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Zu aktuellen
Problemen des medizinischen Fortschritts wird heute in Form der
Responsenlitera-tur auf dem Hintergrund des jüdischen Rechts
versucht, einen tragbaren Standpunkt zu bezie-hen. Dabei geschieht
es nicht selten, daß die Meinungen unterschiedlich ausfallen.
Das liegt zum einen an der religiösen Position (orthodox bis
progressiv) zum anderen tragen zur Ent-scheidungsfindung auch das
eigene Gewissen und das Wohl des Betroffenen bei.
Transplantation
Hier gilt es,
drei Grundsätze zu beachten:
1. Alle Verbote der Thora werden bei Lebensgefahr außer Kraft
gesetzt (s. o.).
2. Aus dem Leichnam darf kein "Nutzen" gezogen werden.
3. Der "Tote" darf nicht entstellt werden.
Die Transplantation
zur Rettung eines gefährdeten Lebens stellt an sich kein wesentliches
Prob-lem dar, weil Grundsatz 1 gilt. Für die Orthodoxie ist
dabei entscheidend, dass es bereits einen konkreten Empfänger
gibt. Die Möglichkeit der Organkonservierung und die heutige
weltweite Vernetzung erweitern den "Spielraum", d. h.
der Empfänger steht noch nicht konkret fest, son-dern wird
aufgrund der Datenübermittlung gefunden werden. Diesem Verfahren
stimmt die pro-gressive Richtung zu.
Wie man durchaus
zu einem Standpunkt pro Transplantation in "schwierigen"
Fällen gelangen kann (hier handelt es sich um die Hornhauttransplantation),
zeigt die Argumentationsweise des ehemaligen aschkenasischen Oberrabiners
von Israel, Rabbi Unterman:
(1886 - 1976):
ad 1: Das Leben
eines Blinden wegen einer defekten Hornhaut ist nicht unmittelbar
gefährdet; er begibt sich aber in Lebensgefahr, sobald er anfängt
zu gehen, beispielsweise Treppenstei-gen, Straße überqueren
etc.. Auch für Blindsein auf "nur" einem Auge gibt
es keine widerspre-chende Entscheidung im Talmud oder der rabbinischen
Literatur. Außerdem können rabbini-sche Quellen nicht
zu Rate gezogen werden, da man früher im Altertum diese Operationen
nicht kannte.
ad 2: Grundsatz 2 gilt nur, wenn das herausoperierte Organ bzw.
Teil weiterhin tot bleibt. In diesem Fall wird die Hornhaut durch
Transplantation weiterleben.
ad 3: Dies Verbot ist zwar problematisch, wird aber entkräftet
durch die Tatsache, dass das entnommene Teil Heilzwecken dient.
Zudem sind die Augen eines Toten geschlossen, so dass man eigentlich
von Entstellung nicht sprechen kann.
Abschließend merkt Rabbiner Unterman an: selbst, wenn die
Toten von der Erfüllung aller Mizwot befreit sind, so erlangen
doch ihre Seelen auf diese Weise großes Verdienst.
Im progressiven
Judentum reicht allein das Argument von der "besseren Lebensqualität"
aus.
Handelt es sich
um Organe, die von einem lebenden Spender stammen (Niere, Knochenmark),
muß sichergestellt sein, daß der Spender nicht sein
eigenes Leben gefährdet. Ansonsten ist die Operation nicht
nur ihm, sondern auch den Ärzten untersagt.
Transplantation
von Tierorganen ist deshalb gestattet, weil es sich hier wieder
um das Motiv der "Lebensrettung" handelt, (z. B. die Herzklappe
eines Schweins, also auch Organe von nicht-koscheren Tieren).
Autopsie
Hinsichtlich
der Autopsie werden im Judentum verschiedene Positionen bezogen:
1. Der Autopsie
steht man nicht bejahend gegenüber aus folgenden Gründen:
- Die Ehre
des Toten muß gewahrt bleiben. Bei einer Autopsie jedoch
würde der Körper entstellt werden.
- Autopsie
bedeutet Verstoß gegen das Gesetz, man dürfe aus einem
Toten kei-nen Nutzen ziehen.
- Die Beerdigung
wird hinausgezögert.
- Es könnte
Schaden entstehen in Bezug auf die Auferstehung der Toten.
2. Die Autopsie
ist erlaubt unter bestimmten Bedingungen:
- Die gewonnenen
Erkenntnisse heilen/retten einen Kranken unmittelbar (z.B. erbliche
Krankheiten, Aufklärung von Verbrechen).
- Es wird so
wenig Gewebe wie möglich zur Untersuchung verwendet.
- "Rückgabe"
und damit auch "Mit-Beerdigung" herausgenommener Körperteile.
- Es muß
eine Einwilligung der Familie vorliegen oder die Zustimmung des
Betroffenen zu Lebzeiten.
3. Die Autopsie ist erlaubt, denn keine Autopsie bedeutet verlorenes
Wissen
und dieses bedeutet für die Zukunft mehr Todesfälle als
"nötig". Die gewonnenen medizinischen Erkenntnisse
retten also nicht unmittelbar, wohl aber in Zukunft Leben (hier
wieder: vorrangig ist der Grundsatz der Lebensrettung). Dies kann
Untersuchungen wegen eventueller Fehldiagnosen und Tests mit Arzneimitteln
einschließen.
Ansonsten ist
dem Grundsatz zu folgen: "Das Recht des Landes ist das gültige
Recht (Ned 28a)".
Menschen, die
zu Lebzeiten ihren Körper nach dem Tod der Forschung vermachen,
handeln eigentlich gegen die Tradition und sie berauben vorsätzlich
die Angehörigen, Freunde und Bekannten der Möglichkeit,
Abschied nehmen zu können durch den Akt der Beerdigung. Allerdings
muß in Rechnung gestellt werden, daß solche Menschen
vielleicht helfen, den medizinischen Erkenntnisstand zum Nutzen
anderer zu erweitern.
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