Krankheit - Sterben - Tod

Heutige Probleme: Transplantation und Autopsie

Zu aktuellen Problemen des medizinischen Fortschritts wird heute in Form der Responsenliteratur auf dem Hintergrund des jüdischen Rechts versucht, einen tragbaren Standpunkt zu beziehen. Dabei geschieht es nicht selten, daß die Meinungen unterschiedlich ausfallen. Das liegt zum einen an der religiösen Position (orthodox bis progressiv) zum anderen tragen zur Entscheidungsfindung auch das eigene Gewissen und das Wohl des Betroffenen bei.

Transplantation

Hier gilt es, drei Grundsätze zu beachten:
1. Alle Verbote der Thora werden bei Lebensgefahr außer Kraft gesetzt (s. o.).
2. Aus dem Leichnam darf kein „Nutzen“ gezogen werden.
3. Der „Tote“ darf nicht entstellt werden.

Die Transplantation zur Rettung eines gefährdeten Lebens stellt an sich kein wesentliches Problem dar, weil Grundsatz 1 gilt. Für die Orthodoxie ist dabei entscheidend, dass es bereits einen konkreten Empfänger gibt. Die Möglichkeit der Organkonservierung und die heutige weltweite Vernetzung erweitern den „Spielraum“, d. h. der Empfänger steht noch nicht konkret fest, son-dern wird aufgrund der Datenübermittlung gefunden werden. Diesem Verfahren stimmt die progressive Richtung zu.

Wie man durchaus zu einem Standpunkt pro Transplantation in „schwierigen“ Fällen gelangen kann (hier handelt es sich um die Hornhauttransplantation), zeigt die Argumentationsweise des ehemaligen aschkenasischen Oberrabiners von Israel, Rabbi Unterman:
(1886 – 1976):

ad 1: Das Leben eines Blinden wegen einer defekten Hornhaut ist nicht unmittelbar gefährdet; er begibt sich aber in Lebensgefahr, sobald er anfängt zu gehen, beispielsweise Treppensteigen, Straße überqueren etc.. Auch für Blindsein auf „nur“ einem Auge gibt es keine widersprechende Entscheidung im Talmud oder der rabbinischen Literatur. Außerdem können rabbinische Quellen nicht zu Rate gezogen werden, da man früher im Altertum diese Operationen nicht kannte.
ad 2: Grundsatz 2 gilt nur, wenn das herausoperierte Organ bzw. Teil weiterhin tot bleibt. In diesem Fall wird die Hornhaut durch Transplantation weiterleben.
ad 3: Dies Verbot ist zwar problematisch, wird aber entkräftet durch die Tatsache, dass das entnommene Teil Heilzwecken dient. Zudem sind die Augen eines Toten geschlossen, so dass man eigentlich von Entstellung nicht sprechen kann.
Abschließend merkt Rabbiner Unterman an: selbst, wenn die Toten von der Erfüllung aller Mizwot befreit sind, so erlangen doch ihre Seelen auf diese Weise großes Verdienst.

Im progressiven Judentum reicht allein das Argument von der „besseren Lebensqualität“ aus.

Handelt es sich um Organe, die von einem lebenden Spender stammen (Niere, Knochenmark), muß sichergestellt sein, daß der Spender nicht sein eigenes Leben gefährdet. Ansonsten ist die Operation nicht nur ihm, sondern auch den Ärzten untersagt.

Transplantation von Tierorganen ist deshalb gestattet, weil es sich hier wieder um das Motiv der „Lebensrettung“ handelt, (z. B. die Herzklappe eines Schweins, also auch Organe von nicht-koscheren Tieren).

Autopsie

Hinsichtlich der Autopsie werden im Judentum verschiedene Positionen bezogen:

1. Der Autopsie steht man nicht bejahend gegenüber aus folgenden Gründen:
Die Ehre des Toten muß gewahrt bleiben. Bei einer Autopsie jedoch würde der Körper entstellt werden.
Autopsie bedeutet Verstoß gegen das Gesetz, man dürfe aus einem Toten keinen Nutzen ziehen.
Die Beerdigung wird hinausgezögert.
Es könnte Schaden entstehen in Bezug auf die Auferstehung der Toten.

2. Die Autopsie ist erlaubt unter bestimmten Bedingungen:
Die gewonnenen Erkenntnisse heilen/retten einen Kranken unmittelbar (z.B. erbliche Krankheiten, Aufklärung von Verbrechen).

Es wird so wenig Gewebe wie möglich zur Untersuchung verwendet.
„Rückgabe“ und damit auch „Mit-Beerdigung“ herausgenommener Körperteile.
Es muß eine Einwilligung der Familie vorliegen oder die Zustimmung des Betroffenen zu Lebzeiten.

3. Die Autopsie ist erlaubt, denn keine Autopsie bedeutet verlorenes Wissen
und dieses bedeutet für die Zukunft mehr Todesfälle als „nötig“. Die gewonnenen medizinischen Erkenntnisse retten also nicht unmittelbar, wohl aber in Zukunft Leben (hier wieder: vorrangig ist der Grundsatz der Lebensrettung). Dies kann Untersuchungen wegen eventueller Fehldiagnosen und Tests mit Arzneimitteln einschließen.

Ansonsten ist dem Grundsatz zu folgen: „Das Recht des Landes ist das gültige Recht (Ned 28a)“.

Menschen, die zu Lebzeiten ihren Körper nach dem Tod der Forschung vermachen, handeln eigentlich gegen die Tradition und sie berauben vorsätzlich die Angehörigen, Freunde und Bekannten der Möglichkeit, Abschied nehmen zu können durch den Akt der Beerdigung. Allerdings muß in Rechnung gestellt werden, daß solche Menschen vielleicht helfen, den medizinischen Erkenntnisstand zum Nutzen anderer zu erweitern.