{"id":10260,"date":"2025-07-09T08:48:35","date_gmt":"2025-07-09T06:48:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/?p=10260"},"modified":"2025-11-06T12:02:15","modified_gmt":"2025-11-06T10:02:15","slug":"das-juedische-eherecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/das-juedische-eherecht\/","title":{"rendered":"Das j\u00fcdische Eherecht"},"content":{"rendered":"\n\n\n\n<div class=\"wp-block-jetpack-markdown\"><h2>Allgemeines<\/h2>\n<p>Alle Normen, die sich auf Schliessung, Bestand und Aufl\u00f6sung einer Ehe beziehen, werden im j\u00fcdischen Recht mit besonderer Genauigkeit geregelt.  Die beiden wesentlichen Elemente der Ehe, die geschlechtliche und wirtschaftliche Verbindung von Mann und Frau, greifen in das menschliche Leben tief ein und bed\u00fcrfen daher an und f\u00fcr sich einer sorgf\u00e4ltigen Regelung.  Hinzu kommt, dass die Ehe im j\u00fcdischen Recht ein religi\u00f6ses Institut ist.  Schon aus dem g\u00f6ttlichen Segen, der in der Bibel dem ersten Menschenpaar zuteil wird: \u00bbSeid fruchtbar und mehret euch\u00ab  (<em>peru urwu<\/em>, <a href=\"https:\/\/talmud.de\/torah\/?ref=Bereschit_1_28\">Bereschit 1, 28<\/a>), wird der religi\u00f6se Charakter der Ehe abgeleitet, insbes. die religi\u00f6se Verpflichtung zur Eheschliessung, die sich in erster Linie an den Mann, als den werbenden Teil, richtet. Freilich fehlt dem Ehe-Institut in der Bibel selbst, die ja zwischen Recht und Religion nicht trennt, jede ausgesprochen religi\u00f6se Betonung &#8211; nur der tats\u00e4chliche Vorgang der Eheschliessungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Formen und Sitten werden dort berichtet. &#8211; Aber an das biblischmosaische Recht schliesst sich der Talmud erl\u00e4uternd und fortbildend an; und vornehmlich seitdem dem j\u00fcdischen Volke die selbst\u00e4ndige j\u00fcdische Gerichtsbarkeit auf allen Gebieten des Rechtslebens verlorengegangen und die Anwendung des j\u00fcdischen Rechts auf gewisse Gebiete, vor allem diejenigen des Eherechts, beschr\u00e4nkt war, f\u00fchrte dies zu einer ganz besonderen Auspr\u00e4gung der eherechtlchen Bestimmungen.  Das dritte Buch der Mischna, Seder Naschim, befasst sich vorzugsweise mit den Bestimmungen des j\u00fcdische Eherecht; f\u00fcnf Traktate &#8211; Jewamot, Ketubbot, Sota, Gittin und Kidduschin &#8211; sind ausschliesslich Materien des j\u00fcdische Eherecht gewidmet. Jakob ben Ascher und Josef Karo haben im dritten Buch Ewen ha-eser ihrer Kodifikation Arbaa Turim bzw.  Schulchan aruch das Eherecht behandelt.  Entsprechend nehmen auch diese Normen des Eherechts bei den Dezisoren und in der Responsenliteratur (<em>Scheelot uteschuwot<\/em>) bis auf die Gegenwart einen breiten Raum ein.<\/p>\n<p>Das j\u00fcdische Eherecht zeigt die deutliche Tendenz, die Ehe aus dem Gebiete des privaten Vertragsrechts in die Sph\u00e4re der Sittlichkeit hinauszuheben; die Ehe soll ihren rein menschlichen Antrieben entraten und zur Familie, zum Stamm, zur Nation hin\u00fcberleiten. Vor allem hebt das j\u00fcdische Eherecht stets den sittlichen Charakter der Ehe hervor, im Gegensatz zu den r\u00f6misch-griechischen Vorstellungen, die in der Ehe ein wertvolles Mittel zur Mehrung der staatlichen Macht erblicken und darum auch in gewissen F\u00e4llen ein Recht des Vaters auf Aussetzung oder gar eine Pflicht des Staates zur T\u00f6tung von Missgeburten kennen.  Die Betonung des Sittlichkeitsprinzips l\u00e4sst im Judentum das Pers\u00f6nlichkeitsrecht fr\u00fch aufleben und schliesst ein T\u00f6tungsrecht des Vaters aus (s.  Elterliche Gewalt). Die Ehe in ihrer sittlichen Bedeutung konnte sich im Judentum um so leichter auswirken, als es keine Trennung zwischen Staatsmacht und Sittlichkeit entstehen liess.  Die auf solchen Sittlichkeitsprinzipien aufgebaute Ehe bildet dann auch f\u00fcr die Propheten stets ein Bild f\u00fcr die innige Verkn\u00fcpfung Gottes mit Israel (z.  B. Hos. 1, 20ff.). Die Bewertung der Ehe war freilich auch im j\u00fcdischen Schrifttum nicht immer dieselbe.  So lehnte z. B. die Sekte der Ess\u00e4er die Ehe ab, um in ihrem der Sitte und reinen Fr\u00f6mmigkeit gewidmeten Leben nicht gest\u00f6rt zu werden, und aus Furcht vor Verunreinigung durch das weibliche Geschlecht. Diese Anschauung hat jedoch weniger auf das Judentum als auf das Christentum in seinen ersten Anf\u00e4ngen einen Einfluss ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Die Wahl der Ehegef\u00e4hrten sollte nur mit Einverst\u00e4ndnis der Eltern erfolgen.  In biblischer Zeit bestimmen die Eltern die Ehe f\u00fcr ihre Kinder.  Doch auch ohne die elterliche Zustimmung hat die Eheschliessung ihre G\u00fcltigkeit. Im j\u00fcdischen Schrifttum wird in vielfachen Mahnungen bes. eingesch\u00e4rft, auf eine eheliche Verbindung zu achten, die ein harmonisches Zusammenleben und ein gemeinsames gedeihliches Erziehen der Kinder erm\u00f6glicht. Auf Reinheit der Abstammung wird besonders Wert gelegt, bisweilen gehen diese Bedenken so weit, dass man, aus Furcht vor Verbindung mit einer bemakelten Person, vor der Eheschliessung zur\u00fcckschreckt.<\/p>\n<h2>Geschichtliche Entwicklung des Eherechts<\/h2>\n<p>Die verschiedenen Formen der Ehe pflegt man in den historischen und primitiven Rechten nach dem tats\u00e4chlichen Vorherrschen des einen der beiden Ehegatten (Matriarchat &#8211; Mutterherrschaft, Patriarchat &#8211; Vaterherrschaft), nach der Zahl der Frauen, mit denen eine Ehe eingegangen werden kann (Polygamie oder Monogamie), oder nach der Form der Eheschliessung (Raubehe, Kaufehe usw.) einzuteilen.<\/p>\n<p>Aus dem quellenm\u00e4ssig \u00fcberlieferten j\u00fcdische Eherecht lassen sich, als Beitrag zur Vorgeschichte des Eherechts, die Grundformen einer fr\u00fcheren Periode unschwer erschliessen, die in dem sp\u00e4teren, durch die Quellen belegten Abschnitt der Entwicklung bereits durch andere Formen abgel\u00f6st waren.  Im biblischen Recht lassen sich deutlich noch Merkmale erkennen, die auf das Mutterrecht als die Urform des Eherechts hinweisen, so vor allem die Namengebung durch die M\u00fctter (vgl. z. B. Bereschit 29; 1. Sam. 4, 21).  In den \u00fcberlieferten Quellen erweist sich das j\u00fcdische Eherecht jedoch als durchaus vaterrechtlich aufgebaut; dies kommt sprachlich schon darin zum Ausdruck, dass der Ehemann als der baal, d. h. Herr, und die Ehefrau als be-ula Eigentum (eig. Besessene), bez. wird.<\/p>\n<p>Das biblische Eherecht steht zun\u00e4chst auf dem Standpunkt der Polygamie, der wohl infolge der im Orient herrschenden klimatischen Verh\u00e4ltnisse dort im allgemeinen \u00fcblichen Eheform.  In gewisser Hinsicht war diese Polygamie eine Schranke gegen Unsittlichkeit.  Auch die Leviratsehe, die Ehe des Bruders eines Verstorbenen mit dessen kinderloser Ehefrau, setzt diese Polygamie voraus, denn diese Verpflichtung obliegt auch dem bereits verheirateten Schwager.  Manchen Missst\u00e4nden, die sich aus der Polygamie ergeben k\u00f6nnen, sucht das biblische  Recht zu begegnen; so wurde die gleichzeitige Ehe mit zwei Schwestern verboten (Wajikra 18, 15).  Die Rechte des Erstgeborenen der ersten Frau, die geradezu als die \u00bbGehasste\u00ab bezeichnet wird, d\u00fcrfen nicht zugunsten des Sohnes der zweiten, \u00bbgeliebten\u00ab, Frau gek\u00fcrzt werden (Dewarim 21, 15ff.). Allm\u00e4hlich trat die Polygamie im j\u00fcdischen Rechtsleben zur\u00fcck, und R. Ammi will der Frau ein Scheidungsrecht gew\u00e4hren, falls ihr Mann gleichzeitig noch eine zweite Ehe eingeht (b. Jewamot 65a). R. Gerschom in Worms hat dann durch die von ihm um 1040 einberufene Rabbinerkonferenz die Eingehung einer Mehrehe zun\u00e4chst f\u00fcr Europa untersagen lassen; diese Verordnung wurde von den aschkenasischen Juden f\u00fcr alle L\u00e4nder ausser Pal\u00e4stina angenommen.<\/p>\n<p>Das biblische Recht kennt ferner das Konkubinat als besondere Art der Polygamie.  Die rechtliche Stellung des Kebsweibes (<em>Pilegesch<\/em>) war jedoch von derjenigen der Ehefrau nur hinsichtlich der Eheschliessungsform und hinsichtlich ihrer g\u00fcterrechtlichen Anspr\u00fcche unterschieden.<\/p>\n<h2>Ehef\u00e4higkeit<\/h2>\n<p>Diese setzt bestimmte Eignungen voraus.  Da die Eheschliessung in der Form eines Vertrages erfolgt, sind zur Eingehung einer Ehe nur diejenigen f\u00e4hig, denen im allgemeinen die Handlungsf\u00e4higkeit zusteht; damit sind alle diejenigen ausgeschlossen, denen die physische oder psychische F\u00e4higkeit mangelt, ihren Willen zu \u00e4ussern, also vor allem die Taubstummen, Unzurechnungsf\u00e4higen und Minderj\u00e4hrigen (<em>Cheresch schote wekatan<\/em>).\nDen Taubstummen wurde freilich durch eine Anordnung der Mischna (Jewamot 14, 1) die Ehe erm\u00f6glicht, vorausgesetzt, dass sie sich durch Zeichensprache verst\u00e4ndlich machen k\u00f6nnen.  Die Ehe von v\u00f6llig Unzurechnungsf\u00e4higen war auch nach talmudischem Recht ung\u00fcltig (b.  Jewamot 112b); jedoch wurde denen, die nur gemindert oder zeitweise unzurechnungsf\u00e4hig waren, die M\u00f6glichkeit zur Eheschliessung gegeben. &#8211; Ein Minderj\u00e4hriger kann eine Ehe selbst nicht eingehen; hingegen kann der Vater f\u00fcr seine minderj\u00e4hrige Tochter ohne deren Wissen, ja auch gegen deren Willen eine Ehe schliessen. Diese Eheschliessung der minderj\u00e4hrigen Tochter mag in biblischer Zeit, da die Fr\u00fchehe vorherrschend war, vielfach zur Anwendung gekommen sein, in talmudischer Zeit wird sie jedoch bereits abgelehnt (b.  Kidduschin 4la; E. H. 37, 8).  Ist die Minderj\u00e4hrige jedoch von ihrer Mutter oder von ihren Br\u00fcdern verheiratet worden, so kann sie sp\u00e4ter, nachdem sie m\u00fcndig und handlungsf\u00e4hig geworden ist, die Anerkennung dieser Ehe verweigern.<\/p>\n<p>Zeugungsunf\u00e4higkeit ist ein absolutes Ehehindernis; die Eunuchen und Kastraten k\u00f6nnen daher nicht heiraten (Dewarim 23, 2), der Tumtum (Verstopfte, bei dem die Genitalien so tief liegen, dass sein Geschlecht nicht erkennbar ist) erst nach genauer Feststellung seines Geschlechts.<\/p>\n<h2>Ehehindernisse<\/h2>\n<p>Die Ehehindernisse sind zum Teil absolut und unab\u00e4nderlich, zum Teil nur zeitlich begrenzt und an bestimmte Fristen gebunden.<\/p>\n<h3>Absolute Ehehindernisse<\/h3>\n<h4>Verwandten-Ehen<\/h4>\n<p>Diese stehen unter den Eheverboten an erster Stelle. Der Geschlechtsverkehr mit Blutsverwandten oder Verschw\u00e4gerten wird in der Bibel als Greuel und Schande bezeichnet.  Die dort angef\u00fchrten verbotenen Verwandtschaftsgrade sind f\u00fcr jedermann unab\u00e4nderlich; im Gegensatz zum kanonischen Recht (der katholischen Kirche) kennt die j\u00fcdische Lehre kein Dispensationsrecht.<\/p>\n<p>Eine Begr\u00fcndung dieses Verbotes von Ehen unter Blutsverwandten oder Verschw\u00e4gerten wird in der Bibel nicht gegeben.  Bisweilen wird der Grund in allgemeinen Naturgesetzen erblickt; dem steht jedoch die Tatsache entgegen, dass kultivierte V\u00f6lker, wie die \u00c4gypter, Griechen, Perser, diese Eheverbote nicht kannten.  Bes. einleuchtend erscheinen die Motivierungen von Saadja (Emunot wedeot Kap. 3) und Maimonides (More newuchim 3, 49), nach denen diese Gesetze die Reinhaltung der Zucht und der Sittlichkeit in den Familien bezwecken, deren einzelne Glieder ein inniges famili\u00e4res Band unter Ausschaltung aller sexuell-erotischen Beziehungen verbinden soll.<\/p>\n<h4>Besondere Eheverbote zur F\u00f6rderung der Sittenstrenge.<\/h4>\n<p>Eine weitere Gruppe von Eheverboten des j\u00fcdischen Rechts bezweckt die Reinheit der Ehe und die F\u00f6rderung der Keuschheit. Hierzu geh\u00f6ren vor allem folgende Eheverbote:\nDer Ehemann darf die von ihm geschiedene Frau nicht wieder heiraten, wenn sie inzwischen eine andere Ehe eingegangen ist, die dann wieder durch Tod des Ehemannes oder Scheidung aufgel\u00f6st wurde (Dewarim 24, 4).\nEine Frau, die des Ehebruchs (s.  Ziffer 8) \u00fcberf\u00fchrt worden ist, darf weder ihre bisherige Ehe weiterf\u00fchren noch nach Aufl\u00f6sung ihrer Ehe den Ehebrecher heiraten.\nUm keinen falschen Verdacht aufkommen zu lassen, wird ferner all den Personen die Ehe mit einer Frau untersagt, die f\u00fcr diese als Vertreter bei einer Scheidung oder als Einzelzeugen bei einer Feststellung des Todes des Ehemannes fungiert haben (E.  H. 12, 1).<\/p>\n<h4>Religi\u00f6s-nationale Eheverbote<\/h4>\n<p>F\u00fcr manche Personen liegt schon von Geburt an ein Hindernis vor, \u00fcberhaupt eine Ehe nach j\u00fcdischen Recht einzugehen.  Das gilt vor allem f\u00fcr den Mamser (Bastard, d. h. das aus einer verbotenen Ehe stammende Kind), der keine Ehe eingehen darf, und der diese Eheunf\u00e4higkeit stets auf die weiteren Generationen, selbst bis in das zehnte Geschlecht, \u00fcbertr\u00e4gt.  Auch dem Findling und dem Schetuki (uneheliches Kind, dessen Vater ungekannt geblieben) fehlt im allgemeinen die Ehef\u00e4higkeit; hingegen erf\u00e4hrt die Ehef\u00e4higkeit des nur unehelichen, d. h. des aus einer nicht nach dem rabbinischen Ritual geschlossenen Ehe stammenden Kindes, keine Beschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p>Untersagt war ferner bereits nach mosaischem Recht die Eingehung einer Ehe mit den kanaanitischen V\u00f6lkern; sp\u00e4ter wurde dann dieses Eheverbot auf alle fremden V\u00f6lker erstreckt und die Eingehung jeder Mischehe verboten, es stand aber einer ehelichen Verbindung mit Proselyten anderer V\u00f6lker nichts im Wege.  Eine Ausnahme hiervon bildeten die Netinim (Nachkommen der Gibeoniter), gegen die, als Strafe f\u00fcr ihre Grausamkeit gegen die Nachkommen Sauls (11.  Sam. 21, lff.), das Eheverbot auch nach ihrem \u00dcbertritt ins Judentum fortbestehen blieb.  Auch den Ammonitern und Moabitern m\u00e4nnlichen Geschlechts und beiden Geschlechtern der \u00c4gypter und Edomiter bis ins 3. Glied versagt das j\u00fcdischen Recht die Ehef\u00e4higkeit (Dewarim 23, 4ff.); diese Ausnahmen wurden jedoch schon in fr\u00fchester Zeit wieder aufgehoben (Jad. 4, 4).  Eine Eheschliessung mit kanaanitischen Sklaven war nicht m\u00f6glich, aber nach ihrer Freilassung galten sie auch in dieser Hinsicht als Volljuden.<\/p>\n<p>Das j\u00fcdischen Recht kennt keine Ehen, die wegen der Standesunterschiede verboten gewesen w\u00e4ren.  Ausser den allgemeinen Eheverboten gelten nur besondere Ehehindernisse f\u00fcr den Stamm der Priester (Kohanim), d. h. der Nachkommen Ahrons (s.  Priesterehe).<\/p>\n<h3>Zeitlich begrenzte Ehehindernisse<\/h3>\n<p>Einige Ehehindernisse haben nur f\u00fcr eine bestimmte Zeit Geltung und kommen nach Ablauf dieser gesetzlich vorgesehenen Fristen sofort in Wegfall.\nEine Witwe oder Geschiedene darf innerhalb von 90 Tagen nach dem Tode des Ehemannes oder nach rechtsg\u00fcltiger Entgegennahme des Scheidebriefes (Get) keine neue Ehe eingehen.  Diese Bestimmung bezweckt, Unklarheiten in der Vaterschaft zu vermeiden.  Eine Witwe oder Geschiedene, die ein Kind zu n\u00e4hren hat, darf erst nach Ablauf von 24 Monaten seit der Geburt des Kindes wieder heiraten &#8211; eine Frist, die der damaligen Sitte, die S\u00e4uglinge zwei Jahre lang zu stillen, entspricht (b.  Jewamot 42a). Dieser Punkt nimmt in den Responsen der letzten Jahrhunderte einen sehr breiten Raum ein, da solche F\u00e4lle individuell behandelt werden m\u00fcssen und das Verbot in manchen F\u00e4llen aufgehoben werden kann.\nBei Anordnung der Ehescheidung kennt das j\u00fcdischen Recht die Festsetzung einer speziellen Wartefrist nicht.  Hingegen darf der Ehemann nach dem Tode der Ehefrau nicht nur w\u00e4hrend der religionsgesetzlich vorgesehenen 30 Trauertage (Scheloschim) keine neue Ehe eingehen, sondern er soll erst dann wieder heiraten, wenn die drei n\u00e4chstfolgenden Wallfahrtsfeste (Schalosch regalim) verstrichen sind (Schulchan Aruch Jore Dea 392,2).<\/p>\n<p>Eine Frau, der bereits zwei Ehem\u00e4nner, ohne dass es sich bei der Todesursache um aussergew\u00f6hnliche Ungl\u00fccksf\u00e4lle gehandelt h\u00e4tte, gestorben sind, soll keine dritte Ehe eingehen, weil das Geschick der beiden verstorbenen Ehem\u00e4nner als ungl\u00fcckliches Vorzeichen zu betrachten ist (b.  Jewamot 64b); doch wurde in nachtalmudischer Zeit dieses Ehehindernis nicht mehr als zwingend angesehen.\nEine bestehende Ehe bildet &#8211; f\u00fcr die Frau seit jeher, f\u00fcr den Mann nach dem heute geltenden Recht &#8211; gleichfalls ein Hindernis zur Eingehung einer neuen Ehe.\nEine Frau darf nur mit einem Manne verehelicht sein. War sie schon verehelicht, so kann sie erst dann eine neue Ehe eingehen, wenn Scheidung erfolgt oder der Tod ihres Mannes nachgewiesen ist.  Da nun aber der Scheidungsakt nach j\u00fcdischen Recht vom Manne auszugehen hat und ohne dessen Zustimmung nicht vorgenommen werden kann, da ferner bez\u00fcglich des Todes des Ehemannes sichere Nachweise verlangt wurden &#8211; eine Erkl\u00e4rung der Verschollenheit im modernrechtlichen Sinne kennt das j\u00fcdischen Recht nicht -, befindet sich eine von ihrem Manne verlassene Ehefrau oft in der bedauernswerten Lage, eine zweite Ehe nicht eingehen zu k\u00f6nnen, da sie &#8211; als Aguna &#8211; an den verschollenen Ehemann gebunden bleibt. &#8211; Nachdem f\u00fcr die abendl\u00e4ndischen Juden seit R. Gerschom die Polygamie untersagt ist, bedeutet auch f\u00fcr den Ehemann das Bestehen einer Ehe ein Hindernis zur Eingehung einer neuen Ehe.<\/p>\n<h2>Eheschliessung<\/h2>\n<p>Die nat\u00fcrliche und in der \u00e4ltesten Zeit wohl zun\u00e4chst ausschliesslich angewandte Form der Eheschliessung ist die tats\u00e4chliche Verbindung von Mann und Weib. Auch f\u00fcr das j\u00fcdischen Recht ist die Eheschliessung durch Beiwohnung (Bia) als eine der g\u00fcltigen Formen in der Mischna (Kidduschin 1, 1) anerkannt und f\u00fcr die \u00e4lteste Zeit wohl als die verbreitetste Form anzunehmen.  Erst in einer sp\u00e4teren Zeit, als diese Form nicht mehr dem sittlichen Gef\u00fchl entsprach, wurde sie als Schamlosigkeit missbilligt.  W\u00e4re die Ehe formlos geschlossen, so k\u00f6nnte sie auch formlos gel\u00f6st werden; eine ohne bindende Formen eingegangene Ehe w\u00fcrde aber der Frau, als dem wirtschaftlich schw\u00e4cheren Teil, nicht die n\u00f6tige Sicherheit gew\u00e4hren.  Die Rechte und Pflichten der Ehegatten w\u00e4ren nicht zuvor genau abgegrenzt, die F\u00fcrsorge f\u00fcr die Kinder w\u00e4re nicht geregelt.  Die Entwicklung des j\u00fcdische Eherecht geht denn auch dahin, die Ehe nur in bestimmten, vom Recht gepr\u00e4gten Formen zuzulassen.\nDie grundlegende Eheschliessungsform des j\u00fcdischen Rechts zeigt nun deutlich die Form des Kaufvertrages; der Gatte erwirbt die Gattin zur Ehe.  Eine Raubehe wird in historischer Zeit nicht von einzelnen, sondern nur von der Gesamtheit erw\u00e4hnt (Dewarim 21, l0ff.; Ri. 21, 6ff.). Es ist zweifellos, dass in historischer Zeit die Eheschliessung des j\u00fcdischen Rechts von Gedanken der Kaufehe oder genauer des Kauf-Verl\u00f6bnisses beherrscht war, da diese dem Kaufvertrag \u00e4hnliche Form nur dem die Ehe begr\u00fcndenden Verl\u00f6bnis (Antrauung), nicht aber der erst sp\u00e4ter stattfindenden Hochzeit und der Ehe in ihrer Dauer zugrundeliegt. Die Ehe wird in der Form eines Vertrages abgeschlossen, der das beiderseitige Versprechen gegenseitiger Leistungen enth\u00e4lt und der grunds\u00e4tzlich, wie jeder Vertrag, auf der freien Willensbildung beruht.  Dies hindert nat\u00fcrlich nicht, dass die Ehe trotz der vertragsrechtlichen Begr\u00fcndung einen sittlichen Inhalt und Zweck erh\u00e4lt.\nDer rechtsg\u00fcltige Anfang der Ehe war die Antrauung (Verl\u00f6bnis); diese machte die Jungfrau zur \u00bbVerlobten\u00ab und \u00bbAngetrauten\u00ab, nicht erst die Hochzeit und tats\u00e4chliche Ehe.  Die Untreue oder die Vergewaltigung der Verlobten wird daher mit der Todesstrafe ges\u00fchnt wie der Ehebruch der verheirateten Frau (Dewarim 22, 23ff.). Eine Trennung von der Verlobten ist nur durch Scheidung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Dem jj\u00fcdischen Eheschliessungsrecht gibt <em>Erussin<\/em>, der eigent\u00fcmliche Verlobungsakt (Antrauung), das Gepr\u00e4ge, der in formeller Hinsicht, \u00e4hnlich wie in anderen alten Rechten, bereits den Beginn der Ehe darstellt. Fr\u00fcher wurde durch das Verl\u00f6bnis ein \u00dcbergangsstadium geschaffen, in dem das M\u00e4dchen zum Teil vom Vater unabh\u00e4ngig wurde, bevor es vollkommen in die Ehe und damit in die Machtsph\u00e4re des Mannes trat.  Das Verl\u00f6bnis war nicht nur Weihung des Weibes und Eingehung des Eheversprechens, sondern bereits rechtsg\u00fcltiger Anfang der Ehe.  Zwischen dem Verl\u00f6bnis und der Hochzeit liess man eine Zeit von 12 Monaten verstreichen, um der Jungfrau Gelegenheit zu geben, ihre Ausstattung in Ordnung zu bringen und sich auf die Ehe vorzubereiten.  Ein l\u00e4ngerer Aufschub der Hochzeit wird getadelt.  F\u00fcr die Witwe, f\u00fcr die eine baldige Wiederverheiratung eher von Bedeutung ist, und die auch eine solche lange Zeit zur Vorbereitung ihrer Ausstattung, die sie zumeist noch besitzt, nicht ben\u00f6tigt, wird nur eine Frist von einem Monat vorgesehen (Kettubot 2, 2).  In dieser Zeit zwischen Erussin und Nissu\u2019in und im ersten Jahr seiner Ehe ist der Ehemann vom Kriegsdienst befreit (Dewarim 20, 7; Sot. 8, 2).<\/p>\n<p>Der Verl\u00f6bnis-Vertrag wurde durch den Mann in der fr\u00fchesten Zeit mit dem Vater der Braut in der Weise abgeschlossen, dass von ihm in Gegenwart von Zeugen ein Kaufpreis (mohar) an den Vater der Braut bezahlt wurde. Als Minimalpreis werden 50 Schekel erw\u00e4hnt (Schemot 22, 15; Dewarim 22, 29). Auch durch pers\u00f6nliche Arbeitsleistung konnte eine Frau erworben werden; dann bestand der Kaufpreis im Entgelt f\u00fcr pers\u00f6nliche Dienste (Dienstehe). Der Kaufpreis verblieb zun\u00e4chst dem Vater der Braut.  Dieser durfte ihn jedoch wieder als Ausstattung f\u00fcr die Tochter verwenden, andernfalls empfand dies die Tochter als Benachteiligung, der Vater hat sie dann gleichsam wie eine Magd verkauft (Bereschit 31, 15).  Aus diesem an die Tochter abgefahren \u00bbMohar\u00ab ist sp\u00e4ter wohl das Ausstattungsgut hervorgegangen, das vom Vater oder ihren Angeh\u00f6rigen der Braut gegeben wurde.  In der nachexilischen Zeit war die Mitgift ganz an die Stelle des ohnehin bereits symbolisch gewordenen Kaufpreises getreten (vgl. Tob. 8, 2 1; Sir. 25, 2 1).  Ausser diesem Kaufpreis wurden wohl auch bei diesem Verl\u00f6bnisakt die Geschenke verabreicht, die der Br\u00e4utigam der Braut senden sollte und die dann ihr pers\u00f6nlich geh\u00f6rten (Bereschit 34, 12).  Nach Ablauf der Verl\u00f6bnis-Zeit erfolgte die Hochzeit (Nissu\u2019in), d. h. die Heimf\u00fchrung der Frau in das Heim des Mannes, die feierlich begangen wurde.  Die Braut wurde ins Brautgemach des Br\u00e4utigams gef\u00fchrt; durch diesen Akt, der sp\u00e4ter durch den Baldachin (Chuppa) versinnbildlicht wurde, war die Ehe vollzogen.\nJe mehr man den primitiven Verh\u00e4ltnissen, die das mosaische Recht im Auge hatte, entr\u00fcckt war, desto mehr musste es als nachteilig empfunden werden, dass das Verl\u00f6bnis, entgegen seinem eig.  Charakter eines Versprechens und Vorvertrages, die Brautleute aneinander kettete und eine allf\u00e4llige Aufl\u00f6sung durch Scheidung n\u00f6tig machte.  Deshalb wurden durch die Dezisoren im Mittelalter, bes. f\u00fcr die westlichen L\u00e4nder, diese beiden Institute Verl\u00f6bnis und Hochzeit in der Weise vereinigt, dass das Verl\u00f6bnis (Erussin) gleichzeitig mit dem Chuppa-Akt anl\u00e4sslich der Hochzeit erfolgt.  Dadurch haben nun die auch fr\u00fcher dem Verl\u00f6bnis vorangehenden Vorbesprechungen (Schidduchin) an Bedeutung gewonnen und sich, wie im modernen Recht, zu der eigentlichen Verlobung entwickelt, einem Vorvertrag, bei dem Vereinbarungen \u00fcber die k\u00fcnftige Verehelichung (Festsetzung der Mitgift, Bestimmung der Hochzeit usw.) getroffen werden.  Schon in talmudischer Zeit wurden diese vorangehenden Besprechungen f\u00fcr so notwendig erachtet, dass deren Unterlassung scharfem Tadel unterlag, und dass Raw (Abba Areka) im 3. Jh. sie als obligatorisch erkl\u00e4rte (b. Kidduschin 12b).  Diese an und f\u00fcr sich nicht verbindlichen Abmachungen wurden durch gleichzeitig vorgenommenen Erwerbsakt (Kinjan) zu rechtsg\u00fcltigen Vereinbarungen (Tena-im) gestaltet, wie deren Erf\u00fcllung auch durch Strafen sichergestellt wurde.\nDas heute geltende j\u00fcdische Eherecht hat sich demnach in seiner Entwicklung durch die Vereinigung von Erussin und Nissu\u2019in den mehr abendl\u00e4ndischen Eheschliessungsformen angepasst und kennt heute, ausser der vorangehenden Verlobung (Schidduchin, Tena-im), nur einen Akt der Eheschliessung, der die beiden urspr. getrennten Institutionen Erussin, Antrauungs-Verl\u00f6bnis (durch Kidduschin), und Nissu\u2019in, Hochzeit (durch Chuppa), vereinigt.\nHierbei hat der erste Teil einen mehr formalen, der zweite Teil einen mehr religi\u00f6sen Charakter angenommen.<\/p>\n<h3>Das Verl\u00f6bnis (Erussin)<\/h3>\n<p>Das Verl\u00f6bnis (Erussin) erfolgt durch die Antrauung (Kidduschin), d. h. Aneignung der Frau durch den Mann; er macht sich die Frau zu eigen, so dass sie ihm geweiht und f\u00fcr jeden andern ein unantastbares, geheiligtes Gut wird (b. Kidduschin 2b).<\/p>\n<p>Die Antrauung kann nach der Formulierung der Mischna (Kidduschin 1, 1) auf dreierlei Weise erfolgen:<\/p>\n<ol>\n<li>Durch \u00dcbergabe einer Wertsache (kessef). In der Praxis hat sich nur diese Antrauung durch Werthingabe erhalten; diese Wertsache, gleichsam den symbolisierten \u00bbKaufpreis\u00ab, erhielt das M\u00e4dchen oder, falls es minderj\u00e4hrig war, dessen Vater oder Angeh\u00f6rige.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Halacha entscheidet entsprechend der Schule Hillels, die den Wert dieses \u00bbKessef\u00ab auf eine Peruta, die kleinste damalige Kupferm\u00fcnze, als Mindestbetrag festsetzt.  Schon die Geringf\u00fcgigkeit dieses Wertgegenstandes zeigt, dass die Werthingabe nicht etwa tats\u00e4chlich als Zahlung eines Kaufpreises gedeutet werden kann, sondern nur symbolisch die Aneignung des Weibes durch rechtzeitigen Erwerb darstellen soll.  Der Trauring, der in alter Zeit kaum bekannt war, hat sich seit einigen Jahrhunderten in allen j\u00fcdischen Kreisen durchgesetzt, wohl deshalb, weil er mit der M\u00f6glichkeit der leichten Aufbewahrung gleichzeitig den Schmuckcharakter verbindet.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>\n<p>Durch \u00dcbergabe der Urkunde (schetar, Diese Trauungsurkunde (schetar kiddschin, oder erussin) muss die Formel enthalten: \u00bbDu sollst mir angetraut sein\u00ab und muss f\u00fcr den speziellen Zweck (lischma) sowie mit Einwilligung der Frau (midaata) geschrieben werden (b. Kidduschin 9a). Es wird verlangt, dass auch der Name von Mann und Frau in der Urkunde erw\u00e4hnt werde (E. H. 32, 4). Da in nachtalmudischer Zeit das Erwerbssymbol (Kessef) die \u00fcbliche Antrauungsform wird, ist diese Antrauungsurkunde v\u00f6llig ausser Gebrauch gekommen.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p>Durch ehelichen Verkehr (bia, Das Verl\u00f6bnis durch Vollzug des Beischlafes ist zwar in der Mischna als Antrauungsm\u00f6glichkeit genannt und mag auch in \u00e4ltester Zeit oft zur Anwendung gekommen sein; im Talmud wird diese Sitte jedoch als Zeichen der Schamlosigkeit getadelt, und Abba Areka bestrafte sogar denjenigen, der sich ihrer bediente, durch die Geisselstrafe (b. Kidduschin 12b).\nDie Antrauung in der heute gebr\u00e4uchlichen ersten Art des Kessef hat jedoch nur dann rechtliche Bedeutung, wenn der Mann bei der \u00dcbergabe des Eheringes die folgende Antrauungsformel spricht: \u00bbHare at mekuddeschet li betabba-at so kedat Mosche wejisrael\u00ab \u00bbDu bist mir angelobt durch diesen Ring nach der Satzung Moses\u2019 und Israels.\u00ab<\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>Bei diesem Antrauungsakt mussten zwei einwandfreie Zeugen zugegen sein.  Dieser Erkl\u00e4rung folgte dann die \u00dcbergabe des Kessef und sodann, im Beisein von 10 erwachsenen Personen (Minjan), das Sprechen des Segensspruches des Verl\u00f6bnisses (birkat erussin). Die Antrauung setzt die freie Willens\u00fcbereinstimmung der Ehegatten voraus. Die durch Zwang (oness) oder Irrtum zustandegekommene Eheschliessung ist in der Regel ung\u00fcltig. Die \u00dcbereinstimmung des beiderseitigen Willens gilt dadurch als erbracht, dass der Mann die Erkl\u00e4rung mit den Worten der genannten Trauungsformel abgibt, und zwar in einer der Frau verst\u00e4ndlichen Weise, w\u00e4hrend die Frau durch stillschweigende Entgegennahme des Kessef ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt.<\/p>\n<p>Sehr oft wird in talmudischer Zeit das Verl\u00f6bnis unter einer Bedingung eingegangen. Diese Bedingung musste jedoch in ihrer Formulierung und Bekanntgabe den ziemlich strengen Anforderungen des j\u00fcdischen Rechts entsprechen, alsdann war, falls die Bedingung sich nicht erf\u00fcllte, das Verl\u00f6bnis ung\u00fcltig.\nDie pers\u00f6nliche Anwesenheit der beiden Ehegatten bei Vornahme des Verl\u00f6bnisaktes mag schon zur Zeit des Talmud das \u00fcbliche gewesen sein, jedoch ist es beiden Ehegatten gestattet, sich bei dem Antrauungsakt (durch Kessef oder Schetar) vertreten zu lassen; die Normen der Vertretung im j\u00fcdischen Recht finden sich gerade auf diesem Gebiete des Eherechts besonders ausgepr\u00e4gt, und es bildet die Vertretung bei Antrauung und Ehescheidung geradezu eine der Rechtsquellen f\u00fcr die allgemeine Zulassung der direkten Vertretung im j\u00fcdischen Recht.<\/p>\n<h3>Die Hochzeit<\/h3>\n<p>Die Hochzeit ( Nissu\u2019in), die eigentliche Verm\u00e4hlung, folgt nach Verlauf der vereinbarten oder \u00fcblichen Brautzeit (heute unmittelbar) auf den Verl\u00f6bnis-(Erussin-)Akt.  Diese Verm\u00e4hlung wurde in alter Zeit durch die Heimf\u00fchrung des Weibes in das Haus des Mannes (nissu-in w\u00f6rtlich die \u00bbZusicherhebung\u00ab der Frau), mittels des sog. Chuppa-Aktes vollzogen, der, soweit die sp\u00e4rlichen Quellen dies erkennen lassen, eine interessante Rechtsentwicklung durchgemacht hat.  Im geltenden j\u00fcdischen Recht wird das Brautgemach durch die Chuppa repr\u00e4sentiert, bisweilen auch nur durch einen \u00fcber Mann und Frau ausgebreiteten Tallit (Gebetmantel).  In Gegenwart von 10 M\u00e4nnern wurden Segensspr\u00fcche (Birchot nissu-in), die die Ehe als g\u00f6ttliche Institution feiern und f\u00fcr die Zukunft der Ehegatten den Segen Gottes erflehen, vorgetragen.  Da die eigentliche \u00bbEinsegnung\u00ab von seiten eines Geistlichen dem Judentum fremd ist, war nur die Zuziehung eines mit den Bestimmungen des j\u00fcdische Eherecht vertrauten Mannes erforderlich. Sodann erfolgte das Verlesen der Ketubba, des Ehevertrages, der von zwei Zeugen zu unterschreiben war und in dem der Ehemann f\u00fcr den Fall des Todes und f\u00fcr den Fall der Ehescheidung sich verpflichtete, seiner Frau bestimmte Betr\u00e4ge zukommen zu lassen (N\u00e4heres s. Ketubba).  Ausser diesen speziellen g\u00fcterrechtlichen Pflichten, die der Ehemann f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung der Ehe auf sich nimmt, enth\u00e4lt diese Ketubba noch die allgemeinen ehelichen Pflichten, die der Mann mit der Eheschliessung \u00fcbernimmt.\nHierauf folgte als letzter Akt der Eheschliessungsform das \u00bbAlleinsein\u00ab (Jichud) der Ehegatten, durch das der Ehevollzug symbolisiert wird.<\/p>\n<p>Die vorstehend skizzierten beiden Akte der Eheschliessung werden nach heutiger \u00dcbung zumeist vom Rabbiner (es gen\u00fcgt evtl. auch ein gesetzeskundiger, unbescholtener, verheirateter Jude, <em>Ba-al habajit<\/em>) zusammen vollzogen und reihen sich in folgender Weise aneinander:<\/p>\n<ul>\n<li>Das Brautpaar wird unter die Chuppa gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Es folgt sodann zun\u00e4chst die Berachot des Verl\u00f6bnisses \u00fcber einen Becher Wein, von dem Braut und Br\u00e4utigam trinken.<\/li>\n<li>Sodann spricht der Br\u00e4utigam die Antrauungsformel und \u00fcberreicht der Braut den Ring.<\/li>\n<li>Nun wird die Ketubba, die vielfach ausser von den Zeugen auch vom Ehemann unterschrieben wird, verlesen, und es folgt die Brachah der Verm\u00e4hlung, wobei die Ehegatten wiederum gemeinsam aus dem zweiten Becher trinken.<\/li>\n<li>Mit dem hierauf folgenden Alleinsein der Eheleute findet der Verm\u00e4hlungsakt seinen Abschluss.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dieses Fest der Verm\u00e4hlung wird in allen j\u00fcdischen Kreisen bes. feierlich begangen, und man ist mit vielfachen, nach Land und Zeit verschiedenen Hochzeitsbr\u00e4uchen bestrebt, das Hochzeitspaar, das erst an diesem Tage als Chatan (Br\u00e4utigam) und Kalla (Braut) bezeichnet wird, zu erfreuen.<\/p>\n<h2>Pflichten und Rechte der Ehegatten<\/h2>\n<p>Die Pflichten des Ehemannes gegen\u00fcber seiner Ehefrau werden im wesentlichen aus Schemot 21, 10 abgeleitet. Diese bibl. Quelle spricht von der hebr\u00e4ischen Magd, welche durch ihren Herrn als Frau f\u00fcr dessen Sohn bestimmt wurde; f\u00fcr den Fall, dass dieser Sohn noch eine andere Frau heiratet, darf nichts von ihren Rechten gek\u00fcrzt werden, \u00bber darf ihre Kost, ihre Kleidung und ihren Anspruch auf ehelichen Verkehr nicht mindern\u00ab (schwere, egssuta weonata lo jigra).  Diese Rechte der ehemaligen hebr. Magd werden nun als die wesentlichen Rechte jeder Ehefrau erachtet und in der Mischna und im Talmud, in sehr weitgehender Weise erweitert, als die Pflichten des Ehemannes festgesetzt.  Im einzelnen ist er zu folgenden Leistungen w\u00e4hrend des Bestehens der Ehe verpflichtet:<\/p>\n<h4>Gew\u00e4hrung des Lebensunterhalts an die Ehefrau<\/h4>\n<p>Der Ehemann ist verpflichtet, die Frau zu ern\u00e4hren, zu kleiden und f\u00fcr ihre Wohnung zu sorgen.  Das gesamte Verm\u00f6gen des Mannes, auch seine Immobilien, haften f\u00fcr diese Unterhaltspflicht, und im Falle seiner Zahlungsweigerung schreiten die Gerichtsbeh\u00f6rden ein.<\/p>\n<p>Auch bei Abwesenheit des Ehemannes erh\u00e4lt die Ehefrau die zum Lebensunterhalt notwendigen Beitr\u00e4ge von seiten der Beh\u00f6rden nach Verlauf von 3 Monaten aus dem Verm\u00f6gen des Mannes ausbezahlt; f\u00fcr die ersten 3 Monate wird angenommen, dass der Ehemann f\u00fcr die n\u00f6tigen Alimente gesorgt habe (b.  Kettubot 107a).<\/p>\n<p>Die Unterhaltspflicht \u00fcbernimmt der Ehemann ausdr\u00fccklich in der Ketubba, in welcher der Br\u00e4utigam in der sp\u00e4teren Fassung u. a. erkl\u00e4rt: \u00bbWerde meine Frau nach dem Gesetze Moses\u2019 und Israels, und ich will f\u00fcr dich arbeiten, dich ehren, dich speisen, dich verpflegen nach der f\u00fcr j\u00fcdische M\u00e4nner bestehenden Satzung, die f\u00fcr ihre Frauen arbeiten, sie ehren, sie verpflegen und sie kleiden in wahrer Treue.\u00ab<\/p>\n<p>Ist der Ehemann nicht verm\u00f6gend und ohne Verdienst, so muss er sich sogar als Tagel\u00f6hner vermieten, um seine Frau ern\u00e4hren zu k\u00f6nnen (E. H. 70, 3).\nBei der Festsetzung der H\u00f6he der Unterhaltsbeitr\u00e4ge sind die\nVerm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Ehemannes in erster Linie zu ber\u00fccksichtigen, sodann aber auch die fr\u00fchere Lebensweise der Ehefrau im Hause ihrer Eltern.  Im allgemeinen wird hierbei stets der talmudische Grundsatz angewendet: \u00bbDie Ehefrau erhebt sich mit ihrem Mann zu dessen Stand, aber sie steigt nicht mit ihm herab\u00ab (b. Kettubot 61a).  Erw\u00e4hnt wird z. B., dass der Mann es seiner Frau auch nicht an Schmuck fehlen lassen darf.<\/p>\n<p>In der in Jerusalem und Galil\u00e4a \u00fcblichen Formel der Ketubba wurde vorgesehen, dass die Ehefrau Anspruch auf Unterhalt und Wohnung auch nach dem Tode des Ehemannes haben solle. In Jud\u00e4a f\u00fcgte man die Klausel hinzu: \u00bbbis die Erben die Ketubba dir ausbezahlen\u00ab; damit wurde die Dauer der Gew\u00e4hrung der Unterhaltsbeitr\u00e4ge vom Willen der Erben abh\u00e4ngig gemacht (Kettubot 4, 12).  Das Verhalten der Jud\u00e4er wurde jedoch im Talmud scharf getadelt (\u00bbdie Leute von Jud\u00e4a hielten das Geld h\u00f6her als ihre Ehre\u00ab; Talmud Jeruschalmi Kettubot 4, 14), und die in Jerusalem \u00fcbliche Auffassung gelangte sp\u00e4ter zur allgemeinen Anwendung; die Witwe hat somit stets Anspruch auf weitere Gew\u00e4hrung des Lebensunterhalts, bis sie von sich aus die Auszahlung der in der Ketubba vorgesehenen Betr\u00e4ge fordert, was wohl zumeist erst geschieht, wenn sie die Absicht hat, sich wieder zu verheiraten; mit der Wiederverheiratung erlischt n\u00e4mlich die Unterhaltspflicht ohne weiteres.<\/p>\n<p>Bedeutsam ist, dass die Witwe mit ihren Anspr\u00fcchen denen der Erben stets vorangeht und dass der Erblasser durch letztwillige Verf\u00fcgung diese Rechte der Witwe nicht schm\u00e4lern kann.<\/p>\n<p>Die Unterhaltspflicht erstreckt sich auch auf die T\u00f6chter des Erblassers, und diese Verpflichtung liegt den Erben auch dann ob, wenn sie nicht vorher ausdr\u00fccklich ausbedungen wurde (Kettubot 4, 11).<\/p>\n<h4>Pflicht des ehelichen Verkehrs<\/h4>\n<p>Aus dem Wesen der Ehe und ihrem Zweck der Erf\u00fcllung der Pflicht zur Fortpflanzung (peru urewu) ergibt sich, dass die wichtigste gemeinschaftliche Pflicht der Ehegatten die der Aus\u00fcbung des ehelichen Verkehrs ist.  Das j\u00fcdischen Recht hebt denn auch diese eheliche Pflicht ihrer Bedeutung gem\u00e4ss ganz bes. hervor und er\u00f6rtert auch &#8211; ohne falsche Scham &#8211; die Folgen der Nichterf\u00fcllung dieser Pflicht in allen Einzelheiten.  Im Talmud wird der eheliche Verkehr als Pflicht des Mannes und als Recht der Frau behandelt; diese Einstellung ergibt sich aus dem grunds\u00e4tzlich polygamen Charakter der j\u00fcdischen Ehe.<\/p>\n<p>Der Ehemann ist verpflichtet, je nachdem seine Gesundheit und seine Lebensweise dies erlauben, diese Pflicht zu erf\u00fcllen.  Dem Ehemann wird daher auch das Recht genommen, ohne Zustimmung seiner Frau den Beruf zu wechseln oder auf Reisen zu gehen.  Eine Ausnahme wird zugunsten der Torabeflissenen statuiert, welche sich auch f\u00fcr die Dauer von mehreren Jahren von ihrer Frau zum Zweck des Torastudiums entfernen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Keiner der beiden Ehegatten kann auf den ehelichen Verkehr verzichten, und eine bez\u00fcgliche Vereinbarung w\u00e4re ung\u00fcltig.  Hat sich der Ehemann durch ein Gel\u00fcbde den ehelichen Verkehr versagt, so wird einem solchen Gel\u00fcbde nur f\u00fcr die Dauer einer Woche Geltung beigemessen.  Im Falle der Verweigerung des ehelichen Verkehrs von seiten der Frau hat der Ehemann das Recht auf Scheidung, wobei die Ehefrau ihrer Anspr\u00fcche aus ihrer Ketubba verlustig geht.  Er kann aber auch durch das Gericht ihre Ketubba-Anspr\u00fcche k\u00fcrzen lassen, um sie hierdurch zum Nachgeben zu veranlassen. Die Ehefrau kann, falls der Ehemann ihr den ehelichen Verkehr verweigert, auch veranlassen, dass ihm von seiten des Gerichts eine Geldstrafe auferlegt wird, in der Weise, dass zu ihren in der Ketubba niedergelegten Forderungen w\u00f6chentlich eine bestimmte Summe hinzugef\u00fcgt wird (Kettubot 5, 7), auch steht ihr das Recht zu, die Scheidung von ihm zu verlangen.  Im Talmud (b. Kettubot 63a) und in den bez\u00fcgl. Responsen (vgl. bes.  Resp. v. R. Meir aus Rothenburg, Nr. 1021) wird berichtet, dass das Gericht sich durch besondere Anordnungen bem\u00fchte, die Ehegatten zur Erf\u00fcllung ihrer Pflichten anzuhalten, und sie eventuell zur Scheidung zwang.<\/p>\n<p>Kann infolge von Krankheit oder Gebrechlichkeit des Ehemannes die eheliche Pflicht nicht erf\u00fcllt werden, so hat, falls innerhalb einer Frist von 6 Monaten eine Besserung nicht eingetreten ist und die Frau es verlangt, die Scheidung zu erfolgen (E.  H. 76, 1 1).<\/p>\n<h4>Wahrung der ehelichen Treue<\/h4>\n<p>Der Ehemann hat Anspruch auf Wahrung der ehelichen Treue.  Schon leichte \u00dcbertretungen gegen die eheliche Sittlichkeit k\u00f6nnen dem Mann das Recht zur Scheidung geben und die Ehefrau ihrer g\u00fcterrechtlichen Anspr\u00fcche aufgrund der Ketubba verlustig erkl\u00e4ren lassen.  Ein Bruch der ehelichen Treue durch die Ehefrau wird als Ehebruch bestraft.<\/p>\n<h4>Heilung der Ehefrau<\/h4>\n<p>Der Ehemann ist verpflichtet &#8211; und eventuell geht diese Verpflichtung auch auf die Erben \u00fcber -, im Krankheitsfall f\u00fcr die Heilung der Frau zu sorgen.\nBesonders getadelt wird es (Sifre Dewarim 21, 14), wenn der Ehemann bei Krankheit der Ehefrau von seinem ihm nach altem Recht zustehenden einseitigen Scheidungsrecht (auch gegen den Willen der Frau) Gebrauch machen will.<\/p>\n<h4>Ausl\u00f6sung der Ehefrau aus der Gefangenschaft (Pidjon schewujot)<\/h4>\n<p>Die Gefangennahme von Frauen war in den ersten Jahrhunderten, nachdem die Juden ihre Selbst\u00e4ndigkeit verloren hatten, eine h\u00e4ufige Erscheinung.  Die Ausl\u00f6sung der Ehefrau, falls sie in Gefangenschaft ger\u00e4t, wird daher besonders in der Mischna festgesetzt (Kettubot 4, 9).  Auch die dem Priestergeschlecht angeh\u00f6renden Ehem\u00e4nner (Kohanim) sind verpflichtet, ihre Ehefrau aus der Gefangenschaft zu befreien, obwohl sie nachher die Ehe mit ihr nicht weiterf\u00fchren d\u00fcrfen (s.  Priesterehe).<\/p>\n<p>Die sonst statuierte Einschr\u00e4nkung, dass man keinen Gefangenen mit einem gr\u00f6sseren L\u00f6segeld befreien darf, als dem Preis eines Sklaven entsprechen w\u00fcrde &#8211; um die R\u00e4uber nicht zu weiteren Taten anzuspornen (b.  Gittin 45a) -, f\u00e4llt zugunsten der Ehefrau weg, und es wird dem Ehemann nach mancher Ansicht sogar freigestellt, sein ganzes Verm\u00f6gen herzugeben (E. H. 78, 2).  Sind die Ehegatten gleichzeitig in Gefangenschaft geraten, so soll die Beh\u00f6rde von seinem Verm\u00f6gen, sogar gegen seinen Willen, zuerst die Ehefrau ausl\u00f6sen (b. Horajot 13a; Schulchan Aruch Jore Dea 252, 10).<\/p>\n<h2>Pflicht zur Bestattung der Ehefrau<\/h2>\n<p>Der Ehemann ist ferner verpflichtet, f\u00fcr eine angemessene Beerdigung seiner Ehefrau Sorge zu tragen.  Die Art derselben richtet sich nach den Gebr\u00e4uchen des Ortes (Kettubot 4, 4).<\/p>\n<p>Als besondere Pflicht der Ehefrau wird schon in den biblischen  Schriften deren h\u00e4usliche Lebensf\u00fchrung bezeichnet (Spr. 31, 13ff.). Dagegen wird die streits\u00fcchtige und eifers\u00fcchtige Frau getadelt (Sir. 25, 21ff.; 26, lff.).\nDie Frau ist laut bibl. Vorschrift (Bamidbar 30, 7) verpflichtet, f\u00fcr die von ihr ohne Einwilligung des Ehemannes getanen Gel\u00fcbde (s.  Neder) eine Aufl\u00f6sung durch ihren Ehemann anzuerkennen.<\/p>\n<p>Im Talmud wird sodann die Ehefrau zur F\u00fchrung des Haushalts und zur Mithilfe in der Erwerbst\u00e4tigkeit verpflichtet.  Sie kann jedoch durch Verzicht auf ihren Lebensunterhalt sich von dieser Arbeitspflicht befreien.<\/p>\n<p>Sie hat ihren Verdienst ihrem Manne abzugeben, ihre Funde geh\u00f6ren ihm, wie er auch Anspruch auf die Nutzniessung an ihrem gesamten Verm\u00f6gen w\u00e4hrend des Bestehens der Ehe und auf ihren Nachlass nach ihrem Tode hat (s.  Erbrecht).\nDiese weitgehenden wirtschaftlichen Rechte des Ehemannes werden im Talmud (b.  Kettubot 47b) als Ausgleich f\u00fcr die vom Ehemann \u00fcbernommenen Pflichten betrachtet:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Anspruch auf ihren Erwerb als Ausgleich f\u00fcr seine Unterhaltspflicht.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf die Nutzniessung an ihren G\u00fctern als Ausgleich f\u00fcr die Pflicht zur Ausl\u00f6sung aus der Gefangenschaft.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf ihren Nachlass als Ausgleich f\u00fcr die Pflicht zur Bestattung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zu den Pflichten der Ehefrau geh\u00f6rt ferner, dass sie dem Manne stets an seinen Wohnsitz folgen muss.  Sie kann sich jedoch weigern, in die Grossstadt zu ziehen, wenn sie das ges\u00fcndere Wohnen auf dem Lande vorzieht.  Pal\u00e4stina geniesst den Vorzug vor anderen L\u00e4ndern und Jerusalem vor anderen St\u00e4dten des Landes; die Ehefrau kann daher stets vom Manne &#8211; und er nat\u00fcrlich auch von ihr &#8211; die \u00dcbersiedlung nach Pal\u00e4stina und dort nach Jerusalem erzwingen (b. Kettubot 1 10b ff.).<\/p>\n<p>\u00dcber diese rechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander hinaus wird im j\u00fcdischen Schrifttum auf ein inniges moralisches gegenseitigem Verhalten der Ehegatten das Hauptgewicht gelegt.  Schon der Prophet warnt vor jeder Kr\u00e4nkung und Beleidigung der Ehefrau; Gott selbst erscheint als Zeuge, falls sie lieblos behandelt wird (Mal. 2, 14). &#8211; Die Frau wird ermahnt, jedes Aufsehen erregende Verhalten zu vermeiden und \u00fcber den Mann nicht herrschen zu wollen. Gemeinsam lieg t den Ehegatten die Pflicht ob, sich gegenseitig zu lieben und zu ehren (Spr. 5, 18ff.), die beiderseitigen Eltern zu verehren und die Gebote der j\u00fcdischen Lehre zu beobachten (Pirke R. Elieser Kap. 13).<\/p>\n<h2>Eheliches G\u00fcterrecht<\/h2>\n<p>Es ist in allen Rechten stets ein schwieriges Problem, zwischen den Interessen der ehelichen Gemeinschaft, welche im Sinne eines innigen Familienlebens auch eine Gemeinschaft der G\u00fcter fordert, und den Interessen der Ehefrau, deren v\u00f6llige Abh\u00e4ngigkeit vom Manne unerw\u00fcnscht ist, die richtige Mitte zu treffen.  Im j\u00fcdischen Recht wird das Problem in der Weise gel\u00f6st, dass der Mann f\u00fcr die Dauer der Ehe hinsichtlich des Frauenguts als Verwalter und Nutzniesser eingesetzt wird, und dass von ihm bestimmte Verantwortlichkeiten und Pflichten hinsichtlich der g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung im Falle der Aufl\u00f6sung der Ehe schon im Zeitpunkt der Eheschliessung \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Unter Frauengut wird nun im j\u00fcdischen Recht dasjenige Gut der Ehefrau verstanden, welches &#8211; sei es bewegliches oder unbewegliches Gut &#8211; als Mitgift in die Ehe eingebracht worden ist, oder das sie w\u00e4hrend der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben hat.<\/p>\n<p>Die Mitgift (nedunja) ist vermutlich aus dem Mohar dem urspr\u00fcnglichen \u00bbKaufpreis\u00ab, der f\u00fcr die Braut bezahlt wurde (vgl. Ziff. 5, Eheschliessung), sowie aus den Geschenken, die der Br\u00e4utigam bei Eingehung der Ehe der Braut machte, hervorgegangen.  So wird von Michaelis u. a. der Ausdruck \u00bbMorgengabe\u00ab f\u00fcr diese der Braut verschriebenen Summen von (Morgen) abgeleitet.  In der Mischna (Kidduschin 2, 6 u. Bawa Batra 9, 5) werden diese Geschenke (siwlonot) genannt.\nWeiterhin kam aber schon fr\u00fch die Sitte auf, dass die Eltern selbst der Braut freiwillige Geschenke \u00fcbergaben, wof\u00fcr sich schon in der Bibel (Bereschit 29, 24 u. Ri. 1, 15) Belege finden.<\/p>\n<p>Dieses Frauengut blieb nun zun\u00e4chst Privateigentum der Ehefrau und bildet dann offenbar die Grundlage der sp\u00e4teren Ketubba, des eigentlichen Ehevertrages, welcher die Aufgabe hatte, der Ehefrau f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung der Ehe die R\u00fcckgabe ihres Frauengutes und weitere Zusch\u00fcsse von seiten ihres Mannes zuzusichern.<\/p>\n<p>In diesem g\u00fcterrechtlichen Ehevertrag, den die Ehegatten bei Eingehung der Ehe abschliessen, wird der Ehefrau als Zahlung von seiten des Mannes ein Betrag von 200 Sus (f\u00fcr Witwen 100 Sus) zugesichert.  Diese Summen waren jedoch offenbar Minimalbetr\u00e4ge und konnten beliebig erh\u00f6ht werden (sog.  Zusatz-Ketubba).<\/p>\n<p>Im einzelnen wird nun das Frauengut je nach den Rechten und Pflichten, die der Ehemann hinsichtlich dieser G\u00fcter hat, eingeteilt, und zwar in:<\/p>\n<h3>Nichsse zon barsel  (\u00bbEisernes Schaf\u00ab).<\/h3>\n<p>Der Ausdruck, der mit dem deutschrechtlichen \u00bbEisenvieh-Vertrag\u00ab \u00c4hnlichkeit hat, weist in eine Zeit zur\u00fcck, da noch die Viehzucht den Haupterwerbszweig bildete. Das \u00bbSchaf\u00ab mit seinem periodischen Wolleertrag soll das Nutzniessungsrecht des Ehemannes, das \u00bbEisen\u00ab die Sicherheit und Unwandelbarkeit des Gutes zum Ausdruck bringen.  Es ist dies der Teil des Frauenguts, der in der Ketubba der Ehefrau vorgemerkt wird und der darum als sicheres Kapital der Ehefrau gilt.  Dieses Frauengut geht in das Eigentum des Mannes \u00fcber, so dass er die Verwaltung dieser G\u00fcter hat und f\u00fcr sie verantwortlich ist.  Er haftet pers\u00f6nlich f\u00fcr ihre R\u00fcckgabe im Falle der Aufl\u00f6sung der Ehe, und seine s\u00e4mtlichen G\u00fcter sind f\u00fcr diesen Fall zugunsten der Ehefrau mit einer Generalhypothek belastet.  Aus dem gleichen Grunde steht dem Ehemann auch nicht das Recht zu, diese G\u00fcter zu verkaufen oder zu verpf\u00e4nden (b.  Bawa Batra 50a).  Die Ehegatten k\u00f6nnen vielmehr nur gemeinsam \u00fcber sie verf\u00fcgen. In nachtalmudischer Zeit wurde diese Bestimmung etwas gemildert (Maimonides, Hilchot Mechira 30,5)<\/p>\n<h3>Nichsse melug (melug sind Pfl\u00fcckg\u00fcter, auch Paraphernal-G\u00fcter genannt).<\/h3>\n<p>An diesen G\u00fctern, die im Ehevertrag nicht verzeichnet sind und f\u00fcr die der Ehemann auch nicht haftbar ist, steht ihm nur ein Nutzniessungsrecht zu, w\u00e4hrend der Ehefrau das Verf\u00fcgungsrecht dar\u00fcber verbleibt.  Es sind somit G\u00fcter, die \u00bbgepfl\u00fcckt\u00ab werden, indem der Ehemann nur die Fr\u00fcchte geniesst und der Grundstock der Ehefrau verbleibt.  Auch der Ehefrau fehlt aber, da ihr das Nutzniessungsrecht nicht zusteht, die M\u00f6glichkeit, diese G\u00fcter allein zu verkaufen (Verordnung von Uscha, b. Kettubot 50a).<\/p>\n<h3>Privatg\u00fcter der Ehefrau (nechassim sche-en lebaal reschut bahem)<\/h3>\n<p>G\u00fcter, an denen dem Ehemann kein Recht zusteht.  Dies ist das Gut, das der Ehemann oder ein Dritter der Ehefrau mit der Massgabe geschenkt hat, dass der Ehemann keinerlei Rechte an dem Gute erwerben soll.  Dieses Gut verbleibt dann der Ehefrau zur ausschliesslichen Verwaltung und Nutzniessung wie das modernrechtliche Sondergut der Ehefrau.  Bisweilen verschenkt auch die Ehefrau, um dem Ehemann die Nutzniessung zu entziehen, vor der Eheschliessung ihre G\u00fcter an einen Dritten (s. Scheingesch\u00e4ft).<\/p>\n<p>Die Unterscheidung der beiden G\u00fcterkategorien ist vor allem bei der Beurteilung der Eigentumsfrage von Bedeutung; z. B. wird in der Mischna erw\u00e4hnt, dass in einer verbotenen Priesterehe ein Sklave, der zum Zon-Barsel-Gut geh\u00f6rt, Teruma (Hebe) geniessen darf; geh\u00f6rt er jedoch zum Melug-Gut, so ist ihm dies untersagt (Jewamot 7, 1).<\/p>\n<p>Im allgemeinen zeigt sich im Talmud die Tendenz, die eingebrachten G\u00fcter der Ehefrau im Interesse des friedlichen Bestandes der Ehe zu vereinigen, jedoch, durch den Vorbehalt des Eigentumsrechts f\u00fcr die Melug-G\u00fcter und die Haftung des Mannes f\u00fcr die Zon-Barsel-G\u00fcter, die Ehefrau vor Missgriffen des Ehemannes zu sichern.  Bei der Zuweisung des Nutzniessungsrechts am gesamten eingebrachten Gut an den Ehemann liess sich das j\u00fcdischen Recht von dem Gedanken leiten, durch diese einheitliche Nutzniessung die Interessen der Ehefrau am besten zu sch\u00fctzen.  Diesen Rechten und Eink\u00fcnften des Ehemannes aus dem Frauenverm\u00f6gen stehen dann auf der andern Seite dessen oben im einzelnen aufgef\u00fchrten Pflichten gegen\u00fcber, wie die Leistung der Unterhaltsbeitr\u00e4ge an die Ehefrau resp. die \u00dcbernahme der Kosten der Haushaltung, die Verpflichtung der Ausl\u00f6sung aus der Gefangenschaft usw.<\/p>\n<p>Bei Aufl\u00f6sung der Ehe durch Ableben des Ehemannes oder im Falle einer Ehescheidung hat die Ehefrau Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Mitgift. Die Melug-G\u00fcter werden ihr in dem Zustand zur\u00fcckgegeben, in dem sie sich im Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung der Ehe befinden, w\u00e4hrend sie bez\u00fcglich der Zon-Barsel-G\u00fcter R\u00fcckerstattung in dem Zustande verlangen kann, den diese G\u00fcter bei Eingehung der Ehe hatten; dies hat aber andererseits zur Folge, dass eine inzwischen erfolgte Vermehrung der Zon-Barsel-G\u00fcter dem Manne verbleibt.  Sollte es jedoch infolge Verschuldens der Ehefrau zur Scheidung kommen, so geht sie dieser Anspr\u00fcche verlustig und kann nur noch das zur\u00fcckverlangen, was von ihren eingebrachten G\u00fctern tats\u00e4chlich vorhanden ist (E.  H. 115, 5).<\/p>\n<p>Beim Ableben der Ehefrau ging das eingebrachte Gut derselben vermutlich zun\u00e4chst an ihre S\u00f6hne oder an ihre weiteren Verwandten \u00fcber.  Dieses Erbrecht scheint sich auch in der \u00bbKetubba benin dichrin\u00ab erhalten zu haben (Kettubot 4, 10). In sp\u00e4ttalmudischer Zeit wurde jedoch dem Ehemanne ein Erbrecht an der Mitgift zugesichert, so dass die weiteren Rechte der Verwandten der Ehefrau erst nach dem eingetretenen Tode des Ehemannes zur Geltung kommen konnten.  Durch sp\u00e4tere Anordnungen wurde dann dieses Erbrecht des Ehemannes im Falle der Kinderlosigkeit eingeschr\u00e4nkt, und es wurde z. B. festgesetzt, dass beim Tode der Ehefrau w\u00e4hrend des ersten Jahres der Ehe die Mitgift an die Eltern der Frau zur\u00fcckgeht; im zweiten Jahre der Ehe soll die Mitgift zwischen den Eltern und dem \u00fcberlebenden Manne geteilt werden.<\/p>\n<p>Das j\u00fcdische eheliche G\u00fcterrecht weist somit eine Verbindung des deutschrechtlichen Gemeinschaftssystems mit dem r\u00f6mischrechtlichen Trennungssystem auf.  Dem Ehemanne steht die unbedingte Nutzniessung und Verwaltung des Frauengutes zu.  Beim Ableben der Ehefrau erbt er das Frauengut ganz oder teilweise; bei seinem Ableben oder im Falle der Scheidung f\u00e4llt das Frauengut an die Ehefrau zur\u00fcck.  Bei Eingehung der Ehe hatte die Frau die M\u00f6glichkeit, durch Bestimmung der G\u00fcter in der Ketubba als Zon-Barsel- oder als Melug-G\u00fcter und die diesbez\u00fcgliche Vormerkung in der Ketubba eine st\u00e4rkere oder geringere Verantwortlichkeit und Haftung des Ehemannes vorzusehen.<\/p>\n<h2>Ehebruch (niuf)<\/h2>\n<p>Der Gedanke der Antrauung (<em>Kidduschin<\/em>) der Frau, der der j\u00fcdischen Ehe zugrundeliegt, kommt vor allem im Verbot des Eherechts und in dessen S\u00fchne zum Ausdruck.  Wie in den meisten antiken Rechten wird ausschliesslich der Ehebruch auf seiten der Ehefrau verurteilt und bestraft, nicht aber der auf seiten des Mannes; denn der Ehebruch ist begrifflich im j\u00fcdischen Recht nur mit einer verheirateten Frau oder mit einer Jungfrau nach ihrer Antrauung (<em>erussin<\/em>) m\u00f6glich, w\u00e4hrend dem verheirateten Manne der Verkehr mit einer andern unverheirateten Frau nicht untersagt ist, da die Mehrehe zugelassen ist.<\/p>\n<p>Der Ehebruch wird bereits unter den noachidischen Gesetzen aufgez\u00e4hlt und wird in der Bibel schon aus der Zeit vor der sinaitischen Gesetzgebung berichtet (vgl.  Bereschit 12, 12ff.; 20, 2ff.; 26, 7ff.; Josef weist die Frau des Potifar mit den Worten zur\u00fcck: \u00bbWie k\u00f6nnte ich diese grosse S\u00fcnde begehen und mich verfehlen gegen Gott\u00ab, Bereschit 39, 9).  Das Verbot des Eherechts findet sich sodann als 7. Norm des Zehngebots: \u00bbdu sollst nicht ehebrechen\u00ab (Schemot 20, 13; Dewarim 5, 17) und folgt auch aus der 10. Norm, \u00bbdu sollst nicht gel\u00fcsten nach dem Weibe deines N\u00e4chsten\u00ab.  Ausdr\u00fccklich wird der Ehebruch nochmals in Wajikra 18, 20; 20, 10 verboten.<\/p>\n<p>Der Ehebruch wird nach j\u00fcdischer Lehre &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit fast allen antiken, jedoch im Gegensatz zu den meisten modernen Rechten &#8211; nicht als Privatdelikt aufgefasst, sondern als ein Verbrechen, das die Allgemeinheit angeht, an die die Aufforderung gerichtet wird, solches Verbrechen zu ahnden und das B\u00f6se aus Israel fortzuschaffen (Dewarim 22, 22). Der Ehebruch z\u00e4hlt daher auch (neben Mord und G\u00f6tzendienst) als eine der am meisten verurteilten Formen der Unsittlichkeit (<em>gilluj arajot<\/em>) zu den drei S\u00fcnden, die auch im schwersten Notstande und zur Rettung des eigenen Lebens nicht begangen werden d\u00fcrfen (b.  Sanhedrin 74a).  Die Ehebrecherin vergeht sich in dreifacher Beziehung: 1. gegen Gott, der den Ehebruch untersagt hat; 2. gegen ihren Gatten, dem allein sie angetraut ist; 3. gegen ihre Familie, indem sie die Reinheit des Familienlebens st\u00f6rt.  Der Ehebruch wird als Zeichen tiefer Verderbnis aufgefasst (Mischlej 2, 16ff.; 5, 7ff.; 6, 32ff.; Jer. 7, 9; 23, 10; Hoschea 4, 2; Malachi 3, 5), und die Propheten treten mit besonderer Sch\u00e4rfe gegen ihn auf.  In sp\u00e4terer Zeit wendet sich vor allem der Spruchdichter Sirach gegen den unz\u00fcchtigen Verkehr der Geschlechter seiner Zeit (Sir. 9, 9; 26, 13ff.) Im Talmud wird entschieden vor jeder leichtfertigen Rede mit einem Weibe gewarnt, weil dies schliesslich zu einem Ehebruch f\u00fchren kann (Mischna Awot 1, 5; vgl. b. Eruwin 53b; b. Nedarim 2Oa).<\/p>\n<p>Das im Ehebruch erzeugte Kind gilt als <em>Bastard<\/em> (<em>Mamser<\/em>); ihm fehlt das Anrecht auf Aufnahme in die j\u00fcdische Volksgemeinschaft, d. h. es steht ihm die Ehef\u00e4higkeit nicht zu (Dewarim 23, 3).<\/p>\n<p>Das Delikt des Eherechts wird um dieser Folgen willen als bes. schwer bezeichnet, weil es nicht wieder gutgemacht werden kann (vgl. Chagiga 1, 7; b. Jewamot 22b), auch insofern nicht, als dem Ehemann das weitere Zusammenleben mit der des Eherechts \u00fcberf\u00fchrten Ehefrau verboten ist.  Die Verzeihung von seiten des Ehemannes hebt dieses Verbot ebensowenig auf, wie sie Straffreiheit f\u00fcr die Ehefrau bewirkt (b. Sota 25a), da das Verbrechen des Eherechts nach der j\u00fcdischen Auffassung eben nicht in der Verletzung eines konkreten Rechts des Ehemanns liegt, sondern in der Beeintr\u00e4chtigung der Sittlichkeit. Wird der E. jedoch durch Vergewaltigung der Ehefrau begangen wobei nach Ansicht des Talmud ein auch nur anf\u00e4nglich auf die Ehefrau ausge\u00fcbter Zwang gen\u00fcgt, um den Vorsatz f\u00fcr das ganze Delikt auszuschalten (b.  Kettubot 5 lb) &#8211; oder hat die Ehefrau fahrl\u00e4ssig, nicht aber vors\u00e4tzlich gehandelt, so liegt kein E. vor (E.  H. 178).<\/p>\n<p>Die Strafe f\u00fcr Ehebruch kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Ehebrecherin (no-efet) und der Ehebrecher (no-ef) auf frischer Tat ertappt werden und dies durch zwei Zeugen festgestellt wird.  Hingegen ist der Ehemann berechtigt, sich scheiden und die Frau ihrer g\u00fcterrechtlichen Anspr\u00fcche gem\u00e4ss ihrer Ketubba verlustig erkl\u00e4ren zu lassen (Sota 4, 2; E. H. 115), wenn nur ein begr\u00fcndeter Verdacht des Eherechts vorliegt.  In vorsinaitischer Zeit mag schon bei blossem Unzuchtsverdacht die Anwendung der Todesstrafe \u00fcblich gewesen sein (Bereschit 38, 24).  Eine Heirat zwischen einer wegen E. geschiedenen Frau mit dem Ehebrecher ist unstatthaft (Sota 5, 1); dem j\u00fcdischen Recht ist auch der in modernen Rechten hierf\u00fcr vorgesehene Dispens fremd.  Zur eig.  Verurteilung wegen E. d\u00fcrfte es nur selten gekommen sein, da es zumeist wohl an den unerl\u00e4sslichen Zeugen fehlte.  Der E. wird an beiden beteiligten Ehebrechern mit dem Tode (Wajikra 20, 10 und Dewarim 22, 22), und zwar im allgemeinen mit Erdrosselung (Sanhedrin 10, 1) bestraft; der E. der Verlobten (d.h. angetrauten Jungfrau, na-ara betula me-orassa) wird mit der strengeren Strafart, der Steinigung, ges\u00fchnt, weil die Verlobte noch nicht unter der Obhut ihres k\u00fcnftigen Ehemannes steht und daher eines besonderen Schutzes bedarf, der in dieser versch\u00e4rften Strafandrohung zum Ausdruck kommt (Dewarim 22, 24; Sanhedrin 7, 4).  F\u00fcr die der Hurerei \u00fcberf\u00fchrte Priestertochter ist die Verbrennung vorgesehen (Wajikra 21, 9; vgl. auch Bereschit 37, 24).<\/p>\n<p>\u00dcber die tats\u00e4chliche Anwendung dieser Todesstrafe und ihre wirkliche Vollstreckung ist wenig bekannt.  R. Elieser b. Zadok berichtet (b. Sanhedrin 52b), dass er als Kind gesehen habe, wie man eine unz\u00fcchtige Priestertochter mit Reisigb\u00fcndeln verbrannte (s. auch das apokryphische Buch Susanna V. 45).  Sirach spricht hingegen nicht von einer Hinrichtung der Ehefrau, wie sie in der Mischna (Sanhedrin 7, 3) vorgeschrieben ist, so dass B\u00fcchler wohl mit Recht vermutet, dass es sich hier nicht um eine Ehebrecherin handelt, die des Deliktes \u00fcberf\u00fchrt ist, sondern nur um eine durch den Gatten des Eherechts verd\u00e4chtigte Ehefrau; doch kann aus anderen Sirach-Stellen entnommen werden, dass auch zu seiner Zeit der erwiesene E. mit der Todesstrafe geahndet wurde.  Fehlte es jedoch an den Zeugen f\u00fcr die Verwarnung (Hatra-a) oder f\u00fcr den Tatbestand des Deliktes, so konnte auch die Verurteilung und die Vollstreckung der Todesstrafe nicht erfolgen.<\/p>\n<p>Das j\u00fcdischen Recht kannte noch ein bes., in Bamidbar 5, 12ff. im einzelnen geschildertes Ermittlungsverfahren, das dann eingeleitet wurde, wenn der Ehemann seine Ehefrau des Eherechts verd\u00e4chtigte. Die des Eherechts verd\u00e4chtigte Ehefrau wird sota d. h. die vom geraden Weg Abweichende) genannt.  Dieser Verd\u00e4chtigung musste jedoch nach talmudischer Auffassung (Sota 1, lf.) eine Verwarnung von seiten des Ehemannes vorangehen, der seiner Ehefrau vor Zeugen die Pflege von Beziehungen zu dem von ihm verd\u00e4chtigten Manne zuvor untersagen musste.  Hat sie dann nach Aussage von Zeugen trotz dieses Verbotes zu diesem gleichwohl weiter Beziehungen unterhalten, ohne dass sie freilich eines E. \u00fcberf\u00fchrt werden kann, so hat, falls die Ehefrau kein Gest\u00e4ndnis ablegt, ein Ermittlungsverfahren einzutreten.  Die hierbei ge\u00fcbte Zeremonie gegen\u00fcber der Sota ist die einzige j\u00fcdisch-rechtliche Institution, der die Idee der direkten Anrufung Gottes zugrundeliegt; freilich nicht im Sinn der bei den alten V\u00f6lkern \u00fcblichen Gottesurteile (Ordalien), die bei ung\u00fcnstigem Ausgang der Befragung mittels der Ordalie die Vollstreckung der Strafe zur Folge hatte.  Bei dieser Behandlung der Sota kn\u00fcpft sich an die Zeremonie \u00fcberhaupt kein Verfahren, das Eiferwasser hatte vielmehr direkt die gew\u00fcnschte Wirkung hervorgebracht.<\/p>\n<p>Diesem Verfahren liegt wohl in starkem Masse eine Abschreckungstendenz zugrunde.  Die \u00f6ffentliche Schmach, die eine Ehefrau erleiden musste, die durch ihren leichtsinnigen Lebenswandel den Verdacht ihres Ehemannes veranlasst hatte, die vom Priester ihr vorgetragene, Angst erregende Verw\u00fcnschungsformel, die sie mit ihrem \u00bbAmen\u00ab bekr\u00e4ftigen musste, und das Ausl\u00f6schen des Gottesnamens selbst mit dem Eiferwasser sollte die Heiligkeit der Ehe und die Schwere des Eherechts dem ganzen Volke dartun und allen Frauen eine Mahnung sein. \u00bbAlle Frauen sollen verwarnt werden und keine Unzucht treiben\u00ab (Ez. 23, 48).  Diese Anwendung der Eiferwasser zur Aufkl\u00e4rung des Tatbestandes wurde von R. Joachanan ben Sakkaj aufgehoben (Sota 9, 9).<\/p>\n<p>Besonders normiert ist in Dewarim 22, 13ff. der E. der Verlobten, der ihr nach Eingehung der Ehe zum Vorwurf gemacht wird.  Sie wurde, falls die Anschuldigung des Ehemannes nicht von ihr oder ihren Angeh\u00f6rigen entkr\u00e4ftet wurde, gesteinigt. Stellte sich die Behauptung jedoch als Verleumdung heraus, so wurde der leichtfertige Ankl\u00e4ger mit Geldbusse und Geisselstrafe belegt und ihm \u00fcberdies f\u00fcr dauernd das Scheidungsrecht entzogen.<\/p>\n<h2>Ehescheidung<\/h2>\n<p>Das j\u00fcdischen Recht, welches in der Ehe eine geweihte Institution erblickt, kennt eine Aufl\u00f6sung der Ehe durch beh\u00f6rdlichen Entscheid nicht.  Die Ehe kann vielmehr nur durch den Tod eines der Ehegatten oder durch die Scheidung von seiten des Ehemannes aufgel\u00f6st werden.  Der Tod eines der Ehegatten muss einwandfrei festgestellt werden, um der Ehefrau die Wiederverheiratung zu erm\u00f6glichen. Eine Erkl\u00e4rung der Verschollenheit kennt das j\u00fcdischen Recht nicht.<\/p>\n<p>Der Scheidungsakt wird in der Bibel wie folgt umschrieben: \u00bbEr schreibt ihr einen Scheidebrief (sefer keritut), gibt ihn in ihre Hand und entl\u00e4sst sie aus seinem Haus.\u00ab Anschliessend daran folgt die Festsetzung des Verbotes der Wiederverheiratung mit der eigenen geschiedenen Frau, falls sie sich inzwischen wieder verheiratet hatte und aufs neue geschieden oder verwitwet ist (Dewarim 24, l  ff.). Dieses Gesetz, das Jer. 3, 1 allegorisch f\u00fcr die R\u00fcckkehr Israels zu Gott anwendet, wird damit begr\u00fcndet, dass die Frau durch die Ehe mit dem zweiten Mann f\u00fcr den ersten unrein geworden ist.<\/p>\n<p>Auch nach dem heute geltenden j\u00fcdischen Recht kann eine Ehescheidung nicht durch einen beh\u00f6rdlichen Akt oder ein richterliches Urteil erfolgen; die Beh\u00f6rde kann nur unter gewissen Voraussetzungen auf den Mann einwirken und ihn zur Vornahme der Scheidung von der Ehefrau veranlassen oder zwingen (E.  H. 154).<\/p>\n<p>Der Scheidungsakt besteht vielmehr in einer Willenserkl\u00e4rung des Ehemannes, die urkundlich in einem Scheidebrief (Get) unter Einhaltung bestimmter Formen niedergelegt sein muss, und in der \u00dcbergabe dieses Scheidebriefes an die Ehefrau.  Der Ehefrau steht ein Recht auf Scheidung urspr\u00fcnglich nicht zu; es bedurfte zur Scheidung durch den Ehemann nicht einmal ihrer Zustimmung; erst durch die Verordnung der Rabbinerversammlung in Worms wurde auf Veranlassung von R. Gerschom die Einwilligung der Ehefrau zur Scheidung verlangt.<\/p>\n<p>Es finden sich auch im j\u00fcdischen Schrifttum manche Bemerkungen, welche die Scheidung, d. h. die willk\u00fcrliche Aufl\u00f6sung der Ehe durch die Ehegatten, vom moralischen Standpunkt aus g\u00e4nzlich ablehnen.  So wird bei der Er\u00f6rterung der zul\u00e4ssigen Scheidungsgr\u00fcnde im Talmud bemerkt: \u00bbWer sich von seiner Jugendgef\u00e4hrtin scheidet, \u00fcber den vergiesst selbst der Altar Tr\u00e4nen\u00ab und \u00bbWer von seiner Frau sich scheidet, ist verhasst vor Gott\u00ab (b.  Gittin 90a und b).  Diese moralischen Erw\u00e4gungen m\u00f6gen ein Zeichen jener Str\u00f6mungen innerhalb des j\u00fcdischen Volkes sein, welche dann in den Evangelien zur Proklamierung der v\u00f6lligen Unaufl\u00f6sbarkeit der Ehe gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Im allgemeinen steht jedoch das j\u00fcdischen Recht entschieden auf dem Standpunkt der Zulassung der Scheidung.  Da die Ehe eine sittliche Basis haben soll, w\u00e4re es sinnlos, die Weiterf\u00fchrung einer Ehe zu erzwingen, wenn ein harmonisches Zusammenleben der Ehegatten nicht mehr m\u00f6glich ist; andererseits muss das Recht gerade im Hinblick auf den sittlichen Zweck Wert darauf legen, dass die Ehe nicht leichtfertig und grundlos geschieden wird, und dass die Ehefrau im Fall der Scheidung nicht schutzlos ist.  In dieser Hinsicht wurde im Laufe der Rechtsentwicklung zugunsten der Ehefrau normiert, dass ihr im Scheidungsfall die in der Ketubba anl\u00e4sslich der Eheschliessung zugesagten Betr\u00e4ge vom Ehemann ausbezahlt werden; ferner wurden zu ihren Gunsten auch gewisse Scheidungsgr\u00fcnde festgesetzt, die sie berechtigen, von sich aus, allerdings nur durch Vermittlung der Beh\u00f6rde, den Ehemann zur Scheidung zu zwingen.  Auch die Begrenzung der Scheidungsgr\u00fcnde f\u00fcr den Ehemann und schliesslich das Erfordernis der Zustimmung der Ehefrau zur Ehescheidung sind zum Schutze der Ehefrau und zur St\u00e4rkung des Sittlichkeitsprinzips der Ehe vorgesehen worden.\nAus den angedeuteten Gedankeng\u00e4ngen ergibt sich, dass, falls die Ehegatten die Ehescheidung \u00fcbereinstimmend verlangen, diese ohne weiteres zugelassen wird.  Irgendeine \u00dcberpr\u00fcfung einer behaupteten ehelichen Zerr\u00fcttung oder anderer angegebener Gr\u00fcnde von seiten der Beh\u00f6rden ist nicht vorgesehen.\nGleichsam von Amts wegen tritt die Ehescheidung ein im Falle des Ehebruchs der Ehefrau oder des begr\u00fcndeten Verdachtes ihres ehebrecherischen Verhaltens, des Eingehens einer durch mosaische Gesetze verbotenen Ehe, der Erkrankung eines der Ehegatten am Aussatz sowie dann, wenn die Ehe nach 10j\u00e4hriger Dauer kinderlos geblieben ist (b.  Jewamot 64a).<\/p>\n<p>Wird die Ehescheidung nur von einem Ehegatten begehrt, so erscheint dieser einseitige Wille als gen\u00fcgend motiviert, wenn einer der im Talmud genau festgesetzten Scheidungsgr\u00fcnde vorliegt, die den einen Ehegatten berechtigen, die Scheidung vom andern Ehegatten zu fordern und diesen verpflichten, die Einwilligung zu erteilen.<\/p>\n<p>\u00dcber diese Scheidungsgr\u00fcnde im einzelnen wird im Talmud viel diskutiert.  W\u00e4hrend Schammaj \u00fcberhaupt nur in einem ehewidrigen Verhalten der Ehefrau einen Scheidungsgrund erblickt, h\u00e4lt Hillel die Scheidung f\u00fcr ein freies, unbegrenztes Recht des Ehemannes, der hiervon selbst bei unbedeutenden Vorkommnissen h\u00e4uslichen Unfriedens Gebrauch machen kann.\nAls Scheidungsgr\u00fcnde des Ehemannes werden vor allem zugelassen: Verdacht des Ehebruchs oder Verletzung des sittlichen Anstandes von seiten der Ehefrau; Verweigerung des ehelichen Verkehrs durch die Ehefrau und der \u00dcbersiedlung nach dem Wohnort des Mannes; \u00dcbertretung von religionsgesetzlichen Bestimmungen bei der F\u00fchrung des Haushaltes durch die Ehefrau usw.\nVon den Gr\u00fcnden, mit welchen die Ehefrau die Scheidung begehren kann, seien genannt: Ergreifung eines entehrenden Berufes durch den Mann; Misshandlung der Frau; Nichtzahlung der Unterhaltsbeitr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Um die Durchf\u00fchrung einer Scheidung den Ehegatten, die beide mit der Aufl\u00f6sung der Ehe einverstanden sind, nicht zu sehr zu erleichtern, wurde bei der Verurkundung und bei der feierlichen vor einem Bet din erfolgenden \u00dcbergabe des Scheidebriefes, dessen Text genauer Vorschrift entsprechen muss, eine F\u00fclle von subtilen Formalit\u00e4ten angeordnet, deren mangelnde strenge Einhaltung die Ung\u00fcltigkeit der vollzogenen Scheidung bewirkt; \u00fcber die Einzelheiten s. Get.  Gleichzeitig mit der Scheidung wurde\u2019 auch die g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen.  Der Ehemann muss der Ehefrau den Betrag der Ketubba ausbezahlen und ihr die Mitgift zur\u00fcckerstatten.  Ist jedoch die Ehefrau der schuldige Teil, so kann sie ihrer Ketubba und Anspr\u00fcche verlustig gehen. &#8211; Die Bestimmungen betr. die Ketubba stehen daher in engem Konnex mit denen des Scheidungsrechts.<\/p>\n<p>In zwei F\u00e4llen hat das j\u00fcdischen Recht die M\u00f6glichkeit der Ehescheidung ausgeschlossen.  Hat jemand seine Ehefrau beleidigt, indem er erkl\u00e4rte, sie sei nicht als Jungfrau in die Ehe getreten, und erweist sich diese Behauptung als unwahr, so muss der Ehemann als S\u00fchne f\u00fcr diese Verleumdung eine Strafe von 100 Schekel an den Vater der Frau bezahlen, und von ihr selbst kann er sich nie scheiden (Dewarim 22, 19).  Das gleiche gilt in dem Fall, wenn jemand eine Jungfrau verf\u00fchrt hat; er muss sie nach Zahlung von 50 Schekel an den Vater heiraten und kann sich nie von ihr scheiden (Dewarim 22, 29).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine ausf\u00fchrliche Darstellung des j\u00fcdischen Eherechts.<\/p>\n","protected":false},"author":60,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":""},"categories":[171],"tags":[],"class_list":["post-10260","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-hochzeit"],"jetpack_featured_media_url":"","jetpack_sharing_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10260","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/users\/60"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=10260"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10260\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10383,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10260\/revisions\/10383"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10260"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=10260"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=10260"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}