{"id":10270,"date":"2025-07-09T09:32:42","date_gmt":"2025-07-09T07:32:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/?p=10270"},"modified":"2025-07-09T09:32:46","modified_gmt":"2025-07-09T07:32:46","slug":"die-ketubba","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/die-ketubba\/","title":{"rendered":"Die Ketubba"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Ketubba<\/em> bedeutet w\u00f6rtlich \u00bbdas Geschriebene\u00ab. Die Eheurkunde, welche die Verpflichtung des Ehemannes (<em>donatio propter nuptias<\/em>) enth\u00e4lt, der Ehefrau im Falle der Scheidung oder seines Todes eine bestimmte Summe auszuzahlen bzw. auszahlen zu lassen. Urspr\u00fcnglich d\u00fcrfte diese Urkunde<em> sefer ketubba<\/em> oder schtar ketubba und erst sp\u00e4ter in der Umgangssprache Ketubba schlechthin genannt wordensein. In j\u00fcdisch-griech. Kreisen war statt Ketubba der Ausdruck <em>gamiskos<\/em> gebr\u00e4uchlich, ferner f\u00fcr die der Frau verschriebene Summe der vom Griech. \u00fcbernommene Ausdruck purna Gleichzeitig bedeutet Ketubba aber auch die in der Ketubba der Ehefrau verschriebene Summe.<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"aligncenter size-full\"><a href=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2016\/01\/362px-V03p128a01_Ketubah1.jpg?ssl=1\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"362\" height=\"480\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2016\/01\/362px-V03p128a01_Ketubah1.jpg?resize=362%2C480&#038;ssl=1\" alt=\"\" class=\"wp-image-1916\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2016\/01\/362px-V03p128a01_Ketubah1.jpg?w=362&amp;ssl=1 362w, https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2016\/01\/362px-V03p128a01_Ketubah1.jpg?resize=226%2C300&amp;ssl=1 226w\" sizes=\"auto, (max-width: 362px) 100vw, 362px\" \/><\/a><figcaption class=\"wp-element-caption\">Eine illustrierte Ketubah (etwa 18. Jhdt.)<\/figcaption><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Das Alter und die geschichtliche Entwicklung der Ketubba sind bereits im Talmud umstritten. Ihr Ursprung geht wohl auf den Kaufpreis (<em>mohar<\/em>) zur\u00fcck, den der Br\u00e4utigam anf\u00e4nglich dem Vater der Braut bezahlte (Schemot 22, 16). Dieser wird auch ausdr\u00fccklich noch im Papyrus G von Assuan erw\u00e4hnt, wo sich die \u00e4lteste erhaltene Ketubba aus dem 5. Jh. findet. Sie enth\u00e4lt bereits die Formeln, die sp\u00e4ter im Talmud wiederkehren. Ein der Ketubba \u00e4hnlicher Vertrag findet sich in dem apokryphischen Buch Tobit, Kap. 7, 12f. Umstritten ist im Talmud, ob die Ketubba als biblische oder als rabbinische Anordnung zu betrachten ist (b. Ketubbot 10a; 56a).<\/p>\n\n\n\n<p>In talmudischer Zeit zeigt sich die Tendenz, die in der Ketubba vorgesehenen Anspr\u00fcche der Ehefrau zu sichern. Dem Ehemann sollte eine leichtfertige Scheidung unm\u00f6glich gemacht, und die Ehefrau sollte f\u00fcr den Fall des Witwenstandes gesch\u00fctzt werden. Zun\u00e4chst hafteten die G\u00fcter des Ehemannes nicht f\u00fcr die Ketubbot-Anspr\u00fcche. Es bestand vielmehr die M\u00f6glichkeit, da\u00df von den Erben des Ehemannes dessen Verm\u00f6gen auf die Seite geschafft und dem Zugriff der Frau entzogen wurde. Nach dem Talmud (Ketubbot 82b) wurde daher zun\u00e4chst verordnet, da\u00df die der Ehefrau verschriebene Summe im Hause ihres Vaters deponiert werde. Dies erleichterte aber dem Ehemann wiederum die Ehescheidung, da er aufgrund der bereits geleisteten Deposition ohne weitere finanzielle Opfer seiner Frau erkl\u00e4ren konnte: \u00bbGehe zu deiner Ketubbot\u00ab <\/p>\n\n\n\n<p>Daher wurde sp\u00e4ter die Anordnung getroffen, dass die in der Ketubba verschriebene Summe der Ehefrau selbst \u00fcbergeben wurde, die davon verschiedene Hausger\u00e4te anschaffte. Gleichwohl war die Scheidung f\u00fcr den Ehemann immer noch leicht; denn er konnte bei geringf\u00fcgigem Anlass der Ehefrau erkl\u00e4ren: \u00bbNimm deine Sachen und gehe.\u00ab So wurde schlie\u00dflich festgesetzt, dass der Ehemann die in der Ketubba genannten Betr\u00e4ge pers\u00f6nlich behalten und in seinem Gesch\u00e4ft f\u00fcr sich verwenden k\u00f6nne, dass jedoch seine gesamten G\u00fcter f\u00fcr die Anspr\u00fcche der Ehefrau von Gesetzes wegen generalhypothekarisch haften (s. Pfandrecht). Dadurch war nun bewirkt, da\u00df der Ehemann durch die ihm obliegenden g\u00fcterrechtlichen Verpflichtungen von einer leichtfertigen Scheidung abgehalten wurde. War diese Haftung zun\u00e4chst auf die Immobilien beschr\u00e4nkt, so wurde der Ehefrau sp\u00e4ter, als der Grundbesitz bei den Juden eine Seltenheit wurde, auch das Recht einger\u00e4umt, auf die Mobilien des Ehemannes zu greifen,\u00bbselbst auf den Mantel, der auf seinen Schultern liegt\u00ab (Tossaf. Ketubbot 49b; Schulchan Aruch Ewen haEzer 100, 1). Mu\u00dfte die Ehefrau urspr\u00fcnglich sich mit minderwertigen G\u00fctern begn\u00fcgen (Gittin 5, 1), so wurde sie sp\u00e4terhin aufgrund einer besonderen in die Ketubba aufgenommenen Klausel berechtigt, auch die wertvolleren Immobilien f\u00fcr sich in Anspruch zu nehmen. Die Forderungen aufgrund der Ketubba gehen denen aller anderen Gl\u00e4ubiger vor. Die gesetzliche generalhypothekarische Haftung s\u00e4mtlicher G\u00fcter des Ehemannes ist auf Simon b. Schetach (etwa 80 v.) zur\u00fcckzuf\u00fchren (Ketubbot 4, 7; Ketubbot 82b).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Summe, die der Ehefrau vom Ehemann f\u00fcr den Fall der Scheidung oder seines Todes zugesichert wurde, betrug, falls sie als Jungfrau in die Ehe trat, 200 Denare (Sus), falls sie als Witwe oder Geschiedene geehelicht wurde, 100 Denare (Ketubbot 1, 2); diese Summe galt als gesetzlich, auch wenn sie nicht schriftlich ausbedungen war (Ketubbot 4, 7). Die genannten Betr\u00e4ge, welche nur als Minimalbetr\u00e4ge zu gelten haben, wurden jedoch in aristokratischen, bes. in Priesterfamilien, bisweilen wesentlich erh\u00f6ht (Ketubbot 5, 1; Ketubbot 12b). Der Wert wurde sp\u00e4terhin vielfach selbst in St\u00e4dten des gleichen Landes verschieden berechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcgt der Ehemann zu der Grundsumme der Ketubba noch Zusatzbetr\u00e4ge (<em>tossefet Ketubba<\/em>) hinzu, so hat diese Zusatz-Ketubba gleiche rechtliche G\u00fcltigkeit wie der \u00fcbrige Inhalt der Ketubba Auch diese Zusatz-Ketubba ist eine Forderung an den Mann, die seiner Ehefrau nach Aufl\u00f6sung der Ehe zusteht. \u00dcblich ist es, eine Zusatz-Ketubba im Betrage von \u2153 der eigentlichen Summe beizuf\u00fcgen; sp\u00e4ter wurde deshalb einfach als gesamter Anspruch 100% des Betrages eingesetzt. Au\u00dferdem kann sich der Ehemann in der Ketubba f\u00fcr sich und seine Erben zur Verwaltung der ihm \u00fcbergebenen Mitgift, deren H\u00f6he in der Ketubba festgesetzt wird, und zu deren R\u00fcckgabe im Falle des Todes oder der Ehescheidung verpflichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Teil der Mitgift wird als (nichsse zon barsel&#8220;G\u00fcter des eisernen Schafes\u00ab bezeichnet, w\u00e4hrend f\u00fcr die nichsse millug, \u00bbPfl\u00fcck- oder Paraphenalg\u00fcter\u00ab, welche in der Ketubba nicht erw\u00e4hnt werden, der Ehemann keine Haftung \u00fcbernimmt und ihm an ihnen daher auch nur das Nutznie\u00dfungsrecht zusteht (<a href=\"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/das-juedische-eherecht\/\" data-type=\"post\" data-id=\"10260\">s. die Grunds\u00e4tze des ehelichen G\u00fcterrechts in Art. Eherecht<\/a>). <\/p>\n\n\n\n<p>Heiratsgut und Morgengabe werden zun\u00e4chst mit dem gleichen Betrage (100 Schekel) angegeben. Weitere Betr\u00e4ge wurden bes. in dem anl\u00e4\u00dflich der Verlobung abgeschlossenen Vertrage vereinbart, jedoch nicht in die Ketubba, die \u00f6ffentlich verlesen wurde, aufgenommen. Die Aufnahme von verschiedenen anderen Bedingungen (<em>tena-im<\/em>) in die Ketubba ist schon in alter Zeit \u00fcblich gewesen (Ketubbot 9, 1), bes. die durch den Abschlu\u00df der Ehe dem Ehemann auferlegten allgemeinen Pflichten. Erw\u00e4hnt wird z. B. die Verpflichtung des Ehemannes, die in Gefangenschaft geratene Ehefrau auszul\u00f6sen und als Frau zur\u00fcckzunehmen. <\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Frau eines Kohen (Priesters), der eine gewesene Gefangene nicht als seine Frau behalten darf, hei\u00dft es: \u00bbIch werde sie in das Heim ihres Vaters zur\u00fcckf\u00fchren.\u00ab Die Ketubba enthielt ferner in nachtalmudischer Zeit auch noch eine Klausel, die sog. <em>Ketubba banin dichrin<\/em>. Durch diese \u00bbKetubba der S\u00f6hne der fr\u00fcheren Ehe\u00ab, deren Mutter gestorben ist und deren Vater eine zweite Ehe geschlossen hat, wird f\u00fcr den Fall, da\u00df S\u00f6hne auch aus der zweiten Ehe des Vaters hervorgehen, festgesetzt, da\u00df der Ketubba-Betrag und die Mitgift der ersten Frau deren S\u00f6hnen vorweg ausbezahlt wird, und da\u00df nur das restliche Verm\u00f6gen unter die gesamten Kinder zur Verteilung kommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anspr\u00fcche der Ehefrau aus der Ketubba erl\u00f6schen g\u00e4nzlich, wenn sie vor dem Ehemann stirbt. Beim Vorliegen gewisser Ehescheidungsgr\u00fcnde kann die Ehefrau auch zur Strafe f\u00fcr ihr Verhalten der Ketubba g\u00e4nzlich verlustig gehen (Sota 4, 5; Ketubbot 7, 6; Kidd. 2, 5). Bei Verweigerung des ehelichen Verkehrs von seiten der Frau (s. Eherecht) kann eine Reduktion der Ketubba-Anspr\u00fcche angedroht und durchgef\u00fchrt werden, w\u00e4hrend im umgekehrten Falle der Frau eine w\u00f6chentlich zu berechnende Erh\u00f6hung der Ketubba zusteht (Ketubbot 5, 7; Schulchan Aruch Ewen haEzer 71, lf.).<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne die Ausstellung einer Ketubba war die Eheschlie\u00dfung nach j\u00fcdischem Recht nicht rechtsg\u00fcltig vollzogen, obwohl die Anspr\u00fcche nach vollzogener Ehe der Ehefrau von Gesetzes wegen zustehen (Ketubbot 57a; B. Ketubba 89a; Schulchan Aruch Ewen haEzer 66, 1 und 3). Die Beurkundung der Ketubba erfolgt erst anl\u00e4\u00dflich der Heimf\u00fchrung (Chuppa-Nissuin), dem zweiten Akt der Eheschlie\u00dfung. War die Ketubba jedoch schon anl\u00e4\u00dflich der Verlobung-Antrauung (Erussin-Kidduschin) ausgefertigt worden wie dies noch zur Zeit der Mischna wohl der Fall war (Ketubbot 5, 1) -, so war die\u00bbVerlobte\u00ab (Erussa), falls es nicht zum eigentlichen Eheschlie\u00dfungs-Akt kam, gleichwohl berechtigt, ihre Anspr\u00fcche aufgrund der Ketubba zu fordern (Schulchan Aruch Ewen haEzer 57, 6). Die Ketubba wird nach dem geltenden j\u00fcdischen Recht bei der Hochzeit (<a href=\"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/das-juedische-eherecht\/\" data-type=\"post\" data-id=\"10260\">s. Eherecht<\/a>) verlesen, und zwar zwischen den Berachot des Verl\u00f6bnisses (Erussin) und denen der Verm\u00e4hlung (<em>Nissuin<\/em>). Die fr\u00fcher anl\u00e4sslich des Verl\u00f6bnisses (<em>Erussin<\/em>) ausgefertigte Ketubba-Urkunde, welche nur ein Versprechen \u00fcber k\u00fcnftige Leistung enth\u00e4lt, wird nun durch die anl\u00e4sslich der eigentlichen Verlobung getroffenen Vereinbarungen ersetzt, welche in dem talmudischen <em>Schetar pessikta<\/em> (b. Kidd. 9b) ihren Vorl\u00e4ufer haben. Ist die Ketubba verlorengegangen, so hat die Ehefrau eine neue Ketubba zu beanspruchen (<em>Ketubba dearketa<\/em>) \u00bbErsatz-Ketubba\u00ab. Es wird dem Ehemann, damit ihm die Ehescheidung nicht erleichtert sei, im Talmud sogar untersagt, mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, falls keine Ketubba vorhanden ist (b. Ketubbot 57a). Noch zur Zeit der Mischna gab es Ortschaften, in denen eine Ketubba nicht ausgestellt wurde. Gleichwohl standen aber der Frau die in der Ketubba erw\u00e4hnten Anspr\u00fcche von Gesetzes wegen zu (b. Ketubbot 89a).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ketubba bedeutete f\u00fcr die Frau eine wesentliche Sicherung ihrer Anspr\u00fcche in einer Zeit, da die Ehescheidung (s. Eherecht) ohne und gegen ihren Willen vom Ehemann erzwungen werden konnte. Seitdem jedoch durch die Verordnungen von R. Gerschom im 11. Jh. eine Ehescheidung gegen den Willen der Ehefrau untersagt wurde, hat die Ketubba ihre urspr\u00fcngliche Bedeutung verloren, ist aber trotzdem bei den Formen der Eheschlie\u00dfung in der urspr\u00fcnglichen Fassung beibehalten worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der (aram\u00e4ische) Text der Ketubba lautet in der heute im Osten \u00fcblichen Fassung (nach <em>Nachlat schiw-a<\/em> Nr. 12) etwa folgenderma\u00dfen:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>Am \u2026 Tage der Woche, am \u2026 Tage des Monats \u2026 des Jahres \u2026 nach Erschaffung der Welt, nach der Zeitrechnung, die wir hier in der Stadt X z\u00e4hlen. Es hat N., Sohn des M., zu der Jungfrau A., Tochter des B., gesagt: Sei mir zur Frau nach dem Gesetze Moses und Israels, und ich will f\u00fcr dich arbeiten, dich in Ehren halten, dich ern\u00e4hren und versorgen, nach der Sitte der j\u00fcdischen M\u00e4nner, die in Redlichkeit f\u00fcr ihre Frauen arbeiten, sie ehren, ern\u00e4hren und versorgen. Auch will ich dir die Morgengabe deiner Jungfr\u00e4ulichkeit geben, 200 Sus (Denare) in Silberm\u00fcnzen, die dir gem\u00e4\u00df der Tora geb\u00fchren, wie auch deine Speise, deine Kleidung und all deinen Bedarf, und ich komme zu dir nach der Weise der ganzen Welt.&#8216; Und sie, die Jungfrau, hat eingewilligt, ihm zur Frau zu werden.<br>Und die Mitgift, die sie vom Hause ihres Vaters mitbekommt, sei es in Silber, Gold, Schmucksachen, Kleidungsst\u00fccken, Hausger\u00e4ten oder Bettzeug, betr\u00e4gt 100 Silberm\u00fcnzen. Und N., der Br\u00e4utigam, hat eingewilligt, ihr noch 100 Sus Silberm\u00fcnzen zuzuf\u00fcgen, so da\u00df die ganze Summe 200 Silberm\u00fcnzen betr\u00e4gt.<br>Und N., der Br\u00e4utigam, sprach also: Ich \u00fcbernehme die Gew\u00e4hrleistung f\u00fcr diese Ketubba, Mitgift und Zugabe sowohl f\u00fcr mich als auch f\u00fcr meine Erben nach mir, so da\u00df sie ausbezahlt werden soll mit dem Besten und Vorz\u00fcglichsten meines Verm\u00f6gens, das ich auf Erden besitze, das ich erwarb oder erwerben werde, sei es an Immobilien oder an Mobilien. All dieser Besitz, selbst mein Mantel auf meinen Schultern, soll gew\u00e4hrleisten oder verb\u00fcrgen, dass deine Ketubba, Mitgift und Zugabe bezahlt werde bei meinem Leben und nach meinem Tode, vom heutigen Tage an in alle Ewigkeit.&#8216;<br>Die Gew\u00e4hrleistung f\u00fcr Morgengabe, Mitgift und Zugabe \u00fcbernahm N., der Br\u00e4utigam, gem\u00e4\u00df strengen Vorschriften der Ketubba und der Zusatz-Urkunden, wie sie bei den T\u00f6chtern Israels gebr\u00e4uchlich sind, und nach den Anordnungen unserer Weisen, nicht etwa als blo\u00dfes Versprechen oder als Urkundenformular.<br>All dies ist erkl\u00e4rt worden von seiten des Br\u00e4utigams N., Sohn des M., f\u00fcr A., Tochter des B., in bezug auf alles oben Geschriebene und Erkl\u00e4rte, um es rechtskr\u00e4ftig zu erwerben. Wir (die Zeugen) haben vom Br\u00e4utigam N., Sohn des M., f\u00fcr die Braut A., Tochter des B., die Jungfrau, mittels eines Kleidungsst\u00fcckes, welches zum Kinjan geeignet ist, rechtskr\u00e4ftig die vorstehenden Rechte erworben.<br>Alles ist fest und rechtsg\u00fcltig.<br>Unterschrift: \u2026 Sohn des \u2026, Zeuge \u2026 Sohn des \u2026, Zeuge.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber die Ketubba, die geschriebene Eheurkunde. Geschichte, Inhalt und Text.<\/p>\n","protected":false},"author":60,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":""},"categories":[171],"tags":[],"class_list":["post-10270","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-hochzeit"],"jetpack_featured_media_url":"","jetpack_sharing_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10270","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/users\/60"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=10270"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10270\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10272,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10270\/revisions\/10272"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10270"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=10270"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=10270"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}