{"id":3257,"date":"2018-09-07T13:42:37","date_gmt":"2018-09-07T11:42:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/?p=3257"},"modified":"2023-04-18T08:34:17","modified_gmt":"2023-04-18T06:34:17","slug":"rambam-von-den-verbotenen-speisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/rambam-von-den-verbotenen-speisen\/","title":{"rendered":"Rambam \u2014 von den verbotenen Speisen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-text-align-center\">Rabbi Mosche ben Maimon<br>\u05d4\u05dc\u05db\u05d5\u05ea \u05de\u05d0\u05db\u05dc\u05d5\u05ea \u05d0\u05e1\u05d5\u05e8\u05d5\u05ea<br>Von verbotenen Speisen<br>neu ins Deutsche \u00fcbersetzt<br>von<br>Igor Itkin &amp; Alexander Adler (Kapitel 1-2)<br>Kapitel 3-17 nach der \u00dcbersetzung von Leon Mandelstamm<\/p>\n\n\n\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Einleitung<\/h3>\n\n\n\n<p>Abhandlung \u00fcber verbotene Speisen,<br>enthaltend 28 Gesetze, von denen 4 Gebote und 24 Verbote sind,<br>n\u00e4mlich:<\/p>\n\n\n\n<p>1) Die Kennzeichen des Haustiere und des Wildes zu untersuchen, um danach unterscheiden zu k\u00f6nnen zwischen dem was unrein und was rein ist.<br>2) Die Kennzeichen des Gefl\u00fcgels zu untersuchen, um danach unterscheiden zu k\u00f6nnen zwischen Unreinem und Reinem.<br>3) Die Kennzeichen der Heuschrecken zu untersuchen, um danach unterscheiden zu k\u00f6nnen zwischen Unreinem und Reinem.<br>4) Die Kennzeichen der Fische zu untersuchen, um danach unterscheiden zu k\u00f6nnen zwischen Unreinem und Reinem.<br>5) Nicht zu essen: das Fleisch unreiner Haus- und Wildtiere;<br>6) unreinen Gefl\u00fcgels,<br>7) unreiner Fische,<br>8) des kriechenden Gefl\u00fcgels,<br>9) aller kriechenden Erdtiere,<br>10) der Insekten,<br>11) alles Fruchtgew\u00fcrmes, nachdem es an die Luft hervorgekrochen,<br>12) der Wasserinsekten,<br>13) wie auch das Fleisch gefallener Tiere.<br>14) Keinen Nutzen von einem gesteinigten Ochsen zu ziehen.<br>15) Nicht zu essen: das Fleisch zerrissener Tiere,<br>16) irgendein Glied von einem lebendigen Tiere,<br>17) Blut,<br>18) Talg, sogar von reinen Tieren,<br>19) die H\u00fcftader,<br>20) wie auch in Milch gekochtes Fleisch.<br>21) Nicht das Fleisch in Milch zu kochen.<br>22) Nicht zu essen: das Brot aus frischem Getreide, vor dem Erstlingsopfer,<br>23) im Ofen ged\u00f6rrte \u00c4hren frischen Getreides, vor dem Erstlingsopfer,<br>24) zerriebene \u00c4hren frischen Getreides, vor dem Erstlingsopfer,<br>25) jungreife Fr\u00fcchte (Orla), in den ersten drei Jahren nach der Pflanzung des Baumes<br>26) Mischfr\u00fcchte des Weinberges, und<br>27) unverzehntete Fr\u00fcchte,<br>28) nicht den Wein von G\u00f6tzenopfern zu trinken.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">ERSTES KAPITEL \u2014 Erkennungszeichen koscherer Tiere<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Die Mitzwa Erkennungszeichen zu unterscheiden<\/strong><br>1) Es ist eine Mizwa die Erkennungszeichen zu unterscheiden bei Tieren, die uns zu essen erlaubt und verboten sind. Bei Vieh, Wild, Vogel, Fisch und Heuschrecken, So steht es in der Tora: \u201eUnd ihr sollt unterscheiden zwischen dem reinen Vieh und dem unreinen und zwischen den unreinen V\u00f6geln und den reinen\u201c(Lev.20:26) \u201eDamit man unterscheide zwischen dem, was unrein ist, und dem, was rein ist, und zwischen den Tieren, die gegessen werden d\u00fcrfen, und denen, die man nicht essen darf.\u201c(Lev.11:47)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Erkennungszeichen f\u00fcr Vieh und Wild<\/strong><br>2) Die Erkennungszeichen des Viehs und des Wilds sind in der Torah erkl\u00e4rt, ihrer sind zwei: \u201egespaltene Hufe und Wiederk\u00e4uer\u201c (Lev. 11:3; Deut. 14:6). Allen Wiederk\u00e4uern fehlen die oberen Schneidez\u00e4hne. Alle Wiederk\u00e4uer haben gespaltene Hufen, ausgenommen das Kamel. Und alle Tiere, die gespaltene Hufen haben, sind Wiederk\u00e4uer, ausgenommen das Schwein.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Trifft man ein unbekanntes Tier in der W\u00fcste und stellt fest, dass seine Hufen verst\u00fcmmelt sind, so untersuche man das Maul. Hat es keine oberen Schneidez\u00e4hne, so ist es ein koscheres Tier \u2014 vorausgesetzt, man kann Kamele erkennen. Ist das Maul abgetrennt, untersuche man die Hufen: Sind die Hufen gespalten, so ist das Tier koscher, \u2014 vorausgesetzt, man kann Schweine erkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Trifft man ein Tier, dessen Hufen und Maul verst\u00fcmmelt sind, untersuche man nach dem Sch\u00e4chten den \u00e4u\u00dferen H\u00fcftlochmuskel. Sind die Muskelfasern dort kreuzweise angelegt, so ist es koscher. Dies gilt nur in dem Fall, wenn man einen Wildesel ausschlie\u00dfen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Gebiert ein koscheres Tier ein Junges, das einem unkoscheren Tier \u00e4hnelt, \u2014 obwohl es weder Wiederk\u00e4uer noch Paarhufer ist, sondern genauso aussieht wie ein Esel oder wie ein Pferd, ist das Tier zum Verzehr geeignet. Wann gilt das? Wenn es in unserem Beisein gebiert. L\u00e4sst man dagegen die tr\u00e4chtige Kuh in der Herde und man findet dort ein Schwein, das der Kuh st\u00e4ndig nachl\u00e4uft und sogar von ihr s\u00e4ugt, so liegt hier ein Zweifel vor und das Tier ist zum Verzehr verboten. Vielleicht hat es ein unkoscheres Tier geboren und es l\u00e4uft jetzt dem koscheren hinterher.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Gebiert ein unkoscheres Tier ein Junges, das einem koscheren \u00e4hnelt, \u2014 obwohl es Paarhufer und Wiederk\u00e4uer ist und genauso aussieht wie ein Ochse oder wie ein Schaf, ist es zum Verzehr verboten, denn alles, was dem unkoscheren Tier entspringt, ist unkoscher; alles was dem koscheren entspringt, ist koscher. Findet man einen unkoscheren Fisch im Bauch eines koscheren Fisches, ist er demzufolge verboten. Findet man einen koscheren Fisch im Bauch eines unkoscheren Fisches, ist er erlaubt. Denn er hat ihn verschluckt und nicht gezeugt, da Fische laichen.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Gebiert ein koscheres Tier oder findet man in in ihm ein Tier mit zwei R\u00fccken und zwei Wirbels\u00e4ulen, so ist es zum Verzehr verboten. Dieses wird in der Tora \u201eSchesua\u201d (Gespaltenes) genannt: \u201eDoch von denen, die wiederk\u00e4uen, und von denen mit ganz gespaltenen Klauen (Schesua), d\u00fcrft ihr diese nicht essen.\u201c (Dt.14:7). Das ist ein Tier, das als zwei Tiere geboren wurde (einer Art siamesischer Zwilling).<\/p>\n\n\n\n<p>7)Ebenfalls ein dem Vogel \u00e4hnelndes Tier in einem Vieh: Obwohl es wie ein koscherer Vogel aussieht, ist es zum Verzehr verboten. Nur wenn man ein Tier mit Hufen in einem Vieh findet, ist es erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Vom Vieh und vom Wild sind auf der ganzen Welt nur die zehn Arten erlaubt, welche die Tora aufz\u00e4hlt. Die drei Arten vom Vieh: Rind, Schaf und Ziege. Die sieben Arten vom Wild: Gazelle, Hirsch, Antilope, Steinbock, Addax, Bison und Giraffe. Beinhaltet sind auch Unterarten wie Auerochse und B\u00fcffel, beide geh\u00f6ren den Rindern an. Alle diese zehn Arten und ihre Unterarten sind Paarhufer und Wiederk\u00e4uer. Deshalb muss man diese Tiere nicht nach den Erkennungsmerkmalen untersuchen, wenn man sie kennt und erkennt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Unterschiede zwischen Vieh und Wild<\/strong><br>9) Obwohl all diese Tiere zum Verzehr erlaubt sind, m\u00fcssen wir einen Unterschied machen zwischen koscherem Vieh und koscherem Wild. Beim Wild ist das Fett erlaubt und das Blut muss nach dem Sch\u00e4chten bedeckt werden. Beim Vieh wird der Verzehr vom Fett mit Karet (Ausrottungsstrafe) bestraft und sein Blut muss nicht bedeckt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Die Erkennungsmerkmale f\u00fcr Wild gem\u00e4\u00df der m\u00fcndlichen Tradition sind diese: Wiederk\u00e4uer und Paarhufer, deren H\u00f6rner sich verzweigen wie beim Hirsch, sind zweifellos koscher. Verzweigen sich die H\u00f6rner nicht, sondern sind gebogen wie beim Rind oder wirbelartig eingekerbt wie bei der Ziege oder spiralf\u00f6rmig gedreht wie bei der Gazelle, dann ist das ein koscheres Tier. Das sind die Erkennungsmerkmale f\u00fcr H\u00f6rner: gebogen, eingekerbt oder spiralf\u00f6rmig gedreht.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Wann gilt das? Wenn man das Wild nicht erkennt. Dagegen sind die sieben Tiere, die in der Tora aufgez\u00e4hlt sind, koscher, wenn man sie erkennt, auch wenn sie keine H\u00f6rner haben. Man kann ihr Fett essen und muss ihr Blut bedecken.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Der Auerochse geh\u00f6rt zum Vieh. Das Einhorn(?)\/Giraffe\/Keresch hat nur ein Horn, geh\u00f6rt aber zum Wild. Wenn man im Zweifel ist, ob ein Tier zum Vieh oder zum Wild geh\u00f6rt, dann ist sein Fett verboten \u2014 Peitschenhiebe werden daf\u00fcr aber nicht gegeben \u2014 und sein Blut muss bedeckt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Es gibt ein Hybrid, eine Kreuzung aus jeweils koscherem Vieh und Wild, namens \u201eKoi\u201d. Sein Fett ist verboten \u2014 Peitschenhiebe werden daf\u00fcr nicht gegeben \u2014 und sein Blut muss bedeckt werden. Unkoschere Tiere k\u00f6nnen niemals von koscheren Tieren befruchtet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Erkennungsmerkmale der V\u00f6gel<\/strong><br>14) Die Erkennungsmerkmale f\u00fcr koschere V\u00f6gel nennt die Tora nicht, sondern z\u00e4hlt nur die unkoscheren Arten auf. Alle nicht aufgez\u00e4hlten Arten sind erlaubt. Die vierundzwanzig unkoscheren Arten sind diese: 1) Adler; 2) Bartgeier; 3) M\u00f6nchsgeier; 4) Milan, das ist der Raah in Deuteronomium (Dt. 14:13); 5) Habicht, das ist der Dajah in Deuteronomium (ebenda); 6) Eine Art Habicht; denn \u00fcber den Habicht steht \u201enach seiner Art\u201c (Lev. 11:14); es umfasst also zwei Arten;7) Raben; 8) Star, denn \u00fcber den Raben steht: \u201enach seiner Art\u201c (Lev. 11:15), es schlie\u00dft den Star mit ein; 9) Strau\u00df; 10) Schwalmvogel; 11) M\u00f6we; 12) Falke; 13) Schurnika, es ist einer Art der Falken, denn es steht \u201enach seiner Art\u201c (Lev. 14:16); 14) Steinkauz; 15) Fischadler; 16) Ohreule; 17) Schleiereule; 18) Schwan; 19) Schmutzgeier; 20) Storch; 21) Reiher; 22) Eine Arten der Reiher, denn es steht \u00fcber Reiher: \u201enach seiner Art\u201c (Lev.11:19); 23) Wiedehopf; 24) Fledermaus. Das sind die vierundzwanzig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die unkoscheren V\u00f6gel<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>15) Wer ein Fachmann ist und sich mit V\u00f6geln und ihren Namen auskennt, kann alle V\u00f6gel essen au\u00dfer diesen, ohne sie zu untersuchen. Koschere V\u00f6gel werden gem\u00e4\u00df der Tradition gegessen, die an verschiedenen Orten vorherrscht. Ein J\u00e4ger ist glaubw\u00fcrdig, der sagt: \u201eMein Lehrer hat mir diesen Vogel erlaubt.\u201c Vorausgesetzt, dass dieser J\u00e4ger ein Fachmann von Ruf ist, der sich mit diesen V\u00f6geln und ihren Arten auskennt.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Wer kein Fachmann ist und sich mit V\u00f6geln und ihren Namen nicht auskennt, der suche nach Erkennungszeichen, die unsere Rabbiner festgelegt haben: Wenn ein Vogel beim Fressen mit dem Fu\u00df auf seine Nahrung tritt, so ist er bestimmt unkoscher. Ansonsten darf man den Vogel essen, wenn er eine der folgenden drei Eigenschaften hat: Er hat eine zus\u00e4tzliche, vierte Zehe am Fu\u00df oder einen Kropf, oder die Membran seines Magens kann mit der Hand abgezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Eigenschaften koscherer V\u00f6gel <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>17) Alle verbotenen V\u00f6gel, die mit dem Fu\u00df auf ihre Nahrung treten, haben eine der oben genannten Eigenschaften au\u00dfer dem M\u00f6nchsgeier und dem Bartgeier. Aber diese beiden V\u00f6gel leben nicht in bewohnten Gebieten, sondern nur in W\u00fcsten und fernen L\u00e4ndern, weit weg von Menschen.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Es besteht ein Zweifel, ob der Vogel koscher ist, wenn sich die Membran des Magens mit dem Messer, aber nicht mit der Hand abziehen l\u00e4sst, obwohl er mit seinem Fu\u00df nicht auf seine Nahrung tritt. Ist die Membran fest und klebt eng am Magen; wird der Magen der Sonne ausgesetzt, sodass die Membran locker wird und mit der Hand abgezogen werden kann, dann ist der Vogel erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Laut einer Tradition der Geonim darf man V\u00f6gel nicht nur anhand eines einzelnen Merkmals zum Verzehr erlauben, au\u00dfer dieses Merkmal besteht darin, dass man bei ihnen die Membran des Magens abziehen kann. Wenn die Membran sich nicht abziehen l\u00e4sst, darf man den Vogel nicht essen, auch wenn er einen Kropf und eine zus\u00e4tzliche Zehe hat.<\/p>\n\n\n\n<p>20)Alle V\u00f6gel sind nicht koscher, die ihre Zehen teilen, wenn man ihnen einen Faden spannt, jeweils zwei Zehen auf jeder Seite, oder ihre Beute in der Luft packen und in der Luft fressen. Jede Art Vogel, das mit einer unkoscheren Art lebt und ihr \u00e4hnelt, ist selbst unkoscher.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Merkmale koscherer Heuschrecken<\/strong><br>21)Acht Arten von Heuschrecken hat die Tora erlaubt: 1) Springheuschrecke; 2) Eine Art der Springheuschrecke ist Duwnit; 3) Laubheuschrecke; 4) Eine Art der Laubheuschrecke ist Azronja; 5) Wanderheuschrecke; 6) Eine Art der Wanderheuschrecke ist der Vogel der Weinberge; 7) Feldheuschrecke; 8) Eine Art der Feldheuschrecke ist Jochana aus Jerusalem.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Koschere Heuschrecken<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>22) Wer Fachmann ist und ihre Namen kennt, der darf sie essen. Der J\u00e4ger ist glaubw\u00fcrdig wie beim Vogel. Wer kein Fachmann ist, untersuche die Erkennungszeichen. Es gibt drei Erkennungszeichen: Hat sie vier Beine, vier Fl\u00fcgel, die den Gro\u00dfteil des K\u00f6rpers nach L\u00e4nge und Breite bedecken, zwei Springbeine, dann ist sie koscher. Auch wenn ihr Kopf breit ist und sie einen Schwanz hat, so ist sie koscher, sofern sie nur \u201eHeuschrecke\u201d (Chagaw, \u201eSpringheuschrecke\u201d) hei\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Merkmale koscherer Fische<\/strong><br>24) Fische haben zwei Erkennungszeichen: Flossen und Schuppen. Flossen sind das, womit er schwimmt. Die Schuppen dagegen haften am ganzen K\u00f6rper. Alle Fische, die Schuppen haben, haben Flossen. Hat er zur Zeit keine Schuppen, die aber noch in Zukunft wachsen, oder hat er Schuppen w\u00e4hrend er im Wasser ist, wenn er auftaucht wirft er die Schuppen ab, dann ist er koscher. Wenn die Schuppen nicht den ganzen K\u00f6rper bedecken, ist er erlaubt. Sogar wenn der Fisch nur eine Flosse und eine Schuppe hat, ist er erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">ZWEITES KAPITEL \u2014 Die Verbotenen Arten, das Ungeziefer<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Verbote des unkoscheren Viehs und Wilds<\/strong><br>1)Das Aus der Schriftstelle: \u201ealles Vieh, das hufgespalten ist und wiederk\u00e4ut, sollst du essen\u201c (Dt. 14:6) wei\u00df ich, dass alles, was nicht hufgespalten und wiederk\u00e4uend ist, verboten sein muss. Ein Verbot, das aus einem Gebot gefolgert wird, bleibt ein Gebot. Beim Kamel, Hasen und Klippschliefer hei\u00dft es: \u201ediese sollt ihr nicht essen unter den Wiederk\u00e4uern\u201c (Lev. 11:4; Deut. 14:7). Daran siehst du, dass sie verboten sind, obwohl sie doch ein Zeichen (wiederk\u00e4uend) haben; erst recht anderes unkoscheres Vieh oder Wild, das gar keines der Zeichen hat. Das Verbot, sie zu essen, tritt noch zu jenem Gebot hinzu.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Demzufolge wird geschlagen, der das Ma\u00df einer Olive an unkoscherem Vieh oder Wild isst. Gleichg\u00fcltig, ob er vom Fleisch oder Fett isst, denn die Tora unterscheidet bei den verbotenen Tieren nicht zwischen Fleisch oder Fett.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Mensch<\/strong><br>3) Obwohl \u00fcber den Menschen steht: \u201eDer Mensch werde zum besselten Tier.\u201c (Gen.2:7), geh\u00f6rt er nicht zu den Landtieren. Er ist also nicht aufgrund eines negativen Gebotes verboten, und wer von seinem Fleisch oder Fett isst, sei es vom lebenden oder toten, wird nicht geschlagen. Dennoch ist er aufgrund eines (positiven) Gebotes verboten. Denn die Tora z\u00e4hlt sieben Landtiere auf und sagt \u00fcber sie: \u201eDiese Tiere sollt ihr essen.\u201c (Lev. 11:2) \u2014 andere also nicht. Ein Verbot, das aus einem Gebot gefolgert wird, bleibt ein Gebot.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Verbot von unkoschere Fische und V\u00f6gel<\/strong><br>4)Wer das Ma\u00df einer Olive von einem unkoscheren Vogel isst, wird laut der Tora geschlagen, da es hei\u00dft: \u201eund diese sollt ihr verabscheuen von den V\u00f6geln, esst sie nicht\u201c (Lev. 11:13). Damit \u00fcbertritt er ein (positives) Gebot, denn es hei\u00dft: \u201ejeden koscheren Vogel k\u00f6nnt ihr essen\u201d (Deut. 14:11) \u2014 unkoschere V\u00f6gel also nicht. Ebenso wird jemand geschlagen, der das Ma\u00df einer Olive von einem unkoscheren Fisch isst, denn es hei\u00dft: \u201eein Abscheu sollen sie euch, von ihrem Fleisch sollt ihr nicht essen\u201d (Lev. 11:11). Damit \u00fcbertritt er auch ein (positives) Gebot, denn es hei\u00dft: \u201ealles, was Flossen und Schuppen hat, k\u00f6nnt ihr essen.\u201d (Deut. 14:9) \u2014 was keine Flossen und Schuppen hat, d\u00fcrft ihr also nicht essen. Insgesamt ergibt sich: Wer das Ma\u00df einer Olive isst von einem unkoscheren Fisch, unkoscherem Vieh, Wild oder Vogel, der \u00fcbertritt ein positives und ein negatives Gebot. \u201eDiese Tiere sollt ihr essen.\u201c (Lev. 11:2) \u2014 andere also nicht. Ein Verbot, das aus einem Gebot gefolgert wird, bleibt ein Gebot.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Verbot von fliegenden Ungeziefer<\/strong><br>5) Unkoschere Heuschrecken geh\u00f6ren zu den kriechenden Ungeziefern. Wer das Ma\u00df einer Oliven von ihnen isst, wird geschlagen, denn es steht: \u201ejedes fliegende Ungeziefer soll euch unrein (=unkoscher) sein; es soll nicht gegessen werden\u201c (Deut. 14:19). Was ist das fliegende Ungeziefer? Z. B. die Fliege, die M\u00fccke, die Biene, die Hornisse und \u00c4hnliches.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Verbot des Ungeziefers der Erde<\/strong><br>6) Wer das Ma\u00df einer Olive vom Ungeziefer der Erde isst, wird geschlagen, denn es hei\u00dft: \u201eund jedes auf der Erde kriechende Ungeziefer ist ein Abscheu, es soll nicht gegessen werden\u201d (Lev. 11:41). Und was ist das Ungeziefer der Erde? Z. B. Blindm\u00e4use, Eidechsen, Schlangen, Skorpione, K\u00e4fer und Tausendf\u00fc\u00dfler und \u00c4hnliche.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Die acht Arten Ungeziefer, die in der Tora aufgef\u00fchrt werden \u2014 der Maulwurf, die Maus und alle Arten von Dornschwanzechsen, der Gecko, der Waran, die Eidechse, die Blindschleiche und das Cham\u00e4leon (Lev. 11:29) \u2014 wer von ihrem Fleisch das Ma\u00df einer Linse isst, wird geschlagen. Das Ma\u00df, ab dem man bei ihnen von Essen sprechen kann, ist gerade so gro\u00df wie das Ma\u00df, ab dem sie verunreinigen. Alle acht werden zum Ma\u00df einer Linse zusammengez\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Wann gilt das? Wenn man sie nach ihrem Tod ist. Wer aber ein Glied von einem lebenden Tier abschneidet und es isst, wird nicht geschlagen, bis er das Ma\u00df einer Olive gegessen hat \u2014 alle werden zum Ma\u00df einer Olive zusammengez\u00e4hlt. Wer ein vollst\u00e4ndiges Glied von einem toten Ungeziefer ist, wird nur geschlagen, wenn es mindestens das Ma\u00df einer Linse hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Das Blut und Fleisch der acht Ungeziefer wird zum Ma\u00df einer Linse zusammengez\u00e4hlt, aber nur, wenn das Blut mit dem Fleisch verbunden ist. \u00c4hnlich werden Blut und Fleisch der Schlange zum Ma\u00df einer Olive zusammengez\u00e4hlt, und man wird auch daf\u00fcr geschlagen, weil ihr Fleisch und Blut nicht getrennt sind, obwohl es nicht verunreinigt. Dasselbe gilt auch f\u00fcr alle \u00fcbrigen Ungeziefer, welche nicht unrein machen.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Ist das Blut der Ungeziefer von ihrem Fleisch getrennt, und jemand sammelt und isst es, so wird er ab dem Ma\u00df einer Olive geschlagen. Das gilt aber nur, wenn man ihn vor dem Verbot \u201eEssen von Ungeziefern\u201d verwarnt hat. Hat man ihm aber vor dem Verbot \u201eEssen von Blut\u201d verwarnt, wird er nicht geschlagen, denn man wird nur f\u00fcr das Blut von wilden und domestizierten Tieren sowie Gefl\u00fcgel schuldig. (Aber nicht von Ungeziefer)<\/p>\n\n\n\n<p>11) Diese verschiedenen Ma\u00dfe sind eine dem Mosche am Sinai \u00fcbergebene Tradition.<br>Das Verbot des Ungeziefers des Wassers<\/p>\n\n\n\n<p>12) Wer das Ma\u00df einer Olive von einem Wasser-Ungeziefer isst, wird nach der Tora geschlagen, da es hei\u00dft: \u201eMacht eure Seelen nicht zu einem Abscheu durch irgendwelches Ungeziefer, das wimmelt, und verunreinigt euch nicht durch dieses\u201c (Lev. 11:43). Dieses Verbot umfasst Land-Ungeziefer, Flug-Ungeziefer und Wasser-Ungeziefer. Was ist das Wasser-Ungeziefer? Es handelt sich um kleine Lebewesen, wie W\u00fcrmer, und Egel im Wasser, wie auch sehr gro\u00dfe Lebewesen, welche wilde Wassertiere darstellen. Allgemein l\u00e4sst sich sagen: Es umfasst alles, was nicht die Gestalt von Fischen hat, weder die eines koscheren noch eines unkoscheren Fisches, wie etwa den Seehund, den Delphin, den Frosch und \u00c4hnliches.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Verbot des kriechenden Ungeziefers<\/strong><br>13) Folgendes sind die Arten, die in Misthaufen und Aasen entstehen: F\u00e4ulnis(w\u00fcrmer) und W\u00fcrmer und \u00c4hnliches, die nicht durch geschlechtliche Fortpflanzung entstehen, sondern durch verfaulte Ausscheidungen und \u00c4hnliches \u2014 diese hei\u00dfen \u201eauf der Erde Kriechende\u201d. Wer von ihnen das Ma\u00df einer Olive isst, wird geschlagen, denn es hei\u00dft: \u201eund verunreinigt nicht eure Seelen durch jedes Ungeziefer, das auf der Erde kriecht\u201d (Lev. 11:44) \u2014 auch wenn sie sich nicht geschlechtlich fortpflanzen. Aber \u201edas auf der Erde Wimmelnde\u201d pflanzt sich sehr wohl geschlechtlich fort.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Verbot der Fruchtw\u00fcrmer<\/strong><br>14) Folgendes sind die Arten, die in Fr\u00fcchten und Speisen entstehen. Wenn sie sich losl\u00f6sen und sich in der Erde bewegen, obwohl sie wieder in die Speise zur\u00fcckkehren \u2014 wer von ihnen das Ma\u00df einer Olive isst, wird geschlagen, denn es steht: \u201ealles Ungeziefer, das auf der Erde kriecht \u2014 davon sollt ihr nicht essen, denn es ist ein Abscheu\u201d (Lev. 11:42) \u2014 das verbietet alles, was sich in der Erde bewegt. Bewegt es sich aber nicht zur Erde, darf man sowohl die Frucht wie auch den darin befindlichen Wurm essen.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Wann gilt dies? Nur dann, wenn die Frucht erst wurmstichig wird, nachdem sie von der Erde getrennt wurde. Wird sie aber wurmstichig, w\u00e4hrend sie noch mit der Erde verbunden ist, so ist dieser Wurm verboten, als sei er aus der Erde entsprungen, weil er aus der Erde entstanden ist \u2014 seinetwegen wird geschlagen. Der Zweifelsfall ist verboten. Deshalb darf man alle Fr\u00fcchte, die wurmstichig werden, solange mit der Erde verbunden, nicht essen, bis man das Innere der Frucht kontrolliert hat, denn sie k\u00f6nnte einen Wurm enthalten. Ruhte die Frucht aber zw\u00f6lf Monate, nachdem sie geerntet wurde, kann man sie ohne Kontrolle essen, denn der Wurm h\u00e4lt sich dort keine zw\u00f6lf Monate.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Str\u00f6men die W\u00fcrmer aus der Frucht in die Luft aus, ohne die Erde zu ber\u00fchren, oder str\u00f6men sie teilweise in die Erde aus, oder str\u00f6men sie nach ihrem Tod aus, oder wurde ein Wurm auf dem Samen von innen gefunden, oder kamen sie aus der einen Speise in eine andere \u2014 sind sie alle als Zweifelsfall verboten; man schl\u00e4gt ihretwegen nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das erlaubte Ungeziefer<\/strong><br>17) Ein Wurm, der in den Gekr\u00f6sen von Fischen oder im Gehirn eines Rindes oder im Fleisch gefunden wird, ist verboten. Aber ein gesalzener Fisch, der vom Wurm befallen wird \u2014 dieser Wurm ist erlaubt, denn sie werden wie Fr\u00fcchte betrachtet, die wurmstichig wurden, nachdem sie von der Erde getrennt wurden; diese sind zum Verzehr allesamt geeignet, mitsamt dem darin befindlichen Wurm.<br>Ebenfalls das Wasser in Gef\u00e4\u00dfen, in welchem sich ein Gewimmel entwickelt \u2014 dieses Gewimmel darf man mit dem Wasser trinken, da es hei\u00dft: \u201ealles, was Flossen und Schuppen im Wasser, den Gew\u00e4ssern und Fl\u00fcssen hat, diese d\u00fcrft ihr essen\u201c (Lev. 11:9), d. h., im Wasser, in Gew\u00e4ssern und in Fl\u00fcssen darfst du diese essen und nicht diejenigen, denen diese Merkmale fehlen, aber in Gef\u00e4\u00dfen darfst du alle essen, ob sie die Merkmale haben oder nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Das Gewimmel, das sich in Gruben, Brunnen oder H\u00f6hlen entwickelt \u2014 da es kein flie\u00dfendes Wasser ist, sondern gestaut, gilt es wie Wasser in Gef\u00e4\u00dfen, daher ist es erlaubt. Er kann sich herunterbeugen und sorglos trinken, sogar wenn er dabei kleine Tierchen verschluckt.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Wann gilt das? Wenn sich die W\u00fcrmer vom Ort ihrer Entstehung nicht losl\u00f6sen; tun sie das aber, ist es verboten, m\u00f6gen sie auch in das Gef\u00e4\u00df oder die Grube zur\u00fcckkehren. L\u00f6ste sich der Wurm von den W\u00e4nden eines Fasses und fiel wieder in das Wasser oder das Gebr\u00e4u \u2014 ist es erlaubt. Ebenfalls ist es erlaubt, wenn er sich von den W\u00e4nden der Grube oder H\u00f6hle losl\u00f6st und ins Wasser f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>20) Wer Wein oder Essig oder Bier filtriert und von den Fliegen oder M\u00fccken oder sonstigen Insekten isst, die er herausgefiltert hat, wird wegen Wasser-Ungeziefer oder Flug-Ungeziefer und Wasser-Ungeziefer geschlagen, sogar wenn sie nach der Filterung in das Gef\u00e4\u00df zur\u00fcckkehren, denn sie haben sich vom Ort ihrer Entstehung losgel\u00f6st. Hat er nicht gefiltert, kann er sorglos trinken, wie wir erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Olivengr\u00f6\u00dfe<\/strong><br>21) Mit der Wendung \u201ewer das Ma\u00df einer Olive isst\u201d in diesem Kapitel meinen wir, dass er von einem gr\u00f6\u00dferen Lebewesen gegessen oder von verschiedenen kleineren Lebewesen derselben Art gesammelt hat, bis er das Ma\u00df einer Olive gegessen hat. Wer aber ein vollst\u00e4ndiges, unkoscheres Lebewesen isst, wird nach der Tora immer geschlagen, mag es auch kleiner als ein Senfkorn sein, ob es lebend oder tot ist. Auch wenn das Lebewesen verdorben und verwesen ist, wird er doch geschlagen, wenn er es vollst\u00e4ndig gegessen hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Verbote, die sich erg\u00e4nzen<\/strong><br>22)Wegen einer Ameise, der auch nur einer ihrer F\u00fc\u00dfe fehlt, wird man erst nach Verzehr des Ma\u00dfes einer Olive geschlagen.<br>Wer demzufolge eine vollst\u00e4ndige Fliege oder eine vollst\u00e4ndige M\u00fccke isst \u2014 sei es lebend, sei es tot \u2014, wird wegen Flug-Ungeziefer geschlagen.<\/p>\n\n\n\n<p>23) War das Lebewesen ein Flug-Ungeziefer, dem Wasser-Ungeziefer oder dem Erd-Ungeziefer, hatte es Fl\u00fcgel, lief auf der Erde wie alles \u00fcbrige Ungeziefer und vermehrte sich im Wasser \u2014 wer es isst, wird drei Ma\u00dfe geschlagen. Wenn das Lebewesen dar\u00fcber hinaus noch den Arten zugeh\u00f6rt, die in Fr\u00fcchten entstehen, empf\u00e4ngt er vier Ma\u00dfe Schl\u00e4ge. Geh\u00f6rt es schlie\u00dflich noch den Arten an, die sich geschlechtlich fortpflanzen, empf\u00e4ngt er f\u00fcnf Ma\u00dfe Schl\u00e4ge. Wenn es den unkoscheren V\u00f6geln eher als dem Flug-Ungeziefer \u00e4hnelt, empf\u00e4ngt man sechs Ma\u00dfe von Pr\u00fcgelstrafe: wegen des Essens unkoscherer V\u00f6gel, Erd-Ungeziefer, Wasser-Ungeziefer, auf der Erde wimmelndes Ungeziefer, und wegen der W\u00fcrmer in den Fr\u00fcchten, ob er es vollst\u00e4ndig oder nur das Ma\u00df einer Olive davon isst. Isst also jemand eine fliegende Ameise, die dem Wasser entstammt, empf\u00e4ngt er f\u00fcnf Ma\u00dfe von Pr\u00fcgelstrafe.<\/p>\n\n\n\n<p>24) Wer Ameisen anschneidet und eine vollst\u00e4ndige sowie einige angeschnittene zum Ma\u00df einer Olive zusammenf\u00fcgt und sie ist, empf\u00e4ngt sechs Ma\u00dfe von Pr\u00fcgelstrafe: f\u00fcnf wegen der vollst\u00e4ndigen Ameise, und eine wegen der angeschnittenen Ameisenleiche.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">DRITTES KAPITEL \u2014 Milch und Eier<\/h3>\n\n\n\n<p>1) Alles nur irgend Genie\u00dfbare, das von diesen, unter Strafe der Gei\u00dfelung verbotenen Gegenst\u00e4nden herr\u00fchrt, ist laut Vorschrift der Tora, ebenfalls zu essen verboten, wie z. B. die Milch von unreinen Haus- und wilden Tieren,<br>die Eier des unreinen Vogels und der Rogen unreiner Fische, denn es heisst in der Schrift: \u00bbUnd das Junge des Strau\u00dfes\u00ab, was auch auf dessen Ei hindeutet. Dieses Verbot erstreckt sich nun auf alle, gleich dem Strau\u00dfe, verbotenen Tiere, wie auch auf Alles, das gleich dem Ei, von etwas Verbotenem herr\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Das Fett des Menschen ist zum Essen erlaubt, obwohl das Fleisch des Menschen zum Essen verboten ist, wie wir bereits erkl\u00e4rten (2:3), das durch ein Gebot verboten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Der Honig der Bienen und Hummeln ist erlaubt, da er nicht aus den S\u00e4ften ihres K\u00f6rpers herr\u00fchrt, sondern von ihnen gesammelt wird, indem sie mit ihrer Saugr\u00f6hre Saft aus den Blumen ziehen, ihn als Honig wiederum auf demselben Wege von sich geben, und zwar indem sie ihn im Bienenstock, als Nahrung f\u00fcr den Winter ablegen.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Obgleich die Milch des Menschen erlaubt ist, so haben dennoch die Weisen dem Erwachsenen verboten, an der Brust zu saugen; l\u00e4\u00dft sich jedoch Jemand solches zu Schulden kommen, erh\u00e4lt er nur die Mardut-Gei\u00dfelung.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Das Kind kann vier bis f\u00fcnf Jahre ununterbrochen fortsaugen, wurde es aber einmal entw\u00f6hnt, so dass es drei oder mehrere Tage bereits nicht gesogen hatte, und zwar wenn dieses nicht Krankheit halber geschah, so darf man ihm, wenn es schon vierundzwanzig Monate alt war, nicht mehr zu saugen geben, bis zu dieser Zeit hingegen kann das Kind, selbst wenn es auch schon ein oder zwei Monate entw\u00f6hnt war, doch wiederum zum Saugen zugelassen, und dann damit bis zum zweij\u00e4hrigen Alter fortgefahren werden.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Obgleich die Milch von unreinen Tieren und die Eier eines unreinen Vogels, laut Vorschrift der Tora verboten sind, so steht dennoch darauf nicht die Gei\u00dfelung, denn es heisst: \u00bbVon ihrem Fleische sollt ihr nicht essen\u00ab, \u2014 also steht nur auf den Genuss des Fleisches die Gei\u00dfelung, nicht aber auf den der Eier und der Milch. Wer diese genie\u00dft, steht auf gleicher Stufe mit Demjenigen, der weniger als das festgesetzte Maa\u00df vom Verbotenen genossen. Obgleich nun dieses auch laut Vorschrift der Tora verboten ist, so zieht es dennoch nicht Gei\u00dfelung nach sich, sondern steht hierauf nur die Mardut-Gei\u00dfelung.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Mir scheint, dass, wenn Jemand den Rogen unreiner Fische genie\u00dft, so lange er noch nicht aus dem Fische herausgenommen, selbiger auf einer gleichen Stufe mit Demjenigen steht, der Eingeweide unreiner Fische gegessen, so dass er also laut Vorschrift der Tora der Gei\u00dfelung verf\u00e4llt. So steht auch auf den Genuss noch nicht gelegter Eier unreinen Gefl\u00fcgels die Gei\u00dfelung, gleich als ob man das Eingeweide des Vogels verzehrt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Wenn man das Ei eines unreinen Vogels verzehrt, nachdem sich bereits das K\u00fcken darin zu bilden angefangen, verf\u00e4llt man der Gei\u00dfelung, gleich als ob man kriechendes Gefl\u00fcgel gegessen h\u00e4tte, verzehrt man jedoch solch ein Ei eines reinen Vogels, verf\u00e4llt man nur der Mardut-Gei\u00dfelung.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Findet man, wenn auch nur einen Tropfen Blut im Ei, so hat man darauf zu achten, ob es sich im Wei\u00dfen des Eies befindet, in welchem Falle man das Blut absondern muss, und dann das \u00dcbrige verzehren kann, oder ob es sich im Dotter befindet, sodass das ganze Ei verboten ist. Windeier kann auch der gewissenhafteste Mensch essen.<\/p>\n\n\n\n<p>10) In dem Augenblicke, da das K\u00fcken aus dem Ei herauskriecht, kann es auch schon gegessen werden, und sollten sich sogar dessen Augen noch nicht ge\u00f6ffnet haben. Wurde ein reines Tier t\u00f6dlich verwundet, so ist dessen Milch, gleich der eines unreinen Tieres, verboten. Das Ei eines t\u00f6dlich verwundeten Vogels ist, gleich dem eines unreinen, gleichfalls verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Das K\u00fcken aber, das aus dem Ei eines zerrissenen Vogels ausgebr\u00fctet wurde, ist erlaubt, da es urspr\u00fcnglich nicht unrein war. War es nun zweifelhaft, ob der Vogel wirklich t\u00f6dlich verwundet sei, so werden alle Eier, die er das erste Mal gelegt, aufbewahrt; wenn nun der Vogel zum zweiten Mal Eier legt, so werden auch die erstgelegten erlaubt, denn w\u00e4re er t\u00f6dlich verwundet, so h\u00e4tte er zum zweiten Male nicht Eier legen k\u00f6nnen. Legte aber der Vogel weiter keine Eier (krepierte), so sind auch die erstgelegten verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Milch von unreinem Vieh gerinnt nie, und sondert auch keinen Rahm ab. Wurde nun die Milch unreiner Tiere mit der Milch reiner gemischt, so wird sich die reine Milch als Rahm absondern, die unreine hingegen, mit den Molken zugleich abgehen.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Daraus k\u00f6nnte man nun schlie\u00dfen, dass die gew\u00f6hnliche Milch in der Hand eines Heiden verboten ist, da man die Milch unreiner Tiere mit daruntergemischt haben k\u00f6nnte. K\u00e4se hingegen, von Heiden bereitet, sollte erlaubt sein, da ja die Milch unreiner Tiere nicht gerinnt. Zur Zeit der Mischna-Gelehrten aber, hat man ein Verbot \u00fcber K\u00e4se, der von Heiden bereitet war, erlassen, weil die Heiden ihn gew\u00f6hnlich durch den Magen eines von ihnen selbst geschlachteten Tieres, das verboten ist, bereiteten.<\/p>\n\n\n\n<p>Man sollte glauben, die Magenhaut habe einen gar zu geringen Einfluss auf den K\u00e4se, und deshalb sollte der unbedeutende Beigeschmack, den der K\u00e4se durch den Magen erh\u00e4lt, als Null im Verh\u00e4ltnis zu selbigem betrachtet werden k\u00f6nnen. Doch, weil die Magenhaut durch ihre S\u00e4ure das Gerinnen des K\u00e4ses bewirkt, und demnach also die Hauptursache des K\u00e4sewerdens \u2014 etwas Verbotenes ist, so muss denn auch der ganze K\u00e4se verboten sein.<\/p>\n\n\n\n<p>14) K\u00e4se, der von Heiden durch Zusatz von Gr\u00e4sern oder Fruchts\u00e4ften, wie z. B. Dattelmost, bereitet wurden so dass diese ZuTaten in selbigem vorschmecken, ist dennoch von einem Teil der Gaonim verboten worden. Weil n\u00e4mlich bereits ein Verbot auf den Genuss heidnischen K\u00e4ses im Allgemeinen bestand, so hatte man nun dem zu Folge zu besorgen, dass wir, einmal an heidnischen, durch erlaubte Zutaten ges\u00e4uerten K\u00e4se gew\u00f6hnt, auch K\u00e4se essen k\u00f6nnten, der durch nicht erlaubten Zutaten ges\u00e4uert worden.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Wer nun heidnischen K\u00e4se genie\u00dft, oder auch Milch von einem Heiden gemolken, wobei kein Israelit zugegen war, verf\u00e4llt der Mardut -Gei\u00dfelung. Heidnischen Rahm haben einige Gaonim erlaubt, weil das von den Rabbinen erlassene Verbot sich nicht auf den Rahm erstreckte, und ja die Milch unreiner Tiere nicht gerinnt. Andere Gaonim verbieten jedoch auch den Rahm, und das aus dem Grunde, weil selbiger doch stets einige Milch Teilchen enth\u00e4lt, und da sich die Molken, die in der geronnenen Milch befindlich sind, nicht mit dem Rahm vermischen, so k\u00f6nnen sie auch nicht f\u00fcr Null erkl\u00e4rt werden; bei der Milch aber, die nach dem Abstehen des Rahmes \u00fcbrigbleibt, findet wiederum die Bef\u00fcrchtung statt, dass darunter ein Tropfen unreiner Milch gemischt sein k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Mir scheint, dass, wenn man Rahm von einem Heiden kauft und ihn so lange kocht, bis sich die Milch Teilchen absondern, so m\u00fcsste selbiger erlaubt sein, denn gesetzt die Milch Teilchen sondern sich nicht ab, sondern mischten sich mit dem Rahm, so w\u00fcrde diese Mischung es schon bewirken, sie f\u00fcr Null zu erkl\u00e4ren. Rahm aber von G\u00f6tzendienern gekocht, sollte wegen Benutzung heidnischer Geschirre dazu, verboten sein, wie solches weiter unten erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Sitzt ein Israelit in der N\u00e4he einer Herde, die einem Heiden geh\u00f6rt, und der Heide bringt ihm aus dieser Herde Milch, so ist selbige, selbst wenn auch in der Herde sich unreine Tiere befinden sollten, dennoch erlaubt. Denn die dem Israeliten sich darbietende M\u00f6glichkeit, das Melken mit anzusehen, wird den Heiden schon davon abgehalten haben, f\u00fcr ihn ein unreines Tier zu melken, selbst wenn der Israelit auch in der Tat nicht hingesehen haben sollte.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Ein Ei, dessen beide Enden rund, oder beide spitz sind, oder dessen Dotter das Wei\u00dfe umschlie\u00dft, ist positiv als das eines unreinen Vogels zu betrachten. War das eine Ende rund, das andere spitz und auch die Dotter vom Wei\u00dfen umschlossen, so kann es sowohl von einem unreinen, als auch von einem reinen Vogel herstammen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weshalb denn der israelitische Vogelf\u00e4nger, der die Eier verkauft, befragt werden muss, und wenn er sagt, dass selbige von einem reinen Vogel herr\u00fchren, der zu dieser oder jener Gattung geh\u00f6rt, so ist das Ei erlaubt; wenn er jedoch schlechtweg behauptet, das Ei r\u00fchre von einem reinen Vogel her, ohne dessen Gattung genau angeben zu k\u00f6nnen, so soll man sich nicht auf ihn verlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Deswegen soll man denn auch von einem Heiden nur dann Eier kaufen, wenn man \u00fcberzeugt ist, dass selbige von einem reinen Vogel herr\u00fchren, wobei denn die Besorgnis, dass sie vielleicht von einem auf den Tod verwundeten, oder krepierten Vogel kommen, wegf\u00e4llt. Geschlagene Eier soll man keinen Falls von einem G\u00f6tzendiener kaufen.<\/p>\n\n\n\n<p>20) Die Kennzeichen des Fischrogens gleichen denen der Eier, sind n\u00e4mlich beide Enden rund, oder beide spitz, so ist er als unrein zu betrachten; ist das eine Ende rund, das andere spitz, so soll man den Israeliten, der solchen verkauft, befragen, und wenn er behauptet, selbst den Roggen gesalzen, und einem reinen Fische entnommen zu haben, so kann man selbigen, auf dessen Aussage hin, essen. Behauptet er aber der Rogen sei rein, ohne Gr\u00fcnde daf\u00fcr anzugeben, so soll man ihm nur dann Glauben schenken, wenn er allgemein in dem Rufe eines frommen Mannes steht.<\/p>\n\n\n\n<p>21) Gleichfalls soll man K\u00e4se und St\u00fccke von Fischen, an denen die Reinheitskennzeichen nicht ersichtlich sind, nur von einem solchen Israeliten kaufen, der im Rufe der Fr\u00f6mmigkeit steht. Im gelobten Lande aber, dessen meiste Bewohner Israeliten waren, durfte man ohne Weiteres solche von einem jeden Israeliten kaufen. Milch darf man vom Israeliten \u00fcberall und ohne Weiteres kaufen.<\/p>\n\n\n\n<p>22) Wenn man unreine Fische einsalzt, so ist auch die Lake verboten; die Lake unreiner Heuschrecken hingegen ist erlaubt, da selbige keine Feuchtigkeit in sich enthalten. Von G\u00f6tzendienenden soll man nur dann Fischlake kaufen, wenn sich darin noch wenigstens ein reiner Fisch befindet.<\/p>\n\n\n\n<p>23) Bringt ein Heide eine ganze Ladung offener F\u00e4sschen mit Fischlake, und in einem dieser F\u00e4sschen befindet sich ein reiner Fisch, so sind alle diese F\u00e4sschen erlaubt; waren aber die F\u00e4sschen zugeschlagen, so werden alle nur dann erlaubt, wenn man in den beiden zuerst ge\u00f6ffneten, je einen reinen Fischen fand, jedoch muss bei diesem Fisch noch Kopf und R\u00fccken ganz sein, um ihn als reinen anzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zerhackte gesalzene Fische, welche unter dem Namen Hackfisch verkauft werden, soll man in keinem Falle von einem Heiden kaufen, es sei denn, dass an diesen zerhackten Fischen noch die Kopf-und R\u00fcckenkennzeichen ersichtlich sind.<\/p>\n\n\n\n<p>24) Tr\u00e4gt ein Heide in einer Mulde St\u00fccke Fisch herum, die augenscheinlich von einem und demselben Fisch geschnitten sind, und an einem dieser St\u00fccke befinden sich Schuppen, so sind alle erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">VIERTES KAPITEL \u2014 Gefallenes, Zerrissenes, Verbindung der Verbote, Nichtessbares<\/h3>\n\n\n\n<p>1) Wer ein St\u00fcck von der Gr\u00f6\u00dfe einer Olive von einem gefallenen Haustiere oder Vogel verzehrt, erh\u00e4lt die Gei\u00dfelung, denn es heisst: \u00bbIhr sollt kein Gefallenes (Aas) essen\u00ab. Aber auch jedes Tier, das nicht geh\u00f6rig geschlachtet ist, wird als Gefallenes angesehen. In der Abhandlung \u00fcber Schlachten soll erkl\u00e4rt werden, was der Ausdruck \u00bbgeh\u00f6rig schlachten\u00ab und \u00bbnicht geh\u00f6rig schlachten\u00ab bedeutet.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Nur die reinen Tiergattungen sind, da sie sich zum Schlachten eignen, wenn sie nicht geh\u00f6rig geschlachtet wurden, als Gefallenes verboten, da selbige, wenn sie geh\u00f6rig geschlachtet wurden, gegessen werden d\u00fcrfen; auf den Genuss unreiner Tiergattungen hingegen, bei denen das Schlachten von keinem Belange ist, steht die Gei\u00dfelung, gleichviel ob sie geh\u00f6rig geschlachtet wurden, oder von selbst krepierten, oder ob man ein Glied von einem lebendigen Tiere abgehauen hatte, und zwar nicht als f\u00fcr den Genuss von Gefallenem oder Zerrissenem, sondern als f\u00fcr den unreiner Tiere.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Wenn Jemand einen reinen Vogel, sei er auch noch so klein, lebendig verzehrt, wird solcher gegei\u00dfelt, als h\u00e4tte er Gefallenes gegessen; sollte auch der Vogel sogar kleiner als eine Olive sein, so bedingt doch schon der Umstand, dass er ihn ganz verzehrt, die Gei\u00dfelung. Verzehrt er den Vogel, nachdem selbiger bereits krepiert war, so wird er erst dann gegei\u00dfelt, wenn der Vogel die Gr\u00f6\u00dfe einer Olive erreichte, wobei es sich nun gleich bleibt, ob an dem Vogel eine Olive gro\u00df Fleisch war, oder nicht; denn da der ganze Vogel die Gr\u00f6\u00dfe einer Olive hatte, so bedingt dieser Umstand schon die Gei\u00dfelung, als h\u00e4tte man Aas gegessen.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Wer vom Fleische einer Fr\u00fchgeburt so viel als eine Olive gro\u00df verzehrt, wird gegei\u00dfelt, als h\u00e4tte er von Gefallenem gegessen; aber auch ein naturgem\u00e4\u00df geworfenes Kalb darf, bis zur achten Nacht nach der Geburt, nicht gegessen werden, da alle Tiere, die nicht acht Tage leben, als Fr\u00fchgeburt betrachtet werden m\u00fcssen; indessen steht auf den Genuss eines solchen Kalbes nicht die Gei\u00dfelung. Wenn man aber genau wei\u00df, dass die Mutter die volle Zeit hindurch damit tr\u00e4chtig ging, n\u00e4mlich neun Monate f\u00fcr gro\u00dfes und f\u00fcnf Monate f\u00fcr kleines Vieh gerechnet, so ist das Kalb schon am Tage der Geburt zu essen erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Die Nachgeburt, welche zugleich mit dem Kalbe herauskommt, ist zu essen verboten, jedoch ist Derjenige, der sie genie\u00dft, freizusprechen, da es doch nicht als Fleisch zu betrachten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Wer vom Fleische reiner Haus- und wilder Tiere, oder V\u00f6gel, die auf den Tod verwundet waren, wie eine Olive gro\u00df verzehrt, verf\u00e4llt der Gei\u00dfelung, denn es heisst: \u00bbUnd Fleisch von im Felde Zerrissenem sollt ihr nicht essen, dem Hunde sollt ihr&#8217;s vorwerfen\u00ab (Ex. 22:30)<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Zerrissenem nun, dessen die Tora hier erw\u00e4hnt, ist ein solches Tier zu verstehen, das von rei\u00dfenden Tieren wie z. B. L\u00f6wen, Tigern und dergl., auf den Tod verwundet wurde, oder auch ein Vogel, der von einem Raubvogel, wie z. B. dem Habicht u. dergl. auf den Tod verwundet wurde. Denn wir sollen den Ausdruck \u00bbZerrissenes\u00ab nicht so deuten, als sei dieses Tier auf der Stelle get\u00f6tet worden, da ja in solchem Falle das zerrissene Tier als Aas anzusehen w\u00e4re. Es bleibt sich f\u00fcr uns ganz gleich, ob es von selbst krepiert, mit einem Schwerte erschlagen wurde, oder durch die Klauen eines L\u00f6wen fiel. Wenn die Schrift also neben dem Gefallenen auch noch des Zerrissenen erw\u00e4hnt, so kann sie darunter nur ein solch Zerrissenes verstehen, das nicht auf der Stelle tot war.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Ist aber ein verwundetes Tier schon dann verboten, wenn es nicht auf der Stelle tot war, so k\u00f6nnten wir vielleicht denken, man m\u00fcsse auch solche Tiere, die z. B. von einem Wolfe am Fu\u00df, Schwanz, oder Ohr fortgeschleppt, aber alsbald durch Menschen errettet wurden, gleichfalls, weil sie einmal gebissen waren, als verboten betrachten: daher sagt denn die Schrift: \u00bbDem Hunde sollt ihr es vorwerfen\u00ab, also m\u00fcsste das Tier so zerrissen sein, dass es nur noch f\u00fcr den Hund tauglich war.<\/p>\n\n\n\n<p>Woraus wir nun schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass unter Zerrissenes, dessen die Schrift erw\u00e4hnt, wir ein solch verwundetes Tier zu verstehen haben, das nicht mehr hergestellt werden kann, sondern an seinen Wunden krepieren muss. Wenn man nun solch ein Tier, vor dessen Tode, auch geh\u00f6rig schlachtet, darf man doch dessen Fleisch, als das eines Zerrissenen, nicht essen, da, h\u00e4tte man es auch nicht geschlachtet, es dennoch nicht am Leben geblieben w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Folglich ist zu ersehen, dass die Schrift ein totes Tier verboten hat, und zwar unter dem Namen eines Gefallenen, ferner ein auf den Tod verwundetes, obgleich es noch nicht tot ist, und dieses, unter dem Namen eines Zerrissenen. Wie wir nun aber bei einem toten Tiere keinen Unterschied machen d\u00fcrfen, ob es von selbst, oder durch einen Sturz, oder durch Erstickung, oder durch Zerfleischung eines anderen Raubtieres krepiert ist, so sollen wir auch bei einem auf den Tod verwundeten Tiere, keinen Unterschied machen, ob ein anderes Tier es bis auf den Tod zerfleischt, ob es vom Dache gest\u00fcrzt und die meisten seiner Knochen dabei zerbrochen hatte, ob es so gefallen, dass seine Glieder auseinander rissen, ob man es mit einem Pfeile traf, so dass Herz und Lunge durchl\u00f6chert wurden, ob es eine Krankheit bekam, wo Herz und Lunge besch\u00e4digt wurden, oder ob der Mensch selbst die meisten Knochen des Tieres zerbrach , u. dergl. mehr; in allen diesen F\u00e4llen nun, bedingt die unheilbare Verwundung den Zustand des Zerrissenseins, gleichviel, ob die Veranlassung dazu ein Mensch, oder das Schicksal war.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die Schrift also den Ausdruck \u00bbZerrissen\u00ab gebrauchte, so geschah dieses nur, weil dieser Fall der nat\u00fcrlichste ist, ganz wie sie den Ausdruck \u00bbim Felde\u00ab gebraucht, der doch wahrlich nicht einen Unterschied zwischen im Felde Zerrissenem und im Hofe Zerrissenem hervorrufen sollte, sondern blo\u00df der Wahrscheinlichkeit wegen hier gebraucht wird, (da n\u00e4mlich Tiere gew\u00f6hnlich nicht im Hofe, sondern im Felde zerrissen werden). Ganz dieselbe Bewandtnis hat es nun auch mit dem Ausdrucke Zerrissenes, da n\u00e4mlich ein Tier auf nat\u00fcrlichem Wege, nur durch Raubtiere bis auf den Tod verwundet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Der Hauptgedanke der Schrift ist hierbei, dass, wenn ein Tier durch Verletzung dem Tode naheliegt, und zwar ohne m\u00f6gliche Wiedergenesung \u2014 es zum Essen verboten sei. Hierauf gr\u00fcndeten die Weisen ihre Regel, dass jedes Tier, desgleichen \u00fcberhaupt nicht lange am Leben bleiben kann \u2014 als zerrissen betrachten werde. In der Abhandlung \u00fcber das Schlachten soll aber erkl\u00e4rt werden, welche Krankheit den Fall des Zerristenseins bedingt, und welche nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Dasselbe gilt, wenn Jemand ein St\u00fcck Fleisch von einem lebendigen Tiere, und zwar einem reinen, wegschneidet, sodass dieses St\u00fcck Fleisch als Zerrissenes betrachtet wird, so dass, wenn man davon von der Gr\u00f6\u00dfe einer Olive isst, man der Gei\u00dfelung, wegen Genusses von Zerrissenem, verf\u00e4llt. Denn dieses St\u00fcck Fleisch r\u00fchrt ja von einem Viehe, das weder geh\u00f6rig geschlachtet, noch tot ist, und es bleibt sich demnach ganz gleich, ob selbiges \u2014 durch ein Tier, oder durch ein Messer zerrissen, ob das ganze Vieh dem Verbote des Zerrissenseins oder blo\u00df ein Teil desselben unterlag. Die Schrift sagt ein f\u00fcr alle Mal: \u00bbUnd Fleisch des auf dem Felde Zerrissenen sollt ihr nicht essen\u00ab (Ex. 22:30), also wird das Vieh, sobald es zum \u00bbFleische auf dem Felde\u00ab geworden, als zerrissen betrachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Ist aber ein Vieh aus Altersschw\u00e4che siech geworden, und kommt dem Tode nah, so bleibt es doch immer zum Schlachten erlaubt, wenn ihm nur nicht eine Wunde an irgendeinem Gliede beigebracht worden, die als t\u00f6dlich anerkannt wird,\u2014 indem die Schrift nur die, dem durch wilde Tiere Zerrissensein \u00e4hnlichen F\u00e4lle mit dem Verbote belegt hat, wo doch eine t\u00f6dliche Verletzung stattfindet.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Obgleich aber ein solches Vieh (dem Buchstaben des Gesetzes nach) erlaubt ist, pflegten doch die gr\u00f6\u00dften Weisen nicht von einem solchen Tiere zu essen, mit dessen Abschlachten man eilen muss, damit es nicht krepiere, ja sogar, in dem Falle nicht, wo das Vieh noch beim Schlusse des Schlachtens zappelte. Dieser Fall bedingt jedoch kein Verbot, sondern es ist einem Jeden anheimgestellt, freiwillig sich diesem lobenswerten Entschlusse zu unterziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Schlachtet man ein Hausvieh, Tier oder Gefl\u00fcgel, ohne dass dabei Blut abflie\u00dft, so sind solche doch zum Genuss erlaubt und man hat nicht zu besorgen, dass selbige vielleicht von selbst dabei krepierten. Ebendasselbe gilt in dem Falle, wo man ein gesundes Tier schlachtet, ohne dass es indessen dabei zappele. War das Vieh aber gef\u00e4hrlich siech, n\u00e4mlich so, dass es sich nicht auf den F\u00fc\u00dfen erhalten konnte, obgleich man es aufrichtete, so bleibt es, selbst wenn es sonst wie ein gesundes Tier frisst, doch als Gefallenes verboten, sobald es beim Schlachten nicht zappelt, und zwar bedingt dies schon die Gei\u00dfelung; zappelt das sieche Tier, so ist selbiges erlaubt, jedoch muss das Zappeln am Schlusse des Abschlachtens stattfinden, beim Beginn dieser Prozedur ist das Zappeln ohne weitere Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Was versteht man unter Zappeln? Bei kleinem Hausvieh und bei gro\u00dfem und kleinem Wild \u2014 gilt es gleichviel, ob es den Vorderfu\u00df ausstreckt und zur\u00fcckzieht, den Hinterfu\u00df ausstreckt, selbst ohne ihn zur\u00fcckzuziehen, oder auch blo\u00df den Hinterfu\u00df zusammenzieht \u2014 immer hei\u00dft es ein Zappeln, und macht das Tier erlaubt. Streckte es aber den Vorderfu\u00df aus, ohne ihn zur\u00fcckzuziehen, so ist es verbotet, weil dies blo\u00df das letzte Aushauchen des Lebens ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Beim gro\u00dfen Hausvieh hingegen bleibt es sich gleich, ob Vorder- oder Hinterfu\u00df, ob es ihn ausstreckte ohne ihn wieder zusammenzuziehen, oder ob es ihn zusammenzog ohne ihn auszustrecken,\u2014 immer hei\u00dft es ein Zappeln, und das Tier ist erlaubt. Streckt es aber weder Vorder- noch Hinterfu\u00df aus, noch zieht es ihn irgendwie zusammen, so ist es als Gefallenes zu betrachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Beim Gefl\u00fcgel aber ist schon ein blo\u00dfes Zucken mit dem Auge, eine Bewegung der Schwanzfedern, als Zappeln zu betrachten.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Schlachtet man ein gef\u00e4hrlich sieches Tier bei Nachtzeit, wo man sich nicht \u00fcberzeugt, ob es zappelte oder nicht, so ist selbiges als zweifelhaft Gefallenes zu betrachten, und folglich verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Die in der Schrift angef\u00fchrten verbotenen Speisen werden nicht untereinander zusammengerechnet, um (durch eine solche Zusammenziehung verschiedener Quantit\u00e4ten) das Quantum, das ein Verbot bedingt, hervorzubringen. Ausgenommen hiervon sind blo\u00df die dem Nasir (durch Gel\u00fcbde abgesonderten) verbotenen Gegenst\u00e4nde, wie dies an geh\u00f6riger Stelle auseinandergesetzt werden soll. Wenn daher Jemand etwas Talg, etwas Blut, etwas Fleisch von einem unreinen Viehe, etwas Fleisch von Gefallenem, etwas Fleisch vom unreinen Fische, etwas Fleisch von einem unreinen Vogel, und dergleichen verbotener Speisen zusammentut, so dass s\u00e4mtliche Teilchen zusammen das Quantum einer Olive ausmachen, \u2014 so verf\u00e4llt er dadurch noch nicht der Gei\u00dfelung, sondern wird wie einer, der das halbe Quantum genie\u00dft, behandelt.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Alles Gefallene aber vereinigt sich untereinander, ebenso Gefallenes mit Zerrissenem; alle unreinen Tiere und Viehst\u00fccke werden desgleichen zusammengerechnet; Gefallenes wird jedoch nicht zu Fleisch von unreinem Vieh zugezogen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Jemand z. B. Fleisch vom gefallenen Ochsen, Hirsche und Huhne zusammentut, bis zum Quantum einer Olive, es dann verzehrt, so wird er gegei\u00dfelt; ebenso, wenn er das Quantum einer halben Olive von gefallenem reinem Vieh, mit dem gleichen Quantum von zerrissenem, oder mit Fleisch vom lebendigen Tiere zusammen isst; desgleichen wenn er vom Fleische eines Kamels, Schweines und Hasen, zusammengerechnet das Quantum einer Olive aufisst. Wenn man aber das Quantum einer halben Olive vom gefallenen Ochsen, mit gleichem Quantum Kamelfleisch zusammen verzehrt, so werden die verbotenen Gegenst\u00e4nde nicht zu einander zugezogen; und so in dergleichen F\u00e4llen mehr.<\/p>\n\n\n\n<p>Ganz dasselbe gilt auch vom Fleische unreiner S\u00e4ugetiere, in Bezug auf dessen Zusammenrechnung mit Fleisch von unreinem Gefl\u00fcgel und unreinen Fischen; das Fleisch dieser beiden verschiedenen Tiergattungen wird nicht zusammengerechnet, indem sie zwei verschiedene Benennungen haben, und besonderen Verboten unterliegen, wie wir bereits erkl\u00e4rt. Alle unreine V\u00f6gel hingegen werden untereinander zusammengerechnet, auf gleiche Weise, wie alle unreine S\u00e4ugetiere zusammengerechnet werden. Die allgemeine Regel hierf\u00fcr ist Folgendes: Alle Gegenst\u00e4nde, die mit einem und demselben Verbote untersagt wurden, werden untereinander zusammengezogen, die aber durch verschiedene Verbote untersagt wurden, werden nicht zusammengerechnet. Ausgenommen hiervon sind Gefallenes und Zerrissenes, weil Zerrissenes gleichsam den Anfang von Gefallenem ausmacht.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Isst Jemand von gefallenem, zerrissenem, unreinem Hausvieh oder Wilden die Haut, die Knochen, Adern, H\u00f6rner, Klauen, oder die N\u00e4gel des Gefl\u00fcgels, \u2014 da wo das Blut hervorquillt, wenn sie geschnitten werden, oder auch die Mutterhaut, so ist er, obgleich dies verboten ist, dennoch von der Gei\u00dfelung frei, weil diese K\u00f6rperteile als ungenie\u00dfbar angesehen, und auch nicht zum eigentlichen Fleische zugezogen werden, um das Quantum der Olive zu bilden.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Der Magenschleim des gefallenen und unreinen Tieres ist erlaubt, weil selbiger nur wie aller andere K\u00f6rperschmutz zu nehmen ist; deswegen ist es auch gestattet K\u00e4se, durch den Magenschleim von Heiden geschlachteter oder unreiner Tiere, gerinnen zu lassen. Das Magenh\u00e4utchen aber ist den anderen Eingeweiden gleichzustellen \u2014 und verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>20) Die Haut, die \u00fcber dem Vorderkopf des Esels sich ausdehnt, ist zum Essen erlaubt, weil selbige aller ausscheidenden Materie und dem Urine gleicht, welche uns erlaubt w\u00e4ren (wenn uns nicht der Ekel davon abhielte).<\/p>\n\n\n\n<p>Jedoch gibt es H\u00e4ute, die wie Fleisch betrachtet werden, so dass, wenn Jemand davon das Quantum einer Olive isst, er sich so vergeht, wie bei eigentlichem Fleischgenusse; dies gilt indessen nur, wenn man selbige in ihrem noch weichem Zustande verzehrt.<\/p>\n\n\n\n<p>21) Folgende H\u00e4ute gleichen dem Fleische: die Haut des Menschen, die Haut des zahmen Schweines, des Kamelh\u00f6ckers, so lange noch keine Lasten ihm aufgeladen waren, und es noch nicht das Alter des Lastentragens erreicht hat, sodass dessen Haut noch weich ist, \u2014 ferner die H\u00e4ute der Anakah, des Koach, des Letaah, und des Chomet (siehe Kap. II, 7, die der Wahrscheinlichkeit nach entsprechenden deutschen Benennungen). Alle diese H\u00e4ute sind, so lange sie noch weich, \u2014 in jeder Hinsicht dem Fleische gleichzuachten, so in Bezug des Genusses als der Entweihung.<\/p>\n\n\n\n<p>22) Es hei\u00dft vom zu steinigenden Ochsen: \u00bbUnd sein Fleisch soll nicht gegessen werden\u00ab (Ex. 21:28). Wie w\u00e4re es denn aber m\u00f6glich das Fleisch desselben zu essen, nachdem er gesteinigt worden w\u00e4re, sodass er doch ein gefallenes Tier ist? Es ist daraus zu folgern, dass die Schrift hiermit sagen will, dass, sobald das Urteil der Steinigung \u00fcber ihn gef\u00e4llt ist, er zum Genuss verboten wird und einem unreinen Viehe gleicht, so dass, wenn man der Steinigung zuvorkommend, den Ochsen auch ganz geh\u00f6rig schlachtete, er dennoch zu aller Nutznie\u00dfung verboten bliebe, und wenn Jemand vom Fleische desselben das Quantum einer Olive isst, so verf\u00e4llt er der Gei\u00dfelung; ebenso auch darf er nach der Steinigung weder verkauft, noch den Hunden vorgeworfen werden. Darauf eben deuten die Worte \u00bbEs soll sein Fleisch nicht gegessen werden\u00ab. Der Mist vom gesteinigten Ochsen ist aber zur Nutznie\u00dfung erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>23) Wurde nach seiner Verurteilung in Erfahrung gebracht, dass er von der Steinigung zu befreien ist, wenn z.B. die gegen selbigen auftretenden Zeugen L\u00fcgen gestraft wurden, \u2014 so werde er wieder in die Herde frei zu weiden gelassen; \u2014 kam jene Erfahrung nach dessen Steinigung, so tritt wieder die Erlaubnis der Nutznie\u00dfung desselben ein.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">F\u00dcNFTES KAPITEL \u2014 Glied von Lebendigem, Fetus<\/h3>\n\n\n\n<p>1) Es ist durch die Tradition mitgeteilt worden, dass die Worte der Schrift: \u00bbDu sollst nicht die Seele mit dem Fleische aufessen\u00ab (Deut. 22:23) darauf hindeuten, ein von einem lebendigen Tiere weggeschnittenes Glied zu verbieten. Das Glied vom Lebendigen ist aber bereits Noach untersagt worden: \u00bbDoch Fleisch mit der Seele im Blute (also eines noch lebenden Tieres) sollt ihr nicht essen\u00ab. Das Verbot des Gliedes vom Lebendigen erstreckt sich auf Hausvieh, Wild und Gefl\u00fcgel, jedoch blo\u00df von den reinen Gattungen, nicht aber auf das von den unreinen.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Es bleibt sich nun ganz gleich, ob es ein Glied betrifft, welches Fleisch, Adern und Knochen zugleich enth\u00e4lt, wie z.B. Vorder- oder Hinterfu\u00df, oder ob es ein Glied ohne Knochen, wie z. B. die Zunge, die Milz, die Nieren, das Herz und dergleichen ist. Der Unterschied besteht blo\u00df darin, dass von einem knochenlosen Gliede selbst ein Teil das Verbot bedingt, bei einem Gliede mit Knochen hingegen, wird man erst dann schuldig, wenn man ein dem ganzen Gliede \u00e4hnliches St\u00fcck abschneidet, n\u00e4mlich das ebenfalls aus Fleisch, Adern und Knochen besteht; nimmt man aber vom lebendigen Gliede blo\u00df Fleisch hinweg, so verwirkt man dadurch die Strafe wegen Zerrissenes, wie wir bereits erkl\u00e4rt, nicht aber wegen eines Gliedes vom lebendigen Tiere.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Isst Jemand vom Gliede eines lebendigen Tieres das Quantum einer Olive, so verf\u00e4llt er der Gei\u00dfelung; wenn aber Jemand ein ganzes Glied, welches weniger als eine Olive gro\u00df war, aufgegessen, so ist er frei, denn nur das Quantum einer Olive bedingt die Straff\u00e4lligkeit. Schneidet man von einem Gliede, nach der nat\u00fcrlichen Beschaffenheit des ganzen, ein St\u00fcck Fleisch ab, so dass in demselben Fleisch Adern und Knochen enthalten seien, und sind diese zusammen von der Gr\u00f6\u00dfe einer Olive, so verf\u00e4llt man, wenn man es aufisst, der Gei\u00dfelung, selbst wenn vom Fleische daran auch noch so wenig ist; hat man aber das Glied, nachdem es vom lebendigen Tiere abgerissen wurde, zerlegt und, das Fleisch von den Adern und Knochen abgesondert, so verwirkt man erst dann die Gei\u00dfelung, wenn man vom Fleische allein das Quantum einer Olive isst, Knochen und Adern aber werden dann nicht zugezogen, um das Quantum zu bilden, nachdem das Glied seinen nat\u00fcrlichen Zustand verloren.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Zerschneidet man ein Glied und verzehrt es allm\u00e4hlich, so h\u00e4ngt die Straff\u00e4lligkeit davon ab, ob in dem, was man gegessen, Fleisch von dem Quantum einer Olive war \u2014 sodass man straff\u00e4llig wird, \u2014 oder ob nicht so viel Fleisch war,\u2014 sodass man frei ist. Verzehrt man vom Gliede das Quantum einer Olive, nach seiner nat\u00fcrlichen Beschaffenheit, n\u00e4mlich Fleisch, Adern und Knochen zusammen, so ist man straff\u00e4llig, selbst wenn im Munde sich das Fleisch von den Adern und Knochen abgel\u00f6st, bevor man das zu sich Genommene verschluckt, und das Fleisch f\u00fcr sich das Quantum einer Olive nicht ausmacht.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Rei\u00dft man von einem lebendigen Tiere ein solches Glied weg, wodurch das Tier zum zerrissenen gemacht wird, und verzehrt es, so verwirkt man die doppelte Gei\u00dfelung, erstens die wegen eines Gliedes vom Lebendigen und zweitens die wegen des Zerrissenen, \u2014 in diesem Falle werden n\u00e4mlich beide Verbote auf einmal \u00fcbertreten. Ebenso verwirkt man eine doppelte Gei\u00dfelung, wenn man Talg vom lebendigen Tiere wegrei\u00dft und verzehrt, \u2014erstens wegen des Gliedes eines Lebendigen und zweitens wegen des Genusses von Talg; rei\u00dft man Talg von einem als zerrissen geltenden Tiere und verzehrt ihn, so verwirkt man die dreifache Gei\u00dfelung.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Das an einem Vieh abgerissen h\u00e4ngende Glied, oder Fleisch, ist f\u00fcr den Genuss verboten, wenn es nicht zuwachsen k\u00f6nnte, und zwar selbst dann, wenn diese Absonderung erst nach dem Schlachten des Viehes (doch vor dem v\u00f6lligen Absterben desselben) erfolgte; hierauf steht jedoch nicht die Gei\u00dfelung.\u2014 Krepierte das Vieh, so wird ein so abgel\u00f6stes Glied betrachtet, als w\u00e4re es von einem noch lebendigen Tiere abgel\u00f6st worden, und der Genuss desselben bewirkt die Strafe der Gei\u00dfelung, wegen des Gliedes vom Lebendigen. Kann aber das abgel\u00f6ste St\u00fcck wieder zuwachsen, so ist es erlaubt, weil die Abl\u00f6sung nach dem Schlachten des Viehes geschah.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Riss man ein Glied aus seinem Gelenke, oder zerquetschte und zerdr\u00fcckte es, wie z.B. die Hoden, so ist der Genuss desselben, nach der heiligen Schrift, nicht verboten, weil in ihnen noch immer etwas Leben ist, und sie daher nicht in F\u00e4ulnis \u00fcbergehen k\u00f6nnen; jedoch ist es zum Essen, dem angenommenen Brauche in Israel zufolge, nicht gestattet, da es doch dem Gliede vom Lebendigen gleicht.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Wurde ein Knochen zerbrochen, und das Fleisch oder die Haut bedeckt den gr\u00f6\u00dften Teil des Umfanges des Beinbruches, so ist das Glied erlaubt; \u2014 trat aber der Knochen hervor, so ist es verboten; man muss sogar, wenn man das Vieh oder den Vogel geschlachtet, die Stelle des Bruches ausschneiden und wegwerfen, das ganze Tier aber ist erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>Blieb beim zerbrochenen Knochen der gr\u00f6\u00dfte Teil des Knochens zwar bedeckt vom Fleische, dieses aber ist zerfetzt oder zerfressen, so wie Fleisch, welches der Arzt von Wunden abl\u00f6st, oder es befindet sich st\u00fcckweise an verschiedenen Stellen des Fu\u00dfes, oder war durchfressen, gespalten, oder zusammengerollt wie ein Ring, oder es war von der Oberfl\u00e4che so zerfetzt, dass es blo\u00df wie ein H\u00e4utchen d\u00fcnn blieb; oder war im Gegenteil das Fleisch, nach dem zerbrochenen Knochen zu so zerfressen, dass es weit von demselben abstand, so ist das Glied jedenfalls verboten, bis das Glied ganz zuheilt; \u2014 wenn man nun von allen diesen isst, so erh\u00e4lt man die Mardut-Gei\u00dfelung.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Steckt man seine Hand in die Eingeweide des Tieres und schneidet die Milz oder die Niere ab und l\u00e4sst die abgeschnittenen Organe im Tier liegen und schlachtet darauf das Tier, so sind die abgeschnittenen Organe wegen eines Gliedes vom Lebendigen verboten, obwohl sie im Eingeweide liegen. Schneidet man hingegen etwas vom Fetus im Mutterleib ab und holt es nicht heraus und sch\u00e4chtet danach die Mutter, so ist das Fetus oder sein Glied erlaubt, weil sie nicht entfernt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Steckt das Fetus einen Hinter- oder Vorderfu\u00df heraus, so bleibt dieses Glied f\u00fcr immer verboten, ganz gleich, ob man das Glied vor oder nach dem Abschlachten der Mutter abgeschnitten, \u2014 selbst dann, wenn das Glied wieder in den Leib der Mutter hineingebracht worden, und das Kalb einige Jahre nach der Abschlachtung der Mutter gelebt, bleibt das Glied immer als Zerrissenes verboten; Fleisch, welches sich aus der normalen Lage heraus verschoben, ist ganz so verboten wie Fleisch, welches vom Lebendigen abgel\u00f6st wurde, denn es hei\u00dft: \u00bbUnd Fleisch das im Felde zerrissen\u00ab, also sobald es auf eine Stelle kam, die f\u00fcr dasselbe einem freien Felde gleichgilt, so wird es als zerrissen betrachtet, wie wir es bereits erkl\u00e4rt (5:1).<\/p>\n\n\n\n<p>10) Kam nur ein Teil eines Gliedes zum Vorschein und der andere, wenn selbst der kleinere blieb darin, so ist blo\u00df derjenige Teil verboten, welcher hervorsteht das inwendig gebliebene St\u00fcck aber ist erlaubt. Schnitt man das hervorgekommene St\u00fcck im Innern hinweg, nachdem das Glied zur\u00fcck hineingedr\u00e4ngt worden, und schlachtet darauf die Kuh, so ist blo\u00df das hervorgetretene St\u00fcck verboten, das \u00dcbrige aber erlaubt; wurde aber das \u00dcbrige nicht zur\u00fcckgedr\u00e4ngt, sondern abgeschnitten, so lange es au\u00dferhalb des K\u00f6rpers war, ganz gleich ob dieses Wegschneiden nach dem Abschlachten der Kuh oder vorher stattfand \u2014 immer bleibt die Stelle des Einschnittes auch verboten, n\u00e4mlich diejenige Stelle, welche der Luft, nachdem der Schnitt vollbracht wurde, ausgesetzt war, so dass man nachher diese Stelle abermals wegschneiden muss.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Jedes Glied eines Fetus, das hervortritt und vor dem Schlachten abgeschnitten wird, hei\u00dft, so lange es noch der Luft ausgesetzt ist, ein Glied vom Lebendigen, und bewirkt die Gei\u00dfelung, selbst wenn der Fetus noch vor dem Schlachten der Kuh krepiert; wurde es aber erst nach dem Schlachten weggeschnitten, so wird der es Verzehrende nicht gegei\u00dfelt, selbst wenn der Fetus nicht lebt; wird ein Glied vom Fetus weggeschnitten, nachdem die Kuh krepierte, so wird der es Verzehrende, wegen des Gliedes vom Lebendigen, gegei\u00dfelt.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Steckt der Fetus ein Glied vor, so dass dasselbe das Verbot bedingt, und darauf wird das Kalb geworfen und w\u00e4chst zur Kuh heran, so darf man deren Milch als Bezweifeltes nicht trinken, indem n\u00e4mlich die Milch von allen Gliedern zusammenkommt; und da ein Glied von diesen verboten ist, so ist dieser Fall zu nehmen, als wenn man die Milch eines zerrissenen Tieres mit der eines reinen vermengt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Schlachtet man ein tr\u00e4chtiges Vieh und findet darin ein Fetus, ganz gleich ob lebendig oder tot, so ist letzteres auch zum Essen erlaubt, ja sogar die Nachgeburt ist nicht verboten; trat aber von der Nachgeburt etwas hervor, und darauf erst wurde das Vieh geschlachtet, so ist, wenn die Nachgeburt am Kalbe haftete, das hervorgetretene St\u00fcck verboten, das \u00dcbrige aber erlaubt, war sie vom Kalbe getrennt, so ist das St\u00fcck verboten, denn es ist die M\u00f6glichkeit vorhanden, dass von der Nachgeburt, die Teilweise hervorgetreten, das Kalb schon l\u00e4ngst geworfen wurde, und dass die des Kalbes, welches nach dem Schlachten der Kuh gefunden wurde, abgegangen ist, geschweige denn dass, wenn in der Kuh kein Kalb gefunden wird, die Nachgeburt verboten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Fand man in der Kuh einen lebendigen Fetus, so bedarf es, selbst wenn es volle neun Monate alt und die M\u00f6glichkeit vorhanden w\u00e4re, dass es leben k\u00f6nnte, nicht eines besonderen Abschlachtens, indem es durch das Schlachten der Mutter auch zum Essen erlaubt wird; hat das Kalb aber schon auf dem Boden Fu\u00df gefasst, so erfordert es eines besonderen Schlachtens.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Hat man ein Tier zerschnitten, oder ein zerrissenes Vieh geschlachtet, und findet in diesem ein neunmonatliches Kalb, so bedarf es eines besonderen Abschlachtens, um es zum Essen erlaubt zu machen, indem die Abschlachtung der Mutter hier nicht in Betracht gezogen wird; war aber der Fetus nicht reif, so ist es ganz verboten, selbst wenn es bereits in den Eingeweiden der zerrissenen Mutter lebte. Jeder Fetus, dessen Kopf heraustritt und zur\u00fcckgedr\u00e4ngt wird ist durch das Abschlachten der Mutter nicht erlaubt, sondern wird als v\u00f6llig geboren betrachtet, und muss besonders geschlachtet werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">SECHSTES KAPITEL \u2014 Blut<\/h3>\n\n\n\n<p>1) Wer Blut vom Quantum einer Olive isst, verwirkt, wenn er es absichtlich tut, die Strafe der Vertilgung (Karet); wenn es aber unabsichtlich geschah, muss er das gew\u00f6hnliche S\u00fchnopfer darbringen. Es ist jedoch ausdr\u00fccklich in der Schrift erkl\u00e4rt, dass die Straff\u00e4lligkeit nur auf das Blut von Hausvieh, Wild und Gefl\u00fcgel steht, wobei zwar kein Unterschied zwischen reinem oder unreinem stattfindet, denn es hei\u00dft: \u00bbUnd was nur Blut ist, sollet ihr nicht essen in allen euren Wohnorten bei Gefl\u00fcgel und Hausvieh\u00ab. Wilde vierf\u00fc\u00dfige Tiere sind aber unter dem Ausdrucke Vieh mitbegriffen, denn es hei\u00dft: \u00bbFolgendes ist das Vieh, das ihr essen d\u00fcrfet: Ochs &#8230;. Hindin und Hirsch\u00ab. Das Genie\u00dfen des Blutes von Fischen, Heuschrecken, kriechenden und krabbelnden Tieren hingegen, bewirkt keine Strafe, daher ist das Blut ersterer geradezu erlaubt zu essen, selbst wenn man es in ein Geschirr sammelte und es als Speise isst; das Blut von unreinen Heuschrecken und Fischen ist blo\u00df deswegen f\u00fcr den Genuss verboten, weil es einen Bestandteil ihres K\u00f6rpers, ganz wie die Milch eines unreinen Haustieres, ausmacht; \u2014 das Blut kriechender Tiere ist ganz wie deren Fleisch f\u00fcr den Genuss verboten, wie wir es bereits erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Das Blut des Menschen, wenn es aus dem K\u00f6rper rausflie\u00dft, ist aufgrund einer rabbinischen Verordnung zum Verzehr verboten und man gei\u00dfelt ihn mit der Mardut-Gei\u00dflung. Das Blut der Z\u00e4hne darf man schlucken. Bei\u00dft man aufs Brot und etwas Blut bleibt darauf, muss man das Blut entfernen, um das Brot zu essen, den denn es ist abgeflossenes Blut.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Man bewirkt die Strafe der Vertilgung nur wegen des Genusses des Blutes, das beim Schlachten, Stechen, oder Abschlagen des Kopfes herauskommt, so lange es noch rot ist; wegen des Genusses des Blutes aber, das im Herzen enthalten ist und bei einem Aderlass abflie\u00dft, nur so lange als die Str\u00f6mung fortdauert; hingegen das Blut, welches zu Anf\u00e4nge des Aderlasses hervorquillt, bevor noch die Str\u00f6mung begonnen, wie auch dasjenige welches nach dem Abfl\u00fcsse schon dicker wird, bewirkt nicht diese Strafe, sondern ist wie das Blut von Gliedma\u00dfen zu betrachten, indem nur str\u00f6mendes Blut dasjenige ist, welches das Leben entfernt.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Herausgedr\u00fccktes Blut, so auch Blut aller andern Gliedma\u00dfen, wie z. B. das Blut der Milz, der Nieren, Hoden, ja sogar dasjenige, welches nach dem Abschlachten sich zum Herzen dr\u00e4ngt, ebenso das Blut, welches in der Leber vorgefunden wird \u2014 bewirken nicht durch ihren Genuss die Strafe der Vertilgung; wer aber davon das Quantum einer Olive isst, bekommt die Gei\u00dfelung, da es auch hei\u00dft: \u00bbUnd kein Blut sollt ihr essen\u00ab; bei der Strafe der Vertilgung aber sagt die Schrift: \u00bbDenn die Seele des Fleisches ist im Blute\u00ab, also steht die Vertilgung nur auf dasjenige Blut, welches das Leben entf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Das Blut eines Fetus, welches in den Eingeweiden des Tieres vorgefunden wird, gleicht dem Blute eines schon bereits geworfenen Jungen, daher steht die Strafe der Vertilgung nur auf den Genuss des Blutes, welches in dessen Herzen ist, das \u00fcbrige Blut aber ist wie Gliedma\u00dfenblut zu betrachten.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Um das Herz zu genie\u00dfen, hat man es durchzurei\u00dfen, und das Blut herauszudr\u00fccken, sodass es gesalzen werden muss, \u2014 und so kann es sowohl zum Kochen, als zum Braten gebraucht werden; hat man das Herz gekocht, ohne es durchgerissen zu haben, so tue man dieses nach dem Kochen und genie\u00dfe es erst dann; hat man es verzehrt, ohne es durch gerissen zu haben, so steht darauf noch immer nicht die Strafe der Vertilgung; letzteres jedoch bezieht sich nur auf den Genuss eines Herzens von Gefl\u00fcgel, worin sich Blut, nicht vom Quantum einer Olive, findet; auf den Genuss eines Herzens von Gro\u00dfvieh hingegen, steht wohl die Vertilgung, weil darin sich doch bestimmt eigentliches Herzblut, das die Vertilgung bewirkt, vom Quantum einer Olive befindet.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Die Leber ist zum Genuss erlaubt, wenn sie vor dem Kochen zerschnitten und in Essig gelegt worden, oder in kochendes Wasser so lange lag, bis sie wei\u00df geworden; es ist aber bereits in ganz Israel Sitte, selbige zuerst roh auf dem Feuer zu r\u00f6sten und sie dann zu kochen, \u2014 wobei es sich ganz gleichbleibt, ob man die Leber allein oder mit anderem Fleische kocht; es ist ebenfalls eine allgemeine Sitte, dass man Gehirn weder kocht noch bratet, bevor es nicht \u00fcber dem Feuer gef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Hat man die Leber gekocht, ohne sie vorher \u00fcber Feuer gef\u00fchrt und in Essig oder kochendem Wasser geweicht zu haben, so ist die ganze Speise, sowohl die Leber, als alles andere, was mit ihr gekocht wurde, f\u00fcr den Genuss verboten; hingegen ist es erlaubt, Leber zusammen mit Fleisch an einem Bratspie\u00df zu braten, jedoch muss hierbei die Leber unter dem Fleische liegen; lag sie \u00fcber dem Fleische, so kann man sie, wenn sie mit Fleisch zusammen gekocht wurde, doch essen.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Die Milz kann genossen werden, selbst wenn sie mit Fleisch zusammen gekocht wurde, da sie nicht Blut, sondern Blut \u00e4hnliches Fleisch enth\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das rohe Fleisch eines Tieres, dem der Nacken vor dem Aushauchen des Lebens zerbrochen wurde, ist f\u00fcr den Genuss, selbst wenn es in Essig geweicht wurde, verboten, da das Blut in die Glieder zur\u00fcckgedr\u00e4ngt wird; dessen Genuss ist aber erlaubt, wenn man folgendes Verfahren beobachtet: man zerschneide das zum Essen bestimmte St\u00fcck, salze es geh\u00f6rig durch, bis es rein wird, und koche oder brate es dann; wir haben aber bereits oben erkl\u00e4rt, dass, wenn man Hausvieh, Tiere oder Gefl\u00fcgel schlachtet, und dabei kein Blut abl\u00e4uft, die geschlachteten Tiere dennoch erlaubt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Fleisch wird nicht eher vom Blute v\u00f6llig befreit, als bis man es stark durchsalzt und gut in Wasser absp\u00fclt; man verf\u00e4hrt hierbei wie folgt: Zuerst wird das Fleisch in Wasser abgesp\u00fclt, dann ganz stark mit Salz bestreut und im Salze so lange liegen gelassen, wie viel Zeit man n\u00f6tig hat, um eine Mille zu gehen, darauf wird es wieder so lange mit Wasser abgesp\u00fclt, bis dieses ganz rein herunterflie\u00dft \u2014 sodass es alsbald in kochendes, nicht aber in lauwarmes Wasser gelegt werden muss, damit es sich bald zusammenziehe und nicht mehr Blut herauskomme.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Wenn das Fleisch gesalzen wird, darf es nur in einem durchl\u00f6cherten Gef\u00e4\u00dfe geschehen, auch darf nur mit Salz, das so grob wie gro\u00dfe Sandk\u00f6rner sind, gesalzen werden, weil das Fleisch anderes, wie Mehl feines, Salz, in sich zieht, ohne das Blut herauszutreiben; das Fleisch muss \u00fcbrigens vom Salze abgesch\u00fcttelt und dann abgesp\u00fclt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Alle diese Ma\u00dfregeln sind blo\u00df bei Fleisch, das zum Kochen bestimmt ist, zu beobachten; Bratenfleisch kann gleich nach dem Salzen gebraten werden; will Jemand rohes Fleisch essen, so salze er es gut ein und sp\u00fcle es dann geh\u00f6rig ab, sodass er es f\u00fcr sich zum Essen pr\u00e4parieren kann; hat man es in Essig gelegt, so kann man es auch roh essen und sogar den Essig genie\u00dfen, weil Essig kein Blut hervorzieht.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Essig, worin schon einmal Fleisch gelegen hat, darf nicht zum zweiten Male zu demselben Behufe gebraucht werden; wurde ein St\u00fcck Fleisch in Essig rot, so bleibt es samt dem Essig so lange verboten, bis das Fleisch recht gut gesalzen und dann gebraten wurde; rotgewordenes Fleisch, Hoden von Vieh und Wild, die noch das Oberh\u00e4utchen auf sich haben, ebenso der Nacken, worin sich die mit Blut gef\u00fcllten Adern befinden, sind, wenn sie gesetzlich zerschnitten und gesalzen wurden, zum Kochen erlaubt; wurden sie nicht zerschnitten, aber an dem Bratspie\u00dfe gebraten, und zwar so, dass die \u00d6ffnung des Nackens herabhing, oder wurden alle diese Gegenst\u00e4nde auf Kohlen gebraten, so sind sie auch erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Der Kopf eines Hausviehes, welcher im Back &#8211; oder Brennofen gebraten wurde, ist f\u00fcr den Genuss erlaubt, wenn er w\u00e4hrend des Bratens so hing, dass die Einschnittsstelle nach unten lag, \u2014 in welchem Falle das Blut abflie\u00dft und hervorquillt; war die Einschnittsstelle nach der Seite hingewendet, so ist das Gehirn des Kopfes verboten, weil das Blut sich dahin dr\u00e4ngt; das Fleisch aber, welches sich an dem \u00e4u\u00dferen Knochen befindet, ist erlaubt; war die Schnauze nach unten gekehrt, und Stroh oder Rohr darein gesteckt, damit sie offen bleibe und das Blut abflie\u00dfe so ist das Gehirn zum Genuss erlaubt; wenn die Schnauze aber nicht so lag, so ist das Gehirn verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Man darf nicht ein Geschirr unter Bratfleisch stellen, um das abrinnende Wasser aufzusagen, bis das Wasser ganz die r\u00f6tliche Farbe verloren; man hat hierbei aber wie folgt zu verfahren: Man werfe in das Gef\u00e4\u00df etwas Salz hinein, lasse das Gef\u00e4\u00df unter dem Braten bis dieser gar geworden, alsdann nehme man das Fett von oben herunter, das Wasser aber, welches sich unter dem Fette befindet, ist verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Hat man Bratenfleisch auf Brot geschnitten, so kann dies gegessen werden, weil der dabei herausgepresste Saft nur Fett enth\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>Hat man Fische und Gefl\u00fcgel zusammen gesalzen, wenn sogar in einem durchl\u00f6cherten Gef\u00e4\u00dfe, so bleibt der Fisch verboten, weil er weicher als das Gefl\u00fcgel ist, und folglich das Blut, welches von diesem abflie\u00dft, einsaugt, geschweige denn, wenn man Fisch zusammen mit Fleisch von gro\u00dfen Tieren oder Wild einsalzte.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Hat man Gefl\u00fcgel unzerschnitten hingelegt, und es mit Fleisch und Eiern angef\u00fcllt und so gekocht, so ist es zum Genuss verboten, weil das Blut sich in das Gefl\u00fcgel zog, indem hier auch das starke Salzen nicht hilft; es ist sogar auch dann verboten, wenn das F\u00fcllfleisch vorher abgebr\u00fcht oder gebraten wurde; ward das gef\u00fcllte Gefl\u00fcgel gebraten, so ist es erlaubt, selbst wenn das F\u00fcllfleisch roh, und die \u00d6ffnung des Gefl\u00fcgels nach oben war.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Hat man auf diese Weise Eingeweide mit Bratenfleisch, oder abgebr\u00fchtem Fleische, oder mit Eiern angef\u00fcllt und es dann abgebr\u00fcht und ger\u00f6stet, so ist es zum Gen\u00fcsse erlaubt, weil in diesem kein Blut enthalten ist; \u2014 so haben die Gaonim entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Hat man Gefl\u00fcgel mit einger\u00fchrtem Mehl belegt und so gebraten, ganz gleich ob es ganz oder zerschnitten war, so kann man, wenn das Mehl grob war, die Mehlzutat essen, selbst wenn diese rot wurde, weil grobes Mehl im Braten m\u00fcrbe, und dem Abflie\u00dfen des Blutes nicht hinderlich wird; bestand die Zutat in geknetetem Weizenmehl, so darf man sie nur dann essen, wenn sie so wei\u00df wie Silber ist; ist sie aber nicht wei\u00df, so ist sie verboten; bestand die Zutat aus anderen Mehlsorten, so ist sie verboten, wenn sie rot wurde, und erlaubt, wenn sie nicht rot wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>20) Mit dem Messer, mit welchem man geschlachtet, darf man kein warmes gekochtes Fleisch schneiden, wenn es nicht zuerst im Feuer durchgegl\u00fcht oder auf dem Schleifsteine gesch\u00e4rft, oder in harte Erde zehn Mal hineingesteckt wurde; ist es aber dennoch geschehen, so ist das Fleisch auch alsdann zum Genuss erlaubt; eben so wenig darf man mit einem solchen Messer Meerrettich oder dergleichen scharfe Sachen schneiden; hat man aber das Messer, abgesp\u00fclt oder mit Etwas abgewischt, so darf man damit wohl Meerrettich und dergleichen schneiden, aber keineswegs Hei\u00dfgekochtes.<\/p>\n\n\n\n<p>21) Aus einer Sch\u00fcssel, worin einmal Fleisch gesalzen wurde, ist es verboten, selbst wenn sie ausgezinnt war, je wieder etwas Siedendes zu essen, weil das Blut bestimmt in dieselbe gedrungen war.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">SIEBENTES KAPITEL \u2014 Talg<\/h3>\n\n\n\n<p>1) Wer Talg, vom Quantum einer Olive, absichtlich isst, verwirkt die Strafe der Vertilgung (Karet); wenn es absichtslos geschah, hat er das best\u00e4ndige S\u00fchnopfer zu bringen; die Schrift sagt aber ausdr\u00fccklich, dass nur der Talg der drei Gattungen reiner Haustiere verboten ist, denn es hei\u00dft: \u00bbAllen Talg des Ochsen, des Schafes und der Ziege d\u00fcrft ihr nicht essen\u00ab (Lev. 7:23); bei diesen drei Viehgattungen bleibt es sich gleich, ob man von Geschlachtetem, Gefallenem oder Zerrissenem den Talg gegessen; bei anderem Hausvieh und Wild hingegen, ganz gleich ob von unreinem oder reinem, ist der Talg ganz wie Fleisch zu betrachten. Von einer Fr\u00fchgeburt einer dieser drei Viehgattungen ist der Talg auch wie Fleisch zu bettachten, so dass, wenn man von solchem Talge das Quantum einer Olive zu sich nimmt, man die Gei\u00dfelung wegen Genusses von Gefallenem erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Wer den Talg von Gefallenem oder Zerrissenem isst, verf\u00e4llt der Strafe, wegen des Genusses von Talg und wegen des Genusses von Gefallenem und Zerrissenem; weil n\u00e4mlich auf das ganze Fleisch des Viehes, welches sonst erlaubt w\u00e4re, durch den Umstand des Gefallenseins ein Verbot bezogen wird, so wird dieses Verbot zum Genuss des Talges hinzugesetzt, und daher verf\u00e4llt man einer doppelten Gei\u00dfelung.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Schlachtet Jemand ein Tier, und findet darin ein Fetus, so ist dessen Talg erlaubt, sogar dann, wenn man es lebendig vorgefunden hat, da es als ein Glied der Mutter zu betrachten ist; hatte es aber die geh\u00f6rige Monatsreife, und lebte als man die Mutter schlachtete, selbst wenn es noch nicht auf der Erde Fu\u00df gefasst und man nach dem Gesetze auch des Abschlachtens nicht bedurfte, um es essen zu k\u00f6nnen, so ist doch dessen Talg verboten und der Genuss desselben bewirkt die Strafe der Vertilgung; auch m\u00fcssen von dem Fleische desselben alle verbotenen F\u00e4serchen und H\u00e4utchen, wie bei allen anderen Tieren, herausgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Steckt Jemand seine Hand in die Eingeweide des Tieres und schneidet Talg vom Fetus ab, dessen Monate sich vollendeten, so ist er straff\u00e4llig als ob er vom Muttertiere den Talg abschnitt, denn die Vollendung der Monate verursacht das Verbot des Talges.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Drei Arten von Fett gibt es, auf deren Genuss die Strafe der Vertilgung steht: das Fett um den Wanst (Bauch), das um die Nieren und das um die Lenden; der Fettschwanz hingegen ist zu essen erlaubt, und wurde nur in Bezug aufs Opfer mit dem Namen Talg belegt; ganz so wie die Nieren und das Leberl\u00e4ppchen auch in Bezug auf das Opfer Talg genannt werden; wie es auch heisst: \u00bbDas Fett der Erde\u00ab (Gen. 45:18), \u00bbund das Fett der Nieren des Weizens\u00ab (Deut. 32:14); es wird n\u00e4mlich darunter das Vorz\u00fcglichste des zu genie\u00dfenden Gegenstandes verstanden; da nun jene Gegenst\u00e4nde vom Opfertier zum Verbrennen, im Namen Gottes, erhoben werden, so hat man ihnen den Namen Fett beigelegt, weil es doch nichts Vorz\u00fcglicheres geben kann, als das was im Namen Gottes erhoben worden; daher hei\u00dft es auch bei der Zehenten-Priesterhebe Num. 18:39): \u00bbIndem ihr sein Fett von ihm erheben werdet\u00ab.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Der Talg, welcher sich auf dem Unterleibe und \u00fcber der Harnblase befindet, n\u00e4mlich der auf dem Wanste und der an den H\u00fcftgelenken nach innen zu,\u2014 zieht durch den Genuss die Strafe der Vertilgung nach sich; dieser Talg ist es eben, der in der Schrift mit: \u00bb\u00dcber den H\u00fcftbecken\u00ab bezeichnet wurde. \u00dcber dem eigentlichen Magen ist nun ein St\u00fcck Talg vorhanden, das krumm wie ein Bogen ist \u2014 dieses ist verboten; dann ein St\u00fcck, straff wie eine Sehne \u2014 dieses ist erlaubt. Die Fasern, welche sich im Talge befinden, sind zwar verboten, bewirken aber durch den Genuss nicht die Strafe der Vertilgung.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Der Talg, der von Fleisch bedeckt wird, ist erlaubt; die Schrift hat nur was \u00fcber den H\u00fcftbecken, nicht aber was in den Becken sich befindet, verboten; ebenso ist der Talg \u00fcber den Nieren verboten, nicht aber der zwischen den Nieren; man hat jedoch wohl das Wei\u00dfe, das sich zwischen den Nieren befindet, abzunehmen, kann hingegen die Niere, ohne sie weiter abzuschaben, alsdann verzehren.<\/p>\n\n\n\n<p>8) An den Wurzeln der Lenden befinden sich zwei Talgf\u00e4den, die nahe am Rande des Beckens laufen; \u2014 wenn nun das Tier lebt, so wird dieser Talg abgesondert in den Eingeweiden gesehen, ist das Tier tot, so klebt da Fleisch an Fleisch, so dass dieser Talg bedeckt und nicht eher gesehen wird, bis das Fleisch von einander abgesondert wird; dieser Talg ist dessen ungeachtet verboten, weil von ihm nicht behauptet werden kann, dass Fleisch ihn bedecke; \u00fcberall aber, wo der Talg unter dem Fleische gefunden wird, so dass das Fleisch selbigen von allen Seiten umgibt, und der Talg sich erst nach dem Zerschneiden zeigt, ist selbiger erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Herz- und Eingeweidenfett, n\u00e4mlich die d\u00fcnnen und zusammengeklebten Fettbl\u00e4ttchen, sind alle erlaubt und wie Schmalz zu betrachten, der erlaubt ist, au\u00dfer demjenigen, der sich nahe am Magen, n\u00e4mlich da wo die Eingeweide beginnen, befindet; \u2014 dieser Talg muss abgekratzt werden, da er \u00bbTalg \u00fcber den kleinen Ged\u00e4rmen\u00ab genannt wird und verboten ist. Es gibt indessen Gaonim, die da behaupten, dass betreffs des Gesetzes der Schrift, den Talg von der Spitze des Darms abzukratzen, man darunter den Mastdarm, also das Ende der Eingeweide, zu verstehen habe.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Es gibt im K\u00f6rper des Viehes F\u00e4serchen und H\u00e4utchen, die teils als Talg, teils als Blut verboten sind; ist ein F\u00e4serchen oder H\u00e4utchen als Blut verboten, (kein Blut d\u00fcrft ihr essen Lev. 3:17): so muss es heruntergenommen werden, sodass erst das Fleisch gesalzen und gekocht werden darf, wie wir es bereits erkl\u00e4rt. Hat man aber bereits das Fleisch zerschnitten und gesalzen, so ist es weiter nicht n\u00f6tig, die F\u00e4serchen herauszusuchen; eben so wenig braucht man selbige herunterzunehmen, wenn das Fleisch gebraten wird; ist aber ein F\u00e4serchen oder H\u00e4utchen als Talgart verboten, so muss es vom Fleische heruntergenommen werden, ganz gleich, ob es gebraten oder gekocht werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p>11) F\u00fcnf F\u00e4serchen gibt es an den H\u00fcftbecken, drei von der rechten Seite und zwei von der linken; die drei von der rechten Seite Teilen sich wieder jede in zwei, und die zwei von der linken Seite zerteilen sich jede in drei Fasern, \u2014 diese alle sind als Talg verboten; die Fasern der Milch und der Nieren sind ebenfalls als Talg verboten; ebenso ist das H\u00e4utchen \u00fcber der Milz, \u00fcber den H\u00fcftbecken und \u00fcber den Nieren, als Talg verboten; der Genuss des H\u00e4utchens, das \u00fcber der Milz Brust liegt, bewirkt die Strafe der Vertilgung; das \u00fcbrige des H\u00e4utchens ist zwar verboten, bewirkt aber nicht die Strafe der Vertilgung.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Die Niere hat auch zwei H\u00e4utchen, dessen Genuss die Strafe der Vertilgung bewirkt, ganz wie der Talg \u00fcber den Nieren; das untere hingegen gleicht in Betreff des Gesetzes allen anderen H\u00e4utchen und Fasern, die zwar verboten sind, aber nicht die Strafe der Vertilgung nach sich ziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Die F\u00e4serchen im Herzen, in den Vorderf\u00fc\u00dfen, an den Brustwarzen, an den Unterkiefer von beiden Seiten der Zunge, ebenso die seinen F\u00e4serchen, die sich im Herzen befinden und spinngewebeartig stark in einander verzweigt sind, so auch H\u00e4utchen \u00fcber dem kleinen Gehirn, wie auch das H\u00e4utchen \u00fcber den Hoden \u2014 sind alle als Blut verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Die Hoden eines Zickleins oder L\u00e4mmleins, das noch nicht volle drei\u00dfig Tage z\u00e4hlt, k\u00f6nnen unabgeh\u00e4utet gekocht werden; hat es schon drei\u00dfig Tage zur\u00fcckgelegt, so d\u00fcrfen sie, wenn auf ihnen feine rote F\u00e4serchen gesehen werden, \u2014 sodass das Blut daselbst bereits zirkuliert, auch nicht eher gekocht werden, als nach Abh\u00e4utung oder Zerschneidung und Einsalzung derselben, wie wir es oben erkl\u00e4rt; so lange aber noch keine roten Fasern sichtbar sind, k\u00f6nnen sie ohne Weiteres gegessen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Die Ged\u00e4rme, durch deren H\u00f6hlung sich die Speise zieht, sind nicht bluthaltig.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Mir scheint es, dass alle jene F\u00e4serchen und H\u00e4utchen nur laut der Vorschrift der Rabbinen verboten seien; sollte man aber auch annehmen, dass sie von der Schrift selbst unter dem allgemeinen Ausdrucke: ,,Alles Blut und allen Talg d\u00fcrft ihr nicht essen\u00ab, verboten w\u00e4ren, so st\u00e4nde dennoch darauf nur die Mardut &#8211; Gei\u00dfelung; diese H\u00e4utchen m\u00fcssten n\u00e4mlich dann einem halben Quantum einer Olive gleichen, welches ebenfalls nach der Schrift verboten ist, \u2014 und doch die Gei\u00dfelung nicht nach sich zieht.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Man darf nicht Talg zusammen mit Fleisch salzen, noch sie zusammen mit Wasser absp\u00fclen; mit dem Messer, mit dem man Talg geschnitten, darf man nicht Fleisch schneiden; in dem Geschirre, wo Talg abgesp\u00fclt wurde, darf kein Fleisch abgesp\u00fclt werden; daher, muss der Sch\u00e4chter drei Messer in Bereitschaft halten, eins zum Schlachten, eins zum Zerschneiden des Fleisches, und eins zum Zerschneiden des Talges.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Ist es an einem Orte Sitte, dass der Sch\u00e4chter das Fleisch in der Fleischbude absp\u00fcle, so muss er auch zwei Geschirre mit Wasser haben, eins zum Absp\u00fclen des Fleisches, das andere zum Absp\u00fclen des Talges.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Auch darf der Sch\u00e4chter nicht den Talg, der sich \u00fcber dem H\u00fcftbein befindet, \u00fcber das Fleisch ausdehnen, um dadurch das Fleisch ansehnlicher zu machen, weil das H\u00e4utchen, welches sich \u00fcber dem Talge befindet, sehr d\u00fcnn ist, und in der Hand des Sch\u00e4chters zerrieben werden k\u00f6nnte, so dass der Talg fl\u00fcssig und vom Fleische eingesogen w\u00fcrde; \u2014 solche F\u00e4lle sind zwar von vornherein untersagt, sind sie aber schon geschehen, so wird das Fleisch in Folge dessen nicht verboten; auch werden die T\u00e4ter nicht gegei\u00dfelt, sondern nur angewiesen, ferner so was nicht zu tun.<\/p>\n\n\n\n<p>20) Man darf das Fleisch auch nicht eher salzen, als bis die verbotenen H\u00e4utchen und Fasern heruntergenommen wurden; hat man aber das Salzen schon vorgenommen, so kann man auch nachher die Adern herausnehmen, selbst wenn sich unter diesen eine Spannader befinden sollte, und das Fleisch dann kochen.<\/p>\n\n\n\n<p>21) Der Sch\u00e4chter, der befugt ist das Fleisch von den Adern zu reinigen, wird, wenn er so nachl\u00e4ssig war, ein verbotenes F\u00e4serchen oder H\u00e4utchen nachzulassen, zurecht gewiesen und gewarnt, zuk\u00fcnftig mit verbotenen Gegenst\u00e4nden nicht so leichtsinnig umzugehen; fand man aber nach seiner Reinigung im Fleische Talg vor, so wird er schlechterdings abgesetzt, wenn das Vorgefundene von der Gr\u00f6\u00dfe einer Gerste war; \u2014 er wird aber noch obendrein mit der Mardut-Gei\u00dfelung bestraft, wenn der Talg von dem Quantum einer Olive war, weil dem Sch\u00e4chter, in Bezug auf Talgverboten, Glauben geschenkt wird, (und er so das Vertrauen missbraucht).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">ACHTES KAPITEL \u2014 Spannader, unbekanntes Fleisch, Verbot der Nutznie\u00dfung<\/h3>\n\n\n\n<p>1) Das Verbot des Genusses der Spannader findet bei reinem Vieh und Tiere statt, selbst wenn sie als Gefallenes oder Zerrissenes betrachtet werden; ebenso beim Fetus, und bei Tieren, die zum Opfer geheiligt wurden, wobei es sich gleich bleibt, ob es Opfer sind, die gegessen werden k\u00f6nnen oder nicht, ebenfalls bleibt es sich gleich, ob es die Spannader des rechten oder linken Schenkels ist; \u2014 nach der Schrift aber sind nur diejenigen Adern verboten, die auf dem Becken liegen, denn es hei\u00dft (Gen. 32:33): \u00bbDie auf dem Kopfe des H\u00fcftknochens\u00ab; das \u00dcbrige von der Spannader, so \u00fcber, wie unter dem Becken, wie auch das Fett, das sich um diese Ader befindet, ist nur laut Vorschrift der Rabbinen verboten. \u00dcbrigens gibt es zwei Spannadern, das Verbot der Schrift nun bezieht sich nur auf die innere, die dem Knochen naheliegt, das Verbot der \u00e4u\u00dfern r\u00fchrt ganz von den Schriftgelehrten her.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Wer nun von der inneren Spannader isst, und zwar von dem St\u00fcck, das auf dem Becken liegt, bekommt die Gei\u00dfelung; isst Jemand vom Fett oder von den anderen Teilen der inneren Ader, oder von der \u00e4u\u00dfern Ader, an welcher Stelle es auch sei, so bestraft man ihn blo\u00df mit der Mardut-Gei\u00dfelung. Das Quantum des Genusses, welches die Straff\u00e4lligkeit bedingt, ist die Gr\u00f6\u00dfe einer Olive; a\u00df man aber die ganze Ader, die \u00fcber das Becken hinl\u00e4uft, so verf\u00e4llt man der Gei\u00dfelung, wenn darin auch nicht das Quantum einer Olive enthalten w\u00e4re, weil diese Ader wie etwas f\u00fcr sich Bestehendes zu betrachten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Hat Jemand das Quantum einer Olive von der rechten H\u00fcftader und ebenso viel von der linken, oder die beiden eigentlichen ganzen Spannadern, wenn sie auch nicht das Quantum einer Olive ausmachten, gegessen, so bekommt er achtzig Hiebe; ebenso bekommt er eine besondere Gei\u00dfelung f\u00fcr jede Ader, die er genossen.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Beim Vogel findet das Verbot der Spannader nicht statt, weil er keine Becken, sondern stattdessen blo\u00df lange Schenkel hat; findet sich aber ein Gefl\u00fcgel, das H\u00fcftknochen wie ein Quadrupede hat, so ist dessen Spannader wohl verboten, ohne jedoch dem dieselbe Essenden die Gei\u00dfelung zu zuziehen; ebenso ist die Spannader eines Quadrupeden, dessen H\u00fcftknochen so l\u00e4nglich geformt sind, wie beim Gefl\u00fcgel, blo\u00df f\u00fcr den Genuss verboten, ohne jedoch durch denselben die Gei\u00dfelung zu verwirken.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Wer die Spannader von unreinem Vieh und Wild isst, ist freizusprechen, weil dieses Verbot nicht f\u00fcr unreine Tiere gilt, sondern blo\u00df f\u00fcr ein Vieh, das, abgerechnet die Spannader, ganz erlaubt ist; andrerseits verf\u00e4llt man in diesem Falle nicht der Strafe wegen des Genusses unreiner Tiere, weil die Adern nicht als Fleisch betrachtet werden, wie wir es bereits erkl\u00e4rt haben. A\u00df man aber vom Fette, das sich auf der Spannader befindet, so ist man, wegen des Genusses vom Fleische unreiner Tiere, straff\u00e4llig, wie wir es bereits erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Isst man die Spannader von Gefallenem, Zerrissenem, oder von einem Ganzopfer, so verwirkt man die doppelte Gei\u00dfelung, weil n\u00e4mlich die Spannader, zusammen mit dem ganzen K\u00f6rper, welcher sonst zu essen erlaubt ist, dem Verbote verfiel, so wird die Spannader dadurch gleichsam mit dem doppelten Verbote belegt.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Wer die Spannader aus dem Fleische herausnimmt, muss so lange nachschaben, bis im Fleische davon nichts nachbleibt; dem Sch\u00e4chter muss man in Betreff der Spannader ebenso Vertrauen schenken, wie in Bezug auf den Talg; man darf aber \u00fcberhaupt nicht Fleisch von einem jeden Sch\u00e4chter kaufen, sondern blo\u00df von einem frommen, und als solcher bekannten Mann; ein solcher nun kann f\u00fcr sich selbst schlachten, wie auch Andern Fleisch verkaufen, \u2014 ihm wird Glauben geschenkt.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Dies gilt aber nur im Auslande; im Lande Israel hingegen, so lange es den Israeliten geh\u00f6rt, ist es erlaubt, Fleisch von einem Jeden zu kaufen.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Hatte ein Sch\u00e4chter, dem es gestattet war Fleisch zu verkaufen, gefallenes oder zerrissenes ausgeteilt, so muss er den K\u00e4ufern das Geld f\u00fcr das gekaufte Fleisch zur\u00fcckgeben, au\u00dferdem wird er aber noch mit der Bannbu\u00dfe belegt, abgesetzt, und kann nie wieder die Erlaubnis erlangen, Fleisch zu verkaufen; au\u00dfer etwa wenn er aus seinem Orte nach einem andern \u00fcbersiedelt, wo ihn Niemand kennt, und er sich da auszeichnet, indem er einen Fund von gro\u00dfem Werte dem Eigent\u00fcmer desselben zur\u00fcckgibt, oder wenn er daselbst, f\u00fcr sich schlachtend, ein Vieh als zerrissen erkl\u00e4rt, obgleich er selber dabei Schaden leidet, \u2014 was als Beweis dienen kann, dass er aufrichtig Bu\u00dfe getan.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Kauft Jemand Fleisch und schickt es durch einen ungebildeten Menschen nach Hause, so kann man diesem Glauben schenken, ohne besorgen zu m\u00fcssen, dass er das Fleisch umtausche, selbst dann, wenn dieser auch nicht als rechtschaffener und frommer Mensch bekannt ist; \u2014 auch Knechte und M\u00e4gde, die bei Israeliten sind, verdienen in dieser Hinsicht Zutrauen; bei einem Nichtisraeliten aber, (dem das Gesetz \u00fcber das Zerrissensein wohl nicht so einleuchtend sein mag) steht wohl zu besorgen, dass er das Fleisch umtauschen k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Sind unter zehn Fleischbuden neun da, welche geh\u00f6rig geschlachtetes Fleisch verkaufen, und eine, welche als gefallen betrachtetes Fleisch verkauft, \u2014 und Jemand kauft nun in einer von diesen Buden, ohne bestimmt zu wissen, ob in einer zuverl\u00e4ssigen, so ist das Fleisch zu essen verboten, weil alle an einem Orte best\u00e4ndig sich befindenden Gegenst\u00e4nde, im Falle einer Ungewissheit, von keiner Mehrzahl \u00fcberwogen werden; fand man aber ein St\u00fcck Fleisch auf der Stra\u00dfe liegen, so ist dasselbe wohl einer aus der Mehrzahl der Buden zuzuschreiben, weil Alles, was sich absondert, als von der Mehrheit Abgesondertes zu betrachten ist; folglich ist das gefundene St\u00fcck Fleisch, wenn die meisten Verk\u00e4ufer Nichtisraeliten sind, verboten, wenn aber die meisten Verk\u00e4ufer Israeliten sind, erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Ebenso ist Fleisch, welches sich bei einem Nichtisraeliten, der nicht wei\u00df, von wem er es gekauft, befindet \u2014 erlaubt, wenn die meisten Fleischh\u00e4ndler des Ortes Israeliten sind. Dies ist indessen blo\u00df laut dem Urgesetze der Schrift verordnet, die Weisen hingegen haben bereits alles Fleisch, das gefunden wird, verboten, sei es auf der Stra\u00dfe, oder in der Hand eines Nichtisraeliten, selbst wenn auch alle Sch\u00e4chter und Fleischh\u00e4ndler in diesem Orte Israeliten w\u00e4ren; ja sogar, wenn man Fleisch gekauft, es in seinem eigenen Hause irgendwohin gelegt, aber so, dass es auf einige Zeit aus dem Gesichte verloren ging, so w\u00e4re das Fleisch verboten, wenn man nicht entweder ein Kennzeichen daran h\u00e4tte, oder das St\u00fcck \u00fcberhaupt vorher sich genau gemerkt, und es als das verloren gegangene erkannte, oder wenn es eingebunden und versiegelt w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Hing man ein Geschirr voll von Fleischst\u00fccken irgendwo auf, worauf das Gef\u00e4\u00df zerbrach und die Fleischst\u00fccke zur Erde fielen, und findet nun sp\u00e4ter die Fleischst\u00fccke auf der Erde, ohne sich dieselben fr\u00fcher gemerkt zu haben, so sind sie verboten, da man denken kann, das Fleisch, welches im Gef\u00e4\u00dfe war, sei von einem Wilde oder einem kriechenden Tiere weggeschleppt, und diese St\u00fccke seien ganz andere (und zwar verbotene).<\/p>\n\n\n\n<p>14) Die Spannader ist zur Nutznie\u00dfung erlaubt; daher ist es auch erlaubt, einem Nichtisraeliten ganze Schenkel samt der Spannader zu schicken, oder ihm in Gegenwart eines Israeliten selbige ganz zu \u00fcberreichen, sodass es nicht zu besorgen steht, dass dieser gegenw\u00e4rtige Israelit von den Schenkeln essen werde, ohne die Spannader herausgenommen zu haben, weil die Stelle doch kenntlich ist; war aber der Schenkel zerschnitten, so darf man selbigen nicht in Gegenwart eines Israeliten einem Nichtisraeliten abgeben, bevor noch die Spannader herausgenommen ist, weil zu besorgen steht, dass der Israelit verleitet werden k\u00f6nnte, davon zu essen.<\/p>\n\n\n\n<p>15) \u00dcberall wo es in der Schrift hei\u00dft: \u00bbSollst Du nicht essen, sollt ihr nicht essen, sollen sie nicht essen, soll nicht gegessen werden\u00ab, versteht man darunter eben sowohl das Verbot des Essens, als das der Nutznie\u00dfung, au\u00dfer wenn die Schrift ausdr\u00fccklich letztere erlaubt, wie es auch beim Gefallenen hei\u00dft: \u00bbDem Fremdling, der in deinen Toren ist, sollst, du es geben, damit er es esse\u00ab; oder wie beim Talge, wo es hei\u00dft: \u00bbSoll gebraucht werden zu aller Arbeit\u00ab, oder wenn es in der m\u00fcndlichen Lehre ausdr\u00fccklich gesagt ist, dass es zur Nutznie\u00dfung erlaubt ist, wie z. B. der kriechenden und krabbelnden Tiere Blut, Glieder von lebendigen Tieren und die Spannader, welche alle Gegenst\u00e4nde durch die Tradition zur Nutznie\u00dfung erlaubt sind, obgleich sie zum Genuss verboten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Jede Speise, die zur Nutznie\u00dfung verboten ist bewirkt, wenn man Nutzen davon gezogen, ohne indessen sie selbst verzehrt zu haben, z. B wenn man sie verkauft oder Hunden vorgeworfen, keine volle Gei\u00dfelung, sondern blo\u00df die Mardut-Gei\u00dfelung, der T\u00e4ter kann jedoch dann das f\u00fcr die Speise erhaltene Geld benutzen; \u2014 mit den Speisen aber, die blo\u00df zum Essen verboten, zur Nutznie\u00dfung hingegen erlaubt sind, darf man auch nicht geradezu Handel treiben und Gesch\u00e4fte auf sie allein absehen; ausgenommen hiervon ist der Talg, von dem es ausdr\u00fccklich hei\u00dft: \u00bbSoll gebraucht werden zu aller Arbeit\u00ab; es ist daher nicht \u00fcblich, Gesch\u00e4fte mit Gefallenem, Zerrissenem, kriechenden und krabbelnden Tieren zu treiben.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Findet ein J\u00e4ger ein unreines Tier, Gefl\u00fcgel oder Fische, und f\u00e4ngt sie, oder f\u00e4ngt er Unreines mit Reinem zusammen, so ist ihm erlaubt, solche zu verkaufen; aber von vornherein seine Jagd auf unreine Tiere anstellen, ist nicht recht; es ist aber erlaubt, Gesch\u00e4fte mit Milch, die Nichtjuden gemelkt, selbst auch dann, wenn es nicht in Gegenwart eines Israeliten geschehen, zu machen; ebenso mit dem K\u00e4se von Nichtisraeliten bereitet, und dergleichen.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Die allgemeine Regel ist, dass dasjenige, was von der Schrift selbst verboten ist, sich auch nicht zu einem Erwerbszweige eignet; damit aber, was blo\u00df von den Schriftgelehrten verboten wurde, kann man wohl Gesch\u00e4fte machen, ganz gleich, ob es als zweifelhaft oder zuverl\u00e4ssig verboten ist.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">NEUNTES KAPITEL \u2014 Fleisch in Milch<\/h3>\n\n\n\n<p>1) Fleisch in Milch ist verboten zu kochen und zu essen, laut Vorschrift der Tora, auch verboten zu jeder Nutznie\u00dfung, so dass man im vorkommenden Falle es vergraben muss; dessen Asche sogar ist, wie die aller anderen Gegenst\u00e4nde, die vergraben werden m\u00fcssen, zum Gebrauche verboten. Wer von Fleisch mit Milch zusammengenommen, das Quantum einer Olive kocht, verf\u00e4llt der Gei\u00dfelung; denn es hei\u00dft: \u00bbDu sollst kein Zicklein in der Milch seiner Mutter kochen\u00ab. Ebenso verf\u00e4llt man der Gei\u00dfelung, wenn man davon das Quantum einer Olive verzehrt, selbst wenn ein Anderer es gekocht hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Die Schrift \u00fcberging das ausdr\u00fcckliche Verbot des Genusses von Fleisch mit Milch blo\u00df deswegen, weil sie schon das Kochen verboten, was so viel sagen will als, da schon das Kochen verboten ist, um wie viel mehr m\u00fcsste das Essen es sein; so \u00fcberging auch die Schrift mit Stillschweigen das Verbot, eine Tochter zu heiraten, weil sie wegen der Tochter-Tochter ein ausdr\u00fcckliches Verbot festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Laut der Tora bezieht sich dieses Verbot nur auf das Kochen von Fleisch eines reinen Tieres in der Milch eines reinen Tieres, denn es hei\u00dft: \u00bbDu sollst kein Zicklein in der Milch seiner Mutter kochen\u00ab; unter Zicklein aber ist jedes Junge zu verstehen, sowohl vom Rindvieh, als vom Schaaf, oder von der Ziege, au\u00dfer etwa wenn es ausdr\u00fccklich hei\u00dft: \u00bbDas Junge einer Ziege\u00ab; dass die Schrift blo\u00df<br>von einem Zicklein gesprochen, ist deswegen, weil dieser Fall am gew\u00f6hnlichsten vorzukommen pflegte.<\/p>\n\n\n\n<p>Fleisch eines reinen Tieres hingegen in der Milch eines unreinen Tieres, oder umgekehrt, Fleisch eines unreinen Tieres in der Milch eines reinen, ist sowohl zu kochen als zu anderweitiger Nutznie\u00dfung erlaubt; ja sogar, wenn man es isst, so verwirkt man dadurch nicht die Strafe wegen Vergehen von Fleisch in Milch gekocht, (sondern wegen Genusses unreiner Tiere).<\/p>\n\n\n\n<p>4) Ebenso ist es, laut der Tora selbst, nicht verboten, das Fleisch wilder Tiere und Gefl\u00fcgel zu essen, gleichviel ob es in der Milch eines solchen Tieres, oder Haustieres gekocht wird; daher ist das Kochen und die anderweitige Benutzung desselben auch jetzt v\u00f6llig erlaubt, dasselbe zu essen ist jedoch, nach einer Bestimmung der Weisen, verboten, damit das Volk sich nicht daran zu sehr gew\u00f6hne und dadurch zum Genuss des von der Tora verbotenen Fleisches, in Milch gekocht, verleitet werde; indem man irrt\u00fcmlicher Weise den Schluss ziehen k\u00f6nnte, dass eben so wenig, wie die Schrift Fleisch von Gefl\u00fcgel und wilden Tieren unter jenem Verbote verstanden, es auch alles Fleisch sei, ausgenommen das wirklicher Zicklein in der Milch ihrer Mutter.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Fische und Heuschrecken aber darf man noch jetzt in Milch gekocht essen; ebenso wenn man fertige Eier in einem geschlachteten Vogel findet, so darf man sie, in Milch gekocht, essen.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Ger\u00e4uchertes und in Mineralwasser gekochtes Fleisch, (P\u00f6kelfleisch) und dergl., ziehen nicht die Strafe der Gei\u00dfelung nach sich, (n\u00e4mlich wenn man es sp\u00e4ter in Milch kocht); wenn man Fleisch in Molken, oder in der Milch eines bereits toten Tieres kocht, oder wenn man Blut in Milch kocht, so zieht das Kochen nicht die Gei\u00dfelung nach sich, der Genuss derselben zieht sogar auch nicht die Gei\u00dfelung, wegen Fleisch in Milch gekocht, nach sich; wer aber Fleisch von einem toten Tiere, oder Talg und dergl. in Milch kocht, verwirkt wohl die Gei\u00dfelung wegen des Kochens, ohne indessen beim Genuss die Gei\u00dfelung, wegen Fleisch in Milch gekocht, zu verwirken; denn das Verbot von Fleisch in Milch gekocht, kann sich weder auf das als Gefallenes Verbotene, noch auf Talg erstrecken, indem hierbei weder ein allgemeines noch au\u00dferordentliches Verbot, noch ein Zusammenfallen von zwei Verboten stattfindet.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Wer einen Fetus in Milch kocht, hat das Verbot \u00fcbertreten, ebenso wer es isst; wer aber eine Nachgeburt, Haut, Adern, Knochen, Knorpel oder Hufen in Milch kocht, ist freizusprechen, und so auch wenn er sie isst.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Ist Fleisch in Milch, oder Milch in Fleisch gekommen, und Beides wurde zusammen gekocht, so ist zur Bedingung des Verbotes der Geschmack hier ma\u00dfgebend. Wenn z.B. ein St\u00fcck Fleisch in einen Topf siedender Milch hineinfiel, so m\u00f6ge ein Nichtjude das Gekochte schmecken und angeben, ob es einen Fleischgeschmack hat oder nicht, im ersten Falle ist es verboten, im zweiten Falle bleibt die Suppe erlaubt, das St\u00fcck Fleisch aber verboten. Dies gilt jedoch nur, wenn man das St\u00fcck Fleisch schnell, noch bevor es die eingesogene Milch herauslassen konnte, herausnahm; geschah dies nicht, so muss man sich nach dem Ma\u00dfstab des Sechzigfachen richten, weil die vom Fleische eingesogene Milch wieder herauskam, und mit dem \u00dcbrigen sich vermengte.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Kam Milch in einen Topf mit Fleisch, so schmecke man das St\u00fcck Fleisch, worauf die Milch kam: ist kein Milchgeschmack wahrzunehmen, so ist alles erlaubt; ist der Milchgeschmack vorhanden, so ist dieses St\u00fcck Fleisch verboten, selbst wenn nach dem Ausdr\u00fccken des Fleisches gar kein Milchgeschmack bleiben sollte; was das \u00dcbrige anbetrifft, so ist es erlaubt, wenn im ganzen Topfe, Fleisch, Gr\u00fcnwerk, Suppe usw. zusammengerechnet, sechzig Mal so viel als das verbotene St\u00fcck enthalten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Dies jedoch gilt nur dann, wenn man den Topf beim Hereinkommen der Milch nicht durchger\u00fchrt, sondern es zuletzt getan, und da auch ohne den Topf zugedeckt zu haben; wenn man aber das Gekochte durchr\u00fchrte, oder wenn man den Topf beim Hereinkommen der Milch zudeckte und ihn so bis zuletzt lie\u00df, so wird das Verbot schon durch den Milchgeschmack bedingt; dasselbe gilt, wenn Milch in die Suppe kam, oder auf mehrere St\u00fccke Fleisch, ohne dass man w\u00fcsste auf welche namentlich; man hat dann das Ganze umzur\u00fchren, damit alles untereinander vermischt werde und dann schmecke man, ob in der ganzen Speise ein Milchgeschmack zu merken ist; findet man diesen, so bleibt sie verboten, findet man ihn nicht heraus, so ist sie erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>Findet man keinen Nichtjuden, der die Speise schmecken k\u00f6nnte, um sich auf sein Urteil zu verlassen, so ist das Sechzigfache wiederum als ma\u00dfgebend zu betrachten, gleichviel ob Milch in Fleisch, oder Fleisch in Milch kam; wenn daher das Verbotene Einsechszig-Teil der ganzen Speise ausmacht, so ist sie erlaubt, macht es aber mehr aus, so ist sie verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>11) In einem Topfe, in dem Fleisch gekocht wurde, darf man keine Milch kochen; hat man es getan, so wird das Verbot durch den Geschmack bedingt.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Das Euter ist laut Vorschrift der Weisen zu essen verboten, denn Fleisch, welches in der Milch bereits geschlachteter Tiere gekocht ist, unterliegt laut Vorschrift der Tora dem Verbote nicht, wie wir es bereits erkl\u00e4rt; wenn man daher das Euter zerrei\u00dft und die Milch ausgie\u00dft, so ist es erlaubt, dasselbe gebraten zu essen; wurde es aber kreuz und quer zerrissen und in der Luft getrocknet, so dass gar keine Milchfeuchtigkeit nachblieb, so ist es erlaubt es sogar mit Fleisch zu kochen; ein nicht zerrissenes Euter hingegen darf von vornherein nicht gekocht werden, wobei es sich ganz gleich bleibe, ob es von einem jungen Vieh, das noch nicht s\u00e4ugen konnte, oder von einem gro\u00dfgewachsenen Vieh ist; hat man aber bereits das Euter gekocht, so kommt es darauf an, ob es allein gekocht wurde, in welchem Falle auch der Genuss desselben erlaubt ist, oder ob es mit anderem Fleisch zusammen gekocht wurde, sodass wiederum das Sechzigfache ma\u00dfgebend wird, wobei das Fleisch des Euters selbst auch mitgerechnet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Wenn n\u00e4mlich die ganze Speise mit dem Euter zusammengenommen, sechzig Mal so viel als das Euter allein ausmacht, so bleibt blo\u00df das Euter verboten, die Speise aber erlaubt; war die Speise weniger als neunundf\u00fcnfzig Mal, nach der Quantit\u00e4t des Euters, so bleibt die ganze Speise verboten; in beiden F\u00e4llen aber bewirkt das so gekochte Euter ein Verbot, wenn es in einen anderen Topf f\u00e4llt, so dass dann das volle Maa\u00df des Sechzigfachen im zweiten Topfe ma\u00dfgebend sein muss, um die Speise desselben als erlaubt zu erkl\u00e4ren; wobei man aber nicht mehr die urspr\u00fcngliche Gr\u00f6\u00dfe des Euters in Betracht zieht, sondern die, welche sich nach dem Kochen desselben herausstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Man darf das Euter, welches vom Fleische weggeschnitten wurde, nicht an einem Bratspie\u00dfe braten; ist es aber bereits geschehen, so ist es ganz erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Hat man den Magen samt dem milchartigen Saft desselben gekocht, so ist er erlaubt, denn dieser Saft ist keine Milch, sondern ist nichts mehr als wie Schmutz zu betrachten, der sich in den Eingeweiden ver\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Es ist verboten, Milch in der Magenhaut eines geschlachteten Viehes gerinnen zu lassen, ist es jedoch bereits geschehen, so schmecke man den K\u00e4se, und ist darin Fleischgeschmack, so ist er verboten, wenn aber nicht, so ist er erlaubt, weil der Gegenstand, welcher das Gerinnen hervorbringt, doch an und f\u00fcr sich erlaubt ist, da doch der Magen aus einem geh\u00f6rig geschlachteten Vieh kommt; es bliebe blo\u00df noch das Verbot wegen Fleisch in Milch gekocht \u00fcbrig, welches aber erst dann in Kraft tritt, wenn der Geschmack bemerkbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>L\u00e4sst man aber den K\u00e4se in die Magenhaut gefallener, zerrissener oder unreiner Tiere gerinnen, so wird der K\u00e4se nicht wegen Fleisch in Milch gekocht verboten, sondern als von gefallenen Tieren kommend; aus dergleichen Besorgnis stammte das allgemeine Verbot, von Heiden zubereiteten K\u00e4se zu essen, wie wir es bereits erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Liegt Fleisch abgesondert von Milch, so sind beide erlaubt; erst durch die Vermischung beider im Kochen werden sie verboten; diese Vermischung bewirkt aber dann erst das Verbot, wenn beide zusammen gekocht worden sind, oder wenn hei\u00dfe Speise in kalte, oder auch kalte Speise in hei\u00dfe gefallen; f\u00e4llt aber eine dieser Speisen hei\u00df in eine andere die kalt ist, so beschneide man das Fleisch, welches von der Milch ber\u00fchrt worden, und esse beides. Ebenso hat man, wenn Kaltes in Kaltes gefallen, das St\u00fcck Fleisch nur abzusp\u00fclen, sodass man es essen darf.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher ist es auch erlaubt, Fleisch und K\u00e4se in einem Tuche zu halten, wenn sie sich nur nicht ber\u00fchren; haben sie sich aber ber\u00fchrt, so hat man beide Gegenst\u00e4nde abzusp\u00fclen, sodass sie gegessen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Stark gesalzenes Fleisch, das wegen des vielen Satzes nicht gegessen werden kann, ist mit einer hei\u00dfen Suppe zu vergleichen; kann es aber wohl gegessen werden, so dass man es mit der babylonischen Br\u00fche vergleichen k\u00f6nnte, so ist es nicht wie eine hei\u00dfe Suppe zu betrachten.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Fiel ein geschlachteter Vogel in Milch, oder eine Br\u00fche, in der sich Milch befand, so hat man ihn, wenn er noch roh hineinfiel, blo\u00df abzusp\u00fclen, war er aber gebraten, so ziehe man ihm die Haut ab, sodass er erlaubt ist; hatte er aber Einschnitte, oder war er stark gew\u00fcrzt und fiel in Milch, oder in eine Milchbr\u00fche, so ist er verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>20) Es ist untersagt, Gefl\u00fcgel zugleich mit K\u00e4se zum Mahl aufzutischen, weil die Gewohnheit Einen leicht verleiten k\u00f6nnte, auch beides zusammen zu essen; \u2014 dieses Gebot r\u00fchrt von den Rabbinen her.<\/p>\n\n\n\n<p>21) Zwei Kostg\u00e4nger, die sich einander nicht kennen, d\u00fcrfen, der eine Fleisch, der andere K\u00e4se, an einem Tische essen, weil keiner von beiden so leicht Verlangen tragen wird, den andern zum Essen einzuladen.<\/p>\n\n\n\n<p>22) Man darf nicht Teig in Milch kneten, hat man es getan, so ist der Teig verboten, weil man leicht versucht sein k\u00f6nnte, das Brot mit Fleisch zu essen; eben so wenig darf man den Backofen mit Fett ausschmieren, aus Besorgnis, man k\u00f6nnte nachher mit dem Brot Milch essen; ist es bereits geschehen, so muss man den Ofen von Neuem heizen, sonst w\u00e4re alles darin gebackene Brot verboten; hat man aber die Form des Brotes ver\u00e4ndert, so dass man es vor anderen Broten erkennen k\u00f6nnte, um damit weder Fleisch noch Milch (je nachdem das Verbot es erheischt) zu essen, so ist das Brot erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>23) Brot im Ofen gebacken, w\u00e4hrend daselbst auch Fleisch gebraten wurde, und Fische mit Fleisch gebraten, d\u00fcrfen nicht mit Milch gegessen werden; hat man aus einer Sch\u00fcssel Fleisch gegessen und sp\u00e4ter darin Fische gekocht, so d\u00fcrfen diese Fische wohl mit einer Milchbr\u00fche gegessen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>24) Hat man mit einem Messer vorher gebratenes Fleisch, darauf Radieschen und dergleichen scharfe Gew\u00e4chse geschnitten, so d\u00fcrfen diese nicht mit einer Milchbr\u00fche gegessen werden; schnitt man aber mit ihm entweder harte oder nicht scharfe Dinge, so hat man blo\u00df die Stelle, wo geschnitten wurde, abzuschaben, sodass letzteres mit Milch gegessen werden darf.<\/p>\n\n\n\n<p>25) Man darf nicht einen Krug Salz neben eine Milchbr\u00fche stellen, weil das Salz den Dampf einzieht; es k\u00f6nnte n\u00e4mlich Fleisch mit diesem Salz gekocht werden, nachdem dieses Salz schon Milchgeschmack h\u00e4tte; Essig aber darf wohl neben eine hei\u00dfe Milchbr\u00fche gestellt werden, weil Essig nicht anzieht.<\/p>\n\n\n\n<p>26) Isst man K\u00e4se oder Milch zuerst, so kann man bald darauf Fleisch essen; nur hat man zwischen K\u00e4se und Fleisch die H\u00e4nde abzuwaschen und den Mund zur einigen; die Reinigung des Mundes wird schon durch das Kauen von Brot oder Fr\u00fcchten, die man herunterschlucken oder ausspeien kann, bewirkt; hiervon eine Ausnahme machen blas Datteln, Mehl und Gr\u00fcnigkeiten, die nicht so gut reinigen.<\/p>\n\n\n\n<p>27) Dies gilt jedoch im Ganzen nur vom Fleische eines Haus- oder wilden Tieres; isst man aber Gefl\u00fcgel nach K\u00e4se oder Milch, so braucht man weder den Mund zu reinigen, noch die H\u00e4nde zu waschen.<\/p>\n\n\n\n<p>28) Wer aber fr\u00fcher Fleisch isst, gleichviel ob Fleisch von Vieh oder Gefl\u00fcgel, darf bis ungef\u00e4hr zu einem zweiten Mahle keine Milchspeise essen, \u2014 was ungef\u00e4hr sechs Stunden dauert, und zwar geschieht dies wegen des zwischen den Z\u00e4hnen gebliebenen Fleisches.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">ZEHNTES KAPITEL \u2014 Verbotene Getreide<\/h3>\n\n\n\n<p>1) Alle Verbote, die wir bis jetzt angef\u00fchrt, beziehen sich blo\u00df auf Gattungen lebendiger Wesen; nun gibt es noch au\u00dferdem Verbote, die die Schrift \u00fcber Erdfr\u00fcchte erlassen, n\u00e4mlich in Betreff des jungen Getreides (Hadaschim), der Weinbergsmischsaaten (Kilei haKerem), des Unverzehnteten (Tewel) und des Vorreifen (Orla).<\/p>\n\n\n\n<p>2) Unter jungem Getreide ist zu verstehen, dass man von der frischen Ernte der f\u00fcnf Getreidearten, bevor das Omer (Getreideopfer) am sechszehnten des Monats Nissan dargebracht wurde, nicht essen durfte, denn es hei\u00dft: \u00bbBrot, ged\u00f6rrte und geriebene \u00c4hren, sollt ihr nicht essen\u00ab (Lev. 23:14), Wer das Quantum einer Olive von diesem frischen Getreide vor der Darbringung des Omers a\u00df, erhielt laut Vorschrift der Tora, aller Zeiten und aller Orten, sowohl im gelobten Lande als im Auslande, sowohl w\u00e4hrend des Bestehens des Tempels, als nach dieser Zeit, die Gei\u00dfelung; der Unterschied bestand nur darin, dass, solange der Tempel besteht, das frische Getreide in Jerusalem alsbald nach der Darbringung des Omers zu essen erlaubt wurde; seitdem der Tempel nicht existiert, ist es laut Vorschrift der Tora den ganzen sechszehnten Nissan hindurch verboten, frisches Getreide zu essen; jetzt aber, wo man zwei Feiertage feiert, ist es nach der Bestimmung der Weisen auch den ganzen siebenten Nissan hindurch verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Isst Jemand Brot, ged\u00f6rrte und zerriebene \u00c4hren, von jedem das Quantum einer Olive, so verf\u00e4llt er der dreifachen Gei\u00dfelung, denn es hei\u00dft: \u00bbBrot, ged\u00f6rrte und zerriebene \u00c4hren, sollt ihr nicht essen\u00ab, (ebenda) was die Tradition dahin erl\u00e4uterte, dass auf den Genuss eines jeden der drei ein besonderes Verbot steht.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Getreide, welches vor der Darbringung des Omers Wurzel gefasst, wird durch die Darbringung des Omers schon zum Essen erlaubt, selbst wenn es erst nach Darbringung des Omers reif wurde; Getreide, das aber erst nach Darbringung des Omers Wurzel gefasst, bleibt, obgleich es vor Darbringung des Omers ges\u00e4t wurde, verboten bis zur Darbringung des Omers im n\u00e4chsten Jahre; diese Bestimmung bleibt aller Zeiten und aller Orten, nach Vorschrift der Tora, in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Wenn Getreide, welches Wurzel gefasst, nach Darbringung des Omers geschnitten und dann wieder Teilweise zur Aussaat benutzt wurde, aber so, dass als das zweite Omer dargebracht wurde, diese zweite Aussaat sich noch im Boden befand (n\u00e4mlich noch ohne Wurzel gefasst zu haben), \u2014 so ist es zweifelhaft, ob das zweite Omer diese zweite Aussaat erlaubt macht, ganz gleich als wenn sie im Fasse lagen; oder nicht erlaubt macht, weil sie im Boden gleichsam aufh\u00f6rten eingeerntetes Getreide zu sein; wenn nun Jemand von diesen K\u00f6rnern Etwas aufliest und verzehrt, so bekommt er zwar nicht die gro\u00dfe Gei\u00dfelung, doch aber die Mardut.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso verh\u00e4lt es sich mit \u00c4hren, deren ein Drittel vor Darbringung des Omers reifte, dann entwurzelt und erst nach Darbringung des Omers wieder eingepflanzt wird, so dass diese \u00c4hren noch reiften; \u2014 es bleibt n\u00e4mlich zweifelhaft, ob sie wegen der sp\u00e4ter gereiften zwei Drittel bis zum n\u00e4chsten Omer-Opfer verboten bleiben sollen, oder, da sie doch das erste Mal vor Darbringung des Omer-Opfers Wurzel gefasst, sie auch durch das erste Omer-Opfer erlaubt sein sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Unter Weinbergsmischfr\u00fcchten versteht man Getreide oder Gr\u00fcnes, welches zwischen den Weinst\u00f6cken ges\u00e4t wurde, wobei es sich ganz gleichbleibt, ob ein Israelit oder ein Nichtisraelit es ges\u00e4t, oder ob es von selbst ausgewachsen, oder ob man den Weinstock zwischen das Gr\u00fcne gepflanzt, \u2014 jedenfalls bleiben Weinst\u00f6cke und Getreide, oder Gr\u00fcnwerk, sowohl zum Essen als zur Nutznie\u00dfung verboten, denn es hei\u00dft: \u00bbDamit nicht ausgeartet (entweiht) werde die F\u00fclle der Saat die du s\u00e4en wirst, so wie auch die Lese des Weinbergs\u00ab (Deut. 22:9), was so viel sagen will, als: Du k\u00f6nntest durch \u00dcbertretung beides verboten machen.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Wer nun das Quantum einer Olive von Weinbergsmischfr\u00fcchten, gleichviel ob von Gr\u00fcnem oder Weintrauben, isst, verf\u00e4llt laut Vorschrift der Tora der Gei\u00dfelung; beide Gew\u00e4chse werden zusammengerechnet, um dieses Quantum zu bilden.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Mischsaat im gelobten Lande stattfand, im Auslande aber sind die Weinbergsmischfr\u00fcchte blo\u00df nach Vorschrift der Weisen verboten; in der Abhandlung \u00fcber Mischfr\u00fcchte wird auseinandergesetzt werden, welche Gattung von Gew\u00e4chsen als Weinbergsmischfr\u00fcchte verboten sind und welche es nicht sind, wann das Verbot beginnt, welcher Gegenstand \u00bbdie Entweihung\u00ab bedingt und welcher nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Unter Vorreifem hat man alle die Fr\u00fcchte zu verstehen, welche ein fruchttragender Baum in den ersten drei Jahren nach seiner Pflanzung liefert; diese d\u00fcrfen weder zum Essen, noch zu einer anderweitigen Nutznie\u00dfung verbraucht werden, denn es hei\u00dft: \u00bbDrei Jahre soll es f\u00fcr Euch als unbeschnitten betrachtet sein, das nicht gegessen werden darf\u00ab; wer nun davon das Quantum einer Olive isst, verf\u00e4llt nach dem Ausspruch der Tora der Gei\u00dfelung.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Dies gilt aber auch nur, wenn man im gelobten Lande B\u00e4ume pflanzt, denn es hei\u00dft: \u00bbWenn Ihr kommt nach dem Lande\u00ab usw., im Auslande hingegen ist das Verbot \u00fcber vorreife Fr\u00fcchte als Tradition Moses vom Berge Sinai her folgendes: die zuverl\u00e4ssig als vorreif anerkannten Fr\u00fcchte sind verboten, erlaubt aber, wenn es zweifelhafte sind; in der Abhandlung \u00fcber den zweiten Zehnt werden alle Gattungen, die als vorreif verboten sind, wie auch die erlaubt sind, auseinandergesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Im gelobten Lande sind sogar auch zweifelhaft vorreife und zweifelhafte Weinbergsmischfr\u00fcchte verboten; in Syrien, n\u00e4mlich in den L\u00e4ndern, die K\u00f6nig David eroberte, sind solche zweifelhafte Fr\u00fcchte erlaubt; wenn nun au\u00dferhalb eines unbeschnittenen Weinberges Weintrauben verkauft werden, oder wenn im Weinberge auch Gr\u00fcnigkeiten ges\u00e4t waren und au\u00dferhalb derselben Gr\u00fcnigkeiten verkauft werden, wobei es zweifelhaft ist, ob die verkauften Fr\u00fcchte aus diesem Weinberge kommen oder aus einem andern, so sind sie in Syrien erlaubt; im Auslande sind sie sogar dann erlaubt, wenn man Weintrauben aus einem unbeschnittenen Weinberge heraustragen gesehen, wenn man nur nicht gesehen, wie die Weintrauben geradezu von den unbeschnittenen Weinst\u00f6cken abgepfl\u00fcckt, oder wie die Gr\u00fcnigkeiten aus dem Weinberge mit der Hand gerissen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Ein Weinberg, von dem gezweifelt wird, ob er nicht unbeschnitten sei, oder aus Mischfr\u00fcchten bestehe, ist im gelobten Lande verboten, in Syrien erlaubt, und umso mehr im Auslande.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Findet man ein Fass Wein versteckt in einem unbeschnittenen Weinberge, so ist es verboten, ihn zu trinken, aber erlaubt zu anderweitiger Benutzung, weil ein Dieb schwerlich das Gestohlene an demselben Orte verstecken wird, wo er den Diebstahl begangen; findet man aber daselbst Weintrauben versteckt, so sind sie verboten, weil sie daselbst gepfl\u00fcckt und versteckt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Waren ein Nichtjude und ein Israelit gemeinschaftliche Teilnehmer einer Pflanzung, so ist der Umstand zu ber\u00fccksichtigen: ob von vornherein (bei der Anlegung des Weinberges) die Abmachung getroffen wurde, dass der Nichtjude die ersten drei Jahre der Orla und der Israelit hingegen das zweite erlaubte Triennium benutze, \u2014 in welchem Falle die Benutzung der Fr\u00fcchte erlaubt ist; hat man aber nicht von vornherein diese Abmachung getroffen, so ist es verboten, diese Fr\u00fcchte in Anschlag zu bringen, n\u00e4mlich zu berechnen, wie viel Fr\u00fcchte der Nichtjude in den drei Orla &#8211; Jahren gegessen, damit der Israelit sp\u00e4ter eben so viel als Abschlag essen solle; eine solche Abmachung ist verboten, weil dies so zu betrachten w\u00e4re, als wenn man Orla &#8211; Fr\u00fcchte gegen andere eintauschte.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Mir scheint es, dass das Gesetz \u00fcber das vierte Jahr der Pflanzung, im Auslande gar keine Anwendung zu finden brauche, sondern k\u00f6nnte man die Fr\u00fcchte des vierten Jahres nach der Pflanzung ohne allen Erl\u00f6s genie\u00dfen, denn die Gelehrten haben blo\u00df der eigentlichen Orla erw\u00e4hnt. Dies l\u00e4sst sich sogar vom Leichteren zum Schwereren schlie\u00dfen, da Syrien, welches zu den Zehenten und Siebenten, laut Vorschrift der Gelehrten, verpflichtet ist, die Fr\u00fcchte des vierten Jahres nicht einzul\u00f6sen n\u00f6tig hat, wie dies in der Abhandlung \u00fcber den zweiten Zehnt erkl\u00e4rt werden wird; um wie viel mehr m\u00fcsste nun das Ausland davon befreit sein, welches nicht einmal zum Zehnten verpflichtet ist?<\/p>\n\n\n\n<p>Im gelobten Lande aber bleibt das Gesetz \u00fcber das vierte Jahr in voller Kraft, so w\u00e4hrend des Existierens des Tempels, als auch nach dieser Zeit. Einige Gaonim behaupteten, dass blo\u00df der Weinberg im Auslande am vierten Jahre dem Erl\u00f6s unterliege, und dann erst zum Genuss erlaubt sei, \u2014 was aber keine Begr\u00fcndung hat.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Die Fr\u00fcchte des ganzen vierten Jahres nach der Pflanzung, sind im Lande Israels so lange verboten, bis sie eingel\u00f6st werden. In der Abhandlung \u00fcber den zweiten Zehnt wird erkl\u00e4rt werden, wie die Einl\u00f6sung geschieht, auf welche Weise der Genuss gestattet wird, und von welcher Zeit an man die drei Jahre der Vorreife, und das vierte Jahr zu rechnen anf\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Heut zu Tage l\u00f6st man die Pflanzen des vierten Jahres folgenderma\u00dfen ein: Sobald man sie eingesammelt, spricht man den Segen: \u00bbGelobt seist Du, Ewiger, unser Gott, K\u00f6nig der Welt, der uns geheiligt durch seine Gebote, und uns das Gesetz gegeben, wegen Einl\u00f6sung der Pflanzen des vierten Jahres\u00ab. Darauf kann Alles, sogar durch eine einzige Prutha, eingel\u00f6st werden, indem man spricht: \u00bbM\u00f6gen diese Fr\u00fcchte durch diese Prutha eingel\u00f6st sein\u00ab, sodass man letztere ins tote Meer zu werfen hat; auch kann man diese Fr\u00fcchte durch andere Fruchte vom Wert einer Prutha ersetzen (substituieren), wobei man zu sprechen hat: \u00bbM\u00f6gen alle diese Fr\u00fcchte auf diesen Weizen- oder Gerstenhaufen ausgetauscht sein\u00ab; darauf verbrennt man letztere, damit nicht Andere durch sie sich vergingen, dann d\u00fcrfen alle jene Fr\u00fcchte gegessen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Einige der Gaonim haben entschieden, dass man die Fr\u00fcchte des 4ten Jahres, wenn man sie auch eingel\u00f6st oder substituiert, doch nicht essen d\u00fcrfe bis das 5te Jahr begonnen; dieses Gesetz ist aber durch nichts begr\u00fcndet; mir scheint sogar, dass dies eine irrt\u00fcmliche Entscheidung und Folge der Missdeutung des Verses: \u00bbUnd am f\u00fcnften Jahre sollt Ihr seine Frucht essen\u00ab, (Lev. 19:25) sei, da der Sinn dieser Worte doch nur der ist, dass man am 5ten Jahre, die Fr\u00fcchte des Weinberges ohne allen Erl\u00f6s essen d\u00fcrfe, wie \u00fcberhaupt alle Gemeinfr\u00fcchte, und folglich hat man auf jene Entscheidung keine R\u00fccksicht zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Unter Unverzehntetem (Tewel) versteht man jede Speise, die der Priesterhebe und den Zehnten unterliegt, was Tewel genannt wird, \u2014 so lange sie diesen Abgaben noch nicht unterzogen war; deren Genuss ist verboten, denn es hei\u00dft: \u00bbUnd nicht entweihen sollen sie hie Heiligt\u00fcmer der Kinder Israels, das, was sie dem Ewigen absondern werden\u00ab; was so viel sagen will, als: sie m\u00f6gen mit solchen Gegenst\u00e4nden nicht so umgehen, wie mit Gemeing\u00fctern, so lange die Heiligt\u00fcmer, die davon zu entheben sind, noch nicht abgenommen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer nun das Quantum einer Olive von diesem Tewel, bevor die gro\u00dfe Priester- und Zehntenhebe abgenommen wurde, genie\u00dft, verwirkt die Todesstrafe durch Gotteshand, denn es hei\u00dft: \u00bbNicht entweihen sollen sie die Heiligt\u00fcmer \u2026 und auf sie die Strafe einer Schuld bringen\u00ab.<\/p>\n\n\n\n<p>20) Wer aber von einer solchen Speise, von der zwar die gro\u00dfe und Zehntenpriesterhebe bereits abgenommen, noch nicht aber die einfachen Zehenten enthoben wurden, und sollte auch nur der Armenzehnt nachgeblieben sein, genie\u00dft, verf\u00e4llt der Gei\u00dfelung f\u00fcr den Genuss des Tewels; dies verwirkt indessen nicht die Todesstrafe, weil die Tods\u00fcnde blo\u00df im Genuss der gro\u00dfen und Zehntenpriesterhebe liegt.<\/p>\n\n\n\n<p>21) Eine Warnung gegen den Genuss des Tewels, von dem die Zehnten noch nicht enthoben sind, befindet sich im Allgemeinen im Verse: \u00bbDu kannst nicht essen in deinen Toren den Zehenten deines Getreides\u00ab. In der Abhandlung \u00fcber Priesterhebe und Zehnten, wird auseinandergesetzt werden, welche Gegenst\u00e4nde der Bestimmung der Priesterhebe und der Zehnten unterliegen, welche nicht, welche laut Vorschrift der Tora, und welche blo\u00df laut Bestimmung der Gelehrten, den Eigent\u00fcmer zu diesen Abgaben verpflichten. Derjenige nun, der das Quantum einer Olive von Getreide isst, das blo\u00df nach Bestimmung der Rabbinen als Tewel betrachtet wird, oder derjenige, welcher im Auslande von den Mischfr\u00fcchten des Weinberges und dem Vorreifen genie\u00dft, verf\u00e4llt blo\u00df der Mardut-Gei\u00dfelung.<\/p>\n\n\n\n<p>22) Das Unverzehnte, das Frische, das Geheiligte, die Sp\u00e4tsaat des siebenten Jahres, die Mischfr\u00fcchte, das Vorreife bedingen auch, ganz wie sie selbst, das Verbot derjenigen Getr\u00e4nke, die aus ihnen gemacht werden; jedoch ohne dass man durch deren Genuss die Gei\u00dfelung verwirkte. Eine Ausnahme hiervon machen der Wein und das \u00d6l der vorreifen, und der Wein der Weinbergsmischfr\u00fcchte, auf deren Genuss die Gei\u00dfelung ganz so folgt, wie auf Oliven und Weintrauben selbst.<\/p>\n\n\n\n<p>23) Bei den Heiligt\u00fcmern gibt es noch andere Speisenverbote, die s\u00e4mtlich von der Tora selbst verh\u00e4ngt wurden, wie z. B. das Verbotene beim Genuss der Priesterhebe, der Erstlingsfr\u00fcchte, der Teighebe, des zweiten Zehnten, und wiederum die Verbote, welche die Allerheiligt\u00fcmer treffen, so z. B. das \u00dcberdauerte, das Nachgebliebene, das Verunreinigte \u2014 jedes dieser Verbote wird nun an Ort und Stelle geh\u00f6rig er\u00f6rtert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>24) Das Ma\u00df des Genusses, welches diese Verbote bedingt, ist das Quantum einer Olive, sowohl f\u00fcr die Strafe der Gei\u00dfelung, als f\u00fcr die Vertilgung; in der Abhandlung \u00fcber Unges\u00e4uertes und Ges\u00e4uertes, haben wir bereits das Verbot: das letztere am Pessachfeste zu essen, mit allen seinen Nebenbestimmungen er\u00f6rtert; das Verbot des Essens am Vers\u00f6hnungstage ist aber ein Verbot ganz eigener Art; ebenso ist das Verbot alles dessen, was vom Weinstocke herstammt, welches Verbot blo\u00df den Nasir (Gottgeweihten) trifft, nicht allgemein unver\u00e4nderlich; daher werden wir die Verbote jedes dieser Gegenst\u00e4nde, wie auch die Ma\u00dfe des Genusses, geh\u00f6rigen Orts auseinandersetzen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">VIERZEHNTES KAPITEL \u2014 Strafbarkeit beim verbotenem Essen<\/h3>\n\n\n\n<p>1) Bei allen Verboten der Schrift, die sich auf Essen beziehen, bedingt das Quantum einer mittelm\u00e4\u00dfigen Olive dieses Verbot, ganz gleich ob es in Bezug auf die Gei\u00dfelung, oder die Strafe der Vertilgung, oder auch auf den Tod durch das himmlische Gericht gilt; wir haben bereits erkl\u00e4rt, dass Derjenige, welcher durch Essen die Strafe der Vertilgung oder des himmlischen Gerichts verwirkt, auch die Gei\u00dfelung bekommt.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Diese Ma\u00dfgabe sowohl, als s\u00e4mtliche \u00fcbrige Ma\u00dfbestimmungen sind eine \u00dcberlieferung Moses vom Berge Sinai her. \u2014 Laut der Schrift ist es aber auch verboten, von einer verbotenen Speise, wenn auch noch so wenig, zu genie\u00dfen; die gro\u00dfe Gei\u00dfelung folgt indessen nur auf den Genuss vom Quantum einer Olive, wer aber weniger als dieses Maa\u00df isst, bekommt blo\u00df die Mardut- Gei\u00dfelung.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Wenn man beim Verzehren von dem Quantum einer Olive spricht, so wird darunter nicht mitbegriffen das, was w\u00e4hrend des Essens zwischen den Z\u00e4hnen, wohl aber, was hinter den Kinnladegelenken bleibt, wobei der Schlund von dem Quantum einer Olive schon Genuss hat; sogar wenn man die H\u00e4lfte einer Olive a\u00df und es hochw\u00fcrgte und dasselbe wieder a\u00df, ist man strafbar. Die Strafe wird also nur durch den Genuss f\u00fcr den Schlund, in dem Quantum einer Olive, von einer verbotenen Speise verwirkt.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Wurde das Quantum einer Olive von Talg, gefallenem, profaniertem oder \u00fcberdauertem Opferfleisch und dergl. in die Sonne gelegt, wo es eintrocknete, so ist der es Verzehrende von der Strafe frei; legte man es aber nachher auf eine feuchte Stelle, so dass es wieder ausd\u00fcnstete, so verwirkt man durchs Essen desselben die Strafe der Vertilgung oder der Gei\u00dfelung; war es anf\u00e4nglich weniger als das Quantum einer Olive, wurde aber ausged\u00fcnstet bis zur Gr\u00f6\u00dfe einer Olive, so ist es zwar verboten, man verf\u00e4llt jedoch nicht durch den Genuss desselben der Gei\u00dfelung.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Wir haben bereits erkl\u00e4rt, dass die verbotenen Gegenst\u00e4nde, die in der Schrift jeder besonders, aufgez\u00e4hlt sind, nicht untereinander zugezogen werden, um das Quantum einer Olive zu bilden; ausgenommen das Fleisch von Gefallenem mit dem Fleische von Zerrissenem, und die dem Nasir verbotenen Gegenst\u00e4nde untereinander, \u2014 was an Ort und Stelle auseinandergesetzt werden wird; so werden auch die bekannten f\u00fcnf Getreidearten, deren Mehl und Teigsorten, untereinander zugezogen, um das Quantum einer Olive zu bilden, ganz gleich, ob in Bezug auf das Verbot des ges\u00e4uerten, oder des frischen Getreides vor dem Omer-Opfer, oder des zweiten Zehnten, oder der Priesterheben.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Mir scheint es, dass alle Gegenst\u00e4nde, die Priesterheben und Zehntenpflichtig sind, untereinander zugezogen werden m\u00fcssen, um das Quantum einer Olive von Unverzehntetem zu bilden, weil sie alle unter eine Kategorie geh\u00f6ren, ganz gleich, wie das Fleisch von einem gefallenen Ochsen, Schafe und Hirsche unter sich zugerechnet werden, um das Quantum einer Olive zu bilden, wie wir&#8216; es bereits erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Wer sich satt isst an einer verbotenen Speise, verwirkt nicht die Strafe der Gei\u00dfelung oder der Vertilgung (dies hat seine Wichtigkeit f\u00fcr die Bu\u00dfe) f\u00fcr jedes St\u00fcckchen von dem Quantum einer Olive, sondern nur eine einmalige Bestrafung f\u00fcr das ganze Essen; waren aber Zeugen da, die ihn w\u00e4hrend des Essens bei jedem Quantum einer Olive warnten, so verwirkt er die Strafe f\u00fcr jede unbeachtete Warnung, obgleich er sein Essen ununterbrochen fortgesetzt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Isst Jemand von einer der verbotenen Speisen ein St\u00fcckchen wie eine Gerste, oder wie ein Senfkorn gro\u00df, unterbricht sich etwas und nimmt abermals so ein St\u00fcckchen zu sich, und so weiter mit Unterbrechungen, bis das Quantum einer Olive voll wird, wobei es sich ganz gleich bleibt, ob es absichtslos oder mutwillig geschah, immer werden diese kleinen St\u00fcckchen zusammengerechnet, wenn es vom Anfange des Essens bis zum Ende nur so lange gedauert hat, als man braucht, drei Eier zu verzehren, und man verwirkt so die Strafe der Vertilgung oder der Gei\u00dfelung, oder es ist ein S\u00fchnopfer erforderlich, ganz wie wenn er das Quantum einer Olive auf einmal verzehrt. Dauert es aber l\u00e4nger als die oben angegebene Zeit vom Anfange bis zum Ende des Essens, m\u00f6gen nun die Unterbrechungen auch von gar keiner Dauer gewesen sein, sondern verzehrt er St\u00fcckchen, wie Senfk\u00f6rner gro\u00df, ununterbrochen, wenn nur nicht das Quantum einer Olive in dem bestimmten Zeitraum eines Zubisses verzehrt wurde, so werden sie nicht zusammengerechnet, und der Genie\u00dfende ist frei von der Strafe.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Ebendasselbe gilt, wenn man ein Quart von zweifelhaft heidnischem Wein schluckweise trinkt, oder wenn man Ges\u00e4uertes am Pessachfeste, oder Talg aufl\u00f6st und es allm\u00e4hlich verschluckt; oder wenn man Blut tropfenweise trinkt; immer kommt es darauf an, ob es vom Anfange bis zum Ende des Trinkens so lange dauerte, wie viel es erforderlich ist, ein Quart zu trinken, sodass die Schl\u00fcckchen zusammengerechnet werden, wenn aber l\u00e4nger, so werden sie nicht zusammengerechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Alle verbotenen Speisen bewirken nur dann eine Strafe, wenn man sie auf die gew\u00f6hnliche Art des Genie\u00dfens verzehrt; ausgenommen sind: Fleisch in Milch gekocht, und die Weinbergsmischsaaten, weil bei diesen Gegenst\u00e4nden nicht der Ausdruck \u00bbessen\u00ab in der Schrift stattfindet, sondern wird das Verbot des Essens derselben durch eine andere Wendung<br>ausgedr\u00fcckt, n\u00e4mlich durch Kochen und durch Geheiligtwerden, woraus zu schlie\u00dfen ist, dass der Genuss derselben verboten ist, wenn er auch nicht auf die gew\u00f6hnliche Art stattgefunden.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Z.B. Wenn man Talg hat schmelzen lassen und es verschluckte, so lange es siedend war, so dass die Gurgel verbrannte, oder wenn man rohen Talg isst, oder wenn man bittere Gegenst\u00e4nde, wie Wermut oder Bitterkraut, in Libationswein oder in eine Suppe von gefallenem Fleisch einmischt und sie so verzehrt, oder wenn man eine verbotene Speise, nachdem sie in F\u00e4ulnis \u00fcbergegangen, und \u00fcblen Geruch bekommt, so dass sie nicht mehr als Speise zul\u00e4ssig ist, genie\u00dft, so ist man frei von der Strafe; hat man aber bittere Gegenst\u00e4nde in eine Suppe von Fleisch in Milch getan oder in Wein von Weinbergsmischfr\u00fcchten, eingelegt und sie verzehrt, so ist man straff\u00e4llig.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Wenn Jemand eine von den verbotenen Speisen scherzweise, oder in Gedanken verzehrt, selbst wenn er gar nicht an den eigentlichen Genuss des Essens denkt, so ist er ebenso straff\u00e4llig, als wenn seine Absicht auf den Genuss gerichtet w\u00e4re, indem der Genuss doch wirklich stattgefunden; ein Genuss der Jemandem wider seinen Willen beigebracht wird, in irgend welchen verbotenen Gegenst\u00e4nden es auch sei, ist als verboten zu betrachten, wenn man dabei die Absicht des Genusses hat, und als erlaubt, wenn man nach dem Genuss nicht strebt.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Isst Jemand eine verbotene Speise, um seine L\u00fcsternheit oder seinen Hunger zu stillen, so ist er straff\u00e4llig; war man aber in der W\u00fcste verwirrt, so dass man nichts au\u00dfer den verbotenen Gegenst\u00e4nden zu essen gefunden, so ist der Genuss erlaubt, wegen Lebensgefahr.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Hat eine schwangere Frau eine verbotene Speise gerochen und darnach verlangt wie z. B. Opfer- oder Schweinefleisch, so gebe man ihr zuerst von der Suppe desselben, wenn sie dadurch beruhigt wird, so bleibt es dabei, wenn nicht, so gebe man ihr ein Quantum, das nicht die Straff\u00e4lligkeit bedingt; wird sie aber auch dann nicht beruhigt, so gebe man ihr so lange davon zu essen, bis sie beruhigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Eben so ist&#8217;s mit einem Kranken, der Etwas riecht, worin eine S\u00e4ure oder dergleichen enthalten ist, was den Lebensgeist aufregt; \u2014 er ist in dieser Hinsicht ganz wie eine schwangere Frau zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Wenn aber Jemanden der Hei\u00dfhunger bef\u00e4llt, so kann man ihm unverz\u00fcglich verbotene Speisen so lange zu essen geben, bis seine Augen wieder hell werden; in einem solchen Falle suche man nicht erst nach erlaubten Speisen, sondern beeile sich, ihm darzureichen, was vorgefunden wird, blo\u00df hat man ihm zuerst das leicht Verbotene zu reichen und es dabei bewenden zu lassen, wenn seine Augen sich dabei aufheitern; wenn es aber nicht gen\u00fcgt, gebe man ihm auch das streng Verbotene.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Wenn z.B. vor uns Unverzehntetes und Gefallenes da war, so gebe man ihm zuerst das Fleisch von Gefallenem, weil auf Unverzehntetes die Todesstrafe steht; ist Gefallenes und der Nachwuchs vom Jobeljahre da, so gebe man ihm zuerst den Nachwuchs vom Schmitajahre der blo\u00df laut Vorschrift der Rabbinen verboten ist, wie es in der Abhandlung \u00fcber das Erla\u00dfjahr er\u00f6rtert werden soll; ist Unverzehntetes und Getreide vom Erla\u00dfjahre da, so gebe man zuerst das Getreide vom Erla\u00dfjahre; ist Unverzehrrtetes und Priesterhebe da, und es ist nicht m\u00f6glich, das Unverzehntete zu verzehnten, so gebe man zuerst von diesem, weil nichts so heilig ist als die Priestechebe; und so in anderen F\u00e4llen mehr.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Wir haben bereits erkl\u00e4rt, dass ein zweites Verbot keinen bereits verbotenen Gegenstand treffen kann, au\u00dfer wenn zwei Verbote auf einmal den Gegenstand treffen, oder, dass das zweite Verbot etwas Neues hinzusetzt, oder ein allgemeines ist; daher kann es F\u00e4lle geben, wo man f\u00fcr den Genuss des Quantums einer Olive eine f\u00fcnffache Gei\u00dfelung verwirkt, wobei freilich eine Warnung vor \u00dcbertritt aller f\u00fcnf vereinigten Verbote stattfinden muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn z.B. ein Verunreinigter das Quantum einer Olive Talg von dem \u00fcberdauerten oder nachgebliebenen Opferfleisch am Vers\u00f6hnungstage isst, so erh\u00e4lt er erstens die Gei\u00dfelung wegen Genusses von Talg, zweitens wegen Genusses von \u00dcberdauertem, drittens wegen Genusses am Vers\u00f6hnungstage, viertens wegen Genusses des Geheiligten in seinem Unreinheitszustande, und f\u00fcnftens wegen Nutznie\u00dfung und Missbrauch der heiligen Opfer.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Warum aber trifft in solchen F\u00e4llen ein Verbot den bereits verbotenen Gegenstand? Weil von diesem Hausvieh anfangs der Talg blo\u00df zum Essen verboten, aber zur Nutznie\u00dfung erlaubt war, nach dessen Weihung aber als Opfer wird der Talg selbst zur Nutznie\u00dfung verboten; da nun durch diesen Akt das Verbot der Nutznie\u00dfung herbeigezogen wird, so ist schon das Verbot des Genusses der Opfer \u00fcber dasselbe im Allgemeinen ausgedehnt; noch immer aber w\u00e4re dieser Talg erlaubt als Opfer dem Allerh\u00f6chsten, und blo\u00df f\u00fcr irdischen Nutzen verboten: \u2014 sobald er aber \u00fcberdauerte, so verf\u00e4llt er dem Verbote, auch als Opfer gebraucht zu werden, und wird folglich f\u00fcr den Menschen desto strenger verboten; \u2014 au\u00dferdem w\u00e4re es dem Essenden im Allgemeinen erlaubt, das Fleisch des Hausviehs, nicht aber dessen Talg zu essen; wurde er unrein, so wird ihm dadurch auch der Genuss des Fleisches verboten; daher wird auch dieses Verbot auf den Talg ausgedehnt; dazu kommt endlich das Verbot, am Vers\u00f6hnungstage zu essen: dieses Verbot ist nun ein allgemeines f\u00fcr alle Speisen, und da es sich auch auf nicht Heiliges ausdehnt, so wird es auch auf diesen Talg von neuem Einfluss; und so in dergleichen F\u00e4llen mehr.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">F\u00dcNZEHNTES KAPITEL \u2014 Vermischung von Verboten<\/h3>\n\n\n\n<p>1) Wurde ein verbotener Gegenstand mit einem erlaubten vermischt, so ist f\u00fcr deren Genuss oder Verbot, wenn die Speisegattungen verschiedenartig waren, die durch die Mischung hervorgebrachte Geschmacksver\u00e4nderung ma\u00dfgebend; bei einer und derselben Gattung aber wo es nicht m\u00f6glich ist die Ver\u00e4nderung des Geschmackes zu bestimmen, wird das Verbot vom \u00dcberma\u00dfe aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Wenn z.B. Nierenfett in Gr\u00fctze f\u00e4llt und darin ganz zerschmilzt, so koste man die Gr\u00fctze, und findet man keinen Nebengeschmack von Fett, so bleibt sie erlaubt; ist aber ein Fettgeschmack, und zugleich etwas Anf\u00fchlbares dabei wahrzunehmen, so ist sie laut der Tora verboten; ist aber blo\u00df der Fettgeschmack da, ohne dass man etwas Anf\u00fchlbares vom Fett selbst wahrnimmt, so bleibt sie noch laut der Vorschrift der Rabbinen verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Was versteht man unter Anf\u00fchlbarem? Wenn z.B. das Quantum einer Olive Fett sich in einem Quantum von je drei Eiern von der vermischten Speise befindet, und man von dieser Gr\u00fctze ein Quantum von drei Eiern isst, so verwirkt man die Gei\u00dfelung, weil in diesem Quantum sich eine Olive gro\u00df Fett vorfand und der Geschmack des verbotenen Gegenstandes, wie auch seine Bestandteile, bemerkbar waren; a\u00df man von einer solchen Mischung ein Quantum von weniger als drei Eiern, so verwirkt man laut Vorschrift der Rabbinen die Mardut &#8211; Gei\u00dfelung; ebenso verwirkt man die blo\u00dfe Mardut-Gei\u00dfelung, wenn in der Mischung vom Quantum je dreier Eier nicht so viel wie eine Olive Fett war, sodass es sich gleich bleibt, ob auch in der Mischung ein Fettgeschmack wahrzunehmen war und auch eine ganze Sch\u00fcssel voll davon gegessen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Fiel Nierenfett in Schwanzfett, und wurden beide zusammen geschmolzen, aber in dem Verh\u00e4ltnisse, dass des erlaubten Fettes doppelt so viel war als des verbotenen, so ist laut der Tora Alles erlaubt; ja sogar wenn ein St\u00fcck von Gefallenem unter zwei St\u00fccke von Geschlachtetem sich vermengte, so w\u00e4re Alles laut der Tora erlaubt; nach der Vorschrift der Rabbinen aber bleibt Alles so lange verboten, bis der verbotene Gegenstand seiner au\u00dferordentlichen Minorit\u00e4t wegen als annulliert zu betrachten, und als gar nicht beachtenswert anzusehen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Wie gering aber muss der verbotene Gegenstand in Verh\u00e4ltnis zum Erlaubten sein, um als null und nichtig wegen der Minorit\u00e4t betrachtet zu werden. Die Weisen haben dieser Bestimmungen wegen festgesetzt, dass bei manchen Gegenst\u00e4nden das Verh\u00e4ltnis des verbotenen Gegenstandes wie eins zu sechzig, bei manchen wie eins zu hundert, und bei einigen wie einst zu zweihundert sein m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Hieraus folgt, dass alle von der Tora verbotenen Gegenst\u00e4nde, sowohl diejenigen, durch deren Genuss man die Gei\u00dfelung oder die Vertilgung verwirkt, als auch die, deren Nutznie\u00dfung sogar verboten ist, wenn sie sich mit erlaubten Speisen vermischen, in zwei Kategorien zerfallen; ist der verbotene Gegenstand der Gattung nach von der Mischung verschieden, so kommt es auf den Geschmack an; sind sie derselben Gattung, so dass man die Geschmacksver\u00e4nderung nicht bestimmen kann, so ist das Verh\u00e4ltnis des Verbotenen zum Erlaubten entweder wie eins zu sechzig, oder wie eins zu hundert, oder wie eins zu zweihundert; ausgenommen hiervon sind indessen Libationswein, wegen der schweren S\u00fcnde des G\u00f6tzendienstes, und Unverzehntetes, weil man es brauchbar machen kann; diese Gegenst\u00e4nde bewirken ein Verbot in einer Mischung derselben Gattung, selbst wenn nur ein Minimum sich vermengt, und ist das Hinzugekommene eine andere Gattung, so wird die Ver\u00e4nderung des Geschmackes bestimmend, wie bei allen andern verbotenen Gegenst\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Wurden z.B. auf einen einzigen Tropfen Libationswein mehrere F\u00e4sser erlaubten Weines gegossen, so wird aller Wein verboten, wie es erkl\u00e4rt werden soll; ebenso wenn ein Becher unverzehnteten Weines sich mit ganzen F\u00e4ssern von erlaubtem vermengte, wird Alles so lange als unverzehntet betrachtet, bis man die Priesterheben und die Zehnten, die f\u00fcr die Mischung erforderlich sind, abgesondert, wie es an Ort und Stelle erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Die Fr\u00fcchte vom Jobeljahr geh\u00f6ren nicht zur Zahl der verbotenen Gegenst\u00e4nde, obgleich sie durch das Mindeste auf homogene, und durch blo\u00dfe Geschmacksver\u00e4nderung auf heterogene Fr\u00fcchte in der Mischung ein Verbot bewirken; diese Mischung ist n\u00e4mlich nicht verboten, sondern blo\u00df in sofern als heilig zu betrachten, dass man sie wie einfache Jobeljahrsfr\u00fcchte im heiligen Zustande verzehren muss, wie es an Ort und Stelle erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Sauerteig am Pessachfeste geh\u00f6rt auch nicht in jene allgemeine Regel, weil eine solche Mischung mit Unges\u00e4uertem nicht auf immer verboten, sondern nach dem Pessachfeste wieder erlaubt ist, wie wir es bereits erkl\u00e4rt haben; daher bewirkt Ges\u00e4uertes auf eine Mischung mit Erlaubtem, ganz gleich ob letzteres homogen oder heterogen mit ersterem ist, ein Verbot durch ein Minimum.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Ganz dasselbe gilt auch von frischem Getreide vor Darbringung des Omeropfers, n\u00e4mlich dass ein Minimum desselben ein Verbot der Mischung mit Erlaubtem bewirkt, weil eben sp\u00e4ter, nach Darbringung des Omers, Alles zusammen erlaubt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso verh\u00e4lt es sich mit allen Gegenst\u00e4nden, die nur tempor\u00e4r verboten, nach einer gewissen Zeit aber wieder erlaubt werden, und wenn auch dieses Verbot urspr\u00fcnglich blo\u00df von den Schriftgelehrten herr\u00fchrte, wie z.B. das Verbot des Abgesonderten (mukza) und das \u00fcber das am Feiertage Geborene, so haben die Gelehrten doch kein Verh\u00e4ltnis der Mischung festgesetzt, sondern bestimmt, dass wenn auch das Verbotene zum Erlaubten sich wie Eins zu mehreren Tausenden verh\u00e4lt, es nicht annulliert werde, da doch immer ein Fall da ist, wo Alles erlaubt werden kann, ganz wie Heiligt\u00fcmer, der zweite Zehent und dergl.<\/p>\n\n\n\n<p>11) F\u00fcr vorreife Fr\u00fcchte aber (Orla) und Weinbergsmischfr\u00fcchte, Talg, Blut und dergl., wie auch f\u00fcr Priesterhebe, haben die Weisen wohl ein Verh\u00e4ltnis bestimmt, weil bei diesen Gegenst\u00e4nden kein verbotaufhebendes Mittel stattfindet.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Mir scheint aber, dass selbst ein verbotener Gegenstand, f\u00fcr den es verbotaufhebende Mittel gibt, doch kein Verbot auf eine Mischung, die aus heterogenen Gegenst\u00e4nden besteht und auch keine Geschmacksver\u00e4nderung sp\u00fcren l\u00e4sst, bewirkt, denn dieser Fall kann ja nicht strenger als Unverzehntes betrachtet werden, welches ebenfalls erlaubt gemacht werden kann, und dennoch in einer Mischung mit Heterogenem nur durch Geschmacksver\u00e4nderung ein Verbot bewirkt, wie wir es bereits erkl\u00e4rt haben. Man hat sich nicht \u00fcber die Mischung von Ges\u00e4uertem am Pessachfeste zu wundern (siehe \u00a7 9), denn da die Schrift dort ausdr\u00fccklich sagt: \u00bbNichts Ges\u00e4uertes sollt ihr genie\u00dfen\u00ab, so hat man dabei besonders strenge Ma\u00dfregeln angewendet \u2014 wie wir es bereits erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Folgende sind die Verh\u00e4ltnisbestimmungen, die die Weisen getroffen: Priesterhebe, Zehntenpriesterhebe, Brothebe (Chala) und Erstlingssfr\u00fcchte werden in 101 Teile aufgehoben, sodass es n\u00f6tig ist, die Hebe herunterzunehmen; auch werden diese verschiedenen Gegenst\u00e4nde zusammengezogen, um das Quantum zu bilden; ebenso wenn ein St\u00fcck von geweihtem Schaubrot sich unter Nicht-Geweihtes mischte, wird es in hundert und ein Teile aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn z. B. ein Maa\u00df Mehl einer dieser Gattungen, oder ein Maa\u00df von allen diesen zusammengenommen, sich unter hundert Maa\u00df Mehl vermischte, so hat man, von der ganzen Mischung, ein Maa\u00df als Ersatz f\u00fcr das Maa\u00df Geheiligtes, welches vermischt wurde, abzunehmen, sodass der ganze Rest f\u00fcr Jedermann erlaubt ist; \u2014 fiel es aber in weniger als hundert Maa\u00df, so wird das ganze Quantum als zweifelhaft Heiliges angesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Vorreife und Weinbergsmischfr\u00fcchte werden in zwei hundert und eins aufgehoben; diese beiden Gattungen werden untereinander zusammengerechnet, um das erforderliche Quantum zu bilden; von der ganzen Mischung ist es aber nicht n\u00f6tig, das verbotene Quantum abzunehmen. Wenn z.B. ein Quart Orla-Wein, oder Weinbergsmischfr\u00fcchtewein, oder ein Quart von diesen beiden zusammengenommen, unter zweihundert Quart erlaubten Weines sich vermischte, so ist Alles erlaubt, sodass man zumal nicht Ersatz f\u00fcr das eine Quart zu entheben n\u00f6tig hat; kam es aber in weniger als zweihundert Maa\u00df, so bleibt Alles f\u00fcr die Nutznie\u00dfung verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Warum aber muss man f\u00fcr Priesterhebe von der Mischung Ersatz abnehmen und von vorreifen und Weinbergsmischfr\u00fcchten nicht? Weil jenes Eigentum der Priester ist; daher ist es auch bei solcher Priesterhebe nicht n\u00f6tig, woran den Priestern nicht sehr gelegen ist, wie z. B. bei Eicheln, Johannisbrot, und den edomitischen Schoten.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Warum hat man aber das Verh\u00e4ltnis f\u00fcr vorreife und Weinbergsfr\u00fcchte verdoppelt? Weil sie auch zur Nutznie\u00dfung verboten sind. Warum hat man f\u00fcr Priesterhebe das Verh\u00e4ltnis von hundert angenommen? Weil die Zehntenpriesterhebe auch ein von hundert ist und Alles heilig macht (verboten), wie es auch hei\u00dft (Num. 18:29): \u00bbSeine Heiligkeit aus ihm\u00ab, was die Weisen auch dahin deuteten, dass, wenn ein Gegenstand, der enthoben worden, wieder hineinf\u00e4llt, er das Ganze wiederum heilig (verboten) macht.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Bei allen anderen verbotenen Gegenst\u00e4nden in der Schrift, wie z. B. bei Fleisch kriechender Tiere, Gew\u00fcrme, Talg, Blut u. dergl., gilt das Verh\u00e4ltnis von eins zu sechzig; wenn z. B. das Quantum einer Olive Nierenfett unter ein sechzigfaches Quantum Schwanzfett vermischt wird, so ist Alles erlaubt; fiel es in ein kleineres Quantum als das sechzigfache, so ist Alles verboten; ebenso kann nur, wenn wie eine Gerste gro\u00df Talg unter erlaubtes Fett kam, ein sechzigfaches Quantum dasselbe annullieren; so auch bei andern verbotenen Gegenst\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dasselbe gilt auch, wenn Fett von der H\u00fcftader in einen Topf mit Fleisch hineinf\u00e4llt, man berechnet dann das Verh\u00e4ltnis wie eins zu sechzig, wobei das verbotene Fett nicht mitgerechnet werden darf. Dieses Verbot findet hier seine Anwendung, obgleich das Fett der H\u00fcftader blo\u00df laut Vorschrift der Rabbinen verboten ist; da n\u00e4mlich die H\u00fcftader ein Verbotsgegenstand ganz eigener Art ist, so hat man damit strenger, ganz wie mit Verboten der Schrift, zu verfahren. Die H\u00fcftader selbst aber unterliegt gar keinem Verh\u00e4ltnis und kann auch gar kein Verbot auf eine Mischung bewirken, weil durch Adern keine Geschmacksver\u00e4nderung hervorgebracht werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Wenn das Euter zusammen mit Fleisch gekocht wurde, so wird zwar auch das sechzigfache Quantum des Erlaubten erfordert, aber das Euter selbst auch zur Zahl mitgerechnet, (1 :59). Da n\u00e4mlich das Euter mit Fleisch zu kochen blo\u00df ein Verbot der Rabbinen ist, wie wir es oben erkl\u00e4rt, so haben sie es mit den Verh\u00e4ltnisbestimmungen f\u00fcr dasselbe auch ein wenig leichter genommen.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Wurde ein Ei, worin ein K\u00fcklein sich angesetzt hatte, zusammen mit erlaubten Eiern abgekocht, so ist es erforderlich, dass der erlaubten Eier einundsechzig vorhanden seien, um diese erlaubt zu machen; waren der erlaubten Eier aber nur sechzig, so sind sie alle verboten; da n\u00e4mlich so ein Ei ein Verbotsgegenstand eigener Art ist, so hat man daran ein Merkmal gemacht und das Verh\u00e4ltnis vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n\n\n\n<p>20) Ein Ei von einem unreinen Vogel aber, welches mit Eiern von reinem Gefl\u00fcgel abgekocht wurde, bewirkt auf diese kein Verbot; wurden jedoch Eier beider Gattungen zusammen zerschlagen, oder wurde das Ei eines unreinen oder zerrissenen Vogels mit andern Eiern zusammen einger\u00fchrt, so tritt das sechzigfache Verh\u00e4ltnis wieder in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>21) Worauf gr\u00fcndeten die Weisen das Verh\u00e4ltnis des 60-fachen? Auf den Umstand, dass die Priesterhebe vom Opferwidder des Nasirs, n\u00e4mlich der Vorderschenkel, ebenfalls 1\/60 des ganzen Widders ausmacht, dessen ungeachtet aber, wenn sie mit dem ganzen Widder zusammengekocht wurde, doch kein Verbot auf das \u00fcbrige Fleisch des Widders bewirkt, wie es auch hei\u00dft (Num. 6:19): \u00bbUnd der Priester nehme den Vorderschenkel gekocht vom Widder hinweg\u00ab.<\/p>\n\n\n\n<p>22) Wurden zwei homogene mit einem dritten heterogenen Gegenst\u00e4nde vermischt, z.B. wenn in einem Topft, worin sich Fettschwanzfett mit Gr\u00fctze befand, etwas Nierenfett hineinf\u00e4llt, und Alles zusammen schmolz, so dass ein Gegenstand daraus wurde, so betrachtet man das Fettschwanzfett nebst der Gr\u00fctze als einen Gegenstand, und berechnet dann das Verh\u00e4ltnis des Nierenfettes gegen\u00fcber der Gr\u00fctze mit dem Fettschwanz zusammen; wenn nun ersteres blo\u00df 1\/60 von beiden zusammengenommen ausmacht, so ist die ganze Speise deswegen erlaubt, weil man dabei die Geschmacksver\u00e4nderung nicht so genau bestimmen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>23) Ebendasselbe gilt f\u00fcr Priesterhebe in einer gleichen Mischung, um das Verh\u00e4ltnis des Hundertfachen, und bei vorreifen oder Weinberg\u00e4mischfr\u00fcchten das Verh\u00e4ltnis des Zweihundertfachen zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>24) Bei der Berechnung des Verh\u00e4ltnisses der verbotenen Gegenst\u00e4nde, gleichviel ob es sich um das Sechzig-, Hundert oder Zweihundertfache handelt, wird immer Suppe, Gew\u00fcrze und Alles, was sich im Topfe befindet, wie auch was der Topf selbst eingezogen haben kann, nachdem der verbotene Gegenstand hineingefallen, zugezogen, welches letztere, da man es nicht genau angeben kann, wieviel der Topf eingesogen haben mag, nach der Wahrscheinlichkeit bestimmt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>25) Von vornherein ist es verboten, einen von der Tora verbotenen Gegenstand absichtlich zu annullieren, ist es aber bereits geschehen, so w\u00e4re die Speise erlaubt; indessen haben die Schriftgelehrten eine R\u00fcge daraufgesetzt und verbieten eine solche Mischung g\u00e4nzlich; mir scheint es aber, dass, da es eine blo\u00dfe R\u00fcge ist, eine solche Mischung nur f\u00fcr den \u00dcbertreter des Gesetzes verboten, f\u00fcr Andere aber erlaubt sein m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>26) Wenn z.B. ein Maa\u00df vorreifer Fr\u00fcchte in hundert Maa\u00df erlaubter hineinfiele, wodurch alle hundert verboten werden m\u00fcssten, so darf man nicht von vornherein noch hundert Maa\u00df erlaubter Fr\u00fcchte hinzutun, auf dass das einzige Maa\u00df vorreifer Fr\u00fcchte in dem Verh\u00e4ltnis von zweihundert und eines annulliert werde; ist es aber doch geschehen, so sind die Fr\u00fcchte erlaubt. Ein Verbot der Rabbinen aber kann, in dieser Beziehung, von vornherein annulliert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>27) Wenn z.B. Milch in einen Topf, worin Gefl\u00fcgel gekocht wird, hineinkam und eine Geschmacksver\u00e4nderung im ganzen Topfe bewirkte, so kann man noch so viel Gefl\u00fcgelfleisch hinzutun, bis die Geschmacksver\u00e4nderung aufgehoben wird, und so in dergleichen F\u00e4llen.<\/p>\n\n\n\n<p>28) Wir haben bereits erkl\u00e4rt, dass, wenn ein verbotener Gegenstand einen Beigeschmack bei einem erlaubten bewirkt, die ganze Mischung verboten wird; dies gilt aber nur dann, wenn der Geschmack dadurch gewonnen hat; war aber der von dem verbotenen Gegenstand hinzugekommene Geschmack ein nachteiliger; so dass der erlaubte Gegenstand dadurch an Geschmack verlor, so bleibt die Mischung erlaubt. Jedoch findet diese Regel nur dann ihre Anwendung., wenn die Geschmacksverschlimmerung eine bleibende ist, war sie hingegen nur eine vor\u00fcbergehende, so dass der Geschmack nachher wieder gut wird, oder war die Geschmacksver\u00e4nderung vorteilhaft, wenn auch nur vor\u00fcbergehend, so dass der Geschmack nachher sich verschlimmern m\u00fcsste, so bleibt das Verbot in voller Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>29) Wer aber soll eine solche Mischung versuchen? Bestand die Mischung aus Priesterhebe und Ungeweihtem, so versucht die Speise ein Priester; findet er, dass der Geschmack der Hebe bemerkbar ist, so wird Alles als zweifelhaft Heiliges angesehen; in der Abhandlung \u00fcber die Priesterhebe sollen \u00fcbrigens die Gesetze \u00fcber solches zweifelhaft Heilige auseinandergesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>30) War es aber Fleisch in Milch gekocht, oder Libations oder vorreifer Wein oder waren es Weinbergsmischfr\u00fcchte, die sich mit Honig vermischten, oder war es Fleisch von kriechendem Tier und Gew\u00fcrm, das in Gem\u00fcse fiel und dergleichen mehr, so versucht die Speise ein Nichtjude, auf dessen Aussage man sich verlassen kann; wenn er nun sagt, es ist dabei kein Beigeschmack vom Verbotenen, oder es ist wohl ein Beigeschmack herauszufinden, der aber unangenehm ist, so ist Alles erlaubt, wenn der Geschmack nur nicht der Art ist, dass er sich sp\u00e4ter wieder zum Vorteil ver\u00e4ndern m\u00fcsste, wie wir es bereits erkl\u00e4rt. War aber kein Nichtjude da, der es versuchen sollte, so halte man sich an das Verh\u00e4ltnis des Sechzig-, Hundert- oder Zweihundertfachen.<\/p>\n\n\n\n<p>31) Fiel eine Maus in Bier oder Essig hinein, so muss man das Verh\u00e4ltnis des Sechzigfachen in Anschlag bringen, weil zu besorgen steht, dass dadurch eine vorteilhafte Geschmacksver\u00e4nderung entstehen k\u00f6nnte; fiel sie aber in Wein, \u00d6l oder Honig hinein, so bleiben diese Gegenst\u00e4nde erlaubt, denn sollte dadurch eine Geschmacksver\u00e4nderung hervorgebracht worden sein, so wird es bestimmt eine nachteilige sein, weil diese Gegenst\u00e4nde alle mehr w\u00fcrzhaft sein m\u00fcssten, dieser Vorfall aber sie \u00fcbelriechend macht und ihren Geschmack dann verdirbt.<\/p>\n\n\n\n<p>32) Wurde ein Zicklein in seinem Talg gebraten, so darf man sogar das Ohrl\u00e4ppchen davon nicht essen, weil das Fett sich allen Gliedern mitteilt, sie vorteilhaft zurichtet und Geschmack beigibt; wenn daher das Zicklein mager ist, so dass weder Nieren noch Magenfett in gr\u00f6\u00dferer Quantit\u00e4t da war, als im Verh\u00e4ltnis von eins zu sechzig, so schneide man davon st\u00fcckweise ab und esse das Fleisch, bis man zu einem St\u00fcck Talg gelangt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso wenn man einen Schenkel zusammen mit der H\u00fcftader gebraten, so schneide man das Fleisch immer st\u00fcckweise ab und verzehre es, bis man auf die H\u00fcftader kommt, die dann weggeworfen wird. Ganz dasselbe gilt, wenn man ein ganzes Vieh gebraten, ohne die verbotenen Fasern und H\u00e4utchen weggenommen zu haben, immer schneidet man st\u00fcckweise ab, isst es, und sobald man auf einen verbotenen Gegenstand kommt, so schneidet man ihn aus und wirft ihn weg, da durch Adern sich keine Geschmacksver\u00e4nderung hervorbringen l\u00e4sst, um darnach die Verh\u00e4ltnisbestimmungen zu richten.<\/p>\n\n\n\n<p>33) Man darf geschlachtetes Fleisch nicht zusammen mit Fleisch von gefallenen oder unreinen Tieren in einem und demselben Ofen braten, selbst wenn sie nicht in Ber\u00fchrung kamen; ist es aber bereits geschehen, so bleibt ersteres doch erlaubt, und zwar selbst in dem Falle, wo das verbotene Fleisch sehr fett und das erlaubte mager w\u00e4re, weil n\u00e4mlich der blo\u00dfe Geruch kein Verbot bewirkt, sondern ist hierzu der Geschmack des verbotenen Gegenstandes erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>34) Wenn Salzfleisch von Gefallenem mit Geschlachtetem vermischt wurde, so wird letzteres verboten, weil der Saft des Fleisches des Gefallenen vom Geschlachteten eingesogen wird, wobei man indessen weder die Geschmacksver\u00e4nderung noch das Verh\u00e4ltnis bestimmen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Ganz dasselbe gilt, wenn man gesalzenen unreinen Fisch mit ungesalzenem reinen Fisch zusammenlegt; letzterer wird n\u00e4mlich verboten wegen der Lacke; war aber der gesalzene Fisch ein reiner und der ungesalzene ein unreiner, so wird der gesalzene nicht verboten, weil blo\u00df der nicht gesalzene vom gesalzenen die Lacke einsaugt; wurde ein unreiner Fisch zusammen mit einem reinen eingelegt, so wird Alles verboten, au\u00dfer etwa wenn das Unreine blo\u00df 1\/200 vom Reinen war.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">SECHZEHNTES KAPITEL \u2014 Fortsetzung<\/h3>\n\n\n\n<p>1) Alle Bestimmungen, welche die Weisen f\u00fcr den Fall bestimmt, wenn ein verbotener Gegenstand sich mit homogenen erlaubten Gegenst\u00e4nden vermischt, finden nur statt, so lange dieser verbotene Gegenstand nicht eine S\u00e4ure, Gew\u00fcrz, oder eine treuere, in der Mischung sich ganz erhaltende Speise war, die mit dem Verbotenen sich nicht amalgamiert; war aber der verbotene Gegenstand entweder eine S\u00e4ure, oder w\u00fcrzhaft, oder eine sonst treuere Speise, so zieht auf die Mischung selbst ein Minimum das Verbot.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Wenn z.B. Sauerteig von Priesterhebenweizen in einen Teig von nicht geheiligtem Weizen hineinfiel, und wenn das St\u00fcck so gro\u00df war, dass es eine S\u00e4uerung des ganzen Teiges bewirken k\u00f6nnte, so wird der ganze Teig als zweifelhaft Heiliges betrachtet; ebenso wenn Priesterhebew\u00fcrze in eine Sch\u00fcssel oder in einen Topf gew\u00f6hnlicher Speise fiel, und das Hineingefallene so bedeutend war, dass es die ganze Speise im Topfe w\u00fcrzen kann, und es zugleich homogen mit der nicht heiligen Speisegattung ist, so wird Alles als zweifelhaft Heiliges verboten, obgleich der Sauerteig oder das Gew\u00fcrz sich nur wie 1:1000 verh\u00e4lt; so wird auch Alles, wenn Sauerteig von Weinbergsmischfr\u00fcchten in einfachen Teig, oder wenn Gew\u00fcrz von vorreifen Fr\u00fcchten in einen erlaubten Speisetopf f\u00e4llt, der Nutznie\u00dfung verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Als wertvolle Gegenst\u00e4nde, die in homogener Mischung selbst durch ein Minimum ein Verbot nach sich ziehen, werden folgende sieben betrachtet: Kokosn\u00fcsse, arabische Granaten, nicht ge\u00f6ffnete F\u00e4sschen mit ihrem Inhalt, Gr\u00fcnwerkbl\u00e4tter, das Herz von Blumenkohl, griechische Melonen und eigen gebackenes Brot.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Fiel z.B. eine arabische vorreife Granate zwischen mehrere Tausend andere erlaubte, so sind sie alle verboten; ebenso wenn ein vermachtes F\u00e4sschen mit Weinbergsmischfr\u00fcchten sich unter mehrere Tausend vermachter F\u00e4sschen mit Erlaubtem mischte, so sind alle zur Nutznie\u00dfung verboten; dasselbe gilt auch von den anderen sieben Gegenst\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p>5) So ist es auch, wenn ein St\u00fcck Fleisch von gefallenem oder unreinem Hausvieh, Wild, Gefl\u00fcgel oder Fisch, sich unter mehrere Tausend St\u00fccke mengt, so bleibt Alles so lange verboten, bis man davon ein Ersatzst\u00fcck abnimmt und dann das \u00dcbrige nach dem Verh\u00e4ltnis der Sechzig berechnet; denn so lange ein Ersatzst\u00fcck nicht abgenommen ist, bleibt der verbotene Gegenstand noch immer unver\u00e4ndert da, und er ist so ansehnlich, dass man mit ihm G\u00e4ste bewirten kann.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Ganz dasselbe gilt auch von einem St\u00fcck Fleisch in Milch gekocht, oder von nicht heiligem Vieh, welches in der Tempelhalle geschlachtet worden, \u2014 welche beide Gegenst\u00e4nde laut Vorschrift der Rabbinen zur Nutznie\u00dfung verboten sind, wie dies in der Abhandlung \u00fcber das Schlachten erkl\u00e4rt werden wird; sie ziehen auch in der Vermischung schon durch ein Minimum das Verbot nach sich, so lange kein Ersatzst\u00fcck von der Mischung abgenommen; ebenso hat man, wenn man die H\u00fcftader mit anderen Adern, oder mit Fleisch, zusammengekocht, und jene kenntlich ist, sie herauszunehmen, das \u00dcbrige bleibt aber dann erlaubt, weil Adern keine Geschmacksver\u00e4nderung hervorzubringen im Stande sind; ist sie aber nicht kenntlich, so bleibt Alles verboten, weil diese Ader ein St\u00fcck eigener Art, und daher als ansehnlich zu betrachten ist, wodurch sie auch ein Verbot durch ein Minimum nach sich zieht.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Eben so sind alle lebendigen Gesch\u00f6pfe als ansehnlich zu betrachten, und k\u00f6nnen daher nicht annulliert werden; wenn demnach ein zur Steinigung verurteilter Ochs sich unter tausend andere Ochsen, oder das zum Nackenabschlagen bestimmte Kalb unter tausend K\u00e4lber, oder der vom Auss\u00e4tzigen zum Schlachten bestimmte Opfervogel unter tausend V\u00f6gel, oder der Eselserstling unter tausend Esel sich mischte, sind Alle zur Nutznie\u00dfung verboten; andere Gegenst\u00e4nde aber, wenn sie auch gew\u00f6hnlich der Z\u00e4hlung unterworfen sind, k\u00f6nnen doch durch die Verh\u00e4ltnisbestimmungen annulliert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Wenn z.B. ein B\u00fcndel Gr\u00fcnwerk von Weinbergsmischfr\u00fcchten sich unter zweihundert andere B\u00fcndel, oder ein Etrog (Paradiesapfel) von vorreifer Frucht, sich unter zweihundert andere Etroge mischt, so sind sie alle erlaubt, und so in dergleichen F\u00e4llen mehr.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Mir scheint es, dass jede Sache, die an irgend einen Orte beliebt ist, oder als ansehnlich betrachtet wird, etwa wie die Kokosn\u00fcsse und arabischen Granaten zu jener Zeit im Lande Pal\u00e4stina, je nach dem Orte und der Zeit ihrer Bevorzugung, schon durch ein Minimum das Verbot auf ihre Mischung mit anderen erlaubten Gegenst\u00e4nden nach sich zieht; wenn im Talmud blo\u00df jene sieben Gattungen als ansehnlich aufgez\u00e4hlt wurden, so geschah dies, weil diese \u00fcberall durch ein Minimum das Verbot bewirken; dasselbe muss aber auch f\u00fcr alle dergleichen Gegenst\u00e4nde gelten, die speziell an gewissen Orten als ansehnlich betrachtet werden. Das ist aber ausgemacht, dass alle diese Verbote blo\u00df Satzungen der Rabbinen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Fiel eine Granate von einer solchen Mischung unter zwei andere arabische erlaubte Granaten, und von diesen dreien dann eine wieder unter andere Granaten, so sind diese letzteren erlaubt, weil die Granate von der ersten Mischung bereits in der Mehrheit aufgehoben wurde; fiel aber von der ersten Mischung eine Granate, wenn auch unter tausend erlaubte, so bleiben sie alle verboten. Die Annullierung in der Mehrheit hat nur in sofern Geltung, dass sie einen zweifachen Zweifel beseitigt, n\u00e4mlich, dass wenn von einer zweiten Mischung eine Frucht wieder in erlaubte f\u00e4llt, sie kein Verbot nach sich z\u00f6ge; und so in dergleichen F\u00e4llen mehr.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Wurden Kokosn\u00fcsse die s\u00e4mtlich durch die Vermengung der einzigen vorreifen Nuss verboten wurden, zerschlagen, oder die Granaten geteilt, die F\u00e4sser ge\u00f6ffnet, die Melonen oder die eigen gebackenen Brote zerschnitten, nachdem sie s\u00e4mtlich durch eine Mischung verboten worden waren, so k\u00f6nnen sie wiederum unter 201 des Erlaubten annulliert werden; eben dasselbe gilt auch von einem St\u00fcck Fleisch von Gefallenem, welches unter andere St\u00fccke zerhackt und unter einander zu einem Ganzen gemengt wurde, \u2014 es wird n\u00e4mlich auch im 60-fachen annulliert.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Es ist aber verboten, von vorherein die N\u00fcsse zu zerschlagen, die Granaten zu zerlegen und die F\u00e4sser zu \u00f6ffnen, nachdem bereits das Verbot auf selbige gefallen, damit sie etwa in dem 201-fachen annulliert werden; dies darf deshalb nicht geschehen, weil etwas Verbotenes von vornherein nicht annulliert werden darf; tut man es doch, so hat das Gericht zur R\u00fcge Alles als verboten zu erkl\u00e4ren, wie wir es bereits erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>13. Kam Sauerteig von Weinbergsmischfr\u00fcchten und von Priesterhebe zugleich unter gew\u00f6hnlichen Teig, aber weder in dem einem noch in dem andern ist so viel S\u00e4ure, um den ganzen Teig g\u00e4ren zu machen, die S\u00e4ure beider zusammen hingegen w\u00e4re es wohl im Stande \u2014 so ist dieser Teig f\u00fcr den gew\u00f6hnlichen Israeliten verboten, f\u00fcr den Priester aber erlaubt; ebenso wenn Gew\u00fcrz von Priesterhebe und Weinbergsmischfr\u00fcchten zugleich in einem Topf mit Speisen fallen, und weder in dem einen noch in dem andern ist so viel W\u00fcrzhaftes vorhanden, um die ganze Speise im Topfe zu w\u00fcrzen, in beiden zusammengenommen ist aber wohl so viel, so bleibt die Speise f\u00fcr den gew\u00f6hnlichen Israeliten verboten, weil die ganze W\u00fcrzung von f\u00fcr ihn verbotenen Gegenst\u00e4nden herr\u00fchrte, f\u00fcr den Priester aber erlaubt, (weil f\u00fcr den Priester die eine H\u00e4lfte der W\u00fcrze erlaubt ist).<\/p>\n\n\n\n<p>14) Gew\u00fcrze einer Gattung, aber verschiedener spezieller Benennungen, oder auch Gew\u00fcrze dreier verschiedener Gattungen, die unter einer Benennung bekannt sind, werden zusammengezogen, wo es sich um das Verbot bedingende Quantum handelt, und ebenso Sauerteige; wenn z.B. ein St\u00fcckchen Sauerteig von Weizenmehl und eines von Gerstenmehl zusammen das erforderliche Quantum ausmachen, so werden sie, weil die Benennung Sauerteig beiden zukommt, nicht wie eine Mischung zweier Gattungen betrachtet, sondern werden als eine und dieselbe Gattung zusammengezogen, um auf einen Teig von Weizenmehl, durch das Verh\u00e4ltnis der S\u00e4ure ein Verbot nach sich zu ziehen, wenn in beiden zusammen der Weizengeschmack vorherrschend ist, oder um einen Teig von Gerstenmehl das Verbot zu ziehen, wenn der Geschmack von Gerstenmehl mehr hervortrat.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Wie gibt es drei Benennungen f\u00fcr eine und dieselbe Gattung? z.B. Bachpetersilie, Wiesenpetersilie und Gartenpetersilie; \u2014 obgleich jede dieser drei Sorten eine besondere Benennung hat, werden sie doch, da sie nur eine Gattung bilden, zusammengezogen, um das erforderliche W\u00fcrzen-Quantum hervorzubringen.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Wenn in bereits ges\u00e4uerten Teig ein St\u00fcckchen Sauerteig von Priesterhebe oder Weinbergsmischfr\u00fcchten hineinfiel, oder wenn in eine bereits gew\u00fcrzte Speise W\u00fcrze von Priesterhebe, vorreifen oder Weinbergsmischfr\u00fcchten hineinfiel, so ist, wenn in diesem Sauerteig ein solches Quantum enthalten ist, dass, wenn der Teig noch unges\u00e4uert w\u00e4re, er ihn in S\u00e4uerung bringen k\u00f6nnte, oder wenn in den Gew\u00fcrzen so viel W\u00fcrzhaftes war, dass sie die Speise, im Falle sie noch nicht gew\u00fcrzt w\u00e4re, geh\u00f6rig w\u00fcrzen k\u00f6nnten \u2014 Alles verboten; ist aber das erforderliche Quantum nicht da, so k\u00f6nnen sowohl der Sauerteig als das Gew\u00fcrz durch das bestimmte Verh\u00e4ltnis annulliert werden, n\u00e4mlich Priesterhebe in 101, vorreife und Weinbergsmischfr\u00fcchte aber in 201.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Die Priesterhebe kann vorreife und Weinbergsmischfr\u00fcchte annullieren; wenn z. B. ein Maa\u00df Priesterhebe in neun und neunzig Maa\u00df nicht Heiliges fiel, und darauf zu dieser Mischung wiederum ein halbes Maa\u00df vorreifer oder Weinbergsmischfr\u00fcchte hinzukam, so findet da weder das Verbot des Vorrreifen noch der Weinbergsmischfr\u00fcchte statt, indem das halbe Maa\u00df im Zweihundertfachen annulliert wird, obgleich ein Teil dieser Zweihundert aus Priesterhebe besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>18) Eben so k\u00f6nnen vorreife und Weinbergsmischfr\u00fcchte Priesterhebe annullieren; wenn z. B. hundert Maa\u00df vorreifer oder Weinbergsmischfr\u00fcchte in zwanzigtausend Maa\u00df nicht Geheiligtes fiel, so wird demnach die ganze Mischung zwanzigtausend einhundert ausmachen; kommen nun in diese ganze Mischung zweihundert und ein Maa\u00df Priesterhebe, so wird Alles erlaubt; da diese Priesterhebe im Hundertundeinfachen aufgehoben wird, obgleich ein Teil dieser hundert Maa\u00df, welche sie nun annullieren sollen, aus vorreifen oder Weinbergsmischfr\u00fcchten besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Eben so k\u00f6nnen vorreife Fr\u00fcchte Weinbergsmischfr\u00fcchte, diese wiederum vorreife Fr\u00fcchte, Weinbergsmischfr\u00fcchte andere dergleichen, und verreife Fr\u00fcchte andere dergleichen annullieren; wenn z.B. zweihundert Maa\u00df vorreifer oder Weinbergsmischfr\u00fcchte in vierzigtausend Maa\u00df nicht Geheiligtes fiel, und nachher in diese Mischung zweihundert und ein Maa\u00df vorreifer und Weinbergsmischfr\u00fcchte kam, so wird Alles erlaubt, denn nachdem das Verbot bereits annulliert worden, wurde die erste Mischung vollkommen erlaubten, nicht geheiligten, Fr\u00fcchten gleich.<\/p>\n\n\n\n<p>20) Ein Kleid, welches mit den Schalen vorreifer Fr\u00fcchte gef\u00e4rbt wurde, muss verbrannt werden, wurde dieses Kleid unter andere vermengt, so wird es in zweihundert annulliert; ebenso wenn eine Speise mit den Schalen von vorreifen Fr\u00fcchten gekocht, oder Brot mit diesen oder mit Weinbergsmischfr\u00fcchten gebacken wurde, so m\u00fcssen die Speisen und das Brot verbrannt werden, weil die Nutznie\u00dfung des verbotenen Gegenstandes darin zu erkennen ist; wurde aber diese Speise oder dieses Brot mit andern erlaubten vermischt, so k\u00f6nnen sie im Zweihundertundeinfachen annulliert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>21) Eben so kann ein Kleid, worin ein Fingerbreit mit solchen Faden gewirkt wurde, die mit Schalen von vorreifen Fr\u00fcchten gef\u00e4rbt waren, im zweihundertundeinfachen erlaubt werden, obgleich man diesen Streifen nicht herausfinden kann; wurde F\u00e4rbestoff von vorreifen Fr\u00fcchten mit erlaubtem F\u00e4rbestoff vermischt, so tritt wieder das Verh\u00e4ltnis von zweihundertundeins ein; wurde Farbewasser mit F\u00e4rbewasser vermischt, so kann schon die blo\u00dfe Mehrheit des erlaubten das Verbot annullieren.<\/p>\n\n\n\n<p>22) Wurde ein Ofen mit Schalen von vorreifen und Weinbergsmischfr\u00fcchten geheizt, so muss er abgek\u00fchlt werden, ganz gleich ob er neu oder alt war, sodass man ihn mit erlaubtem Holz Heizen kann; wurde aber in ihm, bevor er abgek\u00fchlt worden, Brot gebacken oder Speise gekocht, so sind beide zur Nutznie\u00dfung verboten, weil in dem Brote oder in der Speise ein Vorteil durch das verbotene Holz entstanden ist; wurde aber das Feuer aus dem Ofen herausgescharrt, und das Backen oder Kochen fand in der blo\u00dfen Ofenw\u00e4rme statt, so wird die Speise, da das verbotene Holz fortgeschafft war, erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>23) Sch\u00fcssel, Becher, Topfe, Gl\u00e4ser, die der T\u00f6pfer mit Schalen von vorreifen Fr\u00fcchten glasierte, sind zu jeder Nutznie\u00dfung verboten, weil ein zur Nutznie\u00dfung verbotener Gegenstand deren Brauchbarkeit bewirkt.<\/p>\n\n\n\n<p>24) Brot, welches auf Kohlen von Holz vorreifer Fr\u00fcchte gebacken wurde, ist zum Genuss erlaubt, weil, sobald das Holz schon zu Kohlen wurde, das Verbot schon beseitigt ist, obgleich letztere noch glimmen; wurde eine Speise durch Schalen von vorreifen und Weinbergsmischfr\u00fcchten und erlaubtes Holz gekocht, so ist sie verboten, obgleich zwei Wirkungen des Kochens da waren, denn w\u00e4hrend die Speise durch das verbotene Heizmaterial kochte, war das erlaubte Holz noch nicht in der Wirkung, folglich musste ein Teil des Kochens durch erlaubtes Holz, ein anderer Teil aber durch verbotenes verursacht worden sein.<\/p>\n\n\n\n<p>25) Wurde ein Reis von vorreifen Fr\u00fcchten unter andere Reiser vermengt, oder fand sich ein Beet von Weinbergsmischfr\u00fcchten, unter andern mit erlaubten Fr\u00fcchten bes\u00e4ten, so ist es erlaubt, von vornherein von allen Pflanzungen Fr\u00fcchte zu pfl\u00fccken, und wenn dieser Reis und dieses Beet sich zu den anderen wie eins zu zweihundert verhielten, so ist alles Zusammengelesene erlaubt; war das Verh\u00e4ltnis aber nicht so gro\u00df, so ist alles Zusammengelesene verboten; warum aber erlaubt man von vornherein von der ganzen Pflanzung die Fr\u00fcchte zu pfl\u00fccken, in welcher man doch nach dem Gesetze Alles verbieten sollte, bis man das verbotene Reis oder das verbotene Beet herausgefunden? Weil n\u00e4mlich fest anzunehmen ist, dass Niemand wissentlich durch einen Reis einen ganzen Weinberg verboten machen, sondern man sich bem\u00fchen w\u00fcrde, wenn man es nur k\u00f6nnte, den verbotenen Gegenstand schadlos zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>26) L\u00e4sst man K\u00e4se durch den Harz von vorreifen Fr\u00fcchten, oder durch die Magens\u00e4ure von einem G\u00f6tzen-Opfer, oder durch den Essig von Libationswein gerinnen, so bleibt er zu aller Nutznie\u00dfung verboten, obgleich dies eine Mischung von heterogenen Gattungen ist und der ganze Nutzen des Verbotenen in einem Unbedeutenden besteht; der Grund dazu ist, dass der verbotene Gegenstand kenntlich ist, da er eigentlich den K\u00e4se vollends hervorgebracht.<\/p>\n\n\n\n<p>27) Vorreife und Weinbergsmischfr\u00fcchte m\u00fcssen dem Gesetze nach verbrannt, und deren S\u00e4fte, da Fl\u00fcssiges unm\u00f6glich ganz verbrannt werden kann, vergraben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>28) Wein, der G\u00f6tzen zur Libation diente und mit erlaubtem vermischt wurde, bewirkt auf die ganze Mischung, schon durch ein Minimum, das Verbot der Nutznie\u00dfung, wie wir es bereits erkl\u00e4rt; dies gilt jedoch nur, wenn der erlaubte Wein auf den Libationswein gegossen wird; wurde aber der Libationswein aus Fl\u00e4schchen in ein Fass erlaubten Weines gegossen, wenn auch dieses Gie\u00dfen allm\u00e4hlich im Laufe des ganzen Tages gedauert, so wird immer das erste Bisschen in der gro\u00dfen Masse annulliert; wurde hingegen der verbotene Wein aus einem Fasse gegossen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob das Erlaubte auf das Verbotene, oder das Verbotene auf das Erlaubte gegossen wurde \u2014 immer bleibt die Mischung verboten, weil der Strom des Weines aus dem Spundloch des Fasses gro\u00df war.<\/p>\n\n\n\n<p>29) Wurde einfacher Heidenwein mit erlaubtem Wein vermischt, so bewirkt schon ein Minimum das Verbot des Trinkens auf die Mischung, jedoch kann letztere an Nichtjuden verkauft werden, sodass man den Wert an Geld des urspr\u00fcnglich verbotenen Weines ins tote Meer werfen muss; den Rest des Geldes f\u00fcr den urspr\u00fcnglich erlaubten Wein darf man aber benutzen; ebendasselbe gilt, wenn ein Fass Libationswein sich unter mehrere erlaubte vermengte, \u2014 alle F\u00e4sser sind dann zum Trinken verboten, zur Nutznie\u00dfung aber erlaubt; der ganze Wein wird n\u00e4mlich verkauft, der Wert des eigentlich verbotenen Weines ins tote Meer geworfen; dies gilt auch von einem Fasse Heidenwein.<\/p>\n\n\n\n<p>30) Wurde Wasser mit Wein, oder Wein mit Wasser \u2014 von welchen beiden Fl\u00fcssigkeiten eine verboten war, \u2014 vermischt, so ist f\u00fcr deren Genuss die Geschmacksver\u00e4nderung ma\u00dfgebend, weil dies eine Mischung von heterogenen Gegenst\u00e4nden ist; dies gilt jedoch nur dann, wenn das erlaubte Getr\u00e4nke auf das verbotene kam; wurde aber das verbotene Getr\u00e4nk in das erlaubte gegossen, so wird immer die erste Str\u00f6mung von der Mehrheit annulliert, sobald der Guss aus einer kleinen Flasche stattfindet, so dass nur wenig auf einmal auf das Erlaubte kam. Wie ist es aber m\u00f6glich, dass Wasser verboten sein soll? Wenn es angebetet, oder einem G\u00f6tzen als Opfer gedient.<\/p>\n\n\n\n<p>31) Fiel in eine Kelter Weines zuerst ein Krug Wasser hinein, und dann kam noch Libationswein, so betrachte man den erlaubten Wein als gar nicht existierend und mache das Verh\u00e4ltnis zwischen dem hineingekommenen Wasser und dem Libationswein der Art, dass, wenn das Wasser den Geschmack des Libationsweines aufheben w\u00fcrde, das Wasser durch die Mehrheit denselben ganz annulliert, so dass Alles erlaubt werde.<\/p>\n\n\n\n<p>32) Kam Libationswein auf Weintrauben, so werden diese nur abgesp\u00fclt, und sind dann zum Essen erlaubt; waren die Weintrauben aber geplatzt, so sind sie, wenn der Wein in ihnen eine Geschmacksver\u00e4nderung hervorgebracht, gleichviel ob es alter oder frischer Wein ist, zur Nutznie\u00dfung verboten; bringt der Wein aber keine Geschmacksver\u00e4nderung in den Trauben hervor, so sind sie zum Genuss erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>33) Kam Libationswein auf Feigen, so sind diese erlaubt, weil Wein in Feigen nur eine unangenehme Ver\u00e4nderung des Geschmackes hervorbringt.<\/p>\n\n\n\n<p>34) Kam Libationswein auf Weizen, so ist dieser zum Genuss verboten, aber erlaubt zur Nutznie\u00dfung, jedoch darf man den Weizen nicht einem Heiden verkaufen, da letzterer ihn wieder einem Israeliten verkaufen k\u00f6nnte, sondern man muss ihn mahlen und verbacken, sodass man das Brot an Heiden nicht in Gegenwart von Israeliten verkaufen kann. Dies geschieht, damit Israeliten selbiges nicht wiederum von den Heiden kaufen k\u00f6nnten, da Heiden-Brot, wie es erkl\u00e4rt werden wird, verboten ist. Warum aber untersucht man nicht bei Weizen die durch den verbotenen Wein hervorgebrachte Geschmacksver\u00e4nderung? Weil Weizen einzieht und demnach den Wein einsaugt.<\/p>\n\n\n\n<p>35) Wurde Libationswein sauer und kam dann in Bieressig, so bewirkt er durch ein Minimum ein Verbot aus die Mischung, weil selbige eine homogene ist, indem doch beide Sorten Essig sind; wurde aber Wein mit Essig vermische wobei es sich gleichbleibt, ob der Essig in den Wein ganz oder dieser in den Essig kam, so findet das Verh\u00e4ltnis von Geschmacksver\u00e4nderung wieder statt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">SIEBZEHNTES KAPITEL \u2014 Ger\u00e4te von Nichtjuden und ihr Kochen, Brot, Erziehung, Ekel<\/h3>\n\n\n\n<p>1) In einem Lehmtopfe, worin Fleisch von gefallenen, kriechenden, oder krabbelnden Tieren gekocht wurde, darf man an demselben Tage nicht mehr Schlachtfleisch kochen; wurde dennoch eine Fleischgattung dann gekocht, so ist die Speise verboten, ist aber etwas Anderes darin gekocht worden, so tritt das Verh\u00e4ltnis der Geschmacksver\u00e4nderung wieder ein.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Die Schrift hat in einem solchen Topfe nur an demselben Tage zu kochen verboten, weil das vom Topfe eingesogene Fett in dieser Zeit noch nicht verdorben sein kann; laut Vorschrift der Rabbinen aber darf man niemals mehr in einem solchen Topfe kochen. Daher ist es auch verboten, alte Lehmgeschirre von G\u00f6tzendienern zu kaufen, wenn sie zu warmen Speisen gebraucht worden, wie z. B. T\u00f6pfe und Sch\u00fcsseln, selbst dann nicht, wenn sie von innen verzinnt waren; hat man aber bereits solche Geschirre gekauft und in denselben Tages darauf, nachdem sie zu unerlaubten Speisen gebraucht worden, und weiterhin, gekocht, so ist die Speise erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Wenn Jemand von einem G\u00f6tzendiener eiserne Essgeschirre und Glassachen, die noch gar nicht benutzt worden waren, kauft, so hat er selbige im Tauchbade unterzutauchen, sodass es erlaubt ist, aus denselben zu essen und zu trinken. Sind es solche Geschirre, die man schon zu kalten Sachen benutzte, wie z. B. Becher, Gl\u00e4ser oder Kr\u00fcge, so hat man sie auszusp\u00fclen und dann unterzutauchen, sodass sie erlaubt bleiben. Sind es Geschirre die zum Sieden von Wasser benutzt wurden, wie z. B. Kessel, Becken und andere Gef\u00e4\u00dfe zum Wasserw\u00e4rmen, so reinige man sie zuerst mit kochendem Wasser, und tauche sie unter, sodass sie erlaubt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Wie geschieht das Reinigen durch kochendes Wasser? Man lege das kleine Gef\u00e4\u00df in ein gr\u00f6\u00dferes, f\u00fclle dieses ganz mit Wasser, so dass auch das kleine ganz dadurch bedeckt werde, und lasse es so lange sieden, bis das Wasser gut durchkocht. War das Gef\u00e4\u00df aber ein gro\u00dfes, so umklebe man den Rand desselben mit Teig oder Lehm und f\u00fclle es so mit Wasser, dass dieses auch den beklebten Rand \u00fcbersteige, worauf man das Wasser zum Sieden bringe. In allen diesen F\u00e4llen ist jedoch, wenn man in solchen Geschirren Etwas kocht, bevor man sie durch kochendes oder kaltes Wasser gereinigt, ausgegl\u00fcht oder untergetaucht, die Speise dennoch erlaubt, weil das etwaige diesen Geschirren noch anklebende Fett nur eine unangenehme Geschmacksver\u00e4nderung hervorbringen k\u00f6nnte, wie dieses bereits erkl\u00e4rt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Das Untertauchen, welches bei von G\u00f6tzendienern gekauften Geschirren erforderlich ist, um sie zum Gebrauche beim Essen und Trinken erlaubt zu machen, ist nicht wegen Reinheit oder Unreinheit, sondern blo\u00df laut Vorschrift der Rabbinen verordnet, worauf aber auch schon die Schrift einen Wink gegeben. Es hei\u00dft n\u00e4mlich (Num. 31:24): \u00bbJeden Gegenstand der ins Feuer kommt, sollt ihr durchs Feuer f\u00fchren, damit er rein werde.\u00ab Durch die Tradition ist uns nun \u00fcberkommen, dass es sich an dieser Stelle nur um die Reinigung von g\u00f6tzendienstlichem Gebrauch, nicht aber um eine Reinigung von der Entweihung handle, da es gar keinen Fall von Entweihung gibt, der durchs Feuer aufgehoben werden k\u00f6nnte, sondern alles Entweihte durch das Untertauchen im Wasser von der Entweihung gereinigt wird, und sogar die Entweihung bei einem Todesfall auch durch blo\u00dfe Besprengen mit Wasser und Untertauchen aufgehoben wird. Die Anwendung von Feuer aber findet nur bei. Reinigung vom g\u00f6tzendienstlichen Gebrauche statt, und da es nun dort hei\u00dft: \u00bbund er werde rein\u00ab, so schlossen die Weisen daraus, dass man den Gegenstand, nach dessen Durchf\u00fchrung durchs Feuer, behufs seiner Reinigung vom g\u00f6tzendienstlichen Gebrauche, noch einer Reinigung zu unterziehen habe.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Dieser Untertauchung find nur solche metallene Speisegeschirre unterworfen, die von einem G\u00f6tzendiener gekauft worden; borgt aber Jemand von einem G\u00f6tzendiener ein Geschirr, oder nimmt er es als Pfand, von ihm, so ist die Untertauchung nicht n\u00f6tig und ein blo\u00dfes Absp\u00fclen, Durchsieden oder Durchgl\u00fchen gen\u00fcgt. Ebenso hat man, wenn man h\u00f6lzerne oder steinerne Gef\u00e4\u00dfe kauft, sie nur auszusp\u00fclen und durchzusieden, und nicht unterzutauchen n\u00f6tig. \u2014 Ganz neue Geschirre bed\u00fcrfen auch keiner Untertauchung; Geschirre aber, die ausgezinnt sind, gleichen den metallenen und m\u00fcssen untergetaucht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Wenn Jemand von einem G\u00f6tzendiener ein Messer kauft, so muss er es in Feuer durchgl\u00fchen, oder am Schleifstein abziehen. Ist das Messer ein gutes, ohne Scharten, so ist es, um kalte Speisen damit schneiden zu d\u00fcrfen, hinreichend, wenn man es zehnmal in harte Erde steckt; ist das Messer aber schartig, oder will man mit demselben, sei es auch ohne Scharten, warme Speisen schneiden, oder gar ein Tier schlachten, so muss man es erst durchgl\u00fchen oder ganz abschleifen. Schlachtete man aber mit dem Messer, bevor es gereinigt worden, so muss man die Stelle des Einschnittes absp\u00fclen; noch lobenswerter ist es, wenn man diese Stelle wegschneidet.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Ein Messer, mit welchem man ein als zerrissen geltendes Tier geschlachtet, darf zu einer erlaubten Schlachtung nicht eher gebraucht werden, als bis es wenigstens mit kaltem Wasser abgesp\u00fclt, oder mit einem Lappen abgewischt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Au\u00dferdem gibt es noch Mehreres, was die Gelehrten verboten und zwar nicht auf Grund einer Vorschrift der Tora, sondern aus Besorgnis, die Israeliten k\u00f6nnten sich mit den G\u00f6tzendienern vermengen und auf diese Weise sich mit ihnen verschw\u00e4gern; sie sollen sich aber von diesen fernhalten; es ist n\u00e4mlich untersagt, mit den G\u00f6tzendienern zusammen Wein zu trinken, wenn auch dabei keine Besorgnis wegen Libationswein stattfindet; gleichfalls ist ss verboten, Brot und gekochte Speisen der G\u00f6tzendiener zu essen, selbst wenn nicht zu besorgen st\u00e4nde, dass selbige durch verbotene Gegenst\u00e4nde verunreinigt worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>10) So z. B. darf man in einer Gesellschaft von G\u00f6tzendienern selbst nicht gekochten Wein trinken, der doch sonst nicht verboten ist, ja nicht einmal Wein aus eigenen Geschirren darf man mit ihnen trinken; sind aber die meisten Mitglieder der Gesellschaft Israeliten, so ist es erlaubt; auch darf man nicht Bier trinken, das G\u00f6tzendiener aus Feigen, Datteln und dergl. bereiten; dies ist aber nur da verboten, wo die Heiden dasselbe verkaufen, bringt man es hingegen nach Hause und trinkt es da, so ist es erlaubt, weil der Hauptgrund des Verbotes darin besteht, dass der Israelit nicht zusammen mit dem G\u00f6tzendiener speise.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Wein aus \u00c4pfeln, Granaten und dergl., ist \u00fcberall zu trinken erlaubt, denn auf einen Gegenstand, der nicht allt\u00e4glich: ist, hat man die Verbotsbestimmung nicht ausgedehnt. Rosinenwein ist wie gew\u00f6hnlicher Wein zu betrachten, der auch als Libationswein gebraucht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Obgleich das Brot von G\u00f6tzendienern verboten ist, so gibt es doch Orte, wo man es nicht so strenge damit nimmt, so dass man B\u00e4cker-Brot von G\u00f6tzendienern kauft, wenn in der Stadt kein j\u00fcdischer B\u00e4cker da ist; au\u00dferhalb der Stadt ist es sogar ohne weiteres erlaubt, weil es hier als Notfall zu betrachten ist; f\u00fcr den Genuss des eigengebackenen Brotes der Heiden hat sich noch Niemand zur Erleichterung des Verbotes entschieden, aus Besorgnis, man k\u00f6nnte, wenn man schon eigengebackenes Brot der Heiden \u00e4\u00dfe, leicht dazu kommen, bei G\u00f6tzendienern Mahlzeiten zu halten, und gar sich mit ihnen verschw\u00e4gern.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Hat ein G\u00f6tzendiener einen Ofen geheizt und ein Israelit backte darin Brot, oder heizte ein Israelit den Ofen<br>an, und ein G\u00f6tzendiener backte das Brot, oder ein G\u00f6tzendiener heizte zwar den Ofen und backte das Brot, ein Israelit aber kam hinzu und r\u00fchrte das Feuer um, oder l\u00f6schte es, so ist das Brot schon deshalb erlaubt, dass der Israelit an der Arbeit des Backens Teil genommen; ja sogar, wenn ein Israelit nur ein einziges St\u00fcck Holz in den Ofen warf, so wird schon alles darin gebackene Brot erlaubt gemacht, weil es nur n\u00f6tig ist, ein Erinnerungszeichen daran zu haben, dass Brot von G\u00f6tzendienern verboten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Kocht ein G\u00f6tzendiener f\u00fcr uns Wein, Milch, Honig, oder Pfirsiche und dergleichen Dinge, die auch roh gegessen werden, so sind sie erlaubt; die Verbotsbestimmung erstreckt sich blo\u00df auf einen Gegenstand, der nicht roh gegessen werden kann, wie z.B. Fleisch, unzubereiteter Fisch, Eier und Gr\u00fcnigkeiten, wenn nun diese ein G\u00f6tzendiener von Anfang bis zu Ende, ohne Hilfe eines Israeliten, gekocht, so sind sie wohl als von G\u00f6tzendienern Gekochtes verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Dieses aber gilt auch nur von solchen Gegenst\u00e4nden, welche an k\u00f6niglichem Tische serviert werden k\u00f6nnen, um sie damit Brot zu essen, wie z.B. Fleisch, Eier, Fische und dergl.; Gegenst\u00e4nde aber, die nicht auf k\u00f6niglichen Tisch kommen, um mit Brot gegessen zu werden, wie z. B. Lupine von einem G\u00f6tzendiener abgekocht, sind wohl erlaubt, obgleich sie nicht roh gegessen werden k\u00f6nnen, und so in dergleichen F\u00e4llen mehr, da der Grund der Verbotsbestimmung in der Besorgnis liegt, dass man sich mit G\u00f6tzendienern verschw\u00e4gern k\u00f6nnte, wenn man sie n\u00e4mlich zur Mahlzeit laden sollte; zu Speisen aber, die nicht am k\u00f6niglichen Tische gereicht werden, um mit Brot gegessen zu werden, macht man gew\u00f6hnlich keine besondere Einladungen.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Kleine Fische, die ein Israelit oder G\u00f6tzendiener gesalzen, gleichen einem Teilweise gekochten Fische; wenn nun G\u00f6tzendiener sie nachher gebraten, so sind sie im erstem Falle erlaubt; \u00fcberhaupt ist eine Speise, wenn ein Israelit etwas beim Kochen, sei es zu Anfange oder zu Ende beigetragen, erlaubt; wenn daher ein G\u00f6tzendiener Fleisch oder einen Topf mit Speise auf dem Feuer hat stehen lassen, und ein Israelit den Braten umgedreht, oder die Speise durchger\u00fchrt hat, im gleichen wenn ein Israelit die Speise ans Feuer gesetzt und ein G\u00f6tzendiener die Zubereitung vollendet, so ist die Speise erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Fische von einem G\u00f6tzendiener gesalzen, und Fr\u00fcchte von solchem getrocknet, so dass sie ohne weiteres gegessen werden k\u00f6nnen, sind erlaubt; Gesalzenes gilt in Bezug auf diese Verbotsbestimmung nicht wie Gesottenes, und Ger\u00e4uchertes nicht wie Gekochtes; ebenso sind von G\u00f6tzendienern gesengte \u00c4hren erlaubt; die Verbotsbestimmung wurde auf diese deswegen nicht ausgedehnt, weil Niemand seinen N\u00e4chsten zu gesengten \u00c4hren zu Gaste rufen wird; Bohnen, Erbsen, Linsen und dergleichen, die von G\u00f6tzendienern abgekocht und verkauft werden, sind da als von G\u00f6tzendienern Gekochtes verboten, wo es Sitte ist, solche auf dem k\u00f6niglichen Tisch als Dessert zu reichen; aber als von G\u00f6tzendienern Verunreinigtes sind sie \u00fcberall verboten, weil zu besorgen steht, dass man sie entweder zusammen mit Fleisch, oder in einem Topfe, worin Fleisch war, abgekocht haben k\u00f6nnte. Ebenso sind auch ger\u00f6stete Kuchen, welche von Heiden mit \u00d6l gebacken wurden, wegen Verunreinigung durch G\u00f6tzendiener verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>19) Hat ein G\u00f6tzendiener eine Speise gekocht, ohne die Absicht zum Kochen gehabt zu haben, so ist sie erlaubt; wenn z. B. ein G\u00f6tzendiener einen Morast anz\u00fcndet, um das Gras von demselben hinwegzubrennen, und dabei braten Heuschrecken aus, so sind sie erlaubt, selbst an einem Orte, wo Heuschrecken an der k\u00f6niglichen Tafel als Dessert gereicht werden; ebenso wenn ein G\u00f6tzendiener einen Rinderkopf \u00fcber dem Feuer h\u00e4lt, um das Haar desselben abzusengen, so ist es erlaubt von den herabh\u00e4ngenden Fleischschnittchen, so wie auch die Ohrspitzen zu essen, die beim Absengen gebraten wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>20) Datteln von G\u00f6tzendienern abgekocht sind erlaubt, wenn sie auch im rohen Zustande s\u00fc\u00df waren, aber verboten, wenn sie bitter waren und durch das Kochen erst zum Essen zubereitet wurden; waren sie mittelm\u00e4\u00dfig s\u00fc\u00df, so sind sie verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>21) Ger\u00f6stete Linsen, die sp\u00e4ter eingeknetet wurden, sei es in Wasser oder Essig, sind verboten; aber ger\u00f6steter Weizen und Gerste, die in Wasser geknetet wurden, sind erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>22) \u00d6l von G\u00f6tzendienern ist erlaubt, und wer es verbietet, begeht eine gro\u00dfe S\u00fcnde, weil man sich dadurch dem Ausspruche des Gerichts welches \u00d6l einmal erlaubt hat, widersetzt; ja sogar wenn dasselbe nachher gekocht wurde, ist es auch erlaubt, da das Verbot weder wegen des Gekochten durch G\u00f6tzendiener darauf anwendbar ist, indem \u00d6l auch roh gegessen wird, noch das Verbot wegen des von G\u00f6tzendienern Veruneinigten, indem das Kochen den Geschmack des \u00d6les verdirbt und es \u00fcbelriechend macht.<\/p>\n\n\n\n<p>23) Aus demselben Grunde ist auch Honig, von G\u00f6tzendienern gekocht, und zu verschiedenen Konfit\u00fcren gebraucht, erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>24) Trester (Abfall von Oliven und dergl. Fr\u00fcchten), welcher hei\u00df gemacht wurde, ganz gleich ob in einem gro\u00dfen Kessel oder in einem kleinen, ist erlaubt, weil er nur eine nachteilige Geschmacksver\u00e4nderung hervorbringt; ebenso gepre\u00dfte Fr\u00fcchte, zu welchen man gew\u00f6hnlich weder Essig noch Wein hinzutut, so auch gepresste Oliven und Heuschrecken, die soeben vom Verkaufsplatze kommen; aber Heuschrecken und sonstiges Gepresstes, worauf man gew\u00f6hnlich Wein auftr\u00e4ufelt oder auch nur Essig oder Bieressig gie\u00dft, sind verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>25) Warum aber wurde Bieressig von G\u00f6tzendienern verboten? Weil diese gew\u00f6hnlich Weinhefen hineinwerfen; deswegen ist auch Bieressig, der so eben erst vom Verkaufsplatze kommt, erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>26) Fischlake ist an dem Orte, wo man gew\u00f6hnlich Wein in dieselbe Tat, verboten; ist aber der Wein daselbst teurer als die Lake, so ist diese erlaubt; auf diese Weise entscheide man auch \u00fcber jeden Gegenstand, von dem zu besorgen steht, dass die G\u00f6tzendiener Etwas daruntergemischt, indem angenommen werden kann, dass Niemand eine treuere Sache mit einer billigen vermischen wird, wodurch es verlieren m\u00fcsste; wohl aber k\u00f6nnte man Billiges unter Teures tun, um dabei zu gewinnen.<\/p>\n\n\n\n<p>27) Hat ein unm\u00fcndiger Knabe eine von den verbotenen Speisen gegessen, oder eine Arbeit am Schabbat verrichtet, so ist es nicht Sache des Gerichts ihn daf\u00fcr zu z\u00fcchtigen, weil er doch nicht zurechnungsf\u00e4hig ist; dies gilt jedoch nur, wenn er es selbst getan, es ist aber verboten ihn dazu zu verleiten, selbst wenn es sich um solche Gegenst\u00e4nde handelte, die blo\u00df laut Vorschrift der Rabbinen verboten sind; ebenso ist es verboten, einen Knaben an die Nichtbeobachtung des Schabbats oder Feiertages zu gew\u00f6hnen, selbst wenn es sich um F\u00e4lle handelt, wo blo\u00df von Rastvorsicht die Rede ist.<\/p>\n\n\n\n<p>28) Obgleich aber das Gericht nicht verpflichtet ist, einen Unm\u00fcndigen von dergleichen Vergehen abzuhalten, so ist es doch Pflicht seines Vaters, ihn zurecht zu weisen und von solchen Schritten abzuhalten, damit der Knabe sich an die Heiligkeit der Religion gew\u00f6hne, denn es hei\u00dft: \u00bbGew\u00f6hne den Knaben nach seiner Weise usw.\u00ab Mischlei 22:6).<\/p>\n\n\n\n<p>29) Die Weisen haben auch diejenigen Speisen und Getr\u00e4nke verboten, die den meisten Menschen zum Ekel sind; ebenso haben die Weisen verboten, aus unreinen Geschirren zu essen und zu trinken, wobei der Mensch gew\u00f6hnlich Ekel empfindet, wie z.B. aus den gl\u00e4sernen Gef\u00e4\u00dfen der Barbiere, worin das Blut beim Aderlass aufgefangen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>30) Desgleichen haben sie verboten, mit schmutzigen und beschwitzten H\u00e4nden, oder auf schmutzigem Tischzeug zu essen, denn alle diese F\u00e4lle sind in den Worten der Schrift inbegriffen: \u00bbIhr sollt eure Seelen nicht verunreinigen\u00ab; wer aber solche Speisen dennoch isst, erh\u00e4lt die Mardut-Gei\u00dfelung.<\/p>\n\n\n\n<p>31) Eben so ist es verboten, seine nat\u00fcrlichen Leibes\u00f6ffnungen aufzuhalten, ganz gleich ob von einer geringeren oder gro\u00dfem Funktion; wer es aber dennoch tut, wird auch als \u00bbseine Seele verunreinigend\u00ab betrachtet; abgesehen davon, dass man dadurch \u00fcber sich schwere Krankheiten bringen und sich an seinem eigenen Leben verschulden kann; vielmehr muss man sich gew\u00f6hnen, an bestimmten Stunden seine Notdurft zu verrichten, damit man einerseits sich nicht in Gegenwart von Menschen absondern m\u00fcsse, und andererseits nicht seine Seele verunreinige.<\/p>\n\n\n\n<p>32) Wer aber in diesen Sachen vorsichtig ist, bringt besondere Heiligkeit und Reinheit \u00fcber seine Seele, und regelt sein Leben f\u00fcr den Namen des Ewigen, gelobt sei Er, wie es auch hei\u00dft: \u00bbUnd ihr m\u00f6get euch heiligen und heilig sein, denn heilig bin Ich\u00ab (Lev. 11:45).<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-1 wp-block-columns-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\"><div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"aligncenter size-full\"><a href=\"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/mischne-tora\/\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"200\" height=\"198\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=200%2C198&#038;ssl=1\" alt=\"\" class=\"wp-image-3324\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?w=200&amp;ssl=1 200w, https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=150%2C150&amp;ssl=1 150w, https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=120%2C120&amp;ssl=1 120w\" sizes=\"auto, (max-width: 200px) 100vw, 200px\" \/><\/a><\/figure><\/div><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\">\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/mischne-tora\/\">Eine \u00dcbersicht aller Kapitel der Mischne Torah (und der verf\u00fcgbaren \u00dcbersetzungen) findet man hier.<\/a><\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welche Tiere sind koscher und welche sind verboten? 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