{"id":4735,"date":"2019-07-18T02:20:42","date_gmt":"2019-07-18T00:20:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/?p=4735"},"modified":"2023-04-18T08:34:37","modified_gmt":"2023-04-18T06:34:37","slug":"totschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/totschlag\/","title":{"rendered":"Vom Totschlagen und von den Vorkehrungen gegen Lebensgefahr"},"content":{"rendered":"\n<p>Mandelstamms \u00dcbersetzung habe ich nach mit einer hebr\u00e4ischen und unzensierten Ausgabe der Mischne Torah verglichen, Fehler beseitigt, zensierte Texte selbst \u00fcbersetzt und mit erkl\u00e4renden Hinweisen versehen, in der eckigen Klammer [].<br>Dieses Projekt ist nur m\u00f6glich dank der Freimann-Sammlung, der Goethe Universit\u00e4t Frankfurt am Main und dank der Software \u00bbTranskribus\u00ab.<\/p>\n\n\n\n\n\n\n<p>Vom Totschlagen und von den Vorkehrungen gegen Lebensgefahr.<\/p>\n\n\n\n<p>Enthalten sind siebenzehn Vorschriften, von denen sieben Gebote und zehn Verbote sind, n\u00e4mlich:<\/p>\n\n\n\n<p>1) Nicht zu morden;<\/p>\n\n\n\n<p>2) Kein L\u00f6segeld f\u00fcr das Leben eines M\u00f6rders anzunehmen, sondern ihn zu t\u00f6ten;<\/p>\n\n\n\n<p>3) Einen unvors\u00e4tzlichen M\u00f6rder zu ins Exil zu verbannen;<\/p>\n\n\n\n<p>4) Kein L\u00f6segeld f\u00fcr Denjenigen anzunehmen, ins Exil verbannt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Keinen M\u00f6rder hinzurichten, bevor der M\u00f6rder vor dem Gericht gestanden hat;<\/p>\n\n\n\n<p>6) Einen Verfolgten zu retten, selbst wenn dies das Leben des Verfolgers kosten sollte;<\/p>\n\n\n\n<p>7) Den Verfolger nicht zu verschonen;<\/p>\n\n\n\n<p>8) Nicht gleichg\u00fcltig dem Blutvergie\u00dfen zuzusehen;<\/p>\n\n\n\n<p>9) Asylst\u00e4dte zu bestimmen und die Stra\u00dfen dahin in gutem Stande zu erhalten;<\/p>\n\n\n\n<p>10) Dem S\u00fchnekalb am Bache den Nacken abzuschlagen.<\/p>\n\n\n\n<p>11) An der Stelle, wo dieses Nackenabschlagen stattfindet, weder zu pfl\u00fcgen, noch zu s\u00e4en.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Keine Blutschuld auf sich zu laden;<\/p>\n\n\n\n<p>13) Gel\u00e4nder zu errichten;<\/p>\n\n\n\n<p>14) Einen Unschuldigen nicht durch Anl\u00e4sse zum Fehltritt zu bringen;<\/p>\n\n\n\n<p>15) Einem auf dem Wege der Last Unterlegenen, durch Entlastung beizustehen;<\/p>\n\n\n\n<p>16) Demselben auch beim Wiederaufladen behilflich zu sein;<\/p>\n\n\n\n<p>17) Denselben nicht hilflos bei seiner Last zu lassen, und nicht von ihm zu gehen;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Auseinandersetzung aller dieser Vorschriften ist in folgenden Kapiteln enthalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">1. Kapitel \u2014 Der M\u00f6rder und der Verfolger<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Wer ein menschliches Wesen aus Israel todschl\u00e4gt, hat ein Verbot \u00fcberschritten, denn es steht geschrieben: \u00bbDu sollst nicht morden\u00ab (Ex. 20, 12; Deut. 5:16). Begeht Jemand vors\u00e4tzlich \u05d1\u05b0\u05bc\u05d6\u05b8\u05d3\u05d5\u05b9\u05df und in Gegenwart von Zeugen einen Mord, so wird er durchs Schwert hingerichtet; denn es steht geschrieben: \u00bbEs werde dies ger\u00e4cht\u00ab (Ex. 21:20), womit die Tradition auf die Hinrichtung durchs Schwert hinweist. Die Hinrichtung wird immer mit dem Schwert ausgef\u00fchrt, mag der M\u00f6rder durch Eisen oder Feuer seine Tat ver\u00fcbt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Der Blutr\u00e4cher ist verpflichtet den M\u00f6rder zu t\u00f6ten; denn es steht geschrieben: \u00bbWer die Blutrache zu \u00fcben hat, der t\u00f6te den M\u00f6rder\u00ab (Num. 35:19). Die Blutrache liegt aber Jedem ob, der erbberechtigt ist. Will der Blutr\u00e4cher die Blutrache nicht aus\u00fcben, oder ist er nicht im Stande zu t\u00f6ten, oder hat der Gemordete keinen Blutr\u00e4cher, so l\u00e4sst das Gericht den M\u00f6rder durchs Schwert hinrichten.<\/p>\n\n\n\n<p>3) T\u00f6tete der Vater seinen Sohn und der Sohn hatte einen Sohn, t\u00f6tet der Enkel seinen Gro\u00dfvater, weil er der Blutr\u00e4cher ist. Hatte der Gemordete keinen Sohn, d\u00fcrfen seine Br\u00fcder keine Blutr\u00e4cher sein, sondern das Gericht t\u00f6te ihn. Das gilt sowohl f\u00fcr einen Mann, wie f\u00fcr eine Frau.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Dem Gericht ist es streng verboten, L\u00f6segeld von einem M\u00f6rder anzunehmen, wenn derselbe auch alles Geld in der Welt f\u00fcr sich zum Opfer bringen wollte, selbst dann nicht, wenn der Blutr\u00e4cher einwilligen sollte, ihn entkommen zu lassen. Denn das Leben des Gemordeten geh\u00f6rt nicht dem Blutr\u00e4cher an, sondern dem Hochheiligen, gelobt sei Er! Denn es hei\u00dft: \u00bbUnd nicht nehmen sollt ihr L\u00f6segeld f\u00fcr das Leben des M\u00f6rders\u00ab (Num. 35:31). Die Thora zeigt auch in keiner Beziehung mehr Strenge, als wo es sich um Blutvergie\u00dfen handelt; denn es steht geschrieben: \u00bbUnd ihr sollt nicht verrucht machen das Land. Denn das Blut macht das Land verrucht\u00ab (Num. 35:33).<\/p>\n\n\n\n<p>5) Weder Zeugen noch andere Zuschauer d\u00fcrfen den M\u00f6rder, der eine Person vors\u00e4tzlich \u05d1\u05b0\u05bc\u05d6\u05b8\u05d3\u05d5\u05b9\u05df ums Leben gebracht, t\u00f6ten, bevor er nicht vor Gericht gestellt und zur Hinrichtung verurteilt worden ist. Denn es steht geschrieben: \u00bbUnd der M\u00f6rder sterbe nicht, bevor er vor der Gemeinde gestanden zu Gericht\u00ab (Num. 35:12). Dies gilt auch von allen anderen Personen, die eine gerichtliche Todesstrafe verwirkt haben dieselben d\u00fcrfen, wenn sie ihre Tat ver\u00fcbt, nicht eher hingerichtet werden, als sie vor Gericht gestanden und ihr Urteil vernommen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Dies bezieht sich aber nur auf diejenigen F\u00e4lle, wo Einer das Verbrechen, worauf gerichtliche Todesstrafe steht, bereits begangen hat. Wenn aber Jemand seinen N\u00e4chsten verfolgt, in der Absicht, ihn umzubringen, so sind alle Israeliten gesetzlich verpflichtet, und w\u00e4re der Verfolger auch nur ein Kind, den Verfolgten von den H\u00e4nden des Verfolgers zu retten, selbst wenn dies dem Verfolger das Leben kosten sollte.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Sobald man n\u00e4mlich an den Verfolgenden eine Warnung ergehen lie\u00df, und dieser setzt die Verfolgung dennoch fort, mag er immerhin die Warnung gar nicht angenommen haben, so ist es Pflicht, ihn zu t\u00f6ten. Kann man indes den Verfolgten durch Verst\u00fcmmelung eines Gliedes vom Verfolger erretten, z. B. indem man ihn mittelst eines Pfeiles, eines Steines, oder eines Schwertes, die Hand abhaut, ein Bein bricht, oder ein Auge blendet, so tue man dies lieber. Geht dies aber nicht an, und der Verfolgte kann nur durch den Tod des Verfolgers errettet werden, so t\u00f6te man ihn selbst, bevor er noch den Mord ver\u00fcbte, denn es steht geschrieben: \u00bbSo sollst du ihr die Hand abhauen, dein Auge blicke nicht schonend\u00ab (Deut. 25:12).<\/p>\n\n\n\n<p>8) Es gilt n\u00e4mlich gleich viel, ob es sich hier um einen Angriff auf das Geschlechtsorgan oder um einen andern Angriff handele, bei dem das Leben des Angegriffenen auf dem Spiele steht, oder ob der Angriff von einem Mann oder einer Frau ausgehe. Die Schrift will sagen, dass man, sobald einer dem andern einen totbringenden Schlag zu versetzen beabsichtigt, man verpflichtet sei, den Aufgegriffenen zu retten, selbst mit Aufopferung eines der Glieder und wenn dies nicht ausreicht, sogar durch Aufopferung seines [des Verfolgers] Lebens, denn es steht geschrieben \u00bbDein Auge blicke nicht schonend\u00ab (ebend.).<\/p>\n\n\n\n<p>9) Es ist auch ein Verbot, das Leben des Verfolgers zu schonen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Lehrer des Gesetzes haben deshalb bestimmt dass es, sobald eine schwangere Frau nur schwer entbunden werden kann, erlaubt sei, ihr das Kind im Leibe zu zerschneiden, sei es nun mittelst einer Fl\u00fcssigkeit oder mittelst der Hand [mit einem Werkzeug], weil das Kind gewisserma\u00dfen als ein Verfolger angesehen, der die Absicht hat, die Mutter umzubringen. Ist aber der Kopf schon hervorgetreten, so darf das Kind nicht mehr verletzt werden, denn wir geben kein menschliches Leben f\u00fcr ein anderes menschliches Leben hin. Und so ist der Lauf der Natur [Jede Geburt ist eine Lebensgefahr].<\/p>\n\n\n\n<p>10) Diese Gebote bleiben sich gleich, ob Einer den Andern verfolgt, um ihn umzubringen, oder ob Jemand eine verlobte Jungfrau verfolgt, um sie zu vergewaltigen, denn es steht geschrieben: \u00bbWie, wenn Jemand sich aufmacht gegen seinen N\u00e4chsten und ihn totschl\u00e4gt, so ist diese Sache\u00ab(Num. 22:26). Ferner hei\u00dft es: \u00bbDie verlobte Jungfrau h\u00e4tte schreien k\u00f6nnen, aber es war Niemand da, der ihr h\u00e4tte beistehen sollen\u00ab (Num 22:27), daraus geht nun hervor, dass, wem Jemand da ist, der ihr Hilfe leisten k\u00f6nnte, dieser verpflichtet ist, es auch auf jede m\u00f6gliche Weise zu bewirken, sogar, wenn es unvermeidlich ist, durch T\u00f6tung des Vergewaltigers.<\/p>\n\n\n\n<p>11) So verf\u00e4hrt man auch bei allen verbotenen Beziehungen, au\u00dfer des Tieres. Man rettet einen Mann vor einem Vergewaltiger. Verfolgt Jemand ein Tier, um es zu vergewaltigen, oder Jemand will am Schabbat eine Arbeitsverrichtung oder G\u00f6tzendienst treiben, so t\u00f6te man ihn nicht, wenngleich die Aufrechthaltung des Schabbats und das Verbot gegen den G\u00f6tzendienst wesentliche Teile unserer Religion sind, vielmehr bringe man ihn, erst nachdem er diese S\u00fcnde ver\u00fcbt, vor Gericht, und f\u00fchre ihn dann, wenn das Urteil \u00fcber ihn gef\u00e4llt ist, zum Tode.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Verfolgt Jemand eine Frau, packt sie, liegt bei ihr, f\u00fchrt sein Glied in sie ein und obwohl er den Verkehr noch nicht vollendet hatte, darf man ihn nicht t\u00f6ten bis er vor Gericht gestanden [denn das Einf\u00fchren des Gliedes gilt als Vergewaltigung]. Verfolgt Jemand eine verheiratete Frau und Andere verfolgen ihn, um sie zu retten, w\u00e4hrend sie ruft &#8222;lasst ihn, damit er mich nicht t\u00f6te&#8220;, so h\u00f6re man nicht auf sie. Vielmehr muss man ihn aufhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Kann die Rettung gelingen durch Verst\u00fcmmelung eines Gliedes des M\u00f6rders, Derjenige, der dies tun k\u00f6nnte, nimmt sich aber nicht diese M\u00fche, sondern bewirkt die Rettung, indem er dem Verfolger das Leben nimmt, und ihn t\u00f6tet, so wird er als Blutvergie\u00dfer betrachtet, und hat sogar den Tod [durch den Himmel] verdient. Jedoch darf das Gericht ihn nicht hinrichten lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Wer retten kann und nicht rettet, \u00fcbertritt das Verbot: \u00bbDu sollst nicht gleichgiltig beim Blute deines N\u00e4chten stehen\u00ab (Lev. 19:16). Das Gleiche gilt auch von Demjenigen, der seinen N\u00e4chsten im Meere ertrinken, oder R\u00e4uber und wilde Tiere \u00fcber ihn herfallen sah, und im Stande gewesen w\u00e4re, entweder selbst oder mittelst anderer Leute ihn zu retten, dies aber nicht tat, ferner von demjenigen, der in Erfahrung bringt, dass Feinde wider Jedem B\u00f6ses im Sinne f\u00fchren, oder ihm eine Falle zu legen beabsichtigen, und er es ihm nicht anzeigt, noch ihn davon in Kenntnis setzen l\u00e4sst, endlich auch von Demjenigen, welcher wei\u00df dass ein Feind oder ein Gewaltt\u00e4tiger wider einen N\u00e4chsten Gewalt auszu\u00fcben beabsichtigt, den er bes\u00e4nftigen k\u00f6nnte, ohne dass er dies jedoch getan h\u00e4tte. Alle diese n\u00e4mlich, und ebenso ihres Gleichen, \u00fcberschreiten ebenfalls das Verbot: \u00bbDu sollst nicht gleichgiltig bei dem Blute deines N\u00e4chsten stehen\u00ab.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Sieht Jemand wie eine Person einer anderen Person in der Absicht sie umzubringen, oder einer Frau, die ihm verboten ist, in der Absicht sie zu vergewaltigen, nachsetzt und sie nicht rettet, obgleich er im Stande gewesen w\u00e4re, sie zu retten, der hat die Erf\u00fcllung der Mizwa unterlassen \u00bbabhacke ihre Hand, nicht soll dein Auge schonen\u00ab (Deut. 25:12), und zwei Verbote \u00fcbertreten, n\u00e4mlich: \u00bbDein Auge blicke nicht schonend\u00ab (Deut. 25:12), und \u00bbDu sollst nicht gleichgiltig bei dem Blute deines N\u00e4chsten stehen\u00ab (Lev. 19:16).<\/p>\n\n\n\n<p>16) Wennschon auf die \u00dcbertretung solcher Verbote nicht die Gei\u00dfelung steht, weil dabei keine eigentliche Handlung ver\u00fcbt wird, so haben dergleichen F\u00e4lle doch eine sehr gro\u00dfe Bedeutung. Denn wer ein menschliches Leben aus Israel t\u00f6tet, wird dies so angerechnet, als habe die ganze Welt get\u00f6tet, und ebenso, wer ein menschliches Leben aus Israel erh\u00e4lt, wird dies so angerechnet, als h\u00e4tte er eine ganze Welt erhalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">2. Kapitel \u2014 Mord in mittelbarer T\u00e4terschaft und andere Mordf\u00e4lle<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Wer einen Andern mit eigener Hand, sei es durch einen Schwertstreich, sei es durch einen todbringenden Wurf mit einem Steine oder durch Erdrosselung, oder mittelst Feuers ums leben bringt, also unzweifelhaft selbst den Mord ver\u00fcbte, der wird dem gerichtlichen Urteil gem\u00e4\u00df hingerichtet<\/p>\n\n\n\n<p>2) Wer aber M\u00f6rder einstellt, oder seine Diener absendet, um einen Andern totzuschlagen, oder Jemanden bindet und einem L\u00f6wen vorwirft, der ihn t\u00f6tet, oder wer sich selbst entleibt [umbringt], ist zwar ein Blutvergie\u00dfer und hat die S\u00fcnde des Todschlages begangen, wof\u00fcr er dem Himmel gegen\u00fcber sein Leben verwirkt hat, doch erkennt das Gericht darauf nicht die Todesstrafe.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Woher r\u00fchren diese Gesetze? Es steht geschrieben: \u00bbWer Menschenblut vergie\u00dft, dessen Blut soll wieder durch Menschen vergossen werden\u00ab (Gen. 9:6). Diese Worte aber deuten auf Denjenigen, der selbst und ohne Hilfe eines Andern Jemanden totschl\u00e4gt. Die Worte: \u00bbDas Blut in eurem Leibe werde ich fordern\u00ab (Gen. 9:5) beziehen sich auf einen Selbstm\u00f6rder. \u00bbVon der Hand eines jeglichen Tieres werde ich es fordern\u00ab (ebenda.), deutet auf Denjenigen, der einen Andern den Tieren zum Zerrei\u00dfen vorwirft. Die Stelle: \u00bbVon der Hand des Menschen, von der Hand seines Brudermenschen, werde ich fordern des Menschen Leben\u00ab (ebenda.), deutet auf Denjenigen hin, der M\u00f6rder einstellt, um seinen N\u00e4chsten zu erschlagen. Nun findet sich aber bei allen drei Stellen der Ausdruck \u00bbfordern\u00ab, was darauf hinweist, dass die Bestrafung solcher Verbrecher dem Himmel anheimgestellt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Alle solche M\u00f6rder sind nun und ihresgleichen, welche keinem gerichtlichen Urteilsspruch verfallen sind, kann der K\u00f6nig von Israel umbringen lassen, wenn es ihm beliebt, kraft seines k\u00f6niglichen Rechts und zum Heile der Welt. So steht auch dem Gericht \u05d1\u05b5\u05bc\u05d9\u05ea \u05d3\u05b4\u05bc\u05d9\u05df das Recht zu, nach bestem Ermessen und sobald es einsieht, dass es die Zeitumst\u00e4nde erfordern, ihre Hinrichtung durch einen tempor\u00e4ren Befehl zu verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p>5) L\u00e4sst sie aber der K\u00f6nig nicht umbringen, und ist&#8217;s auch durch die Zeitumst\u00e4nde nicht geboten, dies zu tun, so ist doch das Gericht verpflichtet, sie jedenfalls so strenge durch Hiebe z\u00fcchtigen zu lassen, dass sie dem Tode nahe kommen, sie jahrelang in enger und strenger Haft zu halten und sie au\u00dferdem noch allerlei Qualen auszusetzen, damit andere B\u00f6sewichter dadurch in Furcht und Schrecken gesetzt werden und das Gericht durch eine sanfte Behandlung solcher Verbrecher, ihnen nicht eine Veranlassung zu Frevel und Verderben biete, und keiner von ihnen etwa bei sich denke: auch ich werde gleich jenem meine Feinde aus der Welt schaffen und gleich jenem unbestraft davon kommen<\/p>\n\n\n\n<p>6) Es gilt v\u00f6llig gleich, ob Jemand einen Erwachsene oder ein Kind von einem Tage, einen Mann oder eine Frau umbringt \u2014 er wird hingerichtet, wenn er es vors\u00e4tzlich \u05d1\u05b0\u05bc\u05d6\u05b8\u05d3\u05d5\u05b9\u05df getan und ins Exil verbannt \u05d2\u05bc\u05d5\u05b9\u05dc\u05b6\u05d4, wenn es unabsichtlich \u05d1\u05b4\u05bc\u05e9\u05b0\u05c1\u05d2\u05b8\u05d2\u05b8\u05d4 geschah. Nur wenn es sich um ein neugeborenes Kind handelt und die Schwangerschaft neun Monate gedauert hat. Dauerte die Schwangerschaft weniger als neune Monate, gilt das Kind als Fehlgeburt innerhalb der n\u00e4chsten drei Monate. T\u00f6tet Jemand das Kind innerhalb dieser drei Monate, wird er nicht hingerichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Mag nun der Mord an einem gesunden Menschen, an einem dem Tode nahen Kranken, oder selbst an einem ver\u00fcbt worden sein, der in den letzten Z\u00fcgen lag \u05d2\u05bc\u05d5\u05b9\u05e1\u05b5\u05e1, alle diese F\u00e4lle ziehen die Hinrichtung nach sich. Ist aber Jemand in Folge menschlicher Misshandlungen seinen Geist aufzugeben, z. B. wenn er so geschlagen wurde, dass er dem Tode nahe ist, und in den letzten Z\u00fcgen sich befindet, so wird, wer ihn t\u00f6tet, nicht gerichtlich mit dem Tode bestraft [weil er eine angeschlagene Seele t\u00f6tet].<\/p>\n\n\n\n<p>8) Wer einen, an einer t\u00f6dlichen Wunde Leidenden \u05d8\u05b0\u05e8\u05b5\u05e4\u05b8\u05d4, t\u00f6tet ist dennoch vor menschlichem Gericht frei, auch wenn der t\u00f6dlich Leidende schon gegessen und getrunken hat und drau\u00dfen umhergegangen ist. Alle Menschen aber werden als gesund angesehen, und deshalb wird auch, wer einen t\u00f6tet, jederzeit hingerichtet, es sei denn, dass man nachweisen k\u00f6nnte, dass der Gemordete schon fr\u00fcher einen inneren t\u00f6dlichen Schaden hatte. Wenn n\u00e4mlich \u00c4rzte es bezeugen, dass er eine innerliche t\u00f6dliche Wunde hatte, an der er ohnedies unfehlbar hatte sterben m\u00fcssen, wenn auch nicht ein anderer Umstand seinem Leben fr\u00fcher ein Ende gemacht h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Wenn Jemand, der eine innere t\u00f6dlichen Wunde hat \u05d0\u05b8\u05d3\u05b8\u05dd \u05d8\u05b0\u05e8\u05b5\u05e4\u05b8\u05d4, einen Andern t\u00f6tet, so wird er hingerichtet, denn es steht geschrieben: \u00bbUnd du sollst den B\u00f6sen vertilgen aus eurer Mitte\u00ab (Deut. 13:6). Dies gilt aber nur, wenn er den Mord in Gegenwart des Gerichts \u05d1\u05b5\u05bc\u05d9\u05ea \u05d3\u05b4\u05bc\u05d9\u05df begeht. Geschieht es aber nur in Gegenwart von Zeugen, so ist er frei, denn, wenn die Zeugen als falsch \u00fcberf\u00fchrt w\u00e4ren \u05e9\u05b6\u05c1\u05de\u05b8\u05bc\u05d0 \u05d9\u05d5\u05bc\u05d6\u05b0\u05de\u05d5\u05bc, unterl\u00e4gen sie doch nicht der Todesstrafe, weil ihr falsches Zeugnis nur die Folge h\u00e4tte haben k\u00f6nnen, dass ein innerlich t\u00f6dlich Verwundeter dem Tode zugef\u00fchrt worden w\u00e4re. Nun wird in Prozessen kein Zeugnis als authentisch angesehen, dessen Urheber nicht des Gegenteils \u00fcberf\u00fchrt, ebenfalls zur Strafe gezogen werden kann. [Die falschen Zeugen werden immer mit der gleichen Strafe bestraft, welche sie verursachen wollten. In diesem Fall gilt es nicht, da die Zeugen keine \u05d8\u05b0\u05e8\u05b5\u05e4\u05b8\u05d4 sind.]<\/p>\n\n\n\n<p>10) Die Hinrichtung steht sowohl auf den Mord eines Israel, als auch auf den eines kanaanitischen Sklaven. Wurde der Mord nicht vors\u00e4tzlich ver\u00fcbt \u05d1\u05b4\u05bc\u05e9\u05b0\u05c1\u05d2\u05b8\u05d2\u05b8\u05d4, so wird derselbe mit dem Exil bestraft \u05d2\u05bc\u05d5\u05b9\u05dc\u05b6\u05d4.<\/p>\n\n\n\n<p>11) T\u00f6tet ein Israel einen Beisa\u00dfen [Ben Noach] \u05d2\u05b5\u05bc\u05e8 \u05ea\u05bc\u05d5\u05b9\u05e9\u05b8\u05c1\u05d1, wird er vom Gericht nicht hingerichtet [aber durch den Blutr\u00e4cher], dar\u00fcber sagt die Schrift \u00bbWenn aber Jemand gegen\u00fcber einem Genossen \u05e8\u05b5\u05e2\u05b5\u05d4\u05d5\u05bc vors\u00e4tzlich handelt\u00ab [und der Ben Noach gilt nicht als Genosse] und um so mehr, wenn er einen Nichtjuden t\u00f6tet [jedoch darf der Blutr\u00e4cher des Nichtjuden den M\u00f6rder umbringen, bei einem unvors\u00e4tzlichen Mord wird der Jude verbannt, siehe 5:3]. T\u00f6tet Jemand seinen eignen oder fremden Sklaven, wird er hingerichtet, denn ein Sklave hat die Erf\u00fcllung der Gebote \u00fcber sich genommen, demgem\u00e4\u00df er auch als Einer angesehen, der zum Erbe des Ewigen gerechnet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Welcher Unterschied besteht in solchen F\u00e4llen zwischen dem eigenen Sklaven und dem eines Andern? Seinen eigenen Sklaven ist man berechtigt zu pr\u00fcgeln. Wenn man ihm also eine Anzahl Schl\u00e4ge gibt, welche wohl im Stande w\u00e4r, einen Menschen zu t\u00f6ten und der Sklave erkrankt in Folge dessen wirklich t\u00f6dlich, stirbt aber erst, nachdem er vier und zwanzig Stunden gelebt, so wird dessen Herr darum noch nicht zum Tode verurteilt, wenn auch der Sklave in Folge der empfangenen Hiebe stirbt, denn es steht geschrieben: \u00bbSo soll er nicht ger\u00e4cht werden, denn er ist sein Geld\u00ab (Ex. 21:21). Wie sind aber die Worte: \u00bbEinen Tag oder zwei Tage zu verstehen\u00ab (ebenda) Damit ist ein Tag gemeint, der zwei Tage in sich begreift, n\u00e4mlich: von einer Tagesstunde an bis zu der n\u00e4mlichen des darauf folgenden Tages.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Schl\u00e4gt aber Jemand den Sklaven eines Anden und stirbt derselbe in Folge dessen, wenn auch erst nach Verlauf mehrerer Tage, so wird er hingerichtet, weil er ihn Tode gepr\u00fcgelt hat, ganz so, als wenn er dies an eine Freien ver\u00fcbt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Meines Erachtens kann sich Derjenige, der sein Sklaven mit einem Messer, einem Schwerte, oder mit ein Steine, und der geballten Faust oder dergl. schl\u00e4gt, so dass der der Sklave als unrettbar verloren erkl\u00e4rt werden muss und auch wirklich sp\u00e4ter stirbt, nicht auf das Gesetz von \u00bbTag oder zwei Tage\u00ab berufen, sondern er muss der Todesstrafe verfallen, auch wenn der Sklave erst ein Jahr darnach stirbt. Weil es nur hei\u00dft, \u00bbmit einer Rute\u00ab, die Schrift erlaubt n\u00e4mlich blo\u00df mit einer Rute, mit einem Stocke, oder mit einem Riemen u. dergl., nicht aber ihn m\u00f6rderisch zu z\u00fcchtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Wenn Jemand seinen Sklaven verkauft und sich dabei ausbedingt, dass derselbe noch drei\u00dfig Tage in seinem Dienste bleiben solle, es sich aber zutr\u00e4gt, dass der K\u00e4ufer oder Verk\u00e4ufer ihn w\u00e4hrend dieser Zeit schl\u00e4gt, und ihn dadurch t\u00f6tet, so steht darauf die Todesstrafe und dem T\u00e4ter wird nicht die Beg\u00fcnstigung des Gesetzes \u00bbvon einem oder zwei Tagen\u00ab zu Teil. Der gewesene Eigent\u00fcmer kann sich darauf nicht berufen, weil der Sklave nicht mehr \u00bbsein Geld, sein eigenes Geld\u00ab ist, und der neue Herr nicht, weil sich der Sklave noch nicht in seiner Gewalt befindet.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Ebenso, wer ein halbfreigelassener Sklave ist und ein Sklave zweier Partner, hat nicht das Recht \u00bbein oder zwei Tage\u00ab, denn er gilt nicht ihr \u00bbGeld\u00ab. Deshalb wird man wegen ihm hingerichtet, wie beim Rest des Volkes.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">3. Kapitel \u2014 Die T\u00f6tung und ihre Ermittlung<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Wenn Jemand einen Andern vors\u00e4tzlich mit einem Stein oder einem Holz schl\u00e4gt und ihn in Folge dessen t\u00f6tet, so werden der Gegenstand, mit dem der Schlag ausgef\u00fchrt wurde und die Stelle, welche von demselben getroffen ward, in Betracht gezogen und genau ermittelt \u05d0\u05d5\u05b9\u05de\u05b0\u05d3\u05b4\u05d9\u05df, ob ein Schlag mit diesem Gegenstand auf das getroffene Glied absolut t\u00f6dlich wirken m\u00fcsse, oder nicht. Denn es steht geschrieben: \u00bbUnd ob der Schlag mit einem Steine in der Hand ausgef\u00fchrt wurde, der eine t\u00f6dliche Wunde bewirken kann, oder ob er ihn mittelst eines Ger\u00e4tes von Holz, welches eine t\u00f6dliche Wunde herbeizuf\u00fchren im Stande ist, erschlagen hat\u00ab (Num. 35:17-18). Es wird also dabei vorausgesetzt, dass das Instrument geeignet sei, den Tod zu geben, w\u00e4hrend es aber keineswegs gleichgiltig ist, ob man Jemanden den Schlag auf das Herz oder auf die H\u00fcfte versetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Da geschrieben steht: \u00bbWovon man sterben kann (Num. 35:23), so schlie\u00dft man, dass die Stelle, die verwundet wurde, in Betracht kommen m\u00fcsse. Aber ebenso wie das Instrument, womit man schl\u00e4gt, und der Ort, auf den der Schlag fiel, wird auch die darauf verwandte Kraft in Erw\u00e4gung gezogen, denn es hei\u00dft: \u00bbMit einem Stein in der Hand\u00ab, woraus man entnehmen kam dass die Hand dabei ebenfalls in Betracht kommen m\u00fcsse. Denn, um Jemand in einer Entfernung von zwei Ellen mit einem Stein zu treffen, ist keineswegs ein solcher Kraftaufwand erforderlich, als wenn die Entfernung zehn Ellen betr\u00fcge, in welchem Falle es eines gr\u00f6\u00dferen Kraftaufwandes bedarf. Ebensowenig ist auch die Wirkung eines Wurfes aus einer Entfernung, von zehn Ellen, der aus einer Entfernung von hundert Ellen zu vergleichen, da sich die Kraft im Verh\u00e4ltnis zu der sich ausdehnenden Entfernung vermindert.<\/p>\n\n\n\n<p>3) So wird auch die Art des Schlagens und die K\u00f6rperbeschaffenheit des M\u00f6rders, wie des Gemordeten in Betracht gezogen und darauf R\u00fccksicht genommen, ob diese erwachsen oder noch unerwachsen sind, ob sie eine starke oder eine schwache, eine gesunde oder eine kranke Lebensbeschaffenheit haben, und dergl. mehr. Denn es steht geschrieben: \u00bbWovon man sterben kann\u00ab, woraus aber hervorgeht, dass auf alle Umst\u00e4nde, welche auf den Totschlag irgend welchen Bezug haben, R\u00fccksicht genommen werden m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Bei einem eisernen Ger\u00e4t hat die Tora kein Maa\u00df vorgeschrieben: \u00bbUnd wenn er ihn mit einem eisernen Ger\u00e4t geschlagen hat, so dass derselbe gestorben, so ist er ein M\u00f6rder\u00ab (Num. 35:16), also wenn mit einem Ger\u00e4t, selbst da es blo\u00df eine Spitze wie eine Nadel hat, ebenso wenn mit einem Bratspie\u00df oder Messer und dergleichen. Schl\u00e4gt aber Einer den Andern mit einem St\u00fcck [unbearbeiteten] Eisen und dergleichen, so unterliegt dasselbe, so wie Holz oder Stein, der Sch\u00e4tzung.<\/p>\n\n\n\n<p>5) T\u00f6tet Einer den Andern, ohne sich dabei eines Werkzeuges zu bedienen, z. B. mit der Hand oder durch einen Tritt mit dem Fu\u00dfe, oder indem er ihm mit dem Kopf einen Sto\u00df versetzt, so ermittelt man dabei die zum Schlage verwandte Kraft, die Leibesbeschaffenheit des Gemordeten, und die Stelle, die dem Sto\u00dfe ausgesetzt gewesen. Denn es ist ein gro\u00dfer Unterschied, ob Jemand den Andern mit dem Finger st\u00f6\u00dft, oder ob er ihm mit ganzer Kraft einen Fu\u00dftritt gibt, ebenso ob der Schlag auf das Herz, oder auf die Lenden fiel, ebenso kann der Schlag, den ein Schw\u00e4chling dem robusten und gesunden Menschen gibt, nicht mit dem verglichen werden, den ein Starker dem Schw\u00e4chling oder einem Kranken versetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Woher wissen wir aber, dass solche Sch\u00e4tzungen vorgenommen werden m\u00fcssen. Es steht geschrieben: \u00bbOder wenn er aus Feindschaft ihn schl\u00e4gt mit seiner Hand, dass er stirbt, \u2014 des Todes sterbe, der ihn geschlagen\u00ab (Num. 35:21) wo die Schrift, obschon der Schlag \u00bbmit der Hand\u00ab versetzt wurde, dennoch darauf hindeutet, dass derselbe auch \u00bbaus Feindschaft\u00ab erfolgt sein m\u00fcsse. Hieraus ist aber auch zu folgern, dass bei einem Schlage auch die Kraft, mit der er ausgef\u00fchrt wurde, in Betracht zu ziehen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>7) So wird auch, wenn Jemand einen Andern vom Dache hinunterst\u00f6\u00dft und dieser dadurch stirbt, die H\u00f6he der Stelle, von welcher er hinuntergesto\u00dfen worden und die St\u00e4rke des Fallenden in Betracht gezogen, denn wenn ein eint\u00e4giges Kind herunterf\u00e4llt, so ist dies nicht in Vergleich zu bringen mit dem Falle eines Erwachsenen. Woher entnehmen wir aber, dass die H\u00f6he des Falles in Betracht zu ziehen sei? Aus den Worten der Schrift: \u00bbUnd wenn er ihn aus Hass st\u00f6\u00dft\u00ab (Num. 35:20). Nach meinem Ermessen darf eine H\u00f6he von nicht zehn Handbreiten [80 cm] nicht als todbringend angesehen werden, wie dies fr\u00fcher bei einer Grube hinsichtlich des Viehes gelehrt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Es gilt ganz gleich, ob Einer den Andern mit einem Steine, oder mit einem Holze schl\u00e4gt oder ob er mit eine Erdscholle oder mit einem St\u00fccke Salz oder Schwefel oder mit einem Korb voll Erde oder Steinchen oder gar mit einem St\u00fcck ged\u00f6rrten Feigenkuchens schl\u00e4gt. Denn es steht geschrieben: \u00bbWovon man sterben kann\u00ab, d. h. was \u00fcberhaupt t\u00f6dlich wirken kann; dies wird aber durch das Gewicht eines Gegenstandes bedingt.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Wenn Einer den Andern ins Wasser oder ins Feuer hineintreibt, so wird erwogen, ob derselbe da heraus sich h\u00e4tte retten k\u00f6nnen oder nicht. Im ersteren Falle unterliegt der T\u00e4ter nicht der gerichtlichen Todesstrafe, im zweiten Falle aber wird er hingerichtet. Das Gleiche gilt auch, wenn Einer den Andern so ins Wasser oder ins Feuer dr\u00e4ngt, dass er sich daraus nicht retten kann, und darin umkommen muss, wenngleich nicht er es war, der ihn anf\u00e4nglich dahinein gesto\u00dfen hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Dasselbe Recht widerf\u00e4hrt auch dem, der seine Hand auf Mund und Nase eines Andern legt, und sie so lange darauf presst, bis dieser Zuckungen bekommt und seinen Geist aufgibt, oder dem, der einen Andern bindet, und der K\u00e4lte oder der Sonnenhitze so lange aussetzt, bis er stirbt oder dem, der einen Andern einmauert, und ihm auf diese Weise alle Luft abschneidet, oder dem, der einen Andern in eine H\u00f6hle oder in eine Stube bringt, und daselbst einen solchen Rauch verbreitet, dass dieser ersticken muss oder dem, der einen Andern in ein marmornes Haus setzt, und neben ihm ein solches Feuer anz\u00fcndet, dass er von der Hitze sterben muss. In allen diesen F\u00e4llen wird der T\u00e4ter hingerichtet, weil er sein Opfer gleichsam mit eigener Hand erstickt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Wenn aber Einer den Andern bindet und ihn so dem Hungertode Preis gibt, oder wenn Einer den Andern bindet und an eine Stelle hinlegt, wo sp\u00e4ter eine solche K\u00e4lte oder Hitze eintreten muss, dass derselbe in Folge dessen stirbt oder wenn Einer \u00fcber den Andern einen Gef\u00e4\u00df deckt, das Dachgeb\u00e4lk \u00fcber ihm abdeckt, oder wenn er ihn von einer Schlange bei\u00dfen l\u00e4sst, geschweige denn, wenn Einer gegen den Andern einen Hund, oder eine Schlange hetzt, so wird zwar in allen diesen F\u00e4llen der T\u00e4ter nicht hingerichtet, er gilt aber nichts desto weniger als M\u00f6rder und der da jeden Blutvergie\u00dfer zur Rechenschaft zieht, wird auch ihn zur Rechenschaft ziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Auch wenn Einer den Andern in eine Grube st\u00f6\u00dft, in welcher sich eine Leiter befindet, auf der man wieder heraussteigen k\u00f6nnte, oder wenn Jemand auf einen Andern, der einen sch\u00fctzenden Schild in der Hand h\u00e4lt, einen Pfeil abschie\u00dft, und es sich zutr\u00e4gt, dass ein Dritter hinzukommt welcher die Leiter hinwegzieht, oder jenem den Schild aus den H\u00e4nden schl\u00e4gt, so unterliegen beide zwar nicht de richterlichen Verurteilung, aber ihr Blut wird dennoch gefordert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Wenn Jemand einen Stein an die Wand wirft, der von derselben abprallt und Jemanden t\u00f6tet, so hat die gerichtliche Hinrichtung verwirkt, weil das Zur\u00fcckprallen durch seine Kraftanstrengung bewirkt wurde. Ebenso sind Personen, welche beim Ballspiele, nachdem eine Warnung erfolgt Jemanden, t\u00f6ten nur dann frei von der Strafe, sobald die T\u00f6tung innerhalb eines Raumes von vier Ellen erfolgt war, war aber der Getroffene weiter, wenn auch hundert Ellen weit entfernt, so sind sie schuldig, nur muss der Ball die einer t\u00f6dlichen Wirkung hinreichende Gr\u00f6\u00dfe haben, wie de bereits oben erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Wirft Jemand einen Stein nach oben, und derselbe nimmt seine Richtung nach der einen Seite hin, und t\u00f6tet Jemand, so ist er schuldig. Wenn Einer den Andern bindet, ihn an einen Ort hinschleppt, wo er sich nicht befreien kann, und dann einen Strom Wasser auf ihn herablaufen l\u00e4sst, der ihm den Tod bringt, so wird er deshalb ebenfalls zum Tode verurteilt. Nur muss die T\u00f6tung eine direkte Folge seiner Kraftanstrengung sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">4. Kapitel \u2014 Verantwortung des M\u00f6rders und nicht amtliche Strafen<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Wenn Jemand eine Person zu erschlagen beabsichtig dagegen aber eine andere trifft, so ist er frei, sowohl von der gerichtlichen Hinrichtung als vom L\u00f6segeld und der Verbannung, weil die Asylst\u00e4dte, wie sp\u00e4ter noch gezeigt werden soll, in solchen F\u00e4llen kein Aufnahmerecht haben [da seine Schuld sehr gro\u00df ist. Wenn daher Jemand unter eine Versammlung von Israeliten einen Stein wirft und einen unter ihnen t\u00f6tet, so unterliegt er nicht dem Urteile des Gerichts [weil er keine bestimmte Person zu t\u00f6ten beabsichtigte].<\/p>\n\n\n\n<p>2) Wollte Jemand einen andern auf die Lenden schlagen, der Schlag war aber nicht stark genug, um auf die Lende gef\u00fchrt eine t\u00f6dliche Wirkung hervorzubringen, dieser Schlag traf aber das Herz, wo er todbringend sein musste, und der Getroffene gab wirklich seinen Geist auf oder wenn es die Absicht des Schlagenden war, die Herzgegend zu treffen, \u2014 wo der Streich eine t\u00f6dliche Wirkung haben musste, er aber statt dessen die Lende traf, wo der Schlag nicht t\u00f6dlich war und der Getroffene demungeachtet starb, so ist der Schlagende sowohl von der gerichtlichen Hinrichtung, als auch von der Verbannung befreit, weil Niemand, der ohne Absicht einen Totschlag ver\u00fcbte, mit der Verbannung bestraft werden darf. Hatte er aber die Absicht, ihn auf die Lenden zu schlagen, und zwar mittelst eines Gegenstandes, der, wenn er die Lende trifft, t\u00f6dlich wirken musste, traf ihn aber stattdessen auf das Herz, so dass der Getroffene sterben musste, so wird der Schlagende hingerichtet. Und so auch in \u00e4hnlichen F\u00e4llen.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Wenn Einer den Andern mit einem Steine oder mit der Faust und dergl. schl\u00e4gt, so wird der Geschlagene einer Sch\u00e4tzung unterworfen. Ist es nun wahrscheinlich, dass er mit dem Leben davon kommen werde, so muss der Schlagende die f\u00fcnf Verg\u00fctungen leisten (Schaden, Schmerz, Heilung, Arbeitsausfall, Scham), bleibt aber \u00fcbrigens frei, selbst wenn der Geschlagene in der Folge noch schwer erkrankt und an den Schl\u00e4gen stirbt.<\/p>\n\n\n\n<p>Findet man aber bei der Sch\u00e4tzung dass er wohl sterben werde, so wird der Schl\u00e4ger sogleich eingekerkert und man wartet dann ab, bis Jener entweder stirbt, in welchem Falle dieser hingerichtet wird, oder bis de Geschlagene wieder aufgekommen, vollkommen genesen ist, gleich anderen gesunden Menschen auf den F\u00fc\u00dfen steht, und in der Stra\u00dfe einhergeht, in welchem Falle der Schlage die f\u00fcnf Entsch\u00e4digungen zu erlegen hat, im \u00dcbrigen aber frei ist.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Wenn in der Tora steht: \u00bbAn seiner Kr\u00fccke \u05e2\u05b7\u05dc \u05de\u05b4\u05e9\u05b0\u05c1\u05e2\u05b7\u05e0\u05b0\u05ea\u05bc\u05d5\u05b9\u00ab (Ex. 21:19), so ist dies nicht so zu verstehen, als ob der Kranke an eine Kr\u00fccke oder an eine Person gelehnt umhergeht, weil selbst ein t\u00f6dlich Erkrankter im Stande ist, an eine Kr\u00fccke gelehnt einherzugehen. Die Phrase \u00bban seine Kr\u00fccke\u00ab will also nur andeuten, dass der Kranke, durch sein eigene Kraft aufrecht gehalten, im Stande sei, ohne Beihilfe oder St\u00fctze einherzugehen.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Wird der Schlag als todbringend anerkannt und Patient bessert sich Etwas, stirbt aber dagegen doch noch nachdem sich sein Zustand zuvor verschlimmert hatte, so wird der Schlagende hingerichtet. Es ist aber, wenn eine Besserung im Zustande des Patienten eintritt, nicht erlaubt eine zweite Sch\u00e4tzung vorzunehmen, weil doch immer angenommen werden muss, dass derselbe nicht davonkommen werde. [Da die M\u00f6glichkeiten unz\u00e4hlig sind, es sei denn, dass er v\u00f6llig verheilt]<\/p>\n\n\n\n<p>6) Haben zehn Menschen Jemanden mit zehn St\u00f6cken geschlagen und er ist dadurch get\u00f6tet worden, so sind alle von gerichtlicher Todesstrafe befreit, sowohl wenn Einer nach dem Andern, als wenn Alle gleichzeitig geschlagen haben; denn es steht geschrieben: \u00bbAlles was eine menschliche Seele ist \u05db\u05b8\u05bc\u05dc \u05e0\u05b6\u05e4\u05b6\u05e9\u05c1 \u05d0\u05b8\u05d3\u05b8\u05dd\u00ab (Lev. 24:17), welche Worte so zu verstehen sind, dass ein Einziger es sein m\u00fcsse, der das ganze Leben der Seele ausl\u00f6scht. Die gleiche Bewandtnis hat es auch, wenn zwei Personen eine dritte ins Wasser sto\u00dfen oder sie darin gewaltsam festhalten oder wenn mehrere Personen dasitzen und ein aus ihrer Mitte abgeschossener Pfeil Jemanden trifft und t\u00f6tet. In s\u00e4mtlichen hier genannten F\u00e4llen sind Alle frei von gerichtlicher Todesstrafe.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Haben zehn Personen nach einander Jemanden mit Steinen geworfen, von denen keiner gro\u00df genug war, um diesen zu t\u00f6ten und es wirft dann Einer zuletzt einen Stein nach ihm, der wohl im Stande war den Tod herbeizuf\u00fchren und dieser erfolgt auch wirklich, so wird der zuletzt Werfende daf\u00fcr hingerichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn ein verurteilter M\u00f6rder sich unter andere Personen mischt, so dass man ihn nicht mehr herausfinden kann, so sind sie Alle von der Todesstrafe frei. Ist \u00fcber den Totschl\u00e4ger der Urteilsspruch noch nicht gesprochen, und er wird unter abgeurteilte Totschl\u00e4ger vermengt, so sind alle von der Hinrichtung befreit, weil \u00fcber einen Menschen nur dann das Urteil gef\u00e4llt werden kann, wenn er zugegen ist; doch werden sie Alle eingekerkert.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Wenn Einer den Andern zwar in Gegenwart zweier Zeugen umbrachte, die aber nicht gleichzeitig zugegen waren, sondern Einer nach dem Anderen hinzukamen, oder wenn wohl Zeugen zugegen waren, diese aber nicht zuvor eine Warnung ergehen lie\u00dfen, oder wenn die Zeugen zwar in unwesentlichen, nicht aber in den wesentlichen Punkten sich widersprechen, so werden solche M\u00f6rder in einen engen Kerker \u05db\u05b4\u05bc\u05e4\u05b8\u05bc\u05d4 eingesperrt, k\u00fcmmerlich mit Brod und Wasser unterhalten, bis ihnen die Eingeweide zusammenschrumpfen, worauf man ihnen Gerste als Nahrung reicht, so dass ihnen der Unterleib platzt.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Andere schwere Verbrecher werden nicht so behandelt, sondern unterliegen der Todesstrafe, sobald das Gericht die selbe \u00fcber sie ausspricht, oder werden frei, wenn diesele ihnen nicht zuerkannt wird. Denn obgleich es noch schweren S\u00fcnden als das Blutvergie\u00dfen gibt, so sind dieselben f\u00fcr die b\u00fcrgerliche Ordnung \u05d9\u05b4\u05e9\u05bc\u05c1\u05d5\u05bc\u05d1\u05d5\u05b9 \u05e9\u05b6\u05c1\u05dc\u05b8\u05bc\u05e2\u05d5\u05b9\u05dc\u05b8\u05dd doch nicht so verderblich, als das Blutvergie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weshalb auch weder der G\u00f6tzendienst, geschweige denn die Blutschande, oder die Entweihung des Sabbats der S\u00fcnde des Blutvergie\u00dfens zu vergleichen sind. Denn w\u00e4hrend jene S\u00fcnden blo\u00df das Verh\u00e4ltnis des Menschen Gott ber\u00fchren, kommt hier auch das des Menschen zu seine Nebenmenschen in Betracht. Wer also eine solche S\u00fcnde begangen hat, ist ein ausgemachter B\u00f6sewicht und alle guten Taten, die er w\u00e4hrend seines fr\u00fcheren Lebens getan, wiegen dieses Verbrechen nicht auf und retten ihn nicht von der Gesetz, denn es steht geschrieben: \u00bbEin Mensch, gedr\u00fcckt von einer Blutschuld\u00ab (Mischlei 25:17).<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der G\u00f6tzen dienende Achab kann uns hier als warnendes Beispiel dienen, von dem es hei\u00dft: \u00bbAber es war keiner wie Aghab\u00ab (1 K\u00f6n. 21:25). Als n\u00e4mlich vor Gott, dem Herrn aller Seelen, dessen S\u00fcnden und gute Taten erwogen wurden, da fand sich keine S\u00fcnde, welche die Ausrottung \u05db\u05b0\u05bc\u05dc\u05b8\u05d9\u05b8\u05d4 h\u00e4tte nach sich ziehe k\u00f6nnen, und Nichts w\u00e4re geeignet gewesen, die Schale ganz in die H\u00f6he zu ziehen, als nur die Blutschuld Nabots; wie auch geschrieben steht: \u00bbUnd da ging der Geist hinaus und erschien vor dem Ewigen\u00ab (1. K\u00f6n. 22:21; 2. Chron. 18:20), n\u00e4mlich der Geist Naboth&#8217;s und dann hei\u00dft es weiter: \u00bb\u00dcberrede und dir wird es gelingen\u00ab (1. K\u00f6n. 22:22). Und dennoch hatte dieser Ruchlose den Mord nicht mit eigener Hand begangen, sondern ihn blo\u00df veranlasst! Um wie viel schwerer vers\u00fcndigt sich aber nun Der, welcher mit eigener Hand einen Mord ver\u00fcbt<\/p>\n\n\n\n<p>10) Die H\u00e4retiker \u05d4\u05b7\u05de\u05b4\u05bc\u05d9\u05e0\u05b4\u05d9\u05df sind j\u00fcdische G\u00f6tzendiener oder Juden, die [absichtlich aus Rebellion] gegen das Gesetz versto\u00dfen, mit der Absicht Gott zornig zu machen \u05dc\u05b0\u05d4\u05b7\u05db\u05b0\u05e2\u05b4\u05d9\u05e1. Sogar wer unkoscheres Essen isst \u05e0\u05b0\u05d1\u05b5\u05dc\u05b8\u05d4 oder Wolle mit Flachs \u05e9\u05b7\u05c1\u05e2\u05b7\u05d8\u05b0\u05e0\u05b5\u05d6 tr\u00e4gt, um absichtlich gegen das Gesetz zu versto\u00dfen, gilt als H\u00e4retiker \u05de\u05b4\u05d9\u05df. Die Verleugner \u05d4\u05b8\u05d0\u05b6\u05e4\u05b4\u05bc\u05d9\u05e7\u05d5\u05b9\u05e8\u05d5\u05b9\u05e1\u05b4\u05d9\u05df verleugnen die Tora und die Propheten aus Israel, \u2014 sie zu t\u00f6ten ist ein Gebot. Wer die Kraft sie \u00f6ffentlich mit dem Schwert zu t\u00f6ten, der soll sie t\u00f6ten; sonst suche man andere Wege wie man ihren Tod verursachen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Z.B. einer von ihnen f\u00e4llt in eine Grube, in der eine Leiter steht. Man soll ihm zuvorkommend die Leiter wegnehmen und sagen: Ich bin gerade damit besch\u00e4ftigt meinen Sohne vom Dache zu holen, ich werde danach zu dir zur\u00fcckkommen [nicht]. Und \u00e4hnliche Sachen.<\/p>\n\n\n\n<p>[In seinem Kommentar zur Mischna Hulin 1:2 schreibt Rambam: \u00bbDie H\u00e4retiker \u05de\u05b4\u05bc\u05d9\u05e0\u05b4\u05d9\u05df sind Menschen bei denen die Dummheit ihren Verstand verblendet und die Sinneslust die Seele verfinstert. Sie beschmutzen die Torah und die Propheten und verleugnen die Propheten, ohne Wissen und Verstand; sie verwerfen die Gebote mit Verachtung. Das ist die Gruppe von Jesus dem Christen, Doag, Achitofel, Gechazi und Elischa Acher und Jeder, der ihnen folgt. \u00bbDer Name der Frevler soll verwesen\u00ab (Prov. 10:7). Einen solchen Menschen erkennt man daran, dass er die Gebote mit Verachtung bricht, ohne an jener Handlung einen Genuss zu haben. So hei\u00dft es \u00fcber ihn (bHul. 13a): &#8222;Unsere Lehrer lehrten, der H\u00e4retiker sch\u00e4chtet f\u00fcr den G\u00f6tzendienst, sein Brot ist Brot von Nichtjuden, sein Wein ist Trankopferwein, seine B\u00fccher sind B\u00fccher \u00fcber Zauberei, seine Fr\u00fcchte sind unverzehnt, seine Kinder uneheliche Mamzerim&#8220;. Die Abtr\u00fcnnigen \u05de\u05b0\u05e9\u05d5\u05bc\u05de\u05b8\u05d3 sind die Sadduz\u00e4er und die Bo\u00ebthus\u00e4er, zwei Sekten von denen die Ablehnung der m\u00fcndlichen Tradition begann, wie wir im Kommentar zu Avot 1:3 erkl\u00e4rt haben. Durch sie verkehrte die Wahrheit in L\u00fcge, und die Wege des Lichts in Dunkelheit und Finsternis. &#8222;Er begeht Unrecht im Lande des Rechts und die Hoheit des Ewigen sieht er nicht&#8220; (Jes. 26:10). Die Menschen unserer Generation nennen diese Gruppe einfache H\u00e4retiker aber H\u00e4retiker des Glaubens sind sie nicht; trotzdem sind sie des Todes. Man darf sie in heutiger Zeit t\u00f6ten, weil sie zur wahren H\u00e4resie verleiten. Wisse \u2026 unsere Zeit ist die Zeit des Exils, wir richten keine Todesstrafen. Jedoch betrifft es nur Juden, die die Todesstrafe verdienen durch \u00dcbertretung eines Verbots aber die H\u00e4retiker, Sadduz\u00e4er und Bo\u00ebthus\u00e4er, ihre Gedanken sind viele, wer von diesen einen Gedanken hervorbringt, wird von vornherein \u05dc\u05b0\u05db\u05b7\u05ea\u05d7\u05b4\u05d9\u05dc\u05b8\u05d4 get\u00f6tet, damit Israel nicht verderbe und der Glaube nicht verloren gehe. Dieses Gesetzt ist bereits zu Ausf\u00fchrung gekommen in im ganzen westlichen Lande (Spanien).<\/p>\n\n\n\n<p>Wer aber unter solchen Gedanken geboren und aufgewachsen ist, gilt als ein Gezwungener (Marane) und ist gleich einem von Nichtjuden gefangen genommenem Kind, dessen \u00dcbertretungen aus Versehen geschehen. Wer aber vors\u00e4tzlich ein Verbot \u00fcbertritt f\u00fcr das er todesschuldig w\u00e4re und da wir zum Verh\u00e4ngen von Todesstrafen nicht berechtigt sind, wird er f\u00fcr immer verbannt, nachdem man ihm Peitschenschl\u00e4ge verabreicht hat.\u00ab<\/p>\n\n\n\n<p>Aus den Worten vom Rambam geht hervor, dass Juden in Spanien unter muslimischer Herrschaft das Recht hatten, H\u00e4retiker zu t\u00f6ten und das auch tats\u00e4chlich taten. Aus keinem anderen Land und aus keiner anderen Zeit ist bekannt, dass H\u00e4retiker hingerichtet wurden. Siehe Raschba (Schlomo ben Aderet) Responsen 3:393, 5:238; sowie Rivasch (Isaak ben Scheschet) Responsen 234, 251; Schlomo ben Schimon Duran 1:149<\/p>\n\n\n\n<p>Welche Geltung diese Gesetze f\u00fcr die heutige Zeit haben, beschreibt Rabbiner David Zwi Hoffmann in <em>Der Schulchan-Aruch<\/em>, Berlin: J\u00fcdische-Presse, 1894, S.66-68:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00bbAber gegen die damaligen Prinzipien der Gerechtigkeit verstie\u00df das j\u00fcdische Gesetz nicht; jeder fand es gerecht und billig, dass die Juden mit ihren Ketzern und Apostaten ebenso streng verfuhren, wie die Christen mit den ihrigen. <strong>Wir sind aber fest \u00fcberzeugt, dass der Schulchan-Aruch. die Verfolgung der Ketzer und Apostaten strengstens wegen Chillul-Haschem (Entweihung des g\u00f6ttlichen Namens) verboten h\u00e4tte, falls unter den Nichtjuden der damaligen Zeit die Grunds\u00e4tze der Toleranz so verbreitet gewesen w\u00e4ren, wie heutzutage.<\/strong> Und somit wird jeder Rabbiner, der nach dem Geiste des Schulchan-Aruch und der alten Rabbinen lehrt, die Ausf\u00fchrung jenes gegen die Ketzer und Apostaten gerichteten Schulchan-Aruch-Paragraphen als ein schweres Verbrechen gegen die j\u00fcdische Religion bezeichnen, weil dadurch mehr als durch alles Andere der Name Gottes entweiht w\u00fcrde!<\/p>\n\n\n\n<p>Tats\u00e4chlich ist also sowohl <strong>dieses Gesetz gegen Apostasie und H\u00e4resie, eben so wie andere Gesetze, die nach dem Rechtsbewusstsein der Jetztzeit als Ungerechtigkeit gelten k\u00f6nnten, f\u00fcr die heutige Praxis hinf\u00e4llig, und zwar nicht blo\u00df wegen der ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rungen der sp\u00e4teren Rabbinen, sondern auch wegen der Bestimmungen des Schulchan-Aruch und der alten Rabbinen selbst, dass die Profanation des g\u00f6ttlichen Namens das schwerste Verbrechen gegen das Religionsgesetz ist.<\/strong> Wir behaupten daher mit der aller gr\u00f6\u00dften Entschiedenheit, dass die Rabbinen nur dasjenige gegen Nichtjuden erlaubten, was bei den Nichtjuden entweder gar nicht verboten war, oder wenigstens Andersgl\u00e4ubigen gegen\u00fcber nicht f\u00fcr unrecht galt, und dass in Folge dessen heutzutage nach dem Schulchan-Aruch und den Rabbinen Alles, was nach dem Staatsgesetze oder der allgemeinen Moral f\u00fcr unrecht gilt, dem Nichtjuden gegen\u00fcber viel strenger verboten ist, als gegen\u00fcber den Juden. <strong>Das Verbot von Chillul-Haschem, das nach j\u00fcdischer Lehre als das schwerste religi\u00f6se Verbrechen gilt, verbietet strengstens jede Tat, die das Rechtsbewusstsein und die Moral der Zeit nicht billigt, und hebt somit alle diejenigen Gesetze des Schulchan-Aruch vollst\u00e4ndig auf.<\/strong>\u00ab]<\/p>\n\n\n\n<p>11) Dagegen, Nichtjuden mit denen wir keinen Krieg f\u00fchren und j\u00fcdische Viehhirten und \u00e4hnliches, bei diesen soll man ihren Tod nicht verursachen aber es ist verboten sie vor dem Tod zu retten. Z.B. man sah wie einer von ihnen ins Meer fiel, so darf man ihn nicht retten, wie geschrieben steht: \u00bbDu sollst nicht gleichgiltig beim Blute deines N\u00e4chten stehen\u00ab (Lev. 19:16), diese sind aber nicht deine N\u00e4chsten.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Das gesagte gilt von Juden, die st\u00e4ndig s\u00fcndigen, in ihrer Bosheit immer verbleiben und sie wiederholen, wie z.B. Viehhirten, die das Gebot des Diebstahls verleugnen und Uneinsichtigkeit bleiben. Dagegen, ein s\u00fcndiger Jude, der in seiner Bosheit nicht immer verbleibt \u2014 er s\u00fcndigt nur zum eigenen Genuss, wie beim Verzehr von unkoscherem Fleisch \u2014 ihn zu retten ist ein Gebot und es ist verboten gleichg\u00fcltig bei seinem Blute zu stehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">5. Kapitel \u2014 Die Verbannung des unabsichtlichen M\u00f6rders<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Wer unabsichtlich \u05d1\u05b4\u05bc\u05e9\u05b0\u05c1\u05d2\u05b8\u05d2\u05b8\u05d4 einen Mord begeht, muss aus der Gegend, wo die Tat stattgefunden, nach einer der Asylst\u00e4dte fl\u00fcchten. Diese Verbannung ist ein Gebot der Schrift, denn es steht geschrieben: \u00bbEr bleibe dort bis der Hohepriester gestorben ist\u00ab (Num. 35:25). Dem Gericht ist es untersagt, L\u00f6segeld \u05db\u05b9\u05bc\u05e4\u05b6\u05e8 von einem nicht vors\u00e4tzlichen Totschl\u00e4ger anzunehmen, um ihm den ferneren Aufenthalt in seinem seitherigen Wohnorte zu erm\u00f6glichen, wie auch geschrieben steht: \u00bbAuch d\u00fcrft ihr kein S\u00fchnegeld nehmen von dem Fl\u00fcchtlinge am Orte des Asyls\u00ab (Num. 25:32).<\/p>\n\n\n\n<p>2) Wer einen Andern nicht vors\u00e4tzlich t\u00f6tete, wird nur dann verbannt, wenn der Gemordete unmittelbar darauf verschieden ist. Verwundet Jemand einen Andern aus Versehen, und derselbe erkrankt und stirbt, so wird er, wenn man denselben auch sogleich f\u00fcr t\u00f6dlich verwundet erkannte, dennoch nicht verbannt, denn es w\u00e4re in solchem Falle doch m\u00f6glich, dass der Verwundete auch selbst zu seinem Tode beigetragen, oder dass der Zutritt der Luft zur Wunde seinen Tod herbeif\u00fchrte. Auch wenn Einer dem Andern die Luft- und die Speiser\u00f6hre im Versehen durchschneidet, und dieser dennoch darnach einige Zeit am Leben bleibt, so braucht, der dies getan, trotzdem nicht zu fl\u00fcchten. Wenn aber der Gemordete gar nicht zappelte \u05e4\u05b4\u05bc\u05e8\u05b0\u05db\u05b5\u05bc\u05e1, oder wenn der Mord in einem verschlossenen Orte, z. B. in einem wohl verwahrten marmornen Hause, ver\u00fcbt wurde so muss der M\u00f6rder fl\u00fcchten, und so auch in anderen F\u00e4llen.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Ein Israelit, der unabsichtlich einen Sklaven oder einen ans\u00e4ssigen Proselyten \u05d2\u05b5\u05bc\u05e8 \u05ea\u05bc\u05d5\u05b9\u05e9\u05b8\u05c1\u05d1 (Ben Noach) erschlagen hat, muss fl\u00fcchten. Das Gleiche muss auch ein Sklave tun, der einen Israeliten oder einen ans\u00e4ssigen Proselyten unabsichtlich erschlagen hat oder auch ein Proselyt, der einen andern ans\u00e4ssigen Proselyten oder einen Sklaven unabsichtlich erschlagen hat. Alle diese werden verbannt, wie auch geschrieben steht: \u00bbDen Kindern Israel und den Proselyten, und den Beisa\u00dfen unter ihnen (Num. 35:15).\u00ab<\/p>\n\n\n\n<p>4) Ein ans\u00e4ssiger Proselyt (Ben Noach), der einen Israeliten unabsichtlich t\u00f6tet, wird hingerichtet. Obwohl er unersetzlich t\u00f6tete, gilt der Mensch immer als verantwortlich f\u00fcr seine Taten \u05de\u05d5\u05bc\u05e2\u05b8\u05d3 \u05dc\u05b0\u05e2\u05d5\u05b9\u05dc\u05b8\u05dd. Das gleiche gilt, wenn ein ans\u00e4ssiger Proselyt einen ans\u00e4ssigen Proselyten t\u00f6tet, weil er denkt, dass t\u00f6ten erlaubt sei, ist es einem vors\u00e4tzlichen Mord nahe und wird daf\u00fcr get\u00f6tet. Ein Nichtjude, der einen Nichtjuden t\u00f6tet darf keine Zuflucht in den Exilst\u00e4dten suchen, weil es steht: \u00bbF\u00fcr die Kinder Israels\u00ab (Num. 35:15).<\/p>\n\n\n\n<p>5) Ein Sohn, der seinen Vater unabsichtlich ermordet, muss verbannt werden; ebenso auch ein Vater, der seinen Sohn t\u00f6tet, jedoch nur dann, wenn es nicht beim Unterricht oder blo\u00df bei der Anleitung zu einem fremdartigen Hand werke geschieht, von dem der Sohn keinen Nutzen ziehen kann. Bestraft aber Jemand seinen Sohn beim Studium der Tora oder beim Unterricht in den Wissenschaften, oder w\u00e4hrend der Anleitung zu einer Profession und er stirbt in Folge dessen, so ist der Vater frei.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Das Gleiche gilt nun auch von einem Lehrer, der seinen Sch\u00fcler bestraft, oder einem Gerichtsdiener, welcher eine Angeklagten z\u00fcchtigt, der sich weigert vor Gericht zu erscheinen, wenn diese den Schuldigen unabsichtlich t\u00f6teten, in welchem Falle sie n\u00e4mlich nicht mit Verbannung bestraf werden. Denn es steht geschrieben: \u00bbHolz abzuhauen\u00ab (Deut. 19:5), es handelt sich hier also um eine Handlung, der man nicht verpflichtet ist, weshalb jene Strafe nicht in Anwendung kommt bei einem Vater, der seinen Sohn z\u00fcchtigt, bei einem Lehrer, der seinen Sch\u00fcler bestraft, noch bei einem Gerichtsdiener, da diese den unvors\u00e4tzlichen Mord bei Aus\u00fcbung ihrer Pflichten begangen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Zun\u00e4chst fl\u00fcchtet sowohl der vors\u00e4tzliche, als der unvors\u00e4tzliche Totschl\u00e4ger nach einer der Asylstadt, worauf das Gericht derjenigen Stadt, wo der Mord vorgefallen, dorthin sendet, den M\u00f6rder holen l\u00e4sst und \u00fcber ihn Gericht h\u00e4lt, wie geschrieben stehe: \u00bbSo sollen die \u00c4ltesten seiner Stadt nach ihm senden und ihn von dort abholen lassen\u00ab (Num. 19:12). Erfolgt nun das Todesurteil, so wird er hingerichtet, wie geschrieben steht: \u00bbUnd sie ihn in die H\u00e4nde des Blutr\u00e4chers liefern\u00ab (ebenda). Wer freigesprochen wird, wird befreit, wie hei\u00dft: \u00bbDie Gemeinde soll den Totschl\u00e4ger aus der Hand des Blutr\u00e4chers retten\u00ab (Num. 35:25). Wem aber das Exil zuerkannt wird, der wird wieder dorthin zur\u00fcckgebracht, denn es steht geschrieben: \u00bbUnd die Gemeinde soll ihn zur\u00fcckbringen nach seiner Asylstadt\u00ab (ebenda).<\/p>\n\n\n\n<p>8) Bei der R\u00fcckreise werden ihm zwei Gelehrte beigegeben, mit den Worten: \u00bbMan behandle ihn nicht wie einen der Blut vergossen hat, nur aus Versehen ist ihm dies begegnet\u00ab, deren Aufgabe es ist, zu verh\u00fcten, dass der Blutr\u00e4cher ihn nicht auf der R\u00fcckreise t\u00f6te.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Ein Blutr\u00e4cher, der einen unvors\u00e4tzlichen M\u00f6rder au\u00dferhalb des Bereiches seiner Asylstadt erschl\u00e4gt [1,5 km], ist frei, denn es steht geschrieben: \u00bbIhm kann die Todesstrafe nicht zuerkannt werden\u00ab (Deut. 19:6).<\/p>\n\n\n\n<p>10) Dies gilt nun sowohl, wenn er ihn auf dem Wege zur Asylstadt, noch bevor er dieselbe erreichte, als auch, wenn ihn auf seiner R\u00fcckreise, in Gegenwart der ihm zu seinem Schutz mitgegebenen Begleiter ermordete. Hat der Schuldige, nachdem er die Asylstadt bereits erreicht hatte, wieder mutwillig die Grenzen derselben \u00fcberschritten, so hat er se Leben preisgegeben und der Blutr\u00e4cher hat das Recht ihn zu t\u00f6ten. T\u00f6tet ihn aber irgend ein Anderer, so ladet dieser dadurch keine Schuld auf sich, denn es steht geschrieben \u00bbEs findet bei ihm keine Blutschuld statt\u00ab (Num. 35:27).<\/p>\n\n\n\n<p>11) \u00dcberschreitet er aus Versehen den Umkreis seiner Asylstadt, so muss derjenige, welcher ihn t\u00f6tete, sei es ein Blutr\u00e4cher oder eine andere Person, deshalb fl\u00fcchten. T\u00f6tet ihn aber Jemand innerhalb des Bereiches seiner Asylstadt, so wird dieser, auch wenn es ein Blutr\u00e4cher ist, hingerichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Der Altar hat ebenfalls die rechtliche Wirkung einer Asylst\u00e4tte, denn es hei\u00dft beim vors\u00e4tzlichen M\u00f6rder: \u00bbSo sollst du ihn von meinem Altare hinwegf\u00fchren zum Tode\u00ab (Ex. 21:14), woraus zu schlie\u00dfen ist, dass derjenige, welcher einen unvors\u00e4tzlichen Mord begangen, beim Altar nicht get\u00f6tet werden darf. Wenn sich daher Jemand der einen unabsichtlichen Mord ver\u00fcbte, im Asylbereich des Altars befindet und wird dort vom Blutr\u00e4cher erschlagen, so verf\u00e4llt dieser in Folge dessen eben so gut der Hinrichtung als wenn er es innerhalb einer Freistadt getan h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Dies Asylrecht ist jedoch nur auf die oberste Fl\u00e4che des Altars \u05d2\u05b7\u05bc\u05d2\u05bc\u05d5\u05b9 im Ewigen=Hause \u05d1\u05b5\u05bc\u05d9\u05ea \u05d4\u05b8\u05e2\u05d5\u05b9\u05dc\u05b8\u05de\u05b4\u05d9\u05dd beschr\u00e4nkt, und gilt auch nur zu Gunsten eines im Altardienste begriffenen Priesters, wogegen aber dieser Ort einem Nichtpriester oder einem Priester, der im Augenblicke, wo man ihm nach dem Leben trachtet, grade keinen Dienst verrichtet, keinen Schutz gew\u00e4hrt. Eben so wenig findet ein diensttuender Priester Schutz, wenn er nicht grade auf der obersten Fl\u00e4che des Altars sich befindet, sondern sich nur in dessen N\u00e4he aufh\u00e4lt, oder sich auf die Ecken desselben st\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Dies Alles gilt aber nur von einem zur Verbannung Verurteilten; wer hingegen aus Furcht vor dem Urteil des K\u00f6nigs oder des Gerichts [aus Not], dem er als Opfer fallen k\u00f6nnte, zum Altar l\u00e4uft und sich an denselben lehnt, der wird verschont. In diesem Falle rei\u00dft man ihn vom Alter nicht weg, um ihn hinzurichten, es sei denn, dass er vom Gericht, nach erfolgtem vollst\u00e4ndigen Zeugenverh\u00f6r und geh\u00f6riger Verwarnung, in aller, bei solchen F\u00e4llen \u00fcblichen F\u00f6rmlichkeit, zum Tode verurteilt worden w\u00e4re. [Dann rei\u00dft man ihn vom Altar weg.]<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">6. Kapitel \u2014 Definition des unabsichtlichen Mordes<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Die unvors\u00e4tzlichen \u05d1\u05b4\u05bc\u05e9\u05b0\u05c1\u05d2\u05b8\u05d2\u05b8\u05d4 M\u00f6rder werden in drei Klassen geteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Zur ersten Klasse werden Diejenigen gerechnet, welche im Zustande v\u00f6lliger Unachtsamkeit \u05d4\u05b7\u05e2\u05b2\u05dc\u05b8\u05de\u05b8\u05d4 \u05d2\u05b0\u05bc\u05de\u05d5\u05bc\u05e8\u05b8\u05d4 Jemand t\u00f6ten; von ihnen hei\u00dft es: \u00bbWer aber nicht Acht gehabt hat\u00ab (Ex. 21:13), und ihre Strafe besteht darin, dass sie nach einer Asylstadt fl\u00fcchten m\u00fcssen, wie bereits oben erw\u00e4hnt.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Zur zweiten Klasse werden Diejenigen gerechnet, welche Andere durch ein Versehen \u05d1\u05b4\u05bc\u05e9\u05b0\u05c1\u05d2\u05b8\u05d2\u05b8\u05d4 ums leben gebracht, welches an einen unabwendbaren Unfall grenzt \u05d4\u05b7\u05e9\u05b0\u05bc\u05c1\u05d2\u05b8\u05d2\u05b8\u05d4 \u05e7\u05b0\u05e8\u05d5\u05b9\u05d1\u05b8\u05d4 \u05dc\u05b0\u05d0\u05b9\u05e0\u05b6\u05e1, wenn n\u00e4mlich die T\u00f6tung in Folge eines ungew\u00f6hnlichen Vorfalls geschah \u05de\u05b0\u05d0\u05b9\u05e8\u05b7\u05e2 \u05e4\u05b6\u05bc\u05dc\u05b6\u05d0, dergleichen dem Menschen, im gew\u00f6hnlichen leben, nur sehr selten zu begegnen pflegen. Ein solcher M\u00f6rder unterliegt nicht der Verbannung, und ein Blutr\u00e4cher, der ihm das Leben nimmt, wird hingerichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Zur dritten Klasse rechnet man diejenigen M\u00f6rder, welche durch ein an leichtfertig grenzendes Versehen \u05d4\u05b7\u05e9\u05b0\u05bc\u05c1\u05d2\u05b8\u05d2\u05b8\u05d4 \u05e7\u05b0\u05e8\u05d5\u05b9\u05d1\u05b8\u05d4 \u05dc\u05b0\u05d6\u05b8\u05d3\u05d5\u05b9\u05df den Tod Anderer herbeigef\u00fchrt haben, z. B. wenn die T\u00f6tung die Folge einer schweren Fahrl\u00e4ssigkeit \u05e4\u05b0\u05bc\u05e9\u05b4\u05c1\u05d9\u05e2\u05b8\u05d4 zu sein scheint, oder wenn der Schuldige h\u00e4tte vorsichtig sein sollen, es aber unterlassen hatte. Ein solcher wird auch nicht verbannt. Seine S\u00fcnde ist so schwerer Natur, dass sie durch eine blo\u00dfe Verbannung nicht ges\u00fchnt werden k\u00f6nnte, weshalb auch die Asylst\u00e4dte ihm kein Asyl bieten k\u00f6nnen, denn die Asylst\u00e4dte sch\u00fctzen nur Denjenigen, welchem die Verbannung zuerkannt ist. \u00dcberall also, wo der Blutr\u00e4che einen solchen M\u00f6rder trifft, steht es ihm frei denselben zu t\u00f6ten.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Einem Solchen blieb nichts Anderes \u00fcbrig als r\u00fcckgezogen und stets auf seiner Hut vor dem Blutr\u00e4cher zu sein. So verh\u00e4lt es sich auch mit anderen Totschl\u00e4gern welche den Mord in Gegenwart eines einzigen Zeugen und ohne vorhergegangene Warnung ver\u00fcbt haben. Wenn die Blutr\u00e4cher einen Solchen erschlagen, hat er daf\u00fcr keine Strafe zu erleiden \u05d0\u05b5\u05d9\u05df \u05dc\u05b8\u05d4\u05b6\u05df \u05d3\u05b8\u05bc\u05de\u05b4\u05d9\u05dd, denn dieser [der Todschl\u00e4ger mit nur einem Zeugen] hatte auf keinen Fall mehr Recht auf Schonung, als ein unvors\u00e4tzlicher M\u00f6rder.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Wenn z. B. Jemand einen Stein nach einem \u00f6ffentlichen Platze wirft, und dadurch einen Andern t\u00f6tet oder wenn er eine Mauer nach einem \u00f6ffentlichen Platze zu zertr\u00fcmmert und ein Stein trifft Jemanden und t\u00f6tet ihn, mag nun das Zertr\u00fcmmern der Mauer bei Tag oder bei Nacht geschehen sein, so wird eine solche Handlung immer als eine vors\u00e4tzliche betrachtet [3. Klasse] \u05e7\u05b8\u05e8\u05d5\u05b9\u05d1 \u05dc\u05b0\u05de\u05b5\u05d6\u05b4\u05d9\u05d3, und das Asylrecht hat dann gar keine Geltung. Hier kommt eine nicht zu entschuldigende Fahrl\u00e4ssigkeit \u05e4\u05b0\u05bc\u05e9\u05b4\u05c1\u05d9\u05e2\u05d5\u05bc\u05ea in Betracht, denn man h\u00e4tte fr\u00fcher nachsehen m\u00fcssen [ob da Menschen sind] und dann erst den Wurf machen oder den Umsturz der Mauer bewirken m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Zertr\u00fcmmert Jemand die Mauer des Nachts nach einem Misthaufen zu und zwar an einer Stelle, wo h\u00e4ufig Menschen hinkommen, so betrachtet man ihn, als einem vors\u00e4tzlichen M\u00f6rder [3. Klasse] \u05e7\u05b8\u05e8\u05d5\u05b9\u05d1 \u05dc\u05b0\u05de\u05b5\u05d6\u05b4\u05d9\u05d3 und das Asylrecht findet bei ihm keine Anwendung. Geschieht es aber an einer Stelle, welche nie von der Menge betreten wird, so wird seine Handlung mehr als ein Unfall \u05e7\u05b8\u05e8\u05d5\u05b9\u05d1 \u05dc\u05b0\u05d0\u05b9\u05e0\u05b6\u05e1 angesehen [2. Klasse], und er wird nicht verbannt.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Ist es ein Misthaufen, wo man seine Notdurft nur des Nachts, aber nicht bei Tage zu verrichten pflegt, und es kommt Jemand, setzt sich dorthin und wird von einem aus der umgeworfenen Wand abspringenden Steine erschlagen, so muss der, welcher die Wand zertr\u00fcmmert, fl\u00fcchten. [1. Klasse, nicht 3. Klasse, weil am Tage niemand zugegen ist und nicht 2. Klasse, weil jemand am Tage zugegen sein k\u00f6nnte.]<\/p>\n\n\n\n<p>Setzte sich Jemand dorthin, nachdem sich der Stein schon von der Mauer habgel\u00f6st hatte, und wird dann durch dessen Herabfallen get\u00f6tet, so braucht Derjenige, welcher die Mauer umgeworfen, nicht zu fl\u00fcchten.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Auch wenn Jemand einen Stein wirft, und es steckt ein Anderer, nachdem der Stein schon aus der Hand des Werfenden entwichen ist, seinen Kopf [zum Fenster] hinaus und wird getroffen, so ist der Werfende frei von der Verbannung, denn es steht geschrieben: \u00bbUnd er trifft seinen N\u00e4chsten\u00ab (Deut. 19:5), weshalb auf den Fall wo Jemand sich selbst dem Wurfe darbietet, dieses Gebot keine Anwendung finden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Ist der unvors\u00e4tzliche \u05d1\u05b4\u05bc\u05e9\u05b0\u05c1\u05d2\u05b8\u05d2\u05b8\u05d4 M\u00f6rder als ein Feind des Gemordeten bekannt, so kann er nicht in der Asylstadt aufgenommen werden [der K\u00f6nig kann ihn t\u00f6ten lassen, siehe K\u00f6nige 3:10], denn es steht geschrieben: \u00bbEr war ihm aber nicht Feind\u00ab (Num. 35:23), weil von ihm vorausgesetzt wird, dass er mit Vorsatz handeln wollte. Wen nennen wir aber Feind? Denjenigen, der mit einer andern Person aus Hass \u05de\u05b4\u05e4\u05b0\u05bc\u05e0\u05b5\u05d9 \u05d4\u05b8\u05d0\u05b5\u05d9\u05d1\u05b8\u05d4 drei Tage lang nicht spricht. So wird er auch den vors\u00e4tzlichen M\u00f6rdern gleichgestellt und geht des Asylrechts verlustig. Ferner der sich in einen Winkel zur\u00fcckzieht und daselbst einen Andern unabsichtlich umbringt; wer einen Andern mit dem K\u00f6rper st\u00f6\u00dft, wer zwei Dinge zu werfen beabsichtigt und vier wirft, wer in dem Wahne lebt, dass es erlaubt sei zu morden; wer Absicht hegt, den Einen zu morden und dagegen einen Anden umbringt, selbst wenn er die Absicht gehabt h\u00e4tte ein Vieh zu t\u00f6ten und dagegen einen Israeliten traf [der sein Feind war, alle diese haben kein Recht auf Asyl].<\/p>\n\n\n\n<p>11) Wenn Jemand in eines Andern Hof ohne Erlaubnis eintritt und dieser ihn unabsichtlich \u05d1\u05b4\u05bc\u05e9\u05b0\u05c1\u05d2\u05b8\u05d2\u05b8\u05d4 t\u00f6tet, so ist er frei von Verbannung, denn es steht geschrieben: \u00bbUnd wem Einer mit seinem N\u00e4chsten in den Wald geht\u00ab (Deut. 19:5); hier ist also von einem Orte die Rede, wohin es dem Gemordeten freistand zu gehen, so gut wie in einen Wald. Wenn daher Jemand in die Werkstatt eines Zimmermanns ohne dessen Erlaubnis eintritt und ein Span abspringt, sein Gesicht trifft und ihn t\u00f6tet, so ist der Zimmermann von der Verbannung befreit. Bat aber der Eintretende zuvor um Erlaubnis, so muss der Zimmermann fl\u00fcchten.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Wenn Jemand ein Fass aufs Dach heraufzieht und das Fass f\u00e4llt, nachdem der Strick gerissen, auf ein Andern herab und t\u00f6tet ihn oder wenn Jemand auf eine Leiter hinaufsteigend herabf\u00e4llt, und einen Andern t\u00f6tet, so ist er frei von der Verbannung, denn solche Handlungen werden als Unf\u00e4lle \u05d0\u05b8\u05e0\u05d5\u05bc\u05e1 angesehen, weil sie nicht oft vorkommen und deshalb den Wundern gleichzustellen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn aber Jemand ein Fass von oben herabl\u00e4sst und es herunterst\u00fcrzt und einen Andern t\u00f6tet oder wenn Jemand, von einer Leiter herabsteigend, auf einen Andern f\u00e4llt, oder wenn Jemand mit der Walze gl\u00e4ttet, diese aber herabf\u00e4llt und unten Jemanden totschl\u00e4gt, so m\u00fcssen diese fl\u00fcchten; denn es steht geschrieben: \u00bbDieses hat er auf ihn geworfen, dass er gestorben ist\u00ab (Num. 35:23). Der Gegenstand muss also eine Richtung nehmen, wie bei einem gew\u00f6hnlichen Fall, denn nur dann ist ein entstandener Schaden eine nat\u00fcrliche Folge, weil die eigene Schwere die Gegenst\u00e4nde rasch nach unten zieht. Deshalb h\u00e4tte jener beim Herunterlassen vorsichtig sein sollen, und es auf eine sichere Art einrichten m\u00fcssen; weil er dies aber nicht getan, muss er fl\u00fcchten. Dies gilt nun auch in anderen \u00e4hnlichen F\u00e4llen.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Bei einem Fleischer, wenn er auf die \u00fcbliche Weise, beim Zerlegen des Fleisches und der Knochen, das Beil in die H\u00f6he hebt, dasselbe nach hinten schwingt, und dann wieder herunterl\u00e4sst, gilt als Regel, dass er nicht fl\u00fcchtig zu werden braucht, wenn er Jemand beim Zur\u00fcckziehen des Schlachtmessers, n\u00e4mlich beim Aufschwung vorn und beim Herunterlassen nach hinten, t\u00f6tet. Wogegen er fl\u00fcchten muss, wenn er Jemanden beim Zuschlagen mit dem Schlachtmesser t\u00f6tet, d. h. beim Aufschwingen von hinten und beim Herunterlassen nach vorn; die Hauptregel dabei ist, dass wenn ein Mord durch das Niederlassen des Schlachtmessers veranlasst wurde, man fliehen muss, wo hingegen man vom Exil befreit ist, wenn man durch das Zur\u00fcckziehen des Schlachtmessers t\u00f6tet, selbst wenn das Zur\u00fcckziehen nur als eine Vorbereitung zum Zuschlagen angesehen werden musste.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Wenn z. B. Jemand eine Leiter besteigt, ihm eine Sprosse unter den F\u00fc\u00dfen bricht und er herabfallend einen Andern t\u00f6tet, so braucht er nicht die Flucht zu ergreifen. Eben so wenig der, welcher einen Gegenstand nach der einen Seite hin werfen will, und selbiges nach einer andern f\u00e4llt oder Derjenige, der einen Stein, ohne davon zu wissen, auf seinem Scho\u00dfe liegen hat, den er beim Aufstehen auf Jemanden fallen l\u00e4sst und diesen dadurch t\u00f6tet, ferner auch ein Blinder, der aus Versehen Jemand umbringt. Alle diese Personen unterliegen nicht der Strafe der Verbannung, weil ihre Handlungen einem Unfall \u05e7\u05b0\u05e8\u05d5\u05b9\u05d1\u05b4\u05d9\u05df \u05dc\u05b0\u05d0\u05b9\u05e0\u05b6\u05e1 nahe kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Dagegen muss Derjenige die Flucht ergreifen, welcher einen Stein im Scho\u00dfe liegen hatte, von dem er recht wohl wusste, den er aber wiederum vergessen, und alsdann beim Aufstehen auf einen Andern hatte fallen lassen, dessen Tod nun dadurch herbeigef\u00fchrt worden war. Denn es steht geschrieben \u00bbAus Versehen \u05d1\u05b4\u05bc\u05e9\u05b0\u05c1\u05d2\u05b8\u05d2\u05b8\u05d4\u00ab (Num. 35:11), woraus zu entnehmen dass er fr\u00fcher von dem Vorhandensein des Steines unterrichtet gewesen sein musste.<\/p>\n\n\n\n<p>Springt das Eisen der Axt ab, so muss er fl\u00fcchten. Springt das Eisen der Axt ab beim Schlag auf das Holz, braucht man nicht zu fl\u00fcchten, weil der Totschlag nicht unmittelbar durch die Kraft des Schlagenden bewirkt wurde, sondern durch eine von diesem in Bewegung gesetzten Kraft, weshalb man die in Folge derselbe geschehene T\u00f6tung, als einen Unfall \u05d0\u05b9\u05e0\u05b6\u05e1 anzusehen hat. So ist auch Derjenige befreit von der Verpflichtung zur Ergreifung der Flucht, welcher mittelst eines Steines von einer Dattelpalme Datteln herabwirft, welche auf ein Kind fallen und dieses t\u00f6ten, weil das Herabfallen der Datteln nur eine Wirkung der mittleren Kraft war. Dasselbe gilt aber auch in \u00e4hnlichen F\u00e4llen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">7. Kapitel \u2014 Die Verbannung und die R\u00fcckkehr<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Wenn ein Sch\u00fcler nach einer Asylstadt fl\u00fcchten muss, so sorge man daf\u00fcr, dass sein Lehrer ihn dorthin begleiten k\u00f6nne, denn es steht geschrieben: \u00bbdass er leben bleibe\u00ab (Deut. 19:5), welche Worte so zu verstehen sind, dass man daf\u00fcr sorgen m\u00fcsse, dass er daselbst leben bleibe. Nun ist aber das Leben eines Weisen, oder eines die Weisheit liebenden Mannes, ohne Tora-Studium, dem Tode gleich zu erachten. Ebenso sorge man auch, wenn ein Lehrer fl\u00fcchtig werden muss, dass mit ihm auch seine Jeschiwa hinwegziehe.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Wenn ein Sklave nach einer Asylstadt verbannt wird, so hat sein Herr nicht n\u00f6tig ihn zu ern\u00e4hren, w\u00e4hrend der Ertrag von seiner H\u00e4nde Arbeit nichts desto weniger dem Herrn angeh\u00f6rt. Eine Frau hingegen, welche nach einer Asylstadt zu fl\u00fcchten gen\u00f6tigt war, muss von ihrem Mann ern\u00e4hrt werden, und dieser darf sie keineswegs mit den Worten abfertigen: Bestreite deinen Lebensunterhalt mit dem, was du dir mit deinen H\u00e4nden erwirbst, \u2014 es sei denn, dass dieser Erwerb hierzu ausreiche.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Wenn ein Totschl\u00e4ger, der zur Verbannung verurteilt worden ist, noch ehe er die Flucht antreten konnte, stirbt, so werden seine Knochen in die Asylstadt gebracht. Ein Totschl\u00e4ger, der in einer Asylstadt starb, wird auch daselbst begraben und sobald der Hohepriester stirbt, werden seine Gebeine von dort nach der Grabst\u00e4tte seiner Vorfahren gebracht.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Andere in einer Asylstadt ans\u00e4ssige Leviten werden, wenn sie sterben, weder in der Stadt selbst, noch in deren Bereiche beerdigt, denn es steht geschrieben: \u00bbUnd deren Bezirke seien f\u00fcr das Vieh und ihre Habe, und all ihren Lebensbedarf\u00ab (Num. 35:3), hier ist also nur des Bedarfs f\u00fcr das Leben gedacht, nicht aber dessen, was man zum Zwecke der Beerdigung n\u00f6tig hat.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Wenn ein Totschl\u00e4ger in seiner Asylstadt wieder einen unvors\u00e4tzlichen Totschlag ver\u00fcbt, so muss er aus einem Stadtviertel nach dem andern fl\u00fcchten, darf aber nie aus der Stadt heraustreten. Wenn ein Levit in seiner Wohnstadt einen Mord begeht, so muss er nach einer andern levitischen Stadt fl\u00fcchten, weil s\u00e4mtliche dem Stamme Levi zugeh\u00f6renden St\u00e4dte das Asylrecht besitzen, worauf wir sp\u00e4ter wieder zur\u00fcck kommen werden (8:9). Hat Jemand den Todschlag au\u00dferhalb der Leviten St\u00e4dte begangen und flieht nach seinem levitischen Wohnorte, so \u00fcbt dieser das Asylrecht zu seinen Gunsten.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Wenn der gr\u00f6\u00dfere Teil der Einwohner einer Stade aus Totschl\u00e4gern besteht, so h\u00f6rt sie auf das Asylrecht auszu\u00fcben, denn es steht geschrieben: \u00bbUnd er spricht in die Ohren der Stadt\u00e4ltesten seine Worte\u00ab (Josua 20:4), also wird vorausgesetzt, dass seine Worte nicht den ihrigen gleich seien. So hat auch eine Stadt, in welcher sich keine \u00c4ltesten befinden, kein Asylrecht, weil geschrieben steht \u00bbDen \u00c4ltesten dieser Stadt\u00ab.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Wenn ein Totschl\u00e4ger nach seiner Asylstadt fl\u00fcchtet und die Einwohner ihm Ehre erweisen wollen, so muss er zu ihnen sagen: Ich bin ein Totschl\u00e4ger. Erwidern sie ihm: Dennoch erweisen wir dir Ehre \u2014 so kann er es von ihnen ruhig annehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Der Fl\u00fcchtling darf die Asylstadt niemals verlassen, selbst nicht einer Pflichterf\u00fcllung halber, oder um ein Zeugnis, mag es sich nun dabei um Gelder oder Menschenleben handeln, abzulegen, selbst dann nicht, wenn das Leben eines Menschen dadurch gerettet werden, oder wenn ein Jude aus den H\u00e4nden der Nichtjuden, aus einem Fluss, aus einem Feuer oder einem Einsturz, dadurch gerettet werden k\u00f6nnte, auch sogar dann nicht, wenn ganz Israel seiner Hilfe bed\u00fcrfte, wie wenn er z. B. Joab, Sohn der Zoruja w\u00e4re [Feldherr Davids Armee], und wenn auch alle diese Veranlassungen vorhanden w\u00e4ren, so darf sich der Totschl\u00e4ger dennoch niemals vor dem Tode des Hohenpriesters herauswagen. Denn wenn er trotzdem rausgeht, so gibt er sich dem Tode preis, wie bereits oben n\u00e4her auseinandergesetzt worden ist (5:10).<\/p>\n\n\n\n<p>9) Auch der nur durch mehrfache Kleider Erkennbare Priester \u05d4\u05b7\u05de\u05b0\u05bc\u05e8\u05bb\u05d1\u05b6\u05bc\u05d4 \u05d1\u05b4\u05bc\u05d1\u05b0\u05d2\u05b8\u05d3\u05b4\u05d9\u05dd, sowohl der amtlich Fungierende Priester \u05d4\u05b7\u05db\u05b9\u05bc\u05d4\u05b5\u05df \u05d4\u05b7\u05d2\u05b8\u05bc\u05d3\u05d5\u05b9\u05dc \u05d4\u05b8\u05e2\u05d5\u05b9\u05d1\u05b5\u05d3, als auch der au\u00dfer Dienst sich Befindende Priester, Alle erm\u00f6glichen durch ihren Tod die R\u00fcckkehr des Totschl\u00e4gers. Der zum Kriege gesalbte Priester hingegen ist nicht geeignet durch seinen Tod die R\u00fcckkehr des Fl\u00fcchtlings zu erm\u00f6glichen, weil man ihn nur als einen gew\u00f6hnlichen Priester betrachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Wenn das Verbannungsurteil \u00fcber einen Totschl\u00e4ger zu einer Zeit ausgesprochen wird, wo kein Hohepriester vorhanden ist, oder wenn Jemand einen Hohepriester totschl\u00e4gt, oder gar dieser [der Hohepriester] einen Mord begeht, und kein anderer Hohepriester w\u00e4hrend dessen vorhanden ist, so m\u00fcssen jene fl\u00fcchtig werden, und d\u00fcrfen nie mehr die Asylstadt verlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Stirbt der Hohepriester, nachdem das Verbannungsurteil des Totschl\u00e4gers ausgesprochen worden, und noch bevor er seine Flucht angetreten, so braucht dieser nicht mehr zu fl\u00fcchten. Stirbt aber der Priester, noch vor F\u00e4llung des Urteils, so darf der Totschl\u00e4ger erst nach dem Tode des neuen Hohenpriesters, bei dessen Amtsantritt sein Urteil gesprochen wurde, in seine Heimat zur\u00fcckkehren.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Fand es sich, nachdem das Urteil gesprochen war, dass der Hohepriester, der Sohn einer geschiedenen Frau, oder einer Frau sei, welche die Leviratsehe vollzogen hat, so wird die Hohepriesterstelle als nicht besetzt betrachtet, und das Urteil ist demnach zu einer Zeit gesprochen, wo kein Hohepriester vorhanden war, aus diesem Grund ist es ihm nicht gestattet, jemals seine Asylstadt zu verlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Ein Totschl\u00e4ger, der nach dem Tode des Hohenpriesters, in seine Heimat zur\u00fcckgekehrt ist, steht allen anderen Personen gleich, so dass der Blutr\u00e4cher, wenn er ihn dann noch t\u00f6tet, daf\u00fcr hingerichtet wird, weil die Missetat bereits durch die Verbannung ges\u00fchnt war.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Wenngleich er nun aber seine S\u00fcnden abgeb\u00fc\u00dft hat, so tritt er dann dennoch nicht wieder in seine fr\u00fcheren \u00c4mter \u05e9\u05b0\u05c2\u05e8\u05b8\u05e8\u05b8\u05d4 ein, sondern er darf seine ganze \u00fcbrige Lebenszeit hindurch dann keine weitere W\u00fcrde mehr bekleiden, weil er einmal einen so bedeutenden Unfall herbeigef\u00fchrt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Wennschon Derjenige, welcher seinen Vater vors\u00e4tzlich verwundete, zu Folge eines Richterspruchs hingerichtet wird, grade so wie Jemand, der einen Andern ermordete, so brauche dennoch der, welcher seinen Vater oder seine Mutter unabsichtlich verwundete, keineswegs fl\u00fcchtig zu werden, weil die Tora nur Demjenigen, der vors\u00e4tzlich ein Menschenleben hinmordete, die Flucht auferlegte, wie wir bereits oben gezeigt haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">8. Kapitel \u2014 Die Asylst\u00e4dte<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Es ist geboten, die Asylst\u00e4dte zu bestimmen, wie auch geschrieben steht: \u00bbDrei St\u00e4dte sollst Du bestimmen\u00ab (Deut. 19:2). Die Bestimmung hinsichtlich der Asylst\u00e4dte hat nur in Erez Israel G\u00fcltigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Sechs St\u00e4dte waren zu Asylst\u00e4dten erkl\u00e4rt worden; drei derselben hatte n\u00e4mlich unser Lehrer Moses jenseits des Jordans dazu bestimmt, und drei derselben waren von Josua im Lande Kanaan dazu angewiesen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Keine der Asylst\u00e4dte hatte das Aufnahmerecht bevor nicht alle \u00fcbrigen geh\u00f6rig abgesondert waren, denn es steht geschrieben: \u00bbSechs Freist\u00e4dte sollt ihr haben\u00ab (Deut. 19:2), wodurch unser Lehrer Moses, hochseligen Andenkens, nur zu verstehen gibt, dass die drei Asylst\u00e4dte jenseits des Jordans, das Asylrecht nicht aus\u00fcben k\u00f6nnen, bevor die drei kanaanitischen Asylst\u00e4dte nicht geh\u00f6rig abgesondert werden. Warum aber sonderte er sie sogleich ab? Er dachte bei sich: Da einmal die Pflichterf\u00fcllung mir in die Hand gelegt ist, so will ich sie auch gern \u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p>4) K\u00fcnftig, in den Zeiten des K\u00f6nigs Messias, werden zu diesen sechs St\u00e4dten noch drei andere Asylst\u00e4dte auserkoren werden, denn es steht geschrieben: \u00bbDann sollst du noch drei St\u00e4dte hinzutun zu jenen dreien\u00ab (Deut. 19:9). Wo aber werden die neu hinzukommenden Asylst\u00e4dte angewiesen werden? Unter den St\u00e4dten des Keni, des Kenisi und des Kadmoni, welche unserem Ahnherrn Abraham bei der Stiftung des Bundes zugesprochen (Gen.15:18-19), dem ungeachtet aber sp\u00e4ter nicht erobert worden waren; auf diese aber deutet die Tora hin, mit den Worten: \u00bbWenn aber der Ewige, dein Gott, dein Gebiet erweitert\u00ab (Deut. 19:8-9).<\/p>\n\n\n\n<p>5) Das Gericht ist verpflichtet, die Stra\u00dfe, welche nach den Asylst\u00e4dten f\u00fchrt, in gutem Stande zu erhalten, d. h. sie stets ausbessern zu lassen, sie zu erweitern, und alle dort befindlichen Anlasse zum Straucheln und Ansto\u00dfen hinwegschaffen zu lassen. Ferner darf auf dem Wege dahin weder H\u00fcgel, Tal noch Fluss zum Hindernis werden; \u00fcber letzteren schlage man eine Br\u00fccke, damit der Fl\u00fcchtling nicht aufgehalten werde, denn es steht geschrieben: \u00bbRichte dir den Weg ein\u00ab (Deut. 19:3). Die Breite der nach der Asylstadt f\u00fchrenden Landstra\u00dfe darf nicht weniger als zweiunddrei\u00dfig Ellen betragen [16 m]. Bei allen Scheidewegen, m\u00fcssen sich Wegweiser mit der Aufschrift befinden: Zur Asylstadt! \u2014 damit die Totschl\u00e4ger es bemerken, und sich darnach zu richten wissen.<\/p>\n\n\n\n<p>6) J\u00e4hrlich, am f\u00fcnfzehnten Adar, sendet das Gericht Beauftragte zur Instandsetzung der Stra\u00dfen hinaus, welche alle schadhaften Stellen ausbessern m\u00fcssen, und wenn sich das Gericht hierin nachl\u00e4ssig erweist, so rechnet die Schrift es ihm so an, als h\u00e4tte es Blut vergossen.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Auch wird gleich bei der Bestimmung der Weg zwischen der einen und der andern Asylstadt gemessen, auf dass sie alle drei gleich weit von einander abstehen, wie auch geschrieben steht: \u00bbRichte dir den Weg ein\u00ab (ebenda).<\/p>\n\n\n\n<p>8) Man bestimme zu Asylst\u00e4dten, weder gro\u00dfe St\u00e4dte, noch gro\u00dfe oder kleine Festungen, sondern blo\u00df St\u00e4dte mittlerer Gr\u00f6\u00dfe, auch verlege man sie nur nach Orten, wo M\u00e4rkte gehalten werden, und wo hinreichender Vorrat an Trinkwasser vorhanden ist. Befindet sich aber kein Wasser im Ort, so wird es dorthin geleitet. Ferner d\u00fcrfen nur Orte zu Asylst\u00e4dten auserkoren werden, welche eine beachtliche Einwohnerzahl haben. Hat die Einwohnerzahl einer Asylstadt abgenommen, so suche man sie zu vermehren. Sind Wohnungen daselbst verfallen, so suche man daselbst Priester, Leviten und Israeliten anzusiedeln. Auch darf man dort weder Netze ausbreiten, noch Stricke aush\u00e4ngen, damit die Blutr\u00e4cher nicht Gelegenheit haben, h\u00e4ufig dorthin zu kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Alle St\u00e4dte der Leviten haben das Asylrecht, und also ist jede von ihnen eine Asylstadt, denn es steht geschrieben: \u00bbAu\u00dferdem bestimmt noch zweiundvierzig St\u00e4dte, n\u00e4mlich: alle St\u00e4dte, die ihr den Leviten einr\u00e4umt; im Ganzen also achtundvierzig St\u00e4dte\u00ab (Num. 35:6-7). Diese also hat die Schrift hinsichtlich des Asylrechts alle untereinander gleichgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Worin aber unterscheiden sich die eigens als Asylpl\u00e4tze angewiesenen Asylst\u00e4dte von den levitischen St\u00e4dten? Dadurch, dass w\u00e4hrend die Asylst\u00e4dte gleichm\u00e4\u00dfig, den mit Bedacht und den zuf\u00e4llig dorthin Kommenden, das Asylrecht gew\u00e4hren, die \u00fcbrigen levitischen St\u00e4dte nur Denjenigen aufzunehmen das Recht haben, der sie absichtlich aufsucht. Ferner unterscheiden sich die eigentlichen Asylst\u00e4dte von den levitischen dadurch, dass die in ersteren sich aufhaltenden Totschl\u00e4ger keinen Mietzins zu zahlen brauchen, w\u00e4hrend dieselben in den anderen St\u00e4dten den Wirten, bei denen sie wohnen, Miete bezahlen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Das einer Stadt zustehende Asylrecht erstreckt sich auch auf deren Gebiet. Steht ein Baum innerhalb des Gebietes einer Asylstadt, w\u00e4hrend dessen Zweige \u00fcber die Grenze des Stadtgebiets hin\u00fcberragen, so sind die unter diesen Zweigen stehenden auch schon des Asylrechts teilhaftig. Steht aber der Baum au\u00dferhalb des Stadtgebiets, und dessen Zweige reichen in das Stadtgebiet hin\u00fcber, so wird der am Stamme Stehende, auch schon als des Asylrechts teilhaftig angesehen, und wer ihn daselbst t\u00f6tet, wird mit dem Tode bestraft. Wenn nun zwar der Umkreis das Asylrecht gew\u00e4hrt so darf dennoch der Totschl\u00e4ger daselbst nicht wohnen, denn es steht geschrieben: \u00bbUnd er bleibe wohnen in ihr\u00ab (Num. 35:25), also nicht in ihrem Umkreise.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">9. Kapitel \u2014 Das genickgebrochene Kalb<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Wenn ein Erschlagener auf der Erde liegend gefunden wird und es unbekannt ist, wer ihn erschlagen hat, so lasse man ihn daselbst liegen bis f\u00fcnf \u00c4lteste vom hohen Gericht zu Jerusalem herzugekommen, wie auch geschrieben steht \u00bbSo sollen deine Richter und deine \u00c4ltesten hinausgehen (Deut. 21:2). Es ist nun die Pflicht dieser \u00c4ltesten die Entfernung von dem Orte, wo der Erschlagene gefunden wurde, nach den St\u00e4dten ringsumher abzumessen, ja selbst wenn der Erschlagene neben einer Stadt gefunden wurde, wo man also sicher annehmen k\u00f6nnte, dass dieselbe die n\u00e4chstliegende sei, so ist es dennoch Pflicht die Messung vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Nachdem man gemessen und die n\u00e4chste Stadt ausgemittelt hat, wird der Erschlagene auf derselben Stelle beerdigt, wo man ihn gefunden. Die \u00c4ltesten aus Jerusalem reisen nach Hause und das Gericht der n\u00e4chst gelegenen Stadt bringt dann ein vom Gelde der Einwohner gekauftes Rinderkalb, und f\u00fchrt es zu einem schnell flie\u00dfenden Bache hinab, worauf die Thora mit dem Worte \u00bbEithan \u05d0\u05b5\u05d9\u05ea\u05b8\u05df\u00ab hinweist (Deut. 21:3).<\/p>\n\n\n\n<p>3) Darauf wird dem Kalbe, mit dem Schlachtmesser \u05e7\u05bb\u05e4\u05b4\u05bc\u05d9\u05e1 durch einen Schlag von hinten, das Genick gebrochen. Alsdann w\u00e4scht das Gericht samt allen \u00c4ltesten dieser Stadt, auch wenn ihrer hundert anwesend w\u00e4ren, sobald der Nacken des Kalbes gebrochen, daselbst die H\u00e4nde, und sie sprechen dabei folgende Worte in Hebr\u00e4ischer Sprache: \u00bbUnsere H\u00e4nde haben dieses Blut nicht vergossen und unsere Augen Nichts gesehen\u00ab, (Deut. 21:7) was n\u00e4mlich soviel hei\u00dfen soll, als: Wir haben den Gemordeten, da er zu uns kam, nicht ohne Nahrung entlassen, wir haben ihn nicht gesehen und ohne Schutz weiter gehen lassen. Hierauf sprechen die Priester folgende Worte in Hebr\u00e4ischer Sprache: \u00bbVergib deinem Volke Israel&#8230;.\u00ab (Deut. 21:8) und gehen dann ihres Weges. Der Hochheilige aber, gelobt sei Er, vergibt alsdann die Blutschuld wie geschrieben steht: \u00bbUnd es soll ihnen ges\u00fchnt sein die Blutschuld\u00ab (ebenda).<\/p>\n\n\n\n<p>4) Bei den Messungen, welche die Auffindung eines Erschlagenen zur Folge hat, wird die gr\u00f6\u00dfte Genauigkeit beobachtet, \u2014 doch wird die Parallellinien= Methode hierbei nicht angewendet, ebenso wird nur die Messung der Entfernung nach einer Stadt hin vorgenommen, welche ein aus drei und zwanzig Mitgliedern bestehendes Gericht hat, auch ist keine Messung der Entfernung nach Jerusalem hin, weil Jerusalem als ein keinem Stamme angeh\u00f6rendes Gebiet, nie ein Kalb zum Zweck des Nackenbrechens darzubringen braucht, wie geschrieben stehe: \u00bbIn dem Lande, das der Ewige, dein Gott, dir zum Besitz gegeben\u00ab (Deut. 21:1).<\/p>\n\n\n\n<p>5) Wurde ein Ermordeter in der N\u00e4he von Jerusalem oder einer Stadt gefunden, woselbst sich kein Gericht befindet, so lasse man letztere au\u00dfer Acht und nimmt die Messung der Entfernung nach einer andern im Umkreise liegenden Stadt vor. War der Ermordete in der N\u00e4he der Grenze \u05e1\u05b0\u05e4\u05b8\u05e8 oder einer Stadt gefunden, wo die Mehrzahl der Einwohner aus Nichtjuden besteht, so unterl\u00e4sst man die Messung ganz weil man dann annimmt, dass der Gefundene von einem Nichtjuden ermordet worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Nur dann liegt es der n\u00e4chsten Stadt ob, das Nackenbrechen zu vollziehen, wenn die Zahl der daselbst befindlichen israelitischen Bev\u00f6lkerung die Seelenzahl der Israeliten einer entfernten Stadt \u00fcbertrifft. Ist aber die israelitische Bev\u00f6lkerung der entfernteren Stadt zahlreicher als die der hier gelegenen, so gibt die Mehrzahl den Ausschlag und dies muss das Kalb herbeischaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Obwohl es den Bestimmungen der Tora gleich bleibt sich nach der Mehrzahl, oder nach der Entfernung zu richten, so hat dennoch in der Regel die Mehrzahl allein den Vorzug.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Findet man den Erschlagenen in gleicher Entfernung zweier St\u00e4dte und die Einwohnerzahl beider ist auch gleich, so bringen beide gemeinschaftlich ein Kalb zum Zweck des Nackenbrechen dar und sprechen dabei den Klausel aus: Ist die eine Stadt n\u00e4her, so gelte das Kalb als das ihrige, wo dann die andere ihren Anteil derselben als Geschenk \u00fcberl\u00e4sst, soll aber die andere Stadt die n\u00e4here sein, so sei es umgekehrt, weil immer anzunehmen ist, dass durch Menschenhand nie eine v\u00f6llig genaue Messung vorgenommen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Von welchem Teile des K\u00f6rpers an beginnt man die Messung? Von der Nase. Findet man den Kopfe an einer anderen Stelle als den K\u00f6rper, so bringt man den K\u00f6per zum Kopfe und beerdigt ihn daselbst. Ebenso muss bei jedem Leichnam, dessen Beerdigung eine Pflicht ist, der K\u00f6rper zum Kopfe gebracht, und das Ganze an Ort und Stelle begraben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Findet man mehrere Leichen neben einander, so muss man die Messung von der Nase einer jeden einzelnen beginnen. Ergibt es sich nun, dass eine Stadt der Gesamtzahl der Leichen am n\u00e4chsten liegt, so muss dieselbe einem Kalb den Nacken f\u00fcr alle diese Leichen brechen. Liegen aber die Leichen \u00fcber einander, so wird bei der obersten [Leiche] mit der Messung begonnen.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Es steht geschrieben: \u00bbWenn ein Erschlagener gefunden wird\u00ab (ebenda), also sind hier ausgenommen die Erw\u00fcrgten und Solche, die sich noch bewegen k\u00f6nnen, da man von ihnen nicht sagen kann, dass sie mittelst des Schwertes erschlagen worden seien; \u2014 \u00bbam Boden\u00ab, also nicht unter Schutt verborgen; \u2014 \u00bbliegend\u00ab also nicht an einem Baume aufgeh\u00e4ngt; \u2014 \u00bbauf dem Felde\u00ab nicht aber auf dem Wasser umherschwimmend; \u00bbohne dass es bekannt w\u00e4re, wer ihn erschlagen\u00ab, wenn dies also bekannt ist, so unterlasse man das Nackenbrechen des S\u00fchnekalbes.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Wenn auch nur ein einziger Zeuge den M\u00f6rder gesehen hatte, mag es nun ein Sklave, eine Frau oder ein als zum Zeugen unzul\u00e4ssiger sein, so wird in allen diesen F\u00e4llen das Nackenbrechen nicht vollzogen. Aus diesem Grund hat jetzt aber auch, da die Mordtaten sich mehrten, das Nackenbrechen der K\u00e4lber ganz aufgeh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Behauptet ein Zeuge, dass er den Totschl\u00e4ger gesehen, und ein anderer stellt es dagegen in Abrede, indem er sagt: \u00bbDu hast ihn nicht gesehen\u00ab, so muss das Nackenbrechen begangen werden, jedoch nur wenn sie beide gleichzeitig hinzugekommen sind. Sagt aber der Eine zuerst: ich habe den M\u00f6rder gesehen, so wird seine Aussage in dieser Hinsicht als die zweier Zeugen betrachtet, und wenn nun sp\u00e4ter ein Anderer kommt, welcher dem widerspricht, sagend: \u00bbDu hast ihn nicht gesehen\u00ab so bleibt die Aussage des Andern unbeachtet und das Nackenbrechen findet nicht statt.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Kommen zwei Zeugen, nachdem der erste sein Zeugnis abgelegt, und widersprechen ihm mit den Worten: \u00bbDu hast ihn nicht gesehen\u00ab so werden sie als zwei einander widersprechende Zeugenpaare betrachtet und man nimmt das Nackenbrechen vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn eine Frau aussagt: Ich habe den M\u00f6rder gesehen, und eine andere widerspricht ihr, indem sie sagt: Du hast ihn nicht gesehen, so muss das Nackenbrechen vorgenommen werden, sowohl wenn beide zusammen hinzugekommen sind, als auch wenn einzeln nach einander.<\/p>\n\n\n\n<p>Sage zwei: Wir haben ihn gesehen, und ein Dritter entgegnet ihn Ihr habt ihn nicht gesehen, so findet das Nackenbrechen nicht statt. Sagt Einer: Ich habe ihn gesehen, und zwei Andere erwidern ihm: Du hast ihn nicht gesehen, so wird das Nackenbrechen vollzogen.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Dies gilt aber nur, wenn alle drei Zeugen sich hinsichtlich ihrer Zul\u00e4ssigkeit als Zeugen gleich sind. Sagt aber ein Zeuge: Ich habe den M\u00f6rder gesehen, und zwei Frauen, oder sonst zwei unzul\u00e4ssige Zeugen, sagen: Du hast ihn nicht gesehen, so unterbleibt das Nackenbrechen.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Sagen zwei Frauen oder zwei andere unzul\u00e4ssig Zeugen: Wir haben den M\u00f6rder gesehen, w\u00e4hrend ihnen ein Zeuge mit den Worten widerspricht: Ihr habt ihn nicht gesehen, so begehe man das Nackenbrechen, denn selbst wem hundert Frauen oder andere unzul\u00e4ssige Zeugen vorhanden sind, und ein einziger zuverl\u00e4ssiger Zeuge ihren Aussagen widerspricht, so werden sie alle nur als eine einzige Person und ein einziger Zeuge betrachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>17) Sagen drei Frauen oder drei unzul\u00e4ssige Zeugen aus: Wir haben den M\u00f6rder gesehen, und vier Frauen oder vier unzul\u00e4ssige Zeugen sagen dagegen: Ihr habt ihn nicht gesehen, so muss das Nackenbrechen vorgenommen werden. \u00dcberhaupt gilt \u00fcberall die Regel, dass man, wenn unzul\u00e4ssige Zeugen vorhanden, sich nach der Mehrzahl richten m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">10. Kapitel \u2014 Das Nackenbrechen und der Bach<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Das Gesetz in Betreff des Nackenbrechens, das an einem Kalbe zu vollziehen ist, war nur in Erzel Israel und in der Landschaft jenseits des Jordans eingef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Das Kalb, dem der Nacken gebrochen wird, darf nicht \u00fcber zwei Jahre alt sein; ist es \u00e4lter, wenn auch nur um einen Tag, so ist es nicht geeignet. Obgleich nun Leibesfehler dasselbe nicht ungeeignet machen, so ist dennoch ein mit t\u00f6dlichen Sch\u00e4den behaftetes Kalb ungeeignet, weil bei demselben, wie beim geheiligten Vieh der Ausdruck: \u00bbZur S\u00fchne\u00ab gebraucht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Alle Arbeitsverrichtungen machen das Kalb unbrauchbar, wie dies auch hinsichtlich der roten Kuh der Fall ist, denn es steht geschrieben: \u00bbMit der noch nicht gearbeitet worden und die kein Joch gezogen\u00ab (Deut. 21:3). Wenn nun aber diese Worte, so gut wie alle \u00fcbrigen Arbeiten, auch das Arbeiten im Joche in sich begreifen, warum ist denn des Joches noch ins Besondere dabei gedacht? Weil damit bezeichnet werden soll, dass das Auflegen eines Joches das Tier ungeeignet macht, sowohl wenn es darin arbeitet, als wenn es nicht darin arbeitet, so dass es, wenn es nur um eine Handbreite [8 cm] sich damit fortbewegt hat, wenn auch nicht beim Pfl\u00fcgen oder sonstiger Arbeit, dadurch unbrauchbar wird, w\u00e4hrend andere Arbeiten es nur dann unbrauchbar machen, wenn es dieselben wirklich verrichtete<\/p>\n\n\n\n<p>4) L\u00e4sst man das Tier eine Arbeit zu seinem eigenen Nutzen verrichten, z. B. wenn man \u00fcber dasselbe ein Tuch ausbreitet, um es vor Fliegen zu sch\u00fctzen, so wird es dadurch nicht ungeeignet; geschieht es aber nicht seines Nutzens wegen z. B. wenn man \u00fcber dasselbe ein Kleid ausbreitet, um das selbe fortzubringen, so wird das Tier dadurch untauglich wie bereits in der Abhandlung von der roten Kuh [1:7] zur dargetan worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Man begeht das Genickbrechen nur bei Tage, dabei, wie beim heiligen Vieh, der Ausdruck: \u00bbZur S\u00fchnen \u05db\u05b7\u05bc\u05e4\u05b8\u05bc\u05e8\u05b8\u05d4\u00ab vorkommt \u2014 aber jede Tageszeit ist hierzu geeignet. Man darf nicht zweien K\u00e4lbern zu gleicher Zeit den Nacken brechen, weil es unpassend ist, die durch das Gesetz gebotenen Pflichterf\u00fcllungen gleichsam auf einander zu h\u00e4ufen.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Von dem Kalbe, dem das Genick gebrochen werden soll, darf in keiner Weise Nutzen gezogen werden, vielmehr muss dasselbe an dem Platze, wo ihm der Nacken gebrochen wurde wurde, auch begraben werden. Das Kalb wird von dem Augenblicke an der ferneren Nutzung unzul\u00e4ssig, wo es nach dem Bache herabgef\u00fchrt, also noch bevor ihm Nacken gebrochen worden ist. Stirbt es oder wird es abgeschlachtet, nachdem es zum Bache gelangte, so bleibe nichts desto weniger die Benutzung verboten, und es muss an Ort in Stelle begraben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Werden die Zeugen einer Unwahrheit \u00fcberf\u00fchrt, so kann man vom Kalb Nutzen ziehen. Wenn n\u00e4mlich ein Zeuge aussagt: Ich habe die M\u00f6rder gesehen, und es kommen zwei andere Zeugen hinzu, welche dem ersteren mit den Worten widersprechen: Du hast ihn nicht gesehen, worauf man das Kalb aussucht und zum Bache herabf\u00fchrt, um ihm da den Racken zu brechen; nun aber ergibt sich&#8217;s, dass die zwei Zeugen einer Unwahrheit \u00fcberf\u00fchrt werden, so muss in solchem Falle das Kalb der Benutzung freigegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Wenn der M\u00f6rder entdeckt wird, bevor noch dem Kalbe der Nacken abgeschlagen worden, so kann es wieder in die Herde eintreten. War dem Kalbe schon der Nacken gebrochen, als der M\u00f6rder entdeckt war, so muss es auf derselben Stelle begraben werden; denn man hatte es ja von Anfang an nur des Zweifels wegen herbeigebracht, da es nun aber zur S\u00fchne des Zweifels gedient, so ist auch sein Zweck erf\u00fcllt. Indessen wird der M\u00f6rder, obergleich er erst, nachdem dem Kalbe der Nacken gebrochen, ermittelt worden, dennoch hingerichtet, denn es steht geschrieben: \u00bbUnd du sollst hinwegr\u00e4umen das unschuldige Blut\u00ab (Deut. 21:9).<\/p>\n\n\n\n<p>9) Das Bett des Baches, wo dem Kalbe der Nacken gebrochen worden, darf nie wieder bes\u00e4et, noch sonst bearbeitet werden, denn es steht geschrieben: \u00bbWorin nicht gearbeitet noch ges\u00e4t wird\u00ab (Deut. 21:4). Wer nun eine Arbeit am eigentlichen Boden des Baches selbst vornimmt, z. B. wer dort pfl\u00fcgt, gr\u00e4bt, s\u00e4et und pflanzt u. dergl, der wird gegei\u00dfelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen ist es erlaubt, dort Flachs zu k\u00e4mmen und Steine zu behauen, weil dies eben so viel ist, als wenn man dort ein Kleid webte oder es aufn\u00e4hte, welche Arbeiten keineswegs Arbeiten am eigentlichen Boden zu nennen sind, deshalb sind n\u00e4mlich auch die Worte: \u00bbWorin nicht gearbeitet, noch ges\u00e4t\u00ab (ebenda) beigef\u00fcgt, damit dies als Norm diene, dass eben so wie das S\u00e4en eine Arbeit am eigentlichen Boden ist, so sind auch andere Arbeiten dort nur dann verboten, wenn sie am Boden selbst vorgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Wenn die Bewohner der n\u00e4chsten Stadt es vers\u00e4umen, ein Kalb herbeizubringen, damit demselben das Genick gebrochen werde, so werden so sie so lange gezwungen, bis sie ihrer Verpflichtung nachkommen, selbst wenn schon mehrere Jahre dar\u00fcber verstrichen w\u00e4ren. Denn die zu einem S\u00fchnekalb Verpflichteten bleiben es, selbst nach der Verstreichung des Vers\u00f6hnungstages.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">11. Kapitel \u2014 Das Gel\u00e4nder und offenstehende Getr\u00e4nke<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Es ist ein Gebot der Schrift, um das Dach herum ein Gel\u00e4nder \u05de\u05b7\u05e2\u05b2\u05e7\u05b6\u05d4 anzubringen, wie auch geschrieben steht: \u00bbDu sollst ein Gel\u00e4nder um dein Dach machen\u00ab, (Deut. 22:8) aber nur um das Dach eines Wohnhauses; bei Vorratsh\u00e4usern und Viehst\u00e4llen ist dies dagegen nicht erforderlich. Auch ein Haus, das keine vier Ellen auf vier Ellen hat, bedarf keines Gel\u00e4nders.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Ein Haus, welches zwei Besitzern gemeinschaftlich geh\u00f6rt, muss ein Gel\u00e4nder haben, denn es steht geschrieben \u00bbWenn Jemand davon herabfiele\u00ab, (Deut. 22:8) also l\u00e4sst es die Schrift hier nur auf den Fallenden ankommen. Wenn dem aber so ist, warum liegt dann hier der Nachdruck auf den Worten \u00bbDein Dach\u00ab. Weil man andeute will, dass Synagogen und Lehrh\u00e4user eine Ausnahme bilden, da dieselben nicht bestimmt sind, bewohnt zu werden. Ist der \u00f6ffentliche Platz h\u00f6her gelegen als das Dach des Hauses so braucht man kein Gel\u00e4nder anzubringen, denn es ist blo\u00df gesagt: \u00bbWenn Jemand vom Dache\u00ab, aber nicht auf das Dach fiele (ebendaselbst).<\/p>\n\n\n\n<p>3) Das Gel\u00e4nder darf nicht niedriger als zehn Handbreiten hoch sein [80 cm], wenn dem Herabfallen vollkommen vorgebeugt werden soll. Auch muss es stark genug sein, dass ein Mensch sich daran lehnen k\u00f6nne, ohne Gefahr zu laufen herabzufallen. Wer aber sein Dach ohne Gel\u00e4nder l\u00e4sst, hat gleichzeitig die Erf\u00fcllung eines Gebotes unterlassen und ein Verbot \u00fcbertreten, denn es steht geschrieben: \u00bbdass du keine Blutschuld auf dein Haus bringest\u00ab (ebenda). Indessen steht auf die \u00dcbertretung einer solchen Vorschrift noch nicht die Gei\u00dfelung, weil dabei keine eigentliche Handlung geschah.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Was nun vom Dache gesagt ist, gilt auch von allen andern Pl\u00e4tzen, wenn dieselben Gefahr bringen k\u00f6nnen und Jemand daran leicht zu verungl\u00fccken und ums leben zu kommen in Gefahr ist. Wenn z. B. Jemand einen Brunnen oder eine Grube, mit oder ohne Wasser, im Hofe hat, so ist er verpflichtet, um dieselben einen Erdwall von zehn Handbreiten H\u00f6he [80 cm] anzubringen, oder auf dieselben einen Deckel zu legen, damit Niemand hineinfalle und get\u00f6tet werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieselbe Bewandtnis hat es auch mit jeder Art von Anst\u00f6\u00dfen, wenn dieselben Lebensgefahr herbeif\u00fchren k\u00f6nnen; es ist n\u00e4mlich dann Pflicht, dieselben aus dem Wege zu r\u00e4umen und der Gefahr mit aller Vorsicht vorzubeugen, denn es steht geschrieben: \u00bbH\u00fcte dich und h\u00fcte deine Seelen (Deut. 4:9). Wenn er nun aber die Gefahr drohenden Anst\u00f6\u00dfe nicht beseitigt und dieselben liegen l\u00e4sst, so hat er die Vollziehung eines Gebotes unterlassen und au\u00dferdem ein Verbot, n\u00e4mlich das: \u00bbDu sollst keine Blutschuld veranlassen\u00ab \u00fcbertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Die Weisen haben viele Dinge verboten, weil sie das Leben gef\u00e4hrden. Wer solche Verbote \u00fcberschreitet, sagend: \u00bbIch bringe doch nur mich selbst in Gefahr und wer hat sich darum zu k\u00fcmmern\u00ab? Oder: \u00bbIch mache mir Nichts daraus\u00ab, wird mit der Gei\u00dfelung des Ungehorsams gez\u00fcchtigt \u05de\u05b7\u05db\u05b7\u05bc\u05ea \u05de\u05b7\u05e8\u05b0\u05d3\u05bc\u05d5\u05bc\u05ea.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Solche Warnungen sind nun folgende: Es darf Niemand den Mund an eine ausstr\u00f6mende Wasserr\u00f6hre setze und daraus trinken. Es darf Niemand des Nachts aus Fl\u00fcsse und Teichen trinken, damit er nicht unversehens einen Blutegel verschlinge; ferner darf man nicht offenstehendes Trinkwasser genie\u00dfen, weil eine Schlange oder ein \u00e4hnliches kriechendes Tier daraus getrunken haben k\u00f6nnte, was dem Trinkenden das Leben kosten k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Die Getr\u00e4nke, welche man, wenn sie offen stehen, nicht trinken darf, sind folgende: Wasser, Wein, selbst gemischter und solcher, der bereits angefangen hat, einen essigsauren Geschmack zu bekommen, ferner: Milch, Honig und Lacke. Bei allen anderen Getr\u00e4nken aber ist es von keinem Belang, wenn sie offen stehen, da die giftigen Tiere davon nicht trinken.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Zerriebener Knoblauch und zerschnittene Melonen, welch offen gestanden, sind verboten, ebenso auch andere Fr\u00fcchte der Art. Beim gekochten oder g\u00e4renden \u05ea\u05bc\u05d5\u05b9\u05e1\u05b5\u05e1 Weine hat das Offenstehen Nichts auf sich. Der Wein wird als g\u00e4rend bezeichnet von der Stunde des Kelterns an gerechnet, drei Tage lang. Auch bei warmem Wein, Wasser oder warmer Milch hat das Offenstehen Nichts zu sagen, so lange Dampf aufsteigt. Auch bei Getr\u00e4nken, welche tropfenweise herabtr\u00e4ufeln, und zwar so lange als das Tr\u00e4ufeln dauert; weil n\u00e4mlich die kriechenden Tiere da, vom Blasenschlagen der Fl\u00fcssigkeit und vom Dampfe, abgehalten werden und nicht zu trinken wagen.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Auch bei Wasser, wohin Fr\u00fcchte eingelegt waren, bei Kochwasser und Wasser von Lupinen hat das Offenstehe ebenfalls keine Folgen. Wasser, worin eingelegte oder gekochte Dinge, oder Lupinen eingeweicht wurden, ist, wenn es den Geschmack ver\u00e4ndert, dem Einfluss des Offenstehens nicht ausgesetzt. Ist aber der Geschmack unver\u00e4ndert geblieben, so ist es verboten. So wird auch das Wasser, worin man f\u00fcr einen Kranken Quitten und Pflaumen abgewaschen, des Offenstehens wegen verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Beim Weine, der mit scharfen Gew\u00fcrzen, z. B. mit Pfeffer, oder mit bitteren Stoffen, z. B. wie Absinth versetzt ist, so dass sich sein Geschmack ver\u00e4nderte, ist das Offenstehen von keinem Belang. Dies gilt auch von anderen Getr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Getr\u00e4nke, welche dem Verbote des Offenstehens unterliegen, werden unerlaubt, wenn sie offen stehen, sowohl des Tages wie des Nachts, selbst wenn ein Mensch daneben schl\u00e4ft, weil die kriechenden Tiere sich vor einem Schlafenden nicht scheuen. Ein wie langes Offenstehen ist erforderlich um das Verbot herbeizuf\u00fchren? So lange als ein kriechendes Tier Zeit braucht um unter den Henkel des Geschirres herauf zu kommen, zu trinken und nach seinem Orte zur\u00fcckzukehren.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Das Verbot der Benutzung von offenstehendem Wasser wird durch eine Menge bedingt, welche hinreichend ist, das Gift darin wirksam werden zu lassen und deren Genuss demnach auch sch\u00e4dlich sein muss. Ist aber davon so viel da, dass das Gift sich darin verliert, sei es nun in Gef\u00e4\u00dfen enthalten oder am Erdboden, so ist es erlaubt. Dies gilt auch von anderen Getr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n<p>13) Wenn eine Quelle auch noch so sp\u00e4rlich flie\u00dft, so kann doch von einem Offenstehen derselben nicht die Rede sein. Wenn man einen offenen Krug in einen Kasten, in eine Kiste, in einen Schrank, in ein Futteral oder in eine Grube, selbst von hundert Ellen Tiefe, stellt, oder auch in einen Turm von hundert Ellen H\u00f6he, oder in einen reinen get\u00fcnchten Saal, so ist doch der Inhalt des Kruges verboten. Hat man aber den Kasten oder den Schrank zuerst untersucht und dann den Krug hineingesetzt, so ist dessen Inhalt erlaubt. Ist aber ein Loch im Kasten, so ist dessen Inhalt verboten, jedoch nur dann, wenn das Loch so gro\u00df ist, dass ein kleines Kind den Finger hineinstecken k\u00f6nnte. Wenn von einem Fasse welches offen gestanden, neun Personen getrunken haben, ohne zu sterben, so ist&#8217;s dennoch dem Zehnten untersagt, davon zu trinken. So erz\u00e4hlt man sich, dass dereinst erst der zehne Trinker gestorben ist, und zwar nur deshalb, weil das Schlaugengift sich nach unten abgesetzt hatte. Indessen gibt es Giftstoffe von kriechenden Tieren, welche obenauf schwimmen und wieder andere, welche in der Mitte der Getr\u00e4nke sich festsetzen. Deshalb besteht ein allgemeines Verbot, welches selbst dann in G\u00fcltigkeit bleibt, wenn die Fl\u00fcssigkeit durch das Seihtuch hindurch gegossen worden ist. Auch von einer unbedeckt gestandenen Melone darf man nichts genie\u00dfen, selbst wenn zuvor neun Personen davon gegessen h\u00e4tten und unbesch\u00e4digt geblieben w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Wasser, welches offen gestanden hat, darf man nicht nach einem \u00f6ffentlichen Platze zu ausgie\u00dfen, noch damit im Zimmer den Fu\u00dfboden besprengen, oder Lehm damit einmengen. Eben so wenig darf man Gesicht, H\u00e4nde oder F\u00fc\u00dfe damit waschen, noch es seinem eigenen oder seines N\u00e4chsten Vieh zum trinken geben, wohl aber kann man einer Katze davon zu trinken geben.<\/p>\n\n\n\n<p>16) Ein mit offen gestandenem Wasser gekneteter Teig, wenn selbiger auch Priesterhebe w\u00e4re \u05ea\u05b0\u05e8\u05d5\u05bc\u05de\u05b8\u05d4, muss verbrannt werden. Ist dieser Teig sogar schon verbacken, dann ist das davon gewonnene Brot verboten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">12. Kapitel \u2014 Verbote von Lebensgefahr und des Blinden Hindernisse<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Ein Vieh, Tier oder Gefl\u00fcgel, die von einer Schlange oder einem anderen giftigen Tiere gebissen worden sind, oder Gift gefressen haben, das einen Menschen, ehe es in deren S\u00e4fte \u00fcberging, t\u00f6ten k\u00f6nnte, sind der Gef\u00e4hrlichkeit halber verboten. Findet man daher irgend ein Vieh, Tier oder Gefl\u00fcgel mit verst\u00fcmmelten F\u00fc\u00dfen vor, so muss es, wenn es auch des Zerrissen seins wegen erlaubt ist, dennoch zum Genuss verboten bleiben, der m\u00f6glichen Lebensgefahr halber, da es n\u00e4mlich von einem Kriechtier gebissen sein k\u00f6nnte, und bleibe so lange unerlaubt, bis man es geh\u00f6rig untersucht hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie hat man die Untersuchung anzustellen? Man l\u00e4sst es in einem Ofen braten, und wenn dann das Fleisch nicht zerf\u00e4llt und keine von dem andern Braten abweichende Beschaffenheit wahrzunehmen ist, so ist der Genuss desselben erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>2) So sind auch wurmstichige \u05e0\u05b4\u05e7\u05bc\u05d5\u05bc\u05e8\u05b5\u05d9 Feigen, Weinbeeren, Gurken, K\u00fcrbisse, Melonen und sonstige honighaltige Fr\u00fcchte, sie m\u00f6gen noch so gro\u00df sein, gepfl\u00fcckt oder noch wachsend, und selbst wenn selbige in einem Gef\u00e4\u00dfe verwahrt sind, verboten, wenn sie nur noch in saftigem Zustande angefressen befunden werden, weil eine Schlange dieselben durchl\u00f6chert haben k\u00f6nnte. Ja selbst wenn man einen Vogel oder eine Maus davon fressen sieht, so sind sie dennoch verboten, weil immer zu besorgen ist, dass sie nur bereits vorhandene giftige L\u00f6cher erweiterten.<\/p>\n\n\n\n<p>3) Auf Feigen und Weinbeeren, an denen die Stiele abgebrochen sind, ist das Offenstehen nicht einwirkend. Daher ist es auch gestattet, ohne Bedenken des Nachts Feigen oder Weinbeeren zu genie\u00dfen. Eine angestochene Feige, wenn sie getrocknet und gedorrt ist und eine angestochene Dattel in getrockneten Zustande, sind erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Es ist verboten, M\u00fcnzen und Dinare in den Mund zu nehmen, da dieselben mit trockenem Speichel von Kr\u00e4tzigen und Auss\u00e4tzigen oder mit Schwei\u00df behaftet sein k\u00f6nnen, und aller Schwei\u00df, mit Ausnahme desjenigen vom Gesicht, Giftig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>5) So soll man auch nicht die Handfl\u00e4chen unter dem Arme legen, weil man einen Auss\u00e4tzigen oder etwas Giftiges damit ber\u00fchrt haben k\u00f6nnte, da man gewohnt ist mit den H\u00e4nden umherzutasten. Auch soll man keine Speise unter ein Bett stellen, selbst nicht w\u00e4hrend man mit der Mahlzeit besch\u00e4ftige ist, weil unversehens da etwas Sch\u00e4dliches hineinkommen k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Eben so wenig soll man ein Messer in einem Paradiesapfel \u05d0\u05b6\u05ea\u05b0\u05e8\u05d5\u05b9\u05d2 oder Rettich stecken lassen, weil sich Jemand an dessen Schneide Schaden tun, ja sogar sich t\u00f6ten k\u00f6nnte. So darf man sich auch nicht unter eine geneigte Wand, oder \u00fcber eine bauf\u00e4llige Br\u00fccke oder in eine Ruine begeben, auch nicht nach anderen Orten, wo Gefahr droht.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Ebenso ist es einem Juden verboten mit einem Nichtjuden allein zu sein, weil sie des Blutvergie\u00dfens wegen verd\u00e4chtigt sind. Auch soll man sie nicht auf dem Wege begleiten. Trifft man einen Nichtjuden auf dem Wege, umgehe man ihn von seiner rechten Seite. Geht man ein Gef\u00e4lle hoch oder runter, soll der Jude nicht unter dem Nichtjuden gehen, vielmehr gehe der Jude oben und der Nichtjude unten, denn vielleicht wird er auf ihn fallen, um ihn zu t\u00f6ten. Auch soll man sich nicht vor ihm b\u00fccken, vielleicht wird er ihm den Sch\u00e4del zertr\u00fcmmern.<\/p>\n\n\n\n<p>8) Frag ein Nichtjude: Wohin gehst du? \u2014 So soll antworten, dass man einen langen Weg vor sich hat, so wie Jakov Esaw antwortete: \u00bbIch aber will gem\u00e4chlich weiterziehen, so schnell das Vieh vor mir und die Kinder es zulassen, bis ich zu meinem Herrn nach Seir komme\u00ab (Gen. 33:14).<\/p>\n\n\n\n<p>9) Es ist verboten von einem Nichtjuden Medizin zu anzunehmen, es sei denn der Kranke hat keine Aussicht zu \u00fcberleben. Auch ist es verboten sich von einem H\u00e4retiker heilen zu lassen, sogar wenn es keine Aussicht auf Heilung gibt, denn vielleicht wird man [aus Dank f\u00fcr die Genesung] seiner Ideologie folgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist erlaubt von Nichtjuden Medizin anzunehmen f\u00fcr seine Tiere oder f\u00fcr eine \u00e4u\u00dferliche Wunde, wie eine Kompresse \u05de\u05b0\u05dc\u05d5\u05bc\u05d2\u05b0\u05de\u05b8\u05d0 oder ein Verband \u05e8\u05b0\u05d8\u05b4\u05d9\u05b8\u05bc\u05d4. War die Wunde lebensbedrohlich, ist es nicht erlaubt Medizin anzunehmen. F\u00fcr jegliche Wunde, f\u00fcr die man Schabbat einweiht h\u00e4tte, soll man Medizin von einem Nichtjuden nicht annehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Man darf einen nichtj\u00fcdischen Arzt befragen und er sagt: Diese und jene Medizin ist gut f\u00fcr dich und so und so stellst du sie her. Jedoch soll man es von ihm diese Medizin nicht annehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Es ist verboten sich im Privaten von einem Nichtjuden rasieren zu lassen, vielleicht wird er ihn t\u00f6ten. Ist der Jude eine wichtige Person, so ist es erlaubt, weil er sich f\u00fcrchten wird, ihn zu t\u00f6ten. Wenn er dem Nichtjuden als eine wichtige Person erschein, dass er sich von ihm f\u00fcrchtet und ihn nicht t\u00f6tet, dann ist es erlaubt von ihm rasiert zu werden.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Es ist verboten Nichtjuden Kriegsger\u00e4te zu verkaufen, ebenso ist es verboten ihre Waffen zu sch\u00e4rfen, ihnen Messer, Prangerketten, Fu\u00dffesseln, rohes Eisen, B\u00e4ren und L\u00f6wen zu verkaufen und ebenso jede Sache, die Menschen Schaden zuf\u00fcgen kann. Dagegen ist es erlaubt Schilde zu verkaufen, weil sie nur dem Schutze dienen.<\/p>\n\n\n\n<p>13) So wie der Verkauf [dieser Gegenst\u00e4nde] an Nichtjuden verboten ist, so ist der Verkauf an Juden verboten, die an Nichtjuden weiterverkaufen k\u00f6nnten. Es ist erlaubt Waffen an die Streitmacht des Landes [in dem man wohnt] zu verkaufen, weil sie Juden besch\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Alles was Nichtjuden zu verkaufen verboten ist, darf man auch nicht an j\u00fcdische R\u00e4uber verkaufen, weil man so die \u00dcbertreter des Gesetze unterst\u00fctzen w\u00fcrde. Jeder, der Blinden ein Hindernis auf dem Weg legt, ihnen einen falschen Ratschlag gibt oder sie in der \u00dcbertretung des Gesetzes unterst\u00fctzt, und da sie blind sind sehen sie nicht den Weg der Wahrheit wegen ihrer Herzenslust wegen, jeder der das tut \u00fcbertritt ein Gebot ohne Handlung, wie es steht: \u00bbeinem Blinden sollst du kein Hindernis in den Weg legen\u00ab (Lev. 19:14). Kommt jemand von dir einen Rat zu erbitten, gibt ihm einen angemessenen Rat.<\/p>\n\n\n\n<p>15) Es ist verboten einen guten Ratschlag einem Nichtjuden oder einem b\u00f6sen Diener zu geben, sogar um eines Gebotes wegen; solange er in seiner Bosheit verbleibt, ist es verboten. Daniel wurde nur gepr\u00fcft [in der L\u00f6wengrube], weil er Nebukadnezzar geraten hatte, eine Spende zu geben, wie es hei\u00dft: \u00bbDarum, K\u00f6nig, m\u00f6ge dir mein Rat gefallen: Tilge deine S\u00fcnden durch Gerechtigkeit und deine Verschuldungen durch Barmherzigkeit gegen die Elenden, wenn dein Gl\u00fcck von Dauer sein soll\u00ab (Dan. 4:24).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">13. Kapitel \u2014 Das Ab- und Aufladen von Tieren<\/h2>\n\n\n\n<p>1) Wenn Jemand einem Andern auf dem Wege begegnet, dessen Vieh unter seiner last erliegt, so ist es Vorschrift das Vieh, sowohl wenn es unter einer gew\u00f6hnlichen, als wem es unter einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Last erlegen, abzuladen. Dies aber ist auch ein Gebot, denn es steht geschrieben: \u00bbMache es ihm leichter\u00ab Ex. 23:5).<\/p>\n\n\n\n<p>2) Aber man darf nicht blo\u00df abladen und den Eigent\u00fcmer dann in seiner Verlegenheit zur\u00fccklassen, sondern man muss ihm behilflich sein, das Vieh wieder aufzurichten und dasselbe wieder zu beladen, wie auch geschrieben steht: \u00bbDu sollst denselben wieder aufrichten\u00ab (Deut. 22:4). Dies gilt auch als ein besonderes Gebot. Wer also den Eigent\u00fcmer in Best\u00fcrzung l\u00e4sst und ihm weder ab noch aufladen hilft, hat die Erf\u00fcllung eines Gebotes unterlassen und auch ein Verbot \u00fcbertreten, n\u00e4mlich: \u00bbDu darfst nicht sehen den Esel deines Bruders\u00ab (ebenda).<\/p>\n\n\n\n<p>3) Sieht ein Priester das Vieh auf einem Begr\u00e4bnisplatze liegen, so darf er sich deshalb nicht entweihen, so wenig er sich entweihen darf, um etwas Verlorenes dem Eigent\u00fcmer wieder zuzustellen. So ist er auch, wenn er alt ist, und das Auf- und Abladen sich nicht mit seiner W\u00fcrde vereinigen lasse, davon befreit.<\/p>\n\n\n\n<p>4) Es gilt als Regel, dass Derjenige, welcher, wenn es eigenes Gut w\u00e4re, es auf- und abladen w\u00fcrde, auch verpflichtet ist, diesen Dienst seinem N\u00e4chsten zu erweisen. Will aber Jemand eine besondere Handlung der Mildt\u00e4tigkeit aus\u00fcben und mehr leisten als das Gesetz erfordert, so steht es ihm, sobald er eines andern Vieh unter der last von Stroh oder Reisern und dergleichen erliegen sieht, frei, selbst wenn er der gr\u00f6\u00dfte F\u00fcrst w\u00e4re, dem Eigent\u00fcmer beim Ab- und Aufladen beizustehen.<\/p>\n\n\n\n<p>5) Hat nun Jemand schon einmal auf- und abladen geholfen, und das Vieh st\u00fcrzt abermals zusammen, so ist er verpflichtet, wieder von Neuem auf- und abzuladen, wenn es nun auch hundert Mal hintereinander fortginge; denn es steht geschrieben: \u00bbMache es ihm leichter\u00ab (Ex. 23:5), \u00bbAufrichten sollst du dasselbe mit ihm\u00ab (Deut. 22:4). Deshalb muss er dem Eigent\u00fcmer das Vieh eine Parasange [4 km] weit f\u00fchren helfen, wenn ihm derselbe nicht etwa ausdr\u00fccklich sagt: Ich bedarf deiner H\u00fclfe nicht mehr.<\/p>\n\n\n\n<p>6) Auf eine wie gro\u00dfe Entfernung erstreckt sich die Pflicht der Hilfeleistung beim Ab- und Aufladen? Auf die Entfernung, in welcher das Sehen dem Antreffen gleich zu achten ist [128 m]; denn es steht ja gleichzeitig noch geschrieben: \u00bbSo du siehst und so du begegnest\u00ab (Ex. 23:4-5). Auf welche Strecke findet demnach diese Bezeichnung ihre Anwendung? Die Weisen haben angenommen, dass die Verpflichtung in Kraft trete, sobald zwischen beiden Teilen eine Strecke von nicht mehr als zweihundert sechsundsechzig und zweidrittel Ellen sich befinde, welche Strecke einen Teil eines Mils ausmacht, wenn man denselben in sieben und einen halben Teil einteilt. In einer gr\u00f6\u00dferen Entfernung existiert die Pflicht zu Hilfeleistung nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>7) Es ist eine Vorschrift der Thora, dem Anderen unentgeltlich beim Abladen beizustehen; auch beim Auflade Hilfe zu leisten gebietet die Vorschrift, aber nur gegen Lohn; eben so bekommt auch Derjenige Lohn, der das Vieh eine M Parasange weit leiten hilft [4 km].<\/p>\n\n\n\n<p>8) Findet Jemand ein fremdes Vieh auf den Wege liegen, so ist es seine Pflicht, dasselbe, wenn auch der Herr des Tieres nicht zugegen ist, abzuladen und dann wieder zu beladen, denn es steht geschrieben: \u00bbMache es ihm leichter\u00ab, \u00bbAufrichten sollst du dasselbe\u00ab also jedenfalls (ebenda). Wenn aber dem so ist, wozu dann der Ausdruck: \u00bbMit ihm\u00ab? (ebenda). F\u00fcr den Fall, dass der Eigent\u00fcmer des Viehs zugegen ist und, unt\u00e4tig bei Seite gehend, zum Begegnenden sagt: Da es einmal deine Pflicht ist, und du allein abladen willst, so lade ab, \u2014 in welchem Falle f\u00fcr ihn dann allerdings die Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht mehr existiert, denn es steht geschrieben: \u00bbMit ihm\u00ab. Ist jedoch der Eigent\u00fcmer des Viehs alt oder krank, so muss man auch allein auf- und abladen.<\/p>\n\n\n\n<p>9) Das Vieh des Nichtjuden und die Ladung eines Juden: F\u00fchrt der Nichtjude das Tier, existiert die Pflicht zur Hilfeleistung nicht. Wenn nicht, muss man ab- und aufladen, wegen des Schmerzes, den der Jude erleidet. Ebenso beim Vieh eines Juden und bei der Ladung eines Nichtjuden, muss man ab- und aufladen wegen des Schmerzes, den der Jude erleidet. Dagegen, beim Vieh und bei der Ladung eines Nichtjuden, muss man sich damit nicht besch\u00e4ftigen, au\u00dfer wenn es zur Feindseligkeit f\u00fchren k\u00f6nnte \u05de\u05b4\u05e9\u05bc\u05c1\u05d5\u05bc\u05dd \u05d0\u05b5\u05d9\u05d1\u05b8\u05d4.<\/p>\n\n\n\n<p>10) Wenn von mehreren neben einander gehenden Eseln der eine kranke F\u00fc\u00dfe hat, so ist es den \u00fcbrigen Eseltreibern nicht gestattet, an diesem einen vor\u00fcberzugehen und ihn zu verlassen; ist der Esel aber bereits zu Boden gefallen, so ist es ihnen gestartet weiter zu gehen.<\/p>\n\n\n\n<p>11) Begegnen sich zwei Esel, von denen der eine beladen ist, und der andere einen Reiter tr\u00e4gt, an einer schmalen Stelle des Weges, so muss letzterer dem ersteren Platz machen. Ist der eine von ihnen beladen und der andere ungeladen, so muss der leergehende dem beladenen Platz machen. Tr\u00e4gt der eine einen Reiter und der andere geht leer, so muss der leergehende dem, welcher geritten wird, weichen. Sind beide beladen, geritten oder unbeladen, so m\u00f6gen sie sich \u00fcber den Vortritt unter einander einigen.<\/p>\n\n\n\n<p>12) Dasselbe gilt nun auch, wenn zwei Schiffe, welche sich einander begegnen, eine Stelle passieren m\u00fcssen, wo beide gleichzeitig vorbeisegelnd notwendig untergehen m\u00fcssten; dagegen aber, wenn sie dieselbe nacheinander passieren, unbesch\u00e4digt hindurch kommen k\u00f6nnen; oder auch wenn zwei Kamele, welche eine steile H\u00f6he ansteigen, einander begegnen, so dass sie, wenn sie gleichzeitig hinaufsteigen wollten, sich beide der Gefahr des Herunterfallens aussetzen w\u00fcrden, w\u00e4hrend sie, wenn eins dem andern folgt, die Besteigung mit Sicherheit ausf\u00fchren k\u00f6nnen; in einem solchen Falle also richte man sich nach folgendem Grundsatze: Ist eins beladen, und das andere nicht, so lasse letzteres dem ersteren den Vortritt; kommt eins aus der N\u00e4he und das andere von weit her, so weiche das nahe dem ferneren; kommen beide aber aus der N\u00e4he, oder beide aus der Ferne, und sind beide beladen, so m\u00f6gen sie, da sie gleiche Not haben, eine \u00dcbereinkunft hinsichtlich einer Geldentsch\u00e4digung mit einander treffen. In solchen und \u00e4hnlichen F\u00e4llen hei\u00dft es: \u00bbMit Gerechtigkeit richte deinen N\u00e4chsten\u00ab (Lev. 19:15).<\/p>\n\n\n\n<p>13) Wenn Jemand zwei Reisenden begegnet, von denen das Vieh des Einen unter der Last erliegt, w\u00e4hrend das Tier des Andern zwar abgeladen ist, ohne dass jedoch Jemand da w\u00e4re, der dem Eigent\u00fcmer die Last wieder aufladen h\u00e4lfe, so ist es in solchem Falle Pflicht, um Tieren die Qu\u00e4lerei zu verk\u00fcrzen, da zuerst zu helfen, wo es abzuladen gibt und dann erst dem beizustehen, welchem aufgeladen werden muss. Dies gilt aber nur f\u00fcr den Fall, wenn beide Reisende in gleicher Weise Freunde oder Feinde des Begegnenden sind. Ist aber der eine ein Feind und der andere ein Freund, so gebietet die Vorschrift zuerst dem Feinde aufladen zu helfen um damit gleichsam den inneren b\u00f6sen Antrieb des Herzens zu besiegen.<\/p>\n\n\n\n<p>14) Wenn in der Tora von einem Feinde die Rede ist, so ist damit nicht blo\u00df ein Individuum gemeint, welches einer anderen Nation der Erde angeh\u00f6rt, sondern auch ein dem Stamme Israel Angeh\u00f6riger. Wie ist es aber denkbar, dass ein Israelit dem andern Feind sein k\u00f6nnte, w\u00e4hrend doch die Schrift vorschreibe: \u00bbHasse deinen Bruder nicht im Herzen\u00ab (Ex. 19:17). Die Weisen erkl\u00e4ren sich die M\u00f6glichkeit eines solchen Falles auf folgende Weise: Wenn n\u00e4mlich Jemand, der allein war, einen Andern ein Gesetz verletzen sah, und dieser seiner Warnung ungeachtet nicht davon abstand, so ist es Pflicht, ihn so lange zu hassen, bis er Bu\u00dfe tut, und von seinem b\u00f6sen Wandel abl\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p>In einem solchen Falle also ist es Pflicht des Hinzukommenden, wenn auch der Andere noch keine Bu\u00dfe getan und man ihn best\u00fcrzt bei seiner Last stehend findet, demselben beim Ab- und Aufladen Hilfe zu leisten, und ihn nicht ohne Beistand vergehen zu lassen, da er, um sein Eigentum zu retten, gen\u00f6tigt sein w\u00fcrde, hier l\u00e4ngere Zeit zu verweilen, und dadurch in Lebensgefahr geraten k\u00f6nnte; w\u00e4hrend die Tora die Erhaltung jedes israelitischen Lebens, sei es nun das eines Frevlers oder eines Frommen, mit Nachdruck befiehlt, denn beide sind ja Teilnehmer an dem Reiche des Ewigen, und bekennen sich gleichm\u00e4\u00dfig zu den Grundartikeln der Religion, wie auch geschrieben steht: \u00bbSage ihnen, spricht der Ewige, Gott, dass mir, so wahr ich lebe, nicht der Tod des B\u00f6sewichts gelegen ist, sondern nur die Umkehr des B\u00f6sewichts von seinem Wandel, und sein ferneres Leben\u00ab (Hesekiel 33:11).<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-1 wp-block-columns-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\"><div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"aligncenter size-full\"><a href=\"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/mischne-tora\/\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"200\" height=\"198\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=200%2C198&#038;ssl=1\" alt=\"\" class=\"wp-image-3324\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?w=200&amp;ssl=1 200w, https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=150%2C150&amp;ssl=1 150w, https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=120%2C120&amp;ssl=1 120w\" sizes=\"auto, (max-width: 200px) 100vw, 200px\" \/><\/a><\/figure><\/div><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\">\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/mischne-tora\/\">Eine \u00dcbersicht aller Kapitel der Mischne Torah (und der verf\u00fcgbaren \u00dcbersetzungen) findet man hier.<\/a><\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gesetze \u201evom Totschlagen und von den Vorkehrungen gegen Lebensgefahr\u201c \u05d4\u05dc\u05db\u05d5\u05ea \u05e8\u05d5\u05e6\u05d7 \u05d5\u05e9\u05de\u05d9\u05e8\u05ea \u05e0\u05e4\u05e9, in deutscher \u00dcbersetzung. <\/p>\n","protected":false},"author":32,"featured_media":4741,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":""},"categories":[210,252],"tags":[151],"class_list":["post-4735","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-creative-commons","category-mischne-torah","tag-maimonides"],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/2019-07-18-02_17_31-Microsoft-Edge.jpg?fit=1219%2C817&ssl=1","jetpack_sharing_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4735","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/users\/32"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4735"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4735\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9498,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4735\/revisions\/9498"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/media\/4741"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4735"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4735"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4735"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}