{"id":567,"date":"2013-12-13T14:55:20","date_gmt":"2013-12-13T12:55:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/?p=567"},"modified":"2013-12-13T14:55:20","modified_gmt":"2013-12-13T12:55:20","slug":"ki-tetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/ki-tetze\/","title":{"rendered":"Ki Tetze"},"content":{"rendered":"<p>Diese Woche in der Tora (Dt. 21,10-25,19):<\/p>\n<p>Die Kriegsbraut, geliebte und geha\u00dfte Frau, ungehorsamer Sohn, Fundsachen, Dachgel\u00e4nder, div. Eherecht, Verh\u00e4ltnis zu Nachbarv\u00f6lkern, Entlohnung, Zinsen, Pfand, Schwagerehe, Ehefrau greift in Streit ein, korrekte Gewichte, gedenke Amalek. <!--more--><\/p>\n<p><strong>Schrei in der Stadt<\/strong><\/p>\n<p>Rav Asri&#8217;el Ari&#8217;el<\/p>\n<p>Es kann manchmal vorkommen, da\u00df ein Jude zwangsweise an einer \u00dcbertretung beteiligt ist. Er ist an dieser S\u00fcnde in keiner Weise interessiert, doch ein anderer Mensch zwingt ihn, die verbotene Tat gegen seinen Willen auszuf\u00fchren. Welche Anleitung die Tora f\u00fcr so eine Situation parat hat, lernen wir aus dem leidvollen Abschnitt der &#8222;verlobten Jungfrau&#8220;. [Die in der Tora erw\u00e4hnte Verlobung bedeutet rechtlich bereits eine vollg\u00fcltige Eheschlie\u00dfung]. Die Tora unterscheidet zwei F\u00e4lle, n\u00e4mlich ob der Angriff in der Stadt oder auf dem freien Felde erfolgte. Wenn die Verlobte in der Stadt angegriffen wurde, ist sie der Steinigung schuldig. Und warum? &#8222;Weil sie nicht um Hilfe geschrieen hat&#8220; (Dt. 22,24), wobei ihr Schweigen als Zustimmung zur S\u00fcnde verstanden wird. Wenn ihr allerdings auf dem Felde Gewalt angetan wurde, ist sie frei von jeder Strafe. &#8222;Aber dem M\u00e4dchen tue nichts; an dem M\u00e4dchen ist keine Tods\u00fcnde;&#8230; denn auf dem Felde hat er sie gefunden; das verlobte M\u00e4dchen hat geschrieen, aber es stand ihr niemand bei&#8220; (Dt. 22,26-27).<\/p>\n<p>Nach den talmudischen Weisen besteht kein so wesentlicher Unterschied zwischen &#8222;Stadt&#8220; und &#8222;Feld&#8220;. In beiden F\u00e4llen wird keine Strafe ohne felsenfeste Beweise verh\u00e4ngt, da\u00df die Tat mit ihrer Zustimmung und nicht gegen ihren Willen, absichtlich oder irrt\u00fcmlich, erfolgte. Der Unterschied tritt vielmehr in Grenzf\u00e4llen von Teilbeweisen zutage, wenn der Zusammenhang mit dem Ort des Geschehens einen Beweis mehr oder weniger glaubhaft macht. F\u00fcr die Stadt besteht demnach die grunds\u00e4tzliche Annahme, da\u00df die Tat nur bei Schweigen des Opfers ausf\u00fchrbar ist, w\u00e4hrend f\u00fcr das Feld die gunds\u00e4tzliche Annahme besagt, da\u00df die junge Frau alles ihr M\u00f6gliche zu ihrer Rettung tat, letztendlich aber \u00fcberw\u00e4ltigt wurde.<\/p>\n<p>\u00dcber die gesetzlichen Feinheiten hinaus, wie sie von den talmudischen Weisen vorgebracht werden, l\u00e4\u00dft sich jedoch auch eine prinzipielle Moralbotschaft aus dem einfachen Wortlaut der Verse herauslesen. Hier lernen wir die Pflicht des Hilferufens. Das Hilferufen in der Stadt macht Sinn. An jedem Ort und zu jeder Zeit, wo eine Erfolgschance im Kampf gegen die N\u00f6tigung zu einer \u00dcbertretung existiert, besteht die Pflicht zum Kampf und zum Hilferufen. Wer sich zu schreien weigert, obwohl ihn jemand h\u00f6ren und zu Hilfe eilen k\u00f6nnte, wer sich zu k\u00e4mpfen weigert, obwohl er eine Chance zu obsiegen hat &#8211; wird automatisch zum Beteiligten dieser \u00dcbertretung, wenn auch passiv. Doch auch auf dem Felde, wo niemand die Hilferufe h\u00f6ren kann &#8211; auch dort mu\u00df man die Stimme zum Schreien erheben! Man darf sich nicht ohne jede Gegenwehr und Protest in eine S\u00fcnde verwickeln lassen. Es kann nicht angehen, in einer Weise zu handeln, die nach innen oder au\u00dfen, gegen\u00fcber dem Gewaltt\u00e4ter oder der \u00d6ffentlichkeit als Beteiligung, als Zustimmung oder auch nur als Abfinden mit der furchtbaren Tat ausgelegt werden k\u00f6nnte. Auch wenn man keine Kraft zu siegen hat, besteht eine moralische Pflicht zum Widerstand. Wer keinen Widerstand leistet, wird sich selbst einmal schwer den Verzicht auf Kampf verzeihen, da\u00df er die S\u00fcnde mit solch unertr\u00e4glicher Leichtigkeit erm\u00f6glichte. Gleichzeitig sind diese Dinge der Entscheidung jedes Einzelnen, je nach Zeit und Ort \u00fcberlassen. Die Richter, oder das gesellschaftliche Umfeld, k\u00f6nnen Niemanden verurteilen, der in so eine Lage geriet, solange nicht klar bewiesen wurde, da\u00df diese S\u00fcnde mit klarem Verstand und aus freien St\u00fccken begangen wurde. Bei jedem Zweifel m\u00fcssen wir den Menschen nach der Grundannahme der Unschuld beurteilen und voraussetzen, da\u00df er sich mit allen Seelenkr\u00e4ften gegen die S\u00fcnde wehrte.<\/p>\n<p>Zwischen den Zeilen der Toraverse kristallisieren sich Feinheiten dieser Regelungen heraus. Wie weit geht die Forderung der Tora an das Opfer, den Angreifer abzuwehren, der ihm s\u00fcndhaftes Verhalten aufzwingen will? F\u00fcr Rabbiner Moscheh ben Nachman (RaMbaN, &#8222;Nachmanides&#8220;, f\u00fchrender Torakommentator aus der Periode der Rischonim) bedeutet &#8222;Hilferufen&#8220; nur ein Beispiel f\u00fcr Widerstandsleistung; eine andere M\u00f6glichkeit w\u00e4re &#8222;wenn sie mit ihm ringt mit all ihrer Kraft und weint und an seinen Kleidern zerrt oder an seinen Haaren, um sich ihm zu entwinden&#8220;. Dem einfachen Wortlaut der Verse k\u00f6nnen wir jedoch f\u00fcr den Fall entnehmen, in dem es kein Entrinnen vor der S\u00fcnde gibt und jeglicher Widerstand nur zur Erf\u00fcllung der Torapflicht n\u00fctzt, da\u00df vom Opfer nicht mehr als nur Hilferufen gefordert wird, das auf eindeutige Weise dem Widerwillen Ausdruck verleiht, auch wenn auf der Welt nachdr\u00fccklichere Methoden des Widerstandes existieren. Darum braucht sich jener Mensch keine Gewissensbisse zu machen, weil er nicht mit aller Kraft Widerstand leistete, wenn er das Endergebnis unter keinen Umst\u00e4nden h\u00e4tte \u00e4ndern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kommentar &#8222;Sfat Emet&#8220; hebt die Dinge auf eine h\u00f6here Ebene. Mit &#8222;Stadt&#8220; sind Ort und Zeit gemeint, wenn die g\u00f6ttliche Pr\u00e4senz offen gegenw\u00e4rtig ist und der Mensch die G~ttesn\u00e4he sp\u00fcrt, im Sinne von &#8222;Nahe ist der Ewige allen, die ihn rufen, allen, die ihn anrufen mit Wahrheit&#8220; (Psalm 145,18). Demgegen\u00fcber bedeutet &#8222;Feld&#8220; Ort und Zeit, wenn sich der Mensch entfernt von G~tt f\u00fchlt bis hin zum Eindruck, da\u00df niemand sein Flehen h\u00f6rt. &#8222;Auch wenn ich wehklage und schreie &#8211; zugestopft ist mein Gebet&#8220; (Klagelieder 3,8). Die Pflicht zum Beten und Wehklagen gen Himmel &#8211; entsprechend dem Toragebot des Wehklagens und Betens in schweren Zeiten &#8211; besteht an jedem Ort und zu jeder Zeit, sowohl in der &#8222;Stadt&#8220; als auch auf dem &#8222;Felde&#8220;, bis es uns verg\u00f6nnt sein wird, den &#8222;K\u00f6nig auf dem Felde&#8220; zu sehen. Dann wird sich an uns, der &#8222;jungfr\u00e4ulichen Verlobten G~ttes&#8220;, erf\u00fcllen: &#8222;sie hat geschrieen, und es stand ihr jemand bei&#8220;, denn &#8222;auf wen sollten wir uns verlassen? Auf unseren Vater im Himmel&#8220; (Sota 49b, Mischna).<\/p>\n<p>&#8222;Denn nicht lassen wird der Ewige sein Volk, und sein Erbe verl\u00e4\u00dft er nicht &#8220; (Psalm 94,14), &#8222;Ewiger, hilf, der K\u00f6nig erh\u00f6re uns am Tage unseres Rufens&#8220; (Psalm 20,10).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche in der Tora (Dt. 21,10-25,19): Die Kriegsbraut, geliebte und geha\u00dfte Frau, ungehorsamer Sohn, Fundsachen, Dachgel\u00e4nder, div. 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