{"id":6110,"date":"2020-08-05T21:46:56","date_gmt":"2020-08-05T19:46:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/?p=6110"},"modified":"2020-11-10T00:07:53","modified_gmt":"2020-11-09T22:07:53","slug":"gefaelschte-talmudzitate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/gefaelschte-talmudzitate\/","title":{"rendered":"Gef\u00e4lschte Talmudzitate"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zur Einf\u00fchrung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nachstehende Ausf\u00fchrungen haben sich als erforderlich erwiesen, um wahrheitswidrigen und v\u00f6llig unbegr\u00fcndeten Behauptungen \u00fcber die talmudische Sittenlehre zu begegnen. Alle diese Behauptungen und sogenannten Zitate aus j\u00fcdischen Quellenschriften sind kritiklose Abdrucke aus B\u00fcchern tendenzi\u00f6ser Bestimmung, die wiederholt von christlichen Autorit\u00e4ten und vor Gerichtsh\u00f6fen als unwahrhaftig gebrandmarkt worden sind. Insoweit die fraglichen Behauptungen bezw. Zitate aus dem Talmud bereits fr\u00fcher eine ersch\u00f6pfende Widerlegung erfahren haben, sind die bez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der betreffenden Verfasser \u00fcbernommen worden. Die ersten beiden Punkte bedurften allerdings einer neuen Bearbeitung.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Wunsch des Centralvereins deutscher Staatsb\u00fcrger j\u00fcdischen Glaubens soll die urspr\u00fcnglich f\u00fcr einen engeren Zweck gedachte Darlegung nunmehr einem weiteren Kreise zug\u00e4nglich gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Berlin, den 18 Juli 1924.<\/p>\n\n\n\n<p>Dr.&nbsp;E. Munk,<br>\nRabbiner.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p>Die nachfolgenden in eine lettische Zeitung \u00fcbergegangenen, angeblichen sieben Zitate aus der talmudischen Literatur werden seit vielen Jahren in antisemitischen Schriften immer wieder vorgebracht, obwohl sie l\u00e4ngst von sachverst\u00e4ndiger nichtj\u00fcdischer und j\u00fcdischer Seite als falsch oder mindestens l\u00fcckenhaft und durchaus sinnentstellend erwiesen worden sind. Ein gro\u00dfer Teil derselben hat bereits eine ausf\u00fchrliche Zur\u00fcckweisung u. a. in folgenden Schriften erhalten:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><p>Hoffmann, D., \u00bbDer Schulchan Aruch und die Rabbinen \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der Juden zu Andersgl\u00e4ubigen\u00ab, II. Auflage Berlin 1894.<\/p><\/li><li><p>Derselbe, \u00bbGutachten, erstattet dem Landgericht zu Leipzig\u00ab, (handschriftlich).<\/p><\/li><li><p>Caro, Friedrich, \u00bbVom Judengott\u00ab, Berlin 1920. Fiebig, Paul, \u00bbJuden und Nichtjuden\u00ab, Leipzig 1921. In den genannten Schriften sind die Punkte 3\u20147 eingehend widerlegt. Die bez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen sind im nachfolgenden z. T. w\u00f6rtlich \u00fcbernommen worden<\/p><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Wenn in den einleitenden Worten des Aufsatzes in der lettischen Zeitung gesagt wird:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p><em>\u00bbHier wollen wir nicht \u00fcber Kleinigkeiten, wie \u00fcber die L\u00fcge, den Betrug, Meineid u. s. w. sprechen, sondern wir m\u00f6chten den Juden nur einige Punkte, in welchen es sich um Meuchelmord handelt, ins Ged\u00e4chtnis rufen\u00ab<\/em><\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>so kann, da Belegstellen nicht angef\u00fchrt sind, auf die hin geworfenen Anklagen nicht eingegangen werden. Es sei darum hier nur hervorgehoben, dass s\u00e4mtliche, bisher in dieser Richtung als Belege angef\u00fchrte Zitate aus dem Talmud bereits vor langer Zeit als irrige Auffassungen oder aber falsche Zitate in den oben genannten Zitaten erwiesen worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu den Zitaten Nr. I und 2 des Zeitungsaufsatzes:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zitat 1<\/strong>: \u00bbTalmud Sanhedrin 59a und Chaggiga 13a lehrt, dass ein Nichtjude, der Talmud studiert, oder auch ein Jude, der einem Nichtjuden Talmud erkl\u00e4rt, zum Tode zu verurteilen sei.\u00ab<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zitat 2<\/strong>: \u00bbSchaare Teschuba sagt aus, dass ein Jude, der etwas aus dem Talmud oder einer anderen Rabbinerliteratur \u00fcbersetzt und es dem Nichtjuden zug\u00e4nglich macht, als Verr\u00e4ter zu betrachten und heimlich zu t\u00f6ten sei.\u00ab \u2014<\/p>\n\n\n\n<p>Diese sogen. Zitate scheinen dem Buch von Theodor Fritsch \u00bbDer falsche Gott\u00ab entnommen zu sein. Fritsch selbst ist in den oben genannten Schriften und sonst nachgewiesen worden, dass seine Zitate tendenzi\u00f6sen und v\u00f6llig unzuverl\u00e4ssigen Sammlungen entstammen und dass ihm die j\u00fcdischen Quellschriften unbekannt sind. In der 8. Auflage (Leipzig 1921) schreibt er (S. 91):<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbWie sehr sich die Juden der Sittenwidrigkeit und Menschenfeindlichkeit der talmudischen Lehren bewu\u00dft sind, geht daraus hervor, dass sie diese Lehren sorgf\u00e4ltig vor anderen verbergen und, wenn sie darum befragt werden, ableugnen. Der Talmud setzt strenge Strafen auf den Verrat seiner Geheimnisse an Nichtjuden. In Sanhedrin 59a, sowie in Chaggiga 13a wird gelehrt, dass ein Nichtjude, der den Talmud studiert, oder ein Jude, der einen Nichtjuden im Talmud unterrichtet, den Tod verdient. In Schaare Theschuba hei\u00dft es, dass ein Jude, der etwas aus dem Talmud oder der sonstigen rabbinischen Literatur \u00fcbersetzt und den Nichtjuden zug\u00e4nglich macht, als Maser (Verr\u00e4ter) zu betrachten und heimlich aus der Welt zu schaffen sei\u00ab.<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst eine kurze Kritik:<\/p>\n\n\n\n<p>Zitat 1 ist eine Summe von F\u00e4lschungen. Zitat 2 ist glatte Erfindung, aber auch plumpe Erfindung: Es fehlt ihm bezeichnender Weise jegliche Ziffernangabe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Inhalt von Zitat 2 ist unwahr und steht mit dem Gesetz und Geist des Judentums in vollem Widerspruch.<\/p>\n\n\n\n<p>Die F\u00e4lschungen des Zitats 1 ergeben sich aus der Gegen\u00fcberstellung des Quellentextes und ihrer Wiedergabe durch Fritsch (bezw. seinen Gew\u00e4hrsmann). Es handelt sich um zwei Talmudstellen:<\/p>\n\n\n\n<p>Sanhedrin 59a: Rabbi Jochanan sagte: \u00bbEin Nichtjude, der sich mit der Lehre (Thora) besch\u00e4ftigt, ist schuldig des Todes.\u00ab Als ihm gegen\u00fcbergehalten wurde, dass Rabbi Meir aus Levitikus 18, Vers 5 (\u00bb\u2026 Gesetze, welche der Mensch ausf\u00fchren soll, dass er durch sie lebe\u2026.\u00ab) erwiesen sei, dass ein Nichtjude, der sich mit der Thora besch\u00e4ftige, dem Hohepriester Israels gleiche, weil von Menschen, nicht nur von Juden gesprochen werde, wird geantwortet, dass den Nichtjuden schon die Besch\u00e4ftigung mit den f\u00fcr ihn geltenden 7 Vorschriften gleichstelle mit dem Hohepriester. Der Ausspruch des Rabbi Jochanan bleibe unangefochten.<\/p>\n\n\n\n<p>Chagiga 13a: Rab Ami sagte: \u00bbMan soll die Worte der Thora nicht \u00fcberliefern, denn es hei\u00dft Psalm 147, 20: \u00bbEr hat so nicht getan irgendeinem Volke und Rechtsbestimmungen \u2014 sie haben sie nicht erkannt.\u00ab<\/p>\n\n\n\n<p>Die in Sanhedrin erw\u00e4hnten 7 Vorschriften f\u00fcr die Nichtjuden sind:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Verbot von G\u00f6tzendienst,<\/li><li>Gottesl\u00e4sterung,<\/li><li>Mord<\/li><li>Raub,<\/li><li>Inzest<\/li><li>Genu\u00df eines vom lebenden Tiere abgeschnittenen Gliedes,<\/li><li>Gebot der Rechtspflege.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>F\u00e4lschung 1:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die beiden in verschiedenen Traktaten des Talmuds, \u2014 Sanhedrin und Chagiga, \u2014 befindlichen Stellen, von denen jede einen besonderen Gegenstand behandelt, werden von Fritsch durch das Wort \u00bbsowie\u00ab und sp\u00e4ter durch das Wort \u00bboder\u00ab miteinander verquickt und sogar vereinheitlicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit guter Absicht. Denn ohne diese wahrheitswidrige Verquickung w\u00fcrde Fritsch jeder Beweis f\u00fcr die den Stellen vorausgeschickte Behauptung von der sorgf\u00e4ltigen Geheimhaltung und \u00bbden strengen Strafen auf den Verrat\u00ab fehlen Wie der Text in Chagiga 13a ergibt, ist die Ueberlieferung der Thora an Nichtjuden \u00fcberhaupt nicht von Androhung irgendeiner Strafe begleitet, geschweige denn von der Todesstrafe. Mit den Rezepten \u00bbsowie\u00ab und \u00bboder\u00ab unterschiebt Fritsch dem Talmud Festsetzung einer Todesstrafe f\u00fcr den Juden, der einen Nichtjuden im Talmud unterrichtet!<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00e4lschung 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Entsprechend der von ihm vorangestellten Behauptung, m\u00f6chte Fritsch ein Talmudzitat erbringen, in dem nicht von dem Studium der doch vielen wohlbekannten Bibel (Thora) die Rede ist, sondern ganz speziell von dem vielen unbekannten Talmud. Es st\u00f6rt ihn durchaus nicht, dass in beiden Texten ungl\u00fccklicher Weise \u00bbThora\u00ab steht und er \u00bbzitiert\u00ab zweimal k\u00fchn: \u00bbDer den Talmud studiert\u00ab und \u00bbder im Talmud unterrichtet\u00ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein dritter Fehler der \u00dcbersetzung, der aber nicht als bewu\u00dfte F\u00e4lschung angesehen werden mu\u00df, ist die Wiedergabe des Wortes \u00bbaszak\u00ab im Zitat aus Sanhedrin 59a mit \u00bbstudiert\u00ab. \u00bbAszak\u00ab bedeutet die intensive Besch\u00e4ftigung mit einer Sache im Denken und Tun. Der Irrtum der Wiedergabe des Begriffs durch \u00bbStudieren\u00ab sollte eigentlich dem verst\u00e4ndigen Leser der Textstelle sich von selbst ergeben Denn wenn der Nichtjude nur durch Studieren sich mit den 7 Vorschriften \u00bbbesch\u00e4ftigt\u00ab, aber sie f\u00fcr sein Tun und Handeln nicht gelten l\u00e4\u00dft, sollte er dann etwa dem Hohepriester gleichen? Ferner: In dem von Rabbi Meir als biblischen Beleg angef\u00fchrten Satz Levitikus 18, 5 ist ja von \u00bbAusf\u00fchrung\u00ab, nicht etwa von blo\u00dfem Studium die Rede.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein vierter Fehler der Zitierung liegt in der Unterlassung der Angabe, dass der Ausdruck \u00bbschuldig des Todes\u00ab nicht etwa bedeutet, schuldig des Todes durch Menschenhand, sondern vor Gott und durch Gottes Hand. Das ist an einer auch Fritsch bezw. seinen Vorg\u00e4ngern sehr bekannten ma\u00dfgeblichen Stelle deutlich ausgesprochen. N\u00e4mlich von Maimonides, den Fritsch selbst \u00bbals bedeutendsten Gelehrten in talmudischen Dingen\u00ab bezeichnet, der auch heute noch Autorit\u00e4t genie\u00dfe. Dieser Maimonides (das ist Rabbi Moscheh ben Maimon im 12. Jahrh.) schreibt in dem von Fritsch wiederholt zitierten Werk Jad Hachasaka, Hilchot Melachim (10,9): \u00bbMan bringe dem Nichtjuden zur Kenntnis, dass er des Todes schuldig sei, aber get\u00f6tet darf er nicht werden.\u00ab ln dem am Rand beigedruckten Kommentar Keszef M\u00abschrieb wird noch ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, der Nichtjude habe sich nur des \u00bbhimmlischen Todes\u00ab schuldig gemacht. H\u00e4tte Fritsch aber seinem Zitat hinzugef\u00fcgt, dass Verh\u00e4ngung der Todesstrafe durch ein menschliches Gericht f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung mit dem Talmud gar nicht in Betracht kommt, dann h\u00e4tte das ganze Zitat an Wert f\u00fcr seine Zwecke zu viel verloren.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl der Ausspruch des Rabbi Jochanan also ohne jede aktuelle Bedeutung f\u00fcr den vorliegenden Gegenstand ist, sei zu seinem Verst\u00e4ndnis auf einen aus der Geschichte festgehaltenen Vorgang verwiesen. Er geh\u00f6rt jener r\u00f6mischen Kaiserzeit an, in der die denkenden Geister Roms, unbefriedigt von der Weltanschauung des Heidentums, h\u00e4ufig mit Angeh\u00f6rigen des j\u00fcdischen Volkes, zu denen die politischen Verh\u00e4ltnisse sie in vielfache Beziehung gebracht hatten, religionsphilosophische Fragen er\u00f6rterten. Im Midrasch Rabba Behemoth 30, 12 wird berichtet, Aquilas, der Neffe Kaiser Hadrians, habe diesem mitgeteilt, dass er ins Judentum eintreten wolle. Der Kaiser riet ihm nachdr\u00fccklichst, besonders im Hinblick auf die niedrige Stellung des j\u00fcdischen Volkes, davon ab. Als Aquilas auf seinem Vorhaben bestand, riet ihm der Kaiser, die Thora der Juden zu erforschen, nicht aber praktisch das Judentum zu bet\u00e4tigen, insbesondere sich nicht der Beschneidung zu unterziehen. Aquilas aber erwiderte, auch der Weiseste und Erfahrenste im ganzen Kaiserhaus sei nicht imstande, ohne tats\u00e4chlichen Eintritt ins Judentum die Thora zu erfassen. Soweit der Bericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Des Kaisers Neffe hatte mit sehr feinem Empfinden fr\u00fchzeitig erkannt, dass die geistige Versenkung in die g\u00f6ttliche Offenbarung (die Thora) nicht durch Verstandes- arbeit allein gelingen k\u00f6nne, sondern nur im einheitlichen Zusammenwirken aller Seelenkr\u00e4fte Nur wenn die ganze Psyche des Menschen sich mit dem Oottesgeist der Offenbarung gleichsam \u00bbverm\u00e4hle\u00ab, k\u00f6nne sich dem Denker die himmlische Wahrheit der Thora erschlie\u00dfen. Halbheit aber verfehle nicht nur das Ziel, sondern bringe auch die Gefahr des Zweifels an der G\u00f6ttlichkeit und Wahrhaftigkeit der Lehre mit sich.<\/p>\n\n\n\n<p>Verm\u00f6ge dieses Gedankengangs begreifen wir es auch, wenn in der Er\u00f6rterung, die sich, wie in Sanhedrin 59a mitgeteilt wird, an den Ausspruch des Rabbi Jochanan gekn\u00fcpft hat, darauf hingewiesen wird, dass die Thora f\u00fcr Israel einem \u00bbangetrauten\u00ab oder einem unver\u00e4u\u00dferlichen, von Geschlecht zu Geschlecht verbleibenden Erbgut gleiche. Da nun in dem Satz des Rabbi Jochanan nicht von solchem Nichtjuden die Rede ist, der, um in das Judentum einzutreten, den Lehrinhalt kennen will \u2014 diesem liegt sogar die Pflicht ob, vor dem Eintritt sich gut unterrichten zu lassen \u2014. sondern von demjenigen, der grunds\u00e4tzlich dem Judentum fernbleibeu will und h\u00f6chstens mit Auswahl das eine oder andere aus Lehre oder Gesetz sich aneignen will, so setzt er sich und andere der Gefahr des Zweifels und Widerspruchs gegen die Offenbarung des Gottes aus, der ja auch f\u00fcr Nichtjuden, f\u00fcr die ganze Menschheit Gesetze gegeben hat. Darum ist er des Todes \u2014 freilich des \u00bbhimmlischen Todes\u00ab \u2014 schuldig.<\/p>\n\n\n\n<p>Was nun den 2. Teil des Zitats 1, das bereits als F\u00e4lschung nachgewiesene Zitat aus Chagiga 13a, anbetrifft, in dem also nichts anderes von Rab Ami ausgesprochen wird, als der Rat, Nichtjuden Worte der Thora nicht zu \u00fcberliefern, so ist bereits hervorgehoben, dass von einer Strafe \u00fcberhaupt nicht gesprochen wird. Dazu kommt aber noch, dass dieser Ausspruch des Rab Ami nicht in den Codizes rezipiert worden ist, d h. \u00fcberhaupt nicht Gesetzeskraft erlangt hat. Obwohl also auch dieser Ausspruch f\u00fcr den vorliegenden Gegenstand de facto ganz belanglos ist, sei hier der Aufkl\u00e4rung halber auf den Gedankengang, der Rab Ami zu seinem Ausspruch gef\u00fchrt haben d\u00fcrfte, im Anschlu\u00df an Schaaloth u- Theschuboth Beer Scheba \u2014 u- Beer Majim Chajim Kapitel. 14 kurz eingegangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorschrift Levitikus 19, 4 \u00bb \u2026 Vor einen Blinden sollst du keinen Ansto\u00df legen .. .\u00ab gilt nach der ausdr\u00fccklichen Bestimmung des Talmuds jedem Menschen gegen\u00fcber. Daraus ergaben sich u. a. folgende Bestimmungen:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbMan darf niemanden, auch keinen Nichtjuden, veranlassen, etwas zu tun, was ihm verboten ist, und wer dies dennoch tut, \u00dcbertritt das Verbot: \u00bbVor einen Blinden sollst Du keinen Ansto\u00df legen\u00ab (<em>Orach Chajim 347 im Magen Abraham 4<\/em>). \u00bbWenn man sieht, dass ein Nichtjude eine S\u00fcnde begehen will, so mu\u00df man, wom\u00f6glich, ihm dies verwehren; hat doch Gott den Propheten Jonah nach Ninive geschickt, um die Heiden zur Umkehr zu bewegen!\u00ab (<em>Sefer Chassidim 1124<\/em>).<\/p><p>\u00bbMan darf keinem Nichtjuden ein Glied von einem lebenden Tiere zum Essen reichen, weil ihm dies verboten ist (<em>Jore Dea 62 im Sifte Rohen 3<\/em>).\u00ab<\/p><p>\u00bbWer einen Richter besticht, \u00dcbertritt das Verbot: \u00bbVor einen Blinden sollst Du keinen Ansto\u00df legen\u00ab (<em>Choschen Mischpat 9, 1<\/em>), einerlei, ob es ein j\u00fcdischer oder ein nichtj\u00fcdischer Richter ist (<em>Responsen des Chatam Sofer, Teil II, 14; zitiert im Pitche Teschuba zu Choschen Mischpat 9, 1<\/em>).\u00ab<\/p><p>\u00bbWer einen Blinden straucheln macht, d.&nbsp;h. einen Menschen, Juden oder Nichtjuden, zu einer S\u00fcnde bringt, der soll in den Bann getan werden (<em>Jore Dea 334,43 Nr. 17<\/em>).\u00ab<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Rab Ami war nun der Meinung, dass die Pflicht der Be- sch\u00fctzung der Nichtjuden vor Ausf\u00fchrung eines Unrechts sich auch auf die Beihilfe erstrecke, die man ihm durch Ueberlieferung genauer Thorakenntnisse, deren Aneignung ihm doch gem\u00e4\u00df dem 1. Zitat (aus Sanhedrin 59a) untersagt ist, angedeihen l\u00e4\u00dft. So gelangte er zu der in seinem Ausspruch niedergelegten Meinung. Er blieb aber mit dieser Meinung vereinsamt. Daher ist sie nicht zur Vorschrift erhoben worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach alledem wird man nur den Wagemut bewundern d\u00fcrfen, mit dem das mehrfach gef\u00e4lschte \u00bbZitat\u00ab 1 und das erfundene \u00bbZitat\u00ab 2 in die Welt gesetzt wurden und kaltbl\u00fctig wiederholt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zum Zitat Nr. 3.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbR. Moche f.&nbsp;20 I steht es: Wenn ein Jude eine Nichtj\u00fcdin verf\u00fchrt, so ist es nicht als Ehebruch zu bezeichnen, aber wenn ein Nichtjude eine J\u00fcdin verf\u00fchrt, so ist er mit dem Tode zu bestrafen.\u00ab<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Der Gegenstand dieser Bestimmung entstammt dem Talmudtraktat Sanhedrin 52b. Dort<a href=\"#fn1\" class=\"footnote-ref\" id=\"fnref1\" role=\"doc-noteref\"><sup>1<\/sup><\/a> wird im Anschlu\u00df an die Mischna Sanhedrin VII 3, wo der Vollzug der Strafe des Erdrosselns beschrieben wird, eine Strafe, die nach Mischna Sanhedrin XI 6 den trifft, der den Beischlaf mit der Frau jemandes vollzieht, in der Gemara folgendes gesagt:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbEs \u00fcberlieferten unsere Meister (\u00fcber 3. Mose 20, 10, wo es hei\u00dft: \u00bbUnd ein Mann, der Ehebruch treibt mit dem Weibe eines Mannes, der Ehebruch treibt mit dem Weibe seines N\u00e4chsten, so soll des Todes sterben der Ehebrecher und die Ehebrecherin\u00ab): \u00bbEin Mann\u00ab, damit wird ausgeschieden der Minderj\u00e4hrige, \u00bbder Ehebruch treibt mit dem Weibe eines Mannes\u00ab, damit wird ausgeschieden das Weib eines Minderj\u00e4hrigen, (\u00bbder Ehebruch treibt mit), dem Weibe seines N\u00e4chsten\u00ab, damit wird ausgeschieden das Weib der anderen (d.&nbsp;h. der Nichtjuden), \u00bbsoll des Todes sterben\u00ab (n\u00e4mlich:) durch Erdrosselung.<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Nach dem alttestamentliehen Gesetz und der rein juristischen Auslegung, die es hier findet, liegt also f\u00fcr den Juden dann Ehebruch vor, wenn ein vollj\u00e4hriger Mann mit dem Weibe eines vollj\u00e4hrigen Mannes, und zwar handelt es sich hier immer um Juden und J\u00fcdinnen, den Beischlaf vollzogen hat. Weder um die Ehe Minderj\u00e4hriger noch um die Ehe von Nichtjuden handelt es sich hier im Gesetz. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Jude sich nun ungestraft mit minderj\u00e4hrigen Kindern oder nichtj\u00fcdischen Frauen einlassen d\u00fcrfe. Derartiges ist f\u00fcr den Juden streng untersagt, auch die fleischliche Vermischung mit Nichtj\u00fcdinnen.<a href=\"#fn2\" class=\"footnote-ref\" id=\"fnref2\" role=\"doc-noteref\"><sup>2<\/sup><\/a> Davon redet das Gesetz hier aber nicht, um lediglich das zu bezeichnen was Juden und J\u00fcdinnen angeht. Wenn Raschi zu 3. Mose 10,20 bemerkt:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbWir lernen, dass es f\u00fcr den Minderj\u00e4hrigen keine Ehe (nach dem Gesetz) gibt\u00ab<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>und<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbwir lernen, dass es f\u00fcr den Fremden keine Ehe (nach dem Gesetz) gibt\u00ab,<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>so sagt er damit noch lange nicht, dass der Jude nun jede heidnische resp. nichtj\u00fcdische Frau sch\u00e4nden d\u00fcrfe, sondern lediglich dies, was ja selbstverst\u00e4ndlich ist, dass der streng juristische j\u00fcdische Begriff des Ehebruchs nach j\u00fc dischem Recht nur da vorliegt, wo der genaue j\u00fcdische Begriff der Ehe vorliegt. Nichts anderes sagt auch Rabbi Bechai und Rabbi Levi ben Gereon, die Fritsch zitiert.<a href=\"#fn3\" class=\"footnote-ref\" id=\"fnref3\" role=\"doc-noteref\"><sup>3<\/sup><\/a> Was Eisenmenger aus Maimonides \u00bbJad Cha- saka\u00ab anf\u00fchrt, handelt vom Kriegsrecht und sagt ausdr\u00fccklich, dass das betr. Weib geehelicht werden soll. Das gr\u00fcndet sich auf 5. Mose 21, 10\u201414 (vergl. Delitzsch Fr., Rohlings Talmudjude 1881, S. 79 f.). Fritsch schreibt Rohling und Rehling Eisenmenger nach. Zum Vergleich ist wichtig, dass man sich hier daran erinnert, dass die katholische Kirche die Zivilehe nicht als vollg\u00fcltig anerkennt. Ebenso erkennt das j\u00fcdische Recht nur die in den j\u00fcdischen Rechtsformen vollzogene Ehe als vollg\u00fcltig an. Aus alledem folgt aber nicht, dass der Katholik an Zivilgetrauten oder an Protestanten, der Jude an Nichtjuden sich nun alles erlauben d\u00fcrfe. Talmud und Schulchan Aruch stellt den Verkehr mit Nichtj\u00fcdinnen unter schwere rabbinische Strafen und unter Gottes Ausrottungsstrafe.<\/p>\n\n\n\n<p>In Wahrheit findet sich das, was so gern als eine Folge der menschenfeindlichen Einstellung der entarteten Juden erwiesen werden soll, an einer ganz anderen Stelle mit aller Entschiedenheit ausgesprochen und auch praktisch durchgef\u00fchrt; allerdings nicht im Judentum, sondern \u2014 Fritsch hat wirklich Pech \u2014 im Christentum:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbDie orientalische Kirche stellt die Ehe mit H\u00e4retikern, wohin die Nichtunierten auch die Katholiken z\u00e4hlen, den Ehen mit Ungl\u00e4ubigen gleich und erkl\u00e4rt sie f\u00fcr null und nichtig.\u00ab<a href=\"#fn4\" class=\"footnote-ref\" id=\"fnref4\" role=\"doc-noteref\"><sup>4<\/sup><\/a><\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Zu den Ungl\u00e4ubigen geh\u00f6ren nat\u00fcrlich auch Mohammedaner und Juden.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbIn den t\u00fcrkischen Gebieten des Patriarchats von Konstantinopel und in Rum\u00e4nien werden noch immer Ehen von Orientalen mit Katholiken oder Protestanten f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.\u00ab (Vering S. 916).<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Auch in der katholischen Kirche, sogar im <em>Corpus iuris canonici<\/em>, finden sich Ankl\u00e4nge an eine derartige Auffassung (Kopp, Zur Judenfrage 1886, S. 115).<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst in der gegenw\u00e4rtigen deutschen Rechtswissenschaft [1924] ist es streitig, ob durch die Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuches \u00fcber Bigamie und Ehebruch auch die Ehe eines nach seinem Heimatsrecht g\u00fcltig ver heirateten, in Deutschland lebenden T\u00fcrken gesch\u00fctzt ist. (Olshausen-Zweigert R.-Strgb. \u00a7 171, Anm. 5).<\/p>\n\n\n\n<p>Hochangesehene Juristen wie z. B. v. Bar (Gesetz und Schuld I, S. 160) nehmen an, dass die t\u00fcrkische Ehe durch \u00a7 171 des deutschen Strafgesetzbuches nicht gesch\u00fctzt sei.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zum Zitat Nr. 4.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbIn Schulchan Aruch 158 ist es gesagt, dass ein Jude einem Nichtjuden, auch in der Todesgefahr, z. B. beim Ertrinken, keine Hilfe leisten darf. (Gleiches ist auch in Aboda Sara 13, 2 gesagt).\u00ab<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Gemeint ist Jore Dea 158. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbG\u00f6tzendienern, mit denen wir keinen Krieg f\u00fchren, und j\u00fcdischen Kleinviehhirten (welche r\u00e4uberischerweise fremde \u00c4cker abweiden lassen) darf man zwar den Tod nicht verursachen, aber man darf sie nicht retten, wenn sie dem Tode nahe sind\u00ab.<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Diese aus dem Talmud Aboda Sara \u00fcbernommene Bestimmung ist nur scheinbar inhuman.<a href=\"#fn5\" class=\"footnote-ref\" id=\"fnref5\" role=\"doc-noteref\"><sup>5<\/sup><\/a> Sie gilt den G\u00f6tzendienern, welche, wie die r\u00e4uberischen j\u00fcdischen Kleinviehhirten, eine wahre Landplage waren. Die G\u00f6tzendiener sind nicht diejenigen Nichtjuden, f\u00fcr welche die sieben Vorschriften, die bereits bei der Behandlung des Zitat 1 (S. 5) genannt sind, gelten, sondern diejenigen, welche sich \u00fcber diese sieben Vorschriften, also auch \u00fcber das Verbot des Blutvergie\u00dfens, des Raubes, des Incestes usw. hinwegsetzen, denen Gut und Blut des Mitmenschen nichts gilt. Daher auch die Zusammenstellung mit den j\u00fcdischen r\u00e4uberischen Kleinviehhirten. Dieselbe Bestimmung findet sich in einem anderen Teil des Schulchan Aruch, n\u00e4mlich im Choschen Mischpal 425, 5. Der daselbst am Rande befindliche Kommentar Beer Hagolah, den Fritsch sonst wiederholt zu zitieren Anla\u00df genommen hat, bemerkt ausdr\u00fccklich, dass gar nicht daran zu denken sei, dass diese Bestimmung etwa auf Christen und Mohammedaner anzuwenden sei. Das Gleiche wird ausdr\u00fccklich in dem Kommentar Keseph Mischneh zum Jad Hachasaka des Maimonides Hilchoth Akum 10, 2 bemerkt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verfasser des Beer Hagola ist Rabbi Mose Ribkes aus Wilna aus der 1. H\u00e4lfte des 17. Jahrhunderts. Seine Glossen zum Schulchan Aruch sind bereits 1661 im Druck erschienen. Sie liefern eine Quellenangabe zu allen Gesetzen des Schulchan Aruch. Wiederholt hebt Verfasser hervor, dass unter dem Worte Akum des Schulchan Aruch nicht die heutigen Christen, sondern nur, wie im Talmud, der Quelle des Schulchan Aruch, die derzeitigen Heiden zu verstehen seien.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu den Zitaten Nr. 5 bis 7.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bb5. Haga 388, 15 erlaubt, den Verr\u00e4ter \u00fcberall zu t\u00f6ten und zwar bevor er denunzieren konnte, wenn er nur sagt, gegen diesen m\u00f6chte ich Beweise anf\u00fchren, wodurch er physisch oder materiell leiden k\u00f6nnte, wenn auch die Geldsumme gering w\u00e4re, so hat er doch die Todesstrafe verdient. Warne ihn und sage: Denunziere nicht. Aber wenn er das nicht beachtet und antwortet: Ich will dennoch Beweise liefern, so besteht der Befehl, ihn zu t\u00f6ten, und der es ausf\u00fchrt, hat ein gutes Werk getan. 6. Dortselbst hei\u00dft es: Wer dreimal die Interessen der Juden verraten hat, den mu\u00df man versuchen aus der Welt zu schaffen. 7. In Haga 388, 16 ist es gesagt, dass die Ausgaben, die entstanden sind, um einen Nichtjuden umzubringen, von allen ans\u00e4ssigen Juden zu bestreiten sind.\u00ab<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Die \u00bbZitate\u00ab<a href=\"#fn6\" class=\"footnote-ref\" id=\"fnref6\" role=\"doc-noteref\"><sup>6<\/sup><\/a> bilden eine Entstellung des ganzen Sachverhalts, was nur durch Verschweigung, dass es sich um j\u00fcdische Denunzianten handelt, durch Weglassung des auf Nr. 5 folgenden Paragraphen, sowie durch eine Unrichtigkeit in der Uebersetzung, endlich durch Au\u00dferachtlassung der Quellen und Kommentare zustande gebracht werden konnte. Die Angabe von Fritsch, dass der Denunziant, von dem das Zitat spricht, ein solcher ist, \u00bbder die Sache des Judentums verr\u00e4t\u00ab, ist eine boshafte Un Wahrheit, die sowohl vom Wortlaute des Gesetzes als auch von den Quellen und Kommentaren als solche ge kennzeichnet wird. Ebenso ist in dem Zitat nicht von einem heimlichen oder Meuchelmord die Rede. Wir geben das Gesetz genauer:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Choschen Mischpat 388, 10-11: Man darf den Denunzianten t\u00f6ten an allen Orten<a href=\"#fn7\" class=\"footnote-ref\" id=\"fnref7\" role=\"doc-noteref\"><sup>7<\/sup><\/a> auch in jetziger Zeit.<a href=\"#fn8\" class=\"footnote-ref\" id=\"fnref8\" role=\"doc-noteref\"><sup>8<\/sup><\/a> Man darf ihn t\u00f6ten, bevor er denunziert; wenn er n\u00e4mlich sagt: \u00bbich werde jenen Mann bez\u00fcglich seines K\u00f6rpers oder seines Oeldes, wenn es auch nur geringes Geld ist, denunzieren\u00ab, so hat er damit die Erlaubnis erwirkt, dass man ihn t\u00f6te. Zuvor aber warnt man ihn und sagt zu ihm: \u00bbDu darfst nicht denunzieren!\u00ab Erwidert er darauf in frecher Weise: \u00bbNein, ich will dennoch denunzieren!\u00ab, so ist es geboten, ihn zu t\u00f6ten, und wer dies zuerst tut, hat ein Verdienst.<\/p><p>Anmerkung (Isserles). Ist keine Zeit, ihn zu verwarnen, so bedarf es keiner Verwarnung. Einige sagen: Man darf den Denunzianten nur dann t\u00f6ten, wenn man sich nicht durch Verletzung eines seiner Glieder vor ihm sch\u00fctzen kann; kann man sich aber durch Verletzung eines seiner Glieder, etwa durch Abschneiden der Zunge, oder durch Blendung seiner Augen, vor ihm sch\u00fctzen, so darf man ihn nicht t\u00f6ten, denn er ist nicht \u00e4rger als jeder andere, der Menschenleben bedroht. Hat der Denunziant sein Vorhaben bereits ausgef\u00fchrt, so ist es verboten, ihn zu t\u00f6ten, es sei denn- dass er bereits, (durch dreimaliges Denunzieren) als Denunziant allgemein bekannt ist; ein solcher darf get\u00f6tet werden, er k\u00f6nnte sonst noch andere denunzieren.\u00ab<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Man sieht zun\u00e4chst, dass es sich um nichtsw\u00fcrdige Individuen handelt, die durch falsche Denunziationen Menschenleben gef\u00e4hrden. Wenn dabei auch von einem Denunzianten \u00bbbez\u00fcglich des Geldes\u00ab gesprochen wird, so wird bereits in der Quelle (Baba kamma 117a) sowie in den Kommentaren die Erkl\u00e4rung gegeben, dass es sich um einen Fall handelt, wobei durch diese Angeberei auch das Leben gef\u00e4hrdet ist (z. B. wenn man R\u00e4uber oder grausamen Feinden anzeigt, jener Mann sei im Besitze von Geld, so dass er in Gefahr schwebt, seines Geldes wegen ermordet zu werden). Es ist also blo\u00df einfache Notwehr hier erlaubt. Es wird dabei der Satz ausgesprochen: Wenn jemand kommt, dich zu t\u00f6ten, so darfst du ihm zuvorkommen und ihn t\u00f6ten. Und auch jeder andere darf diesen auf Mord ausgehenden B\u00f6sewicht t\u00f6ten, um den Bedrohten zu retten. Dies beweist deutlich<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li><p>die Anmerkung Isserles, dass es nicht gestattet ist, den Denunzianten zu t\u00f6ten, wenn man den Bedrohten in anderer Weise vor dem Verfolger sch\u00fctzen kann, und<\/p><\/li><li><p>die Bestimmung des \u00a7 11, dass man den Denunzianten nach vollf\u00fchrter Denunziation nicht mehr t\u00f6ten darf. Dies gilt selbst in dem Falle, wenn er durch die Angeberei viele Menschen get\u00f6tet hat Dies sagt deutlich R. Isaak b. Scheschet, dessen Responsum wir hier anf\u00fchren m\u00fcssen, um die Bestimmungen des Schulchan Aruch \u00fcber die Denunzianten klar zu stellen.<\/p><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Responsum des R. Isaak bar Scheschet Nr. 238:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbNun will ich euch erkl\u00e4ren, warum der Angeber oder Verleumder nach dem Gesetz unserer Thora get\u00f6tet werden darf, und in welchem Falle (dies geschehen darf). Wisset, dass der Angeber und Verleumder nicht nach dem Gesetz get\u00f6tet werden darf, wegen dessen, was er getan hat. Denn wenn er auch durch seine Angeberei Menschen in Lebensgefahr gebracht hat und sie wirklich dadurch ums Leben gekommen sind, so kann der Angeber dennoch von Rechts wegen nicht get\u00f6tet werden, weil ein M\u00f6rder vor Gericht nur get\u00f6tet werden darf, wenn er selbst gemordet hat, nicht aber wenn er befohlen oder veranla\u00dft hat zu morden. Z. B. wenn er gegen jemand einen Hund gehetzt oder eine Schlange losgelassen hat, da hat er nur den Tod durch Gottes Hand (aber nicht durch das Gericht) zu erleiden . Um wie viel weniger ist das der Fall bei einem Angeber, dessen Verleumdung keine Folge gegeben wurde, der darf doch gewi\u00df nicht nach dem Rechte get\u00f6tet werden. Und noch weniger ist dies der Fall, wenn die Verleumdung blo\u00df Geldangelegenheiten zum Gegenstand hat, wo er doch gewi\u00df nach dem Rechte des Geldes wegen nicht get\u00f6tet werden darf. Vielmehr gestattet das Recht, nur deswegen den Angeber zu t\u00f6ten, um das Zuk\u00fcnftige zu verh\u00fcten. Das ist n\u00e4mlich der Fall, wenn er noch nicht denunziert hat, sondern spricht und droht, dass er denunzieren will. Da darf man ihn t\u00f6ten, wie einen Verfolger (der mit m\u00f6rderischer Absicht einen Menschen verfolgt), um den zu Denunzierenden zu retten. Und nicht blo\u00df das Gericht darf ihn t\u00f6ten, sondern wer immer ihn zuerst t\u00f6tet, hat ein Verdienst. Denn er ist ja gleich einem Verfolger, der seinen N\u00e4chsten verfolgt, um ihn entweder selbst oder durch andere ums Leben zu bringen. Da mu\u00df man den Verfolgten auch durch das Leben des Verfolgers retten. Und selbst wenn er nur wegen Geld denunzieren will, sobald er sagt, er wolle ihn der Hand von Gojim<a href=\"#fn9\" class=\"footnote-ref\" id=\"fnref9\" role=\"doc-noteref\"><sup>9<\/sup><\/a>) preisgeben, darf ihn jeder t\u00f6ten, weil jeder Israelit, der der Hand von Gojim preisgegeben wird, sei es auch nur wegen einer Strohlieferung, in Lebensgefahr ger\u00e4t, da ein Israelit, der einmal in ihre H\u00e4nde gefallen war, kein Erbarmen gefunden hat. Dies war der Fall bei der Begebenheit von Rab. Kahana (Baba kamma 117a).\u00ab<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Bar Scheschet kommt dann zu dem Resultat, dass der dort in Frage stehende Denunziant (der bereits denunziert hatte) nicht get\u00f6tet werden darf, sondern in anderer Weise nach den Umst\u00e4nden zu bestrafen ist<\/p>\n\n\n\n<p>In derselben Weise wird das Denunzianten-Oesetz im Kommentar Beer ha-Gola (388, Buchstabe Kaph) erkl\u00e4rt. Derselbe weist auch (daselbst Buchstabe \u00bbU\u00ab) auf die bez. Responsen des Bar Scheschet hin, so dass jeder Sachverst\u00e4ndige leicht die Quellen finden kann, die ihn \u00fcber die Frage aufkl\u00e4ren<\/p>\n\n\n\n<p>Aus denselben Quellen ist aber auch ersichtlich, dass in solchen F\u00e4llen keineswegs von einer heimlichen T\u00f6tung die Rede sein kann, dass vielmehr alles mit staatlicher Genehmigung geschah. Es sei zur Klarstellung dieses Punktes noch eine andere \u00fcber denselben Denunziantenfall handelnde Stelle der Responsen des Bar Scheschet (Nr. 234) angef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbIhr seid in Zweifel, ob nach dem Gesetze zuerst das Gest\u00e4ndnis des Denunzianten zu vernehmen ist, bevor man die Zeugen seines Ankl\u00e4gers vernimmt\u00ab.<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Bar Scheschet weist dann in ausf\u00fchrlicher Breite nach, dass nach dem Thoragesetz das Hauptgewicht auf die Aussage der Zeugen gelegt wird und das Gest\u00e4ndnis des An geklagten \u00bbnichts nutzt und nichts schadet\u00ab. Er f\u00e4hrt dann fort:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u00bbAber jetzt ist uns die peinliche Gerichtsbarkeit nur mit Erlaubnis des K\u00f6nigs gestattet. Es mu\u00df daher unser Urteilsspruch auch den Richtern des Landes, die nicht unsere Glaubensgenossen sind, richtig erscheinen, damit man uns nicht beschuldige, dass wir nicht nach Recht und Gerechtigkeit richten. Deshalb geh\u00f6rt es sich, zuerst die Aussage des Verbrechers zu vernehmen, bevor man die Zeugen vernimmt, damit man die Zeugen genau ausforschen kann bez\u00fcglich der Einzelheiten der Aussagen des Verbrechers. Ist es jedoch nicht so geschehen, sondern man hat die Zeugen zuerst vernommen, so macht dies nichts aus; man kann den Verbrecher auch nachtr\u00e4glich vefnehmen. \u2014 Was ihr ferner fraget, ob durch die Vernehmung; des Denunzianten der Verdacht einer Ausforschung (Inquisitiotij entstehen k\u00f6nnte, so scheint Ihr meines Erachtens zu zweifeih, ob Ihr nicht gegen das Ocsetz versto\u00dft, wonach man in Aragonien keine Inquisition machen darf. Meiner Ansicht nach ist abef, nachdem in dieser Sache ein Kl\u00e4ger vorhanden ist, gegen das Gesetz nicht versto\u00dfen Denn das Gesetz bestimmt nur, dass ohne Kl\u00e4ger keine Inquisition gegen einen Menschen veranstaltet werden soll, sobald aber ein Kl\u00e4ger aufgetreten, ist in der Vernehmung des Angeklagten nicht der geringste Verdacht einer Inquisition. Ich habe oft hier gesehen, dass die Auserw\u00e4hlten der Gemeinde einen Verbrecher vernommen haben, so oft ein Kl\u00e4ger gegen ihn auftrat. \u2014 Indessen aber d\u00fcrft Ihr Euch in diesem Punkte nicht auf mich verlassen, denn ich bin keih Fachmann in dieser Sache, da dies nicht zum Recht unserer Thora geh\u00f6rt. Befraget lieber die christlichen Rechtsgelehrten. Denn wenn Ihr dar\u00fcber \u00e4ngstlich seid, so kommt die Entscheidung dar\u00fcber ihnen zu, und es mu\u00df vor sie gebracht werden. \u2014 Was Ihr ferner fragt, ob das Siegel unseres Herrn und K\u00f6nigs, \u2014 hocherhaben sei seine Majest\u00e4t! \u2014 gen\u00fcgt, eine Untersuchung veranstalten zu d\u00fcrfen ohne Gefahr f\u00fcr das Gericht und die Gemeinde, oder ob dies nicht gen\u00fcgt, so mag auch dies ihrer (der christlichen Rechtsgelehrten) Entscheidung unterbreitet werden.\u00ab (Soweit B. Scheschet.)<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Man sieht deutlich, wie man mit Genauigkeit das Staatsgesetz beobachtete und man nicht daran dachte, dass das j\u00fcdische Gericht die ihm vom Staate erteilten Befugnisse \u00fcberschreiten d\u00fcrfe. Dass das j\u00fcdische Gericht damals in Aragonien mit staatlicher Genehmigung die peinliche Gerichtsbarkeit \u00fcbte, ist ja daraus ersichtlich, dass erst im Jahre 1380 vom K\u00f6nig Don Juan I. den Rabbinen die peinliche Gerichtsbarkeit entzogen wurde. (Graetz, Geschichte der Juden, VIII S. 41 f). In Portugal behielten die Rabbinen die peinliche Gerichtsbarkeit viel l\u00e4nger als in Spanien (Graetz das. 44).<\/p>\n\n\n\n<p>Von einer \u00bbheimlichen R\u00f6tung\u00ab ist nirgends die Rede und kann auch keine Rede sein Die \u00bbMittel und Wege\u00ab, die man (nach dem 9. Zitat des Flugblatts Nr. 4 von Fritsch) suchte, um den gemeingef\u00e4hrlichen Denunzianten aus der Welt zu schaffen, waren gesetzlich erlaubte Mittel, wie dies ein Exempel, das im Bet Joseph (von Karo) und im Kommentar Beer Hagola angef\u00fchrt wird, klar dartut. Es hei\u00dft daselbst: R. Salomo ben Aderet schrieb an die Weisen von Frankreich, dass betr. eines Denunzianten er selbst (R Salomo) und R Jona dem K\u00f6nige bewiesen haben, dass er den Tod verdient, und daraufhin habe der K\u00f6nig befohlen, ihn hinzunchten<\/p>\n\n\n\n<p>Mit vollem Recht haben daher die neueren Schulchan-Aruch Ausgaben von Warschau und Wilna (soweit uns bekannt seit 1861) derartige Gesetze, die unter anderen Verh\u00e4ltnissen geschrieben waren, heute aber ihre Geltung verloren haben, teils g\u00e4nzlich weggelassen, teils durch hin zugef\u00fcgte Anmerkungen angezeigt, dass die betr. Bestimmung heutzutage nicht g\u00fcltig ist. So z. R ist in dem mir vorliegenden Schulchan-Aruch von Warschau 1874 zu der Stelle: \u00bbWer zuerst ihn (den Denunzianten) t\u00f6tet, hat ein Verdienst1, folgende Anmerkung zu finden: \u00bbweil er ein \u00bbVerfolger\u00ab ist, wobei man (den Bedrohten) mit seinem (des Verfolgers) Leben retten darf, an einem Orte, wo der K\u00f6nig die Erlaubnis dazu gegeben; ist letzteres nicht der Fall, so ist es verboten, weil das Staatsgesetz auch religionsgesetzliche Pflicht hat\u00ab.<\/p>\n\n\n\n<section class=\"footnotes\" role=\"doc-endnotes\">\n<hr>\n<ol>\n<li id=\"fn1\" role=\"doc-endnote\"><p>Die Ausf\u00fchrungen zu diesem Punkte entstammen Fiebig, Juden und Nichtjuden, 1921 S. 8. fg. und Caro, Vom Judengott, 1920 S. 41.<a href=\"#fnref1\" class=\"footnote-back\" role=\"doc-backlink\">&#x21a9;\ufe0e<\/a><\/p><\/li>\n<li id=\"fn2\" role=\"doc-endnote\"><p>Vgl. Aboda Sara 36b, Sanhedrin IX, 6, Sanhedrin 82a, 106a.<a href=\"#fnref2\" class=\"footnote-back\" role=\"doc-backlink\">&#x21a9;\ufe0e<\/a><\/p><\/li>\n<li id=\"fn3\" role=\"doc-endnote\"><p>Diese wie Maimonides sind mittelalterliche Rabbinen.<a href=\"#fnref3\" class=\"footnote-back\" role=\"doc-backlink\">&#x21a9;\ufe0e<\/a><\/p><\/li>\n<li id=\"fn4\" role=\"doc-endnote\"><p>Vering, Lehrbuch des kathol., oriental, und Protestant. Kirchenrechts 1893, S. 915.<a href=\"#fnref4\" class=\"footnote-back\" role=\"doc-backlink\">&#x21a9;\ufe0e<\/a><\/p><\/li>\n<li id=\"fn5\" role=\"doc-endnote\"><p>Zu folgendem siehe Hoffman\u00bb, Der Schulchan Aruch usw. 1891, S. 136.<a href=\"#fnref5\" class=\"footnote-back\" role=\"doc-backlink\">&#x21a9;\ufe0e<\/a><\/p><\/li>\n<li id=\"fn6\" role=\"doc-endnote\"><p>Diese Ausf\u00fchrungen entstammen einem handschriftlichen Gutachten, erstattet an das Landgericht in Leipzig von Prof.&nbsp;Dr.&nbsp;D. Hoffmann.<a href=\"#fnref6\" class=\"footnote-back\" role=\"doc-backlink\">&#x21a9;\ufe0e<\/a><\/p><\/li>\n<li id=\"fn7\" role=\"doc-endnote\"><p>auch au\u00dferhalb Pal\u00e4stinas<a href=\"#fnref7\" class=\"footnote-back\" role=\"doc-backlink\">&#x21a9;\ufe0e<\/a><\/p><\/li>\n<li id=\"fn8\" role=\"doc-endnote\"><p>d.&nbsp;h. auch in der Zeit nach der Zerst\u00f6rung des Tempels, wo das Synedrium nicht mehr beim Tempel sa\u00df und infolgedessen kein regul\u00e4res Todesurteil f\u00e4llen durfte. Und ferner in jetziger Zeit, in der es keine ordinierten Richter gibt, die allein das Strafrecht zu \u00fcben befugt sind.<a href=\"#fnref8\" class=\"footnote-back\" role=\"doc-backlink\">&#x21a9;\ufe0e<\/a><\/p><\/li>\n<li id=\"fn9\" role=\"doc-endnote\"><p>Die sp\u00e4ter angef\u00fchrte Talmudstelle spricht von den Persern am Anfang der Sassanidenherrschaft, 226 n.&nbsp;Chr. Unter den \u00bbGojim\u00ab sind also solche wie die Perser, welche damals die Juden verfolgten, gemeint.<a href=\"#fnref9\" class=\"footnote-back\" role=\"doc-backlink\">&#x21a9;\ufe0e<\/a><\/p><\/li>\n<\/ol>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rabbiner Munk hat schon 1924 \u00fcber gef\u00e4lschte Talmudzitate geschrieben &#8211; die bis heute noch im Umlauf sind. 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