{"id":8517,"date":"2022-04-05T16:48:08","date_gmt":"2022-04-05T14:48:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/?p=8517"},"modified":"2023-04-18T08:27:16","modified_gmt":"2023-04-18T06:27:16","slug":"mischne-tora-eruwin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/mischne-tora-eruwin\/","title":{"rendered":"Mischne Tora \u2014 Eruwin"},"content":{"rendered":"\n<p>Abhandlung \u00fcber die Kommunikation am Schabbat (<em>Eruwin<\/em>), enth\u00e4lt ein Gebot, welches, von den Schriftgelehrten herkommend, nicht zu der Zahl der schriftlichen Gesetze zu rechnen ist. Die Auseinandersetzung dieses Gebots ist in den folgenden Kapiteln enthalten.<\/p>\n\n\n\n\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"erstes-kapitel.\">Erstes Kapitel.<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\">\n<li><p>In einem Hofe mit vielen Einwohnern, von denen jeder ein besonderes Haus besitzt, w\u00fcrde es nach der Satzung der Tora jedem von ihnen erlaubt sein, Etwas beliebig nach allen Seiten hin, oder aus den H\u00e4usern nach dem Hofe, oder aus dem Hofe in jedes der H\u00e4user, zu tragen: weil der ganze Hof einen Privatort bildet, und es deshalb gestattet ist, einen Gegenstand in seinem ganzen Umfange zu tragen. Nach derselben Satzung w\u00fcrde es auch allen Denjenigen, welche sich in einem mit Pfosten oder Querbalken versehenen Maboi befinden, erlaubt sein, innerhalb desselben nach allen Seiten hin, oder aus den H\u00f6fen nach dem Maboi, oder aus dem Maboi in die H\u00f6fe, Etwas fortzubringen: weil der ganze Maboi ein Privatort ist. Ebenso m\u00fcsste es sich demnach auch mit einer, von zehn Handbreiten hohen Mauern umgebenen, Stadt verhalten, welche mit Toren, die jede Nacht verschlossen werden, versehen ist: weil eine solche Stadt ebenfalls Privatort ist. Dies Alles w\u00fcrde der Satzung der Tora entsprechen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Die Schriftgelehrten hingegen haben den Einwohnern eines Privatorts, den mehrere Besitzer bewohnen, verboten, darin Etwas umherzutragen, es sei denn, dass alle Einwohner schon am Freitag eine Kommunikations-Vereinbarung (einen <em>Eruw<\/em>) veranstaltet h\u00e4tten. Dies gilt nun von einem Hofe, einem Maboi, oder einer Stadt, ganz in gleicher Weise, und ist eine Einrichtung, die sich von Salomo und seinem Beth-Din (Gerichtstribunal) herschreibt.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn um Nomadenzelte, H\u00fctten, oder um ein Lager W\u00e4nde aufgef\u00fchrt wurden, so d\u00fcrfen die Bewohner nichts von einem Zelt ins andere tragen, bevor nicht alle Bewohner einen <em>Eruw<\/em> angelegt haben. Eine Ausnahme hiervon findet aber bei einer, mit einer Wandung versehenen Karawane statt, die keinen <em>Eruw<\/em> anzulegen braucht, da es den, zu derselben geh\u00f6rigen Personen, auch ohne dies gestattet ist, Etwas aus einem Zelt ins andere zu tragen; weil auch ohne dies Alles unter ihnen gemeinschaftlich ist, und die Zelte nicht geradezu gewissen Eignern angewiesen sind.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Warum aber hat Salomo diese Anordnung getroffen? <em>Antwort:<\/em> Damit das Volk nicht irrt\u00fcmlich folgenderma\u00dfen schlie\u00dfe: Ebenso gut als es gestattet ist, etwas aus den H\u00f6fen nach den Pl\u00e4tzen der Stadt und auf die Gassen, und wiederum von da in die H\u00f6fe hineinzutragen, m\u00fcsste es auch gestattet sein, Etwas aus der Stadt ins freie Feld hinaus, und umgekehrt in die Stadt zu tragen: indem n\u00e4mlich das Volk die Gassen und Marktpl\u00e4tze \u2014 als \u00f6ffentliche Bereiche, den Feldern und W\u00fcsten gleich achten, und behaupten k\u00f6nnte, dass nur die Geh\u00f6fte als Privatorte gelten k\u00f6nnten, das Hinaustragen aber gar nicht als Arbeit anzusehen sei, und es daher auch erlaubt sein m\u00fcsse, von dem Privatort in den \u00f6ffentlichen Etwas hinaus-, und umgekehrt \u2014 wieder hineinzutragen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Aus diesem Grunde bestimmte Salomo, dass, wenn mehrere Wohnungen einen Privatort bilden, wo jedem Einwohner ein besonderer Raum angeh\u00f6rt, und au\u00dferdem alle gemeinschaftlich noch einen Platz besitzen, auf den sie gleiche Rechte haben, wie dies der Fall bei dem gemeinsamen Hofe, im Vergleich mit den einzelnen Geh\u00f6ften, ist, \u2014 man den gemeinschaftlichen Platz als einen \u00f6ffentlichen, und die besonderen Abteilungen, welche die einzelnen Einwohner, jeder f\u00fcr sich, in Besitz genommen, als Privatorte zu betrachten habe. Es sei daher untersagt, Etwas aus den einzelnen Bereichen zu den gemeinschaftlichen zu bringen, so gut als es verboten ist, Etwas aus einem Privatorte nach einem \u00f6ffentlichen zu bringen. Sonach w\u00e4re es auch Pflicht, dass Jeder, ungeachtet der ganze Bereich Privatort ist, in Betreff der Benutzung desselben, so lange auf den ihm nur eigent\u00fcmlich angeh\u00f6rigen Bereich beschr\u00e4nkt bleibe, bis alle zusammen eine Kommunikations\u00fcbereinkunft getroffen haben.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Worin besteht nun ein solcher <em>Eruw<\/em>? Die Einwohner vereinigen sich bei einem Gerichte, zu dem sie am Freitag gemeinschaftlich beisteuern, indem sie dadurch zu erkennen, geben: wir sind Alle miteinander dadurch zu einer Haushaltung vereinigt, so dass wir gemeinschaftliche Speise haben, und deshalb sei auch kein Platz mehr, als einem ins Besondere angeh\u00f6rig, anzusehen, sondern, so gut wie der gemeinschaftliche Platz, m\u00f6gen uns auch alle Pl\u00e4tze, welche ihre besonderen Eigner haben, gleichm\u00e4\u00dfig zu Gebote stehen, indem wir Alle jetzt nur einen Bereich bilden. Nur wo dies geschieht, beugt man der irrigen Meinung der Leute vor, als wenn es erlaubt w\u00e4re, aus einem Privatort nach dem \u00f6ffentlichen Etwas hinauszutragen, oder umgekehrt.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Den <em>Eruw<\/em> nun, welchen Hofbewohner veranstalten, nennt man <em>Eruwin<\/em> der H\u00f6fe (Vermischung); den aber, welchen die Bewohner eines Maboi\u2019s, oder einer ganzen Stadt miteinander veranstalten: Schituf (Vergesellschaftung).<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Den <em>Eruw<\/em> eines Geh\u00f6fts darf man nur mit einem ganzen Brot durchf\u00fchren; selbst alles Geb\u00e4ck aus einer Epha Mehl gilt, wenn es gebrochen ist, nicht als <em>Eruw<\/em>. Dagegen kann ein ganzes Br\u00f6tchen, wenn auch nur von der Gr\u00f6\u00dfe eines Issers, zum <em>Eruw<\/em> gebraucht werden. So gut wie mit Brot aus Getreidemehl, darf man einen <em>Eruw<\/em> auch mit Brot aus Reis- oder Linsenmehl anlegen, nicht aber mit Brot aus Hirsemehl. Dagegen kann der Schituf, aus anderen Nahrungsmitteln ebenso gut, wie aus Brot, gemacht werden; nur sind Wasser oder Salz allein, so wie Schw\u00e4mme und Pilze davon ausgenommen, weil sie nicht als Speisen zu betrachten sind. Wird Wasser mit Salz vermischt, so kann es als Salzbr\u00fche gelten, und zum Schituf verwendet werden.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wie wird aber die Quantit\u00e4t der Speise beim Schituf bestimmt? Dadurch, dass Jeder Einwohner eines Maboi\u2019s oder einer Stadt, soviel als eine d\u00fcrre Feige davon bekommen k\u00f6nnte. Dies gilt f\u00fcr den Fall, dass eine Zahl von achtzehn Mitgliedern, oder darunter, vorhanden ist. Sind ihrer aber mehr, so ist ein Quantum von zwei Mahlzeiten als Maa\u00df bestimmt, was so viel ausmacht, als achtzehn d\u00fcrre Feigen, oder sechs mittlere Eier. Belief sich nun auch die Zahl der Mitglieder des Schitufs auf mehrere Tausende oder Zehntausende, so w\u00fcrden doch immer zwei Mahlzeiten f\u00fcr Alle gen\u00fcgen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Bei allen Speisegattungen, welche ohne Zusatz von anderen genossen werden als: beim Brot, bei allerlei Getreidearten, und beim rohen Fleisch, gilt ein Quantum von zwei Mahlzeiten, als gesetzliches Maa\u00df beim Schituf. Bei Allem aber, was als Zugem\u00fcse dient, so dass es auch gew\u00f6hnlich nur mit Brot gegessen wird, wie z. B. beim gekochten Wein, gebratenem Fleisch, Essig, Salzbr\u00fche, Oliven und bei Zwiebeln, gilt als Maa\u00df ein Quantum, wie man es als Beigericht zu zwei Mahlzeiten n\u00f6tig haben w\u00fcrde.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Verwendet man ungekochten Wein zum Schituf, so gen\u00fcgt ein Quantum von zwei Quart als gesetzliches Maa\u00df; verwendet man dazu Bier, so gelten ebenfalls zwei Quart als Maa\u00df; wenn Eier, zwei St\u00fcck, und k\u00f6nnen dieselben auch ungesotten sein; wenn Granaten, zwei St\u00fcck; wenn Paradies\u00e4pfel, ein St\u00fcck; wenn N\u00fcsse, f\u00fcnf St\u00fcck; wenn Pfirsiche, f\u00fcnf St\u00fcck; wenn gr\u00fcnes Gem\u00fcse, roh oder gekocht, eine Litra; halbgekochtes Gem\u00fcse aber \u2014 darf dazu nicht gebraucht werden, weil es nicht genie\u00dfbar ist; wenn Gew\u00fcrze, eine Uchla; wenn Datteln, ein Kab; wenn d\u00fcrre Feigen, ein Kab; wenn Feigenkuchen, eine Mna; wenn \u00c4pfel, ein Kab; wenn Hopfen, eine Handvoll; wenn frische Bohnen, eine Handvoll; wenn junge Kr\u00e4uter, eine Litra. Mangold ist unter den Gem\u00fcsen begriffen, und darf zum <em>Eruw<\/em> verwandt werden. Zwiebelbl\u00e4tter d\u00fcrfen nicht dazu benutzt werden, es sei denn, dass sie sich schon v\u00f6llig voneinander getrennt h\u00e4tten, und bis zur H\u00f6he einer Spanne emporgewachsen w\u00e4ren. Sind sie noch nicht so hochgewachsen, so werden sie nicht als Speise betrachtet. Von allen fr\u00fcher, aufgez\u00e4hlten Pflanzengattungen, \u2014 wurde das Maa\u00df \u2014 in ihrer Eigenschaft als Gem\u00fcse, bestimmt; ebenso verfahre man bei anderen Pflanzen dieser Art. Um das Maa\u00df zum Schituf herauszubringen, werden alle Speisen zusammengerechnet.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wo hier von einer Litra die Rede ist, hat man darunter ein Maa\u00df von zwei Quart zu verstehen, eine Uchla dagegen betr\u00e4gt ein halbes Quart; eine Mna, wo ihrer \u00fcberhaupt Erw\u00e4hnung geschieht, besteht aus hundert Dinar, ein Dinar aus sechs Maah\u2019s, eine Maah ist an Gewicht sechzehn Gerstenk\u00f6rnern gleich; ein Sela ferner enth\u00e4lt vier Dinaren. Ein Quart hingegen enth\u00e4lt ein Quantum Wasser, oder Wein, im Gewicht von etwa siebzehn und einem halben Dinar; folglich hat die Litra ein Gewicht von f\u00fcnf und drei\u00dfig Dinaren, w\u00e4hrend die Uchla neun, weniger ein Viertel Dinar, wiegt.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Eine Seah, wo von ihr \u00fcberhaupt die Rede ist, enth\u00e4lt sechs Kab\u2019s, der Kab vier Log\u2019s, der Log vier Quart, das Quart, so wie das Gewicht desselben, wurde aber schon oben bestimmt. Es ist n\u00f6tig, dass man diese Ma\u00df stets im Ged\u00e4chtnis habe.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Eine Speise, deren Genuss an sich zwar erlaubt ist, die aber derjenige nicht genie\u00dfen darf, welcher sich ihrer als <em>Eruw<\/em> bedient, kann desungeachtet zum <em>Eruw<\/em> und zum Schituf verwendet werden. So darf z. B. ein Nasir zum Schituf \u2014 Wein, und ein Israelit \u2014 Priesterhebe beitragen; ebenso darf Derjenige, welcher ein Gel\u00fcbde getan, eine solche Speise nicht zu essen, oder Derjenige, welcher geschworen hat, davon nicht zu kosten, dieselbe als Beitrag zum <em>Eruw<\/em>, oder zum Schituf, abgeben; denn sie kann, wenn sie auch der Eine nicht genie\u00dfen darf, doch vielleicht dem Andern zur Nahrung dienen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Handelt es sich aber um eine Speise, welche Allen verboten ist, z. B. Tebel, selbst wenn es nur Tebel der Schriftgelehrten w\u00e4re, oder ersten Zehnt, von dem die Hebe nicht geh\u00f6rig abgenommen wurde, zweiten Zehent und Geheiligtes, die nicht gesetzlich eingel\u00f6st wurden: so d\u00fcrfen dieselben weder zum <em>Eruw<\/em>, noch zum Schituf, gebraucht werden. Wohl aber ist es gestattet, Demaj dazu zu verwenden: weil es Arme genie\u00dfen d\u00fcrfen; im gleichen ersten Zehent, von dem die Hebe abgenommen wurde, zweiten Zehent und Geheiligtes, die eingel\u00f6st worden sind, \u2014 wenn auch das F\u00fcnftel noch nicht erlegt wurde: weil es auf das F\u00fcnftel nicht ankommt. Ferner darf man in Jerusalem als <em>Eruw<\/em> zweiten Zehent verwenden: weil derselbe dort genossen werden kann; nicht aber im \u00fcbrigen Lande.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Was hat man bei einem Hof-<em>Eruw<\/em> zu beobachten? <em>Antwort:<\/em> Man fordert von jedwedem Hause als Beitrag einen ganzen Kuchen ein, lege alle Kuchen in ein Gef\u00e4\u00df zusammen, und bringe dasselbe in einem der H\u00e4user des Hofs, auch selbst in einem mit Stroh gedeckten Hause, einem Viehstalle, oder einem Magazinspeicher, unter. Stellt aber Jemand das Gef\u00e4\u00df in ein Torhaus, selbst wenn es einem Privatmanne geh\u00f6rt, in eine Vorhalle, oder auf eine Galerie, oder in ein Haus, das keine vier Ellen im Geviert hat, so gilt diese Handlung nicht als <em>Eruw<\/em>. Beim Einsammeln des Eruws spreche man den Segen: \u00bbGepriesen seiest Du, Ewiger, unser Gott, K\u00f6nig der Welt, Der uns geheiligt mit seinen Gesetzen, und uns Gebote erteilt, in Betreff der Pflicht des Eruws.\u00ab Dann sage man: \u00bbVermittelst dieses Eruws sei es allen Bewohnern dieses Hofes erlaubt, am Schabbat, Etwas herein oder hinaus zu bringen, von Haus zu Haus.\u00ab Selbst ein Minderj\u00e4hriger darf den <em>Eruw<\/em> f\u00fcr die H\u00f6fe eintreiben. Dasjenige Haus, wo der <em>Eruw<\/em> hingestellt wird, darf kein Brot beitragen. Ist es von jeher Brauch, ihn in einem der H\u00e4user niederzulegen, so \u00e4ndere man dies nicht, damit der Friede unter den Leuten erhalten bleibe.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Was hat man bei einem Maboi-Schituf zu beobachten? Man fordere von jedem Einwohner ein Quantum Speise, soviel eine Feige ausmacht, oder auch noch weniger als eine d\u00fcrre Feige, wenn die Einwohnerzahl gro\u00df ist, tue alles in ein Gef\u00e4\u00df, und stelle es in einen der H\u00f6fe des Maboi\u2019s, oder eins der H\u00e4user. Sogar wenn man den Schituf in einem kleinen Hause, in einer Vorhalle, oder auf einer Gallerie, unterbringt, ist er g\u00fcltig; nicht aber, wenn man ihn im freien Luftraum des Maboi\u2019s hinlegte. Beim Niedersetzen des Gef\u00e4\u00dfes im Hofe, erhebe man es eine Handbreit vom Boden, so dass man es wahrnehmen kann, und spreche dar\u00fcber den Segen, welcher sich auf das Gebot in Betreff des <em>Eruw<\/em> bezieht; alsdann sage man: \u00bbVerm\u00f6ge dieses Schitufs, sei es nunmehr allen Einwohnern des Maboi gestattet, am Schabbat aus den H\u00f6fen Etwas nach dem Maboi hinaus-, und umgekehrt \u2014 Etwas nach den H\u00f6fen hineinzubringen.\u00ab<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Teilt man den <em>Eruw<\/em>, oder den Schituf, so verlieren sie ihre G\u00fcltigkeit, selbst wenn die einzelnen Teile desselben in einem und demselben Hause liegen blieben. F\u00fcllen dieselben aber ein Gef\u00e4\u00df so, dass man sich veranlasst sieht, den Rest davon in ein zweites Gef\u00e4\u00df zu tun, so behalten dieselben dennoch ihre G\u00fcltigkeit.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Denjenigen, welche einen Maboi-Schituf veranstaltet haben, liegt dessen ungeachtet auch noch die Verpflichtung ob, einzelne Geh\u00f6ft-<em>Eruwin<\/em> einzurichten, damit der Jugend das auf den <em>Eruw<\/em> bez\u00fcgliche Gesetz nicht fremd bleibe, und zwar, weil das, was im Maboi vorf\u00e4llt, von ihr gar nicht bemerkt werden kann. Deshalb ist es auch als ganz ausreichend zu erachten, wenn man den Maboi-Schituf mittelst eines Brotes veranstaltete, wo dann es weiter keines Hof-Eruws bedarf, weil das Brot den Kindern schon an sich bemerkbar ist. Sitzt eine Gesellschaft bei Tische, w\u00e4hrend der Schabbat herankommt, so kann das Brot auf dem Tische als Hof-<em>Eruw<\/em> gelten, und nach Belieben auch als Schituf, wennschon die ganze Gesellschaft auf einem und demselben Hofe ans\u00e4ssig ist, (eines einzigen Hausherrn Brot vor sich hat).<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn einer von den Einwohnern des Hofes ein Brot nimmt, und sagt dabei: Dies soll f\u00fcr alle Bewohner dieses Hofes sein, \u2014 oder wenn er ein Quantum Speise f\u00fcr zwei Mahlzeiten nimmt, und dabei sagt: Dies soll f\u00fcr alle Bewohner des Maboi\u2019s sein, \u2014 so ist es alsdann nicht n\u00f6tig, von jedem Einwohner insbesondere einen Beitrag zu fordern. Nur wird dabei vorausgesetzt, dass er dieselben durch eine dritte Person, das Eigentumsrecht daran erwerben lasse, was durch seine erwachsenen S\u00f6hne und T\u00f6chter, durch j\u00fcdische Knechte, und durch seine Frau geschehen kann: dagegen nicht durch seine minderj\u00e4hrigen S\u00f6hne, noch durch kanaanitische Sklaven, oder Sklavinnen; weil deren Handlungen so angesehen werden, als wenn sie von ihm selber ausgegangen w\u00e4ren. Ebenso kann obiges Eigentumsrecht auch durch eine j\u00fcdische Magd erworben werden, selbst wenn sie noch minderj\u00e4hrig ist; weil Minderj\u00e4hrige, wenn es sich um Bestimmungen handelt, welche von den Schriftgelehrten herr\u00fchren, f\u00fcr Andere Eigentumsrechte erwerben k\u00f6nnen. Auch ist es durchaus nicht erforderlich, den Mitbewohnern des Hofes, oder des Maboi\u2019s, davon Mitteilung zu machen, dass man sie Etwas erwerben lie\u00df, und einen <em>Eruw<\/em> f\u00fcr sie veranstaltete; da dieses ihnen doch Nutzen gew\u00e4hrt, und es Jedem unbenommen bleiben muss, Anderen auch in deren Abwesenheit, Gutes zu erzeugen; (das Gericht erkennt die Vorteile eines Jeden, auch in dessen Abwesenheit, an).<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Man darf am Schabbat weder einen <em>Eruw<\/em>, noch einen Schituf, veranstalten; dies muss vielmehr schon Freitags, bei guter Zeit geschehen. In der D\u00e4mmerung, wo es noch zweifelhaft ist, ob es Tag oder Nacht sei, ist es gestattet Geh\u00f6fte-<em>Eruwin<\/em> und Maboi-Schitufin anzulegen. Der <em>Eruw<\/em> sowohl, wie der Schituf, muss auch stets zur Hand sein, so dass man dieselben in der D\u00e4mmerung beliebig verzehren kann. Fiel daher Erde darauf, oder gingen sie verloren, oder verbrannten sie, oder bestehen sie aus Hebe und wurden verunreinigt: so sind sie nicht mehr g\u00fcltig, sobald obige Zuf\u00e4lle sich bei Tage ereigneten. Ereigneten sie sich aber nach Einbruch der Dunkelheit, so wird die G\u00fcltigkeit (des Eruws, oder des Schituf) dadurch nicht aufgehoben; dasselbe gilt in zweifelhaften F\u00e4llen: weil <em>Eruwin<\/em>, in deren Betreff noch Zweifel obwalten k\u00f6nnten, doch immer als g\u00fcltig angesehen werden.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn man den <em>Eruw<\/em>, oder den Schituf, in einen Schrank getan, diesen zugeschlosen, vor einbrechender Dunkelheit aber den Schl\u00fcssel dazu verloren hat, und es ist unm\u00f6glich, ohne Arbeit w\u00e4hrend der D\u00e4mmerung den <em>Eruw<\/em> zu erlangen: so ist dieser als verloren zu erachten, und gilt nicht mehr als <em>Eruw<\/em>, \u2014 weil man so der M\u00f6glichkeit beraubt ist, ihn zu verzehren. Hat Jemand Zehent-Hebe, oder die gro\u00dfe Hebe, mit dem Vorbehalt abgenommen, dass sie erst zur Zeit der Dunkelheit Hebe werde, so ists nicht gestattet, sie zum <em>Eruw<\/em> zu verwenden: weil sie n\u00e4mlich in der D\u00e4mmerung noch als Tebel, und folglich als allgemein ungenie\u00dfbar, zu betrachten war, die Speise aber dann schon zum Genuss bereit sein muss, um als <em>Eruw<\/em> zul\u00e4ssig zu werden.<\/p><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"zweites-kapitel.\">Zweites Kapitel.<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\">\n<li><p>Wenn s\u00e4mtliche Bewohner eines Hofes einen <em>Eruw<\/em> bewerkstelligt haben, mit alleiniger Ausnahme eines einzigen Mitbewohners, welcher dazu keinen Beitrag geliefert: so wirkt dieser eine, gleichviel ob er aus Mutwillen, oder aus Vergessenheit zur\u00fcckblieb, hemmend auf alle Bewohner ein, \u2014 so dass keiner von ihnen nach dem Hofe, oder aus dem Hofe nach dem Hause Etwas bringen darf. Hat der nicht Beisteuernde nur auf sein Besitzrecht im Hofe, zu Gunsten aller \u00fcbrigen Mitbewohner, verzichtet, \u2014 so d\u00fcrfen letztere aus ihren H\u00e4usern Etwas nach dem Hofe bringen, und umgekehrt; sein Haus aber bleibt ihnen verboten. Hat derselbe, zu Gunsten aller \u00fcbrigen, das Besitzrecht an seinem Hause und auf seinen Anteil am Hofe verzichtet, \u2014 so ist s\u00e4mtlichen Bewohnern das Tragen nach allen Richtungen hin freigegeben: weil sie einen <em>Eruw<\/em> veranstaltet haben, und der Eine (welcher dazu nicht beigetragen) ihnen sein Recht auf Haus und Hof abgetreten; aber auch diesem ist das Tragen gestattet, weil er, ohne allen Besitz, nur als Gast der Anderen zu betrachten ist, und ein Gast auf das bestehende Verh\u00e4ltnis nicht st\u00f6rend einwirken kann.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wer nur im Allgemeinen auf sein Besitzrecht verzichtet, wird angesehen, als habe er nur seine Anspr\u00fcche auf den Hof, nicht aber die an sein Haus aufgegeben. Aber Pflicht bleibt es Demjenigen, welcher das ihm zustehende Recht des Besitzes den Mitbewohnern des Hofes abtritt, es einem Jeden unter ihnen insbesondere zu \u00fcberlassen, indem er spricht: \u00bbMein Besitzrecht sei \u00fcbertragen auf Dich und Dich, u.s.w. \u00ab Ein Erbe kann des Besitzrechtes sich ent\u00e4u\u00dfern, selbst wenn der Erblasser erst am Schabbat gestorben ist, weil ein Erbender in alle Befugnisse des Erblassers tritt, und es \u00fcberhaupt Jedem freisteht, am Schabbat auf seinen Besitz zu verzichten.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Haben die Veranstalter eines Eruws, auf ihren Besitz zu Gunsten der Nichtbeisteuernden verzichtet, \u2014 so ist es diesem Einzelnen gestattet, in dem Bereiche Etwas fortzuschaffen, jenen aber nicht: weil sie keinen Besitz haben, und auch nicht f\u00fcglich als G\u00e4ste angesehen werden k\u00f6nnen, weil nicht anzunehmen ist, dass Viele bei einem Einzigen als G\u00e4ste sein werden.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn die Zahl derjenigen, welche bei der Anlegung eines Eruws keine Beitr\u00e4ge liefern, sich auf zwei oder mehrere bel\u00e4uft, und diese ihr Besitzrecht zu Gunsten der Veranstalter des Eruws aufgeben, \u2014 so ist Letzteren das Tragen freigegeben, aber nicht denen, welche nicht beigetragen haben. Es ist aber nicht zul\u00e4ssig, dass die Veranstalter des <em>Eruw<\/em> ihr Recht den beiden nicht Beitragenden abtreten: weil die beiden Letzteren sich alsdann gegenseitig das Tragen unstatthaft machen w\u00fcrden. Auch tritt hierin, selbst dann keine \u00c4nderung ein, wenn der Eine von den Nichtbeitragenden, dem Andern nachher sein Besitzrecht abtreten wollte, was ohne allen Nutzen bleiben w\u00fcrde: weil ihm in dem Augenblick, wo die Veranstalter des Eruws zu seinen Gunsten Verzicht leisteten, das Tragen nicht gestattet war. Wer zum <em>Eruw<\/em> mit beigetragen, leiste nicht Verzicht zu Gunsten eines Nichtbeisteuernden, wohl aber umgekehrt.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>So wie auf einem und demselben Hofe ein Besitzer sein Eigentumsrecht dem andern abtreten kann, ebenso gut kann dies auch von Seiten (der Einwohnerschaft) eines ganzen Geh\u00f6fts, gegen\u00fcber einem andern, geschehen. Nach geschehener Verzichtleistung kann eine gegenseitige Verzichtleistung stattfinden. Wir vergegenw\u00e4rtigen uns diesen Fall folgenderma\u00dfen: Wenn zwei Leute in einem Geh\u00f6fte wohnen, wo der Eine keinen <em>Eruw<\/em> veranstaltet hatte, so trete er dem Andern sein Besitzrecht ab; der Andere nun, dem das Tragen in dem abgetretenen Gebiete nunmehr gestattet ist, verrichte daselbst alles N\u00f6tige, und trete alsdann seinerseits sein Recht wieder dem Ersteren ab, welcher dann in dem abermals abgetretenen Gebiete, umherschaffen kann; dies kann man aber ohne alle Einschr\u00e4nkung wiederholen. Bei einer Ruine findet ebenso gut ein Verzicht auf den Besitz statt, wie bei einem Geh\u00f6ft.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hat nun Jemand sein Besitzrecht abgetreten, und schafft nachher auf dem abgetretenen Gebiet geflissentlich Etwas fort, so bewirkt er, dass den \u00dcbrigen der Hof verboten ist: weil er von seiner Verzichtleistung faktisch zur\u00fcckgetreten ist; geschah dies aber nur aus Versehen, so zieht dies kein Verbot (f\u00fcr die \u00dcbrigen) nach sich: weil man trotz Dem annimmt, dass er bei seiner Verzichtleistung beharre. Dies gilt jedoch nur f\u00fcr den Fall, wenn Diejenigen, zu deren Gunsten die Verzichtleistung geschah, dies nicht sogleich benutzt, und sofort Besitz ergriffen haben; taten sie dies aber, indem sie von ihrem Rechte Gebrauch machten; so kann kein Hindernis eintreten, mag nun jener mit, oder ohne Vorbedacht, Etwas hinausgebracht haben.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Sind zwei Personen zu beiden Seiten eines \u00f6ffentlichen Platzes, am Schabbat, von Nichtjuden, durch eine Umwandung, abgeschlossen worden, \u2014 so findet ein Verzicht auf den Besitz nicht statt: weil sie am Tage zuvor, nicht mittelst eines Eruws hatten verbunden werden k\u00f6nnen. Wenn ein Hofbewohner am Freitag stirbt, und sein Eigentum einem Ausw\u00e4rtigen hinterl\u00e4sst, so bewirkt der fremde Erbe ein Verbot f\u00fcr die Mitbewohner; tritt aber obiger Sterbefall bei einbrechender Dunkelheit ein, so ist dies nicht der Fall. Stirbt hingegen am Freitag noch vor Abend ein Ausw\u00e4rtiger, und hinterl\u00e4sst einem der Hofbewohner ein Besitztum in demselben, \u2014 so veranlasst dies kein Verbot: weil die Hofbewohner untereinander alle mittelst eines Eruws verbunden sind. Tritt aber der Todesfall bei einbrechender Dunkelheit ein, so bewirkt er ein Verbot, es sei denn, dass der Erbe das Besitztum des Erblassers \u2014 zu Gunsten der Mitbewohner abgetreten h\u00e4tte.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein Israelit und ein Proselyt eine H\u00f6hle innehaben, und letzterer stirbt noch bei Tage, \u2014 so veranlasst ein zweiter Israelit, welcher, wenn auch nicht eher als bei Eintritt der Dunkelheit, von dem Eigentum des Proselyten Besitz genommen, dennoch ein Verbot, \u2014 und zwar so lange, als er nicht Verzicht auf sein Recht geleistet hat: weil ihm vollkommen die Rechte eines Erben zustehen. Tritt aber der Todesfall erst bei einbrechender Dunkelheit ein, so veranlasst der zweite Israelit, welcher von jenem Eigentum Besitz genommen, kein Verbot mehr f\u00fcr den ersten Israeliten; demselben bleibt es dann vielmehr ganz unbenommen, wie vorher Etwas fortzuschaffen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein Israelit mit einem Heiden, oder mit einem ans\u00e4ssigen Proselyten, auf einem Hofe wohnt, so darf ersterer Etwas dorthin bringen; wohnen aber zwei oder mehrere Israeliten mit einem Heiden zusammen, so veranlasst dies ein Verbot). Und dies ist ein Gebot, dass die G\u00f6tzendiener nicht bei ihnen wohnen sollen, damit sie nicht aus ihren Handlungen lernen. Warum also haben die Weisen es nicht \u00fcber einen Israeliten und einen G\u00f6tzendiener verf\u00fcgt? Weil es nicht \u00fcblich ist, denn er w\u00fcrde sich sicher f\u00fcrchten, mit ihm allein zu sein und er w\u00fcrde ihn t\u00f6ten. Und sie haben es bereits verboten, mit einem G\u00f6tzendiener allein zu sein.<a href=\"#fn1\" class=\"footnote-ref\" id=\"fnref1\" role=\"doc-noteref\"><sup>1<\/sup><\/a><\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn zwei Israeliten mit einem Heiden in einem Hofe wohnen, und sie veranstalten beide unter sich einen <em>Eruw<\/em>, so tritt derselbe nicht in Kraft; ebenso wenig wird dadurch Etwas erzielt, wenn sie ihr Besitzrecht zum Besten des Heiden aufheben, oder wenn Letzterer sein Besitzrecht, \u2014 noch auch wenn Einer zum Besten des Andern sein Besitzrecht aufgibt, um so dem Heiden gegen\u00fcber als einzelne Person dazustehen; denn, wenn es sich um dieses Verh\u00e4ltnis zu Ungl\u00e4ubigen Handelt, kann weder durch <em>Eruwin<\/em> noch durch Besitzverzicht Etwas erzielt werden; es bleibt in solchem Falle Nichts \u00fcbrig, als dem Heiden sein Besitztum abzumieten, wo dann er gleichsam ihr Gast w\u00fcrde. Das Gleiche gilt, wenn die Mitbewohnerschaft aus einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von Heiden besteht, in welchem Falle die Israeliten deren Besitztum mieten, einen <em>Eruw<\/em> veranstalten, und dann beliebig darin hin und her schaffen m\u00f6gen. Wenn ein Israelit dem Heiden sein Besitzrecht abmietet, und darnach mit den Israelitischen Bewohnern einen <em>Eruw<\/em> veranstaltet, so steht es Allen frei, zu tragen, ohne dass jeder Einzelne vom Heiden das Besitzrecht zu erwerben n\u00f6tig h\u00e4tte.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein Hof innerhalb des andern liegt, und es wohnen ein Israelit und ein Heide im Inneren, und ein zweiter Israelit im \u00e4u\u00dfern Hofe, so haftet auf dem \u00e4u\u00dferen Hofe so lange ein Verbot, bis man dem Heiden sein Besitzrecht abmietet, weil derselbe von einem Israeliten und zwei Heiden betreten wird; der im inneren Hof wohnende Israelit, darf aber wohl in demselben Etwas hineintragen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Selbst am Schabbat ist es gestattet, Heiden deren Besitzberechtigungen abzumieten, weil eine solche Miethe in Betreff ihrer Bedeutsamkeit keineswegs einer fingierten Besitzverzicht voransteht, vielmehr von der betreffenden Person nur bewirkt wird, um sich ein Kennzeichen zu machen. Daher ist es gestattet, ein solches Besitztum auch gegen eine Verg\u00fctung zu mieten, deren Wert einer Peruta nicht gleich kommt. Auch kommt es nicht darauf an, wenn die Frau des Heiden die Vermietung auch ohne sein Wissen vornimmt, ebenso sein Tagel\u00f6hner und sein Diener, ja selbst wenn dieselben Israeliten sind, k\u00f6nnen sie ohne sein Vorwissen die Vermietung vornehmen. Hat der Heide dem Israeliten einen Platz angewiesen, um dort Gegenst\u00e4nde hinzustellen, so wird der Letztere dadurch gleichsam Teilnehmer am Besitzrecht, und kann es nunmehr ohne Wissen des Andern vermieten. Hat der Heide mehre Tagel\u00f6hner, Dienstboten oder Frauen, so gen\u00fcgt es, wenn nur eins aus ihrer Mitte das Besitzrecht in dieser Hinsicht vermietet.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn zwei Israeliten mit einem Heiden auf einem Hofe wohnen, und von Letzterem sein Besitzrecht am Schabbat anmieten, so verzichte alsdann wiederum einer von ihnen auf sein Besitztum zu Gunsten des Andern, in welchem Falle es alsdann gestattet ist, darin nach allen Seiten hin Etwas fortzubringen. Sollte der Heide am Schabbat sterben, so leiste einer der Israeliten zu Gunsten des andern, auf sein Besitzrecht Verzicht, wo es alsdann beiden erlaubt ist, nach allen Richtungen innerhalb des Hofes Etwas fortzuschaffen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein Heide das Besitztum eines andern Heiden ermietet hat, und der Vermieter den dermaligen Inhaber vor Ablauf der Mietzeit nicht daraus verdr\u00e4ngen kann, so erwerbe man das Besitzrecht vom Abmieter, weil dieser in die Rechte des Besitzers getreten ist. Hat aber der Vermieter das Recht, den Abmieter zu jeder beliebigen Zeit zu verdr\u00e4ngen, dann steht es dem Israeliten frei, es, wenn der Abmieter nicht gegenw\u00e4rtig ist, dem Vermieter abzumieten, was alsdann vollkommene G\u00fcltigkeit hat.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn Israeliten und ein Heide in einem Hofe beisammen wohnen, und es sind in der Wohnung des einen Israeliten nach der Wohnung des andern hin, Fenster ge\u00f6ffnet, an welchen nun beide Israeliten einen <em>Eruw<\/em> veranstalten: so d\u00fcrfen sie zwar durch diese Fenster aus einem Hause nach dem andern Etwas fortbringen, w\u00e4hrend sie dessen ungeachtet von Haus zu Haus Nichts durch die Th\u00fcren schaffen d\u00fcrfen, und zwar des Heiden willen, von dem sie zuvor erst das Besitzrecht h\u00e4tten erwerben m\u00fcssen; denn eine Anzahl von Personen kann einem Heiden gegen\u00fcber, in dieser Hinsicht, nicht als eine einzelne Person gelten.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Ein Israelit, der den Schabbat \u00f6ffentlich verletzt, oder G\u00f6tzendienst treibt, ist vollkommen einem Heiden gleich zu achten. Man darf daher von einem Solchen keinen Beitrag zum <em>Eruw<\/em> annehmen, auch gilt bei ihm das Recht der Besitzverzicht nicht, vielmehr miete man von ihm das Besitzrecht wie von einem Heiden. Wer aber zu den Epikureern geh\u00f6rt, welche weder G\u00f6tzendienst treiben, noch den Schabbat Verletzen, wie z. B. die Sadduz\u00e4er, Bajthos\u00e4er und sonstige Leugner der m\u00fcndlichen Lehre, oder (wenn man es noch genauer bezeichnen will) wer das Gesetz des Eruws nicht anerkennt, der darf eines Teils keinen Beitrag liefern: weil er dies Gesetz nicht gelten l\u00e4sst, andererseits aber hat man nicht n\u00f6tig sein Besitzrecht abzumieten, weil er einem Heiden doch nicht gleichzuachten ist; vielmehr veranstalte man es, dass er auf sein Besitzrecht zu Gunsten eines guten Israeliten verzichte, und das ist schon hinreichendes Hilfsmittel. Das Gleiche gilt, wenn ein einzelner rechtgl\u00e4ubiger Israelit, mit einem Saduc\u00e4er auf einem Hofe wohnt, wo Letzterer ein Verbot f\u00fcr den Hof herbeif\u00fchrt, es sei denn, dass er sein Besitzrecht zu Gunsten des rechtgl\u00e4ubigen Israeliten aufgegeben h\u00e4tte.<\/p><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"drittes-kapitel.\">Drittes Kapitel.<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\">\n<li><p>Wenn in einer Zwischenwand, welche zwei H\u00f6fe voneinander trennt, eine Fenster\u00f6ffnung von vier Handbreiten und dar\u00fcber ins Geviert, und zwar in einer H\u00f6he von zehn Handbreiten \u00fcber der Erde sich befindet, selbst wenn nur ein kleiner Teil dieser Fenster\u00f6ffnung innerhalb des bezeichneten Raumes von zehn Handbreiten fallen sollte, so ist es dem Belieben der Bewohner beider H\u00f6fe anheimgestellt, ob sie einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> machen wollen, wodurch die beiden H\u00f6fe zu einem einzigen verbunden, und das Tragen aus einem in den an dem freigegeben w\u00fcrde, oder ob jeder Hof f\u00fcr sich einen besonderen <em>Eruw<\/em> machen will. Misst die Fenster\u00f6ffnung aber keine volle vier Handbreiten ins Geviert, oder befindet sie sich \u00fcberhaupt in einer H\u00f6he von mehr als zehn Handbreiten, von der Erde aus gemessen, so m\u00fcssen die H\u00f6fe durchaus zwei <em>Eruwin<\/em> veranstalten, jeder einen f\u00fcr sich ins Besondere.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Dies gilt in Betreff einer Fenster\u00f6ffnung, welche sich zwischen zwei H\u00f6fen befindet; ist aber eine solche zwischen zwei H\u00e4usern angebracht, selbst wenn sie sich in einer H\u00f6he von mehr als zehn Handbreiten befindet, oder wenn eine Mauerl\u00fccke, vom Erdgescho\u00df bis zum zweiten Stockwerke hinaufreicht, und sich nicht einmal eine Leiter dabei befindet, so k\u00f6nnen beide H\u00e4user nach Belieben auch einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> veranstalten; nur muss die \u00d6ffnung nicht kleiner sein als vier Handbreiten ins Geviert. Ist die \u00d6ffnung rund, so muss sie so gro\u00df sein, dass man innerhalb derselben ein Quadrat von entsprechendem Umfange (vier Handbreiten ins Geviert) konstruieren kann, wo sie alsdann als viereckig gilt.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn eine Mauer, oder eine Schicht Stroh, von weniger als zehn Handbreiten H\u00f6he, sich zwischen zwei H\u00f6fen befindet, so k\u00f6nnen diese H\u00f6fe nur gemeinschaftlich, und nicht jeder f\u00fcr sich, einen <em>Eruw<\/em> veranstalten. Hat eine solche Mauer, oder Strohschicht, eine H\u00f6he von zehn Handbreiten und dar\u00fcber, so mache man zwei <em>Eruwin<\/em>, jeder f\u00fcr sich insbesondere. Sind an beiden Seiten Leitern angelehnt, so ist dies einer T\u00fcr\u00f6ffnung gleichzuachten, und beide H\u00f6fe k\u00f6nnen nach Belieben gemeinschaftlich einen <em>Eruw<\/em> veranstalten. Selbst wenn die Leiter aufrecht an die Mauer gelehnt ist, so dass, um daran emporzusteigen, man gen\u00f6tigt sein w\u00fcrde, sie von unten Etwas abzur\u00fccken, macht dies dessen ungeachtet einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> zul\u00e4ssig. Sogar wenn das Ende der Leiter nicht bis an die obere Fl\u00e4che der Mauer reicht, aber vom oberen Ende derselben, bis zur Leiterspitze herab, keine volle drei Handbreiten \u00fcbrigbleiben, so wird dadurch dessen ungeachtet die Gemeinschaftlichkeit zul\u00e4ssig, und die H\u00f6fe d\u00fcrfen, wenn sie wollen, einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> anlegen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Ist die Mauer vier Handbreiten dick, und es werden von beiden Seiten Leitern an dieselbe gesetzt, so k\u00f6nnen die beiden H\u00f6fe, auch wenn die Leitern weit voneinander abstehen, nach Belieben einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> mit einander veranstalten. Hat die Mauer weniger als vier Handbreiten Dicke, und sind dagegen die Leitern keine drei Handbreiten voneinander entfernt, so machen sie den <em>Eruw<\/em> gemeinschaftlich; sind sie aber drei Handbreiten voneinander entfernt, so macht jeder f\u00fcr sich einen <em>Eruw<\/em>.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Errichtet Jemand an der Seite der Wand eine steinerne Bank, \u00fcber einer andern, und die untere hat eine L\u00e4nge von vier Handbreiten, so bewirkt dies eine Verringerung der Mauerh\u00f6he; ist die untere keine vier Handbreiten lang, aber zwischen ihr und der oberen befindet sich ein Abstand von nicht ganz drei Handbreiten: so wird dies gleichfalls als Verminderung der H\u00f6he betrachtet, und die H\u00f6fe k\u00f6nnen nach Belieben ihren <em>Eruw<\/em> gemeinschaftlich veranstalten. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit Holztreppen, die man an die Mauer lehnt.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Befindet sich eine hohe Mauer zwischen zwei H\u00f6fen, und es ragt aus ihrer Mitte ein Vorsprung vor, dergestalt, dass der Raum, vom Vorsprung bis zur Spitze der Mauer, keine zehn Handbreiten ausmacht: so lege man an die Vorderseite des Vorsprungs eine Leiter an, und veranstalte dann nach Belieben einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em>. Legt man aber die Leiter an die Seite des Vorsprungs an, so gilt dies nicht als Verringerung der Mauerh\u00f6he. Ist ferner eine Zwischenmauer neunzehn Handbreiten hoch, so bringe man in der Mitte einen Vorsprung an, und mache dann nach Belieben einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em>; denn alsdann betr\u00e4gt der Raum vom Vorsprunge bis zur Erde, und ebenso der vom Vorsprunge bis zur Mauerspitze, weniger als zehn Handbreiten. Ist die Mauer zwanzig Handbreiten hoch, so bedarf es zweier, nicht genau \u00fcbereinanderstehender Vorspr\u00fcnge, dergestalt, dass der untere von der Erde, und der obere von der Mauerspitze keine volle zehn Handbreiten entfernt sind, um nach Belieben eine gemeinschaftliche <em>Eruw<\/em>-Anlage zuzulassen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wird ein Balken von Dattelholz, von der Erde aus, schief an das obere Ende der Mauer gelehnt, so kann ein gemeinschaftlicher <em>Eruw<\/em> veranstaltet werden, sogar wenn der Balken gar nicht in der Mauer befestigt wurde; ebenso wird eine Leiter, ihrer Schwere wegen, als an die Mauer befestigt angesehen, und braucht gar nicht in dieselbe eingef\u00fcgt zu werden. Wenn nur Strohhaufen die beiden H\u00f6fe voneinander trennen, und es sind zu beiden Seiten an dieselben Leitern angelehnt, so ist es nicht gestattet, einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> anzulegen, weil der Fu\u00df, auf der eines sicheren St\u00fctzpunktes entbehrenden Leiter, keinen festen Halt hat. Befinden sich zu beiden Seiten Strohhaufen, w\u00e4hrend die Leiter dazwischen sicher steht, so k\u00f6nnen die H\u00f6fe, nach Belieben einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> veranstalten.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Befindet sich neben der Mauer ein Baum, aus dem man eine Leiter zur Ersteigung der Mauer gebildet hat, so k\u00f6nnen die H\u00f6fe nach Belieben einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> veranstalten: weil blo\u00df eine Rastvorsicht die Ersteigung des Baumes unstatthaft machen w\u00fcrde. Hat man einen Baum aus einem G\u00f6tzenhain dazu eingerichtet, so ist es nicht erlaubt, einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> zu errichten weil nicht nur die Ersteigung eines solchen Baumes, sondern auch im Allgemeinen jede Benutzung eines G\u00f6tzenhaines, in der Tora selbst untersagt ist.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Ist eine Mauer zehn Handbreiten hoch, und man nimmt, um die Anlegung eines gemeinschaftlichen Eruws dadurch zu erm\u00f6glichen, oben einen Teil davon ab, so, dass die niedrigste Stelle der Mauer, eine L\u00e4ngenausdehnung von vier Handbreiten hat, so d\u00fcrfen die H\u00f6fe einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> veranstalten. Riss man einen Teil der Mauer auf der einen Seite hinweg, so dass an dieser Stelle die ganze H\u00f6he keine zehn Handbreiten betrug, so wird diese niedrige Stelle dem daran sto\u00dfenden Hofe \u2014 zur Benutzung \u00fcberlassen; der \u00fcbrige h\u00f6here Teil der Mauer geh\u00f6rt dann beiden H\u00f6fen gemeinschaftlich.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hat die hohe Zwischenmauer eine L\u00fccke, welche zehn Ellen in der Breite misst, so kann jeder Teil f\u00fcr sich, oder, wenn sie wollen, beide gemeinschaftlich einen <em>Eruw<\/em> veranstalten; weil eine solche Mauerl\u00fccke einer T\u00fcr\u00f6ffnung gleicht. hat die L\u00fccke eine noch gr\u00f6\u00dfere Ausdehnung in der Breite, so ist die gemeinschaftliche Veranstaltung des Eruws\u2019 sogar geboten, indem einzelne <em>Eruwin<\/em> nicht statthaft sind.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hat die L\u00fccke keine zehn Ellen in der Breite, und man will sie bis zu dieser Ausdehnung erweitern, so braucht der Durchbruch in der Mauer nicht h\u00f6her als zehn Handbreiten zu sein: wo alsdann die gemeinsame Veranstaltung des Eruws gestaltet ist. Beabsichtigt man aber, von vorneherein, zu diesem Zweck in der Mauer eine \u00fcber zehn Ellen breite L\u00fccke anzubringen, so muss dieselbe die volle H\u00f6he der Mauer erreichen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Sind zwei H\u00f6fe durch einen Graben, der wenigstens zehn Handbreiten tief, und vier Handbreiten breit ist, voneinander getrennt, so muss jeder f\u00fcr sich einen <em>Eruw<\/em> veranstalten; erreichen aber Breite und Tiefe das angegebene Maa\u00df nicht, so muss man einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> veranstalten, und nicht jeder Hof besonders. Wurde die Tiefe des Grabens durch Erde und Steine verringert, so muss ein gemeinschaftlicher <em>Eruw<\/em> veranstaltet werden, nicht von jedem Hof ein besonderer; weil Erde und Steine, wenn sie einmal im Graben versenkt sind, nicht mehr als Besitztum betrachtet werden. F\u00fcllt man aber den Graben mit Stoppeln und Stroh, so gilt dies nicht als Verringerung der Tiefe, es sei denn, dass man dies ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rte.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>So muss auch, wenn man die Breite des Grabens, vermittelst eines an der Seite angebrachten Brettes, oder Rohres, verringert, ein gemeinschaftlicher <em>Eruw<\/em> veranstaltet werden, und nicht von Seiten beider H\u00f6fe besonders. Dinge, welche am Schabbat gebraucht werden, z. B. ein Korb oder ein Becken, gelten nicht als Verringerung der Breite, es sei denn, dass man sie mit dem Erdboden so fest verbunden h\u00e4tte, dass sie nicht ohne Spaten von demselben getrennt werden k\u00f6nnen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hat man quer \u00fcber den Graben ein vier Handbreites breites Brett gelegt, so k\u00f6nnen beide H\u00f6fe einen gemeinsamen <em>Eruw<\/em> veranstalten, oder nach Belieben auch jeder einen f\u00fcr sich. Ebenso k\u00f6nnen beide einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> machen, oder auch je nach Belieben jeder Hof einen f\u00fcr sich, sobald zwei einander gegen\u00fcberliegende Galerien vorhanden sind, welche man mit einem vier Handbreiten breiten Brett verbindet. Stehen zwei Galerien nebeneinander, aber nicht in gleicher H\u00f6he, vielmehr eine h\u00f6her als die andere, und der Zwischenraum zwischen beiden betragt keine drei Handbreiten, so betrachtet man beide Galerien als eine einzige, und es findet ein gemeinsamer <em>Eruw<\/em> statt. Betr\u00e4gt aber der Zwischenraum drei Handbreiten und noch dar\u00fcber, so macht Jeder Hof einen <em>Eruw<\/em> f\u00fcr sich.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn sich eine vier Handbreiten dicke Mauer zwischen zwei H\u00f6fen befindet, welche in dem einen Hof zehn Handbreiten H\u00f6he zeigt, im andern aber dem Boden gleich zu sein scheint, so wird die ganze Breite den Bewohnern des angrenzenden Hofes, wo die Wand als dem Boden gleich zu sein scheint, zur Benutzung \u00fcberlassen, und als zu diesem Hofe geh\u00f6rig betrachtet; denn da die einen diesen Platz bequem benutzen k\u00f6nnen, die anderen hingegen nur mit Schwierigkeiten, so wird er denjenigen \u00fcberlassen, welche ihn bequem benutzen k\u00f6nnen. Ebenso wenn ein Graben, der zwei H\u00f6fe voneinander trennt, in einem Hofe zehn Handbreiten Tiefe hat, im andern aber v\u00f6llig seicht ist, so wird er demjenigen Hofe zur Benutzung \u00fcberlassen, wo er seicht ist; denn weil der eine Hof ihn bequem, der andere hingegen nur mit Schwierigkeiten benutzen kann, so ist\u2019s billig, dass er demjenigen zufalle, der ihn leicht benutzen kann.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Ist die Mauer zwischen zwei (nicht in gleicher H\u00f6he liegenden) H\u00f6fen \u2014 niedriger als der obere Hof, und h\u00f6her, als der niedrig gelegene Hof, so dass die Dicke der Mauer von den Bewohnern des einen Hofes nur mittelst Herablassung an Stricken, und von den Bewohnern des andern nur vermittelst Werfens benutzt werden kann: so ist die Benutzung von beiden Seiten so lange untersagt, bis beide H\u00f6fe einen gemeinsamen <em>Eruw<\/em> veranstaltet haben. Ist kein solcher <em>Eruw<\/em> veranstaltet worden, so darf man weder von der Mauer nach den H\u00e4usern noch aus den H\u00e4usern nach der Mauer, Etwas schaffen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Befindet sich eine Ruine, welche Privatort ist, zwischen zwei H\u00e4usern, und beide k\u00f6nnen dieselbe, indem sie Gegenst\u00e4nde durch Werfen dorthin bringen, leicht benutzen, \u2014 so bewirken sie ohne <em>Eruw<\/em>, dass die Benutzung der Ruine keinem von beiden gestattet ist. Ist die Benutzung der Ruine nur dem einen Hause bequem, w\u00e4hrend vom andern Hause das Werfen dorthin, wegen zu gro\u00dfer Vertiefung, nicht ausf\u00fchrbar ist, so steht es nur den Einwohnern des g\u00fcnstigen gelegenen Hauses frei, die Ruine mittelst Werfens zu benutzen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Alle D\u00e4cher einer Stadt, obschon das eine hoch und das andere niedrig ist, nebst allen H\u00f6fen und Holzpl\u00e4tzen, welche nicht zur Benutzung als Wohnh\u00e4user mit W\u00e4nden umgeben sind, und von denen jeder keinen Raum von zwei Seah Aussaat umfasst, \u2014 selbst wenn man die Dicke der Zwischenw\u00e4nde, und die mit Pfosten oder Querbalken versehenen Mabot mit hinzurechnen wollte, bilden allesamt nur einen Bereich; es d\u00fcrfen also innerhalb derselben, auch wenn kein <em>Eruw<\/em> gemacht ist, Ger\u00e4te, welche sich am Schabbat dort befanden, von einer Stelle zur andern getragen werden: nicht aber solche, welche bis zum n\u00e4mlichen Tage in H\u00e4usern aufbewahrt gewesen waren; es sei denn, dass ein <em>Eruw<\/em> veranstaltet worden w\u00e4re.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>So darf man z. B. ein Ger\u00e4t, das den Schabbat \u00fcber im Hofe lag, gleichviel ob die Hofbewohner einen <em>Eruw<\/em> veranstaltet haben, oder nicht, vom Hofe aus \u2014 auf das Dach, oder auf die obere Mauerfl\u00e4che bringen, und von diesem Dach auf das n\u00e4chste, wenn dasselbe auch h\u00f6her oder niedriger ist, vom n\u00e4chsten Dache aber kann man es in einen zweiten Hof, von da auf ein drittes Dach, das zu einem dritten Hofe geh\u00f6rt, bringen, und vom dritten Dache nach einem Maboi, und von da wieder auf ein viertes Dach, bis man es durch die ganze Stadt hindurch gebracht hat, n\u00e4mlich durch D\u00e4cher, H\u00f6fe und Holzpl\u00e4tze, oder auch durch alle diese drei Raumgattungen zu gleicher Zeit, und zwar indem man es unmittelbar aus einem Raume nach dem andern \u00fcberf\u00fchrt; nur ist es untersagt, damit in ein Haus einzutreten, es sei denn, dass die Besitzer aller dieser Orte einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> veranstaltet hatten.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Ebenso ists verboten ein Ger\u00e4t, das den Schabbat \u00fcber sich in einem Hause befand, und von da in den Hof gebracht wurde, aus diesem Hofe in einen andern, auf das Dach eines fremden Hauses, auf die Zinne der Mauer, oder nach einem Holzplatze zu bringen, es sei denn, dass die Besitzer der Pl\u00e4tze, durch welche das Ger\u00e4t getragen werden sollte, einen gemeinsamen <em>Eruw<\/em> veranstaltet h\u00e4tten.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Aus einem zwischen zwei H\u00f6fen befindlichen Wasserbeh\u00e4lter, darf man am Schabbat nicht sch\u00f6pfen, es sei denn, dass man eine zehn Handbreiten hohe Scheidewand darin angebracht h\u00e4tte, damit jeder in seinem eigenen Bereich sch\u00f6pfe. Wie wird eine solche Scheidewand angefertigt? <em>Antwort:<\/em> Befindet sie sich oberhalb der Wasserfl\u00e4che, so muss sie noch um eine Handbreite ins Wasser selbst hineinragen; ist sie von unten herauf im Wasser gebaut, so muss sie noch um eine Handbreite \u00fcber das Wasser hervorstehen, damit die Bereiche deutlich voneinander geschieden sein.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Legt man einen vier Handbreiten breiten Balken quer \u00fcber die M\u00fcndung des Wasserbeh\u00e4lters, so d\u00fcrfen die Bewohner des einen Hofes auf der einen Seite des Balkens, und die des andern Hofes auf der anderen Seite des Balkens, Wasser sch\u00f6pfen: ebenso als wenn der Balken die beiden Bereiche wirklich trennte, mag immerhin das Wasser unten eine zusammenh\u00e4ngende Masse bilden; denn die Weisen nehmen es \u00fcberhaupt beim Wasser nicht so genau.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Befindet sich ein Brunnen in der Mitte des Ganges, welcher von den Mauern zweier H\u00f6fe gebildet wird, so darf man, mag auch der Brunnen von jeder der beiden Mauern vier Handbreiten entfernt sein, von beiden H\u00f6fen aus Wasser sch\u00f6pfen, ohne dass es n\u00f6tig w\u00e4re, an beiden Mauern Vorspr\u00fcnge daneben anzubringen; dies ist aber nur deshalb der Fall, weil keiner von beiden durch die Benutzung, welche doch nur in der Luft geschieht, die anderen Teil einen Raum unerlaubt machen kann.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein kleiner Hof durch eine L\u00fccke in der Mauer, welche am Freitag vor Sonnenuntergang entstand, nach einem gro\u00dfen Hofe zu, in seiner ganzen Breite offen steht: so ist es den Bewohnern des gro\u00dfen Hofes, wenn sie f\u00fcr sich einen <em>Eruw<\/em> veranstalteten, erlaubt, in demselben zu tragen, weil dem gro\u00dfen Hofe immer noch gleichsam Seitenpfosten geblieben sind; die Bewohner des kleinen Hofes hingegen, d\u00fcrfen Nichts aus ihren H\u00e4usern nach dem Hofe bringen, wenn sie nicht mit den Bewohnern des gro\u00dfen Hofes einen gemeinsamen <em>Eruw<\/em> veranstaltet haben: weil die im gro\u00dfen Hofe befindlichen Wohnungen gleich wie die des kleineren, die des kleinen Hofes hingegen, nicht wie die des gro\u00dfen als selbstst\u00e4ndig angesehen werden.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn zwei H\u00f6fe, welche mittelst einer T\u00fcre, oder eines Fensters, miteinander verbunden sind, einen gemeinsamen <em>Eruw<\/em> veranstalten, und die T\u00fcre, oder das Fenster, am Schabbat versperrt wurde, so ist das Tragen in jedem einzelnen Hofe erlaubt; weil es n\u00e4mlich bereits w\u00e4hrend eines Teiles des Schabbats erlaubt gewesen war, so gilt diese Erlaubnis auch f\u00fcr den noch \u00fcbrigen Teil des Tages. Ebenso, wenn zwei H\u00f6fe besondere <em>Eruwin<\/em> veranstalteten, und es st\u00fcrzt am Schabbat die \u2014 beide voneinander scheidende \u2014 Wand ein, so d\u00fcrfen die Einwohner beider H\u00f6fe, diese in dem einen und jene in dem andern, aus ihren H\u00e4usern Etwas bis zu der Stelle tragen, wo die Wand gestanden hat; weil dies n\u00e4mlich bereits w\u00e4hrend eines Teiles vom Schabbat erlaubt gewesen, \u2014 so gilt diese Erlaubnis auch f\u00fcr den ganzen Tag; obgleich nun die Zahl der Wohnungen, in jedem Bereiche, durch die des andern (in Folge des Einsturzes), vermehrt worden ist, so \u00fcbt dies doch keinen hemmenden Einfluss. W\u00fcrden Fenster oder Th\u00fcr, aus Versehen oder durch Heiden, welche es aus eigenem Antrieb bewirkten, wieder frei, so w\u00fcrde dadurch auch f\u00fcr die Bewohner beider H\u00f6fe der fr\u00fchere Zustand wieder hergestellt. Ebenso wenn zwei Schiffe, welche zusammengebunden waren, einen gemeinsamen <em>Eruw<\/em> veranstaltet haben, sich dann aber voneinander trennten, so w\u00e4re es nur verboten, aus einem nach dem andern Etwas zu schaffen, und zwar selbst dann, wenn beide durch eine und dieselbe Wandumgebung verbunden sind; werden die Schiffe aber, in Folge eines Versehens, wieder zusammengebunden, so darf man auch wieder von einem nach dem andern Etwas schaffen.<\/p><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"viertes-kapitel.\">Viertes Kapitel.<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\">\n<li><p>Wenn s\u00e4mtliche Bewohner eines Hofes, immer an einem Tische zu speisen pflegen, so brauchen sie nicht noch einen <em>Eruw<\/em> anzulegen, wenn auch ihre Wohnungen voneinander getrennt sind; weil sie alle als Genossen eines Hauses zu betrachten sind. So wie nun Frau, Gesinde und Knechte, f\u00fcr den Hausherrn kein Verbot herbeif\u00fchren \u2014 und dieser auch keineswegs n\u00f6tig hat, einen <em>Eruw<\/em> mit ihnen einzurichten: ebenso gilt dies von jenen Leuten, welche als Hausgenossen anzusehen sind, da sie doch alle an einem gemeinsamen Tische speisen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wollen sie nun mit den Bewohnern eines andern Hofes, einen gemeinsamen <em>Eruw<\/em> veranstalten, so brauchen sie in ihrer Gesamtheit nur einen einzigen Beitrag zu liefern, und es wird also nur ein Brot nach dem Orte gebracht, wo man den <em>Eruw<\/em> niederlegte. Ist dieser Ort im Bereich ihres eigenen Hofes gelegen, so brauchen sie dazu gar keinen Beitrag zu liefern; so gut wie dies in Betreff der Bewohner des Hauses gilt, in dem der <em>Eruw<\/em> sich befindet, welche kein Brot beizusteuern haben: weil alle H\u00e4user eines solchen Hofes nur als ein einziges angesehen werden.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Die Bewohner eines Hofes, welche zusammen einen gemeinsamen <em>Eruw<\/em> niedergelegt, werden ebenfalls wie Genossen eines Hauses angesehen: und wenn sie mit einem zweiten Hofe, mittelst Eruws, sich verbinden, so haben sie nur n\u00f6tig, in ihrer aller Namen ein einziges Brot nach dem Orte zu bringen, wo der <em>Eruw<\/em> niedergelegt wurde. Ist aber dieser Ort im Bereich ihres Hofes selbst, so bedarf es selbst dessen nicht einmal.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn f\u00fcnf Personen Beitrage zum <em>Eruw<\/em> sammeln, um dieselben nach dem Orte zu bringen, wo er niedergelegt wird, so haben sie gemeinsam nur ein Brot dort niederzulegen; denn ist einmal der <em>Eruw<\/em> eingesammelt, so bilden sie zusammen doch nur eine Hausgenossenschaft.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Vater und Sohn, oder Lehrer und Sch\u00fcler, haben, wenn sie auf einem Hofe beisammen wohnen, keinen <em>Eruw<\/em> niederzulegen, weil sie ein Haus ausmachen; m\u00f6gen sie nun manchmal zusammen speisen, und manchmal auch nicht, immer werden sie, als zu einem Hause geh\u00f6rig, angesehen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Br\u00fcder, von denen jeder ein besonderes Haus besitzt, und welche nicht an ihres Vaters Tische bek\u00f6stigt werden; ferner Frauen oder Knechte, welche nicht best\u00e4ndig am Tische ihres Ehemanns, oder ihres Herrn, unterhalten werden, sondern bei ihm nur, als Gunst bestimmter Tage, oder als Lohn gewisser Arbeiten, wie der Freund beim Freunde w\u00e4hrend einer Woche, oder eines Monats, ihren Unterhalt empfangen, haben, wenn keine fremden Wohnungen in ihrem Hofe sich befinden, keinen <em>Eruw<\/em> niederzulegen. Wollen sie sich mit einem andern Hofe, mittelst Eruws, verbinden, so tragen sie nur eine einzige Portion dazu bei, wogegen sie gar keinen Beitrag zu liefen brauchen, sobald der <em>Eruw<\/em> bei ihnen niedergelegt wurde. Sind aber im Hofe noch mehrere Wohnungen, so tragen sie, jeder f\u00fcr sich, ein Brot bei, so wie die anderen Hofbewohner; weil sie nicht immer gemeinschaftlich an einem Tische speisen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn f\u00fcnf Gesellschaften in einem langen Saal ihren Schabbatsitz haben, und eine wird von der andern mittelst einer, bis zum Geb\u00e4lk reichenden, Scheidewand getrennt, \u2014 so gilt dies ebenso, als wenn besondere Zimmer vorhanden w\u00e4ren, oder getrennte Bodenkammern, und es muss deshalb jede Gesellschaft ein besonderes Brot hergeben. Reichen aber die Scheidew\u00e4nde nicht ans Geb\u00e4lk hinauf, so gen\u00fcgt ein einziges Brot f\u00fcr Alle: weil sie dann als Genossen eines und desselben Hauses angesehen werden.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Besitzt Jemand im Hofe eines Andern ein Torhaus, das zum Durchgang f\u00fcr die Menge dient, oder eine Vorhalle, eine Galerie, einen Viehstall, ein Strohhaus, einen Holzschuppen oder ein Vorratshaus, so wird dadurch f\u00fcr den Besitzer des Hofes kein Verbot herbeigef\u00fchrt; dies ist nur dann der Fall, wenn Jener daselbst ein Wohngeb\u00e4ude besitzt, wo er dann und wann Mahlzeiten halten kann; wo dann das dadurch herbeigef\u00fchrte Verbot so lange dauert, bis man einen <em>Eruw<\/em> veranstaltete. Ein Ort aber, der nur dazu dient, um dort zu \u00fcbernachten, f\u00fchrt kein Verbot f\u00fcr den Hof herbei. Wenn daher Jemand in einem Torhaus, oder in einer Galerie, sogar Vorkehrungen trifft, um \u00f6fters daselbst zu speisen, so \u00fcbt dies keinen Einfluss: weil solche R\u00e4ume sich nun einmal nicht eignen, um darin zu wohnen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn von zehn Zimmern, immer eines hinter dem andern gelegen ist, so tragen immer die innersten, (zwischen den andern gelegenen) zum <em>Eruw<\/em> bei; die \u00fcbrigen aber haben keinen Beitrag zu liefern: weil sie mehreren Personen zum Durchgang dienen, und deshalb zur Rubrik der Torgeb\u00e4ude zu ziehen sind; solche Torgeb\u00e4ude aber kein Verbot herbeif\u00fchren. Die neunte Stube wird hingegen angesehen, als wenn sie nur einer Person als Durchgang diente, und f\u00fchret als Wohnhaus ein Verbot herbei, so lange als deren Besitzer noch nicht seinen Beitrag zum <em>Eruw<\/em> abgeliefert hat.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn zwischen zwei H\u00f6fen drei H\u00e4user so gelegen sind, dass die H\u00e4user, sowohl eins nach dem andern, als auch nach den H\u00f6fen zu, Verbindungen haben: und es bringen nun die Bewohner des einen Hofes, durch das ihnen zun\u00e4chst gelegene offene Haus, ihren <em>Eruw<\/em> in das mittlere, und in gleicher Weise die Bewohner des andern Hofes den ihrigen durch das ihnen zun\u00e4chst gelegene (offene) Haus ebenso in das mittlere, \u2014 so haben diese drei H\u00e4user keinen Beitrag zum <em>Eruw<\/em> zu liefern; das mittlere, weil daselbst der <em>Eruw<\/em> abgelegt wurde, die beiden \u00e4u\u00dfern aber darum nicht, weil jedes derselben f\u00fcr die Bewohner des ansto\u00dfenden Hofes gewisserma\u00dfen als Torgeb\u00e4ude gilt.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Liegen indessen zwei H\u00e4user zwischen zwei H\u00f6fen, und die Bewohner des einen Hofes tragen ihren <em>Eruw<\/em> durch das ihnen zun\u00e4chst gelegene offene Haus in das zweite Haus, und in gleicher Weise die Bewohner des andern Hofes den ihrigen, durch das ihnen zun\u00e4chst liegende offene Haus, in das zweite, \u2014 so haben die <em>Eruwin<\/em> beider H\u00f6fe keine G\u00fcltigkeit: weil jeder Hof den seinigen gleichsam in das Torgeb\u00e4ude des andern gelegt hatte.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Liegt auch einer der Hofbewohner in den letzten Z\u00fcgen, und wenn er auch zuverl\u00e4ssig den Tag nicht \u00fcberleben k\u00f6nnte: so veranlasst er dennoch f\u00fcr die Hofbewohner das Verbot des Tragens, solange \u2014 bis man ein Brot als das seinige erkl\u00e4rt, und als Beitrag zum <em>Eruw<\/em> abgibt. Ebenso veranlasst ein Kind, wenn es auch nicht so viel, als eine Olive zumal verzehren kann, dennoch so lange ein Verbot, als f\u00fcr dasselbe kein Beitrag zum <em>Eruw<\/em> geleistet worden. Ein Gast aber veranlasst nie ein Verbot, wie wir bereits erkl\u00e4rten.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein Hofbewohner sein Haus verlie\u00df, um den Schabbat in einem andern, wennschon nahe gelegenen, Hause zu empfangen, und er leistet in seinen Gedanken f\u00fcr den Schabbat Verzicht auf seine Wohnung, so dass er daran nicht denkt, am Schabbat nach derselben zur\u00fcckzukehren: so veranlasst er kein Verbot f\u00fcr die anderen, von denen er sich entfernte. Dies gilt aber nur von einem Israeliten; ein Nichtisraelit hingegen, und wenn er den Schabbat sogar in einer anderen Stadt zubr\u00e4chte, veranlasst dessen ungeachtet so lange ein Verbot auf die \u00fcbrigen (Mitbewohner des Hofes), bis sie ihm seinen Besitz abgemietet haben: weil derselbe doch noch am Schabbat zur\u00fcckkommen k\u00f6nnte.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn der Besitzer eines Hofes mehrere Stuben an Fremde vermietet, und er hat in jeder Stube Ger\u00e4te oder Waren liegen, so veranlassen die Abmieter kein Verbot f\u00fcr ihn: weil er ja doch immer noch an jeder Stube seinen Anteil hat, und die Abmieter deshalb nur als seine G\u00e4ste angesehen werden. Dies gilt jedoch nur f\u00fcr den Fall, wenn dort Gegenst\u00e4nde liegen, welche am Schabbat nicht von Ort und Stelle bewegt werden d\u00fcrfen, z. B. Tebel und gro\u00dfe Eisenbl\u00f6cke; sind es aber Gef\u00e4\u00dfe, welche man tragen darf, so veranlassen die Abmieter ein Verbot f\u00fcr den ganzen Hof, so lange bis alle einen gemeinsamen <em>Eruw<\/em> machen: weil n\u00e4mlich sonst der Fall eintreten k\u00f6nnte, dass jener noch am n\u00e4mlichen Tage die Ger\u00e4tschaften aus den Zimmern fortschaffte, und dann ganz ohne Anteil an denselben bleiben w\u00fcrde.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Bewohner eines Hofes, welche vergessen haben einen <em>Eruw<\/em> zu machen, d\u00fcrfen weder aus den H\u00e4usern nach dem Hof, noch aus dem Hofe nach den H\u00e4usern Etwas bringen; jedoch ist es ihnen gestattet, Ger\u00e4te, welche den ganzen Schabbat \u00fcber im Hofe lagen, im ganzen Hofe und in den zu demselben geh\u00f6rigen R\u00e4umen fortzubewegen. Sind Galerien und S\u00f6ller vorhanden, und es veranstalten die Bewohner des Hofes einen <em>Eruw<\/em>, und die Bewohner der genannten R\u00e4umlichkeiten desgleichen einen besonderen <em>Eruw<\/em>, so d\u00fcrfen die Bewohner der Galerie, oder des S\u00f6llers, die Geschirre: welche den Schabbat \u00fcber in ihren Wohnungen lagen, in der ganzen Ausdehnung der Galerie oder des S\u00f6llers, nebst deren ganzem Zubeh\u00f6r, fortschaffen, w\u00e4hrend das Gleiche bei den Hofbewohnern, in Betreff des Hofes oder dessen Zubeh\u00f6r, gilt. Ebenso, wenn ein Einzelner im Hofe und ein Einzelner auf dem S\u00f6ller wohnt, und sie vers\u00e4umten es, mit einander einen <em>Eruw<\/em> zu machen, so darf der eine im ganzen Bereiche des S\u00f6llers und dessen Zubeh\u00f6r, und der andere im Hofe und dessen Zubeh\u00f6r, Etwas fortbringen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Es verhalt sich damit folgenderma\u00dfen: ein Stein, eine Erh\u00f6hung oder dergleichen, welche sich im Hofe befinden, und keine zehn Handbreiten hoch sind, werden als zum Hofe und auch zur Galerie geh\u00f6rig angesehen, und es ist daher den beiderseitigen Bewohnern untersagt, aus ihren Bereichen irgend ein Gef\u00e4\u00df dahin zu bringen. Sind sie zehn Handbreiten hoch, und stehen von der Galerie keine vier Handbreiten ab, so werden sie zu derselben gerechnet, weil sie mit ihr gleiche H\u00f6he haben: wo dann es den Galeriebewohnern auch gestattet ist, dahin Etwas zu bringen. Stehen sie aber von der Galerie zehn Handbreiten oder noch mehr ab, so sind sie wiederum, wenngleich sie die H\u00f6he von zehn Handbreiten haben, sowohl zum Hof als zur Galerie geh\u00f6rig anzusehen, weil die Bewohner beider davon nur mittelst Werfens Gebrauch machen k\u00f6nnen: weshalb es auch beiden untersagt ist, Hausger\u00e4te dahin zu bringen, bevor sie nicht zusammen einen <em>Eruw<\/em> veranstalteten. Befindet sich vor der Gallerie eine vier Handbreite breite steinerne Bank, so veranlasst dieselbe kein Verbot mehr f\u00fcr den Hof, weil sie von demselben getrennt ist.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Vorspr\u00fcnge, welche aus den W\u00e4nden hervorragen, und sich nicht h\u00f6her als zehn Handbreiten \u00fcber dem Erdboden befinden, geh\u00f6ren zum Hofe, und die Bewohner d\u00fcrfen dieselben benutzen; sind sie h\u00f6her als zehn Handbreiten, und befinden sie sich sonach in der N\u00e4he der S\u00f6ller, so sind sie den S\u00f6llerbewohnern zu Benutzung freigegeben. Die Vorspr\u00fcnge, welche sich in einer Entfernung von zehn Handbreiten, sowohl von den Bewohnern oben im S\u00f6ller, als auch von denen unten (im Hofe) befinden, sind beiden Bewohnern verboten: und man darf dorthin keine Hausger\u00e4te bringen, wenn nicht ein gemeinschaftlicher <em>Eruw<\/em> veranstaltet wurde.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Eine Grube im Hofe, welche mit Tebelfr\u00fcchten angef\u00fcllt ist, die am Schabbat nicht anger\u00fchrt werden d\u00fcrfen, ist, samt ihrem Erdrand, \u2014 als Stein oder Erh\u00f6hung im Hofe anzusehen, und wenn sie sich zehn Handbreiten hoch und bis nahe zur Galerie erhebt, so ist sie als Zubeh\u00f6r der Galerie anzusehen; ist sie aber mit Wasserangef\u00fcllt, so d\u00fcrfen weder die Bewohner des Hofes, noch die der Galerien, daraus Etwas nach den H\u00e4usern bringen, wenn sie nicht einen gemeinsamen <em>Eruw<\/em> veranstalteten.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein Hof innerhalb eines andern liegt, und die Bewohner des inneren Hofes durch den \u00e4u\u00dfern aus und ein gehen, der innere Hof aber allein einen <em>Eruw<\/em> veranstaltet hat, w\u00e4hrend dies Seitens des \u00e4u\u00dfern nicht der Fall war: so ist nur der innere Hof frei, der \u00e4u\u00dfere aber nicht; veranstaltete hingegen nur der \u00e4u\u00dfere Hof einen <em>Eruw<\/em>, nicht aber der innere, \u2014 so f\u00fchrt dies ein Verbot f\u00fcr beide H\u00f6fe herbei: f\u00fcr den inneren, weil er keinen <em>Eruw<\/em> veranstaltete, f\u00fcr den \u00e4u\u00dfern aber, weil er denen zum Durchgang dient, welche keinen <em>Eruw<\/em> veranstaltet haben. Machte jeder Hof f\u00fcr sich einen <em>Eruw<\/em>, so ist zwar jeder Hof f\u00fcr die Bewohner desselben frei, aber sie d\u00fcrfen nichts aus einem nach dem andern bringen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hat ein Bewohner des \u00e4u\u00dfern Hofes den <em>Eruw<\/em> vernachl\u00e4ssige, so bleibt der innere Hof demungeachtet frei. Hat aber ein Bewohner des inneren Hofes den <em>Eruw<\/em> vernachl\u00e4ssigt, so zieht dies auch ein Verbot f\u00fcr den \u00e4u\u00dfern Hof nach sich: weil er den Bewohnern des inneren Hofes zum Durchgang dient, deren <em>Eruw<\/em> ung\u00fcltig geworden war.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Haben beide H\u00f6fe zusammen einen <em>Eruw<\/em> veranstaltet, ihn in dem \u00e4u\u00dferen Hof niedergelegt, und es vers\u00e4umt, nur ein Einziger, mag er nun dem \u00e4u\u00dfern oder dem inneren Hofe angeh\u00f6ren, seinen Beitrag einzuliefern, so sind beide H\u00f6fe verboten: es sei denn, dass der Vers\u00e4umende sich seines Besitzrechtes begeben h\u00e4tte, wie es denn laut unserer fr\u00fcheren Auseinandersetzung doch Vorkommen kann, dass man auf sein Besitzrecht zu Gunsten eines anderen Hofes Verzicht leistet. Wurde der <em>Eruw<\/em> im inneren Hofe niedergelegt, und es verabs\u00e4umte ein Bewohner des \u00e4u\u00dfern, seinen Beitrag zu demselben zu liefern, so ist der \u00e4u\u00dfere Hof unerlaubt, w\u00e4hrend der innere frei ist. Verga\u00df aber ein Bewohner des inneren Hofes seinen Beitrag zu liefern, so f\u00fchrt dies ein Verbot f\u00fcr beide H\u00f6fe herbei, wenn er sich nicht zu ihren Gunsten seines Besitzrechtes begeben.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wohnt in dem inneren Hofe nur ein Einwohner, und ein anderer im zweiten, so darf jeder von ihnen in seinem Hofe, auch ohne <em>Eruwin<\/em>, Etwas fortschaffen. Wohnt ein Nichtisraelit im inneren Hofe: so bewirkt derselbe, in diesem Falle einer Mehrzahl gleichgeachtet, dass der \u00e4u\u00dfere Hof so lange verboten wird, als er nicht sein Besitzrecht mietweise abgetreten hat.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn drei H\u00f6fe aneinandersto\u00dfen, von einem zum andern f\u00fchrende \u00d6ffnungen haben, ein jeder Hof aber von mehreren Einwohnern bewohnt ist, und die \u00e4u\u00dferen H\u00f6fe veranstalten einzeln den <em>Eruw<\/em> mit dem mittleren, \u2014 so ist es sowohl den Bewohnern des mittleren Hofes gestattet, mit denen der \u00e4u\u00dferen, als auch den Bewohnern der \u00e4u\u00dferen, mit denen des mittleren Hofes Verkehr zu haben. Den Bewohnern der beiden \u00e4u\u00dfern H\u00f6fe aber, ist der gegenseitige Verkehr nicht gestattet, bevor nicht alle drei H\u00f6fe einen gemeinschaftlichen <em>Eruw<\/em> veranstalteten. Befinden sich in den H\u00f6fen nur einzelne Einwohner, so haben dieselben keinen <em>Eruw<\/em> einzurichten n\u00f6tig, selbst nicht wegen jenes \u00e4u\u00dfern Hofes, welcher allen als gemeinsamer Durchgang dient; weil ein jeder von beiden H\u00f6fen einzeln genommen, f\u00fcr seinen Besitzer erlaubt ist. Wohnen aber im innersten Hofe zwei Personen, so bewirkt dieser Umstand, dass auch f\u00fcr die einzelnen zwei Bewohner des Mittleren und \u00e4u\u00dfern Hofes, durch jene ein Verbot herbeigef\u00fchrt wird: weil der innerste Hof so lange einem Verbot unterliegt, als dessen zwei Bewohner nicht unter einander einen <em>Eruw<\/em> veranstalteten. Darum gilt nun aber Folgendes als Regel: Tritte, welche von einer unerlaubten Stelle ausgegangen sind, f\u00fchren auch f\u00fcr andere Stellen ein Verbot herbei; wo hingegen Tritte, welche von erlaubten Stellen ausgehen, auch anderw\u00e4rts kein Verbot Veranlassen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn zwei \u00fcbereinander liegende Altane, \u00fcber einem Gew\u00e4sser sich befinden, und sie voneinander keine zehn Handbreiten entfernt sind, so darf man von beiden aus kein Wasser sch\u00f6pfen, wenn man auch an jedem Balkon, eine zehn Handbreiten nach unten reichende, scheidende Umgebung angebracht h\u00e4tte, bevor sie nicht beide durch einen <em>Eruw<\/em> verbunden wurden: weil sie alsdann nur als ein Balkon anzuzusehen sind. Ist vom oberen bis zum untern Altan \u2014 ein Abstand von mehr als zehn Handbreiten, und f\u00fcr jeden Balkon wurde ein besonderer <em>Eruw<\/em> veranstaltet, so darf man von beiden Wasser sch\u00f6pfen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hat man nur unten, nicht aber oben eine Scheidewand angebracht, so darf man auch von dem unteren Balkon aus nicht sch\u00f6pfen, weil der Eimer vom oberen Balkon, woselbst es verboten ist zu sch\u00f6pfen, auch an den untern Altan vorbeikommt. Wird an dem oberen Balkon eine Scheidewand angebracht, nicht aber am untern, so ist das Sch\u00f6pfen, von oben aus, gestattet. Haben die Anwohner beider Erker eine gemeinsame Scheidewand errichtet, so d\u00fcrfen weder die einen noch die andern sch\u00f6pfen, bevor sie nicht einen gemeinsamen <em>Eruw<\/em> veranstaltet.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn von drei Stockwerken, von denen immer eins \u00fcber dem andern gelegen ist, das oberste und das unterste einen und denselben Eigent\u00fcmer hat, das mittlere hingegen einem andern angeh\u00f6rt: so darf man von oben aus Nichts durch den mittleren Stock, nach dem untern herablassen: weil es verboten ist, von Bereich zu Bereich, durch einen andern hindurch, Etwas fortzuschaffen; wohl aber darf es geschehen, wenn es seinen Weg nicht durch das mittlere Gescho\u00df nimmt.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn sich zwei Stockwerke einander gegen\u00fcber liegen, und sich ein Hofraum zwischen ihnen befindet, wohin beide ihr Sp\u00fclicht ausgie\u00dfen, \u2014 so darf dies am Schabbat nicht geschehen, bevor beide Stockwerke nicht, mittelst eines Eruws, miteinander verbunden sind. Haben die Bewohner des einen \u2014 eine Grube im Hofraume gemacht, wohin sie das Sp\u00fclicht sch\u00fctten, und die des andern Stockwerks nicht: so m\u00f6gen diejenigen, welche die Grube angelegt haben, ihr Sp\u00fclicht dahin sch\u00fctten, den anderen aber ist\u2019s untersagt, nach dem Hofraume Etwas zu sch\u00fctten, bevor nicht ein gemeinsamer <em>Eruw<\/em> angelegt wurde. Haben die Bewohner beider Stockwerke, die ein jeden f\u00fcr sich allein, eine Grube gemacht: so d\u00fcrfen sie, jeder nach der seinigen, ihr Sp\u00fclicht aussch\u00fctten, wenn sie auch keinen <em>Eruw<\/em> miteinander einrichteten.<\/p><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"f\u00fcnftes-kapitel.\">F\u00fcnftes Kapitel.<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\">\n<li><p>Wenn die Bewohner eines Maboi, mit irgendeiner Essware gemeinschaftlich Handel treiben, wenn sie z. B. Wein, Oel, Honig, oder dergl. in Gemeinschaft eingekauft haben, so brauchen sie f\u00fcr den Schabbat keinen besonderen Schituf, indem es hinreichend ist, dass sie sich zusammen zu einem Gesch\u00e4ft vereinigt haben. Jedoch wird hierbei vorausgesetzt, dass sich ihr gemeinsamer Handel auf einen und denselben Artikel beziehe, und dass derselbe in Einem Gef\u00e4\u00df enthalten sei. Besitzt aber Jemand gemeinschaftlich mit dem Einen Wein, und mit dem Andern Oel; oder haben auch Alle gemeinschaftlich nur Wein, derselbe befindet sich aber in zwei Gef\u00e4\u00dfen: so verlangt ihre Schabbat-Verpflichtung eine andere Vergesellschaftung.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein Bewohner des Maboi, vor Beginn des Schabbats, von einem anderen Wein oder \u00d6l verlangt, und dieser verweigert es ihm, so h\u00f6rt der Schituf auf g\u00fcltig zu sein: denn Letzterer gab dadurch gleichsam zu erkennen, dass sie keineswegs Mitglieder einer und derselben Gesellschaft sind; da diese es doch sonst nicht so genau miteinander zu nehmen pflegen. Wenn ein Maboi-Bewohner, einen Schituf gemeinschaftlich mit seinen Mitbewohnern einzugehen pflegte, aber aufh\u00f6rt, dem ferner nachzukommen, so steht den \u00fcbrigen Bewohnern des Maboi das Recht zu, in sein Haus zu dringen, und sich auch wieder seinen Willen seinen Beitrag zum Schituf zu holen. Hat Jemand nie eingewilligt, am Schituf Teil zu nehmen, so zwinge man ihn dazu.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Besitzt ein Maboi-Bewohner einen Vorrat von Wein, Oel und dergleichen, so kann er zum Zweck des Schituf einen Teil desselben seinen s\u00e4mtlichen Mitbewohnern zu Gute kommen lassen, und auf diese Weise den Schituf im Namen Aller veranstalten. Sogar wenn er den, zu solchem Behufe bestimmten, Teil seines Vorrats noch gar nicht von der \u00fcbrigen Masse getrennt, und auch keinen besonderen Ort daf\u00fcr bestimmt, ihn vielmehr mit dem ganzen Vorrat gemischt gelassen h\u00e4tte: so w\u00fcrde ein solcher Schituf dennoch g\u00fcltig sein.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Ein Hof, welcher zwei Mabot-Th\u00fcren hat, und dessen Bewohner nur mit dem einen der angrenzenden Mabot einen Schituf eingehen, unterliegt in Bezug auf den andern Maboi (mit dem er nicht in Verbindung gekommen war) dem Verbot: und man darf aus einem Raume in den andern Nichts hinein- oder heraustragen. Wenn daher Jemand, von seinen zum Schituf sich eignenden Nahrungsmitteln, einen Teil seinen Maboigenossen zu Gute kommen l\u00e4sst, und mittelst desselben allein im Namen Aller den Schituf bestellt, so ist er verpflichtet, die s\u00e4mtlichen Bewohner bei gedachten Hofes von diesem Vorgange in Kenntnis zu setzen: weil diese nur mit ihrem Vorwissen zum Schituf gezogen werden d\u00fcrfen; denn derselbe gereicht nicht immer wirklich zu ihrem Vorteil, da sie doch m\u00f6glicherweise f\u00fcr gut finden k\u00f6nnten, mit einem andern Maboi, und nicht gerade mit diesem, einen Schituf einzugehen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Eine Ehefrau darf ohne Vorwissen ihres Mannes einem <em>Eruw<\/em> beitreten; aber nur dann, wenn der Mann f\u00fcr seine Nachbaren kein Verbot herbeif\u00fchren will: ist dies aber der Fall, so darf sie ohne sein Vorwissen weder an einem <em>Eruw<\/em>, noch an einem Schituf Teil nehmen. Wodurch f\u00fchrt aber Jemand ein Verbot herbei? <em>Antwort:<\/em> wenn er ausdr\u00fccklich sagt: Ich will mit euch keinen <em>Eruw<\/em> machen, \u2014 oder: Ich will mit euch keinen Schituf veranstalten.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Gingen die Einwohner eines solchen Hofes mit einem der Mabot einen Schituf ein, und dieser bestand nur in einer Speisegattung, welche nun aber zu Ende ist: so kann der Schitufstifter eine neue Schituf-Anlage vorzunehmen, und jene ihrer Teilhaftig werden zu lassen, auch ohne vorhergegangene nochmalige Anzeige. Bestand der Schituf in zweierlei Speisen, und der Vorrat derselben hatte sich verringert, so kann man das Fehlende erg\u00e4nzen, und jenen das Anrecht daran zusprechen, auch ohne es ihnen anzuzeigen. War von den Speisen Nichts mehr vorhanden, so lasse man die Mitbewohner an einem neuen Schituf Teil nehmen, mache ihnen aber davon Anzeige. Vermehrt sich die Zahl der Bewohner eines solchen Hofes, so lasse man sie ein Anrecht am Schituf erwerben, und zeige es ihnen ebenfalls an.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hat die Einwohnerschaft eines solchen Hofes, vermittelst der dahin f\u00fchrenden Th\u00fcren, mit beiden Mabot Schituf eingegangen: so d\u00fcrfen die Bewohner mit denen beider Mabot, und diese wieder mit jenen verkehren; die beiden Mabot untereinander sind aber davon ausgeschlossen. Ist ein solcher Hof mit keinem der beiden Mabot verbunden, so zieht er f\u00fcr beide ein Verbot nach sich.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Gehen die Bewohner eines solchen Hofes weit \u00f6fter durch die eine dieser Th\u00fcren, als durch die andere: so wird dadurch f\u00fcr den an dieselbe sto\u00dfenden Maboi ein Verbot veranlasst, w\u00e4hrend dies aber, in Betreff der andern Th\u00fcr, nicht der Fall ist. W\u00fcrde der Hof mit dem Maboi von unbedeutenderen Verkehr, mittelst eines <em>Eruw<\/em> verbunden, so w\u00e4re selbst das \u00fcber den andern Maboi verh\u00e4ngte Verbot, f\u00fcr die Bewohner desselben, aufgehoben, ohne dass sie noch n\u00f6tig h\u00e4tten mit diesem Hof einen besonderen Schituf zu stiften.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Haben die Bewohner des Maboi, welcher mit dem in Rede stehenden Hofe in gr\u00f6\u00dferem Verkehr steht, f\u00fcr sich allein einen <em>Eruw<\/em> veranstaltet, die Bewohner jenes Hofes aber weder mit diesem, noch mit dem andern Maboi, welchen sie nicht so oft zu betreten pflegen, ebenso wenig auch die Bewohner dieses Letzteren unter einander: so wird dieser Hof zu dem Maboi, mit welchem er selten verkehrt, geschlagen. Dies geschieht aber nur deshalb, weil beide keine <em>Eruwin<\/em> gemacht haben, und man es vorzieht, sich lieber diesen Maboi mit dem in Rede stehenden Hofe vereinigt zu denken, die doch schon ohne, \u2014 dies beide dem Verbot verfallen damit jener Maboi, wo ein <em>Eruw<\/em> veranstaltet wurde, nicht ebenfalls dem Verbote unterliege.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein Hof, mit zwei Th\u00fcren versehen, von denen die eine \u2014 nach einem Maboi, und die andere nach einem Thale, oder nach einem Holzplatze, von mehr als zwei Seah Aussaat, f\u00fchrt, wohin man vom Hofe aus Nichts tragen darf: so nimmt man an, dass die Hofbewohner ihr Augenmerk nunmehr auf die zur Maboi f\u00fchrende Th\u00fcre richten, \u2014 und dies veranlasst nun auch ein Verbot f\u00fcr diesen Maboi, welches so lange dauert, bis seine Bewohner einen Schituf mit denen des Hofes veranstalten. Umfasst aber der Holzplatz gerade zwei Seah Aussaat, oder noch weniger, so wird durch den Hof kein Verbot f\u00fcr den Maboi veranlasst: weil die Bewohner des ersteren doch gewiss diejenige T\u00fcr im Auge hatten, welche sie nach einem ungeteilten Raume f\u00fchrt, indem es ihnen frei steht, nach allen Richtungen hin daselbst Etwas fortzuschaffen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein Bewohner eines Maboi denselben verl\u00e4sst, um in einem andern Maboi den Schabbat zu verleben, so wird dadurch f\u00fcr die \u00fcbrigen Bewohner kein Verbot herbeigef\u00fchrt. Wenn ebenso einer der Bewohner vor seiner T\u00fcre eine vier Handbreiten breite Steinbank auff\u00fchrt, so veranlasst dies f\u00fcr die \u00fcbrigen kein Verbot; denn er hat sich ja von ihnen getrennt, und sein Gebiet abgesondert.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein Teil der Einwohnerschaft eines Maboi den Schituf veranstaltete, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen dies vers\u00e4umten: so begeben sich die Letzteren ihres Besitzrechtes zu Gunsten derjenigen, welche den Schituf veranstaltet hatten. Es gelten \u00fcbrigens, in Betreff der Verzichtleistung auf den Besitz, ganz dieselben Vorschriften, welche (wie fr\u00fcher erw\u00e4hnt) in Anwendung kommen, wenn einer oder zwei aus der Zahl der Hofbewohner es unterlie\u00dfen, ihren Beitrag zum <em>Eruw<\/em> zu liefern. Auch ist bereits fr\u00fcher erw\u00e4hnt worden, dass ein Hausherr samt allem Gesinde, das an seinem Tische bek\u00f6stigt wird, in Betreff der Hof-<em>Eruwin<\/em> und Maboi-Schitufen, immer nur als eine Person gerechnet wird.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Haben alle H\u00f6fe eines Maboi, jeder f\u00fcr sich, <em>Eruwin<\/em>, und die Gesamtheit einen Maboi-Schituf gemacht, w\u00e4hrend es ein Hofbewohner vers\u00e4umte, seinen Beitrag zum <em>Eruw<\/em> seines Hofes einzuliefern: so hat dies keine nachTeiligen Folgen f\u00fcr die Gesammtheit; denn diese veranstaltete ja den Schituf, und verlie\u00df sich auf dessen G\u00fcltigkeit \u2014 die Anlegung von Hof-<em>Eruwin<\/em> wurde au\u00dferdem nur deshalb zur Pflicht gemacht, damit den Kindern das Gesetz der <em>Eruwin<\/em> nicht unbekannt bleiben m\u00f6chte, was nun auf gesetzliche Weise im gr\u00f6\u00dften Teile der H\u00f6fe auch geschehen ist. Hat aber einer im Maboi es unterlassen, seinen Beitrag zum Schituf abzuliefern: so veranlasst dies ein Verbot f\u00fcr den ganzen Maboi, von dem jedoch die H\u00f6fe ausgeschlossen sind, so dass innerhalb derselben ihre Bewohner frei verkehren k\u00f6nnen; denn das Verh\u00e4ltnis des Maboi zu den H\u00f6fen ist dasselbe, wie das des Hofes zum Hause.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hat man den Schituf im Maboi, der Vorschrift gem\u00e4\u00df, veranstaltet, w\u00e4hrend aber alle Bewohner es unterlie\u00dfen ihre Hof-<em>Eruwin<\/em> zu machen: so k\u00f6nnen sie, wenn es Leute sind, welche es untereinander nicht so genau mit ihrem Brote nehmen, sich f\u00fcr diesen einen Schabbat mit dem Schituf begn\u00fcgen; man sehe ihnen dies aber auch nur im Notfall nach.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>In einem Maboi, in welchem kein Schituf gemacht worden, dessen H\u00f6fe aber, samt den dazu geh\u00f6rigen H\u00e4usern, f\u00fcr sich ihre <em>Eruwin<\/em> veranstalteten, darf man, gleich wie in einer Karmelit, nur innerhalb eines Raumes von vier Ellen Etwas fortbewegen; denn da die H\u00f6fe mit den H\u00e4usern <em>Eruwin<\/em> veranstalteten, so nimmt man in Betreff des Maboi an, dass in demselben keine H\u00f6fe, sondern nur H\u00e4user ihre Ausg\u00e4nge haben, weshalb auch das Tragen innerhalb eines solchen Maboi verboten ist. Haben aber auch die H\u00f6fe keine <em>Eruwin<\/em> gemacht, so darf man innerhalb derselben, nach allen Richtungen hin, Ger\u00e4te fortschaffen, wenn sich dieselben im Maboi beim Schabbatanfang bereits vorfanden, wie dies \u00fcberhaupt von jedem Hofe, in dem kein <em>Eruw<\/em> veranstaltet wurde, der Fall ist.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Was die in einem Maboi wohnenden Heiden oder Sadduz\u00e4er anlangt, so gelten f\u00fcr die Mitbewohner desselben die n\u00e4mlichen Vorschriften, welche auch den Hofbewohnern gegeben sind. Ist es n\u00e4mlich ein Heide, so miete man ihm, oder einer Person aus seinem Gesinde, sein Recht am Maboi ab; ist es aber ein Sadduz\u00e4er, so veranlasse man ihn, auf sein Recht Verzicht zu leisten. Wohnen im Hofe nur ein Heide und ein Israelit, so bedarf es keines Schituf\u2019s. \u00dcbrigens gilt es in Betreff der hier erl\u00e4uterten Vorschriften ganz, gleich, ob der Israelit allein, oder mit einer Gesamtheit an einem Tische speise.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein in einem Maboi wohnender Heide in seinem Hofe eine, nach einem Thale f\u00fchrende, T\u00fcre hat, so veranlasst er kein Verbot f\u00fcr die \u00fcbrigen Bewohner des Maboi; selbst wenn diese Th\u00fcre nur vier Handbreiten gro\u00df w\u00e4re, so dass er Kamele und Wagen durch den Maboi ein- und auszuf\u00fchren pflegte; weil er doch immer sein Augenmerk wohl nur zun\u00e4chst auf die von ihm absonderlich benutzte, nach dem Thale f\u00fchrende, T\u00fcre richten mag. Die gleiche Bewandtnis hat es mit einer nach einem Holzplatze, von mehr als zwei Seah Aussaat, f\u00fchrenden T\u00fcre, \u2014 wo eben so wenig, als wenn die T\u00fcre nach einem Thale f\u00fchrte, ein Verbot stattfindet. Hat aber der Holzplatz einen Fl\u00e4cheninhalt von nur zwei Seah Aussaat, oder weniger, so nimmt man an, dass die dorthin f\u00fchrende Th\u00fcre dem Besitzer weniger am Herzen liege, und es findet darum f\u00fcr die \u00fcbrigen Maboibewohner \u2014 so lange ein Verbot statt, bis man dem Heiden sein Besitzrecht abgemietet.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn die Bewohner der einen Seite des Maboi Heiden, und die der andern Seite Israeliten sind, die israelitischen H\u00f6fe auch gegen einander durch Fenstern, vermittelst welcher <em>Eruw<\/em>-Verbindungen veranstaltet wurden, den s\u00e4mtlichen Bewohnern derselben freigegeben sind, \u2014 so dass alle auf diese Weise gewisserma\u00dfen zu einem Haushalte verschmolzen sind, und durch die Fenster heraus und herein schaffen d\u00fcrfen, was sie wollen: so ist es den Bewohnern dieser israelitischen H\u00f6fe dennoch verboten, irgend Etwas durch die Th\u00fcren, nach dem Maboi hinauszuschaffen, bevor sie nicht den Heiden ihr Besitzrecht abgemietet haben; weil sie andern Falls, diesen gegen\u00fcber, nicht als eine Person gelten k\u00f6nnen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Auf welche Weise wird der Schituf in einer Stadt veranstaltet? <em>Antwort:<\/em> Jeder Hof macht zuv\u00f6rderst einen <em>Eruw<\/em> f\u00fcr sich allein, damit diese Satzung den Kindern nicht unbekannt bleibe; darauf bewirken s\u00e4mtliche Stadtbewohner den Schituf, ganz auf die n\u00e4mliche Weise, wie derselbe im Maboi veranstaltet wird. War die Stadt fr\u00fcher Eigentum eines Einzigen, so wird, m\u00f6gen sich dermalen immerhin viele Eigent\u00fcmer in deren Besitz Teilen, darin von der Gesamtheit dennoch nur ein Schituf veranstaltet: und es d\u00fcrfen im ganzen Bereich derselben alsdann Gegenst\u00e4nde, nach allen Richtungen hin, fortgeschafft werden. Das Gleiche gilt, wenn sie von jeher vielen Besitzern angeh\u00f6rte, aber nur ein einziges Tor hat: in welchem Falle sie ebenfalls nur einen gemeinsamen Schituf veranstaltet.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>War hingegen die Stadt seit jeher Eigentum vieler Besitzer, wenn auch dermalen nur im Besitz eines Einzigen befindlich, und ist dieselbe \u00fcberdies mit zwei Toren versehen, von denen das eine dem Volke als Eingang, das andere als Ausgang dient: so wird die ganze Stadt unter sich nicht durch einen <em>Eruw<\/em> verbunden, sondern man schlie\u00dft einen Teil derselben von dieser Verbindung aus, etwa ein einzelnes Haus, in einem einzelnen Hofe, und dann veranstalten die \u00fcbrigen den Schituf. Alle Diejenigen, welche sich beim Schituf beteiligten, d\u00fcrfen dann in der ganzen Stadt, die ausgeschlossene Stelle ausgenommen, Etwas fortbringen; wiederum d\u00fcrfen die Bewohner der ausgeschlossenen Stelle, wenn sie \u2014 falls ihrer mehre sind \u2014 unter sich einen Schituf veranstalteten, daselbst Etwas fortschaffen, nicht aber in der ganzen \u00fcbrigen Stadt.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Dies geschieht nur um die allgemeine Aufmerksamkeit zu erregen, und die Leute inne werden zu lassen, dass es nur der <em>Eruw<\/em> ist, der ihnen die Erlaubnis auswirkt, in einer frequenten Stadt Etwas tragen zu d\u00fcrfen; dadurch n\u00e4mlich, dass ihnen vor Augen gef\u00fchrt wird, wie sie einen anderen Bereich haben als die Bewohner der ausgeschlossenen Stelle, welche mit ihnen nicht durch einen Schituf vergesellschaftet sind, und wie aus einem Bereich in den anderen nichts getragen werden darf.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Eine mehreren Besitzern angeh\u00f6rende Stadt, in welche man an einer Stelle durch ein Tor, und an einer andern durch eine Leiter gelangen kann, darf in ihrer Gesamtheit durch einen <em>Eruw<\/em> verbunden werden, und zwar ohne dass ein Teil derselben ausgeschlossen w\u00e4re: weil die Leiter nicht als T\u00fcre angesehen werden kann. Die anzuschlie\u00dfenden H\u00e4user brauchen nicht in Richtung der Stadt Eing\u00e4nge zu haben; vielmehr gen\u00fcgt es, wenn auch deren Vorderseite nach au\u00dfen, und nur die Hinterseite nach der Stadt zu gerichtet ist. Auch solche H\u00e4user d\u00fcrfen also ausgeschlossen werden, wogegen die \u00fcbrigen dann untereinander mittelst <em>Eruw<\/em> verbunden werden.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wer den Bewohnern einer Stadt einen Anteil an den Nahrungsmitteln \u00fcberl\u00e4sst, die er hierzu verwendet, hat denselben hievon keine Anzeige zu machen n\u00f6tig, weil es ihnen Vorteil bringt. Die Regeln f\u00fcr den Fall, dass jemand vers\u00e4umte am Stadt-Schituf Teil zu nehmen, dass Jemand eine Reise unternimmt, um in einer andern Stadt den Schabbat zuzubringen, endlich f\u00fcr den Fall, dass ein Heide sich unter den Bewohnern einer Stadt befindet, sind dieselben, welche bereits bei Gelegenheit des Hof- und Maboi-Eruws mitgeteilt worden sind.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn in einer Stadt alle Einwohner, mit alleiniger Ausnahme derer eines einzigen Maboi, den Schituf gemacht haben, so f\u00fchrt dieser Maboi ein Verbot f\u00fcr die ganze Stadt herbei. Wurde vor dem Eingange zu diesem Maboi eine Steinbank aufgef\u00fchrt, so hebt dies das Verbot wieder auf. Deshalb darf keine Stadt sich in zwei <em>Eruw<\/em>-Gesellschaften Teilen, vielmehr muss entweder ihre Gesamtheit durch einen <em>Eruw<\/em> verbunden, oder von jedem Maboi eine besondere <em>Eruw<\/em>-Vergesellschaftung veranstaltet werden. Jeder Maboi aber, dessen Bewohner ihren Bereich von dem der \u00fcbrigen absondern wollen, muss mit einer Steinbank am Eing\u00e4nge versehen sein, damit durch ihn f\u00fcr die anderen Mabot kein Verbot herbeigef\u00fchrt werde.<\/p><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sechstes-kapitel.\">Sechstes Kapitel.<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\">\n<li><p>Wenn Jemand am Vorabend des Schabbats aus der Stadt geht, und an irgendeinem Orte innerhalb des Schabbat-Bereiches der Stadt so viel Speisen niedergelegt, als er zu zwei Mahlzeiten n\u00f6tig hat, und den Ort zum Schabbat-Sitz bestimmt: so wird, wenn er auch nach der Stadt zur\u00fcckkehrte und zu Hause \u00fcbernachtete, dennoch angenommen, dass er da den Schabbat verleben wolle, wo seine zwei Mahlzeiten liegen, und dieselben werden als Schabbatbereichs-<em>Eruwin<\/em> bezeichnet.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wer auf diese Weise einen Bereichs-<em>Eruw<\/em> veranstaltete, hat die Befugnis, von der Stelle des Eruws angerechnet, zwei tausend Ellen weit nach allen Richtungen zu gehen. Wenn er aber am Morgen diese zweitausend Ellen in der Richtung der Stadt zur\u00fccklegen will, darf er in der Stadt nur so weit gehen, als dieses Maa\u00df sich erstreckt. Reicht das Maa\u00df aber \u00fcber die ganze Stadt hinaus, so wird dieselbe nur als vier Ellen im Durchmesser haltend angesehen, und man kann dann jenseits derselben das Ma\u00df erg\u00e4nzen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hat z. B. Jemand seinen <em>Eruw<\/em> nach Osten zu, in einer Entfernung von tausend Ellen von seinem in der Stadt befindlichen Hause, angelegt, so steht ihm am andern Morgen das Recht zu, von dem Orte des Eruws zwei tausend Ellen nach Osten, und ebenso viel nach Westen zur\u00fcckzulegen, n\u00e4mlich tausend Ellen von dem Orte des Eruws bis zu seinem Hause, und von da weitere tausend Ellen jenseits desselben durch die Stadt, aber nur so weit das Ma\u00df der zweitausend Ellen reicht. Ist die Entfernung seines Hauses, von dem jenseitigen Ende der Stadt, geringer als tausend Ellen, wenn auch nur um eine Elle, so dass das Ende seines Ma\u00dfes au\u00dferhalb der Stadt f\u00e4llt, so wird die ganze Stadt nur als vier Ellen messend angesehen, und er kann dann jenseits noch die zur Vollendung des Ma\u00dfes von zweitausend Ellen fehlenden neunhundert und sechsundneunzig zur\u00fccklegen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn daher Jemand den <em>Eruw<\/em>, gerade in einer Entfernung von zwei tausend Ellen von seinem Hause, welches in der Stadt ist, anlegt, so b\u00fc\u00dft er das Recht ein, sich frei innerhalb der letzteren zu bewegen; und es ist ihm nur gestattet, von seinem Hause bis zum <em>Eruw<\/em> zweitausend Ellen, und jenseits desselben noch zweitausend Ellen weit zu gehen, aber nicht eine Elle \u00fcber das Haus in der Stadt hinaus. Legt Jemand seinen <em>Eruw<\/em> in einem Privatorte nieder, so kann er denselben, und wenn es auch eine Stadt so gro\u00df wie Ninive, oder selbst eine verfallene Stadt, oder eine H\u00f6hle w\u00e4re, in der man wohnen k\u00f6nnte, nicht nur seinem Raume nach ganz durchwandern, sondern auch jenseits desselben noch zweitausend Ellen nach allen Seiten hin.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wer seinen <em>Eruw<\/em> innerhalb der Stadt niederlegt, in welcher er den Schabbat h\u00e4lt, hat also gleichsam Nichts getan, und sein Maa\u00df wird nicht vom <em>Eruw<\/em>-Platze an gemessen, sondern er steht allen \u00fcbrigen Stadtbewohnern gleich, welchen vor der Stadt zweitausend Ellen freigegeben sind. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit Denjenigen, welche ihre <em>Eruwin<\/em> an einem Orte niederlegen, der zur Stadt geh\u00f6rt, und von wo aus noch der Schabbat-Bereich von zweitausend Ellen gerechnet wird, da dies ebenso angesehen wird, als w\u00e4re der <em>Eruw<\/em> in der Stadt niedergelegt worden; legt Jemand aber den <em>Eruw<\/em> au\u00dferhalb der Stadtgrenze nieder, so hat dieser keine G\u00fcltigkeit.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Es ist erlaubt Bereichs-<em>Eruwin<\/em> anzulegen, entweder einer Pflichterf\u00fcllung wegen, z. B. um nach dem Hause eines Trauernden, so wie zu einem Hochzeitsschmause zu gelangen, um einem anreisenden Lehrer oder Freunde entgegenzukommen u. s. w.; oder wenn man Etwas zu f\u00fcrchten hat, z. B. von Heiden, R\u00e4ubern ec. Macht aber Jemand den <em>Eruw<\/em> nicht in dieser Absicht, sondern seines weltlichen Interesses wegen, so ist derselbe auch g\u00fcltig.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Mit denjenigen Speisen, welche zum Schituf sich eignen, kann man auch den Bereichs-<em>Eruw<\/em> veranstalten; was zu jenem nicht taugt, taugt auch zu diesem nicht. Das Maa\u00df eines Bereichs-Eruws ist: f\u00fcr jede Person zwei Mahlzeiten; verwendet man Gem\u00fcse dazu, so gilt als Maa\u00df ein Quantum, wie es zu zwei Mahlzeiten n\u00f6tig ist, ganz wie beim Schituf.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Der, welcher einen <em>Eruw<\/em> niederlegt, muss sich mit demselben an einem Orte befinden, damit es ihm m\u00f6glich sei, denselben in der D\u00e4mmerung zu verzehren. Beabsichtigt daher Jemand, seinen Schabbat-Sitz an einem \u00f6ffentlichen Platze zu haben, legt aber seinen <em>Eruw<\/em> an einem Privatorte nieder, und umgekehrt: so ist jener <em>Eruw<\/em> ung\u00fcltig, weil es nicht m\u00f6glich ist, w\u00e4hrend der D\u00e4mmerung, den <em>Eruw<\/em> aus einem dieser Bereiche nach dem andern zu bringen, ohne eine S\u00fcnde zu begehen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hat aber Jemand die Absicht, seinen Schabbat-Sitz an einem Privat- oder einem \u00f6ffentlichen Orte zu halten, w\u00e4hrend er seinen <em>Eruw<\/em> in einer Karmelit niederlegt: oder er beabsichtigt, seinen Schabbat-Sitz in der Karmelit zu haben, w\u00e4hrend er seinen <em>Eruw<\/em> an einem Privat- oder an einem \u00f6ffentlichen Orte niederlegt: so hat derselbe dennoch seine G\u00fcltigkeit, weil es w\u00e4hrend der D\u00e4mmerung, als der Zeit, wo der <em>Eruw<\/em> seine Geltung erh\u00e4lt, erlaubt ist, einer Pflichterf\u00fcllung wegen nach diesen Bereichen einerseits, oder nach der Karmelit andererseits, Etwas ein- und auszubringen; denn w\u00e4hrend der D\u00e4mmerung, und zwar bei Gelegenheit einer Pflichterf\u00fcllung, oder wenn die Noth es erheischt, haben diejenigen Schabbat-Verbote, welche von den Schriftgelehrten herr\u00fchren, keine G\u00fcltigkeit.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hatte man den <em>Eruw<\/em> in einen Schrank getan, denselben zugeschlossen und dann den Schl\u00fcssel verloren, w\u00e4hrend der <em>Eruw<\/em> aber ohne eigentliche Arbeit herausgeholt werden kann, so beh\u00e4lt er seine Geltung: denn bei Gelegenheit einer Pflichterf\u00fcllung ist w\u00e4hrend der D\u00e4mmerung nur eine wirkliche Arbeit verboten. Hat man ihn auf die Spitze eines noch wachsenden Rohrs oder eines Baumspr\u00f6\u00dflings gelegt, so ist er ung\u00fcltig: weil man dadurch veranlasst werden k\u00f6nnte, dieselben auszurei\u00dfen; war aber das Rohr oder der Spr\u00f6ssling bereits abgehauen und nur in die Erde gesteckt, so hat der darauf gelegte <em>Eruw<\/em> seine G\u00fcltigkeit.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Demjenigen, welcher den <em>Eruw<\/em> niederlegt, sind an dem hierzu bestimmten Orte vier Ellen freigegeben. Wenn daher Jemand den Bereichs-<em>Eruw<\/em> genau an der Grenze selber niederlegt, und dieser rollt \u00fcber die Grenze hin\u00fcber: so kommt es darauf an, ob er nicht weiter als zwei Ellen rollte, in welchem Falle er noch seine G\u00fcltigkeit beh\u00e4lt, und es so gut ist, als wenn er nicht von der Stelle gekommen w\u00e4re; ist er aber weiter als zwei Ellen gerollt, so verliert er seine G\u00fcltigkeit, weil er sich dann au\u00dferhalb der Grenze befindet; denn es ist kein <em>Eruw<\/em> g\u00fcltig, welcher au\u00dferhalb der Grenze liegt, wohin der, welcher den <em>Eruw<\/em> niederlegt, gar nicht gelangen kann.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wurde noch am Tage der <em>Eruw<\/em> um zwei Ellen \u00fcber die Grenze hinaus entfernt, oder ging dann verloren, oder verbrannte, oder wurde, wenn er aus Hebe bestand, verunreinigt: so verliert er seine G\u00fcltigkeit; geschah dies aber erst nach Einbruch der Dunkelheit, so ist er g\u00fcltig: weil der <em>Eruw<\/em> schon w\u00e4hrend der D\u00e4mmerung in Kraft tritt. Waltet hier\u00fcber ein Zweifel ob, so ist er g\u00fcltig, weil ein <em>Eruw<\/em>, \u00fcber welchen Zweifel entstanden sind, dessen ungeachtet seine G\u00fcltigkeit beh\u00e4lt. Aus diesem Grunde hat sogar ein <em>Eruw<\/em> noch G\u00fcltigkeit, welcher schon w\u00e4hrend der D\u00e4mmerung verzehrt wurde.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Beauftragen zwei Personen eine dritte mit der Niederlegung des <em>Eruw<\/em>, und diese legt den <em>Eruw<\/em> f\u00fcr die eine Person noch bei Tage nieder, den f\u00fcr die andere Person aber w\u00e4hrend der D\u00e4mmerung, und es tr\u00e4gt sich zu, dass der <em>Eruw<\/em> der ersten Person noch w\u00e4hrend der D\u00e4mmerung, der f\u00fcr die andere aber bei Einbruch der Dunkelheit aufgezehrt wird: so behalten dessen ungeachtet beide <em>Eruwin<\/em> ihre G\u00fcltigkeit, weil die Zeit der D\u00e4mmerung einen Zweifel bedingt, und in zweifelhaften <em>Eruwin<\/em> zu Gunsten der beteiligten Person entschieden wird. Von vornherein ist es \u00fcbrigens nicht gestattet, einen Bereichs-<em>Eruw<\/em> anzulegen, sobald ein Zweifel dar\u00fcber obwaltet, ob es dunkel sei, oder nicht. Ist der <em>Eruw<\/em> aber einmal gelegt, dann ist er g\u00fcltig.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>F\u00e4llt bei Tage Schutt auf den <em>Eruw<\/em>, und man kann ihn ohne eigentliche Arbeit wieder herausholen; so ist er g\u00fcltig, weil man ihn bis zur Zeit der D\u00e4mmerung, wo er auf erlaubte Weise seine Bedeutung erlangt, wiedererlangen k\u00f6nnte. Tr\u00e4gt sich aber dieses nach Einbruch der Dunkelheit zu, so beh\u00e4lt er ebenfalls seine G\u00fcltigkeit, selbst f\u00fcr den Fall, dass man, um ihn wiederzuerlangen, zu arbeiten gen\u00f6tigt w\u00e4re. Waltet ein Zweifel dar\u00fcber ob, ob es noch Tag oder bereits Nacht sei, so ist er ebenfalls g\u00fcltig, weil in zweifelhaften F\u00e4llen die <em>Eruwin<\/em> ihre G\u00fcltigkeit behalten.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Veranstaltet aber Jemand den <em>Eruw<\/em> mit Hebe, \u00fcber deren Reinheit ein Zweifel obwaltet: so ist derselbe ung\u00fcltig, weil er nicht genossen werden kann. Hat jemand im gleichen zwei Brote von Hebe vor sich, ohne zu wissen, welches von beiden rein, und welches unrein ist, und er sagt: werde mir zum <em>Eruw<\/em> das Brot von reiner Hebe, es sei nun welches es wolle: so gilt der <em>Eruw<\/em> nicht, weil dadurch keine Mahlzeit gebildet wird, welche f\u00fcglich eingenommen werden k\u00f6nnte.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Sagt Jemand: dies Brot sei heute noch gemein, morgen aber geweiht, und macht unterdessen damit einen <em>Eruw<\/em>, so ist dieser g\u00fcltig: weil zur Zeit der D\u00e4mmerung das Brot seine h\u00f6here Bedeutung noch nicht erhalten hatte, und darum auch bei Tage noch genie\u00dfbar war. Sagt aber Jemand: das Brot sei heute heilig und morgen gemein, \u2014 so kann dasselbe nicht zum <em>Eruw<\/em> verwendet werden: weil man es w\u00e4hrend der Dunkelheit nicht genie\u00dfen darf. Sondert in gleicher Weise Jemand Hebe ab, und bedingt sich dabei aus, dass sie erst beim Dunkelwerden zur Hebe werden solle, so kann dieselbe nicht zum <em>Eruw<\/em> verwendet werden; weil sie die ganze D\u00e4mmerung \u00fcber noch Tebel ist, der <em>Eruw<\/em> aber noch bei Tage als Mahlzeit betrachtet werden muss.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn Jemand einen <em>Eruw<\/em> auf dem Begr\u00e4bnisplatze niederlegt, so gilt derselbe nicht, weil es verboten ist von einem Begr\u00e4bnisplatz Nutzen zu ziehen, er aber den <em>Eruw<\/em>, selbst nachdem er seine Bedeutung erhalten, daselbst sicher erhalten wissen, und mithin von dem Platze Nutzen ziehen muss. Legt aber Jemand den <em>Eruw<\/em> auf einem Felde nieder, auf welchem ein Grab umgeackert worden ist, so hat der <em>Eruw<\/em> seine G\u00fcltigkeit, selbst wenn der, welcher ihn niederlegte, ein Ahronide w\u00e4re: weil er nach einem solchen Felde sowohl im Luftballon, als auch unter best\u00e4ndigem Wegblasen der Totengebeine kommen darf.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn mehrere Personen gemeinschaftliche Bereichs <em>Eruwin<\/em> veranstalten wollen, so m\u00f6gen sie von Jedem zwei Mahlzeiten einsammeln, Alles in ein Gef\u00e4\u00df tun, und dasselbe am gew\u00f6hnlichen Orte niedersetzen. Veranstaltet Einer den <em>Eruw<\/em> f\u00fcr Alle, so ist es n\u00f6tig, dass er sie durch eine dritte Person Anteil am <em>Eruw<\/em> erwerben lasse. Auch muss ihnen Anzeige davon gemacht werden, weil man Bereichs-<em>Eruwin<\/em> f\u00fcr einen Andern nur mit dessen Vorwissen machen kann; indem es diesem m\u00f6glicherweise nicht angenehm sein m\u00f6chte, seinen <em>Eruw<\/em> nach der Seite zu verlegen, wo es jenem beliebt. Hat Ersterer noch bei Tage Nachricht erhalten, so ist der <em>Eruw<\/em> immer g\u00fcltig, wenn er sich auch erst, nach Einbruch der Dunkelheit entschloss, denselben f\u00fcr sich gelten zu lassen. Geht die hierauf bez\u00fcgliche Anzeige aber erst nachdem die Dunkelheit hereingebrochen, an die betreffende Person ab, so kann letztere mehr keine Bereichsverlegung dadurch erlangen, indem es nicht gestattet ist, bei hereinbrechender Dunkelheit einen <em>Eruw<\/em> einzurichten.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Diejenigen, welche im Stande sind, bei Hof-<em>Eruwin<\/em> zu Gunsten Anderer Anrechte zu erwerben, k\u00f6nnen dies auch bei Bereichs-<em>Eruwin<\/em>; und Diejenigen, welche zu jenem nicht bef\u00e4higt sind, sind es auch hierbei nicht.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Es ist gestattet, dass jemand einem Hauswirth eine Meah gibt, damit derselbe f\u00fcr ihn ein Brot kaufen und davon einen Bereichs-<em>Eruw<\/em> veranstalten m\u00f6ge. Ist aber Derjenige, welcher das Geld empf\u00e4ngt, ein H\u00e4ndler oder ein B\u00e4cker, und jener sagt zu ihm: erwirb gegen diese Meah ein Anrecht f\u00fcr mich, so gilt der <em>Eruw<\/em> nicht; sagt jener aber: lege f\u00fcr mich einen <em>Eruw<\/em> gegen diese Meah, so nehme der also Angeredete daf\u00fcr Brot und andere Speisen, und veranstalte davon den <em>Eruw<\/em> f\u00fcr jenen; \u00fcberreicht aber jener dabei ein Gef\u00e4\u00df mit den Worten: gib mir dahinein Speise und lasse mich das Anrecht auf diese Weise erworben haben, so nehme der Angeredete die Speise und mache f\u00fcr jenen den <em>Eruw<\/em>.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Man kann den Bereichs-<em>Eruw<\/em> niederlegen f\u00fcr unerwachsene S\u00f6hne und T\u00f6chter, so wie f\u00fcr kanaanitische Sklaven und Sklavinnen, sie m\u00f6gen nun wollen oder nicht. Wenn daher der Hausherr f\u00fcr sie, und sie f\u00fcr sich selbst, in verschiedenen Richtungen <em>Eruwin<\/em> anlegten, so richten sich die oben Gezeichneten Personen, beim Ausgehen, nach dem <em>Eruw<\/em> des Hausherrn. Man kann aber nicht <em>Eruwin<\/em> veranstalten f\u00fcr erwachsene S\u00f6hne und T\u00f6chter, f\u00fcr j\u00fcdische Hausjungen und M\u00e4gde, selbst wenn man dieselben mit am Tische hat, auch eine Ehefrau ist nicht gehalten, nach dem vom Manne f\u00fcr sie veranstalteten <em>Eruw<\/em> ohne Einwilligung zu gehen. Hat der Hausherr den <em>Eruw<\/em> gemacht, und die hier genannten Personen h\u00f6ren es, schweigen aber dazu und tun keinen Einspruch, so ist es dem Hausherrn gestattet, seinen <em>Eruw<\/em> (f\u00fcr Alle) geltend zu machen. Sind von beiden Seiten besondere <em>Eruwin<\/em> niedergelegt worden, so gilt dies als entschiedenes Zeichen des Protestes, und jeder Teil richtet sich dann nach seinem eigenem <em>Eruw<\/em>. Aber ein Kind, von sechs Jahren und darunter, richtet sich nach seiner Mutter, und es ist zumal nicht n\u00f6tig, f\u00fcr dasselbe besondere Speisen zu zwei Mahlzeiten niederzulegen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Es steht Jedermann frei, wenn er will, seinen <em>Eruw<\/em> durch eine andere Person an dem Orte niederlegen zu lassen, den er sich zum Schabbat-Sitz auserkoren. Nur sende er ihn nicht durch einen Taubstummen, durch einen Bl\u00f6dsinnigen oder Minderj\u00e4hrigen ab, oder durch Jemand, der die Satzung in Betreff des <em>Eruw<\/em> nicht anerkennt; beobachtete man dies aber nicht, so hat der <em>Eruw<\/em> keine G\u00fcltigkeit. Sendet man ihn durch einen solchen Unzul\u00e4ssigen an einen Befugten, damit dieser ihn erst als <em>Eruw<\/em> niederlege, so hat er G\u00fcltigkeit. Es w\u00fcrde dies ebenso sein, als wenn man den <em>Eruw<\/em> durch einen Affen oder einen Elefanten absenden wollte; doch muss man jedenfalls von Weitem so lange warten, bis man sich \u00fcberzeugt hat, dass die unzul\u00e4ssige Person oder das Tier, richtig zu der befugten, mit der Bestellung des Eruws betrauten, Person, gelange. Ebenso d\u00fcrfen auch mehrere Personen, welche, ihre Bereichs-<em>Eruwin<\/em> gemeinschaftlich machen wollen, dieselben durch eine andere Person nach dem Orte ihrer Bestimmung senden.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn eine oder mehrere Personen zu einer andern sagen: \u00bbgehe und bestelle f\u00fcr uns <em>Eruwin<\/em>\u00ab, so sind dieselben g\u00fcltig, nach welcher Seite hin es auch der beauftragten Person beigefallen sein mag, dieselben niederzulegen: und die Auftraggeber haben sich darnach zu richten, weil sie keinen Ort bestimmt hatten. Sagt jemand zum andern: mache mir einen <em>Eruw<\/em> mit Datteln, dieser aber macht ihn mit d\u00fcrren Feigen; oder: mache mir ihn mit d\u00fcrren Feigen, er aber macht ihn mit Datteln; oder: lege den <em>Eruw<\/em> in den Schrank, und er legt ihn in den Taubenschlag; oder: lege ihn in den Taubenschlag, und er legt ihn in den Schrank; oder: lege ihn in den Saal nieder, und er bringt ihn aufs Dachgescho\u00df; oder: bringe ihn aufs Dachgescho\u00df, und er legt ihn in den Saal, so gilt der <em>Eruw<\/em> nicht. Sagt aber Jemand schlechtweg zum andern: \u00bblege f\u00fcr mich einen <em>Eruw<\/em>\u00ab, \u2014 so ist derselbe g\u00fcltig, mag er ihn mit d\u00fcrren Feigen oder mit Datteln veranstaltet, ihn in den Saal, oder aufs Dachgescho\u00df gelegt haben.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Ebenso, wie man \u00fcber Hof-<em>Eruwin<\/em> und Maboi-Schitufin den Segen spricht, so spricht man ihn auch \u00fcber Bereichs-<em>Eruwin<\/em>; nur setzt man noch bei letzterem folgendem Wort hinzu: \u00bbIn Folge dieses Eruws sei es mir gestattet, von dieser Stelle aus, nach allen Richtungen zweitausend Ellen weit zu gehen.\u00ab Legt Einer f\u00fcr Mehrere den <em>Eruw<\/em> nieder, so sage er: \u00bbIn Folge dieses Eruws m\u00f6ge es Diesem oder Jenem, oder den Bewohnern dieses Orts und jener Stadt erlaubt sein, von diesem Orte an gerechnet, nach allen Richtungen zweitausend Ellen weit zu gehen.<\/p><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"siebentes-kapitel.\">Siebentes Kapitel.<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\">\n<li><p>Geht Jemand am Freitag zur Stadt hinaus, bleibt dann innerhalb des Schabbat-Bereiches, oder an dessen Ende, auf einem gewissen Punkte stehen, und sagt: \u00bbMein Schabbat-Sitz sei hier!\u00ab, kehrt alsdann in die Stadt zur\u00fcck, und bleibt die Nacht \u00fcber in derselben: so kann er am andern Morgen, von dieser Stelle aus, nach allen Richtungen hin zweitausend Ellen weit gehen. Ein solcher Gang ist das eigentliche Mittel, Bereichs-<em>Eruwin<\/em> einzurichten. Wenn aber vorher gelehrt wurde, dass derselbe nur mittelst zweier Mahlzeiten bewirkt zu werden brauche, ohne dass es erforderlich sei, nach der Stelle hinauszugehen, und daselbst stehen zu bleiben: so bezweckte man damit nur, es dem Bemittelten leicht zu machen, damit er nicht gen\u00f6tigt sei, selbst zu gehen, es ihm vielmehr freistehen m\u00f6ge, den <em>Eruw<\/em> durch einen Andern an den betreffenden Ort zu senden, und ihn von demselben niederlegen zu lassen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn Jemand im Sinne hat, an einer ihm bekannten Stelle den Schabbat-Sitz zu w\u00e4hlen, etwa unter einem Baume, in einem Hause, oder neben einer Mauer, deren Lage er kennt, und er ist bei Einbruch der Dunkelheit von jener Stelle zweitausend Ellen oder noch weniger entfernt, tritt den Gang dahin an, um da seinen Schabbat-Sitz einzunehmen, erreicht sie aber nicht, sei es nun, dass ihn ein Freund durch die Einladung, bei ihm zu \u00fcbernachten, abhielt, sei es, dass er aus eigenem Antriebe wieder umkehrte, um irgendwo anders zu \u00fcbernachten, oder geschah dies in Folge irgend eines anderen Hindernisses: so steht es ihm frei, die auserkorene Stelle auch erst am andern Morgen zu besuchen, und von da aus, nach allen Richtungen hin zweitausend Ellen weit zu gehen. Weil n\u00e4mlich Jener bei sich den Entschluss gefasst hatte, am bestimmten Orte seinen Schabbat-Sitz zu w\u00e4hlen, und auch wirklich dahin aufgebrochen war, so gilt dies ebenso, als wenn er daselbst Platz genommen, oder seinen <em>Eruw<\/em> dort niedergelegt h\u00e4tte.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Diese Erleichterung ist aber nur dann gestattet, wenn die Person entweder unbemittelt ist, so dass man es ihr nicht zumuten kann, einen <em>Eruw<\/em> niederzulegen, oder wenn es ein von der Fremde her Anreisender ist, z. B. Jemand, der auf der Reise begriffen ist, und besorgt, dass es bald finster werden m\u00f6chte: in welchem Falle man indes voraussetzt, dass vom Tage noch so viel \u00fcbrig sei, um in voller Anstrengung laufend jene Stelle noch vor dem Dunkelwerden erreichen zu k\u00f6nnen, welche man sich zum Schabbat-Sitz erkoren, und endlich noch, dass er bei einbrechender Dunkelheit nicht mehr als zweitausend Ellen von jener Stelle entfernt sei. Kommt aber Jemand nicht von ausw\u00e4rts her angereist, oder ist er nicht unbemittelt, oder ist die Zeit schon zu weit vorger\u00fcckt, um jene Stelle, noch mit ganzer Kraft laufend vor Dunkelwerden zu erreichen, oder war beim Einbrechen der Nacht von seinem Standpunkt bis zur erw\u00e4hlten Stelle noch eine Entfernung von mehr als zweitausend Ellen, oder hat er sich noch nicht bestimmt f\u00fcr einen gewissen Ort entschieden: so hat er keine Anspr\u00fcche auf den noch von ihm entfernten Schabbat-Sitz, sondern es steht ihm nur frei, von dem Punkte, den er bei Einbruch der Dunkelheit erreicht hatte, zweitausend Ellen nach allen Richtungen hin zur\u00fcckzulegen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn Jemand noch bei Tage, an einem Privatorte verweilend, dort seinen Schabbat-Sitz bestimmt, oder nach Haus zur\u00fcckkehrend sich vornimmt, den Schabbat \u00fcber an einem ihm bekannten Privatorte zu bleiben, und sich auf diese Weise einen Schabbat-Sitz erwirkt: so steht es ihm frei, denselben nicht nur ganz zu durchwandern, sondern au\u00dferhalb desselben auch noch zweitausend Ellen nach allen Seiten hin. Ist nun der Privatort, an dem man sich noch bei Tage befindet, nicht zum h\u00e4uslichen Bedarf mit W\u00e4nden umschlossen, oder ist derselbe ein H\u00fcgel oder ein Thal: so kommt es darauf an, ob sein Fl\u00e4cheninhalt zwei Seah Aussaat und dar\u00fcber umfasst; ist dies der Fall, so durchwandere man ihn ganz, und lege auch drau\u00dfen noch zweitausend Ellen nach allen Seiten hin zur\u00fcck. Umfasst aber sein Fl\u00e4cheninhalt mehr als zwei Seah Aussaat, so stehen ihm im inneren desselben mit vier Ellen, und au\u00dferdem zweitausend Ellen nach allen Richtungen hin, zu Gebote. Dies ist auch der Fall, wenn Jemand seinen <em>Eruw<\/em> innerhalb eines Raumes veranstaltet, der nicht zum h\u00e4uslichen Gebrauche mit W\u00e4nden umgeben worden ist.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn Jemand seinen Schabbat-Sitz in der Ferne haben will, den Ort aber nicht genau bezeichnet, so hat er sich keinen Schabbat-Sitz erworben; wenn z. B. Jemand angereist kommt und sagt: mein Schabbat-Sitz sei an jenem Orte, oder auf jenem Felde, in jenem Thale, oder tausend Ellen weiter, oder auch zweitausend Ellen von hier: so steht ihm der Schabbat-Sitz nicht zu Gebote, vielmehr stehen ihm von seinem Standpunkte, bei Anbruch der Nacht an gerechnet, nur zweitausend Ellen, nach allen Seiten hin, zu Gebote.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Sagt er: mein Schabbat-Sitz sei unter jenem Baume, oder unter jenem Felsen, und es ist unter dem Baume, oder dem Felsen, ein Raum von acht Ellen: so gilt der Schabbat-Sitz als nicht erworben, weil seine Angabe nicht genau genug war; denn, wenn er in der einen H\u00e4lfte von vier Ellen sich zum Schabbat einrichten wollte, so bliebe es immer zweifelhaft, ob es nicht die anderen vier Ellen waren, die er zum Schabbat-Sitz bestimmte.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Deshalb muss man genau angeben, dass man entweder an seinem Stamm oder innerhalb vier Ellen s\u00fcdlich oder um eben so viel n\u00f6rdlich von demselben, seine Ruhe halten will. Ist der Raum, innerhalb dessen er ruhen will, kleiner als acht Ellen, so hat man den Schabbat-Sitz erworben, weil der Raum nicht das hinl\u00e4ngliche Maa\u00df zu zwei Stellen darbietet, und mithin jedenfalls ein Teil desselben f\u00fcr ihn bestimmt ist. Reisen Zwei zusammen, von denen der Eine Kenntnis von einem Baume, einer Mauer oder sonst einem geeigneten Orte zum Schabbat-Sitz hat, der andere aber nicht: so \u00fcberlasse es dieser dem ersteren, seinen Schabbat-Sitz zu w\u00e4hlen, und dieser habe nun sich und seinen Mitreisenden im Sinne, damit beide an einem ihm bekannten Orte den Schabbat-Sitz gew\u00e4hlt haben m\u00f6gen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn die Bewohner einer Stadt Jemanden aus ihrer Mitte senden, um ihren <em>Eruw<\/em> nach einem bestimmten Orte zu bringen, und dieser war bereits in Gehen begriffen, als ein anderer ihn veranlasste, samt den <em>Eruw<\/em> zur\u00fcckzukehren: so haben jene keinen Schabbat-Sitz an der fragliche Stelle erworben, weil ihr <em>Eruw<\/em> nicht dorthin kam, und es steht ihnen nur frei, von der Stadt aus zweitausend Ellen nach allen Richtungen hin zu gehen. F\u00fcr sich selbst aber hat die Person, welche den <em>Eruw<\/em> trug, denselben in g\u00fcltiger Weise zu Stande gebracht; denn er reiste und hatte die Absicht, an jenem Orte seinen Schabbat-Sitz zu halten, war auch schon dorthin auf dem Wege. Aus diesem Grunde steht es ihm auch frei, am andern Morgen nach dieser Stelle zu gehen, und dann auch noch zweitausend Ellen, nach allen Richtungen hin, zur\u00fcckzulegen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn fr\u00fcher erkl\u00e4rt wurde, dass, wer am fernen Orte einen Schabbat-Sitz erwerben wollte, auf dem Wege dahin begriffen sein muss, \u2014 so ist darunter nicht zu verstehen, dass er sich auf dem freien Felde befinden m\u00fcsse; vielmehr gen\u00fcgt es schon, dass er vom zweiten Stockwerk herabgestiegen, um sich zum Gange nach jenem Platze aufzumachen, und ehe er das Hoftor passierte, von einem Bekannten aufgehalten worden ist. Schon in diesem Falle nimmt man an, dass er unterwegs gewesen sei, und demnach den Schabbat-Sitz auf g\u00fcltige Weise erworben habe. Auch braucht Derjenige, welcher einen entfernten Schabbat-Sitz erwerben will, nicht ausdr\u00fccklich zu sagen: Mein Schabbat-Sitz sei da und da; vielmehr gilt der Schabbat-Sitz schon als erworben, sobald er es in Gedanken beschlossen und den Weg dahin angetreten hat. Es bedarf wohl kaum noch der Erw\u00e4hnung, dass Derjenige, welcher wirklich bis zum erw\u00e4hlten Schabbat-Sitz gekommen war, und daselbst verweilte, nicht noch n\u00f6tig hat, Worte auszusprechen, sondern dass er vielmehr schon durch seinen blo\u00dfen Entschluss stillschweigend sich Den Ort erwirbt.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Was die Sch\u00fcler betrifft, welche ihre Mahlzeit in der Schabbat-Nacht auf dem Lande und in G\u00e4rten bei guten Leuten, die gern Reisenden Kost verabfolgen, suchen m\u00fcssen, und welche gewohnt sind, nach dem Beth-Hamidrasch zum \u00dcbernachten zur\u00fcckzukehren, \u2014 so gilt als Regel, dass ihnen nicht von dem Orte, wo sie gespeist haben, sondern vom Beth-Hamidrasch aus, nach allen Seiten hin, zweitausend Ellen freigegeben sind; denn sie w\u00fcrden gewiss nicht aus der Stadt gegangen sein, wenn sie ihre Mahlzeit im Beth-Hamidrasch h\u00e4tten haben k\u00f6nnen; auch lassen sich dieselben gar nicht beifallen, an einem andern Orte zu \u00fcbernachten als im Beth-Hamidrasch.<\/p><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"achtes-kapitel.\">Achtes Kapitel.<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\">\n<li><p>Es ist nicht gestattet zwei <em>Eruwin<\/em>, einen im Osten und einen im Westen, gleichzeitig einzurichten, und einen Teil des Tages nach dem einen, den andern Teil desselben aber nach dem andern sich zu richten; denn zwei <em>Eruwin<\/em> k\u00f6nnen nicht an einem und demselben Tage gelten. Ist Jemand im Irrtum, indem er glaubt, dass dies erlaubt sei, und demzufolge nach zwei Seiten hin <em>Eruwin<\/em> niederlegt, oder wenn Jemand zwei Personen den Auftrag erteilt: Gehet und macht mir einen <em>Eruw<\/em> \u2014 diese aber f\u00fcr ihn einen <em>Eruw<\/em> nach Norden und einen andern nach S\u00fcden bestellen: so Darf er nur da gehen, wo die Gangweiten beider <em>Eruwin<\/em> zusammenfallen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Nur da gehen zu d\u00fcrfen, wo die Gangweiten beider <em>Eruwin<\/em> zusammenfallen, hei\u00dft: auf den Ort beschr\u00e4nkt sein, wo beide <em>Eruwin<\/em> das Gehen gestatten. Wenn z. B. Jemand den <em>Eruw<\/em> tausend Ellen nach Osten legt, und der andere f\u00fcnfhundert Ellen in westlicher Richtung: so darf Derjenige, f\u00fcr welchen diese <em>Eruwin<\/em> gemacht wurden, nach Westen nur tausend Ellen gehen, soweit dies n\u00e4mlich der \u00f6stliche <em>Eruw<\/em> zul\u00e4sst, und nach Osten nur tausend und f\u00fcnfhundert Ellen, so weit als dies n\u00e4mlich der westliche <em>Eruw<\/em> gestattet. Wenn daher Jemand f\u00fcr sich selbst einen <em>Eruw<\/em> bestellt, und ein anderer noch einen zweiten, in seinem Namen, oder wenn auch zwei beauftragte Personen zwei verschiedene <em>Eruwin<\/em> f\u00fcr ihn veranstalten, wovon der eine zweitausend Ellen nach Osten, und der andere ebenso weit nach Westen zu gelegen ist, so darf sich jener nicht von der Stelle bewegen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Es ist aber gestattet, zwei <em>Eruwin<\/em> nach verschiedenen Seiten hin bedingungsweise niederzulegen, indem man sagt: sollte mir morgen eine Pflichterf\u00fcllung Vorkommen, oder sollte ich gezwungen werden, \u2014 so m\u00f6ge der diesseitige <em>Eruw<\/em> als derjenige gelten, auf den ich mich verlassen habe, w\u00e4hrend der <em>Eruw<\/em> auf der anderen Seite als nicht vorhanden betrachtet werde. Sollte ich aber gen\u00f6tigt sein, mich nach der anderen Seite zu begeben, so sei es jener <em>Eruw<\/em>, auf den ich mich verlasse, und der <em>Eruw<\/em> dieser Seite sei dann f\u00fcr mich, so gut als nicht vorhanden; sollte ich aber n\u00f6tig haben nach beiden Seiten mich zu wenden, so sei es mir freigegeben, mich nach dem zu richten, der mir beliebt, und mich dorthin zu wenden. Sollte Nichts Vorf\u00e4llen, und ich h\u00e4tte nicht n\u00f6tig nach irgendeiner Seite hin zu gehen, so m\u00f6gen beide <em>Eruwin<\/em> ohne Geltung sein, und es sei so gut, als h\u00e4tte ich auf dieselben gar nicht gerechnet: vielmehr will ich mich allen Mitbewohnern der Stadt gleichstellen, welche nach allen Richtungen hin nur zweitausend Ellen haben.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>So gut als am Schabbat, ist es auch an Feiertagen und am Vers\u00f6hnungstag verboten, \u00fcber die Schabbat-Grenze hinaus zu gehen. Auch ist am Vers\u00f6hnungstage ebenso gut als am Schabbat derjenige straff\u00e4llig, der aus einem Bereiche Etwas nach dem andern tr\u00e4gt; dagegen ists an Feiertagen gestattet, Etwas aus einem Bereiche nach dem andern zu tragen. Aus diesem Grunde veranstaltet man f\u00fcr den Vers\u00f6hnungstag Hof-<em>Eruwin<\/em> und Maboi-Schituf, so gut wie f\u00fcr den Schabbat; Bereichs-<em>Eruwin<\/em> sind aber, sowohl f\u00fcr den Vers\u00f6hnungstag als f\u00fcr den Feiertag \u2014 gleich wie f\u00fcr den Schabbat erforderlich.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>An einem Feiertage, der dem Schabbat entweder unmittelbar vorangeht, oder sich demselben anschlie\u00dft, oder bei zwei, au\u00dferhalb Eretz Jisraels stattfindenden Feiertagen, kann man zwei <em>Eruwin<\/em>, nach verschiedenen Seiten hin legen, und sich je nach Belieben nach dem einen am ersten, und nach dem andern, am zweiten Tage, richten; oder man kann einen <em>Eruw<\/em> nach der einen Seite hin legen, und sich nach demselben am ersten Tage richten, aber am andern Tage sich den \u00fcbrigen Stadtbewohnern gleichstellen; so gut als wenn man ganz und gar keinen Bereichs-<em>Eruw<\/em> gelegt h\u00e4tte, so dass man nach allen Richtungen zweitausend Ellen gehen darf. Dies darf jedoch nur an den nur au\u00dferhalb Eretz Jisraels stattfindenden zwei Feiertagen geschehen, die beiden Tage des Neujahrsfestes aber, werden nur als ein einziger betrachtet, und man darf den <em>Eruw<\/em> f\u00fcr diese beiden Tage nur nach einer Richtung hin niederlegen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Ebenso ist\u2019s gestattet, bei Legung eines Eruws Bedingungen auszusprechen; z. B.: dieser <em>Eruw<\/em> gelte nur f\u00fcr diesen, aber nicht f\u00fcr den k\u00fcnftigen Schabbat; oder: er gelte f\u00fcr den k\u00fcnftigen Schabbat, aber nicht f\u00fcr diesen; oder: er gelte f\u00fcr den Schabbat und nicht f\u00fcr die Feiertage; oder: er gelte f\u00fcr die Feiertage und nicht f\u00fcr den Schabbat.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Spricht Jemand zu F\u00fcnfen: ich mache f\u00fcr einen von euch, je nach meinem Belieben, einen <em>Eruw<\/em>, und diesem soll es nur dann gestattet sein, dahin zu gehen, wenn es mir gef\u00e4llt: so darf dieser Eine frei ein- und ausgehen, sogar wenn Derjenige, welcher den <em>Eruw<\/em> niederlegte, erst als es dunkel ward mit seinem Willen ins Klare kam; weil bei den Satzungen der Schriftgelehrten auch eine sp\u00e4tere Wahl, wie die fr\u00fcher getroffene, ihre G\u00fcltigkeit hat. Wenn Jemand f\u00fcr alle Schabbate des ganzen Jahres einen <em>Eruw<\/em> niederlegt, und dabei spricht: sollte es mir belieben, so werde ich mich darnach richten, wo nicht, so werde ich mich auch nicht darnach richten, mich vielmehr den \u00fcbrigen Bewohnern der Stadt gleichstellen: so kann er an jedem Schabbat ausgehen, wenn er auch erst nach Einbruch der Dunkelheit einen Entschluss deshalb fasste.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Macht Jemand einen <em>Eruw<\/em> f\u00fcr die beiden, nur au\u00dferhalb Eretz Jisrael, stattfindenden Feiertage, oder f\u00fcr einen Schabbat und einen Feiertag, welche auf einander folgen: so muss der <em>Eruw<\/em>, wenngleich er f\u00fcr beide Tage nach einer Richtung hin seine G\u00fcltigkeit hat, w\u00e4hrend der ganzen D\u00e4mmerungszeit hin durch, sowohl am ersten als auch am zweiten Tage, unverzehrt an seinem Platze bleiben. Wie muss man dabei verfahren? <em>Antwort:<\/em> Man bringt ihn am Vorabend zum Schabbat, oder zum Feiertage, zur Stelle, bleibt dabei bis es finster wird, alsdann erst nimmt man ihn mit sich, falls es gerade eine Feiertagsnacht sein sollte, und bringt ihn nach Hause. Am andern Morgen tr\u00e4gt man ihn wieder zu jener Stelle, l\u00e4sst ihn liegen, bis es finster wird, und verzehrt ihn dann erst auf der Stelle, falls es eine Schabbatnacht ist, oder nimmt ihn mit sich, wenn es eine Feiertagsnacht ist. Denn die beiden, au\u00dferhalb Eretz Jisraels stattfindenden Feiertage, bilden zwei besondere Festzeiten, und sind deshalb nicht als ein Tag zu betrachten, um dass angenommen werden sollte, dass der <em>Eruw<\/em> in der ersten Nacht f\u00fcr beide Tage Geltung erhalte.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wurde der <em>Eruw<\/em> am ersten Tage verzehrt, so gilt er f\u00fcr diesen, aber nicht f\u00fcr den zweiten; hat Jemand am ersten Tage durch den Gang seinen <em>Eruw<\/em> bewirkt, so tue er das Gleiche auch f\u00fcr den zweiten Tag; er muss sich n\u00e4mlich zur Stelle begeben, und dort stehend die Absicht hegen, sich dort einen Schabbat-Sitz zu erwerben. Hat Jemand f\u00fcr den ersten Tag den <em>Eruw<\/em> mit Brot gemacht, so steht es ihm frei, denselben am zweiten Tage durch den Gang zu bewirken. Will man ihn am zweiten Tage mit Brot machen, so muss dies mit demselben Brote geschehen, das auch schon am ersten Tage gebraucht wurde.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn der Vers\u00f6hnungstag dem Schabbat unmittelbar vorangeht, oder nachfolgt, was in Zeiten, wo man die Neumonds-Heiligung nach gewissen Observationen veranstaltet, wohl Vorkommen kann: so sind beide, meines Erachtens, nur als ein Tag und eine einzige Festzeit anzusehen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn fr\u00fcher erkl\u00e4rt wurde, dass man f\u00fcr beide Tage nach verschiedenen Seiten hin zwei <em>Eruwin<\/em> niederlegen k\u00f6nne, so wird dabei jedoch immer vorausgesetzt, dass es dem, der sie niederlegt, schon am ersten Tage m\u00f6glich sei, zu jedem der beiden <em>Eruwin<\/em> zu gelangen. Ist es ihm aber nicht m\u00f6glich, am ersten Tage zum <em>Eruwin<\/em> des zweiten zu gelangen, so ist derselbe nicht g\u00fcltig; denn ein <em>Eruw<\/em> muss von Rechtswegen aus einer Mahlzeit bestehen, \u00fcber welche man noch bei Tage verf\u00fcgen kann. Wenn man also, wie erw\u00e4hnt, am ersten Tage nicht zu dem Orte gelangen kann, wo derselbe liegt, so wird er als bei Tage noch nicht verf\u00fcgbar angesehen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn z. B. Jemand f\u00fcr ersten Tag einen <em>Eruw<\/em> in einer Entfernung von zweitausend Ellen vom Hause, nach Osten zu gemacht, und ebenso einen andern <em>Eruw<\/em> f\u00fcr den zweiten Tag gegen Westen, eine Elle, hundert oder tausend Ellen vom Hause: so ist der <em>Eruw<\/em> ung\u00fcltig, indem derselbe am ersten Tage, so lange es hell war, nicht hatte gegessen werden k\u00f6nnen, weil es dem, der ihn niedergelegt, nicht m\u00f6glich war zu ihm zu gelangen, da ihm nach Westen kein Schritt freistand.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Hat aber Jemand am ersten Tage seinen <em>Eruw<\/em> ein tausend und f\u00fcnfhundert Ellen gen Morgen gelegt, und f\u00fcr den zweiten Tag einen andern, innerhalb einer Entfernung von f\u00fcnfhundert Ellen nach Abend zu: so ist auch der zweite <em>Eruw<\/em> g\u00fcltig, weil es dem, der ihn niedergelegt, schon am ersten Tage m\u00f6glich war, zu ihm zu gelangen.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Wenn ein Feiertag auf einen Freitag f\u00e4llt, so veranstalte man an demselben weder Hof- noch Bereichs-<em>Eruwin<\/em>; sondern mache dies Alles am Donnerstag ab, welcher den Vorabend zum Feiertag bildet. Fallen die beiden au\u00dferhalb Eretz Jisraels stattfindenden Feiertage auf einen Donnerstag und einen Freitag, so veranstalte man beide <em>Eruwin<\/em> schon am Mittwoch. Vergisst man es aber, und legt keine <em>Eruwin<\/em> nieder, so ist\u2019s gestattet, am Donnerstag und am Freitag Hof-<em>Eruwin<\/em> unter besonderem Vorbehalt einzurichten, aber keine Bereichs-<em>Eruwin<\/em>.<\/p><\/li>\n\n\n\n<li><p>Auf welche Weise macht man einen solchen Vorbehalt? <em>Antwort:<\/em> indem man am Donnerstag spricht: ist heute Feiertag, so will ich Nichts gesagt haben; ist heute aber kein Feiertag, so gelte dies als <em>Eruw<\/em>. Am andern Morgen wird die Anlegung des Eruws mit folgenden Worten wiederholt: f\u00fcr den Fall, dass heute Feiertag ist, habe ich die Anlegung des <em>Eruw<\/em> bereits gestern vorgenommen, und was ich heute sage, gelte deshalb so gut als nicht gesprochen; war aber gestern schon Feiertag, so m\u00f6ge dies mein <em>Eruw<\/em> sein. Dies ist aber nur gestattet an den beiden nur au\u00dferhalb Eretz Jisraels geltenden Feiertagen; die beiden Tage des Neujahrfestes sind hingegen nur als ein einziger anzusehen, und es darf deshalb keine <em>Eruw<\/em>-Niederlegung an denselben vorgenommen werden; dies muss vielmehr schon am Vorabende bewirkt werden.<\/p><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<section class=\"footnotes\" role=\"doc-endnotes\">\n<hr>\n<ol>\n<li id=\"fn1\" role=\"doc-endnote\"><p>In der urspr\u00fcnglichen \u00dcbersetzung ist der zweite Teil des Absatzes zensiert worden. Die \u00dcbersetzung wurde wieder eingef\u00fcgt.<a href=\"#fnref1\" class=\"footnote-back\" role=\"doc-backlink\">&#x21a9;\ufe0e<\/a><\/p><\/li>\n<\/ol>\n<\/section>\n\n\n\n<p><strong>Zur \u00dcbersetzung und Bearbeitung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbersetzung erschien das erste Mal 1850 in Sankt Petersburg und wird hier (leicht) \u00fcberarbeitet wiedergegeben. Fehlende bzw. zensierte Abschnitte wurden wieder eingef\u00fcgt (in einer neuen \u00dcbersetzung). Die \u00dcbersetzung stammt von Leon (Arje-Leib) Mandelstam(m) (1819\u20131889). Mandelstam wurde in das Bildungsministerium \u00bbberufen\u00ab, f\u00fcr das er als \u00bbExperte\u00ab mit der Aufgabe betraut wurde, das j\u00fcdische Bildungssystem zu reformieren. Keine Aufgabe, die sich Mandelstam wirklich selber ausgesucht hat. Im Zuge dieser T\u00e4tigkeit fertigte er eine \u00dcbersetzung der Mischne Torah in die deutsche Sprache an. In der gedruckten Fassung fielen Teile davon durch Zensur weg. Diese wurden in der Fassung, wie sie hier zu finden ist, wieder eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-1 wp-block-columns-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\"><div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"aligncenter size-full\"><a href=\"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/mischne-tora\/\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"200\" height=\"198\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=200%2C198&#038;ssl=1\" alt=\"\" class=\"wp-image-3324\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?w=200&amp;ssl=1 200w, https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=150%2C150&amp;ssl=1 150w, https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=120%2C120&amp;ssl=1 120w\" sizes=\"auto, (max-width: 200px) 100vw, 200px\" \/><\/a><\/figure><\/div><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\">\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/mischne-tora\/\">Eine \u00dcbersicht aller Kapitel der Mischne Torah (und der verf\u00fcgbaren \u00dcbersetzungen) findet man hier.<\/a><\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Kapitel Eruwin aus der Mischne Torah in deutscher \u00dcbersetzung.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":8523,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":""},"categories":[210,252],"tags":[117,251],"class_list":["post-8517","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-creative-commons","category-mischne-torah","tag-creative-commons","tag-mischneh-tora"],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/mischne_torah_eruwin.jpg?fit=1200%2C800&ssl=1","jetpack_sharing_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8517","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8517"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8517\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9487,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8517\/revisions\/9487"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/media\/8523"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8517"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8517"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8517"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}