{"id":9842,"date":"2023-10-16T21:36:13","date_gmt":"2023-10-16T19:36:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/?p=9842"},"modified":"2024-08-01T00:11:58","modified_gmt":"2024-07-31T22:11:58","slug":"das-sanhedrin-und-die-strafen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/das-sanhedrin-und-die-strafen\/","title":{"rendered":"Das Sanhedrin und die Strafen"},"content":{"rendered":"\n<p>Mandelstamms \u00dcbersetzung habe ich nach mit einer hebr\u00e4ischen und unzensierten Ausgabe der Mischne Torah verglichen, Fehler beseitigt, zensierte Texte selbst \u00fcbersetzt und mit erkl\u00e4renden Hinweisen versehen, in der eckigen Klammer [].<\/p>\n\n\n\n\n\n\n<h1 id=\"kapitel-1\">Kapitel 1<\/h1><p>1) Es ist ein Gebot der Tora, in jeder Stadt und in jedem Bezirk Richter und Aufseher einzusetzen; denn es steht geschrieben (Deut. 16:18). \u00bbDu sollst Richter und Aufseher in deinen Toren einsetzen.\u00ab Unter Richtern sind die zu diesem Zweck eingesetzten Beamten zu verstehen, vor denen sich die streitenden Parteien zu verantworten haben. Unter Aufsehern versteht man die den Richtern beigeordneten Beamten, die mit Stock und Riemen vor ihnen hergehen, wenn diese die Stra\u00dfen, M\u00e4rkte und Buden besuchen, um Preise und Ma\u00dfe zu \u00fcberwachen und Missbr\u00e4uche zu beseitigen. Die T\u00e4tigkeit der Aufseher wird durch das Urteil der Richter bestimmt, so dass sie, wenn sie bei jemandem etwas Unrechtes bemerken, ihn vor Gericht bringen m\u00fcssen, wo er je nach seinem Vergehen gerichtet wird.<\/p><p>2) Diese Verpflichtung, in jeder Stadt und in jedem Bezirk Richter einzusetzen, bezieht sich nur auf das Land Israel. Im Ausland ist man nicht verpflichtet, dieser Verpflichtung in jedem Bezirk nachzukommen, denn es hei\u00dft: \u00bbRichter und Aufseher sollst du dir einsetzen in allen deinen Toren, die der Herr, dein Gott, dir nach deinen St\u00e4mmen gibt\u00ab (Deut. 16:18).<\/p><p>3) Wie viele st\u00e4ndige Gerichtsh\u00f6fe sollten in Israel eingesetzt werden und wie viele Mitglieder sollten sie haben? Vor allen Dingen sollte das gro\u00dfe Gericht im Tempel eingesetzt werden, das gro\u00dfe Sanhedrin genannt wurde und einundsiebzig Mitglieder hatte. Denn es hei\u00dft (Num. 16:16): \u00bbVersammle mir siebzig M\u00e4nner von den \u00c4ltesten Israels\u00ab, \u2013 und Moses war ihnen \u00fcbergeordnet, denn es hei\u00dft: \u00bbSie sollen sich dort mit dir aufstellen\u00ab. Sie waren also zusammen einundsiebzig.<\/p><p>Der Gelehrteste unter ihnen soll zu ihrem Vorsteher gew\u00e4hlt werden, der also dem Gericht vorsteht, von den Weisen \u00fcberall \u00bbF\u00fcrst des Volkes\u00ab genannt wird und gleichsam die Stelle unseres Lehrers Moses vertritt. Dann ist der weiseste unter den \u00fcbrigen siebzig zum zweiten Oberhaupt zu w\u00e4hlen, der zur Rechten des Volksf\u00fcrsten sitzt und \u00c4ltester des Gerichts genannt wird. Die \u00fcbrigen der Siebzig nehmen ihre Sitze vor ihnen ein, &#8211; nach ihren Jahren und Kenntnissen, und zwar in der Ordnung, dass je gr\u00f6\u00dfer die Gelehrsamkeit, desto n\u00e4her zur Linken der F\u00fcrsten.<\/p><p>Sie bilden demnach einen Halbkreis, gleichwie die Garben vor der Tenne, damit der F\u00fcrst des Volkes mit dem \u00c4ltesten des Gerichts alle Mitglieder des Gerichts \u00fcberblicken kann.<\/p><p>Au\u00dferdem sind noch zwei Gerichte von je dreiundzwanzig Mitgliedern einzusetzen, eines an der Pforte des Tempelhofs, das andere an der Pforte des Tempelbergs.<\/p><p>Ebenso sollen in jeder Stadt Israels, in der mehr als hundertundzwanzig Einwohner sind, kleine Gerichte eingesetzt werden, die ihren Sitz am Tor (Marktplatz) der Stadt haben, denn es hei\u00dft: \u00bbStellt das Recht am Tor wieder her\u00ab.<\/p><p>Die Zahl der Richter soll dreiundzwanzig sein. Der Gelehrteste unter ihnen soll das Haupt sein, und die \u00fcbrigen sollen vor ihm im Halbkreis sitzen, damit sie alle von ihm \u00fcberblickt werden k\u00f6nnen.<\/p><p>4) In einer Stadt mit weniger als hundertundzwanzig Einwohnern sollen drei Richter ernannt werden; denn ein Gericht soll nicht weniger als drei Mitglieder haben, damit sowohl eine Stimmenmehrheit als auch eine Stimmenminderheit im Fall einer Meinungsverschiedenheit \u00fcber einen strittigen Punkt des Gesetzes vorhanden ist.<\/p><p>5) Wenn in einer Stadt nicht zwei gro\u00dfe Gelehrte sind, von denen der eine die ganze Tora lehren und aus ihr Recht sprechen kann, und der andere sie verstehen und gegen sie Einw\u00e4nde erheben kann, so soll in dieser Stadt kein Sanhedrin eingesetzt werden, auch wenn sie Tausende von Einwohnern hat.<\/p><p>6) Wenn in einem Sanhedrin zwei solche gro\u00dfe Gelehrte sind, n\u00e4mlich einer, der die Tora verstehen kann, und der andere, der dar\u00fcber Vortr\u00e4ge halten kann, so ist das Sanhedrin ausreichend. Sind in dem Sanhedrin drei solcher M\u00e4nner, so ist es ein mittelm\u00e4\u00dfiges. Sind aber in ihm vier, die vorzutragen verm\u00f6gen, so wird es ein weises Sanhedrin genannt.<\/p><p>7) Vor jedem Sanhedrin sollen drei Reihen von Gelehrten, jede zu dreiundzwanzig, aufgestellt werden. Die erste in der N\u00e4he des Sanhedrin, die zweite weiter entfernt und die dritte noch weiter entfernt. Die Pl\u00e4tze in den Reihen werden durch den Grad der Gelehrsamkeit bestimmt.<\/p><p>8) Ist das Sanhedrin geteilter Meinung, so dass noch jemand zu erg\u00e4nzen ist, so ist der Gelehrteste aus der ersten Reihe zu w\u00e4hlen, worauf der Erste aus der zweiten Reihe den letzten Platz der ersten Reihe einnimmt, um den Ausgeschiedenen zu ersetzen. Und der Erste der dritten Reihe tritt seinerseits an die Stelle des Letzten der zweiten Reihe. Der Letzte der dritten Reihe wird durch Neuwahl ersetzt. Dieses Verfahren wird auch bei der Wahl aller anderen Erg\u00e4nzungsmitglieder des Sanhedrin angewandt.<\/p><p>9) An jedem Orte, wo ein Sanhedrin besteht, m\u00fcssen auch zwei Schriftf\u00fchrer vorhanden sein, die stehend zur Rechten und zur Linken des Sanhedrins ihren Platz einnehmen. Sie haben \u00fcber alles, was im Gericht verhandelt wird, ein Protokoll zu f\u00fchren, und zwar der eine \u00fcber das, was f\u00fcr, der andere \u00fcber das, was gegen den Angeklagten gesprochen worden ist.<\/p><p>10) Warum erfordert die Einsetzung eines Sanhedrins mindestens hundertundzwanzig Einwohner in der Stadt? Damit aus ihrer Mitte gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen die dreiundzwanzig Mitglieder des Sanhedrins, die drei Reihen der Beisitzer, zehn, die sich ausschlie\u00dflich den Synagogen widmen, zwei Schriftf\u00fchrer, zwei Gerichtsdiener, zwei Streitende, zwei Zeugen, zwei Gegenzeugen, zwei Entlassungszeugen, zwei Almosenvorsteher nebst einem Gehilfen, damit ihre Zahl bei der Verteilung der Almosen drei sei, und dann ein t\u00fcchtiger Arzt, der Chirurg ist, ein Schreiber und ein Schullehrer, welche zusammen hundertundzwanzig machen.<\/p><h1 id=\"kapitel-2\">Kapitel 2<\/h1><p>1) Zu Mitgliedern des gro\u00dfen wie des kleinen Sanhedrins d\u00fcrfen nur Gelehrte und M\u00e4nner von hoher Vernunft gew\u00e4hlt werden, die sowohl durch das Studium der Tora als auch durch gro\u00dfen Scharfsinn ausgezeichnet sind, und die auch in den weltlichen Wissenschaften bewandert sind, wie in der Medizin, der Arithmetik, der Astronomie, ja sogar der Astrologie, so dass sie die Art und Weise der Sterndeuter, Geisterbeschw\u00f6rer und Zauberer, die Torheiten des G\u00f6tzendienstes usw. kennen, damit sie in der Lage sind, \u00fcber jeden Gegenstand zu urteilen.<\/p><p>Au\u00dferdem d\u00fcrfen zu Mitgliedern des Sanhedrins nur Ahroniden, Leviten und solche vornehme Israeliten gew\u00e4hlt werden, aus deren Familien die Ahroniden Frauen w\u00e4hlen d\u00fcrfen. Denn es hei\u00dft in Num. 11:16: \u00bbSie sollen sich dort mit dir aufstellen\u00ab, also M\u00e4nner, die dir gleich sind an Gelehrsamkeit, Gottesfurcht und Familienunbescholtenheit.<\/p><p>2) Die Tora sagt, dass im gro\u00dfen Sanhedrin auch Ahroniden und Leviten sein sollen, denn es hei\u00dft (Deut. 17:9): \u00bbUnd du sollst zu den Priestern, zu den Leviten kommen\u00ab. Wenn es aber solche nicht gibt, dann k\u00f6nnen auch alle Mitglieder Israeliten sein.<\/p><p>3) Zum Mitglied des Sanhedrins soll weder ein zu Alter noch ein Kastrierter ernannt werden, denn beide sind kaltbl\u00fctig. Ebenso wenig ein Kinderloser, damit jedes Mitglied Mitgef\u00fchl kenne.<\/p><p>4) Man darf den K\u00f6nig Israels nicht zum Mitglied des Sanhedrin ernennen, denn es ist verboten, ihm zu widersprechen oder nicht zu gehorchen. Man darf aber einen Hohenpriester dazu w\u00e4hlen, wenn er hinreichend gelehrt ist.<\/p><p>5) Auch wenn die K\u00f6nige aus dem Hause David nicht zum Sanhedrin geh\u00f6ren, d\u00fcrfen sie \u00fcber das Volk zu Gericht sitzen. Umgekehrt k\u00f6nnen sie zum Gericht gerufen werden, wenn eine Person eine Beschwerde gegen sie hat. Die K\u00f6nige Israels hingegen d\u00fcrfen weder als Richter fungieren, noch d\u00fcrfen sie zum Gericht gerufen werden. Der Grund daf\u00fcr ist, dass sie sich nicht vor den Worten der Tora dem\u00fctigen und dass es zum Verh\u00e4ngnis f\u00fchren kann, wenn man sie als Richter einsetzt oder ein Urteil gegen sie f\u00e4llt.<\/p><p>6) So wie die Mitglieder des Gerichtshofes moralisch untadelig sein m\u00fcssen, so gilt dies nicht weniger in Bezug auf k\u00f6rperliche Gebrechen (n\u00e4mlich solche, die beim Tempeldienst hinderlich sein k\u00f6nnen).<\/p><p>Au\u00dferdem ist besonders darauf zu achten, dass alle Mitglieder des Gerichts sich auszeichnen durch graues Haupt, hohen Wuchs, sch\u00f6ne Gestalt, tiefen Verstand und Kenntnis der meisten lebenden Sprachen, damit der Sanhedrin nicht gezwungen sei, sich eines Dolmetschers zu bedienen.<\/p><p>7) Die Mitglieder eines dreik\u00f6pfigen Gerichtshofes m\u00fcssen, wenn auch nicht dieselben Anforderungen wie an die Mitglieder des Sanhedrins gestellt werden, den folgenden sieben Erfordernissen gen\u00fcgen, n\u00e4mlich: Gelehrsamkeit (Weisheit), Demut, Gottesfurcht, Geldverachtung, Wahrheitsliebe, Volksliebe und einen guten Ruf. Alle diese Eigenschaften werden in der Tora ausdr\u00fccklich genannt, denn es hei\u00dft dort (Deut. 1:13): \u00bbWeise und verst\u00e4ndige M\u00e4nner\u00ab, was auf Gelehrsamkeit hinweist, \u00bbbei euren St\u00e4mmen wohlbekannt\u00ab, was auf solche hinweist, an denen das Volk Gefallen findet.<\/p><p>Was macht aber bei den Leuten beliebt? Ein wohlwollender Blick, ein dem\u00fctiges Herz, ein liebevoller Umgang und G\u00fcte in Wort und Tat gegen jedermann. Ferner hei\u00dft es: \u00bbt\u00fcchtige M\u00e4nner\u00ab, &#8211; was auf Kraft in der Erf\u00fcllung der Pflichten hindeutet, so dass man ein wachsames Auge auf sich selbst habe, seine Begierden beherrsche, damit man weder etwas wirklich Unanst\u00e4ndiges zur Schau stelle, noch \u00fcberhaupt zu b\u00f6sem Leumund Anlass gebe, sondern stets w\u00fcrdig erscheine. Die Formulierung \u00bbt\u00fcchtige M\u00e4nner\u00ab bedeutet auch, dass sie ein mutiges Herz haben sollten, um eine unterdr\u00fcckte Person vor demjenigen zu retten, der sie unterdr\u00fcckt, wie es in Ex. 2:17 hei\u00dft: \u00bbMoses stand auf und befreite sie.\u00ab<\/p><p>Und wenn schon unser Lehrer Moses dem\u00fctig war, um wie viel mehr ist es die Pflicht eines jeden Richters, dem\u00fctig zu sein! Es hei\u00dft auch: \u00bbdie Gott f\u00fcrchten\u00ab, was w\u00f6rtlich zu nehmen ist. Desgleichen hei\u00dft es: \u00bbnicht habs\u00fcchtig\u00ab, welche Worte besagen wollen, dass auch bei rechtm\u00e4\u00dfigem Gewinn die Gier nach Geld nicht hervortreten soll, dass man nicht dem Reichtum nachjagt, denn \u00bbwer dem Reichtum nachjagt, &#8230; den wird Mangel treffen\u00ab (Prov. 28:22). Schlie\u00dflich hei\u00dft es: \u00bbM\u00e4nner der Wahrheit\u00ab, was darauf hinweist, dass sie das Recht aus eigenem Antrieb suchen, die Wahrheit lieben, Unterdr\u00fcckung hassen und jede Ungerechtigkeit fliehen.<\/p><p>8) Unsere Weisen haben gesagt, dass vom gro\u00dfen Sanhedrin M\u00e4nner in alle Himmelsrichtungen des Landes gesandt wurden, um denjenigen, den sie f\u00fcr weise, gottesf\u00fcrchtig, dem\u00fctig, gen\u00fcgsam, beredt und beliebt hielten, zum Richter in seiner Stadt zu ernennen, von wo aus er zum Richter am Tor des Tempelberges, von da zum Richter am Tor des Tempelhofes und schlie\u00dflich zum Mitglied des gro\u00dfen Gerichtshofes bef\u00f6rdert wurde.<\/p><p>9) War in einem Gericht von drei Personen ein Konvertit, so hatte das Gericht keine G\u00fcltigkeit, es sei denn, seine Mutter war Israelitin. War aber einer dieser drei Gerichtspersonen ein Bastard, ja wenn sie alle drei Bastarde waren, so hatte das Gericht vollg\u00fcltige Kraft. Ebenso, wenn einer der drei Richter auf einem Auge blind war, was bei den Mitgliedern des gro\u00dfen Sanhedrins nicht erlaubt war. Wer aber auf beiden Augen blind war, wurde zu keinem Gericht zugelassen.<\/p><p>10) Obgleich nun kein Gericht weniger als drei Personen umfassen sollte, so war es doch nach der Tora auch einem Einzelnen erlaubt, Recht zu sprechen, denn es hei\u00dft: \u00bbIn Gerechtigkeit sollst du deinen N\u00e4chsten richten\u00ab (Lev. 19:15). Die Schriftgelehrten aber verordneten, dass es drei Richter sein sollten. Wenn aber nur zwei Richter ein Urteil f\u00e4llten, so war es ung\u00fcltig.<\/p><p>11) Wenn jemand als ein erfahrener Mann bekannt war, oder wenn er die Erlaubnis von einem Gericht hatte, so durfte er auch allein Recht sprechen. In diesem Fall aber ist sein Richteramt nicht dem eines Gerichts gleich. Ferner ist es ein Gebot der Weisen, dass er, obgleich er die Erlaubnis hatte, allein zu richten, andere in seinem Amt zu Rate ziehe; denn die Weisen sagen: \u00bbM\u00f6gest du nie allein richten; denn nur Einer ist&#8217;s, der da allein richtet [Gott]\u00ab.<\/p><p>12) Jedem steht es frei, sich selbst Recht zu verschaffen, wenn er die Kraft dazu hat. Denn wenn er nach Recht und Gesetz handelt, ist er nicht verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen, auch wenn er durch das Z\u00f6gern, bis die Sache vor Gericht kommt, keinen Schaden erleidet. Wenn daher sein Gegner, mit seinem Urteil unzufrieden, die Sache vor das Gericht bringt, dieses aber nach geb\u00fchrender \u00dcberlegung das gef\u00e4llte Urteil als rechtm\u00e4\u00dfig anerkennt, so bleibt es in Kraft.<\/p><p>13) Obgleich ein Gericht aus drei Mitgliedern vollkommen rechtskr\u00e4ftig ist, so ist doch ein solches, das aus mehr Mitgliedern besteht, immer l\u00f6blicher. Es w\u00e4re gut, wenn das Urteil durch elf gegen zehn Stimmen gef\u00e4llt w\u00fcrde, und wenn alle Beisitzer des Gerichts gelehrte und w\u00fcrdige M\u00e4nner w\u00e4ren.<\/p><p>14) Einem Weisen ist es verboten, in einem Gericht zu sitzen, dessen Mitglieder er nicht kennt, denn er k\u00f6nnte sich zu unw\u00fcrdigen Leuten gesellen und so zur Bildung einer R\u00e4uberbande und nicht eines Gerichts beitragen.<\/p><h1 id=\"kapitel-3\">Kapitel 3<\/h1><p>1) Wie lange tagen die Richter? Das kleine Sanhedrin und das Gericht der Drei beginnen ihre Sitzung nach dem Morgengebet und dehnen sie bis zum Ende der sechsten Stunde des Tages aus. Das gro\u00dfe Sanhedrin aber pflegt die ganze Zeit, vom best\u00e4ndigen Morgenopfer bis zum best\u00e4ndigen Abendopfer, mit seiner Sitzung auszuf\u00fcllen. An den Sabbaten und Feiertagen versammelten sich die Richter im Studienhaus auf dem Tempelberg.<\/p><p>2) Nicht alle Mitglieder des Gerichts der Einundsiebzig m\u00fcssen immer zusammen auf ihren Pl\u00e4tzen im Tempel anwesend sein, sondern nur dann, wenn es notwendig ist. Zu allen anderen Zeiten durfte sich jeder entfernen, um sein etwaiges Gesch\u00e4ft zu besorgen, nach dessen Beendigung er wieder zur\u00fcckkehrte. Die Zur\u00fcckgebliebenen durften aber nicht unter dreiundzwanzig sein. Es musste also ein Jeder, der sich entfernen wollte, seine Zur\u00fcckgebliebenen \u00fcberblicken. Fand er dann, dass nach seinem Weggang noch dreiundzwanzig zur\u00fcckblieben, so durfte er gehen; im entgegengesetzten Fall musste er bleiben, bis einer kam, der ihn ersetzte.<\/p><p>3) Es soll keine Gerichtsverhandlung bei Nacht begonnen werden, denn durch die \u00dcberlieferung haben es unsere Weisen gelernt, dass die Gerichtsverhandlung sich ganz \u00e4hnlich verh\u00e4lt wie die Besichtigung von Aussatz. Denn es hei\u00dft: \u00bbJeder Rechtsstreit, jeder Aussatz\u00ab (Deut. 21:5), was darauf hindeutet, dass, wie die Sichtung des Aussatzes immer bei Tag stattfinden muss, so auch die Gerichtsverhandlung nur bei Tag stattfinden soll.<\/p><p>4) Ebenso darf man bei Nacht weder Zeugen vernehmen noch unterschriebene Urkunden beglaubigen. In Geldsachen ist es zul\u00e4ssig, das Urteil bei Nacht zu f\u00e4llen, wenn die Untersuchung dar\u00fcber am Tage begonnen hat.<\/p><p>5) Erbteilungen sind ganz wie Gerichtsf\u00e4lle zu betrachten, denn es hei\u00dft von ihnen: \u00bbnach der Norm des Gesetzes\u00ab; daher ist keine Erbteilung bei Nacht vorzunehmen.<\/p><p>6) Sind zwei Personen zu einem Kranken gekommen, und teilt der Kranke ihnen seinen letzten Willen mit, so k\u00f6nnen sie ihn niederschreiben, aber keineswegs eine gerichtliche Urkunde daraus machen. Sind sie aber zu dritt gewesen, so h\u00e4ngt es von ihrem Willen ab, ob sie den letzten Willen des Kranken blo\u00df niederschreiben, oder daraus eine gerichtliche Urkunde machen wollen. Letzteres gilt nur, wenn der Besuch des Kranken bei Tage stattgefunden hat. Ist der Besuch bei Nacht erfolgt, so k\u00f6nnen sie den letzten Willen des Kranken nur niederschreiben, nicht aber gerichtlich beurkunden.<\/p><p>7) Jedes gesetzm\u00e4\u00dfige israelitische Gericht steht unter der Aufsicht Gottes. Darum sollen auch die Richter in Gottesfurcht, Andacht, Demut und Besonnenheit sitzen. Leichtsinn, Scherz und leeres Geschw\u00e4tz, sind dagegen verboten. Im Gespr\u00e4ch sollen sie die Tora und die Weisheit zum Gegenstand haben.<\/p><p>8) Wenn das Sanhedrin oder der F\u00fcrst der Exilierten einen untauglichen Richter einsetzt, der weder die Weisheit der Tora kennt, noch sonst w\u00fcrdig ist, Richter zu sein, wenn er auch sonst angenehm ist und manches Gute an sich hat, so haben doch die Einsetzenden damit ein schriftliches Verbot \u00fcbertreten. Denn es hei\u00dft: \u00bbIhr sollt im Gericht kein Ansehen der Person gelten lassen\u00ab (Deut. 1:17), was unsere Weisen nach der \u00dcberlieferung dahin erkl\u00e4ren, dass sich dieser Vers auf den bezieht, dem es obliegt, Richter einzusetzen.<\/p><p>Unsere Weisen sagen n\u00e4mlich: \u00bbDu wirst vielleicht denken: Dieser Mann ist sch\u00f6n, ich will ihn zum Richter einsetzen; dieser Mann ist heldenm\u00fctig, ich will ihn zum Richter einsetzen; dieser Mann ist mein Verwandter, ich will ihn zum Richter einsetzen\u00ab; auf diese Weise aber k\u00f6nnte jemand den Schuldigen freisprechen und den Unschuldigen verurteilen, und zwar nicht aus b\u00f6sem Willen, sondern aus Unwissenheit.<\/p><p>Darum hei\u00dft es: \u00bbIhr sollt im Gericht kein Ansehen der Person gelten lassen\u00ab. Die Weisen haben auch gesagt: Wer in Israel einen unw\u00fcrdigen Richter einsetzt, der vergeht sich, wie wenn er ein G\u00f6tzenbild aufstellt, denn es hei\u00dft: \u00bbDu sollst dir kein G\u00f6tzenbild aufstellen, das der Herr, dein Gott, verabscheut\u00ab (Deut. 16:22). Wenn man es dann noch an einem solchen Ort tut, wo Schriftgelehrte sind, ist es, als h\u00e4tte man einen G\u00f6tzenhain gepflanzt, denn es hei\u00dft: \u00bbDu sollst dir keinen G\u00f6tzenhain pflanzen, auch keinen Baum, neben dem Altar des Herrn, deines Gottes\u00ab (Deut. 14:21). Unsere Weisen haben diesen Vers auch zitiert: \u00bbIhr sollt keine silbernen oder goldenen G\u00f6tzen neben mir machen\u00ab (Ex. 20:23) auf G\u00f6tter (Richter), die nur den Wert von Silber und Gold haben, d.h. auf Richter, die nur wegen ihres Reichtums eingesetzt werden.<\/p><p>9) Man soll nicht vor einen Richter treten, der Geld gezahlt hat, um sein Amt zu erlangen. Unsere Weisen haben sogar geboten, einen solchen zu verachten und zu verschm\u00e4hen. Sie sagten auch: Das Richtergewand, in das er sich h\u00fcllt, m\u00f6ge deinem Auge wie die Decke eines Esels erscheinen.<\/p><p>10) Die Weisen pflegten die richterlichen \u00c4mter zu meiden und sich viel M\u00fche zu geben, nicht wirklich im Gericht zu sitzen, es sei denn, sie waren \u00fcberzeugt, dass niemand so w\u00fcrdig sei wie sie, und dass die Ordnung in Gefahr w\u00e4re, wenn sie sich dem richterlichen Amt entz\u00f6gen. Aber auch dann \u00fcbernahmen sie das Amt nur, wenn das Volk sie sehr dr\u00e4ngte und die Gemeinde\u00e4ltesten es sehr verlangten.<\/p><h1 id=\"kapitel-4\">Kapitel 4<\/h1><p>1) Sowohl im gro\u00dfen als auch im kleinen Sanhedrin und im Gericht der Drei muss mindestens ein Mitglied von einem ordinierten Richter ordiniert sein. Unser Lehrer Moses ordinierte Joschua durch Handauflegung, denn es hei\u00dft: \u00bbEr legte ihm die H\u00e4nde auf und setzte ihn ein\u00ab. Ebenso wurden die siebzig \u00c4ltesten von unserem Lehrer Moses ordiniert, worauf der g\u00f6ttliche Geist auf sie kam. Diese \u00c4ltesten ordinierten wieder andere, und diese wieder andere, so dass die Reihe der Ordinierten ununterbrochen bis zu Joschua und unserem Lehrer Moses hinaufreicht. Es ist gleichg\u00fcltig, ob der zu Ordinierende von einem Volksf\u00fcrsten oder von einem anderen Ordinierten ordiniert wurde, obgleich der Ordinierende nie wirklich Mitglied des Sanhedrins war.<\/p><p>2) Die Ordination bei den sp\u00e4teren Generationen aber geschah nicht durch Auflegen der Hand auf das Haupt des zum Richteramt Bestimmten, sondern auch durch die Anrede \u00bbRabbi\u00ab und die zu ihm gesprochenen Worte: \u00bbDu bist ordiniert und hast das Recht, Urteile zu f\u00e4llen, auch in F\u00e4llen, in denen es um Bu\u00dfgelder geht.\u00ab<\/p><p>3) Eine solche Ordination kann nur vor einer Versammlung von drei Personen erfolgen, von denen eine Person bereits ordiniert ist.<\/p><p>4) Mit dem Namen Elohim, \u00bbg\u00f6ttliche Richter\u00ab, ist nur ein in Israel geweihtes Gericht gemeint, das n\u00e4mlich aus solchen gelehrten und zum Richteramt bef\u00e4higten M\u00e4nnern besteht, die von einem Gericht in Israel gepr\u00fcft, eingesetzt und geweiht worden sind.<\/p><p>5) Vor Zeiten pflegte jeder Ordinierte seine Sch\u00fcler zu Richtern zu ordinieren. Unsere Weisen aber erteilten diese Ehre zuerst Hillel dem \u00c4lteren, und bestimmten, dass niemand ohne Erlaubnis des Volksf\u00fcrsten zum Richteramte gew\u00e4hlt werde. Jedoch so, dass weder dieser in Abwesenheit des Gerichts\u00e4ltesten, noch dieser in Abwesenheit des Volksf\u00fcrsten eine Ordination vornehmen d\u00fcrfe. Jeder der \u00fcbrigen Gelehrten aber kann mit Erlaubnis des Volksf\u00fcrsten ohne weiteres eine Ordination vornehmen, wenn au\u00dfer ihm noch zwei anwesend sind. Denn jede Ordination muss in Gegenwart von dreien geschehen.<\/p><p>6) Man darf keinen Richter im Ausland ordinieren, auch wenn die Ordinierenden in Israel ordiniert worden sind, ja auch wenn sie sich noch dort befinden, und nur der zu Ordinierende sich im Ausland befindet. Noch viel weniger, wenn die Ordinierenden sich im Ausland befinden, &#8211; und die zu Ordinierenden sich im Inland befinden. Befinden sich aber beide im Lande Israel, so kann die Ordination vollzogen werden, auch wenn sich die beiden Parteien nicht an ein und demselben Ort befinden. In diesem Falle hat man nur einen m\u00fcndlichen Bevollm\u00e4chtigten, oder die schriftliche Nachricht zu senden, dass jemand ordiniert sei, wodurch er auch die Erlaubnis erh\u00e4lt, selbst Bu\u00dfgeld zu verordnen, weil eben beide Parteien sich im Inland befinden. Als israelitisches Landesinnere wird aber in dieser Hinsicht das ganze Gebiet angesehen, welches die aus \u00c4gypten zur\u00fcckgekehrten Israeliten in Besitz genommen haben.<\/p><p>7) Die Ordinierenden k\u00f6nnen auch Hundert auf einmal zum Richteramt ordinieren. Der K\u00f6nig David ordinierte drei\u00dfigtausend auf einen Tag.<\/p><p>8) Es kann auch ein Richter f\u00fcr ein Spezialgebiet ernannt werden, aber nur, wenn er Kenntnisse in allen F\u00e4chern hat. Wenn zum Beispiel ein ber\u00fchmter Gelehrter \u00fcber die ganze Tora referieren kann, so darf ein Gericht ihn ordinieren, ihm die Erlaubnis geben, nur \u00fcber Prozesse zu richten, nicht aber \u00fcber Erlaubtes und Verbotenes (in Religionssachen); oder die Erlaubnis , \u00fcber Religionssachen zu richten, nicht aber \u00fcber Geldprozesse; oder auch die Erlaubnis , \u00fcber Geldprozesse zu richten, nicht aber \u00fcber Religionssachen; oder auch die Erlaubnis , Geldprozesse zu schlichten, aber nicht Bu\u00dfgelder zu f\u00e4llen; oder die Erlaubnis , Bu\u00dfgelder zu f\u00e4llen, aber nicht \u00fcber die Fehlerhaftigkeit der Erstlinge zu urteilen; oder auch die Erlaubnis , Gel\u00fcbde zu l\u00f6sen, oder die Erlaubnis , Blutflecken zu sichten und dergleichen.<\/p><p>9) Ebenso steht es den Ordinierenden frei, diese Erlaubnis nur auf eine gewisse Zeit zu erteilen, indem sie zu dem zu Ordinierenden sagen: \u00bbDu erh\u00e4ltst hiermit die Erlaubnis, Prozesse zu richten und zu schlichten, bis der Landesf\u00fcrst kommt\u00ab; oder: \u00bbSolange du nicht mit uns in der Stadt bist, und dergleichen mehr\u00ab.<\/p><p>10) Ein ber\u00fchmter Gelehrter, der auf einem Auge blind ist, kann, obgleich ihm dieser Mangel in Geldprozessen nicht hinderlich ist, dennoch nicht zum Richter in dieser Sache ernannt werden, weil er nicht zu allen F\u00e4chern zugelassen ist, usw.<\/p><p>11) Wenn es aber nur einen im Lande Israel gibt, der ordiniert ist, so beruft er noch zwei Beisitzer und ordiniert siebzig auf einmal oder einen nach dem andern, worauf er mit diesen siebzig ein gro\u00dfes Sanhedrin bildet, und kann dann auch andere Gerichte einsetzen.<\/p><p>Meiner Meinung nach, wenn alle Gelehrten im Lande Israel \u00fcbereingekommen sind, Richter einzusetzen und sie zu ordinieren, so sind sie als ordiniert zu betrachten und haben die Erlaubnis Bu\u00dfgelder zu verh\u00e4ngen, wie auch andere (nach dem gew\u00f6hnlichen Brauch) zu Richtern zu ordinieren sind. Warum also trauerten unsere Weisen so sehr \u00fcber den Verlust der Ordination? Weil dadurch die Bu\u00dfgelder in Israel aufh\u00f6ren mussten, weil das Volk so zerstreut war, dass es fast unm\u00f6glich war, zu einer gemeinsamen \u00dcbereinkunft (in Bezug auf die Ordination von Richtern) zu gelangen. W\u00e4re aber auch nur ein einziger aus der ununterbrochenen Reihe der Ordinierten vorhanden gewesen, so h\u00e4tte er nicht der allgemeinen \u00dcbereinkunft bedurft, sondern k\u00f6nnte ohne weiteres \u00fcberall Richterspr\u00fcche f\u00e4llen, weil er rechtm\u00e4\u00dfig ordiniert ist. Diese meine Meinung bedarf aber noch der weiteren Er\u00f6rterung.<\/p><p>12) Ein Gericht, welches im Inland ordiniert worden ist, und sich dann nach dem Ausland begibt, kann auch dort Bu\u00dfgelder verh\u00e4ngen, ganz wie im Inland, denn das Sanhedrin hat im Ausland ebenso viel Gewalt als im Inland, nur m\u00fcssen die Mitglieder jenes Gerichtes ordiniert sein.<\/p><p>13) Die Obersten (F\u00fcrsten) der Exilierten, die zu Babel waren, waren gleichsam K\u00f6nige \u00fcber das Volk (und hatten dazu Macht von den K\u00f6nigen in Persien) und konnten \u00fcber das Volk \u00fcberall gebieten und es richten, ob es wollte oder nicht. Der Vers: \u00bbNicht weicht das Zepter von Juda\u00ab (Gen.\u00a049:10), bezog sich auf die Oberh\u00e4upter der babylonischen Gefangenschaft.<\/p><p>14) Ein jeder w\u00fcrdige Richter, der nun vom F\u00fcrsten der Exilierten die Erlaubnis erhalten hat, Recht zu sprechen, konnte sein Amt \u00fcberall, sei es im In- oder Ausland, auch gegen den Willen der Angeklagten aus\u00fcben, obgleich es ihm nicht erlaubt ist, Bu\u00dfgelder zu verh\u00e4ngen. Ein w\u00fcrdiger Richter aber, der nur von einem inl\u00e4ndischen Gericht ernannt worden ist, erh\u00e4lt dadurch die Erlaubnis, im ganzen Inland, auch in den Grenzst\u00e4dten, Recht zu sprechen, auch gegen den Willen der Angeklagten, im Ausland aber unterliegen diese keinem Zwang. Denn obgleich ein solcher Richter im Ausland sogar Bu\u00dfgelder verh\u00e4ngen kann, so darf er doch nur Recht sprechen, wenn die Angeklagten sich freiwillig seinem Urteil unterwerfen. Die Angeklagten zu zwingen, sich seinem Urteil zu f\u00fcgen, steht ihm nur dann frei, wenn er von dem F\u00fcrsten der Exilierten eingesetzt worden ist.<\/p><p>15) Ist aber jemand nicht f\u00e4hig, Richter zu sein, entweder aus Unwissenheit oder aus Unw\u00fcrdigkeit, so hilft ihm eine Erlaubnis nichts, auch wenn sie von dem F\u00fcrsten der Exilierten unter Missachtung der Gesetze oder von einem Gericht irrt\u00fcmlich erteilt worden ist, gleichwie ein fehlerhaftes Tier, auch wenn es f\u00fcr den Altar bestimmt ist, darum nicht f\u00fcr die Heiligkeit empf\u00e4nglich ist.<\/p><h1 id=\"kapitel-5\">Kapitel 5<\/h1><p>1) Die Einsetzung eines israelitischen K\u00f6nigs darf nicht anders erfolgen als durch den Ausspruch eines Gerichts von einundsiebzig Mitgliedern. Ebenso darf man den kleinen Sanhedrin f\u00fcr jeden Stamm und jede Stadt nicht anders einsetzen als durch den Ausspruch des Gerichts der Einundsiebzig. Ebenso darf man einen Stamm, der zum G\u00f6tzendienst verf\u00fchrt ist, einen falschen Propheten und einen Hohenpriester bei Todesstrafen nicht anders richten als durch das gro\u00dfe Gericht der Einundsiebzig. Geldprozesse des Hohenpriesters aber wurden durch das Gericht der Drei gerichtet. Auch darf man einen \u00c4ltesten (Richter) nicht anders f\u00fcr widerspenstig erkl\u00e4ren, noch eine Stadt f\u00fcr zum G\u00f6tzendienst verf\u00fchrt, noch eine des Treuebruchs verd\u00e4chtige Frau zum Fluchtrank verurteilen, als durch das gro\u00dfe Oberste Gericht. Ebensowenig darf man eine Erweiterung der Stadt (Jerusalem), oder der Tempelh\u00f6fe, noch in den freiwilligen Krieg eintreten und die Entfernung zwischen einer Leiche und den nahegelegenen St\u00e4dten zu messen, wenn nicht mit Erlaubnis des gro\u00dfen obersten Gerichts. Denn es hei\u00dft: \u00bbJede wichtige Sache sollen sie vor sich bringen\u00ab (Ex. 28:22).<\/p><p>2) Die Todesstrafe darf nicht von einem Gericht verh\u00e4ngt werden, das aus weniger als dreiundzwanzig Mitgliedern besteht, welches Gericht \u00bbKleiner Sanhedrin\u00ab genannt wird; das Gleiche gilt, wenn ein Tier an einem solchen Verbrechen beteiligt ist. Daher wird ein Ochse, der zu Tode gesteinigt wird, und ein Tier, das f\u00fcr bestialische Sexualpraktiken verwendet wird, nur von einem Gericht mit dreiundzwanzig Richtern zum Tode verurteilt. Selbst wenn ein L\u00f6we, ein B\u00e4r oder ein Gepard, der domestiziert wurde und Besitzer hat, einen Menschen t\u00f6tet, wird er aufgrund des Urteils eines Gerichts von dreiundzwanzig Personen hingerichtet. Wenn jedoch eine Schlange einen Menschen t\u00f6tet, darf sogar ein gew\u00f6hnlicher Mensch sie t\u00f6ten.<\/p><p>3) Wer von seiner Frau b\u00f6sen Leumund macht, kann von vornherein nicht anders als vor dem Gericht der Dreiundzwanzig gerichtet werden, weil noch die M\u00f6glichkeit eines Kapitalverbrechens vorhanden ist, indem die Beschuldigung f\u00fcr wahr befunden werden kann, wo dann die Frau gesteinigt wird. Wird aber die Beschuldigung des Mannes f\u00fcr unwahr befunden, und handelt es sich um die Geldbu\u00dfe, die der Vater der Frau beansprucht, so gen\u00fcgt dazu das Gericht der Drei. Woher aber wei\u00df man, dass Kapitalverbrechen nur vor dem Gericht der Dreiundzwanzig zu verhandeln sind? Abgesehen davon, dass die Tradition dies so \u00fcberliefert hat, spricht auch die Bibelstelle Num. 35:24 und 25 daf\u00fcr: \u00bbDie Gemeinde soll richten, und die Gemeinde soll retten\u00ab. Es wird also eine Gemeinde gegen und eine Gemeinde f\u00fcr den Angeklagten gefordert. Da aber eine Gemeinde nicht weniger als zehn Mitglieder hat, so sind, wenn zwei Gemeinden erforderlich sind, schon zwanzig Richter bestellt, zu denen noch drei hinzukommen m\u00fcssen, um im Falle einer Meinungsverschiedenheit die erforderliche Stimmenmehrheit zu erhalten.<\/p><p>4) Die Gei\u00dfelung wird durch das Gericht der Drei bestimmt, obwohl es m\u00f6glich ist, dass der Verurteilte dabei stirbt.<\/p><p>5) Das Genickschlagen des S\u00fchnekalbes erfolgt in Anwesenheit von f\u00fcnf Richtern.<\/p><p>6) Die Berechnung der Monate erfolgt durch drei Richter.<\/p><p>7) Die Berechnung des Jahres aber wird von sieben Richtern vorgenommen, die auch, wie wir oben erkl\u00e4rt haben, ordiniert sein m\u00fcssen.<\/p><p>8)Schadensersatz, wie z. B. wegen Raubes, Verwundung, \u00fcber das Doppelte, Vier- und F\u00fcnffache des Diebstahls, wegen Notzucht, Verf\u00fchrung usw., werden nur von drei erfahrenen, im Lande Israel ordinierten Richtern bestimmt. Andere Geldprozesse aber, wie \u00fcber Zugest\u00e4ndnisse und Darlehen, erfordern nur einen erfahrenen oder drei einfache Richter. Deshalb k\u00f6nnen solche Prozesse \u00fcber Zugest\u00e4ndnisse und Darlehen auch im Ausland verhandelt werden. Denn obgleich ein solches ausl\u00e4ndisches Gericht nicht als \u00bbg\u00f6ttlich\u00ab erscheint, so richtet es doch im Auftrage eines inl\u00e4ndischen Gerichtes. Keineswegs aber darf es sich zu Schadensersatz beauftragt halten.<\/p><p>9) Ein ausl\u00e4ndisches Gericht kann nur \u00fcber solche Streitigkeiten entscheiden, die h\u00e4ufig vorkommen und bei denen es sich um einen Verm\u00f6gensschaden handelt, wie z.B. bei Zugest\u00e4ndnissen, Darlehen und Geldverlusten: F\u00e4lle aber, die weniger h\u00e4ufig vorkommen, obgleich sie mit einem Verm\u00f6gensschaden verbunden sind, wie z.B. wenn ein Vieh ein anderes verletzt, und ferner F\u00e4lle, die zwar h\u00e4ufig vorkommen, aber nicht mit einem Verm\u00f6gensschaden verbunden sind, wie z.B. der doppelte Schadenersatz bei Diebstahl, d\u00fcrfen ausl\u00e4ndische Richter keinesfalls entscheiden. Ebenso wenig d\u00fcrfen sie die von den Weisen festgestellten Bu\u00dfgelder auf eine Ohrfeige oder \u00fcberhaupt auf eine k\u00f6rperliche Besch\u00e4digung anwenden. Dasselbe gilt auch f\u00fcr jeden halben Schadenersatz, dessen Verh\u00e4ngung den ausl\u00e4ndischen Richtern nicht zusteht, mit Ausnahme des Schadenersatzes f\u00fcr Scherben, weil es sich dabei um eine reine Geldfrage handelt, die keines richterlichen Schadensersatzes bedarf.<\/p><p>10) Alles, was der gleichen Sch\u00e4tzung unterliegt, darf von ausl\u00e4ndischen Richtern nicht erhoben werden. Wenn also jemand seinen N\u00e4chsten verwundet, so darf f\u00fcr den Schmerz und die Schande, obgleich daf\u00fcr nach dem Gesetz Schadenersatz zu leisten ist, kein Schadenersatz gefordert werden. F\u00fcr den Zeitverlust und die Heilmittel aber darf man sehr wohl Schadenersatz fordern, weil damit ein reiner Geldverlust verbunden ist. So entscheiden auch die Geonim, die berichten, dass es in Babylon \u00fcblich gewesen sei, f\u00fcr Zeitverlust und Heilmittel Schadenersatz zu entrichten.<\/p><p>11) Hat ein Vieh einen Menschen besch\u00e4digt, so k\u00f6nnen ausl\u00e4ndische Richter keinen Schadenersatz fordern, weil dies ein ungew\u00f6hnlicher Fall ist. Hat aber ein Mensch seines N\u00e4chsten Vieh besch\u00e4digt, so muss er den Schaden \u00fcberall ersetzen, wie wenn er sein Kleid zerrissen, sein Geschirr zerbrochen oder seine Pflanzen verdorben h\u00e4tte. Gleicherma\u00dfen k\u00f6nnen ausl\u00e4ndische Richter den Schadenersatz anordnen, wenn ein Vieh durch Fressen oder Treten irgendeinen Schaden anrichtet; denn dies wird, weil es ganz seiner Natur entspricht, f\u00fcr einen gew\u00f6hnlichen Fall gehalten. Ob das Vieh einen Andern auf diese Weise besch\u00e4digt, oder ob es Fr\u00fcchte gefressen hat, die zu seiner gew\u00f6hnlichen Nahrung geh\u00f6ren, und dergleichen mehr, oder ob es auch Esswaren oder Geschirre besch\u00e4digt hat, auf welchen Schaden der volle Schadenersatz steht. In allen diesen F\u00e4llen sind die fremden Richter wohl befugt, Schadenersatz zu fordern. Hat sich aber ein Vieh durch ungew\u00f6hnliche und wiederholte Sch\u00e4digung, wie z. B. wenn ein Ochse biss oder stie\u00df, sich pl\u00f6tzlich zu Boden warf oder sprang, oder mit den H\u00f6rnern schlug, als sch\u00e4dlich erwiesen, so steht die Erhebung des darauf entfallenden vollen Schadenersatzes den ausl\u00e4ndischen Richtern nicht zu, weil im Auslande die Erkl\u00e4rung der ungew\u00f6hnlichen Sch\u00e4dlichkeit eines zahmen Viehes nicht zul\u00e4ssig ist. Auch wenn dieses Hausvieh im Inland f\u00fcr sch\u00e4dlich erkl\u00e4rt worden ist und erst dann im Ausland den Schaden verursacht hat, so kann der darauf entfallende Schadenersatz dennoch nicht erhoben werden, weil es sich um einen ungew\u00f6hnlichen Fall handelt.<\/p><p>12) Warum ist eine solche Erkl\u00e4rung im Ausland unzul\u00e4ssig? Weil diese Erkl\u00e4rung von einem ordentlichen Gerichte abgegeben werden m\u00fcsste, ein solches aber im Ausland nicht vorhanden ist, mit Ausnahme etwa der im Inland ordinierten Richter. Findet sich daher ein solches Gericht im Ausland, so kann dasselbe, eben so wie es Bu\u00dfgelder verh\u00e4ngt, auch die Sch\u00e4dlichkeit eines Viehes durch Zeugnis feststellen.<\/p><p>13) Hat jemand gestohlen oder geraubt, so k\u00f6nnen ausl\u00e4ndische Richter zwar die Einziehung der gestohlenen Sache, nicht aber den doppelten Schadenersatz anordnen.<\/p><p>14) Auch ein solcher Schaden, der zugegeben wird, darf von ausl\u00e4ndischen Richtern nicht verh\u00e4ngt werden; denn bei Entweihung, Besch\u00e4mung und L\u00f6sung zahlt man auch nur nach eigenem Eingest\u00e4ndnis. Wenn z. B. jemand sagt: Ich habe die Tochter des N. N. verf\u00fchrt, oder mein Ochse hat den Mann get\u00f6tet, so d\u00fcrfen ausl\u00e4ndische Richter von ihm keinen Schadenersatz fordern.<\/p><p>15) Schadenersatzforderungen sind nicht als gutachterliche Bu\u00dfgelder zu betrachten, so dass man den Ersatz daf\u00fcr erheben und Streitigkeiten dar\u00fcber im Ausland schlichten d\u00fcrfte.<\/p><p>16) In \u00e4hnlicher Weise k\u00f6nnen die Gesetze, die auf eine Person Anwendung finden, die einem Nichtjuden Geld gibt, das einem Freund geh\u00f6rt, auch wenn er nur damit droht, von den Richtern im Ausland entschieden werden.<\/p><p>17) Bei ausw\u00e4rtigen gelehrten Versammlungen war es Brauch, den \u00dcbelt\u00e4ter, obgleich von ihm keine Entsch\u00e4digung gefordert wird, so lange in den Bann zu setzen, bis er seinen Gegner vers\u00f6hnt oder mit ihm zum Gericht ins Land Israel geht. Hat er ihm aber eine angemessene Entsch\u00e4digung gezahlt, so soll der Bann aufgehoben werden, gleichviel, ob der Gegner dadurch vers\u00f6hnt wird oder nicht. Erh\u00e4lt der Gesch\u00e4digte Geld vom T\u00e4ter, so soll ihn kein Gericht zur Herausgabe zwingen, wenn es nicht mehr ist als der Schaden.<\/p><p>18) Ein einzelner, allgemein als erfahren anerkannter Richter, auch wenn er ordiniert ist und auch das Recht hat, allein in Geldangelegenheiten zu urteilen, kann ein vor ihm abgelegtes Gest\u00e4ndnis nicht als gerichtliches Gest\u00e4ndnis ansehen. War aber die Zahl der Richter drei, so soll ein vor ihnen abgelegtes Gest\u00e4ndnis, auch wenn sie nicht ordiniert und gelehrt sind, so dass sie keinen Anspruch darauf haben, \u00bbg\u00f6ttliche Richter\u00ab genannt zu werden, dennoch als durchaus gerichtlich gelten. Auch wenn jemand vor ihnen etwas leugnet, nachher aber von Zeugen \u00fcberf\u00fchrt wird, so wird er als L\u00fcgner erkannt, und seine Ausfl\u00fcchte werden nicht ber\u00fccksichtigt, wie wir oben das N\u00e4here dar\u00fcber er\u00f6rtert haben. \u00dcberhaupt sind drei solcher Richter in Bezug auf Zugest\u00e4ndnisse, Darlehen usw. als ein vollkommen ordiniertes Gericht zu betrachten.<\/p><h1 id=\"kapitel-6\">Kapitel 6<\/h1><p>1) Wenn sich ein Richter bei der Schlichtung eines Geldprozesses irrt, so kommt es darauf an, ob der Irrtum in einer offenkundigen und allgemein bekannten Sache begangen worden ist, wie zum Beispiel in Rechtssachen, die in der Mischna oder Gemara ausdr\u00fccklich er\u00f6rtert werden, in welchem Falle das Urteil aufzuheben, der Prozess von neuem anzuberaumen und nach den Gesetzen zu schlichten ist. Wenn es aber nicht m\u00f6glich ist, das Urteil zur\u00fcckzunehmen, z. B. wenn derjenige, der das Geld ohne Grund genommen hat, in eine ferne Seestadt gereist ist, oder ein Machthaber ist, oder wenn der Richter eine reine Sache f\u00fcr unrein erkl\u00e4rt hat, und eine erlaubte f\u00fcr verboten, und sie den Hunden zum Fra\u00df vorgeworfen hat, und so weiter, so bleibt der Richter von jedem Schadenersatz frei. Denn wenn er auch einen Schaden verursacht hat, so konnte er es doch nicht gewollt haben.<\/p><p>2) Wenn aber der Irrtum in einer Frage der Meinung vorgekommen ist, wie z. B. in einem Falle, in welchem die Tannaim und Amoraim verschiedener Meinung waren, ohne dass der Streitpunkt zu einer bestimmten Entscheidung gekommen w\u00e4re, so dass der Richter sich f\u00fcr die Meinung der einen entschied, w\u00e4hrend die Meinung der anderen allgemein anerkannt war, so kommt es wiederum darauf an, ob er ein erfahrener Richter ist und zugleich die Erlaubnis vom F\u00fcrsten der Exilierten erhalten hat, oder ob er auch ohne diese Erlaubnis von den streitenden Parteien als Richter anerkannt worden ist, worauf dann, weil er als erfahrener Richter anerkannt ist, das Urteil aufgehoben werden soll, und wenn dies unm\u00f6glich ist, er doch von allem Schadenersatz befreit bleibt. Es bleibt hiermit gleich, ob ihm die Erlaubnis zum Richten von dem F\u00fcrsten der Exilierten, oder von einem inl\u00e4ndischen Gericht f\u00fcr das Inland, aber keineswegs f\u00fcr das Ausland, wie wir eben erkl\u00e4rt haben, erteilt worden ist.<\/p><p>3) Ist es aber ein erfahrener Richter gewesen, der weder zum Richten befugt, noch von den streitenden Parteien als ihr Richter anerkannt worden ist, oder ist es kein erfahrener Richter gewesen, obgleich er von den streitenden Parteien aufgefordert worden ist, das Recht nach dem Gesetz zu sprechen, und hat er sich in einer Frage der Meinung geirrt, wo er mit eigener Hand das Urteil vollzogen hat, so bleibt die Urkunde in Kraft, er hat aber den Schaden aus eigenen Mitteln zu ersetzen. Hat er aber das Urteil nicht mit eigener Hand vollzogen, so ist das Urteil, soweit m\u00f6glich, aufzuheben; ist dies nicht m\u00f6glich, so hat der Richter den Schaden aus eigenen Mitteln zu ersetzen.<\/p><p>4) War aber der Richter weder erfahren, noch von den streitenden Parteien berufen, obgleich er irgendeine Erlaubnis zum Richten erlangt hatte, so geh\u00f6rte er zwar zu der Klasse der Machthaber, aber keineswegs zu der der Richter, weshalb auch sein Urteil, ob er sich geirrt hat oder nicht, aller Rechtskraft entbehrt, und jede der streitenden Parteien die Sache nach Belieben wieder vor ein ordentliches Gericht bringen kann. Kann dieser es nicht zur\u00fcckerstatten, oder hat der Richter etwas f\u00fcr unrein oder verboten erkl\u00e4rt, oder etwas Erlaubtes den Hunden vorwerfen lassen, so muss er dennoch den Schaden ersetzen, wie jeder, der einen Schaden verursacht, weil er als ein vors\u00e4tzlich Sch\u00e4digender zu betrachten ist.<\/p><p>5) Wenn der Irrtum darin best\u00fcnde, dass der Richter Jemanden zum Schwur verurteilte, der ihn nicht geleistet hatte, und dieser sich daraufhin mit dem Gegner einigte, den Schwur nicht zu leisten, und erst sp\u00e4ter erfuhr, dass er nicht zum Schwur verpflichtet war, so ist der Vergleich ung\u00fcltig, wenn er auch schon in Tat durch Angeld \u00fcbergegangen w\u00e4re. Weil alles, was er zu leisten oder abzul\u00f6sen hatte, nur die Folge davon war, dass er sich von dem ihm irrt\u00fcmlich auferlegten Schwur befreien wollte, ein durch Irrtum begr\u00fcndetes Angeld aber keine G\u00fcltigkeit hat, usw.<\/p><p>6) Wenn zwei streitende Parteien in einer Stadt \u00fcber das zu w\u00e4hlende Gericht uneinig sind, indem die eine das \u00f6rtliche, die andere aber das gro\u00dfe w\u00e4hlt, weil die Richter des Stadtgerichts sich irren und dadurch einen ungerechten Geldverlust verursachen k\u00f6nnten, so ist die eine Partei zu zwingen, den Prozess in der \u00f6rtlichen Stadt selbst schlichten zu lassen. Verlangt sie nun aus Furcht vor m\u00f6glichem Irrtum ein schriftlich abgefasstes und begr\u00fcndetes Urteil, so soll ihr ein solches ausgefertigt und zugestellt, und erst dann die durch das Urteil bestimmte Summe eingezogen werden.<\/p><p>Findet sich aber in der Streitsache wirklich ein Grund, den Rat des gro\u00dfen Gerichtshofes zu Jerusalem einzuholen, so tuen die Richter selbst dies schriftlich durch einen Boten, und f\u00e4llen dann das Urteil in der Stadt, auf Grund der schriftlich zugestellten Entscheidung des gro\u00dfen Gerichtshofes.<\/p><p>7) Dies aber nur in gew\u00f6hnlichen Prozesssachen, wo beide Parteien klagen, oder Forderungen stellen, auch wenn der Gl\u00e4ubiger in der Stadt selbst klagen will, und nur der Schuldner das gro\u00dfe Gericht verlangt hat. Hat aber der Gl\u00e4ubiger das gro\u00dfe Gericht verlangt, so ist der Schuldner zu zwingen, durch dasselbe den Streit entscheiden zu lassen, weil es hei\u00dft: \u00bbDer Schuldner ist seines Gl\u00e4ubigers Knecht\u00ab (Prov. 22:7). Desgleichen, wenn ein Gesch\u00e4digter oder Beraubter, der als Kl\u00e4ger auftritt, das gro\u00dfe Gericht verlangt, so soll das Stadtgericht den Beklagten zwingen, vor dem gro\u00dfen Gericht zu erscheinen usw.<\/p><p>8) Dies geschieht aber nur, wenn der Verletzte, Beraubte oder Gl\u00e4ubiger Zeugen oder andere Beweise vorbringt. Auf eine leere Anklage soll der Angeklagte nicht aus der Stadt geschickt werden, sondern im Notfall vor dem Stadtgericht schw\u00f6ren und freigelassen werden.<\/p><p>9) So verh\u00e4lt es sich auch in unseren Zeiten, wo wir gar kein gro\u00dfes Gericht haben, sondern St\u00e4dte, in welchen es gro\u00dfe Gelehrte und allgemein als erfahren anerkannte Richter gibt, und wiederum solche St\u00e4dte, in welchen diesen nicht ebenb\u00fcrtige Gelehrte fungiren, so dass, wenn der Gl\u00e4ubiger verlangt, sich nach jener Stadt oder jenem Lande zu jenem gro\u00dfen Richter zu begeben, um die Streitsache dort entscheiden zu lassen, man den Schuldner zwingt, ihm dorthin zu folgen. Solches geschah fast t\u00e4glich in Spanien.<\/p><h1 id=\"kapitel-7\">Kapitel 7<\/h1><p>1) Wenn die eine streitende Partei einen gewissen Mann als Richter verlangt, die andere aber einen anderen, so sollen diese beiden als Richter gew\u00e4hlten M\u00e4nner einen dritten Richter w\u00e4hlen und dann mit ihm gemeinsam die Streitsache entscheiden, denn nur so kann das Recht zum Vorschein kommen. Ja, selbst wenn die eine streitende Partei einen Richter gew\u00e4hlt hat, der als gro\u00dfer Gelehrter bekannt und ordiniert ist, um die Streitsache von ihm entscheiden zu lassen, so ist die andere Partei dadurch nicht gezwungen, sich seinem Urteil zu unterwerfen, sondern kann einen Richter ihres Vertrauens w\u00e4hlen.<\/p><p>2) Hat jemand einen Verwandten oder Unzul\u00e4ssigen als Richter oder Zeugen, oder auch einen wegen seiner S\u00fcnden Unzul\u00e4ssigen als vollen zweifachen Zeugen, oder als vollen dreifachen Richter anerkannt, und ihm das Recht gegeben, seine oder des Gegners Anspr\u00fcche aufzuheben oder zu best\u00e4tigen, so kann er, wenn die Sache durch Handschlag (Kinjan) erledigt ist, sein Wort nicht mehr zur\u00fccknehmen. Ist aber der Handschlag nicht erfolgt, so kann er, solange das Urteil nicht gef\u00e4llt ist, wohl zur\u00fccktreten. Ist aber das Urteil gef\u00e4llt und durch Zahlung in Rechtskraft getreten, sei es infolge des Urteils, sei es infolge des Zeugnisses des Unzul\u00e4ssigen, so steht es ihm nicht mehr frei, gegen das Urteil Einspruch zu erheben.<\/p><p>3) Ebenso, wenn einer Partei ein Eid auferlegt worden ist, gegen die Behauptung des Gegners, und dieser sagt: Schw\u00f6re bei deinem Leben, so bist du frei von allen meinen Forderungen, oder: Schw\u00f6re mir bei deinem Leben, so will ich dir geben, was du verlangst, so kann er sein Wort nicht mehr zur\u00fccknehmen, wenn es mit Handschlag geschehen ist. Ist dies aber nicht geschehen, so darf er, solange das Urteil nicht gef\u00e4llt ist, zur\u00fccktreten. Ist aber das Urteil gefallen, und hat er den Eid geleistet, wie er gefordert worden, so kann er sein Wort nicht mehr zur\u00fccknehmen, sondern muss bezahlen.<\/p><p>4) Ebenso verh\u00e4lt es sich, wenn jemand zur Leistung eines Eides verurteilt worden ist, derselbe aber den Eid seinem Gegner zuschiebt, so kann letzterer nicht mehr zur\u00fccktreten, wenn ihm der Handschlag gegeben worden ist, oder wenn der ihm zugeschobene Eid wirklich geleistet worden ist.<\/p><p>5) Gleiches gilt, wenn jemand, ohne zur Eidesleistung verurteilt worden zu sein, sich zur Eidesleistung verpflichtet, in welchem Fall er sein Wort nicht zur\u00fccknehmen kann, sobald ihm der Handschlag gegeben worden ist. Ist dies nicht geschehen, so steht es jeder der Parteien frei, von dem Eid zur\u00fcckzutreten, auch wenn er ihn vor dem Gericht versprochen hat, solange das Urteil nicht gef\u00e4llt, oder der Eid nicht geleistet ist.<\/p><p>6) Wenn jemand vom Gericht f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rt worden ist, aber Zeugen oder Beweise zu seiner Rechtfertigung vorbringt, so wird das Urteil, wenn es eben gef\u00e4llt worden ist, aufgehoben oder zur\u00fcckgenommen. Wenn neue Beweise gebracht werden, wird das Urteil dann immer aufgehoben. Ja selbst wenn die Richter die Vorlegung aller Beweise binnen drei\u00dfig Tagen verlangt h\u00e4tten, und diese Beweise erst sp\u00e4ter vorgebracht w\u00fcrden, so wird das Urteil dennoch aufgehoben, denn wie kann man daf\u00fcr verantwortlich gemacht werden, dass die Beweise erst sp\u00e4ter gefunden wurden?<\/p><p>7) Hat er aber seine Verteidigung abgeschlossen, so wird das Urteil nachher nicht aufgehoben. Wenn er n\u00e4mlich gefragt worden ist, ob er Zeugen oder Beweise habe, und er hat es schon verneint, worauf das Urteil gef\u00e4llt und er f\u00fcr schuldig befunden worden ist, und wenn er dann, als er sich f\u00fcr schuldig befunden sah, sich auf Zeugen und Beweise berufen hat, so wird dies f\u00fcr ung\u00fcltig erachtet, und seine Zeugen samt seinen Beweisen werden nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p><p>8) Dies aber nur, wenn er Beweise bei sich hatte und Zeugen in derselben Stadt. Sagt er aber: \u00bbIch habe jetzt weder Beweise noch Zeugen, und kommen die Zeugen erst sp\u00e4ter aus einer fernen Seestadt, oder ist die Mappe oder die versiegelten Papiere des Vaters fremden H\u00e4nden anvertraut worden, und bringt der Bewahrer sie erst sp\u00e4ter und liefert so die Beweise, die sie enthalten, so kann der Verurteilte davon Gebrauch machen, und das gef\u00e4llte Urteil umsto\u00dfen.<\/p><p>Warum aber kann dadurch das Urteil umgest\u00fcrzt werden? Darum, weil der Verurteilte seine zuerst gemachte Aussage als eine solche auffassen kann, welche er nur deshalb gemacht hat, weil er damals die ihm n\u00f6tigen Beweise und Zeugen noch nicht in H\u00e4nden hatte. In einem solchen Falle aber, oder wenn er \u00fcberhaupt eine solche Aussage gemacht hat, und seine Gr\u00fcnde f\u00fcr stichhaltig befunden werden, so wird gesagt, er habe seine Verteidigung noch nicht abgeschlossen, worauf das Urteil aufgehoben werden kann. Hat er aber erkl\u00e4rt, er habe weder Zeugen in der N\u00e4he noch in der Ferne; und auch keine Beweise, weder in seinen H\u00e4nden noch in denen eines anderen, so kann das auf diese Erkl\u00e4rung gegr\u00fcndete Urteil nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden.<\/p><p>9) Dies gilt aber nur f\u00fcr einen Erwachsenen, der verurteilt worden ist und Zeugen oder Beweismittel erst nach Abschluss seiner Verteidigung vorgebracht hat. War es aber ein Erbe, der zur Zeit des Todes des Erblassers noch minderj\u00e4hrig war, und werden gegen den Erben Anspr\u00fcche wegen seines Verh\u00e4ltnisses zum Erblasser erhoben, und zwar auch dann, wenn der Erbe inzwischen vollj\u00e4hrig geworden ist: so ist seine Erkl\u00e4rung, er habe weder Zeugen noch Beweise, nicht als Beendigung seiner Verteidigung anzusehen, wenn ihm, nachdem er schon vor Gericht schuldig gesprochen worden ist, jemand mitteilt, dass in der Sache seines Vaters solche Zeugnisse vorhanden seien, auf deren Grund man das gef\u00e4llte Urteil umsto\u00dfen k\u00f6nne, oder wenn ihm jemand mitteilt, dass der Erblasser solche Beweise irgendwo in Verwahrung gegeben habe. So sind in diesem Falle die Urkunden sogleich vorzubringen, und das Urteil aufzuheben, weil ein Minderj\u00e4hriger, der als Erbe eingesetzt ist, unm\u00f6glich alle Beweise f\u00fcr die Rechte des Erblassers kennen kann.<\/p><p>10) Wenn jemand vor Gericht ein Versprechen abgibt, dass, wenn er an einem bestimmten Tage nicht erscheint, um den erforderlichen Eid zu leisten, dann die Anspr\u00fcche seines Gegners als erf\u00fcllt angesehen werden sollen, und allen Anspr\u00fcchen des Gegners, ohne Gegeneid, entsprochen werden soll, oder dass, wenn er an dem bestimmten Tage nicht erscheint, er sein Recht verliert, und sein Gegner ohne weiteres von allen seinen Anspr\u00fcchen befreit ist, dann ist der Tag wirklich verstrichen, ohne dass er erschienen ist. Es sei denn, dass er den Beweis erbringt, dass er an jenem Tage durch Zwang am Erscheinen gehindert worden ist, so treten die Bedingungen in volle Kraft, und er verliert sein Recht, es sei denn, dass er beweist, dass er an jenem Tage durch Zwang am Erscheinen gehindert worden ist, dann wird er von dieser bindenden Abmachung frei, und nach Vorladung des Gegners leistet er den Eid, ganz wie fr\u00fcher; und so in \u00e4hnlichen F\u00e4llen.<\/p><h1 id=\"kapitel-8\">Kapitel 8<\/h1><p>1) War das Gericht geteilter Meinung, so dass die einen die eine Partei f\u00fcr unschuldig, die andern aber f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rten, so entscheidet die Stimmenmehrheit. Dies ist ein Gebot der Schrift, denn es hei\u00dft (Ex. 23:2): \u00bbNach der Mehrheit zu richten\u00ab. Dies bezieht sich aber nur auf Geldstreitigkeiten, wie auch auf die \u00fcbrigen Gesetze \u00fcber das Verbotene und das Erlaubte, \u00fcber das Unreine und das Reine und so weiter. In F\u00e4llen aber, wo es um das Leben geht, ob der Verbrecher hingerichtet werden soll oder nicht, hat die absolute Stimmenmehrheit nur dann G\u00fcltigkeit, wenn sie sich f\u00fcr den Freispruch ausspricht. Im entgegengesetzten Fall, bei Schuldspruch, muss die Mehrheit wenigstens zwei betragen. Denn es ist uns \u00fcberliefert, dass die Schrift darauf hinweist mit den Worten: \u00bbDu sollst nicht nach den Vielen sein im B\u00f6sen\u00ab, als wollte sie sagen: Wenn die Mehrheit sich zum B\u00f6sen, d.\u00a0h. zum Todesurteil, neigt, so ist ihrem Beispiel nicht zu folgen, bis die Zahl derer, die sich zu demselben neigen, bedeutend gr\u00f6\u00dfer, d.\u00a0h. mindestens zwei ist. Der Beweis daf\u00fcr ist die zweite H\u00e4lfte des Verses, wo es hei\u00dft: \u00bbDich nach der Mehrzahl zu beugen\u00ab. Zum Guten entscheidet also eine einfache Mehrheit von einer Stimme, zum Schlechten aber mindestens eine Mehrheit von zwei Stimmen.<\/p><p>2) Wenn ein Gericht aus Dreien in der Weise \u00fcbereinstimmt, dass zwei jemanden f\u00fcr unschuldig und einer f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rt, so ist er unschuldig. Sprechen wiederum zwei f\u00fcr schuldig und einer f\u00fcr unschuldig, so ist er schuldig. Erkl\u00e4rt sich aber einer f\u00fcr schuldig und einer f\u00fcr unschuldig und sagt der dritte, er k\u00f6nne sich nicht entscheiden, so m\u00fcssen, auch wenn zwei sich einstimmig f\u00fcr schuldig oder unschuldig erkl\u00e4ren, der dritte aber sagt, er k\u00f6nne sich nicht entscheiden, zwei neue Richter in das Gericht aufgenommen werden.<\/p><p>Erkl\u00e4ren sich nun von diesen f\u00fcnf Richtern drei f\u00fcr den Freispruch und zwei f\u00fcr die Schuld, so ist der Angeklagte unschuldig; erkl\u00e4ren sich aber drei f\u00fcr die Schuld und zwei f\u00fcr die Unschuld, so ist der Angeklagte schuldig. Sprechen aber zwei f\u00fcr unschuldig und zwei f\u00fcr schuldig, und der f\u00fcnfte erkl\u00e4rt, er wisse nicht, wie er sich entscheiden solle, so sollen wieder zwei neue Richter in den Gerichtshof berufen werden. Sprechen aber von diesen f\u00fcnf Richtern vier f\u00fcr unschuldig oder f\u00fcr schuldig, und erkl\u00e4rt der f\u00fcnfte, er k\u00f6nne sich nicht entscheiden, oder auch, wenn drei f\u00fcr unschuldig, einer f\u00fcr schuldig, und einer, er k\u00f6nne sich nicht entscheiden, sei es derselbe, der diese Erkl\u00e4rung vor dem Gericht der drei abgegeben hat, oder ein anderer, so ist stets die Stimmenmehrheit ma\u00dfgebend.<\/p><p>Wenn nun bei fortgesetzter Einberufung neuer Richter die H\u00e4lfte f\u00fcr und die andere H\u00e4lfte gegen war, und einer von ihnen erkl\u00e4rt hat, er k\u00f6nne sich nicht entscheiden, so werden immer zwei neue Richter eingezogen, was auch der Fall ist, wenn das zu f\u00e4llende Urteil \u00fcberhaupt zweifelhaft erscheint, bis zur Zahl von einundsiebzig. Sind nun von diesen f\u00fcnfunddrei\u00dfig f\u00fcr schuldig und f\u00fcnfunddrei\u00dfig f\u00fcr unschuldig, und einer unentschieden, so wird mit ihm verhandelt, um ihn f\u00fcr oder gegen zu stimmen, damit eine Mehrheit von sechsunddrei\u00dfig f\u00fcr Schuld oder Unschuld sich ergebe. Gelingt dies aber nicht, und nimmt auch keiner der \u00fcbrigen Richter sein Wort zur\u00fcck, so bleibt der Fall als zweifelhaft, das Geld aber dem gegenw\u00e4rtigen Besitzer.<\/p><p>3) Wer aber sagt, er k\u00f6nne sich nicht entscheiden, ist verpflichtet die Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Meinung und die Ursachen seiner Unentschiedenheit anzugeben, wie es diejenigen tun m\u00fcssen, die sich f\u00fcr die Schuld oder Unschuld des Angeklagten entscheiden.<\/p><h1 id=\"kapitel-9\">Kapitel 9<\/h1><p>1) Beginnt das Sanhedrin in einem Kapitalverbrechen mit dem Schuldspruch gegen den Angeklagten und wird dieser einstimmig best\u00e4tigt, so ist der Angeklagte freizusprechen, bis sich Richter finden, die ihn verteidigen. Erst wenn diese von den Richtern, die den Verbrecher verurteilen, \u00fcberstimmt werden, ist deren Urteil zu befolgen.<\/p><p>2) Ist das kleine Sanhedrin in einem Kapitalverbrechen uneinig, so dass zw\u00f6lf Richter f\u00fcr unschuldig und elf f\u00fcr schuldig sprechen, so soll der Angeklagte freigesprochen werden. Sprechen aber zw\u00f6lf Richter f\u00fcr schuldig und elf f\u00fcr unschuldig, oder elf f\u00fcr und elf gegen den Angeklagten, der dreiundzwanzigste aber ist unentschieden, oder sprechen auch alle zweiundzwanzig f\u00fcr schuldig oder unschuldig, und ein Richter ist unentschieden, so m\u00fcssen zwei neue Richter hinzugezogen werden. Der unentschiedene Richter gilt in diesem Fall als nicht mehr vorhanden, da er nicht mehr frei ist, ein Urteil gegen den Angeklagten zu f\u00e4llen. Nach Hinzuziehung der beiden neuen Richter kommen also vierundzwanzig Richter in Betracht, ohne den unentschiedenen Richter mitzuz\u00e4hlen. Sprechen nun von diesen vierundzwanzig Richtern zw\u00f6lf f\u00fcr \u00bbschuldig\u00ab und zw\u00f6lf f\u00fcr \u00bbunschuldig\u00ab, so ist der Angeklagte freizusprechen. Sprechen aber von diesen vierundzwanzig Richtern zw\u00f6lf f\u00fcr \u00bbunschuldig\u00ab und dreizehn f\u00fcr \u00bbschuldig\u00ab, so ist der Angeklagte freizusprechen, auch wenn einer von ihnen unentschieden bleibt, weil die Mehrheit f\u00fcr \u00bbschuldig\u00ab zwei betr\u00e4gt. Sprechen aber von diesen vierundzwanzig Richtern zw\u00f6lf \u00bbschuldig\u00ab und zw\u00f6lf \u00bbunschuldig\u00ab (wo einer der beiden neuen Richter sich f\u00fcr unentschieden, der vorher unentschiedene aber f\u00fcr unschuldig erkl\u00e4rt), so werden wieder zwei neue Richter hinzugezogen, und so fort, bis die Majorit\u00e4t der f\u00fcr unschuldig stimmenden Richter eins, oder die der f\u00fcr schuldig stimmenden Richter zwei betr\u00e4gt, wo dann im ersten Falle der Angeklagte freizusprechen, im zweiten Falle aber zu verurteilen ist. Ist aber die Zahl der freisprechenden und der verurteilenden Richter immer gleich geblieben, hat sich aber immer wieder ein Richter als unentschieden erwiesen, oder haben die verurteilenden Richter nur eine Mehrheit von eins, so werden immer wieder zwei Richter hinzugezogen, bis die Zahl einundsiebzig erreicht ist.<\/p><p>Sind nun von diesen sechsunddrei\u00dfig f\u00fcr unschuldig, und f\u00fcnfunddrei\u00dfig f\u00fcr schuldig, so ist der Angeklagte freizusprechen; sind aber sechsunddrei\u00dfig f\u00fcr schuldig, und f\u00fcnfunddrei\u00dfig f\u00fcr schuldig schuldig, so ist so lange zu verhandeln, bis eine der beiden Parteien ihr Urteil dem des Gegners anzuschlie\u00dfen vermag, worauf der Angeklagte entweder freizusprechen oder zu verurteilen ist. Geschieht es aber nicht, so wird die Verhandlung vertagt, bis der Angeklagte freigesprochen ist. Sind f\u00fcnfunddrei\u00dfig gegen f\u00fcnfunddrei\u00dfig, und einer erkl\u00e4rt sich f\u00fcr unentschieden, so ist der Angeklagte ebenfalls freizusprechen. Sind aber vierunddrei\u00dfig f\u00fcr unschuldig und sechsunddrei\u00dfig f\u00fcr schuldig und ein Richter unentschieden, so ist der Angeklagte schuldig, weil die Mehrheit zwei betr\u00e4gt.<\/p><p>3) Tritt im gro\u00dfen Sanhedrin eine Meinungsverschiedenheit auf, sei es in Kapital-, Geld- oder Ritualfragen, so sollen keine neuen Richter hinzugezogen werden, sondern es soll so lange unter ihnen verhandelt werden, bis eine Majorit\u00e4t zustande kommt. Geht es in einem Prozess um das Leben, so wird so lange verhandelt, bis der Angeklagte freigesprochen oder verurteilt ist.<\/p><h1 id=\"kapitel-10\">Kapitel 10<\/h1><p>1) Wenn einer von den Richtern bei Kapitalverbrechen auf der Seite der Freizusprechenden oder der Verurteilten steht, nicht aus eigener \u00dcberzeugung, sondern weil er sich auf das Urteil seiner Freunde verl\u00e4\u00dft, so \u00fcbertritt er ein Verbot der Schrift; denn auf einen solchen beziehen sich die Worte derselben (Ex. 23:2): \u00bbUnd du sollst nicht in einer Streitigkeit deine Stimme geben, hinneigend\u00ab, was die \u00dcberlieferung dahin erkl\u00e4rt, dass der Richter nicht denkt: Es gen\u00fcgt mir, dass ich mit NN einer Meinung bin, sondern er richte, wie ihm der vorliegende Fall erscheint.<\/p><p>2) Zu diesem Verbot geh\u00f6rt auch, dass derjenige, der einmal f\u00fcr unschuldig gesprochen hat, in dieser Sache nicht mehr als Ankl\u00e4ger auftritt. Dies aber nur von der Verhandlung an. Bei der Verk\u00fcndigung des Urteils aber darf der Verteidiger mit den Verurteilenden stimmen.<\/p><p>3) Wenn ein Sch\u00fcler als Verteidiger aufgetreten ist, bevor er gestorben ist, so gilt er dennoch als Verteidiger.<\/p><p>4) Spricht aber jemand, ich will den Angeklagten verteidigen, verstummt aber oder stirbt, bevor er die Verteidigung ausgef\u00fchrt oder die Gr\u00fcnde derselben angegeben hat, so gilt die Verteidigung als nicht geschehen.<\/p><p>5) Haben zwei Richter denselben Grund angef\u00fchrt, auch wenn sie ihn aus zwei verschiedenen Stellen der Schrift herleiten, so gelten sie nur als einer.<\/p><p>6) Von den Weisen ist \u00fcberliefert, dass sie bei Kapitalverbrechen bei der Einholung von Meinungen nicht mit dem Gelehrtesten beginnen, damit die anderen sich nicht auf seine Meinung verlassen und sich nicht f\u00fcr unw\u00fcrdig halten, gegen seine Meinung aufzutreten. Vielmehr sage ein jeder seine Meinung nach seiner \u00dcberzeugung.<\/p><p>7) Ebenso soll man in Kapitalverbrechen nicht gegen den Angeklagten, sondern f\u00fcr ihn sprechen. Man sage zum Beispiel zum Angeklagten: \u00bbWenn du die Sache, die man dir vorwirft, nicht begangen hast, so sei ohne Furcht\u00ab.<\/p><p>8) Wenn jemand von den J\u00fcngern bei Kapitalverbrechen sagt: \u00bbIch kann f\u00fcr die Schuldigen Beweise bringen\u00ab, so wird ihm befohlen zu schweigen. Sagt er aber, er wolle f\u00fcr die Unschuld des Angeklagten sprechen, so soll er sogleich in den Sanhedrin gesetzt werden. Erscheint nun die Verteidigung begr\u00fcndet, so wird seinen Worten Geh\u00f6r geschenkt, und er beh\u00e4lt seinen Sitz im Sanhedrin. Sind seine Worte nicht begr\u00fcndet, so beh\u00e4lt er seinen Sitz im Sanhedrin nur f\u00fcr diesen Tag. Ja sogar der Angeklagte selbst kann seine eigene Verteidigung vortragen.<\/p><p>9) Wenn ein Gericht bei Kapitalverbrechen einen Unschuldigen irrt\u00fcmlich f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rt hat, so kann es, auch nachdem das Urteil gef\u00e4llt worden ist, einen Grund, der geeignet ist, das Urteil aufzuheben, vorbringen, um den Angeklagten wieder freizusprechen, in welchem Fall der Prozess von neuem zu beginnen hat. Ist aber der Irrtum von der Art, dass jemand, der die Todesstrafe verdient hat, f\u00fcr unschuldig erkl\u00e4rt worden ist, so darf das Urteil weder aufgehoben noch vorl\u00e4ufig zur\u00fcckgenommen werden. Dies aber nur von dem Falle an, wenn der Irrtum eine Meinung ist, welche die Sadduz\u00e4er nicht als Irrtum anerkennen. Ist aber der Irrtum ein solcher, den auch die Sadduz\u00e4er als solchen anerkennen, so ist das Urteil aufzuheben und der Angeklagte zu verurteilen.<\/p><p>Wenn z.B. sie sagen, dass jemand, der ehebrecherischen oder inzestu\u00f6sen Analverkehr hat, nicht strafbar ist, und sie lassen ihn frei, wird er erneut verurteilt und hingerichtet. Wenn sie aber sagen, dass jemand, der nur mit der Krone seines Geschlechtsorgans in den Anus der Frau eingedrungen ist, nicht verantwortlich ist, und er freigelassen wird. Er wurde nicht erneut verurteilt. \u00c4hnliche Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr alle vergleichbaren Situationen.<\/p><h1 id=\"kapitel-11\">Kapitel 11<\/h1><p>1) Was ist der Unterschied zwischen einem Geldprozess und einem Kriminalprozess? Geldprozesse werden vor drei Richtern, Kriminalprozesse vor dreiundzwanzig verhandelt. Bei Geldprozessen wird die Verhandlung ohne R\u00fccksicht auf Schuld oder Unschuld er\u00f6ffnet, bei Kriminalprozessen wird das erste Wort denjenigen \u00fcberlassen, welche sich der Unschuld verteidigen, und, wie wir fr\u00fcher gezeigt haben, darf die Verhandlung hierbei niemals vom Standpunkt der Schuld aus er\u00f6ffnet werden.<\/p><p>Bei Geldprozessen hat eine Mehrheit von eins volle G\u00fcltigkeit; bei Kriminalprozessen aber nur im Fall der Freisprechung, im Fall der Verurteilung dagegen eine Mehrheit von zwei. Bei Geldprozessen kann das Urteil ohne R\u00fccksicht auf Freisprechung oder Verurteilung widerrufen werden; bei Kriminalprozessen aber nur im Fall einer m\u00f6glichen Freisprechung, und fast nie zum Nachtheil des Angeklagten, wie wir oben erkl\u00e4rt haben.<\/p><p>Bei Geldprozessen aber darf jedermann sein Argument vortragen, f\u00fcr die Schuld wie f\u00fcr die Unschuld des Angeklagten, sei er Richter oder Sch\u00fcler; bei Kriminalprozessen dagegen darf jedermann f\u00fcr den Angeklagten sprechen, aber nur die Richter gegen ihn. Bei Geldprozessen darf derselbe Richter, der f\u00fcr den Angeklagten gesprochen hat, vor der Abstimmung auch gegen ihn sprechen; bei Kriminalprozessen darf nur derjenige, der gegen den Angeklagten gesprochen hat, seine Meinung \u00e4ndern; wer aber einmal f\u00fcr den Angeklagten gesprochen hat, darf nicht mehr gegen ihn sprechen, ausgenommen bei der Verk\u00fcndung des Urteils, wo er mit den Verurteilenden stimmen darf, wie wir oben gezeigt haben.<\/p><p>Schlie\u00dflich d\u00fcrfen Geldprozesse, wenn sie einmal am Tag begonnen haben, bis in die Nacht hinein fortgesetzt und in derselben entschieden werden; Kriminalprozesse hingegen d\u00fcrfen nur am Tag verhandelt und entschieden werden. Geldprozesse d\u00fcrfen auch an einem und demselben Tage entschieden werden, ohne Unterschied, ob sich die Schuld oder Unschuld des Angeklagten herausstellt, Strafprozessen hingegen d\u00fcrfen nur dann am selben Tag beendet werden, wenn sich die Unschuld des Angeklagten herausstellt; im gegenteiligen Fall wird die Entscheidung auf den n\u00e4chsten Tag vertagt.<\/p><p>2) Darum d\u00fcrfen Kriminalprozesse nicht am Tag vor dem Sabbat oder einem Feiertag abgehalten werden; denn man k\u00f6nnte den Angeklagten f\u00fcr schuldig befinden, ohne ihn am folgenden Tage hinrichten zu k\u00f6nnen; aber den Prozess zu unterbrechen und die Hinrichtung bis nach dem Sonnabend aufzuschieben, ist nicht erlaubt. Der Angeklagte ist daher in diesem Fall bis zum Sonntag in Haft zu halten, worauf sein Prozess beginnt.<\/p><p>3) Obwohl nach der Tora Geldprozesse an jedem Tag abgehalten werden d\u00fcrfen, indem es hei\u00dft: \u00bbUnd sie sollen das Volk zu jeder Zeit richten\u00ab (Ex. 18,26), ist es nach der Anordnung der Schriftgelehrten nicht erlaubt, solche Prozesse am Freitag abzuhalten.<\/p><p>4) Ob es sich nun um das Leben, die Gei\u00dfelung oder die Verbannung handelt, die genannten R\u00fccksichten sind immer zu nehmen, ausgenommen die, dass die Gei\u00dfelung vor einem Gericht der Drei verhandelt werden kann. Bei der Verhandlung des Ochsen aber, der gesteinigt werden soll, ist keine dieser R\u00fccksichten zu nehmen, au\u00dfer dass diese Sache vor einem Gericht von dreiundzwanzig verhandelt werden muss.<\/p><p>5) Der Verf\u00fchrer (zum G\u00f6tzendienst) wird nicht auf die \u00fcbliche Weise gerichtet; gegen ihn werden im Geheimen Zeugen aufgestellt, und es ist bei ihm auch keine Warnung n\u00f6tig, wie bei anderen Kapitalverbrechen. Wird er im Gericht f\u00fcr unschuldig befunden aber jemand behauptet, er k\u00f6nne seine Schuld beweisen, so wird der Prozess von neuem er\u00f6ffnet. Wird er aber f\u00fcr schuldig befunden und behauptet jemand, er k\u00f6nne etwas f\u00fcr seine Unschuld vorbringen, so wird das Urteil nicht aufgehoben. Auch kann man nicht f\u00fcr ihn sprechen.<\/p><p>Als Richter \u00fcber ihn d\u00fcrfen sogar ganz alte Verschnittene und Kinderlose eingesetzt werden, damit man mit ihm kein Mitleid habe, denn Grausamkeit gegen Diejenigen, welche das Volk zum Unsinn verf\u00fchren, ist Erbarmen f\u00fcr die Welt, denn es hei\u00dft: \u00bbDamit der Ewige von seinem Zorn abstehe, und dir Erbarmen schenke\u00ab (Deut. 13:18).<\/p><p>6) In Geldprozessen, wie auch in Prozessen wegen Reinheit und Unreinheit f\u00e4ngt der h\u00f6chste Richter an zu sprechen, und die anderen h\u00f6ren seine Gr\u00fcnde an. Dagegen f\u00e4ngt bei Kriminalprozessen ein unterer Richter an, und der h\u00f6chste unter ihnen spricht zuletzt.<\/p><p>7) In Geldprozessen, wie auch in Entweihungs- und Reinigungssachen, gelten Vater und Sohn, Lehrer und Sch\u00fcler als zwei Personen. Dagegen werden in Kriminalprozessen, sowie in Gei\u00dfelungs-, Neumondweihe- und Schaltjahrfestsetzungsprozessen beide immer als eine Person betrachtet.<\/p><p>8) Dass Vater und Sohn als eine Stimme gelten, oder auch als zwei, gilt nur dann, wenn der eine ein Mitglied des Sanhedrins ist, und der andere unter den Sch\u00fclern sitzt, und von da spricht, er habe etwas f\u00fcr die Schuld oder Unschuld des Angeklagten beizutragen, in welchem Fall man ihn anh\u00f6rt, mit ihm \u00fcber die Sache verhandelt und ihn zur Zahl der Sprechenden hinzuz\u00e4hlt.<\/p><p>9) Bei der F\u00e4llung des Urteils aber d\u00fcrfen die nicht Verwandten zusammenstimmen, weil Verwandte zum Richteramt nicht zugelassen sind, wie noch erkl\u00e4rt werden wird.<\/p><p>10) Ist ein Sch\u00fcler gelehrt und verst\u00e4ndig, hat aber die Ordination der noch nicht empfangen, so soll ihn der Lehrer in ordinieren, so weit er ihn braucht, um in dieser Sache urteilen zu k\u00f6nnen, worauf er auch mit ihm in Kriminalprozessen urteilen darf.<\/p><p>10) Ist ein Sch\u00fcler gelehrt und verst\u00e4ndig, hat aber die Ordination der noch nicht empfangen, so soll ihn der Lehrer in ordinieren, so weit er ihn braucht, um in dieser Sache urteilen zu k\u00f6nnen, worauf er auch mit ihm in Kriminalprozessen urteilen darf.<\/p><p>11) Zu Geldprozessen ist jedermann befugt, auch ein Konvertit, wenn nur seine Mutter eine Israelitin gewesen, andere Konvertiten aber darf er richten, auch wenn seine Mutter keine Israelitin gewesen ist. Ebenso ist ein Bastard und einer, der auf einem Auge blind ist, berechtigt, Geldprozesse zu richten; Kriminalprozesse aber d\u00fcrfen nur Lewiten, Kohanim und solche Israeliten richten, mit denen Kohanim sich ehelich verbinden k\u00f6nnen. Keiner der Richter aber darf blind sein, auch nicht auf einem Auge, wie wir oben erkl\u00e4rt haben.<\/p><h1 id=\"kapitel-12\">Kapitel 12<\/h1><p>1) Das Verfahren in Kriminalprozessen geht folgenderma\u00dfen vor sich: Sobald die Zeugen vor Gericht erschienen sind und ausgesagt haben: wir haben N.N. gesehen, wie er dieses oder jenes Vergehen begangen hat, so wird ihnen die Frage vorgelegt, ob sie ihn pers\u00f6nlich kennen und ob sie ihn gewarnt haben. Wenn sie antworten, dass sie ihn nicht kennen oder nicht sicher sind, dass sie ihn nicht gewarnt haben, so ist er freizusprechen.<\/p><p>2) Die Warnung ist in allen F\u00e4llen erforderlich, ob der zu Warnende ein Gelehrter oder ein Unwissender ist, denn die Warnung geschieht nur zu dem Zweck, sich zu vergewissern, ob die Tat aus Versehen oder mit Absicht begangen wird. Man warnt auf diese Weise, man sagt: \u00bbH\u00f6re auf oder unterlasse das, denn du \u00fcbst ein Vergehen, durch das du den Tod oder die Gei\u00dfelung herbeif\u00fchrst\u00ab. Und wenn er es unterl\u00e4sst, so soll er freigesprochen werden. Auch wenn er schweigend oder mit dem Kopf nickend zustimmt, bleibt er frei. Auch wenn er antwortet: \u00bbIch wei\u00df es\u00ab, bleibt er frei. Denn um ihn bestrafen zu k\u00f6nnen, mu\u00df er sich gleichsam selbst dem Tode ausliefern, indem er sagt: \u00bbIch will dies tun, ungeachtet aller Strafen.\u00ab Die Ausf\u00fchrung des Vergehens mu\u00df unmittelbar auf die Warnung folgen, w\u00e4hrend er gleichsam noch spricht. Tritt aber zwischen seinen Worten und der Vollendung der Tat eine Pause ein, so bedarf es einer zweiten Warnung. Was diese anbelangt, so ist es gleich, ob sie von einem der Zeugen, oder von einer Frau, oder von einem Knecht gegeben wird, ja ob er auch nur die Stimme des Warnenden h\u00f6rt, ohne ihn zu sehen, oder ob er sich selbst warnt, die Warnung hat immer Kraft genug, die Vollstreckung nach sich zu ziehen.<\/p><p>3) Wenn aber die Zeugen aussagen, es habe eine Warnung gegeben, und sie w\u00fc\u00dften davon, so suchen die Richter sie an ihre Furcht vor dem Herrn zu erinnern, und das geschieht auf diese Weise bei den Verbrechern. So spricht man zu ihnen: \u00bbVielleicht beruht eure Aussage auf blo\u00dfer Wahrscheinlichkeit oder auf H\u00f6rensagen, oder vielleicht beruft ihr euch auf einen anderen Zeugen, einen anderen bew\u00e4hrten Mann, oder vielleicht wisst ihr nicht, dass wir euch noch strengen Pr\u00fcfungen und Untersuchungen unterziehen werden; bedenkt aber, dass die Strafprozesse nicht von der blo\u00dfen Bedeutung der Geldprozesse sind, denn bei jenen zahlt man das Geld, und es ist vergeben, bei diesen aber bleibt das Blut des Angeklagten und das seiner Kinder an dem Zeugen haften bis an das Ende der Welt, wie auch von Kain gesagt wird: (1. Mose 4,10)\u00ab. 4,10) \u00bbdie Stimme des schreienden Blutes deines Bruders\u00ab, d.h. sein Blut und das seiner Kinder.<\/p><p>Darum ist auch der Mensch allein auf dieser Erde erschaffen worden, um zu zeigen, dass derjenige, der einen Menschen t\u00f6tet, vor Gott so angesehen wird, als h\u00e4tte er eine ganze Welt get\u00f6tet. Wer aber einen Menschen rettet, der wird gelten, als habe er eine ganze Welt gerettet. Bedenkt aber, dass, obgleich alle Menschen in der Gestalt des ersten Menschen geboren werden, doch kein Gesicht dem anderen gleicht, so dass gleichsam jeder das Recht hat, die Welt als um seinetwillen geschaffen zu betrachten. Wiederum k\u00f6nnet ihr denken, was geht uns diese Untat an. Dagegen hei\u00dft es in der Schrift (Lev. 5:1): \u00bbUnd er ist ein Zeuge, wenn er entweder gesehen oder gewu\u00dft hat\u00ab; ferner k\u00f6nntet ihr fragen, warum wir das Blutvergie\u00dfen jenes Menschen herbeif\u00fchren sollen. Dagegen hei\u00dft es jetzt (Prov. 11:10): \u00bbUnd \u00fcber die Vernichtung der Gottlosen ist ein Freudengesang. &#8230;\u00ab. Wenn nun die Zeugen trotz dieser Ermahnungen an ihren Worten festhalten, so wird man den wichtigsten Zeugen allein im Verborgenen befragen und ihn durch Untersuchungen und Pr\u00fcfungen auf die Probe stellen, wie wir in der Abhandlung \u00bbVon den Zeugen\u00ab er\u00f6rtern werden. Wird sein Zeugnis f\u00fcr wahr befunden, so wird der zweite befragt und gepr\u00fcft wie der erste. Und wenn es hundert Zeugen g\u00e4be, so m\u00fc\u00dfte sich jeder von ihnen diesen Untersuchungen und Pr\u00fcfungen unterziehen.<\/p><p>Sind nun alle Zeugen \u00fcbereinstimmend, so beginnt die eigentliche Gerichtsverhandlung mit der Verteidigung, wie wir oben erkl\u00e4rt haben, indem dem Angeklagten gesagt wird: \u00bbF\u00fcrchte nichts, wenn du nichts verbrochen hast\u00ab, und das Gerichtsverfahren nimmt seinen Lauf. Findet sich eine Rechtfertigung f\u00fcr ihn, so wird er freigesprochen, andernfalls wird er ins Gef\u00e4ngnis gebracht, wo er bis zum n\u00e4chsten Tag bleibt. An diesem Tag denken zwei und zwei Richter \u00fcber die Sache nach, essen sehr wenig, trinken den ganzen Tag keinen Wein und bleiben die ganze Nacht zu Hause, entweder zu zweit, um miteinander zu verhandeln, oder jeder f\u00fcr sich, um weiter \u00fcber die Sache nachzudenken.<\/p><p>Am n\u00e4chsten Morgen versammeln sich alle fr\u00fch im Gericht. Der Richter nun, der f\u00fcr den Angeklagten war, erkl\u00e4rt: ,Ich habe f\u00fcr den Angeklagten gesprochen und bleibe bei meiner Meinung.&#8217;\u00bb Derjenige aber, welcher gegen den Angeklagten war, spricht: \u00bbIch habe gegen den Angeklagten gesprochen und bleibe bei meiner Meinung\u00ab, oder auch: \u00bbund nehme sie nun zur\u00fcck, indem ich mich f\u00fcr die Unschuld des Angeklagten erkl\u00e4re\u00ab. Wenn die Mitglieder vergessen haben, wer sich aus den gleichen Gr\u00fcnden f\u00fcr oder gegen den Angeklagten ausgesprochen hat, in welchem Falle ihre Meinungen, wie wir oben erkl\u00e4rt haben, nur als eine Stimme gelten, so werden sie durch die Gerichtsschreiber, die wie gew\u00f6hnlich die angegebenen Gr\u00fcnde niederschreiben, daran erinnert, worauf das Verfahren fortgesetzt wird.<\/p><p>Findet sich eine Rechtfertigung f\u00fcr den Angeklagten, so wird er freigesprochen; erscheint es notwendig, noch Richter hinzuzuziehen, so wird dies getan; sind aber die Verurteilten in der Mehrzahl und wird der Angeklagte wirklich f\u00fcr schuldig befunden, so wird er zur Hinrichtung abgef\u00fchrt. Der Richtplatz aber soll au\u00dferhalb des Gerichts sein, fern von demselben; denn es hei\u00dft (Lev. 24, 14): \u00bbDen Fluchenden soll man hinausf\u00fchren, hinaus vor das Lager.\u00ab Meines Erachtens muss der Richtplatz ungef\u00e4hr sechs km vom Gericht entfernt sein, gleich der Entfernung zwischen dem Gericht unseres Lehrers Moses, das sich an der T\u00fcr des Stiftszeltes befand, und dem israelitischen Lager.<\/p><p>4) Sobald das Urteil gef\u00e4llt ist, darf man nicht z\u00f6gern, es zu vollstrecken, und die Hinrichtung muss noch am selben Tag stattfinden. War die Angeklagte schwanger, so soll man nicht bis zur Niederkunft warten; war sie aber schon in den Wehen, so soll man bis zur Geburt warten. Stattdessen gibt man ihr einen Schlag auf die Geb\u00e4rmutter, damit der F\u00f6tus zuerst stirbt. Liegt sie dagegen schon in den Wehen, so wartet man, bis sie geboren hat. Wann immer eine Frau hingerichtet wird, ist es erlaubt, sich an ihren Haaren zu bedienen.<\/p><p>5) Ist das S\u00fchnopfer f\u00fcr den zum Richtplatz Gef\u00fchrten schon dargebracht, so soll man ihn nicht eher t\u00f6ten, als bis man ihn mit dem Blut des S\u00fchnopfers und des Schuldopfers besprengt hat. Ist aber das Urteil schon gef\u00e4llt, ehe das Opfer geschlachtet ist, so soll man die Darbringung des Opfers nicht abwarten, um dem Urteil nicht Abbruch zu tun.<\/p><h1 id=\"kapitel-13\">Kapitel 13<\/h1><p>1) Wer zur Hinrichtung verurteilt ist, wird aus dem Gericht gef\u00fchrt, indem einer, mit einer Fahne in der Hand, an der T\u00fcr des Gerichts steht und ein Reiter zu Pferd in einiger Entfernung von ihm. Ein Herold schreitet dem Verurteilten voran und ruft aus: \u00bbN. N. wird zur Hinrichtung durch diese oder jene Todesart gef\u00fchrt, weil er dieses Verbrechen an diesem Ort, zu dieser Zeit und vor diesen oder jenen Zeugen begangen hat. Wer f\u00fcr den Verurteilten eine Rechtfertigung wei\u00df, der komme und bringe sie vor.\u00ab<\/p><p>Sagt nun jemand, er k\u00f6nne etwas zur Rechtfertigung des Angeklagten vorbringen, so hebt der Gerichtsdiener die Fahne, und sofort eilt der Reiter auf dem Pferd dem Verurteilten nach und bringt ihn zum Gericht zur\u00fcck. Ist die Rechtfertigung begr\u00fcndet, so wird er freigesprochen, ist sie nicht begr\u00fcndet, so wird er auf den Richtplatz zur\u00fcckgebracht. Sagt der Angeklagte selbst, er k\u00f6nne noch etwas zu seiner Rechtfertigung vorbringen, so soll man ihn das erste und zweite Mal zur\u00fcckf\u00fchren, auch wenn seine Worte nicht haltbar sind, denn es ist zu bef\u00fcrchten, dass er dann aus Furcht nicht imstande ist, Worte zu finden, wozu ihm Gelegenheit gegeben wird, wenn man ihn wieder zu Gericht f\u00fchrt. Findet man, nachdem dies zum zweiten Male geschehen ist, seine Worte nicht haltbar, so soll er zum dritten Male nur dann wieder in&#8217;s Gericht zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, wenn er haltbare Gr\u00fcnde vorzubringen im Stande ist, wozu ihn zwei Gelehrte auf den Richtplatz begleiten, um alle seine Worte zu h\u00f6ren. In diesem Falle kann er auch \u00f6fter ins Gerichte zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Finden aber diese Gelehrten, die ihn begleiten, keine triftigen Gr\u00fcnde, so soll seinem Begehren, zur\u00fcckgef\u00fchrt zu werden, nicht stattgegeben werden. Die Zeugen gegen den Angeklagten sollen an ihm die Todesstrafe vollziehen, zu der er verurteilt ist. Ist der Angeklagte ein M\u00f6rder, und weigern sich die Zeugen, ihn zu richten, so soll der Tod durch andere vollstreckt werden. Etwa zehn Ellen vom Richtplatz entfernt soll er seine S\u00fcnden bekennen; denn es ist Brauch, dass alle Hingerichteten ihre S\u00fcnden bekennen, und wer das tut, hat Anteil am k\u00fcnftigen Leben. Ist der Angeklagte zu unwissend, um dieses S\u00fcndenbekenntnis in der \u00fcblichen Weise abzulegen, so lasse man ihn nur sagen: \u00bbMein Tod sei die S\u00fchne f\u00fcr alle meine S\u00fcnden\u00ab. Auch wenn er wei\u00df, dass gegen ihn falsches Zeugnis abgelegt worden ist, soll er sich diesem Brauch unterwerfen.<\/p><p>2) Nachdem der Angeklagte seine Beichte abgelegt hat, wird ihm eine Dosis Weihrauch mit einem Becher Wein verabreicht, damit seine Gedanken verwirrt und er berauscht wird; danach wird er dem Tod \u00fcberantwortet, zu dem er verurteilt ist.<\/p><p>3) Der Wein, der Weihrauch, der Stein, das Schwert, die T\u00fccher zum Erdrosseln, das Holz f\u00fcr den Galgen, die Fahnen, die beim Zug zum Richtplatz gebraucht werden, und das Pferd, das dazu bestimmt ist, den Verurteilten zur\u00fcckzubringen, sollen aus der Gemeindekasse beschafft werden. Wer aber zu diesen Gegenst\u00e4nden freiwillig etwas beitragen will, soll es tun.<\/p><p>4) Das Gericht nimmt nicht an der Beerdigung des Hingerichteten teil. Wenn ein Gericht eine Person hinrichten l\u00e4sst, ist es ihr f\u00fcr den Rest des Tages verboten zu essen. Dieses Verbot ist in dem Verbot (Lev. 19:26) enthalten: \u00bbDu sollst nicht \u00fcber dem Blut essen\u00ab. Den Angeh\u00f6rigen der vom Gericht Hingerichteten wird kein Trostmahl gereicht. Diese Handlungen sind verboten, werden aber nicht mit der Gei\u00dfel bestraft.<\/p><p>5) Hat die Vollstreckung an einem Zwischenfeiertag stattzufinden, so essen die Richter vor der Verk\u00fcndung des Urteils, als ob sie noch weiter zu verhandeln h\u00e4tten. Das Urtheil wird dann kurz vor Sonnenuntergang gef\u00e4llt und vollstreckt.<\/p><p>6) \u00dcber den, der gerichtlich zum Tode verurteilt worden ist, soll man nicht trauern; ja, seine Angeh\u00f6rigen sollen nach der Hinrichtung sowohl den Richtern als auch den Zeugen den Friedensgru\u00df erweisen, um zu zeigen, dass sie in ihrem Herzen keinen Groll hegen, weil sie ein gerechtes Urteil gef\u00e4llt haben. Wenn auch die sichtbare Trauer verboten ist, so ist es doch erlaubt, die Gebr\u00e4uche zu befolgen, die am Tage der Hinrichtung \u00fcblich sind, weil diese Trauer nur aus dem Herzen kommt.<\/p><p>7) Wenn jemand nach seiner Verurteilung flieht und vor ein anderes Gericht gebracht wird, so wird sein Prozess nicht noch einmal wiederholt, sondern wo immer zwei M\u00e4nner sich gegen ihn erkl\u00e4ren und sagen: \u00bbWir legen das Zeugnis gegen N.N. ab, dass er von jenem Gericht zum Tode verurteilt worden ist, auf Grund der Aussage der Zeugen X und Y\u00ab, so wird N.N. sofort hingerichtet. Dies aber nur von einem M\u00f6rder; andere Verurteilte aber d\u00fcrfen von einem anderen Gericht nur auf Grund des Zeugnisses der ersten gleichen Zeugen, dass er bereits verurteilt worden sei, hingerichtet werden, wobei sie selbst Hand an ihn legen m\u00fcssen, aber auch nur dann, wenn dieses Zeugnis vor einem Gericht der Dreiundzwanzig abgelegt worden ist.<\/p><p>8) Ist jemand von einem Gericht im Ausland verurteilt worden, und nimmt er Zuflucht zu einem Gericht im Land Israel, so wird sein Prozess in allen F\u00e4llen von neuem begonnen. Sitzen aber in diesem Gericht dieselben Mitglieder, die ihn im Ausland verurteilt haben, so bleibt das Urteil in Kraft, obgleich es im Ausland gef\u00e4llt wurde, und das Gericht sich jetzt im Inland befindet.<\/p><h1 id=\"kapitel-14\">Kapitel 14<\/h1><p>1) Das Gericht konnte vier Todesstrafen verh\u00e4ngen: Steinigung, Verbrennung, Enthauptung und Erdrosselung. Steinigung und Verbrennung werden in der Tora ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Durch die Tradition aber, die auf unseren Lehrer Moses zur\u00fcckgeht, wird angenommen, dass unter jeder Todesstrafe, die in der Schrift nicht n\u00e4her bestimmt ist, die Erdrosselung zu verstehen ist. Jeder M\u00f6rder aber soll mit dem Schwert get\u00f6tet (enthauptet) werden. Ebenso sollen die Einwohner einer Stadt, die zum G\u00f6tzendienst verf\u00fchrt werden, bestraft werden.<\/p><p>2) Es ist ein Gebot der Schrift f\u00fcr das Gericht, eine dieser Todesarten an dem zu vollziehen, der sie verwirkt hat. Ein K\u00f6nig darf nur eine dieser Strafen anwenden, n\u00e4mlich die Enthauptung.<\/p><p>3) Wenn nun ein Gericht einen zum Tode Verurteilten nicht hinrichten l\u00e4sst, so hat es ein Gebot nicht befolgt. Ein Verbot aber \u00fcbertreten sie nur, wenn sie einen Zauberer nicht hinrichten lassen, denn es hei\u00dft: \u00bbEine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen\u00ab.<\/p><p>4) Die Steinigung ist als Tod schwerer als der Tod durch Verbrennen, dieser aber schwerer als der Tod durch das Schwert, dieser aber schwerer als der Tod durch Erdrosseln. Wer aber zu zwei Todesstrafen auf einmal verwirkt ist, soll durch die schwerere zum Tode verurteilt werden, ob er nun zwei Verbrechen nacheinander oder ein Verbrechen begangen hat, auf das zwei Todesstrafen stehen. Auch wenn er zuvor zur leichteren Todesstrafe verurteilt war und erst danach die schwerere Strafe verwirkt hat und diese \u00fcber ihn verh\u00e4ngt wird, soll er durch diese zum Tode verurteilt werden.<\/p><p>5) Mann oder Frau, ohne Unterschied, werden durch diese vier Todesstrafen dem Tode \u00fcbergeben.<\/p><p>6) Wenn Verurteilte, die zu verschiedenen Todesstrafen verurteilt worden sind, sich untereinander vermischen, so sollen sie durch die am wenigsten schwere Todesstrafe zum Tode verurteilt werden.<\/p><p>7) Hat sich ein Verurteilter unter Unschuldige gemischt, oder ist ein noch nicht Verurteilter unter Verurteilte geflohen, so dass er nicht unter ihnen gefunden werden kann, so soll weder der eine noch der andere zum Tode verurteilt werden; denn das Urteil \u00fcber einen Menschen darf nur in seiner Gegenwart gef\u00e4llt werden.<\/p><p>8) Wer sich wehrt, so dass das Gericht ihn nicht fesseln kann, um an ihm die gesetzliche Todesstrafe zu vollziehen, den sollen die Zeugen auf jede Weise t\u00f6ten, weil er zum Tode verurteilt ist. Das \u00fcbrige Volk hat kein Recht, mit der T\u00f6tung zu beginnen. Wenn also die Zeugen ihre Arme verlieren, darf der Verurteilte nicht get\u00f6tet werden. Sind aber die Zeugen schon vorher des Gebrauchs ihrer Arme beraubt worden, so darf der Verurteilte auch von anderen get\u00f6tet werden. Dies alles aber nur von einem gew\u00f6hnlichen Verurteilten; von einem M\u00f6rder aber, dessen Urteil schon gef\u00e4llt ist, darf man sich aller Mittel und Leute bedienen, bis er tot ist.<\/p><p>9) Diejenigen, die vom Gericht zum Tode verurteilt worden sind, sollen nicht in den Gr\u00e4bern ihrer Eltern in der Gemeinde Israel begraben werden, sondern es sollen zu diesem Zweck zwei Begr\u00e4bnisst\u00e4tten eingerichtet werden, eine f\u00fcr die Gesteinigten und Verbrannten, die andere f\u00fcr die Enthaupteten und Erw\u00fcrgten. Diese Einrichtung beruht auf m\u00fcndlicher \u00dcberlieferung. Wenn das Fleisch verwest war, pflegte man die Gebeine zu sammeln und in den Familiengr\u00e4bern beizusetzen. F\u00fcr den Sarg und die Totengew\u00e4nder mussten die Angeh\u00f6rigen der Verurteilten sorgen.<\/p><p>10) Die Richter sollen alles reiflich erw\u00e4gen, bei der Verh\u00e4ngung eines Todesurteils langsam vorgehen und nichts \u00fcbereilen. Ein Gericht, das alle sieben Jahre einen Angeklagten zum Tode verurteilt, wird ein grausames Gericht genannt. Wenn es aber das Gesetz erfordert, jeden Tag Hinrichtungen vorzunehmen, so soll man es tun. Nie aber soll man zwei an einem Tage hinrichten, sondern das Urteil \u00fcber den einen soll heute, \u00fcber den anderen morgen gef\u00e4llt werden, ausgenommen der Fall, dass zwei Personen wegen desselben Vergehens verurteilt werden, wie der Ehebrecher und die Ehebrecherin. Beide k\u00f6nnen am selben Tag gerichtet und zum Tode verurteilt werden. Ist aber die Ehebrecherin die Tochter eines Priesters, in welchem Fall sie zu verbrennen und er zu erdrosseln ist, so d\u00fcrfen sie nicht beide an einem Tage hingerichtet werden.<\/p><p>11) Strafprozesse sollen nur so lange geschlichtet werden, als der Tempel in Jerusalem steht und auch nur so lange, als das gro\u00dfe Gericht in der Tempelhalle tagt. Denn von dem widerspenstigen \u00c4ltesten hei\u00dft es: \u00bbDem Priester nicht zu gehorchen\u00ab (Deut. 27:12) Durch die \u00dcberlieferung haben die Weisen \u00fcberliefert, dass, solange ein Priester am Altar opfert, Strafprozesse zwar geschlichtet werden k\u00f6nnen, aber nur dann, wenn das gro\u00dfe Gericht an seinem Platz ist.<\/p><p>12) Solange der Tempel noch stand, pflegte auch das gro\u00dfe Gericht seine Sitzungen in der Marmorhalle abzuhalten, die sich in dem f\u00fcr die Israeliten bestimmten Tempelhof befand. Nur war dieser Platz nicht geheiligt, indem niemand au\u00dfer den K\u00f6nigen aus dem Stamme Davids in dem eigentlichen Tempelhofe sitzen durfte. Als aber die gute Ordnung untergraben wurde, wanderte das Gericht von Ort zu Ort, so dass es in zehn solcher Orte Zuflucht fand, deren letzter Tiberias war, wo es sich g\u00e4nzlich aufl\u00f6ste und seitdem bis jetzt nie wieder zusammengerufen wurde. Es ist aber eine auf die \u00dcberlieferung gegr\u00fcndete Hoffnung, dass das gro\u00dfe Gericht wieder zuerst in Tiberias versammelt werde, um von dort in den Tempel verlegt zu werden.<\/p><p>13) Vierzig Jahre vor der zweiten Zerst\u00f6rung des Tempels h\u00f6rten alle Strafprozesse in Israel auf, obgleich der Tempel fortbestand, weil der Sanhedrin auswandern musste und sich nicht mehr an dem ihm geb\u00fchrenden Ort, n\u00e4mlich im Tempel, befand.<\/p><p>14) Zu der Zeit, wo im Lande Israel Strafprozesse geschlichtet werden, k\u00f6nnen solche auch im Ausland geschlichtet werden, doch nur vor einem solchen Sanhedrin, der im Inland geweiht ist, wie wir vorhin erkl\u00e4rt haben; denn ein Sanhedrin kann sowohl im Inland als im Ausland fungieren.<\/p><h1 id=\"kapitel-15\">Kapitel 15<\/h1><p>1) Die Steinigung wird wie folgt vorgenommen: Vier Ellen von der Steinigungsst\u00e4tte entfernt soll der Verurteilte entkleidet werden, aber seine Bl\u00f6\u00dfen sollen vorne bedeckt sein. Eine Frau soll nicht nackt gesteinigt werden, sondern mit einem Hemd bekleidet. Auf die zwei Mann hohe Richtst\u00e4tte steigen nun der Verurteilte mit gefesselten H\u00e4nden und die Zeugen. Einer von diesen gibt nun dem Verurteilten einen Sto\u00df in die Lenden, so dass dieser kopf\u00fcber mit dem Herzen zur Erde f\u00e4llt. Hat dieser Sturz den Tod zur Folge &#8211; so ist die Hinrichtung vollendet, denn es hei\u00dft ( Ex. 19:13): \u00bbGesteinigt oder zerschmettert soll er werden\u00ab, woraus hervorgeht, dass es gleich ist, ob der zu Steinigende den Stein von oben empf\u00e4ngt oder selbst auf die Erde geschleudert wird. War aber der Sturz nicht t\u00f6dlich, so heben die Zeugen einen bereitliegenden Stein, von der Schwere zweier Menschenkr\u00e4fte, \u00fcber den Verurteilten, worauf dann der zweite Zeuge mit seinen H\u00e4nden den Stein losl\u00e4\u00dft und so auf das Herz des zu Steinenden fallen l\u00e4\u00dft. Erfolgte darauf der Tod, so war der Verurteilte hingerichtet; &#8211; war dies nicht der Fall, so stand es ganz Israel zu, mit der Steinigung fortzufahren. Denn es hei\u00dft: \u00bbDie Hand der Zeugen sei zuerst an ihm, ihn zu t\u00f6ten, und die Hand des ganzen Volkes danach\u00ab ( Deut. 17:7).<\/p><p>2) Der G\u00f6tzendiener soll nur auf dem Marktplatz hingerichtet werden, wo er seine Abg\u00f6tterei getrieben hat. War die Stadt mehrheitlich von Heiden bewohnt, so soll man ihn vor der T\u00fcr des Gerichts steinigen. Dies wird aus der m\u00fcndlichen \u00dcberlieferung nach den Worten der Schrift gefolgert: \u00bban deinen Toren\u00ab, was so viel bedeutet wie das Tor, wo er den G\u00f6tzendienst getrieben hat, nicht aber das Tor des Gerichts, wo das Urteil gef\u00e4llt wurde.<\/p><p>3) Das Gebot der Verbrennung wird wie folgt vollzogen: Man versenkte den Verurteilten bis zu den Knien in D\u00fcnger, wickelte ein hartes Tuch um ein weiches und umwickelte den Hals damit, dann zog jeder der beiden Zeugen das Tuch zu sich, bis der Verurteilte den Mund auftat, in welchen dann geschmolzenes Zinn oder Blei oder dergleichen gegossen wurde, wodurch das Innere verbrannt wurde.<\/p><p>4) Die Hinrichtung mit dem Schwert geschieht durch Abschlagen des Kopfes.<\/p><p>5) Auch bei der Erdrosselung wird der Verurteilte bis zu den Knien in D\u00fcnger versenkt, worauf ein hartes Handtuch um ein weiches gewickelt und um den Hals des Verbrechers geschlungen wird und jeder der Zeugen an jedem Ende des Handtuchs zieht, bis der Verbrecher das Leben aushaucht.<\/p><p>6) Es ist ein Gebot der Schrift, den Gottesl\u00e4sterer und den G\u00f6tzendiener zu h\u00e4ngen, denn es hei\u00dft ( Deut. 21:23): \u00bbDenn ein Aufgeh\u00e4ngter ist der Fluch Gottes\u00ab, welche Worte sich ausdr\u00fccklich auf den Gottesl\u00e4sterer beziehen. Von einem G\u00f6tzendiener aber hei\u00dft es (Deut. 25:30): \u00bbEr l\u00e4stert den Herrn\u00ab. Aufgeh\u00e4ngt wird aber nur ein Mann, keine Frau, denn es hei\u00dft ( Deut. 21:22): \u00bbWenn an einem Menschen eine S\u00fcnde gefunden wird, die des Todes schuldig ist, und er wird hingerichtet, so sollst du ihn aufh\u00e4ngen.<\/p><p>7) Das H\u00e4ngen wird auf folgende Weise vollzogen. Nachdem der Verurteilte gesteinigt worden ist, wird auf der Erde ein Balken errichtet, an dessen oberem Ende ein Balkenarm befestigt wird. Dann werden die Arme, des schon Get\u00f6teten, zusammengelegt, und dieser kurz vor Sonnenuntergang an den Galgen in die H\u00f6he gezogen, und bald wieder heruntergelassen. L\u00e4sst man ihn aber die ganze Nacht \u00fcber h\u00e4ngen, so \u00fcbertritt man ein Verbot, denn es hei\u00dft. (Deut. 21:23): \u00bbDu sollst seinen Leichnam nicht \u00fcber Nacht h\u00e4ngen lassen.\u00ab<\/p><p>8) Es ist ein Gebot, alle Verurteilten an dem Tag zu begraben, an dem sie hingerichtet werden, denn es hei\u00dft ( Deut. 21:23): \u00bbDu sollst ihn an demselben Tage begraben. Aber nicht nur, wenn man die Verurteilten nicht sofort begr\u00e4bt, verst\u00f6\u00dft man gegen dieses Verbot, sondern auch, wenn man die Toten \u00fcber Nacht liegen l\u00e4sst. Wenn dies aber geschieht, um den Toten zu ehren, indem man ihm Totenkleider und einen Sarg beschafft, so \u00fcbertritt man das Verbot nicht.<\/p><p>9) Man soll niemanden an einen Baum h\u00e4ngen, der noch in der Erde wurzelt, sondern an einen Baum, der schon gef\u00e4llt ist, damit man ihn nicht mehr umhauen muss, denn der Galgen soll mit dem Verurteilten begraben werden, damit kein Andenken an das B\u00f6se bleibe und man sagen k\u00f6nne: \u00bbDas ist der Baum, an dem NN geh\u00e4ngt wurde.\u00ab &#8211; Ebenso m\u00fcssen der Stein, der bei der Steinigung verwendet wurde, das Schwert, das bei der Enthauptung verwendet wurde, und die T\u00fccher, die bei der Erdrosselung verwendet wurden, im Umkreis von vier Ellen des Hingerichteten begraben werden, aber nicht mit ihm in demselben Grab.<\/p><p>10) Es sind achtzehn F\u00e4lle, auf welche die Steinigung steht: Wer Unzucht treibt mit seiner Mutter, mit seiner Schwiegermutter, mit seiner Schwiegertochter, mit einer Braut, mit einem Mann, mit einem Vieh. Ferner: wer sich einem Vieh hingibt, ein Gottesl\u00e4sterer, ein G\u00f6tzendiener. Wer eines seiner Kinder zum Molochdienst bestimmt, ein Totenbeschw\u00f6rer, ein Vogeldeuter, ein Anstifter zum G\u00f6tzendienst, ein Verf\u00fchrer dazu, ein Zauberer, ein Entheiliger des Sabbats. Wer den Vater oder die Mutter verflucht, ein entarteter und widerspenstiger Sohn.<\/p><p>11) Auf zehn Verbrechen steht die Verbrennung, n\u00e4mlich: Wenn eines Priesters Tochter Ehebruch treibt, wer mit seiner Tochter, Enkeltochter, Stieftochter, Tochter der Stieftochter, Tochter des Stiefsohnes, seiner Schwiegermutter der Mutter seiner Schwiegermutter Unzucht treibt, letzteres aber nur unter der Bedingung, dass die eigene Frau noch lebt. Werden diese Verbrechen nach dem Tod der Frau begangen, so steht darauf nur die g\u00f6ttliche Strafe der Ausrottung, welche die Blutschande betrifft.<\/p><p>12) Enthauptet werden zwei: der M\u00f6rder und der Verf\u00fchrer zum G\u00f6tzendienst.<\/p><p>13) Sechs werden erw\u00fcrgt: der Ehebrecher, wer Vater oder Mutter verletzt, wer einen Menschen entf\u00fchrt, ein ungehorsamer Richter, ein falscher Prophet und wer im Namen eines G\u00f6tzen weissagt. Die Zahl aller Verbrecher, die durch das Gericht mit dem Tode bestraft werden sollen, ist also sechsunddrei\u00dfig.<\/p><h1 id=\"kapitel-16\">Kapitel 16<\/h1><p>1) Wie es ein Gebot der Schrift ist, mit dem Tode zu bestrafen, wer ihn verdient, so ist es auch ein Gebot zu gei\u00dfeln, wer die Gei\u00dfelung verdient. Denn es hei\u00dft ( Deut. 25:2): \u00bbUnd der Richter soll ihn hinstrecken und vor ihm gei\u00dfeln lassen\u00ab. Die Gei\u00dfelung wird zwar vom Gericht der Drei verh\u00e4ngt, hat aber die Bedeutung einer Hinrichtung.<\/p><p>2) Man kann in unseren Tagen und an allen Orten nach der Tora die Gei\u00dfelung vollziehen lassen, wenn sie von drei ordinierten Richtern verh\u00e4ngt wird, nicht aber aufgrund eines Urteils gew\u00f6hnlicher Richter.<\/p><p>3) Dagegen ist jede Gei\u00dfelung, die ausl\u00e4ndische Richter irgendwo vollziehen lassen, nur die Gei\u00dfelung wegen Widerspenstigkeit (die rabbinischen Ursprungs ist).<\/p><p>4) Niemand darf gegei\u00dfelt werden, der nicht vorher durch Warnung und Zeugen \u00fcberf\u00fchrt worden ist. Auch m\u00fcssen sich die Zeugen der gleichen Untersuchung und Pr\u00fcfung unterziehen, wie bei einem Strafprozess. Wenn jemand ein Verbot \u00fcbertritt, das einem Gebot entgegensteht, und Zeugen warnen ihn mit den Worten: \u00bbTue es nicht; denn wenn du das Verbot \u00fcbertrittst, ohne zugleich das Gebot zu erf\u00fcllen, das ihm entgegensteht, so wirst du der Gei\u00dfelung verfallen\u00ab &#8211; und er dennoch das Verbot \u00fcbertritt, ohne das Gebot zu erf\u00fcllen, so wird die Gei\u00dfelung an ihm vollzogen. Obwohl die Warnung einen zweifelhaften Fall betraf, denn wenn er das Gebot erf\u00fcllt h\u00e4tte, w\u00e4re er von der Strafe frei gewesen, gilt auch die bedingte Warnung als Warnung.<\/p><p>5) Wenn jemand gegen ein solches Verbot verst\u00f6\u00dft, auf das sowohl die Gei\u00dfelung als auch die Hinrichtung steht, z.B. wenn er ein Rind mit seinem Jungen zugleich einem G\u00f6tzen schlachtet, so kommt es darauf an, ob man ihn vor der Todesstrafe gewarnt hat, in welchem Fall er gesteinigt wird, ohne gegei\u00dfelt zu werden, weil er eine schwerere Strafe als die Gei\u00dfelung verwirkt hat, oder ob man ihn nur vor der Gei\u00dfelung gewarnt hat, in welchem Fall man nur die Gei\u00dfelung an ihm vollzieht.<\/p><p>6) Nach den Gesetzen von der Gei\u00dfelung sind nur zwei Zeugen n\u00f6tig, um die Tat festzustellen, w\u00e4hrend ein Zeuge gen\u00fcgt, um dem \u00dcbertreter das wirkliche Vorhandensein eines Verbotenen darzutun. Sagt z. B. jemand, dies dort sei Nierenfett, jene Fr\u00fcchte seien gemischte Weingartenfr\u00fcchte, diese Frau sei eine Geschiedene oder eine Ehebrecherin und so weiter. Wenn aber der Gewarnte, trotz aller Warnung in Gegenwart zweier Zeugen von jenem isst oder jene heiratet, so verf\u00e4llt er der Gei\u00dfelung, auch wenn der Anfang des Vergehens nur in Gegenwart eines Zeugen geschehen ist. Widerspricht er aber dem Zeugen, indem er sagt, das Fett sei kein Nierenfett, die Frau sei weder geschieden noch ehebrecherisch, und begeht dann das Vergehen, so verf\u00e4llt er nicht der Gei\u00dfelung, es sei denn, das Verbotene sei von zwei Zeugen festgestellt worden.<\/p><p>7) Schweigt er, w\u00e4hrend ein Zeuge das Verbotene feststellt, und erhebt er erst Einspruch, nachdem er trotz Ermahnung die S\u00fcnde begangen hat, so soll dieser Einspruch nicht ber\u00fccksichtigt, sondern die Gei\u00dfelung vollzogen werden.<\/p><p>8) Die Gei\u00dfelung wird wie folgt vollzogen. Man binde den Beschuldigten an einen Pfahl, und zwar so, dass beide H\u00e4nde gefesselt sind, worauf ihn der Urteilsvollstrecker ergreift und ihm die Kleider vom Leib rei\u00dft, ob sie nun zerrei\u00dfen oder nicht, bis die ganze Brust entbl\u00f6\u00dft ist; denn auf die Kleider darf nicht geschlagen werden, weil es hei\u00dft: \u00bbUnd er soll ihn schlagen\u00ab, also nicht auf das Kleid. Dann tritt der Gei\u00dfler auf den hinter ihm liegenden Stein, in der Hand drei Riemen aus Kalbsfell, von denen einer doppelt, die anderen vierfach geflochten sind, und dazwischen zwei weitere Riemen aus Eselsfell, alle zusammen von der Breite einer Hand und von der L\u00e4nge des Oberk\u00f6rpers bis zum Nabel, mit einem Griff, der die Breite einer Hand hat.<\/p><p>9) Der Gei\u00dfler muss viel Verstand und wenig Kraft haben. Er erhebt die Gei\u00dfel mit beiden H\u00e4nden und schl\u00e4gt mit einer Hand, aber mit ganzer Kraft auf den zu Gei\u00dfelnden ein, und zwar so, dass ein Drittel der Hiebe auf die Brust, zwei Drittel auf den R\u00fccken, wobei ein Drittel auf jede Schulter fallen.<\/p><p>10) Der zu Gei\u00dfelnde darf w\u00e4hrend der Gei\u00dfelung weder stehen noch sitzen, sondern muss eine geb\u00fcckte Haltung einnehmen, denn es hei\u00dft: \u00bbDer Richter soll ihn ausstrecken und ihn vor seinem Angesicht gei\u00dfeln\u00ab (Deut. 25:2), n\u00e4mlich so, dass die Augen des Richters auf den Verurteilten gerichtet sind und er w\u00e4hrend des Schlagens nicht auf einen anderen Gegenstand schaut. Daraus folgt auch, dass man nicht zwei S\u00fcnder auf einmal gei\u00dfeln darf.<\/p><p>11) Der Oberste unter den Richtern soll bei der Gei\u00dfelung folgende Verse vorlesen: \u00bbWenn du dich nicht bem\u00fchst zu tun usw.\u00ab \u00bbUnd der Ewige wird dir eine au\u00dferordentliche Z\u00fcchtigung auferlegen u. s. w.\u00ab, wobei er es so einrichten soll, dass die Lesung dieser Verse gleichzeitig mit den Schl\u00e4gen endet. Ist aber die Gei\u00dfelung noch nicht zu Ende, so hat er dieselben Verse von neuem zu lesen und so lange zu wiederholen, bis die Gei\u00dfelung zu Ende ist. Der zweite unter den Richtern z\u00e4hlt die Hiebe, der dritte aber spricht fortw\u00e4hrend zu dem Gei\u00dfler: \u00bbSchlage\u00ab, und dieser darf w\u00e4hrend der ganzen Gei\u00dfelung jeden Hieb nur auf diesen Befehl hin austeilen.<\/p><p>12) Hat der Gei\u00dfler einen Schlag mehr gegeben, als festgesetzt war, so hat der Urteilsvollstrecker ein Verbot der Schrift \u00fcbertreten, denn es hei\u00dft: \u00bbEr soll nicht mehr Schl\u00e4ge geben\u00ab (Deut. 25:3). Denn man kann vom Leichteren auf das Schwerere schlie\u00dfen, dass, da die Schrift schon bei einem zu Z\u00fcchtigenden jeden Schlag zu viel verbietet, dies erst recht bei einem Unschuldigen der Fall sein muss. Wenn also jemand seinen N\u00e4chsten schl\u00e4gt, und w\u00e4re es auch nur ein Knecht, so empf\u00e4ngt er die Gei\u00dfelung, wenn nicht auf den Schlag die Geldbu\u00dfe, von dem Wert einer Pruta wenigstens, steht. Steht aber auf dem Schlag die Geldbu\u00dfe, so wird der Schlagende durch die Geldbu\u00dfe von der Gei\u00dfelung befreit, weil beides bei den Strafen nicht zusammen verh\u00e4ngt werden darf, wie wir schon fr\u00fcher an mehreren Stellen erkl\u00e4rt haben.<\/p><h1 id=\"kapitel-17\">Kapitel 17<\/h1><p>1) Wie wird die Gei\u00dfelung am Schuldigen vollzogen? Nach seiner k\u00f6rperlichen Beschaffenheit, denn es hei\u00dft zuerst: (Deut. 25:2) \u00bbNach dem Ma\u00df seiner Schuld in einer bestimmten Zahl\u00ab. Dann aber: \u00bbVierzig Hiebe soll man ihm geben\u00ab, woraus zu schlie\u00dfen ist, dass man wohl nicht mehr als vierzig Hiebe geben d\u00fcrfe, selbst wenn der Verurteilte so stark wie Simson w\u00e4re. Wohl aber d\u00fcrfe man die Zahl verringern, wenn der zu Gei\u00dfelnde schwach ist, denn er k\u00f6nnte sterben, wenn man ihn \u00fcber seine Kr\u00e4fte hinaus gei\u00dfeln wollte. Daher sagten die Weisen, dass man auch einem v\u00f6llig gesunden Verurteilten nicht mehr als neununddrei\u00dfig Hiebe verabreiche. Man m\u00fcsse also die Zahl um eins erh\u00f6hen, damit die gesetzliche Zahl voll sei.<\/p><p>2) Bei der Beurteilung des Verurteilten, wie viele Schl\u00e4ge er ertragen k\u00f6nne, w\u00e4hle man nur eine solche Zahl, die durch drei teilbar sei. Scheint er z. B. zwanzig Schl\u00e4ge ertragen zu k\u00f6nnen, so soll man ihm nicht einundzwanzig geben, damit die Zahl durch drei teilbar sei, sondern in diesem Falle die zuerst kleinere, durch drei teilbare Zahl w\u00e4hlen (18). Wenn man ihm vierzig Hiebe gegeben hat, und es stellt sich heraus, dass er, nachdem die Gei\u00dfelung begonnen hat, schwach ist und nicht mehr als neun oder zw\u00f6lf Hiebe ertragen kann, die er schon ausgehalten hat, so ist er frei. Wurden ihm anfangs nur zw\u00f6lf Hiebe auferlegt, und erweist er sich nach begonnener Gei\u00dfelung als stark und kann mehr ertragen, so bleibt er dennoch frei von einer h\u00e4rteren Strafe, als sie nach anf\u00e4nglichem Ermessen verh\u00e4ngt wurde.<\/p><p>3) Hat man einen Verurteilten heute f\u00fcr f\u00e4hig befunden, zw\u00f6lf Hiebe zu ertragen, die Gei\u00dfelung aber bis morgen verschoben, und findet man ihn dann f\u00e4hig, achtzehn Hiebe zu ertragen, so sollen ihm nur zw\u00f6lf Hiebe gegeben werden. War aber das richterliche Gutachten von der Art, dass dem Verurteilten erst am folgenden Tag zw\u00f6lf Hiebe aufgez\u00e4hlt werden sollten, die Gei\u00dfelung selbst aber bis auf den dritten Tag verschoben wurde, so sollen ihm achtzehn Hiebe gegeben werden, wenn man ihn dann im Stande findet, achtzehn zu ertragen. Denn die Bestimmung, die sich auf die Zukunft erstreckt, hat keine volle G\u00fcltigkeit.<\/p><p>4) Hat jemand mehrere Gei\u00dfelungen verwirkt, sei es nun f\u00fcr verschiedene Vergehen, oder auch f\u00fcr ein einziges, auf welches mehrere Gei\u00dfelungen stehen, so kommt es darauf an, ob man die Strafe nach einmaliger Beurteilung vollzieht oder nicht. Denn im ersteren Fall empf\u00e4ngt er auf einmal die ihm bestimmte Zahl von Peitschenhieben und ist frei. Im letzteren aber wird jede Peitsche nach Wiederherstellung des Wohlbefindens einzeln verabreicht. Hat z. B. jemand zwei Gei\u00dfelungen verwirkt, und man h\u00e4lt ihn f\u00fcr f\u00fcnfundvierzig Hiebe gewachsen, so bekommt er diese Anzahl Hiebe und ist frei. Hat man aber die Beurteilung nur mit R\u00fccksicht auf die erste Gei\u00dfelung vorgenommen, gleichg\u00fcltig, ob durch sie die Zahl drei, neun oder drei\u00dfig festgesetzt und vollzogen worden ist, &#8211; so soll man in R\u00fccksicht auf die zweite Gei\u00dfelung eine neue Beurteilung vornehmen, und so f\u00fcr alle folgenden Gei\u00dfelungen, die er verwirkt hat.<\/p><p>5) Wenn aber ein Verurteilter bei der Gei\u00dfelung aus Furcht entweder Stuhlgang oder Urin absetzte, so wird er dadurch von der Gei\u00dfelung befreit. Denn es hei\u00dft (Deut. 25:3): \u00bbUnd ein Bruder k\u00f6nnte vor deinen Augen ver\u00e4chtlich werden\u00ab. Sobald also jemand ver\u00e4chtlich wird, wird er dadurch von jeder fernen Strafe befreit. Geschah es aus Furcht vor der Gei\u00dfelung, auch wenn er schon dazu gef\u00fchrt worden war, und auch wenn es am Abend selbst geschah, so soll die Gei\u00dfelung nach dem dar\u00fcber gef\u00e4llten Urteil vollzogen werden. Ist \u00fcber ihn dasselbe mit R\u00fccksicht auf zwei Gei\u00dfelungen gef\u00e4llt worden, und geschieht ihm ein solcher Zwischenfall, sei es bei der ersten, sei es bei der zweiten Gei\u00dfelung, so ist er von jeder weiteren Gei\u00dfelung befreit. Rei\u00dft der Riemen bei der zweiten Gei\u00dfelung, so wird der Verurteilte dadurch frei. Geschieht dies bei der ersten Gei\u00dfelung, so wird er nur von der ersten Gei\u00dfelung frei, aber nicht von der zweiten.<\/p><p>6) Wenn der Verurteilte schon an den Pfahl gebunden war, er aber die Bande sprengt und flieht, so soll er ohne weitere Gei\u00dfelung frei sein.<\/p><p>7) Wer ges\u00fcndigt hat und daf\u00fcr gegei\u00dfelt worden ist, wird nach der Gei\u00dfelung wieder vollkommen in alle seine Rechte eingesetzt, denn es hei\u00dft: \u00bbUnd dein Bruder k\u00f6nnte vor deinen Augen ver\u00e4chtlich erscheinen\u00ab. Er ist also nach der Gei\u00dfelung wieder als Bruder anzusehen. Auch wer die Strafe der Ausrottung verwirkt und zugleich die Gei\u00dfelung erlitten hat, wird durch diese von der Strafe der Ausrottung befreit.<\/p><p>8) Hat der Hohepriester sich vers\u00fcndigt, so soll er nach dem Urteil der Drei gegei\u00dfelt werden wie ein anderer, und er soll wieder in sein hohes Amt eingesetzt werden.<\/p><p>9) Wer aber als Vorsteher einer Hochschule ein Vergehen begeht, der soll mit der Gei\u00dfelung bestraft werden, ohne dass er nach der Gei\u00dfelung wieder in sein Amt zur\u00fcckkehren darf; &#8211; ja, er darf nicht einmal mehr als gew\u00f6hnliches Mitglied des Sanhedrins fungieren, denn in heiligen Angelegenheiten darf man nur erh\u00f6hen, nicht erniedrigen.<\/p><h1 id=\"kapitel-18\">Kapitel 18<\/h1><p>1) Folgende Personen unterliegen der Strafe der Gei\u00dfelung: Jeder, der gegen ein Gebot der Schrift verst\u00f6\u00dft, worauf die Strafe der Ausrottung, aber nicht der gerichtliche Tod steht, z.B. wenn jemand am Pessachfest Talg, Blut oder Ges\u00e4uertes (<em>Hametz<\/em>) genossen hat. Ferner, wer gegen ein Verbot der Schrift verst\u00f6\u00dft, worauf die Strafe des Todes Gott \u00fcberlassen ist, z.B. wer Unverzehntes isst, oder wenn ein unreiner Priester <em>Tevel<\/em> isst. Ferner, wer ein Verbot \u00fcbertritt, mit dem eine Handlung verbunden ist, wie z.B. derjenige, der Fleisch isst, das in Milch gekocht ist, oder der sich Kleider aus gemischten Stoffen (<em>schaatnes<\/em>) macht. Nicht gegei\u00dfelt wird aber ein Verbot, mit dem keine Handlung verbunden ist, wie Verleumdung, Rachsucht, Missgunst, Verbreitung falscher Ger\u00fcchte.<\/p><p>2) Auf ein Verbot also, mit dem keine Tat verbunden ist, folgt nicht die Gei\u00dfelung, ausgenommen aber: wer falsch schw\u00f6rt, wer Opfer vertauscht und wer seinen N\u00e4chsten mit dem Namen Gottes flucht. Auf ein Verbot, das nur als Warnung vor der gerichtlichen Todesstrafe dienen soll, z. B. \u00bbDu sollst nicht ehebrechen\u00ab, \u00bbDu sollst am Sabbat keine Arbeit tun\u00ab, folgt die Gei\u00dfelung nicht. Ebenso steht die Gei\u00dfelung nicht auf einem Verbot, das mit Schadenersatz verbunden ist, z.B. \u00bbDu sollst nicht stehlen\u00ab, \u00bbDu sollst nicht rauben\u00ab. Ferner steht die Gei\u00dfelung nicht auf der \u00dcbertretung eines Verbots, das mit einem Gebot endet, wie z. B. \u00bbDu sollst die Mutter nicht mit den K\u00fccklein nehmen\u00ab, \u00bbDu sollst den Rain des Feldes nicht abm\u00e4hen\u00ab: es sei denn, dass man nachher das damit verbundene Gebot nicht erf\u00fcllt. Ferner steht die Gei\u00dfelung nicht auf der \u00dcbertretung eines Verbotes, das in einem allgemeinen Sinne gegeben ist. Auf alle anderen Verbote steht die Gei\u00dfelung.<\/p><p>3) Unter einem allgemein ausgedr\u00fcckten Verbot ist ein Verbot zu verstehen, das sich auf mehrere Gegenst\u00e4nde zugleich bezieht, wie z.B. \u00bbIhr sollt nicht \u00fcber dem Blut essen\u00ab. Die Gei\u00dfelung wird auch dann nicht \u00fcber den S\u00fcnder verh\u00e4ngt, wenn sich ein Verbot ausdr\u00fccklich auf mehrere Gegenst\u00e4nde zugleich bezieht, aber nicht mit jedem Gegenstand ein besonderes Verbot verbunden ist nach den Worten der Tora oder der Tradition. Wenn es z.B. in der Schrift hei\u00dft: \u00bbIhr sollt von ihm weder gebraten noch gekocht essen\u00ab, so wird er nicht zweimal gegei\u00dfelt, wenn er beides gleichzeitig isst, sondern nur einmal. Dagegen hei\u00dft es von dem frischen Getreide: \u00bbWeder Brot noch ger\u00f6stete noch ged\u00f6rrte \u00c4hren sollt ihr essen\u00ab, womit drei Gei\u00dfelungen auferlegt werden, denn die \u00dcberlieferung lehrt, dass dieser Vers auf die Teilung des Verbotes hinweist, ebenso wie der Vers (im Deut. 18:10,11): \u00bbEs soll bei dir nicht gefunden werden, der seinen Sohn oder seine Tochter durchs Feuer f\u00fchrt, Zauberei treibt usw.\u00ab, wodurch ebenfalls mehrere Gegenst\u00e4nde in dieselbe Kategorie des Verbotes gebracht werden. Es wird aber deutlich, dass sich das Verbot auf jeden einzelnen dieser Gegenst\u00e4nde bezieht, denn es hei\u00dft wiederum: \u00bbIhr sollt nicht zaubern, ihr sollt nicht hexen\u00ab, was deutlich macht, dass jeder Gegenstand f\u00fcr sich verboten ist.<\/p><p>4) Wer vor Gericht wegen eines Verbots, auf dem Ausrottung steht, gegei\u00dfelt worden ist und wegen desselben Verbots ein zweites Mal gegei\u00dfelt worden ist, wie z. B. wenn jemand Talg isst, daf\u00fcr gegei\u00dfelt worden ist, abermals Talg isst und zum zweiten Mal gegei\u00dfelt worden ist, und dann doch zum dritten Mal dasselbe Verbot \u00fcbertritt, so soll man ihn nicht mehr gei\u00dfeln, sondern in einen Kerker sperren, der so beschaffen ist, dass der Verurteilte nur stehen, nicht aber liegen kann, und in welchem ihm nur notd\u00fcrftig Wasser und Brot gereicht wird, bis sein Unterleib von krankhaften Kr\u00e4mpfen befallen ist, worauf man ihm Gerstenspeisen zu essen gibt, bis der Magen platzt.<\/p><p>5) Wer ein Verbot \u00fcbertritt, auf das Ausrottung oder gerichtliche Todesstrafe steht, und auf die Ermahnung den Kopf sch\u00fcttelt oder sie schweigend \u00fcbergeht, der soll weder get\u00f6tet noch gegei\u00dfelt werden, wie wir schon gesagt haben. Tut er aber dasselbe zum zweiten Male, wird abermals gewarnt, und sch\u00fcttelt auch auf die Warnung den Kopf oder schweigt, so soll er weder get\u00f6tet noch gegei\u00dfelt werden. Tut er aber dasselbe zum dritten Mal, nachdem er vorher gewarnt worden ist, und antwortet auf die Warnung mit Kopfsch\u00fctteln oder Schweigen, so soll er in den Kerker gesperrt werden, bis er stirbt. Wer aber auf die Warnung nicht h\u00f6rt, soll wegen Ungehorsams gegei\u00dfelt werden, weil das Vergehen dennoch begangen wurde. Diese Gei\u00dfelung wegen Ungehorsams steht auch auf der \u00dcbertretung eines einfachen Gesetzes der Schriftgelehrten.<\/p><p>6) Wenn jemand eines der Opfergef\u00e4\u00dfe aus dem Tempel stiehlt, den Namen Gottes mit dem Namen einer falschen Gottheit verflucht oder mit einer g\u00f6tzendienerischen, nichtj\u00fcdischen Frau ein Verh\u00e4ltnis hat, wird das Gericht sich nicht damit befassen. Stattdessen werden sie von den Eiferern geschlagen. Ebenso wurde ein Priester, der den Gottesdienst unrein verrichtete, nicht von seinen Mitbr\u00fcdern vor Gericht gebracht, sondern von den jungen Priestern aus dem Tempel geschleppt, wo man ihm mit einem Beil den Sch\u00e4del einschlug. Es ist auch eine Vorschrift der Schrift, dass das Gericht den Verbrecher nicht aufgrund seiner eigenen Aussage gei\u00dfeln oder hinrichten darf, sondern nur aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Wenn Josua den Achan und David den amalekitischen Proselyten auf ihr eigenes Zeugnis hin t\u00f6ten lie\u00df, so war dies nur ein durch die Zeitverh\u00e4ltnisse bedingter Fall, &#8211; oder ein k\u00f6niglicher Akt. Der Sanhedrin aber darf weder hinrichten noch gei\u00dfeln wegen einer Selbstbeschuldigung, denn es ist m\u00f6glich, dass jemand sich in einer Art von Wahnsinn beschuldigt, oder einer von jenen ungl\u00fccklichen Verzweifelten ist, die sich den Tod w\u00fcnschen, wie man Beispiele kennt, dass sie sich das Schwert in den Leib stechen, oder von D\u00e4chern st\u00fcrzen &#8211; und so auch die Beschuldigung erfinden k\u00f6nnten, um sich den Tod zu geben. Mit einem Worte, dies ist der Wille des K\u00f6nigs.<\/p><h1 id=\"kapitel-19\">Kapitel 19<\/h1><p>1) Dies sind die Verbote, auf deren \u00dcbertretung die Strafe der Ausrottung, nicht aber die gerichtliche Todesstrafe, sondern die Gei\u00dfelung steht. Ihre Zahl ist einundzwanzig.<\/p><p>I) Der mit seiner Schwester Geschlechtsverkehr hat,<\/p><p>II) Der mit seines Vaters Schwester Geschlechtsverkehr hat,<\/p><p>III) Der mit der Schwester seiner Mutter Geschlechtsverkehr hat,<\/p><p>IV) Der mit der Schwester seiner Frau Geschlechtsverkehr hat,<\/p><p>V) Der mit seines Bruders Frau Geschlechtsverkehr hat,<\/p><p>VI) Der mit der Frau des Bruders seines Vaters Geschlechtsverkehr hat,<\/p><p>VII) Der Geschlechtsverkehr hat mit einer Frau, die sich der Reinigung enth\u00e4lt (Nidda).<\/p><p>VIII) Wer Talg isst,<\/p><p>IX) Wer Blut trinkt<\/p><p>X) Wer Ges\u00e4uertes am Pessah verzehrt, und<\/p><p>XI) Wer am Vers\u00f6hnungstag isst;<\/p><p>XII) Wer am Vers\u00f6hnungstag arbeitet;<\/p><p>XIII) Wer den Rest eines Opfers isst, und<\/p><p>XIV) Wer von einem Pigul-Opfer isst;<\/p><p>XV) Der Unreine, der von dem heiligen Opfer isst;<\/p><p>XVI) Der Unreine, der in die Halle des Tempels geht;<\/p><p>XVII) Der heiliges Vieh im Ausland schlachtet;<\/p><p>XVIII) Wer im Ausland opfert<\/p><p>XIX) Wer heiliges \u00d6l mit Fett mischt;<\/p><p>XX) Wer sich mit heiligem \u00d6l salbt<\/p><p>XXI) Wer heiliges R\u00e4ucherwerk mit Fett vermischt.<\/p><p>2) Dies sind die F\u00e4lle, auf welche die g\u00f6ttliche Todesstrafe steht, zugleich aber auch die Gei\u00dfelung, weil sie die \u00dcbertretung eines Verbotes, mit dem eine Handlung verbunden war, in sich schlie\u00dfen. Ihre Zahl ist achtzehn.<\/p><p>I) Wenn ein Nicht-Priester von der Priesterhebe, es sei rein oder unrein istt,<\/p><p>II) Wenn er vom Zehntenhebe isst<\/p><p>III) Wenn er von den Erstlingsfr\u00fcchten, nachdem sie nach Jerusalem gebracht sind, isst<\/p><p>IV) Wenn er von der Teighebe isst;<\/p><p>V) Wer Unverzehntetes, von dem weder die gro\u00dfe, noch die Zehntenhebe schon genommen ist, und<\/p><p>VI) Wer von einem Teig, von dem die Chala noch nicht abgenommen ist, isst;<\/p><p>VII) Wenn ein unreiner Priester reine Hebe isst;<\/p><p>VIII) Wenn ein Priester in das Allerheiligste ohne Amtsveranlassung tritt;<\/p><p>IX) Wenn ein Priester das Heiligtum w\u00e4hrend des Tempeldienstes verl\u00e4\u00dft;<\/p><p>X) Wenn ein blo\u00dfer Levit den Tempeldienst der Priester verrichtet;<\/p><p>XI) Wenn ein nicht-Priester den Tempeldienst verrichtet;<\/p><p>XII) Wer ohne Kleider den Tempeldienst verrichtet, wird wie ein nicht-Priester betrachtet, und bekommt die Gei\u00dfelung;<\/p><p>XIII) Wenn ein unreiner Priester den Tempeldienst verrichtet.<\/p><p>XIV) Wenn ein Betrunkener den Tempeldienst verrichtet.<\/p><p>XV) Wenn einer, der an demselben Tag die Reinigung durch Untertauchen vorgenommen, den Tempeldienst verrichtet.<\/p><p>XVI) Wenn ein der Ents\u00fchnung Wartender den Tempeldienst verrichtet<\/p><p>XVII) Wenn Jemand mit ungeordneten Haaren, und<\/p><p>XVIII) Wenn Jemand mit zerrissenem Kleide den Tempeldienst verrichtet.<\/p><p>3) Wer aber den Tempeldienst verrichtet, ohne vorher seine H\u00e4nde und F\u00fc\u00dfe zu heiligen, der soll nicht gegei\u00dfelt werden, obgleich die Todesstrafe darauf steht, weil es ein Gebot (aber kein Verbot) ist. Ebenso wird ein Prophet, der seine Prophezeiung zur\u00fcckh\u00e4lt oder seinen eigenen Worten zuwider handelt, wie auch derjenige, der die Worte eines Propheten \u00fcbertritt, nicht gegei\u00dfelt, obwohl auf diese drei Vergehen die Todesstrafe steht, weil diese Verbote alle nur aus einem Gebot hervorgehen, denn es heisst: \u00bbIhm sollt ihr gehorchen\u00ab (Deut. 18:15). Ein Verbot aber, das aus einem Gebot hervorgeht, ist als ein Gebot zu betrachten, dessen \u00dcbertretung nicht die Gei\u00dfelung nach sich zieht.<\/p><p>4) Die Verbote der Schrift, auf welche weder die Strafe der Ausrottung noch die gerichtliche Todesstrafe steht, sondern nur die Gei\u00dfelung, sind an der Zahl hundertachtzehnundsechzig. Sie sind:<\/p><p>I) Wer ein G\u00f6tzenbild macht;<\/p><p>II) Wer ein G\u00f6tzenbild als Schmuck verfertigt;<\/p><p>III) Wer sich mit irgendeiner Handlung dem G\u00f6tzendienst zuwendet;<\/p><p>IV) Wer ein Standbild aufstellt;<\/p><p>V) Wer einen Baum am Tempel pflanzt;<\/p><p>VI) Wer einen Mosaik-Quaderstein (wie zu heidnischen Zwecken) pflastert;<\/p><p>VII) Wer im Namen eines G\u00f6tzen ein Gel\u00fcbde tut;<\/p><p>VIII) Wer in eines G\u00f6tzen Namen schw\u00f6rt;<\/p><p>IX) Wer vom G\u00f6ztentum irgend einen Nutzen zieht;<\/p><p>X) Wer eine verf\u00fchrte (verbrannte) Stadt wieder aufbaut;<\/p><p>XI) Wer aus einer solchen Stadt Nutzen zieht;<\/p><p>XII) Wer heidnische Sitten nachahmt;<\/p><p>XIII) Wer sich Hexereien treibt;<\/p><p>XIV) Wer dem Wahrsager naht;<\/p><p>XV) Wer Zauberei treibt;<\/p><p>XVI) Wer Beschw\u00f6rungen spricht;<\/p><p>XVII) Wer Tote beschw\u00f6rt;<\/p><p>XVIII) Wer den geschriebenen Namen Gottes ausl\u00f6scht, und dergleichen tut, als z. B. die Steine des Altars auseinander reisst, oder Holz vom Tempelgeb\u00e4ude verbrennt;<\/p><p>XIX) Wer das Feuer auf dem Altar ausl\u00f6scht;<\/p><p>XX) Wer auf den Altar vermittelst einer Leiter hinaufsteigt;<\/p><p>XXI) Wer in die Tempelhalle mit verunreinigenden Kleidern tritt;<\/p><p>XXII) Wer mit unreinen Krankheiten behaftet, sich in den Bereich des Tempelberges begibt;<\/p><p>XXIII) Wer die Tragestangen von der Bundeslade entfernt;<\/p><p>XXIV) Wer das Brustschild des Hohenpriesters von seinem Brustgewand abreisst;<\/p><p>XXV) Wer den Kragen des heiligen Oberhemdes zerreisst;<\/p><p>XXVI) Wer auf dem goldenen Altar Opfer darbringt;<\/p><p>XXVII) Wenn ein Priester in den Tempel nicht w\u00e4hrend des Tempeldienstes tritt;<\/p><p>XXVIII) Wenn ein Gebrechlicher sich in den Tempel begibt;<\/p><p>XXIX) Wenn ein Betrunkener hineintritt;<\/p><p>XXX) Wenn ein Gebrechlicher den Tempeldienst verrichtet;<\/p><p>XXXI) Wenn ein Unbeschnittener den Tempeldienst verrichtet;<\/p><p>XXXII) Wenn ein Priester den Levitendienst verrichtet;<\/p><p>XXXIII) Wenn ein Priester in den Tempel mit langen Haaren tritt;<\/p><p>XXXIV) Wenn ein Priester in den Tempel mit zerrissenen Kleidern tritt;<\/p><p>XXXV) Wer fehlerhaftes Vieh zu Opfern weiht;<\/p><p>XXXVI) Wer es als solches schlachtet;<\/p><p>XXXVII) Wer das Blut von fehlerhaftem Vieh sprengt;<\/p><p>XXXVIII) Wer die Fettteile desselben als Opfer verdampfen l\u00e4\u00dft;<\/p><p>XXXIX) Wer heidnische, fehlerhafte Opfertiere darbringt;<\/p><p>XL) Wer geweihte Opfertiere verletzt \u2014 so lange n\u00e4mlich der Tempel stand;<\/p><p>XLI) Wer sich der Opfertiere zur Arbeit nutzt;<\/p><p>XLII) Wer an solchen die Schur vornimmt;<\/p><p>XLIII) Wer Sauerteig oder Honig als R\u00e4ucheropfer darbringt;<\/p><p>XLIV) Wer die freiwilligen Letztgaben aus Sauerteig bereitet;<\/p><p>XLV) Wer Opfer ohne Salz darbringt;<\/p><p>XLVI) Wer die Gabe einer Hurre, oder das gegen einen Hund Eingetauschte \u2014 darbringt;<\/p><p>XLVII) Wer \u00d6l auf die freiwillige Gabe des S\u00fcnders gie\u00dft;<\/p><p>XLVIII) Wer darauf Weihrauch tut;<\/p><p>XLIX) Wer \u00d6l auf die Opfer einer des Ehebruchs Verd\u00e4chtigen gie\u00dft;<\/p><p>L) Wer darauf Weihrauch tut;<\/p><p>LI) Wer den Kopf eines Vogels, der als S\u00fcndopfer gebracht wurde, von seinem Rumpf trennt<\/p><p>LII) Wer die Altar-Heiligt\u00fcmer vertauscht;<\/p><p>LIII) Wer heiliges Opferfleisch, nachdem es entweiht, isst;<\/p><p>LIV) Wer von den unzul\u00e4ssig gewordenen Opfertieren isst;<\/p><p>LV) Wenn ein Priester Fleisch vom allerheiligsten Opfer au\u00dferhalb des Tempelhofes isst:<\/p><p>LVI) Wenn ein Nicht-Priester von dem Fleisch der allerheiligsten Opfer, nach dem Blutsprengen isst;<\/p><p>LVII) Wenn ein Nicht-Priester das Fleisch von einem Erstlinge isst;<\/p><p>LVIII) Wenn eine Priestertochter, die mit einem Nicht-Priester verheiratet ist, von der Brust und den Schenkelst\u00fccken des Opfers, selbst nachdem sie Witwe wurde, isst;<\/p><p>LIX) Wenn eine entweihte Priestertochter von der Priesterhebe isst;<\/p><p>LX) Wenn Jemand von den einfachen, heiligen Opfern, au\u00dferhalb Jerusalem, isst;<\/p><p>LXI) Wer von den einfachen, heiligen Opfern, vor der Blutsprengung, isst;<\/p><p>LXII) Wer von dem Fleisch eines Erstlings, au\u00dferhalb Jerusalem, isst;<\/p><p>LXIII) Wer vom zweiten Zehnten, der schon in Jerusalem sich befand, au\u00dferhalb Jerusalems, isst;<\/p><p>LXIV) Wenn ein Priester Erstlingsfr\u00fcchte, nachdem sie in die Stadt Jerusalem gebracht waren, bevor sie im Tempelhofe abgelegt wurden, isst;<\/p><p>LXV) Wenn ein Priester von den Erstlingsfr\u00fcchten, die bereits im Tempelhofe abgelegt waren, au\u00dferhalb Jerusalem, isst;<\/p><p>LXVI) Wer vom zweiten Zehnten, der in Jerusalem vor der Einl\u00f6sung entweiht wurde, isst;<\/p><p>LXVII) Wenn ein Unreiner von dem reinen zweiten Zehnten in Jerusalem isst;<\/p><p>LXVIII) Wenn Jemand an dem zweiten Zehnten, w\u00e4hrend der ersten Trauerzeit, isst. Dasselbe gilt f\u00fcr alle Heiligt\u00fcmer;<\/p><p>LXIX) Wenn ein Unbeschnittener von den Priesterheben isst;<\/p><p>LXX) Wer von dem freiwilligen Opfer eines Priesters, oder \u00fcberhaupt von Etwas, das als ganzes Brandopfer dient, isst;<\/p><p>LXXI) Wer von dem Fleisch zu verbrennender S\u00fchnopfer, so wie auch von Allem, das verbrannt werden muss, isst;<\/p><p>LXXII) Wer das Pessach-Lamm bei Ges\u00e4uertem schlachtet;<\/p><p>LXXIII) Wer an dem Pessach-Lamm Knochen am ersten oder zweiten Feiertage bricht;<\/p><p>LXXIV) Wer von dem Fleisch desselben Etwas aus der Gesellschaft forttr\u00e4gt;<\/p><p>LXXV) Wer davon au\u00dferhalb der Gesellschaft isst;<\/p><p>LXXVI) Wer davon halb Gebratenes oder Gekochtes isst;<\/p><p>LXXVII) Wer von Heiligt\u00fcmern absichtlich anderweitigen Nutzen zieht;<\/p><p>LXXVIII) Wer von Fr\u00fcchten, von denen der Zehnte noch nicht genommen wurde, isst \u2014 oder auch, wer, wenn die Priesterheben bereits davon genommen waren, der Armenzehnte aber nicht, davon isst;<\/p><p>LXXIX) Wer von dem Fleisch eines Tieres isst, welches der gerichtlichen Steinigung verfallen war, obwohl es geschlachtet wurde;<\/p><p>LXXX) Wer von einem unreinen Tier isst;<\/p><p>LXXXI) Wer von einem unreinen Vogel isst;<\/p><p>LXXXII) Wer von einem unreinen Fische isst;<\/p><p>LXXXIII) Wer von einem gefl\u00fcgelten Ungeziefer isst (z. B. Fledermaus);<\/p><p>LXXXIV) Wer von den auf dem Lande kriechenden Tieren isst;<\/p><p>LXXXV) Wer von den im Wasser kriechenden Tieren isst;<\/p><p>LXXXVI) Wer von den kriechenden Landtieren isst, selbst wenn sie sich nicht genetisch fortpflanzen;<\/p><p>LXXXVII) Wer von den in Fr\u00fcchten erzeugten W\u00fcrmern isst, nachdem sie sich von der Frucht entfernt;<\/p><p>LXXXVIII) Wer vom Aas isst;<\/p><p>LXXXIX) Wer vom Fleisch eines zerrissenen Tieres isst;<\/p><p>XC) Wer ein Glied von einem lebendigen Tieres isst;<\/p><p>XCI) Wer von den Blutadern des Schenkels isst;<\/p><p>XCII) Wer Fleisch in Milch gekocht isst;<\/p><p>XCIII) Wer Fleisch in Milch kocht;<\/p><p>XCIV) Wer von neuem Getreide, bevor das Erstlingsmaa\u00df dargebracht wurde, isst;<\/p><p>XCV) Wer von vorreifen Fr\u00fcchten, (d.\u00a0h. solchen, die auf B\u00e4umen wachsen, welche noch nicht die vollkommene Entwicklung haben, d.i. die Zeit der ersten vier Jahr nach der Pflanzung) isst:<\/p><p>XCVI) Wer Mischfr\u00fcchte aus einem Weingarten isst;<\/p><p>XCVII) Wer Mischges\u00e4uertes am Pessach-Fest isst;<\/p><p>XCVIII) Wer Ges\u00e4uertes Nachmittags (am vierzehnten des Monats Nissan) isst;<\/p><p>XCIX) Wer Ges\u00e4uertes in seinem Bereiche liegen l\u00e4\u00dft, oder auch wenn Jemand z. B. seinen Teig in S\u00e4uerung am Pessach \u00fcbergehen l\u00e4\u00dft;<\/p><p>C) Wer vom Wein zu G\u00f6tzenopfern trinkt;<\/p><p>CI) Wenn ein Nasir vom Weinstock Trauben gegessen hat;<\/p><p>CII) Wenn ein Nasir sich das Haar scheert;<\/p><p>CIII) Wenn ein Nasir sich bei einem Toten entweiht;<\/p><p>CIV) Wer das Haar einer Aussatzwarze rasiert;<\/p><p>CV) Wer die Kennzeichen des Aussatzes wegschneidet, oder mit Feuer verbrennt;<\/p><p>CVI) Wer an dem Sumpf pfl\u00fcgt, wo dem S\u00fchnekalb der Nacken abgeschlagen wurde;<\/p><p>CVII) Wer im Lande Israel im siebenten Jahre s\u00e4et;<\/p><p>CVIII) Wer im siebenten Jahr die B\u00e4ume beschneidet;<\/p><p>CIX) Wer den Getreide-Nachwuchs nicht auf eine ungew\u00f6hnliche Weise m\u00e4het;<\/p><p>CX) Wer den Obst-Nachwuchs in gew\u00f6hnlicher Weise einsammelt;<\/p><p>CXI) Wer in dem Jubeljahr s\u00e4et;<\/p><p>CXII) Wer in diesem Jahr auf gew\u00f6hnliche Weise Getreide erntet;<\/p><p>CXIII) Wer in diesem Jahr auf gew\u00f6hnliche Weise einsammelt;<\/p><p>CXIV) Wer den Rain des Feldes abm\u00e4het und ihn den Armen entzieht;<\/p><p>CXV) Wer die Nachlese im Weinberg selbst h\u00e4lt, und sie dadurch den Armen entzieht;<\/p><p>CXVI) Wer die Getreide-Nachlese auf den Feldern selbst vornimmt, anstatt sie den Armen zu \u00fcberlassen;<\/p><p>CXVII) Wer einzelne im Weinberg abgefallene Trauben aufliest, und sie dadurch den Armen entzieht;<\/p><p>CXXIII) Wer einzelne vergessene Garben selbst aufsammelt, statt sie den Armen zu lassen;<\/p><p>CXIX) Wer die Vogelmutter samt ihren Jungen ausnimmt, ohne der ersteren die Freiheit wieder zu geben;<\/p><p>CXX) Wer im Lande Israel Mischgetreide s\u00e4et;<\/p><p>CXXI) Wer im Lande Israel Misch-Reben zieht;<\/p><p>CXXII) Wer Mischfruchtb\u00e4ume auf einander pfropft;<\/p><p>CXXIII) Wer verschiedene Tierarten sich irgendwo begatten l\u00e4\u00dft;<\/p><p>CXXIV) Wer ein Mischgespann irgendwo anwendet;<\/p><p>CXXV) Wer den Mund des Viehes w\u00e4hrend der Arbeit irgendwo verschlie\u00dft;<\/p><p>CXXVI) Wer ein Tier mit seinen Jungen irgendwo, an ein und demselben Tage schlachtet;<\/p><p>CXXVII) Wer seinen N\u00e4chsten mit eigener Hand pf\u00e4ndet, ohne ihm das Pfand zur\u00fcckzugeben;<\/p><p>CXXVIII) Wer eine Witwe pf\u00e4nden l\u00e4\u00dft, ohne ihr das Unterpfand wiederzugeben;<\/p><p>CXXIX) Wer solche Geschirr pf\u00e4ndet, in denen Speisen bereitet werden;<\/p><p>CXXX) Ein L\u00fcgen gestrafter Zeuge, von dem man kein Schadenersatz erheben kann;<\/p><p>CXXXI) Wer seinem N\u00e4chsten einen solchen Schlag zuf\u00fcgt, der keinen wirklichen Schaden, im Wert einer Pruta verursacht;<\/p><p>CXXXII) Der ausschweifende und widerspenstige Sohn, auf das erste Zeugniss gegen ihn;<\/p><p>CXXXIII) Ein, seine Frau verd\u00e4chtigender Ehemann, der seines Unrechts \u00fcberf\u00fchrt wird;<\/p><p>CXXXIV) Wer seinem N\u00e4chsten mit dem Namen Gottes flucht;<\/p><p>CXXXV) Wer L\u00fcgen beschw\u00f6rt;<\/p><p>CXXXVI) Wer Nichtiges beschw\u00f6rt;<\/p><p>CXXXVII) Wer sein Gel\u00fcbde bricht:<\/p><p>CXXXVIII) Wer am Schabbat \u00fcber die Grenze seines Bereiches hinausgeht;<\/p><p>CXXXIX) Wer an Feiertagen arbeitet;<\/p><p>CXL) Wer sich das Seitenhaar am Kopf beschneidet;<\/p><p>CXLI) Wer die Bartenden beschneidet;<\/p><p>CXLII) Wer sich eines Todesfalles wegen ins Fleisch einschneidet;<\/p><p>CXLIII) Wer sich eines Todesfalles wegen das Haupthaar ausrauft;<\/p><p>CXLIV) Wer sich Schriftz\u00fcge in die Haut t\u00e4towiert;<\/p><p>CXLV) Wer Kleider aus Mischgeweben anlegt;<\/p><p>CXLVI) Wer Fruchtb\u00e4ume in vernichtender Absicht umhaut;<\/p><p>CXLVII) Wenn ein Mann Frauenkleider anlegt;<\/p><p>CXLVIII) Wenn eine Frau M\u00e4nnerkleider anlegt;<\/p><p>CXLIX) Ein Priester, der sich durch Ber\u00fchrung eines Toten entweiht;<\/p><p>CL) Ein Priester, der eine Hurre geehelicht und dieser Frau beigewohnt;<\/p><p>CLI) Wenn ein Priester eine Geschiedene heiratet und ihr beigewohnt;<\/p><p>CLII) Ein Priester, der eine Entweihte ehelicht und ihr beiwohnt;<\/p><p>CLIII) Wenn der Hohepriester einer Witwe beiwohnt, selbst ohne sie geehelicht zu haben;<\/p><p>CLIV) Wer seine geschiedene Frau, nachdem sie mit einem Andern verehelicht war, wieder heiratet;<\/p><p>CLV) Wer die einer Leviratsehe Entgegensehende heiratet;<\/p><p>CLVI) Wer einer Prostituirten beiwohnt;<\/p><p>CLVII) Ein Bastard, der eine ehrenhafte Israelitin heiratet und ihr beiwohnt;<\/p><p>CLVIII) Ein an den Geschlechtsteilen Leidender, der eine Israelitin ehelicht und ihr beiwohnt;<\/p><p>CLIX) Wer einen Mann kastriert, oder sonst auch Hausvieh, Tiere und V\u00f6gel kastriert;<\/p><p>CLX) Wenn ein Notz\u00fcchtigender sich von der Genotz\u00fcchtigten scheidet, ohne sich ihr wieder zu n\u00e4hern;<\/p><p>CLXI) Wer sich von seiner Frau, die er in falschen Ruf brachte scheidet, ohne sich wieder mit ihr zu vereinen;<\/p><p>CLXII) Wer mit verwandten Frauen einen ungeziemenden, wenn auch nicht geradezu verbrecherischen Umgang pflegt. Ein solcher heisst auch: ein der Blutschande Verd\u00e4chtigter;<\/p><p>CLXIII) Wer sich mit Heiden verschw\u00e4gert;<\/p><p>CLXIV) Ein amonitischer Konvertit, der eine Israelitin geheiratet und ihr beigewohnt;<\/p><p>CLXV) Ein moabitischer, Proselyt, der eine Israelitin geheiratet und ihr beigewohnt;<\/p><p>CLXVI) ein K\u00f6nig, der sich mehr Frauen nimmt, als in der Tora erlaubt ist;<\/p><p>CLXVII) ein K\u00f6nig, der mehr Pferde erwirbt, als in der Tora erlaubt ist;<\/p><p>CLXVIII) ein K\u00f6nig, der mehr Reichtum als n\u00f6tig ansammelt.<\/p><p>Demnach ist die Zahl aller, die Gei\u00dfelung verwirken, \u2014 zweihundertundsieben. Als Abk\u00fcrzung daf\u00fcr gilt der Spruch: \u00bbDie Fremden werden gegei\u00dfelt\u00ab.<\/p><h1 id=\"kapitel-20\">Kapitel 20<\/h1><p>1) Das Gericht soll niemanden nach blo\u00dfen Vermutungen verurteilen, sondern nur nach den Aussagen von Zeugen, die klare Beweise vorlegen. Haben sie ihren N\u00e4chsten nachjagen sehen, und haben den Verfolger gewarnt, und sind doch von ihm abgewiesen worden, oder sind ihm in eine Ruine nachgeeilt, und haben bei ihrem Eintritt den Verfolgten tot gefunden, und noch in Todeszuckungen, das blutige Schwert aber in der Hand des Andern, so kann das Gericht, weil die Zeugen den Hieb ihn nicht haben f\u00fchren sehen, den Angeklagten auf diese Anklage hin nicht hinrichten lassen. Auf einen solchen Fall, und dergleichen \u00e4hnlichen, bezieht sich der Vers: \u00bbEinen Unschuldigen und Schuldlosen sollst du nicht t\u00f6ten\u00ab (Ex. 23:7).<\/p><p>Desgleichen, wenn zwei Zeugen gegen jemanden aussagen, er habe G\u00f6tzendienst getrieben, aber so, dass der eine ihn die Sonne, der andere aber den Mond habe anbeten sehen, und beide ihn auch vorher gewarnt haben, so werden diese beiden Zeugen doch nicht zusammengezogen. Denn es hei\u00dft: \u00bbein Unschuldiger und ein Schuldloser\u00ab, so m\u00fcssen wir den Vers so erkl\u00e4ren, dass, solange noch ein Fall denkbar ist, den Beklagten als unschuldig oder schuldlos darstellen zu k\u00f6nnen, man ihn nicht hinrichten darf.<\/p><p>2) Ebenso wenig soll das Gericht einen zum Verbrechen Gezwungenen hinrichten lassen, obwohl das Verbrechen freiwillig begangen worden w\u00e4re und die Todesstrafe nach sich gezogen h\u00e4tte. Auch in dem Fall, wo das Gebot befiehlt, sich lieber t\u00f6ten zu lassen, als das Verbrechen zu begehen, und auch wenn dadurch der Name Gottes entweiht w\u00fcrde, soll der Verbrecher dennoch nicht dem gerichtlichen Tod \u00fcberantwortet werden; denn es hei\u00dft: \u00bbUnd dem M\u00e4dchen sollst du nichts tun\u00ab (Deut. 22:26), welche Vorschrift dem Gericht zur Warnung dient, keinen zu einem Verbrechen Gezwungenen zu bestrafen.<\/p><p>3) Wenn ein Mann gezwungen wird, mit einer ihm verbotenen Frau Geschlechtsverkehr zu haben, wird er vor Gericht zur Verantwortung gezogen. Denn eine Erektion kann nur aus freiem Willen erfolgen. Wird dagegen eine Frau vergewaltigt, wird sie freigesprochen. Das gilt selbst dann, wenn sie mitten in der Vergewaltigung sagt: \u00bbLass ihn doch weitermachen\u00ab. Es ist ihre nat\u00fcrliche Neigung, die sie \u00fcberw\u00e4ltigt hat.<\/p><p>4) Es ist den Richtern verboten, Mitleid mit einem M\u00f6rder zu haben, damit sie nicht denken: \u00bbDa der Ermordete schon tot ist, wird es wohl nicht fromm sein, wenn wir auch ihn t\u00f6ten\u00ab, und so die Hinrichtung nicht energisch betreiben; denn es hei\u00dft: \u00bbDein Auge soll sich nicht erbarmen, und du sollst das reine Blut s\u00fchnen\u00ab (Deut. 19:13). Desgleichen soll der Richter kein Mitleid mit dem haben, der die Z\u00fcchtigung erleiden soll; denn er soll nicht denken: \u00bbDieser Mann ist arm, und hat es doch nicht mit Absicht getan\u00ab: sondern er soll die Strafe ohne Mitleid erheben, selbst von seinem letzten Verm\u00f6gen; denn es hei\u00dft hier: \u00bbDein Auge soll sich nicht erbarmen\u00ab.<\/p><p>Ebenso darf der Richter in Geldprozessen kein Mitleid mit einer Partei haben; er soll n\u00e4mlich nicht denken: \u00bbDieser Mann ist arm, sein Gegner ist reich, und da es sowohl meine Pflicht als die Pflicht des Reichen ist, den Armen zu ern\u00e4hren, so will ich ihn in diesem Rechtsfall rechtfertigen, auf welche Weise er sich mit Ehre erhalten retten kann\u00ab; denn gerade davor warnt die Tora mit den Worten: \u00bbDu sollst den Armen nicht schonen\u00ab (Ex. 23:3) und: \u00bbDu sollst das Angesicht des Armen nicht schonen\u00ab (Lev. 19:15).<\/p><p>Auch das Verbot, einen Gro\u00dfen vor Gericht zu schonen, ist zu befolgen, und zwar wie folgt: Wenn zwei zum Gericht kommen, der eine ein gro\u00dfer Gelehrter, der andere ein ganz Ungebildeter, so beeil dich nicht, dem gro\u00dfen Gelehrten den Friedensgru\u00df zu bringen, ihm ein freundliches Gesicht zu machen oder ihm Ehrenbezeugungen zu erweisen, damit dadurch sein Gegner nicht eingesch\u00fcchtert werde. Der Richter darf sich keinem von beiden zuwenden, bis das Urteil gef\u00e4llt ist, denn es hei\u00dft eben: \u00bbDu sollst das Angesicht des Gro\u00dfen nicht schonen\u00ab (Lev. 19:15). Die Weisen sagen: \u00bbDenke nicht, dieser ist ein reicher Mann, der Sohn angesehener Eltern; wie sollte ich ihn besch\u00e4men und seine Schmach mit ansehen? Dagegen hei\u00dft es: \u00bbDu sollst das Angesicht nicht schonen usw.\u00ab<\/p><p>5) Stehen zwei vor dir, von denen der eine ein Frommer und der andere ein Schurke ist, so denke nicht: Da dieser ein Schurke ist und wahrscheinlich l\u00fcgt, der andere aber die Wahrheit sagt, so werde ich das Urteil zum Nachteil des Schurken f\u00e4llen; denn es steht in der Schrift: \u00bbDu sollst das Recht eines Armen in seinem Streit nicht verdrehen\u00ab; denn ob er auch arm ist an guten Taten, so sollst du doch sein Recht nicht verdrehen.<\/p><p>6) \u00bbIhr sollt nicht Unrecht tun im Gericht\u00ab (Lev. 19:15, 35) \u2013 diese Worte beziehen sich genau auf denjenigen, der das Recht verdreht, der den Schuldigen f\u00fcr gerecht, den Gerechten f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rt; aber auch derjenige, der das Recht erschwert, indem er in klar erwiesenen F\u00e4llen zu lange mit der Entscheidung z\u00f6gert, um eine der streitenden Parteien hinzuzuziehen, ist unter die Verdreher des Rechts zu rechnen.<\/p><p>7) Jeder Richter, der im Gericht voreilig ist, das hei\u00dft voreilig in der Urteilsf\u00e4llung, indem er eine Sache entscheidet, bevor er sie in sich selbst so reiflich erwogen hat, dass sie ihm klar wie die Sonne erscheint, der hei\u00dft ein Narr, ein B\u00f6ser, ein \u00dcberm\u00fctiger. Unsere Weisen haben geboten: \u00bbSeid klug im Gericht\u00ab, und so hei\u00dft es bei Hiob: \u00bbUnd eine Rechtsfrage, die ich nicht kenne, suche ich zu ergr\u00fcnden\u00ab (Hiob 29:16).<\/p><p>8) Ein jeder Richter, dem ein Streitfall vorgelegt wird, der ihm mit einem schon fr\u00fcher vorgekommenen, von ihm erforschten und entschiedenen \u00e4hnlich zu sein scheint, und der, w\u00e4hrend in derselben Stadt ein gr\u00f6\u00dferer Gelehrter wohnt, diesen Streitfall nach der blo\u00dfen \u00c4hnlichkeit entscheidet, ohne sich erst bei jenem Gelehrten Rat zu holen, \u2013 der ist unter die B\u00f6sen zu rechnen, deren Herz im Gericht \u00fcbereilt ist; und die Weisen sagen: \u00bbUngl\u00fcck \u00fcber Ungl\u00fcck komme \u00fcber einen solchen\u00ab. Denn alle diese und \u00e4hnliche b\u00f6se Eigenschaften, die zum \u00dcbermut geh\u00f6ren, bringen eben den Richter dazu, das Recht zu verdrehen. Die Worte: \u00bbDenn viele Erschlagene hat sie hingestreckt\u00ab (Prov. 7:26) beziehen sich auf einen Richter, der, ohne den Gelehrten befragt zu haben, Recht spricht. Die Worte: \u00bbUnd gro\u00df ist die Zahl ihrer Erschlagenen\u00ab (ebd.) beziehen sich wiederum auf einen, der, obwohl er die volle W\u00fcrde eines Richters hat, sich aber weigert, Recht zu sprechen, wenn seine Mitb\u00fcrger seiner bed\u00fcrftig sind; wenn aber jemand wei\u00df, dass ein anderer da ist, der das Richteramt w\u00fcrdiger aus\u00fcben k\u00f6nnte als er, und er deshalb das Amt nicht selbst \u00fcbernimmt, so ist er sehr lobenswert. Wer sich aber von der Rechtsprechung fernh\u00e4lt, der h\u00e4lt sich auch fern von Feindschaft, Raub, falschem Schwur. Wessen Herz aber im Gericht trotzig ist, der hei\u00dft ein Narr, ein B\u00f6ser, ein \u00dcberm\u00fctiger.<\/p><p>9) Ein Sch\u00fcler darf in Gegenwart seines Lehrers kein Urteil f\u00e4llen, es sei denn, er sei 12 km von ihm entfernt, wie das Lager der Israeliten gro\u00df war.<\/p><p>10) Denke nicht, dass alle diese Punkte sich nur auf einen Rechtsfall beziehen, wo es sich um die Einforderung betr\u00e4chtlicher Summen von einer Partei und deren Aush\u00e4ndigung an die andere handelt; im Gegenteil sei die Rechtsfrage \u00fcber 1000 Mina, und die \u00fcber eine Peruta (1 Pfennig) ganz gleich in deinen Augen, in jeder Hinsicht.<\/p><p>11) Die Richter sollen nicht von vornherein \u00fcber eine Streitfrage, die weniger als eine Peruta zum Gegenstand hat, zu Gericht versammeln; werden sie aber zu einer Streitfrage \u00fcber den vollen Wert einer Peruta angerufen, so sollen sie die Sache schon ganz verhandeln, auch wenn das Ergebnis auf weniger als eine Peruta ausfiele.<\/p><p>12) Wer das Recht eines gew\u00f6hnlichen Israeliten verdreht, \u00fcbertritt ein Verbot der Schrift, denn es hei\u00dft: \u00bbIhr sollt kein Unrecht tun im Gericht\u00ab (Lev. 19:15); betrifft die Sache aber einen Fremdling, so \u00fcbertritt man zwei Verbote, denn es hei\u00dft auch: \u00bbDu sollst das Recht eines Fremdlings nicht verdrehen\u00ab (Deut. 24:17); betrifft die Sache \u00fcberdies noch eine Waise, so \u00fcbertritt man drei Verbote, denn es hei\u00dft auch: \u00bbDas Recht eines Fremdlings, einer Waise\u00ab (ebd.).<\/p><h1 id=\"kapitel-21\">Kapitel 21<\/h1><p>1) Es ist ein Gebot der Schrift, dass der Richter gerecht richten soll, denn es hei\u00dft: \u00bbMit Gerechtigkeit sollst du deinen N\u00e4chsten richten\u00ab (Lev. 19:15). Was aber bedeutet \u00bbGerechtigkeit im Gericht\u00ab? Dass man den einen nicht lange reden l\u00e4sst, w\u00e4hrend man dem anderen gebietet, sich kurz zu fassen; dass man dem einen nicht ein freundliches Gesicht zeigt und mit ihm freundliche Worte spricht, w\u00e4hrend man gegen den anderen unfreundlich ist und mit ihm hart umgeht.<\/p><p>2) Erscheint von zwei streitenden Parteien die eine in kostbarer, die andere aber in sch\u00e4biger Kleidung, so kann der Richter der vornehmen Partei gebieten: entweder kleide diesen Mann so, wie du gekleidet bist, oder kleide dich so, wie er gekleidet ist, bevor du deine Klage vorbringst, damit ihr in v\u00f6lliger Gleichheit vor Gericht erscheine.<\/p><p>3) Der eine der streitenden Parteien soll nicht dadurch bevorzugt werden, dass er sitzt, w\u00e4hrend der andere steht, denn beide sollen stehen. Wenn es der Wille des Gerichts ist, beide sitzen zu lassen, so kann dies geschehen, aber nicht so, dass der eine einen vornehmeren Sitz einnimmt als der andere, sondern beide sollen in gleicher Reihe nebeneinander sitzen, in jedem Fall aber ist den streitenden Parteien das Sitzen nur w\u00e4hrend der Verhandlung \u00fcber ihren Streitfall erlaubt, das Urteil aber m\u00fcssen beide stehend anh\u00f6ren, denn es hei\u00dft: \u00bbUnd das Volk stand vor Moses\u00ab (Ex. 18:13). Unter \u00bbF\u00e4llen des Urteils\u00ab ist die Erkl\u00e4rung zu verstehen: \u00bbDu, NN, hast recht, du, NN, hast unrecht\u00ab. Das oben Gesagte \u00fcber das Sitzen bezieht sich jedoch nur auf die streitenden Parteien, die Zeugen hingegen d\u00fcrfen nur stehen, denn es hei\u00dft: \u00bbUnd die beiden M\u00e4nner sollen aufstehen\u00ab (Deut. 19:17).<\/p><p>4) Wenn ein angesehener Gelehrter mit einem Ungelehrten vor Gericht erscheint, so soll der Gelehrte sich setzen und der Ungelehrte sich setzen; tut er es nicht, so kann er stehen bleiben. Ein Sch\u00fcler des Richters soll, wenn er einen Rechtsstreit hat, nicht vor Beginn desselben zu seinem Lehrer, dem Richter, kommen und sich wie gew\u00f6hnlich zum Studium setzen, es sei denn zur daf\u00fcr bestimmten Stunde.<\/p><p>5) Nach dem Beschluss der Gemara ist es aber schon bei allen Gerichten Brauch geworden, sowohl die streitenden Parteien als auch die Zeugen sitzen zu lassen, um eventuelle Zwistigkeiten zu beseitigen, da wir jetzt nicht mehr die Macht haben, die Rechtsordnung wie vor Zeiten in ihrem urspr\u00fcnglichen Zustand zu handhaben.<\/p><p>6) Wenn verschiedene streitende Parteien zur selben Zeit vor dem Richter erscheinen, so soll der Prozess der Waise dem Prozess der Witwe vorgehen, denn es hei\u00dft: \u00bbRichtet die Waise, und schlichtet den Streit der Witwe\u00ab (Jes. 1:17), &#8211; desgleichen der Prozess der Witwe dem Prozess des Gelehrten, und der Prozess des Gelehrten dem Prozess des Ungelehrten; in jedem Fall aber soll der Prozess einer Frau vor dem Prozess eines Mannes gef\u00fchrt werden, denn die Schamhaftigkeit der Frau ist gro\u00df.<\/p><p>7) Dem Richter ist es verboten, die Worte einer streitenden Partei anzuh\u00f6ren, bevor die Gegenpartei erschienen ist, und auch dann nur in deren Gegenwart, und er soll nur ein einziges Wort anh\u00f6ren, denn es hei\u00dft: \u00bbH\u00f6rt zwischen euren Br\u00fcdern\u00ab (Deut. 1:16). Wer eine Partie gesondert anh\u00f6rt, \u00fcbertritt ein Verbot, denn es hei\u00dft: \u00bbDu sollst kein falsches Ger\u00fccht aufgreifen\u00ab (Ex. 23:1).<\/p><p>Wer eine Partei gesondert anh\u00f6rt, verst\u00f6\u00dft gegen ein Verbot, denn es hei\u00dft: \u00bbDu sollst kein falsches Ger\u00fccht aufnehmen\u00ab (Ex. 23:1). In diesem Verbot finden wir auch eine Warnung f\u00fcr die Zuh\u00f6rer und Verbreiter von Verleumdungen, wie auch f\u00fcr jeden, der ein falsches Zeugnis ablegt. Ebenso wird jeder Kl\u00e4ger gewarnt, seine Sache nicht in Abwesenheit seines Gegners vor den Richter zu bringen; f\u00fcr diese, wie f\u00fcr alle \u00e4hnlichen F\u00e4lle, hei\u00dft es: \u00bbHalte dich fern vom falschen Wort\u00ab (Ex. 23:7).<\/p><p>8) Der Richter soll sich die wechselseitigen Klagen, die ihm vorgebracht werden, nicht durch einen Dolmetscher vortragen lassen, sofern er die Sprache der streitenden Parteien selbst kennt und ihre Rede versteht. Ist er aber ihrer Sprache nicht so kundig, dass er ihnen Bescheid geben kann, so ist es erlaubt, dass der Dolmetscher sich erhebt, um ihnen das Urteil mitzuteilen und den Grund darzutun, weshalb der eine f\u00fcr gerecht, der andere f\u00fcr unschuldig erkannt worden ist.<\/p><p>9) Der Richter hat die Klagen der streitenden Parteien anzuh\u00f6ren und selbst zu wiederholen, denn es hei\u00dft: \u00bbUnd der K\u00f6nig sprach: Diese spricht: Das lebende Kind ist mein, und das tote Kind ist dein\u00ab (1. K\u00f6n. 3:23), worauf er das Urteil im Geiste abw\u00e4gt und danach den Rechtsspruch f\u00e4llt.<\/p><p>10) Woher wissen wir aber, dass der Richter nicht zum Anwalt der streitenden Parteien werden darf? Weil es hei\u00dft: \u00bbDu sollst nicht falsch reden\u00ab (Ex. 23:7). Er soll also sagen, was er f\u00fcr Recht h\u00e4lt, und dann schweigen; auch darf keiner der Richter von sich aus die geringste Einwendung machen; selbst wenn eine der streitenden Parteien nur einen einzigen Zeugen aufbietet, darf der Richter sich nicht die Bemerkung erlauben, das Zeugnis eines einzelnen sei nicht g\u00fcltig, sondern muss mit dem Angeklagten sprechen: \u00bbHier ist ein Zeuge gegen dich aufgetreten, in der Hoffnung, dass der Angeklagte bekennen werde, dass das Zeugnis dieses Mannes wahr sei;\u00ab erst wenn Jener selbst sagt: \u00bbDies ist nur ein einziger Zeuge, und hat keine gesetzliche Glaubw\u00fcrdigkeit gegen mich, dann tue der Richter, was seines Amtes ist, und so in \u00e4hnlichen F\u00e4llen mehr.<\/p><p>11) Bemerkt aber der Richter einen Umstand, der zur Rechtfertigung einer der streitenden Parteien dienen k\u00f6nnte, und den diese vorbringen will, aber nicht in die rechten Worte zu fassen wei\u00df, oder sieht er einen der streitenden Parteien in Verlegenheit, eine gerechte Einwendung zur Verteidigung ihrer Sache zu machen, und ist \u00fcberzeugt dass ihm diese Verteidigung vor Aufregung und Entt\u00e4uschung entgeht, oder dass er sie aus Mangel an Verstand nicht sogleich findet, so ist es dem Richter erlaubt, ihm von Zeit zu Zeit zu helfen und ihn \u00fcber die fraglichen Punkte aufzukl\u00e4ren, denn auf F\u00e4lle dieser Art k\u00f6nnen folgende Worte angewendet werden: \u00bb\u00d6ffne deinen Mund dem Stummen\u00ab (Prov. 31,8), doch muss der Richter in solchen F\u00e4llen sehr vorsichtig vorgehen, um nicht als Richter und Anwalt in einer Person zu erscheinen.<\/p><h1 id=\"kapitel-22\">Kapitel 22<\/h1><p>1) Wenn zwei Leute mit einer Streitsache zu dir kommen, von denen der eine sanftm\u00fctig und der andere hartherzig ist, so darfst du, bevor du ihre Klage angeh\u00f6rt hast, oder auch, nachdem du dies getan hast, ohne dass aber irgendetwas darin auf die Gerechtigkeit der Sache einer der beiden Parteien hinweist, &#8211; zu ihnen sagen, dass du nicht Richter in ihrer Streitsache sein willst, aus Furcht, dass, wenn der Hartherzige von dir f\u00fcr ungerecht befunden w\u00fcrde, er dich als seinen Richter verfolgen k\u00f6nnte, &#8211; wenn du aber schon ihre Klage geh\u00f6rt und daraus erkannt hast, wer von beiden eine gerechte Sache habe, so darfst du dich der Schlichtung der Sache nicht mehr entziehen, denn es hei\u00dft: \u00bbIhr sollt euch vor niemandem f\u00fcrchten\u00ab (Deut. 1,17): Denke nicht: \u00bbDieser Mann ist ein B\u00f6sewicht, er k\u00f6nnte meinen Sohn t\u00f6ten, meine Scheune anz\u00fcnden, meine Pflanzung umhauen\u00ab. &#8211; Wenn ein Fall dieser Art vor einen \u00f6ffentlichen Richter kommt, muss dieser unbedingt die Schlichtung des Falles \u00fcbernehmen.<\/p><p>2) Desgleichen, wenn ein Sch\u00fcler, vor dem Richter, seinem Lehrer, sitzend, etwas zu Gunsten des \u00c4rmeren der Prozessparteien und zu Ungunsten des Reichen einsieht, ohne den Richter sogleich darauf aufmerksam zu machen, so verst\u00f6\u00dft er auch gegen das Verbot: \u00bbIhr sollt vor keinem Menschen Furcht haben\u00ab; auf einen solchen Fall bezieht sich auch der oben angef\u00fchrte Vers: \u00bbVom falschen Wort bleibe fern\u00ab; &#8211; der Richter aber seinerseits darf keinen unweisen Sch\u00fcler vor sich dulden, eben weil es hei\u00dft: \u00bbVom falschen Wort bleibe fern\u00ab: \u00bbVom falschen Wort wende dich ab\u00ab.<\/p><p>3) Aus demselben Vers ersehen wir auch, dass ein Sch\u00fcler, sobald er seinen Lehrer, den Richter, in einem Irrtum befangen sieht, nicht denken soll, er wolle abwarten, bis der Richter das Urteil gef\u00e4llt hat, um es dann umzusto\u00dfen und seinen Lehrer eines Besseren zu belehren, damit das Urteil seinen Namen trage.<\/p><p>4) Des Richters Pflicht ist es, die streitenden Parteien vor Beginn der Verhandlung zu fragen: Wollt ihr strenges Recht oder friedliche Ausgleichung? &#8211; Wollen sie das letztere, so tut der Richter wohl, es zu vollziehen; ein Gericht, der immer nur friedliche Ausgleichung vollzieht, ist vorz\u00fcglich lobenswert; auf ein solches beziehen sich auch die Worte: \u00bbFriedensrecht richtet in euren Toren\u00ab (Zech. 8:16). Welches Recht k\u00f6nnte am besten mit Frieden verbunden sein? Wohl nur der friedliche Ausgleich! \u00c4hnlich hei\u00dft es von David: \u00bbUnd David war Recht und Gerechtigkeit seinem ganzen Volk\u00ab. Dies alles aber bezieht sich nur auf die Zeit vor der F\u00e4llung des Urteils, obgleich die Beschwerden schon angeh\u00f6rt worden sind und man wei\u00df, auf welcher Seite das Recht ist, so ist es doch noch wohlgetan, einen friedlichen Ausgleich herbeizuf\u00fchren; ist aber das Urteil schon gef\u00e4llt, indem der Richter gesprochen hat: Du NN hast Recht, du NN hast Unrecht, so ist es nicht mehr gestattet, gerichtliche Schritte zu einer g\u00fctlichen Ausgleichung zu tun, sondern dann m\u00f6ge \u00bbdas Recht das Gebirge durchbohren\u00ab.<\/p><p>5) Obwohl aber die streitenden Parteien bereits einer friedlichen Schlichtung vor Gericht zugestimmt haben, k\u00f6nnen sie dennoch das strenge Recht verlangen, solange ihnen nicht ein Handschlag als Garantie daf\u00fcr abverlangt worden ist.<\/p><p>6) Die Kraft des g\u00fctlichen Vergleichs ist noch gr\u00f6\u00dfer als die des Urteils, denn wenn zwei Ungelehrte ein Urteil f\u00e4llen, so gilt es als unrechtm\u00e4\u00dfig, und die streitenden Parteien k\u00f6nnen ihr Wort zur\u00fccknehmen. Wenn aber die letzteren eine g\u00fctliche Einigung erzielt haben und dar\u00fcber den Handschlag empfangen haben, so k\u00f6nnen die streitenden Parteien ihr Wort nicht mehr zur\u00fccknehmen.<\/p><p>7) Es ist verboten, dass einer der Richter beim Verlassen des Gerichts sagt: Ich habe f\u00fcr oder gegen diesen oder jenen gesprochen, aber meine Kollegen waren anderer Meinung, und was konnte ich gegen die Mehrheit der Stimmen tun. Wenn er aber so spricht, dann geh\u00f6rt er zu der Kategorie: \u00bbWer Geheimnisse ausplaudert, ist ein Verleumder\u00ab (Prov. 11:13). Es begab sich einmal, dass der Sch\u00fcler eines Richters Worte ausplauderte, die vor zweiundzwanzig Jahren in der Hochschule verhandelt worden waren, und das Gericht lie\u00df ihn aus der Hochschule hinausf\u00fchren und ver\u00f6ffentlichen, dass er ein Verleumder sei.<\/p><p>8) Wenn eine der streitenden Parteien verlangt, dass man ihr das Urteil schriftlich mitteile, so schreibe man wie folgt: NN ist mit seinem Gegner NN vor dem Gericht zu NN erschienen, in der und in der Sache, und ist f\u00fcr schuldig (oder unschuldig) befunden worden. Man soll ihm diese Urkunde aush\u00e4ndigen, ohne die Personen zu nennen, die f\u00fcr oder gegen ihn gesprochen haben, sondern blo\u00df das Gericht, nach dessen Urteil er f\u00fcr schuldig oder unschuldig befunden worden ist.<\/p><p>9) Die Art und Weise, wie die M\u00e4nner von Jerusalem Gericht hielten, war folgende: Man f\u00fchrte die Streitenden vor, h\u00f6rte ihre gegenseitigen Klagen an, lud die Zeugen vor, und verh\u00f6rte auch diese, worauf das anwesende Volk sich zur\u00fcckziehen mu\u00dfte. W\u00e4hrenddessen berieten sich die Richter unter sich und fassten die n\u00f6tigen Beschl\u00fcsse, worauf die Streitenden wieder vorgerufen wurden, und der \u00c4lteste der Richter alsdann sprach: \u00bbDu bist schuldig, du NN aber bist f\u00fcr unschuldig befunden worden\u00ab, damit niemand von den Streitenden wisse, welcher vor den Richtern f\u00fcr, welcher gegen ihn gesprochen habe.<\/p><p>10) Wenn ein Richter wei\u00df, dass einer seiner Kollegen ein R\u00e4uber oder sonst ein \u00dcbelt\u00e4ter ist, so ist es ihm verboten, mit ihm zu Gericht zu sitzen. M\u00e4nner von reinen Sitten pflegten so zu verfahren: Sie setzten sich nie zu Gericht, ohne ihre Beisitzer genau zu kennen, sie unterzeichneten kein Schriftst\u00fcck, ohne zu wissen, wer die Mitunterzeichner seien, sie pflegten zu keinem Mahl zu gehen, ohne die Mitspeisenden zu kennen.<\/p><h1 id=\"kapitel-23\">Kapitel 23<\/h1><p>1) \u00bbDu sollst kein Bestechungsgeld annehmen\u00ab (Deut. 16:19), nicht nur, um das Recht zu unterdr\u00fccken, sondern auch, um den Gerechten gerecht und den Ungerechten schuldig zu sprechen. Wer letzteres tut, verst\u00f6\u00dft gegen ein Verbot der Schrift, und auf ihn bezieht sich das Wort: \u00bbVerflucht sei, wer Bestechungsgeld annimmt\u00ab (Deut. 27:25). Der Richter, der Geschenke annimmt, kann gezwungen werden, sie dem Geber zur\u00fcckzugeben, wenn dieser es verlangt.<\/p><p>2) So wie hier der Empf\u00e4nger ein Verbot \u00fcbertritt, so ist es auch der Geber, denn es hei\u00dft: \u00bbUnd vor einen Blinden sollst du keinen Stein des Ansto\u00dfes legen\u00ab (Lev 19:14).<\/p><p>3) Der Richter, der mit gro\u00dfem Prunk im Gericht sitzt, um seinen Gerichtsdienern und Schreibern mehr Sporteln zu geben, geh\u00f6rt zu der Zahl derer, die sich der Gewinnsucht hingeben. Darin bestand eben das Vergehen der S\u00f6hne Samuels, und sie wurden daf\u00fcr mit den Worten bezeichnet: \u00bbUnd sie gaben sich der Gewinnsucht hin und nahmen Bestechungsgelder an\u00ab (1. Sam. 8:3).<\/p><p>Nicht nur Bestechung durch Geld, sondern auch Bestechung durch Worte ist verboten. Es geschah einmal, dass ein Richter, als er in ein Boot stieg, um einen Fluss zu \u00fcberqueren, von jemandem unterst\u00fctzt wurde, und als dieser in einer Streitsache vor ihm erschien, sagte der Richter: Ich f\u00fchle mich nicht mehr befugt, Richter in deiner Sache zu sein. Einem anderen geschah es, dass ihm jemand eine Daune von seinem Gewand nahm und den Speichel vor ihm auf der Erde vergrub, worauf der Richter zu ihm sagte, er f\u00fchle sich nicht mehr befugt, Richter in seiner Sache zu sein. Ein andermal geschah es, dass jemand einem Priester, der zugleich Richter war, eine der priesterlichen Abgaben brachte, worauf dieser sich ebenfalls weigerte, Richter in seiner Sache zu sein. Wieder ein anderes Mal geschah es, dass einer der G\u00e4rtner des Richters, der ihm sonst jeden Freitag die Feigen vom Feld zu bringen pflegte, diese einen Tag vor der Zeit, n\u00e4mlich schon am Donnerstag, brachte, weil er zugleich seine Streitsache vor den Richter bringen wollte, worauf ihm aber der Richter erkl\u00e4rte, er halte sich nicht mehr f\u00fcr befugt, in dieser Sache als Richter aufzutreten; obgleich die Feigen des Richters Eigentum seien, habe ihn der Umstand, dass der G\u00e4rtner sie fr\u00fcher als sonst gebracht, zu dieser \u00c4u\u00dferung veranlasst.<\/p><p>4) Ein Richter, der sich von jemandem etwas leiht, darf in der Streitsache nicht mehr Richter sein, es sei denn, dass er nicht in der Lage w\u00e4re, ihm einen \u00e4hnlichen Dienst zu leisten. Ist dies aber der Fall, so ist er berechtigt, in der Streitsache Richter zu sein, da die Dienste sich gegenseitig aufheben.<\/p><p>5) Ein Richter, der f\u00fcr die Verk\u00fcndigung seines Urteils ein Bestechungsgeld annimmt, dessen Urteil ist ung\u00fcltig, vielmehr ist es so zu verstehen, dass die Bestechung in die Augen f\u00e4llt. Ist aber der Richter mit einer Arbeit besch\u00e4ftigt gewesen, und sind zwei Personen zu ihm gekommen, um ihm eine Streitsache vorzutragen, und verlangt er, dass man ihm jemanden schaffe, der unterdessen seine Arbeit fortsetze, w\u00e4hrend er ihre Streitsache vorbringe, oder verlangt er ohne weiteres Entsch\u00e4digung f\u00fcr den dadurch erlittenen Zeitverlust, so ist dies erlaubt. Jedoch nur unter der Bedingung, dass er durch die verlangte Entsch\u00e4digung erkennbar nur f\u00fcr die vers\u00e4umte Zeit, nicht aber dar\u00fcber hinaus entsch\u00e4digt wird, und dass die Zahlung dieser Entsch\u00e4digung von beiden streitenden Parteien zu gleichen Teilen und in Gegenwart beider erfolgt. Nur in diesem Fall ist die Zahlung anzunehmen.<\/p><p>6) Einen Freund darf der Richter nicht richten, auch wenn er nicht gerade sein Busenfreund ist, noch einen Feind, auch wenn er kein erkl\u00e4rter Feind ist, der ihn offensichtlich verfolgt, sondern beide Parteien m\u00fcssen in den Augen des Richters ganz gleich sein. Der Richter, der keine der streitenden Parteien kennt, weder dem Namen noch den Taten nach, ist dazu am meisten befugt.<\/p><p>7) Zwei Gelehrte, die einander hassen, sollen nicht zusammen als Richter in einem Gericht sitzen, weil dieser Hass zu falschen Entscheidungen f\u00fchren k\u00f6nnte, indem der eine das Urteil des anderen umst\u00f6\u00dft.<\/p><p>8) Der Richter muss sich allezeit betrachten, als schwebe ein Schwert \u00fcber seinem Kopf oder als w\u00e4re ein Abgrund vor seinen F\u00fc\u00dfen, dass er erkenne, wenn er richtet, vor wem er richtet, und wer ihn dereinst richten wird, wenn er vom Wege der Wahrheit abgewichen ist. Denn es hei\u00dft: \u00bbGott steht in der Gemeinde Gottes\u00ab (Psalm 82:1), und es hei\u00dft ferner: \u00bbSehet, was ihr tut, denn ihr sprecht nicht f\u00fcr Menschen Recht, sondern f\u00fcr Gott\u00ab (2. Chr. 19:6).<\/p><p>9) Jeder Richter aber, der das Recht nicht nach der Wahrheit spricht, ist schuld daran, dass Gott sich von Israel abwendet. Jeder Richter aber, der unrechtm\u00e4\u00dfig von dem einen nimmt, um es dem andern zu geben, wird es mit dem Tode b\u00fc\u00dfen vor dem Ewigen, wie auch geschrieben steht: \u00bbUnd er wird ihre Bedr\u00fccker an der Seele strafen\u00ab (Prov. 22, 23). Jeder Richter jedoch, der nach der Wahrheit Recht spricht, und sei es auch nur f\u00fcr eine Stunde, wird so angesehen werden, als h\u00e4tte er das Weltall in Ordnung gebracht, und ist gleichsam die Ursache, dass die Gottheit mitten unter Israel wohnt, wie es auch hei\u00dft: \u00bbGott wohnt in der Gemeinde Gottes\u00ab (Psalm 82:1). &#8211; Vielleicht denkt der Richter: \u00bbWarum soll ich mir eine solche Last auferlegen? Aber die Schrift sagt dazu: \u00bbUnd mit euch in der Sache des Rechts\u00ab (2. Chr. 19:6), was so viel hei\u00dft wie: Der Richter sollte auch nicht bef\u00fcrchten, sich zu irren, er hat hier nur nach seiner Ansicht zu handeln.<\/p><p>10) Die streitenden Parteien m\u00fcssen von dem Richter anfangs als b\u00f6se Menschen und als ungerecht angesehen werden; in diesem Sinne muss er auch die Tatsachen nach seiner eigenen Meinung beurteilen. Nach Erledigung der Streitsache aber, wenn beide Parteien sich freiwillig dem Rechtsspruch unterworfen haben, soll er sie wieder als rechtschaffene Menschen betrachten und als solche beurteilen.<\/p><h1 id=\"kapitel-24\">Kapitel 24<\/h1><p>1) In Geldprozessen darf der Richter, nach seiner Meinung von dem, was ihm wahr erscheint, aus fester, innerer \u00dcberzeugung ein Urteil f\u00e4llen, obgleich er keine offenkundigen Beweise f\u00fcr seine Meinung hat, um so mehr, wenn er mit Bestimmtheit wei\u00df, dass die Sache sich so verh\u00e4lt, wie er sie annimmt.<\/p><p>Wenn z. B. jemand vor Gericht zur Leistung eines Eides verurteilt wird, und ein bei ihm beglaubigter Mann, auf den er sich sonst in jeder Hinsicht verlassen kann, dem Richter als sicher mitteilt, dass der zur Leistung des Eides Verurteilte nicht im besten Ruf stehe: so steht es dem Richter frei, die Leistung des Eides dessen Gegner aufzuerlegen, damit seine Forderung nach Leistung des Eides befriedigt werde, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil das Herz des Richters dem Beglaubigten vertraut. Ja selbst wenn die Mitteilung von einer Frau oder einem Knecht stammt, auf jeden Fall aber so viel Einfluss auf die Meinung des Richters hat, dass sie ihm volles Vertrauen einfl\u00f6\u00dft, so soll der Richter sich darauf verlassen und danach urteilen, um so mehr aber, wenn der Betreffende sich wirklich hinsichtlich des Eides verd\u00e4chtig gemacht hat.<\/p><p>Gleiches gilt, wenn dem Richter ein Schuldschein vorgelegt worden ist, und ein Mann, dem er vertraut, behauptet, dieser Schuldschein sei bereits getilgt; &#8211; wenn diese Behauptung selbst von einer Frau oder einem Verwandten des Beklagten stammt (wenn nur der Richter diese Behauptung f\u00fcr glaubw\u00fcrdig h\u00e4lt) &#8211; so kann der Richter dem Beklagten sagen: Du musst nicht zahlen, bis dein Ankl\u00e4ger darauf schw\u00f6rt. Oder auch, wenn ein Schuldschein von einem Andern vorgelegt worden ist, so kann er diesem v\u00f6llig einwandfreien Schuldschein zuerst das Recht geben, denjenigen aber, der durch die Worte eines Anderen verd\u00e4chtig geworden ist, beiseiteschieben oder vor den Kl\u00e4ger werfen, ohne ihn weiter zu ber\u00fccksichtigen.<\/p><p>Gleiches gilt, wenn jemand mit der Behauptung auftritt, er habe dem ohne Testament verstorbenen NN etwas in Verwahrung gegeben, und zum Beweis Zeichen der Verwahrung angibt; so kann der Richter, sobald der Kl\u00e4ger sonst das Haus des Erblassers nicht oft besucht hat, wenn der Erblasser nicht in den Umst\u00e4nden oder in der Lage war, einen solchen Gegenstand zu besitzen, und er selbst die \u00dcberzeugung gewinnt, dass der besagte Gegenstand nicht Eigentum des Verstorbenen gewesen ist, den Erben desselben auffordern und dem wahrscheinlichen Besitzer, welcher die Zeichen angibt, ausliefern; und desgleichen in \u00e4hnlichen F\u00e4llen mehr; denn Entscheidungen dieser Art sind nur dem Gewissen des Richters \u00fcberlassen, der auch nach seiner Meinung von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Anspruches urteilt und richtet.<\/p><p>Aber zu welchem Zweck hat die Tora zwei Zeugen vorgeschrieben? F\u00fcr den Fall, dass zwei Zeugen vor dem Richter erscheinen, in welchem Fall der Richter nach ihrer Aussage zu urteilen hat, auch wenn er nicht \u00fcberzeugt ist, ob die Zeugen wahr oder falsch gesprochen haben.<\/p><p>2) Alle diese F\u00e4lle sind wohl die Hauptgrundlagen des Rechtes; da sich aber Gerichte angeh\u00e4uft haben, die nicht so ehrenhaft, oder auch die darin sitzenden sonst einf\u00e4ltig, aber nicht scharfsinnig und weise genug sind, so haben die meisten israelitischen Gerichtsbeh\u00f6rden die \u00dcbereinkunft getroffen, dass kein Eid der Gegenpartei \u00fcberlassen werden solle, es sei denn, dass etwa klare Gr\u00fcnde vorhanden sind. Ferner, dass man keinen Schuldschein verd\u00e4chtigen und sein Wahrscheinlichkeitsrecht aufheben soll, auf die blo\u00dfe Aussage einer Frau oder eines Zeugen, wenn auch sonst wohl zul\u00e4ssig, und dergleichen \u00e4hnliche F\u00e4lle mehr.<\/p><p>Auch soll der Richter nicht nach seiner blo\u00dfen Meinung, sobald diese nicht auf einer klaren Kenntnis der Tatsache beruht, ein Urteil f\u00e4llen, damit nicht jeder unwissende Richter spreche: \u00bbMein Herz vertraut den Worten dieses Mannes, &#8211; mein Verstand verl\u00e4\u00dft sich darauf\u00ab. Ebenso wenig darf man Waisen auf die blo\u00dfe Wahrscheinlichkeit der Verh\u00e4ltnisse des Verstorbenen oder des Kl\u00e4gers etwas abverlangen, wenn nicht gerade klare Beweise daf\u00fcr sprechen<\/p><p>Hat aber ein glaubw\u00fcrdiger Zeuge \u00fcber solche Verh\u00e4ltnisse ausgesagt, und ist der Richter \u00fcberzeugt, dass der Zeuge die Wahrheit gesagt hat, so soll er nicht eilfertig das Urteil f\u00e4llen und die Beachtung des Zeugnisses vernachl\u00e4ssigen, sondern so lange mit den streitenden Parteien verhandeln, bis entweder die Behauptung des Zeugen sich als wahr und begr\u00fcndet erweist, oder die Parteien sich g\u00fctlich geeinigt haben; im entgegengesetzten Fall aber soll der Richter von der Schlichtung des Prozesses absehen.<\/p><p>3) Woher aber wissen wir, dass, wenn der Richter \u00fcberzeugt ist, in dem Bericht \u00fcber den Gang der Tatsachen get\u00e4uscht worden zu sein, er nicht denken soll: Ich will doch nach dem Bericht urteilen, und die S\u00fcnde falle auf den Kopf der Zeugen? Denn es hei\u00dft in der Schrift: \u00bbVom falschen Wort wende dich ab\u00ab.<\/p><p>Wie aber soll er sich in solchen F\u00e4llen verhalten? Er untersuche und erforsche die Sache durch Erkundigungen und Nachforschungen so lange, als solches bei Kriminalverbrechen vorgeschrieben ist, &#8211; wenn er sich dann \u00fcberzeugt, dass kein Betrug vorliege, so spreche er das Urteil nach dem Zeugnis der Zeugen, &#8211; schwankt er aber in seiner Meinung \u00fcber die Verd\u00e4chtigkeit der Sache, indem er sich entweder nicht ganz auf das Zeugnis der Zeugen verlassen mag, &#8211; oder er neigt zu der Meinung, dass einer der Streitenden ein Betr\u00fcger und hinterlistiger Mensch sei, der auch die Zeugen hinter das Licht f\u00fchren k\u00f6nne, obgleich diese sonst zuverl\u00e4ssige M\u00e4nner sind, die in ihrer Einfalt aussagen, nachdem sie von jenem get\u00e4uscht worden sind, oder es ist dem Richter endlich aus dem Gang der Sache klar geworden, dass hier einige Widerspr\u00fcche bestehen, die er aber nicht aufdecken mag: so ist es ihm in allen solchen F\u00e4llen verboten, ein Urteil zu f\u00e4llen, sondern er soll sich eines solchen Rechtsgesch\u00e4fts enthalten und es einem anderen \u00fcberlassen, ihn in seiner Unschuld zu schlichten; denn in solchen F\u00e4llen ist alles nur eine Sache des Gewissens, und die Schrift sagt: \u00bbDenn das Recht geh\u00f6rt Gott\u00ab (Deut. 1:17).<\/p><p>4) Es stand dem gro\u00dfen Sanhedrin frei, die Gei\u00dfelung auch an solchen zu vollziehen, die sie, nach dem Buchstaben des Gesetzes, nicht gerade verschuldet hatten, und einen hinrichten zu lassen, der, nach der Form des Gesetzes, nicht h\u00e4tte verurteilt werden d\u00fcrfen. Dies aber nicht, um die Worte der Tora zu \u00fcbertreten, sondern um einen Schutzwall um dieselbe zu errichten; denn wenn das Gericht wahrnahm, dass das Volk, in Bezug auf irgendeinen Punkt, zu nachl\u00e4ssig war, so stand es ersterem zu, einen solchen Schutzwall zu errichten, durch geeignete Ma\u00dfregeln, um das Gesetz wieder in Autorit\u00e4t zu setzen, &#8211; aber diese Ma\u00dfregeln hatten nur einen vor\u00fcbergehenden Wert, ohne dass selbige als Gesetz f\u00fcr immer bleiben sollten.<\/p><p>Es gab einen Vorfall, bei dem ein Mann ausgepeitscht wurde, weil er sich mit seiner Frau unter einem Baum vergn\u00fcgte. Es geschah einst, dass jemand, der am Sabbat auf einem Pferde ritt, &#8211; dies geschah aber zur Zeit der griechischen Herrschaft, unter Antiochos &#8211; vor Gericht gef\u00fchrt und dort gesteinigt wurde; wiederum geschah&#8217;s, dass Simon, der Sohn Schetachs, achtzig Hexen zu Aschkelon an einem Tage h\u00e4ngen lie\u00df, obwohl hierbei nicht alle Formalit\u00e4ten der Untersuchung, Nachforschung, Warnung und des klaren, gesetzlichen Zeugnisses beobachtet wurden, sondern diese Ma\u00dfregel nur ein zeitliches Erfordernis nach seiner Einsicht war.<\/p><p>5) Aber auch \u00fcberall und zu allen Zeiten stand es dem gro\u00dfen Sanhedrin frei, denjenigen gei\u00dfeln zu lassen, der in der \u00f6ffentlichen Meinung im Rufe stand, Blutschande zu treiben, &#8211; aber nur, wenn es sich, wie wir schon erkl\u00e4rt haben, um ein ununterbrochenes Ger\u00fccht handelte, nicht aber, wenn dieser b\u00f6se Ruf eine von seinen Feinden ausgestreute \u00fcble Nachrede war. Ebenso stand es den Richtern frei, einen auf diese Weise ber\u00fcchtigten Menschen herabzuw\u00fcrdigen.<\/p><p>6) Der Sanhedrin hatte auch immer das Recht, Geld, das jemandem geh\u00f6rte, f\u00fcr Gemeingut zu erkl\u00e4ren, und es entweder ganz zu vernichten, oder nach seiner Einsicht jemand anderem zuzusprechen, um dadurch die L\u00fccken der Religion auszuf\u00fcllen und die Risse derselben zu verstopfen, oder einen, der seine Gewalt missbrauchte, zu z\u00fcchtigen: \u00bbUnd wer nicht in drei Tagen sich stellt, nach dem Rat der F\u00fcrsten und \u00c4ltesten, dessen ganzes Verm\u00f6gen soll beschlagnahmt werden\u00ab (Esra 10:8), woraus wir auch ersehen, dass die Freiguts-Erkl\u00e4rung, durch ein Gericht vollkommene G\u00fcltigkeit hat.<\/p><p>7) Ebenso durfte das Sanhedrin auch denjenigen, der es nicht verwirkte, in den Bann und in die \u00c4chtung erkl\u00e4ren, wenn es sich darum handelte, die L\u00fccken des Gesetzes auszuf\u00fcllen, je nach seiner Einsicht, oder die Zeitumst\u00e4nde es erforderten; doch hatte es zu erkl\u00e4ren, dass nach den Formalit\u00e4ten \u00c4chtung auf sein Gehei\u00df ausgesprochen wurde, und die S\u00fcnde \u00f6ffentlich zu verk\u00fcnden; denn so hei\u00dft es auch: \u00bbVerflucht sei Meros, spricht der Ewige, verflucht seien seine Einwohner, dass sie dem Ewigen nicht zu Hilfe gekommen sind\u00ab (Richter 5:23).<\/p><p>8) Auch konnte der Sanhedrin mit demjenigen streiten, der dies verdient, ihn verfluchen, schlagen, bei den Haaren ausrei\u00dfen und ihn zwingen, vor Gott zu schw\u00f6ren, dass er dies oder jenes nicht tun werde oder nicht getan habe, wie es auch hei\u00dft: \u00bbUnd ich zankte mit ihnen und verfluchte sie und schlug einige von ihnen und raufte ihnen die Haare aus und beschwor sie vor Gott\u00ab (Nehemia 8:25).<\/p><p>9) Ebenso hatte der Sanhedrin das Recht, jemanden an H\u00e4nden und F\u00fc\u00dfen zu binden, in den Kerker zu werfen, von sich zu sto\u00dfen, auf dem Boden zu schleifen, wie es auch hei\u00dft: \u00bbSo zum Tode, zur Verbannung, auch zur Bestrafung mit G\u00fctern und pers\u00f6nlicher Freiheit\u00ab (Esra 7:26). Alle diese F\u00e4lle h\u00e4ngen von der Einsicht und dem Wohlwollen des Gerichts ab, je nach Zeit und Umst\u00e4nden; aber die Absichten des Richters m\u00fcssen dabei zur Ehre Gottes sein, und die Ehre der Menschen darf ihm nicht gering erscheinen, wodurch er ein Gebot der Schriftgelehrten \u00fcbertreten w\u00fcrde; um so vorsichtiger muss er sein in Bezug auf die Ehre der w\u00fcrdigen Kinder Abrahams, Isaaks und Jakobs, die an der wahren Lehre festhalten, damit er ihnen nicht zu nahe trete, es sei denn, um die Ehre des Allerh\u00f6chsten zu verherrlichen; denn wer die Tora verachtet, der wird von den Menschen verachtet, und wer die Tora ehrt, der wird von den Menschen geehrt. Die Verehrung der Tora aber ist nichts Anderes, als: Nach ihren Gesetzen und ihrem Recht zu handeln.<\/p><h1 id=\"kapitel-25\">Kapitel 25<\/h1><p>1) Niemand soll sich in der Gemeinde herrschs\u00fcchtig und \u00fcberm\u00fctig benehmen, sondern immer nur dem\u00fctig und gottesf\u00fcrchtig. Ein Vorsteher der Gemeinde, der in unfrommer Absicht der Gemeinde zu viel Furcht einfl\u00f6\u00dft, wird daf\u00fcr bestraft werden und wird sich keines gelehrten Sohnes erfreuen, denn es hei\u00dft: \u00bbWeil ihn die Leute f\u00fcrchten, wird er keinen sehen, der ein weises Herz hat\u00ab (Hiob 37:24).<\/p><p>2) Ebenso ist es verboten, die Menschen zu verachten, auch wenn sie ungebildet sind, und \u00fcber die H\u00e4upter des heiligen Volkes hinwegzugehen. Denn wenn sie auch ungebildet und von niedrigem Stande sind, so sind sie doch die Nachkommen Abrahams, Isaaks und Jakobs und sind die Heerscharen Gottes, die er mit gro\u00dfer Macht und starken Armen aus \u00c4gypten erl\u00f6st hat. Im Gegenteil, er trage die M\u00fchsal der Gemeinde und ihre Lasten, wie unser Lehrer Moses, von dem gesagt wird: \u00bbWie der Erzieher den S\u00e4ugling tr\u00e4gt\u00ab (Num. 11:12). Die Schrift sagt: \u00bbUnd ich gebot euren Richtern\u00ab &#8211; in diesen Worten liegt eine Ermahnung an den Richter, die Last der Gemeinde zu tragen wie der Erzieher seinen S\u00e4ugling.<\/p><p>Geht hin und lernt von Moses, dem Lehrer aller Propheten, von dem der Heilige, gepriesen sei Er, ihn nach \u00c4gypten sandte, es hei\u00dft: \u00bbUnd er gebot ihnen zu den Kindern Israel\u00ab, was die \u00dcberlieferung dahin erkl\u00e4rt, dass er Moses und Ahron gebot: \u00bbAuch wenn sie euch fluchen, auch wenn sie euch steinigen\u00ab.<\/p><p>3) Wie aber dem Richter geboten ist, sich nach diesen Gesetzen zu verhalten, so ist es auch der Gemeinde geboten, dem Richter Ehre zu erweisen, denn es hei\u00dft: \u00bbUnd ich gebiete euch\u00ab (Deut. 1), dies ist eine Aufforderung an die Gemeinschaft, einen Richter mit Ehrfurcht zu behandeln. Er soll sich in ihrer Gegenwart nicht erniedrigend verhalten, und er soll sich auch nicht leichtsinnig verhalten.<\/p><p>4) Denn wenn einer zum Vorsteher der Gemeinde eingesetzt worden ist, darf er in Gegenwart von drei Personen keine niedere Arbeit verrichten, damit er sich nicht vor ihnen entw\u00fcrdigt, &#8211; wenn ihm aber schon die Arbeit \u00f6ffentlich verboten ist, wie viel mehr muss er sich der Fresserei, des Trinkens, des Umgangs mit Ungelehrten und der \u00f6ffentlichen Gelage enthalten.<\/p><p>Wehe, wehe den Richtern, die dem nachgeben! Die Schmach der Tora des Mose, deren Gesetze sie verachtet haben, die sie zur Erde erniedrigt und in den Staub gezogen hat, wird \u00fcber sie kommen. Dadurch haben sie sich selbst und ihre Kindeskinder in dieser und in jener Welt ins Ungl\u00fcck gest\u00fcrzt.<\/p><p>5) Es ist verboten, den Gerichtsboten mit Geringsch\u00e4tzung zu behandeln, indem man ihm in Bezug auf den Bann so viel Glauben schenkt wie zwei Zeugen; denn wenn er aussagt: NN hat mich oder den Richter beleidigt, oder er hat sich geweigert, vor Gericht zu erscheinen, so wird NN daraufhin in den Bann getan. Eine gerichtliche Bekanntmachung wegen Nichterscheinens aber darf man \u00fcber niemanden ver\u00f6ffentlichen, wenn nicht etwa zwei Zeugen bezeugen, dass er sich geweigert hat, vor Gericht zu erscheinen.<\/p><p>6) Der Gerichtsbote begeht durch seine Zeugenaussage nicht die S\u00fcnde des Leumunds; wer einen Gerichtsboten misshandelt, kann sogar vom Gericht die Gei\u00dfelung erhalten.<\/p><p>7) Sagt der Gerichtsbote: \u00bbNN hat mich gesandt &#8211; und hat dabei nur einen von den Richtern genannt, der Geforderte aber weigert sich zu kommen, so darf das Bannurteil noch nicht aufgenommen werden, bis er seine Botschaft im Namen aller drei Richter ausgerichtet hat. Dieses hat aber nur dann G\u00fcltigkeit, wenn der Bote an einem solchen Tag, der nicht zur gew\u00f6hnlichen Richtersitzung bestimmt ist, jemanden anfordert. Erfolgt aber die Botschaft an einem Tage, der dazu bestimmt ist, so dass es allgemein bekannt ist, dass die Richter versammelt sein werden, so haben die Worte des Gerichtsboten, wenn er sie selbst im Namen eines einzigen Richters ausgesprochen hat, die gleiche Wichtigkeit, wie wenn er sie im Namen aller drei Richter ausgesprochen h\u00e4tte.<\/p><p>8) Hat das Gericht jemanden geladen, und er hat sich geweigert, vor das Gericht zu kommen, so soll er mit dem Bann belegt werden, und es soll dar\u00fcber ein Protokoll aufgenommen werden, wof\u00fcr er dem Schreiber die Geb\u00fchr zahlen soll; sobald aber der Geladene erscheint, soll das Protokoll vernichtet werden. Ist \u00fcber jemanden ein Protokoll aufgenommen worden, weil er das Urteil nicht befolgt hat, so wird das Protokoll vernichtet, sobald er sagt: \u00bbIch unterwerfe mich dem Urteil\u00ab, &#8211; hat das Gericht jemanden auf einen bestimmten Tag zum Erscheinen bestimmt, und ist der ganze Tag verstrichen, ohne dass er sich gestellt hat, so wird \u00fcber ihn am Abend ein Bannprotokoll aufgenommen. Dies jedoch hat nur dann seine G\u00fcltigkeit, wenn der Geforderte sich in derselben Stadt befand, und er aus blo\u00dfem Ungehorsam nicht erschienen. War er aber in der Umgebung, oder bald in der Stadt, bald ausw\u00e4rts, so hat man ihm den Montag, Donnerstag und wieder Montag zur Frist bestimmt; ist aber dieser zweite Montag verstrichen, ohne dass er sich gestellt hat, so darf das Bannprotokoll dennoch erst am folgenden Tag aufgenommen werden.<\/p><p>9) Man soll solche Vorladungen weder auf den Monat Nissan noch auf den Monat Tischri legen, weil das Volk dann zu sehr mit den Feiertagen besch\u00e4ftigt ist; auch darf es nicht auf den Tag vor dem Sabbat oder anderen Feiertagen geschehen. Es ist aber erlaubt, im Monat Nissan eine Vorladung auszusprechen, dass man sich nach dem Ablauf dieses Monats einfinden solle, &#8211; und ebenso darf man im Monat Tischri jemanden vorladen, dass er sich nach dem Ablauf dieses Monats einfinden solle; es ist aber nicht erlaubt, eine Vorladung auf den Tag vor dem Sabbat auszusprechen, auch wenn das Erscheinen des Vorgeladenen nach dem Sabbat angesetzt ist, denn am Tag vor dem Sabbat ist jedermann zu sehr zerstreut.<\/p><p>10) Ist Jemand in der Stadt, und der Gerichtsbote trifft ihn nicht zu Hause an, so soll keine bestimmte Vorladung geschehen, bis der Bote den Vorgeladenen selbst findet, um ihm die Vorladung pers\u00f6nlich mitzuteilen. Ist aber der Vorgeladene in einem Dorfe vor der Stadt, und pflegt er sonst an diesem Tage in die Stadt zu kommen, so kann der Bote auch dem Nachbarn, selbst einer Frau, sagen: \u00bbWenn NN kommt, so teilt ihm mit, dass das Gericht ihm diese und diese Zeit bestimmt, vor Gericht zu erscheinen. Erscheint er dann nicht, so soll er in den Bann getan werden, aber nur in dem Falle, wenn der Vorgeladene bei seiner Ankunft in der Stadt auf seinem Weg nicht an dem Gerichtshaus vorbeigekommen ist; kommt er aber hier vorbei, so soll er nicht eher in den Bann getan werden, als bis der Gerichtsbote ihm selbst die Vorladung mitgeteilt hat, denn die Nachbarn k\u00f6nnen ihm davon nichts gesagt haben, denkend: Er musste ja am Gerichtshaus vorbeikommen, und ist wahrscheinlich dorthin gegangen, und hat seine Sache erledigt. Desgleichen, wenn er erst am folgenden Tag in die Stadt gekommen ist, darf sich das Gericht auch nicht auf die Nachbarn verlassen, weil diese vergessen haben k\u00f6nnen, ihm davon zu sagen.<\/p><p>11) Wenn jemand vor Gericht erscheint, das Urteil anerkennt, irgendeine Zahlung zu leisten hat, sich aber entfernt, ohne die Schuld zu tilgen, so soll er nicht in den Bann kommen, bis man ihn auf einen Montag, Donnerstag und wieder einen Montag vorl\u00e4dt, dann erst soll der Bann \u00fcber ihn verh\u00e4ngt werden, und er soll darin gelassen werden, bis er seine Schuld getilgt hat, wenn er aber drei\u00dfig Tage die Sache auf sich beruhen l\u00e4sst, ohne um Aufhebung des Bannes zu bitten, so soll er in die \u00c4chtung kommen.<\/p><h1 id=\"kapitel-26\">Kapitel 26<\/h1><p>1) Wer einem Richter Israels flucht, \u00fcbertritt ein Verbot der Schrift, denn es hei\u00dft (Ex. 22:27) \u00bbEinen Richter sollst du nicht verfluchen.\u00ab Ebenso \u00fcbertritt ein Verbot, wer einem F\u00fcrsten flucht, sei es dem Vorsitzenden des gro\u00dfen Sanhedrin oder einem weltlichen K\u00f6nig. Und nicht nur, wenn man einem Richter oder F\u00fcrsten flucht, sondern auch, wenn man sonst einem Israeliten flucht, \u00fcbertritt man ein Verbot, denn es hei\u00dft (Lev. 19:14): \u00bbDu sollst keinem Tauben fluchen\u00ab; warum aber hei\u00dft es: einem Tauben? Um anzudeuten, dass auch ein solcher Fluch, der nur einem Nichth\u00f6renden gilt und daher nur einen sich nicht beleidigt F\u00fchlenden trifft, mit der Gei\u00dfelung geahndet wird. Es scheint mir, dass man sich der Gei\u00dfelung schuldig macht, wenn man ein Kind verflucht, das sich schon zu sch\u00e4men wei\u00df; das Kind \u00e4hnelt einem Tauben.<\/p><p>2) Wer einem Toten flucht, soll freigesprochen werden. Wenn aber schon einem gew\u00f6hnlichen Israeliten das Fluchen verboten ist, warum brauchte die Schrift noch besondere Verbote gegen den Fluch des Richters und des F\u00fcrsten zu erlassen? Um denjenigen, der flucht, mit der doppelten Gei\u00dfelung zu bestrafen, so dass, wer einen gew\u00f6hnlichen Israeliten flucht, &#8211; es sei ein Mann oder eine Frau, gro\u00df oder klein, &#8211; sich dadurch der Gei\u00dfelung schuldig macht, &#8211; wer einen Richter flucht, zweier Gei\u00dfelungen, wer aber einen F\u00fcrsten flucht, dreier Gei\u00dfelungen. Wer aber seinem Vater flucht, der soll vier Gei\u00dfelungen auf sich laden, &#8211; drei Namensentweihungen f\u00fcr jeden und eine f\u00fcr den Vater.<\/p><p>3) Wer sich selbst flucht, der zieht sich die Gei\u00dfelung ebenso zu, als wenn er einen andern flucht; denn es hei\u00dft: \u00bbH\u00fcte dich und deine Seele\u00ab (Deut. 4:9). Gleichviel aber, ob man sich selbst, oder seinen N\u00e4chsten, oder den Richter, oder den F\u00fcrsten verflucht, &#8211; die Gei\u00dfelung steht nur in dem Falle darauf, wenn es bei einem der Namen Gottes geschieht, z. B. Jah, Elohim, Schaddai usw., oder bei einem der Zunamen Gottes, z. B. der Allbarmherzige, der Allereifrigste usw. Und wie man sich schon dadurch schuldig macht, wenn man bei dem blo\u00dfen Zunamen Gottes flucht, so wird folglich die Gei\u00dfelung auch auf den Fluch stehen, der in irgendeiner Sprache ausgesprochen wird, denn die Namen, welche die V\u00f6lker Gott beilegen, sind doch wenigstens wie die hebr\u00e4ischen Zunamen Gottes zu betrachten.<\/p><p>In dem Worte Arur (verflucht) liegt zugleich Fluch, Schwur und \u00c4chtung.<\/p><p>4) Die Gei\u00dfelung soll nicht eher vollzogen werden, als bis man den Fluchenden vor Zeugen gewarnt hat, wie es in allen anderen F\u00e4llen \u00fcblich ist. Ist aber keine vorherige Warnung erfolgt, oder ist weder bei dem Namen noch bei einem der Zunamen Gottes geflucht worden, z. B. wenn jemand schlechthin sagte: verflucht sei NN, &#8211; oder wenn der Fluch nicht ausdr\u00fccklich ausgesprochen, sondern nur gefolgert werden konnte, z. B. wenn jemand sagte: \u00bbNN sei nicht gesegnet vor dem Ewigen\u00ab, oder: \u00bbGott segne ihn nicht\u00ab, und dergleichen, so wird die Gei\u00dfelung nicht vollzogen.<\/p><p>5) Obgleich aber die Gei\u00dfelung an einem solchen nicht vollzogen wird, so steht doch der Bann auf der Beleidigung, die einem Gelehrten angetan wird, und wenn die Richter es f\u00fcr gut halten, den Beleidiger mit der Gei\u00dflung oder anderen Strafen zu belegen, so steht ihnen solches frei, weil Jener einen \u00c4ltesten entehrt. Beschimpft aber jemand selbst einen Ungelehrten, so sollen die Richter immer den Beleidiger nach den Erfordernissen der Zeit und nach der W\u00fcrde des Beschimpften und des Beschimpften bestrafen.<\/p><p>6) Obgleich es aber dem Richter, wie dem F\u00fcrsten frei steht, manchmal auf die ihnen geschuldeten Ehrenbezeugungen zu verzichten, so d\u00fcrfen sie doch den \u00fcber sie ausgesprochenen Fluch nicht ungeahndet lassen. Gleichwie, wenn jemand aus dem Volke demjenigen verzeiht, der ihn verflucht hat, das Gericht ihn doch gei\u00dfeln lassen muss, weil er durch sein Vergehen der Gei\u00dfelung verfallen ist. Ist aber Jemand in den Bann gefallen, weil er vor Gericht ungehorsam gewesen, und wollen die Richter ihre beleidigte Ehre nicht bestrafen, so steht es ihnen frei, einen solchen nicht in den Bann zu tun, doch nur in dem Falle, wenn dadurch nicht zugleich die Ehre des Sch\u00f6pfers angegriffen wird. Denn, wenn z. B. das ganze Volk gegen die Tora w\u00e4re und \u00fcberhaupt gegen die Richter zu ungehorsam geworden, so ist es Pflicht der Richter, das Volk durch Strafen und Z\u00fcchtigungen nach ihrer Einsicht zu b\u00e4ndigen.<\/p><p>7) Wer ein Urteil von nichtj\u00fcdischen Richtern und ihren Gerichten f\u00e4llen l\u00e4sst, der gilt als ein b\u00f6ser Mensch. Es ist, als h\u00e4tte er die Tora unseres Lehrers Moses entehrt, gel\u00e4stert und seine Hand gegen sie erhoben.Das gilt auch dann, wenn seine Gesetze mit den Gesetzen des j\u00fcdischen Volkes identisch sind. Darauf weist Exodus 21:1 hin: \u00bbDas sind die Urteile, die du ihnen vorlegen sollst.\u00ab \u00bbVor ihnen\u00ab und nicht vor den Nichtjuden; \u00bbvor ihnen\u00ab und nicht vor dem gemeinen Volk.<\/p><p>Das folgende Verfahren sollte befolgt werden, wenn die Nichtjuden ein m\u00e4chtiges Rechtssystem haben und der Angeklagte eine hartn\u00e4ckige und m\u00e4chtige Person ist, deren Besitz nicht durch das Rechtssystem des j\u00fcdischen Volkes enteignet werden kann. Man sollte ihn zuerst vor die j\u00fcdischen Richter laden. Wenn er nicht kommen will, kann man die Erlaubnis des Gerichts einholen und sein Eigentum vor dem Gegner retten, indem man den Fall vor ein nichtj\u00fcdisches Gericht bringt.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-1 wp-block-columns-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\"><div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"aligncenter size-full\"><a href=\"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/mischne-tora\/\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"200\" height=\"198\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=200%2C198&#038;ssl=1\" alt=\"\" class=\"wp-image-3324\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?w=200&amp;ssl=1 200w, https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=150%2C150&amp;ssl=1 150w, https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/mischt.png?resize=120%2C120&amp;ssl=1 120w\" sizes=\"auto, (max-width: 200px) 100vw, 200px\" \/><\/a><\/figure><\/div><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\">\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/mischne-tora\/\">Eine \u00dcbersicht aller Kapitel der Mischne Torah (und der verf\u00fcgbaren \u00dcbersetzungen) findet man hier.<\/a><\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die deutsche \u00dcbersetzung von \u00bbDas Sanhedrin und die Strafen\u00ab aus der Mischne Torah.<\/p>\n","protected":false},"author":32,"featured_media":9844,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":""},"categories":[252],"tags":[117,151,251],"class_list":["post-9842","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-mischne-torah","tag-creative-commons","tag-maimonides","tag-mischneh-tora"],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/i0.wp.com\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-content\/uploads\/2023\/10\/sanhedrin_mischneTorah.jpg?fit=1200%2C800&ssl=1","jetpack_sharing_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9842","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/users\/32"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9842"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9842\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9849,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9842\/revisions\/9849"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/media\/9844"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9842"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9842"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.talmud.de\/tlmd\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9842"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}