Inhalt
| Massechet / Traktat | Kapitel | Minschnajot | Seiten/Blätter Talmud Bawli | Seiten Talmud Jeruschalmi |
|---|---|---|---|---|
| Bawa Kamma | 10 | 79 | 119 | 40 |
| Bawa Mezia | 10 | 101 | 119 | 35 |
| Bawa Batra | 10 | 86 | 176 | 39 |
| Sanhedrin | 11 | 71 | 113 | 75 |
| Makkot | 3 | 34 | 24 | 11 |
| Schewu’ot | 8 | 62 | 49 | 49 |
| Edujot | 8 | 74 | — | — |
| Awodah Zarah | 5 | 50 | 76 | 34 |
| Pirkej Avot | 6 | 108 | — | — |
| Horajot | 3 | 20 | 14 | 18 |
Die vierte Ordnung der Mischna heisst סדר נזיקין, bei Manchen auch סדר ישועות (Num. rabba c. 13, 15; Tosaphot Anf. Aboda sara, Machsor Vitry, ed. Berlin S. 461). Letzterer Name ist aus Talm. b. Sabbat 31a entnommen (s. Teil I Einl. S. 8). Den Namen נזיקין aber führt diese Ordnung von dem ersten und grössten Traktate derselben, dem aus drei Teilen bestehenden Traktate Nesikin, der wieder seinerseits nach dem ersten Teile, der speciell von den Nesikin (Beschädigungen) handelt, diesen Namen erhalten hat.
Die Ordnung Nesikin zerfällt in 7 Traktate, 2 grosse und 5 kleinere, nämlich:
- Traktat Nesikin, besteht aus 3 Teilen oder Babot (Pforten):
- Baba kamma (erste Pforte),
- Baba mezia (mittlere Pforte),
- Baba batra (letzte Pforte); zusammen 30 Perakim (Abschnitte).
Traktat Sanhedrin war schon zur Zeit des Talmuds in 2 Teile mit verschiedenen Namen geteilt. Der erste Teil behielt den Namen Sanhedrin bei; während der zweite Makkot genannt wurde; zusammen 14 Perakim.
- Schebuot, 8 Perakim.
- Edujot, 8 Perakim.
- Aboda sara, 5 Perakim.
- Abot, 5 Perakim.
- Horajot, 3 Perakim.
Alle 7 Traktate zusammen haben 73 Perakim, wozu noch in manchen Ausgaben der Perek Kinjan Torah nach Abot hinzukommt, der aber nicht zur Mischna gehört.
Da man gewöhnlich jeden Teil der zwei grossen ersten Traktate für einen besonderen Traktat rechnet, so sind in allen Mischna- und Talmud-Ausgaben 10 Traktate der Ordnung Nesikin gezählt (s. Teil I Einl. S. 9). Man könnte unserer Mischna-Ordnung passend den Namen „Mischpatim“ (Rechte) beilegen, wie ja andererseits der halachische Midrasch zum grössten Teile des Torah-Abschnittes משפטים (zu Exod. 21, 1—22, 23) מסכתא דנזיקין heisst. Die Ordnung Nesikin begreift in sich das jüdische Zivil- und Kriminalrecht. Das Zivilrecht enthält der erste grosse Traktat (die 3 Babot des Traktat’s Nesikin), das Kriminalrecht der zweite grosse Traktat (Sanhedrin mit Makkot). Als Anhang zum ersten grossen Traktate kann der Traktat Schebuot (über die Eide) betrachtet werden, insofern der grösste Teil desselben über die Eide handelt, die beim Zivil-Prozess vorkommen. Die noch übrigen 4 kleineren Traktate sind als verschiedene Zu- und Fortsätze des Traktats Sanhedrin anzusehen, da der Traktat Edujot vorzüglich die beim Synedrion zu Jabne deponirten Zeugnisse über wichtige halachische Lehren enthält, der Traktat Abot ursprünglich nur die Häupter der Synedrien aufzuzählen beabsichtigte, der Traktat Aboda sara das in Sanhedrin VII behandelte Gesetz über den Götzendienst weiter ausführt, und endlich der Traktat Horajot in erster Linie über die irrtümlichen Entscheidungen des Synedrions handelt.
Die Ordnung Nesikin zerfällt demnach in zwei der Quantität nach fast gleiche Abteilungen. Der das Zivilrecht behandelnde Traktat mit seinem Anhang (die 3 Babot und Schebuot) enthält 38 Perakim; der Traktat über das Kriminalrecht mit seinen Appendices (Sanhedrin, Makkot, Edujot, Abot, Aboda sara, Horajot) umfasst 35 Perakim. Die Aufeinanderfolge der Traktate in unserer Mischna-Ordnung (in den gewöhnlichen Ausgaben) richtet sich, wie fast bei allen Mischna-Ordnungen, nach der Anzahl der Abschnitte, so dass der Traktat mit mehr Perakim dem mit einer geringeren Anzahl von Perakim vorangeht. Es mochten hiefür didaktische Gründe massgebend gewesen sein. Wer eine Mischna-Ordnung lehren wollte, hielt es für zweckmässig, am Anfang, da der Schüler voll Eifer mit gespannter Aufmerksamkeit an den Lehrgegenstand herantrat, den grössten Traktat durchzunehmen, um darauf immer kleinere Traktate folgen zu lassen (s. Magazin f. d. W. d. J. 1890, S. 323). Indessen ist in unserer Mischna-Ordnung, wie aus obiger Einteilung zu ersehen, die Aufeinanderfolge der Traktate auch vom logischen Gesichtspunkte gerechtfertigt.
Der Traktat Nesikin.
Baba kamma, Baba mezia und Baba batra.
Die in den Ausgaben als die drei Babot bezeichneten drei Traktate sind zusammen nur ein Traktat, der in den Talmuden und sonst oft als der Traktat Nesikin angeführt wird (vgl. B. kamma 30a, 47b, 102a; B. mezia 10ab; Ab. sara 7a; Berachot 20a; Jerusch. B. kamma I 2a, IX 7a; Lev. r. c. 19, 2; Cant. r. zu 5, 11).1) Der grosse, 30 Perakim enthaltende, Traktat wurde in drei Teile (Babot, Pforten) zerlegt, ebenso wie auch der 30 Perakim zählende Traktat Kelim in drei Babot eingeteilt ward, wie aus der Tosefta zu ersehen ist. (Vgl. noch Aruch s. v. סדר dieselbe Einteilung beim Seder Elijahu rabba).
Während aber die zweite Baba sowohl in der Mischna als in der Tosefta mit dem Perek שנים אוחזין beginnt, scheint der Perek, mit dem die dritte Baba anfangen sollte, schon in alter Zeit nicht ganz sicher gewesen zu sein. Denn in der Mischna beginnt B. batra mit dem Perek השותפין, in der Tosefta aber mit Perek לא יחפור, während die Tos. zu השותפין noch in B. mezia steht. Die Teilung scheint sowohl in der Mischna als in der Tosefta derart gemacht zu sein, dass jeder Baba eine gleiche Anzahl von Perakim zukommen. In der Mischna hat jede Baba 10, in der Tosefta 11 Perakim.
Ursprünglich wird aber wohl die Teilung des Traktat’s Nesikin dem Inhalte entsprochen haben. Die erste Baba handelte von den Beschädigungen (נזיקין), wozu auch Diebstahl, Raub und Körperverletzung gehören. Die beiden anderen Babot behandelten die verschiedenen Rechtsfragen über das Mein und Dein, und zwar handelte Baba mezia über Mobilien (מטלטלין), Baba batra über Immobilien (קרקעות). Es hat demnach wahrscheinlich Baba batra mit dem Perek הבית והעליה (jetzt 10. P. von B. mez.) begonnen. Eine Spur dieser Einteilung ist noch in der Tosefta geblieben, indem dort הבית והעליה und השותפין zu einem Perek vereinigt sind, aber freilich unrichtig als letzter Perek in B. mez. stehen. (S. Magazin 1879, S. 116f.).
Den Namen נזיקין wollen einige von einer Einzahl נזיק ableiten, welches Wort nach der Form von נזיר ,חסיד gebildet und „der oder das Schädigende“ (Mensch, Tier oder ein anderer Gegenstand) bedeuten soll. Dagegen spricht aber schon (abgesehen von Anderem) der Umstand, dass נזיק als Singular von נזיקין nirgends vorkommt. Es ist daher besser נזיקין als älteren Plural von נֵזֶק (vgl. פסילים von פסל) zu halten (vgl. Schitta mek. Anf. B. kamma).
Baba kamma.
Baba kamma (die erste Pforte) spricht von Beschädigungen, Diebstahl, Verletzungen und Raub und zerfällt somit in 4 Teile:
- Schäden im engeren Sinne (Abschn. I—VI), sowohl solche, die der Mensch selbst persönlich anrichtet (אדם), als auch solche, die durch sein ihm zur Bewachung obliegendes Eigenthum angerichtet, werden (s. I, 2). Letztere1a Die gewöhnlich נזקי ממון und im Jerusch. הכשר נזיקין (nach I, 2) genannt werden.) sind viererlei Art, die Anf. B. k. erwähnten 4 Abot mit ihren תולדות2). — Der erste Teil von B. kamma hat folgende Unterabteilungen:
- Einige alte Mischna’s3) (Abschn. I), welche wichtige Grundlehren über Schäden und Ersatzleistung enthalten. Diese Lehren sind uns zum Teil blos in Stichwörtern (wie שום כסף ,שוה כסף), zum Teil in kurzen Sätzen oder Paroemien 4) erhalten. Die Tanaïm überlieferten diese Lehren in ihrer Mischna, und erklärten sie dann durch Zusätze (Tosefta’s).5)
- Erklärungen und Zusätze zu 5 der in I, 4 befindlichen kurzen Grundlehren (II, 1—III 7), und zwar a) zu הרגל מועדת (II, 1; 3a), b) zu השן מועדת (II, 2; 3b), c) zu שור המועד (II, 4), d) zu הניזק שור ברשות (II, 5), e) zu אדם (II, 6). Zu Letzterem folgen dann mehrere Zusätze (III 1—7).6) — Jetzt erst kommen die weiteren Ausführungen der 4 אבות נזיקין, und zwar am ausführlichsten
- Bestimmungen über שור (III, 8—V, 4). Der Grund, dass die Mischna über den ersten der 4 Haupt-Schäden besonders ausführlich handelt, ist in dem Umstande zu suchen, dass viele Rechtsbestimmungen, die eigentlich für alle נזיקין gelten (z. B. über Heiliges, Heiden, Unmündige IV, 3—4) hier beim ersten der אבות נזיקין gelehrt werden. 7) Ausserdem sind die Bestimmungen über שור auch in der Torah am umfangreichsten (Exod. 21, 28—32; 35—36).
- Bestimmungen über בור (V, 5—7).
- Über מבעה (VI, 1—3). 8)
- Über הבער (VI, 4—6).
- Nach den Beschädigungen im engeren Sinne werden die Bestimmungen über Diebstahl gelehrt (Abschn. VII), die auch in der Torah teils inmitten (Exod. 21, 37—22, 3) teils nach Schluss (22, 6) der Schäden-Gesetze zu finden sind.
- Darauf folgen die Lehren über Verletzungen von Menschen, wozu auch die Real-Injurien gehören. (Abschn. VIII).
- Der 9. und 10. Abschnitt von B. k. enthalten Bestimmungen über Raub und noch manche andere, die mit jenen verwandt sind. 9)
Baba mezia u. Baba batra.
Da die Grenzscheide zwischen diesen beiden Teilen des Traktat’s Nesikin nicht mit Sicherheit zu bestimmen ist, so muss hier die Inhaltsangabe beide zusammenfassen. Baba mezia (die mittlere Pforte) und Baba batra (die letzte Pforte) des Traktat’s Nesikin behandeln die verschiedenen Rechtsfragen des Zivilrechtes, sowohl Betreffs beweglicher Güter als Betreffs der Grundstücke, insofern dieselben nicht (als Fragen über Beschädigungen und mit diesen Verwandtes) bereits in B. kamma erledigt sind. Folgende Teile sind hier zu unterscheiden:
- Rechtsbestimmungen über Gefundenes (Baba mezia Abschnitt I und II), und zwar:
- Gefundene Sachen, über die zwischen Zweien ein Rechtsstreit ist, wer von beiden sie gefunden. Dazu gehört auch die Bestimmung, dass mitunter der Fund des Einen einem Andern gehört (Baba mezia I, 1—5).
- Welche gefundenen Urkunden zurückzugeben sind und welche nicht (Baba mezia I, 6—8).
- Welche Funde dem Finder gehören, und welche er ausrufen lassen muss, um sie dem wiederzugeben, der die Zeichen angibt (Baba mezia II 1—7a).
- Wie man mit gefundenen Sachen zu verfahren hat; wann man nicht schuldig ist, verlorene oder verloren scheinende Sachen wiederzubringen; Aufladen und Abladen; wessen verlorene Sache einer anderen vorgeht (Baba mezia II 7b—11).
- Über Deposita, wie man dieselben hüten muss, und wenn man widerrechtlich dieselben benutzt hat (Baba mezia Abschn. III). 10)
- Über Kauf und Verkauf von Mobilien; wie man sich dieselben aneignet; Übervorteilung; Verbot von betrügerischen Manipulationen beim Verkaufe (Baba mezia Abschn. IV). 11).
- Über Zinsnahme und Geschäfte, die, weil sie einer Zinsnahme gleichen, verboten sind (Baba mezia V). Die Gesetzesbestimmungen hierüber sind in der Tosefta viel ausführlicher in drei Perakim gegeben (Tos. Baba mezia IV—VI). Diese Tosefta-Partie wurde in der talmudischen Zeit ריבית דבי ר׳ חייא (Baba mezia 62b) genannt.
- Über Mieten, Leihen und Pachten; namentlich über Mieten von Arbeitern, Mieten und Leihen von Arbeitsvieh, Mieten von Häusern und Pachten von Feldern, (Baba mezia VI—IX). Am Schlusse sind den Bestimmungen über die rechtzeitige Entlohnung des armen Tagelöhners und die damit verwandten Vorschriften über das Pfänden des armen Schuldners angereiht (Baba mezia IX, 13).
- Rechtsbestimmungen für Teilhaber an Immobilien, und zwar :
- Bestimmungen, wenn von einem Grundstück das Erdgeschoss dem Einen, das obere Stockwerk aber einem Anderen gehört und das Haus einstürzt (Baba mezia Abschn. X). 12)
- Bestimmungen für zwei, die ein Grundstück gemeinschaftlich besitzen (Baba batraI).
- Einschränkungen des Rechtes der Grundbesitzer aus Rücksicht auf Nachbarn und Andere (Baba batraAbschn. II).
- Über die Usucapio zur Erwerbung des Eigenthumsrechtes oder sonstiger Rechte (Servituten) bei Grundstücken (Baba batraIII).
- Rechtsbestimmungen für den Verkauf von Immobilien, und nebenbei auch für den von Mobilien (Baba batraIV—VII), und zwar:
- Was man beim Verkauf von Grundbesitz stillschweigend mitverkauft und was nicht (Baba batraIV).
- Desgleichen beim Verkauf beweglicher Güter (V, 1—5). 13)
- Rücktritt beim Kaufe wegen Täuschung; 14) wie der Kaufmann verfahren muss, um die Käufer nicht zu täuschen, und wofür er zu haften hat (Baba batraV 6—VI 3).
- Maasse beim Verkauf von Immobilien (Baba batraVI 4—VII Ende). 15)
- Erbschaftsrecht (Baba batraVIII u. IX). 16)
- Über schriftliche Urkunden (Baba batraAbschn. X). 17) Der Schlusssatz אמר ר׳ ישמעאל וכו׳ bezieht sich auf den ganzen Traktat Nesikin. 18)
Der Traktat Sanhedrin (mit Makkot).
Dass die jetzigen beiden Traktate, Sanhedrin und Makkot, ursprünglich nur Einen Traktat bildeten, beweist schon die Beobachtung, dass Makkot I 10 gewiss zu Sanhedrin gehört und dass die Anfänge von Makkot II und III dasselbe Schema haben, wie Sanhedrin VII 4, IX 1, XI 1. Es geht aber ausserdem noch aus den Worten des Jerusch. Makkot I 31b hervor (מה דלא תנינן בכל סנהדרין) und wird auch von vielen ראשונים bezeugt. 19) Beide Traktat zusammen führten den Namen Sanhedrin. 20) Der Name סנהדרין (συνέδριον), wovon die Mehrzahl סנהדריות (I, 5), bezeichnet in der Mischnasprache eine Versammlung von ordinirten Richtern (s. I, Note 19), die allein zur Ausübung der Kriminalgerichtsbarkeit befugt sind; daher dieser Name für den vorzüglich vom Kriminalrecht handelnden Traktat. Nebenbei aber wird in diesem Traktat auch über den Zivilprozess und über den Hohenpriester und den König gesprochen.
Der Traktat Sanhedrin besteht aus folgenden Teilen:
- Die verschiedenen Gerichte und deren Befugnisse, der Hohepriester und der König, ihr Verhältniss zu den Gerichten, ihre Rechte und Pflichten (Abschn. I—II).
- Der Zivilprozess und Verzeichniss der zu Richtern und zu Zeugen Untauglichen (Abschn. III).
- Der Prozess über Capitalverbrechen; Verurteilung zur Todesstrafe und Vollziehung der Steinigung und die nachher zu befolgenden Vorschriften (Abschn. IV—VI). Darauf folgt in Kürze, wie die anderen Todesstrafen vollzogen werden (VII 1—3)
- Verzeichnis der Verbrechen, die mit Steinigung bestraft werden und verschiedene Bestimmungen über dieselben, und besonders ausführlich über den ungehorsamen und widerspenstigen Sohn (VII 4—VIII).21)
- Die Verbrechen, welche mit Verbrennung und die, welche mit Enthauptung bestraft werden. Über Mord wird ausführlicher gehandelt; ebenso über die zum Götzendienste verleitete Stadt. Hieher gehört auch die Aufzählung derer, die keinen Anteil an der zukünftigen Welt haben, wie dies in X, Note 1 und 41—43 begründet wird (Abschn. IX—X).22)
- Verbrechen, die mit Erdrosselung bestraft werden, besonders die Auflehnung eines Gelehrten gegen das grosse Synedrion An eine Bestimmung, dass die falschen Zeugen, die fälschlich eine Priesterstochter des Ehebruchs bezichtigt, mit Erdrosselung zu bestrafen seien, werden die Rechtsbestimmungen über die durch ein Alibi als falsch überführten Zeugen angereiht. Zuletzt kommen noch einige Schlusssätze über die Todesstrafe überhaupt (Sanhedrin Abschn. XI und Makkot Abschn. I).
- Über die zur Auswanderung in eine Asylstadt zu verurteilenden Todtschläger (Makkot II).
- Die durch Geisselung zu bestrafenden Übertretungen, und die Vollziehung der Geisselung. Einige aggadische Sätze als Schluss des Traktats über das Kriminalrecht (Makkot III).
Der Traktat Schebuot.
Der Traktat handelt, wie schon sein Name zeigt, vorzüglich über die verschiedenen Schwüre. Da manche falsche Schwüre mit Geisselung bestraft werden (III 10 u. 11), so könnte man unseren Traktat als Fortsetzung von Makkot ansehen. Dennoch aber glaubten wir (oben S. VIII) ihn als Anhang zum Traktat Nesikin betrachten zu müssen, weil die meisten darin behandelten Eide beim Zivilprozess vorkommen und dabei der Meineid durch ein Opfer resp. noch durch eine Geldzahlung zu sühnen ist. Ausser den Schwüren behandelt unser Traktat noch die Sühnung der Verunreinigung des Tempels und seiner Heiligthümer, weil für diese, nach Lev. 5, 2f., dasselbe Opfer, wie für manche falschen Schwüre, erforderlich ist. Die Bestimmungen hierüber hat die Mischna, weil sie geringer an Umfang sind, zuerst Abschn. I—II vorgetragen, um dann ausführlich über den Hauptgegenstand zu handeln. Unser Traktat hat folgende Teile:
- Bestimmungen über die Sühnung der Verunreinigung des Tempels und seiner Heiligthümer (Abschn. I und II). 23)
- Über den Ausspruch-Eid (שבועת נטוי s. II, Note 44) und den vergeblichen Eid (שבועת שוא Abschn. III).
- Über den, ebenso wie der Ausspruch-Eid, ev. durch ein auf- und absteigendes Opfer (s. I, Note 18) zu sühnenden Zeugniss-Eid (שבועת העדות Abschn. IV).
- Der Depositen-Eid (שבועת הפקדון s. V, Note 1), der ev. durch ein Schuldopfer und Zahlung von einer Fünftel-Zugabe gesühnt werden muss (Abschn. V).
- Der gerichtliche Eid (שבועת הדיינין), den gewöhnlich der Verklagte zu schwören hat, um sich von der Zahlung zu befreien; Ausnahmefälle, bei denen der Kläger schwört, um Bezahlung zu erlangen, oder wo ein Eid ohne sichere Forderung auferlegt werden kann; zuletzt über die vier Hüter, bei denen der gerichtliche Eid oft zur Anwendung kommt (Abschn. VI—VIII).
Der Traktat Edujot.
Den Namen Edujot (Zeugnisse) führt dieser Traktat, weil sehr viele Halachot desselben vor dem obersten Gerichtshofe (zu Jabneh) bezeugt wurden, wie das oft der Halacha vorangehende העיד beweist. Im babylonischen Talmud (Berachot 27a, Kidduschin 54b, Bechorot 26a) wird dieser Traktat auch בחירָתא (Mehrz.), die Auserwählten (sc. הלכות)24) genannt, und der Name scheint dort so verstanden zu sein, dass alle in diesem Traktat vorkommenden Halachot vorzüglich und für die Praxis normativ sind. 25)
Nach einer in Berachot 28a zitierten Baraita ist unser Traktat an dem Tage, an welchem R. Eleasar b. Asarja zum Nasi erwählt wurde, gelehrt worden (נישנית). Nach allgemeiner Annahme ist die Sammlung und Zusammenstellung der Halachot unseres Traktat’s an jenem Tage erfolgt. Vielleicht ist sie aber an jenem Tage nur begonnen und erst nach geraumer Zeit beendigt worden. Die Beweggründe, solche Halachot zu sammeln, gibt R. Scherira Gaon in seinem Sendschreiden (ed. Mainz 1873, S. 3f.) mit folgenden Worten an: „Nachdem der Tempel zerstört war und (später) auch Bethar zerstört wurde und die Weisen nach allen Seiten hin sich zerstreuten, da hatten sie wegen der vielen Verfolgungen und Leiden nicht genügend von ihren Lehrern gelernt (לא שמשו כל צרכן),26) und es entstanden viele Kontroversen. Nachdem nämlich R. Jochanan b. Sakkai gestorben war … bestanden die Kontroversen zwischen Bet-Schammai und Bet-Hillel …. und obgleich die Halacha wie Bet-Hillel bestimmt worden war, bestanden noch Kontroversen in anderen Lehren zur Zeit des R. Gamliel zwischen R. Elieser und R. Josua u. A.….. Da war es nun eine wichtige Zeit, als sie von der Zerstörung des Tempels sich erholt hatten, — in jener Zeit versammelten sie sich um ihre Halachot festzuhalten (לאחוז הלכותיהן), die beinahe untergegangen waren durch die Verwirrungen, Zerstörungen und Verfolgungen und durch die Kontroversen von Bet-Schammai und Bet-Hillel“. Aus den darauffolgenden Zitaten ist ersichtlich, dass R. Scherira hier die Edujot-Sammlung meint, zu der auch nach der Tosefta (Anf. Edujot) die Furcht, dass die Torah vergessen werden könnte, und die Meinungsverschiedenheit unter den Weisen gedrängt hatten.
Die einzelnen Teile unseres Traktat’s sind folgende:
- Zehn besonders merkwürdige Kontroversen von Schammai und Hillel und deren Schulen: drei, wo die Chachamim wie keines von beiden Schulhäuptern entscheiden; drei, wo Schammai selbst mit seinen Schülern controversirt, und vier, wo Bet-Hillel später sich zur Ansicht Bet-Schammai’s bekehrt (Abschn. I). 27)
- Zwanzig Halachot, und zwar eine Gruppe von 5 (4 Zeugnisse des R. Chanina Segan Hak. und ein Zusatz des R. Akiba) und 5 Gruppen von je 3 Halachot. Daran werden noch 2 agadische Aussprüche mit der Zahl 5 angereiht. 28) (Abschn. II).
- Zehn Kontroversen zwischen R. Dosa, Sohn Archinos’ und den Weisen (III 1—6).
- Zwanzig Halachot, 2 Gruppen zu 4, und 4 Gruppen zu 3 Halachot (III 7—12). 29).
- Vierzig Fälle, bei denen Bet-Schammai erleichternd und Bet-Hillel erschwerend entscheiden, 23 trägt R. Meïr vor (V, Note 1), 6 R. Jehuda, 6 R. Jose, 3 R. Simon und 2 R. Eleasar (IV 1—V 5).
- Vierzig Zeugnisse und Traditionen von alten Tannaim, und zwar:
- Erste Gruppe. 12 Zeugnisse: 4 von Akabja, 5 von R. Jehuda b. Baba und 3, wo R. Josua, R. Nechunja und R. Elieser in Kontroverse stehen (V 6—VI).
- Zweite Gruppe. 16 Zeugnisse: 1 von R. Josua u. R. Zadok, 3 von R. Zadok, 1 von R. Josua u. R. Jakim, 1 von R. Papios, 5 von R. Josua und R. Papios, 1 von R. Menachem und 4 von R. Jochanan b. Gudgeda (Abschn. VII).
- Dritte Gruppe. 12 Zeugnisse, 1 von R. Josua b. Bethera, 1 von R. Simon b. B., 1 von R. Jehuda b. Baba und R. Juda Hakohen, 1 von R. Jose Hakohen und R. Secharja Hakazab, 1 von R. Josua u. R. Juda b. Bethera, 3 von Jose b. Joëser, 1 von R. Akiba, 1 von R. Josua; darauf folgen noch zwei den Tempel und die Opfer betr. Traditionen 1 von R. Elieser und 1 von R. Josua. Ein Schlusssatz über die Mission des Propheten Elias beschliesst den ganzen Traktat. 30)
Im ganzen enthält unser Traktat, ausser den 30 קולי ב״ש וחומרי ב״ה, 100 Halachot.30a Es scheint also, dass man mit Absicht 100 Halachot aus einer vielleicht grossen Mischna-Sammlung auswählte und nebst den קולי ב״ש וחומרי ב״ה zu unserem Traktat vereinigte. Vielleicht rührt daher der Name בהירתא (vgl. m. „die erste Mischna“ Seite 50).) Die meisten Sätze von Edujot kommen in der Mischna noch an anderer Stelle vor, wo sie mit anderen Lehren im Zusammenhang stehen.
Der Traktat Abodah sarah.
In Sanhedrin ist über den Götzendienst nur kurz im 7. Abschn. Mischna 6—7 gesprochen. Es sind jedoch die Bestimmungen über dieses Gebot, sowie die von den Rabbinen zur Verhütung des Götzendienst getroffenen prohibitorischen Verordnungen so zahlreich, dass sie in einem besonderen Traktat behandelt werden müssen. Deshalb ist dem Traktat Sanhedrin der Traktat Abodah sarah30b Dass der Name עכו״ם erst gegen Ende des 16. Jahrhunderte von der Censur eingeführt wurde in Abschnitt I Note 1a gezeigt.) angehängt worden, der in der Tosefta noch viel umfangreicher ist, als in der Mischna.31) Die Mischna Abodah sarah besteht aus folgenden Teilen:
- Bestimmungen über den Verkehr mit den Götzendienern (Abschn. I u. II), und zwar:
- Verbot des Verkehrs mit ihnen an ihren Festtagen (I 1—4).
- Was man den Götzendienern nicht verkaufen resp. vermiethen darf (I 5—9).
- Sonstige Verkehrsverbote (II 1—2).32)
- Was für Dinge der Heiden zu jeder Nutzung und was nur zu essen verboten und was erlaubt ist (II 2—7).
- Über Götzenbilder, andere abgöttisch verehrte oder zum Götzendienste gebrauchte Gegenstände, und wie man dieselben nichtig macht (III 1—IV 7).
- Über Nesech-Wein (s. IV, Note 34) und was damit vermischt wird, sowie über die Art, wie man die von Heiden gekauften Geräte brauchbar macht (IV 8—Ende).
Es scheint, dass der Traktat Abodah sarah in der alten Mischna einen grösseren Umfang gehabt und von R. Jehuda ha-Nasi stark gekürzt worden ist.
Der Traktat Abot.
Die Entstehung dieses Traktates erklärt sich am einfachsten auf folgende Weise. Zuerst (etwa nach Hillel und Schammai) wurde als Anhang zum Traktat Sanhedrin eine Aufzählung der Synedrialhäupter bis nach Hillel und Schammai mit Kernsprüchen von jedem Lehrer (Abot I 1—15) hinzugefügt. Später hat man (wahrscheinlich R. Akiba) diesen Lehrern noch R. Jochanan b. Sakkai und dessen vorzüglichste Schüler mit ihren Kernsprüchen (Abot II 8—14) angereiht. Indem in solcher Weise 10 Generationen von Traditionslehren von Esra bis R. Akiba aufgezählt waren (s. V, Note 1), wurden dieser Spruchsammlung noch die Mischna’s mit der Zehnzahl und diesen dann einige mit anderen Zahlen (etwa Abot V 1—5; 7—10 u. a.) angehängt, und es konnte so diese ganze Sammlung als ein besonderer Traktat erscheinen, der passend mit dem Namen אבות = Väter, d. h. Traditionslehrer (s. Edujot I, Note 36) benannt wurde. Diesem „Abot“ des R. Akiba fügten dann spätere Tannaïm (R. Meïr und R. Jehuda ha-Nasi u. A.) noch Aussprüche von anderen älteren und jüngeren Gesetzeslehrern hinzu, bis es die Gestalt unseres Traktat’s Abot erhielt. 33) Dieser Traktat, wie er uns vorliegt, hat folgende Teile:
- Sprüche von Traditionslehrern, die eine Traditionskette bilden von der grossen Synagoge bis R. Jochanan b. Sakkai und dessen vorzüglichste Schüler (Abschn. I u. II).34)
- Sprüche anderer Gesetzeslehrer bis R. Akiba inclusive (Abschn. III).35)
- Sprüche der Gesetzeslehrer nach R. Akiba, aus der Zeit des R. Meïr und R. Jehuda ha-Nasi, eingeleitet durch die Sprüche von Ben Soma und Ben Assai, den jüngeren Zeitgenossen des R. Akiba, die nicht den Titel „Rabbi“ hatten (Abschn. IV).36)
- Verschiedene, zumeist anonyme und nach Zahlen geordnete Aussprüche (Abschn. V).37)
In manchen Ausgaben, sowie in den Gebetbüchern, ist noch eine Baraita, פרק קנין תורה genannt, als 6. Abschnitt hinzugesetzt für den sechsten der Sabbate zwischen פסח und שבועות, an welchen man die פרקי אבות zu lesen pflegte38). Von unserem Traktat gab es noch eine andere Recension, die der Agada-Sammlung „Abot de-R. Nathan“ (אבות דרבי נתן) zu Grunde lag und von unserer Mischna wesentlich abwich.39)
Der Traktat Horajot.
Als Anhang zu Sanhedrin ist auch der Traktat הוריות40) (Entscheidungen) zu betrachten. In erster Linie handelt derselbe über die Fälle, wo durch irrthümliche Entscheidungen eines Synedrions Einzelne oder die Mehrzahl von Israel zur Sünde verleitet worden sind. Sodann wird noch über die Entscheidung des Hohenpriesters gelehrt, die für ihn selbst dieselben Folgen nach sich zieht, wie die Entscheidung des Synedrions für das Volk. Die zwei Opfergesetze in Lev. 4, 1—21, wie sie die jüdische Tradition auslegt, sind die Grundlage unseres Traktats. Nebenbei werden noch andere Bestimmungen mitgeteilt über die verschiedenen Hohenpriester, und darüber, wer von den verschiedenen Geschlechtern und Ständen dem andern vorzuziehen ist. Die Anordnung der Teile ergibt sich von selbst. Abschn. I handelt über die Entscheidungen des Gerichts, Abschn. II 1—2 über die des Hohenpriesters, 3—7 über die Bedingungen, unter denen das Gericht, der Hohepriester und Andere die verschiedenen Opfer darzubringen haben, Abschn. III 1—3 über den Fall, dass ein Würdenträger von seiner Würde abgetreten ist, 4—5 über die Rangesunterschiede unter den Priestern, 6—7 über verschiedene Ranges- und Standesstufen.
Da die letzte Mischna von Horajot schwerlich als Schluss-Mischna eines Seder gestanden haben wird, dagegen die letzte Mischna von Edujot besonders als solche geeignet erscheint, so ist es wahrscheinlich, dass letzterer Traktat ursprünglich den Seder Nesikin beschlossen hat, wie dies im Cod. München und in der Mischna-Ausgabe von 1559 41) wirklich zu finden ist.
Es scheint, dass der Traktat Nesikin auch den Namen דיני ממונות geführt hat, indem im Jerusch. nach B. batra die Schlussworte: הדרן עלך דיני ממונות וכו׳ stehen; vgl. noch Mischna Baba batraEnde und J. Lewy, Interpretation des I. Abschnittes des paläst. Talmud-Traktat’s Nesikin, S. 22.↩︎
Nach der in meiner Übers. gegebenen Erkl. des Jerusch.↩︎
Zu den alten Mischna’s gehören auch alle Zahlen-Mischna’s (wie שלשים ושש כריתות ,אבות נזיקין ארבעה), die nach Jerusch. Schekalim V, 48c von den הגדולה אנשי כנסת redigirt sind und mit denen Rabbi desh alb gerne einen Traktat begann, vgl. Sabbat, Schebuot, Jebamot u. a. m.↩︎
Vgl. Banet zu Erubin IV, Note 53.↩︎
Vgl. Tosefta B. kamma I.↩︎
Nach Jerusch. I, 2a sind zwar die im 3. Abschnitt genannten Fälle דבור תולדה; da aber manche derselben (Mischna 5, 6, 7) entschieden zu אדם gehören und Alle den Satz אדם מועד לעולם weiter ausführen, so kann die ganze Stelle III, 1—7 als Zusatz zu אדם betrachtet werden.↩︎
In ähnlicher Weise werden auch in Sanhedrin bei der ersten der vier Todesarten viele Bestimmungen gelehrt, die für alle Todesstrafen gelten (Sanhedrin VI).↩︎
Nach der Erklärung des Jerusch., s. I, Note 4.↩︎
IX, 3—4 handelt über „Veränderungen“ bei Handwerkern, nachdem vorher über שינוי beim Räuber bestimmt wurde. IX, 10 ist in seinem Schlusssatze gleich IX 9. X 4 ist insofern verwandt mit X 2—3, als hier wie dort Jemand durch eigenen Verlust fremdes Gut rettet. Von X 8 gilt die erste Bestimmung auch für Raub. X 9—10 sind Bestimmungen, um Raub und Diebstahl zu verhindern.↩︎
Baba mezia III 3 ist wegen III 4 hiehergesetzt, wiewohl es eig. zu B. k. X gehörte.↩︎
Von Mischna 7 und 8 gehört nur der Anfang von Mischna 7 hieher; das Andere ist durch Ideenassociation angefügt worden.↩︎
Mischna 4b und 5 sind wegen des Ausdrucks שנפלו (ונפל) an Mischna 3 angereiht, Mischna 6 ist mit dem Falle הבית והעליה של שנים verwandt.↩︎
V, 4 gehört eig. nicht an diese Stelle und steht nur hier, weil vorher (V 3 Ende) der Fall vorkommt, dass Jemand die auf dem Felde eines Andern befindlichen Bäume kauft.↩︎
V 7 f. bestimmt nebenbei, wann der Kauf perfect ist, so dass man nicht mehr zurücktreten kann.↩︎
VI 5—6 enthält ähnliche Fälle wie VI 7.↩︎
IX 4—5 ist durch Ideenassociation zu IX 3 hinzugekommen (לאמצע, לעצמה in 3 und 4),↩︎
X 7a scheint an X 6 angefügt zu sein, indem in beiden Fällen dem Armen nicht gestattet ist, das Recht des Reichen zu schmälern. Vielleicht hat es aber ursprünglich hinter IX 3 wegen לאמצע und לעצמו gestanden.↩︎
Dass dieser Satz auf einen von R. Ismael redigirten Traktat Nesikin schliessen lässt, ist in „Magazin f. d. W. d. J.“ Jahrg. 1884, S. 91 gezeigt.↩︎
Maimon. Einl. in Mischna; Ramban zu Deut. 21, 13; Ran zu Sanh. 84b. Vgl. J. Lewy in der oben (Note 1) cit. Schr. S. 22, Note 2. — Damit erklärt es sich am Besten, dass nach der alten Überlieferung (vgl. z. B. Midr. zu Hohel. 6, 8) die Mischna nur 60 Traktate zählt, während dieselbe in unseren Ausgg. in 63 Traktate geteilt ist, indem 5 von unseren Traktaten (die 3 Babot, Sanh. u. Makkot) in alter Zeit nur für zwei gezählt wurden.↩︎
Doch kennt schon der babyl. Talmud den Namen מכוח (Schebuot 2b).↩︎
VIII 6 wird an VIII 5 wegen נדון על שם סופו angeschlossen; VIII 7 ist wieder an VIII 6 angereiht, weil hier wie dort aus Nothwehr die Tödtung eines Menschen erlaubt ist.↩︎
IX 4 ist verwandt mit IX 3. IX 5a steht hier wegen IX 5. IX 6b ist insofern ähnlich mit IX 5, als in beiden Mischna’s von Verbrechern die Rede ist, die den Tod erleiden, trotzdem sie gerichtlich nicht zum Tode verurteilt werden können.↩︎
I, 1 wurde als alte Zahlen-Mischna an die Spitze des Traktat’s gestellt (s. oben Note 3) und dient ihm zugleich als Einleitung.↩︎
Liest mau „Bechirta“ in der Einz., so muss man מסכתא ergänzen.↩︎
Manche nehmen an, dass der Traktat „Idijot“ (die Vorzüglichsten) heisst (von עידית, das Beste Gittin V 1) und dass demnach עדיות gleichbedeutend sei mit בחירתא. Doch ist diese Erklärung kaum richtig, da das im Traktat so häufig vorkommende העיד allzu deutlich für die gewöhnliche Erklärung des Namens עדיות spricht.↩︎
לא שמשו כל צרכן (eig. „sie haben nicht genügend ihre Lehrer bedient“) bedeutet: sie haben nicht lange genug (so viel als sie nöthig hatten) von ihren Lehrern gelernt (vgl. z. B. Erubin 13a שימוש אשימוש und Chullin 54a). Dies hätte nicht erst gesagt zu werden brauchen, wenn nicht Schwarz in seiner Sehr, „die Kontroversen der Schammaiten und Hilleliten“ S. 8 fälschlich dieses לא שמשו וכו׳ mit „Überwuchern der Theorie über die Praxis“ erklärt hätte (nach dem heutigen Gebrauch von שימוש für „Praxis“!), um auf Grund dieser wunderlichen Erklärung zu falschen Resultaten zu gelangen.↩︎
I 4—6 sind Zusätze zu I 3; über I 9 vgl. I, Note 72.↩︎
S. I, Note 91.↩︎
Mischna 8 muss nach Mischna 9 stehen, s. III, Note 72a.↩︎
Dieser Schlusssatz spricht auch für die Ansicht R. Scherira’s, dass die vielen Kontroversen die Edujot-Sammlung veranlasst haben.↩︎
Tosefta Abodah sarah hat 9 Perakim (im Erfurter Codex 8) und spricht im letzten Perek über die Gebote und das Kriminalrecht für die Noachiden, was auch dafür spricht, dass Abodah sarah zu Sanhedrin gehört.↩︎
Dieser Teil ist in der Tosefta viel umfangreicher (Abschn. III).↩︎
Vgl. hierüber ausführlich in m. Sehr, „die erste Mischna“ S. 26ff.↩︎
I 16 bis II 4a ist ein Einschiebsel, das an Hillel dessen Nachkommen anreiht. II 15—16 ist ein Zusatz zu II, 14.↩︎
Von den späteren Zusätzen (Tosefta’s), die in den Noten zu Abot stets angemerkt sind, muss hierbei abgesehen werden.↩︎
Von den späteren Zusätzen (Tosefta’s), die in den Noten zu Abot stets angemerkt sind, muss hierbei abgesehen werden.↩︎
Von den späteren Zusätzen (Tosefta’s), die in den Noten zu Abot stets angemerkt sind, muss hierbei abgesehen werden.↩︎
In Cod. München steht der Traktat Abot mit dem Abschn. קנין תורה als 6. Perek hinter den Mischnajot der 6. Ordnung am Anfang der sogenannten kleinen Traktate; vgl. Rabbinowitz, Vorrede zu דקדוקי סופרים S. 27.↩︎
Vgl. hierüber ausführlich in m. Sehr, „die erste Mischna“ S. 26ff.↩︎
In dem bekannten Sendschreiben des R. Scherira Gaon wird der Traktat (ed. Mainz 1873 S. 33) הוראות genannt.↩︎
Die Ordnung der Traktate in dieser Ausgabe ist: Die 3 Babot, Sanhedrin, Makkot, Schebuot, Abodah sarak, Horajot, Abot, Edujot; s. die tabellarische Übersicht bei Strack, Einl. in den Talmud S. 11 der 2 Auflage.↩︎

