Beitzah Kapitel 1

Der Talmud, Traktat (Massechet) Beitzah in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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i EIN AM FESTTAGE GELEGTES EI DARF1, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, GEGESSEN WERDEN, UND WIE DIE SCHULE HILLELS SAGT, NICHT GEGESSEN WERDEN. DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, SAUERTEIG2 IN OLIVEN-GRÖSSE, GESÄUERTES BROT IN DATTELGRÖSSE, DIE SCHULE HILLELS SAGT, BEIDES IN OLIVENGRÖSSE. ii WER AM FESTTAGE WILD ODER GEFLÜGEL SCHLACHTET, GRABE, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MIT EINER SCHAUFEL [ERDE AUF] UND BEDECKE [DAS BLUT]3; DIE SCHULE HILLELS SAGT, MAN DÜRFE NUR DANN SCHLACHTEN, WENN MAN ERDE VOM TAGE [VORHER] VORRÄTIG HAT; JEDOCH PFLICHTET SIE BEI, DASS, WENN MAN BEREITS GESCHLACHTET HAT, MAN [ERDE] MIT EINER SCHAUFEL AUFGRABE UND [DAS BLUT] BEDECKE. DENN HERDASCHE GILT ALS VORRÄTIGES.

GEMARA. Wovon gilt dies: wollte man sagen, von einer zum Schlachten bestimmten Henne, was ist demnach der Grund der Schule Hilleis, es ist ja nur eine abgetrennte Speise, und wenn von einer zum Eierlegen bestimmten Henne, was ist demnach der Grund der Schule Šammajs, es ist ja Abgesondertes!?

Was ist das für ein Einwand, vielleicht hält die Schule Šammajs nichts vom [Verbote des] Abgesonderten!?

Sie waren der Ansicht, auch wer das Abgesonderte erlaubt, verbietet das Neuentstandene4. Was ist nun der Grund der Schule Šammajs!? R. Naḥman erwiderte: Tatsächlich gilt dies von einer zum Eierlegen bestimmten Henne, und wer vom [Verbote des] Abgesonderten hält, hält auch vom [Verbote des] Neuentstandenen, und wer vom [Verbote des] Abgesonderten nichts hält, hält auch nichts vom [Verbote des] Neuentstandenen. Die Schule Šammajs ist der Ansicht R. Šimo͑ns5, und die Schule Hillels ist der Ansicht R. Jehudas.

Kann R. Naḥman dies denn gesagt haben, wir haben ja gelernt: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe [am Šabbath] Knochen und Nußschalen vom Tische fortnehmen; die Schule Hillels sagt, man nehme die ganze Platte6 fort und schüttle sie ab. Hierzu sagte R. Naḥman: Wir wissen nur, daß die Schule Šammajs der Ansicht R. Jehudas und die Schule Hillels der Ansieht R. Šimons ist!?

R. Naḥman kann dir erwidern: beim Šabbath, wobei der Tanna anonym7 nach R. Šimo͑n lehrt, denn wir haben gelernt, man dürfe Kürbisse für das Vieh oder ein Aas für die Hunde zerschneiden, lasse man die Schule Hillels8 die Ansicht R. Šimo͑ns vertreten; beim Festtage aber, wobei der Tanna anonym nach R. Jehuda lehrt,

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denn wir haben gelernt, man dürfe kein Holz von einem Balken abspalten, auch nicht von einem am Festtage zerbrochenen9 Balken, lasse man die Schule Hillels die Ansicht R. Jehudas vertreten.

Merke, der unsere Mišna anonym lehrte, ist ja Rabbi, weshalb lehrt er sie beim Šabbath anonym nach R. Šimo͑n und beim Festtage anonym nach R. Jehuda!?

Ich will dir sagen, der Šabbath ist streng, und man wird nicht verleitet, ihn geringzuschätzen, daher lehrt er anonym nach R. Šimo͑n, der erleichternd ist, der Festtag aber ist leichter, und da man ihn geringzuschätzen verleitet werden könnte, lehrt er nach R. Jehuda, der erschwerend ist.

Weshalb streiten sie, wenn du es auf eine zum Eierlegen bestimmte Henne bezogen hast, wegen des Abgesonderten, über das Ei, sie sollten über die Henne selbst10streiten!?

Um dir die weitgehendere Ansicht der Schule Šammajs hervorzuheben, daß sogar das Neuentstandene erlaubt ist.

Sollten sie über die Henne selbst streiten, um dir die weitgehendere Ansicht der Schule Hillels hervorzuheben, daß sogar das Abgesonderte verboten ist!? Wolltest du sagen, die erlaubende Ansicht sei zu bevorzugen, so sollten sie über beides streiten: die zum Eierlegen bestimmte Henne und das Ei derselben dürfen, wie die Schule Šammajs sagt, gegessen werden, und wie die Schule Hillels sagt, nicht gegessen werden!? Vielmehr, erklärte Rabba, tatsächlich gilt dies von einer zum Schlachten bestimmten Henne, jedoch an einem Festtage unmittelbar nach dem Šabbath, wegen der Vorbereitung11. Nach Rabba ist das heute gelegte Ei gestern fertig geworden, und Rabba vertritt hierbei12seino Ansicht. Rabba sagte nämlich:13 Und am sechsten Tage sollen sie vorbereiten, was sie heimbringen; der Wochentag bereitet für den Šabbath vor, der Wochentag bereitet für den Festtag vor, nicht aber bereitet der Festtag für den Šabbath vor, noch bereitet der Šabbath für den Festtag vor. Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte es an einem sonstigen Festtage erlaubt sein!?

Mit Rücksicht auf einen Festtag nach dem Šabbath.

Sollte es doch an einem gewöhnlichen Šabbath erlaubt sein!?

Mit Rücksicht auf einen Šabbath nach dem Festtage.

Berücksichtigen wir dies denn, es wird ja gelehrt: Wenn man eine Henne am Festtage schlachtet und in dieser fertige Eier findet, so darf man sie essen. Wenn nun dem so wäre, so sollte man bei diesen die am selben Tage gelegten berücksichtigen!? Dieser erwiderte: Fertige Eier in der Henne sind etwas Seltenes, und bei Seltenem haben die Rabbanan nichts berücksichtigt. R. Joseph erklärte: Hierbei sind14abgefaliene Früchte15berücksichtigt worden. Abajje sprach zu ihm: Abgefallene Früchte sind aus dem Grunde [verboten], weil berücksichtigt wird, man könnte hinaufsteigen und pflücken; dies ist also nur eine Berück sichtigung,

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und wir sollten eine Berücksichtigung für eine Berücksichtigung treffen!?

Bei beidem ist es dieselbe Berücksichtigung. R. Jiçḥaq erklärte: Hierbei ist16ausfließender Saft17berücksichtigt worden. Abajje sprach zu ihm: Der ausfließende Saft ist ja nur aus dem Grunde [verboten], weil berücksichtigt wird, man könnte ihn direkt auspressen; dies ist also nur eine Berücksichtigung, und wir sollen eine Berücksichtigung für eine Berücksichtigung treffen!?

Bei beidem ist es dieselbe Berücksichtigung. Diese alle erklären nicht wie R. Naḥman, wegen unseres Einwandes, wie Rabba erklären sie ebenfalls nicht, da sie von der Vorbereitung nichts halten; weshalb aber erklärt R.Joseph nicht wie R. Jiçḥaq?

Er kann dir erwidern: das Ei ist eine Speise, Früchte sind eine Speise, der Saft aber ist keine Speise.

Weshalb erklärt R. Jiçḥaq nicht wie R. Joseph!?

Er kann dir erwidern: das Ei ist eingeschlossen, der Saft ist eingeschlossen18, Früchte aber liegen frei.

Auch R. Joḥanan ist der Ansicht, hierbei sei ausfließender Saft berücksichtigt worden. R. Joḥanan wies nämlich auf einen Widerspruch hin, in dem sich R. Jehuda befindet, und erklärte ihn auch. Wir haben gelernt: Man darf keine Früchte ausdrücken, um Saft zu gewinnen; ist er von selber ausgeflossen, so ist er verboten. R. Jehuda sagte: Sind sie zum Essen bestimmt, so ist, was ausfließt, erlaubt, und sind sie zur [Gewinnung von] Saft bestimmt, so ist, was ausfließt, verboten. Demnach gilt es19als abgetrennte Speise, und dem widersprechend wird gelehrt: Ferner sagte R. Jehuda: Man darf am ersten Festtage über einen Korb Früchte bedingungsweise bestimmen20und sie am zweiten essen; ebenso darf man ein am ersten [Tage] gelegtes Ei am zweiten essen. Nur am zweiten und nicht am ersten!? Und R. Joḥanan erklärte, man wende die Lehre21um. Wenn er sie als einander widersprechend bezeichnet, so ist ja zu entnehmen, daß es [bei beidem] der gleiche Grund ist22. Rabina erklärte: Tatsächlich brauchst du sie nicht umzuwenden, denn

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R. Jehuda sagte es nach der Ansicht der Rabbanan: nach mir ist es sogar am ersten [Festtage] erlaubt, weil es eine abgetrennte Speise ist, aber auch ihr solltet mir beipflichten, daß es am zweiten [Tage] erlaubt ist, da es ja zwei verschiedene Heiligkeiten23sind. Die Rabbanan aber erwiderten ihm: Nein, es ist die gleiche24Heiligkeit. Rabina, Sohn des R. U͑la, erklärte: Hier handelt es sich um eine zum Eierlegen bestimmte Henne, und R. Jehuda vertritt hierbei seine Ansicht, daß es Abgesondertes ist. Man wandte ein: Man darf ein Ei, einerlei ob am Šabbath oder am Festtage gelegt, nicht fortbewegen, um damit ein Gefäß zuzudecken oder den Fuß eine Bettstelle zu stützen; wohl aber darf man darauf ein Gefäß stülpen, damit es nicht zerbrochen werde. In einem Zweifel ist es verboten; vermischte es sich unter tausend, so sind alle verboten. Allerdings ist es nach Rabba, welcher erklärt, wegen der Vorbereitung, ein Zweifel [eines Verbotes] der Tora, und bei einem Zweifel [eines Verbotes] der Tora ist erschwerend zu entscheiden, nach R. Joseph und R. Jiçḥaq aber, die erklären, aus Berücksichtigung, ist es ja Zweifel eines rabbanitischen [Verbotes], und bei einem Zweifel eines rabbanitischen [Verbotes] ist ja erleichternd zu entscheiden!? (Dieser erwiderte:) Der Schlußsatz spricht von einem Zweifel der Totverletzung25.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: vermischte es sich unter tausend, so sind alle verboten. Allerdings ist es, wenn du sagst, ein Zweifel, ob am Festtage oder am Wochentage [gelegt], eine Sache, für die es ein Erlaubtwerden26gibt, und wofür es ein Erlaubtwerden gibt, verliert sich auch im Tausendfachen nicht, wenn du aber sagst, ein Zweifel der Totverletzung, ist es ja eine Sache, für die es kein Erlaubtwerden gibt, und sollte doch in der Mehrheit aufgehen!? Wolltest du sagen, ein Ei sei etwas Bedeutendes und gehe nicht auf, so stimmt dies allerdings nach demjenigen, welcher sagt, die Lehre laute »wenn27man es gewöhnlich zählt«, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, die Lehre laute »was28man gewöhnlich zählt«!? Wir haben nämlich gelernt: Hat jemand Bündel Bockshornklee von Mischfrucht (des Weinbergs), so sind sie zu verbrennen; sind sie mit anderen und die anderen mit anderen vermischt worden, so sind sie alle zu verbrennen

so R. Meír; die Weisen sagen, sie gehen unter zweihundertundeinem auf. R. Meír sagte also: Was man [beim Verkaufe] gewöhnlich zählt, macht zum Genusse verboten. Die Weisen aber sagen, nur sechs Dinge machen zum Genusse verboten; R. A͑qiba sagt, sieben, Folgende sind es: Zerreibbare Nüsse29, bedanische Granatäpfel, verspundete Fässer [mit Wein], Mangoldstrünke, Kohltriebe und der griechische Kürbis; R. A͑qiba fügt noch das hausbackene Brot hinzu. Was zum Ungeweihten gehört, macht als Ungeweihtes [verboten], was zur Mischfrucht (des Weinberges), als Mischfrucht (des Weinberges). Hierüber wurde gelehrt: R. Joḥanan sagt, die Lehre laute, »was man gewöhnlich zählt«, und R. Šimo͑n b.Laqiš sagt, die Lehre laute »wenn man es gewöhnlich zählt«. Richtig ist dies nun nach R.Šimo͑n b.Laqiš, wie ist es aber nach R. Joḥanan zu erklären!? R. Papa erwiderte: Dieser Tanna ist der Autor [der Lehre] von der Litra getrockneter Feigen, welcher sagt, alles was gezählt wird, gehe sogar bei einem rabbanitischen [Verbote] nicht auf, und um so weniger bei einem der Tora. Es wird nämlich gelehrt: Wenn eine Litra getrockneter Feigen [von Hebe] am Rande einer Preßform gelegen hat, und man nicht weiß, in welcher Form man sie gepreßt hat, oder am Rande eines Fasses, und man nicht weiß, in welchem Faße man sie gepreßt hat, oder am Rande eines Bienenkorbes, und man nicht weiß, in welchem Bienenkorbe man sie gepreßt30 hat, so werden, wie R. Meír sagt, nach R. Elie͑zer die oberen [Feigen]31

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als einzelne betrachtet, und die oberen gehen unter den unteren32auf, und nach R. Jehošua͑ gehen sie nur unter hundert anderen am Rande befindlichen33auf, und wenn keine [hundert vorhanden] sind, so sind die am Rande befindlichen verboten, und die am Boden befindlichen erlaubt. R. Jehuda sagt, nach R. Elie͑zer gehen sie unter hundert am Rande befindlichen auf, und wenn keine [hundert vorhanden] sind, so sind die am Rande befindlichen verboten und die am Boden befindlichen erlaubt, nach R. Jehošua͑ aber gehen sie nicht einmal unter dreihundert anderen am Rande befindlichen auf. Wenn man sie aber in der Form gepreßt und weiß nicht, in welcher Form man sie gepreßt hat, so stimmen alle überein, daß sie aufgehen34.

»So stimmen alle überein«, darin besteht ja ihr Streit!? R. Papa erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn man sie in einer Form gepreßt hat und nicht weiß, an welcher Stelle der Form35 man sie gepreßt hat, ob nördlich oder südlich, so stimmen alle überein, daß sie aufgehen. R. Aši sagte: Tatsächlich handelt es sich um den Zweifel, ob am Festtage oder am Wochentage [gelegt], es ist aber eine Sache, für die es ein Erlaubtwerden gibt, und eine Sache, für die es ein Erlaubtwerden gibt, geht auch bei einem rabbanitischen [Verbote] nicht auf36.

Es wird gelehrt: Manche sagen im Namen R. Elie͑zers, Ei und Henne dürfen beide gegessen werden.

In welchem Falle: wollte man sagen, wenn die Henne zum Schlachten bestimmt ist, so ist es ja selbstverständlich, daß es und die Mutter erlaubt sind, und wollte man sagen, wenn die Henne zum Eierlegen bestimmt ist, so sind ja beide verboten!? R. Zera erwiderte: Es darf durch die Mutter gegessen37werden.

In welchem Falle? Abajje erwiderte: Wenn man sie zum Beispiel ohne Bestimmung gekauft hat; wird sie geschlachtet, so ergibt es sich, daß sie zum Schlachten bestimmt war, wird sie nicht geschlachtet, so ergibt es sich, daß sie zum Eierlegen bestimmt war. R. Mari sagte: Er lehrt nur eine Übertreibung38. Es wird nämlich gelehrt: Manche sagen im Namen R. Elie͑zers, Ei und Henne, Küchlein und Schale dürfen gegessen werden. Was heißt Schale: wollte man sagen, die wirkliche Schale, so ist ja die Schale nicht eßbar, und wollte man sagen, das Küchlein in der Schale, so streiten ja die Rabbanan gegen R. Elie͑zer b. Ja͑qob39 nur über den Fall, wenn es noch nicht zur Welt gekommen ist, nicht aber über den Fall, wenn es bereits zur Welt gekommen ist!? Vielmehr ist [der Ausdruck] »Küchlein und Schale« nur eine Übertreibung, ebenso ist auch hier der Ausdruck »Ei und Henne« nur eine Übertreibung.

Es wurde gelehrt: Wenn ein Šabbath und ein Festtag [aufeinander folgen, so ist das Ei], das an einem [dieser Tage] gelegt wurde, am anderen, wie Rabh sagt, verboten; R. Joḥanan sagt, das an einem Tage gelegt wurde, ist am anderen erlaubt. Demnach wäre Rabh der Ansicht, die Heiligkeit [beider Tage] sei die gleiche40und [dem widersprechend] sagte Rabh, die Halakha sei wie die vier Ältesten41, nach R. Elie͑zer, welcher sagt, es seien zwei verschiedene Heiligkeiten!?

Vielmehr, sie streiten über die Vorbereitung des Rabba42. Rabh hält von der Vorbereitung des Rabba und R. Joḥanan hält nichts von der Vorbereitung des Rabba. [Hierüber streiten auch] Tannaím: Das am Šabbath gelegte [Ei] darf am Feste und das am Feste gelegte [Ei] darf am Šabbath gegessen werden; R. Jehuda sagt im Namen R. Elie͑zers, hierüber bestehe noch ein Streit: nach der Schule Šammajs darf es gegessen werden, und nach der Schule Hillels darf es nicht gegessen werden.

Der Gastwirt des R. Ada b.Ahaba hatte zum Šabbath am Feste [vorher] gelegte Eier, und kam zu ihm fragen, ob man sie heute backen dürfe, um sie morgen zu essen? Dieser erwiderte: Du glaubst43wohl, [bei einem Streite zwischen] Rabh und R. Joḥanan sei die Halakha wie R. Joḥanan zu entscheiden, aber auch R. Joḥanan erlaubt nur, es am folgenden Tage zu trinken, nicht aber, es am selben Tage [zu berühren]. Es wird nämlich gelehrt: Man darf ein Ei, einerlei ob am Šabbath oder am Festtage gelegt, nicht fortbewegen, um damit ein Gefäß zuzudecken, oder damit den Fuß einer Bettstelle zu stützen.

Der Gastwirt R. Papas, manche sagen, jemand anders, der vor R. Papa kam, hatte zum Feste am Šabbath vorher gelegte Eier und fragte ihn, ob man sie morgen essen dürfe? Dieser erwiderte: Gehe jetzt und komm morgen. Rabh bestellte nämlich keinen Dolmetsch an einem Festtage für den folgenden wegen Trunkenheit44. Als jener am folgenden Tage kam, sprach er zu ihm: Hätte ich sofort entschieden, so würde ich mich

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geirrt und gesagt haben, [bei einem Streite zwischen] Rabh und R. Joḥanan sei die Halakha wie R. Joḥanan zu entscheiden, während Raba gesagt hat, bei diesen45drei Dingen sei die Halakha wie Rabh, sowohl erleichternd als auch erschwerend.

R. Joḥanan sagte: Wenn am Šabbath Holz vom Baume46abfällt, so darf man es am [darauffolgenden] Festtage nicht verheizen. Du darfst mir aber nicht [meine Lehre über] das Ei47entgegenhalten.

Weshalb?

Das Ei ist auch am selben Tage zum Trinken verwendbar, und wenn es erst am folgenden Tage erlaubt ist, so weiß man, daß es am selben Tage verboten ist, das Holz aber ist für denselben Tag48nicht verwendbar, und wenn man es am folgenden Tage erlauben würde, könnte man glauben, es sei sonst auch am selben Tage erlaubt, und nur [in diesem Falle nicht], wegen des Šabbaths, weil es dann zum Heizen nicht verwendbar ist. R. Mathna sagte: Wenn am Festtage Holz vom Baume in den Ofen fällt, so darf man vorrätiges Holz zufügen und jenes mitheizen.

Man verwendet ja aber Verbotenes49?

Da das meiste aus Erlaubtem besteht, so schürt man Erlaubtes.

Man hebt ja direkt ein Verbot auf, und wir haben ja gelernt, man dürfe ein Verbot nicht direkt aufheben50!?

Dies nur bei einem [Verbote] der Tora, ein rabbanitisches aber darf man aufheben.

Wie ist es aber nach R. Aši zu erklären, welcher sagt, wofür es ein Erlaubtwerden gibt, werde nicht aufgehoben, auch wenn [das Verbot] rabbanitisch ist!?

Dies nur, wo das Verbotene bestehen51bleibt, hier aber wird ja das Verbotene verbrannt.

Es wurde gelehrt: Von den beiden Festtagen in der Diaspora52sagt Rabh, [das Ei], das an einem gelegt wurde, sei am anderen erlaubt; R. Aši sagt, das an einem gelegt wurde, sei am anderen verboten.

Demnach wäre R. Aši der Ansicht, die Heiligkeit beider sei die gleiche, während doch R. Aši zwischen beiden Festtagen den Unterscheidungssegen las!?

R. Aši war es zweifelhaft, daher verfuhr er in der einen Hinsicht erschwerend und in der anderen Hinsicht erschwerend. R. Zera sagte: Die Ansicht Ašis ist einleuchtender; jetzt sind wir ja in der Festsetzung des Neumondes kundig, dennoch feiern wir zwei Tage. Abajje sagte: Die Ansicht Rabhs ist einleuchtender; wir haben gelernt, daß man es53früber durch Feuer signale anzeigte, wegen des Unfugs der Samaritaner aber angeordnet habe, daß Boten ausziehen. Demnach müßte man, wenn der Unfug der Samaritaner aufhört, nur einen Tag feiern, wo die Boten hinkommen, nur einen Tag feiern.

Weshalb aber feiern wir jetzt zwei Tage, wo wir in der Festsetzung des Neumondes kundig sind?

Weil sie von dort sagen ließen: Seid behutsam mit den bei euch eingeführten Bräuchen eurer Vorfahren, denn bei einer Religionsverfolgung54 könnte ja ein Verderb entstehen.

Es wurde gelehrt: Von den beiden Tagen des Neujahrsfestes sagten Rabh und Šemuél beide, [das Ei], das an einem gelegt wurde, sei [auch] am anderen verboten. Denn wir haben gelernt: Anfangs nahm man die Zeugenaussage [über das Erscheinen] des Neumondes den ganzen Tag55 entgegen; als aber einst die Zeugen sich verspäteten und die Leviten mit

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dem Gesange zu einem Verstoße56kamen, ordnete man an, die Zeugen nur bis zur Vesperzeit zu empfangen, und wenn Zeugen später kommen, so ist dieser Tag heilig und der folgende ebenfalls.

Rabba sagte: Seit der Anordnung des R. Joḥanan b.Zakkaj ist das Ei [am zweiten Tage] erlaubt, denn wir haben gelernt: Nach der Zerstörung des Tempels ordnete R. Joḥanan b. Zakkaj an, die Zeugenaussage über [das Erscheinen] des Neumondes den ganzen Tag zu empfangen57. Abajje sprach zu ihm: Rabh und Šemuél sagen ja beide, das Ei sei [am zweiten] verboten!? Dieser erwiderte: Ich nenne dir R. Joḥanan b.Zakkaj und du hältst mir Rabh und Šemuél entgegen !?

Gegen Rabh und Šemuél ist ja ein Einwand aus der Mišna zu erheben !?

Das ist kein Einwand; dies für uns, jenes für sie58. R. Joseph sagte: Auch nach der Anordnung des R. Joḥanan b.Zakkaj ist das Ei [am zweiten] verboten.

Aus welchem Grunde?

Dies ist durch Abstimmung erfolgt, und was durch Abstimmung [verboten] wurde, kann nur durch eine andere Abstimmung erlaubt werden. R.Joseph sprach: Woher entnehme ich dies? Es heißt: 59Geh, sage ihnen: Kehret in eure Zelte zurück. Ferner heißt es:60Wenn das Widderhorn geblasen wird, sollen sie den Berg hinansteigen. Ferner haben wir gelernt: [Früher] brachte man aus allen eine Tagreise entfernten Orten um Jerušalem [die Früchte des] vierjährigen Weinberges nach Jerušalem. Welche sind die Grenzorte? Südlich61E͑lath, nördlich62A͑qrabath, westlich Lud und östlich der Jarden. Hierzu sagte U͑la, nach anderen Rabba b.Bar Ḥana, im Namen R. Joḥanans: Aus welchem Grunde? Um die Straßen Jerušalems mit Früchten zu schmücken. Ferner wird gelehrt: R. Elie͑zer hatte einen vierjährigen Weinberg im Osten von Lud, seitwärts von Kephar Ṭabi, und er wollte ihn den Armen freigeben63. Da

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sprachen seine Schüler zu ihm: Meister, bereits haben deine Genossen gegen dich abgestimmt und [einen solchen] erlaubt: Nur weil sie abgestimmt haben, sonst aber nicht64.

Wer sind diese Genossen?

R. Joḥanan b.Zakkaj.

Wozu das »ferner«?

Merke, es heißt ja bereits: 65seid zum dritten Tage bereit, nähert euch keinem Weibe, wozu heißt es wiederum: geh, sage ihnen: Kehret in eure Zelte zurück? Schließe hieraus, daß jede Abstimmung nur durch eine andere Abstimmung aufgehoben werden kann. Wolltest du erwidern, wegen des Gebotes der Beiwohnung66, so heißt es: wenn das Widderhorn geblasen wird, sollen sie den Berg hinansteigen. Merke, es heißt ja bereits:67selbst Schafe und Rinder dürfen nirgends in der Nähe dieses Berges weiden, wozu heißt es wiederum: wenn das Widderhorn geblasen wird? Schließe hieraus, daß jede Abstimmung nur durch eine andere Abstimmung aufgehoben werden kann. Wolltest du erwidern, nur bei einem [Verbote] der Tora, nicht aber bei einem rabbanitischen, so komm und höre [die Lehre] vom vierjährigen Weinberge; bei diesem ist es68ja rabbanitisch, dennoch sprachen sie zu ihm: Bereits haben deine Genossen gegen dich abgestimmt und [einen solchen] erlaubt. Wolltest du erwidern, auch über das Ei ließ R. Joḥanan b.Zakkaj abstimmen und erlaubte es, so ist ja die Beschlußfassung nur über die Zeugenaussage erfolgt, nicht aber über das Ei. Abajje sprach zu ihm: Ist denn über das Ei überhaupt eine Abstimmung erfolgt, das Ei ist ja von der Zeugenaussage abhängig: ist die Zeugenaussage unzulässig, so ist das Ei verboten, ist die Zeugenaussage zulässig, so ist das Ei erlaubt!?

R. Ada und R. Šalmon, beide aus Be Kloḥith, sagten: Das Ei ist auch nach der Anordnung des R. Joḥanan b.Zakkaj verboten.

Aus welchem Grunde?

Gar schnell wird der Tempel erbaut, und man würde sagen: Im Vorjahre aßen wir am zweiten Festtage ein [am ersten gelegtes] Ei, wir wollen auch jetzt essen. Man würde aber nicht bedenken, daß es im Vorjahre zwei [verschiedene] Heiligkeiten69waren, jetzt aber ist es die gleiche Heiligkeit.

Demnach sollte man70auch keine Zeugenaussage entgegennehmen, denn gar schnell wird der Tempel erbaut, und man würde sagen: Im Vorjahre nahmen wir die Zeugenaussage über [das Erscheinen] des Neumondes den ganzen Tag entgegen, wir wollen sie auch jetzt entgegennehmen!?

Was soll dies: die [Entgegennahme der] Zeugenaussage ist dem Gerichte überlassen, während das Ei jedem überlassen ist. Raba sagte: Das Ei ist auch nach der Anordnung des R. Joḥanan b.Zakkaj verboten, denn pflichtet etwa R. Joḥanan b.Zakkaj nicht bei, daß, wenn Zeugen nach der Vesperzeit kommen, sowohl dieser Tag als auch der folgende heilig zu halten ist!? Ferner sagte Raba: Die Halakha ist bei diesen drei Lehren71wie Rabh, sowohl erleichternd als auch erschwerend.

Raba sagte: Mit einem Leichnam dürfen sich am ersten Festtage

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Nichtjuden befassen, am zweiten Festtage auch Jisraéliten, und dies gilt sogar von beiden Tagen des Neujahrsfestes, was aber bei einem Ei nicht der Fall ist. Die Nehardee͑nser sagen, dies gelte auch von einem Ei. Zu berücksichtigen ist ja nur, der Elul könnte interkaliert72werden, aber R. Ḥenana b. Kahana sagte, seit den Tagen E͑zras sei der Elul nie interkaliert worden. Mar Zuṭra sagte: Dies nur, wenn [der Leichnam] bereits längere Zeit liegt, wenn aber nicht, so lasse man ihn liegen. R. Aši sagte: Auch wenn er nicht längere Zeit gelegen hat, lasse man ihn nicht liegen, denn inbetreff des Toten haben die Weisen den zweiten Festtag dem Alltage gleichgestellt, sogar hinsichtlich des Zuschneidens eines [Toten]gewandes und des Abschneidens einer Myrte73. Rabina sagte: Jetzt aber, wo Gebern74vorhanden sind, unterlasse man dies.

Einst saß Rabina am Neujahrsfeste75vor R. Aši, und als er bemerkte, daß dieser betrübt war, sprach er zu ihm: Weshalb ist der Meister betrübt? Dieser erwiderte: Ich habe keinen Speise-E͑rub niedergelegt. Da sprach jener: So bereite ihn der Meister doch jetzt, denn Raba sagte, man dürfe an einem Tage des Festes für den anderen einen Spcisen-E͑rub unter Bedingung76niederlegen. Dieser entgegnete: Raba sagte dies allerdings von den zwei Festtagen in der Diaspora, sagte er dies etwa auch von den beiden Tagen des Neujahrsfestes77!?

Aber die Nehardee͑nser sagten ja, selbst ein Ei78sei erlaubt!? R. Mordekhaj sprach zu ihm: Der Meister sagte mir ausdrücklich, er halte nichts von der Lehre der Nehardee͑nser.

Es wurde gelehrt: Ein am Festtage ausgebrütetes Küchlein ist, wie Rabh sagt, verboten, und wie Šemuél, nach anderen R. Joḥanan, sagt, erlaubt. Rabh sagt, es sei verboten, denn es ist Abgesondertes. Šemuél, nach anderen R. Joḥanan, sagt, es sei erlaubt, denn durch das Schlachten macht es sich selber erlaubt79. R. Kahana und R. Aši sprachen zu Rabh: Welchen Unterschied gibt es zwischen diesem und einem am Festtage geborenen80Kalbe!? Dieser erwiderte: Dieses gilt durch das Schlachten der Mutter als Vorrätiges81.

Welchen Unterschied gibt es zwischen diesem und einem von einem Totverletzten82geborenen Kalbe!? Da schwieg Rabh. Rabba, nach anderen R. Joseph, sprach: Weshalb schwieg Rabh, er sollte ihnen doch erwidern: dieses ist durch die Mutter für die Hunde brauchbar und gilt daher als Vorrätiges! Abajje erwiderte ihm: Wenn

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das, was für Menschen als Vorrätiges gilt, nicht für Hunde als Vorrätiges gilt, wie sollte das, was für Hunde als Vorrätiges gilt, als Vorrätiges für Menschen gelten!? Wir haben nämlich gelernt: Man83darf Kürbisse für das Vieh zerschneiden und ein Aas für die Hunde. R. Jehuda sagt, war das Aas am Vorabend des Šabbaths noch nicht vorhanden, sei es verboten, weil es kein Vorrätiges ist. Dieser erwiderte: Freilich, was als Vorrätiges für Menschen gilt, gilt nicht als Vorrätiges für Hunde, denn was für Menschen brauchbar ist, wirft man den Hunden nicht vor, was aber als Vorrätiges für Hunde gilt, gilt als Vorrätiges auch für Menschen, denn ein Mensch ißt, was für ihn geeignet ist. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabh, und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Šemuél, beziehungsweise mit R. Joḥanan. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabh: Ein am Festtage geborenes Kalb ist erlaubt, ein am Festtage ausgebrütetes Kücblein ist verboten. Welchen Unterschied gibt es zwischen diesem und jenem? Jenes gilt durch das Schlachten der Mutter als Vorrätiges, dieses gilt nicht durch das Schlachten der Mutter als Vorrätiges. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Šemuél, beziehungsweise mit R. Joḥanan: Ein am Festtage geborenes Kalb ist erlaubt, ein am Festtage ausgebrütetes Küchlein ist erlaubt. Aus welchem Grunde? Jenes gilt durch das Schlachten der Mutter als Vorrätiges, dieses macht sich selber durch das Schlachten erlaubt84.

Die Rabbanan lehrten: Ein am Festtage ausgebrütetes Küchlein ist verboten; R. Elie͑zer b.Ja͑qob sagt, es sei sogar am Wochentage verboten, da seine Augen noch nicht geöffnet sind. Wessen Ansicht vertritt folgende Lehre:85Jedes Kriechtier, das auf der Erde kriecht, dies schließt Küchlein ein, deren Augen noch nicht geöffnet sind. Wessen? Die des R. Elie͑zer b. Ja͑qob.

R. Hona sagte im Namen Rabhs: das Ei ist mit seinem Hervorkommen fertig. Was heißt »mit seinem Hervorkommen fertig«: wollte man sagen, mit seinem Hervorkommen fertig, indem man es mit Milch essen darf, wonach es, solange es sich in der Henne befindet, mit Milch zu essen verboten ist, so wird ja gelehrt, daß man, wenn man eine Henne schlachtet und darin fertige Eier findet, diese mit Milch essen dürfe!?

Vielmehr, es wird mit seinem Hervorkommen fertig, indem man es am Festtage essen darf.

Demnach ist es im Leibe der Mutter am Festtage zu essen verboten, während gelehrt wird, daß man, wenn man eine Henne schlachtet und darin fertige Eier findet, diese am Festtage essen dürfe!? Wolltest du sagen, die Barathja lehre, was unsere Mišna nicht86lehrt, so lehrt dies ja auch diese: ein am Festtage gelegtes Ei darf, wie die Schule Šammajs sagt, gegessen werden, und wie die Schule Hillels sagt, nicht gegessen werden, die Schule Šammajs und die Schule Hillels streiten also nur über das gelegte, im Leibe der Mutter aber ist es demnach nach aller Ansicht erlaubt. Wolltest du sagen, nach der Schule Hillels sei es auch im Leibe der Mutter verboten, und nur deshalb lehre er es von einem gelegten, um dir die Λveitgehendere Ansicht der Schule Šammajs hervorzuheben, daß nämlich auch das gelegte erlaubt sei, so vertritt demnach die Lehre, daß man, wenn man eine Henne schlachtet und darin fertige Eier findet, sie am Festtage essen dürfe, weder die Ansicht der Schule Šammajs noch die der Schule Hillels!?– Vielmehr, es wird mit seinem Hervorkommen fertig, indem es zum Ausbrüten verwendbar ist, während es im Leibe der Mutter zum Ausbrüten nicht verwendbar ist.

In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung?

Beim Kauf87und Verkauf. So sagte jemand einst: »Wer hat fertige88Eier?« Als

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ihm darauf [der Verkäufer] Eier von einer geschlachteten [Henne] geben wollte, kam er zu R. Ami, und dieser entschied, der Kauf sei arglistig und er könne zurücktreten.

Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, er brauchte sie tatsächlich zum Essen, und nur deshalb sagte er fertige, weil solche reifer sind, wonach nur die Differenz herauszuzahlen sei, so lehrt er uns. Einst sagte jemand: »Wer hat Bruteier, wer hat Bruteier?« Als ihm darauf der Verkäufer parthenogenetische89Eier gab, kam er zu R. Ami, und dieser entschied, der Kauf sei arglistig und er könne zurücktreten.

Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, er brauchte sie tatsächlich zum Essen, und nur deshalb sagte er Bruteier, weil solche fetter sind, wonach nur die Differenz her auszuzahlen sei, so lehrt er uns. Wenn du aber willst, sage ich: es wird mit seinem Hervorkommen fertig, es wird mit dem Hervorkommen der größeren Hälfte fertig. Dies nach R. Joḥanan, denn R. Joḥanan sagte: Wenn das Ei zur größeren Hälfte am Vorabend des Festtages hervorgekommen und zurückgetreten war, so darf man es am Festtage essen. Manche erklären: Es wird mit seinem Hervorkommen fertig, nur mit seinem vollständigen Hervorkommen, nicht aber mit dem Hervorkommen der größeren Hälfte. Dies schließt die Lehre R. Joḥanans aus.

Der Text: wenn man eine Henne schlachtet und darin fertige Eier findet, so darf man sie mit Milch essen; R. Ja͑qob sagt, sind sie durch Adern verbunden, sei es verboten.

Wer ist der Autor der folgenden Lehre der Rabbanan: Wer vom Aas eines kleinen Vogels ißt, von dessen Eierknoten, von den Knochen oder den Adern, oder von dem Fleische eines Lebenden, ist rein; wenn aber vom Eierstocke, vom Kröpfe, von den Därmen, oder wenn er das Fett schmilzt und es trinkt, so ist er unrein. Wer ist es nun, der lehrt, wer vom Eierknoten ißt, sei rein90? R. Joseph erwiderte: Es ist nicht R. Ja͑qob, denn R. Ja͑qob sagt ja, sie seien, wenn sie durch Adern verbunden sind, [mit Milch] verboten. Abajje sprach zu ihm: Wieso denn: vielleicht sagt R. Ja͑qob dies nur hinsichtlich des Verbotes, nicht aber hinsichtlich der Unreinheit91!? Wolltest da sagen, demnach sollte man dies92auch hinsichtlich der Unreinheit berücksichtigen, so wäre dies ja eine Vermehrung der Unreinheit, und wegen einer rabbanitischen [Anordnung] vermehren wir die Unreinheit nicht. Manche lesen: Wer ist es nun, der lehrt, wer vom Eierstocke ißt, sei unrein? R. Joseph erwiderte: Es ist R. Ja͑qob, welcher sagt, sie seien, wenn sie durch Adern verbunden sind, mit Milch verboten. Abajje sprach zu ihm: Woher, daß unter Eierstock die Eier zu verstehen sind, die sich im Eierstocke befinden, vielleicht der Eierstock selbst!? Wolltest du erwidern, vom Eierstocke selbst brauchte dies nicht gelehrt zu werden, so lehrt er es ja auch vom Kropfe und den Därmen, obgleich auch diese Fleisch sind, weil es Leute gibt, die sie nicht essen, ebenso lehrt er es auch von jenem, weil es Leute gibt, die ihn nicht essen.

Die Rabbanan lehrten: Was sich am Tage begattet, gebiert am Tage, was sich nachts begattet, gebiert nachts; was sich sowohl am Tage als auch nachts begattet, gebiert sowohl am Tage als auch nachts. Was sich am Tage begattet, gebiert am Tage, das ist das Huhn. Was sich nachts begattet, gebiert nachts, das ist die Fledermaus. Was sich sowohl am Tage als auch nachts begattet, gebiert sowohl am Tage als auch nachts, das ist der Mensch und alles, was ihm gleicht.

Der Meister sagte: Was sich am Tage begattet, gebiert am Tage, das ist das Huhn. In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung?

Hinsichtlich [einer Lehre] des R. Mari, Sohnes des R. Kahana, denn R. Mari, Sohn des R. Kahana, sagte: Wenn man am Vorabend des Festtages das Hühnernest untersucht und darin kein Ei gefunden hat, und am folgenden Morgen darin ein Ei findet, so ist es erlaubt.

Er hat ja untersucht!?

Er hat vielleicht nicht genau untersucht, und auch wenn er genau untersucht hat, war es vielleicht zur größeren Hälfte hervorgekommen und zurückgetreten, nach R. Joḥanan93.

Dem ist ja aber nicht so, R. Joseb.Šaúl sagte ja im Namen Rabhs, daß, wenn jemand am Vorabend des Festtages das Hühnernest untersucht und darin kein Ei gefunden hat, und am folgenden Morgen darin ein Ei findet, es verboten sei!? –Da sind es parthenogenetische94.

Demnach könnten es ja auch bei [der Lehre] R. Maris parthenogenetische sein!?

Wenn bei der [Henne] ein Hahn ist.

Aber auch wenn ein Hahn bei ihr ist, können es ja parthenogenetische sein!? Rabina erwiderte: Wir wissen, daß, wenn ein Hahn bei ihr ist, sie keine parthenogenetischen [legt].

Bis zu welcher [Entfernung]? R. Gamda erwiderte im Nainen Rablis: Daß sie seine Stimme am Tage95hört. R.

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Mari traf eine Entscheidung bei [einer Entfernung von] sechzig Häusern96. Liegt ein Fluß zwischen ihnen, so geht sie nicht hinüber; ist eine Brücke da, so geht sie hinüber, wenn aber nur ein Steg, so geht sie nicht hinüber. Einst ereignete es sich, daß eine auch über einen Steg hinüberging.

Weshalb nur, wo du es97auf parthenogenetische beziehst, wenn man es untersucht hat, dies sollte doch auch von dem Falle gelten, wenn man es nicht untersucht hat!? –Wenn man es nicht untersucht hat, kann es von gestern sein.

Es kann ja, auch wenn man untersucht hat, zur größeren Hälfte hervorgekommen und zurückgetreten sein, nach R. Joḥanan98!?

Der Fall R. Joḥanans ist selten.

Ferner sagte R. Jose b.Šaúl im Namen Rabhs: Bei zerriebenem Knoblauch ist die Gefahr des Offenstehens99zu berücksichtigen.

DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, SAUERTEIG IN OLIVENGRÖSSE. Was ist der Grund der Schule Šammajs?

Der Allbarmherzige brauchte es ja nur vom Gesäuerten und nicht vom Sauerteige zu schreiben, und ich würde gesagt haben: wenn das Gesäuerte, dessen Säure nicht intensiv ist, bei Olivengröße [verboten ist], um wieviel mehr der Sauerteig, dessen Säure intensiv ist. Wozu schreibt es der Allbarmherzige vom Sauerteige? Um dir zu sagen, das Quantum des einen gleiche nicht dem Quantum des anderen.

Und die Schule Hillels!?

Beides ist nötig. Würde es der Allbarmherzige nur vom Sauerteige geschrieben haben, so könnte man sagen, weil seine Säure intensiv ist; und würde es der Allbarmherzige nur vom Gesäuerten geschrieben haben, so könnte man sagen, weil es genießbar ist, nicht aber der Sauerteig, der ungenießbar ist. Daher ist beides nötig.

Hält denn die Schule Šammajs nichts von dem, was R. Zera gesagt hat!? R. Zera sagte nämlich: Der Schriftvers beginnt mit »Sauerteig« und schließt mit »Gesäuertem«100, um dir zu sagen, einerlei ob Sauerteig oder Gesäuertes.

Über das Essen streitet niemand, sie streiten nur über die Fortschaffung101; die Schule Šammajs ist der Ansicht, man folgere nicht hinsichtlich der Fortschaffung vom Essen, und die Schule Hillels ist der Ansicht, man folgere hinsichtlich der Fortschaffung vom Essen. Ebenso wurde gelehrt: R. Jose b.Ḥanina sagte: Der Streit besteht nur über die Fortschaffung, über das Essen aber stimmen alle überein, daß es bei beiden in Olivengröße erfolgt. Ebenso wird auch gelehrt:102Es darf bei dir kein Sauerteig und es darf hei dir kein Gesäuertes zu sehen sein; hierüber besteht der Streit zwischen der Schule Šammajs und der Schule Hillels; die Schule Šammajs sagt, Sauerteig in Olivengröße, Gesäuertes in Dattelgröße, und die Schule Hillels sagt, beides in Olivengröße.

WER AM FESTTAGE WILD ODER GEFLÜGEL SCHLACHTET &C. »Schlachtet«, nur wenn bereits erfolgt, nicht aber von vornherein, dagegen heißt es im Schlußsatze: die Schule Hillels sagt, man dürfe nur dann schlachten, wonach der erste Tanna der Ansicht ist, man dürfe [von vornherein] schlachten!?

Das ist kein Einwand; man darf nicht schlachten und [das Blut] bedecken.

Wenn es aber im Schlußsatze heißt: jedoch pflichtet sie bei, daß, wenn man bereits geschlachtet hat, man [Erde] mit einer Schaufel aufgrabe und das Blut bedecke, so spricht ja der Anfangssatz nicht vom bereits erfolgten!? Rabba erwiderte: Er meint es wie folgt: was antworte man dem, der schlachten will und um Rat fragen kommt? Die Schule Šammajs sagt, man antworte ihm: [geh] schlachte, grabe [Erde] auf und bedecke [das Blut]; die Schule Hillels sagt, er dürfe nur dann schlachten, wenn er Erde vom Tage [vorher] vorrätig hat. R. Joseph erklärte: Er meint es wie folgt: was antworte man dem, der schlachten will und um Rat fragen kommt? Die Schule Šammajs sagt, man antworte ihm; geh, grabe [Erde] auf, schlachte und bedecke [das Blut]; die Schule Hillels sagt, er dürfe nur dann schlachten, wenn er Erde vom Tage [vorher] vorrätig hat. Abajje sprach zu R. Joseph: Der Meister und Rabba streiten also über die Lehre des R. Zera im Namen Rabhs, denn R. Zera sagte im Namen Rabhs: Wer [ein Wild] schlachtet, muß unten und oben Erde streuen, denn es heißt: 103er schütte das Blut fort und bedecke es in104Erde; es heißt nicht »mit Erde« sondern »in Erde«, das lehrt, daß der Schlachtende Erde oben und Erde unten streuen muß. Der Meister hält also von der Lehre R. Zeras und Rabba hält nichts von der Lehre R. Zeras. Dieser erwiderte: Sowohl ich als auch Rabba halten beide von der Lehre R. Zeras, und unser Streit besteht vielmehr in folgendem: Rabba ist der Ansicht, nur wenn unten bereits Erde vorhanden ist, sonst aber nicht, denn es ist zu berücksichtigen, er könnte es sich überlegen und nicht schlachten105, nach meiner Ansicht aber erst recht, denn wenn man ihm dies nicht erlaubt, könnte er um die Festfreude kommen.

JEDOCH PFLICHTET SIE BEI, DASS, WENN MAN BEREITS GESCHLACHTET HAT, MAN [ERDE] MIT EINER SCHAUFEL AUFGRABE UND ES BEDECKE. R. Zeriqa sagte im Namen R. Jehudas: Dies nur, wenn die Schaufel vom Tage [vorher in der Erde] steckt.

Man zerreibt ja [die Erde]!?

R. Ḥija b. Aši erwiderte im Namen Rabhs: Wenn die Erde locker ist.

Man macht

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ja eine Grube!?

Dies nach R. Abba, denn R. Abba sagte: Wer am Šabbath eine Grube macht und nur die Erde braucht, ist frei106.

DENN HERDASCHE GILT ALS VORRÄTIGES. R. Jehuda sprach: Wer spricht hier von Herd[asche]!? Raba erwiderte: Er meint es wie folgt: Herdasche aber gilt als Vorrätiges. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Dies nur, wenn er bereits am Vorabende des Festes geheizt worden ist, wenn er aber am Festtage selbst geheizt worden ist, ist es verboten; kann man darin noch ein Ei107backen, so ist es erlaubt. Ebenso wird gelehrt: Wenn sie gesagt haben, Herdasche gelte als Vorrätiges, so gilt dies nur von dem Falle, wenn er bereits am Vorabend des Festes geheizt worden ist, wenn er aber am Festtage selbst geheizt worden ist, so ist es verboten; kann man darin noch ein Ei backen, so ist es erlaubt. Hat man Erde in seinen Garten oder in seine Ruine gebracht, so darf man damit108bedecken.

Ferner sagte R. Jehuda: Man darf einen Korb voll Erde bringen und ihn zu jedem Gebrauche verwenden. Mar Zutra trug im Namen Mar Zutra des Großen vor: Dies nur, wenn man dafür eine besondere Ecke bestimmt hat. Man wandte ein: Man darf am Festtage keinen Koj109 schlachten; hat man ihn bereits geschlachtet, so darf man das Blut nicht bedecken. Wenn dem nun so110wäre, so sollte man es nach R. Jehuda bedecken!?

Und auch nach deiner Auffassung kann man es ja mit Herdasche oder mit [Erde], in der eine Schaufel steckt, bedecken!? Vielmehr, wenn man solche nkht hat, ebenso, wenn man auch jene nicht hat.

Wieso gilt dies demnach nur von Zweifelhaftem, dies sollte ja auch von Zweif ellosem111gelten!?

Von diesem ist es selbstverständlich; selbstverständlich darf man das zweifellose [Wild] nicht schlachten, man könnte aber glauben, wegen der Festfreude dürfe man das Zweifelhafte schlachten, ohne [das Blut] zu bedecken, so lehrt er uns.

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Wenn er aber im Schlußsatze lehrt, daß man, wenn man ihn bereits geschlachtet hat, das Blut nicht bedecken dürfe, so spricht ja der Anfangssatz von dem Falle, wenn man [vorrätige Erde] hat!? Vielmehr, erklärte Rabba, Herdasche gilt für das zweifellose [Wild] als Vorrätiges, nicht aber für das zweifelhafte.

Für das zweifelhafte wohl deshalb nicht, weil man eine Grube macht, und auch beim zweifellosen macht man ja eine Grube!?

Vielmehr wegen der Begründung R. Abbas112. Ebenso sollte ja auch bei jenem die Begründung R. Abbas gelten!?

Vielmehr beim zweifelhaften ist es verboten, weil man [die Erde] zerreiben könnte.

Sollte man doch das Zerreiben auch beim zweifellosen berücksichtigen!?

Wenn beim zweifellosen auch ein Zerreiben erfolgt. kommt das Gebot und verdrängt das Verbot.

Allerdings sagen wir, ein Gebot verdränge ein Verbot, jedoch nur in einem Falle wie bei Aussatz und Beschneidung113oder [wollenen] Çiçith114an einem Linnengewande, wobei man mit der Übertretung des Verbotes das Gebot ausübt, während man hierbei mit der Übertretung des Verbotes das Gebot nicht ausübt!?

Das ist kein EinΛvand; man kann es beim Zerreiben bedecken.

Aber bezüglich des Festtages besteht ja ein Gebot und ein Verbot, und das Gebot115kann ja nicht ein Verbot und ein Gebot verdrängen!? Vielmehr, erklärte Raba, bei der Herdasche denkt man wohl an das zweifellose, nicht aber an das zweifelhafte. Raba vertritt hiermit seine Ansicht, denn Raba sagte: Hat man Erde geholt, um damit [nötigenfalls] Kot zu bedecken, so darf man damit das Blut eines Geflügels116bedecken, um damit das Blut eines Geflügels zu bedecken, so darf man damit keinen Kot bedecken. Die Nehardee͑nser sagen, auch wenn man Erde geholt hat, um damit das Blut eines Geflügels zu bedecken, dürfe man damit Kot bedecken. Im Westen sagten sie: Hierüber streiten R. Jose b. Ḥama und R. Zera, und wie manche sagen, Raba, Sohn des R. Joseph b. Ḥama, und R. Zera; einer sagt, der Koj gleiche diesbezüglich dem Kote, und einer sagt, der Koj gleiche diesbezüglich nicht dem Kote. Es ist zu beweisen, daß Raba es ist, welcher sagt, der Koj gleiche diesbezüglich dem Kote. Raba sagte nämlich: Hat man Erde geholt, um damit Kot117zu bedecken, so darf man damit das Blut eines Geflügels bedecken, um damit das Blut eines Geflügels zu bedecken, so darf man damit keinen Kot bedecken. Schließe hieraus. Rami, Sohn des R. Jeba, erklärte: Das Blut des Koj darf man deshalb nicht bedecken, weil zu berücksichtigen ist, man könnte seinen Talg erlauben118.

Demnach sollte dies auch am Wochentage gelten!?

Am Wochentage nimmt man an, er wolle im Hofe graben.

Was ist anzunehmen, wenn man ihn auf dem Müllhaufen schlachtet!? Was ist anzunehmen, wenn man um Rat frägt!?

Vielmehr, am Wochentage heißen ihn die Rabbanan, wenn es auch zweifelhaft ist, sich bemühen und [das Blut] bedecken gehen, aber würden sie am Festtage, wenn es zweifelhaft ist, ihn sich bemühen und es bedecken119eißen!?

R. Zera lehrte: Sie sagten es nicht nur von einem Koj, vielmehr darf man auch, wenn man ein Vieh und ein Wild oder ein Geflügel geschlachtet hat und das Blut desselben vermischt worden ist, es am Festtage nicht bedecken. R.Jose b.Jasjan sagte: Dies nur, wenn man es nicht mit einem Schaufelstich bedecken kann, wenn man es aber mit einem Schaufelstich bedecken kann, ist es erlaubt.

Selbstverständlich120!?

Man kömite glauben, bei einem Schaufelstich seien zwei Schaufelstiche zu berücksichtigen, so lehrt er uns.

Raba sagte: Hat man Geflügel am Vorabend des Festes geschlachtet, so darf man [das Blut] nicht am Festtage bedecken. Hat man Teig am

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Vorabende des Festes bereitet, so darf man die Teighebe am Festtage absondern. Der Vater Šemuéls sagte: Wenn man Teig am Vorabend des Festes bereitet hat, darf man die Teighebe am Festtage nicht absondern.

Šemuél streitet demnach gegen seinen Vater, denn Šemuél sagte, man dürfe von, ausländischem Teige121zunächst essen und die Teighebe zurücklassen!? Raba erwiderte: Pflichtet etwa Šemuél nicht bei, daß sie, sobald man sie als solche bestimmt hat. Gemeinen verboten ist!?

iii,1 DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE DIE LEITER NICHT VON EINEM TAUBENSCHLAGE ZUM ANDEREN TRAGEN, WOHL ABER VON EINEM FLUGLOCHE NACH DEM ANDEREN NEIGEN; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT DIES.

GEMARA. R. Ḥanau b.Ami sagte: Der Streit besteht nur, wenn auf öffentlichem Gebiete, denn die Schule Šammajs ist der Ansicht, wer dies sieht, könnte glauben, er wolle das Dach verschmieren, und die Schule Hillels ist der Ansicht, der Taubenschlag beweise es, wenn, aber in Privatgebiet, so stimmen alle über ein, daß es erlaubt sei.

Dem ist ja aber nicht so, R. Jehuda sagte ja im Namen Rabhs, was die Weisen des Anscheins wegen verboten haben, sei auch in der verborgensten Kammer verboten!?

Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Man breite sie122vor der Sonne aus, jedoch nicht vor dem Volke; R. Elea͑zar und R. Šimo͑n verbieten dies. Manche lesen: R. Ḥanan b.Ami sagte: Der Streit besteht nur, wenn in Privatgebiet, denn die Schule Šammajs hält nämlich von [der Lehre] R. Jehudas im Namen Rabhs und die Schule Hillels hält nichts von [der Lehre] R. Jehudas im Namen Rabhs, aber wenn auf öffentlichem Gebiete, stimmen alle überein, daß es verboten sei.

Rabh ist demnach der Ansicht der Schule Šammajs123!?

Hierüber [streiten] Tannaím, denn es wird gelehrt: Man breite sie vor der Sonne aus, jedoch nicht vor dem Volke; R.

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Elea͑zar und R. Šimo͑n Anerbieten dies.

Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R.Šimo͑n b.Elea͑zar sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß man die Leiter von einem Taubenschlage zum andern bringen dürfe, sie streiten nur über das Zurückbringen; die Schule Šammajs sagt, man dürfe sie nicht zurückbringen, und die Schule Hillels sagt, man dürfe sie auch zurückbringen. R. Jehuda sprach: Diese Worte gelten nur von einer Taubenschlagleiter, über eine Söllerleiter aber stimmen alle überein, daß es verboten sei. R. Dosa sagt, man dürfe sie von einem Flugloche nach dem anderen neigen. Manche sagen im Namen R. Dosas, man dürfe sie auch herantänzeln.

Die Söhne R. Ḥijas gingen auf die Dörfer hinaus, und als sie zurückkamen, fragte sie ihr Vater: Ist euch irgend eine [Rechtsfrage] vorgelegt worden? Diese erwiderten: Ein Fall von einer Leiter ist uns vorgelegt worden, und wir erlaubten es. Da sprach er zu ihnen: Gehet hinaus und verbietet, was ihr erlaubt habt. Sie hatten nämlich gefolgert: wenn R. Jehuda sagt, sie streiten nicht über eine Söllerleiter, so ist wohl der erste Tanna der Ansicht, sie streiten wohl. Das ist aber nichts; R. Jehuda erklärt nur den Grund des ersten Tanna.

Woher dies?

Weil er lehrt, man dürfe die Leiter von einem Taubenschlage zum andern bringen. Wieso heißt es, wenn du sagen wolltest, sie streiten über eine Söllerleiter, man dürfe die Leiter von einem Taubenschlage zum andern bringen, es müßte ja heißen, man dürfe die Leiter an einen Taubenschlag bringen!? Wahrscheinlich ist dies wie folgt zu verstehen: nur die Taubenschlagleiter, nicht aber eine Söllerleiter.

Und jene!?

Es heißt ja nicht Taubenschlagleiter, vielmehr heißt es von einem Taubenschlage zum andern, auch zu mehreren Taubenschlägen. Manche lesen: Diese erwiderten: Ein Fall vom Neigen der Söllerleiter ist uns vorgelegt worden, und wir erlaubten es. Da sprach er zu ihnen: Gehet hinaus und verbietet, was ihr erlaubt habt. Sie hatten nämlich gefolgert: was der erste Tanna verbietet, erlaubt R. Dosa. Das ist aber nichts; vielmehr verbietet R. Dosa, was der erste Tanna erlaubt.

WOHL ABER VON EINEM FLUGLOGHE NACH DEM ANDEREN NEIGEN &C. Demnach ist bei der Festfreude die Schule Šammajs erschwerend und die Schule Hillels erleichternd. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wer am Festtage Wild oder Geflügel schlachtet, grabe, wie die Schule Šammajs sagt, mit einer Schaufel [Erde auf] und bedecke [das Blut]; die Schule Hillels sagt, man dürfe nur dann schlachten, wenn man Erde vom Tage [vorher] vorrätig hat. R. Joḥanan erwiderte: Man wende die Lehre um.

Wozu dies: vielleicht ist die Schule Šammajs dieser Ansicht nur da, wo eine [in der Erde] steckende Schaufel bereits vorhanden ist, nicht aber, wo eine bereits [in der Erde] steckende Schaufel nicht vorhanden124ist. Oder vielleicht ist die Schule Hillels dieser Ansicht nur hierbei, wo der Taubenschlag darauf125hinweist, da aber nicht!? Wenn man aber auf einen Widerspruch hinweisen will, so ist es folgender: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe [von den Tauben] nur dann nehmen, wenn man sie am Tage [vorher] befühlt hat; die Schule Hillels sagt, man brauche nur sich [vorher] hinzustellen, und zu sagen: diese oder jene werde ich nehmen. Demnach ist bei der Festfreude die Schule Šammajs erschwerend und die Schule Hillels erleichternd. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wer am Festtage Wild oder Geflügel schlachtet [&c.] R. Joḥanan erwiderte: Man wende die Lehre um.

Wozu dies: vielleicht ist die Schule Šammajs dieser Ansicht nur da,

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wo eine [in der Erde] steckende Schaufel bereits vorhanden ist, nicht aber, wo eine bereits [in der Erde] steckende Schaufel nicht vorhanden126 ist. Oder vielleicht ist die Schule Hillels dieser Ansicht nur hierbei, wo es sich ja um das [rabbanitische Verbot des] Abgesonderten handelt, daher genügt es, wenn man sich [vorher] hingestellt und gesagt hat: diese oder jene werde ich nehmen, da aber nicht!? Wenn man aber auf einen Widerspruch hinweisen will, so ist es folgender: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe [am Feste] keine Stampfe127nehmen, um darauf Fleisch zu zerhacken; die Schule Hillels erlaubt dies. Demnach ist bei der Festfreude die Schule Šammajs erschwerend und die Schule Hillels erleichternd. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wer am Festtage Wild oder Geflügel schlachtet &c. R. Joḥanan erwiderte: Man wende die Lehre um.

Wozu dies: vielleicht ist die Schule Šammajs dieser Ansicht nur da, wo eine [in der Erde] steckende Schaufel bereits vorhanden ist, nicht aber, wo eine bereits [in der Erde] stekkende Schaufel nicht vorbanden128ist. Oder vielleicht ist die Schule Hillels dieser Ansicht nur hierbei, wo es immerhin ein Gerät129st, da aber nicht!? Wenn man aber auf einen Widerspruch hinweisen will, so ist es folgender: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe die [am Feste abgezogene] Haut nicht zum Darauftreten130hinlegen, auch nur dann aufheben, wenn ein olivengroßes Stück Fleisch131Maran haftet; die Schule Hillels erlaubt dies. Demnach ist bei der Festfreude die Schule Šammajs erschwerend und die Schule Hillels erleichternd. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wer am Festtage Wild oder Geflügel schlachtet &c. R. Joḥanan erwiderte: Man wende die Lehre um.

Wozu dies: vielleicht ist die Schule Šammajs dieser Ansicht nur da, wo ine bereits [in der Erde] steckende Schaufel vorhanden ist, nicht aber, wo eine bereits [in der Erde] steckende Schaufel nicht vorhanden132ist. Oder vielleicht ist die Schule Hillels dieser Ansicht nur hierbei, weil man darauf sitzen kann, da aber nicht!? Wenn man aber auf einen Widerspruch hinweisen will, so ist es folgender: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe am Festtage die Schalter [der Krämerbuden] nicht abnehmend133; die Schule Hillels erlaubt sogar sie wieder einzuhängen. Demnach ist bei. der Festfreude die Schule Šammajs erschwerend und die Schule Hillels erleichternd. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wer am Festtage Wild oder Geflügel schlachtet [&c.]. Allerdings befindet sich die Schule Šammajs nicht mit sich selbst in Widerspruch, denn da ist ja eine bereits [in der Erde] steckende Schaufel vorhanden, hierbei aber ist keine [in der Erde] steckende Schaufel134vorhanden, aber die Schule Hillels befindet sich ja in Widerspruch mit sich selbst!? R. Joḥanan erwiderte: Man wende die Lehre um. Oder aber die Schule Hillels ist dieser Ansicht nur hierbei, weil es bei Geräten kein Bauen und kein Niederreißen135gibt, da aber nicht.

iii,2 DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE [VON DEN TAUBEN] NUR DANN NEHMEN, WENN MAN SIE AM TAGE [VORHER] BEFÜHLT HAT; DIE SCHULE HILLELS SAGT, MAN BRAUCHE NUR SICH VORHER HINZUSTELLEN UND ZU SAGEN: DIESE ODER JENE WERDE ICH NEHMEN.

GEMARA. R. Ḥanan b. Ami sagte: Der Streit besteht nur über die erste Brut; die Schule Šammajs ist der Ansicht, es sei zu berücksichtigen, er könnte [vom Schlachten] abkommen136, und die Schule Hillels ist der Ansicht, dies sei nicht zu berücksichtigen; über die zweite Brut137aber stimmen alle über ein, man brauche nur sich vorher hinzustellen und zu sprechen: diese oder jene werdeich nehmen.

Wozu braucht man nach der Schule Hillels zu sagen: diese oder jene werde ich nehmen, sollte man sagen: von diesen werde ich morgen nehmen!? Wolltest du erwidern, die Schule Hilleis halte nichts von der fiktiven138Feststellung, so haben wir ja gelernt: Befindet sich der Leichnam139in einem Hause, das mehrere Türen hat, so ist [der Holilraum] aller Türen unrein; wird eine derselben geöffnet, so ist diese unrein, und alle übrigen sind rein; hat man beschlossen, ihn durch eine derselben oder durch ein vier zu vier [Handbreiten] großes Fenster hinauszubringen, so schützen diese alle übrigen Türen. Die Schule Šammajs sagt, dies nur, wenn man es noch vor seinem Tode beschlossen hatte; die Schule Hillels sagt, auch wenn nach seinem Tode140!?

Hierzu wurde ja gelehrt: Rabba sagte, daß nämlich Geräte, die nachher141hineinkommen, rein sind. Ebenso sagte R. Ošaja, daß nämlich Geräte, die nachher hineinkommen, rein sind. Also nur nachher, rückwirkend aber nicht. Raba erklärte: Tatsächlich auch rückwirkend142, hier aber aus dem Grunde, man könnte eine herumbewegen und sie wieder loslassen, eine herumbewegen und sie wieder loslassen, und man würde nicht zur Verwendung gelangende Dinge herumbewegt haben.

Du sagtest ja aber, es genüge, wenn man nur sagt: diese oder jene werde ich nehmen!?

Dies nur am Vorabend des Festtages143, am Festtage selbst aber ist es verboten, weil es vorkommen kann, daß man

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die fett [aussehenden] mager oder die mager [aussehenden] fett findet, und man würde nicht zur Verwendung gelangende Dinge herumbewegt haben. Auch kann man sie alle mager finden und loslassen, und man würde um seine Festfreude kommen.

iv WENN MAN SCHWARZE [TAUBEN] BESTIMMT HAT UND WEISSE FINDET, WEISSE [BESTIMMT HAT] UND SCHWARZE FINDET, ODER ZWEI [BESTIMMT HAT] UND DREI FINDET, SO SIND SIE VERBOTEN; WENN MAN ABER DREI BESTIMMT HAT UND ZWEI FINDET, SO SIND SIE ERLAUBT. WENN MAN DIE IM NESTE [BESTIMMT HAT] UND WELCHE VOR DEM NESTE FINDET, SO SIND SIE VERBOTEN; SIND ABER AUSSER DIESEN KEINE ANDEREN VORHANDEN, SO SIND SIE ERLAUBT.

GEMARA. Selbstverständlich!? Rabba erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn man schwarze und weiße144bestimmt hat, mid am folgenden Morgen die schwarzen auf dem Platze der weißen und die weißen auf dem Platze der schwarzen gefunden hat; man könnte glauben, sie seien dieselben und hätten nur [das Nest] gewechselt, so lehrt er uns, [daß man annehme,] jene seien fort und diese seien andere.

Dies wäre somit eine Stütze für R. Ḥanina, denn R. Ḥanina sagte, bei Mehrheit und Wahrscheinlichkeit145richte man sich nach der Mehrheit.

Wie Abajje erklärt146hat, wenn sich ein Brett vor dem Taubenschlage147 befindet, ebenso auch hierbei, wenn sich da ein Brett befindet.

ODER ZWEI BESTIMMT HAT UND DREI FINDET, SO SIND SIE VERBOTEN. Wie du es nimmst: sind es andere, so sind es ja andere, sind es dieselben, so ist ja eine andere unter ihnen.

DREI BESTIMMT HAT UND ZWEI FINDET, SO SIND SIE ERLAUBT. Aus welchem Grunde?

Es sind dieselben, nur ist eine fortgeflogen. Unsere Mišna lehrt somit nach Rabbi und nicht nach den Rabbanan, denn es wird gelehrt: Wenn man eine Mine148hingelegt hat und zweihundert [Denare] findet, so besteht [dieses Geld] aus Profanem und zweitem Zehnten

so Rabbi; die Weisen sagen, alles sei profan. Wenn man zweihundert [Denare] hingelegt hat und eine [Mine] findet, so ist eine Mine geblieben und eine Mine fortgenommen worden

so Rabbi; die Weisen sagen, alles sei profan.

Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn hierzu wird ja gelehrt: R.Joḥanan und R. Elea͑zar erklärten beide, anders sei es bei jungen Tauben, die herumzuhüpfen pflegen149.

Hierzu wurde ja aber gelehrt, R. Joḥanan und R. Elea͑zar [streiten] hierüber: einer sagt, der Streit bestehe über zwei Geldbeutel, während bei einem alle übereinstimmen, es sei profan, und einer sagt, der Streit bestehe über einen Geldbeutel, während bei zwei alle übereinstimmen, eine Mine sei geblieben und eine Mine sei fortgenommen worden. Aller dings ist es nach demjenigen, welcher sagt, der Streit bestehe über zwei Geldbeutel, zu erklären nötig, bei jungen Tauben sei es anders, weil sie herurnzuhüpfen pflegen; wozu ist aber diese Erklärung nötig nach demjenigen, welcher sagt, der Streit bestehe über einen Geldbeutel, während bei zwei alle übereinstimmen, eine Mine sei geblieben und eine Mine sei fortgenommen worden, du sagst ja, daß sie über zwei Beutel überhaupt nicht streiten!? R. Aši erwiderte: Hier handelt es sich um zusammengebundene junge Tauben und zusammengebundene Geldbeutel; junge Tauben reißen sich von einander los, Geldbeutel aber reißen sich von einander nicht los.

Und Rabbi!?

Er kann dir erwidern: auch bei Geldbeuteln kommt es vor, daß sich der Knoten löst.

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WENN MAN DIE IM NESTE [BESTIMMT] HAT UND WELCHE VOR DEM NESTE FINDET, SO SIND SIE VERBOTEN. Dies wäre also eine Stütze für R. Ḥanina, denn R. Ḥanina sagte, bei Mehrheit und Wahrscheinlichkeit150richte man sich nach der Mehrheit. Abajje erwiderte: Wenn [vor dem Taubenschlage] ein Brett151sich befindet. Raba erwiderte: Hier handelt es sich um zwei Nester übereinander; wenn man die im unteren Neste bestimmt und die im oberen nicht bestimmt hat und welche [vor] dem unteren findet und im oberen keine, so sind sie selbstverständlich verboten, wir nehmen an, jene seien fortgeflogen und diese heruntergehüpft, aber auch wenn man die im oberen Neste bestimmt und die im unteren nicht bestimmt hat und welche [vor] dem oberen findet und im unteren keine, sind sie verboten, denn wir nehmen an, jene seien fortgeflogen und diese heraufgeflattert.

SIND ABER AUSSER DIESEN KEINE ANDEREN VORHANDEN, SO SIND SIE ERLAUBT. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn sie fliegen können, so ist ja anzunehmen, daß jene fortgeflogen und diese andere sind, und wenn sie nur hüpfen können, so ist ja, wenn innerhalb fünfzig Ellen ein anderes Nest vorhanden ist, anzunehmen, es seien [andere] herangehüpft, und wenn innerhalb fünfzig Ellen kein anderes Nest vorhanden ist, so ist es ja selbstverständlich, daß sie erlaubt sind, denn R. U͑qaba b.Ḥama sagte, was hüpfen kann, hüpft nicht weiter als fünfzig Ellen!?

Tatsächlich, wenn innerhalb fünfzig Ellen ein Nest vorhanden ist, jedoch um die Ecke; man könnte glauben, sie seien herangehüpft, so lehrt er uns, daß sie nur dann heranhüpfen, wenn sie das Nest sehen, wenn aber nichts hüpfen sie nicht heran.

v,2 DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE KEINE STAMPFE NEHMEN, UM DARAUF FLEISCH ZU ZERHACKEN; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT DIES. DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE DIE [AM FESTE ABGEZOGENE] HAUT NICHT ZUM DARAUFTRETEN152HINLEGEN, AUCH NUR DANN AUFHEBEN, WENN EIN OLIVENGROSSES STÜCK FLEISCH DARAN153HAFTET; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT DIES.

GEMARA. Es wird gelehrt: Sie stimmen überein, daß man sie, wenn man das Fleisch bereits zerhackt hat, nicht anfassen darf. Abajje sagte: Der Streit besteht nur über eine Stampfe, über einen Fleischblock154 aber stimmen alle überein, daß es erlaubt sei.

Selbstverständlich, es heißt ja Stampfe!?

Man könnte glauben, dies gelte auch von einem Fleischblock, und er lehre es nur deshalb von einer Stampfe, um die entgegengesetzte Ansicht der Schule Hillels hervorzuheben, daß sie sogar einen für eine [am Feste] verbotene Arbeit bestimmten Gegenstand erlaube, so lehrt er uns. Manche lesen: Abajje erwiderte: Dies ist wegen eines neuen Fleischblockes nötig; man könnte glauben [er sei verboten,] weil man sich155überlegen könnte und darauf nicht hacken, so lehrt er uns.

Berücksichtigt denn die Schule Šammajs nicht die Überlegung, es wird ja gelehrt: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe nicht156den Schlächter und das Messer zum Vieh noch das Vieh zum Schlächter und dem Messer bringen; die Schule Hillels sagt, man dürfe das eine zum suaderen bringen. Die Schule Šammajs sagt, man dürfe nicht das Gewürz und die Keule zum Mörser noch den Mörser zu dem Gewürze und der Keule bringen; die Schule Hillels sagt, man dürfe das eine zum anderen bringen!?

Was soll dies: allerdings kann man sich bei einem Vieh überlegen, indem man sich sagt, ich lasse dieses magere Vieh und hole ein anderes, das fetter ist als dieses, desgleichen bei einer Topfspeise, indem man sich sagt, ich lasse diese Topfspeise, zu der Gewürz nötig ist, und hole eine andere, zu der kein Gewürz nötig ist, was ist aber hierbei anzunehmen: etwa sich überlegen und es nicht zerhacken? [Das Vieh] ist ja bereits geschlachtet und zum zerhacken bestimmt.

DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE DIE [AM FESTTAGE ABGEZOGENE] HAUT NICHT ZUM DARAUFTRETEN HINLEGEN. Es wird gelehrt: Sie stimmen überein, daß man darauf Fleisch zum Braten salzen157darf, Abajje sprach: Nur zum Braten, nicht aber für den Kochtopf158.

Selbstverständlich, wir haben ja gelernt: zum Braten!?

Folgendes lehrt er uns: sogar zum Braten [so stark salzen] wie für den Kochtopf ist verboten.

Die Rabbanan lehrten: Man darf [am Feste] Fettstücke weder salzen noch wenden; im Namen R. Jehošua͑s sagten sie, man dürfe sie in der Luft auf Pflöcken ausbreiten. R. Mathna sagte: Die Halakha ist wie R. Jehošua͑. Manche lesen: R. Mathna sagte: Die Halakha ist nicht wie R. Jehošua͑.

Einleuchtend ist dies nach denjenigen, welche sagen, die Halakha sei wie R. Jehošua͑, denn er lehrt uns, daß die Halakha wie der Einzelne sei, da man sonst glauben könnte, [bei einem Streite] zwischen einem Einzelnen und einer Mehrheit ist ja die Halakha nach der Mehrheit zu entscheiden; wozu aber ist dies nach denjenigen nötig, welche sagen, die Halakha sei nicht wie R, Jehošua͑, [bei einem Streite] zwischen einem Einzelnen und einer Mehrheit ist ja die Halakha selbstverständlich nach der Mehrheit zu entscheiden!?

Man könnte glauben, der Grund R. Jehošua͑s sei einleuchtend, denn man könnte, wenn dies nicht erlaubt ist, das Schlachten ganz unterlassen, so lehrt er uns.

Womit ist dies anders als [das Hinlegen der] Haut zum Darauftreten!? Bei dieser ist es nicht ersichtlich, da sie auch zum Sitzen verwendbar

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ist, hierbei aber könnte man folgern: die Rabbanan haben es erlaubt, damit sie nicht übelriechend werde, so ist es ja einerlei, ob Ausbreiten oder Salzen!? R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Man darf mehrere Stücke Fleisch zusammen salzen, auch wenn man nur eines braucht. R. Ada b.Ahaba wandte eine List an und salzte Stück nach Stück159.

v,1 DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE AM FESTTAGE DIE SCHALTER NICHT ABNEHMEN; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT SOGAR, SIE WIEDER EINZUHÄNGEN.

GEMARA. Welche Schalter? U͑la erwiderte: Schalter der Krämerbuden. Ferner sagte U͑la: Dreierlei haben sie als Beendigung wegen des Anfangs160erlaubt, und zwar: die Haut zum Darauftreten [hinlegen], die Schalter der Krämerbuden [abnehmen] und beim Tempel[dienste]161 ein Pflaster wieder auflegen. Reḥaba sagte im Namen R. Jehudas: Auch die Beendigung, wenn man für den Festbedarf ein Faß geöffnet oder den Teig angeschnitten162hat, nach R. Jehuda, welcher sagt, er dürfe [den Verkauf] beendigen.

Von der Haut zum Darauftreten haben wir es ja ausdrücklich gelernt!?

Da dies nach der Schule Hillels aus dem Grunde [erlaubt ist], weil sie verwendbar ist, sich darauf zu setzen, so könnte man glauben, auch ein am Vorabend des Festes [abgezogenes], so lehrt er uns, daß man die Beendigung wegen des Anfangs erlaubt habe, nur vom Festtage, nicht aber vom Vorabend des Festes.

Von den Schaltern der Krämerbuden haben wir es ja ebenfalls ausdrücklich gelernt: die Schule Hillels erlaubt sogar sie wieder einzuhängen!?

Da dies nach der Schule Hillels aus dem Grunde [erlaubt] ist, weil es bei Geräten kein Bauen und kein Niederreißen gibt, so könnte man glauben, auch solche an Häusern, so lehrt er uns, daß man die Beendigung wegen des Anfangs erlaubt habe, nur der Krämerbuden, nicht aber der Häuser.

Vom Wieder auf legen eines Pflasters beim Tempel[dienste] haben wir es ja ebenfalls ausdrücklich gelernt: Man darf im Tempel ein Pflaster wieder auflegen, nicht aber in der Provinz!? Da dies aus dem Grunde [erlaubt ist], weil es im Tempel kein [Verbot] des Feierns wegen gibt, so könnte man glauben, auch ein Priester, der nicht den Tempeldienst verrichtet, so lehrt er uns, daß man die Beendigung wegen des Anfangs erlaubt habe, nur der den Tempeldienst verrichtet, nicht aber, der den Tempeldienst nicht verrichtet.

Vom Öffnen eines Fasses haben wir es ja ebenfalls ausdrücklich gelernt: Wer für den Festbedarf ein Faß geöffnet oder einen Leib angeschnitten hat, darf [den Verkauf], wie R. Jehuda sagt, beendigen, und wie die Weisen sagen, nicht beendigen!? Da die Rabbanan die Unreinheit der Leute aus dem gemeinen Volke während des Festes der Reinheit gleichgestellt haben, so könnte man glauben, auch wenn man nicht angefangen hat, so lehrt er uns, daß man die Beendigung wegen des Anfangs erlaubt habe, nur wenn er bereits angefangen hat, nicht aber, wenn er nicht angefangen hat.

Weshalb zählt U͑la dies nicht mit? [Von dem, worüber] ein Streit besteht, spricht er nicht.

Auch über jene besteht ja ein Streit!?

Die Ansicht der Schule Šammajs gegen die Schule Hillels gilt nichts163.

Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß man am Festtage die Schalter abnehmen darf, sie streiten nur über das Wiedereinhängen; die Schule Šammajs sagt, man dürfe sie nicht wiedereinhängen, und die Schule Hillels sagt, man dürfe sie wiedereinhängen. Diese Worte gelten nur, Wenn sie Angeln haben, wenn sie aber keine Angeln haben, stimmen alle überein, daß es erlaubt ist.

Es wird ja aber gelehrt: Diese Worte gelten nur, wenn sie keine Angeln haben, wenn sie aber Angeln haben, stimmen alle überein, daß es verboten ist!?

Abajje erwiderte: Wenn sie Angeln an der Seite haben, stimmen alle überein, daß es verboten ist, wenn sie überhaupt keine Angeln haben, stimmen alle überein, daß es erlaubt ist, sie streiten nur über

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den Fall, wenn sie Angeln in der Mitte haben; nach der einen Ansicht berücksichtige man bei der Angel in der Mitte die Angel an der Seite, und nach der anderen Ansicht berücksichtige man dies nicht.

v,3 DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE EIN KIND, EINEN FESTSTRAUSS, ODER EINE TORAROLLE NICHT AUF ÖFFENTLICHES GEBIET HINAUSTRAGEN; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT DIES.

GEMARA. Ein Schüler rezitierte vor R. Jiçḥaq b. Evdämi: Wer am Feste ein freiwilliges Brandopfer darbringt, erhält Geißelhiebe. Dieser sprach zu ihm: Dies hast du wohl von der Schule Šammajs, nach der man nicht sage, da das Hinaustragen für das Nötige164erlaubt worden ist, sei es auch für das Unnötige erlaubt, denn nach der Schule Hilleis, nach der man sage, da das Hinaustragen für das Nötige erlaubt worden ist, sei es auch für das Unnötige erlaubt, sollte man auch hierbei sagen: da das Schlachten für das Nötige erlaubt worden ist, sei es auch für das Unnötige erlaubt. Rabba wandte ein: Woher, daß die Schule Šammajs und die Schule Hillels hierüber streiten, vielleicht streiten sie darüber, ob [das Gesetz] vom Hinausbringen und dem E͑rub165nur für den Šabbath gilt und nicht für das Fest. Eine ist der Ansicht, [das Gesetz] vom Hinausbringen und dem E͑rub gilt für den Šabbath und für das Fest, und eine ist der Ansicht, [das Gesetz] vom Hinausbringen und dem E͑rub gilt für den Šabbath und nicht für das Fest, wie es heißt:166ihr sollt am Šahbathtage keine Last aus euren Häusern tragen, nur am Šabbath und nicht am Feste. R.Joseph entgegnete: Demnach sollten sie über [das Hinaustragen von] Steinen streiten!? Da sie nun nicht über [das Hinaustragen von] Steinen streiten, so streiten sie wohl über das Hinaustragen von Unnötigem. Und auch R. Joḥanan ist der Ansicht, daß sie darüber streiten, ob es, da es für das Nötige erlaubt worden ist, auch für das Unnötige erlaubt ist. Ein Schüler rezitierte nämlich vor R. Joḥanan: Wer am Festtage die Spannader167mit Milch kocht und sie ißt, erhält fünffach Geißelhiebe: Geißelhiebe wegen des Kochens168der Spannader [am Feste], Geißelhiebe wegen des Essens der Spannader, Geißelhiebe wegen des Kochens von Fleisch mit Milch, Geißelhiebe wegen des Essens von Fleischmit Milch und Geißelhiebe wegen des Feueranzündens169. Da sprach dieser zu ihm: Geh, lehre dies draußen:

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vom Anzünden und vom Kochen ist dies nie gelehrt worden, und wenn du glaubst, es sei wohl gelehrt worden, so wird dies die Ansicht der Schule Šammajs sein, nach der man nicht sage, da das Hinaustragen für das Nötige erlaubt worden ist, sei es auch für das Unnötige erlaubt, und ebenso sage man hierbei nicht, da das Feueranzünden für das Nötige erlaubt worden ist, sei es auch für das Unnötige erlaubt; nach der Schule Hillels aber, nach der man sage, da das Hinaustragen für das Nötige erlaubt worden ist, sei es auch für das Unnötige erlaubt, ist es auch hierbei, da das Feueranzünden für das Nötige erlaubt worden ist, auch für das Unnötige erlaubt.

vi DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE AM FESTTAGE DEM PRIESTER NICHT DIE TEIGHEBE UND DIE PRIESTERGABEN170BRINGEN, EINERLEI OB SIE GESTERN ABGEHOBEN WORDEN SIND ODER HEUTE ABGEHOBEN WORDEN SIND; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT DIES. DIE SCHULE ŠAMMAJS SPRACH ZU IHNEN: ES IST JA EINE ANALOGIE: DIE TEIGHEBE UND DIE PRIESTERGABEN GEHÖREN ZU DEN GEFÄLLEN DES PRIESTERS171UND DIE HEBE172GEHÖRT EBENFALLS ZU DEN GEFÄLLEN DES PRIESTERS, WIE MAN IHM DIE HEBE NICHT HINBRINGEN DARF, EBENSO DARF MAN DIE PRIESTERGABEN NICHT HINBRINGEN. DIE SCHULE HILLELS ERWIDERTE: NEIN, WENN IHR DIES VON DER HEBE SAGT, DIE MAN [AM FESTE] ABZUHEBEN NICHT BEFUGT IST, WOLLT IHR DIES AUCH VON DEN PRIESTERGABEN SAGEN, DIE MAN ABZUHEBEN BEFUGT IST!?

GEMARA. Sie glaubten, heute abgehoben und heute geschlachtet, beziehungsweise gestern abgehoben und gestern geschlachtet, somit lehrt unsere Mišna weder nach R. Jose noch nach R. Jehuda, sondern nach den Anderen. Es wird nämlich gelehrt: R. Jehuda sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß man Priestergaben, die am Vorabend des Festes abgehoben wurden, zusammen mit den Priestergaben, die von einem heute geschlachteten [Vieh] heute abgehoben wurden, hinbringen darf, sie streiten nur, ob man sie allein hinbringen darf; die Schule Šammajs sagt, man dürfe sie nicht hinbringen, und die Schule Hillels sagt, man dürfe sie hinbringen. Die Schule Šammajs deduzierte: Die Teighebe und die Priestergaben gehören zu den Gefällen des Priesters und die Hebe gehört ebenfalls zu den Gefällen des Priesters, wie man die Hebe nicht hinbringen darf, ebenso darf man die Priestergaben nicht hinbringen. Die Schule Hillels erwiderte: Nein; wenn ihr dies von der Hebe sagt, die man [am Feste] abzuheben nicht befugt ist, wollt ihr dies auch von den Priestergaben sagen, die man abzuheben befugt ist!? R. Jose sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß man die Priestergaben hinbringen darf, sie streiten nur über die Hebe; die Schule Šammajs sagt, man dürfe sie nicht hinbringen, und die Schule Hillels sagt, man dürfe sie wohl hinbringen. Die Schule Hillels deduzierte: Die Teighebe und die Priestergaben gehören zu den Gefällen des Priesters und die Hebe gehört ebenfalls zu den Gefällen des Priesters; wie man die Priestergaben hinbringen darf, ebenso darf man die Hebe hinbringen. Die Schule Šammajs erwiderte: Nein; wenn ihr dies von den Priestergaben sagt, die man [am Feste] abzuheben befugt ist, wollt ihr dies auch von der Hebe sagen, die man abzuheben nicht befugt ist!? Andere sagen: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß man die Hebe nicht hinbringen darf, sie streiten nur über die Priestergaben; die Schule Šammajs sagt, man dürfe sie nicht hinbringen, und die Schule Hillels sagt, man dürfe sie wohl hinbringen. Sie lehrt also nach den Anderen, und nicht nach R. Jehuda. Raba erwiderte: Heißt es etwa: heute abgehoben und heute geschlachtet, es heißt ja nur: [heute] abgehoben, wenn nämlich [das Vieh] gestern geschlachtet wurde.

Also nach R. Jehuda und nicht nach den Anderen?

Du kannst auch sagen nach den Anderen, denn [sie sprechen] von den des gestern Geschlachteten.

Demnach sagen sie ja dasselbe wie R. Jehuda!?

Ein Unterschied besteht zwischen ihnen beim Nebenherigen173. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Jose.

R. Tobi, Sohn des R. Neḥemja, hatte einen Krug Wein von Hebe, Da kam er vor R. Joseph und fragte ihn: Darf ich ihn heute dern Priester bringen? Dieser erwiderte: Folgendes sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls: die Halakha ist wie R. Jose. Der Hauswirt des Raba b. R. Ḥanan hatte Bündel Senfstengel und fragte ihn: Darf man sie am Festtage zerreiben und davon essen? Er wußte es nicht. Hierauf kam er vor Raba, und dieser erwiderte: Man darf am Festtage Ähren zerreiben und Schoten zerbröckeln. Abajje wandte gegen ihn ein: Wer am Vorabend des Šabbaths Ähren zerreibt, darf sie am folgenden Tage voii Hand in Hand worfeln und essen, jedoch nicht in einem Körbchen oder einer Schüssel. Wer am Vorabend des Festes Ähren zerreibt, darf sie am folgenden Tage nach und nach worfeln und essen, sogar in einem Körbchen oder einer Schüssel, jedoch nicht auf einem Tablett, in einer Schwinge oder einem Siebe. Nur wenn am Vorabend des Festes, nicht aber, wenn am Festtage selbst!?

Du kannst auch sagen, wenn am Festtage selbst, da er es aber im Anfangssatze vom Vorabend des Šabbaths lehrt, lehrt er auch im Sclilußsatze vom Vorabend des Festes.

Demnach gibt es ja Hebe, die man [am Feste] abzuheben befugt174ist, während wir gelernt haben: Nein, wenn ihr dies von der Hebe sagt, die man abzuheben nicht befugt ist &c.!?

Das ist kein Einwand; das eine, nach Rabbi und

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das andere nach R. Jose b. R. Jehuda. Es wird nämlich gelehrt: Hat man Ähren eingebracht, um daraus Teig zu machen, so darf man davon gelegentlich essen und ist [von der Hebe] frei; wenn aber, um sie zu zerreiben175, so sind sie nach Rabbi [zur Hebe] pflichtig und nach R. Jose b. R. Jehuda frei.

Aber nach R. Jose b. R. Jehuda kann dies ja vorkommen, wenn man nämlich Ähren eingebracht hat, um daraus Teig zu machen, und man sich am Festtage sie nur zu zerreiben überlegt, sodaß sie an diesem Tage zehntpflichtig werden!?

Vielmehr, unter »Hebe« ist die Hebe der meisten [Fälle] zu verstehen.

Abajje sagte: Der Streit besteht nur über Ähren, über Hülsenfrüchte aber stimmen alle überein, daß Bündel zehntpflichtig sind. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Wenn jemand unverzehntete BündelBockshornklee hat, so entkörne er sie und berechne die Menge der Saatkörner und sondere [den Zehnten] nur von den Saatkörnern ab und nicht von den Stengeln. Wahrscheinlich nach R. Jose b.R. Jehuda, welcher sagt, [Bündel] seien sonst nicht zehntpflichtig, diese aber wohl.

Nein, nach Rabbi. Nach Rabbi gilt dies ja auch von Ähren, wieso nur Bockshornklee!?

Wenn nach R. Jose b.R. Jehuda, so sollte er es von anderen Arten Hülsenfrüchten lehren, und umsomehr Bockshomklee!? Vielmehr ist dies vom Bockshornklee zu lehren nötig; man könnte glauben, da die Stengel den Geschmack der Frucht haben, sei [der Zehnte] auch von den Stengeln abzusondern, so lehrt er uns. Manche lesen: Abajje sagte: der Streit besteht nur über Ähren, über Hülsenfrüchte aber stimmen alle überein, daß Bündel nicht zehntpflichtig176sind. Man wandte ein: Wenn jemand unverzehntete Bündel Bockshornklee hat, so entkörne er sie, berechne die Menge der Saatkörner und sondere den [Zehnten] nur von den Saatkörnern und nicht von den Stengeln ab. Doch wohl unverzehntet inbetreff der großen177Hebe!?

Nein, inbetreff der Zehnthebe178. Dies nach R. Abahu im Namen des R. Šimo͑n b. Laqiš, denn R. Abahu sagte im Namen des R. Šimo͑n b.Laqiš: Der erste Zehnt, den man noch von den Halmen abgesondert hat, wird durch den Namen zur Zehnthebe pflichtig179. Wozu braucht [der Levite] sie zu entkörnen, er kann ja [zum Priester] sagen: Wie man sie mir gegeben hat, so gebe ich sie dir!? Raba erwiderte: Dies ist eine Maßregelung180. Ebenso wird auch gelehrt: Wenn man dem Leviten den Zehnten in Halmen gegeben hat, so muß er sie dreschen181, wenn in Trauben, so muß er Wein daraus machen, wenn in Oliven, so muß er daraus Öl machen, und erst dann sondere er die Zehnthebe ab und gebe sie dem Priester. Wie nämlich die große Hebe nur aus der Tenne und aus der Kelter zu entrichten ist, so ist auch die Zehnthebe

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 nur aus der Tenne und aus der Kelter zu entrichten.

Wieso demnach nur berechnen, es ist ja ein richtiges Messen182erforderlich!? Dies nach Abba Elea͑zar b.Gimal, denn es wird gelehrt: Abba Elea͑zar b. Gimal sagte:183Eure Hebe wird euch angerechnet werden, der Schriftvers spricht von zwei184Oeben, von der großen Hebe und von der Zehnthebe; wie die große Hebe nach Schätzung185und durch Bestimmung186entrichtet werden kann, so auch die Zehnthebe nach Schätzung und durch Bestimmung.

Der Text: R. Abahu sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Laqiš: Der erste Zehnt, den man von den Halmen abgesondert hat, wird durch den Namen zur Zehnthebe pflichtig.

Aus welchem Grunde? Raba erwiderte: Weil er bereits den Namen Zehnt trägt.

R. Šimo͑n b.Laqiš sagte: Der erste Zehnt, den man von den Halmen entrichtet hat, ist von der großen Hebe frei, denn es heißt:187ihr sollt davon eine Hebe für den Herrn abheben, einen Zehnten vom Zehnten, einen Zehnten vom Zehnten habe ich dir geboten, nicht aber die große Hebe und die Zehnthebe vom Zehnten. R. Papa sprach zu Abajje: Demnach sollte er davon frei sein, auch wenn er ihm188beim Getreidehaufen zuvorgekommen ist!? Dieser erwiderte: Deinetwegen sagt die Schrift: 189von all euren Zehnten190sollt ihr eine Hebe für den Herrn abheben,

Was veranlaßt dich dazu191?

Dieses ist bereits Getreide, jenes aber ist kein Getreide.

Dort wird gelehrt: Wer Gerste schält, darf einzeln schälen und essen, wenn er aber schält und in die Hand legt, so ist sie zehntpflichtig. R. Elea͑zar sagte: Ebenso hinsichtlich des Šabbaths192.

Dem ist ja aber nicht so, für Rabh schälte ja seine Frau ganze Becher, und ebenso schälte für R. Ḥija seine Frau ganze Becher!?

Vielmehr, ist dies gesagt worden, so wird es sich auf den Schlußsatz beziehen: Wer Weizenähren zerreibt, darf von Hand in Hand worfeln und essen; wenn er aber worfelt und in den Schoß legt, so ist er zehntpflichtig. R. Elea͑zar sagte: Ebenso hinsichtlich des Šabbaths. R. Abba b.Mamal wandte ein: Der Anfangssatz gilt also nur vom Zehnten, nicht aber vom Šabbath; gibt es denn [eine Tätigkeit], die hinsichtlich des Šabbaths nicht als abschließende Arbeit und hinsichtlich des Zehnten als abschließende Arbeit gilt? R. Šešeth, Sohn des R. Idi, entgegnete: Etwa nicht, dies ist ja bei der Tenne193hinsichtlich des Zehnten der Fall. Wir haben nämlich gelernt: Wann gelten sie hinsichtlich der Verzehntung als in der Tenne befindlich? Gurken und Kürbisse, sobald sie die Fäserchen verlieren, und wenn man auf den Verlust der Fäserchen nicht wartet, sobald man einen Haufen aufschichtet. Desgleichen haben wir von den Zwiebeln gelernt: Sobald man einen Haufen aufschichtet. Am Šabbath aber ist man wegen des Aufschichtens eines Haufens frei!? Vielmehr mußt du sagen, [am Šabbath] habe die Tora nur die bezweckte Arbeit194 verboten, ebenso hat auch hierbei die Tora nur die bezweckte Arbeit verboten.

Auf welche Weise zerreibe man sie?

Abajje sagte im Namen R. Josephs, zwischen einem und dem anderen [Finger]; R. Ivja sagte im Namen R. Josephs, zwischen einem und zwei [Fingern]. Raba sagte: Sobald man auf ungewöhnliche Weise verfährt, ist es sogar zwischen einem und allen [Fingern] erlaubt.

Auf welche Weise worfele man sie? R. Ada b.Ahaba erwiderte im Namen Rabhs: Von den Fingergelenken aufwärts.

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Im Westen lachten sie darüber; sobald man auf ungewöhnliche Weise verfährt, ist es sogar mit der ganzen Handfläche erlaubt. Vielmehr, sagte R. Elea͑zar, man worfele sogar mit der ganzen Handfläche und der ganzen Kraft.

vii DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, GEWÜRZE DÜRFEN MIT EINER HÖLZERNEN KEULE, SALZ ABER IN EINEM KRÜGLEIN MIT EINER HOLZKELLE195ZERSTOSSEN WERDEN; DIE SCHULE HILLELS SAGT, GEWÜRZE DÜRFEN WIE GEWÖHNLICH MIT EINER STEINERNEN KEULE UND SALZ MIT EINER HÖLZERNEN KEULE ZERSTOSSEN WERDEN.

GEMARA. Alle stimmen überein, bei Salz müsse es auf ungewöhnliche Weise erfolgen; aus welchem Grunde?

R. Hona und R. Ḥisda [streiten hierüber]; einer erklärt, weil zu jeder Speise Salz nötig ist, nicht aber sind zu jeder Speise Gewürze nötig, und einer erklärt, weil jedes Gewürz schal wird; Salz aber wird nicht schal.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen?

Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen, wenn man [am Vorabend] weiß, welche Speise man kochen196wird, oder auch beim Safran197.

R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Alles, was zerstoßen wird, darf auf gewöhnliche Weise zerstoßen werden.

Auch Salz, du sagtest ja, beim Salze müsse es auf ungewöhnliche Weise erfolgen!?

Er ist der Ansieht des Autors der folgenden Lehre: R. Meír sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hilleis stimmen überein, daß man alles, was zerstoßen wird, auf gewöhnliche Weise zerstoßen darf, und Salz damit, sie streiten nur, ob man dieses allein zerstoßen darf; die Schule Šammajs sagt, Salz in einem Krüglein mit einer Holzkelle, und nur zum Braten198und nicht für den Kochtopf, und die Schule Hillels sagt, mit jeder Sache.

»Mit jeder Sache«, wie kommst du darauf!?

Sage vielmehr: für jede Sache. R. Aḥa Bárdela sprach zu seinem Sohne: Wenn du [Salz] stoßest, neige [den Mörser] seitlich und stoße. R. Šešeth hörte einst den Schall einer Mörserkeule; da sprach er: Das ist nicht in meinem Hause.

Vielleicht seitlich geneigt!?

Er hörte einen hellen Schall.

Vielleicht waren es Gewürze!?

Beim Gewürz ist der Schall dumpf.

Die Rabbanan lehrten: Man darf keine Graupen machen, auch nichts in einem Mörser stoßen.

Beides199!?

Er meint es wie folgt: man darf deshalb keine Graupen machen, weil man nichts in einem Mörser stoßen darf. Sollte er lehren: man darf nichts in einem Mörser stoßen!?

Würde er nur gelehrt haben, man dürfe nichts in einem Mörser stoßen, so könnte man glauben, nur in einem großen Mörser, in einem kleinen aber wohl, so lehrt er uns.

Es wird ja aber gelehrt, man dürfe nichts in einem großen Mörser zerstoßen, wohl aber darf man in einem kleinen stoßen!? Abajje erwiderte: Die angezogene Lehre bezieht

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sich eben auf einen großen Mörser. Raba erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das eine für uns, das andere für sie200. Als einst R. Papi bei Mar Šemuél eingekehrt war und man ihm Graupenbrei vorsetzte, aß er davon nicht.

Vielleicht machte man [die Graupen] in einem kleinen Mörser!?

Er sah, daß sie sehr fein waren.

Vielleicht waren sie vom vorangehenden Tage!?

Er sah, daß sie noch vom Schälen glänzten. Wenn du willst, sage ich: anders war es im Hause des Mar Šemuél, wegen der Lasterhaftigkeit der Diener.

viii WER AM FESTTAGE HÜLSENFRÜCHTE LIEST, LESE, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, DAS ESSBARE HERAUS UND ESSE, UND WIE DIE SCHULE HILLELS SAGT, WIE GEWÖHNLICH, IM SCHOSSE, IN EINEM KÖRBCHEN ODER IN EINER SCHÜSSEL, JEDOCH NICHT AUF EINEM TABLETT, IN EINER SCHWINGE ODER EINEM SIEBE. R. GAMLIÉL SAGT, MAN DÜRFE SIE SOGAR IN WASSER SPÜLEN UND [DEN ABFALL] ABSCHÖPFEN.

GEMARA. Es wird gelehrt: R. Gamliél sagte: Diese Worte gelten nur, wenn das Eßbare mehr ist als der Abfall, wenn aber der Abfall mehr ist als das Eßbare, stimmen alle überein, daß man nur das Eßbare herauslesen und den Abfall zurücklassen dürfe.

Gibt es denn jemand, der es erlaubt, wenn der Abfall mehr ist als das Eßbare201!?

In dem Falle, wenn es viel Arbeit macht und quantitativ wenig ist202.

R. GAMLIÉL SAGT, MAN DÜRFE SIE SOGAR IN WASSER SPÜLEN UND [DEN ABFALL] ABSCHÖPFEN. Es wird gelehrt: R. Elea͑zar b.Çadoq erzählte: Im Hause R. Gamliéls verfuhr man wie folgt: Man holte einen Eimer voll Linsen und übergoß sie mit Wasser, sodaß das Eßbare unten blieb und der Abfall nach oben schwamm.

Es wird ja aber entgegengesetzt gelehrt!?

Das ist kein Widerspruch; das eine gilt von Sand, das andere von Spreu203.

ix DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE AM FESTTAGE [SEINEM NÄCHSTEN] NUR FERTIGE PORTIONEN204SCHICKEN; DIE SCHULE HILLELS SAGT, MAN DÜRFE AUCH VIEH, WILD UND GEFLÜGEL SCHICKEN, OB LEBEND ODER GESCHLACHTET. MAN DARF WEIN, ÖL, FEINES MEHL UND HÜLSENFRÜGHTE SCHICKEN, JEDOCH KEIN GETREIDE205; R. ŠIMO͑N ERLAUBT AUCH GETREIDE.

GEMARA. R. Jeḥiél lehrte: Jedoch keine Gruppe206. Es wird gelehrt: Eine Gruppe besteht aus nicht weniger als drei Personen. R. Aši fragte: Wie ist es bei drei Personen mit drei verschiedenen Arten?

Dies bleibt unentschieden.

R.ŠIMO͑N ERLAUBT AUCH GETREIDE. Es wird gelehrt: R. Šimo͑n erlaubt auch Getreide: Weizen, woraus man207eine Lydierspeise machen kann, Gerste, die man seinem Vieh geben kann, und Linsen, woraus man Grütze machen kann.

x MAN DARF KLEIDER SCHICKEN, OB GENÄHT ODER UNGENÄHT, SELBST WENN MISCHGEWEBE AN IHNEN208IST, WENN SIE NUR ZUM FESTE NÖTIG SIND; JEDOCH KEINE GENAGELTE SANDALE UND KEINEN UNGENÄHTEN SCHUH. R. JEHUDA SAGT, AUCH KEINEN WEISSEN SCHUH, WEIL ER NOCH DES HANDWERKERS BENÖTIGT. DIE REGEL IST: WAS MAN AM FESTTAGE BENUTZT, DARF MAN AUCH [AM FESTTAGE] SCHICKEN.

GEMARA. Allerdings sind genähte [Kleidungsstücke] zum Tragen verwendbar, ebenso sind ungenähte zum Zudecken verwendbar, wofür aber sind [Kleider] aus Mischgewebe verwendbar!? Wolltest du sagen, man kann sich solche unterlegen, so wird ja gelehrt:209Komme nicht auf deinen Leib, du darfst es dir aber unterlegen; jedoch sagten die Weisen, auch dies sei verboten, da eine Faser an seinem Leibe haften bleiben könnte. Wolltest du erwidern, man lege etwas dazwischen, so sagte ja R. Šimo͑n b.Pazi im Namen des R. Jehošua͑ b.Levi im Namen des R. Jose b.Šaúl im Namen Rabbis im Namen der heiligen Gemeinde zu Jerušalem, auch wenn zelin Polster übereinander liegen und Mischgewebe sich unten befindet, sei es verboten, darauf zu schlafen, denn es heißt: komme nicht auf deinen Leib!?

Vielmehr, als Vorhang.

U͑la sagte ja aber, ein A^orhang sei deshalb verunreinigungsfähig, weil oft der Diener sich mit diesem erwärmt!?

Vielmehr, dies

Blatt 15a

gilt von harten [Stoffen]210. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte nämlich, die harten Filzdecken aus Nereš seien211erlaubt. R. Papa sagte: Pantoffeln212sind nicht als Mischgewebe verboten. Raba sagte: Geldbeutel sind als Mischgewebe nicht [verboten]. Saatbeutel sind als Mischgewebe [verboten]. R. Aši sagte, weder diese noch jene sind als Mischgewebe verboten, weil man sich mit diesen nicht wärmt.

JEDOCH KEINE GENAGELTE SANDALE. Warum keine genagelte Sandale?

Wegen jenes Ereignisses213. Abajje sagte: Eine genagelte Sandale darf man [am Feste] nicht anziehen, wohl aber umhertragen. Man darf sie nicht anziehen wegen jenes Ereignisses; man darf sie umhertragen, denn er lehrt, man dürfe sie nicht schicken, und wenn man sagen wollte, man dürfe sie nicht umher tragen, so brauchte ja, wenn sogar das Umhertragen verboten ist, dies nicht vom Schicken gelehrt zu werden.

UND KEINEN UNGENÄHTEN SCHUH. Selbstverständlich!?

Sogar in dem Falle, wenn er mit Stiften befestigt ist.

R. JEHUDA SAGT, AUCH KEINEN WEISSEN SCHUH. Es wird gelehrt: R. Jehuda erlaubt den schwarzen und verbietet den weißen, weil er noch der Schmiere214bedarf; R. Jose verbietet den scliwarzen, weil er noch geglättet werden muß. Sie streiten aber nicht; der eine nach dem Brauche seiner Ortschaft und der andere nach dem Brauche seiner Ortschaft. In der Ortschaft des einen fertigte man ihn mit der Fleischseite nach innen, und in der Ortschaft des anderen fertigte man ihn mit der Fleischseite nach außen215.

DIE REGEL IST: WAS MAN AM FESTTAGE BENUTZT, DARF MAN AUCH [AM FESTTAGE] SCHICKEN. R. Šešeth erlaubte den Jüngern, am Festtage Tephillin zu schicken. Abajje sprach zu ihm: Wir haben ja aber gelernt, man dürfe nur das schicken, was man am Festtage auch benutzt!?

Er meint es wie folgt: was man am Wochentage benutzt, darf man am Festtage schicken. Abajje sprach: Da wir uns nun mit den Tephillin befassen, wollen wir darüber etwas sagen: Wenn jemand [am Vorabend des Šabbaths] mit den Tephillin am Haupte sich auf dem Heimwege befindet und die Sonne untergeht, so bedecke er sie mit der Hand, bis er nach Hause kommt. Wenn jemand mit den Tephillin am Haupte im Lehrhause sitzt216und die Heiligkeit des [Šabbath-]Tages eintritt, so bedecke er sie mit der Hand, bis er nach Hause kommt. R. Hona, Sohn des R. Iqa, wandte ein: Wenn jemand mit den Tephillin am Haupte sich auf dem Heimwege befindet und die Heiligkeit des Tages eintritt, so bedecke er sie mit der Hand, bis er das der Stadtmauer nächstgelegene Haus erreicht. Wenn jemand [mit den Tephillin am Haupte] im Lehrhause sitzt und die Heiligkeit des Tages eintritt, so bedecke er sie mit der Hand, bis er das dem Lehrhause nächstgelegene Haus erreicht!?

Das ist kein Einwand; das eine, wenn sie da aufgehoben sind, das andere, wenn sie da nicht aufgehoben sind.

Wieso lehrt er dies, wenn sie da nicht aufgehoben sind, von dem Falle, wenn am Haupte, dies gilt ja auch von dem Falle, wenn sie auf der Erde liegen!? Es wird nämlich gelehrt: Wer [am Šabbath] Tephillin findet, bringe sie paarweise217heim.

Das ist kein Einwand; das eine, wenn sie vor Dieben und vor Hunden aufgehoben sind, das andere, wenn sie nur vor Hunden und nicht vor Dieben aufgehoben sind. Man könnte glauben, die Mehrheit der Plünderer besteht ja aus Jisraéliten, die sie nicht mißächtlich behandeln, so lehrt er uns.


  1. Am selben Tage.↩︎

  2. Ist am Pesaḥfeste verboten; cf. Schemot 12,19; 13,7; Dewarim 16,4.↩︎

  3. Gf. Wajikra 17,13.↩︎

  4. Ersteres war am Feste bezw. am Šabbath vorhanden, jed. zur Benutzung od. Verwendung verboten, letzteres, wie in diesem Falle das Ei, war vorher überhaupt nicht vorhanden.↩︎

  5. Der vom Verbote des Abgesonderten nichts hält; cf. Sab. Blatt 44b.↩︎

  6. Die ein am Sabbath verwendbares Gerät ist.↩︎

  7. Wonach zu entscheiden ist; cf. Bd. I S. 567 Anm. 105.↩︎

  8. Die Halakha wird (mit wenigen Ausnahmen) nach der Schule H.s entschieden.↩︎

  9. Wodurch er zum Verheizen bestimmt wird.↩︎

  10. Die, weil zum Legen bestimmt. Abgesondertes ist.↩︎

  11. Ist es nach der Schule H.s verboten.↩︎

  12. Daß auch das von der Natur Zubereitete event. verboten ist.↩︎

  13. Schemot 16,5.↩︎

  14. Nach der Schule H.s.↩︎

  15. Früchte, die am Šabbath abfallen, sind aus dem weiter folgenden Grunde zu essen verboten.↩︎

  16. Nach der Schule H.s.↩︎

  17. Der, wenn dies am Šabbath erfolgt, verboten ist; cf. Sab. Blatt 143b.↩︎

  18. In der Henne, bezw. in den Früchten.↩︎

  19. Was von den Früchten gewonnen wird.↩︎

  20. Es ist verboten, die priesterlicben Abgaben von Früchten am Festtage abzusondern; da von beiden Festtagen nur einer heilig ist, so treffe man ev. am 1. Tage folgende Bestimmung: ist heute Alltag, so sei die Absonderung gültig, ist heute Feiertag, so sei sie ungültig, u. ebenso am 2. Tage.↩︎

  21. Der aus zum Essen bestimmten Früchten ausfließende Saft sei nach RJ. verboten, nach den Rabbanan erlaubt.↩︎

  22. Weshalb es verboten ist.↩︎

  23. Einer der beiden Tage ist nicht heilig.↩︎

  24. In dieser Lehre handelt es sich um die 2 Tage des Neujahrsfestes, für das 2 Tage festgesetzt sind; vgl. Rh. Blatt 30b.↩︎

  25. Wenn über die Henne ein Zweifel obwaltet, ob sie nicht totverletzt u. zum Essen verboten ist.↩︎

  26. Nach dem Feste ist es auf jeden Fall erlaubt.↩︎

  27. Eine Sache, die mancher ihrer Bedeutung wegen nicht nach dem Augenmaße, sondern nur gezählt verkauft; darauf ist die weiter folgende Lehre zu beziehen.↩︎

  28. Was nur gezählt verkauft wird, wozu Eier nicht gehören.↩︎

  29. Cf. Bd. I S. 426 Anm. 3.↩︎

  30. Die Fässer mit profanen Früchten unterliegen dem Zweifel.↩︎

  31. Die am Rande gelegen haben; über die unteren besteht kein Zweifel.↩︎

  32. Die Anzahl der Fässer ist gleichgültig.↩︎

  33. Wenn 100 Fässer vorhanden sind.↩︎

  34. Unter den übrigen Feigen dieser Form.↩︎

  35. Sie liegen nicht besonders u. können nicht gezählt werden.↩︎

  36. Da es nach dem Feste überhaupt erlaubt ist, so verfahre man bei einem Zweifel erschwerend, obgleich es sich um ein rabbanitisches Verbot handelt.↩︎

  37. Wird die Henne gegessen, so darf auch das Ei gegessen werden.↩︎

  38. Daß man beide essen dürfe.↩︎

  39. Nach dem junge Küchlein, die noch nicht sehen können, zum Essen verboten sind; cf. infra Blatt 6b.↩︎

  40. Sie gelten als ein Tag.↩︎

  41. Cf. Er. Blatt 38b.↩︎

  42. Die Vorbereitung, die durch die Natur erfolgt ist; das am Feste im Körper der Henne fertig gewordene Ei ist am unmittelbar folgenden Šabbath verboten; cf. supra Blatt 2b.↩︎

  43. Wenn gefragt wird, ob man sie heute für morgen braten darf.↩︎

  44. Er hielt am Feste keinen Vortrag, weil er sich berauschen könnte, u. der Trunkene keine Rechtsfrage entscheiden darf.↩︎

  45. Beim Ei am Š. u. F., bei den beiden Festtagen in der Diaspora u. den beiden Neujahrstagen; cf. infra Blatt 5b.↩︎

  46. Im Texte Palme, die oft als Gattungsname für Bäume allgemein gebraucht wird.↩︎

  47. Von dem RJ. oben lehrt, daß es am folgenden Tage erlaubt sei.↩︎

  48. Den Š., da man nicht heizen darf.↩︎

  49. Beim Schüren des Feuers.↩︎

  50. Man darf die Mehrheit, worin das Verbotene sich verliert, nicht direkt herbeiführen; cf. Ter. V,9.↩︎

  51. Wie beispielsweise bei der Vermischung einer verbotenen mit einer erlaubten Speise.↩︎

  52. Cf. Suk. Blatt 46 Anm. 74b.↩︎

  53. Ob der eben verstrichene Tag der 30. des vergangenen oder der 1. des kommenden Monats ist, um dies außerhalb Jerušalems zu verkünden; cf. Rh. Blatt 22b.↩︎

  54. Dem Verbote, das Gesetz zu studieren, wodurch die Kalenderkunde in Vergessenheit geraten könnte.↩︎

  55. Den 30. Elul, der schon im Voraus zum Neujahrs tage bestimmt wurde, da man mit der Bestätigung durch die Zeugen rechnete.↩︎

  56. Sie sangen das Alltagslied, u. durch die nachher erfolgte Zeugenaussage stellte es sich heraus, daß es tatsächlich der Neujahrstag war.↩︎

  57. Beide Tage sind nicht heilig, vielmehr werden 2 Tage nur des Zweifels wegen gefeiert.↩︎

  58. Die Palästinenser feiern einen Tag, die Babylonier 2 Tage.↩︎

  59. Dewarim 5,27.↩︎

  60. Schemot 19,13.↩︎

  61. So richtig nach der Mišna separata.↩︎

  62. So richtig nach der Mišna separata.↩︎

  63. Um nicht die Früchte nach J. bringen zu müssen.↩︎

  64. Die Erlaubnis konnte also durch eine Abstimmung erfolgen.↩︎

  65. Schemot 19,15.↩︎

  66. Daß sie von da ab dazu verpflichtet waren, u. nicht nur das bisherige Verbot aufzuheben.↩︎

  67. Schemot 34,3.↩︎

  68. Das Bringen nach Jerušalem aus dem Umkreise einer Tagesreise.↩︎

  69. An einem Tage wegen des Zweifels.↩︎

  70. Nach der Vesperzeit.↩︎

  71. Beim Ei am Š. u. F., bei den beiden Festtagen in der Diaspora u. den beiden Neujahrstagen; cf. infra Blatt 5b.↩︎

  72. Sodaß das Fest auf den 2. Tag fallen würde.↩︎

  73. Die auf die Bahre gelegt wurde.↩︎

  74. Denen die Jisraéliten Frohndienst leisten mußten, wovon sie am Feiertage befreit waren.↩︎

  75. Wörtl. an den beiden Tagen des N., dh. aus 2 Tagen bestehenden.↩︎

  76. Ist der 1. der eigentliche Festtag, so ist am 2. die Zubereitung von Speisen überhaupt erlaubt, u. ist der 2. der eigentl. Festtag, so ist am 1. die Bereitung des E͑rub zulässig.↩︎

  77. Die beide heilig sind.↩︎

  78. Das an diesem Tage gelegt worden ist.↩︎

  79. Vor dem Schlachten ist es überhaupt zum Genusse verboten, u. wenn es durch das Schlachten erlaubt wird, so erfolgt dies in jeder Hinsicht.↩︎

  80. Das nach einer weiter folgenden Lehre nach aller Ansicht erlaubt ist.↩︎

  81. Die im geschlachteten Muttertier befindliche Geburt wird durch die Schlachtung des Muttertieres zum Genusse erlaubt; das Kalb gilt daher noch vor der Geburt als Vorrätiges.↩︎

  82. Das durch das Schlachten des totverletzten Muttertieres nicht zum Genusse erlaubt wird.↩︎

  83. Im Texte befindet sich die angezogene Lehre in der Mitte des vorangehenden Einwurfs.↩︎

  84. Vor dem Schlachten ist es überhaupt zum Genusse verboten, u. wenn es durch das Schlachten erlaubt wird, so erfolgt dies in jeder Hinsicht.↩︎

  85. Wajikra 11,42.↩︎

  86. Es sei danach nicht zu entscheiden.↩︎

  87. Verpflichtet sich jemand Bruteier zu lie fern, so müssen es fertig gelegte sein.↩︎

  88. Eigentl. Gacker-Eier.↩︎

  89. Wörtl. durch Scharren in die Erde entstandene.↩︎

  90. Wonach sie nicht als Fleisch gelten.↩︎

  91. Sie gelten zwar nicht als Fleisch, als besondere Erschwerung aber darf man sie mit Milch nicht essen.↩︎

  92. Sie als Erschwerung als unrein zu erklären.↩︎

  93. Daß es in einem solchen Falle erlaubt ist.↩︎

  94. Und wahrscheinl. nachts gelegt.↩︎

  95. Die nicht so weit wie nachts reicht.↩︎

  96. Der Hahn war 60 Häuser von der Henne entfernt, dennoch nahm er eine Begattung an u. erlaubte er das Ei.↩︎

  97. Die Lehre des RJbŠ.↩︎

  98. Daß es in einem solchen Falle erlaubt ist.↩︎

  99. Eine Flüssigkeit, die offen gestanden hat, ist zum Genusse verboten, weil eine Schlange daraus getrunken haben kann; cf. Az. 30a.↩︎

  100. Cf. Schemot 12,19.↩︎

  101. Dos Gesäuerten aus dem Hause für die Dauer des Pesaḥfestes.↩︎

  102. Schemot 13,7.↩︎

  103. Gf. Wajikra 17,13.↩︎

  104. Die Präposition ב in der Bedeutung mit ist überflüssig u. bedeutet in; das Blut muß sich zwischen 2 Erdschichten befinden.↩︎

  105. Er würde dann unnötig Erde gegraben haben.↩︎

  106. Da die Grube nicht bezweckt wird, so gilt dies nur als Zerstörung, weswegen man nicht schuldig ist.↩︎

  107. Dafür war das Holz bereits am vorangehenden Tage bestimmt, u. da die Asche verwendet werden darf, darf man damit auch das Blut bedecken.↩︎

  108. Da sie für jeden Gebrauch bestimmt ist.↩︎

  109. Bezüglich dessen ein Zweifel obwaltet, ob es sein Vieh ist, dessen Blut nicht zu bedecken ist, od. ein Wild, dessen Blut zu badecken ist.↩︎

  110. Daß man auf diese Weise die Erde verwenden darf.↩︎

  111. Da die Halakha nach der Schule H.s entschieden wird, nach der es auch bei einem Wild verboten ist.↩︎

  112. Weil man wegen der zerstörenden Tätigkeit am Šabbath nicht schuldig ist.↩︎

  113. Es ist verboten, den Aussatz operativ zu entfernen (cf. Dewarim 24,8); die Beschneidung hat jedoch zu erfolgen, selbst wenn an dieser Stelle ein Aussatz sich befindet.↩︎

  114. Die trotz des Verbotes des Mischgewebes einzuknüpfen sind.↩︎

  115. Des Bedeckens des Blutes.↩︎

  116. Beim 1. Falle liegt eine Möglichkeit vor, während man über den 2. vorher bestimmen kann.↩︎

  117. Auch diesbezüglich besteht ein Zweifel, ob es nämlich zur Verwendung kommt.↩︎

  118. Man würde annehmen, er sei ein Wild.↩︎

  119. Der Fragende schließt daraus, daß es entschieden ein Wild ist.↩︎

  120. Der eine Schaufelstich erfolgt für das Wild, sodaß wegen des Viehs nichts erfolgt ist.↩︎

  121. Von dem die Teighebe nur rabbanitisch abzusondern ist; die Genießbarkeit hängt nicht von der Absonderung ab u. müßte auch am Festtage erlaubt sein.↩︎

  122. Naßgevvordene Kleider am Sabbath.↩︎

  123. Während die Halakha nach der Schule Hillels entschieden wird.↩︎

  124. Vielmehr könnte der Zuschauende glauben, er wolle am Feste das Dach ausbessern.↩︎

  125. Daß keine andere verbotene Arbeit verrichtet werden soll.↩︎

  126. Vielmehr könnte der Zuschauende glauben, er wolle am Feste das Dach ausbessern.↩︎

  127. Die zum Zerstampfen von Graupen, also für eine verbotene Arbeit bestimmt ist.↩︎

  128. Vielmehr könnte der Zuschauende glauben, er wolle am Feste das Dach ausbessern.↩︎

  129. Das man immerhin fortbewegen darf.↩︎

  130. Wodurch es gegerbt wird.↩︎

  131. Wodurch es am Feste verwendbar ist.↩︎

  132. Vielmehr könnte der Zuschauende glauben, er wolle am Feste das Dach ausbessern.↩︎

  133. Und als Ladentisch aufschlagen.↩︎

  134. Dh. hierbei gibt es keine solche Begründung.↩︎

  135. Nach der Schule S.s wird das Aufschlagen und Einheben des Schalters als Niederreißen bezw. Bauen betrachtet u. ist daher verboten.↩︎

  136. Man hat sie dann unnötig befühlt u. bewegt; hat man dies aber am Tage vorher getan, so ist man dazu entschlossen.↩︎

  137. Man pflegt nur die 1. Brut bei den Alten zu lassen.↩︎

  138. Er habe bei seiner Bestimmung am vorangehenden Tage tatsächlich diejenigen Tauben gemeint, die er am folgenden Tage herausnimmt.↩︎

  139. Cf. Bamidbar 19,14ff.↩︎

  140. Nach der letzten hat man vorher fiktiv die Tür bestimmt, die man später benutzt.↩︎

  141. Auch nach der Schule H.s; hierbei gibt es überhaupt keine fiktive Feststellung.↩︎

  142. Die Schule H.s hält also von der fiktiven Feststellung.↩︎

  143. Wenn man sie dann untersucht hat u. weiß, welche man morgen nehmen will.↩︎

  144. In 2 von einander getrennten Nestern.↩︎

  145. Wahrscheinlich ist es, daß die Tauben dieselben sind u. nur ihre Nester gewechselt haben, dagegen bilden die fremden Tauben, dh. die nicht bestimmten, die Mehrheit, und der talm. Grundsatz lautet: was sich absondert, kommt von der Mehrheit.↩︎

  146. Cf. infra Blatt 11a.↩︎

  147. Auf dem fremde Tauben sich niederlassen; somit ist es auch wahrscheinlich, daß sobald die im Schlage befindlichen ihr Nest verlassen, diese ihren Platz einnehmen.↩︎

  148. Vom 2. Zehnten.↩︎

  149. Es sind wohl dieselben, was aber beim Gelde nicht der Fall ist.↩︎

  150. Wahrscheinlich ist es, daß die Tauben dieselben sind u. nur ihre Nester gewechselt haben, dagegen bilden die fremden Tauben, dh. die nicht bestimmten, die Mehrheit, und der talm. Grundsatz lautet: was sich absondert, kommt von der Mehrheit.↩︎

  151. Auf dem fremde Tauben sich niederlassen; somit ist es auch wahrscheinlich, daß sobald die im Schlage befindlichen ihr Nest verlassen, diese ihren Platz einnehmen.↩︎

  152. Wodurch es gegerbt wird.↩︎

  153. Wodurch es am Feste verwendbar ist.↩︎

  154. Wörtl. Knochenbrecher.↩︎

  155. Um ihn zu schonen; man würde ihn unnötig fortbewegt haben.↩︎

  156. Am Feste, wenn sie von einander entfernt sind, weil die Schlachtung unterbleiben könnte u. die unnötige Mühe am Feste verboten ist.↩︎

  157. Obgleich dadurch die Haut bearbeitet wird.↩︎

  158. Wozu mehr Salz nötig ist,↩︎

  159. Nachdem er ein Stück gesalzen hatte, nahm er ein anderes unter dem Vorwande, dieses sei besser.↩︎

  160. Es sind Tätigkeiten, die am Feste, weil für dieses nicht erforderlich, verboten sein sollten, jed. haben sie es erlaubt, damit man nicht die ganze Arbeit unterlasse.↩︎

  161. Das Auflegen eines Pflasters ist am Šabbath verboten (cf. Sab. ## Blatt 75ab); wenn aber ein Priester, der auf einer Wunde an der Hand ein Pflaster trägt, dieses vor dem Tempeldienste abgenommen hat, weil beim Tempeldienste nichts an der Hand haften darf, so darf er es nachher wieder auflegen.↩︎

  162. Zum Aushökern an die Wallfahrer (cf. Schemot 23,17; Dewarim 16,16), unter denen sich auch Lreute aus dem gemeinen Volke befinden, die die Reinheitsgesetze nicht beobachten u. mit dem Weine od. Brote in Berührung gekommen sind; man darf nach RJ. den Rest auch nach dem Feste an jedermann verkaufen; cf. Hg. Blatt 26a.↩︎

  163. Da die Halakha nach der Schule H.s entschieden wird.↩︎

  164. Was zur Bereitung von Speisen erforderlich ist, ist erlaubt.↩︎

  165. Daß das Hinausbringen aus einem Gebiete nach einem anderen (cf. Sab. Blatt 6a) verboten ist, jed. durch einen E͑rub erlaubt wird.↩︎

  166. Jirmejahu 17,22.↩︎

  167. Nervus ischiaticus; cf. Bereschit 32,33.↩︎

  168. Da das Essen der S. verboten ist, so ist diese Arbeit unnötig und somit strafbar.↩︎

  169. Da das Essen der S. verboten ist, so ist diese Arbeit unnötig und somit strafbar.↩︎

  170. Verschiedene ihm zukommende Teile vom geschlachteten Vieh; cf. Dewarim 18,3.↩︎

  171. Die 24 Priestergefälle werden Bq. 110b aufgezählt.↩︎

  172. Von den Feldfrüchten.↩︎

  173. Nach RJ. ist es erlaubt, die des gestern Geschlachteten zusammen mit denen des heute Geschlachteten hinzubriniren, was nach den Anderen verboten ist.↩︎

  174. Das Getreide wird hebe- und zehntpflichtig erst, wenn es vollständig fertig ist. Werden die Ähren überhaupt nicht gedroschen, sondern nur zerrieben u. gegessen, so erfolgt dies durch das Zerreiben, u. ist dies am Feste erlaubt, so ist dana auch die Hebe abzuheben.↩︎

  175. Und die Fruchtkerne nach u. nach roh zu essen; sie gelten als fertig.↩︎

  176. Das im Texte gebrauchte Wort bedeutet: von dem die priesterlichen und levit. Abgaben noch nicht entrichtet worden sind.↩︎

  177. Die vom Getreide zu allererst abzuheben ist.↩︎

  178. Die der Levite vom Zehnten an den Priester zu entrichten hat.↩︎

  179. Obgleich das Getreide noch gar nicht zehntpflichtig ist.↩︎

  180. Weil er sich beeilt hat, den Zehnten vor dem Dreschen zu nehmen.↩︎

  181. Wörtl. zur Tenne machen.↩︎

  182. Der Levite hat einen Zehnten vom Zehnten zu entrichten.↩︎

  183. Bamidbar 18,27.↩︎

  184. Der masor. Text hat die Einzahl, dagegen haben manche Handschriften u. der Samaritaner die Mehrzahl »Heben«.↩︎

  185. Sie braucht nicht genau gemessen zu werden.↩︎

  186. Man darf von den Früchten essen, auch wenn die Hebe nur bestimmt u. noch nicht effektiv abgehoben worden ist.↩︎

  187. Bamidbar 18,26.↩︎

  188. Der Levite dem Priester, der die »große Hebe« vorher zu bekommen hat.↩︎

  189. Bamidbar 18,29.↩︎

  190. Im masor. Texte: euren Gaben.↩︎

  191. Diesbezüglich zwischen dem Getreide am Halme u. dem Getreide im Haufen zu unterscheiden, wo doch die Verzehntung nach der Einfuhr fällig wird.↩︎

  192. Wenn man in die Hand hineinschält, so ist dies eine Abzweigung des Dreschens, u. man ist schuldig.↩︎

  193. Wo das Getreide zehntpflichtig wird.↩︎

  194. Wörtl. die Kunst arbeit, mit Bezugnahme auf Schemot 31,4; dh. die endgiltige Arbeit, der keine andere zu folgen braucht.↩︎

  195. Auf ganz ungewöhnliche Weise, sowohl worin als auch womit es zerstoßen wird.↩︎

  196. Nach der 1. Erklärung muß es auf ungewöhnliche Weise erfolgen, da es vorher besorgt werden konnte.↩︎

  197. Der ebenfalls nicht schal wird.↩︎

  198. Wofür man wenig braucht.↩︎

  199. Dh. beide Sätze widersprechen einander; nach dem 1. ist nur das mühevolle Stoßen von Graupen verboten.↩︎

  200. In Palästina, wo man sich Dienerschaft hielt, ist es wegen deren Nichtbeachtung der Vorschriften verboten.↩︎

  201. Dies ist ja selbstverständlich, da das wenigere sich verliert u. es am Feste überhaupt verboten ist, sich damit zu befassen.↩︎

  202. Unter »mehr Abfall« ist zu verstehen, wenn das Lesen mehr Arbeit macht.↩︎

  203. Ersterer setzt sich unten, letztere schwimmt oben.↩︎

  204. Die sofort gegessen u. nicht verwahrt werden.↩︎

  205. Da man es am Feste nicht mahlen u. somit nicht verwenden darf.↩︎

  206. Die Sendung darf nicht durch eine ganze Gruppe von Menschen erfolgen, damit es nicht den Anschein eines öffentlichen Verkaufes habe.↩︎

  207. Noch am Feste.↩︎

  208. Sodaß man sie nicht tragen darf.↩︎

  209. Wajikra 19,19.↩︎

  210. Die nicht wärmen, auf denen zu sitzen erlaubt ist.↩︎

  211. Obgleich sie aus Mischgewebe gefertigt sind.↩︎

  212. Od. Hausschuhe, nach anderen eine Art Socken.↩︎

  213. Bei einer Flucht kam man durch solche zu Schaden; cf. Sab. Blatt 60a.↩︎

  214. Wörtl. Pasta aus Kieselerde, woraus wohl eine Lederschwärze bereitet wurde.↩︎

  215. Er mußte daher geglättet werden.↩︎

  216. Die Lehrhäuser befanden sich außerhalb der Stadt.↩︎

  217. Am Kopfe u. am Arme.↩︎