Beitzah Kapitel 3

Der Talmud, Traktat (Massechet) Beitzah in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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i MAN DARF AM FESTTAGE KEINE FISCHE AUS DEM GEHEGE FANGEN UND IHNEN KEIN FUTTER REICHEN, WOHL ABER DARF MAN WILD UND GEFLÜGEL AUS DEM GEHEGE FANGEN UND IHNEN FUTTER REICHEN. R. ŠIMO͑N B.GAMLIÉL SAGT, NICHT ALLE GEHEGE GLEICHEN EINANDER. DIE REGEL IST: WENN NOCH EIN ABERMALIGES FANGEN1 NÖTIG IST, SO IST ES

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VERBOTEN, WENN EIN ABERMALIGES FANGEN NICHT NÖTIG IST, SO IST ES ERLAUBT.

GEMARA. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Man darf am Festtage kein Wild und kein Geflügel aus dem Gehege fangen, auch darf man ihnen kein Futter reichen. Es besteht also ein Widerspruch hinsichtlich des Wildes und hinsichtlich des Geflügels!? Allerdings ist der Widerspruch hinsichtlich des Wildes zu erklären: das eine nach R. Jehuda und das andere nach den Rabbanan, denn wir haben gelernt: R. Jehuda sagt, wer einen Vogel in einen Schlag oder ein Reh in ein Haus einfängt, sei schuldig, nur in ein Haus und nicht in ein Gehege; die Weisen sagen, einen Vogel in einen Schlag, ein Reh in einen Garten, in einen Hof oder in ein Gehege. Aber liinsichtlich des Geflügels besteht ja ein Widerspruch!? Wolltest du sagen, hinsichtlich dessen bestehe kein Widerspruch, denn das eine gelte von einem Gehege mit Bedachung und das andere von einem Gehege ohne Bedachung, so gleicht ja auch ein Haus einem Gehege mit Bedachung, dennoch gilt dies sowohl nach R. Jehuda als auch nach den Rabbanan nur [vom Einfangen] eines Vogels in einen Schlag, nicht aber in ein Haus!? Rabba b.R. Hona erwiderte: Diese [Lehre] spricht von Waldvögeln, die sich nicht zähmen lassen. In der Schule R. Jišma͑éls wurde nämlich gelehrt: Er wird deshalb Waldvogel genannt, weil er sowohl im Hause als auch im Freien wohnt2.

Da du nun darauf3 gekommen bist, so ist auch der Widerspruch hinsichtlich des Wildes zu erklären, denn das eine gilt von einem kleinen Gehege und das eine gilt von einem großen Gehege.

Welches heißt ein kleines Gehege und welches heißt ein großes Gehege? R. Aši erwiderte: Wenn man [dem Tiere] nachläuft und es mit einem Satze erhascht, ist es ein kleines Gehege, sonst aber ist es ein großes Gehege. Oder aber, wenn es Winkel [zum Entwischen] hat, ist es ein großes Gehege, sonst aber ist es ein kleines Gehege. Oder aber, wenn der Schatten der einen Wand auf die andere fällt, ist es ein kleines Gehege, sonst aber ist es ein großes Gehege.

R. ŠIMO͑N B.GAMLIÉL SAGT, NICHT ALLE GEHEGE GLEICHEN EINANDER &C. R. Joḥanan sagte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b.Gamliél. Abajje sprach zu ihm: »Die Halakha ist«, streitet denn jemand dagegen!? Dieser erwiderte: Was kommt es darauf an!? Jener entgegnete: Eine Lehre vortragen nur als Singsang!?

DIE REGEL IST: WENN NOCH EIN ABERMALIGES FANGEN NÖTIG IST &C. Was heißt ein abermaliges Fangen? R. Joseph erwiderte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls: Wenn man sagt: hole ein Netz, wir wollen es einfangen. Abajje sprach zu ihm: Beim [Einfangen von] Gänsen und Hühnern sagt man ja ebenfalls: hole ein Netz, wir wollen sie einfangen, dennoch wird gelehrt, wer Gänse, Hühner oder Haustauben4 einfängt, sei frei!? Rabba b.R. Hona erwiderte im Namen Šemuéls: Diese kommen abends in ihren Käfig, jene kommen abends nicht in ihren Käfig.

Aber Tauben, die sich im Schlage und auf dem Boden aufhalten, kommen ja ebenfalls abends in ihren Käfig, dennoch wird gelehrt, wer [am Feste] im Schlage und auf dem Boden sich aufhaltende Tauben oder in Nestern und Wölbungen nistende Vögel fängt, sei schuldig!? Vielmehr, erklärte Rabba b. R. Hona im Namen Šemuéls, diese kommen abends in ihren Käfig, und ihre Nahrung liegt dir ob, jene kommen abends in ihren Käfig, ihre Nahrung liegt dir aber nicht ob. R.Mari erwiderte: Diesen rauß man [beim Einfangen] auflauern, jenen braucht man nicht aufzulauern5.

Auflauern muß man ja allen!?

Wir meinen, auch wenn sie in ihren Käfig zurückkehren.

ii WENN MAN AM VORABEND DES FESTTAGES TIER-, GEFLÜGEL- UND FISCHNETZE AUSGELEGT HAT, SO DARF MAN AUS DIESEN AM FESTTAGE NUR DANN NEHMEN, WENN MAN WEISS, DASS SIE BEREITS AM VORABEND DES FESTES GEFANGEN WAREN. EINST BRACHTE EIN NICHTJUDE R. GAMLIÉL FISCHE [AM FESTE], DA SPRACH ER: SIE SIND ZWAR ERLAUBT, JEDOCH WILL ICH SIE IHM NICHT ABNEHMEN.

GEMARA. Ein Tatfall zur Widerlegung!? – [Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wovon ein Zweifel obwaltet, ob es [am Vorabend] vorrätig war, ist verboten, nach R. Gamliél aber erlaubt; einst brachte auch ein Nichtjude R. Gamliél Fische [am Feste], da sprach er: Sie sind zwar erlaubt, jedoch will ich sie ihm nicht abnehmen. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist nicht wie R. Gamliél. Manche beziehen dies auf folgende Lehre: Wovon ein Zweifel obwaltet, ob es [am Vorabend] vorrätig war, ist nach R. Gamliél erlaubt und nach R. Jehošua͑ verboten. Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R. Jehošua͑. Manche beziehen dies auf folgende Lehre: Man darf am Festtage Tiere aus den Behältern schlachten, nicht aber

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solche aus Fangnetzen6 und Jägergarnen; R. Šimo͑n b.Elea͑zar sagte: Wenn man kommt und [die Fangnetze] vom Vorabend des Festes beschädigt findet, so sind [die Tiere] bestimmt am Vorabend des Festes gefangen7 worden und somit erlaubt, und wenn man kommt und sie am Festtage beschädigt findet, so sind sie bestimmt am Festtage gefangen worden und somit verboten. Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst sagst du, daß, wenn man kommt und sie vom Vorabend des Festes beschädigt findet, [die Tiere] bestimmt am Vorabend gefangen worden sind, nur wenn man sie dann beschädigt findet, wenn aber ein Zweifel obwaltet, sind sie demnach verboten, [dagegen aber] heißt es im Schlußsatze, daß, wenn man kommt und sie am Festtage beschädigt findet, sie bestimmt am Festtage gefangen worden sind, nur wenn man sie dann beschädigt findet, wenn aber ein Zweifel obwaltet, gelten sie als bereits am Vorabende des Festtages gefangen und sind erlaubt!? Vielmehr meint er es wie folgt: Kommt man und findet [die Netze] vom Vorabend des Festes beschädigt, so sind sie bestimmt am Vorabend des Festes gefangen worden und somit erlaubt, ist es aber zweifelhaft, so ist es ebenso, als wären sie am Festtage selbst gefangen worden und sie sind verboten. Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b.Elea͑zar.

DA SPRACH ER: SIE SIND ZWAR ERLAUBT. In welcher Hinsicht erlaubt?

Rabh sagt, abzunehmen, und Levi sagt, zu essen. Rabh sagte: Nie versäume man das Lehrhaus, auch nicht eine Stunde, denn ich und Levi, wir waren beide anwesend, als Rabbi diese Lehre vortrug; abends sagte er, es sei erlaubt, sie zu essen, und am [folgenden] Morgen sagte er, es sei erlaubt, sie abzunehmen. Ich war dann im Lehrhause, und bin so [von der ersten Lehre] abgekommen, Levi war dann nicht im Lehrhause, und ist von dieser nicht abgekommen. Man wandte ein: Wenn ein Nichtjude einem Jisraéliten ein Geschenk bringt, selbst schlammige Fische oder Früchte desselben Tages, so sind sie erlaubt. Einleuchtend ist dies nach demjenigen, der abzunehmen erlaubt sagt, sind denn aber nach demjenigen, der sie zu essen erlaubt sagt, Früchte desselben Tages zu essen erlaubt!?

Sind denn, auch nach deiner Auffassung, Früchte desselben Tages fortzubewegen erlaubt!? Vielmehr gilt dies von zerschnittenen8 Fischen und in Kraut eingelegten Früchten, und nur deshalb nennt er sie »desselben Tages«, weil sie so [frisch] sind, als wären sie am selben Tage [gepflückt] worden. R. Papa sagte: Die Halakha ist, wenn ein Nichtjude einem Jisraéliten am Festtage ein Geschenk bringt, sei es verboten, wenn von derselben Art noch am Boden haftet, und auch abends so lange als [das Pflücken] dauert9; wenn aber von derselben Art nichts am Boden haftet, so ist es, wenn aus demselben [Šabbath]gebiete, erlaubt, wenn von außerhalb des [Šabbath]gebietes, verboten. Und was für einen Jisraéliten gebracht wird, ist für einen anderen Jisraéliten erlaubt.

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Rabba b.R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn man am Vorabend des Festes den Teich absperrt10und am folgenden Morgen in diesem Fische findet, so sind sie erlaubt. R. Ḥisda sprach: Aus den Worten unseres Meisters lernen wir, daß, wenn ein Tier in einem Obstgarten haust, man nicht [die Jungen für das Fest] besonders zu bestimmen braucht. R. Naḥman sprach: Unser Kollege geriet unter die Großen. Manche lesen: Rabba b.R. Hona sprach: Aus den Worten unseres Meisters lernen wir, daß, wenn ein Tier in einem Obstgarten haust, man nicht [die Jungen für das Fest] besonders zu bestimmen braucht. R. Naḥman sprach: Der Sohn unseres Kollegen geriet unter die Großen. Hierbei hat man ja keine Tätigkeit ausgeübt, während man da eine Tätigkeit ausgeübt hat. Und ist etwa keine besondere Bestimmung nötig, es wird ja gelehrt: Wenn ein Tier in einem Obstgarten haust, so muß man [die Jungen für das Fest] besonders bestimmen; einem frei umherfliegenden Vogel muß man etwas an den Flügel binden, damit man ihn nicht mit der Mutter verwechsle. Dies bekundeten sie im Namen von Šema͑ja und Ptollion!? Dies ist eine Widerlegung.

Ist denn eine Bestimmung nötig, es wird ja gelehrt: R. Šimo͑n b.Elea͑zar sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß, wenn man [Tauben] im Neste bestimmt hat und welche vor dem Neste findet, sie verboten sind. Diese Worte gelten nur von im Schlage und auf dem Boden sich aufhaltenden Tauben und in Nestern und Wölbungen nistenden Vögeln, Gänse aber, Hühner, Haustauben und im Obstgarten hausende Tiere sind erlaubt, ohne daß man sie besonders zu bestimmen braucht. Einem frei umherfliegenden Vogel binde man etwas an den Flügel, damit man ihn nicht mit der Mutter verwechsle. An denen etwas festgebunden ist, die befühlt worden sind, sind, wenn sie sich in Gewölben, Häusern, Graben oder Höhlen befinden, erlaubt, wenn aber auf Bäumen, verboten, weil man heraufsteigen und etwas abpflücken könnte. [Tauben,] an denen etwas festgebunden ist, oder die befühlt worden sind, sind überall als fremdes Eigentum verboten!? R. Naḥman [b. Jiçḥaq] erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine gilt von den Jungen und das andere von der Mutter.

Genügt denn für die Mutter die Bestimmung, diese muß ja eingefangen werden!? Vielmehr, erwiderte R. Naḥman b.Jiçḥaq, gilt beides von den Jungen, nur gilt das eine von einem nahe der Stadt gelegenen Garten und das andere von einem nicht nahe der Stadt gelegenen Garten.

iii EIN IN LEBENSGEFAHR SCHWEBENDES VIEH DARF MAN11NUR DANN SCHLACHTEN, WENN MAN VON DIESEM NOCH AM TAGE EIN OLIVENGROSSES STÜCK GEBRATEN ESSEN KANN; R. A͑QIBA SAGT, AUCH WENN NUR EIN OLIVENGROSSES STÜCK ROH VON DER SCHLACHTSTELLE12. HAT MAN ES AUF DEM FELDE GESCHLACHTET, SO DARF MAN ES NICHT AN EINER STANGE ODER AUF EINER TRAGE HEIMBRINGEN, WOHL ABER GLIEDWEISE IN DER HAND.

GEMARA. Rami b.Abba sagte: Enthäuten und Zerlegen erfolgt beim Brandopfer, und dasselbe gilt auch für Schlächter; die Tora lehrt damit Lebensart, daß man vor dem Enthäuten und dem Zerlegen vom Fleische nicht esse.

Was schließt dies aus: wollte man sagen, die Lehre R. Honas, denn R. Hona sagte, das lebende Vieh befinde sich solange im Zustande des Verbotenen13, bis dir bekannt wird, wie es geschlachtet worden ist, das geschlachtete Vieh befinde sich solange im Zustande des Erlaubten, bis dir bekannt wird, wodurch es verboten worden14ist, so lehrt ja unsere Mišna übereinstimmend mit R. Hona!? Wir haben nämlich gelernt: R. A͑qiba sagt, auch wenn nur ein olivengroßes Stück roh von der Schlachtstelle. Doch wohl wörtlich, von der Stelle, wo es geschlachtet wird15.

Nein, von der Stelle, wo es die Speisen verdaut16.

Aber R. Ḥija lehrte ja: Wörtlich, von der Stelle, wo es geschlachtet wird!?

Vielmehr, Rami b. Abba lehrt uns Lebensart. Es wird nämlich gelehrt:

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Man beginne Knoblauch oder Zwiebel nicht an der Kopfseite zu essen, sondern an der Blätterseite; wer so ißt, ist gefräßig. Desgleichen trinke man seinen Becher nicht mit einem Zuge aus; wer so trinkt, ist gierig.

Die Rabbanan lehrten: Wer seinen Beclier in einem Zuge trinkt, ist gierig, wer in zwei, ist gesittet, wer in drei, ist hochmütig.

Ferner sagte Rami b.Abba: Der Epheu hackt die Füße der Frevler17ab. Die Pflanze18ackt die Füße der Schlächter und der Mentruierenden Beiwohnenden19ab. Die Lupine hackt die Füße der Feinde Jisraéls20ab, denn es heißt:21die Kinder Jisraéls fuhren fori das zu tun, was dem Herrn mißfiel, und sie verehrten die Baa͑le, die Aštaroth, die Götter Arams, die Götter Çidons, die Götter Moabs, die Götter der A͑mmoniten und die Götter der Pelištim; sie verließen den Herrn und verehrten ihn nicht. Wenn es heißt: sie verließen den Herrn, so weiß ich ja, daß sie ihn nicht verehrten, wozu heißt es: und sie verehrten ihn nicht? R. Elea͑zar erwiderte: Der Heilige, gepriesen sei er, sprach: Nicht einmal der Lupine, die man siebenmal kocht und zum Nachtisch ißt, haben meine Kinder mich gleichgestellt. Im Namen R. Meírs wurde gelehrt: Die Tora wurde deshalb den Jisraéliten gegeben, weil sie keck22sind. In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt:23An seiner Rechten ein feuriges Gesetz für sie; der Heilige, gepriesen sei er, sprach: Diese sind würdig, daß ihnen das feurige Gesetz verliehen werde. Manche erklären: Die Eigenheit dieser ist wie Feuer; wäre nämlich den Jisraéliten die Tora nicht gegeben worden, so könnte kein Volk und kein Sprachstamm vor ihnen bestehen. Das ist es, was Šimo͑n b.Laqiš gesagt hat: Es gibt drei Kecke: Jisraél unter den Völkern, den Hund unter den Tieren und den Hahn unter den Vögeln. Manche sagen, auch die Ziege unter dem Kleinvieh. Manche sagen, auch die Kaper24unter den Sträuchern.

HAT MAN ES AUF DEM FELDE GESCHLACHTET, SO DARF MAN ES NICHT AN EINER STANGE HEIMBRINGEN. Die Rabbanan lehrten: Der Blinde darf [am Feste] nicht mit seinem Stabe ausgehen, noch der Hirt mit seiner Tasche; ferner darf weder ein Mann noch eine Frau in einem Tragsessel ausgehen.

Dem ist ja aber nicht so, R. Ja͑qob b.Idi ließ ja mitteilen: In unserer Nachbarschaft war ein Greis, der auf einer Sänfte getragen wurde, und als man vor R. Jehošua͑ b.Levi kam und ihn diesbezüglich fragte, erwiderte er: Wenn die Menge seiner25bedarf, ist es erlaubt. Unsere Meister stützten sich auch auf die worte des Aḥi Šaqja, der erzählte, er habe R. Hona26von Hini nach Šili und von Šili nach Hini gebracht. Ferner erzählte auch R. Naḥman b. Jiçḥaq, er habe Mar Šemuél von der Sonne nach dem Schatten und vom Schatten nach der Sonne gebracht!?

Da wird ja auch der Grund angegeben: wenn die Menge seiner bedarf, ist es erlaubt.

R. Naḥman sprach zu Ḥama b.Ada: Çijons-Bote, wenn du dort hingehst, mache einen Umweg und gehe über den Stufengang vor Çor; besuche da R. Ja͑qob b.Idi und frage ihn: Was sagt ihr vom Tragsessel? Während er hinging, kehrte die Seele des R. Ja͑qob b. Idi zur Ruhe ein, und als er da eintraf, fand er R. Zeriqa vor und fragte ihn: Was sagt ihr vom Tragsessel? Dieser erwiderte: Folgendes sagte R. Ami: Nur darf man nicht schultern.

Was heißt: nur darf man nicht schultern? R. Jose, der Sohn Rabas, erwiderte: Auf einer Schultertrage27.

Dem ist ja aber nicht so, R. Naḥman erlaubte ja [seiner Frau] Jalta, sich auf einer Schultertrage tragen zu lassen!?

Anders war es bei Jalta, die ängstlich war. Amemar und Mar Zuṭra trug man am Šabbath der Festwoche auf einer Schultertrage, weil sie ängstlich waren, und manche sagen, wegen der Belästigung des Publikums28.

iv IST EIN ERSTGEBORENES29IN EINE GRUBE GEFALLEN, SO STEIGE EIN SACHKUNDIGER

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HINAB UND UNTERSUCHE ES; HATTE ES [BEREITS VORHER] EIN GEBRECHEN, SO HOLE MAN ES HERAUF UND SCHLACHTE ES, WENN ABER NICHT, SO DARF MAN ES NICHT SCHLACHTEN. R. ŠIMO͑N SAGT, IST DAS GEBRECHEN NICHT BEREITS AM TAGE [VORHER] BEMERKT WORDEN, SEI ES KEIN VORRÄTIGES.

GEMARA. Worin besteht ihr Streit: wollte man sagen, ob man Gebrechen untersuchen darf, R. Jehuda sei der Ansicht, man dürfe am Feste Gebrechen untersuchen, und R. Šimo͑n sei der Ansicht, man dürfe am Feste Gebrechen nicht untersuchen, so sollten sie doch streiten, ob man Gebrechen untersuchen dürfe!?

Von einem in eine Grube gefallenen Erstgeborenen ist es besonders zu lehren nötig. Man könnte glauben, man dürfe wegen der Tierquälerei eine List anwenden30und es heraufholen, nach R. Jehošua͑31, so lehrt er uns.

Wieso heißt es demnach: darf man es nicht schlachten, es müßte ja heißen: darf man es nicht heraufholen und schlachten!?

Dies ist wegen des Falles nötig, wenn man es bereits heraufgeholt hat; man könnte glauben, man dürfe es dann schlachten, so lehrt er uns.

Wieso schlachten, es ist ja gebrechenfrei!?

Dies ist wegen des Falles nötig, wenn es ein Gebrechen bekommen hat.

Es ist ja32Abgesondertes!?

Vielmehr, wenn es am Vorabend des Festes ein vorübergehendes Gebrechen hatte und jetzt ein bleibsndes hat; man könnte glauben, da man mit diesem gerechnet hat, dürfe man es schlachten, so lehrt er uns.

Die Rabbanan lehrten: Wenn ein gebrechenfreies Erstgeborenes in eine Grube gefallen ist, so steige, wie R. Jehuda der Fürst sagt, ein Sachkundiger hinab und untersuche es; hat es ein Gebrechen, so hole man es herauf und schlachte es, wenn aber nicht, so schlachte man es nicht. R, Šimo͑n b.Menasja sprach zu ihm: Sie sagten ja, man dürfe am Festtage keine Gebrechen untersuchen!? Vielmehr, hat es ein Gebrechen am Vorabend des Festes bekommen, so darf man es am Festtage nicht untersuchen,

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hat es ein Gebrechen am Festtage bekommen, so ist es, wie R. Šimo͑n sagt, kein Vorrätiges; sie stimmen jedoch überein, daß, wenn es mit einem Gebrechen geboren wurde, es Vorrätiges sei.

Rabba b.R. Hona trug vor: Wird es mit dem Gebrechen geboren, so darf man es von vornherein am Festtage untersuchen. R. Naḥman sprach zu ihm: Mein Vater lehrte, daß, wenn man übertreten und es untersucht hat, es untersucht sei, und du sagst, man dürfe es von vornherein untersuchen!? Abajje sprach: Die Ansicht des Rabba b.R. Hona ist einleuchtender. Es werden nämlich33drei Fälle gelehrt: hat es ein Gebrechen am Vorabend des Festes bekommen, so darf man es am Festtage nicht untersuchen; von vornherein nicht, ist es aber geschehen, so ist nichts dabei. Hat es ein Gebrechen am Festtage bekommen, so ist es, wie R. Šimo͑n sagt, kein Vorrätiges; auch dann nicht, wenn bereits geschehen. Sodann heißt es: sie stimmen jedoch überein, daß, wenn es mit einem Gebrechen geboren wird, es Vorrätiges sei; auch von vornherein.

Aber als R. Oša͑ja kam, brachte er ja folgende Lehre mit: Ob es das Gebrechen am Vorabend des Festes bekommen hat oder am Festtage selbst: die Weisen sagen, es sei kein Vorrätiges!?

Dem widerspricht ja jene [Lehre]!?

Jene hat Ada b.Ukhmi korrumpiert und gelehrt. R. Naḥman b.Jiçḥaq sprach: Dies geht auch aus unserer Mišna hervor, denn diese lehrt: R. Šimo͑n sagt, ist das Gebrechen nicht bereits am Vorabend des Festes bemerkt worden, sei es kein Vorrätiges. Was heißt »ist das Gebrechen nicht bemerkt worden«: wollte man sagen, überhaupt nicht bemerkt worden, so ist es ja selbstverständlich, braucht dies denn gelehrt zu werden!? Doch wohl nicht am Vorabend des Festes von einem Sachkundigen untersucht, ob es ein bleibendes oder vorübergehendes Gebrechen ist, und er lehrt, es sei nicht Vorrätiges. Schließe hieraus.

Hillel fragte Rabba: Gibt es Abgesondertes für die Hälfte des Šabbaths34oder nicht?

In welchem Falle: waren sie35ei Dämmerung verwendbar, so waren sie ja vervrendbar, und waren sie dann nicht verwendbar, so waren sie ja nicht verwendbar36.

In dem Falle, wenn sie [bei Dämmerung] verwendbar waren, nachher aber unverwendbar wurden und dann wieder verwendbar geworden sind. Wie ist es nun? Dieser erwiderte: Es ist Abgesondertes. Jener wandte gegen ihn ein: Sie stimmen jedoch überein, daß, wenn es mit einem Gebrechen geboren wurde, es Vorrätiges sei. Weshalb nun, man sollte doch sagen, dieses Erstgeborene war ursprünglich durch die Mutter verwendbare37, ist später durch seine Geburt unverwendbar und durch die Untersuchung das Sachkundigen wieder verwendbar geworden!? Abajje, nach anderen R. Saphra, erwiderte: Wenn die Sachkundigen [bei der Geburt] anwesend38waren. Manche lesen: Dieser erwiderte: Es gibt kein Abgesondertes für die Hälfte des Šabbaths. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Sie stimmen jedoch über ein, daß, wenn es mit einem Gebrechen geboren wurde, es Vorrätiges sei. Dieses Erstgeborene war ja ursprünglich durch die Mutter verwendbar, ist später durch seine Geburt unverwendbar und durch die Untersuchung des Sachkundigen wieder verwendbar geworden. Abajje, nach anderen R. Saphra, erwiderte: Wenn die Sachkundigen [bei der Geburt] anwesend waren.

Komm und höre: Wenn jemand Trauben ißt und [einen Teil] zurückläßt und aufs Dach bringt, um daraus Rosinen zu machen, oder Feigen ißt und [einen Teil] zurückläßt und aufs Dach bringt, um daraus Dörrfeigen zu machen, so darf er [am Feste] davon nur dann essen, wenn er sie noch am Tage reserviert hat; dasselbe gilt auch von Pfirsichen, Quitten und anderen Arten von Früchten. In welchem Falle: waren sie [am Vorabend] verwendbar, so ist ja das Reservieren nicht nötig, und waren sie dann nicht verwendbar, so nützt ja das Reservieren nicht!? Wolltest du sagen, wenn man nicht weiß, ob sie verwendbar waren oder nicht, so sagte ja R. Kahana, abgesonderte Trokkenfrüchte seien, wenn sie getrocknet haben, erlaubt, auch wenn der Eigentümer es39nicht weiß. Doch wohl, wenn sie bereits verwendbar waren, später aber unverwendbar und dann wieder verwendbar geworden sind. Wozu ist das Reservieren nötig, wenn du sagst, es sei kein Abgesondertes?

Was nutzt, wenn es Abgesondertes ist, das Reservieren!? Vielmehr gilt dies von dem Falle, wenn sie halb verwendbar waren. Manche essen solche und manche essen sie nicht: reserviert man sie, so tut man dies kund, reserviert man sie nicht, so tut man es nicht kund. R. Zera sprach: Komm und höre [einen Einwand] von Bohnen und Linsen: Bohnen und Linsen sind ja ursprünglich zum Kauen verwendbar, tut man sie in den Topf, so werden sie40unverwendbar und wenn sie gar werden,

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so sind sie erlaubt!? Abajje erwiderte: Nach deinem Einwand ist ja von gekochten Speisen allgemein einzuwenden: solche sind ja bei Dämmerung41kochend, dennoch ißt man sie abends!? Vielmehr ist es; wenn sie durch Menschenhände verwendbar werden, überhaupt nicht fraglich, fraglich ist es nur, wenn sie durch den Himmel verwendbar werden.

R. Jehuda der Fürst hatte ein Erstgeborenes und schickte es zu R. Ami; dieser aber wollte es nicht untersuchen. Da sprach R. Zeriqa, nach anderen R. Jirmeja, zu ihm: [Bei einem Streite] zwischen R. Jehuda und R. Šimo͑n42ist ja die Halakha wie R. Jehuda!? Hierauf schickte er es zu R. Jiçḥaq dem Schmied, und auch dieser wollte es nicht untersuchen. Da sprach R. Jirmeja, nach anderen R. Zeriqa, zu ihm: [Bei einem Streite] zwischen R. Jehuda und R.Šimo͑n ist ja die Halakha wie R. Jehuda!? R. Abba sprach zu ihm: Weshalb ließest du die Rabbanan nicht nach R. Šimo͑n entscheiden!? Dieser fragte: Welche [Stütze] hast du43denn? Jener erwiderte: Folgendes sagte R. Zera: Die Halakha ist wie R.Šimo͑n. Da rief einer: Möge es mir beschieden sein, dort44hinzukommen und diese Lehre aus dem Munde des Meisters zu hören! Als dieser dahin kam und R. Zera traf, fragte er ihn: Lehrte der Meister, die Halakha sei wie R. Šimo͑n? Dieser erwiderte: Nein, ich sagte nur, [seine Ansicht] sei zu bevorzugen, denn unsere Mišna lehrt: R. Šimo͑n sagt, ist das Gebrechen nicht bereits am Tage vorher bemerkt worden, so sei es kein Vorrätiges, und eine Barajtha lehrt dasselbe im Namen der Weisen; es ist also zu entnehmen, daß seine Ansicht zu bevorzugen ist.

Wie bleibt es damit? R.Joseph erwiderte: Komm und höre: Es hängt an festen Seilen45. R. Šimo͑n b.Pazi sagte nämlich im Namen des R. Jehošua͑ b.Levi im Namen des R. Jose b.Saúl im Namen Rabbis im Namen der heiligen Gemeinde zu Jerušalem, R. Šimo͑n [b.Menasja] und seine Genossen haben gesagt, die Halakha sei wie R. Meír.

»Haben gesagt«, diese waren ja bedeutend früher als er!?

Vielmehr, sie lehrten nach der Ansicht R. Meírs, denn wir haben gelernt: Wenn man das Erstgeborene schlachtet und erst nachher das Gebrechen [einem Sachkundigen] zeigt, so ist es nach R. Jehuda erlaubt; R. Meír sagt, da es ohne Sachkundigen geschlachtet worden sei, sei es verboten. R. Meír ist somit der Ansicht, die Untersuchung des Erstgeborenen gleiche nicht der Untersuchung auf Totverletzung: die Untersuchung des Erstgeborenen erfolgt beim Leben und die Untersuchung auf Totverletzung erfolgt nach dem Schlachten; und hieraus, daß die Untersuchung auf Totverletzung auch am Festtage und die Untersuchung des Erstgeborenen nur am Vorabend des Festes erfolgen darf. Abajje sprach zu ihm: Streiten sie denn über die Untersuchung von Gebrechen, sie streiten ja über die Maßregelung!? Rabba b.Bar Ḥana sagte nämlich im Namen R. Joḥanans: Alle stimmen über ein, daß [die Untersuchung] auf ein Augenhäutchen46verboten sei, weil es sich47verändert, sie streiten nur über ein Gebrechen am Körper: R. Meír ist der Ansicht, man berücksichtige bei Gebrechen am Körper Gebrechen am Auge, während R. Jehuda der Ansicht ist, man berücksichtige es nicht. R. Naḥman b.Jiçḥaq sprach: Dies geht auch aus der Mišna hervor, denn er lehrt: R. Meír sagt, da es ohne Sachkundigen geschlachtet worden ist, sei es verboten, schließe hieraus, daß dies nur eine Maßregelung ist. Schließe hieraus.

Ami aus Vardina pflegte die Erstgeborenen im Hause des Fürsten zu untersuchen, am Festtage aber untersuchte er nicht. Als man dies R. Ami erzählte, sprach er: Er tut recht, daß er nicht untersucht.

Dem ist ja aber nicht so, R. Ami selbst untersuchte ja!?– R. Ami untersuchte am

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Tage vorher, und am Festtage selbst fragte er nur, wieso [das Gebrechen] entstanden ist. So brachte jemand einst spät am Vorabend des Festes ein Erstgeborenes zu Raba, als er sich den Kopf kämmte; da erhob er seine Augen, besichtigte das Gebrechen und sprach zu jenem: Geh jetzt und komm morgen. Als er am folgenden Tage kam, fragte er ihn: Wie trug es sich zu? Jener erwiderte: An der einen Seite der Hecke war Gerste ausgestreut, und dieses befand sich auf der anderen Seite, und als es davon fressen wollte, steckte es den Kopf durch und zerriß sich an der Hecke die Lippe. Dieser sprach: Hast du dies vielleicht absichtlich veranlaßt? Jener erwiderte: Nein.

Woher weißt du, daß es bei [absichtlicher] Veranlassung verboten ist?

Es wird gelehrt:48Kein Gebrechen darf an ihm sein; ich weiß nur, daß man ihm kein Gebrechen [beibringen] darf, woher, daß man es nicht durch andere verursachen darf, daß man ihm beispielsweise keinen Teig oder keine Preißfeige auf das Ohr legen darf, damit ein Hund komme und es nehme49? Es heißt: kein Gebrechen, er sagt Gehrechen und es heißt kein Gehrechen50.

v VERENDET EIN VIEH, SO DARF MAN ES NICHT VON DER STELLE RÜHREN, EINST FRAGTE MAN R. TRYPHON DIESBEZÜGLICH UND BEZÜGLICH VERUNREINIGTER TEIGHEBE; DA GING ER INS LEHRHAUS UND FRAGTE ES, UND MAN ERWIDERTE IHM, MAN DÜRFE SIE NICHT VON DER STELLE RÜHREN.

GEMARA. Es ist also anzunehmen, daß eine anonyme Mišna nicht die Ainsicht R. Šimo͑ns vertritt, denn wir hahen gelernt: R. Šimo͑n sagt, man dürfe Kürbisse für das Vieh zerschneiden und ein Aas für die Hunde. R. Jehuda sagt, war das Aas am Vorabend des Šabbaths noch nicht vorhanden, sei es verboten.

Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht Šimo͑ns, denn R. Šimo͑n pflichtet bei, daß es bei verendeten Lebewesen verboten sei51.

Richtig ist dies allerdings nach Mar b.Amemar, der im Namen Rabas sagte, R. Šimo͑n pflichte bei, daß es bei verendeten Lebewesen verboten sei, wie ist es aber nach Mar, dem Sohne des R. Joseph, zu erklären, der im Namen Rabas sagte, R. Šimo͑n sei der Ansicht, daß es auch bei verendeten Lebewesen erlaubt sei!?

Zee͑ri bezog sie auf ein Vieh von Geheiligtem52. Dies ist auch einleuchtend, denn er lehrt: diesbezüglich und bezüglich verunreinigter Teighebe; wie die Teighebe heilig ist, ebenso ein Vieh, das heilig ist.

Also nur Geheiligtes, bei Profanem ist es aber erlaubt; richtig ist dies allerdings nach Mar, dem Sohne des R. Joseph, der im Namen Rabas sagte, R.Šimo͑n sei der Ansicht, daß es auch bei verendeten Lebewesen erlaubt sei, wie ist es aber nach Mar b. Amemar zu erklären, der im Namen Rabas sagte, R. Šimo͑n pflichte bei, daß es bei verendeten Lebewesen verboten sei!?

Hier handelt es sich um ein in Lebensgefahr schwebendes Tier, nach aller Ansicht53.

vi,1 MAN DARF AM FESTTAGE NICHT VON VORNHEREIN ÜBER EIN VIEH VERHANDELN, WOHL ABER DARF MAN AM VORABEND VERHANDELN, SCHLACHTEN UND UNTER EINANDER VERTEILEN.

GEMARA. Was heißt: nicht verhandeln? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Man darf am Festtage nicht von vornherein den Preis für ein Vieh vereinbaren.

Wie mache man es? Rabh erwiderte: Man bringe zwei Viehstücke, stelle sie nebeneinander und spreche: Das eine wie das andere54. Ebenso wird gelehrt: Man darf nicht zu seinem Nächsten sprechen: Ich beteilige mich [an deinem Vieh] mit einem Sela͑, ich beteilige mich mit zwei, wohl aber darf man sprechen: Ich beteilige mich mit der Hälfte, einem Drittel oder einem Viertel.

vi,2 R. JEHUDA SAGT, MAN DÜRFE FLEISCH GEGEN EIN GERÄT ODER EIN HACKEMESSER

Blatt 28a

WIEGEN; DIE WEISEN SAGEN, MAN DÜRFE AUF DIE WAGSCHALE ÜBERHAUPT NICHT HINSEHEN.

GEMARA. Was heißt: überhaupt nicht? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Selbst um es dadurch vor Mäusen zu verwahren. R. Idi b.Abin sagte: Jedoch nur, wenn man es an den Wiegehaken55hängt. Ferner sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls: Ein geübter Schlächter darf das Fleisch auch in der Hand nicht wiegen. Ferner sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls: Ein geübter Schlächter darf das Fleisch nicht im Wasser56wiegen. R. Ḥija b. Aši sagte ferner: Man darf am Fleische keine Handhabe machen. Rabina sagte: Mit der Hand ist es jedoch erlaubt. R. Hon a sagte: Man darf am Fleische ein Zeichen machen. So pflegte es Rabba b.R. Hona dreieckig57zu schneiden. R. Ḥija und R. Šimo͑n b.Rabbi wogen58am Festtage ein Teil gegen ein Teil.

Nach wessen Ansicht: weder nach R. Jehuda noch nach den Rabbanan!? R. Jehuda sagt ja, man dürfe Fleisch gegen ein Gerät oder gegen ein Hackemesser wiegen, nur gegen ein Gerät, nicht aber gegen etwas anderes, und die Rabbanan sagen ja, man dürfe die Wagschale überhaupt nicht ansehen.

Sie verfuhren nach R. Jehošua͑, denn es wird gelehrt: R. Jehošua͑ sagt, man dürfe am Festtage ein Stück gegen ein Stück wiegen. R. Joseph sagte: Die Halakha ist wie R. Jehošua͑, denn übereinstimmend mit ihm wird auch im [Traktate von den] Erstgeborenen gelehrt: Wir haben nämlich gelernt: Die Nutznießung der untauglich gewordenen Opfertiere gehört dem Heiligtume, und [das Fleisch] des Erstgeborenen darf man Teil gegen Teil wiegen. Abajje sprach zu ihm: Vielleicht ist dem nicht so: R. Jehošua͑ sagt dies nur hierbei, wo keine Mißachtung von Geheiligtem vorliegt, nicht aber da, wo eine Mißachtung von Geheiligtem vorliegt. Oder auch, die Rabbanan sagen es nur da, wo es sich nicht um Alltagsarbeit [am Feste] handelt, nicht aber hierbei, wo es sich um Alltagsarbeit [am Feste] handelt.

Demnach nahmen sie59es mit einander genau, aber einst brachte man ja in das Haus Rabbis sieben Fische, und als es sich herausstellte, daß R. Ḥija fünf von diesen erhielt, achtete R. Šimo͑n b.Rabbi nicht darauf!? R. Papa erwiderte: Setze einen anderen zwischen sie: entweder waren es R. Ḥija und R. Jišma͑él b.R. Jose, oder R. Šimo͑n b.Rabbi und Bar Qappara.

vii,1 MAN DARF AM FESTTAGE KEIN MESSER WETZEN, WOHL ABER EINES ÜBER DAS ANDERE SCHLEIFEN.

GEMARA. R. Hona sagte: Dies lehrten sie nur von einem steinernen Schleifgeräte, an einem hölzernen aber ist es erlaubt. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Das, was du sagst, an einem steinernen sei es verboten, gilt nur vom Schärfen, zur Entfernung der Fettigkeit aber ist es erlaubt. Demnach ist an einem hölzernen sogar das Schärfen erlaubt. Manche beziehen dies auf den Schlußsatz: an einem hölzernen aber ist es erlaubt. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Das, was du sagst, an einem hölzernen sei es erlaubt, gilt nur von der Entfernung der Fettigkeit, das Schärfen aber ist verboten. Demnach ist es an einem steinernen sogar zur Entfernung der Fettigkeit verboten. Manche beziehen dies auf unsere Mišna: Man darf am Festtage kein Messer wetzen. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Dies lehrten sie nur vom Schärfen, zur Entfernung der Fettigkeit ist es jedoch erlaubt. Demnach ist [das Schleifen] des einen über das andere auch zum Schärfen erlaubt. Manche beziehen dies auf den Schlußsatz: Wohl aber eines über das andere schleifen. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Dies lehrten sie nur von der Entfernung der Fettigkeit, zum Schärfen aber ist es verboten. Demnach ist es an einem Schleifgeräte sogar zur Entfernung der Fettigkeit verboten.

Wer ist der Autor, welcher lehrt, das Wetzen sei verboten? R. Ḥisda erwiderte: Das ist nicht R, Jehuda. Es wird nämlich gelehrt: Der Festtag unterscheidet sich vom Šabbath nur hinsichtlich der Bereitung von Speisen; R. Jehuda erlaubt [am Feste] auch das, was zur Bereitung von Speisen erforderlich ist. Raba sprach zu R. Ḥisda: Wir wollen in deinem Namen vortragen, die Halakha sei wie R. Jehuda. Dieser erwiderte: Möge es der Wille [Gottes] sein, daß ihr alle derartig schönen Dinge in meinem Namen vortraget.

R. Neḥemja, Sohn des R.Joseph, erzählte: Einst stand ich vor Raba, als er ein Messer am Rande eines Korbes schliff, und ich fragte ihn:

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Will der Meister es schärfen oder die Fettigkeit entfernen? Er erwiderte: Die Fettigkeit entfernen. Ich sah es ihm aber an, daß er es zum Schärfen tat. Er war also der Ansicht, so sei zwar die Halakha, jedoch lehre man es nicht [öffentlich]. Auch erzählte Abajje: Einst stand ich vor dem Meister, als er ein Messer am Rande einer Mühle schliff, und ich fragte ihn: Will der Meister es schärfen oder die Fettigkeit entfernen? Er erwiderte: Die Fettigkeit entfernen. Ich sah es ihm aber an, daß er es zum Schärfen tat. Er war also der Ansicht, so sei zwar die Halakha, jedoch lehre man es nicht [öffentlich].

Sie fragten: Darf man am Festtage das Messer einem Gelehrten zeigen60?

R. Mari, Sohn des R. Bisna, erlaubt es und die Rabbanan verbieten es. R. Joseph sagte, ein Gelehrter dürfe es für sich untersuchen und einem anderen borgen. Ferner sagte R.Joseph: Das stumpf gewordene Messer darf man am Feste61schärfen. Jedoch nur dann, wenn es im Notfalle schneidet.

R. Ḥisda, nach anderen R. Joseph, trug vor: Beim schartigen Messer, dem abgebrochenen Spieße und dem Ausraffen von Ofen und Herd am Festtage kommen wir zum Streite zwischen R. Jehuda und den Rabbanan. Es wird nämlich gelehrt: Der Festtag unterscheidet sich vom Šabbath nur hinsichtlich der Bereitung von Speisen; R. Jehuda erlaubt auch das, was zur Bereitung von Speisen erforderlich ist.

Was ist der Grund des ersten Tanna?

Die Schrift sagt:62nur das allein darf von euch bereitet werden, nur das, nicht aber, was zur Bereitung erforderlich ist.

Und R. Jehuda!?

Die Schrift sagt euch, all eure Bedürfnisse.

Und der erste Tanna, es heißt ja euch!?

Er kann dir erwidern: euch, nicht aber für Nichtjuden.

Und jener, es heißt ja nur das!?

Er kann dir erwidern: es heißt nur das und es heißt euch, jedoch ist dies kein Widerspruch, denn das eine gilt von Vorbereitungen, die man am Vorabend des Festes erledigen kann, und das andere gilt von Vorbereitungen, die man am Vorabend des Festes nicht erledigen kann.

R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Einen zerbogenen Spieß darf man am Festtage nicht ausbessern.

Selbstverständlich!?

Nötig ist dies: selbst wenn man ihn mit der Hand gerade biegen kann. Ferner sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls: Hat man mit dem Spieße am Festtage das Fleisch gebraten, so darf man ihn nicht mehr fortbewegen. R. Ada b. Ahaba sagte im Namen R. Malkijus: Man darf ihn herausziehen und in eine Ecke legen. R. Ḥija b.Aši sagte im Namen R. Honas: Jedoch nur dann, wenn ein olivengroßes Stück Fleisch daran ist. Rabina sagte: Man darf ihn fortbewegen, auch wenn kein Stück Fleisch daran ist, wie dies bei einem Dorn auf öffentlichem Gebiete63der Fall ist, R. Ḥenana, Sohn des R. Iqa, sagte: [Die Lehren] vom Spieße, von den Sklavinnen64und von den Grübchen[^385]sind von R. Malkiju, die von den Haarlocken65, von der Asche66und vom Käse67sind von R. Malkija68. R. Papa sagte: Was auf eine Mišna oder eine Barajtha Bezug hat, ist von R. Malkija, selbständige Lehren sind von R. Malkiju. Als Merkzeichen diene dir: die Mišna ist Königin69.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen?

Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich [der Lehre von] den Sklavinnen70.

vii,2 MAN DARF ZUM SCHLÄCHTER NICHT SAGEN: WIEGE MIR FÜR EINEN DENAR FLEISCH AB, VIELMEHR SCHLACHTE DIESER UND VERTEILE UNTER IHNEN.

GEMARA. Wie mache man es?

Wie folgt: in Sura pflegt man zu

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verlangen: ein Triṭa71, oder ein halbes Triṭa; in Naraš pflegt man zu verlangen: ein Ḥilqa, oder ein halbes Ḥilqa; in Pumbeditha pflegt man zu verlangen: ein Uzja, oder ein halbes Uzja; in Nehar Paqod und in Matha Meḥasja pflegt man zu verlangen: ein Riba͑, oder ein halbes Riba͑.

viii,1 MAN DARF ZU SEINEM NÄCHSTEN SAGEN: FÜLLE MIR DIESES GEFÄSS, NICHT ABER: EIN MASS; R. JEHUDA SAGT, IST ES EIN MASSGEFÄSS, DÜRFE MAN ES NICHT FÜLLEN. ABBA ŠAÚL B.BOṬNITH FÜLLTE DIE MASSE AM VORABEND DES FESTES UND GAB SIE DEN KÄUFERN AM FESTTAGE. ABBA ŠAÚL SAGT, AUCH AM HALBFESTE VERFAHRE ER EBENSO, WEGEN DES SCHAUMES72 DER MASSGEFÄSSE. DIE WEISEN SAGEN, AUCH AM WOCHENTAGE VERFUHR ER EBENSO, WEGEN DER NEIGE73DER MASSGEFÄSSE.

GEMARA. Was heißt: nicht aber: ein Maß? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Nicht aber ein als Maß bestimmtes Gefäß, wohl aber darf man ein als Maß verfügbares Gefäß füllen; hierzu sagt R. Jehuda, man dürfe auch ein als Maß verfügbares Gefäß nicht füllen.

Demnach ist bei der Festfeier R. Jehuda erschwerend und die Rabbanan sind erleichternd, und wir wissen ja, daß sie entgegengesetzter Ansicht sind!?

Wir haben nämlich gelernt: R. Jehuda sagt, man dürfe Fleisch gegen ein Gerät oder gegen ein Hackemesser wiegen; die Weisen sagen, man dürfe auf die Wagschale überhaupt nicht hinsehen. Demnach ist R. Jehuda erleichternd und die Rabbanan sind erschwerend, somit befinden sich ja R. Jehuda und die Rabbanan mit sich selbst in einem Widerspruche!?

R. Jehuda befindet sich nicht mit sich selbst in einem Widerspruche, denn da ist es kein zum Messen dienendes Gerät, hier aber ist es ein zum Messen dienendes. Ebenso befinden sich die Rabbanan nicht mit sich selbst in einem Widerspruche, denn da verfährt man, wie man am Wochentage74verfährt, hierbei aber verfährt man nicht, wie man am Wochentage verfährt. Raba erklärte: Unter »nicht aber: ein Maß« ist zu verstehen, man dürfe den Namen des Maßes nicht nennen, wohl aber darf man ein als Maß bestimmtes Gefäß füllen; hierzu sagt R. Jehuda, man dürfe auch ein als Maß bestimmtes Gefäß nicht füllen.

Demnach ist bei der Festfeier R. Jehuda erschwerend und die Rabbanan sind erleichternd, und wir wissen ja, daß sie entgegengesetzter Ansicht sind. Es wird nämlich gelehrt: R. Jehuda sagt, man dürfe Fleisch gegen ein Gerät oder gegen ein Hackemesser wiegen; die Weisen sagen, man dürfe auf die Wagschale überhaupt nicht hinsehen. Demnach ist R. Jehuda erleichternd und die Rabbanan sind erschwerend, somit befinden sich ja R. Jehuda und die Rabbanan mit sich selbst in einem Widerspruche!?

R. Jehuda befindet sich nicht mit sich selbst in einem Widerspruche, denn da ist es kein zum Messen bestimmtes Gerät, hierbei ist es ein zum Messen bestimmtes. Ebenso befinden sich die Rabbanan nicht mit sich selbst in einem Widerspruche, denn da verfährt man, wie man am Wochentage verfährt, hierbei aber verfährt man nicht, wie man am Wochentage verfährt. Manche reichen nämlich Wein in einem Meßgefäße, und man trinkt daraus75.

ABBA ŠAÚL B. BOṬNITH. Es wird gelehrt: Auch am Halbfeste verfuhr er ebenso wegen der Störung76im Lehrhause. Die Rabbanan lehrten: Er sammelte dreihundert Krüge Wein vom Schaume der Maße, und seine Genossen sammelten dreihundert Krüge Öl von der Neige der Maße, und sie brachten sie zu den Schatzmeistern [des Tempels] nach Jerušalem. Da sprachen diese zu ihnen: Ihr braucht dies77nicht. Diese erwiderten: Wir wollen davon nichts haben. Da sprachen jene: Da ihr es so streng nehmt, so verwendet es zu gemeinnützigen Zwecken. Es wird nämlich gelehrt: Wer etwas geraubt hat und nicht weiß, von wem, verwende es zu gemeinnützigen Zwecken.

Was sind solche? R. Ḥisda erwiderte: Brunnen, Graben und Höhlen.

R. Ḥisda führte Rabbana U͑qaba umher und trug vor: Man darf am Festtage keine Gerste messen und seinem Tiere geben, wohl aber darf man ohne Bedenken mit einem Kab oder Doppelkab schöpfen und seinem Tiere geben. Der Bäcker darf Gewürze messen und in den Topf tun, damit er die Speise nicht verderbe.

R. Jirmeja b.Abba sagte im Namen Rabhs: Eine Frau darf am Festtage Mehl messen und in den Teig tun, damit sie die Teighebe gönnerhaft absondern könne; Šemuél sagt, es sei verboten.

In der Schule Šemuéls wurde ja aber gelehrt, es sei erlaubt!? Abajje erwiderte: Da nun Šemuél gesagt hat, es sei verboten und in der Schule Šemuéls gelehrt wurde, es sei erlaubt, so lehrt er uns damit eine Lehre für die Praxis78.

Blatt 29b

Die Rabbanan lehrten: Man darf am Festtage kein Mehl zweitmalig sieben; im Namen des R. Papjas und des R. Jehuda b. Bethera sagten sie, man dürfe es wohl. Sie stimmen überein, daß, wenn da eine Scholle oder ein Span hinein gefallen ist, man es dürfe. Ein Schüler lehrte vor Rabina: Man darf am Festtage kein Mehl zweitmalig sieben; ist eine Scholle oder eine Span hinein gefallen, so suche man sie mit der Hand heraus. Da sprach er zu ihm: Dies ist erst recht verboten, da es den Anschein des Klaubens79hat.

Raba, Sohn R. Hona des Kleinen, trug an der Pforte von Nehardea͑ vor: Man darf am Festtage Mehl zweitmalig sieben80. Darauf sprach R. Naḥman: Gehet, sagte Abba: Fort deine Güte, auf Dornen geworfen. Sieh doch, wie viele Siebe in Nehardea͑ im Verkehr sind.

Die Frau R.Josephs siebte das Mehl auf der Rückseite81des Siebes; da sprach er zu ihr: Achte darauf, ich will gutes Brot haben. Die Frau R. Ašis siebte das Mehl auf die Rückseite des Tisches, da sprach R. Aši: Sie ist eine Tochter des Rami b.Ḥama, und Rami b.Ḥama war ein Mann [frommer] Taten; hätte sie es nicht in ihrem Elternhause gesehen, so würde sie es nicht getan haben.

viii,2 MAN DARF ZU EINEM BEKANNTEN KRÄMER GEHEN UND ZU IHM SAGEN: GIB MIR EINE ANZAHL EIER ODER NÜSSE, DENN AUCH PRIVATLEUTE PFLEGEN SOLCHE ZU HAUSE ZU ZÄHLEN.

GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Man darf zu einem bekannten Hirten gehen und zu ihm sagen: Gib mir ein Böckchen oder ein Lämmchen. Zu einem bekannten Schlächter und zu ihm sagen: Gib mir eine Hüfte oder eine Keule. Zu einem bekannten Geflügelzüchter und zu ihm sagen: Gib mir eine Turteltaube oder junge Taube. Zu einem bekannten Bäcker und zu ihm sagen: Gib mir ein Brot oder eine Semmel. Zu einem bekannten Krämer und zu ihm sagen: Gib mir zwanzig Eier, fünfzig Nüsse, zehn Pfirsiche, fünf Granatäpfel und einen Etrog. Nur darf man kein Maß nennen; R. Šimo͑n b.Elea͑zar sagt, man dürfe auch keine Geldsumme nennen.


  1. Wenn das Gehege groß ist u. ein Erjagen erforderlich ist.↩︎

  2. דרור von דזר in wohnen.↩︎

  3. Daß beide Lehren die Ansicht der Weisen vertreten.↩︎

  4. Cf. Bd. I S. 935 Anm. 33.↩︎

  5. Gf. Bd. I S. 755 Anm. 19.↩︎

  6. Weil sie an diesem Tage gefangen worden sein können.↩︎

  7. Es ist durch das Zerren u. die Bef reiungsversuche der gefangenen Tiere erfolgt.↩︎

  8. Kann auch heißen: von roten, die noch rote KiiBmen haben, dh. die frisch sind, jed, nicht vom selben Tage.↩︎

  9. Um von der am Feste geleisteten Arbeit keinen Nutzen zu haben.↩︎

  10. So daß keine Fische hineinkommen.↩︎

  11. Am Feste, wenn nur aus dem Grunde, damit es nicht verende.↩︎

  12. Vom Halse, ohne erst das Tier abhäuten u. zerlegen zu müssen.↩︎

  13. Das Fleisch ist verboten, solange man nicht weiß, daß das Vieh vorschriftsmäßig geschlachtet wurde. Entdeckt man nach dem vorschriftsmäßigen Schlachten eine Verletzung an einem inneren Organe, die das Tier zum Genusse verboten macht, und weiß man nicht, ob diese vor oder nach dem Schlachten entstanden ist, so ist das Tier erlaubt.↩︎

  14. Das Fleisch ist verboten, solange man nicht weiß, daß das Vieh vorschriftsmäßig geschlachtet wurde. Entdeckt man nach dem vorschriftsmäßigen Schlachten eine Verletzung an einem inneren Organe, die das Tier zum Genusse verboten macht, und weiß man nicht, ob diese vor oder nach dem Schlachten entstanden ist, so ist das Tier erlaubt.↩︎

  15. Vom Halse, wozu das Enthäuten des Tieres nicht erforderlich ist.↩︎

  16. Das W. טבח hat die weitere Bedeutung vernichten, zermalmen u. unter בית הטביחה sind die Verdauungsorgane zu verstehen; um zu diesen zu gelangen, muß das Tier zerlegt werden.↩︎

  17. Die Grenzverrückung begehen; diese Pflanze wird als Grenzzeichen benutzt.↩︎

  18. Der vorzeitige Genuß der Baumfrüchte vor Ablauf der 3 Jahre; cf. Wajikra 19,23.↩︎

  19. Erstere essen vorzeitig vom Fleische, bevor das Tier enthäutet, zerlegt u, untersucht worden ist; letztere üben die Beiwohnung vorzeitig aus, bevor die Frau das Reinigungsbad genommen hat.↩︎

  20. Euphem. für Jisr. selbst. Die Lupine ist so bitter, daß sie erst nach siebenmaligem Kochen genießbar ist; auch Jisraél hat die 7 im folgenden Verse genannten Götzen verehrt u. wurde 7 mal gezüchtigt, ohne sich zu bessern.↩︎

  21. Schoftim 10,6.↩︎

  22. Die Tora soll sie bessern.↩︎

  23. Dewarim 23,2.↩︎

  24. Wohl wegen des schnellen Wachsens (cf. Sab. Blatt 30b): da pflückt man sie, u. schon wächst sie wieder.↩︎

  25. Als Vortragenden im Lehrhause.↩︎

  26. In einem Tragsessel.↩︎

  27. Die Tragenden legen gegenseitig einer die Hand auf die Schulter des anderen, sodaß sie eine Lehne bilden.↩︎

  28. Das aufstehen u. warten mußte; sie wurden daher schnell vorübergetragen.↩︎

  29. Das erstgeborene Tier darf in der Jetztzeit nur dann geschlachtet werden, wenn es ein Gebrechen hat.↩︎

  30. Indem man voraussetze, es habe bestimmt ein Gebrechen bekommen.↩︎

  31. Cf. Sab. Blatt 117b.↩︎

  32. Wenn es vorher kein Gebrechen hatte u. somit zum Schlachten verboten war.↩︎

  33. In der vorher zitierten Barajtha.↩︎

  34. Wenn beispielsweise Früchte am Beginn des Šabbaths zum Essen tauglich, dann aber zum Trocknen abgesondert worden sind, sind sie während des Trocknens am Šabbath verboten.↩︎

  35. Die abgesonderten Früchte am Vorabend des Šabbaths.↩︎

  36. Im 1. Falle sind sie selbstverständlich verboten (cf. Sab. Fol, 45a).↩︎

  37. Durch das Schlachten des Tieres wird, auch der Embryo erlaubt, selbst ein Erstgeborenes.↩︎

  38. Und das Gebrechen festgestellt haben; es war nie unverwendbar.↩︎

  39. Daß sie es bereits am Vorabend waren.↩︎

  40. Solange sie kochen.↩︎

  41. Am Vorabend des Šabbaths.↩︎

  42. Cf. Er. Blatt 46b.↩︎

  43. Die Halakha nach RŠ. zu entscheiden.↩︎

  44. RZ. lebte in Palästina.↩︎

  45. So richt, nach Raschi; die Übersetzung des W.s אשלי in der angebl, bibl, Bedeutung Bäume ist gegen den Sinn.↩︎

  46. Vor der Pupille, das Erblindung verursacht. Vieil. falsche Auffassung vom Star.↩︎

  47. Nach dem Schlachten; das Gebrechen waar vorübergehend, erscheint aber nach dem Schlachten als dauerndes.↩︎

  48. Wajikra 22,21.↩︎

  49. Und ihm das Ohr beschädige.↩︎

  50. Die Partikel כל ist überflüssig u. deutet hierauf.↩︎

  51. Am Feste fortzuschaffen, falls sie am Vorabend gesund waren.↩︎

  52. Das zur Nutznießung verboten ist; es ist daher am Feste nicht verwendbar.↩︎

  53. Da man mit diesem gerechnet hat; Geheiligtes aber, das nicht zu verwenden ist, ist verboten.↩︎

  54. Nach dem Feste kann dann über den Preis verhandelt werden.↩︎

  55. Weil es den Anschein des Wiegens hat.↩︎

  56. Das Gefäß, in dem sich eine Skala befand, wurde mit Wasser gefüllt u. durch das Steigen des Wassers das Gewicht des Fleisches festgestellt.↩︎

  57. Wenn er es durch einen Boten sandte, damit seine Angehörigen es erkennen.↩︎

  58. Wenn sie untereinander zu teilen hatten.↩︎

  59. R. Ḥija u. R. Šimo͑n, die nach dem obigen Berichte das Fleisch untereinander so genau teilten.↩︎

  60. Vor dem Schächten muß das Schlachtmesser von einem Sachkundigen untersucht werden, ob es ganz schartenfrei ist.↩︎

  61. Wenn es schartenfrei ist, sodaß man es vor dem Feste nichts merkte.↩︎

  62. Schemot 12,16.↩︎

  63. Den man am Šabbath in kleinen Strecken tragen darf; cf. Sab. Blatt 42a.↩︎

  64. Cf. Ket. Blatt 59b u. 61b. 64 Cf. Nid. Blatt 52a.↩︎

  65. Cf. Az. Blatt 29a.↩︎

  66. Cf. Mak. Blatt 21a.↩︎

  67. Cf. Az. Fol 35a.↩︎

  68. Diese beiden Namen können leicht miteinander verwechselt werden.↩︎

  69. Malketha; ähnlich klingt der Name Malkija.↩︎

  70. Diese bezieht sich auf eine Mišna, ist aber nach RP. von R. Malkija.↩︎

  71. Nach Raschi sind es mundartliche Benennungen der zum Aushökern zerteilten Fleischstücke nach anderen mundartl. Benennungen eines Hohlmaßes. Nach manchen Lexikographen bedeutet טרטא ein Drittel, חלקא ein Fünftel, אזזיא ein Sechstel, u. רבעא ein Viertel; jed. sind die etjmol. Ableitungen dieser Worte sehr gewagt.↩︎

  72. Damit der Schaum sich setze, bezw. keine Neige im Maßgefäße zurückbleibe.↩︎

  73. Damit der Schaum sich setze, bezw. keine Neige im Maßgefäße zurückbleibe.↩︎

  74. Wenn man kein Gewichtsstück vor sich hat, verwendet man ein gleich wiegendes Gerätstück.↩︎

  75. Es hat also durchaus nicht den Anschein des Verkaufes.↩︎

  76. Damit er am Feste von jeder Beschäftigung frei sei.↩︎

  77. Dies abzuliefern, da die Käufer darauf verzichten.↩︎

  78. Wenn es auch erlaubt ist, so entscheide man nicht danach.↩︎

  79. Dies gehört zu den am Šabbath verbotenen Hauptarbeiten cf. Sab. Blatt 73a.↩︎

  80. Alle wissen ohnehin, daß dies erlaubt ist.↩︎

  81. Auf ungewöhnliche Weise.↩︎