Eruwin Kapitel 10

Der Talmud, Traktat (Massechet) Eruwin in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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i WER [AM ŠABBATH] TEPHILLIN FINDET, BRINGE SIE PAARWEISE1 HEIM; R.GAMLIÉL SAGT, JE ZWEI [PAARE]. DIESE WORTE GELTEN NUR VON GEBRAUCHTEN, BEI NEUEN2BRAUCHT MAN ES NICHT. FINDET MAN SIE IN PAGKETEN ODER BÜNDELN, SO WARTE MAN, BIS ES DUNKEL WIRD, UND BRINGE SIE HEIM; BEI GEFAHR BEDECKE MAN SIE UND GEHE SEINES WEGES.

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ii R.ŠIMO͑N SAGT, MAN REICHE SIE SEINEM NÄCHSTEN UND DER NÄCHSTE SEINEM NÄCHSTEN, BIS SIE SO ZUM ÄUSSERSTEN HOFE GELANGEN. DESGLEICHEN REICHE MAN SEIN KIND3 SEINEM NÄCHSTEN UND DER NÄCHSTE SEINEM NÄCHSTEN, AUCH BIS HUNDERT. R.JEHUDA SAGTE: MAN DARF SEINEM NÄCHSTEN EIN FASS REICHEN UND DER NÄCHSTE SEINEM NÄCHSTEN, AUCH AUSSERHALB DES ŠABBATHGEBIETES. JENE SPRACHEN ZU IHM: DIESES DARF NICHT WEITER GELANGEN ALS DIE FÜSSE SEINES EIGENTÜMERS.

GEMARA. Nur ein Paar und nicht mehr, somit vertritt unsere anonyme Mišna nicht die Ansicht R.Meírs, denn R.Meír sagt ja, man dürfe soviel als möglich anziehen und sich in soviel als möglich hüllen. Wir haben nämlich gelernt: Dahin darf man4sein ganzes Eßgeschirr bringen; ebenso darf man alles anziehen, was man nur anziehen kann, und sich in alles hüllen, worin man sich hüllen kann.

Woher, daß diese anonyme [Lehre] von R.Meír ist?

Weil hierzu gelehrt wird: Man darf [Kleider] anziehen, hinausbringen und ausziehen, und wiederum anziehen, hinausbringen und ausziehen, selbst den ganzen Tag

so R.Meír. Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, die des R.Meír, denn da haben es die Rabbanan so [erlaubt], wie es am Wochentage erfolgt, und ebenso hierbei, wie es am Wochentage erfolgt. Kleider legt man am Wochentage soviel an, als beliebt, daher haben die Rabbanan dies auch bei einer Rettung erlaubt; Tephillin legt man auch am Wochentage nur ein Paar an, daher auch bei einer Rettung nur ein Paar und nicht mehr.

R.GAMLIÉL SAGT, JE ZWEI. Welcher Ansicht ist er: ist er der Ansicht, der Šabbath sei eine Zeit für die Tephillin, so sollte man nur ein Paar und nicht mehr [retten], und ist er der Ansicht, der Šabbath sei keine Zeit für die Tephillin, und nur zur Rettung haben die Rabbanan es in der Weise erlaubt, wie man sie anzulegen pflegt, so sollte man auch mehr [retten] dürfen!?

Tatsächlich ist er der Ansicht, der Šabbath sei keine Zeit für die Tephillin, und wenn die Rabbanan das Retten in der Weise des Anlegens erlaubt haben, dann nur an der Stelle, da man die Tephillin [anlegt].

Demnach nur ein Paar und nicht mehr!? R. Šemuél b.R.Jiçḥaq erwiderte: Am Kopfe ist Raum da, zwei Tephillin anzulegen.

Einleuchtend ist dies hinsichtlich der [Tephilla] des Kopfes, wie ist es aber hinsichtlich der der Hand zu erklären!?

Nach R.Hona, denn R.Hona sagte: Oft kommt mancher vom Felde mit seinem Bündel auf dem Kopfe, sodann nimmt er [die Tephilla] vom Kopfe und befestigt sie an den Arm.

Allerdings sagte es R.Hona, damit man sie nicht verächtlich behandle, sagte er etwa, daß dies5 sonst gebührlich sei!?

Vielmehr, wie R.Šemuél b.R.Jiçḥaq erklärt hat, am Kopfe sei Raum da, zwei Tephillin anzulegen, ebenso ist auch an der Hand Raum da, zwei Tephillin anzulegen. In der Schule Menašes wurde gelehrt:6An deine Hand: der Armmuskel;6zwischen deinen Augen: der Scheitel.

Wo?

Wo das Hirn7 eines Kindes weich ist.

Es ist anzunehmen, daß sie über das, was R.Šemuél b. R.Jiçḥaq gesagt hat, streiten: der erste Tanna hält nichts von dem, was R.Šemuél b. R.Jiçḥaq gesagt hat, und R.Gamliél hält wohl von dem, was R.Šemuél b. R.Jiçḥaq gesagt hat.

Nein, alle halten von dem, was R.Šemuél b. R.Jiçḥaq gesagt hat, und sie streiten vielmehr, ob der Šabbath eine Zeit für die Tephillin ist; der erste Tanna ist der Ansicht, der Šabbath sei eine Zeit für die Tephillin, und R.Gamliél ist der Ansicht, der Šabbath sei keine Zeit für die Tephillin. Wenn du willst, sage ich: alle sind der Ansicht, der Šabbath sei eine Zeit für die Tephillin, und sie streiten vielmehr, ob die [Ausübung der] Gebote der Beabsichtigung benötige; der erste Tanna ist der Ansicht, um seiner Pflicht zu genügen, benötige man der Beabsichtigung8, und R.Gamliél ist der Ansicht, man benötige nicht der Beabsichtigung9. Wenn du willst, sage ich: alle sind der Ansicht, man

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benötige, um seiner Pflicht zu genügen, der Beabsichtigung nicht, und sie streiten vielmehr über das Verbot der Hinzufügung; der erste Tanna ist der Ansicht, zur Übertretung des Verbotes der Hinzufügung sei die Beabsichtigung nicht erforderlich, und R.Gamliél ist der Ansicht, zur Übertretung des Verbotes der Hinzufügung sei die Beabsichtigung erforderlich. Wenn du aber willst, sage ich: wenn wir der Ansicht sind, der Šabbath sei eine Zeit für die Tephillin, stimmen alle überein, die Beabsichtigung sei weder zur Übertretung des Verbotes noch um der Pflicht zu genügen erforderlich, und sie streiten10vielmehr über die Übertretung eines Verbotes außerhalb der Pflichtzeit; der erste Tanna ist der Ansicht, hierzu sei die Beabsichtigung nicht erforderlich, und R.Gamliél ist der Ansicht, zur Übertretung eines Verbotes außerhalb der Pflichtzeit sei die Beabsichtigung erforderlich.

Demnach sollte ja nach R.Meír auch ein Paar [verboten sein11]!? Ferner müßte demnach, wer am achten [Tage des Hüttenfestes] in der Festhütte schläft, Geißelhiebe erhalten12!?

Am richtigsten ist es vielmehr, wie wir zuerst erklärt haben.

Wer ist es, welcher sagt, der Šabbath sei eine Zeit für die Tephillin?

Das ist R.A͑qiba, denn es wird gelehrt: 13Du sollst diese Satzung zur festgesetzten Zeit beobachten, von Jahrestag zu Jahrestag; Tag, nicht aber nachts; von Tag, nicht aber jeden Tag, ausgenommen sind Šabbathe und Festtage

so R.Jose der Galiläer. R.A͑qiba sagt, diese Satzung beziehe sich nur auf das Pesaḥfest14.

Demnach vertritt das, was wir gelernt haben, das Pesaḥfest und die Beschneidung seien auszuübende Gebote15, nicht die Ansicht R.A͑qibas, denn nach R.A͑qiba, der sie auf das Pesaḥfest bezieht, gibt es ja bei diesem auch ein Verbot!? Dies nach R.Abin im Namen R.Ilea͑js, denn R.Abin sagte im Namen R.Ilea͑js: Überall, wo es achte, daß nicht und nicht heißt, wird ein Verbot ausgedrückt!?

Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht R.A͑qibas, denn bei einem Verbote ist das achte ein Verbot, und bei einem Gebote ist das achte ein Gebot.

Ist denn R.A͑qiba der Ansicht, der Šabbath sei eine Zeit für die Tephillin, es wird ja gelehrt: R.A͑qiba sagte: Man könnte glauben, die Tephillin seien an Šabbathen und Festen anzulegen, so heißt es:16sie sollen zum Wahrzeichen an deiner Hand sein; [an Tagen,] an denen ein Zeichen nötig ist, ausgenommen diese, die an sich ein Zeichen sind!?

Vielmehr, es ist der Tanna der folgenden Lehre: Wer die Nacht wachend verbringt, darf, wenn er will, [die Tephillin] ablegen, und wenn er will, anlegen

so R. Nathan; Jonathan Qitoni sagt, nachts lege man die Tephillin nicht an. Wenn nun nach dem ersten Tanna die Nacht eine Zeit für die Tephillin ist, so ist auch der Šabbath eine Zeit für die Tephillin.

Vielleicht aber ist er der Ansicht, die Nacht sei eine Zeit für die Tephillin, der Šabbath sei keine Zeit für die Tephillin, denn wir wissen auch von R.A͑qiba, daß er der Ansicht ist, die Nacht sei eine Zeit für die Tephillin, der Šabbath aber sei keine Zeit für die Tephillin!?

Vielmehr, es ist der Tanna der folgenden Lehre: Mikhal, die Tochter des Kušiten17, legte die Tephillin an, und die Weisen wehrten es ihr nicht; die Frau [des Propheten] Jona ging auf die Wallfahrt18, und die Weisen wehrten es ihr nicht. Wenn die Weisen es ihr nicht wehrten, so waren sie wohl der Ansicht, dies sei kein von einer bestimmten Zeit abhängiges Gebot19.

Vielleicht waren

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sie der Ansicht R.Joses, welcher sagt, das Stützen20sei den Frauen freigestellt21!? Wieso haben sie, wolltest du nicht so sagen, der Frau Jonas, die auf die Wallfahrt ging, es nicht gewehrt, gibt es denn jemand, welcher sagt, die Wallfahrt sei kein von einer bestimmten Zeit abhängiges Gebot!? Sie waren also der Ansicht, es sei [den Frauen] freigestellt, ebenso ist es ihnen auch hierbei freigestellt.

Vielmehr, es ist der Tanna der folgenden Lehre: Wer [am Šabbath] Tephîllin findet, bringe sie paarweise heim, ob Mann oder Frau, ob neue oder gebrauchte

so R.Meír; R. Jehuda verbietet es bei neuen und erlaubt es bei gebrauchten. Sie streiten also nur, über neue und gebrauchte, nicht aber über eine Frau. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß dies kein von einer bestimmten Zeit abhängiges Gebot ist, und zu allen von einer bestimmten Zeit nicht abhängigen Geboten sind Frauen verpflichtet.

Vielleicht ist er der Ansicht R.Joses, welcher sagt, das Stützen sei den Frauen freigestellt!?

Dies ist nicht anzunehmen, denn nicht R.Meír ist der Ansicht R.Joses, und nicht R.Jehuda ist der Ansicht R.Joses. R.Meír ist nicht der Ansicht R.Joses, denn wir haben gelernt, daß man Kinder vom Posaunenblasen22 nicht zurückhalte, wonach man Frauen wohl zurückhalte, und eine anonyme Mišna ist nach R.Meír. R.Jehuda ist nicht der Ansicht R.Joses, denn es wird gelehrt:23Sprich zu den Söhnen Jisraéls; und er soll stützen; nur die Söhne Jisraéls stützen, nicht aber stützen die Töchter Jisraéls; R.Jose und R.Šimo͑n sagen, den Frauen sei es zu stützen freigestellt; eine anonyme [Lehre im] Siphra ist nach R.Jehuda.

R.Elie͑zer sagte: Wenn jemand purpurblaue Wolle auf der Straße findet, so ist sie, wenn in Streckstreifen, unbrauchbar24, und wenn in Fäden, brauchbar.

Wenn in Streckstreifen wohl deshalb nicht, weil man annehme, sie sei zu einem Gewände gefärbt worden, und ebenso können ja auch Fäden zu einem Gewände gesponnen worden sein!?

Wenn sie gezwirnt25sind.

Aber auch gezwirnte können ja zu einer Kleiderborte gedreht worden sein!?

Wenn sie geschnitten sind, und so sehr bemüht26 man sich damit sicher nicht. Raba wandte ein: Bemüht sich denn jemand, ein Amulett in der Form von Tephillin zu fertigen, dennoch haben wir gelernt, dies gelte nur von gebrauchten [Tephillin], bei neuen aber brauche man es nicht27!?

R.Zera sprach zu seinem Sohne Ahaba: Geh und lehre vor ihnen: Wenn jemand purpurblaue Wolle auf der Straße findet, so ist sie, wenn in Streckstreifen, unbrauchbar, und wenn in geschnittenen Fäden, brauchbar, weil man sich damit nicht so sehr bemüht28. Raba entgegnete: Ist dies denn, weil Ahaba, der Sohn R.Zeras, es gelehrt hat, mit Edelsteinen behängt worden, wir haben ja gelernt, dies gelte nur von gebrauchten [Tephillin], bei neuen aber brauche man es nicht!? Vielmehr, sagte Raba, besteht darüber, ob man sich bemüht oder nicht bemüht, [ein Streit von] Tannaím. Es wird nämlich gelehrt; Wer [am Šabbath] Tephillin findet, bringe sie paarweise heim, ob ein

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Mann oder eine Frau, ob neue oder gebrauchte

so R.Meír; R.Jehuda verbietet es bei neuen und erlaubt es bei gebrauchten. Demnach ist einer der Ansicht, man bemühe29sich, und einer ist der Ansicht, man bemühe sich nicht.

Nach dem aber, was der Vater des Šemuél b. R. Jiçḥaq gelehrt hat, gebraucht heißen solche, die Riemen30mit Knoten haben, und neu heißen solche, die Riemen ohne Knoten haben, sind alle der Ansicht, man bemühe sich nicht31.

Man kann ja eine Schleife machen!? R.Ḥisda erwiderte: Dies besagt eben, daß eine Schleife bei den Tephillin unzulässig sei. Abajje erwiderte: R.Jehuda vertritt hierbei seine Ansicht, daß eine Schleife als Knoten32gelte.

Nur darum, weil eine Schleife als Konten gilt, sonst wäre dies zulässig; aber R.Jehuda, Sohn des R.Šemuel b. Šilath, sagte ja im Namen Rabhs, der Knoten der Tephillin sei eine Moše am Sinaj überlieferte Halakha, und hierzu sagte R.Naḥman, der Schmuck33 müsse sich auswärts befinden!?

Man kann eine dem Knoten ähnliche Schleife machen.

R.Ḥisda sagte im Namen Rabhs: Wer Tephillin von einem Unbewährten kauft34, untersuche zwei Tephillin der Hand und eine des Kopfes, oder zwei des Kopfes und eine der Hand.

Wie du es nimmst: kauft er von einem, so sollte er entweder drei der Hand oder drei des Kopfes untersuchen, kauft er von zwei oder drei Personen, so sollte er jede untersuchen!?

Tatsächlich, wenn er sie von einem kauft, nur muß er sowohl bezüglich der der Hand als auch bezüglich der des Kopfes bewährt sein.

Dem ist ja aber nicht so, Rabba b. Šemuél lehrte ja, bei [einem Einkauf von] Tephillin untersuche man drei der Hand und des Kopfes; doch wohl entweder drei der Hand oder drei des Kopfes!?

Nein, drei, unter denen sich der Hand und des Kopfes befinden müssen.

Aber R.Kahana lehrte ja, bei [einem Einkauf von] Tephillin untersuche man zwei, der Hand und des Kopfes!?

Hierbei ist die Ansicht Rabbis vertreten, welcher sagt, zwei Male gelten als Feststellung.

Wie erklärst du nach Rabbi den Schlußsatz: ebenso beim zweiten Packet und ebenso beim dritten Packet; sind denn nach Rabbi drei erforderlich!?

Rabbi pflichtet bei mehreren Packeten bei, die man von zwei, drei Personen kauft.

Demnach sollte auch das vierte und das fünfte untersucht werden!?

Freilich, dem ist auch so, und nur deshalb lehrt er es von dreien, [um anzudeuten,] daß er hierbei aus seiner Feststellung tritt; in Wirklichkeit aber gilt dies auch vom vierten und fünften.

FINDET MAN SIE IN PACKETEN ODER BÜNDELN &C. Was heißt Packete und was heißt Bündel? R.Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Packete und Bündel sind dasselbe, nur sind Packete in Paaren, und Bündel viele zusammengebunden.

SO WARTE MAN, BIS ES DUNKEL WIRD, UND BRINGE SIE HEIM. Weshalb denn, man sollte sie doch paarweise heimbringen!? R.Jiçḥaq, Sohn des R.Jehuda, erwiderte: Mir wurde dies von meinem Vater erklärt: Kann man sie alle paarweise vor Sonnenuntergang heimbringen, so bringe man sie paarweise heim, wenn aber nicht, so warte man, bis es dunkel wird, und bringe sie heim.

BEI GEFAHR BEDECKE MAN SIE UND GEHE SEINES WEGES. Es wird ja aber gelehrt, daß man sie bei Gefahr [in Abständen von] weniger als vier Ellen trage!? Rabh erwiderte: Das ist kein Einwand; dies bei Gefahr vor Nichtjuden35, jenes bei Gefahr vor Räubern. Abajje sprach zu ihm: Du

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hast unsere Mišna auf den Fall bezogen, wenn Gefahr vor Nichtjuden, wie erklärst du nun den Schlußsatz: R.Šimón sagt, man reiche sie seinem Nächsten und der Nächste seinem Nächsten; dadurch wird es ja um so mehr bekannt!?

[Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: dies nur bei Gefahr vor Nichtjuden, wenn aber Gefahr vor Räubern besteht, trage man sie [in Abständen von] weniger als vier Ellen.

R.ŠIMO͑N SAGT, MAN REICHE SIE SEINEM NÄCHSTEN &C. Worin besteht ihr Streit?

Einer ist der Ansicht, man trage sie lieber [in Abständen von] weniger als vier Ellen, denn wenn man sie seinem Nächsten und der Nächste seinem Nächsten reicht, erfolgt die [Entweihung] des Šabbaths noch öffentlicher, und einer ist der Ansicht, man reiche sie lieber seinem Nächsten, denn wenn man sie [in Abständen von] weniger als vier Handbreiten trägt, könnte man, wenn man daran nicht denkt, vier Ellen auf öffentlichem Gebiete zu tragen verleitet werden.

DESGLEICHEN EIN KIND. Wie kommt da sein Kind hin!?

In der Schule Menašes wurde gelehrt: Wenn die Mutter es auf dem Felde gebar.

Was heißt: auch bis hundert?

Obgleich ihm das Anfassen nachteilig ist, dennoch ist dies zu bevorzugen.

R.JEHUDA SAGTE: MAN DARF SEINEM NÄCHSTEN EIN FASS REICHEN. Hält R.Jehuda denn nichts von dem, was wir gelernt haben, daß nämlich Tiere und Sachen den Füßen des Eigentümers36gleichen? Reš Laqiš erwiderte im Namen Levi des Greisen: Hier handelt es sich um den Fall, wenn man [den Inhalt] aus einem Fasse in das andere gießt, und R.Jehuda vertritt hierbei seine Ansicht, daß nämlich das Wasser unwesentlich ist. Wir haben nämlich gelernt, R.Jehuda befreit davon37, soweit es das Wasser betrifft, weil es unwesentlich ist.

Was heißt demnach: dieses38darf nicht gelangen!?

Dessen Inhalt darf nicht weiter gelangen, als die Füße seines Eigentümers.

Aber R.Jehuda sagte es ja nur von dem Falle, wenn das Wasser im Teig enthalten ist, sagt er es etwa auch von dem Falle, wenn es gesondert39ist: wenn es nach R.Jehuda in einer gekochten Speise seine Eigenheit nicht verliert, wie gelehrt wird, R.Jehuda sagt, Wasser und Salz verlieren sich im Teig, nicht aber in der gekochten Speise, weil diese dünn ist, wie sollte es seine Eigenheit verlieren, wenn es gesondert ist!? Vielmehr, erklärte Raba, hier handelt es sich um den Fall, wenn das Faß und nicht das Wasser40seinen Platz für den Šabbath erworben hat, und das Faß verliert seine Bedeutung gegenüber dem Wasser. Wir haben nämlich gelernt: Wer [am Šabbath] einen Lebenden in einem Bette hinausbringt, ist auch wegen des Bettes frei, weil das Bett nur Nebensächliches ist; wer Speisen unter dem festgesetzten Quantum41in einem Gefäße hinausbringt, ist auch wegen des Gefäßes frei, weil das Gefäß nur Nebensächliches ist. R.Joseph wandte ein: R.Jehuda sagt, bei einer Karawane42reiche einer das Faß seinem Nächsten und der Nächste seinem Nächsten. Nur bei einer Karawane, sonst aber nicht!? Vielmehr, erklärte R.Joseph, auch unsere Mišna lehrt dies von einer Karawane. Abajje erklärte: Ist es eine Karawane, [so ist es erlaubt,] auch wenn das Faß und das Wasser ihren Platz für den Šabbath erworben haben, ist es keine Karawane, nur wenn das Faß und nicht das Wasser seinen Platz für den Šabbath erworben hat. R.Aši erklärte: Hier handelt es sich um ein herrenloses Faß und herrenloses Wasser.

Wer ist es, der zu ihm sprach?

Es ist R.Joḥanan b.Nuri, welcher sagt, herrenlose Gegenstände erwerben ihren Platz für den Šabbath.

Wieso heißt es aber: dieses darf nicht weiter gelangen als die Füße seines Eigentümers!?

Dieses darf nicht weiter gelangen als Geräte, die Eigentümer haben.

iii WENN JEMAND AUF EINER SCHWELLE EINE SCHRIFTROLLE43LIEST UND SIE AUS SEINER HAND ROLLT44, SO ROLLE ER SIE ZU SICH HERAN. WENN JEMAND EINE SCHRIFTROLLE AUF DEM DACHE LIEST UND SIE AUS SEINER HAND ROLLT, SO DARF ER SIE, FALLS SIE DIE ZEHN HANDBREITEN [VON DER ERDE] NICHT ERREICHT HAT, ZU SICH HER ANROLLEN, HAT SIE DIE ZEHN HANDBREITEN ERREICHT, SO WENDE ER SIE AUF DIE SCHRIFTSEITE45UM. R.JEHUDA SAGT, AUCH WENN SIE NUR EINE NADELBREITE VON der ERDE ABSTEHT, ROLLE ER SIE ZU SICH HERAN. R.ŠIMO͑N SAGT, SELBST WENN SIE DIE ERDE [BERÜHRT], ROLLE ER SIE ZU SICH HERAN, DENN DU HAST KEIN [VERBOT] DES FEIERNS WEGEN, DAS VOR DEN HEILIGEN SCHRIFTEN STAND HIELTE.

GEMARA. Von welcher Schwelle gilt dies: wollte man sagen, wenn die Schwelle Privatgebiet und [der Raum] vor ihr öffentliches Gebiet ist, und man berücksichtige nicht, sie könnte [ganz aus seiner Hand] fallen und er sie zu holen veranlaßt werden, also nach R.Šimo͑n, welcher

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sagt, [ein Verbot] des Feierns wegen halte nicht Stand vor den heiligen Schriften, wie erklärst du nun den Schlußsatz: R.Jehuda sagt, auch wenn sie nur eine Fadenbreite von der Erde absteht, rolle er sie zu sich heran. R.Šimo͑n sagt, selbst wenn sie den Boden [berührt], rolle er sie zu sich heran. Der Anfangssatz und der Schlußsatz nach R.Šimo͑n und der Mittelsatz nach R.Jehuda!? R.Jehuda erwiderte: Allerdings, der Anfangssatz und der Schlußsatz nach R.Šimo͑n und der Mittelsatz nach R. Jehuda. Rabba erwiderte: Hier handelt es sich um eine Schwelle, auf der [das Publikum] herumtritt, und wegen der Schändung der heiligen Schriften haben die Rabbanan es erlaubt. Abajje wandte gegen ihn ein: Wenn innerhalb vier Ellen, so rolle er sie zu sich heran, wenn außerhalb vier Ellen, so wende er sie auf die Schriftseite um. Wenn du sagst, es handle sich um eine Schwelle, auf der [das Publikum] herumtritt, so ist es ja einerlei, ob innerhalb vier Ellen oder außerhalb vier Ellen!? Vielmehr, erklärte Abajje, handelt es sich um eine Schwelle, die Neutralgebiet ist, und vor der öffentliches Gebiet liegt; innerhalb vier Ellen, wo er, selbst wenn sie herabfällt und er sie holt, sich nicht eines Sündopfers schuldig macht, haben die Rabbanan es erlaubt, außerhalb vier Ellen, wo er, wenn er sie holt, sich eines Sündopfers schuldig macht, haben die Rabbanan es nicht erlaubt.

Demnach sollte ja aber auch innerhalb vier Ellen berücksichtigt werden, er könnte verleitet werden, sie aus öffentlichem Gebiete nach Privatgebiet zu bringen!? Wolltest du sagen, da sie durch ein Neutralgebiet getrennt sind, sei nichts dabei, so sagte ja Raba, wer etwas auf öffentlichem Gebiete vier Ellen in der Höhe46trägt, sei schuldig!?

Hier handelt es sich um eine breite Schwelle, sodaß er sich währenddessen erinnern47kann. Wenn du willst, sage ich: tatsächlich handelt es sich um eine Schwelle, die nicht breit ist, denn heilige Schriften pflegt man zu besehen und erst dann hinzulegen48.

Es ist ja aber zu berücksichtigen, er könnte sie auf öffentlichem Gebiete besehen und sie direkt nach dem Privatgebiete bringen!?

Hier ist Ben A͑zaj vertreten, welcher sagt, das Gehen gleiche dem Stehen49.

Er könnte sie ja aber werfen, und R.Joḥanan sagte, Ben A͑zaj pflichte hinsichtlich des Werfens bei!? R.Ada b.Ahaba erwiderte: Dies besagt eben,daß man heilige Schriften nicht werfen dürfe.

WENN JEMAND AUF DEM DACHE LIEST &C. Ist dies denn erlaubt, es wird ja gelehrt, man habe den Schreibern von heiligen Büchern, Tephillin und Mezuzoth nicht erlaubt, einen Bogen auf die Schriftseite zu wenden, vielmehr breite man über sie50einGewand!?

Da ist dies möglich, hierbei aber nicht, und wenn man sie nicht umwendet, ist dies eine noch größere Schändung der heiligen Schriften.

«Wende er sie auf die Schriftseite um», sie liegt ja nicht51!?

Wenn die Wand schief ist.

Wie erklärst du, wenn [die Mišna] auf den Fall bezogen wird, wenn die Wand schief ist, den Schlußsatz: R.Jehuda sagt, auch wenn sie nur eine Fadenbreite absteht, rolle er sie zu sich heran; sie liegt52ja!?

[Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Diese Worte gelten nur

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von einer schiefen Wand, wenn aber die Wand nicht schief ist, rolle man sie zu sich heran, falls sie über drei [Handbreiten] vom Boden absteht, falls aber unter drei [Handbreiten], wende man sie auf die Schriftseite um.

R.JEHUDA SAGT, AUCH WENN SIE NUR &C. VON DER ERDE ABSTEHT &C. [Die Sache] muß also auf etwas liegen; somit besteht über das, was Raba gesagt hat, daß nämlich nach den Rabbanan [die Sache] auch innerhalb drei [Handbreiten] auf etwas liegen53müsse, ein Streit von Tannaím!?

Vielmehr, die ganze [Mišna] ist nach R.Jehuda, nur ist sie lückenhaft und muß wie folgt lauten: Diese Worte gelten nur von einer schiefen Wand, wenn aber die Wand nicht schief ist, rolle man sie zu sich heran, auch wenn sie weniger als drei Handbreiten [von der Erde absteht], denn R.Jehuda ist der Ansicht, auch wenn sie nur eine Fadenbreite von der Erde absteht, rolle man sie zu sich heran, weil [die Sache] auf etwas ruhen muß.

iv,1 AUF EINEN VORSPRUNG VOR DEM FENSTER DARF MAN AM ŠABBATH [SACHEN] LEGEN UND VON DIESEM NEHMEN.

GEMARA. Wohin ragt dieser Vorsprung: wollte man sagen, in öffentliches Gebiet, so ist ja zu berücksichtigen, wenn [die Sache] herunterfällt, könnte man sie zu holen verleitet werden, und wenn in Privatgebiet, ist dies ja selbstverständlich!? Abajje erwiderte: Tatsächlich, wenn er in öffentliches Gebiet ragt, und das Legen, von dem er lehrt, bezieht sich auf zerbrechliche54Sachen. Ebenso wird gelehrt: Auf einen in öffentliches Gebiet ragenden Vorsprung vor dem Fenster darf man Teller, Becher, Krüge und Flaschen stellen und sich [seiner55] längs der ganzen Wand bis zu den untersten zehn [Handbreiten] bedienen. Befindet sich unter diesem noch ein Vorsprung, so darf man diesen [vollständig] benutzen, den oberen aber nur in [der Breite] des Fensters56.

Von welchem Vorsprung gilt dies: hat er keine vier [Handbreiten], so ist er ja ein Freigebiet57, und man darf ihn ja auch gegenüber dem Fenster nicht benutzen, und hat er vier, so darf man ihn ja längs der ganzen Wand benutzen58!? Abajje erwiderte: Wenn der untere vier [Handbreiten] und der obere keine vier hat, das Fenster aber ihn auf vier ergänzt; gegenüber dem Fenster darf man ihn benutzen, weil er als Erweiterung59des Fensters gilt, nicht aber das Überragende an der einen und an der anderen Seite.

iv,2 MAN DARF AUF PRIVATGEBIET STEHEN UND [EINE SACHE] AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE BEWEGEN, AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE STEHEN UND [EINE SACHE] AUF PRIVATGEBIET BEWEGEN, JEDOCH NIGHT AUSSERHALB DER VIER ELLEN60BRINGEN. v MAN DARF NIGHT AUF PRIVATGEBIET STEHEN UND IN ÖFFENTLICHES GEBIET URINIEREN ODER AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE STEHEN UND IN PRIVATGEBIET URINIEREN, DESGLEICHEN NIGHT SPUCKEN. R.JEHUDA SAGT, AUCH WENN DER SPEICHEL IM MUNDE AUFGESAMMELT IST, DÜRFE MAN KEINE VIER ELLEN GEHEN, OHNE IHN AUSGESPUCKT ZU HABEN.

GEMARA. R.Ḥenana b. Šelemja lehrte Ḥija b. Rabh vor Rabh: Man darf nicht auf Privatgebiet stehen und [eine Sache] auf öffentlichem Gebiete bewegen. Da sprach dieser: Du läßt die Rabbanan und entscheidest nach R.Meír!? Dieser glaubte, da der Schlußsatz die Ansicht R.Meírs vertritt,

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lehre auch der Anfangssatz nach R.Meír, dem ist aber nicht so; der Schlußsatz nach R.Meír und der Anfangssatz nach den Rabbanan.

JEDOCH NICHT AUSSERHALB DER VIER ELLEN BRINGEN. Wenn man aber hinausgebracht hat, ist man ein Sündopfer schuldig; somit wäre dies eine Stütze für Raba, denn Raba sagte, wer etwas vier [Ellen] in der Höhe61trägt, sei schuldig.

Lehrt er etwa, man sei, wenn man hinausgebracht hat, ein Sündopfer schuldig, vielleicht ist man, wenn man hinausgebracht hat, frei, und nur von vornherein ist es verboten. Manche lesen: Wenn man hinausgebracht hat, ist man frei, und nur von vornherein ist es verboten; dies wäre eine Widerlegung Rabas, denn Raba sagte, wer etwas vier [Ellen] in der Höhe trägt, sei schuldig.

Lehrt er etwa, man sei frei, wenn man hinausgebracht hat, und nur von vornherein sei es verboten, vielleicht ist man, wenn man hinausgebracht hat, ein Sündopfer schuldig.

MAN DARF NICHT AUF PRIVATGEBIET STEHEN &C. R.Joseph sagte: Hat man uriniert oder gespuckt, so ist man ein Sündopfer schuldig.

Die Fortnahme (und das Niederlegen) muß ja aber von einem Räume von vier [Handbreiten]62erfolgen, was hierbei nicht der Fall ist!?

Seine Absicht macht es zu einem solchen Räume. Wieso sagte Raba, wolltest du nicht so sagen, daß, wenn jemand etwas wirft und es im Maule eines Hundes oder in der Öffnung eines Schmelzofens63liegen bleibt, er ein Sündopfer schuldig sei, das Niederlegen muß ja auf einen Raum von vier [Handbreiten] erfolgen, was hierbei nicht der Fall ist!? Seine Absicht macht es also zu einem solchen Räume, ebenso macht auch hierbei seine Absicht es zu einem solchen Raume.

Raba fragte: Wie ist es, wenn er auf Privatgebiet steht und die Spitze seines Gliedes sich auf öffentlichem Gebiete befindet: richten wir uns nach der Herkunft64, oder richten wir uns nach dem Hervorkommen?

Dies bleibt unentschieden.

DESGLEICHEN NICHT SPUCKEN. R.JEHUDA SAGT &C. Auch wenn man ihn65nicht umgedreht hat? Wir haben ja aber gelernt: Wenn jemand mit ungereinigten Händen einen Feigenkuchen66ißt und die Hand in den Mund steckt, um einen Span zu entfernen, so ist er nach R.Meír unrein, und nach R.Jose rein. R.Jehuda sagt, hat er ihn67umgedreht, sei er unrein, hat er ihn nicht umgedreht, sei er rein68!? R.Joḥanan erwiderte: Die Ansichten sind zu vertauschen. Reš Laqiš erwiderte: Tatsächlich brauchst du sie nicht zu vertauschen, denn hier handelt es sich um Schleim69.

Es wird ja aber gelehrt: R.Jehuda sagt, wenn der Schleim sich aufgesammelt hat. Doch wohl auch Speichel, wenn er sich aufgesammelt hat.

Nein, nur Schleim, wenn er sich aufgesammelt hat.

Es wird ja aber gelehrt: R.Jehuda sagt, auch wenn der Schleim oder der Speichel sich aufgesammelt bat, dürfe man keine vier Ellen gehen, ohne ihn ausgespuckt zu haben!?

Am richtigsten ist es vielmehr, wie wir zuerst erklärt haben.

Reš Laqiš sagte: Wer in Gegenwart seines Lehrers schleimt, verdient den Tod, denn es beißt: 70die mich hassen, wollen den tod, und man lese nicht: die mich hassen, sondern: die mich verhaßt machen.

Man ist ja aber gezwungen!?

Wir sprechen vom Schleimen und Ausspucken.

vi,1 MAN DARF NICHT AUF PRIVATGEBIET STEHEN UND AUS ÖFFENTLICHEM GEBIETE TRINKEN ODER AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE STEHEN UND AUS PRIVATGEBIET TRINKEN, ES SEI DENN, DASS MAN DEN KOPF UND DEN GRÖSSEREN TEIL DES KÖRPERS DA HINÜBERGEBEUGT HAT, WO MAN TRINKT. EBENSO BEI EINER KELTER71.

GEMARA. Der Anfangssatz72nach den Rabbanan und der Schlußsatz nach R.Meír!? R.Joseph erwiderte: [Der Scblußsatz spricht] von Dingen, die man braucht73, nach aller Ansicht. Sie fragten: Wie ist es bei einem Neutralgebiete? Abajje erwiderte: Es ist ja dasselbe74. Raba erwiderte: Dieses75ist ja an sich nur eine Maßregel, und wir sollten eine Maßregel für eine Maßregel treffen!? Abajje sprach: Dies entnehme ich aus folgendem: ebenso bei einer Kelter76. Raba erklärt, [dieser Fall spreche]

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vom Zehnten77. Ebenso erklärte R.Šešeth, der Fall von der Kelter spreche vom Zehnten. Wir haben nämlich gelernt: Man darf [vom Weine] über der Kelter78zehntfrei trinken, ob mit heißem oder kaltem

so R.Meír; R.Elie͑zer b. Çadoq verpflichtet [zu verzehnten]; die Weisen sagen, mit heißem sei er zehntpflichtig, mit kaltem frei, weil man den Rest zurückgießt.

vi,2 MAN DARF UNTERHALB ZEHN HANDBREITEN [WASSER] VON DER RINNE AUFFANGEN; AUS DER RINNE79DARF MAN IN JEDEM FALLE TRINKEN.

GEMARA. Nur auffangen und nicht ansetzen80, aus welchem Grunde? R.Naḥman erwiderte: Dies gilt von einer Traufe weniger als drei [Handbreiten] vom Dache, und was weniger als drei vom Dache absteht, gleicht dem Dache81. Ebenso wird gelehrt: Man darf auf einem Privatgebiete stehen, die Hand oberhalb zehn Handbreiten halten und [Wasser] aus einer weniger als drei [Handbreiten] vom Dache82abstehenden [Traufe] auffangen, nur darf man nicht ansetzen. Ein Anderes lehrt: Man darf nicht auf einem Privatgebiete stehen, die Hand oberhalb zehn Handbreiten erheben und sie an eine weniger als drei [Handbreiten] vom Dache abstehende [Traufe] ansetzen, wohl aber darf man [Wasser] auffangen und trinken.

AUS DER RINNE DARF MAN IN JEDEM FALLE TRINKEN. ES WIRD GELEHRT: Hat die Rinne vier zu vier [Handbreiten], so ist es verboten, weil es ebenso ist, als bringe man aus einem Gebiete nach einem anderen.

vii IST EIN BRUNNEN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE MIT EINEM ZEHN HANDBREITEN HOHEN SCHUTTWALL UMGEBEN, SO DARF MAN AUS DIESEM DURCH EIN ÜBER DIESEM BEFINDLICHES FENSTER SCHÖPFEN. AUF EINEN ZEHN HANDBREITEN HOHEN MISTHAUFEN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE DARF MAN DURCH EIN ÜBER DIESEM BEFINDLICHES FENSTER AM ŠABBATH WASSER GIESSEN.

GEMARA. Um welchen Fall handelt es sich: wollte man sagen, nahe [der Wand], so braucht ja der Schuttwall keine zehn [Handbreiten] hoch zu sein83!? R.Hona erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er vier [Handbreiten] von der Wand absteht; nur wenn er einen zehn [Handbreiten hohen] Schuttwall hat, wenn er aber keinen zehn [hohen] Schuttwall hat, trägt man aus einem Privatgebiete nach einem Privatgebiete über ein öffentliches Gebiet. R.Joḥanan erwiderte: Du kannst auch sagen, nahe [der Wand], denn er lehrt uns folgendes: Brunnen und Schuttwall werden zu den zehn [Handbreiten] vereinigt.

MISTHAUFEN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE &C. [Berücksichtigen wir denn nicht, der Misthaufen könnte abgetragen werden, Rabin b. R.Ada erzählte ja im Namen R.Jiçḥaqs, daß einst vor Rabbi ein Fall kam, daß eine Durchgangsgasse [in ihrer Länge] auf der einen Seite auf einen Misthaufen und auf der anderen Seite auf einen See stieß und er weder erlaubend noch verbietend entschied. Nicht erlaubend, da der Misthaufen abgetragen werden und die See eine Sandbank hervorbringen könnte; nicht verbietend, da Wände84vorhanden waren!?

Das ist kein Einwand; das eine gilt von einem privaten, das andere gilt von einem öffentlichen85.

viii,1 WENN DAS GEÄST EINES BAUMES ZUR ERDE HERABHÄNGT, SO DARF MAN, FALLS ES KEINE DREI HANDBREITEN VON DER ERDE ABSTEHT, DARUNTER [AM ŠABBATH] TRAGEN. SIND DIE WURZELN DREI HANDBREITEN HOCH ÜBER DER ERDE, SO DARF MAN DARAUF NICHT SITZEN.

GEMARA. R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, sagte: Man darf unter diesem nicht tragen, [wenn er] mehr als zwei Seáflächen [einnimmt].

Aus welchem Grunde?

Weil er eine Wohnung ist, die nur wegen des

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Luftraumes86benutzt wird, und wenn die Wohnung nur wegen des Luftraumes benutzt wird, darf man da nicht mehr als zwei Seáflächen tragen.

SIND DIE WURZELN &C. ÜBER DER ERDE &C. Es wurde gelehrt: Wenn die Wurzeln eines Baumes oberhalb drei [Handbreiten] und wieder unterhalb drei ragen, so darf man, wie Rabba sagt, sich ihrer bedienen, und wie R.Šešeth sagt, sich ihrer nicht bedienen. Rabba sagt, man dürfe sich ihrer bedienen, denn was weniger als drei [Handbreiten] vom Boden absteht, gleicht dem Boden; R.Šešeth sagt, man dürfe sich ihrer nicht bedienen, denn da sie von Verbo ten em87kommen, sind sie ebenfalls verboten. Wenn sie einer Klippe88gleichen, so sind die oben89hervorkommenden [zur Benutzung] verboten und die unten hervorkommenden erlaubt; über die seitwärts hervorkommenden streiten Rabba und R.Šešeth. Ebenso über [einen Baum] in einem Wassergraben90und über einen in einem Winkel91.

Abajje hatte eine Dattelpalme, die durch eine Luke hinausragte92, und als er vor R.Joseph kam, erlaubte ihm dieser [die Benutzung]. Da sprach R.Aḥa b.Taḥlipha: Er hat es dir nach Rabba erlaubt.

Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, man dürfe ihn, wenn er nicht mehr als drei [Handbreiten] über das Dach ragt, auch nach R.Šešeth benutzen, da das Haus als gefüllt93gilt, so lehrt er uns. –Wir haben gelernt: Sind die Wurzeln drei Handbreiten hoch über der Erde, so darf man darauf nielli; sitzen. In welchem Falle: sind sie nicht [nach unten] gebogen, so ist es ja selbstverständlich; doch wohl, wenn sie [nach unten] gebogen sind!?

Nein, tatsächlich, wenn sie nicht [nach unten] gebogen sind, und er lehrt uns folgendes: obgleich sie auf einer Seite gleich hoch mit dem Erdboden sind.

Die Rabbanan lehrten: Wenn die Wurzeln eines Baumes drei Handbreiten über der Erde hoch sind, oder wenn unter ihnen ein Hohlraum von drei Handbreiten ist, obgleich eine Seite gleich hoch ist mit dem Erdboden, so darf man darauf nicht sitzen, weil man nicht auf einen Baum steigen darf, sich nicht auf einen Baum stützen darf und sich nicht auf einen Baum lehnen darf. Ferner darf man nicht am Vorabend auf einen Baum steigen und da den ganzen Tag sitzen, ob auf einen Baum oder auf ein Tier. Wohl aber darf man in einer Grube, einem Graben, einer Höhle und an einem Zaune klettern und hinaufsteigen, klettern und herabsteigen, selbst wenn sie hundert Ellen haben. Eines lehrt, wenn man hinaufgestiegen ist, dürfe man herabsteigen, und ein Anderes lehrt, man dürfe nicht herabsteigen!?

Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn noch am Tage, das andere, wenn nachdem es dunkel geworden94war. Wenn du willst, sage ich: beide, wenn nachdem es dunkel geworden war, dennoch besteht hier kein Widerspruch; das eine, wenn versehentlich, das andere, wenn vorsätzlich. Wenn du aber willst, sage ich: beide, wenn versehentlich, und hierbei streiten sie, ob man bei Versehen wegen Vorsätzlichkeit maßregle; einer ist der Ansicht, man maßregle wohl, und einer ist der Ansicht, man maßregle nicht.

R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, sagte: [Hierüber streiten] Tannaím: Wenn einmal zu sprengendes [Blut]95mit einmal zu sprengendem vermischt worden ist, so ist es einmal zu sprengen; wenn viermal zu sprengendes mit viermal zu sprengendem, so ist es viermal zu sprengen; wenn viermal zu sprengendes mit einmal zu sprengendem, so ist es, wie R.Elie͑zer sagt, viermal, und wie R.Jehošua͑ sagt, einmal zu sprengen. R.Elie͑zer sprach zu ihm: Man übertritt ja96das Verbot des Verminderns!? R.Jehošua͑ entgegnete ihm: Man übertritt ja97das Verbot des Hinzufügens!? R. Elie͑zer erwiderte: Sie sagten es nur von dem Falle, wenn es gesondert98ist. R.Jehošua͑ entgegnete: Auch das Verbot des Verminderns bezieht sich nur auf den Fall, wenn es gesondert99ist. Ferner sprach R.Jehošua͑: Wenn du [mehr] sprengst, übertrittst du das Verbot des Hinzufügens und übst eine Handlung mit den Händen aus, wenn du aber nicht [genügend] sprengst, übertrittst du zwar das Verbot des Verminderns, übst aber keine Handlung mit den Händen aus. Nach R.Elie͑zer, der da sagt, die Ausübung100sei zu bevorzugen, steige man hierbei101herunter, nach R.Jehošua͑, der da sagt, die Unterlassung102sei zu bevorzugen, steige man hierbei nicht herunter.

Vielleicht ist dem nicht so; R.Elie͑zer ist nur da der Ansicht, die Ausübung sei zu bevorzugen, wo man ein wirkliches Gebot ausübt, hierbei aber, wo man kein wirkliches Gebot ausübt, steige man nicht herunter. Oder aber: R.Jehošua͑ ist nur da der Ansicht, die Unterlassung sei zu bevorzugen, wo man kein direktes Verbot übertritt, hierbei aber, wo man ein

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direktes Verbot103übertritt, steige man herunter. — Eines lehrt, dies gelte sowohl von einem feuchten als auch von einem verdorrten Baume, und ein Anderes lehrt, dies gelte nur von einem feuchten und nicht von einem verdorrten104Baume!? R.Jehuda erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines gilt von [einem Baume], der seine Zweige noch wechselt, und eines von [einem Baume], der seine Zweige nicht mehr wechselt.

Einen, der seine Zweige noch wechselt, nennst du verdorrt!?

Vielmehr, das ist kein Widerspruch; eines gilt vom Sommer und eines gilt von der Regenzeit105.

Im Sommer fallen ja Früchte106ab!?

Wenn er keine Früchte hat.

Es fallen ja aber Sträucher ab!?

Wenn er beschnitten ist.

Dem ist ja aber nicht so, als Rabh nach Aphsaṭia kam, verbot er es ja bei einem beschnittenen!?

Rabh fand eine Ebene und umzäunte sie107.

Rami b. Abba sagte im Namen R.Asis: Man darf am Šabbath nicht auf Gras gehen, denn es heißt:108wer mit den Füßen drängt, ist ein Sünder. Eines lehrt, man dürfe am Šabbath auf Gras gehen, und ein Anderes lehrt, dies sei verboten!?

Das ist kein Widerspruch; eines gilt von feuchtem, und eines gilt von trockenem109. Wenn du willst, sage ich: beide von feuchtem, nur gilt eines vom Sommer110und eines von der Regenzeit. Wenn du willst, sage ich: beide vom Sommer, dennoch ist dies kein Widerspruch; eines in dem Falle, wenn man Schuhe anhat, und eines in dem Falle, wenn man keine Schuhe111anhat. Wenn du willst, sage ich: beide in dem Falle, wenn man Schuhe anhat, dennoch ist dies kein Widerspruch; eines in dem Falle, wenn [die Schuhe] Spitzen haben, und eines in dem Falle, wenn sie keine Spitzen haben. Wenn du aber willst, sage ich: beide in dem Falle, wenn sie Spitzen haben, nur gilt eines von dem Falle, wenn [das Gras] verschlungen112ist, und eines von dem Falle, wenn es nicht verschlungen ist. Da wir jetzt aber nach R.Šime͑n113entscheiden, ist es in allen Fällen erlaubt.

Ferner sagte Rami b.Ḥama im Namen R.Asis: Es ist verboten, seine Frau zur [ehelichen] Pflicht zu zwingen, denn es heißt: wer mit Füßen drängt, ist ein Sünder. Auch sagte R.Jehošua͑ b.Levi: Wer seine Frau zur [ehelichen] Pflicht zwingt, bekommt ungeratene Kinder. R.Iqa b. Ḥenana sagte: Hierauf deutet folgender Schriftvers: 114wo keine Einsicht, da kein Gutes. Ebenso wird gelehrt: Wo keine Einsicht, da kein Gutes, wer seine Frau zur [ehelichen] Pflicht zwingt; wer mit den Füßen drängt, ist ein Sünder, wer den Beischlaf ausübt und ihn wiederholt.

Dem ist ja aber nicht so, Raba sagte ja, wer männliche Kinder115zeugen will, übe den Beischlaf aus und wiederhole ihn!?

Das ist kein Einwand; dies, wenn [sie es] wünscht, jenes, wenn [sie es] nicht wünscht.

R.Šemuél b.Naḥmani sagte im Namen R.Joḥanans: Eine Frau, die ihren Mann zur [ehelichen] Pflicht auffordert, bekommt Kinder, wie es solche sogar im Zeitalter Mošes nicht gegeben hat. Beim Zeitalter Mošes heißt es:116schafft euch Männer weise, einsichtig und wohlbekannt nach eueren Stämmen, und darauf folgt:117da nahm ich euere Stammhäupter, weise und wohlbekannte Männer; einsichtige fand er aber nicht. Bei Lea aber heißt es:118Lea ging ihm entgegen und sprach: Zu mir mußt du kommen, denn ich habe dich gemietet, und [von ihren Kindern] heißt es: 119von den Nachkommen Jissakhars, die Einsicht in den Zeiten hatten, so daß sie wußten, was Jisraél tun sollte, zweihundert Hauptleute, und all ihre Brüder unter ihrem Befehle.

Dem ist ja aber nicht so, R.Jiçḥaq b.Evdämi sagte ja: Mit zehn Flüchen wurde Ḥava belegt: Es heißt:120zum Weibe aber sprach er: Vermehren will ich, das sind die zwei Blutungen, die Menstruationsblutung und die Jungfernschaftsblutung; dein Mühsal, das ist die Qual der Kindererziehung; deine Schwangerschaft, das ist die Qual der Schwangerschaft; mit Schmerzen sollst du Kinder gebären, dem Wortlaute gemäß; nach deinem Manne sollst du verlangen, dies lehrt, daß die Frau nach ihrem Manne verlangt, wenn er sich auf die Reise begibt; er aber soll über dich herrschen, dies lehrt, daß die Frau mit dem Herzen verlangt, der Mann aber mit dem Munde. Dies ist nur eine schöne Sittlichkeit der Frau.

Wir meinen damit, daß sie sich bei ihm einschmeicheln muß.

Es sind ja nur sieben!?

Als R.Dimi kam, sagte er: Sie geht eingehüllt, wie ein Leidtragender; sie ist von jedem Manne getrennt, und sie ist [wie] in einem Gefängnis eingesperrt. — Wieso von jedem Manne getrennt: wollte man sagen, indem ihr das Alleinsein121 verboten ist, so ist ja auch ihm das Alleinsein verboten!?– Vielmehr, indem sie zweien verboten122ist. In einer Barajtha wird gelehrt: Sie läßt das Haar wachsen, wie die Lilith, sie hockt nieder und uriniert, wie ein Vieh, und sie dient dem Manne als Polster.

Und jener!?

Dies123ist zu ihrem Vorteile. R.Ḥija sagte nämlich: Es heißt:124er belehrt uns durch die Tiere des Feldes, und durch die Vögel des Himmels gibt er uns Weisheit; er belehrt uns durch die Tiere, das ist das Maultier, dasniederkauert und uriniert; er gibt uns Weisheit durch die Vögel des Himmels, das ist der Hahn, der vorher [die Henne] karessiert und sie erst nachher begattet.

R.Joḥanan sagte: Würde die Tora nicht verliehen worden sein, so könnten wir Keuschheit von der Katze, [das Verbot] des Raubens von der Ameise, [das Verbot] des Ehebruches von der Taube und Anstand vom Hahne lernen, der vorher [die Henne] karessiert und sie erst nachher begattet. — Wodurch überredet er sie? R.Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Er sagt zu ihr: Ich werde dir ein Kleid kaufen, das dir bis zu den Füßen125reicht. Nachher aber sagt er zu ihr: Mag [die Katze] den Kamm126des Hahnes holen, wenn er hat und es dir nicht kauft.

viii,2 MIT DER TÜR DES HINTERHOFES127, DER DORNENSPERRE VOR EINER MAUERLÜCKE UND WEIDENGEFLECHTEN DARF MAN [AM ŠABBATH] NUR DANN

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SCHLIESSEN, WENN SIE VOM BODEN ABSTEHEN.

GEMARA. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Mit der schleifenden Tür, dem schleifenden Weidcngeflechte und der schleifenden Gittertür128darf man, wenn sie angebunden sind und hängen, am Šabbath schließen, und selbstverständlich am Feste129!? Abajje erwiderte: Wenn sie Angelhaken haben. Raba erwiderte: Wenn sie Angelhaken hatten. Man wandte ein: Mit der schleifenden Tür, dem schleifenden Weidengeflechte und der schleifenden Gittertür darf man, wenn sie angebunden sind und hängen und vom Boden abstehen, auch nur eine Haarbreite, [am Šabbath] schließen, sonst aber darf man mit ihnen nicht schließen!? Abajje erklärt es nach seiner Ansicht, und Raba erklärt es nach seiner Ansicht. Abajje erklärt es nach seiner Ansicht: entweder sie haben einen Angelhaken, oder sie stehen vom Boden ab. Raba erklärt es nach seiner Ansicht: entweder sie hatten einen Angelhaken, oder sie stehen vom Boden ab.

Die Rabbanan lehrten: Mit Dornenpflöcken und Dornengebunden, die man [als Verschluß] für eine Lücke in der Hofmauer gefertigt hat, darf man, wenn sie angebunden sind und hängen, am Šabbath schließen, und selbstverständlich am Feste. R.Ḥija lehrte: Mit einer verwaisten schleifenden Tür darf man [am Šabbath] nicht schließen.

Welche heißt eine verwaiste Tür? Manche sagen, die aus einem Brette besteht, und manche sagen, die keine Angel hat.

R.Jehuda sagte: Man darf [am Fenster] einen Brandhaufen von oben nach unten [schichten], nicht aber von unten nach130oben. Dasselbe gilt auch von einem Ei, einem Topfe, einem Bette und einem Fasse.

Einst sprach ein Minäer zu R.Jehošua͑ b.Ḥananja: Dorniger, von euch heißt es:131der beste unter ihnen wie ein Dorn. Dieser erwiderte: Tor, hinunter zum Schlüsse des Verses: 132ihre Rechtschaffenen wie eine Schutzhütte .

Wleso heißt es demnach: der beste unter ihnen wie ein Dorn?

Wie die Dornen die Mauerlücke schützen, so schützen uns unsere Besten. Eine andere Erklärung: Die Besten unter ihnen wie ein Dorn, die die weltlichen Völker für das Fegefeuer zermalmen133, wie es heißt: 134auf und drisch, Tochter Çijon, denn ich will dein Horn eisern und deine Klauen ehern machen, damit du viele Völker zermalmst.

ix MAN DARF NICHT AUF PRIVATGEBIET STEHEN UND [EINE TÜR] AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE135ÖFFNEN ODER AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE STEHEN UND EINE TÜR AUF PRIVATGEBIET ÖFFNEN, ES SEI DENN, MAN HAT EINEN ZEHN HANDBREITEN HOHEN ZAUN136GEMACHT

SO R.MEÍR. SIE SPRACHEN ZU IHM: AUF DEM ZÜCHTERMARKTE ZU JERUŠALEM PFLEGTEN SIE [DIE TÜREN] ZU SCHLIESSEN UND DEN SCHLÜSSEL AUFS FENSTER ÜBER DER TÜR ZU LEGEN. R.JOSE SAGTE, ES WAR AUF DEM WOLLHÄNDLERMARKTE.

GEMARA. Und die Rabbanan, R.Meír spricht vom öffentlichen Gebiete, und sie erwidern ihm [mit einem Falle vom] Neutralgebiete!? Raba b. Bar Ḥana sagte nämlich im Namen R.Joḥanans: Wären die Tore Jerušalems nachts nicht geschlossen, so würde man da [wegen Tragens] auf öffentlichem Gebiete schuldig137sein!? R.Papa erwiderte: Dies bevor [die Stadtmauer] Lücken hatte, jenes nachdem sie Lücken hatte. Raba erklärte: Der Schlußsatz spricht von Gartenpforten138, und er meint es wie folgt: Man darf nicht auf einem Privatgebiete stehen und [die Tür] in einem Neutralgebiete öffnen oder auf einem Neutralgebiete stehen und die Tür in einem Privatgebiete öffnen, es sei denn, man hat einen

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zehn Handbreiten hohen Zaun gemacht

so R.Meír. Sie sprachen zu ihm: Auf dem Züchtermarkte zu Jerušalem pflegten sie [die Türen] zuschliessen und den Schlüssel aufs Fenster über der Tür zu legen. R.Jose sagte, es war auf dem Wollhändlermarkte.

Die Rabbanan lehrten: Die Türen von Gartenpforten darf man, wenn sie innen ein Torhäuschen haben, von innen, wenn außen, von außen, wenn da und dort, da und dort, und wenn weder da noch dort, weder da noch dort öffnen und schließen. Ebenso Läden, die nach öffentlichem Gebiete geöffnet sind: befindet sich das Schloß unterhalb zehn [Handbreiten], so hole man am Vorabend den Schlüssel und lege ihn auf die Schwelle, und am folgenden Tage darf man [die Tür] öffnen und schliessen, worauf man ihn zurück auf die Schwelle lege; befindet sich das Schloß oberhalb zehn [Handbreiten], so hole man am Vorabend den Schlüssel und lege ihn aufs Schloß, und am folgenden Tage darf man [die Tür] öffnen und schließen, worauf man ihn zurück auf seinen Platz139lege

so R.Meír. Die Weisen sagen, auch wenn das Schloß sieb oberhalb zehn Handbreiten befindet, hole man am Vorabend den Schlüssel und lege ihn auf die Schwelle, und am folgenden Tage darf man [die Tür] öffnen und schließen, worauf man ihn zurück auf seinen Platz oder aufs Fenster über der Tür lege. Hat das Fenster vier zu vier [Handbreiten], so ist es verboten, weil es ebenso ist, als würde man [den Schlüssel] aus einem Gebiete nach einem anderen tragen. Wenn er »ebenso Läden« sagt, so ist ja zu entnehmen, daß es sich um eine Schwelle handelt, die Neutralgebiet ist; von welchem Schlosse gilt dies: hat es keine vier [Handbreiten], so ist es ja Freigebiet140, und hat es vier, wieso sagen die Rabbanan, auch wenn sich das Schloß oberhalb zehn [Handbreiten] befindet, dürfe man am Vorabend den Schlüssel holen, ihn auf die Schwelle legen und am folgenden Tage [die Tür] öffnen und schließen und ihn zurück auf die Schwelle oder aufs Fenster über der Tür legen, man trägt ja aus einem Neutralgebiete nach einem Privatgebiete!? Abajje erwiderte: Tatsächlich, wenn es keine vier [Handbreiten] hat, aber Platz vorhanden ist, es zu erweitern und auf vier [Handbreiten] zu ergänzen. Ihr Streit besteht in folgendem: R.Meír ist der Ansicht, man erweitere141 [fiktiv] zur Ergänzung, und die Rabbanan sind der Ansicht, man erweitere nicht zur Ergänzung. R.Bebaj b.Abajje sagte: Aus dieser Lehre ist dreierlei zu entnehmen: es ist zu entnehmen, daß man zur Ergänzung [fiktiv] erweitere, es ist zu entnehmen, daß R.Meír von [seiner Lehre bezüglich der] Gartenpforten142abgekommen sei, und aus der Ansicht der Rabbanan ist zu entnehmen, daß nach R.Dimi zu entscheiden sei. Als R.Dimi kam, sagte er nämlich im Namen R.Joḥanans: Auf einem Räume von weniger als vier zu vier [Handbreiten]143dürfen sowohl die Leute auf dem öffentlichen Gebiete als auch die Leute auf dem Privatgebiete ihre Last schultern, jedoch nicht tauschen.

x EINEN SCHIEBERIEGEL, DER AM ENDE EINEN KNAUF144HAT, IST NACH R.ELIE͑ZER ANZUFASSEN VERBOTEN; R.JOSE ERLAUBT DIES. R.ELIÊZER SPRACH; IM BETHAUSE ZUIBERIAS PFLEGTE MAN HIERBEI ERLAUBEND ZU VERFAHREN, BIS R.GAMLIÉL UND DIE ÄLTESTEN KAMEN UND ES IHNEN VERBOTEN. R.JOSE ERWIDERTE: MAN VERFUHR HIERBEI VERBIETEND, UND R.GAMLIÉL UND DIE ÄLTESTEN KAMEN UND ERLAUBTEN ES IHNEN.

GEMARA. Über einen, der an der Schnur getragen werden145kann,

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streitet niemand, sie streiten nur über einen, der an der Schnur nicht getragen werden kann; einer ist der Ansicht, da er einen Knauf hat, gelte er als Gerät, und einer ist der Ansicht, da er an der Schnur nicht getragen werden kann, gelte er nicht als solches.

xi MAN DARF IM TEMPEL MIT EINEM SCHLEIFENDEN SCHIEBERIEGEL VERSCHLIESSEN, NICHT ABER IN DER PROVINZ; MIT EINEM [DANEBEN] LIEGENDEN IST ES DA UND DORT VERBOTEN. R.JEHUDA SAGT, MIT EINEM [DANEBEN] LIEGENDEN146SEI ES IM TEMPEL ERLAUBT, MIT EINEXM SCHLEIFENDEN AUCH IN DER PROVINZ.

GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Welcher heißt ein schleifender Schieberiegel, mit dem man im Tempel schließen darf und nicht in der Provinz? Der [an einem Ende] angebunden ist und mit dem anderen Ende zur Erde reicht. R.Jehuda sagt, mit einem solchen sei es auch in der Provinz erlaubt, und ein schleifender Schieberiegel, mit dem es im Tempel erlaubt und in der Provinz verboten ist, sei einer, der nicht befestigt ist und nicht hängt, sondern den man herauszieht und in einen Winkel legt. R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R.Jehuda beim schleifenden [Schieberiegel]. Raba sagte: Dies nur, wenn er an die Tür gebunden ist.

Dem ist ja aber nicht so, als R.Ṭabla einst nach Maḥoza kam und einen an der Türleiste hängen sah, sagte er dazu nichts!?

Dieser konnte an der Schnur getragen werden. Einst kam R.Ivja nach Nehardea͑ und sah jemand [den Schieberiegel] mit Bast befestigen; da sprach er: Mit diesem darf man nicht verschließen.

R.Zera fragte: Wie ist es, wenn er sich gesenkt147hat? R.Joseph erwiderte: Was ist ihm da fraglich, hat er denn nicht das gehört, was gelehrt wird, daß es nämlich, wenn er sich [von der Schnur] gelöst hat, verboten, und wenn gesenkt, erlaubt sei, und wie R.Jehuda sagt, auch dann verboten, wenn er sich nur gesenkt und nicht gelöst hat, wozu R. Jehuda im Namen Šemuéls sagte, die Halakha sei bezüglich des gesenkten wie R.Jehuda!?

Aus welchem Grunde? Abajje erwiderte: Weil es den Anschein des Bauens hat.

R.Niḥumi b. Zekharja fragte Abajje: Wie ist es, wenn man daran einen Stiel gemacht148hat? Dieser erwiderte: Du sprichst von einer Klopfkeule!? Es wurde gelehrt: R.Niḥumi b.Ada sagte: Hat man daran einen Stiel gemacht, so ist es erlaubt. Bei R.Pedath hatten sie einen Balken, den zehn [Personen] tragen mußten, um damit die Tür abzusperren, dennoch hatte er nichts dagegen, indem er sagte: es hat den Charakter eines Gerätes. Bei Meister Šemuél befand sich ein Mörser, der eine Artabe149faßte, und Meister Šemuél erlaubte, ihn vor die Tür zu stellen, indem er sagte: es hat den Charakter eines Gerätes.

Rami b. Jeḥezqel sandte an R.A͑mram: Möge uns doch der Meister etwas von jenen schönen Dingen sagen, die du uns im Namen R.Asis über die Zeltspreizen auf den Schiffen gesagt hast. Dieser ließ ihm erwidern: So sagte R.Asi: wenn die Zeltspreizen auf den Schiffen eine Handbreite haben oder auch keine Handbreite haben, jedoch keine drei [Handbreiten] von einander abstehen, so darf man am folgenden Tage150eine Matte holen und über diese ausbreiten, weil dies nur eine Hinzufügung zu einem provisorischen Zelte ist, und dies ist erlaubt.

R.Hona hatte Widder, die am Tage Schatten und nachts Luft151brauchten. Als er diesbezüglich zu Rabh kam, sprach dieser zu ihm: Rolle die Matte [am Vorabend] zusammen und lasse eine Handbreite zurück, und am folgenden Tage152schlage sie ganz auf; dies ist dann nur eine Hinzufügung zu einem provisorischen Zelte und erlaubt.

Rabh sagte im Namen R.Ḥijas: Einen Vorhang darf man am Šabbath aufspannen und zusammenfalten. Einen Brautbaldachin darf man am Šabbath aufspannen und abnehmen. R.Šešeth, Sohn des R.Idi, sagte: Dies jedoch nur, wenn das Dach keine Handbreite hat, wenn aber das Dach eine Handbreite hat, ist es verboten. Und auch wenn das Dach keine Handbreite hat, nur dann, wenn es weniger als drei [Handbreiten] von der Spitze keine Handbreite hat, wenn es aber weniger als drei [Handbreiten] von der Spitze eine Handbreite hat, ist es verboten. Und auch wenn es weniger als drei [Handbreiten] von der Spitze keine Handbreite

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hat, nur dann, wenn die Schräge153keine Handbreite beträgt, beträgt aber die Schräge eine Handbreite, so wird auch die Schräge des Zeltes als Zelt betrachtet. Ferner sagte R.Šešeth, Sohn des R.Idi: Der [breite] Filzhut ist erlaubt154.

Es wird ja aber gelehrt, er sei verboten!?

Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn [die Krämpe] eine Handbreite hat, das andere, wenn sie keine Handbreite hat.

Demnacb ist es verboten, das Gewand eine Handbreite [über den Kopf] hängen zu lassen!?

Vielmehr, das ist kein Widerspruch; das eine, wenn er fest sitzt, das andere, wenn er lose sitzt155.

xii MAN DARF IM TEMPEL DIE UNTERE ANGEL [IN DIE PFANNE] EINHEBEN, NICHT ABER IN DER PROVINZ; DIE OBERE IST DA UND DORT VERBOTEN. R.JEHUDA SAGT, DIE OBERE IM TEMPEL UND DIE UNTERE AUCH IN DER PROVINZ.

GEMARA. Die Rabbanan lehrten; Man darf im Tempel die Türangel eines Schreines, einer Truhe und eines Schrankes einheben, in der Provinz darf man sie156nur hineinstoßen; die obere [Angel] darf man weder da noch dort einheben, mit Rücksicht darauf, man könnte sie157befestigen; hat man sie befestigt, so ist man ein Sündopfer schuldig. [Die Türangel] eines Brunnens, einer Zisterne und eines Anbaues darf man nicht einheben; hat man sie eingehoben, so ist man ein Sündopfer schuldig.

xiii,1 MAN DARF IM TEMPEL EIN PFLASTER WIEDER158AUFLEGEN, NICHT ABER IN DER PROVINZ; ERSTMALIG IST ES DA UND DORT VERBOTEN.

GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Pflaster sich von einer Wunde loslöst, so darf man es am Šabbath wieder auflegen; R.Jehuda sagt, hat es sich nach unten verschoben, dürfe man es nach oben schieben, wenn nach oben, dürfe man es nach unten schieben. Ferner darf man einen Teil des Pflasters lösen und die Öffnung der Wunde abwischen, dann einen anderen Teil des Pflasters lösen und die Öffnung der Wunde abwischen; das Pflaster selbst aber darf man nicht abwischen, weil man dabei zerreibt; hat man zerrieben, so ist man ein Sündopfer schuldig. R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R.Jehuda. R.Ḥisda sagte: Dies159nur, wenn es auf einem Geräte liegen bleibt, wenn aber auf der Erde, so stimmen alle überein, daß es verboten sei. Mar b.R.Aši erzählte: Einst stand ich vor meinem Vater, als ihm [ein Pflaster] auf das Polster fiel, und er heftete es wieder an. Da sprach ich zu ihm: Hält denn der Meister nichts von dem, was R. Ḥisda gesagt hat, daß der Streit nur über den Fall besteht, wenn es auf einem Geräte liegen bleibt, wenn aber auf der Erde, sei es verboten, und Šemuél sagte, die Halakha sei wie R.Jehuda!? Er erwiderte: Ich halte nichts davon.

xiii,2 MAN DARF IM TEMPEL EINESAITE ZUSAMMENKNOTEN, JEDOCH NICHT IN DER PROVINZ; ANFÄNGLICH [EINE SPANNEN] IST DA UND DORT VERBOTEN.

GEMARA. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn die Saite einer Zither platzte, knotete er sie nicht zusammen, sondern machte eine Schleife!?

Das ist kein Widerspruch; eines nach den Rabbanan, und eines nach R.Elie͑zer. Nach R.Elie͑zer, welcher sagt, die Zubereitungen eines Gebotes160verdrängen den Šabbath, darf man sie knoten, und nach den Rabbanan, welche sagen, sie verdrängen ihn nicht, darf man nur eine Schleife machen.

Wenn nach R.Elie͑zer, so sollte es auch anfänglich [erlaubt] sein!?

Vielmehr, das ist kein Widerspruch; eines nach R.Jehuda161und eines nach den Rabbanan.

R.Jehuda vertritt wohl hierbei die Ansicht R.Elie͑zers, und nach diesem darf man sie ja auch von

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vornherein spannen!?

Vielmehr, das ist kein Widerspruch; eines nach R.Šimo͑n und eines nach den Rabbanan. Es wird nämlich gelehrt: Wenn einem Leviten eine Saite seiner Zither platzt, so knote er sie zusammen; R.Šimo͑n sagt, er mache eine Schleife. R.Šimo͑n b.Elea͑zar sprach: (Auch) eine solche gibt ja keinen Ton; vielmehr wickle man den unteren [Teil ab, dessen Ende] man oben befestige, oder den oberen [Teil, dessen Ende] man unten befestige. Wenn du willst, sage ich: beides nach den Rabbanan, dennoch besteht hier kein Widerspruch; eines, wenn sie in der Mitte [platzt], und eines, wenn an einem Ende162. Wenn du aber willst, sage ich: beides, wenn in der Mitte, nur ist nach der einen Ansicht zu berücksichtigen163und nach der anderen Ansicht nicht zu berücksichtigen.

xiii,3 MAN DARF IM TEMPEL EINE BLATTER ABLÖSEN, NICHT ABER IN DER PROVINZ; MIT EINEM GERÄTE IST ES DA UND DORT VERBOTEN.

GEMARA. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Das Hintragen164, die Herbeischaffung von außerhalb des Šabbathgebietes und die Ablösung einer ihm anhaftenden Blatter verdrängen [den Šabbath] nicht; R.Elie͑zer sagt, sie verdrängen ihn wohl!? R.Elea͑zar und R.Jose b.Ḥanina [erklärten es]. Einer erklärte, beide handeln von feuchten [Blattern], dennoch bestehe hier kein Widerspruch, denn eines spreche [von der Ablösung] mit der Hand und eines von der Ablösung mit einem Geräte; und einer erklärte, beide handeln [von der Ablösung] mit der Hand, dennoch bestehe hier kein Widerspruch, denn eines spreche von einer feuchten [ Blatter ]165und eines von einer trockenen.

Weshalb erklärt derjenige, nach dem eines von [der Ablösung] mit der Hand und eines von [der Ablösung] mit einem Geräte spricht, nicht, daß eines von einer feuchten und eines von einer trockenen spreche?

Er kann dir erwidern: eine trockene darf man sogar mit einem Geräte ablösen, denn eine solche bröckelt ab.

Weshalb erklärt derjenige, nach dem eines von einer feuchten und eines von einer trockenen spricht, nicht, daß eines von [der Ablösung] mit der Hand und eines von [der Ablösung] mit einem Geräte spreche?

Er kann dir erwidern: von [der Ablösung] mit einem Geräte haben wir ja ausdrücklich gelernt, mit einem Geräte sei es überall verboten.

Und der andere!?

Dort lehrt er es abermals, weil er den Streit zwischen R.Elie͑zer und den Rabbanan lehren will.

Und jener!?

In jener Lehre gleicht es166dem Hintragen und der Herbeischaffung von außerhalb des Šabbathgebietes, die nur rabbanitisch verboten sind.

Und der andere!?

Hinsichtlich des Hintragens ist er nicht der Ansicht R.Nathans, welcher sagt, das Lebende trage sich selbst, und hinsichtlich der Herbeischaffung von außerhalb des Šabbathgebietes ist er der Ansicht R.A͑qibas, welcher sagt, das Gesetz von den Šabbathgebieten sei aus der Tora167. R.Joseph wandte ein: R.Elie͑zer sprach: Es ist ja [ein Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn das Schlachten, das als wirkliche Arbeit [verboten sein sollte], den Šabbath verdrängt, wie sollten diese [Verrichtungen], die nur des Feierns168wegen [verboten] sind, den Šabbath nicht verdrängen!? Vielmehr, erklärte R.Joseph, handeln beide von [der Ablösung] mit der Hand, nur haben sie, was beim Tempeldienst des Feierns wegen [verboten] ist, im Tempel erlaubt, nicht aber haben sie in der Provinz erlaubt, was im Tempel des Feierns wegen verboten ist169.

Abajje saß und trug diese Lehre vor; da wandte R.Saphra gegen Abajje ein: Wenn jemand auf einer Schwelle eine Schriftrolle liest und sie aus seiner Hand170rollt, so rolle er sie zu sich heran. Dies ist ja eine des Feierns wegen [verbotene] Tempelarbeit171in der Provinz, dennoch wird nicht berücksichtigt, sie könnte [aus seiner Hand] fallen und er sie zu holen verleitet werden!?

Wir haben dies ja auf den Fall bezogen, wenn die Schwelle Neutralgebiet ist und öffentliches Gebiet vor ihr liegt, da er ein Ende in der Hand hält, ist es nicht einmal ein Verbot des Feierns wegen. Er wandte ferner gegen ihn ein: Man darf beim Dunkelwerden das Pesaḥlamm in den Ofen hängen. Dies ist ja eine des Feierns wegen [verbotene] Tempelarbeit in der Provinz, dennoch wurd enicht berücksichtigt, man könnte Kohlen schüren!? Da schwieg er. Als jener zu R.Joseph kam, erzählte er ihm vom Einwand, den R.Saphra gegen ihn erhob. Da sprach dieser: Weshalb erwidertest du ihm nicht, die Teilnehmer172seien achtsam!?

Und Abajje!? –Wir sagen wohl, die Priester seien achtsam, nicht aber, die Teilnehmer seien achtsam.

Raba erklärte: [Unsere Mišna] vertritt die Ansicht R.Elie͑zers, welcher sagt, die Zubereitungen eines Gebotes173verdrängen den Šabbath, jedoch pflichtet R.Elie͑zer bei, daß, soweit möglich, dies auf ungewöhnliche Weise erfolgen müsse.

Woher dies?

Es wird gelehrt: Wenn

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ein Priester eine Blatter bekommt, so beiße sie ihm sein Genosse mit den Zähnen ab. Nur mit den Zähnen, nicht aber mit einem Geräte; nur sein Genosse, nicht aber er selber. Wer [lehrt dies]: wollte man sagen, die Rabbanan, so sollte es doch, wenn es nach ihnen auch sonst nur des Feierns wegen [verboten] ist, im Tempel einerlei sein, ob er selber oder sein Genosse!? Doch wohl R.Elie͑zer, nach dem man dieserhalb sonst ein Sündopfer schuldig ist, und hierbei muß dies, obgleich die Zubereitungen eines Gebotes den Šabbath verdrängen, soweit möglich auf ungewöhnliche Weise erfolgen.

Nein, tatsächlich die Rabbanan; wenn er sie auf dem Bauche bekommt, ist dem auch so, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn er sie auf dem Rücken oder den Schultergelenken bekommen hat, sodaß er selber sie nicht abnehmen kann.

Wenn die Rabbanan, so darf er sie ihm ja auch mit der Hand abnehmen!? Ferner wäre hieraus das zu entnehmen, was R.Elea͑zar174gesagt hat, denn R. Elea͑zar sagte, sie streiten nur über [die Verrichtung] mit der Hand, mit einem Geräte aber sei es nach aller Ansicht verboten.

Auch nach deiner Meinung, daß es R.Elie͑zer ist, darf er es ihm ja mit der Hand abnehmen175!?

Was soll dies? Allerdings ist es, wenn du sagst, R.Elie͑zer, mit der Hand [verboten] mit Rücksicht auf ein Gerät; wenn du aber sagst, die Rabbanan, so sollte er sie ihm ja mit der Hand abnehmen. Und nichts weiter [darüber].

xiv,1 WENN EIN PRIESTER SICH DEN FINGER VERLETZT, SO UMWICKLE ER IHN IM TEMPEL MIT BAST, NICHT ABER IN DER PROVINZ; UM BLUT ABZUZIEHEN IST ES DA UND DORT VERBOTEN.

GEMARA. R.Jehuda, Sohn des R.Ḥija, sagte: Dies lehrten sie nur vom Bast, ein Gürtelchen aber ist eine Hinzufügung176zu den [priesterlichen] Gewändern. R.Joḥanan aber sagte, eine Hinzufügung zu den Gewändern heiße nur das, was da angelegt wird, wo die Gewänder getragen werden, was aber da angelegt wird, wo die Gewänder nicht getragen werden, heiße nicht Hinzufügung zu den Gewändern.

Es sollte ja aber als Trennung177gelten!?

An der linken Hand. Oder auch an der rechten, jedoch an einer Stelle, die beim Tempeldienst unberührt bleibt Er streitet somit gegen Raba, denn Raba sagte im Namen R.Ḥisdas: An einer Stelle, wo die Gewänder getragen werden, gilt auch ein Fäserchen als Trennung, an einer Stelle, wo die Gewänder nicht getragen werden, gilt nur [ein Streifen] von drei zu drei [Fingerbreiten] als Trennung, nicht aber einer weniger als drei zu drei. Gegen R.Joḥanan streitet er entschieden, streitet er aber auch gegen R.Jehuda, den Sohn R.Ḥijas?

Anders ist es bei einem Gürtelchen, da es wesentlich178ist. Eine andere Lesart: R.Jehuda, Sohn des R.Ḥija, sagte: Dies lehrten sie nur vom Bast, ein Gürtelchen aber179ist eine Trennung. R.Joḥanan aber sagte, [ein Streifen] weniger als drei zu drei [Fingerbreiten] gelte als Trennung nur da, wo die Gewänder getragen werden, wo aber die Gewänder nicht getragen werden, gelte nur [ein Streifen] von drei zu drei [Fingerbreiten]

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als Trennung, nicht aber einer weniger als drei. Übereinstimmend mit Raba im Namen R.Ḥisdas.

Streitet er gegen R.Jehuda, den Sohn des R.Ḥija?

Anders ist es bei einem Gürtelchen, da es wesentlich ist.

Weswegen lehrt er es nach R.Joḥanan vom Bast, er sollte es doch von einem Gürtelchen lehren!?

Nebenbei lehrt er uns, daß Bast heilsam sei.

xiv,2 MAN DARF SALZ AUF DIE ALTARRAMPE STREUEN, DAMIT MAN NICHT AUSGLEITE; FERNER DARF MAN AM ŠABBATH MITTELST DES RADES AUS DEM WLNDEBRUNNEN180UND DEM GROSSEN BRUNNEN SCHÖPFEN, AM FESTE AUCH AUS DEM QUELLBRUNNEN181.

GEMARA. R.Iqa aus Paršunja182wies Raba auf einen Widerspruch hin: Wir haben gelernt, man dürfe Salz auf die Altarrampe streuen, damit man nicht ausgleite; nur im Tempel, nicht aber in der Provinz, und dem widersprechend wird gelehrt, daß, wenn ein Hof durch Regenwasser verschlammt worden ist, man Stroh hole und da streue!?

Anders das Stroh, weil man es nicht aufgibt. R.Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R.Aši: In welchem Falle Salz [streuen]: gibt man es auf, so fügt man ja zum Bauwerke hinzu, während es heißt:183das alles durch die Hand des Herrn verzeichnet, er hat mich184unterwiesen, und gibt man es nicht auf, so ist es ja eine Trennung185!?

Beim Hinbringen der Opferglieder zur Rampe, das nicht zum Tempeldienste gehört.

Etwa nicht, es heißt ja:186der Priester soll alles hinbringen, und auf dem Altar aufräuchern, und der Meister sagte, dies sei das Hinbringen der Opferteile zur Altarrampe!?

Vielmehr, beim Hinbringen des Holzes zum Holzstoße, das nicht zum Tempeldienste gehört.

Raba trug vor: Wenn ein Hof durch Regenwasser verschlammt worden ist, so hole man Stroh und streue da. R.Papa sprach zu Raba: Es wird ja aber gelehrt, daß man, wenn man streut, weder mit einem Korbe noch mit einer Kiepe, sondern nur mit einem Bruchstücke einer Kiepe streuen dürfe!? Hierauf ließ Raba seinen Dolmetsch vortreten und vortragen: Was ich euch vorgetragen habe, ist ein Irrtum von mir, vielmehr sagten sie folgendes im Namen R.Elie͑zers: Man streue weder mit einem Korbe noch mit einer Kiepe, sondern mit einem Bruchstücke einer Kiepe.

DARF MAN &C. AUS DEM WINDEBRUNNEN SCHÖPFEN. Als einst U͑la bei R. Menaše eingekehrt war, kam ein Mann und klopfte an die Tür; da sprach er: Wer da? Mag der Körper dessen entweiht werden, der den Šabbath187entweiht. Da sprach Rabba zu ihm: Sie haben nur musikalische Geräusche verboten. Abajje wandte gegen ihn ein: Man darf am Šabbath für einen Kranken [Wein] mit einem Saugheber abziehen und Wasser aus einem Brausegefäße188laufen lassen. Nur für einen Kranken und nicht für einen Gesunden, doch wohl, wenn [der Kranke] schläft und man ihn wecken189will; demnach ist die Hervorbringung eines Geräusches verboten!?

Nein, wenn er wach ist und man ihn einschläfern will, weil es sich wie der Ton eines Schallinstrumentes anhört. Er wandte gegen ihn ein: Wer seine Früchte vor den Vögeln und seine Kürbisse vor den Tieren bewacht, bewache sie auf gewöhnliche Weise auch am Šabbath, nur darf er nicht klopfen, in die Hände klatschen oder mit dem Fuße stampfen, wie er dies am Wochentage zu tun pflegt. Doch wohl, weil man dabei ein Geräusch hervorbringt und die Hervorbringung eines Geräusches verboten ist!? R.Aḥa b.Ja͑gob erwiderte: Aus Rücksicht darauf, er könnte eine Scholle ergreif en.

Aber R.Jehuda sagte ja im Namen Rabhs, Frauen dürfen nicht mit Nüssen spielen, doch wohl, weil man dabei ein Geräusch hervorbringt und die Hervorbringung eines Geräusches verboten ist!?

Nein, weil sie Ritzen ebnen könnten. Wieso sagte R.Jehuda, wolltest du nicht so erklären, Frauen dürfen nicht mit Äpfeln spielen, dadurch wird ja kein Geräusch hervorgebracht; vielmehr, deshalb, weil sie Ritzen ebnen könnten.

Wir haben gelernt: Ferner darf man am Šabbath mittelst des Rades aus dem Windebrunnen und aus dem großen Brunnen schöpfen. Also nur im Tempel und nicht in der Provinz; doch wohl, weil man dabei ein Geräusch hervorbringt und dies verboten ist!?

Nein, weil man auch für seinen Garten und seine Ruine schöpfen könnte. Amemar erlaubte in Maḥoza mittelst einer Winde zu schöpfen, indem er sagte: Die Rabbanan haben berücksichtigt, man könnte für seinen Garten und seine Ruine schöpfen, und hier gibt es

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weder Gärten noch Ruinen. Als er aber sah, daß sie Flachs190einweichten, verbot er es ihnen.

AUS DEM QUELLBRUNNEN. Was heißt Quellbrunnen? Šemuél erwiderte: Ein Brunnen, über den sie Worte hervorsprudeln191ließen, und man erlaubte ihn. Man wandte ein: Sie erlaubten nicht alle Quellbrunnen, sondern nur diesen. Was heißt »nur diesen«, wenn du erklärst, über den sie Worte hervorsprudeln192ließen!? Vielmehr, erklärte R.Naḥman b. Jiçḥaq, ein Brunnen quellenden Wassers, wie es heißt:193wie ein Brunnen sein Wasser hervorquellen läßt &c.

Der Text. Sie erlaubten nicht alle Quellbrunnen, sondern nur diesen. Als die Exulanten heimzogen, lagerten sie an diesem, und die Propheten unter ihnen erlaubten ihn ihnen. Aber nicht die Propheten unter ihnen, vielmehr war es ein von ihren Vorfahren überlieferter Brauch.

xv WENN [AM ŠABBATH] EIN KRIECHTIER IM TEMPEL GEFUNDEN WIRD, SO BRINGE ES EIN PRIESTER MIT SEINEM GÜRTEL194HINAUS, UM NICHT DIE UNREINHEIT IM TEMPEL WEILEN ZU LASSEN

SO R.JOḤANAN B. BEROQA; R.JEHUDA SAGT, MIT EINER HÖLZERNEN ZANGE, UM NIGHT DIE UNREINHEIT ZU VERMEHREN. AUS WELCHER STELLE BRINGE MAN ES [AM ŠABBATH] FORT? AUS DEM INNENRAUME DES TEMPELS, AUS DER VORHALLE UND ZWISCHEN DER VORHALLE UND DEM ALTAR

SO R.ŠIMO͑N B.NANNOS. R.A͑QIBA SAGT, MAN BRINGE ES AUS JEDER STELLE FORT, DERENTWEGEN MAN SICH195BEI VORSATZ DER AUSROTTUNG UND BEI VERSEHEN EINES SÜNDOPFERS SCHULDIG MACHT. AN JEDER ANDEREN STELLE STÜLPE MAN DARÜBER EINEN KÜBEL196. R.ŠIMO͑N SAGTE: WO DIE WEISEN DIR ETWAS ERLAUBT HABEN, HABEN SIE DIR NUR DEINES197GEGEBEN; [IM TEMPEL] HABEN SIE DIR NUR DAS ERLAUBT, WAS SONST NUR DES FEIERNS WEGEN [VERBOTEN] IST.

GEMARA. R.Ṭobi b. Qisana sagte im Namen Šemuéls: Wer etwas, das durch ein Kriechtier unrein geworden ist, in den Tempel bringt, ist schuldig, wenn aber ein Kriechtier selbst, so ist er frei.

Weshalb?

Die Schrift sagt:198Männer und Frauen sollt ihr hinausschaffen; nur das, was im Tauchbade Reinheit erlangt, nicht aber das Kriechtier, das keine Reinheit erlangt. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Männer und Frauen sollt ihr hinausschaffen; ausgenommen Tongefäße

so R.Jose der Galiläer. Doch wohl deshalb, weil sie durch das Tauchbad keine Reinheit erlangen.

Nein, nur das, was eine Urunreinheit199werden kann, ausgenommen das Tongefäß, das nicht eine Urunreinheit werden kann. Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten. Wenn ein Kriechtier im Tempel gefunden wird, so bringe es ein Priester mit seinem Gürtel hinaus, um nicht die Unreinheit im Tempel weilen zu lassen

so R. Joḥanan b.Beroqa; R.Jehuda sagt, mit einer hölzernen Zange, um nicht die Unreinheit zu vermehren. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: derjenige, welcher sagt, um nicht weilen zu lassen, ist der Ansicht, wer ein Kriechtier in den Tempel bringt, sei schuldig200, und derjenige, welcher sagt, um nicht zu vermehren, ist der Ansicht, wer ein Kriechtier in den Tempel bringt, sei frei.

Nein, alle sind der Ansicht, er sei schuldig, und ihr Streit besteht in folgendem: einer ist der Ansicht, man lasse lieber die Unreinheit weilen, und einer ist der Ansicht, man vermehre lieber die Unreinheit.

Vielmehr, wie die folgenden Tannaím. Wir haben gelernt: Aus welcher Stelle bringe man es fort &c. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: derjenige, welcher sagt, aus dem Vorhofe nicht, ist der Ansicht, wer ein Kriechtier in den Tempel bringt, sei frei, und derjenige, welcher sagt, aus dem ganzen Vorhofe, ist der

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Ansicht, er sei schuldig. R.Joḥanan entgegnete: Beide folgerten sie es201 aus ein und demselben Schriftverse:202Die Priester aber begaben sich ins Innere des Tempels des Herrn, um ihn zu reinigen, und schafften alle Unreinheit, die sie im Tempel des Herrn vorfanden, in den Vorhof des Tempels des Herrn hinaus, und die Leviten nahmen es in Empfang, um es in den Qidronbach hinauszuschaffen. Einer ist der Ansicht: da dies durch Leviten im Vorhofe verrichtet wurde, so gibt es da keine Unreinheit203, und einer ist der Ansicht: wo dies durch die Leviten nicht möglich204war, wurde es durch die Priester verrichtet, und wo dies durch die Leviten möglich war, brauchten die Priester sich nicht zu verunreinigen.

Die Rabbanan lehrten: Jeder darf in den Tempel eintreten, um Bauund Reparaturarbeit zu verrichten und Unreinheit hinauszubringen, jedoch ist es durch Priester vorzuziehen; sind da keine Priester vorhanden, so treten Leviten ein, und sind da keine Leviten vorhanden, so treten Jisraéliten ein. Diese und jene nur reine, aber keine unreinen. R.Hona sagte: R.Kahana tritt für die Priester [Kahane] ein; denn R.Kahana lehrte: Da es heißt:205nur zum [inneren] Vorhang darf er nicht hineingehen, so könnte man glauben, gebrechenbehaftete Priester dürfen nicht zwischen Vorhalle und Altar eintreten, um [bei den] Blechplatten206zu arbeiten, daher heißt es nur, teilend. Vorzuziehen sind gebrechenfreie, sind aber keine gebrechenfreien vorhanden, so treten gebrechenbehaftete ein; vorzuziehen sind reine, sind aber keine reinen vorhanden, so treten unreine ein; von diesen und jenen nur Priester und nicht Jisraéliten. Sie fragten: Wer trete von Unreinem und Gebrechenbehaftetem ein? R. Ḥija b. Aši sagte, der Unreine trete ein, denn ihm ist auch der Gemeindedienst207erlaubt; R.Elea͑zar sagte, der Gebrechenbehaftete trete ein, denn er darf auch Geheiligtes essen.

R.ŠIMO͑N SAGTE &C. Worauf bezieht sich R.Šimo͑n?

Auf das, was wir gelernt haben: Wer bei Einbruch der Dunkelheit auch nur eine Elle außerhalb seines Šabbathgebietes sich befindet, darf nicht mehr hineingehen; R.Šimo͑n sagt, auch wenn fünfzehn Ellen dürfe er noch hineingehen, weil die Feldmesser die Meß [stricke] nicht fest anziehen, wegen der sich Irrenden208. Der erste Tanna lehrt, man dürfe nicht mehr hineingehen, und hierzu sagt R.Šimo͑n, man dürfe wohl hineingehen.

[IM TEMPEL] HABEN SIE DIR NUR DAS ERLAUBT, WAS SONST NUR DES FEIERNS WEGEN [VERBOTEN] IST. Worauf bezieht sich dies?

Auf jene Lehre: der erste Tanna sagt, er knote sie209zusammen, und hierzu sagt R.Šimo͑n, er dürfe nur eine Schleife machen. Eine Schleife, derentwegen man sich keines Sündopfers schuldig machen210kann, haben die Rabbanan [im Tempel] erlaubt, einen Knoten, dessentwegen man sich eines Sündopfers schuldig machen211kann, haben die Rabbanan nicht erlaubt.

הַדְרָן עֲלָךְ הַמּוֹצֵא תְּפִילִּין וּסְלִיקָא לָהּ מַסֶּכֶת עֵירוּבִין


  1. An Haupt und Arm, wie man sie wochentags anzulegen pflegt.↩︎

  2. Die keine Gebrauchssspuren haben u. vieil, gar keine richtigen Tephillin sind.↩︎

  3. Wenn seine Frau auf freiem Felde gebiert.↩︎

  4. Bei einer Feuersbrunst; cf. Sab. Blatt 120a.↩︎

  5. Tephillin am Š. am Arm zu tragen.↩︎

  6. Dewarim 6,8.↩︎

  7. Wohl die Hirnschale, die Fontanelle.↩︎

  8. Somit darf man nur ein Paar anlegen, da die Hinzufügung verboten ist.↩︎

  9. Ohne Beabsichtigung hat man das Gebot ausgeübt, jedoch nicht das Verbot der Hinzufügung.↩︎

  10. Indem wir annehmen, daß am Š. keine Tephillin anzulegen sind.↩︎

  11. Das Anlegen der Tephillin am Š. ist ebenfalls eine Hinzufügung.↩︎

  12. Da man nur 7 Tage in der Festhütte zu verweilen hat.↩︎

  13. Schemot 13,10; dieser Schriftvers befindet sich in einem der Tephillinabschnitte.↩︎

  14. Wovon vorangehend gesprochen wird.↩︎

  15. Sodaß bei Unvorsätzlichkeit kein Opfer darzubringen ist, wie dies bei einem Verbote der Fall ist.↩︎

  16. Schemot 13,9.↩︎

  17. Benennung des Königs Šaúl; cf. Mq. Blatt 16b.↩︎

  18. Zur heiligen Stätte an den Festen; cf. Schemot 23,17.↩︎

  19. Den von einer bestimmten Zeit abhängenden Geboten ist die Frau nicht unterworfen.↩︎

  20. Der Hand auf den Kopf des Opfertieres; cf. Wajikra 1,4 uö.↩︎

  21. Obgleich sie dazu nicht verpflichtet sind.↩︎

  22. Am Neujahrsfeste; cf. Wajikra 23,24.↩︎

  23. Wajikra 1,2.↩︎

  24. Als Çiçith verwendet zu werden, da sie für diesen Zweck gefärbt werden muß.↩︎

  25. Solche werden gewöhnlich zum Weben nicht verwendet.↩︎

  26. Die Fäden wieder zusammenzuknüpfen, um sie zu einer Borte zu verwenden.↩︎

  27. Weil sie vielleicht keine Tephillin, sondern Amulette in ähnlicher Form sind.↩︎

  28. Die Fäden wieder zusammenzuknüpfen, um sie zu einer Borte zu verwenden.↩︎

  29. Amulette in der Form von Tephillin zu fertigen.↩︎

  30. Mit denen die Tephillin an den Kopf und den Arm befestigt werden.↩︎

  31. Man bringe »neue« Tephillin deshalb nicht heim, weil man sie ohne Knoten nicht anlegen kann u. das Fertigen eines solchen am Š. verboten ist.↩︎

  32. Man darf am Š. auch keine Schleife machen.↩︎

  33. Der Knoten, der in der Form eines Buchstaben gemacht wird.↩︎

  34. In größeren Mengen, zum Wiederverkauf.↩︎

  35. Dh. Religionsverfolgung; in diesem Falle lasse man sie liegen.↩︎

  36. Dh. sie dürfen nur da hingebracht werden, wohin der Eigentümer selbst gehen darf.↩︎

  37. Von der Rücksichtnahme auf das Šabbathgebiet; ausführl. Jt. Blatt 37a.↩︎

  38. Nach der obigen Erklärung spricht ja auch RJ. nicht vom Fasse selber, sondern vom Inhalte.↩︎

  39. Wörtl. sein Wesen behalten hat.↩︎

  40. Wenn das Wasser erst am Š.aus einem Fluß in das Faß gekommen ist (cf. supra Blatt 46a), in welchem Falle es jeder nach seinem Platze bringen darf.↩︎

  41. Cf. Sab. Blatt 76b.↩︎

  42. Die kein Wasser zum Trinken hat.↩︎

  43. Ein Buch der hl. Schrift enthaltend.↩︎

  44. Und das eine Ende in seiner Hand zurückbleibt.↩︎

  45. Mit der Schrift gegen die Wand, um sie zu schützen.↩︎

  46. Wörth über sich, dh. oberhalb 10 Hb.n, wo der Luftraum gar nicht mehr zum öffentlichen Gebiete gehört.↩︎

  47. Er bleibt auf der Schwelle stehen, u. erst dann bringt er die Rolle in die Wohnung, sodaß er nicht mehr direkt aus öffentlichem Gebiete nach Privatgebiet, sondern nach, bezw. aus einem Neutralgebiete.↩︎

  48. Reim Besehen bleibt er auf der Schwelle stehen.↩︎

  49. Wenn er die Schwelle passiert, ist es ebenso, als bliebe er da stehen.↩︎

  50. Wenn man sie vor Schmutz und Staub schützen will.↩︎

  51. Auf der Wand, somit sollte es überhaupt erlaubt sein, die Rolle an sich zu ziehen.↩︎

  52. Auf der Wand, somit sollte dies verboten sein.↩︎

  53. Nur dann ist man, wenn man sie fortnimmt, ein Sündopfer schuldig; cf. Sab. Blatt 4a ff.↩︎

  54. Die, wenn sie in das öffentliche Gebiet fallen, zerbrechen.↩︎

  55. Diese Einschiebung nach Raschi, gegen den einfachen Sinn des Textes.↩︎

  56. Hier werden nur zerbrechliche Sachen aufgezählt.↩︎

  57. Das man vom Hause u. von der Straße aus nur provisorisch u. nicht permanent benutzen darf.↩︎

  58. Er ist Privatgebiet.↩︎

  59. Wörtl. Löehe; stehender Ausdruck für Wandnischen nach öffenti, oder Privatgebiet.↩︎

  60. In öfferitl. Gebiete.↩︎

  61. Wörth über sich, dh. oberhalb 10 Hb.n, wo der Luftraum gar nicht mehr zum öffentlichen Gebiete gehört.↩︎

  62. Bei der Translozierung am Š.↩︎

  63. Wo es verbrannt wird; es wird also forlgenommen, nicht aber niedergelegt.↩︎

  64. Der Urin kommt aus dem Körper, der sich auf Privatgebiet befindet.↩︎

  65. Den Speichel im Munde, zum Ausspucken.↩︎

  66. Von Hebe, die man nur unter Beobachtung der rituellen Reinheitsgesetze essen darf.↩︎

  67. Den Speichel im Munde, zum Ausspucken.↩︎

  68. Speisen werden nur dann verunreinigungsfähig, wenn sie durch eine Flüssigkeit befeuchtet worden sind; der Speichel wird nach RJ. nur dann als solcher betrachtet, wenn er bereits im Munde zum Aus spucken hervorgestoßen wurde.↩︎

  69. Den man auf jeden Fall ausspuckt.↩︎

  70. Mischlej 8,36.↩︎

  71. In der Kelter darf man unverzehnteten Wein trinken.↩︎

  72. Die vorangehende Mišna.↩︎

  73. Zu denen auch Getränke gehören; bei solchen ist es auch nach den Rabbanan verboten, weil man verleitet werden könnte, sie nach dem Gebiete zu bringen, in dem man sich befindet.↩︎

  74. Man bringt aus einem Gebiete nach einem anderen.↩︎

  75. Das Verbot des Tragens nach od. aus einem Neutralgebiete; nach der Tora ist es nicht verboten.↩︎

  76. Da von öffentlichem und Privatgebiet im ersten Falle gelehrt wird, so spricht wohl dieser Fall von einer Kelter, die Neutralgebiet (keine 10 Hb.n hoch) ist.↩︎

  77. Hierbei handelt es sich überhaupt nicht um das. Šabbathgesetz.↩︎

  78. Cf. Mas. IV, Anm. 3.↩︎

  79. Die in das öffentliche Gebiet ragt.↩︎

  80. Den Mund oder ein Gefäß an die Traufe, als ob man aus dieser schöpfe.↩︎

  81. Und gehört zum Privatgebiete.↩︎

  82. Eines fremden Gebietes.↩︎

  83. Der Brunnen allein ist 10 Hb.n tief, also Privatgebiet.↩︎

  84. Der See u. der Misthaufen gelten als Wände.↩︎

  85. Einen solchen trägt man nicht ab.↩︎

  86. Cf. supra Blatt 15 a, Anm. 234.↩︎

  87. Der Mitte der Wurzeln, die höher als 3 Hb.n ist.↩︎

  88. Wenn die Wurzeln in ihrer Verzweigung eine Klippe oder einen Hügel bilden.↩︎

  89. Oberhalb 3 Hb.n.↩︎

  90. Wenn der Baum in einem Graben steht u. die Wurzeln vom Boden des Grabens gemessen 3 Hb.n hoch sind, nicht aber von den Ufern aus.↩︎

  91. Wenn der Baum in einem Winkel von 2 Wänden steht u. das Gezweige weniger als 3 Hb.n von den Wänden absteht.↩︎

  92. Weniger als 3 Hb.n über dem Dache, während der Abstand von der Erde bedeutend größer war; die Palme befand sich im Hause.↩︎

  93. Der Luftraum des Hauses gilt als fester Boden.↩︎

  94. Er darf dann nicht herabsteigen, als Maßregelung.↩︎

  95. Von Opfertieren; über die Art u. Anzahl der Sprengungen des Opferblutes an den Altar ausführl. Zeb. Abschnitt V.↩︎

  96. Wenn man zu wenig sprengt.↩︎

  97. Wenn man zuviel sprengt.↩︎

  98. In diesem Falle aber wird das einmal zu sprengende Blut als Wasser betrachtet.↩︎

  99. In diesem Falle aber wird das einmal zu sprengende Blut als Wasser betrachtet.↩︎

  100. Des Gebotes, das mit einem Verbote verbunden ist.↩︎

  101. Damit wird ein Gebot ausgeübt, da das Verweilen auf dem Baume verboten ist.↩︎

  102. Des Verbotes, das mit einem Gebote verbunden ist.↩︎

  103. Durch das Verweilen auf dem Baume.↩︎

  104. Ein solcher gilt nicht mehr als am Erdboden haftend.↩︎

  105. In der Regenzeit ist es verboten, weil andere nicht erkennen, daß der Baum verdorrt ist.↩︎

  106. Die vom Vorjahre zurückgeblieben sind.↩︎

  107. Cf. supra Blatt 6a, Anm. 80.↩︎

  108. Mischlej 19,2.↩︎

  109. Cf. Anm. 99 mut. mut.↩︎

  110. Da in manchen Gräsern Körner sind, die man abschütteln könnte, ist es verboten.↩︎

  111. Weil man barfuß mit den Zehen Gräser ausreißt.↩︎

  112. Man zertritt es, u. es ist verboten.↩︎

  113. Daß die unbeabsichtigte Tätigkeit am Š. erlaubt ist.↩︎

  114. Mischlej 19,2.↩︎

  115. Wörtl. wer all seine Kinder männlich machen will.↩︎

  116. Dewarim 1,13.↩︎

  117. Ib. V. 15.↩︎

  118. Bereschit 30,16.↩︎

    1. Diwrej hajamim 12,33.
    ↩︎
  119. Bereschit 3,16.↩︎

  120. Mit einem fremden Manne.↩︎

  121. Während dem Manne die Polygamie erlaubt ist.↩︎

  122. Daß sie zurückgezogen lebt u. nicht für den Erwerb zu sorgen hat, u. daß sie bei der Beiwohnung eine bequemere Lage hat; die 3. Eigenheit wird als Züchtigkeit erklärt.↩︎

  123. Ijow 35,11.↩︎

  124. Der Hahn läßt vorher die Flügel hängen, nachher schüttelt er den Kamm.↩︎

  125. Der Hahn läßt vorher die Flügel hängen, nachher schüttelt er den Kamm.↩︎

  126. Diese wird nur selten benutzt u. daher nicht richtig eingehängt, sondern entweder mit einer Schnur befestigt od. überhaupt nur angelehnt. Beim Rücken und Aufstellen wird der Boden aufgewühlt u. zerschrammt; dasselbe gilt auch von den folgenden Verschlüssen.↩︎

  127. So richtig nach der Lesart des jeruš. T. Das in unseren Texten gebrauchte Wort bedeutet sonst Pflugsterze, die nach Raschi oft als Türverschluß verwendet wurde.↩︎

  128. Sie brauchen vom Boden nicht abzustehen.↩︎

  129. Nicht zuerst zwei Scheite nebeneinander u. nachher ein drittes darüber legen, weil dies dem Bauen gleicht, vielmehr halte man eines und lege zwei darunter; ebenso bei den weiter genannten Gegenständen.↩︎

  130. Michah 7,4.↩︎

  131. Michah 7,4.↩︎

  132. חדק gl. הדק, von דוק zermalmen.↩︎

  133. Michah 4,13.↩︎

  134. Mit einem Schlüssel, damit man nicht ihn zu tragen verleitet werde.↩︎

  135. Der ihn vom öffentl. Gebiete trennt; dies bezieht sich auf den zweiten Fall.↩︎

  136. Jerušalem gilt also als Neutralgebiet.↩︎

  137. Die kein öffentliches Gebiet sind, sondern als Neutralgebiet gelten.↩︎

  138. Aufs Schloß. Gemeint sind wohl einfache Holzriegel.↩︎

  139. Von dem aus man nach einem anderen Gebiete tragen darf, während es nach RM., falls es sich oberhalb 10 Hb.n befindet, Privatgebiet ist.↩︎

  140. Cf. supra Blatt 33b, Anm. 120 mut. mut.↩︎

  141. Ob. col. a.↩︎

  142. Zwischen öffentlichem und Privatgebiet.↩︎

  143. Sodaß er auch als Keule verwendet werden kann.↩︎

  144. Ist die Schnur, mit der er an der Tür befestigt ist, stark genug, so ist es ersichtlich, daß er zur Tür gehört.↩︎

  145. Der überhaupt nicht angebunden ist; die Benutzung hat den Anschein des Bauens.↩︎

  146. Wenn der Riegel durch das Loch der Unterschwelle in die Erde dringt. So Raschiu. Tosaphoth; anders, jed. ebenso verworren und etymologisch dunkel, ist die Erkl. des Arukh.↩︎

  147. Und überhaupt nicht angebunden; er hat dann die Form eines Gebrauchsgerätes.↩︎

  148. In manchen Texten richtig ארדיב; (ἀϱτάβη) persisches Hohlmaß (55,81 Liter); nach Rashi ein Lethekh, nach A͑rukh ½ Lethekh.↩︎

  149. Dh. am Šabbath.↩︎

  150. Wochentags wurden daher tagsüber über sie Matten od. Decken gebreitet.↩︎

  151. Dh. am Šabbath.↩︎

  152. Vom Mittelpunkte aus.↩︎

  153. Am Š. zu tragen, obgleich die Krämpe ein Zeltdach bildet.↩︎

  154. Das Tragen eines solchen Hutes ist nicht wegen Zeltmachens verboten, sondern weil der Wind ihn forttragen u. man ihn zu holen verleitet werden könnte.↩︎

  155. Wenn sie nicht ganz herausgesprungen sind.↩︎

  156. Mit Handwerksgeräten.↩︎

  157. Wenn ein Priester es bei der Verrichtung des Tempeldienstes abgenommen hat.↩︎

  158. Daß man ein abgelöstes Pflaster wieder auflegen darf.↩︎

  159. Die an sich verbotenen Handlungen, die zur Ausübung desselben nötig sind; cf. Sab. Blatt 130aff.↩︎

  160. Nach dem die Schleife dem Knoten gleicht; cf. Sab. Blatt 113a.↩︎

  161. Eine Schleife reicht dann aus.↩︎

  162. Man könnte verleitet werden, auch am Ende einen Knoten zu machen.↩︎

  163. Des Pesaḥopfers in den Tempel.↩︎

  164. Deren Entfernung am Š. auch mit der Hand verboten ist.↩︎

  165. Die Ablösung einer Blatter; die Ablösung einer feuchten mit einem Geräte ist auch nach der Tora verboten.↩︎

  166. Demnach sind beide Verrichtungen nach der Tora verboten.↩︎

  167. Demnach sind die genannten Verrichtungen nur des Feierns wegen und nicht nach der Tora verboten.↩︎

  168. Das Pesaḥopf er wird daheim untersucht u. erst nachher nach dem Tempel gebracht.↩︎

  169. Und das eine Ende in seiner Hand zurückbleibt.↩︎

  170. Eigentl. heilige Verrichtung, da hier von einer Rolle der hl. Schrift gesprochen wird.↩︎

  171. Am Pesaḥopfer; cf. Schemot 12,4.↩︎

  172. Die an sich verbotenen Handlungen, die zur Ausübung desselben nötig sind; cf. Sab. Blatt 130aff.↩︎

  173. So richtig trotz aller alten Ausgaben (Elie͑zer); cf. Sab. Blatt 94b.↩︎

  174. Da es durch einen anderen erfolgt.↩︎

  175. Dies ist verboten u. event, der Tempeldienst ungültig; cf. Zeb. Blatt 18a.↩︎

  176. Beim Tempeldienst muß alles mit blosser Hand angefaßt werden.↩︎

  177. Während RḤ. nur von einem unwesentlichen Streifen spricht.↩︎

  178. Das nicht zu den priesterl. Gewändern gehört.↩︎

  179. Vieil. Exilantenbrunnen.↩︎

  180. Etymolog, zulässig: kalter Brunnen.↩︎

  181. Nach anderen Lesarten und Stellen: Pašrunja, bezw. Pešrenja.↩︎

    1. Diwrej hajamim 28,19.
    ↩︎
  182. Der Bau des Tempels wurde vorgeschrieben, auch zur Rampe darf nichts hinzugefügt werden.↩︎

  183. Die Priester gingen beim Tempeldienste barfuß, und ihre Fußsohlen mußten den Boden berühren.↩︎

  184. Wajikra 1,13.↩︎

  185. Jede Herbeiführung eines Geräusches oder Tones ist am S. verboten.↩︎

  186. Od. Tropfgefäße, aus dem das Wasser beim Öffnen des oben befindlichen Loches rauschend bezw. Tropfend in ein darunter befindliches Metallgefäß lief u. ein Geräusch verursachte; wahrscheinl. zum Einschläfern bezw. Wecken eines Kranken benutzt.↩︎

  187. Dies erfolgt durch jede Art von Geräusch.↩︎

  188. In das am Š. geschöpfte Wasser.↩︎

  189. Wörtl. hervorquellen; nach Raschi ist הקרו Hiph. von קרא rufen: über den man eine Kundmachung ausgerufen hatte.↩︎

  190. Danach handelt es sich um einen bestimmten Brunnen.↩︎

  191. Jirmejahu 6,7.↩︎

  192. Obgleich dadurch der Gürtel unrein wird, da das Suchen nach einem geeigneten Gegenstande Zeit beanspruchen würde.↩︎

  193. Wenn man sie unrein betritt; also auch aus dem Vorhofe.↩︎

  194. Od. Kessel, der im Tempel verschiedenen Zwecken diente; cf. Tan.V,5.↩︎

  195. Was nach der Tora erlaubt ist.↩︎

  196. Bamidbar 5,3.↩︎

  197. Cf. Ms. III, Anm. 7.↩︎

  198. Die Fortschaffung ist eine Pflicht der Tora.↩︎

  199. Während beide der Ansicht sind, man sei dieserhalb schuldig.↩︎

    1. Diwrej hajamim 29,16.
    ↩︎
  200. Dh. mit der Unreinheit werde es da nicht so streng genommen.↩︎

  201. Da sie das Innere des Tempels nicht betreten durften.↩︎

  202. Wajikra 21,23.↩︎

  203. Zur Verkleidung im Tempel; cf. Bamidbar 17,3.↩︎

  204. Das beständige Opfer, das nicht ausfallen darf.↩︎

  205. Cf. supra Blatt 52b, Anmm. 171—173.↩︎

  206. Ein Levite, dem eine Saite geplatzt ist, ob. Blatt 102b; RŠ. erklärt hier, weshalb er in jenem Falle erleichternder u. in diesem erschwerender Ansicht ist.↩︎

  207. Außerhalb des Tempels.↩︎

  208. Außerhalb des Tempels.↩︎