Traktat Eruwin – Massechet Eruwin

Der Inhalt des Traktats Eruwin im Detail:

Übersetzung

Kapitel 1

2a 2b 3a 3b 4a 4b 5a 5b 6a 6b 7a 7b 8a 8b 9a 9b 10a 10b 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14a 14b 15a 15b 16a 16b 17a 17b

Kapitel 2

17b 18a 18b 19a 19b 20a 20b 21a 21b 22a 22b 23a 23b 24a 24b 25a 25b 26a 26b

Kapitel 3

26b 27a 27b 28a 28b 29a 29b 30a 30b 31a 31b 32a 32b 33a 33b 34a 34b 35a 35b 36a 36b 37a 37b 38a 38b 39a 39b 40a 40b 41a 41b

Kapitel 4

41a 41b 42a 42b 43a 43b 44a 44b 45a 45b 46a 46b 47a 47b 48a 48b 49a 49b 50a 50b 51a 51b 52a 52b

Kapitel 5

52b 53a 53b 54a 54b 55a 55b 56a 56b 57a 57b 58a 58b 59a 59b 60a 60b 61a 61b

Kapitel 6

61b 62a 62b 63a 63b 64a 64b 65a 65b 66a 66b 67a 67b 68a 68b 69a 69b 70a 70b 71a 71b 72a 72b 73a 73b 74a 74b 75a 75b 76a 76b

Kapitel 7

76a 76b 77a 77b 78a 78b 79a 79b 80a 80b 81a 81b 82a

Kapitel 8

82a 82b 83a 83b 84a 84b 85a 85b 86a 86b 87a 87b 88a 88b 89a

Kapitel 9

89a 89b 90a 90b 91a 91b 92a 92b 93a 93b 94a 94b 95a

Kapitel 10

95a 95b 96a 96b 97a 97b 98a 98b 99a 99b 100a 100b 101a 101b 102a 102b 103a 103b 104a 104b 105a

Zusammenfassung/Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt [2a – 17b]

I. Höhe und Breite des Durchgangs.
– Höhe der Festhütte.
– Höhe und Breite des Tempels.
– Tempel und Stiftshütte.
– Verbesserungsmittel für einen unbrauchbaren Durchgang.
– Weshalb die Festhütte eine beschränkte Höhe haben muss.
– Der überragende Oberbalken des Durchgangs.
– Unterschiede zwischen der Festhütte uud dem Durchgang.
– Größe der Elle beim Messen des Durchgangs.
– Mindestgröße der Festhütte.
– Mischfrucht bei einem Weinberg.
– Größe einer gewöhnlichen Elle.
– Teile des Altars.
– Überlieferte Halachot.
– Die levitische Verunreinigung durch einen unreinen Raum.
– Mindestgröße für die Verunreinigung eines Gegenstands.
– Das Tauchbad/Mikwe.
– Die Trennung beim Untertauchen.
– Größe der Bundeslade und der Deckplatte.
– Die Reduzierung eines zu großen Durchgangs.
– Vergrößerung eines zu kleinen Durchgangs.
– Der durchbrochene Durchgang.
– Die schräge Wand eines Durchgangs.
– Die krumme Durchgangsgasse.
– Die Errichtung eines Eruws für eine öffentliche Straße.
– Ein Eruw zwischen zwei Häusern.
– Die Vereinigung verschiedener Durchgangsgassen.
– Die Stadttore in Bezug auf den Eruw.
– Man darf weder nach den Erschwerungen, noch nach den Erleichterungen zweier Streitenden verfahren.
– Die Halacha wird nach der Schule Hillels entschieden.
– Die rituelle Ungenießbarkeit eines Tiers.
– Einiges von dem Zehnt.
– Der Türrahmen als Durchgang.
– Die Vereinigung verschiedener Vorhöfe zum Durchgang.
– Die Wände des Durchgangs.
– Der Misthaufen als besonderes Schabbatgebiet.
– Die Sandbank als Wand.
– Die in einen Vorhof mündende Durchgangsgasse.
– Die nach vielen Seiten mündende Durchgangsgasse.
– Die Durchgangsgasse mit Seitenwänden verschiedener Länge.
– Die Arbeitsverrichtung unter dem Querbalken der Durchgangsgasse.
– Die Verlängerung der Durchgangsgasse.
– Der Vorraum einer Durchgangsgasse.
– Der Türrahmen des Durchgangs.
– Der kleine in einen großen mündende Vorhof bezüglich des Eruws.
– Der auslaufende Pfosten des Durchgangs.
– Die Brunnenpalisaden.
– Die Teilung des zu breiten Durchgangs.
– Welche Breite als Durchbruch gilt.
– Die Verminderung des Durchgangs.
– Was bezüglich des Schabbats und der Mischfrucht als Wand gilt.
– Was als Türrahmen gilt.
– Die Bogentür bezüglich des Schabbats und der Mezuza.
– Die ideelle Ergänzung des fehlenden Maßes.
– Die Beschaffenheit des vorschriftsmäßigen Durchgangs.
– Die Pfosten des Durchgangs.
– Die Pfeiler des Vorhofs.
– Die schwebende Wand.
– Wenn ein Strom an einem Schabbat in einen Vorhof dringt.
– Das Werfen am Schabbat in einen fremden Durchgang.
– Die Bereitung eines Eruws auf öffentlichem Gebiet.
– Stärke der Vorhofpfeiler.
– R. Meir war Schüler von R. Jischmael und R. Akiwa.
– Sorgfalt beim Schreiben der Torarolle.
– Die Tinte zum Schreiben ritueller Schriftstücke.
– Die Gelehrsamkeit R. Meirs.
– Die Gelehrsamkeit des Symmachos.
– Die Kontroversen der Schulen Schammaj und Hillel.
– Hochmut und Demut.

III—V. Der Balken der Durchgangsgasse.
– Stärke und Haltbarkeit desselben.
– Das Verhältnis des Kreises zum Durchmesser.
– Größe des Tauchbads.
– Der von König Schlomoh gefertigte See.

VI. Die Pfosten der Durchgangsgasse.
– Die Halacha wird nach dem Brauch des Volks entschieden.
– Die natürliche Wand.

VII. Was alles als Pfosten gilt.
— Worauf Scheidebriefe geschrieben werden dürfen.

VIII. Die Wand des Privatgebiets.
– Was alles als Wand gilt.

IX. Die Bildung einer Wand aus Stricken oder Rohrstäben.
– Wieviel von einer Wand durchbrochen sein darf.
– Das Weichbild einer Karawane.
– Anzahl der Personen.

X. Dinge, die im Kriegslager erlaubt sind.
– Die Bestattung eines auf freiem Feld liegenden Leichnams.
– Das Händewaschen vor und nach dem Essen.
– Welche Verbote mit Geißelhieben bestraft werden.

2. Abschnitt [17b – 26b]

I—III. Die Herrichtung von Brunnpalisaden.
– Öffentliche Zisternen.
– Bezüglich des Zehnts.
– Die Erschaffung Adams.
– Die Verfluchung der Schlange.
– Die Erschaffung Chawas.
– Man darf keiner Frau folgen.
– Man pflege keinen Umgang mit einer Frau.
– Adam zeugte Geister und Dämonen.
– Man lobe niemandem ins Gesicht.
– Das Haus, in welchem das Gesetz nicht studiert wird, wird zerstört.
– Jeder preist den Herrn.
– Die Frevler im Fegefeuer.
– Abraham schützt die Jisraeliten vor der Hölle.
– Das Fegefeuer hat 3 Tore; Namen derselben.
– Ort des Paradieses.
– Abgrenzung eines Brunnens durch Doppelpalisaden.
– Die Entfernung derselben voneinander.
– Der ansteigende Hügel.
– Wenn das Brunnenwasser am Schabbattag austrocknet.
– Man darf nicht auf öffentlichem Gebiet stehend, Wasser aus Privatgebiet trinken, auch nicht einem Tier zu trinken geben.
– Die Wächterhütten gelten bezüglich des Schabbats als Wohnräume.
– Belohnung der Frommen und Strafe der Frevler in der zukünftigen Welt.
– Lob der Jungfrauen Jisraels.
– Die Bestimmungen der Schriftgelehrten sind strenger als die der Gesetzlehre.
– R. Akiwa will auch im äußersten Notfall die Bestimmungen der Gelehrten nicht übertreten.
– Schlomoh ordnete das Händewaschen an.
– Schlomoh als Schriftforscher.
– Bei wem die Gesetzeskunde zu finden ist.
– Die Langmütigkeit Gottes.

IV. Eretz Israel gilt nicht als öffentliches Gebiet.
– Das Tragen auf einem ansteigenden Hügel.
– Jehoschua errichtete Wege und Straßen in Palästina,
– Die Umzäunung eines Brunnens.

V—VI. Das Tragen in einem 70 Ellen großen Garten.
– Das Tragen auf einem umzäunten Platz.
– Das Tragen in einem Hinterhof.
– Der am Schabbattag von selbst entstandene Zaun.
– Das Tragen in einem Obstgarten.
– Man setze ein Gelehrtenkollegium an die Tür eines erkrankten Schriftgelehrten.
– Wenn von mehreren, in einem Hof wohnenden Leuten einer vergessen hat, sich am Eruw zu beteiligen.

3. Abschnitt [26b – 41b]

I. Welche Speisen als Eruw brauchbar sind.
– Welchen Geboten Frauen unterworfen sind.
– Die Verunreinigung durch den Flussbehafteten.
– Was für den Erlös des zweiten Zehnts gekauft werden darf.
– Die hermeneutische Regel vom Allgemeinen und Besonderen.
– Die Strafe wegen des Genusses mancher verbotenen Tiere.
– Welche Kräuter als Eruw brauchbar sind.
– Die Segensprüche über verschiedene Kräuter.
– In welcher Beziehung der Palmkohl als Speise gilt.
– Hopfen und Getreidegras als Eruw. Mangold als Eruw.
– Die Vereinigung verschiedener Speisen.
– Mindestquantum, das man dem Armen von Feldfrüchten zu geben hat.
– Wein, Gel, Oliven und Zwiebeln als Eruw.
– Der Genuss von Zwiebeln ist gefährlich.
– Welche Getränke das Tauchbad unbrauchbar machen.
– Die Verdünnung des Weins.
– Welche Speisen für das Herz zuträglich sind.
– In welchen Fällen die Quantitäten bezüglich des Eruws individuell sind.
– Wasser und Salz gelten nicht als Speise.
– Geheiligte Speisen als Eruw.
– Individuell verbotene Speisen als Eruw.
– Das bewegliche Zelt.
– Die Nutznießung der Gebote.

II. Priesterliche Abgaben als Eruw. [41b – 52b]
– Wer zum Niederlegen des Eruws unzulässig ist.
– Die Darbringung der Webegarbe.
– Der Zehnt werde nur von zusammenliegenden Früchten entrichtet.
– Ob man selbst eine geringfügige Sünde begehe, um einen anderen vor einer Größeren zu schützen.

III. Wenn man den Eruw auf einem Baum oder in einer Grube niederlegt.
– Wenn man den Eruw auf einer Stange niederlegt.
– Welche Sträucher zur Baumart gehören.
– Wenn man den Eruw in einem Raum niederlegt und den Schlüssel verliert.
– Wodurch und worauf die Verunreinigung durch den Flussbehafteten übertragen wird.

IV. Wenn der Eruw außerhalb seines Gebiets fortrollt oder verbrannt wird.
– Wenn Zweifel bezüglich des rituellen Tauchbads entstehen.
– Die Durchstechung der Berge beim Messen des Weichbilds.
– Wenn man nicht weiß, wann man mit der Unreinheit in Berührung gekommen ist.
– Der zweifelhafte Eruw.
– Der Eruw aus Speisen, von welchen es zweifelhaft ist, ob sie rituell genießbar sind.
– Wenn die betreffende Speise an einer bestimmten Tageszeit genießbar wird.

V. Der Eruw unter Vorbehalt.
– Die ideelle Sonderung.
– Von der Entrichtung des Zehnts.

VI. Der Eruw an einem Schabbat nächst einem Festtag.
– Die Niederlegung eines Eruws für verschiedene Richtungen.
— Der Eruw durch das persönliche Hingehen an Ort und Stelle.
– Die Vorbereitung vom Schabbat zum Fest bzw. umgekehrt.

VII—IX. Der Eruw für das Neujahrsfest
– Die Gebetsformeln am Neujahrsfest.
– Der 2. Festtag in der Diaspora.
– Die Verwendung von Früchten, die am Fest gepflückt wurden.
– Die Neumondgebetsformel am Neujahrsfest.
– Die Gebete an einem Neujahrsfest, das mit einem Schabbat zusammentrifft.
– Die Erwähnung der Tagesbedeutung im Gebet.
– Der Zeitsegen.
– Der Festsegen.
– Wer den Segen über Genussmittel spricht, muss von diesen auch kosten.
– Das Fasten an einem Vorabend des Schabbats.
– An welchen Tagen ein allgemeines Fasten verboten ist.
– Die Verlegung eines Fasttags.
– Das Fasten am Neumond.

4. Abschnitt [41b – 52b]

I—II. Wie weit derjenige gehen darf, der unfreiwillig das Weichbild der Stadt verlassen hat.
– Dinge, die den Menschen zur Verzweiflung treiben.
– In welchem Fall man das Schabbatgebiet verlassen darf.
– Wenn man nicht weiß, wie weit das Schabbatgebiet reicht.
– Wenn das Schabbatgebiet in der Mitte eines Hofs aufhört.
– Das Tragen auf einem Schiff.
– Der Messias wird nicht an einem Schabbat oder einem Feiertag eintreffen.
– Das Fernrohr des R. Gamliel.
– Mittel, die Höhe von Bäumen zu messen.
– Verbot, am Schabbat ein Zelt zu errichten.

III. Wenn man das Schabbatgebiet zu erlaubtem Zweck verlassen hat.
– Zu welchem Zweck man das Schabbatgebiet verlassen darf.
– Weshalb man am Schabbat Waffen auch bei der Rückkehr tragen darf.
– In welchem Fall man am Schabbat Räuber mit Waffen zurückwerfen darf.

IV. Ob man am Schabbat in eine Stadt hineingehen darf, von der man am Vorabend keine Kenntnis hatte.

V.-VI. Wenn man auf dem Weg von der Dunkelheit überrascht wird.
– Herrenlose Gegenstände erwerben ihren Platz.
– Das Regenwasser am Schabbat.
– Beim Gesetz vom Eruw wird die Halacha nach der erleichternden Ansicht entschieden.
– Die Trauer wegen einer Todesnachricht.
– Unterschied zwischen dem Hof-Eruw und dem Gebiet-Eruw.
– Wenn mehrere Höfe in einander münden.
– Wenn jemand den Schabbat in einer anderen Stadt verbringt.
– Wie lange eine Frau nach dem Tod ihres Manns warten muss, um eine 2. Verlobung eingehen zu dürfen.
– Man darf die Messen der Nichtjuden und ihre Ämter besuchen.
– Man darf nichtjisraelitische Länder besuchen, um das Gesetz zu studieren.
– Nichtjüdische Gegenstände erwerben nicht ihren Platz für den Schabbat.
– Der Fischteich zwischen 2 Schabbatgebieten.
– Über die Größe der Elle bezüglich des Schabbatgesetzes.
– Wenn man die Eruwspeise in 2 Gefäße legt.
– Die Vereinigung mehrerer Höfe miteinander.
– Die Beteiligten müssen auf die Eruwspeise Verzicht leisten.

VII—IX. Über das Erwerben eines Schabbatplatzes, ohne diesen erreicht zu haben.
– Was hinter einander nicht zulässig ist, ist auch beisammen nicht zulässig. Das Irren bei der Entrichtung des Blutzehnts.
– Wenn man andere beauftragt, für ihn einen Eruw niederzulegen, und diese es für verschiedene Richtungen getan haben.
– Über die 2000 Ellen des Schabbatgebiets.
– Über die Niederlegung des Eruws.

X. Wenn jemand am Vorabend des Schabbats seine Stadt verlässt und umkehrt.

XI. Wenn man aus dem Schabbatgebiet hinausgegangen ist.
– Wenn man sich bei Anbruch der Dunkelheit außerhalb des Schabbatgebiets befindet.

5. Abschnitt [52b – 61b]

I. Wie das Weichbild der Städte festgesetzt wird.
– Einiges von der Gelehrsamkeit R. Oschajas.
– Das Verhältnis der Alten zu den Jungen.
– Weshalb das Gesetzesstudium in Judäa mehr gepflegt wird als in Galiläa.
– Die Galiläer haben eine undeutliche Sprache.
– Die Gelehrten bedienen sich einer Geheimsprache.
– Einige Anekdoten von der Klugheit einer Frau und eines Kinds.
– Das Gesetz muss laut studiert werden.
– Das Leben ist vergänglich.
– Die Gesetzlehre ist eine Heilung für den ganzen Körper
– Einiges über den Wert der Gesetzlehre.
– Wodurch die Gesetzeskunde dem Menschen erhalten bleibt.
– Anekdote von Raba und R. Joseph.
– Von der Beliebtheit der Gesetzlehre.
– Von den Schriftgelehrten.
– Wie Mosche Jisrael das Gesetz lehrte.
– Der Lehrer gehe in der Mitte der Schüler.
– Die Geduld beim Lehren der Gesetzlehre.
– Die Gesetzlehre ist bei den Hochmütigen nicht zu finden.
– Die Messung des Weichbilds der Stadt.
– Welche Gebäude als Wohnräume gelten.
– Das Leben der Hüttenbewohner und der Wüstenwanderer ist kein Leben.
– Grünkraut als Nahrungsmittel.
– Unbequemlichkeit unebener Straßen.
– Lieber die Messung eines viereckigen Weichbilds.
– Die Solstitien (Sonnenwende) und Äquinoktien (Tagundnachtgleiche).
– Das Weichbild der levitischen Städte.
– Das Verhältnis des Quadrats zum Kreis.
– Das Blutsprengen um den Altar.

II—III. Der Vorplatz der Stadt.
– Die Vereinigung mehrerer Dörfer.

IV. Der Strick zum Messen des Weichbilds.
– Die Mitmessung von Tälern und Bergen.

V. Nur der Kundige darf messen.
– Jeder kann bekunden, wie weit das Schabbatgebiet reicht.

VI. Wenn eine private Stadt in eine öffentliche umgewandelt wird. Die Bereitung eines Eruws für eine halbe Stadt.
– Die Leiter als Tür.
– Die Wand aus Leitern.
– Die Stadt Neustadt in Judäa.

VII. Wenn man den Eruw nicht auf dem richtigen Platz niederlegt. Die Stadt am Ufer eines Tals.

VIII-IX. Die große Stadt neben der kleinen.
– Wenn man den Eruw in einer Höhle niederlegt.

6. Abschnitt [61b – 76a]

I-II Wenn man mit einem Nichtjuden in einem Hof wohnt.
– Der Hof eines Nichtjuden bezgl. des Eruws.
– Weshalb man nicht mit einem Nicht Juden wohne.
– Ob ein Schüler in der Stadt seines Lehrers eine Entscheidung treffen darf.
– Ob man in Gegenwart seines Lehrers jemandem eine verbotene Handlung untersagen, bzw. einen exkommunizieren dürfe.
– Man darf die priesterlichen Abgaben nicht einem Priester zukommen lassen.
– Weshalb Jehoschua kinderlos starb.
– Man darf nicht in einem Zimmer schlafen, in welchem Mann und Frau wohnen.
– Der Trunkene darf keine Entscheidung treffen, auch nicht das Gebet verrichten.
– Man verabschiede sich von seinem Nächsten nur bei einer Lehre.
– Wanderung und Schlaf verscheuchen den Rausch.
– Gelübde dürfen nur sitzend aufgelöst werden.
– Man darf an Speisen nicht vorübergehen.
– Der Betrunkene ist für seine Handlungen verantwortlich.
– Man vernachlässige das Gebet nicht.
– Man verrichte das Gebet nur bei klarem Sinn.
– Wofür die Nacht bestimmt ist.
– Einiges über die Eigenschaft und Bestimmung des Weins.
– Die Vereinigung von jüdischen und nichtjüdischen Höfen.
– Ob man am Vorabend des Schabbats einen Raum von einem Nicht Juden mieten dürfe.
– Die Aufgabe des Besitzes.
– Die Abtretung des Besitzes.
– Der umzäunte Platz.
– Verbot, am Schabbat einen Nichtjuden zu beauftragen, eine Arbeit zu verrichten.
– Die Verunreinigung durch einen im Zimmer befindlichen Leichnam
– Wann man durch einen Nicht Juden Wasser aufwärmen lassen darf.
– Von der Abtretung des Besitzes.
– Ob Sadduzäer und Boethosäer als Nichtjuden gelten.
– Der Abtrünnige.
– Wer als Abtrünniger gilt.

III- IV. Wenn einer der Hofbewohner vergessen hat. sich am Eruw zu beteiligen.
– Wann man den Besitz abtreten kann.
– Ob der Erbe den Besitz abtreten kann.
– Wenn einer der Beteiligten am Schabbat stirbt.
– Von der Besitznahme.

V. Gesellschafter bezgl. der Gebietsvereinigung.
– Welche Speise für den Eruw verwendet werde.

VI. Wenn mehrere Gesellschaften in einem Saal den Schabbat feiern.
– Von der Teilung eines Raums.

VII. Ob Bruder eines Eruws bedürfen.
– Frauen und Diener bezgl. des Eruws.
– Der Schüler bezgl. des Eruws.
– Wenn jemand in der Stadt schläft und außerhalb der Stadt speist.

VIII. Wenn Höfe in eine Durchgangsgasse münden.
– Bei der Vereinigung müssen die Haustüren nach der Durchgangsgasse geöffnet sein.
– Wenn an der einen Seite des Durchgangs ein Jisraelit und in der anderen ein Nichtjude wohnt.

IX—X. Von zwei Höfen hintereinander.
– Von mehreren Häusern hinter einander.

7. Abschnitt [76a – 82a]

I. Wenn 2 Höfe durch ein Fenster verbunden sind.
– Größe und Form des Fensters.
– Verhältnis des Quadrats zum Kreis. Ob der Söller mit der Wohnung durch eine Leiter verbunden sein muss.

II. Von der Wand zwischen 2 Höfen.
– Die Bestimmungen der Gelehrten sind strenger als die der Gesetzlehre.
– Vom Graben zwischen zwei Höfen (250.)
– Von der Verminderung einer zu hohen Wand. —, Ob ein Baum als Leiter gilt.

III— IV. Wenn sich zwischen 2 Höfen ein Graben befindet.
– Was als Scheidung zwischen 2 Höfen gilt.

V. Das Viehfutter zwischen 2 Höfen.

VI. Wie die Vereinigung an der Durchgangsgasse geschieht.
– Die Bereitung eines Eruws für andere.
– Wenn Frauen ohne Wissen ihrer Männer einen Eruw bereitet haben.

VII—IX. Das Quantum der Eruwspeise.
X. Welche Speisen als Eruw brauchbar sind.

XI. Ob man einem Krämer Geld geben dürfe, damit er für ihn einen Eruw bereite.
– Wodurch der gekaufte Gegenstand in den Besitz des Käufers übergeht.
– Wer als Zeuge unzulässig ist.

8. Abschnitt [82a – 89a]

I. Von der Vereinigung beim Niederlegen des Eruws.
– Der Eruw für Familienangehörige.

II. Das Quantum des Eruws.
— Der Inhalt einiger Maße.

III. Wenn man vergessen hat, einen Eruw zu bereiten.
– Ein Brunnen zwischen zwei Höfen.

IV. Wenn man den Eruw in einem Vorraum der Wohnung niederlegt.
– Wenn man sich beim Eintritt des Schabbats bei Tafel befindet.
– Rabbi ehrte die Reichen.

V. Wenn man seine Wohnung verlässt und den Schabbat in einer anderen Stadt verbringt.

VI. Das Schöpfen aus einem Brunnen, der sich zwischen 2 Höfen befindet.
– Die schwebende Wand.
– Das provisorische Zelt.

VII. Wenn ein Kanal durch einen Hof fließt, der weniger als 4 zu 4 Handbreiten große Raum.

VIII. Ein Podest über dem Wasser.
– Die Besitznahme am Schabbat.

IX-XI Der weniger als 4 Ellen große Hof.
– Die Rinne auf öffentlicher Straße.
– Die Verbindung zweier sich gegenüberliegenden Oberzimmer.
– Das Ausgießen von Wasser am Schabbat.

9. Abschnitt [89a – 95a]

I. Die Dächer der Stadt gelten als ein Gebiet.
– Wie weit man auf einem Dach umhertragen darf.
– Das große Dach neben dem kleinen.
– Das Tragen von einem Dach nach einer Veranda.
– Das Tragen auf einem Schiff.

II. Das große Dach neben dem kleinen, der große Hof neben dem kleinen.
– Wie weit Pflanzen von einem Weinberg entfernt werden müssen.
– Von nebeneinanderliegenden Lagerplätzen.
– Wenn eine Wand zwischen 2 Höfen am Schabbat einstürzt.
– Von einem nach der öffentlichen Straße durchbrochenen Hof.

III. Wenn ein Hof von zwei Seiten nach der öffentlichen Straße durchbrochen wird.
– Ob man für jemand einen Eruw ohne sein Wissen bereiten kann.

IV. Der Söller über 2 Häusern.

10. Abschnitt [95a – 105a]

I—II. Wenn man am Schabbat Tefillin findet.
– Ob am Schabbat die Tefillin angelegt werden.
– Wo die Tefillin angelegt werden.
– Die Beabsichtigung beim Anlegen der Tefillin.
– Ob die Tefillin nachts angelegt werden.
– Ob Frauen die Tefillin anlegen dürfen.
– Welchen Geboten Frauen unterworfen sind.
– Wenn man purpurblaue Wolle auf der Straße findet.
– Der Knoten der Tefillin.
– Die Untersuchung der von einem Unbewährten gekauften Tefillin.
– Wohin Tiere am Schabbat hingebracht werden dürfen.

III. Wenn einem beim Lesen eine Rolle entgleitet.
– Verbot, heilige Schriften auf die Schriftseite hinzulegen.

IV—V. Der Vorsprung vor dem Fenster.
– Verbot, aus einem Gebiet nach einem anderen auszuspeien.
– Verbot, in Gegenwart seines Lehrers auszuspeien.
– Verbot, in einem Gebiet zu stehen und Wasser aus einem anderen Gebiet zu trinken –

VI. Das Auffangen des Wassers – aus einer Dachrinne.

VII. Ein Brunnen oder ein Misthaufen auf Öffentlichem Gebiet.

VIII. Unter welchem Baum man Gegenstände umhertragen darf.
– Verbot, auf einen Baum zu klettern oder sieh auf diesen niederzusetzen.
– Wenn sich verschiedene Arten Opferblut vermischt haben.
– Die Sünde durch Unterlassung und Begehung einer Handlung. Verbot, am Schabbat auf Gras zu treten.
– Verbot, die Frau zur ehelichen Pflicht zu zwingen.
– Die Frau soll den Mann zur ehelichen Pflicht auffordern.
– Wodurch die Frau dem Mann unterlegen ist.
– Keuschheit ist von den Tieren zu lernen.
– Welche Türen man am Schabbat nicht schließen darf.

IX. Das Öffnen einer Tür am Schabbat.
– Das Aufbewahren des Schlüssels.

X—XI. Welche Riegel man anfassen darf.
– Das provisorische Zelt.
– Das Zusammenschlagen eines Vorhangs am Schabbat.
– Das Einheben einer Tür.

XIII. Das Anheften eines Pflasters.
– Das Festknüpfen einer Saite. Das Ablösen einer Blatter.
– Ob die zur Ausübung eines Gebots erforderlichen Handlungen den Schabbat verdrängen.

XIV. Wenn ein Priester sich den Finger verletzt.
– Welche Arbeiten im Tempel am Schabbat erlaubt waren.
– Das Ausstreuen von Stroh am Schabbat.
– Verbot, am Schabbat Laute hervorzubringen.

XV. Wenn man am Schabbat ein Kriechtier im Tempel findet.
– Jeder darf in den Tempel eintreten, um eine Reparatur vorzunehmen.

Talmud in deutscher Übersetzung