Eruwin Kapitel 9

Der Talmud, Traktat (Massechet) Eruwin in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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i SÄMTLICHE DÄCHER DER STADT SIND EIN GEBIET, NUR DARF NICHT EIN DACH ZEHN [HANDBREITEN] HÖHER ODER ZEHN NIEDRIGER SEIN

SO R.MEíR; DIE WEISEN SAGEN, JEDES IST EIN GEBIET FÜR SICH. R. ŠIMO͑N SAGT, SOWOHL DÄCHER ALS AUCH HÖFE UND GEHEGE SEIEN EIN GEBIET HINSICHTLICH DER GERÄTE, DIE SICH AM ŠABBATH DA BEFINDEN, NICHT ABER HINSICHTLICH DER GERÄTE, DIE SICH AM ŠABBATH IM HAUSE BEFINDEN.

GEMARA. Abajje b. Abin und R.Ḥanina b. Abin saßen beisammen, neben ihnen saß Abajje, und sie sagten: Allerdings sind die Rabbanan der Ansicht, wie die Wohnungen unten geteilt sind, ebenso sind sie oben geteilt, welcher Ansicht aber ist R.Meír: ist er der Ansicht, die Wohnungen seien auch oben geteilt, wie unten, weshalb sind [die Dächer] ein Gebiet, und ist er der Ansicht, sie seien nicht geteilt, weil oberhalb zehn [Handbreiten] alles ein Gebiet ist, so sollte dies auch dann gelten, wenn ein Dach zehn [Handbreiten] höher oder zehn niedriger ist!? Da sprach Abajje zu ihnen: Ihr habt das nicht gehört, was R.Jiçḥaq b.Evdämi gesagt hat: R.Meír sagte: Überall, wo du zwei Gebiete findest, die aber ein Gebiet1 sind, beispielsweise eine zehn [Handbreiten] hohe und vier breite Säule in einem Privatgebiete, ist es verboten, darauf [seine Last] zu schultern, mit Rücksicht auf eine Anhöhe auf öffentlichem Gebiete2. Ebenso auch hierbei, mit Rücksicht auf eine Anhöhe auf öffentlichem Gebiete. Sie glaubten daraus zu entnehmen, dies gelte auch von einem Mörser oder einem Kübel, da sprach Abajje zu ihnen: So sagte der Meister: R.Meír sagte es nur von einer Säule und einem Mühlensockel, weil man für diese einen festen Platz hat.

Aber auch die Wand zwischen zwei Höfen hat ja einen festen Platz, dennoch sagte R.Jehuda, aus den Worten R.Meírs sei zu eruieren, daß Dächer ein Gebiet für sich sind, Höfe ein Gebiet für sich sind und Gehege ein Gebiet für sich sind; demnach darf man [Gegenstände] über die Wand tragen!? R.Hona b. Jehuda erwiderte im Namen R.Šešeths: Nein, nur durch die Türen herein- und hinausbringen.

DIE WEISEN SAGEN, JEDES IST EIN GEBIET FÜR SICH. ES WURDE GELEHRT: Rabh sagte, man dürfe [auf einem Dache] nur vier Ellen3 tragen; Šemuél sagte, man dürfe auf dem ganzen tragen4. Wenn die Wände kenntlich5 sind, streitet niemand, sie streiten nur über den Fall, wenn die Wände nicht kenntlich sind. Rabh sagt, man dürfe nur vier Ellen tragen, da wir nicht sagen, die Wände werden nach oben gedehnt, und Šemuél sagt, man dürfe auf dem ganzen tragen, da wir sagen, die Wände werden nach oben gedehnt.

Wir haben gelernt: Die Weisen sagen, jedes ist ein Gebiet für sich6. Richtig ist dies nach Šemuél, gegen Rabh ist

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dies ja aber ein Einwand!?

In der Schule Rabhs erklärten sie es im Namen Rabhs, daß man nicht zwei Ellen auf einem und zwei Ellen auf einem anderen Dache tragen darf.

R.Elea͑zar erzählte ja aber: Als wir in Babylonien waren, [war uns folgendes bekannt:] In der Schule Rabhs sagten sie im Namen Rabhs, man dürfe da nur vier Ellen umhertragen; aber die aus der Schule Šemuéls hatten eine Lehre: sie7 haben nur ihr Dach [zur Verfügung]. Unter »ihr Dach« ist wohl zu verstehen, man dürfe auf dem ganzen umhertragen!?

Ist [diese Lehre] etwa bedeutender als eine Mišna? Diese erklärten wir, daß man nicht zwei Ellen auf einem und zwei Ellen auf einem anderen Dache tragen darf, ebenso ist auch jene: zwei Ellen auf einem und zwei Ellen auf einem anderen Dache.

R.Joseph sagte: Ich hörte diese Lehre nicht. Abajje sprach zu ihm: Du selbst sagtest sie uns, und zwar sagtest du sie uns in Bezug auf folgende Lehre: Wenn ein großes Dach neben einem kleinen sich befindet, so ist [das Tragen] auf dem großen erlaubt und auf dem kleinen8 verboten. Hierzu sagtest du zu uns: R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls, dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn [die Bewohner] des einen [Hauses] Zutritt zum anderen und die des anderen Zutritt zu jenem haben, weil auf der Wand des kleinen9 getreten wird, wenn sie aber keinen Zutritt zu einander haben, sei es auf beiden10erlaubt. Dieser erwiderte: Ich sagte euch folgendes: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn das eine eine Umzäunung hat und das andere eine Umzäunung11 hat, sodaß es auf dem großen wegen der Seitenteile12erlaubt ist, während das kleine in seiner ganzen Breite offen liegt; wenn aber weder das eine noch das andere eine Umzäunung hat, so ist es auf beiden verboten.

Du sprachst ja aber zu uns von Bewohnern!?

Habe ich zu euch von Bewohnern gesprochen, so werde ich folgendes gesagt haben: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn das eine eine zum Wohnen geeignete Umzäunung hat und das andere eine zum Wohnen geeignete Umzäunung hat, sodaß es auf dem großen wegen der Seitenteile erlaubt ist, während das kleine in seiner ganzen Breite offen liegt; wenn aber nur das große eine zum Wohnen geeignete Umzäunung hat, das kleine aber keine zum Wohnen geeignete Umzäunung hat, so ist es für die Bewohner des großen auch auf dem kleinen erlaubt.

Weshalb?

Da sie keine Umzäunung gemacht haben, so haben sie darauf verzichtet. So sagte auch R.Naḥman: Wenn jemand eine feste Leiter für sein Dach gemacht hat, so ist ihm das Tragen auf allen Dächern13erlaubt.

Abajje sagte: Wenn jemand einen Söller auf seinem Dache baut und davor eine kleine Höhung14on vier [Handbreiten] macht, so ist ihm [das Tragen] auf allen Dächern erlaubt. Raba sagte: Zuweilen ist es wegen einer kleinen Höhung verboten, wenn man sie nämlich vor dem

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Garten seines Hauses macht, sodaß man annimmt, er habe sie zur Bewachung seines Gartens gemacht15.

Rami b. Ḥama fragte: Wie ist es bei zwei Ellen auf einem Dache und zwei Ellen auf einer [danebenstehenden] Säule16? Rabba entgegnete: Was fragt er da: ist es ihm denn hinsichtlich eines Neutralgebietes und eines Privatgebietes fraglich17!?

Und Rami b.Hama!?

In seinem Scharfsinn dachte er darüber nicht nach. Seine Frage muß vielmehr wie folgt lauten: Wie ist es bei zwei Ellen auf einem Dache und zwei Ellen auf einer Säulenhalle18: sagen wir, sie seien, da weder dieses noch jenes zur Wohnung geeignet ist, ein Gebiet, oder aber ist es, da es von einem Dache nach einem anderen Dache verboten19ist, auch von einem Dache nach einer Säulenhalle verboten? R.Bebaj b.Abajje fragte: Wie ist es bei zwei Ellen auf einem Dache und zwei Ellen in einer Ruine20? R.Kahana entgegnete: Ist dies denn nicht das gleiche, bezüglich dessen Rami b. Ḥama [gefragt hat]!? R.Bebaj b. Abajje erwiderte: Komme ich etwa mit Fremdem, um zu zanken!? Eine Säulenhalle ist zur Wohnung nicht verwendbar, eine Ruine aber ist zur Wohnung verwendbar.

Wieso ist dies ihm, wenn sie zur Wohnung verwendbar ist, überhaupt fraglich!?

Er meint es nur eventuell: wenn du entscheidest, weil die Säulenhalle nicht zur Wohnung verwendbar ist, so ist die Ruine wohl zur Wohnung verwendbar, oder aber: zur Zeit wird sie nicht als Wohnung verwendet?

Dies bleibt unentschieden.

Auf gleichmäßigen Dächern nach R.Meír, oder auf einem einzelnen Dache nach den Rabbanan darf man, wie Rabh sagt, unbeschränkt, und wie Šemuél sagt, nur vier Ellen tragen.

Rabh, welcher sagt, man dürfe unbeschränkt tragen, befindet sich ja mit sich selbst im Widerspruche21!?

Da ist die Umzäunung nicht kenntlich, hierbei aber ist die Umzäunung22kcnntlich.

Šemuél, welcher sagt, man dürfe nur vier Ellen tragen, befindet sich ja mit sich selbst im Widerspruche23!?

Da haben sie nicht mehr24als zwei Seáflächen, hierbei aber haben sie mehr als zwei Seáflächen, denn da die Wände für unten bestimmt sind und nicht für oben, so gleicht es einem Gehege von mehr als zwei Seáflächen, das nicht einer Wohnung angeschlossen ist, und in einem Gehege von mehr als zwei Seáflächen, das nicht einer Wohnung angeschlossen ist, darf man nicht mehr als vier Ellen tragen.

Es wurde gelehrt: Auf einem Schiffe darf man, wie Rabh sagt, unbeschränkt, und wie Šemuél sagt, nur vier Ellen tragen. Rabh sagt, man dürfe auf diesem unbeschränkt tragen, da es Wände hat; Šemuél sagt,

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man dürfe auf diesem nur vier Ellen tragen, weil die Wände nur dazu bestimmt sind, das Wasser zurückzudrängen. R.Ḥija b. Joseph fragte Šemuél: Ist die Halakha wie du, oder ist die Halakha wie Rabh? Dieser erwiderte: Die Halakha ist wie Rabh. R.Gidel sagte im Namen des R.Ḥija b. Joseph: Rabh pflichtet jedoch bei, daß, wenn man es umgestülpt hat, man auf diesem nur vier Ellen tragen dürfe.

Wozu umgestülpt: wollte man sagen, um darunter zu wohnen, so ist es ja nicht anders, als bei einem einzelnen Dache!?

Vielmehr, wenn man es umgestülpt hat, um es zu pichen25. R.Aši bezieht dies auf [die Lehre vom] Schiffe; R.Aḥa, Sohn Rabas, bezieht dies auf [die Lehre von der] Säulenhalle. Es wurde nämlich gelehrt: In einer Säulenhalle auf einer Ebene darf man, wie Rabh sagt, unbeschränkt, und wie Šemuél sagt, nur vier [Ellen] tragen. Rabh sagt, man dürfe da unbeschränkt tragen, denn wir sagen, der Deckenrand reiche [fiktiv] bis unten und schließe sie ab; Šemuél sagt, man dürfe da nicht mehr als vier [Ellen] tragen, denn wir sagen nicht, der Deckenrand reiche bis unten und schließe sie ab.

Sollte man doch nach Rabh, nach der Ansicht R.Meírs, vom Dache nach dem Hofe tragen dürfen!?

Hierbei wird [die Lehre des] R. Jiçḥaq b. Evdämi26berücksichtigt.

Sollte man doch nach Šemuél, nach der Ansicht der Rabbanan, vom Dache nach dem Gehege tragen dürfen? Rabba b. U͑la erwiderte: Hierbei wird berücksichtigt, das Dach könnte vermindert27werden.

Demnach sollte man auch aus einem Gehege nach einem Gehege nicht tragen dürfen, da man verleitet werden könnte, auch dann zu tragen, wenn es vermindert28wird!?

Hierbei ist es, wenn es vermindert wird, kenntlich, da29aber ist es, wenn es vermindert wird, nicht kenntlich.

R.Jehuda sagte: Wenn du darüber nachdenkst, sind nach R.Meír

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Dächer ein Gebiet für sich, Höfe ein Gebiet für sich und Gehege ein Gebiet für sich, nach den Weisen Dächer und Höfe ein Gebiet und Gehege ein Gebiet für sich, und nach R.Šimo͑n alle zusammen ein Gebiet. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabh, und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R.Jehuda. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabh: Sämtliche Dächer der Stadt sind ein Gebiet, man darf nichts vom Dache nach dem Hofe oder vom Hofe nach dem Dache bringen; Geräte, die sich am Šabbath im Hofe befinden, darf man im Hofe umhertragen, die sich auf den Dächern befinden, darf man auf den Dächern umhertragen, nur dürfen sie nicht zehn [Handbreiten] höher oder zehn niedriger sein

so R.Meír; die Weisen sagen, jedes gelte als besonderes Gebiet, und man dürfe da nur vier [Ellen] tragen. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R.Jehuda: Rabbi erzählte: Als wir die Tora bei R.Šimo͑n in Teqoa͑ studierten, pflegten wir das Öl und das Tuch vom Hofe nach dem Dache, vom Dache nach dem Hofe, vom Hofe nach einem anderen Hofe, vom Hofe nach einem Gehege und vom Gehege nach einem anderen Gehege zu tragen, bis wir zur Quelle kamen, wo wir zu baden pflegten. R. Jehuda erzählte: Zur Zeit der Gefahr30pflegten wir die Torarolle vom Hofe nach dem Dache, vom Dache nach dem Hofe und vom Hofe nach einem Gehege zu tragen, um da aus dieser zu lesen. Man erwiderte ihm: Von der Zeit der Gefahr ist nichts zu beweisen.

R.ŠIMO͑N SAGT, SOWOHL DÄCHER &C. Rahh sagte: Die Halakha ist wie R.Šimo͑n, aber nur, wenn sie [besonders] keinen E͑rub gemacht haben, nicht aber, wenn sie [besonders] einen E͑rub gemacht haben, weil zu berücksichtigen ist, man könnte verleitet werden, Geräte aus der Wohnung nach einem [anderen] Hofe zu bringen. Šemuél sagte: Ob sie einen E͑rub gemacht haben oder keinen E͑rub gemacht haben. Ebenso sprach R.Joḥanan: (Wer hat es dir zugeraunt?) Ob sie einen E͑rub gemacht haben oder nicht. R.Ḥisda wandte ein: Nach Šemuél und R.Joḥanan könnte man ja von zwei in einem Hofe sich befindenden Geräten sagen, das eine sei [zu tragen] erlaubt und das andere verboten31!?

R.Šimo͑n vertritt hierbei seine Ansicht, daß dies nicht zu berücksichtigen sei. Wir haben nämlich gelernt: R.Šimo͑n sagte: Dies ist ebenso, als wenn drei Höfe Ausgänge zu einander und Ausgänge nach öffentlichem Gebiete haben; sind die zwei äußeren mit dem mittelsten durch einen E͑rub verbunden, so ist diesem mit jenen und jenen mit diesem [zu verkehren] erlaubt, beiden äußeren aber miteinander verboten. Er berücksichtigt also nicht, man könnte Geräte aus dem einen Hofe nach dem anderen zu bringen verleitet werden, ebenso berücksichtigt er hierbei nicht, man könnte Geräte aus der Wohnung nach dem Hofe zu bringen verleitet werden. R. Šešeth wandte ein: R.Šimo͑n sagt, sowohl Dächer als auch Höfe und Gehege seien ein Gebiet hinsichtlich der Geräte, die sich am Šabbath da befinden, nicht aber hinsichtlich der Geräte, die sich am Šabbath im Hause befinden. Allerdings können, wenn sie einen E͑rub gemacht haben, Geräte des Hauses sich im Hofe befinden, wieso aber können Geräte des Hauses sich im Hofe befinden, wenn sie keinen E͑rub gemacht haben!? Er fragte dies, und er selbst erklärte es: Kopfbedeckung und Sudarium32.

Komm und höre: Wenn die Bewohner des Hofes und die Bewohner

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der Galerie vergessen und keinen [gemeinsamen] E͑rub gemacht haben, so gehört alles, was zehn Handbreiten33hoch ist, zur Galerie, und was niedriger ist, zum Hofe. Dies nur, wenn diese mehrere sind und jene mehrere sind, und diese einen E͑rub für sich gemacht haben und jene einen E͑rub für sich gemacht haben, oder wenn es einzelne sind, die keinen E͑rub zu machen brauchen; wenn es aber mehrere sind und sie vergessen und [besonders] keinen E͑rub gemacht haben, so sind Dach, Hof, Säulenhalle und Galerie ein Gebiet. Nur, wenn sie [besonders] keinen E͑rub gemacht haben, nicht aber, wenn sie [besonders] einen E͑rob gemacht haben!?

Dies nach den Rabbanan. Dies ist auch zu beweisen, denn vom Gehege und von der Durchgangsgasse wird es nicht gelehrt. Schließe hieraas.

Komm und höre: Wenn fünf Höfe Eingange zu einander und Eingänge zur Durchgangsgasse haben und sie alle vergessen und keinen E͑rub gemacht haben, so dürfen sie nichts aus dem Hofe nach der Durchgangsgasse oder aus der Durchgangsgasse nach dem Hofe bringen; Geräte, die sich am Šabbath im Hofe befinden, sind im Hofe zu tragen erlaubt und in der Durchgangs gasse verboten; R.Šimo͑n erlaubt dies. R.Šimo͑n sagte nämlich, wenn es mehrere sind und sie vergessen und keinen E͑rab gemacht haben, seien Dach, Hof, Säulenhalle, Galerie, Gehege und Durchgangsgasse zusammen ein Gebiet. Nur wenn sie keinen E͑rub gemacht haben, nicht aber, wenn sie einen E͑rub gemacht haben!?

Unter »keinen E͑rub gemacht« ist zu verstehen, wenn die Höfe zusammen keinen E͑rub gemacht haben, wohl aber die Höfe mit den Häusern.– Es heißt ja aber: keinen E͑rub gemacht!?

Unter »keinen E͑rub gemacht« ist zu verstehen: keine Verbindung34. Wenn du aber willst, sage ich: R.Šimo͑n sagte es nach der Ansicht der Rabbanan: nach meiner Ansicht ist es einerlei, ob sie einen E͑rub gemacht haben oder keinen E͑rub gemacht haben, aber auch ihr solltet mir beipflichten, daß, wenn sie keinen E͑rub gemacht haben, sie ein Gebiet seien. Die Rabbanan aber erwiderten ihm: Nein, sie sind zwei Gebiete.

Der Meister sagte: Und in der Durchgangsgasse verboten. Dies wäre eine Stütze der Lehre R.Zeras im Namen Rabhs: R.Zera sagte nämlich im Namen Rabhs: In einer Durchgangsgasse, für die keine Verbindung getroffen worden ist, darf man nur vier Ellen tragen.

Lies: nach der Durchgangsgasse verboten.

Das lehrt ja bereits der Anfangssatz!?

Er braucht eine unnötige Lehre; man könnte nämlich glauben, die Rabbanan streiten gegen R.Šimo͑n nur über den Fall, wenn sie einen E͑rub gemacht haben, pflichten ihm aber bei, wenn sie keinen E͑rub gemacht haben, so lehrt er uns.

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Rabina sprach zu R.Aši: Kann R.Joḥanan dies35denn gesagt haben, er sagte doch, die Halakha sei wie die anonyme Mišna, und wir haben gelernt: Wenn zwischen zwei Höfen eine zehn [Handbreiten] hohe und vier breite Wand sich befindet, so müssen sie zwei und nicht [zusammen] einen E͑rub machen. Befinden sich auf dieser Früchte, so dürfen die einen von der einen Seite hinaufsteigen und essen, und die anderen von der anderen Seite hinaufsteigen und essen, nur dürfen sie nichts nach unten bringen!?

Unter »unten« ist zu verstehen, unten in die Wohnung.

R.Ḥija lehrte ja aber, nur dürfe nicht der eine auf seinem Platze stehen und essen und der andere auf seinem Platze stehen und essen!? Dieser erwiderte: Woher weiß es R.Ḥija, wenn Rabbi es nicht gelehrt hat36!?

Es wurde gelehrt: Wenn von zwei Höfen, zwischen denen eine Ruine sich befindet, einer einen E͑rub gemacht hat und der andere keinen E͑rub gemacht hat, so gehört sie, wie R.Hona sagt, zu dem, der keinen E͑rub gemacht hat, und nicht zu dem, der einen E͑rub gemacht hat, weil man verleitet werden könnte, Geräte aus der Wohnung nach der Ruine zu bringen. Ḥija b.Rabh aber sagte, auch zu dem, der einen E͑rub gemacht hat. [Der Verkehr] ist in beiden verboten. Wolltest du sagen, in beiden erlaubt, [so ist zu entgegnen:] weshalb darf man nicht aus einem Hofe, der keinen E͑rub gemacht hat, nach einem Hofe bringen, der einen E͑rub gemacht hat37!?

Da38sind die Geräte des Hauses im Hofe aufgehoben, und man könnte verleitet werden, sie hinauszubringen, hierbei, in der Ruine, aber sind die Geräte des Hofes in der Ruine nicht aufgehoben, und man wird nicht verleitet, sie hinauszubringen. Manche lesen: Ḥija b. Rabh aber sagte, auch zu dem, der einen E͑rub gemacht hat. [Der Verkehr] ist in beiden erlaubt. Wolltest du sagen, beiden verboten, weil man auch aus einem Hofe, der keinen E͑rub gemacht hat, nach einem Hofe, der einen E͑rub gemacht hat, nichts bringen darf, [so ist zu entgegnen:] da haben es die Rabbanan deshalb nicht erlaubt, weil Geräte des Hauses im Hofe aufgehoben sind und man sie hinauszubringen verleitet werden könnte, in einer Ruine aber sind sie nicht aufgehoben.

ii,1 BEFINDET SICH EIN GROSSES DACH NEBEN EINEM KLEINEN DACHE, SO IST [DER VERKEHR] AUF DEM GROSSEN ERLAUBT39UND AUF DEM KLEINEN VERBOTEN. IST EIN GROSSER HOF NACH EINEM KLEINEN DURCHBROCHEN, SO IST [DER VERKEHR] IM GROSSEN ERLAUBT UND IM KLEINEN VERBOTEN, WEIL DIES ALS TÜR DES GROSSEN GILT.

GEMARA. Wozu braucht er beides zu lehren?

Nach Rabh lehrt er, das Dach müsse dem Hofe gleichen: wie beim Hofe die Wände kenntlich sind, ebenso müssen auch beim Dache die Wände kenntlich40sein. Nach Šemuél, daß das Dach dem Hofe gleichen muß: wie bei einem Hofe die Menge da41herumtritt, ebenso ein Dach, wenn die Menge da42 herumtritt43.

Raba, R.Zera und Rabba b. R.Ḥanan saßen beisammen, Abajje saß neben ihnen, und sie sprachen: Aus unserer Mišna ist zu entnehmen, daß die Bewohner des großen über das kleine verfügen können, nicht aber die Bewohner des kleinen über das große. Zum Beispiel: Sind Weinstöcke im großen, so darf man im kleinen keine Saaten44säen; hat man gesäet

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so sind die Saaten verboten und die Weinstöcke erlaubt. Sind Weinstöcke im kleinen, so darf man im großen Saaten säen. Befindet sich die Frau im großen und der Scheidebrief45im kleinen, so ist sie geschieden; befindet sich die Frau im kleinen und der Scheidebrief im großen, so ist sie nicht geschieden. Befindet sich das Publikum im großen und der Vorbeter46im kleinen, so entledigt es sich seiner Pflicht; befindet sich das Publikum im kleinen und der Vorbeter im großen, so entledigt es sich seiner Pflicht nicht. Befinden sich neun47im großen und einer im kleinen, so werden sie vereinigt; befinden sich neun im kleinen und eine im großen, so werden sie nicht vereinigt. Befindet sich Kot im großen, so darf man im kleinen das Šema͑ nicht lesen; befindet sich Kot im kleinen, so darf man im großen das Šema͑ lesen. Da sprach Abaj je zu ihnen: Demnach finden wir also, daß die Scheidewand48Verbot erwirkt: wäre da keine Scheidewand, so dürfte man vier Ellen entfernt Saaten säen, während es jetzt verboten ist!? R.Zera entgegnete Abajje: Finden wir etwa nicht, daß eine Scheidewand Verbot erwirkt, wir haben ja gelernt, daß, wenn ein großer Hof nach einem kleinen durchbrochen ist, [der Verkehr] im großen erlaubt und im kleinen verboten sei, weil dies als Tür des großen gilt; wenn man aber die Überragungen des großen abzäunt49, ist er auch in diesem verboten!? Dieser erwiderte: Dies heißt eine Entfernung der Scheidewand. Rabba entgegnete Abajje: Finden wir etwa nicht, daß eine Scheidewand Verbot erwirkt, es wurde ja gelehrt, daß, wenn

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man auf eine Säulenhalle, die [an zwei Seiten] Latten50hat, Hüttenbedachung51legt, sie [als Festhütte] brauchbar sei; wenn man aber vorden Latten eine Wand52zieht, so ist sie unbrauchbar!? Abajje erwiderte ihm: Nach meiner Ansicht ist sie brauchbar, nach deiner Ansicht aber ist dies ja eine Entfernung der Wände. Rabba b. R.Ḥanan entgegnete Abajje: Finden wir etwa nicht, daß eine Scheidewand Verbot erwirkt, es wird ja gelehrt, daß, wenn ein Haus zur Hälfte eine Decke hat und zur Hälfte keine Decke hat, man, wenn sich da Weinstöcke befinden, dort53säen dürfe. Wenn man aber die Decke über das ganze erweitert, ist es verboten!? Dieser erwiderte: Dies ist eine Entfernung der Wand54. Hierauf ließ Raba durch R. Šema͑ja b. Zee͑ra Abajje entgegnen: Finden wir etwa nicht, daß eine Scheidewand Verbot erwirkt, es wird ja gelehrt: Die Scheidewand ist beim Weinberge zuweilen erleichternd und zuweilen erschwerend. Zum Beispiel. Wenn ein Weinberg bis zur Basis der Scheidewand bebaut ist, so darf man von der Basis der Scheidewand ab Saaten säen; ist da aber keine Scheidewand, so darf man nur vier Ellen entfernt säen. Hierbei ist die Scheidewand beim Weinberge erleichternd. Wieso erschwerend? Ist er es elf Ellen von der Scheidewand, so darf man dazwischen keine Saaten55säen; ist da aber keine Scheidewand, so darf man vier Ellen entfernt säen. Hierbei ist die Scheidewand erschwerend!? Dieser erwiderte: Nach deiner Ansicht könntest du ja gegen mich einen Einwand aus einer Mišna erheben, denn wir haben gelernt: Die Platte des Weinberges muß, wie die Schule Šammajs sagt, vierundzwanzig Ellen, und wie die Schule Hillels sagt, sechzehn Ellen haben56. Das Vorland des Weinberges muß, wie die Schule Šammajs sagt, sechzehn Ellen, und wie die Schule Hilleis sagt, zwölf Ellen haben. Was heißt Platte des Weinberges? Was in der Mitte des Weinberges einging. Sind da keine sechzehn Ellen vorhanden, so darf man darauf keine Saaten säen; sind da sechzehn Ellen vorhanden, so lasse man einen Raum zur Bearbeitung57frei und besäe den Rest. Was heißt Vorland des Weinberges? Was zwischen dem Zaune und dem Weinberge liegt. Sind da keine zwölf Ellen vorhanden, so darf man darauf keine Saaten säen; sind da zwölf Ellen vorhanden, so lasse man einen Raum zur Bearbeitung frei und besäe den Rest. Hierbei ist vielmehr folgender Grund zu berücksichtigen: vier Ellen am Weinberge sind ein Raum zur Bearbeitung, vier Ellen an der Wand gibt man preis, weil sie nicht besäet58werden, und was dazwischen sich befindet, ist nur dann von Bedeutung, wenn es vier Ellen sind, sonst aber nicht.

R.Jehuda sagte: Wenn es drei Gehege neben einander sind, die zwei äußeren an den Seiten überragend und das mittelste nicht überragend59, ein einzelner in diesem und ein einzelner in jenem, so gelten sie als Karawane60, und man gebe ihnen den ganzen Raum, den sie benötigen. (Dies ist entschieden.) Wenn das mittelste überragend und die beiden äusseren nicht überragend61, ein einzelner in diesem, ein einzelner in jenem und ein einzelner im anderen, so gebe man ihnen nur sechs62[Seá]. Sie fragten: Wie ist es, wenn einer in dem einen, einer im anderen und zwei im mittelsten: wenden sie sich da, so sind es drei, wenden sie sich dort, so sind es drei; oder aber gehört einer da und einer dort? Wie ist es, falls du entscheidest, einer gehöre da und einer dort, wenn zwei in diesem, zwei in jenem und einer im mittelsten: in diesem Falle sind es drei, wenn er sich da wendet, und drei, wenn er sich dort wendet, oder aber: vielleicht nach der einen Seite, vielleicht nach der and eren63 Seite? Die Halakha ist, bei beiden Fragen erleichternd.

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R.Ḥisda sagte: Ein Absturz von fünf und eine Wand von fünf [Handbreiten ]64werden nicht vereinigt; der Absturz allein oder die Wand allein muß die ganze [Höhe] haben. Man wandte ein: Zwei Höfe übereinander, der obere zehn Handbreiten höher als der untere, oder wenn sie einen Absturz von fünf und eine Wand von fünf haben, müssen zwei und nicht zusammen einen E͑rub machen; wenn weniger, so machen sie einen E͑rub und nicht zwei!? Raba erwiderte: R.Ḥisda pflichtet hinsichtlich des unteren bei, weil von diesem aus zehn [Handbreiten] zu sehen sind.

Demnach sollte der untere beide65und nicht einen E͑rub machen, und der obere weder einen noch zwei66!? Rabba b.U͑la erwiderte: Wenn der obere an beiden Seiten eine Wand hat, bis auf zehn Ellen [in der Mitte]. –Wie erklärst du demnach den Schlußsatz: wenn weniger, so machen sie einen E͑rub und nicht zwei; sie sollten doch nach Belieben einen E͑rub oder zwei machen67dürfen!? Rabba, der Sohn Rabas, erwiderte: Wenn der untere in seiner ganzen Breite nach dem oberen durchbrochen ist.

Demnach sollte ja der untere nur einen E͑rub68und nicht zwei machen, der obere aber nach Belieben entweder zwei oder einen!?

Freilich, dem ist auch so, und was gelehrt wird, daß sie, wenn weniger, einen E͑rub und nicht zwei machen, bezieht sich auf den unteren.

Meremar trug vor: Ein Absturz von fünf und eine Wand von fünf [Handbreiten] werden vereinigt. Rabina traf R.Aḥa, den Sohn Rabas, und fragte ihn: Lehrte der Meister etwas über die Wand? Dieser erwiderte: Nein. Die Halakha ist, ein Absturz von fünf und eine Wand von fünf [Handbreiten] werden vereinigt.

R.Hoša͑ja fragte: Machen am Šabbath hinzukommende Bewohner69 [den Raum] verboten? R.Ḥisda erwiderte: Komm und höre: Wenn ein großer Hof nach einem kleinen durchbrochen wird, so ist [der Verkehr] im großen erlaubt und im kleinen verboten, weil dies als Tür des großen gilt. Rabba entgegnete: Vielleicht, wenn es bereits am Tage70geschehen ist, Abajje sprach zu ihm: Der Meister sage nicht: vielleicht, wenn es bereits am Tage geschehen ist, sondern: wenn es tatsächlich bereits am Tage geschehen ist. Der Meister selber erzählte ja, er habe R.Hona gefragt und R.Jehuda gefragt, wie es denn sei, wenn jemand einen E͑rub gemacht hat, mit einer Tür rechnend71, und die Tür geschlossen wurde, mit einem Fenster rechnend, und das Fenster geschlossen72wurde, und dieser habe erwidert, es sei erlaubt, da es [beim Eintritt] des Šabbaths erlaubt war.

Es wurde gelehrt: Wenn die Wand zwischen zwei Höfen [am Šabbath] einstürzt, so darf man da, wie Rabh sagt, nur vier Ellen tragen; Šemuél sagt, der eine dürfe bis zur Basis der Wand tragen, und der

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andere dürfe bis zur Basis der Wand tragen. Die Ansicht Rabhs wurde nicht ausdrücklich gelehrt, sondern aus einem Schlüsse gefolgert. Rabh und Šemuél saßen nämlich in einem Hofe, und die Wand dazwischen stürzte ein. Da rief ihnen Šemuél zu: Holet ein Gewand und spannt es73aus. Da wandte Rabh das Gesicht74ab. Hierauf sprach Šemuél: Wenn Abba es so genau nimmt, so holet seinen Gürtel und bindet es damit fest.

Wozu war dies nach Šemuél nötig, er ist ja der Ansicht, der eine dürfe bis zur Basis der Wand tragen, und der andere dürfe bis zur Basis der Wand tragen!?

Šemuél tat dies nur, um ungeniert zu sein.

Sollte Rabh, wenn er der Ansicht war, es sei verboten, es ihm doch gesagt haben!?

Es war die Ortschaft Šemuéls.

Weshalb wandte er demnach das Gesicht ab!?

Damit man nicht glaube, er sei von seiner Ansicht abgekommen und [jetzt] der Ansicht Šemuéls.

ii,2 WENN EIN HOF NACH ÖFFENTLICHEM GEBIETE DURCHBROCHEN IST UND MAN ETWAS [AM ŠABBATH] AUS DIESEM IN EIN PRIVATGEBIET ODER AUS EINEM PRIVATGEBIETE IN DIESEN TRÄGT, SO IST MAN SCHULDIG75

SO R. ELIE͑ZER; DIE WEISEN SAGEN, WENN AUS DIESEM IN ÖFFENTLICHES GEBIET ODER AUS ÖFFENTLICHEM GEBIETE IN DIESEN, SEI MAN FREI76, WEIL ER ALS NEUTRALGEBIET GILT.

GEMARA. Ist er denn nach R.Elie͑zer, weil er nach öffentlichem Gebiete durchbrochen ist, öffentliches Gebiet!?

Freilich, denn R.Elie͑zer vertritt hierbei seine Ansicht. Es wird nämlich gelehrt: R.Jehuda sagte im Namen R.Elie͑zers: Wenn das Publikum sich einen Weg77ausgesucht hat, so ist er ausgesucht.

Dem ist ja aber nicht so, R.Gidel sagte ja im Namen Rabhs, dies nur dann, wenn ihm auf diesem Felde ein Weg verloren78ging!? Wolltest du sagen, auch hierbei, wenn ihm ein Weg auf diesem Hofe verloren79ging, so sagte ja R.Ḥanina, der Streit beziehe sich nur auf die Stelle bis zur Wand80!?

Sage: der Streit bezieht sich auf die Stelle der Wand. Wenn du aber willst, sage ich: sie streiten über den Straßenrand: R.Elie͑zer ist der Ansicht, der Straßenrand gleiche der Straße, und die Rabbanan sind der Ansicht, der Straßenrand gleiche nicht der Straße.

Sollten sie doch über den Straßenrand allgemein streiten!?

Würden sie über den Straßenrand allgemein streiten, so könnte man glauben, die Rabbanan streiten gegen R.Elie͑zer nur über den Fall, wenn Prellsteine vorhanden sind, pflichten ihm aber bei, wenn keine Prellsteine vorhanden sind, so lehrt er uns.

Er sagt ja aber »aus81diesem«!?

Da die Rabbanan »aus diesem« sagen, sagt er ebenfalls »aus diesem«.

Wieso sagen die Rabbanan, wenn R.Elie͑zer vom Straßenrande spricht, »aus diesem«82!?

Die Rabbanan sprachen zu R.Elie͑zer wie folgt: Du pflichtest uns ja bei, daß man frei ist, wenn man aus diesem nach öffentlichem Gebiete oder aus öffentlichem Gebiete nach diesem trägt, wolil deshalb, weil er Neutralgebiet ist, und beim Straßenrande ist es ja dasselbe.

Und R.Elie͑zer!?

Auf jenem tritt das Publikum nicht herum, auf diesem tritt das Publikum herum.

iii WENN [AM ŠABBATH] EIN HOF AN ZWEI SEITEN NACH ÖFFENTLICHEM GEBIETE DURCHBROCHEN WIRD ODER EIN HAUS AN ZWEI SEITEN DURCHBROCHEN WIRD ODER VON EINEM DURCHGANG BALKEN ODER PFOSTEN ENTFERNT WERDEN, SO IST DA [DER VERKEHR] AN DIESEM ŠABBATH ERLAUBT UND FÜR DIE ZUKUNFT VERBOTEN

SO R.JEHUDA. R.JOSE SAGTE: IST ES AN DIESEM ŠABBATH ERLAUBT, SO IST ES AUCH FÜR DIE ZUKUNFT ERLAUBT, UND IST ES FÜR DIE ZUKUNFT VERBOTEN, SO IST ES AUCH AN DIESEM ŠABBATH VERBOTEN.

GEMARA. Um welchen Fall handelt es sich: wollte man sagen, wenn [die Lücke] zehn [Ellen] hat, so sollte sie doch, wenn sie an einer Seite als Tür gilt, auch an zwei Seiten als Tür gelten, und wenn mehr als zehn, so sollte dies auch dann gelten, wenn an einer Seite!? Rabh erwiderte: Tatsächlich, wenn sie zehn [Ellen] hat, jedoch in dem Falle, wenn sie sich in einem Winkel befindet, weil man in einem Winkel keine Tür zu machen pflegt.

Blatt 94b

ODER EIN HAUS AN ZWEI SEITEN DURCHBROCHEN WIRD. Wenn an einer Seite wohl deshalb nicht, weil wir sagen, der Rand der Decke reiche [fiktiv] bis unten und schließe es ab, somit sollten wir, auch wenn an zwei Seiten, sagen, der Rand der Decke reiche [fiktiv] bis unten und schließe es ab!? In der Schule Rabhs erklärten sie im Namen Rabhs: Wenn der Riß sich in einem Winkel befindet und die Decke abgeschrägt ist, wobei man nicht sagen kann, der Rand der Decke reiche [fiktiv] bis unten und schließe es ab. Šemuél erklärte: Auch wenn mehr als zehn83.

Demnach sollte es ja auch von dem Falle gelten, wenn an einer Seite!?

Wegen des Hauses84.

Aber hinsichtlich eines Hauses selbst ist ja einzuwenden: wenn an einer Seite wohl deshalb nicht, weil wir sagen, der Rand der Decke reiche [fiktiv] bis unten und schließe es ab, somit sollten wir, auch wenn an zwei Seiten, sagen, der Rand der Decke reiche bis unten und schließe es ab!? Ferner: ist Šemuél denn der Ansicht, der Rand der Decke reiche [fiktiv] bis unten und schließe es ab, es wurde ja gelehrt, daß man in einer Säulenhalle auf einer Ebene, wie Rabh sagt, unbeschränkt, und wie Šemuél sagt, nur vier Ellen tragen dürfe!?

Das ist kein Einwand; nur bei vier [Wänden]85ist er nicht dieser Ansicht, wohl aber bei drei.

Aber immerhin besteht ja [der erste] Einwand!?

Wie sie in der Schule Rabhs im Namen Rabhs erklärt haben, wenn die Lücke sich in einem Winkel befindet und die Decke abgeschrägt ist, ebenso hierbei, wenn die Lücke sich in einem Winkel befindet und der Decken [winkel] vier [Seiten]86hat. Šemuél erklärt nicht wie Rabh, denn es wird nicht von einer abgeschrägten [Decke] gelehrt, und Rabh erklärt nicht wie Šemuél, denn demnach gleicht es ja einer Säulenhalle, und Rabh vertritt seine Ansicht, daß man in einer Säulenhalle unbeschränkt tragen dürfe. Es wird nämlich gelehrt: In einer Säulenhalle auf einer Ebene darf man, wie Rabh sagt, unbeschränkt und, wie Šemuél sagt, nur vier Ellen tragen. Rabh sagt, man dürfe unbeschränkt tragen, denn wir sagen, der Rand der Decke reiche [fiktiv] bis unten und schließe es ab; Šemuél sagt, man dürfe nur vier Ellen tragen, denn wir sagen nicht, der Rand der Decke reiche bis unten und schließe es ab. Bei zehn [Ellen] streiten sie nicht, sie streiten nur bei mehr als zehn. Manche sagen: Bei mehr als zehn streiten sie nicht, sie streiten nur bei zehn.

Nach wem sagte R.Jehuda,

Blatt 95a

ein vier [Handbreiten breiter] Balken bewirke Erlaubnis bei einer Ruine87, und nach wem sagte R.Naḥman im Namen des Rabba b.Abuha, ein vier [Handbreiten breiter] Balken bewirke Erlaubnis beim Wasser?

Nach der Lesart, nach der sie bei zehn nicht streiten, gilt dies von einem zehn [Ellen langen Balken] nach aller Ansicht, und nach der Lesart, nach der sie bei zehn streiten, nach Rabh.

Es wäre anzunehmen, daß Abajje und Raba denselben Streit wie Rabh und Šemuél führen. Es wurde nämlich gelehrt: Wenn man auf eine Säulenhalle, die [an zwei Seiten] Latten88 hat, Hüttenbedachung legt, so ist sie [als Festhütte] brauchbar; hat sie keine Latten, so ist sie, wie Abajje sagt, brauchbar, und wie Raba sagt, unbrauchbar. Abajje sagt, sie sei brauchbar, denn wir sagen, der Rand der Decke reiche [fiktiv] bis unten und schließe es ab; Raba sagt, sie sei unbrauchbar, denn wir sagen nicht, der Rand der Decke reiche [fiktiv] bis unten und schließe es ab. Abajje wäre also der Ansicht Rabhs und Raba der Ansicht Šemuéls.

Über die Ansicht Šemuéls89streiten sie nicht, sie streiten nur über die Ansicht Rabhs. Abajje ist entschieden der Ansicht Rabhs, nach Raba aber ist Rabh dieser Ansicht nur da, weil die Wände für die Säulenhalle gemacht worden sind, nicht aber hierbei, wo die Wände nicht für die Festhütte gemacht worden sind.

R.JOSE SAGTE: IST ES &C. ERLAUBT. Sie fragten: Meint R.Jose, daß es erlaubt sei, oder daß es verboten sei? R.Šešeth erwiderte: Daß es verboten sei. Ebenso sagte R.Joḥanan: Daß es verboten sei. Ebenso wird gelehrt: R.Jose sagte: Wie es für die Zukunft verboten ist, so ist es auch an diesem Šabbath verboten. Es wurde gelehrt: R.Ḥija b. Joseph sagte, die Halakha sei wie R.Jose; Šemuél sagte, die Halakha sei wie R.Jehuda.

Kann Šemuél dies denn gesagt haben, wir haben ja gelernt: R.Jehuda sagte, diese Worte gelten nur vom Gebiet-E͑rub, beim Hof-E͑rub aber kann dies sowohl mit seinem Wissen als auch ohne sein Wissen erfolgen, weil man jemand in seiner Abwesenheit bevorteilen und nicht benachteiligen90kann. Hierzu sagte R.Jehuda im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R.Jehuda. Noch mehr: überall, wo R.Jehuda etwas über den E͑rub lehrt, ist die Halakha wie er. Hierzu fragte R.Ḥana aus Bagdad R.Jehuda, ob Šemuél dies auch vom Durchgang, von dem der Balken oder der Pfosten entfernt wurde, gesagt habe, und dieser erwiderte, er habe es ihm nur vom E͑rub und nicht von den Wänden91gesagt!? R.A͑nan erwiderte: Mir wurde dies von Šemuél erklärt: eines sagte er von einem [Hofe], der nach einem Neutralgebiete durchbrochen ist, und eines von einem, der nach öffentlichem Gebiete durchbrochen ist92.

iv UNTER EINEM ÜBER ZWEI HÄUSERN93ERBAUTEN SÖLLER, EBENSO UNTER SCHWIBBOGEN94DARF MAN AM ŠABBATH TRAGEN

SO R.JEHUDA; DIE WEISEN VERBIETEN DIES. FERNER SAGTE R.JEHUDA, MAN KÖNNE IN EINER OFFENEN DURCHGANGSGASSE EINENRUB MACHEN; DIE WEISEN VERBIETEN DIES.

GEMARA. Rabba sagte: Man glaube nicht, R.Jehuda sage dies deshalb, weil er der Ansicht ist, nach der Tora seien zwei Wände [ausreichend], vielmehr deshalb, weil er der Ansicht ist, der Rand der Decke reiche [fiktiv] bis unten und schließe es ab. Abajje wandte gegen ihn ein: Noch mehr sagte R.Jehuda: Wer zwei [gegenüberliegende] Häuser auf beiden Seiten der Straße hat, darf an beide Enden je einen Pfosten oder je einen Querbalken setzen und in der Mitte nehmen und geben. Jene sprachen zu ihm: Auf diese Weise kann man für das öffentliche Gebiet keinen E͑rub machen!? Dieser erwiderte: Hieraus ist dies95wohl zu entnehmen, aus jener Lehre aber nicht. R.Aši sprach: Dies ist auch aus unserer Mišna zu entnehmen. Er lehrt: ferner sagte R.Jehuda, man könne in einer offenen Durchgangsgasse einen E͑rub machen; die Weisen verbieten dies. Erklärlich ist es, wenn du sagst, [im ersten Falle] aus dem Grunde, weil er der Ansicht ist, der Rand der Decke reiche [fiktiv] bis unten und schließe es ab, daß er »ferner« lehrt96, was aber bedeutet das »ferner«, wenn du sagst, [auch im ersten Falle,] weil er der Ansicht ist, nach der Tora seien zwei Wände [ausreichend]!? Schließe hieraus.


  1. Dh. gleichartig, wie beispielsweise im folgendem Falle: auch eine solche Säule ist Privatgebiet, jed. ein gesondertes Gebiet in einem anderen.↩︎

  2. Die Privatgebiet auf öffentlichem Gebiete ist.↩︎

  3. Die Dächer sind nicht voneinander getrennt u. machen einander verboten.↩︎

  4. Die Wände der Häuser werden fiktiv nach oben ausgedehnt.↩︎

  5. Wenn die Häuser von einander etwas entfernt sind; in diesem Falle gilt jedes Dach als abgeschlossenes Gebiet.↩︎

  6. Demnach darf man auf dem ganzen tragen.↩︎

  7. Die Bewohner der betreffenden Häuser.↩︎

  8. Das kleine Dach mündet in seiner ganzen Breite in das große, u. die Abgrenzung ist von diesem aus nicht bemerkbar.↩︎

  9. Dh. die von der unteren nach oben fiktiv gezogen wird; die Bewohner der beiden Häuser haben Zutritt zueinander.↩︎

  10. Weil nach Š. die Wände fiktiv nach oben verlängert werden.↩︎

  11. Jedoch ohne Zwischenwand zwischen beiden.↩︎

  12. An beiden Seiten, die das kleinere überragen.↩︎

  13. Da die anderen es nicht getan haben, so haben sie auf die Benutzung verzichtet.↩︎

  14. Gemeint ist wohl eine kleine Pforte zu den übrigen Dächern; sonst in diesem Sinne nicht gebräuchlich, worauf schon die Tosaphoth hinweisen.↩︎

  15. Und auf die Benutzung der Dächer verzichtet.↩︎

  16. Ob sie nach Rabh einander hinsichtlich der 4 Ellen ergänzen.↩︎

  17. Ob man von einem nach dem andern tragen dürfe; dies ist selbstverständlich verboten, da die Säule als Privatgebiet u. das Dach als Neutralgebiet gilt.↩︎

  18. Die ebenfalls als Neutralgebiet gilt, jedoch einem anderen Eigentümer gehört.↩︎

  19. Da einem anderen Eigentümer gehörig.↩︎

  20. Die ebenfalls als Neutralgebiet gilt, jedoch einem anderen Eigentümer gehört.↩︎

  21. Ob. Blatt 89a ist er entgegengesetzter Ansicht.↩︎

  22. Fiktiv, um die Dächer.↩︎

  23. Ob. Blatt 89a ist er entgegengesetzter Ansicht.↩︎

  24. Da nach Š.die Wände der Häuser fiktiv nach oben gedehnt werden.↩︎

  25. Die Wände haben keinerlei Wirkung, u. das Schiff gleicht diesbezüglich einer Säule.↩︎

  26. Ob. Blatt 89a, hinsichtl. einer Anhöhe auf öffenti. Gebiete.↩︎

  27. Wenn es keine 2 Seáflächen hat, ist es Privatgebiet, während das Gehege als Neutralgebiet gilt.↩︎

  28. Cf. Anm. 25, mut. mut.↩︎

  29. Bei einem Dache, das keine Umzäunung hat.↩︎

  30. Der Religionsverfolgung.↩︎

  31. Wenn eines sich bei Beginn des Š.s in der Wohnung befunden hatte.↩︎

  32. Die man am Š. am Körper in den Hof gebracht hat.↩︎

  33. Gf. supra Blatt 83b, Anm. 30.↩︎

  34. Der Höfe zur gemeinsamen Benutzung der Durchgangsgasse.↩︎

  35. Daß alle Höfe ein Gebiet seien.↩︎

  36. RḤ. war ein Schüler R.s, der die Mišna lehrte.↩︎

  37. Bei der Lehre Rabhs, ob. Blatt 91a.↩︎

  38. Bei der Lehre Rabhs, ob. Blatt 91a.↩︎

  39. Die ganze Front des kleinen ist frei, während sie für das große nur eine Art Tür bildet.↩︎

  40. Das Dach gilt nur dann als Privatgebiet, wenn es die Wände des Hauses nicht überragt, sodaß diese fiktiv nach oben verlängert werden u. es umzäunen, sonst aber ist es Neutralgebiet.↩︎

  41. Von einem zum anderen.↩︎

  42. Von einem zum anderen.↩︎

  43. Sodaß die Wand zwischen beiden nicht fiktiv verlängert wird, sonst ist der Verkehr auch auf dem kleinen erlaubt.↩︎

  44. Gf. Dewarim 22,9.↩︎

  45. Der Mann kann der Frau den Scheidebrief zuwerfen.↩︎

  46. Der das Gebet u. andere Liturgien vorliest.↩︎

  47. Zu jedem heiligen Akte sind mindestens 10 Männer erforderlich.↩︎

  48. Die dadurch entsteht, daß der große den kleinen an beiden Seiten überragt.↩︎

  49. Des großen über den kleinen, an beiden Seiten, sodaß der große ebenso breit ist wie der kleine; in diesem Falle hat auch der große nur 3 Wände.↩︎

  50. Wenn die Festhütte 2 vorschriftsmäßige Wände hat u. 2 Wände nur durch Latten von einer Handbreite an den Winkeln markiert sind.↩︎

  51. Das Laubwerk zur Bedeckung der Festhütte; cf. Suk. Blatt 11aff.↩︎

  52. Längs der richtigen Wände, sodaß die Latten nicht mehr zu sehen sind.↩︎

  53. In der anderen Hälfte, da der Rand der Decke in der Mitte des Hauses fiktiv nach unten gezogen wird u. als Scheidewand gilt.↩︎

  54. Die fiktive Wand in der Mitte kann nicht mehr gezogen werden.↩︎

  55. Aus einem weiter folgenden Grunde.↩︎

  56. Um da Saaten säen zu dürfen: cf. Kil.IV,1ff.↩︎

  57. 4 Ellen.↩︎

  58. Um beim Pflügen die Wand nicht zu beschädigen.↩︎

  59. Die beiden äußeren breiter als das mittelste, sodaß dieses an beiden Seiten in seiner ganzen Breite in jene mündet.↩︎

  60. Die einen großeren Raum als Š.gebiet belegen können; cf. supra Blatt 16b ff.↩︎

  61. Cf. Anm. 55 mut. mut.↩︎

  62. Zwei Seáflächen für jeden. Der mittelste kann sich nur mit dem einen od. dem anderen verbinden, sodaß es nur 2 Bewohner sind.↩︎

  63. Wegen des obwaltenden Zweifels gehören sie überhaupt nicht zusammen.↩︎

  64. Am Rande desselben, sodaß es zusammen 10 Hb.n sind.↩︎

  65. Dh. für sich allein.↩︎

  66. Der untere ist durch einen Zaun abgeschlossen, während der obere offen liegt; diesem sollte ein E͑. überhaupt nichts nützen, da ihn der untere verboten macht.↩︎

  67. Die 10 E͑.n in der Mitte gelten für beide als Tür.↩︎

  68. Dh. für sich allein.↩︎

  69. Wenn zBs. eine Wand zwischen zwei Höfen am Š. einstürzt.↩︎

  70. Vor Eintritt des Š.s.↩︎

  71. Sie am Š. zu benutzen.↩︎

  72. Ob man sich einer anderen Öffnung bedienen dürfe.↩︎

  73. Als Ersatz für die eingestürzte Wand.↩︎

  74. Weil man nach ihm im Hofe nichts mehr tragen durfte.↩︎

  75. Weil er als öffentliches Gebiet gilt; cf. Sab. Blatt 2a, Anm. 2.↩︎

  76. Wenn bereits geschehen, jed. nicht von vornherein.↩︎

  77. Durch ein privates Feld.↩︎

  78. Wenn einer früher da war.↩︎

  79. Wenn die öffentliche Straße bis über den Zaun ging, und nur von dieser Stelle sagte RE., es sei öffentliches Gebiet.↩︎

  80. Nach RE. gilt also der ganze Hof als öffenti. Gebiet.↩︎

  81. Dies gilt also vom ganzen Hofe.↩︎

  82. Dem ganzen Hofe, während er doch zugibt, daß dieser Neutralgebiet sei, u. nur bezüglich des Zaunplatzes streitet.↩︎

  83. Bezieht sich auf den ersten, von einem Hofe handelnden Fall.↩︎

  84. Von dem dies nur in dem Falle gilt, wenn an zwei Seiten.↩︎

  85. Der Säulenhalle fehlen alle 4 Wände.↩︎

  86. Wenn der Deckenwinkel mit einem Doppelwinkel abbricht.↩︎

  87. Cf. supra Blatt 86a, Anmm.76u. 77.↩︎

  88. Cf. supra Blatt 93a, Anmm. 46—48.↩︎

  89. Auch A. pflichtet bei, daß sie nach Š. als Festhütte untauglich sei.↩︎

  90. Cf. supra Blatt 46b, Anm. 73.↩︎

  91. Cf. supra Blatt 81b, Anm. 99.↩︎

  92. Beim ersteren ist es erlaubt, da die Translozierong nur rabbanitisch verboten ist.↩︎

  93. Auf beiden Seiten des öffentl. Gebietes.↩︎

  94. Od. Straßenüberführung; wörtl. offene Brücke.↩︎

  95. Daß nach der Tora für das Privatgebiet 2 Wände genügen.↩︎

  96. Da dies in der 2. Lehre nicht berücksichtigt wird.↩︎