Eruwin Kapitel 7

Der Talmud, Traktat (Massechet) Eruwin in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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i WENN ZWISCHEN ZWEI HÖFEN EIN VIER ZU VIER [HANDBREITEN] GROSSES FENSTER INNERHALB ZEHN [HANDBREITEN VOM BODEN] SICH BEFINDET, SO KÖNNEN SIE NACH BELIEBEN ENTWEDER ZWEI ODER [ZUSAMMEN] EINENRUB MACHEN; HAT ES WENIGER ALS VIER ZU VIER, ODER BEFINDET ES SICH OBERHALB ZEHN, SO MÜSSEN SIE JEDER BESONDERS EINENRUB UND NICHT [ZUSAMMEN] EINENRUB MACHEN.

GEMARA. Unsere Mišna lehrt anonym nach R.Šimo͑n b.Gamliél, welcher sagt, [ein Abstand] unter vier [Handbreiten] gelte als vereinigt1?

Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn die Rabbanan streiten gegen R.Šimo͑n b.Gamliél nur bezüglich der Vereinigung2, während sie bei einer Öffnung beipflichten, daß sie nur dann von Bedeutung ist, wenn sie vier zu vier [Handbreiten] hat, sonst aber nicht.

HAT ES WENIGER ALS VIER &C. Selbstverständlich; wenn er vier zu vier innerhalb zehn sagt, so weiß ich ja, daß es nicht kleiner als vier und nicht oberhalb zehn sein darf!?

Folgendes lehrt er uns: nur dann, wenn es sich vollständig oberhalb zehn [Handbreiten] befindet, wenn es sich aber zum Teile innerhalb befindet, so können sie nach Belieben entweder zwei oder [zusammen] einen E͑rub machen. Wir lernen also das, was die Rabbanan gelehrt haben: Befindet es sich [fast] vollständig oberhalb zehn [Handbreiten] und etwas innerhalb zehn, oder [fast] vollständig innerhalb zehn und etwas oberhalb zehn, so können sie nach Belieben entweder zwei oder [zusammen] einen E͑rub machen.

Wenn sie schon, falls [fast] vollständig oberhalb zehn und etwas innerhalb zehn, nach Belieben zwei oder [zusammen] einen E͑rub machen können, um wieviel mehr, wenn [fast] ganz innerhalb zehn und etwas oberhalb zehn!?

Er lehrt: das eine und um so mehr das andere.

R.Joḥanan sagte: Ein rundes Fenster muß vierundzwanzig Handbreiten im Umfange haben, von denen etwas über zwei innerhalb zehn [Handbreiten vom Boden] sich befinden müssen, damit, wenn man ihn quadriert3, etwas innerhalb zehn [Handbreiten] sich befinde.

Merke, was

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drei Handbreiten im Umfange hat, hat ja eine Handbreite im Durchmesser, somit genügen ja zwölf4!?

Dies nur bei einem Kreise, bei einem Quadrate aber ist mehr erforderlich5.

Merke, das Quadrat ist ja um ein Viertel größer als der Kreis, somit genügen ja sechzehn!?

Dies nur bei einem Kreise in einem Quadrate, bei einem Quadrate in einem Kreise aber ist mehr erforderlich, wegen der Winkelvorsprünge.

Merke, eine Elle des Quadrates hat ja eine Elle und zwei Fünftel in der Diagonale, somit genügen ja siebzehn abzüglich eines Fünftels6!?

R.Joḥanan ist der Ansicht der Richter zu Cäsarea. Die Rabbanan zu Cäsarea, wie manche sagen, die Richter zu Cäsarea, sagten nämlich: Der Kreis im Quadrate ist um ein Viertel [kleiner], das Quadrat im Kreise ist um die Hälfte [kleiner]7.

HAT ES WENIGER ALS VIER ZU VIER &C. R.Naḥman sagte: Dies lehrten sie nur von einem Fenster zwischen zwei Höfen, bei einem Fenster zwischen zwei Häusern aber können sie, wenn sie wollen, auch wenn oberhalb zehn [Handbreiten, zusammen] einen E͑rub machen, weil das Haus als gefüllt8 gilt. Raba wandte gegen R.Naḥman ein: Einerlei ob ein Fenster zwischen zwei Höfen, ein Fenster zwischen zwei Häusern, ein Fenster zwischen zwei Söllern, ein Fenster zwischen zwei Dächern oder ein Fenster zwischen zwei Zimmern, sie müssen alle vier zu vier [Handbreiten] haben und sich oberhalb zehn [Handbreiten] befinden!?

Dies ist auf die Höfe zu beziehen.

Es heißt ja aber »einerlei«!? — Dies ist auf die [Größe von] vier zu vier zu beziehen.

R.Abba fragte R.Naḥman: Wie ist es, wenn eine Luke vom Hause nach dem Söller9 führt: ist da eine für diese bestimmte Stiege nötig, um [den Verkehr] zu erlauben, oder nicht? Sagen wir nur dann, wenn [die Öffnung] sich an der Seite befindet, das Haus gelte als gefüllt, nicht aber, wenn in der Mitte, oder gibt es hierbei keinen Unterschied? Dieser erwiderte: Sie ist nicht nötig. Er glaubte daraus zu entnehmen, nur eine für diese bestimmte Stiege sei nicht nötig, wohl aber eine nicht bestimmte, aber es wurde gelehrt, R.Joseph b. Minjomi sagte im Namen R.Naḥmans, es sei weder eine für diese bestimmte noch eine nicht bestimmte Stiege nötig.

ii WENN ZWISCHEN ZWEI HÖFEN EINE ZEHN [HANDBREITEN] HOHE UND VIER BREITE WAND SICH BEFINDET, SO MÜSSEN SIE ZWEI UND NICHT [ZUSAMMEN] EINENRUB MACHEN. BEFINDEN SICH AUF DIESER FRÜCHTE, SO DÜRFEN DIE EINEN VON DER EINEN SEITE HINAUFSTEIGEN UND ESSEN UND DIE ANDEREN VON DER ANDEREN SEITE HINAUFSTEIGEN UND ESSEN, NUR DÜRFEN SIE NICHTS NACH UNTEN BRINGEN. WIRD DIE WAND10BIS ZEHN ELLEN DURCHBROCHEN, SO KÖNNEN SIE NACH BELIEBEN ENTWEDER ZWEI ODER [ZUSAMMEN] EINENRUB MACHEN, WEIL DIES ALS TÜR GILT; WENN ABER MEHR, SO MACHEN SIE [ZUSAMMEN] EINENRUB UND NICHT ZWEI.

GEMARA. Wie ist es, wenn sie keine vier [Handbreiten] hat? Rabh sagte: Sie befindet sich im Luftraume zweier Gebiete, und man darf auf

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dieser nichts um ein Haar weit fortbewegen. R.Joḥanan sagte: Die einen dürfen von der einen Seite [Früchte] hinaufbringen und essen und die anderen von der anderen Seite hinaufbringen und essen.

Wir haben gelernt: So dürfen die einen von der einen Seite hinaufsteigen und essen und die anderen von der anderen Seite hinaufsteigen und essen. Nur hinaufsteigen, nicht aber hinaufbringen!?

Er meint es wie folgt: Hat sie vier (zu vier) [Handbreiten], so dürfen sie hinaufsteigen, jedoch nichts hinaufbringen, hat sie keine vier [Handbreiten], so darf man da auch [Früchte] hinaufbringen. R.Joḥanan vertritt hierbei seine Ansicht. Als R.Dimi kam, sagte er nämlich im Namen R.Joḥanans, daß auf einem Räume von weniger als vier zu vier [Handbreiten]11sowohl die Leute auf dem öffentlichen Gebiete als auch die Leute auf dem Privatgebiete ihre Last schultern dürfen, jedoch nicht tauschen.

Hält denn Rabh nichts von dem, was R.Dimi gesagt hat!?

Bei Gebieten der Tora12ist dem auch so, hier aber handelt es sich um rabbanitische Gebiete13, und die Weisen haben für ihre Worte eine größere Festigung getroffen, als für die der Tora14.

Rabba sagte im Namen R.Honas im Namen R.Naḥmans: Wenn eine Wand zwischen zwei Höfen an der einen Seite zehn Handbreiten hoch und an der anderen Seite [ungefähr] gleich [hoch] mit dem Erdboden15 ist, so gehört sie zu der Seite, mit der sie gleich hoch ist, weil sie auf dieser Seite bequem und auf jener Seite unbequem benutzt werden kann, und alles, was auf der einen Seite bequem und auf der anderen Seite unbequem benutzt werden kann, gehört zu der Seite, auf der es bequem benutzt werden kann.

R.Šezbi sagte im Namen R.Naḥmans: Wenn ein Graben zwischen zwei Höfen an der einen Seite zehn [Handbreiten] tief und an der anderen Seite [ungefähr] gleich [tief] mit dem Fußboden16ist, so gehört er zu der Seite, mit der er gleich tief ist, weil er auf dieser Seite bequem und auf jener Seite unbequem benutzt werden kann &c. Und beides ist nötig. Würde er es nur von der Wand gelehrt haben, [so könnte man glauben], weil sich die Leute einer Erhöhung bedienen, nicht aber gilt dies vom Graben, weil sich die Leute keiner Vertiefung bedienen. Und würde er es nur vom Graben gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil dessen Benutzung nicht beschwerlich ist, nicht aber gilt dies von der Wand, deren Benutzung beschwerlich ist. Daher ist beides nötig.

Wenn man sie17vermindert, so darf man die ganze Wand benutzen, falls die Verminderung sich über vier [Handbreiten] erstreckt, wenn aber nicht, sie nur gegenüber der Verminderung benutzen.

Wie du es nimmst: nützt die Verminderung, so sollte man die ganze Wand benutzen dürfen, nützt sie nicht, so sollte man es auch gegenüber der Verminderung nicht dürfen!? Rabina erwiderte: Wenn man oben ein Stück [von der Wand selbst] abgerissen hat.

R.Jeḥiél sagte: Wenn man ein Becken umstülpt18, so ist dies eine Verminderung.

Weshalb denn, dies ist ja eine Sache, die man am Šabbath fortnehmen darf, und eine Sache, die man am Šabbath fortnehmen darf, kann ja [die Höhe] nicht vermindern!?

In dem Falle, wenn man es an den Erdboden befestigt hat.

Was nützt es denn, daß man es an den Erdboden befestigt hat, es wird ja gelehrt, daß, wenn man eine unreife Feige in Stroh oder einen Fladen auf Kohle gelegt hat, man sie, wenn ein Teil unbedeckt geblieben ist, [am Šabbath] hervorholen dürfe!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn es Henkel hat19.

Was ist denn dabei, auch wenn es Henkel hat, wir haben ja gelernt, daß, wenn jemand Rüben oder Rettich unter einem Weinstocke versteckt20hat und ein Teil der Blätter unbedeckt bleibt, er kein Bedenken zu tragen brauche

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wegen Mischsaat, wegen der Zehnte und wegen des Siebentjahres21und sie am Šabbath herausziehen dürfe22!?

In dem Falle, wenn dazu Axt und Schaufel nötig sind.

Die ägyptische Leiter23bildet keine Verminderung, die tyrische bildet wohl eine Verminderung.

Welche heißt ägyptische Leiter? In der Schule R.Jannajs erklärten sie: Die keine vier Sprossen hat. R.Aḥa, Sohn Rabas, fragte R.Aši: Weshalb bildet die ägyptische Leiter keine Verminderung? Dieser erwiderte: Hast du denn nicht das gehört, was R.Aḥa b.Ada im Namen R.Hamnunas im Namen Rabhs gesagt hat, weil sie eine Sache ist, die man am Šabbath fortnehmen darf, und eine Sache, die man am Šabbath fortnehmen darf, nicht als Verminderung gelte?

Demnach sollte dies ja auch von der tyrischen gelten!?

Diese befestigt ihre Schwere.

Abajje sagte: Wenn zwischen zwei Höfen eine zehn Handbreiten hohe Wand sich befindet und man an die eine Seite eine vier [Handbreiten] breite Leiter und an die andere Seite eine vier [Handbreiten] breite Leiter setzt und sie keine drei Handbreiten von einander entfernt24sind, so ist dies eine Verminderung; wenn aber drei, so ist dies keine Verminderung. Aber nur dann, wenn die Wand keine vier [Handbreiten dick] ist, wenn sie aber vier [Handbreiten dick] ist, so ist dies eine Verminderung, selbst wenn sie noch mehr von einander entfernt sind25.

R.Bebaj b. Abajje sagte: Wenn man ein Podium auf ein Podium26setzt, so ist dies, wenn das untere vier [Handbreiten] hat, eine Verminderung; ebenso auch, wenn das untere keine vier hat, wohl aber das obere, und beide keine drei [Handbreiten] von einander entfernt sind.

R.Naḥman sagte im Namen des Rabba b.Abuha: Eine Sprossenleiter27 bildet eine Verminderung, wenn die unterste Stufe vier [Handbreiten] hat; ebenso auch, wenn sie keine vier hat, wohl aber die oberste, und sie keine drei [Handbreiten] von einander entfernt sind.

Ferner sagte R.Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha: Wenn man

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an einen aus der Wand ragenden Vorsprung von vier zu vier [Handbreiten] eine irgendwie [breite] Leiter setzt, so ist dies eine Verminderung; aber nur dann, wenn man sie auf diesen stützt, wenn aber neben diesem, so hat man ihn nur verbreitert.

Ferner sagte R.Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha: Eine neunzehn [Handbreiten hohe] Wand bedarf eines Vorsprunges28, damit es erlaubt29sei; eine zwanzig [hohe] Wand bedarf zweier Vorsprünge, damit es erlaubt sei. R.Ḥisda sagte: Aber nur dann, wenn sie nicht übereinander vorstehen30.

R.Hona sagte: Wenn man auf einen zehn [Handbreiten] hohen und vier breiten Pfahl31auf öffentlichem Gebiete einen Pflock irgendwie [stark] hineinsteckt32, so ist dies eine Verminderung. R.Ada b.Ahaba sagte: Wenn er drei [Handbreiten] hoch ist. Abajje und Raba sagten beide: Auch wenn er keine drei [Handbreiten] hoch ist, weil er nicht mehr zu benutzein ist. R.Aši sagte: Auch wenn er drei [Handbreiten] hoch ist33, weil man daran etwas anhängen kann. R.Aḥa, Sohn Rabas, fragte R.Aši: Wie ist34es, wenn man ihn ganz mit Pflöcken beschlagen hat? Dieser erwiderte: Hast du denn nicht das gehört, was R.Joḥanan gesagt hat, daß nämlich die Grube und der Schuttwall [zur Tiefe von] zehn [Handbreiten]35vereinigt werden? Weshalb denn, sie36ist ja nicht zu benutzen!? Du mußt also sagen, man kann etwas darauflegen und sie benutzen, ebenso kann man auch hierbei etwas darauflegen und ihn benutzen.

R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Eine zehn [Handbreiten] hohe Wand bedarf einer vierzehn [langen]37Leiter, damit es erlaubt38sei. R. Joseph sagte: Auch etwas über dreizehn. Abajje sagte: Auch etwas über elf. R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, sagte: Auch etwas über sieben39. Rabh sagte: Es ist mir überliefert, daß die senkrecht stehende Leiter eine Verminderung bilde, ich kenne aber nicht den Grund40. Šemuél sprach: Wieso kennt Abba den Grund nicht, bei dieser verhält es sich ja ebenso, wie bei einem Podium auf einem Podium41.

Rabba sagte im Namen R.Ḥijas: Die babylonischen Dattelpalmen brauchen nicht befestigt zu werden, weil sie es schon durch ihre Schwere42 sind. R.Joseph sagte im Namen R.Oša͑jas: Die babylonischen Leitern brauchen nicht befestigt zu werden, weil sie es schon durch ihre Schwere sind. Nach demjenigen, der dies von einer Leiter lehrt, gilt dies um so eher von der Dattelpalme, und nach demjenigen, der dies von einer Dattelpalme lehrt, gilt dies nicht von der Leiter.

R.Joseph fragte Rabba: Wie ist es, wenn zwei Leitern durch Stroh verbunden43werden? Dieser erwiderte: Der Fuß kann auf diese nicht treten.

Wie ist es, wenn die Strohsprossen an beiden Seiten sich befinden und die Leiter in der Mitte? Dieser erwiderte: Auf diese kann der Fuß treten.

Wie [hoch] müssen diese sein, wenn man zur Ergänzung [der

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Leiterbreite] Vertiefungen in die Wand macht? Dieser erwiderte: Zehn [Handbreiten]. Jener fragte: Wie [hoch] muß sie sein, wenn man sie ganz aus Vertiefungen in der Wand macht? Dieser erwiderte: Die ganze Höhe,

Welchen Unterschied gibt es hierbei? Dieser erwiderte: Jene ist leicht besteigbar, diese aber ist nicht leicht besteigbar.

R.Joseph fragte Rabba: Wie ist es, wenn man einen Baum als Leiter verwendet? Dies ist sowohl nach Rabbi als auch nach den Rabbanan44 fraglich. Nach Rabbi ist es fraglich, denn Rabbi ist der Ansicht, was nur des Feierns wegen verboten ist, haben sie [bei Dämmerung] nicht verboten, vielleicht nur da, wo es für die [Zeit der] Dämmerung bestimmt45 ist, nicht aber hierbei, wo es für den ganzen Tag bestimmt ist. Oder gilt er vielleicht auch nach den Rabbanan als Tür, nur lagert ein Löwe46davor? Wie ist es, wenn man eine Ašera47als Leiter bestimmt? Dies ist sowohl nach R.Jehuda als auch nach den Rabbanan fraglich. Nach R.Jehuda ist es fraglich, denn R.Jehuda ist der Ansicht, man dürfe für zur Nutznießung verbotene Dinge ein Haus kaufen, vielleicht nur da48, weil man, sobald sein E͑rub für ihn die Eignung [des Platzes] erwirkt hat, an dessen Aufbewahrung kein Interesse mehr hat. Oder gilt sie vielleicht auch nach den Rabbanan als Tür, nur lagert ein Löwe49davor? Dieser erwiderte: Bei einem Baume ist es erlaubt, bei einer Ašera ist es verboten. R.Ḥisda wandte ein: Im Gegenteil, bei einem Baume, wobei der Šabbath das Verbot bewirkt, sollte es verboten sein, bei einer Ašera aber, wobei etwas anderes das Verbot bewirkt, sollte es nicht verboten sein!? Ebenso wurde gelehrt: Als Rabin kam, sagte er im Namen R.Elea͑zars, und wie manche sagen, sagte es R.Abahu im Namen R.Joḥanans: Wobei der Šabbath das Verbot bewirkt, ist es verboten, wobei etwas anderes das Verbot bewirkt, ist es erlaubt. R.Naḥman b. Jiçḥaq lehrte es wie folgt: Über einen Baum besteht ein Streit zwischen Rabbi und den Rabbanan; über eine Ašera besteht ein Streit zwischen R.Jehuda und den Rabbanan.

iii WENN ZWISCHEN ZWEI HÖFEN EIN ZEHN [HANDBREITEN] TIEFER UND VIER BREITER GRABEN SICH BEFINDET, SO MACHEN SIE ZWEI UND NICHT [ZUSAMMEN] EINENRUB, SELBST WENN ER VOLL STOPPELN UND STROH IST; IST ER VOLL ERDE ODER GERÖLL, SO MACHEN SIE [ZUSAMMEN] EINENRUB UND NICHT ZWEI. iv LEGT MAN ÜBER DIESEN EIN VIER HANDBREITEN BREITES BRETT, ODER [ÜBER] ZWEI EINANDER GEGENÜBERLIEGENDE ALTANE50, SO KÖNNEN SIE NACH BELIEBEN ZWEI ODER [ZUSAMMEN] EINENRUB MACHEN; IST ES SCHMÄLER, SO MÜSSEN SIE ZWEI UND NICHT [ZUSAMMEN] EINENRUB MACHEN.

GEMARA. Gilt denn Stroh nicht als Füllung, wir haben ja gelernt, daß, wenn zwischen zwei Höfen eine zehn Handbreiten hohe Strohtenne sich befindet, sie zwei und nicht [zusammen] einen E͑rub machen müssen!? Abajje erwiderte: Niemand streitet, ob es als Wand gilt, als Füllung aber gilt es nur dann, wenn man es aufgegeben51hat, hat man es nicht aufgegeben, so gilt es nicht als Füllung.

IST ER VOLL ERDE. Auch ohne jede Beschlußfassung, und [dem widersprechend] haben wir gelernt, daß, wenn man ein Haus mit Stroh oder Geröll gefüllt und es aufgegeben hat, es als nicht vorhanden betrachtet52werde; nur wenn man es aufgegeben hat, nicht aber, wenn man

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es nicht aufgegeben hat!? R.Hona erwiderte: Der Autor der Lehre von der Bezeltung ist R.Jose.

Wenn R.Jose, so wissen wir ja von ihm, daß er entgegengesetzter Ansicht ist!? Es wird nämlich gelehrt: R.Jose sagt, Stroh, das man später nicht fortnimmt53, gleiche Erde ohne Beschlußfassung, und es gelte als aufgegeben, Erde, die man später fortnimmt, gleiche Stroh ohne Beschlußfassung, und es gelte nicht als aufgegeben. Vielmehr, erklärte R.Asi, der Autor der Lehre vom E͑rub ist R.Jose. R. Hona, Sohn des R.Jehošua͑, erwiderte: Du weisest auf einen Widerspruch zwischen Unreinheit und Šabbath hin!? Man lasse die Verbote beim Šabbathgesetze, denn an diesem gibt man auch einen Geldbeutel54 auf. R.Aši erwiderte: Du weisest auf einen Widerspruch zwischen einem Hause und einem Graben hin!? Allerdings ist ein Graben zum Verschütten bestimmt, ist aber ein Haus zum Verschütten bestimmt!?

LEGT MAN ÜBER DIESEN EIN VIER [HANDBREITEN] BREITES BRETT. Raba sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn man es über die Breite gelegt hat, wenn aber über die Länge55, auch irgendwie [breit], da [der Graben] dann weniger als vier [Handbreiten] hat.

ODE [ÜBER] ZWEI EINANDER GEGENÜBERLIEGENDE ALTANE. Raba sagte: Das, was du sagst, nur gegenüberliegende, nicht aber nicht gegenüberliegende56, oder auch einer höher als der andere, gilt nur von dem Falle, wenn sie drei Handbreiten von einander entfernt sind, wenn sie aber keine drei von einander entfernt sind, gelten sie [zusammen] als schief er Altan57.

v WENN ZWISCHEN ZWEI HÖFEN EINE ZEHN HANDBREITEN HOHE STROHTENNE SICH BEFINDET, SO MÜSSEN SIE ZWEI UND NICHT [ZUSAMMEN] EINENRUB MACHEN. DIE EINEN DÜRFEN [IHR VIEH] DA FRESSEN LASSEN UND DIE ANDEREN DORT FRESSEN LASSEN. IST DIE STROHTENNE AUF WENIGER ALS ZEHN HANDBREITEN VERMINDERT WORDEN, SO MACHEN SIE [ZUSAMMEN] EINENRUB UND NICHT ZWEI.

GEMARA. R.Hona sagte: Nur darf man nichts in seinen Korb tun und [seinem Vieh] zu fressen geben.

Ist es denn erlaubt, da [das Vieh] hinzustellen, R.Hona sagte ja im Namen R.Ḥaninas, daß man wohl das Vieh auf den Grasplatz bringen dürfe, nicht aber auf Abgesondertes58!?

Wenn man nur davor steht und das Vieh selber herangeht und frißt.

Darf man denn vom Stroh nicht in einen Korb tun, es wird ja gelehrt: Wenn zwischen zwei Höfen ein mit Stroh gefülltes Haus sich befindet, so müssen sie zwei und nicht [zusammen] einen E͑rub machen. Der eine darf davon in seinen Korb tun und [seinem Vieh] zu fressen geben, und der andere darf davon in seinen Korb tun und [seinem Vieh] zu fressen geben. Ist das Stroh auf weniger als zehn Handbreiten vermindert worden, so ist es59beiden verboten. Was mache man60nun? Einer schließe sein Haus ab und gebe sein Besitzrecht auf, sodann ist es ihm verboten und dem anderen erlaubt. Dasselbe gilt auch von einer Grube Stroh61zwischen zwei Šabbathgebieten. Hier lehrt er also, der eine dürfe davon in seinen Korb tun und [seinem Vieh] zu fressen geben, und der andere dürfe davon in seinen Korb tun und [seinem Vieh] zu fressen geben!?

Ich will dir sagen, bei einem Hause, das Wände und eine Decke hat, ist es, wenn [das Stroh] vermindert wird, zu merken, hierbei aber ist es nicht zu merken.

«Ist das Stroh auf weniger als zehn Handbreiten vermindert worden, so ist es beiden verboten.» Wenn aber nur auf zehn, so ist es erlaubt, auch wenn die Decke viel höher ist, somit wäre ja hieraus zu entnehmen, daß bis zur Decke nicht reichende Wände als Wände gelten!? Abajje erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn das Haus etwas weniger als dreizehn und das Stroh zehn [Handbreiten hoch] ist. R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, erwiderte: Du kannst auch sagen, wenn das Haus zehn

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und das Stroh etwas über sieben [Handbreiten hoch] ist, denn [bei einem Abstand] unter drei [Handbreiten] gilt es als verbunden.

Allerdings heißt es nach Abajje »zehn«, wieso heißt es aber nach R.Hona, dem Sohne R.Jehošua͑s, »zehn«!?

Unter »zehn« ist die Norm von zehn [Handbreiten] zu verstehen62.

«Beiden verboten.» Hieraus wäre also zu entnehmen, daß am Šabbath hinzukommende Bewohner63verboten machen!?

Vielleicht in dem Falle, wenn es bereits am vorangehenden Tage vermindert worden ist.

«Was mache man nun? Einer schließe sein Haus ab und gebe sein Besitzrecht auf.» Beides!?

Er meint es wie folgt: entweder er schließe sein Haus ab, oder er gebe sein Besitzrecht auf. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich beides, denn da [der andere] daran gewöhnt ist, könnte er [Sachen] umhexzutragen verleitet werden.

«Sodann ist es ihm verboten und dem anderen erlaubt.» Selbstverständlich!?

Dies ist für den Fall nötig, wenn der andere es darauf ihm abtritt; er lehrt uns, daß man nicht abtreten und zurück [an sich] abtreten lassen könne.

«Dasselbe gilt auch von einer Grube Stroh.» Selbstverständlich!?

Dies ist nach R.A͑qiba nötig, welcher sagt, das Gesetz von den Šabbathgebieten sei aus der Tora; man könnte glauben, es sei zu berücksichtigen, man könnte zu einer Verwechslung64verleitet werden, so lehrt er uns.

vi WIE GESCHIEHT DIE VERBINDUNG FÜR DIE DÜRCHGANGSGASSE? ELNER LEGE DAS FASS [WEIN]65NIEDER UND SPRECHE: »DIES SEI FÜR ALLE BEWOHNER DIESER DURCHGANGSGASSE«, UND EIGNE ES IHNEN ZU DURCH66SEINEN ERWACHSENEN SOHN, SEINE ERWACHSENE TOCHTER, SEINEN HEBRÄISCHEN KNECHT, SEINE HEBRÄISCHE MAGD ODER SEINE FRAU, NICHT ABER DURCH SEINEN KENAA͑NITISCHEN KNECHT ODER SEINE KENAA͑NITISCHE MAGD, WEIL IHRE HAND SEINER HAND GLEICHT67.

GEMARA. R.Jehuda sagte: Das Faß zur Verbindung für die Durchgangsgasse muß68eine Handbreite vom Fußboden hochgehoben werden.

Raba sagte: Diese beiden Dinge lehrten die Greise69von Pumbeditha; das eine ist das [eben gesagte], und das andere ist folgendes: Wer den Weihsegen spricht, genügt seiner Pflicht nur dann, wenn er einen Mundvoll kostet, sonst aber nicht. R.Ḥabiba sagte: Auch folgendes lehrten die Greise von Pumbeditha: R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls, man dürfe für eine Wöchnerin eine Wärmflamme am Šabbath machen. Hieraus wäre zu entnehmen, nur für eine Wöchnerin, nicht aber für einen [anderen] Kranken, nur in der Regenzeit, nicht aber im Sommer, aber es wurde gelehrt: R.Ḥija b.Abin sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand sich zur Ader gelassen und erkältet hat, so darf man für ihn auch in der Jahreszeit des Tamuz eine Wärmflamme am Šabbath machen. Amemar sagte: Auch folgendes lehrten die Greise von Pumbeditha: Es wurde gelehrt: Welcher [Baum] gilt ohne Bestimmung als Ašera? Rabh sagt,

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wenn ihn die Götzenpriester bewachen und von seinen Früchten nicht genießen; Šemuél sagt, von dem man sagt, dessen Datteln sind zum Met für die Niçrepheleute70bestimmt, den sie an ihrem Festtage71trinken. (Amemar sagte:) Hierzu sagten mir die Greise von Pumbeditha, die Halakha sei wie Šamuél. Man wandte ein: Wie geschieht die Verbindung für die Durchgangsgasse? Einer hole das Faß Wein, Öl, Datteln, Dörrfeigen oder andere Früchte, wenn von seinem, so eigne er es ihnen zu, und wenn von ihrem, so teile er es ihnen mit, sodann hebe er es ein wenig vom Boden hoch!?

Unter »ein wenig« ist eben eine Handbreite zu verstehen.

Es wurde gelehrt: [Die Speisen] zur Verbindung für die Durchgangsgasse braucht man, wie Rabh sagt, nicht zuzueignen, und wie Šemuél sagt, muß man sie wohl zueignen; [die Speisen] zur Vereinigung der Gebiete muß man, wie Rabh sagt, zueignen, und wie Šemuél sagt, braucht man sie nicht zuzueignen.

Einleuchtend ist die Ansicht Šemuéls, denn von dem einen72haben wir es gelernt und von anderen haben wir es nicht gelernt; was ist aber der Grund Rabhs?

Hierüber streiten Tannaím. R.Jehuda erzählte nämlich im Namen Rabhs: Einst ging die Schwiegertochter R.Oša͑jas ins Bad73und wurde von der Dunkelheit überrascht; da machte ihre Schwiegermutter für sie einen E͑rub. Als die Sache vor R.Ḥija kam, verbot er dies. Darauf sprach R.Jišma͑él b. R.Jose zu ihm: Babylonier, so streng nimmst du es beim E͑rub! Mein Vater sagte wie folgt: soweit du beim E͑rub erleichtern kannst, erleichtere es. Hierzu fragten sie: Machte die Schwiegermutter den E͑rub von ihrem Eigentum, und74weil sie ihn jener nicht zugeeignet hatte, oder machte sie ihn vom Eigentum jener, und weil sie es ohne ihr Wissen getan75hatte? Einer von den Jüngern, Namens R.Ja͑qob, erwiderte ihnen: Mir wurde es von R.Joḥanan erklärt: Die Schwiegermutter hatte den E͑rub von ihrem Eigentum gemacht, und weil sie ihn jener nicht zugeeignet hatte. R.Zera sprach zu R.Ja͑qob, dem Sohne der Tochter Ja͑qobs: Wenn du nach dort76 gehst, mache einen Umweg und gehe nach der Anhöhe von Cor und frage es R.Ja͑qob b.Idi. Hierauf fragte er ihn: Hatte die Schwiegermutter den E͑rub von ihrem Eigentum gemacht, und weil sie ihn jener nicht zugeeignet hatte, oder hatte sie ihn vom Eigentum jener gemacht, und weil sie es ohne ihr Wissen getan hatte? Dieser erwiderte: Die Schwiegermutter hatte ihn von ihrem Eigentum gemacht, und weil sie ihn jener nicht zugeeignet hatte.

R.Naḥman sagte: Es ist uns überliefert, daß man sowohl bei der Vereinigung von Gebieten und Höfen als auch bei der Verbindung für die Durchgangsgasse den E͑rub zueignen müsse. Folgendes aber fragte R. Naḥman: Muß man auch den Speisen-E͑rub77zueignen oder nicht? R. Joseph sprach: Was ist ihm da fraglich, hat er denn nicht das gehört, was R.Naḥman, Sohn des R.Ada, im Namen Šemuéls gesagt hat, daß man nämlich auch den Speisen-E͑rub zueignen müsse!? Abajje erwiderte: Selbstverständlich hat er dies nicht gehört; hätte er es gehört, so würde er ja nicht gefragt haben. Jener entgegnete: Auch vom Gebiet-E͑rub sagte ja Šemuél, man brauche ihn nicht zuzueignen, dennoch sagte er, man müsse ihn zueignen.

Ist es denn gleich: über jenen streiten Rabh und Šemuél, und er lehrt uns nach der Erschwerung des einen und nach der Erschwerung des anderen, aber gibt es denn jemand, wenn er es gehört hätte, der über diesen streitet?

Einst sprachen sie zum Waffenhüter78, der in der Nachbarschaft R. Zeras wohnte: Vermiete uns dein Gebiet. Dieser vermietete es ihnen nicht. Da kamen sie zu R.Zera und fragten ihn, ob man es von seiner Frau mieten dürfe. Dieser erwiderte: Folgendes sagte Reš Laqiš im Namen eines bedeutenden Mannes, das ist R.Ḥanina: die Ehefrau darf für einen ohne sein Wissen einen E͑rub machen.

Einst sprachen sie zum Waffenhüter, der in der Nachbarschaft des R.Jehudab.Oša͑ja wohnte: Vermiete uns dein Gebiet. Dieser vermietete es ihnen nicht. Da kamen sie zu R.Jehudab.Oša͑ja und fragten ihn, ob man es von seiner Frau mieten dürfe. Er wußte es nicht. Hierauf kamen sie zu R.Mathna, und er wußte es ebenfalls nicht. Alsdann kamen sie zu R.Jehuda, und er sprach zu ihnen: Folgendes sagte Šemuél: die Ehefrau darf für einen ohne sein Wissen den E͑rub machen. Man wandte ein: Wenn Frauen ohne Wissen ihrer Männer sich durch einen E͑rub vereinigt oder verbunden haben, so ist ihre Vereinigung und ihre Verbindung ungültig!?

Das ist kein Einwand; das eine, wenn [der Ehemann] verboten macht, das andere, wenn er nicht verboten79macht. Dies ist auch einleuchtend, denn sonst würde sich ja Šemuél mit sich selbst in Widerspruch befinden. Šemuél sagte nämlich, daß, wenn ein Anwohner der Durchgangsgasse, der sonst bei der Verbindung für die Durchgangsgasse sich mit den übrigen Anwohnern zu beteiligen pflegte, sich bei der Verbindung nicht beteiligen will, die übrigen Anwohner der Durchgangsgasse in sein Haus gehen und seine Beteiligung erzwingen dürfen. Nur, wenn er dies sonst zu tun pflegte, nicht aber, wenn er es sonst nicht zu tun pflegte. Schließe hieraus. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Man zwinge ihn, an den Durchgang einen Pfosten oder einen

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Balken zu setzen.

Anders ist es da, wo keine Wände vorhanden80sind. (Eine andere Lesart: An der Seite81ist es anders.)

Es wurde gelehrt: R.Ḥija b. Aši sagte, man dürfe aus einer Ašera einen Pfosten machen; R.Šimo͑n b.Laqiš sagte, man dürfe aus einer Ašera einen Balken machen. Nach dem, der dies vom Balken lehrt, gilt dies um so mehr vom Pfosten; nach dem aber, der dies vom Pfosten lehrt, gilt dies nicht vom Balken, weil das Maß zertrümmert82ist.

vii IST DIE SPEISE VERMINDERT WORDEN, SO FÜGE MAN [DAS FEHLENDE] HINZU UND EIGNE ES IHNEN ZU, UND MAN BRAUCHT ES IHNEN NIGHT MITZUTEILEN. SIND [BETEILIGTE] HINZUGEKOMMEN, SO FÜGE MAN HINZU UND EIGNE ES IHNEN ZU, UND MAN MUSS ES IHNEN MITTEILEN. viii WELCHES QUANTUM [IST DAZU ERFORDERLICH]? SIND ES VIELE, SPEISE FÜR ZWEI MAHLZEITEN FÜR ALLE ZUSAMMEN, SIND ES WENIGE, [DAS QUANTUM EINER] DÖRRFEIGE FÜR JEDEN BESONDERS. ix R.JOSE SAGTE: DIESE WORTE GELTEN NUR VOM URSPRÜNGLICH [NIEDERGELEGTEN] E͑RUB, FÜR DEN ÜBERREST ABER REICHT AUCH JEDES [QUANTUM]. ÜBERHAUPT HABEN SIE DIE VEREINIGUNG DER HÖFE DURCH EINENRUB NUR DESHALB ANGEORDNET, DAMIT ES BEI DEN KINDERN NICHT IN VERGESSENHEIT GERATE.

GEMARA. Worum handelt es sich: wollte man sagen, wenn man von derselben Art [hinzufügt], wieso »vermindert«, auch wenn nichts mehr da war, ist ja [keine Mitteilung nötig], und wollte man sagen, von einer anderen Art, so ist es ja nötig, auch wenn nur vermindert!? Es wird nämlich gelehrt: Wenn von der Speise nichts mehr da war, so braucht man, falls man von derselben Art [hinzufügt], es nicht mitzuteilen, wenn aber von einer anderen Art, so muß man es mitteilen!?

Wenn du willst, sage ich: von derselben Art, und wenn du willst, sage ich: von einer anderen Art. Wenn du willst, sage ich: von derselben Art, denn unter »vermindert« ist zu verstehen, wenn er ganz fort ist; wenn du aber willst, sage ich: von einer anderen Art, denn anders ist es, wenn er ganz fort83ist.

SIND [BETEILIGTE] HINZUGEKOMMEN, SO FÜGE MAN HINZU UND EIGNE ES IHNEN ZU &C. R.Šezbi sagte im Namen R.Ḥisdas: Dies besagt, daß die Genossen R.Jehudas gegen ihn streiten. Wir haben nämlich gelernt: R.Jehuda sagte, diese Worte gelten nur vom Gebiet-E͑rub, beim Hof-E͑rub aber kann dies sowohl mit seinem Wissen als auch ohne sein Wissen erfolgen.

Selbstverständlich streiten sie!?

Man könnte glauben, [unsere Mišna spreche] von einem Hofe zwischen zwei84Durchgangsgassen, nicht aber von einem Hofe in einer Durchgangsgasse, so lehrt er uns.

WELCHES QUANTUM [IST DAZU ERFORDERLICH] &C. Was heißt »viele«? R.Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Achtzehn Personen.

Achtzehn und nicht mehr!?

Sage: von achtzehn an.

Weshalb gerade achtzehn? R. Jiçḥaq, Sohn des R.Jehuda, erwiderte: Mir wurde es von meinem Vater erklärt: wenn man es für zwei Mahlzeiten einteilen und auf jeden einzelnen nicht [das Quantum] einer Dörrfeige kommen würde, so heißt dies »viele«, und Speise für zwei Mahlzeiten ist ausreichend, sonst aber sind es wenige. Nebenbei lehrt er uns, daß zwei Mahlzeiten [ein Quantum] von achtzehn Dörrfeigen haben.

x MIT ALLEM DARF MAN EINENRUB MACHEN ZUR VEREINIGUNG UND ZUR VERBINDUNG, AUSSER MIT WASSER ODER SALZ

SO R.ELIE͑ZER. R.JEHOŠUA͑ SAGT, NUR EIN [GANZER] LAIB DIENE ALSRUB; MIT EINEM STÜCKE, SELBST VON EINEM SEÁGEBÄCK, KANN MAN KEINENRUB MACHEN, MIT EINEM GANZEN, SELBST WIE EIN ASSAR, KANN MAN EINENRUB MACHEN.

GEMARA. Dies haben wir ja bereits einmal85gelernt: mit allem darf

Blatt 81a

man einen E͑rub machen zur Vereinigung und zur Verbindung, außer mit Wasser oder Salz!? Rabba erwiderte: Dies schließt die Ansicht R. Jehošua͑s aus; dieser sagt, nur mit einem Laib und nicht mit anderem, so lehrt er uns: mit allem. Abajje wandte gegen ihn ein: Mit allem darf man einen E͑rub zur Vereinigung von Höfen und zur Verbindung für Durchgangsgassen machen, und nur vom E͑rub zur Vereinigung von Höfen sagten sie, daß es mit Brot erfolgen müsse. Derjenige, welcher sagt, nur mit Brot und nicht mit etwas anderem, ist ja R.Jehošua͑, und er lehrt: mit allem!? Vielmehr, erklärte Rabba b.Bar Ḥana, dies schließt die Ansicht R.Jehošua͑s aus; dieser sagt, nur mit einem ganzen, nicht aber mit einem Stücke, so lehrt er uns: mit allem.

Weshalb nicht mit einem Stücke? R.Jose b.Šaúl erwiderte im Namen Rabbis: Wegen etwaiger Unverträglichkeit86. R.Aḥa, der Sohn Rabas, fragte R.Aši: Wie ist es, wenn alle zum E͑rub Stücke beitragen? Dieser erwiderte: Dadurch könnte ein Mißbrauch wieder eingeführt werden.

R.Joḥanan b.Šaúl sagte: Fehlt daran das Quantum der Teighebe87oder der Bemischung88, so ist es zum E͑rub brauchbar. — Es wird ja aber gelehrt, wenn [vom Brote] das Quantum der Bemischung fehlt, es zum E͑rub brauchbar sei, und wenn das Quantum der Teighebe, es zum E͑rub nicht brauchbar sei!?

Das ist kein Einwand; das eine gilt von der Teighebe eines Bäckers, und das andere von der Teighebe eines Hausherrn. Wir haben nämlich gelernt: Das Quantum der Teighebe ist ein Vierundzwanzigstel; ob man den Teig für sich selbst oder für das Hochzeitsmahl seines Sohnes bereitet, immer ein Vierundzwanzigstel. Der Bäcker, der für den Marktverkauf, oder eine Frau, die für den Marktverkauf bereitet, gebe nur ein Achtundvierzigstel.

R.Ḥisda sagte: Hat man [ein zerstückeltes Brot] mit einem Spane zusammengesteckt, so ist es zum E͑rub brauchbar.

Es wird ja aber gelehrt, es sei zum E͑rub nicht brauchbar!?

Das ist kein Einwand; das eine, wenn die Naht zu merken ist, das andere, wenn die Naht nicht zu merken ist.

R.Zera sagte im Namen Šemuéls: Man darf einen E͑rub aus Reis- und Hirsebrot machen. Mar U͑qaba sagte: Mir wurde von Meister Šemuél erklärt, man dürfe einen E͑rub aus Reisbrot machen, nicht aber dürfe man einen E͑rub aus Hirsebrot machen.

R.Ḥija b.Abin sagte im Namen Rabhs: Man darf einen E͑rub aus Linsenbrot machen.

Dem ist ja aber nicht so; als man einst zur Zeit des Meisters Šemuél ein solches machte, warf er es vor seinen Hund und aß es nicht!?

Jenes war aus verschiedenen Arten gemacht worden. So heißt es auch:89du aber hole dir Weizen, Gerste, Bohnen, Linsen und Hirse90&c. R.Papa erklärte: Jenes war mit Menschenkot gebacken worden. So heißt es auch:91dieses sollst du vor ihren Augen auf Ballen von Menschenkot backen.

Was heißt:92du sollst es als Gerstenkuchen essen? R.Ḥama erwiderte: In Rationen93. R.Papa erklärte: Es sollte wie Gerstenbrot und nicht wie Weizenbrot zubereitet werden.

xi MAN DARF BEI EINEM KRÄMER ODER EINEM BÄCKER94EINE MAA͑ HINTERLEGEN, DAMIT ER IHM [DEN BEITRAG ZUM] E͑RUB ZUEIGNE

SO R.ELIE͑ZER; DIE WEISEN SAGEN, ER WERDE IHM DURCH DAS GELD NICHT ZUGEEIGNET95. SIE PFLICHTEN JEDOCH BEI, DASS BEI JEDEM ANDEREN ES IHM DURCH

Blatt 81b

GELD ZUGEEIGNET WERDE. MANN KANN NÄMLICH FÜR NIEMAND EINENRUB OHNE SEIN WISSEN96MACHEN. R.JEHUDA SAGTE: DIESE WORTE GELTEN NUR VOM GEBIET-E͑RUB, BEIM HOF-E͑RUB ABER KANN DIES SOWOHL MIT DESSEN WISSEN ALS AUCH OHNE DESSEN WISSEN ERFOLGEN, WEIL MAN JEMAND IN SEINER ABWESENHEIT BEVORTEILEN UND NICHT BENACHTEILIGEN KANN97.

GEMARA. Was ist der Grund R.Elie͑zers, man hat es ja nicht an sich gezogen!? R.Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Nach R. Elie͑zer ist es hierbei ebenso wie bei den vier Zeiten im Jahre. Wir haben nämlich gelernt: An vier Zeiten im Jahre kann man den Schlächter98 anhalten, gegen seinen Willen zu schlachten; selbst wenn das Rind tausend Denare wert ist und der Käufer daran mit nur einem Denar beteiligt ist, kann er ihn zum Schiachten zwingen; daher ist es, wenn es verendet, dem Käufer verendet99.

Weshalb dem Käufer, er hat es ja nicht an sich gezogen!? R.Hona erwiderte: Wenn er es an sich gezogen hat.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: anders ist es an den übrigen Tagen des Jahres; daher ist es, wenn es verendet, dem Verkäufer verendet. Weshalb denn, jener hat es ja an sich gezogen!? R.Šemuél b.Jiçḥaq erwiderte: Tatsächlich, wenn er es nicht an sich gezogen hat, nur handelt es sich um den Fall, wenn [der Schlächter] es ihm durch einen anderen zugeeignet hat; an diesen vier Zeiten ist es für ihn ein Vorteil, und bevorteilen kann man einen auch in seiner Abwesenheit, an den übrigen Tagen des Jahres100ist es für ihn ein Nachteil, und benachteiligen kann man einen nur in seiner Anwesenheit. R.Ila erklärte im Namen R.Joḥanans: Für diese vier Zeiten haben die Weisen ihre Worte auf die Bestimmung der Tora gestützt. R.Joḥanan sagte nämlich: Nach der Tora wird [die Sache] auch durch das Geld erworben, nur deshalb sagten sie, daß sie nur durch das Ansichziehen erworben werde, weil zu berücksichtigen ist, [der Verkäufer] könnte zu ihm sagen: dein Weizen ist auf dem Söller verbrannt.

SIE PFLICHTEN JEDOCH BEI, DASS BEI JEDEM ANDEREN &C. Wer ist »jeder andere«? Rabh erklärte, ein Privatmann, ebenso erklärte Šemuél, ein Privatmann. Šemuél sagte nämlich: Sie lehrten dies nur von einem Bäcker, ein Privatmann aber kann ihn zueignen. Ferner sagte Šemuél: Sie lehrten dies nur von einer Maa͑, durch ein Gewand101aber kann er ihn zueignen. Ferner sagte Šemuél: Sie lehrten dies nur von dem Falle, wenn er zu ihm gesagt hat: eigne mir zu, wenn er ihm aber gesagt hat: mache für mich den E͑rub, so hat er ihn zum Vertreter gemacht, und er eignet ihn ihm zu.

R.JEHUDA SAGTE: DIESE WORTE GELTEN NUR &C. R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R.Jehuda. Noch mehr: überall, wo R.Jehuda etwas über den E͑rub lehrt, ist die Halakha wie er. R.Ḥana aus Bagdad fragte R.Jehuda: Sagte Šemuél dies auch vom Durchgang, von dem die Balken oder die Pfosten entfernt worden102sind? Dieser erwiderte: Ich sagte dir dies nur vom E͑rub und nicht von den Wänden103. R.Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R.Aši: So die Halakha, demnach streiten sie, dagegen sagte ja R.Jehošua͑ b.Levi, daß überall, wo R.Jehuda in unserer Mišna »nur dann« oder »dies nur« sagt, er nur die Worte der Weisen erkläre!?

Streiten sie etwa nicht, wir haben ja gelernt, daß, wenn [Beteiligte] hinzugekommen sind, man [zum E͑rub] hinzufüge und es ihnen zueigne, und man ihnen dies mitteilen104müsse!?

Dies gilt von einem Hofe zwischen zwei Durchgängen105.

R.Šezbi sagte ja aber im Namen R.Ḥisdas, hieraus sei zu entnehmen, daß die Genossen

Blatt 82a

R.Jehudas gegen ihn streiten!?

Du weisest auf einen Widerspruch zwischen zwei Personen hin!? Einer ist der Ansicht, sie streiten, und einer ist der Ansicht, sie streiten nicht.

Der Text. R.Jehošua͑ b.Levi sagte: Überall, wo R.Jehuda in unserer Mišna »nur dann« oder »dies nur« sagt, erklärt er nur die Worte der Weisen. R.Joḥanan sagte: Mit »nur dann« erklärt er [die Worte jener], mit »dies nur« streitet er gegen sie.

Ist denn »nur dann» erklärend, wir haben ja gelernt: Folgende sind106unzulässig: Würfelspieler, Wucherer, die Tauben fliegen107lassen, und die mit [Erzeugnissen] des Siebentjahrs handeln. R.Jehuda sagte: Nur dann, wenn sie weiter keinen anderen Beruf haben, wenn sie aber noch einen anderen Beruf haben, so sind sie zulässig. Hierzu wurde in einer Barajtha gelehrt: Die Weisen sagen, diese seien unzulässig, einerlei ob sie weiter keinen anderen Beruf haben oder noch einen anderen Beruf haben!?

Diese Lehre ist von R.Jehuda im Namen R.Tryphons. Es wird nämlich gelehrt: R.Jehuda sagte im Namen R.Tryphons: Keiner von beiden108ist Naziräer, weil das Nazirat bestimmt ausgesprochen werden muß. Wir sehen also, daß man sich, weil es ihm zweifelhaft ist, ob er Naziräer wird oder nicht, [seinem Versprechen] nicht unterwirft, ebenso auch hierbei: da man nicht weiß, ob man gewinnen oder verlieren wird, tritt man [den Verlust] nicht ab109.


  1. Die Lücke unter 4 Hb.n gilt als nicht vorhanden.↩︎

  2. Wenn der Abstand sich über die ganze Breite erstreckt, beispielsweise einer schwebenden Wand vom Fußboden.↩︎

  3. Soll heißen: darin ein Quadrat (von 4×4 Hb.n) setzt.↩︎

  4. Wenn das Fenster einen Kreis von 12 Hb.n hat, so hat es einen Durchmesser von ca. 4 Hb.n.↩︎

  5. Dh. der Durchmesser eines Kreises von 12 Hb.n Umfang beträgt allerdings 4 Hb.n, hier aber handelt es sich darum, ein eingeschriebenes Quadrat zu gewinnen.↩︎

  6. Die Diagonale eines 4 Hb.n großen Quadrates beträgt 5⅗ Hb.n (4+8/5 = 5⅗); der Kreis eines solchen Durchmessers hat also 3×5⅗ = 16⅘.↩︎

  7. Des ursprünglichen Quadrates; es handelt sich also um ein Quadrat innerhalb eines in einem Quadrate eingeschriebenen Kreises.↩︎

  8. Mit der Luft, somit befindet sich das Fenster nicht oberhalb 10 H.bn.↩︎

  9. Der 2 Eigentümern gehört.↩︎

  10. Zwisehen 2 Höfen.↩︎

  11. Zwischen Privatgebiet und öffentlichem Gebiete.↩︎

  12. Bei denen die Translozierung aus einem Privatgebiete nach einem öffentlichen Gebiete nach der Tora verboten ist.↩︎

  13. Wobei die Translozierung aus Privatgebiet nach Privatgebiet nur rabbanitisch verboten ist.↩︎

  14. Damit man sie nicht vernachlässige.↩︎

  15. Keine 10 Hb.n hoch; wenn der Erdboden auf der einen Seite hoch u. auf der anderen niedrig ist.↩︎

  16. Cf. Anm. 15 mut. mut.↩︎

  17. Die Höhe der Wand, durch Erhöhung des Fußbodens.↩︎

  18. Und es an die Wand stellt.↩︎

  19. Reim Fortnehmen würde man die Erde auflockern.↩︎

  20. Damit sie in der Erde frisch bleiben.↩︎

  21. Dies gilt nicht als Pflanzung.↩︎

  22. Obgleich er dadurch die Erde auflockert.↩︎

  23. So traditionell, wahrscheinlicher aber Weidenleiter (v. נצר); vgl. חבל המצרי Bast, כפיפה מצרית Weidenkorb.↩︎

  24. Dh. sie brauchen sich nicht genau gegenüberzustehen.↩︎

  25. Da man auf dieser gehen u. von einer Leiter zur anderen gelangen kann.↩︎

  26. Neben einer Wand, um ihre Höhe zu vermindern.↩︎

  27. Wörtl. Leiter mit schwebenden Stufen; die keine auf einander ruhenden Stufen hat, wie bei einer Treppe.↩︎

  28. In der Mitte, damit weder die untere Hälfte noch die obere zehn Hb.n hoch sei.↩︎

  29. Über diese Wand Gegenstände aus einem Hofe nach dem anderen zu tragen, wenn eine kleine Leiter angesetzt wird.↩︎

  30. Um beide Vorsprünge durch eine zweite Leiter verbinden zu können.↩︎

  31. Ein solcher gilt als Priyatgebiet.↩︎

  32. In die obere Fläche, sodaß sie keine 4 Hb.n mehr hat.↩︎

  33. Ist dies keine Verminderung.↩︎

  34. Sc. nach deiner Ansicht, ein Pflock sei verwendbar.↩︎

  35. Bei dieser Tiefe gilt sie als Privatgebiet (cf. Sab. Blatt 99a); ebenso wird die obere Fläche des Schuttwalles mit dem Lufträume der Grube zur Breite von 4 Hb.n vereinigt.↩︎

  36. Die obere Fläche des Schuttwalles, wenn die erforderliche Breite nur durch den Luftraum der Grube ergänzt wird.↩︎

  37. Weil sie schräg stehen muß.↩︎

  38. Über diese Wand Gegenstände aus einem Hofe nach dem anderen zu tragen, wenn eine kleine Leiter angesetzt wird.↩︎

  39. Sodaß senkrecht stehend (nach der weiter folgenden Ansicht R.s) keine 3 Hb.n fehlen.↩︎

  40. Die Benutzung einer solchen ist sehr schwer.↩︎

  41. Auch bei diesem ist das Hinaufsteigen schwierig, dennoch wird oben gelehrt, daß es eine Minderung bilde.↩︎

  42. Wenn man einen Klotz von einer solchen an die Wand stellt, so gilt dies als Verminderung.↩︎

  43. Wenn sie zusammen keine 4 Hb.n haben u. diese Breite durch Strohsprossen erreicht wird.↩︎

  44. Die ob. Blatt 32b über einen E͑. auf einem Baume streiten.↩︎

  45. Wie dies beim Niederlegen des E͑. der Fall ist.↩︎

  46. Dh. der Baum gilt tatsächlich als Verbindung der beiden Höfe, sodaß sie zusammen einen E͑rub machen und durch Spalten und Löcher verkehren können, nur ist es verboten, auf diesen am Šabbath zu steigen.↩︎

  47. Deren Nutznießung verboten ist; cf. Dewarim 12,2.↩︎

  48. Wenn man einen É. auf einem Grabe niederlegt; cf. supra Blatt 26b.↩︎

  49. Cf. Anm. 45, mut. mut.↩︎

  50. Aus zwei Söllern.↩︎

  51. Wenn man beschlossen hat, es für immer darin zu lassen.↩︎

  52. Hinsichtl. der Verunreinigung durch Bezeltung, wenn ein Leichnam sich darin befindet.↩︎

  53. Wenn man es nicht braucht, obgleich man es nicht ausdrücklich aufgegeben hat.↩︎

  54. Daher gilt Erde als Füllung; Stroh und Stoppeln aber sind als Viehfutter verwendbar.↩︎

  55. Des Grabens, auf Querstäben.↩︎

  56. Wenn sie sich an einer Seite befinden u. einer weiter vorragt als der andere.↩︎

  57. Sie brauchen nur einen E͑.↩︎

  58. Was am S͑abbath nicht benutzt oder verwendet werden darf; in diesem Falle das zur Grenze bestimmte Stroh od. am Š. gemähtes Gras.↩︎

  59. Der Verkehr zwischen Wohnung und Hof.↩︎

  60. Daß wenigstens der Verkehr in einem Hofe erlaubt sei.↩︎

  61. Nach einer andern Lesart: Strohbündel, -haufen.↩︎

  62. Als welche auch etwas über 7 gelten.↩︎

  63. Die durch die ungültig gewordene Scheidewand hinzugekommen sind; hierüber besteht ob. Blatt 17a ein Streit.↩︎

  64. Das Stroh auch aus fremdem Gebiete zu holen.↩︎

  65. Od. andere Nahrungsmittel, die als E͑rub verwendet werden.↩︎

  66. Indem diese es für jene in Empfang nehmen.↩︎

  67. Sie sind sein Eigentum, ebenso auch alles, was sie besitzen.↩︎

  68. Zur Übereignung.↩︎

  69. R.Jehuda u. R.E͑na; cf. Syn. 17b.↩︎

  70. Wie allgemein angenommen die Nazarener; cf. Sab. Blatt 116a, Anm. 28.↩︎

  71. Wahrscheinl. ed (Unglückstag) zu lesen, kakophonisch von עיד Fest, vieil, aber id.↩︎

  72. Vom E͑rub zur Verbindung der Höfe.↩︎

  73. Am Vorabend des Šabbaths; das Bad befand sich außerhalb des Šabbathgebietes.↩︎

  74. Erklärte RḤ. den E͑rub als ungültig.↩︎

  75. Erklärte RḤ. den E͑rub als ungültig.↩︎

  76. Nach Palästina.↩︎

  77. Man darf zum Feste Speisen zubereiten, jedoch nicht für den diesem folgenden Šabbath, an dem dies verboten ist; folgt nun ein Šabbath unmittelbar auf das Fest, so wird am Vorabend eine Speise als E͑rub (Vereinigung, sc. der darauf folgenden Tage) bestimmt.↩︎

  78. Einem nichtjüd. städtischen Beamten.↩︎

  79. Wenn beispielsweise der Hof sich zwischen 2 Durchgangsgassen befindet u. der Besitzer mit dem einen überhaupt nie verbunden war; in diesem Falle ist seine Zustimmung erforderlich.↩︎

  80. Die Durchgangsgasse liegt frei, und man darf da überhaupt nichts tragen; wenn es sich aber nur darum handelt, einen freien Verkehr zwischen Haus und Hof zu gewinnen, kann man niemand zwingen, sich an der Vereinigung zu beteiligen.↩︎

  81. Das W. מצר gibt keinen Sinn; manche identifizieren es mit מצודה Festung, dh. wenn ringsum Wände vorhanden sind; andere dagegen emendieren מצר Grenze, Platz. Am wahrscheinlichsten ist die Emendation [ככית דין =] ככ״ד, dh. nur das Gericht könne es erzwingen. Übrigens scheint der ganze Satz eine spätere Glosse zu sein; in Handschriften fehlt er ganz, u. in den älteren Kommentaren fehlt jede Hindeutung.↩︎

  82. Wörtl. zerstoßen; da die Ašera vernichtet werden muß, gilt sie fiktiv als vernichtet, und dem Balken fehlt die erforderliche Stärke; cf. supra Blatt 13b.↩︎

  83. Nur auf diesen Fall bezieht sich die angezogene Lehre, daß man es mitteilen muß.↩︎

  84. Weil man nicht weiß, mit welchem er sich vereinigen will.↩︎

  85. Oben Blatt 26b.↩︎

  86. Wenn der eine ein ganzes u. der andere ein Stück beiträgt.↩︎

  87. Ein Achtundvierzigstel; cf. Hal. I,1.↩︎

  88. Wenn profanem Getreide Hebe beigemischt worden ist, so ist davon eine Hebe von 1% abzusondern.↩︎

  89. Jechezkel 4,9.↩︎

  90. Solches wurde nicht als Brot angesehen; cf. Jechezkel 24,17.↩︎

  91. Ez.4,12.↩︎

  92. Ez.4,12.↩︎

  93. שעזריס Plur. von שיעזר Maß, Quantum.↩︎

  94. Der mit ihm zusammen in derselben Durchgangsgasse wohnt.↩︎

  95. Dies ist ein richtiger Kauf, wobei man die Sache nur durch das Ansichziehen erwirbt.↩︎

  96. Wenn Bäcker u. Krämer für einen den Beitrag zum E͑. entrichten, so geschieht dies ohne sein Wissen, da sie für ihn nur Verkäufer sind u. er sich auf sie nicht verläßt.↩︎

  97. Cf. supra Blatt 46b, Anm. 73.↩︎

  98. An den man eine Anzahlung auf Fleisch geleistet hat.↩︎

  99. Er verliert seine Anzahlung.↩︎

  100. Wo ihm das Geld lieber ist.↩︎

  101. Durch Mantelgriff.↩︎

  102. Weiter Blatt 97a, wobei er besonders erleichternd ist.↩︎

  103. Als welche Balken und Pfosten gelten.↩︎

  104. Gegen die Ansicht RJ.s.↩︎

  105. Wo man nicht weiß, mit welchem sie sich vereinigen wollen.↩︎

  106. Als Richter und Zeugen.↩︎

  107. Wohl eine Art Wettspiel.↩︎

  108. Wenn zwei eine Wette eingehen, und der Verlierende Naziräer sein soll.↩︎

  109. An den Gewinnenden; dieser eignet sich somit widerrechtlich fremdes Eigentum an, was rabb. als Raub gilt. RJ. selber aber ist nicht dieser Ansicht, sondern erklärt die Worte der Weisen.↩︎