Eruwin Kapitel 4

Der Talmud, Traktat (Massechet) Eruwin in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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Übersetzung

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i WENN NICHTJUDEN ODER EIN BÖSER GEIST EINEN HINAUSGEBRACHT1 HABEN, SO STEHEN IHM NUR VIER ELLEN FREI; HABEN SIE IHN ZURÜCKGEBRACHT, SO IST ES EBENSO, ALS WÄRE ER NICHT HINAUSGEKOMMEN. HABEN SIE IHN NACH EINER ANDEREN STADT, IN EINEN PFERCH ODER EINE HÜRDE GEBRACHT, SO DARF ER SIE, WIE R.GAMLIÉL UND R.ELEA͑ZAR B. A͑ZARJA SAGEN, GANZ DURCHWANDERN; R.JEHOŠUA͑ UND R.AQIBA SAGEN, IHM STEHEN NUR VIER ELLEN FREI. EINST KAMEN SIE AUS BRUNDISIUM, UND IHR SCHIFF STACH IN DIE SEE; R.GAMLIÉL UND R.ELEA͑ZAR B. A͑ZARJA DURCHWANDERTEN ES GANZ, R.JEHOŠUA͑ UND R.A͑QIBA ABER VERLIESSEN NICHT IHRE VIER ELLEN, WEIL SIE ES FÜR SICH STRENGER NEHMEN WOLLTEN. EINST LIEFEN SIE ii ERST NACH DER DUNKELHEIT IN DEN HAFEN EIN, UND SIE FRAGTEN R.GAMLIÉL: DÜRFEN WIR AUSSTEIGEN? DIESER ERWIDERTE: IHR DÜRFT ES, DENN ICH HABE SCHON VORHER BEOBACHTET, UND WIR WAREN BEREITS VOR DUNKELHEIT INNERHALB DES ŠABBATHGEBIETES.

GEMARA. Die Rabbanan lebrten: Drei Dinge bringen den Menschen um seinen Verstand und um die Kenntnis seines Schöpfers, und zwar: Nichtjuden, ein böser Geist und drückende Armut.

In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung?

Daß man derentwegen um Erbarmen flehe. Drei Dinge schützen2vor dem Fegefeuer, und zwar: drückende Armut, Unterleibsschmerzen und die Obrigkeit; manche sagen: auch (wer) ein böses Weib (hat).

Und jener!?

Es ist Gebot, sich von einer bösen Frau scheiden zu lassen.

Und dieser!?

Oft hat sie eine große Morgengabe, oder man hat von ihr Kinder, und man kann sich von ihr nicht scheiden lassen.

In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung?

Daß man [diese Leiden] in Ergebung3 auf sich nehme. Drei können bei der Unterhaltung sterben: und zwar: der Unterleibskranke, die Wöchnerin und der Wassersüchtige.

In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung?

Daß man für sie Reisevorrat4 bereit halte.

R.Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Ist jemand freiwillig hinausgegangen, so stehen ihm nur vier Ellen frei.

Selbstverständlich, wenn einem, den Nichtjuden hinausgebracht haben, nur vier Ellen freistehen, um wieviel mehr einem, der freiwillig hinausgegangen ist!?

Sage vielmehr: ist er freiwillig zurückgekehrt, so stehen ihm nur vier Ellen frei.

Aber auch dies haben wir ja gelernt: haben ihn die Nichtjuden zurückgebracht, so ist es ebenso, als wäre er nicht hinausgekommen; nur wenn diese ihn zurückgebracht haben, ist es ebenso, als wäre er nicht hinausgekommen, wenn aber Nichtjuden ihn hinausgebracht haben und er freiwillig zurückgekehrt ist, so stehen ihm nur vier Ellen frei!?

Sage vielmehr: wenn er freiwillig hinausgegangen war und Nichtjuden ihn zurückgebracht haben, so stehen ihm nur vier Ellen frei.

Aber auch dies haben wir ja gelernt: wenn [Nichtjuden] jemand hinausgebracht und zurückgebracht haben, so ist es ebenso, als wäre er nicht hinausgekommen; nur wenn sie ihn hinausgebracht und zurückgebracht haben, ist es ebenso, als wäre er nicht hinausgekommen, nicht aber, wenn er freiwillig hinausgegangen war!?

Man könnte glauben, [die Mišna] lehre getrennte Fälle: wenn Nichtjuden jemand hinausgebracht haben und er freiwillig zurückgekehrt ist, so stehen ihm nur vier Ellen frei, wenn er aber freiwillig hinausgegangen war und Nichtjuden ihn zurückgebracht haben, so ist es ebenso, als wäre er nicht hinausgekommen, so lehrt er uns.

Man fragte Rabba: Wie ist es, wenn man seine Notdurft verrichten5 muß? Dieser erwiderte: Die Ehre der Menschen ist so bedeutend, daß sie auch ein Verbot der Tora verdrängt. Die Nehardee͑nser sagten: Wenn er klug ist, gehe er in das Šabbathgebiet, und wenn er schon darin ist, bleibe er da6.

R.Papa sagte: Wenn Früchte aus dem Šabbathgebiete hinauskommen und zurückgebracht worden sind, selbst mit Absicht, so haben sie ihren Platz nicht verloren, weil sie gezwungen7 waren. R.Joseph b. Šema͑ja wandte gegen R.Papa ein: R.Neḥemja und R.Elie͑zer b. Ja͑qob sagen, sie seien so lange verboten, bis sie ohne Absicht auf ihren Platz zurückgebracht werden. Nur ohne Absicht, nicht aber mit Absicht!?

Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Wenn Früchte ohne Absicht aus dem Šabbathgebiete hinausgekommen sind, so dürfen sie gegessen werden, wenn mit Absicht, so dürfen sie nicht gegessen werden; R.Neḥemja sagt, auf

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ihrem früheren Platze dürfen sie gegessen werden, nicht auf ihrem [früheren] Platze dürfen sie nicht gegessen werden. In welchem [Falle] auf ihrem Platze: wollte man sagen, mit Absicht, so wird ja ausdrücklich gelehrt, R.Neḥemja und R.Elie͑zer b. Ja͑qob sagen, sie seien so lange verboten, bis sie ohne Absicht auf ihren Platz zurückgebracht werden; nur ohne Absicht, nicht aber mit Absicht!? Doch wohl auf ihrem Platze ohne Absieht, und zwar ist diese Lehre lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn Früchte ohne Absicht aus dem Šabbathgebiete hinausgekommen sind, so dürfen sie gegessen werden, wenn aber mit Absicht, so dürfen sie nicht gegessen werden; dies nur außerhalb ihres [früheren] Platzes, auf ihrem [früheren] Platze aber dürfen sie gegessen werden, auch wenn mit Absicht. Hierzu sagt R.Neḥemja, auch auf ihrem früheren Platze nur dann, wenn ohne Absicht, nicht aber, wenn mit Absicht.

Nein, wenn mit Absicht, stimmen alle überein, daß sie [auch] auf ihrem [früheren] Platze verboten sind, sie streiten nur, wenn ohne Absicht, außerhalb ihres [früheren] Platzes; der erste Tanna ist der Ansicht, wenn ohne Absicht, seien sie außerhalb ihres [früheren] Platzes erlaubt, und R.Neḥemja ist der Ansicht, auch ohne Absicht nur auf ihrem [früheren] Platze, nicht aber außerhalb ihres [früheren] Platzes.

Wenn er im Schlußsatze lehrt, R.Neḥemja und R.Elie͑zer b. Ja͑qob sagen, sie seien so lange verboten, bis sie ohne Absicht auf ihren Platz zurückgebracht werden, nur ohne Absicht und nicht mit Absicht, so ist ja demnach der erste Tanna der Ansicht, daß sie auch mit Absicht erlaubt seien. Schließe hieraus.

R.Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand [auf einer Ebene] geht und [die Reichweite] des Šabbathgebietes nicht kennt, so gehe er zweitausend mittelmäßige Schritte; dies ist das Šabbathgebiet.

Ferner sagte R.Naḥman im Namen Šemuéls: Wenn jemand auf einer Ebene den Šabbath verweilt und Nichtjuden sie am Šabbath mit einem Zaune umgeben, so darf er da [nur] zweitausend Ellen gehen und auf der ganzen Gegenstände werfend fortbewegen. R.Hona sagt, er dürfe da [nur] zweitausend Ellen gehen und Gegenstände [nur] vier Ellen fortbewegen.

Sollte er doch auf der ganzen werfend fortbewegen dürfen!?

Er könnte sich von seinem Gegenstande hinleiten8 lassen.

Aber innerhalb der zweitausend [Ellen] sollte er doch auf gewöhnliche Weise fortbewegen dürfen!?

Dies gleicht einem Zaune, der in seiner ganzen Breite nach einem Raume durchbrochen9 ist, wo [das Tragen] verboten ist. Ḥija b. Rabh sagte, er dürfe da zweitausend Ellen gehen und zweitausend Ellen fortbewegen.

Weder nach R.Naḥman noch nach H.Hona!?

Sage: er dürfe vier [Ellen] tragen.

Demnach ist es ja dasselbe, was R.Hona sagt!?

Sage: ebenso sagte auch R.Ḥija b. Rabh. R.Naḥman sprach zu R.Hona: Streite nicht gegen Šemuél, denn übereinstimmend mit ihm wird gelehrt: Wenn jemand nachmißt10und es bis in die Mitte einer [anderen] Stadt

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reicht, so darf er [Gegenstände] in der ganzen Stadt fortbewegen, nur darf er über das Šabbathgebiet11 hinaus nicht gehen. Wahrscheinlich darf er sie werfend12fortbewegen. R.Hona erwiderte: Nein, durch Hereinziehen13.

R.Hona sagte, Wenn jemand nachmißt14und es bis zur Hälfte eines Vorhofes reicht, so steht ihm nur die Hälfte des Vorhofes frei.

Selbstverständlich!?

Sage: so steht ihm die Hälfte des Vorhofes frei.

Auch dies ist ja selbstverständlich!?

Man könnte glauben, es sei zu berücksichtigen, er würde verleitet werden, im ganzen umherzutragen, so lehrt er uns. R.Naḥman sagte: Hona pflichtet mir jedoch bei, daß, wenn jemand nachmißt und es bis zum Rande der Decke reicht, er im ganzen Hause fortbewegen15dürfe, weil die Decke des Hauses herunterdrückt16. R.Hona, Sohn des R.Nathan, sagte [Hierüber streiten] Tannaím: Haben [Nichtjuden] einen nach einer anderen Stadt, in einen Pferch oder eine Hürde gebracht, so darf er sie, wie R.Gamliél und R.Elea͑zar b. A͑zarja sagen, ganz durchwandern; R.Jehošua͑ und R.A͑qiba sagen, ihm stehen nur vier Ellen frei. R.Gamliél und R.Elea͑zar b.A͑zarja, welche sagen, er dürfe sie ganz durchwandern, berücksichtigen wahrscheinlich nicht beim Gehen in dem Pferche und in der Hürde das Gehen in der Ebene17, und wenn sie beim Gehen das Gehen nicht berücksichtigen, so berücksichtigen sie auch nicht das Gehen beim Fortbewegen; R.Jehošua͑ und R.A͑qiba aber, welche sagen, ihm stehen nur vier Ellen frei, berücksichtigen beim Gehen in dem Pferche und in der Hürde das Gehen in der Ebene, und wenn sie beim Gehen das Gehen berücksichtigen, so berücksichtigen sie auch das Gehen beim Fortbewegen18.

Wieso, vielleicht berücksichtigen R.Gamliél und R.Elea͑zar b. A͑zarja nur nicht das Gehen in der Ebene beim Gehen in dem Pferche und in der Hürde, weil es zwei von einander verschiedene Plätze sind, wohl aber das Gehen beim Fortbewegen, weil es ein und derselbe Platz ist und zu berücksichtigen ist, er könnte sich von seinem Gegenstande hinleiten lassen. Oder auch: woher, daß R.Jehošua͑ und R.A͑qiba hierbei etwas berücksichtigen, vielleicht nur deshalb, weil sie der Ansicht sind, das ganze Haus gelte als vier Ellen nur in dem Falle, wenn er zwischen seinen Wänden den Platz für den Šabbath noch am Tage erworben hat, nicht aber, wenn er zwischen seinen Wänden den Platz für den Šabbath am Tage nicht erworben hat!?

Rabh sagte, die Halakha sei wie R.Gamliél bei [den Lehren von] dem Pferche und der Hürde und vom Schiffe. Šemuél sagte, die Halakha sei wie R.Gamliél bei [der Lehre] vom Schiffe, nicht aber bei [der Lehre] von dem Pferche und der Hürde.

Alle stimmen überein, die Halakha sei wie R.Gamliél bei [der Lehre] vom Schiffe; aus welchem Grunde!? Rabba erwiderte: Weil man noch am Tage zwischen den Wänden einen Platz für den Šabbath erworben hat. R.Zera erwiderte: Weil das Schiff ihn vom Beginn der vier [Ellen] fortbringt und an das Ende der vier [Ellen] setzt19.

Welchen Unterschied giht es zwischen ihnen?

Ein Unterschied besteht zwischen ihnen, wenn die Wände des Schiffes niedergerissen wurden; oder auch, wenn man von einem Schiffe auf ein anderes springt.

Weshalb erklärt R.Zera nicht wie Rabba?

Er kann entgegnen: die Wände sind nur dazu da, um das Wasser zurückzuhalten.

Weshalb erklärt Rabba nicht wie R.Zera?

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Wenn [das Schiff] in Bewegung war, streiten sie überhaupt nicht, sie streiten nur über den Fall, wenn es gestanden20hat. R.Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Auch aus unserer Mišna ist zu entnehmen, daß sie über den Fall, wenn das Schiff in Bewegung war, nicht streiten.

Wieso?

Er lehrt: Einst kamen sie aus Brundisium, und ihr Schiff stach in die See; R.Gamliél und R.Elea͑zar b. A͑zarja durchwanderten es ganz, R.Jehošua͑ und R.A͑qiba aber verließen nicht ihre vier Ellen, weil sie es für sich strenger nehmen wollten. Allerdings hatten sie es für sich strenger genommen, wenn du sagst, daß sie über den Fall, wenn das Schiff in Bewegung war, überhaupt nicht streiten, weil nämlich [das Schiff] stehen geblieben sein kann; wieso aber hatten sie es für sich strenger genommen, wenn du sagst, daß sie auch über diesen Fall streiten, nach [ihrer Ansicht] ist es ja verboten!? R.Aši sagte: Dies ist auch aus der Mišna zu entnehmen, denn diese lehrt vom Schiffe gleichlautend wie von dem Pferche und der Hürde, und wie Pferch und Hürde stehen, ebenso ein Schiff, wenn es steht. R.Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R.Aši: Die Halakha ist bei der Lehre vom Schiffe wie R.Gamliél.

So die Halakha, streiten sie denn21!?

Freilich, es wird gelehrt: Ḥanina, Bruderssohn des R.Jehošua͑, erzählte: Jenen ganzen Tag saßen sie und verhandelten über die Halakha, und gestern gab mein Oheim Jehošua͑ den Ausschlag, daß bei [der Lehre] vom Schiffe die Halakha wie R.Gamliél, und bei [der Lehre] von dem Pferche und der Hürde die Halakha wie R. A͑qiba sei.

R.Ḥananja fragte: Gilt [das Gesetz] vom Šabbathgebiete oberhalb zehn [Handbreiten]22oder nicht? Hinsichtlich eines zehn [Handbreiten] hohen und vier breiten Pfahles ist es nicht fraglich, denn dieser gilt als fester Boden, fraglich ist es nur hinsichtlich eines zehn [Handbreiten] hohen Pfahles, der keine vier [Handbreiten] breit ist. Oder auch, wenn man schwebend23geht; manche lesen: wenn man auf einem Schiffe reist. Wie ist es nun? R.Hoša͑ja erwiderte: Komm und höre: Einst kamen sie aus Brundisium, und ihr Schiff stach in die See &c. Allerdings nahmen sie es mit sich strenger, wenn du sagst, [das Gesetz] vom Šabbathgebiete gelte [oberhalb zehn Handbreiten], weshalb aber taten sie dies, wenn du sagst, [oberhalb zehn Handbreiten gelte das Gesetz] vom Šabbathgebiete überhaupt nicht24!?

Wie Raba erklärt hat, es ging auf Grund, ebenso ging es auch da auf Grund.

Komm und höre: Einst liefen sie erst nach der Dunkelheit in den Hafen ein &c. Erklärlich ist dies, wenn du sagst, [das Gesetz] vom Šabbathgebiete gelte [oberhalb zehn Handbreiten], was aber ist dabei, daß sie nicht innerhalb des Gebietes waren, wenn du sagst, [das Gesetz] vom Šabbathgebiete gelte [oberhalb zehn Handbreiten] überhaupt nicht!? Raba erwiderte: Es ging auf Grund.

Komm und höre: Jene sieben Lehren, die Šabbathmorgens vor R.Ḥisda in Sura und Šabbathabends vor Rabina in Pumbeditha vorgetragen wurden, hat ja wohl Elijahu25berichtet; demnach gilt [das Gesetz] vom Šabbathgebiete nicht oberhalb zehn [Handbreiten].

Nein, vielleicht berichtete sie der Dämon Joseph26.

Komm und höre: [Sagt jemand:] »ich will Naziräer sein am Tage, an dem der Sohn Davids kommt«, so darf er an Šabbathen und an Festtagen27Wein

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trinken, und an allen anderen Wochentagen keinen Wein trinken. Erklärlich ist es, daß er es an Šabbathen und an Festtagen darf, wenn du sagst, [das Gesetz] vom Šabbathgebiete gelte [oberhalb zehn Handbreiten], wieso ist es aber an Šabbathen und an Festtagen erlaubt, wenn du sagst, [das Gesetz] vom Šabbathgebiete gelte nicht [oberhalb zehn Handbreiten]28!?

Anders ist es da, denn es heißt:29Siehe, ich schicke euch [vorher] Elijahu, den Propheten &c., und Elijahu ist ja am Tage vorher nicht gekommen.

Demnach sollte es ihm auch an jedem anderen Tage der Woche erlaubt sein, da Elijahu am Tage vorher nicht gekommen ist!? Vielmehr nehmen wir an, er sei beim großen Gerichtskollegium eingetroffen, eben so sollte man ja auch [am Šabbath] annehmen, er sei beim großen Gerichtskollegium eingetroffen.

Es ist bereits Jisraél zugesichert worden, daß Elijahu weder an einem Vorabend des Šabbaths noch an einem Vorabend eines Festtages kommen werde, wegen der Belästigung30.

Er glaubte anfangs, daß [an solchen Tagen] gleich Elijahu auch der Messias selbst nicht kommen werde, somit sollte es ihm auch am Vorabend des Šabbaths erlaubt sein!?

Elijahu kommt dann nicht, der Messias aber wohl, denn wenn der Messias kommt, sind alle Sklaven der Jisraéliten31.

Am Sonntag sollte es ihm erlaubt sein!? Hieraus ist somit zu entnehmen, daß [oberhalb zehn Handbreiten das Gesetz] vom Šabbathgebiete nicht gilt, denn wenn es wohl gilt, müßte es ihm ja am Sonntag erlaubt sein, da Elijahu am Šabbath nicht kommen darf.

Diesem Tanna ist es zweifelhaft, ob [oberhalb zehn Handbreiten das Gesetz] vom Šabbathgebiete gilt oder nicht, und [er lehrt] erschwerend.

Wann soll er dies gelobt haben: wenn am Wochentage, wieso kann der Šabbath das Nazirat aufheben, nachdem es Gültigkeit erlangt hat!?

Vielmehr, wenn er es am Šabbath selbst, beziehungsweise am Feste selbst gelobt hat; an diesem Tage ist es ihm noch erlaubt, von dann ab ist es ihm aber verboten.

EINST LIEFEN SIE &C. IN DEN HAFEN EIN. Es wird gelehrt: R.Gamliél hatte ein Fernrohr, mittelst dessen er zweitausend Ellen auf dem Festlande und entsprechend zweitausend Ellen auf dem Meere schauen konnte. Wer die Tiefe einer Schlucht untersuchen will, hole ein Fernrohr und schaue durch dieses, sodann weiß er, wie tief32sie ist. Wer die Höhe einer Dattelpalme untersuchen will, messe seine eigene Höhe, seinen Schatten und den Schatten [der Dattelpalme], sodann weiß33er, wie hoch die Dattelpalme ist. Wenn jemand wünscht, daß sich kein böses Tier im Schatten eines Grabes aufhalte, so schlage er da in der vierten Stunde des Tages eine Stange ein und beobachte, nach welcher Seite sie ihren Schatten wirft, alsdann bösche er [diese Seite des Grabes] ab.

Neḥemja, Sohn des R.Ḥanilaj, ging in eine Lehre vertieft außerhalb des Šabbathgebietes hinaus. Da sprach R.Ḥisda zu R.Naḥman: Dein Schüler Neḥemja befindet sich in einer Notlage. Dieser erwiderte: Bilde für ihn eine Wand von Menschen, sodann kann er zurück hereinkommen. R. Naḥman b. Jiçḥaq saß hinter Raba, während Raba vor R.Naḥman saß; da sprach R.Naḥman b. Jiçḥaq zu Raba: Was fragte R.Ḥisda: waren da viele Menschen vorhanden, und er fragte, ob die Halakha wie R.Gamliél sei34 oder nicht, oder waren da keine Menschen vorhanden, und er fragte, ob

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die Halakha wie R.Elie͑zer sei35oder nicht?

Selbstverständlich, wenn da keine Menschen vorhanden sind, denn wolltest du sagen, wenn da Menschen vorhanden sind, so brauchte er ja diesbezüglich nicht zu fragen, da Rabh bereits gesagt hat, bei [den Lehren] von dem Pferche und der Hürde und vom Schiffe sei die Halakha wie R.Gamliél. Vielmehr waren da keine Menschen vorhanden, und er fragte, ob die Halakha wie R.Elie͑zer sei. Dies ist auch zu beweisen: [R.Naḥman] sagte, daß er zurück hereinkomme, doch wohl auch ohne36Wand. R.Naḥman b. Jiçḥaq wandte gegen Raba ein: Wenn die Wand [einer Festhütte] einstürzt, so darf man da nicht einen Menschen, ein Tier oder ein Gerät hinstellen, oder das Lager aufstellen und ein Laken ausbreiten, weil man am Feste kein vorübergehendes Zelt von vornherein errichten darf, und um so weniger am Šabbath!? Dieser erwiderte: Du hältst mir diese Lehre entgegen, ich halte dir folgende entgegen: Man darf seinen Nächsten als Wand hinstellen, um [in der Festhütte] essen, trinken und schlafen zu können; man darf das Lager hinstellen und darauf ein Laken ausbreiten, um einen Toten oder Speisen vor der Sonne zu schützen.

Die Lehren widersprechen ja einander!?

Das ist kein Einwand; eine nach R.Elie͑zer und eine nach den Rabbanan, denn wir haben gelernt: Die Klappe einer Luke darf man [am Šabbath] schließen, wie R.Elie͑zer sagt, wenn sie angebunden ist und hängt, sonst aber nicht37; die Weisen sagen, ob so oder so, dürfe man sie schließen.

Hierzu wird ja aber gelehrt: Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R.Joḥanans: Alle stimmen überein, daß man am Feste kein provisorisches Zelt machen dürfe, und um so weniger am Šabbath, sie streiten nur über die Erweiterung; R.Elie͑zer sagt, man dürfe es am Feste nicht erweitern und um so weniger am Šabbath, und die Weisen sagen, man dürfe es am Šabbath erweitern und um so mehr am Feste!?

Vielmehr, das ist kein Einwand; eines nach R.Meír und eines nach R.Jehuda, denn es wird gelehrt: Verwendet man ein Tier als Wand für eine Festhütte, so ist sie, wie R.Meír sagt, unbrauchbar, und wie R.Jehuda sagt, brauchbar. Nach R.Meír, nach dem sie unbrauchbar ist, dient es nicht als Wand, somit ist es hierbei erlaubt, da man ja nichts macht; nach R.Jehuda aber, nach dem sie brauchbar ist, dient es als Wand, somit ist es hierbei verboten.

Glaubst du: allerdings ist R.Meír dieser Ansicht bei einem Tiere38, ist er es auch bei Menschen und Geräten!? Und nach wem ferner sagt dies39R.Meír: wenn nach R.Elie͑zer, so ist ja sogar die Erweiterung verboten, und wenn nach den Rabbanan, so [erlauben] die Rabbanan allerdings die Erweiterung, [erlauben] sie etwa auch, [eine Wand] von vornherein zu errichten!?

Vielmehr vertreten beide Lehren die Ansicht der Rabbanan, dennoch besteht bezüglich der Geräte kein Widerspruch, denn eine spricht von der dritten Wand40und eine von der vierten Wand. Dies ist

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auch zu beweisen, denn er lehrt: wenn die Wand41einstürzt. Schließe hieraus.

Aber bezüglich eines Menschen besteht ja ein Widerspruch42!?

Auch bezüglich eines Menschen besteht kein Widerspruch; das eine, wenn er es weiß, und das andere, wenn er es nicht weiß43. Im Falle des R.Neḥemja, Sohnes des R.Ḥanilaj, wußten sie es ja!?

Sie wußten es nicht.

Aber R.Ḥisda wußte es ja!?

R.Ḥisda war nicht mitbeteiligt.

Einst holten44Gärtner Wasser, indem sie eine Wand aus Menschen machten, und Šemuél ließ sie prügeln, indem er sagte: Wenn sie es ohne Wissen [erlaubt] haben, sollte es auch wissentlich erlaubt sein!? Einst brachte man bei Raba, als er vom Vortrage45kam, Schläuche herein, die auf dem Stadtplatze von Maḥoza umherlagen. Als man sie am nächsten Šabbath wiederum hereinbringen wollte, verbot er es ihnen, weil es wie wissentlich ist und verboten. Für Levi holte man [auf diese Weise] Stroh, für Zee͑ri Futter, und für R.Šimi b. Ḥija Wasser.

iii WENN JEMAND ERLAUBTERWEISE46[AUS DEM ŠABBATHGEBIETE] HINAUSGEGANGEN IST UND MAN IHM MITTEILT, DIE ANGELEGENHEIT SEI ERLEDIGT, SO STEHEN IHM ZWEITAUSEND ELLEN NACH JEDER RICHTUNG FREI; BEFINDET ER SICH NOCH INNERHALB DES ŠABBATHGEBIETES, SO IST ES EBENSO, ALS WÄRE ER NICHT HINAUSGEGANGEN. ALLE, DIE ZUR RETTUNG HINAUSGEGANGEN SIND, DÜRFEN NACH IHREM ORTE ZURÜCKKEHREN.

GEMARA. Was heißt: befindet er sich noch innerhalb des Šabbathgebietes, so ist es ebenso, als wäre er nicht hinausgegangen? Rabba erwiderte: Er meint es wie folgt: befindet er sich noch in seinem Šabbathgebiete, so ist es ebenso, als hätte er sein Haus nicht verlassen47.

Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, sobald er [seinen Platz] verlassen hat, habe er ihn verlassen48, so lehrt er uns. R.Šimi b. Ḥija erklärte: Er meint es wie folgt: wenn das Gebiet, das die Weisen ihm gewährt49haben, in das seinige hineinragt, so ist es ebenso, als wäre er aus seinem Gebiete nicht hinausgegangen.

Worin besteht ihr Streit?

Einer ist der Ansicht, die Zusammenschmelzung der Gebiete sei von Bedeutung, und einer ist der Ansicht, sie sei ohne Bedeutung.

Abajje sprach zu Rabba: Du bist also nicht der Ansicht, die Zusammenschmelzung der Gebiete sei von Bedeutung; würde man denn, wenn man eine Šabbathstation in einer Höhle erwirbt, deren Boden viertausend Ellen und deren Decke keine viertausend Ellen50hat, nicht in dieser unbeschränkt und zweitausend Ellen nach jeder Richtung gehen dürfen51!? Dieser erwiderte: Unterscheidest du denn nicht zwischen dem Falle, wenn man den Platz zwischen den Wänden noch am Tage erworben hat, und dem Falle, wenn man den Platz zwischen den Wänden nicht am Tage erworben hat!?

Ist es denn nicht erlaubt in dem Falle, wenn man den Platz für den Šabbath nicht dann

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erworben hat, wir haben ja gelernt, R.Elie͑zer sagt, wenn zwei52, dürfe er zurückkehren, wenn drei, dürfe er nicht zurückkehren, wobei R.Elie͑zer wohl seine Ansicht vertritt, er53in der Mitte, sodaß die vier Ellen, die die Rabbanan ihm gegeben haben [mit seinem Šabbathgebiete] zusammenschmelzen; und da er in dieses zurückkehren darf, so ist ja die Zusammenschmelzung der Gebiete wohl von Bedeutung!? Rabba b. Bar Ḥana sprach zu Abajje: Aus der Ansicht R.Elie͑zers erhebst du einen Einwand gegen den Meister54!? Dieser erwiderte: Freilich, ich hörte vom Meister, daß die Rabbanan gegen R.Elie͑zer nur über den Fall streiten, wenn man zu Freigestelltem [hinausgegangen ist], wenn aber zu Gebotszwecken, pflichten sie ihm bei.

ALLE, DIE ZUR RETTUNG HINAUSGEGANGEN SIND, DÜRFEN NACH IHREM ORTE ZURÜCKKEHREN. Auch weit, während es im Anfangssatze heißt, nur zweitausend Ellen und nicht mehr!? R.Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Sie dürfen nach ihrem Orte mit ihren Waffen zurückkehren55.

Was ist dies überhaupt für ein Einwand, vielleicht ist es anders, wenn zur Rettung56!?

Vielmehr, will man einen Einwand erheben, ist folgendes einzuwenden. Wir haben gelernt: Vormals durften sie57sich von dort58den ganzen Tag nicht entfernen, später aber ordnete R.Gamliél der Ältere an, daß sie zweitausend Ellen nach jeder Richtung [gehen] dürfen. Und sie sagten dies nicht nur von diesen allein, sondern auch die weise Frau, die Geburtshilfe leisten kommt, oder wer bei einem räuberischen Überfalle, einer [Überschwemmung] des Flusses, einem Einstürze oder einer Feuersbrunst Hilfe leisten kommt, sie alle haben gleich den übrigen Bewohnern des Ortes zweitausend Ellen nach jeder Richtung. Mehr nicht, du sagtest ja, all diejenigen, die zur Rettung hinausgegangen sind, dürfen nach ihrem Orte zurückkehren, auch weiter!? R.Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Sie dürfen nach ihrem Orte mit ihren Waffen zurückkehren. Es wird auch gelehrt: Vormals ließen sie [in einem solchen Falle] die Waffen in einem der Stadtmauer am nächsten liegenden Hause zurück. Einst merkten dies die Feinde und setzten ihnen nach, und als sie vom Feinde verfolgt in das Haus stürzten, um ihre Waffen zu holen, drängten sie einander und töteten unter einander mehr, als der Feind unter ihnen getötet hatte. Da ordnete man an, daß sie mit ihren Waffen heimkehren dürfen. R.Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine spricht von der Zeit, als die Jisraéliten die weltlichen Völker besiegten, und das eine spricht von der Zeit, als die weltliehen Völker sich selbst59besiegten.

R.Jehud a sagte im Namen Rabhs: Wenn Nichtjuden jisraélitische Städte belagern, so darf man ihnen nicht mit Waffen entgegentreten und derentwegen den Šabbath nicht entweihen. Ebenso wird gelehrt: Wenn Nichtjuden belagern &c. Dies nur, wenn sie des Geldes wegen kommen, wenn aber des Lebens wegen, so darf man ihnen mit Waffen entgegentreten und derentwegen den Šabbath entweihen. Befindet sich die Stadt nahe der Grenze, so darf man, selbst wenn sie nicht des Lebens wegen, sondern nur wegen Stroh und Stoppeln kommen, ihnen mit Waffen entgegentreten und derentwegen den Šabbath entweihen. R.Joseph b. Minjomi sagte im Namen R.Naḥmans: Babylonien gleicht einer Stadt nahe der Grenze. Sie beziehen dies auf Neharde͑a.

R.Dostaj aus Biri trug vor: Es heißt:60da erzählte man David, die Pelištim kämpfen in Qei͑la, und sie plündern die Tennen; es wird gelehrt, Qei͑la war eine Stadt nahe der Grenze, und jene kamen nur wegen Stroh und Stoppeln, denn es heißt: und sie plündern die Tennen, und darauf folgt:61da fragte David den Herrn: Soll ich hinziehen und jene Pelištim schlagen? Da sprach der Herr zu David: Ziehe hin und schlage die Pelištim und befreie Qei͑la.

Was hatte er gefragt, wollte man sagen, ob es [am Šabbath] erlaubt oder verboten sei, so bestand ja das Gericht des Šemuél aus Rama62!?

Vielmehr, ob er Erfolg haben werde oder nicht. Dies ist auch zu beweisen, es heißt: ziehe hin und schlage die Pelištim und befreie Qei͑la. Schließe hieraus.

iv WENN JEMAND SICH AUF DEM WEGE NIEDERGESETZT HAT UND BEIM AUFSTEHEN63BEMERKT, DASS ER SICH IN DER NÄHE EINER ORTSCHAFT BEFINDE, SO DARF ER, DA ER DIES NICHT BEABSICHTIGT HATTE, NICHT HINEINGEHEN

SO R.MEÍR; R.JEHUDA SAGT, ER DÜRFE HINEINGEHEN. R.JEHUDA ERZÄHLTE, DASS R.TRYPHON EINST HINEINGING, OHNE ES VORHER BEABSICHTIGT ZU HABEN.

GEMARA. Es wird gelehrt: R.Jehuda erzählte: Einst befand sich R.Tryphon auf dem Wege, und da es dunkel geworden war, übernachtete er außerhalb der Stadt. Am folgenden Morgen fanden ihn Rinderhirten und sprachen zu ihm: Meister, die Stadt liegt vor dir, geh doch hinein. Da ging er hinein, trat in das Lehrhaus und trug den ganzen Tag vor. Man entgegnete: Soll dies ein Beweis sein? Vielleicht dachte64er daran, oder vielleicht befand sich das Lehrhaus innerhalb des Šabbathgebietes.

v WENN JEMAND AUF DEM WEGE EINGESCHLAFEN IST UND NICHT BEMERKT HAT, DASS ES FINSTER GEWORDEN IST, SO HAT ER ZWEITAUSEND ELLEN NACH JEDER RICHTUNG

SO R.JOḤANAN B. NURI; DIE WEISEN SAGEN, ER HABE NUR VIER ELLEN. R.Elie͑zer SAGT, ER IN DER MITTE65; R.JEHUDA SAGT, NACH JEDER IHM BELIEBIGEN RICHTUNG. R.JEHUDA PFLICHTET JEDOCH BEI, DASS SOBALD ER EINE RICHTUNG GEWÄHLT HAT, ER NICHT MEHR ZURÜCKTRETEN KÖNNE. vi WENN ES ZWEI SIND UND EIN TEIL DER ELLEN DES EINEN IN DIE DES

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ANDEREN HINEINRAGT, SO DÜRFEN SIE [SPEISEN] IN DIE MITTE BRINGEN UND ESSEN, NUR DARF DER EINE NICHTS AUS SEINEM GEBIETE IN DAS GEBIET DES ANDEREN HINÜBERSCHAFFEN. WENN ES DREI SIND UND DAS GEBIET DES MITTELSTEN SICH VOLLSTÄNDIG IN DEM DER BEIDEN ANDEREN BEFINDET, SO DARF ER MIT DIESEN UND DIESE DÜRFEN MIT IHM [ESSEN], NICHT ABER DIE BEIDEN ÄUSSEREN MITEINANDER. R.ŠIMO͑N SAGTE: DIES IST EBENSO, ALS WENN DREI HÖFE AUSGÄNGE ZU EINANDER UND AUSGÄNGE NACH ÖFFENTLICHEM GEBIETE HABEN; SIND DIE ZWEI [ÄUSSEREN] MIT DEM MITTELSTEN DURCH EINEN E͑RUB VERBUNDEN, SO IST DIESEM MIT JENEN UND JENEN MIT DIESEM [ZU VERKEHREN] ERLAUBT, BEIDEN ÄUSSEREN MIT EINANDER ABER VERBOTEN.

GEMARA. Raba fragte: Welcher Ansicht ist R.Joḥanan b. Nuri: ist er der Ansicht, herrenlose Sachen erwerben ihren Platz für den Šabbath, somit sollten sie eigentlich über Geräte streiten, und nur deshalb streiten sie über einen Menschen, um dir die weitergehende Ansicht der Rabbanan hervorzuheben, daß sogar ein Schlafender [den Platz] nicht erwerbe, obgleich man sagen sollte, wenn ein Wachender ihn erwirbt, erwerbe ihn auch dieser; oder aber ist R.Joḥanan b. Nuri der Ansicht, herrenlose Sachen erwerben sonst nicht ihren Platz für den Šabbath, hierbei aber erwerbe ihn ein Schlafender aus dem Grunde, weil ein Wachender ihn erwirbt? R.Joseph erwiderte: Komm und höre: Wenn Regen am Vorabend des Festes herniedergefallen ist, so hat er zweitausend Ellen nach jeder Richtung; wenn aber am Feste, so gleicht er den Füßen66jedermanns. Allerdings ist hier, wenn du sagst, R.Joḥanan b. Nuri sei der Ansicht, herrenlose Sachen erwerben ihren Platz für den Šabbath, die Ansicht R.Joḥanans vertreten; wessen Ansicht aber ist hier vertreten, wenn du sagst, herrenlose Sachen erwerben nicht ihren Platz für den Šabbath, weder die des R.Joḥanan noch die der Rabbanan!? Abajje saß und trug diese Lehre vor, da sprach R.Saphra zu ihm: Vielleicht handelt es sich hier um einen Regen nahe der Stadt, auf den die Einwohner dieser Stadt gerechnet haben!? Dieser entgegnete: Dies ist nicht einleuchtend. Wir haben gelernt, der Brunnen eines einzelnen gleiche den Füßen67des Einzelnen, der der Stadtleute den Füßen der Stadtleute, und der der Auswanderer aus Babylonien den Füßen des Schöpfenden68, und [dem widersprechend] wird gelehrt, der Brunnen der Stämme69habe zweitausend Ellen nach jeder Richtung. Da nun [diese Lehren] einander widersprechen, so lehrt wohl die eine nach R.Joḥanan b. Nuri und die andere nach den Rabbanan. Als [Abajje] zu R.Joseph kam, erzählte er ihm: Dies sagte R.Saphra, und dies erwiderte ich ihm. Da sprach dieser: Weshalb hast du ihm nicht aus derselben Lehre erwidert: wieso heißt es, wenn man sagen wollte, es handle sich um einen Regen nahe der Stadt, er habe zweitausend Ellen nach jeder Richtung, es sollte ja heißen, er gleiche den Füßen der Stadtbewohner!?

Der Meister sagte: Wenn aber am Feste, so gleicht er den Füßen jedermanns. Weshalb denn, [der Regen] sollte ja den Platz für den Šabbath im Ocean70erwerben!? Also nicht nach R.Elie͑zer, denn R.Elie͑zer sagte ja, die ganze Welt trinke aus dem Wasser des Oceans. R.Jiçḥaq erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn die Wolken sich bereits am Vorabend des Festes zusammengezogen haben.

Vielleicht sind jene fort und diese sind andere!?

Wenn man sie an einem Zeichen erkennt. Wenn du willst, sage ich: dies ist ein Zweifel bei einem rabbanitischen Gesetze, und bei einem rabbanitischen Gesetze ist in einem Zweifel erleichternd zu entscheiden.

[Der Regen] sollte doch den Platz für den Šabbath in den Wolken erwerben, somit ist hieraus zu entnehmen, daß oberhalb zehn [Handbreiten71das Gesetz] vom Šabbathgebiete nicht gelte, denn wenn man sagen wollte, es gelte wohl, sollte er doch den Platz für den Šabbath in den Wolken erwerben!?

Tatsächlich, kann ich dir erwidern, gilt [das Gesetz] vom Šabbathgebiete wohl, das Wasser aber ist in den Wolken eingesogen.

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So sollte es erst recht verboten sein, da [das Wasser erst am Šabbath] entstanden isti?

Vielmehr, das Wasser bewegt sich72in den Wolken fort.

Jetzt nun, wo du darauf gekommen bist, ist auch vom Ocean nichts einzuwenden, weil das Wasser im Ocean sich fortbewegt, und es wird gelehrt, fließende Ströme und sprudelnde Quellen gleichen den Füssen jedermanns73.

R.Ja͑qob b. Idi sagte im Namen des R.Jehošua͑ b. Levi: Die Halakha ist wie R.Joḥanan b. Nuri. R.Zera fragte R.Ja͑qob b.Idi: Hast du dies ausdrücklich gehört oder aus einem Schlüsse gefolgert? Dieser erwiderte: Ich habe dies ausdrücklich gehört.

Was ist dies für ein Schluß?

R.Jehošua͑ b.Levi sagte, beim E͑rub sei die Halakha nach dem Erleichternden zu entscheiden.

Wozu beides? R.Zera erwiderte: Dies ist nötig. Würde er nur gesagt haben, die Halakha sei wie R.Joḥanan b. Nuri, so könnte man glauben, sowohl erleichternd als auch erschwerend, daher lehrte er uns, daß beim E͑rub die Halakha nach dem Erleichternden zu entscheiden sei.

Sollte er nur sagen, die Halakha sei beim E͑rub nach dem Erleichternden zu entscheiden, wozu sagte er auch, die Halakha sei wie R.Joḥanan b.Nurü?

Dies ist nötig; man könnte glauben, nur wenn ein einzelner gegen einen einzelnen oder mehrere gegen mehrere streiten, nicht aber, wenn ein einzelner gegen mehrere streitet.

Raba sprach zu Abajje: Merke, das [Gesetz] vom E͑rub ist ja rabbanitisch, somit ist es ja einerlei, ob ein einzelner gegen einen einzelnen oder ein einzelner gegen mehrere!? R.Papa entgegnete Raba: Unterscheidest du denn bei einem rabbanitischen [Gesetze] nicht zwischen einem einzelnen gegen einen einzelnen und einem einzelnen gegen mehrere, wir haben ja gelernt, R.Elie͑zer sagt, wenn einer Frau drei Perioden verstrichen sind, habe sie an ihrer Zeit74genug, und hierzu wird gelehrt, daß Rabbi einst nach R.Elie͑zer entschieden hatte, und nachdem er sich erinnerte, gesagt habe, R.Elie͑zer verdiene es, daß man sich in einem Notfalle auf ihn stütze. Woran erinnerte er sich: wollte man sagen, er erinnerte sich, daß die Halakha nicht wie R.Elie͑zer, sondern wie die Rabbanan sei, wieso durfte er im Notfalle nach seiner Ansicht entscheiden!? Vielmehr, die Halakha war weder nach R.Elie͑zer noch nach den Rabbanan entschieden worden, und er erinnerte sich, daß nicht ein einzelner, sondern mehrere gegen ihn streiten; er sagte dann, R.Elie͑zer verdiene es, daß man sich in einem Notfalle75auf ihn stütze. R.Mešaršeja sprach zu Raba, und wie manche sagen, R. Naḥman b.Jiçḥaq zu Raba: Unterscheidet man denn bei einem rabbanitischen [Gesetze] nicht zwischen einem einzelnen gegen einen einzelnen und einem einzelnen gegen mehrere, es wird ja gelehrt: Wegen einer unverspäteten Todesnachricht ist die siebentägige und die dreißigtägige76Trauer abzuhalten, wegen einer verspäteten ist nur eine eintägige Trauer abzuhalten. Welche heißt unverspätete und welche heißt verspätete? Innerhalb dreißig Tagen heißt sie unverspätet, nach dreißig Tagen heißt sie verspätet

so R.A͑qiba. Die Weisen sagen, sowohl wegen der unverspäteten Todesnachricht als auch wegen der verspäteten sei die siebentägige und die dreißigtägige Trauer abzuhalten. Hierzu sagte Rabba b. Bar Ḥana im Namen R.Joḥanans: Wenn sonst ein einzelner erleichternd ist und mehrere erschwerend sind, ist die Halakha wie die mehreren Erschwerenden, ausgenommen ist es hierbei: obgleich R.A͑qiba erleichternd ist und die Weisen erschwerend sind, ist die Halakha wie R.A͑qiba. Er ist nämlich der Ansicht Šemuéls, welcher sagt, bei der Trauer sei die Halakha nach dem Erleichternden zu entscheiden. Die Rabbanan haben es nur bei der Trauer erleichtert, sonst aber ist auch bei einem rabbanitischen [Gesetze] zwischen einem einzelnen gegen einen einzelnen und einem einzelnen gegen mehrere zu unterscheiden!?

R.Papa erwiderte: Dies77ist nötig. Man könnte glauben, dies gelte nur

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vom Hof-E͑rub und nicht vom Gebiet-E͑rub, daher ist beides nötig.

Woher weißt du, daß man zwischen einem Hof-E͑rub und einem Gebiet-E͑rub unterscheide?

Wir haben gelernt: R.Jehuda sagte: Diese Worte gelten nur vom Gebiet-E͑rub, beim Hof-E͑rub aber kann dies sowohl mit seinem Wissen als auch ohne sein Wissen erfolgen, weil man einen in seiner Abwesenheit bevorteilen und nicht benachteiligen78kann. R.Aši erwiderte: Dies79ist nötig. Man könnte glauben, dies gelte nur hinsichtlich des Überrestes vom E͑rub, nicht aber hinsichtlich des neu niedergelegten.

Woher weißt du, daß man zwischen dem Überreste vom E͑rub und dem neu niedergelegten unterscheide?

Wir haben gelernt: R.Jose sagte: Diese Worte80gelten nur vom ursprünglich [niedergelegten] E͑rub, für den Überrest aber reicht auch jedes [Quantum]. Die Vereinigung der Höfe durch einen E͑rub haben sie überhaupt nur deshalb angeordnet, damit bei den Kindern das Gesetz vom E͑rub nicht in Vergessenheit gerate.

R.Ja͑qob und R.Zeriqa sagten, die Halakha sei wie R.A͑qiba gegen seinen Genossen, wie R.Jose gegen seine Genossen, und wie Rabbi gegen seinen Genossen.

Welche Bedeutung hat dies für die Halakha?

R.Asi sagte, so entscheide man die Halakha; R.Ḥija b. Abba sagte, man neige81 dazu; R.Jose b.R.Ḥanina sagte, so scheine82es. In folgendem Wortlaute sagte es R.Ja͑qob b. Idi im Namen R.Joḥanans: [Streiten] R.Meír und R.Jehuda, so ist die Halakha wie R.Jehuda; wenn R.Jehuda und R.Jose, so ist die Halakha wie R.Jose; und selbstverständlich ist, wenn R.Meír und R.Jose, die Halakha wie R.Jose, denn wenn er gegen R.Jehuda nicht gilt, um wieviel weniger gegen R.Jose. R.Asi sagte: Auch ich lerne, daß, wenn R.Jose und R.Šimo͑n [streiten], die Halakha wie R.Jose ist. R.Abba sagte nämlich im Namen R.Joḥanans, daß wenn R.Jehuda und R.Šimo͑n [streiten], die Halakha wie R.Jehuda sei, und wenn er gegen R.Jehuda nicht gilt, um wieviel weniger gegen R.Jose. Sie fragten: Wie ist es, wenn R.Meír und R.Šimo͑n streiten?

Dies bleibt unentschieden.

R.Mešaršeja sagte: All diese Regeln haben keine Geltung.

Woher entnimmt dies R.Mešaršeja? Wollte man sagen, aus dem, was wir gelernt haben: R.Šimo͑n sagte: Dies ist ebenso, als wenn drei Höfe Ausgänge zu einander und Ausgänge nach öffentlichem Gebiete haben; sind die zwei äußeren mit dem mittelsten durch einen E͑rub verbunden, so ist diesem mit jenen und jenen mit diesem [zu verkehren] erlaubt, beiden äußeren mit einander aber verboten. Hierzu sagte R.Ḥama b.Gorja im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R.Šimo͑n. Der gegen ihn streitet, ist ja R.Jehuda, und [in jener Regel] sagtest du, daß, wenn R.Jehuda und R.Šimo͑n [streiten], die Halakha wie R.Jehuda sei. Hieraus wäre somit zu entnehmen, daß sie keine Geltung haben. Das ist aber kein Einwand, vielleicht nur da83, wo [entgegengesetzt] gelehrt wird, nicht aber da, wo dies nicht gelehrt wird!? Und wollte man sagen, aus dem, was wir gelernt haben: Wenn eine private Ortschaft zu einer öffentlichen geworden ist, so darf man sie ganz durch einen E͑rub vereinigen; wenn eine öffentliche Ortschaft zu einer privaten geworden ist, so darf man sie nicht ganz durch einen E͑rub vereinigen, es sei denn, daß man einen Teil ausschließt, der so groß ist

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wie Neustadt84in Judäa, die fünfzig Einwohner hat

so R.Jehuda; R.Šimo͑n sagt, drei Höfe mit je zwei Häusern. Hierzu sagte R.Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R.Šimo͑n. Der gegen ihn streitet, ist ja R.Jehuda, und [in jener Regel] sagtest du, daß, wenn R.Jehuda und R. Šimo͑n [streiten], die Halakha wie R.Jehuda sei. Aber auch das ist jakein Einwand, vielleicht [hier ebenfalls] nur da, wo [entgegengesetzt] gelehrt wird, nicht aber da, wo dies nicht gelehrt wird!? Und wollte man sagen, aus dem, was wir gelernt haben: Wenn jemand sein Haus verläßt und den Šabbath in einer anderen Stadt verbringen geht, ob ein Nichtjude oder ein Jisraélit, so macht er ihn verboten85für die übrigen Mitbewohner des Hofes

so R.Meír; R.Jehuda sagt, er mache ihn nicht verboten. R.Jose sagt, ein Nichtjude mache verboten, ein Jisraélit mache nicht verboten, weil ein Jisraélit nicht am Šabbath heimzukehren86pflegt. R.Šimo͑n sagt, selbst wenn einer sein Haus verläßt und den Šabbath bei seiner Tochter in derselben Stadt verbringen geht, mache er ihn nicht verboten, weil er es sich bereits aus dem Sinne geschlagen hat. Hierzu sagte R.Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R.Šimo͑n. Der gegen ihn streitet, ist ja R.Jehuda, und [in jener Regel] sagtest du, daß, wenn R.Jehuda und R.Šimo͑n [streiten], die Halakha wie R.Jehuda sei. Aber auch dies ist ja kein Einwand, vielleicht [hier ebenfalls] nur da, wo [entgegengesetzt] gelehrt wird, nicht aber da, wo dies nicht gelehrt wird!? Und wollte man sagen, aus dem was wir gelernt haben: Das ist es, was sie gelehrt haben, der Arme mache einen E͑rub mit den Füßen87. R.Meír sagt, wir wissen es nur vom Armen; R.Jehuda sagt, sowohl der Arme als auch der Reiche, und nur als Erleichterung für den Reichen, damit er nicht hinzugehen und mit den Füßen seinen E͑rub zu machen brauche, hat man einen E͑rub aus Brot zu bereiten erlaubt. Und als R.Ḥija b. Aši den Ḥija b. Rabh vor Rabh lehrte: sowohl der Arme als auch der Reiche, sprach Rabh zu ihm: Sage ausdrücklich: die Halakha ist wie R.Jehuda. Wozu war dies nötig, du sagst ja [in jener Regel], wenn R.Meír und R.Jehuda [streiten], sei die Halakha wie R.Jehuda88!? Aber auch dies ist ja kein Einwand, vielleicht hält Rabh nichts von jenen Regeln89!?

Vielmehr, aus dem, was wir gelernt haben: An der Schwägerin90ist die Ḥaliça oder die Schwagerehe nicht vor Ablauf von drei Monaten91zu vollziehen. Desgleichen dürfen alle anderen Frauen erst nach Ablauf von drei Monaten sich verheiraten oder verloben, einerlei ob Jungfrauen oder Deflorierte, ob Witwen oder Geschiedene, ob Verlobte oder Verheiratete. R.Jehuda sagt, Verheiratete dürfen sich [sofort] verloben und Verlobte [auch] verheiraten, ausgenommen Verlobte in Judäa, weil er mit ihr vertraut92ist. R.Jose sagt, jede Frau dürfe sich [sofort] verloben, ausgenommen die Witwe, wegen der Trauer. Hierzu wird erzählt: Einst kam R.Elea͑zar nicht ins Lehrhaus, und als er darauf R.Asi (stehen) traf, fragte er ihn, was im Lehrhause vorgetragen worden sei. Dieser erwiderte: R.Joḥanan sagte folgendes: die Halakha ist wie R.Jose.

Demnach streitet ein einzelner gegen ihn?

Allerdings, denn es wird gelehrt: Wenn es93sie ins Haus ihres Vaters zu gehen drängte, oder sie mit ihrem Manne zankte, oder ihr Mann alt oder krank war, oder sie krank, unfruchtbar, alt, minderjährig, steril oder sonst geburtsunfähig94war, oder ihr Mann im Gefängnis eingesperrt war, oder sie nach dem Tode ihres Mannes abortiert hat, so muß sie dennoch drei Monate warten

so R.Meír; R.Jose erlaubt solchen, sich sofort zu verloben oder zu verheiraten. Wozu brauchte er dies [zu sagen], er sagte ja bereits, daß, wenn R.Meír und R.Jose [streiten], die Halakha wie R. Jose sei95!?

Das ist kein Einwand, vielleicht wollte er damit die Lehre R.Naḥmans zurückweisen, der im Namen Šemuéls sagte, die Halakha sei wie R.Meír bei seinen erschwerenden Verordnungen!?

Vielmehr, aus folgender Lehre: Man darf zur Messe der Nichtjuden gehen und Vieh, Sklaven, Mägde, Häuser, Felder und Weinberge ankaufen, dies schriftlich bescheinigen lassen und [das Schriftstück] aufs Amt bringen, weil dies ebenso ist, als rette man es aus ihrer Hand. Ist er Priester, so darf er sich in außerjisraélitischen Ländern96verunreinigen, um mit ihnen Prozesse und Streitigkeiten zu führen; und wie er sich durch außerjisraélitisches Land verunreinigen darf, so darf er es auch auf einem Begräbnisplatze.

»Auf einem Begräbnisplatze«, wie kommst du darauf, dies ist ja eine Unreinheit nach der Tora!?

Sage vielmehr, auf einem Gräberpfluge, der nur rabbanitisch [unrein] ist. Ferner darf er sich da verunreinigen, um eine Frau zu nehmen, und um die Tora zu lernen. R.Jehuda sagt, nur dann, wenn er sie [daheim] nicht lernen kann, wenn er sie aber [daheim] lernen kann, dürfe er sich nicht verunreinigen. R.Jose sagt, auch wenn er

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sie [daheim] lernen kann, dürfe er sich da verunreinigen, weil es einem Menschen nicht beschieden ist, von jedem zu lernen. R.Jose erzählte: Einst ging der Priester Joseph zu seinem Lehrer nach Çajdan97, um die Tora zu lernen. Hierzu sagte R.Joḥanan, die Halakha sei wie R.Jose. Wozu brauchte er dies [zu sagen], er sagte ja bereits, daß, wenn R.Meír und R.Jose [streiten], die Halakha wie R.Jose sei98!? Abajje erwiderte: Dies war ja nötig; man könnte glauben, nur wenn in einer Mišna, nicht aber wenn in einer Barajtha, so lehrt er uns!?

Vielmehr, [R.Mešaršeja] meint es wie folgt: diese Regeln gelten nicht nach aller Ansicht, denn nachRabh haben sie keine Geltung.

R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Sachen eines Nichtjuden erwerben kein Šabbathgebiet.

Nach wem: wollte man sagen, nach den Rabbanan, so ist es ja selbstverständlich, wenn herrenlose Sachen, die gar keinen Besitzer haben, kein Šabbathgebiet erwerben, um wieviel weniger Sachen eines Nichtjuden, die einen Besitzer99haben!?

Vielmehr, nach R.Joḥanan b. Nuri, und er lehrt uns, daß nach R.Joḥanan b. Nuri nur herrenlose Sachen, die keinen Besitzer haben, das Šabbathgebiet erwerben, nicht aber Sachen eines Nichtjuden, die einen Besitzer haben. Man wandte ein: R.Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Ein Gerät, das jemand von einem Nichtjuden am Feste borgt, ebenso ein Gerät, das jemand einem Nichtjuden am Vorabend des Festes geborgt und dieser ihm am Feste zurückgibt, auch Geräte und Vorräte, die sich am Šabbath innerhalb des Šabbathgebietes befinden, haben zweitausend Ellen nach jeder Richtung. Wenn ein Nichtjude einem Früchte von außerhalb des Šabbathgebietes bringt, so darf er sie von ihrem Platze nicht100fortbringen. Allerdings ist hier, wenn du sagst, nach R.Joḥanan b. Nuri erwerben Sachen eines Nichtjuden ein Šabbathgebiet, die Ansicht des R.Joḥanan b. Nuri vertreten, wessen Ansicht aber ist hier vertreten, wenn du sagst, nach R.Joḥanan b. Nuri erwerben Sachen eines Nichtjuden kein Šabbathgebiet, weder die des R.Joḥanan b. Nuri, noch die der Rabbanan!?

Tatsächlich ist R.Joḥanan b. Nuri der Ansicht, Sachen eines Nichtjuden erwerben ein Šabbathgebiet, Šemuél aber sagte es nach den Rabbanan. Wenn du aber einwendest, nach den Rabbanan sei dies ja selbstverständlich, [so ist zu erwidern:] man könnte glauben, dies101sei auch bei einem nichtjüdisehen Besitzer anzuordnen mit Rücksicht auf einen jüdischen Besitzer, so lehrt er uns. R.Ḥija b. Abin aber sagte im Namen R.Joḥanans, Sachen eines Nichtjuden erwerben ein Šabbathgebiet; dies wurde bei einem nichtjüdischen Besitzer mit Rücksicht auf einen jüdischen Besitzer angeordnet.

Einst wurden Widder nach Mabrakhta102gebracht, und Raba erlaubte den Einwohnern von Maḥoza, von diesen zu kaufen. Da sprach Rabina zu Raba: Du stützest dich wohl darauf, daß R.Jehuda im Namen Šemuéls sagte, Sachen eines Nichtjuden erwerben kein103Šabbathgebiet, aber [bei einem Streite zwischen] Šemuél und R.Joḥanan wird die Halakha nach R.Joḥanan entschieden, und R.Ḥija b. Abin sagte im Namen R.Joḥanans, Sachen eines Nichtjuden erwerben ein Šabbathgebiet, weil dies bei nichtjüdischen Eigentümern mit Rücksicht auf jüdische Eigentümer angeordnet worden ist!? Darauf befahl Raba, sie an die Leute von Mabrakhta zu verkaufen, denn für diese galt ganz Mabrakhta als vier Ellen.

R.Ḥija lehrte: Eine Fischgrube, die sich zwischen zwei Šabbathgebieten

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befindet, benötigt einer eisernen Wand zur Trennung104. Da lachte R.Jose b. R.Ḥanina darüber.

Weshalb lachte er: wollte man sagen, weil jener nach R.Joḥanan b. Nuri lehrte, erschwerend, während er der Ansicht der Rabbanan war, erleichternd,

sollte er denn, weil er erleichternder Ansicht war, über jeden gelacht haben, der erschwerend lehrte!?

Vielmehr, weil gelehrt wird, fließende Ströme und sprudelnde Quellen gleichen den Füßen jedermanns105.

Vielleicht spricht er von angesammeltem [Wasser]!?

Vielmehr, weil er lehrt, sie benötige einer eisernen Wand zur Trennung. Eine aus Rohrstäben ist wohl deshalb nicht [ausreichend], weil das Wasser durchdringt, und auch durch eine eiserne dringt ja das Wasser durch!?

Vielleicht meinte er, sie benötige, und es gebe dafür kein Mittel106!?

Vielmehr, weil die Weisen beim Wasser erleichtert haben. So fragte R.Ṭabla den Rabh, ob die schwebende Wand eine Ruine zu erlaubtem Gebiete mache, und dieser erwiderte, die schwebende Wand sei nur beim Wasser zulässig, weil die Weisen beim Wasser erleichtert haben.

DIE WEISEN SAGEN, ER HABE NUR VIER &C. R.Jehuda sagt ja dasselbe was der erste Tanna!? Raba erwiderte: Sie streiten über acht zu acht107 [Ellen]. Ebenso wird auch gelehrt: Es stehen ihm acht zu acht [Ellen] frei

so R.Meír. Ferner sagte Raba: Sie streiten nur über das Gehen, tragen aber darf man nach aller Ansicht nur vier Ellen und nicht mehr.

Wo kommen diese vier Ellen in der Schrift vor?

Wie gelehrt wird:108Jeder verbleibe auf seinem Platze; auf dem Platze unter ihm.

Wieviel beträgt der Platz unter ihm?

Drei Ellen für den Körper und eine Elle, um Hände und Füße ausstrecken zu können

so R.Meír; R.Jehuda sagt, drei Ellen für den Körper und eine Elle, um eine Sache von der Fußseite fortnehmen und an die Kopfseite legen zu können.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen?

Ob genau vier Ellen109.

R.Mešaršeja sprach zu seinem Sohne: Wenn du zu R.Papa kommst, frage ihn, ob man ihm die vier Ellen, von denen sie sprechen, seiner Person entsprechend110, oder mit der Elle des Heiligtums gemessen gebe. Wenn er dir sagt, man gebe ihm [vier] Ellen wie im Heiligtum gebräuchlich, wie verhält es sich mit [einem wie] O͑g, König111von Bašan; und wenn er dir sagt, man gebe sie ihm seiner Person entsprechend, so frage ihn, weshalb dies nicht bei den Dingen mitgezählt wird, bei denen man sich nach der betreffenden Person112richte!? Als er zu R.Papa kam, sprach dieser zu ihm: Wollten wir alles so genau nehmen, so würden wir nie etwas lernen; tatsächlich gebe man ihm [vier] Ellen seiner Person entsprechend, wenn du aber einwendest, weshalb dies nicht bei den Dingen mitgezählt wird, [bei denen man sich nach der betreffenden Person] richte,

weil dies nicht ausgemacht ist, denn es gibt [normale Menschen] mit zwerghaften Gliedern.

WENN ES ZWEI PERSONEN SIND UND EIN TEIL DER ELLEN DES EINEN &C. Wozu heißt es, dies ist ebenso?

R.Šimo͑n sprach zu den Rabbanan wie folgt: merket, dies ist ja ebenso, als wenn drei Höfe Durchgänge zu einander und Durchgänge nach der Straße haben; weshalb streitet ihr da113und nicht hierbei!?

Und die Rabbanan!?

Da sind es viele Bewohner, hierbei sind es nicht viele Bewohner114.

ZWISCHEN BEIDEN ÄUSSEREN &C. Weshalb denn, wenn die äußeren mit dem mittelsten durch einen E͑rub verbunden sind, gehören sie ja zusammen!? R.Jehuda erwiderte: Wenn der mittelste einen E͑rub in diesem und einen E͑rub in jenem niedergelegt hat. R.Šešeth erwiderte: Du kannst sogar sagen, wenn [beide] ihre E͑rubin im mittelsten niedergelegt haben, jedoch in zwei verschiedenen Häusern115.

Also nach der Schule Šammajs!?

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Es wird nämlich gelehrt: Wenn fünf [Mitbewohner die Beiträge zum] E͑rub eingefordert und ihn in zwei Gefäße gelegt haben, so ist er, wie die Schule Šammajs sagt, kein E͑rub, und wie die Schule Hillels sagt, ein [gültiger] E͑rub.

Du kannst auch sagen, nach der Schule Hillels, denn die Schule Hillels ist dieser Ansicht nur in dem Falle, wenn man ihn in zwei Gefäße in einem Hause legt, nicht aber, wenn in zwei verschiedenen Häusern. R.Aḥa, Sohn des R.Ivja, sprach zu R.Aši: Sowohl gegen R.Jehuda als auch gegen R.Šešeth ist ein Einwand zu erheben. Gegen R.Jehuda ist folgender Einwand zu erheben: er erklärt, wenn der mittelste einen E͑rub in diesem und einen E͑rub in jenem niedergelegt hat; sobald der mittelste mit einem der äußeren durch einen E͑rub verbunden ist, gehören sie ja zusammen, somit geschieht ja die spätere Verbindung mit dem zweiten in Vertretung [des ersten]!? Gegen R.Šešeth ist folgender Einwand zu erheben: dies116sollte doch dem Falle gleichen, wenn von fünf Personen, die zusammen einen Hof haben, einer sich am E͑rub zu beteiligen vergessen hat, wobei [der Verkehr in diesem] auch allen übrigen verboten ist!? R.Aši erwiderte: Weder gegen R.Jehuda noch gegen R.Šešeth ist ein Einwand zu erheben. Gegen R.Jehuda ist kein Einwand zu erheben; da der mittelste sich mit dem äußeren durch einen E͑rub verbunden hat, nicht aber die beiden äußeren miteinander, so ist damit bekundet, daß das eine erwünscht war und das andere nicht. Gegen R.Šešeth ist ebenfalls kein Einwand zu erheben; sollte denn, weil sie gesagt haben, das Beisammenwohnen117wirke erleichternd, dies auch erschwerend wirken118!?

R.Jehuda sagte im Namen Rabhs: Dies ist die Ansicht R.Šimo͑ns; die Weisen aber sagen, ein Gebiet dürfe sich zweier Gebiete bedienen, nicht aber dürfen sich zwei Gebiete eines Gebietes bedienen119. Als ich dies vor

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Šemuél sagte, sprach er zu mir: auch dies ist die Ansicht R.Šimo͑ns; die Weisen aber sagen, allen dreien sei es verboten. Übereinstimmend mit R.Jehuda nach Šemuél wird auch gelehrt: R.Šimo͑n sagte: Dies ist ebenso, als wenn drei Höfe Durchgänge zu einander und Durchgänge nach der Straße haben; sind die zwei äußeren mit dem mittelsten durch einen E͑rub verbunden, so darf man aus dem einen Speisen aus dem Hause bringen und da essen, und aus dem anderen Speisen aus dem Hause bringen und da essen, ebenso den Rest in dem einen nach Hause bringen und in dem anderen nach Hause bringen. Die Weisen aber sagen, dies sei allen dreien verboten. Šemuél vertritt hiermit seine Ansicht, denn Šemuél sagte: Wenn ein Vorhof zwischen zwei Durchgangsgassen mit beiden durch einen E͑rub verbunden ist, so ist [der Verkehr] mit beiden verboten; ist er mit beiden nicht durch einen E͑rub verbunden, so macht er [den Verkehr] in beiden verboten. Wenn er mit der einen Verkehr120pflegt und mit der anderen nicht, so ist es121in der, mit der er Verkehr pflegt, verboten, und mit der er keinen Verkehr pflegt, erlaubt122. Rabba b. R.Ḥona sagte [im Namen Šemuéls]: Ist er durch einen E͑rub mit der verbunden, mit der er keinen Verkehr pflegt, so ist es in der erlaubt, mit der er Verkehr pflegt. Ferner sagte Rabba b. R.Hona im Namen Šemuéls: Wenn die, mit der er Verkehr pflegt, für sich allein einen E͑rub bereitet hat, und die, mit der er keinen Verkehr pflegt, keinen bereitet hat, und ebenso [der Hof] selber keinen E͑rub bereitet hat, so schiebe man [den Hof] zu der [Durchgangsgasse], mit der er keinen Verkehr123pflegt. In einem solchen Falle übe man Zwang gegen sedomitische Art124.

R.Jehuda sagte im Namen Šamuéls: Wenn es jemand mit seinem E͑rub genau125nimmt, so ist er kein E͑rub, denn dafür heißt er ja E͑rub [Vereinigung]. R.Ḥanina sagte, der E͑rub sei ein [gültiger] E͑rub, nur gehöre [der Eigentümer] zu den Vardinäern126. R.Jehuda sagte [ferner] im Namen Šemuéls: Wenn jemand den E͑rub127teilt, so ist er kein E͑rub. Nach wessen Ansicht? Nach der Schule Šammajs, denn es wird gelehrt, daß, wenn fünf [Mitbewohner die Beiträge zum] E͑rub eingefordert und ihn in zwei Gefäße gelegt haben, er, wie die Schule Šammajs sagt, kein E͑rub, und wie die Schule Hillels sagt, ein [gültiger] E͑rub sei!?

Du kannst auch sagen, nach der Schule Hillels, denn die Schule Hillels ist ihrer Ansicht nur in dem Falle, wenn das Gefäß voll ist, und wenn [von den Speisen] zurückbleibt, nicht aber, wenn er [absichtlich] geteilt wird.

Wozu ist beides128nötig?

Dies ist nötig. Würde er nur jenes gelehrt haben, so könnte man glauben, weil er es genau nimmt, nicht aber hierbei; und würde er nur dieses gelehrt haben, so könnte man glauben, weil er ihn geteilt hat, nicht aber in jenem Falle. Daher [ist beides] nötig. R.Abba sprach zu R.Jehuda in der Kelter des Bar R.Zakkaj: Kann Šemuél denn gesagt haben, daß, wenn jemand einen E͑rub teilt, er kein E͑rub sei, Šemuél sagte ja, daß [der Besitzer des] Hauses, in dem der E͑rub niedergelegt wird, kein Brot zum E͑rub beizutragen brauche; wohl deshalb, weil wir sagen, wenn er nur das Brot im Korbe liegen hat, gelte es als niedergelegt, ebenso sollte es auch hierbei, da er es im Korbe hat, als niedergelegt gelten!? Dieser erwiderte: Dieser braucht überhaupt kein Brot [beizutragen], wo doch alle da wohnen129.

Šemuél sagte: Der E͑rub dient als Kaufmittel130; wenn du aber einwendest, weshalb dies nicht mit einer Münze131geschehen könne,

weil eine solche an Vorabenden des Šabbaths nicht zur Hand ist.

Sollte doch, wenn man mit einer solchen den E͑rub bereitet hat, dies gültig sein!?

Mit Rücksicht darauf, man würde glauben, durchaus aus Geld, und man würde, wenn man gerade kein Geld hat, keinen E͑rub aus Brot bereiten, sodaß der E͑rub in Vergessenheit geraten könnte. Raba aber sagt, der E͑rub erfolge zum Aufenthalt132.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen?

Ein Unterschied besteht zwischen ihnen, wenn er mit einem Kleidungsstücke133oder [Speisen], die keine Peruṭa134wert sind, oder durch einen

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Minderjährigen135bereitet wurde. Abajje sprach zu Raba: Sowohl gegen dich, als auch gegen Šemuél ist ein Einwand zu erheben. Es wird ja gelehrt, daß, wenn fünf136zum E͑rub beigetragen haben und ihn anderswo hinbringen wollen137, dies einer für alle tue; dieser allein erwirbt ihn, dieser allein wohnt da!? Dieser erwiderte: Weder ist gegen mich ein Einwand zu erheben, noch ist gegen Šemuél ein Einwand zu erheben; dieser handelt in Vertretung aller übrigen. Weiter nichts mehr. Rabba sagte im Namen des R.Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n.

vii WENN JEMAND138SIGH UNTERWEGS BEFINDET UND ES DUNKEL WIRD, ER ABER EINEN BAUM ODER EINE STEINWAND KENNT UND SAGT: UNTER DIESEM SEI MEIN AUFENTHALT AM ŠABBATH, SO HAT ER NICHTS GESAGT; WENN ABER: AN SEINEM STAMME SEI MEIN AUFENTHALT AM ŠABBATH, SO DARF ER VON SEINEM STANDORTE BIS zu DESSEN STAMME ZWEITAUSEND ELLEN GEHEN UND EBENSO ZWEITAUSEND ELLEN VON DESSEN STAMME BIS ZU SEINER WOHNUNG; SOMIT DARF ER NACH ANBRUCH DER DUNKELHEIT VIERTAUSEND ELLEN GEHEN. viii WENN ER SOLCHE NIGHT KENNT ODER IHM DIESE HALAKHA UNBEKANNT IST UND ER SAGT: MEIN AUFENTHALT AM ŠABBATH SEI AN ORT UND STELLE, SO ERWIRBT SEIN STANDORT FÜR IHN ZWEITAUSEND ELLEN NACH JEDER RICHTUNG. IM KREISE

SO R.ḤaninA B. ANTIGONOS; DIE WEISEN SAGEN, IM QUADRATE, GLEICH EINER VIERECKIGEN TAFEL, DAMIT ER DIE WLNKEL GEWINNE. ix DAS IST ES, WAS SIE GESAGT HABEN, DER ARME139MACHE EINENRUB MIT SEINEN FÜSSEN. R.MEÍR ERKLÄRTE: DIES GILT UNS NUR VOM ARMEN. R.JEHUDA ERKLÄRTE: SOWOHL VOM ARMEN ALS AUCH VOM REICHEN; DENN NUR ZUR ERLEICHTERUNG FÜR DEN REICHEN, DAMIT ER NICHT HINZUGEHEN UND EINEN E͑RUB MIT DEN FÜSSEN ZU MACHEN BRAUCHE, SAGTEN SIE, DASS MAN DENRUB AUS BROT BEREITE.

GEMARA. Was heißt: so hat er nichts gesagt? Rabh erklärte: Überhaupt nichts, er darf nicht einmal bis unter den Baum gehen. Šemuél erklärte: So hat er nichts gesagt, er darf nicht nach Hause gehen, wohl aber darf er bis unter den Baum gehen. [Beim Messen] unter dem Baume ist es wie beim Esel- und Kameltreiber140: will er nördlich messen, so mißt man ihm südlich, will er südlich messen, so mißt man ihm141nördlich. Rabba sagte: Was ist der Grund Rabhs? Weil er den Platz nicht bezeichnet142hat.

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Manche lesen: Rabba sagte: Was ist der Grund Rabhs? Er ist der Ansicht, was nacheinander nicht gültig ist, sei auch gleichzeitig143nicht gültig.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen?

Ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn einer gesagt hat, er wolle vier von den acht Ellen [unter dem Baume] erwerben. Nach der Erklärung, er habe den Platz nicht bezeichnet, hat auch dieser den Platz nicht bezeichnet, und nach der Erklärung, was nacheinander nicht gültig ist, sei auch gleichzeitig nicht gültig, gleicht es hierbei den vier Ellen, denn er sagte ja: vier Ellen.

Der Text: Rabba sagte: Was nacheinander nicht gültig ist, ist auch gleichzeitig nicht gültig. Abajje wandte gegen Rabba ein: Wenn jemand den Zehnten zu hoch absondert, so sind seine Früchte zubereitet und der Zehnt144unbrauchbar. Weshalb denn, man sollte doch sagen, was nacheinander nicht gilt, gelte auch gleichzeitig145nicht!?

Anders ist es beim Zehnten, wobei eine Teilung möglich ist, denn, wenn er sagt, die Hälfte eines jeden Weizenkorns sei heilig, ist sie heilig.

Aber beim Viehzehnten ist ja eine Teilung nicht möglich, dennoch sagte Raba, daß, wenn beim zehnten146zwei zusammen herauskommen und er »zehn« ausruft, das zehnte und das elfte mit einander vermischt seien!?

Anders ist es beim Viehzehnten, wobei es bei einem Irrtum in der Reihenfolge gültig ist, denn wir haben gelernt, daß, wenn man das neunte als zehntes, das zehnte als neuntes und das elfte als zehntes bezeichnet hat, alle drei heilig seien.

Das Dankopfer ist ja bei einem Irrtum ungültig, auch nacheinander147, dennoch wird gelehrt, daß, wenn das Dankopfer bei achtzig Broten geschlachtet worden ist, vierzig von den achtzig, wie Ḥizqija sagt, heilig, und wie R.Joḥanan sagt, nicht heilig seien!?

Hierzu wurde ja gelehrt: R.Zera sagte: Alle stimmen überein, daß, wenn er gesagt hat: vierzig von den achtzig mögen heilig sein, sie heilig148seien, und wenn: die vierzig mögen nur dann heilig sein, wenn alle achtzig heilig sind, sie nicht heilig seien; sie streiten nur über den Fall, wenn er nichts gesagt hat: Einer ist der Ansicht, er habe dies zur Sicherheit getan und sie bedingungsweise149dargebracht,

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und einer ist der Ansicht, er habe ein großes Opfer darbringen wollen150.

Abajje sagte: Dies151lehrten sie nur von dem Falle, wenn der Baum zwölf Ellen einnimmt, wenn er aber keine zwölf Ellen einnimmt, so ist ein Teil seines Hauses152bezeichnet. R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, wandte ein: Woher, daß er die vier mittelsten bezeichnet hat, vielleicht bezeichnete er vier Ellen auf der einen Seite oder vier Ellen auf der anderen153Seite!? Vielmehr, sagte R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn der Baum acht Ellen einnimmt, wenn er aber nur sieben Ellen einnimmt, so ist ein Teil seines Hauses bezeichnet. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabh, und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Šemuél. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabh: Wenn jemand sich unterwegs befindet und es dunkel wird, er aber einen Baum oder eine Steinwand kennt und sagt: unter diesem sei mein Aufenthalt am Šabbath, so hat er nichts gesagt; sagt er aber: an jener Stelle sei mein Aufenthalt am Šabbath, so darf er bis an jene Stelle gehen, und wenn er jene Stelle erreicht, darf er sie ganz durchwandern und zweitausend Ellen ringsum. Dies nur in dem Falle, wenn die Stelle gekennzeichnet ist, zum Beispiel ein zehn Handbreiten hoher Hügel, von vier Ellen bis zu zwei Seáflächen groß, oder ein zehn [Handbreiten] tiefes Tal, von vier Ellen bis zu zwei Seáflächen groß, ist die Stelle aber nicht gekennzeichnet, so hat er nur vier Ellen. Wenn es zwei sind und einer [die Stelle] kennt und der andere nicht, so übertrage der, der die Stelle nicht kennt, seinen Aufenthalt am Šabbath dem, der [die Stelle] kennt, und dieser spreche: an jener Stelle sei [unser] Aufenthalt154am Šabbath. Dies nur in dem Falle, wenn er die von ihm bestimmten vier Ellen bezeichnet, hat, wenn er aber die von ihm bestimmten vier Ellen nicht bezeichnet hat, so darf er seinen Platz nicht verlassen.

Dies ist ja eine Widerlegung Šemuéls!?

Šemuél kann dir erwidern: hier handelt es sich um den Fall, wenn von seinem Standorte bis zum Stamme zweitausendundvier Ellen vorhanden sind, sodaß er, wenn du ihn auf die Seite des Baumes setzest, sich außerhalb des Šabbathgebietes befindet; hat er die vier Ellen bezeichnet, so kann er hingehen, hat er die vier Ellen nicht bezeichnet, so kann er nicht hingehen. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Šemuél: Wenn jemand sich geirrt und nach zwei [entgegengesetzten] Richtungen einen E͑rub niedergelegt hat, indem er glaubte, man dürfe nach zwei [entgegengesetzten] Richtungen einen E͑rub niederlegen, oder wenn jemand seine Sklaven beauftragt hatte, für ihn einen E͑rub niederzulegen, und einer ihn nördlich und der andere südlich niedergelegt hat, so darf er nördlich so weit gehen, wie der südliche E͑rub es zuläßt, und südlich so weit, wie der nördliche E͑rub es zuläßt155; haben sie für ihn das Gebiet geteilt156, so darf er seinen Platz nicht verlassen.

Dies ist ja eine Widerlegung Rahhs!?

Rabh ist Tanna und streitet dagegen.

SAGT ER: AN SEINEM STAMME SEI MEIN AUFENTHALT AM ŠABBATH, so DARF ER VON SEINEM STANDORTE BIS zu DESSEN STAMME ZWEITAUSEND ELLEN GEHEN, UND EBENSO ZWEITAUSEND ELLEN VON DESSEN STAMME BIS zu SEINER WOHNUNG, SOMIT DARF ER NACH ANBRUCH DER DUNKELHEIT VIERTAUSEND ELLEN GEHEN. Raba sagte: Dies nur, wenn er laufend den Stamm noch

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erreichen157kann. Abajje sprach zu ihm: Es heißt ja aber: und es dunkel wird!?

Wenn es dunkel wird, um nach Hause zu gehen, er den Stamm des Baumes aber erreichen kann. Manche lesen: Raba sagte: Dunkel wird, wenn er langsam geht, laufend aber hinkommen kann.

Rabba und R.Joseph befanden sich einst auf dem Wege, und Rabba sprach zu R.Joseph: Unser Aufenthalt am Šabbath sei unter der Palme, die ihre Schwester trägt. Manche sagen: Unter der Palme, die ihren Herrn von der Kopfsteuer158befreit. Kennt sie der Meister? Dieser erwiderte: Ich kenne sie nicht. Da sprach er zu ihm: So verlasse dich auf mich. Es wird nämlich gelehrt: R.Jose sagte: Wenn es zwei sind und einer [die Stelle] kennt und der andere nicht, so übertrage der, der [die Stelle] nicht kennt, seinen Aufenthalt159am Šabbath dem, der [die Stelle] kennt, und dieser spreche: an jener Stelle sei unser Aufenthalt am Šabbath. Dies160stimmt aber nicht; er lehrte es nur deshalb im Namen R.Joses, damit er dies anerkenne, weil R.Jose [stets] seinen Grund161hat.

WENN ER SOLCHE NICHT KENNT ODER IHM DIESE HALAKHA UNBEKANNT IST &C. Wo kommen diese zweitausend Ellen in der Schrift vor?

Es wird gelehrt:162 Jeder verbleibe auf seinem Platze, das sind163die vier Ellen?164niemand verlasse seinen Ort, das sind die zweitausend Ellen.

Wieso [geht dies hieraus hervor]? R.Ḥisda erwiderte: Wir folgern Ort von Ort, Ort von laufen, laufen von laufen, laufen von Grenze, Grenze von Grenze, Grenze von außerhalb und außerhalb165von außerhalb, denn es heißt:166ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen &c.

Sollte man doch folgern aus [dem Verse]:167von der Stadtmauer auswärts tausend Ellen!?

Man folgere hinsichtlich [des Wortes] außerhalb von außerhalb, nicht aber hinsichtlich [des Wortes] außerhalb von auswärts.

Welchen Unterschied gibt es denn dabei, in der Schule R.Jišma͑éls folgerten sie ja aus:168wenn der Priester wiederkommt, und:169wenn der Priester hineingeht, denn »kommen« und »gehen«170sei dasselbe!?

Dies nur, wenn kein gleiches [Wort] vorhanden ist, wenn aber ein gleiches vorhanden ist, folgere man vom gleichen.

ZWEITAUSEND ELLEN. IM KREISE. Welcher Ansicht ist R.Ḥanina b. Antigonos: hält er von der Wortanalogie, so heißt es ja Winkel171, und hält er nichts von der Wortanalogie, woher entnimmt er die zweitausend Ellen172!?

Tatsächlich hält er von der Wortanalogie, nur ist es hierbei anders, denn die Schrift sagt:173dieses soll ihnen als Weidetrift bei den Städten zufallen; bei diesen sind Winkel erforderlich, nicht aber beim Aufenthalt am Šabbath.

Und die Rabbanan!?

R.Ḥananja lehrte: Wie dieses auch für den Aufenthalt am Šabbath.

R.Aḥa b. Ja͑qob sagte: Wer [am Šabbath] vier Ellen auf öffentlichem Gebiete trägt, ist nur dann schuldig, wenn er diese samt dem [Überschusse der] Diagonale174trägt. R.Papa sagte: Raba prüfte uns [durch folgende Frage]: Sind bei einer zehn [Handbreiten] hohen und vier breiten [runden] Säule auf öffentlichem Gebiete vier [Handbreiten samt dem Überschusse] des Querschnitts erforderlich oder nicht? Wir erwiderten ihm: Das ist ja, was R.Ḥananja lehrte, denn es wird gelehrt: R.Ḥananja sagte: Wie dieses auch für den Aufenthalt am Šabbath.

DAS IST ES, WAS SIE GESAGT HABEN, DER ARME MACHE EINEN E͑RUB MIT SEINEN FÜSSEN. R.MEÍR ERKLÄRTE: DIES GILT NUR VOM ARMEN &C. R.Naḥman sagte: Der Streit bestellt nur über den Fall, wenn er: »auf meinem Platze« [gesagt hat], denn R.Meír ist der Ansicht, der E͑rub erfolge hauptsächlich mit einer Speise, und nur bei einem Armen haben es die Rabbanan

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erleichtert und nicht bei einem Reichen, und R.Jehuda ist der Ansicht, der E͑rub erfolge hauptsächlich mit den Füßen, sowohl für den Armen als auch für den Reichen. Wenn er aber, »an jener Stelle« [gesagt hat], stimmen alle überein, nur ein Armer und nicht ein Reicher. [Den Satz:] das ist es, was sie gesagt haben, lehrte R.Meír, und er bezieht sich auf den, der keinen [Baum] kennt oder diese Halakha nicht kennt. Und [den Satz:] nur zur Erleichterung [für den Reichen] sagten sie, man dürfe einen E͑rub aus Brot bereiten, lehrte R.Jehuda. R.Ḥisda aber sagte: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn er »an jener Stelle« [gesagt hat], denn R.Meír ist der Ansicht, nur ein Armer und nicht ein Reicher, und R.Jehuda ist der Ansicht, sowohl ein Armer als auch ein Reicher; wenn er aber »auf meinem Platze« [gesagt hat], stimmen alle überein, sowohl ein Armer als auch ein Reicher, denn der E͑rub hat hauptsächlich mit den Füßen zu erfolgen. [Den Satz:] das ist es, was sie gesagt haben, lehrte R.Meír, und er bezieht sich auf den, der sich unterwegs befindet, während es dunkel wird. Und [der Satz:] nur zur Erleichterung [für den Reichen] sagten sie, man dürfe einen E͑rub aus Brot bereiten, gilt nach aller Ansicht. Übereinstimmend mit R.Naḥman wird gelehrt: Sowohl ein Armer als auch ein Reicher haben den E͑rub mit einer Speise zu bereiten; ein Reicher darf nicht außerhalb des Gebietes hinausgehen und sagen, er wolle auf seinem Standorte Aufenthalt am Šabbath nehmen, denn nur von dem, der sich unterwegs befindet, während es dunkel wird, sagten sie, er bereite einen E͑rub mit den Füßen

so R.Meír. R.Jehuda sagt, sowohl ein Armer als auch ein Reicher dürfe einen E͑rub mit den Füßen bereiten; ein Reicher dürfe außerhalb des Gebietes hinausgehen und sagen, er wolle an seinem Standorte Aufenthalt am Šabbath nehmen. Dies ist der eigentliche E͑rub, nur haben die Weisen dem Hausherrn zur Erleichterung erlaubt, seinen E͑rub durch einen Sklaven, einen Sohn oder einen Boten niederlegen zu lassen. R.Jehuda erzählte: Einst verteilten die Leute von Beth-Mamal und Beth-Gorjon in Aroma in einem Jahre der Dürre Dörrfeigen und Rosinen an die Armen; da kamen die Armen175aus Kephar Šiḥin und Kephar Ḥananja und warteten [am Vorabend des Šabbaths] bis zur Dunkelheit an der Grenze, und am folgenden Tage kamen sie dahin. R.Aši sagte: Dies ist auch aus einer Mišna zu entnehmen, denn sie lehrt: Wenn jemand [am Vorabend des Šabbaths] hinausgeht, um sich nach einer Stadt zu begeben, in der sie176einen E͑rub niederlegen wollen, und ein Bekannter ihn umzukehren veranlaßt, so darf er da hingehen, allen anderen Leuten der Stadt aber ist es verboten

so R.Jehuda. Dagegen wandten wir ein: Welchen Unterschied gibt es denn zwischen ihm und ihnen? Und R.Hona erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er [in beiden Städten] zwei Häuser hat, die zwei Šabbathgebiete177von einander entfernt sind; er, der sich auf dem Wege befindet, ist ein Armer, jene aber sind Reiche. Hieraus, daß, wenn er »an jener Stelle« [gesagt hat], dies nur für einen Armen und nicht für einen Reichen gelte. Schließe hieraus. R.Ḥija b. Aši lehrte Ḥija b. Rabh vor Rabh: Sowohl ein Armer als auch ein Reicher. Da sprach Rabh zu ihm: Sage ausdrücklich, die Halakha sei wie R.Jehuda.

Rabba b. R.Ḥanan pflegte [am Šabbath] von Artebana nach Pumbeditha zu gehen, indem er [am Vorabend] zu sagen pflegte, er wolle in

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Çinta Aufenthalt am Šabbath haben. Abajje sprach zu ihm: Du stützest dich wohl darauf, daß [bei einem Streite zwischen] R.Meír und R.Jehuda die Halakha wie R.Jehuda sei, und R.Ḥisda gesagt hat, sie streiten über den Fall, wenn er »an jener Stelle« [gesagt hat]; aber R.Naḥman [sagte entgegengesetzt], und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit ihm!? Dieser erwiderte: Ich trete zurück.

Rami b. Ḥama fragte: Sie sagten, wer von dem Platze für den Šabbath persönlich Besitz nimmt, habe vier Ellen; hat sie auch derjenige,der einen E͑rub niederlegen läßt oder nicht? Raba erwiderte: Komm und höre: Nur als Erleichterung für den Reichen, damit er nicht hinzugehen und seinen E͑rub mit den Füßen zu machen brauche, sagten sie, daß man den E͑rub aus Brot bereite. Wieso ist dies, wenn du sagst, er habe sie nicht, eine Erleichterung, dies ist ja eine Erschwerung.

Dennoch ist es einem lieber, sich nicht bemühen und hingehen zu müssen.

x WENN JEMAND [AM VORABEND DES ŠABBATHS] HINAUSGEHT, UM SICH NACH EINER STADT ZU BEGEBEN, IN DER SIE178EINEN E͑RUB NIEDERLEGEN WOLLEN, UND EIN BEKANNTER IHN UMZUKEHREN VERANLASST, SO DARF ER DA HINGEHEN, ALLEN ANDEREN LEUTEN DER STADT ABER IST ES VERBOTEN

so R.JEHUDA. R.MEÍR SAGT, WER EINEN E͑RUB MACHEN KONNTE UND ES UNTERLASSEN HAT, SEI [WIE EIN] ESEL- UND KAMELTREIBER179.

GEMARA. Welchen Unterschied gibt es zwischen ihm und ihnen? R.Hona erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er [in beiden Städten] zwei Häuser hat, die zwei Šabbathgebiete180von einander entfernt sind; er, der sich auf dem Wege befindet, ist ein Armer, jene aber sind Reiche. Ebenso wird gelehrt: Wenn jemand [in zwei Städten] zwei Häuser hat, die von einander zwei Šabbathgebiete entfernt sind, so hat er, sobald er vom Wege Besitz genommen hat, den E͑rub erworben

so R.Jehuda. Noch mehr sagte R.Jose b. R.Jehuda: Selbst wenn ein Bekannter ihn trifft181und zu ihm sagt: übernachte hier, da es jetzt heiß ist, da es jetzt kalt ist, darf er da am folgenden Morgen hingehen. Rabba sagte: Alle stimmen überein, daß er es sagen182muß, sie streiten nur, ob er sich [auf den Weg] begeben haben muß. R.Joseph sagte: Alle stimmen überein, daß er sich [auf den Weg] begeben haben muß, sie streiten nur, ob er es auch sagen muß.

Wessen Ansicht vertritt das, was Ola gesagt hat: Wenn jemand sich auf den Weg begeben hat und ein Bekannter ihn umzukehren veranlaßt, so ist er umgekehrt und hat von dem Wege Besitz genommen.

Wenn umgekehrt, Avieso Besitz genommen, wenn Besitz genommen, wieso ist er umgekehrt!?

Er meint es wie folgt: obgleich er umgekehrt ist, hat er von ihm Besitz genommen. Wessen?

Die des R. Joseph, nach R.Jose b. R.Jehuda.

Einst brachte R.Jehuda b. Ištatha dem R.Nathan b.Oša͑ja einen Korb Früchte, und als er fortgehen wollte, ließ dieser ihn die Treppe hinabsteigen und sprach zu ihm: Übernachte hier und gehe morgen früh. Also nach R.Joseph, nach der Ansicht des R.Jose b. R.Jehuda?

Nein, nach

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Rabba, nach der Ansicht R.Jehudas.

R.MEÍR SAGT, WER EINENRUB MACHEN KONNTE &C. Dies wurde ja bereits einmal gelehrt: ist es zweifelhaft, so ist er, wie R.Meír und R.Jehuda sagen, [wie ein] Esel- und Kameltreiber!? R.Šešeth erwiderte: Sage nicht, nach R.Meír sei er, nur wenn es zweifelhaft ist, ob er einen E͑rub niedergelegt hat, [wie ein] Esel- und Kameltreiber, wenn er aber bestimmt keinen E͑rub niedergelegt hat, sei er nicht [wie ein] Esel- und Kameltreiber, vielmehr ist er auch dann [wie ein] Esel- und Kameltreiber, wenn er bestimmt keinen E͑rub niedergelegt hat; hierbei hat er ja bestimmt keinen E͑rub niedergelegt, dennoch ist er [wie ein] Esel- und Kameltreiber.

xi,1 WER AUS DEM ŠABBATHGEBIETE HINAUSGEGANGEN IST, AUCH NUR EINE ELLE, DARF NICHT MEHR HINEINGEHEN; R.ELIE͑ZER SAGT, WENN ZWEI, DÜRFE ER HINEINGEHEN, WENN DREI, DÜRFE ER NICHT HINEINGEHEN.

GEMARA. R.Ḥanina sagte: Hat jemand einen Fuß innerhalb des Šabbathgebietes und den anderen Fuß außerhalb des Šabbathgebietes, so darf er nicht hineingehen, denn es heißt:183wenn du [vom Entheiligen] des Šabbaths deinen Fuß fernhältst; es heißt deinen Fuß.

Es wird ja aber gelehrt, daß, wenn einen Fuß innerhalb des Šabbathgebietes und den anderen Fuß außerhalb des Šabbathgebietes, er hineingehen dürfe!?

Dies nach den Anderen. Es wird nämlich gelehrt: Andere sagen, er gehe184da, wo sich der größere Teil seines Körpers befindet. Manche lesen: R.Ḥanina sagte: Hat jemand einen Fuß innerhalb des Šabbathgebietes und den anderen Fuß außerhalb des Šabbathgebietes, so gehe er hinein, denn es heißt: wenn du [vom Entheiligen] des Šabbaths deinen Fuß fernhältst, und wir lesen: deine Füße185.

Es wird ja aber gelehrt, er dürfe nicht hineingehen!?

Er ist der Ansicht der Anderen. Es wird nämlich gelehrt: [Andere sagen, er gehe da,] wo sich der größere Teil seines Körpers befindet.

R.ELIE͑ZER SAGT, WENN ZWEI, DÜRFE ER HINEINGEHEN, WENN DREI, DÜRFE ER NICHT HINEINGEHEN. Es wird ja aber gelehrt: R.Elie͑zer sagt, wenn eine, dürfe er hineingehen, wenn zwei, dürfe er nicht hineingehen!?

Das ist kein Einwand; jenes, wenn er außerhalb der ersten [Elle] sich in der zweiten befindet, dies, wenn er außerhalb der zweiten sich in der dritten befindet.

Es wird ja aber gelehrt, R.Elie͑zer sagt, selbst wenn nur eine Elle, dürfe er nicht hineingehen!?

Dies gilt vom Messenden. Wir haben nämlich gelernt: Dem Messenden186aber, von dem sie sprechen, gebe man nur zweitausend Ellen, auch wenn das Maß in einer Höhle endet187.

xi,2 WER BEI ANBRUCH DER DUNKELHEIT AUCH NUR EINE ELLE AUSSERHALB SEINES ŠABBATHGEBIETES188SICH BEFINDET, DARF NICHT MEHR HINEINGEHEN; R.ŠIMO͑N SAGT, AUCH WENN FÜNFZEHN ELLEN, DÜRFE ER NOCH HINEINGEHEN, WEIL DIE FELDMESSER DIE MESS [STRICKE] NICHT FEST189ANZIEHEN, WEGEN DER SICH IRRENDEN.

GEMARA. Es wird gelehrt: Wegen der beim Messen sich Irrenden190.


  1. Außerhalb seines Šabbathgebietes.↩︎

  2. Wörtl. sehen nicht das Gesicht des Fegefeuers.↩︎

  3. Wörtl. in Liebe, sc. zu Gott.↩︎

  4. Dh. Sterbekleider.↩︎

  5. Ob man dann seine 4 E.n verlassen u. in das Šabbathgebiet zurückkehren darf.↩︎

  6. Nach der Verrichtung der Notdurft; es ist ebenso, als hätten ihn andere hineingebracht.↩︎

  7. Die Früchte werden getragen.↩︎

  8. Außerhalb der 2000 E.n.↩︎

  9. Da die 2000 Ellen nicht abgegrenzt sind.↩︎

  10. Wo die 2000 E.n von seinem E͑rub aus ablaufen.↩︎

  11. Außerhalb der 2000 E.n.↩︎

  12. Da er das Š.gebiet nicht verlassen darf. Demnach berücksichtige man nicht, er könnte den Gegenständen folgen.↩︎

  13. Von außerhalb des Šabbathgebietes nach innerhalb.↩︎

  14. Wo die 2000 E.n von seinem E͑rub aus ablaufen.↩︎

  15. Obgleich man das Haus nicht betreten darf.↩︎

  16. Die Abgrenzung bis zum Boden, wenn da keine Wand ist; man sieht, wo das Šabbathgebiet abschließt.↩︎

  17. Daß man event. verleitet werden könnte, noch in dieser umherzugehen.↩︎

  18. Somit ist in der anderen Hälfte des Vorhofes auch das Fortbewegen verboten.↩︎

  19. Es befindet sich in fortwährender Bewegung, sodaß der Reisende keine 4 Ellen festen Fuß faßt.↩︎

  20. In diesem Falle ist die Erklärung RZ.s hinfällig.↩︎

  21. In der Mišna heißt es nur, daß jene es für sich selber strenger nahmen, nicht aber, daß es ihrer Ansicht nach verboten sei.↩︎

  22. Vom Erdboden.↩︎

  23. In der Luft ohne den Boden zu berühren.↩︎

  24. Ein Schiff ist gewöhnlich höher als 10 Handbreiten.↩︎

  25. Der Prophet Elijahu und der Dämon Joseph leisteten den Talmudisten verschiedene Dienste; ersterer wird wohl den Š. nicht entweiht haben.↩︎

  26. Der Prophet Elijahu und der Dämon Joseph leisteten den Talmudisten verschiedene Dienste; ersterer wird wohl den Š. nicht entweiht haben.↩︎

  27. Da der Sohn Davids (der Messias) an diesen Tagen das Šabbathgebiet nicht verlassen darf.↩︎

  28. Er kann ja in der Luft schwebend kommen.↩︎

  29. Mal. 3,23.↩︎

  30. Da man an diesen Tagen Vorbereitungen zum Šabbath bzw. zum Feste zu treffen hat.↩︎

  31. Sie brauchen dann die Vorbereitungen nicht selber zu treffen.↩︎

  32. Man entferne sich soweit, als man deren Boden durch das Rohr, dessen Sichtweite man kennt, sehen kann, alsdann ziehe man die Entfernung bis zum Rande der Schlucht ab.↩︎

  33. Er kennt das Größenverhältnis des Schattens zum Gegenstande.↩︎

  34. Bei Wänden, zwischen denen man am Vorabend des Š.s nicht geweilt hat.↩︎

  35. Daß, wenn man sich 2 Ellen aus dem Š.gebiete entfernt hat, man in dieses zurückkehren dürfe; cf. infra Blatt 52b.↩︎

  36. Das von ihm empfohlene Bilden einer Wand sollte bis 2 Ellen außerhalb des Š.gebietes reichen.↩︎

  37. Weil dies als Bauen gilt.↩︎

  38. Weil es fortlaufen kann.↩︎

  39. Daß, wie hier gefolgert wird, die Errichtung einer solchen provisorischen Wand am Feste erlaubt sei.↩︎

  40. Zwei Wände haben überhaupt keine Bedeutung, somit wird mit der dritten die Festhütte errichtet, dagegen ist die vierte nur eine verbessernde Hinzufügung.↩︎

  41. Die dritte, von der die Brauchbarkeit der Festhütte abhängt.↩︎

  42. In der 2. Lehre heißt es: um darin essen, trinken und schlafen zu können, somit spricht auch sie von der 3. Wand.↩︎

  43. Im letzteren Falle ist es erlaubt.↩︎

  44. Aus einem öffentlichen in ihr Privatgebiet, am Š.↩︎

  45. Das Publikum, das ihm gefolgt war, bildete eine Wand.↩︎

  46. Beispielsweise zur Ausübung eines Gebotes, wozu er das Š.gebiet verlassen darf.↩︎

  47. Er hat von dieser Stelle aus keine 2000 Ellen nach jeder Richtung.↩︎

  48. Und habe somit den neuen Platz als Š.station erworben.↩︎

  49. Dh. dahin er nach Verordnung der Weisen gehen darf.↩︎

  50. Wenn die Wände schräg sind.↩︎

  51. Wenn die Höhle Eingänge an beiden Seiten hat; wären die Eingänge volle 4000 E.n von einander entfernt, so dürfte man oben nicht von einem Eingange zum anderen gehen; wenn sie aber keine 4000 E.n entfernt sind, dh. die 2000 E.n des einen Eingangs mit denen des anderen zusammenschmelzen, so werden sie vereinigt.↩︎

  52. Wer sich 2 Ellen aus dem S.gebiete entfernt hat.↩︎

  53. Wer sich am Š. auf einem fremden Gebiete befindet, in dem ihm nur 4 Ellen zustehen; nicht nach Belieben, sondern 2 nach jeder Seite.↩︎

  54. Die Weisen streiten ja gegen ihn.↩︎

  55. Dies will die letztere Lehre hervorheben, jedoch nicht, daß auch mehr als 2000 Ellen.↩︎

  56. In diesem Falle ist tatsächlich auch eine größere Strecke erlaubt.↩︎

  57. Die Zeugen, die am Š. von auswärts kamen, um das Erscheinen des Neumonds zu bekunden.↩︎

  58. Vom Zeugenhof; cf. Rh. Blatt 23b ff.↩︎

  59. Euphemistisch; im 2. Falle sind mehr als 2000 E.n erlaubt.↩︎

    1. B. Schmuel 23,1. 2.
    ↩︎
    1. B. Schmuel 23,1. 2.
    ↩︎
  60. An das er diese Frage richten konnte.↩︎

  61. Wenn er sich vor Beginn des Š.s niedergesetzt u. nachher aufgestanden ist.↩︎

  62. In die Stadt hineinzugehen.↩︎

  63. 2 E.n nach jeder Richtung.↩︎

  64. Jeder darf das Regenwasser nach seinem durch den E͑rub erworbenen Platze bringen.↩︎

  65. Dh. es hat dasselbe Š.gebiet.↩︎

  66. Jeder darf das Regenwasser nach seinem durch den E͑rub erworbenen Platze bringen.↩︎

  67. Für die Auswanderer aus Babylonien angelegt.↩︎

  68. Wenn das Wasser von den Wolken aufgenommen wird, verläßt es den für den Š. erworbenen Platz, somit stehen ihm nur 4 E.n frei.↩︎

  69. Worüber ob. Blatt 43a eine Frage besteht.↩︎

  70. Was sich bewegt, kann den Platz nicht erwerben.↩︎

  71. Cf. Anm. 62, mut. mut.↩︎

  72. Wenn sie erst nach 90 Tagen Menstruation bemerkt, so ist sie von jetzt ab und nicht rückwirkend unrein.↩︎

  73. Nur in einem Notfalle; somit ist auch bei einem rabb. Gesetze nicht nach einem einzelnen zu entscheiden, wenn mehrere gegen ihn streiten.↩︎

  74. Für die ersten 7 Tage der einen Monat währenden Trauer bestehen strengere Vorschriften.↩︎

  75. Die Lehre R.Jehošua͑s, daß die Halakha nach R.Joḥanan zu entscheiden sei, obgleich er bereits gelehrt hat, daß beim E͑. nach der erleichternden Ansicht entschieden werde.↩︎

  76. Ohne E͑. stehen jedem 2000 Ellen außerhalb der Stadt nach jeder Richtung frei, während man durch den E͑. die 2000 E.n auf der entgegengesetzten Seite verliert.↩︎

  77. Die Lehre R.Jehošua͑s, daß die Halakha nach R.Joḥanan zu entscheiden sei, obgleich er bereits gelehrt hat, daß beim E͑. nach der erleichternden Ansicht entschieden werde.↩︎

  78. Daß der E͑. aus einer für 2 Mahlzeiten ausreichenden Speise bestehen müsse.↩︎

  79. Bei einer Entscheidung, jedoch wird dies nicht als Norm im Lehrhause vorgetragen.↩︎

  80. Nicht einmal direkt entschieden wird demgemäß, jedoch wird die bereits geschehene Handlung nicht als ungültig erklärt.↩︎

  81. Ist von der Regel abzuweichen.↩︎

  82. Die Bezeichnung עיר vor dem Namen der Stadt ist im T. sonst nicht bekannt, עיר חדשה (Neustadt) ist demnach der Name der Stadt; vgl. jedoch weiter Blatt 60a.↩︎

  83. Den gemeinsamen Hof; es ist dann verboten, Gegenstände nach dem Hofe zu bringen, da auch er einen Anteil an diesem hat u. am E͑rub sich nicht beteiligt.↩︎

  84. Seine Wohnung gilt als herrenlos.↩︎

  85. Wer unterwegs keine Speise zur Bereitung eines E͑. hat, erklärt seinen Standort als Š.gebiet; ausführl. weiter Blatt 49b.↩︎

  86. Wahrscheinlich hat diese Regel keine Geltung.↩︎

  87. Jene Regeln rühren von R.Joḥanan her, u. bei einem Streite zwischen Rabh u. R.Joḥanan wird nach R.Joḥanan entschieden.↩︎

  88. Der Kinderlosen, an der ihr Schwager die Schwagerehe zu vollziehen hat; cf. Dewarim 25,5ff.↩︎

  89. Nach dem Tode des Mannes.↩︎

  90. Wörtl. weil sein Herz [im Verkehr] mit ihr unkeusch ist. In J. herrschte zwischen den Verlobten ein freier Verkehr.↩︎

  91. Vor dem Tode ihres Mannes; in den hier aufgezählten Fällen ist eine Schwangerschaft unwahrscheinlich.↩︎

  92. עקרה kinderlose Frau mit normalen Geschlechtsorganen; איילונית eine Frau mit anormalen Geschlechtsorganen; לילד אינה ראויה die durch künstliche Mittel nicht konzipieren kann.↩︎

  93. Wahrscheinlich hat diese Regel keine Geltung.↩︎

  94. Cf. Sab. Blatt 15a.↩︎

  95. Einer nichtjisraélitischen Stadt.↩︎

  96. Wahrscheinlich hat diese Regel keine Geltung.↩︎

  97. Der dafür gänzlich ungeeignet ist.↩︎

  98. Sie haben ihren Platz erworben.↩︎

  99. Daß sie ihren Platz für den Šabbath erwerben.↩︎

  100. Name eines Dorfes in der Nähe von Maḥoza; nach einigen Lexikographen Karawane.↩︎

  101. Wenn die Widder ihren Platz nicht erwerben, sind sie auch nicht von außerhalb eingeführt.↩︎

  102. Wenn sie sich zwischen 2 Š.gebieten befindet, damit nicht das Wasser aus einem Gebiete in das andere fließe.↩︎

  103. Cf. Anm. 62, mut. mut.↩︎

  104. Weil eben das Wasser durchdringt.↩︎

  105. Nach dem ersten Tanna hat er 4 E.n nach jeder Richtung, also 8 zu 8.↩︎

  106. Schemot 16,29.↩︎

  107. Zum Ausbreiten von Händen und Füßen ist etwas mehr als 1 E. erforderlich.↩︎

  108. Unter Elle ist eigentl. der Arm zu verstehen, dessen Größe u. Namen (אמה) sie hat; die gewöhnliche, im Heiligtum gebräuchliche E. hatte 6 u. die kleinere 5 Handbreiten.↩︎

  109. Der eine riesenhafte Körpergröße hatte; cf. Ber. Blatt 54b.↩︎

  110. Cf. supra Blatt 30b.↩︎

  111. Cf. infra Blatt 49a.↩︎

  112. Sie wissen es alle und sind vorsichtig.↩︎

  113. Die äußeren Höfe werden mit einander nicht vereinigt.↩︎

  114. Der Fall, wenn sie ihn in zwei Häusern niedergelegt haben.↩︎

  115. Durch die Verbindung mit einem E͑rub.↩︎

  116. In Wirklichkeit wohnen sie nicht im Hofe u. können auch nicht für einander Verbot erwirken.↩︎

  117. Der mittelste Hof darf mit den äußeren verkehren, nicht aber umgekehrt, einerlei ob die äußeren beim mittelsten oder der mittelste bei den äußeren den E͑rub niedergelegt haben.↩︎

  118. An Wochentagen.↩︎

  119. Der Verkehr mit den anliegenden Höfen.↩︎

  120. Da zwischen beiden keine Verbindung besteht, so kann einer den anderen auch nicht verboten machen.↩︎

  121. Sonst wäre der E͑. der anderen ganz zwecklos, da sich das Verbot im Hofe auf diese ausdehnen würde.↩︎

  122. Die Weigerung, einem anderen einen Vorteil zukommen zu lassen, ohne dadurch einen Schaden zu erleiden, gilt als sedomitische Art (cf. Ab. V,10), gegen die man zwangsweise einschreiten kann.↩︎

  123. Daß die übrigen Beteiligten seinen Anteil nicht aufessen.↩︎

  124. Die Einwohner von Vardina waren als geizig verrufen.↩︎

  125. Wenn jeder der Beteiligten ein besonderes Gefäß benutzt.↩︎

  126. Beide Lehren besagen, daß man es mit seinem Anteile nicht genau nehmen dürfe.↩︎

  127. Durch den E͑. sollen alle Beteiligten als Bewohner des Hauses gelten, u. der Besitzer wohnt da in Wirklichkeit.↩︎

  128. Als Zahlung für die Überlassung der Wohnung.↩︎

  129. Im Texte Maa͑, kleinste Silbermünze, übertragen für Geld allgemein.↩︎

  130. Man legt da sein Brot nieder, um sich da aufhalten und essen zu können.↩︎

  131. Käufe werden auch durch den sog. Mantelgriff (קניין סודר) abgeschlossen; cf. Rut. 4,7.↩︎

  132. Ein Kauf kann nur durch den Wert einer Peruṭa (kleinste Scheidemünze) erfolgen.↩︎

  133. Der keinen Kauf abschließen kann.↩︎

  134. Bewohner eines Hofes.↩︎

  135. Um auch mit diesen verbunden zu sein.↩︎

  136. Am Vor abend des Š.s.↩︎

  137. Wer bei sich keine Speise zum Niederlegen hat.↩︎

  138. Cf. supra Blatt 35a, Anm. 136.↩︎

  139. Wenn sich der Baum am Ende der 2000 E.n, jedoch innerhalb derselben befindet, u. dessen Gezweige beispielsweise 10 E.n einnimmt, so werden diese 10 E.n mitgezählt, dh. er hat auf jeder Seite das Baumes nur 1990 E.n; ist seine Wohnung 2000 E.n entfernt, so kann er sie nicht erreichen.↩︎

  140. »Der Platz unter dem Baume« ist zu ungenau, seinen Standort erwirbt er ebenfalls nicht, weil er durch seinen Wunsch bekundet, daß er diesen nicht erwerben wolle.↩︎

  141. Wenn jemand zuerst 4 E.n auf der einen Seite seines Standortes als Aufenthalt für den Šabbath bestimmt hat u. nachher die 4 E.n auf der anderen Seite erwerben will, so ist dies nicht mehr zulässig, ebenso erwirbt er nichts, wenn er gleichzeitig beide Seiten, in unserem Falle »den Raum unter dem Baume«, bezeichnet.↩︎

  142. Als Zehnt ist nur ein Zehntel zu entrichten; der Überschuß ist Unverzehntetes, somit sind dem Zehnten unverzehntete Früchte beigemischt u. zum Essen verboten.↩︎

  143. Wenn man den Zehnten richtig abgesondert hat, so kann er nicht wiederum entrichtet werden, ebenso sollte der gleichzeitig doppelt entrichtete Zehnt ungültig sein.↩︎

  144. Beim Absondern des Viehzehnten; cf. Wajikra 27,32.↩︎

  145. Sind die zum Dankopfer erforderlichen 40 Brote (cf. Wajikra 7,11 u. hierzu Men. Blatt 76a ff.) bereits bestimmt, so können hierzu keine anderen mehr bestimmt werden.↩︎

  146. Die übrigen gelten als nicht vorhanden.↩︎

  147. Wenn die eine Hälfte verloren geht od. unbrauchbar wird, diene die zweite Hälfte als Ersatz.↩︎

  148. Ein solches ist ungültig.↩︎

  149. Daß nach Rabh seine Worte ungültig sind.↩︎

  150. Des von ihm bestimmten Platzes unter dem Baume; die mittelsten E.n sind an u. für sich bezeichnet, u. von den 4 E.n an jeder Seite gehört ein Teil zu diesen.↩︎

  151. Die 4 E.n an der einen Seite ragen nicht in die anderen; cf. Anm. 132.↩︎

  152. Dh. eine Besitznahme desselben.↩︎

  153. Wenn sie den E͑. nicht am äußersten Ende der 2000 E.n niedergelegt haben.↩︎

  154. Dh. wenn jeder den E͑. an das äußerste Ende gelegt hat.↩︎

  155. Vor Eintritt des Šabbaths.↩︎

  156. Durch ihren reichen Ertrag.↩︎

  157. Dh. eine Besitznahme desselben.↩︎

  158. Daß RJ. der Autor dieser Lehre ist.↩︎

  159. Gf. supra Blatt 14b, Anm. 228.↩︎

  160. Schemot 16,29.↩︎

  161. Cf. supra Blatt 48a.↩︎

  162. Schemot 16,29.↩︎

  163. Dh. man vergleiche den vom Š.gesetze handelnden Vers, in dem das Wort Ort vorkommt (Schemot 16,29) mit einem anderen, in dem die Worte Ort und laufen vorkommen (Schemot 21,13), diesen mit einem anderen, in dem die Worte laufen und Grenze vorkommen (Bamidbar 35,26) und diesen mit einem anderen, in dem die Worte Grenze und außerhalb vorkommen (Bamidbar 35,27); das Wort außerhalb, das auch im angezogenen Schriftverse gebraucht wird, dient nun als Wortanalogie.↩︎

  164. Bamidbar 35,5.↩︎

  165. Ib. V. 4.↩︎

  166. Wajikra 14,39.↩︎

  167. Ib. V. 44.↩︎

  168. Die beiden Worte sind nur sinnverwandt, dennoch werden sie zur Schlußfolgerung durch Wortanalogie verwendet.↩︎

  169. Eigentl. Seiten (פיאות); im oben angezogenen Verse (Bamidbar 35,5), also im Quadrat.↩︎

  170. Die durch Wortanalogie gefolgert werden.↩︎

  171. Bamidbar 35,5.↩︎

  172. Des 4 E.n großen Vierecks, ungef. 5⅗.↩︎

  173. Die bezügl. des É.s »reich« waren; arm heißt derjenige, der sich unterwegs befindet u. keine Speisen zum E͑. hat, reich heißt derjenige, der sich zu Hause befindet u. eine Speise zum E͑. hat.↩︎

  174. Die Einwohner seiner Stadt, in deren Auftrag er den É, niederlegen soll.↩︎

  175. 2mal 2000 E.n.↩︎

  176. Die Einwohner seiner Stadt, in deren Auftrag er den É, niederlegen soll.↩︎

  177. Cf. supra Blatt 35a, Anm. 136. Des Zweifels wegen darf er weder von seinem Platze in der Richtung nach der gewünschten Ortschaft gehen noch von seiner Wohnung in entgegengesetzter Richtung.↩︎

  178. 2mal 2000 E.n.↩︎

  179. Noch während er im Begriffe ist, den Weg anzutreten.↩︎

  180. Ein Bekannter muß ihn zum Daheimbleiben veranlassen; sonst könnte angenommen werden, er sei von seinem Vorhaben zurückgetreten.↩︎

  181. Jeschajahu 58,13.↩︎

  182. Wörtl. hüpfe, springe (passiv): er werde hineingestoßen.↩︎

  183. Die Masora kennt hier keine Abweichung vom Texte, vielmehr haben manche Handschriften רגליך, piene.↩︎

  184. Der auf dem Wege von einer Šabbathstation Besitz nimmt u. 2000 E.n nach jeder Richtung hat.↩︎

  185. Er darf in der Höhle nur bis zum Ablauf der 2000 E.n gehen.↩︎

  186. Seines Wohnortes.↩︎

  187. Wörtl. pressen, drücken (wohl übertragen vom Gebrauche bei Flüssigkeitsmaßen: die Neige gut abtropfen lassen), dh. nicht bis zum äußersten Ende.↩︎

  188. Bei der Messung des Š.gebietes. Nach anderer Erklärung: die das Grenzzeichen übersehen.↩︎