Eruwin Kapitel 6

Der Talmud, Traktat (Massechet) Eruwin in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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i WENN JEMAND EINEN HOF BEWOHNT MIT EINEM NICHTJUDEN ODER MIT EINEM, DER [DAS GESETZ VOM] E͑RUB NICHT ANERKENNT, SO MACHT DIESER IHN FÜR IHN VERBOTEN1; R.ELIE͑ZER B. JA͑QOB SAGT, ER MACHE IHN NUR DANN VERBOTEN, WENN ZWEI JISRAE͑LITEN IHN EINANDER VERBOTEN2 MACHEN. ii R.GAMLIE͑L ERZÄHLTE: EINST WOHNTE EIN SADUZÄER IN JERUŠALEM MIT UNS IN EINER DURCHGANGSGASSE, UND UNSER VATER SPRACH ZU UNS: EILET UND BRINGET DIE GERÄTE NACH DER DURCHGANGSGASSE, BEVOR ER [SEINE] HINAUSBRINGT3UND SIE EUCH VERBOTEN MACHT. R.JEHUDA ERZÄHLTE ES IN EINER ANDEREN FASSUNG: EILET UND VERRICHTET EUERE GESCHÄFTE IN DER DURCHGANGSGASSE, BEVOR ER [SEINE GERÄTE] HINAUSBRINGT UND SIE EUCH VERBOTEN MACHT.

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GEMARA. Abajje b. Abin und R. Ḥenana b. Abin saßen beisammen, neben ihnen saß Abajje, und sie sprachen: Allerdings ist R. Meír4 der Ansicht, die Wohnung eines Nichtjuden gelte als Wohnung5, somit ist es einerlei, ob einer da wohnt oder zwei; welcher Ansicht ist aber R. Elie͑zer b. Ja͑qob: ist er der Ansicht, die Wohnung eines Nichtjuden gelte als Wohnung, so sollte er auch einem verboten machen, und gilt sie nicht als Wohnung, so sollte er auch zweien nicht verboten machen!? Da sprach Abajje zu ihnen: Kann R. Meír denn der Ansicht sein, die Wohnung eines Nichtjuden gelte als Wohnung, es wird ja gelehrt, der Hof eines Nichtjuden gleiche einem Viehstalle6!?

Vielmehr sind alle der Ansicht, die Wohnung eines Nichtjuden gelte nicht als Wohnung, und sie streiten über eine Maßregel7, damit man von seinen Taten nichts lerne. R.Elie͑zer b. Ja͑qob ist der Ansicht, da ein Nichtjude des Blutvergießens verdächtig8ist, so haben die Rabbanan diese Maßregel nur bei zweien getroffen, weil es oft vorkommt, daß [zwei mit ihm] wohnen, bei einem aber haben sie, weil es selten ist, keine Maßregel getroffen. R. Meír aber ist der Ansicht, da es vorkommt, daß [auch einer] mit ihm wohnt, sagten die Rabbanan, wo ein Nichtjude [wohnt], sei der E͑rub wirkungslos, und wo ein Nichtjude [wohnt], sei das Aufgeben seines Gebietes wirkungslos, es sei denn, er vermiete es, und ein Nichtjude vermietet nicht.

Aus welchem Grunde: wollte man sagen, weil er befürchtet, [der Jisraélit] könnte es ersitzen, so gilt dies allerdings nach demjenigen, welcher sagt, es sei eine feste Vermietung erforderlich; wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es sei nur eine lose Vermietung erforderlich!? Es wird nämlich gelehrt: R.Ḥisda sagte, es müsse eine feste Vermietung sein; R.Šešeth sagte, eine lose Vermietung.

Was heißt lose und was heißt feste: wollte man sagen, fest heiße sie, wenn [der Mietspreis] eine Peruṭa9beträgt, und lose heiße sie, wenn er keine Peruṭa beträgt, so gibt es ja niemand, welcher sagt, daß dies bei einem Nichtjuden nicht um weniger als eine Peruṭa erfolgen könne, denn R. Jiçḥaq b. R. Ja͑qob b. Gijori ließ im Namen R.Joḥanans sagen: Wisset, daß man von einem Nichtjuden auch um weniger als eine Peruṭa mieten kann. Ferner sagte R. Ḥija b. Abba im Namen R.Joḥanans: Ein Noaḥide10 ist wegen [eines Betrages von] weniger als einer Peruṭa hinzurichten, ohne daß er zurück zu erstatten11ist.

Vielmehr, fest heißt sie, wenn sie durch Dokumente und Beamte erfolgt, lose, wenn ohne Dokumente und Beamte. Einleuchtend ist es nun nach demjenigen, welcher sagt, es sei eine feste Vermietung erforderlich, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es jsei nur eine lose Vermietung erforderlich!?

Dennoch vermietet ein Nichtjude nicht, weil er Zauberei fürchtet.

Der Text. Der Hof eines Nichtjuden gleicht einem Viehstalle, und man darf Gegenstände aus dem Hofe nach den Häusern und aus den Häusern nach dem Hofe bringen; wohnt da aber ein Jisraélit, so macht er ihn verboten

so R.Meír; R.Elie͑zer b. Ja͑qob sagt, er mache ihn nur dann verboten, wenn zwei Jisraéliten ihn einander verboten machen.

Der Meister sagte: Der Hof eines Nichtjuden gleicht einem Viehstalle.

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Wir haben ja aber gelernt, daß, wenn jemand mit einem Nichtjuden in einem Hofe wohnt, dieser ihn für ihn verboten mache!?

Das ist kein Einwand; das eine, wenn er sich da befindet, das andere, wenn er sich da nicht befindet.

Welcher Ansicht ist er: ist er der Ansicht, eine Wohnung ohne Eigentümer gelte als Wohnung, so sollte auch ein Nichtjude verboten machen, und ist er der Ansicht, eine Wohnung ohne Eigentümer gelte nicht als Wohnung, so sollte auch ein Jisraélit nicht verboten machen!?

Tatsächlich ist er der Ansicht, eine Wohnung ohne Eigentümer gelte nicht als Wohnung; bei einem Jisraéliten, der, wenn er sich da befindet, verboten macht, haben die Rabbanan, auch wenn er sich da nicht befindet, Verbot angeordnet, ein Nichtjude aber, bei dem es, auch wenn er sich da befindet, nur eine Maßregel ist, damit man von seinen Taten nichts lerne, macht verboten, wenn er sich da befindet, nicht aber (macht er verboten), wenn er sich da nicht befindet.

Macht er denn nicht verboten, wenn er sich da nicht befindet, wir haben ja gelernt, daß, wenn jemand sein Haus verläßt und den Šabbath in einer anderen Stadt verbringen geht, ob ein Nichtjude oder ein Jisraélit, ér, wie R.Meír sagt, [den gemeinsamen Hof] verboten mache!?

Dies, wenn er am selben Tage zurückkommt. R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R.Elie͑zer b. Ja͑qob. R.Hona sagte: der Brauch ist wie R.Elie͑zer b. Ja͑qob. R.Joḥanan sagte: das Volk pflegt nach R.Elie͑zer b.Ja͑qob zu verfahren12.

Abajje fragte R.Joseph: Es steht bei uns fest, daß die Lehre des R. Elie͑zer b. Ja͑qob nur einen Kab fasse, aber geläutert ist; ferner sagte auch R.Jehuda im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R.Elie͑zer b. Ja͑qob; darf dies nun ein Schüler in der Ortschaft seines Lehrers13entscheiden? Dieser erwiderte: R.Ḥisda entschied nicht bei Lebzeiten R.Honas sogar über ein Ei14mit Molkenbrei, bezüglich dessen man jhn gefragt hat. R.Ja͑qob b.Abba fragte Abajje: Darf man in der Ortschaft seines Lehrers nach der Fastenrolle15entscheiden, die ja niedergeschrieben und festgelegt ist? Dieser erwiderte: Folgendes sagte R.Joseph: R.Ḥisda entschied nicht bei Lebzeiten R.Honas über ein Ei mit Molkenbrei, bezüglich dessen man ihn gefragt hat. R.Ḥisda traf in Kaphri Entscheidungen bei Lebzeiten R.Honas16.

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R.Hamnuna traf in Ḥarta zu Argez17Entscheidungen bei Lebzeiten R. Ḥisdas.

Rabina untersuchte in Babylonien das Schächtmesser18, da sprach R.Aši zu ihm: Wieso tut dies der Meister!? Dieser erwiderte: R.Hamnuna traf ja auch in Ḥarta zu Argez Entscheidungen bei Lebzeiten R.Ḥisdas. Jener entgegnete: Es wurde gelehrt: er traf keine Entscheidungen. Dieser erwiderte: Es wurde gelehrt: er traf Entscheidungen, und es wurde gelehrt: er traf keine Entscheidungen; bei Lebzeiten seines Lehrers R.Hona traf er keine Entscheidungen, bei Lebzeiten R.Ḥisdas traf er Entscheidungen, weil er Schüler und Kollege desselben war, und auch ich bin Schüler und Kollege des Meisters.

Raba sagte: Ein Jünger darf [das Messer] für sich selbst untersuchen. Einst kam Rabina nach Maḥoza, und als sein Gastwirt ihm das Messer [zur Untersuchung] zeigte, sprach er zu ihm: Geh, bringe es zu Raba. Jener entgegnete: Hält denn der Meister nichts von dem, was Raba gesagt hat, daß nämlich ein Jünger [das Messer] für sich selbst untersuchen dürfe? Dieser erwiderte: Ich kaufe ja davon19.

R.Elea͑zar aus Hagron ja und R.Aḥa b.Taḥlipha besuchten R.Aḥa, den Sohn R.Iqas, in der Ortschaft des R.Aḥa b. Ja͑qob. R.Aḥa, der Sohn R. Iqas, wollte für sie ein Drittlingskalb20bereiten, und er brachte ihnen das Schächtmesser und zeigte es ihnen. Da sprach R.Aḥa b.Taḥlipha: Nimmt er gar keine Rücksicht auf den Alten21!? R.Elea͑zar aus Hagronja erwiderte: So sagte Raba: ein Jünger darf [das Messer] für sich untersuchen. Hierauf untersuchte er es, und es passierte22!hm ein Unfall.

Raba sagte ja aber, ein Jünger dürfe es für sich selbst untersuchen!?

Anders war es da, wo sie schon begonnen hatten, auf seine Ehre [Rücksicht zu nehmen]. Wenn du aber willst, sage ich: anders war es bei R.Aḥa b. Ja͑qob, der sehr bedeutend war. Raba sagte: Jemand von einem Verbote zurückhalten darf man sogar in Gegenwart [seines Lehrers].

Einst saß Rabina vor R.Aši und sah jemand seinen Esel am Šabbath an eine Dattelpalme binden; da schrie er ihn an, jener aber beachtete ihn nicht. Darauf rief er: Dieser Mann sei im Banne. Hierauf fragte er [R.Aši]: Ist diese [meine] Handlungsweise als Ehrverletzung zu betrachten? Dieser erwiderte:23Keine Weisheit, keine Einsicht und kein Ausweg wider den Herrn; wenn der Name Gottes entweiht wird, erweise man auch einem Lehrer keine Ehre.

Raba sagte: In seiner Anwesenheit ist es verboten, und man verdient dieserhalb den Tod; in seiner Abwesenheit ist es zwar verboten, jedoch verdient man dieserhalb nicht den Tod.

In seiner Abwesenheit etwa nicht, es wird ja gelehrt: R.Elie͑zer sagte: Die Söhne Ahrons24sind nur deshalb gestorben, weil sie eine Halakha in Anwesenheit ihres Lehrers Moše entschieden haben!?

Was legten sie aus?

25Die Söhne Ahrons, des Priesters, sollen Feuer auf den Altar legen. Sie sagten: Obgleich das Feuer vom Himmel herabkommt, so ist es dennoch Gebot, Profanes zu holen. Auch hatte R.Elie͑zer einen Schüler, der in seiner Gegenwart die Halakha entschied; da sprach er zu seiner Frau Imma Salom: Es würde mich wundern, wenn dieser das Jahr überleben sollte. Und er überlebte das Jahr nicht. Da sprach sie zu ihm: Bist du etwa ein Prophet? Er erwiderte: Ich bin nicht Prophet noch Prophetensohn; es ist mir aber [aus meinem väterlichen Hause] überliefert, wer eine Halakha in Gegenwart seines Lehrers entscheidet, verdiene den Tod. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R.Joḥanans: Jener Schüler hieß Jehuda b. Gorja und war drei Parasangen von ihm entfernt.

Da geschah es in seiner Gegenwart.

Er sagte ja aber, daß er drei Parasangen von ihm entfernt26war!?

Wozu nannte er, nach deiner Auffassung, seinen Namen und den Namen seines Vaters? Nur damit man nicht sage, dies sei eine Fabel.

R.Ḥija b.Abba sagte im Namen R.Joḥanans: Wer eine Halakha in Gegenwart seines Lehrers entscheidet, verdient, daß eine Schlange ihn beiße, denn es heißt:27und Elihu, der Sohn Barakhéls, aus Buz, hub also an: Ich bin noch jung an Jahren &c., darum war ich furchtsam [zaḥalti], und ferner heißt es:28mit dem Gifte der [Schlangen, die] im Staube schleichen [zoḥle]. Zee͑ri sagte im Namen R.Ḥaninas: Er heißt ein Sünder, denn es heißt:29in meinem Herzen berge ich dein Wort, damit ich mich nicht vor dir versündige, R.Hamnuna wies auf einen Widerspruch hin: Es heißt: in meinem Herzen berge ich dein Wort, und [dem widersprechend] heißt es:30ich verkündete Gerechtigkeit in großer Versammlung!?

Das ist kein Widerspruch; das eine, als I͑ra der Jaírite31noch lebte, das andere, als ira der Jaírite nicht mehr lebte.

R.Abba b.Zabhda sagte: Wer die [Priester]geschenke einem Priester gibt, bringt eine Hungersnot über die Welt, denn es heißt:32I͑ra der Jaírite war Priester bei David; war er denn Priester nur für David und nicht auch für die ganze Welt? Vielmehr pflegte er die [Priester]geschenke [nur] ihm zu geben, und darauf folgt:33und in den Tagen Davids war eine Hungersnot.

R.Elie͑zer sagte: Man enthebt ihn34seiner Würde, denn es heißt:35da sprach Elea͑zar, der Priester, zu den Kriegsleuten &c.; obgleich er ihnen gesagt hatte, [Gott] habe dem Bruder seines Vaters und nicht ihm befohlen, wurde er dennoch bestraft, denn es heißt [von Jehošua͑]:36er soll vor Elea͑zar den Priester treten, doch finden wir nicht, daß Jehošua͑ seiner nötig hätte37.

R.Levi sagte: Wer etwas vor seinem Lehrer antwortet, steigt kinderlos in die Unterwelt. Es heißt:38da antwortete Jehošua͑, Sohn Nuns, der von seiner Jünglingszeit an Mošes Diener gewesen war, und sprach: O

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Herr, Moše, wehre es ihnen! Und ferner heißt es:39dessen Sohn Nun, dessen Sohn Jehošua͑40. Es streitet somit gegen R.Abba b.Papa, denn R.Abba b.Papa sagte, Jehošua͑ sei nur deshalb bestraft worden, weil er Jisraél eine Nacht von der Fortpflanzung zurückgehalten hatte. Es heißt:41während aber Jehošua͑ sich in Jeriḥo befand, schaute er einst auf und sah &c. Und ferner heißt es:42da erwiderte er: Ich bin ein Heeresfürst des Herrn; ich bin nun gekommen &c. Dieser sprach nämlich zu ihm: Gestern habt ihr das beständige Abendopfer ausfallen lassen, und jetzt habt ihr das Studium der Tora vernachlässigt.

Wegen welcher [Sünde] bist du gekommen? Dieser erwiderte: Ich bin nun43gekommen. Hierauf: 44Da ging Jehošua͑ jene Nacht in die Vertiefung. Hierzu sagte R.Joḥanan: Dies lehrt, daß er sich jene Nacht in die Halakha vertieft hatte, und es ist überliefert, daß, so lange die Bundeslade und die Göttlichkeit nicht auf ihrem Platze weilten, ihnen der Beischlaf verboten war. R.Šemuél b. Inja sagte im Namen Rabhs: Das Studium der Tora ist bedeutender als die Darbringung des beständigen Opfers, denn er sagte zu ihm: ich bin nun45gekommen.

R.Beruna sagte im Namen Rabhs: Wer in einem Raume schläft, in dem Mann und Frau wohnen, über den heißt es:46die Frauen meines Volkes vertreibt ihr aus ihrem behaglichen Hause. R.Joseph sagte: Selbst wenn die Frau Menstruierende ist. Raba sagte: Ist die Frau Menstruierende, so komme Segen über ihn. Dies ist aber nichts; wer hat sie denn bisher bewacht?

Einst sprachen die Anwohner der Durchgangsgasse, in der Laḥman, der Sohn Ristaqs, wohnte, zu ihm: Vermiete47uns dein Gebiet. Er vermietete es ihnen aber nicht. Als sie zu Abajje kamen und es ihm erzählten, sprach er zu ihnen: Tretet eure Gebiete an einen ab, sodann wird ein einzelner dem Nichtjuden gegenüberstehen, und einem einzelnen kann ein Nichtjude sie nicht verboten machen. Jene entgegneten: Dies aus dem Grunde, weil [ein einzelner mit einem Nichtjuden] nicht zu wohnen pflegt, und diese wohnen ja. Dieser erwiderte: Die Abtretung der Gebiete an einen ist selten, und bei Seltenem haben die Rabbanan keine Maßnahme48getroffen. Als hierauf R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, diese Lehre Raba vortrug, sprach dieser zu ihm: Dadurch49hebst du ja für diese

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Durchgangsgasse das Gesetz vom E͑rub auf!?

Sie bereiten einen E͑rub50.

Man würde ja aber sagen, der E͑rub sei wirksam, auch wenn da ein Nichtjude wohnt!?

Man macht es bekannt.

Eine Bekanntmachung für kleine Kinder51!? Vielmehr, sagte Raba, gehe jemand von ihnen und freunde sich mit ihm an, sodann borge er von ihm einen Platz und lege da etwas nieder; er gleicht dann seinem Mietling und seinem Erntesammler, und R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls, auch ein Mietling oder Erntesammler [des Nichtjuden] könne zum E͑rub beitragen, und dies genüge. Abajje fragte R.Joseph: Wie ist es, wenn sich da fünf Mietlinge oder fünf Erntesammler52befinden? Dieser erwiderte: Sollten sie, weil sie es vom Mietling und vom Erntesammler erleichternd sagten, es auch erschwerend gesagt haben!?

Der Text. R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Auch ein Mietling oder Erntesammler kann zum E͑rub beitragen, und das genügt. R.Naḥman sprach: Wie vortrefflich ist diese Lehre. R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wer ein Viertellog Wein getrunken hat, darf keine Entscheidung treffen. R.Naḥman sprach: Diese Lehre ist nicht zutreffend; so lange ich nicht ein Viertellog Wein getrunken habe, sind meine Gedanken nicht klar. Raba sprach zu ihm: Wieso sagt dies der Meister, R. Aḥa b.Ḥanina sagte ja: Es heißt:53wer sich Huren gesellt, bringt sein Vermögen durch; wenn jemand sagt, diese Lehre sei gut54und jene sei nicht gut, so bringt er das Vermögen der Tora durch!? Dieser erwiderte: Ich trete davon zurück.

Rabba b. R.Hona sagte: Der Trunkene darf das Gebet nicht verrichten, hat er dies getan, so ist sein Gebet gültig; der Berauschte darf das Gebet nicht verrichten, hat er es getan, so ist sein Gebet ein Greuel.

Was heißt trunken und was heißt berauscht?

Wie folgt. R.Abba b. Šumani und R.Menasja b.Jirmeja aus Diphte verabschiedeten sich voneinander an der Fähre des Flusses Jopati, und sie sprachen: Jeder von uns sage etwas, was der andere nicht gehört hat; Mari b.R.Hona sagte nämlich, man verabschiede sich von seinem Nächsten nur bei einer Lehre, denn dadurch erinnert er sich seiner. Da begann der eine und sprach: Was heißt trunken und was heißt berauscht? Trunken heißt, wenn man noch vor dem König sprechen kann; berauscht heißt, wenn man vor dem König nicht mehr sprechen kann. Hierauf begann der andere und sprach: Was mache derjenige, der das Vermögen eines Proselyten55in Besitz genommen hat, daß es ihm erhalten56bleibe? Er kaufe dafür57eine

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Torarolle. R.Šešeth sagte: Auch der Ehemann für das Vermögen seiner Frau. Raba sagte: Auch wenn man ein Geschäft gemacht und einen Gewinn erzielt hat. R.Papa sagte: Auch wenn man einen Fund gemacht hat. R.Naḥman b.Jiçḥaq sagte: Auch wenn man dafür nur Tephillin schreiben läßt. Hierzu sagte R.Ḥanin, nach anderen, R.Ḥanina: Hierauf deutet folgender Schriftvers:58da tat Jisraél ein Gelübde59&c.

Rami b. Abba sagte: Ein Mil des Weges oder ein wenig Schlaf verscheuchen den Wein. R.Naḥman sagte im Namen des Rabba b.Abuha: Dies nur, wenn man ein Viertellog getrunken hat, wenn aber mehr als ein Viertellog, so steigert der Weg um so mehr die Müdigkeit und der Schlaf den Rausch.

Aber verscheucht denn ein Mil des Weges den Wein, es wird ja gelehrt: Einst befand sich R.Gamliél, auf einem Esel reitend, auf der Reise von A͑kko nach Kezib, und R.Ilea͑j ging hinter ihm einher. Da fand er eine Semmel auf dem Wege und sprach zu ihm: Ilea͑j,hebe die Semmel vom Wege auf. Hierauf begegnete er einem Nichtjuden und sprach zu ihm: Mabgaj60, nimm die Semmel von Ilea͑j. Später schloß sich ihm R.Ilea͑j an und fragte ihn: Woher bist du? Dieser erwiderte: Aus den Hüttendörfern.

Wie heißt du?

Ich heiße Mabgaj.

Kannte dich R.Gamliél jemals? Dieser erwiderte: Nein. Da erkannten wir, daß R.Gamliél es durch heilige Inspiration getroffen hatte. Auch lernten wir dann dreierlei: wir lernten, daß man nicht an Speisen vorübergehen dürfe; wir lernten, daß man sich nach der Mehrheit der Reisenden61richte; und wir lernten, daß die Nutznießung vom Gesäuerten eines Nichtjuden nach dem Pesaḥfeste erlaubt62sei. Als er in Kezib angelangt war, kam jemand und bat um die Auflösung seines Gelübdes. Da fragte er seinen Begleiter: Haben wir ein Viertellog italischen Wein getrunken? Dieser erwiderte: Jawohl.

Wenn dem so ist, so mag er uns folgen, bis unser Wein geschwunden ist. Hierauf folgte er ihnen drei Mil, bis zum Stufengange von Çor. Als R.Gamliél am Stufengange von Çor angelangt war, stieg er vom Esel ab, hüllte sich ein, setzte sich nieder und löste ihm sein Gelübde auf. Wir lernten dann vielerlei: wir lernten, daß ein Viertellog italischer Wein berausche; wir lernten, daß der Berauschte keine Entscheidung treffen dürfe; wir lernten, daß der Weg den Wein verscheuche; und wir lernten, daß man Gelübde weder reitend noch gehend noch stehend, sondern nur sitzend auflösen könne. Hier wird also gelehrt: drei Mil!?

Anders ist der italische Wein, der berauschender ist.

Aber R.Naḥman sagte ja im Namen des Rabba b. Abuha, daß dies nur von dem Falle gelehrt worden sei, wenn man ein Viertellog getrunken hat, wenn aber mehr63als ein Viertellog, der Weg um so mehr die Müdigkeit und der Schlaf den Rausch steigere!?

Anders ist es, wenn man reitet. Jetzt nun, wo du darauf gekommen bist, ist auch gegen Rami b. Abba nichts einzuwenden, denn anders ist es, wenn man reitet.

Dem ist ja aber nicht so, R.Naḥman sagte ja, daß man Gelübde ob gehend ob stehend ob reitend auflösen könne!?

[Hierüber streiten] Tannaím: es gibt einen, welcher sagt, man gebe eine Anleitung64zum Bereuen, und es gibt einen, welcher sagt, man gebe keine Anleitung zum Bereuen. Rabba b. Bar Ḥana sagte nämlich im Namen R. Joḥanans: Welche Anleitung gab R.Gamliél jenem Manne? 65Mancher spricht [Worte] wie Schwertstiche, aber die Zunge der Weisen ist Heilung; wer [ein Gelübde] ausspricht, verdient, daß man ihn mit einem Schwerte durchsteche, nur sind die Worte der Weisen66eine Heilung.

Der Meister sagte: Man darf an Speisen nicht vorübergehen. R.Joḥanan sagte im Namen des R.Šimo͑n b. Joḥaj: Dies wurde nur von den früheren Generationen gelehrt, wo die Töchter Jisraéls nicht der Zauberei ergeben waren, in den späteren Generationen aber, wo die Töchter Jisraéls der Zauberei ergeben sind, gehe man wohl vorüber. Es wird gelehrt: An ganzen [Broten] gehe man vorüber, an Brocken aber nicht. R.Asi sprach zu R.Aši: Üben sie denn mit Brocken keine [Zauberei], es heißt ja: 67und sie entweihten mich bei meinem Volke mit Haufen Gerste und Brocken Brotes!?

Sie pflegten es als Belohnung zu nehmen68.

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R.Šešeth sagte im Namen des R.Elea͑zar b. A͑zarja: Ich kann die ganze Welt von dem Tage an, an dem der Tempel zerstört wurde, bis jetzt vom Strafgerichte befreien, denn es heißt:69darum höre dieses, du Elende, die du trunken70bist, doch nicht vom Weine. Man wandte ein: Kauf und Verkauf eines Berauschten ist gültig; hat er eine Sünde begangen, auf die die Todesstrafe gesetzt ist, so ist er hinzurichten, auf die Geißelhiebe gesetzt sind, so erhält er Geißelhiebe. Die Regel ist: Er gilt in jeder Beziehung als vollsinnig, nur ist er vom Gebete befreit!?

Das, was er sagte, er könne befreien, bezieht sich auch nur auf [die Vernachlässigung] des Gebetes. R.Ḥanina sagte: Dies jedoch nur, wenn er den Rausch Loṭs71nicht erlangt hat, hat er aber den Rausch Loṭs erlangt, so ist er von allem frei.

R.Ḥanina sagte: Wer aus Übermut das Schild72vorübergehen läßt, dem werden Leiden verschlossen und besiegelt, denn es heißt:73ein Stolz sind die Rinnen [aphiqe] der Schilder, mit festem Siegel verschlossen.

Wieso ist es erwiesen, daß aphiq die Bedeutung vorübergehen hat?

Es heißt:74meine Brüder haben sich treulos gezeigt wie ein Bach, wie die Wasserströme [aphiq] gehen sie vorüber. R.Joḥanan sagt, die Lehre laute: wer nicht hervorbringt75.

Wieso ist es erwiesen, daß mapiq die Bedeutung bioslegen hat!?

Es heißt:76es wurden sichtbar die Betten [aphiqe] des Meeres, und blosgelegt wurden die Grundfesten des Weltalls.

Merke, die Schriftverse sind ja nach dem einen und nach dem anderen [auszulegen], welchen Unterschied gibt es nun zwischen ihnen!?

Ein Unterschied besteht zwischen ihnen, ob man wie R.Šešeth verfahren dürfe, der seinen Schlaf seinem Diener anzuvertrauen77pflegte; einer ist der Ansicht des R.Šešeth, und einer ist nicht der Ansicht des R.Šešeth.

R.Ḥija b. Aši sagte im Namen Rabhs: Wer keine ruhigen Gedanken hat, verrichte das Gebet nicht, denn es heißt:78wer in Bedrängnis, lehre nicht. R.Ḥanina pflegte an einem Tage, an dem er im Zorn war, das Gebet nicht zu verrichten, indem er sagte, es heißt: wer in Bedrängnis, lehre nicht. Mar-U͑qaba pflegte an einem Tage des Südwindes79zu Gericht nicht zu gehen. R.Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Die Lehre bedarf der Klarheit wie an einem Tage des Nordwindes. Abajje sagte: Würde Mutter zu mir gesagt haben: reiche80mir den Molkenbrei, so würde ich nicht gelernt haben. Raba sagte: Beißt81mich eine Laus, so lerne ich nichts. Für Mar, den Sohn Rabinas, fertigte seine Mutter sieben Gewänder an für die sieben Tage82.

R.Jehuda sagte: Die Nacht ist nur zum Schlafen erschaffen worden. R.Šimo͑n b. Laqiš sagte: Der Mond ist nur zum Studium erschaffen worden. Man sagte zu R.Zera: Deine Lehren sind scharfsinnig. Dieser erwiderte: Sie sind vom Tage. Die Tochter R.Ḥisdas fragte R.Ḥisda: Will der Meister nicht ein wenig schlafen? Dieser erwiderte ihr: Bald kommen die Tage, die lang und kurz83sind; dann werden wir viel schlafen. R.Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Wir sind Tagesarbeiter. R.Aḥa b. Ja͑qob pflegte zu borgen und zu bezahlen84.

R.Elie͑zer sagte: Wer von der Reise kommt, bete drei Tage nicht, denn es heißt:85und ich versammelte sie am Flusse, der nach Aḥava hinfließt, und wir lagerten dort drei Tage; alsdann86nahm ich das Volk in Augenschein &c. Der Vater Šemuéls pflegte, wenn er von der Reise kam, drei Tage das Gebet nicht zu verrichten. Šemuél pflegte in einem Raume, in dem Met sich befand, das Gebet nicht zu verrichten. R.Papa pflegte in einem Raume, in dem Fischsalat sich befand, das Gebet nicht zu verrichten.

R.Ḥanina sagte: Wer sich in seiner [Wein]stimmung besänftigen läßt, hat etwas von der Eigenschaft seines Schöpfers, denn es heißt:87und als der Herr den lieblichen Duft roch &c.

R.Ḥija sagte: Wer beim Weine seine Gedanken behält, besitzt die Eigenschaft der siebzig Ältesten. [Das Wort] jajin [Wein] beträgt siebzig, und [das Wort] sod [Geheimnis] beträgt siebzig; wenn Wein hineingeht, kommt das Geheimnis heraus.

R.Ḥanin sagte: Der Wein ist nur zur Tröstung der Trauernden und zur Abfindung für die Frevler erschaffen worden, denn es heißt:88gebt Rauschtrank dem Untergehenden &c.

R.Ḥanin b. Papa sagte: Derjenige, in dessen Haus der Wein nicht wie Wasser gegossen wird, hat den Segen noch nicht erreicht; denn es heißt: 89er wird dein Brot und dein Wasser segnen; wie man Brot für Geld vom zweiten Zehnten kaufen darf, ebenso Wasser, das man für Geld vom zweiten Zehnten kaufen darf, das ist nämlich Wein. Er nennt ihn also Wasser:

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wird er in seinem Hause wie Wasser gegossen, so hat er den Segen erreicht, sonst aber nicht.

R.Ilea͑j sagte: An drei Dingen erkennt man einen Menschen: an seinem Becher, an seinem Beutel und an seinem Zorn. Manche sagen, auch an seinem Lachen.

R.Jehuda sagte im Namen Rabhs: Einst kam vor Rabbi ein Fall, daß ein Jisraélit und ein Nichtjude im hinteren [Hofe wohnten] und ein Jisraélit im vorderen90, und er verbot es; ebenso vor R.Ḥija, und er verbot es. Rabba und R.Joseph saßen vor R.Šešeth bei Beendigung seines Vortrages, und R.Šešeth saß und sprach: Rabh faßte also seine Lehre nach R.Meír. Da nickte Rabba mit dem Kopfe. Darauf sprach R.Joseph: Wie können nur zwei bedeutende Männer, wie ihr es seid, sich in einer solchen Sache irren!? Wozu braucht, wenn nach R.Meír, ein Jisraélit im vorderen Hofe [zu wohnen]!? Wolltest du sagen, es habe sich so zugetragen, so fragte man ja Rabh bezüglich des hinteren in seinem Gebiete91, und er erwiderte, es sei erlaubt.

Wenn etwa nach R.Elie͑zer b. Ja͑qob, so sagt er ja, nur dann, wenn zwei Jisraéliten ihn einander verboten machen!? Und wenn nach R.A͑qiba, welcher sagt, der Fuß, dem sein Platz erlaubt ist, mache einen anderen92verboten, so braucht es ja nicht ein Nichtjude zu sein, dies gilt ja auch von einem Jisraéliten!? R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, erwiderte: Tatsächlich nach R.Elie͑zer b. Ja͑qob und nach R.A͑qiba, und zwar in dem Falle, wenn sie sich durch einen E͑rub vereinigt haben; nur wenn sich da ein Nichtjude befindet, ist es verboten, wenn sich da aber kein Nichtjude befindet, ist es nicht verboten.

R.Elie͑zer fragte Rabh: Wie ist es, wenn ein Jisraélit und ein Nichtjude im vorderen [Hofe wohnen] und ein Jisraélit im hinteren Hofe: ist es nur in jenem Falle [verboten], weil ein [gemeinsames] Wohnen nicht selten ist, denn der Nichtjude fürchtet93, indem er glaubt, der Jisraélit könnte kommen und ihn fragen, wo denn der mit ihm wohnende Jisraélit geblieben sei, während er in diesem Falle94sagen kann, er sei fortgegangen; oder aber, er fürchtet auch in diesem Falle, indem er glaubt, der Jisraélit könnte ihn überraschen und es sehen? Dieser erwiderte:95Gib dem Weisen, so wird er noch weiser werden96.

Reš Laqiš und die Schüler R.Ḥaninas kehrten einst in einer Herberge ein, wo der Mieter97nicht anwesend war, wohl aber der Vermieter, und sie warfen die Frage auf, ob man [das Gebiet] von ihm mieten98dürfe. Kann er [den Mieter] nicht abfinden, so ist es fraglos, daß man von ihm nicht mieten kann, fraglich ist es nur in dem Falle, wenn er jenen abfinden kann: kann man von ihm mieten, da er jenen abfinden kann, oder aber, er hat ihn ja nicht abgefunden? Da sprach Reš Laqiš zu ihnen: Zunächst wollen wir mieten, und wenn wir zu unseren Lehrern im Süden kommen, werden wir diesbezüglich fragen. Als sie dahin kamen und R.Aphes fragten, erwiderte er: Ihr habt recht getan, daß ihr gemietet habt.

R.Ḥanina b. Joseph, R.Ḥija b. Abba und R.Asi kehrten einst in einer Herberge ein, und der Nichtjude, der Eigentümer der Herberge, kam am Šabbath99an; da warfen sie die Frage auf, ob man von ihm das Gebiet mieten dürfe. Gleicht das Mieten der Bereitung des E͑rub, und wie die Bereitung des E͑rub noch am Tage100erfolgen muß, ebenso das Mieten noch am Tage, oder gleicht das Mieten der Aufgabe des Besitzrechtes, und wie die Aufgabe des Besitzrechtes auch am Šabbath erfolgen kann, ebenso das Mieten auch am Šabbath? Da sprach R.Ḥanina b. Joseph: Wir wollen mieten. R.Asi aber sagte: Wir wollen nicht mieten. Hierauf sprach R. Ḥija b. Abba zu ihnen: Wir wollen uns auf die Worte des Greises stützen und wohl mieten. Als sie hierauf zu R.Joḥanan kamen und ihn fragten, erwiderte er ihnen: Ihr habt recht getan, daß ihr gemietet habt. Die Nehardee͑nser

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staunten darüber: kann R.Joḥanan dies denn gesagt haben, R.Joḥanan sagte ja, das Mieten gleiche der Bereitung des E͑rub, doch wohl: wie die Bereitung des E͑rub noch am Tage erfolgen muß, ebenso das Mieten noch am Tage!?

Nein, wie der E͑rub keine Peruṭa101zu betragen braucht, ebenso braucht der Mietspreis keine Peruṭa zu betragen, wie ferner die Beteiligung am E͑rub durch einen Mietling und einen Erntesammler [des Nichtjuden] erfolgen kann, ebenso das Mieten durch einen Mietling und einen Erntesammler, und wie endlich, wenn fünf Personen in einem Hofe wohnen, einer den E͑rub für alle niederlegt, ebenso erfolgt, wenn fünf Personen in einem Hofe wohnen, das Mieten durch einen für alle. R.Elea͑zar staunte102darüber. Da sprach R.Zera: Weshalb staunte R.Elea͑zar? Darauf sprach R.Šešeth: Ein so bedeutender Mann wie R.Zera weiß nicht, weshalb R.Elea͑zar staunte! Dem widerspricht die Ansicht seines Lehrers Šemuél, denn Šemuél sagte: In allen Fällen, wo sie einander [den Hof] verboten machen, aber einen E͑rub bereiten können, kann man das Besitzrecht103aufgeben, wo sie einen E͑rub bereiten können und einander [den Hof] nicht verboten machen, oder ihn einander verboten machen und keinen E͑rub bereiten können, kann man das Besitzrecht nicht aufgeben. Wenn sie einander [den Hof] verboten machen, aber einen E͑rub bereiten können, kann man das Besitzrecht aufgeben: beispielsweise zwei Höfe, einer hinter dem anderen. Wenn sie einen E͑rub bereiten können und [den Hof] einander nicht verboten machen, kann man das Besitzrecht nicht aufgeben: beispielsweise zwei Höfe mit einer Tür dazwischen. Wenn sie ihn einander verboten machen und keinen E͑rub bereiten können, kann man das Besitzrecht nicht aufgeben, dies schließt wohl den Fall ein, wenn da ein Nichtjude mitwohnt. Und da man, wenn er am vorangehenden Tage anwesend ist,

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von ihm am vorangehenden Tage mieten kann, so gilt dies wohl von dem Falle, wenn er am Šabbath kommt, und er lehrt, daß, wenn sie ihn einander verboten machen und keinen E͑rub bereiten können, man das Besitzrecht nicht aufgeben könne. Schließe hieraus.

R.Joseph sagte: Ich hörte diese Lehre nicht. Abajje sprach zu ihm: Du selbst sagtest sie uns, und zwar sagtest du sie uns in Bezug auf folgende Lehre: Šemuél sagte: Es gibt keine Aufgabe des Besitzrechtes [zum Verkehr] zwischen zwei Höfen, und es gibt keine Aufgabe des Besitzrechtes bei einer Ruine104. Hierzu sagtest du uns, die Lehre Šemuéls, es gebe keine Aufgabe des Besitzrechtes [zum Verkehr] zwischen zwei Höfen, beziehe sich nur auf zwei Höfe mit einer Tür dazwischen, wenn sich aber einer hinter dem anderen befindet, kann man, da sie einander verboten105machen, das Besitzrecht wohl aufgeben. Dieser erwiderte: Sollte ich dies im Namen Šemuéls gesagt haben? Šemuél sagte ja, daß wir uns beim [Gesetze vom] E͑rub an den Wortlaut unserer Mišna zu halten haben: die Bewohner eines106Hofes, nicht aber: die Bewohner von Höfen!? Jener entgegnete: Daß wir uns beim [Gesetze vom] E͑rub an den Wortlaut unserer Mišna zu halten haben, sagtest du uns in Bezug auf folgende Lehre: Denn die Durchgangsgasse ist für die Höfe das, was der Hof für die Häuser.

Der Text: Šemuél sagte: Es gibt keine Aufgabe des Besitzrechtes [zum Verkehr] zwischen zwei Höfen, und es gibt keine Aufgabe des Besitzrechtes bei einer Ruine. R.Joḥanan aber sagte: Es gibt eine Aufgabe des Besitzrechtes [zum Verkehr] zwischen zwei Höfen, und es gibt eine Aufgabe des Besitzrechtes bei einer Ruine. Und beides ist nötig. Würde er es nur von zwei Höfen gelehrt haben, so könnte man glauben, Šemuél vertrete seine Ansicht nur bei diesen, weil jeder für sich allein benutzt wird, bei einer Ruine aber, die von beiden benutzt wird, pflichte er R.Joḥanan bei. Und würde er es nur von dieser gelehrt haben, so könnte man glauben, R.Joḥanan vertrete seine Ansicht nur bei dieser, während er bei jenen Šemuél beipflichte. Daher ist beides nötig.

Abajje sagte: Das, was Šemuél gesagt hat, es gebe keine Aufgabe des Besitzrechtes [zum Verkehr] zwischen zwei Höfen, bezieht sich nur auf zwei Höfe mit einer Tür dazwischen, wenn aber von zwei Höfen einer sich hinter dem anderen befindet, kann man, da sie einander verboten machen, das Besitzrecht wohl aufgeben. Raba sagte: Wenn von zwei Höfen einer sich hinter dem anderen befindet, kann man das Besitzrecht zuweilen aufgeben und zuweilen nicht aufgeben. Und zwar: wenn sie den E͑rub im vorderen niedergelegt haben und einer, einerlei ob vom hinteren oder vom vorderen, vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] in beiden verboten; wenn sie den E͑rub im hinteren niedergelegt haben und einer vom hinteren vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] in beiden verboten; wenn aber einer vom vorderen vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] im hinteren erlaubt107und im vorderen verboten. Wenn sie den E͑rub im vorderen niedergelegt haben und einer, einerlei ob vom hinteren oder vom vorderen, vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] in beiden verboten. An wen sollte denn der Bewohner108des hinteren sein Besitzrecht abtreten: wenn an die Bewohner des hinteren, so haben sie ja ihren E͑rub nicht bei sich, und wenn an die Bewohner des vorderen, so kann ja jemand aus dem einen Hofe nicht sein Besitzrecht an die Bewohner des anderen Hofes abtreten. An wen sollte ferner der Bewohner109des vorderen sein Besitzrecht abtreten: wenn an die Bewohner des vorderen, so macht ja der hintere110[den Hof] verboten, und wenn an die Bewohner des hinteren, so kann ja jemand aus einem Hofe nicht sein Besitzrecht an die Bewohner des anderen Hofes abtreten. Wenn sie den E͑rub im hinteren niedergelegt haben und einer vom hinteren vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] in beiden verboten. An wen sollte denn der Bewohner des hinteren sein Besitzrecht abtreten: wenn an die Bewohner des hinteren, so macht ja der vordere [den Hof] verboten, und wenn an die Bewohner des vorderen, so kann ja jemand aus einem Hofe nicht sein Besitzrecht an die Bewohner des anderen Hofes

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abtreten. Hat einer vom vorderen vergessen, sich am E͑rub zu beteiligen, so ist [der Verkehr] im hinteren entschieden erlaubt; dieser ist nämlich abgeschlossen, und der Verkehr ist da erlaubt, während es im vorderen verboten ist. R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, sprach zu Raba: Weshalb ist, wenn ein Bewohner des hinteren vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen, [der Verkehr] in beiden verboten, dieser Bewohner des hinteren kann ja sein Besitzrecht an die Bewohner des hinteren abtreten, sodann ist dem vorderen [der Verkehr] mit diesem erlaubt!?

Dies nach R. Elie͑zer, welcher sagt, er brauche sein Besitzrecht nicht jedem besonders abzutreten, ich aber sagte es nach den Rabbanan, welche sagen, er müsse sein Besitzrecht jedem besonders abtreten.

Wenn R.Ḥisda und R.Šešeth einander begegneten, erbebten die Lippen R.Ḥisdas vor dem vielen Wissen R.Šešeths, und R.Šešeth erbebte am ganzen Körper vor dem Scharfsinn R.Ḥisdas. Einst fragte R.Ḥisda den R.Šešeth: Wie ist es, wenn sich an beiden Seiten der Straße zwei Häuser befinden und Nichtjuden sie am Šabbath mit einem Zaune versehen111haben? Nach demjenigen, welcher sagt, ein Bewohner des einen Hofes könne sein Besitzrecht an einen Bewohner des anderen Hofes nicht abtreten, ist es nicht fraglich, denn wenn in dem Falle, wo man, falls man es wollte, am vorangehenden Tage einen E͑rub bereiten könnte, ein Bewohner des einen Hofes nicht sein Besitzrecht an einen Bewohner des anderen Hofes abtreten kann, um wieviel weniger hierbei, wo sie, falls sie es wollten, am vorangehenden Tage keinen E͑rub bereiten könnten; fraglich ist es nur nach demjenigen, welcher sagt, ein Bewohner des einen Hofes könne sein Besitzrecht an einen Bewohner des anderen Hofes abtreten: kann man das Besitzrecht nur dann aufgeben, wenn man, falls man es wollte, am vorangehenden Tage einen E͑rub bereiten könnte, hierbei aber, wo sie, falls sie es wollten, am vorangehenden Tage keinen E͑rub bereiten könnten, kann man auch das Besitzrecht nicht aufgeben, oder gibt es hierbei keinen Unterschied? Dieser erwiderte: Sie können ihr Besitzrecht nicht aufgeben.

Wie ist es, wenn der Nichtjude am Šabbath112stirbt? Nach demjenigen, welcher sagt, man dürfe von ihm mieten, ist es nicht fraglich, denn wenn zweierlei113erlaubt ist, um wieviel mehr eines; fraglich ist es nur nach demjenigen, welcher sagt, man dürfe nicht mieten: ist nur zweierlei verboten, eines aber erlaubt, oder gibt es hierbei keinen Unterschied? Dieser erwiderte: Ich sage, sie können ihr Besitzrecht aufgeben, Hamnuna sagt, sie können ihr Besitzrecht nicht aufgeben.

R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn [der Hof] eines Nichtjuden114eine vier zu vier [Handbreiten] große nach einer Ebene führende Öffnung hat, so macht er den übrigen Bewohnern der Durchgangsgasse sie nicht verboten, selbst wenn er den ganzen Tag durch die Durchgangsgasse Kamele und Wagen führt, weil er die ihm allein [zugängliche] Öffnung bevorzugt. Sie fragten: Wie ist es, wenn die Öffnung nach einem Gehege führt? R.Ḥanan b.Ami erwiderte unter Berufung auf eine Überlieferung: Auch wenn die Öffnung nach einem Gehege führt. Rabba und

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R.Joseph sagten beide: Ein Nichtjude mache verboten, wenn [sein Hof nach einem Gehege führt], das zwei Seáflächen115hat, wenn aber mehr als zwei Seáflächen, mache er nicht verboten, und ein Jisraélit mache nicht verboten, wenn es zwei Seáflächen hat, und verboten, wenn mehr116als zwei Seáflächen. Raba b. Ḥaqlaj fragte R.Hona: Wie ist es, wenn [ein Hof] eine Öffnung nach einem Gehege hat? Dieser erwiderte: Sie sagten, bei zwei Seáflächen mache es verboten, wenn aber mehr als zwei Seáflächen, mache es nicht verboten.

U͑la sagte im Namen R.Joḥanans: Wer117etwas in ein nicht mit der Wohnung verbundenes Gehege, das größer ist als eine Zweiseáfläche, oder gar in ein solches von einem Kor oder zwei Kor wirft, ist schuldig, weil es ein geschlossener Raum ist, dem nur die Bewohner fehlen. R.Hona b. Ḥenana wandte ein: Von einem zehn [Handbreiten] hohen und vier breiten Felsen auf dem Meere darf man nichts ins Meer, noch aus dem Meere auf diesen bringen; ist er niedriger118, so darf man dies. Wie weit? Bis zwei Seáflächen. Worauf bezieht sich dies: wollte man sagen, auf den Schlußsatz, wieso nur bis zwei Seáflächen und nicht mehr, man bringt ja aus einem Neutralgebiete119nach einem Neutralgebiete!? Doch wohl auf den Anfangssatz, und [die Lehre] ist wie folgt zu verstehen: von einem zehn [Handbreiten] hohen und vier breiten Felsen auf dem Meere darf man nichts ins Meer, noch aus dem Meere auf diesen bringen. Wie weit? Bis zwei Seáflächen. Ist er aber größer als zwei Seáflächen, so darf man120 umhertragen. Er gilt somit als Neutralgebiet. Dies ist also eine Widerlegung R.Joḥanans? Raba erwiderte: Nur wer eine Barajtha zu erklären nicht imstande ist, entnimmt hieraus eine Widerlegung R.Joḥanans. Tatsächlich bezieht es sich auf den Anfangssatz, und [die Lehre] ist wie folgt zu verstehen: Auf [dem Felsen] selbst darf man wohl umhertragen. Wie weit? Bis zwei Seáflächen. R.Aši erklärte: Tatsächlich bezieht es sich auf den Anfangssatz, denn sie sagten dies, und sie selbst sagten jenes. Sie sagten, in einem nicht mit der Wohnung verbundenen Gehege von mehr als zwei Seáflächen dürfe man nicht mehr als vier Ellen tragen, und sie sagten auch, man dürfe nichts aus einem Privatgebiete nach einem Neutralgebiete bringen. Bei [einem Felsen] von zwei Seáflächen, auf dem man in seiner ganzen Ausdehnung umhertragen darf, haben die Rabbanan das Umhertragen aus dem Meere nach diesem oder aus diesem nach dem Meere verboten, weil er dann ein richtiges Privatgebiet ist; hat er aber mehr als zwei Seáflächen, sodaß man auf diesem in seiner ganzen Ausdehnung nichts umhertragen darf, so haben die Rabbanan das Umhertragen aus diesem nach dem Meere und aus dem Meere nach diesem erlaubt, weil man sonst glauben könnte, er sei richtiges Privatgebiet, und man würde verleitet werden, auf diesem in seiner ganzen Ausdehnung umherzutragen.

Womit ist dies121anders!?

[Das Umhertragen] auf diesem ist nicht selten, aus diesem nach dem Meere oder aus dem Meere nach diesem ist es selten.

Einst wurde das für ein Kind122vorbereitete warme Wasser ausgeschüttet. Da sprach Rabba zu ihnen: Holt warmes Wasser aus meiner Wohnung123. Abajje sprach: Wir haben ja keinen E͑rub bereitet! Jener erwiderte: So stützen wir uns auf die Verbindung124. Dieser entgegnete: Wir haben ja auch keine Verbindung gemacht!? Jener erwiderte: So sage man einem Nichtjuden, daß er es hole. Hierauf sprach Abajje: Ich wollte gegen den Meister einen Einwand erheben, R.Joseph aber ließ mich nicht, denn R.Joseph erzählte im Namen R.Kahanas: Als wir bei R.Jehuda waren, sagte er, bei einem [Verbote] der Tora erhebe man zuerst einen [etwaigen] Einwand und entscheide nachher125, bei einem rabbanitischen aber entscheide man zuerst und nachher erst erhebe man einen [etwaigen] Einwand. Hierauf fragte er: Welchen Einwand wolltest du gegen den Meister erheben!? Dieser erwiderte: Das Besprengen126ist nur des Feierns wegen verboten, und ebenso ist der Auftrag an einen Nichtjuden127nur

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des Feierns wegen verboten; wie nun das des Feierns wegen verbotene Besprengen den Šabbath nicht128verdrängt, ebenso sollte der des Feierns wegen verbotene Auftrag an einen Nichtjuden den Šabbath nicht129verdrängen!? Jener entgegnete: Unterscheidest du denn nicht zwischen einem mit einer Handlung verbundenen Verbote des Feierns wegen und einem mit einer Handlung nicht verbundenen Verbote des Feierns wegen!? (Der Meister sagte ja auch nicht zum Nichtjuden, daß er es aufwärme.) Hierauf sprach Rabba b.R.Ḥanan zu Abajje: In einer Durchgangsgasse, in der zwei bedeutende Männer, wie ihr es seid, wohnen, ist weder ein E͑rub da, noch eine Verbindung!? Dieser erwiderte: Was sollen wir machen; für den Meister ist es130nicht passend, ich bin mit meinem Studium beschäftigt, und die anderen [Bewohner] achten darauf nicht. Auch würde es nicht nützen, wenn ich ihnen vom Brote aus meinem Brotkorbe zueignen131würde, denn ich könnte es ihnen nicht [immer] geben, falls sie es von mir verlangen würden, somit wäre ja die Verbindung ungültig. Es wird nämlich gelehrt: Wenn einer von den Bewohnern der Durchgangsgasse etwas vom Wein und vom Öl132verlangt und man ihm nicht gibt, so ist die Verbindung ungültig.

Sollte ihnen der Meister ein Viertellog vom Essig im Fasse133zueignen!?

Es wird gelehrt, [Dinge aus dem] Speicher können nicht zur Verbindung verwendet werden.

Es wird ja aber gelehrt, daß sie wohl zur Verbindung verwendet werden können!? R. Oša͑ja erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das eine nach der Schule Šammajs und das andere nach der Schule Hilleis. Wir haben nämlich gelernt: Befindet sich der Leichnam134in einem Hause, das mehrere Türen hat, so ist der [Hohlraum] aller Türen unrein; wird eine derselben geöffnet, so ist diese unrein, und alle übrigen sind rein; hat man beschlossen, ihn durch eine derselben, oder durch ein vier zu vier [Handbreiten] großes Fenster hinauszubringen, so schützen diese alle übrigen Türen. Die Schule Šammajs sagt, dies nur, wenn man es noch vor seinem Tode beschlossen hatte; die Schule Hillels sagt, auch wenn nach seinem Tode135.

Einst wurde das für ein Kind vorbereitete warme Wasser ausgeschüttet. Da sprach Raba zu ihnen: Wir wollen die Mutter fragen; braucht sie es ebenfalls, so wärme ein Nichtjude der Mutter wegen136welches an. R. Mešaršeja sprach zu Raba: Die Mutter ißt ja Datteln137.

Vielleicht nur aus Abstumpfung, die sie befallen hat.

Einst wurde das für ein Kind vorbereitete warme Wasser ausgeschüttet. Da sprach Raba zu ihnen: Räumet meine Sachen aus der Männerstube nach der Frauenstube, so will ich mich da aufhalten und ihnen meinen Hof138abtreten. Rabina sprach zu Raba: Šemuél sagte ja, Bewohner des einen Hofes können ihr Besitzrecht nicht an Bewohner eines anderen Hofes abtreten!? Dieser erwiderte: Ich bin der Ansicht R.Joḥanans, welcher sagt, Bewohner des einen Hofes können ihr Besitzrecht an Bewohner eines anderen Hofes abtreten.

Der Meister kann ja, wenn er nicht

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der Ansicht Šemuéls ist, auf seinem Platze verbleiben und ihnen seinen Hof abtreten, worauf jene ihn dem Meister zurück abtreten können, denn Rabh sagte, man könne [seinen Besitz] abtreten und ihn zurück [an sich] abtreten lassen!?

In dieser Hinsicht bin ich der Ansicht Šemuéls, welcher sagt, man könne nicht [seinen Besitz] abtreten und ihn zurück [an sich] abtreten lassen.

Ist es denn nicht bei beiden derselbe Grund: [den Besitz] abtreten und ihn zurück [an sich] abtreten lassen wohl deshalb nicht, weil man, sobald man [seinen Besitz] abgetreten hat, da nichts mehr zu schaffen hat und als Bewohner eines anderen Hofes gilt, und Bewohner des einen Hofs nicht [ihr Besitzrecht] an Bewohner eines anderen Hofes abtreten können, somit kann es ja auch der Meister139nicht abtreten!?

Da ist es ein anderer Grund: damit nicht die Worte der Rabbanan als Scherz und Spott140erscheinen.

Der Text. Rabh sagt, man könne [seinen Besitz] abtreten und ihn zurück [an sich] abtreten lassen; Šemuél sagt, man könne nicht [seinen Besitz] abtreten und ihn zurück an sich abtreten lassen. Es ist anzunehmen, daß Rabh und Šemuél denselben Streit führen wie die Rabbanan141und R.Elie͑zer: Rabh ist der Ansicht der Rabbanan, und Šemuél ist der Ansicht R.Elie͑zers.

Rabh kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R.Elie͑zer, denn R.Elie͑zer sagt nur deshalb, wer den Besitz seines Hofes aufgibt, gebe auch den Besitz seines Hauses auf, weil niemand in einem Hause ohne Hof wohnt, sagt er dies etwa auch hinsichtlich der vollständigen Lossagung!? Und auch Šemuél kann dir erwidern: meine Ansicht gilt sogar nach den Rabbanan, denn die Rabbanan sagen nur, aufgegeben sei nur das, was man aufgibt, nicht aber das, was man nicht aufgibt; von dem aber, was man aufgibt, sagt man sich vollständig los. R.Aḥa b. Ḥana sagte im Namen R.Šešeths: [Hierüber streiten] Tannaím: Wenn jemand142sein Besitzrecht [am Hofe] aufgibt und dahin etwas [aus seinem Hause] bringt, ob versehentlich oder absichtlich, so macht er ihn143verboten

so R.Meír; R.Jehuda sagt, wenn absichtlich, mache er ihn verboten, wenn versehentlich, mache er ihn nicht verboten. Ihr Streit besteht wohl in folgendem: einer ist der Ansicht, man könne ihn abtreten und zurück [an sich] abtreten lassen, und einer ist der Ansicht, man könne ihn nicht abtreten und zurück [an sich] abtreten lassen. R.Aḥa b. Taḥlipha erwiderte im Namen Rabas: Nein, alle sind der Ansicht, man könne ihn nicht abtreten und zurück [an sich] abtreten lassen, und ihr Streit besteht darin, ob man einen bei Versehen mit Rücksicht auf die Absicht maßregle; einer ist der Ansicht, man maßregle bei Versehen mit Rücksicht auf die Absicht, und einer ist der Ansicht, man maßregle nicht bei Versehen mit Rücksicht auf die Absicht. R.Aši aber sagte, Rabh und Šemuél führen denselben Streit wie R.Elie͑zer und die Rabbanan.

R.GAMLIÉL ERZÄHLTE: EINST WOHNTE EIN SADUZÄER MIT UNS. Wer spricht hier von einem Saduzäer?

[Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Ein Saduzäer gleicht einem Nichtjuden; R.Gamliél144sagt, ein Saduzäer gleiche nicht einem Nichtjuden. Hierzu erzählte R.Gamliél: Einst wohnte ein Saduzäer in Jerušalem mit uns in einer Durchgangsgasse, und unser Vater sprach zu uns: Eilet und bringet die Geräte nach der Durchgangsgasse, bevor er [seine] hinausgeschafft und sie euch verboten macht. Es wird auch gelehrt: Wenn jemand mit einem Nichtjuden, einem Saduzäer oder einen Boethosäer [in einem Hofe] wohnt, so machen sie ihn ihm verboten; R.Gamliél sagt, ein Saduzäer und ein Boethosäer machen nicht verboten. Einst wohnte in Jerušalem ein Saduzäer mit R.Gamliél in einer Durchgangsgasse, und R.Gamliél sprach zu seinen Söhnen: Kinder, eilet und bringet hinaus, was ihr hinauszubringen habt, und bringet herein, was ihr hereinzubringen habt, bevor dieses Scheusal [seines] hinausbringt und sie euch verboten macht, denn noch hat er euch sein Besitzrecht abgetreten. So R.Meír. R.Jehuda erzählte dies in einer anderen Fassung: Eilet und verrichtet euere Geschäfte in der Durchgangsgasse, bevor es dunkel wird und er sie euch verboten macht.

Der Meister sagte: Bringet hinaus, was ihr hinauszuhringen habt, und bringet herein, was ihr hereinzubringen habt, bevor dieses Scheusal [seines] hinausbringt und sie euch verboten macht. Demnach macht er nicht verboten, wenn zuerst sie hinausbringen und nachher er hinausbringt,

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und [dem widersprechend] haben wir gelernt, daß, wenn jemand sein Besitzrecht abgetreten hat und da etwas hinausbringt, ob versehentlich oder absichtlich, er nach R.Meír verboten mache!? R.Joseph erwiderte: Lies: er nicht verboten mache. Abajje erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das eine in dem Falle, wenn die Anwohner der Durchgangsgasse sie in Besitz genommen haben, und das eine in dem Falle, wenn die Anwohner der Durchgangsgasse sie nicht in Besitz genommen haben. Es wird auch gelehrt: Hat er145hinausgebracht, bevor er sein Besitzrecht abgetreten hat, ob versehentlich oder absichtlich, so kann er [sein Besitzrecht] aufgeben

so R.Meír; R.Jehuda sagt, wenn versehentlich, könne er es aufgeben, wenn absichtlich, könne er es nicht aufgeben. Hat er sein Besitzrecht abgetreten, und darauf da etwas hinausgebracht, ob versehentlich oder absichtlich, so macht er146verboten

so R.Meír; R.Jehuda sagt, wenn absichtlich, mache er verboten, wenn versehentlich, mache er nicht verboten. Diese Worte gelten nur, wenn die Anwohner der Durchgangsgasse sie nicht in Besitz genommen haben, wenn aber die Anwohner der Durchgangsgasse sie in Besitz genommen haben, macht er sie, ob versehentlich oder absichtlich, nicht verboten.

Der Meister sagte: R.Jehuda erzählte dies in einer anderen Fassung: Eilet und verrichtet euere Geschäfte in der Durchgangsgasse, bevor es dunkel wird und er sie euch verboten macht. Demnach gilt er als Nichtjude, während wir ja gelernt haben: bevor er [seine] hinausbringt147!?

Lies: bevor der Tag zuende148ist. Wenn du aber willst, sage ich: das ist kein Einwand; eines gilt von einem Abtrünnigen, der heimlich den Šabbath entweiht, und eines gilt von einem Abtrünnigen, der den Šabbath öffentlich149entweiht.

Wessen Ansicht vertritt demnach folgende Lehre: Der Abtrünnige und der Frechling kann sein Besitzrecht nicht aufgeben. Ist denn der Frechling ein Abtrünniger? Vielmehr lese man: der freche Abtrünnige150kann sein Besitzrecht nicht aufgeben. Also nach R.Jehuda.

Einst ging jemand [am Šabbath] mit einem Siegelringe151aus, und als R.Jehuda der Fürst ihn bemerkte, verbarg er ihn. Da sprach er: Dieser beispielsweise kann nach R.Jehuda das Besitzrecht aufgeben.

R.Hona sagte: Ein abtrünniger Jisraélit ist derjenige, der den Šabbath öffentlich entweiht. R.Naḥman sprach zu ihm: Nach wem: wenn nach R.Meír, welcher sagt, wer einer Sache verdächtig ist, sei auch bezüglich der ganzen Tora verdächtig, so gilt es ja auch von jedem aller anderen Verbote der Tora, und wenn nach den Rabbanan, so sagen sie ja, wer [der Übertretung] einer Sache der Tora verdächtig ist, sei nicht bezüglich der ganzen Tora verdächtig, es sei denn, daß er durch Götzendienst

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abtrünnig ist!? R.Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Bezüglich der Abtretung und der Aufgabe seines Besitzrechtes. Wie gelehrt wird: Ein abtrünniger Jisraélit, der auf der Straße den Šabbath beobachtet, kann sein Besitzrecht aufgeben, der auf der Straße den Šabbath nicht beobachtet, kann sein Besitzrecht nicht aufgeben. Sie sagten nämlich, ein Jisraélit könne [am Šabbath] das Besitzrecht empfangen und das Besitzrecht abtreten, ein Nichtjude aber nur, wenn er vermietet.

Auf welche Weise?

Er spreche zu ihm: Mein Gebiet sei dir abgetreten; mein Gebiet sei zu deinen Gunsten aufgegeben. Dieser erwirbt es, ohne einer Übereignung152 zu benötigen. R.Aši erwiderte: Nach dem folgenden Tanna, der es mit dem Šabbath ebenso streng nimmt, wie mit dem Götzendienste. Es wird nämlich gelehrt:153Von euch, nicht aber von euch allen, ausgenommen der Abtrünnige; von euch, bei euch habe ich diesen Unterschied gemacht, nicht aber bei den weltlichen154Völkern; 155vom Vieh, dies schließt Leute ein, die dem Vieh gleichen. Hieraus folgerten sie, daß man Opfer von jisraélitischen Frevlern annehme, damit sie Buße tun, nicht aber von einem Abtrünnigen, einem, der [den Götzen] Wein libiert, und einem, der den Šabbath öffentlich entweiht. Dies widerspricht sich ja selbst; zuerst heißt es: von euch, nicht aber von euch allen, ausgenommen der Abtrünnige, und darauf heißt es, daß man von jisraélitischen Frevlern Opfer annehme!? Dies ist jedoch kein Widerspruch, wenn man den Anfangssatz auf einen Abtrünnigen bezüglich der ganzen Tora und den Mittelsatz auf einen Abtrünnigen bezüglich einer Sache bezieht. Wie ist aber demnach der Schlußsatz zu erklären: nicht aber von einem Abtrünnigen und einem, der [den Götzen] Wein libiert. Was heißt Abtrünniger: wenn ein Abtrünniger bezüglich der ganzen Tora, so lehrt dies ja der Anfangssatz, und wenn bezüglich einer Sache, so widerspricht dies ja dem Mittelsatze!? Wahrscheinlich meint er es wie folgt: nicht aber von einem Abtrünnigen bezüglich des Libierens [für die Götzen] und bezüglich der öffentlichen Entweihung des Šabbaths. Der Götzendienst und die [Entweihung des] Šabbaths gleichen somit einander. Schließe hieraus.

iii WENN VON DEN ANWOHNERN DES HOFES EINER VERGESSEN HAT, SICH AMRUB ZU BETEILIGEN, SO IST ES IHM UND IHNEN VERBOTEN, ETWAS IN SEIN HAUS ODER AUS DIESEM ZU BRINGEN, IHRE ABER SIND IHM UND IHNEN ERLAUBT; HABEN SIE IHM IHR BESITZRECHT ABGETRETEN, SO IST ES IHM ERLAUBT UND IHNEN VERBOTEN; SIND ES156ZWEI, SO MACHEN SIE ES EINANDER VERBOTEN; EINER KANN NÄMLICH DAS BESITZRECHT SOWOHL ABTRETEN ALS AUCH EMPFANGEN, ZWEI ABER KÖNNEN DAS BESITZRECHT ABTRETEN, NICHT ABER EMPFANGEN. iv WANN KANN MAN DAS BESITZRECHT ABTRETEN? DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, SOLANGE ES NOCH TAG157IST, UND DIE SCHULE HILLELS SAGT, AUCH NACH EINBRUCH DER DUNKELHEIT. WER SEIN BESITZRECHT ABGETRETEN HAT UND DA ETWAS HINAUSBRINGT, OB VERSEHENTLICH ODER ABSICHTLICH, MACHT ES VERBOTEN

SO R.MEÍR; R.JEHUDA SAGT, WENN ABSICHTLICH, MACHE ER VERBOTEN, WENN VERSEHENTLICH, MACHE ER NICHT VERBOTEN.

GEMARA. Nur sein Haus ist verboten, sein [Anteil am] Hofe ist erlaubt. In welchem Falle: hat er sein Besitzrecht aufgegeben, wieso ist sein Haus verboten, und hat er sein Besitzrecht nicht aufgegeben, wieso ist sein Hof erlaubt!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn er das Besitzrecht seines Hofes aufgegeben hat und das Besitzrecht seines Hauses nicht aufgegeben hat; die Rabbanan sind der Ansicht, wer das Besitzrecht seines Hofes aufgibt, gebe das Besitzrecht seines Hauses nicht auf, weil man auch in einem Hause ohne Hof zu wohnen pflegt.

IHRE ABER SIND IHM UND IHNEN ERLAUBT. Aus welchem Grunde?

Weil er ihr Gast ist.

HABEN SIE IHM IHR BESITZRECHT ABGETRETEN, SO IST ES IHM ERLAUBT UND IHNEN VERBOTEN. Sollten auch sie als seine Gäste betrachtet werden!?

Einer bei fünf gilt als Gast, fünf bei einem gelten nicht als Gäste.

Hieraus wäre also zu entnehmen, man könne sein Besitzrecht abtreten und zurück [an sich] abtreten lassen!?

Er meint es wie folgt: wenn sie ihm von vornherein158ihr Besitzrecht abgetreten haben, so ist es ihm erlaubt und ihnen verboten.

SIND ES ZWEI, SO MACHEN SIE ES EINANDER VERBOTEN. Selbstverständlich!?

Dies ist für den Fall nötig, wenn darauf einer sein Besitzrecht seinem Nächsten abtritt; man könnte glauben, es sei ihm dann erlaubt, so lehrt er uns, [daß es ihm verboten sei,] weil der Hof zur Zeit, da jener das Besitzrecht aufgab, ihm nicht erlaubt war.

EINER KANN NÄMLICH DAS BESITZRECHT ABTRETEN. Wozu dies wiederum, es wurde ja bereits sowohl von der Abtretung als auch vom Empfange gelehrt!?

Nötig ist der Schlußsatz: zwei können ihr Besitzrecht abtreten.

Auch dies ist ja selbstverständlich!?

Man könnte glauben, es sei zu berücksichtigen, auch er könnte ihnen [das Besitzrecht] abtreten,

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so lehrt er uns.

NICHT ABER DAS BESITZRECHT EMPFANGEN. Wozu dies?

Dies ist für den Fall nötig, auch wenn sie zu ihm gesagt haben: Erwirb, um abzutreten159.

Abajje fragte Rabba: Wie ist es, wenn fünf Personen in einem Hofe wohnen und einer vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen: muß er sein Besitzrecht jedem einzeln abtreten oder nicht? Dieser erwiderte: Er muß es jedem einzeln abtreten. Er wandte gegen ihn ein: Einer, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat, kann sein Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub beteiligt hat; zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben, können ihr Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat; zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, können ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben, oder an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat. Nicht aber kann einer, der sich am E͑rub beteiligt hat, sein Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat, noch können zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben, ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, noch können zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich ebenfalls am E͑rub nicht beteiligt haben. Der Anfangssatz lehrt also, einer, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat, könne sein Besitzrecht an einen abtreten, der sich am E͑rub beteiligt hat. In welchem Falle: ist weiter keiner vorhanden, mit wem sollte er sich denn am E͑rub beteiligt haben? Doch wohl, wenn noch jemand vorhanden ist, und er lehrt: an einen, der sich am E͑rub beteiligt hat!?

Und Rabba!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn noch jemand vorhanden war und gestorben ist.

Wie ist, wenn noch jemand vorhanden war und gestorben ist, der Schlußsatz zu erklären: nicht aber kann einer, der sich am E͑rub beteiligt hat, sein Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat. Wenn noch jemand vorhanden war und gestorben ist, weshalb denn nicht!? Doch wohl, wenn noch jemand vorhanden ist, und wenn der Schlußsatz [von einem Falle handelt], wenn noch jemand vorhanden ist, ebenso auch der Anfangssatz, wenn noch jemand vorhanden ist!?

Wieso denn, der eine so und der andere anders. Dies ist auch zu beweisen, denn im Schlüsse des Anfangssatzes heißt es: zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, können ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben; nur an zwei, nicht aber an einen. Abajje aber erklärte: Unter »an zwei« ist zu verstehen: an einen von den zweien.

Demnach sollte es ja heißen: an einen, der sich am E͑rub beteiligt hat, beziehungsweise an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat!?

Dies ist ein Einwand.

«Einer, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat, kann sein Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub beteiligt hat.» Nach Abajje, wenn [noch jemand] vorhanden ist, und er lehrt uns, daß er das Besitzrecht nicht an jeden abzutreten brauchte; und nach Rabba, wenn noch jemand vorhanden war und gestorben ist, und man berücksichtige nicht den Fall, wenn noch jemand vorhanden ist.

«Zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben, können ihr Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat.» Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, man maßregle ihn, weil er sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so lehrt er uns.

«Zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, können ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben.» Nach Rabba lehrt er den Schlußsatz zur Erklärung160des Anfangssatzes, und nach Abajje ist er nötig wegen des Falles, wenn zwei sich am E͑rub nicht beteiligt haben. Man könnte glauben, es sei zu berücksichtigen, auch er161könnte [das Besitzrecht] ihnen abtreten, so lehrt er uns.

«Oder an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat.» Wozu dies!?

Man könnte glauben, nur dann, wenn manche sich am E͑rub beteiligt haben und manche sich am E͑rub nicht beteiligt haben, wenn aber alle sich am E͑rub nicht beteiligt haben, maßregle man sie, damit das Gesetz vom E͑rub nicht in Vergessenheit gerate, so lehrt er uns.

«Nicht aber kann einer, der sich am E͑rub beteiligt hat, sein Besitzrecht abtreten an einen, der sich am E͑rub nicht beteiligt hat.» Nach Abajje lehrt er den Schlußsatz zur Erklärung162des Anfangssatzes, und nach Rabba lehrt er diesen Fall auch im Schlußsatze, weil er entsprechend im Anfangssatze lehrt.

«Noch können zwei, die sich am E͑rub beteiligt haben, ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben.» Wozu ist dies weiter nötig!?

Dies ist für den Fall nötig, wenn einer von den beiden sein Besitzrecht an seinen Nächsten abgetreten hat; man könnte glauben, es sei dann erlaubt, so lehrt er uns, daß es verboten ist, weil der Hof zur Zeit, da jener das Besitzrecht aufgab, ihm nicht erlaubt war.

«Noch können zwei, die sich am E͑rub nicht beteiligt haben, ihr Besitzrecht abtreten an zwei, die sich ebenfalls am E͑rub nicht beteiligt haben.» Wozu ist dies weiter nötig!?

Dies ist für den Fall nötig, wenn sie [zu einem] gesagt haben: Erwirb, um abzutreten163.

Raba fragte R.Naḥman: Kann ein Erbe das Besitzrecht164aufgeben: kann man nur dann das Besitzreeht aufgeben, falls man, wenn man es

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wollte, am vorangehenden Tage sich am E͑rub beteiligen konnte, dieser aber, der, auch wenn er es wollte, sich am E͑rub nicht beteiligen konnte, kann auch das Besitzrecht nicht aufgeben, oder aber, der Sohn ist ja der Fuß seines Vaters? Dieser erwiderte: Ich sage, er könne das Besitzrecht aufgeben, die aus der Schule Šemuéls aber lehrten, er könne das Besitzrecht nicht aufgeben. Er wandte gegen ihn ein: Die Regel ist: Was für einen Teil des Šabbaths erlaubt ist, ist für den ganzen Šabbath erlaubt, und was für einen Teil des Šabbaths verboten ist, ist für den ganzen Šabbath verboten; ausgenommen der Fall, wenn jemand das Besitzrecht aufgibt. Was für einen Teil des Šabbaths erlaubt ist, ist für den ganzen Šabbath erlaubt: wenn man beispielsweise einen E͑rub durch eine Tür165oder ein Fenster bereitet hat und diese [am Šabbath] geschlossen166wurden. Die Regel schließt noch den Fall ein, wenn von einem Durchgang der Balken oder der Pfosten entfernt worden167ist. Was für einen Teil des Šabbaths verboten ist, ist für den ganzen Šabbath verboten: wenn beispielsweise Nichtjuden zwei Häuser auf beiden Seiten der Straße am Šabbath durch einen Zaun verbunden168haben. Die Regel schließt noch den Fall ein, wenn ein Nichtjude169am Šabbath stirbt. Hierzu lehrt er: ausgenommen der Fall, wenn jemand das Besitzrecht aufgibt170. Nur er selbst, nicht aber sein Erbe!?

Sage: ausgenommen die Bestimmung von der Aufgabe des Besitzrechtes. Er wandte ferner gegen ihn ein: Wenn einer von den Anwohnern des Hofes stirbt und sein Besitzrecht einem Fremden hinterläßt, so macht er ihn verhoten, wenn noch171am Tage, wenn aber nach Einbruch der Dunkelheit, so macht er ihn nicht verboten. Wenn der Fremde172stirbt und sein Besitzrecht einem der Anwohner des Hofes hinterläßt, so macht er ihn nicht verboten, wenn noch am Tage, wenn aber nach Einbruch der Dunkelheit, so macht er ihn173 verboten. Wieso macht er ihn nun verboten, er kann ja [sein Besitzrecht] aufgeben!?

Unter »verboten«, von dem er spricht, [ist auch zu verstehen,] so lange er [sein Besitzrecht] nicht auf gibt.

Komm und höre: Wenn ein Jisraélit und ein Proselyt sich zusammen in einem Speicher aufhalten und der Proselyt174noch

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am Tage stirbt, selbst wenn ein anderer Jisraélit sein Vermögen in Besitz nimmt, macht er ihn verboten; wenn aber nach Einbruch der Dunkelheit, selbst wenn ein anderer Jisraélit sein Vermögen nicht in Besitz nimmt, macht er ihn nicht verboten. Dies widerspricht sich ja selbst; zuerst heißt es: wenn noch am Tage, selbst wenn [ein Jisraélit sein Vermögen] in Besitz nimmt, demnach um so eher, wenn niemand es in Besitz nimmt; im Gegenteil, wenn niemand es in Besitz nimmt, macht ihn ja niemand verboten!? R.Papa erwiderte: Lies: selbst wenn er es nicht in Besitz nimmt.

Es heißt ja aber: selbst wenn er es in Besitz nimmt!?

Er meint es wie folgt: selbst wenn er es nicht noch am Tage, sondern erst nach Einbrach der Dunkelheit in Besitz genommen hat; da er es schon am Tage in Besitz nehmen konnte, macht er ihn verboten.

«Wenn aber nach Einbruch der Dunkelheit, selbst wenn ein anderer Jisraélit sein Vermögen nicht in Besitz nimmt, macht er ihn nicht verboten.» Selbst wenn ein anderer Jisraélit es nicht in Besitz nimmt, demnach um so eher, wenn er es in Besitz nimmt; im Gegenteil, wenn er es in Besitz nimmt, macht er ihn ja verboten!? R.Papa erwiderte: Lies: selbst wenn er es in Besitz nimmt.

Es heißt ja aber: selbst wenn er es nicht in Besitz nimmt!?

Er meint es wie folgt: selbst wenn er es nach Einbruch der Dunkelheit in Besitz nimmt; da er es noch am Tage nicht in Besitz nehmen konnte, macht er ihn nicht verboten. Im Anfangssatze heißt es also, er mache verboten; weshalb macht er verboten, er kann ja das Besitzrecht aufgeben!?

Unter »verboten«, von dem er spricht, [ist auch zu verstehen,] so lange er [sein Besitzrecht] nicht aufgibt. R.Joḥanan erklärte: Jene Lehren175sind nach der Schule Šammajs, welche sagt, man könne am Šabbath das Besitzrecht nicht aufgeben. Wir haben nämlich gelernt: Wann kann man das Besitzrecht abtreten? Die Schule Šammajs sagt, solange es noch Tag ist, und die Schule Hillels sagt, auch nach Einbruch der Dunkelheit.

U͑la sagte: Folgendes ist der Grund der Schule Hilleis. Es ist ebenso, als würde jemand sagen: wende176dich zu den besseren. Abajje entgegnete: Wieso ist der Fall, wenn der Nichtjude177am Šabbath stirbt, [zu vergleichen mit der Aufforderung:] wende dich zu den besseren!? Ihr Streit besteht vielmehr in folgendem: Die Schule Šammajs ist der Ansicht, die Aufgabe des Besitzrechtes gelte als Verkauf des Besitzrechtes, und der Verkauf des Besitzrechtes ist am Šabbath verboten, und die Schule Hillels ist der Ansicht, dies sei nichts weiter als eine Lossagung von seinem Besitzrechte, und die Lossagung von seinem Besitzrechte ist am Šabbath erlaubt.

v WENN EIN HAUSHERR GESELLSCHAFTER SEINER NACHBARN178IST, SO BRAUCHEN SIE, WENN MIT DIESEM AM WEIN UND MIT JENEM AM WEIN, WEITER KEINENRUB ZU BEREITEN, WENN ABER MIT DIESEM AM EEIN UND MIT JENEM AM ÖL, SO BENÖTIGEN SIE EINESRUBS; R.ŠIMO͑N SAGT, OB SO ODER SO BENÖTIGEN SIE KEINESRUBS.

GEMARA. Rabh sagte: Nur, wenn in einem Gefäße. Raba sagte: Dies ist auch zu beweisen, denn es heißt: wenn aber mit diesen am Wein und mit jenen am Öl, so benötigen sie eines E͑rubs. Einleuchtend ist es, wenn du sagst, der Anfangssatz, wenn in einem Gefäße, und der Schlußsatz, wenn in zwei Gefäßen; welchen Unterschied aber gibt es zwischen Wein und Wein, und Wein und Öl, wenn du sagst, der Anfangssatz, wenn in zwei Gefäßen, und der Schlußsatz, wenn in zwei Gefäßen!? Abajje erwiderte: Wein und Wein sind als E͑rub verwendbar, Wein und Öl sind als E͑rub nicht verwendbar.

R.ŠIMO͑N SAGT, OB SO ODER SO BENÖTIGEN SIE KEINESRUBS. Auch wenn mit diesem am Wein und mit jenem am Öl!? Rabba erwiderte: Hier handelt es sich um einen Hof zwischen zwei Durchgangsgassen, und R.Šimo͑n vertritt hierbei seine Ansicht. Wir haben nämlich gelernt: R.Šimo͑n sagte: Dies ist179ebenso, als wenn drei Höfe Ausgänge zu einander und Ausgänge nach öffentlichem Gebiete haben; sind die zwei äußeren mit dem mittelsten durch einen E͑rub verbunden, so ist diesem mit jenen180und jenen mit diesem [zu verkehren] erlaubt, beiden äußeren aber miteinander verboten. Abajje sprach zu ihm: Es ist ja nicht gleich; da lehrt er, den beiden äußeren [miteinander] verboten, während er hierbei lehrt, ein E͑rub sei überhaupt nicht nötig!?

Nicht nötig ist der E͑rub nur für die Nachbarn mit dem Hausherrn, die Nachbarn unter einander benötigen wohl eines E͑rubs. R.Joseph erklärte: R.Šimo͑n und die Rabbanan führen

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denselben Streit, wie R. Joḥanan b. Nuri und die Rabbanan. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand, der am selben Tage untergetaucht181ist, auf Wein schwimmendes Öl berührt, so macht er nur das Öl unbrauchbar; R.Joḥanan b. Nuri sagt, beide seien mit einander verbunden. Die Rabbanan sind der Ansicht jener Rabbanan, und R.Šimo͑n ist der Ansicht des R.Joḥanan b.Nuri.

Es wird gelehrt: R.Elea͑zar b.Tadaj sagt, sie benötigen in beiden Fällen eines E͑rubs.

Auch wenn mit diesem am Wein und mit jenem am Wein!? Rabba erwiderte: Über den Fall, wenn dieser mit seiner Flasche kommt und hineingießt und jener mit seiner Flasche kommt und hineingießt, stimmen alle überein, daß dies als E͑rub gilt, sie streiten vielmehr über den Fall, wenn sie gemeinschaftlich ein Faß Wein gekauft haben. R.Elea͑zar b.Tadaj ist der Ansicht, es gebe keine fiktive Feststellung182, und die Rabbanan sind der Ansicht, es gebe eine fiktive Feststellung. R. Joseph erklärte: R.Elea͑zar b.Tadaj und die Rabbanan streiten darüber, ob man sich auf die Verbindung183stütze, wo ein E͑rub erforderlich ist: nach der einen Ansicht stütze man sich auf diese, nach der anderen Ansicht stütze man sich auf diese nicht. R.Joseph sprach: Woher entnehme ich dies? R.Jehuda sagte im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R.Meír184, und R.Beruna sagte im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R.Elea͑zar b. Tadaj; doch wohl deshalb, weil [beides] aus ein und demselben Grunde, Abajje sprach zu ihm: Wozu zwei Halakhoth, wenn [beides] aus ein und demselben Grunde!?

Er lehrt uns damit, daß man beim E͑rub nicht nach zwei Erschwerungen185verfahre.

Was ist das [für ein Streit zwischen] R.Meír und den Rabbanan?

Es wird gelehrt: Der E͑rub zur Vereinigung der Höfe ist aus Brot zu bereiten; will man dazu Wein verwenden, so ist dies unzulässig. Zur Verbindung an der Durchgangsgasse ist er aus Wein zu bereiten, und wenn man will, kann man dazu auch Brot verwenden. Man mache einen E͑rub zur Vereinigung der Höfe und eine Verbindung für die Durchgangsgasse, damit nicht das Gesetz vom E͑rub186bei den Kindern in Vergessenheit gerate, denn sie könnten glauben, ihre Vorfahren hätten keinen E͑rub bereitet

so R.Meír; die Weisen sagen, entweder ein E͑rub oder eine Verbindung. Hierüber streiten R.Niḥumi und Rabba; einer sagt, alle stimmen überein, daß, wenn Brot verwendet wird, eines genüge, und sie streiten

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nur, wenn Wein verwendet wird, und einer sagt, alle stimmen überein, daß, wenn Wein verwendet wird, beides erforderlich sei, und sie streiten nur, wenn Brot verwendet wird. Man wandte ein: Die Weisen sagen, entweder ein E͑rub oder eine Verbindung. Doch wohl: entweder ein E͑rub für die Höfe, mit Brot, oder eine Verbindung für die Durchgangsgasse, mit Wein!? R.Gidel erwiderte im Namen Rabhs: Er meint es wie folgt: entweder ein E͑rub für die Höfe, aus Brot, und beide sind erlaubt, oder eine Verbindung für die Durchgangsgasse, aus Brot, und beide sind erlaubt. R.Jehuda sagte im Namen Rabhs: Die Halakha ist wie R.Meír. R.Hona sagte: Der Brauch ist wie R.Meír. R.Joḥanan sagte: Das Volk pflegt nach R.Meír zu verfahren187.

vi WENN FÜNF PARTEIEN DEN ŠABBATH IN EINEM SAALE188VERBRINGEN, SO IST, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, EINRUB FÜR JEDE PARTEI BESONDERS, UND WIE DIE SCHULE HILLELS SAGT, EINRUB FÜR ALLE ZUSAMMEN NÖTIG; DIESE PFLICHTET JEDOCH BEI, DASS, WENN MANCHE IN KAMMERN ODER SÖLLERN WEILEN, EINRUB FÜR JEDE PARTEI BESONDERS NÖTIG SEI.

GEMARA. R.Naḥman sagte: Der Streit besteht nur bei einem Gitterwerke, bei einer zehn [Handbreiten] hohen Wand aber stimmen alle überein, daß ein E͑rub für jede Partei besonders nötig sei. Manche lesen: R.Naḥman sagte: Der Streit besteht auch bei einem Gitterwerke. Hierüber streiten R.Ḥija und R.Šimo͑n b. Rabbi: einer sagt, der Streit bestehe bei bis zur Decke reichenden Wänden, bei nicht bis zur Decke reichenden Wänden stimmen alle überein, daß ein E͑rub für alle zusammen reiche; und einer sagt, der Streit bestehe bei nicht bis zur Decke reichenden Wänden, bei bis zur Decke reichenden Wänden stimmen alle überein, daß für jede Partei besonders ein E͑rub nötig sei. Man wandte ein: R.Jehuda

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der Interpretator189sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß bei bis zur Decke reichenden Wänden ein E͑rub für jede Partei besonders nötig sei, sie streiten nur bei nicht bis zur Decke reichenden Wänden: die Schule Šammajs sagt, ein E͑rub für jede Partei besonders, und die Schule Hilleis sagt, ein E͑rub für alle zusammen. Dies ist eine Widerlegung dessen, welcher sagt, sie streiten bei bis zur Decke reichenden Wänden, und eine Stütze für den, welcher sagt, sie streiten bei nicht bis zur Decke reichenden Wänden. Dies ist eine Widerlegung der Fassung, nach der R.Naḥman sagte, der Streit bestehe nur bei einem Gitterwerke; aber ist dies auch eine Widerlegung der Fassung, nach der R.Naḥman sagte, der Streit bestehe auch bei einem Gitterwerke!?

R. Naḥman kann dir erwidern: sie streiten bei einer Wand, und dies gilt auch von einem Gitterwerke; sie streiten nur deshalb bei einer Wand, um dir die weitestgehende Ansicht der Schule Hillels hervorzuheben.

Sollten sie doch bei einem Gitterwerke streiten, um dir die weitestgehende Ansicht der Schule Šammajs hervorzuheben!?

Die erleichternde Ansieht ist bevorzugter. R.Naḥman sagte im Namen Rabhs: Die Halakha ist wie R.Jehuda der Interpretator. R.Naḥman b. Jiçḥaq sprach: Dies ist auch aus unserer Mišna zu entnehmen, denn er lehrt: diese pflichtet jedoch bei, daß, wenn sie in Kammern oder Söllern weilen, ein E͑rub für jede Partei besonders nötig sei. Was heißt Kammer und was heißt Söller: wollte man sagen, wirkliche Kammern und wirkliche Söller, so ist es ja selbstverständlich!? Doch wohl solche, die Kammern und Söllern gleichen, wenn nämlich die Wände bis zur Decke reichen. Schließe hieraus.

Es wird gelehrt: Dies nur, wenn sie den E͑rub anderswo hinbringen, wenn aber [die anderen] den E͑rub zu ihnen bringen, so stimmen alle überein, daß ein E͑rub für alle zusammen reiche.

Wessen Ansicht vertritt die Lehre, daß, wenn fünf190zum E͑rub beigetragen haben und ihn anderswo hinbringen wollen, dies einer für alle tue, (wessen)? Die der Schule Hillels. Manche lesen: Dies nur, wenn [die anderen] den E͑rub zu ihnen bringen, wenn sie aber den E͑rub anderswo hinbringen, stimmen alle überein, daß ein E͑rub für jede Partei besonders nötig sei. Wessen Ansicht vertritt die Lehre, daß, wenn fünf zum E͑rub beigetragen haben und ihren E͑rub anderswo hinbringen wollen, dies einer für alle tue, (wessen)? Keines von ihnen.

vii WENN BRÜDER AM TISCHE IHRES VATERS SPEISEN UND IN IHREN EIGENEN HÄUSERN191SCHLAFEN, SO IST EINRUB FÜR JEDEN BESONDERS NÖTIG; DAHER MUSS, WER SICH AMRUB ZU BETEILIGEN VERGESSEN HAT, SEIN BESITZRECHT AUFGEBEN. NUR DANN, WENN SIE IHRENRUB ANDERSWO HINBRINGEN, WENN ABER DERRUB ZU IHNEN GEBRACHT WIRD ODER SIE KEINE ANDEREN MITBEWOHNER IM HOFE HABEN, BRAUCHEN SIE KEINENRUB.

GEMARA. Hieraus wäre also zu entnehmen, daß der Raum des Übernachtens ausschlaggebend sei!? R.Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Dies lehrten sie von solchen, die ihren Unterhalt [vom Vater] beziehen192.

Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand im Hofe seines Nächsten ein Torhäuschen, eine Veranda oder einen Balkon hat, so macht er ihn für ihn nicht verboten, wenn aber einen Strohschuppen, einen Rinderstall, einen Holzschuppen oder einen Speicher, so macht er ihn für ihn verboten; R. Jehuda sagt, nur ein Wohnraum mache verboten. R.Jehuda erzählte: Bar Nappaḥa hatte in Uša fünf Höfe, und als man diesbezüglich die Weisen fragte, sagten sie, nur ein Wohnhaus mache verboten.

»Ein Wohnhaus«, wie kommst du darauf!?

Sage vielmehr: ein Wohnraum.

Was

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heißt Wohnraum? Rabh sagte, ein Raum zum Speisen; Šemuél sagte, ein Raum zum Übernachten. Man wandte ein: Hirten, Feigentrockner, Hüttenbewohner und Obstwächter gelten als Leute der Stadt, wenn sie in der Stadt zu übernachten pflegen, wenn sie aber auf dem Felde zu übernachten193 pflegen, so haben sie zweitausend [Ellen] nach jeder Richtung!?

Bei diesen sind wir Zeugen, daß es ihnen lieber wäre, wenn man ihnen auch ihr Brot da hinbringen würde.

R.Joseph sagte: Ich hörte diese Lehre nicht. Abajje sprach zu ihm: Du selbst sagtest sie uns, und zwar sagtest du sie uns in Bezug auf folgende Lehre: Wenn Brüder am Tische ihres Vaters speisen und in ihren eigenen Häusern schlafen, so ist ein E͑rub für jeden besonders nötig. Wir sprachen zu dir: Hieraus wäre also zu entnehmen, daß der Raum des Übernachtens ausschlaggebend sei? Und du erwidertest uns: R.Jehuda sagte im Namen Rabhs, dies lehrten sie von solchen, die ihren Unterhalt [vom Vater] beziehen.

Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand fünf Frauen194hat, die Unterhalt von ihrem Manne beziehen, oder fünf Diener, die Unterhalt von ihrem Herrn beziehen, so ist es195nach R.Jehuda b. Bethera für Frauen erlaubt und für Diener verboten, und nach R.Jehuda b. Baba für Diener erlaubt und für Frauen verboten. Rabh sagte: Was ist der Grund des R.Jehuda b. Baba? Es heißt:196Daniél blieb am Hofe des Königs197.

Entschieden ist es von einem Sohne bei seinem Vater, wie wir gesagt haben; bezüglich einer Frau bei ihrem Manne und eines Dieners bei seinem Herrn besteht ein Streit zwischen R.Jehuda b. Bethera und R.Jehuda b.Baba; wie verhält es sich aber mit einem Schüler bei seinem Lehrer?

Komm und höre: Als Rabh bei R.Ḥija weilte, sagte er: Wir brauchen keinen E͑rub, denn wir verlassen uns auf den Tisch R.Ḥijas. Als R.Ḥija bei Rabbi weilte, sagte er: Wir brauchen keinen E͑rub, denn wir verlassen uns auf den Tisch Rabbis.

Abajje fragte Rabba: Kann, wenn fünf198zumE͑rub beigetragen haben und sie ihn anderswo hinbringen wollen, dies einer für alle tun, oder ist für jeden besonders ein E͑rub nötig? Dieser erwiderte: Ein E͑rub für alle.

Aber von den Brüdern, die Beitragenden gleichen, lehrt er ja, es sei ein E͑rub für jeden besonders nötig!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie noch Mitbewohner haben; da jene verboten machen, machen auch diese verboten. Dies ist auch einleuchtend, denn er lehrt: nur dann, wenn sie ihren E͑rub anderswo hinbringen, wenn aber der E͑rub zu ihnen gebracht wird oder sie keine anderen Mitbewohner im Hofe haben, brauchen sie keinen E͑rub. Schließe hieraus.

R.Ḥija b.Abin fragte R.Šešeth: Messen wir das Šabbathgebiet für die Jünger des Lehrhauses, die ihr Brot auf dem Lande essen und im Lehrhause übernachten, vom Lehrhause aus oder vom Lande aus? Dieser erwiderte: Wir messen es vom Lehrhause aus.

Aber für den, der seinen E͑rub innerhalb der zweitausend Ellen niederlegt und nach Hause zurückkehrt und da übernachtet, messen wir ja das Šabbathgebiet von seinem E͑rub aus!?

Bei diesem sind wir Zeugen, und bei jenem sind wir Zeugen; bei diesem sind wir Zeugen, daß es ihm lieber wäre, wenn er da auch schlafen könnte, bei jenen sind wir Zeugen, daß es ihnen lieber wäre, wenn man ihnen auch das Brot ins Lehrhaus bringen würde.

Rami b. Ḥama fragte R.Ḥisda: Gelten Vater und Sohn oder Lehrer und Schüler als Mehrheit oder als einzelne199? Bedürfen sie [für einander] eines E͑rubs, oder brauchen sie keinen E͑rub? Wird ihre Durchgangsgasse durch Balken und Pfosten200erlaubt oder nicht? Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Vater und Sohn, Lehrer und Schüler gelten, wenn sie keine Mitbewohner haben, als einzelne und brauchen keinen E͑rub, und ihre Durchgangsgasse wird durch Balken und Pfosten erlaubt.

viii WENN FÜNF HÖFE, DIE EINGÄNGE ZU EINANDER UND EINGÄNGE ZUR DURCHGANGSGASSE HABEN, ZUSAMMEN EINENRUB ZUR VEREINIGUNG DER HÖFE, JEDOCH KEINE VERBINDUNG FÜR DIE DURCHGANGSGASSE GEMACHT HABEN, SO IST IHNEN [DER VERKEHR] IN DEN HÖFEN ERLAUBT UND IN DER

Blatt 73b

DURCHGANGSGASSE VERBOTEN; HABEN SIE EINE VERBINDUNG FÜR DIE DURCHGANGSGASSSE GEMACHT, SO IST IHNEN [DER VERKEHR] DA UND DORT ERLAUBT. WENN SIE EINENRUB ZUR VEREINIGUNG DER HÖFE UND EINE VERBINDUNG FÜR DIE DURCHGANGSGASSE GEMACHT HABEN UND EINER VON DEN BEWOHNERN EINES HOFES SICH AMRUB [ZU BETEILIGEN] VERGESSEN HAT, SO IST IHNEN [DER VERKEHR] DA UND DORT ERLAUBT; WENN ABER EINER VON DEN ANWOHNERN DER DURCHGANGSGASSSE SICH AN DER VERBINDUNG [ZU BETEILIGEN] VERGESSEN HAT, SO IST IHNEN [DER VERKEHR] IN DEN HÖFEN ERLAUBT UND IN DER DURCHGANGSGASSSE VERBOTEN. DIE DURCHGANGSGASSE IST FÜR DIE HÖFE DAS, WAS DER HOF FÜR DIE HÄUSER.

GEMARA. Also nach R.Meír, welcher sagt, es sei ein E͑rub und eine Verbindung erforderlich; wie ist nun der Mittelsatz zu erklären: haben sie eine Verbindung für die Durchgangsgasse gemacht, so ist ihnen [der Verkehr] da und dort erlaubt; dies nach den Rabbanan, welche sagen, eines genüge!?

Das ist kein Einwand, denn er meint: haben sie auch eine Verbindung gemacht.

Wie ist der Schlußsatz zu erklären: wenn sie einen E͑rub zur Vereinigung der Höfe bereitet und eine Verbindung für die Durchgangsgasse gemacht haben und einer von den Bewohnern eines Hofes sich am E͑rub [zu beteiligen] vergessen hat, so ist ihnen [der Verkehr] da und dort erlaubt. In welchem Falle: hat er sein Besitzrecht nicht aufgegeben, wieso ist es ihnen erlaubt!? Doch wohl, wenn er es aufgegeben hat; wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn aber einer von den Anwohnern der Durchgangsgasse sich an der Verbindung [zu beteiligen] vergessen hat, so ist [der Verkehr] in den Höfen erlaubt und in der Durchgangsgasse verboten. Weshalb in der Durchgangsgasse verboten, wenn er es aufgegeben hat!? Wolltest du sagen, R.Meír sei der Ansicht, bei der Durchgangsgasse gebe es keine Abtretung des Besitzrechtes, so wird ja gelehrt: denn nocla hat er201euch sein Besitzrecht abgetreten

so R.Meír. Vielmehr in dem Falle, wenn er es nicht abgetreten hat, und wenn der Schlußsatz von einem Falle spricht, wenn er es nicht abgetreten hat, so spricht auch der Anfangssatz von einem Falle, wenn er es nicht abgetreten hat. Der Anfangssatz und Schlußsatz nach R. Meír und der Mittelsatz nach den Rabbanan!?

Die ganze [Mišna] nach R.Meír, denn R.Meír sagt nur deshalb, es seien E͑rub und Verbindung erforderlich, damit nicht das Gesetz vom E͑rub bei den Kindern in Vergessenheit gerate, hierbei aber, wo die meisten [Anwohner] den E͑rub bereiten, vergessen sie es nicht.

R.Jehuda sagte: Rabh liest nicht [den Passus]: «Eingänge zu einander haben». Ebenso sagte R.Kahana, Rabh lese nicht [den Passus]: «Eingänge zu einander haben». Manche sagen, R.Kahana selbst lese nicht [den Passus]: «Eingänge zu einander haben». Abajje fragte R.Joseph: Was ist der Grund desjenigen, der nicht liest [den Passus]: «Eingänge zu einander haben»?

Er ist der Ansicht, eine Verbindung, bei der [die Gegenstände] nicht durch den Eingang zur Durchgangsgasse herein- und herausgebracht202werden, sei keine Verbindung. Er wandte gegen ihn ein: Wenn ein Hausherr Gesellschafter seiner Nachbarn ist, so brauchen sie, wenn mit diesem am Wein und mit jenem am Wein, weiter keinen E͑rub203zu bereiten!?

In dem Falle, wenn sie ihn204heraus- und hereingebracht haben. Er wandte gegen ihn ein: Wie geschieht die Verbindung für die Durchgangsgasse205&c.!?

Dies ebenfalls, wenn sie es heraus- und hereingebracht haben. Rabba b.Ḥanan wandte ein: Demnach ist die Verbindung ungültig, wenn jemand einem Brot in seinem Korbe übereignet!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so sagte ja R.Jehuda im Namen Rabhs, daß, wenn eine Gesellschaft bei Tisch sitzt und die Heiligkeit des Tages eintritt, sie das Brot auf dem Tische als E͑rub bestimmen können, und wie manche sagen, als Verbindung, und hierzu sagte Rabba, sie streiten nicht, vielmehr gilt das eine, wenn sie in der Wohnung speisen, und das andere, wenn sie im Hofe speisen!?

Der Grund Rabhs ist vielmehr folgender: er ist der Ansicht, die Durchgangsgasse wird nur dann durch Pfosten und Balken erlaubt, wenn Häuser und Höfe nach dieser geöffnet sind.

Der Text. Rabh sagt, eine Durchgangsgasse werde durch Pfosten und

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Balken nur dann erlaubt, wenn Häuser und Höfe nach dieser geöffnet sind; Šemuél sagt, auch ein Haus und ein Hof; R.Joḥanan sagt, selbst eine Ruine. Abajje fragte R.Joseph: Sagt es R.Joḥanan auch von einem Weinbergstege? Dieser erwiderte: R.Joḥanan sagt es nur von einer Ruine, die als Wohnung brauchbar ist, nicht aber von einem Weinbergstege, der nicht als Wohnung brauchbar ist. R.Hona b. Ḥenana sprach: R.Joḥanan vertritt hierbei seine Ansicht. Wir haben nämlich gelernt: R.Šimo͑n sagte, sowohl Dächer, als auch Gehege und Höfe seien ein Gebiet hinsichtlich der Geräte, die sich am Šabbath da befinden, nicht aber hinsichtlich der Geräte, die sich am Šabbath im Hause befinden. Hierzu sagte Rabh, die Halakha sei wie R.Šimo͑n, jedoch nur dann, wenn sie da keinen E͑rub bereitet haben, wenn sie aber einen E͑rub bereitet haben, berücksichtigen wir, man könnte verleitet werden, Sachen aus den Häusern nach dem Hofe zu bringen. Šemuél aber sagte, ob sie da einen E͑rub bereitet haben oder nicht. Ebenso sagte R.Joḥanan, die Halakha sei wie R.Šimo͑n, ob sie da einen E͑rub bereitet haben oder nicht. Demnach berücksichtigen wir nicht, man könnte verleitet werden, Sachen aus den Häusern nach dem Hofe zu bringen, ebenso berücksichtigen wir hierbei nicht, man könnte verleitet werden, Sachen aus dem Hofe nach der Ruine zu bringen.

R.Beruna saß und trug diese Lehre vor; da sprach R.Elea͑zar zu ihm: Jünger des206Lehrhauses, sagte Šemuél dies? Dieser erwiderte: Freilich. Da sprach jener: So zeige mir seine Wohnung. Dieser zeigte sie ihm. Hierauf kam er zu Šemuél und sprach zu ihm: Sagte der Meister dies? Dieser erwiderte: Jawohl.

Der Meister selbst sagte ja aber, daß wir uns beim [Gesetze vom] E͑rub an den Wortlaut unserer Mišna zu halten haben: die Durchgangsgasse ist für die Höfe207das, was der Hof für die Häuser!? Dieser schwieg.

Hat er [diese Erwiderung] anerkannt oder nicht?

Komm und höre: Abuha b.Ihi setzte an der Durchgangsgasse, in

Blatt 74b

der er wohnte, einen Pfosten, und Šemuél erlaubte es. Als später R.A͑nan kam und ihn208umstürzte, sprach jener: Ich wohne in dieser Durchgangsgasse seit jeher auf Veranlassung des Meisters Šemuél, und nun kommt R.A͑nan b.Rabh und stürzt ihn um! Hieraus ist zu entnehmen, daß er sie nicht anerkannt hat.

Tatsächlich, kann ich dir erwidern, hat er sie wohl anerkannt, und da [erlaubte er es deshalb], weil ein Kastellan in seinem Hause zu speisen und im Bethause zu übernachten209pflegte. Abuha b.Ihi war der Ansicht, der Raum des Speisens sei ausschlaggebend, Šemuél aber vertrat hierbei seine Ansicht, daß der Raum des Übernachtens ausschlaggebend sei.

R.Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wenn auf der einen Seite der Durchgangsgasse ein Nichtjude und auf der anderen Seite ein Jisraélit wohnt, so können [seine Nachbarn] mit diesem keinen E͑rub machen, um [Sachen] durch ihre Fenster und seine Tür nach der Durchgangsgasse zu bringen. Abajje fragte R.Joseph: Sagte dies Rabh auch von einem Hofe? Dieser erwiderte: Jawohl. Wenn er es von diesem nicht gesagt hätte, so könnte man annehmen, Rabh [sage es] aus dem Grunde, weil er der Ansicht ist, die Durchgangsgasse werde durch Pfosten und Balken nur dann erlaubt, wenn Häuser und Höfe210nach dieser geöffnet sind.

Wozu beides211?

Dies ist nötig. Würde er nur jenes gelehrt haben, so könnte man glauben, die Wohnung eines Nichtjuden gelte als Wohnung, so lehrt er

Blatt 75a

uns [hier], daß die Wohnung eines Nichtjuden nicht als Wohnung gelte. Und würde er nur dies gelehrt haben, so würde man nicht gewußt haben, wieviel Häuser [erforderlich seien], so lehrt er uns [dort]: Häuser, zwei. Da aber Rabh dies auch von einem Hofe gesagt hat, so ist folgendes der Grund Rabhs: er ist der Ansicht, man dürfe nicht allein mit einem Nichtjuden [wohnen]. R.Joseph sprach: Deshalb hörte ich auch, R.Ṭabla [hierbei das Wort] Nichtjude zweimal212sprechen, was ich nicht verstanden hatte.

ix WENN VON ZWEI HÖFEN, EINER HINTER DEM ANDEREN, DER HINTERE213 EINENRUB UND DER VORDERE KEINENRUB GEMACHT HAT, SO IST [DER VERKEHR IM] HINTEREN ERLAUBT UND IM VORDEREN VERBOTEN; WENN DER VORDERE UND NICHT DER HINTERE, SO IST ER IN BEIDEN VERBOTEN. WENN DIESER FÜR SICH UND JENER FÜR SICH EINENRUB GEMACHT HAT, SO IST ER IN DIESEM FÜR SICH UND IN JENEM FÜR SICH ERLAUBT. NACH R.A͑QIBA IST ER IM VORDEREN VERBOTEN, WEIL DAS BETRETUNGSRECHT [DES HINTEREN]214 IHN VERBOTEN MACHT; DIE WEISEN SAGEN, DAS BETRETUNGSRECHT [DES HINTEREN] MACHE IHN NIGHT VERBOTEN. x WENN EINER AUS DEM VORDEREN VERGESSEN UND SICH AMRUB NIGHT BETEILIGT HAT, SO IST ER IM HINTEREN ERLAUBT UND IM VORDEREN VERBOTEN; WENN EINER AUS DEM HINTEREN VERGESSEN UND SICH AMRUB NIGHT BETEILIGT HAT, SO IST ER IN BEIDEN VERBOTEN. WENN SIE IHRENRUB AN EINEM ORTE NIEDERGELEGT HABEN UND EINER, OB AUS DEM HINTEREN ODER AUS DEM VORDEREN, VERGESSEN UND SICH AMRUB NIGHT BETEILIGT HAT, SO IST ER IN BEIDEN VERBOTEN. GEHÖREN SIE EINZELNEN, SO BRAUCHEN SIE KEINENRUB ZU MACHEN.

GEMARA. Als R.Dimi kam, sagte er im Namen R.Jannajs: Dies ist die Ansicht R.A͑qibas, welcher sagt, auch der Fuß, dem sein Platz erlaubt ist, mache außerhalb seines Platzes verboten; die Weisen aber sagen, wie der Fuß, dem [sein Platz] erlaubt ist, nicht verboten macht, ebenso mache auch der Fuß, dem [sein Platz] verboten ist, nicht verboten.

Wir haben gelernt: Wenn der vordere und nicht der hintere, so ist er in beiden verboten. Nach wem: wenn nach R.A͑qiba, so braucht es ja nicht ein Fuß zu sein, dem [sein Platz] verboten ist, dies gilt ja auch von dem, dem er erlaubt ist; doch wohl nach den Rabbanan!?

Tatsächlich nach R.A͑qiba, nur lehrt er das eine und sogar das andere215.

Wir haben gelernt: Wenn dieser für sich und jener für sich einen E͑rub gemacht hat, so ist er in diesem für sich und in jenem für sich erlaubt. Nur wenn [der hintere] einen E͑rub gemacht hat, wenn aber nicht, ist er in beiden verboten. Dieser Autor lehrt also, der Fuß, dem [sein Platz] erlaubt ist, mache nicht verboten, dem er verboten ist, mache verboten. Wer ist es: wollte man sagen R.A͑qiba, so gilt dies ja auch von einem Fuße, dem er erlaubt ist; doch wohl die Rabbanan. Ferner ist ja, wenn der Schlußsatz nach R.A͑qiba ist, der Anfangssatz nicht nach R.A͑qiba!?

Die ganze [Mišna] ist nach R.A͑qiba, nur ist sie lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn dieser für sich und jener für sich einen E͑rub gemacht hat, so ist er für diesen für sich und für jenen für sich erlaubt; dies jedoch nur, wenn er216eine Höhung gemacht hat, wenn er aber keine Höhung gemacht hat, so ist er im vorderen verboten

so R.A͑qiba; nach R.A͑qiba ist er nämlich im vorderen verboten, weil das Betretungsrecht [des hinteren] ihn verboten macht. Die Weisen sagen, das Betretungsrecht [des hinteren] mache ihn nicht verboten. R.Bebaj b.Abajje wandte ein: Gehören sie einzelnen, so brauchen sie keinen E͑rub zu machen. Wenn aber mehreren, müssen sie einen E͑rub machen; hieraus, daß der Fuß, dem sein Platz erlaubt ist, nicht verboten mache, und dem er verboten ist, verboten mache!? Ferner wandte Rabina ein: Wenn einer aus dem vorderen vergessen und sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so ist er im hinteren erlaubt und im vorderen verboten; wenn einer aus dem hinteren vergessen und sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so ist er in beiden verboten. Nur wenn er es vergessen hat, wenn er aber nicht vergessen hat, ist er in beiden erlaubt. Hieraus, daß der Fuß, dem [sein Platz] erlaubt ist, nicht verboten mache, und dem er verboten ist, wohl verboten mache!?

Als Rabin kam, sagte er vielmehr im Namen R.Jannajs: Hierbei gibt es drei verschiedene Ansichten. Der erste Tanna ist der Ansicht, der Fuß, dem [sein Platz] erlaubt ist, mache nicht verboten, und der Fuß, dem er verboten ist, mache verboten; R. A͑qiba ist der Ansicht, auch der Fuß, dem er erlaubt ist, mache verboten; und die anderen Rabbanan sind der Ansicht, wie der Fuß, dem er erlaubt ist, nicht verboten macht, so mache auch der Fuß, dem er verboten ist, nicht verboten.

WENN SIE UIRENRUB AN EINEM ORTE NIEDERGELEGT HABEN UND EINER, OB AUS DEM HINTEREN &C. Was heißt »an einem Orte«? R. Jehuda erklärte im Namen Rabhs: Der vordere [Hof], und er nennt ihn deshalb »ein Ort«, weil er ein bestimmter Ort217für beide ist. Ebenso wird gelehrt:

Blatt 75b

Wenn sie ihren E͑rub im vorderen niedergelegt haben und einer, ob aus dem vorderen oder aus dem hinteren, vergessen und sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so sind beide verboten. Wenn sie ihren E͑rub im hinteren niedergelegt haben und einer aus dem hinteren vergessen und sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so sind beide verboten; wenn einer aus dem vorderen vergessen und sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so sind beide verboten

so R.A͑qiba. Die Weisen sagen, in diesem Falle sei der hintere erlaubt und der vordere verboten.

Rabba b.Ḥanan sprach zu Abajje: Die Rabbanan sind wohl deshalb der Ansicht, der hintere sei erlaubt, weil die Pforte geschlossen ist und er nur für sich benutzt wird, ebenso ist ja auch nach R.A͑qiba die Pforte geschlossen, und er wird nur für sich benutzt!? Dieser erwiderte: Der E͑rub veranlaßt [den Verkehr].

Und die Rabbanan, der E͑rub veranlaßt ja [den Verkehr]!?

Dieser kann sagen: Ich habe mich zu meinem Nutzen mit dir verbunden und nicht zu meinem Schaden.

Und R.A͑qiba, dieser kann ja sagen: Ich habe mich zu meinem Nutzen mit dir verbunden und nicht zu meinem Schaden!?

Der andere kann sagen: Ich trete dir mein Besitzrecht ab.

Und die Rabbanan!?

[Bewohner des] einen Hofes können ihr Besitzrecht nicht an [Bewohner] eines anderen Hofes abtreten.

Šemuél und R.Joḥanan218führen somit denselben Streit, wie die Rabbanan und R.A͑qiba; Šemuél wäre also der Ansicht der Rabbanan und R. Joḥanan der Ansicht R.A͑qibas.

Šemuél kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R.A͑qiba, denn R.A͑qiba sagt dies nur von zwei Höfen einer hinter dem anderen, die einander [den Verkehr] verboten machen, nicht aber da, wo sie ihn einander nicht verboten machen. Auch R.Joḥanan kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach den Rabbanan, denn die Rabbanan sagen dies nur hierbei, weil [der hintere Hof] sagen kann: Solange du mir [dein Besitzrecht] nicht abgetreten hast, machst du mich verboten, aber macht er ihn etwa da219verboten!?

GEHÖREN SIE EINZELNEN &C. R.Joseph sagte: Rabbi lehrte, wenn es drei220sind, seien sie verboten. R.Bebaj sprach zu ihnen: Hört nicht auf ihn. Ich selbst sagte es ihm, ich sagte es im Namen des R.Ada b.Ahaba, und zwar sagte ich: wenn rabim [mehrere] im vorderen sind. Da rief R.Joseph: Herr Abrahams, ich verwechselte221rabim mit Rabbi! Šemuél aber sagt, solange nicht zwei im hinteren und einer im vorderen sind, seien sie erlaubt. R.Elea͑zar sagte: Ein Nichtjude gleicht mehreren222.

Ein [einzelner] Jisraélit macht wohl deshalb nicht verboten, weil mancher es223weiß, und mancher, der es nicht weiß, annimmt, sie hätten einen E͑rub bereitet, und dies sollte ja auch bei einem Nichtjuden berücksichtigt werden; mancher weiß es, und mancher, der es nicht weiß, nimmt an, er habe [sein Gebiet] vermietet!?

Wenn ein Nichtjude vermietet, schreit er es aus.

R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn von zehn Häusern eines hinter dem anderen sich befindet, so braucht nur das innerste224einen E͑rub zu bereiten, und dies genügt. R.Joḥanan sagt, sogar das äußerste müsse es.

Das äußerste gilt ja nur als Torhäuschen!?

Das äußerste des innersten225.

Worin besteht ihr Streit?

Einer ist der Ansicht, was einem einzelnen als Torhäuschen dient, gelte als Torhäuschen, und einer ist der Ansicht, es gelte nicht als Torhäuschen.

R.Naḥman sagte im Namen des Rabba b.Abuha im Namen Rabhs: Wenn zwischen zwei Höfen drei Häuser sich befinden, so gehe der eine durch das eine226und lege seinen E͑rub im [mittelsten Hause] nieder, und der andere durch das andere und lege seinen E͑rub im [mittelsten Hause] nieder. Das eine gilt als Torhäuschen nach dem einen [Hofe], das andere

Blatt 76a

gilt als Torhäuschen nach dem anderen, und das mittelste ist das Haus, in dem der E͑rub niedergelegt wurde, und braucht zum [E͑rub]brote nichts beizutragen.

Reḥaba prüfte die Jünger227: Ist, wenn zwischen zwei Höfen zwei Häuser sich befinden und einer durch das eine228geht und seinen E͑rub im anderen niederlegt, und der andere durch das andere geht und seinen E͑rub in jenem229niederlegt, der E͑rub eines jeden gültig oder nicht? Kann [das eine] für diesen als Haus und für jenen als Torhäuschen, und [das andere] für jenen als Haus und für diesen als Torhäuschen gelten? Diese erwiderten: Beide haben keinen gültigen E͑rub. Wie du es nimmst: betrachtest du es als Torhäuschen, so wird ja gelehrt, daß, wenn jemand seinen E͑rub in einem Torhäuschen, einer Veranda oder einer Galerie niederlegt, er kein E͑rub sei, und betrachtest du es als Haus, so trägt er ja230in ein Haus, mit dem er nicht durch einen E͑rub verbunden ist.

Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre Rabas!? Raba sagte nämlich: Wenn zwei Personen jemand beauftragt haben, für sie einen E͑rub niederzulegen, und er ihn für einen noch am Tage und für den anderen bei Dämmerung niedergelegt hat, und der E͑rub desjenigen, für den er am Tage niedergelegt wurde, bei Dämmerung, und der E͑rub desjenigen, für den er bei Dämmerung niedergelegt wurde, bei Dunkelheit verzehrt wurde, so ist der E͑rub eines jeden gültig231.

Es ist ja nicht gleich; da ist es zweifelhaft, ob [die Dämmerung] zum Tage oder zur Nacht gehört, was auch nicht festzustellen ist; hierbei aber muß es ja, wenn es für den einen als Haus gilt, auch für den anderen als Haus gelten, und wenn es für den einen als Torhäuschen gilt, auch für den anderen als Torhäuschen gelten.


  1. Ihm ist die Benutzung am Š. verboten, da auch dieser Verfügungsrecht hat u. am E͑. sich nicht beteiligt.↩︎

  2. Wer mit ihnen wohnt; sie können dann keinen E͑. bereiten.↩︎

  3. Und dadurch von der Durchgangsgasse Besitz ergreift.↩︎

  4. Der in der Mišna nicht genannte Autor dieser Ansicht; jed. in manchen Ausgaben der Mišna separata genannt.↩︎

  5. Er ist Mitbesitzer des Hofes, u. das dem Jisraéliten allein gehörende Haus ist ein anderes Gebiet.↩︎

  6. RM. wird weiter als Autor dieser Lehre genannt.↩︎

  7. Man macht einem, der zusammen mit einem Nichtjuden wohnt, Schwierigkeiten, damit er die Wohnung verlasse.↩︎

  8. Und einer schon aus diesem Grunde nicht mit ihm allein in einem Hofe wohnt.↩︎

  9. Mindestbetrag bei jedem Rechtsgeschäfte.↩︎

  10. Häufige Bezeichnung für »Nichtjude« (da Noaḥ als Stammvater des Menschengeschlechtes angesehen wird), der aber kein Götzendiener ist.↩︎

  11. Er wird trotzdem hingerichtet. Der Raub gehört zu den 7 den Noaḥiden auferlegten Verboten (cf. Syn. Blatt 56a), auf deren Übertretung die Todesstrafe gesetzt ist.↩︎

  12. Cf. Tan. Blatt 26b.↩︎

  13. Da dies unbestritten und klar ist.↩︎

  14. Obgleich jeder Laie wissen dürfte, daß der Geimß desselben erlaubt ist.↩︎

  15. Bekannte Schrift aus vortalmudischer Zeit, in der die jüd. Nationalfeste aufgezählt sind, an denen Fasten und Trauer verboten sind.↩︎

  16. Der nicht in K., aber ebenfalls in Babylonien wohnte.↩︎

  17. Nach anderer Erkl. ist Argez Name des Erbauers.↩︎

  18. Das Schächtmesser muß vor der Benutzung dem Ortsgelehrten zur Untersuchung vorgelegt werden.↩︎

  19. Es ist nicht mehr für mich selber.↩︎

  20. Das W. תילתא wird verschieden erklärt: dreijährig, ein Drittel des Lebensalters entwickelt, bezw. das dritte in der Geburtsfolge.↩︎

  21. R.Aḥa b. Ja͑qob, der Ortsgelehrter war.↩︎

  22. Wörtl. er wurde gestraft.↩︎

  23. Mischlej 21,30.↩︎

  24. Cf. Wajikra 10,1ff.↩︎

  25. Wajikra 1,7.↩︎

  26. Diese Angabe hat doch wohl eine halakhische Bedeutung, da sonst der Wohnort jenes Schülers belanglos wäre.↩︎

  27. Ijow 32,6.↩︎

  28. Dewarim 32,24.↩︎

  29. Tehillim 119,11.↩︎

  30. Ib. 40,10.↩︎

  31. Er war ein Priester Davids (cf. 2. B. Schmuel 20,26), nach dem T. sein Lehrer.↩︎

    1. B. Schmuel 20,26.
    ↩︎
  32. Ib. 21,1.↩︎

  33. Einen, der in Anwesenheit seines Lehrers Entscheidungen trifft.↩︎

  34. Bamidbar 31,21.↩︎

  35. Ib. 27,21.↩︎

  36. Ihm wurde keine Gelegenheit geboten, von seiner Priesterwürde Gebrauch zu machen.↩︎

  37. Bamidbar 11,28.↩︎

    1. Diwrej hajamim 7,27.
    ↩︎
  38. Die Genealogie bricht also mit Jehošua͑ ab, da er keine Kinder hatte.↩︎

  39. Jehoschua 5,13.↩︎

  40. Ib. V. 14.↩︎

  41. Dh. wegen der letzteren.↩︎

  42. Jehoschua 8,13.↩︎

  43. Dh. wegen der letzteren.↩︎

  44. Michah 2,9.↩︎

  45. Um da einen E͑. machen zu dürfen.↩︎

  46. Diese Bestimmung ist nur eine Maßnahme, damit man nicht mit ihm wohne; cf. supra Blatt 62a.↩︎

  47. Wenn alle ihre Gebiete an einen abtreten.↩︎

  48. Untereinander, obgleich er wirkungslos ist.↩︎

  49. Dh. die Bekanntmachung gilt ja den späteren Generationen.↩︎

  50. Und einer vergessen hat, sich am E͑. zu beteiligen.↩︎

  51. Mischlej 29,3.↩︎

  52. Das Wort זונות wird in זו נאה aufgelöst.↩︎

  53. Die Hinterlassenschaft eines Proselyten ohne absteigende Erben ist Freigut.↩︎

  54. Das leicht erworbene Vermögen schwindet auch leicht.↩︎

  55. Wohl mit einem Teile desselben.↩︎

  56. Bamidbar 21,2.↩︎

  57. Etwas Gott zu weihen.↩︎

  58. Wahrscheinl. nom. appell. Dörfling, Bauer, was RI. nicht gewußt zu haben scheint.↩︎

  59. Er erlaubte RI. nicht, diese zu essen, weil die meisten Reisenden Nichtjuden waren.↩︎

  60. Die Dankesbezeugung des Nichtjuden gilt ale Nutznießung. Das Ereignis geschah nach dem Pesaḥfeste.↩︎

  61. Ein Viertellog des kräftigen italischen Weins gleicht einem größeren Quantum des gewöhnlichen.↩︎

  62. Eine Eventualität, die zur Unterlassung des Gelübdes geführt haben würde; RG. ist dieser Ansicht, und zu diesem Zwecke war eine reife Überlegung nötig.↩︎

  63. Mischlej 12,18.↩︎

  64. Die Auflösung.↩︎

  65. Jechezkel 13,19.↩︎

  66. Die Schrift meint nicht, daß sie damit, sondern daß sie dafür den Namen Gottes durch Zauberei entweihten.↩︎

  67. Jeschajahu 51,21.↩︎

  68. Der Trunkene ist für seine Sünden nicht verantwortlich.↩︎

  69. Dh. völlige Sinnlosigkeit; cf. Bereschit 19,30ff.↩︎

  70. Unter »Schild« ist nach Raschi das Achtzehngebet zu verstehen, von dem der 2. Segen die Schlußformel »Schild Abrahams« hat, dh. aus Trunkenheit das Gebet vernachlässigt.↩︎

  71. Ijow 41,7.↩︎

  72. Ib. 6,15.↩︎

  73. Dh. das Gebet nicht verrichtet.↩︎

    1. B. Schmuel 22,16.
    ↩︎
  74. Er beauftragte ihn, ihn zum Gebete zu wecken. Nach RḤ. muß man zum Beten von selbst erwachen, damit man ganz klare Gedanken habe.↩︎

  75. Ein solcher Vers befindet sich in der Schrift nicht.↩︎

  76. Nach anderer Erklärung: an einem wolkigen Tage, jed. etymol. unbegründet.↩︎

  77. Dh. die kleinste Arbeit u. die kleinste Störung beeinträchtigen das Studium.↩︎

  78. Dh. die kleinste Arbeit u. die kleinste Störung beeinträchtigen das Studium.↩︎

  79. Um vom Ungeziefer verschont zu bleiben.↩︎

  80. Die Tage nach dem Tode; diese sind quantitativ lang, qualitativ kurz, da man dann nichts mehr verrichten kann.↩︎

  81. Wenn er am Tage verhindert war, sein Pensum zu absolvieren, holte er es nachts ein.↩︎

  82. Ezr. 8,15.↩︎

  83. Erst dann war er im Vollbesitze seiner geistigen Kräfte.↩︎

  84. Bereschit 8,21.↩︎

  85. Mischlej 31,6.↩︎

  86. Schemot 23,25.↩︎

  87. Durch den die Bewohner des hinteren gehen mußten, um zur Straße zu gelangen.↩︎

  88. Ob er Gegenstände aus seinem Hause nach seinem Hofe bringen dürfe.↩︎

  89. Gf. supra Blatt 59b, Anm. 148.↩︎

  90. Den Jisraéliten zu ermorden; wohnen beide im hinteren Hofe, so kann er nicht behaupten, sein Nachbar sei fortgegangen, denn der Jisraélit vom vorderen Hofe müßte ihn fortgehen gesehen haben.↩︎

  91. Wenn beide im vorderen Hofe wohnen.↩︎

  92. Mischlej 9,9.↩︎

  93. Dh. es ist in beiden Fällen verboten.↩︎

  94. Mieter u. Vermieter waren Nichtjuden.↩︎

  95. Um für den gemeinsamen Hof einen E͑. zu errichten.↩︎

  96. Am Vorabend hatten sie einen E͑. bereitet, da der abwesende Nichtjude den gemeinsamen Hof nicht verboten macht.↩︎

  97. Am Vorabend des Š.s.↩︎

  98. Gf. supra Blatt 62a, Anm. 9.↩︎

  99. Wieso sie es vom Nichtjuden gemietet haben.↩︎

  100. Hat man einen E͑rub zu bereiten vergessen, so können die Beteiligten am Š. ihr Gebiet an einen von ihnen abtreten.↩︎

  101. Zwischen 2 Häusern.↩︎

  102. Der Besitzer des hinteren hat Durchgangsrecht, da er nicht anders zur Straße gelangen kann.↩︎

  103. Sc. können ihr Besitzrecht aufgeben; dies der Wortlaut der weiter Blatt 69b folgenden Mišna.↩︎

  104. Wenn die vorderen ihr Besitzrecht aufgeben.↩︎

  105. Der vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen.↩︎

  106. Der vergessen hat, sich am E͑rub zu beteiligen.↩︎

  107. Der Besitzer des hinteren hat Durchgangsrecht, da er nicht anders zur Straße gelangen kann.↩︎

  108. An beiden Seiten der Häuser, sodaß die zwischen beiden liegende Straße einen abgeschlossenen Hof bildet.↩︎

  109. Wenn 2 Jisraéliten mit einem Nichtjuden gemeinsam einen Hof haben u. sie von ihm sein Gebiet nicht gemietet haben; ob einer dem anderen am Šabbath sein Besitzrecht abtreten könne.↩︎

  110. Mieten von einem Nichtjuden und das Besitzrecht abtreten.↩︎

  111. Der in eine von Jisraéliten bewohnte Durchgangsgasse mündet.↩︎

  112. Eine Fläche, auf der man zwei Seá Aussaat säen kann. Ist das Gehege klein, so hat er den Verkehr durch die Durchgangsgasse nicht aufgegeben.↩︎

  113. Weil ihm der Verkehr in einem solchen am Š. verboten ist, während eines von 2 Seá ihm für den Š.verkehr ausreicht.↩︎

  114. Am Šabbath aus öffentlichem Gebiete.↩︎

  115. Der unter 10 Handbreiten hohe Felsen ist Neutralgebiet (cf. Sab. Blatt 3b, Anm. 22) gleich dem Meere.↩︎

  116. Bei dieser Größe gilt er nicht mehr als Privatgebiet.↩︎

  117. Bei dieser Größe gilt er nicht mehr als Privatgebiet.↩︎

  118. Aus Rücksicht, man könnte ein Verbot übertreten, hat man also ein anderes Verbot erlaubt, aus einem Neutralgebiete nach einem Privatgebiete, bezw. umgekehrt zu tragen.↩︎

  119. Das am Šabbath beschnitten werden sollte.↩︎

  120. Die sich im selben Hofe befand.↩︎

  121. Der Zusammenschluß der einzelnen Höfe einer gemeinsamen Durchgangsgasse hinsichtl. des Verkehrs am Š. heißt שיתוף, Verbindung (Societät), worüber weiter Blatt 79b.↩︎

  122. Wenn sich herausstellt, daß der Einwand nicht stichhaltig u. das Verbot im betreffenden Falle nicht anwendbar ist.↩︎

  123. Eines rituell Unreinen mit dem Entsündigungswasser.↩︎

  124. Am Š. eine einem Jisraéliten verbotene Arbeit zu verrichten.↩︎

  125. Auch wenn es sich um die Ausübung eines Gebotes handelt.↩︎

  126. Auch wenn es sich um die Ausübung eines Gebotes handelt.↩︎

  127. Die Beiträge zum E͑rub einzufordern.↩︎

  128. Als Beitrag zum E͑rub.↩︎

  129. Die als E͑. niedergelegt werden.↩︎

  130. Als Beitrag zum E͑rub.↩︎

  131. Cf. Bamidbar 19,14ff.↩︎

  132. Die Schule Š.s ist der Ansicht, es gebe keine fiktive Feststellung, wohl aber gibt es eine solche nach der Schule H.s; der später erfolgte Beschluß hat fiktiv schon vorher bestanden, ebenso besteht ihr Streit auch hierbei, ob die fiktive Sonderung eines Teiles vom Inhalte des Fasses als E͑rub gültig ist.↩︎

  133. Für die dies erlaubt ist; cf. Sab. Blatt 129a.↩︎

  134. Dh. auch kalte Speisen.↩︎

  135. Damit man das in seinem Hofe befindliche Wasser nach dem anderen, in dem das Kind sich befand, tragen dürfe; er wollte nicht in der nach dem Hofe gelegenen Männerstube verbleiben, damit er nichts vergessentlich nach diesem bringe.↩︎

  136. Der sich ebenfalls in einem anderen Hofe befindet.↩︎

  137. Ein Gebiet am Š. ohne weiteres von einem Besitzer auf einen anderen und von diesem zurück an sich übergehen zu lassen.↩︎

  138. Nach den ersteren gibt man seinen Besitz nicht vollständig auf, nach dem letzteren wohl; cf. supra Blatt 26b.↩︎

  139. Der vergessen hat, sich am E͑. zu beteiligen.↩︎

  140. Für die übrigen Anwohner, da er dadurch die Aufgabe des Besitzrechtes zurückzieht.↩︎

  141. Die Erstausgabe hat auf der ganzen Seite ר׳ שמעזן בן גמליאל, manche Texte haben diese Lesart auch in der Mišna; in der weiter angezog. »Barajtha muß es רשב ״ג heißen, in der Mišna dagegen erzählt dies sein Sohn ר״נ.↩︎

  142. Ein Jisraélit, der sich am E͑. nicht beteiligt hat, seine Sachen nach dem gemeinsamen Hofe.↩︎

  143. Da er sich sein Gebiet zurück angeeignet hat.↩︎

  144. Demnach kann er sein Besitzrecht aufgeben.↩︎

  145. Das in der Mišna gebrauchte יצא fortgehen (Hiph. hinausbringen) bezieht sich auf den Vorabend des Š.s.↩︎

  146. Im letzteren Falle gilt er als Nichtjude.↩︎

  147. Der den Š. öffentlich entweiht.↩︎

  148. Wahrscheinl. mit eingesetztem Steine, den man am Šabbath nicht tragen darf; cf. Sab. 59b.↩︎

  149. Durch Mantelgriff od. dergl.↩︎

  150. Wajikra 1,2.↩︎

  151. Von diesen werden unterschiedslos Opfer angenommen; cf. Hul. Blatt 13b.↩︎

  152. Wajikra 1,2.↩︎

  153. Die sich am E͑. nicht beteiligt u. denen die übrigen Bewohner des Hofs ihren Besitz abgetreten haben.↩︎

  154. Am Vorabend vor Eintritt des Šabbaths.↩︎

  155. Dieser Satz ist ein Fall für sich u. keine Fortsetzung des ersten Falles.↩︎

  156. Der zweite erwirbt den Besitz nicht.↩︎

  157. Daß er von dem Falle spreche, wenn einer gestorben ist, sonst muß das Besitzrecht an beide abgetreten werden.↩︎

  158. A. versteht unter »zwei«: einer von zweien.↩︎

  159. Daß er von dem Falle spreche, wenn beide vorhanden sind.↩︎

  160. Der zweite erwirbt den Besitz nicht.↩︎

  161. Wenn der Vater sich am E͑. nicht beteiligt hat.↩︎

  162. Um durch diese eine Verbindung zwischen zwei Höfen herzustellen.↩︎

  163. Durch Einsturz u. dgl. Man darf dann andere Öffnungen benutzen, od. Gegenstände über den Zaun werfen.↩︎

  164. Wodurch er wirkungslos wird.↩︎

  165. Wenn an beiden Seiten der Häuser Zäune errichtet werden, sodaß der Raum zwischen beiden einen gemeinsamen Hof bildet, u. einer der Besitzer sein Besitzrecht an den anderen abtritt.↩︎

  166. Der mit Jisraéliten auf einem Hofe wohnt u. ihn ihnen verboten macht; cf. supra Blatt 61b.↩︎

  167. Vor der Aufgabe ist der Verkehr verboten, nachher aber erlaubt.↩︎

  168. Am Vorabend vor Eintritt des Šabbaths.↩︎

  169. Der ein Haus im betreffenden Hofe hat.↩︎

  170. Im ersten Falle kann er sich noch am E͑. beteiligen, im zweiten aber nicht.↩︎

  171. Der keine absteigenden Erben hat.↩︎

  172. Oben Blatt 70b.↩︎

  173. Wenn jemand einen Fremden die Hebe von seinen Früchten absondern antrifft und ihm von den besseren zu nehmen zuruft, so ist die Absonderung gültig, falls bessere wirklich vorhanden sind, da er dadurch sein Einverständnis kundgibt. Ebenso bekundet derjenige, der sein Besitzrecht am Š. aufgibt, daß er sich am E͑. zu beteiligen nur vergessen hat.↩︎

  174. Der im Hofe mitwohnt; cf. Anm. 161.↩︎

  175. Die mit ihm in derselben Durchgangsgasse wohnen; wenn die genannten Genußmittel tatsächlich ihr gemeinsamer Besitz sind u. nicht Beiträge zum E͑.↩︎

  176. Cf. supra Blatt 45b.↩︎

  177. Einer kann sich mit 2 von einander getrennten durch einen E͑. verbinden.↩︎

  178. Ein Unreiner, der das Tauchbad genommen hat, erlangt völlige Reinheit erst nach Sonnenuntergang.↩︎

  179. Welche Hälfte dem einen u. welche dem anderen gehört.↩︎

  180. Zwischen den Höfen in der Durchgangsgasse; der Streit besteht nun darin, ob außerdem in jedem Hofe besonders ein E͑. nötig sei.↩︎

  181. Daß die Verbindung an der Durchgangsgasse den Hof vom E͑. nicht befreit.↩︎

  182. RM. ist in 2 Hinsichten (hierüber weiter) erschwerender Ansicht, daher stützt sich Rabh bei der Festsetzung der Halakha in einer Hinsicht auf RE., der dasselbe lehrt.↩︎

  183. Außer dem E͑. zur Vereinigung der Höfe ist auch die Verbindung für die Durchgangsgasse erforderlich.↩︎

  184. Cf. Tan. Blatt 26b.↩︎

  185. Der durch Scheidewände in 5 Räume geteilt ist, von denen jeder eine Tür nach dem Hofe hat.↩︎

  186. Nach einer andern Lesart הסבך, das als Professionsname, Gitterflechter, od. als Ortsname erklärt wird.↩︎

  187. Anwohner eines Hofes.↩︎

  188. Alle in einem Hofe.↩︎

  189. Nicht solche, die wirklich an seinem Tische speisen.↩︎

  190. Obgleich sie in der Stadt zu essen pflegen.↩︎

  191. Von denen jede eine eigene Wohnung im selben Hofe hat.↩︎

  192. Sich ihrer E͑rub-Pflicht durch den E͑. des Ehemanns, bezw. des Herrn zu entledigen.↩︎

  193. Daniel 2,49.↩︎

  194. Der Diener gehört also zum Hause seines Herrn.↩︎

  195. Anwohner eines Hofes.↩︎

  196. Zwischen welchen weiter Blatt 75a unterschieden wird.↩︎

  197. Was nur dann der Fall ist, wenn mehrere Höfe in diese münden; die Frage ist, ob 2 Höfe eines Vaters und eines Sohnes zusammengehören oder nicht.↩︎

  198. Der Saduzäer; cf. supra Blatt 68b.↩︎

  199. Wenn die Höfe durch Türen verbunden sind, so kann die Tür zur Durchgangsgasse übergangen werden.↩︎

  200. Obgleich das Faß sich in einem Vorhofe befindet.↩︎

  201. Den Wein durch die Höfe und die Durchgangsgasse.↩︎

  202. In der angezogenen Mišna heißt es, daß einer den übrigen den Mitbesitz der Speise in seinem Hofe übereigne.↩︎

  203. So nach dem Sprachgebrauche; RB. war ein Schüler Rabhs (cf. Pes. Blatt 103a), somit kann es auch heißen: Schüler Rabhs.↩︎

  204. In der Mehrzahl.↩︎

  205. Weil in dieser nur ein Haus und ein Hof waren.↩︎

  206. Das Bethaus hatte ebenfalls eine Tür nach der Durchgangsgasse; als RA͑. den Pfosten umstürzte, übernachtete der Kastellan nicht mehr im Bethause.↩︎

  207. Mehrere; da aber der Hof des Nichtjuden nicht mitgerechnet wird, so bleibt nur einer zurück.↩︎

  208. Dies lehrte er bereits ob. Blatt 74a.↩︎

  209. Von der Durchgangsgasse u. vom Hofe.↩︎

  210. Von dem aus man über den vorderen zur Straße gelangen kann.↩︎

  211. Von dem aus man über den vorderen zur Straße gelangen kann.↩︎

  212. Wörtl. nicht nur dies, sondern auch dies, eine unnötige Steigerung; im 1. Falle lehrt er, daß nach RA͑. der Fuß, dem sein Platz verboten ist, verboten mache, und im 2. lehrt er es auch von einem, dem sein Platz erlaubt ist.↩︎

  213. Der Besitzer des inneren Hofes am Durchgang zum äußeren.↩︎

  214. Auch die Bewohner des hinteren Hofes müssen den vorderen benutzen, um zur Straße zu gelangen; zur Erklärung ob. Blatt 66.↩︎

  215. Die oben Blatt 68a über die Aufgabe des Besitzrechtes an die Bewohner eines anderen Hofes streiten.↩︎

  216. Bei 2 Höfen nebeneinander.↩︎

  217. In einem Hofe zwei; sie müssen einen E͑rub machen.↩︎

  218. RJ. vergaß infolge einer Krankheit sein ganzes Studium; sein Schüler Abajje erinnerte ihn oft seiner eigenen Lehren, die er nie gehört zu haben glaubte: cf. supra Foll. 10b,41a,66b,73a.↩︎

  219. Wenn er im hinteren Hofe wohnt, macht er ebenfalls verboten.↩︎

  220. Daß er da allein wohnt.↩︎

  221. Das vom Hofe am meisten entfernt ist; die übrigen gelten als Torhäuschen, da der Bewohner des innersten sie passieren muß, um nach dem Hofe zu gelangen.↩︎

  222. Das dem innersten Hause nächst gelegene, das 9. vom Hofe aus. Dieses Haus wird nur von einem als Durchgang benutzt u. benötigt eines E͑rub, die übrigen dagegen gelten als öffentlicher Durchgang.↩︎

  223. Der Bewohner des einen Hofes durch das nächstliegende Haus.↩︎

  224. Durch folgende Frage.↩︎

  225. Der Bewohner des einen Hofes durch das nächstliegende Haus.↩︎

  226. Wenn die beiden Höfe nicht miteinander, sondern mit dem anstoßenden Hause durch einen e͑. verbunden sein wollten, er ihn aber im anderen, es als Torhäuschen benutzend, niederlegt.↩︎

  227. Wenn er da etwas am Š. bringt.↩︎

  228. Bezüglich der Dämmerung besteht ein Zweifel, und beim E͑. ist bei einem solchen erleichternd zu entscheiden.↩︎