Eruwin Kapitel 3

Der Talmud, Traktat (Massechet) Eruwin in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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Übersetzung

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iMIT ALLEM1 KANN MAN EINENRUB2 MACHEN ZUR VEREINIGUNG UND ZUR VERBINDUNG3, AUSSER MIT WASSER ODER SALZ. ALLES DARF MIT DEM GELDE VOM [ZWEITEN] ZEHNTEN4 GEKAUFT WERDEN, AUSSER WASSER UND SALZ. WER SICH SPEISEN ABGELOBT, DEM SIND WASSER UND SALZ ERLAUBT. MAN DARF EINENRUB BEREITEN FÜR EINEN NAZIRÄER5 AUS WEIN UND FÜR EINEN JISRAÉLITEN AUS HEBE6; SYMMACHOS SAGT, NUR AUS PROFANEM. MAN DARF FÜR EINEN PRIESTER DENRUB AUF EINEM GRÄBERPFLUGE7 NIEDERLEGEN;

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R.JEHUDA SAGT, SOGAR ZWISCHEN GRÄBERN, WEIL ER DA DURCH EINE SCHEIDEWAND GEDECKT HINGEHEN UND ESSEN KANN.

GEMARA. R. Joḥanan sagte: Aus allgemeinen Regeln ist nichts zu entnehmen, auch wenn es »außer« heißt.

Wenn er sagt: auch wenn es »außer« heißt, so bezieht er sich nicht auf unsere [Lehre]; auf welche nun?

Auf folgende: Zu allen Geboten, die von einer bestimmten Zeit abhängig sind, sind Männer verpflichtet, Frauen aber befreit, zu solchen, die nicht von einer bestimmten Zeit abhängig sind, sind sowohl Frauen als auch Männer verpflichtet. Ist denn die Regel, Frauen seien von allen Geboten frei, die von einer bestimmten Zeit abhängig sind, stichhaltig, das Ungesäuerte [am Pesaḥfeste], die Festfreude und die Versammlung8 sind ja Gebote, die von einer bestimmten Zeit abhängig sind, dennoch sind Frauen zu diesen verpflichtet!? Und sind ferner Frauen zu allen Geboten, die von einer bestimmten Zeit nicht abhängig sind, verpflichtet, auch das Studium der Tora, die Fortpflanzung, die Auslösung des [erstgeborenen] Sohnes9 sind ja Gebote, die von einer bestimmten Zeit nicht abhängig sind, dennoch sind Frauen von diesen frei!? Vielmehr, sagte R.Joḥanan, ist aus allgemeinen Regeln nichts zu entnehmen, selbst wenn es »außer« heißt. Abajje, nach anderen, R.Jirmeja, sagte: Auch wir haben gelernt: Sie sagten noch eine weitere Regel: Alles, was vom Flußbehafteten getragen wird, ist unrein10,wovon aber der Flußbehaftete getragen wird, ist rein, mit Ausnahme dessen, was als Lager und Sitz verwendbar ist, und des Menschen. Gibt es denn weiter nichts mehr, dazu [gehört ja auch], was zum Reiten verwendbar.

Was heißt zum Reiten: sitzt er darauf, so ist es ja ein Sitz!?

Wir meinen es wie folgt: dazu [gehört ja auch] der Sattelbogen, denn es wird gelehrt, der Sattel sei als Sitzgerät und der Sattelbogen11als Reitgerät unrein. Vielmehr ist hieraus zu schließen, daß aus allgemeinen Regeln nichts zu entnehmen sei, auch wenn es »außer« heißt. Rabina, manche sagen, R.Naḥman, sagte: Auch wir haben gelernt: Mit allem kann man einen E͑rub machen zur Vereinigung und zur Verbindung, außer mit Wasser oder Salz. Gibt es denn nichts mehr, dazu [gehören ja auch] Schwämme und Morcheln!? Vielmehr ist hieraus zu schließen, daß von allgemeinen Regeln nichts zu entnehmen sei, auch wenn es »außer« heißt.

ALLES DARF MIT DEM GELDE VOM [ZWEITEN] ZEHNTEN &C. R.Elie͑zer und R.Jose b.Ḥanina [streiten] : einer bezieht [folgendes] auf den E͑rub, und einer bezieht es auf den [zweiten] Zehnten. Einer bezieht es auf den E͑rub: nur mit Wasser besonders und Salz besonders darf man keinen E͑rub bereiten, wohl aber mit Wasser und Salz12zusammen. Und einer bezieht dies auf den [zweiten] Zehnten: nur Wasser besonders und Salz besonders darf für Geld vom [zweiten Zehnten] nicht gekauft werden, wohl aber Wasser und Salz zusammen. Nach dem, der dies auf den [zweiten] Zehnten bezieht, gilt es um so eher vom E͑rub; nach dem aber, der dies auf den E͑rub bezieht, gilt dies vom [zweiten] Zehnten nicht, weil dafür nur Früchte [gekauft werden] dürfen. Als R.Jiçḥaq kam, bezog er es auf den [zweiten] Zehnten. Man wandte ein: R.Jehuda b.Gadiš bekundete vor R.Elie͑zer, daß man in seinem väterlichen Hause Fischtunke für Geld vom [zweiten] Zehnten kaufte. Dieser sprach zu ihm: Du hast dies vielleicht nur von dem Falle gehört, wenn sie mit Eingeweiden von Fischen verrührt ist. Und auch R.Jehuda b.Gadiš sagt dies ja nur von der Fischtunke, die, da Fett darin ist, Früchten gleicht, nicht aber von Wasser und Salz!? R.Joseph erwiderte: Dies gilt von

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dem Falle, wenn man Öl hineingetan hat. Abajje sprach zu ihm: Dann sollte es ja wegen des Öls [erlaubt] sein!?

In dem Falle, wenn er ihm das Wasser und das Salz mitbezahlt13hat.

Ist es denn, wenn mitbezahlt, erlaubt?

Freilich, es wird auch gelehrt: Ben-Bag-Bag sagte:14Rinder, dies15lehrt, daß Rinder samt der Haut16gekauft werden dürfen;17Schafe, dies lehrt, daß Schafe samt der Wolle gekauft werden dürfen; 18Wein, dies lehrt, daß Wein samt dem Kruge gekauft werden dürfe; 19und Rauschtrank, dies lehrt, daß gesäuerter Lauerwein gekauft werden dürfe. R.Joḥanan sprach: Wer mir [das Wort] Rinder nach Ben-Bag-Bag erklärt, dem trage ich die Kleider ins Badehaus nach.

Weshalb?

Die übrigen sind alle nötig, nur nicht [das Wort] Rinder.

Wieso sind sie nötig?

Würde der Allbarmherzige nur Rinder geschrieben haben, so könnte man glauben, nur Rinder dürfen samt der Haut gekauft werden, weil sie zum Körper gehört, nicht aber Schafe samt der Wolle, die nicht zum Körper gehört. Würde der Allbarmherzige Schafe geschrieben haben, so könnte man glauben, weil [die Wolle] am Körper haftet, nicht aber Wein samt dem Kruge. Würde der Allbarmherzige nur Wein geschrieben haben, so könnte man glauben, weil er in diesem gewahrt wird, nicht aber gesäuerten Lauerwein, der nur eine Gärung ist20. Würde der Allbarmherzige nur Rauschtrank geschrieben haben, so könnte man glauben, darunter sei die [berauschende] qeı͑lische Feige zu verstehen, die eine Frucht ist, nicht aber Wein samt dem Kruge. Und würde der Allbarmherzige Wein samt dem Kruge geschrieben haben, so könnte man glauben, weil er in diesem gewahrt wird, nicht aber Schafe samt der Wolle; daher schrieb der Allbarmherzige Schafe, auch samt der Wolle. Wozu aber heißt es Rinder!? Wolltest du sagen, hätte der Allbarmherzige Rinder nicht geschrieben, so würde man gesagt haben, Schafe nur samt der Haut, nicht aber samt der Wolle, daher schrieb der Allharmherzige Rinder zur Einschließung der Haut, um aus dem überflüssigen Schafe auch Wolle einzuschließen, so würde man aber bei Fortlassung von Rinder nicht gesagt haben, Schafe nur samt der Haut und nicht samt der Wolle, denn wenn dem so wäre, so sollte der Allbarmherzige Rinder schreiben und Schafe fortlassen21. Wozu ist nun, wo der Allbarmherzige Schafe schreibt, auch samt der Wolle, [das Wort] Rinder nötig: wenn Schafe samt der Wolle gekauft werden dürfen, um wieviel mehr Rinder samt der Haut!? Das ist es, was R.Joḥanan sagte, daß, wenn ihm jemand [das Wort] Rinder nach Bem-Bag-Bag erklärte, er ihm die Kleider ins Badehaus nachtragen würde.

Worin streiten R.Jehuda b. Gadiš und Pv.Elie͑zer und die weiter folgenden Tannaím?

R.Jehuda b. Gadiš undR.Elie͑zer wenden hierbei [die hermeneutische Regel] von der »Einschließung und Ausschließung« an, während die folgenden Tannaím [die hermeneutische Regel] von der »Generalisierung und Spezialisierung« anwenden. R.Jehuda b. Gadiš und R. Elie͑zer wenden [die hermeneutische Regel] von der »Einschließung und Ausschließung« an: [Es heißt :]22und gib das Geld hin um was du begehrst, einschließend; Rinder, Schafe, Wein und Rauschtrank, ausschließend; und alles, wonach du Verlangen hast, wiederum einschliessend, und wenn auf eine Einschließung eine Ausschließung und wiederum eine Einschließung folgt, so ist auch alles andere eingeschlossen, (Was ist eingeschlossen?) eingeschlossen ist alles andere; (was ist ausgeschlossen?) ausgeschlossen ist nach R.Elie͑zer Fischtunke und nach R. Jehuda b. Gadiš Wasser und Salz. Die folgenden Tannaím wenden [die hermeneutische Regel] von der »Generalisierung und Spezialisierung an, denn es wird gelehrt: Und gib Geld hin für alles, was du begehrst, generell; Rinder, Schafe, Wein und Rauschtrank, speziell; und alles, wonach du Verlangen hast, wiederum generell, und wenn auf eine Generalisierung eine Spezialisierung und wiederum eine Generalisierung folgt, so richte man sich nach dem Speziellen; wie das Spezielle Frucht aus Frucht ist23und seine Nahrung aus dem Boden zieht, ebenso alles andere, was Frucht aus Frucht ist und seine Nahrung aus dem Boden zieht. Ein Anderes lehrt: Wie das Spezielle Erdgeborenes ist, ebenso alles andere, was Erdgeborenes ist24.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? Abajje erwiderte: Einen Unterschied zwischen ihnen gibt es bei Fischen: nach dem, der Frucht aus Frucht, was seine Nahrung aus dem Boden zieht, sagt, auch Fische, da ihre Nahrung vom Boden kommt, und nach dem, der Erdgeborenes sagt, Fische [nicht], da diese aas dem Wasser erschaffen sind.

Kann denn Abajje gesagt haben, die Nahrang der Fische komme aus dem Boden, er sagte ja, daß, wer einePutitha25gegessen

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hat, viermal, wer eine Ameise, fünfmal, wer eine Hornis, sechsmal Geißelhiebe erhalte, wenn dem so26wäre, so sollte er wegen einer Puṭitha auch wegen [Essens] eines (auf der Erde kriechenden) Kriechtieres Geißelhiebe erhalten!? Vielmehr, sagte Rabina, besteht ein Unterschied zwischen ihnen beim Geflügel; nach dem, der Frucht aus Frucht, was seine Nahrung aus dem Boden zieht, sagt, auch dieses, da seine Nahrung vom Boden kommt, und nach dem, der Erdgeborenes sagt, Geflügel [nicht], da es aus dem Schlamme erschaffen wurde.

Was ist der Grund dessen, der Geflügel einschließt, und was ist der Grund dessen, der Geflügel ausschließt?

Wer Geflügel einschließt, ist der Ansicht, die zweite Generalisierung sei die Hauptsache, und wenn auf die Spezialisierung eine Generalisierung folgt, so ist die Generalisierung eine Hinzufügung zur Spezialisierung, somit ist alles einbegriffen, und die erste Generalisierung dient dazu, das auszuschließen, was nicht in zwei Hinsichten27gleich ist. Und wer Geflügel ausschließt, ist der Ansicht, die erste Generalisierung sei die Hauptsache, und wenn auf die Generalisierung eine Spezialisierung folgt, so enthält die Generalisierung nur das, was die Spezialisierung nennt, nur dieses, anderes aber nicht, und die zweite Generalisierung dient dazu, das ei!nz uschließen, was in allen drei Hinsichten gleich ist28.

R.Jehuda sagte im Namen des R.Šemuél b. Šilath im Namen Rabhs: Man darf einen E͑rub bereiten aus Kardamom29, Portulak und Melilotenklee, nicht aber aus Getreidegras und schlechten Datteln.

Darf man denn einen E͑rub aus Melilotenklee bereiten, es wird ja gelehrt, Melilotenklee mögen nur diejenigen essen, die viele Kinder haben, nicht aber diejenigen, die keine haben, und wenn er hart zur Saat ist, auch diejenigen nicht, die viele Kinder haben!?

Dies ist auf den zu beziehen, der nicht hart zur Saat ist, für solche, die viele Kinder haben. Wenn du willst, sage ich: tatsächlich auch für solche, die keine Kinder haben, da er verwendbar ist für solche, die viele Kinder haben. Wir haben ja auch gelernt, daß man einen E͑rub für einen Naziräer aus Wein und für einen Jisraéliten aus Hebe bereiten dürfe; also deshalb, weil er, wenn auch nicht für diesen, für einen anderen verwendbar ist, ebenso ist er hierbei wenn auch nicht für diesen, für einen anderen verwendbar.

Wenn da aber willst, sage ich: Rabil spricht vom medischen Melilotenklee30.

Darf man es denn nicht aus Getreidegras, R.Jehuda sagte ja im Namen Rabhs, man dürfe aus Hopfen und Getreidegras einen E͑rub bereiten, und man spreche über sie den Segen »Der die Bodenfrucht erschafft«!?

Das ist kein Einwand; eines sagte Rabh, bevor er nach Babylonien kam, und eines sagte er, nachdem er nach Babylonien31 gekommen war.

Ist Babylonien denn Mehrheit der Welt!? Es wird ja gelehrt: Wenn jemand Bohnen, Gerste und Bockshornklee als Grünkraut gesäet hat, so ist seine Absicht gegenüber dem Verfahren der ganzen Welt bedeutungslos; daher ist die Saat zehntpflichtig und das Kraut zehntfrei. Wenn jemand Kresse und Rauke als Grünkraut gesäet hat, so sind sie als Kraut und als Saat zu verzehnten; wenn jemand sie wegen der Saat gesäet hat, so sind sie als Saat und als Kraut zu verzehnten.

Rabh spricht von solchen, die im Garten wachsen.

Wofür sind Raukenkörner

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verwendbar? R.Joḥanan erwiderte: Die Früheren, die keinen Pfeffer hatten, zerstießen es und tunkten darin den Braten.

Wenn R.Zera von seinem Studium müde war, pflegte er hinzugehen und sich an die Tür des R.Jehuda b. Ami zu setzen; er sagte nämlich, wenn die Rabbanan herauskommen und hineingehen, werde ich vor ihnen aufstehen und dafür Belohnung erhalten. Einst kam ein Schulknabe heraus, und er fragte ihn: Was lehrte dich dein Meister? Dieser erwiderte: Daß man über Hopfen [den Segen] »Der die Bodenfrucht erschafft« und über Getreidegras [den Segen] »Alles entsteht durch sein Wort« spreche. Da sprach er: Im Gegenteil, das Umgekehrte leuchtet ein; dieses hat ja seine Nahrung vom Boden, jener32aber von der Luft!? Die Halakha ist, wie der Schulknabe [gesagt hat], denn jener ist eine fertige Frucht, dieses aber nicht. Und das, was du sagst, dieses habe seine Nahrung vom Boden und jener von der Luft, ist nichts; auch der Hopfen hat seine Nahrung vom Boden, denn wir sehen ja, daß, wenn man die Rispen abschneidet, der Hopfen abstirbt.

Darf man denn aus schlechten Datteln keinen E͑rub bereiten, es wird ja gelehrt: Palmkohl33darf für Geld vom [zweiten] Zehnten gekauft werden und ist als Speise nicht verunreinigungsfähig; schlechte Datteln dürfen für Geld vom [zweiten] Zehnten gekauft werden und sind auch als Speise verunreinigungsfähig. R.Jehuda sagt, Palmkohl gelte in jeder Hinsicht als Holz, nur dürfe er für Geld vom [zweiten] Zehnten gekauft werden; schlechte Datteln gelten in jeder Hinsicht als Frucht, nur brauchen sie nicht verzehntet zu werden.

Hier handelt es sich um Frühlings datteln34.

Wieso sagt R. Jehuda von solchen, sie seien zehntfrei, es wird ja gelehrt: R. Jehuda sagte: Die bethjonischen35Feigen werden nur hinsichtlich der Verzehntung genannt; die bethjonischen Feigen und die tobinischen Datteln sind zehntpflichtig!?

Vielmehr, tatsächlich handelt es sich nicht um Frühlingsdatteln, nur ist es bei der Unreinheit (von Speisen)36anders; wie R.Joḥanan erklärt hat, man könne sie mittelst des Feuers süß machen, ebenso ist auch hierbei zu erklären, weil man sie mittelst des Feuers süß machen37kann.

Worauf bezieht sich die Erklärung R.Joḥanans?

Auf folgende Lehre: Bittere Mandeln sind klein zehntpflichtig, groß zehntfrei; süße sind groß zehntpflichtig, klein zehntfrei. R.Šimo͑n b.R.Jose sagt im Namen seines Vaters, [die bitteren seien] ob so oder so zehntfrei, manche lesen: ob so oder so zehntpflichtig. R.Ilea͑ erzählte: R.Ḥanina entschied in Sepphoris nach dem, welcher sagt, ob so oder so zehntfrei. Wozu sind sie brauchbar nach dem, welcher sagt, ob so oder so zehntpflichtig? Hierzu sagte R.Joḥanan, man könne sie durch das Feuer süß machen.

Der Meister sagte: R.Jehuda sagt, Palmkohl gilt in jeder Hinsicht als Holz, nur darf er für Geld vom [zweiten] Zehnten gekauft werden. Dies sagt ja auch der erste Tanna!? Abajje erwiderte: Ein Unterschied besteht zwischen ihnen, wenn man ihn kocht oder schmort38. Raba wandte ein: Gibt es denn jemand, welcher sagt, er sei auch gekocht oder geschmort keine [Speise], es wird ja gelehrt: Die Haut und die Eihaut sind nicht als Speise verunreinigungsfähig; hat man die Haut gesotten oder die Eihaut [zu essen] gedacht, so sind sie als Speisen verunreinigungsfähig!? Vielmehr, erklärte Raba, besteht ein Unterschied zwischen ihnen hinsichtlich des Segensspruches. Es wird nämlich gelehrt: Über Palmkohl [spreche man], wie R.Jehuda sagt, »Der die Bodenfrucht erschafft«, und wie Šemuél sagt, »Alles entsteht durch sein Wort«. R.Jehuda sagt, »Der die Bodenfrucht erschafft«, denn er ist eine Speise; Šemuél sagt, »Alles entsteht durch sein Wort«, denn da er später hart wird, spreche man über ihn nicht den Segen »Der die Bodenfrucht erschafft«. Šemuél sprach zu R.Jehuda: Scharfsinniger, deine Ansicht ist einleuchtend, denn der Rettich wird ja später ebenfalls hart, dennoch sprechen wir über ihn [den Segen] »Der die Bodenfrucht erschafft«. Das ist aber nichts; wohl pflanzt man den Rettich wegen des jungen Rettichs; man pflanzt aber nicht die Palme wegen des Palmkohls. Und obgleich Šemuél R.Jehuda lobte, ist die Halakha dennoch wie Šemuél.

Der Text. R.Jehuda sagte im Namen Rabhs: Aus Hopfen und Getreidegras darf man einen E͑rub bereiten und man spricht über sie »Der die Bodenfrucht erschafft«. Mit welchem Quantum Hopfen?

Wie R. Jeḥiél gesagt hat, eine Hand voll, ebenso hierbei, eine Hand voll.

Mit welchem Quantum Getreidegras? Rabba b. Ṭobija b. Jiçḥaq erwiderte im Namen Rabhs: Mit einem Bauernbündel.

R.Ḥilqija b. Ṭobija sagte: Man darf einen E͑rub aus Laugenwurzel39bereiten.

Aus Laugenwurzel, wie kommst du darauf!?

Sage vielmehr: aus dem Kraut der Laugenwurzel.

Mit welchem Quantum? R.Jeḥiel erwiderte: Eine Hand voll. R.Jirmeja ging in die Dörfer, und man fragte ihn, ob man einen E͑rub aus frischen Bohnen bereiten dürfe. Er wußte es nicht. Als er ins Lehrhaus kam, sprachen sie zu ihm: So sagte R.Jannaj: man darf einen E͑rub aus frischen Bohnen bereiten.

Mit welchem Quantum? R.Jeḥiél erwiderte: Eine Hand voll.

R.Hamnuna sagte: Man darf einen E͑rub aus rohem Mangold bereiten.

Dem ist aber nicht so, R.Ḥisda sagte ja, roher Mangold töte einen gesunden Menschen!?

Er spricht von halb gekochtem.

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Manche lesen: R.Hamnuna sagte: Man darf keinen E͑rub aus rohem Mangold bereiten, denn R.Ḥisda sagte, roher Mangold töte einen gesunden Mensehen.

Wir sehen ja aber, daß manche ihn essen und nicht sterben!?

Er spricht von halbgekochtem.

R.Ḥisda sagte: Die Mangoldspeise ist zuträglich für das Herz und gut für die Augen und noch mehr für die Gedärme. Abajje sagte: Dies nur, wenn sie auf dem Herde steht und »tuch, tuch«40macht.

Einst sprach Raba: Ich fühle mich41wie Ben A͑zaj in den Straßen von Ṭiberjas. Da fragte ihn ein Jünger: Mit welchem Quantum von Äpfeln [darf mein einen E͑rub bereiten]? Dieser erwiderte: Darf man denn überhaupt einen E͑rub aus Äpfeln bereiten!?

Etwa nicht, wir haben ja gelernt: Sämtliche Speisen werden zu einem halben Peras vereinigt, um den Leib untauglich42zu machen, zum Quantum von zwei Mahlzeiten zu einem E͑rub und zur Eigröße hinsichtlich der Verunreinigung von Speisen.

Was ist dies für ein Einwand: wollte man sagen, weil es sämtliche Speisen heißt, zu welchen auch diese gehören, so sagte ja R.Joḥanan, aus allgemeinen Regeln sei nichts zu entnehmen, auch wenn es »außer« heißt!?

Vielmehr, weil es heißt: zum Quantum von zwei Mahlzeiten zu einem E͑rub und zur Eigröße bezüglich der Verunreinigung von Speisen, und auch diese sind als Speisen verunreinigungsfähig.

Wieviel? R.Naḥman erwiderte: Bei Äpfeln ein Kab. Man wandte ein: R. Šimo͑n b.Elea͑zar sagt, ein U͑kla43Gewürze, eine Litra Kräuter, zehn Nüsse, fünf Pfirsiche, zwei Granatäpfel und einen Etrog44. Hierzu sagte Gursaq b. Dari im Namen des R.Menasja b.Segobli im Namen Rabhs, daß dieses Maß auch für den E͑rub gelte. Diese sollten ja Pfirsichen gleichen45!?

Jene sind geschätzt, diese aber nicht. R.Joseph sprach: Möge der Herr es R.Menasja b.Segobli verzeihen; ich sagte es ihm bezüglich einer Mišna, und er bezieht es auf die Barajtha. Wir haben nämlich gelernt: In der Tenne gebe man dem Armen nicht weniger als einen halben Kab Weizen, einen Kab Gerste, wie R.Meír sagt, einen halben Kab Gerste, anderthalb Kab Dinkel, einen Kab Trockenfeigen, eine Mine Preßfeigen, wie R.A͑qiba sagt, eine halbe, ein halbes Log Wein, wie R.A͑qiba sagt, ein Viertellog, und ein Viertellog Öl, wie R.A͑qiba sagt, ein Achtellog. Von allen anderen Früchten, sagt Abba Šaúl, gebe man soviel, daß er es verkaufen und dafür Speise für zwei Mahlzeiten erhalten kann. Hierzu sagte Rabh, dies gelte auch für den E͑rub.

Womit ist diese [Lehre] bevorzugter als jene: wollte man sagen, weil in jener auch Gewürze genannt werden, die nicht zum Essen sind, so werden ja auch hier Weizen und Gerste genannt, die nicht zum Essen sind!?

Vielmehr, hier wird ein halbes Log Wein genannt, und Rabh sagte, daß man aus zwei Viertellog Wein einen E͑rub bereiten könne. Da hier dieses Quantum erforderlich ist, so ist zu schließen, daß das, was Rabh gesagt hat, dasselbe Maß gelte auch für den E͑rub, sich auf diese Mišna beziehe. Schließe hieraus.

Der Meister sagte: Zum Quantum von zwei Mahlzeiten zu einem E͑rub. R.Joseph wollte sagen, nur wenn die eine für eine Mahlzeit reicht und die andere für eine Mahlzeit reicht, da sprach Rabba zu ihm: Auch wenn [von einer] nur die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel vorhanden ist.

Der Text. Rabh sagte: Man kann einen E͑rub aus zwei Viertellog Wein bereiten. Ist denn soviel nötig, es wird ja gelehrt: R.Šimo͑n b.Elea͑zar sagte: Wein, als zum Essen nötig, Essig, als zum Eintunken nötig, Oliven und Zwiebeln, als zum Essen46nötig, [sämtlich] zu zwei Mahlzeiten!?

Dies gilt von gekochtem Wein.

Der Meister sagte: Essig, als zum Eintunken nötig. R.Gidel sagte im Namen Rabhs: Als zum Eintunken von zwei Kräutermahlzeiten nötig ist. Manche lesen: R.Gidel sagte im Namen Rabhs: Als zum Eintunken von Kräutern, die zu zwei Mahlzeiten47gegessen werden, nötig ist.

Der Meister sagte: Oliven und Zwiebeln, als zum Essen nötig, zu zwei Mahlzeiten. Darf man denn einen E͑rub aus Zwiebeln bereiten, es wird ja gelehrt: R.Šimo͑n b. Elea͑zar erzählte: Einst verbrachte R.Meír den Šabbath in Árdisqa48, und jemand kam zu ihm und sprach: Meister, ich habe einen E͑rub aus Zwiebeln bereitet, um nach Ṭibı͑n zu gehen. Da ließ ihn R.Meír in seinen vier Ellen49sitzen!?

Das ist kein Einwand; hier waren es Blätter, während dort von den Zwiebelköpfen gesprochen wird. Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand eine Zwiebel gegessen hat und am folgenden Morgen tot ist, so frage man nicht nach der Ursache seines Todes. Hierzu sagte Šemuél, dies gelte nur von den Blättern, Zwiebelköpfe schaden nicht, und auch von Blättern gelte dies nur dann, wenn sie keine

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Spanne groß sind, sind sie aber eine Spanne groß, sei nichts dabei. R.Papa sagt: Dies nur, wenn man darauf keinen Met trinkt, wenn man aber darauf Met trinkt, ist nichts dabei.

Die Rabbanan lehrten: man esse keine Zwiebeln, wegen des darin enthaltenen Giftes50. Einst aß R.Ḥanina eine halbe Zwiebel und die Hälfte des darin befindlichen Giftes; da erkrankte er und war dem Tode nahe. Seine Genossen aber flehten für ihn um Erbarmen, und er blieb am Leben, weil die Zeit seiner benötigte.

R.Zera sagte im Namen Šemuéls: Man darf einen E͑rub aus Met bereiten, auch macht er bei einem Quantum von drei Log das Tauchbad51untauglich. R.Kahana wandte ein: Selbstverständlich, wodurch unterscheidet sich dieser denn von farbigem Wasser, denn wir haben gelernt, R.Jose sagt, drei Log farbiges Wasser machen das Tauchbad untauglich!?

Ich will dir sagen, jenes heißt farbiges Wasser, dieser aber heißt Met.

Welches Quantum ist zu einem E͑rub nötig? R.Aḥa, Sohn des R.Joseph, wollte vor R.Joseph sagen, Met [im Quantum] von zwei Vierteln52, denn wir haben gelernt: Wer [am Šabbath] Wein hinausträgt, als zur Mischung des Bechers53nötig ist. Hierzu wird gelehrt, als zur Mischung eines schönen Bechers nötig ist, und unter »schöner Becher« ist der Becher des Tischsegens54zu verstehen. Hierzu sagte R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha, der Becher des Tischsegens müsse den vierten Teil eines Viertellogs enthalten, so daß er gemischt auf ein Viertellog komme. Dies nach Raba, denn Raba sagte, ein Wein, dem man auf einen Teil nicht drei Teile Wasser heimischen kann, sei kein Wein. Und im Schlußsätze [jener Lehre] heißt es: alle anderen Flüssigkeiten bei einem Viertellog, und ebenso beim Ausgußwasser ein Viertellog. Wie da vierfach, ebenso hierbei vierfach55. Dies ist aber nichts; da [ist ein solches Quantum erforderlich], weil weniger ohne Bedeutung ist, hierbei aber rechnet man damit, da man morgens und abends einen Becher56zu trinken pflegt.

Welches Quantum Datteln? R.Joseph erwiderte: Ein Kab Datteln. R. Joseph sprach: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Wenn jemand Dörrfeigen [von Hebe] gegessen und Datteln bezahlt hat, so komme Se- gen über ihn. In welchem Falle: wollte man sagen, im Werte, wenn er für einen Zuz gegessen und für einen Zuz bezahlt hat, wieso komme Segen über ihn, er hat ja für einen Zuz gegessen und für einen Zuz bezahlt!? Doch wohl quantitativ, wenn er ein Maß57Dörrfeigen im Werte von einem Zuz gegessen und ein Maß Datteln im Wert von vier bezahlt hat, und da er lehrt, Segen komme über ihn, so sind ja Datteln wertvoller. Abajje sprach zu ihm: Tatsächlich, wenn er für einen Zuz gegessen und für einen Zuz bezahlt hat, und Segen komme über ihn deshalb, weil er Schwerverkäufliches gegessen und Leichtverkäufliches bezahlt hat.

Von Šetita58sind, wie R.Aḥa b. Pinḥas sagte, zwei Löffel erforderlich. Von gerösteten Ähren sind, wie Abajje sagte, zwei pumbedithische Maße59 erforderlich. Abajje sagte: Mutter sagte mir, geröstete Ähren seien zuträglich für das Herz und verscheuchen [schlechte] Gedanken.

Ferner sagte Abajje: Mutter sagte mir, daß, wenn jemand an Herzschwäche leidet, man für ihn Fleisch von der rechten Flanke eines Widders auf Rinderkot vom Monat Nisan brate, und wenn kein Rinderkot vorhanden ist, man statt dessen Späne einer Bachweide nehme; er esse dies und trinke darauf verschnittenen60Wein.

R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Alles, was Zukost ist, soviel man damit61ißt; alles, was keine Zukost ist, soviel man davon ißt. Rohes Fleisch, soviel man davon ißt; gebratenes Fleisch, wie Rabba sagt, soviel man damit ißt, und wie R.Joseph sagt, soviel man davon ißt. R.Joseph sprach: Dies entnehme ich daraus, daß die Perser gebratenes Fleisch ohne Brot essen. Abajje sprach zu ihm: Sind denn die Perser die Mehrheit der Welt!? Es wird ja gelehrt, für Arme ein Gewand der Armen62und für Reiche ein Gewand der Reichen ; es braucht aber für Arme kein Gewand der Reichen

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zu sein. Wolltest du sagen, da erschwerend und dort erschwerend, so wird ja gelehrt, R.Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, man bereite den E͑rub für einen Kranken oder einen Greis aus [zwei] für ihn ausreichenden Mahlzeiten, und für einen Gefräßigen aus [zwei] für einen Durchschnittsmenschen ausreichenden Mahlzeiten!?

Das ist ein Einwand.

Kann R.Šimo͑n b. Elea͑zar dies denn gesagt haben, es wird ja gelehrt, R.Šimo͑nb.Elea͑zar sagt, für O͑g, den König von Basan, sei eine seinem Umfange entsprechende Tür63erforderlich!?

Und Abajje!?

Wie sollte man es denn da anders machen, etwa ihn zerstückeln und hinausbringen!?

Sie fragten: Streiten die Rabbanan gegen R.Šimo͑n b. Elea͑zar oder nicht!?

Komm und höre: Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R.Joḥanans, für O͑g, den König von Basan sei eine Tür von vier [Handbreiten] erforderlich.

Dies in dem Falle, wenn viele kleinere Öffnungen vorhanden sind und darunter eine von vier [Handbreiten], da man bei einer Erweiterung bestimmt diese er weitern64 würde.

R.Ḥija b.R.Aši sagte im Namen Rabhs: Man darf einen E͑rub aus rohem Fleische bereiten. R.Šimi b.Ḥija sagte: Man darf einen E͑rub aus rohen Eiern bereiten.

Wieviel?

R.Naḥmanb. Jiçḥaq sagte: eines; Sinaj65 sagte, zwei.

WER SICH SPEISEN ABGELOBT, DEM SIND WASSER &C. ERLAUBT. Demnach heißen nur Wasser und Salz nicht »Speise«, wohl aber heißt alles andere »Speise«, somit wäre dies eine Widerlegung Rabhs und Šemuéls, denn Rabh und Šemuél sagen beide, daß man den Segen »Der allerlei Speisen erschafft« nur über die fünf Getreidearten66spreehe!?

Sind sie denn nicht bereits widerlegt worden!? Mag auch dies eine Widerlegung sein. R.Hona erwiderte: Wenn er sich alles, was nährt, abgelobt hat.

Nur Wasser und Salz nähren nicht, wohl aber nährt alles andere, dagegen erzählte ja Rabba b.Bar Ḥana: Als wir R.Joḥanan folgten, um genezaretische Früchte zu essen, pflegten wir jeder, wenn wir hundert waren, je zehn zu nehmen, und wenn wir zehn waren, je hundert zu nehmen; und obgleich ein Korb von drei Seá keine hundert von diesen fassen konnte, aß er sie alle und schwor, daß er noch keine Nahrung gekostet habe!?

Sage: Speise.

R.Hona sagte im Namen Rabhs: [Sagt jemand:] »ich schwöre, diesen Laib nicht zu essen«, so darf er für ihn als E͑rub verwendet werden, [wenn aber:] »dieser Laib sei mir [verboten]«, so darf er für ihn nicht67als E͑rub verwendet werden. Man wandte ein: Wenn jemand sich den Genuß eines Laibes abgelobt hat, so darf er für ihn als E͑rub verwendet werden. Doch wohl, wenn er gesagt hat: »sei mir [verboten]«!?

Nein, wenn er gesagt hat: »diesen [nicht zu essen]«. Dies ist auch einleuchtend, denn es heißt im Schlußsätze: Nur dann, wenn er gesagt hat: »ich schwöre von diesem nichts zu kosten«.

Wenn er demnach nicht als E͑rub verwendet werden darf, falls er gesagt hat: »sei mir [verboten]«, wozu heißt es weiter, daß er für ihn nicht als E͑rub verwendet werden dürfe, falls er gesagt hat: »dieser Laib sei heilig«, weil Geheiligtes nicht als E͑rub verwendet werden darf, er sollte ja beim [Profanen] unterscheiden: dies nur wenn er gesagt hat: »diesen [nicht zu essen]«, wenn er aber gesagt hat: »sei mir [verboten]«, so darf er für ihn nicht als E͑rub verwendet werden!?

R.Hona kann dir erwidern: wenn er für ihn als E͑rub verwendet werden darf, falls er gesagt hat: »sei mir [verboten]«, ist ja dagegen vom Anfangssatze68ein Einwand zu erheben.

[Die Lehre] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn jemand sich den Genuß eines Laibes abgelobt hat, so darf er für ihn als E͑rub verwendet werden, und selbst wenn er gesagt hat: »sei mir [verboten]«, ist es ebenso, als würde er gesagt haben: »ich schwöre, von diesem nichts zu kosten«.

Immerhin ist dies ein Einwand gegen R.Hona!?

Er ist der Ansicht R.Elie͑zers, denn es wird gelehrt: R.Elie͑zer sagte: [Sagt jemand:] »ich schwöre, diesen Laib nicht zu essen«, so darf er für ihn als E͑rub verwendet werden; [wenn aber:] »dieser Laib sei mir [verboten]«, so darf er für ihn nicht als E͑rub verwendet werden.

Kann R.Elie͑zer denn dies gesagt haben, es wird ja gelehrt: Die Regel hierbei ist: bezieht er das Verbot des Genießens von der Speise auf seine Person, so darf sie für ihn als E͑rub verwendet69werden, ist ihm aber die Speise an sich verboten, so darf sie für ihn nicht als E͑rub verwendet werden. R. Elie͑zer sagte: [Sagt jemand:] »dieser Laib sei mir [verboten]«, so darf er für ihn als E͑rub verwendet werden; [wenn aber:] »dieser Laib sei heilig«, so darf er für ihn nicht als E͑rub verwendet werden, weil Geheiligtes nicht als E͑rub verwendet werden darf!?

Zwei Tannaím streiten über die Ansicht R.Elie͑zers.

MAN DARF EINENRUB BEREITEN FÜR EINEN NAZIRÄER AUS WEIN &C. Unsere Mišna vertritt somit nicht die Ansicht der Schule Šammajs, denn es wird gelehrt: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe keinen E͑rub bereiten für einen Naziräer aus Wein und für einen Jisraéliten aus Hebe; die Schule Hillels sagt, man dürfe einen E͑rub bereiten für einen Naziräer aus Wein und für einen Jisraéliten aus Hebe. Die Schule Hillels sprach zur Schule Šammajs: Pflichtet ihr etwa nicht bei, daß man zum Versöhnungstage70für einen Erwachsenen einen E͑rub bereiten dürfe? Diese erwiderte: Freilich.

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Jene sprach: Wie man für einen Erwachsenen zum Versöhnungstage einen E͑rub bereiten darf, ebenso darf man einen E͑rub bereiten für einen Naziräer aus Wein und für einen Jisraéliten aus Hebe.

Und die Schule Šammajs!?

Da ist es ja am Tage [der Bereitung] eine geeignete Mahlzeit, hier aber ist sie auch am Tage [der Bereitung] ungeeignet.

Also nicht nachḤananja, denn es wird gelehrt: Ḥananja sagt, die Sch ule Šammajs habe bezüglich des E͑rubs nichts zugegeben; vielmehr müsse er sein Lager und all seine Gebrauchsgeräte dahin71bringen.

Wessen Ansicht vertritt folgende Lehre: Hat jemand seinen E͑rub in schwarzen [Gewändern] niedergelegt, so darf er da nicht in weißen hingehen: hat er ihn in weißen niedergelegt, so darf er da nicht in schwarzen hingehen. Wessen nun? R.Naḥmanb. Jiçḥaq erwiderte: Die des Ḥananja, nach der Schule Šammajs.

Nach Ḥananja darf er also nur in schwarzen nicht hingehen, wohl aber in weißen, und dieser sagt ja, er müsse sein Lager und seine Gebrauchsgeräte dahinbringen!?

Er meint es wie folgt: hat jemand seinen E͑rub in weißen [Gewändern] niedergelegt und muß schwarze anlegen, so darf er da auch in weißen nicht hingehen. Nach wessen Ansicht? R.Naḥmanb.Jiçḥaq erwiderte: Nach Ḥananja, nach der Schule Šammajs.

SYMMACHOS SAGT, NUR AUS PROFANEM. Bezüglich des Weines für einen Naziräer streitet er also nicht: weshalb?

Dieser kann um die Auflösung nachsuchen.

Auch bei der Hebe kann man ja um Auflösung nachsuchen72!?

Wenn man es auf löst, so ist es ja Unverzehntetes73.

Man kann ja die Hebe74von anderem absondern!?

Genossen stehen nicht im Verdachte, die Hebe von Nichtzusammenliegendem abzusondern.

Man kann ja die Hebe davon selbst absondern!?

Wenn dann das [für den E͑rub] erforderliche Quantum fehlen würde.

Wieso ist dies ausgemacht75?

– Vielmehr, Symmachos ist der Ansicht der Rabbanan, welche sagen, alles, was des Feierns76wegen verboten ist, sei auch bei Dämmerung77verboten.

Wessen Ansicht vertritt das, was wir gelernt haben: In manchen Fällen richte man sich nach der Person: bei der Handvoll78zum Speisopfer, bei der hohlen Hand79Räucherwerk, beim Trinken eines Schluckes am Versöhnungs tage80und bei der Speise zu zwei Mahlzeiten für den E͑rub. Wessen nun? R.Zera erwiderte: Die des Symmachos, welcher sagt, [die Speise] müsse für die betreffende Person brauchbar sein.

Er streitet also gegen R.Šimo͑n b.Elea͑zar, denn es wird gelehrt: R.Šimo͑n b.Elea͑zar sagt, man bereite einen E͑rub für einen Kranken oder einen Greis aus [zwei] für ihn ausreichenden Mahlzeiten und für einen Gefräßigen aus [zwei] für einen Durchschnittsmenschen ausreichenden Mahlzeiten.

Beziehe dies81auf einen Kranken und einen Greis, nicht aber auf einen Gefräßigen, da seine Eigenart gegenüber der aller anderen Menschen bedeutungslos ist.

FÜR EINEN PRIESTER AUF EINEM GRÄBERPFLUGE. Denn R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls, man dürfe auf einem Gräberpfluge [die Erde] wegblasen82und weitergehen. Auch sagte R.Jehuda b. Ami im Namen R.Jehudas, ein ausgetretener Gräberpflug sei rein.

R.JEHUDA SAGT, SOGAR ZWISCHEN GRÄBERN. Es wird gelehrt: Weil er da in einer Truhe, einer Kiste oder in einem Schrank geschützt hinkommen kann. Er ist also der Ansicht, das bewegliche Zelt heiße Zelt83, somit führen sie denselben Streit wie die Tannaím der folgenden Lehre: Wer in einer Truhe, einer Kiste oder in einem Schrank in das Land der weitlichen Völker kommt, ist nach Rabbi unrein84und nach R.Jose b. R.Jehuda rein. Worin besteht ihr Streit?

Einer ist der Ansicht, das bewegliche Zelt heiße kein Zelt, und einer ist der Ansicht, das bewegliche Zelt heiße Zelt.

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Es wird gelehrt, R.Jehuda sagt, man dürfe für einen reinen Priester einen E͑rub aus reiner Hebe auf ein Grab niederlegen; allerdings kann er selbst da in einer Truhe, einer Kiste oder in einem Schrank hinkommen, wenn man aber [die Speise] da niederlegt, wird sie ja unrein!?

Wenn sie für die Unreinheit nicht empfänglich85ist, oder wenn sie mit Fruchtsaft86geknetet ist.

Wie bringt man da [die Speise] hin87?

Auf einem flachen Holzgeräte, das keine Unreinheit annimmt88.

Es bezeltet89 ja!?

Man trage es senkrecht.

Was ist demnach der Grund der Rabbanan!?

Sie sind der Ansicht, man dürfe für zur Nutznießung verbotene Dinge kein Haus90kaufen.

Demnach ist R.Jehuda der Ansicht, dies sei erlaubt!?

Er ist der Ansicht, die Gebote seien nicht zur Nutznießung verlichen worden.

Über die Lehre Rabas, daß nämlich die Gebote nicht zur Nutznießung verlichen worden sind, streiten somit Tannaím?

Raba kann dir entgegnen: dies allerdings, wenn alle der Ansicht wären, man dürfe einen E͑rub nur zu Gebotszwecken bereiten; alle aber sind der Ansicht, die Gebote seien nicht zur Nutznießung verlichen worden, und ihr Streit besteht in folgendem : einer ist der Ansicht, man dürfe einen E͑rub nur zu Gebotszwecken bereiten, und einer ist der Ansicht, man dürfe einen E͑rub bereiten auch zu Freigestelltem.

Über die Lehre R.Josephs, daß man nämlich einen E͑rub nur zu Gebotszwecken bereiten dürfe, streiten somit Tannaím?

R.Joseph kann dir erwidern: alle sind der Ansicht, man dürfe einen E͑rub nur zu Gebotszwecken bereiten, auch sind alle der Ansicht, die Gebote seien nicht zur Nutznießung verlichen worden, und ihr Streit besteht vielmehr in folgendem: einer ist der Ansicht, sobald der E͑rub für einen die Eignung [des Platzes] erwirkt hat, habe er an der Aufbewahrung91kein Interesse mehr, und einer ist der Ansicht, er habe an der Aufbewahrung Interesse, da er ihn nötigenfalls essen kann.

ii,1MAN DARF EINENRUB BEREITEN AUS DEMAJ, AUS ERSTEM ZEHNTEN, VON DEM DIE HEBE ABGESONDERT WORDEN IST, AUS ZWEITEM ZEHNTEN UND GEHEILIGTEM, DIE AUSGELÖST WORDEN SIND, NICHT ABER AUS UNVERZEHNTETEM, AUS ERSTEM ZEHNTEN, VON DEM DIE HEBE NICHT ABGESONDERT WORDEN IST, UND AUS ZWEITEM ZEHNTEN UND GEHEILIGTEM, DIE NICHT AUSGELÖST WORDEN SIND.

GEMARA. Demaj ist ja für ihn nicht verwendbar!?

Da es, wenn er sein Vermögen preisgeben und ein Armer sein wollte, für ihn verwendbar sein würde, so ist es auch jetzt für ihn verwendbar. Wir haben nämlich gelernt: Man darf den Armen und den einquartierten Truppen Demaj zu

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essen geben. Auch sagte R.Hona: Es wird gelehrt: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe den Armen kein Demaj zu essen geben; die Schule Hillels sagt, man dürfe den Armen Demaj zu essen geben.

AUS ERSTEM ZEHNTEN &C. Selbstverständlich!?

Dies ist wegen des Falles nötig, wenn er bereits von den Halmen abgehoben und davon nur die Zehnthebe92und nicht die große Hebe abgesondert worden ist. Dies nach R.Abahu im Namen des Reš Laqiš, denn R.Abahu sagte im Namen des Reš Laqiš: Der erste Zehnt, den man vorher von den Halmen abgesondert hat, ist von der großen Hebe frei, denn es heißt:93ihr sollt davon eine Hebe für den Herrn abheben, einen Zehnten vom Zehnten; einen Zehnten vom Zehnten habe ich dir geboten, nicht aber die große Hebe und die Zehnthebe vom Zehnten. R.Papa sprach zu Abajje: Demnach [sollte er davon frei sein], auch wenn er ihm94beim Getreidehaufen zuvorgekommen ist!? Dieser erwiderte: Deinetwegen sagt die Schrift:95von all eueren Zehnten sollt ihr eine Hebe für den Herrn Was veranlaßt dich dazu96?

Dieses ist bereits Getreide, jenes aber ist kein Getreide.

AUS ZWEITEM ZEHNTEN UND GEHEILIGTEM, DIE AUSGELÖST WORDEN SIND. Selbstverständlich!?

Dies ist wegen des Falles nötig, wenn man den Grundwert, aber nicht das Fünftel97entrichtet hat; er lehrt uns, daß es vom Fünftel nicht abhängig sei.

NICHT ABER AUS UNVERZEHNTETEM. Selbstverständlich!?

Dies ist wegen des rabbanitisch Unverzehnteten nötig, zum Beispiel in einem undurchlochten Pflanzentopfe98gezogen.

AUS ERSTEM ZEHNTEN, VON DEM DIE HEBE NICHT ABGESONDERT WORDEN IST. Selbstverständlich!?

Dies ist wegen des Falles nötig, wenn er ihm99 beim Getreidehaufen zuvorgekommen ist; wenn davon die Zehnthebe, aber nicht die große Hebe entrichtet worden ist. Man könnte glauben, es verhalte sich so, wie R.Papa zu Abajje gesagt hat, so lehrt er uns, daß es sich so verhalte, wie dieser ihm erwidert hat.

AUS ZWEITEM ZEHNTEN UND GEHEILIGTEM, DIE NICHT AUSGELÖST WORDEN SIND. Selbstverständlich!?

Dies ist wegen des Falles nötig, wenn man sie zwar ausgelöst hat, jedoch nicht nach Vorschrift; wenn man den Zehnten durch ein ungemünztes Silberstück ausgelöst hat, während der Allbarmherzige sagt:100du sollst das Geld binden, eine Sache, worauf eine Figur101sich befindet. Oder wenn man Geheiligtes durch ein Grundstück ausgeweiht hat, während der Allbarmherzige sagt:102er gebe das Geld und erstehe es.

ii,2WENN JEMAND SEINENRUB SCHICKT103DURCH EINEN TAUBEN, BLÖDEN, MINDERJÄHRIGEN ODER EINEN, DER [DAS GESETZ VOM] E͑RUB NICHT ANERKENNT, SO IST DERRUB UNGÜLTIG; WENN ER ABER JEMAND IHN IN EMPFANG ZU NEHMEN104BEAUFTRAGT HAT, SO IST ER GÜLTIG.

GEMARA. Der Minderjährige nicht, dagegen sagte ja R.Hona, der Minderjährige dürfe [die Speisen zum] E͑rub einfordern!?

Das ist kein Widerspruch; das eine gilt vom Gebiet-E͑rub und das andere gilt vom Hof-E͑rub105.

ODER EINEN, DER [DAS GESETZ VOM] E͑RUB NICHT ANERKENNT. Wer ist es? R.Ḥisda erwiderte: Samaritaner.

WENN ER ABER JEMAND IHN IN EMPFANG ZU NEHMEN BEAUFTRAGT HAT, SO IST ER GÜLTIG. Es ist ja zu befürchten, er bringt ihn vielleicht nicht hin!?

Wie R.Ḥisda erklärt hat, wenn man dabei steht und ihn beobachtet, ebenso auch hier indem Falle, wenn man dabeisteht und ihn beobachtet.– Es ist ja zu befürchten, jener nimmt ihn vielleicht nicht in Empfang!?

Wie R.Jeḥiél erklärt hat, es gilt als feststehend, ein Bote führe seinen Auftrag aus, ebenso auch hierbei, es gilt als feststehend, ein Bote führe seinen Auftrag aus.

Worauf bezieht sich das, was R.Ḥisda und R. Jeḥiél gesagt haben?

Auf folgende Lehre: Wenn man den E͑rub einem Elefanten gegeben hat, und er ihn hingebracht hat, einem Affen, und er ihn hingebracht hat, so ist er ungültig; wenn er aber jemand ihn in Empfang zu nehmen beauftragt hat, so ist er gültig.

Vielleichtbringt er ihn nicht hin!? R.Ḥisda erwiderte: Wenn man dabei steht und ihn beobachtet.

Vielleicht nimmt ihn jener nicht in Empfang!? R.Jeḥiél erwiderte: Es gilt als feststehend, ein Bote führe seinen Auftrag aus.

R. Naḥman sagt, bei [einem Gebote der] Tora gilt es nicht106als feststehend, daß ein Bote seinen Auftrag ausführe, bei [einem Gebote der]

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Schriftkundigen gilt es als feststehend, daß ein Bote seinen Auftrag ausführe. R.Šešeth sagt, bei beiden gilt es als feststehend, daß ein Bote seinen Auftrag ausführe. R.Šešeth sprach: Woher entnehme ich dies? Aus dem, was wir gelernt haben: Sofort nachdem die Schwingegarbe107dargebracht wurde, wurde das neue [Getreide] erlaubt; den Fern wohnenden108 war es von Mittag ab erlaubt. Das Verbot des neuen [Getreides] ist ja aus der Tora, dennoch lehrt er, daß es den Fernwohnenden von Mittag ab erlaubt war; doch wohl, weil es als feststehend gilt, daß ein Bote seinen Auftrag ausführe.

Und R.Naḥman!?

Da wird auch der Grund angegeben: weil man wußte, daß das Gericht bei [der Darbringung] nicht lässig ist. Manche lesen: R.Naḥman sagte: Woher entnehme ich dies? Er gibt den Grund an, weil man wußte, daß das Gericht bei [der Darbringung] nicht lässig ist; nur das Gericht ist nicht lässig, wohl aber ist ein Bote lässig.

Und R.Šešeth!?

Er kann dir erwidern: das Gericht bis zur Hälfte des Tages, sonst ein Bote den ganzen Tag. R.Šešeth sprach: Woher entnehme ich dies? Es wird gelehrt: Wenn eine Frau ein Wöchnerinnen- oder ein Flußbehafteten-Opfer109darzubringen hat, so bringe sie das Geld dazu, lege es in die Sammelbüchse110und tauche unter, und abends darf sie Geheiligtes essen. Doch wohl, weil wir sagen, ein Bote führe seinen Auftrag aus111.

Und R.Naḥman!?

Da ist es nach R.Šema͑ja zu erklären, denn R.Šema͑ja sagte: Es gilt als feststehend, daß das Priestergericht von da nicht eher fortgeht, als bis das ganze Geld in der Sammelbüchse verbraucht ist. R.Šešeth sprach: Woher entnehme ich dies? Es wird gelehrt: Wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: »geh, sammle dir Feigen von meinem Feigenbäume«, so darf dieser davon gelegentlich [unverzehntet] essen oder den zweifellosen Zehnten112entrichten; wenn aber: »fülle dir diesen Korb mit Feigen von meinem Feigenbaume«, so darf dieser davon gelegentlich [unverzehntet] essen oder sie als Demaj113verzehnten. Dies gilt nur von einem Manne aus dem gemeinen Volke, wenn aber [der Eigentümer] ein Genosse ist, so darf dieser davon essen, ohne es zu verzehnten

so Rabbi. R.Šimo͑n b.Gamliél sagte: Dies gilt nur von einem Manne aus dem gemeinen Volke, wenn aber [der Eigentümer] ein Genosse ist, so darf dieser davon nicht eher essen, als bis er sie vcrzchntet hat, weil Genossen nicht verdächtig sind, die Hebe von Nichtzusammenliegendem zu entrichten. Rabbi sprach: Meine Worte sind einleuchtender als die Worte meines Vaters: lieber mögen Genossen verdächtig sein, die Hebe von Nichtzusammenliegendem zu entrichten, als daß Leute aus dem gemeinen Volke Unverzehntetes essen sollten. Sie streiten nur darüber, ob er verdächtig ist oder nicht, alle stimmen aber überein, daß der Bote seinen Auftrag ausführe114.

Und R.Naḥman!?

Da ist es nach R. Hanina aus Ḥozäa zu erklären, denn R.Ḥanina aus Ḥozäa sagte: Es ist feststehend, daß ein Genosse nichts Unfertiges115aus der Hand läßt.

Der Meister sagte: Dies gilt nur von einem Manne aus dem gemeinen Volke, wenn aber [der Eigentümer] ein Genosse ist, so darf dieser davon essen, ohne es zu verzehnten

so Rabbi. Wem soll der Mann aus dem ge- meinen Volke es gesagt haben: wollte man sagen, einem Manne aus dem gemeinen Volke seinesgleichen, wieso verzehnte er sie als Demaj, dieser würde ja nicht116gehorchen. Und wolltest du sagen, wenn ein Mann aus dem gemeinen Volke es einem Genossen sagt, wie ist demnach der Schluß- satz zu erklären: Meine Worte sind einleuchtender als die Worte meines Vaters: lieber mögen Genossen verdächtig sein, die Hebe von Nichtzusammenliegendem zu entrichten, als daß Leute aus dem gemeinen Volke Unverzehntetes essen sollten; wieso Leute aus dem gemeinen Volke!? Rabina erwiderte: Der Anfangssatz in dem Falle, wenn ein Mann aus dem gemeinen Volke es za einem Genossen sagt, und der Schlußsatz in dem Falle, wenn ein Genosse es zu einem Manne aus dem gemeinen Volke sagt und ein Genosse es hört. Rabbi ist der Ansicht, dieser Genosse dürfe davon

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essen und brauche sie nicht zu verzehnten, da der erste Genosse für diese den Zehnten sicher entrichtet117hat; R.Šimo͑n b.Gamliél aber ist der Ansicht, er dürfe davon nicht eher essen, als bis er sie verzehntet hat, da Genossen nicht verdächtig sind, die Hebe von Nichtzusammenliegendem zu entrichten. Hierzu sagte Rabbi: Lieber mögen Genossen verdächtig sein, die Hebe von Nichtzusammenliegendem zu entrichten, als daß Leute aus dem gemeinen Volke Unverzehntetes essen sollten.

Worin besteht ihr Streit?

Rabbi ist der Ansicht, ein Genosse übertrete lieber ein geringfügiges Verbot, als einen Mann aus dem gemeinen Volke ein schweres Verbot übertreten zu lassen, und R.Šimo͑n b.Gamliél ist der Ansicht, ein Genosse lasse lieber einen Mann aus dem gemeinen Volke ein schweres Verbot übertreten, als selber ein geringfügiges Verbot zu übertreten.

iii,1HAT JEMAND DENRUB AUF EINEN BAUM OBERHALB ZEHN HANDBREITEN NIEDERGELEGT, SO IST ER KEINRUB, WENN UNTERHALB ZEHN HANDBREITEN, SO IST DERRUB GÜLTIG. HAT ER IHN IN EINE GRUBE GELEGT, SELBST HUNDERT ELLEN TIEF, SO IST DERRUB GÜLTIG.

GEMARA. R.Ḥijab. Abba, R.Asi und Raba b. Nathan saßen beisammen, R.Naḥman saß neben ihnen, und sie warfen folgende Frage auf: Wo soll der Baum sich befinden: wenn auf einem Privatgebiete, so ist es ja einerlei ob oberhalb oder unterhalb, das Privatgebiet steigt ja bis zum Himmel, und wenn auf öffentlichem Gebiete, wo beabsichtigte er den Šabbath zu verbringen, wenn oberhalb, so befindet er sich ja mit dem E͑rub auf ein und derselben Stelle!?

Vielmehr, wenn er den Šabbath unterhalb zu verbringen118beabsichtigte.

Man bedient sich ja aber des Baumes [am Šabbath]119!?

Tatsächlich, wenn [der Baum] sich auf öffentlichem Gebiete befindet und er den Šabbath unterhalb [zehn Handbreiten] zu verbringen beabsichtigte, jedoch nach Rabbi, welcher sagt, bei dem, was nur des Feierns wegen [verboten] ist, haben sie bei Dämmerung kein Verbot angeordnet. Da sprach R.Naḥman zu ihnen: Recht so! Ebenso sagte Šemuél: Recht so! Sie sprachen zu ihm: Habt ihr es so gelöst?

Auch sie lösten es ja so!?

Vielmehr, sie sprachen zu ihm wie folgt: Habt ihr es in die Gemara gesetzt? Dieser erwiderte: Jawohl. Es wurde auch gelehrt: R.Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Hier handelt es sich um einen Baum auf öffentlichem Gebiete, der zehn [Handbreiten] hoch und vier breit ist, und wenn er den Šabbath unten zu verbringen beabsichtigte, und zwar nach Rabbi, welcher sagt, bei dem, was nur des Feierns wegen verboten ist, haben sie bei Dämmerung kein Verbot angeordnet.

Raba sagte: Dies lehrten sie nur von einem Baume außerhalb des Weichbildes der Stadt, wenn er sich aber innerhalb des Weichbildes der Stadt befindet, so ist der E͑rub auch oberhalb zehn [Handbreiten] gültig, weil die Stadt als ausgefüllt120anzusehen ist.

Demnach sollte dies auch außerhalb des Weichbildes der Stadt gelten, denn Raba sagte, wer einen E͑rub niederlegt, habe vier Ellen, somit sind diese Privatgebiet, und das Privatgebiet steigt ja bis zum Himmel!? R.Jiçḥaq, Sohn des R.Mešaršeja, erwiderte: Hier handelt es sich um einen Baum, der außerhalb vier Ellen121

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hinausragt, und wenn er den Šabbath am Stamme zu verweilen beabsichtigte.

Wieso heißt es demnach »oberhalb« und »unterhalb«122!?

Wenn [der Ast] senkrecht ausläuft.

Er kann ihn ja aber von oben her123holen !?

Wenn die Leute da [ihre Last] schultern. U͑la sagte nämlich: Wenn jemand etwas wirft und es auf einem neun [Handbreiten] hohen Pfahle liegen bleibt, auf dem die Leute [ihre Last] schultern, so ist er schuldig.

Was ist das [für ein Streit zwischen] Rabbi und den Rabbanan?

Es wird gelehrt: Hat man den E͑rub auf einen Baum oberhalb zehn Handbreiten niedergelegt, so ist er kein E͑rub, wenn unterhalb zehn Handbreiten, so ist der E͑rub gültig, jedoch darf man ihn nicht fortnehmen ; wenn innerhalb drei [Handbreiten], darf man ihn auch fortnehmen. Hat man ihn in einen Fruchtkorb gelegt und diesen an den Baum gehängt, selbst höher als zehn Handbreiten, so ist der E͑rub gültig

so Rabbi. Die Weisen sagen, wenn der E͑rub sich auf einer Stelle befindet, aus der man ihn nicht fortnehmen darf, sei er kein E͑rub.

Worauf bezieht sich das, was die Weisen sagen: wenn auf den Schlußsatz, so wären sie demnach der Ansicht, daß es auch seitlich124verboten sei; und wenn auf den Anfangssatz, [so ist einzuwenden:] von welchem Baume gilt dies: ist er keine vier [Handbreiten stark], so ist er ja Freigebiet125, und ist er vier [Handbrei? ten126stark], so nützt es ja nicht, daß man [den E͑rub] in einen Fruchtkorb legt!? Rabina erwiderte: Der Anfangssatz gilt von dem Falle, wenn er vier [Handbreiten] stark ist, und der Schlußsatz, wenn er keine vier [Handbreiten] stark ist, der Fruchtkorb ihn aber auf vier [Handbreiten] ergänzt. Rabbi ist der Ansicht R.Meírs und der Ansicht R.Jehudas. Er ist

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der Ansicht R.Meírs, welcher sagt, man erweitere127zur Ergänzung, und er ist der Ansicht R.Jehudas, welcher sagt, der E͑rub müsse sich auf einem vier [Handbreiten] breiten Raume befinden, was aber der Baum [ohne den Korb] nicht ist.

Wo [lehrt dies] R.Jehuda?

Es wird gelehrt: R.Jehuda sagte: Wenn jemand auf öffentlichem Gebiete einen Balken [in die Erde] steckt und darauf seinen E͑rub niederlegt, so ist, wenn er zehn [Handbreiten] hoch und vier breit ist, der E͑rub gültig, und wenn er keine zehn [Handbreiten] hoch und vier breit ist, der E͑rub nicht gültig.

Im Gegenteil, erst recht, er befindet sich ja mit seinem E͑rub auf ein und demselben128Gebiete!?

Er meint es vielmehr wie folgt: ist er zehn [Handbreiten] hoch, so muß er oben vier breit sein, ist er keine zehn [Handbreiten] hoch, so braucht er oben keine vier breit zu sein.

Also nicht wie R.Jose b. R.Jehuda, denn es wird gelehrt: R.Jose b. R.Jehuda sagte: Wenn jemand auf öffentlichem Gebiete eine Stange [in die Erde] gesteckt, worauf er einen Korb gestellt hat, und [einer] etwas wirft und es darin liegen bleibt, so ist er schuldig.

Du kannst auch sagen, wie R.Jose b. R.Jehuda, denn da ist die Stange von den Wänden129umgeben, hierbei aber nicht. R.Jirmeja erwiderte: Anders ist es bei einem Fruchtkorbe, den man neigen und nach innerhalb zehn [Handbreiten] bringen kann130.

R.Papa saß und trug diese Lehre vor; da wandte Rabh b. Šaba gegen R.Papa ein. Wie mache er131es? Am ersten [Tage] bringe er [den E͑rub] hin und bleibe bei ihm, bis es dunkel wird, sodann nehme er ihn mit und gehe seines Weges, und am zweiten bleibe er bei ihm, bis es dunkel wird, und er darf ihn essen und seines Weges gehen. Weshalb denn, man sollte

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ja sagen: da er, wenn er will, ihn hinbringen kann, sei es, auch wenn er ihn nicht hinbringt, als hätte er ihn hingebracht!? R.Zera erwiderte: Mit Rücksicht auf den Fall, wenn ein Fest unmittelbar auf den Šabbath132folgt. Er wandte gegen ihn ein: Wenn jemand, in der Absicht seinen Aufenthalt am Šabbath auf öffentlichem Gebiete zu nehmen, seinen E͑rub auf eine Wand unterhalb zehn Handbreiten legt, so ist sein E͑rub gültig, wenn aber oberhalb zehn Handbreiten, so ist er ungültig. Wenn in der Absicht seinen Aufenthalt am Šabbath auf der Spitze eines Taubenschlages oder eines Schrankes133zu nehmen, so ist er, wenn oberhalb zehn Handbreiten, gültig, und wenn unterhalb zehn Handbreiten, ungültig. Weshalb denn, auch hierbei sollte man ja sagen: man kann ihn neigen134und nach innerhalb der zehn Handbreiten bringen!? R.Jirmeja erwiderte: Hier handelt es sich um einen befestigten Schrank. Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, um einen nichtbefestigten Schrank, wenn er aber sehr hoch ist, sodaß er, wenn man ihn neigen135würde, außerhalb der vier Ellen hinausragen würde.

In welchem Falle: hat er Fenster und Stricke, so kann man ihn ja durch die Fenster an den Stricken heranholen!?

Wenn er keine Fenster und Stricke hat.

HAT ER IHN IN EINE GRUBE GELEGT, SELBST HUNDERT ELLEN TIEF &C. Wo soll sich diese Grube befinden: wollte man sagen, in einem Privatgebiete,

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so ist es ja selbstverständlich, das Privatgebiet steigt ja bis zum Himmel, und wie es nach oben steigt, ebenso dringt es nach unten, und wenn sie sich auf öffentlichem Gebiete befindet, [so ist einzuwenden:] wo beabsichtigte er den Aufenthalt am Šabbath zu nehmen: wenn oben, so befindet er sich ja auf einem anderen Gebiete als sein E͑rub, und wenn unten, so ist es ja selbstverständlich, er befindet sich ja mit seinem E͑rub auf ein und demselben Gebiete!?

In dem Falle, wenn er sich in einem Neutralgebiete befindet und den Aufenthalt am Šabbath oben zu nehmen beabsichtigt hat, und zwar nach Rabbi, welcher sagt, bei dem, was nur des Feierns wegen verboten ist, haben sie bei Dämmerung nicht verboten.

iii,2 HAT ER DEN E͑RUB AUF DIE SPITZE EINER STANGE ODER EINES STUMPENS GELEGT, DIE [VOM STAMME] GETRENNT SIND UND IN DER ERDE STECKEN, SO IST ER GÜLTIG, AUCH WENN SIE HUNDERT ELLEN HOCH SIND.

GEMARA. R.Ada b. Mathna wies Raba auf einen Widerspruch hin: Nur wenn sie [vom Stamme] getrennt sind und in der Erde stecken, nicht aber, wenn sie nicht [vom Stamme] getrennt sind (und in der Erde stecken), also nach den Rabbanan, welche sagen, auch bei dem, was nur des Feierns wegen verboten ist, haben sie bei Dämmerung verboten, während du vom Anfangssatze sagst, er sei nach Rabbi; der Anfangssatz nach Rabbi und der Schlußsatz nach den Rabbanan!? Dieser erwiderte: Rami b.Ḥama wies bereits R.Ḥisda auf diesen Widerspruch hin, und dieser erwiderte ihm: Allerdings der Anfangssatz nach Rabbi und der Schlußsatz nach den Rabbanan. Rabina erwiderte: Die ganze Lehre ist nach Rabbi, im Schlußsatze aber wird berücksichtigt, man könnte etwas abbrechen136.

Einst kamen Truppen nach Nehardea͑; da sprach R.Naḥman zu [den Jüngern]: Geht aufs Feld hinaus und drücket [das Rohr als Sitze] ein, damit wir da morgen hingehen und darauf sitzen können. Rami b.Ḥama wandte gegen R.Naḥman ein, und wie manche sagen, wandte es R.U͑qaba b.Abba gegen R.Naḥman ein: Nur wenn sie [vom Stamme] getrennt sind und in der Erde stecken, nicht aber wenn sie nicht [vom Stamme] getrennt sind (und in der Erde stecken)!? Dieser erwiderte: Da handelt es sich um hartes Rohr137.

Woher entnimmst du, daß zwischen hartem Rohr und nicht hartem zu unterscheiden sei?

Es wird gelehrt, Rohr, Dornen und Disteln gehören zur Baumart und sind keine Mischsaat138 in einem Weinberge, dagegen lehrt ein Anderes, Rohr, Kassia und Weiden gehören zur Krautart und sind Mischsaat in einem Weinberge. Diese Lehren widersprechen ja einander!? Wahrscheinlich gilt das eine von hartem Rohr und das andere von nicht hartem. Schließe hieraus.

Gehört denn Kassia zur Krautart, wir haben ja gelernt, daß man keine Raute auf weiße Kassia pfropfen dürfe, weil dies Krautpflanze auf Baumpflanze ist!? R.Papa erwiderte: Kassia und weiße Kassia sind voneinander verschieden.

iii,3 WENN JEMAND [DENRUB] IN EINEN SCHRANK GELEGT UND DEN SCHLÜSSEL VERLOREN HAT, SO IST ER GÜLTIG; R.ELIE͑ZER SAGT, WENN ER NICHT WEISS, DASS DER SCHLÜSSEL AUF SEINEM PLATZE LIEGT, SEI DERRUB UNGÜLTIG.

GEMARA. Weshalb denn, er befindet sich ja auf einem anderen Gebiete als sein E͑rub139!? Rabh und Šemuél erklärten beide, hier handle es sich um einen Schrank aus Ziegelsteinen, und zwar nach R.Meír, welcher sagt, man dürfe von vornherein ein Loch machen und [Früchte] hervorholen. Wir haben nämlich gelernt: Wenn ein mit Früchten gefüllter Raum schadhaft wird, so darf man durch die schadhafte Stelle [Früchte] hervorholen; R.Meír sagt, man dürfe von vornherein ein Loch machen und sie hervorholen.

Aber R.Naḥman b. Ada sagte ja im Namen Šemuéls, dies gelte von einer Schicht140von Ziegelsteinen!?

Auch hier handelt es sich um eine Schicht von Ziegelsteinen.

Aber R.Zera sagte ja, daß sie dies nur vom Feste und nicht vom Šabbath gesagt haben!?

Auch hier wird vom Feste gesprochen.

Wieso wird demnach hierzu gelehrt, R. Elie͑zer sagt, wenn er [den Schlüssel] in der Stadt verloren hat, sei der E͑rub gültig, und wenn er ihn auf dem Felde verloren hat, sei er ungültig; welchen Unterschied gibt es denn am Feste zwischen Stadt und Feld!?

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[Diese Lehre] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn jemand den E͑rub in einen Schrank gelegt, ihn abgeschlossen und den Schlüssel verloren hat, so ist er gültig; dies nur am Feste, wenn aber am Šabbath, so ist er ungültig; findet sich der Schlüssel, ob in der Stadt oder auf dem Felde, so ist der E͑rub ungültig. R.Elie͑zer sagt, wenn in der Stadt, sei er gültig, wenn auf dem Felde, sei er ungültig. Wenn in der Stadt, so ist er gültig, nach R.Šimo͑n, welcher sagt, sowohl Dächer, als auch Höfe und Gehege seien ein Gebiet hinsichtlich der Geräte, die sich am Šabbath da befinden. Wenn auf dem Felde, so ist er kein E͑rub, nach den Rabbanan141. Rabba und R.Joseph erklärten beide, hier handle es sich um einen Schrank aus Holz; einer ist der Ansicht, ein solcher sei ein Gerät, und bei Geräten gibt es kein Bauen und Niederreißen, und einer ist der Ansicht, ein solcher sei ein Zelt. Sie führen denselben Streit, wie die Tannaím der folgenden Lehre: Wenn [ein Flußbehafteter] auf eine Kiste, eine Truhe oder einen Schrank [mit der Faust] klopft, so sind sie unrein, und nach R.Neḥemja und R.Šimo͑n rein. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: nach der einen Ansicht gelten sie als Gerät, und nach der andederen Ansicht gelten sie als Zelt. Abajje erwiderte: Meinst du? Es wird ja gelehrt, auch ein Zelt sei, wenn es142geschüttelt wird, unrein, und auch ein Gerät sei, wenn es nicht geschüttelt wird, rein. Und im Schlußsatze lehrt er: Werden sie geschüttelt, so sind sie unrein. Die Regel ist: Wird es durch seine Kraft geschüttelt, so ist es unrein, wenn aber durch eine Erschütterung143, so ist es rein!? Vielmehr, erklärte Abajje, alle stimmen überein, daß es unrein sei, wenn es durch seine Kraft geschüttelt wird, und daß es rein sei, wenn durch Erschütterung, hier aber handelt es sich um die Erschütterung durch seine Kraft, und ihr Streit besteht in folgendem: nach der einen Ansicht heißt dies ein Schütteln, imd nach der anderen Ansicht heißt dies kein Schütteln.

Von welchem Falle handelt unsere Mišna? Abajje und Raba erklärten beide, sie handle von dem Falle, wenn das Schloß mit einem Stricke festgebunden ist und man ein Messer zum Durchschneiden braucht; der erste Tanna ist der Ansicht R.Joses, welcher sagt, jedes Gerät dürfe am Šabbath fortbewegt werden, ausgenommen die große Säge und das Pflugeisen, und R.Elie͑zer ist der Ansicht R.Neḥemjas, welcher sagt, sogar ein Gewand und sogar ein Löffel dürfen nur zu ihrem eigentlichen Gebrauche fortbewegt werden.

iv WENN [DER E͑RUB] AUS DEM ŠabbathGEBIETE HINAUSGEROLLT IST, EIN STEINHAUFEN AUF IHN GEFALLEN IST, VERBRANNT WORDEN IST ODER ALS HEBE UNREIN GEWORDEN IST, SO IST ER, WENN NOCH AM TAGE, KEINRUB, UND WENN ES SCHON DUNKEL WAR, GÜLTIG. IST ES ZWEIFELHAFT, SO IST ES, WIE R.MEÍR UND R.JEHUDA SAGEN, WIE BEI EINEM ESEL- UND KAMELTREIBER144; R.JOSE UND R.Šimo͑n SAGEN, DER ZWEIFELHAFTERUB SEI GÜLTIG. R.JOSE SAGTE: EUTOLMIOS145BEKUNDETE IM NAMEN VON FÜNF ÄLTESTEN, DASS DER ZWEIFELHAFTERUB GÜLTIG SEI.

GEMARA. WENN DERRUB AUS DEM ŠabbathGEBIETE HINAUSGEROLLT IST. Raba sagte: Dies nur, wenn er außerhalb vier Ellen hinausgerollt ist, nicht aber, wenn innerhalb vier Ellen, da, wer einen E͑rub niederlegt, vier Ellen hat.

EIN STEINHAUFEN AUF IHN GEFALLEN IST &C. Sie glaubten, wenn man ihn, falls man es wünscht, forträumen kann; demnach vertritt also unsere Mišna nicht die Ansicht Rabbis, denn Rabbi sagt ja, bei dem, was nur des Feierns wegen verboten ist, haben sie bei Dämmerung nicht verboten!?

Du kannst auch sagen, nach Rabbi, denn dies gilt von dem Falle, wenn man [zum Forträumen] Hacke und Axt braucht. Und beides ist nötig. Würde er es nur vom Hinausrollen gelehrt haben, so könnte man glauben, weil er nicht in seiner Nähe ist, wenn aber ein Steinhaufen darauf gefallen ist, wo er ja in seiner Nähe ist, sei er gültig. Und würde er es nur vom Steinhaufen gelehrt haben, so könnte man glauben, weil er verdeckt146ist, wenn aber fortgerollt, sodaß oft ein Wind ihn zurückbringen kann, sei er gültig. Daher ist beides nötig.

VERBRANNT WORDEN IST ODER ALS HEBE UNREIN GEWORDEN IST. Wozu [beides]?

Er lehrt es vom Verbranntwerden, um dir die Ansicht R.Joses147hervorzuheben,

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und er lehrt es vom Unreinwerden als Hebe, um dir die Ansicht R.Meírs148hervorzuheben.

Ist R.Meír denn der Ansicht, bei einem Zweifel sei erschwerend zu entscheiden, wir haben ja gelernt: Wenn ein Unreiner zum Untertauchen hinabgestiegen ist und es zweifelhaft ist, ob er untergetaucht ist oder nicht untergetaucht ist, oder sogar entschieden untergetaucht ist und es zweifelhaft ist, ob er in vierzig Seá149untergetaucht ist oder nicht in vierzig Seá untergetaucht ist, oder in einem von zwei Tauchbädern untergetaucht ist, von denen eines vierzig Seá und eines keine vierzig Seá hat, und nicht weiß, in welchem er untergetaucht ist, so ist er im Zweifel unrein. Dies gilt nur von einer schweren Unreinheit, ist es aber eine leichte Unreinheit, wenn beispielsweise jemand unreine Speisen gegessen oder unreine Getränke getrunken hat, mit dem Kopfe und dem größeren Teile des Körpers in geschöpftem Wasser untergetaucht150ist, oder einem auf den Kopf und den größeren Teil des Körpers drei Log geschöpftes Wasser gekommen151ist und er zum Untertauchen herabgestiegen ist, und es zweifelhaft ist, ob er untergetaucht ist oder nicht untergetaucht ist, oder sogar entschieden untergetaucht ist und es zweifelhaft ist, ob er in vierzig Seá untergetaucht ist oder nicht in vierzig Seá untergetaucht ist, oder in einem von zwei Tauchbädern untergetaucht ist, von denen eines vierzig Seá und eines keine vierzig Seá hat, und er nicht weiß, in welchem er untergetaucht ist, so ist er im Zweifel rein

so R.Meír; nach R.Jose ist er unrein!?

R.Meír ist der Ansicht, das Gesetz von den Šabbathsgebieten sei aus der Tora.

Ist denn R.Meír der Ansicht, das Gesetz von den Šabbathsgebieten sei aus der Tora, wir haben ja gelernt: Kann man152[das Hindernis] nicht aufgehen lassen? Diesbezüglich sagte R.Dostaj b. Jannaj im Namen R.Meírs: Ich habe gehört, daß man Berge153durchsteche. Wieso darf man, wenn du sagst, das Gesetz von den Šabbathgebieten sei aus der Tora, Berge durchstechen, R.Naḥman sagte ja im Namen des Rabba b. Abuha, man dürfe weder bei [der Messung] der Asylstädte154noch beim genickbrochenen Kalbe155Berge durchstechen, weil sie aus der Tora sind!?

Das ist kein Einwand; das eine ist seine eigne Ansicht, das andere ist die Ansicht seines Lehrers. Dies ist auch zu beweisen, denn es heißt: Diesbezüglich sagte R.Dostaj b. Jannaj im Namen R.Meírs: Ich habe gehört, daß man Berge durchsteche. Schließe hieraus.

Ich will auf einen Widerspruch hinweisen, in dem R.Meír sich mit sich selbst bei [Geboten] der Tora befindet. Wir haben gelernt: Wenn jemand nachts einen berührt hat und nicht weiß, ob er lebendig oder tot war, und ihn am folgenden Morgen tot findet, so ist er nach R.Meír rein, nach den Weisen aber unrein, weil man sich bei allen Unreinheiten nach dem Zustande bei ihrer Auffindung richte!? R.Jirmeja erwiderte: Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn das Kriechtier während der ganzen Dämmerzeit da gelegen hat.

Sollte denn R.Jose von einem solchen Falle gesagt haben, der E͑rub sei in einem Zweifel brauchbar!? Rabba und R.Joseph erklärten beide, hier handle es sich um zwei Gruppen von Zeugen, von denen eine bekundet, er sei schon während des Tages unrein geworden, und eine bekundet, er sei erst bei Dunkelheit156unrein geworden. Raba erklärte: Da gibt es zwei Belassungen157zur

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Erleichterung, hierbei aber gibt es nur eine Belassung zur Erleichterung.

Aber auch R.Jose befindet sich ja in einem Widersprüche mit sich selbst!? R.Hona b.Ḥenana erwiderte: Anders ist es bei der Unreinheit, die ihren Ursprung in der Tora hat.

Das Šabbathgesetz ist ja ebenfalls aus der Tora!?

R.Jose ist der Ansicht, das Gesetz von den Šabbathgebieten sei rabbanitisch. Wenn du aber willst, sage ich: das eine ist seine eigne Ansicht, das andere ist die Ansicht seines Lehrers. Dies ist auch zu beweisen, denn es heißt: R.Jose sagte: Eutolmios bekundete im Namen von fünf Ältesten, daß der zweifelhafte E͑rub gültig sei. Schließe hieraus. Raba erklärte: Da ist der Grund R.Joses der, weil man den Unreinen in seinem bisherigen Zustande belasse und annehme, er sei nicht untergetaucht.

Im Gegenteil, man belasse doch das Tauchbad in seinem bisherigen Zustande und nehme an, daß nichts gefehlt habe!?

Wenn das Tauchbad vorher nicht nachgemessen wurde158.

Es wird gelehrt: Von welchem Falle sagt R.Jose, der zweifelhafte E͑rub sei gültig? Wenn man einen E͑rub aus Hebe bereitet hat und es zweifelhaft ist, ob sie bereits am Tage unrein war oder es erst nach der Dunkelheit geworden ist, desgleichen auch, wenn es von den Früchten159zweifelhaft ist, ob sie bereits am Tage verzehntet waren oder erst nach der Dunkelheit verzehntet worden sind. In einem solchen Falle ist der zweifelhafte E͑rub gültig. Wenn man aber einen E͑rub aus Hebe bereitet hat und es zweifelhaft ist, ob sie rein oder unrein160war, desgleichen auch, wenn es von den Früchten zweifelhaft161ist, ob sie verzehntet worden sind, so ist dies kein zweifelhafter E͑rub, der gültig ist.

Bei der Hebe162wohl deshalb, weil man sage, die Hebe sei bei ihrem bisherigen Zustande zu belassen, und sie war dann rein, somit sollte man ja auch von den Früchten sagen, sie seien bei ihrem bisherigen Zustande zu belassen163, und sie waren dann un verzehntet!?

Lies nicht: es zweifelhaft ist, ob sie bereits am Tage verzehntet waren, sondern: es zweifelhaft ist, ob sie bereits am Tage bemischt worden sind oder erst nach der Dunkelheit bemischt worden sind.

R.Šemuél b. R.Jiçḥaq fragte R.Hona: Wie ist es, wenn jemand zwei Brote164vor sich hat, eines unrein und eines rein, und sagt: bereitet mir einen E͑rub mit dem reinen, wo es sich auch befindet165? Dies ist fraglich sowohl nach R.Meír als auch nach R.Jose. Dies ist fraglich nach R.Meír, denn R.Meír ist vielleicht seiner Ansicht nur da, wo Reines garnicht vorhanden ist, während hierbei [auch] Reines vorhanden ist. Oder aber: auch R.Jose ist dieser Ansicht nur da, wo dieser [den E͑rub], wenn er rein ist, kennt, während er ihn hierbei überhaupt nicht kennt. Dieser erwiderte: Sowohl nach R.Jose als auch nach R.Meír muß es noch am Tage eine brauchbare Mahlzeit sein, was hierbei nicht der Fall ist.

Raba fragte R.Naḥman: Wie ist es, wenn jemand von einem Laib [gesagt hat:] »er sei heute profan und morgen heilig«, und man für ihn mit diesem einen E͑rub bereitet166hat? Dieser erwiderte: Der E͑rub ist gültig.

Wie ist es, [wenn er gesagt hat:] »er sei heute heilig und morgen profan«, und man für ihn mit diesem einen E͑rub bereitet hat? Dieser erwiderte: Der E͑rub ist ungültig.

Was ist der Unterschied? Dieser erwiderte: Wenn du ein Kor Salz gemessen haben167wirst. [Sagte er:] »heute profan und morgen heilig«, so ist im Zweifel die Heiligkeit darauf nicht gekommen; [sagte er:] »heute heilig und morgen profan«, so ist im Zweifel die Heiligkeit davon nicht fort168.

Dort haben wir gelernt: Wenn jemand mit einer am selben Tage untergetauchten Kanne169[Wein] von einem Fasse mit unverzehntetem Zehnten170abschöpft und sagt: »dies sei, sobald es dunkel ist, Zehnthebe«, so sind seine Worte gültig; sagt er: »bereitet mir damit einen E͑rub«, so hat er nichts171gesagt. Raba sagte: Dies besagt, daß der E͑rub mit dem Schlüsse des [scheidenden] Tages172Gültigkeit erlange, denn wieso hat er nichts

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gesagt, wenn man sagen wollte, der E͑rub erlange Gültigkeit mit dem Beginn des [kommenden] Tages, falls er sagt: »bereitet mir damit einen E͑rub«173!? R.Papa entgegnete: Du kannst sogar sagen, der E͑rub erlange Gültigkeit mit dem Beginn des Tages, denn es muß schon am Tage eine verwendbare Mahlzeit sein, was hierbei nicht der Fall ist.

v MAN DARF EINENRUB BEDINGUNGSWEISE NIEDERLEGEN174UND SPRECHEN: »KOMMEN DIE NICHTJUDEN175AUS DER OSTSEITE, SO SEI MEINRUB NACH WESTEN GÜLTIG, [KOMMEN SIE] AUS DER WESTSEITE, SO SEI MEINRUB NACH OSTEN GÜLTIG, KOMMEN SIE VON DA UND VON DORT, SO SEI ES MIR VORBEHALTEN, NACH DER MIR BELIEBIGEN RICHTUNG ZU GEHEN, UND KOMMEN SIE WEDER VON DA NOCH VON DORT, SO SEI MIR [DAS RECHT] DER LEUTE176MEINER STADT«. »KOMMT EIN GELEHRTER177AUS DER OSTSEITE, SO SEI MEIN E͑RUB NACH OSTEN GÜLTIG, [KOMMT EINER] AUS DER WESTSEITE, SO SEI MEINRUB NACH WESTEN GÜLTIG, KOMMEN WELCHE VON DA UND VON DORT, SO SEI ES MIR VORBEHALTEN, NACH DER MIR BELIEBIGEN RICHTUNG ZU GEHEN, UND KOMMT KEINER, WEDER DA NOCH DORT, SO SEI MIR [DAS RECHT] DER LEUTE MEINER STADT«. R.JEHUDA SAGT, IST EINER VON IHNEN SEIN LEHRER, SO GEHE ER ZU SEINEM LEHRER, SIND BEIDE SEINE LEHRER, SO GEHE ER NACH DER IHM BELIEBIGEN RICHTUNG.

GEMARA. Als R.Jiçḥaq kam, lehrte er unsere ganze Mišna umgekehrt178. Es besteht ein Widerspruch sowohl bezüglich der Nichtjuden als auch bezüglich des Gelehrten!?

Bezüglich der Nichtjuden besteht kein Widerspruch, denn eine [Lesart] spricht von einem Exekutivbeamten179und eine von einem Ortsvorsteher180. Und bezüglich des Gelehrten besteht ebenfalls kein Widerspruch, denn eine spricht von einem Gelehrten, der Vorträge hält, und eine von einem Kinderlehrer181.

R.JEHUDA SAGT, IST EINER VON IHNEN SEIN LEHRER &C. Und die Rabbanan!?

Oft ist einem ein Kollege lieber als ein Lehrer. Rabh sagte: Aus einer Lehre Ajos ist zu entnehmen, daß nach unserer Mišna nicht zu entscheiden sei; Ajo lehrte nämlich: R.Jehuda sagt, niemand könne sich bedingungsweise zwei Eventualitäten gleichzeitig vorbehalten; vielmehr, kommt der Gelehrte aus der Ostseite, so ist sein E͑rub nach Osten gültig, und kommt der Gelehrte aus der Westseite, so ist sein E͑rub nach Westen gültig, jedoch nicht da und dort.

Da und dort wohl deswegen nicht, weil es keine fiktive Feststellung182gibt, ebenso sollte es keine fiktive Feststellung geben, auch wenn nach Osten oder Westen!? R.Joḥanan erwiderte: Wenn der Gelehrte bereits eingetroffen183var.

Im Gegenteil, aus der Mišna ist ja zu entnehmen, daß nicht nach der Lehre Ajos zu entscheiden sei!?

Dies ist nicht einleuchtend, denn wir wissen von R.Jehuda, daß er von der fiktiven Feststellung nichts hält. Wir haben nämlich

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gelernt: Wenn jemand184Wein bei Samaritanern kauft, so spreche er: »zwei Log, die ich absondern werde, sollen Hebe, zehn erster Zehnt, und neun zweiter Zehnt sein«; diesen lasse er [durch Geld] ausgeweiht sein, und er darf sofort trinken

so R.Meír; R.Jehuda, R.Jose und R.Šimo͑n verbieten185dies. U͑la sagte: Aus unserer Mišna ist zu entnehmen, daß nicht nach der Lehre Ajos zu entscheiden sei.

Es wird ja aber gelehrt, R.Jehuda, R.Jose und R.Šimo͑n verbieten es!?

U͑la teilt sie in zwei Paare: so R.Meír und R.Jehuda; R.Jose und R.Šimo͑n verbieten es.

Ist R.Jose denn der Ansicht, es gebe keine fiktive Feststellung, wir haben ja gelernt: R.Jose sagte: Wenn zwei Frauen ihre Vogelpaare186gemeinschaftlich gekauft oder [das Geld für] ihre Vogelpaare dem Priester gegeben haben, so darf er nach Belieben als Brandopfer und als Sündopfer187darbringen!? Rabba erwiderte: Dies in dem Falle, wenn [die Frauen] es188vereinbart haben.

Was lehrt er uns demnach damit!?

Er lehrt uns das, was R.Ḥisda gesagt hat; R.Ḥisda sagte nämlich, die Vogelpaare

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werden nur beim Kaufen durch den Eigentümer und bei der Darbringung durch den Priester bezeichnet189.

Aber ist denn R.Jose der Ansicht, es gebe keine fiktive Feststellung, es wird ja gelehrt: Wenn ein Mann aus dem gemeinen Volke zu einem Genossen spricht: kaufe mir ein Bündel Kräuter, kaufe mir eine Semmel, so braucht er sie nicht zu verzehnten

so R.Jose; die Weisen sagen, er müsse190sie verzehnten!?

Wende es um.

Komm und höre: Wenn jemand sagt: »der Zehnt, den ich zuhause habe, sei durch den Sela͑ ausgeweiht, der mir aus dem Beutel in die Hand kommen wird«, so ist er, wie R.Jose sagt, ausgeweiht!?

Wende es um und lies: R.Jose sagt, er sei nicht ausgeweiht.

Was veranlaßt dich, zwei Lehren wegen einer umzuwenden, wende die eine wegen zweier um!?

Diese ist entschieden verkehrt, denn im Schlußsatze heißt es: R.Jose pflichtet jedoch bei, daß, wenn er gesagt hat: »der Zehnt, den ich zuhause habe, sei durch den neuen Sela͑ ausgeweiht, der mir aus dem Beutel in die Hand kommen wird«, er ausgeweiht sei. Wenn es nun hier heißt, er sei ausgeweiht, so muß es ja dort heißen, er sei nicht ausgeweiht.

Von welchem neuen Sela͑ gilt dies: sind solche zwei oder drei vorhanden, sodaß eine fiktive Feststellung erfolgt, so ist dies ja der erste Fall, ist nur einer vorhanden, wieso heißt es: der kommen191wird!?

Da er im Anfangssatze lehrt: kommen wird, so lehrt er auch im Schlußsatze: kommen wird.

Raba fragte R.Naḥman: Wer ist der Tanna, welcher lehrte, daß es auch beim Rabbani tischen keine fiktive Feststellung gebe? Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand zu fünf [Personen] spricht: »ich bereite den E͑rub für einen von euch, der mir belieben wird, wenn es mir belieben sollte, soll er gehen dürfen, und wenn es mir nicht belieben sollte, soll er nicht gehen dürfen«, so ist, wenn er noch am Tage gewählt hat, der E͑rub gültig, wenn aber nach Anbruch der Dunkelheit, der E͑rub ungültig. Da schwieg er und erwiderte nichts.

Sollte er ihm doch erwidert haben, es sei Ajo!?

Er hatte es nicht gehört.

R.Joseph erwiderte: Willst du [den Streit zwischen] Tannaím aus der Welt schaffen? [Hierüber streiten] Tannaím, denn es wird gelehrt: [Sagte jemand:] »ich bereite einen E͑rub für die Šabbathe des ganzen Jahres, wenn es mir belieben sollte, will ich gehen, und wenn es mir nicht belieben sollte, will ich nicht gehen«, so ist sein E͑rub, wenn er noch am Tage beschlossen hat, gültig, wenn aber nach Anbruch der Dunkelheit, wie R.Šimo͑n sagt, gültig, und wie die Weisen sagen, ungültig. Wir wissen ja aber von R.Šimo͑n, daß er von der fiktiven Feststellung192nichts hält, somit befindet sich ja R.Šimo͑n mit sich selbst im Widersprüche!?

Vielmehr, man wende [diese Lehre] um.

Wieso ein Widerspruch, vielleicht gibt es nach R.Šimo͑n nur bei Geboten der Tora keine fiktive Feststellung, wohl aber bei rabbanitischen!?

R.Joseph ist der Ansicht, wer von der fiktiven Feststellung hält, nach dem gelte sie bei Gesetzen der Tora und bei rabbanitischen, und wer von der fiktiven Feststellung nichts hält, nach dem gilt sie weder bei Gesetzen der Tora noch bei rabbanitischen. Raba erwiderte: Hierbei193ist es anders, weil durch die Erstlinge194der Rest kenntlich sein195muß. Abajje sprach zu ihm: Demnach sollten, wenn jemand zwei unverzehntete Granatäpfel vor sich liegen hat und sagt: »falls es heute regnet, sei dieser Hebe für jenen, und falls es heute nicht regnet, sei jener Hebe für diesen«, seine Worte ungültig sein, einerlei ob es regnet oder nicht regnet!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so haben wir ja gelernt: [Wenn jemand sagt:] »die Hebe dieses Haufens und seine Zehnte seien in der Mitte enthalten«, oder: »die Zehnthebe sei in der Mitte enthalten«, so hat er, wie R.Šimo͑n sagt, einen Namen196genannt!?

Hierbei ist es anders, weil [das Übrige] sich ringsum197befindet. Wenn du aber willst, sage ich: wie er auch den Grund lehrt: Sie sprachen zu R.Meír: Pflichtest du etwa nicht bei, daß, wenn der Schlauch platzt, er rückwirkend Unverzehntes getrunken haben wird!? Er erwiderte ihnen: Wenn er platzt198.

Wie sind ihre Worte nach unserer vorherigen Auffassung zu verstehen, daß durch die Erstlinge der Rest kenntlich sein müsse?

Sie meinten es wie folgt: Nach unserer Ansicht muß durch die Erstlinge der Rest kenntlich sein, aber auch du solltest

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ja beipflichten, daß, wenn der Schlauch platzt, er rückwirkend Unverzehntes getrunken haben wird!? Darauf erwiderte dieser: Wenn er platzt.

vi R. ELIE͑ZER SAGT, WENN EIN FESTTAG NÄCHST EINEM ŠABBATH199FÄLLT, OB VOR- ODER NACHHER, DÜRFE MAN ZWEIRUBIN BEREITEN UND SPRECHEN: »MEINRUB FÜR DEN ERSTEN [TAG] NACH OSTEN UND FÜR DEN ZWEITEN NACH WESTEN«, »[MEINRUB] FÜR DEN ERSTEN NACH WESTEN UND FÜR DEN ZWEITEN NACH OSTEN«, »MEINRUB GELTE FÜR DEN ERSTEN [TAG], WÄHREND AM ZWEITEN MIR [DAS RECHT] DER LEUTE MEINER STADT SEI«, »MEIN E͑RUB GELTE FÜR DEN ZWEITEN, WÄHREND AM ERSTEN MIR [DAS RECHT] DER LEUTE MEINER STADT SEI«. DIE WEISEN SAGEN, ENTWEDER IST DERRUB NACH EINER RICHTUNG GÜLTIG ODER NACH GAR KEINER, ENTWEDER IST ER AN BEIDEN TAGEN GÜLTIG ODER AN GAR KEINEM. WIE MACHE MAN ES? AM ERSTEN BRINGE MAN [DEN E͑RUB] HIN UND BLEIBE BEI IHM, BIS ES DUNKEL WIRD, SODANN NEHME MAN IHN MIT UND GEHE SEINES WEGES, UND AM ZWEITEN BLEIBE MAN BEI IHM, BIS ES DUNKEL WIRD, SODANN DARF MAN IHN ESSEN UND SEINES WEGES GEHEN; MAN GEWINNT SOWOHL DEN WEG ALS AUCH DEN E͑RUB200. WIRD [DERRUB] AM ERSTEN [TAGE] GEGESSEN, SO IST ER FÜR DEN ERSTEN GÜLTIG UND FÜR DEN ZWEITEN NICHT. R.ELIE͑ZER SPRACH ZU IHNEN: IHR PFLICHTET MIR BEI, DASS ES ZWEI VERSCHIEDENE HEILIGKEITEN201SIND.

GEMARA. Nach einer Richtung, nämlich für beide Tage, für beide Tage, nämlich nach einer Richtung; dies ist ja also eins und dasselbe!?

Die Rabbanan sprachen zu R.Elie͑zer wie folgt: Pflichtest du etwa nicht bei, daß man keinen E͑rub für einen halben Tag nach Norden und für einen halben Tag nach Süden bereiten könne!? Dieser erwiderte: Allerdings.

Wie man keinen für einen halben Tag nach Norden und für einen halben Tag nach Süden bereiten kann, ebensowenig kann man dies, wenn es zwei Tage sind, für einen Tag nach Osten und für einen Tag nach Westen.

Und R.Elie͑zer!?

Da ist es eine Heiligkeit, hierbei sind es zwei von einander verschiedene Heiligkeiten. Und R.Elie͑zer sprach zu ihnen: Pflichtet ihr etwa nicht bei, daß, wenn jemand einen E͑rub für den ersten Tag mit den Füßen202bereitet hat, er für den zweiten Tag abermals den E͑rub mit den Füßen bereiten müsse, oder wenn sein E͑rub am ersten Tage verzehrt wurde, er für den zweiten nicht mehr gelte!? Diese erwiderten: Allerdings.

Es sind somit zwei von einander verschiedene Heiligkeiten.

Und die Rabbanan!?

Dies ist ihnen zweifelhaft, und sie entscheiden da erschwerend und dort erschwerend. Jene sprachen ferner zu R.Elie͑zer: Pflichtest du etwa nicht bei, daß man (von vornherein) keinen E͑rub am Feste für den Šabbath bereiten darf!? Dieser erwiderte: Allerdings.

Demnach ist es also eine Heiligkeit203.

Und R.Elie͑zer!?

Dies ist wegen der Vorbereitung204[verboten].

Die Rabbanan lehrten: Wer für den ersten Tag den E͑rub mit den Füssen bereitet hat, muß für den zweiten Tag abermals den E͑rub mit den Füßen bereiten; ist sein E͑rub am ersten Tage verzehrt worden, so gilt er nicht mehr für den zweiten Tag

so Rabbi; R.Jehuda sagt, dieser sei

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[wie ein] Esel- und Kameltreiber205. R.Šimo͑n b.Gamliél und R.Jišma͑él, Sohn des R.Joḥanan b. Beroqa, sagen, wer für den ersten Tag einen E͑rub mit seinen Füßen bereitet hat, brauche nicht abermals den E͑rub für den zweiten mit den Füßen zu bereiten, wenn sein E͑rub am ersten Tage verzehrt worden ist, gelte er auch für den zweiten.

Rabh sagte: Die Halakha ist wie die vier Ältesten, und zwar nach R.Elie͑zer, welcher sagt, es seien zwei voneinander verschiedene Heiligkeiten. Folgende sind die vier Ältesten: R.Šimo͑n b. Gamliél, R.Jišma͑él, Sohn des R.Joḥanan b. Beroqa, R.Elea͑zar b. R.Šimo͑n und der Anonymus206R.Jose b. Jehuda. Manche sagen, einer von ihnen sei R.Elie͑zer, und der Anonymus R.Jose b. Jehuda sei fortzulassen.

Aber wir wissen ja von R. Šimo͑n b. Gamliél und R.Jišma͑él, dem Sohne des R.Joḥanan b. Beroqa, daß sie entgegengesetzter Ansicht sind!?

Wende [jene Lehre] um.

Demnach sind sie ja derselben Ansicht wie Rabbi!?

Lies: ebenso sagen R. Šimo͑n b. Gamliél &c. 

Sollte er auch Rabbi mitrechnen!?

Rabbi lehrte dies zwar, ist aber nicht dieser Ansicht.

Vielleicht lehren es auch jene Rabbanan, ohne dieser Ansicht zu sein!?

Rabh ist es so überliefert worden.

Als die Seele R.Honas zur Ruhe eingekehrt war, trat R.Ḥisda ein und wies auf einen Widerspruch hin, in welchem Rabh sich mit sich selbst befindet: Kann Rabh denn gesagt haben, die Halakha sei wie die vier Ältesten, und zwar nach R.Elie͑zer, welcher sagt, es seien zwei voneinander verschiedene Heiligkeiten, es wurde ja gelehrt, daß, wenn ein Šabbath und ein Fest [auf einander folgen, das Ei], das an einem [dieser Tage] gelegt wurde, wie Rabh sagt, am anderen verboten sei!? Rabba erwiderte: Dies ist wegen der Vorbereitung verboten. Es wird nämlich gelehrt:207Und am sechsten Tage sollen sie vorbereiten; der Wochentag bereitet für den Šabbath vor, der Wochentag bereitet für das Fest vor, nicht aber bereitet das Fest für den Šabbath vor, noch bereitet der Šabbath für das Fest vor. Abajje sprach zu ihm: Wir haben gelernt: Wie mache man es? Man bringe [den E͑rub] hin und bleibe bei ihm, bis es dunkel wird, sodann nehme man ihn mit und gehe seines Weges, und am zweiten Tage bleibe man bei ihm, bis es dunkel wird, sodann darf man ihn essen und seines Weges gehen. Das Fest bereitet ja für den Šabbath vor!? Dieser208erwiderte: Du glaubst wohl, der E͑rub erlange Gültigkeit mit dem Schlusse des [scheidenden] Tages, der E͑rub erlangt Gültigkeit mit dem Beginn des [kommenden] Tages, sodaß der Šabbath für sich selbst vorbereitet.

Demnach sollte man ja einen E͑rub mit einer Kanne209bereiten dürfen!?

Es muß schon am Tage eine verwendbare Mahlzeit sein, was hierbei nicht der Fall ist.

Wir haben ja aber gelernt, R.Elie͑zer sagt, wenn ein Festtag nächst einem Šabbath fällt, ob vor- oder nachher, dürfe man zwei E͑rubin bereiten; es muß ja schon am Tage eine verwendbare Mahlzeit sein, was hierbei nicht der Fall210ist!?

Du glaubst wohl, man lege sie da am Ende der zweitausend Ellen nieder und dort am Ende der zweitausend Ellen nieder, nein, man lege sie da am Ende von tausend Ellen nieder und dort am Ende von tausend Ellen nieder.

Wieso sagte nun R. Jehuda, wer für den ersten Tag einen E͑rub mit den Füßen bereitet hat, bereite auch für den zweiten Tag einen E͑rub mit den Füßen, und wer für den ersten Tag einen E͑rub mit Brot bereitet hat, bereite auch für den zweiten Tag einen E͑rub mit Brot, das Fest bereitet ja für den Šabbath211vor!? Dieser erwiderte: Du glaubst wohl, man gehe hin und spreche etwas; nein, man gehe hin und setze sich schweigend212nieder.

Also nach R.Joḥanan b.Nuri, welcher sagt, herrenlose Sachen erwerben ihren Platz für den Šabbath213.

Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn die Rabbanan streiten gegen R.Joḥanan b.Nuri nur bezüglich eines Schlafenden, der es214nicht sprechen kann, bei einem Wachenden aber, der, wenn er will, es sprechen kann, gilt es, auch wenn er es nicht gesprochen hat, als gesprochen. Rabba b. R.Ḥanin sprach zu Abajje: Der Meister wäre von seiner Ansicht abgekommen, wenn er folgende Lehre gehört hätte: Man darf am Šabbath nicht bis zum Ende seines Feldes gehen, um zu sehen, was da nötig215

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sei; desgleichen darf man nicht bis zum Stadttore gehen, um sofort216ins Badehaus eintreten zu können.

Das ist aber nichts; er hörte dies, ist aber von seiner Ansicht nicht abgekommen. Da ist es217ersichtlich, hierbei aber nicht; ist es ein Gelehrter, so kann man glauben, er habe sich im Nachsinnen über eine Halakha verlaufen, und ist es ein Mann aus dem gemeinen Volke, so kann man glauben, ein Esel sei ihm fortgekommen218.

Der Text. R.Jehuda sagte: Hat er für den ersten Tag einen E͑rub mit den Füßen bereitet, so bereite er für den zweiten einen E͑rub mit den Füßen; hat er am ersten einen E͑rub mit Brot bereitet, so bereite er für den zweiten Tag einen E͑rub mit Brot Hat er für den ersten einen E͑rub mit Brot bereitet, so kann er219für den zweiten einen mit den Füßen bereiten; hat er für den ersten einen E͑rub mit den Füßen bereitet, so kann er für den zweiten keinen Erub mit Brot bereiten, weil man nicht von vornherein [am Feste für den Šabbath] einen E͑rub mit Brot bereiten darf. «Hat er für den ersten Tag einen E͑rub mit Brot bereitet, so bereite er für den zweiten Tag einen E͑rub mit Brot.» Šemuél sagte: Nur mit demselben Brote. R.Aši sagte: Dies ist auch aus unserer Mišna zu entnehmen; denn sie lehrt: Wie mache man es? Am ersten bringe man [den E͑rub] hin und bleibe bei ihm, bis es dunkel ist, sodann nehme man ihn mit und gehe seines Weges, und am zweiten bleibe man bei ihm, bis es dunkel ist, sodann darf man ihn essen und seines Weges gehen.

Und jene Rabbanan220!?

Vielleicht lehrt er nur einen guten Rat221.

vii R. JEHUDA SAGTE: MAN KANN FÜR DAS NEUJAHR, WENN MAN EINEN SCHALTTAG222BEFÜRCHTET, ZWEIRUBIN BEREITEN UND SPRECHEN: »MEINRUB FÜR DEN ERSTEN [TAG] NACH OSTEN UND FÜR DEN ZWEITEN NACH WESTEN«, »FÜR DEN ERSTEN NACH WESTEN UND FÜR DEN ZWEITEN NACH OSTEN«, »MEINRUB GELTE FÜR DEN ERSTEN [TAG], WÄHREND AM ZWEITEN MIR [DAS RECHT] DER LEUTE MEINER STADT SEI«, »MEINRUB GELTE FÜR DEN ZWEITEN, WÄHREND AM ERSTEN MIR [DAS RECHT] DER LEUTE MEINER STADT SEI«. viii DIE WEISEN STIMMTEN IHM ABER NICHT BEI. FERNER SAGTE R.JEHUDA: MAN DARF AM ERSTEN FESTTAGE ÜBER EINEN KORB FRÜCHTE BEDINGUNGSWEISE BESTIMMEN223UND SIE AM ZWEITEN ESSEN; EBENSO DARF MAN EIN AM ERSTEN [TAGE] GELEGTES EI AM ZWEITEN ESSEN. DIE WEISEN STIMMTEN IHM ABER, NICHT BEI. ix R.DOSA B. ARCHINOS SAGTE: WER AM ERSTEN TAGE DES NEUJAHRSFESTES VOR DAS VORBETERPULT TRITT, SAGE: »SPORNE UNS AN, O HERR, UNSER GOTT, AN DIESEM NEUMONDSTAGE, OB HEUTE ODER MORGEN«. AM FOLGENDEN TAGE SAGE ER: »OB HEUTE ODER GESTERN«. DIE WEISEN STIMMTEN IHM ABER NICHT BEI.

GEMARA. Wer ist es, der ihm nicht beigestimmt hat? Rabh erwiderte: Es ist R.Jose, denn es wird gelehrt: Die Weisen pflichten R.Elie͑zer bei, daß man für das Neujahr, wenn man einen Schalttag befürchtet, zwei E͑rubin bereiten könne und sprechen: »mein E͑rub für den ersten [Tag] nach Osten und für den zweiten nach Westen«, »für den ersten Tag nach Westen und für den zweiten nach Osten«, »mein E͑rub gelte für den ersten [Tag], während am zweiten mir [das Recht] der Leute meiner Stadt sei«, »mein E͑rub gelte für den zweiten, während am ersten mir [das Recht] der Leute meiner Stadt sei«. R.Jose verbietet dies. R.Jose sprach zu ihnen: Pflichtet ihr mir etwa nicht bei, daß, wenn Zeugen224nach der Zeit des Vespergebetes kommen, man sowohl diesen Tag als auch den folgenden

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als heilig225behandle?

Und die Rabbanan!?

Dies nur deshalb, damit man ihn nicht geringschätze.

FERNER SAGTE R.JEHUDA &C. Und [alle Fälle] sind nötig; würde er es nur vom Neujahr gelehrt haben, [so könnte man glauben,] daß R.Jehuda nur hierbei dieser Ansicht ist, weil man dabei nichts tut, während er bezüglich eines Fruchtkorbes, wobei es den Anschein hat, als bereite man das Unverzehntete zu, den Rabbanan beipflichte. Und würde er nur diese beiden Fälle gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil hierbei nichts zu berücksichtigen ist, während er bezüglich des Eies, wobei [am Šabbath] abgefallene Früchte und ausfließender Saft226zu berücksichtigen sind, den Rabbanan beipflichte. Daher sind alle nötig.

Es wird gelehrt: Von welchem Falle sagte R.Jehuda, man dürfe über einen Korb mit Früchten am ersten Festtage bedingungsweise bestimmen und sie am zweiten essen? Wenn jemand zwei Körbe mit unverzehnteten Früchten vor sich hat, so spreche er: »ist der heutige Tag profan und der morgige heilig, so sei der eine [Korb] Hebe für den anderen, und ist der heutige Tag heilig und der morgige profan, so seien meine Worte nichtig«. Sodann bezeichne er ihn und stelle ihn fort. Am folgenden Tage spreche er: »ist der heutige Tag profan, so sei der eine [Korb] Hebe für den anderen, und ist der heutige Tag heilig, so seien meine Worte nichtig«. Sodann bezeichne er ihn, und er darf [vom zweiten] essen. R.Jose verbietet dies. Ebenso verbietet dies R.Jose an beiden Festtagen der Diaspora227.

Einst wurde beim Exilarchen ein Reh aufgetragen, das am ersten Festtage gefangen und am zweiten Festtage geschlachtet wurde. R.Naḥman und R.Ḥisda aßen davon, R.Šešeth aß davon nicht. Da sprach R.Naḥman: Was ist mit R.Šešeth zu machen, wenn er kein Rehfleisch ißt. R.Šešeth entgegnete: Wie sollte ich davon essen, Isi lehrte ja, (manche lesen: hat doch Isi gelehrt:) R.Jose habe dies ebenso an beiden Festtagen der Diaspora verboten!? Raba sprach: Was ist dies für eine Entgegnung, vielleicht meinte er es wie folgt: ebenso verbietet dies R.Jose an beiden Tagen des Neujahrsfestes der Diaspora!?

Wieso heißt es demnach »der Diaspora«, es müßte ja heißen in228der Diaspora!? R.Asi sprach: Was ist dies für eine Entgegnung, vielleicht meint er es wie folgt: ebenso vergleicht R.Jose das Verbot an beiden Festtagen der Diaspora mit dem der beiden Tage des Neujahrsfestes, daß es nämlich, wie die Rabbanan [lehren], erlaubt ist!? Hierauf traf R.Šešeth Rabba b.Šemuél und fragte ihn: Hat der Meister etwas über die Heiligkeiten229[der Festtage] gelernt? Dieser erwiderte: Ich habe folgendes gelernt: R.Jose pflichtet bei bezüglich der beiden Tage der Diaspora. Da sprach jener: Wenn du sie triffst, sage ihnen nichts davon. R.Aši sagte: Mir erzählte Amemar, jenes Reh war nicht [am ersten Festtage] gefangen worden, sondern [am selben

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Tage] von außerhalb des Šabbathgebietes gekommen; wer davon aß, war der Ansicht, was für den einen Jisraéliten gebracht wird, sei für einen anderen Jisraéliten erlaubt, und wer davon nicht aß, war der Ansicht, bei allem, was in das Haus des Exilarchen kommt, werde mit allen Rabbanan gerechnet.

Aber R.Šešeth traf ja Rabba b. Šemuél und fragte230ihn!?

Dies ist nie geschehen.

Einst wurden Rüben nach Maḥoza gebracht, und Raba erlaubte, als er sah, daß sie welk waren, davon zu kaufen, indem er sagte, sie seien gewiß am vorherigen Tage gepflückt worden. Wollte man einwenden, sie sind ja von außerhalb des Šabbathgebietes eingeführt worden, so ist, was für einen Jisraéliten eingeführt wurde, einem anderen Jisraéliten erlaubt, und umsomehr diese, die für die Nichtjuden eingeführt worden sind. Als er aber bemerkte, daß man noch mehr brachte, verbot er dies231.

Einst erlaubte Rabina, an Myrten, die die Gärtner am zweiten Festtage geschnitten hatten, abends sofort [nach Ausgang des Festes] zu riechen. Da sprach Raba b. Taḥlipha zu Rabina: Möge der Meister es ihnen verbieten, weil sie in der Tora nicht kundig sind. R. Šema͑ja wandte ein: Also nur aus dem Grunde, weil sie in der Tora nicht kundig sind, wenn sie aber in der Tora kundig wären, wäre es ihnen erlaubt; man muß ja so lange warten, wie [das Abschneiden] dauert!? Hierauf gingen sie zu Raba und fragten ihn, und er erwiderte ihnen: Man muß so lange warten, wie [das Abschneiden] dauert.

R.DOSA SAGTE: WER &C. VOR DAS VORBETERPULT TRITT &C. Rabba erzählte: Als wir bei R.Hona waren, fragten wir, ob am Neujahrsfeste [im Gebete] des Neumonds zu erwähnen sei: erwähne man dessen, da sie auch durch die Zusatzopfer getrennt232sind, oder genügt eine Erwähnung für beide? Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: R.Dosa sagte: Wer &c. vor das Vorbeterpult tritt &c. Dies233bezieht sich wohl auf die Erwähnung.

Nein, auf die bedingungsweise Bestimmung. Dies ist auch einleuchtend, denn in einer Barajtha wird gelehrt: Ebenso verfuhr R.Dosa an allen Neumonden des ganzen Jahres. Erklärlich ist es, daß sie ihm nicht zugestimmt haben, wenn du sagst, es beziehe sich auf die bedingungsweise Bestimmung, weshalb aber stimmten sie ihm nicht zu, wenn du sagst, es beziehe sich auf die Erwähnung234selbst!?

Wozu ist, wenn du sagst, es beziehe sich auf die bedingungsweise Bestimmung, der Streit über beides nötig!?

Dies ist nötig: Würde er es nur vom Neujahrsfeste gelehrt haben, so könnte man glauben, die Rabbanan seien dieser Ansicht nur in diesem Falle, weil man sie geringzuschätzen235veranlaßt werden könnte, während sie bezüglich der Neumonde des ganzen Jahres R.Jose zustimmen. Und würde er es nur [von den Neumonden] gelehrt haben, [so könnte man glauben,] R.Dosa sei dieser Ansicht nur bei diesen, während er bei jenem den Rabbanan zustimme. Daher ist beides nötig. Man wandte ein: Wenn das Neujahr auf einen Šabbath fällt, so spreche man, wie die Schule Šammajs sagt, zehn, und wie die Schule Hillels sagt, neun Segenssprüche. Wenn dem nun so236wäre, so müßte man ja nach der Schule Šammajs237elf [sprechen]!? R.Zera erwiderte:

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Anders ist [der Segen des] Neumonds; da man ihn beim Morgengebete und beim Abendgebete238einschaltet, schaltet man ihn auch beim Zusatzgebete ein.

Aber ist denn die Schule Šammajs der Ansicht, daß man ihn einschalte, es wird ja gelehrt, daß, wenn der Neumond auf einen Šabbath fällt, man, wie die Schule Šammajs sagt, acht, und wie die Schule Hillels sagt, sieben Segenssprüche spreche!?

Ein Einwand.

Über die Einschaltung selbst streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Wenn ein Šabbath auf einen Neumond oder auf ein Halbfest fällt, so spreche man im Abend-, im Morgen- und im Vespergebete wie gewöhnlich sieben Segenssprüche, und der Bedeutung [des Tages] erwähne man im Tempeldienstsegen; R.Elie͑zer sagt im Danksegen. Hat jemand deren nicht erwähnt, so lasse man ihn [das Gebet] wiederholen. Das Zusatzgebet beginne man mit der Šabbathformel und schließe man mit der Šabbathformel, und der Heiligkeit des Tages erwähne man in der Mitte. R.Šimo͑n b.Gamliél und R.Jišma͑él, Sohn des R.Joḥanan b.Beroqa, sagen, sobald man sieben Segenssprüche spricht, beginne man mit der Šabbathformel und schließe man mit der Šabbathformel, und der Heiligkeit des Tages erwähne man in der Mitte.

Wie bleibt es damit239!? R.Ḥisda erwiderte: Eine Erwähnung genügt für beide. Ebenso sagte auch Rabba, eine Erwähnung genüge für beide.

Ferner erzählte Rabba: Als wir bei R.Hona waren, fragten wir [ihn], ob man den Zeitsegen240am Neujahr und am Versöhnungstage spreche: spreche man ihn, da sie von Zeit zu Zeit eintreffen, oder spreche man ihn nicht, da sie nicht »Feste«241heißen. Er wußte es nicht. Als ich zu R.Jehuda kam, sagte er: Ich spreche den Zeitsegen auch über einen neuen Kürbis242. Da sprach ich zu ihm: Ich frage nicht, ob es erlaubt sei, ich frage, ob dies Pflicht sei. Dieser erwiderte: Rabh und Šemuél sagen beide, man spreche den Zeitsegen nur an den drei Festen. Man wandte ein:243Gib einen Anteil an sieben, auch an acht. R.Elie͑zer sagte: Sieben, das sind die sieben Tage der Schöpfung; acht, das sind die acht Tage bis zur Beschneidung. R.Jehošua͑ sagte: Sieben, das sind die sieben Tage des Pesaḥfestes; acht, das sind die acht Tage des Hüttenfestes; und wenn es noch auch heißt, so schließt dies auch das Wochenfest, das Neujahr und den Versöhnungstagein. Doch wohl hinsichtlich des Zeitsegens!?

Nein, hinsichtlich des [Fest]segens. Dies ist auch einleuchtend; wieso könnte damit der Zeitsegen gemeint sein, dieser wird ja nicht an allen sieben Tagen gesprochen!?

Das ist kein Einwand; wenn er an einem Tage nicht gesprochen wurde, wird er am nächsten oder am übernächsten Tage gesprochen.

Immerhin ist dazu ein Becher244erforderlich.

Dies wäre also eine Stütze für R.Naḥman, denn R.Naḥman sagte, man spreche den Zeitsegen sogar auf der Straße?

Dies ist kein Beweis; vielleicht nur dann, wenn sich ihm ein Becher trifft.

Allerdings am Wochenfeste und am Neujahr, wie mache man es aber am Versöhnungstage: wenn man darüber den Segen spricht und darauf trinkt, so hat man ja, sobald man den Zeitsegen spricht, [den Versöhnungstag] auf sich genommen, und [das Trinken] ist dann verboten!? So fragte einst R.Jirmeja b. Abba den Rabh, ob er [die Arbeit] schon eingestellt245habe, und dieser erwiderte, jawohl, er habe sie eingestellt. Wollte man darüber den Segen sprechen, und [den Becher] stehen lassen, so muß ja, wer den Segen [über Genußmittel] spricht, davon auch kosten. Und wollte man ihn einem Kinde [zu kosten] geben, so ist ja die Halakha nicht wie R.Aḥa [b. Ja͑qob]246, weil [das Kind] sich daran247gewöhnen könnte.

Wie bleibt es damit? Die Rabbanan sandten R.Jeba den Greis am Vorabend des Neujahrs zu R.Ḥisda, indem sie zu ihm sprachen: Beobachte, wie er verfährt, dann komm und erzähle es uns. Als dieser ihn bemerkte, sprach er zu ihm: Hebt jemand ein feuchtes [Holzstück] auf, so braucht248erden Platz. Darauf holte man ihm einen Becher Wein, und er sprach den Weihesegen und den Zeitsegen. Die Halakha ist, man spreche den Zeitsegen auch am Neujahr und am Versöhnungstage. Und die Halakha ist, man spreche den Zeitsegen sogar auf der Straße.

Ferner erzählte Rabba: Als wir bei R.Hona waren, fragten wir [ihn], ob ein Jünger, der am Vorabend des Šabbaths im Fasten weilt, dasselbe beenden dürfe. Er wußte es nicht. Darauf kam ich vor R.Jehuda, und er wußte es ebenfalls nicht. Da sprach Raba: Wollen wir es untersuchen. Es wird gelehrt: Wenn der Neunte Ab auf einen Šabbath fällt, oder wenn

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der Vorabend des Neunten Ab249auf einen Šabbath fällt, so esse und trinke man nach Bedarf, und man darf sogar eine Mahlzeit bereiten gleich der des Šelomo zu seiner Zeit. Fällt der Neunte Ab auf einen Vorabend des Šabbaths, so lasse man sich [Speise im Quantum eines] Eies holen und esse, damit man nicht gekasteiet in den Šabbath trete. Ferner wird gelehrt: R.Jehuda erzählte: Einst saßen wir am Neunten Ab, der auf einen Vorabend des Šabbaths fiel, vor R.A͑qiba, und man brachte ihm ein weiches Ei, das er ohne Salz schlürfte, und nicht etwa, weil er Appetit darauf hatte, sondern, um den Schülern die Halakha250zu demonstrieren. R.Jose aber sagt, man müsse das Fasten beenden. R.Jose sprach zu ihnen: Pflichtet ihr mir etwa nicht bei, daß, wenn der Neunte Ab auf einen Sonntag fällt, man [mit dem Essen] noch am Tage aufhöre. Diese erwiderten: Allerdings. Jener sprach: Welchen Unterschied gibt es denn, ob man in [den Šabbath] gekasteiet tritt, oder diesen gekasteiet beschließt!? Diese erwiderten: Wenn du dies vom Beschlüsse sagst, wo man den ganzen Tag gegessen und getrunken hat, willst du es auch vom Eintritte in Kasteiung sagen, wo man den ganzen Tag weder gegessen noch getrunken hat!? Hierzu sagte U͑la, die Halakha sei wie R.Jose.

Ist denn nach R.Jose zu verfahren, ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Man verfüge kein allgemeines Fasten an Neumonden, am Ḥanukafeste und Purimfeste; hat man mit dem Fasten begonnen, so unterbreche man es nicht

so R.Gamliél. R.Meír sprach: Obgleich R.Gamliél gesagt hat, man unterbreche es nicht, so pflichtet er dennoch bei, daß man [an diesen das Fasten] nicht beende. Desgleichen auch, wenn der Neunte Ab auf einen Vorabend des Šabbaths fällt. Ferner wird gelehrt: Nach dem Hinscheiden R.Gamliéls trat R.Jehošua͑ ein, um dessen Worte aufzuheben. Da stand R.Joḥanan b. Nuri (auf seine Füße) auf und sprach: Ich sehe ein, daß der Rumpf dem Kopfe folgen muß. Während aller [Lebens]-tage R.Gamliéls setzten wir die Halakha nach ihm fest, und nun willst du seine Worte aufheben! Jehošua͑, man wird auf dich nicht hören, denn die Halakha wurde bereits nach R.Gamliél festgesetzt. Und niemand war da, der dem widersprach.

Im Zeitalter R.Gamliéls verfuhr man nach R.Gamliél, im Zeitalter R.Joses verfuhr man nach R.Jose.

Verfuhr man denn im Zeitalter R.Gamliéls nach R.Gamliél, es wird ja gelehrt: R.Elea͑zar b. Çadoq251erzählte: Ich gehöre zu den Nachkommen Senábs252, aus dem Stamme Binjamin; als einst der Neunte Ab auf einen Šabbath fiel, verlegten wir [das Fasten] auf den Sonntag und beendeten es nicht, weil wir dann unser Fest hatten. Nur am Feste selbst, am Vorabend des Festes muß man es also beenden!? Rabina erwiderte: Anders ist ein solches angeordnetes Fest; da man an diesem einzelne Stunden fasten darf, darf man auch an den Vorabenden [das Fasten] beenden, am Šabbath aber darf man einzelne Stunden nicht fasten, daher darf man an Vorabenden [das Fasten] nicht beenden.

R.Joseph sagte: Ich hörte diese Lehre nicht. Abajje sprach zu ihm: Du selbst sagtest sie uns, und zwar sagtest du sie uns in Bezug auf folgende Lehre: Man verfüge kein allgemeines Fasten an Neumonden &c. Hierzu sagtest du: R.Jehuda sagte im Namen Rabhs: Dies ist die Ansicht R.Meírs, die er im Namen R.Gamliéls lehrte; die Weisen aber sagen, man faste dann und beende auch [das Fasten]. Dies bezieht sich wohl auf alle [genannten Tage].

Nein, nur auf das Ḥanukafest und das Purimfest.

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Dies ist auch einleuchtend; wollte man sagen, auf alle, so fragte ja bezüglich dieser Rabba den R.Jehuda, und er entschied es ihm nicht.

Nach deiner Ansicht [ist ja einzuwenden]: Mar Zuṭra trug im Namen R.Honas vor, die Halakha sei, man faste dann und beende auch [das Fasten], und diesbezüglich fragte Rabba den R.Hona, und er entschied es ihm nicht!? Vielmehr ist zu erklären: dies bevor er es gehört hat, jenes nachdem er es gehört hat, ebenso auch hierbei: dies bevor er es gehört hat, jenes nachdem er es gehört hat.

Mar Zuṭra trug im Namen R.Honas vor: Die Halakha ist, man faste dann und beende auch [das Fasten].


  1. Was als Nahrungsmittel dient.↩︎

  2. Cf. Er. Blatt 6a, Anm. 84.↩︎

  3. Zur gemeinsamen Benutzung der Höfe und Durchgangsgassen durch einen E͑rub.↩︎

  4. Cf. Dewarim 14,22.↩︎

  5. Dem der Weingenuß verboten ist; Bamidbar 6,12.↩︎

  6. Die nur einem Priester erlaubt ist.↩︎

  7. Den er nicht betreten darf; cf.Ber. 19b, Anm. 50.↩︎

  8. In Jerušalem am Hüttenfeste des Erlaßjahres; cf. Dewarim 31,10ff.↩︎

  9. Cf. Schemot 13,12ff.↩︎

  10. Auch wenn keine Berührung erfolgt.↩︎

  11. Zum Festhalten beim Reiten.↩︎

  12. Salzwasser wird als Speise betrachtet.↩︎

  13. Wenn man das Wasser u. das Salz nicht direkt, sondern um soviel mehr für das Öl bezahlt.↩︎

  14. Dewarim 14,26.↩︎

  15. Die Aufzählung der einzelnen Dinge, wo es doch heißt: alles, was beliebt; wahrscheinh folgert er dies aus dem Präfix ב, das hebr. mit heißt.↩︎

  16. An dieser haftet nicht mehr die Heiligkeit des zweiten Zehnten.↩︎

  17. Dewarim 14,26.↩︎

  18. Dewarim 14,26.↩︎

  19. Dewarim 14,26.↩︎

  20. Man braucht dazu den Krug nicht.↩︎

  21. Rinder haben keine Wolle.↩︎

  22. Dewarim 14,26.↩︎

  23. Animalien und Vegetabilien, die durch Befruchtung entstehen und Früchte hervorbringen.↩︎

  24. Bei der Weltschöpfung; cf. Bereschit l,24ff.↩︎

  25. Nach Raschi ein kleines Wasserreptil.↩︎

  26. Daß auch Fische [Wassertiere] ihre Nahrung aus dem Boden ziehen.↩︎

  27. Somit sind nur Fische ausgeschlossen, die allerdings »Frucht aus Frucht« sind, aber ihre Nahrung nicht aus dem Boden ziehen.↩︎

  28. In diesem Falle sind es : Frucht aus Frucht, Nahrung vom Boden, Erdgeborenes.↩︎

  29. So nach jer. T., der mit קקולי erklärt; nach Ärukh ein salziges Kraut.↩︎

  30. Der unschädlich ist.↩︎

  31. Wo sie Getreidegras aßen u. es somit eine Speise ist.↩︎

  32. Hopfen, der an Rispen wächst.↩︎

  33. Junge Triebe der Palme, die anfangs weich und eßbar sind.↩︎

  34. Die überhaupt nicht besser werden u. somit eine reife Frucht sind. Statt בדניסחני ist mit A͑rukh בדניסני zu lesen, dh. solche, die schon im Monate Nisan reif sind.↩︎

  35. Eine Parallelstelle hat בית היני cf.Bm. 88a, Anm.↩︎

  36. Von der die angezogene Lehre spricht.↩︎

  37. Beim E͑rub dagegen muß die Speise beim Niederlegen eßbar sein.↩︎

  38. Nach dem ersten Tanna gilt er in diesem Falle hinsichtl. der Unreinheit als Speise.↩︎

  39. קליא entweder vom aram. קלי verbrennen, da diese verbrannt u. die Asche als Lauge gebraucht wurde, oder aus dem arab.kali.↩︎

  40. Nachahmung des Schalles beim Kochen.↩︎

  41. Dh. gut gestimmt; Ben A͑zaj, der in den Straßen von Ṭiberjas Lehrvorträge zu halten pflegte, war der bedeutendste Gelehrte seiner Zeit; cf. Bek. 58a.↩︎

  42. Hebe zu essen, wenn sie unrein sind.↩︎

  43. Hohlmaß, 1/20 Kab; cf. Bm. Blatt 90a.↩︎

  44. Beträgt das Minimum des Armenzehnten.↩︎

  45. Mithin sollten 5 reichen.↩︎

  46. Als Zuspeise zum Brot.↩︎

  47. Als Zuspeise zum Brot.↩︎

  48. Varr. Adraskus, Ardigas.↩︎

  49. Er erklärte den E͑. als ungültig, u. da der Tragende sich auf dem Wege befand, so durfte er weder hin noch zurück.↩︎

  50. Wörtl. Schlange, wahrscheinl. wegen der Giftigkeit dieses Tieres so benannt; so Raschi. Nach and. Erklärung heißt נחש der längliche Samenstengel der Zwiebel.↩︎

  51. Das Tauchbad muß aus Quellwasser bestehen, 3 Log geschöpftes Wasser machen es unbrauchbar.↩︎

  52. Eines Kab; 1 Kab = 4 Log.↩︎

  53. Zur Verdünnung mit Wasser. Wer ein solches Quantum aus Privatgebiet in ein öffentliches hinausträgt, ist schuldig.↩︎

  54. Cf. Ber. Blatt 51a.↩︎

  55. Hinsichtl. des Hinaustragens am Šabbath ist für den Wein das Quantum eines Viertels eines Viertellogs festgesetzt, für andere Flüssigkeiten, auch Met, das Vierfache, ebenso ist beim E͑rub aus Met das Vierfache des Weines erforderlich.↩︎

  56. Von einem Viertellog.↩︎

  57. Im Texte Griva, ursprüngl. Name eines Trockenmaßes, sprachl. greko-pers. Ursprunges (Lagarde, Abhandlungen p. 29).↩︎

  58. Speise aus gerösteten Ähren u. Honig.↩︎

  59. Eigentl. Handvoll, Maß in diesem Umfange.↩︎

  60. So rieht, nach Raschi trotz der Etymologie der Lexikographen (מרקא meracum klar, rein, lauter, unvermischt).↩︎

  61. Brot zu zwei Mahlzeiten.↩︎

  62. Ein Stück Kleiderstoff von 3 zu 3 Fingerbreiten wird für Arme als »Gewand« betrachtet und ist verunreini gungsfähig; für Reiche ist es erst mit 3 zu 3 Handbreiten.↩︎

  63. Wenn ein Raum, in dem sich ein Leichnam befindet, mehrere Türen hat u. man eine Tür bestimmt hat, ihn durch diese hinauszubringen, so sind die übrigen rein; cf. Er. Blatt 68a. O͑g, König von Bašan, soll von riesenhafter Größe gewesen sein; cf. Ber. Blatt 54b.↩︎

  64. Da man mit den übrigen nicht rechnet, bleiben sie rein; wenn aber gleichmäßig große vorhanden sind, sind alle unrein.↩︎

  65. Vieil. Sioni (vom lat. sciens) der Wissende; Benennung R. Josephs; cf. Ber. Blatt 64a.↩︎

  66. Cf. Ber. Blatt 35b, Anm. 33.↩︎

  67. Nach der letzteren Fassung ist jede Art von Nutznießung ausgeschlossen.↩︎

  68. Nach dem es nur dann erlaubt ist, wenn er sich das Essen abgeschworen hat.↩︎

  69. Da nur die Handlung nicht von ihm ausgehen darf.↩︎

  70. An dem einem Erwachsenen der Genuß jeglicher Speise verboten ist; demnach ist für den E͑. auch eine Speise brauchbar, von der die betreffende Person nicht genießen darf, wohl aber eine andere.↩︎

  71. Wo er diesen Tag zu verbringen gedenkt.↩︎

  72. Daß dies keine Hebe sei.↩︎

  73. Dessen Genuß ebenfalls verboten ist.↩︎

  74. Für diese, die nun Unverzehntetes ist.↩︎

  75. Nur von dem Falle zu sprechen, wenn der E͑rub das genaue Quantum hat.↩︎

  76. Cf. Sab. Blatt 8b, Anm. 89.↩︎

  77. Vor Eintritt des Šabbaths, zu welcher Zeit der E͑rub niedergelegt wird; die Absonde- rung der Hebe ist am Š. des Feierns wegen verboten.↩︎

  78. Sc. Mehl; cf. Wajikra 2,2.↩︎

  79. Cf. ib. 16,12.↩︎

  80. Das strafbare Quantum.↩︎

  81. Die Regel in der angezogenen Lehre, daß man sich beim E͑rub nach dem Bedarf der betreffenden Person richte.↩︎

  82. Um zu sehen, ob sich da Gebeine von einem Leichnam befinden.↩︎

  83. Es schützt, wenn es groß u. nicht selber verunreinigungsfähig ist, vor der Unreinheit der Umgebung.↩︎

  84. Nichtjüdische Länder sind levitisch unrein; cf. Sab. Blatt 15a.↩︎

  85. Speisen u. Früchte werden verunreinigungsfähig, erst wenn sie befeuchtet worden sind.↩︎

  86. Dieser macht für die Unreinheit nicht empfänglich.↩︎

  87. Das Gefäß wird ja unrein.↩︎

  88. Zur Empfänglichkeit für die Unreinheit müssen die Geräte eine Vertiefung haben.↩︎

  89. Wenn man es wagerecht trägt; cf. Sab. Blatt 17a.↩︎

  90. Man darf also vom Grabe keinen Nutzen haben.↩︎

  91. Des Èrubs auf dem Grabe.↩︎

  92. Die der Levite an den Priester zu entrichten hat.↩︎

  93. Bamidbar 18,26.↩︎

  94. Der Levite, an den der Zehnt zu entrichten ist, dem Priester, der vorher die große Hebe zu erhalten hat.↩︎

  95. Bamidbar 18,28.↩︎

  96. Diesbezüglich zwischen dem Getreide am Halm und dem Getreide im Haufen zu unterscheiden.↩︎

  97. Gf. Wajikra 27,31.↩︎

  98. Der Ertrag ist nur rabbanitisch zu verzehnten.↩︎

  99. Der Levite, an den der Zehnt zu entrichten ist, dem Priester, der vorher die große Hebe zu erhalten hat.↩︎

  100. Dewarim 14,25.↩︎

  101. צורה Figur, aus dem W. וצרת abgeleitet.↩︎

  102. Wajikra 27,19; anders der Wortlaut des mas. Textes.↩︎

  103. Daß er ihn für ihn niederlege.↩︎

  104. Daß er ihn für ihn niederlege.↩︎

  105. Beide Höfe sind an sich erlaubt, wobei nur eine Kundgebung der Vereinigung erforderlich ist.↩︎

  106. Dh. man verlasse sich nicht darauf.↩︎

  107. Cf. Wajikra 23,10ff.↩︎

  108. Von Jerusalem, die nicht wußten, ob die Schwingegarbe bereits dargebracht wurde.↩︎

  109. Cf. Wajikra 12,6 u. 15,28.↩︎

  110. Cf. Seq. VI,1.↩︎

  111. Daß nämlich die Priester das Opfer rechtzeitig darbringen.↩︎

  112. Falls er davon eine richtige Mahlzeit essen will; der Eigentümer kann aus anderem Vorräte für diese den Zehnten nicht entrichtet haben, weil er nicht wissen konnte, wieviel dieser sammeln wird.↩︎

  113. Weil der Eigentümer sie verzehntet haben kann.↩︎

  114. Der Eigentümer hat den Auftrag, den Zehnten zu entrichten.↩︎

  115. Hinsichtl. der priesterl. Abgaben.↩︎

  116. Da er an nimmt, der Eigentümer habe sie bereits verzehntet.↩︎

  117. Von anderen Früchten.↩︎

  118. Oberhalb 10 Hb.n gilt der Baum (wenn 4 breit) als Privatgebiet, u. da jener sich in einem öffentl. Gebiete befindet, darf er am Š. den E͑. nicht herabholen.↩︎

  119. Wenn man den E͑. herabholt; dies ist wegen des Feierns verboten (cf. Jt. Blatt 36b), u. der E͑. sollte auch unterhalb 10 Hb.n ungültig sein.↩︎

  120. Dh. als wäre der Raum zwischen den Häusern mit Erde ausgefüllt; somit befindet sich fiktiv der Boden selber oberhalb 10 Hb.n.↩︎

  121. Wo er auch den E͑rub niederlegt.↩︎

  122. Wenn ein Ast wagerecht hinausragt, so kommt es nur darauf an, ob sich dieser in einer Höhe von 10 Hb.n befindet.↩︎

  123. Er kann auf den Baum oberhalb 10 Hb.n hinaufsteigen u. den E͑. holen.↩︎

  124. Wenn man die Sache nicht auf den Baum selbst legt, sondern auf die Seite; in diesem Falle ist es sonst erlaubt; cf. Sab. Blatt 154b.↩︎

  125. Der Raum unter 4 Hb.n bildet kein Gebiet für sich, vielmehr wird er mit dem angrenzenden verschmolzen.↩︎

  126. Er gilt dann als Privatgebiet.↩︎

  127. Wörtl. man tiefe aus; falls die Öffnung nicht groß genug aber in der Dicke der Wand Raum zur Erweiterung vorhanden ist, so wird sie fiktiv als erweitert betrachtet. Ebenso wird hierbei der Korb mit dem Baume vereinigt, somit befindet sich der È. auf einem 4 Hb.n breiten Platze.↩︎

  128. Unter 10 Hb.n ist er öffentliches Gebiet, auf dem der Niederlegende sich befindet.↩︎

  129. Des Korbes; diese reichen fiktiv bis zum Erdboden, somit sind 4 Hb.n vorhanden.↩︎

  130. Ohne ihn von seinem Platze fortzunehmen, da er groß ist.↩︎

  131. Wer für beide Tage des Festes vor einem Šabbath einen E͑rub bereiten will; ausführl. weit. Blatt 38a.↩︎

  132. An dem man ihn nicht hinbringen darf.↩︎

  133. Und da seinen E͑. niederlegt.↩︎

  134. Ohne ihn von seinem Platze fortzunehmen, da er groß ist.↩︎

  135. Bis 10 Hb.n vom Erdboden.↩︎

  136. Von der Stange od. vom Stumpen, was beim Baume nicht zu berücksichtigen ist.↩︎

  137. Im Texte: Speierling; da handelt es sich wohl um Gezweige dieses Baumes.↩︎

  138. Cf. Kil. I,1ff.↩︎

  139. Da er ohne Schlüssel zum E͑. nicht gelangen kann.↩︎

  140. Wenn die Ziegelsteine lose auf einander liegen.↩︎

  141. Daß man am Š. gefundene Gegenstände einander nicht zureichen dürfe; cf. infra Blatt 95b.↩︎

  142. Durch das Aufschlagen des Flußbehaf teten.↩︎

  143. Die der Flußbehaftete verursacht.↩︎

  144. Sprichwörtl. Bezeichnung für einen, der nicht weiß, wohin er sich wenden soll; (ähnl. arare bove et asino;) der Eseltreiber muß hinterher gehen, der Führer des Kamels muß voran gehen, wer beide zusammen antreiben will, weiß nicht, wie er dies machen soll. Ist der E͑. gültig, so verliert er die 2000 E.n jenseits seiner Wohnung, ist er ungültig, so verliert er sie jenseits des E͑., mithin darf er nur die 2000 E.n zwischen seiner Wohnung u. dem E͑. gehen.↩︎

  145. Im Texte אבטולמום, wohl nicht Ptolemäus, der im T. תלמי heißt.↩︎

  146. Nicht zu erreichen.↩︎

  147. Daß der E͑. gültig ist, obgleich er womöglich nicht mehr vorhanden ist.↩︎

  148. Daß der E͑. ungültig ist, obgleich man ihn beim bisherigen Zustande der Reinheit belassen sollte.↩︎

  149. Dieses Quantum Wasser muß das Tauchbad haben.↩︎

  150. Cf. Ms. III, Anm. 7.↩︎

  151. Nachdem er das Tauchbad genommen hat; cf. Sab. Blatt 14a.↩︎

  152. Beim Messen des Šabbathgebietes; cf. infra Blatt 58a.↩︎

  153. Dh. man messe nicht die Böschungen des Berges, sondern den Durchmesser.↩︎

  154. Cf. Bamidbar 35,11ff.↩︎

  155. Cf. Dewarim 21,1ff.↩︎

  156. In diesem Falle wird der Tatbestand von Zeugen bekundet.↩︎

  157. Die Belassung einer Person od. einer Sache beim bisherigen Zustande, falls es zweifelhaft ist, wann die Änderung eingetreten ist. In unserem Falle nehme man also an, daß die als Leichnam aufgefundene Person bis zur Wahrnehmung noch gelebt hat, u. ferner nehme man an, daß der Betreffende bis dahin rein war.↩︎

  158. Es befand sich überhaupt nicht im Zustande der Tauglichkeit.↩︎

  159. Die man als E͑. niedergelegt hat.↩︎

  160. Schon vor dem Niederlegen.↩︎

  161. Schon vor dem Niederlegen.↩︎

  162. Ist im 1. Falle der E͑. gültig.↩︎

  163. Der E͑. sollte auch im 1. Falle ungültig sein.↩︎

  164. Von Hebe, da profane auch unrein gegessen werden dürfen.↩︎

  165. Und man beide als E͑. niedergelegt hat.↩︎

  166. Der folgende Tag beginnt schon mit Anbruch der Nacht. Aus Geheiligtem darf kein E͑rub bereitet werden.↩︎

  167. Cf. Sab. Blatt 4a, Anm. 29.↩︎

  168. In beiden Fällen ist es für die Zeit des Zweifels beim bisherigen Zustande zu belassen.↩︎

  169. Die untergetauchte Sache wird erst mit Anbruch der Dunkelheit rein. In unserem Falle darf der Inhalt der Kanne, so lange diese unrein ist, nicht als Zehnthebe erklärt werden, da sie durch Berührung mit der unreinen Kanne unbrauchbar werden würde.↩︎

  170. Der Levite muß vom Zehnten, den er vom Jisraéliten erhält, noch eine Hebe an den Priester entrichten.↩︎

  171. Weil der Wein bei Dämmerung noch Unverzehntetes war.↩︎

  172. Dh. beim Beginn der Dämmerung.↩︎

  173. Dann gilt ja schon der Inhalt der Kanne als Zehnthebe.↩︎

  174. Je einen E͑rub an beiden Seiten seines Šabbathgebietes u. sich die Entscheidung für den nächsten Tag vorbehalten, welcher rückwirkend gültig sein soll.↩︎

  175. Vor denen man fliehen will.↩︎

  176. 2000 E.n nach jeder Richtung.↩︎

  177. Den man hören will.↩︎

  178. Wenn man vor dem Gelehrten nach der entgegengesetzten Richtung fliehen, und mit den NichtJuden zusammentreffen will.↩︎

  179. So sinngemäß, nach Raschi Steuereinnehmer; Etymologie ungeklärt.↩︎

  180. Dem man ein Anliegen unterbreiten will.↩︎

  181. Wörtl. »Šema͑«lehrer; die Lesart RJ.s spricht von dem Falle, wenn beide aus entgegengesetzter Richtung kommen.↩︎

  182. Die Handlung gilt fiktiv als entschieden, noch bevor die Entscheidung in Wirklichkeit eingetreten ist. Hierbei soll der E͑. für die Seite gültig sein, noch bevor festgestellt ist, daß der Gelehrte da eintreffen wird.↩︎

  183. Er aber nicht weiß, in welcher Seite.↩︎

  184. Am Vorabend des Šabbaths u. keine Zeit mehr hatte, die priesterl. Abgaben abzusondern.↩︎

  185. Wohl deswegen, weil es keine fiktive Feststellung gibt, welche Teile als priesterl. Abgaben abgehen werden.↩︎

  186. Wörtl. Vogelnester; als Wöchnerinnen-Opfer (cf. Wajikra 12,1ff.).↩︎

  187. Schon vorher ist es fiktiv festgestellt, welches für die eine und welches für die andere bestimmt ist.↩︎

  188. Daß sie mit dem Belieben des Priesters einverstanden sind.↩︎

  189. Welches als Brandopfer und welches als Sündopfer dargebracht werden soll; sonst kann der Priester beliebig wählen.↩︎

  190. Wenn er welche auch für sich gekauft hat; weil es keine fiktive Feststellung gibt, sodaß ihm alles gehört u. er jenem nichts Unverzehntetes geben darf.↩︎

  191. Das im Text gebrauchte Wort hat den Begriff: zufällig in die Hand geraten.↩︎

  192. Bei der oben angezogenen Lehre vom Weine der Samaritaner.↩︎

  193. Bei der oben angezogenen Lehre vom Weine der Samaritaner.↩︎

  194. Dh. die priesterl. Abgaben; cf. Dewarim 18,4.↩︎

  195. Die Hebe muß so abgesondert werden, daß das Zurückbleibende als Profanes kenntlich ist; hierbei kommt die fiktive Feststellung überhaupt nicht in Betracht.↩︎

  196. Dh. die genannten Abgaben müssen von diesem Haufen abgesondert werden.↩︎

  197. Während die Abgaben sich in der Mitte befinden u. sich somit unterscheiden lassen.↩︎

  198. Erst dann denke man darüber nach; dh. dies kommt kaum vor.↩︎

  199. Es sind von einander verschiedene Feiertage, u. der E͑. des einen gilt nicht für den anderen.↩︎

  200. Den man essen darf.↩︎

  201. Die des Šabbaths und die des Festes.↩︎

  202. Dh. wenn man an der gewünschten Stelle keinen aus einer Speise bestehenden E͑rub niederlegen läßt, sondern hingeht und den Eintritt des Šabbaths da abwartet.↩︎

  203. Es ist ebenso, als würde man den E͑. in der Mitte des Tages niederlegen.↩︎

  204. Man darf nichts am Feste für den Šabbath vorbereiten.↩︎

  205. Ist der E͑. gültig, so verliert er die entgegengesetzte Richtung.↩︎

  206. Dessen Ansicht anonym gelehrt wird; cf. Sab. Blatt 46a, Anm. 105.↩︎

  207. Schemot 16,5.↩︎

  208. So nach manchen Texten; die kursierenden Ausgaben haben Rabba, die Erstausgabe Abajje, Vocativ.↩︎

  209. Mit unverzehntetem Weine, worüber ob. Blatt 36a.↩︎

  210. Der Fragende glaubte, dies gelte von dem Falle, wenn er die E͑rubin an beiden Seiten am Ende der 2000 Ellen niedergelegt hat, soweit er auch ohne E͑rub gehen darf; wenn der E͑. auf der einen Seite Gültigkeit erlangt, wodurch er die betreffende Stelle als Šabbathaufenthalt wählt, verliert er die 2000 E.n auf der entgegengesetzten Seite u. der E͑. ist für ihn unerreichbar.↩︎

  211. Da er die Wende beider Tage nicht genau abpassen kann, so muß er schon vor Eintritt derselben seinen Willen aussprechen, also am ersten Tage den E͑. für den zweiten Tag vorbereiten.↩︎

  212. Bei Dunkelheit erfolgt die Wirkung des E͑. von selber.↩︎

  213. Wer sie findet, darf sie 2000 E.n nach jeder Richtung tragen; ebenso kann auch der Schlafende bewußtlos seinen Platz erwerben.↩︎

  214. Daß er da am Š. Aufenthalt nehmen wolle.↩︎

  215. Verrichtungen für nach dem Š.↩︎

  216. Nach Ausgang des Š.s; auch hierbei müßte, wäre das Sprechen verboten, auch hinzugehen und zu verweilen verboten sein.↩︎

  217. Daß man sofort nach dem Š. eine verbotene Arbeit verrichten will.↩︎

  218. Den er holen geht.↩︎

  219. Falls der E͑. fortgekommen ist.↩︎

  220. Die oben gegen die Lehre Rabbas polemisieren.↩︎

  221. Man nehme den E͑. mit, damit er nicht fortkomme, jedoch darf für den zweiten Tag auch ein anderes Brot verwendet werden.↩︎

  222. Wenn der Elul, der letzte Monat desr Kalenderjahres, Schaltmonat ist, dh. 30 Tage hat, so wird das Neujahrsfest 2 Tage gefeiert.↩︎

  223. Da von beiden Feiertagen nur einer heilig u. an diesen die Absonderung der priesterl. Abgaben verboten ist, so treffe man am ersten Tage folgende Bestimmung: ist heute Alltag, so sei die Absonderung göltig, ist heute Feiertag, so sei sie ungültig, und ebenso auch am 2. Feiertage; sodann darf man am 2. Tage auf jeden Fall von den Früchten essen.↩︎

  224. Die dann den Neumond gesehen.↩︎

  225. Demnach sind beide Tage an sich heilig.↩︎

  226. Die ebenfalls am Feiertage gewonnen werden; man könnte zu pflücken bezw. auszupressen verleitet werden; cf. Sab. 143b.↩︎

  227. Außerhalb Palästinas, wo sämtliche Feste 2 Tage gefeiert werden.↩︎

  228. Die erstere Fassung bedeutet: die [nur] in der Diaspora gefeiert werden.↩︎

  229. Ob die beiden Tage sich voneinander unterscheiden.↩︎

  230. Ob die beiden Tage sich voneinander unterscheiden.↩︎

  231. Die große Menge war entschieden für Jisraéliten bestimmt.↩︎

  232. Am Neujahrsfeste werden Zusatzopfer für das Neujahrsfest u. für den Neumond besonders dargebracht.↩︎

  233. Daß die Weisen ihm nicht zustimmten.↩︎

  234. Weshalb sollte man denn am Neumond des Neumonds nicht erwähnen.↩︎

  235. Durch die bedingungsweise Bestimmung bekundet man, daß nur ein Tag heilig ist.↩︎

  236. Daß man wegen des Neumonds einen besonderen Segensspruch spreche.↩︎

  237. Nach der die Segenssprüche über die Bedeutung des Tages besonders zu sprechen sind.↩︎

  238. An einem Wochentage.↩︎

  239. Ob man des Neumonds im Gebete des Neujahrsfestes erwähne.↩︎

  240. Der Segen, der bei besonderen Ereignissen u. an den Festen zu sprechen ist; cf. Suk. Blatt 46a.↩︎

  241. Eigentl. Wallfahrts- od. Pilgerfeste; cf. Schemot 23,14.↩︎

  242. Erstmalig im Jahre.↩︎

  243. Kohelet 11,2.↩︎

  244. Mit Wein, zur Einweihung des Festes, bei welcher Gelegenheit der Zeitsegen gesprochen wird, den die meisten nur am ersten Tage haben.↩︎

  245. Am Vorabend des Šabbaths; sobald jemand am Vorabend des Šabbaths oder des Festes durch Einstellung der Arbeit oder Sprechen des Segens kundtut, daß für ihn die Feier des Tages beginne, so ist er allen Gesetzen des Tages unterworfen, auch wenn gesetzlich die Feier erst viel später beginnt.↩︎

  246. Der dies erlaubt.↩︎

  247. Am Versöhnungstage zu trinken.↩︎

  248. Wörtl. betritt; dieses selbst ist kaum verwendbar. Dh. Du bist wohl nicht umsonst zu mir gekommen.↩︎

  249. An dem Fleisch verboten und die Mahlzeit einzuschränken ist.↩︎

  250. Daß man am Vorabend des Šabbaths das Fasten nicht beende.↩︎

  251. Der zur Zeit RG.s lebte; cf. Jt. Blatt 22b.↩︎

  252. Die Mišna separata (Tan. IV,5) hat סנאה (Var. שנאב); für diese war der 10. Ab ein Familienfest; cf. Tan. Blatt 26a.↩︎