Eruwin Kapitel 8

Der Talmud, Traktat (Massechet) Eruwin in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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i AUF WELCHE WEISE ERFOLGT DIE VERBINDUNG FÜR DAS ŠABBATHGEBIET1? MAN LEGE DAS FASS [WEIN]2NIEDER UND SPRECHE: DIES SEI FÜR ALLE EINWOHNER MEINER STADT, FÜR JEDEN, DER DAS HAUS EINES LEIDTRAGENDEN ODER EIN GASTMAHL BESUCHEN WILL. WER NOCH AM TAGE3 DAMIT GERECHNET HAT, DEM IST ES ERLAUBT, WER NACH ANBRUCH DER DUNKELHEIT, DEM IST ES VERBOTEN, WEIL MAN NACH ANBRUCH DER DUNKELHEIT KEINENRUB MACHEN KANN.

GEMARA. R.Joseph sagte: Man darf einen E͑rub nur zu einer gottgefälligen Handlung machen.

Was lehrt er uns da, wir haben ja gelernt: für jeden, der das Haus eines Leidtragenden oder ein Gastmahl besuchen will!?

Man könnte glauben, [die Mišna] lehre das Gewöhnliche, so lehrt er uns.

WER NOCH AM TAGE DAMIT GERECHNET HAT. Hieraus wäre also zu entnehmen, daß es keine fiktive Feststellung gebe, denn wenn es eine fiktive Feststellung geben würde, müßte ja rückwirkend festgestellt sein, daß dies bereits am Tage4sein Wille war!? R.Aši erwiderte: Er meint: ihm dies mitgeteilt, beziehungsweise nicht mitgeteilt worden ist5.

R.Aši sagte: Ein sechsjähriges Kind genügt seiner Pflicht mit dem E͑rub seiner Mutter. Man wandte ein: Ein Kind, das noch seiner Mutter bedarf, genügt seiner Pflicht mit dem E͑rub seiner Mutter, das seiner Mutter nicht mehr bedarf, genügt seiner Pflicht nicht mehr mit dem E͑rub seiner Mutter. Ähnlich haben wir auch von der Festhütte gelernt: Ein Kind, das seiner Mutter nicht mehr bedarf, ist zur Festhütte verpflichtet. Hierzu fragten wir: Welches heißt ein Kind, das seiner Mutter nicht mehr bedarf? In der Schule R.Jannajs erklärten sie: Das seine Notdurft verrichtet, und das seine Mutter nicht abzuwischen braucht. R.Šimo͑n b.Laqiš erklärte: Das beim Erwachen nicht »Mutter« ruft.

»Mutter« wie kommst du darauf, auch Erwachsene rufen ja so!?

Sage vielmehr: das vom Schlafe erwacht und nicht ruft: »Mutter6, Mutter«!

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Bei welchem [Alter]? Ungefähr im Alter von vier oder fünf Jahren7!? R.Jehošua͑, Sohn des R.Idi, erwiderte: R.Asi spricht von dem Falle, wenn der Vater in der Nordseite und die Mutter in der Südseite für ihn den E͑rub niedergelegt haben; auch ein sechsjähriges ist lieber zusammen mit seiner Mutter. Man wandte ein: Ein Kind, das noch seiner Mutter bedarf, genügt seiner Pflicht mit dem E͑rub seiner Mutter bis zum sechsten Lebensjahre. Dies ist eine Widerlegung R.Jehošua͑s, des Sohnes R.Idis. Eine Widerlegung.

Ist dies auch eine Widerlegung R.Asis8?

R.Asi kann dir erwidern: bis, (und bis) einschließlich.

Dies wäre also eine Widerlegung des R.Jannaj und des Reš Laqic?

Dies ist keine Widerlegung; das eine, wenn sein Vater in der Stadt ist, das andere, wenn sein Vater nicht in der Stadt ist9.

Die Rabbanan lehrten: Man darf einen E͑rub machen für seinen minderjährigen Sohn, seine minderjährige Tochter, seinen kenaa͑nitischen Knecht und seine kenaa͑nitische Magd, sowohl mit ihrem Wissen als auch ohne ihr Wissen, für seinen jüdischen Knecht, seine jüdische Magd, seinen erwachsenen Sohn, seine erwachsene Tochter und seine Frau darf man es nur mit ihrem Wissen. Ein anderes lehrt: Man darf einen E͑rub machen für seinen erwachsenen Sohn, seine erwachsene Tochter, seinen jüdischen Knecht, seine jüdische Magd und seine Frau nur mit ihrem Wissen; für seinen nichtjüdischen Knecht, seine nichtjüdische Magd, seinen minderjährigen Sohn und seine minderjährige Tochter darf man es sowohl mit ihrem Wissen als auch ohne ihr Wissen, weil ihre Hand seiner gleicht. Wenn diese einen E͑rub für sich gemacht haben und ihr Herr dies für sie ebenfalls10getan hat, so ist der des Herrn gültig, ausgenommen bei der Frau, weil sie es ablehnen kann.

Womit ist die Frau anders? Rabba erwiderte: Die Frau und die ihr gleichen11.

Der Meister sagte: Ausgenommen bei der Frau, weil sie es ablehnen kann. Nur wenn sie es ablehnt, wenn sie aber nichts sagt, genügt sie der Pflicht mit dem [E͑rub] ihres Mannes, und im Anfangssatze lehrt er, daß dies nur mit ihrem Wissen erfolgen könne, doch wohl, wenn sie zustimmen!?

Nein, »mit ihrem Wissen« heißt, wenn sie schweigen; wenn sie nicht ausdrücklich »nein« sagen.

Es heißt ja aber, daß, wenn diese einen E͑rub gemacht haben und ihr Herr dies für sie ebenfalls getan hat, der des Herrn gültig sei; dies in dem Falle, wenn sie nichts gesagt haben, und er lehrt: ausgenommen bei der Frau, die ihrer Pflicht nicht genügt!? Raba erwiderte: Wenn man selber einen E͑rub macht, so gibt es ja keine größere Ablehnung als dies.

ii WELCHES QUANTUM MUSS ER HABEN? DAS QUANTUM VON ZWEI MAHLZEITEN FÜR JEDEN. MAHLZEITEN FÜR DEN ALLTAG UND NICHT FÜR DEN ŠABBATH

SO R.MEÍR; R.JEHUDA SAGT: FÜR DEN ŠABBATH UND NICHT FÜR DEN ALLTAG. BEIDE WOLLEN DAMIT ERLEICHTERN12. R.JOḤANAN B. BEROQA SAGT, EIN PONDIONBROT BEI [EINEM PREISE VON] EINEM SELA͑ FÜR VIER SEA͑ [MEHL]. R.ŠIMO͑N SAGT: ZWEI [DRITT]TEILE EINES EIN DRITTEL KAB GROSSEN BROTES. DIE HÄLFTE [GILT ALS MASS] BEIM AUSSÄTZIGEN13HAUSE; DIE HÄLFTE DER HÄLFTE MACHT DEN KÖRPER UNTAUGLICH14.

GEMARA. Wieviel beträgt die Speise für zwei Mahlzeiten? R.Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Zwei Bauernbrote. R.Ada b.Ahaba erwiderte: Zwei Nehar-Papa-Brote. R.Joseph fragte R.Joseph, den Sohn Rabas: Wessen Ansicht ist dein Vater?

Er ist der Ansicht R.Meírs.

Auch ich bin der Ansicht R.Meírs, denn gegen R.Jehuda ist einzuwenden: man pflegt ja zu sagen: für Leckereien ist Platz da15.

R.JOḤANAN B.BEROQA SAGT. Es wird gelehrt: Ihre Ansichten stimmen annähernd überein.

Wieso stimmen sie überein, nach R.Joḥanan kommen ja vier Mahlzeiten auf einen Kab16, während nach R.Šimo͑n neun Mahlzeiten auf einen Kab17kommen!? R.Ḥisda erwiderte: Ziehe ein Drittel [als Verdienst] des Krämers ab.

Dann sind es ja nach dem einen neun und nach dem anderen18sechs!?

Nach einer anderen Erklärung: R.Ḥisdas, denn R.Ḥisda sagte, man ziehe die Hälfte [als Verdienst] des Krämers ab.

Dann sind es ja nach dem einen neun und nach dem anderen19acht!?

Deshalb sagt er ja auch, ihre Ansichten stimmen annähernd überein.

R.Ḥisda befindet sich ja mit sich selbst in Widerspruch!?

Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn der Hausherr Holz gibt, das andere, wenn der Hausherr kein Holz gibt.

DIE HÄLFTE [GILT ALS MASS] BEIM AUSSÄTZIGEN HAUSE; DIE HÄLFTE DER

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HÄLFTE MACHT DEN KÖRPER UNTAUGLICH. Es wird gelehrt: Die Hälfte der Hälfte der Hälfte [gilt als Maß] bei der Verunreinigung von Speisen.

Weshalb lehrt es unser Tanna nicht von der Verunreinigung von Speisen?

Weil ihre Maße nicht übereinstimmen20. Es wird nämlich gelehrt: Welches Quantum hat die Hälfte eines Peras? Etwas weniger als zwei Eier

so R.Jehuda; R.Jose sagt, reichlich zwei Eier. Rabbi berechnete: zwei Eier und etwas darüber. Wieviel beträgt das etwas? Ein Zwanzigstel Ei. Bezüglich der Unreinheit von Speisen wird aber gelehrt: R.Nathan und R.Dosa sagen, unter Ei, von dem sie da sprechen, ist eines mit der Schale zu verstehen; die Weisen sagen, eines ohne Schale21. Raphram b. Papa sagte im Namen R.Ḥisdas: Dies ist die Ansicht R.Jehudas und R.Joses, die Weisen aber sagen, reichlich anderthalb Eier.

Mit Weisen ist ja R.Joḥanan b.Beroqa gemeint, somit ist dies ja selbstverständlich22!?

Er lehrt uns, daß sie reichlich sein müssen.

Als R.Dimi kam, erzählte er: Bonius sandte einst Rabbi einen Scheffel23Artischoken24aus Naúsa, und Rabbi schätzte ihn auf zweihundertsiebzehn Eier Inhalt.

Was für eine Seá war diese: wenn eine solche, wie sie in der Wüste gebräuchlich war, so faßt sie ja hundertvierundvierzig [Eier], wenn eine jerušalemische, so faßt sie ja hundertdreiundsiebzig [Eier], und wenn eine sepphoritische, so faßt sie ja zweihundertundsieben [Eier]!?

Tatsächlich eine sepphoritische, nur ist dazu noch die Teighebe hinzuzufügen.

Die Teighebe beträgt ja neun25 [Eier], somit sollte es ja weniger sein!?

Vielmehr, man füge noch die nach Rabbi hinzukommenden Überschüsse26hinzu.

Demnach sollten es mehr sein!?

Da diese kein ganzes Ei betragen, so nimmt er es nicht genau.

Die Rabbanan lehrten: Die jerušalemische Seá ist um ein Sechstel größer als die der Wüste, die sepphoritische ist um ein Sechstel größer als die jerušalemische, mithin ist die sepphoritische um ein Drittel größer als die der Wüste.

Ein Drittel welcher: wollte man sagen, ein Drittel der der Wüste, so beträgt ja das Drittel achtundvierzig, während das Mehr dreiundsechzig beträgt!? Wenn ein Drittel der jerušalemischen, so beträgt ja das Drittel achtundfünfzig abzüglich eines Drittels, während das Mehr dreiundsechzig beträgt!? Wenn [ein Drittel] der sepphoritischen, so beträgt ja das Drittel neunundsechzig, während das Mehr dreiundsechzig beträgt!? Vielmehr, erklärte R.Jirmeja, meint er es wie folgt: mithin ist die sepphoritische Seá um nahezu ein Drittel derselben größer als die der Wüste; dieses Drittel hat nahezu die Hälfte der der Wüste. Rabina wandte ein: Heißt es denn »nahezu«!? Vielmehr, erklärte Rabina, meint er es wie folgt: mithin ist ein Drittel der sepphoritischen einschließlich der Überschüsse Rabbis um ein Drittel Ei größer als die Hälfte [der Seá] der Wüste27.

Die Rabbanan lehrten:28Das Erste eueres Teigs, im Quantum eueres

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Teigs. Wieviel ist dieses? Wie der Teig in der Wüste. Welches Quantum hat der Teig der Wüste? Wie es heißt:29ein O͑mer ist ein Zehntel des Epha. Hieraus folgerten sie sieben Viertellog Mehl und etwas darüber sei zur Teighebe pflichtig. Diese sind gleich sechs jerušalemischen und fünf sepphoritischen. Hieraus folgerten sie: wer dieses Quantum ißt, ist gesund und gesegnet, wer mehr, ist ein Fresser, wer weniger, ist darmkrank.

iii WENN DIE BEWOHNER DES HOFES UND DIE BEWOHNER DER GALERIE30 VERGESSEN UND KEINEN [GEMEINSAMEN] E͑RUB GEMACHT HABEN, SO GEHÖRT ALLES, WAS31ZEHN HANDBREITEN HOCH IST, ZUR GALERIE, UND WAS NIEDRIGER IST, ZUM HOFE. DER SCHUTTWALL EINER GRUBE ODER EIN FELSEN GEHÖRT, WENN ER ZEHN HANDBREITEN HOCH IST, ZUR GALERIE, WENN NIEDRIGER, ZUM HOFE. DIES GILT NUR VON DEM, WAS NAHE IST, WAS ABER ENTFERNT IST, GEHÖRT AUCH ZEHN HANDBREITEN HOCH ZUM HOFE. WAS HEISST NAHE? WENN KEINE VIER HANDBREITEN ENTFERNT.

GEMARA. Selbstverständlich ist es, daß, wenn [der Verkehr]32mit diesem durch eine Tür und mit jenem durch eine Tür möglich ist, dies dem Falle von einem Fenster zwischen zwei Höfen33gleiche, wenn mit diesem durch Werfen34und mit jenem durch Werfen, dies dem Falle von einer Wand zwischen zwei Höfen35gleiche, wenn mit diesem durch Hinableiten36und mit jenem durch Hinableiten dies dem Falle von einem Graben zwischen zwei Höfen37gleiche, wenn mit diesem durch eine Tür und mit jenem durch Werfen, dies [der Lehre] des Rabba b.R.Hona im Namen R.Naḥmans38gleiche, und wenn mit diesem durch eine Tür und mit jenem durch Hinableiten, dies [der Lehre] des R.Šezbi im Namen R.Naḥmans39gleiche; wie ist es aber, wenn mit diesem durch Hinableiten und mit jenem durch Werfen?

Rabh sagte, er sei beiden verboten; Šemuél sagte, [der Raum] gehöre zu dem [Hofe], mit dem es durch Hinableiten möglich ist, weil die Benutzung für diesen bequemer und für jenen beschwerlicher ist, und was für den einen bequemer und für den anderen beschwerlicher zu benutzen ist, gehört zu dem, für den die Benutzung bequemer ist.

Wir haben gelernt: Wenn die Bewohner des Hofes und die Bewohner der Galerie vergessen und keinen [gemeinsamen] E͑rub gemacht haben, so gehört alles, was zehn Handbreiten hoch ist, zur Galerie, und was niedriger ist, zum Hofe. Er glaubte, unter

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»Bewohner der Galerie« seien die Bewohner des Söllers zu verstehen, und er nenne sie deshalb »Bewohner der Galerie«, weil sie über die Galerie hinaufsteigen. Hieraus, daß das, womit der eine durch Hinableiten und der andere durch Werfen [verkehrt], zu dem gehöre, mit dem es durch Hinableiten erfolgt!?

Wie R.Hona erklärt hat, darunter seien die Bewohner der Galerie zu verstehen, ebenso sind auch hierbei die Bewohner der Galerie zu verstehen.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: und was niedriger ist, zum Hofe. Weshalb denn, dies [gleicht ja dem Falle], wenn mit diesem durch eine Tür und mit jenem durch eine Tür!?

Unter »zum Hofe« ist zu verstehen: auch zum Hofe, und zwar ist beiden40[der Verkehr] verboten. Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze lehrt er: Dies nur von dem, was nahe ist, was aber entfernt ist, gehört auch zehn Handbreiten hoch zum Hofe. Was heißt »zum Hofe«: wollte man sagen, zum Hofe und erlaubt41,

weshalb denn, das Gebiet gehört ja beiden!? Vielmehr, »zum Hofe«: auch zum Hofe, und mit beiden verboten42. Ebenso heißt »zum Hofe« auch hierbei: auch zum Hofe, und mit beiden verboten. Schließe hieraus.

Wir haben gelernt: Der Schuttwall einer Grube oder ein Felsen gehört, wenn er zehn Handbreiten hoch ist, zur Galerie43, wenn niedriger, zum Hofe!? R.Hona erwiderte: Zu den Bewohnern der Galerie.

Einleuchtend ist dies vom Felsen, wie ist es aber bezüglich der Grube44zu erklären!? R.Jiçḥaq, Sohn des R.Jehuda, erwiderte: Hier handelt es sich um einen Brunnen voll Wasser.

[Beim Schöpfen] wird es ja vermindert!?

Da es erlaubt ist, wenn er voll ist, so ist es erlaubt, auch wenn er nicht voll ist.

Im Gegenteil: da es verboten ist, wenn er nicht voll ist, so sollte es verboten sein, auch wenn er voll ist!? Vielmehr, erklärte Abajje, hier handelt es sich um eine Grube voll Früchte.

Es werden ja welche fortgenommen!?

Wenn sie unverzehntet sind. Dies ist auch zu beweisen: er lehrt von dieser, wie vom Felsen45. Schließe hieraus.

Wozu lehrt er es demnach sowohl von einer Grube als auch von einem Felsen!?

Dies ist nötig. Würde er nur vom Felsen gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil bei diesem nichts zu berücksichtigen ist, bei einer Grube aber ist zu berücksichtigen, sie könnte zuweilen mit verzehnteten Früchten gefüllt sein. Daher ist beides46nötig.

Komm und höre: Wenn die Bewohner des Hofes und die Bewohner des Söllers vergessen und keinen [gemeinsamen] E͑rub bereitet haben, so benutzen die Bewohner des Hofes die unteren zehn [Handbreiten] und die Bewohner des Söllers die oberen47zehn. Zum Beispiel. Wenn ein Vorsprung aus einer Wand unterhalb zehn [Handbreiten] hervorragt, so gehört er zum Hofe, wenn oberhalb48zehn, so gehört er zum Söller. Was dazwischen, ist also [für beide] verboten!? R.Naḥman erwiderte: Hier handelt es sich um eine neunzehn [Handbreiten hohe] Wand; wenn der Vorsprung unterhalb zehn hervorragt, so ist es ebenso, als würde [der Verkehr] mit jenem durch eine Tür und mit diesem durch Hinableiten, wenn oberhalb zehn, als würde er mit diesem durch eine Tür und mit jenem durch Werfen erfolgen.

Komm und höre: Desgleichen ist es, wenn es zwei Altane sind, einer über

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dem anderen, und man es49am oberen und nicht am unteren gemacht hat, beiden verboten, es sei denn, sie haben einen E͑rub gemacht!? R.Ada b.Ahaba erwiderte: Wenn die unteren nach oben schöpfen kommen50. Abajje erwiderte: Wenn beide sich innerhalb derselben zehn [Handbreiten]51befinden, und er lehrt [diesen Fall], und dies gilt selbstverständlich [von einem anderen Falle]: selbstverständlich ist es ihnen verboten, wenn sie es am unteren und nicht am oberen gemacht haben, denn sie machen einander verboten, weil sie sich innerhalb derselben zehn [Handbreiten] befinden, aber er lehrt uns, daß dies auch von dem Falle gilt, wenn sie es am oberen und nicht am unteren gemacht haben, obgleich man sagen könnte, [das Wasser] gehöre, da es von dem einen bequem und vom anderen unbequem erreicht werden kann, zu dem, von dem es bequem erreicht werden kann, denn sie befinden sich innerhalb derselben zehn [Handbreiten] und machen es einander verboten. So lehrte auch R.Naḥman im Namen Šemuéls: Wenn sich ein Dach nahe der öffentlichen Straße befindet, so ist eine feste Leiter erforderlich, um [den Verkehr] mit diesem erlaubt zu machen. Nur eine feste Leiter, nicht aber eine provisorische. Wohl deshalb, weil sie, da sie sich52innerhalb derselben zehn [Handbreiten] befinden, es einander verboten machen. R.Papa wandte ein: Vielleicht in dem Falle, wenn die Leute da Kopfbedeckung und Sudarium ablegen53.

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R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn ein Brunnen sich zwischen zwei Höfen befindet und von der einen Wand vier [Handbreiten] entfernt ist und von der anderen Wand vier entfernt ist, so darf der eine einen Vorsprung [aus der Wand] hervorragen lassen und [aus dem Brunnen] schöpfen und der andere einen Vorsprung hervorragen lassen und schöpfen. Als eigene Ansicht sagte R.Jehuda, auch ein Stück Rohr genüge. Abajje sprach zu R.Joseph: Die Lehre R.Jehudas ist von Šemuél, denn Rabh54sagte ja, niemand könne einem anderen etwas durch die Luft verboten machen55.

Aus welcher Lehre Šemuéls [sollte er dies entnommen haben]: wollte man sagen, aus dem, was R.Naḥman im Namen Šemuéls gesagt hat, daß, wenn ein Dach sich nahe einer öffentlichen Straße befindet, eine feste Leiter nötig sei, um den Verkehr mit diesem erlaubt zu machen, so kann es ja nach R.Papa erklärt56werden!? Vielmehr, hieraus: so darf der eine einen Vorsprung [aus der Wand] hervorragen lassen und [aus dem Brunnen] schöpfen und der andere einen Vorsprung hervorragen lassen und schöpfen. Nur wenn er einen solchen hervorragen läßt, wenn aber nicht, sagen wir, man könne einem anderen durch die Luft etwas verboten machen.

Aus welcher Lehre Rabhs [ist dies zu entnehmen]: wollte man sagen, hieraus: Wenn es zwei Altane sind, einer über dem anderen, und man dies57nur am oberen und nicht am unteren gemacht hat, so ist [das Schöpfen] beiden verboten, es sei denn, sie haben [gemeinsam] einen E͑rub gemacht. Hierzu sagte R.Hona im Namen Rabhs: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn sie nahe [übereinander] liegen, wenn aber vier [Handbreiten von einander] entfernt, so ist es vom oberen aus erlaubt und vom unteren aus verboten Aber vielleicht ist es hierbei anders; da [der Verkehr] diesem durch Werfen und durch Hinableiten, jenem aber nur durch Hinableiten möglich ist, so ist es ebenso, als wenn jenem durch Werfen und diesem durch eine Tür58.

Vielmehr, aus dem, was R.Naḥman im Namen des Rabba b.Abuha im Namen Rabhs gesagt hat: Wenn zwischen zwei Häusern drei Ruinen sich befinden, so darf [der Bewohner des] einen die in seiner Nähe befindliche durch Werfen benutzen und der des anderen die in seiner Nähe befindliche durch Werfen benutzen, und die mittelste ist verboten.

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R.Beruna saß und trug diese Lehre vor, da sprach R.Elea͑zar zu ihm: Jünger des Lehrhauses, sagte Rabh dies? Dieser erwiderte: Freilich.

So zeige mir seine Wohnung. Dieser zeigte sie ihm. Hierauf kam er zu Rabh und sprach zu ihm: Sagte der Meister dies? Dieser erwiderte: Jawohl. Jener sprach: Der Meister selbst sagte ja aber, daß, wenn mit dem einen durch Hinableiten und mit dem anderen durch Werfen, es beiden verboten59sei!? Dieser erwiderte: Du glaubst wohl, [dies gelte von dem Falle,] wenn sie in einer Reihe stehen; nein, wenn sie im Dreieck60stehen.

R.Papa sprach zu Raba: Es wäre anzunehmen, daß Šemuél nichts von dem hält, was R.Dimi gesagt hat. Als R.Dimi kam, sagte er nämlich im Namen R.Joḥanans: Auf einem Raume von weniger als vier zu vier [Handbreiten ]61dürfen sowohl die Leute auf dem öffentlichen Gebiete ab auch die Leute auf dem Privatgebiete ihre Last schultern, jedoch nicht tauschen.

Da handelt es sich um Gebiete der Tora62, hier aber um rabbanitische Gebiete, und die Rabbanan haben für ihre Worte eine größere Festigung getroffen, als für die der Tora.

Rabina sprach zu Raba: Kann Rabh dies63denn gesagt haben, es wurde ja gelehrt: [Wenn jemand] zwei Häuser auf beiden Seiten des öffentlichen Gebietes hat, so darf er, wie Rabba b. R.Hona im Namen Rabhs sagt, nichts aus einem in das andere64werfen, und wie Šemuél sagt, wohl aus einem in das andere werfen!? Dieser erwiderte: Wir haben es ja erklärt, wenn das eine höher und das andere niedriger ist, weil [der Gegenstand] fortrollen und man ihn zu holen verleitet werden könnte.

iv WENN JEMAND SEINEN ÉRUB IN EINEM TORHÄUSCHEN, IN EINER VERANDA ODER IN EINER GALERIE NIEDERLEGT, SO IST ER KEINRUB; WOHNT DA JEMAND, SO MACHT ER NICHT65VERBOTEN. WENN IN EINEM STROHSCIIUPPEN, IN EINEM RINDERSTALL, IN EINEM HOLZSTALL ODER IN EINEM SPEICHER, SO IST DERRUB GÜLTIG; WOHNT DA JEMAND, SO MACHT ER VERBOTEN. R. JEHUDA SAGT, WENN DER HAUSHERR DA ZÜTRITT66HAT, MACHE [DER BEWOHNER] NICHT VERBOTEN.

GEMARA. R.Jehuda, Sohn des R.Šemuél b.Šilath, sagte: Wenn man seinen E͑rub auf eine Stelle niederlegt, von der [die Weisen] gesagt haben, daß, wenn jemand da wohnt, er verboten mache, so ist er kein E͑rub, ausgenommen das einem einzelnen gehörende Torhäuschen. Auf eine Stelle, von der die Weisen gesagt haben, man dürfe da keinen E͑rub niederlegen, darf man den [E͑rub zur] Verbindung67niederlegen, ausgenommen der Luftraum der Durchgangsgasse.

Was lehrt er uns da, wir haben ja gelernt, daß, wenn jemand seinen E͑rub in einem Torhäuschen, in einer Veranda oder in einer Galerie niederlegt, er kein E͑rub sei; nur kein E͑rub, wohl aber zur Verbindung!?

Dies ist wegen des einem einzelnen gehörenden Torhäuschens und wegen des Luftraumes einer Durchgangsgasse nötig, von denen nichts gelehrt wird. Desgleichen wird gelehrt: Wenn jemand den E͑rub in einem Torhäuschen, in einer Veranda, in einer Galerie, in einem Hofe oder in einer Durchgangsgasse niederlegt, so ist er gültig. Wir haben ja aber gelernt, er sei kein E͑rub!? Vielmehr lese man: gültig als [E͑rub zur] Verbindung.

Er ist ja in der Durchgangsgasse nicht verwahrt!?

Sage: in einem Hofe der Durchgangsgasse.

R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn eine Gesellschaft bei Tisch sitzt und die Heiligkeit des Tages eintritt, so können sie das Brot auf dem Tische als E͑rub bestimmen. Manche sagen, als Verbindung. Rabba sagte: Sie streiten nicht; das eine, wenn sie in der Wohnung speisen, und das andere, wenn sie im Hofe speisen. Abajje sprach zu Rabba: Es gibt eine Lehre als Stütze für dich: Der E͑rub zur Vereinigung des Hofes wird im Hofe und zur Verbindung für die Durchgangsgasse wird in der Durchgangsgasse [niedergelegt]. Dagegen wandten wir ein: Wieso der Hof-E͑rub im Hofe, wir haben ja gelernt, daß, wenn man den E͑rub in einem Torhäuschen, in einer Veranda oder in einer Galerie niederlegt, er kein E͑rub sei!? Vielmehr lese man: der E͑rub zur Vereinigung des Hofes in einem Hause des Hofes und zur Verbindung für die Durchgangsgasse in einem Hofe der Durchgangsgasse.

R.JEHUDA SAGT, WENN [DER HAUSHERR] DA ZUTRITT HAT &C. Was heißt Zutritt?

Wie zum Beispiel bei den Höfen des Bonius68b. Bonius. Einst kam er zu Rabbi, und dieser sprach: Macht Platz für den Mann von hundert Minen. Darauf kam ein anderer, und er sprach: Macht Platz

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für den Mann von zweihundert Mienen. Da sprach R.Jišma͑él b. R.Jose zu ihm: Meister, der Vater von jenem besitzt tausend Schiffe auf dem Meere und ebenso tausend Städte auf dem Festlande. Dieser erwiderte: Wenn du zu seinem Vater kommst, sage ihm, daß er ihn zu mir nicht in solchen Kleidern schicke.

Rabbi ehrte die Reichen, ebenso ehrte R.A͑qiba die Reichen. Dies nach einem Vortrage des Raba b.Mari:69Möge er immerdar vor dem Angesichte Gottes sitzen, bestelle Gnade und Treue, ihn zu behüten; in welchem Falle wird er immerdar vor dem Angesichte Gottes sitzen? Wenn Gnade und Wahrheit ihn behüten70.

Rabba b.Bar Ḥana erklärte: Beispielsweise ein Pflugpflock71. R.Naḥman sagte: In der Schule Šemuéls wurde gelehrt: Ist es ein Gegenstand, den man am Šabbath fortnehmen darf, so macht er ihn72verboten; ist es ein Gegenstand, den man am Šabbath nicht fortnehmen darf, so macht er ihn nicht verboten. Ebenso wird gelehrt: Hat [der Hausherr] da unverzehntete Früchte liegen, hat er da Metallklumpen oder andere Sachen liegen, die man am Šabbath nicht fortnehmen darf, so macht er ihn nicht verboten73.

v WENN JEMAND SEIN HAUS VERLÄSST UND DEN ŠABBATH IN EINER ANDEREN STADT VERBRINGEN GEHT, OB EIN NICHTJUDE ODER EIN JISRAÉLIT, SO MACHT ER [DEN HOF] VERBOTEN

SO R.MEÍR; R.JEHUDA SAGT, ER MACHE IHN NICHT VERBOTEN; R.JOSE SAGT, EIN NICHTJUDE MACHE IHN VERBOTEN, EIN JISRAÉLIT MACHE IHN NICHT VERBOTEN, WEIL EIN JISRAÉLIT NICHT AM ŠABBATH HEIMZUKEHREN PFLEGT. R.ŠIMO͑N SAGT, SELBST AVER SEIN HAUS VERLASSEN HAT UND DEN ŠABBATH BEI SEINER TOCHTER IN DERSELBEN STADT VERBRINGEN GEHT, MACHE IHN NICHT VERBOTEN, WEIL ER ES SICH BEREITS AUS DEM SINN GESCHLAGEN HAT.

GEMARA. Rabh sagte: Die Halakha ist wie R.Šimo͑n. Dies gilt nur von einer Tochter, nicht aber von einem Sohne, denn die Leute sagen: Bellt dich ein Hund an, geh hinein, bellt dich eine Hündin an, geh hinaus74.

vi AUS EINEM BRÜNNEN ZWISCHEN ZWEI HÖFEN DARF MAN AM ŠABBATH NICHT SCHÖPFEN, ES SEI DENN, SIE HABEN IN DER MITTE EINE ZEHN HANDBREITEN HOHE SCHEIDEWAND GEMACHT, OB UNTEN ODER AM RANDE. R.ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGTE: DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, UNTEN, DIE SCHULE HILLELS SAGT, OBEN. R.JEHUDA SPRACH: DIE SCHEIDEWAND KANN JA NICHT MEHR SEIN ALS DIE WAND ZWISCHEN IHNEN75.

GEMARA. R.Hona erklärte: Unten76heißt wirklich unten, oben77 heißt wirklich oben; beides gilt vom Brunnen[becken], R.Jehuda erklärte: Unten heißt unterhalb des Wassers, oben heißt oberhalb des Wassers. Rabba b. R.Ḥanan sprach zu Abajje: R.Jehuda erklärt, unten heiße unterhalb des Wassers78, nicht wirklich unten [am Brunnenbecken], wohl deshalb, weil das Wasser sich vermischt; aber wenn unterhalb des Wassers vermischt es sich ja79ebenfalls!? Dieser erwiderte: Du hast das nicht gehört, was R.Jehuda im Namen Rabhs, und wie manche hinneigen, im Namen R.Ḥijas, gesagt hat, daß nämlich die Spitzen der Stäbe eine Handbreite aus dem Wasser hervorragen müssen.

Ferner: R.Jehuda erklärt, oben heiße oberhalb des Wassers, nicht wirklich oben [am Brunnenbecken], wohl deshalb, weil das Wasser sich vermischt; aber wenn oberhalb des Wassers vermischt es sich ja ebenfalls!? Dieser erwiderte: Du hast das nicht gehört, was Ja͑qob Qorḥa gesagt hat, daß nämlich die Spitzen der Stäbe eine Handbreite in das Wasser hineinragen müssen80.

Wieso sagt nun R.Jehuda, ein vier [Handbreiten breiter] Balken bewirke Erlaubnis81bei einer Ruine, und desgleichen sagte R.Naḥman im

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Namen des Rabba b.Abuha, ein vier [Handbreiten breiter] Balken bewirke Erlaubnis beim Wasser82, der Eimer gelangt ja zur anderen Seite und holt [von dort]!? Dieser erwiderte: Den Rabbanan ist es bekannt, daß der Eimer nicht mehr als vier Handbreiten auslenke.

Aber das Wasser vermischt sich ja unter dem Balken!?

Vielmehr, beim Wasser haben die Weisen erleichtert. So fragte R.Ṭabla den Rabh, ob die schwebende Wand eine Ruine zu erlaubtem Gebiete mache, und dieser erwiderte, die schwebende Wand sei nur beim Wasser zulässig, weil die Weisen beim Wasser erleichtert haben.

R.JEHUDA SPRACH: DIE SCHEIDEWAND KANN JA NICHT MEHR SEIN &C. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R.Jobḥanans: R.Jehuda sagte dies nach der Ansicht R.Joses, welcher sagt, die schwebende Wand mache erlaubt sogar auf dem Festlande. Wir haben nämlich gelernt: Läßt man die Wände [der Festhütte] von oben nach unten herabhängen, so ist sie, wenn sie drei Handbreiten vom Boden abstehen, unbrauchbar; ragen sie von unten nach oben, so ist sie, wenn sie zehn Handbreiten hoch sind, brauchbar. R.Jose sagt, wie von unten nach oben zehn, ebenso [genügen] von oben nach unten zehn83.

Dies ist aber nichts; weder ist R.Jehuda der Ansicht R.Joses, noch ist R.Jose der Ansicht R.Jehudas. R.Jehuda ist nicht der Ansicht R.Joses, denn R.Jehuda sagt es nur vom Hof-E͑rub, der ein rabbanitisches Gebot ist, nicht aber von der Festhütte, die ein Gebot der Tora ist. R.Jose ist nicht der Ansicht R.Jehudas, denn R.Jose sagt es nur von der Festhütte, wobei es sich um ein auszuübendes Gebot handelt, nicht aber vom Šabbath, wobei es sich um ein mit der Steinigung belegtes Verbot handelt. Wenn du aber einwendest: durch wen geschah es denn bei jenem Ereignis in Sepphoris84? Da geschah es nicht durch R.Jose, sondern durch R.Jišma͑él b. Jose. Als nämlich R.Dimi kam, erzählte er: Einst vergaßen sie die Torarolle noch am Tage85[ins Bethaus] zu bringen; da breiteten sie am folgenden Tage ein Laken über die Säulen86aus, holten die Torarolle und lasen aus ihr.

»Sie breiteten aus«; ist es denn von vornherein erlaubt, alle pflichten ja bei, daß mah am Šabbath kein provisorisches Zelt machen dürfe!?

Vielmehr, sie fanden auf den Säulen ausgebreitete Laken vor, da holten sie die Torarolle und lasen aus ihr.

Rabba sagte: R.Jehuda und R.Ḥanina b. A͑qiba lehrten das gleiche. R. Jehuda lehrte das, was wir eben gesagt haben, und R.Ḥanina b. A͑qiba, wie wir gelernt haben: R.Ḥanina b.A͑qiba sagte: Wenn ein Altan [über dem Wasser] vier zu vier Ellen hat, so darf man [in der Mitte] ein vier zu

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vier [Handbreiten großes Loch87] bohren und [Wasser] schöpfen. Abajje sprach zu ihm: Vielleicht ist dem nicht so; R.Jehuda ist zwar der Ansicht, daß man die Wand [fiktiv] nach unten dehne, nicht aber, daß man sie biege88und dehne. Oder R.Ḥanina b. A͑qiba ist vielleicht dieser Ansicht nur beim See von Ṭiberias, weil er einen Damm hat und von Dörfern und Gehegen umgeben ist, nicht aber bei anderen Gewässern89.

Abajje sagte: Nach der Lehre des R.Ḥanina b. A͑qiba darf [der Altan], wenn er knapp drei Handbreiten von der Wand entfernt ist, vier Ellen lang und etwas über elf [Handbreiten] breit90sein. Ist er stehend [angebracht]; so darf er zehn Handbreiten hoch und sechs Handbreiten nebst zwei Überschüssen breit91sein. R.Hona, Sohn des R.Jehošua͑, sagte: Befindet er sich in einem Winkel, so darf er zehn Handbreiten hoch und zwei Handbreiten nebst zwei Überschüssen breit92sein.

Es wird ja aber gelehrt: R.Ḥanina b.A͑qiba sagte, daß, wenn ein Altan [über dem Wasser] vier zu vier Ellen hat, man [in der. Mitte] ein Loch von vier zu vier [Handbreiten] bohre und [Wasser] schöpfe; in welchem Falle kann dies nun vorkommen!?

Wenn er mörserartig93ist.

vii AUS EINEM ÜBER DEN HOF SICH HINZIEHENDEN WASSERLAUF94DARF MAN AM ŠABBATH NICHT SCHÖPFEN, ES SEI DENN, MAN HAT AN SEINEM ZUFLUSS UND AN SEINEM AUSFLUSS EINE ZEHN HANDBREITEN HOHE SCHEIDEWAND GEMACHT. (R.JEHUDA SAGT, DIE [HOF]WAND ÜBER DIESEN GELTE ALS SCHEIDEWAND.) R.JEHUDA ERZÄHLTE: BEIM WASSERLAUF ZU ABEL GESCHAH ES, DASS MAN AUF BESTIMMUNG DER WEISEN AUS DIESEM AM ŠABBATH SCHÖPFTE. JENE ERWIDERTEN: WEIL ER DAS MASS95NICHT HATTE.

GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Hat man [eine Scheidewand] am Zufluß und nicht am Ausfluß oder am Ausfluß und nicht am Zufluß gemacht, so darf man daraus am Šabbath nicht schöpfen; nur wenn man eine zehn Handbreiten hohe Scheidewand am Ausfluß und am Zufluß gemacht hat. R.Jehuda sagt, die [Hof] wand über diesen gelte als Scheidewand. R.Jehuda erzählte: Beim Wasserlauf zu Abel geschah es, daß man auf Bestimmung der Weisen aus diesem am Šabbath schöpfte. Jene erwiderten: Soll dies ein Beweis sein? Weil er weder zehn Handbreiten tief noch vier breit war.

Ein Anderes lehrt: Wenn ein Wasserlauf sich den Fenstern entlang hinzieht, so darf man, wenn er weniger als drei [Handbreiten] hat, einen Eimer herunterlassen und schöpfen; hat er drei, so darf man keinen Eimer herunterlassen und schöpfen. R.Šimo͑n b. Gamliél sagt, hat er weniger als vier [Handbreiten], dürfe man einen Eimer herunterlassen und schöpfen; hat er vier, dürfe man keinen Eimer herunterlassen und schöpfen. — Wovon wird hier gesprochen: wollte man sagen, vom Wasserlaufe seihst, so dürfte ja R.Dimi, der, als er kam, im Namen R.Joḥanans sagte, es gehe kein Neutralgebiet unter vier [Handbreiten], diese Lehre [auf Grund eines Streites] von Tannaím gesagt hahen!? — Vielmehr, von den Ufern, und zwar bezüglich des Umtausches96. — Als R. Dimi kam, sagte er ja aber im Namen R.Joḥanans, auf einem Räume von weniger als vier zu vier [Handbreiten]97dürfen sowohl die Leute auf dem Privatgebiete als auch die Leute auf dem öffentlichen Gebiete ihre Last schultern, jedoch nicht tauschen!? — Da handelt es sich um Gebiete der Tora, hier aber um rabbanitische Gebiete98. — R.Joḥanan sagte

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es ja aber auch von rabbanitischen Gebieten!? Wir haben nämlich gelernt: Wenn zwischen zwei Höfen eine zehn Handbreiten hohe und vier breite Wand sich befindet, so müssen sie zwei und nicht [zusammen] einen E͑rub machen. Befinden sich auf dieser Früchte, so dürfen die einen von der einen Seite hinaufsteigen und essen und die anderen von der anderen Seite hinaufsteigen und essen. Wird die Wand99bis zehn Ellen durchbrochen, so können sie nach Belieben entweder zwei oder [zusammen] einen E͑rub machen, weil dies als Tür gilt; wenn aber mehr, so machen sie [zusammen] einen E͑rub und nicht zwei. Hierzu fragten wir, wie es denn sei, wenn sie keine vier [Handbreiten] hat, und Rabh erwiderte, sie befinde sich im Lufträume zweier Gebiete, und man dürfe auf dieser nichts um ein Haar weit fortbewegen, und R. Joḥanan erwiderte, die einen dürfen von der einen Seite [Früchte] hinaufbringen und essen, und die anderen dürfen von der anderen Seite hinaufbringen und essen. R.Joḥanan vertritt hierbei seine Ansicht, denn als R.Dimi kam, sagte er im Namen R.Joḥanans, auf einem Räume von weniger als vier zu vier [ Handbreiten ]100dürfen sowohl die Leute auf dem öffentlichen Gebiete als auch die Leute auf dem Privatgebiete ihre Last schultern, jedoch nicht tauschen101. — Diese Lehre102sagte Zee͑ri103. — Gegen Zee͑ri ist ja aus jener Lehre104ein Einwand zu entnehmen!? — Er bezieht es105auf das Wasser selbst. Nach R.Dimi aber streiten hierüber Tannaím. — Sollte doch [der Wasserlauf] als Nische eines Neutralgebietes106gelten!? Abajje b.Abin und R.Ḥanina b.Abin erklärten beide: Beim Neutralgebiete gibt es keine107Nischen. R.Aši erklärte: Du kannst sogar sagen, beim Neutralgebiete gebe es Nischen, aber nur anschließend, hierbei108aber ist es entfernt. Rabina erklärte: Wenn man an den Enden Schützen109gemacht hat. Die Rabbanan vertreten hierbei ihre Ansicht, und R.Šimo͑n b.Gamliél vertritt seine Ansicht110.

viii VON EINEM ALTAN ÜBER EINEM GEWÄSSER DARF MAN AM ŠABBATH NICHT SCHÖPFEN, ES SEI DENN, MAN HAT IHN111MIT EINER ZEHN HANDBREITEN HOHEN UMZÄUNUNG VERSEHEN, OB OBEN ODER UNTEN. DESGLEICHEN IST ES, WENN ES ZWEI ALTANE SIND, EINER ÜBER DEM ANDEREN, UND MAN ES AM OBEREN UND NICHT AM UNTEREN GEMACHT HAT, BEIDEN VERBOTEN, ES SEI DENN, SIE HABEN EINENRUB GEMACHT.

GEMARA. Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht des Ḥananja b.A͑qabja, denn es wird gelehrt: Ḥananja b.A͑qabja sagte: Wenn ein Altan vier zu vier [Ellen] hat, so bohre man darin ein Loch112von vier zu vier [Handbreiten] und schöpfe. R.Joḥanan erwiderte im Namen des R.Jose b.Zimra: R.Ḥananja b.A͑qabja erlaubte es nur beim See von Ṭiberias, weil er einen Damm hat und von Dörfern und Gehegen umgeben ist, nicht aber bei anderen Gewässern.

Die Rabbanan lehrten: Dreierlei erlaubte R.Ḥananj a b.A͑qabja den Leuten von Ṭiberias: Wasser vom Altan aus am Šabbath zu schöpfen, [Früchte] im Strauche zu verwahren und sich mit einem Handtuche abzutrocknen. Am Šabbath Wasser vom Altan aus zu schöpfen, wie wir eben gesagt haben. Welches Bewenden hat es mit der Verwahrung [von Früchten] im Strauche?

Es wird gelehrt: Wenn jemand sich frühmorgens aufmacht, um Abfall113zu sammeln, so macht er, wenn er ihn [frühmorgens sammelt], damit der Tau haften114bleibe, verunreinigungsfähig, wenn aber, um [am Tage] von seiner Arbeit nicht gestört zu werden, nicht verunreinigungsfällig. Bei den Leuten von Ṭiberias geschieht es gewöhnlich,

Blatt 88a

um von der Arbeit nicht gestört zu werden.

Welches Bewenden hat es mit dem Abtrocknen mit einem Handtuche?

Es wird gelehrt: Man darf sich [am Šabbath] mit einem Handtuche abtrocknen und es aufs Fenster legen, nur darf man es nicht den Badedienern geben, weil sie im Verdachte stehen, [es auszudrücken]; R.Šimo͑n sagt, man dürfe es auch in der Hand nach Hause bringen.

Rabba b. R.Hona sagte: Dies lehrten sie nur vom Schöpfen, das Fortgießen115ist jedoch verboten. R.Šezbi wandte ein: Womit ist es hierbei anders als bei der [Abfluß]grube116!?

Da sickert [das Wasser in die Erde] ein, hierbei aber nicht. Manche lesen: Rabba b.R.Hona sagte: Man glaube nicht, nur das Schöpfen sei erlaubt, nicht aber das Fortgießen, vielmehr ist auch das Fortgießen erlaubt. R.Šezbi sprach: Selbstverständlich, dies ist ja [ebenso wie bei] der [Abfluß] grube!?

Man könnte glauben, weil da [das Wasser] einsickert, hierbei aber nicht, so lehrt er uns.

DESGLEICHEN IST ES, WENN ES ZWEI ALTANE SIND, EINER &C. R.Hona sagte im Namen Rabhs: Dies nur, wenn sie nebeneinander sind, wenn aber [in der Breite] von einander entfernt, so ist es von dem oberen aus erlaubt. Rabh vertritt hiermit seine Ansicht, denn Rabh sagte, niemand könne etwas einem anderen durch die Luft verboten machen117.

Rabba sagte im Namen R.Ḥijas und R.Joseph im Namen R.Oša͑jas: Beim Šabbathgebiete hat [das Gesetz vom] Raube118Geltung, und die [benutzte] Ruine kehrt zum Eigentümer zurück.– Dies widerspricht sich ja selbst: du sagst, beim Šabbathgebiete habe [das Gesetz vom] Raube Geltung, wonach [der Besitzer die Ruine] erwirbt, dann aber: die Ruine kehrt zum Eigentümer zurück, wonach er sie nicht erwirbt!?

Er meint es wie folgt: beim Šabbathgebiete hat [das Gesetz vom] Raube Geltung, insofern als die Ruine zum Eigentümer zurückkehrt. Rabba sprach: Gegen diese Lehre wandten wir ein: Desgleichen ist es, wenn es zwei Altane sind, einer über dem anderen &c. Weshalb ist es beiden verboten, wenn du sagst, beim Šabbathgebiet habe [das Gesetz vom] Raube Geltung119!? R.Šešeth erwiderte: In dem Falle, wenn sie die Umzäunung [des oberen] gemeinsam gemacht haben.

Demnach120 sollte es [verboten sein], auch wenn sie [eine Umzäunung] am unteren gemacht haben!?

Wenn sie eine solche am unteren machen, so bekunden sie: ich will mit dir nichts gemein haben.

ix IN EINEM HOFE, DER WENIGER ALS VIER ELLEN HAT, DARF MAN AM ŠABBATH KEIN WASSER AUSGIESSEN, ES SEI DENN, MAN HAT DARIN EINE [ABFLUSS]-GRUBE GEMACHT, DIE VOM GRUBENRAND BIS UNTEN ZWEI SEÁ FASST, OB INNERHALB ODER AUSSERHALB [DES HOFES]; NUR MUSS MAN SIE, WENN AUSSERHALB, BEDECKEN, INNERHALB BRAUCHT MAN SIE NICHT ZU BEDECKEN. x R.ELIE͑ZER B. JA͑QOB SAGTE: IE͑N EINER VIER ELLEN BEDECKTEN GOSSE AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE DARF MAN AM ŠABBATH WASSER AUSGIESSEN; DIE WEISEN SAGEN, SELBST WENN DAS DACH ODER DER HOF HUNDERT ELLEN GROSS IST, DÜRFE MAN NICHT [DIREKT] IN DIE GOSSE GIESSEN, VIELMEHR GIESSE MAN AUFS DACH, VON DEM DAS WASSER IN DIE GOSSE ABFLIESST. DER HOF UND DIE VERANDA WERDEN MITEINANDER ZU DEN VIER ELLEN VEREINIGT. xi DESGLEICHEN AUCH, WENN VON ZWEI EINANDER GEGENÜBERLIEGENDEN BAUWERKEN121[DIE BEWOHNER] DES EINEN EINE [ABFLUSS]GRUBE GEMACHT HABEN UND DIE DES ANDEREN KEINE [ABFLUSS]GRUBE GEMACHT HABEN: DIE EINE [ABFLUSS]GRUBE GEMACHT HABEN, DÜRFEN ES, DIE KEINE GEMACHT HABEN, DÜRFEN ES NICHT122.

GEMARA. Aus welchem Grunde? Rabh erwiderte: Weil ein Mensch täglich zwei Seá Wasser zu verbrauchen pflegt. Ist [der Hof] vier Ellen

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groß, so will man ihn sprengen, ist er kleiner, so will man es fortgießen; daher ist es, wenn man eine [Abfluß] grube gemacht hat, erlaubt, wenn aber nicht, verboten123. R.Zera erklärte: Bei vier Ellen sickert [das Wasser in die Erde] ein, wenn weniger als vier Ellen, sickert es nicht ein.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? Abajje erwiderte: Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen, wenn er lang und schmal124ist.

Wir haben gelernt: Der Hof und die Veranda werden miteinander zu den vier Ellen vereinigt. Erklärlich ist dies nach R.Zera, gegen Rabh ist dies ja aber ein Einwand125!? R.Zera erklärte es nach Rabh: Wenn die Veranda über den ganzen Hof geht.

Komm und höre: In einem Hofe, der keine vier zu vier Ellen hat, darf man am Šabbath kein Wasser ausgießen. Erklärlich ist dies nach Rabh, gegen R.Zera ist dies ja aber ein Einwand126!?

R.Zera kann dir erwidern: dies nach den Rabbanan, während unsere Mišna die Ansicht des R.Elie͑zer b. Ja͑qob vertritt.

Was veranlaßt R.Zera, unsere Mišna nach R.Elie͑zerb. Ja͑qob zu erklären!? Raba erwiderte: Unsere Mišna ist ihm auffallend; weshalb lehrt er: in einem Hofe, der weniger hat, er sollte doch lehren: in einem Hofe, der nicht vier zu vier Ellen hat!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß sie die Ansicht des R.Elie͑zer b. Ja͑qob127vertritt. Schließe hieraus.

Wenn aber der Schlußsatz die Ansicht des R.Elie͑zer b. Ja͑qob lehrt, so ist ja der Anfangssatz nicht nach R.Elie͑zer b. Ja͑qob!?

Die ganze [Mišna] ist nach R.Elie͑zer b. Ja͑qob, nur ist sie lückenhaft und muß wie folgt lauten: In einem Hofe, der weniger als vier Ellen hat, darf man am Šabbath kein Wasser ausgießen; hat er aber vier Ellen, so darf man ausgießen, denn R.Elie͑zer b. Ja͑qob sagt, man dürfe in eine vier Ellen bedeckte Gosse auf öffentlichem Gebiete am Šabbath Wasser ausgießen.

R.ELIE͑ZER B.JÂQOB SAGTE:IN EINER BEDECKTENGOSSE. Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht Ḥananjas, denn es wird gelehrt: Ḥananja sagt, auch wenn das Dach hundert Ellen groß ist, dürfe man auf dieses nicht gießen, weil das Dach [das Wasser] nicht aufsaugt, sondern es abfließen läßt. Es wird gelehrt: Diese Worte gelten nur vom Sommer, in der Regenzeit aber darf man unbeschränkt [Wasser] ausgießen und es wiederholen.

Aus welchem Grunde? Raba erwiderte: Man hat dann nichts dagegen, wenn das Wasser auf der Stelle128aufgesogen wird. Abajje sprach zu ihm: Auch beim Ausgußwasser129hat man ja nichts dagegen, wenn es auf der Stelle aufgesogen wird, dennoch lehrt er, daß man es nicht [in die Gosse] gießen dürfe!? Dieser erwiderte: Was sollte da berücksichtigt werden: wenn etwa die Beschmutzung seines Hofes, so ist er ja dann ohnehin schmutzig, und wenn etwa, man würde sagen, aus seiner Rinne fließe Wasser, so fließen ja dann alle Rinnen.

R.Naḥman sagte: In der Regenzeit darf man, wenn die [Abfluß]-grube zwei Seá faßt, zwei Seá, und wenn sie eine Seá faßt, eine Seá gießen; im Sommer darf man, wenn sie zwei Seá faßt, zwei Seá, und wenn sie eine Seá faßt, überhaupt nichts gießen.

Sollte man doch auch im Sommer, wenn sie eine Seá faßt, eine Seá gießen dürfen!?

Es ist zu berücksichtigen, man könnte zwei Seá zu gießen verleitet werden.

Dies sollte ja auch in der Regenzeit berücksichtigt werden!?

Was sollte dann berücksichtigt werden: wenn etwa die Beschmutzung [seinesHofes], so ist er ja dann ohnehin schmutzig, und wenn etwa, man würde sagen, aus seiner Rinne fließe Wasser, so fließen ja dann alle Rinnen. Abaj je sagte: Daher sogar auch ein Kor und zwei Kor.

DESGLEICHEN AUCH, WENN VON ZWEI EINANDER GEGENÜBERLIEGENDEN BAUWERKEN. Raba sagte: Selbst wenn sie [zusammen] einen E͑rub gemacht haben. Abajje sprach (zu ihm): Aus welchem Grunde: wollte man sagen, weil [zwei] mehr Wasser verbrauchen, so wird ja gelehrt, man dürfe, ob in eine [Abfluß]grube, ein Brackgefäß, einen Teich oder ein Boot, selbst wenn sie am Vorabend des Šabbaths mit Wasser gefüllt worden sind, am Šabbath Wasser gießen!?

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Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: Raba sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn sie [zusammen] keinen E͑rub gemacht haben, haben sie aber einen E͑rub gemacht, so ist es ihnen erlaubt.

Weshalb nicht, wenn sie keinen E͑rub gemacht haben? R.Aši erwiderte: Mit Rücksicht darauf, sie könnten verleitet werden, [das Wasser] in Gefäßen aus ihrer Wohnung [nach der Grube] zu bringen.


  1. Das man sich außerhalb des Weichbildes seines Wohnortes durch Niederlegen eines E͑. für den Š. reservieren kann.↩︎

  2. Od. andere Genußmittel, die als E͑. bestimmt werden.↩︎

  3. Am Vorabend des Šabbaths.↩︎

  4. Da er sich später dafür entschieden hat; fiktiv besteht die Entscheidung schon beim Niederlegen des E.s.↩︎

  5. Unter »gerechnet« ist zu verstehen, wenn ihm dies bekannt war; hat er vom e͑. überhaupt nichts gewußt, so ist die rückwirkende Kundgebung wirkungslos.↩︎

  6. Solange ruft, bis die Mutter wirklich kommt.↩︎

  7. Während RA. das 6. Lebensjahr als Grenze angibt.↩︎

  8. Nach dem Wortlaute dieser Lehre ist das 6. Jahr nicht einbegriffen.↩︎

  9. In diesem Falle gehört es bis zum 6. Lebensjahre zur Mutter.↩︎

  10. An einer anderen Stelle.↩︎

  11. Die selbstständig handeln können.↩︎

  12. Nach dem einen ist die Mahlzeit am Š. reichhaltiger, nach dem anderen ißt man weniger, da man dann 3 (bezw. 4) Mahlzeiten u. am Alltag nur 2 Mahlzeiten abhält.↩︎

  13. Wenn jemand in einem aussätzigen Hause so lange verweilt, als man die Hälfte eines solchen Brotes aufessen kann, so sind seine Kleider unrein; cf. supra Blatt 4a.↩︎

  14. Hat man ein solches Quantum unreiner Speisen gegessen, so darf man nichts Geheiligtes essen.↩︎

  15. Die Š.mahlzeit ist reichhaltiger, trotzdem man an diesem Tage 3mal ißt.↩︎

  16. 1 Sela͑ hat 48 Pondion (= Dupondion) u. 1 Seá hat 6 Kab; bei einem Preise von ¼ Sela͑ (12 Pondion) für die Seá hat das für 2 Mahlzeiten reichende Pondionbrot ½ Kab.↩︎

  17. 2 Teile (= ⅔) eines ⅓ Kab großen Brotes reichen nach ihm für 2 Mahlzeiten.↩︎

  18. Nach RJ., der vom Ladenpreise spricht.↩︎

  19. Nach RJ., der vom Ladenpreise spricht.↩︎

  20. Es ist nicht genau die Hälfte.↩︎

  21. Auf jeden Fall stimmt dies mit dem Quantum eines halben Peras weder nach R.Jehuda noch nach R.Jose überein.↩︎

  22. ½ Kab hat 12 Eier, u. da nach R.Ḥisda die Hälfte als Verdienst des Krämers abzuziehen ist, so hat das Pondionbrot 6 Eier.↩︎

  23. Modius, hier mit Seá identisch.↩︎

  24. In den Ausgaben verstümmelt u. von Raschi als »Name der Seá« erklärt. Weiter wird zwar von einer Teighebe gesprochen, was aber durchaus nicht beweist, daß es sich in diesem Falle um Getreide handelte.↩︎

  25. So nach den Tosaphoth (die Ausgaben haben: acht); die Teighebe beträgt ein Vierundzwanzigstel, demnach hat die Seá ohne Teighebe 207 u. mit dieser 216 Eier.↩︎

  26. Nach R. hat die Hälfte eines Peras 2 Eier u. etwas darüber.↩︎

  27. Die Seá Rabbis hatte 217 Eier, von der ein Drittel 72⅓ beträgt, während ½ Seá der Wüste 72 Eier hat.↩︎

  28. Bamidbar 15,20.↩︎

  29. Schemot 16,36.↩︎

  30. Der oberen Stockwerke, die eine gemeinsame Treppe zum Hofe hat.↩︎

  31. Innerhalb 10 Hb.n von der Galerie.↩︎

  32. Zwischen 2 Höfen, die durch einen Raum getrennt u. nicht durch einen E͑. verbunden sind.↩︎

  33. Cf. supra Blatt 76a.↩︎

  34. Wenn die Sache 10 Hb.n hoch geworfen werden muß.↩︎

  35. Cf. supra Blatt 76b.↩︎

  36. In eine Tiefe von 10 Hb.n; unter »Werfen« und »Hinableilen« ist das Hantieren von unten nach oben, bezw. von oben nach unten zu verstehen.↩︎

  37. Cf. supra Blatt 78b.↩︎

  38. Cf. supra Blatt 77a.↩︎

  39. Cf. supra Blatt 77a.↩︎

  40. Weil sie sie einander verboten machen.↩︎

  41. Zum Verkehr mit diesem.↩︎

  42. Weil sie sie einander verboten machen.↩︎

  43. Nach der ersten Auffassung: zu den Söllern.↩︎

  44. Der Inhalt der Grube od. das Wasser liegt ja tiefer als das Niveau des Bodens und ist für die Bewohner der Galerie nur durch Hinableiten zu erreichen, nach der Ansicht Šemuéls.↩︎

  45. Der nicht vermindert wird.↩︎

  46. Vom Felsen muß dies gelehrt werden, damit man wisse, daß es sich um eine gleich diesem nicht zu reduzierende Grube handle.↩︎

  47. Vom Söller aus nach unten gemessen.↩︎

  48. Vom Söller aus nach unten gemessen.↩︎

  49. Das Loch umzäunt, durch welches Wasser aus dem darunter befindlichen See geschöpft wird; ausführl. weiter Blatt 87b.↩︎

  50. Der Verkehr erfolgt bei beiden durch Hinableiten.↩︎

  51. Dh. keine 10 Hb.n von einander entfernt sind.↩︎

  52. Dies gilt von dem Falle, wenn der Balkon, wo sich die Leiter befindet, keine 10 Hb.n vom Boden entfernt ist, u. obgleich dieser von der Straße aus nicht benutzt werden darf, ist es verboten.↩︎

  53. Wofür er auch bei 10 Hb.n verwendbar ist, somit steht er mit der Straße in Verbindung.↩︎

  54. RJ. war ein Schüler R.s u. Š.s; von einem dieser beiden wird er es wohl gehört haben.↩︎

  55. Der Brunnen befindet sich innerhalb 4 Hb.n, u. man braucht überhaupt keine Vorrichtung, um aus diesem schöpfen zu dürfen.↩︎

  56. Wenn die Vorübergehenden es tatsächlich benutzen; cf. Anm. 50.↩︎

  57. Das Loch umzäunt, durch welches Wasser aus dem darunter befindlichen See geschöpft wird; ausführl. weiter Blatt 87b.↩︎

  58. In unserem Falle vom Brunnen dagegen gleichen sie einander.↩︎

  59. Nur eine Tür kann den Verkehr verbinden; beiden sollte der Verkehr mit den Ruinen verboten sein, da sie, von welchem Falle es hier handelt, mit keinem durch eine Tür verbunden sind.↩︎

  60. Die Ruinen sind von einander getrennt, während der Verkehr mit der mittelsten beiden verboten ist.↩︎

  61. Zwischen öffentlichem u. Privatgebiete.↩︎

  62. Cf. supra Blatt 77a, Anm. 12.↩︎

  63. Daß man durch die Luft für einen andern nicht verboten machen könne.↩︎

  64. Obgleich der Gegenstand in der Luft, oberhalb 10 Hb.n, die nicht mehr zum öffentlichen Gebiete gehört, bewegt wird.↩︎

  65. Den Verkehr im Hofe.↩︎

  66. Wörtl. Handfassung; ähnl. deutsch: Fuß fassen.↩︎

  67. Für die Durchgangsgasse; cf. supra Blatt 67b, Anm. 121.↩︎

  68. Der sehr vermögend war u. in allen seinen fremden Personen zur Verfügung gestellten Häusern Wertgegenstände liegen hatte.↩︎

  69. Tehillim 61,8.↩︎

  70. Der Reiche ist imstande, Gnade u. Wohltat auszuüben.↩︎

  71. Gewährt dem Hauseigentümer Zutritt.↩︎

  72. Der Bewohner den Hof, weil er den Gegenstand entfernen kann.↩︎

  73. Cf. Anm. 68, mut. mut.↩︎

  74. Der zankende Schwiegersohn, bezw. die zankende Schwiegertochter.↩︎

  75. Den beiden Höfen.↩︎

  76. Bezieht sich auf den Streit zwischen Š. u. H.↩︎

  77. Bezieht sich auf den Streit zwischen Š. u. H.↩︎

  78. Am Brunnenboden.↩︎

  79. Wenn das Wasser höher ist als die Scheidewand.↩︎

  80. Nach Š. ist eine vollständige Scheidewand erforderlich, nach H. nur oben eine Teilung.↩︎

  81. Wenn ein Balken aus der Wand einer Ruine bis zur anderen hinüberragt, so darf man am Š. unter diesem umhertragen.↩︎

  82. Wenn er einen Brunnen zwischen zwei Höfen teilt.↩︎

  83. Sie brauchen überhaupt nicht bis zur Erde zu reichen.↩︎

  84. Wo die schwebende Wand am Š. erlaubt wurde; RJ. war da Ortsgelehrter.↩︎

  85. Am Vorabend des Š.s.↩︎

  86. Um zwischen dem Hause, in dem die Torarolle sich befunden hatte, u. dem Bethause einen abgegrenzten Durchgang zu bilden.↩︎

  87. Vier E.n haben 24 Hb.n, somit ist das Loch von einer als stehend gedachten Wand von 10 Hb.n umgeben.↩︎

  88. In unserem Falle hat das Loch ringsum keine Wände, sondern einen flachen Boden, der als stehende Wand gedacht werden muß.↩︎

  89. Wie weiter folgt, galt die Erlaubnis RḤ.s nur für die Einwohner von Ṭiberias.↩︎

  90. Die Entfernung unter 3 Hb.n gilt nicht als Lücke, somit ist der Altan mit der Wand vereinigt; wenn man in der Mitte den Abstand in der Länge von 4 Hb.n um 1 Hb. erweitert, wird dadurch ein 4 Hb.n großes Loch mit einer 10 Hb.n hohen Umzäunung gebildet.↩︎

  91. Wenn er 4 Hb.n von der Wand entfernt ist u. eine Hb. nebst Überschuß an jeder Seite als nach der Wand gebogen gedacht wird, so wird dadurch ebenfalls ein 4 Hb.n großes Loch mit einer 10 Hb.n hohen Umzäunung gebildet.↩︎

  92. Wenn man ihn stehend stellt; cf. Anm. 86 mut. mut.↩︎

  93. Sollte nicht אסיתא eine Nebenbedeutung haben, so ist der Vergleich etwas dunkel; gemeint ist, der Altan müsse ein flaches Gerüst bilden, das mit einer Wand in gar keiner Berührung steht.↩︎

  94. Der im Privatgebiete als Neutralgebiet gilt.↩︎

  95. Um als besonderes Gebiet zu gelten, 10 Hb.n tief u. 4 Hb.n breit.↩︎

  96. Dh. den Eimer ans Ufer hinstellen u. von da aus in den Wasserlauf herablassen; falls das Ufer 3 bezw. 4 Hb.n hat, gilt es als besonderes Gebiet, u. es ist verboten.↩︎

  97. Zwischen öffentlichem u. Privatgebiet.↩︎

  98. Cf. supra Blatt 77a, Anm. 13.↩︎

  99. Zwischen 2 Höfen.↩︎

  100. Zwischen öffentlichem u. Privatgebiet.↩︎

  101. Im Falle von der Hand zwischen 2 Höfen, handelt es sich um 2 Privatgebiete, wobei die Translozierung nur rabbanitisch verboten ist.↩︎

  102. Wonach auch bei rabbanitischen Gebieten das Austauschen verboten ist.↩︎

  103. Im Namen RJ.s, während RD. gegen ihn streitet.↩︎

  104. Vom Wasserlauf, aus der zu entnehmen ist, daß es auf rabbanit. Gebiete erlaubt ist.↩︎

  105. Den Streit zwischen RŠ. u. den Weisen.↩︎

  106. Eine Nische in einer Wand auf öffentl. Gebiete gehört zum öffentl. Gebiete (cf. Sab. Blatt 7b); ebenso sollte auch der Wasserlauf, auch wenn er im Hofe die für ein besonderes Gebiet (Neutralgebiet) erforderliche Breite nicht hat, als solches gelten, da er sie außerhalb der Stadt hat.↩︎

  107. Es ist kein nach der Tora geltendes Sondergebiet, u. die Vertiefung bezvv. die Verlängerung gleicht nicht diesem selber.↩︎

  108. Beim Wasser laufe, der die erforderliche Breite erst in einer Entfernung hat.↩︎

  109. Die in der Mitte 3 bezw. 4 Hb.n durchbrochen sind; auf die Breite dieser Unterbrechung bezieht sich der obige Streit zwischen RŠ. u. den Rabbanan.↩︎

  110. Bei welchem Abstande eine Verbindung erfolgt; cf. supra Blatt 9a.↩︎

  111. Oder das in diesem befindliche 4×4 Handbreiten große Loch.↩︎

  112. Eine Umzäunung ist nicht nötig, weil die Wandung des Loches fiktiv 10 Hb.n nach unten gezogen wird.↩︎

  113. Von Getreide u. Früchten, zBs. Stroh, Stoppeln, Strauch udgl., um darin Früchte aufzubewahren.↩︎

  114. Damit er feucht bleibe. Früchte werden nur dann verunreinigungsfähig, wenn sie auf Wunsch des Eigentümers befeuchtet worden sind; cf .Wajikra 11,38.↩︎

  115. Durch das im Altan befindliche Loch, weil das Wasser vom Strome fortgetragen wird.↩︎

  116. In die man Wasser gießen darf, obgleich es fortgetragen wird.↩︎

  117. Cf. supra Blatt 85a, Anm. 52 mut. mut.↩︎

  118. Die geraubte Sache geht in den Besitz des Räubers über; auch die Benutzung einer fremden Ruine am Š. ist Raub.↩︎

  119. Durch die Umzäunung des oberen Altans gehört der ganze Raum unter diesem bis zum Wasser zu diesem; wenn durch den unteren das Schöpfen verboten wird, so wird von ihm das fremde, also geraubte Gebiet, wohl erworben.↩︎

  120. Wenn die unteren am oberen beteiligt sind.↩︎

  121. Und der dazwischenliegende Hof keine 4 E.n groß ist.↩︎

  122. Das Wasser auf den Hof gießen.↩︎

  123. Man will das Wasser nur fortgießen, und man kann veranlaßt werden, es direkt auf das öffentl. Gebiet zu gießen.↩︎

  124. Ein solcher wird nicht gesprengt.↩︎

  125. Wenn meiner Ecke die Veranda sich befindet, ist der Hof nicht mehr 4eckig.↩︎

  126. Er muß demnach viereckig sein.↩︎

  127. Nach dem nicht die Form, sondern der Umfang maßgebend ist.↩︎

  128. Da der Hof ohnehin schmutzig ist.↩︎

  129. Das man in die Gosse gießt; das Gießen in diese ist verboten, auch wenn deren Boden groß genug ist, um das Wasser an Ort und Stelle aufzusaugen.↩︎