Pessachim Kapitel 6

Der Talmud, Traktat (Massechet Pessachim) in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt

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Blätter/Dapim

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Übersetzung

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FOLGENDE VERRICHTUNGEN AM PESAHOPFER VERDRÄNGEN DEN ŠABBATH: DAS SCHLACHTEN, DAS BLUTSPRENGEN, DAS AUSKRATZEN DER EIN GEWEIDE UND DIE AUFRÄUCHERUNG DER FETTSTÜCKE; DAS BRATEN ABER UND DAS ABSPÜLEN DER EINGEWEIDE VERDRÄNGEN DEN ŠABBATH NICHT. DAS HINTRAGEN1, DIE HERBEISCHAFFUNG VON AUSSERHALB DES ŠABBATHGEBIETES UND DIE ABLÖSUNG EINER IHM ANHAFTENDEN BLATTER VERDRÄNGEN DEN ŠABBATH NICHT; R. ELIE͑ZER SAGT, SIE VERDRÄNGEN IHN WOHL. R. ELIE͑ZER SPRACH: DIES IST AUS EINEM SCHLUSSE ZU FOLGERN: WENN DAS SCHLACHTEN, DAS EINE RICHTIGE ARBEIT IST, DEN ŠABBATH VERDRÄNGT, WIE SOLLTEN DIESE [VERRICHTUNGEN], DIE NUR DES FEIERNS WEGEN [VERBOTEN SIND], NICHT DEN ŠABBATH VERDRÄNGEN!? R. JEHOŠUA͑ ERWIDERTE IHM: DAS FEST BEWEIST ES: AN DIESEM IST DAS ERLAUBT, WAS EINE ARBEIT IST, DENNOCH VERBOTEN, WAS DES FEIERNS WEGEN [VERBOTEN IST]. R. ELIE͑ZER ENTGEGNETE IHM: WAS SOLL DIES, JEHOŠUA͑: WIESO IST VON FREIGESTELLTEM EIN BEWEIS FÜR GEBOTENES2 ZU ENTNEHMEN!? R. AQIBA ERWIDERTE UND SPRACH: DIE BESPRENGUNG3 BEWEIST ES: SIE IST EIN GEBOT, AUCH IST SIE NUR DES FEIERNS WEGEN [VERBOTEN], DENNOCH VERDRÄNGT SIE DEN ŠABBATH NICHT; SO WUNDERE DICH AUCH ÜBER JENE NICHT, DASS SIE, OBGLEICH SIE GEBOTENES UND NUR DES FEIERNS WEGEN [VERBOTEN] SIND, DEN ŠABBATH NICHT VERDRÄNGEN. R. ELIE͑ZER ENTGEGNETE IHM: AUCH DIES BESTREITE ICH: WENN DAS SCHLACHTEN, DAS EINE RICHTIGE ARBEIT IST, DEN ŠABBATH VERDRÄNGT, UM WIEVIELMEHR DIE BESPRENGUNG, DIE NUR DES FEIERNS WEGEN [VERBOTEN] IST.

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R. AQIBA ERWIDERTE IHM: ODER UMGEKEHRT: WENN DAS BESPRENGEN, DAS NUR DES FEIERNS WEGEN [VERBOTEN] IST, DEN ŠABBATH NICHT VERDRÄNGT, UM WIEVIEL WENIGER DAS SCHLACHTEN, DAS EINE RICHTIGE ARBEIT IST. R. ELIE͑ZER ENTGEGNETE IHM: AQIBA, DU HEBST DEMNACH EIN GEBOT DER TORA AUF: zwischen den Abenden, zur festgesetzten Zeit, SOWOHL AM WOCHENTAGE ALS AUCH AM ŠABBATH. DIESER ERWIDERTE: MEISTER4, BEWEISE MIR EINE FESTGESETZTE ZEIT FÜR JENE5 WIE ES EINE FESTGESETZTE ZEIT FÜR DAS SCHLACHTEN GIBT! R. AQIBA SAGTE EINE REGEL: JEDE ARBEIT, DIE MAN AM VORABEND DES ŠABBATHS VERRICHTEN KANN, VERDRÄNGT DEN ŠABBATH NICHT, DAS SCHLACHTEN ABER, DAS MAN AM VORABEND DES ŠABBATHS NICHT VERRICHTEN KANN, VERDRÄNGT DEN ŠABBATH.

GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Diese Lehre war den Söhnen Betheras entgangen. Einst fiel der vierzehnte auf einen Šabbath, und diese hatten es vergessen und wußten nicht, ob [die Herrichtung] des Pesaḥopfers den Šabbath verdränge oder nicht. Da fragten sie: Gibt es vielleicht jemand, der weiß, ob [die Herrichtung] des Pesaḥopfers den ŠABBATH verdränge oder nicht? Man erwiderte ihnen: Es gibt hier einen Mann, der aus Babylonien herkam, Hillel der Babylonier ist sein Name; er famulierte bei zwei Großen des Zeitalters, Šema͑ja und Ptollion, und er weiß, ob [die Herrichtung] des Pesaḥopfers den Šabbath verdränge oder nicht. Darauf ließen sie ihn rufen und fragten ihn: Weißt du vielleicht, ob [die Herrichtung] des Pesaḥopfers den Šabbath verdränge oder nicht? Er erwiderte ihnen: Haben wir etwa nur ein Pesaḥopfer im Jahre, das den Šabbath verdrängt, wir haben ja weit mehr als zweihundert Pesaḥopfer6 im Jahre, die den Šabbath verdrängen. Jene fragten ihn: Woher weißt du dies? Dieser erwiderte: Beim Pesaḥopfer heißt es festgesetzte Zeit und beim beständigen Opfer heißt es7 festgesetzte Zeit, wie nun das beständige Opfer, bei dem es festgesetzte Zeit heißt, den Šabbath verdrängt, ebenso verdrängt das Pesaḥopfer, bei dem es festgesetzte Zeit heißt, den Šabbath. Ferner ist dies [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn das beständige Opfer, [dessen Unterlassung] nicht mit der Ausrottung belegt ist, den Šabbath verdrängt, um wieviel mehr verdrängt ihn das Pesaḥopfer, [dessen Unterlassung] mit der Ausrottung belegt ist. Da setzten sie ihn an die Spitze und wählten ihn zum Fürsten. Darauf trug er den ganzen Tag über die Vorschriften des Pesaḥfestes vor. Alsdann begann er sie durch Worte zu kränken, indem er zu ihnen sprach: Was veranlaßte, dass ich aus Babylonien hergekommen und Fürst über euch geworden bin? Doch nur euere Trägheit, dass ihr bei den zwei Großen des Zeitalters, Šema͑ja und Ptollion, nicht famuliert habt. Darauf fragten sie ihn: Meister, wie ist es, wenn man am Vorabend des Šabbaths das Messer mitzubringen vergessen hat? Er erwiderte ihnen: Diese Lehre habe ich zwar gehört, jedoch vergessen; lasse man doch die Jisraéliten [selbst handeln], denn wenn sie auch keine Propheten sind, so sind sie Kinder von Propheten. Am folgenden Tage8 steckte es jeder, der ein Lamm brachte, in die Wolle, und der ein Zicklein brachte, zwischen die Hörner. Als er dieses Verfahren sah, erinnerte er sich auch der Halakha und sprach: Dies eben ist mir von Šema͑ja und Ptollion überliefert worden.

Der Meister sagte: Beim Pesaḥopfer heißt es festgesetzte Zeit, und beim beständigen Opfer heißt es festgesetzte Zeit, wie nun das beständige Opfer, bei dem es festgesetzte Zeit heißt, den Šabbath verdrängt, ebenso verdrängt das Pesaḥopfer, bei dem es festgesetzte Zeit heißt, den Šabbath. Woher wissen wir vom beständigen Opfer selbst, dass es den Šabbath verdränge: wollte man sagen, weil es bei diesem zur festgesetzten Zeit heißt, so heißt es ja auch beim Pesaḥopfer9 zur festgesetzten Zeit; vielmehr ist es hier aus [den Worten] festgesetzte Zeit nicht zu entnehmen, ebenso ist es auch da aus [den Worten] festgesetzte Zeit nicht zu entnehmen!?

Vielmehr, die Schrift sagt:10 das Brandopfer von Šabbath zu Šabbath, außer dem beständigen Opfer, demnach ist das beständige Opfer am ŠABBATH darzubringen.

Der Meister sagte: Ferner ist dies [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn das beständige Opfer, [dessen Unterlassung] nicht mit der Ausrottung belegt ist, den Šabbath verdrängt, um wieviel mehr verdrängt ihn das Pesaḥopfer, [dessen Unterlassung] mit der Ausrottung belegt ist. Dies ist ja aber zu widerlegen: wohl das beständige Opfer, weil es beständig ist und vollständig verbrannt wird!?

Zuerst sagte er ihnen [den Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, und als sie diesen widerlegten, sagte er ihnen die Wortanalogie.

Wozu ist, wo dies aus einer Wortanalogie zu entnehmen ist, [der Schluß] von Leichteren auf das Schwerere nötig!?

Diesen sagte er nur für sie: allerdings ist euch die Wortanalogie nicht überliefert worden, und niemand darf selber [eine Lehre] durch Wortanalogie deduzieren, aber [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, durch den jeder [eine Lehre] deduzieren darf, sollte ja für euch entscheidend sein. Darauf erwiderten sie ihm, dieser [Schluß vom] Leichteren auf das Schwerere sei widerlegbar.

Der Meister sagte: Am folgenden Tage steckte es jeder, der ein Lamm brachte, in die Wolle, und der ein Zicklein brachte, zwischen die Hörner.

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Man läßt ja Geheiligtes eine Arbeit verrichten!?

Man verfahre nach Hillel, denn es wird gelehrt: Man erzählt von Hillel, dass während seines Lebens niemand an seinem Brandopfer eine Veruntreuung begangen habe, denn er ließ es profan in den Tempel bringen und heiligte es da; dann stützte er darauf11 seine Hand und schlachtete es.

Wieso darf man das Pesaḥopfer am Šabbath heiligen, wir haben ja gelernt: Man darf nichts heiligen, noch Schätzgelübde12oder Banngelübde13tun, noch die Hebe oder den Zehnten abheben; dies alles sagten sie vom Feste, und um so mehr gilt dies vom Šabbath!?

Dies gilt nur von Verpflichtungen, für die keine Zeit festgesetzt ist, solche aber, für die eine Zeit festgesetzt ist, darf man heiligen. So sagte auch R. Joḥanan, man dürfe sein Pesaḥopfer am Šabbath und das Festopfer am Feste heiligen.

Man läßt es ja Last tragen!?

Dies erfolgt wie unbeabsichtigt14.

Allerdings ist es, wenn wie unbeabsichtigt, kein Verbot der Tora, aber immerhin ist es ja ein rabbanitisches Verbot!?

Das fragten sie ihn eben: darf man zur Ausübung eines Gebotes etwas wie unbeabsichtigt tun, was nach der Tora erlaubt, jedoch des Feierns wegen verboten ist? Darauf erwiderte er ihnen: er habe diese Lehre gehört und vergessen; man lasse aber die Jisraéliten [selbst handeln], denn wenn sie auch keine Propheten sind, so sind sie Kinder von Propheten.

R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wer sich überhebt, den verläßt, wenn er ein Weiser ist, die Weisheit, und wenn er ein Prophet ist, die Prophetie. Ist er ein Weiser, so verläßt ihn die Weisheit, wie dies bei Hillel geschah, denn nachdem er, wie der Meister erzählte, sie durch Worte zu kränken begann, mußte er zu ihnen sagen, er habe jene Lehre gehört und vergessen. Ist er ein Prophet, so verläßt ihn die Prophetie, wie dies bei Debora geschah, denn es heißt:15 es gebrach an Edlen in Jisraél, bis ich, Debora, aufgestanden bin, aufgestanden bin ich, eine Mutter in Jisraél etc., und darauf folgt:16 wache auf, wache auf, Debora, wache auf, wache auf, singe ein Lied etc..

Reš Laqiš sagte: Wer in Zorn gerät, den verläßt, wenn er ein Weiser ist, die Weisheit, und wenn er ein Prophet ist, die Prophetie. Ist er ein Weiser, so verläßt ihn die Weisheit, wie das bei Moše geschah, denn es heißt:17 da zürnte Moše über die Anführer des Heeres etc., und darauf folgt:18 da sprach Elea͑zar, der Priester, zu den Kriegsleuten, die in den Kampf gezogen waren: Das ist die Gesetzesbestimmung, die der Herr Moše anbefohlen hat etc., demnach hatte Moše es vergessen. Ist er ein Prophet, so verläßt ihn die Prophetie, wie dies bei Eliša͑ geschah, denn es heißt:19 wenn ich auf Jehošaphat, den König von Jehuda nicht Rücksicht nähme, ich wollte auf dich nicht blicken noch dich ansehen etc., und darauf folgt:20 jetzt aber holt mir einen Saitenspieler. Jedesmal, wenn der Saitenspieler spielte, kam über ihn der Geist Gottes etc.. R. Mani b. Patiš sagte: Wer in Zorn gerät, wird, selbst wenn man ihm im Himmel Größe zuerteilt hat, herabgesetzt, wie dies bei Eliá͑b geschah.

Es heißt:21 da geriet Eliáb in Zorn über David und rief: Wozu bist du eigentlich hergekommen, und wem hast du jene paar Schafe in der Steppe überlassen? Ich kenne deine Vermessenheit und deinen boshaften Sinn; ja, um den Krieg anzusehen, bist du hergekommen. Als Šemuél zur Salbung schritt, heißt es von den übrigen [Brüdern]:22 auch diesen hat der Herr nicht auserkoren, dagegen heißt es von Eliáb:23 der Herr sprach zu Šemuél: Achte nicht auf sein Aussehen und seinen hohen Wuchs, denn ich habe ihn verabscheut, demnach liebte er ihn bis dahin.

Wir finden also dass [die Herrichtung] des beständigen Opfers und die des Pesaḥopfers den Šabbath verdrängen, woher dass sie auch [das Gesetz von der] Unreinheit verdrängen!?

Ich will dir sagen, wie hinsichtlich des Šabbaths vom beständigen Opfer auf das Pesaḥopfer gefolgert wird, so ist auch hinsichtlich der Unreinheit vom Pesaḥopfer auf das beständige Opfer zu folgern.

Woher dies vom Pesaḥopfer selbst?

R. Joḥanan erwiderte: Die Schrift sagt:24 wenn irgend einer unrein sein sollte durch eine Leiche; einer wird zum zweiten Pesaḥfeste zurückgesetzt, nicht aber wird eine Gemeinde zum zweiten Pesaḥfeste zurückgesetzt, vielmehr richte sie es in Unreinheit her.

R. Šimo͑n b. Laqiš sprach zu R. Joḥanan: Vielleicht wird einer zum zweiten Pesaḥfeste zurückgesetzt, für eine Gemeinde aber gibt es kein Mittel, weder am ersten noch am zweiten Pesaḥfeste!?

Vielmehr, sagte R. Šimo͑n b. Laqiš, hieraus:25 sie sollen jeden Aussätzigen, jeden Flußbehafteten und jeden Leichenunreinen aus dem Lager hinausschaffen. Sollte dies nur von Leichenunreinen gesagt werden und nicht von Flußbehafteten und Aussätzigen, und ich würde gefolgert haben: wenn Leichenunreine hinausgeschafft werden, um wieviel mehr Flußbehaftete und Aussätzige26!?

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Vielmehr: du hast eine Zeit, in der Flußbehaftete und Aussätzige hinausgeschafft werden, nicht aber Leichenunreine, wenn nämlich das Pesaḥopfer in Unreinheit dargebracht wird. Abajje sprach: Demnach sollte es von Flußbehafteten und Leichenunreinen und nicht von Aussätzigen gesagt werden, denn ich müssen, woher dies von Flußbehafteten, Aussätzigen und würde gefolgert haben: wenn ein Flußbehafteter hinausgeschafft wird, um wieviel mehr ein Aussätziger27, somit wäre zu eruieren: du hast eine Zeit, in der Aussätzige hinausgeschafft werden, nicht aber Flußbehaftete und Leichenunreine, wenn nämlich das Pesaḥopfer in Unreinheit dargebracht wird!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so haben wir ja gelernt, männliche oder weibliche Flußbehaftete, Menstruierende und Wöchnerinnen dürfen vom in Unreinheit dargebrachten Pesaḥopfer nicht essen, jedoch seien sie frei, wenn sie davon gegessen haben!? Vielmehr, erklärte Abajje, ist dies tatsächlich aus dem zuerst angeführten Schriftverse zu entnehmen. Der Allbarmherzige sollte ja geschrieben haben: wenn irgend einer unrein sein sollte, wozu heißt es, durch eine Leiche28? Wolltest du erwidern, [die Worte] durch eine Leiche deuten darauf, dass nur der Leichenunreine zum zweiten Pesaḥfeste zurückgesetzt werde, nicht aber andere Unreine29, so wird ja gelehrt: Man könnte glauben, dass nur Leichenunreine und auf einer weiten Reise Befindliche das zweite Pesaḥfest bereiten Menstruierenden Beiwohnenden? Es heißt: irgend einer30. Wenn nun der Allbarmherzige noch schreibt: durch eine Leiche, so meint er es wie folgt: nur einer wird zum zweiten Pesaḥfeste zurückgesetzt, nicht aber wird eine Gemeinde zum zweiten Pesaḥfeste zurückgesetzt, sondern sie richte es in Unreinheit her; jedoch erstreckt sich dies nur auf Leichenunreine, andere Unreine dürfen es aber nicht.

R.Ḥisda sagte: Wenn ein Aussätziger das Innere seiner Abgrenzung betritt, so ist er31 straffrei, denn es heißt:32 abgesondert soll er wohnen, außerhalb des Lagers soll sein Aufenthalt sein. Abgesondert soll er wohnen, er muß allein wohnen; außerhalb des Lagers soll sein Aufenthalt sein, die Schrift hat es in ein Gebot umgewandelt. Man wandte ein: Wenn ein Aussätziger das Innere seiner Abgrenzung betritt, [so erhält er] die vierzig [Geißelhiebe]; wenn männliche oder weibliche Flußbehaftete das Innere ihrer Abgrenzung33 betreten, [so erhalten sie] die vierzig [Geißelhiebe]. Ein Leichenunreiner darf sogar in das levitische Lager kommen, und sie sagten es nicht nur von einem Leichenunreinen, sondern sogar die Leiche selbst, denn es heißt:34 da nahm Moše35 die Gebeine Josephs mit sich, mit sich in seine Abgrenzung!?

Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Abgesondert soll er wohnen, er muß einsam wohnen; andere Unreine dürfen nicht mit ihm zusammen36 wohnen. Man könnte glauben, Flußbehaftete und Leichenunreine seien nach einem Lager zu schaffen, so heißt es:37 sie sollen ihre38 Lager nicht verunreinigen, ein Lager für diese und ein Lager für jene

so R. Jehuda.

R. Šimo͑n sagte: Dies ist nicht nötig. Es heißt:39 sie sollen jeden Aussätzigen, jeden Flußbehafteten und jeden Leichenunreinen aus dem Lager hinausschaffen. Sollte dies nur von einem Leichenunreinen gesagt werden und nicht vom Flußbehafteten, und ich würde gefolgert haben: wenn Leichenunreine hinausgeschafft werden, um wieviel mehr40 Flußbehaftete!? Wenn Flußbehaftete dennoch genannt werden, so deutet dies, dass für sie ein zweites Lager erforderlich sei. Ferner sollte dies nur von Flußbehafteten gesagt werden und nicht von Aussätzigen, und ich würde gefolgert haben: wenn Flußbehaftete hinausgeschafft werden, um wieviel mehr Aussätzige!? Wenn Aussätzige dennoch genannt werden, so deutet dies, dass für sie ein drittes Lager erforderlich sei. Und wenn es weiter heißt: abgesondert soll er wohnen, so hat die Schrift es in ein Gebot umgewandelt.

Womit ist die [Unreinheit] des Flußbehafteten schwerer als die des Leichenunreinen?

Die Unreinheit kommt aus seinem Körper.

Im Gegenteil, die des Leichenunreinen ist ja schwerer, denn er benötigt der Besprengung am dritten und am siebenten41!?

Die Schrift sagt: Unreinen und jeden (Unreinen), dies schließt auch den Kriechtierunreinen ein, und die [Unreinheit] des Flußbehafteten ist schwerer als die des Kriechtierunreinen.

Womit ist sie schwerer?

Wie wir vorhin gesagt haben.

Im Gegenteil, die des Kriechtierunreinen ist ja schwerer, denn er ist auch unverschuldet42 unrein!?

Ich will dir sagen, soweit43 ist der Flußbehaftete auch unverschuldet unrein.

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Dies nach R. Hona, denn R. Hona sagte, der Flußbehaftete sei bei der ersten Wahrnehmung44 auch unverschuldet unrein.

Womit ist [die Unreinheit] des Aussätzigen schwerer als die des Flußbehafteten?

Er muß mit zerzaustem Haare und zerrissenem45 Gewande [gehen], auch ist ihm der Beischlaf verboten.

Im Gegenteil, die des Flußbehafteten ist ja schwerer, denn er verunreinigt auch Sitz und Lager und Tongefäße auch durch das Schütteln!?

Die Schrift sagt: Flußbehafteten und jeden (Flußbehafteten), dies schließt auch den Samenergußbehafteten ein, und [die Unreinheit] des Aussätzigen ist schwerer als die des Samenergußbehafteten.

Womit ist sie schwerer?

Wie wir bereits gesagt haben.

Im Gegenteil, die des Samenergußbehafteten ist ja schwerer, er ist schon bei einem Minimum unrein!?

Er ist der Ansicht R. Nathans, denn es wird gelehrt: R. Nathan sagte im Namen R. Jišma͑éls, [zur Unreinheit] des Flußbehafteten sei ein die Offnung seines Gliedes schließendes Quantum erforderlich, die Weisen aber pflichten ihm nicht bei. Der Samenergußbehaftete gleicht diesbezüglich dem Flußbehafteten.

Wozu heißt es jeden Aussätzigen?

Da es jeden Flußbehafteten heißt, so heißt es auch jeden Aussätzigen.

Und R. Jehuda, die Auslegung R. Šimo͑ns ist ja treffend!?

Diesen Vers verwendet er für folgende Lehre: R. Elie͑zer sagte: Man könnte glauben, dass, wenn Flußbehaftete und Aussätzige bei der Herrichtung eines in Unreinheit dargebrachten Pesaḥopfers sich in den Tempelhof hineingedrängt haben, sie schuldig seien, so heißt es: sie sollen jeden Aussätzigen, jeden Flußbehafteten und jeden Leichenunreinen aus dem Lager hinausschaffen; wenn Leichenunreine hinausgeschafft werden müssen, sind auch Flußbehaftete und Aussätzige hinauszuschaffen, wenn Leichenunreine nicht hinausgeschafft werden46 müssen, sind auch Flußbehaftete und Aussätzige nicht hinauszuschaffen.

Der Meister sagte: Flußbehafteten und jeden (Flußbehafteten), dies schließt auch den Samenergußbehafteten ein. Dies wäre also eine Stütze für R. Joḥanan, denn R. Joḥanan sagte, die Höhlen47 seien nicht geheiligt worden, und der Samenergußbehaftete sei aus zwei Lagern48 hinauszuschaffen. Man wandte ein: Der Samenergußbehaftete gleicht dem Kriechtierunreinen. Doch wohl hinsichtlich des Lagers!?

Nein, hinsichtlich der Unreinheit49.

Hinsichtlich der Unreinheit heißt es ja sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen ausdrücklich, dass sie bis zum Abend dauert; doch wohl hinsichtlich des Lagers!?

Nein, tatsächlich hinsichtlich der Unreinheit, und er lehrt uns folgendes: Der Samenergußbehaftete gleicht dem Kriechtierunreinen, wie der Kriechtierunreine auch unverschuldet unrein ist,

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ebenso ist der Samenergußbehaftete auch unverschuldet unrein. Man wandte ein: Wer einer Menstruierenden beiwohnt, gleicht einem Leichenunreinen. In welcher Hinsicht: wollte man sagen, hinsichtlich der Unreinheit, so heißt es ja sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen ausdrücklich, dass sie sieben Tage dauert; doch wohl hinsichtlich des Lagers, und wenn im Schlußsatze hinsichtlich des Lagers, wahrscheinlich auch im Anfangssatze hinsichtlich des Lagers!?— Wieso denn, dieser so und jener anders. Man wandte ein: [Die Unreinheit] des Aussätzigen ist schwerer als die des Flußbehafteten, und die des Flußbehafteten ist schwerer als die des Leichenunreinen; ausgeschlossen ist der Samenergußbehaftete, denn die des Leichenunreinen ist schwerer als seine. Wovon ausgeschlossen: doch wohl ausgeschlossen aus der Kategorie der Flußbehafteten und in die Kategorie der Leichenunreinen eingereiht. Schwerer als dessen [Unreinheit] ist die des Leichenunreinen, und dieser darf sogar in das levitische Lager kommen!?

Nein, ausgeschlossen aus dem Lager der Leichenunreinen, und er kommt in das Lager der Flußbehafteten, obgleich die [Unreinheit] des Leichenunreinen schwerer ist und er dennoch in das levitische Lager kommen darf, denn er gehört zu dem, dem er gleicht50

Ein Jünger rezitierte vor R. Jiçaḥaq b. Evdámi:51 Er soll aus dem Lager hinausgehen, das ist das Lager der Gottheit; 52 er soll in das Lager nicht kommen, das ist das levitische Lager. Hieraus, dass der Samenergußbehaftete aus zwei Lagern hinaus muß. Da sprach dieser zu ihm: Du hast ihn nicht hereingebracht und schickst ihn hinaus53!? Eine andere Lesart: Noch hast du ihn nicht hinausgeschickt und du sprichst vom Hereinkommen54!? Sage vielmehr: aus dem Lager, das ist das levitische Lager, er soll in das Lager nicht kommen, das ist das Lager der Gottheit. Rabina wandte ein: Vielleicht bezieht sich beides auf das Lager der Gottheit, dass man nämlich dieserhalb ein Gebot und Verbot übertrete!?

Demnach sollte die Schrift sagen: er soll aus dem Lager hinausgehen und in dieses nicht kommen, wenn es aber heißt: in das Lager, so schließe hieraus, dass sich dies auf ein zweites Lager bezieht.

DAS AUSKRATZEN DER EINGEWEIDE etc. Was ist dies für ein Auskratzen der Eingeweide? R. Hona erklärte: Sie wurden mit einem Messer ausgekratzt. R.Ḥija b. Rabh erklärte: Wegen des Schleimes der Därme, der durch den Druck des Messers entfernt wird. R. Hea͑ sprach: Was ist der Grund des Ḥija b. Rabh? Es heißt:55 und von den Trümmern der Fetten werden die Wanderer sich nähren.

Wieso geht dies daraus hervor?

Nach der Paraphrase R. Josephs: das Vermögen der Frevler56 werden die Frommen in Besitz nehmen. 57 Lämmer werden dort wie auf ihrer Trift weiden. Menasja b. Jirmeja erklärte im Namen Rabhs: Wie ihnen verheißen58 wurde.— Was ist ihnen verheißen worden? Abajje erwiderte: Und von den Trümmern der Fetten werden die Wanderer sich nähren. Raba sprach zu ihm: Einleuchtend wäre deine Erklärung, wenn es von den Trümmern59 hieße, es heißt ja aber: und von den Trümmern, demnach ist es ja ein Satz für sich!? Vielmehr, sagte Raba, nach R. Ḥananél im Namen Rabhs, denn R. Ḥananél sagte im Namen Rabhs: Dereinst werden die Frommen Tote beleben. Hier heißt es: Lämmer werden dort wie auf ihrer Trift weiden, und dort60 heißt es: sie werden in Bašan und Gileád weiden wie in den Tagen der Vorzeit; Bašan ist Eliša, der aus Bašan stammt, denn es heißt:61 Saphat in Bašan, und ferner heißt es:62 hier ist Eliša͑, der Sohn Šaphats, der Wasser auf die Hände Elijahus gegossen, und Gilea͑d ist Elijahu, denn es heißt:63 da sprach Elijahu der Tišbite, von den Einwohnern Gileá͑ds64 etc..

R. Šemuél b. Naḥmani sagte im Namen R. Jonathans: Dereinst werden die Frommen Tote beleben, denn es heißt:65 noch werden Greise und Greisinnen in den Straßen Jerušalems sitzen, jeder seinen Stab in der Hand vor Fülle an Tagen, und ferner heißt es:66 lege meinen Stab auf das Antlitz des Knaben67

U͑la wies auf einen Widerspruch hin: Es heißt:68 vernichten wird er den Tod für immer, [dagegen] heißt es:69 als Hundertjährige werden die Jünglinge sterben!?

Das ist kein Widerspruch; eines gilt von Jisraéliten, und eines gilt von den weltlichen Völkern.

Was sollen da die weltlichen Völker!?

Es heißt:70 Fremde werden dastehen und euere Herden weiden, und Fremdenkinder werden euere Ackerer und Winzer sein.

R.Ḥisda wies auf einen Widerspruch hin: Es heißt:71 der Mond wird sich schämen und die Sonne zu Schanden werden, [dagegen] heißt es: 72 des Mondes Licht wird dem Lichte der Sonne gleichen und siebenfach das Licht der Sonne, wie das Licht der sieben Tage!?

Das ist kein Widerspruch; eines in der zukünftigen Welt und eines in den messianischen Tagen.

Wie ist es aber nach Šemuél zu erklären, welcher sagt, zwischen dieser Welt und den messianischen Tagen werde es keinen anderen Unterschied als die Knechtschaft der Regierungen geben!?

Beides in der zukünftigen Welt, dennoch besteht kein Widerspruch; eines spricht vom Lager der Gottheit und eines vom Lager der Frommen.

Raba warf eine Frage auf: Es heißt:73 ich töte und mache lebendig, und es heißt:74 ich verwunde und schaffe Heilung; wenn er sogar lebendig macht, um wieviel mehr schafft er Heilung!? Vielmehr, der Heilige, gepriesen sei er, sprach: die ich getötet habe, mache ich lebendig, wie ich Heilung denen schaffe, die ich verwundet habe. Ebenso wird gelehrt: Ich töte und mache lebendig; man könnte glauben, Tod dem einen und Leben einem anderen, wie es in der Welt zugeht, so heißt es: ich verwunde und schaffe Heilung; wie Verwundung und Heilung an einer Person, ebenso Tod und Leben an einer Person. Hieraus eine Erwiderung gegen diejenigen, die sagen, die Auferstehung der Toten befinde sich nicht in der Tora. Eine andere Erklärung: Zuerst belebe ich sie, die ich getötet, nachher heile ich, die ich verwundet75.

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DIE AUFRÄUCHERUNG DER FETTSTÜCKE etc. Es wird gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Komm und sieh, wie beliebt ein Gebot zur bestimmten Zeit ist: die Aufräucherung der Fettstücke, der Opferteile und des Schmeeres ist ja die ganze Nacht zulässig, dennoch wartet man [am Šabbath] damit nicht, bis es finster ist.

DAS IHINTRAGEN UND DIE HERBEISCHAFFUNG etc. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Man darf im Tempel eine Blatter ablösen, nicht aber in der Provinz; mit einem Geräte ist es da und dort verboten!?

R. Elea͑zar und R. Jose b. Ḥanina [erklärten es]. Einer erklärte, diese und jene Lehre spreche von der Ablösung mit der Hand, dennoch bestehe hier kein Widerspruch, denn diese spreche von einer feuchten und jene von einer trockenen [Blatter]. Und einer erklärte, beide sprechen von einer feuchten, dennoch bestehe hier kein Widerspruch, denn jene spreche von [der Ablösung] mit der Hand und diese [von der Ablösung] mit einem Geräte.

Weshalb erklärt derjenige, nach dem jene [von der Ablösung] mit der Hand und diese [von der Ablösung] mit einem Geräte spricht, nicht, dass beide [von der Ablösung] mit der Hand sprechen, nur spreche diese von einer feuchten und jene von einer trockenen [Blatter]?

Er kann dir erwidern: eine trockene bröckelt ja ab76.

Weshalb erklärt derjenige, nach dem beide [von der Ablösung] mit der Hand sprechen, nur spreche diese von einer feuchten und jene von einer trockenen [Blatter], nicht, dass beide von einer feuchten sprechen, nur spreche jene [von der Ablösung] mit der Hand und diese [von der Ablösung] mit einem Geräte?

Er kann dir erwidern: von [der Ablösung] mit einem Geräte wird ja dort ausdrücklich gelehrt: mit einem Geräte ist es überall verboten.

Und jener!?

Er lehrt es hier deshalb [abermals], um uns den Streit zwischen R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ zu lehren.

R.ELIE͑ZER SPRACH: WENN DAS SCHLACHTEN etc. R. Jehošua͑ vertritt hierbei seine Ansicht, dass die Festfreude Gebot sei. Es wird nämlich gelehrt:

R. Elie͑zer sagte, am Feste tue man nichts als nur essen und trinken, oder nur sitzen und lernen; R. Jehošua͑ sagte, man teile ihn: die Hälfte für das Essen und Trinken und die Hälfte für das Lehrhaus. R. Joḥanan sagte: Beide folgern sie es aus denselben Schriftversen; ein Schriftvers lautet: 77 eine Festversammlung für den Herrn, deinen Gott, dagegen lautet ein anderer:78 eine Festversammlung für euch; R. Elie͑zer erklärt: entweder ausschließlich für den Herrn oder ausschließlich für euch; und R. Jehošua͑ erklärt: man teile ihn, die Hälfte für den Herrn und die Hälfte für euch.

R. Elea͑zar sagte: Alle stimmen überein, dass man sich am Wochenfeste auch der eigenen Freude hingeben müsse, weil an diesem Tage die Tora verliehen wurde. Rabba sagte: Alle stimmen überein, dass man sich am Šabbath auch der eigenen Freude hingeben müsse, denn es heißt:79 du sollst den Šabbath eine Wonne nennen. R. Joseph sagte: Alle stimmen überein, dass man sich am Purimfeste auch der eigenen Freude hingeben müsse, denn es heißt von diesem:80 Tage der Gasterei und Freude.

Mar, der Sohn Rabinas, pflegte das ganze Jahr in Fasten zu verweilen, nur nicht am Wochenfeste, am Purimfeste und am Vorabend des Versöhnungstages. Am Wochenfeste, weil an diesem Tage die Tora verliehen wurde; am Purimfeste, weil es von diesem heißt: Tage der Gasterei und der Freude; am Vorabend des Versöhnungstages, denn Ḥija b. Rabh aus Diphte lehrte:81 Ihr sollt am neunten des Monats euere Leiber kasteien; fastet man etwa am neunten, man fastet ja am zehnten!? Dies besagt dir vielmehr, dass die Schrift jedem, der am neunten ißt und trinkt, es anrechnet, als faste er am neunten und am zehnten. R. Joseph pflegte am Wochenfeste zu bestimmen, dass man ihm ein Drittlingskalb82 herrichte, denn er sagte: Wenn nicht das Ereignis dieses Tages, wie viele Joseph gibt es auf der Straße83. R. Šešeth wiederholte alle dreißig Tage sein Studium, lehnte sich dann an den Türriegel und sprach: Freue dich, meine Seele, freue dich, meine Seele, für dich habe ich die Schrift gelesen, für dich habe ich [die Mišna] gelernt.

Dem84 ist ja aber nicht so, R. Elea͑zar sagte ja, wenn nicht die Tora, würden Himmel und Erde nicht bestehen, denn es heißt:85 wenn nicht mein Bund bei Tage und bei Nacht, so würde ich die Gesetze des Himmels und der Erde nicht gemacht haben!?

Zunächst tut dies jeder für sich.

R. Aši sagte: Auch nach R.Elie͑zer, welcher sagt, die Festfreude sei freigestellt, ist [seine Erwiderung] zu widerlegen: wenn am Feste, an dem die freigestellte Arbeit erlaubt ist, das, was des Feierns wegen [verboten] ist, nicht erlaubt ist, um wieviel weniger ist dies am Šabbath erlaubt, an dem nur eine Arbeit zur Ausübung eines Gebotes erlaubt ist.

Und R. Elie͑zer!?

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Die des Feierns wegen verbotene Arbeit zur Ausübung eines Gebotes ist bedeutender.

Es wird gelehrt: R. Elie͑zer sprach: Wenn die zur Ausübung eines Gebotes erforderlichen Arbeiten nach dem Schlachten den Šabbath verdrängen, wo das Gebot bereits ausgeübt wurde, wieso sollten solche Arbeiten vor dem Schlachten den Šabbath nicht verdrängen!? R. A͑qiba erwiderte ihm: Wieso denn, wenn die zur Ausübung des Gebotes erforderlichen Arbeiten nach dem Schlachten den Šabbath verdrängen, wo das Schlachten ihn schon verdrängt hat, sollten ihn solche Arbeiten auch vor dem Schlachten verdrängen, wo ihn das Schlachten nicht verdrängt hat!? Ein anderer Einwand: Das Opfer könnte untauglich befunden werden, sodann würde man rückwirkend den Šabbath entweiht haben.

Demnach dürfte man es auch nicht schlachten, denn das Opfer könnte untauglich befunden werden, und man würde rückwirkend den Šabbath entweiht haben!?

— Vielmehr, dies sagte er ihm zuerst, als jener es widerlegte, sagte er ihm den Einwand: wenn etc. verdrängen etc.

R. AQIBA ERWIDERTE UND SPRACH: DAS BESPRENGEN BEWEIST ES etc.

Es wird gelehrt: R. Elie͑zer sprach zu ihm: A͑qiba, du widerlegst mich mit dem Schlachten, und durch Schlachten soll es auch getötet werden86! Dieser erwiderte: Meister, strafe mich nicht Lügen bei einem Rechtsstreite; von dir selbst ist es mir überliefert, das Besprengen sei eine des Feierns wegen verbotene Arbeit und verdränge den Šabbath nicht.— Weshalb trat er davon zurück, wo er selbst ihn dies lehrte!? U͑la erwiderte: R. Elie͑zer lehrte ihn dies vom Besprengen [eines Unreinen], um Hebe essen zu dürfen, und [die Absonderung] der Hebe selbst verdrängt nicht den Šabbath, und auch R. A͑qiba dachte bei seinem Einwande an das Besprengen, um Hebe essen zu dürfen, das ein Gebot ist und nur des Feierns wegen verboten ist, während jener glaubte, er spreche vom Besprengen, um das Pesaḥopfer essen zu dürfen. Rabba wandte ein: R. A͑qiba entgegnete und sprach: Das Besprengen eines Leichenunreinen, dessen siebenter Tag auf einen Šabbath fällt, der Vorabend des Pesaḥfestes ist, beweist es: dies ist ja ein Gebot, auch nur des Feierns wegen verboten, dennoch verdrängt es den Šabbath nicht. Demnach lehrte er es ihn entschieden vom Besprengen, um das Pesaḥopfer essen zu dürfen, und wenn [R. Elie͑zer] selbst es ihn lehrte, wieso widerlegte R. Elie͑zer es ihm!?

R. Elie͑zer hatte seine Lehre vergessen, und R. A͑qiba wollte sie ihm in Erinnerung bringen.

Sollte er es ihm offen sagen!?

Er dachte, dies sei nicht schicklich.

Weshalb verdrängt das Besprengen nicht den Šabbath: man hat ja [das Blut] nur zu bewegen, so sollte es doch den Šabbath wegen des Pesaḥopfers verdrängen!? Rabba erwiderte: Als Maßregel, man könnte es vier Ellen auf öffentlichem Gebiete tragen.

Soll man es doch nach R. Elie͑zer, welcher sagt, die zur Ausübung eines Gebotes nötigen Arbeiten verdrängen den Šabbath, tragen!?

Ich will dir sagen, dies nur, wo die Person selbst tauglich ist und ihr die Pflicht obliegt, während hierbei die Person nicht tauglich ist87 und die Pflicht ihr nicht obliegt.

Rabba sagte: Nach der Ansicht R. Elie͑zers darf man am Šabbath für ein gesundes Kind zu seiner Kräftigung Wasser aufwärmen, um es zu beschneiden, da es für dieses brauchbar ist, für ein krankes Kind88 darf man zu seiner Kräftigung kein Wasser aufwärmen, um es zu beschneiden, da es für dieses nicht brauchbar ist. Raba sprach: Wozu braucht man, wenn es gesund ist, warmes Wasser zu seiner Kräftigung? Vielmehr, sagte Raba, gelten bei der Beschneidung alle als krank, somit darf man am ŠABBATH weder für ein gesundes Kind noch für ein krankes zu seiner Kräftigung Wasser aufwärmen, um es zu beschneiden, weil es für dieses nicht brauchbar ist. Abajje wandte gegen ihn ein: Ein Unbeschnittener, der sich nicht beschneiden89 läßt, wird mit der Ausrottung bestraft

so R. Elie͑zer. Hierbei ist ja die Person untauglich, dennoch lehrt er, er werde mit der Ausrottung bestraft; demnach liegt ihm ja die Pflicht ob!? Rabba erwiderte: R. Elie͑zer ist der Ansicht, man dürfe nicht für einen Kriechtierunreinen90 [das Opfer am Šabbath] schlachten und [das Blut] sprengen.

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Was bei einem einzelnen [zum zweiten Pesaḥfeste] zurückgesetzt wird, wird bei einer Gemeinde in Unreinheit hergerichtet; was bei einer Gemeinde statt hat, hat auch bei einem einzelnen statt, was aber bei einer Gemeinde nicht statt hat, hat auch bei einem einzelnen nicht statt. Ist eine ganze Gemeinde unbeschnitten, so heißt man sie, sich beschneiden und das Pesaḥopfer herrichten, deshalb heißt man auch einen einzelnen, sich beschneiden und das Pesaḥopfer herrichten; unterläßt er dies, so wird er mit der Ausrottung bestraft. Ist aber eine ganze Gemeinde unrein, so ist sie nicht zu besprengen, vielmehr richte sie [das Opfer] in Unreinheit her, daher ist auch ein einzelner frei91. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sprach zu Raba: das zweite Pesaḥfest hat ja bei einer Gemeinde nicht statt, wohl aber bei einem einzelnen!? Dieser erwiderte: Anders ist es bei diesem, da die Gemeinde es schon am ersten hergerichtet hat. Man wandte ein: Man könnte glauben, nur derjenige, der rein war und nicht auf einer weiten Reise sich befand, werde mit der Ausrottung bestraft, woher dies von einem Unbeschnittenen, einem Kriechtierunreinen und jedem anderen Unreinen? Es heißt:92 der Mann. Wenn er dies nun auf einen Kriechtierunreinen bezieht, so ist er ja der Ansicht, man dürfe für einen Kriechtierunreinen nicht schlachten und sprengen, denn wenn man für einen Kriechtierunreinen schlachten und sprengen dürfte, so brauchte man es ja nicht auf ihn zu beziehen, da er als rein gelten93 sollte; somit ist hieraus zu entnehmen, dass ihm die Pflicht obliegt, auch wenn er ungeeignet ist, und dass es bei einem einzelnen statt hat, auch wenn es bei einer Gemeinde nicht statt hat!? Vielmehr, erklärte Raba, ist R. Elie͑zer der Ansicht, man dürfe für einen Kriechtierunreinen schlachten und sprengen, und ebenso für einen Leichenunreinen am siebenten Tage. Das Sprengen dient ja aber nur dazu, um davon essen zu dürfen, und das Essen vom Pesaḥopfer ist kein Hindernis94. R. Ada b. Abba sprach zu Raba: Demnach schlachtet man ja das Pesaḥopfer für jemand, der davon nicht essen kann95!? Dieser erwiderte: Jemand, der davon nicht essen kann, heißt nur ein Kranker oder ein Greis, der dafür ungeeignet ist, während dieser geeignet und nur unzulässig ist96.

R. AQIBA SAGTE EINE REGEL etc. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Die Halakha ist wie R. A͑qiba. Desgleichen haben wir auch hinsichtlich der Beschneidung gelernt: R. A͑qiba sagte eine Regel: Jede Arbeit, die man am Vorabend des Šabbaths verrichten kann, verdrängt den Šabbath nicht, die Beschneidung aber, die man am Vorabend des Šabbaths nicht verrichten kann, verdrängt den Šabbath. Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R. A͑qiba. Und beides ist nötig. Würde er es nur vom Pesaḥopfer gelehrt haben, [so könnte man glauben,] nur bei diesem verdrängen die Zubereitungen zu einem Gebote nicht den Šabbath, weil darüber keine dreizehn Bündnisse geschlossen wurden, die der Beschneidung aber, worüber dreizehn Bündnisse97 geschlossen wurden, verdrängen ihn wohl. Und würde er es nur von der Beschneidung gelehrt haben, [so könnte man glauben,] nur bei dieser verdrängen die Zubereitungen zu einem Gebote nicht den Šabbath, weil [deren Unterlassung] nicht mit der Ausrottung belegt ist, die des Pesaḥopfers aber, [deren Unterlassung] mit der Ausrottung belegt ist, verdrängen ihn wohl. Daher ist beides nötig.

DAMIT IST EIN FESTOPFER NUR DANN DARZUBRINGEN, WENN ES AM WOCHENTAG, IN REINHEIT UND IN KNAPPHEIT98 DARGEBRACHT WIRD; WENN ABER AM ŠABBATH, IN REICHLICHKEIT UND IN UNREINHEIT, SO IST DAMT KEIN WFESTOPFER DARZUBRINGEN. DAS FESTOPFER KANN EIN SCHAF ODER EIN RIND SEIN, EIN LAMM ODER EINE ZIEGE, EIN MÄNNCHEN ODER EIN WEIBCHEN, UND ES DARF WÄHREND ZWEIER TAGE UND EINER NACHT GEGESSEN WERDEN.

GEMARA. Was lehrte er [vorher], dass er [darauf bezugnehmend] vom Festopfer lehrt?

Er lehrt [vorher], das Hintragen und die Herbeischaffung [des Pesaḥopfers] verdrängen den Šabbath nicht, und [darauf bezugnehmend] lehrt er, dass auch [die Herrichtung] des Festopfers den Šabbath nicht verdränge. Er meint es also wie folgt: damit ist ein Festopfer nur dann darzubringen, wenn es am Wochentage in Reinheit und in Knappheit dargebracht wird. (Ebenso lehrt er im Schlußsatze, wann es nicht darzubringen ist.) R. Aši sagte: Hieraus ist zu entnehmen, dass das Festopfer des vierzehnten keine Pflicht ist,

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denn wenn es Pflicht wäre, so sollte es auch am Šabbath in Reichlichkeit und in Unreinheit dargebracht werden.

Wozu ist es nötig, wenn [das Pesaḥopfer] knapp ist?

Wie gelehrt wird: Das Festopfer, das mit dem Pesaḥopfer dargebracht wird, ist vorher zu essen, damit man das Pesaḥopfer gesättigt esse.

UND ES DARF WÄHREND ZWEIER TAGE etc. GEGESSEN WERDEN. Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht Ben Temas, denn es wird gelehrt: Ben Tema sagte: Das Festopfer, das mit dem Pesaḥopfer dargebracht wird, gleicht diesem und darf nur während eines Tages und einer Nacht gegessen werden; das Festopfer des fünfzehnten99 darf während zweier Tage und einer Nacht gegessen werden; mit dem Festopfer des vierzehnten genügt man seiner Pflicht der Festfreude100, nicht aber der Pflicht des Festopfers.

Was ist der Grund Ben Temas?

Wie Rabh seinen Sohn Ḥija lehrte: 101 Das Opferfleisch des Pesahfestes soll nicht bis zum Morgen übernachten; »Opferfleisch«, das ist das Festopfer, »Pesaḥfest«, das ist das Pesaḥopfer, und der Allbarmherzige sagt, dass es nicht übernachten dürfe.

Sie fragten: Muß es nach Ben Tema auch gebraten gegessen werden, oder braucht es nicht gebraten gegessen zu werden: hat der Allbarmherzige es nur hinsichtlich des Übernachtens dem Pesaḥopfer gleichgestellt, nicht aber hinsichtlich des Bratens, oder gibt es hierbei keinen Unterschied?

Komm und höre: In dieser Nacht102 nur Gebratenes. Hierzu sagte R. Hisda, es seien die Worte Ben Temas. Schließe hieraus.

Sie fragten: Darf es nach Ben Tema ein Rind sein, oder darf es kein Rind sein; darf es ein Weibchen sein, oder darf es kein Weibchen sein; darf es zweijährig sein, oder darf es nicht zweijährig sein: hat der Allbarmherzige es nur hinsichtlich des Essens dem Pesaḥopfer gleichgestellt, nicht aber in jeder anderen Hinsicht, oder gibt es hierbei keinen Unterschied?

Komm und höre: Das Festopfer, das mit dem Pesaḥopfer dargebracht wird, gleicht dem Pesaḥopfer: es muß ein Schaf sein und kein Rind, es muß ein Männchen sein und kein Weibchen, es muß einjährig sein und nicht zweijährig, es darf nur während eines Tages und einer Nacht gegessen werden, auch nur gebraten und nur von den Beteiligten.

Der diese Ansicht vertritt, ist ja Ben Tema, somit ist hieraus zu entnehmen, dass alle [Bedingungen] erforderlich sind. Schließe hieraus.

Sie fragten: Ist es nach Ben Tema verboten, davon einen Knochen zu zerbrechen oder nicht: obgleich der Allbarmherzige es dem Pesaḥopfer gleichgestellt hat, so heißt es dennoch an ihm103, an ihm und nicht am Festopfer, oder aber: an ihm, an einem tauglichen und nicht an einem untauglichen?

Komm und höre: Findet man am vierzehnten [Nisan] ein Schlachtmesser, so darf man damit sofort104 schlachten, wenn aber am dreizehnten, so muß man es wiederum untertauchen; ein Hackemesser105 muß man sowohl an diesem als auch an jenem wiederum untertauchen. Nach wessen Ansicht: wollte man sagen, nach den Rabbanan, so ist ja, wenn man ein Schlachtmesser wohl deshalb wiederum untertauchen muß, weil es für das Pesaḥopfer verwendbar ist, ebenso auch ein Hackemesser für das Festopfer verwendbar. Doch wohl nach Ben Tema, somit ist hieraus zu entnehmen, dass man daran keinen Knochen zerbrechen dürfe.

Nein, tatsächlich nach den Rabbanan, jedoch in dem Falle, wenn es106 am Šabbath dargebracht wird.

Wenn es aber im Schlußsatze heißt, dass, wenn der vierzehnte auf einen Šabbath fällt, man damit sofort schlachten dürfe, wenn man es am fünfzehnten [gefunden hat], man damit sofort schlachten dürfe, und wenn es mit einem Schlachtmesser zusammengebunden ist, es diesem gleiche, so spricht ja demnach der Anfangssatz nicht von einem Šabbath!? Und wenn etwa, falls es107 reichlich darzubringen ist,

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so kann ja [der Finder] dies nicht wissen!? Und wenn etwa, falls es108 in Unreinheit darzubringen ist, so kann er ja auch dies nicht wissen!?

Wenn der Fürst gestorben109 ist.

Wann soll der Fürst gestorben sein: wollte man sagen, wenn er am dreizehnten gestorben ist, so ist ja das Untertauchen nicht110 nötig, und ist er am vierzehnten gestorben, weshalb sollte er das Schlachtmesser untergetaucht haben und das Hackemesser nicht untergetaucht haben!?

In dem Falle, wenn der Fürst am dreizehnten in Agonie gelegen hat und am vierzehnten gestorben ist. Ein Schlachtmesser, hinsichtlich dessen ein Zweifel obwaltet, taucht man unter, ein Hackemesser, hinsichtlich dessen zwei Zweifel111 obwalten, taucht man nicht unter.

Es wird gelehrt: Jehuda b. Durtaj zog sich mit seinem Sohne Durtaj zurück und ließ sich im Süden112 nieder, indem er sprach: Welche Antwort könnten die Jisraéliten Elijahu113 geben, wenn er kommen und sie fragen würde, weshalb sie das Festopfer am Šabbath nicht dargebracht haben. Ich wundere mich über die zwei Großen des Zeitalters, Šema͑ja und Ptollion, die sehr weise und bedeutende Schriftausleger sind, dass sie Jisraél nicht gesagt haben, das Festopfer verdränge den Šabbath. Rabh sagte: Folgendes ist der Grund Ben Durtajs: es heißt:114 du sollst als Pesahopfer für den Herrn, deinen Gott, Schafe und Rinder schlachten, und da das Pesaḥopfer nur von Lämmern und Ziegen dargebracht wird, so ist vielmehr mit »Schafe« das Pesaḥopfer und mit »Rinder« das Festopfer gemeint, und der Allbarmherzige sagt, dass man es als Pesaḥopfer schlachte. R. Joseph sprach: Sollen wir denn [die Schriftverse] nach der Deutung der Abgesonderten auslegen!? Vielmehr deutet der Schriftvers auf eine Lehre R. Naḥmans, denn R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Woher, dass der Überschuß des Pesaḥopfers115 als Heilsopfer darzubringen ist? Es heißt: du sollst als Pesahopfer für den Herrn, deinen Gott, Schafe und Rinder schlachten. Wird denn das Pesaḥopfer von Rindern dargebracht, es wird ja von Lämmern und Ziegen dargebracht!? Vielmehr, der Überschuß des Pesaḥopfers ist für das zu verwenden, was von Schafen und Rindern dargebracht wird.

Weshalb verdrängt es nach den Rabbanan nicht den Šabbath, es ist ja116 ein Gemeindeopfer!? R. Hea͑ erwiderte im Namen des R. Jehuda b. Saphra: Die Schrift sagt:117 ihr sollt es als Fest des Herrn feiern, sieben Tage im Jahre, wieso sieben, es sind ja acht118!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, dass das Festopfer den Šabbath nicht verdrängt. Als Rabin kam, sagte er: Ich sprach vor meinen Lehrern: Zuweilen sind es nur sechs, wenn nämlich der erste Festtag auf einen ŠABBATH119 fällt!? Abajje erwiderte: Nur Abin120 der Kinderlose121 kann so etwas sagen; acht kommen überhaupt nicht vor, und sieben sind es in den meisten Jahren.

U͑la sagte im Namen R. Elea͑zars: Wer am Vorabend des Festtages Heilsopfer schlachtet, genügt damit weder seiner Pflicht der Festfreude noch seiner Pflicht des Festopfers. Der der Festfreude nicht, denn es heißt: 122 du sollst schlachten, und du sollst fröhlich sein, das Schlachten muß zur Zeit der Festfreude erfolgen, was hierbei nicht der Fall ist.

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Der des Festopfers nicht, weil dieses ein Pflichtopfer ist, und ein Pflichtopfer kann nur von Profanem dargebracht werden. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen:123 Du sollst nur fröhlich sein; dies124 schließt die Nacht des letzten Festtages hinsichtlich der Festfreude ein. Du sagst, es schließe die Nacht des letzten Festtages ein, vielleicht ist dem nicht so, sondern die Nacht des ersten Festtages!? Es heißt nur, teilend125. Doch wohl aus dem Grunde, weil man dann nichts zur Festfreude126 hat.

Nein, aus dem Grunde, der daselbst gelehrt wird: Was veranlaßt dich, die Nacht des letzten Festtages einzuschließen und die Nacht des ersten Festtages auszuschließen? Ich schließe die Nacht des letzten Festtages ein, der die Festfreude vorangeht, und ich schließe die Nacht des ersten Festtages aus, der die Festfreude nicht vorangeht. R. Joseph wandte ein: Mit dem Festopfer des vierzehnten genügt man seiner Pflicht der Festfreude, nicht aber der Pflicht des Festopfers. Wieso denn, das Schlachten muß ja zur Zeit der Festfreude geschehen, was hierbei nicht der Fall ist!? R. Idi b. Abin erwiderte: Wenn man es zurückstellt und [am nächsten Tage] schlachtet. R. Aši sprach: Dies leuchtet auch ein: diese Barajtha lehrt ja Ben Tema, und wenn du nicht so erklären wolltest, müßte es ja nach Ben Tema durch das Übernachten untauglich127 werden. Schließe hieraus. Raba wandte ein: Für das Loblied und die Festfreude acht Tage. Wenn du nun sagst, das Schlachten müsse zur Zeit der Festfreude erfolgen, kann es ja oft vorkommen, dass es nur sieben Tage sind, wenn nämlich der erste Tag auf einen Šabbath fällt!? R. Hona, Sohn des R. Jehuda, erwiderte: Die Festfreude erfolgt durch die am Feste [dargebrachten] Ziegenböcke. Raba sprach: Dagegen sind zwei Einwände zu erheben: erstens können die Ziegenböcke des Festes nur roh und nicht gebraten128 gegessen werden, und es gibt keine Festfreude an rohem Fleische, woran sollten ferner die Jisraéliten ihre Freude haben, wenn die Priester davon129 essen!? Vielmehr, erklärte R. Papa, erfolge die Festfreude durch ein reines Gewand und alten Wein.

Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Elea͑zars: Wer am Vorabend des Festtages Heilsopfer schlachtet, genügt damit seiner Pflicht der Festfreude, nicht aber seiner Pflicht des Festopfers. Der Festfreude, weil das Schlachten nicht zur Zeit der Festfreude zu erfolgen braucht; nicht aber des Festopfers, weil dieses ein Pflichtopfer ist, und ein Pflichtopfer kann nur von Profanem dargebracht werden. Man wandte ein: Du sollst nur fröhlich sein; dies schließt die Nacht des letzten Festtages hinsichtlich der Festfreude ein. Du sagst, es schließe die Nacht des letzten Festtages ein, vielleicht ist dem nicht so, sondern die Nacht des ersten Festtages!? Es heißt nur, teilend. Doch wohl aus dem Grunde, weil man dann nichts zur Festfreude130 hat!?

Nein, [aus dem Grunde,] der daselbst gelehrt wird: Was veranlaßt dich, die Nacht des letzten Festtages einzuschließen und die Nacht des ersten Festtages auszuschließen? Ich schließe die Nacht des letzten Festtages ein, der die Festfreude vorangeht, und ich schließe die Nacht des ersten Festtages aus, der die Festfreude nicht vorangeht.

R. Kahana sagte: Woher, dass die Opferteile des Festopfers des fünfzehnten durch das Übernachten untauglich werden? Es heißt:131 das Fett meines Festopfers soll nicht bis zum Morgen übernachten, und darauf folgt: das Erste, nämlich bis zum ersten Morgen.

R. Joseph wandte ein: Nur aus dem Grunde, weil es das Erste heißt, hieße es aber nicht das Erste, so würde ich geglaubt haben, unter »Morgen« sei der zweite Morgen zu verstehen; aber gibt es denn einen Fall, in dem das Fleisch schon abends und die Opferteile erst morgens untauglich werden!?

Abajje erwiderte ihm: Etwa nicht, vom Pesaḥopfer wird ja nach R. Elea͑zar b. A͑zarja das Fleisch bereits mitternachts untauglich, die Opferteile aber erst morgens. Raba entgegnete ihm: R. Joseph wandte folgendes ein: Gibt es denn einen solchen Fall, in dem nach dem Tanna für das Fleisch die Frist am ersten Morgen nicht abläuft, und nach R. Kahana für die Opferteile die Frist am ersten Morgen abläuft!?

Welches Bewenden hat es damit?

Es wird gelehrt:132 Vom Fleische, das du am ersten Tage am Abend opferst, darf nichts bis zum Morgen übernachten; dies lehrt, dass das Festopfer des

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vierzehnten während zweier Tage und einer Nacht gegessen werden dürfe. Vielleicht ist dem nicht so, sondern während eines Tages und einer Nacht? Wenn es heißt am ersten Tage bis zum Morgen, so ist ja der zweite Morgen gemeint. Vielleicht ist dem nicht so, sondern der erste Morgen, und [die Lehre], das Festopfer werde während zweier Tage und einer Nacht ist auf anderes außer diesem zu beziehen!? Es heißt hierbei:a59an, »ein Gelübde oder ein freiwilliges Opfer, (und da entweder »Gelübde« ohne »freiwilliges Opfer« oder »freiwilliges Opfer« ohne »Gelübde« genügen würde,) so lehrt dies, dass das Festopfer des vierzehnten während zweier Tage und einer Nacht gegessen werden dürfe.

Der Meister sagte: Vielleicht ist dem nicht so, sondern der erste Morgen. Du sagtest ja, wenn es heißt: am ersten Tage bis zum Morgen, so sei der zweite Morgen133 gemeint!?

Dem ist nicht so, sondern die Schrift spricht von zwei Festopfern, vom Festopfer des vierzehnten und vom Festopfer des fünfzehnten, und zwar vom Morgen des einen und vom Morgen des anderen, und darauf erwiderte er: es ist uns ja bekannt, dass das Festopfer während zweier Tage und einer Nacht gegessen werde, wie es heißt: wenn ein Gelübde oder ein freiwilliges Opfer, welches denn: wenn das Festopfer des vierzehnten, so heißt es ja von diesem, ein Tag und eine Nacht, und wenn das Festopfer des fünfzehnten, so heißt es ja von diesem ebenfalls, ein Tag und eine Nacht!? Vielmehr spricht dieser134 vom Festopfer des fünfzehnten und jener ganze Schriftvers135 vom Festopfer des vierzehnten; er lehrt also, dass das Festopfer des vierzehnten während zweier Tage und einer Nacht gegessen werden dürfe. Nur hierbei, wo es heißt: am ersten Tage bis zum Morgen, ist der zweite Morgen gemeint, überall aber, wo es »Morgen« schlechthin heißt, ist der erste Morgen gemeint, [ebenso hier,] selbst wenn es nicht136 das Erste hieße.

WER AM ŠABBATH DAS PESAHOPFER AUF EINEN ANDEREN NAMEN SCHLACHTET, IST DIESERHALB EIN SÜNDOPFER SCHULDIG; WER ANDERE OPFER AUF DEN NAMEN EINES PESAHOPFERS SCHLACHTET, IST, WENN SIE ALS SOLCHES UNGEEIGNET SIND, SCHULDIG, UND WENN SIE GEEIGNET SIND, NACH R. ELIE͑ZER EIN SÜNDOPFER SCHULDIG UND NACH R. JEHOSUA͑ FREI. R. ELIE͑ZER SPRACH ZU IHM: WENN MAN WEGEN DES AUF SEINEN NAMEN ERLAUBTEN PESAH OPFERS SCHULDIG IST, FALLS MAN SEINEN NAMEN GEÄNDERT HAT, UM WIEVIEL MEHR IST MAN WEGEN ANDERER AUCH AUF IHREN NAMEN VERBOTENER OPFER SCHULDIG, FALLS MAN IHREN NAMEN GEÄNDERT HAT. R. JEHOSUA͑ ERWIDERTE IHM: NEIN, WENN DU DIES SAGST VOM PESAHOPFER, DAS MAN AUF VERBOTENES137 ABGEÄNDERT HAT, WILLST DU DIES AUCH VON ANDEREN OPFERN SAGEN, DIE MAN AUF ERLAUBTES138 ABGEÄNDERT HAT!? R. ELIE͑ZER ENTGEGNETE IHM: DIE GEMEINDEOPFER BEWEISEN ES: SIE SIND AUF IHREN NAMEN ERLAUBT, WER ABER [ANDERE OPFER] AUF IHREN NAMEN SCHLACHTET, IST SCHULDIG. R. JEHOSUA͑ ERWIDERTE IHM: NEIN, WENN DU DIES SAGST VON DEN GEMEINDEOPFERN, DIE BESCHRÄNKT139 SIND, WILLST DU DIES AUCH VOM PESAHOPFER SAGEN, DAS NICHT BESCHRÄNKT140 IST!?

R. MEIR SAGTE: AUCH WER [ANDERE OPFER] AUF DEN NAMEN VON GEMEINDEOPFERN SCHLACHTET, IST FREI. HAT MAN ES141 FÜR SOLCHE, DIE DAVON NICHT ESSEN KÖNNEN, FÜR UNBETEILIGTE, FÜR UNBESCHNITTENE ODER FÜR UNREINE142 GESCHLACHTET, SO IST MAN SCHULDIG; WENN FÜR SOLCHE, DIE DAVON ESSEN, UND SOLCHE, DIE DAVON NICHT ESSEN KÖNNEN, FÜR BETEILIGTE UND UNBETEILIGTE, FÜR BESCHNITTENE UND UNBESCHNITTENE, FÜR UNREINE UND REINE, SO IST MAN FREI. WENN MAN ES GESCHLACHTET HAT UND ES GEBRECHENBEHAFTET BEFUNDEN WIRD143 SO IST MAN144 SCHULDIG; WENN MAN ES GESCHLACHTET HAT UND ES ALS INNERLICH TOTVERLETZTES BEFUNDEN WIRD, SO IST MAN FREI. WENN MAN ES GESCHLACHTET HAT UND ES SICH HERAUSSTELLT, DASS DER EIGENTÜMER SICH DAVON ZURÜCKGEZOGEN HAT, GESTORBEN IST ODER UNREIN GEWORDEN IST, SO IST MAN FREI, DA MAN ES MIT BERECHTIGUNG GESCHLACHTET HAT.

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GEMARA. Von welchem Falle wird hier gesprochen: wollte man sagen, wenn er sich geirrt hat, so wäre ja hieraus zu entnehmen, die irrtümliche Aufhebung145 gelte146 als Aufhebung, und wollte man sagen, wenn er [die Bestimmung] aufgehoben hat, wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wer andere Opfer auf den Namen eines Pesaḥopfers schlachtet, ist, wenn sie als solches ungeeignet sind, schuldig, und wenn sie geeignet sind, nach R. Elie͑zer ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei. Wenn man [die Bestimmung] aufhebt, ist es ja einerlei, ob sie brauchbar sind oder nicht brauchbar sind!? Doch wohl, wenn er sich geirrt hat, somit spricht der Anfangssatz von dem Falle, wenn er [die Bestimmung] aufhebt, und der Schlußsatz von dem Falle, wenn er sich irrt!? R. Abin erwiderte: Allerdings, der Anfangssatz, wenn er die [Bestimmung] aufhebt, und der Schlußsatz, wenn er sich irrt.

R. Jiçḥaq b. Joseph traf R. Abahu unter einer Schar Leute stehen und fragte ihn: Wie verhält es sich mit unserer Mišna? Dieser erwiderte: Der Anfangssatz, wenn er [die Bestimmung] aufhebt, und der Schlußsatz, wenn er sich irrt. Er lernte es von ihm vierzigmal, und es war ihm so bekannt, als hätte er es in seinem Beutel.

Wir haben gelernt: R. Elie͑zer sprach: Wenn man wegen des auf seinen Namen erlaubten Pesaḥopfers schuldig ist, falls man seinen Namen geändert hat, um wieviel mehr ist man wegen anderer auf ihren Namen verbotener Opfer schuldig, falls man ihren Namen geändert hat. Wenn nun dem so ist, so ist es ja nicht gleich, denn der Anfangssatz gilt von dem Falle, wenn er [die Bestimmung] aufhebt, und der Schlußsatz von dem Falle, wenn er sich irrt!?

Nach R. Elie͑zer ist dies kein Unterschied.

R. Jehošua͑ aber, nach dem dies ein Unterschied ist, sollte ihm doch dies erwidert haben!?

Er erwiderte ihm wie folgt: nach meiner Ansicht ist es überhaupt nicht gleich, denn der Anfangssatz spricht von dem Falle, wenn er [die Bestimmung] aufhebt, und der Schlußsatz von dem Falle, wenn er sich irrt, aber auch nach deiner Ansicht [ist zu erwidern:] nein, wenn du dies sagst vom Pesaḥopfer, das man auf Verbotenes abgeändert hat, willst du das auch von anderen Opfern sagen, die man auf Erlaubtes abgeändert hat!? R. Elie͑zer entgegnete ihm: Die Gemeindeopfer beweisen es: sie sind auf ihren Namen erlaubt, wer aber [andere Opfer] auf ihren Namen schlachtet, ist schuldig. R. Jehošua͑ erwiderte ihm: Nein, wenn du dies sagst von Gemeindeopfern, die beschränkt sind, willst du dies auch vom Pesaḥopfer sagen, das nicht beschränkt ist!?

Demnach ist man nach R. Jehošua͑ überall da schuldig, wo es beschränkt ist, und auch bei den [zu beschneidenden] Kindern147 ist es ja beschränkt!? Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand zwei Kinder zu beschneiden hat, eines nach dem Šabbath und eines am Šabbath, und vergessentlich das nach dem Šabbath zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat, so ist er schuldig; wenn eines am Vorabend des Šabbaths und eines am Šabbath zu beschneiden ist und er vergessentlich das am Vorabend des Šabbaths zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat, so ist er nach R. Elie͑zer ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei. R. Ami erwiderte: Da handelt es sich um den Fall, wenn er am Šabbath das am Vorabend zu beschneidende zuerst beschnitten hat, wo er mit dem zu beschneidenden beschäftigt148 war, hierbei aber handelt es sich um den Fall, wenn zuerst das Gemeindeopfer dargebracht149 worden ist.

Wieso sagt R. Meír demnach, man sei frei, auch wenn man [andere Opfer] auf den Namen von Gemeindeopfern schlachtet, wohl auch wenn das Gemeindeopfer bereits geschlachtet worden ist, R. Ḥija lehrte ja: R. Meír sagte: R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ stimmen überein, dass man schuldig sei, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines am Vorabend des Šabbaths und eines am Šabbath, und vergessentlich das am Vorabend des Šabbaths zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat, sie streiten vielmehr über den Fall, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines nach dem Šabbath und eines am Šabbath, und vergessentlich das nach dem Šabbath zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat. Nach R. Elie͑zer ist man ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei!?

Glaubst150 du; wenn man nach R. Jehošua͑ hierbei151 frei ist, wo man kein Gebot ausgeübt hat, wieso sollte man nach ihm da schuldig sein, wo man ein Gebot ausgeübt hat!? Vielmehr, erklärten sie in der Schule R. Jannajs, spricht der Anfangsatz von dem Falle, wenn man das am Šabbath zu beschneidende bereits am Vorabend des Šabbaths beschnitten hat, so

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dass der Šabbath nicht mehr verdrängt werden darf, hierbei aber ist ja der Šabbath durch das Gemeindeopfer zu verdrängen. R. Aši sprach zu R. Kahana: Auch da ist ja der Šabbath wegen anderer Kinder152 zu verdrängen!? Dieser erwiderte: Für diesen Mann aber nicht.

WER ANDERE OPFER AUF DEN NAMEN EINES PESAHOPFERS SCHLACHTET, IST, WENN SIE ALS SOLCHES UNGEEIGNET SIND, SCHULDIG, UND WENN SIE GEEIGNET SIND, NACH R. ELIE͑ZER EIN SÜNDOPFER SCHULDIG UND NACH R. JEHOSUA͑ FREI. Wer ist der Tanna, der zwischen geeignet und ungeeignet unterscheidet?

Es ist R. Šimo͑n, denn es wird gelehrt: Einerlei ob Opfer, die [als Pesaḥopfer] geeignet sind, oder Opfer, die ungeeignet sind, ebenso wenn man es auf den Namen von Gemeindeopfern schlachtet, ist man frei

so R. Meír. R. Šimo͑n sagte: R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ stimmen überein, dass man wegen ungeeigneter schuldig sei, sie streiten nur über geeignete; nach R. Elie͑zer ist man ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei. R. Bebaj sagte im Namen R. Elea͑zars: Nach R. Meír ist man frei, selbst wenn man ein als Heilsopfer bestimmtes Kalb153 auf den Namen eines Pesaḥopfers geschlachtet hat. R. Zera sprach zu R. Bebaj: R. Joḥanan sagte ja, R. Meír pflichte hinsichtlich gebrechenbehafteter154 bei!? Dieser erwiderte: Mit gebrechenbehafteten befaßt man sich nicht weiter155, mit diesen aber befaßt man sich.

Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es nach R. Meír, wenn Profanes auf den Namen des Pesaḥopfers? Dieser erwiderte: Nach R. Meír ist man frei, auch wenn Profanes auf den Namen des Pesaḥopfers.

R. Joḥanan sagte ja aber, R. Meír pflichte bei hinsichtlich gebrechenbehafteter!?

Bei gebrechenbehafteten kann keine Verwechslung vorkommen, bei diesen aber kann eine Verwechslung vorkommen.

Kommt es denn R. Meír auf die Verwechslung oder Nichtverwechslung an, R. Bebaj sagte ja im Namen R. Elea͑zars, nach R. Meír sei man frei, selbst wenn man ein als Heilsopfer bestimmtes Kalb auf den Namen eines Pesaḥopfers geschlachtet hat; demnach ist der Grund R. Meírs, weil man damit beschäftigt ist!? Dieser erwiderte: Wenn man damit beschäftigt ist, auch wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist, wenn eine Verwechslung vorkommen kann, auch wenn man nicht damit beschäftigt ist, während bei gebrechenbehafteten keine Verwechslung vorkommen kann, auch ist man damit nicht beschäftigt.

R. Zera und R. Šemuél b. R. Jiçḥaq saßen an der Pforte des R. Šemuél b. R. Jiçḥaq und sagten: R. Šimo͑n b. Laqiš lehrte: Wer einen Bratspieß mit zurückgebliebenem [Fleische] mit einem Bratspieße mit gebratenem [Fleische] verwechselt und es gegessen hat, ist schuldig. R. Joḥanan lehrte: Wer seiner menstruierenden Frau beigewohnt hat, ist schuldig; wenn aber seiner menstruierenden Schwägerin156, so ist er frei. Manche sagen, in jenem Falle157 sei er um so mehr schuldig, da er dabei kein Gebot ausgeübt hat, und manche sagen, in jenem Falle sei er frei, denn in diesem Falle sollte er fragen, in jenem Falle aber konnte er nicht fragen158.

Nach R. Joḥanan ist er wegen seiner Schwägerin wohl deswegen frei, weil er dabei ein Gebot159 ausgeübt hat, und auch bei seiner Frau hat er ja ein Gebot ausgeübt!?

Wenn sie schwanger160 ist.

Man muß sie ja zur festgesetzten Zeit161 erfreuen!?

Außerhalb der festgesetzten Zeit.

Aber Raba sagte ja, man müsse seine Frau durch die Ausübung der Pflicht162 erfreuen!?

Nahe ihrer Periode.

Demnach sollte dies163 auch von seiner Schwägerin gelten!?

Vor seiner Schwägerin geniert164 man sich, vor seiner Frau geniert man sich nicht.

Wessen Ansicht ist R. Joḥanan: wollte man sagen, der des R. Jose, denn wir haben gelernt, R. Jose sagte, wenn der erste Festtag auf einen Šabbath fällt und man vergessentlich den Feststrauß nach öffentlichem Gebiete hinausgetragen hat, sei man frei, weil man ihn mit Berechtigung hinausgetragen hat, so kann es ja da anders sein, weil die Zeit165 drängt. Wollte man sagen, der des R. Jehošua͑ bei den Opfern166, so drängt ja auch die Zeit. Wollte man sagen, der des R. Jehošua͑ bei den [zu beschneidenden] Kindern167, so drängt ja auch da die Zeit. Und wollte man sagen, der des R. Jehošua͑ bei der Lehre von der Hebe, denn wir haben gelernt, dass, wenn [ein Priester] Hebe ißt und erfährt, dass er der Sohn einer Geschiedenen oder einer Ḥaluça ist, er nach R. Elie͑zer zur Zahlung des Grundwertes und des Fünftels verpflichtet und nach R. Jehošua͑ frei sei, so ist dies vielleicht nach R. Bebaj b. Abajje zu erklären, denn R. Bebaj b. Abajje sagte, dies gelte von Hebe am Vorabend des Pesaḥfestes, wo die Zeit168 ebenfalls drängt. Oder vielleicht ist es bei der Hebe anders, da [das Essen derselben] Tempeldienst genannt wird, und der Allbarmherzige den Tempeldienst als gültig erklärt hat. Wir haben nämlich gelernt: Wenn [ein Priester], während er dasteht und den Dienst verrichtet, erfährt, dass er der Sohn einer Geschiedenen oder einer Ḥaluça ist, so sind alle Opfer, die er auf dem Altar dargebracht hat, untauglich, und nach R. Jehošua͑ tauglich. Hierzu sagten wir, der Grund R. Jehošua͑s sei, weil es heißt:169 segne, o Herr, seinen Wohlstand und lasse dir gefallen das Tun seiner Hände.

Wo wird [das Essen von] Hebe Tempeldienst genannt?

Es wird gelehrt: Einst kam R. Tryphon abends nicht ins Lehrhaus, und als R. Gamliél ihn am folgenden Morgen traf, fragte er ihn, weshalb er am Abend vorher nicht ins Lehrhaus gekommen sei. Dieser erwiderte: Ich verrichtete den Tempeldienst. Jener entgegnete: Deine Worte sind verwunderlich: gibt es denn in der Jetztzeit einen Tempel); dienst!? Dieser erwiderte: Es heißt:170 als einen geschenkweise verliehenen Dienst übergebe ich euch das Priestertum, und ein Gemeiner, der nahet, werde getötet. Das Essen der Hebe innerhalb des Pflichtgebietes gleicht also dem Tempeldienste.

HAT MAN ES FÜR SOLCHE GESCHLACHTET, DIE DAVON NICHT ESSEN KÖNNEN. —Wenn es da171 untauglich ist, so ist man ja selbstverständlich hierbei schuldig!?

Da er im Schlußsatze lehren will, man sei frei, lehrt er im Anfangssatze, man sei schuldig.

Auch dies ist ja selbstverständlich, wenn es da tauglich ist, ist man ja hierbei frei!?

Vielmehr, da er [den Fall lehrt], wenn man es am Šabbath auf einen anderen Namen schlachtet, lehrt er auch [den Fall], wenn für solche, die davon nicht essen können.

Wozu ist dieser selbst nötig!?

Weil er den Streit zwischen R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ lehren will.

R. Hona b. Ḥenana sprach zu seinem Sohne: Wenn du zu R. Zeriqa gehst, frage ihn folgendes: Wieso ist man schuldig nach dem, welcher sagt, man sei wegen einer schädigenden Verwundung172 frei, wenn man es für solche schlachtet, die davon nicht essen können: welche Verbesserung hat man denn dabei verrichtet!?

Die Verbesserung besteht darin, dass sie, wenn sie173 bereits auf [dem Altar] sind, nicht mehr entfernt werden.

Wenn man es geschlachtet hat und es gebrechenbehaftet befunden wird, so ist man schuldig. Welche Verbesserung hat man dabei verrichtet!?

Die Verbesserung erfolgt bei einem Blendhäutchen174 am Auge. Dies nach R. A͑qiba, welcher sagt, ist es bereits auf dem Altar, entferne man es nicht.

Wenn man es geschlachtet hat und es als innerlich Totverletztes befunden wird, so ist man frei. Demnach ist man schuldig, wenn äußerlich. Welche Verbesserung hat man dabei verrichtet!?

Die Verbesserung besteht darin, dass es nicht mehr Aas175 werden kann. Rabina wandte ein: Es wird gelehrt: Wer am Šabbath außerhalb [des Tempelhofes] einem Götzen ein Sündopfer schlachtet, ist dieserhalb drei Sündopfer schuldig. Welche Verbesserung hat er dabei verrichtet176!? R. Avira erwiderte: Er entzieht es [dem Verbote] eines Gliedes von einem lebenden Tiere177.

WENN MAN ES GESCHLACHTET HAT UND ES SICH HERAUSSTELLT etc. R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn man ein zum Weiden ausgeschiedenes Schuldopfer178 ohne nähere Bestimmung geschlachtet hat, so ist es als Brandopfer tauglich.

Er ist also der Ansicht, es sei keine Aufhebung [der Bestimmung] erforderlich, somit sollte es auch von dem Falle gelten, wenn es nicht zum Weiden ausgeschieden wurde!?

Dies ist nach der Sühne [des Eigentümers] verboten, weil man es auch vor der Sühne tun könnte179.

Woher entnimmst du dies?

Wir haben gelernt: Wenn der Eigentümer eines Schuldopfers gestorben ist oder [durch Ersatz] Sühne erlangt hat, so lasse man es weiden, bis es ein Gebrechen bekommt, alsdann verkaufe man es, und der Erlös fällt dem freiwilligen Opferfonds zu. R. Elie͑zer sagt, man lasse es verenden; R. Jehošua͑ sagt, man verkaufe es und bringe für den Erlös ein Brandopfer dar. Nur für den Erlös, es selbst aber nicht. Dieses ist nämlich nach der Sühne verboten, weil man es auch vor der Sühne tun könnte. Schließe hieraus. R. Ḥisda wandte gegen R. Hona ein: Wenn man es schlachtet und es sich herausstellt, dass der Eigentümer sich davon zurückgezogen hat etc. Hierzu wird gelehrt, am

Blatt 73b

Wochentage sei es in einem solchen Falle sofort zu verbrennen. Allerdings ist es, wenn du sagst, [die Bestimmung] müsse aufgehoben werden, ein Pesaḥopfer, und da es keinen Eigentümer hat, haftet die Untauglichkeit ihm selbst an, daher muß es sofort verbrannt werden; wenn du aber sagst, [die Bestimmung] brauche nicht aufgehoben zu werden, ist es ja ein Heilsopfer180 und die Untauglichkeit hängt von einem anderen Umstand ab, weil es nach dem beständigen Abendopfer181 dargebracht wurde, demnach müßte es ja vorher die Frische182 verlieren!? Es wird nämlich gelehrt: Die Regel ist: Haftet die Untauglichkeit [dem Opfer] selbst an, so ist es sofort zu verbrennen, wenn aber dem Blute oder dem Eigentümer, so lasse man es vorher die Frische verlieren, und erst nachher bringe man es in den Verbrennungsraum.

Vielmehr, man sage nicht, es sei als Brandopfer tauglich, wenn man es ohne Bestimmung geschlachtet hat, sondern man sage: so ist es tauglich, wenn man es als Brandopfer geschlachtet hat. Demnach muß [die Bestimmung] aufgehoben werden.

Wie ist es aber nach R. Ḥija b. Gamda zu erklären, welcher sagte, aus dem Munde des ganzen Kollegiums kam es hervor, und sie erklärten, wenn der Eigentümer leichenunrein war und für [die Darbringung] auf das zweite Pesaḥfest aufgeschoben wurde, wonach nur in diesem Falle die Aufhebung [der Bestimmung] erforderlich ist, sonst aber ist die Aufhebung nicht erforderlich!? Vielmehr, erklärte R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, hier handelt es sich um den Fall, wenn man es vormittags [als Pesaḥopfer] abgesondert hat und der Eigentümer nachmittags gestorben183 ist. Es war also tauglich und wurde verdrängt, und das, was tauglich war und verdrängt wurde, kann nicht wiederum tauglich werden.

Dies ist ja eine Erklärung [der Lehre] Rabhs, und Rabh ist ja der Ansicht, Lebendiges werde nicht184 verdrängt!? Vielmehr, erklärte R. Papa, dies185 nach R. Elie͑zer, welcher sagt, andere [Opfer], die man auf den Namen eines Pesaḥopfers schlachtet, seien untauglich, wonach die Untauglichkeit dem Opfer selbst anhaftet.

Nach R. Elie͑zer ist man ja dieserhalb [am Šabbath] ein Sündopfer schuldig, denn R. Elie͑zer ist nicht der Ansicht, wer sich bei der Ausübung eines Gebotes irrt, sei frei!?

Vielmehr, R. Joseph, Sohn R.Sala des Frommen, erklärte es vor R. Papa: Dies nach Joseph b. Ḥonaj, denn wir haben gelernt, Joseph b. Ḥonaj sagte, was auf den Namen des Pesaḥopfers oder eines Sündopfers geschlachtet worden ist, sei untauglich. Demnach haftet die Untauglichkeit ihm selbst an, daher ist es sofort zu verbrennen. Und hinsichtlich des Freiseins186 ist er der Ansicht R. Jehošua͑s. R.Aši erklärte: Rabh ist der Ansicht R. Jišma͑éls, des Sohnes des R. Joḥanan b. Beroqa, denn es wird gelehrt: R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagte: Hatte man am Tage Zeit zu erfahren, dass der Eigentümer sich davon zurückgezogen hat, gestorben ist oder unrein geworden ist, so ist man schuldig; [in diesem Falle] lasse man es die Frische verlieren und bringe es nachher in den Verbrennungsraum. Doch wohl deshalb, weil eine Aufhebung [der Bestimmung] nicht erforderlich187 ist.

Wieso denn, vielleicht aus dem Grunde, weil er der Ansicht des Tanna der Schule des Rabba b. Abuha ist, welcher sagte, dass man sogar Verwerfliches [vor dem Verbrennen] die Frische verlieren lassen müsse, was er aus dem Wort Sünde folgert, das auch beim Übriggebliebenen188 gebraucht wird. Wie willst du denn, wenn du nicht so sagen wolltest, den Fall, wenn der Eigentümer unrein geworden ist, erklären: hierbei ist ja entschieden eine Aufhebung [der Bestimmung] erforderlich, denn R. Ḥija b. Gamda sagte, aus dem Munde des Kollegiums sei es hervorgekommen, und sie erklärten, wenn der Eigentümer leichenunrein geworden war und [die Darbringung] auf das zweite Pesaḥfest aufgeschoben189 wurde!? Am richtigsten ist vielmehr die frühere Erklärung, hier sei die Ansicht des Joseph b. Ḥonaj vertreten.


  1. Zum Tempel. Wörtl. das Reitenlassen, da es rittlings auf dem Rücken getragen wurde.↩︎

  2. Was am Feste bei Freigestelltem verboten ist, braucht ja bei der Herrichtung des Pesaḥopfers, die Pflicht ist, nicht verboten zu sein.↩︎

  3. Eines Unreinen mit dem Entsündigungs- oder Sprengwasser (man vegleiche Num. Kap. 19); wenn dessen Reinheitstag auf einen Šabbath fällt, der ein Vorabend des Pesaḥfestes ist.↩︎

  4. Wohl kein Vocativ, vielmehr ist hier der Name A͑qiba ausgefallen.↩︎

  5. Das Holen u. Hinbringen des Pesaḥopfers.↩︎

  6. Dh. Šabbathopfer, vier an jedem Šabbath.↩︎

  7. Cf. Num. 9,2 u. ib. 28,2.↩︎

  8. Am Vorabend des P.s, der auf einen Šabbath fiel.↩︎

  9. Am Vorabend des P.s, der auf einen Šabbath fiel.↩︎

  10. Num. 28,10.↩︎

  11. Auf den Kopf des Opfers; man vegleiche Lev. 1,4.↩︎

  12. Seinen Geldwert od, den einer anderen Person dem Heiligtum geloben; man vegleiche Lev. 27,2ff.↩︎

  13. Cf. Lev. 27,28.↩︎

  14. Cf. Šab. Fol. 40b, Anm. 46.↩︎

  15. Jud. 5,7.↩︎

  16. Ib. V. 12.↩︎

  17. Num. 31,14.↩︎

  18. Ib. V. 21.↩︎

  19. iiReg. 3,14.↩︎

  20. Ib. V. 15.↩︎

  21. iSam. 17,28.↩︎

  22. Ib. 16,8.↩︎

  23. Ib. V. 7.↩︎

  24. Num. 9,10.↩︎

  25. Ib. 5,2.↩︎

  26. Deren Unreinheit eine schwerere ist, da sie aus ihrem eigenen Körper kommt.↩︎

  27. Dessen Unreinheit, wie weiter erklärt wird, eine schwerere ist.↩︎

  28. Dies schließt also andere Unreinheiten aus.↩︎

  29. Sie brauchen es überhaupt nicht herzurichten.↩︎

  30. Beide sind durch einen Ausfluß unrein.↩︎

  31. Obgleich ihm der Aufenthalt innerhalb der Abgrenzung »des jisraélitischen Lagers« od, der Stadtmauer verboten ist u. jedes Verbot der Schrift mit Geißelung bestraft wird; die Übertretung eines Gebotes wird nicht bestraft.↩︎

  32. Daß das Studium der Tora dem Betreffenden allein zugute komme.↩︎

  33. Das sog. »levitische Lager«, der Tempelberg, den sie nicht betreten dürfen.↩︎

  34. Ex. 13,19.↩︎

  35. Er war Levite.↩︎

  36. Die Unreinheit des Aussätzigen ist am allerstrengsten.↩︎

  37. Num. 5,3.↩︎

  38. Nach dem T. ist מתויהם ein Plural.↩︎

  39. Num. 25,2.↩︎

  40. Cf. Anmm. 26. 27.↩︎

  41. Tage nach seiner Unreinheit; man vegleiche Num. 19,12.↩︎

  42. Die völlige Unreinheit des Flußbehafteten tritt nur dann ein, wenn er sie selbst verschuldet hat; man vegleiche Nid. Fol. 35a.↩︎

  43. Wie der Kriechtierunreine, bis zum Abend.↩︎

  44. Die völlige Unreinheit des Flußbehafteten tritt erst dann ein, wenn er den Fluß 3mal wahrgenommen hat; man vegleiche Meg. Fol. 8a.↩︎

  45. Cf. Lev. 13,45.↩︎

  46. Wenn das Pesaḥopfer in Unreinheit dar++FN++gebracht wird.↩︎

  47. Unter dem Tempelhofe.↩︎

  48. Außerhalb des Tempelhofes u. des levitischen Lagers.↩︎

  49. Die ebenfalls nur bis zum Abend dauert.↩︎

  50. Beide sind durch einen Ausfluß unrein.↩︎

  51. Dt. 23,11.↩︎

  52. Dt. 23,11.↩︎

  53. Wenn er in das lev. Lager nicht kommen darf, so kann er ja das Lager der Gottheit nicht verlassen.↩︎

  54. .כרכר כמ. Dies wäre eine Ergänzung der vorangehenden Worte: Inhalt der Verheißung.↩︎

  55. Jes. 15,7.↩︎

  56. Das W. קיתוי in unserer Mišna soll gleich dem im angezogenen Verse gebrauchten מהיפ aus der Wurzel מתה weich, zart sein abgeleitet werden; wenn nun RJ. מהית mit Frevler übersetzt, so bedeutet dieses W. etwas Schlechtes, Ekelhaftes.↩︎

  57. Jes. 15,7.↩︎

  58. כרכרת Compositum v.↩︎

  59. Es heißt, dass er in das lev. Lager nicht kommen darf, ohne vorauszuschicken, dass er dieses zu verlassen hat.↩︎

  60. Mich. 7,14.↩︎

  61. iChr. 5,12.↩︎

  62. iiReg. 3,11.↩︎

  63. iReg.,1.↩︎

  64. Das sog. »levitische Lager«, der Tempelberg, den sie nicht betreten dürfen.↩︎

  65. Zach. 8,4.↩︎

  66. iiReg. 4,29.↩︎

  67. Als er das Kind beleben wollte.↩︎

  68. Jes. 25,8.↩︎

  69. Ib. 65,20.↩︎

  70. Ib. 61,5.↩︎

  71. Ib. 24,23.↩︎

  72. Ib. 30,26.↩︎

  73. Dt. 32,39.↩︎

  74. Dt. 32,39.↩︎

  75. Dh. die Toten werden mit ihrem eventuellen Gebrechen auferstehen, erst nachher werden sie geheilt werden.↩︎

  76. Die Ablösung einer solchen ist selbstverständlich erlaubt.↩︎

  77. Dt. 8,16.↩︎

  78. Num. 29,35. 77. Jes. 58,13.↩︎

  79. ↩︎

  80. Est. ,22.↩︎

  81. Lev. 23,32.↩︎

  82. Cf. Er. Fol. 63a, Anm. 20.↩︎

  83. Nur durch die Verleihung der Tora ist er den Leuten aus dem Volke überlegen.↩︎

  84. Daß das Studium der Tora dem Betreffenden allein zugute komme.↩︎

  85. Jer. 33,25.↩︎

  86. Ex. 13,19.↩︎

  87. Der Unreine darf vom Pesaḥopfer nicht essen, somit liegt ihm auch die Pflicht nicht ob; das Besprengen soll ihn erst tauglich machen.↩︎

  88. Das vor dem Warmbade nicht beschnitten werden kann.↩︎

  89. Ein Jisraélit, am Vorabend des Pesaḥfestes, um vom Pesaḥopfer essen zu dürfen.↩︎

  90. Der 7. Tag eines Leichenunreinen gleicht dem 1. eines Kriechtierunreinen, da dieser überhaupt nur einen Tag unrein ist.↩︎

  91. Daher darf seinetwegen auch der Šabbath nicht verdrängt werden.↩︎

  92. Num. 9,13.↩︎

  93. Es ist seine Pflicht, Reinheit zu erlangen.↩︎

  94. Bei der Darbringung; er richte es (durch einen Vertreter) her, auch wenn er davon nicht essen darf.↩︎

  95. Einer reichlichen Fleischmahlzeit.↩︎

  96. Wörtl. der Herstellung bedarf, dh. nur das Hindernis ist zu beseitigen.↩︎

  97. Im betreffenden Abschnitte (Gen. Kap. 17) wird das Wort »Bündnis« 13mal genannt.↩︎

  98. Wenn eine größere Gesellschaft am Pesaḥopfer beteiligt ist.↩︎

  99. Das am Feste selbst darzubringen ist; man vegleiche Hag. Fol. 9a.↩︎

  100. Einer reichlichen Fleischmahlzeit.↩︎

  101. Ex. 34,25.↩︎

  102. Am ersten Abend des Pesaḥfestes; man vegleiche infra Fol. 116a.↩︎

  103. Am Pesaḥopfer; man vegleiche Ex. 12,46.↩︎

  104. Es gilt als levitisch rein, da der Verlierer es wohl benutzen wollte.↩︎

  105. Dieses ist für das Pesaḥopfer nicht verwendbar, da man an diesem kleinen Knochen zerbrechen darf.↩︎

  106. Das Pesaḥopfer, in welchem Falle kein Festopfer dargebracht wird.↩︎

  107. Das Pesaḥopfer, in welchem Falle kein Festopfer dargebracht wird.↩︎

  108. Das Pesaḥopfer, in welchem Falle kein Festopfer dargebracht wird.↩︎

  109. Mit dessen Bestattung sich ganz Jisraél befassen muß.↩︎

  110. Der Verlierende hat es nicht untergetaucht, da er durch die Bestattung des Fürsten sich verunreinigen muß.↩︎

  111. Erstens kann der Fürst sterben u, er sich an dessen Begräbnis beteiligen u, unrein werden, zweitens kann das Pesaḥopfer reichlich sein u, das Festopfer fortfallen.↩︎

  112. Er war hinsichtl. der Darbringung des Festopfers anderer Meinung als die Weisen, daher zog er ganz weit von Jerušalem, um nicht zur Wallfahrt ziehen zu müssen.↩︎

  113. Der Prophet Elijas, der schon nach dem biblischen Berichte (man vegleiche iiReg. 2,11) lebendig in den Himmel gefahren ist u. in talmudischen Berichten stets als Deus ex machina erscheint, um aus Not und Verlegenheit zu helfen. Als Vorbote des Messias wird er erscheinen (man vegleiche Mal. 3,23) u. jeden Zweifel lösen, jeden Streit schlichten und ungelöste Rechtsfragen entscheiden; man vegleiche Ed. VIH. 7.↩︎

  114. Dt. 16,2.↩︎

  115. Wenn man eine Summe für das Pesaḥopfer be stimmt hat und ein Überschuß zurückgeblieben ist, od. auch, wenn man statt eines abhanden gekommenen Pesaḥopfers ein anderes bestimmt u, später das erste sich eingefunden hat.↩︎

  116. Da es gemeinschaftlich u. an einem bestimmten Tage dargebracht wird.↩︎

  117. Lev. 23,41.↩︎

  118. Der angezogene Schriftvers spricht vom Hüttenfeste, das 8 Tage währt.↩︎

  119. Das Festopfer fällt dann am 1. u. am 8. Tage aus.↩︎

  120. Rabin ist aus R. Abin contrahiert.↩︎

  121. Od. der seiner Kinder Beraubte. RA, berichtet an anderer Stelle von sich selber, er habe keine Kinder gehabt.↩︎

  122. Dt. 27,7.↩︎

  123. Ib. 16,15.↩︎

  124. Dieser Schriftvers ist überflüssig, da dasselbe schon vorangehend anbefohlen wird.↩︎

  125. Dh. ausschließend; diese ist ausgeschlossen worden.↩︎

  126. Das Festopfer muß demnach am Feste selbst geschlachtet werden.↩︎

  127. Da es nach ihm nur einen Tag und und eine Nacht gegessen werden darf.↩︎

  128. Da nur das Schlachten und nicht die Zubereitung derselben den Šabbath verdrängt.↩︎

  129. Die Ziegenböcke werden als Sündopfer dargebracht, von denen nur die Priester das Fleisch essen.↩︎

  130. Das Festopfer muß demnach am Feste selbst geschlachtet werden.↩︎

  131. Ex. 23,18.↩︎

  132. Dt. 16,4↩︎

  133. Der Morgen nach dem Tage.↩︎

  134. Der Vers Lev. 7,16.↩︎

  135. Der Vers Dt. 16,4.↩︎

  136. Im darauffolgenden Verse Ex. 23,19.↩︎

  137. In diesem Falle ist ja entschieden eine Aufhebung der Bestimmung erforderlich. Das Eingeweide wird nicht direkt am Feuer, sondern in der Bauchhöhle erhitzt.↩︎

  138. Das Pesaḥopfer darf man am Šabbath schlachten, andere Opfer nicht.↩︎

  139. Als beständiges Opfer wird nur eines dargebracht, während das Pesaḥopfer jedermann darbringen muß.↩︎

  140. Als beständiges Opfer wird nur eines dargebracht, während das Pesaḥopfer jedermann darbringen muß.↩︎

  141. Das Pesaḥopfer am Šabbath.↩︎

  142. In welchem Falle es unbrauchbar ist.↩︎

  143. In welchem Falle es unbrauchbar ist.↩︎

  144. Man sollte es vorher genau untersuchen.↩︎

  145. Der Bestimmung als Pesaḥopfer.↩︎

  146. Während Men. Fol. 49a hierüber ein Streit besteht.↩︎

  147. In diesem Falle, der weiter ausführlich mitgeteilt wird, ist die Handlung beschränkt, er hat nur ein Kind zu beschneiden, dennoch ist er nach RJ. frei.↩︎

  148. Er hatte zwei Kinder vor sich u. wußte, dass eines an diesem Tage zubeschneiden sei.↩︎

  149. Bei der Darbringung war die Pflicht bereits erfüllt.↩︎

  150. Man sei nach RM. im ersten Falle schuldig, auch wenn man beide am ŠABBATH beschnitten hat, u. zwar aus dem Grunde, weil mit der heutigen Beschneidung die Angelegenheit für ihn erledigt u, er damit nicht mehr beschäftigt ist.↩︎

  151. Wenn man andere Opfer als Pesaḥopfer schlachtet, falls sie als solche brauchbar sind.↩︎

  152. Die am S. fällige Beschneidung hat an diesem zu erfolgen.↩︎

  153. Ein solches ist als Pesaḥopfer ungeeignet u. ein Irrtum ausgeschlossen.↩︎

  154. Daß man schuldig sei, doch wohl, weil bei solchen ein Irrtum ausgeschlossen ist.↩︎

  155. Man dachte niemals daran, diese darzubringen.↩︎

  156. An der er nach dem Tode seines kinderlos verstorbenen Bruders die Schwagerehe zu vollziehen hat; man vegleiche Dt. 25,5ff.↩︎

  157. Wenn man zurückgebliebenes Fleisch gegessen hat, nach RJ.↩︎

  158. Die Person, bezw. die Sache, an der er das Verbot ausgeübt hat.↩︎

  159. Auch die Fortpflanzung ist ein Gebot der Tora.↩︎

  160. Die Beiwohnung erfolgt nicht zur Fortpflanzung.↩︎

  161. Für die Pflicht der Begattung ist eine dem Berufe entsprechende Zeit festgesetzt; man vegleiche Ket. Fol. 61b.↩︎

  162. Auch außerhalb der festgesetzten Zeit, wenn man merkt, dass sie es verlangt.↩︎

  163. Ihr um diese Zeit nicht beizuwohnen.↩︎

  164. Sie danach zu fragen.↩︎

  165. Es muß an diesem Tage erfolgen.↩︎

  166. Die man auf den Namen eines Pesaḥopfers geschlachtet hat; ob. Fol. 71b.↩︎

  167. Ob. Fol. 72a.↩︎

  168. Da er sie später nicht mehr essen darf.↩︎

  169. Dt. 33,11.↩︎

  170. Num. 18,7.↩︎

  171. Cf. supra Fol. 61a.↩︎

  172. Cf. Sab. Fol. 7a↩︎

  173. Die Opferteile; sie werden dennoch dargebracht.↩︎

  174. Dies ist ein leichtes Gebrechen, durch das nach einer Ansicht das Tier als Opfer nicht ganz untauglich ist.↩︎

  175. Ein solches ist nicht nur zum Essen verboten, sondern auch verunreinigend.↩︎

  176. Das einem Götzen gespendete ist auch verunreinigend.↩︎

  177. Das sogar einem Noachiden verboten ist; die Tötung des Tieres ist eine verbessernde Tätigkeit, obgleich es zum Genusse verboten und auch verunreinigend ist.↩︎

  178. Wenn ein als Schuldopfer bestimmtes Tier aus einem weiter folgenden Grunde nicht dargebracht werden kann u. man es daher weiden lassen muß.↩︎

  179. Ist es zur Weide ausgeschieden, so ist dies nicht mehr zu befürchten.↩︎

  180. Der Überschuß des Pesaḥopfers ist als Heilsopfer zu verwenden.↩︎

  181. Das als letztes Opfer dargebracht werden muß; man vegleiche supra Fol. 59b.↩︎

  182. Cf. supra Fol. 34b, Anm. 225.↩︎

  183. Nur wenn das die Bestimmung des Pesaḥopfers auf hebende Ereignis vor Mittag eintritt, erhält es die Eigenschaft eines Heilsopfers.↩︎

  184. Das Opfer kann nur nach dem Schlachten verdrängt werden.↩︎

  185. Daß in einem derartigen Falle (wenn der Eigentümer sich vom Pesaḥopfer zurückzieht) es sofort zu verbrennen sei.↩︎

  186. Wegen des Irrtums bei der Ausübung eines Gebotes.↩︎

  187. Es ist ein untaugliches Heilsopfer, da es nach dem Abendopfer geschlachtet wurde, und zwar haftet die Untauglichkeit am Opfer selbst.↩︎

  188. Das doch die Frische verloren hat; man vegleiche Lev. 7,18 u. ib. 19,8.↩︎

  189. In diesem Falle ist ja entschieden eine Aufhebung der Bestimmung erforderlich. Das Eingeweide wird nicht direkt am Feuer, sondern in der Bauchhöhle erhitzt.↩︎