Schabbat Kapitel 10

Der Talmud, Traktat (Massechet) Schabbat in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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iWER ETWAS ZUR AUSSAAT, ZUR PROBE ODER ZU HEILZWECKEN AUFBEWAHRT HATTE UND ES AM ŠABBATH HINAUSTBÄGT, IST WEGEN JEDES QUANTUMS SCHULDIG, JEDER ANDERE NUR DANN, WENN ER DAS FESTGESETZTE QUANTUM HINAUSTRÄGT. BRINGT ER ES WIEDER HEREIN, SO IST ER NUR WEGEN DES FESTGESETZTEN QUANTUMS SCHULDIG.

GEMARA. Wozu lehrt er den Fall, wenn jemand aufbewahrt hatte, er sollte doch lehren, wer etwas zur Aussaat, zur Probe, oder zu Heilzwecken hinausträgt, sei wegen jedes Quantums schuldig!? Abajje erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn jemand etwas aufbewahrt, den Zweck des Aufbewahrens aber vergessen und es dann ohne

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bestimmten Zweck hinausgetragen hat; man könnte glauben, seine vorherige Absicht sei nun aufgehoben, so lehrt er uns, daß, wenn jemand etwas tut, er dies auf Grund seiner ersten Absicht tue. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Nach R. Meír ist man schuldig, auch wenn man ein Weizenkorn zur Aussaat hinausträgt.

Selbstverständlich, es heißt ja: wegen jedes Quantums!?

Man könnte glauben, »jedes Quantum« bedeute, es sei das Quantum einer Dörrfeige nicht erforderlich, wohl aber das einer Olive, so lehrt er uns. R. Jiçḥaq, Sohn des R. Jehuda, wandte ein: Demnach ist auch derjenige, der sein ganzes Haus hinauszutragen beabsichtigt hat, nur dann schuldig, wenn er es ganz hinausträgt!?

Hierbei ist seine Absicht gegenüber der jedes anderen Menschen bedeutungslos.

JEDER ANDERE NUR DANN, WENN ER DAS FESTGESETZTE QUANTUM HINAUSTRÄGT. Unsere Mišna vertritt somit nicht die Ansicht des R. Šimo͑n b. Elea͑zar, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte eine Regel: Wegen einer Sache, die zum Aufbewahren sich nicht eignet, oder [in einem Quantum], das man sonst nicht aufbewahrt, von der aber jemand Gebrauch gemacht und aufbewahrt hat, und ein anderer sie hinausgetragen hat, ist dieser schuldig wegen der Kundgebung von jenem.

Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn jemand etwas im Quantum einer Dörrfeige zum Essen hinausträgt und sich nachher es zu säen überlegt, oder wenn er es zum Säen hinausträgt und sich es zu essen überlegt, so ist er schuldig.

Selbstverständlich, in beiden Fällen ist ja das festgesetzte Quantum vorhanden !?

Man könnte glauben, die Fortnahme und das Niederlegen1 müssen beide zum gleichen Zwecke erfolgen, was hierbei nicht der Fall ist, so lehrt er uns.

Raba fragte: Wie ist es, wenn jemand etwas im Quantum einer halben Dörrfeige zur Aussaat hinausgetragen hat und es aufgedunsen ist, und er sich darauf es zu essen überlegt: sagen wir, man sei nur im vorhergenannten Falle schuldig, weil in beiden Fällen das erforderliche Quantum vorhanden ist, hierbei aber sei er nicht schuldig, da beim Hinaustragen das bezüglich des Essens festgesetzte Quantum nicht vorhanden war, oder er ist auch hierbei schuldig, da er schuldig wäre, auch wenn er bei seinem ersten Vorhaben, es zu säen, verblieben wäre. Und wie ist es, falls du entscheidest, er sei schuldig, da er schuldig wäre, auch wenn er bei seinem ersten Vorhaben, es zu säen, verblieben wäre, wenn jemand etwas im Quantum einer Dörrfeige zum Essen hinausgetragen hat und es zusammengeschrumpft ist, und er sich darauf es zu säen überlegt: würde er hier bei seinem ersten Vorhaben verblieben sein, so wäre er nicht schuldig, oder ist er wohl schuldig, da wir uns nach der Gegenwart richten? Und wie ist es, falls du entscheidest, er sei schuldig, da wir uns nach der Gegenwart richten, wenn jemand etwas im Quantum einer Dörrfeige zum Essen hinausgetragen hat und es zusammengeschrumpft und später wieder aufgedunsen ist, gibt es beim Šabbathgesetze eine Verdrängung2 oder nicht?

Dies bleibt unentschieden.

Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es, wenn jemand Hebe im Quantum einer Olive in ein unreines Haus geworfen hat?

In welcher Hinsicht: wenn hinsichtlich des Šabbaths, so ist ja das Quantum einer Dörrfeige erforderlich, und wenn hinsichtlich der Unreinheit, so ist ja eine Speise im Quantum eines Eies erforderlich!?

Tatsächlich hinsichtlich des Šabbaths, und die Frage besteht bezüglich eines Falles, wenn im Hause eine Speise weniger als ein Ei sich bereits befindet und dieser sie zur Eigröße ergänzt. Ist er, da hinsichtlich der Unreinheit eine Verbindung erfolgt, auch hinsichtlich des Šabbaths schuldig, oder ist hinsichtlich des Šabbaths durchaus das Quantum einer Dörrfeige erforderlich? Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Abba Šaúl sagt: für die zwei Brote3 und das Schaubrot4 ist das Quantum einer Dörrfeige5 festgesetzt. Weshalb denn,

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sollte doch, da hinsichtlich des Hinaustragens nach außerhalb6 das Quantum auf Olivengröße festgesetzt ist, auch hinsichtlich des Šabbaths das Quantum auf Olivengröße festgesetzt werden!?

Es ist ja nicht gleich; da erfolgt die Unbrauchbarmachung schon beim Hinausbringen außerhalb der Mauer des Vorhofes, während man wegen des Šabbaths schuldig ist, erst wenn man sie auf öffentliches Gebiet gebracht hat; hierbei aber erfolgen ja [die Entweihung] des Šabbaths und die Verunreinigung gleichzeitig.

BRINGT ER ES WIEDER HEREIN, SO IST ER NUR WEGEN DES FESTGESETZTEN QUANTUMS SCHULDIG. Selbstverständlich!? Abajje erklärte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er es in den Speicher geworfen7 hat und dessen Platz noch kenntlich ist. Man könnte glauben, daß es bei der ersten Absicht bleibe, da dessen Platz noch kenntlich ist, so lehrt er uns, daß durch das Zurückwerfen in den Speicher die erste Absicht aufgehoben ist.

ii WER [IN DER ABSICHT] SPEISEN HINAUSZUTRAGEN, SIE AUF DIE SCHWELLE NIEDERSETZT, IST FREI, EINERLEI OB ER SELBST ODER EIN ANDERER SIE SPÄTER HINAUSTRÄGT, WEIL HIER DIE TAT NICHT MIT EINEM MALE ERFOLGT. WER EINEN KORB VOLL FRÜCHTE AUF DIE ÄUSSERE SCHWELLE NIEDERSETZT, IST, AUCH WENN SICH DIE MEISTEN FRÜCHTE AUSSEN BEFINDEN, NICHT EHER SCHULDIG, ALS BIS ER DEN GANZEN KORB HINAUSTRÄGT.

GEMARA. Was für eine Schwelle ist hier gemeint: wollte man sagen, eine Schwelle, die öffentliches Gebiet ist, wieso ist er frei, er trägt ja aus Privatgebiet in öffentliches Gebiet, und wollte man sagen, eine Schwelle, die Privatgebiet ist, wieso ist er, wenn er oder ein anderer sie später hinausträgt, frei, er trägt ja aus Privatgebiet in öffentliches Gebiet!?

Vielmehr, hier handelt es sich um eine Schwelle, die Neutralgebiet ist, und er lehrt uns folgendes: nur wenn sie auf einem Neutralgebiete geruht haben, wenn aber nicht, ist er schuldig.

Unsere Mišna vertritt somit nicht die Ansicht BenÁzajs, denn es wird gelehrt: Wer etwas aus dem Laden durch die Säulenhalle auf die Straße trägt, ist schuldig, nach Ben A͑zaj frei.

EINEN KORB VOLL FRÜCHTE &C. Ḥizqija sagte: Dies wurde nur von einem Korbe voll Gurken und Kürbisse8 gelehrt, wenn er aber voll Senf ist, so ist man schuldig. Er ist somit der Ansicht, die Zusammenfassung durch das Gefäß sei keine Zusammenfassung. R. Joḥanan sagt, auch wenn er voll Senf ist, sei man frei. Er ist somit der Ansicht, die Zusammenfassung durch das Gefäß sei wohl eine Zusammenfassung. R. Zera sagte : Unsere Mišna vertritt weder ganz die Ansicht Ḥizqijas noch ganz die Ansicht R. Joḥanans. Nicht ganz wie Ḥizqija, denn sie lehrt: bis er den ganzen Korb hinausträgt; nur den ganzen Korb, wenn aber alle Früchte, ist man frei; demnach ist die Zusammenfassung durch das Gefäß eine Zusammenfassung. Nicht ganz wie R. Joḥanan, denn sie lehrt: auch wenn sich die meisten Früchte außen befinden; nur die meisten Früchte, wenn aber sämtliche, ist man schuldig, auch wenn ein Teil des Korbes sich noch innerhalb befindet, wonach die Zusammenfassung durch das Gefäß keine Zusammenfassung ist.

Dies ist ja ein Widerspruch!?

Ḥizqija erklärt dies nach seiner Ansicht, und R. Joḥanan erklärt dies nach seiner Ansicht. Ḥizqija erklärt dies nach seiner Ansicht: »Bis man den ganzen Korb hinausträgt « ; dies gilt nur von einem Korbe voll Gurken und Kürbisse, wenn aber voll Senf, so ist es ebenso, als würde man den ganzen Korb hinaustragen, und man ist schuldig. R. Joḥanan erklärt dies nach seiner Ansicht: »Auch wenn die meisten Früchte sich außen befinden«, aber nicht nur die meisten Früchte, vielmehr ist man frei, auch wenn alle Früchte, es sei denn, er trägt den ganzen Korb hinaus. Man wandte ein: Wer [in der Absicht] einen Korb der Gewürzkrämer hinauszutragen, ihn auf die äußere Schwelle niedersetzt, ist, auch wenn die meisten Gewürzarten sich außen befinden, frei, es sei denn, er trägt den ganzen Korb hinaus. Dies gilt wohl, wie anzunehmen, von kleinen9 Bündein, somit ist dies ja ein Einwand gegen Ḥizqija!?

Ḥizqija kann dir erwidern: dies gilt von langen Würzrohren. R. Bebaj b. Abajje wandte ein: Wer einen Geldbeutel am Šabbath stiehlt, ist [zum Ersatze] verpflichtet, denn bevor er noch das Šabbathgesetz übertreten hat, war er bereits des Diebstahls schuldig10 ; hat er ihn schleifend herausgebracht, so ist er frei, weil der Diebstahl und die Entweihung des Šabbaths gleichzeitig11erfolgt sind. Wenn du sagst, die Zusammenfassung durch das Gefäß sei eine Zusammenfassung, so tritt ja der Diebstahl12früher ein als die Übertretung des Šabbathgesetzes!?

In einem Falle, wenn man [den Beutel] an der Öffnang13heranschleift, ist dem auch so, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn er ihn von unten14heranschleift.

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Aber [der Beutel] hat ja eine Nahtstelle, die er öffnen und [den Inhalt] herausnehmen kann!?

Wenn Barren sich darin befinden15.

Wenn aber Riemen daran sind, kann er ja [den Inhalt] bis zur Öffnung heranziehen und sich an eignen, während doch die Riemen sich innen16befinden!?

Wenn keine Riemen daran sind. Wenn du aber willst, sage ich : wenn solche daran sind, aber um diesen gewickelt. Ebenso sagte auch Raba: Sie lehrten dies nur von dem Falle, wenn er voll Gurken oder Kürbisse ist, wenn aber voll Senf, so ist man schuldig. Er ist somit der Ansicht, die Zusammenfassung durch das Gefäß sei keine Zusammenfassung. Abajje aber sagt, auch wenn voll Senf, sei man frei. Er ist somit der Ansicht, die Zusammenfassung durch das Gefäß sei wohl eine Zusammenfassung.

Demnach vertritt Abajje die Ansicht Rabas und Raba die Ansicht Abajjes, somit befindet sich ja sowohl Abajje als auch Raba mit sich selbst im Widerspruche!? Es wird gelehrt: Wer Früchte auf öffentliches Gebiet hinausbringt, ist, wie Abajje sagt, wenn in der Hand, schuldig, wenn in einem Gefäße, frei, und wie Raba sagt, wenn in der Hand, frei, wenn in einem Gefäße, schuldig.

Wende es um.

Wieso ist er, wenn in der Hand, schuldig, wir haben ja gelernt, daß, wenn der Hausherr seine Hand nach außen hinausstreckt und der Arme etwas aus dieser nimmt oder in diese legt, und jener es nach innen bringt, beide frei seien!?

Da oberhalb drei, hier unterhalb drei [Handbreiten ].

iii WER ETWAS HINAUSBRINGT, EINERLEI OB IN DER RECHTEN ODER IN DER LINKEN, OB IM BUSEN ODER AUF DER SCHULTER, IST SCHULDIG, DENN [AUCH IN LETZTERER] WEISE TRUGEN DIE SÖHNE QEHATHS17. WENN AUF DER RÜCKSEITE DER HAND, MIT DEM FUSSE, IM MUNDE, MIT DEM ELLENBOGEN, IM OHRE, IM HAARE, IM GÜRTELBEUTEL MIT DER ÖFFNUNG NACH UNTEN, ZWISCHEN GÜRTEL UND KITTEL, AM ZIPFEL DES KITTELS, IM SCHUH ODER IN DER SANDALE, SO IST ER FREI, WEIL ER NICHT AUF GEWÖHNLICHE WEISE HINAUSBRINGT.

GEMARA. R. Elea͑zar sagte: Wer etwas oberhalb zehn Handbreiten hinausbringt, ist schuldig, denn auf diese Weise trugen die Söhne Qehaths.

Woher wissen wir dies vom Tragen der Söhne Oehaths?

Es heißt : 18rings um die Stiftshütte und den Altar; man vergleiche den Altar mit der Stiftshütte: wie die Stiftshütte zehn Ellen [hoch] war, ebenso war der Altar zehn Ellen [hoch].

Woher wissen wir dies von der Stiftshütte selbst?

Es heißt : 19jedes Brett war zehn Ellen lang, und ferner heißt es :20er spannte das Zeltdach über die Stiftshütte, und hierzu sagte Rabh, unser Meister Moše selbst habe es ausgespannt. Und hieraus lernst du, daß die Höhe der Leviten zehn Ellen betrug. Und da wir wissen, daß von jeder Last, die an Stangen getragen wird, sich ein Drittel oberhalb21und zwei Drittel unterhalb befinden, so ergibt es sich, daß er höher gehoben22wurde. Wenn du aber willst, sage ich: dies ist von der Bundeslade zu entnehmen; der Meister sagte, daß die Bundeslade neun [Handbreiten] und der Deckel eine Handbreite, zusammen zehn, hoch war, und da wir wissen, daß von jeder Last, die an Stangen getragen wird, sich ein Drittel oberhalb und zwei Drittel unterhalb befinden, so ergibt es sich, daß sie mehr als zehn [Handbreiten] gehoben wurde23.

Es sollte ja von Moše selbst24gefolgert werden!?

Vielleicht ist Moše eine Ausnahme, denn der Meister sagte, die Göttlichkeit ruhe nur auf einem, der weise, kräftig, reich und hochgewachsen ist.

Rabh sagte im Namen R. Ḥijas: Wer etwas am Šabbath auf dem Kopfe hinausbringt, ist ein Sündopfer schuldig, denn auf diese Weise tragen die Leute von Huçal.

Aber sind denn die Leute von Huçal die Mehrheit der Welt!?

Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: Rabh sagte im Namen R. Ḥijas: Wenn ein Einwohner von Huçal etwas am Šabbath auf dem Kopfe hinausbringt, so ist er schuldig, denn auf diese Weise tragen die Einwohner seiner Stadt.

Aber ihre Gepflogenheit sollte ja gegenüber der aller anderen Menschen unberücksichtigt bleiben!?

Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: Wer etwas [am Šabbath] auf dem Kopfe hinausbringt, ist frei;

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wenn man aber auf die Leute von Huçal hinweist, die ja auf diese Weise verfahren, so bleibt ihre Gepflogenheit gegenüber der aller anderen Mensehen unberücksichtigt.

ivWENN JEMAND ETWAS VORN ZU TRAGEN BEABSICHTIGT UND ES SICH NACH HINTEN VERSCHIEBT, SO IST ER FREI; WENN HINTEN ZU TRAGEN UND ES SICH NACH VORN VERSCHIEBT, SO IST ER SCHULDIG. IN WIRKLICHKEIT SAGTEN SIE, DASS, WENN EINE FRAU [ETWAS] IM SCHURZE [TRÄGT] UND ES SICH NACH VORN ODER HINTEN VERSCHIEBT, SIE SCHULDIG SEI, WEIL ER SICH HERUMZUDREHEN PFLEGT. R. JEHUDA SAGT, AUCH BRIEFBOTEN25.

GEMARA. Wenn er beabsichtigt hat, etwas vorn zu tragen und es sich nach hinten verschiebt, ist er wohl deshalb frei, weil seine Absicht nicht ausgeführt wurde, und auch wenn er etwas hinten zu tragen beabsichtigt hat und es sich nach vorn verschiebt, ist ja seine Absicht nicht ausgeführt worden!? R.Elea͑zar erwiderte: Geteilt26[ist die Mišna]: wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht. Raba erwiderte: Was ist dies für ein Einwand, vielleicht ist er, wenn er es vorn zu tragen beabsichtigt hat und es sich nach hinten verschiebt, deshalb frei, weil er eine gute Bewahrung beabsichtigt hat und ihm eine schlechte Bewahrung gelungen ist, und wenn hinten zu tragen und es sich nach vorn verschiebt, deshalb schuldig, weil er eine schlechte Bewahrung beabsichtigt hat und ihm eine gute Bewahrung gelungen ist!?

Vielmehr, die Schlußfolgerungen, die man aus der Mišna folgern kann, widersprechen einander: Wenn jemand etwas vorn zu tragen beabsichtigt und es sich nach hinten verschiebt, so ist er frei; demnach ist er schuldig, wenn hinten zu tragen beabsichtigt und es sich hinten verschiebt; der Schlußsatz aber lautet: wenn hinten zu tragen und es sich nach vorn verschiebt, schuldig, wonach er frei ist, wenn hinten zu tragen und es sich hinten verschiebt!? R. Elea͑zar erwiderte: Geteilt, wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht. R. Aši wandte ein: Was ist dies für ein Ein wand, vielleicht ist dieser Fall selbstverständlich: selbstverständlich ist er schuldig, wenn er es hinten zu tragen beabsichtigt hat und es sich nach hinten schiebt, da seine Absicht ausgeführt wurde, aber auch in dem Falle, wenn er es hinten zu tragen beabsichtigt hat und es sich nach vom verschiebt; man könnte glauben, er sei nicht schuldig, da seine Absicht nicht ausgeführt wurde, so lehrt er uns, daß er wohl schuldig ist, weil er nur eine schlechte Bewahrung beabsichtigt hat und ihm eine gute Bewahrung gelungen ist.

[Über den Fall,] wenn hinten [zu tragen] und es sich hinten verschiebt, streiten Tannaím. Es wird nämlich gelehrt: Wer Geld in einem Gürtelbeutel mit der Öffnung nach oben hinausbringt, ist schuldig, wenn mit der Öffnung nach unten, so ist er nach R. Jehuda schuldig und nach den Weisen frei. R. Jehuda sprach zu ihnen: Pflichtet ihr etwa nicht bei, daß er schuldig ist, wenn hinten zu tragen und es sich hinten verschiebt!? Diese sprachen zu ihm: Pflichtest du etwa nicht bei, daß man frei ist, wenn man etwas auf der Rückseite der Hand oder am Fuße hinausbringt!? Hierauf sprach R. Jehuda: Ich habe an sie eine Frage gerichtet und sie haben an mich eine Frage gerichtet; ich habe keine Erwiderung auf ihre Frage, und sie keine Erwiderung auf meine Frage. Wenn er nun zu ihnen gesagt hat: pflichtet ihr etwa nicht bei, so sind wohl die Rabbanan der Ansicht, er sei frei!?

Nach deiner Auffassung ist er ja, da sie zu ihm gesagt haben: pflichtest du etwa nicht bei, nach R. Jehuda schuldig, während gelehrt wird, daß man, wenn auf der Rückseite der Hand oder am Fuße, nach aller Ansicht frei sei!? Vielmehr, wenn jemand etwas hinten zu tragen beabsichtigt und es sich hinten verschiebt, so ist er nach aller Ansicht schuldig, und wenn auf der Rückseite der Hand oder am Fuße, so ist er nach aller Ansicht frei, sie streiten nur über den Fall, wenn man etwas im Gürtelbeutel mit der Öffnung nach unten trägt; einer vergleicht dies mit dem Falle, wenn man hinten zu tragen beabsichtigt und es sich hinten verschiebt, und die anderen mit dem Falle, wenn auf der Rückseite der Hand oder am Fuße.

IN WIRKLICHKEIT SAGTEN SIE, DASS, WENN EINE FRAU &C. Es wird gelehrt: Auf diese Weise tragen die königlichen Schreiber.

v,1WER EINEN LAIB BROT AUF ÖFFENTLICHES GEBIET HINAUSBRINGT, IST SCHULDIG, HABEN ZWEI IHN HINAUSGEBRACHT, SO SIND SIE FREI; WENN EINER IHN NICHT HINAUSBRINGEN KANN, UND ZWEI IHN HINAUSBRINGEN, SO SIND SIE SCHULDIG, NACH R. ŠIMO͑N FREI.

GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs, nach anderen sagte es Abajje, und nach anderen wurde es in einer Barajtha gelehrt: Wenn einer [ihn hinaustragen] kann und der andere es kann, so sind sie nach R. Meír schuldig, und nach R. Jehuda und R. Šimo͑n frei; wenn einer es nicht kann und der andere es nicht kann, so sind sie nach R. Jehuda und R. Meír schuldig, und nach R. Šimo͑n frei ; wenn einer es kann und der andere es nicht kann, so ist er27nach aller Ansicht schuldig. Ebenso wird auch gelehrt: Wenn jemand einen Laib Brot auf öffentliches Gebiet hinausbringt, so ist er schuldig; bringen ihn zwei hinaus, so sind sie nach R. Meír schuldig. R. Jehuda sagt, wenn einer ihn nicht hinausbringen kann und zwei ihn hinausbringen, so sind sie schuldig, sonst aber frei.

NACH R. ŠIMO͑N FREI. Woher dies?

Die Rabbanan lehrten :28Und übertritt, nur wenn man die ganze [Übertretung] ausübt, nicht aber, wenn man einen Teil derselben ausübt. Zum Beispiel: Man könnte glauben, daß, wenn zwei eine Heugabel halten und stochern, einen Spatel halten und die Fäden ausgleichen, ein Schreibrohr halten und schreiben, ein Rohr halten und es auf öffentliches Gebiet tragen, sie schuldig seien, so heißt es: und übertritt, nur wenn man die ganze [Übertretung] ausübt, nicht aber, wenn man einen Teil derselben ausübt. [Wenn zwei] einen

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Feigenkuchen halten und ihn auf öffentliches Gebiet hinaustragen, oder einen Balken halten und ihn auf öffentliches Gebiet hinaustragen, so sind sie, wie R. Jehuda sagt, falls ihn einer hinaustragen kann (und zwei ihn hinausgetragen haben), schuldig, sonst aber frei. R. Šimo͑n sagt, wenn zwei etwas hinausgetragen haben, seien sie frei, auch wenn einer es nicht hinaustragen kann, denn diesbezüglich heißt es: und übertritt, wenn einer [die Übertretung] ausübt, ist er schuldig, wenn zwei sie ausüben, sind sie frei.

Worin besteht ihr Streit?

Über folgenden Schriftvers: 29Wenn aber eine Person aus dem gemeinen Volke sich unvorsätzlich vergeht und übertritt. R. Šimo͑n erklärt: Es sind hier drei Ausschließungen30 vorhanden: Person, eine und übertritt; eine schließt den Fall aus, wenn einer [die Sache] fortnimmt und der andere sie31niederlegt, eine schließt den Fall aus, wenn einer es kann und der andere es32kann, und eine schließt den Fall aus, wenn einer es nicht kann und der andere es nicht kann. R. Jehuda [aber erklärt:] Eine schließt den Fall aus, wenn einer [die Sache] fortnimmt und der andere sie niederlegt; die andere schließt den Fall aus, wenn einer es kann und der andere es kann, und die dritte schließt den Fall aus, wenn jemand [eine Übertretung] durch Entscheidung des Gerichtshofes begeht. R. Šimo͑n aber ist der Ansicht, wer eine Übertretung durch Entscheidung des Gerichtshofes begeht, sei schuldig.

Und R. Meír !?

Heißt es etwa: eine sich vergeht, Person sich vergeht, übertritt [und] sich vergeht? Es sind nur zwei33Ausschliessungen, von denen die eine den Fall ausschließt, wenn einer [ die Sache] fortnimmt und der andere sie niederlegt, und die andere den Fall ausschließt, wenn jemand [eine Übertretung] durch Entscheidung des Gerichtshofes begeht.

Der Meister sagte: Wenn einer es kann und der andere es nicht kann, so ist er nach aller Ansicht schuldig. Welcher von beiden ist schuldig? R. Ḥisda erwiderte: Derjenige, der es kann, denn derjenige, der es nicht kann, hat ja nichts getan. R. Hamnuna sprach zu ihm: Er hilft ja dem anderen mit!? Dieser erwiderte: Die Mithilfe ist bedeutungslos. R. Zebid sagte im Namen Rabas: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn [der Flußbehaftete] auf einem Lager sitzt und vier Tücher sich unter den [vier] Füßen desselben befinden, so sind sie unrein, weil es nicht auf drei stehen34kann, und nach R. Šimo͑n rein. Wenn er auf einem Tiere sitzt und vier Tücher sich unter den [vier] Füßen desselben befinden, so sind sie rein, weil es auch auf drei stehen kann. Wieso denn, [der vierte Fuß] hilft ja mit!? Doch wohl deshalb, weil wir sagen, die Mithilfe sei bedeutungslos. R. Jehuda aus Disqarta sprach: Tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist die Mithilfe wohl von Bedeutung, anders ist es aber hierbei, wo [das Tier] den Fuß ganz f ortnehm en35kann!?

Da es einmal diesen Fuß und einmal jenen Fuß fortnehmen kann, so gleicht dies dem Falle vom sich umdrehenden Flußbehafteten. Wir haben nämlich gelernt: Wenn ein Flußbehafteter auf fünf 36Bänken oder auf fünf Beuteln liegt, so sind sie, wenn ihrer Lange nach, unrein, und wenn ihrer Breite37nach, rein; hat er geschlafen, sodaß ein Zweifel obwaltet, ob er sich nicht umgedreht38hat, so sind sie unrein. Doch wohl deshalb, weil wir sagen, die Mithilfe sei bedeutungslos. R. Papi sagte im Namen Rabas: Auch wir haben demgemäß gelernt: R. Jose sagt, beim Pferde ist er verunreinigend39durch die Vorderfüße, beim Esel durch

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seine Hinterfüße, weil sich das Pferd auf die Vorderfüße und der Esel auf die Hinterfüße stützt. Warum denn, die anderen helfen ja mit!? Doch wohl deshalb, weil wir sagen, die Mithilfe sei bedeutungslos. R. Aši sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: R. Elie͑zer sagt: Hält er40einen Fuß auf einem Geräte41und den anderen auf dem Estrich, einen Fuß auf einem Steine und den anderen auf dem Estrich, so ist sein Dienst, wenn er auf einem Fuße stehen bleiben kann, falls man das Gerät oder den Stein fortnimmt, gültig, sonst aber ungültig. Warum denn, [der andere Fuß] hilft ja mit!? Doch wohl deshalb, weil wir sagen, die Mithilfe sei bedeutungslos. Rabina sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Hat er [das Blut des Opfers] mit der Rechten aufgenommen und mit der Linken42nachgeholfen, so ist sein Dienst gültig. Warum denn, sie helfen ja einander!? Doch wohl deshalb, weil wir sagen, die Mithilfe sei bedeutungslos. Schließe hieraus.

Der Meister sagte: Wenn einer [ihn hinaustragen] kann und der andere es kann, so sind sie [nach R. Meír] schuldig. Sie fragten: Ist das festgesetzte Quantum für jeden besonders erforderlich oder für alle zusammen?

R. Ḥisda und R. Hamnuna [streiten hierüber]; einer sagt, das festgesetzte Quantum für jeden besonders, und einer sagt, das festgesetzte Quantum für alle zusammen. R. Papa sagte im Namen Rabas: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn [der Flußbehaftete] auf einem Lager sitzt und vier Tücher sich unter den vier Füßen desselben befinden, so sind sie unrein, weil es nicht auf drei stehen kann. Warum denn, es sollte doch für jeden [Fuß] besonders das für die Verunreinigung durch einen Flußbehafteten nötige Quantum43erforderlich sein!? Doch wohl deshalb, weil wir sagen,das erforderliche Quantum für alle zusammen. R. Nahm an b. Jiçḥaq sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn ein Reh in ein Haus kommt und jemand die Tür abschließt, so ist er44schuldig; schließen zwei die Tür ab, so sind sie frei; wenn einer sie nicht abschließen kann und zwei sie abschließen, so sind sie schuldig. Warum denn, es sollte doch das für das Fangen nötige Quantum für jeden besonders erforderlich sein!? Doch wohl deshalb, weil wir sagen, das erforderliche Quantum für alle zusammen. Rabina sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn Gesellschafter zusammen gestohlen und geschlachtet haben, so sind sie [zum Straf ersatz] verpflichtet. Warum denn, es sollte doch das zum Schlachten Geeignete für jeden besonders erforderlich sein!? Doch wohl deshalb, weil wir sagen, das festgesetzte Quantum für alle zusammen. R. Asi sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn zwei zusammen einen Webebalken hinausgetragen haben, so sind sie schuldig. Warum denn, es sollte doch das bezüglich des Hinaustragens festgesetzte Quantum für jeden besonders erforderlich sein!? Doch wohl deshalb, weil wir sagen, das festgesetzte Quantum für alle zusammen. R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Vielleicht deshalb, weil darin für diesen ein Quantum zum Kochen eines leichten Eies45und für jenen ein Quantum zum Kochen eines leichten Eies enthalten ist!?

Wenn dem so wäre, so sollte er es von einem Balken schlechthin lehren, weshalb von einem WebebalkenI?

Vielleicht deshalb, weil damit der eine ein Läppchen weben kann und der andere ein Läppchen weben kann!?

Vielmehr, hieraus ist nichts zu entnehmen. Ein Schüler rezitierte vor R. Naḥman: Wenn zwei einen Webebalken hin aus tragen, sind sie frei, nach R. Šimo͑n schuldig.

Wo denkst du hin!? Lies vielmehr: sie sind schuldig, nach R. Šimo͑n frei.

v,2WER SPEISEN UNTER DEM FESTGESETZTEN QUANTUM IN EINEM GEFÄSSE HINAUSBRINGT, IST AUCH WEGEN DES GEFÄSSES FREI, DENN DAS GEFASS IST NUR NEBENSÄCHLICHES. WER EINEN LEBENDEN IN EINEM BETTE, IST AUCH WEGEN DES BETTES FREI, DENN DAS BETT IST NUR NEBENSÄCHLICHES; WENN EINEN LEICHNAM IN EINEM BETTE, SO IST ER SCHULDIG. EBENSO IST MAN SCHULDIG, WENN MAN EIN OLIVENGROSSES STÜCK VON EINEM LEICHNAM ODER EINEM AASE, ODER EIN LINSENGROSSES STÜCK VON EINEM KRIECHTIERE46[HINAUSBRINGT]; NACH R. ŠIMO͑N IST MAN FREI47.

GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wer Speisen im festgesetzten Quantum in einem Gefäße hinausbringt, ist wegen der Speisen schuldig und wegen des Gefäßes frei; braucht er aber das Gefäß, so ist er auch wegen des Gefäßes schuldig. Hieraus ist zu entnehmen, daß man, wenn man zwei olivengroße Stücke Talg bei einem Entfallen gegessen hat, zweimal schuldig ist!? R. Šešeth erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn es bezüglich der Speisen vergessentlich und bezüglich des

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Gefäßes vorsätzlich erfolgt ist. R. Aši wandte ein: Es heißt ja: auch wegen des Gefäßes!? Vielmehr, erklärte R. Aši, hier handelt es sich um den Fall, wenn es bezüglich beider vergessentlich erfolgt ist und er sich nachher bezüglich des einen und später bezüglich des anderen bewußt wird. Sie führen den Streit von R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqis48.

WER EINEN LEBENDEN IN EINEM BETTE, IST AUCH WEGEN DES BETTES FREI. Es wäre anzunehmen, daß unsere Mišna die Ansicht R. Nathans vertritt und nicht die der Rabbanan. Es wird nämlich gelehrt: Wer ein Vieh, ein Wild oder ein Geflügel, ob lebend oder geschlachtet, auf öffentliches Gebiet hinausbringt, ist schuldig; R. Nathan sagt, wegen geschlachteter sei er schuldig, wegen lebender sei er frei, denn das Lebende trägt sich selbst. Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, die der Rabbanan, denn die Rabbanan streiten gegen R. Nathan nur bezüglich des Viehs, Wildes und Geflügels, die sich sträuben, bezüglich eines Menschen aber, der sich selbst trägt, pflichten die Rabbanan bei. R. Ada b. Ahaba sprach zu Raba: Wir haben gelernt: BenBethera erlaubt es49bei einem Pferde. Ferner wird gelehrt: Ben B ether a erlaubt es bei einem Pferde, weil es Arbeit verrichtet, wegen welcher man [am Šabbath] kein Sündopfer schuldig50ist. Hierzu sagte R. Joḥanan: Ben Bethera und R. Nathan lehrten das gleiche. Wieso nun, wenn du sagst, die Rabbanan streiten gegen R. Nathan nur bezüglich des Viehs, Wildes und Geflügels, weil sie sich sträuben, nur Ben Bethera und R. Nathan, du sagst ja, auch die Rabbanan pflichten bei!?

R. Joḥanan sagte dies nur von einem Pferde, das [zum Tragen] von Vögeln bestimmt ist.

Gibt es denn Pferde, die [zumTragen] von Vögeln bestimmt sind?

Freilich, die der Falkenjäger51. R. Joḥanan sagte: R. Nathan pflichtet bei bezüglich eines gebundenen [Tieres]. R. Ada b. Mathna sprach zu Abajje: Auch die Perser selbst sind ja als gebunden52zu betrachten, dennoch sagte R. Joḥanan: Ben Bethera und R. Nathan lehrten das gleiche.

Bei diesen ist es nur der Hochmut, der sie leitet, denn ein Beamter, dem der König zürnte, lief drei Parasangen zu Fuß.

EBENSO &C. EIN OLIVENGROSSES STÜCK VON EINEM LEICHNAM &C. Rabba [b. Bar Ḥana] sagte im Namen R. Joḥanans, und ebenso R. Joseph im Namen des R. Šimo͑n b. Laqiš : Nach R. Šimo͑n ist man frei, auch wenn

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man einen Leichnam zur Beerdigung hinausträgt. Raba sagte: R. Šimo͑n pflichtet jedoch bei, daß man schuldig sei, wenn man eine Schaufel zum Graben oder eine Torarolle zum Lesen [hinausträgt].

Selbstverständlich, wenn auch dies eine Arbeit heißen sollte, die nicht um ihrer selbst willen ausgeübt wird, wie sollte es nach R. Šimo͑n überhaupt eine Arbeit geben, die um ihrer selbst willen ausgeübt wird!?

Man könnte glauben, nur wenn sie in seinem und des Gegenstandes Interesse erfolgt, wie [das Hinaustragen] einer Schaufel, um ein Blatt anzusetzen und zu graben, einer Torarolle, um sie zu korrigieren und zu lesen, so lehrt er uns.

Einst erlaubte R. Naḥman b. Jiçḥaq in Deroqereth, einen Leichnam nach einem Neutralgebiete zu tragen; da sprach R. Joḥanan, der Bruder des Mar, des Sohnes Rabanas, zu R. Naḥman b. Jiçḥaq: Wohl nach R. Šimo͑n, aber auch R. Šimo͑n befreit ja nur vom Sündopfer, ein rabbanitisches Verbot ist es ja aber immerhin!? Dieser erwiderte: Bei Gott, auch du könntest ihn hinbringen, und auch nach R. Jehuda ist es erlaubt; sagte ich etwa: auf öffentliches Gebiet? Ich sagte: nach einem Neutralgebiete. Groß ist die Ehre der Menschen, daß sie ein Verbot der Tora verdrängt.

Dort haben wir gelernt: Wer die Unreinheitsmale53ausre1ßt, oder die Wunde54ausbrennt, übertritt ein Verbot. Es wurde gelehrt: [Reißt man] ein [Haar] von zweien aus, so ist man schuldig; wenn eines von dreien, so ist man, wie R. Naḥman sagt, schuldig, und wie R. Šešeth sagt, frei. R. Naḥman sagt, man sei schuldig, denn die Tat ist insofern von Bedeutung, indem die Unreinheit weicht, falls noch ein weiteres Haar ausfällt55, und R. Šešeth sagt, man sei frei, da einstweilen die Unreinheit zurückbleibt. R. Šešeth sagte: Woher entnehme ich dies? Wir haben gelernt: Ebenso &c. ein olivengroßes Stück von einem Leichnam oder einem Aase. Demnach ist man frei, wenn im Quantum einer halben Olive, dagegen aber wird gelehrt, man sei wegen des Quantums einer halben Olive schuldig!? Wahrscheinlich handelt die Lehre, nach der man schuldig ist, von dem Falle, wenn man das Quantum einer halben Olive von einer ganzen hinausbringt, und die Lehre, nach der man frei ist, von dem Falle, wenn man das Quantum einer halben Olive von änderthalb Oliven hinausbringt.

Und R. Naḥman!?

In beiden Fällen ist man schuldig, die Lehre aber, nach der man frei ist, gilt von dem Falle, wenn man das Quantum einer halben Olive von einem ganzen Leichnam hinausträgt.

vi,1WER SICH DIE NÄGEL ABKNEIFT, EINEN MIT DEM ANDEREN, ODER MIT DEN ZÄHNEN, ODER [AUF DIE WEISE] SEIN HAAR, SEINEN SCHNURRBART ODER SEINEN BART [ZWICKT], EBENSO [EINE FRAU], DIE SICH DAS HAAR FLICHT, SICH SCHMINKT ODER SCHEITELT, IST NACH R. ELIE͑ZER SCHULDIG; DIE WEISEN VERBIETEN DIES NUR WEGEN DES FEIERNS.

GEMARA. R. Elea͑zar sagte: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn man dies mit der Hand tut, wenn aber mit einem Geräte, so stimmen alle überein, daß man schuldig sei.

Selbstverständlich, es heißt ja: einen mit dem anderen!?

Man könnte glauben nach den Rabbanan sei man frei, auch wenn man dies mit einem Geräte tut, und er lehre nur deshalb: einen mit dem anderen, um die entgegengesetzte Ansicht R. Eliézers hervorzuheben, so lehrt er uns. Ferner sagte R. Elea͑zar: Der Streit besteht nur, wenn man dies an sich selbst tut, wenn aber einem anderen, so stimmen alle überein, daß man frei sei.

Selbstverständlich, es heißt ja: sich die Nägel!?

Man könnte glauben, nach R. Elie͑zer sei man schuldig, auch wenn man dies einem anderen tut, und er lehre nur deshalb: sich die Nägel, um die entgegengesetzte Ansicht der Rabbanan hervorzuheben, so lehrt er uns.

ODER SEIN HAAR &C. Es wird gelehrt: Wer eine Schere voll abnimmt, ist schuldig.

Was heißt eine Schere voll? R. Jehuda erwiderte: Zwei [Haare].

[Daselbst] heißt es ja aber: zwei [Haare] bezüglich der Glatze56!?

Lies: auch bezüglich der Glatze zwei [Haare], Desgleichen wird gelehrt: Wer eine Schere voll [Haare] am Šabbath abnimmt, ist schuldig. Was heißt eine Schere voll? Zwei; R. Elie͑zer sagt, eines. Die Rabbanan pflichten jedoch R. Elie͑zer bei, daß man schon wegen eines schuldig ist, wenn man weiße aus schwarzen herausliest. Dies ist auch am Wochentage verboten, weil es heißt: 57ein Mann soll nicht das Gewand des Weibes anlegen58.

Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Einen Nagel, der zur grösseren Hälfte abgetrennt ist, oder Niednägel, die zur größeren Hälfte abgetrennt sind,darf man mitder Hand [entfernen] ; wenn mit einem Geräte, so ist man ein Sündopfer schuldig.

Gibt es denn eine Tätigkeit, wegen der man, wenn mit einem Geräte, ein Sündopfer schuldig ist, und die, wenn mit der Hand, von vornherein erlaubt ist!?

Er meint es wie folgt: sind sie zur größeren Hälfte abgetrennt, so darf man sie mit der Hand [entfernen], mit einem Geräte ist man dieserhalb frei, jedoch ist es verboten; sind sie nicht zur größeren Hälfte abgetrennt, so ist man, wenn mit der Hand, frei, jedoch ist es verboten, und wenn mit einem Geräte, so ist man ein Sündopfer schuldig. R. Jehuda sagte: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Elea͑zar. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Dies nur, wenn sie nach oben neigen und ihm Schmerzen verursachen.

EBENSO EINE, DIE SICH DAS HAAR FLICHT &C. Wegen welchen Verbotes ist das Flechten, Schminken und Scheiteln strafbar? R. Abin erwiderte im Namen des R. Jose b. R. Ḥanina: Das Flechten wegen Webens, das Schminken wegen Schreibens und das Scheiteln wegen Spinnens. Die Schüler sprachen vor R. Abahu: Ist dies denn die Art des Webens? Ist dies denn die Art des Schreibens? Ist dies denn die Art des Spinnens? Vielmehr, sagte R. Abahu, mir wurde dies von R. Jose b. R. Ḥanina erklärt:

Blatt 95a

das Schminken wegen Färbens, das Kämmen und das Scheiteln wegen Bauens.

Aber ist dies denn die Art des Bauens?

Allerdings, wie R. Šimo͑n b. Menasja vorgetragen hat :59Und Gott, der Herr baute die Rippe; dies lehrt, daß der Heilige, gepriesen sei er, die Ḥava flocht und sie zu Adam brachte, denn in den überseeischen Städten nennt man das Geflecht »Gebäude«. Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Wenn [eine Frau] sich selbst das Haar flicht, sich schminkt oder scheitelt, so ist sie frei, wenn einer anderen, so ist sie schuldig. Ebenso sagte R. Šimo͑n b. Elea͑zar im Namen R. Elie͑zers: Eine Frau darf sich keinen Puder aufs Gesicht auftragen, weil sie dadurch färbt.

Die Rabbanan lehrten: Wer versehentlich am Šabbath milkt, buttert, im Quantum einer Dörrfeige käst, fegt, sprengt oder eine Honigscheibe aus der Wabe nimmt, ist ein Sündopfer schuldig; wenn vorsätzlich am Feste, so erhält er die vierzig [Geißelhiebe]

so R. Elie͑zer. Die Weisen sagen, an diesem und an jenem sei es nur des Feierns wegen verboten. Einst kam R. Nahm an b. Gorja nach Nehardea͑, und man fragte ihn: Wegen welchen Verbotes ist das Melken strafbar? Er erwiderte ihnen: Wegen Melkens.

Wegen welchen Verbotes ist das Buttern strafbar? Er erwiderte ihnen: Wegen Butterns.

Wegen welchen Verbotes ist das Käsen strafbar? Er erwiderte ihnen: Wegen Käsens. Da sprachen sie zu ihm : Dein Lehrer war wohl Binsenschneider? Hierauf kam er ins Lehrhaus und fragte es. Da erwiderte man ihm: Das Melken ist wegen Ablösens60, das Buttern wegen Klaubens und das Käsen wegen Bauens strafbar.

«Wer versehentlich am Šabbath fegt, sprengt oder eine Honigscheibe aus der Wabe nimmt, ist ein Sündopfer schuldig; wenn vorsätzlich am Feste, so erhält er die vierzig [Geißelhiebe]

so R. Elie͑zer.» R. Elea͑zar sagte: Was ist der Grund R. Elie͑zers? Es heißt :61und er tauchte ihn in das Honiggesträuch; welche Gemeinschaft hat das Gesträuch mit dem Honig? Dies besagt vielmehr: wie man, wenn man etwas am Šabbath vom Gesträuche reißt, ein Sündopfer schuldig ist, ebenso ist man ein Sündopfer schuldig, wenn man eine Honigscheibe aus der Wabe nimmt.

Amemar erlaubte in Maḥoza das Sprengen, denn er sagte: die Rabbanan haben das Sprengen deshalb verboten, weil man Vertiefungen glätten könnte, hier aber62gibt es keine Vertiefungen. Rabba Tosphaáh traf Rabina, wie er durch die Schwüle gequält wurde, manche sagen, Mar Qešiša, der Sohn Rabas, traf R. Aši, wie er durch die Schwüle gequält wurde; da sprach er zu ihm: Hält der Meister denn nicht von der Lehre, daß, wer sein Haus am Šabbath sprengen will, eine Schüssel mit Wasser hole und sich das Gesicht in dieser Ecke, die Hände in jener Ecke und die Füße in einer anderen Ecke wasche, so daß das Haus von selbst gesprengt wird? Dieser erwiderte: Ich dachte nicht daran. Es wird gelehrt: Eine kluge Frau sprengt63ihr Haus am Šabbath. Jetzt aber, wo wir der Ansicht R. Šimo͑ns64sind, ist dies sogar von vornherein erlaubt.

vi,2WER AUS EINEM DURCHLOCHTEN PFLANZENTOPFE PFLÜCKT, IST SCHULDIG, WENN AUS EINEM UNDURCHLOCHTEN, SO IST ER FREI; NACH R. ŠIMO͑N IST ER IN BEIDEN FÄLLEN FREI.

GEMARA. Abajje wies Raba, manche sagen, R. Ḥija b.Rabh wies Rabh auf einen Widerspruch hin: Wir haben gelernt,nach R. Šimo͑n sei man in beiden Fällen frei, wonach R. Šimo͑n den durchlochten [Pflanzentopf] dem undurchlochten gleichgestellt, und dem widersprechend sagt R. Šimo͑n,

Blatt 95b

ein Unterschied zwischen einem durchlochten und einem undurchlochten [Pflanzentopfe] bestehe nur in der Geeignetmachung von Sämereien65!? Dieser erwiderte: In jeder anderen Hinsicht gelten sie66als gepflückt, anders aber ist es bei der Unreinheit, da es in der Tora von der [Verunreinigungsfähigkeit] der Pflanzen einschließend heißt:67auf irgend welche Sämereien, die ausgesäet werden.

Ein Greis fragte R. Zera: Wie ist es nach R. Šimo͑n, wenn eine Wurzel sich direkt am Loche befindet68? Da schwieg er und antwortete nichts. Ein anderes Mal traf er ihn dasitzen und lehren : R. Šimo͑n pflichtet hinsichtlich des Falles bei, wenn [der Topf] bis zur Reinheit69durchlocht ist. Da sprach er zu ihm: Ich fragte dich bezüglich des Falles, wenn sich eine Wurzel direkt am Loche befindet, und du antwortetest mir nichts, um so mehr, wenn er bis zur Reinheit durchlocht70ist. Abajje sagte: Besteht die Lehre R. Zeras, so wird sie folgendermaßen lauten: R. Šimo͑n pflichtet hinsichtlich des Falles bei, wenn [der Topf] durch das Loch kein Viertellog mehr faßt.

Raba sagte: Fünf Zustände gibt es beim Tongefäße. Hat es ein Loch, das Flüssigkeiten durchläßt, so ist es, wenn es ein Bruchstück ist, nicht verunreinigungsfähig, und es gilt noch als Gefäß, sogar zur Bereitung des Entsündigungswassers71. Hat es ein Loch, durch das Flüssigkeiten eindringen, so ist es rein auch hinsichtlich des Entsündigungswassers, jedoch gilt es hinsichtlich der Geeignetmachung72von Sämereien noch als Gefäß. Hat es ein Loch in der Größe einer kleinen Wurzel, so ist es rein auch hinsichtlich der Geeignetmachung von Sämereien, jedoch gilt es für Oliven73noch als Gefäß. Hat es ein Loch, durch das Oliven durchfallen, so ist es rein auch für Oliven74, jedoch gilt es für Granatäpfel75 noch als Gefäß. Hat es ein Loch, durch das auch Granatäpfel durchfallen, so ist es vollends rein. Ist es mit einem mit einer Schnur befestigten Deckel versehen, so muß es76in seiner größeren Hälfte durchbrochen sein.

R. Asi sagte: Ich hörte, daß beim Tongefäße [das Loch] so groß sein muß, daß ein Granatapfel durchfällt. Da sprach Raba zu ihm: Wahrscheinlich hast du dies nur von einem mit einem mit einer Schnur befestigten Deckel versehenen77gehört.

Aber Raba selbst sagte ja, ein mit einem mit einer Schnur befestigten Deckel versehenes nur dann, wenn es in seiner größeren Hälfte durchbrochen ist!?

Das ist kein Einwand; dies gilt von großen, jenes von kleinen. R. Asi sagte: Gelehrt wurde, ein

Blatt 96a

Tongefäß [sei rein], wenn [durch das Loch] Flüssigkeiten eindringen; das, daß es schon beim Durchlassen erfolge, sagten sie nur von Bruchstücken.

Aus welchem Grunde? Mar Zutra, Sohn des R. Naḥman, erwiderte: Weil man nicht sagt: Setze ein Bruchstück unter ein Bruchstück78.

U͑la sagte: Im Westen streiten hierüber zwei Amoraim, R. Jose b. R. Abin und R. Jose b. Zabhda; einer sagt, ein Loch, daß ein Granatapfel durchfällt, und einer sagt, in der Größe einer kleinen Wurzel. Ein MerkZeichen: Ob mehr oder weniger79.

R. Ḥenana b. Kahana sagte im Namen R. Elie͑zers: Das Tongefäß [ist rein, wenn es ein Loch hat], daß Oliven durchfallen. Mar Qešiša, der Sohn Rabas, ergänzte im Namen R. Elie͑zers: Es gleicht dann Mist-, Stein- und Erdgefäßen, die weder nach der Tora noch nach den Schriftkundigen Unreinheit annehmen. Ein mit einem mit einer Schnur befestigten Deckel versehenes, wenn es in seiner größeren Hälfte durchbrochen ist.


  1. Cf. Sab. I, Anm. 14.↩︎

  2. Durch die Zusammenschrumpfung ist die Strafbarkeit verdrängt worden.↩︎

  3. Die am Wochenfeste dargebracht werden; cf. Wajikra 23,17.↩︎

  4. Cf. Schemot 25,30 u. Wajikra 23,17.↩︎

  5. Hinsichtlich des Hinaustragens am Š.↩︎

  6. Des Tempelhofes, wodurch sie entweiht werden.↩︎

  7. Ohne seinen ersten Beschluß aufzuheben.↩︎

  8. Da die Früchte selbst sich zum Teile innerhalb, zum Teile außerhalb befinden.↩︎

  9. Die durch den Korb zusammengefaßt werden.↩︎

  10. Die Aneignung geschieht schon beim Aufheben.↩︎

  11. Von 2 in Idealkonkurrenz begangenen Verbrechen wird nur das strengere bestraft.↩︎

  12. Der schon bei einer Münze erfolgt.↩︎

  13. Sodaß er die einzelne Münze gleich herausnehmen kann.↩︎

  14. Sodaß er das bereits Herausgezogene nicht aus dem Beutel nehmen kann.↩︎

  15. Solange das eine Ende sich innerhalb befindet, geht er nicht in seinen Besitz über.↩︎

  16. Durch die, wegen der »Zusammenfassung«, der Inhalt hinsichtlich des Š.s als innen befindlich gilt.↩︎

  17. Cf. Bamidbar 7,9.↩︎

  18. Bamidbar 3,26.↩︎

  19. Schemot 26,16.↩︎

  20. Ib. 40,19.↩︎

  21. Unter dem Kopfe des Trägers.↩︎

  22. Wenn die Leviten 10 Ellen hoch waren, so wurde der Altar in einer Höhe von 3⅓ Ellen [= 20 Hb.n] über der Erdfläche getragen.↩︎

  23. Hatten die Leviten die normale Höhe der Menschen, 3 Ellen [= 18 Hb.n], so wurde die Lade in einer Höhe von mehr als 11 Hb.n über der Erdfläche getragen.↩︎

  24. Der 10 Ellen hoch war.↩︎

  25. Deren Brieftaschen um den Körper sich zu verschieben pflegen.↩︎

  26. Die Erklärung der Tosaphoth (Ket. 75b), תברא sei eine Schwurformel, ist nicht einleuchtend; dasselbe ist aus תבר zerbrechen, zerteilen abzuleiten.↩︎

  27. Wird weiter erklärt.↩︎

  28. Wajikra 4,27.↩︎

  29. Wajikra 4,27.↩︎

  30. Die die Mehrzahl ausschließen.↩︎

  31. In ein anderes Gebiet.↩︎

  32. Die Sache ganz allein hinausbringen.↩︎

  33. Die Worte eine Person enthalten nur eine Ausschließung.↩︎

  34. Jedes ist Träger.↩︎

  35. Er bewirkt nicht einmal eine Mithilfe.↩︎

  36. So daß auf keinem derselben der größere Teil seines Körpers sich befindet.↩︎

  37. Weil von jedem einzelnen anzunehmen ist, er habe ganz auf diesem gelegen.↩︎

  38. Weil von jedem einzelnen anzunehmen ist, er habe ganz auf diesem gelegen.↩︎

  39. Bezieht sich auf den oben genannten Fall, wenn der Flußbehaftete auf einem Tiere reitet, unter dessen Füßen sich Tücher befinden.↩︎

  40. Der den Tempeldienst verrichtende Priester.↩︎

  41. Zwischen den Füßen des Priesters u. dem Estrich darf sich keine »Trennung« befinden.↩︎

  42. Der Tempeldienst muß mit der rechten Hand verrichtet werden.↩︎

  43. Also 4 flußbehaftete Personen.↩︎

  44. Wegen des Fangens am Š.↩︎

  45. Cf. supra Blatt 80b.↩︎

  46. Das zur Verunreinigung erforderliche Quantum.↩︎

  47. Weil man den Leichnam nicht braucht, sondern ihn nur fortschaffen will.↩︎

  48. Hinsichtlich zweier Quantitäten bei einem Entfallen; ob. Blatt 71b.↩︎

  49. Großvieh an einen Nichtjuden zu verkaufen; cf. Az. 14b.↩︎

  50. Wenn ein Mensch sie ausübt; das Pferd ist zum Reiten bestimmt, und wegen des Tragens eines lebenden Menschen am S. ist man nicht schuldig.↩︎

  51. A͑rukh hat זיידן, was nach Wiesner (Scholien ii 191) gleichbed. mit ציידן Jäger ist; wahrscheinlich ist בי וייארן eine Verkrüppelung von pers. בי זייארן Falkenjäger.↩︎

  52. Sie sind sehr phlegmatisch und gehen nicht zu Fuß.↩︎

  53. Die zwei weißen Haare des Hautfleckes; cf.Wajikra 13,3.↩︎

  54. Cf. Ib. V. 24ff.↩︎

  55. Ein Haar ist kein Unreinheits-Zeichen.↩︎

  56. Cf. Dewarim 14,2.↩︎

  57. Dewarim 22,5.↩︎

  58. Keine Schönheitsmittel anwenden.↩︎

  59. Gn. 2,22.↩︎

  60. Daseine Abzweigung des Dreschens (ob. 73a) ist.↩︎

    1. B. Schmuel 14,27.
    ↩︎
  61. Wo die Straßen gepflastert waren.↩︎

  62. Auf die genannte Weise, indem sie an verschiedenen Stellen Gefäße spült.↩︎

  63. Daß die unbeabsichtigte Tätigkeit erlaubt ist.↩︎

  64. Für die Empfänglichkeit der levit. Unreinheit durch Befeuchtung; in einem undurchlochten gelten sie als vom Boden getrennt.↩︎

  65. Die im durchlochten Pflanzentopfe befindlichen Pflanzen; der durchlochte gleicht dem undurchlochten.↩︎

  66. Wajikra 11,37.↩︎

  67. Ob er auch dann hinsichtlich des Š.gesetzes als vom Boden getrennt gilt.↩︎

  68. Wenn das Loch so groß ist, daß eine Olive durchfällt, sodaß er für die Unreinheit nicht mehr empfänglich ist.↩︎

  69. Wenn RS. hinsichtlich dieses Falles beipflichtet, so gilt dies um so mehr von jenem Falle.↩︎

  70. Bezüglich dessen ausdrücklich »Gefäß« hervorgehoben wird; cf. Bamidbar Kap. 19.↩︎

  71. Cf. Anm. 63 mut. mut.↩︎

  72. Dh. für trockene Speisen.↩︎

  73. Ein gewöhnliches Gefäß ist nicht mehr verunreinigungsfähig, sobald es ein olivengroßes Loch hat.↩︎

  74. Hat man es zum Gebrauche für große Früchte, wie Granatäpfel, bestimmt, so ist es verunreinigungsfähig.↩︎

  75. Um die Unreinheit eindringen zu lassen. Ein Gefäß in einem Zelte, in dem ein Leichnam sich befindet, wird durch den Deckel vor Unreinheit geschützt, auch wenn es ein Loch hat, jedoch nur dann, wenn es nicht zur größeren Hälfte durchlocht ist. Der Ausdruck »mit einer Schnur«ist Bamidbar 19,15 entnommen.↩︎

  76. Dh. bezüglich der Unreinheit im Zelte des Leichnams.↩︎

  77. Wenn Flüssigkeiten aus einem Gefäße durchsickern, so wird darunter ein Bruchstück gesetzt, wenn aber aus einem Bruchstücke, so wird es überhaupt nicht mehr benutzt.↩︎

  78. Bekannter Spruch (Men. 110a), das dem Wortlaute nach auch heißen kann: einer viel und einer wenig; einer nennt die höchste und der andere die niedrigste Größe als Norm.↩︎