Schabbat Kapitel 17

Der Talmud, Traktat (Massechet) Schabbat in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

Zur Übersicht des Traktats Schabbat | Zur Übersicht der Goldschmidt-Übersetzung

Blätter / Dapim

122b 123a 123b 124a 124b 125a 125b 126a 126b

Blatt 122b

i ALLE HAUSGERÄTE DÜRFEN AM ŠABBATH UMHERGETRAGEN WERDEN UND MIT IHNEN AUCH IHRE TÜREN, AUCH WENN SIE AM ŠABBATH AUSGEHOBEN WORDEN SIND, DENN SIE GLEICHEN NICHT DEN HAUSTÜREN, DIE NICHT ALS VORBEREITETES1 GELTEN ii. MAN DARF EINEN HAMMER NEHMEN, UM NÜSSE ZU ZERSCHLAGEN, EINE AXT, UM EINEN FEIGENKUCHEN ZU ZERSCHNEIDEN, EINE SÄGE, UM KÄSE ZU ZERSÄGEN, EINE SCHAUFEL, UM TROCKENFEIGEN ZU SCHAUFELN, EINE SCHWINGE ODER EINE HEUGABEL, UM DAMIT EINEM KINDE ETWAS ZU REICHEN, EINE SPINDEL ODER EINEN WEBESPATEL, UM ETWAS AUFZUSPIESSEN, EINE NÄHNADEL, UM EINEN SPLITTER ZU ENTFERNEN, UND EINE PACKNADEL, UM EINE TÜR ZU ÖFFNEN2.

GEMARA. Alle Hausgeräte dürfen umhergetragen werden, selbst wenn die Türen am Šabbath ausgehoben worden sind, und um so eher, wenn bereits am Wochentage. Im Gegenteil, wenn am Šabbath, gelten sie ja durch die Geräte selbst als Vorbereitetes, und wenn bereits am Wochentage, gelten sie ja durch die Geräte selbst nicht als Vorbereitetes!? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt : Alle Hausgeräte dürfen am Šabbath umhergetragen werden, und mit ihnen auch ihre Türen; obgleich sie am Wochentage ausgehoben wurden, dürfen sie am Šabbath umhergetragen werden.

Die Rabbanan lehrten: Man darf die Tür einer Truhe, einer Kiste und eines Schrankes ausheben, nicht aber einheben; [die Tür] eines Hühnerschlages darï man weder ausheben noch einheben.

Einleuchtend ist dies bezüglich des Hühnerschlages, denn er ist der Ansicht, daß es bei diesem, da er am Erdboden befestigt ist, ein Bauen und ein Niederreißen gebe; welcher Ansicht ist er aber bei seiner Lehre [von den Türen] von Truhe, Kiste und Schrank : ist er der Ansicht, es gebe bei Hausgeräten ein Bauen, so gibt es ja bei ihnen auch ein Niederreißen, und ist er der Ansicht, es gebe bei Hausgeräten kein Niederreißen, so gibt es ja bei ihnen auch kein Bauen!? Abajje erwiderte: Tatsächlich ist er der Ansicht, bei Hausgeräten gebe es ein Bauen, und bei Hausgeräten gebe es ein Niederreißen, und er meint es wie folgt: die ausgehoben sind, darf man nicht einheben. Raba sprach zu ihm: Dagegen ist zweierlei einzuwenden: erstens heißt es: man darf [die Tür] ausheben, und was heißt ferner: nicht aber einheben!? Vielmehr sagte Raba, er ist der Ansicht, bei Hausgeräten gebe es kein Bauen und kein Niederreißen, nur ist hierbei berücksichtigt worden, man könnte [einen Keil] einschlagen.

MAN DARF EINEN HAMMER NEHMEN &C. R. Jehuda sagte : Nur einen Hammer, der zum Nußknacken bestimmt ist, nicht aber einen Schmiedehammer. Er ist also der Ansicht, man dürfe ein Gerät, das für eine [am Šabbath] verbotene Arbeit bestimmt ist, auch um seiner selbst willen nicht fortbewegen. Raba sprach zu ihm: Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: eine Schwinge oder eine Heugabel, um damit einem Kinde etwas zu reichen; sind denn Schwinge und Heugabel dazu bestimmt, damit einem Kinde etwas zu reichen? Vielmehr, sagte Raba, selbst einen Schmiedehammer, um damit Nüsse zu knacken. Er ist also der Ansicht, man dürfe

Blatt 123a

ein Gerät, das für eine verbotene Arbeit bestimmt ist, um seiner selbst willen fortbewegen. Abajje wandte gegen Raba ein: Man darf einen Mörser fortbewegen, wenn Knoblauch darin ist, sonst aber nicht!? Dieser erwiderte: Hier ist R. Neḥemja vertreten, welcher sagt, man dürfe ein Gerät nur zum Behufe seiner eigentlichen Verwendung fortbewegen. Er wandte gegen ihn ferner ein: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe [am Feste] keinen Reibeblock fortbewegen, um darauf Fleisch zu zerhacken; die Schule Hillels erlaubt dies; sie stimmen jedoch überein, daß man ihn nicht mehr fortbewegen darf, sobald man darauf das Fleisch bereits zerhackt hat. Er wollte ihm erwidern, ebenfalls nach R. Neḥemja, nachdem er aber das gehört, was R. Ḥenana b. Šelemja im Namen Rabhs gesagt hat, daß nämlich bezüglich der Schwing-, Preß- und Klopfgeräte3 alle übereinstimmen4, weil man mit diesen behutsam ist und für sie einen bestimmten Platz hat, so ist auch hierbei zu erwidern: weil man dafür einen bestimmten Platz hat.

Es wurde gelehrt: R. Ḥija b.Abba sagte im Namen R. Joḥanans, dies wurde von einem Hammer der Goldschmiede gelehrt, und R. Šamen b. Abba sagte, dies wurde von einem Hammer der Gewürzkrämer gelehrt. Nach demjenigen, der dies auf einen der Gewürzkrämer bezieht, gilt dies um so eher von einem der Goldschmiede, und nach demjenigen, der dies auf einen der Goldschmiede bezieht, gilt dies nicht von einem der Gewürzkrämer, mit dem man behutsam umgeht.

EINE SPINDEL ODER EINEN WEBESPATEL &C. Die Rabbanan lehrten : Eine unreife Feige, die man in Stroh gelegt hat, oder einen Fladen, den man auf Kohlen gelegt hat, darf man, wenn ein Teil unbedeckt geblieben ist, hervorholen5, wenn aber nicht, so darf man sie nicht hervorholen. R. Elea͑zar b. Thadaj sagt, man spieße sie mit einer Spindel oder einem Webespatel auf, und sie werden von selbst abgeschüttelt. R. Naḥman sagte : Die Halakha ist wie R. Elea͑zar b. Thadaj.

Demnach ist R. Naḥman der Ansicht, die indirekte Fortbewegung sei keine Fortbewegung, während doch R. Naḥman sagte, man dürfe einen Rettich herausziehen, wenn er [in der Erde] mit dem Oberteile nach oben sitzt, nicht aber, wenn mit dem Oberteile nach unten6 !?

R. Naḥman ist davon abgekommen.

EINE NÄHNADEL, UM EINEN SPLITTER ZU ENTFERNEN &C. Raba, der Sohn Rabbas, sandte folgende Frage an R.Joseph: Möge uns der Meister lehren, wie es sich mit einer Nadel verhält, der das Öhr oder die Spitze fehlt7? Dieser erwiderte: Dies ist aus unserer Mišna zu entnehmen: eine Nähnadel, um einen Splitter zu entfernen; zur Entfernung eines Splitters ist es ja einerlei, ob sie ein Öhr hat oder nicht. Er wandte gegen ihn ein: Eine Nadel, der das Öhr oder die Spitze fehlt, ist rein!? Abajje erwiderte: Du weisest auf einen Widerspruch zwischen dem Gesetze über die Unreinheit und dem Gesetze über den Šabbath hin!? Bei der Unreinheit muß es ein Gerät für den Gebrauch8 sein, beim Šabbath aber nur eine verwendbare Sache, und diese ist zum Entfernen eines Splitters verwendbar. Raba sprach: Der den Einwand gerichtet, hat Recht; was hinsichtlich der Unreinheit nicht als Gerät gilt, gilt auch hinsichtlich des Šabbaths nicht als Gerät. Man wandte ein: Eine Nadel, ob gelocht oder ungelocht, darf man am Šabbath fortbewegen; nur hinsichtlich der Unreinheit sagten sie, sie müsse gelocht sein!? Abajje erklärte es nach Raba: Dies gilt von noch unfertigen, da man sich überlegen und sie zum Geräte9 machen kann, wenn ihr aber das Öhr oder die Spitze fehlt, wirft man sie zum Gerümpel.

Die Glieder eines Säuglings [am Šabbath] einzurenken, ist nach R. Naḥman verboten und nach R. Šešeth. erlaubt. R. Naḥman sagte : Woher entnehme ich dies? Wir haben gelernt: Man darf am Šabbath kein Brechmittel bereiten.

Und R.Šešeth !?

Dies ist etwas Außergewöhnliches,

Blatt 123b

jenes aber ist etwas Gewöhnliches10. R. Šešeth sagte: Woher entnehme ich dies? Wir haben gelernt: Eine Nähnadel, um einen Splitter zu entfernen11.

Und R. Naḥman !?

[Ein Splitter] ist ein Fremdkörper12, was aber hierbei nicht der Fall ist.

iii DER ROHRKOLBEN [ZUR UNTERSUCHUNG] DER OLIVEN IST, WENN ER OBEN EINEN KNOTEN HAT, VERUNREINIGUNGSFÄHIG, SONST ABER NICHT VERUNREINIGUNGSFÄHIG. OB SO ODER SO, DARF ER AM ŠABBATH FORTBEWEGT WERDEN.

GEMARA. Warum denn, er ist ja ein flaches13 Holzgerät, und ein solches ist ja nicht verunreinigungsfähig, da es einem Sacke gleichen muß!?

Im Namen R. Neḥemjas wird gelehrt: Wenn man die Oliven durchrührt, dreht man ihn um und sieht nach14.

iv,1 R. JOSE SAGT, JEDES GERÄT DÜRFE FORTBEWEGT WERDEN, AUSGENOMMEN DIE GROSSE SÄGE UND DAS PFLUGMESSER.

GEMARA. R. Naḥman sagte : Das Walkersieb gleicht hierin dem Pflugmesser. Abajje sagte: Das Schustermesser, das Fleischermesser und die Axt der Zimmerer gleichen hierin dem Pflugmesser.

Die Rabbanan lehrten : Früher sagten sie, drei Geräte dürfen am Šabbath fortbewegt werden: das Feigenmesser, der Schaumlöffel und das kleine Tafelmesser; später erlaubten sie andere, dann wiederum andere und wiederum andere, bis sie zum Beschlusse gelangten, jedes Gerät dürfe am Šabbath fortbewegt werden, ausgenommen die große Säge und das Pflugmesser.

Was heißt: darauf erlaubten sie andere, dann wiederum andere und wiederum andere? Abajje erwiderte: Sie erlaubten ein Gerät, das für erlaubte Arbeit verwendet wird, um seiner selbst willen fortzubewegen; alsdann erlaubten sie ein Gerät, das für eine erlaubte Arbeit verwendet wird, seines Platzes wegen fortzubewegen; darauf erlaubten sie, auch ein Gerät, das für eine verbotene Arbeit verwendet wird, um seiner selbst willen, nicht aber seines Platzes wegen, fortzubewegen. Immerhin war es nur mit einer Hand und nicht mit beiden Händen erlaubt, darauf ordneten sie an, daß alle Geräte am Šabbath fortbewegt werden dürfen, auch mit beiden Händen. Raba sprach zu ihm: Er lehrt ja, daß sie es erlaubt haben, und es ist ja einerlei, ob um seiner selbst willen, oder des Platzes wegen!? Vielmehr, erklärte Raba, sie erlaubten ein Gerät, das für eine erlaubte Arbeit verwendet wird, fortzubewegen, einerlei, ob um seiner selbst willen, oder seines Platzes wegen, alsdann erlaubten sie, es aus der Sonne in den Schatten15zu bringen. Später erlaubten sie auch, ein Gerät, das zu verbotener Arbeit verwendet wird, um seiner selbst willen und seines Platzes wegen fortzubewegen, jedoch nicht aus der Sonne nach dem Schatten zu bringen, und ebenso war es nur einer Person, nicht aber zwei Personen erlaubt. Darauf sagten sie, jedes Gerät dürfe am Šabbath fortbewegt werden, auch durch zwei Personen. Abajje wandte gegen ihn ein : Man darf einen Mörser fortbewegen, wenn Knoblauch darin ist, sonst aber nicht !?

In dem Falle, wenn aus der Sonne in den Schatten. Er wandte ferner gegen ihn ein: Sie stimmen überein, daß man [den Reibeblock] nicht mehr fortbewegen darf, wenn man das Fleisch darauf zerhackt hat!?

Ebenfalls in dem Falle, wenn aus der Sonne in den Schatten. R. Ḥanina sagte: Diese Lehre ist in den Tagen Neḥemjas, des Sohnes Ḥakaljas, gelehrt worden, denn es heißt:16zu jener Zeit sah ich in Jehuda welche, die am Šabbath die Keltern traten und die Getreidehaufen einbrachten.

R. Elea͑zar sagte: Die [Lehren von den] Stäben17, von den Stöcken, vom Riegelgriffe und vom Mörser sind sämtlich gelehrt worden, bevor sie das Fortbewegen von Geräten erlaubt haben. Von den Stäben, denn wir haben gelernt: Weder das Ordnen der Stäbe noch ihre Fortnahme verdrängt den Šabbath. Von den Stöcken, denn wir haben gelernt: Da18waren dünne, glatte Stöcke, diese legte man auf seine Schulter und auf die seines Nächsten, hängte das [Pesaḥopfer] an und häutete es ab. R.Elea͑zar sagte: Wenn der vierzehnte [Nisan] auf einen Šabbath fällt, so legt der eine seine Hand auf die Schulter seines Nächsten, ebenso legt dieser seine Hand

Blatt 124a

auf die Schulter des ersten, und jeder hängt es an und häutet es ab. Vom Riegelgriffe, denn wir haben gelernt: Einen Riegelgriff darf man, wie R. Jehošua͑ sagt, am Šabbath von der einen Tür fortschieben und an der anderen hängen lassen; R. Tryphon sagt, er gleiche jedem anderen Geräte und darf im Hofe fortbewegt werden. Vom Mörser, wie wir vorangehend gesagt haben. Rabba sprach: Wieso denn, vielleicht sind sie tatsächlich gelehrt worden, nachdem sie [das Fortbewegen von] Geräten erlaubt haben. Die Stäbe sind dazu da, damit die [Schaubrote] nicht schimmeln, und in dieser kurzen Zeit schimmeln sie nicht. Bei den Stöcken kann man nach R. Elea͑zar verfahren. [Die Lehre vom] Riegelgriffe ist nach R. Jannaj zu erklären, denn R. Jannaj sagte, dies gelte von einem Hofe, der nicht durch einen E͑rub verbunden ist; R. Jehošua͑ ist der Ansicht, die Türöffnung gehöre zum Innenraume, somit bewegt man ein Stubengerät im Hofe, und R. Tryphon ist der Ansicht, die Türöffnung gehöre zum Aussenraume, somit bewegt man ein Hofgerät im Hofe. [Die Lehre vom] Mörser ist nach R. Neḥemja19.

iv,2 JEDES GERÄT DARF SOWOHL ZUM GEBRAUCHE ALS AUCH NICHT ZUM GEBRAUCHE FORTBEWEGT WERDEN ; R. NEḤEMJA SAGT, ES DÜRFE NUR ZUM GEBRAUCHE FORTBEWEGT WERDEN.

GEMARA. Was heißt zum Gebrauche und was heißt nicht zum Gebrauche? Rabba erwiderte : Zum Gebrauche heißt die Fortbewegung eines Gerätes, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, um seiner selbst willen, nicht zum Gebrauche heißt die Fortbewegung eines Gerätes, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, seines Platzes wegen; ein Gerät aber, das zu einer verbotenen Arbeit verwendet wird, darf man nur um seiner selbst willen fortbewegen, nicht aber des Platzes wegen. Hierzu sagt R. Neḥemja, auch ein Gerät, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, dürfe man nur um seiner selbst willen fortbewegen, nicht aber seines Platzes wegen. Raba sprach zu ihm: Wenn des Platzes wegen, wieso heißt es: nicht zum Gebrauche!? Vielmehr, erklärte Raba, zum Gebrauche heißt die Fortbewegung eines Gerätes, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, sowohl um seiner selbst willen, als auch des Platzes wegen; nicht zum Gebrauche, auch aus der Sonne in den Schatten; ein Gerät aber, das zu einer verbotenen Arbeit verwendet wird, darf man um seiner selbst willen und des Platzes wegen fortbewegen, nicht aber aus der Sonne in den Schatten. Hierzu sagt R. Neḥemja, auch ein Gerät, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, dürfe man nur um seiner selbst willen und seines Platzes wegen fortbewegen, nicht aber aus der Sonne in den Schatten.

R. Saphra saß, und mit ihm saßen auch R. Aḥa b. Hona und R. Hona b. Ḥanina, und sie sprachen : Wieso darf man nach der Erklärung Rabbas nach R. Neḥiemja Teller [nach der Benutzung] fortnehmen!? Da sprach R. Saphra zu ihnen: Hierbei ist es ebenso wie beim Kotbecken20. Abajje sprach zu Rabba: Wieso darf man nach der Erklärung des Meisters nach R. Neḥemja Teller [nach der Benutzung] fortnehmen!? Dieser erwiderte : Unser Genösse R. Saphra erklärte bereits, hierbei sei es ebenso wie bei einem Kotbecken. Abajje wandte gegen Raba ein: Man darf einen Mörser fortbewegen, wenn Knoblauch darin ist, sonst aber nicht!?

In dem Falle, wenn aus der Sonne in den Schatten. Er wandte ferner gegen ihn ein: Sie stimmen überein, daß man [den Reibeblock] nicht mehr fortbewegen darf, wenn man darauf das Fleisch bereits zerhackt hat!?

Ebenfalls in dem Falle, wenn aus der Sonne in den Schatten.

Wir haben gelernt: Man darf [am Feste] nicht einen Topf mit einem Spane stützen, ebensowenig eine Tür. Ein Span ist ja eine Sache, die am Feste zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, demnach ist bei einem Geräte, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, [die Fortbewegung] sowohl um seiner selbst willen als auch des Platzes wegen verboten !?

Da aus dem Grunde, weil es am Šabbath eine Sache ist, die zu einer verbotenen Arbeit verwendet wird, und wegen des Šabbaths ist es auch am Feste verboten. Wenn du aber einwendest, dies sollte auch am Šabbath erlaubt sein, da es auch bei einem Geräte, das zu einer verbotenen Arbeit verwendet wird, um seiner selbst willen und des Platzes wegen erlaubt ist, so gilt dies nur von einer Sache, die den Charakter eines Gerätes hat, nicht aber von einer Sache, die nicht den Charakter eines Gerätes hat.

Aber ist es denn [am Feste mit Rücksicht auf den Šabbath] verboten, wir haben ja gelernt: Man darf am Feste Früchte durch eine Luke [vom Dache] herablassen, nicht aber am Šabbath!?

Ist es denn dieserhalb nicht verboten, wir haben ja gelernt, das Fest unterscheidet sich vom Šabbath nur hinsichtlich der Bereitung von Speisen!? R. Joseph erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine nach R. Elie͑zer, und das andere nach R. Jehošua͑. Es wird nämlich gelehrt: Wenn ein Vieh und sein Junges in eine Grube gefallen21sind, so hole man, wie R. Elie͑zer sagt, das eine herauf, um es zu schlachten, und schlachte es, und das andere füttere man an Ort und Stelle, damit es nicht verende. R. Jehošua͑ sagt, man bediene sich einer List: man hole eines herauf, um es zu schlachten, schlachte es aber nicht, sodann hole man das andere herauf und schlachte, welches man will.

Wieso denn, vielleicht ist R. Elie͑zer der Ansicht nur da, wo man [das Vieh] füttern kann, nicht aber sonst, wo dies nicht möglich ist. Oder vielleicht ist R. Jehošua͑ dieser Ansicht nur da, wo man sich ja einer List bedienen kann, nicht aber sonst, wo dies nicht möglich ist. R. Papa erwiderte : Das ist kein Einwand; das eine nach der Schule Šammajs, das andere nach der Schule Hillels. Wir haben nämlich gelernt: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe nicht [am

Blatt 124b

Feste] ein Kind, einen Feststrauß oder eine Torarolle auf öffentliches Gebiet hinaustragen ; die Schule Hillels erlaubt dies.

Allerdings sagt dies die Schule Šammajs vom Hinaustragen, sagt sie dies etwa auch von der Fortbewegung?

Auch die Fortbewegung selbst ist ja nur wegen Tragens [verboten].

Und auch Rabh hält von dem, was Raba gesagt22hat. Rabh sagte nämlich, [das Fortnehmen] einer Axt, damit sie nicht gestohlen werde, sei eine Fortbewegung nicht zum Gebrauche und daher verboten. Nur zu dem Zwecke, damit sie nicht gestohlen werde, um ihrer selbst willen aber und des Platzes wegen ist es erlaubt.

Dem ist aber nicht so!? Als einst R. Kahana bei Rabh war, sprach dieser: Bringet für Kahana einen Klotz zum Sitzen. Er wollte wohl damit23sagen, daß man eine Sache, die zu einer verbotenen Arbeit verwendet wird, nur um ihrer selbst willen, nicht aber des Platzes wegen [fortbewegen] dürfe!?

So sprach er zu ihnen: Nehmet vor Kahana den Klotz fort. Wenn du aber willst, sage ich : da war es aus der Sonne in den Schatten.

R. Mari b. Raḥel hatte Kissen vor der Sonne liegen, und er kam vor Raba und sprach zu ihm: Darf man sie fortnehmen? Dieser erwiderte: Es ist erlaubt.

Ich habe noch andere.

So sind sie für Gäste verwendbar.

Für Gäste habe ich noch andere. Da erwiderte er: Du bekundest damit, daß du der Ansicht Rabbas24bist, somit ist es für alle Welt erlaubt, für dich aber verboten.

R. Abba sagte im Namen des R. Ḥija b. Aši im Namen Rabhs: Tischfeger aus Stoff darf man am Šabbath fortbewegen, nicht aber Palmenwedel25; R. Elea͑zar sagt, auch Palmenwedel.

In welchem Falle: wollte man sagen, um ihrer selbst willen oder ihres Platzes wegen, wieso sagt Rabh Palmenwedel nicht, wo er ja der Ansicht Rabas ist!? Und wollte man sagen, aus der Sonne in den Schatten, wieso sagt R. Elea͑zar, auch Palmenwedel!?

Tatsächlich aus der Sonne in den Schatten, lies aber: ebenso sagt R. Elea͑zar.

v VON ALLEN GEFÄSSEN, DIE AM ŠABBATH FORTBEWEGT WERDEN DÜRFEN, DÜRFEN AUCH BRUCHSTÜCKE FORTBEWEGT WERDEN, NUR MÜSSEN SIE IRGENDWIE VERWENDBAR SEIN: BRÜCHSTÜCKE EINER MULDE, UM EIN FASS ZUZUDECKEN, GLASSCHERBEN, UM EIN KRÜGLEIN ZUZUDECKEN. R. JEHUDA SAGT, SIE MÜSSEN EINE ÄHNLICHE VERWENDUNG HABEN: BRUCHSTÜCKE EINER MULDE, DARIN BREI ZU GIESSEN, GLASSCHERBEN, DARIN ÖL ZU GIESSEN.

GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn sie bereits am Vorabend des Šabbaths zerbrochen waren, einer ist der Ansicht, nur wenn [die Bruchstücke] eine ähnliche Verwendung haben, nicht aber, wenn eine andere Verwendung, und einer ist der Ansicht, auch wenn sie eine andere Verwendung haben. Sind sie aber erst am Šabbath zerbrochen, so stimmen alle überein, daß man sie [fortbewegen] darf, weil sie durch das Gefäß selbst als Vorbereitetes gelten. Mar Zuṭra wandte ein: Man darf [am Feste] ganze Geräte, nicht aber Bruchstücke von Geräten verheizen. Wann sollen die Geräte zerbrochen sein: wenn am Vorabend26des Festes, so sind sie jetzt nichts mehr als Holzstücke, doch wohl am Feste selbst, und er lehrt, man dürfe Geräte verheizen, nicht aber Bruchstücke von Geräten!?

Vielmehr ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls : Der Streit besteht nur über den Fall, wenn sie am Šabbath zerbrochen sind, einer ist der Ansicht, sie gelten als Vorbereitetes, und einer ist der Ansicht, sie gelten als Neuentstandenes; waren sie aber bereits am Vorabend des Šabbaths zerbrochen, so stimmen alle überein, daß es erlaubt sei, da sie dafür bereits am Tage [vorher] vorhanden waren.

Eines lehrt, man dürfe ganze Geräte verheizen, nicht aber Bruchstücke von Geräten, ein Anderes lehrt, wie man Geräte verheizen darf, dürfe man auch Bruchstücke von Geräten verheizen, und ein Drittes lehrt, man dürfe weder Geräte noch Bruchstücke von Geräten verheizen!?

Eines nach R. Jehuda27, eines nach R. Šimo͑n28und eines nach R. Neḥemja29.

R. Naḥman sagte: Ziegelsteine, die von einem Bau zurückbleiben, darf man fortbewegen, weil man sich an diese lehnen kann; hat man sie auf einander geschichtet30, so sind sie entschieden Abgesondertes. R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls : Eine kleine Scherbe darf man im Hofe31fortbewegen, nicht aber in einem Neutralgebiete. In seinem eigenen Namen aber sagte R. Naḥman: auch im Neutralgebiete, nicht aber auf öffentlichem Gebiete. Raba aber sagt, sogar auf öffentlichem Gebiete. Raba vertritt hierbei seine Ansicht: Raba ging einst in der Gegend von Maḥoza, und seine Schuhe wurden mit Straßenkot beschmutzt; als sein Diener herankam, eine Scherbe nahm und sie abwischte, schrieen ihn die Schüler an. Da sprach er: Nicht genug, daß sie selbst nichts gelernt haben, wollen sie noch andere belehren! Befände sich [die Scherbe] im Hofe, so wäre sie verwendbar, um damit ein Gefäß zuzudecken, hier ist sie für mich verwendbar.

R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Den Spund eines zerbrochenen Fasses darf man am Šabbath fortbewegen. Desgleichen wird gelehrt: Den Spund eines zerbrochenen Fasses, sowie die Scherben desselben, darf man am Šabbath fortbewegen, jedoch darf man keine Scherbe glätten, um damit ein Gefäß zuzudecken oder den Fuß eines Bettes zu stützen; hat man ihn auf den Misthaufen geworfen, so ist es verboten. R. Papa wandte ein : Demnach ist auch ein Kleidungsstück, wenn man es fortgeworfen hat, [fortzubewegen] verboten!? Vielmehr, sagte R. Papa, hat man ihn bereits

Blatt 125a

am Tage [vorher] auf den Misthaufen geworfen, so ist es verboten.

Bar Hamduri sagte im Namen Šemuéls: Rohr von einer Matte darf man am Šabbath fortbewegen. Aus welchem Grunde? Raba erwiderte: Bar Hamduri erklärte es mir: die Matte selbst wird, Erde zu bedecken, verwendet, und auch das Rohr kann, Schmutz zu bedecken, verwendet werden.

R. Zera sagte im Namen Rabhs: Kleiderfetzen darf man am Šabbath nicht fortbewegen. Abajje sagte: Lappen, die keine drei zu drei [Fingerbreiten] haben und somit weder für Reiche noch für Arme verwendbar sind.

Die Rabbanan lehrten : Bruchstücke eines alten Ofens32gleichen solchen aller anderen Geräte, die im Hofe fortbewegt werden dürfen

so R. Meír; R. Jehuda sagt, sie dürfen da nicht fortbewegt werden. R. Jose bekundete im Namen des R. Elie͑zer b. Ja͑qob, daß Bruchstücke eines alten Ofens am Šabbath fortbewegt werden dürfen, und daß dessen Deckel keinen Griff braucht33.

Worin besteht ihr Streit? Abajje erwiderte: Sie streiten über einen Fall, wenn die Bruchstücke zwar verwendbar, jedoch nicht für den ähnlichen Behuf verwendbar sind. R. Jehuda vertritt seine Ansicht34, und R. Meír seine Ansicht. Raba wandte ein: Weshalb streiten sie demnach über Bruchstücke eines Ofens, sollten sie doch über Bruchstücke allgemein streiten!? Vielmehr, erklärte Raba, streiten sie über Bruchstücke eines derartigen Ofens, wie in folgender Lehre: Hat man [den Ofen] über eine Grube oder eine Zisterne gesetzt und mit einem Steine gestützt, so ist er, wie R. Jehuda sagt, wenn man unten heizt und er oben geheizt wird, verunreinigungsfähig, sonst35aber nicht; die Weisen sagen, sobald er nur geheizt wurde, ob so oder so, sei er verunreinigungsfähig. Sie streiten über folgenden Schriftvers : 36Ofen und Kochherd müssen niedergerissen werden, unrein sind sie. R. Jehuda ist der Ansicht, was niedergerissen werden37muß, sei verunreinigungsfähig, was nicht niedergerissen zu werden braucht, ist nicht verunreinigungsfähig; die Rabbanan aber erklärten:38als unrein sollen sie euch gelten, in jedem Falle39.

Und die Rabbanan, es heißt ja : müssen niedergerissen werden !?

Dies deutet entgegengesetzt: Man könnte glauben, ein solcher gleiche, da er am Boden befestigt ist, dem Boden selber, so lehrt er uns.

Und jener, es heißt ja: als unrein sollen sie euch gelten!?

Dies deutet auf die Lehre des R. Jehuda im Namen Šemuéls, denn R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls : Sie streiten nur über das erstmalige Heizen, beim zweitmaligen aber, auch wenn er am Halse eines Kamels40hängt. U͑la sagte: Nach den Rabbanan auch beim erstmaligen Heizen, auch wenn er am Halse eines Kamels hängt. R. Aši wandte ein: Weshalb streiten sie demnach41über Bruchstücke eines [solchen] Ofens, sollten sie doch über einen [solchen] Ofen selbst streiten : wenn nach R. Jehuda schon ein solcher Ofen kein Gerät ist, um wieviel weniger die Bruchstücke desselben!? Vielmehr, sagte R. Aši, tatsächlich, wie wir zuerst erklärt haben, nur gilt dies [von Scherben], die zum Waffelbacken verwendbar42sind. R. Meír sagte es nach der Ansicht R. Jehudas: nach meiner Ansicht genügt es auch, daß sie irgendwie verwendbar sind, aber auch du solltest mir zugeben, daß dies eine ähnliche Verwendung ist.

Und R. Jehuda!?

Es ist nicht gleich; [ein Ofen] wird von innen erhitzt, diese aber werden von außen erhitzt; jener stehend, diese liegend43.

«R. Jose bekundete im Namen des R. Elie͑zer b. Ja͑qob, daß Bruchstücke eines alten Ofens am Šabbath fortbewegt werden dürfen, und daß dessen Deckel keinen Griff braucht.» Rabina sagte: Nach wessen Ansicht tragen wir jetzt in Matha Meḥasja Ofendeckel ohne Griff umher? Nach der des R. Elie͑zer b. Ja͑qob.

vi MIT EINEM AUSGEHÖHLTEN KÜRBIS, IN DEM EIN STEIN SICH BEFINDET44, DARF MAN [WASSER] SCHÖPFEN, FALLS ER BEIM SCHÖPFEN NICHT HERAUSFÄLLT, SONST ABER DARF MAN DAMIT NICHT SCHÖPFEN. MIT EINEM KRÜGLEIN,

Blatt 125b

WORAN EINE GERTE GEBUNDEN IST, DARF MAN AM ŠABBATH [WASSER] SCHÖPFEN vii. DIE KLAPPE EINER LUKE DARF MAN SCHLIESSEN, WIE R. ELIE͑ZEU SAGT, WENN SIE BEWEGLICH ANGEBRACHT IST, SONST ABER NICHT; DIE WEISEN SAGEN, OB SO ODER SO DÜRFE MAN SIE SCHLIESSEN.

GEMARA. Dort haben wir gelernt: Wenn ein Stein sich auf der Mündung eines Fasses befindet, so neige man es auf die Seite, daß er herabfalle. Rabba sagte im Namen R. Amis im Namen R. Joḥanans: Dies wurde nur für den Fall gelehrt, wenn man ihn vergessentlich liegen ließ, hat man ihn aber hingelegt, so gilt [das Faß] als Unterlage für eine verbotene Sache. R. Joseph aber sagte im Namen R. Asis im Namen R. Joḥanans : Dies wurde nur von dem Falle gelehrt, wenn man ihn vergessentlich liegen ließ, hat man ihn aber hingelegt, so gilt er als Deckel für das Faß. Rabba sagte: Gegen meine Lehre wurde eingewendet: «Mit einem ausgehöhlten Kürbis, in dem ein Stein sich befindet, darf man [Wasser] schöpfen, falls er beim Schöpfen nicht herausfällt.» Dies ist aber nichts ; da gilt [der Stein], da man ihn befestigen45muß, als Wandung. R. Joseph sagte: Gegen meine Lehre wurde eingewendet: «Sonst aber darf man damit nicht schöpfen.» Dies ist aber nichts; da hat man [den Stein], da man ihn nicht befestigt hat, bedeutungslos gemacht.

Worin besteht ihr Streit?

Einer ist der Ansicht, hierbei sei eine Tätigkeit erforderlich, und einer ist der Ansicht, hierbei sei keine Tätigkeit erforderlich. Sie vertreten somit ihre Ansichten. Als R. Dimi kam, erzählte er nämlich im Namen R. Ḥaninas, und wie manche sagen, erzählte es R. Zee͑ra im Namen R. Ḥaninas : Einst kam Rabbi nach einem Orte und bemerkte eine Schicht Steine; da sprach er zu seinen Schülern: Gehet und denket daran, daß wir uns morgen darauf setzen. Er benötigte sie aber nicht zu einer Tätigkeit. R. Joḥanan aber sagte, Rabbi habe sie zu einer Tätigkeit benötigt.

Was sagte er zu ihnen?

R. Ami sagte, er habe zu ihnen gesagt: Gehet hin und richtet sie her. R. Asi sagte, er habe zu ihnen gesagt: Gehet und spület sie ab. Es wurde gelehrt: R. Jose b. Šaúl sagte, es war ein Stapel Balken. R. Joḥanan b. Šaúl sagte, es war eine Schiffsstange. Nach demjenigen, der eine Schiffsstange sagt, gilt dies um so mehr von einem Stapel Balken; nach demjenigen aber, der ein Stapel Balken sagt, gilt dies nicht von einer Schiffsstange, weil man mit einer solchen behutsam ist46.

WORAN EINE GERTE GEBUNDEN IST &C. Nur wenn daran gebunden, sonst aber nicht; demnach vertritt unsere Mišna nicht die Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél. Es wird nämlich gelehrt: Wenn man dürre Palmenzweige als Brennholz geschnitten hat, sich aber nachher überlegt, sie zum Sitzen zu benutzen, so muß man sie [vor Šabbath] zusammenbinden; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man brauche sie nicht zusammenzubinden. R. Šešeth erwiderte: Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél, denn dies gilt von dem Falle, wenn die Gerte noch am Stamme haftet.

Demnach bedient man sich ja einer am Boden haftenden Sache !?

Innerhalb dreier [Handbreiten]47. R. Aši erwiderte: Du kannst auch sagen, dies gelte von einer losen [Gerte, und zwar deshalb], weil man sie abstutzen könnte48.

DIE KLAPPE EINER LUKE &C. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Alle stimmen überein, daß man am Feste kein provisorisches Zelt machen darf, und um so weniger am Šabbath, und sie streiten nur über die Erweiterung; R. Elie͑zer sagt, man dürfe es am Feste nicht erweitern und um so weniger am Šabbath, und die Weisen sagen, man dürfe es am Šabbath erweitern und um so mehr am Feste.

DIE WEISEN SAGEN, OB SO ODER SO DÜRFE MAN SIE SCHLIESSEN. Was heißt »ob so oder so«? R. Abba erwiderte im Namen R. Kahanas: Ob angebunden

Blatt 126a

oder nicht angebunden, nur muß sie dazu bestimmt sein. R. Jirmeja sprach zu ihm: Sollte doch der Meister erklären: ob eingehängt49 oder nicht eingehängt, nur muß sie angebunden sein!? Rabba b. Bar Ḥana sagte nämlich im Namen R. Joḥanans: Denselben Streit, den sie hierbei führen, führen sie auch über einen schleifenden Riegel, denn wir haben gelernt: Mit einem [auf der Erde] schleifenden Riegel darf man im Heiligtum schließen, nicht aber in der Provinz; mit einem [auf der Erde] liegenden darf man weder da noch dort schließen; R. Jehuda sagt, mit einem liegenden im Tempel und mit einem schleifenden auch in der Provinz. Ferner wird gelehrt: Welcher heißt ein schleifender Riegel, mit dem man im Tempel schließen darf und nicht in der Provinz? Der angebunden ist und hängt, und mit dem Ende zur Erde reicht. R. Jehuda sagt, mit einem solchen ist es auch in der Provinz erlaubt; in der Provinz verboten ist es nur mit einem, der nicht befestigt ist und nicht hängt, den man vielmehr abnimmt und in einen Winkel legt. Hierzu sagte R. Jehošua͑ b. Abba im Namen U͑las, der Tanna der Lehre vom schleifenden Riegel sei R. Elie͑zer. Dieser erwiderte : Ich bin der Ansicht des Autors der folgenden Lehre: Mit einem Stücke Rohr, das jemand50 zum Öffnen und Schließen der Tür bestimmt hat, darf man, wenn es an dieser angebunden ist und hängt, die Tür öffnen und schließen, wenn es aber nicht angebunden ist und nicht hängt, so darf man sie damit nicht öffnen und nicht schließen. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, wenn es nur dazu bestimmt ist, auch wenn es nicht angebunden ist.

R. Jehuda b. Šilath sagte im Namen R. Asis im Namen R. Joḥanans : Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél.

Kann R. Joḥanan dies denn gesagt haben, wir haben ja gelernt: Alle Deckel von Gefäßen, die einen

Blatt 126b

Griff haben, dürfen am Šabbath fortbewegt werden. Hierzu sagte R. Jehuda b. Šila im Namen R. Asis im Namen R. Joḥanans, nur wenn sie an sich die Eigenschaft eines Gerätes haben!? Wolltest du sagen, auch hierbei, wenn es die Eigenschaft eines Gerätes hat, so ist ja nach R. Šimo͑n b. Gamliél die Eigenschaft eines Gerätes nicht erforderlich!? Denn es wird gelehrt: Wenn man dürre Palmenzweige als Brennholz geschnitten hat, sich aber nachher überlegt, sie zum Sitzen zu benutzen, so muß man sie [vor Šabbath] zusammenbinden; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man brauche sie nicht zusammenzubinden.

R. Joḥanan ist seiner Ansicht in einem Falle und streitet gegen ihn im anderen Falle.

R. Jiçḥaq der Schmied trug an der Pforte dem Exilarchen vor: Die Halakha ist wie R. Elie͑zer. R. A͑mram wandte ein : Aus ihren Worten lernen wir, daß man am Šabbath [eine Luke] verstopfen, [ein Tauchbad] messen51und einen Knoten machen darf!? Da sprach Abajje zu ihm : Wohl deshalb, weil dies anonym52gelehrt wird, aber auch die Lehre vom schleifenden Riegel ist anonym.

Dennoch ist eine Tatsache entscheidender53.

viii ALLE DECKEL VON GEFÄSSEN, DIE EINEN GRIFF HABEN, DÜRFEN AM ŠABBATH FORTBEWEGT WERDEN. R. JOSE SAGTE : DLES GILT NUR VON DECKELN ÜBER BODEN [TIEFUNGEN]54, DECKEL VON GEFÄSSEN ABER DARF MAN OB SO ODER SO AM ŠABBATH FORTBEWEGEN.

R. Jehuda b. Šila sagte im Namen R. Asis im Namen R. Joḥanans : Dies nur, wenn sie die Eigenschaft eines Gerätes haben. Alle sind der Ansicht, Deckel über Boden [tiefungen], nur wenn sie einen Griff haben, sonst aber nicht; Deckel von Gefäßen, auch wenn sie keinen Griff haben, und sie streiten nur über solche von Gefäßen, die am Boden befestigt sind; einer ist der Ansicht, bei solchen sei ein Verbot angeordnet worden, und einer ist der Ansicht, bei solchen sei kein Verbot angeordnet worden. Eine andere Lesart: Sie stritten nur über einen Ofendeckel; nach dem einen gleicht er einem Deckel über Boden [tief ungen], und nach einem gleicht er einem Gefäßdeckel.


  1. Schon vor dem Š.; nur solche Dinge dürfen am Š. bewegt u. umhergetragen werden, während das, was vor dem Š. nicht vorhanden war (נולד, Neuentstandenes) verboten ist.↩︎

  2. Es sind lauter Gegenstände, die für ihren eigentlichen Zweck nicht benutzt werden dürfen, trotzdem ist ihre Verwendung für eine an sich erlaubte Arbeit gestattet.↩︎

  3. Nach den Kommentaren Geräte zur Herstellung von Stoffen.↩︎

  4. Daß man sie nicht fortbewegen darf.↩︎

  5. Weil man das Stroh, bezw. die Kohle nicht berührt.↩︎

  6. Weil man die Erde aufwühlt.↩︎

  7. Ob es noch als Gerät gilt, um es fortbewegen zu dürfen.↩︎

  8. Cf. Bamidbar 31,20.↩︎

  9. Für einen anderen Zweck, zBs. als Stecknadel udgl.↩︎

  10. Gehört mit zur Pflege des Neugeborenen.↩︎

  11. Auch dies ist ein chirurgischer Eingriff, wobei die Bereitung von Medikamenten nicht erforderlich ist.↩︎

  12. Die Entfernung eines solchen gilt nicht als »verbessernde Arbeit«.↩︎

  13. Dh. es hat keine zur Aufnahme geeignete Vertiefung.↩︎

  14. Dabei bleibt etwas Öl in der Höhlung des Knotens; er wird daher als Gefäß betrachtet.↩︎

  15. Damit es durch die Sonne nicht leide, auch ohne es selbst oder den Platz nötig zu haben.↩︎

  16. Nechemja 13,15.↩︎

  17. Die zwischen die Schaubrote gelegt werden, damit diese nicht schimmeln.↩︎

  18. In der Vorhalle des Tempels.↩︎

  19. Daß man ein Gerät nur zu seinem eigentlichen Gebrauche fortbewegen darf.↩︎

  20. Das man nach aller Ansicht fortbringen darf.↩︎

  21. Cf. Abschn. XVI, Anm. 54.↩︎

  22. Die Benötigung des Platzes gleiche der Benötigung der Sache.↩︎

  23. Mit der Bemerkung: zum Sitzen.↩︎

  24. Daß es aus der Sonne in den Schatten zu bringen verboten ist.↩︎

  25. Zum Fegen des Fußbodens, da sie den Fußboden glätten.↩︎

  26. Unter »Vorabend« ist im engeren Sinne der Abend vor dem Feste oder dem Šabbath zu verstehen, doch wird darunter auch der ganze vorhergehende Tag verstanden.↩︎

  27. Daß man am Feste keine Bruchstücke, wohl aber ganze Geräte verheizen darf.↩︎

  28. Der das Gesetz vom Neuentstandenen und das vom Abgesonderten nicht anerkennt.↩︎

  29. Daß man ein Gefäß nur zum Zwecke seines eigentlichen Gebrauches fortbewegen darf.↩︎

  30. Man hat dadurch bekundet, daß man sie nicht gebrauchen, sondern für einen anderen Bau bestimmen will.↩︎

  31. Im Hofe befinden sich gewöhnlich Gefäße, die man damit zudecken kann.↩︎

  32. Der Ofen hatte die Form eines Topfes, u. an die Wand wurden die Brotfladen geklebt.↩︎

  33. Um am Š. umhergetragen werden zu dürfen.↩︎

  34. In der vorangehenden Mišna.↩︎

  35. Wenn er sich unten nicht direkt anschließt, sodaß beim Heizen die Grube nicht mitgeheizt wird.↩︎

  36. Ley. 11,35.↩︎

  37. Dh. unmittelbar am Boden befestigt.↩︎

  38. Ley. 11,35.↩︎

  39. Die unnötige Wiederholung schließt auch diesen Fall ein.↩︎

  40. Wenn der Ofen ursprünglich wie jeder andere einen richtigen Sockel hatte und am Boden befestigt war u. geheizt wurde, behält er seine Eigenschaft als »Gerät«, dh. als fertiger Ofen nicht nur über eine Grube gesetzt, sondern auch am Hake eines Tieres.↩︎

  41. Nach der obigen Erklärung Rabas.↩︎

  42. Sie werden nicht geheizt, sondern, von außen erhitzt, zum Backen verwendet, also zum ähnlichen Behufe.↩︎

  43. Das Gebäck wird an die Wand des senkrecht stehenden Ofens geklebt, die zum Backen verwendeten Scherben dagegen liegen.↩︎

  44. Um damit Wasser schöpfen zu können, da er sonst obenauf schwimmen würde.↩︎

  45. Da er sonst herausfällt.↩︎

  46. Daß sie nicht verderbe; man legt sie lediglich für den Gebrauch nach dem Š. hin, u. sie gilt als Abgesondertes.↩︎

  47. Vom Boden; in diesem Falle ist es erlaubt.↩︎

  48. Wenn die Länge nicht paßt.↩︎

  49. Nach RE. nur dann, wenn sie in die Luke eingehängt ist, nicht aber, wenn sie bis zur Erde hängt.↩︎

  50. Im Texte: Hausherr, dh. ein Privatmann, als Ggs. zum Handwerker.↩︎

  51. Cf. Sab. Blatt 157a.↩︎

  52. Die Halakha wird nach der anonymen Lehre entschieden.↩︎

  53. Die als Einwand angezogene Lehre ist aus einem talsächlichen Ereignis entnommen.↩︎

  54. Wie Brunnen, Zisternen udgl.↩︎