Schabbat Kapitel 19

Der Talmud, Traktat (Massechet) Schabbat in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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i R. ELIE͑ZER SAGTE: HAT MAN AM VORABEND DES ŠABBATHS KEIN GERÄT [ZUR BESCHNEIDUNG] BESORGT, SO HOLE MAN ES AM ŠABBATH OFFEN; ZUR ZEIT DER GEFAHR1 VERHÜLLE MAN ES VOR ZEUGEN2. FERNER SAGTE R. ELIE͑ZER : MAN DARF SOGAR BÄUME FÄLLEN, UM KOHLEN ZU BEREITEN UND EISEN3 HERZUSTELLEN. R. A͑QIBA SAGTE EINE REGEL: JEDE ARBEIT, DIE MAN AM VORABEND DES ŠABBATHS VERRICHTEN KANN, VERDRÄNGT DEN ŠABBATH NICHT, DIE MAN ABER AM VORABEND DES ŠABBATHS NICHT VERRICHTEN KANN, VERDRÄNGT DEN ŠABBATH.

GEMARA. Sie fragten: Ist der Grund R. Elie͑zers4: aus Liebe zu den Geboten oder wegen des Verdachtes?

In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung?

Ob man es vor Zeugen verhüllt holen darf: wenn du sagst, aus Liebe zu den Geboten, so darf man es nur offen tragen und nicht verhüllt, und wenn du sagst, wegen des Verdachtes, so ist es [vor Zeugen] auch verhüllt erlaubt. Wie ist es nun damit?

Es wurde gelehrt: R. Levi sagte: R. Elie͑zer sagt dies nur wegen der Liebe zu den Geboten. Desgleichen wird gelehrt: Man hole es offen und nicht verhüllt

so R. Elie͑zer. R. Aši sagte: Dies ist auch aus unserer Mišna zu entnehmen, die lehrt, daß man es zur Zeit der Gefahr vor Zeugen verhülle; nur zur Zeit der Gefahr, sonst aber nicht. Schließe hieraus, aus Liebe zu den Geboten. Schließe hieraus. Ein anderes lehrt : Man hole es offen und nicht verhüllt

so R. Elie͑zer. R. Jehuda sagte im Namen R. Elie͑zers : Zur Zeit der Gefahr pflegte man es vor Zeugen verhüllt zu holen.

Sie fragten: Ist unter Zeugen, von denen er spricht, er und noch jemand zu verstehen, oder müssen es zwei außer ihm sein?

Komm und höre: Zur Zeit der Gefahr, verhülle man es vor Zeugen. Erklärlich ist dies, wenn du sagst, zwei außer ihm, wieso aber heißt es Zeugen, wenn du sagst, er und noch jemand!?

Unter Zeugen ist zu verstehen, die in einem anderen Falle Zeugen sein können.

FERNER SAGTE R. ELIE͑ZER. Die Rabbanan lehrten: In der Ortschaft R. Elie͑zers fällte man am Šabbath Bäume, um Kohlen zu bereiten und Eisen herzustellen. In der Ortschaft R. Jose des Galiläers aß man Geflügelfleisch mit Milch. Einst kam Levi zu Joseph, dem Vogelfänger5, und als man ihm einen in Milch [gekochten] Pfauenkopf vorsetzte, aß er ihn nicht. Als er hierauf zu R. Ami kam, sprach dieser zu ihm: Weshalb hast du sie nicht in den Bann getan? Dieser erwiderte: Es ist die Ortschaft des R. Jehuda h. Bethera, und ich dachte, er hat ihnen vielleicht nach R. Jose dem Galiläer vorgetragen. Es wird nämlich gelehrt: R. Jose der Galiläer sagte: Es heißt:6ihr sollt keinerlei Aas essen, und darauf heißt es:7du sollst nicht ein Zicklein in der Milch seiner Mutter kochen; was als Aas verboten ist, darf man nicht in Milch kochen. Man könnte nun glauben, man dürfe auch kein Geflügel in Milch kochen, da es als Aas verboten ist, so heißt es: in der Milch seiner Mutter, ausgenommen ist das Geflügel, das keine Muttermilch hat. R. Jiçḥaq erzählte: Im Jisraélland gab es eine Stadt, wo sie nach R. Elie͑zer verfuhren, und sie starben da nur im natürlichen Alter. Und noch mehr, als einst die ruchlose Regierung über Jisraél Religionsverfolgung verhängte, die Beschneidung [zu unterlassen], verhängte sie sie über diese Stadt nicht.

Es wird ferner gelehrt : R. Šimo͑n b. Gamliél sagte : Jedes Gebot, daß sie mit Freuden angenommen haben, beispielsweise die Beschneidung, wie es heißt: 8ich freue mich über dein Wort wie einer, der große Beute fand, üben sie jetzt noch mit Freuden aus; jedes Gebot aber, das sie in Gezänk angenommen haben, beispielsweise die Inzestgesetze, wie es heißt: 9und Moše hörte das Volk familienweise weinen, nämlich wegen der Familienangelegenheiten, üben sie jetzt noch in Gezänk aus, denn es gibt keinen Ehevertrag ohne Streit.

Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Jedes Gebot, dessentwillen die Jisraéliten sich zur Zeit der Religionsverfolgung dem Tode preisgegeben haben, beispielsweise [die Unterlassung] des Götzendienstes und die Beschneidung, wird von ihnen jetzt noch festgehalten; jedes Gebot aber, dessen twill en die Jisraéliten zur Zeit der Religionsverfolgung sich dem Tode nicht preisgegeben haben, beispielsweise [das Gebot] der Tephillin, halten sie jetzt noch lässig.

R. Jannaj sagte: Die Tephillin erfordern einen reinen Körper, wie Eliša͑ der Flügelmann.

Wie ist dies zu verstehen? Abajje erwiderte; Daß man mit ihnen keine Blähungen von sich gebe. Raba erwiderte: Daß man mit ihnen nicht schlafe.

Weshalb nennt man ihn Eliša͑ den Flügelmann?

Einst verhängte die ruchlose Regierung Religionsverfolgung über Jisraél, daß man nämlich dem, der Tephillin auf sein Haupt anlegt, das Gehirn durchbohre; Eliša͑ aber legte die Tephillin an und ging auf die Straße hinaus. Da bemerkte ihn ein Scherge, und er lief fort. Als dieser ihm nachgesetzt und ihn ergriffen hatte, nahm er sie von seinem Haupte und hielt sie in der Hand. Dieser fragte ihn : Was hast du da in deiner Hand? Jener erwiderte: Taubenflügel. Hierauf streckte er seine Hand aus, und es waren tatsächlich Taubenflügel. Deshalb nennt man ihn den Flügelmann.

Weshalb nannte er ihm Taubenflügel und nicht die anderer Vögel?

Weil die Gemeinschaft Jisraéls mit einer Taube verglichen wird, wie es heißt: 10wie die Flügel einer Taube, mit Silber bedeckt, und ihre Fittiche mit dem Rotgelb des Goldes. Wie die Flügel die Taube beschützen, so beschützen Jisraél die Gebote.

R. Abba b. R. Ada erzählte im Namen R. Jiçḥaqs : Einst hatte man vergessen, am Vorabend des Šabbaths das Beschneidungsmesser zu besorgen,

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und gegen den Willen R. Elie͑zers holte man es am Šabbath über Dächer und Gehöfte. R. Joseph wandte ein: Wieso gegen den Willen R. Elie͑zers, im Gegenteil, dieser erlaubt es ja!? Wolltest du sagen, gegen den Willen R. Elie͑zers, der auch durch öffentliches Gebiet erlaubt, sondern im Einverständnis mit den Rabbanan, die es durch öffentliches Gebiet verbieten und nur über Dächer, Gehöfte und Gehege erlauben, so ist dies ja nach ihnen garnicht erlaubt, denn es wird gelehrt: wie man es durch öffentliches Gebiet nicht holen darf, so darf man es auch über Dächer, Gehege und Gehöfte nicht holen!? Vielmehr, erklärte R. Aši, gegen den Willen R. Elie͑zers und seiner Streitgenossen, sondern im Einverständnis mit R. Šimo͑n. Wir haben nämlich gelernt: R. Šimo͑n sagt: Dächer, Gehege und Gehöfte, gelten sämtlich als ein Gebiet bezüglich Geräte, die sich da am Šabbath befinden, nicht aber bezüglich Geräte, die sich am Šabbath in der Wohnung befinden.

R. Zera fragte R. Asi : Darf man umhertragen in einer Durchgangshalle, an der [die Anwohner] sich nicht durch einen E͑rub beteiligt haben? Sagen wir, sie gleiche einem Gehöfte, wie man in einem [gemeinsamen] Gehöfte umhertragen darf, auch wenn man da keinen E͑rub bereitet hat, ebenso darf man auch in dieser umhertragen, auch wenn [die Anwohner] sich nicht beteiligt haben, oder gleicht er einem Gehöfte nicht, denn dieses hat vier Wände, jene aber nicht, oder auch, da man sich in einem Gehöfte aufhält, in jener aber nicht. Er schwieg und antwortete nichts. Ein anderes Mal traf er ihn, als er dasaß und vorlas: R. Šimo͑n b. Laqiš erzählte im Namen R. Jehuda des Fürsten: Einst hatte man vergessen, das Beschneidungsmesser am Vorabend des Šabbaths zu besorgen, und man holte es am Šabbath. Den Gelehrten aber war es mißfällig, daß man die Worte der Weisen unbeachtet ließ und nach R. Elie͑zer verfuhr, denn erstens hatte man R. Elie͑zer in den Bann11getan, und zweitens ist bei [einem Streite zwischen] einem einzelnen und einer Mehrheit die Halakha nach der Mehrheit zu entscheiden. Da sprach R. Oša͑ja zu ihnen: Ich fragte diesbezüglich R. Jehuda den Beschneider, und er sagte mir, es war in einer Durchgangshalle, an der [die Anwohner] sich nicht beteiligt hatten, und man holte [das Messer] von der einen Seite nach der anderen Seite. Da sprach er zu ihm: Ist der Meister der Ansicht, daß man in einer Durchgangshalle umhertragen darf, wenn [die Anwohner] sich nicht beteiligt haben? Dieser erwiderte: Freilich. Jener sprach: Oft habe ich dich ja darnach gefragt, und du hast mir nichts erwidert !? Du hast dich wahrscheinlich durch die Intensität deines Studiums daran erinnert. Dieser erwiderte: Freilich, durch die Intensität meines Studiums erinnerte ich mich daran.

Es wurde gelehrt: R. Zera sagte im Namen Rabhs: In einer Durchgangshalle, an der [die Anwohner] sich nicht [durch einen E͑rub] beteiligt haben, darf man nur vier Ellen fortbewegen. Abajje sprach: R. Zera sagte dies und erklärte es nicht, und erst Rabba b. Abuha kam und erklärte es. R. Naḥman sagte nämlich im Namen des Rabba b. Abuha im Namen Rabhs: In einer Durchgangshalle, an der sich [die Anwohner] nicht [durch einen E͑rub] beteiligt haben, darf man, wenn die Gehöfte mit den Häusern durch einen E͑rub verbunden sind, nur vier Ellen, und wenn die Gehöfte nicht mit den Häusern durch einen E͑rub verbunden sind, unbeschränkt fortbewegen. R. Ḥanina aus Ḥozäa sprach zu Rabba: Wenn die Gehöfte mit den Häusern durch einen E͑rub verbunden sind, wohl deshalb, weil dann die Gehöfte ihre Eigenheit als solche verloren haben und als Häuser gelten, und Rabh vertrete seine Ansicht, denn Rabh sagte, die Durchgangshalle werde nur dann durch Pfosten und Balken erlaubt12, wenn die Häuser und die Gehöfte nach dieser offen

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sind, während hierbei nur Häuser und keine Gehöfte vorhanden sind, somit sollten, auch wenn sie nicht durch einen E͑rub verbunden sind, die Häuser als geschlossen13angesehen werden, wonach nur Gehöfte und keine Häuser vorhanden sind14!?

Die [Anwohner] können ihre Rechte am Gehöfte einem von ihnen überlassen15.

Aber dann ist es ja nur ein Haus und keine Häuser!?

Man kann es vom Morgen bis Mittag einem und vom Mittag bis zum Abend einem anderen überlassen.

Aber dann hat es ja dieser zu einer Zeit, wo jener es nicht hat, und jener zu einer Zeit, wo dieser es nicht hat!? Vielmehr, erklärte R. Aši, die Häuser sind es ja, die die Gehöfte [zum Umhertragen] verboten16machen, und diese gelten als nicht vorhanden.

R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Nicht bei allem sagte R. Elie͑zer, daß das zur Ausübung des Gebotes Erforderliche den Šabbath verdränge. Die zwei Brote17sind ja ebenfalls eine Pflicht des Tages, dennoch muß es18R. Elie͑zer diesbezüglich aus einer Wortanalogie folgern. Es wird nämlich gelehrt: R. Elie͑zer sagte: Woher, daß das zur Bereitung der zwei Brote Erforderliche den Šabbath verdrängt? Bei der Erstlingsgarbe19heißt es bringen, und bei den zwei Broten heißt es bringen; wie bei der Erstlingsgarbe, bei der es bringen heißt, das hierzu Erforderliche den Šabbath verdrängt, ebenso verdrängt bei den zwei Broten, bei denen es bringen heißt, das hierzu Erforderliche den Šabbath. Und es ist entbehrlich20; wäre es nicht entbehrlich, so könnte man einwenden: wohl bei der Erstlingsgarbe, die man zu diesem Behufe mähen muß, auch wenn bereits Gemähtes vorhanden ist, während man bei den zwei Broten, wenn bereits Gemähtes vorhanden ist, nicht zu mähen braucht. Aber es ist entbehrlich; merke, es heißt ja bereits :21ihr sollt die Erstlingsgarbe von euerer Ernte zum Priester bringen, wozu heißt es wiederum : 22seit dem Tage eueres Bringens? Schließe hieraus, daß es nur hierfür zu verwenden ist.

Es ist ja aber nur an einer Stelle23entbehrlich, und wir wissen ja von R. Elie͑zer, daß er der Ansicht ist, wenn nur an einer Stelle entbehrlich, sei zwar ein Schluß zu folgern, aber auch zu widerlegen !?

[Die Worte :] 24ihr sollt darbringen, sind einschließend.

Was schließt dies25aus: wollte man sagen, den Feststrauß, so wird ja gelehrt: Der Feststrauß und all seine Erfordernisse verdrängen den Šabbath

so R. Elie͑zer!? Wollte man sagen, die Festhütte, so wird ja gelehrt: Die Festhütte und all ihre Erfordernisse verdrängen den Šabbath

so R. Elie͑zer!? Wollte man sagen, das Ungesäuerte, so wird ja gelehrt: Das Ungesäuerte und all seine Erfordernisse verdrängen den Šabbath

so R. Elie͑zer!? Wollte man sagen, die Posaune26, so wird ja gelehrt: Die Posaune und all ihre Erfordernisse verdrängen den Šabbath

so R. Elie͑zer!? R.Ada b. Ahaba erwiderte: Dies schließt [das Anknüpfen] der Çiçith an das Gewand und [das Anbringen] der Mezuza an die Tür aus. Desgleichen wird gelehrt: Sie stimmen überein, daß man schuldig sei, wenn man die Çiçith an das Gewand geknüpft oder die Mezuza an die Tür angebracht hat.

Aus welchem Grunde? R. Joseph erwiderte: Weil für diese keine Zeit27festgesetzt ist. Abajje sprach zu ihm: Im Gegenteil, wenn für diese keine Zeit festgesetzt ist, ist ja jede Zeit

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für sie die geeignete!? Vielmehr, sagte R. Naḥman im Namen R. Jiçḥaqs, und wie manche sagen, R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, weil er es in der Hand hat, sie preiszugeben28.

Der Meister sagte: Der Feststrauß und all seine Erfordernisse verdrängen den Šabbath

so R. Elie͑zer. Woher folgert dies R. Elie͑zer; wenn von der Erstlingsgarbe und den zwei Broten29, so werden ja diese für den Allerhöchsten verwendet!?

Vielmehr, die Schrift sagt:30am Tage, am Tage, auch am Šabbath.

In welcher Hinsicht: wollte man sagen, hinsichtlich des Fortbewegens, so ist ja kein Schriftvers nötig, um das Fortbewegen31zu erlauben!?

Vielmehr, hinsichtlich des hierzu Erforderlichen.

Und die Rabbanan!?

Dies deutet darauf, daß es am Tage und nicht nachts geschehen müsse.

Woher entnimmt R. Elie͑zer, daß nur am Tage und nicht nachts?

Dies folgert er aus [dem Verse:] 32ihr sollt sieben Tage lang vor dem Herrn, eurem Gott, fröhlich sein, Tage und nicht Nächte.

Und die Rabbanan!?

Auch [dieser Vers] ist nötig; man könnte glauben, man folgere durch [die Worte] sieben Tage33von der Festhütte, wie diese Tage und Nächte, ebenso jene Tage und Nächte, so lehrt er uns.

Sollte es34der Allbarmherzige vom Feststrauße gelehrt haben, von dem man es hinsichtlich jener folgern könnte!?

Man könnte einwenden: wohl der Feststrauß, der der vier Arten35benötigt.

«Die Festhütte und all ihre Erfordernisse verdrängen den Šabbath

so R. Elie͑zer.» Woher folgert dies R. Elie͑zer: wenn von der Erstlingsgarbe und den zwei Broten, so werden diese ja für den Allerhöchsten verwendet!? Wenn vom Feststrauße, so benötigt dieser ja der vier Arten!?

Vielmehr, aus den Worten sieben Tage, die auch beim Feststrauße gebraucht werden; wie bei diesem seine Erfordernisse den Šabbath verdrängen, so verdrängen auch bei jener die Erfordernisse den Šabbath.

Sollte es der Allbarmherzige von der Festhütte gelehrt haben, von der man es hinsichtlich jener folgern könnte!?

Man könnte einwenden: wohl die Festhütte, die nachts und tags Geltung hat.

«Das Ungesäuerte und all seine Erfordernisse verdrängen den Šabbath

so R. Elie͑zer. » Woher folgert dies R. Elie͑zer : wenn von der Erstlingsgarbe und den zwei Broten, so werden diese ja für den Allerhöchsten verwendet!? Wenn vom Feststrauße, so benötigt dieser ja der vier Arten !? Wenn von der Festhütte, so hat diese ja nachts und tags Geltung!?

Vielmehr, er folgert dies aus [den Worten] fünfzehn, die auch beim Hüttenfeste gebraucht werden; wie da die Erfordernisse den Šabbath verdrängen, so verdrängen die Erfordernisse auch hierbei den Šabbath.

Sollte es der Allbarmherzige vom Ungesäuerten gelehrt haben, von dem man es auch hinsichtlich jener folgern könnte!?

Man könnte einwenden: wohl das Ungesäuerte, das für Frauen wie für Männer Geltung hat.

«Die Posaune und all ihre Erfordernisse verdrängen den Šabbath

so R. Elie͑zer.» Woher folgert dies R. Elie͑zer: wenn von der Erstlingsgarbe und den zwei Broten, so werden diese ja für den Allerhöchsten verwendet!? Wenn vom Feststrauße, so benötigt er ja der vier Arten!? Wenn von der Festhütte, so hat diese ja nachts und tags Geltung!? Wenn vom Ungesäuerten, so hat es ja für Frauen wie Männer Geltung!?

Vielmehr, die Schrift sagt:36als Tag des Lärmblasens soll er euch gelten, auch am Šabbath. In welcher Hinsicht: wollte man sagen, hinsichtlich des Blasens, so wurde ja in der Schule Šemuéls gelehrt : 37Ihr sollt keinerlei Arbeit verrichten, ausgenommen das Posaunenblasen und das Herausnehmen des Brotes, die Kunstfertigkeiten und keine Arbeiten sind!?

Vielmehr, hinsichtlich des hierzu Erforderlichen.

Und die Rabbanan!?

Dies deutet darauf, daß es am Tage und nicht nachts geschehen muß.

Woher entnimmt R. Elie͑zer, daß nur tags und nicht nachts!?

Dies folgert er aus [dem Verse :]38am Versöhnungstage sollt ihr in euerem ganzen Lande die Posaune erschallen lassen, und man folgere vom einen auf das andere39.

Sollte es der Allbarmherzige von der Posaune gelehrt haben, von der man es hinsichtlich jener folgern könnte!?

Vom Posaunenblasen am Neujahrstage ist es nicht zu folgern, denn dieses bringt die Erinnerung an Jisraél vor ihren Vater im Himmel; vom Posaunenblasen am Versöhnungstage ist es ebenfalls nicht zu folgern, denn der Meister sagte, sobald der Gerichtshof in die Posaune stoßen ließ, wurden die Sklaven nach Hause entlassen, und Felder kehren in den Besitz ihrer [früheren] Eigentümer zurück40.

(Der Meister sagte:) Die Beschneidung und alle ihre Erfordernisse verdrängen den Šabbath

so R. Elie͑zer. Woher folgert dies R. Elie͑zer : wenn von jenen anderen, [so ist ja bei jeder einzuwenden,] wie wir bereits gesagt haben ; ferner auch : wohl jene, die, wenn die festgesetzte

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Zeit vorüber ist, keine Geltung mehr haben.

Vielmehr, folgendes ist der Grund R. Elie͑zers: die Schrift sagt:41Am achten Tage soll seine Vorhaut beschnitten werden, auch am Šabbath.

Sollte es der Allbarmherzige von der Beschneidung gelehrt haben, von der man es hinsichtlich jener folgern könnte!?

Man könnte einwenden : wohl die Beschneidung, wegen der dreizehn Bündnisse geschlossen wurden42.

Die Rabbanan streiten gegen [R. Elie͑zer] nur hinsichtlich der Erfordernisse zur Beschneidung, alle stimmen jedoch überein, daß die Beschneidung selbst den Šabbath verdrängt. Woher dies? U͑la erwiderte: Dies ist eine überlieferte Halakha. Ebenso sagte R. Jiçḥaq, es sei eine überlieferte Halakha. Man wandte ein: Woher, daß die Lebensrettung den Šabbath verdrängt? Dies erklärte R. Elea͑zar b. A͑zarja: Wenn die Beschneidung, die nur an einem Gliede des Menschen vorgenommen wird, den Šabbath verdrängt, so ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern, daß die Lebensrettung den Šabbath verdrängt. Wieso kann, wenn du sagst, dies sei eine überlieferte Halakha, von einer Halakha [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere gefolgert werden!? Es wird nämlich gelehrt: R. Elea͑zar b. A͑zarja sprach zu ihm: A͑qiba, die Verunreinigung durch einen gerstengroßen Knochen [eines Leichnams] ist eine überlieferte Halakha, und die Verunreinigung durch ein Viertellog Blut [eines Leichnams] soll durch [einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere gefolgert werden, aber man kann von einer überlieferten Halakha keinen [Schluß vom] Leichteren auf das Schwerere folgern. Vielmehr, sagte R. Elea͑zar, dies ist aus [dem Worte] Zeichen43zu folgern.

Demnach sollten auch die Tephillin den Šabbath verdrängen, bei denen es ebenfalls Zeichen heißt!?

Vielmehr, es ist [aus dem Worte] Bündnis44zu folgern.

Demnach sollte auch [die Beschneidung] eines Erwachsenen, bei der es ebenfalls Bündnis heißt, den Šabbath verdrängen !?

Vielmehr, dies ist aus [dem Worte] Geschlecht45zu folgern.

Demnach sollte auch das Çiçithgebot, bei dem es ebenfalls Geschlecht heißt, den Šabbath verdrängen!? Vielmehr, erklärte R. Naḥmian b. Jiçḥaq, man folgere hinsichtlich dessen, wobei es Zeichen, Bündnis und Geschlecht heißt, von dem, wobei es Zeichen, Bündnis und Geschlecht heißt, während bei jenen nur eines [dieser Worte] gebraucht wird. R. Joḥanan erwiderte: Die Schrift sagt: am [achten] Tage, am Tage, auch am Šabbath. Reš Laqiš sprach zu R. Joḥanan: Demnach sollten auch [die Opfer] derer, die der Sühne benötigen46, bei denen es ebenfalls Tag47heißt, den Šabbath verdrängen!? — Bei diesen deutet dies darauf, daß es nur am Tage und nicht nachts zu erfolgen hat. — Demnach sollte es auch [bei der Beschneidung] darauf deuten, daß es nur am Tage und nicht nachts zu erfolgen habe!? — Dies geht aus [den Worten] acht Tage alt48hervor. — Auch bei jenen geht es ja aus [den Worten:]49am Tage, da er ihm befohlen hat, hervor!? — Obgleich es aus [den Worten:] am Tage, da er ihm befohlen hat, hervorgeht, ist es dennoch [hervorzuheben] nötig; man könnte glauben, daß diese, da der Allbarmherzige sie bei Armut geschont50hat, [ihre Opfer] auch nachts darbringen dürfen, so lehrt er uns. Rabina wandte ein: Demnach51sollte bei diesen auch ein Laie und ein Trauernder zulässig sein!? — Die Schrift hat sie ja wieder52eingeschlossen. R. Aḥa b. Ja͑qob erklärte: Die Schrift sagt: am achten, am achten, auch am Šabbath. — [Das Wort] am achten ist ja dazu nötig, den siebenten auszuschließen!? — Hinsichtlich des siebenten geht es hervor aus [den Worten]: acht Tage alt. — Aber immerhin ist ja eines nötig, um den siebenten Tag auszuschließen, und eines, um den neunten auszuschließen. Wenn nur eines vorhanden wäre, könnte man glauben, am siebenten nicht, weil die Zeit [zur Beschneidung] noch nicht herangereicht ist, vom achten ab aber habe sie begonnen!? — Am richtigsten ist vielmehr die Erklärung R. Joḥanans.

Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joḥanan, gegen R. Aḥa b. Ja͑qob.53Am achten ist zu beschneiden, auch am Šabbath. Wie aber halte ich aufrecht [die Worte:]54wer ihn entweiht, soll sterben? Dies bezieht sich auf andere Arbeiten außer der Beschneidung. Vielleicht aber umgekehrt: Dies bezieht sich auch auf die Beschneidung, und (die Worte): am achten ist zu beschneiden, sind zu verstehen, außer am Šabbath!? Daher heißt es: am Tage, auch am Šabbath. Raba sprach: Was veranlaßte anfangs diesen Tanna zu seiner Erklärung, und was veranlaßte ihn später zu seinem Einwurfe? — Er lehrte wie folgt: Am achten ist zu beschneiden, auch am Šabbath. Wie aber halte ich aufrecht [die Worte:] wer ihn entweiht, soll sterben? Dies bezieht sich auf andere Arbeiten, außer der Beschneidung. Die Beschneidung aber verdrängt ihn, denn es ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: der Aussatz verdrängt ja den Tempeldienst55und der Tempeldienst den Šabbath, dennoch verdrängt ihn56die Beschneidung, um wieviel

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mehr verdrängt sie den Šabbath, den sogar der Tempeldienst verdrängt. — Wieso sagte er: vielleicht aber umgekehrt? — Er lehrt darauf wie folgt: Woher, daß [das Gesetz vom] Aussatze strenger ist, vielleicht ist das des Šabbaths strenger, da es bei diesem viele Strafen und Verordnungen gibt? Oder auch: woher57, daß deshalb, weil [das Gesetz vom] Aussatze strenger ist, vielleicht deshalb, weil die Person an sich unzulässig58ist, und [die Worte] am achten ist zu beschneiden, sind zu verstehen, außer am Šabbath!? Daher heißt es: am Tage, auch am Šabbath.

Die Rabbanan lehrten: Die Beschneidung verdrängt [das Gesetz vom] Aussatze, ob zur festgesetzten Zeit oder außerhalb der Zeit59. Das Fest verdrängt sie nur zur festgesetzten Zeit. — Woher dies? — Die Rabbanan lehrten:60Soll das Fleisch seiner Vorhaut beschnitten werden, auch wenn sich daran ein Aussatzfleck befindet. Wie aber halte ich aufrecht den Schriftvers:61sei behutsam mit der Plage des Aussatzes? Wenn an anderen Stellen, außer [der Stelle] der Beschneidung. Vielleicht aber umgekehrt: Dies bezieht sich auch auf die [Stelle der] Beschneidung,und [die Worte:] soll das Fleisch seiner Vorhaut beschnitten werden, sind zu verstehen, wenn kein Aussatzfleck sich daran befindet!? Daher heißt es Fleisch, auch wenn sich daran ein Aussatzfleck befindet. Raba sprach: Was veranlaßte anfangs diesen Tanna zu seiner Auslegung, und was veranlaßte ihn später zu seinem Einwurfe? — Er lehrte wie folgt: Soll das Fleisch seiner Vorhaut beschnitten werden, auch wenn sich daran ein Aussatzfleck befindet. Wie aber halte ich aufrecht [den Schriftvers:] sei mit der Plage des Aussatzes behutsam? Wenn an anderen Stellen außer [der Stelle] der Beschneidung. Die Beschneidung aber verdrängt den Aussatz, denn dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn die Beschneidung das strengere [Gesetz vom] Šabbath verdrängt, um wieviel mehr das des Aussatzes. — Wieso sagte er: vielleicht aber umgekehrt? — Er lehrt darauf wie folgt: Woher, daß [das Gesetz] vom Šabbath strenger ist, vielleicht ist das des Aussatzes strenger, denn dieser verdrängt den Tempeldienst, während der Tempeldienst den Šabbath verdrängt!? Daher heißt es Fleisch, auch wenn sich daran ein Aussatzfleck befindet. Eine andere Lesart: Die Beschneidung verdrängt [das Gesetz] vom Aussatze, aus dem Grunde, weil ein Gebot ein Verbot verdrängt. — Wieso sagte er: vielleicht aber umgekehrt? — Er lehrt darauf, wie folgt: Das Gebot verdrängt das Verbot nur dann, wenn es nur ein Verbot ist, während es hierbei ein Gebot und ein Verbot62ist. Wie aber halte ich aufrecht [den Schriftvers:] soll das Fleisch seiner Vorhaut beschnitten werden? Wenn daran kein Aussatzfleck ist. Daher heißt es Fleisch, auch wenn ein Aussatzfleck daran ist. — Allerdings bei einem Erwachsenen, bei dem es Fleisch63heißt, desgleichen bei einem [achttägigen] Kinde, bei dem es ebenfalls Fleisch64heißt, woher dies von der Beschneidung eines Mitteljährigen65!? Abajje erwiderte: Man folgere es von beiden. Von [der Beschneidung] eines Erwachsenen ist es nicht zu entnehmen, denn auf [die Unterlassung] ist die Ausrottung gesetzt, von der eines [achttägigen] Kindes ist es nicht zu entnehmen, denn sie erfolgt zur festgesetzten Zeit. Das Gemeinsame bei beiden ist, daß sie beschnitten werden, und dies verdrängt [das Gesetz vom] Aussatze, ebenso verdrängt die Beschneidung jedes anderen [das Gesetz vom] Aussatze.

Raba erklärte: Dafür, daß die Beschneidung zur festgesetzten Zeit [das Gesetz vom Aussatze] verdrängt, ist gar kein Schriftvers nötig, denn es ist durch [einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn sie das strengere [Gesetz vom] Šabbath verdrängt, um wieviel mehr das Gesetz vom Aussatze66. R. Saphra sprach zu Raba: Woher, daß [das Gesetz vom] Šabbath strenger ist, vielleicht ist das Gesetz vom Aussatze strenger, denn dieses verdrängt den Tempeldienst, und der Tempeldienst verdrängt den Šabbath!? — Dies nicht, weil [das Gesetz vom] Aussatze strenger ist, sondern, weil die Person an sich unzulässig ist. — Wieso denn, er kann ja den Aussatzfleck ausschneiden und den Tempeldienst verrichten!? — Er würde noch des Reinigungsbades benötigen. — Allerdings bei unreinen Aussatzmalen, wie ist es aber bezüglich reiner Aussatzmale zu erklären!? Vielmehr, erklärte R. Aši, das Gebot verdrängt das Verbot nur in einem Falle, wie beim Zusammentreffen von Beschneidung und Aussatz, oder Çiçith und Mischgewebe, wobei das Gebot bei der Übertretung des Verbotes ausgeübt wird, hierbei aber67wird ja bei der Übertretung des Verbotes das Gebot nicht ausgeübt. Den Streit

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R. Saphra führen auch die Tannaím der folgenden Lehre: Fleisch, es ist zu beschneiden, auch wenn ein Aussatzfleck daran ist — so R. Jošija. R. Jonathan sagt, dies sei gar nicht nötig; wenn sie das strengere [Gesetz vom] Šabbath verdrängt, um so eher das des Aussatzes.

Der Meister sagte: Fleisch, es ist zu beschneiden, auch wenn ein Aussatzfleck daran ist — so R. Jošija. Wozu ist hierfür ein Schriftvers nötig, dies68ist ja eine unbeabsichtigte Tätigkeit, und die unbeabsichtigte Tätigkeit ist ja erlaubt!? Abajje erwiderte: Dies ist nach R. Jehuda nötig, welcher sagt, auch die unbeabsichtigte Tätigkeit sei verboten. Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, nach R. Šimo͑n, denn R. Šimo͑n pflichtet bei in [einem Falle gleich] dem Kopfabschlagen69ohne zu töten. — Hält denn Abajje nichts davon? Abajje und Raba sagen ja beide, R. Šimo͑n pflichte bei in [einem Falle gleich] dem Kopfabschlagen ohne zu töten!? — Nachdem er es von Raba gehört, erkannte er es an. Manche beziehen die Erklärungen Abajjes und Rabas auf folgende Lehre:70Sei mit der Plage des Aussatzes behutsam, indem du genau beobachtest und tust; du darfst es nicht direkt tun, wohl aber darfst du es durch die Bastschnur am Fuße oder die Tragstange an der Schulter erfolgen lassen, und wenn dadurch [der Aussatzfleck] entfernt wird, so ist nichts dabei. Wozu ist hierfür ein Schriftvers nötig, dies ist ja eine unbeabsichtigte Tätigkeit, und die unbeabsichtigte Tätigkeit ist ja erlaubt!? Abajje erwiderte: Dies ist nach R. Jehuda nötig, welcher sagt, auch die unbeabsichtigte Tätigkeit sei verboten. Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, nach R. Šimo͑n, denn R. Šimo͑n pflichtet bei in [einem Falle gleich] dem Kopfabschlagen, ohne zu töten. — Hält denn Abajje nichts davon? Abajje und Raba sagen ja beide, R. Šimo͑n pflichte bei in [einem Falle gleich] dem Kopfabschlagen, ohne zu töten!? — Nachdem er es von Raba gehört, erkannte er es an. — Wofür verwendet R. Šimo͑n nach der Erklärung Abajjes [das Wort] Fleisch? R. A͑mram erwiderte: Für den Fall, wenn jemand sagt, er beabsichtige [mit der Beschneidung] den Aussatzfleck zu entfernen. — Allerdings bei einem Erwachsenen, wie ist dies aber bezüglich eines Kindes zu erklären!? R. Mešaršija erwiderte: Wenn der Vater des Kindes sagt, er beabsichtige damit den Aussatzfleck seines Kindes zu entfernen. — Falls aber jemand anwesend ist, kann es71ja dieser tun!? R. Šimo͑n b. Laqiš sagte nämlich: Wenn in irgend einem Falle ein Gebot und ein Verbot zusammentreffen — kann man beide ausüben, so ist es recht, wenn aber nicht, so verdrängt das Gebot das Verbot. — Wenn niemand anwesend ist.

Der Meister sagte: Das Fest verdrängt sie nur zur festgesetzten Zeit. Woher72dies? Ḥizqija sagte, auch wurde es in der Schule Ḥizqijas gelehrt: Die Schrift sagt:73ihr sollt nichts davon bis zum Morgen übrig lassen; [die Worte] bis zum Morgen brauchten ja nicht wiederholt74zu werden, und wenn sie dennoch wiederholt werden, so gibt die Schrift zum Verbrennen noch einen zweiten Morgen. Abajje erwiderte: Die Schrift sagt:75ein Brandopfer von Šabbath zu Šabbath; nicht aber ein Brandopfer des Wochentages am Šabbath, noch ein Brandopfer des Wochentages am Feste. Raba erwiderte: Die Schrift sagt:76nur das allein dürft ihr bereiten; nur das, aber keine Werkzeuge; allein, aber keine außerzeitliche Beschneidung, hinsichtlich welcher man sonst [einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere folgern würde. R. Aši erwiderte:77Ein Ruhetag, das ist ein Gebot. Bezüglich des [Feierns am] Feste gibt es somit ein Gebot und ein Verbot, und das Gebot verdrängt nicht ein Verbot samt Gebot.

R. A͑QIBA SAGTE EINE REGEL &C. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Die Halakha ist wie R. A͑qiba. Desgleichen haben wir auch hinsichtlich des Pesaḥopfers gelernt. R. A͑qiba sagte eine Regel: Jede Arbeit, die man am Vorabend des Šabbaths verrichten kann, verdrängt den Šabbath nicht; das Schlachten [des Pesaḥopfers] aber, das am Vorabend des Šabbaths nicht verrichtet werden kann, verdrängt den Šabbath. Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R. A͑qiba. Und beides ist nötig. Würde er es nur von der Beschneidung gelehrt haben, [so könnte man glauben,] nur bei dieser verdränge das hierzu Erforderliche, das man am Vorabend des Šabbaths verrichten kann, den Šabbath nicht, weil die Übertretung nicht mit der Ausrottung belegt ist, beim Pesaḥopfer aber, wobei [die Übertretung] mit der Ausrottung belegt ist, verdrängt es ihn wohl. Und würde er es nur vom Pesaḥopfer gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil wegen dieses keine dreizehn Bündnisse geschlossen wurden78, bei der Beschneidung aber, wegen der dreizehn Bündnisse geschlossen wurden, verdränge es den Šabbath wohl. Daher ist beides nötig.

ii MAN DARF AM ŠABBATH ALLES VERRICHTEN, WAS ZUR BESCHNEIDUNG ERFORDERLICH IST: [DIE VORHAUT] BESCHNEIDEN, [DIE EICHEL] ENTBLÖSSEN, [DAS BLUT] ABSAUGEN UND [AUF DIE WUNDE] EIN PFLASTER UND KÜMMEL LEGEN. HAT MAN IHN NICHT AM VORABEND DES ŠABBATHS ZERRIEBEN, SO ZERKAUE79MAN IHN MIT DEN ZÄHNEN UND LEGE IHN AUF; HAT MAN NICHT AM VORABEND DES ŠABBATHS DEN WEIN UND DAS ÖL VERMENGT, SO TUE MAN JEDES BESONDERS AUF. MAN DARF VON VORNHEREIN KEINE EICHELHÜLLE ANFERTIGEN, WOHL ABER WICKELE MAN EIN LÄPPCHEN UM; HATTE MAN ES NICHT AM VORABEND DES ŠABBATHS BESORGT, SO HOLE MAN ES UM DEN FINGER GEWICKELT, SELBST AUS EINEM ANDEREN HOFE.

GEMARA. Merke, er zählt ja alles auf, was schließen [die Worte]

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»alles, was zur Beschneidung erforderlich« ein? — Sie schließen das ein, was die Rabbanan gelehrt haben: Solange der Beschneidende sich mit der Beschneidung befaßt, darf er die Hautfasern entfernen, ob solche, die die Beschneidung ungültig machen, oder solche, die die Beschneidung nicht ungültig machen; ist er fertig, so darf er nur Hautfasern ablösen, die die Beschneidung ungültig machen, nicht aber solche, die die Beschneidung nicht ungültig machen. — Wer ist der Tanna, welcher lehrt, daß er, sobald er fertig ist, sie nicht mehr ablösen darf? Rabba b. Bar Ḥana erwiderte im Namen R. Joḥanans: Es ist R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa. Es wird nämlich gelehrt: Wenn der vierzehnte80auf einen Šabbath fällt, so häute man das Pesaḥopfer bis zur Brust81ab — so R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa; die Weisen sagen, man häute es ganz ab. — Wieso denn, vielleicht ist R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, dieser Ansicht nur da, worauf [die Schriftworte:]82er ist mein Gott, ich will ihn verherrlichen, nicht zu beziehen sind, hierbei aber, worauf [die Schriftworte:] er ist mein Gott, ich will ihn verherrlichen, zu beziehen83sind, pflichtet er bei. Es wird nämlich gelehrt: Er ist mein Gott, ich will ihn verherrlichen, verherrliche ihn84bei der Ausführung der Gebote. Ihm [zu Ehren] errichte dir eine schöne Festhütte, [schaffe dir] einen schönen Feststrauß an, eine schöne Posaune, schöne Çiçith, eine schöne Torarolle, schreibe sie auf seinem Namen mit schöner Tinte, mit schöner Feder, durch einen geübten Schreiber und hülle sie in schöne Seidengewänder. Abba Šaúl erklärte: Er ist mein Gott, ich will ihn verherrlichen; gleiche ihm85: wie er gnädig und barmherzig ist, so sei auch du gnädig und barmherzig!? Vielmehr, erklärte R. Aši, hier ist R. Jose vertreten, denn wir haben gelernt: Einerlei ob [der Neumond] klar erschienen ist oder nicht klar erschienen ist, darf man dieserhalb86 den Šabbath entweihen; R.Jose sagt, ist er klar erschienen, dürfe man dieserhalb den Šabbath nicht87entweihen. — Wieso denn, vielleicht ist R. Jose dieser Ansicht nur da, wo der Šabbath überhaupt nicht verdrängt zu werden braucht, hierbei aber, wo der Šabbath bereits verdrängt worden ist, pflichtet er bei. Vielmehr, erklärten die Nehardeenser, hier sind die Rabbanan, die gegen R. Jose streiten, vertreten, denn wir haben gelernt: Vier Priester88traten ein; zwei hielten die zwei Schichten [Schaubrote] in den Händen, und zwei hielten zwei Schalen [Weihrauch] in den Händen; ihnen gingen vier [Priester] voran, zwei, um die [alten] zwei Schichten, und zwei, um die zwei Schalen89fortzunehmen. Die Hereinbringenden standen in der Nordseite mit dem Gesichte nach der Südseite, und die Herausbringenden standen in der Südseite mit dem Gesichte nach der Nordseite; die einen zogen [die alten] hervor, und die anderen legten [die frischen] nieder, der Handrücken des einen gegen den Handrücken des anderen, denn es heißt:90beständig vor mir. R. Jose sagt, auch wenn die einen [zuerst] fortnehmen und die anderen [nachher] niederlegen, heiße dies beständig.

Die Rabbanan lehrten: Man löse bei der Beschneidung die Hautfasern ab; löst man sie nicht ab, so zieht man sich die Ausrottung91zu. — Wer? R. Kahana erwiderte: der Beschneidende. R. Papa wandte ein: Der Beschneidende kann ja sagen: Ich habe die Hälfte des Gebotes ausgeübt, übt ihr die andere Hälfte92aus!? Vielmehr, erklärte R. Papa, der Erwachsene93. R. Aši wandte ein: Vom Erwachsenen heißt es ja ausdrücklich:94ein unbeschnittener Mann aber, der nicht beschneidet!? Vielmehr, erklärte R. Aši, tatsächlich der Beschneidende, wenn er nämlich [die Beschneidung] am Vorabend des Šabbaths bei Dämmerung begonnen und man zu ihm gesagt hat: »Du wirst nicht fertig«, er aber erwidert hat: »Ich werde wohl fertig«. Da er sie vollzogen hat und nicht fertig geworden ist, so hat er eine Wuude95gemacht und sich die Ausrottung zugezogen.

[DAS BLUT] ABSAUGEN &C. R. Papa sagte: Wenn ein Beschneidender [das Blut] nicht absaugt, so ist dies lebensgefährlich, und man setze ihn ab. — Selbstverständlich ist es lebensgefährlich, da man dieserhalb den Šabbath entweiht!? — Man könnte glauben, das Blut sei [an dieser Stelle] angesammelt96, so lehrt er uns, daß es [im Fleische] verteilt ist. Es gleicht [dem Auflegen von] Pflaster und Kümmel: wie bei diesem die Unterlassung lebensgefährlich ist, so ist auch bei jenem die Unterlassung lebensgefährlich.

[AUF DIE WUNDE] EIN PFLASTER LEGEN. Abajje erzählte: Mutter sagte mir, daß gegen jedes Leiden das Pflaster aus sieben Teilen Talg und einem Teile Wachs bestehen müsse. Raba sagte: Aus Wachs und Harz. Als Raba dies in Maḥoza vortrug, zerrissen die Söhne des Arztes Minjamin ihre Kleider; da sprach er zu ihnen: Ein [Heilmittel] habe ich noch für euch zurückgelassen. Šemuél sagte nämlich: Wer sich das Gesicht gewaschen und nicht gut abgetrocknet hat, dem schlägt das Gesicht aus.

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Welches Mittel gibt es dagegen? Man wasche es viel mit Mangoldsaft.

HAT MAN IHN NICHT AM VORABEND DES ŠABBATHS ZERRIEBEN. Die Rabbanan lehrten: Was man bei der Beschneidung am Šabbath nicht tun darf, darf man am Feste tun: man darf Kümmel zerreiben und Wein mit Öl vermengen. Abajje sprach zu R. Joseph: Kümmel am Feste zerreiben wohl deshalb, weil man ihn beim Kochen verwenden kann, somit sollte man auch Wein mit Öl am Šabbath vermengen [dürfen], da es für einen Kranken verwendbar ist!? Es wird nämlich gelehrt: Man darf nicht am Šabbath Wein mit Öl für einen Kranken vermengen; R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt im Namen R. Meírs, man dürfe Wein mit Öl wohl vermengen. R. Šimo͑n b. Elea͑zar erzählte: Einst hatte R. Meír Leibschmerzen, und ich wollte für ihn Wein mit Öl vermengen; er aber ließ es nicht zu. Da sprachen wir zu ihm: Meister, sollen deine Worte noch während deines Lebens geltungslos bleiben!? Darauf erwiderte er uns: Obgleich ich so sage und meine Genossen anders sagen, ließ mich lebtags mein Herz dennoch nicht die Worte meiner Genossen übertreten. Er nahm es also nur mit sich selbst strenger, für jeden anderen aber ist es erlaubt. — Da97ist das Umrühren nicht erforderlich, hierbei aber ist das Umrühren erforderlich. — Sollte man aber auch hierbei zubereiten und nicht umrühren!? — Das lehrt er ja auch: lege, jedoch jedes besonders.

Die Rabbanan lehrten: Man darf [am Feste] den Senf nicht durch seinen Durchschlag seihen, auch darf man ihn nicht mit einer Kohle süßen. Abajje sprach zu R. Joseph: Womit ist es hierbei anders, als bei unserer Lehre, man dürfe ein Ei in einen Senfdurchschlag tun!? Dieser erwiderte: Da hat es nicht den Anschein des Klaubens, hierbei aber hat es den Anschein des Klaubens.

«Man darf ihn nicht mit einer Kohle süßen.» Es wird ja aber gelehrt, man dürfe ihn mit einer Kohle süßen!? — Das ist kein Widerspruch; eines gilt von einer Metallkohle, und eines gilt von einer Holzkohle98. Abajje sprach zu R. Joseph: Womit ist dies anders, als [das Braten von] Fleisch99auf Kohlen!? Dieser erwiderte: Dies ist anders nicht möglich, hierbei aber ist es möglich100.

Abajje fragte R. Joseph: Darf man [am Feste] käsen? Dieser erwiderte: Es ist verboten. — Womit ist dies anders als das Kneten!? Dieser erwiderte: Dies ist nicht anders101möglich, hierbei ist es möglich. — Die Nehardeenser sagten ja aber, frischer Käse sei bekömmlich!? — Dies ist wie folgt zu verstehen: selbst frischer Käse ist bekömmlich.

MAN DARF KEINE EICHELHÜLLE ANFERTIGEN &C. Abajje sagte: Mutter sagte mir: Man wende den Saum dieser Eichelhülle nach außen, sonst könnten Fasern kleben bleiben und [beim Abreißen dem Kinde] die Harnröhre zerreißen. Die Mutter Abajjes fütterte [die Eichelhülle] bis zur Mitte. Abajje sagte: Ist für ein Kind keine Eichelhülle vorhanden, so hole man ein Läppchen mit einem Saume und wickele es [um das Glied] mit dem Saume nach unten, während man die obere Seite umschlage.

Ferner sagte Abajje: Mutter sagte mir: Wenn bei einem Kinde der Anus nicht kenntlich ist, so bestreiche man es mit Öl und halte es gegen die Sonne; sodann reiße man die durchscheinende Stelle mit einer Gerste kreuz und quer auf, nicht aber mit einem Geräte aus Metall, weil dadurch eine Entzündung entstehen kann.

Ferner sagte Abajje: Mutter sagte mir: Wenn ein Kind nicht saugt, so hat es den Mund erkältet. Welches Mittel gibt es dagegen? Man hole ein Gefäß mit Kohlen und halte es ihm gegen den Mund, bis er warm wird, sodann wird es saugen.

Ferner sagte Abajje: Mutter sagte mir: Wenn ein Kind nicht atmet, so schwinge man es in einer Schwinge, und es wird atmen.

Ferner sagte Abajje: Mutter sagte mir: Wenn ein Kind keinen Laut von sich gibt, so hole man seine Nachgeburt und streiche es damit, sodann wird es Laute von sich geben.

Ferner sagte Abajje: Mutter sagte mir: Wenn ein Kind sehr mager ist, so hole man seine Nachgeburt und streiche es damit von der schmalen nach der breiten Seite, und wenn es sehr dick ist, von der breiten nach der schmalen Seite.

Ferner sagte Abajje: Mutter sagte mir: Wenn ein Kind rot ist, so ist das Blut noch nicht [in den Körper] eingedrungen; man warte daher, bis das Blut eingedrungen ist, und beschneide es erst dann. Wenn es gelb ist, so hat es noch nicht [genügend] Blut; man warte daher, bis es [genügend] Blut hat, und beschneide es erst dann. Es wird nämlich gelehrt: R. Nathan erzählte: Als ich in den überseeischen Städten reiste, kam einst eine Frau, deren erstes Kind durch die Beschneidung starb, deren zweites dabei ebenfalls starb, und brachte mir das dritte. Als ich bemerkte, daß es rot war, sprach ich zu ihr: Warte, bis das Blut [in den Körper] eingedrungen ist. Da wartete sie, bis das Blut eingedrungen war, und ließ es dann beschneiden. Es blieb am Leben, und man benannte es nach mir »Nathan der Babylonier«. Ferner kam einst, als ich in Kappadokien reiste, eine Frau, deren erstes Kind durch die Beschneidung starb, deren zweites dabei ebenfalls starb, und brachte mir das dritte. Als ich bemerkte, daß es gelb war, betrachtete ich es näher, da fand ich, daß es nicht [genügend] Blut hatte. Hierauf sprach ich zu ihr: Warte, bis es [genügend] Blut hat. Da wartete sie und ließ es dann beschneiden. Es blieb am Leben, und man benannte es nach mir »Nathan der Babylonier«.

iii MAN DARF DAS KIND BADEN, OB VOR DER BESCHNEIDUNG ODER NACH DER BESCHNEIDUNG;

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MAN BERIESELE ES MIT DER HAND, NICHT ABER MIT EINEM GEFÄSSE. R. ELE͑AZAR B. A͑ZARJA SAGT, MAN DÜRFE DAS KIND BADEN AM DRITTEN TAGE [DER BESCHNEIDUNG], DER AUF EINEN ŠABBATH FÄLLT, DENN ES HEISST:102 und es geschah am dritten Tage, als sie Schmerzen hatten. WEGEN EINES ZWEIFELHAFTEN103UND EINES ZWITTERS DARF MAN DEN ŠABBATH NICHT ENTWEIHEN; R. JEHUDA ERLAUBT ES WEGEN EINES ZWITTERS.

GEMARA. Du sagtest ja im Anfangssatze, daß man das Kind sogar baden darf!? — R. Jehuda und Rabba b. Abuha erklärten beide, er lehre, auf welche Weise [es erfolge]: man darf das Kind baden, ob vor der Beschneidung oder nach der Beschneidung, und zwar beriesele man es mit der Hand, nicht aber mit einem Gefäße. Raba sprach: Er lehrt ja aber, man darf baden!? Vielmehr, erklärte Raba, meint er es wie folgt: man darf das Kind baden, ob vor der Beschneidung oder nach der Beschneidung, am ersten Tage wie gewöhnlich, und am dritten Tage, der auf einen Šabbath fällt, beriesele man es mit der Hand, nicht aber mit einem Gefäße. R. Elea͑zar b. A͑zarja sagt, man dürfe das Kind am dritten age, der auf einen Šabbath fällt, auch baden, denn es heißt: und es geschah am dritten Tage, als sie Schmerzen hatten. Übereinstimmend mit Raba wird gelehrt: Man darf das Kind baden, ob vor der Beschneidung oder nach der Beschneidung, am ersten Tage wie gewöhnlich, und am dritten Tage, der auf einen Šabbath fällt, beriesele man es mit der Hand. R. Elea͑zar b. A͑zarja sagt, man dürfe das Kind am dritten Tage, der auf einen Šabbath fällt, auch baden. Und obgleich es hierfür keinen direkten Beweis gibt, so gibt es doch eine Andeutung, denn es heißt: und es geschah am dritten Tage, als sie Schmerzen hatten. Das Berieseln darf nicht mit einem Becher, einem Teller oder sonst einem Gefäße erfolgen, sondern nur mit der Hand. Dies nach dem ersten Tanna. Was heißt: obgleich es hierfür keinen direkten Beweis gibt, so gibt es doch eine Andeutung104? — Bei einem Erwachsenen heilt die Wunde nicht schnell, bei einem Kinde heilt sie schnell.

Einst kam jemand vor Raba, und er entschied ihm nach seiner Ansicht. Als Raba hierauf unpäßlich wurde, sprach er: Wozu ließ ich mich eigentlich in einen Auslegungsstreit mit jenem Greise ein105!? Da sprachen die Schüler zu ihm: Es gibt ja eine Lehre übereinstimmend mit dem Meister! Dieser erwiderte: Aus unserer Mišna ist ihre Ansicht zu entnehmen. — Wieso? — Er lehrt, R. Elea͑zar b. A͑zarja sagt, man dürfe das Kind baden am dritten Tage, der auf einen Šabbath fällt. Erklärlich ist es, wenn du sagst, der erste Tanna spreche vom Berieseln, daß darauf R. Elea͑zar b. A͑zarja sagt, man dürfe es baden; wenn du aber sagst, der erste Tanna lehre, man dürfe am ersten Tage baden und am dritten Tage berieseln, wieso sagt demnach R. Elea͑zar b. A͑zarja, man dürfe es baden, es sollte ja heißen, man dürfe es auch [am dritten Tage] baden!?

Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Elea͑zars, die Halakha sei wie R. Elea͑zar b. A͑zarja. Im Westen diskutierten sie darüber: den ganzen Körper baden, oder nur die [Stelle der] Beschneidung baden? Da sprach zu ihnen einer der Rabbanan, Namens R. Ja͑qob: Wahrscheinlich den ganzen Körper baden. Wieso wäre dies, wollte man sagen, die [Stelle der] Beschneidung baden, weniger als [das Waschen] einer Wunde mit warmem Wasser!? Rabh sagte nämlich, daß man am Šabbath [die Behandlung] einer Wunde mit warmem Wasser und Öl nicht zu unterlassen106 braucht. R. Joseph wandte ein: Unterscheidest du denn nicht zwischen warmem Wasser, das am Šabbath, und solchem, das am Vorabend des Šabbaths gewärmt wurde!? R. Dimi entgegnete: Woher, daß sie über Wasser streiten, das am Šabbath aufgewärmt wurde, vielleicht streiten sie über solches, das am Vorabend des Šabbaths aufgewärmt wurde!? Abajje sprach: Ich wollte darauf antworten, R. Joseph aber kam mir zuvor: hier liegt ja eine Lebensgefahr107vor. Es wurde auch gelehrt: Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Abahus im Namen R. Elea͑zars, und wie manche sagen, im Namen R. Abahus im Namen R. Joḥanans, die Halakha sei wie R. Elea͑zar b. A͑zarja, ob das Wasser am Šabbath aufgewärmt wurde oder das Wasser am Vorabend des Šabbaths aufgewärmt wurde, ob beim Baden des ganzen Körpers oder beim Baden [der Stelle] der Beschneidung, weil hierbei eine Lebensgefahr vorliegt.

Der Text. Rabh sagt, man brauche am Šabbath die Behandlung einer Wunde mit warmem Wasser und Öl nicht zu unterlassen; Šemuél sagt, man tue es auf eine andere Stelle und lasse es auf die Wunde herabfließen. Man wandte ein: Man darf nicht Öl und warmes Wasser auf Watte tun, um sie am Šabbath auf eine Wunde zu legen !? — Da ist es wegen des Ausdrückens [verboten]. — Komm und höre: Man darf nicht am Šabbath warmes Wasser und Öl auf Watte tun, die sich auf einer Wunde befindet!? — Da ist es ebenfalls wegen des Ausdrückens verboten. Übereinstimmend mit Šemuél wird gelehrt: Man darf nicht am Šabbath warmes Wasser und Öl auf eine Wunde tun, wohl aber darf man es auf eine andere Stelle tun und auf die Wunde herabfließen lassen.

Die Rabbanan lehrten: Man darf trockene Watte und trockenen Schwamm auf eine Wunde legen, nicht aber trockenen Bast und trokkene Fetzen108. — Hier besteht ja ein Widerspruch hinsichtlich der Fetzen109!? — Das ist kein Widerspruch; dieses gilt von neuen und jenes von alten110. Abaj je sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß Fetzen heilend wirken.

WEGEN EINES ZWEIFELHAFTEN UND EINES ZWITTERS &C. Die Rabbanan lehrten:111Seine Vorhaut; die Vorhaut eines entschieden [zur Beschneidung Pflichtigen] verdrängt den Šabbath, nicht aber verdrängt die des Zweifelhaften den Šabbath. Die Vorhaut eines entschieden [zur Beschneidung Pflichtigen] verdrängt den Šabbath, nicht aber verdrängt die des Zwitters den Šabbath. R. Jehuda sagt, die des

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Zwitters verdrängt den Šabbath, auch ist darauf die Ausrottung gesetzt. Die Vorhaut eines entschieden [zur Beschneidung Pflichtigen] verdrängt den Šabbath, nicht aber verdrängt die des bei Dämmerung geborenen112[Kindes] den Šabbath. Die Vorhaut eines entschieden zur Beschneidung Pflichtigen verdrängt den Šabbath, nicht aber verdrängt die eines vorhautlos geborenen [Kindes] den Šabbath. Die Schule Šammajs sagt nämlich, von diesem müsse man einen Tropfen Bündnisblut fließen lassen, und die Schule Hillels sagt, dies sei nicht nötig. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß man von einem vorhautlos geborenen [Kinde] einen Tropfen Bündnisblut fließen lassen müsse, denn dies ist nur eine verschobene Vorhaut, sie streiten nur über einen Proselyten, der bereits beschnitten ist; die Schule Šammajs sagt, man müsse von ihm einen Tropfen Bündnisblut fließen lassen, und die Schule Hillels sagt, man brauche von ihm keinen Tropfen Bündnisblut fließen zu lassen.

Der Meister sagte: Nicht aber verdrängt die des Zweifelhaften den Šabbath. Was schließt dies113ein? — Dies schließt das ein, was die Rabbanan gelehrt haben: Wegen eines Siebenmonatskindes entweihe man den Šabbath, wegen eines Achtmonatskindes darf man den Šabbath nicht entweihen; ist es zweifelhaft, ob es ein Siebenmonatskind oder ein Achtmonatskind ist, so darf man seinetwegen den Šabbath nicht entweihen. Ein Achtmonatskind gleicht einem Steine, und man darf es nicht fortbewegen, wohl aber darf die Mutter sich niederbeugen und es säugen, wegen der Gefahr114.

Es wurde gelehrt: Rabh sagt, die Halakha sei wie der erste Tanna, und Šemuél sagt, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Elea͑zar. Dem R. Ada b. Ahaba wurde ein vorhautloses Kind geboren und er brachte es zu dreizehn Beschneidenden, bis er ihm schließlich die Harnröhre115durchschnitt. Da sprach er: Dies geschah mir, weil ich die Ansicht Rabhs116übertreten habe. R. Naḥman sprach zu ihm: Hast du etwa die Ansicht Šemuéls nicht übertreten? Auch Šemuél spricht ja nur vom Wochentage, nicht aber vom Šabbath. Er aber war der Ansicht, es sei entschieden eine verschobene Vorhaut. Es wurde nämlich gelehrt: Rabba sagt, man befürchte, es ist vielleicht eine verschobene Vorhaut, R. Joseph sagt, es ist entschieden eine verschobene Vorhaut. R. Joseph sprach: Dies entnehme ich aus folgender Lehre. R. Elie͑zer ha-Qappar sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß man von einem vorhautlos geborenen [Kinde] einen Tropfen Bündnisblut fließen lassen müsse, sie streiten nur, ob man dieserhalb den Šabbath entweihe; die Schule Šammajs sagt, man entweihe dieserhalb den Šabbath, die Schule Hillels sagt, man entweihe dieserhalb den Šabbath nicht. Demnach sind nach dem ersten Tanna117alle der Ansicht, daß man dieserhalb den Šabbath entweihe. — Vielleicht sind nach dem ersten Tanna alle der Ansicht, daß man ihn nicht entweihe!? — Sollte uns R. Elie͑zer ha-Qappar nur den Grund der Schule Šammajs lehren wollen118!? — Vielleicht meint er es wie folgt: darüber119streiten die Schule Šammajs und die Schule Hillels überhaupt nicht.

R. Aši sagte: Ist die Mutter geburtsunrein, so muß die Beschneidung am achten [Tage] erfolgen, ist die Mutter nicht geburtsunrein120, so braucht die Beschneidung nicht am achten [Tage] zu erfolgen, denn es heißt: 121wenn ein Weib niederkommt und einen Knaben gebiert, so ist sie unrein rein &c., am achten Tage ist seine Vorhaut zu beschneiden. Abajje sprach zu ihm: Die früheren122Geschlechter beweisen ja, daß die Beschneidung am achten [Tage] zu erfolgen hat, auch wenn die Mutter nicht geburtsunrein ist!? Dieser erwiderte: Mit der Gesetzgebung ist die Halakha neu

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eingeführt worden. — Dem ist ja aber nicht so, es wird ja gelehrt: Über ein Kind, das durch Kaiserschnitt hervorgeholt worden ist, oder das zwei Vorhäute hat, streiten R. Hona und R. Ḥija b. Rabh; einer sagt, man entweihe seinetwegen den Šabbath, und einer sagt, man entweihe ihn nicht. Sie streiten nur, ob man seinetwegen den Šabbath entweihe, am achten [Tage] aber ist es bestimmt zu beschneiden!? — Eines hängt vom anderen123 ab. Hierüber streiten Tannaím: Mancher im Hause geborener [Sklave] ist am ersten [Tage] zu beschneiden, und mancher im Hause geborener [Sklave] ist am achten [Tage] zu beschneiden; mancher für Geld gekaufter [Sklave] ist am ersten [Tage] zu beschneiden, und mancher für Geld gekaufter [Sklave] ist am achten [Tage] zu beschneiden. Mancher für Geld gekaufter [Sklave] ist am ersten [Tage] zu beschneiden, und mancher für Geld gekaufter [Sklave] ist am achten [Tage] zu beschneiden, und zwar: kauft jemand eine schwangere Sklavin, die bei ihm gebiert, so ist [das Kind] kein für Geld gekauftes, das am achten [Tage] zu beschneiden ist; kauft jemand eine Sklavin mit ihrem Kinde, so ist es ein für Geld gekauftes, das am ersten [Tage] zu beschneiden ist. Mancher im Hause geborener [Sklave] ist am achten [Tage] zu beschneiden, wenn nämlich jemand eine Sklavin kauft, die bei ihm schwanger wird und gebiert, so ist [das Kind] ein im Hause geborenes, das am achten [Tage] zu beschneiden ist. R. Ḥama sagte: Wenn sie zuerst gebiert und nachher untertaucht, so ist [das Kind] ein im Hause geborenes, das am ersten [Tage] zu beschneiden ist, und wenn sie zuerst untertaucht und nachher gebiert, so ist [das Kind] ein im Hause geborenes, das am achten [Tage] zu beschneiden ist. Der erste Tanna unterscheidet also nicht zwischen dem Gebären nach dem Untertauchen und dem Gebären vor dem Untertauchen, es ist am achten [Tage] zu beschneiden, auch wenn die Mutter nicht geburtsunrein ist. Raba sprach: Allerdings kann es nach R. Ḥama vorkommen, daß mancher im Hause geborener [Sklave] am ersten [Tage] zu beschneiden ist, und mancher im Hause geborener [Sklave] am achten [Tage] zu beschneiden ist, daß mancher für Geld gekaufter [Sklave] am ersten [Tage] zu beschneiden ist und mancher für Geld gekaufter [Sklave] am achten [Tage] zu beschneiden ist. Wenn sie zuerst gebiert und nachher untertaucht, so ist es ein im Hause geborener [Sklave], der am ersten [Tage] zu beschneiden ist; wenn sie zuerst untertaucht und nachher gebiert, so ist es ein im Hause geborener [Sklave], der am achten [Tage] zu beschneiden ist; ein für Geld gekaufter [Sklave],der am achten [Tage] zu beschneiden ist, wenn nämlich jemand eine schwangere Sklavin kauft und sie nach dem Untertauchen gebiert; ein für Geld gekaufter [Sklave], der am ersten [Tage] zu beschneiden ist, wenn nämlich einer die Sklavin und ein anderer das Kind kauft. Nach dem ersten Tanna aber können zwar alle anderen Fälle vorkommen, wieso aber kann es vorkommen, daß ein im Hause geborener [Sklave] am ersten [Tage] zu beschneiden ist!? R. Jirmeja erklärte: Wenn jemand eine Sklavin wegen des Kindes kauft. — Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, der Besitz der Früchte gleiche nicht dem Besitze des Kapitals, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, der Besitz der Früchte gleiche dem des Kapitals!? R. Mešaršija erwiderte: Wenn jemand eine Sklavin kauft mit der Bedingung, sie nicht untertauchen zu lassen.

Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Was bei einem Menschen dreißig Tage alt wird, ist keine Fehlgeburt, denn es heißt:124was seine Auslösung betrifft, so sollst du ihn einen Monat alt auslösen; was acht Tage bei einem Vieh, ist keine Fehlgeburt, denn es heißt:125vom achten Tage ab und weiter wird es als Opfer wohlgefällig &c. — Demnach ist es, solange es noch nicht so alt ist, zweifelhaft; wieso darf man es126

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beschneiden!? R. Ada b. Ahaba erwiderte: Man beschneide es auf jeden Fall: ist es lebensfähig, so beschneidet man es ja zu Recht, wenn aber nicht, so schneidet man ja nur ein Stück [totes] Fleisch. — Wieso wird demnach gelehrt, man dürfe wegen eines zweifelhaften, ob ein Siebenmonatskind oder ein Achtmonatskind, den Šabbath nicht entweihen, man sollte es doch auf jeden Fall beschneiden: ist es lebensfähig, beschneidet man es ja zu Recht, wenn aber nicht, so schneidet man ja nur ein Stück [totes] Fleisch!? Mar, der Sohn Rabinas, erwiderte: Ich und R. Nihumi b. Zekharja haben es erklärt: beschneiden darf man es tatsächlich, und dies gilt nur von den Beschneidungsgeräten, nach R. Elie͑zer127.

Abajje sagte: Hierüber streiten Tannaím: 128Und wenn eines von den Tieren verendet, die euch zum Essen dienen; dies schließt noch die Achtmona tsgeburt129ein, die durch das Schlachten nicht rein130wird. R. Jose b. R. Jehuda und R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n sagen, sie werde durch das Schlachten rein. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: nach einer Ansicht ist sie lebensfähig, und nach einer Ansicht ist sie nicht lebensfähig. Raba wandte ein: Weshalb streiten sie demnach über die Rein- und Unreinheit, sie sollten doch über die Genußfähigkeit streiten!? Vielmehr sind alle der Ansicht, diese sei nicht lebensfähig, nur sind R. Jose b. R. Jehuda und R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n der Ansicht, sie gleiche einem Totverletzten; wie das Totverletzte, obgleich es nicht lebensfähig ist, durch das Schlachten rein wird, ebenso auch diese, und die Rabbanan sind der Ansicht, sie gleiche nicht dem Totverletzten; das Totverletzte hatte eine Zeit der Tauglichkeit, diese aber hatte keine Zeit der Tauglichkeit. Wenn du aber einwendest, wie es denn bezüglich eines von Geburt an Totverletzten zu erklären sei, [so ist zu erwidern:] bei diesem gibt es ein Schlachten bei der Gattung, bei jener aber gibt es kein Schlachten bei der Gattung131.

Sie fragten: Streiten die Rabbanan gegen R. Šimo͑n b. Gamliél132oder nicht, und ist, wenn du sagst, sie streiten wohl, die Halakha wie er oder nicht? — Komm und höre: Ein am Feste geborenes Kalb darf man am Feste schlachten. — Dies gilt von dem Falle, wenn man von ihm weiß, daß es keine Frühgeburt ist. — Komm und höre: Sie stimmen überein, daß es, wenn es mit dem Fehler geboren ist, als Vorbereitetes gelte133. — Dies ebenfalls, wenn es keine Frühgeburt ist. — Komm und höre: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Gamliél. Wenn die Halakha wie er ist, so streiten sie ja gegen ihn. Schließe hieraus.

Abajje sagte: Alle stimmen überein, daß, wenn [das Kind]134vom Dache herabgefallen oder von einem Löwen gefressen worden ist, es als lebensfähiges gilt, sie streiten nur über den Fall, wenn es gegähnt135hat und gestorben ist; nach der einen Ansicht gilt es als lebensfähig, und nach der anderen Ansicht gilt es nicht als lebensfähig. In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? — Ob es von der Schwagerehe136befreit.

«Alle stimmen darin über ein, daß, wenn [das Kind] vom Dache herabgefallen oder von einem Löwen gefressen worden ist, es als lebensfähig gilt.» Aber R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, waren ja einst bei dem Sohne des R. Idi b. Abin, und als er für sie ein dreijähriges Kalb bereitete, das am siebenten Tage geschlachtet wurde, sprachen sie: Würdest du damit bis zum Abend gewartet haben, so würden wir gegessen haben, jetzt aber essen wir nicht!? — Vielmehr, wenn es gegähnt hat und darauf gestorben ist, stimmen alle überein, daß es nicht als lebensfähig gilt, sie streiten nur über den Fall, wenn es vom Dache gefallen oder von einem Löwen gefressen worden ist; nach der einen Ansicht gilt es nicht als lebensfähig, und nach der anderen Ansicht gilt es als lebensfähig.

Dem Sohne des R. Dimi b. Joseph wurde ein Kind geboren, und es starb innerhalb dreißig Tagen. Als er sich hinsetzte und über es Trauer hielt, sprach sein Vater zu ihm: Du willst wohl Leckereien [desTrauermahles] essen! Dieser erwiderte: Ich weiß von ihm, daß es keine Frühgeburt war.

R. Aši kam zu R. Kahana, und es ereignete sich bei ihm ein Todesfall innerhalb dreißig Tagen. Als er ihn sich hinsetzen und die Trauer abhalten sah, sprach er zu ihm: Hält denn der Meister nichts von dem, was R. Jehuda im Namen Šemuéls gesagt hat, daß nämlich die Halakha wie R. Šimo͑n b. Gamliél sei!? Da erwiderte dieser: Ich weiß von ihm, daß es keine Frühgeburt war.

Es wurde gelehrt: Wenn [das Kind] innerhalb dreißig Tagen gestorben und [die Mutter einem anderen] angetraut worden ist, so ist an

Blatt 136b

ihr, wie Rabina im Namen Rabas sagt, wenn sie die Frau eines Jisraéliten ist, die Ḥaliça zu vollziehen, und wenn sie die Frau eines Priesters ist, die Ḥaliça nicht137zu vollziehen, und wie R. Šerebja im Namen Rabas sagt, ob so oder so, die Ḥaliça zu vollziehen. Rabina sprach zu R. Šerebja: So sagte Raba abends, am [nächsten] Morgen aber trat er davon zurück. Dieser erwiderte: Ihr habt sie also erlaubt138; mag es noch sein Wille sein, daß ihr auch Talg erlaubt.

R. JEHUDA ERLAUBT &C. R. Šezbi sagte im Namen R. Ḥisdas: Nicht in jeder Hinsicht sagt R. Jehuda, daß der Zwitter als Mann zu betrachten sei, denn wäre dies der Fall, so müßte er bei Schätzgelübden139geschätzt werden. — Woher, daß er nicht geschätzt wird? — Es wird gelehrt: 140Der Mann, nicht aber der Geschlechtslose und der Zwitter. Man könnte glauben, er werde nicht im Werte eines Mannes geschätzt, wohl aber im Werte einer Frau, so heißt es:141der Mann, und wenn es ein Weib ist; nur wenn es ein Mann oder ein Weib ist, nicht aber der Geschlechtsakte

Blatt 137a

und der Zwitter. Und eine anonyme Lehre im Siphra ist von R. Jehuda. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Auch wir haben gelernt: Jeder ist zur Weihung des Entsündigungswassers142zulässig, ausgenommen ein Tauber, ein Blöder und ein Minderjähriger; nach R. Jehuda ist ein Minderjähriger zulässig, die Frau aber und der Zwitter unzulässig. Schließe hieraus. — Womit ist aber die Beschneidung anders? — Weil es heißt: 143alles, was männlich ist, soll beschnitten werden.

iv WENN JEMAND ZWEI KINDER ZU BESCHNEIDEN HAT, EINES NACH ŠABBATH UND EINES AM ŠABBATH, UND ER VERGESSENTLICH DAS NACH ŠABBATH ZU BESCHNEIDENDE AM Šabbath beschnitten hat, so ist er schuldig; WENN EINES AM VORABEND DES ŠABBATHS UND EINES AM ŠABBATH ZU BESCHNEIDEN IST, UND ER VERGESSENTLICH DAS AM VORABEND DES ŠABBATHS ZU BESCHNEIDENDE AM ŠABBATH BESCHNITTEN HAT, SO IST ER NACH R. ELIE͑ZER EIN SÜNDOPFER SCHULDIG UND NACH R. JEHOŠUA͑ FREI.

GEMARA. R. Hona las [in unserer Mišna] »schuldig«, und R. Jehuda las »frei«. R. Hona las »schuldig«, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ stimmen überein, daß man schuldig ist, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines am Šabbath und eines nach Šabbath, und vergessentlich das nach Šabbath zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat; sie streiten vielmehr über den Fall, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines am Vorabend des Šabbaths und eines am Šabbath, und vergessentlich das am Vorabend des Šabbaths zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat. Nach R. Elie͑zer ist man ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei. Beide folgern es vom Götzendienste144. R. Elie͑zer ist der Ansicht, dies gleiche dem Götzendienste, wie man wegen des Götzendienstes, bezüglich dessen der Allbarmherzige gesagt hat, daß man es nicht tue, [ein Sündopfer] schuldig ist, wenn man es getan hat, ebenso auch hierbei. R. Jehošua͑ aber [erklärt]: Da handelt es sich nicht um ein Gebot, während es sich hierbei um ein Gebot handelt. R. Jehuda liest »frei«, denn es wird gelehrt: R. Meír sagte: R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ stimmen überein, daß man frei ist, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines am Vorabend des Šabbaths, und eines am Šabbath, und vergessentlich das am Vorabend des Šabbaths zu beschneidende am Šabbath besclmitten hat; sie streiten vielmehr über den Fall, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines nach Šabbath und eines am Šabbath, und vergessentlich das nach Šabbath zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat. Nach R. Elie͑zer ist man ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei. Beide folgern es vom Götzendienste. R. Elie͑zer ist der Ansicht, dies gleiche dem Götzendienste, wie man wegen des Götzendienstes, bezüglich dessen der Allbarmherzige gesagt hat, daß man es nicht tue, [ein Sündopfer] schuldig ist, wenn man es getan hat, ebenso auch hierbei. R. Jehošua͑ aber [erklärt]: Da ist man nicht mit der Ausübung eines Gebotes beschäftigt, während man hierbei mit der Ausübung eines Gebotes beschäftigt ist.

R. Ḥija lehrte: R. Meír sagte: R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ stimmen überein, daß man schuldig ist, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines am Vorabend des Šabbaths und eines am Šabbath, und vergessentlich das am Vorabend des Šabbaths zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat; sie streiten vielmehr, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines nach Šabbath und eines am Šabbath, und vergessentlich das nach Šabbath zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat. Nach R. Elie͑zer ist man ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei. — Wenn man nach R. Jehošua͑ schon wegen des zweiten Falles, wobei man kein Gebot145ausgeübt hat, frei ist, wieso ist man wegen des ersten Falles, wobei man ein Gebot ausgeübt hat, schuldig!? In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Der erste Fall, wenn man das am Šabbath zu beschneidende bereits am Vorabend beschnitten hat, denn der Šabbath braucht nicht mehr verdrängt zu werden; während er im zweiten Falle zu verdrängen ist. R. Aši sprach zu R. Kahana: Auch im ersten Falle ist ja der Šabbath zu verdrängen, wegen anderer Kinder!? — Für diesen Mann ist er es aber nicht.

v EIN KIND KANN AM ACHTEN, AM NEUNTEN, AM ZEHNTEN, AM ELFTEN UND AM ZWÖLFTEN [TAGE] BESCHNITTEN WERDEN, ABER NICHT FRÜHER ODER SPÄTER. WIESO? GEWÖHNLICH AM ACHTEN; WURDE ES BEI DÄMMERUNG GEBOREN, SO WIRD ES AM NEUNTEN146BESCHNITTEN; WURDE ES AM VORABEND DES ŠABBATHS BEI DÄMMERUNG GEBOREN, SO WIRD ES AM ZEHNTEN147BESCHNITTEN; IST DER SONNTAG EIN FESTTAG, SO WIRD ES AM ELFTEN148BESCHNITTEN; SIND ES DIE BEIDEN NEUJAHRSTAGE, SO WIRD ES AM ZWÖLFTEN BESCHNITTEN. IST DAS KIND KRANK, SO BESCHNEIDE MAN ES ERST, WENN ES GESUND WIRD.

GEMARA. Šemuél sagte: Hat das Fieber es verlassen, so gewähre man ihm noch die sieben Tage149zu seiner Erholung. Sie fragten: Müssen es [volle Tage] von Stunde zu Stunde sein? — Komm und höre: Luda lehrte, der Tag seiner Genesung gleiche dem Tage seiner Geburt. Doch wohl: wie es bei der Geburt nicht von Stunde zu Stunde zu sein150braucht, ebenso braucht es bei seiner Genesung nicht von Stunde zu Stunde zu sein. — Nein, der Tag seiner Genesung ist mehr als der Tag seiner Geburt; der Tag seiner Geburt braucbt nicht von Stunde zu Stunde zu sein, der Tag seiner Genesung aber muß von Stunde zu Stunde sein151.

vi FOLGENDE HAUTFASERN MACHEN DIE BESCHNEIDUNG UNGÜLTIG: DAS DEN GRÖSSEREN TEIL DER EICHEL BEDECKENDE FLEISCH; ER152DARF AUCH KEINE HEBE ESSEN. EIN BELEIBTER SCHNEIDE ES DES ANSCHEINES WEGEN FORT. BESCHNITTEN UND DIE EICHEL NICHT ENTBLÖSST, GILT ALS NICHT BESCHNITTEN.

Blatt 137b

GEMARA. R. Abina erklärte im Namen des R. Jirmeja b. Abba im Namen Rabhs: Das Fleisch, welches den größeren Teil der Eichel bedeckt153.

EIN BELEIBTER &C. Šemuél sagte: Wenn ein Kind stark befleischt ist, so richte man sich danach: ist es bei Erektion als beschnitten zu erkennen, so braucht man es nicht [nochmals] zu beschneiden, wenn aber nicht, so beschneide man es [nochmals]. In einer Barajtha wurde gelehrt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Wenn ein Kind stark befleischt ist, so richte man sich danach: ist es bei der Erektion nicht als beschnitten zu erkennen, so beschneide man es [nochmals], sonst aber braucht man es nicht [nochmals] zu beschneiden. — Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? — Ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn es nicht genau zu erkennen ist154.

BESCHNITTEN UND DIE EICHEL NICHT ENTBLÖSST. Die Rabbanan lehrten: Der Beschneidende spreche: Der uns durch seine Gebote geheiligt und uns die Beschneidung befohlen hat. Der Vater des Kindes spreche: Der uns durch seine Gebote geheiligt und uns befohlen hat, es in das Bündnis unseres Vaters Abraham aufzunehmen. Die Anwesenden sprechen: Wie es in das Bündnis getreten ist, so möge es auch in das Studium der Tora, unter den Hochzeitsbaldachin und zu guten Werken treten. Der den Segen spricht, spreche: Der den Liebling vom Leibe aus geheiligt, ein Gesetz an sein Fleisch gesetzt und seine Nachfolger mit dem Zeichen des heiligen Bündnisses besiegelt hat. Darum, um dieser verdienstvollen Handlung willen, o lebendiger Gott, unser Anteil, befiehl die Lieblichkeit unseres Fleisches vor der Hölle zu bewahren, deines Bündnisses wegen, daß du auf unser Fleisch gedrückt. Gepriesen seist du, o Herr, der du das Bündnis schließest. Wer Proselyten beschneidet, spreche: Gepriesen seist du, o Herr, unser Gott, König der Welt, der du uns durch deine Gebote geheiligt und uns die Beschneidung befohlen hast. Der den Segen spricht, spreche: Der uns durch seine Gebote geheiligt und uns befohlen hat, die Proselyten zu beschneiden und von ihnen das Bündnisblut tropfen zu lassen. Wenn nicht das Bündnisblut, würden nämlich Himmel und Erde nicht bestehen, wie es heißt:155wenn nicht mein Bündnis Tag und Nacht, so würde ich die Ordnungen von Himmel und Erde nicht gesetzt haben. Gepriesen seist du, o Herr, der du das Bündnis schließest. Wer Sklaven beschneidet, spreche: Der uns durch seine Gebote geheiligt und uns befohlen hat, Sklaven zu beschneiden und von ihnen das Bündnisblut tropfen zu lassen. Wenn nicht das Bündnisblut, würden nämlich Himmel und Erde nicht bestehen, wie es heißt: wenn nicht mein Bündnis Tag und Nacht, so würde ich die Ordnungen von Himmel und Erde nicht gesetzt haben. Gepriesen seist du, o Herr, der du das Bündnis schließest.


  1. Der Religionsverfolgung.↩︎

  2. Damit man nicht in Verdacht gerate, man hole es deshalb heimlich, weil man es für private Zwecke brauche.↩︎

  3. Zur Anfertigung eines Messers zur Beschneidung.↩︎

  4. Daß man es offen tragen muß.↩︎

  5. Oder Jäger, so nach den Kommentaren. Möglicherweise ist רישבא Compositum von דיש בא für אבא Familienoberhaupt.↩︎

  6. Dewarim 14,21.↩︎

  7. Dewarim 14,21.↩︎

  8. Tehillim 119,162.↩︎

  9. Bamidbar 11,10.↩︎

  10. Tehillim 68,14.↩︎

  11. Cf. Ber. Blatt 19a u. Bm. Blatt 59b. Nach einer anderen Erklärung heißt שמותי Angehöriger der Schule Šammajs, nach der die Halakha nicht entschieden wird.↩︎

  12. Ein Pfosten und ein Balken darüber gelten fiktiv als abschließende Wand, und das Tragen in diesem Raume ist erlaubt.↩︎

  13. Da sie durch die Gehöfte von der Durchgangshalle getrennt sind.↩︎

  14. Demnach sollte es verboten sein, Gegenstände in einem solchen Durchgang umherzutragen.↩︎

  15. Man darf dann Sachen aus seinem Hause nach seinem Hofe bringen.↩︎

  16. Gehöft und Durchgang werden nach Rabh sonst als ein Gebiet betrachtet.↩︎

  17. Gf. Wajikra 23,17.↩︎

  18. Daß man sie am Š. zubereiten dürfe.↩︎

  19. Cf. Wajikra 23,10.↩︎

  20. Das Wort »bringen« ist nur als Wortanalogie zu verwenden, da es sonst ganz entbehrlich ist.↩︎

  21. Wajikra 23,10.↩︎

  22. Ib. V. 15.↩︎

  23. Cf. Abschn. VI, Anm. 126.↩︎

  24. Wajikra 23,17.↩︎

  25. Die obige Bemerkung RJ.s, daß RE. nicht bezüglich aller Gebote dieser Ansicht sei.↩︎

  26. Genauer Blashorn, das am Neujahrsfeste in genau vorgeschriebenen Tonarten (cf. Rh. Blatt 33b) zu blasen ist; cf. Bamidbar 29,1.↩︎

  27. Es braucht daher nicht gerade am Š. zu erfolgen.↩︎

  28. Sodaß ihm das bezügl. Gebot nicht mehr obliegt.↩︎

  29. Gf. Wajikra 23,17.↩︎

  30. Wajikra 23,35.↩︎

  31. Das biblisch gar nicht verboten ist.↩︎

  32. Wajikra 23,40.↩︎

  33. Die sowohl bei der Festhütte ais auch beim Feststrauße gebraucht werden.↩︎

  34. Daß die Erfordernisse dieses Gebotes den Š. verdrängen.↩︎

  35. Cf. Wajikra 23,40.↩︎

  36. Bamidbar 29,1.↩︎

  37. Wajikra 23,25.↩︎

  38. Wajikra 25,9.↩︎

  39. Wie es am Versöhnungstage am Tage zu erfolgen hat, ebenso auch am Neujahr.↩︎

  40. Cf. Wajikra 25,8ff. Dies ist ein besonders bedeutender Akt und erfolgt daher nur am Tage.↩︎

  41. Wajikra 12,3.↩︎

  42. Im bezüglichen Abschnitte (Bereschit Kap. 17) kommt das Wort »Bündnis« 13mal vor.↩︎

  43. Das sowohl beim Šabbathgesetze (Schemot 31, 13), als auch beim Beschneidungsgesetze (Bereschit 17, 11) gebraucht wird.↩︎

  44. Das bei beiden gebraucht wird; cf. Schemot 31, 16 u. Bereschit 17, 9.↩︎

  45. Das bei beiden gebraucht wird; cf. Schemot 31,16 u. Bereschit 17,12.↩︎

  46. Die Unreinen, die durch die Darbringung eines Opfers Sühne erlangen.↩︎

  47. Cf. Wajikra 14,10.↩︎

  48. Cf. Bereschit 17,12.↩︎

  49. Cf. Wajikra 7,38.↩︎

  50. Daß für diese ein Opfer aus einer Mehlspeise genügt; cf. Wajikra Kap. 1.↩︎

  51. Wenn bei diesen erleichtert worden ist.↩︎

  52. Daß bei ihnen keine Ausnahme zu machen sei.↩︎

  53. Wajikra 12,3.↩︎

  54. Schemot 31,14.↩︎

  55. Es ist dem Priester verboten, den Aussatz (Grinde, Ausschläge, cf. Wajikra Kap. 13) auf operativem Wege zu entfernen, um den Tempeldienst verrichten zu dürfen.↩︎

  56. Den Aussatz; die Beschneidung darf erfolgen, auch wenn sich an der Vorhaut ein Aussatzmal befindet.↩︎

  57. Daß der Priester das Aussatzmal nicht entfernen darf.↩︎

  58. Da der Priester das Reinigungsbad erst am Abend nehmen darf.↩︎

  59. Wenn die Beschneidung wegen Krankheit od. Schwäche des Kindes verschoben wurde.↩︎

  60. Wajikra 12,3.↩︎

  61. Dewarim 24,8.↩︎

  62. Die Worte »Sei behutsam« sind ein Verbot, und darauf folgt: alles zu tun.↩︎

  63. Cf. Bereschit 17,14.↩︎

  64. Cf. Ley. 12,3.↩︎

  65. Eines erwachsenen Kindes, dessen Beschn. noch dem Vater obliegt; cf. Bereschit 17,10.↩︎

  66. Der Schriftvers bezieht sich demnach auf die verspätete Beschneidung eines Kindes.↩︎

  67. Wenn man das Aussatzmal abschneidet, um den Tempeldienst zu verrichten.↩︎

  68. Die Entfernung des Aussatzmales.↩︎

  69. Cf. Abschn. VII, Anm. 88.↩︎

  70. Dewarim 24,8.↩︎

  71. Das Kind beschneiden, ohne Absicht der Entfernung des Aussatzmales.↩︎

  72. Zur Erklärung dieses ganzen Diskurses vgl. die Parallelstelle Blatt 24b und die bezügl. Anmerkungen.↩︎

  73. Schemot 12,10.↩︎

  74. Im 2. Absatze des Verses.↩︎

  75. Bamidbar 28,10.↩︎

  76. Schemot 12,16.↩︎

  77. Wajikra 23,3.↩︎

  78. Vergl. ob. Anm. 40.↩︎

  79. Alles muß möglichst auf ungewöhnliche Weise erfolgen.↩︎

  80. Cf. Abschn. XVI, Anm. 38 u. 39.↩︎

  81. Cf. Abschn. XVI, Anm. 38 u. 39.↩︎

  82. Schemot 15,2.↩︎

  83. Sobald die Opferteile herausgenommen werden, ist das Fleisch nicht mehr für Gott bestimmt, dagegen ist aber die sorgfältige Behandlung der Beschneidung eine »göttliche« Handlung.↩︎

  84. Wörtl. schmücke dich vor ihm; אנזהו gleich זהזא אני ich und er [sc. handeln gleich].↩︎

  85. Wörtl. schmücke dich vor ihm; אנזהו gleich זהזא אני ich und er [sc. handeln gleich].↩︎

  86. Wegen der Weihung des Neumondes, da sie keinen festen Kalender hatten. Außerhalb des Šabbathgebietes befindliche Zeugen, die den Neumond sehen, dürfen das Šabbathgebiet überschreiten, um dem Gerichtshofe Mitteilung davon zu machen.↩︎

  87. Da ihn wohl auch das Gericht gesehen haben wird.↩︎

  88. In den Tempel, um wöchentlich die Schaubrote zu wechseln.↩︎

  89. Der abgelaufenen Woche.↩︎

  90. Schemot 25,30.↩︎

  91. Wegen der Entweihung des Š.s, da diese Beschneidung ungültig ist.↩︎

  92. Die Entweihung des Š.s ist durch die Ausübung des Gebotes erfolgt.↩︎

  93. Der sich beschneiden läßt; hier handelt es sich überhaupt nicht um die Entweihung des Š.s, sondern um die Ungültigkeit der Beschneidung.↩︎

  94. Bereschit 17,14.↩︎

  95. Unnötig am Š., da die Beschneidung eines Erwachsenen an diesem nicht erfolgen darf.↩︎

  96. Beim Absaugen entstehe gar keine Wunde, und es sei deshalb erlaubt.↩︎

  97. Bei der Mischung von Öl und Wein gegen andere Krankheiten.↩︎

  98. Eine solche löscht man durch das Eintauchen.↩︎

  99. Das am Feste erlaubt ist, obgleich man dabei die Kohlen löscht.↩︎

  100. Man kann den Senf am Tage vorher zubereiten.↩︎

  101. Da frisches Brot besser ist.↩︎

  102. Bereschit 34,20.↩︎

  103. Von dem man nicht weiß, ob es im 8. oder 9. Monat geboren ist. Nach der Annahme des T. ist es im ersten Falle nicht lebensfähig.↩︎

  104. Eigentlich ist dies ja ein riehtiger Beweis.↩︎

  105. Er hielt seine Erkrankung für eine Bestrafung.↩︎

  106. Während nach dieser Auslegung nach dem ersten Autor das Baden der Beschneidungswunde am 3. Tage verboten ist.↩︎

  107. Ein Fall, an dem man es am Šabbath aufwärmen darf.↩︎

  108. Erstere schützen nur vor Abschürfungen, während die letzteren heilen.↩︎

  109. Fetzen sind ja dasselbe, wie Watte.↩︎

  110. Die nicht mehr heilen.↩︎

  111. Wajikra 12,3.↩︎

  112. Von dem man nicht bestimmt weiß, ob die Beschneidung am Šabbath stattzufinden hat.↩︎

  113. Die Fälle des Zweifels werden ja einzeln aufgezählt.↩︎

  114. Für die Mutter durch Entstehung von Galaktopyretos.↩︎

  115. Niemand wollte die Blutabtropfung am Š. vornehmen, sodaß er gezwungen war, es unkundig selber zu tun.↩︎

  116. Nach dem dies nach der Schule Hillels überhaupt nicht nötig ist.↩︎

  117. Der gegen RE. streitet.↩︎

  118. Die Halakha wird ja nach der Schule Hillels entschieden.↩︎

  119. Ob man einen Tropfen Blut fließen lassen muß.↩︎

  120. Wenn zBs. eine Neubekehrte vor dem Untertauchen gebiert, oder das Kind durch einen Kaiserschnitt hervorgeholt worden ist.↩︎

  121. Wajikra 12,2.3.↩︎

  122. Von Abraham bis zur Gesetzgebung, wo die Reinheitsgesetze noch nicht geboten waren.↩︎

  123. Die Entweihung des Šabbaths, von der Beschneidung am 8. Tage.↩︎

  124. Bamidbar 18,16.↩︎

  125. Wajikra 22,27.↩︎

  126. Am Šabbath; am 8. Tage kann man nicht wissen, ob es dreißig Tage leben wird.↩︎

  127. Nach dem man sie sonst am Š. besorgen darf; cf. Blatt 130a.↩︎

  128. Wajikra 11,39.↩︎

  129. Soll wohl heißen: die Frühgeburt.↩︎

  130. Es gilt als verendet u. ist nach Wajikra 11,39 unrein.↩︎

  131. Bei der Frühgeburt kommt eine Schlachtung überhaupt nicht vor.↩︎

  132. Hinsichtlich des Altwerdens von 30 bezw. 8 Tagen.↩︎

  133. Dh. man darf den Fehler am Feste untersuchen.↩︎

  134. Innerhalb der genannten Zeit.↩︎

  135. Ein Lebenszeichen gegeben.↩︎

  136. Cf. Dewarim 25,5; dies kann nur ein lebensfähiges Kind.↩︎

  137. Eine Geschiedene oder Ḥaluça darf von einem Priester nicht geheiratet werden, und mit Rücksicht darauf, ist sie in diesem Falle, von der Ḥ. befreit.↩︎

  138. Einem fremden Manne ohne Ḥaliça.↩︎

  139. Wenn jemand sein oder eines anderen Wert dem Heiligtume weiht.↩︎

  140. Wajikra 27,3.↩︎

  141. Ib. V. 4.↩︎

  142. Cf. Bamidbar Kap. 19.↩︎

  143. Bereschit 17,10.↩︎

  144. Sämtliche Verbote werden mit dem Götzendienste verglichen; cf. Bamidbar 15,29.↩︎

  145. Da die Beschneidung noch gar nicht fällig war.↩︎

  146. Der erste Abend, der viell. zum vorangehenden Tage gehört, wird nicht mitgezählt.↩︎

  147. Weil in einem Falle des Zweifels wegen der Beschneidung der Š. bezw. das Fest nicht zu entweihen ist.↩︎

  148. Dem in einem solchen Falle auf das Fest folgenden Tage.↩︎

  149. Die Krankheitstage zählen nicht mit, sodaß es erst am achten Tage seiner Genesung zu beschneiden ist.↩︎

  150. Die Beschneidung hat am 8. Tage zu erfolgen, auch wenn er nicht voll ist.↩︎

  151. L. lehrt nur, daß es sieben Tage sein müssen.↩︎

  152. Wenn dies nicht entfernt worden ist, falls er Priester ist.↩︎

  153. Nicht des ganzen Umfanges.↩︎

  154. Nach der Barajtha nur dann, wenn es ganz wie unbeschnitten aussieht.↩︎

  155. Jirmejahu 33,25.↩︎