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Heute ist der

Das Judentum und die Gilden: Wirtschaft und Konkurrenz im Mittelalter



von Mirjam Lübke M.A.

Landflucht

Auch die Juden im mittelalterlichen Deutschland, so wie in Frankreich, standen vor einer vollkommen neuen Orientierung ihres Wirtschaftslebens als das elfte Jahrhundert anbrach. Dies betraf vor allem die jüdischen Bauern. Wie die wenigen freien christlichen Landbesitzer fanden sie sich von bedeutenden Klostergütern oder königlichen Landbesitzungen umgeben, die ebenfalls die neu entstandenen Städte mit Lebensmitteln versorgten. Diese Entwicklung wurde bis zum 14. Jahrhundert noch nicht durch Verbote gesteuert, die Juden den Besitz eines Stück Landes untersagten: Das Privileg Friedrichs I. von 1157 sichert ihnen ausdrücklich das Recht zu, ererbte Äcker und Weinberge zu behalten und macht einen Verstoß gegen diese Anordnung schadenersatzpflichtig. Auch die Stadt Worms erlaubte ihren jüdischen Bewohnern noch 1278 die Mitbenutzung der Almende gegen eine jährlich zu zahlende Gebühr. Dort befand sich nicht nur der jüdische Friedhof, sondern es wurde dort auch im bescheidenen Maß Landwirtschaft betrieben. Die Quellen, sowohl die christlichen als auch die jüdischen, geben nur wenig Aufschluss über die Größe dieser Besitzungen. Sowohl in den Privilegien als auch Responsen ist von Land in Familienbesitz die Rede, zu dem aber auch Knechte beiderlei Religionszugehörigkeit gehörten. Im jüdischen Erbrecht gab es wie in den meisten Landesrechten des Reiches keine reine Primogenitur, dem ältesten Sohn stand im Regelfall lediglich ein doppelter Anteil am Erbe zu, von dem er zudem die unverheirateten weiblichen Angehörigen der Familie versorgen musste. In den seltensten Fällen stand Juden der Weg einer Klosterschenkung offen, um ihre Höfe als Beneficium zu erhalten, es sei denn, sie kehrten dem Judentum den Rücken und ließen sich taufen. Dieser Weg war allerdings nur für gebildete Juden attraktiv, die durch die Konversion die Gelegenheit bekamen, ein kirchliches Amt zu übernehmen.

Landbesitz wurde von Juden in den meisten Fällen zum Weinanbau benutzt. Entsprechend ihrem Wohlstand bebauten sie das Land selbst oder ließen es von Knechten bearbeiten. Auch Frauen konnten solches Land besitzen, wenn sie es ausdrücklich vererbt bekamen oder als Mitgift mit in die Ehe brachten. Im Scheidungsfall sicherte der Besitz eines Weinberges ihren Lebensunterhalt. Die schon erwähnte Korrespondenz Raschis zeigt auf, dass die Tätigkeit des Weinbauern aber vor allem einen religiösen Wert für die jüdische Gemeinschaft besaß: Es musste sichergestellt werden, dass die Gemeinden mit Wein versorgt werden konnten, der den Vorschriften der Halacha entsprach, um ihn für den Kiddusch an Schabbat und Feiertagen zu verwenden. Dessen Bedeutung zeigt auch eines der wenigen Responsen, die von Meir in Bezug auf Hausangestellte erhalten sind, es musste streng darauf geachtet werden, dass unversiegelter koscherer Wein nicht mit den christlichen Dienstboten in Berührung kam. Dementsprechend war auch der Erwerb von auf Klostergütern gekelterten Wein für kultische Zwecke undenkbar. Das heißt nicht, dass sich die jüdischen Bauern der landwirtschaftlichen Entwicklung ihrer Umgebung verschlossen. Es bestand Interesse an den Keltertechniken der nichtjüdischen Umgebung, die für jüdischen Gebrauch bestimmten Weinanbau ermöglichen sollten.

Dem stand die Notwendigkeit der einzelnen Familien entgegen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es kam schon bald zu einer beruflichen Neuorientierung, die zu der Herausbildung eines urbanisierten, auf den Handel und das Handwerk spezialisierten Judentums führte: Das Leben in der Stadt schien die Garantie für ein gutes Einkommen zu sein. Der christliche Bauer, der in das Lehnswesen eingebunden war, mochte in den Städtern dankbare Abnehmer seiner landwirtschaftlichen Produkte sehen, für jüdische Bauern bot die Änderung der Absatzmärkte keine Perspektive. Oft lebten sie sowohl auf dem Land als auch in der Stadt, um ihren Berufen nachgehen zu können.

Gerade in der wichtigen Frage des Weinanbaus kam es bis zum dreizehnten Jahrhundert zu verstärkter Zusammenarbeit mit christlichen Bauern. Die zweite Rabbinersynode von 1220 beschäftigte sich eingehend mit der Frage, wie weit der Erwerb von Trauben von christlichen Gütern zu tolerieren sei. Weil der Wein oft schon dort gekeltert wurde, um die Handelseinkünfte des Grundherrn zu sichern, mussten jüdische Weinhändler oft auf den Ankauf verzichten. Aus dem Anbau, der noch in der Hand jüdischer Besitzer verblieben war, konnte aber der Bedarf nicht bestritten werden.

Die Rabbiner der Länder betrachteten diese Entwicklung mit Besorgnis. Neben der Siedlungsbeschränkung wurde die Fortführung des Ackerbaus durch Steuererleichterungen unterstützt, die dem Landbesitzer, aber nicht dem Geschäftsmann zugute kamen. Durch diese Maßnahme erhoffte man sich eine Eindämmung der Landflucht, die auch das religiöse Leben zu beeinträchtigen drohte.

 

Neue Märkte

Es scheint, dass eine landwirtschaftliche Begründung des Bannes auch manchem Gelehrten in Vergessenheit geriet: Zweihundert Jahre nach der Korrespondenz Raschis, in den Responsen Meirs, taucht der Beruf des Bauern nur noch in Einzelfällen auf, der Maharam muss sich hauptsächlich mit den Anfragen in der Stadt lebender Juden auseinandersetzen. Nun traf der Bann plötzlich auch Weinbauern, die ihr Siedlungsrecht nicht mehr nachweisen konnten. Wurde es ererbt, wie im Falle eines Schwiegersohnes, kam es oft zu Zweifeln an der Berechtigung zu Siedeln. Es wurde andererseits auch Kritik laut, dass der Bann zu streng angewandt wurde, habe er die Gemeinde doch ursprünglich nur vor Denunzianten schützen sollen, welche die Sicherheit ihrer Mitglieder bedrohten. Die zunehmenden Steuerforderungen der Schutzherren während des 13. Jahrhunderts ließen manche Gemeinden diese Erleichterungen aber wieder aufheben, durch die sich die Händler benachteiligt sahen. Meir hielt allerdings an der Auffassung fest, dass die Steuerfreiheit für Landbesitz sich bewährt habe.

Die Hürde, das Siedlungsrecht zu erlangen, wurde von den Gemeinden hoch angesetzt. Es gab Fälle, in denen das Inkolationsrecht ohne persönliche Verfehlung des neuen Einwohners verweigert wurde, aber auch Versuche, das Siedlungsrecht zu erzwingen. Unerlaubtes Siedeln wurde als Verletzung der Gemeinderechte angesehen, auf die eine Siedlung wohl zugunsten eines neuen Einwohners verzichten, deren Preisgabe aber nicht erzwungen werden konnte. Eine Gemeinde konnte einem nicht geduldeten Neueinwohner mit dem Wohnrecht auch das Handelsrecht in der Siedlung verweigern und ihm somit die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt dort zu bestreiten, nehmen. Teilweise geschah das sogar durch einzelne Einwohner, die durch den Zuzug eines Geschäftsmannes, der persönliche Bindungen zu einem christlichen Landesherrn aufgebaut hatte, wirtschaftliche Nachteile befürchteten.

Die Begründungen für eine Siedlungsbeschränkung waren demnach nun hauptsächlich wirtschaftlicher Natur: Die Ansiedlung neuer Gemeindemitglieder sollte eingeschränkt werden, weil durch deren Zuzug Nachteile für die Gesamtheit befürchtet wurden, wie etwa ein Preisverfall im Handelswesen. Die übermäßige Konkurrenz mehrerer Kaufleute gerade in Gebieten, in denen die Restriktionen durch die christliche Umgebung gering waren, drückte deren Einnahmen, während durch Wohnraumknappheit die Mieten in den Städten anstiegen. Neue Bewohner strömten in die Siedlungen, weil sie dort auf eine Karriere als Händler hofften. Wir wissen aber auch von jüdischen Handwerkern, die in den Städten miteinander konkurrierten. Mit dem Verkauf ihrer Produkte betätigten auch sie sich als Händler und erhofften sich Schutz durch den Siedlungsbann. In den Responsen Meirs werden in diesem Zusammenhang hauptsächlich Schreiber und SilbersSchmiede erwähnt. Die meisten Handwerke werden aber nicht näher benannt, es bleibt bei dem Begriff Malacha, der handwerkliche Arbeit bezeichnet. Auch Frauen übten, sofern ihr Ehemann es ihnen erlaubte, handwerkliche Berufe aus und konnten somit eigenes Vermögen erwerben. Auch später gelang es ihnen leichter, den Berufsbeschränkungen für Juden zu entgehen, wenn sie im Haus Handarbeiten anfertigten, die sowohl zum Verdienst ihres Lebensunterhalts beitrugen als auch der Innenausstattung der Synagogen dienten. Leider sind die schriftlichen Quellen zu jüdischen Handwerkern in Deutschland sehr ungenau, sicher ist allerdings, dass sie hauptsächlich für den Bedarf der Gemeinde arbeiteten. Jüdische Schneider stellten sicher, dass Kleidung erworben werden konnte, die nicht aus Wolle und Leinen zusammengesetzt war, dem verbotenen Sha’atnes. Therese und Mendel Metzger, die Buchmalereien zum jüdischen Mittelalter sammelten, merken zudem an, dass es im deutschsprachigen Raum, im Gegensatz zu Italien oder Spanien, kaum Darstellungen jüdischen Handwerks gab, abgesehen von einigen recht groben Zeichnungen von Schuster- und Schneiderwerkzeugen. Die Konkurrenz zwischen diesen Handwerkern ist wohl hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass ihre Kundschaft, von wenigen Ausnahmen abgesehen, aus der eigenen Gemeinde kam.

 

„Als habe man einen Berg an einem Haar aufgehängt...”

War der Siedlungsbann somit das jüdische Äquivalent zu christlichen Gilden? Dafür sprechen zunächst einige geographische Gründe: Er setzte sich zeitgleich mit der Einführung des Gildensystems in Deutschland, Italien und Frankreich durch, während Spanien keine solche Siedlungsbeschränkung kannte. Man kann wohl festhalten, dass er anfänglich nicht als solches konzipiert war, aber Meirs Responsen lassen erkennen, dass der Bann sich bis zum 13. Jahrhundert durchaus zu einem festen Teil des Wirtschaftslebens entwickelt hatte. Auffällig ist, dass der Herem ha-Jishuw manchmal sogar zeitgleich mit den Gilden der Städte eingeführt wurde. So erlaubte die jüdische Gemeinde Goslar noch in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts unbeschränkte Ansiedlung und freien Handel. Nach der Wiedereinführung der dortigen Gilden im Jahre 1252, die dort noch zu Beginn des Jahrhunderts durch Friedrich II. verboten waren, findet sich in den Responsen Meirs auch der Hinweis auf die Einführung des Herem. Gerade in Goslar gab es zu dieser Zeit ein gutes Einvernehmen zwischen Juden und Christen, die Bürger setzten sich nachhaltig bei ihrem neuen König Wilhelm von Holland für den Schutz der jüdischen Bewohner ihrer Stadt ein. Goslar selbst galt durch den in der Nähe betriebenen Erzabbau seit dem zehnten Jahrhundert als mit der Entwicklung des Königtums eng verbundene Stadt, in welcher der Handel florierte. Somit konnte der König die Wirtschaftskraft dieser Stadt nicht ignorieren. Allerdings bestand zwischen den an ihn angebundenen Kreisen und den bürgerlichen Händler- und Handwerkerverbänden eine Konkurrenzsituation, die Friedrich II. zugunsten der ihm nahestehenden Patrizierkreise auflösen wollte. Das aufstrebende Bürgertum, dem es gelang, diese Vereinigungsverbote erst aufzuweichen und sie schließlich durch Wilhelm aufheben zu lassen, stand den jüdischen Kaufleuten positiv gegenüber.

Es liegt nahe, dass Städte, die ein sicheres Umfeld boten, auch eine Stabilisierung des Handelswesens innerhalb der jüdischen Gemeinden ermöglichten. Gerade in diesem Punkt unterscheiden sich allerdings die Zielsetzungen der beiden Systeme: Am Beispiel Goslars sieht man, dass die Kaufleute sich dort zu Verbänden zusammenschließen konnten, die nicht unter das Gildenverbot fielen. Lediglich die Handwerker der Stadt durften erst wieder 1252 einen eigenen Verband - eine fraternitas - gründen. Der Siedlungsbann in Goslar allerdings schützte zu dieser Zeit zunächst die Bedürfnisse der ansässigen Kaufleute und verbietet in seiner Weiterentwicklung lediglich das Abwerben der Stammkunden des Handwerkers durch Preisunterbietung. Eine Spezifikation der Zusammenschlüsse gab es beim jüdischen Siedlungsbann nicht, er schützte die Interessen aller in irgendeiner Form am Handelsleben teilnehmenden Bewohner einer Gemeinde.

Aber die Definition der Funktion der Gemeinde, die sich als "genossenschaftlicher" Verband begriff, legt dennoch eine Ähnlichkeit ihrer Struktur nahe. Meir selbst verglich den Bann mit einem Fluss, von dem unterschiedliche Seitenarme abzweigten, die sich dem ortsüblichen Bräuchen anpassten, klagte aber auch an, dass die Rechtsgrundlage - hier meint er selbstverständlich das talmudische Recht - des Bannes oft ähnlich stabil sei, als habe man "einen Berg an einem Haar aufgehängt". Der Talmud verbietet nämlich lediglich die Eröffnung mehrerer Läden gleicher Art in einer Straße. Man kann sicherlich festhalten, dass die Einführung des Herem ha-Jishuw eine Reaktion auf das Gildenwesen darstellte, eine auf die Bedürfnisse städtischen Lebens ausgerichtete Regelung, die nicht nur die Angelegenheiten der Gemeinde betraf sondern auch eine Basis der Koexistenz mit der christlichen Handelswelt bot. Der Bann gewährte den Bewohnern eine gewisse Preisgarantie, die ihre Einkommen in einer Umgebung sicherte, deren Wirtschaft mit der wachsenden Bedeutung der Städte selbst vor einer Neuorientierung stand. Den Gilden, zu denen den jüdischen Kaufleuten der Zugang verwehrt war, wurde somit ein eigenes System jüdischen Handelslebens gegenübergestellt. Aber auch die sozialen Belange der Gemeinschaft blieben nicht unberücksichtigt, die Gemeinde erlegte den wohlhabenden Mitgliedern die soziale Verantwortung für in Not geratene Juden auf.

Weil die jüdischen Gemeinden Europas rege miteinander korrespondierten, schien es für die Händler ein Leichtes zu sein, dort auch Geschäftskontakte zu knüpfen. Diese Annahme wird durch die Maßnahmen des Bannes entkräftet: Das Recht Handel zu treiben, wurde nicht automatisch gewährt: Wer das Siedlungsrecht in einer Gemeinde besaß, musste sich dennoch um das Recht, in einer anderen Siedlung Geschäfte zu machen, bewerben: Die Juden Nürnbergs, die aus ihrer Gemeindeverfassung keine Siedlungsbeschränkung kannten, trieben bis zum wütenden Protest der örtlichen Geschäftsleute unbekümmert auch in anderen Gemeinden Handel. Diese Geschäftsbeziehungen, die nach dem Ortsgebrauch erst durch die ansässigen Geschäftsleute genehmigt werden mussten, bestanden sowohl zu Juden als auch zu Christen. Meir forderte die Nürnberger Händler dringend auf, ihre rechtswidrigen Geschäfte zu unterlassen.

Aber es gab auch Ausnahmen von dieser Regel: So durfte niemand einem Großhändler, der an die städtischen Kaufleute Waren weiterverkaufte, ohne in Kontakt mit deren Kunden zu treten, seine Geschäfte untersagen. Es wäre auch im Interesse der örtlichen Händler unsinnig gewesen, den Warenverkehr zwischen den Gemeinden derart zu behindern. Auch ein Kreditverleiher konnte außerhalb seiner Gemeinde Verträge schließen, musste aber Teile des Gewinns in der "Gastgemeinde" versteuern. Ähnliches galt für die Verkäufer von Kosmetik, die ihre Waren an der Haustür verkauften. Im Interesse der Frauen der Siedlung wurde ihnen keine Handelsbeschränkung auferlegt, außer sie waren Talmudstudenten. Diese mussten nach der Auffassung Ascher ben Jechiels um Erlaubnis für diese Art des Verkaufs nachfragen.

 

Städtisches Handwerk

Unsicherheit bestand bezüglich der handwerklichen Tätigkeiten: Konkurrierende Handwerker sollten nach der Auslegung mancher Rabbinen ebenfalls voreinander geschützt werden. Handwerk und Handel waren ja eng miteinander verknüpft, ein Handwerker musste seine Produkte ebenso verkaufen können wie ein Kaufmann seine Waren. So verwischten sich die Grenzen zwischen beiden Berufsgruppen, nicht anders als das auch in der christlichen Umgebung der Fall war. Der Talmud kennt die Einschränkung, dass in einer Straße nicht zwei Handwerker gleichen Berufes ihr Geschäft eröffnen durften. Die Handwerker beriefen sich aber auch darauf, dass das weltliche Gericht ihrer Stadt solche Beschränkungen eingeführt hatte: Waren also in diesem Fall nicht auch die Juden verpflichtet, dem Landesgesetz zu folgen? Meir verneinte eine diesbezügliche Anfrage, weil er den städtischen Gerichten keine Einflussnahme auf das jüdische Handelsrecht zugestand. Eine solche Einschränkung der Handwerker widersprach zudem einer anderen Ausnahme von den Handelsbeschränkungen, die wohl ebenfalls nach dem Vorbild der christlichen Gilden zugelassen wurde. Am Markttag, dem joma dishuka, durfte jeder auswärtige Händler in die Stadt kommen, um seine Waren zu verkaufen. Dies betraf auch die Handwerker, deren Produkte traditionell an bestimmten Plätzen des Marktes zu finden waren. Sie durften sie lediglich nicht an den Haustüren anpreisen.

Beide Ausnahmen höhlten den Sinn des Bannes keineswegs aus, bezogen sie sich doch lediglich auf zeitlich begrenzte Konkurrenz. Der Herem ha-Jishuw sollte aber vornehmlich den ständig in einer Stadt ansässigen Kaufleuten zugute kommen.

Der Bann hatte somit auch einen stabilisierenden Einfluß auf die Gemeinden: Die Aufnahme in eine Siedlung erforderte nicht nur die Akzeptanz durch deren Bewohner, sondern auch einige Geduld: Üblicherweise wurde das Wohnrecht wie ein Besitztitel gemäß der Regelungen der Hazaqa nach drei Jahren unangefochtenen Wohnens verliehen. Dies geht auf die Regelungen zum Grundstückserwerb im Talmud zurück, die vom Besitzer eines Stückes Land den Nachweis des korrekten Erwerbs durch Kauf oder Erbschaft verlangen. Auch in diesem Punkt unterscheidet sich der Siedlungsbann vom Gildenwesen. Wer Bürger einer Stadt war, wurde damit nicht automatisch Gildenmitglied, schon weil diese Zusammenschlüsse sich auf bestimmte Berufe spezialisiert hatten. Er lediglich zu günstigeren Bedingungen aufgenommen als ein auswärtiger Kaufmann, der in vielen Städten eine höhere Aufnahmegebühr bezahlen musste als ein Einheimischer. In den jüdischen Gemeinden bedeutete die Aufnahme ohne weiteres das Recht, vor Ort einem Gewerbe nachzugehen.

Es kam vor, dass Landesherren zugunsten eines Schützlings in diese Regelungen eingreifen wollten, indem sie anstelle der Gemeinde des Wohnrecht zusagten. Allerdings reichte es nicht aus, sich auf diese Zusagen zu verlassen, denn die Hazaqa musste von der Gemeinde selbst anerkannt werden, entweder durch Verkauf oder Schenkung des Wohnrechtes an den Bewerber. Der Versuch, durch Zwang oder Protektion durch den Landesherrn die Dreijahresfrist ohne Einspruch verstreichen zu lassen, wurde als Raub gewertet und fiel unter die gleiche Gesetzgebung wie der Auftritt eines Juden vor einem weltlichen Gericht zum Nachteil eines anderen Gemeindemitgliedes. Somit war die erforderliche Wartezeit wirkungslos verstrichen. In dieser Wartezeit sollte der neu zugezogene Anwohner die Gemeinde von seiner Rechtschaffenheit und seiner Bereitschaft, die Gemeindebelange zu unterstützen, überzeugen.

Aber auch Gemeindemitglieder, die keinem Geschäft oder Handwerk nachgingen, konnten durch ihren Einspruch die Ansiedlung neuer Einwohner verhindern. Ausnahmeregelungen gab es nur, wenn jemand auf Grund einer Verfolgung seine Siedlung verlassen musste. In diesem Fall konnte ein begrenztes Handels- und Siedlungsrecht vergaben werden, das aber die Steuerpflicht beinhaltete.

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