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Synagogen- und Gemeindeleben im MittelalterVon Leon Scheinhaus Die Synagoge bildete im Mittelalter die allgemeine Zentrale im Leben unseres Volkes. Rings um sie gruppierten sich die jüdischen Wohnstätten, und das war der erste Grund zu deren Isolierung innerhalb der christlichen und mohammedanischen Bevölkerung. Die Synagoge nahm mehr und mehr das gesamte jüdische Leben, die gesamten Angelegenheiten der Gemeinde in sich auf, ehe noch das Zusammenleben mit den Andersgläubigen für die Juden verschlossen war. Schon der heilige Tempel im Altertum war neben seiner opferdienstlichen Bestimmung auch manchen sonstigen Gemeinsamkeilszwecken des Volkes gewidmet. Das zeigte sich besonders deutlich in den Tagen der nationalen Erhebung, zur Makkabäerzeit. Damals wurden im Tempel politische Volksversammlungen abgehalten. Die Synagoge dos Mittelalters war in manchen Beziehungen beschränkter, in manchen aber umfassender als der Tempel im Altertum. Politische Angelegenheiten drangen nur sehr selten in die Synagoge, dagegen waren Erörterungen über Angelegenheiten des inneren Volkslebens darin zu Haus.
Die Juden schlossen sich patriotisch völlig ihren Landesgenossen an, was die Geschichte unseres Stammes in unzähligen Beispielen zeigt. Der synagogale Ritus freilich bot, abgesehen von den Gebeten für den Landesherrn, für politische Betätigung keine Gelegenheit. Auch verbot ihre stets prekäre Lage den Juden, an den politischen Parteikämpfen ihrer Wohnländer sich zu beteiligen. Nur sehr selten findet man Gebete, meist lokaler Natur, angeheftet, die als Zeichen einer besonderen Stellungnahme anzusehen sind. Fehlte den Juden der politische Stoff, so begegneten dafür die gemeindlichen Angelegenheiten desto größerem Interesse. Bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts waren die Juden nicht weniger öffentlich regsam als ihre andersgläubigen Landesgenossen; im Gegenteil, der Kreis der jüdischen Angelegenheiten war viel mannigfaltiger, als der der anderen. Denn die Juden besaßen kein religiöses Zentrum, und mussten dieses in jeder Gemeinde sich ersatzweise schaffen. Dadurch waren sie gewissermaßen gezwungen, weit über die engen Rahmen des Ghettos und selbst ihres Landes hinauszublicken. Die den Juden vielleicht angeborene, durch die vielen Verfolgungen jedenfalls entwickelte Wanderlust förderte die Vergrößerung ihres Gesichtskreises. Der Jude aus irgendeinem weltentlegenen kleinen Ort lernte die Sitten und Gebräuche seiner Glaubensbrüder in fernen Landen kennen. Wanderlehrer, durchziehende Prediger verbreiteten neue Gedanken, Kaufherren und Handwerker führten von Ort zu Ort neue Waren und neues Gewerbe, herumfahrende Kantoren sangen immer neue Melodien, neues Leben strömte aus der Ferne, Rückwanderer aus dem heiligen Lande erzählten mit Entzücken von dem Land der alten Sehnsucht, und aufgeregte Kabbalisten kündeten schwärmerisch Wundertaten von den angeblichen Messiassen, die hie und da aufgetaucht waren. Das erhielt den Geist rege und weckte in den Herzen der Hörer schlummernde Träume, Träume von einer hellen Zukunft. In diesem Sinne war das Leben der Juden nicht beschränkt, obwohl nur beschränkter Raum ihnen gegönnt war. Viele Jahrhunderte lang war ihnen jede freie Bewegung genommen worden, hielt man die Bahnen der Welt ihnen verschlossen — doch weder Innozenz III., der die Juden überhaupt außerhalb der Menschheit stellen wollte, noch die Inquisition, noch die furchtbaren Folgen des „schwarzen Todes“ waren imstande, die Juden von der Anteilnahme am allgemeinen Leben abzuhalten. Für diese Anteilnahme am allgemeinen Leben wurde die Synagoge das Zentrum. Hier wurden alle Angelegenheiten des Lebens erörtert, hier kamen alle zeitlichen Einflüsse und die sich immer erneuernden Eindrücke zur Geltung. So bildete sich die („Ikuw-ha-krioh") die Unterbrechung der Thoravorlesungen in der Synagoge bei jeder Klage, bis die Gemeinde dem Kläger Wahrnehmung seiner Sache zugesagt hatte; so wurde das Gotteshaus auch zum Ort der Strafvollstreckung für die, die gegen gute Sitte und religiösen Brauch sich etwa vergangen hatten. Auch zum Aushang und zur Publikation von Ankündigungen jeder Art bediente man sich des Gotteshauses. Das ist selbst den Staatsregierungen bekannt gewesen, so dass sie sich dieses Publikationsmittels für ihre Zwecke bedienten. Die englische Regierung nötigte einmal die Juden, die Annullierung ihrer Schuldenforderungen an Christen öffentlich in der Synagoge zu proklamieren, und in Rom musste an jedem Vorabend des Versöhnungstages die Liste der den Christen im Laufe des Jahres gestohlenen Gegenstände in der Synagoge bekannt gegeben werden, damit die Gemeinde vor Ankauf gewarnt sei! Neben Zwangsbekanntmachungen dieser Art waren besonders zahlreich die freiwilligen Bekanntmachungen seitens der Gemeinde selbst. In vielen Orten war man gewohnt, jeden Sonnabend die Ergebnisse der Gerichtsverhandlung (Beth-Din), während der vergangenen Woche in der Synagoge anzuzeigen. In Italien war es Sitte, dass jeder, der den Ort zu verlassen gedachte, es in der Synagoge anmeldete, damit die, die von ihm was zu fordern hatten, es vor seinem Fortzug einziehen könnten; an anderen Orten war es üblich, den bevorstehenden Verkauf eines Grundstücks in der Synagoge dreimal anzukündigen, damit etwaige Ansprüche und Vorrechte beim Beth Din geltend gemacht werden könnten, überhaupt trennten die Juden die Angelegenheiten ihres täglichen Lebens nicht von ihrem Kultus. Selbstverständlich wurden in den Kreis der Proklamationen außer Angelegenheiten geschäftlicher Natur in erster Reihe moralische Vorschriften aufgenommen. Dadurch wurde die Synagoge ein mächtiger Faktor auch zur Hebung der guten Sitte unter dem Volk. Dem gleichen Zweck diente noch eine andere Eigenart im jüdischen Leben: Die gesamte Gemeinde war wie eine vereinigte größere Familie; jedes Mitglied der Gemeinde nahm lebhaften Anteil an den Freuden und Leiden des Nächsten. Dieses Zusammenhalten offenbarte sich besonders in der Synagoge. Die in der Synagoge stattfindenden Eheschliessungen wurden von den Gemeinden mitgefeiert, selbst der Gottesdienst erfuhr deswegen manche Änderung, wie Weglassung oder Einschaltung von Gebeten und Gedichten zu Ehren des Brautpaares. In noch größerem Maß äußerte sich die allgemeine Teilnahme bei traurigen Vorkommnissen, bei Todesfällen. Am Rhein geleitete die Gemeinde den Leidtragenden am Sabbat der Trauerwoche in das Gotteshaus, in Österreich wurde er von der Gemeinde im Tempelvorhof unter Mitleids- und Trauerbezeugungen empfangen. Das Tachanun-Gebet wird nicht gesprochen, wenn ein Gemeindemitglied ein Freudenfest begeht oder in Trauer ist. Die Gesamtheit nimmt an seiner Freude wie an seinem Leide soweit teil, dass sie dieses Bußgebet ausschaltet, damit das wehmütige Gefühl, das es im Herzen des Beters erweckt, in dem einen Fall die Freude nicht trübe, in dem anderen Falle die Trauer nicht von ihrem Gegenstand ableite. Es ist bemerkenswert, dass außerhalb des jüdischen Kreises eine solche allgemeine Teilnahme für den einzelnen sich nirgends findet. Weit mehr noch als die Stätte der Freuden und Leiden des einzelnen, war die Synagoge der Mittelpunkt der Freuden und Leiden der Gemeinde. In jener traurigen Zeit, in der eine Verfolgung die andere ablöste, waren es besonders die Fasttage, die überwältigend wirkten. Die Klagelieder („Kinoth“), die bei diesen Anlässen in der Synagoge gesagt wurden, erweckten Heldenmut in den bedrückten Herzen. Sie schufen Begeisterung im Leid und zum Ertragen von Leid. Bei ihren Klängen erstanden jene Gottespriester, die bereit waren, sich selbst und ihre Kinder zu opfern, um der Glaubensleugnung zu entgehen. „Wenn der Jude sonst im Leben in allmählicher Gewöhnung sein Joch ertrug und allen Konflikten mit der Außenwelt vorsichtig aus dem Wege ging, so erwachte dagegen sein ganzer Stolz, sobald sein Glaubensinteresse in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dann war der Jude nicht wieder zu erkennen: die gebeugte Gestalt richtete sich auf, das Auge, sonst niedergeschlagen und verschleiert, leuchtete im Feuer der Begeisterung, der Knecht wurde ein Held“ (Grätz). Die religiöse Überzeugung, die ihren Sammelpunkt in der Synagoge hatte, war das eigentliche Lebenselement, das die Juden in jener Zeit erhalten hat. „Und statt zu sagen: die Juden haben ihre Religion erhalten, ist richtiger, wenn man sagt: die Religion hat die Juden erhalten.“ (Güdemann) Die Synagoge war den mittelalterlichen Juden nicht nur der Ort, wo er betete, sondern wo er auch lebte; daher hat sich alles Ernste und Heitere im Leben in der Synagoge wiedergespiegelt. Noch war die Selbstachtung mächtig bei den Juden; erst nach 300 jährigem Wohnen im engen Ghetto, wo sie der freien Bewegung beraubt waren, ist ihnen die selbstsichere Haltung verloren gegangen. Im früheren Mittelalter aber selbst zeigten sie noch stolze Haltung, Sauberkeit und Geschmack in Kleidung, Rede und Bewegung, pflegten sie peinliche Ordnung im Gottes hause. Die Gesetzbücher aus der damaligen Zeit enthalten eine Abteilung über guten Ton in allen Lebenslagen. Die täglichen Betstunden waren festgesetzt, doch wurden vor dem jedesmaligen Gottesdienst die Gemeindemitglieder durch den Synagogendiener gerufen. Das geschah in der Weise, dass der erwähnte Diener an die Haustüre eines jeden Gemeindemitgliedes klopfte. Über Anzahl und Folge der Schläge waren Bestimmungen getroffen. Die Rabbiner erschienen selten bei dem öffentlichen Gottesdienst, sondern hielten mit ihren Schülern im Lehrhaus Andacht. Sie kamen in das Gemeindebethaus nur an hohen Feiertagen oder wenn sie predigten, was gleichfalls selten geschah. Hierauf kommen wir später zurück. Die Rabbiner versahen ausnahmsweise und gelegentlich auch das Vorbeteramt. In der Regel lag dies einem eigens dafür an gestellten Vorbeter ob, in den öffentlichen Urkunden Vorsänger, Sangmeister genannt. Ein angesehener Rabbiner aus jener Zeit, zu Anfang des 15. Jahrhunderts, Rabbi Moses Minz, hat auf Ersuchen der Gemeinde in Bamberg eine Art Instruktion für den Vorbeter angefertigt, aus der wir die wesentlichen Bestimmungen mitteilen: „Der Vorbeter soll der erste und letzte im Gotteshaus sein. Er muss unbescholten, demütig, allseitig wohlgelitten, mannbar und verheiratet sein, eine angenehme Stimme besitzen, alle Bücher der Heiligen Schrift geläufig lesen und verstehen können. Während des Gebetes soll er der größten Andacht sich befleißigen. Seine Kleider sollen sauber und das Obergewand lang sein. Er darf weder seine Augen umherschweifen lassen, noch seine Hände geschäftig bewegen.“ „Leider“ — bemerkt hier Rabbi Minz — „gibt es manche Vorbeter, die während des Gebetes fortwährend mit den Händen sich zu schaffen machen; beim lauten Vortrage soll der Vorbeter Wort für Wort sprechen — wie wenn er Geld zähle —; der Vortrag muss ruhig, deutlich, sinngemäß sein, und die Betonung muss den Regeln der Grammatik entsprechen. In seinem Verhalten außerhalb des Gotteshauses soll der Vorbeter darauf achten, dass er sich nicht in Streitigkeiten von Gemeindemitgliedern mische, denn er soll nicht Veranlassung geben, dass irgendein Gemeindemitglied Groll gegen ihn im Herzen trage.“ Für den Vortrag des Vorbeters bestanden schon damals — im 14. Jahrhundert — alte bekannte und feste Melodien für die verschiedenen Andachten und Gebetstücke. Es gab gewisse Hauptmotive, die für eine Reihe von Gebeten galten, sowie besondere Melodien, die nur für bestimmte Gebete, in Anwendung kamen. Am Rhein gab es teilweise andere Gebetsordnungen und Melodien als in Regensburg und Österreich, und die Gemeinden sahen darauf, dass die Vorbeter sie nicht nach Gutdünken änderten. Der Kreis der gottesdienstlichen Formeln war übrigens noch durch eine Rücksicht bestimmt, nämlich durch den Zweck, dem Volk die wesentlichen Quellen der Religionslehre, Bibel, Mischna und Talmud nahezulegen. Man betrachtete den Gottesdienst nicht bloß als den Inbegriff von Gebeten, sondern als das Mittel zur Belehrung, soweit solche in der kurzen Zeit, die ihm täglich und festtäglich gewidmet werden konnte, durch eine angemessene Wahl der Lesestücke zu erreichen war. In der Zeit des Talmuds und der Gaonim war immer die Predigt ein Hauptteil des Sabbatmorgengebets. Im Mittelalter aber verlor sie ihre gottesdienstliche Bedeutung. Sie wurde nicht mehr allsabbatlich abgehalten, auch nicht mehr in der Synagoge, sondern im Lehrhaus und auch auf den Nachmittag verlegt. Bezweckt wurde damit, der Predigt die gottesdienstliche Bedeutung zu entziehen und ihr statt dessen die Bedeutung des Studiums zu verleihen. Zwar wurde sie populär gehalten, der Inhalt aber schien doch dem Volke erhaben. Nach und nach hörte der Rabbiner überhaupt auf, der Prediger seiner Gemeinde zu sein, und die Predigten (Draschoth) wurden Wanderpredigern (Magidim) übertragen. Einer der definitiven Gründe zum Niedergang der Draschoth ist der entstehende Jargon der Juden. Gegen Mitte des 15. Jahrhunderts begannen die Juden Jargon zu sprechen, und das machte der reinen Predigt ein Ende, denn feiner Stil und Form einer schönen Rede ist nur in einer grammatikalisch korrekten Sprache möglich. Den Verkauf der „Alioth“ und der übrigen gottesdienstlichen Funktionen an den Meistbietenden nahmen die Juden an in dem Wunsch, durch Darbietung von Hab und Gut Ehrfurcht vor Gott zu bekunden. Dieser Handel im Gotteshause verursachte manche Unregelmäßigkeiten, zuweilen sogar unerquickliche Konflikte. Wir müssen aber berücksichtigen, dass die Bequemlichkeit, die die Juden sich im Gotteshause nahmen, das sie für ihr zweites Wohnhaus hielten, aus dem Gefühl naiver Frömmigkeit entstammt. Rabbi Mose b. Isaac (Or-Sarua), der sich besonders über den Verkauf der „Alioth“ freute, gebot sonst die Heiligkeit der Synagoge streng zu achten. Erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts, als die Juden zwischen alter und neuer Weltanschauung standen, begannen sie, in der besonderen Lässigkeit, die man sich im Gotteshaus erlaubte, eine Art Chilul Kodesch zu sehen, eine Art Eingriff des Profanen in die Rechte des Heiligtums. Es war aber jene naive Biederkeit der Alten, jene Frömmigkeit, die den Allgegenwärtigen überall erblickt, in jedem Ort, in jeder Sache, auch als Mitwirkenden in alltäglichen Lebensdingen, und nicht bloß als den erhabenen Herrn der Schöpfung, dem man nur unter Wahrung höchster Etikette nahen darf, den Späteren abhanden gekommen. Die Unterhaltung in der Synagoge war fast zur Notwendigkeit geworden, weil sie der Hauptversammlungspunkt der Gemeinde war; jedoch nebensächliche Unterhaltung wurde nicht im Hause selbst, sondern im Tempelvorhof geführt. So ist es sogar bei den sehr Frommen Brauch gewesen, nach dem Gottesdienst im Hause und im Vorhof eine Zeit zu verbleiben, und über allerhand Neuigkeiten, die in der Welt vorgehen, Rücksprache zu halten, über Krieg und Frieden, Handel und Wandel usw. Die Absonderung der Frauen in der Synagoge war die Folge ihrer Stellung im gesellschaftlichen Leben; doch finden wir, dass bis zum 13. Jahrhundert das so streng nicht beobachtet worden ist. Erst im 13. Jahrhundert begann man gesonderte Abteilungen für die Frauen in der Synagoge einzurichten, auf der Galerie oder in Nebenräumen. In manchen Orten hielten die Frauen selbständig Andacht, bei der Vorbeterinnen fungierten, von denen manche sogar rühmlichst bekannt waren. Die Gotteshäuser waren im Mittelalter herrliche Bauten. Sie überragten alle Gebäude des Ortes, so dass unter Innocenz III. die Christen einer Stadt Beschwerde führten, dass die Synagoge höher als die Kirche sei. Besonders reich waren die Synagogen in Spanien und Italien. Hervorzuheben ist die im Jahre 1357 vollendete Prachtsynagoge in Toledo, die der jüdische Finanzminister Samuel Abulafia, der Günstling Don Pedros erbaute. Diese Synagoge, die noch heutigen Tages als Kirche eine Zierde der Stadt ist, war halb im gotischen, halb im maurischen Stil erbaut. Sie bestand aus mehreren Schiffen, die durch Säulen voneinander geschieden waren. Fein geschnitzte Arabesken verzieren den oberen Teil der Wände ringsherum. Innerhalb der Arabesken ist auf grünem Grunde und weiß hervortretend der 84.Psalm in hebräischer Schrift zu lesen. Auf der Nord- und Südseite sind Inschriften in halberhabener Arbeit angebracht, die in 12 langen Linien die Verdienste des Fürsten Samuel Abulafia verewigen. Die Gemeinde dankt darin Gott, „der seine Gnade seinem Volke nicht entzogen und Männer erweckt hat, die sie aus Feindeshand erretteten. Wenn es auch keinen König mehr in Israel gibt, so hat Gott einen Mann seines Volkes Gunst in den Augen des Königs Don Pedro finden lassen, der ihn über alle Grossen erhoben, zum Ratgeber in seinem Reiche ernannt hat.“ Der Name des Königs ist mit großen Buchstaben hervorgehoben, als sollte es in die Augen fallen, dass dieser Fürst in freundlichem Verhältnis zu den Juden stand. Zuletzt ist der Wunsch ausgesprochen: „Samuel möge die Wiederherstellung des Tempels erleben und darin mit seinen Söhnen als Leiter fungieren. Grosse und prachtvolle Synagogen ließ derselbe Samuel auch in den anderen Gemeinden Kastiliens erbauen.“ Die Verzierung der Synagogen, trotzdem es nicht jüdische Art war, ist doch innen und außen herrlich gewesen. In Köln waren die Fensterscheiben mit allen möglichen Bildern illustriert, häufig waren auch die Wände mit Bildern, namentlich Tierbildern, sowie aus der biblischen Geschichte, ausgestattet. Die Bemalung mit Tiergestalten wurde von einem großen Rabbiner mit Rücksicht darauf gestattet, dass jede Besorgnis götzendienerischer Anbetung jetzt ausgeschlossen sei. Andere Stimmen haben sich dagegen ausgesprochen, auch aus dem Grunde, dass die Betenden durch die Bilder vom Ernst des Gebets abgelenkt würden. Geschenkanerbietungen an die Synagogen wurden so zahlreich, dass man sich genötigt sah, in der Annahme sehr wählerisch zu sein. Eine „Menorah“ wurde nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes als Schenkung angenommen (68 ,,Chawoth-Joir") und die freiwillige allsabbatliche Versorgung des Gotteshauses mit Licht und Wein war ein beneidetes Privilegium einzelner -Mitglieder,- das vererbt wurde (Reponsen „Radbas" I, 387). In Asien dienten die Synagogen bis zum 10. Jahrhundert auch als Absteigquartiere für jüdische Reisende. Diese wohnten und speisten dort auf Kosten der Gemeinde. Der Kiddusch in der Synagoge, der noch heute zurückgeblieben ist, war nur ein Teil des Sabbatmahls, das in der Synagoge selbst oder im Hofraum für Reisende aus der Fremde hergerichtet wurde. Im europäischen Judentum gab es zu jener Zeit nichts, das mit der christlichen Hierarchie sich hätte vergleichen lassen. Die Bischöfe hatten eine politische Machtstellung, wie die Rabbiner sie ähnlich nie besessen. Der Rabbiner waltete seines Amtes als geistiges Oberhaupt der Gemeinde immer im Einverständnis mit der Gemeindeverwaltung. Schon in den jüdischen Synoden der drei Städte Speyer, Worms, Mainz, der tonangebendsten des deutschen Judentums von damals, lautete im 13. Jahrhundert eine Bestimmung dahin, dass weder der Rabbiner ohne Zustimmung der Gemeinde, noch diese ohne jenen befugt sei, einen Bann über jemanden auszusprechen. Selbst wenn mehrere auswärtige Rabbiner einem Stadtrabbiner bei einem Bann zustimmen wollten, habe dieser keine Gültigkeit, solange die Gemeinde nicht damit einverstanden ist. Sogar die Gaonim, die Großrabbiner, die dank ihrer großen Gelehrsamkeit den stärksten Einfluss besaßen und somit eine Art Machthaber im jüdischen Volk waren, machten von dem Bannrecht ohne die Gemeindeverwaltung keinen Gebrauch, und selbst in der eigenen Gemeinde schritten sie selten ein, wenn sie nicht darum ersucht waren. Gegen feststehende Bräuche haben sie nur in seltenen Fällen Stellung genommen, sie haben sogar für Beibehaltung mancher Bräuche sich ausgesprochen, auch wenn sie ihnen im Prinzip nicht gefielen. Immer zahlreicher wurden die verschiedenen lokalen Bräuche, die jede Gemeinde sich aneignete; die Folgen dieser verschiedenartigen Minhagim, die eine Spaltung in der Einheit der Gemeinden hervorriefen, waren besonders bemerkbar, wo die Gemeindemitglieder aus verschiedenen Städten stammten und ein jedes an den Überlieferungen seiner Heimat festhielt. Jedoch auch dieser verschiedenartigen Mischung sind Grenzen gelegt worden, denn ab und zu gab es Rabbiner, deren überragende Persönlichkeit so bedeutend, deren Autorität so zwingend war, dass ihre Satzungen freiwillig von vielen Gemeinden während mehrerer Generationen einheitlich angenommen wurden. Es ist wichtig zu wissen, dass es große Gemeinden im heutigen Sinne überall nicht gegeben hat. Sie standen im Verhältnis zur übrigen Bürgerschaft, die in den großen Städten gleichfalls nicht so zahlreich war, als man nach ihrem heutigen Umfange vermuten möchte. Ein neuerer Forscher schätzt die gesamte Einwohnerschaft von Frankfurt a. M. im Jahre 1440 auf nicht ganz 9000 Seelen. Man kann sich denken, dass die jüdische Gemeinde daselbst, die in der Geschichte zu den tonangebenden zählt, ein nach unseren heutigen Begriffen sehr kleines Kontingent zu der Einwohnerschaft stellte. In Mainz, von wo schon in den ältesten Zeiten die ,,Leuchte des Exils“ zuerst die Kenntnis des Talmuds über ganz Deutschland verbreitete, bewohnte gegen Ende des 13. Jahrhunderts die Gemeinde 54 Häuser. Auf den sehr massigen Umfang der Gemeinden jener Zeit weisen auch die erhalten gebliebenen Synagogen, wie in Prag und Worms. Was im allgemeinen die jüdische Bevölkerungsstatistik betrifft, so muss man freilich in Betracht nehmen, dass die Ortschaften, in denen Juden wohnten, ungemein zahlreich waren. In Niedersachsen, in der Steiermark, Kärnten usw., wo heute wenig oder gar keine wohnen, gab es überall Juden. Vor den Kreuzzügen lebten die Juden Deutschlands nicht im Zustande des Druckes. So glaubte in Speyer zu Anfang des 11. Jahrhunderts der Bischof Rüdiger das Ansehen der Stadt nicht besser heben zu können, als wenn er den Juden darin die weitestgehenden Privilegien einräumte. Neben Handelsfreiheit gewährte er den speyerischen Juden eigene Gerichtsbarkeit; ihr Synagogenvorsteher sollte dieselbe Befugnis haben, Prozesse zu schlichten, wie der Bürgermeister. Der Kaiser Heinrich IV. bestätigte diese Privilegien durchweg und fügte noch neue günstigere Bestimmungen hinzu. Mit dem Ende des 11. Jahrhunderts ist es aber schlechter geworden. Der erste Kreuzzug begann mit Mord und Plünderung an den hilflosen Juden. In diesen Zeiten der Gefahr, als heftige bösartige Stürme von außen das Haus Jakob zu vernichten drohten, wirkte das innere Leben der jüdischen Gemeinden erhaltend, schuf es die Einigung der zersplitterten Kräfte zur Wahrung der teuersten Güter.
Die Leitung der Gemeinden und Vereine des Judentums hatte schon in den ältesten Zeiten einen demokratischen Anstrich, wie aus den Wahlen der Gemeinderepräsentanz deutlich zu ersehen ist. Die Wahlen erfolgten durch direkte geheime Abstimmung, keine Klassenwahl; die Majorität entschied. Die gewählten unbesoldeten Beamten waren überall: der erste Vorsteher (Parness), der Rendant (Gabai), und die Vornehmsten der Gemeinde als Beisitzer, deren Zahl gewöhnlich sieben war, auch der Rabbiner und seine zwei Gehilfen, die erst seit dem 13. Jahrhundert Gehalt zu beziehen anfingen. Zu den besoldeten Beamten einer Gemeinde gehörten: der Vorbeter, der Schächter, der Lehrer und der Gemeindediener. Als Muster für die ganze Judenheit diente die Gemeindeverfassung im jüdischen Babylonien, die sich teilweise bis auf die neueste Zeit behauptet hat. Jedoch das jüdische Gemeinwesen, der Staat des Exilarchen in Babylonien (bis gegen Ende des 10. Jahrhunderts), so abhängig er auch von den Launen der islamischen Statthalter war, erglänzte aus der Ferne mit dem Scheine einer Macht und Größe, die beinahe ohne gleichen in den späteren Zeiten war. Das Leben der Gemeinde im weiteren Mittelalter in Europa wurde durch die verschiedenen „Tekonoth“ — Verordnungen ~ geordnet. Zu jeder Verordnung war zunächst die Genehmigung des Rabbiners erforderlich. Nachdem auch die Vorsteher der Gemeinde sie gebilligt hatten, wurde sie in der Synagoge einmal proklamiert und, sobald sich nicht sogleich Einspruch dagegen erhob, obligatorisch festgesetzt. So bedacht und vorsichtig gingen unsere Alten ans Werk. (Am Ende des „Kol-bo“ ed 1526.) Des Rabbiners Machtbefugnis über seine Gemeinde war hauptsächlich durch seine persönliche Autorität, durch seinen Ruhm, nicht durch seine offizielle Stellung bestimmt. Nur bis zum Schluss des 13. Jahrhunderts war der Rabbiner von seiner Gemeinde nicht abhängig, waltete er seines Amtes ohne Entgelt. Seitdem machten sich zuweilen auch äußere Einflüsse bei Ernennung des Rabbiners geltend, und zuletzt musste die Bestätigung der Regierung eingeholt werden. Den Häuptern der Diaspora in Persien und den Nagidim in Afrika erteilte die Regierung weiteste Machtbefugnis, die keinem Rabbiner in Europa zuteil wurde. In Polen war der Rabbiner unter Sigismund I. (16. Jahrhundert) vom König bestätigt und gewissermaßen Regierungsbeamter, da er für die Krone die Kopfsteuer einzog und richterliche Befugnis besaß. Zu gleicher Zeit existierte in Polen die berühmte Vier-Länder-Synode, die einzige in ihrer Art, über die ich im weiteren Verlauf dieser Abhandlung noch näheres mitteile. Napoleon I. ordnete die Angelegenheiten des französischen Judentums so, dass die Rabbiner Regierungsbeamte waren. Im Mittelalter aber war es den Juden gar nicht recht, dass die Rabbiner eine andere äußere Macht besaßen, als die der freie Gemeindewille ihnen einräumen mochte. Rabbi Simon ben Zemach Duran (geb. 1361, gest. 1444) wurde nur unter der Bedingung zum Rabbiner von Algier gewählt, dass er von der Regierung keine Amtsbestätigung nachsuchen dürfte, vermutlich weil sein Vorgänger zu selbständig aufgetreten war. Simon Duran, ein auch mit den profanen Wissenschaften vertrauter Mann, war der erste Rabbiner, der aus besonderen Gründen von der Gemeinde Sold bezog, was bis dahin in spanisch-jüdischen Gemeinden ohne Beispiel war. Eine eigene Gemeindeverwaltung, ohne äußere Einflüsse konnten die mittelalterlichen Juden nicht haben, so gern sie es auch mochten. Schon die Steuern ließen das nicht zu, die die Regierungen bestimmten und durch die diese in dauernder Beziehung zu den Juden standen. An jedem Ort und zu jeder Zeit finden wir die Gemeinden mit Abgaben belastet, so dass die Steuerverhältnisse in der jüdischen Geschichte ein überaus großes Kapitel bilden. Meistenteils war die Steuer dreifach: Kopf- und Gemeindesteuer und noch Privatsteuer, die jeder für besondere Privilegien zahlte, und alle diese Steuern sind seitens der Krone größtenteils von der Gemeinde mit einemmal eingezogen worden, während den Vorstehern oblag, die Beiträge von den einzelnen nach Verhältnis einzuziehen. Es sind häufig auch christliche Steuereinnehmer bestellt, und die reichen Juden mussten für die gesamte Summe, die sehr hoch war, garantieren. In England, wo der Juden verschwindend wenige waren, haben sie ein Zwölftel der Staatseinnahmen geleistet, und in einem anderen Lande, wo sie ein Zehntel der Gesamtbevölkerung bildeten, steuerten sie zu den Lasten des Landes ein Viertel bei. Den größten Teil der Abgaben haben selbstredend die Reichen geleistet, und die Folge davon war, dass nach und nach die Leitung der Gemeinde, die bis dahin durch Männer der Gelehrsamkeit geschah, dem Reichtum übertragen werden musste. Nach und nach begannen die das Gemeindewesen zu verwalten, die mit ihrem Vermögen sich nützlich erweisen konnten. Das zeigt uns am deutlichsten die historische Tatsache, dass die früher gelehrte Gemeinde in Avignon (Provence) später, im Jahr 1779, in drei Kategorien eingeteilt wurde: die ein Vermögen von 30000 besaßen, die von 15000 und die von 5000; und der, dem nicht vergönnt war, auch nur 5000 sein eigen zu nennen, mag er sonst gelehrt sein, durfte bloß wählen, aber nicht in die Vertretung der jüdischen Gemeinde gewählt werden. Neben den Staatssteuern wurden auch Gemeindeabgaben für Gemeindezwecke erhoben: von Fleisch und Wein, von Häusern und Schmucksachen, von Ein- und Ausgang der Waren. Und selbst diese eigenen Gemeindesteuern boten oft für die Regierung einen Anreiz, die Steuern an sich zu ziehen, ganz so wie die Kaiser Roms nach Zerstörung des II. Tempels die heiligen Gelder, die die Juden ihrem Gotteshause in Jerusalem sandten, konfisziert und zu Staatszwecken verwendet haben. Eine derartige Steuer mussten die Juden Roms zur Erhaltung der Religionsschule der römisch-katholischen Kirche leisten. Auch zu Militärzwecken und für die Marine erhob man jüdische Gelder. In Portugal mussten die Juden eine Zeitlang zu jedem neuen Schiff Anker und Taue liefern, und auch an den Reiseentdeckungen von Columbus nahmen die Juden pekuniär und in Person keinen geringen Anteil. Die Einquartierung der Soldaten in Friedenszeiten war vorzugsweise den Juden aufgebürdet. In Rom mussten sie jährlich mit ihrem Geld die Volksvergnügungen veranstalten und auch selbst dabei mitwirken, und in Spanien die Tafel für den König leisten. So zahlreich waren die Abgaben, die den Juden ausschließlich zur Last fielen, dass sie gar nicht aufzuzählen sind. Bei jedem erdenklichen Anlass mussten sie bezahlen, für Ein- und Ausgang, für die Durchfahrt durch die Tore und über die Brücken, für die Überfahrt der vielen Landesgrenzen am Rhein, für Kaufen und Verkaufen, für Hochzeiten und Begräbnisse, denn auch vor der Begräbnisstätte stand in der Kurpfalz ein Steuerbeamter und ließ nicht die Leiche der Erde übergeben, bis die Steuer von 2 Florin entrichtet war. In Granada zahlten die Juden im Jahr 1440 die Fremdensteuer, trotzdem sie in Andalusien, viel länger als die Herren Steuererheber selbst wohnten. Unter allen Ländern ragte Deutschland mit unzähligen Steuern hervor, und die famose Kopfsteuer währte hier länger als überall sonst, bis zum Jahr 1803. Dass die Juden gegen die vielen Verfolgungen und die vielen Abgaben Stand hielten, ist nicht minder ein Verdienst der Großrabbiner wie der Gemeindeverbände, die allezeit bedacht waren, in ihren „Tekanot" den Verfolgten und Bedrängten Erholung und Sammlung zu bieten. Von der Notwendigkeit geleitet, orientalische Verhältnisse mit denen des Okzidents in Einklang zu bringen, wichtige Fragen, für deren Erörterung die Vergangenheit keinen Anlass geboten hatte, zu entscheiden, hielten die geistigen Führer Wache über die alte reine Gesittung des Judentums, damit sie unverdorben fortbestehe. Schon Rabbi Gerschom aus Lothringen, Metz (960—1028), die Leuchte des Exils, der für das Judentum in Europa die Morgenröte des geistigen Aufschwungs bedeutet, ist noch mehr als durch seine Talmudkommentarien durch seine Verordnungen berühmt geworden, mit denen er in das soziale Leben regelnd und veredelnd eingriff. Er wanderte nach Mainz aus, wo er ein Lehrhaus stiftete. Besonders bemerkenswert und epochemachend in der jüdischen Kulturgeschichte war der Meister dadurch, dass er eine Konferenz von gelehrten Rabbinern nach Worms berief und dort seine berühmten Verordnungen (Tekanot d. R. Gerschom) treffen ließ, die auf das ganze fernere gesellschaftliche und soziale jüdische Leben versittlichend wirkten. Unter andern erhob er die Monogamie zum Gesetz und verordnete, dass die Ehetrennung durchaus vom Einverständnis beider Ehegatten abhängig sein soll, während sie talmudisch auch gegen den Willen der Frau zulässig war. Man begreift, wie sehr diese Bestimmungen auf die Hebung und Stärkung des Familiensinns wirken mussten. Er schärfte ferner das Briefgeheimnis streng ein, das auch bei unversiegelten Briefen nicht verletzt werden sollte. Bei dem damaligen Verkehr, da es noch keine Post gab und Reisende die Briefe beförderten, war diese Verfügung eine ethische Tat. Obwohl der Urheber dieser und anderer Bestimmungen keineswegs mit einem offiziellen Charakter bekleidet war, besaß ei ein so außerordentliches und autoritatives Ansehen, und die Verordnungen waren so bedeutend, dass sie für alle Zeiten im ganzen Abendland in verbindlicher Geltung gelangten; sämtliche jüdische Gemeinden haben sie wie synhedriale Beschlüsse angenommen. Die hervorragenden Tossafisten haben mit weitem geschichtlichen Blick eingesehen, dass nicht allein für theoretische Betrachtungen, sondern auch für die religiöse Praxis feste Normen verlangt werden. Dieser edlen Absicht verdanken die „Synoden“ und die vielfachen „Verordnungen“ ihre Entstehung und ihre Wirkung für die Nachwelt. Die von allen anerkannte Autorität des Rabbenu Tarn aus Rameru brachte im 12. Jahrhundert, in der schlimmsten Verfolgungszeit des zweiten Kreuzzugs, die Erscheinung der „Synoden“ zutage; unter dem Vorsitz des Meisters von Rameru versammelte sich die erste rabbinische Synode, um allgemeingültige, zeitgemäße Beschlüsse zu fassen. An irgendeinem bedeutenden Messplatz, der von vielen Juden besucht zu werden pflegte, wie Troyes, Reims, kamen die Teilnehmer zusammen, ohne Prunk und Zeremoniell, aber auch ohne Hintergedanken und politische Intrigen. Die rabbinischen Synodalbeschlüsse betrafen nicht bloß religiöse und gemeindliche Punkte, sondern streiften auch an das Zivilrechtliche, da die Juden damals ihre eigene Gerichtsbarkeit hatten. Auf einer zahlreich besuchten Synode, an der sich 150 namhafte Rabbiner aus Frankreich, von der Normandie, von Aquitanien, Ariou, Poitou und Lothringen, von Mainz und Köln beteiligt haben, wurden folgende Beschlüsse gefasst: 1. Dass kein Jude seinen Glaubensgenossen vor das Landgericht laden soll, es müsste denn sein, dass beide Parteien einverstanden wären, oder dass die schuldige Partei sich weigerte, sich vor das jüdische Gericht zu stellen. 2. Jeder Schaden, der der einen Partei durch dies einseitige Prozessieren beim außerjüdischen Gericht erwachsen ist, soll der Kläger ersetzen nach Abschätzung der 7 Gemeindevorsteher. 3. Niemand soll sich von der weltlichen Behörde ein Vorsteheramt erwirken oder erschleichen, sondern die Vorsteherwahl für die religiösen und gemeindlichen Angelegenheiten soll frei durch die Majorität der Gemeindemitglieder vorgenommen werden. Gegen Übertreter dieser oder anderer Synodalbeschlüsse wurde ein schwerer Bann ausgesprochen. Auch andere Beschlüsse, wohltuend für das innere jüdische Leben, wurden eingeführt. Die Rabbiner übten diese synodale Gewalt nicht gegen das Volk, sondern im Sinne des Volks und zum Besten der Gemeinden. Wie äußerst rechtdenkend die Beschlüsse jener Synode waren, zeige folgender Beschluss des Narbonensischen Rabbinats, den eine dritte Synode, gehalten in Troyes oder Reims, zum Gesetz für die französischen Gemeinden erhob: Wenn eine Ehefrau innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit kinderlos stirbt, so ist der Gatte verpflichtet, ihre Mitgift und alles Mitgebrachte, was nicht in ihrem Interesse verwendet worden, ihrem Vater und ihren Verwandten zurückzuerstatten. Die Mitglieder der Synode ließen sich dabei von dem Gefühl leiten, dass es für die Verwandten der Verstorbenen schmerzlich sein muss, ihr Vermögen in der Hand eines Fremden zu wissen, der nur kurze Zeit mit ihrer Tochter oder Schwester zusammengelebt hat. Auf die versprochene, noch nicht ausgezahlte Mitgift hat der überlebende Gatte vollends keinen Anspruch. Die Vorsitzenden der Synode machten diesen Beschluss den Gemeinden innerhalb zweier Tagereisen vom Versammlungsplatz bekannt. Diesem Beispiel der Synode aus dem 12. Jahrhundert folgten im 13. Jahrhundert die Mainzer Rabbiner-Synoden, speziell für die deutschen Juden. Trotz der grausigen Verfolgungen ließen die deutschen Rabbiner nicht ab, ihren Pflichten obzuliegen und mit ihren Verordnungen den Unbilden der Zeit entgegenzuwirken. Eine im Jahr 1223 in Mainz versammelte Synode von mehr als 20 der angesehensten Großrabbinern Deutschlands erneuerte viele Verordnungen der früheren französischen Synoden und stellte neue auf, die den Zustand der Juden im 13. Jahrhundert kennzeichnen. Sie beschloss, dass sich Juden keinerlei Unehrlichkeit gegen Christen und keine Münzfälschung zuschulden kommen lassen sollten. Ein Angeber sollte gehalten sein, den Schaden, den er durch seine Angeberei angerichtet hat, voll zu ersetzen. Diejenigen, die beim König (Kaiser) aus-und eingehen, sollten nichtsdestoweniger verpflichtet sein, die Gemeindelasten zur Aufbringung der Steuern zu tragen. In der Synagoge soll Andacht und stille Sammlung herrschen; andere moralische Bestimmungen bezweckten die Veredelung des inneren Lebens in der Synagoge, Schule und Familie, während von außen heftige bösartige Stürme das Haus Jakob zu vernichten drohten. Die Entscheidung über streitige Fälle sollten die Rabbinate und die Gemeinden von Mainz, Worms und Speyer, als die ältesten der deutschen Judenheit treffen. Alle diese und viele andere Verordnungen führen den Namen „Schum“, d. h. von Speyer, Worms, Mainz. Im späteren Verlauf der Geschichte hat die deutsche rabbinische Schule, der in der Heimat jeder Luftzug versperrt worden war, ihr Zelt in Polen und Litauen, in Preußen und Volhynien aufgeschlagen; die zahlreichen von der Rhein- und Maingegend und den anderen westeuropäischen Zonen in die polnischen Provinzen eingewanderten Juden brachten nach Verlust ihrer Habe ihre teuersten Güter mit, die sie mit dem Leben verteidigten: ihre religiöse Überzeugung, ihre Talmudkenntnisse und die Sitte ihrer Väter, wie sie ihre Großrabbiner, die Ordner und Bildner des elenden Volks, gepflegt und gefördert hatten. Von diesem Geist beseelt, entstand in Polen eine Institution, die weit umfangreicher und vollkommener war, als die berühmten Rabbiner-Synoden aus dem 12. und 13. Jahrhundert in Nordfrankreich und Deutschland. Es ist dies die Vier-Länder-Synode (Waad-arbah-Arozoth), richtiger genannt, der jüdische Landtag in Polen oder polnischer Judentag, der, kurz gefasst, ein gesetzgebendes und gesetzauslegendes jüdisches Parlament in Polen durch zwei Jahrhunderte bildete und den Gemeinden außerordentliche Einigkeit, Halt, Stärke und dadurch Ansehen nach innen und außen verlieh. Die Zentral-Organisationen der deutschen Juden im früheren Mittelalter erschienen bloß als Synoden, d. h. Versammlungen der geistlichen Gemeindevertreter, der Rabbiner, die auf Grund eigener Initiative operierten, Synoden, deren Bestimmungen, ohne einen streng juristischen Charakter zu haben, nur von der Autorität ihrer Verordner abhängig waren. Diese geistlichen und geistigen Oberhäupter der Juden walteten immer im Einverständnis mit der zivilen Verwaltung ihrer Gemeinden. Die jüdischen Landtage in Polen seit dem 16. Jahrhundert bildeten aber vor allen Dingen die ausgesprochene Repräsentation der Gemeinden, die durch ihre bevollmächtigten weltlichen Führer vertreten waren. Allerdings auch in Polen, wo seit dem 16. Jahrhundert das Talmudstudium zu einem überwältigenden Aufschwung gelangte und die größten rabbinischen Autoritäten zu finden waren, zeigten sich die Großrabbiner als die Männer der Initiative, die die berühmten Zentral-Verwaltungen ins Leben riefen, sie leiteten und organisierten. Jedoch haben auch die Gemeindevorsteher an den gemeinsamen Tagungen lebhaft teilgenommen; in administrativen Fragen hatten die Gemeindevorsteher, nicht die Rabbiner, die entscheidende Stimme. Kurz gesagt, die jüdischen Landtage in den polnischen Provinzen trugen mehr weltlichen oder politischen Charakter. Ein zweiter -wesentlicher Unterschied bestand darin, dass die deutschen Synoden nur zu Zeiten einberufen wurden, vorübergehend, anlässlich einer Notwendigkeit, während die Synoden in Polen das eigentliche und beständige Fundament zum Ausbau der Organisation für die polnischen Juden und gleichzeitig als höchstes Gericht eingerichtet waren. In dieser Bedeutung sind sie vor die Landesregierung getreten, regelmäßig sich versammelnd; gemäss der einmal festgesetzten Ordnung haben sie eine dauernde, weitgehende, ersprießliche Tätigkeit an den Tag gelegt. Ein ähnlicher jüdischer Landtag tagte vorübergehend im 17. Jahrhundert im Großherzogtum Hessen, der aber von dem Landesherrn den dortigen Juden aufgezwungen war. Dieser Landtag konnte nur auf Einberufung tagen und nur unter dem Vorsitz der fürstlichen Kommissare; es konnte daher von irgendwelcher Selbständigkeit dieses jüdischen Landtages in Hessen nicht die Rede sein. Die Tagungen in Polen dagegen besaßen Autonomie. Ihre Verordnungen bezogen sich nicht nur auf die innere Administration der Gemeinden, sondern drangen in alle möglichen Zweige des jüdischen Lebens hinein, der gemeindlichen, sittlichen und pädagogischen Verhältnisse und bildeten das höchste vermittelnde Organ zwischen der polnischen Judenheit und der Landesregierung. Seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts hat es sich von selbst gemacht, dass bei dem Zusammenströmen von Rabbinern und Schulhäuptern mit ihrem Anhang an den polnischen Hauptmessplätzen wichtige Fragen verhandelt, Prozesse geschlichtet und gemeinsame Verabredungen getroffen wurden. Bald hat sich die Nützlichkeit solchen Zusammengehens augenfällig herausgestellt. Von einem bedeutenden Großrabbiner wurde die Idee angeregt, regelmäßige Zusammenkünfte der Hauptgemeindeführer zu veranstalten, um gemeinsam bindende Beschlüsse zu fassen. Rabbi Mordechai Jaffa (Lwusch), ein aus Böhmen stammender Rabbiner, soll es gewesen sein, der diese regelmäßigen Synodalversammlungen organisierte. Es einigten sich die Gemeinden der vier polnischen Hauptländer Groß- und Klein-Polen, Litauen und Preußen zu diesem Zusammenwirken, regelmäßig wiederkehrende Generalsynoden (richtiger Judentage) zu veranstalten, die an einem Hauptjahrmarktplatz zweimal jährlich in Lublin. und Jaroslaw, wechselnd, tagen sollten. Sämtliche dem jüdischen Landtag angehörenden Gemeinden zahlten Beiträge, die Hauptgemeinden sandten Deputierte, gelehrte, bewährte Männer, die Sitz und Stimme in dem Landtag hatten. Sie wählten einen Vorsitzenden, der die Verhandlung der zur Sprache gebrachten Fragen leitete und ein Sitzungsprotokoll führte. Streitigkeiten in den Gemeinden, Steuerverhältnisse, religiöse und sittliche Anordnungen, Abwendung von drohenden Gefahren, gemeinsame Unterstützung leidender Glaubensbrüder, das waren die Punkte, die von dieser zentralen eigenen Verwaltung verhandelt und bindend verabredet wurden. Abschriften der Beschlüsse wurden überall hin verbreitet. Sie wirkten sehr wohltätig, verhüteten tiefgehende Zwistigkeiten, wehrten Ungerechtigkeiten ab, hielten den Gemeinsam wach, lenkten ihn auf die Gesamtheit und arbeiteten der Engherzigkeit und der Selbstsucht örtlicher Interessen entgegen. Aus diesem Grund war die polnisch-jüdische Zentralversammlung auch auswärts hoch angesehen; selbst entfernte deutsche Gemeinden und Private, die sich über Unbilden zu beklagen hatten, wandten sich an diese höchste Behörde, in der Gewissheit, von ihr Abhilfe zu erlangen (Feldmarschall Graf Moltke in seiner Studie (1832) über Polen und Litauen, spricht von einem eigenen jüdischen Reichstag, womit diese Zentralversammlung gemeint ist.) Auch eine Bücherzensur übte die hohe Versammlung, indem sie für gewisse Bücher die Erlaubnis erteilte, gedruckt und verkauft zu werden, für andere, die ihr schädlich schienen, Druck und Verbreitung untersagte. Erwähnenswert ist noch, dass diese polnisch-jüdische Versammlung auch zwei deutsche Bibelübersetzungen von Blitz und Witzenhausen (in jüdischdeutscher Mundart) privilegierte. Diese Tatsache, dass ein so großartiges Unternehmen von zwei Seiten begonnen und offiziell approbiert werden konnte, wirft ein Streiflicht auf die Ausbreitung der deutschen Sprache bei den Juden. Diese Zentral-Organisation der polnischen Juden, die etwa um 1550 entstand, wurde vom letzten König von Polen, Stanislaus August Poniatowski, in der Konstitution von 1764 aufgehoben. Außer dem erwähnten Landtag (Sejm) tagten noch öfters kleinere Bezirkstage (Sejmiki), die mit dem der Vier-Länder in Fühlung standen. Die Juden Litauens aber besaßen noch die Kraft, neben ihrer Beteiligung an dem Generallandtag einen eigenen Provinziallandtag zu unterhalten, in derselben Art und Weise, wie der große. Unter Führung der Gemeinde Brest hielten sie ihre regelmäßigen Versammlungen an den litauischen Jahrmärkten und leiteten die gesamten Angelegenheiten der litauisch -jüdischen Interessen. Die von dieser Zentral-Organisation aufbewahrt gebliebenen Protokollbücher von 1623—1761, aus einem Zeitraum von 138 Jahren, die zum Teil veröffentlicht worden sind, bieten reiches Material zur Sittengeschichte der litauischen Juden. Etwaige Differenzen zwischen der einzelnen Provinzialversammlung und der der Vier-Länder wurden auf den Jahrmärkten in Lublin, Jaraslou und in Lenezno bestmöglich geordnet. So haben unsere Alten in friedlicher Erbauung alle Kämpfe, Leid und Drangsal siegreich überdauert. Sie, die Besten ihrer Zeit, die im Gegensatz zu den dunkeln Verhältnissen, in denen sie lebten, verstanden haben, nur Gutes zu stiften, das reine Familienleben zu fördern, Friede, Einigkeit, weise Erkenntnis und edle Geistestätigkeit zu mehren und das Judentum durch die Jahrhunderte zu erhalten, diese edlen Ordner und Bildner der Judenheit im Wechsel der Jahre, haben gelebt für alle Zeiten. |
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