Mischna Berachot

Mischna Berachot – Kapitel 3

Befreiungen vom Schma

1.

Wer seinen Toten noch vor sich liegen hat, ist frei vom Lesen des Schma, vom Gebet und von den Teffilin. Die Träger der Bahre, die sie Ablösenden und die, welche diese Letzten ablösen, ferner die vor der Bahre und die hinter der Bahre gehen, sofern sie zum Dienst der Bahre nötig sind, sind frei; die aber, deren die Bahre nicht benötigt ist, sind (zum Lesen des Schma) verpflichtet. Beide aber sind frei vom Gebet.

2.

Haben sie den Toten begraben und kommen zurück, so sollen sie, wenn sie noch anfangen und vollenden können, bevor sie zur Reihe gelangen, anfangen; wo nicht, sollen sie nicht anfangen. Von denen, die in der Reihe stehen, sind (bei doppelten Reihen) die inneren befreit, die äußeren verpflichtet.

3.

Frauen, Sklaven und Kinder sind befreit vom Lesen des Schma und von den Teffilin, sind aber verpflichtet zum Gebete, zur Mesusah und zum Tischgebet.

4.

Wer durch Samenerguss unrein ist, denkt innerlich (das Schma) und lässt die Segenssprüche vorher und nachher aus. Beim Speisen sagt er nur die Brachot nach demselben nicht aber vorher. R.Jehuda sagt: Er segnet vorher und nachher.

5.

Steht jemand im Gebet und erinnert sich, dass er durch Samenerguss unrein sei, so höre er nicht auf, kürze aber ab. Wer zum Tauchbade hinabgestiegen, und noch heraufkommen, sich bedecken und lesen kann, ehe die Sonne hervorstrahlt, steige herauf, bedecke sich und lese; wo nicht, bedecke er sich mit Wasser und lese; doch bedecke man sich nicht mit schmutzigem Wasser, und nicht mit Einweichungswasser, bevor man (frisches) Wasser hinzu gegossen hat. Wie weit aber soll man sich davon und von Kot überhaupt entfernen? Vier Ellen.

6.

Ein mit Samenfluss Behafteter, welcher einen nächtlichen Zufall hatte, eine menstruirende Frau, welcher Samen abgeht und eine die nach dem Beischlaf ihr Monatliches sieht, bedürfen des Tauchbades. R. Jehuda spricht sie davon frei.