Die Mischna – Ma’aser scheni

Traktat Ma’aser scheni in der Übersetzung von Lazarus Goldschmidt.

ERSTER ABSCHNITT

  1. DEN ZWEITEN ZEHNTEN DARF MAN WEDER VERKAUFEN, NOCH VERPFÄNDEN, NOCH VERTAUSCHEN, NOCH ALS GEWICHT BENUTZEN; AUCH IN JERUŠALEM DARF NIEMAND ZU SEINEM NÄCHSTEN SPRECHEN: DA HAST DU WEIN, GIB MIR ÖL, DESGLEICHEN ALLE ANDEREN FRÜCHTE. JEDOCH DARF IHN EINER DEM ANDEREN ALS GESCHENK GEBEN.

  2. DEN ZEHNTEN VOM VIEH DARF MAN, WENN ER FEHLERFREI IST, NICHT LEBEND, UND WENN ER FEHLERBEHAFTET IST, WEDER LEBEND NOCH GESCHLACHTET VERKAUFEN; FERNER DARF MAN SICH DAMIT KEINE FRAU ANTRAUEN1. DAS ERSTGEBORENE DARF MAN, WENN FEHLERFREI, LEBEND, WENN FEHLERBEHAFTET, LEBEND UND GESCHLACHTET VERKAUFEN; FERNER DARF MAN SICH DAMIT EINE FRAU ANTRAUEN. MAN DARF DEN ZWEITEN ZEHNTEN NICHT DURCH EIN UNGEPRÄGTES GELDSTÜCK ODER EINE UNPASSIERBARE MÜNZE AUSWEIHEN, SOWIE DURCH GELD, DAS SICH NICHT IN SEINEM BESITZE BEFINDET.

  3. WENN JEMAND EIN VIEH ZUM HEILSOPFER ODER EIN WILD ZUM FLEISCH-GENUSSE KAUFT2, SO IST DAS FELL PROFANES, AUCH WENN ES MEHR ALS DAS FLEISCH [WERT IST]. VON GESCHLOSSENEN KRÜGEN MIT WEIN, SIND IN ORTEN, WO MAN SIE GESCHLOSSEN3 VERKAUFT, DIE KRÜGE PROFANES. VON NÜSSEN UND MANDELN SIND DIE SCHALEN PROFANES. LAUERWEIN DARF, BEVOR ER GEZOGEN HAT, FÜR DEN ERLÖS DES ZEHNTEN NICHT GEKAUFT WERDEN; HAT ER BEREITS GEZOGEN, SO DARF ER FÜR DEN ERLÖS DES ZEHNTEN GEKAUFT WERDEN.

  4. WENN JEMAND EIN WILD ZUM FRIEDENSOPFER ODER EIN VIEH ZUM FLEISCHGENUSSE KAUFT4, SO IST DAS FELL NICHT PROFANES. VON OFFENEN KRÜGEN MIT WEIN UND IN ORTEN, WO MAN SIE GEWÖHNLICH OFFEN VERKAUFT, AUCH VON GESCHLOSSENEN, SIND DIE KRÜGE NICHT PROFANES. VON KÖRBEN MIT OLIVEN ODER WEINBEEREN, DIE MAN SAMT DEM KORBE [KAUFT], IST DER WERT DES KORBES NICHT PROFANES.

  5. WER5 WASSER, SALZ, AM BODEN HAFTENDE FRÜCHTE, ODER FRÜCHTE, DIE NACH JERUŠALEM NICHT GEBRACHT WERDEN KÖNNEN, KAUFT, HAT KEINEN ZEHNTEN ERWORBEN6. WENN JEMAND DAFÜR VERSEHENTLICH FRÜCHTE KAUFT, SO IST IHM DAS GELD ZURÜCKZUGEBEN; WENN VORSÄTZLICH, SO MUSS ER SIE NACH DEM ORTE7 BRINGEN UND DA ESSEN; besteht das HEILIGTUM NICHT, SO LASSE ER SIE VERFAULEN.

  6. WENN JEMAND VERSEHENTLICH EIN VIEH KAUFT, SO IST IHM DAS GELD ZURÜCKZUGEBEN; WENN VORSÄTZLICH, SO MUSS ER ES NACH DEM ORTE BRINGEN UND DA ESSEN; BESTEHT DAS HEILIGTUM NICHT, SO BEGRABE MAN ES8 SAMT DER HAUT.

  7. MAN DARF FÜR DAS GELD VOM ZWEITEN ZEHNTEN NICHT SKLAVEN, MÄGDE, GRUNDSTÜCKE ODER UNREINES VIEH KAUFEN; HAT MAN GEKAUFT, SO VERZEHRE MAN DEN GLEICHEN BETRAG. MAN DARF FÜR DAS GELD VOM ZWEITEN ZEHNTEN KEINE GEFLÜGELOPFER FÜR MÄNNLICHE ODER WEIBLICHE BLUTFLUSSBEHAFTETE UND wÖCHNERINNEN, KEINE SÜNDOPFER UND KEINE SCHULDOPFER DARBRINGEN; HAT MAN DARGEBRACHT, SO VERZEHRE MAN DEN GLEICHEN BETRAG. DIE REGEL IST: HAT MAN FÜR DAS GELD VOM ZWEITEN ZEHNTEN [ETWAS GEKAUFT], WAS NICHT ZUM ESSEN, ZUM TRINKEN ODER SALBEN DIENT, SO VERZEHRE MAN DEN GLEICHEN BETRAG.

ZWEITER ABSCHNITT

  1. DER ZWEITE ZEHNT IST ZUM ESSEN, ZUM TRINKEN UND ZUM SCHMIEREN ZU VERWENDEN; WAS MAN GEWÖHNLICH GENIESST, ZUM GENIESSEN, UND WOMIT MAN SICH GEWÖHNLICH SALBT, ZUM SALBEN. MAN DARF WEIN UND ESSIG NICHT ZUM SALBEN VERWENDEN, WOHL ABER VERWENDE MAN ÖL ZUM SALBEN. MAN DARF DAS ÖL VOM ZWEITEN ZEHNTEN NICHT WÜRZEN, AUCH DARF MAN FÜR DAS GELD VOM ZWEITEN ZEHNTEN KEIN GEWÜRZTES ÖL KAUFEN, WOHL ABER DARF MAN WEIN WÜRZEN. WENN HONIG ODER GEWÜRZE HINEINGEKOMMEN SIND UND IHN WERTIGER GEMACHT HABEN, SO WIRD DER MEHRWERT NACH VERHÄLTNIS BERECHNET9. WENN FISCHE MIT PORREEKÖPFEN VOM ZWEITEN ZEHNTEN GEKOCHT UND DADURCH WERTIGER GEWORDEN SIND, SO WIRD DER MEHRWERT NACH VERHÄLTNIS BERECHNET. WENN MAN TEIG VOM ZWEITEN ZEHNTEN GEBACKEN10 HAT, UND ER DADURCH WERTIGER WURDE, SO GEHÖRT DER MEHRWERT ZUM ZWEITEN ZEHNTEN. DIE REGEL IST: WENN DER MEHRWERT [ÄUSSERLICH] KENNTLICH IST, WIRD ER NACH VERHÄLTNIS BERECHNET, UND WENN DER MEHRWERT [ÄUSSERLICH] NICHT KENNTLICH IST, GEHÖRT ER ZUM ZWEITEN ZEHNTEN.

  2. R. ŠIMO͑N SAGT, MAN DÜRFE SICH IN JERUŠALEM NICHT MIT ÖL VOM ZWEITEN ZEHNTEN SALBEN; DIE WEISEN ERLAUBEN DIES. SIE SPRACHEN ZU R. ŠIMO͑N: WENN MAN DIESBEZÜGLICH BEI DER SONST STRENGEN HEBE ERLEICHTERT11 HAT, WIE SOLLTEN WIR NICHT DIESBEZÜGLICH BEI DEM SONST LEICHTEN ZWEITEN ZEHNTEN ERLEICHTERN!? DIESER ERWIDERTE IHNEN: SOLLTEN WIR DENN, WENN BEI DER SONST STRENGEN HEBE ERLEICHTERT WORDEN IST, BEI DER HINSICHTLICH WICKEN UND BOCKSHORNKLEE ERLEICHTERT WORDEN12 IST, ES AUCH BEIM SONST ZWAR LEICHTEREN ZWEITEN ZEHNTEN LEICHTERNEHMEN, BEI DEM HINSICHTLICH WICKEN UND BOCKSHORNKLEE NICHT ERLEICHTERT WORDEN IST!?

  3. BOCKSHORNKLEE VOM ZWEITEN ZEHNTEN DARF NUR ALS JUNGKRAUT GEGESSEN WERDEN; BOCKSHORNKLEE VON HEBE MUSS, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, IN JEDER WEISE IN REINHEIT BEHANDELT WERDEN, AUSSER, WENN MAN SICH DAMIT DEN KOPF REINIGT; DIE SCHULE HILLELS SAGT, ES DÜRFE IN JEDER WEISE IN UNREINHEIT BEHANDELT WERDEN, AUSSER BEIM EINWEICHEN13.

  4. WICKEN VOM ZWEITEN ZEHNTEN DÜRFEN NUR ALS JUNGKRAUT GEGESSEN WERDEN; MAN DARF SIE, WENN MAN SIE NACH JERUŠALEM BRINGT, ZURÜCK HERAUSFÜHREN; SIND SIE UNREIN GEWORDEN, SO MUSS MAN SIE, WIE R. TRYPHON SAGT, UNTER ANDEREN TEIG VERTEILEN14, UND WIE DIE WEISEN SAGEN, AUSLÖSEN. SOLCHE VON HEBE DARF MAN, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, NUR IN REINHEIT EINWEICHEN UND ZERREIBEN, ABER AUCH IN UNREINHEIT [DEM VIEH] ALS FUTTER GEBEN, UND WIE DIE SCHULE HILLELS SAGT, NUR IN REIN HEIT EINWEICHEN, ABER AUCH IN UNREINHEIT ZERREIBEN UND [DEM VIEH] ALS FUTTER GEBEN. ŠAMMAJ SAGT, MAN ESSE SIE NUR TROCKEN15; R. A͑ QIBA SAGT, MAN DARF SIE IN JEDER WEISE [AUCH] IN UNREINHEIT BEHANDELN.

  5. WENN GELD VON PROFANEM UND VON ZWEITEM ZEHNTEN VERSTREUT WURDE, SO IST DAS, WAS MAN ZUNÄCHST AUFLIEST, ZWEITER ZEHNT, BIS DER BETRAG VOLL IST, UND DER REST IST PROFANES; WENN MAN ES VERMISCHT UND IM HAUFEN AUFGENOMMEN HAT, SO BERECHNE MAN NACH VERHÄLTNIS. DIE REGEL IST: EINZELN AUFGELESENES GEHÖRT ZUM ZWEITEN ZEHNTEN, VERMISCHTES NACH VERHÄLTNIS.

  6. WENN EIN SELA͑ VOM ZWEITEN ZEHNTEN SICH MIT EINEM VON PROFANEM VERMISCHT HAT, SO BRINGE MAN FÜR EINEN SELA͑ SCHEIDEMÜNZE UND SPRECHE: DER SELA͑ VOM ZWEITEN ZEHNTEN, WO ER SICH AUCH BEFINDET, SEI DURCH DIESE SCHEIDEMÜNZE AUSGEWEIHT. SODANN WÄHLE MAN DEN BESSEREN VON IHNEN UND WEIHE SIE DURCH DIESEN AUS. SIE SAGTEN NÄMLICH, IM nOT FÄLLE, DÜRFE MAN SILBER DURCH KUPFER AUSWEIHEN, NICHT ETW A, DAMIT ES DABEI BLEIBE, VIELMEHR WEIHE MAN ES WIEDER DURCH SILBER AUS.

  7. DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN WECHSELE SEINE SELAI͑M NICHT GEGEN GOLDDENARE UM; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT DIES. R. A͑QIBA ERZÄHLTE: ICH HABE FÜR R. GAMLIÉL UND R. JEHOŠUA͑ SILBERGELD GEGEN GOLDDENARE UMGEWECHSELT.

  8. WENN JEMAND EINEN SELA͑ VOM ZWEITEN ZEHNTEN IN SCHEIDEMÜNZE WECHSELT, SO NEHME ER, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, FÜR DEN GANZEN SELA͑ SCHEIDEMÜNZE, UND WIE DIE SCHULE HILLELS SAGT, EINEN ŠEQEL SILBER UND EINEN ŠEQEL SCHEIDEMÜNZE. R. MEÍR SAGT, MAN DÜRFE NICHT SILBER UND FRÜCHTE DURCH SILBER16 AUSWEIHEN; DIE WEISEN ERLAUBEN DIES.

  9. WER IN JERUŠALEM EINEN SELA͑ VOM ZWEITEN ZEHNTEN IN SCHEIDEMÜNZE WECHSELT, NEHME, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, FÜR DEN GANZEN SELA͑ SCHEIDEMÜNZE, UND WIE DIE SCHULE HILLELS SAGT, EINEN ŠEQEL SILBER UND EINEN ŠEQEL SCHEIDEMÜNZE. DIE VOR DEN WEISEN DISPUTIERENDEN17 SAGTEN, DREI DENARE SILBER UND EINEN DENAR SCHEIDEMÜNZE. R. A͑QIBA SAGT, DREI DENARE SILBER UND EIN VIERTEL18 SCHEIDEMÜNZE. R. TRYPHON SAGT, VIER ASPER19SILBER. ŠAMMAJ SAGT, ER HINTERLEGE IHN IM LADEN UND VERZEHRE SEINEN WERT.

  10. WENN EIN TEIL SEINER SÖHNE UNREIN UND EIN TEIL REIN IST, SO HINTERLEGE ER DEN SELA͑ UND SAGE: DIESER SELA͑ SEI AUSGEWEIHT FÜR DAS, WAS DIE REINEN TRINKEN WERDEN. AUF DIESE WEISE DÜRFEN DIE REINEN UND UNREINEN AUS EINEM KRUGE TRINKEN.

DRITTER ABSCHNITT

  1. MAN SAGE NICHT ZU SEINEM NÄCHSTEN: BRINGE DIESE FRÜCHTE NACH JERUŠALEM FÜR EINEN ANTEIL, VIELMEHR SAGE MAN: BRINGE SIE HINAUF, UND WIR WOLLEN SIE IN JERUŠALEM ZUSAMMEN ESSEN UND TRINKEN. JEDOCH DARF MAN SIE EINANDER ALS GESCHENK GEBEN.

  2. MAN DARF FÜR DAS GELD VOM ZWEITEN ZEHNTEN KEINE HEBE KAUFEN, WEIL MAN DADURCH DIE VERZEHRUNGSBEFUGNIS VERMINDERT; R. ŠLMO͑N ERLAUBT DIES. R. ŠIMO͑N SPRACH ZU IHNEN: WENN MAN HIERBEI ERLEICHTERT HAT [BEZÜGLICH DES ANKAUFES VON] HEILSOPFERN, DIE DEM VERWERFLICHWERDEN20, ÜBRIGBLEIBEN21 UND DER VERUNREINIGUNG AUSGESETZT SIND, WIE SOLLTEN WIR DA NICHT BEZÜGLICH DER HEBE ERLEICHTERN!? JENE ERWIDERTEN IHM: SOLLTEN WIR DENN, WEIL HIERBEI ERLEICHTERT WORDEN IST BEZÜGLICH DER HEILSOPFER, DIE LAIEN ERLAUBT SIND, AUCH BEZÜGLICH DER HEBE ERLEICHTERN, DIE LAIEN VERBOTEN IST!?

  3. WENN JEMAND IN JERUŠALEM GELD [VOM ZWEITEN ZEHNTEN] HAT UND ES22 BRAUCHT, UND SEIN GENOSSE FRÜCHTE HAT, SO SPRECHE ER ZU SEINEM GENOSSEN: DIESES GELD SEI DURCH DEINE FRÜCHTE AUSGEWEIHT. AUF DIESE WEISE ISST DIESER SEINE FRÜCHTE IN REINHEIT, UND JENER VERFÜGT ÜBER SEIN GELD NACH BEDARF. ZU EINEM MANNE AUS DEM GEMEINEN VOLKE SPRECHE MAN SO NUR DANN, WENN DAS GELD VON DEMAJ HERRÜHRT.

  4. BEFINDEN SICH DIE FRÜCHTE IN JERUŠALEM UND DAS GELD IN DER PRROVINZ, SO SPRECHE ER: JENES GELD SEI DURCH DIESE FRÜCHTE AUSGEWEIHT. BEFINDET SICH DAS GELD IN JERUŠALEM UND DIE FRÜCHTE IN DER PROVINZ, SO SPRECHE ER: DIESES GELD SEI DURCH JENE FRÜCHTE AUSGEWEIHT. DIE FRÜCHTE MÜSSEN JEDOCH NACH JERUŠALEM GEBRACHT UND DA VERZEHRT WERDEN.

  5. GELD NACH JERUŠALEM GEBRACHT, DARF AUSGEFÜHRT WERDEN. FRÜCHTE DAHIN GEBRACHT, DÜRFEN NICHT AUSGEFÜHRT WERDEN; R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, AUCH FRÜCHTE DAHIN GEBRACHT, DÜRFEN AUSGEFÜHRT WERDEN.

  6. WENN [FÜR DIE VERZEHNTUNG] FERTIGE FRÜCHTE DURCH JERUŠALEM GEFÜHRT WORDEN SIND, SO MUSS DER ZWEITE ZEHNT DAVON WIEDER NACH JERUŠALEM GEBRACHT UND DA VERZEHRT WERDEN; WENN NOCH NICHT FERTIGE, [BEISPIELSWEISE] KÖRBE WEINBEEREN NACH DER KELTER, KÖRBE FEIGEN NACH DEM TROCKENPLATZE, SO MUSS DEREN ZWEITER ZEHNT, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, EBENFALLS WIEDER NACH JERUŠALEM GEBRACHT UND DA VERZEHRT WERDEN; DIE SCHULE HILLELS SAGT, MAN DÜRFE SIE AUSLÖSEN UND ÜBERALL ESSEN. R. ŠIMO͑N B. JEHUDA SAGTE IM NAMEN R. JOSES: DIE SCHULE ŠAMMAJS UND DIE SCHULE HILLELS STREITEN NICHT ÜBER NOCH NICHT FERTIGE FRÜCHTE, OB MAN IHREN ZWEITEN ZEHNTEN AUSLÖSEN UND ÜBERALL ESSEN DARF, VIELMEHR STREITEN SIE ÜBER FERTIGE FRÜCHTE: DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN MÜSSE IHREN ZWEITEN ZEHNTEN NACH JERUŠALEM BRINGEN UND IHN DA VERZEHREN, UND DIE SCHULE HILLELS SAGT, MAN DÜRFE IHN AUSLÖSEN UND ÜBERALL ESSEN. EINGEFÜHRTER DEMAJ DARF AUSGEFÜHRT UND AUSGELÖST WERDEN.

  7. WENN EIN BAUM INNERHALB23 STEHT UND SICH NACH AUSSEN NEIGT, ODER AUSSERHALB24 STEHT UND SICH NACH INNEN NEIGT, SO GILT DAS, WAS SICH VON DER MAUER EINWÄRTS BEFINDET, ALS INNERHALB, UND WAS SICH VON DER MAUER AUSWÄRTS BEFINDET, ALS AUSSERHALB. DIE ÖLPRESSHÄUSER25, DEREN TÜREN INNERHALB UND DEREN RÄUME AUSSERHALB, ODER DEREN TÜREN AUSSERHALB UND DEREN RÄUME INNERHALB SICH BEFINDEN, GELTEN, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, VOLLSTÄNDIG ALS INNERHALB; DIE SCHULE HILLELS SAGT, VON DER MAUER EINWÄRTS GELTE ALS INNERHALB, UND VON DER MAUER AUSWÄRTS GELTE ALS AUSSERHALB.

  8. VON DEN ZELLEN, DIE INNERHALB DES HEILIGTUMS GEBAUT SIND UND DIE TÜREN NACH AUSSEN26 HABEN, IST DER INNENRAUM PROFAN UND DAS DACH HEILIG; VON DENEN, DIE AUF PROFANEM GEBAUT SIND UND DIE TÜREN NACH DEM HEILIGTUM HABEN, IST DER INNENRAUM HEILIG UND DAS DACH PROFAN; VON DENEN, DIE INNERHALB DES HEILIGTUMS UND AUF PROFANEM GEBAUT SIND UND DIE TÜREN NACH DEM HEILIGTUM UND NACH AUSSEN HABEN, IST DER INNENRAUM UND DAS DACH INNERHALB DES HEILIGTUMS IN DER RICHTUNG ZUM HEILIGTUM HEILIG, UND WAS AUF PROFANEM IN DER RICHTUNG ZUM PROFANEN, PROFAN.

  9. WENN NACH JERUŠALEM GEBRACHTER ZWEITER ZEHNT UNREIN GEWORDEN IST, EINERLEI, OB DURCH EINE URUNREINHEIT27 ODER DURCH EINE ÜBERTRAGENE UNREINHEIT, EINERLEI, OB ERST INNERHALB ODER SCHON AUSSERHALB, SO MUSS ER, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, AUSGELÖST UND GANZ INNERHALB GEGESSEN WERDEN, AUSSER WENN ER BEREITS AUSSERHALB DURCH EINE URUNREINHEIT UNREIN GEWORDEN IST, UND WIE DIE SCHULE HILLELS SAGT, AUSGELÖST UND AUCH AUSSERHALB GEGESSEN WERDEN, AUSSER WENN ER DURCH EINE ÜBERTRAGENE UNREINHEIT ERST INNERHALB UNREIN GEWORDEN IST.

  10. WENN DAS FÜR GELD VOM ZWEITEN ZEHNTEN GEKAUFTE UNREIN WIRD, SO LÖSE MAN ES AUS; R. JEHUDA SAGT, MAN BEGRABE ES. JENE SPRACHEN ZU R. JEHUDA: WENN SOGAR DER ZWEITE ZEHNT SELBST, WENN ER UNREIN WIRD, AUSGELÖST WIRD, SO IST JA DAS FÜR GELD VOM ZWEITEN ZEHNTEN GEKAUFTE, WENN ES UNREIN WIRD, ERST RECHT AUSZULÖSEN. DIESER ERWIDERTE: NEIN, WENN IHR DIES VOM ZWEITEN ZEHNTEN SELBST SAGT, DER REIN AUCH FERN VOM BESTIMMUNGSORTE AUSGELÖST WERDEN KANN, WOLLT IHR DIES AUCH VON FÜR GELD VOM ZWEITEN ZEHNTEN GEKAUFTEM SAGEN, DAS REIN FERN VOM ORTE NICHT AUSGELÖST WERDEN28 DARF!?

  11. WENN EIN FÜR GELD VOM ZWEITEN ZEHNTEN GEKAUFTES REH VERENDET, SO IST ES SAMT DER HAUT ZU BEGRABEN, UND WIE R. ŠIMO͑N SAGT, AUSZULÖSEN. HAT MAN ES LEBEND GEKAUFT UND GESCHLACHTET, SO IST ES, WENN ES UNREIN WIRD, AUSZULÖSEN, UND WIE R. JOSE SAGT, ZU BEGRABEN. HAT MAN ES GESCHLACHTET GEKAUFT, SO GLEICHT ES, WENN ES UNREIN WIRD, FELDFRÜCHTEN29.

  12. WENN JEMAND KRÜGE FÜR DEN ZWEITEN ZEHNTEN VERLEIHT30, SO WERDEN SIE, AUCH WENN ER SIE VERSPUNDET HAT, NICHT VOM ZEHNTEN ERFASST; HAT ER SIE OHNE ANGABE31GEFÜLLT, SO WERDEN SIE, BEVOR ER SIE VERSPUNDET, NICHT VOM ZEHNTEN ERFASST, SOBALD ER SIE ABER VERSPUNDET, WERDEN SIE VOM ZEHNTEN ERFASST. BEVOR MAN SIE VERSPUNDET, GEHEN SIE UNTER HUNDERT UND EINEM32AUF, SOBALD MAN SIE VERSPUNDET HAT, MACHEN SIE IN JEDEM VERHÄLTNIS HEILIG. BEVOR MAN SIE VERSPUNDET, KANN MAN DIE HEBE VON EINEM FÜR ALLE ÜBRIGEN ABHEBEN, SOBALD MAN SIE VERSPUNDET HAT, MUSS MAN SIE VON JEDEM BESONDERS ABHEBEN.

  13. DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN ÖFFNE [DIE KRÜGE]33UND LEERE [DEN INHALT] IN DEN BOTTICH; DIE SCHULE HILLELS SAGT, MAN ÖFFNE SIE, BRAUCHT ABER NICHT ZU LEEREN. DIESE WORTE GELTEN VON ORTEN, WO MAN SIE VERSPUNDET ZU VERKAUFEN PFLEGT, WO MAN SIE ABER OFFEN ZU VERKAUFEN PFLEGT, BLEIBT DER KRUG NICHT PROFAN. WENN MAN ABER FÜR SICH ERSCHWEREN WILL, DEN WEIN NACH MASS ZU VERKAUFEN, SO BLEIBT DER KRUG PROFAN. R. ŠIMO͑N SAGT, AUCH WENN JEMAND ZU SEINEM NÄCHSTEN SAGT, ER VERKAUFE IHM DIESES FASS WEIN OHNE GEFÄSS, BLEIBE DAS GEFÄSS PROFAN34.

VIERTER ABSCHNITT

  1. WER FRÜCHTE VOM ZWEITEN ZEHNTEN BRINGT VON EINEM ORTE, WO SIE TEUER SIND, NACH EINEM ORTE, WO SIE BILLIG SIND, ODER VON EINEM ORTE, WO SIE BILLIG SIND, NACH EINEM ORTE, WO SIE TEUER SIND, LÖSE SIE AUS NACH DEM PREISE SEINES AUFENTHALTSORTES. WENN MAN FRÜCHTE VON DER TENNE NACH DER STADT ODER KRÜGE MIT WEIN VON DER KELTER NACH DER STADT BRINGT, SO GEHÖRT DER MEHRWERT ZUM ZWEITEN ZEHNTEN, WÄHREND DIE AUSLAGEN AUS SEINER TASCHE ZU BESTREITEN SIND.

  2. MAN DARF DEN ZWEITEN ZEHNTEN ZUM BILLIGEREN PREISE AUSLÖSEN: WIE DER KRÄMER EINKAUFT, NICHT WIE ER VERKAUFT; WIE DER WECHSLER ZAHLT, NICHT WIE ER NIMMT. MAN DARF DEN ZWEITEN ZEHNTEN NICHT NACH AUGENMASS AUSLÖSEN. WAS EINEN BESTIMMTEN PREIS HAT, LÖSE MAN NACH SCHÄTZUNG EINES ZEUGEN35 AUS, WAS ABER KEINEN BESTIMMTEN PREIS HAT, LÖSE MAN NACH SCHÄTZUNG DREIER ZEUGEN36 AUS, BEISPIELSWEISE SAUER GEWORDENEN WEIN, VERFAULTE FRÜCHTE ODER VERSCHIMMELTE MÜNZEN.

  3. BIETET DER EIGENTÜMER EINEN SELA͑ UND EIN ANDERER EBENFALLS EINEN SELA͑, SO HAT DER EIGENTÜMER DAS VORRECHT, WEIL ER DAS FÜNFTEL ZULEGT; BIETET DER EIGENTÜMER EINEN SELA͑ UND EIN ANDERER EINEN SELA͑ UND EINEN ASSAR, SO HAT DIESER DAS VORRECHT, WEIL ER DEN GRUNDWERT STEIGERT. WER SEINEN EIGENEN ZWEITEN ZEHNTEN AUSLÖST, LEGE EIN FÜNFTEL DAZU, EINERLEI OB ER SEIN EIGEN WAR, ODER ER IHN ALS GESCHENK ERHALTEN HAT.

  4. MAN KANN SICH BEIM ZWEITEN ZEHNTEN EINER LIST BEDIENEN. MAN SAGE NÄMLICH ZU SEINEM ERWACHSENEN SOHNE ODER SEINER ERWACHSENEN TOCHTER, ZU SEINEM HEBRÄISCHEN SKLAVEN ODER SEINER HEBRÄISCHEN SKLAVIN: DA HAST DU DAS GELD, LÖSE DIR DIESEN ZWEITEN ZEHNTEN AUS. DOCH DARF MAN DIES NICHT SEINEM MINDERJÄHRIGEN SOHNE ODER SEINER MINDERJÄHRIGEN TOCHTER, SEINEM KENAA͑NITISCHEN SKLAVEN ODER SEINER KENAA͑NITISCHEN SKLAVIN SAGEN, WEIL IHR TUN SEINEM GLEICHT.

  5. WER IN DER TENNE STEHT UND KEIN GELD BEI SICH HAT, SAGE37 ZU SEINEM NÄCHSTEN: DIESE FRÜCHTE SEIEN DIR GESCHENKT. DARAUF SAGE ER: SIE SOLLEN DURCH DAS GELD, DAS ICH ZU HAUSE HABE, AUSGEWEIHT SEIN.

  6. WENN JEMAND DEN [ZWEITEN] ZEHNTEN FÜR EINEN SELA͑ AN SICH GEZOGEN38 HAT UND DIESER, BEVOR ER NOCH DEN LÖSEPREIS GEZAHLT HAT, AUF ZWEI GESTIEGEN IST, SO ZAHLE ER IHM NUR EINEN SELA͑, SO DASS ER EINEN SELA͑ GEWINNT, UND DER ZWEITE ZEHNT IST SEIN. HAT ER DEN ZEHNTEN FÜR ZWEI SELAI͑M AN SICH GEZOGEN, UND DIESER, BEVOR ER IHM NOCH DEN LÖSEPREIS GEZAHLT HAT, AUF EINEN SELA͑ GESUNKEN IST, SO ZAHLE ER IHM EINEN SELA͑ VON PROFANEM UND EINEN SELA͑ VON SEINEM ZWEITEN ZEHNTEN. IST [DER VERKÄUFER] EIN MANN AUS DEM GEMEINEN VOLKE, SO GEBE ER IHM [DEN ZWEITEN SELA͑] VOM DEMAJ.

  7. WENN JEMAND ZWEITEN ZEHNTEN AUSLÖST, OHNE ES39 ZU BEZEICHNEN, SO IST DIES, WIE R. JOSE SAGT, GENÜGEND; R. JEHUDA SAGT, ER MÜSSE ES AUSDRÜCKLICH BEZEICHNEN. WENN JEMAND MIT EINER FRAU IN ANGELEGENHEIT IHRER SCHEIDUNG ODER TRAUUNG SPRICHT UND IHR IHREN SCHEIDEBRIEF ODER IHREN TRAUSCHEIN, OHNE IHN ALS SOLCHEN ZU BEZEICHNEN, GIBT, SO IST DIES, WIE R. JOSE SAGT, GENÜGEND; R. JEHUDA SAGT, ER MÜSSE IHN ALS SOLCHEN BEZEICHNEN.

  8. WENN JEMAND EINEN ASSAR RESERVIERT40 UND FÜR DIE HÄLFTE GEGESSEN HAT, UND DARAUF NACH EINEM ANDEREN ORTE GEHT, WO DIESER ALS PONDJON GANGBAR IST, SO ESSE ER DARAUF FÜR NOCH EINEN ASSAR. WENN JEMAND EINEN PONDJON RESERVIERT UND FÜR DIE HÄ̧LFTE GEGESSEN HAT, UND DARAUF NACH EINEM ANDEREN ORTE GEHT, WO DIESER ALS ASSAR GANGBAR IST, SO MUSS ER FÜR NOCH EINEN HALBEN [ASSAR] DARAUF ESSEN41. WENN JEMAND EINEN ASSAR VOM ZWEITEN ZEHNTEN HINTERLEGT, SO ESSE ER BIS AUF DEN ELFTEN TEIL42 DES ASSAR, UND BIS AUF DEN HUNDERTSTEN TEIL43 DESSELBEN. DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, BEI ALLEM BIS AUF EIN ZEHNTEL; DIE SCHULE HILLELS SAGT, BEI GEWISSEM BIS AUF EIN ELFTEL, BEI DEMAJ BIS AUF EIN ZEHNTEL44.

  9. ALLES GEFUNDENE GELD IST PROFAN, SOGAR EIN GOLDDENAR ZUSAMMEN MIT SILBERGELD UND SCHEIDEMÜNZE. FINDET MAN DARUNTER EINE SCHERBE MIT DER AUFSCHRIFT Zehnt, SO IST ES ZEHNT.

  10. FINDET MAN EIN GEFÄSS MIT DER AUFSCHRIFT Opfer, SO IST, WIE R. JEHUDA SAGT, FALLS ES EIN IRDENES IST, ES SELBST PROFANES UND SEIN INHALT HEILIGENGUT45, UND FALLS ES EIN METALLENES IST, ES SELBST HEILIGENGUT UND SEIN INHALT PROFANES. MAN ENTGEGNETE IHM: DIE LEUTE PFLEGEN NICHT PROFANES IN HEILIGES ZU TUN.

  11. FINDET MAN EIN GEFÄSS MIT Q GEZEICHNET, SO IST ES QORBAN [HEILIGENGUT], MIT M, SO IST ES MAA͑SER [ZEHNT], MIT D, SO IST ES DEMAJ, MIT , SO IST ESEBEL [UNVERZEHNTETES], MIT T, SO IST ES TERUMA [HEBE], DA MAN IN ZEITEN DER GEFAHR46T STATT TERUMA ZU SCHREIBEN PFLEGTE. R. JOSE SAGT, SIE ALLE SEIEN [ANFANGSBUCHSTABEN VON] PERSONENNAMEN. R. JOSE SAGTE: SELBST WENN MAN EIN FASS MIT FRÜCHTEN MIT DER AUFSCHRIFT Hebe FINDET, SIND DIESE DENNOCH PROFANES, DA ICH ANNEHMEN KANN, DASS ES EINST MIT HEBEFRÜCHTEN GEFÜLLT WAR, DANN ABER GELEERT WURDE.

  12. WENN JEMAND SEINEM SOHNE GESAGT HAT, DER ZWEITE ZEHNT BEFINDE SICH IN DIESEM WINKEL, UND DIESER [FRÜCHTE] IN EINEM ANDEREN WINKEL FINDET, SO SIND SIE PROFANES. WENN DA47HUNDERT [ZUZ] SEIN SOLLTEN UND ER ZWEIHUNDERT FINDET, SO IST DER ÜBERSCHUSS PROFANES; WENN ES ZWEIHUNDERT SEIN SOLLTEN UND ER HUNDERT FINDET, SO IST ALLES ZEHNT.

FÜNFTER ABSCHNITT

  1. DEN VIERJÄHRIGEN WEINBERG KENNZEICHNE MAN MIT ERDSCHOLLEN, DEN DES UNGEWEIHTEN MIT TÖPFERLEHM; GRABSTÄTTEN [KENNZEICHNE MAN] MIT KALK, DEN MAN VERRÜHRE UND HINAUFGIESSE. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGTE: DIES NUR IM SIEBENTJAHRE48. DIE STRENGFROMMEN HINTERLEGEN DAS GELD UND SAGEN: WAS HIER GESAMMELT WIRD, SEI DURCH DIESES GELD AUSGEWEIHT.

  2. [FRÜHER] BRACHTE MAN AUS ALLEN EINE TAGEREISE ENTFERNTEN ORTEN UM JERUŠALEM [DIE FRÜCHTE DES] VIERJÄHRIGEN WEINBERGES NACH JERUŠALEM. WELCHE SIND DIE GRENZORTE? SÜDLICH ELATH, NÖRDLICHQRABA, WESTLICH LUD UND ÖSTLICH DER JARDEN. ALS ABER DIE FRÜCHTE ZUVIEL WURDEN, ORDNETE MAN AN, SOGAR [EINEN GARTEN] NAHE DER STADTMAUER AUSZULÖSEN. DIES GESCHAH JEDOCH UNTER VORBEHALT, SOBALD BELIEBT, DEN FRÜHEREN BRAUCH WIEDER EINZUFÜHREN. R. JOSE SAGTE: DIESE VORBEHALTLICHE [BESTIMMUNG] IST NACH DER ZERSTÖRUNG DES HEILIGTUMS ANGEORDNET WORDEN, UND DER VORBEHALT WAR, SOBALD DAS HEILIGTUM ERBAUT WIRD, HABE ES WIEDER SO ZU GESCHEHEN, WIE ES VORHER WAR.

  3. BEIM VIERJÄHRIGEN WEINBERGE GIBT ES, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, KEIN FÜNFTEL UND KEINE FORTSCHAFFUNG; DIE SCHULE HILLELS SAGT, ES GEBE WOHL. DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, BEI DIESEM GEBE ES ABFALL UND TRAUBENNACHLESE, UND DIE ARMEN LÖSEN SELBER AUS; DIE SCHULE HILLELS SAGT, ALLES IN DIE KELTER.

  4. IN WELCHER WEISE LÖSE MAN DEN VIERJÄHRIGEN GARTEN AUS? MAN STELLE EINEN KORB VOR DREI [SACHVERSTÄNDIGEN] HIN UND FRAGE SIE: WIEVIEL VERLANGT JEMAND FÜR EINEN SELA͑, FALLS ER ALLE UNKOSTEN49 SELBER BESTREITET? SODANN HINTERLEGE MAN DAS GELD UND SPRECHE: ALLES, WAS HIER GESAMMELT WIRD, SEI DURCH DIESES GELD AUSGEWEIHT; SO UND SO VIEL KÖRBE UM EINEN SELA͑.

  5. FRÜCHTE VOM SIEBENTJAHRE MUSS MAN ZUM VOLLEN WERTE50 AUSLÖSEN. IST ALLES FREIGEGEBEN WORDEN, SO HAT ER51 NUR DEN LOHN DES EINSAMMELNS ABZUZIEHEN. WER FRÜCHTE SEINES VIERJÄHRIGEN WEINBERGES AUSLÖST, LEGE EIN FÜNFTEL DAZU, EINERLEI OB SIE URSPRÜNGLICH SEIN EIGEN WAREN, ODER ER SIE ALS GESCHENK ERHALTEN HAT.

  6. AM TAGE VOR DEM ERSTEN TAGE DES PESAḤFESTES DES VIERTEN UND DES SIEBENTEN JAHRES ERFOLGTE DIE FORTSCHAFFUNG. AUF WELCHE WEISE? MAN ENTRICHTETE DIE HEBE UND DIE ZEHNTHEBE IHREN ANWÄRTERN, DEN ERSTEN ZEHNTEN SEINEN ANWÄRTERN, DEN ARMENZEHNTEN SEINEN ANWÄRTERN, UND DER ZWEITE ZEHNT SOWIE DIE ERSTLINGE WURDEN ÜBERALL FORTGESCHAFFT52. R. ŠIMO͑N SAGT, DIE ERSTLINGE GEBE MAN GLEICH DER HEBE DEN PRIESTERN. GEKOCHTES MUSS MAN, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, EBENFALLS FORTSCHAFFEN; DIE SCHULE HILLELS SAGT, ES GELTE ALS FORTGESCHAFFT.

  7. WENN JEMAND IN DER JETZTZEIT SOLCHE FRÜCHTE HAT UND DIE ZEIT DER FORTSCHAFFUNG HERANREICHT, SO MUSS ER SIE, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, DURCH GELD AUSWEIHEN; DIE SCHULE HILLELS SAGT, ES SEI EINERLEI, OB GELD ODER FRÜCHTE53.

  8. R. JEHUDA BERICHTETE: FRÜHER PFLEGTE MAN AN DIE HAUSHERREN IN DER PROVINZ ZU SENDEN: BEEILET EUCH UND RICHTET EUERE FRÜCHTEHER, BEVOR DIE ZEIT DER FORTSCHAFFUNG HERANREICHT. BIS R. A͑QIBA AUFTRAT UND LEHRTE, DASS ALLE FRÜCHTE, DIE DEN ZUSTAND DER VERZEHNTUNG NOCH NICHT ERLANGT HABEN, DEM GESETZE DER FORTSCHAFFUNG NICHT UNTERLIEGEN.

  9. WER SEINE FRÜCHTE FERN VON SICH HAT, MUSS EINEN NAMEN NENNEN54. EINST REISTEN R. GAMLIÉL UND DIE ÄLTESTEN AUF EINEM SCHIFFE. DA SPRACH R. GAMLIÉL: DER ZEHNT, DEN ICH ZUMESSEN WERDE, SEI JEHOŠUA͑ GEGEBEN, UND AUCH DER PLATZ SEI IHM VERMIETET. DER ANDERE ZEHNT, DEN ICH ZUMESSEN WERDE, SEI DEMQIBA, DEM SOHNE JOSEPHS, GEGEBEN, DASS ER IHN FÜR DIE ARMEN ERWERBE, UND AUCH DER PLATZ SEI IHM VERMIETET. ALSDANN SPRACH R. JEHOŠUA͑: DER ZEHNT, DEN ICH ZUMESSEN55 WERDE, SEI ELEA͑ZAR B. A͑ZARJA GEGEBEN, UND AUCH DER PLATZ SEI IHM VERMIETET. HIERAUF LIESSEN SIE SICH GEGENSEITIG DIE MIETE ZAHLEN.

  10. ZUR VESPERZEIT DES LETZTEN FESTTAGES LEGTE MAN DAS BEKENNT NIS AB. WIE LAUTETE DAS BEKANNTNIS? 56Ich habe das Heilige aus dem Hause fortgeschafft; NÄMLICH DEN ZWEITEN ZEHNTEN UND DIE VIERJAHRSFRUCHT. Ich habe es dem Leviten gegeben; NÄMLICH DEN DEN LEVITEN ZUKOMMENDEN ZEHNTEN; auch (gegeben); NÄMLICH DIE HEBE UND DIE ZEHNTHEBE. Dem Fremdling, der Waise und der Witwe; NÄMLICH DEN ARMENZEHNTEN, DIE NACHLESE, DAS VERGESSENE UND DEN ECKENLASS. OBGLEICH DAS BEKENNTNIS VON DIESEN NICHT ABHÄNGIG IST. Aus dem Hause; NÄMLICH DIE TEIGHEBE.

  11. 57Genau nach dem Gebote, das du mir befohlen hast. WENN MAN ABER DEN ZWEITEN ZEHNTEN VOR DEM ERSTEN ENTRICHTET HAT, SO KANN MAN DAS BEKENNTNIS NIGHT ABLEGEN. Ich habe keines deiner Gebote übertreten; ICH HABE [DIE ABGABEN] NIGHT VON EINER ART FÜR DIE ANDERE ABGESONDERT, NOCH VOM GEPFLÜCKTEN FÜR DAS [AM BODEN] HAFTENDE, NOCH VOM HAFTENDEN FÜR DAS GEPFLÜCKTE, NOCH VON NEUEM FÜR DAS ALTE, NOCH VON ALTEM FÜR DAS NEUE; und habe nichts vergessen; ICH HABE NICHT VERGESSEN, DICH ZU PREISEN UND DABEI DEINES NAMENS ZU GEDENKEN.

  12. 58Ich habe nichts davon gegessen, als ich in Trauer war; WENN MAN ABER DAVON IN TRAUER GEGESSEN HAT, KANN MAN DAS BEKENNTNIS NICHT ABLEGEN. Ich habe nichts davon in Unreinheit fortgeschafft; WENN MAN ABER DAVON IN UNREINHEIT ABGESONDERT HAT, KANN MAN DAS BEKENNTNIS NICHT ABLEGEN. Und nichts davon für einen Toten hergegeben; ICH HABE NICHTS DAVON FÜR EINEN SARG ODER TOTENGEWÄNDER VERWENDET, NOCH ANDEREN LEIDTRAGENDEN GEGEBEN. Ich habe auf die Stimme des Herrn, meines Gottes, gehorcht; ICH HABE ES NACH DEM TEMPEL59GEBRACHT. Ich habe alles befolgt, was du mir geboten hast; ICH HABE MICH UND ANDERE DARAN ERFREUT.

  1. 60Blicke herab von deiner heiligen Wohnung, vom Himmel; WIR HABEN GETAN, WAS DU UNS BEFOHLEN HAST, SO ERFÜLLE AUCH DU, WAS DU UNS VERSPROCHEN HAST. Blicke herab von deiner heiligen Wohnung, vom Himmel, und segne dein Volk Jisraél; MIT SÖHNEN UND TÖCHTERN. Und das Land, das du uns gegeben hast; MIT TAU UND REGEN UND TRACHTBARKEIT DES VIEHS. Wie du unseren Vätern geschworen hast, ein Land, das von Milch und Honig überfließt; DASS DU DEN FRÜCHTEN EINEN GESCHMACK VERLEIHEST.

  2. HIERAUS FOLGERTEN SIE, DASS JISRAÉLITEN UND UNEHELICHE61DAS BEKENNTNIS ABLEGEN, NICHT ABER PROSELYTEN UND FREIGELASSENE SKLAVEN, WEIL DIESE KEINEN ANTEIL AM LANDE HABEN. R. MEÍR SAGT, AUCH NICHT PRIESTER UND LEVITEN, DIE KEINEN ANTEIL AM LANDE ERHALTEN HABEN. R. JOSE SPRACH: DIESE HABEN JA DIE WEICHBILDSTÄDTE62.

  3. JOḤANAN DER HOCHPRIESTER HAT DAS ZEHNTBEKENNTNIS ABGESCHAFFT63. DERSELBE SCHAFFTE AUCH DIE WECKENDEN64UND DIE BETÄUBENDEN65AB. BIS ZU SEINEN TAGEN WAR IN JERUŠALEM DER HAMMER IN TÄTIGKEIT66, AUCH BRAUCHTE MAN ZU SEINEN TAGEN NICHT WEGEN DES DEMAJ ZU FRAGEN67.


  1. Die Antrauung erfolgt unter anderem auch durch Übergabe einer Wertsache.↩︎

  2. Für Geld vom zweiten Zehnten.↩︎

  3. Dh. den Krug nicht besonders berechnet.↩︎

  4. Beides nicht zulässig, auch letzteres nicht, weil man das Vieh dem Altar entzieht.↩︎

  5. Für Geld vom zweiten Zehnten.↩︎

  6. Das Gekaufte bleibt Profanes, ebenso das Geld zweiter Zehnt.↩︎

  7. Jerušalem, cf. Dewarim 14, 23 ff.↩︎

  8. Wenn es verendet.↩︎

  9. Der verhältnismäßige Mehrwert ist Profanes.↩︎

  10. Mit prof. Holze.↩︎

  11. Hinsichtlich des Salbens; cf. Seb. VIII,2.↩︎

  12. Weiter Mišna 3 u. 4.↩︎

  13. Da es durch die Befeuchtung verunreinigungsfähig wird.↩︎

  14. In kleinen, nicht verunreinigungs fähigen Stückchen.↩︎

  15. Da es durch die Befeuchtung verunreinigungsfähig wird.↩︎

  16. Beides zusammen durch eine Silbermünze.↩︎

  17. Bezeichnung der vier Schüler R. A͑qibas (Šimo͑n b. A͑zaj, Šimo͑n b. Zoma, Ḥanan ha Miçri u. Ḥanina b. Ḥakhinaj, nach anderen auch Šimo͑n Temani), die in früher Jugend (während des Krieges in Bitther) starben u. deshalb das Prädikat »Rabbi« nicht erlangt haben.↩︎

  18. Nach den Kommentaren eines Šeqel (= ½ Denar), bezw. eines Denar.↩︎

  19. Und für den fünften Scheidemünze; 5 A. = 1 Denar.↩︎

  20. Nach der Schrift (Wajikra 7,18) gilt ein Opfer, das nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist gegessen wird, als »Verwerfliches«, nach dem Talmud sogar auch dann, wenn man während der Herrichtung es nur beabsichtigt hat; der Genuß des Fleisches ist mit der »Ausrottung« bedroht.↩︎

  21. Was vom Opferfleisch nach Ablauf der für das Essen bestimmten Frist übrig bleibt.↩︎

  22. Für Zwecke, wofür dieses Geld nicht verwendet werden darf.↩︎

  23. Der Stadtmauer Jerušalems.↩︎

  24. Der Stadtmauer Jerušalems.↩︎

  25. Die sich in der Stadtmauer befinden.↩︎

  26. Nach dem Tempelberge, außerhalb des Tempelhofes. Unter Heiligtum ist hier der ganze Tempelhof zu verstehen.↩︎

  27. Bei der Verunreinigung (der T. gebraucht für die unreine Sache das Abstraktum »Unreinheit«) gibt es mehrere Grade. 1) Die Ururunreinheit (אבי אבות הטוםאה), wie zBs. der Leichnam, der auch Menschen verunreinigt, die sich nur im selben Raume befinden. 2) Die Urunreinheit (אב הטוםאח), wie zBs. ein Reptil udgl., sowie die Person, die durch Grad 1 unrein wurde, die alles, was mit ihr in Berührung kommt, auch Menschen, verunreinigt. 3) Das Erstverunreinigte (ולר הטוםאח .od דאשון לטוםאח), alles, was durch die Berührung mit Grad 2 unrein wurde, das nur Speisen u. Getränke, nicht aber Menschen verunreinigt. 4) Das Zweitverunreinigte (שני לטוםאה), Speisen, die durch Grad 3 unrein wurden. 5) Das Drittverunreinigte (לטוםאה שלישי), gibt es nur bei Hebe u. heiligen Speisen, die mit Grad 4 in Berührung gekommen sind.↩︎

  28. Cf. Absch. I Mišna 6.↩︎

  29. Worüber oben Mišna 10.↩︎

  30. An sich selber; wenn er sie mit Wein vom zweiten Zehnten füllt, die Krüge aber als profan behalten will.↩︎

  31. Wenn er bei der Füllung den Inhalt noch nicht zum zweiten Zehnten bestimmt hatte.↩︎

  32. Ein Krug Hebe unter 100 profanen; cf. Ter. Absch. V.↩︎

  33. Wenn man den Inhalt nach der Füllung zum zweiten Zehnten bestimmt hat u. die Krüge profan bleiben sollen.↩︎

  34. So sinngemäß; nach dem Wortlaute aber (Faß u. Krug werden abwechselnd gebraucht) beziehen dies die Kommentare auf den Fall, wenn man ein Faß Wein abzüglich eines Kruges verkauft.↩︎

  35. Dh. Person; manche streichen dieses im Jerušalmi fehlende Wort.↩︎

  36. Dh. Person; manche streichen dieses im Jerušalmi fehlende Wort.↩︎

  37. Wenn er die List zur Ersparung des Fünftels anwenden will.↩︎

  38. Wodurch er in seinen Besitz übergeht.↩︎

  39. Das für die Auslösung bestimmte Geld.↩︎

  40. Als Lösegeld für Früchte vom zweiten Zehnten.↩︎

  41. Da der ganze als zweiter Zehnt gilt.↩︎

  42. Hat er für 10 Elftel Assar gegessen, so ist der Rest des Geldes profan, weil dieser keine Pruṭa (= ⅛ Assar, kleinste Scheidemünze) mehr ausmacht.↩︎

  43. Im 1. Falle, wenn es 2. Zehnt vom Demaj, im 2. Falle wenn es von sicher Unverzehntetem ist.↩︎

  44. Zum Demaj kommt kein Fünftel hinzu, sodaß der Rest weniger als eine Pruṭa beträgt.↩︎

  45. Wörtl. Opfer.↩︎

  46. Bei Religionsverfolgung.↩︎

  47. Nach Angabe seines Vaters.↩︎

  48. Wo die Früchte Freigut sind.↩︎

  49. Seit der Reife bis zur fertigen Ernte.↩︎

  50. Da sie Freigut sind und man daher keine Auslagen hat.↩︎

  51. Wer von den Früchten des vierjährigen Gartens sammelt.↩︎

  52. Was noch vorhanden war, mußte vernichtet werden.↩︎

  53. Auch das Geld muß ja fortgeschafft od. vernichtet werden.↩︎

  54. Wem er die Zehnte zueignet.↩︎

  55. Der zweite Zehnt, den der Levite an den Priester zu entrichten hat.↩︎

  56. Dewarim 26,13.↩︎

  57. Dewarim 26,13.↩︎

  58. Ib. V. 14.↩︎

  59. Wörtl. Haus der Auserwählung.↩︎

  60. Dewarim 26,15.↩︎

  61. Nach anderer Lesart: uneheliche Jisraéliten.↩︎

  62. Cf. Bamidbar 35,2 ff.↩︎

  63. Da nach einer Verordnung E͑zras der Zehnt nicht an die Leviten, sondern an die Priester entrichtet wurde.↩︎

  64. Die Priester, die den Vers »Erwache Herr &c.« (Tehillim 44,24) zu singen pflegten.↩︎

  65. Man pflegte das Opfer vor dem Schlachten zu betäuben.↩︎

  66. Man pflegte in den Zwischenfeiertagen (am Halbfeste) zu arbeiten.↩︎

  67. Er ordnete an, daß der Käufer nur die Zehnthebe und event. den zweiten Zehnten zu entrichten habe.↩︎


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