Bawa Batra Kapitel 1 bis Kapitel 5

Der Talmud, Traktat (Massechet) Bawa Batra in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter/Dapim

Kapitel 1

2a 2b 3a 3b 4a 4b 5a 5b 6a 6b 7a 7b 8a 8b 9a 9b 10a 10b 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14a 14b 15a 15b 16a 16b 17a

Kapitel 2

17a 17b 18a 18b 19a 19b 20a 20b 21a 21b 22a 22b 23a 23b 24a 24b 25a 25b 26a 26b 27a 27b

Kapitel 3

28a 28b 29a 29b 30a 30b 31a 31b 32a 32b 33a 33b 34a 34b 35a 35b 36a 36b 37a 37b 38a 38b 39a 39b 40a 40b 41a 41b 42a 42b 43a 43b 44a 44b 45a 45b 46a 46b 47a 47b 48a 48b 49a 49b 50a 50b 51a 51b 52a 52b 53a 53b 54a 54b 55a 55b 56a 56b 57a 57b 58a 58b 59a 59b 60a 60b

Kapitel 4

61a 61b 62a 62b 63a 63b 64a 64b 65a 65b 66a 66b 67a 67b 68a 68b 69a 69b 70a 70b 71a 71b 72a 72b 73a

Kapitel 5

73a 73b 74a 74b 75a 75b 76a 76b 77a 77b 78a 78b 79a 79b 80a 80b 81a 81b 82a 82b 83a 83b 84a 84b 85a 85b 86a 86b 87a 87b 88a 88b 89a 89b 90a 90b 91a 91b

Deutsche Übersetzung

Kapitel 1

Daf 2a

iWENN GEMEINSCHAFTEN IM [GEMEINSAMEN] HOFE1 EINE ABTEILUNG MACHEN2 WOLLEN, SO BAUEN SIE DIE WAND IN DER MITTE3, UND ZWAR WIE ES IM ORTE ZU BAUEN ÜBLICH IST, AUS BRUCHSTEINEN, QUADERN, HALBZIEGELN ODER ZIEGELN; ALLES NACH DEM LANDESBRAUCHE4. BEI EINER AUS BRUCHSTEINEN GIBT DER EINE DREI HANDBREITEN UND DER ANDERE DREI HANDBREITEN5, BEI EINER AUS QUADERN GIBT DER EINE ZWEIEINHALB HANDBREITEN UND DER ANDERE ZWEIEINHALB HANDBREITEN; BEI EINER AUS HALBZIEGELN GIBT DER EINE ZWEI HANDBREITEN UND DER ANDERE ZWEI HANDBREITEN; UND BEI EINER AUS ZIEGELN GIBT DER EINE ANDERTHALB HANDBREITEN UND DER ANDERE ANDERTHALB HANDBREITEN. DAHER GEHÖREN, WENN DIE WAND6 EINSTÜRZT, DER PLATZ UND DIE STEINE BEIDEN.

iiEBENSO AUCH BEI EINEM GARTEN: WO ES ÜBLICH IST, EINEN Zaun ZU ERRICHTEN, VERPFLICHTE MAN IHN7 DAZU. BEI EINER EBENE8 ABER KANN MAN IHN, WO ES ÜBLICH IST, KEINEN ZAUN ZU ERRICHTEN, DAZU NICHT VERPFLICHTEN; WENN ABER EINER9 ES10WILL, SO RÜCKE ER EIN, BAUE [DIE WAND] AUF SEINEM [GEBIETE] UND MACHE VON AUSSEN EIN KENNZEICHEN11. DAHER GEHÖREN, WENN DIE WAND EINSTÜRZT, DER PLATZ UND DIE STEINE IHM ALLEIN. ERRICHTEN SIE SIE MIT DER ÜBEREINSTIMMUNG BEIDER, SO BAUEN SIE DIE WAND IN DER MITTE UND MACHEN KENNZEICHEN AN DER EINEN UND AN DER ANDEREN SEITE. DAHER GEHÖREN, WENN DIE WAND EINSTÜRZT, DER PLATZ UND DIE STEINE BEIDEN.

GEMARA Sie glaubten, unter Abteilung sei eine Wand12zu verstehen, wie gelehrt wird: Wenn die Abteilung13eines Weinberges14durchbrochen wurde, so fordere er ihn15zur Herstellung auf; wurde sie wiederum durchbrochen, so fordere er ihn wiederum zur Herstellung auf;

Daf 2b

hat er sich davon losgesagt und sie nicht hergestellt, so hat er es verboten gemacht16 und ist ersatzpflichtig. Nur17 wenn beide es wollen, wenn aber nicht beide18 es wollen, so verpflichte man ihn dazu nicht; demnach19 gilt die Schädigung durch das Hineinsehen20 nicht als Schädigung.

Vielleicht ist unter Abteilung eine Teilung21 zu verstehen, wie es heißt:22und ein Teil23der Gemeinde war, und sobald sie übereingekommen24 sind, müssen sie die Wand auch gegen den Willen des einen bauen; demnach gilt die Schädigung durch das Hineinsehen wohl als Schädigung!?

Wieso heißt es demnach: eine Abteilung machen wollen, es sollte ja heißen: teilen wollen.

Wieso heißt es, wenn darunter eine Wand zu verstehen ist: so bauen sie die Wand, es sollte ja heißen: so bauen sie sie!?

Hieße es: so bauen sie sie, so könnte man glauben, nur ein Gitter25, so lehrt er uns. SO BAUEN SIE DIE WAND IN DER MITTE. Selbstverständlich!?

In dem Falle, wenn einer an den anderen herangetreten ist und ihn dazu geneigt gemacht hat; man könnte glauben, dieser könne zu ihm sagen, er habe ihm seine Einwilligung nur hinsichtlich des Luftraumes gegeben, nicht hinsichtlich des Benutzungsraumes26, so lehrt er uns. Gilt denn die Schädigung durch das Hineinsehen nicht als Schädigung, komm und höre: ebenso auch bei einem Garten27!?

Anders verhält es sich bei einem Garten. Dies nach R. Abba, denn R. Abba sagte im Namen R. Honas im Namen Rabhs, man dürfe nicht neben dem Felde seines Nächsten stehen, wenn [das Getreide] in den Halmen steht28.

Es heißt ja aber: ebenso29!?

Dies bezieht sich auf Bruchsteine und Quadern30.

Komm und höre: Wenn die Zwischenwand eines Hofes eingestürzt ist, so verpflichtet man jeden, sie bis zu vier Ellen aufzubauen31!?

Anders ist es, wenn sie eingestürzt32 ist.

Was dachte denn der Fragende33!?

[Er glaubte,] dies34 sei wegen des Schlußsatzes nötig: über vier Ellen kann man keinen verpflichten.

Komm und höre: Man hält ihn35 an, zum Bau eines Torhäuschens und einer Tür zum Hofe beizutragen. Hieraus ist also zu entnehmen, daß die Schädigung durch das Hineinsehen als Schädigung gilt!?

Anders verhält es sich bei einer Schädigung durch das Publikum36.

Gilt dies etwa nicht auch von einem einzelnen, komm und höre: Man braucht einen Hof nur dann37 zu teilen, wenn vier Ellen für den einen und vier Ellen für den anderen zurückbleiben. Wenn aber dies sowohl für den einen als auch für den anderen zurückbleibt, müssen sie teilen; doch wohl durch eine Wand!?

Nein, nur durch ein Gitter.

Komm und höre: vor den Fenstern38 müssen sowohl nach oben als auch nach unten39 als auch gegenüber vier Ellen vorhanden sein. Hierzu wird gelehrt: nach oben, damit er nicht hinabschaue und40 hineinsehe, nach unten, damit er sich nicht aufrichte und hineinsehe, gegenüber, da mit er nicht verdunkle41!?

Anders verhält es sich bei der Schädigung eines Wohnhauses42.

Komm und höre: R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Ist das Dach des einen nahe dem Hofe des anderen, so muß er43 an diesem ein vier Ellen hohes Geländer errichten!?

Anders ist es hierbei; der Eigentümer des Hofes kann zum Eigentümer des Daches sagen: meine Benutzungszeit ist festgesetzt, du aber hast keine festgesetzte Benutzungszeit, um wissen zu können, wann du hinaufsteigst,

Daf 3a

um vor dir geschützt zu sein44. Eine andere Lesart: Sie glaubten, unter Abteilung sei eine Teilung zu verstehen, wie es heißt: und ein Teil der Gemeinde war, und da sie, wenn sie es45 wünschen, eine Wand auch gegen ihren Willen bauen müssen, so gilt die Schädigung durch das Hineinsehen als Schädigung.

Vielleicht ist unter Abteilung eine Wand zu verstehen, wie gelehrt wird: Wenn die Abteilung eines Weinberges durchbrochen wurde, so fordere er ihn zur Herstellung auf; wurde sie wiederum durchbrochen, so fordere er ihn wiederum zur Herstellung auf; hat er sich losgesagt und sie nicht hergestellt, so hat er es verboten gemacht und ist ersatzpflichtig. Also nur, wenn beide es wollten, wenn aber nicht beide es wollten, so verpflichtet man ihn46 dazu nicht; somit gilt die Schädigung durch das Hineinsehen nicht als Schädigung!?

Wieso heißt es demnach: so bauen sie die Wand, es sollte ja heißen: so bauen sie sie!?

Wieso heißt es, wenn darunter eine Teilung zu verstehen ist: eine Abteilung machen wollen, es sollte ja heißen: teilen wollen!?

Wie die Leute zu sprechen pflegen: komm, wir wollen eine Teilung machen.

Wieso lehrt er es, wenn die Schädigung durch das Hineinsehen als Schädigung gilt, von dem Falle, wenn beide es wollen, dies gilt ja auch von dem Falle, wenn nicht beide es wollen!? R. Asi erwiderte im Namen R. Joḥanans: Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn dabei das Gesetz von der Teilung keine Geltung47 hat, dies nur dann, wenn beide es wollen.

Er lehrt uns also, daß, wenn beide es wollen, sie teilen müssen, und dies haben wir ja bereits gelernt: dies48 nur dann, wenn nicht beide es wollen, wenn aber beide es wollen, so teilen sie, auch wenn er kleiner ist!?

Hieraus wäre zu entnehmen, daß, wenn er kleiner ist, auch ein Gitter ausreiche, daher lehrt er uns, daß es eine richtige Wand sein müsse.

Sollte er doch nur dies und nicht jenes lehren!?

Nötig ist der Schlußsatz49: heilige Schriften aber dürfen sie, auch wenn beide50 es wollen, nicht teilen.

Was ist denn dabei, daß beide es wollen, er51 kann ja zurücktreten!? R. Asi erwiderte im Namen R. Joḥanans: Wenn er52 es ihm zugeeignet hat. Weshalb lehrt er es von dem Falle, wenn dabei das Gesetz von der Teilung keine Geltung hat, wenn beide es wollen, sollte er es doch von dem Falle lehren, wenn dabei das Gesetz von der Teilung Geltung hat, auch wenn nicht beide es wollen!?

Hätte er es von dem Falle gelehrt, wenn dabei das Gesetz von der Teilung Geltung hat, auch wenn nicht beide es wollen, so [könnte man glauben,] wenn dabei das Gesetz von der Teilung keine Geltung hat, sei dies nicht nötig, auch wenn beide es wollen.

Wieso kannst du dies sagen, im Schlußsatze lehrt er ja: dies nur dann, wenn nicht beide es wollen, wenn aber beide es wollen, so teilen sie. Doch wohl durch eine Wand53!?

Nein, nur durch ein Gitter.

Sollte er doch nur dies lehren und nicht jenes!?

Der Schlußsatz ist nötig: heilige Schriften aber dürfen sie, auch wenn beide es wollen, nicht teilen.

Du hast unsere Mišna auf den Fall bezogen, wenn dabei das Gesetz von der Teilung keine Geltung hat, und wenn dabei das Gesetz von der Teilung keine Geltung hat, ist ja nichts dabei, daß beide es wollten, sie können ja zurücktreten!? R. Asi erwiderte im Namen R. Joḥanans: Wenn er es ihm zugeeignet hat.

Was ist denn dabei, daß er es ihm zugeeignet hat, dies ist ja nur eine Zueignung durch Worte!?

Wenn sie durch Zueignung auch die Richtungen festgesetzt54 haben. R. Aši erklärte: Wenn der eine auf seinem Teile umhergegangen ist und ihn in Besitz genommen55 hat, und der andere auf seinem Teile umhergegangen ist und ihn in Besitz genommen hat. WIE ES IM ORTE ZU BAUEN ÜBLICH IST &C. Gevil56 sind unbehauene Steine; gazith sind behauene Steine, wie es heißt:57alles aus kostbaren Steinen, nach Maßen gehauen [gazith]. Kephisin sind halbe Ziegel; lebenin sind [ganze] Ziegel. Rabba, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Woher, daß unter gevil unbehauene Steine zu verstehen sind, und die überragende Handbreite58 auf die hervorstehenden Ecken zu rechnen ist, vielleicht sind darunter halbe Quadern zu verstehen, und die überragende Handbreite entfällt auf die Zwischenfuge59, wie wir auch erklärt haben, unter kephisin seien halbe Ziegel und unter lebenin seien [ganze] Ziegel zu verstehen, und die überragende Handbreite entfällt auf die Zwischenfuge!? Dieser erwiderte: Woher wissen wir, auch nach deiner Auffassung, daß unter kephisin halbe Ziegel zu verstehen sind? Du mußt also sagen, dies sei eine Überlieferung, ebenso ist es auch eine Überlieferung, daß unter gevil unbehauene Steine zu verstehen sind. Manche lesen: R. Aḥa, Sohn des R. Ivja, sprach zu R. Aši: Woher, daß unter kephisin halbe Ziegel zu verstehen sind, und die überragende Handbreite auf die Zwischenfuge entfällt, vielleicht sind unter kephisin unbehauene Steine zu verstehen, und die überragende Handbreite entfällt auf die hervorstehenden Ecken, wie wir auch erklärt haben, unter gevil seien unbehauene Steine und unter gazith seien behauene Steine zu verstehen, und die überragende Handbreite entfällt auf die hervorstehenden Ecken!? Dieser erwiderte: Woher wissen wir, auch nach deiner Auffassung, daß unter gevil unbehauene Steine zu verstehen sind? Du mußt also erklären, es sei eine Überlieferung, ebenso ist auch dies eine Überlieferung. Abajje sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß die Zwischenfuge eine Handbreite hat. Dies gilt nur von Ton60, wenn aber Kies dabei ist, so ist mehr erforderlich.

Demnach kann eine vier Ellen hohe Quader[wand] nur dann stehen, wenn sie fünf [Handbreiten] stark ist, sonst aber nicht; aber die eine Elle starke Zwischenwand61 war ja dreißig Ellen hoch und nur sechs Handbreiten stark, und sie stand dennoch!?

Da sie eine Handbreite stärker war, so stand sie.

Weshalb war im zweiten Tempel die eine Elle starke Zwischenwand nicht vorhanden?

Sie konnte nur bei dreißig Ellen stehen62.

Woher, daß dieser höher war?

Es heißt:63größer wird die Herrlichkeit dieses anderen Hauses sein als die des ersteren. Rabh und Šemuél, manche sagen, R. Joḥanan und R. Elea͑zar [streiten hierüber]; einer erklärt, an Umfang, und einer erklärt,

Daf 3b

an Jahren64. Und er war es an beidem.

Sollte man doch dreißig Ellen Bauwerk und für das übrige einen Vorhang errichtet haben!?

Auch bei dreißig Ellen konnte sie nur mittelst des Gebälkes und des Estrichs stehen, ohne Gebälk und Estrich würde sie nicht gestanden haben.

Sollte man doch soweit möglich ein Bauwerk und für das übrige einen Vorhang errichtet haben!? Abajje erwiderte: Es ist überliefert, daß sie65 entweder ganz aus einem Bauwerke oder ganz aus einem Vorhange bestehen muß; entweder ganz aus einem Bauwerke, wie im [ersten] Tempel, oder ganz aus einem Vorhange, wie in der Stiftshütte66. Sie fragten: Gilt dies67 von diesen samt dem Kalkanstriche oder von diesen außer dem Kalkanstriche? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Es ist einleuchtend, daß dies von diesen samt dem Kalkanstriche gilt, denn wenn man sagen wollte, von diesen außer dem Kalkanstriche, so sollte er doch die Stärke desselben angeben; wahrscheinlich also von diesen samt dem Kalkanstriche.

Nein, tatsächlich, kann ich dir erwidern, gilt dies von diesen außer dem Kalkanstriche, nur lehrt er [die Stärke desselben] deshalb nicht, weil sie keine Handbreite beträgt.

Er lehrt ja aber, daß bei Ziegeln der eine anderthalb Handbreiten und der andere anderthalb Handbreiten gebe!?

Diese sind zur Vereinigung geeignet68.

Komm und höre: Der Balken, von dem sie sprechen69, muß so breit sein, um einen Halbziegel aufnehmen zu können; der Halbziegel hat die Hälfte eines drei Handbreiten großen Ziegels70!?

Da wird von großen gesprochen. Dies ist auch zu beweisen; er lehrt: von drei Handbreiten, demnach gibt es auch kleinere. Schließe hieraus. R. Ḥisda sagte: Man darf kein Bethaus niederreißen, bevor man ein anderes gebaut hat. Manche sagen, wegen einer etwaigen Fahrlässigkeit71, und manche sagen, wegen des Betens72.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen?

Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn noch ein anderes Bethaus vorhanden ist. Meremar und Mar Zuṭra rissen nieder und bauten ein für den Sommer bestimmtes im Winter73, und ein für den Winter bestimmtes im Sommer74. Rabina fragte R. Aši: Wie ist es, wenn [das Geld]75 eingefordert und niedergelegt ist? Dieser erwiderte: Es könnte der Fall eintreten, daß man es zur Auslösung von Gefangenen braucht und dafür ausgibt.

Wie ist es, wenn die Ziegelsteine aufgestapelt und die Sparren fertig sind? Dieser erwiderte: Es könnte der Fall eintreten, daß man [Geld] zur Auslösung von Gefangenen braucht, diese verkauft und den Erlös dafür ausgibt.

Demnach, sollte dies auch dann berücksichtigt werden, wenn man es bereits gebaut hat!? Dieser erwiderte: Niemand pflegt seine Wohnung zu verkaufen. Dies76 jedoch nur dann, wenn an diesem keine Baufälligkeit bemerkt wird, wenn aber an diesem Baufälligkeit bemerkt wird, so darf man es niederreißen und erst nachher bauen. So bemerkte einst R. Aši Baufälligkeit am Bethause von Matha Meḥasja; da riß er es nieder und brachte da sein Bett77 hinein, das er nicht eher entfernte, als bis die Dachrinnen fertig waren.

Wieso erteilte Baba b. Buṭa dem Herades den Rat, den Tempel niederzureißen78, R. Ḥisda sagte ja, man dürfe kein Bethaus niederreißen, bevor man ein anderes gebaut hat!?

Wenn du willst, sage ich: er bemerkte an diesem Baufälligkeit, und wenn du willst, sage ich: anders verhält es sich bei einem Könige, der nicht zurücktritt. Šemuél sagte nämlich: sagt der König, er wolle einen Berg ausreißen, so reißt er den Berg aus und tritt nicht zurück. Herodes war ein Sklave im Hause der Ḥasmonäer und hatte seine Augen auf eine Jungfrau79 gerichtet. Eines Tages hörte er jemand sagen: Jeder Sklave, der jetzt meutert, wird Glück haben. Da machte er sich auf und tötete seine ganze Herrschaft; nur diese Jungfrau ließ er zurück. Als diese sah, daß er sie heiraten wolle, stieg sie auf ein Dach, erhob ihre Stimme und sprach: Kommt jemand und sagt, er entstamme dem Hause der Ḥasmonäer, so ist er ein Sklave; von diesem war nur eine einzige Jungfrau zurückgeblieben, und diese stürzte sich von einem Dache auf die Erde. Hierauf konservierte er sie sieben Jahre in Honig. Manche sagen, er beschlief sie, und manche sagen, er beschlief sie nicht. Manche sagen, er beschlief sie, und er konservierte sie deshalb, um seine Leidenschaft zu befriedigen. Manche sagen, er beschlief sie nicht, und er konservierte sie deshalb, damit man sage, er habe die Tochter des Königs geheiratet. Alsdann sprach er: Die Rabbanan sind es, welche sagen:80einen von deinen Volksgenossen sollst du über dich zum Könige setzen; da machte er sich auf und tötete alle Rabbanan bis auf Baba b. Buṭa, um sich von ihm Rates zu holen.

Daf 4a

Diesem setzte er dann einen Kranz aus Igel[haut] auf und stach ihm damit die Augen aus. Eines Tages kam er heran, setzte sich neben ihn und sprach zu ihm: Hat der Meister gesehen, was dieser böse Sklave getan hat!? Dieser erwiderte: Was kann ich gegen ihn tun!? Jener sprach: Mag der Meister ihn verfluchen. Dieser erwiderte:81Auch in deinen Gedanken fluche dem Könige nicht. Jener entgegnete: Er ist ja kein König. Dieser erwiderte: Mag er nicht mehr als sonst ein Reicher sein, und es heißt:82und in deinen Schlafgemächern fluche nicht einem Reichen. Mag er nicht mehr als ein Fürst sein, und es heißt:83einem Fürsten in deinem Volke sollst du nicht fluchen. Jener entgegnete: Nur wenn er nach den Werken deines Volkes handelt und dieser handelt ja nicht nach den Werken deines Volkes. Dieser erwiderte: Ich fürchte mich vor ihm. Jener sprach: Es ist niemand hier, der gehen und es ihm sagen könnte; nur ich und du sind hier anwesend. Dieser erwiderte: Es heißt:84denn der Vogel unter dem Himmel entführt den Laut und der Geflügelte verrät das Wort. Hierauf sprach er: Ich bin es. Hätte ich gewußt, daß die Rabbanan so vorsichtig sind, so würde ich sie nicht getötet haben. Wie kann ich es nun wieder gut machen? Dieser erwiderte: Du hast das Licht der Welt85 ausgelöscht, wie es heißt:86denn eine Leuchte ist das Gebot und das Gesetz ein Licht, geh und befasse dich nun mit dem Lichte87 der Welt, wie es heißt:88und strömen89werden zu ihm alle Völker. Manche sagen, er habe ihm wie folgt erwidert: Du hast das Auge der Welt geblendet, wie es heißt: 90wenn von den Augen91der Gemeinde, geh nun und befasse dich mit dem Auge der Welt, wie es heißt:92fürwahr, ich entweihe mein Heiligtum, den Gegenstand eurer stolzen Hoffahrt, die Lust eurer Augen. Hierauf sprach jener: Ich fürchte mich vor der Regierung93. Dieser erwiderte: Sende einen Boten; dieser wird ein Jahr hingehen, ein Jahr sich da aufhalten und ein Jahr zurückkehren; währenddessen hast du [den Tempel] niedergerissen und wieder aufgebaut. Da tat er dies. Hierauf erwiderte man ihm: Hast du ihn noch nicht niedergerissen, so reiße ihn nicht nieder; hast du ihn bereits niedergerissen, so baue ihn nicht wieder auf; hast du ihn bereits niedergerissen und wieder aufgebaut, so sind es schlechte Sklaven, die erst dann um Rat fragen, nachdem sie etwas bereits getan haben. Wenn du auch deine Waffen94 hast, so liegt deine Matrikel hier: Herodes ist weder Rakha95 noch Sohn eines Rakha; er hat sich selber zum Freien gemacht96.

Was heißt Rakha?

Ein König, wie es heißt:97ich bin heute jung [rakh], obwohl zum Könige gesalbt. Wenn du willst, entnehme ich dies aus folgendem:98und sie riefen vor ihm: abrekh. Man sagt, wer den Bau des Herodes nicht gesehen hat, habe keinen schönen Bau gesehen.

Woraus baute er ihn? Rabba erwiderte: Aus Alabaster- und Marmorstein. Manche sagen, aus Stibium-, Alabaster- und Marmorstein; eine Reihe hervorstehend und eine Reihe einwärts, damit der Kalk halte. Er wollte ihn auch mit Gold verkleiden, da sprachen die Gelehrten zu ihm: Laß dies, so ist es schöner, denn es sieht wie die Wellen des Meeres aus. Wieso tat dies99 Baba b. Buṭa, R. Jehuda sagte ja im Namen Rabhs, nach anderen, des R. Jehošua͑ b. Levi, Daniél sei nur deshalb bestraft worden, weil er Nebukhadneçar einen Rat erteilte!? Es heißt nämlich:100darum, o König, laß dir meinen Rat gefallen und mache deine Sünden gut durch Frömmigkeit und deine Missetaten durch Barmherzigkeit gegen die Armen; vielleicht wird dein Frieden von Dauer sein &c. Darauf heißt es: 101all dies erfüllte sich an dem Könige Nebukhadneçar. Ferner: nach Verlauf von zwölf Monaten &c.

Wenn du willst, sage ich, anders verhalte es sich bei einem Sklaven102, der den Geboten unterworfen ist, und wenn du willst, sage ich, anders verhielt es sich beim Tempel, der, wenn nicht der König, nicht renoviert worden wäre.

Woher, daß Daniél bestraft worden ist: wollte man sagen, weil es heißt:103da rief Ester den Hathakh, und Rabh erklärte, Hathakh sei Daniél, so stimmt dies allerdings nach demjenigen, welcher erklärt: weil man ihn seiner Größe104 entriß, wie ist dies aber nach demjenigen zu erklären, welcher erklärt: weil alle Angelegenheiten der Regierung durch ihn erledigt105 wurden!?

Man warf ihn in die Löwengrube. ALLES NACH DEM LANDESBRAUCHE. Was schließt das ‘alles’ ein?

Dies schließt ein den Ortsbrauch, [die Wand] aus Dattel- oder Lorbeerzweigen zu errichten. DAHER GEHÖREN, WENN DIE WAND EINSTÜRZT, DER PLATZ UND DIE STEINE BEIDEN. Selbstverständlich!?

In dem Falle, wenn sie in das Gebiet des einen von ihnen gefallen ist, oder wenn einer sie in sein Gebiet geschafft hat; man könnte glauben, der andere sei dann Kläger und habe den Beweis zu erbringen, so lehrt er uns. EBENSO AUCH BEI EINEM GARTEN: WO ES ÜBLICH IST, EINEN ZAUN ZU ERRICHTEN, VERPFLICHTE MAN IHN DAZU. Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es, ebenso verhalte es sich bei einem Garten, wo es üblich ist, einen Zaun zu errichten, verpflichte man ihn dazu, demnach verpflichte man ihn nicht dazu, wenn es keinen [festen Brauch] gibt, dagegen heißt es im Schlußsatze, daß man bei einer Ebene, wo es üblich ist, keinen Zaun zu errichten, ihn dazu nicht verpflichte, wonach man ihn dazu verpflichte, wenn es keinen [festen Brauch] gibt; wenn man ihn, falls es keinen [festen Brauch] gibt, sogar bei einem Garten nicht dazu verpflichtet, um wieviel weniger bei einer Ebene106!? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: ebenso verhält es sich bei einem Garten, wo es keinen [festen Brauch] gibt; und wo es bei einer Ebene üblich ist, einen Zaun zu errichten, verpflichte107 man ihn dazu. Raba sprach zu ihm: Welchen Sinn hat demnach das ‘aber’!? Vielmehr, erklärte Raba, meint er es wie folgt: ebenso gilt bei einem Garten ein Ort ohne [festen Brauch] als Ort mit dem Brauche, einen Zaun zu errichten, und man verpflichte ihn dazu; bei einer Ebene aber gilt ein Ort ohne [festen Brauch] als Ort, wo dies nicht üblich ist, und man verpflichte ihn dazu nicht. WENN ABER EINER ES WILL, SO RÜCKE ER EIN, BAUE [DIE WAND] AUF SEINEM [GEBIETE] UND MACHE VON AUSSEN EIN KENNZEICHEN. Was ist dies für ein Kennzeichen? R. Hona erwiderte: Er biege die Enden108 nach außen.

Soll er sie doch nach innen biegen!?

Der andere könnte ebenfalls solche von außen machen und sagen: sie gehört mir und ihm.

Demnach kann ja der andere auch jetzt [die Enden] abschneiden und sagen: sie gehört mir109 und ihm!?

Das Abgeschnittene ist zu merken. Manche lesen: R. Hona erwiderte: Die Enden werden nach innen gebogen.

Soll er sie doch nach außen biegen!?

Der andere könnte sie abschneiden und sagen: sie gehört mir und ihm.

Demnach kann ja der andere auch jetzt solche anbringen und sagen: sie gehört mir und ihm!?

Das Angeheftete ist zu merken.

Es heißt ja aber: nach außen!?

Dies ist ein Einwand. R. Joḥanan erklärte:

Daf 4b

Er übertünche eine Elle von außen.

Soll er es doch von innen tun!?

Der andere könnte es von außen tun, und sagen: sie gehört mir und ihm.

Demnach kann ja der andere auch jetzt es abkratzen und sagen: sie gehört mir und ihm!?

Das Abgekratzte ist zu merken. Bei einer Wand aus Zweigen biege er, wie R. Naḥman sagte, die Enden nach außen.

Soll er sie doch nach innen biegen!?

Der andere könnte ebenfalls solche von außen machen und sagen: sie gehört mir und ihm.

Demnach kann er sie ja auch jetzt entfernen und sagen: sie gehört mir und ihm!?

Er überstreiche sie mit Lehm.

Der andere kann es ja abkratzen!?

Das Abgekratzte ist kenntlich. Abajje sagt, bei einer aus Zweigen gibt es kein anderes Mittel als einen Schein. ERRICHTETEN SIE SIE MIT DER ÜBEREINSTIMMUNG BEIDER. Raba aus Parziqa sprach zu R. Aši: Sollte es110 weder der eine noch der andere machen!? Dieser erwiderte: In dem Falle, wenn einer zuvorgekommen ist und seines gemacht hat; wenn der andere keines machen würde, könnte dieser sagen, sie gehöre ihm.

Der Autor lehrt also nur ein Mittel gegen Betrüger!? Dieser erwiderte: Lehrt er etwa im Anfangsatze nicht ein Mittel gegen Betrüger!? Jener entgegnete: Erklärlich ist der Anfangsatz, denn in diesem lehrt er das Gesetz, und wegen des Gesetzes lehrt er auch das Mittel, aber lehrt er etwa auch im Schlußsatze ein Gesetz, dessentwegen er das Mittel lehrt!? Rabina erklärte: Dieser spricht von einer Zweigenwand, und zwar schließt dies die Ansicht Abajjes aus; dieser sagt, bei einer Zweigenwand gebe es kein anderes Mittel als einen Schein, so lehrt er uns, daß ein Kennzeichen ausreiche.

iiiWENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN VON DREI SEITEN ANGRENZT111UND EINEN ZAUN AN DER EINEN, AN DER ZWEITEN UND AN DER DRITTEN SEITE ERRICHTET112, SO VERPFLICHTET MAN DIESEN113NICHT. R. JOSE SAGT, WENN ER SICH AUFMACHT UND AUCH AN DER VIERTEN SEITE EINEN ZAUN ERRICHTET, SO WIRD IHM ALLES114AUFERLEGT. GEMARA Es wurde gelehrt: R. Hona sagt, je nach der Umzäunung115; Ḥija b. Rabh sagt, nur nach dem billigen Rohrwerte116.

Wir haben gelernt. Wenn jemand seinem Nächsten von drei Seiten angrenzt und einen Zaun an der einen, an der zweiten und an der dritten Seite errichtet, so verpflichtet man diesen nicht. Demnach verpflichtet man ihn, wenn jener auch an der vierten [Seite einen Zaun] errichtet117; dagegen heißt es im Schlußsatze: R. Jose sagt, wenn er sich aufmacht und auch an der vierten Seite einen Zaun errichtet, so wird ihm alles118 auferlegt. Allerdings besteht nach R. Hona, welcher sagt, je nach der Umzäunung, zwischen dem ersten Autor und R. Jose folgender Unterschied: der erste Autor ist der Ansicht, nur nach dem billigen Rohrwerte, nicht aber je nach der Umzäunung119, während R. Jose der Ansicht ist, je nach der Umzäunung; welchen Unterschied aber gibt es nach Ḥija b. Rabh, welcher sagt, nur nach billigem Rohrwerte, zwischen dem ersten Autor und R. Jose; was zahlt er ihm, wenn er120 ihm nicht einmal nach billigem Rohrwerte zahlt!?

Wenn du aber willst, sage ich: ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich des Bewachungslohnes; der erste Autor ist der Ansicht, er habe ihm nur den Bewachungslohn121 zu ersetzen, nicht aber [den Zaun] nach dem billigen Rohrwerte, und R. Jose ist der Ansicht, [den Zaun] nach dem billigen Rohrwerte. Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der ersten, zweiten und dritten [Seite]; der erste Autor ist der Ansicht, er trage122 nur zur vierten Wand bei, nicht aber zur ersten, zweiten und dritten, und R. Jose ist der Ansicht, er müsse auch zur ersten, zweiten und dritten beitragen. Wenn du willst, sage ich: ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich des Umgebenden und Umgebenen; der erste Autor ist der Ansicht, nur wenn es123 der Umgebene tut, werde ihm alles auferlegt, wenn aber der Umgebende, so trage er nur zur vierten bei, und R. Jose ist der Ansicht, es werde ihm alles auferlegt, einerlei ob der Umgebene oder der Umgebende [die vierte Wand] errichtet. Wenn du willst, sage ich: ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich des Umgebenden und Umgebenen; der erste Autor ist der Ansicht, er habe beizutragen, auch wenn der Umgebende die vierte Wand errichtet, und R. Jose ist der Ansicht, nur wenn der Umgebene die vierte Wand errichtet, habe er beizutragen, denn er bekundet, daß dies ihm erwünscht ist, wenn aber der Umgebende sie errichtet, braucht er nichts beizutragen.

Daf 5a

Rabina umgab Ronja von allen vier Seiten; da sprach er124 zu ihm: Ersetze mir125 gemäß der Umzäunung. Dieser ersetzte ihm aber nichts.

Ersetze mir den billigen Rohrwert. Dieser aber ersetzte ihm nichts.

Ersetze mir nach dem Bewachungslohne. Dieser aber ersetzte ihm nichts. Eines Tages pflückte er Datteln; da sprach jener zu seinem Pächter: Geh, hole einen Dattelkamm. Als dieser ihn holen wollte, schrie er ’ihn an. Darauf sprach jener zu ihm: Du hast nun bekundet, daß dies126 dir lieb ist; sollten es auch nur die Ziegen127 sein. Dieser erwiderte: Ziegen braucht man nur anzuschreien. Jener entgegnete: Müßtest du etwa nicht jemand haben, der sie anschreit!? Du brauchtest also eine Bewachung. Als sie darauf vor Raba kamen, sprach er zu ihm: Geh, befriedige ihn damit, womit er sich für befriedigt erklärt, sonst verurteile ich dich nach der Ansicht R. Joses, gemäß der Auslegung R. Honas128. Einst kaufte Ronja Ackerland an der Grenze Rabinas, und Rabina wollte ihn fern halten auf Grund des Retraktrechtes; da sprach R. Saphra, Sohn des R. Jeba, zu Rabina: Die Leute pflegen zu sagen: vier für das Fell und vier für den Gerber129.

ivWENN DIE ZWISCHENWAND EINES HOFES130EINSTÜRZT, SO VERPFLICHTET MAN JEDEN, SIE BIS VIER ELLEN131AUFZUBAUEN; [VON JEDEM] WIRD ANGENOMMEN, DASS ER BEIGETRAGEN HAT, BIS DER ANDERE132DEN BEWEIS ERBRINGT, DASS ER NICHT BEIGETRAGEN HAT. ÜBER VIER ELLEN KANN MAN KEINEN133VERPFLICHTEN; WENN ABER DER ANDERE134DANEBEN EBENFALLS135EINE WAND GEBAUT HAT, AUCH WENN ER DARÜBER NOCH KEINE BALKEN GELEGT HAT, SO WIRD IHM ALLES AUFERLEGT; ES WIRD ANGENOMMEN, DASS ER NICHT BEIGETRAGEN136HAT, BIS ER DEN BEWEIS ERBRINGT, DASS ER BEIGETRAGEN HAT. GEMARA Reš Laqiš sagte: Wenn jemand einem eine Frist festgesetzt137 hat und dieser darauf sagt, er habe ihm innerhalb der Frist bezahlt, so ist er nicht glaubhaft; daß er doch zur Frist bezahlen möchte! Abajje und Raba aber sagen beide, man pflege auch innerhalb der Frist zu bezahlen, denn es kann vorkommen, daß man gerade Geld hat und sagt: ich will gehen und ihm bezahlen,

Daf 5b

damit er mich nicht belästige.

Wir haben gelernt: [Von jedem] wird angenommen, daß er beigetragen hat, bis der andere den Beweis erbringt, daß er nicht beigetragen hat. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn er sagt, er habe zur Frist bezahlt138, so ist ja selbstverständlich anzunehmen, daß er beigetragen habe, doch wohl, wenn er sagt, er habe innerhalb der Frist139 bezahlt; demnach pflegt man auch innerhalb der Frist zu bezahlen!?

Anders ist es hierbei, wo bei jeder Mauerschicht die Frist140 eintritt.

Komm und höre: Es wird angenommen, daß er nicht beigetragen hat, bis er den Beweis erbringt, daß er beigetragen hat. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn er sagt, er habe zur Frist bezahlt, weshalb sollte dies nicht [wahr] sein; doch wohl, wenn er sagt, er habe innerhalb der Frist bezahlt; demnach pflegt man nicht innerhalb der Frist zu bezahlen!?

Anders ist es hierbei, denn er denkt: wer sagt, daß die Rabbanan mich dazu verpflichten werden. R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, entschieden nach Abajje und Raba; Mar, Sohn des R. Aši, entschied nach Reš Laqiš. Die Halakha ist wie Reš Laqiš, selbst wenn es sich um Waisen141 handelt. Obgleich der Meister gesagt hat, wer Zahlung vom Vermögen der Waisen haben will, könne sie nur gegen Eid erhalten, so gilt es dagegen als feststehend, daß niemand seine Schuld innerhalb der Frist bezahle. Sie fragten: Wie ist es, wenn er ihn nach Ablauf der Frist malmt, und dieser ihm erwidert, er habe ihm innerhalb der Frist bezahlt: sagen wir trotz der Präsumtion142, er habe keinen Grund143 zu lügen,

Daf 6a

oder sagen wir wegen der Präsumtion nicht, er habe keinen Grund zu lügen?

Komm und höre: So wird angenommen, daß er bei getragen hat, bis der andere den Beweis erbringt, daß er nicht beigetragen hat. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn er ihn nach der Frist mahnt und er ihm erwidert, er habe ihm zur Frist bezahlt, so ist dies ja selbstverständlich; doch wohl, wenn er ihm erwidert, er habe ihm innerhalb der Frist bezahlt, somit sagen wir auch gegen die Präsumtion, er habe keinen Grund zu lügen.

Anders ist es hierbei, denn bei jeder Mauerschicht tritt die Frist ein.

Komm und höre: Über vier Ellen kann man keinen verpflichten; wenn aber der andere eine Wand &c. bis er den Beweis erbringt, daß er beigetragen hat. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn jener ihn nach Ablauf der Frist mahnt und er ihm erwidert, er habe ihm zur Frist bezahlt, weshalb ist er nicht glaubhaft; doch wohl, wenn er ihm erwidert, er habe ihm innerhalb der Frist bezahlt; somit sagen wir wegen der Präsumtion nicht, er habe keinen Grund zu lügen.

Anders ist es hierbei, denn er denkt: wer sagt, daß die Rabbanan mich dazu verpflichten werden. R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Komm und höre: [Wenn jemand zu einem sagte:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser ihm erwiderte: jawohl, und am folgenden Tage jener zu ihm sagt: gib sie mir, und er ihm erwidert: ich habe sie dir bereits gegeben, so ist er frei; wenn aber: du hast nichts bei mir, so ist er schuldig. Unter ‘ich habe sie dir bereits gegeben’ ist wohl zu verstehen, wenn er zu ihm sagt: ich habe sie dir zur Frist bezahlt; und unter ‘du hast nichts bei mir’, wenn er zu ihm sagt: ich habe sie dir innerhalb der Frist bezahlt, und er lehrt, daß er schuldig sei; hieraus also, daß wir wegen der Präsumtion nicht sagen, er habe keinen Grund zu lügen.

Nein, unter ‘du hast nichts bei mir’ ist zu verstehen, wenn er ihm erwidert: dies144 ist überhaupt nicht wahr. Der Meister sagte nämlich: sagt jemand, er habe nicht geborgt, so ist es ebenso, als würde er sagen, er habe nicht bezahlt145. WENN ABER DER ANDERE DANEBEN EBENFALLS EINE WAND GEBAUT HAT, SO WIRD IHM ALLES AUFERLEGT &C. R. Hona sagte: Hat er nur eine halbe146 gebaut, so ist es ebenso als würde er eine ganze gebaut haben; R. Naḥman aber sagte, nur entsprechend dem, was er gebaut147 hat, nicht aber, was er nicht gebaut hat. Jedoch pflichtet R. Hona bei einem Winkel148 und einem Anschlusse149 bei, und ebenso pflichtet R. Naḥman bei in dem Falle, wenn er einen Balken gelegt150 oder Balkenlöcher151 gemacht hat. R. Hona sagte: Die Wandlöcher152 gelten nicht als Zeichen des Besitzrechtes, selbst wenn Holzeinlagen153 sich in diesen befinden, denn dieser kann sagen: damit154, wenn du mich befriedigst, meine Mauer nicht beschädigt155 werde. R. Naḥman sagte: Hat jemand156 Lattenrecht157, so hat er kein Balkenrecht158, hat er Balkenrecht, so hat er auch Lattenrecht. R. Joseph aber sagte: Hat er Lattenrecht, so hat er auch Balkenrecht, hat er Balkenrecht, so hat er kein Lattenrecht159. Manche lesen: R. Naḥman sagte: Hat jemand Lattenrecht, so hat er auch Balkenrecht, hat er Balkenrecht, so hat er auch Lattenrecht. Ferner sagte R. Naḥman: Hat jemand Regenwasserrecht160, so hat er Rinnenrecht161, hat er Rinnenrecht, so hat er kein Regenwasserrecht. R. Joseph aber sagte: Hat er Rinnenrecht, so hat er auch Regenwasserrecht. Manche lesen: R. Naḥman sagte: Hat jemand Rinnenrecht, so hat er auch Regenwasserrecht, hat er Regenwasserrecht, so hat er auch Rinnenrecht, nicht aber für ein Weidengeflecht162. R. Joseph aber sagte, auch für ein Weidengeflecht. R. Joseph traf eine Entscheidung auch hinsichtlich eines Weidengeflechtes. R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Wenn jemand seinem Nächsten eine Wohnung in einem großen Gebäude vermietet,

Daf 6b

so darf dieser die Vorsprünge und die Wände bis vier Ellen163 benutzen, und wo es üblich ist, auch die Dicke der Wände164, nicht aber den Vorgarten165 eines Palastes. In seinem eigenen Namen aber sagte R. Naḥman, auch den Vorgarten eines Palastes, nicht aber den Platz hinter den Häusern. Raba aber sagte, auch den Platz hinter den Häusern. Rabina sagte: Für Balken zu einer Laube166 hat man in dreißig Tagen167 kein Recht168 erworben, nach dreißig Tagen das Recht darauf erworben169; ist es eine Festhütte, so hat man in sieben Tagen170 kein Recht darauf erworben, nach sieben Tagen das Recht darauf erworben; hat er sie171 mit Lehm befestigt, so tritt das Recht sofort ein. Abajje sagte: Befinden sich zwei Häuser an beiden Seiten172 des öffentlichen Gebietes, so mache der eine ein Geländer173 für die Hälfte seines Daches und der andere ein Geländer für die Hälfte seines Daches, einer nicht gegenüber dem anderen, und etwas darüber174.

Wieso gerade des öffentlichen Gebietes, dies gilt ja auch vom Privatgebiete!?

Von öffentlichem Gebiete ist dies zu lehren nötig; man könnte glauben, der eine könne zum anderen sagen: immerhin mußt du dich doch vor dem Straßenpublikum175 schützen, so lehrt er uns, daß er ihm erwidern könne: das [Straßen] publikum kann mich am Tage beobachten, nachts aber nicht, du aber kannst mich sowohl am Tage als auch nachts beobachten. Oder auch: das [Straßen] publikum kann mich beobachten, wenn ich stehe, nicht aber, wenn ich sitze, du aber kannst mich beobachten, einerlei ob ich stehe oder sitze. Das [Straßen] publikum kann mich beobachten, wenn es genau hinschaut, nicht aber, wenn es nicht genau hinschaut, du aber kannst mich auch unbeabsichtigt beobachten176. Der Meister sagte: So mache der eine ein Geländer für die Hälfte seines Daches und der andere ein Geländer für die Hälfte seines Daches, und etwas darüber. Selbstverständlich177!?

In dem Falle, wenn einer von ihnen zuvorgekommen ist und die [Hälfte des Geländers] gemacht hat; man könnte glauben, der andere könne zu ihm sagen: da hast du die Auslagen und mache den ganzen, so lehrt er uns, daß dieser ihm erwidern könne: du willst es deshalb nicht machen, weil dadurch deine Mauer leidet, dadurch leidet auch meine Mauer. R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Befindet sich ein Dach in der Nähe des Hofes eines anderen, so muß [der Eigentümer] ein vier Ellen hohes Geländer178 machen; nicht aber zwischen zwei Dächern179. In seinem eigenen Namen aber sagte R. Naḥman, es seien keine vier Ellen erforderlich, wohl aber ist ein Geländer von zehn [Handbreiten] erforderlich.

Wozu, wenn [als Schutz] gegen Schädigung durch das Hineinsehen, so sind ja vier Ellen erforderlich, wenn den anderen als Dieb180 abzufassen, so ist ja ein Gitter ausreichend, und wenn [als Schutz] gegen Ziegen und Lämmer, so ist ja [ein Gitter] ausreichend, durch das diese nicht mit dem Kopfe hindurch können!?

Tatsächlich, um den anderen als Dieb abfassen zu können, denn bei einem Gitter kann er eine Ausrede181 haben, bei einem zehn [Handbreiten hohen] Zaun aber hat er keine Ausrede. Man wandte ein: Liegt aber sein Hof höher182 als das Dach des anderen, so verpflichtet man ihn dazu183 nicht184. Wahrscheinlich verpflichtet man ihn überhaupt nicht!?

Nein, man verpflichtet ihn nicht zu einer Wand von vier Ellen, wohl aber zu einer von zehn [Handbreiten]. Es wurde gelehrt: Wenn sich zwei Höfe übereinander185 befinden, so muß, wie R. Hona sagt, der untere [die Wand] ihm gegenüber nach oben186 und der obere ihm gegenüber nach oben187 bauen. R. Ḥisda aber sagt, der obere müsse auch zum Bau des unteren188 beitragen. Übereinstimmend mit R. Ḥisda wird gelehrt: Wenn zwei Höfe sich übereinander befinden, so kann der obere nicht sagen, er baue nur ihm gegenüber nach oben, vielmehr muß er auch zur unteren [Wand] beitragen. Liegt aber sein Hof höher als das Dach des anderen, so ist er dazu nicht verpflichtet. Einst waren zwei Leute, die zusammen189 wohnten, einer wohnte im Obergeschosse und der andere wohnte im Erdgeschosse, und das Erdgeschoß senkte190 sich. Da sprach der andere [zum ersten]: Wollen wir [das Haus] niederreißen und neu bauen. Dieser erwiderte: Ich wohne bequem; wenn du nicht bequem wohnst, so grabe eine Vertiefung in den Boden, [oder] krieche auf deinem Bauche191 und geh hinein, krieche auf deinem Bauche und geh hinaus.

Daf 7a

Jener sprach: So will ich es niederreißen und neu bauen. Dieser erwiderte: Ich habe dann keinen Raum zum Wohnen. Jener sprach: Ich will dir einen Raum mieten. Dieser erwiderte: Ich will mich nicht bemühen192.

Ich kann da nicht wohnen.

Krieche auf deinem Bauche und geh hinein, krieche auf deinem Bauche und geh hinaus. Hierauf sprach R. Ḥama: Er hindert dies mit Recht. Dies jedoch nur dann, wenn die Balken193 sich nicht bis unter zehn [Handbreiten]194 gesenkt haben, wenn sich aber die Balken unter zehn [Handbreiten] gesenkt haben, so kann er195 sagen: der Raum unter zehn [Handbreiten] gehört mir196 und du hast kein Anrecht darauf. Ferner nur dann, wenn sie nichts vereinbart haben, wenn sie es197 aber vereinbart haben, so müssen sie es niederreißen und neu bauen.

Wieviel198, wenn sie es vereinbart haben? Die Jünger erklärten vor Rabba im Namen Mar Zuṭras, des Sohnes R. Naḥmans, der es im Namen R. Naḥmans sagte: Wie wir gelernt haben: die Höhe199 gleich der Hälfte der Länge und [der Hälfte] der Breite200. Da sprach Rabba zu ihnen: Ich habe euch bereits gesagt, daß ihr R. Naḥman keine leeren Krüge anhängen sollt; R. Naḥman sagte: wie Menschen zu wohnen pflegen201.

Wieviel ist dies? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: Daß man die Rohrbunde von Maḥoza hineinbringen und umdrehen202 kann. Einst baute jemand eine Wand vor den Fenstern eines anderen. Da sprach dieser zu ihm: Du verdunkelst mir. Jener erwiderte: Ich will dir die Fenster an dieser Stelle verbauen und andere über meiner Wand machen. Dieser entgegnete: Du gefährdest mir dann meine Wand203. Jener erwiderte: Ich will deine Wand bis zu den Fenstern niederreißen und neu bauen, und in dieser über meiner Wand Fenster machen. Dieser entgegnete: Ist die Wand unten alt und oben neu, so hält sie nicht. Jener erwiderte: So will ich sie dir bis zur Erde niederreißen, sie wieder aufbauen und Fenster machen. Dieser entgegnete: Eine einzelne neue Wand an einem alten Hause hält nicht. Jener erwiderte: So will ich dir dein ganzes Haus niederreißen und neu mit Fenstern bauen. Dieser entgegnete: Ich habe dann keinen Raum zum Wohnen. Jener erwiderte: Ich will dir einen Raum mieten. Dieser entgegnete: Ich will mich nicht bemühen204. Hierauf entschied R. Ḥama: Er hindert dies mit Recht.

Dies205 ist ja dasselbe, wozu ist dies wiederum nötig!?

Folgendes lehrt er uns: selbst wenn er es nur für Stroh und Holz benutzt206. Einst teilten zwei Brüder; einer erhielt den Saal und der andere erhielt den Vorgarten. Da ging derjenige, der den Vorgarten erhielt und baute eine Wand am Eingange des Saales. Da sprach jener: Du verdunkelst mir. Der andere erwiderte: Ich baue auf meinem Gebiete. Hierauf entschied R. Ḥama: Er hat Recht mit seiner Erwiderung. Rabina sprach zu R. Aši: Womit ist es hierbei anders als bei der folgenden Lehre: Wenn zwei Brüder geteilt haben, einer nahm den Weinberg und einer das Saatfeld, so erhält der Besitzer des Weinberges vier Ellen207 vom Saatfelde, denn nur unter dieser Bedingung haben sie geteilt208!? Dieser erwiderte: Dies in dem Falle, wenn sie einander209 herausgezahlt haben.

Haben sie etwa hierbei nicht einander herausgezahlt, wird hier denn von Dummen gesprochen, der eine sollte den Saal und der andere den Vorgarten genommen haben, ohne daß sie einander herausgezahlt210 haben!? Dieser erwiderte: Zugegeben, daß sie einander den Wert der Ziegel, der Balken und der Latten herausgezahlt haben, aber den Wert des Luftraumes211 haben sie einander nicht herausgezahlt.

Sollte er doch zu ihm sagen: ich habe für meinen Teil einen Saal genommen und du machst mir aus diesem eine [dunkle] Kammer!? R. Šimi b. Aši erwiderte: Sie haben nur dem Namen nach212 geteilt; es wird ja auch gelehrt: Wenn jemand zu seinem Nächsten gesagt hat, er verkaufe ihm eine Korfläche Ackerland, so hat dieser es erstanden, auch wenn es nur ein Lethekh faßt, denn er hat es ihm nur dem Namen nach verkauft; jedoch nur dann, wenn es Korfläche genannt wird. [Sagte er,] er verkaufe ihm einen Obstgarten, so hat dieser ihn erstanden, auch wenn in diesem keine Granatäpfel sind, denn er hat ihn ihm nur dem Namen nach verkauft; jedoch nur dann, wenn er Obstgarten genannt wird. [Sagte er,] er verkaufe ihm einen Weinberg, so hat dieser ihn erstanden, auch wenn in diesem keine Weinstöcke sind, denn er hat ihn ihm nur dem Namen nach verkauft; jedoch nur dann, wenn er Weinberg genannt wird.

Ist es denn gleich: da kann der Verkäufer zum Käufer sagen, er habe es ihm nur dem Namen nach verkauft, hierbei aber kann ihm ja der andere erwidern, ich habe geteilt unter der Bedingung, daß ich in diesem ebenso wohnen kann, wie unsere Eltern in diesem gewohnt213 haben!? —

Daf 7b

Mar Januqa und Mar Qašiša, die Söhne R. Ḥisdas, sprachen zu R. Aši: Die Nehardee͑nser214 vertreten hierbei ihre Ansicht, denn R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls215: Wenn Brüder geteilt haben, so hat einer an den anderen keinen Anspruch hinsichtlich der Wege, der Fenster216, der Leitern217 und der Wasserläufe218. Seid damit achtsam, denn es sind festgesetzte Lehren. Raba aber sagt, sie haben ihn wohl. Einst wurde auf einen Schuldschein, der Waisen gehörte, eine Quittung präsentiert. Da sprach R. Ḥama: Man kann mit diesem [die Schuld] nicht einfordern und ihn auch nicht zerreißen. Man kann mit ihm [die Schuld] nicht einfordern, denn es wurde auf ihn eine Quittung präsentiert, und zerreißen kann man ihn ebenfalls nicht, denn die Waisen könnten, wenn sie großjährig sind, den Beweis erbringen, daß sie gefälscht ist. R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu Rabina: Wie ist die Halakha zu entscheiden? Dieser erwiderte: Bei allen219 ist die Halakha wie R. Ḥama, ausgenommen der Fall von der Quittung, denn wir halten die Zeugen220 nicht für lügenhaft. Mar Zuṭra, Sohn des R. Mari, sagte: Auch hierbei ist die Halakha wie R. Ḥama, denn wäre die Quittung echt, so sollte er221 sie bei Lebzeiten des Vaters präsentiert haben, und da er sie dann nicht präsentiert hat, so ist sie wohl gefälscht. vMAN HÄLT IHN222AN, ZUM BAU EINES TORHÄUSCHENS223UND EINER TÜR ZUM HOFE BEIZUTRAGEN. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, NICHT JEDER HOF BRAUCHT EIN TORHÄUSCHEN. MAN HÄLT IHN224AN, ZUM BAU EINER MAUER UND VON TOREN UND RIEGELN FÜR DIE STADT BEIZUTRAGEN. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, NICHT JEDE STADT BRAUCHT EINE MAUER. WIE LANGE MUSS MAN IN DER STADT GEWOHNT HABEN, UM DEN BÜRGERN DER STADT225ZU GLEICHEN? ZWÖLE MONATE. HAT MAN DA EIN WOHNHAUS GEKAUFT, SO GLEICHT MAN SOFORT DEN ÜBRIGEN BÜRGERN DER STADT. GEMARA Demnach ist ein Torhäuschen vorteilhaft; aber einst war ja ein Frommer, mit dem Elijahu sich zu unterhalten pflegte, und als er ein Torhäuschen errichtete, hörte er auf, sich mit ihm zu unterhalten226!?

Das ist kein Einwand; eines, wenn es sich von innen befindet, und eines, wenn es sich von außen227 befindet. Wenn du willst, sage ich: beides, wenn es sich von außen befindet, dennoch ist dies kein Einwand; eines, wenn es eine Tür228 hat, und eines, wenn es keine Tür hat. Wenn du willst, sage ich: beides, wenn es eine Tür hat, dennoch ist dies kein Einwand; eines, wenn [die Tür] einen Drücker hat, und eines, wenn sie keinen Drücker hat229. Wenn du aber willst, sage ich: beides, wenn sie einen Drücker hat, dennoch ist dies kein Einwand; eines, wenn der Drücker sich von innen befindet, und eines, wenn der Drücker sich von außen befindet. Die Rabbanan lehrten: Man hält ihn an, zum Bau eines Torhäuschens und einer Tür für den Hof beizutragen. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, nicht jeder Hof braucht ein Torhäuschen; ein Hof, der an der Straße liegt, braucht ein Torhäuschen, und der nicht an der Straße liegt, braucht kein Torhäuschen.

Und die Rabbanan230!?

Es kommt vor, daß auf der Straße ein Gedränge herrscht und Leute da hineingehen. MAN HÄLT IHN AN, ZUM BAU &C. FÜR DIE STADT BEIZUTRAGEN. Die Rabbanan lehrten: Man hält ihn an, zum Bau von Toren und Riegeln für die Stadt beizutragen. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, nicht jede Stadt braucht eine Mauer; eine Stadt, die an der Grenze liegt, braucht eine Mauer, und die nicht an der Grenze liegt, braucht keine Mauer.

Und die Rabbanan231!?

Es kommt vor, daß auch da ein Streifzug kommt. R. Elea͑zar fragte R. Joḥanan: Wird die Beisteuer nach den Personen oder nach dem Vermögen erhoben? Dieser erwiderte: Sie wird nach dem Vermögen erhoben, und mein Sohn Elea͑zar hat in dieser Sache Pflöcke232 eingeschlagen. Manche lesen: Wird sie nach der Lage des Hauses233 erhoben oder nach dem Vermögen? Dieser erwiderte: Sie wird nach dem Vermögen erhoben, und mein Sohn Elea͑zar hat in dieser Sache Pflöcke eingeschlagen. R. Jehuda der Fürst hatte einst [die Kosten] für die Stadtmauer [auch] den Gelehrten auferlegt; da sprach Reš Laqiš: Die Gelehrten brauchen keine Bewachung. Es heißt nämlich:234wollte ich sie zählen, sie würden mehr sein als der Sand; wen, wollte man sagen, die Frommen, so heißt es ja von ganz Jisraél:235gleich dem Sande am Ufer des Meeres, wieso könnten nun die Frommen mehr als der Sand sein!? Vielmehr meint er es wie folgt: wollte man die Werke der Frommen zählen, so würden sie mehr als der Sand sein. Nun ist [ein Schluß] vom Geringeren auf das Wichtigere zu folgern: wenn der Sand, der weniger ist, das Meer beschützt, um wieviel mehr beschützen die Werke der Frommen, die mehr sind, die Frommen. Als er zu R. Joḥanan kam, sprach dieser zu ihm: Weshalb hast du es ihm nicht aus folgendem Schriftverse gedeutet? 236Ich bin eine Mauer und meine Brüste Türmen gleich. Ich bin eine Mauer, das ist die Tora; und meine Brüste Türmen gleich,

Daf 8a

das sind die Schriftgelehrten237. Reš Laqiš aber hielt es mit folgender Auslegung Rabas: Ich bin eine Mauer, das ist die Gemeinschaft Jisraél; und meine Brüste Türmen gleich, das sind die Bet- und Lehrhäuser. R. Ḥanan b. R. Ḥisda belegte einst die Gelehrten mit der Kopfsteuer; da sprach R. Naḥman b. Jiçḥaq zu ihm: Du hast übertreten die Tora, die Propheten und die Hagiographen. Die Tora, denn es heißt:238auch liebte er die Völker, all seine Heiligen in deiner Hand. Moše sprach vor dem Heiligen, gepriesen sei er: Herr der Welt, auch zur Zeit, wenn du die Völker239 liebest, mögen all seine Heiligen in deiner Hand240 sein.241Und sie zertrümmerten zu deinen Füßen. R. Joseph lehrte: Das sind die Schriftgelehrten, die von Stadt zu Stadt und von Land zu Land wandernd ihre Füße zertrümmern, um die Tora zu lernen;242erheben deine Worte, um über die Worte Gottes zu verhandeln. Die Propheten, denn es heißt: 243auch wenn sie unter den Völkern lernen244, nun will ich sie sammeln; sie werden sich ein wenig erholen von der Last der Könige und Fürsten. Hierzu sagte U͑la: Dieser Schriftvers ist aramäisch245 abgefaßt; lernen sie alle, so will ich sie sofort sammeln, wenn aber nur wenige von ihnen, so werden sie sich erholen von der Last der Könige und Fürsten. Die Hagiographen, denn es heißt:246Tribut, Steuer und Wegegeld ihnen aufzuerlegen, soll niemand berechtigt sein. R. Jehuda sagte: Tribut, das sind die Abgaben für den König, Steuer, das ist die Kopfsteuer, Wegegeld, das sind die Naturalabgaben. R. Papa belegte einst Waisen mit einem Beitrage zu einem neuen Brunnen; da sprach R. Šiša, Sohn des R. Idi, zu R. Papa: Vielleicht wird nichts zu schöpfen247 sein? Dieser erwiderte: Zunächst nehme ich von ihnen; wird zu schöpfen sein, so ist es recht, wenn aber nicht, so gebe ich es ihnen zurück. R. Jehuda sagte: Jeder wird [zum Beitrage] für die Stadttore herangezogen, selbst Waisen; die Gelehrten aber brauchen keine Bewachung248. Jeder wird zum Brunnengraben herangezogen, selbst die Gelehrten; dies jedoch nur wenn keine Massen249 ausziehen, nicht aber, wenn Massen ausziehen, weil die Gelehrten nicht mit den Massen mitzugehen brauchen. Rabbi öffnete seine Speicher in den Jahren der Hungersnot und sprach: Mögen Schrift-, Mišna-, Talmud-, Halakha- und Agadakundige eintreten, Leute aus dem gemeinen Volke250 aber sollen nicht eintreten. Da drängte sich R. Jonathan b. A͑mram vor und trat ein, indem er zu ihm sprach: Meister, speise mich. Jener fragte: Hast du die Schrift gelesen?

Nein.

Hast du die Mišna gelernt?

Nein.

Wenn dem so ist, woraufhin soll ich dich speisen!?

Speise mich wie einen Hund oder wie einen Raben. Als er fort war, saß Rabbi und grämte sich, indem er sprach: Wehe mir, daß ich mein Brot einem Menschen aus dem gemeinen Volke verabreicht habe! Da sprach R. Šimo͑n b. Rabbi zu ihm: Vielleicht ist es dein Schüler Jonathan b. A͑mram, der von der Ehre der Tora nicht genießen will? Hierauf untersuchten sie und es stellte sich heraus. Alsdann sprach Rabbi: Mag jeder eintreten. Rabbi vertrat hierbei seine Ansicht, denn Rabbi sagte: Ein Strafgericht kommt über die Welt nur wegen der Leute aus dem gemeinen Volke. So wurde einst der Stadt Tiberjas251 das Geld zu einer Krone auferlegt. Als darauf [die Einwohner] zu Rabbi kamen und verlangten, daß auch die Gelehrten beitragen sollen, erwiderte er ihnen: Nein. Jene sprachen: So laufen wir fort.

Lauft. Als dann die Hälfte von ihnen fortgelaufen war, wurde es der anderen Hälfte252 auferlegt. Hierauf kam die andere Hälfte zu Rabbi und verlangte von ihm, daß die Gelehrten beitragen sollen; er aber erwiderte ihnen: Nein.

So laufen wir fort.

Lauft. Da lief auch die andere Hälfte fort und nur ein Wäscher blieb zurück. Als man es dann dem Wäscher auferlegte und auch er fortlief, wurde [das Geld für] die Krone erlassen. Darauf sprach Rabbi: Ihr seht nun, daß ein Strafgericht über die Welt nur wegen der Leute aus dem gemeinen Volke kommt253. WIE LANGE MUSS MAN IN DER STADT GEWOHNT HABEN, UM DEN BÜRGERN DER STADT ZU GLEICHEN &C. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn eine von Ort zu Ort ziehende Karawane Eseltreiber oder Kamelführer da254übernachtet hat und mit abtrünnig geworden ist, so werden sie durch Steinigung hingerichtet255 und ihr Vermögen wird gerettet; wenn sie da dreißig Tage verweilt haben, so werden sie durch das Schwert hingerichtet und ihr Vermögen wird vernichtet256!? Raba erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines gilt von der Stadtbürgerschaft257 und eines gilt von der Stadteinwohnerschaft258. Es wird auch gelehrt: Wer sich den Genuß von den Bürgern der Stadt abgelobt hat, darf von einem, der da zwölf Monate wohnt, nichts genießen, wenn weniger, so darf er von ihm wohl genießen; wenn von den Einwohnern der Stadt, so darf er von einem, der da dreißig Tage wohnt, nichts genießen, wenn weniger, so darf er von ihm wohl genießen.

Sind denn in jeder Hinsicht zwölf Monate erforderlich, es wird ja gelehrt: Dreißig Tage hinsichtlich des Armenkessels259, drei Monate hinsichtlich der Almosenkasse, sechs hinsichtlich der [Armen] bekleidung, neun hinsichtlich des Begräbnisses260 und zwölf hinsichtlich der Stadtpfähle261!? R. Asi erwiderte im Namen R. Joḥanans: Die Lehre unserer Mišna, daß zwölf Monate erforderlich sind, spricht eben von den Stadtpfählen. R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Von jedem wird ein Beitrag zu den Stadtpfählen erhoben, selbst von Waisen; von den Gelehrten aber nicht, denn die Gelehrten brauchen keine Bewachung. R. Papa sagte: Für die Stadtmauer, den Reiter und den Waffenhüter müssen auch Waisen beitragen. Die Regel hierbei ist: für jede Sache, von der sie einen Nutzen haben, müssen auch Waisen beitragen. Raba belegte die Waisen des Bar Marjon mit einem Almosenbeitrage, da sprach Abajje zu ihm: R. Šemuél b. Jehuda lehrte ja, man belege Waisen nicht mit einem Almosenbeitrage, nicht einmal zur Gefangenenauslösung!? Dieser erwiderte: Ich tue dies zu ihrer Ehrung. Einst sandte Iphra Hormez262, die Mutter des Königs Sapor, einen Beutel Denare zu R. Joseph, mit dem Auftrage, es solle zu einem besonders guten Werke verwandt werden. Da saß R. Joseph und dachte darüber nach, was wohl ein besonders gutes Werk sei. Hierauf sprach Abajje zu ihm: R. Šemuél b. Jehuda lehrte, man belege Waisen nicht mit Almosenbeiträgen, nicht einmal zur Gefangenenauslösung;

Daf 8b

demnach ist die Gefangenenauslösung ein besonders gutes Werk. Raba fragte Rabba b. Mari: Woher ist das zu entnehmen, was die Rabbanan gesagt haben, die Gefangenenauslösung sei ein besonders gutes Werk? Dieser erwiderte: Es heißt:263und wenn sie zu dir sprechen: wohin sollen wir gehen? so sage zu ihnen: So spricht der Herr: wer zum Sterben, zum Sterben, wer zum Schwerte, zum Schwerte, wer zum Hunger, zum Hunger, und wer zur Gefangenschaft, zur Gefangenschaft. Hierzu sagte R. Joḥanan, was in diesem Schriftverse später genannt wird, sei schlimmer als das vorhergenannte. Das Schwert ist schlimmer als das Sterben. Wenn du willst, entnehme ich dies aus einem Schriftverse, und wenn du willst, begründe ich dies. Wenn du willst, begründe ich dies: durch das eine wird er verunstaltet, durch das andere aber wird er nicht verunstaltet. Wenn du willst, aus einem Schriftverse:264kostbar ist in den Augen des Herrn das Sterben seiner Frommen. Der Hunger ist schlimmer als das Schwert. Wenn du willst, begründe ich dies: durch das eine hat er Qual, durch das andere aber hat er keine Qual. Wenn du willst, entnehme ich dies aus einem Schriftverse:265glücklicher waren, die durch das Schwert fielen, als die durch Hunger fielen. Bei der Gefangenschaft ist alles vorhanden266. Die Rabbanan lehrten: Die [Beiträge für die] Armenkasse werden durch zwei [Personen] eingezogen und durch drei verteilt. Sie werden durch zwei eingezogen, denn man darf über die Gemeinde nicht weniger als zwei Beamte267 einsetzen; sie werden durch drei verteilt, wie bei Gerichtsverhandlungen in Geldsachen268. [Die Beiträge] für den Armenkessel werden durch drei [Personen] eingezogen und durch drei verteilt; bei diesen ist die Einziehung und die Verteilung269 gleich. Der Armenkessel wird jeden Tag [verteilt], die Armenkasse nur an jedem Vorabende des Šabbaths. Vom Armenkessel erhalten die Armen der ganzen Welt, von der Armenkasse nur die Armen der Stadt. Die Bürger der Stadt dürfen die [Beiträge der] Armenkasse für den Armenkessel und die des Armenkessels für die Armenkasse bestimmen und nach Belieben abändern. Ferner dürfen die Leute der Stadt Bestimmungen treffen über die Masse, die Marktpreise270 und die Arbeitslöhne, und wegen dieser Bestimmungen bestrafen271. Der Meister sagte: Man darf über die Gemeinde nicht weniger als zwei Beamte einsetzen. Woher dies? R. Naḥman erwiderte: Die Schrift sagt; 272sie sollen das Gold nehmen &c. Zur Amtsausübung ist [einer] nicht zulässig, glaubwürdig273 aber ist er wohl. Dies ist eine Stütze für R. Ḥanina, denn R. Ḥanina erzählte, Rabbi habe einst zwei Brüder über die Armenkasse gesetzt.

Welche Herrschaft gibt es hierbei274? R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Weil man wegen der Almosenbeiträge pfändet, selbst am Vorabende des Šabbaths275!?

Dem ist ja aber nicht so, es heißt doch:276alle seine Bedränger will ich heimsuchen, und R. Jiçḥaq b. Šemuél b. Martha sagte im Namen Rabhs, selbst Almoseneinnehmer277!?

Das ist kein Einwand; eines, wenn er reich ist, und eines, wenn er nicht reich278 ist. So wandte Raba einst Zwang an und nahm R. Nathan b. Ami vierhundert Zuz als Almosen ab. 279Und die Einsichtigen werden glänzen wie der Glanz des Himmels &c.; dies ist ein Richter, der ein gerechtes Urteil gemäß der Wahrheit fällt.280Und die, die die Menge zur Gerechtigkeit geführt haben, wie die Sterne auf immer und ewig; dies sind die Almoseneinnehmer. In einer Barajtha wurde gelehrt: Und die Einsichtigen werden glänzen wie der Glanz des Himmels; dies sind ein Richter, der ein gerechtes Urteil gemäß der Wahrheit fällt, und die Almoseneinnehmer. Und die, die die Menge zur Gerechtigkeit geführt haben, wie die Sterne auf immer und ewig; dies sind die Kinderlehrer.

Wie wer zum Beispiel? Rabh erwiderte: Wie zum Beispiel R. Šemuél b. Šilath. Rabh traf nämlich einst R. Šemuél b. Šilath in seinem Garten stehen; da sprach er zu ihm: Du hast wohl dein Handwerk281 verlassen? Dieser erwiderte: Es sind bereits dreizehn Jahre, daß ich ihn nicht gesehen habe, und auch jetzt denke ich an sie282.

Und wie ist es mit den Gelehrten? Rabina erwiderte:283Und die ihn lieb haben, sind wie der Aufgang der Sonne in ihrer Pracht. Die Rabbanan lehrten: Die Almoseneinnehmer dürfen sich von einander nicht284 trennen, wohl aber darf der eine zum Tore und der andere in den Laden285 gehen. Hat einer Geld auf der Straße gefunden, so darf er es nicht in seine Tasche286 tun, sondern in den Almosenbeutel, und wenn er nach Hause kommt, nehme er es wieder heraus. Desgleichen darf er, wenn er von seinem Nächsten eine Mine zu erhalten hat und dieser sie ihm auf der Straße bezahlt, sie nicht in seine Tasche287 tun, sondern in den Almosenbeutel, und wenn er nach Hause kommt, nehme er sie wieder heraus. Die Rabbanan lehrten: Wenn die Almoseneinnehmer keine Armen zum Verteilen haben, so dürfen sie nur bei Fremden einwechseln288, nicht aber bei sich selber. Wenn die Einnehmer des Armenkessels keine Armen zum Verteilen haben, so dürfen sie nur an Fremde verkaufen, nicht aber an sich selber. Almosengeld darf man nicht je zwei289 zählen, sondern nur einzeln. Abajje sagte: Früher pflegte der Meister290 nicht auf den Matten291 im Bethause zu sitzen; nachdem er aber von der Lehre hörte, [die Gemeinde] dürfe es nach ihrem Belieben ändern, setzte er sich auf diese. Ferner sagte Abajje: Früher hatte der Meister zwei verschiedene Beutel, einen für die Armen der ganzen Welt und einen für die Armen der Stadt; nachdem er aber das hörte, was Šemuél zu R. Taḥlipha b. Evdämi sagte, daß er nämlich einen Beutel mache

Daf 9a

und darüber eine Vereinbarung292 treffe, machte er ebenfalls einen Beutel und traf eine Vereinbarung. R. Aši sagte: Ich brauche nicht einmal eine Vereinbarung zu treffen, denn wer zu mir293 kommt, verläßt sich auf mich, und ich verteile nach meinem Gutdünken. Einst vereinbarten294 Schlächter, daß, wenn einer am Tage eines anderen arbeiten werde, man ihm das Fell295 zerreißen solle. Hierauf ging einer und arbeitete am Tage eines anderen, und man zerriß ihm das Fell. Als sie vor Raba kamen, verurteilte er sie, Ersatz zu leisten. R. Jemar b. Šelemja wandte gegen Raba ein: Und wegen ihrer Vereinbarung296 zu bestrafen!? Raba erwiderte ihm aber nichts. R. Papa sagte: Er hatte recht, daß er ihm nichts erwiderte; dies297 gilt nur von dem Falle, wenn da kein würdiger Mann298 vorhanden ist, wenn da aber ein würdiger Mann vorhanden ist, sind sie zu einer solchen Bestimmung nicht berechtigt. Die Rabbanan lehrten: Man rechnet mit den Almoseneinnehmern nicht über die Almosen ab, und ebensowenig mit den Schatzmeistern über die Tempelspenden. Und obgleich es hierfür keinen eigentlichen Beweis gibt, so gibt es immerhin eine Andeutung, denn es heißt:299und man rechnete nicht ab mit den Männern, denen man das Geld übergab, damit sie es den Arbeitern aushändigen, denn sie walteten mit Treue. R. Elea͑zar sagte: Auch wenn man einen treuen Verwalter in seinem Hause hat, binde man [das Geld]300 ein und zähle es, denn es heißt:301sie banden es ein und zählten es. R. Hona sagte: Man stellt eine Untersuchung302 an hinsichtlich der Nahrung, nicht aber hinsichtlich der Kleidung. Wenn du willst, entnehme ich es aus der Schrift, und wenn du willst, begründe ich es. Wenn du willst, begründe ich es: der eine ist der Schande303 ausgesetzt und der andere ist nicht der Schande ausgesetzt. Wenn du willst, entnehme ich es aus der Schrift; [von dem einen heißt es:]304daß du dem Hungrigen dein Brot brichst; es305 ist mit einem Šin geschrieben: forsche306 nach und dann gib ihm. Vom anderen aber heißt es: wenn du einen Nackten siehst, so bekleide ihn, sobald du ihn siehst. R. Jehuda aber sagte: Man stelle eine Untersuchung an hinsichtlich der Kleidung, nicht aber hinsichtlich der Nahrung. Wenn du willst, begründe ich es, und wenn du willst, entnehme ich es aus der Schrift. Wenn du willst, begründe ich es: von dem einen hängt die Erhaltung des Lebens ab und vom anderen hängt nicht die Erhaltung des Lebens ab. Wenn du willst, entnehme ich es aus der Schrift; von dem einen heißt es: daß du dem Hungrigen dein Brot brichst, brich es sofort, wie wir es lesen307; vom anderen aber heißt es: wenn du einen Nackten siehst, so bekleide ihn, erst wenn du es einsiehst308. Übereinstimmend mit R. Jehuda wird gelehrt: Sagt er: bekleidet mich, so stelle man eine Untersuchung über ihn an, wenn aber: gebt mir Nahrung, so stelle man keine Untersuchung an. Dort haben wir gelernt: Man gebe einem von Ort zu Ort wandernden Armen nicht weniger als ein Pondionbrot, wenn vier Seá [Getreide] um einen Sela͑ [verkauft werden]. Übernachtet er, so gebe man ihm das Erforderliche für ein Nachtlager.

Was ist das Erforderliche für ein Nachtlager? R. Papa erwiderte: Bett und Polster. Am Šabbath gebe man ihm Speise für drei Mahlzeiten. Es wird gelehrt: Geht er an den Türen [betteln], so befasse man sich nicht309 mit ihm. Einst kam ein Armer, der an den Türen [betteln] ging, zu R. Papa; dieser aber gab ihm nichts. Da sprach R. Sama, Sohn des R. Jeba, zu R. Papa: Wenn der Meister ihm nichts gibt und ein anderer ihm ebenfalls nichts gibt, so kann er ja sterben!

Es wird ja aber gelehrt, daß man sich mit einem Armen, der an den Türen [betteln] geht, nicht befasse!? Dieser erwiderte: Man gebe ihm keine große Gabe, wohl aber gebe man ihm eine kleine Gabe. R. Asi sagte: Man unterlasse es nicht, wenigstens ein Drittel Šeqel jährlich [zu geben], denn es heißt:310wir legten uns ein Gesetz auf, jährlich ein Drittel Šeqel für den Dienst am Tempel unseres Gottes zu geben. Ferner sagte R. Asi: Die Wohltätigkeit wiegt alle Gesetze auf, denn es heißt: wir legten uns ein Gesetz [miçvoth] auf, es heißt nicht miçva, sondern miçvoth311. R. Elea͑zar sagte: Größer ist, wer die Tat312 veranlaßt, als der sie ausübt, denn es heißt:313und die Wirkung314der Wohltätigkeit wird Friede sein, und der Dienst der Wohltätigkeit Ruhe und Sicherheit für immer. Ist es ihm beschieden, so [heißt es]: daß du dem Hungrigen315dein Brot brichst, ist es ihm nicht beschieden, so [heißt es]: und irrende Elende316ins Haus bringst. Raba sprach zu den Einwohnern von Maḥoza: Ich bitte euch, veranlaßt einander zur Tat, damit ihr Frieden im Reiche habt. Ferner sagte R. Elea͑zar: Als der Tempel bestand, entrichtete ein Mensch317 seinen Šeqel und erlangte Sühne; jetzt aber, wo der Tempel nicht mehr besteht: übt man Wohltätigkeit, so ist es recht, wenn aber nicht, so kommen die weltlichen Völker und nehmen mit Gewalt. Aber immerhin wird ihnen318 auch dies als Wohltätigkeit angerechnet, denn es heißt:319*und deine Bedränger

Wohltätigkeit*. Raba sagte: Folgendes sagte mir ein Jüngling,

Daf 9b

der den Anstand seiner Mutter verwirrte320, im Namen R. Elea͑zars: Es heißt:321er legte Wohltätigkeit an wie einen Panzer; dies besagt folgendes: wie bei einem Panzer die einzelnen Schuppen zusammen zu einem großen Panzer vereinigt werden, ebenso werden bei der Wohltätigkeit die einzelnen Peruṭas zu einem großen Betrage vereinigt. R. Ḥanina entnimmt dies aus folgendem:322und wie ein besudeltes Gewand sind all unsere Wohltaten; wie bei einem Gewande die einzelnen Härchen zusammen zu einem großen Gewande vereinigt werden, ebenso werden bei der Wohltätigkeit die einzelnen Peruṭas zu einem großen Betrage vereinigt. Weshalb heißt er ein Jüngling, der den Anstand seiner Mutter verwirrte?

Einst fragte R. Aḥadboj b. Ami den R. Šešeth, woher es zu entnehmen sei, daß ein Aussätziger während seiner Zähltage323 einen Menschen verunreinige. Dieser erwiderte: Wenn er seine Kleider unrein324 macht, so macht er auch Menschen unrein. Jener entgegnete: Vielleicht ist es bei anhaftenden Dingen325 anders? So erfolgt auch beim Aase326 durch das Schütteln eine Verunreinigung der Kleider, nicht aber eine Verunreinigung eines Menschen327. Dieser erwiderte: Daß ein Kriechtier einen Menschen unrein328 macht, ist ja wahrscheinlich nur aus dem Umstande zu entnehmen, daß es die Kleider unrein329 macht. Jener entgegnete: Von einem Kriechtiere heißt es ausdrücklich:330oder wer irgend ein Kriechtier berührt hat.

Aber daß der Samen331 einen Menschen unrein macht, ist ja wahrscheinlich zu entnehmen aus dem Umstande, daß er die Kleider unrein macht. Jener entgegnete: Auch vom Samen heißt es ausdrücklich:332oder ein Mann, und dies schließt den Berührenden ein. Dies entgegnete er ihm spottend333. Da wurde R. Šešeth verlegen. Hierauf wurde R. Aḥadboj b. Ami stumm und vergaß sein ganzes Studium. Da kam seine Mutter zu ihm und weinte und schrie; er aber beachtete sie nicht. Da sprach sie zu ihm: Sieh doch diese Brüste, aus welchen du gesogen334 hast! Hierauf bat er für ihn um Erbarmen, und er genas. Da wir nun dabei sind: woher ist dies335 zu entnehmen?

Wie gelehrt wird: R. Šimo͑n b. Joḥaj sagte: [Nach Ablauf der] Zähltage ist ihm das Waschen der Kleider vorgeschrieben, und [nach Ablauf der] absoluten [Unreinheit] ist ihm das Waschen der Kleider vorgeschrieben; wie er nun während dieser Menschen verunreinigt, ebenso verunreinigt er Menschen auch während jener. R. Elea͑zar sagte: Wer heimlich Wohltätigkeit übt, ist größer als unser Meister Moše. Von unserem Meister Moše heißt es:336mir war bange vor dem Zorne und dem Grimme, und von dem, der heimlich Wohltätigkeit übt, heißt es:337heimliche Gabe bezwingt den Zorn und ein Geschenk im Stillen heftigen Grimm. Er streitet somit gegen R. Jiçḥaq, denn R. Jiçḥaq sagte: Er bezwingt nur den Zorn, nicht aber den Grimm, denn es heißt: ein Geschenk im Stillen heftigen Grimm, obgleich er ein Geschenk im Stillen [gegeben hat], so gibt es dennoch heftigen Grimm. Manche sagen, R. Jiçḥaq sagte: Ein Richter, der Geschenke annimmt, bringt heftigen Grimm über die Welt. Ferner sagte R. Jiçḥaq: Wer einem Armen eine Peruṭa gibt, wird mit sechs Segnungen bedacht, und wer ihn mit Worten tröstet, wird mit elf Segnungen bedacht. Wer einem Armen eine Peruṭa gibt, wird mit sechs Segnungen bedacht, denn es heißt: daß du brichst &c. und irrende Elende ins Haus bringst &c. wenn du einen Nackten siehst &c338. Wer ihn mit Worten tröstet, wird mit elf Segnungen bedacht, denn es heißt:339Spendest deine Seele dem Hungrigen340und labst das gebeugte Gemüt, so wird dein Licht in der Finsternis aufstrahlen und deine Dunkelheit wird wie die Mittagshelle werden; und der Herr wird dich beständig leiten und in der Dürre deine Seele sättigen &c. Und aufgebaut werden durch dich die Trümmer der Vorzeit, und die Grundmauern vergangener Geschlechter wirst du wieder aufrichten &c. Ferner sagte R. Jiçḥaq: Es heißt:341wer Wohltätigkeit und Milde nachjagt, findet Leben, Wohltätigkeit und Ehre. Sollte er etwa, weil er Wohltätigkeit nachjagt. Wohltätigkeit342 finden? Dies besagt vielmehr, daß, wenn jemand nach Wohltätigkeit jagt, der Heilige, gepriesen sei er, ihm Geld zukommen läßt, um damit Wohltätigkeit zu üben. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Der Heilige, gepriesen sei er, läßt ihn würdige Menschen finden, an ihnen Wohltätigkeit zu üben, damit er dieserhalb Belohnung erhalte. Dies schließt das aus, was Rabba vorgetragen hat, denn Rabba trug vor: Es heißt:343sie sollen vor dir straucheln, zur Zeit deines Zornes handle wider sie. Jirmeja sprach vor dem Heiligen, gepriesen sei er: Herr der Welt, selbst zur Zeit, wenn sie ihren bösen Trieb beugen und deinethalben Wohltätigkeit üben wollen, laß sie durch unwürdige Leute straucheln, damit sie dieserhalb keine Belohnung erhalten. R. Jehošua͑ b. Levi sagte: Wer Wohltätigkeit zu üben pflegt, dem sind weise, reiche und gelehrte344 Kinder beschieden. Weise, denn es heißt:

Daf 10a

er fìndet Leben; reiche, denn es heißt: Wohltätigkeit; gelehrte, denn es heißt: und Ehre. Hier heißt es Ehre, und dort heißt es:345Ehre werden die Weisen erben. Es wird gelehrt: R. Meír sagte: Wenn ein Ankläger den Einwand erheben und zu dir sagen sollte: wenn euer Gott die Armen liebt, weshalb ernährt er sie nicht? so antworte ihm: damit wir dadurch346 von dem Höllengerichte errettet werden. Diese Frage richtete auch der ruchlose Tyrannos Rufus an R. A͑qiba: Wenn euer Gott die Armen liebt, weshalb ernährt er sie nicht? Dieser erwiderte ihm: Damit wir dadurch vom Gerichte des Fegefeuers errettet werden. Jener entgegnete: Im Gegenteil, dies macht euch des Gerichtes des Fegefeuers schuldig. Ich will dir ein Gleichnis sagen, womit dies zu vergleichen ist. Ein König aus Fleisch und Blut zürnt seinem Knecht, sperrt ihn ins Gefängnis und befiehlt, daß man ihm weder Speise noch Trank verabreiche, jemand aber geht und verabreicht ihm Speise und Trank. Wenn nun der König dies erfährt, gerät er etwa nicht über ihn in Zorn!? Und auch ihr werdet Knechte genannt, denn es heißt:347denn meine Knechte sind die Jisraéliten. Da erwiderte ihm R. A͑qiba: Auch ich will dir ein Gleichnis sagen, womit dies zu vergleichen ist. Ein König aus Fleisch und Blut zürnt seinem Sohne, sperrt ihn ins Gefängnis und befiehlt, daß man ihm weder Speise noch Trank verabreiche, jemand aber geht und verabreicht ihm Speise und Trank. Wenn der König dies erfährt, übersendet er ihm etwa nicht ein Geschenk? Und auch wir werden Kinder genannt, denn es heißt:348ihr seid Kinder des Herrn, eures Gottes. Jener entgegnete ihm: Ihr werdet Kinder genannt und ihr werdet Knechte genannt; tut ihr den Willen Gottes, so werdet ihr Kinder genannt, tut ihr nicht den Willen Gottes, so werdet ihr Knechte genannt; jetzt aber tut ihr nicht den Willen Gottes. Dieser erwiderte: es heißt:349daß du dem Hungrigen dein Brot brichst, und irrende Elende ins Haus bringst; jetzt gehen [die Worte:] und irrende Elende ins Haus bringst, in Erfüllung350, und dennoch heißt es: daß du dem Armen dein Brot brichst. R. Jehuda b. Šallum trug vor: Wie die Nahrung des Menschen am Neujahrstage festgesetzt wird, so werden auch die Ausgaben351 des Menschen am Neujahrstage festgesetzt; ist es ihm beschieden, dann: daß du dem Armen dein Brot brichst, ist es ihm nicht beschieden, dann: und irrende Elende ins Haus bringst. So sah einst R. Joḥanan b. Zakkaj im Traume, daß seinen Schwestersöhnen siebenhundert Denare fehlen352 werden; da nötigte er sie und nahm es von ihnen für wohltätige Zwecke ab; siebzehn Denare aber blieben bei ihnen zurück. Als der Vorabend des Versöhnungstages353 heranreichte, sandte der Kaiser und ließ es ihnen wegnehmen354. Da sprach R. Joḥanan b. Zakkaj zu ihnen: Fürchtet euch355 nicht, siebzehn Denare waren bei euch zurückgeblieben, und diese wurden euch abgenommen. Sie fragten ihn: Woher weißt du dies? Er erwiderte ihnen: Ich habe darüber ein Traumgesicht gehabt. Sie sprachen zu ihm: Weshalb hast du es uns nicht gesagt356? Er erwiderte ihnen: Ich wollte, daß ihr gute Werke um ihrer selbst willen ausübet. Einst stieg R. Papa auf eine Leiter; da glitt er mit einem Fuße aus und fiel fast herunter. Da sprach er: Fast könnte mein Feind357 so bestraft werden, wie Šabbathschänder und Götzenanbeter358. Hierauf sprach Ḥija b. Rabh aus Diphte zu R. Papa: Vielleicht ist dir ein Armer zur Hand gekommen und hast du ihm keine Nahrung verabreicht? Es wird nämlich gelehrt: R. Jehošua͑ b. Qorḥa sagte: Wenn jemand seine Augen von der Wohltätigkeit abwendet, so ist es ebenso, als würde er Götzendienst getrieben haben. Hierbei359 heißt es: hüte dich, daß nicht in deinem Herzen ein nichtswürdiger Gedanke aufsteige, und dort360 heißt es: es sind nichtswürdige Leute aufgetreten; wie dort Götzendienst zu verstehen ist, ebenso ist auch hierbei Götzendienst zu verstehen. Es wurde gelehrt: R. Elea͑zar b. R. Jose sagte: All die Wohltätigkeiten und Liebeswerke, die die Jisraéliten auf dieser Welt üben, sind große Friedens[vermittler] und bedeutende Fürsprecher zwischen den Jisraéliten und ihrem Vater im Himmel, denn es heißt:361so spricht der Herr: Tritt nicht in das Haus des Jammers ein, und gehe nicht, um die Totenklage zu halten, und bezeuge ihnen kein Beileid, denn ich habe meinen Frieden von diesem Volke genommen &c. die Liebe und das Erbarmen; die Liebe, das sind die Liebeswerke, das Erbarmen, das ist die Wohltätigkeit. Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Groß ist die Wohltätigkeit, denn sie beschleunigt die Erlösung, wie es heißt:362so spricht der Herr: Wahret das Recht und übt Wohltätigkeit, denn mein Heil ist nahe daran, herbeizukommen, und meine Gerechtigkeit, sich zu offenbaren. Derselbe sagte ferner: Zehn starke363 Dinge sind in der Welt erschaffen worden: ein Berg ist stark, das Eisen aber zerschneidet ihn; das Eisen ist stark, das Feuer aber erweicht es; das Feuer ist stark, das Wasser aber lischt es; das Wasser ist stark, die Wolken aber tragen es; die Wolken sind stark, der Wind aber zerstreut sie; der Wind ist stark, der Körper aber trägt364 ihn; der Körper ist stark, die Angst aber bricht ihn; die Angst ist stark, der Wein aber verscheucht sie; der Wein ist stark, der Schlaf aber vertreibt ihn. Der Tod365 aber ist stärker als sie alle, und dennoch heißt es:366Wohltätigkeit errettet vom Tode. R. Dostaj b. Jannaj trug vor: Komm und sieh, wie die Art eines [Menschen aus] Fleisch und Blut anders ist als die Art des Heiligen, gepriesen sei er. Wenn jemand einem König ein bedeutendes Geschenk überbringt, so ist es zweifelhaft, ob er es von ihm annimmt oder er es von ihm nicht annimmt, und es ist zweifelhaft, ob er das Gesicht des Königs zu sehen bekommt oder er das Gesicht des Königs nicht zu sehen bekommt. Anders aber der Heilige, gepriesen sei er; wenn jemand einem Armen eine Peruṭa gibt, so ist es ihm beschieden, das Gesicht der Göttlichkeit zu empfangen, denn es heißt:367ich aber werde durch Wohltätigkeit dein Gesicht schauen, werde mich beim Erwachen an deiner Gestalt sättigen. R. Elea͑zar pflegte vorher einem Armen eine Peruṭa zu geben und nachher das Gebet zu verrichten, denn er sagte, es heißt: ich werde durch Wohltätigkeit dein Gesicht schauen, werde mich beim Erwachen an deiner Gestalt sättigen.

Was heißt: werde mich beim Erwachen an deiner Gestalt sättigen? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Dies bezieht sich auf die Schriftgelehrten, die auf dieser Welt den Schlaf von ihren Augen368 verscheuchen; der Heilige, gepriesen sei er, wird sie aber in der zukünftigen Welt mit dem Glanze der Göttlichkeit sättigen. R. Joḥanan sagte: Es heißt:369wer sich des Geringen erbarmt, leiht dem Herrn. Wenn dies nicht ein geschriebener Schriftvers wäre, könnte man es gar nicht sagen;

als ob dies denkbar wäre

der Schuldner ist ein Knecht des Gläubigers. R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Es heißt:370es nützt kein Vermögen am Tage des Zornes, aber Wohltätigkeit errettet vom Tode, und ferner heißt es:371es helfen keine ungerechten Schätze, aber Wohltätigkeit errettet vom Tode. Wozu dies zweimal von der Wohltätigkeit? Eine, die ihn von einem unnatürlichen Tode errettet, und eine, die ihn vom Gerichte des Fegefeuers errettet.

Welche ist es, die ihn vom Gerichte des Fegefeuers errettet? Von der es heißt:372ein Tag des Zornes ist dieser Tag373.

Und welche ist es, die ihn von einem unnatürlichen Tode errettet?

Daf 10b

Wenn der Gebende nicht weiß, wem er gibt, und der Nehmende nicht weiß, von wem er es erhält. Wenn der Gebende nicht weiß, wem er es gibt, dies schließt das Verfahren Mar U͑qabas374 aus; wenn der Nehmende nicht weiß, von wem er es erhält, dies schließt das Verfahren R. Abbas375 aus.

Wie mache man es nun?

Man gebe es in die Armenkasse. Man wandte ein: R. Elie͑zer sagte: Was tue man, um Kinder zu erhalten? Man verstreue sein Geld unter die Armen; R. Jehošua͑ sagt, man erfreue seine Frau mit einer gottgefälligen Sache. R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Man tue seine Peruṭa nur dann in die Armenkasse, wenn ein Mann wie R. Ḥanina b. Teradjon sie verwaltet!?

Wir sprechen eben von dem Falle, wenn ein Mann wie R. Ḥanina b. Teradjon sie verwaltet. R. Abahu sagte: Moše sprach vor dem Heiligen, gepriesen sei er: Herr der Welt, wodurch soll das Horn376 Jisraéls hoch erhoben werden? Er erwiderte: Durch das Erheben377. Ferner sagte R. Abahu: Man fragte Šelomo, den Sohn Davids, wie weit die Kraft der Wohltätigkeit reiche. Da erwiderte er ihnen: Geht und seht, was mein Vater David darüber sagt:378er hat ausgestreut, den Armen gegeben, seine Wohltätigkeit besteht für immer; sein Horn wird hoch erhoben sein mit Ehren. R. Abba sagte: Hieraus:379er wird auf Höhen wohnen, Felsfesten sind seine Burg; sein Brot wird ihm gereicht, sein Wasser ist zuverlässig. Er wird deshalb auf Höhen wohnen, und Felsfesten deshalb seine Burg, weil er sein Brot gereicht hat und sein Wasser zuverlässig war. Ferner sagte R. Abahu: Man fragte Šelomo, wer der zukünftigen Welt teilhaftig sei, und er erwiderte ihnen:380Wer seines Alters381wegen Ehre hat. So erkrankte einst Joseph, Sohn des R. Jehošua͑, und verfiel in eine Lethargie. Darauf fragte ihn sein Vater, was er gesehen habe, und dieser erwiderte: Ich habe eine verkehrte Welt gesehen; die oberen unten und die unteren oben. Jener entgegnete: Du hast eine lautere Welt gesehen. Wie hast du uns382 gesehen?

Wie wir hier geachtet sind, so sind wir dort geachtet. Ferner hörte ich da sagen: Heil dem, der hier mit seinem Studium in der Hand ankommt. Und ferner hörte ich da sagen: Niemand vermag in die Friedigung der Hingerichteten der Regierung zu gelangen.

Wer sind es, wollte man sagen, R. A͑qiba383 und seine Genossen, so ist dies ja selbstverständlich, [sie haben ja auch andere Verdienste] außer Hingerichtete der Regierung zu sein!?

Vielmehr, es sind die Märtyrer384 von Lud. Es wird gelehrt: R. Joḥanan b. Zakkaj sprach zu seinen Schülern: Meine Kinder, was bedeutet der Schriftvers:385Wohltätigkeit erhöht ein Volk, und die Liebe der Nationen ist Sünde? Da ergriff R. Elea͑zar das Wort und sprach: Wohltätigkeit erhöht ein Volk, das sind die Jisraéliten, denn es heißt:386und wer gleicht deinem Volke Jisraél, es ist ein einziges Volk auf Erden. Und die Liebe der Nationen ist Sünde, alle Wohltätigkeiten und Liebeswerke, die die weltlichen Völker üben, gereicht ihnen zur Sünde, denn sie tun dies nur deshalb, um dadurch Größe zu erlangen, wie es heißt:387damit sie dem Gott des Himmels Wohlgerüche darbringen, und für das Leben des Königs und seiner Söhne beten.

Ist denn, wenn jemand so verfährt, dies keine richtige Wohltätigkeit, es wird ja gelehrt, wenn jemand sagt, er gebe diesen Sela͑ als Almosenspende, damit seine Kinder leben bleiben, oder damit er der zukünftigen Welt teilhaftig werde, sei er ein wahrhaft Frommer!?

Das ist kein Widerspruch; eines gilt von Jisraéliten und eines gilt von den weltlichen Völkern. Hierauf ergriff R. Jehošua͑ das Wort und sprach: Wohltätigkeit erhöht ein Volk, das sind die Jisraéliten, denn es heißt: wer gleicht deinem Volke Jisraél, es ist ein einziges Volk auf Erden. Und die Liebe der Nationen ist Sünde, alle Wohltätigkeiten und Liebeswerke, die die weltlichen Völker üben, gereicht ihnen zur Sünde, denn sie tun dies nur deshalb, damit ihre Regierung von Dauer sei, wie es heißt:388darum, o König, laß dir meinen Rat gefallen, und mache deine Sünden gut durch Wohltätigkeit und deine Missetaten durch Barmherzigkeit gegen die Armen; vielleicht wird dein Frieden von Dauer sein. Hierauf folgt:389dies alles erfüllte sich am Könige Nebukhadneçar; ferner:390nach Verlauf von zwölf Monaten &c. Hierauf ergriff R. Gamliél das Wort und sprach: Wohltätigkeit erhöht ein Volk, das sind die Jisraéliten, denn es heißt: wer gleicht deinem Volke Jisraél &c. es ist ein einziges Volk auf Erden. Und die Liebe der Nationen ist Sünde, alle Wohltätigkeiten und Liebeswerke, die die weltlichen Völker üben, gereicht ihnen zur Sünde, denn sie tun es nur deshalb, um damit zu prahlen. Wer aber prahlt, verfällt dem Fegefeuer, denn es heißt:391der Übermütige und Prahlende heißt ein Spötter, er handelt mit frechem Zorne; und unter Zorn ist das Fegefeuer zu verstehen, denn es heißt:392ein Tag des Zornes ist jener Tag. R. Gamliél sagte: Wir brauchen immer noch des Modäers, denn R. Elea͑zar aus Modai͑m sagte: Wohltätigkeit erhöht ein Volk, das sind die Jisraéliten, denn es heißt: Wer gleicht deinem, Volke Jisraél, es ist ein einziges Volk. Und die Liebe der Nationen ist Sünde, alle Wohltätigkeiten und Liebeswerke, die die weltlichen Völker üben, gereicht ihnen zur Sünde, denn sie tun es nur deshalb, um uns zu beschimpfen, denn es heißt:393der Herr hat herbeigeführt und getan, wie er angedroht hatte; denn ihr habt gesündigt wider den Herrn und auf seinen Befehl nicht gehorcht: und so geschah euch diese Sache. Alsdann ergriff R. Neḥunja b. Haqana das Wort und sprach: Wohltätigkeit erhöht ein Volk und die Liebe, die Jisraéliten; der Nationen ist Sünde394. Hierauf sprach R. Joḥanan b. Zakkaj zu seinen Schülern: Die Worte des R. Neḥunja b. Haqana sind einleuchtender als meine und eure Worte, weil er Wohltätigkeit und Liebe den Jisraéliten und Sünde den Völkern zuteilt.

Demnach395 sagte er es ebenfalls; wo dies?

Es wird gelehrt: R. Joḥanan b. Zakkaj sagte: Wie das Sündopfer den Jisraéliten Sühne verschafft, ebenso verschafft die Wohltätigkeit Sühne den weltlichen Völkern396. Einst sandte Iphra Hormez, die Mutter des Königs Sapor, vierhundert Denar397 an R. Ami; dieser aber nahm sie nicht an. Hierauf sandte sie sie an Raba, und dieser nahm sie an. Als R. Ami dies hörte, zürnte er, indem er sprach: Hält er nichts von:398wenn ihre Schnittlinge trocken sind, werden sie abgebrochen, Frauen kommen und pflücken399sie400?

Und Raba!?

Des Friedens wegen mit der Regierung. Und auch R. Ami sollte sie des Friedens wegen mit der Regierung an Arme der weltlichen Völker verteilen. Ebenso verteilte sie auch Raba an Arme der weltliehen Völker; R. Ami aber war dies nicht berichtet worden,

Daf 11a

und darum zürnte er. Es wird gelehrt: Man erzählt von Binjamin dem Gerechten, der über die Armenkasse gesetzt war, daß einmal in den Jahren der Hungersnot eine Frau zu ihm kam und zu ihm sprach: Meister, gib mir Nahrung. Er erwiderte ihr: Beim Kult, in der Armenkasse ist nichts da. Sie sprach zu ihm: Meister, wenn du mir keine Nahrung gibst, so stirbt eine Frau mit ihren sieben Kindern. Da stand er auf und gab ihr Nahrung von seinem. Nach Verlauf von Tagen erkrankte er und war dem Tode nahe. Da sprachen die Dienstengel vor dem Heiligen, gepriesen sei er: Herr der Welt, du sagtest, wenn jemand eine Seele von Jisraél erhält, sei es ebenso, als erhielte er die ganze Welt, nun aber soll Binjamin der Gerechte, der eine Frau mit ihren sieben Kindern am Leben erhalten hat, nach wenigen Jahren sterben!? Hierauf zerriß man sofort seinen Gerichtsbeschluß. Es wird gelehrt: Man fügte ihm noch zweiundzwanzig Jahre zu seinen Lebensjahren hinzu. Die Rabbanan lehrten: Einst verschwendete401 der König Monobaz all seine Schätze und die Schätze seiner Vorfahren. Da taten sich seine Brüder und seine Familienangehörigen zusammen und sprachen zu ihm: Deine Vorfahren haben [Schätze] aufbewahrt und zu denen ihrer Väter gefügt, und du verschwendest sie! Er erwiderte ihnen: Meine Vorfahren haben sie hienieden aufbewahrt, ich aber habe sie droben aufbewahrt. Wie es heißt:402Wahrheit sproßt aus der Erde hervor, und Wohltätigkeit schaut vom Himmel hernieder. Meine Vorfahren haben aufbewahrt an einem Orte, wo die Hand Gewalt hat, ich aber habe aufbewahrt an einem Orte, wo die Hand keine Gewalt hat, wie es heißt:403Wohltätigkeit und Recht ist die Grundfeste deines Thrones. Meine Vorfahren haben aufbewahrt eine Sache, die keine Früchte trägt, ich aber habe aufbewahrt eine Sache, die Früchte trägt, wie es heißt:404sprechet zum Gerechten, daß es ihm gut gehen wird, denn die Frucht ihrer Werke werden sie essen. Meine Vorfahren haben Geldschätze gesammelt, ich aber habe Seelenschätze gesammelt, wie es heißt:405die Fracht des Gerechten ist ein Lebensbaum, und Seelen gewinnt der Weise. Meine Vorfahren haben für andere aufbewahrt, ich aber habe für mich selber aufbewahrt, wie es heißt:406dir wird es zur Wohltätigkeit sein. Meine Vorfahren haben für diese Welt aufbewahrt, ich aber habe für die zukünftige Welt aufbewahrt, wie es heißt:407deine Wohltätigkeit wird vor dir hergehen, die Herrlichkeit des Herrn deinen Zug beschließen. HAT MAN DA EIN WOHNHAUS GEKAUFT, SO GLEICHT MAN SOFORT DEN ÜBRIGEN BÜRGERN DER STADT. Die Mišna vertritt also nicht die Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, wenn man da irgend ein Stück Land gekauft hat, gleiche man den übrigen Bürgern der Stadt.

Es wird ja aber gelehrt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, wenn man da ein zum Bau eines Wohnhauses geeignetes Stück Land gekauft hat, gleiche man den übrigen Bürgern der Stadt!?

Zwei Tannaím streiten über die Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél. viMAN BRAUCHT EINEN HOF NUR DANN ZU TEILEN, WENN VIER ELLEN408FÜR DEN EINEN UND VIER ELLEN FÜR DEN ANDEREN VERBLEIBEN; EIN FELD NUR DANN, WENN NEUN KAB409FÜR DEN EINEN UND NEUN KAB FÜR DEN ANDEREN VERBLEIBEN. R. JEHUDA SAGT, WENN NEUN HALBE KAB FÜR DEN EINEN UND NEUN HALBE KAB FÜR DEN ANDEREN VERBLEIBEN. EINEN GARTEN NUR DANN, WENN EIN HALBER KAB410FÜR DEN EINEN UND EIN HALBER KAB FÜR DEN ANDEREN VERBLEIBT. R. A͑QIBA SAGT, EIN VIERTEL [KAB]. EINEN SAAL411, EINE VORRATSKAMMER412, EINEN TAUBENSCHLAG, EIN GEWAND, EIN BADEHAUS, ODER EINE ÖLPRESSE NUR DANN, WENN SOWOHL FÜR DEN EINEN ALS AUCH FÜR DEN ANDEREN HINREICHEND ZURÜCKBLEIBT. DIE REGEL HIERBEI IST: WENN NACH DER TEILUNG DER NAME BEIBEHALTEN WIRD, SO TEILEN SIE, WENN ABER NICHT, SO BRAUCHEN SIE NICHT ZU TEILEN. DIES NUR, WENN NICHT BEIDE ES413WOLLEN, WENN ABER BEIDE ES WOLLEN, SO TEILEN SIE, AUCH WENN ES WENIGER IST. HEILIGE SCHRIFTEN414ABER DARF MAN NICHT TEILEN, AUCH WENN BEIDE ES WOLLEN. GEMARA R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Die vier Ellen, von denen sie sprechen415, sind außer den Türen416 zu verstehen. Ebenso wird auch gelehrt: Man braucht einen Hof nur dann zu teilen, wenn acht Ellen für den einen und acht Ellen für den anderen verbleiben. Wir haben ja aber gelernt: vier Ellen für den einen und vier Ellen für den anderen!? Wahrscheinlich ist dies nach der Lehre R. Asis zu erklären. Schließe hieraus. Manche führen dies als Widerspruch an: Wir haben gelernt, man brauche einen Hof nur dann zu teilen, wenn vier Ellen für den einen und vier Ellen für den anderen verbleiben, und dem widersprechend wird gelehrt: acht Ellen für den einen und acht Ellen für den anderen!? R. Asi erwiderte im Namen R. Joḥanans: Die vier Ellen, von denen sie sprechen, sind außer den Türen zu verstehen. R. Hona sagte, ein Hof werde nach den Türen417 geteilt; R. Ḥisda aber sagte, man lasse vier Ellen für jede Tür, und das übrige teilen sie gleichmäßig. Übereinstimmend mit R. Ḥisda wird auch gelehrt: Zu jeder der nach dem Hofe führenden Türen gehören418 vier Ellen; wenn der eine eine Tür und der andere zwei Türen hat, so erhält der, der eine Tür hat, vier Ellen, und der, der zwei Türen hat, acht Ellen, und den Rest teilen sie gleichmäßig. Wenn einer eine acht Ellen breite Tür hat, so erhält er acht Ellen gegenüber der Tür und vier Ellen vom Hofe.

Welches Bewenden hat es mit den vier Ellen vom Hofe? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: er erhält acht Ellen in der Länge des Hofes419 und vier Ellen in der Breite des Hofes420. Amemar sagte: Zur Futtergrube421 gehören vier Ellen nach jeder Seite. Dies jedoch nur dann, wenn er keine besondere Tür zu dieser hat,

Daf 11b

wenn er aber eine besondere Tür zu dieser hat, so erhält er nur vier Ellen vor seiner Tür. R. Hona sagte: Zu einer Halle gehören nicht die vier Ellen; diese sind wegen der Abladung einer Last422 nötig, in eine solche aber kann man423 hineingehen und da abladen. R. Šešeth wandte ein: Sowohl zu den Toren von Häusern als auch zu den Toren von Hallen gehören vier Ellen!?

Diese Lehre spricht von einer Schulhalle424.

Von einer Schulhalle ist dies ja selbstverständlich, eine solche ist ja eine richtige Stube!?

Vielmehr, von einer römischen Halle425. Die Rabbanan lehrten: Zu einem Torhäuschen, einer Halle und einer Galerie gehören vier Ellen. Wenn fünf Häuser nach einer Galerie geöffnet sind, so erhalten sie alle nur vier Ellen426. R. Joḥanan fragte R. Jannaj: Gehören zu einem Hühnerstalle die vier Ellen oder nicht? Dieser erwiderte: Nötig sind sie ja zur Abladung der Last, diese427 aber können klettern und hinaufsteigen, klettern und herabsteigen428. Raba fragte R. Naḥman: Gehören zu einem Hause, das zur Hälfte überdacht und zur Hälfte nicht überdacht ist, die vier Ellen oder nicht? Dieser erwiderte: Zu einem solchen gehören die vier Ellen nicht. Selbstverständlich ist dies von dem Falle, wenn die Überdachung sich nach innen429 befindet, denn er kann ja innen hineingehen und da die Last ablegen; aber auch wenn die Überdachung sich nach außen befindet, kann er hineingehen und da die Last ablegen. R. Hona fragte R. Ami: Wie ist es, wenn einer von den Anwohnern der Durchgangsgasse seine Tür nach einer anderen Durchgangsgasse430 verlegen will: können die übrigen Anwohner der Durchgangsgasse ihm dies verwehren431 oder nicht? Dieser erwiderte: Die Anwohner der Durchgangsgasse können ihm dies verwehren.

Wird die Einquartierung432 nach den Personen433 oder nach den Türen434 berechnet? Dieser erwiderte: Sie wird nach den Personen berechnet. Ebenso wird auch gelehrt: Der Mist in einem Hofe435 wird nach den Türen verteilt; die Einquartierung wird nach den Personen berechnet. R. Hona sagte: Wenn einer von den Anwohnern der Durchgangsgasse seine Tür verbauen436 will, so können die übrigen Anwohner dieser Durchgangsgasse ihm dies verwehren, weil er ihnen dadurch den Weg ausdehnt437. Man wandte ein: Wenn fünf Höfe in eine Durchgangsgasse438 münden, so benutzen sie sie alle439 mit dem äußersten440, der äußerste aber nur [seinen Teil]441 allein; ferner alle442 mit dem zweiten, der zweite aber nur seinen und den des äußersten; der innerste aber benutzt seinen und den aller443 anderen!?

Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Wenn einer von den Anwohnern der Durchgangsgasse seine Tür nach einer anderen Durchgangsgasse verlegen will, so können die übrigen Anwohner dieser Durchgangsgasse ihm dies verwehren; wenn sie geschlossen ist und er sie öffnen will, so können die übrigen Anwohner dieser Durchgangsgasse ihm dies nicht verwehren –so Rabbi; R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, wenn fünf Höfe in eine Durchgangsgasse münden, so dürfen sie alle die Durchgangsgasse benutzen. Wer spricht hier von Höfen444? Vielmehr ist diese Lehre lückenhaft und sie muß wie folgt lauten: ebenso dürfen, wenn fünf Höfe in eine Durchgangsgasse münden, alle sie mit dem äußersten benutzen, der äußerste aber nur seinen &c. so Rabbi; R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, wenn fünf Höfe in eine Durchgangsgasse münden, so dürfen sie alle die Durchgangsgasse benutzen. «Wenn sie geschlossen ist und er sie öffnen will, so können die übrigen Anwohner der Durchgangsgasse es ihm nicht verwehren.» Raba sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er den Türrahmen nicht herausgebrochen445 hat, wenn er aber den Türrahmen herausgebrochen446 hat, so können die übrigen Anwohner der Durchgangsgasse es447 ihm verwehren. Abajje sprach zu Raba: Es gibt eine Lehre als Stütze für dich:

Daf 12a

Zu einem geschlossenen Hause448 gehören die vier Ellen449; hat er den Türrahmen herausgebrochen450, so gehören zu diesem nicht mehr die vier Ellen. Ein Grab, dessen Tür geschlossen ist, ist nicht von allen Seiten451 verunreinigend; hat man den Türrahmen herausgebrochen und es geschlossen, so ist es von allen Seiten452 verunreinigend. Ein geschlossenes Haus453 ist nicht von allen Seiten454 verunreinigend; hat man den Türrahmen herausgebrochen, so ist es von allen Seiten verunreinigend455. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn die Bürger einer Stadt, deren Durchgangsgassen in eine andere Stadt456 münden, diese schließen wollen, so können die Bürger der anderen Stadt ihnen dies verwehren. Selbstverständlich können sie es ihnen verwehren, wenn ein anderer Weg nicht vorhanden ist, aber auch wenn ein anderer Weg vorhanden ist, können sie es ihnen verwehren. Dies wegen einer Lehre, die R. Jehuda im Namen Rabhs lehrte, man dürfe einen Rain, den das Publikum in Besitz genommen457 hat, nicht zerstören. (Dies auch nach R. Gidel, denn R. Gidel sagte: Hat das Publikum einen Weg458 ausgesucht, so ist er ausgesucht.) R. A͑nan sagte im Namen Šemuéls: Wenn Durchgangsgassen in eine öffentliche Straße münden und die Anwohner der Durchgangsgassen Türen einsetzen459 wollen, so können die Leute der Straße es ihnen verwehren460. Man wollte erklären, nur von vier Ellen461, und zwar nach R. Zera, der im Namen R. Naḥmans sagte, die vier Ellen an der Straße gehören zur Straße; dem ist aber nicht so, dies gilt nur hinsichtlich der Unreinheit462, hierbei aber463 kann es vorkommen, daß im Publikum ein Gedränge entsteht und es weiter hineingehen muß464. EIN FELD NUR DANN, WENN NEUN KAB FÜR DEN EINEN UND NEUN KAB FÜR DEN ANDEREN VERBLEIBEN &C. Sie465 streiten aber nicht; einer spricht von seiner Ortschaft und einer spricht von seiner Ortschaft466.

Wie ist es in Babylonien? R. Joseph erwiderte: Der Pflug eines Tages467.

Was heißt ‘der Pflug eines Tages’: wenn der Saatpflug468 eines Tages, so entspricht er ja nicht zwei Tagen469 des Lockerungspfluges, und wenn der Lockerungspflug eines Tages, so ist es ja kein Tag470 des Saatpfluges!?

Wenn du willst, sage ich: ein471 Tag des Saatpfluges entspricht zwei Tagen des Lockerungspfluges, denn der Lockerungspflug wird wiederholt472; wenn du aber willst, sage ich: der Lockerungspflug eines Tages bei unebenem Boden473. Eine Bewässerungsgrube [teile man], wie R. Naḥman sagte, wenn [für jeden] ein Tag zum Schöpfen verbleibt. Einen Weinberg [teile man], wie der Vater Šemuéls sagte, wenn [für jeden] drei Kab verbleiben. Ebenso wird auch gelehrt: Wenn jemand zu seinem Nächsten sagt, er verkaufe ihm einen Teil vom Weinberge, so darf er ihm, wie Symmachos sagt, nicht weniger als drei Kab geben. R. Jose sagte: Das ist nichts weiter als Prophetenworte474.

Wie verhält es sich in Babylonien? Raba b. Qisana erwiderte: Drei Reihen je zwölf Weinstöcke; soviel, daß ein Mensch sie an einem Tage bearbeiten kann475. R. Evdämi aus Hajpha sagte: Seit dem Tage, an dem der Tempel zerstört worden ist, ist die Prophetie den Propheten genommen und den Weisen gegeben worden.

Kann denn ein Weiser nicht auch Prophet sein!?

Er meint es wie folgt: Wenn sie auch den Propheten genommen worden ist, den Weisen aber ist sie nicht genommen worden. Amemar sagte: Ein Weiser ist bedeutender als ein Prophet, denn es heißt:476dem Propheten477ein Herz der Weisheit; wer beruft sich auf wen? Doch wohl der kleinere auf den größeren. Abajje sagte: Dies ist auch zu beweisen: ein bedeutender Mann sagt etwas, und übereinstimmend mit ihm wird es auch im Namen eines anderen bedeutenden Mannes478 gesagt. Raba entgegnete: Was beweist dies denn, vielleicht sind sie beide Kinder desselben Geschickes479!? Vielmehr, sagte Raba, ist dies aus folgendem zu beweisen: ein bedeutender Mann sagt etwas,

Daf 12b

und dasselbe wird auch im Namen des R. A͑qiba b. Joseph480 gesagt. R. Aši entgegnete: Was beweist dies denn, vielleicht sind sie in dieser Sache Kinder desselben Geschickes!? Vielmehr, sagte R. Aši, ist dies aus folgendem zu beweisen: ein bedeutender Mann sagt etwas, und dasselbe wurde auch Moše am Sinaj überliefert.

Vielleicht wie ein Blinder an die Luke481!?

Begründet er es etwa nicht482!? R. Joḥanan sagte: Seit dem Tage, an dem der Tempel zerstört worden ist, ist die Prophetie den Propheten genommen und Narren und Kindern gegeben worden.

Welches Bewenden hat es damit? Wie in folgendem Falle. Einst stand Mar b. R. Aši auf dem Vorplatze von Maḥoza und hörte einen Narren sagen: Der jetzt in Matha Meḥasja zum Schuloberhaupte eingesetzt wird, unterzeichnet sich Ṭabjomi. Da sprach er: Der sich unter den Rabbanan Ṭabjomi unterzeichnet, bin ich; es scheint also, daß mir die Zeit günstig ist. Da machte er sich auf und ging dahin. Während er hinging, stimmten die Rabbanan gerade ab, R. Aḥa aus Diphte zum Oberhaupte einzusetzen, und als sie hörten, daß jener kommt, sandten sie ein Gelehrtenpaar zu ihm, um sich mit ihm zu beraten; er aber hielt sie zurück. Hierauf sandten sie zu ihm ein anderes Gelehrtenpaar, und er hielt auch dieses bei sich zurück, bis sie ihrer zehn waren. Als zehn anwesend waren, begann er und hielt vor ihnen einen Vortrag. Man eröffnet nämlich keinen Vortrag, wenn nicht wenigstens zehn Personen anwesend sind. Hierauf483 las R. Aḥa über sich: Wem es schlecht geht, dem geht es nicht so schnell gut, und wem es gut geht, dem geht es nicht so schnell schlecht.

Welches Bewenden hat es mit den Kindern?

Wie in folgendem Falle. Das Töchterchen R. Ḥisdas saß auf dem Rockschoße ihres Vaters und Raba und Rami b. Ḥama saßen vor ihm. Da fragte er sie: Wen von ihnen willst du haben? Sie erwiderte: Beide. Da sprach Raba: mich nachher484. R. Evdämi aus Hajpha sagte: Bevor ein Mensch gegessen und getrunken hat, hat er zwei485 Herzen, nachdem er aber gegessen und getrunken hat, hat er nur ein Herz, denn es heißt:486ein Mensch, der nabub ist, hat Herzen487, und488nebub luhoth wird übersetzt: hohle489 Tafeln. R. Hona sagte im Namen R. Jehošua͑s: Wenn jemand an Wein gewöhnt ist, so öffnet der Wein sein Herz, selbst wenn es jungfräulich verschlossen ist, denn es heißt:490der Most macht die Jungfrauen offen491. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Selbstverständlich ist es, daß man ihm492 den Erstgeborenenanteil und den Verhältnisanteil493 zusammenliegend494 gibt, wie verhält es sich aber mit einem Schwager495? Abajje erwiderte: Es ist dasselbe, denn auch ihn nennt der Allbarmherzige einen Erstgeborenen. Raba erwiderte: Die Schrift sagt:496es soll der Erstgeborene, er gleicht dem Erstgeborenen497, nicht aber gleicht die Teilung der des Erstgeborenen. Einst kaufte jemand Ackerland an der Grenze seiner Schwiegereltern, und als sie498 später teilen sollten, sprach er: Gebt mir meinen Anteil an meiner Grenze. Da entschied Rabba: In einem solchen Falle übt man einen Zwang aus gegen sedomitische499 Art. R. Joseph wandte ein: Die anderen können ja sagen: Wir berechnen es ihm mit einem hohen Preise, gleich dem der Güter des Bar Marjon500!? Die Halakha ist wie R. Joseph. In dem Falle, wenn zwei Grundstücke sich an zwei Gräben501 befinden, sagte Rabba, übe man Zwang aus gegen sedomitische Art. R. Joseph wandte ein: Es kann ja vorkommen, daß der eine austrocknet502 und der andere nicht!? Die Halakha ist wie R. Joseph. Wenn zwei sich an einem Graben503 befinden, so übe man, wie R. Joseph sagte, Zwang aus gegen sedomitische Art. Abajje wandte ein: Der andere kann ja sagen, er wünsche, daß es mehr Pächter504 sind!? Die Halakha ist aber wie R. Joseph, denn mit der Vermehrung [der Pächter] ist es nichts.

Daf 13a

Wenn an der einen Seite ein Graben und an der anderen Seite ein Strom sich befindet, so teilen sie diagonal505. EINEN SAAL &C. Wie ist es, wenn nicht genügend für den einen und für den anderen verbleibt?

R. Jehuda sagt, hierbei gelte die Norm ‘nimm506 oder ich nehme’; R. Naḥman sagt, hierbei gelte nicht die Norm ‘nimm oder ich nehme’. Raba sprach zu R. Naḥman: Wie machen, nach deiner Auffassung, die Norm ‘nimm oder ich nehme’, habe keine Geltung, der Erstgeborene und sein Bruder, wenn ihr Vater ihnen einen Sklaven oder ein unreines Vieh507 hinterlassen508 hat? Dieser erwiderte: Ich sage, er diene einen Tag diesem und zwei Tage jenem. Man wandte ein: Der Halbsklave diene einen Tag seinem Herrn und einen Tag sich selber

so die Schule Hillels. Die Schule Šammajs erwiderte: Ihr habt allerdings eine Vorsorge für seinen Herrn getroffen, nicht aber für ihn; eine Sklavin heiraten darf er nicht, eine Freie heiraten darf er nicht, und [die Heirat] ganz unterlassen [ebenfalls nicht], da die Welt zur Fortpflanzung erschaffen wurde, denn es heißt:509nicht zur Einöde hat er sie erschaffen, sondern daß sie bewohnt werde. Vielmehr zwinge man seinen Herrn, ihn zum Freien zu machen, und dieser schreibe ihm einen Schuldschein510über die Hälfte seines Wertes. Darauf trat die Schule Hillels zurück und pflichtete der Schule Šammajs bei!?

Anders verhält es sich hierbei, wo nur ‘ich nehme’, nicht aber ‘nimm du’ erfolgen511 kann.

Komm und höre: Wenn zwei Brüdern, einer reich und einer arm, ihr Vater ein Badehaus oder eine Ölpresse hinterlassen hat, so ist, wenn er sie zum Vermieten errichtet hat, der Mietzins zu teilen; wenn aber für den eigenen Gebrauch, so kann der reiche zum armen sagen:

Daf 13b

halte dir Sklaven, die dir im Bade Dienste leisten, kaufe dir Oliven und verarbeite sie in der Ölpresse512!?

Auch hierbei kann nur ‘nimm du’, nicht aber ‘ich nehme’ erfolgen513.

Komm und höre: Wenn nach der Teilung der Name beibehalten514 wird, so teilen sie, wenn aber nicht, so ist der Wert herauszuzahlen515!?

Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: [Sagt einer:] nimm du das erforderliche Maß516 und ich nehme weniger, so höre man auf ihn; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man höre auf ihn nicht. In welchem Falle: wollte man sagen, wie gelehrt wird, was ist demnach der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél517? Wahrscheinlich ist diese Lehre lückenhaft und muß wie folgt lauten: [Sagt er:] nimm du das erforderliche Maß und ich nehme weniger, so höre man auf ihn, und ebenso höre man auf ihn, wenn er ‘nimm oder ich nehme’518 sagt; und hierzu519 sagte R. Šimo͑n b. Gamliél, daß man auf ihn nicht höre.

Nein, tatsächlich wie gelehrt wird, wenn du aber einwendest, was denn der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél sei, [so ist es folgendes:] jener kann ihm erwidern: willst du520 einen Ersatz, so habe ich kein Geld, ihn dir zu zahlen, und Geschenktes will ich ebenfalls nicht haben, denn es heißt:521wer Geschenke haßt, wird leben. Abajje sprach zu R. Joseph: Die Lehre R. Jehudas522 ist von Šemuél. Wir haben nämlich gelernt: Heilige Schriften aber darf man nicht teilen, auch wenn beide es wollen. Hierzu sagte Šemuél, dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn sie in einem Bande523 sind, wenn aber in zwei Bänden, so teilen sie. Wenn man nun sagen wollte, er halte nichts von der Norm ‘nimm oder ich nehme’, so sollte dies doch nicht nur von einem Bande gelten, sondern auch von zwei Bänden. R. Šalman erwiderte: Wenn beide es wollen524. Amemar sagte: Die Halakha ist: es gilt die Norm ‘nimm oder ich nehme’. R. Aši sprach zu Amemar: Wie ist es mit [der Lehre] R. Naḥmans525? Dieser erwiderte: Ich hörte es nicht. Das heißt: ich halte nichts davon.

Wieso denn nicht, der Vater des Rabin b. Ḥenana und des R. Dimi b. Ḥenana hinterließ ihnen zwei Mägde, von denen eine kochen und backen und eine spinnen und wirken konnte, und als sie darauf vor Raba kamen, entschied er, die Norm ‘nimm oder ich nehme’ gelte nicht526!?

Anders verhielt es sich hierbei, wo der eine beide gebrauchen konnte und der andere beide gebrauchen527 konnte; er konnte nicht sagen: nimm du die eine und ich die andere, wenn aber nicht, so nimm du [beide] oder ich nehme sie528.

Aber auch bei den heiligen Schriften kann ja jeder beide [Teile]529 gebrauchen, dennoch sagte Šemuél, dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn sie in einem Bande sind, wenn aber in zwei Bänden, so teilen sie!?

R. Šalman erklärte ja: wenn beide es wollen. Die Rabbanan lehrten: Man hefte die Tora, die Propheten und die Hagiographen zusammen

so R. Meír: R. Jehuda sagt, die Tora besonders, die Propheten besonders und die Hagiographen besonders; die Weisen sagen, jedes [Buch] besonders. R. Jehuda sprach: Boëthos b. Zonin hatte auf Veranlassung des R. Elea͑zar b. A͑zarja die acht Propheten zusammengeheftet. Manche sagen, er hatte sie jeden besonders. Rabbi erzählte: Einst brachte man vor uns Tora, Propheten und Hagiographen zusammengeheftet, und wir erklärten sie als tauglich. Zwischen dem einen und dem anderen Buche der Tora müssen vier Zeilen frei bleiben, und ebenso zwischen einem Propheten und dem anderen; bei den zwölf [kleinen] Propheten nur drei Zeilen. Schließt [ein Buch] unten, so beginne man [das nächste] oben530. Die Rabbanan lehrten: Wenn man die Tora, die Propheten und die Hagiographen zusammenheften will, so darf man dies; man lasse am Anfang so viel frei, um die Walze531 umwickeln zu können, und am Ende soviel, um den Umfang532 umwickeln zu können. Schließt [ein Buch] unten, so beginne man [das nächste] oben;

Daf 14a

will man [die Rolle] durchschneiden533, so darf man dies.

Wie meint er es534?

Er meint es wie folgt: denn wenn man [die Rolle] durchschneiden will, darf man dies535.

Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Am Beginn und am Ende des Buches [lasse man soviel frei], um umwickeln536 zu können. Was umwickeln: wenn die Walze, so besteht ja ein Widerspruch hinsichtlich des Umfanges, und wenn den Umfang, so besteht ja ein Widerspruch hinsichtlich der Walze537!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Er lehrt dies je nachdem538. R. Aši erwiderte: Diese Lehre bezieht sich auf die Torarolle539, denn es wird gelehrt: Alle Bücher werden vom Anfang zum Schlusse aufgerollt, die Torarolle aber wird bis zur Mitte gerollt, und man lasse je eine Kolumne auf beiden Seiten frei. R. Elie͑zer b. R. Çadoq sagte: So machten es die Bücherschreiber in Jerušalem mit ihren Büchern. Die Rabbanan lehrten: Die Höhe der Torarolle darf nicht größer sein als der Umfang540 und der Umfang darf nicht größer sein als die Höhe. Man fragte Rabbi: Welches ist das festgesetzte Maß für eine Torarolle541? Er erwiderte: Bei ungeschabtem Pergamente sechs [Handbreiten], bei geschabtem Pergamente weiß ich es nicht. R. Hona schrieb siebzig Torarollen, und dies542 gelang ihm nur bei einer. R. Aḥa b. Ja͑qob schrieb eine auf Kalbfell, und es gelang ihm. Da richteten die Jünger ihre Augen auf ihn und er starb543. Die Jünger sprachen zu R. Hamnuna: R. Ami schrieb vierhundert Torarollen. Er erwiderte ihnen: Er wird wohl geschrieben haben [den Schriftvers]:544Das Gesetz hat uns Moše geboten. Raba sprach zu R. Zera: R. Jannaj pflanzte vierhundert Weinberge. Dieser erwiderte ihm: Wahrscheinlich zwei [Weinstöcke] gegenüber zweien und einer schwanzartig auslaufend545. Man wandte ein: Die Lade, die Moše gefertigt hatte, war zweieinhalb Ellen lang, anderthalb Ellen breit und anderthalb Ellen hoch, die Elle zu sechs546 Handbreiten. Die Tafeln waren sechs [Handbreiten] lang, sechs breit und drei dick und lagen längs der Lade. Die Tafeln nahmen also zwölf Handbreiten von der Lade ein und drei Handbreiten blieben zurück, und wenn man von diesen noch eine Handbreite abzieht, eine halbe für die eine Wand und eine halbe für die andere Wand, so blieben zwei Handbreiten zurück, wo die Torarolle lag. Es heißt nämlich:547in der Lade war nichts, nur die zwei Steintafeln, die Moše hineingelegt hatte; [die Worte] in der Lade war nichts, nur sind eine Ausschließung nach einer Ausschließung, und eine Ausschließung nach einer Ausschließung548 ist einschließend, [dies schließt] die Torarolle ein, die ebenfalls in der Lade war. Du hast die Länge der Lade verteilt, verteile nun die Breite. Die Tafeln nahmen sechs Handbreiten von der Lade ein und drei Handbreiten blieben zurück, und wenn man von diesen noch eine Handbreite abzieht, eine halbe für die eine Wand und eine halbe für die andere Wand, so blieben zwei Handbreiten zurück, damit die Torarolle beim Hineinlegen und Herausnehmen nicht gedrückt werden sollte

so R. Meír. R. Jehuda sagte: Die Elle zu fünf Handbreiten. Die Tafeln waren sechs [Handbreiten] lang, sechs breit und drei dick und lagen längs der Bundeslade. Die Tafeln nahmen also zwölf Handbreiten von der Lade ein und eine halbe Handbreite blieb zurück; eine Fingerbreite549 für die eine Wand und eine Fingerbreite für die andere Wand. Du hast die Länge der Lade verteilt, verteile nun die Breite. Die Tafeln nahmen sechs Handbreiten von der Lade ein und anderthalb Handbreiten blieben zurück, und wenn man von diesen eine halbe Handbreite abzieht, eine550 Fingerbreite für die eine Wand und eine Fingerbreite für die andere Wand, so blieb eine Handbreite zurück, da die Säulen551 gestanden haben, denn es heißt:552ein Ruhebett ließ sich der König Šelomo fertigen aus Holz vom Lebanon; seine Säulen ließ er aus Silber fertigen, seine Lehne aus Gold und den Sitz aus Purpur &c. Neben dieser stand der Kasten, den die Pelištim als Geschenk für den Gott Jisraéls sandten, wie es heißt553die goldenen Gegenstände, die ihr als Sühne erstattet habt, legt in den Kasten an ihrer Seite, dann laßt sie ihres Weges ziehen. Auf diesem lag die Torarolle, denn es heißt: 554nehmet dieses Buch der Lehre und legt es neben die Bundeslade des Herrn, eures Gottes; diese lag an der Seite555 und nicht darin. Worauf aber deuten [die Worte] in der Lade war nichts, nur556? Dies schließt

Daf 14b

die Bruchstücke der Tafeln557 ein, die ebenfalls in der Lade lagen. Wieso kann man nun sagen, der Umfang einer Torarolle betrage sechs Handbreiten: merke, was einen Umfang von drei Handbreiten hat, hat ja einen Durchmesser von einer558 Handbreite, und da die Torarolle auf die Mitte zusammengerollt wird, nimmt sie ja durch die Teilung mehr als zwei Handbreiten ein, wieso konnte sie nun in einem Raume von zwei Handbreiten liegen!? R. Aḥa b. Ja͑qob erwiderte: Die Torarolle des Tempelhofes559 war auf die Anfangs[walze] gerollt560.

Aber wieso konnten auch zwei in zwei liegen!? R. Aši erwiderte: Etwas war abgerollt561 und oben zusammengerollt.

Wo lag nach R. Jehuda die Torarolle, bevor der Kasten562 da war!?

Ein Brett ragte hervor563 und auf diesem lag die Torarolle.

Wofür verwendet R. Meír564[die Worte:] an der Seite der Lade!?

Tatsächlich innerhalb, aber an der Seite565.

Wo standen nach R. Meír die Säulen!?

Außerhalb.

Woher entnimmt R. Meír, daß auch die Bruchstücke der Tafeln in der Lade lagen!?

Dies entnimmt er aus einer Lehre R. Honas, denn R. Hona sagte: Es heißt: 566die nach dem Namen, dem Namen des Herrn der Heerscharen genannt war, der über den Kherubim thront; dies567 lehrt, daß die Tafeln und die Bruchstücke der Tafeln in der Lade lagen.

Und jener568!?

Dies verwendet er für eine Lehre R. Joḥanans. R. Joḥanan sagte nämlich im Namen des R. Šimo͑n b. Joḥaj, dies569 lehre, daß der Gottesname und all seine Attribute in der Lade lagen.

Und der andere, dies ist ja wirklich hierfür nötig, woher entnimmt er nun, daß die Bruchstücke der Tafeln in der Lade lagen!?

Dies entnimmt er aus einer Lehre R. Josephs, denn R. Joseph lehrte:570Die du zerbrochen hast, und sollst sie legen, dies lehrt, daß die Tafeln und die Bruchstücke der Tafeln in der Lade lagen.

Und jener571!?

Dies verwendet er für eine Lehre des Reš Laqiš, denn Reš Laqiš lehrte: Die du zerbrochen hast; der Heilige, gepriesen sei er, sprach zu Moše: Dank572 dir, daß du sie zerbrochen hast. Die Rabbanan lehrten: Die Reihenfolge der Propheten ist wie folgt: Jehošua͑, Richter, Šemuél, Könige, Jirmeja, Jeḥezqel, Ješa͑ja und die zwölf [kleinen Propheten].

Merke, Hošea͑ war ja früher, denn es heißt: 573Anfang der Worte des Herrn mit Hošea͑, und da er nicht zuerst mit Hošea͑ redete, denn von Moše bis Hošea͑ waren es viele Propheten, so erklärte R. Joḥanan, er war der erste von den vier Propheten, die zu jener Zeit geweissagt haben, nämlich Hošea͑, Ješa͑ja, A͑mos und Mikha, somit sollte er doch Hošea͑ an die Spitze setzen!?

Da seine Prophetie zusammen mit der des Ḥaggaj, Zekharja und Maleakhi geschrieben ist, und diese dio letzten der Propheten waren, so nennt er ihn mit diesen zusammen.

Sollte sie doch besonders geschrieben und vorangesetzt werden!?

Da sie klein ist, könnte sie sich verlieren.

Merke, Ješa͑ja war ja früher als Jirmeja und Jeḥezqel, so sollte er doch Ješa͑ja an die Spitze setzen!?

[Das Buch] der Könige schließt mit Zerstörung574, Jirmeja enthält nur Zerstörung, Jeḥezqel beginnt mit Zerstörung und schließt mit Trostverheißung, und Ješa͑ja enthält nur Trostverheißungen; wir schließen daher Zerstörung an Zerstörung und Trostverheißung an Trostverheißung. Die Reihenfolge der Hagiographen ist wie folgt: Ruth, Psalmen, Ijob, Sprüche, Qoheleth, Lied der Lieder, Klagelieder, Daniél, die Esterrolle, E͑zra und die Chronik.

Sollte er doch nach demjenigen, welcher sagt, Ijob lebte zur Zeit Mošes, Ijob an die Spitze setzen!?

Wir beginnen nicht mit einem Strafgerichte575.

Ruth handelt ja ebenfalls von einem Strafgerichte576!?

Es war ein Strafgericht, das aber [gut] endete. R. Joḥanan sagte nämlich, sie heiße deshalb Ruth, weil von ihr David entstammte, der den Heiligen, gepriesen sei er, mit Lob- und Dankliedern sättigte [rivah]. Wer schrieb sie?

Moše schrieb sein Buch, den Abschnitt von Bilea͑m577 und Ijob. Jehošua͑ schrieb sein Buch und die [letzten] acht Verse578 der Tora. Šemuél schrieb sein Buch, Richter und Ruth. David schrieb die Psalmen nach zehn Altvorderen: Adam dem Urmenschen, Malki Çedeq, Abraham, Moše, Heman, Jeduthun, Asaph,

Daf 15a

und den drei Söhnen Qoraḥs. Jirmeja schrieb sein Buch, Könige und Klagelieder. Ḥizqija und sein Kollegium schrieben Ješa͑ja, Sprüche, das Lied der Lieder und Qoheleth. Die Männer der Großsynode schrieben Jeḥezqel, die zwölf [kleinen Propheten], Daniél und die Esterrolle. E͑zra schrieb sein Buch und die Genealogie der Chronik bis auf seine eigene579. Dies ist eine Stütze für Rabh, denn R. Jehuda sagte im Namen Rabhs, E͑zra sei erst dann aus Babylonien heraufgezogen, nachdem er seine Genealogie festgestellt hatte.

Wer führte es580 zu Ende?

Neḥemja, der Sohn Ḥakhaljas. Der Meister sagte: Jehošua͑ schrieb sein Buch und die [letzten] acht Verse der Tora. Wir haben also eine Lehre übereinstimmend mit demjenigen, welcher sagt, die [letzten] acht Verse der Tora habe Jehošua͑ geschrieben. Es wird nämlich gelehrt:581Und es starb daselbst Moše, der Knecht des Herrn. Ist es denn möglich, daß Moše tot war und geschrieben hat: und es starb daselbst Moše? Vielmehr, bis da schrieb Moše, von da ab schrieb Jehošua͑

so R. Jehuda, manche sagen, R. Neḥemja. R. Šimo͑n sprach zu ihm: Ist es denn möglich, daß in der Tora auch nur ein Buchstabe fehlte, und es heißt582nimm dieses Buch der Lehre583? Vielmehr, bis da sprach der Heilige, gepriesen sei er, und Moše sprach nach und schrieb nieder, von da ab sprach der Heilige, gepriesen sei er, und Moše schrieb mit Tränen584 nieder. So heißt es auch dort:585Baruch sprach zu ihnen: Er sagte mir mündlich all diese Worte vor, und ich schrieb sie mit Tinte in das Buch.

Die Lehre des R. Jehošua͑ b. Abba im Namen R. Gidels im Namen Rabhs, daß nämlich die [letzten] acht Verse der Tora einer lesen586 müsse, vertritt also die Ansicht R. Jehudas und nicht die des R. Šimo͑n?

Du kannst auch sagen, die des R. Šimo͑n, denn da mit diesen eine Änderung eingetreten587 ist, so ist mit ihnen eine Ausnahme gemacht worden. «Jehošua͑ schrieb sein Buch.» Es heißt ja aber:588und es starb Jehošua͑, der Sohn Nuns, der Knecht Gottes!?

Elea͑zar führte es fort.

Es heißt ja aber:589und es starb Elea͑zar, der Sohn Ahrons!?

Pinḥas führte es fort. «Šemuél schrieb sein Buch.» Es heißt ja aber:590und Šemuél starb!?

Der Seher Gad und der Prophet Nathan führten es fort. «David schrieb die Psalmen nach zehn Altvorderen.» Sollte er auch Ethan den Ezraḥiten591 mitrechnen!? Rabh erwiderte: Ethan der Ezraḥite ist Abraham; hier heißt es Ethan der Ezraḥite, und dort592 heißt es: wer hat vom Osten [mizraḥ] her erweckt, dem Recht &c.

Er zählt ja aber auch Heman besonders und Moše besonders auf, obgleich Rabh gesagt hat, Heman sei Moše; hier heißt es Heman und dort593 heißt es: in meinem ganzen Hause war er treu [néman]!?

Es gab zwei [Personen namens] Heman. «Moše schrieb sein Buch und den Abschnitt von Bilea͑m.» Dies wäre also eine Stütze für R. Levi b. Laḥma, denn R. Levi b. Laḥma sagte, Ijob habe zur Zeit Mošes gelebt, denn da594 heißt es: daß doch wohl meine Worte aufgeschrieben würden, und dort595 heißt es: woran soll es wohl erkannt werden.

Vielleicht zur Zeit Jiçḥaqs, denn es heißt:596wer ist es wohl, der ein Wild erjagt!? Vielleicht zur Zeit Ja͑qobs, denn es heißt: 597nun wohl, so tut dies!? Und vielleicht zur Zeit Josephs, denn es heißt: 598wo sie wohl weiden!?

Dies ist nicht einleuchtend, denn es heißt: 599daß sie doch in ein Buch gezeichnet würden, und Moše wird Zeichner600 genannt, denn es heißt:601er ersah sich das erste, denn dort lag ein Anteil des Zeichners. Raba sagte: Ijob lebte zur Zeit der Kundschafter, denn von diesem heißt es:602ein Mann war im Lande U͑ç, Ijob war sein Name, und dort603 heißt es: ob Bäume [e͑ç] da sind.

Ist es denn gleich: da heißt es U͑ç, dort aber heißt es e͑ç!?

Moše sprach zu den Jisraéliten wie folgt: Ob da jener Mann ist, dessen Lebensjahre lang sind, wie die eines Baumes, und der gleich einem Baume seine Zeitgenossen beschützt604? Einst saß ein Jünger vor R. Šemuél b. Naḥmani und trug vor: Ijob hat nie existiert und war nie erschaffen worden; dies ist nur eine Allegorie. Da sprach dieser zu ihm: Deinetwegen sagt die Schrift: ein Mann war im Lande U͑ç, Ijob war sein Name.

Es heißt ja aber auch:605der Arme besaß nichts außer einem einzigen kleinen Lämmchen, das er sich gekauft und aufgezogen hatte &c. Dies hatte sich ja nicht ereignet, vielmehr war es nur eine Allegorie, ebenso war auch jenes nur eine Allegorie.

Wozu demnach sein Name und der Name seiner Stadt? R. Joḥanan und R. Elea͑zar sagten beide, Ijob sei einer von den Exulanten gewesen und sein Lehrhaus habe sich in Tiberjas befunden. Man wandte ein: Ijob lebte seit dem Einzuge der Jisraéliten in Miçrajim bis zu ihrem Auszuge!? –

Daf 15b

Lies: solange, wie seit dem Einzuge der Jisraéliten in Miçrajim bis zu ihrem Auszuge606. Man wandte ein: Sieben Propheten weissagten über die weltlichen Völker, und zwar: Bilea͑m, dessen Vater, Ijob, Eliphaz der Temanite, Bildad der Šuḥite, Çophar der Naa͑mite und Elijahu, der Sohn Barakhéls, der Buzite607!? Man erwiderte: War etwa, nach deiner Auffassung, Elijahu, der Sohn Barakhéls, nicht aus Jisraél!? Du mußt also erklären, er weissagte nur über die weltlichen Völker, ebenso weissagte auch Ijob nur über diese. Weissagten etwa alle übrigen Propheten nicht auch über die weltlichen Völker!?

Diese weissagten hauptsächlich über Jisraél, jene aber weissagten hauptsächlich über die weltlichen Völker. Man wandte ein: Einen Frommen gab es unter den weltlichen Völkern, Ijob war sein Name, und er kam auf die Welt, nur um seinen Lohn zu empfangen. Als der Heilige, gepriesen sei er, Züchtigungen über ihn brachte, begann er zu lästern und zu schmähen; da verdoppelte ihm der Heilige, gepriesen sei er, seinen Lohn auf dieser Welt, um ihn aus der zukünftigen Welt zu verdrängen!?

Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: R. Elea͑zar sagte, Ijob lebte zur Zeit der Richter, denn es heißt:608ihr alle habt es ja gesehen, warum ergebt ihr euch eitlem Wahne, und das Zeitalter, das ganz eitel war, ist das Zeitalter der Richter. R. Jehošua͑ b. Qorḥa sagte, Ijob lebte zur Zeit des Ahašveroš, denn es heißt:609und im ganzen Lande fand man keine so schöne Frauen wie die Töchter Ijobs, und das Zeitalter, in dem schöne Frauen gesucht wurden, ist das Zeitalter des Ahašveroš.

Vielleicht zur Zeit Davids, denn es heißt:610und sie suchten nach einem schönen Mädchen!?

Da geschah dies in ganz Jisraél, dort aber in der ganzen Welt. R. Nathan sagte, Ijob lebte zur Zeit der Königin von Šeba, denn es heißt:611da machte Šeba einen Überfall und raubte sie. Die Weisen sagen, Ijob lebte zur Zeit der Khaldäer, denn es heißt:612die Khaldäer stellten drei Heerhaufen auf. Manche sagen: Ijob lebte zur Zeit Ja͑qobs, und er hatte die Dina, die Tochter Ja͑qobs, geheiratet, denn hier613 heißt es: du sprichst wie eine Schändliche, und dort614 heißt es: denn eine Schändlichkeit hat er an Jisraél verübt. All diese Tannaím sind der Ansicht, daß Ijob aus Jisraél war, mit Ausnahme der ‘manchen’; wieso könnte man sagen, er war von den weltlichen Völkern, nach dem Tode Mošes hat ja die Göttlichkeit nicht mehr auf den weltlichen Völkern geruht. Der Meister sagte nämlich: Moše bat, daß die Göttlichkeit auf den weltlichen Völkern nicht ruhe, und es wurde ihm gewährt, denn es heißt:615wir wollen ausgezeichnet sein, ich und dein Volk. R. Joḥanan sagte: Das Zeitalter Ijobs war der Unzucht ergeben, denn es heißt:616ihr alle habt es ja gesehen, warum ergebt ihr euch eitlem Wahne, und es heißt:617kehre zurück, kehre zurück, o Šulamith, kehre zurück; daß wir dich ansehen618.

Vielleicht ist darunter die Prophetie zu verstehen, denn es heißt:619das Gesicht des Ješa͑ja, des Sohnes des Amoç!?

Wieso heißt es, wenn dem so wäre: warum ergebt ihr euch eitlem Wahne. Ferner sagte R. Joḥanan: Es heißt:620es war zur Zeit als die Richter richteten; ein Zeitalter, das seine Richter richtete. Wenn jemand zu einem sagte: nimm fort den Splitter zwischen deinen Augen621, so erwiderte ihm dieser: nimm fort den Balken zwischen deinen Augen. Sagte jemand zu einem:622dein Silber ist zu Schlacke geworden, so erwiderte ihm dieser:623dein Wein ist mit Wasser verschnitten. R. Šemuél b. Naḥmani sagte im Namen R. Jonathans: Wenn jemand sagt, unter ‘Königin Šeba’ sei eine Frau zu verstehen, so ist er im Irrtum; unter ‘Königin Šeba’ ist das Königreich Šeba zu verstehen. 624Es geschah eines Tages, daß die Gottessöhne kamen, sich vor den Herrn zu stellen, und auch der Satan kam unter ihnen. Da fragte der Herr den Satan: Woher kommst du? Der Satan antwortete &c. Er sprach vor ihm: Herr der Welt, ich bin durch die ganze Welt gestreift, und fand keinen, der treu wäre, wie dein Knecht Abraham. Du sagtest zu ihm: 625mache dich auf und durchziehe das Land nach seiner Länge und Breite, denn dir will ich es geben, doch trug er deiner Handlungsweise nichts nach, als er keine Stätte fand, seine Frau Sara zu begraben. 626Da sprach der Herr zum Satan: Hast du acht gegeben auf meinen Knecht Ijob, seinesgleichen gibt es niemand auf Erden &c. R. Joḥanan sagte: Bedeutender ist das, was von Ijob gesagt wird, als das, was von Abraham gesagt wird; von Abraham heißt es:627denn nun weiß ich, daß du Gott fürchtest, und von Ijob heißt es:628ein frommer Mann, rechtschaffen und gottesfürchtig. 629Und das Böse meidend. R. Abba b. Šemuél sagte: Ijob war freigebig mit seinem Gelde. Der gewöhnliche Brauch der Welt ist es, eine halbe Peruṭa dem Krämer630 zu geben, Ijob aber schenkte seines. 631Der Satan erwiderte dem Herrn und sprach: Ist Ijob etwa umsonst gottesfürchtig, du hast ja umhegt ihn und sein Haus &c. Was heißt: und sein Händewerk hast du gesegnet!? R. Šemuél b. R. Jiçḥaq erwiderte: Wer von Ijob eine Peruṭa erhielt, wurde gesegnet. Was heißt: und sein Viehstand breitete632sich im Lande aus? R. Jose b. Ḥanina erwiderte: Das Vieh Ijobs durchbrach den Zaun der Weltordnung; es ist die Weltordnung, daß Wölfe Ziegen töten, beim Vieh Ijobs aber töteten Ziegen Wölfe. 633Aber recke nur einmal deine Hand aus und taste an alles, was ihm gehört, ob er dir nicht ins Angesicht fluchen wird. Da sprach der Herr zum Satan: Wohlan, alles was ihm gehört, sei in deiner Gewalt, nur nach ihm selbst strecke nicht deine Hand &c. Eines Tages nun, als die Söhne und die Töchter Ijobs im Hause des ältesten Bruders aßen und Wein tranken, kam ein Bote zu Ijob und meldete: Die Rinder waren beim Pflügen &c. Was heißt: die Rinder waren beim Pflügen und die Eselinnen weideten daneben634? R. Joḥanan erwiderte: Dies lehrt, daß der Heilige, gepriesen sei er, Ijob

Daf 16a

ein wenig von der zukünftigen Welt635 kosten ließ. 636Noch redete dieser, da kam ein anderer und sprach: Ein Feuer Gottes &c. Noch redete dieser, da kam ein anderer und sprach: Die Khaldäer stellten drei Heerhaufen auf, fielen über die Kamele her und raubten sie &c. Noch redete dieser, da kam ein anderer und sprach: Deine Söhne und deine Töchter aßen und tranken Wein im Hause ihres ältesten Bruders, da kam plötzlich ein gewaltiger Sturmwind über die Wüste herüber und erfaßte das Haus an seinen vier Ecken, daß es auf die jungen Leute stürzte &c. Da stand Ijob auf, zerriß sein Gewand und schor sein Haupt &c. Und er sprach: Nackt ging ich hervor aus meiner Mutter Schoß und nackt werde ich dorthin zurückkehren. Der Herr hat gegeben und der Herr hat genommen; es sei der Name des Herrn gepriesen! Bei alledem sündigte Ijob nicht und lästerte nicht gegen Gott. 637Nun geschah es eines Tages, daß die Gottessöhne kamen, sich vor den Herrn zu stellen &c. Da fragte der Herr den Satan: Woher kommst du? Der Satan antwortete dem Herrn und sprach: Von einem Streifzuge auf der Erde. Er sprach vor ihm: Herr der Welt, ich bin in der ganzen Welt umhergestreift und fand keinen, der so treu wäre, wie dein Knecht Abraham. Du sagtest zu ihm: mache dich auf und durchziehe das Land nach seiner Länge und Breite, denn dir will ich es geben, dennoch trug er deiner Handlungsweise nichts nach, ab er keine Stätte fand, seine Frau Sara zu begraben. 638Da sprach der Herr zum Satan: Hast du acht gehabt auf meinen Knecht Ijob, denn seinesgleichen gibt es niemand auf Erden &c. Noch hält er fest an seiner Frömmigkeit, und du hast mich verleitet, ihn ohne Grund zu verderben. R. Joḥanan sagte, wenn dies kein geschriebener Schriftvers wäre, dürfte man es nicht sagen; gleich einem Menschen, den man verleitet und er sich verleiten läßt. — 639Der Satan antwortete dem Herrn und sprach: Haut um Haut, und alles, was ein Mensch hat, gibt er für sein Leben hin. Aber recke nur einmal deine Hand aus und taste sein Gebein und Fleisch an, ob er dir nicht ins640Gesicht fluchen wird. Da sprach der Herr zum Satan: Wohlan, er sei in deiner Hand, nur641schone sein Leben. Da ging der Satan von dem Herrn hinweg und schlug Ijob &c. R. Jiçḥaq sagte: Größer war der Schmerz des Satan als der des Ijob; dies war ebenso, als wenn ein Herr zu seinem Knechte sagen würde: zerbrich das Faß, aber hüte den Wein. Reš Laqiš sagte: Der Satan, der böse Trieb und der Todesengel sind identisch. Vom Satan heißt es: da ging der Satan vom Herrn hinweg. Er ist der böse Trieb, denn von diesem heißt es:642nur Böses den ganzen Tag, und hierbei heißt es: nur schone sein Leben. Er ist der Todesengel, denn es heißt: nur schone sein Leben, demnach hängt es von ihm ab. In einer Barajtha wird gelehrt: Er steigt herab und verführt, steigt hinauf und klagt an, holt sich Vollmacht und nimmt die Seele. R. Levi sagte: Der Satan und Penina handelten beide im Namen des Himmels643. Der Satan sah, daß der Heilige, gepriesen sei er, Ijob zugetan war, da sprach er: Er hat, behüte und bewahre, seine Liebe zu Abraham vergessen. Penina, wie es heißt:644und ihre Nebenbuhlerin kränkte sie, um sie zum Klagen zu reizen. R. Aḥa b. Ja͑qob trug dies in Paponja vor, da kam der Satan und küßte ihm den Fuß. 645Bei alledem sündigte Ijob nicht mit seinen Lippen. Raba sagte: Mit seinen Lippen sündigte er nicht, im Herzen aber sündigte er.

Was sagte er?

646Die Erde ist in die Hand des Frevlers gegeben, die Augen ihrer Richter hält er zu, wenn nicht er, wer denn sonst. Raba sagte: Ijob wollte die Schüssel auf ihre Mündung647 umstülpen. Abajje sprach zu ihm: Ijob sprach dies nur über den Satan. Hierüber streiten auch Tannaím; Die Erde ist in die Hand des Frevlers gegeben; R. Elie͑zer sagte: Ijob wollte die Schüssel auf ihre Mündung umstülpen. Da sprach R. Jehošua͑ zu ihm: Ijob sprach es nur über den Satan. 648Wenn du auch weißt, daß ich nicht schuldig bin, so ist doch keine Rettung aus deiner Hand. Raba sagte: Ijob wollte die ganze Welt vom Strafgerichte befreien; er sprach nämlich vor ihm: Herr der Welt, du hast den Ochsen erschaffen und seine Hufe sind gespalten649, du hast den Esel erschaffen und seine Hufe sind ungeteilt; du hast den E͑dengarten erschaffen und du hast die Hölle erschaffen; du hast Fromme erschaffen und du hast Frevler erschaffen; wer kann dich zurückhalten650!?

Was erwiderten ihm seine Genossen?

651Du zerstörst die Gottesfurcht und mißbrauchst die Sprache vor Gott. Der Heilige, gepriesen sei er, hat den bösen Trieb erschaffen, aber auch die Tora als Gegenmittel652. Raba trug vor: Es heißt:653der Segen des Verlorenen kam über mich, und das Herz der Witwe machte ich jubeln. Der Segen des Verlorenen kam über mich; dies lehrt, daß er Waisen ein Feld zu rauben, es zu meliorieren und es ihnen dann zurückzugeben pflegte. Und das Herz der Witwe machte ich jubeln; wenn irgendwo eine Witwe war, die niemand heiraten wollte, ging er hin und legte ihr seinen Namen654 bei, sodaß Leute kamen und sie heirateten. 655Könnte doch mein Unmut gewogen werden, könnte man mein Leid auf die Wagschale heben. Rabh sagte: Erde in den Mund Ijobs; Kameradschaft656 dem Himmel gegenüber!657Gäbe es einen Schiedsmann zwischen uns, der seine Hand auf uns beide legte. Rabba658 sagte: Erde in den Mund Ijobs, gibt es etwa einen Knecht, der mit seinem Herrn rechtet!?659Einen Bund habe ich mit meinen Augen geschlossen, wieso sollte ich eine Jungfrau betrachten. Raba sagte: Erde in den Mund Ijobs; er wollte fremde Frauen [sehen], während Abraham nicht einmal seine [Frau] angesehen hatte, denn es heißt:660jetzt weiß ich nun, daß du eine Frau von schönem Aussehen bist; demnach hatte er es bis dahin nicht gewußt. 661Wie die Wolke schwindet und dahingeht, so kehrt nicht wieder, wer in die Unterwelt hinabstieg. Rabba sagte: Hieraus, daß Ijob die Auferstehung der Toten leugnete. 662Der mich im Sturme663zertreten hat und meine Wunden ohne Schuld vermehrt. Rabba sagte: Ijob lästerte mit ‘Sturm664 und mit ‘Sturm’ erwiderte man ihm. Mit ‘Sturm’ lästerte er, denn es heißt: der mich im Sturme zertreten hat; er sprach vor ihm: Herr der Welt, vielleicht zog ein Sturmwind vor dir vorüber, und du verwechseltest zwischen Ijob und ojeb [Feind]? Und mit ‘Sturm’ erwiderte man ihm, denn es heißt: 665da antwortete der Herr Ijob aus dem Sturme und sprach &c. Auf, gürte deine Lenden wie ein Mann, so will ich dich fragen und du belehre mich. Er sprach zu ihm: Viele Haare habe ich am Menschen geschaffen, und für jedes Haar besonders habe ich ein besonderes Grübchen666 geschaffen, damit nicht zwei ihre Nahrung aus einem Grübchen ziehen; denn würden zwei ihre Nahrung aus einem Grübchen ziehen, so würden sie das Augenlicht des Menschen blenden. Zwischen einem Grübchen und einem anderen Grübchen verwechsle ich nicht, und zwischen Ijob und ojeb sollte ich verwechselt haben!? 667Wer hat die Flut der Kanäle geteilt &c. Viele Tropfen habe ich in den Wolken geschaffen, und eine besondere Form für sich für jeden Tropfen; denn würden zwei Tropfen aus einer Form kommen, so würden sie die Erde zerweichen, sodaß sie keine Früchte hervorbringen würde. Zwischen einem Tropfen und einem anderen Tropfen verwechsle ich nicht, und zwischen Ijob und ojeb sollte ich verwechselt haben!?

Woher ist es erwiesen, daß unter ‘Kanal’ eine Form668 zu verstehen ist? Rabba b. Šila erwiderte: Es heißt:669er zog ringsum einen Kanal, der ungefähr einen Raum von zwei Sea͑ Aussaat einnahm. 670Und einen Weg dem donnernden Blitze. Viele [Donner] stimmen habe ich in den Wolken geschaffen, und für jede [Donner] stimme einen besonderen Weg, damit nicht zwei [Donner] stimmen aus einem Wege hervorgehen; denn würden zwei [Donner] stimmen aus einem Wege hervorgehen, so würden sie die ganze Welt zerstören. Zwischen einer [Donner] stimme und einer anderen [Donner] stimme verwechsle ich nicht, und zwischen Ijob und ojeb sollte ich verwechselt haben!? 671Kennst du die Geburtszeit der Felsgemsen, beobachtest du das Kreißen der Hinden? Die Hinde ist grausam gegen ihre Jungen, und muß sie zum Werfen niederkauern,

Daf 16b

so steigt sie auf eine Bergspitze, damit das Junge herabfalle und umkomme; ich aber halte ihr einen Adler bereit, der es mit seinen Flügeln auffängt und es vor sie hinlegt. Würde er aber einen Augenblick zu früh oder einen Augenblick zu spät kommen, so würde es umkommen. Zwischen einem Augenblicke und einem anderen Augenblicke verwechsle ich nicht, und zwischen Ijob und ojeb sollte ich verwechselt haben!? Beobachtest du das Kreißen der Hinden. Die Hinde hat einen engen Muttermund; ich aber halte ihr, wenn sie zum Werfen niederkauert, eine Schlange bereit, die sie am Muttermunde beißt, wodurch dieser bei der Geburt sich dehnt. Würde diese aber einen Augenblick zu früh oder zu spät kommen, so würde jene umkommen. Zwischen einem Augenblicke und einem anderen Augenblicke verwechsle ich nicht, und zwischen Ijob und ojeb sollte ich verwechselt haben!? Es heißt:672Ijob redet ohne Verstand und seine Worte sind ohne Einsicht, und dagegen heißt es:673ihr habt nicht recht zu mir geredet wie mein Knecht Ijob? Raba erklärte: Hieraus, daß ein Mensch [für Äußerungen] in seinem Schmerze nicht verantwortlich gemacht werden könne. 674Als die drei Freunde Ijobs von all dem Unglücke hörten, das ihn betroffen hatte, machten sie sich auf, ein jeder von seinem Wohnorte, Eliphaz der Temanite, Bildad der Šuḥite und Çophar der Naa͑mite, und sie verabredeten sich miteinander, hinzugehen, um ihn zu bemitleiden und ihn zu trösten. Was heißt: sie verabredeten sich miteinander? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Dies lehrt, daß sie alle durch ein Tor gekommen waren, obgleich sie, wie gelehrt wird, einer vom anderen dreihundert Parasangen entfernt waren.

Woher erfuhren sie es?

Manche erklären, sie hatten Kronen675, und manche erklären, sie hatten Bäume, und wenn diese verdorrten, so wußten sie es. Raba sagte: Das ist es, was die Leute sagen: entweder einen Freund gleich den Freunden Ijobs oder den Tod. 676Als nun die Menschen anfingen, sich auf der Erde zu vermehren und ihnen Töchter geboren wurden. R. Joḥanan sagte: Eine Vermehrung677 kam über die Welt. Reš Laqiš sagte: Zank kam über die Welt. Reš Laqiš sprach zu R. Joḥanan: Weshalb wurden, nach deiner Erklärung, es sei eine Vermehrung über die Welt gekommen, die Töchter Ijobs nicht verdoppelt678!? Dieser erwiderte: Zugegeben, daß sie an Namen nicht verdoppelt wurden, aber an Schönheit wurden sie verdoppelt, denn es heißt: 679es wurden ihm sieben Söhne und drei Töchter geboren; die eine nannte er Jemima, die andere nannte er Qeçia͑ und die dritte nannte er Qeren hapukh. Jemima, weil sie dem Tage [jom] glich; Qeçia͑, weil sie einen Duft gleich dem der Kassia [qeçia͑] verbreitete; Qerenhapukh erklärten sie in der Schule R. Šilas: weil sie dem Horn [qeren] des Einhorns680 glich. Im Westen lachten sie darüber: dies ist ja eine Verunstaltung!? Vielmehr erklärte R. Ḥisda, weil sie der besten Schminke im Horn681 glich. Einst wurde R. Šimo͑n b. Rabbi eine Tochter geboren, und er war darüber betrübt. Da sprach sein Vater zu ihm: Eine Vermehrung ist in die Welt gekommen. Darauf sprach Bar Kappara zu ihm: Mit eitlem Troste beschwichtigte dich dein Vater. Die Welt kann weder ohne Männer noch ohne Frauen bestehen, aber wohl dem, dessen Kinder männlich sind, und wehe dem, dessen Kinder weiblich sind. Die Welt kann weder ohne Parfümeure noch ohne Gerber bestehen, aber wohl dem, dessen Gewerbe die Parfümerie ist, und wehe dem, dessen Gewerbe die Gerberei ist. Hierüber [streiten auch folgende] Tannaím:682Und der Herr segnete Abraham mit allem. Was heißt mit allem? R. Meír erklärte: Daß er keine Tochter hatte. R. Jehuda erklärte: Daß er eine Tochter hatte. Manche erklärten: Abraham hatte eine Tochter namens Bakol [mit allem]. R. Elea͑zar aus Modai͑m erklärte: Die Sternkunde wohnte im Herzen unseres Vaters Abraham, und alle Könige des Morgenlandes und des Abendlandes wandten sich in aller Frühe an seine Tür. R. Šimo͑n b. Joḥaj sagte: Ein Edelstein hing am Halse unseres Vaters Abraham, und jeder Kranke, der ihn ansah, genas sofort. Als unser Vater Abraham aus der Welt schied, hing ihn der Heilige, gepriesen sei er, an das Sonnenrad. Abajje sagte: Das ist es, was die Leute sagen: hebt der Tag an, so hebt sich die Krankheit683. Eine andere Erklärung: E͑sav artete bei seinen Lebzeiten nicht aus. Eine andere Erklärung: Jišma͑él tat bei seinen Lebzeiten Buße.

Woher, daß E͑sav bei seinen Lebzeiten nicht ausartete?

Es heißt:684da kam E͑sav vom Felde und war müde, und hierzu wird gelehrt: An jenem Tage starb unser Vater Abraham, und unser Vater Ja͑qob kochte ein Linsengericht, um seinem Vater Jiçḥaq ein Trauermahl zu bereiten. Im Westen erklärten sie im Namen des Rabba b. Mari: Wie eine Linse keinen Mund685 hat, ebenso hat auch der Leidtragende keinen Mund. Eine andere Erklärung: Wie eine Linse kreisförmig ist, ebenso kreist die Trauer umher und kommt zu allen Weltbürgern.

Welchen Unterschied gibt es zwischen beiden?

Hinsichtlich der Verwendung von Eiern für das Trauermahl686. R. Joḥanan sagte: Fünf Verbote übertrat dieser Frevler an jenem687 Tage: er beschlief eine verlobte Jungfrau, er beging einen Mord, er verleugnete Gott, er verleugnete die Auferstehung der Toten und er verachtete die Erstgeburt. Er beschlief eine verlobte Jungfrau, denn hier heißt es: da kam E͑sav vom Felde, und dort688 heißt es: denn auf dem Felde traf er sie. Er beging einen Mord, denn hier heißt es: müde, und dort heißt es:689wehe mir, denn meine Seele ist müde durch die Mörder. Er verleugnete Gott, denn hier heißt es:690wozu mir diese, und dort691 heißt es: dieser ist mein Gott, den will ich verherrlichen. Er verleugnete die Auferstehung der Toten, denn es heißt:692ich gehe dem Tode entgegen. Er verachtete die Erstgeburt, denn es heißt:693und E͑sav verachtete die Erstgeburt. Woher, daß Jišma͑él bei seinen Lebzeiten Buße tat?

Aus folgendem. Einst saßen Rabina und R. Ḥama b. Buzi vor Raba, der eingeschlummert war; da sprach Rabina zu R. Ḥama b. Buzi: Ist es wahr, daß ihr gesagt habt, der Tod, bei dem [das Wort] ‘verscheiden’ gebraucht694 wird, sei der Tod der Frommen? Dieser erwiderte: Jawohl.

Da ist ja das Zeitalter der Sintflut695!? Dieser erwiderte: Wir sagten es nur von den Fällen, wo es ‘verscheiden’ und ‘einsammeln’ heißt.

Bei Jišma͑él heißt es ja ebenfalls ‘verscheiden’ und ‘einsammeln’!? Währenddessen erwachte Raba und sprach zu ihnen: Kinder, folgendes sagte R. Joḥanan: Jišma͑él tat Buße bei Lebzeiten seines Vaters, denn es heißt:696und es begruben ihn seine Söhne Jiçḥaq und Jišma͑él697.

Vielleicht zählt er sie nach dem Grade ihrer Weisheit auf!?

Es heißt ja auch:698und es begruben ihn seine Söhne E͑sav und Ja͑qob, weshalb zählt er demnach nicht auch diese nach dem Grade ihrer Weisheit auf!? Vielmehr wird er deshalb zuerst genannt, weil er [Jiçḥaq] den Vortritt gab, und da er ihm den Vortritt gab, so hatte er wahrscheinlich Buße getan. Die Rabbanan lehrten: Drei ließ der Heilige, gepriesen sei er,

Daf 17a

einen Vorgeschmack der zukünftigen Welt kosten, und zwar: Abraham, Jiçḥaq und Ja͑qob. Abraham, denn bei ihm heißt es: mit allem; Jiçḥaq, denn bei ihm heißt es: von allem; Ja͑qob, denn bei ihm heißt es: alles699. Über drei hatte der böse Trieb keine Gewalt, und zwar: Abraham, Jiçḥaq und Ja͑qob, denn bei diesen heißt es: mit allem, von allem und alles. Manche sagen, auch David, denn es heißt: mein Herz700ist in meinem Innern erschlagen.

Und der andere!?

Er erwähnt nur seinen Schmerz701. Die Rabbanan lehrten: Über sechs hatte der Todesengel keine Gewalt, und zwar: Abraham, Jiçḥaq, Ja͑qob, Moše, Ahron und Mirjam. Abraham, Jiçḥaq und Ja͑qob, denn bei ihnen heißt es: mit allem, von allem und alles. Moše, Ahron und Mirjam, denn bei ihnen heißt es: durch den Mund des Herrn702.

Bei Mirjam heißt es ja aber nicht: durch den Mund des Herrn!? R. Elea͑zar erwiderte: Mirjam starb ebenfalls durch einen Kuß703, denn dies ist aus [dem Worte] dort704 zu folgern, das auch bei Moše gebraucht wird, nur wird dies von ihr nicht ausdrücklich gesagt, weil dies unpassend klingt. Die Rabbanan lehrten: Über sieben hatten Gewürm und Geschmeiß keine Gewalt, und zwar: Abraham, Jiçḥaq, Ja͑qob, Moše, Ahron, Mirjam und Binjamin, den Sohn Ja͑qobs. Abraham, Jiçḥaq und Ja͑qob, denn bei ihnen heißt es: mit allem, von allem und alles. Moše, Ahron und Mirjam, denn bei ihnen heißt es: durch den Mund Gottes; und Binjamin, den Sohn Ja͑qobs, denn es heißt:705über Binjamin sprach er: der Liebling des Herrn ist er, in Sicherheit wird er ruhen. Manche sagen, auch über David, denn es heißt:706auch mein Fleisch soll in Sicherheit ruhen.

Und jener!?

Dies war nur ein Gebet von ihm. Die Rabbanan lehrten: Vier starben infolge der Verleitung707 der Schlange, und zwar: Binjamin, der Sohn Ja͑qobs, Amram, der Vater Mošes, Jišaj, der Vater Davids, und Kiláb, der Sohn Davids. Von allen ist dies eine Überlieferung, außer von Jišaj, dem Vater Davids, von dem dies sich ausdrücklich in der Schrift befindet, denn es heißt:708an Stelle Joábs setzte Abšalom A͑masa an die Spitze: A͑masa war der Sohn eines Mannes, namens Jithra der Jisraélit: er hatte Umgang gepflogen mit Abigajil, der Tochter Naḥaš’, der Schwester Çerujas, der Mutter Joábs. Sie war ja nicht die Tochter Naḥaš’, sondern die Tochter Jišajs, denn es heißt:709und ihre Schwestern waren Çeruja und Abigajil? Vielmehr: die Tochter dessen, der infolge der Verleitung der Schlange [naḥaš] gestorben war.

Kapitel 2

iMAN DARF KEINE ZISTERNE NEBEN DER ZISTERNE EINES ANDEREN GRABEN, AUCH KEINEN GRABEN, KEINE HÖHLE710, KEINEN WASSERKANAL UND KEIN WÄSCHERBECKEN711, ES SEI DENN, DASS MAN DIESE VON DER WAND DES ANDEREN DREI HANDBREITEN ENTFERNT UND [SEINE WAND] MIT KALK VERPUTZT HAT. MAN ENTFERNE ÖLTRESTER, DÜNGER, SALZ, KALK UND FEUERSTEINE712 VON DER WAND EINES ANDEREN DREI HANDBREITEN, ODER MAN VERPUTZE SIE MIT KALK. MAN ENTFERNE SAATEN, DEN PFLUG UND URIN DREI HANDBREITEN VON EINER [FREMDEN] WAND. EINE MÜHLE ENTFERNE MAN DREI [HANDBREITEN] VOM MÜHLSTEINE AUS, DAS SIND VIER VOM MAHLSTEINE; EINEN BACKOFEN [ENTFERNE MAN] DREI VOM SOCKEL AUS, DAS SIND VIER VOM RANDE.

Daf 17b

GEMARA Er beginnt mit ‘Zisterne’ und schließt mit ‘Wand’!? (Er sollte doch lehren: es sei denn, daß man diese drei Handbreiten von der Zisterne des anderen entfernt hat.) Abajje, nach anderen R. Jehuda, erwiderte: Er lehrt dies von der Zisternenwand.

Sollte er doch lehren: es sei denn, daß man diese von der Zisterne des anderen drei Handbreiten entfernt hat713!?

Folgendes lehrt er uns: die Zisternenwand hat drei Handbreiten. Dies ist von Bedeutung bei Kauf und Verkauf. Es wird nämlich gelehrt: Sagt jemand zu seinem Nächsten, er verkaufe ihm eine Zisterne mit den Wänden, so müssen die Wände drei Handbreiten stark sein. Es wurde gelehrt: Wer nahe der Grenze714 [eine Zisterne] graben will, darf dies, wie Abajje sagt; Raba sagt, er dürfe es nicht. Nahe einem Felde, das auf Zisternen angewiesen715 ist, ist dies nach aller Ansicht verboten716, sie streiten nur über ein Feld, das nicht auf Zisternen angewiesen ist. Abajje sagt, er dürfe es, denn es ist nicht auf Zisternen angewiesen; Raba sagt, er dürfe es nicht, denn jener kann zu ihm sagen: wie du dir überlegt hast und [eine Zisterne] gräbst, so kann ich es mir ebenfalls überlegen und eine graben717. Manche lesen: Nahe einem Felde, das nicht auf Zisternen angewiesen ist, ist dies aller Ansicht nach erlaubt, sie streiten nur über ein Feld, das auf Zisternen angewiesen ist. Abajje sagt, er dürfe es, denn selbst nach den Rabbanan, welche sagen, man müsse einen Baum von einer [fremden] Zisterne fünfundzwanzig Ellen entfernen718, gilt dies nur von diesem Falle, wo beim Pflanzen die Zisterne schon vorhanden ist, hierbei aber ist ja beim Graben keine Zisterne vorhanden. Raba aber sagt, er dürfe es nicht, denn selbst R. Jose, welcher sagt, der eine grabe auf seinem Gebiete und der andere grabe auf seinem Gebiete719, gilt dies nur von diesem Falle, wo beim Pflanzen noch keine Wurzeln vorhanden sind, die die Zisterne beschädigen können, hierbei aber kann jener zu ihm sagen: mit jedem Spatenstiche lockerst du mein Grundstück.

Wir haben gelernt: Man darf keine Zisterne neben der Zisterne eines anderen graben. Nur wenn da720 eine Zisterne vorhanden ist, wenn da aber keine Zisterne vorhanden ist, darf man es. Allerdings ist nach der Lesart, nach der es neben einem Felde, das auf Zisternen nicht angewiesen ist, nach aller Ansicht erlaubt ist, unsere Mišna auf ein Feld zu beziehen, das auf Zisternen nicht angewiesen ist, nach der Lesart aber, nach der sie über ein Feld streiten, das nicht auf Zisternen angewiesen ist, ist dies zwar nach Abajje richtig, gegen Raba aber ist dies ja ein Einwand721!? Raba kann dir erwidern: hierzu wurde ja gelehrt: Abajje, nach anderen R. Jehuda, erklärte, wir haben dies von der Wand der Zisterne722 gelernt. Manche lesen: Und hierzu723 wurde gelehrt: Abajje, nach anderen R. Jehuda, erklärte, wir haben dies von der Wand der Zisterne724 gelernt. Allerdings ist nach der Lesart, nach der über ein Feld, das auf Zisternen angewiesen ist, alle übereinstimmen, daß man es nicht dürfe, unsere Mišna auf ein Feld zu beziehen, das auf Zisternen angewiesen ist, nach der Lesart aber, nach der sie über ein Feld streiten, das auf Zisternen angewiesen ist, ist dies zwar nach Raba richtig, gegen Abajje aber ist dies ja ein Einwand725!?

Abajje kann dir erwidern: unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn beide gleichzeitig zu graben beginnen726.

Komm und höre: Wenn die Erdmasse727 mit den Händen zusammengetragen728 ist, so grabe der eine seine Zisterne auf der einen Seite729 und der andere grabe seine Zisterne auf der anderen Seite; der eine entferne sie drei Handbreiten und verputze mit Kalk, und der andere entferne sie drei Handbreiten und verputze mit Kalk730!?

Anders ist es, wenn sie mit den Händen zusammengetragen731 ist.

Was dachte denn der Fragende732!?

Daß der Autor den Fall hervorheben wollte, wenn [die Erdmasse] mit den Händen zusammengetragen ist; man könnte glauben, da sie mit den Händen zusammengetragen ist, sei eine noch größere Entfernung nötig, so lehrt er uns733.

Komm und höre: Man entferne Öltrester, Dünger,

Daf 18a

Salz, Kalk und Feuersteine von der Wand eines anderen drei Handbreiten oder man verputze sie mit Kalk. Nur wenn eine Wand vorhanden ist, wenn aber keine Wand vorhanden ist, so ist es734 auch nahe erlaubt!?

Nein, auch wenn keine Wand vorhanden ist, ist dies verboten.

Was lehrt er uns demnach?

Er lehrt uns, daß diese der Wand schädlich sind.

Komm und höre: Man entferne Saaten, den Pflug und Urin drei Handbreiten von einer [fremden] Wand. Nur wenn eine Wand vorhanden ist, wenn aber keine Wand vorhanden ist, ist es auch nahe erlaubt!?

Nein, auch wenn keine Wand vorhanden ist, ist dies verboten.

Was lehrt er uns demnach!?

Er lehrt uns, daß die Feuchtigkeit der Wand schädlich ist.

Komm und höre: Eine Mühle entferne man drei [Handbreiten] vom Mühlsteine aus, das sind vier vom Mahlsteine. Nur wenn eine Wand vorhanden ist, wenn aber keine Wand vorhanden ist, ist es auch nahe erlaubt!?

Nein, auch wenn keine Wand vorhanden ist, ist dies verboten.

Was lehrt er uns demnach!?

Er lehrt uns, daß die Erschütterung der Wand schädlich ist.

Komm und höre: Einen Backofen entferne man drei vom Sockel aus, das sind vier vom Rande. Nur wenn eine Wand vorhanden ist, wenn aber keine Wand vorhanden ist, ist es auch nahe erlaubt!?

Nein, auch wenn keine Wand vorhanden ist, ist dies verboten.

Was lehrt er uns demnach!?

Daß die Hitze der Wand schädlich ist.

Komm und höre: Man darf unter dem Speicher eines anderen keinen Bäcker- oder Färberladen735 eröffnen, auch keinen Rinderstall [anlegen]736. Nur wenn ein Speicher vorhanden ist, wenn aber kein Speicher vorhanden ist, ist dies erlaubt!?

Anders verhält es sich bei einem Wohnraume737. Dies ist auch zu beweisen, denn hierzu wird gelehrt: Wenn aber der Rinderstall früher da war, als der Speicher, so ist es erlaubt.

Komm und höre: Man darf einen Baum neben dem Felde [eines anderen] nur dann pflanzen, wenn man ihn vier Ellen entfernt. Hierzu wird gelehrt: Die vier Ellen, von denen sie sprechen, sind zur Bearbeitung des Weinberges738 erforderlich. Nur wegen der Bearbeitung des Weinberges, wenn aber nicht die Bearbeitung des Weinberges zu berücksichtigen wäre, würde es erlaubt sein, obgleich die Wurzeln Schaden anrichten739!?

Da handelt es sich um den Fall, wenn sie durch einen Felsen740 getrennt sind. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: Befindet sich dazwischen eine Mauer, so darf dieser an der einen Seite bis an die Mauer heranrücken und der andere an der anderen Seite bis an die Mauer heranrücken741.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Ragen die Wurzeln in das Gebiet des anderen hinein, so darf dieser sie bis zur Tiefe von drei Handbreiten entfernen, damit sie dem Pfluge nicht hinderlich seien. Wieso können [die Wurzeln] hineinragen, wenn sie durch einen Felsen getrennt sind!?

Er meint es wie folgt: wenn sie aber nicht durch einen Felsen [getrennt sind] und die Wurzeln in das Gebiet des anderen hineinragen, so darf dieser sie bis zu einer Tiefe von drei Handbreiten entfernen, damit sie dem Pfluge nicht hinderlich seien.

Komm und höre: Man muß einen Baum fünfundzwanzig Ellen von einer Zisterne entfernen. Nur wenn eine Zisterne vorhanden ist, wenn aber keine Zisterne vorhanden ist, so ist dies742 auch nahe erlaubt!?

Nein, auch wenn keine Zisterne vorhanden ist, ist dies verboten, nur lehrt er uns, daß die Wurzeln fünfundzwanzig Ellen reichen und die Zisterne beschädigen können.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: war aber der Baum früher da, so fälle man ihn nicht; wieso kann dies nun vorkommen, wenn man es743 in der Nähe nicht darf!?

Wie R. Papa erklärt hat, wenn er es gekauft hat, ebenso auch hierbei, wenn er es744 gekauft hat.

Komm und höre: Man entferne die Flachsbeize von Kräutern, den Lauch von Zwiebeln und den Senf von Bienen745. Nur wenn Kräuter vorhanden sind, wenn aber keine Kräuter vorhanden sind, so ist dies746 erlaubt!?

Nein, auch wenn keine Kräuter vorhanden sind, ist dies verboten, nur lehrt er uns, daß diese einander schädlich sind.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: R. Jose erlaubt es beim Senf, weil er zu ihm sagen kann: während du von mir verlangst, meinen Senf von deinen Bienen zu entfernen, entferne du deine Bienen von meinem Senf, denn sie kommen und fressen mir die Blüten von meinem Senf ab.

Daf 18b

Wieso kann dies nun vorkommen, wenn man es747 in der Nähe nicht darf!? R. Papa erwiderte: Wenn er es748 gekauft hat.

Was ist, wenn er es gekauft hat, der Grund der Rabbanan!? Und was ist ferner der Grund R. Joses749, dies sollte doch auch von Flachsbeize und Kräutern gelten!? Rabina erwiderte: Die Rabbanan sind der Ansicht, der Schädiger müsse sich [vom Geschädigten] entfernen.

Demnach ist R. Jose der Ansicht, der Geschädigte müsse sich [vom Schädiger] entfernen, und wenn der Geschädigte sich entfernen muß, so sollte dies auch von Flachsbeize und Kräutern gelten!?

Vielmehr, tatsächlich ist R. Jose ebenfalls der Ansicht, der Schädiger müsse es750, und R. Jose sprach zu den Rabbanan wie folgt: einleuchtend ist dies von Flachsbeize und Kräutern, denn jene beschädigen diese, diese aber beschädigen nicht jene, aber Senf und Bienen beschädigen ja einander gegenseitig.

Und die Rabbanan!?

Die Bienen beschädigen den Senf nicht; wenn etwa die Saatkörner, so finden sie sie nicht, und wenn die Blätter, so wachsen sie nach.

Ist R. Jose denn der Ansicht, der Schädiger müsse sich [vom Geschädigten] entfernen, wir haben ja gelernt: R. Jose sagt, auch wenn die Zisterne früher da war751 als der Baum, fälle man diesen nicht, denn der eine gräbt auf seinem Gebiete und der andere pflanzt auf seinem Gebiete!?

Vielmehr, tatsächlich ist R. Jose der Ansicht, der Geschädigte müsse es, nur sagte er es nach der Ansicht der Rabbanan: nach meiner Ansicht muß der Geschädigte sich entfernen, und nicht einmal Flachsbeize von Kräutern braucht man zu entfernen, aber auch nach euerer Ansicht, der Schädiger müsse sich entfernen, ist dies allerdings bei Flachsbeize und Kräutern einleuchtend, wo jene diese beschädigen, nicht aber diese jene, aber Senf und Bienen beschädigen ja einander gegenseitig!?

Und die Rabbanan!?

Die Bienen beschädigen den Senf nicht; wenn die Saatkörner,

Daf 19a

so finden sie sie nicht, und wenn die Blätter, so wachsen sie nach. UND KEIN WÄSCHERBECKEN &C. R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Dies gilt nur vom Beizebecken752, das Spülbecken aber muß vier Ellen [entfernt werden]753. Ebenso wird auch gelehrt: Ein Wäscherbecken muß man vier Ellen [entfernen]. Wir haben ja aber gelernt: drei Handbreiten? Wahrscheinlich ist dies nach R. Naḥman zu erklären. Manche weisen auf diesen Widerspruch hin. Wir haben gelernt, man müsse ein Wäscherbecken drei Handbreiten [entfernen], und dem widersprechend wird gelehrt: vier Ellen? R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Das ist kein Widerspruch; eines gilt vom Beizebecken und eines gilt vom Spülbecken. R. Ḥija, Sohn des R. Ivja, lehrte es ausdrücklich: es sei denn, daß man den Rand des Beizebeckens drei Handbreiten von der Wand entfernt. UND MIT KALK VERPUTZT. Sie fragten: Heißt es: und mit Kalk verputzt, oder heißt es: oder mit Kalk verputzt?

Es ist selbstverständlich, daß es heißt: und mit Kalk verputzt, denn wenn man sagen wollte, es heiße: oder mit Kalk verputzt, so sollte er sie754 doch zusammen lehren755.

Vielleicht deshalb756, weil der Schaden in dem einen Falle nicht dem Schaden im anderen Falle gleicht; im Anfangsatze erfolgt er durch die Feuchtigkeit, im Schlußsatze erfolgt er durch die Hitze.

Komm und höre: R. Jehuda sagte: Wenn die Erdmasse mit den Händen zusammengetragen ist, so grabe der eine seine Zisterne auf der einen Seite und der andere grabe seine Zisterne auf der anderen Seite, der eine entferne sie drei Handbreiten und verputze mit Kalk, und der andere entferne sie drei Handbreiten und verputze mit Kalk. Nur wenn sie mit den Händen zusammengetragen757 ist, sonst aber nicht.

Auch wenn sie nicht mit den Händen zusammengetragen ist, muß man ebenfalls mit Kalk verputzen, nur ist dies von dem Falle nötig, wenn sie mit den Händen zusammengetragen ist; man könnte glauben, da sie mit den Händen zusammengetragen ist, sei eine größere Entfernung erforderlich, so lehrt er uns758. MAN ENTFERNE ÖLTRESTER, DÜNGER, SALZ, FEUERSTEINE &C. Dort haben wir gelernt: Worin man warmstellen759 darf, und worin man nicht warmstellen darf. Man darf nicht warmstellen in Öltrester, nicht in Dung, nicht in Salz, nicht in Kalk, nicht in Sand, ob feucht oder trocken. Weshalb lehrt er es hier von Feuersteinen und nicht vom Sande, und weshalb lehrt er es dort vom Sande und nicht von Feuersteinen? R. Joseph erwiderte: Weil man [keine Speisen] in Feuersteine warmzustellen pflegt. Abajje sprach zu ihm: Man pflegt ja auch nicht in Wollbüschel und Purpurstreifen warmzustellen, dennoch wird gelehrt, man dürfe in Wollbüschel, in Wollflieden, in Purpurstreif an oder in Watte warmstellen, man dürfe sie aber nicht fortbewegen760!? Vielmehr, erklärte Abajje, der Gefährte bekundet761 dies; er lehrt es762 hier von Feuersteinen, und dies gilt auch vom Sande, und er lehrt es dort vom Sande, und dies gilt auch von Feuersteinen. Raba sprach zu ihm: Sollte er doch, wenn der Gefährte es bekundet, es an einer Stelle von allen763 lehren, und dasselbe sollte auch von der anderen gelten!? Vielmehr, erklärte Raba, dort lehrt er es nicht von Feuersteinen, weil sie den Topf rostig764 machen, und hier lehrt er es nicht vom Sande, weil er sowohl wärmt als auch kühlt765.

Aber R. Oša͑ja lehrt es ja auch vom Sande766!?

Er lehrt es von feuchtem767.

Sollte der Autor unserer Mišna es ebenfalls von diesem lehren, wegen der Feuchtigkeit?

Er lehrt es768 vom Wasserkanal769.

Er lehrt es ja auch vom Wäschebecken, obgleich er es vom Wasserkanal lehrt!?

Dies ist nötig. Würde er es nur vom Wasserkanal gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil darin [das Wasser] dauernd ist, nicht aber gilt es vom Wäscherbecken, worin es nicht dauernd770 ist. Und würde er es nur vom Wäscherbecken gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil es in diesem angesammelt771 verbleibt, nicht aber gilt dies von einem Wasserkanal772. Daher ist beides nötig. MAN ENTFERNE SAATEN, DEN PFLUG. Bei Saaten erfolgt dies773 ja schon durch den Pflug!?

Beim Handwurf774.

Beim Pfluge erfolgt dies ja schon durch die Saaten775!?

Wenn man um Bäume pflügt776.

Dies erfolgt ja schon durch das Wasser777!?

Der Autor spricht vom Jisraéllande, von dem es heißt:778vom Regen des Himmels trinkt es Wasser779.

Demnach entwickeln sich die Wurzeln von Saaten

Daf 19b

nach der Seite, und [dem widersprechend] haben wir gelernt, wenn man eine Weinrebe durch die Erde senkt, dürfe man, falls darüber keine drei Handbreiten Erde vorhanden sind, darüber keine Saaten säen780, und hierzu wird gelehrt, jedoch dürfe man daneben säen, auf der einen oder auf der anderen Seite!? R. Ḥaga erwiderte im Namen R. Joses: Weil sie den Boden zersetzen und die Erde auflockern781. UND URIN DREI HANDBREITEN VON EINER [FREMDEN] WAND. Rabba b. Bar Ḥana sagte: Man darf neben der Wand eines anderen Wasser ablassen, denn es heißt:782ich will ausrotten von Aḥáb alles, was an die Wand pißt; Unmündige und Mündige in Jisraél.

Wir haben ja aber gelernt: Urin drei Handbreiten von einer [fremden] Wand!?

Dies gilt vom Ausguß783.

Komm und höre: Man darf neben der Wand eines anderen kein Wasser ausschütten, sondern nur in einer Entfernung von drei Handbreiten!?

Hier wird ebenfalls vom Ausguß gesprochen.

Komm und höre: Man darf nicht neben der Wand eines anderen Wasser ablassen, sondern nur in einer Entfernung von drei Handbreiten; dies gilt nur von einer Ziegelwand, bei einer Steinwand784 aber, daß man keinen Schaden anrichtet, nämlich eine Handbreite; bei einem Felsboden ist dies überhaupt erlaubt!? Dies ist eine Widerlegung des Rabba b. Bar Ḥana. Eine Widerlegung.

Aber Rabba b. Bar Ḥana stützt sich ja auf einen Schriftvers!?

Dieser ist wie folgt zu verstehen: selbst das, dessen Art es ist, an die Wand zu pissen, nämlich einen Hund, werde ich ihm nicht zurücklassen. R. Ṭobi b. Qisana sagte im Namen Šemuéls: Ein Fladen reduziert das Fenster nicht785.

Weshalb gerade ein Fladen, dies gilt ja auch von einem dicken [Brote]!?

Von diesem ist es selbstverständlich; selbstverständlich ist dies von einem dicken [Brote], denn da es noch brauchbar786 ist, so verliert es seine Eigenheit787 nicht; man könnte aber glauben, ein Fladen verliere, wenn er schmutzig wird, seine Eigenheit788, so lehrt er uns.

Sollte doch schon der Umstand ausreichen, daß er eine Sache ist, die für Unreinheit empfänglich ist, und eine für Unreinheit empfängliche Sache hält die Unreinheit nicht zurück789!?

Wenn er mit Obstsaft geknetet790 ist. Man wandte ein: Wenn ein Korb voll Stroh oder ein Faß voll Dörrfeigen im Fenster791 liegen, so erwäge man wie folgt: würden, wenn diese fortgenommen werden würden, das Stroh oder die Dörrfeigen allein stehen bleiben, so bilden sie eine Trennung792, wenn aber nicht, so bilden sie keine Trennung793. Das Stroh ist ja als Viehfutter verwendbar794!?

Wenn es verfault ist.

Es ist ja zu Lehm verwendbar!?

Wenn Dornen darin sind795.

Es ist ja zum Heizen verwendbar!?

Wenn es feucht ist.

Es ist ja zu einer großen Flamme verwendbar!?

Eine große Flamme ist selten.

Dörrfeigen sind ja brauchbar!? Šemuél erwiderte: Wenn sie madig sind. Ebenso lehrte auch Rabba b. Abuha: wenn sie madig sind.

Von welchem Falle wird hier hinsichtlich eines Fasses gesprochen: befindet sich die Mündung nach außen796,

Daf 20a

so sollte es selbst eine Trennung bilden, denn ein Tongefäß ist ja von der Außenseite797 nicht verunreinigungsfähig798!?

Vielmehr, wenn die Mündung sich nach innen befindet. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich, wenn die Mündung sich nach außen befindet, nur wird hier von einem Metallfasse799 gesprochen. Man wandte ein: Wenn in einem Fenster800 gepflücktes und niedergelegtes oder von selbst hervorgesproßtes Gras801 sich befindet, oder Lappen, die keine drei zu drei [Fingerbreiten] haben, oder nachhängende Glieder oder Fleischfetzen von einem [lebenden] Vieh oder Tiere, oder wenn sich da ein Vogel oder ein Nichtjude802 niedergesetzt hat, oder wenn da ein acht Tage altes Kind, Salz, ein Tongefäß oder eine Torarolle liegt, so reduzieren sie das Fenster803; aber Schnee, Hagel, Eis, Reif und Wasser reduzieren das Fenster nicht804. Gras ist ja für ein Vieh verwendbar!?

Wenn es Aphrazta805 ist.

Das, was selbst hervorgewachsen ist, wird ja fortgenommen, weil es für die Wand schädlich806 ist!? Rabba erwiderte: Wenn es die Wand einer Ruine ist. R. Papa erklärte: Dies kann auch bei der Wand eines bewohnten [Hauses] vorkommen, wenn es in einer Entfernung von drei Handbreiten807 ins Fenster hineinwächst.

Lappen sind ja zu einem Risse an einem Gewande808 verwendbar!?

Wenn sie grob sind.

Sie sind ja für einen Bader809 verwendbar!?

Solche aus Sackzeug810.

Wieso heißt es demnach: drei zu drei [Fingerbreiten], es sollte ja heißen: vier zu vier [Handbreiten]811!?

Wenn sie wie Sackzeug sind.

Wieso gilt dies von nachhängenden Gliedern und Fleischfetzen von einem [lebenden] Vieh oder Tiere, es kann ja fortlaufen!?

Wenn es angebunden ist.

Man kann es ja schlachten812!?

Wenn es ein unreines ist.

Man kann es ja einem Nichtjuden verkaufen!? Wenn es sehr mager ist.

Man kann sie ja abschneiden und Hunden vorwerfen!?

Da dies eine Tierquälerei ist, so tut man dies nicht.

Ein Vogel, der im Fenster sitzt, kann ja fortfliegen!?

Wenn er angebunden ist.

Man kann ihn ja schlachten!?

Wenn es ein unreiner ist.

Man kann ihn ja einem Nichtjuden verkaufen!?

Wenn es ein Qalnitha813 ist.

Man kann ihn ja einem Kinde814 geben!?

Wenn er kratzt.

Ein Qalnitha kratzt ja nicht!?

Wenn er einem Qalnitha ähnlich ist.

Ein Nichtjude, der am Fenster sitzt, kann ja aufstehen und fortgehen!?

Wenn er gefesselt ist.

Sein Genosse kann ja kommen und ihn befreien!?

Wenn er aussätzig ist.

Sein aussätziger Genosse kann ja kommen und ihn befreien!?

Vielmehr, ein von der Regierung gefesselter.

Ein Kind von acht Tagen, das im Fenster liegt, kann ja die Mutter forttragen!?

Am Šabbath, und es wird gelehrt, ein acht Tage altes Kind gleiche einem Steine und man dürfe es am Šabbath nicht umhertragen, wohl aber dürfe die Mutter, wegen der Lebensgefahr, sich über dieses niederbeugen und es säugen.

Salz ist ja brauchbar!?

Wenn es bitter ist.

Es ist ja für Häute815 brauchbar!?

Wenn Dornen darin sind.

Es ist ja für die Wand schädlich und wird entfernt!?

Wenn es sich auf einer Scherbe befindet.

Soll doch die Scherbe selber als Trennung gelten!? –

Daf 20b

Wenn sie die erforderliche Größe nicht hat; wie wir gelernt haben: eine Scherbe816[in der Größe], daß man sie zwischen Bretter legen kann.

Ein Tongefäß ist ja verwendbar!?

Wenn es schmutzig ist.

Es ist ja für einen Bader verwendbar!?

Wenn es ein Loch hat.

Eine Torarolle ist ja zum Lesen verwendbar!?

Wenn sie morsch ist.

So muß sie ja versteckt werden!?

Wenn sie da versteckt worden ist. Rabh sagte: Mit allem kann man eine Wand817 herstellen, nur nicht mit Salz und einer Fettmasse818. Šemuél aber sagte, auch mit Salz. R. Papa sagte: Sie streiten aber nicht; einer spricht von Feinsalz und einer spricht von Grobsalz819. Da nun Rabba aber gesagt hat, man mache zwei Salzhaufen und lege auf diese einen Balken, denn das Salz hält den Balken und der Balken hält das Salz, so gilt dies auch von Grobsalz, dennoch streiten sie nicht, denn der eine spricht von dem Falle, wenn ein Balken vorhanden ist, und einer spricht von dem Falle, wenn kein Balken vorhanden ist. EINE MÜHLE ENTFERNE MAN DREI [HANDBREITEN] VOM MÜHLSTEINE AUS, DAS SIND VIER VOM MAHLSTEINE. Aus welchem Grunde?

Wegen der Erschütterung.

Es wird ja aber gelehrt: eine [Mühle] mit Eselbetrieb [entferne man] drei [Handbreiten] vom Untersatze, das sind vier vom Trichter; welche Erschütterung gibt es denn hierbei!?

Vielmehr, wegen des Geräusches. EINEN BACKOFEN [ENTFERNE MAN] DREI VOM SOCKEL AUS, DAS SIND VIER VOM RANDE. Abajje sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß der Sockel eines Backofens eine Handbreite vorsteht. Dies ist von Bedeutung bei Kauf und Verkauf.

iiMAN DARF EINEN BACKOFEN NUR DANN IN EINEM HAUSE AUFSTELLEN, WENN DARÜBER VIER ELLEN [FREIER RAUM] VORHANDEN820IST; IN EINEM OBERGEMACHE DARF MAN EINEN SOLCHEN NUR DANN AUFSTELLEN, WENN DARUNTER EIN ESTRICH VON DREI HANDBREITEN VORHANDEN IST; FÜR EINEN KOCHHERD GENÜGT EINE HANDBREITE. HAT MAN SCHADEN ANGERICHTET, SO MUSS MAN DEN SCHADEN ERSETZEN. R. ŠIMO͑N SAGT, DIESE MASSE SEIEN NUR DESHALB FESTGESETZT WORDEN, DAMIT MAN ERSATZFREI SEI, WENN MAN SCHADEN, ANRICHTET.

iii,1MAN DARF UNTER DEM SPEICHER EINES ANDEREN KEINEN BÄCKERODER FÄRBERLADEN ERÖFFNEN, AUCH KEINEN RINDERSTALL [ANLEGEN]. ALLERDINGS HAT MAN DIES BEIM WEINE821ERLAUBT, ABER IMMERHIN KEINEN RINDERSTALL822. GEMARA Es wird ja aber gelehrt: bei einem Backofen vier und bei einem Kochherde drei823!? Abajje erwiderte: Dies bezieht sich auf die der Bäcker; unser Backofen gleicht einem Herde der Bäcker824. KEINEN LADEN ERÖFFNEN &C. Es wird gelehrt: War der Laden früher da als der Speicher, so ist es erlaubt. Abajje fragte: Wie ist es, wenn er zum Speichern gefegt und gesprengt825 hat? Wie ist es, wenn er die Fenster vermehrt826 hat? Wie ist es, wenn er einen Söller827 auf seinem Hause gebaut hat?

Dies bleibt unentschieden. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, fragte: Wie verhält es sich bei Datteln und Granatäpfeln828?

Dies bleibt unentschieden. ALLERDINGS HAT MAN ES BEIM WEINE ERLAUBT &C. Es wird gelehrt: Beim Weine hat man es erlaubt, weil er dadurch besser wird. Aber immerhin keinen Rinderstall, weil er ihn übelriechend macht. R. Joseph sagte: Unserem [Wein] schadet auch der Rauch einer Kerze. R. Šešeth sagte: Futtergras829 gleicht einem Rinderstalle.

iii,2EINEN LADEN IN EINEM [GEMEINSCHAFTLICHEN] HOFE [ZU ERÖFFNEN], KANN [DER ANDERE] VERWEHREN UND SAGEN: ICH KANN WEGEN DES LÄRMS DER EINUND AUSGEHENDEN NICHT SCHLAFEN. WER GERÄTE FERTIGT, MUSS HINAUSGEHEN UND SIE AUF DEM MARKTE VERKAUFEN; JEDOCH KANN MAN EINEM [DAS ARBEITEN] NICHT VERWEHREN UND ZU IHM SAGEN: ICH KANN NICHT SCHLAFEN WEGEN DES GERÄUSCHES DES HAMMERS, DES GERÄUSCHES DER MÜHLE ODER DES LÄRMS DER KINDER830· GEMARA Welchen Unterschied gibt es zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze831!? Abajje erwiderte: Der Schlußsatz spricht von einem fremden Hofe832. Raba sprach zu ihm: Demnach sollte er doch lehren: in einem fremden Hofe ist es erlaubt!? Vielmehr, erklärte Raba,

Daf 21a

der Schlußsatz spricht von Schulkindern833, und zwar nach der Bestimmung des R. Jehošua͑ b. Gamla. R. Jehuda sagte nämlich im Namen Rabhs: Wahrlich, es sei jenes Mannes, namens R. Jehošua͑ b. Gamla, zum Guten gedacht, denn wenn nicht er, würde die Tora in Jisraél in Vergessenheit geraten sein. Anfangs pflegte nämlich, wer einen Vater hatte, von ihm in der Tora unterrichtet zu werden, und wer keinen Vater hatte, lernte die Tora nicht. Sie folgerten dies aus dem Schriftverse:834ihr sollt sie lehren: ihr selber835 sollt sie lehren. Später aber ordnete man an, in Jerušalem Kinderlehrer anzustellen. Dies eruierten sie aus folgendem Schriftverse: 836denn aus Çijon wird die Lehre ausgehen. Aber immer noch pflegte den, der einen Vater hatte, dieser hinzubringen und lehren zu lassen, wer aber keinen Vater hatte, kam nicht hin und lernte auch nichts; da ordnete man an, solche in jedem Bezirke anzustellen. Man führte ihnen [die Kinder im Alter] von sechzehn oder siebzehn Jahren zu, wenn aber der Lehrer über einen in Zorn geriet, schlug er aus und lief fort. Alsdann trat R. Jehošua͑ b. Gamla auf und ordnete an, daß man Kinderlehrer in jeder Provinz und in jeder Stadt anstelle, denen man [die Kinder im Alter] von sechs oder sieben Jahren zuführe. Rabh sprach zu R. Šemuél b. Šilath: Unter sechs Jahren nimm keinen [Schüler] auf, von diesem [Alter] an nimm ihn auf und stopfe in ihn wie in einen Ochsen. Ferner sagte Rabh zu R. Šemuél b. Šilath: Wenn du ein Kind züchtigst, so züchtige es nur mit einem Schuhriemen; wenn es dann lernt, so ist es recht, wenn aber nicht, so mag es den anderen zur Gesellschaft dienen837. Man wandte ein: Wenn einer von den Bewohnern des Hofes Wundarzt, Bader, Walker oder Kinderlehrer werden will, so können es ihm die übrigen Bewohner des Hofes verwehren!?

Hier wird von nichtjüdischen Kindern gesprochen.

Komm und höre: Wenn zwei in einem Hofe wohnen und einer von ihnen Wundarzt, Bader, Walker und Kinderlehrer werden will, so kann der andere es ihm verwehren!?

Hier wird ebenfalls von nichtjüdischen Kindern gesprochen.

Komm und höre: Wenn jemand in einem gemeinsamen Hofe ein Haus hat, so darf er es weder an einen Wundarzt noch an einen Bader noch an einen Walker noch an einen jüdischen Schriftkundigen838 noch an einen aramäischen Schriftkundigen vermieten!?

Hier wird von einem städtischen Schriftkundigen839 gesprochen. Raba sagte: Seit der Verordnung des R. Jehošua͑ b. Gamla bringe man kein Kind840 aus einer Stadt nach einer anderen, wohl aber bringe man es aus einem Lehrhause nach einem anderen841. Sind sie aber durch einen Strom getrennt, so bringe man es nicht; ist aber eine Brücke vorhanden, so bringe man es; wenn aber nur ein Steg, so bringe man es nicht. Ferner sagte Raba: Die Anzahl der Kinder bei einem Lehrer beträgt fünfundzwanzig, sind es fünfzig, so stelle man zwei an; sind es vierzig, so stelle man einen Gehilfen an, und man gewähre ihm eine Unterstützung von städtischen [Mitteln]. Ferner sagte Raba: Wenn ein Kinderlehrer [nur mäßig] lehrt und ein anderer besser lehrt, so setze man jenen nicht ab, denn der andere könnte dann842 lässig werden. R. Dimi aus Nehardea͑ sagte: Er würde dann um so besser lehren, denn die Eifersucht der Lehrer mehrt die Weisheit843. Ferner sagte Raba: Wenn von zwei Kinderlehrern einer [viel] unterrichtet, aber nicht gründlich ist, und einer gründlich ist, aber nicht [viel] lehrt, so stelle man den an, der [viel] lehrt und nicht gründlich ist, denn ein Fehler verliert sich von selbst. R. Dimi aus Nehardea͑ aber sagte, man stelle den an, der gründlich ist und nicht [viel] lehrt, denn ein Fehler, der einmal da ist, erhält sich. So heißt es:844denn sechs Monate verweilten da Joab und ganz Jisraél, bis er jeden Mann in Edom ausgerottet hatte. Als er zu David kam, fragte er ihn:

Daf 21b

Weshalb hast du dies845 getan? Dieser erwiderte: Es heißt:846du sollst auslöschen alles Männliche [zakhar] in Ámaleq. Jener entgegnete: Wir lesen ja zekher [jede Erinnerung]! Dieser erwiderte: Mich hat man zakhar gelehrt: Hierauf ging er zu seinem Lehrer und fragte ihn, wie er ihn gelehrt habe, und dieser erwiderte zakhar. Da zog er seinen Degen und wollte ihn töten. Dieser fragte: Weshalb dies?

Es heißt:847verflucht sei, wer das Werk des Herrn lässig ausführt. Da sprach er: Laß mich den Fluch auf mich nehmen. Jener erwiderte: Es heißt:848und verflucht sei, wer seinem Schwerte das Blut vorenthält. Hierauf tötete er ihn. Ferner sagte Raba: Ein Kinderlehrer, ein Pflanzer, ein Schlächter, ein Bader und ein städtischer Schreiber849 gelten stets als verwarnt850. Die Regel hierbei ist: ist der Schaden nicht mehr gut zu machen, so gilt er als verwarnt. R. Hona sagte: Wenn ein Anwohner der Durchgangsgasse eine Mühle aufgestellt hat und ein anderer in derselben Durchgangsgasse kommt und ebenfalls eine solche aufstellt, so hat jener das Recht, es ihm zu verwehren, denn er kann zu ihm sagen: du schneidest mir meinen Lebensunterhalt ab. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Man entferne das Fischnetz vom Fische851 so viel, als der Fisch entschlüpfen kann.

Wieviel ist dies? Rabba b. R. Hona erwiderte: Bis zu einer Parasange.

Anders verhält es sich bei Fischen, für die Schlingen852 ausgeworfen853 werden. Rabina sprach zu Raba: Es wäre anzunehmen, daß R. Hona der Ansicht R. Jehudas ist, denn wir haben gelernt: R. Jehuda sagt, ein Krämer dürfe keine Rostähren und Nüsse an Kinder verteilen, weil er sie dadurch zu ihm zu kommen anlockt; die Weisen erlauben dies.

Du kannst auch sagen, daß er der Ansicht der Rabbanan ist, denn die Rabbanan streiten gegen R. Jehuda nur in jenem Falle, weil er zum anderen sagen kann: ich verteile Nüsse, verteile du Pflaumen, hierbei aber pflichten auch die Rabbanan854 bei, denn dieser kann sagen: du schneidest mir meinen Lebensunterhalt ab. Man wandte ein: Jeder darf einen Laden neben dem Laden eines anderen oder eine Badeanstalt neben der Badeanstalt eines anderen eröffnen; dieser kann es ihm nicht verbieten, denn jener kann zu ihm sagen: du tust dies auf deinem Gebiete und ich tue es auf meinem Gebiete!?

Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Die Anwohner der Durchgangsgasse können einander zwingen, keinen Schneider, keinen Gerber und keinen anderen Handwerker855 sich in ihrer Mitte niederlassen856 zu lassen; seinem Nachbar aber857 kann man es858 nicht verwehren. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, jeder könne es auch seinem Nachbar verwehren. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Entschieden ist es mir, daß ein Einwohner der Stadt einem aus einer anderen Stadt es859 verwehren könne, und daß, wenn dieser hinsichtlich der Kopfsteuer zu dieser gehört, er es ihm nicht verwehren könne; und daß ferner ein Bewohner der Durchgangsgasse einem Bewohner derselben Durchgangsgasse es nicht verwehren860 könne. Aber folgendes fragte R. Hona: Kann ein Bewohner dieser Durchgangsgasse es einem Bewohner einer anderen Durchgangsgasse verwehren?

Dies bleibt unentschieden. R. Joseph sagte: R. Hona861 pflichtet jedoch bei, daß man es862 einem Kinderlehrer nicht verwehren könne, denn der Meister sagte: E͑zra ordnete in Jisraél an, daß man einen Lehrer neben einem Lehrer setze.

Es ist ja zu befürchten, er könnte lässig863 werden!? Man erwiderte:

Daf 22a

Die Eifersucht der Lehrer mehrt die Weisheit. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑864, pflichtet bei, daß man es den in den Städten umherziehenden Gewürzkrämern nicht verbieten könne, denn der Meister sagte, E͑zra ordnete an, daß Gewürzkrämer in den Städten umherziehen, damit die Töchter Jisraéls Putzmittel in Bereitschaft haben. Jedoch dürfen sie nur umherziehen, nicht aber sich niederlassen; ist es aber ein Gelehrter, so darf er sich auch niederlassen865. So erlaubte Raba, gegen die Halakha, R. Jošija und R. O͑badja, sich niederzulassen, denn sie sind Gelehrte, und könnten dadurch von ihrem Studium abgehalten werden. Einst brachten Korbflechter Körbe nach Babel; da kamen die Leute der Stadt und verwehrten es866 ihnen. Als sie hierauf vor Rabina kamen, sprach er: Fremde kommen867 und an Fremde verkaufen sie. Dies gilt jedoch nur von einem Markttage, nicht aber von einem anderen Tage. Auch an einem Markttage gilt dies nur vom Verkaufe auf dem Markte, umherziehen aber dürfen sie nicht. Einst brachten Wollhändler Wolle nach Pum Nahara; da kamen die Leute der Stadt und verwehrten es ihnen. Als sie darauf vor R. Kahana kamen, sprach er zu ihnen: Sie haben das Recht, es euch zu verwehren. Da sprachen sie zu ihm: Wir haben Außenstände868 in der Stadt. Er erwiderte ihnen: Verkauft so viel als ihr zum Unterhalte braucht, bis ihr eure Außenstände eingezogen habt, dann aber geht fort. Einst brachte R. Dimi aus Nehardea͑ einen Kahn mit Dörrfeigen869. Da sprach der Exilarch zu Raba: Geh und sieh nach; ist es ein Gelehrter, so halte für ihn den Markt870 frei. Hierauf sprach Raba zu R. Ada b. Abba: Geh, rieche an seinem Kruge871. Da ging er hin und richtete an ihn folgende Frage: Wie ist es, wenn ein Elefant einen Weidenkorb verschlungen und ihn durch den After ausgeworfen872 hat? Er wußte es nicht. Alsdann fragte er ihn: Ist der Meister nicht Raba? Da klappste ihn dieser mit seiner Sandale und sprach zu ihm: Von mir bis Raba ist sehr weit, aber immerhin kann ich noch dein Lehrer sein, und Raba ist der Lehrer deines Lehrers. Da gab man ihm den Markt nicht frei, und er erlitt Verlust an seinen Dörrfeigen. Hierauf kam er zu R. Joseph und sprach zu ihm: Sehe doch der Meister, was sie mir getan haben! Da sprach dieser, wer die Beschämung des Königs von Edom nicht ungesühnt ließ, der lasse auch deine Kränkung nicht ungesühnt. Es heißt nämlich:873So sprach der Herr: Wegen der drei, ja der vier Vergehen Moábs will ich es nicht rückgängig machen, weil sie die Gebeine des Königs von Edom zu Kalk verbrannt haben. Da kehrte die Seele des R. Ada b. Ahaba zur Ruhe ein. R. Joseph sagte: Ich habe seine Bestrafung veranlaßt, denn ich habe ihm geflucht. R. Dimi aus Nehardea͑ sagte: Ich habe seine Bestrafung veranlaßt, denn durch ihn habe ich Verlust an meinen Dörrfeigen erlitten. Abajje sagte: Ich habe seine Bestrafung veranlaßt, denn er pflegte zu den Jüngern zu sagen: Anstatt daß ihr bei Abajje Knochen abnagt, geht zu Raba Fleisch874 essen. Raba sagte: Ich habe seine Bestrafung veranlaßt, denn er pflegte zu den Schlächtern875 zu sagen: Ich habe das Fleisch früher zu bekommen als der Diener Rabas, denn ich bin bedeutender. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Ich habe seine Bestrafung veranlaßt. R. Naḥman war nämlich Vortragender bei den Festvorträgen, und jeden Tag pflegte R. Ada b. Abba mit ihm das vorzutragende Thema zu präparieren, und erst dann ging er zum Vortrage. Eines Tages hielten R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, R. Ada b. Abba zurück, denn sie waren beim Schlusse876 nicht anwesend, und fragten ihn, was Raba über die Lehren vom Viehzehnten gesagt habe, und er erwiderte ihnen, Raba habe dies gesagt, Raba habe jenes gesagt. Mittlerweile wurde es spät, und R. Ada b. Abba kam nicht. Die Jünger aber sprachen zu R. Naḥman b. Jiçḥaq: Auf, es ist schon spät, worauf wartet der Meister? Er erwiderte ihnen: Ich sitze und warte auf die Bahre877 des R. Ada b. Abba. Inzwischen ging ein Ruf aus, die Seele des R. Ada b. Abba sei zur Ruhe eingekehrt. Es ist einleuchtend, das R. Naḥman b. Jiçḥaq seine Bestrafung veranlaßt habe.

ivWER EINE WAND NEBEN DER WAND EINES ANDEREN HAT, DARF NEBEN DIESER NOCH EINE ANDERE NUR DANN AUFSTELLEN, WENN ER SIE VIER ELLEN VON DER WAND DES ANDEREN ENTFERNT. DIE FENSTER MÜSSEN OBEN, UNTEN UND GEGENÜBER VIER ELLEN ENTFERNT SEIN878. GEMARA Wieso hatte er die erste so nahe879 herangerückt? R. Jehuda erwiderte: Er meint es wie folgt:

Daf 22b

wer eine Wand neben [der Wand eines anderen] bauen will, darf es nur dann, wenn er sie vier Ellen abrückt. Raba wandte ein: Es heißt ja aber: wer eine Wand neben der Wand eines anderen hat!? Vielmehr, erklärte Raba, meint er es wie folgt: wer eine Wand vier Ellen von der Wand eines anderen hatte und sie eingestürzt ist, darf eine neue Wand nur dann bauen, wenn er sie vier Ellen entfernt.

Aus welchem Grunde?

Das Umhertreten an der einen Stelle ist dienlich für die andere Stelle880. Rabh sagte: Dies gilt nur von der Wand eines Gartens881, die Wand eines Hofes aber darf man auch in der Nähe bauen. R. Oša͑ja aber sagt, einerlei ob eine Gartenwand oder eine Hofwand, in der Nähe darf man sie nicht bauen. R. Jose b. Ḥanina sagte: Sie streiten aber nicht; einer spricht von einer alten Stadt und einer spricht von einer neuen Stadt882.

Wir haben gelernt: Die Fenster müssen oben, unter und gegenüber vier Ellen entfernt sein. Hierzu wird gelehrt: Oben, damit er nicht hinab schauen und hineinsehen könne, unten, damit er nicht aufgerichtet hin einsehen könne, gegenüber, damit er nicht verdunkle883. Also nur damit er nicht verdunkle, nicht aber wegen des Umhertretens!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn er sie quer884 baut.

Wieviel885? Jeba, der Schwiegervater des Ašjan b. Nidbakh erwiderte im Namen Rabhs: Die Breite des Fensters.

Er kann ja hineinschauen886!? R. Zebid erwiderte: Wenn er die Wand abschrägt887.

Wir haben ja aber gelernt: vier Ellen!? –Das ist kein Einwand; eines gilt von einer Seite und eines gilt von zwei Seiten888.

Komm und höre: Eine Wand von einer [fremden] Dachrinne889 vier Ellen, damit dieser eine Leiter aufstellen890 könne. Nur wegen der Leiter, aber nicht wegen des Umhertretens!?

Hier handelt es sich um eine vorstehende Dachrinne, die das Umhertreten [nicht stört], da man ja unten891 geht. v,1MAN ENTFERNE EINE LEITER VON EINEM [FREMDEN] TAUBENSCHLAGE VIER ELLEN, DAMIT NICHT EIN MARDER HINAUFSPRINGEN KÖNNE; EINE WAND VON EINER [FREMDEN] DACHRINNE VIER ELLEN, DAMIT DIESER EINE LEITER AUFSTELLEN KÖNNE. GEMARA Es wäre anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht R. Joses vertritt, denn R. Jose sagt, der eine gräbt auf seinem Gebiete und der andere pflanzt auf seinem Gebiete892.

Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht R. Joses, denn R. Aši sagte: Als wir bei R. Kahana waren, sagte er, R. Jose pflichte bei893 in dem Falle, wenn seine Pfeile894 es veranlassen; auch hierbei kann es vorkommen, daß [der Marder] in einem Loche sitzt und beim Aufstellen der Leiter hineinspringt895.

Dies ist ja aber nur eine Veranlassung!? R. Ṭobi b. Mathna erwiderte: Dies besagt, daß bei Schädigungen auch die Veranlassung verboten sei896. R. Joseph hatte Dattelpalmen, unter denen Bader sich niederzulassen pflegten,

Daf 23a

da Raben kamen und vom Blute fraßen, dann auf die Bäume flogen und die Datteln897 beschädigten. Da sprach R. Joseph zu ihnen: Schafft mir die Krächzenden von hier fort. Abajje sprach zu ihm: dies ist ja nur eine Veranlassung!? Dieser erwiderte: Folgendes sagte R. Tobi b. Mathna: Dies besagt, daß bei Beschädigungen auch die Veranlassung verboten sei.

Sie hatten ja aber Gewohnheitsrecht898 darauf!?

R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha, es gebe keine Ersitzung durch Beschädigung.

Hierzu wurde ja aber gelehrt, R. Mari sagte, dies gelte nur vom Rauche, und R. Zebid sagte, dies gelte nur von einem Aborte899!? Dieser erwiderte: Für mich, der ich empfindlich bin, sind diese wie Rauch und Abort. v,2MAN ENTFERNE EINEN TAUBENSCHLAG FÜNFZIG ELLEN VON DER STADT900. AUF EIGENEM GEBIETE DARF MAN EINEN TAUBENSCHLAG NUR DANN ERRICHTEN, WENN FÜNFZIG ELLEN NACH JEDER SEITE901IHM GEHÖREN; R. JEHUDA SAGT: EINE FLÄCHE VON VIER KOR [AUSSAAT], DIE AUSDEHNUNG DES TAUBENFLUGES. HAT MAN EINEN GEKAUFT, SO BLEIBT ER IN SEINEM BESITZRECHTE, AUCH WENN NUR EINE FLÄCHE VON EINEM VIERTELKAB VORHANDEN IST902. GEMARA Nur fünfzig Ellen und nicht mehr; ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Man darf keine Taubenschlingen legen, es sei denn, dreißig Ris903 fern von einer bewohnten Gegend904!? Abajje erwiderte: Sie fliegen auch weiter, Futter aber suchen sie nur innerhalb fünfzig Ellen.

Fliegen sie denn nur dreißig Ris und nicht weiter, es wird ja gelehrt, daß man in einer bebauten Gegend auch in [einer Entfernung von] hundert Mil keine Schlingen legen dürfe!? R. Joseph erwiderte: Wenn sie mit Weinbergen bebaut905 ist. Raba erklärte: Wenn sie mit Taubenschlägen bebaut906 ist. Sollte es schon wegen der Taubenschläge selber verboten907 sein!?

Wenn du willst, sage ich: wenn sie ihm gehören; wenn du willst, sage ich: wenn sie einem Nichtjuden gehören; und wenn du willst, sage ich: wenn sie herrenlos sind908. R. JEHUDA SAGT: EINE FLÄCHE VON VIER &C. R. Papa, nach anderen R. Zebid, sagte: Dies909 besagt, daß man sowohl für einen Käufer als auch für einen Erben eintrete910.

Hinsichtlich eines Erben ist dies ja bereits gelehrt worden: wer sich auf eine Erbschaft beruft, braucht weiter keiner Begründung911!?

Nötig ist dies wegen des Käufers.

Aber auch hinsichtlich des Käufers ist dies ja bereits gelehrt worden: wenn jemand einen Hof gekauft hat und Vorsprünge und Altane912 an diesem vorhanden sind, so bleibe es913 dabei?

Beides ist nötig. Würde er es nur da gelehrt haben, hinsichtlich des öffentlichen Gebietes, [so könnte man glauben,] er kann es nach innen914 eingezogen, oder das Publikum es ihm gestattet haben, nicht aber gilt dies hierbei. Und würde er es nur hierbei gelehrt haben, [so könnte man glauben,] dies gelte nur bei einem Privaten915, da er ihn befriedigt und dieser es ihm gestattet haben kann, nicht aber gelte dies von einer Gemeinschaft916, denn wen sollte er befriedigt und wer sollte es ihm gestattet haben? Daher ist beides nötig. SO BLEIBT ER IN SEINEM BESITZRECHTE. R. Naḥman sagte ja aber im Namen des Rabba b. Abuha, bei Schädigungen gebe es kein Besitzrecht!? R. Mari erwiderte: Nur beim Rauche. R. Zebid erwiderte: Nur bei einem Aborte917.

Daf 23b

vi WIRD EIN JUNGES TÄUBCHEN INNERHALB DER FÜNFZIG ELLEN918GEFUNDEN, SO GEHÖRT ES DEM EIGENTÜMER DES TAUBENSCHLAGES, UND WENN AUSSERHALB DER FÜNFZIG ELLEN, SO GEHÖRT ES DEM FINDER. WIRD ES ZWISCHEN ZWEI TAUBENSCHLÄGEN919GEFUNDEN, SO GEHÖRT ES, WENN ES DIESEM NÄHER IST, DIESEM, UND WENN ES JENEM NÄHER IST, JENEM; WENN BEIDEN GLEICHMÄSSIG, SO TEILEN SIE. GEMARA R. Ḥanina sagte: Von Mehrheit und Nähe920 richte man sich nach der Mehrheit; und obgleich sowohl die Mehrheit als auch die Nähe nach der Tora ausschlaggebend ist, so ist die Mehrheit zu bevorzugen. R. Zera wandte ein:921So soll die Stadt, die dem Erschlagenen zunächst922 liegt; also auch wenn andere vorhanden sind, die größer923 sind!?

Wenn keine [größeren] vorhanden sind.

Sollte man sich nach der Mehrheit allgemein924 richten!?

Wenn sie zwischen Bergen liegt925.

Wir haben gelernt: Wird ein junges Täubchen innerhalb der fünfzig Ellen gefunden, so gehört es dem Eigentümer des Taubenschlages. Also auch wenn andere da sind, die mehr [Tauben]926 haben!?

Wenn keine da sind.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: und wenn außerhalb der fünfzig Ellen, so gehört es dem Finder. Wenn keine anderen da sind, ist es ja entschieden aus dessen [Taubenschlag]927!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn es nur hüpfen kann, und R. U͑qaba b. Ḥama sagte, was nur hüpfen kann, hüpfe nicht weiter als fünfzig Ellen928. R. Jirmeja fragte: Wie ist es, wenn es mit einem Fuße innerhalb der fünfzig Ellen und mit einem Fuße außerhalb der fünfzig Ellen steht? Dieserhalb929 jagten sie R. Jirmeja aus dem Lehrhause hinaus. Komm und höre: Wird es zwischen zwei Taubenschlägen gefunden, so gehört es, wenn es diesem näher ist, diesem, und wenn es jenem näher ist, jenem. Auch wenn einer mehr hat als der andere!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn beide eine gleiche [Anzahl] haben.

Sollte man sich nach dem Mehrbesitz anderer Leute930 richten!?

Hier handelt es sich um den Fall,

Daf 24a

wenn es auf einem Wege zwischen Weinbergen gefunden wurde; dieses kann nicht von anderwärts gekommen sein, denn auch was hüpfen kann, tut dies nur dann, wenn es sich umwenden und sein Nest sehen kann, sonst aber nicht. Abajje sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn über das Blut, das im Eingange931 bemerkt wird, ein Zweifel932 obwaltet, so ist es unrein, denn es ist anzunehmen, daß es aus dem Eierstocke933 herrührt. Obgleich doch der Oberteil934 näher935 ist936. Raba entgegnete ihm: Von dem Falle, wo Mehrheit und Häufigkeit937 zu berücksichtigen sind, ist nichts zu beweisen; über einen solchen Fall streitet niemand. R. Ḥija lehrte nämlich: Wegen des im Eingange bemerkten Blutes ist man wegen Eintretens in den Tempel938 schuldig, und man verbrennt dessentwegen die Hebe939. Raba sagte: Aus der Lehre R. Ḥijas ist dreierlei zu entnehmen; es ist zu entnehmen, daß man sich bei Mehrheit und Nähe nach der Mehrheit richte; es ist zu entnehmen, daß die Mehrheit eine Norm der Tora940 ist; und es ist zu entnehmen, daß die Lehre R. Zeras Geltung habe. R. Zera lehrte nämlich: Obgleich die Türen in der Provinz941 geschlossen942 sind. Bei einem Weibe verhält es sich ja ebenso wie bei geschlossenen Türen in der Provinz943, dennoch richtet man sich nach der Mehrheit.

Aber Raba ist es ja selber, welcher sagte, wenn Mehrheit und Häufigkeit zu berücksichtigen944 sind, streite niemand!?

Raba ist von jener Lehre abgekommen. Es wurde gelehrt: Wenn ein Faß [Wein] auf einem Strome schwimmt, so ist es, wie Rabh sagt, wenn es in einer Stadt gefunden wird, in der die Mehrheit aus Jisraéliten besteht, [zum Genusse] erlaubt, und wenn in einer Stadt, in der die Mehrheit aus Nichtjuden besteht, verboten945; Šemuél aber sagt, selbst wenn in einer Stadt, in der die Mehrheit aus Jisraéliten besteht, sei es verboten, denn es kann aus Ihideqara946 gekommen sein. Es wäre anzunehmen, daß sie über die Lehre R. Ḥaninas947 streiten, einer hält von der Lehre R. Ḥaninas, und einer hält nichts von der Lehre R. Ḥaninas.

Nein, alle halten sie von der Lehre R. Ḥaninas, und ihr Streit besteht in folgendem: einer ist der Ansicht, wenn man sagen wollte, es komme aus Ihideqara, so müßte es durch die Krümmungen948 und die Schmelzungen949 untergegangen sein, und einer ist der Ansicht, es sei durch die reißende Strömung herangekommen. Einst wurde ein Krug Wein in einem Garten von Ungeweihtem950 gefunden, und Rabina951 erlaubte ihn [zum Genusse]. Wohl aus dem Grunde, weil er der Ansicht R. Ḥaninas war952!?

Anders verhielt es sich in diesem Falle; wenn er aus diesem [Garten] gestohlen worden wäre, würde er nicht in diesem verwahrt worden sein. Dies gilt jedoch nur vom Weine, Trauben aber verwahrt man wohl953. Einst wurden Schläuche mit Wein zwischen Weinstöcken gefunden, und Raba erlaubte sie [zum Genusse]. Es wäre also anzunehmen, daß er nichts von der Lehre R. Ḥaninas halte954?

Anders verhielt es sich hierbei, wo die meisten

Daf 24b

Weinküfer Jisraéliten waren. Dies gilt jedoch nur von großen955, kleine aber können von den Durchreisenden verloren worden sein. Wenn aber auch große sich unter ihnen befinden, so können jene956 als Gegenlast957 hingelegt worden sein. viiMAN ENTFERNE EINEN BAUM FÜNFUNDZWANZIG ELLEN VON DER STADT, EINEN JOHANNISBROTBAUM ODER EINE SYKOMORE958FÜNFZIG ELLEN. ABBA ŠAÚL SAGT: JEDEN LEEREN BAUM959FÜNFZIG ELLEN. WAR DIE STADT FRÜHER DA, SO FÄLLE MAN IHN UND ERSETZE DEN WERT NICHT; WAR DER BAUM FRÜHER DA, SO FÄLLE MAN IHN UND ERSETZE DEN WERT; IST ES ZWEIFELHAFT, WER VON BEIDEN FRÜHER DA WAR, SO FÄLLE MAN IHN UND ERSETZE DEN WERT NICHT. GEMARA Aus welchem Grunde? U͑la erwiderte: Wegen der Verschönerung der Stadt960.

Es sollte doch der Umstand ausreichen, daß man ein Feld nicht zum Vorplatze und einen Vorplatz nicht zum Felde machen dürfe961!?

Dies ist wegen der Ansicht R. Elea͑zars nötig, welcher sagt, man dürfe ein Feld zum Vorplatze und einen Vorplatz zum Felde machen; hierbei aber ist dies verboten wegen der Verschönerung der Stadt. Und selbst nach den Rabbanan, welche sagen, man dürfe ein Feld nicht zum Vorplatze und einen Vorplatz nicht zum Felde machen, gilt dies nur von Saaten, nicht aber von Bäumen; hierbei aber ist dies verboten, wegen der Verschönerung der Stadt.

Woher entnimmst du, daß zwischen Saaten und Bäumen zu unterscheiden sei?

Es wird gelehrt: Wenn ein umzäuntes Gehege von mehr als zwei Seáflächen, das der Wohnung angeschlossen wurde, in seiner größeren Hälfte besäet wird, so gleicht es einem Garten, und [das Umhertragen] ist in diesem962 verboten, und wenn es in einer größeren Hälfte [mit Bäumen] bepflanzt wird, so gleicht es einem Vorhofe, und [das Umhertragen] ist in diesem erlaubt. WAR DIE STADT FRÜHER DA, SO FÄLLE MAN IHN UND ERSETZE DEN WERT NICHT &C. Weshalb heißt es hinsichtlich einer Zisterne963, daß man [den Baum] fälle und den Wert ersetze, und hierbei, daß man ihn fälle und den Wert nicht ersetze!? R. Kahana erwiderte: Ein gemeinsamer Topf ist nicht warm und nicht kalt964.

Was ist dies denn für ein Einwand, vielleicht ist zwischen der Schädigung des Publikums und der Schädigung eines Privaten zu unterscheiden965!?

Vielmehr, wenn die Erklärung R. Kahanas gelehrt worden ist, so wird sie sich auf den Schlußsatz beziehen: war der Baum früher da, so fälle man ihn und ersetze den Wert. Sollte er966 doch sagen können: zahlt mir zuerst den Ersatz, nachher werde ich ihn fällen!? R. Kahana erwiderte: Ein gemeinsamer Topf ist nicht warm und nicht kalt. IST ES ZWEIFELHAFT, WER VON BEIDEN FRÜHER DA WAR, SO FÄLLE MAN IHN UND ERSETZE DEN WERT NICHT. Womit ist es hierbei anders als bei einer Zisterne967, hinsichtlich welcher du sagst, daß man ihn nicht968 fälle!?

Da, wo [der Baum], wenn dies969 entschieden ist, nicht zu fällen ist, verlangt man in einem Zweifel [vom Eigentümer] nicht, daß er ihn fälle970, hierbei aber, wo er auf jeden Fall971 zu fällen ist, verlangt man von ihm, daß er ihn auch im Falle des Zweifels fälle, und wenn er Ersatz beansprucht, sage man zu ihm: erbringe den Beweis, so erhältst du ihn. viiiMAN ENTFERNE EINE PERMANENTE TENNE972FÜNFZIG ELLEN VON DER STADT973. AUF EIGENEM GEBIETE DARF MAN EINE PERMANENTE TENNE NUR DANN ERRICHTEN, WENN FÜNFZIG ELLEN NACH JEDER RICHTUNG IHM GEHÖREN. MAN ENTFERNE SIE VON DEN PFLANZUNGEN UND DEM ACKER EINES ANDEREN SOVIEL, DASS SIE KEINEN SCHADEN ANRICHTE. GEMARA Wodurch unterscheidet sich der Anfangsatz vom Schlußsatze974? Abajje erwiderte: Der Schlußsatz spricht von einer provisorischen Tenne.

Welche heißt eine provisorische Tenne? R. Jose b. Ḥanina erwiderte: Wenn ohne Wurfschaufel geworfelt975 wird. R. Aši erklärte: Dies976 ist eine Begründung: eine permanente Tenne muß man aus dem Grunde fünfzig Ellen von der Stadt entfernen, damit kein Schaden angerichtet werde. Man wandte ein: Man entferne eine permanente Tenne fünfzig Ellen von der Stadt, und wie man sie von einer Stadt fünfzig Ellen entfernen muß, so muß man sie auch von den Kürbissen. den Gurken, den Pflanzungen und dem Acker eines anderen fünfzig Ellen entfernen, damit sie keinen Schaden anrichte. Richtig ist dies nach R. Aši977, aber gegen Abajje ist ja einzuwenden: einleuchtend ist dies von Gurken und Kürbissen, denn [die Spreu] legt sich auf die Blüten und macht sie verdorren, weshalb aber978 vom Acker!? R. Abba b. Zabda, nach anderen R. Abba b. Zuṭra, erwiderte:

Daf 25a

Weil er sie in Dung verwandelt979.

ixMAN ENTFERNE ABDECKEREIEN, GRÄBER UND GERBEREIEN FÜNFZIG ELLEN VON DER STADT. MAN DARF EINE GERBEREI NUR IN DER OSTSEITE980 DER STADT ERRICHTEN. R. A͑QIBA SAGT, MAN DÜRFE ES IN JEDER SEITE, NUR NIGHT IN DER WESTSEITE. xMAN ENTFERNE DIE BEIZE VON KRÄUTERN, LAUCH UND ZWIEBELN981, UND SENF VON BIENEN. R. JOSE ERLAUBT ES BEIM SENF982. GEMARA Sie fragten: Wie meint es R. A͑qiba: daß man sie an jeder Seite nahe anlegen dürfe, mit Ausnahme der Westseite, an der man sie fünfzig Ellen entfernen muß, oder aber: daß man sie in jeder Seite in einer Entfernung von fünfzig Ellen anlegen dürfe, mit Ausnahme der Westseite, in der man sie überhaupt nicht anlegen darf?

Komm und höre: Es wird gelehrt: R. A͑qiba sagt, man dürfe sie in jeder Seite in einer Entfernung von fünfzig Ellen anlegen, mit Ausnahme der Westseite, in der man sie überhaupt nicht anlegen dürfe, weil diese beständig ist. Raba sprach zu R. Naḥman: Was heißt ‘beständig’, wollte man sagen, beständig an Winden983, so sagte ja R. Ḥanan b. Abba im Namen Rabhs: Vier Winde984 wehen jeden Tag, und mit allen auch der Nordwind, denn, wenn dem nicht so wäre, so würde die Welt auch nicht eine Stunde bestehen können. Am unerträglichsten unter allen ist der Südwind, und wenn der Habicht [engel]985 ihn nicht zurückhalten würde, würde er die Welt zerstören, denn es heißt:986durch deine Einsicht hebt der Habicht seine Schwingen, breitet seine Fittige aus nach dem Süden hin!?

Vielmehr, unter ‘beständig’ ist die Beständigkeit der Göttlichkeit987 zu verstehen. R. Jehošua͑ b. Levi sagte nämlich: Wohlan, wir wollen unseren Vorfahren danken, daß sie uns den Ort des Gebetes mitgeteilt haben, denn es heißt:988das Heer des Himmels verneigt sich989 vor dir. R. Aḥa b. Ja͑qob wandte ein: Vielleicht gleich einem Diener, der von seinem Herrn eine Belohnung empfängt, rückwärts zurücktritt und sich verneigt990!?

Ein Einwand. R. Oša͑ja aber ist der Ansicht, die Göttlichkeit sei überall, denn R. Oša͑ja sagte: Es heißt:991du, Herr bist es allein, du hast geschaffen den Himmel &c. Deine Boten gleichen nicht den Boten aus Fleisch und Blut; Boten aus Fleisch und Blut bringen ihre Botschaft zurück nach dem Orte, woher sie entsandt worden992 sind, deine Boten aber bleiben da, wohin sie mit ihrer Botschaft entsandt worden993 sind, denn es heißt:994entsendest du Blitze, daß sie gehen und zu dir sagen: Hier sind wir? Es heißt nicht: sie kommen und sagen, sondern: sie gehen und sagen, dies lehrt, daß die Göttlichkeit überall ist. Und auch R. Jišma͑él ist der Ansicht, die Göttlichkeit sei überall, denn in der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Woher, daß die Göttlichkeit überall ist? Es heißt:995und siehe, der Engel, der mit mir redete, ging hinaus, und ein anderer Engel kam ihm entgegen; es heißt nicht: hinter ihm, sondern: ihm entgegen, dies lehrt, daß die Göttlichkeit überall996 ist. Und auch R. Šešeth ist der Ansicht, die Göttlichkeit sei überall, denn R. Šešeth997 sagte zu seinem Diener: Nach allen Richtungen kannst du mich stellen998, nur nicht nach der östlichen Richtung, weil die Minäer (des Jesus)999 diese wählen. R. Abahu aber ist der Ansicht, die Göttlichkeit befinde sich in der Westseite, denn R. Abahu sagte: Sie heißt deshalb avarja1000, weil da die Luft Gottes [avirja] ist. R. Jehuda sagte: Es heißt:1001es ergieße sich [jaa͑roph] meine Lehre wie Regen, das ist der Westwind1002, der von der Nackenseite [o͑rpo]1003 der Welt kommt. 1004Es träufle [tizal] meine Rede wie der Tau, das ist der Nordwind, der das Gold wohlfeil [mazeleth]1005 macht, denn so heißt es:1006die Gold aus dem Beutel verschwenden. 1007Wie Regenschauer [sei͑rim] auf junges Grün, das ist der Ostwind, der wie ein Gespenst [sai͑r] die ganze Welt erzittern macht.1008Wie Wassertropfen auf das Gras, das ist der Südwind, der Wassertropfen bringt und das Gras wachsen macht. Es wird gelehrt: R. Elie͑zer sagte: Die Welt

Daf 25b

gleicht einer Halle1009 und die Nordseite ist nicht geschlossen, und sobald die Sonne1010 die nordwestliche Ecke erreicht, biegt sie ab und steigt über den Himmel1011. R. Jehošua͑ sagte: Die Welt gleicht einem geschlossenen Zelte und auch die Nordseite ist geschlossen, und sobald die Sonne die nordwestliche Ecke erreicht, schwenkt sie ab und kreist über die Rückseite der Wölbung1012, wie es heißt:1013sie geht gegen Süden und kreist gegen Norden &c. Sie geht gegen Süden, am Tage, und kreist gegen Norden, in der Nacht.1014Immerfort kreisend geht der Wind, und zu seinen Kreisen kehrt er zurück; das sind die Ostseite und die Westseite, zuweilen umgeht sie [die Sonne] und zuweilen geht sie an ihnen entlang. Er sagte: [Folgende Lehre]1015 vertritt die Ansicht R. Elie͑zers.1016Aus der Kammer kommt der Sturm, das ist der Südwind;1017und von der Nordsterngruppe die Kälte, das ist der Nordwind;1018durch Gottes Odem gibt es Eis, das ist der Westwind;1019und des Wassers Weite in Enge, das ist der Ostwind.

Der Meister sagte ja aber, der Südwind bringe Wassertropfen und mache das Gras wachsen1020!?

Das ist kein Einwand; aus der einen [Seite] kommt der Regen gemächlich, aus der anderen kommt er heftig1021. R. Ḥisda sagte: Es heißt:1022aus dem Norden kommt das Gold, das ist der Nordwind, der das Gold wohlfeil macht, denn es heißt:1023die Gold aus dem Beutel verschwenden. Raphram b. Papa sagte im Namen R. Ḥisdas: Seit dem Tage, an dem der Tempel zerstört wurde, kommt mit dem Südwinde1024 kein Regen, denn es heißt:1025sie rissen rechts und blieben hungrig, fraßen links und waren nicht satt, und es heißt:1026Nord und Süd, du hast sie erschaffen1027. Ferner sagte Raphram b. Papa im Namen R. Ḥisdas: Seit dem Tage, an dem der Tempel zerstört wurde, kommt kein Regen aus der guten Schatzkammer hernieder, denn es heißt:1028der Herr wird dir seine gute Schatzkammer auftun. Zur Zeit, wenn die Jisraéliten den Willen Gottes tun und in ihrem Lande weilen, kommt der Regen aus der guten Schatzkammer hernieder, zur Zeit aber, wenn die Jisraéliten nicht in ihrem Lande weilen, kommt der Regen nicht aus der guten Schatzkammer hernieder. R. Jiçḥaq sagte: Wer weise werden will, wende sich1029 gegen Süden; wer reich werden will, wende sich gegen Norden. Als Merkzeichen diene dir: der Tisch1030 nördlich und die Leuchte südlich. R. Jehošua͑ b. Levi aber sagt, man wende sich stets gegen Süden, denn wer weise ist, wird auch reich, denn es heißt:1031langes Leben in ihrer Rechten, in ihrer Linken Reichtum und Ehre.

R. Jehošua͑ b. Levi sagte ja aber, die Göttlichkeit befinde sich im Westen!?

Man neige sich nur hinüber1032. R. Ḥanina sagte zu R. Aši: Ihr, die ihr nördlich vom Jisraéllande wohnt, müßt euch gegen Süden wenden.

Woher, daß Babylonien nördlich vom Jisraéllande liegt?

Es heißt:1033vom Norden her wird das Unheil über alle Bewohner des Landes hereinbrechen. MAN ENTFERNE DIE BEIZE VON KRÄUTERN &C. Es wird gelehrt: R. Jose erlaubt dies beim Senf, weil er zu ihm1034 sagen kann: während du von mir verlangst, meinen Senf von deinen Bienen zu entfernen, entferne du deine Bienen von meinem Senf, denn sie kommen und fressen die Blüten von meinem Senf ab1035. xiMAN ENTFERNE EINEN BAUM FÜNFUNDZWANZIG ELLEN VON EINER ZISTERNE1036; EINEN JOHANNISBROTBAUM UND EINE SYKOMORE1037FÜNFZIG ELLEN, EINERLEI OB ER OBERHALB1038ODER DANEBEN. WAR DIE ZISTERNE FRÜHER DA, SO FÄLLE ER1039IHN UND ERSETZE DEN WERT; WAR DER BAUM FRÜHER DA, SO FÄLLE ER IHN NICHT; IST ES ZWEIFELHAFT, WER VON BEIDEN FRÜHER DA WAR, SO FÄLLE ER IHN NICHT. R. JOSE SAGT, AUCH WENN DIE ZISTERNE FRÜHER DA WAR ALS DER BAUM, FÄLLE ER IHN NIGHT, DENN DER EINE GRÄBT AUF SEINEM GEBIETE UND DER ANDERE PFLANZT AUF SEINEM GEBIETE1040. GEMARA Es wird gelehrt: Einerlei ob die Zisterne unten und der Baum oben oder die Zisterne oben und der Baum unten sich befindet.

Erklärlich ist dies von dem Falle, wenn die Zisterne unten und der Baum oben sich befindet, die Wurzeln erweitern sich dann und beschädigen die Zisterne, aus welchem Grunde aber in dem Falle, wenn die Zisterne oben und der Baum unten sich befindet? R. Ḥaga erwiderte im Namen R. Joses: Weil sie die Erde zersetzen und den Boden der Zisterne beschädigen. R. JOSE SAGT, AUCH WENN DIE ZISTERNE FRÜHER DA WAR ALS DER BAUM, FÄLLE ER IHN NICHT, DENN DER EINE GRÄBT AUF SEINEM GEBIETE UND DER ANDERE PFLANZT AUF SEINEM GEBIETE. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Jose. R. Aši sagte: Als wir bei R. Kahana waren, sagten wir: R. Jose pflichtet bei1041 in dem Falle, wenn es seine Pfeile sind1042. Papi aus Jonien, der arm war und reich wurde, baute einen Palast, und wenn die Ölpresser, die in seiner Nachbarschaft waren, ihren Mohn preßten, erschütterte sein Palast. Da kam er zu R. Aši und dieser sprach zu ihm: Als wir bei R. Kahana waren, sagten wir: R. Jose pflichtet bei in dem Falle, wenn es seine Pfeile sind.

Wieviel1043? –

Daf 26a

Wenn der Deckel auf der Mündung eines Kruges1044 sich bewegt. Wenn sie bei Bar Marjon, dem Sohne Rabins, Flachs klopften, flogen die Schäben und beschädigten die Leute. Als sie darauf vor Rabina kamen, sprach er zu ihnen: Das, was wir sagen, R. Jose pflichte bei in dem Falle, wenn es seine Pfeile sind, gilt nur von dem Falle, wenn [die Beschädigung] durch seine1045 Kraft erfolgt, hierbei aber ist es ja der Wind, der sie trägt. Mar b. R. Aši wandte ein: Womit ist es hierbei anders als in dem Falle, wenn jemand worfelt1046 und der Wind ihm hilft!? Als sie dies Meremar berichteten, sprach er zu ihnen: Dies gleicht eben dem Falle, wenn jemand worfelt und der Wind ihm hilft.

Womit ist es nach Rabina hierbei anders als in dem Falle, wenn ein Funke unter dem Hammer hervorkommt und Schaden anrichtet, wobei er1047 ersatzpflichtig1048 ist!?

In jenem Falle ist es1049 ihm erwünscht, in diesem Falle ist es ihm nicht erwünscht. xiiMAN DARF EINEN BAUM NEBEN DEM FELDE EINES ANDEREN NUR DANN PFLANZEN, WENN MAN IHN VIER ELLEN ENTFERNT1050, EINERLEI OB WEINSTÖCKE ODER IRGEND ANDERE BÄUME. BEFINDET SICH EINE MAUER DAZWISCHEN, SO DARF DER EINE AN DER EINEN SEITE BIS AN DIE MAUER HERANRÜCKEN UND DER ANDERE AN DER ANDEREN SEITE BIS AN DIE MAUER HERANRÜCKEN. RAGEN DIE WURZELN IN DAS GEBIET DES ANDEREN HINEIN, SO DARF DIESER SIE BIS ZUR TIEFE VON DREI HANDBREITEN ENTFERNEN, DAMIT SIE DEM PFLUGE NICHT HINDERLICH SEIEN. GRÄBT ER1051EINE ZISTERNE, EINEN GRABEN ODER EINE HÖHLE, SO DARF ER SIE1052BIS HINAB1053ABSCHNEIDEN UND DAS HOLZ GEHÖRT IHM. GEMARA Es wird gelehrt: Die vier Ellen von denen sie sprechen, sind zur Bearbeitung des Weinberges erforderlich. Šemuél sagte: Dies wurde nur vom Jisraéllande gelehrt, in Babylonien aber1054 sind zwei Ellen erforderlich. Ebenso wird auch gelehrt: Man darf einen Baum neben dem Felde eines anderen nur dann pflanzen, wenn man ihn zwei Ellen entfernt. Wir haben ja aber gelernt: vier Ellen? Wahrscheinlich ist dies nach Šemuél zu erklären. Schließe hieraus. Manche weisen auf den Widerspruch hin. Wir haben gelernt, man dürfe einen Baum neben dem Felde eines anderen nur dann pflanzen, wenn man ihn vier Ellen entfernt, und dem widersprechend wird gelehrt: zwei Ellen? Šemuél erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines gilt von Babylonien und eines gilt vom Jisraéllande. Raba b. R. Ḥanan hatte Dattelpalmen an der Grenze des Obstgartens R. Josephs, und die Vögel kamen und setzten sich auf die Dattelpalmen und ließen sich dann in dem Obstgarten nieder und richteten da Schaden an. Da sprach er zu ihm: Geh, fälle sie. Dieser erwiderte: Ich habe sie ja entfernt1055. Jener entgegnete: Dies1056 gilt nur von Bäumen, bei Weinstöcken aber ist mehr erforderlich.

Wir haben ja aber gelernt: einerlei, ob Weinstöcke oder irgend andere Bäume!? Jener entgegnete: Dies gilt nur von einem Baume neben einem Baume und Weinstöcken neben Weinstöcken, bei einem Baume aber neben Weinstöcken ist mehr erforderlich. Dieser erwiderte: Ich fälle sie nicht, denn Rabh sagte, man dürfe keine Dattelpalme fällen, die einen Kab [Früchte] trägt. Ferner sagte R. Ḥanina, sein Sohn Šikḥath sei nur deshalb gestorben, weil er einen Feigenbaum vorzeitig gefällt hat. Wenn aber der Meister will, mag er sie fällen. R. Papa hatte Dattelpalmen an der Grenze R. Honas, des Sohnes R. Jehošua͑s, und bemerkte einst, daß dieser grub und seine Wurzeln abschnitt. Da sprach er zu ihm: Was soll dies!? Dieser erwiderte: wir haben gelernt, wenn die Wurzeln in das Gebiet des anderen hineinragen, dürfe dieser sie bis zur Tiefe von drei Handbreiten entfernen, damit sie dem Pfluge nicht hinderlich seien. Jener entgegnete: Nur drei, der Meister aber gräbt ja tiefer. Dieser erwiderte: Ich grabe Zisternen, Graben und Höhlen, und es wird gelehrt, wenn man Zisternen, Graben und Höhlen gräbt, dürfe man sie bis hinab1057 abschneiden und das Holz gehöre ihm. R. Papa erzählte: Ich führte ihm alles1058 an, konnte ihm aber nicht beikommen,

Daf 26b

bis ich ihm folgende Lehre R. Jehudas anführte: Einen Rain, den das Publikum in Besitz genommen hat, darf man nicht1059 zerstören. Nachdem dieser1060 hinausgegangen war, sprach jener: Ich sollte ihm erwidert haben, das eine gelte von dem Falle, wenn [der Baum] sich innerhalb1061 sechzehn Ellen, und das andere, wenn er sich außerhalb sechzehn Ellen befindet1062. GRÄBT EU EINE ZISTERNE, EINEN GRABEN ODER EINE HÖHLE, SO DARF ER SIE BIS HINAB ABSCHNEIDEN UND DAS HOLZ GEHÖRT IHM. R. Ja͑qob aus Hadiabene fragte R. Ḥisda: Wem gehört1063 das Holz? Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Wenn die Wurzeln eines einem Gemeinen gehörenden Baumes in das Gebiet des Heiligtums hineinragen, so darf man sie1064 nicht nießbrauchen, jedoch begeht man an ihnen keine Veruntreuung1065. Einleuchtend ist es, daß man an ihnen keine Veruntreuung begeht, wenn du sagst, man richte sich nach dem Baume, weshalb aber begeht man an ihnen keine Veruntreuung, wenn du sagst, man richte sich nach dem Boden1066!?

Wie ist, wenn man sich nach dem Baume richtet, der Schlußsatz zu erklären: wenn die des Heiligtums in das Gebiet eines Gemeinen hineinragen, so darf man sie nicht nießbrauchen, jedoch begeht man an ihnen keine Veruntreuung; weshalb begeht man an ihnen keine Veruntreuung, wenn man sich nach dem Baume richtet!? Hieraus ist also nichts zu entnehmen, denn hier wird von später1067 nachgewachsenen [Wurzeln] gesprochen, und er ist der Ansicht, an nachgewachsenen begehe man keine Veruntreuung1068. Rabina erklärte: Das ist kein Widerspruch; eines gilt von dem Falle, wenn [der Baum] sich innerhalb sechzehn Ellen befindet, und eines von dem Falle, wenn er sich außerhalb sechzehn Ellen befindet1069. U͑la sagte: Ein Baum innerhalb sechzehn Ellen von der Grenze1070 ist ein Räuber1071 und man bringe von diesem die Erstlinge nicht dar.

Woher entnimmt dies U͑la: wollte man sagen aus dem, was wir gelernt haben: Wenn zehn Setzlinge sich auf einer Seáfläche zerstreut befinden, so darf man wegen dieser die ganze Seáfläche bis zum Neujahrsfeste1072 pflügen. Aber da sind es ja zweitausendfünfhundert1073 Ellen, somit kommen auf jeden [Setzling] zweihundertfünfzig Ellen, also nicht soviel wie nach der Lehre U͑las1074. Wollte man sagen, aus dem was wir gelernt haben: Drei Bäume, die drei Personen gehören, werden vereinigt1075, und man darf

Daf 27a

wegen dieser die ganze Seáfläche pflügen1076. Aber da sind es ja zweitausendfünfhundert Ellen, somit kommen auf jeden [Baum] achthundertdreiunddreißig und ein Drittel, und nach U͑la sind es ja mehr.

Er nahm es nicht genau1077.

Wir sagen ja nur erschwerend, daß man es nicht genau nehme, sagen wir etwa auch erleichternd, daß man es nicht genau1078 nehme!?

Glaubst du etwa, daß wir vom Quadrate sprechen, wir sprechen vom Kreise1079.

Merke, ein Quadrat ist ja um ein Viertel größer als ein Kreis1080, demnach sind es siebenhundertachtundsechzig1081[Ellen], somit besteht ja eine Differenz von einer halben Elle1082!?

Das ist es, was wir gesagt haben, er habe es nicht genau genommen, und zwar hat er es erschwerend nicht genau genommen1083.

Komm und höre: Wer einen Baum mit dem Boden gekauft hat, bringe [die Erstlinge] dar und lese [den Abschnitt]1084. Doch wohl irgend ein Quantum!?

Nein, sechzehn Ellen.

Komm und höre: Wer zwei Bäume auf [dem Felde] seines Nächsten gekauft hat, bringe [die Erstlinge] dar und lese [den Abschnitt] nicht. Demnach1085 muß er, wenn drei, sie darbringen und lesen; doch irgend ein Quantum!?

Nein, ebenfalls sechzehn Ellen.

Komm und höre: R. A͑qiba sagte: Eine Bodenfläche irgendwie [groß] ist pflichtig für den Eckenlaß und für die Erstlinge1086, man schreibe darüber einen Prosbul1087

Daf 27b

und man kann damit Güter, die keine Sicherheit1088 gewähren, eignen!?

Hier handelt es sich um ein Getreide[feld]. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: irgendwie [groß]. Schließe hieraus.

Komm und höre: Wenn ein Baum teilweise im [Jisraél] lande und teilweise außerhalb des [Jisraél] landes sich befindet, so sind Zehntpflichtiges1089 und Profanes1090 miteinander vermischt

so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, was im Gebiete der Pflicht wächst, sei pflichtig, und was im Gebiete der Freiheit wächst, sei frei. Ihr Streit besteht also nur darin, indem einer der Ansicht ist, es gebe eine fiktive Sonderung1091, und einer der Ansicht ist, es gebe keine fiktive Sonderung, was aber im Gebiete der Pflicht wächst, ist nach aller Ansicht pflichtig1092!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie1093 durch einen Felsen getrennt1094 sind.

Was ist demnach der Grund Rabbis!?

Weil sie vereinigt1095 werden.

Worin besteht ihr Streit?

Einer ist der Ansicht, die Luft1096 vereinige sie, und einer ist der Ansicht, der eine [Teil] bestehe für sich gesondert und der andere bestehe für sich gesondert.

Wieso nur sechzehn Ellen und nicht mehr, wir haben ja gelernt, man müsse einen Baum von einer Zisterne fünfundzwanzig Ellen entfernen!? Abajje erwiderte: [Die Wurzeln] ragen auch weiter1097, ihre Nahrung aber ziehen sie bis sechzehn Ellen und nicht mehr. Als R. Dimi kam, erzählte er, Reš Laqiš habe R. Joḥanan gefragt, wie es sich mit einem Baume, der sich innerhalb sechzehn Ellen von der Grenze befindet, verhalte, und dieser habe ihm erwidert, er gelte als Räuber und man bringe von diesem die Erstlinge nicht dar. Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Sowohl von einem nahe der Grenze1098 stehenden Baume als auch von einem sich hinüberneigenden1099 Baume bringe man [die Erstlinge] dar und lese [den Abschnitt], denn unter dieser Bestimmung1100 verteilte Jehošua͑ das Land an Jisraél. xiiiWENN EIN BAUM SICH IN DAS FELD EINES ANDEREN HINÜBERNEIGT, SO DARF DIESER [DIE ZWEIGE] IN DER LÄNGE DES OCHSENSTACHELS ÜBER DEM PFLUGE WEGSCHNEIDEN; VON EINEM JOHANNISBROTBAUME UND EINER SYKOMORE GENAU NACH DEM SENKBLEI1101; AN EINEM RIESELFELDE1102VON JEDEM BAUME GENAU NACH DEM SENKBLEI: ABBA ŠAÚL SAGT, VON JEDEM LEEREN BAUME GENAU NACH DEM SENKBLEI. GEMARA Sie fragten: Bezieht Abba Šaúl sich auf den Anfangsatz1103 oder bezieht er sich auf den Schlußsatz1104?

Komm und höre: Es wird gelehrt: An einem Rieselfelde darf man, wie Abba Šaúl sagt, jeden Baum genau nach dem Senkblei [wegschneiden], weil die Beschattung einem Rieselfelde nachteilig ist. Schließe hieraus, daß er sich auf den Anfangsatz bezieht. Schließe hieraus. R. Aši sagte: Dies ist auch aus unserer Mišna zu entnehmen, denn er lehrt: von jedem leeren Baume; erklärlich sind [die Worte] ‘von jedem Baume’; wenn du sagst, er beziehe sich auf den Anfangsatz1105, wenn du sagst, er beziehe sich auf den Schlußsatz, so sollte es doch heißen: leere1106 Bäume! Schließe hieraus, daß er sich auf den Anfangsatz bezieht. Schließe hieraus. xivWENN EIN BAUM SICH IN ÖFFENTLICHES GEBIET HINÜBERNEIGT, SO SCHNEIDE MAN [VON DEN ZWEIGEN] SOVIEL WEG, DASS EIN KAMEL MIT SEINEM REITER HINDURCH1107KANN; R. JEHUDA SAGT, EIN MIT FLACHS ODER REISIGBÜNDELN BELADENES KAMEL; R. ŠIMO͑N SAGT, VOM GANZEN BAUME NACH DEM SENKBLEI, WEGEN DER UNREINHEIT1108. GEMARA Wer ist der Autor, welcher lehrt, daß man sich bei Schädigungen nach der gegenwärtigen1109 Schätzung richte? Reš Laqiš erwiderte: Hierüber besteht ein Streit, und es ist1110 R. Elie͑zer, denn wir haben gelernt: Man darf unter öffentlichem Gebiete keine Höhlung1111 machen, keine Gruben, keine Gräben und keine Höhlen R. Elie͑zer erlaubt es in der Weise, daß ein mit Steinen beladener Wagen darüber fahren1112 kann. R. Joḥanan entgegnete: Du kannst auch sagen, daß es die Rabbanan sind, denn in jenem Falle kann eine Beschädigung entstehen, ohne daß man es merkt1113, hierbei aber kann man ja jeden [Zweig] einzeln abschneiden1114. R. JEHUDA SAGT, EIN MIT FLACHS ODER REISIGBÜNDELN BELADENES KAMEL. Sie fragten: Ist die Maßangabe R. Jehudas eine größere oder ist die Maßangabe der Rabbanan eine größere?

Selbstverständlich ist die Maßangabe der Rabbanan eine größere, denn was sollten die Rabbanan, wenn man sagen wollte, die Maßangabe R. Jehudas sei eine größere, mit der Maßangabe R. Jehudas1115 anfangen!?

Was kann, wenn man sagen wollte, die Maßangabe der Rabbanan sei eine größere, R. Jehuda mit der Maßangabe der Rabbanan1116 anfangen!?

Er1117 kann sich bücken und durchkommen. R. ŠIMO͑N SAGT, VOM GANZEN BAUME NACH DEM SENKBLEI, WEGEN DER UNREINHEIT. Es wird gelehrt: Wegen der Unreinheit durch Bezeltung1118.

Selbstverständlich, wir haben ja gelernt: wegen der Unreinheit!?

Aus der Mišna könnte man entnehmen, es sei zu berücksichtigen, ein Rabe könnte etwas Unreines holen und da1119 hinaufwerfen, somit würde es ausreichen, wenn nur ein wenig gelichtet1120 wird, so lehrt er uns1121.

Kapitel 3

Daf 28a

iDIE ERSITZUNG1122 VON HÄUSERN, ZISTERNEN, GRÄBEN, HÖHLEN, TAUBENSCHLÄGEN, BADEANSTALTEN, ÖLPRESSEN, RIESELFELDERN, SKLAVEN UND ALLEM ANDEREN, DAS BESTÄNDIG FRÜCHTE TRÄGT, ERFOLGT IN DREI JAHREN1123, VON TAG ZU TAG1124. BEI EINEM NATÜRLICH BEWÄSSERTEN FELDE1125 ERFOLGT DIE ERSITZUNG IN DREI JAHREN, JEDOCH NICHT VON TAG ZU TAG1126. R. JIŠMA͑ÉL SAGT, DREI MONATE1127 VOM ERSTEN, DREI1128 VOM LETZTEN UND ZWÖLF1129 MONATE VOM MITTELSTEN, DAS SIND ACHTZEHN MONATE. R. A͑QIBA SAGT, EINEN MONAT VOM ERSTEN, EINEN MONAT1130 VOM LETZTEN UND ZWÖLF MONATE VOM MITTELSTEN, DAS SIND VIERZEHN MONATE. R. JIŠMA͑ÉL SAGTE: DIES GILT NUR VON EINEM SAATFELDE, BEI EINEM BAUMFELDE1131 ABER IST ES, WENN ER DEN ERTRAG1132EINGEBRACHT, DIE OLIVEN GEPFLÜCKT, UND DIE FEIGEN EINGESAMMELT HAT, EBENSO ALS WÄREN DREI JAHRE VERSTRICHEN1133. GEMARA R. Joḥanan sagte: Von den nach Uša Ausgewanderten1134 hörte ich folgendes sagen: Woher, daß die Ersitzung in drei Jahren erfolge? Dies ist vom verwarnten Ochsen1135 zu folgern: wenn ein Ochs dreimal gestoßen hat, so kommt er aus dem Zustande des Nichtverwarntseins heraus und gelangt in den Zustand des Verwarntseins, ebenso kommt es1136 auch hierbei, sobald er es drei Jahre genießbraucht hat, aus dem Besitze des Verkäufers und gelangt in den Besitz des Käufers.

Demnach sollte es doch, wie bei einem verwarnten Ochsen [der Eigentümer] erst beim vierten Stoßen ersatzpflichtig1137 ist, auch hierbei erst im vierten Jahre in seinen Besitz übergehen!?

Was soll dies: dieser gilt, sobald er dreimal gestoßen hat, als verwarnt,

Daf 28b

und solange er nicht weiter stößt, ist nichts1138 zu ersetzen, hierbei aber geht es in seinen Besitz über, sobald er es drei Jahre genießbraucht hat.

Demnach1139 sollte doch die Ersitzung auch ohne rechtmäßige Begründung1140 gültig sein, während wir gelernt haben, eine Ersitzung ohne rechtmäßige Begründung sei ungültig!?

Der Grund1141 ist ja der, weil wir sagen, jener habe vielleicht recht1142, und wenn er selbst es nicht begründet, wie sollten wir es für ihn tun1143!? R. A͑vira wandte ein: Demnach sollte doch der Einspruch in absentia1144 ungültig sein, wie bei einem verwarnten Ochsen; wie bei einem verwarnten Ochsen [die Warnung] in Gegenwart [des Eigentümers] erfolgen muß, ebenso sollte es auch hierbei in seiner Gegenwart1145 erfolgen müssen!?

Bei diesem heißt es:1146und es seinem Eigentümer angezeigt wird1147, hierbei aber [sagen wir:] dein Freund hat einen Freund, und der Freund deines Freundes hat einen Freund1148.

Sollte es doch nach R. Meír, welcher sagt, wenn dies1149 von dem Falle gilt, wenn er in größeren Zwischenräumen gestoßen1150 hat, gelte es um so mehr, wenn er in kleineren Zwischenräumen gestoßen1151 hat, als Ersitzung gelten, wenn er die Früchte dreimal an einem Tage gegessen1152 hat, beispielsweise Feigen1153!?

Nur wenn es dem gewarnten Ochsen gleicht; wie beim gewarnten Ochsen zur Zeit des einen Stoßens das andere Stoßen nicht vorhanden ist, ebenso dürfen auch hierbei, wenn diese Früchte1154 vorhanden sind, die anderen Früchte nicht vorhanden sein.

Sollte doch, wenn er drei Fruchternten an drei Tagen gegessen hat, beispielsweise Kapern1155, dies als Ersitzung gelten!?

In diesem Falle war die Frucht1156 schon früher1157 da, nur wurde sie erst später fertig.

Sollte doch, wenn er drei Fruchternten in dreißig Tagen eingesammelt hat, beispielsweise Futtergras1158, dies als Ersitzung gelten!?

Dies kann ja nur in dem Falle vorkommen, wenn es hervorsproßt und er es abmäht, es hervorsproßt und er es abmäht, und dies ist eine Beiseiteschaffung1159.

Sollte doch, wenn er drei Fruchternten in drei Monaten gemäht hat, beispielsweise Futtergras, dies als Ersitzung gelten1160!?

Unter ‘die nach Uša Ausgewanderten’ ist R. Jišma͑él zu verstehen, und nach R. Jišma͑él ist dem auch so; denn wir haben gelernt: R. Jišma͑él sagte: Dies gilt nur von einem Saatfelde, bei einem Baumfelde aber ist es, wenn er den Ertrag eingebracht, die Oliven gepflückt und die Feigen eingesammelt hat, ebenso als wären drei Jahre verstrichen.

Wie ist es nach den Rabbanan1161? R. Joseph erwiderte: Die Schrift sagt:1162Felder für Geld kaufen und Kaufbriefe schreiben und siegeln; der Prophet stand im zehnten [Jahre]1163 und warnte für das elfte1164. Abajje sprach zu ihm: Vielleicht war es nur ein guter Rat1165!?

Daf 29a

Es heißt auch:1166baut Häuser und wohnt darin, pflanzt Gärten und genießt ihre Früchte; welche Bedeutung hätte dies, wenn dem nicht so wäre!? Dies ist vielmehr ein guter Rat, ebenso ist auch jenes ein guter Rat. Dies1167 ist sogar zu beweisen, denn es heißt: 1168ihr sollt sie in irdene Gefäße legen, damit sie geraume Zeit erhalten bleiben. Vielmehr, erklärte Rabba, das erste Jahr verzichtet man1169, das zweite Jahr verzichtet man ebenfalls, das dritte Jahr verzichtet man nicht mehr. Abajje sprach zu ihm: Demnach1170 sollte doch das Grundstück, wenn es zurückgegeben1171 wird, ohne die Früchte zurückgegeben werden, wieso sagte nun R. Naḥman, daß sowohl das Grundstück als auch die Früchte zurückzugeben seien!? Vielmehr, erklärte Rabba, im ersten Jahre nimmt man es nicht genau1172, im zweiten Jahre nimmt man es ebenfalls nicht genau, im dritten nimmt man es genau1173. Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte doch bei Leuten gleich denen des Bar Eljašib, die einem zürnen, wenn er über ihre Grenze tritt, die Ersitzung sofort1174 erfolgen!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so hast du es ja nach Klassen1175 geteilt!? Vielmehr, erklärte Rabba, im ersten Jahre ist man mit dem [Kauf] scheine behutsam, im zweiten und dritten Jahre ist man ebenfalls behutsam, mehr aber ist man nicht behutsam1176. Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte doch der in absentia eingelegte Einspruch1177 ungültig sein, denn er kann zu ihm1178 sagen: wenn du in meiner Gegenwart Einspruch eingelegt hättest, so wäre ich vorsichtiger mit meinem Scheine!?

Jener kann ihm erwidern: dein Freund hat einen Freund, und der Freund deines Freundes hat einen Freund1179. R. Hona sagte: Die drei Jahre, von denen sie sprechen, sind zu verstehen, wenn er sie ununterbrochen genießbraucht hat.

Was neues lehrt er uns da, wir haben ja bereits gelernt, die Ersitzung erfolge in drei Jahren, von Tag zu Tag!?

Man könnte glauben, [die Worte] von Tag zu Tag schließen unvollständige [Jahre] aus, während getrennte1180 [gültig sind], so lehrt er uns. R. Ḥama sagte: R. Hona pflichtet jedoch bei1181 hinsichtlich Orten, wo man die Wiesen brach liegen läßt1182.

Selbstverständlich!?

In dem Falle, wenn manche [ihre Felder] brach liegen lassen und manche sie nicht brach liegen lassen, und dieser sie brach liegen ließ; man könnte glauben, jener könne zu ihm sagen: wenn [das Feld] dir gehörte, so würdest du es bestellt haben, so lehrt er uns, daß dieser ihm erwidern kann: ich kann nicht ein Feld auf der ganzen Wiese1183 bewachen; oder auch: dies ist mir lieber, da es mir so mehr bringt1184.

Wir haben gelernt: Die Ersitzung von Häusern. Bei Häusern weiß man es1185 ja nur am Tage und nicht nachts1186!?

Abajje erwiderte: Bei Häusern sind es ja die Nachbarn, die es bezeugen, und Nachbarn wissen es am Tage und nachts. Rabba erwiderte: Wenn zwei kommen und bekunden, sie hätten es von ihm1187 gemietet und darin drei Jahre am Tage und nachts gewohnt. R. Jemar sprach zu R. Aši: Diese sind ja bei ihrer Zeugenaussage parteiisch, denn wenn dem1188 nicht so ist, so fordert man sie auf, an jenen die Wohnungsmiete zu zahlen!? Dieser erwiderte: Nur untergeordnete Richter können so1189 urteilen; wir sprechen von dem Falle, wenn sie das Mietsgeld bereit halten und fragen, wem sie es zu geben haben. Mar Zuṭra sagte: Wenn jener aber verlangt, daß zwei Zeugen kommen und bekunden sollen, daß dieser darin drei Jahre am Tage und nachts gewohnt hat, so ist sein Verlangen berechtigt.

Daf 29b

Jedoch pflichtet Mar Zuṭra1190 bei, daß [das Gericht] für Gewürzkrämer, die in den Städten umherziehen, diese Aufforderung stelle, auch wenn sie selber es nicht tun1191. Ferner pflichtet R. Hona bei1192 hinsichtlich der Läden von Maḥoza, die nur für den Tag und nicht für die Nacht bestimmt sind1193. Rami b. Ḥama und R. U͑qaba b. Ḥama kauften einst zusammen eine Magd; einer hielt sie das erste, dritte und fünfte Jahr und der andere hielt sie das zweite, vierte und sechste Jahr in Dienst1194. Hierauf wurden auf sie Rechtsansprüche erhoben. Als sie vor Raba kamen, sprach er zu ihnen: Ihr habt dies deshalb getan, damit ihr gegeneinander kein Besitzrecht habt, und wie ihr gegeneinander kein Besitzrecht habt, ebenso habt ihr auch anderen gegenüber kein Besitzrecht. Dies gilt jedoch nur von dem Falle, wenn kein Teilungsvertrag geschrieben worden ist, wenn aber ein Teilungsvertrag geschrieben worden ist, so ist dies bekannt1195. Raba sagte: Hat er das ganze [Feld] genießbraucht mit Ausnahme einer Viertelkab-Fläche, so hat er das ganze mit Ausnahme der Viertelkab-Fläche geeignet1196. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Dies gilt nur von dem Falle, wenn sie zur Bebauung geeignet ist, wenn sie aber zur Bebauung nicht geeignet ist, so hat er sie mit dem übrigen erworben. R. Bebaj b. Abajje entgegnete: Einen felsigen Boden1197 eignet man wohl dadurch, indem man da sein Vieh hinbringt und seine Früchte1198 ausstreut, ebenso sollte auch dieser da sein Vieh hingebracht oder seine Früchte ausgestreut haben1199. Einst sprach jemand zu seinem Nächsten: Was suchst du in diesem Hause? Dieser erwiderte: Ich habe es von dir gekauft und die Ersitzungsjahre genießbraucht. Jener entgegnete: Ich wohnte in den inneren Räumen1200. Als sie hierauf vor R. Naḥman kamen, sprach er [zum Käufer]: Geh, beweise deinen Nießbrauch1201. Raba sprach zu ihm: Ist so das Gesetz, wer vom anderen fordert, hat ja den Beweis zu erbringen1202!?

Ich will auf einen Widerspruch hinweisen, in dem Raba sich mit sich selber befindet, und auf einen Widerspruch, in dem R. Naḥman sich mit sich selber befindet.

Daf 30a

Einst sprach jemand zu seinem Nächsten: alle Güter des Bar Sisin1203 sollen dir verkauft sein. Später fand sich noch ein Grundstück vor, das den Namen des Bar Sisin1204 trug. Da sprach er zu ihm: Dieses gehörte nicht Bar Sisin, es trägt nur den Namen des Bar Sisin. Als sie hierauf vor R. Naḥman kamen, sprach er es dem Käufer zu. Da sprach Raba zu ihm: Ist so das Gesetz, wer vom anderen fordert, hat ja den Beweis zu erbringen!? Somit befindet sich ja Raba in einem Widerspruche mit sich selber, und ebenso befindet sich R. Naḥman in einem Widerspruche1205 mit sich selber!?

Raba befindet sich nicht in einem Widerspruche mit sich selber, denn in dem einen Falle befand sich der Verkäufer im Besitze der Güter und im anderen Falle befand sich der Käufer im Besitze der Güter1206. R. Naḥman befindet sich ebenfalls nicht in einem Widerspruche mit sich selber; [in diesem Falle] sprach er zu ihm von Gütern des Bar Sisin, und auch dieses trug den Namen des Bar Sisin, somit hatte [der Verkäufer] zu beweisen, daß es nicht Bar Sisin gehörte; in jenem Falle aber konnte dies1207 ja höchstens als Besitz eines [Kauf] Scheines gelten, und auch in einem solchen Falle1208 würde man zu ihm gesagt haben: bestätige den Schein1209, und du gelangst in den Besitz des Grundstückes. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Was suchst du in diesem Hause? Dieser erwiderte: Ich habe es von dir gekauft und die Ersitzungsjahre genießbraucht. Jener entgegnete: Ich war auf auswärtigen Märkten1210. Dieser erwiderte: Ich habe Zeugen, daß du jedes Jahr dreißig Tage zu kommen pflegtest. Jener entgegnete: Während dieser dreißig Tage war ich mit meinen Märkten beschäftigt1211. Hierauf entschied Raba, ein Mensch pflege dreißig Tage mit seinem Markte beschäftigt zu sein. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Was suchst du auf diesem Grundstücke? Dieser erwiderte: Ich habe es von jenem gekauft, der mir sagte, er habe es von dir gekauft. Der andere entgegnete: Du gibst also zu,

Daf 30b

daß das Grundstück meines ist und du es von mir nicht gekauft hast; fort, ich habe mit dir nichts zu tun. Hierauf entschied Raba, er habe recht. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Was suchst du auf diesem Grundstücke? Dieser erwiderte: Ich habe es von jenem gekauft und die Ersitzungsjahre genießbraucht. Der andere entgegnete: Jener ist ein Räuber1212. Dieser erwiderte: Ich habe Zeugen, daß ich zu dir kam, es1213 mit dir beriet und du zu mir gesagt hast, daß ich gehen und es kaufen soll. Der andere entgegnete: Jeder andere war mir1214 lieber, denn jener war schlimmer. Hierauf entschied Raba, er habe recht.

Also nach Admon1215? Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand Anspruch auf ein Feld1216 erhebt und er selbst als Zeuge unterschrieben1217 ist, so war ihm, wie Admon sagt, der andere lieber, denn der erste war schlimmer als dieser; die Weisen sagen, er habe seinen Anspruch verloren.

Du kannst auch sagen, er vertrete die Ansicht der Rabbanan, denn in jenem Falle1218 hat er eine Handlung begangen1219, hierbei aber waren es nur Worte, und es kommt vor, daß jemand etwas beiläufig spricht. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Was suchst du auf diesem Grundstücke? Dieser erwiderte: Ich habe es von jenem gekauft und die Ersitzungsjahre genießbraucht. Der andere entgegnete: Jener ist ein Räuber. Dieser erwiderte: Ich habe Zeugen, daß du abends zu mir gekommen bist und verlangt hast, es dir zu verkaufen. Der andere entgegnete: Ich wollte mein Recht1220 kaufen. Hierauf entschied Raba, ein Mensch pflege sein Recht zu kaufen. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Was suchst du auf diesem Grundstücke? Dieser erwiderte: Ich habe es von jenem gekauft und die Ersitzungsjahre genießbraucht. Der andere entgegnete: Ich habe einen Schein, daß ich es von ihm vor vier Jahren1221 gekauft habe. Dieser erwiderte: Du glaubst wohl, daß ich unter ‘Ersitzungsjahre’ drei Jahre verstehe, ich verstehe unter ‘Ersitzungsjahre’ viele Jahre1222. Hierauf entschied Raba, die Leute pflegen viele Jahre mit ‘Ersitzungsjahre’ zu bezeichnen. Dies gilt jedoch nur von dem Falle, wenn er es sieben Jahre genießbraucht hat, wo die Ersitzung des einen älter ist als der Schein des anderen1223,

Daf 31a

wenn aber nur sechs, so gibt es keinen wirksameren Einspruch als dies1224. Einst sagte jemand, es1225 gehörte seinen Vorfahren, und der andere sagte, es gehörte seinen Vorfahren; einer brachte Zeugen, daß es seinen Vorfahren gehörte, und der andere brachte Zeugen, daß er es die Ersitzungsjahre genießbraucht habe. Hierauf entschied Raba, er1226 habe keinen Grund zu lügen, denn wenn er wollte, könnte er sagen: ich habe es von dir gekauft und die Ersitzungsjahre genießbraucht. Abajje sprach zu ihm: Wo Zeugen1227 vorhanden sind, sagen wir nicht, er habe keinen Grund zu lügen1228. Später sagte er: Es gehörte zwar deinen Vorfahren, ich habe es aber von dir gekauft; nur sagte ich deshalb, daß es meinen Vorfahren gehörte, weil es mir so sicher war, als gehörte es meinen Vorfahren.

Kann jemand, der [bei Gericht] eine Behauptung aufgestellt hat, diese abändern oder nicht?

U͑la sagt, er könne seine Behauptung abändern, die Nehardee͑nser sagen, er könne seine Behauptung nicht abändern. Jedoch pflichtet U͑la bei, daß, wenn er gesagt hat: es gehörte meinen Vorfahren und nicht deinen Vorfahren, er seine Behauptung nicht mehr abändern1229 könne. Und daß er, falls er, solange er vor Gericht stand, es1230 nicht behauptet hat, wenn er draußen war und zurückkommt, es nicht mehr behaupten könne, denn man hat es ihn1231 gelehrt. Ferner pflichten die Nehardee͑nser bei, daß, wenn er [nachher] sagt: es gehörte meinen Vorfahren, die es von deinen Vorfahren gekauft haben, dies eine zulässige Abänderung1232 sei. Und daß er, falls er außerhalb [des Gerichtes] über diese Angelegenheit gesprochen und dies1233 nicht behauptet hat, wenn er vor Gericht kommt, dies1234 behaupten könne, denn man pflegt seine Behauptungen nur dem Gerichte anzuvertrauen. Amemar sagte: Ich bin Nehardee͑nser, dennoch bin ich der Ansicht, man könne seine Behauptung abändern. Die Halakha ist: man kann seine Behauptung abändern. Einst sagte jemand, es1235 gehörte seinen Vorfahren, und der andere sagte, es gehörte seinen Vorfahren; einer brachte Zeugen, daß es seinen Vorfahren gehörte und daß er es die Ersitzungsjahre genießbraucht habe, und der andere brachte Zeugen, daß er es die Ersitzungsjahre genießbraucht1236 habe. Da entschied R. Naḥman, daß man Nießbrauch gegen Nießbrauch1237 stelle und das Grundstück im Besitze der Vorfahren belasse. Raba sprach zu ihm: Diese sind ja lügnerische1238 Zeugen. Jener erwiderte: Zugegeben, daß das Zeugnis hinsichtlich des Nießbrauches bestritten worden ist,

Daf 31b

aber ist etwa auch das Zeugnis hinsichtlich der Vorfahren bestritten1239 worden!?

Es wäre anzunehmen, daß Raba und R. Naḥman denselben Streit führen wie R. Hona und R. Ḥisda. Es wurde nämlich gelehrt: Wenn zwei Zeugenpartien einander widersprechen, so darf, wie R. Hona sagt, die eine besonders1240 Zeugnis ablegen und die andere besonders Zeugnis ablegen. R. Ḥisda aber sagt, was sollen mir lügnerische Zeugen. Es wäre also anzunehmen, daß R. Naḥman der Ansicht R. Honas und Raba der Ansicht R. Ḥisdas ist.

Über R. Ḥisda streiten sie entschieden nicht1241, sie streiten nur über R. Hona; R. Naḥman ist entschieden der Ansicht R. Honas, aber auch Raba [kann erwidern]: R. Hona sagt es nur von einer anderen Aussage1242, nicht aber von derselben Aussage1243. Später brachte [der andere] Zeugen, daß es seinen Vorfahren gehörte. Da sprach R. Naḥman: Wir haben es jenem zugesprochen und wir nehmen es ihm1244 ab; Herabsetzung des Gerichtes1245 berücksichtigen wir nicht. Raba, nach anderen R. Zee͑ra, wandte ein: Wenn zwei bekunden, er1246 sei gestorben, und zwei bekunden, er sei nicht gestorben, oder zwei bekunden, sie sei geschieden, und zwei bekunden, sie sei nicht geschieden, so darf sie nicht heiraten; hat sie geheiratet, so ist sie nicht zu entfernen. R. Menaḥem b. R. Jose sagt, sie sei zu entfernen. R. Menaḥem b. R. Jose sprach: Nur in dem Falle, wenn zuerst die Zeugen1247 gekommen sind und sie nachher geheiratet hat, sage ich, sie sei zu entfernen, wenn sie aber zuerst geheiratet hat und die Zeugen nachher gekommen sind, so ist sie nicht zu entfernen1248. Dieser erwiderte: Ich wollte eine Entscheidung treffen, du aber hast einen Einwand gegen mich erhoben, und ebenso hat R. Hamnuna aus Sura einen Einwand gegen mich erhoben; wir können also keine Entscheidung treffen. Hierauf ging er hinaus und traf eine Entscheidung1249. Wer dies sah, glaubte, dies sei ein Irrtum von ihm; das war es aber nicht, vielmehr hing er an festen Seilen1250. Wir haben nämlich gelernt: R. Jehuda sagte: Auf die Aussage eines Zeugen1251 erhebe man nicht in den Priesterstand. R. Ele͑azar sagte: Nur dann, wenn dagegen Anfechtung erhoben1252 wird, wenn aber dagegen keine Anfechtung erhoben wird, erhebe man auch auf die Aussage eines Zeugen hin in den Priesterstand. R. Šimo͑n b. Gamliél sagte im Namen R. Šimo͑ns, des Sohnes des Priestervorstehers, man erhebe auf die Aussage eines Zeugen in den Priesterstand. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt ja dasselbe, was der erste Autor!? Wolltest du erwidern, ein Unterschied bestehe zwischen ihnen hinsichtlich der Anfechtung eines einzelnen, R. Elea͑zar sei der Ansicht, es genüge die Anfechtung eines einzelnen,

Daf 32a

und R. Šimo͑n b. Gamliél sei der Ansicht, es sei die Anfechtung von zweien erforderlich, so sagte ja R. Joḥanan, eine solche müsse durch mindestens zwei erfolgen. Vielmehr ist hier die Anfechtung durch zwei zu verstehen, und zwar handelt es sich um den Fall, wenn der Vater von diesem als Priester galt und über ihn ein Ruf ausging, daß er der Sohn einer Geschiedenen oder Ḥaluça sei1253, und man ihn ausgestoßen hat, dann aber ein Zeuge gekommen ist und bekundet hat, daß er [makelloser] Priester sei, und man ihn erhoben hat, darauf zwei gekommen sind und bekundet haben, daß er der Sohn einer Geschiedenen oder Ḥaluça sei, und man ihn ausgestoßen hat, und darauf ein Zeuge kommt und bekundet, daß er Priester sei. Alle sind der Ansicht, die Zeugenaussagen1254 werden vereinigt, und sie streiten, ob eine Herabsetzung des Gerichtes zu berücksichtigen sei. R. Elea͑zar ist der Ansicht, da man ihn einmal ausgestoßen hat, erhebe man ihn nicht mehr, weil man eine Herabsetzung des Gerichtes berücksichtige, und R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, wir haben ihn ausgestoßen und wir erheben ihn, und man berücksichtige keine Herabsetzung des Gerichtes. R. Aši wandte ein: Wozu wird dies demnach vom einzelnen gelehrt, dies sollte doch auch von zweien gelten!? Vielmehr, erklärte R. Aši, sind alle der Ansicht, eine Herabsetzung des Gerichtes sei nicht zu berücksichtigen, und sie streiten über die Vereinigung der Zeugenaussagen. Sie führen denselben Streit wie die Autoren der folgenden Lehre: Ihre Aussagen1255 werden nur dann vereinigt, wenn sie es1256 gleichzeitig gesehen haben; R. Jehošua͑ b. Qorḥa sagt, auch wenn nacheinander. Ihre Aussage vor Gericht ist nur dann entscheidend, wenn beide gleichzeitig bekunden; R. Nathan sagt, man dürfe heute die Worte des einen hören, und wenn der andere am folgenden Tage kommt, seine Worte hören. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Was suchst du auf diesem Grundstücke? Dieser erwiderte: Ich habe es von dir gekauft, und hier ist der [Kauf] schein.

Daf 32b

Jener entgegnete: Der Schein ist gefälscht. Hierauf bückte sich der andere zu Rabba und raunte ihm zu: Allerdings ist der Schein gefälscht, ich hatte aber einen echten Schein, der verloren ging, und nahm diesen, damit ich etwas in der Hand habe. Hierauf entschied Rabba: Er hat keinen Grund zu lügen, denn wenn er wollte, könnte er dabei bleiben, daß der Schein echt ist. R. Joseph sprach zu ihm: Du stützt dich wohl auf den Schein, und der Schein ist nichts weiter als ein Fetzen. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Gib mir die hundert Zuz, die ich von dir zu erhalten habe, und da ist dein Schein. Dieser erwiderte: Der Schein ist gefälscht. Hierauf bückte sich der andere zu Rabba und raunte ihm zu: Allerdings ist der Schein gefälscht, ich hatte aber einen echten Schein, der verloren ging, und nahm diesen, damit ich etwas in der Hand habe. Da entschied Rabba: Er hat keine Ursache zu lügen, denn wenn er wollte, könnte er dabei verbleiben, daß der Schein echt ist. R. Joseph sprach zu ihm: Du stützt dich wohl auf den Schein, und der Schein ist nichts weiter als ein Fetzen. R. Idi b. Abin sagte: Die Halakha ist beim Grundstücke wie Rabba und beim Gelde wie R. Joseph. Die Halakha ist beim Grundstücke wie Rabba, denn das Grundstück verbleibe im Besitze, in dem es sich befindet; und die Halakha ist beim Gelde wie R. Joseph, denn das Geld verbleibe ebenfalls im Besitze, in dem es sich befindet1257. Einst sagte ein Bürge zum Schuldner: Gib mir die hundert Zuz, die ich für dich an den Gläubiger gezahlt habe, und da ist dein Schein. Dieser erwiderte: Habe ich sie dir etwa nicht bereits bezahlt? Jener entgegnete: Hast du sie etwa nicht von mir zurückgenommen? Da ließ R. Idi b. Abin Abajje fragen: Wie ist es in einem solchen Falle? Abajje ließ ihm erwidern: Was ist ihm da fraglich, er selbst sagte ja, die Halakha sei beim Grundstücke wie Rabba und beim Gelde wie R. Joseph; das Geld verbleibe da, wo es sich befindet. Dies jedoch nur dann, wenn er ihm erwidert: du hast sie von mir zurückgeborgt1258, wenn er ihm aber erwidert: ich habe sie dir zurückgegeben, weil sie abgerieben und rot waren, so besteht noch die Rechtskraft des Schuldscheines1259. Einst ging über Raba b. Šaršum ein Ruf aus, daß er Grundstücke der Waisen aufzehre. Da sprach Abajje zu ihm: Erzähle mir doch, wie die Sache sich verhält. Dieser erwiderte: Ich erhielt vom Vater der Waisen ein Grundstück1260 als Pfand, und außerdem hatte ich

Daf 33a

noch anderes Geld bei ihm, und nachdem ich es die Jahre der Verpfändung1261 genießbraucht1262 hatte, dachte ich: gebe ich den Waisen das Grundstück zurück und sage zu ihnen, daß ich noch anderes Geld bei ihrem Vater habe, so sagen die Rabbanan, wer eine Schuld vom Vermögen der Waisen einfordern will, könne sie nur gegen Eid1263 einfordern; lieber will ich den Verpfändungschein verstecken und [das Grundstück] noch weiter im Betrage meines Geldes nießbrauchen. Da ich glaubhaft1264 wäre, wenn ich gesagt hätte, es sei durch Kauf in meinen Besitz gekommen, so bin ich auch glaubhaft, wenn ich sage, ich habe bei euch Geld. Da sprach jener zu ihm: Du könntest nicht sagen, es sei durch Kauf in deinen Besitz gekommen, denn es ist bekannt, daß es den Waisen gehört; geh und gib es ihnen zurück, und wenn die Waisen groß sind, verklage sie1265. Ein Verwandter des R. Idi b. Abin starb und hinterließ eine Dattelpalme; R. Idi b. Abin sagte, er sei näher verwandt, und ein anderer sagte, er sei näher1266 verwandt. Später gestand jener ein, daß [R. Idi] näher verwandt sei. Da sprach sie ihm R. Ḥisda zu. Hierauf verlangte er, daß jener ihm auch die Früchte zurückerstatte, die er seit jenem Tage bis dann1267 genossen hatte. Da sprach dieser: Der ist es, von dem man sagt, er sei ein bedeutender Mann!? Der Meister beruft sich ja1268 auf jenen, und jener sagte, er sei näher verwandt1269. Abajje und Raba sind nicht der Ansicht R. Ḥisdas,

Daf 33b

denn da er es einmal eingestanden hat, hat er es eingestanden1270. Über den Fall, wenn einer sagt, es gehörte seinen Vorfahren, und der andere sagt, es gehörte seinen Vorfahren, und der eine Zeugen bringt, daß es seinen Vorfahren gehörte, und der andere Zeugen bringt, daß er es die Ersitzungsjahre genießbraucht habe, sagte R. Ḥisda, er1271 habe keinen Grund zu lügen, denn wenn er wollte, könnte er sagen: ich habe es von dir gekauft und die Ersitzungsjahre genießbraucht. Abajje und Raba sind nicht der Ansicht R. Ḥisdas, denn wo Zeugen vorhanden1272 sind, sagen wir nicht, er habe keinen Grund zu lügen. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Was suchst du auf diesem Grundstücke? Dieser erwiderte: Ich habe es von dir gekauft und die Ersitzungsjahre genießbraucht. Hierauf brachte er Zeugen, daß er es zwei Jahre genießbraucht habe. Da entschied R. Naḥman, er müsse das Grundstück samt den Früchten zurückgeben. R. Zebid sagte: Wenn er aber einwendet und sagt, er habe den Besitz zum Nießbrauch der Früchte1273 angetreten, so ist er glaubhaft. R. Jehuda sagte, wer eine Sichel und einen Strick1274 hält und sagt, er wolle gehen und die Dattelpalme von jenem pflücken, denn er habe sie von jenem gekauft, sei glaubhaft1275, weil niemand so unverschämt ist, eine fremde Dattelpalme zu pflücken, ebenso ist auch hierbei niemand so unverschämt, fremde Früchte zu genießen.

Demnach sollte dies auch vom Grundstücke selbst1276 gelten!?

Bei einem Grundstücke kann man von ihm verlangen, daß er den [Kauf] schein vorzeige.

Demnach sollte dies auch von den Früchten gelten!?

Für Früchte pflegen die Leute keinen [Kauf] schein [zu schreiben]. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Was suchst du auf diesem Grundstücke? Dieser erwiderte: Ich habe es von dir gekauft und die Ersitzungsjahre genießbraucht. Hierauf brachte er einen Zeugen, daß er es drei Jahre genießbraucht habe. Da wollten die Jünger vor Abajje sagen, dies gleiche dem Falle vom Barren R. Abbas. Einst entriß nämlich jemand seinem Nächsten einen Barren. Da kam die Sache vor R. Ami, vor dem R. Abba saß, und jener brachte einen Zeugen, daß er ihn ihm entrissen habe. Der andere erwiderte: Freilich habe ich ihn ihm entrissen, er gehört aber mir. Da sprach R. Ami:

Daf 34a

Wie sollen nun die Richter in dieser Sache urteilen: wollte man ihn zur Zahlung verurteilen, so sind ja keine zwei Zeugen1277 vorhanden; wollte man ihn freisprechen, so ist ja ein Zeuge vorhanden1278; und wollte man ihn schwören lassen, so gibt er ja zu, daß er ihn ihm entrissen habe, und gleicht einem Räuber1279. R. Abba erwiderte ihm: Er ist also zu einem Eide verpflichtet und kann ihn nicht leisten, und wer zu einem Eide verpflichtet ist und ihn nicht leisten kann, muß zahlen. Abajje entgegnete: Es ist ja nicht gleich; in diesem Falle ist der eine Zeuge zu seiner Belastung vorhanden, und wenn noch ein Zeuge kommt, wird er ihm abgenommen, in unserem Falle aber unterstützt er ihn, und wenn noch einer kommt, läßt man es in seinem Besitze. Wenn man aber den Fall R. Abbas vergleichen will, so ist er zu vergleichen mit dem Falle von einem Zeugen, der über zwei Jahre oder den Fruchtgenuß [bekundet]1280.

Daf 34b

Einst stritten zwei Leute über ein Schiff; einer sagte, es gehöre ihm, und der andere sagte, es gehöre ihm. Da erschien einer bei Gericht und bat, daß man es mit Beschlag1281 belege, bis er Zeugen gebracht hat, daß es ihm gehöre. Belege man es mit Beschlag oder belege man es nicht mit Beschlag?

R. Hona sagte, man belege es mit Beschlag, und R. Jehuda sagte, man belege es nicht mit Beschlag. Nachdem er fortgegangen war und keine Zeugen fand, sprach er zu ihnen: Gebt es heraus, und wer kräftiger1282 ist, obsiege.

Gebe man es heraus oder gebe man es nicht1283 heraus?

R. Jehuda sagte, man gebe es nicht heraus, und R. Papa sagte, man gebe es heraus. Die Halakha ist, man belege es nicht mit Beschlag, hat man es aber mit Beschlag belegt, so gebe man es nicht heraus. Wenn einer sagt, es gehörte seinen Vorfahren, und der andere sagt, es gehörte seinen Vorfahren, so hat, wie R. Naḥman sagt, wer kräftiger ist, obsiegt.

Womit ist dies anders als der Fall, wenn zwei Urkunden1284 am selben Tage ausgestellt worden1285 sind,

Daf 35a

bezüglich dessen Rabh sagte, sie teilen, und Šemuél sagte, nach Ermessen1286 der Richter!?

Da kann die Sache nicht festgestellt werden, hierbei aber kann sie festgestellt werden1287.

Womit ist es hierbei anders als bei folgender Lehre!? Wenn jemand eine Kuh auf einen Esel getauscht1288 und sie geworfen hat, oder eine Magd verkauft und sie geboren hat, und der eine sagt, dies sei erfolgt, bevor er sie verkauft hat, und der andere sagt, dies sei erfolgt, nachdem er sie gekauft1289 hat, so teilen sie1290.

Da

Daf 35b

ist ein Streitobjekt1291 vorhanden sowohl für den einen als auch für den anderen1292, hierbei aber gehört es, wenn es des einen ist, nicht dem anderen, und wenn es des anderen ist, nicht jenem1293. Die Nehardee͑nser sagten: Kommt jemand von der Straße und eignet es sich an, so nimmt man es ihm nicht1294 ab, denn R. Ḥija lehrte, wer das Publikum beraubt, heiße1295 nicht Räuber. R. Aši sagte: Tatsächlich heißt er ein Räuber, und [die Worte] ‘heiße nicht Räuber’ sind zu verstehen, er könne es nicht zurückerstatten1296. DIE ERSITZUNG ERFOLGT IN DREI JAHREN, VON TAG ZU TAG &C. R. Abba sagte: Wenn er selber für ihn1297 einen Korb mit Früchten hochgehoben hat, so tritt die Ersitzung sofort1298 ein. R. Zebid sagte: Wenn er aber sagt, er habe ihm nur den Fruchtgenuß [verpachtet], so ist er glaubhaft. Dies jedoch nur innerhalb der drei Jahre, nicht aber nach Ablauf1299 der drei Jahre. R. Aši sprach zu R. Kahana: Was mache er, wenn er ihm nur den Fruchtgenuß [verpachtet]? Dieser erwiderte: Er muß Einspruch einlegen. Wenn dem nicht so wäre, so wäre er1300 ja bei einer in Sura üblichen Verpfändung, wobei geschrieben wird: nach Ablauf dieser Jahre gehe das Grundstück ohne Zahlung zurück1301, glaubhaft, wenn er den Schein versteckt und sagt, er habe es gekauft; sollten denn die Rabbanan eine Bestimmung getroffen haben, durch die jemand geschädigt werden kann!? Du mußt also erklären, er habe Einspruch einzulegen, ebenso muß er auch hierbei Einspruch einlegen. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Kommt ein Jisraélit als Rechtsnachfolger eines Nichjuden1302, so gleicht er dem Nichtjuden; wie ein Nichtjude nur durch eine Urkunde ersitz en1303 kann, ebenso kann es auch der als Rechtsnachfolger eines Nichtjuden kommende Jisraélit nur durch eine Urkunde ersitzen. Raba sagte: Wenn aber der Jisraélit sagt,

Daf 36a

der Nichtjude sagte mir, er habe es von dir gekauft, so ist er glaubhaft1304.

Ist denn der Fall möglich, daß, wenn ein Nichtjude es sagt, er nicht glaubhaft ist, und wenn ein Jisraélit es im Namen des Nichtjuden sagt, er glaubhaft ist!? Vielmehr, sagte Raba, wenn der Jisraélit sagt: der Nichtjude hat es in meiner Gegenwart von dir gekauft und mir verkauft, so ist er glaubhaft, denn wenn er wollte, könnte er sagen: ich habe es von dir gekauft. Ferner sagte R. Jehuda: Wer eine Sichel und einen Strick hält und sagt, er wolle gehen und die Dattelpalme von jenem pflücken, denn er habe sie von jenem gekauft, ist glaubhaft, denn niemand ist so unverschämt, eine Palme, die nicht ihm gehört, zu pflücken. Ferner sagte R. Jehuda: Wenn jemand den für die Waldtiere außerhalb des Zaunes bestimmten Platz1305 in Besitz genommen hat, so erfolgt dadurch keine Ersitzung, denn jener kann sagen, alles, was hier gesäet wird, fressen ja die Waldtiere ab1306. Ferner sagte R. Jehuda: Hat er es ungeweiht1307 genießbraucht, so erfolgt keine1308 Ersitzung. Ebenso wird auch gelehrt: Hat er es ungeweiht, im Siebentjahre1309 oder als Mischsaat genießbraucht, so erfolgt keine Ersitzung. R. Joseph sagte: Hat er [das Getreide] als Futtergras1310 genießbraucht, so erfolgt keine Ersitzung. Raba sagte: In der Ebene von Maḥoza1311 erfolgt dadurch wohl eine Ersitzung. R. Naḥman sagte: Bei einem minderwertigen Felde1312 erfolgt keine Ersitzung. Hat er einen Kor ausgesäet und einen Kor eingebracht, so erfolgt keine Ersitzung. Die Leute vom Hause des Exilarchen können unsere [Grundstücke] nicht ersitzen1313, auch können wir ihre nicht ersitzen1314. SKLAVEN &C. Gibt es denn bei Sklaven eine Ersitzung1315, Reš Laqiš sagte ja, heim Kleinvieh gebe es keine Ersitzung1316!? Raba erwiderte: Bei diesen erfolgt keine Ersitzung sofort, wohl aber nach drei Jahren. Raba sagte: Ist es ein noch in der Wiege liegendes Kind1317, so erfolgt bei diesem die Ersitzung sofort.

Selbstverständlich!?

In dem Falle, wenn es eine Mutter hat; man könnte glauben, es sei zu berücksichtigen, die Mutter habe es vielleicht hingebracht1318, so lehrt er uns, daß eine Mutter ihr Kind nicht vergißt. Einst fraßen Ziegen in Nehardea͑ fremde Graupen, und der Eigentümer der Graupen kam und pfändete sie und verlangte mehr1319. Hierauf entschied der Vater Šemuéls, daß er bis zu ihrem Werte verlangen könne, denn wenn er wollte, könnte er sagen, er habe sie gekauft.

Reš Laqiš sagte ja aber, bei Kleinvieh gebe es keine Ersitzung1320!?

Anders verhält es sich bei Ziegen, die einem Hirten anvertraut werden müssen1321.

Es gibt ja noch den Morgen und den Abend1322!?

In Nehardea͑ sind Araber1323 vorhanden, und sie werden aus einer Hand in die andere Hand abgeliefert1324. R. JIŠMA͑ÉL SAGT, DREI MONATE &C. Es wäre anzunehmen, daß ein Unterschied zwischen ihnen hinsichtlich des Pflügens besteht; R. Jišma͑él ist der Ansicht, durch das Pflügen erfolge keine Ersitzung1325, und R. A͑qiba ist der Ansicht, durch das Pflügen erfolge eine Ersitzung1326.

Glaubst du: wieso ist demnach nach R. A͑qiba ein Monat erforderlich,

Daf 36b

es sollte doch ein Tag ausreichen1327!? Vielmehr sind alle der Ansicht, durch das Pflügen erfolge keine Ersitzung, und ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der großen und der kleinen Frucht1328. Die Rabbanan lehrten: Durch das Pflügen erfolgt keine Ersitzung; manche sagen, dadurch erfolge wohl eine Ersitzung.

Wer sind die manchen? R. Ḥisda erwiderte: Es ist R. Aḥa, denn es wird gelehrt: Wenn er es ein Jahr gepflügt und zwei Jahre gesäet oder zwei Jahre gepflügt und ein Jahr gesäet hat, so erfolgt keine Ersitzung; R. Aḥa sagt, es erfolge wohl eine Ersitzung. R. Aši sagte: Ich fragte alle Großen des Zeitalters und sie sagten mir, durch das Pflügen erfolge eine Ersitzung. R. Bebaj sprach zu R. Naḥman: Was ist der Grund desjenigen, welcher sagt, durch das Pflügen erfolge eine Ersitzung?

Weil niemand schweigend zusieht, wie andere sein Grundstück1329 pflügen. Und was ist der Grund desjenigen, welcher sagt, durch das Pflügen erfolge keine Ersitzung?

Weil er sagt: je mehr Pflugstiche hineindringen desto besser1330. Die [Jünger] aus Pum Nahara sandten folgendes an R. Naḥman b. R. Ḥisda: Lehre uns doch der Meister, ob durch das Pflügen eine Ersitzung erfolge oder nicht? Er ließ ihnen erwidern: R. Aḥa und alle Großen des Zeitalters sagten, durch das Pflügen erfolge eine Ersitzung. R. Naḥman b. Jiçḥaq sprach: Ist es etwa eine Großtat, Männer aufzuzählen1331!? Da sind ja Rabh und Šemuél in Babylonien und R. Jišma͑él und R. A͑qiba im Jisraéllande, welche sagen, durch das Pflügen erfolge keine Ersitzung.

R. Jišma͑él und R. A͑qiba lehren dies in unserer Mišna1332, wo lehrt dies Rabh?

R. Jehuda sagte im Namen Rabhs, dies1333 sei die Ansicht von R. Jišma͑él und R. A͑qiba, die Weisen aber sagen, die Ersitzung erfolge in drei Jahren, von Tag zu Tag, und dies schließt wahrscheinlich das Pflügen1334 aus, wodurch sie nicht erfolgt.

Wo lehrt dies Šemuél? R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls, dies sei die Ansicht von R. Jišma͑él und R. A͑qiba, die Weisen aber sagen, erst wenn er dreimal gepflückt, gewinzert oder abgelesen hat.

Welchen Unterschied1335 gibt es zwischen ihnen? Abajje erwiderte: Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen bei einer abschüttelnden1336 Dattelpalme, (die dreimal jährlich Früchte trägt). R. JIŠMA͑ÉL SAGTE: DIES GILT NUR VON EINEM SAATFELDE. Abajje sagte: Von R. Jišma͑él ist auf die Rabbanan zu schließen, daß, wenn es dreißig Bäume sind, im Verhältnisse von zehn auf die Séafläche1337, und er zehn im ersten, zehn im zweiten und zehn im dritten Jahre genießbraucht hat, dies als Ersitzung gelte.

Daf 37a

Nach R. Jišma͑él erstreckt sich1338 die Ersitzung der einen Fruchtart auch auf die übrigen Fruchtarten, ebenso erstreckt sich auch hierbei die Ersitzung von diesen auf jene und die Ersitzung von jenen auf diese. Dies jedoch nur dann, wenn die übrigen keine [Früchte] hervorgebracht haben, wenn sie aber hervorgebracht haben und er sie nicht genießbraucht1339 hat, so erfolgt keine Ersitzung. Ferner auch nur dann, wenn sie verteilt sind1340. Wenn der eine die Bäume und der andere den Boden in Besitz genommen hat, so hat, wie R. Zebid sagt, der eine die Bäume und der andere den Boden geeignet. R. Papa wandte ein: Demnach besitzt der Eigentümer der Bäume nichts vom Boden, somit kann ja der Eigentümer des Bodens zum Eigentümer der Bäume sagen: entwurzle deine Bäume, nimm sie fort und gehe1341!?

Vielmehr, sagte R. Papa, hat der eine die Bäume und die Hälfte1342 des Bodens und der andere die Hälfte des Bodens geeignet. Entschieden ist es, daß, wenn jemand den Boden verkauft und die Bäume für sich behalten hat, ihm auch ein Teil vom Boden1343 gehört; und selbst nach R. A͑qiba, welcher sagt, wer etwas verkauft, verkaufe es mit gönnendem1344 Auge, gilt dies nur von Brunnen und Zisternen1345, die den Boden nicht abmagern1346, bei Bäumen aber,

Daf 37b

die den Boden abmagern, läßt man etwas zurück, denn wenn dies nicht der Fall wäre, so könnte jener sagen: entwurzle deine Bäume1347 und gehe. Wenn er aber die Bäume verkauft und den Boden für sich behalten hat, so besteht darüber ein Streit zwischen R. A͑qiba und den Rabbanan; nach R. A͑qiba, welcher sagt, wer etwas verkauft, verkaufe es mit gönnendem Auge, erhält1348 er, und nach den Rabbanan erhält er nichts. Nach R. A͑qiba erhält er, denn selbst nach R. Zebid, welcher sagt, er erhalte1349 nichts, gilt dies nur von zwei Käufern, denn der eine kann zum anderen sagen: wie ich nichts von den Bäumen erhalte, so erhältst du auch nichts vom Boden, hierbei aber verkaufte er es mit gönnendem Auge. Nach den Rabbanan erhält er nichts, denn selbst nach R. Papa, welcher sagt, er erhalte wohl, gilt dies nur von zwei Käufern, denn der eine kann zum anderen sagen: wie er dir mit gönnendem Auge [verkauft] hat, ebenso hat er auch mir mit gönnendem Auge [verkauft], hierbei aber1350 hat er es mit mißgönnendem Auge verkauft1351. Die Nehardee͑nser sagten: Hat er sie1352 zusammengedrängt1353 genießbraucht, so erfolgt keine Ersitzung. Raba wandte ein: Wodurch eignet man demnach ein Futtergrasfeld1354!? Vielmehr, sagte Raba, hat man sie zusammengedrängt verkauft, so erhält [der Käufer] nichts vom Boden1355. R. Zera sagte: Hierüber streiten Tannaim: Ein Weinberg, der in [Zwischenräumen von] weniger als vier Ellen1356 gepflanzt ist, ist, wie R. Šimo͑n sagt, kein Weinberg; die Weisen sagen, er sei wohl ein Weinberg, denn man betrachte die zwischenliegenden [Stöcke] als nicht vorhanden1357. Die Nehardee͑nser sagten: Wenn jemand an seinen Nächsten eine Dattelpalme verkauft, so eignet dieser [den Boden]1358 von der Basis bis zum, Abgrunde1359.

Daf 38a

Raba wandte ein: Sollte er doch zu ihm sagen: ich habe dir Gartensafran1360 verkauft, pflücke deinen Gartensafran und gehe!? Vielmehr, sagte Raba, wenn er sein Recht darauf geltend1361 macht. Mar Qašiša, Sohn des R. Ḥisda, sprach zu R. Aši: Was kann er machen, wenn er ihm nur den Gartensafran verkauft1362!?

Er kann Einspruch1363 einlegen. Wenn dem nicht so wäre, so wäre er1364 ja bei einer in Sura üblichen Verpfändung, wobei geschrieben wird: nach Ablauf dieser Jahre gehe das Grundstück ohne Zahlung zurück, glaubhaft, wenn er den Schein versteckt und sagt, er habe es gekauft; sollten denn die Rabbanan eine Bestimmung getroffen haben, durch die jemand geschädigt werden kann!? Du mußt also erklären, jener habe Einspruch einzulegen, ebenso muß er auch hierbei Einspruch einlegen.

ii ES GIBT DREI LANDGEBIETE1365HINSICHTLICH DER ERSITZUNG: JUDÄA, TRANSJARDEN UND GALILÄA. WENN ER1366SICH IN JUDÄA BEFINDET UND JEMAND [SEIN GRUNDSTÜCK] IN GALILÄA IN BESITZ GENOMMEN HAT, ODER IN GALILÄA UND JEMAND [SEIN GRUNDSTÜCK] IN JUDÄA IN BESITZ GENOMMEN HAT, SO ERFOLGT KEINE ERSITZUNG; NUR WENN ER SICH MIT IHM ZUSAMMEN1367IM SELBEN LANDGEBIETE BEFINDET. R. JEHUDA SAGTE: SIE HABEN NUR DESHALB DREI JAHRE FESTGESETZT, DAMIT MAN, WENN ER SICH IN SPANIEN1368BEFINDET UND JEMAND [SEIN GRUNDSTÜCK] EIN JAHR IN BESITZ HÄLT, EIN JAHR ZU IHM HINGEHEN UND ES IHM MITTEILEN UND ER EIN JAHR ZURÜCKKEHREN KÖNNE. GEMARA Welcher Ansicht ist der erste Autor: ist er der Ansicht, der Einspruch in absentia sei gültig, so sollte dies auch von Judäa und Galiläa1369 gelten, und ist er der Ansicht, der Einspruch in absentia sei ungültig, so sollte dies auch von Judäa und Judäa1370 nicht gelten!? R. Abba b. Mamal erwiderte im Namen Rabhs: Tatsächlich ist er der Ansicht, der Einspruch in absentia sei gültig, nur spricht unsere Mišna von einer Zeit der Anarchie1371.

Weshalb gerade Judäa und Galiläa1372!?

Bei Judäa und Galiläa

Daf 38b

ist es ebenso wie zu einer Zeit der Anarchie1373. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Die Güter eines Flüchtlings1374 kann man nicht ersitzen1375. Als ich dies Šemuél vortrug, sprach er zu mir: Braucht er denn den Einspruch in seiner Gegenwart1376 einzulegen!?

Rabh lehrt uns demnach, daß der Einspruch in absentia ungültig sei, und dem widersprechend sagte ja1377 Rabh, der Einspruch in absentia sei gültig!?

Rabh erklärte nur den Grund unseres Autors, ohne dessen Ansicht zu sein. Manche lesen: R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Man kann die Güter eines Flüchtlings ersitzen. Als ich dies Šemuél vortrug, sprach er zu mir: Selbstverständlich, braucht er denn den Einspruch in seiner Gegenwart einzulegen!?

Rabh lehrt uns demnach, daß der Einspruch in absentia gültig sei, und dies lehrte ja Rabh bereits einmal!?

Vielmehr, folgendes lehrt er uns: selbst wenn man Einspruch einlegt vor zweien, die es jenem1378 nicht berichten1379 können, ist der Einspruch gültig. R. A͑nan sagte nämlich, ihm sei von Meister Šemuél erklärt worden, wenn man Einspruch einlegt vor zwei Personen, die es jenem mitteilen können, sei der Einspruch gültig, und wenn vor zwei Personen, die es jenem nicht mitteilen können, sei der Einspruch ungültig1380.

Und Rabh!?

Dein Freund hat einen Freund, und der Freund deines Freundes hat einen Freund1381. Raba sagte: Die Halakha ist: man kann die Güter eines Flüchtlings nicht ersitzen, und der Einspruch in absentia ist gültig.

Beides1382!?

Das ist kein Widerspruch; eines, wenn er wegen einer Geldsache geflüchtet ist, und eines, wenn er wegen eines Mordes geflüchtet ist1383. Was heißt Einspruch1384? R. Zebid erwiderte: [Sagt er:] jener ist ein Räuber, so ist dies kein Einspruch1385, wenn aber: jener ist ein Räuber, denn er hält mein Grundstück in räuberischer Art,

Daf 39a

und morgen will ich ihn vor Gericht fordern, so ist dies ein Einspruch1386.

Wie ist es, wenn er gesagt1387 hat: ihr sollt es jenem nicht sagen? R. Zebid erwiderte: Er hat ja gesagt, daß sie es ihm nicht sagen1388 sollen. R. Papa erwiderte: Er sagte nur, daß sie es jenem nicht sagen, wohl aber sollten sie es anderen sagen, und dein Freund hat einen Freund, und der Freund deines Freundes hat einen Freund1389.

Wie ist es, wenn sie zu ihm1390 gesagt haben: wir werden es jenem nicht sagen? R. Zebid erwiderte: Sie sagten ihm ja, daß sie es jenem nicht sagen1391 werden. R. Papa erwiderte: Wir werden es jenem nicht sagen, wohl aber anderen, und dein Freund hat einen Freund, und der Freund deines Freundes hat einen Freund.

Wie ist es, wenn er zu ihnen gesagt hat, daß sie darüber nicht sprechen1392 sollen? R. Zebid erwiderte: Er sagte ja, daß sie darüber nicht sprechen sollen.

Wie ist es, wenn sie zu ihm1393 gesagt haben, daß sie darüber nicht sprechen werden? R. Papa erwiderte: Sie sagten ihm ja, daß sie darüber nicht sprechen1394 werden. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: Was einem nicht obliegt, spricht man hin, ohne es sich zu merken1395. R. Naḥman sagte: Der Einspruch in absentia ist gültig. Raba wandte gegen R. Naḥman ein: R. Jehuda sagte: Sie haben nur deshalb drei Jahre festgesetzt, damit man, wenn er sich in Spanien befindet, und jemand [sein Grundstück] ein Jahr in Besitz hält, ein Jahr zu ihm hingehen und es ihm mitteilen und er ein Jahr zurückkehren könne. Wozu braucht er zurückzukehren, wenn man sagen wollte, der Einspruch in absentia sei gültig, mag er doch dableiben und da Einspruch einlegen!?

Er lehrt uns einen guten Rat, daß er nämlich komme und ihm das Grundstück samt den Früchten abnehme1396.

Wenn Raba einen Einwand gegen R. Nahman erhebt, so ist ja zu entnehmen, er sei nicht der Ansicht, der Einspruch in absentia sei gültig, und [dem widersprechend] sagte1397 ja Raba, der Einspruch in absentia sei gültig!?

Nachdem er dies von R. Naḥman hörte, schloß er sich dieser Ansicht an. Einst traf R. Jose b. R. Ḥanina die Schüler R. Joḥanans und fragte sie, ob R. Joḥanan gesagt habe, vor wieviel [Zeugen] der Einspruch einzulegen sei. R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans, der Einspruch sei vor zweien einzulegen. R. Abahu sagte im Namen R. Joḥanans, der Einspruch sei vor dreien einzulegen. Es wäre anzunehmen, daß sie über die Lehre des Rabba b. R. Hona streiten, denn Rabba b. R. Hona sagte: Was1398 vor dreien gesagt wird,

Daf 39b

gilt nicht als Zwischenträgerei1399.Der vor zweien sagt, hält nichts von der Lehre des Rabba b. R. Hona, und der vor dreien sagt, hält wohl von der Lehre des Rabba b. R. Hona.

Nein, alle halten sie wohl von der Lehre des Rabba b. R. Hona, und ihr Streit besteht in folgendem: der vor zweien sagt, ist der Ansicht, der Einspruch in absentia sei ungültig1400, und der vor dreien sagt, ist der Ansicht, der Einspruch in absentia sei gültig1401. Wenn du aber willst, sage ich: alle sind der Ansicht, der Einspruch in absentia sei gültig, und ihr Streit besteht in folgendem: der vor zweien sagt, ist der Ansicht, hierbei sei eine Zeugenaussage1402 erforderlich, und der vor dreien sagt, ist der Ansicht, hierbei sei eine Kundgebung erforderlich1403. Einst hatte Gidel b. Minjomi einen Einspruch1404 einzulegen, da traf er R. Hona, Ḥija b. Rabh und R. Ḥilqija b. Ṭobi sitzen und legte den Einspruch vor ihnen ein. Als er darauf im folgenden Jahre wiederum Einspruch einlegen wollte, sprachen sie zu ihm: Du brauchst dies nicht mehr, denn Rabh sagte, wenn man einmal Einspruch eingelegt hat, brauche man es nicht mehr. Manche lesen: Da sprach Ḥija b. Rabh zu ihm: Wir haben gelernt, hat man im ersten Jahre Einspruch eingelegt, so braucht man es nicht mehr. Reš Laqiš sagte im Namen Bar Qapparas: Jedoch muß man am Ende jedes Trienniums Einspruch1405 einlegen. R. Joḥanan staunte darüber: gibt es denn bei einem Räuber1406 eine Ersitzung!?

‘Räuber’, wie kommst du darauf!?

Vielmehr, gleich einem Räuber1407; gibt es bei ihm denn eine Ersitzung!? Raba sagte: Die Halakha ist: er muß am Schlusse jedes Trienniums Einspruch einlegen. Bar Qappara lehrte: Wenn er Einspruch einlegt, wiederum Einspruch einlegt und wiederum Einspruch1408 einlegt, so tritt, wenn der Einspruch sich auf die erste Einwendung stützt, keine Ersitzung ein, wenn aber nicht1409, so tritt eine Ersitzung ein. R. Naḥman sagte: Der Einspruch muß vor zweien erfolgen,

Daf 40a

und er braucht sie nicht aufzufordern, es niederzuschreiben1410. Die Erklärung1411 muß vor zweien erfolgen, und er braucht sie nicht aufzufordern, es niederzuschreiben. Ein Geständnis1412 muß vor zweien erfolgen, und er muß sie auffordern, es niederzuschreiben1413. Eine Zueignung1414 muß vor zweien erfolgen, und er braucht sie nicht aufzufordern, es niederzuschreiben. Die Beglaubigung einer Urkunde1415 muß vor dreien1416 erfolgen. — Raba sagte: Wollte ich etwas dagegen einwenden, so würde ich folgendes einwenden: als was gilt die Zueignung: gilt sie als gerichtlicher Akt, so sollten doch drei erforderlich sein, und gilt sie nicht als gerichtlicher Akt, wieso braucht er sie nicht aufzufordern, es niederzuschreiben1417!? Nachdem er diesen Einwand erhoben hatte, erklärte er es. Tatsächlich gilt sie nicht als gerichtlicher Akt, nur braucht er sie deshalb nicht aufzufordern, es niederzuschreiben, weil jede Zueignung zum Niederschreiben bestimmt ist. Rabba und R. Joseph sagten beide, man schreibe eine Erklärung nur wegen eines solchen, der dem Gerichte nicht gehorcht1418. Abajje und Raba sagten beide, selbst über mich und dich1419. Die Nehardee͑nser sagten: Eine Erklärung,

Daf 40b

in der nicht geschrieben steht: uns ist der auf diesen [ausgeübte] Zwang bekannt, gilt nicht als Erklärung1420.

Welche Erklärung: wollte man sagen, inbetreff eines Scheidebriefes1421 oder einer Schenkung1422, so ist dies ja nur eine Kundgebung1423, und wenn inbetreff eines Kaufes1424, so sagte ja Raba, daß man keine Erklärung inbetreff eines Kaufes schreibe!?

Tatsächlich inbetreff eines Kaufes, denn Raba pflichtet bei1425 im Falle eines Zwanges, wie bei folgendem Ereignisse mit einem Obstgarten. Einst verpfändete jemand seinem Nächsten einen Obstgarten auf drei Jahre, und nachdem dieser ihn die drei Jahre der Ersitzung genießbraucht hatte, sprach er zu jenem: Wenn du ihn mir verkaufst, so ist es recht, wenn aber nicht, so verstecke ich den Verpfändungsschein und sage, ich habe ihn gekauft. In einem solchen Falle schreibe man eine Erklärung. R. Jehuda sagte: Mit einer verborgenen Schenkungsurkunde kann man nichts einfordern1426.

Was heißt eine verborgene Schenkungsurkunde? R. Joseph erwiderte: Wenn er zu den Zeugen gesagt hat: geht, versteckt euch1427 und schreibt sie ihm. Manche lesen: R. Joseph erwiderte: Wenn er zu ihnen nicht gesagt hat: geht auf den Markt oder den Freiplatz und schreibt sie ihm.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen?

Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn er nichts gesagt hat. Raba sagte: Sie1428 gilt aber als Erklärung für eine andere1429. R. Papa sagte: Raba lehrte dies nicht ausdrücklich, vielmehr ist dies durch einen Schluß gefolgert worden. Einst ging jemand sich eine Frau antrauen, und sie sprach zu ihm: Verschreibst du mir dein ganzes Vermögen, so will ich dir angehören, wenn aber nicht, so will ich dir nicht angehören. Hierauf ging er und verschrieb ihr sein ganzes Vermögen. Da kam sein alter Sohn1430 und sprach zu ihm: Was soll aus mir werden!? Daraufhin sprach er zu den Zeugen: Geht, versteckt euch in E͑ber Jamina und verschreibt es ihm. Als sie hierauf zu Raba kamen, sprach er: Weder der eine noch die andere1431 hat es geeignet. Wer dies sah, glaubte, weil die eine [Urkunde] als Erklärung für die andere galt. Dies war es aber nicht. In diesem Falle war es ersichtlich, daß er es ihr nur aus Zwang verschrieben1432 hatte, in anderen Fällen aber kann es sein Wille sein, daß dieser es eigne und jener1433 es nicht eigne. Sie fragten:

Daf 41a

Wie ist es, wenn er nichts gesagt1434 hat? Rabina sagte, man beanstande sie nicht1435. R. Aši sagte, man beanstande sie wohl. Die Halakha ist, man beanstande sie wohl.

iii,1 EINE ERSITZUNG, DIE NICHT AUF EINER BEGRÜNDUNG1436BERUHT, IST UNGÜLTIG. ZUM BEISPIEL: WENN ER ZU IHM SAGT: WAS SUCHST DU AUF MEINEM GEBIETE? UND DIESER IHM ERWIDERT: NIE SAGTE MIR JEMAND ETWAS DAGEGEN, SO IST DIES KEINE [GÜLTIGE] ERSITZUNG; WENN ABER: DU HAST ES MIR VERKAUFT, DU HAST ES MIR GESCHENKT, DEIN VATER HAT ES MIR VERKAUFT, DEIN VATER HAT ES MIR GESCHENKT, SO IST DIES EINE [GÜLTIGE] ERSITZUNG. WER SICH AUF EINE ERBSCHAFT1437BERUFT, BRAUCHT WEITER KEINER BEGRÜNDUNG. GEMARA Dies1438 ist ja selbstverständlich!?

Man könnte glauben, dieser habe tatsächlich das Grundstück gekauft und hatte auch einen [Kauf] schein, den er verloren hat, und denkt daher wie folgt: sage ich: ich habe das Grundstück gekauft, so verlangt man von mir die Vorzeigung1439 des [Kauf] Scheines, somit sollten wir1440 für ihn Vorbringen: vielleicht hast du einen Schein gehabt und ihn verloren, denn über einen solchen Fall heiße es:1441öffne deinen Mund für den Stummen, so lehrt er uns1442. — Einst trat ein Strom aus1443über das Grundstück R. A͑nans, und er erneuerte den Zaun auf dem Grundstücke seines Nachbars1444. Als er darauf vor R. Naḥman kam, sprach dieser zu ihm: Geh, gib es1445 zurück.

Ich habe1446 es ja ersessen!? Dieser erwiderte: Wohl nach R. Jehuda und R. Jišma͑él, welche sagen, wenn es1447 in semer1448 Gegenwart erfolgt ist, trete die Ersitzung sofort ein, aber die Halakha wird nicht nach ihnen entschieden. Jener entgegnete: Er hat ja darauf verzichtet, denn er selber kam und half mir bei [der Errichtung] des Zaunes!? Dieser erwiderte: Dies war ein auf Irrtum beruhender1449 Verzicht. Hättest du es1450 gewußt, so würdest du es nicht getan haben, und wie du es nicht gewußt hast, ebenso wußte er es nicht. Einst trat ein Strom aus über das Gebiet R. Kahanas, und er erneuerte den Zaun auf einem fremden Grundstücke.

Daf 41b

Hierauf kam er vor R. Jehuda, und der andere brachte zwei Zeugen; einer bekundete, er habe zwei Beete eingerückt, und einer bekundete, er habe drei Beete eingerückt. Da sprach er zu ihm: Geh, bezahle zwei von drei. Dies nach R. Šimo͑n b. Elea͑zar, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels streiten nicht über zwei Zeugenpartien, von deinen die eine Mine und die andere zweihundert [Zuz] sagt, ob in zweihundert [Zuz] eine Mine enthalten1451 sei, sie streiten nur über eine Zeugenpartie, von der ein [Zeuge] eine Mine und der andere zweihundert [Zuz] sagt; die Schule Šammajs sagt, die Zeugenaussage sei dann gesprengt, und die Schule Hillels sagt, in zweihundert [Zuz] sei eine Mine enthalten1452. Jener erwiderte: Ich will dir einen Brief aus dem Westen bringen, daß die Halakha nicht wie R. Šimo͑n b. Elea͑zar1453 sei. Dieser entgegnete: Wenn du ihn gebracht hast. Einst wohnte ein Mann in Qašta vier Jahre in einem Söller, und als darauf der Hausbesitzer kam und fragte, was er in diesem Hause zu suchen habe, erwiderte er: Ich habe es von jenem gekauft, der es von dir gekauft hat. Hierauf kam er vor R. Ḥija und dieser sprach zu ihm: Wenn du Zeugen hast, daß der, von dem du es gekauft hast, darin auch nur einen Tag gewohnt hat, so will ich es in deinem Besitze lassen, sonst aber nicht. Rabh erzählte: Ich saß dann vor meinem Oheim1454 und sprach zu ihm Kommt es denn nicht vor, daß jemand etwas kauft und in derselben Nacht verkauft!? Ich sah es ihm an, daß, wenn jener gesagt hätte: er hat es von dir in meiner Gegenwart gekauft, er glaubhaft wäre, denn wenn er wollte, könnte er1455 sagen: ich habe es von dir gekauft. Raba sagte: Die Ansicht R. Hijas ist einleuchtend, denn er1456 lehrt, wer sich auf eine Erbschaft beruft, brauche weiter keiner Begründung; er braucht nur keiner Begründung, wohl aber muß er den Beweis erbringen1457.

Vielleicht braucht er weder einer Begründung noch eines Beweises. Wenn du aber willst, sage ich: anders verhält es sich bei einem Käufer, denn niemand wirft Geld umsonst1458 hinaus. Sie fragten: Wie ist es, wenn er da gesehen worden1459 ist? Abajje erwiderte: Das ist ja dasselbe1460. Raba erwiderte: Es kommt vor, daß jemand ein Grundstück besichtigt und es nicht kauft1461. Drei Käufer werden vereinigt1462. Rabh sagte: Alle durch eine Urkunde1463.

Demnach wäre Rabh der Ansicht, durch eine Urkunde werde es bekannt, durch Zeugen aber werde es nicht bekannt1464, und [dem widersprechend] sagte Rabh, wenn jemand ein Feld vor Zeugen verkauft hat, könne jener1465 von verkauften Gütern einfordern1466!? –

Daf 42a

Hierbei haben die Käufer sich selbst den Schaden zugefügt1467.

Kann Rabh dies1468 denn gesagt haben, wir haben ja gelernt, wer seinem Nächsten [Geld] auf einen Schein geliehen hat, könne von veräußerten Gütern einfordern, und wenn vor Zeugen, könne er nur von freien Gütern einfordern!? Wolltest du erwidern, Rabh sei selber Tanna1469 und streite dagegen, so sagten ja Rabh und Šemuél, daß man wegen eines mündlichen Darlehens1470 weder von Erben noch von Käufern [Grundstücke] abnehmen könne!?

Du weisest auf einen Widerspruch zwischen Darlehen und Kauf hin!? Wer Geld leiht, tut dies heimlich, damit seine Güter nicht im Preise sinken, wer aber Grundstücke verkauft, tut dies öffentlich, damit dies bekannt werde1471. Die Rabbanan lehrten: Wenn es der Vater ein Jahr und der Sohn zwei Jahre, der Vater zwei Jahre und der Sohn ein Jahr, der Vater ein Jahr, der Sohn ein Jahr und der Käufer1472 ein Jahr genießbraucht hat, so gilt dies als Ersitzung.

Demnach wird es durch den Käufer bekannt; ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Hat er es ein Jahr vor dem Vater, und zwei Jahre vor dem Sohne, oder zwei Jahre vor dem Vater und ein Jahr vor dem Sohne, oder ein Jahr vor dem Vater, ein Jahr vor dem Sohne und ein Jahr vor dem Käufer genießbraucht, so ist die Ersitzung gültig1473. Wenn man nun sagen wollte, durch den Käufer werde es bekannt, so gibt es ja keinen wirksameren Einspruch als diesen1474!? R. Papa erwiderte: Diese Lehre spricht vom Gesamtverkaufe seiner Felder1475.

HANDWERKER1476, GEMEINSCHAFTER1477, QUOTENPÄCHTER UND VORMUNDE HABEN KEIN ERSITZUNGSRECHT.

iii,2 DER MANN HAT KEIN ERSITZUNGSRECHT AN DEN GÜTERN SEINER FRAU, NOCH DIE FRAU AN DEN GÜTERN IHRES MANNES, NOCH EIN VATER AN DEN GÜTERN SEINES SOHNES, NOCH EIN SOHN AN DEN GÜTERN SEINES VATERS. DIES1478GILT NUR VON DER ERSITZUNG1479, WENN ABER JEMAND ETWAS GESCHENKT ERHALTEN HAT, ODER WENN BRÜDER GETEILT HABEN, ODER WENN JEMAND VON DEN GÜTERN EINES PROSELYTEN1480 BESITZ ERGRIFFEN1481HAT, SO IST, WENN MAN DA ETWAS ABGESCHLOSSEN, UMZÄUNT ODER NIEDERGERISSEN HAT, DIES EINE BESITZNAHME1482.

Daf 42b

GEMARA Der Vater Šemuéls und Levi lehrten1483: Ein Gemeinschafter hat kein Ersitzungsrecht; und um so weniger ein Handwerker1484. Šemuél lehrte: Ein Handwerker hat kein Ersitzungsrecht; ein Gemeinschafter aber hat wohl Ersitzungsrecht. Šemuél vertritt hierbei seine Ansicht, denn Šemuél sagte: Gemeinschafter können von einander Besitz1485 ergreifen, für einander Zeugnis ablegen1486 und sie gelten für einander als Lohnhüter1487. R. Abba wies R. Jehuda im Keller R. Zakkajs auf einen Widerspruch hin: Kann Šemuél denn gesagt haben, ein Gemeinschafter habe Ersitzungsrecht, Šemuél sagte ja, ein Gemeinschafter gleiche einem mit Ermächtigung1488 Eintretenden, und dies besagt ja, daß ein Gemeinschafter kein Ersitzungsrecht habe!?

Das ist kein Widerspruch; eines in dem Falle, wenn er den Besitz des Ganzen1489 angetreten hat, und eines in dem Falle, wenn er nur den Besitz der Hälfte angetreten1490 hat. Manche erklären es nach der einen Seite, und manche erklären es nach der anderen1491 Seite. Rabina erwiderte: Beides in dem Falle, wenn er den Besitz des Ganzen angetreten hat, dennoch besteht hier kein Widerspruch; eines in dem Falle, wenn dabei das Gesetz von der Teilung1492 gilt und eines in dem Falle, wenn dabei das Gesetz von der Teilung nicht gilt1493. Der Text. Šemuél sagte: Der Gemeinschafter gleicht einem mit Ermächtigung Eintretenden. Er lehrt uns also, der Gemeinschafter habe kein Ersitzungsrecht; sollte er doch sagen: der Gemeinschafter hat kein Ersitzungsrecht!? R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Dies besagt, daß er auch von einem Felde, das nicht zum Bepflanzen bestimmt1494 ist, vom bis zu den Schultern reichenden Gewinne1495 erhält, ebenso wie von einem Felde, das zum Bepflanzen bestimmt ist. «Für einander Zeugnis ablegen.»

Daf 43a

Weshalb denn, sie sind ja bei ihrer Zeugenaussage befangen1496!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn er ihm1497 geschrieben hat: ich habe kein Recht und keinen Anspruch auf dieses Feld1498.

Was ist denn dabei, daß er ihm dies geschrieben hat, es wird ja gelehrt, wer zu seinem Nächsten1499 gesagt hat: ich habe kein Recht und keinen Anspruch auf dieses Feld, ich habe damit nichts zu tun, ich habe meine Hände davon genommen, habe nichts gesagt1500!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn er es ihm aus der Hand zugeeignet1501 hat.

Was ist denn dabei, daß er es ihm aus der Hand zugeeignet hat, er stellt es ja seinem Gläubiger zur Verfügung1502!? Rabin b. Šemuél sagte nämlich im Namen Šemuéls, wer seinem Nächsten ein Feld ohne Haftung verkauft hat, könne für ihn über dieses kein Zeugnis ablegen, weil er es seinem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Hier handelt es sich um den Fall, wenn er1503 Haftung übernommen hat.

Welche Haftung, wollte man sagen, allgemeine1504 Haftung, so ist dies1505 ihm ja um so lieber!?

Vielmehr, Haftung für Fälle, die durch ihn eintreten1506.

Ist es denn gültig1507, wenn er sich davon lossagt, es wird ja gelehrt: Wenn den Leuten einer Stadt eine Torarolle gestohlen worden ist, so dürfen die Richter dieser Stadt nicht richten1508 und die Einwohner derselben nicht Zeugen1509 sein. Wenn dem nun so wäre, so sollten doch zwei1510 sich davon lossagen und richten!?

Anders verhält es sich bei einer Torarolle, die nur zum Zuhören1511 bestimmt ist.

Komm und höre: Wenn jemand verfügt hat, daß man für ihn eine Mine für die Leute seiner Stadt1512 gebe, so dürfen die Richter dieser Stadt nicht richten1513 und die Einwohner derselben nicht Zeugen sein. Weshalb denn, sollten doch zwei sich davon lossagen und richten!?

Hier wird ebenfalls von einer Torarolle gesprochen1514.

Komm und höre: Wenn jemand verfügt hat, daß man für ihn den Armen der Stadt eine Mine gebe, so dürfen die Richter dieser Stadt nicht richten und die Einwohner derselben nicht Zeugen sein.

Glaubst du etwa, daß die Armen erhalten und die Richter abgelehnt1515 werden!?

Lies vielmehr: die Richter von den Armen dieser Stadt dürfen nicht richten und die Armen derselben dürfen nicht Zeugen sein.

Weshalb denn, sollten doch zwei sich davon lossagen und richten!?

Hier wird ebenfalls von einer Torarolle gesprochen, und er spricht deshalb von Armen, weil bezüglich einer Torarolle jeder als Armer1516 gilt. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich wie gelehrt wird, von wirklichen Armen, und zwar von Armen, deren Unterhalt ihnen obliegt1517.

In welchem Falle: ist es festgesetzt1518, so sollten doch zwei entrichten, was ihnen auferlegt ist, und richten!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn es nicht festgesetzt1519 ist. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich, wenn es festgesetzt ist, dennoch ist es ihnen lieb, daß mehr [Geld] vorhanden ist. «Und sie gelten für einander als Lohnhüter.»

Daf 43b

Weshalb denn, dies ist ja eine Bewachung im Beisein des Eigentümers1520!? R. Papa erwiderte: Wenn er zu ihm gesagt hat: hüte du mir heute, ich hüte dir morgen1521. Die Rabbanan lehrten: Hat er ihm ein Haus verkauft, hat er ihm ein Feld verkauft, so darf er für ihn darüber kein Zeugnis1522 ablegen, weil er haftbar ist; hat er ihm eine Kuh verkauft, hat er ihm ein Gewand verkauft, so darf er für ihn darüber Zeugnis ablegen, weil er nicht haftbar ist.

Welchen Unterschied gibt es denn zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze1523? R. Šešeth erwiderte: Der Anfangsatz spricht von dem Falle, wenn Reúben ein Feld von Simon gerauht und es an Levi verkauft hat, und darauf Jehuda kommt und auf dieses Eigentumsrechte geltend macht; Šimo͑n kann dann nicht für Levi Zeugnis1524 ablegen, denn ihm ist es erwünscht, daß es zurück zu ihm gelange.

Wieso kann er, wenn er für Levi Zeugnis ablegt, es ihm abnehmen1525!?

Wenn er sagt, er wisse, daß dieses Grundstück nicht Jehuda gehöre1526.

Sollte er doch mit demselben Rechte, mit dem er es Levi abnehmen will, Jehuda abnehmen1527!?

Wenn er sagt, der andere sei ihm lieber, denn jener war schlimmer1528 als dieser. Wenn du aber willst, sage ich: wenn der eine Zeugen hat und der andere Zeugen hat, und die Rabbanan bestimmten, daß [in einem solchen Falle] das Grundstück bei dem bleibe, bei dem es sich befindet1529. –

Daf 44a

Sollte er es doch auf einen Räuber1530 beziehen!?

Da er im Schlußsatz den Fall lehren will, wenn er ihm eine Kuh verkauft hat, wenn er ihm ein Gewand verkauft hat, also nur vom Verkaufe, wo Lossagung1531 und Besitz Wechsel eingetreten ist, nicht aber, wenn er es nicht verkauft hat, da er es zurückerhält, daher lehrt er es auch im Anfangsatze vom Verkaufe.

Zugegeben, daß er sich im Falle des Schlußsatzes von der Sache selbst losgesagt1532 hat, vom Ersatze aber hat er sich ja nicht losgesagt!?

In dem Falle, wenn der Räuber gestorben ist. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand etwas geraubt und es seinen Kindern zum Verzehren gegeben oder ihnen hinterlassen hat, so sind sie ersatzfrei1533.

Sollte er es doch auf einen Erben1534 beziehen!? Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, der Besitz des Erben gleiche nicht dem Besitze1535 des Käufers, wie ist es aber zu erklären nach demjenigen, welcher sagt, der Besitz des Erben gleiche dem Besitze des Käufers!? Ferner wandte Abajje ein: Wieso heißt es: weil er haftbar ist, beziehungsweise nicht haftbar ist, es sollte ja heißen: weil es wieder in seinen Besitz gelangt, beziehungsweise: nicht in seinen Besitz gelangt1536!?

Dies ist vielmehr nach Rabin b. Šemuél zu erklären, denn Rabin b. Šemuél sagte im Namen Šemuéls: Wer seinem Nächsten ein Feld ohne Haftung verkauft1537 hat, kann für ihn über dieses kein Zeugnis ablegen, weil er es seinem Gläubiger zur Verfügung1538 stellt. Dies gilt nur von einem Hause1539 oder einem Felde, bei einer Kuh oder einem Gewande

Daf 44b

aber ist es selbstverständlich von dem Falle, wenn er nichts vereinbart hat, daß [der Gläubiger] darauf keinen Anspruch hat, denn es sind Mobilien, und auf Mobilien hat ein Gläubiger keinen Anspruch, und obgleich er ihm schreibt: vom Gewande auf seiner Schulter1540, gilt dies nur von dem Falle, wenn es vorhanden ist, nicht aber wenn es nicht vorhanden ist, aber nicht einmal in dem Falle, wenn er es verhypotheziert1541 hat. Dies nach Raba, denn Raba sagte: Hat jemand seinen Sklaven verhypotheziert und ihn verkauft, so kann der Gläubiger von ihm einfordern, wenn er aber seinen Ochsen oder seinen Esel verhypotheziert und verkauft hat, so kann der Gläubiger von ihnen nicht einfordern, denn in dem einen Falle ist es bekannt1542 und im anderen ist es nicht bekannt.

Sollte doch berücksichtigt werden, er könnte ihm1543 die Mobilien in Verbindung mit Immobilien zugeeignet1544 haben, denn Raba sagte, wenn jemand einem Mobilien in Verbindung mit Immobilien zueignet, dieser, sobald er die Immobilien geeignet1545 hat, auch die Mobilien geeignet1546 habe, und hierzu sagte R. Ḥisda: wenn er ihm geschrieben1547 hat: nicht als bloße Zusage und nicht als Formularschein1548!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn er sie gekauft und sofort verkauft1549 hat.

Sollte doch berücksichtigt werden, vielleicht [hat er ihm auch das zugeeignet], was er kaufen1550 wird; oder hieraus wäre zu entscheiden, daß, [wenn jemand gesagt hat:] was ich kaufen werde, und darauf gekauft und verkauft, oder gekauft und vererbt hat, es nicht verpfändet werde!?

In dem Falle, wenn Zeugen bekunden, daß sie von diesem wissen, daß er niemals Grundstücke besaß1551.

Aber R. Papa sagte ja, obgleich die Rabbanan gesagt haben, wenn jemand seinem Nächsten ein Feld ohne Haftung verkauft und ein Gläubiger gekommen ist und es ihm weggenommen hat, habe jener an ihn keine Ansprüche, so kann er sich dennoch an ihn1552 halten, wenn es sich herausstellt, daß es nicht ihm gehörte1553!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn er anerkennt, daß er1554 von dessen Eselin geworfen1555 ist. R. Zebid aber sagte, auch wenn es sich herausstellt, daß es nicht ihm gehörte, kann jener sich nicht an ihn halten, denn er kann ihm erwidern: deshalb habe ich es dir ohne Haftung verkauft. Der Text. Rabin b. Šemuél sagte im Namen Šemuéls: Wer seinem Nächsten ein Feld ohne Haftung verkauft hat, kann für ihn über dieses kein Zeugnis ablegen, weil er es seinem Gläubiger zur Verfügung stellt. Von welchem Falle wird hier gesprochen:

Daf 45a

hat er noch anderes Ackerland, so wendet er sich ja an ihn1556, und hat er kein anderes Ackerland, so ist es ja für ihn belanglos1557!?

Tatsächlich, wenn er kein anderes Ackerland hat, aber es ist ihm nicht lieb, daß es von ihm heiße: 1558der Frevler borgt und bezahlt nicht1559.

Aber schließlich heißt es ja von ihm dem anderen gegenüber ebenfalls: der Frevler borgt und bezahlt nicht1560!?

Diesem kann er sagen: daher habe ich es dir ohne Haftung verkauft. Raba, nach anderen R. Papa, ließ bekannt machen: Die nach oben hinaufsteigen und die nach unten hinabgehen1561 [sollen es wissen:] wenn ein Jisraélit an einen anderen Jisraéliten einen Esel verkauft hat und ein Nichtjude kommt und ihn ihm wegnimmt1562, so heischt das Recht, daß jener1563 ihn frei bekommen müsse. Dies jedoch nur dann, wenn [der Käufer] nicht weiß, daß er von seiner Eselin geworfen1564 ist, nicht aber, wenn er weiß, daß er von seiner Eselin geworfen1565 ist. Ferner nur dann, wenn er ihn nicht samt dem Sattel wegnimmt1566, nicht aber, wenn er ihn samt dem Sattel wegnimmt1567. Amemar sagte: Auch dann nicht, wenn all diese Bedingungen nicht vorhanden sind, denn es ist bekannt, daß ein Nichtjude gewöhnlich ein Räuber1568 ist, wie es heißt: 1569deren Mund Falschheit redet und deren Rechte eine trügerische Rechte ist. DER1570 HANDWERKER HAT KEIN ERSITZUNGSRECHT. Rabba sagte: Dies wurde nur von dem Falle gelehrt, wenn er es ihm1571 vor Zeugen übergeben hat, wenn er es ihm aber ohne Zeugen übergeben hat, ist er, da er sagen könnte, dies1572 sei überhaupt nicht wahr, glaubhaft, wenn er sagt, er habe es gekauft. Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte er doch, auch wenn Zeugen vorhanden sind, glaubhaft sein, wenn er sagt, er habe es gekauft, da er sagen könnte, er habe es bereits zurückgegeben!? Rabba erwiderte: Du glaubst wohl,

Daf 45b

wenn jemand seinem Nächsten etwas vor Zeugen zur Verwahrung gegeben hat, brauche dieser bei der Rückgabe keine Zeugen? Abajje wandte ein: Wenn jemand seinen Sklaven bei einem Handwerker1573 oder sein Gewand bei einem Wäscher sieht und zu ihm sagt: wie kommt es zu dir? [und dieser ihm erwidert:] du hast es mir verkauft, du hast es mir geschenkt, so sind seine Worte nichtig1574; wenn aber: in meiner Gegenwart sagtest du jenem, daß er es mir verkaufe, daß er es mir schenke, so sind seine Worte gültig1575.

Welchen Unterschied gibt es zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze? Raba erwiderte: Der Schlußsatz gilt von dem Falle, wenn es sich bei einem anderen1576 befindet, und dieser andere zu ihm sagt: in meiner Gegenwart sagtest du ihm1577, daß er es mir verkaufe, daß er es mir schenke. Da er sagen könnte: ich habe es von dir gekauft, so ist er glaubhaft, wenn er sagt: du hast es ihm verkauft, und er hat es mir verkauft. Der Anfangsatz lehrt also den Fall, wenn er sieht1578; in welchem Falle: sind Zeugen1579 vorhanden, so braucht er es ja nicht zu sehen, mag er doch Zeugen bringen und [seine Sache] erhalten1580; doch wohl, wenn keine Zeugen vorhanden sind, dennoch kann er es abnehmen, sobald er es sieht1581!?

Nein, tatsächlich wenn Zeugen vorhanden sind, dennoch nur dann, wenn er es sieht1582.

Du selbst sagt ja aber, wenn jemand einem etwas vor Zeugen zur Verwahrung gegeben hat, dieser es ihm vor Zeugen zurückgeben müsse1583!? Dieser erwiderte: Ich bin davon abgekommen. Raba erhob folgenden Einwand1584 als Stütze für Rabba: Wenn jemand einem Handwerker ein Gewand übergeben hat, und der Handwerker sagt: du hast mir1585 zwei versprochen, und der andere sagt: ich habe dir nur eines versprochen, so hat, so lange das Gewand beim Handwerker sich befindet, der Eigentümer den Beweis zu erbringen; hat er es ihm aber bereits abgeliefert, so kann er, wenn dies1586 zur Zeit1587 erfolgt, schwören und es erhalten, wenn aber die Zeit verstrichen ist, so hat, wer vom anderen fordert1588, den Beweis zu erbringen. In welchem Falle: sind Zeugen1589 vorhanden, so sollte man doch sehen, was die Zeugen sagen,

Daf 46a

doch wohl, wenn keine Zeugen vorhanden sind, und er lehrt, der Handwerker sei glaubhaft; da er sagen könnte, er habe [die Sache] gekauft, so ist er auch hinsichtlich seines Lohnes glaubhaft!?

Nein, tatsächlich, wenn keine Zeugen vorhanden sind, und er es nicht1590 sah. R. Naḥman b. Jiçḥaq wandte ein: Ein Handwerker hat kein Ersitzungsrecht. Nur ein Handwerker hat kein Ersitzungsrecht, wohl ober hat jeder andere Ersitzungsrecht. In welchem Falle: sind Zeugen1591 vorhanden, wieso hat jeder andere Ersitzungsrecht, doch wohl, wenn keine Zeugen vorhanden sind, und er lehrt, ein Handwerker habe kein Ersitzungsrecht. Dies ist eine Widerlegung Rabbas. Eine Widerlegung. Die Rabbanan lehrten: Wenn einem beim Handwerker Sachen vertauscht worden sind, so darf er sie1592 benutzen, bis der andere kommt und seine holt; wenn aber im Hause eines Leidtragenden oder bei einem Gastmahle, so darf er sie nicht benutzen, bis der andere kommt und seine holt. Welchen Unterschied gibt es zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze? Rabh erwiderte: Ich saß vor meinem Oheim1593, und er sprach zu mir: pflegt man etwa nicht zu einem Handwerker zu sagen: verkaufe mir mein Gewand1594? R. Ḥija, Sohn des R. Naḥman, sagte: Dies lehrten sie nur vom Handwerker selber, nicht aber von seiner Frau oder seinen Kindern1595. Und auch von ihm selbst gilt dies nur in dem Falle, wenn er zu ihm ‘[da hast du] das Gewand’ gesagt hat, nicht aber, wenn ‘dein Gewand’, denn dieses ist nicht sein Gewand1596. Abajje sprach zu Raba: Komm, ich will dir zeigen, wie es die Betrüger von Pumbeditha1597 machen. Jemand sagt zu einem: Gib mir mein Gewand.

Ich weiß von nichts1598.

Ich habe ja Zeugen, die es1599 bei dir gesehen haben. Dieser erwidert: Dieses war ein anderes.

Hole es hervor und wir wollen es sehen. Dieser erwidert: Wieso, ich hole es nicht1600 hervor. Da sprach Raba: Er hat1601 recht;

Daf 46b

es1602 wird ja nur von dem Falle gelehrt, wenn er es sieht. R. Aši sagte: Ist jener aber schlau, so bringe er es dazu, daß er es sehe. Er spräche nämlich zu ihm wie folgt: Du hältst es wohl deshalb zurück, weil du Geld bei mir hast; hole es hervor und wir lassen es schätzen1603, sodann erhältst du deines und du gibst mir meines1604. R. Aḥa, Sohn des R. Ivja, sprach zu R. Aši: Jener kann ihm erwidern: ich brauche deine Schätzung nicht; andere vor dir haben es bereits geschätzt. DER QUOTENPÄCHTER HAT KEIN ERSITZUNGSRECHT. Weshalb denn, bisher hatte er die Hälfte und jetzt alles1605!? R. Joḥanan erwiderte: Dies gilt von Familien-Quotenpächtern1606. R. Naḥman sagte: Setzt der Quotenpächter an seiner Stelle andere Quotenpächter ein1607, so hat er Ersitzungsrecht, denn niemand sieht schweigend zu, wie fremde Quotenpächter in sein Grundstück eingesetzt werden. R. Joḥanan sagte: Verteilt der Quotenpächter1608 das Feld unter andere Quotenpächter1609, so hat er kein Ersitzungsrecht, denn er hat vielleicht nur die Erlaubnis dazu erhalten. R. Naḥman b. R. Ḥisda ließ R. Naḥman b. Ja͑qob fragen: Mag uns der Meister lehren, ob ein Quotenpächter Zeugnis ablegen1610 dürfe oder nicht. Da sprach R. Joseph, der vor ihm saß, zu ihm: Folgendes sagte Šemuél: ein Quotenpächter darf Zeugnis ablegen.

Es wird ja aber gelehrt, er dürfe kein Zeugnis ablegen!?

Das ist kein Einwand; eines, wenn Früchte noch auf dem Grundstücke vorhanden sind, und eines, wenn keine Früchte mehr auf dem Grundstücke vorhanden sind1611. — Die Rabbanan lehrten: Der Bürge darf Zeugnis ablegen für den Schuldner1612; dies jedoch nur dann, wenn er noch anderes Ackerland1613 hat. Der Gläubiger darf Zeugnis ablegen für den Schuldner; dies jedoch nur dann, wenn er noch anderes Ackerland hat. Der erste Käufer darf Zeugnis ablegen für den zweiten1614 Käufer; dies jedoch nur dann, wenn er noch anderes Ackerland1615 hat.

Daf 47a

Der Empfänger1616 darf, wie manche sagen, Zeugnis1617 ablegen, und wie manche sagen, kein Zeugnis ablegen. Manche sagen, er dürfe Zeugnis ablegen, gleich einem Bürgen, und manche sagen, er dürfe kein Zeugnis ablegen, denn er sagt, wenn er beide hat, so kann der Gläubiger, wenn er kommt, das nehmen, das ihm gefällt1618. R. Joḥanan sagte: Ein Handwerker hat kein Ersitzungsrecht; der Sohn des Handwerkers hat Ersitzungsrecht. Ein Quotenpächter hat kein Ersitzungsrecht; der Sohn des Quotenpächters hat Ersitzungsrecht. Ein Räuber und der Sohn des Räubers haben kein Ersitzungsrecht; der Sohn des Sohnes des Räubers hat Ersitzungsrecht.

In welchem Falle: berufen sie sich auf den Anspruch1619 ihres Vaters, so sollten auch diese keines haben, und berufen sie sich nicht auf den Anspruch1620 ihres Vaters, so sollte es auch der Sohn des Räubers haben!?

In dem Falle, wenn die Zeugen bekunden: er hat es1621 vor uns eingestanden; von allen ist anzunehmen, daß sie die Wahrheit1622 sagen, dieser aber1623 ist nicht glaubhaft, auch wenn er es eingestanden1624 hat. Dies1625 nach R. Kahana, denn R. Kahana sagte: Hätte er es ihm1626 nicht eingestanden, so würde er ihn samt seinem Esel zum Fronbeamten gebracht haben. Raba sagte: Zuweilen kann es vorkommen, daß auch der Sohn des Sohnes des Räubers kein Ersitzungsrecht hat, und zwar in dem Falle, wenn er sich auf den Anspruch des Vaters seines Vaters beruft.

Wer heißt ein Räuber1627? R. Joḥanan erwiderte: Wenn er dieses Feld in räuberischer Weise in Besitz genommen hat. R. Ḥisda erklärte: Wie zum Beispiel die Leute jener Familie, die wegen einer Geldsache einen Mord begehen1628. Die Rabbanan lehrten: Ein Handwerker hat kein Ersitzungsrecht; hat er sein Handwerk aufgegeben1629, so hat er Ersitzungsrecht. Ein Quotenpächter hat kein Ersitzungsrecht; hat er die Quotenpacht auf gegeben, so hat er Ersitzungsrecht. Wenn ein Sohn sich trennt1630 oder eine Frau geschieden wird, so gleichen sie jedem anderen Menschen1631.

Allerdings muß dies von einem Sohne, der sich trennt, gelehrt werden, denn man könnte glauben, er habe ihm gegenüber verzichtet1632, so lehrte er uns, daß dies nicht anzunehmen sei, aber von einer Frau, die geschieden wird, ist dies ja selbstverständlich!?

Dies ist hinsichtlich des Falles nötig,

Daf 47b

wenn sie geschieden, aber nicht [effektiv] geschieden1633 ist. Dies nach R. Zera, denn R. Zera sagte im Namen des R. Jirmeja b. Abba im Namen Šemuéls: In allen Fällen, von denen die Weisen gesagt haben, sie sei geschieden, aber nicht [effektiv] geschieden, ist der Ehemann zu ihrem Unterhalte verpflichtet1634. R. Naḥman sagte: Hona sagte mir: wenn diese alle1635 einen Beweis erbracht1636 haben, so ist der Beweis gültig und man läßt das Feld in ihrem Besitze; wenn aber ein Räuber einen Beweis erbracht hat, so ist sein Beweis ungültig, und man läßt das Feld nicht in seinem Besitze1637.

Was lehrt er uns da, wir haben ja bereits gelernt, wenn jemand [ein Feld] von einem Plünderer und es dann wiederum vom Eigentümer gekauft1638 hat, sei der Kauf ungültig!?

Dies schließt die Ansicht Rabhs aus: Rabh sagte, dies haben sie nur von dem Falle gelehrt, wenn er zu ihm1639 gesagt hat: geh, tritt den Besitz an und eigne es, durch einen [Kauf] schein1640 aber eigne er es wohl, so lehrt er uns nach Šemuél, welcher sagt, daß er es auch durch einen [Kauf] schein nicht1641 eigne, es sei denn, daß er ihm Güterhaftung1642 verschrieben hat. R. Bebaj ergänzte es im Namen R. Naḥmans wie folgt: das Grundstück erhält er1643 nicht, wohl aber das Geld1644 zurück. Dies gilt nur von dem Falle, wenn Zeugen bekunden, daß er es ihm in ihrer Gegenwart aufgezählt hat, nicht aber, wenn Zeugen bekunden, daß jener ihm in ihrer Gegenwart eingestanden1645 hat. Dies nach R. Kahana, denn R. Kahana sagte: Hätte er es ihm nicht eingestanden, würde er ihn samt seinem Esel zum Fronbeamten gebracht haben. R. Hona sagte: Wenn man einen hängt1646 und er verkauft, so ist der Kauf gültig, denn auch sonst würde niemand, wenn er dazu nicht gezwungen wäre, etwas verkauft1647 haben, dennoch ist der Verkauf gültig.

Vielleicht ist der eigene Zwang anders als der Zwang durch einen an- deren1648!?

Vielmehr, dies ist aus folgender Lehre zu erklären:

Daf 48a

1649Soll er es darbringen, dies lehrt, daß man ihn dazu1650 zwinge. Man könnte glauben, man wende Gewalt an, so heißt es: nach seinem Wunsche. Wie mache man es? Man nötige ihn, bis er sagt, er wünsche es1651.

Vielleicht ist es da anders, denn er will Sühne erlangen!? Wollte man sagen, dies sei aus dem Schlußsatze zu entnehmen: ebenso verhält es sich bei der Scheidung1652 einer Frau, man nötige ihn, bis er sagt, er wünsche es, so ist es vielleicht auch da anders, weil es Gebot ist, auf die Worte der Weisen zu hören1653!?

Vielmehr, dies ist einleuchtend; wegen des Zwanges beschließt er, den Besitz1654 zuzueignen. R. Jehuda wandte ein: Der erzwungene Scheidebrief1655 ist, wenn es durch Jisraéliten erfolgt, gültig, und wenn durch Nichtjuden, ungültig; soll es aber durch einen Nichtjuden erfolgen, so prügle man ihn und sage ihm: tu, was der Jisraélit dir sagt. Weshalb nun, sollte man auch hierbei1656 sagen, durch den Zwang beschließe er auf die Scheidung einzugehen!?

Hierzu wurde ja gelehrt: R. Mešaršeja sagte: Nach der Tora ist er gültig, auch wenn es durch Nichtjuden erfolgt, nur sagten sie deshalb, wenn es durch Nichtjuden erfolgt, sei er ungültig, damit nicht jede sich in die Hand eines Nichtjuden begebe1657 und sich dadurch von ihrem Manne befreie. R. Hamnuna wandte ein: Wenn jemand [ein Feld] von einem Plünderer und es nachher wiederum vom Eigentümer gekauft hat, so ist der Kauf ungültig. Weshalb denn, sollte man doch hierbei sagen, durch den Zwang beschließe er, den Besitz zuzueignen!?

Hierzu wurde ja gelehrt: Rabh sagte, dies gelte nur von dem Falle, wenn er zu ihm gesagt hat: geh, nimm es in Besitz und eigne es, durch einen Schein aber eigne er es wohl.

Wie ist es aber nach Šemuél zu erklären, welcher sagt, er eigne es auch nicht durch einen Schein!?

Šemuél pflichtet bei in dem Falle, wenn er den Preis bezahlt hat1658.

Wie ist es aber nach R. Bebaj zu erklären, der im Namen R. Naḥmans ergänzte: er erhalte das Grundstück nicht, wohl aber das Geld zurück1659!?

Das, was R. Bebaj sagte, ist nur eine Ansicht1660, und R. Hona ist nicht dieser Ansicht. Raba sagte: Die Halakha ist: Wenn man einen hängt und er verkauft, so ist der Verkauf gültig. Dies gilt nur

Daf 48b

von einem unbestimmten1661 Felde, nicht aber von einem bestimmten Felde; und auch von einem bestimmten Felde gilt dies nur in dem Falle, wenn er das Geld nicht gezählt1662 hat, nicht aber, wenn er das Geld gezählt1663 hat. Ferner gilt dies nur von dem Falle, wenn er dem nicht entgehen konnte, nicht aber, wenn er dem entgehen konnte. Die Halakha ist: in allen Fällen ist der Kauf gültig, sogar bei einem bestimmten Felde. Bei einer Frau1664 ist es ja ebenso wie bei einem bestimmten Felde, dennoch sagte Amernar, wenn er sie hängt1665 und die Antrauung vollzieht, sei die Antrauung gültig. Mar b. R. Aši sagte: Die Antrauung ist entschieden ungültig; er hat ungehörig gehandelt, daher hat man auch an ihm ungehörig1666 gehandelt, und die Rabbanan haben seine Antrauung aufgehoben. Rabina sprach zu R. Aši: Allerdings, wenn er die Antrauung durch Geld vollzogen1667 hat, wie ist es aber, wenn er sie durch den Beischlaf vollzogen1668 hat!? Dieser erwiderte: Die Rabbanan haben seinen Beischlaf zum unehelichen gemacht. Ṭabi zwang1669 Papi wegen einer Artischoke und er verkaufte sie ihm, und Rabba b. Bar Ḥana war auf der Erklärung1670 und der Verkaufsurkunde unterzeichnet. Da sprach R. Hona: Wer die Erklärung unterzeichnet hat, hat recht1671 getan, und wer die Verkaufsurkunde unterzeichnet hat, hat recht getan.

Wie du es nimmst: wenn die Erklärung, nicht die Verkaufsurkunde, und wenn die Verkaufsurkunde, nicht die Erklärung1672!?

Er meint es wie folgt: wenn nicht die Erklärung, so würde derjenige, der die Verkaufsurkunde unterzeichnet hat, recht getan haben. R. Hona vertrat hierbei seine Ansicht, denn R. Hona sagte: Wenn man jemand hängt und er verkauft, so ist der Verkauf gültig.

Dem ist ja aber nicht so, R. Naḥman sagte ja, wenn die Zeugen1673 sagen, sie haben einen Vertrauensschuldschein1674 unterschrieben,

Daf 49a

seien sie nicht glaubhaft, sie haben eine Erklärung1675 unterschrieben, seien sie nicht glaubhaft1676!?

Dies nur, wenn es mündlich erfolgt1677 ist, denn die mündliche Erklärung kann die Urkunde nickt aufheben, bei einer Urkunde aber kann diese Urkunde jene Urkunde aufheben. Der Text. R. Hona sagte: Wenn die Zeugen sagen, sie haben einen Vertrauensschuldschein unterschrieben, so sind sie nicht glaubhaft, sie haben eine Erklärung unterschrieben, so sind sie nicht glaubhaft. Mar b. R. Aši aber sagt, wenn [sie sagen], sie haben einen Vertrauensschuldschein unterschrieben, seien sie nicht glaubhaft, wenn aber: sie haben eine Erklärung unterschrieben, seien sie glaubhaft, denn diese darf geschrieben werden, jene aber darf nicht geschrieben werden1678. DER MANN HAT KEIN ERSITZUNGSRECHT AN DEN GÜTERN SEINER FRAU &C. Selbstverständlich; da ihm die Früchte gehören, so hat er ja die Früchte genießbraucht1679!?

In dem Falle, wenn er ihr geschrieben hat: ich habe kein Recht und keinen Anspruch auf deine Güter1680.

Was ist denn dabei, daß er es ihr geschrieben hat, es wird ja gelehrt, wer zu seinem Nächsten gesagt hat: ich habe kein Recht und keinen Anspruch auf dieses Feld, ich habe damit nichts zu tun, ich habe meine Hände davon genommen, habe nichts gesagt!? In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Wenn er ihr es noch als Verlobte geschrieben1681 hat. Dies1682 nach R. Kahana, denn R. Kahana sagte,

Daf 49b

man könne über eine aus anderer Stelle kommende Erbschaft vereinbaren, sie nicht zu erben. Ferner auch nach Raba, denn Raba sagte: Wenn jemand sagt, er verzichte auf die von den Weisen für ihn getroffene Vorsorge, wie beispielsweise in diesem Falle, so höre man auf ihn1683.

Was heißt: wie in diesem Falle?

Dies bezieht sich auf die Lehre R. Honas im Namen Rabhs. R. Hona sagte nämlich im Namen Rabhs, eine Frau könne zu ihrem Ehemanne sagen, sie wolle weder Unterhalt noch arbeiten1684.

Ist aber ein Beweis1685 vorhanden, so hat er es1686 wohl; aber sie kann ja sagen, sie habe nur ihrem Ehemanne einen Gefallen1687 erwiesen!? Haben wir ja auch gelernt: Wenn er es1688 vom Ehemanne und nachher von der Frau gekauft1689 hat, so ist sein Kauf ungültig1690. Sie kann demnach sagen, sie habe nur ihrem Ehemanne einen Gefallen erwiesen, ebenso sollte sie auch hierbei sagen können, sie habe nur ihrem Ehemanne einen Gefallen erwiesen!?

Hierzu wird ja gelehrt: Rabba b. R. Hona sagte, dies gelte nur von folgenden drei1691 Feldern: das er ihr für ihre Morgengabe verschrieben1692 hat,

Daf 50a

das er ihr für ihre Morgengabe bestimmt1693 hat, und das sie als ihr Eigentum eingeschätzt mitgebracht hat1694.

Was schließt dies aus; wollte man sagen, dies schließe andere Güter1695 aus, so könnte ja um so mehr eine Feindschaft hervorgerufen1696 werden, denn er könnte1697 zu ihr sagen: du hast deine Augen auf die Scheidung oder [meinen] Tod1698 gerichtet!? Vielmehr, dies schließt Nießbrauchgüter1699 aus.

Amemar sagte ja aber, wenn der Ehemann oder die Frau Nießbrauchgüter verkauft hat, sei dies ungültig!?

Die Lehre Amemars bezieht sich auf den Fall, wenn er verkauft hat und gestorben ist, daß sie dann kommen kann und es abnehmen, oder wenn sie verkauft hat und gestorben ist, daß er dann kommen kann und es abnehmen, und zwar auf Grund der Anordnung der Rabbanan. Dies nach R. Jose b. Ḥanina, denn R. Jose b. Hanina sagte: In Uša ordneten sie an, daß, wenn eine Frau Nießbrauchgüter verkauft hat und gestorben ist, der Ehemann sie den Käufern abnehmen könne. Wenn sie aber beide zusammen an einen Fremden verkauft1700 haben, oder wenn sie an ihn verkauft hat, so ist der Verkauf gültig. Wenn du aber willst, sage ich: Amemar ist der Ansicht R. Elea͑zars, denn es wird gelehrt: Wenn jemand einem seinen Sklaven verkauft und mit ihm vereinbart, daß er noch dreißig Tage in seinen Diensten verbleibe, so hat, wie R. Meír sagt, beim ersten [Eigentümer] das Gesetz von einem oder zwei Tagen1701 Geltung, weil er in seinem Besitze ist, und beim zweiten hat das Gesetz von einem oder zwei Tagen keine Geltung, weil er nicht in seinem Besitze ist; er ist der Ansicht, der Besitz der Früchte1702 gleiche dem Besitze des Kapitals. R. Jehuda sagt, beim zweiten habe das Gesetz von einem oder zwei Tagen Geltung, weil er sein Eigentum ist, und beim ersten habe das Gesetz von einem oder zwei Tagen keine Geltung, weil er nicht sein Eigentum ist; er ist der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche nicht dem Besitze des Kapitals. R. Jose sagt,

Daf 50b

bei beiden habe das Gesetz von einem oder zwei Tagen Geltung, bei dem einen, weil er in seinem Besitze ist, und beim anderen, weil er sein Eigentum ist; ihm ist es zweifelhaft, ob der Besitz der Früchte dem Besitze des Kapitals gleiche oder nicht, und in einem Zweifel bei Todesstrafsachen1703 ist erleichternd zu entscheiden. R. Elea͑zar sagt, bei beiden habe das Gesetz von einem oder zwei Tagen keine Geltung, bei dem einen, weil er nicht in seinem Besitze ist, und bei dem anderen, weil er nicht sein Eigentum ist. Hierzu sagte Raba: Was ist der Grund R. Elea͑zars? Die Schrift sagt:1704er soll nicht bestraft werden, denn er ist sein Eigentum, sein Eigentum, das ausschließlich ihm gehört. Hat denn der Mann kein Ersitzungsrecht an den Gütern seiner Frau, Rabh sagte ja, eine Ehefrau müsse Einspruch einlegen; gegen wen, wollte man sagen gegen einen Fremden1705, so sagte ja Rabh, man könne die Güter einer Ehefrau nicht ersitzen, doch wohl gegen ihren Mann!? Raba erwiderte: Tatsächlich gegen ihren Mann, und zwar in dem Falle, wenn er da Gruben, Graben und Höhlen gegraben hat1706.

R. Naḥman sagte ja aber im Namen des Rabba b. Abuha, es gebe keine Ersitzung durch Beschädigung1707! ?

Lies: bei Beschädigung hat das Gesetz von der Ersitzung1708 keine Geltung. Wenn du aber willst, sage ich: hierzu wurde ja gelehrt: R. Mari erklärte, dies gelte nur vom Rauche, und R. Zebid erklärte, nur von einem Aborte1709.

R. Joseph erwiderte: Tatsächlich gegen einen Fremden, und zwar wenn er es einen Teil der Ersitzungsjahre bei Lebzeiten des Ehemannes und drei nach dem Tode des Ehemannes genießbraucht1710 hat. Wenn er wollte, könnte er sagen: ich habe es von dir1711 gekauft, somit ist er auch glaubhaft, wenn er sagt: du hast es ihm1712 und er hat es mir verkauft. Der Text. Rabh sagte: Die Güter einer Ehefrau kann man nicht ersitzen;

Daf 51a

die Richter des Exils1713 aber sagten, man könne sie wohl ersitzen. Rabh sagte: Die Halakha ist wie die Richter des Exils. R. Kahana und R. Asi sprachen zu Rabh: Ist der Meister von seiner Lehre zurückgetreten? Dieser erwiderte: Nein, ich sagte, [ihre Auslegung]1714 sei einleuchtend, nach der Erklärung R. Josephs1715. NOCH DIE FRAU AN DEN GÜTERN IHRES MANNES &C. Selbstverständlich; da sie Unterhalt zu erhalten hat, so genießt sie ja ihren Unterhalt1716!?

In dem Falle, wenn er ihr ein anderes Grundstück zu ihrem Unterhalte überwiesen hat.

Ist aber ein Beweis vorhanden1717, so hat sie es1718 wohl; aber er kann ja sagen, er wollte nur sein Geld haben1719!? Oder hieraus wäre zu entnehmen, wenn jemand seiner Frau ein Feld verkauft, eigne sie es, und wir sagen nicht, er wollte nur sein Geld haben1720.

Nein, wenn sie einen Beweis hat, hat sie es wohl, wenn sie nämlich eine Schenkungsurkunde hat1721. R. Naḥman sprach zu R. Hona: Weshalb war der Meister abends nicht bei uns im Lehrhause, wir erörterten da schöne Dinge. Dieser fragte: Was sind es für schöne Dinge, die ihr erörtert habt?

Wenn jemand seiner Frau ein Feld verkauft hat, so hat sie es geeignet, und wir sagen nicht, er wollte nur sein Geld haben. Dieser entgegnete: Selbstverständlich, wenn du das Geld ausscheidest, hat sie es ja durch den [Kauf] schein erworben, denn wir haben gelernt: Güter, die Sicherheit1722 gewähren, werden durch Urkunde, Geld und Besitznahme geeignet!? Jener erwiderte: Hierzu wurde ja gelehrt: Šemuél sagte: Dies lehrten sie nur von einer Schenkungsurkunde, bei einer Verkaufsurkunde erfolgt eine Aneignung erst dann, wenn er das Geld gezahlt hat.

Aber R. Hamnuna wandte ja dagegen1723 ein: Durch Urkunde1724 wie folgt: wenn er ihm auf Papier oder auf einen Fetzen, auch wenn sie keine Peruṭa wert sind, geschrieben hat: mein Feld sei dir verkauft, mein Feld sei dir geschenkt, so ist es verkauft, beziehungsweise verschenkt1725.

Er erhob diesen Einwand, und er selbst erklärte es auch: wenn er das Feld wegen seiner Minderwertigkeit1726 verkauft. R. Bebaj ergänzte noch im Namen R. Naḥmans: Und R. Aši erklärte: Er wollte es ihm als Geschenk geben, nur schrieb er ihm [die Urkunde] deshalb in Form eines Verkaufes, um seine Rechtskraft1727 zu steigern. Man wandte ein: Wenn jemand [Geld] von seinem Sklaven geborgt und ihn darauf freigelassen hat, von seiner Frau und sich von ihr geschieden hat, so haben sie von ihm nichts mehr zu1728 beanspruchen. Doch wohl aus dem Grunde, weil wir sagen, er wollte nur sein Geld1729 haben!?

Anders ist es hierbei, es will niemand, daß es von ihm heiße:1730der Schuldner ist ein Sklave des Gläubigers1731. R. Hona b. Abin ließ folgendes1732 sagen: Wenn jemand ein Feld an seine Frau verkauft hat, so hat sie es geeignet,

Daf 51b

und der Ehemann nießbraucht die Früchte. Aber R. Abba, R. Abahu und alle Großen des Zeitalters sagten, er wollte es ihr als Geschenk1733 geben, nur deshalb schrieb er ihr [die Urkunde] in Form eines Verkaufes, um ihre Rechtskraft zu steigern. Man wandte ein: Wenn jemand [Geld] von seinem Sklaven geborgt und ihn darauf freigelassen hat, von seiner Frau und sich von ihr geschieden hat, so haben sie von ihm nichts zu beanspruchen. Doch wohl aus dem Grunde, weil wir sagen, er wollte nur sein Geld haben!?

Anders ist es hierbei, es will niemand, daß es von ihm heiße: der Schuldner ist ein Sklave des Gläubigers. Rabh sagte: Wenn jemand ein Feld an seine Frau verkauft hat, so hat sie es geeignet und der Ehemann nießbraucht die Früchte; hat er es ihr als Geschenk gegeben, so hat sie es geeignet und der Ehemann nießbraucht die Früchte nicht. R. Elea͑zar aber sagte, in beiden Fällen habe sie es geeignet und der Ehemann nießbrauche die Früchte nicht. R. Ḥisda traf eine Entscheidung nach der Ansicht R. Elea͑zars. Da sprachen R. U͑qaba und R. Neḥemja, die Söhne der Tochter Rabhs, zu R. Ḥisda: Der Meister läßt die Großen1734 und entscheidet nach den Kleinen!? Dieser erwiderte: Ich entscheide auch nach den Großen, denn als Rabin kam,, sagte er im Namen R. Joḥanans1735, sowohl in dem einen Falle als auch in dem anderen Falle habe sie es geeignet und der Ehemann nießbrauche die Früchte nicht. Raba sagte: Die Halakha ist: hat jemand ein Feld an seine Frau verkauft, so hat sie es nicht geeignet, und der Ehemann nießbraucht die Früchte; hat er es ihr als Geschenk gegeben, so hat sie es geeignet, und der Ehemann nießbraucht die Früchte nicht.

Beides1736!?

Das ist kein Widerspruch; eines, wenn für verborgenes Geld, und eines, wenn für nicht verborgenes Geld. R. Jehuda sagte nämlich, wenn für verborgenes Geld, habe sie es nicht1737 geeignet, und wenn für nicht verborgenes Geld, habe sie es geeignet. Die Rabbanan lehrten: Man darf nichts in Verwahrung nehmen von Frauen, von Sklaven oder von Kindern. Hat man etwas von einer Frau genommen, so gebe man es der Frau zurück; ist sie gestorben, so gebe man es ihrem Ehemanne zurück. Hat man etwas von einem Sklaven genommen, so gebe man es dem Sklaven zurück; ist er gestorben, so gebe man es seinem Herrn zurück.

Daf 52a

Hat man etwas von einem Kinde genommen, so mache man ihm etwas Liebes; [ist es gestorben, so gebe man es seinen Erben]. Wenn diese bei ihrem Tode gesagt haben, es gehöre jenem, so handle man nach ihrer Erklärung1738; sonst aber1739 mache man eine Erklärung zu ihrer Erklärung1740. Als die Frau des Rabba b. Bar Ḥana im Sterben lag, sagte sie: diese Ohrringe gehören Martha1741 und den Söhnen seiner Tochter. Als er darauf vor Rabh kam, sprach er zu ihm: Wenn sie dir glaubhaft ist, so handle nach ihrer Erklärung, wenn aber nicht, so mache eine Erklärung zu ihrer Erklärung. Manche sagen, er habe zu ihm wie folgt gesagt: Wenn jene dir als reich bekannt sind, so handle nach ihrer Erklärung, wenn aber nicht, so mache eine Erklärung zu ihrer Erklärung. «Hat man etwas von einem Kinde genommen, so mache man ihm etwas Liebes.» Was ist unter Liebes zu verstehen? R. Ḥisda erklärte: Eine Torarolle. Raba b. Hona erklärte: Eine Dattelpalme, von der es die Datteln nießbraucht. NOCH EIN VATER AN DEN GÜTERN SEINES SOHNES, NOCH EIN SOHN AN DEN GÜTERN SEINES VATERS. R. Joseph sagte, selbst wenn sie sich getrennt1742 haben; Raba aber sagte, nicht1743 wenn sie sich getrennt haben. R. Jehuda sagte: R. Papi traf eine Entscheidung, daß dies nicht von dem Falle gelte, wenn sie sich getrennt haben, nach Raba. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Mir erzählte R. Ḥija aus Hormez-Ardašir, ihm habe R. Aḥa b. Ja͑qob im Namen des R. Naḥman h. Ja͑qob gesagt, dies gelte nicht von dem Falle, wenn sie sich getrennt haben. Die Halakha ist: dies gilt nicht von dem Falle, wenn sie sich getrennt haben. Ebenso wird auch gelehrt: Wenn ein Sohn sich getrennt1744 hat oder eine Frau geschieden worden1745 ist, so gleichen sie jedem anderen Menschen1746. Es wurde gelehrt: Wenn einer von den Brüdern1747 die Geschäfte des Hauses führt, und Kaufbriefe oder Scheine auf seinen Namen im Umlauf sind, von welchen er behauptet, sie1748 seien sein Eigentum, das ihm vom Vater seiner Mutter zugefallen ist, so muß er, wie Rabh sagt, den Beweis1749 erbringen; Šemuél aber sagt, die Brüder müssen den Beweis1750 erbringen. Šemuél sagte: Abba1751 pflichtet mir jedoch bei, daß, wenn er gestorben1752 ist, die Brüder den Beweis erbringen müssen. R. Papa wandte ein: Treten wir denn für die Waisen ein mit einer Einwendung, die ihr Vater selber nicht gemacht1753 hätte!? So ließ auch Raba von Waisen eine Kleiderschere und ein Agadabuch ohne Beweis1754 wegnehmen, weil es Dinge sind, die man zu verleihen und zu vermieten pflegt.

Daf 52b

R. Hona b. Abin ließ nämlich sagen: Wenn jemand1755 von Dingen, die man zu verleihen und zu vermieten pflegt, behauptet, er habe sie gekauft, so ist er nicht glaubhaft.

Ein Einwand1756. R. Ḥisda sagte: Dies1757 gilt nur von dem Falle, wenn sie in ihrem Teige1758 nicht getrennt sind, wenn sie aber in ihrem Teige getrennt sind, so kann er es von seinem Teige gespart haben1759.

Wodurch hat er es1760 zu beweisen? Rabba sagte, er habe es durch Zeugen zu beweisen; R. Šešeth sagte, er habe es durch die Beglaubigung des Scheines1761 zu beweisen. Raba sprach zu R. Naḥman: Da ist Rabh und da ist Šemuél1762, da ist Rabba und da ist R. Šešeth1763, wessen Ansicht ist der Meister!?

Ich kenne folgende Lehre: Wenn einer von den Brüdern die Geschäfte des Hauses führt, und Kaufbriefe und Scheine auf seinen Namen im Umlauf sind, von welchen er behauptet, sie seien sein Eigentum, das ihm vom Vater seiner Mutter zugefallen ist, so muß er den Beweis erbringen. Ebenso muß, wenn eine Frau1764 die Geschäfte des Hauses führt, und Kaufbriefe und Scheine auf ihren Namen im Umlauf sind, von welchen sie behauptet, es sei ihr Eigentum, das ihr vom Vater ihres Vaters oder vom Vater ihrer Mutter zugefallen ist, sie den Beweis erbringen1765.

Wozu das ebenso1766?

Man könnte glauben, eine Frau brauche die Waisen nicht, da es ihr zur Ehre gereicht, wenn man von ihr sagt, sie bemühe sich um die Waisen, so lehrt er uns1767. DIES GILT NUR VON DER ERSITZUNG, WENN ABER JEMAND ETWAS GESCHENKT ERHALTEN HAT, ODER WENN BRÜDER GETEILT HABEN &C. Haben denn diese alle, von denen wir sprechen, kein Ersitzungsrecht1768!?

[Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: dies1769 gilt nur von einer Ersitzung, bei der es einen Rechtsstreit gibt, wenn beispielsweise der Verkäufer sagt, er habe es nicht verkauft, und der Käufer sagt, er habe es gekauft, bei einer Ersitzung aber, bei der es keinen Rechtsstreit gibt, wenn beispielsweise jemand ein Geschenk erhalten hat, wenn Brüder geteilt haben, oder wenn jemand die Güter eines Proselyten in Besitz genommen hat, wobei nur eine Besitznahme1770 erforderlich ist, erfolgt eine Ersitzung, wenn er etwas abgeschlossen, umzäunt oder niedergerissen hat. R. Hoša͑ja lehrte im [Traktat von der] Antrauung nach der Schule Levis: Wenn er [das Grundstück] in seiner1771 Gegenwart abgeschlossen, umzäunt oder etwas niedergerissen hat, so ist dies eine Besitznahme.

Nur wenn in seiner Gegenwart, nicht aber, wenn in seiner Abwesenheit!? Raba erwiderte: Er meint es wie folgt: erfolgt es in seiner Gegenwart, so braucht er zu ihm nicht zu sagen: geh, tritt den Besitz an und eigne es;

Daf 53a

erfolgt es aber in seiner Abwesenheit, so muß er zu ihm sagen: geh, tritt den Besitz an und eigne es. Rabh fragte: Wie verhält es sich bei der Schenkung1772? Šemuél sprach: Was ist da Abba fraglich, wenn er bei einem Kaufe, wo er dem anderen Geld zahlt, nur dann eignet, wenn der andere zu ihm sagt: geh, tritt den Besitz an und eigne es, sonst aber nicht, um wieviel mehr gilt dies von einer Schenkung. Rabh aber ist der Ansicht, wer ein Geschenk gibt, tut dies mit gönnendem Auge1773.

Wieviel1774?

Etwas. Dies nach Šemuél, denn Šemuél sagte: Wenn er einen Zaun bis auf zehn [Handbreiten] ergänzt hat oder eine Lücke gerissen, durch die man hineingehen und herauskommen kann, so ist dies eine Besitznahme.

Von welchem Zaune wird hier gesprochen: wollte man sagen, wenn man vorher über diesen nicht steigen konnte1775 und nachher ebenfalls über diesen nicht steigen kann, so hat er ja nichts getan, und wenn man vorher über diesen steigen konnte und nachher über diesen nicht steigen kann, so hat er ja sehr viel getan1776!?

In dem Falle, wenn man vorher über diesen bequem steigen konnte und nachher nur schwer.

Von welcher Lücke wird hier gesprochen: wollte man sagen, wenn man vorher durch diese gehen konnte und nachher ebenfalls durch diese gehen kann, so hat er ja nichts getan, und wenn man vorher durch diese nicht gehen konnte, und nachher durch diese gehen kann, so hat er ja sehr viel getan!?

In dem Falle, wenn man vorher nur schwer durchgehen konnte und nachher bequem durchgehen kann. R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn er einen Span hineingesteckt1777 und dadurch etwas erwirkt hat, einen Span fortgenommen und dadurch etwas erwirkt hat, so ist dies eine Besitznahme1778.

Was ist unter hineinstecken und fortnehmen zu verstehen: wollte man sagen, wenn er einen Span hineinsteckt und das Wasser zurückgehalten1779 hat, einen Span fortgenommen und das Wasser herausgelassen1780 hat, so ist dies ja ebenso, als würde man einen Löwen von fremden Gütern verscheuchen1781!?

Vielmehr, wenn er einen Span hineingesteckt und das Wasser festgehalten hat, wenn er einen Span fortgenommen und das Wasser hineingelassen hat1782. Ferner sagte R. Asi im Namen R. Joḥanans: Wenn es zwei Felder sind und zwischen beiden sich ein Rain befindet, so hat er, wenn er von einem Besitz genommen hat, um es zu eignen, dieses geeignet,

Daf 53b

wenn um dieses und das andere zu eignen, nur dieses und nicht das andere geeignet, und wenn um das andere zu eignen, auch dieses nicht geeignet. R. Zera fragte: Wie ist es, wenn er Besitz genommen hat von einem, um dieses, den Rain und das andere zu eignen: sagen wir, der Rain gehöre zu beiden Grundstücken, somit hat er sie erworben, oder aber sind sie von einander1783 getrennt?

Dies bleibt unentschieden. R. Elea͑zar fragte: Wie ist es, wenn er den Rain in Besitz genommen hat, um beide zu eignen: sagen wir, der Rain sei der Halfter1784 des Grundstückes, somit hat er sie geeignet1785, oder aber sind sie von einander getrennt?

Dies bleibt unentschieden. R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Wenn von zwei Häusern eines hinter dem anderen liegt und jemand vom vorderen Besitz genommen hat, um es zu eignen, so hat er es geeignet, wenn um dieses und das hintere zu eignen, so hat er das vordere geeignet und das hintere1786 nicht geeignet, und wenn um das hintere zu eignen, so hat er auch das vordere nicht geeignet. Hat er vom hinteren Besitz genommen, um es zu eignen, so hat er es geeignet, wenn um dieses und das vordere zu eignen, so hat er beide geeignet, und wenn um das vordere zu eignen, so hat er auch das hintere nicht geeignet. R. Naḥman sagte im Namen Rabbas: Wenn jemand auf dem Grundstücke eines Proselyten1787 große Paläste gebaut und ein anderer gekommen ist und da Türen eingesetzt hat, so hat dieser sie geeignet, denn der erste hat nur Ziegel umgelegt1788. R. Dimi b. Joseph sagte im Namen R. Elea͑zars: Wer auf dem Grundstücke eines Proselyten [fertige] Paläste vorfindet und in diesen nur einen Kalkstrich oder eine Täfelung anbringt, hat sie geeignet.

Wieviel1789? R. Joseph erwiderte: Eine Elle. R. Ḥisda sagte: Gegenüber der Tür1790. R. A͑mram sagte: Folgendes sagte uns R. Šešeth und erleuchtete uns die Augen in einer Barajtha: Wer auf dem Grundstücke eines Proselyten Polster ausbreitet, hat es geeignet1791.

Welches Bewenden hat es mit dem Erleuchten der Augen in einer Barajtha?

Es wird gelehrt: Durch Besitznahme1792 auf folgende Weise: wenn er ihm den Schuh anzieht, den Schuh löst, ihm die Sachen nach dem Badehause trägt, ihn auszieht, wäscht, schmiert, frottiert, anzieht und anschuht, oder wenn er ihn hochhebt, so hat er ihn geeignet. R. Šimo͑n sagte: Die Besitznahme ist nicht wirksamer als das Hochheben, denn durch das Hochheben eignet man immer1793.

Wie meint er es1794?

Er meint es wie folgt: hebt er den Herrn hoch1795, so hat er ihn geeignet, hebt der Herr ihn hoch, so hat er ihn nicht geeignet; hierzu sagte R. Šimo͑n; die Besitznahme sei nicht wirksamer als das Hochheben, denn durch das Hochheben eigne man immer. R. Jirmeja Biraá sagte im Namen R. Jehudas: Wenn jemand

Daf 54a

Rübensaat in die Furchen des Grundstückes eines Proselyten1796 gestreut hat, so ist dies keine Besitznahme, denn zur Zeit, wo er sie gestreut hat, erfolgt kein Nutzen, und wenn der Nutzen erfolgt, kommt er von selber. Šemuél sagte: Wer eine Dattelpalme beschneidet zunutzen der Dattelpalme, eignet sie, und wenn für sein Vieh1797, so eignet er sie nicht.

Wieso ist dies festzustellen?

Nimmt er [Zweige] von der einen Seite und von der anderen Seite, so erfolgt es zunutzen der Dattelpalme, und wenn alles von einer Seite, so erfolgt es für sein Vieh. Ferner sagte Šemuél: Wer die Späne absucht zunutzen des Grundstückes, eignet es, und wenn wegen des Holzes1798, so eignet er es nicht.

Wieso ist dies festzustellen?

Wenn er große und kleine [Stücke] fortnimmt, so erfolgt es zunutzen des Grundstückes, und wenn er große fortnimmt und kleine zurückläßt, so erfolgt es wegen des Holzes. Ferner sagte Semuél: Wer die Hindernisse entfernt1799 zunutzen des Grundstückes, eignet es, wenn aber, um da eine Tenne [zu errichten], so eignet er es nicht.

Wieso ist dies festzustellen?

Wenn er einen Hügel fortnimmt und in eine Vertiefung wirft, so erfolgt es zunutzen des Grundstückes, und wenn er einen Hügel neben einen Hügel und eine Vertiefung neben eine Vertiefung1800 bringt, so erfolgt es wegen der Tenne. Ferner sagte Šemuél: Wer Wasser auf ein Grundstück leitet zunutzen des Grundstückes, eignet es, wenn aber wegen der Fische1801, so eignet er es dadurch nicht.

Wieso ist dies festzustellen?

Wenn er zwei Öffnungen errichtet, die eine, durch die es hereinkommt, und die andere, durch die es abfließt, so erfolgt es wegen der Fische, und wenn eine Öffnung, so erfolgt es wegen des Grundstückes. Einst nießbrauchte eine Frau eine Dattelpalme dreizehn Jahre durch Beschneiden1802; alsdann kam jemand und grub unten ein1803 wenig. Als er darauf vor Levi kam, manche sagen, vor Mar U͑qaba, beließ er sie in seinem Besitze. Hierauf kam jene und klagte vor ihm. Da sprach er zu ihr: Was kann ich dir helfen; du hast sie nicht so ersessen, wie Leute zu ersitzen pflegen1804. Rabh sagte: Wer auf Gütern eines Proselyten eine Figur1805 malt, eignet sie. Rabh hatte nämlich den Garten seines Lehrhauses1806 durch [das Hinmalen] einer Figur geeignet. Es wurde gelehrt: Wenn ein Feld an jeder Grenzseite gezeichnet1807 ist, so hat man, wie R. Hona im Namen Rabhs sagte, wenn man auf diesem einen Spatenstich gestochen hat, das ganze geeignet; Šemuél sagt, man habe nur die Stelle des Stiches geeignet1808. –

Daf 54b

Wieviel1809 bei einem Felde, das an den Grenzen nicht gezeichnet ist? R. Papa erwiderte: Soweit der Ochsentreiber1810 mit den Rindern geht und zurückkehrt1811. Šemuél sagte: Die Güter der Nichtjuden gleichen1812 der Wüste, und wer Besitz von ihnen nimmt, eignet1813 sie. Der Nichtjude sagt sich von ihnen los, sobald er das Geld erhalten hat, und der Jisraélit eignet sie erst dann, wenn er den Schein erhalten hat; somit gleichen sie1814 der Wüste, und wer sie in Besitz nimmt, eignet sie. Abajje sprach zu R. Joseph: Kann Šemuél dies denn gesagt haben, Šemuél sagte ja, das Staatsgesetz sei Gesetz, und das Staatsgesetz lautet ja, daß man ein Grundstück nur durch einen Schein eignen1815 könne!? Dieser erwiderte: Das weiß ich nicht, ich kenne nur folgendes Ereignis. Einst kaufte ein Jisraélit in Dura Dereu͑ta ein Grundstück von einem Nichtjuden, und darauf kam ein anderer Jisraélit und grub da ein wenig; als sie darauf vor R. Jehuda kamen, beließ er es im Besitze des zweiten. Jener entgegnete: Von Dura Dereu͑ta ist nichts zu beweisen; da waren es verheimlichte1816 Felder, von welchen sie selber1817 die Grundstücksteuer an die Regierung nicht zahlten, und der König bestimmt, wer die Grundstücksteuer zahlt, dürfe auch das Grundstück nießbrauchen1818. Einst kaufte R. Hona ein Grundstück von einem Nichtjuden und ein anderer Jisraélit kam und grub da ein wenig. Als er darauf vor R. Naḥman kam, beließ er es in seinem Besitze. Jener entgegnete: Du stützt dich wohl auf die Lehre Šemuéls, daß die Güter eines Nichtjuden der Wüste gleichen, und wer sie in Besitz nimmt, eigne sie;

Daf 55a

entscheide mir doch der Meister nach der anderen Lehre Šemuéls, denn Šemuél sagte, er1819 habe nur die Stelle des Spatenstiches geeignet. Dieser erwiderte: Diesbezüglich stimme ich überein mit deiner eigenen Lehre. R. Hona sagte nämlich im Namen Rabhs, wenn er da nur einen Spatenstich gestochen hat, habe er das ganze erworben. R. Hona b. Abin ließ sagen: Wenn ein Jisraélit ein Feld von einem Nichtjuden gekauft hat und ein anderer Jisraélit kommt und es in Besitz nimmt, so nehme man es ihm nicht ab. Und auch R. Abin, R. Ilea͑ und all unsere Meister stimmen darin überein. Rabba sagte: Folgende drei Dinge sagte mir der Exilarch U͑qaban b. Neḥemja im Namen Šemuéls: Das Staatsgesetz ist Gesetz. Die persische Ersitzungsfrist dauert vierzig Jahre. Wenn die Steuerbeamten Grundstücke wegen der Grundstücksteuer verkaufen, so ist der Verkauf gültig. Jedoch nur dann, wenn es wegen der Grundstücksteuer erfolgt ist, nicht aber, wenn wegen der Kopfsteuer, denn die Kopfsteuer lastet auf dem Kopfe1820 der Person. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagt, selbst die Gerste im Kruge sei für die Kopfsteuer1821 verpfändet. R. Aši sagte: Hona b. Nathan erzählte mir, Amemar habe dagegen folgenden Einwand erhoben: wenn dem so1822 ist, so hast du ja das Erbrecht des erstgeborenen Sohnes1823 aufgehoben, denn demnach ist ja [die Hinterlassenschaft] nur Anwartschaftliches1824, und der Erstgeborene erhält ja nicht1825 vom Anwartschaftlichen wie vom Vorhandenen. Ich entgegnete ihm: Demnach sollte dies auch von der Grundstücksteuer1826 gelten!? Du mußt also erklären, wenn er die Grundstücksteuer gezahlt hat und gestorben ist, ebenso ist auch hierbei zu erklären, wenn er die Kopfsteuer gezahlt hat und gestorben ist. R. Aši sagte: Hona h. Nathan erzählte mir, er habe die Schreiber Rabas gefragt, und diese sagten ihm, die Halakha sei wie R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑1827. Dem ist aber nicht so; sie sagten es nur, um ihre Handlungen aufrecht zu erhalten1828. Ferner sagte R. Aši: Der Beschäftigungslose1829 muß zu den Lasten der Stadt beitragen. Dies jedoch nur dann, wenn die Stadt ihn geschützt1830 hat, wenn aber die Steuereinnehmer1831, so ist dies eine Hilfe des Himmels. R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Der Rain und der Epheu1832 gelten als Teilung bei Gütern eines Proselyten1833, nicht aber beim Eckenlasse1834 und bei der Unreinheit1835. Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: auch beim Eckenlasse und bei der Unreinheit.

Wieso beim Eckenlasse?

Wir haben gelernt: Folgendes gilt als Teilung beim Eckenlasse: der Fluß, der Strom,

Daf 55b

der öffentliche Weg, der Privatweg, der öffentliche Steg und der im Sommer in der Regenzeit benutzte Privatsteg.

Wieso bei der Unreinheit?

Wir haben gelernt: Wenn jemand in der Regenzeit1836 in einem Tale1837 war, auf dessen einem Felde Unreines sich befindet, und sagt, er sei zwar in diesem Tale umhergegangen, wisse aber nicht, ob er auf jener Stelle war oder nicht, so ist er nach R. Elie͑zer rein und nach den Weisen unrein. R. Elie͑zer sagte nämlich, bei einem Zweifel des Hineingehens sei er rein und bei einem Zweifel der Berührung mit dem Unreinen sei er unrein. Dies1838 gilt aber nicht beim Šabbathgesetze. Raba aber sagt, auch beim Šabbathgesetze. Es wird nämlich gelehrt: Wer [etwas im Quantum] einer halben Dörrfeige auf öffentliches Gebiet hinausgetragen und da niedergelegt hat, dann wiederum [im Quantum] einer halben Dörrfeige hinausgetragen und da niedergelegt hat, ist, wenn bei einem Entfallen1839 schuldig1840, und wenn bei zweimaligem Entfallen frei. R. Jose sagt, auch bei einem Entfallen sei er,

Daf 56a

wenn in dasselbe Gebiet, schuldig, und wenn in zwei verschiedene Gebiete, frei. Rabba sagte: Dies nur, wenn dazwischen ein zum Opfer verpflichtendes Gebiet1841 liegt, nicht aber, wenn ein Neutralgebiet1842. Abajje sagte: Auch wenn ein Neutralgebiet, nicht aber, wenn nur eine Latte1843. Raba sagte: Auch wenn eine Latte. Raba vertritt hierbei eine Ansicht, denn Raba sagte: die Gebietsbestimmungen beim Šabbathgesetze gleichen den Gebietsbestimmungen bei der Scheidung1844.

Wie ist es, wenn da weder ein Rain noch Epheu vorhanden1845 ist? R. Marinus erklärte in dessen1846 Namen: Alles, was seinen Namen trägt.

Zum Beispiel? R. Papa erwiderte: Wenn man es nennt ‘das Brunnengebiet1847 des N.’ R. Aḥa b. A͑vja saß vor R. Asi und trug im Namen des R. Asi b. Ḥanina vor: Der Epheu gilt als Teilung bei den Gütern eines Proselyten.

Was ist Epheu? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Womit Jekošua͑ den Jisraéliten das Land1848 abgrenzte. Ferner sagte R. Jehuda im Namen Rabhs: Jehošua͑ zählte1849 nur die an den Grenzen liegenden Städte auf. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Alles, was der Heilige, gepriesen sei er, Moše1850 zeigte, unterliegt dem Gesetze von der Verzehntung.

Was schließt dies aus?

Dies schließt Qeni, Qenizi und Qadmoni1851 aus. Es wird gelehrt: R. Meír erklärte: Nabatäa, Arabien und Salamis. R. Jehuda erklärte: Der Berg Sei͑r, A͑mmon und Moáb. R. Šimo͑n erklärte: A͑rdisqis1852, Asien Und Spanien. WENN ZWEI BEKUNDET HABEN, ER HABE ES1853DREI JAHRE GENIESSBRAUCHT, UND ALS FALSCHZEUGEN ÜBERFÜHRT WERDEN, SO MÜSSEN SIE ALLES1854 BEZAHLEN; WENN ZWEI ÜBER DAS ERSTE, ZWEI ÜBER DAS ZWEITE UND ZWEI ÜBER DAS DRITTE,

Daf 56b

SO WIRD ES1855UNTER IHNEN GEDREITEILT.

iv WENN ES DREI BRÜDER SIND UND MIT IHNEN NOCH EIN FREMDER VERBUNDEN1856IST, SO SIND ES DREI1857 ZEUGENPARTIEN, UND SIE ERGEBEN ZUSAMMEN EINE ZEUGENAUSSAGE1858. GEMARA Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht R. A͑qibas, denn es wird gelehrt: R. Jose erzählte: Als mein Vater Halaphta zu R. Joḥanan b. Nuri kam, um [bei ihm] die Tora zu studieren

manche lesen: R. Joḥanan b. Nuri zu meinem Vater Halaphta, um [hei ihm] die Tora zu studieren

fragte er ihn: Wie ist es, wenn zwei Zeugen bekunden, daß er es das erste, zwei, daß er es das zweite, und zwei, daß er es das dritte Jahr genießbraucht hat? Dieser erwiderte: Dies ist eine Ersitzung. Jener entgegnete: Auch ich hin dieser Ansicht, R. A͑qiba aber streitet dagegen, denn R. A͑qiba sagte:1859eine Sache, nicht aber eine halbe Sache1860.

Wie erklären die Rabbanan [die Einschränkung]: eine Sache, nicht aber eine halbe Sache; wollte man sagen, dies schließe den Fall aus, wenn einer1861 das Vorhandensein eines [Haares] auf der Rückenseite und einer das Vorhandensein eines [Haares] auf der Bauchseite1862 bekundet, so ist dies ja eine halbe Sache und ein halbes1863 Zeugnis!?

Vielmehr, dies schließt den Fall aus, wenn zwei das Vorhandensein eines [Haares] auf der Rückenseite und zwei das Vorhandensein eines [Haares] auf der Bauchseite bekunden. R. Jehuda sagte: Wenn einer bekundet, er habe von diesem1864 Weizen genießbraucht, und einer bekundet, er habe von diesem Gerste genießbraucht, so ist die Ersitzung erwiesen. R. Naḥman wandte ein: Demnach sollte doch, wenn einer bekundet, er habe es das erste, dritte und fünfte, und der andere bekundet, er habe es das zweite, vierte und sechste Jahr genießbraucht, ebenfalls die Ersitzung erwiesen sein!? R. Jehuda erwiderte ihm: Dies ist ja kein Vergleich; in diesem Falle bekundet über das Jahr, über welches der eine bekundet, nicht der andere, in jenem aber bekunden sie über dasselbe Jahr, und wenn man auf [den Widerspruch] zwischen Weizen und Gerste hinweist, so merken sich die Leute solches nicht. WENN ES DREI BRÜDER SIND UND MIT IHNEN NOCH EIN FREMDER VERBUNDEN IST, SO SIND ES DREI ZEUGENPARTIEN, UND SIE ERGEBEN ZUSAMMEN EINE ZEUGENAUSSAGE.

Daf 57a

Einst waren zwei Personen auf einer Urkunde unterschrieben und einer von ihnen starb; hierauf kam der Bruder des Lebenden und noch jemand, um über die Unterschrift des anderen Zeugnis abzulegen. Rabina wollte entscheiden, dies sei der Fall unserer Mišna: wenn es drei Brüder sind und ein Fremder mit ihnen verbunden ist; da sprach R. Aši zu ihm: Es ist ja nicht gleich; da kommen nicht drei Viertel des Betrages1865 auf die Aussage der Brüder, hierbei aber kommen drei Viertel des Betrages auf die Aussage der Brüder1866. v FOLGENDE SIND DIE FÄLLE, BET WELCHEN DAS ERSITZUNGSRECHT GELTUNG HAT, UND ANDERE WIEDER, BEI WELCHEN DAS ERSITZUNGSRECHT KEINE GELTUNG HAT. HAT JEMAND VIEH IN EINEN HOF GEBRACHT, DA EINEN OFEN, EINE HANDMÜHLE ODER EINEN HERD AUFGESTELLT, HÜHNER GEZÜCHTET ODER SEINEN DÜNGER1867GEBRACHT, SO ERFOLGT KEINE ERSITZUNG. WENN ER DA ABER FÜR SEIN VIEH EINE ZEHN HANDBREITEN HOHE WAND ERRICHTET HAT, EBENSO FÜR EINEN OFEN, EINEN HERD ODER EINE HANDMÜHLE, ODER WENN ER HÜHNER IN DAS HAUS GEBRACHT ODER DA EINEN DREI [HANDBREITEN] TIEFEN ODER HOHEN PLATZ FÜR SEINEN DÜNGER ERRICHTET HAT, SO ERFOLGT DADURCH EINE ERSITZUNG1868. GEMARA Welchen Unterschied gibt es zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze1869? U͑la erwiderte: Wodurch man die Güter eines Proselyten eignet1870, eignet man auch die Güter seines Nächsten, und wodurch man die Güter eines Proselyten nicht eignet, eignet man auch nicht die Güter seines Nächsten. R. Šešeth wandte ein: Ist dies denn eine [stichhaltige] Regel, durch das Pflügen eignet man ja die Güter eines Proselyten, nicht aber die Güter seines Nächsten, und durch den Fruchtgenuß eignet man die Güter seines Nächsten, nicht aber die Güter eines Proselyten!? Vielmehr, erklärte R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha,

Daf 57b

hier wird von einem gemeinschaftlichen Hofe gesprochen, bei dem man auf das Aufstellen allein nicht achtet, wohl aber auf die Errichtung einer Wand1871.

Achtet man denn nicht auf das Aufstellen allein, wir haben ja gelernt, Gemeinschafter, die einander den Genuß abgelobt haben, dürfen nicht [ihren gemeinschaftlichen] Hof betreten1872!? Vielmehr, erklärte R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha, hier wird vom Platze hinter den Häusern gesprochen, bei dem man auf das Aufstellen allein nicht achtet, wohl aber auf die Errichtung einer Wand. R. Papa erklärte: Beide1873 sprechen von einem gemeinschaftlichen Hofe, und da manche es in einem solchen Falle genau nehmen und manche nicht, so entscheide man bei geldlichen Angelegenheiten erleichternd1874 und bei kanonischen Angelegenheiten erschwerend. Rabina erklärte: Tatsächlich nimmt man es in einem solchen Falle nicht1875 genau, nur ist dort die Ansicht R. Elie͑zers vertreten, denn es wird gelehrt: R. Elie͑zer sagt, für einen durch Gelübde des Genusses Entzogenen ist auch das Wertlose1876 verboten. R. Joḥanan sagte im Namen des R. Banaá: Gemeinschafter können einander bei allem1877 hindern, nur nicht beim Waschen, denn es ist nicht die Art der jisraélitischen Töchter, sich bei der Wäsche dem Unglimpfe1878 auszusetzen. 1879Und seine Augen verschließt, um nicht Böses zu schauen. R. Ḥija b. Abba erklärte: Der nicht Frauen betrachtet, wenn sie beim Waschen stehen.

In welchem Falle: gibt es einen anderen Weg, so ist er1880 ja ein Frevler, und gibt es keinen anderen Weg, so ist er ja dazu gezwungen!?

Tatsächlich, wenn es keinen anderen Weg gibt, dennoch muß man sich bezwingen1881. R. Joḥanan fragte R. Banaá: Wie muß das Hemd eines Schriftgelehrten sein?

Daß unten sein Leib nicht zu sehen sei.

Wie muß das Obergewand eines Schriftgelehrten sein?

Daß unten keine Handbreite von seinem Hemde zu sehen sei.

Wie muß der Tisch eines Schriftgelehrten sein?

Zwei Drittel bedeckt1882 und ein Drittel unbedeckt, wo die Schüsseln und Kräuter stehen; der Henkel1883 muß nach außen sein.

Es wird ja aber gelehrt, der Henkel müsse nach innen sein!?

Das ist kein Widerspruch; eines, wenn ein Kind anwesend ist, und eines, wenn kein Kind anwesend1884 ist. Wenn du willst, sage ich: beides wenn ein Kind anwesend ist, dennoch ist dies kein Widerspruch; eines, wenn ein Diener vorhanden ist, und eines, wenn kein Diener vorhanden1885 ist. Wenn du aber willst, sage ich: beides wenn ein Diener vorhanden ist, dennoch ist dies kein Widerspruch; eines gilt am Tage und eines gilt nachts1886. Der [Tisch] eines Menschen aus dem gemeinen Volke gleicht

Daf 58a

einem von Töpfen umgebenen Herdfeuer1887.

Wie muß das Bett eines Schriftgelehrten sein?

Unter diesem dürfen sich im Sommer nur die Sandalen und in der Regenzeit nur die Schuhe befinden. Das eines Menschen aus dem gemeinen Volke gleicht einem vollgestopften Speicher. Einst zeichnete1888 R. Banaá die Grüfte, und als er an die Gruft Abrahams herankam, traf er Elie͑zer, den Knecht Abrahams, vor der Tür stehen. Da fragte er ihn, was Abraham tue. Dieser erwiderte: Er liegt am Busen der Sara und sie untersucht ihm das Haupt. Da sprach er zu ihm: Geh, melde ihm, Banaá stehe an der Tür. Jener sprach: Er mag eintreten; es ist ja bekannt, daß in dieser Welt der böse Trieb nicht vorhanden1889 ist. Da ging er hinein, sah sich um und kam heraus. Hierauf gelangte er zur Gruft Adams, des Urmenschen. Da ertönte eine Hallstimme und sprach: Du hast das Abbild meines Ebenbildes geschaut, mein Ebenbild selbst darfst du aber nicht schauen.

Ich muß ja aber die Gruft messen!?

Das Maß der inneren1890 gleicht dem Maße der äußeren. Und nach demjenigen, welcher sagt, es waren zwei1891 Stöcke, einer über dem anderen: das Maß des unteren gleicht dem Maße des oberen. R. Banaá erzählte: Ich schaute seine beiden Fersen, und sie glichen zwei Sonnenkugeln. Jeder andere erscheint vor Sara wie ein Affe vor einem Menschen; Sara vor Hava wie ein Affe vor einem Menschen; Hava vor Adam wie ein Affe vor einem Menschen; Adam vor der Göttlichkeit wie ein Affe vor einem Menschen. Die Schönheit R. Kahanas hatte etwas von der Schönheit R. Abahus; die Schönheit R. Abahus hatte etwas von der Schönheit unseres Vaters Jáqob; die Schönheit unseres Vaters Ja͑qob hatte etwas von der Schönheit Adams, des Urmenschen. Einst war ein Magier, der die Töten ausgrub1892, und als er an die Gruft des R. Ṭobi b. Mathna herankam, erfaßte ihn dieser beim Barte. Da kam Abajje und sprach zu ihm: Ich bitte dich, laß ihn. Im folgenden Jahre kam er wieder, und er erfaßte ihn wiederum beim Barte, und auch als Abajje herankam, ließ er ihn nicht los, bis er eine Schere holte und ihm den Bart abschnitt. Einst sagte1893 jemand: Meinem einen Sohne ein Faß mit Erde, meinem anderen Sohne ein Faß mit Knochen und meinem dritten Sohne ein Faß mit Werg. Da wußten sie nicht, was er ihnen sagte. Als sie darauf zu R. Banaa͑ kamen, fragte er sie: Habt ihr Grundbesitz? Sie erwiderten ihm: Jawohl.

Habt ihr Vieh?

Jawohl.

Garderobe?

Jawohl.

Wenn dem so ist, so hat er dies1894 gemeint. Einst hörte jemand seine Frau zu ihrer Tochter sprechen: Weshalb bist du nicht diskret1895 genug? Ich habe zehn Söhne, und nur einer ist von deinem Vater. Als er im Sterben lag, sprach er: Mein ganzes Vermögen soll meinem einen Sohne gehören. Da wußten sie nicht, welchem von ihnen, und als sie sich an R.Banaá wandten, sprach er zu ihnen: Geht, schlaget auf das Grab eures Vaters, bis er auf steht und euch offenbart, wem von euch er es hinterlassen hat. Hierauf gingen sie alle hin, der eine aber, der sein wirklicher Sohn war, ging nicht. Da sprach er zu ihnen: Das ganze Vermögen gehört diesem1896. Hierauf gingen sie und zeigten ihn bei der Regierung an, indem sie sprachen: Es gibt einen Mann bei den Juden, der ohne Zeugen und ohne Beweisführung den Leuten Geld abnimmt. Daraufhin holte man ihn und sperrte ihn ein. Da ging seine Frau hin1897 und klagte vor ihnen: Ich hatte einen Knecht und man schlug ihm den Kopf ab, zog ihm die Haut ab, aß sein Fleisch und schöpfte mit ihm Wasser, das man den Genossen zu trinken gab; mir aber zahlte man keinen Ersatz und keinen Lohn. Sie verstanden nicht, was sie zu ihnen sprach, und sagten daher: Wir wollen den Weisen der Juden holen, und er soll es uns sagen. Alsdann ließen sie R. Banaá kommen und er sprach zu ihnen: Sie spricht zu euch von einem Schlauche1898. Hierauf sprachen sie: Da er so weise ist, mag er am Tore sitzen und Recht sprechen. Er sah, daß am Stadttore geschrieben stand: Ein Richter, der vor Gericht geladen wird, ist kein Richter1899. Da sprach er zu ihnen: Demnach könnte irgend jemand kommen,

Daf 58b

den Richter vor Gericht laden und ihn unzulässig machen!? Vielmehr, ein Richter, der vor Gericht geladen und zur Zahlung verurteilt1900 wird, ist kein Richter. Hierauf schrieben sie wie folgt: Aber die Ältesten der Juden sagen: Ein Richter, der vor Gericht geladen und zur Zahlung verurteilt wird, ist kein Richter. Ferner sah er wie folgt geschrieben: An der Spitze alles Todes stehe ich, Blut; an der Spitze alles Lebens stehe ich, Wein.

Demnach hat, wenn jemand von einem Dache herunterfällt und stirbt, wenn jemand von einer Palme herunterfällt und stirbt, das Blut ihn getötet!? Ebenso könnte man, wenn jemand dem Sterben nahe ist, ihm Wein zu trinken geben, und er wird genesen!? Vielmehr muß es wie folgt heißen: An der Spitze aller Krankheiten stehe ich, Blut; an der Spitze aller Heilmittel stehe ich, Wein. Da schrieben sie wie folgt: Aber die Ältesten der Juden sagen: An der Spitze aller Krankheiten stehe ich, Blut; an der Spitze aller Heilmittel stehe ich, Wein. An Orten, wo kein Wein vorhanden ist, wird nach Arzneien verlangt. Am Stadttore von Kappadokien steht geschrieben: Anpaq, Anbag, Antal1901. Antal ist das Viertel[log] der Tora. vi,1 FÜR DIE RINNENTRAUFE1902GIBT ES KEINE ERSITZUNG1903, WOHL ABER GIBT ES EINE ERSITZUNG FÜR DEREN RAUM. FÜR DIE DACHRINNE1904GIBT ES EINE ERSITZUNG. FÜR DIE ÄGYPTISCHE LEITER1905GIBT ES KEINE ERSITZUNG, WOHL ABER GIBT ES EINE ERSITZUNG FÜR DIE TYRISCHE1906. FÜR DAS ÄGYPTISCHE FENSTER1907GIBT ES KEINE ERSITZUNG, WOHL ABER GIBT ES EINE ERSITZUNG FÜR DAS TYRISCHE. WELCHES HEISST EIN ÄGYPTISCHES FENSTER? DURCH DAS EIN MENSCH DEN KOPF NICHT STECKEN KANN. R. JEHUDA SAGT: HAT ES EINEN FENSTERRAHMEN1908, SO GIBT ES DAFÜR EINE ERSITZUNG, AUCH WENN EIN MENSCH DURCH DASSELBE DEN KOPF NICHT STECKEN KANN. GEMARA Was heißt: für die Rinnentraufe gibt es keine Ersitzung, wohl aber gibt es eine Ersitzung für deren Raum? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Er meint es wie folgt: für die Rinnentraufe gibt es keine Ersitzung für eine Seite, wohl aber für eine der beiden1909 Seiten. R. Ḥanina erklärte: Für die Rinnentraufe gibt es keine Ersitzung, wenn sie lang1910 ist, kann er1911 sie kürzen; wohl aber gibt es eine Ersitzung für deren Raum, wenn er sie ganz entfernen will, darf er dies nicht. R. Jirmeja b. Abba erklärte: Für die Rinnentraufe gibt es keine Ersitzung, wenn er1912 unter dieser bauen will, darf er dies; wohl aber gibt es eine Ersitzung für deren Raum, wenn er sie ganz entfernen will, darf er es nicht. –

Daf 59a

Wir haben gelernt: Für die Dachrinne gibt es keine Ersitzung, Einleuchtend ist dies1913 nach den beiden ersten Erklärungen1914, welchen Unterschied aber gibt es hierbei nach der Erklärung, wenn er unten bauen will, dürfe er bauen1915!?

Hier wird von einer angebauten Dachrinne gesprochen, denn er kann zu ihm sagen: ich wünsche nicht, daß meine Wand1916 beschädigt werde. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn aus einem Rohr1917 Wasser in einen Hof abfließt und der Eigentümer desselben es absperren will, so kann der Eigentümer des Hofes1918 ihm dies verwehren, denn er kann zu ihm sagen: wie du das Recht auf meinen Hof erworben hast, um das Wasser abfließen zu lassen, ebenso habe ich das Recht auf das Wasser deines Daches1919 erworben. Es wurde gelehrt: R. Oša͑ja sagte, er könne es ihm verwehren; R. Ḥama sagte, er könne es ihm nicht1920 verwehren. Sie gingen zu R. Bisa und fragten ihn, und er erwiderte ihnen, er könne es ihm verwehren. Da las Rami b. Ḥama darüber:1921Und die dreifache Schnur ist nicht sobald zu zerreißen, das ist R. Oša͑ja, Sohn des R. Ḥama, Sohn des R. Bisa1922. FÜR DIE ÄGYPTISCHE LEITER GIBT ES KEINE ERSITZUNG. Welche ist eine ägyptische Leiter? In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Die keine vier Sprossen hat. FÜR DAS ÄGYPTISCHE FENSTER GIBT ES KEINE ERSITZUNG. Weshalb wird es1923 bei einer Leiter nicht erklärt und bei einem Fenster wohl?

Weil weiter R. Jehuda dagegen1924 streitet. R. Zera sagte: Befindet sich [das Fenster] unterhalb vier Ellen1925, so hat er Ersitzungsrecht und man kann dies1926 verwehren; wenn aber oberhalb vier Ellen, so hat er kein Ersitzungsrecht, und man kann dies nicht verwehren. R. Ilea͑ aber sagte, auch wenn es sich oberhalb vier Ellen befindet, hat er kein Ersitzungsrecht, und man kann dies verwehren.

Es wäre anzunehmen, daß sie über die Ausübung eines Zwanges gegen sedomitische Art streiten; einer ist der Ansicht, man übe Zwang1927 aus, und einer ist der Ansicht, man übe keinen Zwang aus.

Nein, alle sind der Ansicht, man übe Zwang aus, nur ist es hierbei anders, denn er kann zu ihm sagen: du könntest eine Bank holen, auf diese steigen und hereinsehen1928. Einst kam jemand1929 vor R. Ami und dieser schickte ihn zu R. Abba b. Mamal; da sprach dieser zu ihm: Entscheide ihm nach R. Ilea͑. Šemuél sagte: Ist es wegen des Lichtes vorhanden, so hat er Ersitzungsrecht auch für das kleinste1930. vi,2 FÜR EINEN VORSPRUNG1931 VON MINDESTENS EINER HANDBREITE GIBT ES EINE ERSITZUNG1932

Daf 59b

UND MAN KANN ES1933VERWEHREN; IST ER SCHMÄLER ALS EINE HANDBREITE, SO GIBT ES DAFÜR KEINE ERSITZUNG UND MAN KANN ES NICHT VERWEHREN1934. GEMARA R. Asi sagte im Namen R. Manis, und wie manche sagen, sagte es R. Ja͑qob im Namen R. Manis: Hat er es auf eine Handbreite ersessen, so hat er Ersitzung auf vier.

Wie meint er es? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: hat er ersessen auf einen, der eine Handbreite breit und vier lang ist, so hat er Ersitzung auf vier [Handbreiten] auch in der Breite. IST ER SCHMÄLER ALS EINE HANDBREITE, SO GIBT ES DAFÜR KEINE ERSITZUNG UND MAN KANN ES NICHT VERWEHREN. R. Hona sagte: Dies1935 gilt nur vom Eigentümer des Daches gegenüber dem Eigentümer des Hofes1936, der Eigentümer des Hofes aber kann es1937 dem Eigentümer des Daches wohl verwehren. R. Jehuda aber sagte, auch der Eigentümer des Hofes könne es dem Eigentümer des Daches nicht verwehren.

Es wäre anzunehmen, daß sie über die Schädigung durch das Hineinsehen streiten; einer ist der Ansicht, dies gelte als Schädigung, und einer ist der Ansicht, dies gelte nicht als Schädigung.

Nein, alle sind der Ansicht, dies gelte als Schädigung, nur ist es hierbei anders, denn er kann zu ihm sagen: zur Benutzung ist er1938 nicht geeignet, zu gebrauchen ist er nur, um daran etwas aufzuhängen, und wenn ich daran etwas aufhängen sollte, werde ich mein Gesicht abwenden1939.

Und jener!?

Der andere kann ihm erwidern: es kann vorkommen, daß du dich fürchtest1940. MAN DARF KEINE FENSTER NACH DEM GEMEINSCHAFTLICHEN HOFE MACHEN. vii,1 KAUFT JEMAND EIN HAUS IN EINEM FREMDEN HOFE, SO DARF ER KEINE TÜR NACH DEM GEMEINSCHAFTLICHEN HOFE1941 MACHEN. BAUT JEMAND EINEN SÖLLER AUF SEINEM HAUSE, SO DARF ER KEINE TÜR NACH DEM GEMEINSCHAFTLICHEN HOFE MACHEN; WENN ER ABER WILL, BAUE ER EIN ZIMMER INNERHALB SEINES HAUSES ODER BAUE DEN SÖLLER AUF SEINEM HAUSE UND MACHE DIE TÜR NACH SEINEM HAUSE. GEMARA Wieso gerade nach einem gemeinschaftlichen Hofe, dies ist ja auch nach dem Hofe eines anderen verboten!?

Dies ist selbstverständlich; selbstverständlich ist dies nach dem Hofe eines anderen verboten, man könnte aber glauben, dies gelte nicht von einem gemeinschaftlichen Hofe, weil er sagen kann: du mußt dich ja ohnehin im Hofe vor mir1942 vorsehen, so lehrt er uns, daß jener ihm erwidern könne: bis jetzt mußte ich mich im Hofe vor dir vorsehen, jetzt aber1943 werde ich mich vor dir auch im Hause vorsehen müssen. Die Rabbanan lehrten: Einst machte jemand seine Fenster nach einem gemeinschaftlichen Hofe, und als er vor R. Jišma͑él b. R. Jose kam, sprach er zu ihm: Du hast es ersessen, mein Sohn, du hast es ersessen1944. Als er darauf vor R. Ḥija kam, sprach er zu ihm: Du hast dich bemüht und sie geöffnet, bemühe dich nun und schließe sie. R. Naḥman sagte:

Daf 60a

Hinsichtlich des Verschließens1945 tritt die Ersitzung sofort1946 ein, denn niemand sieht schweigend zu, wie man ihm in seiner Gegenwart das Licht absperrt. KAUFT JEMAND EIN HAUS IN EINEM FREMDEN HOFE, SO DARF ER KEINE TÜR NACH DEM GEMEINSCHAFTLICHEN HOFE MACHEN. Aus welchem Grunde?

Weil er ihnen1947 den Weg ausdehnt1948.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn er aber will, baue er ein Zimmer innerhalb seines Hauses oder baue den Söller auf seinem Hause. Er dehnt ihnen ja den Weg1949 aus!? R. Hona erwiderte: Unter Zimmer ist eine Teilung in zwei1950 und unter Söller ist eine Galerie1951 zu verstehen. vii,2 MAN DARF IN EINEM GEMEINSCHAFTLICHEN HOFE KEINE TÜR GEGENÜBER EINER TÜR UND KEIN FENSTER GEGENÜBER EINEM FENSTER1952 MACHEN; AUS EINER KLEINEN [TÜR] DARF MAN KEINE GROSSE UND AUS EINER DARF MAN NICHT ZWEI MACHEN. NACH ÖFFENTLICHEM GEBIETE ABER DARF MAN EINE TÜR GEGENÜBER EINER TÜR UND EIN FENSTER GEGENÜBER EINEM FENSTER MACHEN; AUS EINER KLEINEN DARF MAN EINE GROSSE UND AUS EINER DARF MAN ZWEI MACHEN. GEMARA Woher dies? R. Joḥanan erwiderte: Die Schrift sagt:1953da erhob Bilea͑m seine Augen und sah Jisraél, wie es nach seinen Stämmen lagerte. Was sah er? Er sah, daß die Türen ihrer Zelte nicht gegenüber gerichtet waren, da sprach er: Diese sind würdig, daß die Göttlichkeit auf ihnen ruhe. AUS EINER KLEINEN [TÜR] DARF MAN KEINE GROSSE MACHEN. Rami b. Ḥama wollte erklären, wenn sie vier [Ellen] groß ist, darf man sie nicht auf acht vergrößern, weil man dann acht [Ellen] vom Hofe1954 wegnimmt, wenn sie aber zwei groß ist, dürfe man sie auf vier1955 vergrößern, da sprach Raba zu ihm: Der andere kann zu ihm sagen: bei einer kleinen Tür konnte ich mich vor dir versehen, bei einer großen kann ich mich vor dir nicht vorsehen. AUS EINER DARF MAN NICHT ZWEI MACHEN. Rami b. Ḥama wollte erklären: Wenn sie vier [Ellen] groß ist, darf man aus dieser nicht zwei je zwei machen, weil man dann acht [Ellen] vom Hofe1956 wegnimmt, wenn sie aber acht groß ist, dürfe man aus dieser zwei je vier1957 machen, da sprach Raba zu ihm: Der andere kann zu ihm sagen: bei einer Tür kann ich mich vor dir vorsehen, bei zwei kann ich mich vor dir nicht vorsehen. NACH ÖFFENTLICHEM GEBIETE ABER DARF MAN EINE TÜR GEGENÜBER EINER TÜR MACHEN. Weil er zu ihm sagen kann: du mußt dich ja ohnehin vor den Leuten der Straße vorsehen. MAN DARF UNTER ÖFFENTLICHEM GEBIETE KEINE HÖHLUNG1958MACHEN, KEINE GRUBEN, KEINE GRÄBEN UND KEINE HÖHLEN. viiiR. ELIE͑ZER ERLAUBT ES IN DER WEISE, DASS EIN MIT STEINEN BELADENER WAGEN DARÜBER FAHREN1959 KANN. MAN DARF KEINE VORSPRÜNGE UND KEINE ALTANE NACH ÖFFENTLICHEM GEBIETE HINAUSRAGEND BAUEN; WENN MAN DIES ABER WILL, SO RÜCKE MAN [DIE WAND] NACH EINWÄRTS1960UND LASSE SIE HERVORRAGEN. HAT MAN EINEN HOF GEKAUFT, IN DEM VORSPRÜNGE UND ALTANE SIND, SO BLEIBE ES DABEI1961. GEMARA Und die Rabbanan1962!?

Es kann eine Beschädigung entstehen, ohne daß man es merkt. MAN DARF KEINE VORSPRÜNGE UND KEINE ALTANE NACH ÖFFENTLICHEM GEBIETE HINAUSRAGEND BAUEN. R. Ami hatte einen Vorsprung, der nach einer Durchgangsgasse hinausragte, und noch jemand hatte einen Vorsprung, der nach öffentlichem Gebiete hinausragte, und die Leute vom öffentlichen Gebiete verwehrten es ihm. Als er vor R. Ami kam, sprach dieser zu ihm: Geh, entferne ihn. Da sprach dieser: Der Meister hat ja ebenfalls einen solchen!

Meiner ragt nach einer Durchgangsgasse hinaus, und die Leute der Durchgangsgasse gestatten es mir, deiner aber ragt nach öffentlichem Gebiete hinaus und niemand kann es dir gestatten. R. Jannaj hatte einen Baum, der in das öffentliche Gebiet hineinragte, und noch jemand hatte ebenfalls einen Baum, der in das öffentliche Gebiet hineinragte; da kamen die Leute vom öffentlichen Gebiete und verwehrten es1963 diesem. Als er darauf vor R. Jannaj kam, sprach dieser zu ihm:

Daf 60b

Geh jetzt und komm morgen wieder. Nachts ließ er seinen fällen. Am folgenden Tage kam jener, und er sprach zu ihm: Geh, fälle ihn. Jener sprach: Der Meister hat ja ebenfalls einen solchen! Dieser erwiderte: Geh, sieh nach, ist meiner nicht gefällt worden, so fälle auch deinen nicht.

Welcher Ansicht war er vorher, und welcher Ansicht war er nachher?

Vorher dachte er, die Leute vom öffentlichen Gebiete seien damit einverstanden, weil sie unter dem Schatten sitzen können, als er aber sah, daß sie dies verwehren, ließ er ihn fällen.

Sollte er ihm doch erwidert haben: fälle du deinen, dann fälle ich meinen!?

Wegen einer Lehre des Reš Laqiš, denn dieser sagte:1964Sammelt euch und sammelt andere, zuerst schmücke1965 dich selbst und nachher schmücke andere. WENN MAN DIES ABER WILL, SO RÜCKE MAN [DIE WAND] NACH EINWÄRTS UND LASSE SIE HERVORRAGEN. Sie fragten: Darf man, wenn man [seine Wand] eingerückt hat und solche nicht hervorragen ließ, später solche hervorragen1966 lassen? R. Joḥanan sagt, wenn man eingerückt hat, dürfe man sie [später] hervorragen lassen, und Reš Laqiš sagt, auch wenn man eingerückt hat, dürfe man sie [später] nicht hervorragen lassen. R. Ja͑qob sprach zu R. Jirmeja b. Taḥlipha: Ich will es dir erklären: niemand streitet, ob er sie hervorragen lassen1967 darf, sie streiten nur darüber, ob er die Wand zurück nach der [ersten] Stelle schieben darf, und zwar wurde es entgegengesetzt gelehrt: R. Joḥanan sagt, er dürfe es nicht, und Reš Laqiš sagt, er dürfe es wohl. R. Joḥanan sagt, er dürfe es nicht, wegen einer Lehre R. Jehudas, denn R. Jehuda sagte, einen Rain, den das Publikum in Besitz genommen hat, dürfe man nicht zerstören; Reš Laqiš sagt, er dürfe es wohl, denn dies1968 gilt nur von dem Falle, wenn kein Platz1969 zurückbleibt, während in diesem Falle Platz zurückbleibt. HAT MAN EINEN HOF GEKAUFT, IN DEM VORSPRÜNGE UND ALTANE SIND, SO BLEIBE ES DABEI. R. Hona sagte: Sind sie eingestürzt, so darf man sie wieder aufbauen. Man wandte ein: Man darf in der Jetztzeit1970 [die Räume] weder kalken1971 noch täfeln noch bemalen; hat man einen gekalkten, getäfelten oder bemalten Hof gekauft, so verbleibe es dabei; ist er eingestürzt, so darf man ihn nicht wieder aufbauen!?

Anders verhält es sich bei einem [religiösen] Verbote. Die Rabbanan lehrten: Man darf sein Haus nicht mit Kalk bestreichen; hat man Sand oder Stroh beigemischt, so ist es erlaubt. R. Jehuda sagte: Wenn man Sand beigemischt hat, so ist dies ein Sandkalk1972, und es ist verboten, wenn aber Stroh, so ist es erlaubt. Die Rabbanan lehrten: Als der Tempel zerstört wurde, mehrten sich die Enthaltsamen in Jisraél, die weder Fleisch aßen noch Wein tranken. Da gesellte sich R. Jehošua͑ zu ihnen und sprach: Kinder, weshalb esset ihr kein Fleisch und trinket keinen Wein? Sie erwiderten ihm: Wie sollten wir Fleisch essen, das auf dem Altar dargebracht wurde, was nun auf gehört hat; wie sollten wir Wein trinken, der auf den Altar gegossen wurde, was nun auf gehört hat!? Er erwiderte ihnen: Demnach sollten wir auch kein Brot essen, weil die Speisopfer aufgehört haben.

Man kann mit Früchten auskommen1973.

Wir sollten auch keine Früchte essen, weil die [Darbringung der] Erstlinge1974 aufgehört hat.

Man kann mit anderen Früchten1975 auskommen.

Wir sollten auch kein Wasser trinken, da die Wasserprozession1976 aufgehört hat. Da schwiegen sie. Darauf sprach er zu ihnen: Kinder, kommt, ich will euch sagen; überhaupt nicht zu trauern ist nicht angängig, wo doch das Unglück verhängt worden ist; aber auch übermäßig trauern ist nicht angängig, denn man darf der Gemeinde nur dann eine erschwerende Bestimmung auferlegen, wenn die Mehrheit derselben sie ertragen kann, denn es heißt:1977mit dem Fluche seid ihr belegt, mich betrügt ihr, das ganze1978 Volk. Vielmehr sagten die Weisen, man bestreiche sein Haus mit Kalk und lasse etwas zurück1979.

Wieviel? R. Joseph erwiderte: Eine Elle im Geviert. R. Ḥisda sagte: Gegenüber der Tür1980. Man genieße bei der Mahlzeit alles, was zu dieser gehört, und lasse etwas zurück.

Was ist dies? R. Papa erwiderte: Die Fischspeise1981. Eine Frau schmücke sich mit allen kosmetischen Mitteln und lasse etwas zurück.

Was ist dies? Rabh erwiderte: Die Stelle an den Schläfen1982. Denn es heißt:1983wenn ich deiner vergesse, Jerušalem, so versage meine Rechte. Es klebe meine Zunge an meinem Gaumen &c. Was heißt: auf dem Haupte meiner Freude? R. Jiçḥaq erwiderte: Das ist die Herdasche auf dem Haupte des Bräutigams. R. Papa fragte Abajje: Auf welche Stelle lege man sie?

Da, wo die Tephillin angelegt werden, denn es heißt:1984daß er den Trauernden Çijions zulege, ihnen Schmuck statt Asche zu verleihen. Wer über Jerušalem trauert, dem ist es beschieden, an ihrer Freude teilzunehmen, denn es heißt:1985freut euch mit Jerušalem &c. Es wird gelehrt: R. Jišma͑él b. Eliša sagte: Eigentlich wäre es billig, daß wir über uns verhängen, seit dem Tage, an dem der Tempel zerstört wurde, kein Fleisch zu essen und keinen Wein zu trinken; aber man darf über die Gemeinde nur dann eine erschwerende Bestimmung verhängen, wenn die Mehrheit derselben sie ertragen kann. Und eigentlich sollten wir, seitdem die ruchlose Regierung sich über Jisraél ausgedehnt hat, über uns schwere Bestimmungen verhängt, uns von der Tora und [der Ausübung der] Religionsvorschriften zurückhält und uns auch die Beschneidung1986 verbietet, über uns verhängen, keine Frauen zu nehmen und keine Kinder zu zeugen, und dann würde die Nachkommenschaft Abrahams von selber eingehen. Aber man lasse Jisraél gewähren; lieber mögen sie unvorsätzlich fehlen, als vorsätzlich freveln1987.

Kapitel 4

Daf 61a

iWER EIN HAUS VERKAUFT HAT, HAT DEN ANBAU NICHT MITVERKAUFT, OBGLEICH ER IN DASSELBE MÜNDET, AUCH NICHT DIE KAMMER HINTER DIESEM, UND AUCH NICHT DAS DACH, WENN ES EIN ZEHN HANDBREITEN HOHES GELÄNDER HAT. R. JEHUDA SAGT, WENN ES EINE ART TÜR1988 HAT, SEI ES NICHT MITVERKAUFT, AUCH WENN ES KEINE ZEHN HANDBREITEN HOCH IST. GEMARA Was heißt Jaçia͑1989?

Hier erklärten sie: Anbau. R. Joseph erklärte: eine durchbrochene Veranda. Nach demjenigen, welcher sagt, der Anbau sei nicht mitverkauft, ist um so weniger die Veranda mitverkauft1990, und nach demjenigen, welcher sagt, die Veranda sei nicht mitverkauft, ist der Anbau wohl1991 mitverkauft. R. Joseph lehrte: Es hat drei Namen: Anbau, Seitengemach und Nische. Anbau, denn es heißt: 1992der unterste Anbau war fünf Ellen breit. Seitengemach, denn es heißt: 1993und die Seitengemächer, Gemach an Gemach, dreiunddreißigmal. Nische, denn es heißt: 1994und die Nische eine Rute in der Länge und eine Rute in der Breite, und zwischen den Nischen fünf Ellen. Wenn du aber willst, entnehme ich es aus folgendem: 1995die Wand des Tempels war sechs, die Nische sechs und die Wand der Nische fünf [Ellen breit]. Mar Zutra sagte: Dies1996 nur, wenn er vier Ellen mißt. Rabina sprach zu Mar Zuṭra: Hinsichtlich eines Brunnens haben wir ja gelernt: nicht den Brunnen1997 und nicht die Zisterne, obgleich er ihm geschrieben1998 hat: Tiefe und Höhe, und nach deiner Ansicht, dies gelte nur von dem Falle, wenn er vier Ellen mißt, sollte es auch hinsichtlich dieser nur von dem Falle gelten, wenn sie vier Ellen messen, sonst aber nicht1999!?

Was soll dies: da erfolgt die Benutzung des einen2000 auf eine Art und die Benutzung der anderen2001 auf eine andere Art, hierbei aber ist es ja dieselbe Benutzung; mißt er vier Ellen, so ist er selbständig, wenn aber nicht, so ist er nicht selbständig. AUCH NICHT DIE KAMMER HINTER DIESEM. Wenn der Anbau nicht mitverkauft ist, so ist es ja von der Kammer2002 selbstverständlich!? –

Daf 61b

Auch in dem Falle, wenn er ihm die äußersten Grenzen2003 bezeichnet hat. Dies nach R. Naḥman, denn R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Wer seinem Nächsten ein Haus in einem großen Gebäude2004 verkauft hat, hat ihm, obgleich er ihm die äußersten Grenzen bezeichnet hat, die Grenzen nur erweitert2005.

In welchem Falle: wollte man sagen, wenn man ein Haus ‘Haus’ und ein Gebäude ‘Gebäude’ nennt, so ist es ja selbstverständlich, denn er hat ihm ja ein Haus verkauft und nicht ein Gebäude, und wenn man auch ein Gebäude ‘Haus’ nennt, so hat er ihm ja alles verkauft!?

In dem Falle, wenn die meisten ein Haus ‘Haus’ und ein Gebäude ‘Gebäude’ nennen, und manche auch ein Gebäude ‘Haus’ nennen; man könnte glauben, er habe ihm alles verkauft, so lehrt er uns, daß er, da er schreiben2006 sollte: ich habe bei diesem Verkaufe nichts für mich zurückbehalten, und es nicht geschrieben hat, wohl zurückbehalten habe. Ferner sagte R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuba: Wer seinem Nächsten ein Feld auf einer großen Ebene2007 verkauft hat, bat ihm, obgleich er ihm die äußersten Grenzen2008 bezeichnet hat, nur die Grenzen erweitert.

In welchem Falle: wollte man sagen, wenn man ein Feld ‘Feld’ und eine Ebene ‘Ebene’ nennt, so ist dies ja selbstverständlich, er hat ihm ja ein Feld verkauft und nicht eine Ebene, und wenn man auch eine Ebene ‘Feld’ nennt, so hat er ihm ja alles verkauft!?

In dem Falle, wenn manche ein Feld ‘Feld’ und eine Ebene ‘Ebene’ nennen, und manche auch eine Ebene ‘Feld’ nennen; man könnte glauben, er habe ihm alles verkauft, so lehrt er uns, daß er, da er ihm schreiben sollte: ich habe bei diesem Verkaufe nichts für mich zurückbehalten, und es nicht geschrieben hat, wohl zurückbehalten habe. Und beides ist nötig. Würde er es nur von einem Hause gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil bei dem einen die Benutzung auf die eine Weise und beim anderen auf eine andere Weise2009 erfolgt, bei einer Ebene aber, wobei die Benutzung auf dieselbe Weise erfolgt, habe er ihm alles verkauft. Und würde er es nur von einer Ebene gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil er es2010 ihm nicht genau bezeichnen konnte, bei einem Hause aber, bei dem er es ihm genau bezeichnen konnte und es nicht getan hat, habe er ihm alles verkauft. Daher ist beides nötig. Das, was R. Mari, Sohn der Tochter des Šemuél b. Šilath, im Namen Abajjes lehrte, daß nämlich, wer etwas seinem Nächsten verkauft, ihm schreiben müsse: ich habe bei diesem Verkaufe nichts für mich zurückbehalten, vertritt also die Ansicht R. Naḥmans, die er im Namen des Rabba b. Abuha lehrte. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten, er verkaufe ihm das Grundstück des Be Ḥija, und er hatte zwei Grundstücke, die den Namen Be Ḥija2011 trugen. Da entschied R. Aši: Er sprach zu ihm nur von einem und nicht von zwei. Wenn jemand aber von Grundstücken gesprochen hat, so sind darunter mindestens zwei zu verstehen. Und wenn jemand von allen Grundstücken gesprochen hat, so sind darunter alle Grundstücke, die er besitzt, zu verstehen, mit Ausnahme von Obst- und Gemüsegärten2012. Und wenn jemand von Grundbesitz gesprochen hat, so sind auch Obst- und Gemüsegärten einbegriffen, mit Ausnahme von Häusern und Sklaven.

Daf 62a

Und wenn jemand von Gütern gesprochen hat, so sind auch Häuser und Sklaven einbegriffen. Wenn er ihm2013[an der einen Seite] eine lange Grenze und [an der anderen Seite] eine kurze Grenze bezeichnet2014 hat, so hat er, wie Rabh sagte, nur entsprechend der kürzeren2015 geeignet. R. Kahana und R. Asi sprachen zu Rabh: Sollte er doch schräg2016 eignen!? Da schwieg Rabh. Rabh pflichtet jedoch bei, daß, wenn es an der einen Seite an [Grundstücke von] Reúben und Šimo͑n und an der anderen Seite an solche von Levi und Jehuda grenzt2017, er es schräg meinte, denn er sollte ihm geschrieben haben: von der Grenze Reúbens bis zur gegenüberliegenden Grenze Levis und von der Grenze Šimo͑ns bis zur gegenüberliegenden Grenze Jehudas, und hat es ihm nicht geschrieben. Wenn Reúben in der Ost- und der Westseite angrenzt und Šimo͑n in der Nord- und der Südseite angrenzt, so muß er ihm schreiben: bis zu beiden Seiten Reúbens und bis zu beiden Seiten Šimo͑ns2018. Sie fragten: Wie ist es, wenn er ihm nur die Ecken angegeben hat? Wie ist es, wenn er sie ihm in der Form eines Gamma2019 bezeichnet hat2020!?

Daf 62b

Wie ist es, wenn er sie ihm überspringend2021 bezeichnet hat?

Dies bleibt unentschieden. Wenn er ihm die Grenze an der einen Seite, an der zweiten Seite und an der dritten Seite bezeichnet und an der vierten Seite nicht bezeichnet hat, so hat er, wie Rabh sagt, alles mit Ausnahme der vierten Seite2022 geeignet, und wie Šemuél sagt, auch die vierte Seite. R. Asi aber sagt, er habe nur ein Beet um das ganze [Feld]2023 geeignet. Er ist der Ansicht Rabhs, daß er einen Teil zurückbehalten habe, und da er die eine Grenzseite zurückbehalten hat, so hat er auch alles übrige2024 zurückbehalten. Raba sagte: Die Halakha ist, er habe alles geeignet mit Ausnahme der vierten Seite. Dies nur in dem Falle, wenn diese nicht eingeschlossen2025 ist, wenn sie aber eingeschlossen ist, so hat er sie geeignet. Und auch wenn sie eingeschlossen2026 ist, gilt dies2027 nur von dem Falle, wenn auf dieser keine Reihe Palmen vorhanden ist und sie keine2028 neun Kab groß ist, wenn aber auf dieser eine Reihe Palmen vorhanden ist oder2029 sie neun Kab groß2030 ist, so hat er sie nicht geeignet. Manche lesen: Raba sagte: Die Halakha ist, er habe alles geeignet, auch die vierte Seite. Dies jedoch nur dann, wenn sie eingeschlossen ist, nicht aber, wenn sie nicht eingeschlossen ist. Und auch wenn sie nicht eingeschlossen ist, nur dann, wenn auf dieser eine Reihe Palmen vorhanden ist oder wenn sie neun Kab groß ist, wenn aber auf dieser keine Reihe Palmen vorhanden ist und sie keine neun Kab groß ist, so hat er sie geeignet. Aus den beiden Lesarten Rabas ist zu entnehmen, daß man vom Felde selber2031 nichts zurückbehalte. Ferner ist zu entnehmen, daß, wenn sie eingeschlossen ist und auf dieser keine Reihe Palmen vorhanden und sie keine neun Kab groß ist, er sie geeignet habe, wenn sie aber nicht eingeschlossen ist und auf dieser eine Reihe Palmen vorhanden oder sie neun Kab groß ist, er sie nicht geeignet habe. Wenn sie eingeschlossen ist und auf dieser [eine Reihe Palmen] vorhanden ist, oder sie nicht eingeschlossen ist und auf dieser keine vorhanden ist, so ist, wie gelehrt wurde, nach der einen Seite, und wie gelehrt wurde, nach der anderen Seite zu entscheiden; also nach Ermessen der Richter. Rabba sagte: ‘Die2032 Hälfte, die ich am Grundstücke habe’, so ist die Hälfte2033 zu verstehen, wenn aber: ‘die Hälfte vom Grundstücke, das ich habe’, so ist ein Viertel zu verstehen. Abajje sprach zu ihm: Welchen Unterschied gibt es zwischen der einen Fassung und der anderen? Da schwieg er. Abajje sagte: Ich glaubte, daß er, da er geschwiegen hat, dies anerkannt habe, dem ist aber nicht so, denn ich sah Urkunden, die beim Meister ausgestellt waren, in denen geschrieben war: die Hälfte, die ich am Grundstücke habe, und es war die Hälfte, und [in welchen geschrieben war:] die Hälfte vom Grundstücke, das ich habe, und es war ein Viertel. Raba sagte (ferner): ‘Die2034 eine Seite des Grundstückes, die abzuteilen ist’, so ist die Hälfte2035 zu verstehen; wenn aber: ‘die eine Seite des Grundstückes, die abzutrennen ist’, so sind neun Kab2036 zu verstehen. Abajje sprach zu ihm: Welchen Unterschied gibt es zwischen der einen Fassung und der anderen? Da schwieg er. Er glaubte hieraus zu entnehmen, daß in beiden Fällen die Hälfte zu verstehen sei,

Daf 63a

dem ist aber nicht so, denn R. Jemar b. Šelemja sagte, ihm sei von Abajje erklärt worden, einerlei ob er gesagt hat: die Seite des Grundstückes, die abzuteilen ist, oder er gesagt hat: die Seite des Grundstückes, die abzutrennen ist; sagte er: das sind die Grenzen, so ist die Hälfte zu verstehen, und sagte er nicht: das sind die Grenzen, so sind neun Kab zu verstehen. Selbstverständlich ist es, daß, wenn jemand2037 gesagt hat: N. soll an meinem Vermögen teilen, die Hälfte zu verstehen sei, wie ist es aber, wenn er gesagt hat: gebt N. einen Teil von meinem Vermögen? Rabina b. Qisi erwiderte: Komm und höre, es wird gelehrt: Wenn jemand gesagt hat: gebt N. einen Anteil von meinem Brunnen2038, so [erhält er], wie Symmachos sagt, nicht weniger als ein Viertel; wenn: für ein Faß2039, nicht weniger als ein Achtel; wenn: für einen Topf, nicht weniger als ein Zwölftel; wenn: für ein Krüglein, nicht weniger als ein Sechzehntel2040. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Levite ein Feld an einen Jisraéliten verkauft und zu ihm gesagt hat: mit der Bedingung, daß der erste Zehnt mir gehöre, so gehört der erste Zehnt ihm, und wenn er gesagt hat: mir und meinen Kindern, so gebe er ihn, wenn er gestorben ist, seinen Kindern. Hat er aber zu ihm gesagt: solange das Feld sich in deinem Besitze befindet, so hat er, wenn dieser es verkauft und zurückgekauft hat, an ihn keine Ansprüche2041 mehr. Weshalb denn, niemand kann ja das verkaufen, was noch nicht auf die Welt gekommen2042 ist!?

Dadurch, daß er zu ihm gesagt hat: mit der Bedingung, daß der erste Zehnt mir gehöre, hat er den Platz des ersten Zehnten2043 zurückbehalten. Reš Laqiš sagte: Dies besagt, daß, wenn jemand seinem Nächsten ein Haus verkauft und zu ihm sagt: mit der Bedingung, daß das obere Bauwerk2044 mein bleibe, das obere Bauwerk ihm gehört. –

Daf 63b

In welcher Hinsicht2045? R. Zebid erwiderte: Will er da Vorsprünge anbauen, so darf er dies. R. Papa erwiderte: Will er auf diesem einen Söller bauen, so darf er dies.

Erklärlich sind [die Worte] ‘dies besagt’ nach R. Zebid2046, welchen Sinn aber haben [die Worte] ‘dies besagt’ nach R. Papa?

Ein Einwand. R. Dimi aus Nehardea͑ sagte: Wer seinem Nächsten ein Haus verkauft, muß, obgleich er ihm2047 schreibt: Tiefe und Höhe, noch schreiben: eigne vom Abgrunde des Erdbodens bis zur Höhe des Himmels2048. Auch Tiefe und Höhe2049 eignet er nicht, wenn dies nicht angegeben wird, somit dient die Spezifizierung Tiefe und Höhe, um Tiefe und Höhe zu eignen, und die Spezifizierung vom Abgrunde des Erdbodens bis zur Höhe des Himmels, um auch Brunnen, Zisternen und Höhlen zu eignen. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Nicht den Brunnen und nicht die Zisterne, obgleich er ihm geschrieben hat: Tiefe und Höhe. Wenn man sagen wollte, er eigne Tiefe und Höhe, auch wenn dies nicht angegeben ist, so sollte er doch durch die Spezifizierung Tiefe und Höhe auch Brunnen, Gruben und Höhlen eignen.

Wenn er es ihm nicht geschrieben hat.

Es heißt ja aber: obgleich er ihm geschrieben hat!?

Er meint es wie folgt: hinsichtlich der Aneignung von Tiefe und Höhe ist es, auch wenn er es ihm nicht geschrieben hat, ebenso als hätte er es ihm geschrieben; Brunnen, Zisternen und Höhlen eignet er aber nur dann, wenn er ihm geschrieben hat: Tiefe und Höhe.

Komm und höre: Auch nicht das Dach, wenn es ein zehn Handbreiten hohes Geländer hat.

Daf 64a

Was ist denn dabei, wenn man sagen wollte, er eigne Tiefe und Höhe auch ohne Nennung, daß es zehn Handbreiten hoch ist!?

Ist es zehn Handbreiten hoch, so ist es selbständig2050. Rabina sprach zu R. Aši: Komm und höre: Reš Laqiš sagte: Dies besagt, daß, wenn jemand seinem Nächsten ein Haus verkauft und zu ihm sagt: mit der Bedingung, daß das obere Bauwerk mein bleibe, das obere Bauwerk ihm gehört; und auf unsere Frage, in welcher Hinsicht, erwiderte R. Zebid, wenn er da Vorsprünge anbauen will, dürfe er dies, und R. Papa erwiderte, wenn er auf diesem einen Söller bauen will, dürfe er dies. Wozu ist nun die Bedingung nötig, wenn man sagen wollte, ohne Nennung eigne er es ohnehin nicht!?

Dies hat den Erfolg, daß er es, wenn es einstürzt, wieder auf bauen dürfe.

ii NICHT DEN BRUNNEN UND NICHT DIE ZISTERNE2051, OBGLEICH ER IHM GESCHRIEBEN HAT: TIEFE UND HÖHE. ER2052MUSS SICH ABER EINEN WEG ZU DIESEN ERKAUFEN

SO R. A͑QIBA; DIE WEISEN SAGEN, ER BRAUCHE SICH KEINEN WEG ZU DIESEN ZU ERKAUFEN. JEDOCH PFLICHTET R. A͑QIBA BEI, DASS, WENN ER GESAGT HAT: AUSSER DIESEN2053, ER SICH KEINEN WEG ZU DIESEN ZU ERKAUFEN BRAUCHE2054. HAT JEMAND DIESE2055 (AN EINEN ANDEREN) VERKAUFT, SO BRAUCHT DIESER, WIE R. A ͑QIBA SAGT, SICH KEINEN WEG ZU DIESEN ZU ERKAUFEN; DIE WEISEN SAGEN, ER MÜSSE SICH EINEN WEG ZU DIESEN ERKAUFEN. GEMARA Rabina saß und warf folgende Frage auf: Welches heißt Brunnen und welches heißt Zisterne? Da sprach Raba Tospaá zu Rabina: Komm und höre, es wird gelehrt: Sowohl der Brunnen als auch die Zisterne befinden sich in der Erde, nur ist der Brunnen gegraben und die Zisterne gebaut. R. Aši saß und erhob folgenden Einwand: Brunnen und Zisterne sind ja dasselbe2056!? Da sprach Mar Qašiša, Sohn des R. Hisda, zu R. Aši: Komm und höre, es wird gelehrt: Sowohl der Brunnen als auch die Zisterne befinden sich in der Erde, nur ist der Brunnen gegraben und die Zisterne gebaut. ER MUSS SICH ABER EINEN WEG ERKAUFEN

so R. A͑QIBA; DIE WEISEN SAGEN, ER BRAUCHE SICH KEINEN &C. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem:

Daf 64b

R. A͑qiba ist der Ansicht, wer etwas verkauft, tue dies mit gönnendem2057 Auge, und die Rabbanan sind der Ansicht, wer etwas verkauft, tue dies mit mißgönnendem2058 Auge. Und wo es sonst heißt, R. A͑qiba vertrete seine Ansicht, daß wer etwas verkauft, dies mit gönnendem Auge tue, wird hierauf Bezug genommen.

Woher dies, vielleicht ist R. A͑qiba der Ansicht, niemand will Geld [für ein Grundstück] ausgeben, daß andere es zertreten2059, und sind die Rabbanan der Ansicht, niemand will Geld nehmen, daß er durch die Luft fliege2060!?– Dies ist vielmehr aus dem Schlußsatze zu entnehmen: Hat jemand diese [an einen anderen] verkauft, so braucht er, wie R. A͑qiba sagt, sich keinen Weg zu erkaufen; die Weisen sagen, er müsse es.

Vielleicht besteht ihr Streit in folgendem: R. A͑qiba ist der Ansicht, man richte sich nach der Auffassung des Käufers, und die Rabbanan sind der Ansicht, man richte sich nach der Auffassung des Verkäufers2061.

Dies ist vielmehr aus folgendem zu entnehmen: Nicht den Brunnen, nicht die Kelter und nicht den Taubenschlag2062, einerlei ob sie zerstört sind oder benutzt werden. Er muß sich aber einen Weg zu diesen erkaufen

so R. A͑qiba; die Weisen sagen, er brauche es nicht. Da nun diese Wiederholung nicht nötig2063 ist, so lehrt er uns wahrscheinlich folgendes: R. Aqiba ist der Ansicht, wer etwas verkauft, tue dies mit gönnendem Auge, und die Rabbanan sind der Ansicht, wer etwas verkauft, tue dies mit mißgönnendem Auge.

Vielleicht will er es uns von einem Hause besonders und von einem Felde besonders lehren!? Und beides ist nötig. Würde er es nur von einem Hause gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil bei diesem Ungeniertheit erwünscht2064 ist, nicht aber gelte dies von einem Felde. Und würde er es von einem Felde gelehrt haben, [so könnte man glauben], weil diesem das Betreten schädlich2065 ist, nicht aber gelte dies von einem Hause.

Dies ist vielmehr aus dem Schlußsatze2066 zu entnehmen: Hat jemand diese (an einen anderen) verkauft, so braucht dieser, wie R. A͑qiba sagt, sich keinen Weg zu erkaufen; die Weisen sagen, er müsse dies. Dies ist ja nicht nötig, denn es ist doch dasselbe; wahrscheinlich lehrt er uns folgendes: R. A͑qiba ist der Ansicht, wer etwas verkauft, tue dies mit gönnendem Auge, und die Weisen sind der Ansicht, wer etwas verkauft, tue dies mit mißgönnendem Auge. Schließe hieraus. Es wurde gelehrt: R. Hona sagte im Namen Rabhs,

Daf 65a

die Halakha sei wie die Weisen, und R. Jirmeja b. Abba sagte im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R. A͑qiba. R. Jirmeja b. Abba sprach zu R. Hona: Wiederholt sagte ich vor Rabh, die Halakha sei wie R. A͑qiba, und er sagte mir nichts dagegen. Dieser fragte: Wie hast du es gelernt? Jener erwiderte; Ich habe es entgegengesetzt gelernt2067.

Deshalb sagte er dir nichts dagegen. Rabina sprach zu R. Aši: Es wäre anzunehmen, daß sie2068 hierbei ihre Ansichten vertreten, denn R. Naḥman sagte nämlich im Namen Šemuéls: Wenn Brüder geteilt haben, so hat einer an den anderen keinen Anspruch hinsichtlich der Wege2069, der Leitern, der Fenster und der Wasserläufe. Sei damit behutsam, denn es sind festgesetzte Lehren. Rabh aber sagt, sie haben ihn wohl2070.

Und beides ist nötig2071. Würde er nur die eine2072 gelehrt haben, [so könnte man glauben,] Rabh vertrete seine Ansicht nur hierbei, weil jeder sagen kann, er wolle da ebenso wohnen, wie seine Vorfahren da gewohnt2073 haben, denn so heißt es auch:2074an deiner Väter Stelle werden deine Söhne treten, da aber pflichte er Šemuél bei. Und würde er nur das andere2075 gelehrt haben, [so könnte man glauben,] Šemuél vertrete seine Ansicht nur da, hierbei aber pflichte er Rabh bei. Daher ist beides nötig. R. Naḥmen fragte R. Hona: ist die Halakha nach unserer2076 oder nach euerer Ansicht zu entscheiden? Dieser erwiderte: Die Halakha ist nach euerer Ansicht zu entscheiden, denn ihr seid näher der Tür des Exilarchen, bei dem die Richter anwesend sind2077. Es wurde gelehrt: Wenn von zwei Häusern sich eines hinter dem anderen befindet, so haben [die Besitzer], einerlei ob sie sie durch Kauf oder durch Schenkung [erworben2078 haben], an einander keinen Anspruch auf den Weg2079, und um so weniger, wenn der vordere durch Schenkung und der hintere durch Kauf2080. Man könnte hieraus entnehmen, wenn der vordere durch Kauf und der hintere durch Schenkung, habe er ebenfalls keinen Anspruch auf den Durchgang2081, dem ist aber nicht so, denn wir haben gelernt: Dies2082 gilt nur vom Verkaufe, wer aber etwas verschenkt, verschenkt alles. Wir sehen also, daß, wer etwas verschenkt, dies mit gönnendem Auge tue, ebenso sagen wir auch hierbei, wer etwas verschenkt, tue dies mit gönnendem Auge2083. WEH EIN HAUS VERKAUFT2084HAT, HAT AUCH DIE TÜR MITVERKAUFT, NICHT ABER DEN SCHLÜSSEL.

iii ER HAT DEN BEFESTIGTEN MÖRSER2085 MITYERKAUFT, NICHT ABER DEN BEWEGLICHEN; ER HAT DEN MÜHLENUNTERSATZ MITVERKAUFT, NICHT ABER DEN TRICHTER. FERNER AUCH NICHT DEN OFEN UND NICHT DEN HERD. WENN ER ABER ZU IHM GESAGT HAT: ES UND ALLES, WAS SICH DARIN BEFINDET,

Daf 65b

SO IST DIES ALLES MITVERKAUFT. GEMARA Es wäre anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht R. Meírs vertritt, denn R. Meír sagt ja, wer einen Weinberg verkauft hat, habe auch die Geräte des Weinberges mitverkauft.

Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht R. Meírs, denn da sind sie befestigt2086, hierbei aber sind sie nicht befestigt.

Er lehrt es ja aber von einem Schlüssel gleichlautend wie von einer Tür, und wie eine Tür befestigt ist, so handelt es sich ja auch um einen befestigten Schlüssel2087!?

Das richtigste ist vielmehr, unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht R. Meírs. Die Rabbanan lehrten: Wer ein Haus verkauft hat, hat auch die Tür, den Riegel und das Schloß mitverkauft, nicht aber den Schlüssel; er hat den eingegrabenen Mörser2088 mitverkauft, nicht aber den befestigten; er hat den Mühlenuntersatz mitverkauft, nicht aber den Trichter. Ferner nicht den Ofen, nicht den Herd und nicht die Handmühle. R. Elie͑zer sagt, was am Boden befestigt ist, gleiche dem Boden. Wenn er aber zu ihm gesagt hat: es und alles, was sich darin befindet, so ist dies alles mitverkauft. Ob so oder so hat er nicht den Brunnen, nicht die Zisterne und nicht den Anbau mitverkauft. Die Rabbanan lehrten: Eine Rinne, die man .zuerst ausgehöhlt und nachher eingesetzt hat, macht das Tauchbad2089 untauglich, und die man zuerst eingesetzt und nachher ausgehöhlt hat, macht das Tauchbad nicht untauglich. Hier ist also weder die Ansicht der Rabbanan noch die des R. Elie͑zer vertreten!?

Welche Lehre R. Elie͑zers ist hier2090 gemeint? Wollte man sagen, die Lehre R. Elie͑zers hinsichtlich eines Hauses2091, so ist vielleicht hierbei folgendes der Grund: R. Elie͑zer ist der Ansicht, wer etwas verkauft, tue dies mit gönnendem Auge, und die Rabbanan sind der Ansicht, wer etwas verkauft, tue dies mit mißgönnendem2092 Auge. Wollte man sagen, die Lehre R. Elie͑zers hinsichtlich eines Bienenstockes, denn es wird gelehrt: Ein Bienenstock gleicht, wie R. Elie͑zer sagt, einem Grundstücke; man schreibe darüber2093 einen Prosbul,

Daf 66a

er nimmt auf seinem Platze keine Unreinheit2094 an, und wer daraus am Šabbath Honig nimmt, ist ein Sündopfer2095 schuldig. Die Weisen sagen, er gleiche nicht einem Grundstücke; man schreibe darüber keinen Prosbul, er nehme auf seinem Platze Unreinheit an, und wer daraus am Šabbath Home nimmt, sei frei. Hierzu aber sagte R. Elea͑zar, folgendes sei der Grund R. Elie͑zers. Es heißt:2096und er tauchte es in eine Honigwabe [jaa͑r]; wie man ein Sündopfer schuldig ist, wenn man etwas am Šabbath in einem Walde [jaa͑r] pflückt, ebenso ist man ein Sündopfer schuldig, wenn man am Sabbath Honig ausnimmt.

Vielmehr, es ist die Lehre R. Elie͑zers hinsichtlich eines Brettes. Wir haben gelernt: Hat man ein Bäckerbrett in eine Wand eingelassen, so ist es nach R. Elie͑zer nicht verunreinigungsfähig und nach den Weisen verunreinigungsfähig2097. Wessen Ansicht vertritt sie nun: wenn die des R. Elie͑zer, so sollte dies2098 auch dann gelten, wenn man [die Rinne] zuerst ausgehöhlt und nachher eingelassen hat, und wenn die der Rabbanan, auch2099 wenn man sie zuerst eingelassen und nachher ausgehöhlt hat!?

Tatsächlich die des R. Elie͑zer, denn anders verhält es sich bei flachen Holzgeräten, bei denen die Unreinheit nur rabbanitisch ist2100.

Demnach wäre die Bestimmung vom Geschöpften2101 aus der Tora,

Daf 66b

und uns ist es ja bekannt, daß sie rabbanitisch ist!? Ferner sagte ja R. Jose b. Ḥanina, daß sie über ein Brett aus Metall2102 streiten!?

Tatsächlich die der Rabbanan, denn anders verhält es sich bei der Bestimmung vom Geschöpften, die nur rabbanitisch2103 ist.

Demnach sollte dies auch dann gelten, wenn [die Rinne] zuerst ausgehöhlt und nachher eingelassen wurde!?

Anders verhält es sich bei dieser, die getrennt als Gefäß gilt. R. Joseph fragte: Wie verhält es sich mit dem Regenwasser, das zum Abspülen des Mühlenuntersatzes erwünscht war, bei den Saaten2104? Nach R. Elie͑zer, welcher sagt, was am Boden befestigt ist, gleiche dem Boden, ist dies nicht2105 fraglich, fraglich ist es nur nach den Rabbanan, welche sagen, es gleiche nicht dem Boden. Wie ist es nun?

Dies bleibt unentschieden. R. Neḥemja, der Sohn des R. Joseph, sandte an Rabba, den Sohn R. Hona des Kleinen, in Nehardea͑ folgende Mitteilung: Wenn jene Frau zu dir kommt,

Daf 67a

so laß sie das Zehntel vom Vermögen2106 einfordern, selbst vom Mühlenuntersatze2107. R. Aši sagte: Als wir bei R. Kahana waren, ließen wir dies einfordern sogar vom Ertrage der Häuser2108.

ivWER EINEN HOF VERKAUFT HAT, HAT AUCH BRUNNEN, GRABEN UND HÖHLEN MITVERKAUFT, NICHT ABER DIE BEWEGLICHEN SACHEN; WENN ER ABER ZU IHM GESAGT HAT: IHN UND ALLES, WAS SICH DARIN BEFINDET, SO IST DIES ALLES MITVERKAUFT. OB SO ODER SO2109HAT ER WEDER DAS BADEHAUS NOCH DIE ÖLPRESSE, DIE SICH DARIN BEFINDEN, MITVERKAUFT. R. ELIE͑ZER SAGT, WER EINEN HOF VERKAUFT HAT, HABE NUR DEN LUFTRAUM DESSELBEN VERKAUFT2110. GEMARA Die Rabbanan lehrten: Wer einen Hof verkauft hat, hat die äußeren Häuser, die inneren Häuser und den Kiesschuppen2111 mitverkauft. Läden, die nach diesem geöffnet sind, sind mitverkauft, und die nicht nach diesem .geöffnet sind, sind nicht mitverkauft; sind sie nach der einen Seite und der anderen Seite geöffnet, so sind sie mitverkauft. R. Elie͑zer sagt, wer einen Hof verkauft hat, hat nur den Luftraum desselben verkauft. Der Meister sagte: Sind sie nach der einen Seite und nach der anderen Seite geöffnet, so sind sie mitverkauft. R. Ḥija lehrte ja aber, sie seien nicht mitverkauft!?

Das ist kein Einwand; eines in dem Falle, wenn sie meist von der Innenseite, und eines in dem Falle, wenn sie meist von der Außenseite2112 benutzt werden. R. ELIÉ͑ZER SAGT, WER EINEN HOF VERKAUFT HAT, HABE NUR DEN LUFTRAUM DESSELBEN VERKAUFT. Rabba sagte: Hat er mit ihm von einer Wohnung gesprochen, so stimmen alle überein, daß darunter auch die Häuser zu verstehen sind; sie streiten nur über den Fall, wenn er mit ihm von einem Anwesen2113 gesprochen hat; nach der einen Ansicht ist darunter das Gehöft zu verstehen, und nach der anderen Ansicht sind darunter die Häuser zu verstehen. Manche lesen: Rabba sagte: Hat er mit ihm von einem Anwesen gesprochen, so stimmen alle überein, daß darunter auch Häuser zu verstehen sind, sie streiten nur über den Fall, wenn er mit ihm von einem Hofe gesprochen hat; nach der einen Ansicht ist unter Hof nur der Luftraum zu verstehen, und nach der anderen Ansicht ist es gleich dem Hofe der Stiftshütte2114 zu verstehen. Raba sagte (ferner) im Namen R. Naḥmans: Hat er einen Kiesplatz und eine Tiefung2115 verkauft, so hat [der Käufer], wenn er den Kiesplatz in Besitz genommen hat, die Tiefung nicht geeignet, und wenn er die Tiefung in Besitz genommen hat, den Kiesplatz nicht geeignet2116.

Dem ist ja aber nicht so, Šemuél sagte ja, wenn jemand zehn Felder in zehn Provinzen verkauft hat, habe [der Käufer], sobald er eines in Besitz genommen hat, alle geeignet!?

Da erfolgt dies aus dem Grunde, weil der ganze Erdball ein Komplex2117 ist, hierbei aber wird das eine auf diese Weise und das andere auf eine andere Weise benutzt. Manche lesen:

Daf 67b

Rabba sagte im Namen R. Naḥmans: Hat er den Kiesplatz in Besitz genommen, so hat er auch die Tiefung geeignet.

Selbstverständlich, Šemuél sagte ja, wenn jemand zehn Felder verkauft hat &c.!?

Man könnte glauben, da erfolge dies aus dem Grunde, weil der ganze Erdball ein Komplex ist, hierbei aber wird das eine auf diese Weise und das andere auf eine andere Weise benutzt, so lehrt er uns.

vWER EINE ÖLMÜHLE VERKAUFT HAT, HAT AUCH DAS BASSIN, DEN STEIN UND DIE PFÄHLE2118MITVERKAUFT, NIGHT ABER HAT ER DIE PRESSBRETTER, DAS RAD UND DEN BALKEN MITVERKAUFT. WENN ER ABER ZU IHM GESAGT HAT: SIE UND ALLES, WAS SICH DARIN BEFINDET, SO IST DIES ALLES MITVERKAUFT. R. ELIE͑ZER SAGT, WER EINE ÖLMÜHLE VERKAUFT HAT, HABE AUCH DEN BALKEN VERKAUFT. GEMARA Bassin, das ist der linsenförmige Behälter. Steinerklärte R. Abba b. Mamal: der Reibestein. Pfähle erklärte R. Joḥanan: Pfähle aus Zedern, auf die der Preßbalken gelegt wird. Bretter, die Preßbretter. Das Rad, der Windestein. Balken, der Preßbalken. Die Rabbanan lehrten: Wer eine Ölmühle verkauft hat, hat auch die Bretter, die Bassins und die Reibesteine mitverkauft; ferner auch den unteren Mahlstein, nicht aber den oberen. Wenn er aber zu ihm gesagt hat: sie und alles, was sich darin befindet, so ist dies alles mitverkauft. Ob so oder so hat er nicht die Preßbretter, nicht die Säcke und nicht die Beutel mit verkauft. R. Elie͑zer sagt, wer eine Ölmühle verkauft hat, habe auch den Balken mitverkauft; denn sie heißt ja Ölmühle nur wegen des Balkens2119.

vi WER EIN BADEHAUS VERKAUFT HAT, HAT DIE BRETTER2120, DIE BÄNKE2121 UND DIE BADETÜCHER2122NICHT MITVERKAUFT. WENN ER ABER ZU IHM GESAGT HAT: ES UND ALLES, WAS SICH DARIN BEFINDET, SO IST DIES ALLES MITVERKAUFT. OB SO ODER SO HAT ER NICHT DIE WASSERBEHÄLTER UND DIE HOLZSCHEUNEN MITVERKAUFT. GEMARA Die Rabbanan lehrten: Wer ein Badehaus verkauft hat, hat auch die Bretterkammer, die Beckenkammer, die Bänkekammer und die Badetücherkammer mitverkauft, nicht aber die Bretter, die Becken, die Bänke und die Badetücher selbst. Wenn er aber zu ihm gesagt hat: dieses und alles, was sich darin befindet, so ist dies alles mitverkauft. Ob so oder so hat er ihm die Wasserbäche,

Daf 68a

die im Sommer und in der Regenzeit Wasser versorgen, und die Holzscheune nicht mitverkauft. Wenn er aber zu ihm gesagt hat: ich verkaufe dir das Badehaus samt all seinen Benutzungseinrichtungen, so ist dies alles mitverkauft. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten, er verkaufe ihm die Ölmühle samt all ihren Benutzungseinrichtungen, und es waren da noch zwei Läden außerhalb2123, in welchen Mohn getrocknet wurde. Als sie hierauf zu R. Joseph kamen, sprach er: Wir haben gelernt: Ich verkaufe dir eine Ölmühle samt all ihren Benutzungseinrichtungen, so ist dies alles mitverkauft2124. Da sprach Abajje zu ihm: R. Ḥija lehrte ja aber, dies alles sei nicht mitverkauft!? Vielmehr, sagte R. Aši, wir sehen, sagte er zu ihm: die Ölmühle samt all ihren Benutzungseinrichtungen, und das sind ihre Grenzen, so hat er sie mitgekauft, wenn aber nicht, so hat er sie nicht mitgekauft. vii WER EINE STADT VERKAUFT HAT, HAT HÄUSER, GRUBEN, GRABEN, HÖHLEN, BÄDER, TAUBENSCHLÄGE, ÖLMÜHLEN UND BEWÄSSERTE ANLAGEN MITVERKAUFT, NICHT ABER DIE BEWEGLICHEN SACHEN. HAT ER ABER ZU IHM GESAGT: SIE UND ALLES, WAS SICH IN DIESER BEFINDET, SO IST ALLES, SOGAR WENN VIEH UND SKLAVEN DARIN SIND, MITVERKAUFT. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, WER EINE STADT VERKAUFT HAT, HABE AUCH DEN SYNTER MITVERKAUFT. GEMARA R. Aḥa, Sohn des R. Ivja, sprach zu R. Aši: Hieraus ist zu entnehmen, daß Sklaven Mobilien gleichen, denn wenn sie Immobilien glichen, sollten sie doch mit der Stadt mitverkauft werden.

Welchen Sinn hat [das Wort] ‘sogar’, wenn Sklaven Mobilien gleichen!? Du mußt also erklären, es sei zu unterscheiden zwischen sich bewegenden Mobilien und zwischen sich nicht bewegenden Mobilien, somit kannst du auch sagen, Sklaven gleichen Immobilien, denn es ist zu unterscheiden zwischen sich bewegenden Immobilien und sich nicht bewegenden Immobilien. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, WER EINE STADT VERKAUFT HAT, HABE AUCH DEN SYNTER MITVERKAUFT. Was ist Synter?

Hier erklärten sie: der Grenzmesser2125. Šimo͑n b. Abšalom erklärte: [die umliegenden] Wiesen. Wer Grenzmesser erklärt, nach dem sind um so mehr die umliegenden Wiesen2126 mitverkauft, und wer umliegende Wiesen erklärt, nach dem ist der Grenzmesser nicht mitverkauft.

Wir haben gelernt: Ölmühlen und bewässerte Anlagen. Sie glaubten unter ‘bewässerte2127 Anlagen’ seien die umliegenden Wiesen zu verstehen, denn es heißt:2128und Wasser über die Fluren sendet. Einleuchtend ist dies nun nach dem, der Grenzmesser erklärt; der erste Autor sagt, die umliegenden Wiesen seien mitverkauft und der Grenzmesser sei nicht mitverkauft, und hierzu sagt R. Šimo͑n b. Gamliél, auch der Grenzmesser sei mitverkauft; nach dem aber, der umliegende Wiesen erklärt, ist ja auch der erste Autor derselben Ansicht!?

Du glaubst, unter ‘bewässerte Anlagen’ seien die umliegenden Wiesen zu verstehen, nein, unter ‘bewässerte Anlagen’ sind die Gärten zu verstehen, denn es heißt:2129deine Schößlinge2130sind ein Granatengarten; die umliegenden Wiesen aber sind nicht mitverkauft, und hierzu sagt R. Šimo͑n b. Gamliél, auch die umliegenden Wiesen seien mitverkauft. Manche lesen: Sie glaubten, unter ‘bewässerte Anlagen’ seien die Gärten zu verstehen. Einleuchtend ist dies nun nach dem, der umliegende Wiesen erklärt; der erste Autor sagt, die Gärten seien mitverkauft und die umliegenden Wiesen seien nicht mitverkauft, und hierzu sagt R. Šimo͑n b. Gamliél, auch die umliegenden Wiesen seien mitverkauft;

Daf 68b

nach dem aber, der Grenzmesser erklärt, [ist ja einzuwenden:] der erste Autor spricht von Gärten, und R. Šimo͑n b. Gamliél entgegnet ihm hinsichtlich des Grenzmessers2131!?

Du glaubst, unter ‘bewässerte Anlagen’ seien die Gärten zu verstehen, nein, unter ‘bewässerte Anlagen’ sind die umliegenden Wiesen zu verstehen, denn es heißt: und Wasser über die Fluren sendet; der Grenzmesser aber ist nicht mitverkauft, und hierzu sagt R. Šimo͑n b. Gamliél, auch der Grenzmesser sei mitverkauft.

Komm und höre: R. Jehuda sagt, der Synter sei nicht mitverkauft, der Anqolmos2132 sei mitverkauft; wenn nun Anqolmos ein Mensch ist, so ist ja auch Synter ein Mensch!?

Wieso denn, eines so und das andere anders.

Wieso kannst du es so erklären, im Schlußsatze lehrt er ja: nicht aber2133 den Anhang, die Umgegend, die dieser zugewandten Wälder2134 und die Gehege für Tiere, Geflügel und Fische2135. Anhang erklärten wir: Abgetrenntes, und Abgetrenntes erklärte R. Abba: das Abgetrennte der Wiesen2136. Also nur das Abgetrennte der Wiesen ist nicht mitverkauft, wohl aber die Wiesen selbst!?

Wende es um: R. Jehuda sagt, der Synter sei mitverkauft, der Anqolmos sei nicht mitverkauft.

Wieso kannst du sagen, R. Jehuda sei der Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél, R. Jehuda ist ja der Ansicht der Rabbanan, denn der Schlußsatz lehrt: nicht aber den Anhang und die Umgegend, und R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, wer eine Stadt verkauft hat, habe die Umgegend mitverkauft!?

R. Jehuda ist seiner Ansicht in der einen Hinsicht und streitet gegen ihn in der anderen Hinsicht. «Und die Gehege für Tiere, Geflügel und Fische.» Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Hat sie eine Umgegend, so ist diese nicht mitverkauft; hat sie einen Anteil am Meere, einen Anteil am Festlande, oder Gehege für Tiere, Geflügel und Fische, so sind diese mitverkauft!?

Das ist kein Widerspruch; eines in dem Falle, wenn sie den Eingang nach einwärts2137 haben, und eines in dem Falle, wenn sie den Eingang nach auswärts haben2138.

Er lehrt ja aber: nicht die dieser zugewandten Wälder!?

Lies: nicht die von dieser abgewandten Wälder2139.

viii WER EIN FELD VERKAUFT HAT, HAT AUCH DIE DAZU GEHÖRIGEN STEINE MITVERKAUFT, EBENSO AUCH DIE ZUM WEINBERGE NÖTIGEN ROHRSTÄBE; FERNER AUCH DAS AM BODEN HAFTENDE GETREIDE, DAS ROHRGEBÜSCH, DAS KEINE FLÄCHE VON EINEM VIERTEL[KAB AUSSAAT] EINNIMMT, DIE NICHT MIT LEHM HERGERICHTETE WÄCHTERHÜTTE, DEN NOCH UNGEPFROPFTEN JOHANNISBROTBAUM2140UND DIE JUNGFRÄULICHE SYKOMORE2141.

ix,1 ER HAT ABER NICHT MITVERKAUFT DIE NICHT DAZU GEHÖRIGEN STEINE, NICHT DIE ZUM WEINBERGE NICHT NÖTIGEN ROHRSTÄBE UND NICHT DAS VOM BODEN GETRENNTE GETREIDE. WENN ER ABER ZU IHM GESAGT HAT: ES UND ALLES, WAS SICH DARIN BEFINDET, SO IST DIES ALLES MIT VERKAUFT. OB SO ODER SO HAT ER NICHT MITVERKAUFT DAS ROHRGEBÜSCH, DAS EINE FLÄCHE VON EINEM VIERTEL[KAB AUSSAAT] EINNIMMT, DIE MIT LEHM HERGERICHTETE WÄCHTERHÜTTE, DEN GEPFROPFTEN JOHANNISBROTBAUM UND DEN SYKOMORENSTAMM.

Daf 69a

GEMARA Welche sind die dazu gehörigen Steine?

Hier erklärten sie: die Garbensteine2142. U͑la erklärte: die Steine, die für die Steinwand auf gereiht sind.

R. Ḥija lehrte ja aber: die Steine, die für die Steinwand zusammengehäuft sind!?

Lies: aufgereiht. «Hier erklärten sie: die Garbensteine.» Nach R. Meír2143, wenn sie zugerichtet2144 sind, auch wenn sie da nicht liegen; nach den Rabbanan, nur wenn sie da liegen. Nach U͑la aber, welcher erklärt: Steine, die für die Steinwand aufgereiht sind, gilt dies nach R. Meír, wenn sie zugerichtet sind, auch wenn sie nicht aufgereiht sind, und nach den Rabbanan nur dann, wenn sie aufgereiht sind. EBENSO AUCH DIE ZUM WEINBERGE NÖTIGEN ROHRSTÄBE. Wie kommen da Rohrstäbe!? In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Die geglätteten Stäbe, die man unter die Weinstöcke2145 aufstellt. Nach R. Meír, wenn sie geglättet sind, auch wenn sie nicht aufgestellt sind, und nach den Rabbanan nur dann, wenn sie aufgestellt sind. DAS AM BODEN HAFTENDE GETREIDE. Selbst wenn es zur Ernte herangereift ist. DAS ROHRGEBÜSCH, DAS KEINE FLÄCHE VON EINEM VIERTEL[KAB AUSSAAT] EINNIMMT. Selbst wenn [das Rohr] stark ist. DIE NICHT MIT LEHM HERGERICHTETE WÄCHTERHÜTTE. Selbst wenn sie nicht am Boden befestigt ist. DEN NOCH UNGEPFROPFTEN JOHANNISBROTBAUM UND DIE JUNGFRÄULICHE SYKOMORE. Selbst wenn sie stark sind. ER HAT ABER NICHT MITVERKAUFT DIE NICHT DAZU GEHÖRIGEN STEINE. Nach R. Meír, wenn sie nicht zugerichtet sind, und nach den Rabbanan, wenn sie nicht niedergelegt sind. Nach U͑la aber, welcher erklärt: Steine, die für die Steinwand aufgereiht sind, gilt dies nach R. Meír, wenn sie nicht zugerichtet sind, und nach den Rabbanan, wenn sie nicht aufgereiht sind. NICHT DIE ZUM WEINBERGE NICHT NÖTIGEN ROHRSTÄBE. Nach R. Meír, wenn sie nicht geglättet sind, und nach den Rabbanan, wenn sie nicht aufgestellt sind. UND NICHT DAS VOM BODEN GEPFLÜCKTE GETREIDE. Selbst wenn es noch [des Bodens] benötigt. NICHT DAS ROHRGEBÜSCH, DAS EINE FLÄCHE VON EINEM VIERTEL[KAB AUSSAAT] EINNIMMT. Selbst wenn [das Rohr] dünn ist. R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Nicht nur ein Rohrgebüsch, sondern auch ein kleines Spezereienbeet, das aber einen besonderen Namen trägt, ist nicht mitverkauft. Dies jedoch nur dann, wenn man es ‘Rosenbeet2146 des N.’ nennt. DIE MIT LEHM HERGERICHTETE WÄCHTERHÜTTE. Selbst wenn sie am Boden befestigt ist. (DEN GEPFROPFTEN JOHANNISBROTBAUM UND DEN SYKOMORENSTAMM. Selbst wenn sie klein sind.) R. Elea͑zar fragte: Wie verhält es sich mit den Türrahmen2147? Sind sie mit Lehm befestigt, so ist es nicht fraglich, denn sie sind ja befestigt, fraglich ist es nur, wie es denn sei, wenn sie mit Pflöcken angeheftet sind.

Dies bleibt unentschieden. R. Zera fragte: Wie verhält es sich mit den Fensterrahmen; sagen wir, sie dienen nur zur Verzierung, oder aber gehören sie [zum Hause], da sie befestigt sind?

Dies bleibt unentschieden. R. Jirmeja fragte: Wie verhält es sich mit dem Rahmen der Bettfüße2148? Wird er mit [dem Bette] zusammen2149 bewegt, so ist dies nicht fraglich, fraglich ist es nur, wie es denn sei, wenn er nicht mitbewegt wird?

Dies bleibt unentschieden. DEN GEPFROPFTEN JOHANNISBROTBAUM UND DEN SYKOMORENSTAMM.

Daf 69b

Woher dies2150?

R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Die Schrift sagt: 2151so wurde bestätigt das Feld E͑phrons bei Makhpela &c. Nur wenn es2152 einer Grenze ringsum2153 benötigt, ausgenommen diese2154, die keiner Grenze ringsum benötigen. R. Mešaršeja sagte: Hieraus, daß das Gesetz von den Grenzen2155 aus der Tora ist. R. Jehuda sagte: Wer seinem Nächsten ein Grundstück verkauft, muß ihm schreiben: eigne die Palmen, die jungen Palmen, die Schößlinge und die Steinpalmen. Und obgleich er sie eignet, auch wenn er ihm dies nicht geschrieben hat, so ist dies dennoch eine Kräftigung des Verkaufsscheines. Wenn er zu ihm gesagt hat: Grundstück und Dattelpalmen, so sehen wir: hat er Dattelpalmen, so gehe er ihm zwei2156 Dattelpalmen, und hat er keine, so kaufe er ihm zwei Dattelpalmen; sind sie belastet, so muß er ihm zwei Dattelpalmen auslösen. [Sagte er:] ein Grundstück mit Dattelpalmen, so sehen wir: sind da Dattelpalmen vorhanden, so gebe er sie ihm, wenn aber nicht, so ist dies ein auf Irrtum beruhender2157 Kauf. [Sagte er:] ein Grundstück für Dattelpalmen, so meinte er, falls da keine Dattelpalmen vorhanden sind, eines, das für Dattelpalmen geeignet ist. Sagte er: mit Ausnahme jener Dattelpalme, so sehen wir: ist es eine gute Dattelpalme, so hat er sie zurückbehalten, und ist es eine schlechte Dattelpalme, so sind die anderen um so weniger2158 [mitverkauft]. Wenn er zu ihm gesagt hat: mit Ausnahme der Bäume, [so meinte er,] wenn er Bäume hat, mit Ausnahme der Bäume, wenn er Dattelpalmen hat, mit Ausnahme der Dattelpalmen, wenn er Weinstöcke hat, mit Ausnahme der Weinstöcke, wenn er Bäume und Weinstöcke hat, mit Ausnahme der Bäume, wenn er Bäume und Dattelpalmen hat, mit Ausnahme der Bäume, und wenn er Weinstöcke und Dattelpalmen hat, mit Ausnahme der Weinstöcke. Rabh sagte: Muß man auf ihn mit einer Strickleiter2159 hinaufsteigen, so heißt dies eine Zurücklassung2160, wenn man aber auf ihn ohne Strickleiter hinaufsteigen kann, so heißt dies keine Zurücklassung2161.

Daf 70a

Die Richter des Exils2162 aber sagen: Wenn das Joch2163 ihn niederdrückt, so ist dies keine Zurücklassung, wenn das Joch ihn aber nicht2164 niederdrückt, so ist dies eine Zurücklassung. Sie streiten aber nicht; eines gilt von Dattelpalmen und eines gilt von anderen Bäumen2165. R. Aḥa b. Hona fragte R. Šešeth: Wie ist es, [wenn er gesagt hat:] mit Ausnahme von jenem Johannisbrotbaume, mit Ausnahme von jenem Baumstamme: hat er nur jenen Johannisbrotbaum nicht geeignet, wohl aber die übrigen Johannisbrotbäume, oder hat er auch die übrigen Johannisbrotbäume nicht geeignet? Dieser erwiderte: Er hat sie nicht geeignet. Er wandte gegen ihn ein: [Sagte er:] mit Ausnahme von jenem Johannisbrotbaume, mit Ausnahme von jenem Baumstamme, so hat er nicht geeignet. Doch wohl nur jenen Johannisbrotbaum nicht geeignet, wohl aber hat er die übrigen Johannisbrotbäume geeignet!? Dieser erwiderte: Nein, er hat auch die übrigen Johannisbrotbäume nicht geeignet. Dies ist auch zu beweisen. Wenn er zu ihm gesagt hat: mein Feld sei dir mit Ausnahme von jenem Felde verkauft, so hat er ja nicht nur jenes nicht geeignet, wohl aber die übrigen, sondern keines2166 geeignet, ebenso hat er sie auch hierbei nicht geeignet. Manche lesen: R. Aḥa b. Hona fragte R. Šešeth: Wie ist es, [wenn er gesagt hat:] mit Ausnahme von jenem halben Johannisbrotbaume, mit Ausnahme von jenem halben Baumstamme: die übrigen Johannisbrotbäume hat er entschieden nicht geeignet, hat er aber das geeignet, was er an jenem Johannisbrotbaume zurückgelassen hat, oder hat er auch das nicht geeignet, was er an jenem Johannisbrotbaume zurückgelassen hat? Dieser erwiderte: Er hat es nicht geeignet. Er wandte gegen ihn ein: [Sagte er:] mit Ausnahme von jenem halben Johannisbrotbaume, mit Ausnahme von jenem halben Baumstamme, so hat er die übrigen Johannisbrotbäume nicht geeignet. Doch wohl nur die übrigen Johannisbrotbäume nicht geeignet, wohl aber hat er das geeignet, was er an jenem Johannisbrotbaume zurückgelassen hat!? Dieser erwiderte: Nein, auch was er an jenem Johannisbrotbaume zurückgelassen hat, hat er nicht geeignet. Dies ist auch zu beweisen. Wenn er zu ihm gesagt hat: mein Feld sei dir mit Ausnahme von jenem halben Felde verkauft, so hat er ja nicht nur jenes nicht geeignet, wohl aber die übrigen, sondern keines geeignet, ebenso hat er es auch hierbei nicht geeignet. R. A͑mram fragte R. Ḥisda: Wie ist es, wenn jemand einem etwas gegen einen Schein in Verwahrung gegeben hat, und dieser ihm erwidert, er habe es ihm zurückgegeben: ist er glaubhaft, da er, wenn er wollte, sagen könnte, es sei damit ein Unfall2167 geschehen, oder aber kann der andere ihm erwidern: wie kommt dein Schein2168 bei mir!? Dieser erwiderte: Er ist glaubhaft.

Jener kann ihm ja erwidern: wie kommt dein Schein bei mir!? Dieser erwiderte: Könnte jener denn, wenn er gesagt hätte, es sei damit ein Unfall passiert, ihm erwidern: wie kommt dein Schein bei mir!? Jener entgegnete:

Daf 70b

Muß er denn nicht, wenn er sagt, es sei damit ein Unfall geschehen, einen Eid leisten!?

Unter glaubhaft ist eben zu verstehen, wenn er einen Eid leistet.

Es wäre anzunehmen, daß hierüber ein Streit besteht: Wer einen Handelsschuldschein2169 auf Waisen präsentiert, muß, wie die Richter des Exils2170 sagen, schwören und er fordert dann alles ein; die Richter des Jisraéllandes2171 aber sagen, er schwöre und fordere die Hälfte2172 ein. Alle sind sie wahrscheinlich der Ansicht der Nehardee͑nser, denn die Nehardee͑nser sagen, Handelsbeteiligung sei zur Hälfte ein Darlehen und zur Hälfte ein Depositum, und ihr Streit besteht wohl in folgendem: die einen sind der Ansicht, er könne zu ihm sagen: wie kommt dein Schein bei mir, und die anderen sind der Ansicht, er könne dies nicht sagen.

Nein, alle sind der Ansicht R. Ḥisdas2173, und ihr Streit besteht in folgendem: die einen sind der Ansicht, wenn er es bezahlt hätte, würde er es gesagt haben, und die anderen sind der Ansicht, der Todesengel kann ihn überrascht haben2174. R. Ḥona b. Abin ließ mitteilen: Wenn jemand einem etwas gegen einen Schein in Verwahrung gegeben hat, und dieser nachher sagt, er habe es zurückgegeben, so ist er glaubhaft. Wenn jemand einen Handelsschuldschein auf Waisen präsentiert, so hat er zu schwören und fordert alles ein.

Beides2175!?

Anders ist es da2176; wenn er bezahlt hätte, würde er es gesagt haben. Raba sagte: Die Halakha ist, er schwöre und fordere die Hälfte ein. Mar Zuṭra sagte: Die Halakha ist nach den Richtern des Exils2177 zu entscheiden. Rabina sprach zu Mar Zuṭra: Raba sagte ja, er schwöre und fordere die Hälfte ein!? Dieser erwiderte: Wir haben die Lehre der Richter des Exils

Daf 71a

entgegengesetzt gelernt2178. FERNER2179NICHT DEN BRUNNEN, NICHT DIE KELTER, NICHT DEN TAUBENSCHLAG, EINERLEI OB SIE VERFALLEN SIND ODER BENUTZT WERDEN.

ix,2 ER2180 MUSS SICH ABER EINEN WEG ERKAUFEN SO R. A͑QIBA; DIE WEISEN SAGEN, ER BRAUCHE ES NICHT. JEDOCH PFLICHTET R. A͑QIBA BEI, DASS, WENN ER ZU IHM GESAGT HAT: MIT AUSNAHME VON DIESEN, ER SICH KEINEN WEG ZU ERKAUFEN BRAUCHE. HAT JEMAND DIESE (AN EINEN ANDEREN) VERKAUFT2181, SO BRAUCHT ER SICH, WIE R. A͑QIBA SAGT, KEINEN WEG ZU ERKAUFEN; DIE WEISEN SAGEN, ER MÜSSE SICH EINEN WEG ERKAUFEN. DIES2182GILT NUR VOM VERKAUFE, WER ABER ETWAS VERSCHENKT, VERSCHENKT DIES ALLES. WENN BRÜDER TEILEN2183, SO HAT, WER EIN FELD ERLANGT, AUCH DIES ALLES ERLANGT. WER DIE GÜTER EINES PROSELYTEN2184IN BESITZ NIMMT, HAT, WENN ER EIN FELD IN BESITZ NIMMT, DIES ALLES MITGEEIGNET. WER EIN FELD GEWEIHT HAT, HAT DIES ALLES MITGEWEIHT; R. ŠIMO͑N SAGT, WER EIN FELD GEWEIHT HAT, HABE NUR DEN GEPFROPFTEN JOHANNISBROTBAUM UND DEN SYKOMORENSTAMM2185MITGEWEIHT.

GEMARA Welchen Unterschied gibt es zwischen Verkauf und Schenkung? Jehuda b. Neqosa erklärte vor Rabbi: Der eine hat es2186 ausdrücklich gesagt und der andere hat es nicht ausdrücklich gesagt.

Wieso hat es der eine ausdrücklich gesagt und der andere nicht, beide haben es ja nicht ausdrücklich gesagt!?

Vielmehr, der eine sollte es ausdrücklich gesagt haben, und der andere braucht es nicht ausdrücklich gesagt zu haben2187. Einst sagte jemand, daß man jenem sein Haus gebe, das hundert Fässer faßt, und es stellte sich heraus, daß es hundertundzwanzig faßte. Hierauf entschied Mar Zuṭra: Er hat ihm nur hundert gesagt und nicht hundertundzwanzig2188. Da sprach R. Aši zu ihm: wir haben ja gelernt, dies gelte nur vom Verkaufe, wer aber etwas verschenkt, verschenkt dies alles. Wer etwas verschenkt, tut es also mit gönnendem Auge, ebenso hat es auch jener mit gönnendem Auge verschenkt2189. WER EIN FELD GEWEIHT HAT &C. MITGEWEIHT. R. Hona sagte: Obgleich die Rabbanan gesagt haben, wer zwei Bäume im Gebiete seines Nächsten gekauft hat, habe keinen Boden2190 mitgekauft, so hat, wer den Boden verkauft und zwei Bäume zurückbehalten hat, dennoch Boden zurückbehalten. Und selbst nach R. A͑qiba, welcher sagt, wer etwas verkauft, tue es mit gönnendem Auge, gilt dies nur von Brunnen und Zisterne2191, die den Boden nicht abmagern2192, bei Bäumen aber, die den Boden abmagern,

Daf 71b

könnte ja, wenn man sagen wollte, er habe nichts zurückbehalten, der andere zu ihm sagen: entwurzle deine Bäume und gehe2193.

Wir haben gelernt: R. Šimo͑n sagt, wer ein Feld geweiht hat, habe nur den gepfropften Johannisbrotbaum und den Sykomorenstamm mitgeweiht. Hierzu wird gelehrt: Reš Laqiš sagte: Aus dem Grunde, weil sie ihre Nahrung vom Felde des Heiligtums ziehen. Wenn man nun sagen wollte, er habe [den Boden] für sich zurückbehalten, so ziehen sie ja ihre Nahrung von seinem!?

R. Šimo͑n ist der Ansicht R. A͑qibas2194 und R. Hona lehrt dies nach den Rabbanan.

Nach den Rabbanan ist dies ja selbstverständlich2195!?

Er lehrt uns, daß, wenn sie entwurzelt werden, er andere pflanzen dürfe. –

Daf 72a

Wieso kann R. Šimo͑n die Ansicht R. A͑qibas vertreten, es wird ja gelehrt: Wer zehn Bäume in der Verteilung von zehn auf einer Séafläche2196 geweiht hat, hat das ganze Grundstück samt den zwischen diesen befindlichen Bäumen2197 geweiht; daher muß er, wenn er sie auslöst, die Saatfläche von einem Ḥomer Gerste für fünfzig Silberšeqel2198 auslösen2199. Sind es weniger oder mehr2200, oder wenn er sie nacheinander2201 geweiht2202 hat, so sind weder das Grundstück noch die dazwischen befindlichen Bäume mitgeweiht; daher braucht er, wenn er sie auslöst, nur die Bäume nach ihrem Werte auszulösen. Und noch mehr, selbst wenn er zuerst die Bäume und nachher das Grundstück geweiht hat, muß er, wenn er sie auslöst, die Bäume für ihren richtigen Wert und das Grundstück besonders, die Saatfläche von einem Ḥomer Gerste für fünfzig Silberšeqel, auslösen. Wer [ist der Autor dieser Lehre]: wenn R. A͑qiba, so sagt er ja, wer etwas verkauft, tue dies mit gönnendem Auge, und um so mehr, wer etwas weiht; wenn die Rabbanan, so sagen sie ja, nur, wer etwas verkauft, tue dies mit mißgönnendem Auge, nicht aber, wer etwas weiht; doch wohl R. Šimo͑n2203. Wessen Ansicht vertritt nun R. Šimo͑n: wenn die des R. A͑qiba, so sagt er ja, wer etwas verkauft, tue dies mit gönnendem Auge, und um so mehr gilt dies von der Weihung; doch wohl die der Rabbanan, und R. Šimo͑n ist der Ansicht, wie der Verkaufende es mit mißgönnendem Auge tut, ebenso tue es auch der Weihende, und er behielt das Grundstück zurück2204!? –

Daf 72b

Demnach ist ja einzuwenden: [er sagt ja:] weil sie ihre Nahrung vom Felde des Heiligtums ziehen2205!? Vielmehr sagte es R. Šimo͑n nach der Ansicht der Rabbanan; nach meiner Ansicht tut der Weihende es mit mißgönnendem Auge, ebenso wie der Verkaufende es mit mißgönnendem Auge tut, somit behielt er [den Boden] zurück, aber auch ihr solltet mir beipflichten, daß er nur den gepfropften Johannisbrotbaum und den Sykomorenstamm geweiht habe. Darauf erwiderten ihm die Rabbanan, es gebe hierbei keinen Unterschied.

Wie ist, wenn du sie2206 R. Šimo͑n addizierst, der Schlußsatz zu erklären: und noch mehr, selbst wenn er zuerst die Baume und nachher das Grundstück geweiht hat, muß er, wenn er sie auslöst, die Bäume für ihren richtigen Wert und das Grundstück besonders, die Saatfläche von einem Ḥomer Gerste für fünfzig Silberšeqel, auslösen. Nach R. Šimo͑n sollte man sich doch nach der Auslösung2207 richten und [die Bäume] zusammen mit dem Grundstücke auslösen!? Wir wissen nämlich von R. Šimo͑n, daß er sich nach der Auslösung richtet, denn es wird gelehrt: Woher, daß, wenn jemand ein Feld von seinem Vater gekauft und es geweiht hat, und sein Vater darauf gestorben ist, dieses als Erbbesitzfeld2208 gilt!? Es heißt:2209wenn aber ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zu seinem, erblichen Grundbesitze gehört; ein Feld, das nicht sein erblicher Grundbesitz2210 sein würde, ausgenommen ist ein solches, das sein erblicher Grundbesitz sein würde –so R. Jehuda und R. Šimo͑n. R. Meír sagte: Woher, daß, wenn jemand ein Feld von seinem Vater gekauft und, nachdem sein Vater gestorben ist, es geweiht2211 hat, dieses als Erbbesitzfeld gilt!? Es heißt: wenn aber ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört; ein Feld, das nicht sein erblicher Grundbesitz ist, ausgenommen ein solches, daß sein erblicher Grundbesitz ist. Woher wissen es nun R. Jehuda und R. Šimo͑n, die den Schriftvers nicht auf den Fall beziehen, wenn der Vater zuerst gestorben ist und er es nachher geweiht hat, von dem Fälle, wenn er es zuerst geweiht hat und der Vater nachher gestorben ist; wenn etwa aus diesem Schriftverse, so kann er ja auf die Lehre R. Meírs2212 deuten? Wahrscheinlich sind sie der Ansicht, man richte sich nach der Auslösung2213. R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Tatsächlich sind R. Jehuda und R. Šimo͑n sonst der Ansicht, man richte sich nicht nach der Auslösung, hierbei aber fanden sie einen Schriftvers und legten ihn aus. Der Schriftvers könnte ja lauten: wenn es ein von ihm gekauftes Feld ist, das nicht sein erblicher Grundbesitz ist, oder: sein Feld erblichen Grundbesitzes, wenn es aber heißt: das nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört, so heißt dies: das nicht geeignet war, sein erblicher Grundbesitz zu sein, ausgenommen ein solches, das geeignet war, sein erblicher Grundbesitz zu sein. R. Hona sagte: Bei einem gepfropften Johannisbrotbaume und bei einem Sykomorenstamm gilt sowohl das Gesetz vom Baume als auch das Gesetz vom Grundstücke. Bei ihnen gilt das Gesetz vom Baume, indem, wenn man zwei Bäume und diese geweiht oder verkauft hat, zu diesen auch der Boden2214 gehört; und bei ihnen gilt das Gesetz vom Grundstücke, indem sie nicht mit dem Grundstücke mitverkauft werden. Ferner sagte R. Hona: Bei einer zwei Seá fassenden Garbe gilt sowohl das Gesetz von der Garbe als auch das Gesetz von der Tenne. Bei dieser gilt das Gesetz von der Garbe, denn zwei Garben gelten als Vergessenes2215 und zwei Garben und eine solche gelten nicht als Vergessenes; und bei dieser gilt das Gesetz von der Tenne, denn wir haben gelernt, wenn man eine zwei Seá fassende Garbe vergessen hat, gelte sie nicht als Vergessenes. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen des Reš Laqiš: Bei einem gepfropften Johannisbrotbaum und einem Sykomorenstamme2216 kommen wir zum Streite zwischen R. Menaḥem b. Jose und den Rabbanan2217. –

Daf 73a

Sollte er doch sagen: zum Streite zwischen R. Šimo ͑n und den Rabbanan2218. — Folgendes lehrt er uns: daß R. Menaḥem b. Jose der Ansicht R. Šimo͑ns ist.

Kapitel 5

i,1 WER EIN SCHIFF VERKAUFT HAT, HAT AUCH DEN MASTBAUM, DAS SEGEL, DIE ANKER UND ALLES, WAS ZUR FÜHRUNG NÖTIG IST, MITVERKAUFT; NICHT ABER HAT ER DIE BESATZUNG, DIE SÄCKE UND DIE LADUNG MITVERKAUFT. WENN ER ABER ZU IHM GESAGT HAT: ES UND ALLES, WAS SICH DARIN BEFINDET, SO IST DIES ALLES MITVERKAUFT.

GEMARA Toren2219, das ist der Mast, denn so heißt es: 2220Zedern dem Lebanon nahmen sie, um den Mast [toren] auf dir anzufertigen. Nes, das ist das Segel, wie es heißt: 2221Byssus mit Buntstickerei aus Miçrajim wurde für dich ausgebreitet, daß er dir als Segel [nes] diene. O͑gin, das sind, wie R. Ḥija erklärte, die Anker, denn so heißt es: 2222solltet ihr denn warten, bis sie erwachsen wären? Solltet ihr euch darum einschließen [tea͑gena]2223 und nicht eines Mannes werden ? Was zur Führung nötig ist, das sind, wie R. Abba erklärte, die Ruder, denn so heißt es 2224aus Eichen von Bašan machten sie deine Ruder. Wenn du aber willst, entnehme ich es aus folgendem: 2225da werden dann alle, die das Ruder in der Hand haben, von ihren Schiffen herabsteigen. Die Rabbanan lehrten: Wer ein Schiff verkauft hat, hat auch die Leiter2226 und den Wasserbehälter mitverkauft. R. Nathan sagt, wer ein Schiff verkauft hat, habe auch das Boot2227 mitverkauft. Symmachos sagt, wer ein Schiff verkauft hat, habe auch das Fischerboot2228 mitverkauft. Raba sagte: Boot und Fischerboot sind dasselbe; R. Nathan war Babylonier und nannte es Boot, wie die Leute auch von den Mesan-Booten zu sprechen pflegen; Symmachos aber war Palästinenser und nannte es Fischerboot, wie es heißt:2229und euren Nachwuchs in Fischerbooten. Rabba sagte: Die Seefahrer erzählten mir folgendes. Die Woge, die das Schiff zum Sinken bringt, erscheint an der Spitze wie ein weißer Feuerstrahl, und wenn wir darauf mit einem Stabe schlagen, auf dem geschrieben steht: ‘ich werde sein, der ich sein2230 werde. Jah, der Herr der Heerscharen, Amen, Amen, Sela’, so wird sie ruhig. Rabba erzählte [ferner]: Die Seefahrer sagten mir folgendes. Zwischen einer Woge und der anderen sind es dreihundert Parasangen und die Höhe der Woge beträgt ebenfalls dreihundert [Parasangen]. Einmal befanden wir uns auf der Reise und eine Woge hob uns so hoch, daß wir die Lagerstätte eines Sternes sahen, und sie hatte den Umfang einer Saatfläche von vierzig Maß Senfkörner; hätte sie uns noch höher hochgehoben, so würden wir durch seine Wärme verbrannt worden sein. Da rief eine Woge ihrer Gefährtin zu: Gefährtin, hast du etwas auf Erden zurückgelassen, ohne überschwemmt zu haben? Ich will gehen und es vernichten. Diese erwiderte: Geh, sieh doch die Macht deines Herrn; nicht einen Faden breit darf ich über den [Ufer] sand austreten, wie es heißt:2231Mich wollt ihr nicht fürchten, Spruch des Herrn, vor mir wollt ihr nicht erbeben? Ich habe dem Meere den Sand als Grenze gesetzt, ein ewiges Gesetz, das es nicht übertreten darf. Rabba erzählte [ferner]: Einst sah ich Ahriman2232, den Sohn der Lilith, wie er auf der Kante der Mauer von Maḥoza lief; unten ritt ein Reiter auf einem Tiere und konnte ihn nicht einholen. Einmal sattelte man ihm zwei Tiere auf zwei Brücken

Daf 73b

über den Rognag, und er sprang von diesem auf jenen und von jenem auf diesen; er hielt in den Händen zwei Becher mit Wein und schüttete ihn aus dem einen in den anderen und aus dem anderen in den einen, und doch fiel kein Tropfen zur Erde. Dabei war es ein Tag [von dem es heißt:]2233sie steigen himmelan und sinken in die Tiefe. Als die Regierung2234 dies erfuhr, ließ sie ihn töten. Rabba erzählte [ferner:] Einst sah ich ein junges Einhorn2235, das so groß wie der Berg Tabor war.

Wie groß ist der Berg Tabor?

Vier Parasangen.

Der Umfang seines Halses hatte drei Parasangen und sein Kopf nahm anderthalb Parasangen ein. Als es Kot auswarf, verstopfte er den Jarden. Ferner erzählte Rabba b. Bar Ḥana: Einst sah ich einen Frosch, der so groß wie die Burg von Hagronja war.

Wie groß ist die Burg von Hagronja?

Sechzig Häuser.

Da kam eine Schlange und verschlang den Frosch; hierauf kam eine Rabin, verschlang die Schlange und ließ sich auf einem Baume nieder. Komm nun und sieh, wie stark dieser Baum war. R. Papa b. Šemuél sagte: Wäre ich nicht dabei, so würde ich es nicht geglaubt haben. Ferner erzählte Rabba b. Bar Ḥana: Einst reisten wir auf einem Schiffe und sahen einen Fisch, dem ein nagender Wurm in die Nase2236 gekommen war; hierauf spülte ihn das Wasser hinaus und warf ihn ans Ufer. Durch ihn wurden sechzig Städte zerstört, sechzig Städte aßen von ihm und sechzig Städte salzten von [seinem Fleische] ein, und aus einem Augapfel wurden dreihundert Faß Öl abgefüllt. Als wir nach einem Jahre von zwölf Monaten zurückkehrten, sahen wir, wie aus seinem Gerippe Balken gesägt wurden, um jene Städte wieder aufzubauen. Ferner erzählte Rabba b. Bar Ḥana: Einst reisten wir auf einem Schiffe und sahen einen Fisch, auf dessen Rücken sich Sand angesetzt hatte, worauf Gras hervorgewachsen war. Da wir nun glaubten, es sei Land, stiegen wir auf ihn ab und backten und kochten auf seinem Rücken. Als ihm aber heiß wurde, drehte er sich um, und wenn das Schiff nicht in unserer Nähe wäre, würden wir ertrunken sein. Ferner erzählte Rabba b. Bar Ḥana: Einst reisten wir auf einem Schiffe und das Schiff ging zwischen der einen Floßfeder und der anderen Floßfeder eines Fisches drei Tage und drei Nächte, und dabei schwamm er aufwärts und wir abwärts. Wenn du aber glaubst, das Schiff habe sich nicht schnell genug bewegt, so erzählte R. Dimi, als er kam, daß es in einer Zeit, während welcher man einen Kessel Wasser wärmt, sechzig Parasangen zurücklegte. Wenn ein Jäger einen Pfeil abschoß, überholte ihn [das Schiff]. R. Aši sagte: Es war einer der kleinen Seefische, die nur zwei Flossen haben. Ferner erzählte Rabba b. Bar Ḥana: Einst reisten wir auf einem Schiffe und sahen einen Vogel, der bis zu den Knöcheln im Wasser stand und dessen Kopf bis zum Firmamente reichte. Wir glaubten, das Wasser sei da nicht [tief], und wollten aussteigen, um uns [im Wasser] abzukühlen, da ertönte eine Hallstimme und sprach zu uns: Steigt hier nicht aus; vor sieben Jahren entfiel an dieser Stelle einem Zimmermann eine Axt, und noch immer hat sie den Grund nicht erreicht. Und nicht etwa, weil das Wasser nur tief ist, sondern weil das Wasser auch reißend ist. R. Aši sagte: Es war [der Vogel] Feld-Ziz2237, denn es heißt:2238und der Feld-Ziz ist bei mir. Ferner erzählte Rabba b. Bar Ḥana: Einst reisten wir in der Wüste und sahen Gänse, denen vor Fettigkeit die Federn ausfielen, und unter ihnen flössen Ströme Fett. Da sprach ich zu ihnen: Haben wir in der zukünftigen Welt einen Anteil an euch? Da hob eine einen Flügel und eine andere einen Schenkel2239 hoch. Als ich zu R. Elea͑zar kam, sprach er zu mir: Die Jisraéliten werden dereinst ihretwegen Rechenschaft ablegen müssen2240.

Ferner erzählte Rabba b. Bar Ḥana: Einst reisten wir in der Wüste und mit uns war auch ein Araber, der, wenn er etwas Erde nahm und daran roch, uns sagte: das ist der Weg nach dieser Ortschaft, und das ist der Weg nach jener Ortschaft. Einst fragten wir ihn, wie weit wir noch von einem Gewässer entfernt sind; da sprach er zu uns: Gebt mir etwas Erde. Als wir sie ihm gaben, sprach er: Noch acht Parasangen. Später wiederholten wir es, und er sagte uns, daß wir noch drei Parasangen entfernt sind. Wir vertauschten2241 sie, aber wir vermochten nichts gegen ihn. Dieser sprach zu mir: Komm, ich will dir die Toten der Wüste2242 zeigen. Ich ging mit ihm und sah sie; sie sahen aus, als wären sie angeheitert

Daf 74a

und schliefen sie auf dem Rücken. Einer von ihnen hielt das Knie aufrecht, und der Araber ging durch das Knie auf seinem Kamel reitend und mit auf gepflanzter Lanze, ohne ihn berührt zu haben. Da schnitt ich einem von ihnen einen Zipfel der Purpurfäden2243 ab, und wir konnten nicht vorwärts. Hierauf sprach er zu mir: Du hast vielleicht etwas von ihnen genommen, geh, bringe es zurück; es ist uns überliefert, daß, wenn jemand etwas von ihnen nimmt, er von hier nicht fortkommen könne. Da ging ich hin und legte es zurück, und wir konnten weiter gehen. Als ich hierauf zu den Rabbanan kam, sprachen sie zu mir: Jeder Abba2244 ist ein Esel, und jeder Sohn des Bar Ḥana ist ein Tor. Du tatest es wohl deshalb, um festzustellen, ob die Halakha wie die Schule Šammajs oder wie die Schule Hillels2245 sei; da solltest du lieber die Fäden und die Knotenglieder zählen. Hierauf sprach er zu mir: Komm, ich will dir den Berg Sinaj zeigen. Als ich hinkam, sah ich, daß er von Skorpionen umgeben war, und sie standen wie weiße Esel. Alsdann hörte ich eine Hallstimme sprechen: Wehe mir, daß ich geschworen habe, und wer kann mir nun, wo ich geschworen2246 habe, [meinen Schwur] aufheben!? Als ich zu den Rabbanan kam, sprachen sie zu mir: Jeder Abba ist ein Esel, und jeder Sohn des Bar Ḥana ist ein Tor; du solltest sagen: es sei dir aufgehoben. Er aber dachte, es sei vielleicht der Schwur inbetreff der Sintflut2247.

Und die Rabbanan!?

Wieso würde er demnach, ‘wehe mir’ gesagt haben!? Ferner sprach er zu mir: Komm, ich will dir die Qoraḥ-Schluchten2248 zeigen. Ich sah da zwei Spalte, aus denen Rauch aufstieg. Da nahm er ein Büschel Wolle, tauchte es in Wasser, steckte es auf die Spitze seiner Lanze und hielt sie da hin; als er sie heranholte, war sie angesengt. Hierauf sprach er zu mir: Horch, was du da hören wirst. Da hörte ich sie sprechen: Mose und seine Lehre sind Wahrheit und wir sind Lügner. Alsdann sprach er zu mir: Alle dreißig Tage bringt das Fegefeuer sie hierher, wie das Fleisch in einem Kessel2249, und sie sprechen: Moše und seine Lehre sind Wahrheit und wir sind Lügner. Ferner sprach er zu mir: Komm, ich will dir zeigen, wo Erde und Himmel einander berühren2250. Ich nahm meinen Brotkorb mit und stellte ihn an das Fenster des Himmels. Nachdem ich mein Gebet verrichtet hatte, suchte ich ihn und fand ihn nicht mehr; da sprach ich zu ihm: Sind hier Diebe anwesend? Er erwiderte mir: Das Himmelsrad drehte sich um; warte hier bis morgen, und du wirst ihn finden. R. Joḥanan erzählte: Einst reisten wir auf einem Schiffe und sahen einen Fisch, der seinen Kopf aus dem Wasser hervorstreckte; seine Augen waren wie zwei Monde und seine beiden Nasenlöcher spritzten Wasser wie die beiden Ströme von Sura. R. Saphra erzählte: Einst reisten wir auf einem Schiffe und sahen einen Fisch, der seinen Kopf aus dem Wasser hervorstreckte. Er hatte zwei Hörner, auf denen eingegraben war: Ich bin ein winziges Geschöpf des Meeres und messe dreihundert Parasangen; ich gehe jetzt in den Rachen des Leviathan2251. R. Aši sagte: Es war eine Meerziege, sie sucht2252 und hat Hörner. R. Joḥanan erzählte: Einst reisten wir auf einem Schiffe und sahen eine Kiste, die mit Edelsteinen und Perlen besetzt war, und sie war von einer Fischart umgeben, die Karsa2253 heißt.

Daf 74b

Da stieg ein Taucher hinab und wollte sie holen, [ein Fisch] merkte es aber und wollte ihn in den Schenkel beißen; da warf er nach ihm einen Schlauch Essig, und er sank hinab. Hierauf ertönte eine Hallstimme und sprach zu uns: Was wollt ihr von der Kiste der Frau des R. Ḥanina b. Dosa2254; sie wird dereinst in diese die Purpurfäden für die Frommen legen. R. Jehuda der Inder erzählte: Einst reisten wir auf einem Schiffe und sahen einen Edelstein, der von einem Seetiere umkreist wurde. Ein Taucher stieg hinab, um ihn zu holen, aber das Seetier kam heran und wollte das Schiff verschlingen. Da kam eine Rabin und biß ihm den Kopf ab, und das Wasser wurde in Blut verwandelt. Hierauf kam ein anderes Seetier und hing ihn2255 jenem an, und es wurde lebendig. Alsdann kam es abermals heran und wollte das Schiff verschlingen, da kam ein Vogel und biß ihm den Kopf ab; hierauf nahm jener den Edelstein und warf ihn in das Schiff. Wir hatten bei uns eingepökelte Vögel, und als wir ihn auf diese legten, nahmen sie ihn mit und flogen fort. Die Rabbanan lehrten: Einst reisten R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ auf einem Schiffe; R. Elie͑zer schlief und R. Jehošua͑ war wach; da erbebte R. Jehošua͑, infolgedessen R. Elie͑zer erwachte. Dieser fragte: Was gibt es, Jehošua͑ weshalb erbebtest du? Jener erwiderte: Ich habe ein großes Licht im Meere gesehen. Dieser entgegnete: Du hast wahrscheinlich die Augen des Leviathan gesehen, von dem es heißt:2256seine Augen gleichen den Wimpern der Morgenröte. R. Aši sagte: Hona b. Nathan erzählte mir folgendes. Einst reisten wir in der Wüste, und wir hatten bei uns eine Keule, die wir zerlegten und aufs Gras legten; während wir Holz holten, wurde die Keule wieder ganz. Nach einem Jahre von zwölf Monaten kehrten wir da zurück, und wir sahen die Kohlen2257 noch glimmen. Als ich später zu Amemar kam, sprach er zu mir: Jenes Gras war das Gesundheitsgras2258, und jene Kohlen waren von Ginsterholz. 2259Und Gott erschuf die großen Seetiere. Hier erklärten sie: das Seeeinhorn; R. Joḥanan erklärte: den Leviathan-Riegelschlange, und den Leviathan-Windeschlange2260, denn es heißt:2261an jenem Tage wird der Herr heimsuchen &c. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Von allem, was der Heilige, gepriesen sei er, in seiner Welt erschaffen hat, erschuf er ein Männchen und ein Weibchen, und auch den Leviathan-Riegelschlange, und den Leviathan-Windeschlange, erschuf er als Männchen und Weibchen. Hätten sie sich miteinander begattet, so würden sie die ganze Welt zerstört haben. Was tat daher der Heilige, gepriesen sei er? Er kastrierte das Männchen, das Weibchen aber tötete er und pökelte es für die Frommen in der zukünftigen Welt ein, denn es heißt:2262und das Seetier im Meere töten. Und auch vom Behemoth2263 auf dem Tausendgebirge2264 erschuf er ein Männchen und ein Weibchen. Hätten sie sich miteinander begattet, so würden sie die ganze Welt zerstört haben. Was tat daher der Heilige, gepriesen sei er? Er kastrierte das Männchen, das Weibchen aber machte er steril und verwahrte es für die Frommen in der zukünftigen Welt, denn es heißt :2265sieh nur seine Kraft in seinen Lenden, das ist das Männchen, und seine Stärke in den Muskeln seines Leibes, das ist das Weibchen.

Sollte er doch auch bei jenen das Männchen kastriert und das Weibchen steril gemacht haben!?

Fische sind brünstig2266.

Sollte er es umgekehrt gemacht2267 haben! ?

Wenn du willst, sage ich, das Weibchen schmeckt eingepökelt besser. Wenn du aber willst, sage ich: es heißt:2268der Leviathan, den du geschaffen hast, um mit ihm zu spielen, und mit einem Weibchen ist dies nicht passend.

Sollte er doch auch bei diesen2269 das Weibchen eingepökelt haben!?

Ein gepökelter Fisch schmeckt gut, gepökeltes Fleisch schmeckt nicht gut. Ferner sagte R. Jehuda im Namen Rabhs: Als der Heilige, gepriesen sei er, die Welt erschaffen wollte, sprach er zum Meeresfürsten: Öffne deinen Mund und verschlinge alle Gewässer der Welt2270! Da sprach dieser vor ihm: Herr der Welt, es ist genug, daß ich bei meinem verbleibe. Da versetzte er ihm einen Fußtritt und tötete ihn, denn es heißt:2271durch seine Macht erregt er das Meer und durch seine Einsicht zerschmettert er Rahab. R. Jiçḥaq sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß der Meeresfürst Rahab heiße. Würde das Wasser ihn nicht zudecken, so könnte kein Geschöpf vor seinem [üblen] Gerüche aushalten, denn es heißt:2272sie werden keinen Schaden und kein Verderben zufügen auf meinem ganzen heiligen Berge &c., und man lese nicht: wie das Wasser das Meer zudeckt, sondern: den Meeresfürsten zudeckt. Ferner sagte R. Jehuda im Namen Rabhs: Der Jarden entspringt aus der Höhle von Paneas. Ebenso wird auch gelehrt: Der Jarden entspringt aus der Höhle von Paneas und mündet in das Meer von Sibki und in das Meer von Tiberias. Dann schlängelt er sich fort und gelangt in das große Meer, und schlängelt sich weiter fort und gelangt in den Rachen des Leviathan, denn es heißt:2273er ist ruhig, wenn der Jarden in seinen Rachen dringt. Raba b. U͑la wandte ein: Dieser Schriftvers spricht ja vom Behemoth auf dem Tausendgebirge!? Vielmehr, erklärte Raba b. U͑la: Der Behemoth auf dem Tausendgebirge bleibt ruhig, wenn der Jarden in den Rachen des Leviathan dringt2274. Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Es heißt:2275er hat es2276auf Meeren gegründet und auf Strömen befestigt. Das sind die sieben Meere und die vier Ströme, die das Jisraélland umgeben. Folgende sind die sieben Meere: das Meer von Tiberias, das Meer von Sedom, das Meer von Šaḥlath, das Meer von Ḥilta, das Meer von Sibki, das Meer von Paneas und das große Meer. Folgende sind die vier Ströme: der Jarden, der Jarmukh, der Qirmejon und der Piga. Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Jonathans: Dereinst wird Gabriél eine Jagd auf den Leviathan veranstalten,

Daf 75a

denn es heißt:2277kannst du den Leviathan mit der Angel ziehen und mit einer Schnur seine Zunge niederdrücken? Und wenn der Heilige, gepriesen sei er, ihm nicht helfen würde, würde er ihm nicht beikommen können, denn es heißt:2278der ihn schuf, naht mit seinem Schwerte. Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Wenn der Leviathan hungrig ist, haucht er eine Hitze aus seinem Maule aus, daß das ganze Wasser in der Tiefe siedet, denn es heißt:2279er macht die Tiefe siedend wie einen Topf. Und würde er nicht seinen Kopf in den E͑dengarten stecken, so könnte kein Geschöpf vor seinem [üblen] Gerüche aushalten, denn es heißt:2280er macht das Meer wie einen Salbenkessel2281. Wenn er durstig ist, macht er Furchen über Furchen2282 im Meere, denn es heißt:2283hinter ihm leuchtet ein Pfad. R. Aḥa b. Ja͑qob sagte: Der Abgrund erholt sich erst nach siebzig Jahren, denn es heißt:2284er hält die Tiefe für greisenalt, und es gibt kein Greisenalter unter siebzig [Jahren]. Rabba sagte im Namen R. Joḥanans: Dereinst wird der Heilige, gepriesen sei er, vom Fleische des Leviathan eine Mahlzeit für die Frommen veranstalten, denn es heißt:2285die Genossen hielten über ihn Gelage2286ab. Unter Gelage ist eine Mahlzeit zu verstehen, denn es heißt:2287er bereitete ihnen ein großes Gelage und sie aßen und sie tranken; und unter Genossen sind die Schriftgelehrten zu verstehen, denn es heißt:2288die du in den Gärten wohnst, die Genossen lauschen auf deine2289Stimme, laß sie mich hören. Das Zurückbleibende werden sie unter sich verteilen und damit auf dem Markte von Jerušalem Handel treiben, denn es heißt: 2290ihn verteilen unter die Kenaa͑niter, und unter Kenaa͑niter sind Kaufleute zu verstehen, denn es heißt:2291eine falsche Wagschale hat Kenaa͑n in der Hand, er liebt zu übervorteilen. Wenn du aber willst, entnehme ich es hieraus:2292seine Kaufleute sind Fürsten, seine Händler [Kenaa͑neha] sind Angesehene der Erde. Ferner sagte Rabba im Namen R. Joḥanans: Dereinst wird der Heilige, gepriesen sei er, aus der Haut des Leviathan eine Laube für die Frommen machen, denn es heißt:2293mit seiner Haut Hütten füllen. Ist es einem beschieden, so macht man ihm eine Laube, ist es einem nicht beschieden, so macht man ihm nur ein Schattendach, denn es heißt:2294Fische-Schatten für sein Haupt. Ist es einem beschieden, so macht man ihm ein Schattendach, ist einem auch dies nicht beschieden, so macht man ihm nur ein Halsband, denn es heißt:2295und Halsbänder für deinen Hals. Ist es einem beschieden, so macht man ihm ein Halsband, ist einem auch dies nicht beschieden, so macht man ihm nur ein Angebinde, denn es heißt:2296du wirst ihn anbinden für deine Mädchen. Das Zurückbleibende wird der Heilige, gepriesen sei er, über die Mauern von Jerušalem ausbreiten, und sein Glanz wird von einem Ende der Welt bis zum anderen Ende leuchten, denn es heißt:2297und die Völker werden hinwallen zu deinem Lichte, und Könige zu deinem Glanze. 2298Ich will deine Zinnen aus Kadkodstein machen. R. Šemuél b. Naḥmani sagte: Hierüber streiten zwei Engel im Himmel, Gabriél und Mikhaél, manche sagen, zwei Amoräer im Westen, das sind Jehuda und Ḥizqija, die Söhne R. Ḥijas; einer sagt, es sei der Šohamstein, und einer sagt, es sei der Jaspis. Der Heilige, gepriesen sei er, sprach zu ihnen: Wie der eine und wie der andere2299. 2300Und deine Tore aus Karfunkeln. Einst saß R. Joḥanan und trug vor: Dereinst wird der Heilige, gepriesen sei er, dreißig [zu dreißig Ellen] große Edelsteine und Perlen holen, in diese zehn zu zwanzig [Ellen große Öffnungen] bohren und sie vor den Toren von Jerušalem aufstellen. Da spottete ein Schüler über ihn: wenn es solche in der Größe eines Reihereies nicht gibt, wie sollte es solche in dieser Größe geben!? Nach Verlauf von Tagen reiste er zu Schiff auf dem Meere und sah Dienstengel Edelsteine und Perlen sägen; da fragte er sie, für wen diese bestimmt seien, und sie erwiderten ihm, der Heilige, gepriesen sei er, werde sie dereinst am den Toren von Jerušalem aufstellen. Hierauf kam er zu R. Joḥanan und sprach zu ihm: Trage vor, Meister, dir geziemt es vorzutragen; was du gesagt hast, habe ich auch gesehen. Dieser entgegnete: Wicht, wenn du es nicht gesehen hättest, würdest du es nicht geglaubt haben; du spottest also über die Worte der Weisen. Da richtete er auf ihn seine Augen, und er wurde zu einem Knochenhaufen. Man wandte ein:2301Ich führe euch aufrecht; R. Meír sagte, zweihundert Ellen hoch, die zweifache Höhe2302 Adams des Urmenschen2303; R. Jehuda sagte, hundert Ellen hoch, entsprechend [der Höhe] des Tempels und seiner Wände, denn es heißt:2304unsere Söhne sind in der Jugend wie sorgsam gezogene Pflanzen, unsere Töchter wie Ecksäulen, die nach Tempelart ausgehauen sind2305!?

R. Joḥanan spricht nur von den Lüftungsfenstern. Ferner sagte Rabba im Namen R. Joḥanans: Dereinst wird der Heilige, gepriesen sei er, für jeden Frommen sieben Baldachine machen, denn es heißt:2306und der Herr wird erschaffen über der ganzen Stätte des Berges Çijon und über seinen Versammlungsstätten am Tage Gewölk, und Rauch, Glanz von Feuer und Flammen nachts; über aller Würde ein Baldachin. Dies lehrt, daß der Heilige, gepriesen sei er, jedem einen Baldachin nach seiner Würde machen werde.

Wozu der Rauch beim Baldachin? R. Ḥanina erwiderte: Wer auf dieser Welt mißgünstig gegen die Schriftgelehrten ist, dessen Augen werden in der zukünftigen Welt voll Rauch sein.

Wozu das Feuer beim Baldachin? R. Ḥanina erwiderte: Dies lehrt, daß jeder sich am Baldachin des anderen verbrennen2307 werde. Wehe ob dieser Schande, wehe ob dieser Schmach2308! Desgleichen heißt es:2309du sollst von deiner Hoheit auf ihn legen, nicht aber deine ganze Hoheit. Die Ältesten jenes Zeitalters sagten: Das Gesicht Mošes gleicht der Sonne, das Gesicht Jehošua͑s gleicht dem Monde. Wehe ob dieser Schande, wehe ob dieser Schmach2310. R. Ḥama b. Ḥanina sagte: Zehn Baldachine machte der Heilige, gepriesen sei er, für Adam den Urmenschen, im E͑dengarten, denn es heißt: 2311im E͑den, dem Garten Gottes, warst du, alle Edelsteine &c2312. Mar Zuṭra sagte, elf, denn es beißt: alle Edelsteine2313. R. Joḥanan sagte: Das geringste unter allen war das Gold, denn dieses wird zuletzt genannt.

Was heißt:2314die Arbeit deiner Pauken und Höhlungen? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Der Heilige, gepriesen sei er, sprach zu Ḥiram, dem Könige von Çor: Ich schaute auf dich2315 und erschuf am Menschen Löcher über Löcher2316. Manche sagen, er habe zu ihm wie folgt gesagt:

Daf 75b

Ich schaute auf dich und verhängte über Adam den Urmenschen den Tod.

Was heißt:2317seinen Versammlungsstätten? Raba erklärte im Namen R. Joḥanans: Das Jerušalem der zukünftigen Welt gleicht nicht dem Jerušalem dieser Welt; nach Jerušalem dieser Welt kann jeder hinaufziehen, der dies will, aber nach Jerušalem der zukünftigen Welt können nur diejenigen hinaufziehen, die ausersehen2318 sind. Ferner sagte Rabba im Namen R. Joḥanans: Dereinst werden die Frommeln nach dem Namen des Heiligen, gepriesen sei er, benannt werden, denn es heißt:2319jeden, der sich nach meinem Namen nennt, und den ich zu meiner Ehre geschaffen, gebildet und gemacht habe. Ferner sagte R. Šemuél b. Naḥmani im Namen R. Joḥanans: Drei werden nach dem Namen des Heiligen, gepriesen sei er, benannt, und zwar: die Frommen, der Messias und Jerušalem. Die Frommen, wie wir bereits gesagt2320 haben. Der Messias, denn es heißt:2321und dies wird sein Name sein, mit dem man ihn benennen wird: der Herr ist unsere Gerechtigkeit. Jerušalem, denn es heißt:2322 ringsum achtzehntausend, und heißen wird die Stadt fortan: daselbst [šama] der Herr, und man lese nicht šama, sondern šema [ihr Name]. R. Elea͑zar sagte: Dereinst wird man vor den Frommen ‘heilig’ rufen, wie man dies vor dem Heiligen, gepriesen sei er, tut, denn es heißt:2323und die in Çijon Zurückbleiben und die in Jerušalem zurückbleiben, sollen heilig heißen. Ferner sagte Rabba im Namen R. Joḥanans: Dereinst wird der Heilige, gepriesen sei er, Jerušalem um drei Parasangen erhöhen, denn es heißt:2324und sie wird erhöht werden an ihrem Orte, wie an ihrem Orte2325.

Woher, daß ihr Ort drei Parasangen einnimmt? Rabba erwiderte: Ein Greis sagte mir, er sah das alte Jerušalem, und es hatte eine Ausdehnung von drei Parasangen. Vielleicht glaubst du, das Hinauf steigen werde beschwerlich sein, so heißt es:2326wer sind diese da, die gleich einer Wolke daherfliegen, und wie Tauben nach ihren Schlägen? R. Papa sagte: Hieraus, daß die Wolke sich drei Parasangen erhebt. R. Ḥanina b. Papa sagte: Der Heilige, gepriesen sei er, wollte Jerušalem mit einem Maße begrenzen2327, denn es heißt:2328ich fragte: Wohin willst du gehen? Und er erwiderte mir, Jerušalem zu messen, um zu sehen, wieviel seine Breite und wieviel seine Länge beträgt. Da sprachen die Dienstengel vor dem Heiligen, gepriesen sei er: Herr der Welt, viele Städte hast du in deiner Welt für die weltlichen Völker erschaffen, und du hast das Maß ihrer Länge und das Maß ihrer Breite nicht beschränkt, für Jerušalem aber, das deinen Namen trägt, in dem dein Heiligtum und deine Frommen sich befinden, willst du ein Maß begrenzen! Hierauf?2329da sprach er zu ihm: Lauf und sprich zu jenem Jünglinge also: Offen soll Jerušalem daliegen, wegen der darin befindlichen Menge von Menschen und Vieh. Reš Laqiš sagte: Dereinst wird der Heilige, gepriesen sei er, zu Jerušalem tausend Gärten2330, tausend Türme, tausend Burgen und tausend Zugänge hinzufügen, und sie alle sind einzeln so groß wie Sepphoris zur Zeit seines Friedens. Es wird gelehrt: R. Jose sagte: Ich sah Sepphoris zur Zeit seines Friedens, und es hatte hundertundachtzigtausend Marktplätze der Topfspeisenhändler. 2331Und die Seitengemächer, Gemach an Gemach, dreiunddreißigmal. Was heißt dreiunddreißigmal? R. Levi erwiderte im Namen R. Papis im Namen des R. Jehošua͑ aus Sikni: Werden es drei Jerušalem2332 sein, so wird jedes [Haus] dreißig Stockwerke übereinander haben, und werden es dreißig Jerušalem sein, so wird jedes [Haus] drei Stockwerke übereinander haben. Es wurde gelehrt: Ein Schiff eignet man, wie Rabh sagt, sobald man es ein wenig gezogen hat; Šemuél sagt, man habe es nur dann geeignet, wenn man es seine ganze [Länge]2333 gezogen hat. Es wäre anzunehmen, daß sie den Streit der folgenden Tannaím führen: Wieso2334 durch Übergäbe? Wenn er es am Fuße, am Haare, am Sattel, den es auf hat, am Futtersacke, den es auf hat, an der Kandare, die es im Maule hat, oder an der Schelle, die es am Halse hat, anfaßt, so eignet er es. Wieso durch Ansichziehen? Wenn er es ruft und es herankommt, oder wenn er es mit einem Stocke antreibt und es vor ihm herläuft, so eignet er es, sobald es einen Vorder- oder einen Hinterfuß in Bewegung gesetzt hat. R. Aḥi, manche sagen, R. Aḥa, sagt, wenn es eine Strecke in seiner Größe gegangen ist. Es wäre also anzunehmen, daß Rabh der Ansicht des ersten Autors und Šemuél der Ansicht R. Aḥas ist.

Rabh kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R. Aḥa, denn R. Aḥa sagt es nur von Lebewesen, die, auch wenn sie den Vorder- oder Hinterfuß in Bewegung gesetzt haben, sich noch auf derselben Stelle befinden, ein Schiff aber bewegt sich vollständig, sobald es sich nur etwas bewegt. Und auch Šemuél kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach dem ersten Autor, denn der erste Autor sagt es nur von Lebewesen, die, sobald sie einen Vorder- oder Hinterfuß in Bewegung setzen, dies auch mit dem anderen tun müssen, bei einem Schiffe aber gilt dies nur von dem Falle, wenn man es seine ganze [Länge] gezogen hat, sonst aber nicht.

Es wäre anzunehmen, daß sie denselben Streit führen, wie die Autoren der folgenden Lehre: Ein Schiff wird durch das Ziehen geeignet; R. Nathan sagt, ein Schiff und Schriftstücke2335 werden durch das Ziehen

Daf 76a

und durch die Urkunde geeignet. Da nun niemand vorher Schriftstücke genannt hat, so ist wohl [diese Lehre] lückenhaft und muß wie folgt lauten: ein Schiff wird durch das Ziehen und Schriftstücke werden durch die Übergabe geeignet; R. Nathan sagt, ein Schiff und Schriftstücke werden durch das Ziehen und durch die Urkunde geeignet. Und da ferner bei einem Schiffe keine Urkunde erforderlich ist, denn es ist ja beweglich, so muß wohl diese Lehre wie folgt lauten: ein Schiff wird durch das Ziehen und Schriftstücke werden durch die Übergabe geeignet; R. Nathan sagt, ein Schiff werde durch das Ziehen und Schriftstücke werden [auch] durch die Urkunde geeignet. Und da nun der erste Autor ebenfalls der Ansicht ist, ein Schiff werde durch das Ziehen geeignet, so führen sie wahrscheinlich denselben Streit wie Rabh und Šemuél2336.

Nein, beide sind sie entweder der Ansicht Rabhs oder der Ansicht Šemuéls, denn sie streiten nicht über ein Schiff, sondern nur über Schriftstücke; R. Nathan sprach zum ersten Autor wie folgt: Hinsichtlich eines Schiffes pflichte ich dir entschieden2337 bei, Schriftstücke aber eignet man nur dann, wenn auch eine Urkunde vorhanden ist, sonst aber nicht. Sie führen also denselben Streit, wie die Autoren der folgenden Lehre: Schriftstücke werden durch die Übergabe geeignet

so Rabbi. Die Weisen sagen: Wenn jener ihm [eine Urkunde]2338 geschrieben und sie ihm nicht übergeben oder sie ihm übergeben und ihm keine [Urkunde] geschrieben hat, so hat er sie nicht geeignet; nur wenn jener [eine Urkunde] geschrieben und sie übergeben hat.

Du hast es2339 also Rabbi addiziert, demnach sollte man2340 auch ein Schiff durch die Übergabe2341 eignen, denn es wird gelehrt: Ein Schiff wird durch die Übergabe geeignet

so Rabbi: die Weisen sagen, man habe es nur dann geeignet,

Daf 76b

wenn man es gezogen oder den Platz gemietet hat!?

Das ist kein Einwand; eines gilt von einem öffentlichen Gebiete2342 und eines gilt von einer Seitengasse.

Du hast also die zweite [Lehre] auf den Fall bezogen, wenn es sich auf öffentlichem Gebiete befindet; wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: die Weisen sagen, man habe es nur dann geeignet, wenn man es gezogen hat. Erfolgt denn auf öffentlichem Gebiete eine Aneignung durch das Ansichziehen, Abajje und Raba sagten ja beide, man eigne durch die Übergabe auf öffentlichem Gebiete und in einem beiden nicht gehörenden Hofe, durch das Ziehen in einer Seitengasse und einem beiden gehörenden Hofe, und durch das Hochheben überall!?

Unter ‘gezogen hat’, das er lehrt, ist zu verstehen, wenn man es vom öffentlichen Gebiete nach einer Seitengasse zieht.

Wieso heißt es demnach: oder den Platz gemietet hat, von wem sollte man denn das öffentliche Gebiet gemietet haben!?

Er meint es wie folgt: wenn es sich im Gebiete des Eigentümers befindet, so eignet man es nur dann, wenn man den Platz gemietet hat.

Demnach lehren Abajje und Raba nach der Ansicht Rabbis2343!? R. Aši erwiderte: Wenn er zu ihm gesagt hat: geh, tritt den Besitz an und eigne es, so ist dem auch so2344, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn er zu ihm gesagt hat: geh, ziehe es an und eigne es. Einer ist der Ansicht, er habe darauf geachtet, und einer ist der Ansicht, er habe ihm nur die Stelle zeigen wollen. R. Papa sagte. Wer seinem Nächsten eine Urkunde verkauft, muß ihm schreiben: eigne sie und alle in ihr enthaltenen Rechte. R. Aši sagte: Ich trug diese Lehre R. Kahana vor und sprach zu ihm: Also nur, wenn er ihm dies geschrieben hat, wenn er es ihm aber nicht geschrieben hat, eignet dieser sie nicht; braucht er sie denn, um damit eine Flasche zu verpfropfen2345!? Er erwiderte mir: Freilich, zum Verpfropfen2346.

Daf 77a

Amemar sagte: Die Halakha ist, Schriftstücke werden durch die Übergabe geeignet, nach Rabbi. R. Aši sprach zu Amemar: Ist dies eine Überlieferung oder ist dies nur einleuchtend? Dieser erwiderte: Es ist eine Überlieferung. R. Aši sagte: Dies ist auch einleuchtend, denn Schriftstücke sind nur Worte, und Worte können nicht durch Worte2347 geeignet werden.

Etwa nicht, Rabba b. Jiçḥaq sagte ja im Namen Rabhs: Es gibt zweierlei Urkunden2348; [sagte er:] erwerbet dieses Feld2349 für jenen und schreibt ihm den Schein2350, so kann er2351 hinsichtlich des Scheines zurücktreten, nicht aber hinsichtlich des Feldes; wenn aber: mit der Bedingung, daß ihr ihm den Schein2352 schreibt, so kann er zurücktreten sowohl hinsichtlich des Scheines als auch hinsichtlich des Feldes. R. Ḥija b. Abin aber sagte im Namen R. Ḥonas, es gebe dreierlei Urkunden; zwei, von denen wir gesprochen haben, und eine in dem Falle, wenn der Verkäufer die Urkunde im voraus geschrieben2353 hat,

Daf 77b

wie wir gelernt haben: Man schreibe dem Verkäufer einen Schein, auch wenn der Käufer nicht zugegen ist; sobald [der Käufer] das Grundstück in Besitz nimmt, wird die Urkunde miterworben, wo sie sich auch befindet. Das ist es, was wir gelernt haben: Güter, die keine Sicherheit2354 gewähren, werden mit Gütern geeignet, die Sicherheit2355 gewähren, durch Geld, Urkunde und Besitznahme2356!?

Anders ist es, wenn es in Verbindung erfolgt. So wird auch eine Münze durch Tausch nicht2357 geeignet, in Verbindung mit einem Grundstücke aber wird sie dadurch wohl geeignet. So hatte R. Papa zwölftausend Zuz von den Hozäern zu erhalten, und er eignete sie R. Šemuél b. Aḥa zu in Verbindung mit seiner Stubenschwelle2358. Als dieser heimkehrte, ging er ihm bis Tavakh entgegen. NICHT ABER HAT ER DIE BESATZUNG, DIE SÄCKE UND DIE LADUNG MITVERKAUFT. Was heißt Ladung? R. Papa erwiderte: Die in diesem sich befindliche Ware.

i,2WER EINEN WAGEN VERKAUFT HAT, HAT NICHT DIE MAULTIERE MITVERKAUFT, UND WER DIE MAULTIERE VERKAUFT HAT, HAT NICHT DEN WAGEN MITVERKAUFT. WER EIN JOCH VERKAUFT HAT, HAT NICHT DIE RINDER MITVERKAUFT; WER DIE RINDER VERKAUFT HAT, HAT NICHT DAS JOCH MITVERKAUFT. R. JEHUDA SAGT, DER KAUFPREIS ENTSCHEIDET; WENN ER BEISPIELSWEISE ZU IHM GESAGT HAT: VERKAUFE MIR DEIN JOCH FÜR ZWEIHUNDERT ZUZ, SO IST ES KLAR, DASS DAS JOCH ALLEIN NICHT ZWEIHUNDERT ZUZ WERT IST. DIE WEISEN ABER SAGEN, DER KAUFPREIS BEWEISE NICHTS. GEMARA R. Taḥipha b. Abimi rezitierte vor R. Abahu: Wer den Wagen verkauft hat, hat auch die Maultiere mitverkauft.

Wir haben ja aber gelernt: hat nicht mitverkauft!? Jener fragte: Soll ich es streichen!? Dieser erwiderte: Nein, beziehe deine Lehre auf den Fall, wenn sie2359 angespannt waren. WER EIN JOCH VERKAUFT HAT, HAT NICHT DIE RINDER MITVERKAUFT &C. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn man das Joch ‘Joch’ und die Rinder ‘Rinder’ nennt, so ist dies ja selbstverständlich, er hat ihm ja nur ein Joch verkauft und keine Rinder, und wenn man auch die Rinder ‘Joch’ nennt, so hat er ihm ja alles verkauft!?

In dem Falle, wenn man gewöhnlich das Joch ‘Joch’ und die Rinder ‘Rinder’ nennt, und manche auch die Rinder ‘Joch’ nennen; R. Jehuda sagt, der Kaufpreis entscheide, und die Weisen sagen, der Kaufpreis beweise nichts.

Wenn der Kaufpreis auch nichts beweist, aber immerhin sollte doch der Kauf aufgehoben2360 werden!?

Daf 78a

Wolltest du erwidern, die Rabbanan seien nicht der Ansicht, daß der Kauf aufgehoben2361 werde, so haben wir ja gelernt: R. Jehuda sagt, wenn jemand eine Torarolle, ein Vieh oder eine Perle verkauft, gebe es hierbei keine Übervorteilung. Jene erwiderten ihm: Sie sagten es nur von diesen2362.

Unter ‘der Kaufpreis beweise nichts’ ist eben zu verstehen, der Kauf sei aufgehoben. Wenn du aber willst, sage ich: nur in dem Falle, wo ein Irrtum2363 möglich ist, sagen die Rabbanan, daß eine Übervorteilung vorliege2364 oder der Kauf aufgehoben sei, nicht aber, wenn ein Irrtum nicht möglich2365 ist, und er es ihm wahrscheinlich als Geschenk gegeben hat.

ii WER EINEN ESEL VERKAUFT HAT, HAT DAS SCHIRRZEUG NICHT MITVERKAUFT; NAḤUM DER MEDER SAGT, ER HABE AUCH DAS SCHIRRZEUG MITVERKAUFT. R. JEHUDA SAGT, ZUWEILEN SEI ES MIT VERKAUFTUND ZUWEILEN SEI ES NICHT MITVERKAUFT, UND ZWAR: WENN DER ESEL VOR IHM STAND UND SEIN SCHIRRZEUG ANHATTE, UND ER ZU IHM SAGTE: VERKAUFE MIR DIESEN DEINEN ESEL, SO IST DAS SCHIRRZEUG MITVERKAUFT, WENN ABER: IST DAS DEIN ESEL2366? SO IST DAS SCHIRRZEUG NICHT MIT VERKAUFT. GEMARA U͑la sagte: Sie streiten nur über Sack, Satteltasche und Kumani2367; der erste Autor ist der Ansicht, ein Esel sei allgemein zum Reiten bestimmt2368, und Naḥum der Meder ist der Ansicht, ein Esel sei allgemein zum Lasttragen bestimmt; Sattel, Decke, Gurt und Brustriemen sind aber nach aller Ansicht mitverkauft. Man wandte ein: [Sagte jemand:] ich verkaufe dir einen Esel samt dem Schirrzeug, so hat er Sattel, Decke, Gurt und Brustriemen mitverkauft, nicht aber hat er Sack, Satteltasche und Kumani mitverkauft; sagte er aber zu ihm: ihn und alles, was sich auf ihm befindet, so hat er dies alles mitverkauft. Also nur wenn er zu ihm ‘den Esel samt dem Schirrzeug’ gesagt hat, hat er Sattel und Decke mitgeeignet, nicht aber, wenn er es zu ihm nicht gesagt hat!?

Auch wenn er zu ihm nicht ‘den Esel samt dem Schirrzeug’ gesagt hat, hat er Sattel und Decke geeignet, nur lehrt er uns folgendes: selbst wenn er zu ihm ‘den Esel samt dem Schirrzeug’ gesagt hat, hat er Sack, Satteltasche und Kumani nicht mitgeeignet.

Was ist Kumani? R. Papi b. Šemuél erwiderte: Ein Frauensitz2369. Sie fragten: Streiten sie nur über den Fall, wenn sie sich auf ihm2370 befunden hatten, während in dem Falle, wenn sie sich auf ihm nicht befunden hatten, Naḥum der Meder ihnen beipflichtet2371, oder streiten sie über den Fall, wenn sie sich auf ihm nicht befunden hatten, während in dem Falle, wenn sie sich auf ihm befunden hatten, die Rabbanan Naḥum beipflichten?

Komm und höre: Hat er aber zu ihm gesagt: ihn und alles, was sich auf ihm befindet, so ist dies alles mitverkauft. Allerdings ist hier, wenn du sagst, sie streiten über den Fall, wenn sie sich auf ihm befunden hatten, die Ansicht der Rabbanan vertreten, wessen Ansicht aber ist hier vertreten, wenn du sagst, sie streiten über den Fall, wenn sie sich auf ihm nicht befunden hatten, während in dem Falle, wenn sie sich auf ihm befunden hatten, alle übereinstimmen, daß alles mitverkauft2372 seil?

Tatsächlich streiten sie über den Fall, wenn sie sich auf ihm nicht befunden hatten, und zwar ist hier die Ansicht der Rabbanan vertreten, nur lese man wie folgt: wenn er aber zu ihm gesagt hat: ihn und alles, was auf ihn zu legen ist.

Komm und höre: R. Jehuda sagt, zuweilen sei es mitverkauft und zuweilen sei es nicht mitverkauft. R. Jehuda bezieht sich ja wahrscheinlich auf das, wovon der erste Autor spricht2373. –

Daf 78b

Nein, R. Jehuda spricht von einem ganz anderen Falle. Rabina sprach zu R. Aši: Komm und höre: Wer einen Wagen verkauft hat, hat die Maultiere nicht mitverkauft. R. Taḥlipha aus dem Westen2374 rezitierte aber vor R. Abahu: wer einen Wagen verkauft hat, hat auch die Maultiere mitverkauft. Hierauf erwiderte ihm dieser, wir haben gelernt: nicht mitverkauft. Als jener dann fragte, ob er dies streichen solle, erwiderte ihm dieser: nein, beziehe diese Lehre auf den Fall, wenn sie angespannt waren. Demnach spricht die Mišna von dem Falle, wenn sie nicht angespannt waren, und wenn die erstere von dem Falle spricht, wenn sie2375 nicht dabei waren, so spricht ja auch die andere von dem Falle, wenn sie nicht dabei waren.

Im Gegenteil; wie ist die vorangehende Lehre zu erklären: nicht aber hat er die Besatzung und die Ladung mitverkauft, und auf unsere Frage, was unter Ladung zu verstehen sei, erwiderte R. Papa: die darin befindliche Ware. Wenn nun die vorangehende von dem Falle spricht, wenn sie2376 dabei waren, so spricht ja die folgende ebenfalls von dem Falle, wenn sie dabei waren. Vielmehr lehrt es der Autor von verschiedenen Fällen2377. Abajje sagte: R. Elie͑zer, R. Šimo͑n b. Gamliél, R. Meír, R. Nathan, Symmachos und Naḥum der Meder sind alle der Ansicht, daß, wenn jemand etwas verkauft, er auch alle dazu gehörenden Benutzungsgeräte mitverkaufe. R. Elie͑zer, denn wir haben gelernt: R. Elie͑zer sagt, wer eine Ölmühle verkauft hat, habe auch den Preßbalken mitverkauft. R. Šimo͑n b. Gamliél, denn wir haben gelernt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, wer eine Stadt verkauft hat, habe auch den Synter mitverkauft. R. Meír, denn es wird gelehrt: R. Meír sagt, wer einen Weinberg verkauft hat, habe auch die Gebrauchsgegenstände des Weinberges mitverkauft. R. Nathan und Symmachos lehrten dies vom Boot und vom Fischerboot2378. Naḥum der Meder lehrte das, was wir eben gesagt haben2379. R. JEHUDA SAGT, ZUWEILEN SEI ES MITVERKAUFT UND ZUWEILEN SEI ES NIGHT MITVERKAUFT &C. Welchen Unterschied gibt es zwischen dem Falle, wenn er sagte: diesen deinen Esel, und dem Falle, wenn er sagte: ist es dein Esel? Raba erwiderte: [Sagte er:] diesen deinen Esel, so sagte er es ihm, da er doch wußte, daß es sein Esel ist, nur wegen des Schirrzeuges, [sagte er aber:] ist es dein Esel? so wußte er nicht, daß es sein Esel ist, und meinte es wie folgt: ist es dein Esel, so verkaufe ihn mir.

iii,1 WER EINE ESELIN VERKAUFT HAT, HAT DAS FÜLLEN MITVERKAUFT; WER EINE KUH VERKAUFT HAT, HAT DAS KALB NIGHT MITVERKAUFT. WER EINEN MISTPLATZ VERKAUFT HAT, HAT DEN MIST MITVERKAUFT. WER EINEN BRUNNEN VERKAUFT HAT, HAT DAS WASSER MITVERKAUFT. WER EINEN BIENENSTOCK VERKAUFT HAT, HAT DIE BIENEN MITVERKAUFT. WER EINEN TAUBENSCHLAG VERKAUFT HAT, HAT DIE TAUBEN MITVERKAUFT. GEMARA In welchem Falle, sagte er zu ihm: sie und ihr Kalb, so sollte dies2380 auch von Kuh und Kalb gelten, und sagte er nicht: sie und ihr Kalb, so sollte es auch nicht von Eselin und Füllen gelten!? R. Papa erwiderte: Wenn er zu ihm gesagt hat, er verkaufe ihm eine säugende Eselin, oder eine säugende Kuh; allerdings ist bei einer Kuh anzunehmen, er habe es ihm wegen der Milch2381 gesagt, wozu brauchte er es aber von einer Eselin zu sagen? Wahrscheinlich meinte er, er verkaufe ihm diese mit ihrem Füllen. – Weshalb heißt es sejaḥ2382? – Weil es einem Lockrufe [siḥa] folgt2383. R. Šemuél b. Naḥman sagte im Namen R. Joḥanans: Es heißt:2384daher sagen die Herrschenden2385&c. Unter Herrschenden sind diejenigen zu verstehen, die ihren Trieb beherrschen. Kommt nach Ḥešbon; kommt, wir wollen die Rechnung [ḥešbon] der Welt aufstellen: den Verlust2386 durch das Gebot im Vergleich zum Gewinne2387, und den Gewinn2388 durch die Übertretung im Vergleich zum Verluste2389. Ausgebaut und errichtet; wenn du so handelst, so wirst du ausgebaut in dieser Welt und errichtet in der zukünftigen Welt sein. Die Stadt Siḥon; wenn ein Mensch sich als Eselfüllen betrachtet, das einem Lockrufe [siḥa] folgt, so heißt es über ihn: 2390denn ein Feuer ging aus von Ḥešbon &c., ein Feuer geht aus von denen, die rechnen, und verzehrt diejenigen, die nicht rechnen. Und eine Flamme von der Stadt Siḥon; von der Stadt der Frommen und verbrennt die Frevler, die Siḥon2391 genannt werden.2392Sie verzehrt A͑r Moab; darunter ist derjenige zu verstehen, der seinem Triebe folgt, gleich einem Eselfüllen, [a͑jir], das einem Lockrufe folgt.2393Die Bewohner der Höhen des Arnon; das sind die Hochmütigen. 2394Wir beschossen sie [niram]; der Frevler sagt, es gebe keinen Höchsten [en ram].2395Verloren ist Ḥešbon; verloren ist die Rechnung2396 der Welt. Bis Dibon; warte bis das Gericht kommt [bo din].

Daf 79a

2397Wir verwüsteten bis Nophaḥ; bis ein Feuer kommt, das des Anfachens [nipuaḥ] nicht braucht.2398Bis Medba; bis ihre Seele verschmachten [daáb] wird. Manche erklären: Bis er2399 seinen Wunsch [maj debai͑] erfüllt hat. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wer sich von den Worten der Tora trennt, den verzehrt ein Feuer, denn es heißt:2400ich will mein Angesicht wider sie richten, dem Feuer2401sind sie entgangen und das Feuer soll sie verzehren. Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Jonathans: Wer sich von den Worten der Tora trennt, stürzt ins Fegefeuer, denn es heißt: 2402ein Mensch, der vom Wege der Klugheit abirrt, wird in der Versammlung der Schatten ruhen, und unter Schatten ist das Fegefeuer zu verstehen, denn es heißt:2403und er weiß nicht, daß die Schatten dort sind, in den Tiefen der Unterwelt ihre Geladenen. WER EINEN MISTPLATZ VERKAUFT HAT, HAT DEN MIST MITVERKAUFT &C. Dort haben wir gelernt: An allem [Geheiligten], was für den Altar und nicht für den Tempelreparaturfonds2404, für den Tempelreparaturfonds und nicht für den Altar2405 oder weder für den Altar noch für den Tempelreparaturfonds2406 geeignet ist, begeht man eine Veruntreuung, und auch an dem, was sich darin befindet. Zum Beispiel: wenn jemand einen mit Wasser gefüllten Brunnen, einen Mistplatz voll Mist, einen Taubenschlag voll Tauben, ein Feld voll Kräuter oder einen mit Früchten beladenen Baum dem Heiligtume geweiht hat, so begeht man eine Veruntreuung an diesen und an dem, was sich in ihnen befindet. Wenn aber jemand einen Brunnen geweiht hat und er nachher mit Wasser gefüllt worden ist, einen Mistplatz und er nachher mit Mist gefüllt worden ist, einen Taubenschlag und er nachher mit Tauben gefüllt worden ist, einen Baum und er nachher mit Früchten beladen worden ist, oder ein Feld und es nachher mit Kräutern gefüllt worden ist, so begeht man eine Veruntreuung nur an diesen, nicht aber an dem, was sich in diesen befindet2407– so R. Jehuda. R. Jose sagt, wenn jemand ein Feld oder einen Baum geweiht hat, so begeht man eine Veruntreuung an diesen und an dem, was auf diesen nachwächst, weil es Erzeugnisse von Heiligem sind. Es wird gelehrt: Rabbi sagte: Die Worte R. Jehudas sind einleuchtend bei einem Brunnen und einem Taubenschlage2408 und die Worte R. Joses sind einleuchtend bei einem Felde und einem Baume.

Was soll dies: allerdings heißt es, die Worte R. Jehudas seien einleuchtend bei einem Brunnen und einem Taubenschlage, denn er streitet auch hinsichtlich eines Feldes und eines Baumes; wieso aber heißt es, die Worte R. Joses seien einleuchtend bei einem Felde und einem Baume, wonach er auch hinsichtlich eines Brunnens und eines Taubenschlages streitet, R. Jose spricht ja nur von einem Felde und einem Baume2409!? Wolltest du erwidern, er sage es nach der Ansicht R. Jehudas2410, so wird ja gelehrt: R. Jose sagte: Bei einem Felde und einem Baume erkenne ich die Worte R. Jehudas nicht an, denn es sind Erzeugnisse von Heiligem. Also nur bei einem Felde und einem Baume erkennt er sie nicht an, wohl aber erkennt er sie an bei einem Brunnen und einem Taubenschlage.

Er meint es wie folgt: die Worte R. Jehudas leuchten R. Jose ein bei einem Brunnen und einem Taubenschlage, denn R. Jose streitet gegen ihn nur hinsichtlich eines Feldes und eines Baumes, während er ihm bei einem Brunnen und einem Taubenschlage beipflichtet. Die Rabbanan lehrten: Wenn er sie2411 leer geweiht hat und sie nachher gefüllt worden sind, so begeht man an ihnen eine Veruntreuung, nicht aber an dem, was sich in ihnen befindet. R. Elea͑zar b. Šimo͑n sagt, man begehe eine Veruntreuung auch an dem, was sich in ihnen befindet. Rabba sagte: Sie streiten nur über ein Feld und einen Baum; der erste Autor ist der Ansicht R. Jehudas, und R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n ist der Ansicht R. Joses, bei einem Brunnen und einem Taubenschlage aber stimmen alle überein, daß man nur an diesen eine Veruntreuung begehe, nicht aber an dem, was sich in ihnen befindet2412. Abajje sprach zu ihm: Wie ist demnach folgende Lehre zu erklären: Hat man sie voll geweiht, so begeht man eine Veruntreuung an ihnen und an dem, was sich in ihnen befindet. R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n ist hierbei entgegengesetzter2413 Ansicht.

Daf 79b

Wieso ist er hierbei entgegengesetzter Ansicht, wenn man sagen wollte, daß sie über ein Feld und einen Baum2414 streiten. Vielmehr, sagte Rabba, sie streiten nur über einen Brunnen und einen Taubenschlag, bei einem Felde und einem Baume aber stimmen alle überein, daß man an diesen und an dem, was sich in ihnen befindet, eine Veruntreuung begehe.

Worin besteht ihr Streit bei einem Brunnen und einem Taubenschlage, wenn sie2415 leer waren, und in dem Falle, wenn sie voll waren2416?

Über leere führen sie denselben Streit wie R. Meír und die Rabbanan. Der erste Autor ist der Ansicht der Rabbanan, welche sagen, man könne nicht das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen2417 ist, und R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n ist der Ansicht R. Meírs, welcher sagt, man könne das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen2418 ist.

Aber R. Meír sagt es ja nur von den Früchten einer Dattelpalme, die bestimmt kommen, von diesen aber weiß man ja nicht, ob sie kommen!? Raba erwiderte: Dies kann in dem Falle verkommen, wenn das Wasser über seinen Hof in den Brunnen2419 gelangt, oder wenn die Tauben aus seinem Schlager2420 in diesen Schlag gelangen.

Worin besteht ihr Streit über volle? Raba erwiderte: Wenn er einen Brunnen ohne Angabe2421 geweiht hat; R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n ist der Ansicht seines Vaters, daß es sich bei Heiligem ebenso verhalte wie bei Profanem2422; wie bei Profanem [der Verkäufer] sagen kann: ich habe dir nur den Brunnen verkauft, aber nicht das Wasser, ebenso hat er auch beim Heiligen nur den Brunnen geweiht, aber nicht das Wasser. Der erste Autor aber ist der Ansicht, man vergleiche nicht das Heilige mit dem Profanen.

Gilt dies2423 etwa nicht auch von Profanem, wir haben ja gelernt, wer einen Brunnen verkauft hat, habe das Wasser mitverkauft!? Raba erwiderte: Diese Lehre vertritt die Ansicht eines einzelnen, denn es wird gelehrt: Wer einen Brunnen verkauft hat, hat das Wasser nicht mitverkauft; R. Nathan sagt, wer einen Brunnen verkauft hat, habe auch das Wasser mitverkauft.

Daf 80a

iii,2 WER VON SEINEM NÄCHSTEN DIE FRUCHT EINES TAUBENSCHLAGES2424KAUFT, MUSS DIE ERSTE BRUT2425ZURÜCKLASSEN. WENN DIE FRUCHT EINES BIENENSTOCKES2426, SO ERHÄLT ER DREI SCHWÄRME, SODANN MACHE [DER VERKÄUFER DIE BIENEN] UNFRUCHTBAR2427. WENN DIE HONIGWABEN, SO MUSS ER ZWEI WABEN2428ZURÜCKLASSEN; WENN OLIVENBÄUME ZUM FÄLLEN, SO LASSE ER ZWEI REISER ZURÜCK2429. GEMARA Es wird ja aber gelehrt, die erste und die zweite Brut!? R. Kahana erwiderte: Das ist kein Einwand; eines gilt von dieser selber2430 und eines gilt von der Mutter2431.

Bei der Mutter erfolgt dies2432 wohl aus dem Grunde, weil sie sich anschließt der Tochter und dem Männchen, die ihr Zurückbleiben, ebenso schließt sich ja auch diese der Mutter und dem Männchen an, die man ihr zurückläßt2433!?

Die Mutter schließt sich der Tochter an, nicht aber schließt sich die Tochter der Mutter an. WENN DIE FRUCHT EINES BIENENSTOCKES, SO ERHÄLT ER DREI SCHWÄRME, SODANN MACHE [DER VERKÄUFER DIE BIENEN] UNFRUCHTBAR. Womit macht man sie unfruchtbar? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Mit Senf. Im Westen sagten sie im Namen des R. Jose b. Ḥanina: Nicht unfruchtbar macht sie der Senf, vielmehr macht er ihnen den Mund bitter, und sie beginnen ihren Honig zu essen2434. R. Joḥanan erklärte: Er erhält drei Bienenschwärme abwechselnd2435. In einer Barajtha wurde gelehrt: Er erhält drei Bienenschwärme hintereinander, sodann erhält er einen und einer bleibt2436. WENN DIE HONIGWABEN, SO MUSS ER ZWEI WABEN ZURÜCKLASSEN &C. R. Kahana sagte: Der Honig im Bienenstöcke verliert niemals seine Eigenschaft als Speise. Er ist also der Ansicht, eine Bestimmung2437 sei nicht erforderlich. Man wandte ein: Der Honig im Bienenstöcke ist weder eine Speise noch ein Getränk2438!? Abajje erwiderte: Dies bezieht sich auf die zwei Waben2439. Raba erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Elie͑zers vertreten,

Daf 80b

denn wir haben gelernt: Ein Bienenstock gleicht, wie R. Elie͑zer sagt, einem Grundstücke; man schreibe darüber2440 einen Prosbul, er nimmt auf seinem Platze keine Unreinheit2441 an, und wer daraus am Šabbath Honig nimmt, ist ein Sündopfer2442 schuldig. Die Weisen sagen, man schreibe darüber keinen Prosbul, er gleiche nicht einem Grundstücke, er nehme auf seinem Platze Unreinheit an, und wer daraus am Šabbath Honig nimmt, sei frei. R. Elea͑zar sagte: Folgendes ist der Grund R. Elie͑zers. Es heißt:2443und er tauchte es in eine Honigwabe [jaár]; welche Gemeinschaft besteht zwischen dem Honig und einem Walde [jaa͑r]? Dies lehrt dich, daß man, wie man ein Sündopfer schuldig ist, wenn man am Šabbath etwas in einem Walde pflückt, ebenso ein Sündopfer schuldig sei, wenn man am Šabbath Honig ausnimmt. Man wandte ein: Der Honig, der aus dem Bienenstöcke fließt, ist weder eine Speise noch ein Getränk. Erklärlich ist dies nach Abajje2444, gegen Raba aber ist dies ja ein Einwand2445!? R. Zebid erwiderte: Wenn er in ein schmutziges Gefäß2446 fließt. R. Aḥa b. Ja͑qob erwiderte: Wenn er auf Streusel2447 fließt. Man wandte ein: Der Honig im Bienenstocke ist weder eine Speise noch ein Getränk; hat man ihn zur Speise bestimmt, so ist er als Speise verunreinigungsfähig, hat man ihn zum Getränke bestimmt, so ist er als Getränk verunreinigungsfähig. Erklärlich ist dies nach Abajje, gegen Raba aber ist dies ja ein Einwand2448!?

Raba kann dir erwidern: korrigiere es wie folgt: hat man ihn zur Speise bestimmt, so ist er als Speise nicht verunreinigungsfähig, und wenn zum Getränke, so ist er als Getränk nicht verunreinigungsfähig. Übereinstimmend mit R. Kahana wird auch gelehrt: Der Honig im Bienenstöcke ist als Speise verunreinigungsfähig, auch wenn man darüber nichts bestimmt hat. WENN OLIVENBÄUME ZUM FÄLLEN, SO LASSE ER ZWEI REISER ZURÜCK. Die Rabbanan lehrten: Wer von seinem Nächsten einen Baum zum Fällen gekauft hat, lasse eine Handbreite über dem Erdboden zurück2449 und fälle ihn; von einer jungfräulichen Sykomore2450 lasse man drei Handbreiten; von einem Sykomorenstamme2451 lasse man zwei Handbreiten; Röhricht und Weinstöcke vom Knoten ab; Dattelpalmen und Zedern darf man ausgraben und entwurzeln, weil sie ihren Stamm2452 nicht wechseln.

Sind denn bei einer jungfräulichen Sykomore drei Handbreiten erforderlich, ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Man fälle im Siebentjahre keine jungfräuliche Sykomore, weil dies eine [Feld] arbeit ist. R. Jehuda sagt, auf gewöhnliche Weise sei es verboten, vielmehr lasse man zehn Handbreiten zurück oder schneide sie dicht an der Erde ab. Also nur dicht an der Erde ist es schädlich, sonst aber ist es dienlich!? Abajje erwiderte: Drei Handbreiten2453 ist es dienlich, dicht an der Erde ist es entschieden schädlich, und auf andere Weise2454 ist es weder schädlich noch dienlich2455. Im Siebentjahre2456 ist eine Handlung erlaubt, die entschieden schädlich ist, und bei Kauf und Verkauf ist eine Handlung erlaubt, die entschieden dienlich ist.

«Dattelpalmen und Zedern darf man ausgraben und entwurzeln, weil sie ihren Stamm nicht wechseln.» Wechselt denn die Zeder nicht ihren Stamm, R. Ḥija b. Luljani trug ja vor: Es heißt:2457der Fromme sproßt wie die Palme, er wächst wie die Zeder auf dem Lebanon. Wenn es schon Palme heißt, wozu Zeder, und wenn es schon Zeder heißt, wozu Palme? Hieße es nur Zeder und nicht Palme, so könnte man sagen, wie die Zeder keine Früchte hervorbringt, ebenso bringe auch der Fromme keine Früchte hervor; daher heißt es Palme. Und hieße es nur Palme und nicht Zeder, so könnte man sagen, wie die Palme ihren Stamm nicht wechselt, ebenso wechsle auch der Fromme seinen Stamm nicht; daher heißt es auch Zeder!?

Vielmehr, hier handelt es sich um andere Arten von Zedern. Dies nach Rabba b. R. Hona, denn Rabba b. R. Hona sagte im Namen der Schule Rabhs: Es gibt zehn Arten von Zedern, denn es heißt:2458ich will die Wüste besetzen mit Zedern, Akazien, Myrten und Ölbäumen &c. (Zeder heißt Arza2459; Akazie, Turnitha; Myrte, Asa; Ölbaum, Balsam; Zypresse, Brotha; Ulme, Saga; Buchsbaum, Surbina.)

Es sind ja aber nur sieben!?

Als R. Dimi kam, sagte er, man habe zu diesen noch hinzugefügt die Eiche, die Terebinthe und die Koralle. (Eiche, Buṭani; Terebinthe, Baluṭi; Koralle, Kesitha.)

Daf 81a

Manche sagen: Den Lorbeer, die Platane und die Koralle. (Lorbeer, A͑ri; Platane, Dulbi; Koralle, Kesitha.)

ivWER ZWEI BÄUME IM FELDE EINES ANDEREN GEKAUFT HAT, HAT DEN BODEN2460 NICHT MITGEKAUFT; R. MEÍR SAGT, ER HABE AUCH DEN BODEN MITGEKAUFT. SIND SIE2461AUSGEWACHSEN, SO DARF JENER2462SIE NICHT STUTZEN2463. WAS VOM STAMME HERVORWÄCHST, GEHÖRT IHM, UND WAS VON DEN WURZELN HERVORWÄCHST, GEHÖRT DEM EIGENTÜMER DES GRUNDSTÜCKES; STERBEN SIE AB, SO ERHÄLT ER NICHTS VOM BODEN. WER DREI GEKAUFT HAT, HAT AUCH DEN BODEN MITGEKAUFT; SIND SIE AUSGEWACHSEN, SO DARF2464JENER SIE BESTUTZEN. WAS VOM STAMME HERVORWÄCHST, UND WAS VON DEN WURZELN HERVORWÄCHST, GEHÖRT IHM; STERBEN SIE AB, SO GEHÖRT DER BODEN IHM.

GEMARA Dort haben wir gelernt: Wer zwei Bäume auf [dem Felde] seines Nächsten gekauft hat, bringe die [Erstlinge] dar und lese [den Abschnitt]2465 nicht; R. Meír sagt, er bringe sie dar und lese ihn auch. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: R. Meír verpflichtet dazu auch in dem Falle, wenn jemand Früchte auf der Straße2466 gekauft hat. Dies ist aus dieser überflüssigen Lehre zu entnehmen. Merke, er lehrt ja bereits, daß er2467 den Boden mitgeeignet habe, somit ist es ja selbstverständlich, daß er darbringen und lesen müsse; vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß er dazu auch in dem Falle verpflichtet, wenn jemand Früchte auf der Straße gekauft hat.

Es heißt ja aber:2468die du von deinem Lande einbringst!?

Dies schließt das Ausland aus.

Es heißt ja aber:2469dein Boden!? – Dies schließt den Boden eines Nichtjuden2470 aus.

Es heißt ja aber:2471das du mir gegeben hast!?

Du hast mir Geld gegeben, wofür ich sie gekauft habe. Rabba wandte ein: Wer einen Baum auf [dem Felde] seines Nächsten gekauft hat, bringe sie dar und lese ihn nicht, weil er den Boden nicht mitgeeignet hat

so R. Meír!?

Eine Widerlegung. R. Šimo͑n b. Eljaqim fragte R. Elea͑zar:

Daf 81b

Was ist der Grund R. Meírs bei einem Baume, und was ist der Grund der Rabbanan bei zwei2472 Bäumen? Dieser erwiderte: Über eine Sache, zu der auch die Altvorderen keinen Grund angegeben haben, befragst du mich im Lehrhause, um mich zu beschämen! Rabba sprach: Was ist dies für eine Frage, vielleicht ist es R. Meír bei einem Baume zweifelhaft, und ebenso den Rabbanan bei zwei Bäumen zweifelhaft2473?

Ist es ihm denn zweifelhaft, es heißt ja: weil er den Boden nicht mitgeeignet hat

so R. Meír!?

Lies: er hat vielleicht den Boden nicht mitgeeignet.

Sollte doch2474 berücksichtigt werden, vielleicht sind es keine Erstlinge, sodann bringt er2475 Profanes in den Tempelhof!?

Er weihe2476 sie.

Sie werden ja gegessen!?

Er löse sie nachher aus.

Vielleicht sind es keine Erstlinge2477, sodann entzieht er sie dadurch [der Entrichtung] der Hebe und der Verzehntung2478!?

Er entrichte sie.

Allerdings kann er die große Hebe2479 einem Priester und den Armenzehnten einem armen Priester geben, wem aber kann er den ersten Zehnten geben, der ja einem Leviten2480 gehört!?

Er gebe ihn ebenfalls einem Priester. Dies nach R. Elea͑zar b. A͑zarja, denn es wird gelehrt: Die große Hebe gehört dem Priester, und der erste Zehnt dem Leviten

so R. A͑qiba; R. Elea͑zar b. A͑zarja sagt, auch der erste Zehnt gehöre dem Priester.

Vielleicht sind es Erstlinge und benötigen das Lesen!?

[Die Darbringung] ist vom Lesen nicht abhängig.

Etwa nicht, R. Zera sagte ja, was zum Umrühren2481 geeignet ist, sei vom Umrühren nicht abhängig, und was zum Umrühren nicht geeignet ist, sei vom Umrühren abhängig2482! ?

Er verfahre hierbei nach R. Jose b. R. Ḥanina, denn er sagte: Wenn jemand [die Erstlinge] gepflückt und sie durch einen Boten gesandt hat, oder wenn der Bote auf der Reise gestorben ist, so bringe er sie und lese [den Abschnitt] nicht, denn es heißt:2483du sollst nehmen2484und bringen,

Daf 82a

nur wenn das Nehmen und das Bringen2485 durch dieselbe Person erfolgt, was hierbei nicht der Fall ist. R. Aḥa, Sohn des R. Ivja, sprach zu R. Aši: Merke, es sind ja nur Schriftverse, mag er sie doch lesen2486!? Dieser erwiderte: Weil es den Anschein einer Lüge2487 hat. R. Mešaršeja, Sohn des R. Ḥija, erklärte: Er könnte sie dann [der Entrichtung] der Hebe und der Verzehntung entziehen2488. SIND SIE AUSGEWACHSEN, SO DARF JENER SIE NICHT STUTZEN &C. Was gehört zum Stamme und was gehört zu den Wurzeln? R. Joḥanan erwiderte: Was die Sonne sieht, gehört zum Stamme, und was die Sonne nicht2489 sieht, gehört zu den Wurzeln.

Sollte doch berücksichtigt werden, vielleicht bringt die Erde einen Hügel2490 hervor, sodann könnte er2491 sagen: du hast mir drei verkauft, somit gehört mir auch der Boden!? Vielmehr, sagte R. Naḥman, muß er es2492 abhauen. Ebenso sagte auch R. Joḥanan, er müsse es abhauen. R. Naḥman sagte: Es ist uns überliefert, daß er von einer Dattelpalme das, was vom Stamme hervorwächst, nicht erhalte. R. Zebid wollte erklären, der Eigentümer der Dattelpalme erhalte nicht das, was vom Stamme hervorwächst, denn da er zum Ausgraben und Entwurzeln bestimmt ist, sage er sich davon los; dagegen aber wandte R. Papa ein: Auch wenn jemand zwei Bäume kauft, sind diese ja zum Ausgraben und Entwurzeln2493 bestimmt, dennoch lehrt er, was vom Stamme hervorwächst, gehöre ihm!? Vielmehr, erklärte R. Papa, der Eigentümer der Dattelpalme erhält nichts vom Stamme, weil bei dieser der Stamm2494 nichts hervorbringt.

Gegen R. Zebid ist ja aber aus unserer Mišna einzuwenden!?

Wenn er sie auf fünf Jahre gekauft hat2495. WER DREI GEKAUFT HAT, HAT AUCH DEN BODEN MITGEKAUFT. Wieviel? R. Ḥija b. Abba erwiderte im Namen R. Joḥanans: Er hat mitgekauft [den Boden] unter diesen, zwischen diesen,

Daf 82b

und im Umfang des Pflückenden samt seinem Korbe um diese. R. Elea͑zar wandte ein: Wenn er nicht einmal einen Weg zu diesen hat, denn es ist das Grundstück eines anderen, wieso sollte ihm der Umfang des Pflückenden samt seinem Korbe gehören!? R. Zera sagte: Aus den Worten unseres Meisters2496 lernen wir, daß er nur bei drei [Bäumen] keinen Weg zu diesen hat, wohl aber bei zweien, denn er kann zu ihm2497 sagen: auch diese stehen auf deinem Boden2498. R. Naḥman b. Jiçḥaq sprach zu Raba: Es wäre anzunehmen, daß R. Elea͑zar nichts von der Lehre seines Meisters Šemuél halte, denn Šemuél sagte, die Halakha sei nach R. A͑qiba zu entscheiden, welcher sagt, wer etwas verkauft, tue dies mit gönnendem2499 Auge. Dieser erwiderte: Unsere Mišna ist nicht R. A͑qiba zu addizieren2500.

Woher dies?

Er lehrt, daß wenn sie ausgewachsen sind, jener sie stutzen dürfe; wieso darf jener sic stutzen, wenn man sagen wollte, hier sei die Ansicht R. A͑qibas vertreten, er sagt ja, wer etwas verkauft, tue dies mit gönnendem Auge. Jener entgegnete: R. A͑qiba sagt dies ja nur von Brunnen und Zisterne, die den Boden nicht abmagern, sagte er dies etwa auch von einem Baume2501!? Pflichtet R. A͑qiba etwa nicht bei, daß, wenn ein Baum in das Feld eines anderen hineinragt, dieser [die Zweige] in der Länge des Ochsenstachels über dem Pfluge wegschneiden2502 dürfe! ? Übereinstimmend mit R. Ḥija b. Abba wird auch gelehrt: Er hat [den Boden] unter ihnen, zwischen ihnen und im Umfang des Pflückenden samt seinem Korbe um sie mitgekauft. Abajje fragte R. Joseph: Wer darf diesen Raum im Umfang des Pflückenden samt seinem Korbe besäen? Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: der äußere2503 besäe den Weg. Jener entgegnete: Es ist ja nicht gleich; da hat ja der Käufer2504 keinen Schaden2505, hierbei aber kann er ja zu ihm2506 sagen: meine Früchte werden schmutzig2507!? Dies gleicht eher dem Schlußsatz2508: und beide dürfen ihn nicht besäen. Übereinstimmend mit Abajje wird gelehrt: Er hat [den Boden] unter ihnen, zwischen ihnen und im Umfange des Pflückenden samt seinem Korbe um sie miterworben; und beide dürfen [diese Stelle] nicht besäen.

Wieviel müssen sie2509 voneinander entfernt sein? R. Joseph sagte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls, von vier bis acht Ellen; Raba sagte im Namen R. Naḥmans im Namen Šemuéls, von acht bis sechzehn Ellen. Abajje sprach zu R. Joseph: Streite nicht gegen R. Naḥman, denn es gibt eine Lehre übereinstimmend mit ihm. Wir haben nämlich gelernt: Wer seinen Weinberg in Zwischenräumen von je sechzehn Ellen2510 bepflanzt, darf da2511 Sämereien säen. R. Jehuda sagte: Einst bepflanzte jemand in Çalmon seinen Weinberg in Entfernungen von je sechzehn Ellen und neigte die Zweige von je zwei Reihen nach einem Zwischenraume2512 und besäete den anderen, und im folgenden Jahre wandte er sie nach dem besäeten Zwischenraume und besäete jenen2513; und als die Sache vor die Weisen kam, erlaubten sie2514 es. Dieser erwiderte: Ich weiß dies nicht, ich kenne nur einen Fall,

Daf 83a

der sich in Dura Dereu͑ta ereignet2515 hatte, und als sie vor R. Jehuda kamen, sagte er zu ihm: geh, gib ihm soviel [Raum], wie das Rinderpaar samt den Pfluggeräten einnimmt. Ich wußte nicht, wieviel unter einem Raume für das Rinderpaar und die Pfluggeräte zu verstehen ist, als ich aber hörte die Lehre, man dürfe nicht einen Baum nahe dem Felde eines anderen pflanzen, es sei denn, daß man ihn vier Ellen entfernt hat, zu welcher noch gelehrt wird, die vier Ellen, von denen sie sprechen, seien zur Bearbeitung des Weinberges erforderlich, sagte ich, hieraus sei zu entnehmen, unter einem Raume für das Rinderpaar und die Pfluggeräte seien vier Ellen zu verstehen.

Haben wir etwa nicht gelernt übereinstimmend mit R. Joseph, wir haben ja gelernt: R. Meír und R. Šimo͑n sagen, wer seinen Weinberg in Zwischenräumen von je acht Ellen bepflanzt, dürfe da Saaten hineinbringen!?

Immerhin ist ein Ereignis2516 bevorzugter.

Allerdings wissen wir nach R. Joseph, daß R. Šimo͑n dieser Ansicht2517 ist sowohl bei zerstreut als auch bei zusammen2518 liegenden; bei zerstreut liegenden, wie wir bereits gesagt2519 haben, und bei zusammen liegenden, denn wir haben gelernt: Wenn ein Weinberg in Zwischenräumen von weniger als vier Ellen gepflanzt ist, so gilt er, wie R. Šimo͑n sagt, nicht als Weinberg; die Weisen sagen, er gelte wohl als Weinberg und man betrachte die zwischen liegenden als nicht vorhanden2520. Nach R. Naḥman aber wissen wir zwar, daß die Rabbanan dieser Ansicht2521 sind bei zerstreut2522 liegenden, woher dies aber von zusammen liegenden2523!?

Dies ist einleuchtend; wenn es2524 nach R. Šimo͑n die Hälfte ist, so ist es auch nach den Rabbanan die Hälfte. Raba sagte: Die Halakha ist: von vier bis sechzehn Ellen. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Raba: Wie nahe dürfen sie sein? Vier Ellen. Wieviel dürfen sie entfernt sein? Sechzehn Ellen; er2525 hat dann den Boden und die zwischenliegenden Bäume2526 mitgeeignet. Daher gehört, wenn der Baum verdorrt oder gefällt worden ist, der Boden ihm. Ist [der Zwischenraum] kleiner oder größer, oder wenn er [die Bäume] nacheinander gekauft hat, so hat er weder den Boden noch die zwischenliegenden Bäume mitgeeignet. Daher gehört, wenn der Baum verdorrt oder gefällt worden ist, der Boden nicht ihm. R. Jirmeja fragte: Wird von der dünnen Stelle oder von der dicken Stelle2527 gemessen? R. Gebiha aus Be Kethil sprach zu R. Aši: Komm und höre, wir haben gelernt: bei einem Senker eines Weinstockes messe man von der zweiten Wurzel2528. R. Jirmeja fragte: Wie ist es, wenn er ihm drei Äste2529 von einem Baume verkauft hat? R. Gebiha aus Be Kethil sprach zu R. Aši: Komm und höre, wir haben gelernt: Wenn jemand drei Weinstöcke senkt2530 und ihre Wurzeln sichtbar2531 bleiben, so werden sie, wie R. Elea͑zar b. R. Çadoq sagt, wenn sie von einander vier bis acht Ellen entfernt sind, vereinigt2532, wenn aber nicht, werden sie nicht vereinigt. R. Papa fragte: Wie ist es, wenn er ihm zwei [Bäume] auf seinem Felde und einen auf dem Raine2533 verkauft hat? Wie ist es, wenn er ihm zwei auf seinem Felde und einen auf dem Felde eines anderen verkauft hat?

Dies bleibt unentschieden.

Daf 83b

R. Aši fragte: Gilt ein Brunnen als Teilung2534? Gilt ein Teich als Teilung? Gilt ein öffentlicher Weg als Teilung? Gilt eine Palmenreihe als Teilung?

Dies bleibt unentschieden. Hillel fragte Rabbi: Wie ist es, wenn eine Zeder zwischen ihnen hervor gewachsen2535 ist?

Wenn sie her vor gewachsen ist, ist dies ja auf seinem Gebiete2536 erfolgt!

Vielmehr, wie ist es, wenn zwischen ihnen eine Zeder sich befindet? Dieser erwiderte: Er hat alles mitgekauft2537. Wie müssen sie2538 stehen? Rabh sagt, reihenartig. Šemuél sagt, dreifußartig. Wer reihenartig sagt, nach dem können sie um so mehr dreifußartig2539 stehen, und wer dreifußartig sagt, nach dem dürfen sie reihenartig nicht stehen, weil der Zwischenraum besäet werden kann. R. Hamnuna wandte ein: Der dreifußartig sagt, ist wohl dieser Ansicht aus dem Grunde, weil der Zwischenraum nicht besäet werden kann, demnach sollte doch, wenn jemand drei römische Disteln gekauft hat, zwischen welchen man nicht säen kann, [dem Käufer] auch der Boden gehören!? Dieser erwiderte: Diese sind nicht von Wert, jene2540 aber sind von Wert. WER DEN KOPF VON EINEM GROSSVIEH VERKAUFT HAT, HAT DIE FÜSSE NICHT MITVERKAUFT, WER DIE FÜSSE VERKAUFT HAT, HAT DEN KOPF NICHT MITVERKAUFT. v WER DIE LUNGE VERKAUFT HAT, HAT DIE LEBER NICHT MITVERKAUFT, WER DIE LEBER VERKAUFT HAT, HAT DIE LUNGE NICHT MITVERKAUFT. BEI EINEM KLEINVIEH ABER HAT, WER DEN KOPF VERKAUFT HAT, AUCH DIE FÜSSE MITVERKAUFT, UND WER DIE FÜSSE VERKAUFT HAT, DEN KOPF NICHT MITVERKAUFT; WER DIE LUNGE VERKAUFT HAT, AUCH DIE LEBER MITVERKAUFT, UND WER DIE LEBER VERKAUFT HAT, DIE LUNGE NICHT MITVERKAUFT2541. VIER NORMEN GIBT ES BEIM VERKAUFE. vi WENN ER IHM DEN WEIZEN ALS GUT VERKAUFT HAT UND ER SICH ALS SCHLECHT HERAUSSTELLT, SO KANN DER KÄUFER ZURÜCKTRETEN; WENN ALS SCHLECHT UND ER SICH ALS GUT HERAUSSTELLT, SO KANN DER VERKÄUFER ZURÜCKTRETEN; WENN ALS SCHLECHT UND ER SICH ALS SCHLECHT HERAUSSTELLT, ODER ALS GUT UND ER SICH ALS GUT HERAUSSTELLT, SO KANN KEINER VON IHNEN ZURÜCKTRETEN; WENN ALS DUNKEL UND ER SICH ALS WEISS HERAUSSTELLT, ODER ALS WEISS UND ER SICH ALS DUNKEL HERAUSSTELLT, ODER OLIVENHOLZ UND ES SICH ALS SYKOMORENHOLZ HERAUSSTELLT, ODER SYKOMORENHOLZ UND ES SICH ALS OLIVENHOLZ HERAUSSTELLT, ODER WEIN UND ER SICH ALS ESSIG HERAUSSTELLT, ODER ESSIG UND ER SICH ALS WEIN HERAUSSTELLT, SO KÖNNEN BEIDE ZURÜCKTRETEN. GEMARA R. Ḥisda sagte: Wenn jemand einem etwas im Werte von fünf für sechs verkauft hat und es später im Preise auf acht gestiegen ist, so kann der Käufer, da er übervorteilt worden ist, zurücktreten, und nicht der Verkäufer, denn jener kann zu ihm sagen:

Daf 84a

wenn du mich nicht übervorteilt hättest, könntest du nicht2542 zurücktreten, und nun, wo du mich übervorteilt hast, willst du zurücktreten!? Und der Autor unserer Mišna lehrt dasselbe: wenn als gut und er sich als schlecht herausstellt, so kann der Käufer2543 zurücktreten, und nicht der Verkäufer. Ferner sagte R. Ḥisda: Wenn jemand einem etwas im Werte von sechs für fünf verkauft hat und es im Werte auf drei gesunken ist, so kann der Verkäufer, da er übervorteilt worden ist, zurücktreten, und nicht der Käufer, denn jener kann zu ihm sagen: wenn du mich nicht übervorteilt hättest, könntest du nicht2544 zurücktreten, und jetzt willst du zurücktreten!? Und der Autor unserer Mišna lehrt dasselbe: wenn als schlecht, und er sich als gut herausstellt, so kann der Verkäufer zurücktreten, und nicht der Käufer2545.

Was lehrt er uns da, dies geht ja aus der Mišna hervor!?

Wenn man dies aus der Mišna entnehmen wollte, so könnte man glauben, daß in dem von R. Ḥisda gelehrten Falle beide zurücktreten2546 können, und die Mišna lehre, daß nur der Verkäufer zurücktreten könne, denn es heißt:2547schlecht, schlecht sagt der Käufer2548. WENN ALS DUNKEL UND ER SICH ALS WEISS HERAUSSTELLT &C. R. Papa sagte: Hieraus2549 ist zu entnehmen, daß die Sonne rot ist. Dies ist auch zu beweisen, denn sie ist morgens und abends rot, und daß wir dies den ganzen Tag nicht merken, geschieht daher, weil unsere Sehkraft nicht stark genug ist. Man wandte ein:2550Und er erscheint tiefer als die Haut, wie eine besonnte [Stelle] tiefer erscheint als eine beschattete; und dieser2551 ist ja weiß!?

Wie die Sonne und nicht wie die Sonne; wie die Sonne, indem er tiefer erscheint, und nicht wie die Sonne, denn jener ist weiß und diese ist rot.

Wieso ist sie nach unserer früheren Auffassung2552 morgens und abends rot!?

Morgens, weil sie an den Rosen des E͑dengartens vorübergeht, und abends, weil sie an der Tür des Fegefeuers vorübergeht. Manche erklären es entgegengesetzt. ODER WEIN UND ER SICH ALS ESSIG HERAUSSTELLT, SO KÖNNEN BEIDE ZURÜCKTRETEN. Es wäre also anzunehmen, daß unsere Mišna die Ansicht Rabbis vertritt und nicht die der Rabbanan, denn es wird gelehrt:

Daf 84b

Wein und Essig sind eine Art; Rabbi sagt, zwei verschiedene2553 Arten!?

Du kannst auch sagen, daß sie die Ansicht der Rabbanan vertritt, denn die Rabbanan streiten gegen Rabbi nur hinsichtlich des Zehnten und der Hebe2554. Dies nach R. Ilea͑, denn R. Ileá sagte: Woher, daß die Absonderung der Hebe vom Schlechten für das Gute gültig ist? Es heißt :2555¿Ar sollt seinethalben auf euch keine Sünde laden, wenn ihr das Beste davon abhebt und wenn es nicht heilig2556 wäre, könnte ja keine Sünde aufgeladen werden. Hieraus also, daß die Absonderung der Hebe vom Schlechten für das Gute gültig ist. Bei Kauf und Verkauf aber sind alle derselben2557 Ansicht, denn mancher wünscht Wein und keinen Essig, und mancher wünscht Essig und keinen Wein. viiWENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN FRÜCHTE VERKAUFT, SO HAT SIE DIESER, SOBALD ER SIE AN SICH GEZOGEN HAT, GEEIGNET, OBGLEICH JENER SIE IHM NICHT ZUGEMESSEN2558HAT; WENN JENER SIE IHM ZUGEMESSEN UND ER SIE NICHT AN SICH GEZOGEN HAT, SO HAT ER SIE NICHT GEEIGNET; IST ER ABER KLUG, SO MIETE ER DEN PLATZ2559. WER VON SEINEM NÄCHSTEN FLACHS KAUFT, EIGNET IHN ERST DANN, WENN ER IHN VON EINEM ORTE NACH EINEM ANDEREN GETRAGEN HAT; WENN DIESER NOCH AM BODEN HAFTET UND ER ETWAS DAVON PFLÜCKT, SO HAT ER IHN GEEIGNET. GEMARA R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Hat er sie ihm zugemessen und in eine Seitengasse2560 gestellt, so hat dieser sie geeignet2561. R. Zera sprach zu R. Asi: Vielleicht hat der Meister es nur von dem Falle gehört, wenn er sie ihm in seinen2562 Korb hineingemessen hat? Dieser entgegnete: Dieser Jünger glaubt, die Leute hätten keine Halakha gelernt. Braucht dies denn von dem Falle gelehrt zu werden, wenn er sie ihm in seinen Korb hineingemessen hat!?

Hat er dies anerkannt oder hat er es nicht anerkannt?

Komm und höre: R. Jannaj2563 sagte im Namen Rabbis, Gemeinschafter eines Hofes können in diesem von einander eignen. Doch wohl in dem Falle, wenn auf die Erde2564.

Nein, wenn er sie in seinen Korb hineingemessen hat. Dies ist auch einleuchtend. R. Ja͑qob sagte im Namen R. Joḥanans, wenn er sie ihm zugemessen und in eine Seitengasse gestellt hat, eigne jener sie nicht, und da [beide Lehren] einander widersprechen, so handelt wahrscheinlich eine von dem Falle, wenn er sie ihm in, seinen Korb hineingemessen hat, und eine von den! Falle, wenn er sie ihm auf die Erde zugemessen2565 hat. Schließe hieraus.

Komm und höre: Wenn jener sie ihm zugemessen und er sie nicht an sich gezogen hat, so hat er sie nicht geeignet. Doch wohl in einer Seitengasse2566!?

Nein, auf öffentlichem Gebiete.

Wie ist demnach der Anfangsatz zu erklären: so hat sie dieser, sobald er sie an sich gezogen hat, geeignet, obgleich jener sie ihm nicht zugemessen hat. Erfolgt denn auf öffentlichem Gebiete eine Aneignung durch das Ansichziehen, Abajje und Raba sagten ja beide, man eigne2567 durch die Übergabe auf öffentlichem Gebiete und in einem beiden nicht gehörenden Hofe, durch das Ansichziehen in einer Seitengasse und in einem beiden gehörenden Hofe, und durch das Hochheben überall!?

Unter ‘gezogen’, das er lehrt, ist zu verstehen, wenn er sie vom öffentlichen Gebiete nach einer Seitengasse gezogen hat.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: ist er aber klug, so miete er den Platz; von wem sollte er ihn denn mieten, wenn es ein öffentliches Gebiet ist!?

Er meint es wie folgt: befinden sie sich aber im Gebiete des Eigentümers, so miete er, wenn er klug ist, den Platz. Rabh und Šemuél sagen beide,

Daf 85a

die Gefäße eines Menschen eignen für ihn2568überall, nur nicht auf öffentlichem Gebiete. R. Johanan und R. Šimo͑n b. Laqiš sagen beide, auch auf öffentlichem Gebiete. R. Papa sagte: Sie streiten aber nicht; eines gilt von einem öffentlichen Gebiete und eines gilt von einer Seitengasse, nur heißt es deshalb öffentliches Gebiet, weil es nicht Privatgebiet ist. Dies ist auch einleuchtend, denn R. Abahu sagte im Namen R. Joḥanans, die Gefäße eines Menschen eignen für ihn überall, wo er sie hinzustellen das Recht hat. Nur wo er das Recht dazu hat, nicht aber, wo er nicht das Recht dazu hat2569. Schließe hieraus.

Komm und höre: Vier Normen gibt es beim Verkaufe: bevor das Maß gefüllt worden ist, gehört es dem Verkäufer2570; ist das Maß gefüllt worden, so gehört es dem Käufer2571, jedoch nur dann, wenn das Maß beiden nicht gehört, wenn es aber einem von ihnen gehört, so hat er jedes einzeln2572 geeignet. Dies gilt nur von dem Falle, wenn es sich auf öffentlichem Gebiete oder in einem beiden nicht gehörenden Hofe befindet, wenn aber im Gebiete des Verkäufers, so eignet [der Käufer] es nur dann, wenn er es hochgehoben oder aus seinem Gebiete hinausgebracht hat, und wenn 1m Gebiete des Käufers, so hat der Käufer, sobald der Verkäufer einverstanden2573 ist, es geeignet, und wenn im Gebiete dessen, bei dem es verwahrt ist, so hat [der Käufer] es nur dann geeignet, wenn dieser den Auftrag2574übernommen oder jener den Platz gemietet hat. Hier wird also vom öffentlichen Gebiete und von einem beiden nicht gehörenden Hofe gelehrt,

Daf 85b

doch wohl von einem wirklich, öffentlichen Gebiete!?

Nein, von einer Seitengasse.

Er lehrt es ja aber gleichlautend wie von einem Hofe, der beiden nicht gehört2575!?

Unter ‘beiden nicht gehörender Hof’ ist zu verstehen, der weder ganz dem einen noch ganz dem anderen gehört, sondern beiden. R. Šešeth fragte R. Hona: Wie ist es, wenn das Gefäß2576 des Käufers sich im Gebiete des Verkäufers befindet; hat der Käufer sie geeignet oder nicht? Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Hat er ihn2577 ihr2578 in den Schoß oder in ihr Körbchen geworfen, so ist sie2579 geschieden. R. Naḥman sprach zu ihm : Weshalb entscheidest du es ihm aus einer Lehre, auf die bereits hundertmal mit einem Hammer2580 geschlagen2581 wurde!? R. Jehuda erklärte im Namen Šemuéls, dies gelte nur von dem Falle, wenn das Körbchen an ihrem [Körper] hängt. Reš Laqiš erklärte, wenn es angebunden ist, auch wenn es nicht an ihrem [Körper] hängt. R. Ada b. Ahaba erklärte, wenn das Körbchen sich zwischen ihren Hüften2582 befindet. R. Mešaršeja erklärte im Namen der Schule R. Amis, wenn ihr Mann Korbhändler2583 ist. R. Joḥanan erklärte, der Raum ihres Schoßes, der Raum ihres Körbchens sei ihr überlassen. Hierzu sagte Raba: folgendes ist der Grund R. Joḥanans: niemand nimmt es mit dem Raume ihres Schoßes oder dem Raume ihres Körbchens2584 genau. Vielmehr entscheide man es aus folgendem: Wenn2585 aber im Gebiete des Verkäufers, so eignet [der Käufer] es nur dann, wenn er es hochgehoben oder aus seinem Gebiete hinausgebracht hat. Doch wohl in dem Falle, wenn sie sich im Gefäße des Käufers befinden.

Nein, wenn im Gefäße des Verkäufers.

Wenn nun der Anfangsatz vom Gefäße des Verkäufers handelt, so handelt ja auch der Schlußsatz vom Gefäße des Verkäufers, wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn im Gebiete des Käufers, so hat der Käufer, sobald der Verkäufer einverstanden2586 ist, es geeignet; wieso hat es nun der Käufer geeignet, wenn es sich im Gefäße des Verkäufers2587 befindet!?

Der Schlußsatz handelt vom Gefäße des Käufers.

Wieso ist dies ausgemacht2588?

Dies ist das gewöhnliche; beim Verkäufer befinden sich die Gefäße des Verkäufers und beim Käufer befinden sich die Gefäße des Käufers. Raba sagte: Komm und höre: Hat er seine Eseltreiber oder seine2589 Löhner2590 herangezogen und in sein Haus geführt, so können, einerlei ob sie zuerst den Preis vereinbart haben und er ihm nachher zugemessen hat, oder er ihm zuerst zugemessen hat und sie nachher her den Preis vereinbart2591 haben, beide zurücktreten.

Daf 86a

Hat er sie aber [die Früchte] abladen lassen und sie in sein Haus gebracht, so können, wenn sie den Preis vereinbart haben, auch wenn er sie ihm noch nicht zugemessen hat, beide nicht mehr zurücktreten; wenn er ihm aber vor der Preisvereinbarung zugemessen2592 hat, so können beide zurücktreten. Wenn er nun nicht eignet, falls das Gefäß des Verkäufers sich im Gebiete des Käufers2593 befindet, so eignet er es auch nicht, falls das Gefäß des Käufers sich im Gebiete des Verkäufers befindet. R. Naḥman b. Jiçḥaq entgegnete: Wenn er sie ausgeschüttet2594 hat. Da zürnte Raba: heißt es denn: ausgeschüttet, es heißt ja: abladen lassen!? Vielmehr, erwiderte Mar b. R. Aši, hier wird von Knoblauchbündeln2595 gesprochen. Hon, Sohn des Mar Zuṭra, sprach zu Rabina: Merke, er lehrt ja von dem Falle, wenn er sie abladen ließ, somit ist es ja einerlei, ob er einen Preis vereinbart hat oder keinen Preis vereinbart2596 hat!? Dieser erwiderte: Wenn ein Preis vereinbart worden ist, so verließ er sich darauf, ist kein Preis vereinbart worden, so verließ er sich darauf2597 nicht. Rabina sprach zu R. Aši: Komm und höre: Rabh und Semuél sagten beide, die Gefäße eines Menschen eignen für ihn überall, und dies schließt ja wahrscheinlich das Gebiet des Verkäufers ein!?

Dies gilt von dem Falle, wenn er zu ihm gesagt hat: geh und eigne es2598. Dort haben wir gelernt: Güter, die Sicherheit2599 gewähren, werden durch Geld, Urkunde und Besitznahme geeignet, und die keine Sicherheit2600 gewähren, werden nur durch das Ansichziehen geeignet. Folgendes lehrten sie in Sura im Namen R. Ḥisdas, und in Pumbeditha lehrten sie es im Namen R. Kahanas, und wie manche sagen, im Namen Rabas: Dies lehrten sie nur von Dingen, die man nicht hochzuheben2601 pflegt, Dinge aber, die man hochzuheben pflegt, [eignet man] nur durch das Hochheben und nicht durch das Ansichziehen. Abajje saß und trug diese Lehre vor, da wandte R. Ada b. Mathna gegen Abajje ein: Wer einen Geldbeutel am Sabbath gestohlen hat, ist ersatzpflichtig, denn bevor er noch das Šabbathgesetz übertreten hatte, war er bereits wegen des Diebstahls schuldig; hat er ihn aber schleppend herangezogen, so ist er frei, weil die Šabbathentweihung2602 und der Diebstahl gleichzeitig ausgeübt worden2603 sind2604!? Dieser erwiderte: An einer Schnur.

Ich spreche ja ebenfalls von einer Schnur!? Dieser erwiderte: Dies gilt von einem, bei dem eine Schnur erforderlich ist2605.

Komm und höre: Wenn aber im Gebiete des Verkäufers, so eignet [der Käufer] es nur dann, wenn er es hochgehoben oder aus seinem Gebiete hinausgebracht hat. Man kann also eine Sache, die man hochheben kann, wenn man will, durch Hochheben, und wenn man will, durch Ansichziehen eignen!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte : Er lehrt dies je nachdem: was man hochzuheben pflegt, durch das Hochheben, und was man zu ziehen pflegt, durch das Ansichziehen. –

Daf 86b

Komm und höre: Wenn jemand seinem Nächsten Früchte verkauft, so hat sie dieser, sobald er sie an sich gezogen hat, geeignet, obgleich jener sie ihm nicht zugemessen hat. Früchte sind ja Dinge, die man hochheben kann, und er lehrt, man eigne sie durch das Ansichziehen!?

Hier wird von großen Säcken gesprochen.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wer von seinem Nächsten Flachs kauft, eignet ihn erst dann, wenn er ihn von einem Orte nach einem anderen getragen hat. Wird denn Flachs nicht auch in große Säcke gepackt!?

Anders verhält es sich beim Flachs, da er sich zerteilen2606 läßt. Rabina sprach zu R. Aši: Komm und höre: Ein Großvieh wird durch Übergabe und ein Kleinvieh wird durch Hochheben geeignet

so R. Meír und R. Šimo͑n b. Elea͑zar; die Weisen sagen, ein Kleinvieh durch das Ansichziehen. Ein Kleinvieh kann man ja hochheben, und er lehrt, daß es durch das Ansichziehen geeignet werde!?

Anders verhält es sich bei einem Vieh, denn es ist störrisch2607. Rabh und Šemuél sagten beide: [Sagte er:] ich verkaufe dir einen Kor [Getreide] für dreißig [Sela͑], so kann er noch bei der letzten Seá2608 zurücktreten; wenn aber: ich verkaufe dir einen Kor für dreißig, die Seá für einen Sela͑, so hat er jede2609 einzeln geeignet.

Komm und höre: Wenn aber das Maß einem von ihnen gehört, so hat er jedes einzeln geeignet, also auch wenn das Quantum noch nicht voll ist!?

Wenn er zu ihm gesagt hat, er verkaufe ihm einen Hin für zwölf Sela͑, das Log für einen Sela͑. Dies nach R. Kahana, denn er sagte, das Hin [im Tempel] hatte Maßzeichen, ebenso auch hierbei, wenn am Hin Maßzeichen sind2610.

Komm und höre: Wenn jemand einen Löhner mietet, bei ihm in der Erntezeit für einen Denar täglich zu arbeiten,

Daf 87a

während er in der Erntezeit einen Sela͑ wert2611 ist, so ist dies verboten2612; wenn aber [von jetzt ab] für einen Denar täglich, und er zur Erntezeit einen Sela͑ wert ist, so ist dies erlaubt. Wenn man nun sagen wollte, er habe jedes [Maß] einzeln geeignet, so sollte doch auch hierbei jeder Tag2613 getrennt werden; wieso ist es demnach erlaubt, wenn er ihn für einen Denar täglich mietet und er zur Erntezeit einen Sela͑ wert ist, dies ist ja eine Belohnung für das Warten2614!? Raba erwiderte: Glaubst du etwa, bei der Löhnung sei die Preissenkung verboten2615!?

Welchen Unterschied gibt es demnach zwischen dem Anfangsatze2616 und dem Schlußsatze? Im Anfangsatze, wenn er nicht sofort bei ihm zu arbeiten anfängt, hat dies den Anschein des Wartelohnes, im Schlußsätze, wenn er sofort bei ihm zu arbeiten anfängt, hat dies nicht den Anschein des Wartelohnes. WENN DIESER NOCH AM BODEN HAFTET UND ER ETWAS DAVON PFLÜCKT, SO HAT ER IHN GEEIGNET. Hat er ihn deshalb geeignet, weil er davon etwas gepflückt hat!? R. Šešeth erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er zu ihm gesagt hat : geh, suche dir etwas vom Boden aus und eigne alles, was sich darauf2617 befindet. viiiWENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN WEIN ODER ÖL VERKAUFT HAT UND SIE IM PREISE GESTIEGEN ODER GEFALLEN SIND, SO ERFOLGT DIES, WENN BEVOR DAS MASS GEFÜLLT WORDEN IST, FÜR DEN VERKÄUFER2618, UND WENN NACHDEM DAS MASS GEFÜLLT WORDEN IST, FÜR DEN KÄUFER. WENN SIE EINEN MAKLER HABEN UND DAS FASS ZERBRICHT, SO TRÄGT DER MAKLER [DEN SCHADEN]. ER MUSS IHM DREI TROPFEN2619NACHTRIEFEN LASSEN. HATTE ER [DAS GEFÄSS] UMGEBOGEN, SO GEHÖRT DIE NEIGE2620DEM VERKÄUFER. DER KRÄMER2621BRAUCHT DIE DREI TROPFEN NICHT NACHTRIEFEN ZU LASSEN. R. JEHUDA SAGT, AM VORABEND DES ŠABBATHS BEI EINBRECHENDER DUNKELHEIT2622SEI ER DAVON BEFREIT. GEMARA Wem gehört das Maß : wollte man sagen, wenn es dem Käufer gehört, wieso erfolgt es, wenn bevor das Maß gefüllt worden ist, für den Verkäufer, das Maß gehört ja2623 dem Käufer; und wenn das Maß dem Verkäufer gehört, wieso erfolgt es, wenn nachdem das Maß gefüllt worden ist, für den Käufer, das Maß gehört ja dem Verkäufer!? R. Ilea͑ erwiderte: Wenn das Maß dem Makler gehört.

Wenn es aber im Schlußsätze heißt, wenn sie einen Makler haben und das Faß zerbricht, trage der Makler [den Schaden], so spricht ja der Anfangsatz von dem Falle, wenn sie keinen Makler haben!?

Der Anfangsatz spricht vom Maße ohne Makler, und der Schlußsatz vom Makler selber. HAT ER [DAS GEFÄSS] UMGEBOGEN, SO GEHÖRT DIE NEIGE DEM VERKÄUFER. Als R. Elea͑zar hin auf ging2624 und Zee͑ri traf, fragte er ihn : Gibt es hier einen Gelehrten, den Rabh die Vorschriften über die Maße lehrte? Da zeigte er ihm R. Jiçḥaq b. Evdämi. Dieser sprach zu ihm: Was ist dir fraglich?

Wir haben gelernt, wenn er [das Gefäß] umgebogen hat, gehöre die Neige dem Verkäufer,

Daf 87b

und [dem widersprechend] haben wir gelernt, wenn er es2625 umgebogen hat, sei die Neige Hebe2626!? Dieser erwiderte: Hierzu wird gelehrt: R. Abahu erklärte, hier wurde das Gesetz von der Lossagung des Eigentümers berührt2627. ER MUSS IHM DREI TROPFEN NACHTRIEFEN LASSEN. Sie fragten: Bezieht sich R. Jehuda auf den Anfangsatz2628, erleichternd, oder bezieht er sich auf den Schlußsatz2629, erschwerend?

Komm und höre: R. Jehuda sagt, am Vorabend des Šabbaths braucht es der Krämer nicht, weil er dann in Anspruch genommen ist.

ixWENN JEMAND SEIN KIND MIT EINEM PONDION IN DER HAND ZU EINEM KRÄMER SCHICKT, UND DIESER IHM FÜR EINEN ASSAR ÖL ZUMISST UND EINEN ASSAR2630HERAUSGIBT, UND ES DIE FLASCHE ZERBRICHT UND DEN ASSAR VERLIERT, SO IST DER KRÄMER HAFTBAR. R. JEHUDA BEFREIT IHN, DENN AUF DIESE GEFAHR HIN HAT JENER ES GESCHICKT. DIE WEISEN PFLICHTEN R. JEHUDA BEI, DASS, WENN DAS KIND DIE FLASCHE IN DER HAND GEHALTEN UND DER KRÄMER IHM IN DIESE HINEINGEMESSEN HAT, DER KRÄMER FREI SEI.

GEMARA Erklärlich ist ihr Streit über den Assar und das Öl, die Rabbanan sind der Ansicht, er habe ihn zur Bestellung2631 geschickt, R. Jehuda ist der Ansicht, er habe ihn zum Holen geschickt; bei der Flasche aber ist dies ja ein selbstverschuldeter2632 Verlust!? R. Oša͑ja erwiderte: Hier handelt es sich um einen Hausherrn, der Flaschenhändler ist, wenn der Krämer sie zur Besichtigung in Empfang genommen hat. Dies nach Šemuél, denn Šemuél sagte: Wenn jemand von einem Handwerker ein Gerät zur Besichtigung genommen2633 hat und es bei ihm von einem Unfall betroffen worden ist, so ist er haftbar.

Demnach streiten Tannaim über die Lehre Šemuéls?

Vielmehr, Rabba und R. Joseph erklärten beide, hier handle es sich um einen Krämer, der Flaschen2634 verkauft, und R. Jehuda und die Rabbanan vertreten hierbei ihre Ansichten2635.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: die Weisen pflichten R. Jehuda bei, daß, wenn das Kind die Flasche in der Hand gehalten und der Krämer ihm in diese hineingemessen hat, der Krämer frei sei; du sagst ja, jener habe ihn nur zur Bestellung geschickt2636!?

Vielmehr, Abajje b. Abin und R. Hanina b. Abin erklärten beide, hier handle es sich um den Fall,

Daf 88a

wenn er sie genommen2637 hat, um in diese hineinzumessen. Dies nach Rabba, denn Rabba sagte, hat er es2638 angetrieben, sei er dazu verpflichtet.

Aber Rabba sagte es ja nur von Lebewesen, die man zum Gehen veranlaßt2639 hat, sagte er es etwa auch von einem solchen2640 Falle!? Vielmehr, sagte Rabba, ich und der Löwe des Kollegiums, das ist R. Zera, erklärten es; hier handelt es sich um den Fall, wenn er sie genommen hat, um mit dieser für andere zu messen. Sie streiten also über das Entleihen ohne Wissen des Eigentümers; einer ist der Ansicht, er gelte als Entleiher2641, und einer ist der Ansicht, er gelte als Räuber2642. Der Text. Šemuél sagte: Wenn jemand von einem Handwerker ein Gerät zur Besichtigung genommen hat und es bei ihm von einem Unfall betroffen worden ist, so ist er haftbar. Dies jedoch nur dann, wenn es einen festen Preis hat2643. Einst kam jemand zu einem Schlächter und hob eine Keule2644 hoch, und während er sie hochhob, kam ein Reiter und schnappte sie ihm fort. Als er hierauf vor R. Jemar kam, verurteilte er ihn, Ersatz zu leisten; jedoch nur dann, wenn sie einen festen Preis hatte. Einst brachte jemand Kürbisse nach Pum Nahara and die Leute kamen und nahmen einzeln die Kürbisse fort. Da sprach er zu ihnen: Sie sollen dem Himmel geweiht2645 sein. Als sie hierauf vor R. Kahana kamen, sprach er zu ihnen: Niemand kann das weihen, was nicht ihm2646 gehört. Dies jedoch nur dann, wenn sie einen festen Preis haben, wenn sie aber keinen festen Preis haben, so befanden sie sich2647 im Besitze ihres Eigentümers und die Weihung ist gültig. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand Kräuter2648 auf der Straße kauft, und aussucht und fortlegt, selbst den ganzen Tag, so hat er2649 sie nicht geeignet, und er ist zur Verzehntung nicht verpflichtet. Hat er im Herzen sie zu kaufen beschlossen, so hat er sie geeignet und er ist zur Verzehntung verpflichtet. Zurückgeben kann er sie nicht mehr, da er bereits zur Verzehntung verpflichtet2650 ist, verzehnten kann er sie ebenfalls nicht, da er sie dadurch2651 in ihrem Werte beeinträchtigt. Was mache er nun? Er entrichte den Zehnten und ersetze ihm2652 den Wert des Zehnten.

Sollte er denn, weil er in seinem Herzen sie zu kaufen beschlossen hat, sie geeignet haben und zur Verzehntung verpflichtet2653 sein!? R. Hoša͑ja erwiderte: Hier wird von einem gottesfürchtigen Manne gesprochen, wie zum Beispiel R. Saphra, der an sich in Erfüllung gehen ließ :2654und Wahrheit in seinem Herzen spricht2655. xDER GROSSHÄNDLER MUSS SEINE MASSE2656EINMAL IN DREISSIG TAGEN REINIGEN; DER HAUSHERR2657EINMAL IN ZWÖLF MONATEN; R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, DIE SACHE VERHALTE SICH ENTGEGENGESETZT2658. DER KRÄMER2659 REINIGE SEINE MASSE ZWEIMAL IN DER WOCHE, REIBE SEINE GEWICHTE2660EINMAL IN DER WOCHE AB UND REINIGE DIE WAGE2661BEI JEDESMALIGEM WÄGEN. xiR. SIMO͑N B. GAMLIÉL SAGTE: DIES GILT NUR VON FLÜSSIGKEITS[MASSEN], BEI TROCKENMASSEN] ABER IST DIES NICHT NÖTIG.

Daf 88b

ER MUSS IHM2662EIN ÜBERGEWICHT VON EINER HANDBREITE2663GEBEN; HAT ER IHM ABER GENAU GEWOGEN, SO GEBE ER IHM EINEN ZUSCHUSS, EINES ZU ZEHN BEI FLÜSSIGEM UND EINES ZU ZWANZIG BEI TROCKENEM. IN ORTEN, WO ES ÜBLICH IST, MIT KLEINEN [MASSEN] ZU MESSEN, MESSE MAN NICHT MIT GROSSEN, UND WO MIT GROSSEN, MESSE MAN NICHT MIT KLEINEN; ZU STREICHEN, GEBE MAN NICHT GEHÄUFT, GEHÄUFT ZU GEBEN, STREICHE MAN NICHT. GEMARA, Woher dies2664? Reš Laqiš erwiderte: Die Schrift sagt :2665einen vollen und gerechten [Gewichts] stein, sei gerecht und gib ihm von deinem.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: hat er ihm aber genau gewogen, so gebe er ihm einen Zuschuß. Wieso darf er ihm genau wägen, wenn man sagen wollte, das Übergewicht sei Vorschrift der Tora!?

Vielmehr, der Anfangsatz2666 spricht von einem Ortsbrauche2667, und die Lehre des Reš Laqiš bezieht sich auf den Schlußsatz : hat er ihm aber genau gewogen, so gebe er ihm einen Zuschuß. Woher dies? Reš Laqiš erwiderte: Die Schrift sagt: und gerechten, sei gerecht und gib ihm von deinem.

Wieviel beträgt der Zuschuß? R. Abba b. Mamal erwiderte im Namen Rabhs: Bei Flüssigem ein Zehntel Litra bei zehn Litra. EINES ZU ZEHN BEI FLÜSSIGEM UND EINES ZU ZWANZIG BEI TROCKENEM &C. Sie fragten: Meint er es: eines zu zehn bei Flüssigem, bei zehn Maß von Flüssigem, und eines zu zwanzig bei Trockenem, bei zwanzig Maß von Trockenem, oder aber: eines zu zehn bei zehn Maß von Flüssigem und bei zwanzig Maß von Trockenem2668?

Dies bleibt unentschieden. R. Levi sagte : Die Bestrafung für [falsche] Maße ist schwerer als die Bestrafung für Inzestvergehen2669, denn bei diesen heißt es el2670 und bei jenen heißt es ele2671.

Woher ist es erwiesen, daß el die Bedeutung ‘schwer’ hat?

Es heißt :2672 die Mächtigen [ele] des Landes nahm er mit.

Bei der Unzucht heißt es ja ebenfalls elle2673!?

Dies schließt [die Sünde hinsichtlich der] Maße von der Ausrottungsstrafe aus.

Wieso ist sie demnach schwerer?

Bei jener2674 ist eine Buße möglich, bei diesen aber ist eine Buße nicht möglich. Ferner sagte R. Levi: Schwerer ist die Beraubung eines Gemeinen als die Beraubung des Heiligen, denn bei der einen wird ‘Sünde’ vor ‘Veruntreuung’2675 und bei der anderen wird ‘Veruntreuung’ vor ‘Sünde’ genannt2676. Ferner sagte R. Levi: Komm und sieh, daß nicht wie die Eigenart des Heiligen, gepriesen sei er, die Eigenart eines [Menschen aus] Fleisch und Blut ist. Der Heilige, gepriesen sei er, segnete Jisraél mit zweiundzwanzig [Buchstaben]2677 und verfluchte sie mit acht2678; er segnete sie mit zweiundzwanzig, von:2679wenn meine Gesetze, bis:2680 hocherhoben; und er verfluchte sie mit acht, von:2681wenn ihr meine Gesetze mißachten werdet, bis:2682und meine Gesetze habt ihr verabscheut. Unser Meister Moše aber segnete sie mit acht und verfluchte sie mit zweiundzwanzig2683. Er segnete sie mit acht,

Daf 89a

von:2684wenn ihr hören werdet, bis :2685zu dienen ; und er verfluchte sie mit zweiundzwanzig, von:2686wenn ihr nicht hören werdet, bis: 2687und niemand wird kaufen. WO ES ÜBLICH IST, MIT EINEM GROSSEN ZU MESSEN &C. Die Rabbanan lehrten: Woher, daß man in Orten, wo das Häufen üblich ist, nicht abstreiche, und in Orten, wo das Abstreichen üblich ist, nicht häufe? Es heißt: volle. Woher, daß, wenn er in einer Ortschaft, wo das Häufen üblich ist, sagt, er wolle abstreichen und dies vom Preise abziehen, oder in einer Ortschaft, wo das Abstreichen üblich ist, sagt, er wolle häufen und dies auf den Preis aufschlagen, man auf ihn nicht höre? Es heißt :2688eine volle und gerechte Epha sollst du haben. Die Rabbanan lehrten: Woher, daß man in Orten, wo es üblich ist, mit Übergewicht zu wägen, nicht genau wäge, und in Orten, wo es üblich ist, genau zu wägen, nicht mit Übergewicht wäge? Es heißt: einen vollen [Gewichts] stein. Woher ferner, daß, wenn jemand in einer Ortschaft, wo es üblich ist, mit Übergewicht zu wägen, sagt, er wolle genau wägen und dies vom Preise abziehen, oder in einer Ortschaft, wo es üblich ist, genau zu wägen, sagt, er wolle mit Übergewicht wägen und dies auf den Preis aufschlagen, man auf ihn nicht höre? Es heißt: einen vollen und richtigen [ Gewichts ] stein. R. Jehuda aus Sura erklärte :2689Du wirst2690 in deinem Hause nichts haben, wegen: zweierlei Epha; du wirst in deinem Beutel nichts haben, wegen: zweierlei [Gewichts] steine. Wenn aber: einen vollen und richtigen Stein, so wirst du haben, wenn eine volle und richtige Epha, so wirst du haben. Die Rabbanan lehrten: Sollst du haben, dies lehrt, daß man Aufseher über die Maße anstelle, nicht aber Aufseher über die Preise2691. Die Leute im Hause des Fürsten stellten Aufseher an sowohl über die Maße als auch über die Preise. Da sprach Šemuél zu Qarna: Geh, trage ihnen vor: man stelle Aufseher über die Maße an, nicht aber stelle man Aufseher über die Preise an. Hierauf ging er hin und trug ihnen vor: man stelle Aufseher an sowohl über die Maße als auch über die Preise. Da fragte ihn jener, wie er heiße.

Qarna.

So mag dir ein Horn [qama] aus deinen Augen hervorwachsen.

Wessen Ansicht war er?

Er war der Ansicht des Rami b. Hama, der im Namen R. Jiçḥaqs sagte, man stelle Aufseher an sowohl über die Maße als auch über die Preise, wegen der Betrüger2692. Die Rabbanan lehrten: Wenn er von ihm eine Litra verlangt, so wäge er ihm eine Litra, wenn eine halbe Litra, so wäge ihm eine halbe Litra, wenn ein Viertel Litra, so wäge er ihm ein Viertel Litra.

Was lehrt er uns damit?

Daß man solche Gewichte anfertige2693. Die Rabbanan lehrten: Wenn er von ihm dreiviertel Litra haben will, so kann er nicht verlangen, daß dieser ihm drei einzelne Viertel wäge2694, vielmehr wäge er mit einem Litra und lege ein Viertel Litra zum Fleische. Die Rabbanan lehrten: Wenn er von ihm zehn Litra haben will, so kann er von ihm nicht verlangen, daß er ihm zehn einzelne Litra mit besonderem Übergewichte wäge, vielmehr wäge er ihm alle zusammen mit einem Übergewichte für alle. Die Rabbanan lehrten : Die Seele der Wage2695 muß drei Handbreiten in der Luft2696 hängen, und2697 drei Handbreiten vom Erdboden2698 abstehen, und der Balken und die Schnüre2699 müssen zwölf Handbreiten2700 haben. Die der Wollhändler und der Glaser2701 muß zwei Handbreiten in der Luft hängen, zwei Handbreiten vom Erdboden abstehen, und der Balken und die Schnüre müssen neun Handbreiten haben. Die des Krämers und des Hausherrn muß eine Handbreite in der Luft hängen, eine Handbreite vom Erdboden abstehen, und der Balken und die Schnüre müssen sechs Handbreiten haben. Die einer Gold wage muß drei Fingerbreiten in der Luft hängen, drei Fingerbreiten vom Erdboden abstehen, und hinsichtlich des Balkens und der Schnüre weiß ich nichts.

Von welcher wird zu Anfang gesprochen?

Daf 89b

R. Papa erwiderte: Von Metallwagen. R. Mani b. Paṭiš sagte: Wie sie dies hinsichtlich des Verbotes2702 sagten, so sagten sie es auch hinsichtlich der Verunreinigung2703.

Was lehrt er uns da, dies wurde ja bereits gelehrt: der Faden der Wage2704 eines Krämers und eines Hausherrn muß eine Handbreite2705 haben!?

Nötig ist dies wegen des Balkens und der Schnüre, von welchen dies nicht gelehrt worden ist. Die Rabbanan lehrten: Man darf die Gewichte weder aus Zinn noch aus Blei noch aus Werkblei2706 noch aus anderen Metallen2707 fertigen, vielmehr fertige man sie aus Stein oder aus Glas. Die Rabbanan lehrten: Man mache den Abstreicher nicht aus einem Kürbisstengel, weil er zu leicht2708 ist, auch nicht aus Metall, weil es zu schwer2709 ist, vielmehr mache man ihn aus Oliven-, Nußbaum-, Sykomoren- oder Buchsbaumholz2710. Die Rabbanan lehrten: Man darf den Abstreicher nicht an einer Seite dick und an der anderen Seite dünn2711 machen. Man darf nicht mit einem Satze abstreichen, denn wenn man mit einem Satze abstreicht, so ist dies nachteilig für den Verkäufer und vorteilhaft für den Käufer; auch darf man nicht absatzweise streichen, weil dies nachteilig für den Käufer und vorteilhaft für den Verkäufer ist. Über dies alles2712 sagte R. Joḥanan b. Zakkaj : Wehe mir, wenn ich es sage, und wehe mir, wenn ich es nicht sage. Wenn ich es sage, so könnten Betrüger daraus lernen, und wenn ich es nicht sage, so könnten die Betrüger denken: die Gelehrten sind in unserem Handwerk nicht kundig2713. Sie fragten: Hat er es gesagt oder hat er es nicht gesagt? R. Šemuél b. R. Jiçḥaq erwiderte: Er hat es gesagt; er stützte sich auf folgenden Schriftvers:2714denn gerade sind die Wege des Herrn, die Frommen wandern auf diesen und die Frevler straucheln auf ihnen. Die Rabbanan lehrten:2715Ihr sollt nicht Unrecht üben beim Rechtsprechen, beim Längemaße, beim Gewichte und beim Hohlmaße. Beim Längemäße, beim Messen von Grundstücken; man darf nicht einem im Sommer und einem in der Regenzeit2716 messen ; beim Gewichte, man darf nicht seine Gewichte in Salz2717 legen ; beim Hohlmaße, man darf nicht schäumen2718 lassen. Nun ist [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn es die Tora bei einer Mesura, die den sechsunddreißigsten Teil eines Logs faßt, genau genommen hat, um wie viel mehr gilt dies von einem Hin, einem halben Hin, einem drittel Hin, einem viertel Hin, einem Log, einem halben Log, einem viertel [Log], einem [halben] Achtel2719 und einem U͑kla. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Man darf in seinem Hause kein zu kleines oder zu großes Maß halten, selbst wenn es ein Uringefäß2720 ist. R. Papa sagte: Dies gilt nur von Orten, wo [die Maße] nicht geaicht werden, wo sie aber geaicht werden, braucht man,, wenn man sieht, daß es keinen Aichstempel hat, es nicht zu nehmen. Und auch wo sie nicht geaicht werden, gilt dies nur von dem Falle, wenn sie nicht revidiert2721 werden, wenn sie aber revidiert werden, so ist nichts dabei. Dies ist aber nichts, es kann bei Dämmerung2722 vorkommen, daß man es verwendet. Ebenso wird auch gelehrt: Man darf kein zu kleines oder zu großes Maß in seinem Hause halten, selbst wenn es ein Uringefäß ist. Man fertige eine Seá, einen Trikab, einen halben Trikab, einen Kab, einen halben Kab, einen viertel Kab, ein Achtel

Daf 90a

und ein U͑kla.

Wieviel ist ein U͑kla?

Ein Fünftel eines Viertel[kabs]. An Flüssigkeitsmaßen mache man einen Hin, einen halben Hin, einen drittel Hin, einen viertel Hin. ein Log, ein halbes Log, ein viertel Log, ein achtel Log und ein Achtel eines Achtels, das ist ein Qortub.

Sollte man doch auch einen Zweikab machen?

Man könnte ihn mit einem Trikab verwechseln2723.

Demnach irren Menschen um ein Drittel, somit sollte man auch keinen Kab machen, denn man könnte ihn mit einem halben Trikab verwechseln!?

Vielmehr, einen Zweikab mache man deshalb nicht, weil man ihn mit einem halben Trikab verwechseln könnte.

Demnach irrt man sich um ein Viertel, somit sollte man auch ein halbes Achtel und ein U͑kla2724 nicht machen!? R. Papa erwiderte: Bei kleinen Maßen sind die Leute kundig.

Sollte man doch einen drittel Hin und einen viertel Hin nicht machen dürfen!?

Da diese im Tempel verwandt wurden, so haben es die Rabbanan nicht verboten.

Sollte man es auch im Tempel verboten haben!?

Priester sind vorsichtig. Šemuél sagte: Man füge zu den Maßen2725 nicht mehr als ein Sechstel hinzu, zu einer Münze nicht mehr als ein Sechstel, und wer [an Waren] verdient, verdiene nicht mehr als ein Sechstel.

«Man füge zu den Maßen nicht mehr als ein Sechstel hinzu.» Aus welchem Grunde: wollte man sagen, wegen der Preissteigerung2726, so sollte doch auch ein Sechstel verboten sein!? Wollte man sagen, wegen der Übervorteilung2727, damit nicht eine Aufhebung des Kaufes2728 erfolge, so sagte ja Raba, bei Dingen, die nach Maß, Gewicht oder Zahl verkauft werden, könne man zurücktreten, auch wenn die Übervorteilung das hierfür festgesetzte Maß nicht erreicht!? Und wollte man sagen, damit der Händler2729 keinen Schaden2730 erleide, so [ist zu erwidern:] soll er etwa nur keinen Schaden erleiden, aber auch nichts verdienen; kaufen und verkaufen, um Kaufmann zu heißen!? Vielmehr, erklärte R. Ḥisda, Šemuél fand einen Schriftvers und legte ihn aus :2731der Šeqel soll zwanzig Gera betragen; zwanzig Šeqel, fünfundzwanzig Šeqel, zehn Šeqel und fünf Šeqel soll euch die Minegelten.

Daf 90b

Hat denn die Mine zweihundertundvierzig [Denar]2732? Vielmehr ist hieraus dreierlei zu entnehmen; es ist zu entnehmen, daß die Mine im Heiligtum doppelt war ; es ist zu entnehmen, daß man zu den Maßen2733 hinzufügen dürfe, jedoch füge man nicht mehr als ein Sechstel hinzu, und es ist zu entnehmen, daß das Sechstel einschließlich2734 zu verstehen sei. R. Papa b. Šemuél fertigte ein Maß von drei Kapiz2735 an, da sprachen sie zu ihm: Šemuél sagte ja aber, daß man zu den Maßen nicht mehr als ein Sechstel hinzufüge2736!? Er erwiderte ihnen: Ich habe ein ganz neues Maß2737 angefertigt. Er sandte es nach Pumbeditha, und sie erkannten es nicht an; hierauf sandte er es nach Papunja, und sie erkannten es an; sie benannten es Roz-Papa2738.

Die Rabbanan lehrten: Über diejenigen, die Früchte aufspeichern2739, auf Wucher ausleihen, die Maße verkleinern und die Preise in die Höhe treiben, sagt die Schrift:2740ihr denkt: wann geht der Neumond vorüber, daß wir Getreide verhandeln können, und der Šabbath, daß wir Korn auf tun, daß wir die Epha verkleinern und den Šeqel vergrößern, und trügerisch die Wage fälschen. Und hierauf folgt:2741der Herr hat bei der Hoheit Ja͑qobs geschworen: ob ich jemals all ihre Handlungen vergesse.

Wer zum Beispiel gilt als Getreideaufspeicherer? R. Joḥanan erwiderte: Zum Beispiel Šabtaj der Getreideaufspeicherer. Der Vater Šemuéls verkaufte seine Früchte in der Frühzeit2742 zum Frühzeitspreise; sein Sohn Šemuél aber hob seine Früchte auf und verkaufte sie in der Spätzeit2743 zum Frühzeitspreise. Da ließen sie von dort2744 sagen: Der Vater handelte besser als der Sohn; ist der Preis niedrig, so bleibt er auch niedrig. Rabh sagte: Man darf seinen Kab2745 aufspeichern. Ebenso wird auch gelehrt: Man darf keine Früchte, Dinge, die als Lebensmittel dienen, zum Beispiel Wein, Öl, Mehl, aufspeichern, wohl aber Gewürze, Kümmel oder Pfeffer. Dies gilt nur vom Einkäufe auf dem Markt, bei der eigenen Ernte aber ist es erlaubt. Man darf im Jisraéllande Früchte für drei Jahre aufspeichern : für das Vorjahr2746 des Siebentjahres, für das Siebentjahr und für das Nachjahr des Siebentjahres. In Hungersjahren darf man nicht einmal einen Kab Johannisbrot auf speichern, weil man dadurch einen Fluch in die Marktpreise bringt. R. Jose b. Ḥanina sagte zu seinem Diener Puga: Geh, speichere mir Früchte für drei Jahre auf: für das Vorjahr des Siebentjahres, für das Siebentjahr und für das Nachjahr des Siebentjahres. Die Rabbanan lehrten: Man darf aus dem Jisraéllande keine Dinge, die als Lebensmittel dienen, zum Beispiel Wein, Öl und Mehl, ausführen. R. Jehuda b. Bethera erlaubt es beim Weine, weil dies das Laster vermindert. Und wie man sie aus dem Jisraéllande nach dem Auslande nicht ausführen darf, ebenso darf man sie auch nicht aus dem Jisraéllande nach Syrien ausführen. R. Meír erlaubt

Daf 91a

dies aus einer Hyparchie nach einer anderen2747. Die Rabbanan lehrten: Man darf im Jisraéllande an Dingen, die als Nahrungsmittel dienen, zum Beispiel Wein, Öl und Mehl, nichts verdienen2748. Man erzählt von R. Elea͑zar b. Azar ja, daß er an Wein und Öl verdiente. Hinsichtlich des Weines war er der Ansicht R. Jehudas2749, und Öl war in der Ortschaft des Elea͑zar b. A͑zarja genügend vorhanden2750. Die Rabbanan lehrten: Man darf nicht an Eiern doppelt verdienen. Mari b. Mari sagte: Hierüber streiten Rabh und Šemuél; einer erklärt: auf eines zwei2751, und einer erklärt: ein Kaufmann an einen anderen Kaufmann2752. Die Rabbanan lehrten: Man flehe2753 wegen der Waren2754, selbst am Šabbath. R. Joḥanan sagte : Zum Beispiel Linnenzeug in Babylonien und Wein und Öl2755 im Jisraéllande. R. Joseph sagte: Dies nur, wenn der Preis von zehn auf sechs gesunken ist. Die Rabbanan lehrten: Man darf nur dann aus dem Jisraéllande nach dem Auslande ziehen, wenn zwei Seá [Getreide] einen Sela͑ kosten. R. Šimo͑n sagte: Nur dann, wenn man nichts zu Laufen findet, wenn man aber zu kaufen findet, so darf man nicht fortziehen, selbst wenn eine Seá einen Sela͑ kostet. Ebenso sagte auch R. Šimo͑n b. Joḥaj: Elimelekh, Maḥlon und Kiljon2756 waren Große des Zeitalters und Vorsteher des Zeitalters, und sie sind nur deshalb bestraft worden, weil sie aus dem Jisraéllande nach dem Auslande zogen. Es heißt :2757und ganze Stadt geriet über sie in Aufruhr und sie sprachen: Ist das Nao͑mi? R. Jiçḥaq sagte: Sie sprachen: Habt ihr gesehen, wie es der Nao͑mi ergangen ist, die aus dem Jisraéllande nach dem Auslande zog? Ferner sagte R. Jiçḥaq: An dem Tage, an dem die Moabiterin Ruth nach dem Jisraéllande kam, starb die Frau des Boa͑z2758. Das ist es, was die Leute sagen: Noch ist der Sterbende nicht verschieden, und schon ist sein Nachfolger in Bereitschaft. Rabba b. Jiçḥaq sagte im Namen Rabhs : Ibçan2759 ist mit Boa͑z identisch.

Was lehrt er uns damit?

Dasselbe, was Rabba b. Jiçḥaq anderweitig lehrte, denn Rabba b. Jiçḥaq sagte im Namen Rabhs: Hundertundzwanzig Gastmähler bereitete Boa͑z seinen Kindern, denn es heißt: 2760Er hatte dreißig Söhne, dreißig Töchter gab er weg nach auswärts, und er führte seinen Söhnen dreißig Töchter von auswärts zu. Er richtete Jisraél sieben Jahre. Jedem von ihnen veranstaltete er zwei Gastmäh1er2761, eines im Hause des Vaters und eines im Hause des Schwiegervaters. Zu keinem von allen lud er Manoaḥ2762 ein, denn er sagte: Womit kann dieser sterile Maulesel es mir zurückerstatten2763. Es wird gelehrt: Alle sind sie bei seinen Lebzeiten gestorben. Das ist es, was die Leute sagen; Was sollen dir die sechzig, die du für Lebzeiten gezeugt2764 hast; wiederhole und zeuge einen, der besser ist als die sechzig. R. Ḥanan b. Raba sagte im Namen Rabhs: Elimelekh, Šalmon, jener2765 und der Vater der Nao͑mi waren sämtlich Kinder Naḥšons, des Sohnes A͑minadabs2766.

Was lehrt er uns damit?

Daß auch die Verdienste der Vorfahren einem nicht beistehen, wenn er aus dem Jisraéllande nach dem Auslande zieht. Ferner sagte R. Ḥanan b. Raba im Namen Rabhs: Die Mutter Abrahams hieß Amathlaj, Tochter Karnebos; die Mutter Hamans hieß Amathlaj, Tochter O͑rabthis. Als Merkzeichen diene dir: Unreines ist unrein, Reines ist rein2767. Die Mutter Davids hieß Niçebeth, Tochter A͑daéls. Die Mutter Šimšons hieß Çlelponith und seine Schwester hieß Našiq2768.

In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung?

Zur Antwort an die Minäer2769. Ferner sagte R. Ḥanan b. Raba im Namen Rabhs: Zehn Jahre war unser Vater Abraham eingesperrt2770, drei in Kutha und sieben in Qardu. R. Dimi aus Nehardea͑ lehrte es entgegengesetzt. R. Ḥisda sagte: Der kleine Übergang von Kutha ist Ur Kasdim2771. Ferner sagte R. Ḥanan b. Raba im Namen Rabhs: An dem Tage, an dem unser Vater Abraham aus der Welt schied, stellten sich alle Großen des Zeitalters in einer Reihe auf und sprachen: Wehe der Welt,

Daf 91b

die ihren Führer verloren hat; wehe dem Schiffe, das seinen Steuermann verloren hat. 2772Der sich als Haupt über alle erhebt. R. Ḥanan b. Raba sagte im Namen Rabhs: Selbst ein Zisternenaufseher wird im Himmel eingesetzt. R. Ḥija b. Abin sagte im Namen des R. Jehošua͑ b. Qorḥa: Behüte und bewahre, selbst wenn sie2773 nur Kleie gefunden hätten, würden sie nicht fortgezogen sein; sie sind nur deshalb bestraft worden, weil sie für ihr Zeitalter um Erbarmen flehen2774 sollten, und dies nicht getan haben, denn es heißt:2775wenn du schreist, werden deine Versammelten dich retten. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Dies2776 lehrten sie nur von dem Falle, wenn das Geld wohlfeil und die Früchte teuer sind, wenn aber das Geld teuer2777 ist, darf man auswandern, selbst wenn vier Seá einen Sela͑ kosten. R.Joḥanan erzählte nämlich: Ich erinnere mich, daß einst in Tiberjas vier Seá für einen Sela͑ zu haben waren und dennoch viele Menschen vor Hunger geschwollen waren, weil kein Assar da war. Ferner erzählte R. Joḥanan: Ich erinnere mich, daß die Löhner sich in der Ostseite der Stadt nicht vermieten wollten, weil sie durch den Geruch des Brotes starben2778. Ferner erzählte R. Joḥanan: Ich erinnere mich, daß einst, wenn ein Kind Johannisbrot aufbrach, ein Honigstrahl sich auf seine beiden Arme ergoß. Ferner erzählte R. Elea͑zar: Ich erinnere mich, daß einst, wenn ein Rabe ein Stück Fleisch fortnahm, ein Strahl Fett sich von der Spitze der Mauer bis zur Erde ergoß. Ferner erzählte R. Joḥanan: Ich erinnere mich, daß Knaben und Mädchen im Alter von sechzehn und siebzehn Jahren auf der Straße lustwandelten, ohne zu sündigen. Ferner erzählte R. Joḥanan: Ich erinnere mich, daß sie im Lehrhause sagten: Wer ihnen2779 zugibt, fällt in ihre Hände, und wenn jemand sich ihnen anvertraut, so ist seines ihres2780. Es heißt Maḥlon und Kiljon, und es heißt Joaš und Saraph2781?

Rabh und Šemuél [streiten hierüber]; einer erklärt, sie heißen Maḥlon und Kiljon, und Joaš und Saraph wurden sie aus folgendem Grunde genannt: Jaaš, weil sie an der Erlösung verzweifelten [jaaš], Saraph, weil sie sich bei Gott des Verbrennungstodes [saraph] schuldig machten; und einer erklärt, sie hießen Joaš und Saraph, und Maḥlon und Kiljon wurden sie aus folgendem Grunde genannt: Maḥlon, weil sie sich profanierten2782 [ḥolin], Kiljon, weil sie sich bei Gott der Vertilgung [kelaja] schuldig machten. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit dem, welcher sagt, sie hießen Maḥlon und Kiljon, denn es wird gelehrt: Es heißt: 2783ferner Joqim und die Männer von Kozeba und Joaš und die nach Moab buhlten, und kehrten nach [Beth] Leḥem zurück; und diese Dinge sind alt. Joqim, das ist Jehošua͑, der seinen den Gibeo͑niten geleisteten Eid hielt [heqim]. Die Männer von Kozeba, das sind die Männer von Gibeo͑n, die Jehošua͑ belogen [kizebu], Joaš und Saraph, das sind Maḥlon und Kiljon, und aus folgendem Grunde werden sie Joaš und Saraph genannt: Joaš, weil sie an der Erlösung verzweifelten, Saraph, weil sie sich bei Gott des Verbrennungstodes schuldig machten. Die nach Moab buhlten, sie heirateten moabitische Frauen. Und kehrten nach [Beth] Leḥem zurück, das ist die Moabiterin Ruth, die zurückkehrte und sich in Beth Leḥem in Jehuda anschloß. Und diese Dinge sind alt; diese Dinge bestimmte der Altbetagte2784. 2785Sie waren Töpfer und wohnten unter Pflanzen und Zäunen; bei dem Könige, in seinem Dienste, wohnten sie da. Sie waren Töpfer [joçrim], das sind die Kinder des Jonadabh, des Sohnes Rekhabhs, die den Schwur ihres Vaters2786 gehalten [naçru] haben. Pflanzen, das ist Šelomo, der in seiner Regierung einer Pflanze2787 glich. Und Zäunen, das ist das Synedrium, das die Risse Jisraéls verzäunt hat. Bei dem Könige, in seinem Dienste, wohnten sie da, das ist die Moabiterin Ruth, die die Regierung Šelomos, des Enkels ihres Enkels, erlebte, denn es heißt :2788und er reichte einen Sessel für die Mutter des Königs, und R. Elea͑zar erklärte: für die Mutter der Dynastie2789. Die Rabbanan lehrten:2790Ihr sollt vom alten Ertrage essen, ohne Salmanton.

Was beißt: ohne Salmanton. R. Naḥman erklärte: Ohne Fäulnis. R. Šešeth erklärte: Ohne Korndürre2791. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Šešeth und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Naḥman. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Naḥman: Ihr sollt vom alten essen; man könnte glauben, ganz Jisraél werde auf das neue [Getreide] warten2792, weil das alte vernichtet2793 sein wird, so heißt es: bis der Ertrag kommt, bis der Ertrag von selber gekommen sein2794 wird. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Šešeth: Ihr sollt vom alten Ertrage essen; man könnte glauben, ganz Jisraél werde auf das neue [Getreide] warten, weil das alte schlecht sein2795 wird, so heißt es: bis der Ertrag kommt, bis der Ertrag von selber gekommen sein wird. Die Rabbanan lehrten:2796Ihr werdet vom alten, ganz alten essen; dies lehrt, daß [die Ernte], je älter sie ist, desto besser ist. Ich weiß dies nur von Dingen, die man ablagern zu lassen pflegt, woher dies von Dingen, die man nicht ablagern zu lassen pflegt? Es heißt: alten, ganz alten, in jedem Falle. 2797Das alte werdet ihr wegen des neuen forträumen; dies lehrt, daß die Jisraéliten die Speicher voll mit altem und die Tennen voll mit neuem [Getreide] hatten und sagten: wie sollen wir das eine wegen des anderen forträumen. R. Papa sagte: Alles ist alt besser, ausgenommen Datteln, Met und Fischspeise.


  1. Der zu 2 verschiedenen Häusern gehört u. bisher von beiden Besitzern gemeinsam benutzt wurde.↩︎

  2. Daß jeder die Hälfte als unbeschränktes Eigentum erhalte. Hier wird von einem sehr kleinen Hofe gesprochen, der nur mit beiderseitiger Einwilligung geteilt werden darf.↩︎

  3. Jeder hat die Hälfte des Raumes für die Wand herzugeben.↩︎

  4. Eine Abweichung darf nur mit beiderseitiger Zustimmung erfolgen.↩︎

  5. Eine Wand aus solchen Steinen ist wegen der Ungleichmäßigkeit der Steine am stärksten 6 Handbreiten dick.↩︎

  6. Die einen Hof teilt, von der man nicht mehr weiß, ob beide Besitzer sie gebaut haben.↩︎

  7. Den einen Nachbar, der vom anderen aufgefordert wird, eine solche auf gemeinsame Kosten zu errichten.↩︎

  8. Auf der Saatfelder sich befinden.↩︎

  9. Der beiden Nachbarn.↩︎

  10. Eine Zwischenwand zu errichten.↩︎

  11. Durch welches später festgestellt werden kann, daß die Wand sein Eigentum ist.↩︎

  12. Wenn also die Teilhaber übereingekommen sind, eine Wand zu errichten.↩︎

  13. Hier ist eine richtige Wand zu verstehen.↩︎

  14. Zwischen einem Weinberge und einem Saatfelde. Ein Weinberg muß von einem Saatfelde mindestens 4 Ellen entfernt sein, es sei denn, daß die durch eine Wand getrennt sind; cf. supra Fol. 26a.↩︎

  15. Der Eigentümer des Feldes den Eigentümer des Weinberges, da die 4 Ellen wegen der Bearbeitung des Weinberges erforderlich sind.↩︎

  16. Das Getreide ist dann Mischsaat und zum Genusse verboten; cf. Dt. 22,9.↩︎

  17. Dann müssen sie eine Wand nach dem Ortsbrauche bauen.↩︎

  18. Wenn sie nur übereingekommen sind, den Hof zu teilen, u. einer nachher sagt, er wolle sich an den Ausgaben für eine massive Wand nicht beteiligen, für ihn genüge auch ein Lattenzaun.↩︎

  19. Da er den anderen zur Beteiligung an der Errichtung einer massiven Wand nicht zwingen kann.↩︎

  20. Wenn jemand in der Benutzung seines Raumes dadurch beschränkt ist, weil ein anderer alles sehen kann.↩︎

  21. Wenn beide übereingekommen sind, den Hof zu teilen.↩︎

  22. Num. 31,43.↩︎

  23. Hier wird dasselbe Wort gebraucht, wie in unserer Mišna.↩︎

  24. Den Hof zu teilen.↩︎

  25. Das W. מחיצה bedeutet auch Teilung, man könnte daher die Mišna auf den Fall beziehen, wenn sie nur übereingekommen sind, den Hof zu teilen.↩︎

  26. Er habe seine Einwilligung nur zu einer Teilung gegeben, wodurch aber keine Reduktion seines Raumes eintreten darf, zBs. durch eine ganz dünne Bretterwand od. daß die ganze Wand auf dem Gebiete des anderen gebaut wird.↩︎

  27. Muß eine Wand errichtet werden; doch wohl wegen des Hineinsehens.↩︎

  28. Weil ein böser Blick dem Getreide schädlich sein kann.↩︎

  29. Wegen desselben Grundes, des Hineinsehens.↩︎

  30. Auf die Art der Ausführung u. nicht auf den Grund der Errichtung der Wand.↩︎

  31. Also auch gegen seinen Willen.↩︎

  32. Da beide mit der Errichtung derselben einverstanden waren.↩︎

  33. Auch er sollte ja wissen, daß es sich bei einer eingestürzten Wand anders verhalte.↩︎

  34. Dies von einer eingestürzten Wand zu lehren, während es in Wirklichkeit auch von einer neu zu errichtenden gilt.↩︎

  35. Jeden, der am Hofe beteiligt ist.↩︎

  36. Hier handelt es sich um das Tor vor der Straße.↩︎

  37. Auf Wunsch des einen Gemeinschafters, wenn der andere es nicht will.↩︎

  38. Wenn jemand von den am Hofe Beteiligten eine Wand gegenüber den Fenstern des anderen baut.↩︎

  39. Über den Fenstern bezw. unter den Fenstern.↩︎

  40. In das Haus des anderen.↩︎

  41. Die Fenster des anderen.↩︎

  42. Ein Wohnhaus muß entschieden dagegen geschützt sein.↩︎

  43. Der Eigentümer des Daches, damit er nicht in den Hof des anderen hineinsehen könne.↩︎

  44. Der Eigentümer des Hofes ist gegenüber dem Eigentümer des Daches im Nachteil; bei 2 Hofnachbarn aber wird die Schädigung gegenseitig aufgewogen.↩︎

  45. Den Hof teilen.↩︎

  46. Denjenigen, der es nicht will.↩︎

  47. Wenn der Hof klein ist, sodaß für jeden keine 4 Ellen zurückbleiben.↩︎

  48. Daß zu einer Teilung der Hof 8 Ellen groß sein müsse.↩︎

  49. Jener, hier angezogenen Lehre.↩︎

  50. Besitzer desselben.↩︎

  51. Derjenige, der zu den Kosten einer massiven Wand nicht beitragen will.↩︎

  52. Das Abkommen über die Teilung, durch irgend einen Akt der Zueignung.↩︎

  53. Der Satz: dies nur etc. bezieht sich auf die Teilung durch eine Wand, falls das Gesetz der Teilung keine Geltung hat, aber beide dies wünschen; demnach ist auch in diesem Falle eine Teilung durch eine massive Wand erforderlich.↩︎

  54. Jeder hat seinen Teil geeignet.↩︎

  55. Cf. Bq. Fol. 9a.↩︎

  56. Hier folgt eine sprachliche Erklärung der in der Mišna gebrauchten Wörter.↩︎

  57. iReg. 7,9.↩︎

  58. Um welche nach unserer Mišna גויל breiter als גזית ist.↩︎

  59. Zwischen den halben Steinen, die mit Mörtel ausgefüllt wird u. eine Handbreite mißt.↩︎

  60. Wenn die Fuge damit ausgefüllt wird.↩︎

  61. Im Tempel, vor dem Allerheiligsten. Diese war nur im 1. (salomonischen) Tempel vorhanden, im 2. waren an deren Stelle 2 Vorhänge vorhanden; cf. Jom. Fol. 51b.↩︎

  62. Während der 2. Tempel 100 Ellen hoch war.↩︎

  63. Hag. 2,9.↩︎

  64. Der 1. Tempel bestand 410 u. der 2. 420 Jahre.↩︎

  65. Die Teilung zwischen dem Tempelschiffe u. dem Allerheiligsten.↩︎

  66. Die ganz aus Vorhängen bestand.↩︎

  67. Die in der Mišna angegebenen Maße.↩︎

  68. Beide halbe Handbreiten geben zusammen eine ganze.↩︎

  69. Zur Errichtung eines Durchganges, cf. Er. Fol. 13b.↩︎

  70. Demnach sind die in der Mišna genannten Maße außer dem Kalkanstriche zu verstehen.↩︎

  71. Es könnte aus irgend einem Grunde der Bau des neuen vernachlässigt werden.↩︎

  72. Während der Zeit bis zur Fertigstellung des neuen.↩︎

  73. Während es nicht benutzt wurde.↩︎

  74. Während es nicht benutzt wurde.↩︎

  75. Zum Bau des neuen Bethauses.↩︎

  76. Daß man ein Bethaus nicht niederreißen darf, bevor man das neue gebaut hat.↩︎

  77. Um nicht das Bauen zu vernachlässigen.↩︎

  78. Und einen neuen zu bauen; ausführl, weiter.↩︎

  79. Die Mariamne.↩︎

  80. Dt. 17,15.↩︎

  81. Ecc. 10,20.↩︎

  82. Ecc. 10,20.↩︎

  83. Ex. 22,27.↩︎

  84. Ecc. 10,20.↩︎

  85. Die Gesetzeskunde, durch die Ermordung der Gelehrten.↩︎

  86. Pr. 6,23.↩︎

  87. Den Tempel.↩︎

  88. Jes. 2,2.↩︎

  89. Das W. נהר wird vom aram. נהורא Licht, abgeleitet.↩︎

  90. Num. 15,24.↩︎

  91. Darunter werden die Ältesten verstanden.↩︎

  92. Ez. 24,21.↩︎

  93. Der Römer, der die Judäer unterworfen waren.↩︎

  94. Dh. stolz u. siegesbewußt bist.↩︎

  95. Wahrscheinl. rex; nach anderen α͑ϱχός, bezw. altpers. aryaka.↩︎

  96. Er ist ein geborener Sklave.↩︎

  97. iiSam. 3,39.↩︎

  98. Gen. 41,43.↩︎

  99. Dem Herodes einen Rat erteilen.↩︎

  100. Dan. 4,24.↩︎

  101. Ib. VV. 25,26.↩︎

  102. Dem Könige Herodes, während Nebukhadneçar Nichtjude war.↩︎

  103. Est. 4,5.↩︎

  104. התך v. חתך schneiden, teilen, der von seiner Würde abgeschnitten wurde, bezw. durch den alles zerschnitten, dh. geordnet, verwaltet wurde.↩︎

  105. התך v. חתך schneiden, teilen, der von seiner Würde abgeschnitten wurde, bezw. durch den alles zerschnitten, dh. geordnet, verwaltet wurde.↩︎

  106. Bei der die Schädigung durch das Hineinsehen weniger empfindlich ist.↩︎

  107. Beide angeführten Fälle beziehen sich auf eine Ebene.↩︎

  108. Den Sims der Wand.↩︎

  109. Und an beiden Seiten sei kein Kennzeichen gemacht worden.↩︎

  110. Ein Kennzeichen an seiner Seite machen.↩︎

  111. Dh. dessen Grundstück mit seinen Grundstücken.↩︎

  112. Sodaß nun auch das in der Mitte befindliche Grundstück an 3 Seiten umzäunt wird.↩︎

  113. Den Besitzer des in der Mitte befindlichen Grundstückes, zu den Kosten des Zaunes beizutragen.↩︎

  114. Auch zu den Kosten der anderen 3 Wände beizutragen.↩︎

  115. Der Besitzer des einen Grundstückes hat dem anderen die Hälfte sämtlicher Ausgaben für den Zaun zu ersetzen.↩︎

  116. Auch wenn der andere einen teuren Steinzaun errichtet hat, braucht dieser ihm nur die Hälfte eines einfachen Rohrzauns, u. zwar mit Zugrundelegung des billigsten Rohrpreises, zu ersetzen, da er sagen kann, für ihn sei auch ein solcher Zaun ausreichend.↩︎

  117. Da er erst in diesem Falle von der Umzäunung einen Nutzen hat.↩︎

  118. Demnach hat er nach dem ersten Autor auch in diesem Falle nichts beizutragen.↩︎

  119. Hat er beizutragen, wenn der andere alle 4 Seiten umzäunt hat.↩︎

  120. Nach dem ersten Autor.↩︎

  121. Wenn er auch zu den Kosten des Zaunes nicht beizutragen braucht, so hat er immerhin das zu ersetzen, was er durch die Umzäunung an Bewachungskosten während der Erntezeit erspart.↩︎

  122. Wenn er auch an der 4. Seite einen Zaun errichtet hat.↩︎

  123. Die Wand an der 4. Seite errichtet.↩︎

  124. Als er an allen 4 Seiten einen Zaun errichtet hatte.↩︎

  125. Die Hälfte der Kosten.↩︎

  126. Die Umzäunung seines Grundstückes, da er darauf achtete, daß ihm aus diesem nichts fortkomme.↩︎

  127. Vor welchen der Zaun einen Schutz gewährt.↩︎

  128. Die Hälfte sämtlicher Ausgaben zu ersetzen.↩︎

  129. Der Arbeiter erhält ebensoviel wie der Besitzer der Sache. Dies war auch bei Rabina u. Ronja hinsichtlich des Retraktrechtes anwendbar; letzterer war der Pflanzer des ersteren (cf. Bm. Fol. 109a), somit war der eine Besitzer u. der andere Bearbeiter des Grundstückes u. beide konnten auf dieses Recht Anspruch erheben. So nach einer von den Tosaphoth zitierten Erklärung; alle übrigen Erklärungen sind nicht befriedigend.↩︎

  130. Zwischen 2 Hausbesitzern.↩︎

  131. In der Höhe, damit nicht der eine durch das Hineinsehen des anderen belästigt werde.↩︎

  132. Der nach der Herstellung der Wand behauptet, er habe sie auf seine Kosten hergestellt, u. von jenem die Hälfte verlangt.↩︎

  133. Wenn einer sie höher gebaut hat, so braucht der andere nichts dazu beizutragen.↩︎

  134. Nachdem der eine die Wand auf seine Kosten höher gebaut hat.↩︎

  135. In gleicher Höhe, um darüber ein Dach zu bauen.↩︎

  136. Da er sich ursprünglich beizutragen geweigert hat, also überhaupt nicht wußte, daß er dazu verpflichtet ist.↩︎

  137. Für die Rückzahlung eines Darlehens.↩︎

  138. Bei Fertigstellung der Wand.↩︎

  139. Vor Fertigstellung der Wand.↩︎

  140. Beide sind hierzu gleichmäßig verpflichtet und niemand braucht für den anderen vorzuschießen.↩︎

  141. Wenn der Schuldner innerhalb der Frist gestorben ist; der Gläubiger kann die Schuld einfordern u. es wird nicht berücksichtigt, der Schuldner habe die Schuld vielleicht innerhalb der Frist bezahlt.↩︎

  142. Daß niemand seine Schuld vor der Frist bezahlt.↩︎

  143. Wenn er lügen wollte, könnte er sagen, er habe ihm die Schuld zur Frist bezahlt.↩︎

  144. Daß du Geld bei mir hast.↩︎

  145. Und in diesem Falle sind Zeugen vorhanden, daß er die Schuld zugegeben hat.↩︎

  146. Wand, gegenüber od. an der ersten; es ist anzunehmen, daß er sie später bis zur erforderlichen Höhe ergänzen wird.↩︎

  147. Nur bis zur Höhe, bezw. Größe der von ihm gebauten Wand hat er zur ersten Wand beizutragen.↩︎

  148. Wenn der 2. eine kürzere Wand gebaut u. sie mit einem nach der ersten Wand gezogenen Winkel abgeschlossen hat; es ist also ersichtlich, daß er die 2. Wand nicht mehr verlängern, sondern an dieser Stelle die 3. Wand bauen will.↩︎

  149. Wenn er eine bereits vorhandene niedrigere Wand verlängert; es ist ersichtlich, daß er sie nicht erhöhen will. In diesen Fällen braucht er auch nach RH. nur entsprechend der von ihm gebauten Wand beizutragen.↩︎

  150. Über die von ihm gebaute niedrigere Mauerwand, in welcher sich Löcher zum Einlassen anderer Balken befinden; es ist ersichtlich, daß er die Wand erhöhen will.↩︎

  151. In der Mauer, zum Einlassen von Balken. In diesen Fällen muß er die Hälfte der ganzen Wand ersetzen.↩︎

  152. Wenn einer von den beiden Nachbarn die Zwischenwand über 4 Ellen auf seine Rechnung gebaut u. auf der Seite seines Nachbars Löcher zum späteren Einsetzen von Balken gemacht hat; der andere kann später das Vorhandensein der Löcher auf seiner Seite nicht als Beweis anführen, daß er zum Bau der Wand beigetragen habe.↩︎

  153. Zum Schutze der Balken, damit sie durch die Feuchtigkeit der Mauer nicht leiden.↩︎

  154. Er habe auf der anderen Seite die Löcher deshalb gemacht.↩︎

  155. Durch das nachträgliche Bohren.↩︎

  156. An der Wand eines anderen.↩︎

  157. Wenn er mit Zustimmung des Eigentümers solche in die Wand steckt; es ist anzunehmen, daß er das Recht dazu erworben habe.↩︎

  158. Diese sind schwerer u. die Wand leidet dadurch mehr.↩︎

  159. Dieser Satz ist logisch nicht zu rechtfertigen u. wird daher von manchen gestrichen.↩︎

  160. Wenn er das Recht hat, das Regenwasser von seinem Dache in den Hof des anderen laufen zu lassen.↩︎

  161. Eine solche im Hofe des anderen zu machen, da dadurch der Hof geschont wird.↩︎

  162. Eine Vorrichtung, daß das Wasser schnell vom Dach abfließe.↩︎

  163. Um die von ihm gemieteten Räume.↩︎

  164. Auf dem flachen Dache.↩︎

  165. Dieser ist nicht zur Benutzung, sondern zur Verschönerung des ganzen Gebäudes bestimmt.↩︎

  166. Wenn man einen solchen an die Wand eines anderen befestigt.↩︎

  167. Wenn der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht protestiert hat.↩︎

  168. Der Eigentümer der Wand glaubt, er wolle die Wand nur eine kurze Zeit benutzen u. die Laube dann entfernen.↩︎

  169. Es wird angenommen, daß er dem Eigentümer für die Benutzung bezahlt hat.↩︎

  170. Während der Dauer des Hüttenfestes.↩︎

  171. An die Wand des anderen.↩︎

  172. Gegenüber, sodaß bei der Benutzung des Daches einer beim anderen hineinsehen kann.↩︎

  173. Eine Schutzwand, um beim anderen nicht hinübersehen zu können.↩︎

  174. Sodaß auch im Mittelpunkte jeder vor dem Hineinsehen des anderen geschützt sei.↩︎

  175. Durch das Geländer des einen ist der andere nicht geschützt.↩︎

  176. Wegen des Straßenpublikums ist ein Geländer überhaupt nicht nötig.↩︎

  177. Daß jeder die Hälfte zu machen habe.↩︎

  178. Damit er nicht in den Hof des anderen hineinsehen könne.↩︎

  179. Weil das Dach weniger benutzt wird als der Hof; cf. supra Fol. 2b.↩︎

  180. Wenn er innerhalb des Zaunes angetroffen wird.↩︎

  181. Er kann sagen, es sei ihm etwas durchgefallen und er wollte es holen.↩︎

  182. Wenn das Haus sich in einer Vertiefung befindet.↩︎

  183. Den Eigentümer des Hofes, zur Errichtung eines Zaunes, um nicht auf das Dach hinaufsehen zu können.↩︎

  184. Weil das Dach weniger benutzt wird als der Hof.↩︎

  185. Wenn der eine hoch u. der andere tief liegt; mit einer 4 Ellen hohen Wand ist in diesem Falle nicht gedient.↩︎

  186. Bis zum Erdboden des oberen Hofes.↩︎

  187. Bis zu einer Höhe von 4 Ellen; jeder baut seinen Teil auf eigene Kosten.↩︎

  188. Weil die Hauptpflicht dem oberen obliegt, der in den unteren Hof leichter hineinsehen kann.↩︎

  189. Im selben Hause.↩︎

  190. Sodaß der untere die Wohnung nur gebückt benutzen konnte.↩︎

  191. Nach Raschi bücke dich bis zum Bauche.↩︎

  192. Mit dem Umzuge.↩︎

  193. Die Decke des Erdgeschosses.↩︎

  194. Von der ebenen Erde.↩︎

  195. Der Bewohner des Erdgeschosses.↩︎

  196. Der obere wohnt dann im Gebiete des unteren.↩︎

  197. Bei der Teilung, daß, wenn das Haus sich senken sollte, es niedergerissen u. neu gebaut werden soll.↩︎

  198. Muß sich das Haus gesenkt haben, daß es auf Wunsch des einen Bewohners niedergerissen u. neu gebaut werden muß.↩︎

  199. Eines Hauses, daß jemand zu bauen kontraktlich verpflichtet ist, muß betragen.↩︎

  200. Dieses Verhältnis wird von der Dimension des Tempels gefolgert; dieser war 40 Ellen lang, 20 breit u. 30 hoch.↩︎

  201. Falls das Erdgeschoß nicht die normale Höhe hat, kann der Bewohner darauf bestehen, daß das Haus niedergerissen u. neu gebaut werde.↩︎

  202. In jeder Richtung; nach der Lesart unseres Textes: herausbringen.↩︎

  203. Durch das Durchbrechen der neuen Fenster.↩︎

  204. Mit dem Umzuge.↩︎

  205. Das juridische Ergebnis dieser Erzählung ist genau dasselbe wie das der vorangehenden.↩︎

  206. Dagegen handelte es sich in der vorangehenden Erzählung um ein Wohnhaus.↩︎

  207. Als Raum für das Bearbeitungsgespann.↩︎

  208. Dies ist bei der Teilung vorausgesetzt worden, auch wenn sie es nicht vereinbart haben.↩︎

  209. Der Besitzer des Weinberges dem Besitzer des Saatfeldes; darin war auch die Entschädigung für die 4 Ellen einbegriffen.↩︎

  210. Der Saal ist ja bedeutend mehr wert.↩︎

  211. Das Licht vor dem Saale, das der Besitzer des Gartens nicht beeinträchtigen soll.↩︎

  212. Der Saal behält seinen Namen, auch wenn er die Eigenschaften eines solchen verloren hat.↩︎

  213. Mit unbeschränktem Lichte.↩︎

  214. Zu welchen auch R. Ḥama gehört, der die obige Entscheidung traf, nach der der Besitzer der Halle diesen Einspruch nicht erheben kann.↩︎

  215. Der ebenfalls aus Nehardea͑ war.↩︎

  216. Derjenige, dem sie zugefallen sind, kann dem anderen nicht verbieten, vor diesen eine Wand zu bauen.↩︎

  217. Wenn einer das Obergeschoß u. der andere den Hof genommen hat, so darf jener in diesem keine Leiter aufstellen.↩︎

  218. Sie durch das Gebiet des anderen zu leiten.↩︎

  219. Oben angeführten Entscheidungen RḤ.s.↩︎

  220. Die auf der Quittung unterschrieben sind.↩︎

  221. Der Besitzer derselben.↩︎

  222. Jeden Hausbesitzer des gemeinsamen Hofes.↩︎

  223. Eine Art Pförtner- od. Wächterloge.↩︎

  224. Jeden Einwohner der Stadt.↩︎

  225. Um an den städtischen Lasten mittragen zu müssen.↩︎

  226. Weil durch dieses die Armen nicht direkt ins Haus gelangen konnten.↩︎

  227. Wenn das Torhäuschen sich von innen befindet u. der Arme draußen an der Tür pocht, so hört man es drinnen nicht; wenn es sich aber von außen befindet, so sieht er es u. geht hinein.↩︎

  228. Der Arme kann dann nicht hinein.↩︎

  229. Der Arme kann dann nicht hinein.↩︎

  230. Wozu braucht ein solches ein Torhäuschen.↩︎

  231. Wozu braucht eine solche Stadt eine Mauer.↩︎

  232. Dh. dies zum Gesetze bestimmt.↩︎

  233. Je näher das Haus der Grenze ist, um so höher wird es besteuert.↩︎

  234. Ps. 139,18.↩︎

  235. Gen. 22,17.↩︎

  236. Cant. 8,10.↩︎

  237. Sie brauchen keine Mauer, da sie die Tora haben.↩︎

  238. Dt. 23,3.↩︎

  239. Die Nichtjuden, dh. wenn diese die Herrschaft über Jisraél haben.↩︎

  240. Unter deinem Schutze.↩︎

  241. Dt. 23,3.↩︎

  242. Dt. 23,3.↩︎

  243. Hos. 8,10.↩︎

  244. Sich mit dem Studium der Tora befassen; so nach der Auslegung des T.↩︎

  245. Das W. יתנו in diesem Schriftverse ist vom aram. תני wiederholen, lernen abzuleiten.↩︎

  246. Ezr. 7,24.↩︎

  247. Wird an dieser Stelle kein Wasser zu finden sein; er würde dann den Waisen zwecklos das Geld abgenommen haben.↩︎

  248. Sie brauchen hierfür keinen Beitrag zu zahlen.↩︎

  249. Zum Graben der Brunnen, sondern Brunnenbauer gemietet werden.↩︎

  250. Leute, die in der Tora unkundig sind u. die Gebote vernachlässigen, besonders aber die Reinheitsgesetze nicht beobachten (cf. Pes. 49b u. Sot. 22a); den Gelehrten (חברים, Genossen) gegenüber gelten sie als verunreinigend; cf. Hg. 18b.↩︎

  251. Seitens der Regierung.↩︎

  252. Statt פלגא ist mit manchen Texten אפלגא zu lesen; nach Raschi: und es wurde ihnen die Hälfte [des Betrages] erlassen.↩︎

  253. Da es den zurückgebliebenen Gelehrten nicht auferlegt worden war.↩︎

  254. In einer sogenannten abtrünnigen Stadt, die sich dem Götzendienste hingegeben hat; die Einwohner müssen sämtlich durch das Schwert getötet u. das ganze Vermögen durch Feuer vernichtet werden; cf. Dt. 13,13ff.↩︎

  255. Gleich einem einzelnen, der Götzendienst treibt (Dt. 13,11), da sie zur Stadt nicht gehören.↩︎

  256. Da sie nach 30 Tagen zu den Einwohnern der Stadt gehören, dagegen heißt es hier, daß dies erst nach 12 Monaten erfolge.↩︎

  257. Diese erlangt man erst nach 12 Monaten.↩︎

  258. Als Einwohner der Stadt gilt man schon nach 30 Tagen; beim Götzendienste wird von den Bewohnern (יושבי, Dt. 13,16) gesprochen.↩︎

  259. Wer so lange in der Stadt wohnt, muß den Beitrag dazu zahlen.↩︎

  260. Für die Armen.↩︎

  261. Wahrscheinl. zur Befestigung der Stadt.↩︎

  262. הורמיז wird im T. oft für das pers. Ormuzd gebraucht (nicht ’Εϱμής). Nach Rapoport (ערך מילין p. 182) ist hier Sapor II., Sohn des Königs Hormisdas, gemeint; gewagt ist jed. seine Erklärung des W.es איפרא mit ‘Frau’, das aus dem Persischen stammen soll.↩︎

  263. Jer. 15,2.↩︎

  264. Ps. 116,15.↩︎

  265. Thr. 4,9.↩︎

  266. Der Gefangene ist der Willkür des Siegers ausgesetzt, der mit ihm alles machen kann.↩︎

  267. Zur Verwaltung von Gemeindegeldern.↩︎

  268. Solche werden vor 3 Richtern verhandelt; cf. Syn. Fol. 3b.↩︎

  269. Diese Beiträge werden jeden Tag verteilt, u. damit man zur Verteilung nicht den 3. zu suchen brauche, wurde bestimmt, daß schon bei der Einziehung alle 3 vorhanden sein sollen.↩︎

  270. Die bereits bestehenden abändern.↩︎

  271. Die sie übertreten. Nach manchen Erklärern: ihre Bestimmungen zu ändern; jed. weiter Fol. 9a nicht angebracht.↩︎

  272. Ex. 28,5.↩︎

  273. Die Einziehung der Gelder muß durch 2 Beamte erfolgen, anvertrauen aber kann man sie auch einem.↩︎

  274. Das im Texte gebrauchte Wort für Amt (שררות) bedeutet eigentlich Herrschaft.↩︎

  275. Wo jeder eine Ausrede hat, er sei mit den Vorbereitungen zum S. beschäftigt u. habe keine Zeit.↩︎

  276. Jer. 30,20.↩︎

  277. Demnach dürfen sie nicht pfänden.↩︎

  278. Und die Beiträge nicht zahlen kann; in diesem Falle ist die Pfändung verboten.↩︎

  279. Dan. 12,3.↩︎

  280. Dan. 12,3.↩︎

  281. Den Unterricht der Kinder; nach der Lesart der kursierenden Ausgaben: deine Treue, da er den Unterricht unterbrach.↩︎

  282. Die zu unterrichtenden Kinder.↩︎

  283. Jud. 5,31.↩︎

  284. Um gegenseitige Verdächtigungen zu vermeiden.↩︎

  285. Die sich nebeneinander befinden.↩︎

  286. Damit er nicht in den Verdacht komme, er stehle vom Almosengelde.↩︎

  287. Damit er nicht in den Verdacht komme, er stehle vom Almosengelde.↩︎

  288. Kleine Münze in Courant, das bequem zum Aufbewahren ist.↩︎

  289. Münzen, weil man ihn des falschen Zählens verdächtigen könnte.↩︎

  290. Rabba, der Pflegevater u. Lehrer A.s.↩︎

  291. Die für Geld aus der Armenkasse gekauft zu werden pflegten.↩︎

  292. Mit der Gemeinde, die Almosengelder nach eigenem Gutdünken verteilen zu dürfen.↩︎

  293. Und Geld für die Armenkasse einzahlt.↩︎

  294. Die W.e בי תרי, die in fast allen Texten fehlen, sind zu streichen.↩︎

  295. Des von ihm geschlachteten Tieres.↩︎

  296. Der Gemeinde; cf. supra Fol. 8b; die Vereinbarung bestand also zu recht.↩︎

  297. Daß man ohne weiteres eine solche Bestimmung treffen u. die Übertretung mit einer Strafe belegen könne.↩︎

  298. Vor dem sie die Bestimmung treffen sollten.↩︎

  299. iiReg. 12,16.↩︎

  300. Das man dem Verwalter übergibt.↩︎

  301. iiReg. 12,11.↩︎

  302. Über den Armen, ob er wirklich der Unterstützung bedarf.↩︎

  303. Durch den Mangel an Kleidern, daher muß man ihm solche sofort geben.↩︎

  304. Jes. 58,7.↩︎

  305. Das W. פרש im angezogenen Schriftverse; der masor. Text hat פרם, u. obgleich eine große Anzahl von Handschriften bei Kennicott פרש haben, so gibt die Masora zu Num. 4,7 ausdrücklich an, daß es an dieser Stelle פרם heißen müsse.↩︎

  306. Von פרש aufdecken, aufrollen, trop, nachforschen.↩︎

  307. פרש mit einem ש, gleich פרם brechen, woraus die obige Auslegung nicht zu entnehmen ist.↩︎

  308. Das W. תראה ist trop. aufzufassen: wenn du einsiehst, überzeugt bist, daß er nackt ist, so bekleide ihn.↩︎

  309. Man braucht ihm von der Armenkasse nichts zu geben, da er zu betteln sich nicht schämt.↩︎

  310. Neh. 10,33.↩︎

  311. Im Texte wird hier die Mehrzahl gebraucht: die Gebote.↩︎

  312. Die Ausübung guter Werke.↩︎

  313. Jes. 32,17.↩︎

  314. Die Verursachung derselben.↩︎

  315. Daß er seine Wohltat an einen Würdigen wendet.↩︎

  316. Darunter werden hier nach den Kommentaren die römischen Regierungsbeamten verstanden, die ihm Geld abnehmen.↩︎

  317. Der eine Sünde begangen hatte.↩︎

  318. Denen auf diese Weise Geld abgenommen wird.↩︎

  319. Jes. 60,17.↩︎

  320. Diese sonderbare Bezeichnung wird durch eine weiter folgende Erzählung erklärt, jedoch geht aus dieser Erzählung, in der von 2 Personen gesprochen wird, nicht hervor, wer von beiden gemeint ist.↩︎

  321. Jes. 59,17.↩︎

  322. Jes. 64,5.↩︎

  323. Der Aussätzige, der levitisch alles verunreinigt, womit er in Berührung kommt, wird nach seiner Genesung mit dem Blute eines Vogels besprengt u. nimmt ein Tauchbad, wodurch er von seiner Unreinheit befreit wird; völlige Reinheit erlangt er jedoch erst durch die Darbringung des Reinheitsopfers nach 8 Tagen (cf. Lev. Kap.14); diese heißen Zähltage.↩︎

  324. Da er sich nach Ablauf dieser Tage waschen muß; cf. Lev. 14,9.↩︎

  325. Die Kleider hat er am Körper an u. gleichen somit seinem Körper selber.↩︎

  326. Cf. Lev. 11,40.↩︎

  327. Der auf diese Weise Verunreinigte überträgt seine Unreinheit auf die Kleider, die er anhat, nicht aber auf Menschen.↩︎

  328. Durch Berührung.↩︎

  329. Ebenso macht der Aussätzige während seiner Zähltage, da er durch seine Berührung Kleider unrein macht, auch Menschen unrein. Diese Erwiderung ist, wie schon die Tosaphot bemerken, nicht stichhaltig, da RA. von angehabten Kleidern spricht, die dem Körper selber gleichen.↩︎

  330. Lev. 22,5.↩︎

  331. Eines Menschen.↩︎

  332. Lev. 22,4.↩︎

  333. Da dieser keine stichhaltige Antwort zu geben wußte.↩︎

  334. Nach der Annahme, es handle sich um die Mutter RA.s, wird sie wohl auch die Amme RŠ.s gewesen sein; RA. hatte also verursacht, daß seine Mutter ihre Brüste vor einem fremden Manne entblößen mußte.↩︎

  335. Daß der Aussätzige während seiner Zähltage Menschen unrein mache.↩︎

  336. Dt. 9,19.↩︎

  337. Pr. 21,14.↩︎

  338. Weiter folgen die Segnungen.↩︎

  339. Jes. 58,10,11,12.↩︎

  340. Dh. ihm gut zuredet.↩︎

  341. Pr. 21,21.↩︎

  342. Dies ist so zu verstehen, daß er der Wohltätigkeit bedürftig werden u. diese finden wird.↩︎

  343. Jer. 18,23.↩︎

  344. Wörtl. Agadakundige.↩︎

  345. Pr. 3,35.↩︎

  346. Durch die Wohltätigkeit; deshalb muß es auch Arme geben.↩︎

  347. Lev. 25,55.↩︎

  348. Dt. 14,1.↩︎

  349. Jes. 58,7.↩︎

  350. Vgl. S. 32 Anm. 303.↩︎

  351. Eigentl. das Fehlende, der Abgang seines Vermögens.↩︎

  352. Im Laufe des Jahres, an dessen Beginn er dies geträumt hatte.↩︎

  353. Am Schlüsse der 1. Woche des folgenden Jahres.↩︎

  354. Dieser Betrag wurde ihnen von Regierungsbeamten abgenommen.↩︎

  355. Daß dies sich etwa wiederholen würde.↩︎

  356. Sie würden dann den ganzen Betrag zu wohltätigen Zwecken hergegeben haben.↩︎

  357. Umschriebene Ausdrucksweise für sich selber.↩︎

  358. Diese werden durch Steinigung hingerichtet, die dadurch erfolgte, daß man den Delinquenten von einer 2 Mann hohen Mauer herabstieß; die Todesstrafen werden nach der Aufhebung der jüdischen Jurisdiktion durch göttliche Fügung verhängt; cf. Ket. Fol. 30a, Sot. Fol. 8b.↩︎

  359. Bei der Wohltätigkeit; Dt. 15,9.↩︎

  360. Beim Götzendienste; ib. 13,14.↩︎

  361. Jer. 16,5.↩︎

  362. Jes. 56,1.↩︎

  363. Wörtl. harte.↩︎

  364. Der Körper ist mit Luft gefüllt. Für Luft u. Wind wird dasselbe Wort gebraucht.↩︎

  365. Von dem der Schlaf nur eine kleine Probe gibt.↩︎

  366. Pr. 10,2.↩︎

  367. Ps. 17,15.↩︎

  368. Sie befassen sich die Nächte mit dem Studium der Gesetzeskunde.↩︎

  369. Pr. 19,17.↩︎

  370. Ib. 11,4.↩︎

  371. Ib. 10,2.↩︎

  372. Zeph. 1,15.↩︎

  373. Unter Zorn wird, wie weiter folgt, die Hölle verstanden. Der Sinn ist nicht recht klar; Raschi erklärt: welche Schriftstelle spricht vom Höllengerichte.↩︎

  374. Er steckte einem in seiner Nachbarschaft wohnenden Armen Geld in die Tür; cf. Ket. Fol. 67b.↩︎

  375. Dieser ging unter die Armen u. warf Geld hinter sich.↩︎

  376. Biblische Bezeichnung für Ruhm, Glanz, Macht.↩︎

  377. Von Beiträgen für gottgefällige Zwecke. Wörtl. durch ‘wenn du erhebst’, es sind dies die Anfangsworte des Abschnittes von den Beiträgen zum Bau der Stiftshütte, Ex. 30,11ff.↩︎

  378. Ps. 112,9.↩︎

  379. Jes. 33,16.↩︎

  380. Ib. 24,23.↩︎

  381. In der Bedeutung von Weisheit, Erfahrung; dh. wer hienieden Ansehen genießt.↩︎

  382. Die Gelehrten.↩︎

  383. Er gehörte zu den Märtyrern zur Zeit des Bar Kochba-Aufstandes.↩︎

  384. Wörtl. Erschlagene. Nach den Kommentaren zwei Brüder (nach Raschi ident. mit den Tan. Fol. 18b, erwähnten Julianus u. Papos), die sich fälschlich der Ermordung einer Prinzessin bezichtigten, um die in Verdacht geratenen Juden zu retten.↩︎

  385. Pr. 14,34.↩︎

  386. iiSam. 7,23.↩︎

  387. Ezr. 6,10.↩︎

  388. Dan. 4,24.↩︎

  389. Ib. V. 25.↩︎

  390. Ib. V. 26.↩︎

  391. Pr. 21,24.↩︎

  392. Zeph. 1,15.↩︎

  393. Jer. 40,3.↩︎

  394. Das W. וחסד gehört zum vorangehenden Absatze.↩︎

  395. Da ihm diese Auslegung am besten gefiel.↩︎

  396. Sie gereicht ihnen also nicht zur Sünde.↩︎

  397. Zur Verteilung an die Armen.↩︎

  398. Jes. 27,11.↩︎

  399. So nach manchen Erklärern, von ארה pflücken, rupfen; besser als die übliche Übersetzung: zünden sie an.↩︎

  400. Dies wird auf die Nichtjuden bezogen, die, wenn sie verdorrt sind, gar keine Verdienste haben, niedergebrochen werden; R. sollte ihr keine verdienstliche Handlung zukommen lassen.↩︎

  401. Für wohltätige Zwecke.↩︎

  402. Ps. 85,12.↩︎

  403. Ib. 89,15.↩︎

  404. Jes. 3,10.↩︎

  405. Pr. 11,30.↩︎

  406. Dt. 24,13.↩︎

  407. Jes. 58,8.↩︎

  408. In der Länge u. in der Breite, also 16 Quadratellen.↩︎

  409. Raum für dieses Quantum Aussaat.↩︎

  410. Raum für dieses Quantum Aussaat.↩︎

  411. Τϱιϰλιυος, Triclinium, eigentl. Speisesaal; im T. stets in der Bedeutung großer Prunksaal, nach einer weiter (Fol. 98b) folgenden Angabe 10×10 Ellen groß.↩︎

  412. מרון bezw. מורן, nach den Kommentaren und Lexikographen ganz falsch: Palast od. Turm; in Wirklichkeit nichts weiter als das syr. מרנא, ‘ein Raum, in dem Weizen, Hülsenfrüchte u. Wein aufbewahrt werden’; cf. Payne Smith, Thes. syr.. col. 2227.↩︎

  413. Die Teilung.↩︎

  414. Die biblischen Bücher, wenn sie auf einer Rolle geschrieben sind.↩︎

  415. Bei der Teilung eines Hofes.↩︎

  416. Für die Tür, die in den Hof mündet, ist außerdem ein Raum von 4 Ellen erforderlich.↩︎

  417. Wenn das eine Haus 2 Türen u. das andere nur eine Tür hat, so gehört zum ersteren auch ⅔ des Hofes. Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn jemand gestorben ist u. einem Sohne das eine u. dem anderen das andere Haus hinterlassen hat.↩︎

  418. Vom Hofe.↩︎

  419. Dh. die Breite der Tür.↩︎

  420. Er erhält einen Raum von 8×4 Ellen.↩︎

  421. Eigentl. Kernengrube; eine Grube im Hofe, in der Dattelkerne u. anderes Viehfutter verwahrt wurden.↩︎

  422. Da der Eigentümer nicht mit dem beladenen Esel ins Haus kann.↩︎

  423. Da sie keine Wände hat u. von allen Seiten offen ist.↩︎

  424. Eine solche hatte Wände, mit großen Fenstern versehen.↩︎

  425. Die Wände einer solchen reichten nicht bis zum Dache.↩︎

  426. Im Hofe, an der Tür, durch die man zu dieser gelangt.↩︎

  427. Die Hühner.↩︎

  428. Es ist also kein besonderer Raum vor dem Stalle nötig.↩︎

  429. Und die Hälfte nach dem Hofe nicht überdacht ist; ein solcher Raum wird nicht zur Aufbewahrung benutzt.↩︎

  430. Wenn das Haus zwischen 2 Durchgangsgassen liegt.↩︎

  431. Er war bisher an ihrer Durchgangsgasse nicht beteiligt u. die Anwohner wollen keine neuen Nachbarn haben.↩︎

  432. Der vorüberziehenden Regierungstruppen, denen die Hausbewohner freie Wohnung u. Verpflegung geben mußten.↩︎

  433. Die im Hause wohnen.↩︎

  434. Ein Haus, das 2 Türen hat, zählt doppelt.↩︎

  435. Den die Anwohner zum Düngen ihrer Felder verwenden.↩︎

  436. Dh. die zu seiner Tür gehörenden 4 Ellen umzäunen.↩︎

  437. Beim Durchschreiten der Durchgangsgasse muß dann um den Zaun eine Biegung gemacht werden.↩︎

  438. Die Durchgangsgasse bildet eine Art Sackgasse, sodaß der Besitzer des letzten Hofes auch den Raum vor allen übrigen benutzen muß, um nach der Straße zu gelangen, während die Besitzer der mehr nach der Straße zu liegenden Höfe nur den Raum benutzen müssen, den sie beim Verlassen der Durchgangsgasse zu passieren haben.↩︎

  439. Die Bewohner der Höfe.↩︎

  440. Dh. alle benutzen den Teil der Durchgangsgasse, der zum äußersten Hofe gehört, da sie diesen passieren müssen.↩︎

  441. Da er den Raum vor den übrigen Höfen nicht zu passieren braucht.↩︎

  442. Natürl. mit Ausnahme des äußersten.↩︎

  443. Da er den ganzen Durchgang passieren muß. Hier heißt es, daß die Anwohner der äußeren Teile der Durchgangsgasse die inneren nicht benutzen dürfen, an diesen also nicht beteiligt sind, während RH. lehrt, daß alle verwehren können, also auch die Besitzer der innerhalb liegenden Höfe.↩︎

  444. Der 1. Autor erwähnt ja überhaupt nichts von Höfen; worauf beziehen sich nun die Worte RŠ.s.↩︎

  445. Es ist ersichtlich, daß er sie nur provisorisch schließen u. später wieder öffnen wollte.↩︎

  446. Und die Tür vollständig verbaut hat.↩︎

  447. Eine neue Tür zu bauen.↩︎

  448. Wenn die nach dem Hofe führende Tür verbaut worden ist.↩︎

  449. Vom Hofe, die bei einer Teilung zu jeder Tür gehören; ob. Fol. 11a.↩︎

  450. Es ist ersichtlich, daß die Tür dauernd verbaut bleiben soll.↩︎

  451. Sondern nur vor der Tür.↩︎

  452. Die Unreinheit wird dann auf das Grab selbst übertragen u. es ist im Umkreise von 4 Ellen verunreinigend.↩︎

  453. In dem eine Leiche sich befindet.↩︎

  454. Sondern nur vor der Tür.↩︎

  455. Wie jedes andere Grab.↩︎

  456. Dh. wenn die Bewohner der anderen Stadt diese Durchgänge benutzen, um in ihre Nachbarstadt zu gelangen.↩︎

  457. Auch wenn dies von vornherein zu unrecht geschah.↩︎

  458. Auf fremdem Gebiete, wie weiter (Fol. 100a) erklärt wird, wenn dazu Veranlassung vorhanden war. Dieser Passus fehlt in vielen Texten u. ist nach den Kommentaren auch in unserem Texte zu streichen.↩︎

  459. Um diese abschließen zu können.↩︎

  460. Weil das Publikum bei einem Straßengedränge diese Durchgangsgasse benutzen kann.↩︎

  461. Am Anfang der Durchgangsgasse, vor der Straße; diese gehören in mancher Hinsicht noch zur Straße.↩︎

  462. Wenn Zweifel hinsichtlich der Unreinheit obwaltet, so ist, wenn die Sache sich auf öffentlichem Gebiete befindet, erleichternd, u. wenn auf Privatgebiet, erschwerend zu entscheiden.↩︎

  463. Wo diese Bestimmung nur wegen der Entlastung der Straße getroffen worden ist.↩︎

  464. In die Durchgangsgasse; das Publikum kann daher das Einsetzen von Türen verwehren, selbst wenn die Anwohner der Durchgangsgasse sie 4 Ellen einziehen wollen.↩︎

  465. Der erste Autor u. RJ., der das Maß auf die Hälfte reduziert.↩︎

  466. Dies war der Brauch seiner Ortschaft.↩︎

  467. Es muß für jeden soviel zurückbleiben, daß er zum Pflügen einen Menschen einen ganzen Tag beschäftigen kann, da er den Arbeiter für den ganzen Tag bezahlen muß, auch wenn er den ganzen Tag nicht ausfüllt.↩︎

  468. Der Saatpflug dauert bedeutend weniger als der Lockerungspflug, da die Erde bereits aufgelockert ist, jedoch nicht im Verhältnisse von 1 zu 2.↩︎

  469. Er kann keinen Arbeiter für volle Tage mieten.↩︎

  470. Er kann keinen Arbeiter für volle Tage mieten.↩︎

  471. Die W.e יומא כרבא sind zu streichen.↩︎

  472. Sofort nach dem ersten Pflügen wird das Feld wiederum umgepflügt; diese Wiederholung füllt den Tag aus.↩︎

  473. Wenn der Boden sehr hart ist u. der Saatpflug ebensolange dauert.↩︎

  474. Worte ohne irgend welche Begründung.↩︎

  475. Soviel muß für jeden verbleiben.↩︎

  476. Ps. 90,12.↩︎

  477. So nach der Auslegung des T.↩︎

  478. Sie treffen einander zu, was wahrscheinlich die Folge einer göttlichen Eingebung ist.↩︎

  479. Die unter dem Einflusse desselben Sterns geboren sind.↩︎

  480. Der auf einer bedeutend höheren Stufe steht.↩︎

  481. Der an diese zufällig gelangt, ohne es beabsichtigt zu haben; ebenso kann ihm auch der Gelehrte zufällig zugetroffen haben.↩︎

  482. Dies ist also kein Zufall.↩︎

  483. Nachdem sie Mar selbst zum Oberhaupte gewählt hatten.↩︎

  484. Dies traf später auch ein; sie heiratete zuerst den einen u. nachher den anderen.↩︎

  485. Er ist unruhig und kann sich zu nichts entschließen.↩︎

  486. Ij. 11,12.↩︎

  487. So nach der Auslegung des T.↩︎

  488. Ex. 27,8.↩︎

  489. Der angezogene Schriftvers ist demnach zu übersetzen: der hohle Mensch, dh. der nichts gegessen hat.↩︎

  490. Zeh. 9,17.↩︎

  491. So nach der Auslegung des T.↩︎

  492. Dem erstgeborenen Sohne, der vom Nachlasse einen doppelten Anteil erhält.↩︎

  493. Den er gleich allen übrigen Brüdern erhält.↩︎

  494. Wenn der Vater Grundstücke in verschiedenen Orten hinterlassen hat.↩︎

  495. Der, wenn sein Bruder kinderlos gestorben ist, dessen Frau heiraten u. sein Erbe antreten muß.↩︎

  496. Dt. 25,6.↩︎

  497. Indem er ebenfalls doppelten Anteil erhält.↩︎

  498. Die Erben der Schwiegereltern, zu welchen auch er gehörte.↩︎

  499. Als solche gilt die Verweigerung einer Gefälligkeit, durch die man keinen Schaden erleidet.↩︎

  500. Seine Güter standen sehr hoch im Preise.↩︎

  501. Jedes von ihnen hat seine eigene Bewässerungsanlage, u. bei der Teilung einer der Brüder eines aussucht, weil es an das seinige grenzt.↩︎

  502. Der andere Bruder kann darauf bestehen, daß jedes der Felder geteilt werde.↩︎

  503. Das eine auf der einen u. das andere auf der anderen Seite, u. einer der Brüder eines haben will, weil dieses an seine Güter grenzt.↩︎

  504. Wenn jener Grundstücke an beiden Seiten des Grabens hat, so muß er mehr Hüter anstellen, wodurch auch sein Grundstück besser bewacht wird. Er hat also von der Verweigerung der Gefälligkeit einen Nutzen.↩︎

  505. Wenn Graben u. Strom zusammen einen Winkel bilden, so teilen sie auch diagonal, damit auf jeden ein Teil des Grabens u. ein Teil des Stromes entfalle.↩︎

  506. Wahrscheinl. v. נגד ziehen, an sich ziehen; nach anderen v. גדד schneiden, [einen Preis] festsetzen. Derjenige, der teilen will, kann zum anderen sagen, er wolle keine gemeinsame Benutzung, u. den anderen auffordern, entweder das ganze zu behalten u. ihm die Hälfte herauszuzahlen od. ihm das ganze abzutreten u. die Herauszahlung der Hälfte anzunehmen.↩︎

  507. Zum Essen verbotenes; Güter, die sich nicht teilen lassen.↩︎

  508. Eine gemeinsame Benutzung ist nicht gut möglich, da der eine einen doppelten Anteil zu erhalten hat.↩︎

  509. Jes. 45,15.↩︎

  510. Da er als Sklave nichts besitzt.↩︎

  511. Der Sklave kann wohl seinem Herrn die Hälfte herauszahlen, nicht aber der Herr seinem Sklaven, da der Sklave dann samt seinem Vermögen im Besitze des Herrn verbleiben u. nichts erhalten würde.↩︎

  512. Der andere kann also nicht darauf bestehen, daß der reiche ihm die Hälfte herauszahle.↩︎

  513. Da der arme dem anderen nichts herauszahlen kann.↩︎

  514. Wenn die Sache so groß ist, daß auch die Hälfte diesen Namen tragen würde.↩︎

  515. Jeder kann sagen ‘nimm od. ich nehme’.↩︎

  516. Wenn die betreffende Sache nicht so groß ist, daß die Teilung auch auf Verlangen des einen erfolgen muß.↩︎

  517. Wenn der andere die erforderliche Größe erhält, so hat er ja keine Berechtigung zur Weigerung.↩︎

  518. Wenn er von seinem Teile nichts schenken will.↩︎

  519. Zum 2. Falle.↩︎

  520. Für die Überlassung der größeren Hälfte.↩︎

  521. Pr. 10,27.↩︎

  522. Daß jeder ‘nimm od. ich nehme’ sagen könne.↩︎

  523. Die Bücher waren in Rollen geschrieben u. die Teilung einer solchen Rolle galt als Mißachtung.↩︎

  524. Nur in diesem Falle darf man eine solche teilen, wenn sie in 2 Bänden geschrieben sind, nicht aber, wenn nur einer es wünscht.↩︎

  525. Dieser lehrt ja entgegengesetzt.↩︎

  526. Einer kann den anderen nicht zwingen, die Mägde zu behalten u. ihm herauszuzahlen od. umgekehrt. Die Erklärung Raschis zu dieser Stelle ist nach unserem Texte nicht zutreffend.↩︎

  527. Eine konnte die Arbeit der anderen nicht verrichten, somit konnte keine Teilung erfolgen.↩︎

  528. Und da eine Teilung ausgeschlossen war, so konnte der andere auf gemeinsamer Benutzung bestehen.↩︎

  529. Der eine Teil ersetzt den anderen nicht; nach der obigen Ausführung sollte auch hierbei keine Teilung erfolgen können.↩︎

  530. Mit der 1. Zeile der neuen Kolumne, in diesem Falle sind die 4 freien Zeilen nicht erforderlich.↩︎

  531. Am Beginn der Bücherrolle, um die diese gewickelt wird.↩︎

  532. Der ganzen umwickelten Rolle.↩︎

  533. Die Bücher einzeln teilen.↩︎

  534. Alle stimmen ja überein, daß es bevorzugter sei die Bücher einzeln zu teilen.↩︎

  535. Aus diesem Grunde beginne man das nächste Buch, wenn das vorangehende mit dem Ende der Kolumne abschließt, mit der 1. Zeile der Kolumne; es sieht schöner aus, wenn die 1. Seite des Buches mit den übrigen konform ist.↩︎

  536. Demnach ist für beide Enden der Rolle dasselbe Maß vorgeschrieben.↩︎

  537. In der vorangehenden Lehre heißt es, daß am Beginne des Buches nur soviel frei bleiben müsse, um die Walze, u. am Schlusse soviel, um den Umfang der ganzen Rolle umwickeln zu können.↩︎

  538. Am Beginne, um die Walze umwickeln zu können, und am Schlusse, um die ganze Rolle umwickeln zu können.↩︎

  539. Die zur liturgischen Rezitation gebraucht wird; diese hat Walzen an beiden Enden.↩︎

  540. Der ganzen Rolle, wenn sie zusammengerollt ist.↩︎

  541. Wie hoch muß eine solche sein.↩︎

  542. Daß die Höhe der Schriftkolumne mit dem Umfange der Rolle übereinstimmten.↩︎

  543. Durch einen bösen Blick.↩︎

  544. Dt. 33,4.↩︎

  545. Eine solche Zusammenstellung gilt in mancher halakhischen Hinsicht als vollständiger Weinberg; cf. Kil. IV,6.↩︎

  546. Die große Elle hat 6, die kleine hat 5 Handbreiten; über die im Tempel verwandte Elle besteht ein Streit; cf. Suk. Fol. 5b.↩︎

  547. iReg. 8,9.↩︎

  548. Die 2. hebt die 1. auf.↩︎

  549. Die Handbreite hat vier Fingerbreiten.↩︎

  550. Das in manchen Texten fehlende W. ומחצה ist zu streichen; andere dagegen haben beide Male אצבע ומחצה, demnach hat die Faustbreite 6 Fingerbreiten, mit dem kleinen Finger gerechnet.↩︎

  551. An beiden Seiten der Tafeln.↩︎

  552. Cant. 3,9.↩︎

  553. iSam. 6,8.↩︎

  554. Dt. 31,26.↩︎

  555. Der Bundeslade.↩︎

  556. Die nach der oben angeführten Regel noch etwas anderes einschließen.↩︎

  557. Die Moše in seinem Zorne über die Fertigung des goldenen Kalbes zerbrach; cf. Ex. 32,19.↩︎

  558. Demnach hat die Torarolle, deren Umfang der Höhe gleichen muß, wenn sie auf eine Walze gerollt wird, einen Durchmesser von 2 Handbreiten.↩︎

  559. Die in der Lade lag.↩︎

  560. Sie hatte einen Durchmesser von genau 2 Handbreiten.↩︎

  561. Sodaß der Durchmesser weniger als 2 Handbreiten betrug.↩︎

  562. Den die Pelištim den Jisraéliten sandten.↩︎

  563. Aus der Lade.↩︎

  564. Nach dem die Torarolle in der Lade lag.↩︎

  565. Sie lag nicht zwischen den Tafeln, sondern neben diesen.↩︎

  566. iiSam. 6,2.↩︎

  567. Die Wiederholung des W.es Namen.↩︎

  568. Wofür verwendet er diesen Schriftvers.↩︎

  569. Die Wiederholung des W.es Namen.↩︎

  570. Dt. 10,2.↩︎

  571. Wofür verwendet er diesen Schriftvers.↩︎

  572. Cf. Bd. I S. 691 Anm. 79.↩︎

  573. Hos. 1,2.↩︎

  574. Des jisraél. Reiches u. des Tempels.↩︎

  575. Das Buch Ijob beginnt mit den Leiden desselben.↩︎

  576. Hungersnot u. Auswanderung.↩︎

  577. Num. Kapp. 23 u. 24; dieser gehört eigentl. nicht in den Pentateuch.↩︎

  578. Die vom Tode Mošes handeln.↩︎

  579. Die er nicht angibt; diese Stelle ist sprachlich u. sachlich nicht ganz klar u. wird von den Kommentaren verschiedenartig erklärt.↩︎

  580. Das Buch E͑zra.↩︎

  581. Dt. 34,5.↩︎

  582. Dt. 31,26.↩︎

  583. Es war schon damals bis auf den letzten Buchstaben vollständig.↩︎

  584. Er sprach es nicht nach, weil dies noch nicht eingetreten war; auch schrieb er es nicht mit Tinte, sondern mit Tränen.↩︎

  585. Jer. 36,18.↩︎

  586. Bei der Rezitation des Wochenabschnittes, die auf mehrere Personen verteilt wird.↩︎

  587. Sie sind zwar von Moše selbst niedergeschrieben worden, jedoch auf andere Weise.↩︎

  588. Jos. 24,29.↩︎

  589. Ib. V. 35.↩︎

  590. iSam. 28,3.↩︎

  591. Cf. Ps. 89,1.↩︎

  592. Jes. 41,2; dieser Schriftvers wird auf Abraham bezogen; cf. Syn. 108b.↩︎

  593. Num. 12,7.↩︎

  594. Ij. 19,23.↩︎

  595. Ex. 33,16.↩︎

  596. Gen. 27,33.↩︎

  597. Ib. 43,11.↩︎

  598. Ib. 37,16.↩︎

  599. Ij. 19,23.↩︎

  600. In der späteren Bedeutung Gesetzgeber, da diese sich der Schriftzeichen bedienten.↩︎

  601. Dt. 33,21.↩︎

  602. Ij. 1,1.↩︎

  603. Bei den Kundschaftern, Num. 13,20.↩︎

  604. Damit meinte er Ijob.↩︎

  605. iiSam. 12,3.↩︎

  606. Die Jisraéliten hielten sich in Miçrajim 210 Jahre auf (nach rabb. Berechnung), u. ebensolange lebte Ijob. (Ij. 42,10 heißt es, daß Gott Ijob alles doppelt wieder gab, also auch seine Lebensjahre, u. da er nachher 140 Jahre lebte (ib. V. 16), so war er wahrscheinl. vorher 70 Jahre alt.)↩︎

  607. Demnach war Ijob Nichtjude.↩︎

  608. Ij. 27,12.↩︎

  609. Ib. 42,15.↩︎

  610. iReg. 1,3.↩︎

  611. Ij. 1,15.↩︎

  612. Ib. V. 17.↩︎

  613. Ib. V. 10.↩︎

  614. Gen. 34,7.↩︎

  615. Ex. 33,16.↩︎

  616. Ij. 27,12.↩︎

  617. Cant. 7,1.↩︎

  618. Der Ausdruck ‘sehen’ hat also eine erotische Bedeutung.↩︎

  619. Jes. 1,1.↩︎

  620. Rut. 1,1.↩︎

  621. Statt עיניך haben manche Texte שניך, Zähne; vgl. jed. Matth. 7,3ff.↩︎

  622. Jes. 1,22.↩︎

  623. Jes. 1,22.↩︎

  624. Ij. 1,6,7.↩︎

  625. Gen. 13,17.↩︎

  626. Ij. 1,8.↩︎

  627. Gen. 22,12.↩︎

  628. Ij. 1,1.↩︎

  629. Ij. 1,1.↩︎

  630. Die P. ist die kleinste Scheidemünze, u. wenn jemand für irgend eine leichte Dienstleistung nur eine halbe P. zu zahlen hat, kauft er etwas für eine P. und zahlt mit der Hälfte.↩︎

  631. Ij. 1,9,10.↩︎

  632. Wörtl. durchbrach, worauf sich die folgende Auslegung stützt.↩︎

  633. Ij. 1,11,12,13,14.↩︎

  634. Der Ausdruck על יד bedeutet im t.schen Sprachgebrauch durch, demnach wäre aus diesem Verse zu entnehmen, daß schon beim Pflügen Futter hervorsproßte, das die Eselinnen fraßen.↩︎

  635. Wo dies tatsächlich der Fall sein wird; cf. Am. 9,13.↩︎

  636. Ij. 1,16–22.↩︎

  637. Ib, 2,1,2.↩︎

  638. Ib. V. 3.↩︎

  639. Ib, VV, 4,5,6,7.↩︎

  640. Die Lesarten על פניך u. רק את נפשו finden sich auch in vielen Handschriften bei Kennicott. Daß der T. tatsächlich die Lesart רק hatte, geht aus der weiter folgenden Auslegung aus diesem Worte hervor; in den kursierenden Ausgaben ist diese Stelle nach dem masor. Texte geändert u. weiter statt dieses Verses der Vers 1,12 gesetzt worden.↩︎

  641. Die Lesarten על פניך u. רק את נפשו finden sich auch in vielen Handschriften bei Kennicott. Daß der T. tatsächlich die Lesart רק hatte, geht aus der weiter folgenden Auslegung aus diesem Worte hervor; in den kursierenden Ausgaben ist diese Stelle nach dem masor. Texte geändert u. weiter statt dieses Verses der Vers 1,12 gesetzt worden.↩︎

  642. Gen. 6,5.↩︎

  643. Sie hatten mit ihren bösen Handlungen eine gute Absicht.↩︎

  644. iSam. 1,6.
    622. Damit sie zu Gott bete, was später auch geschah u. von Erfolg war.↩︎

  645. Ij. 2,10.↩︎

  646. Ib. 9,24.↩︎

  647. Den ganzen Inhalt ausschütten, dh. sich in Schmähworte gegen Gott ergehen.↩︎

  648. Ij. 10,7.↩︎

  649. Dies gilt bei den Haustieren als Zeichen der Reinheit; cf. Lev. Kap. 11.↩︎

  650. Der Mensch ist für seine Handlungen nicht verantwortlich, da sie durch den Willen Gottes geschehen.↩︎

  651. Ij. 15,4.↩︎

  652. Es ist die eigene Schuld des Menschen, wenn er dieses Gegenmittel nicht benutzt.↩︎

  653. Ij. 29,13.↩︎

  654. Er gab sich als Verwandter von ihr aus und deckte sie mit seinem Reichtume u. Ansehen.↩︎

  655. Ij. 6,2.↩︎

  656. Er wollte durch eine Wage feststellen lassen, daß seine Klage gegen Gott berechtigt sei.↩︎

  657. Ij. 9,33.↩︎

  658. Die Namen Rabh, Raba u. Rabba wechseln hier u. variieren auch in manchen Texten; wahrscheinl. Schreibfehler.↩︎

  659. Ij. 31,1.↩︎

  660. Gen. 12,11.↩︎

  661. Ij. 7,9.↩︎

  662. Ib. 9,17.↩︎

  663. Der T. übersetzt, wie aus der weiter folgenden Auslegung hervorgeht, שערה bezw. סערה mit Haar (שַׂעַרָה); viell. aber wird nur auf die Ähnlichkeit dieser Worte hingedeutet.↩︎

  664. Der T. übersetzt, wie aus der weiter folgenden Auslegung hervorgeht, שערה bezw. סערה mit Haar ( שַׂעַרָה ); viell. aber wird nur auf die Ähnlichkeit dieser Worte hingedeutet.↩︎

  665. Ij. 38,1,2.↩︎

  666. Wahrscheinl. Haarbalg.↩︎

  667. Ij. 38,25.↩︎

  668. Ein Behälter für Wasser.↩︎

  669. iReg. 18,32.↩︎

  670. Ij. 38,25.↩︎

  671. Ib. 39,1.↩︎

  672. Ib. 34,35.↩︎

  673. Ib. 42,7.↩︎

  674. Ib. 2,11.↩︎

  675. Von magischer Wirkung, aus welcher jeder das Schicksal des anderen sehen konnte.↩︎

  676. Gen. 6,1.↩︎

  677. Weil die Töchter früher heiraten als die Söhne. Diese Auslegung stützt sich auf die aramäische Bezeichnung für Tochter רביתא, ריבה (Mädchen, Jungfrau), die dem W.e רביה, Vermehrung, bezw. מריבה, Zank, ähnlich ist.↩︎

  678. Alles andere wurde ihm doppelt wiedergegeben (cf. Ij. 42,10), während ihm Töchter nur in der vorherigen Anzahl (cf. ib. 1,4 u. 42,13) geboren wurden.↩︎

  679. Ij. 42,13,14.↩︎

  680. Der T. scheint קרן הָפוך, das gewundene Horn (so auch Ephraem Syrus (Explanatio in Job 42,8 קרנא הפיכתא קרנפוך דין) gelesen zu haben, wie es das Horn dieses Tieres ist.↩︎

  681. Nach der richtigen Bedeutung des W.es קרן הפוך (Schminkhorn); so nach Handschriften. Nach unserem Texte: weil sie der besten Art des Gartensafrans glich.↩︎

  682. Gen. 24,1.↩︎

  683. Dh. wenn die Sonne aufgeht, lindert sich die Krankheit durch diesen Stein.↩︎

  684. Gen. 25,29.↩︎

  685. Andere Hülsenfrüchte, Bohnen od. Erbsen, haben an einer Seite eine Narbe, die Linse aber hat keine.↩︎

  686. Diese haben zwar keine Narbe, sind aber nicht rund.↩︎

  687. E͑sav, am Todestage seines Vaters.↩︎

  688. Dt. 22,27.↩︎

  689. Jer. 4,31.↩︎

  690. Gen. 25,32.↩︎

  691. Ex. 15,2.↩︎

  692. Gen. 25,32.↩︎

  693. Gen. 25,34.↩︎

  694. In der Schrift.↩︎

  695. Auch beim Tode durch die Sintflut wird dieser Ausdruck (גוע) gebraucht; cf. Gen. 7,21.↩︎

  696. Gen. 25,9.↩︎

  697. Jišma͑él war älter, dennoch wird er später genannt, wohl deshalb, weil er aus Bußfertigkeit Jiçḥaq Ehre erwies u. ihm den Vortritt gab.↩︎

  698. Gen. 25,29.↩︎

  699. Cf. Gen. 24,1, 27,33 u. 33,11.↩︎

  700. Nämlich der böse Trieb im Herzen.↩︎

  701. David sprach nicht vom bösen Triebe, sondern von seinem Herzeleid.↩︎

  702. Also nicht durch den Todesengel.↩︎

  703. Einen sanften Tod, durch die Vereinigung mit Gott.↩︎

  704. Das auch bei ihrem Tode gebraucht wird; cf. Num. 20,1 u. Dt. 34,5.↩︎

  705. Dt. 33,12.↩︎

  706. P.s. 16,9.↩︎

  707. Wodurch der Tod über die Menschen verhängt wurde; sie selber waren ganz sündenrein.↩︎

  708. iiSam. 17,25.↩︎

  709. iChr. 2,16.↩︎

  710. Cf. Bq. Fol. 50b.↩︎

  711. Eine viereckige Vertiefung, in der das Regenwasser zum Waschen angesammelt wurde; zum Waschen bediente man sich zweier Gruben, in einer wurde die Wäsche in Beizwasser geweicht und in der anderen gespült.↩︎

  712. Dinge, die durch ihre Wärmeausstrahlung der Wand schädlich sind.↩︎

  713. Da zur Zisterne selbstverständlich auch die Wandung gehört.↩︎

  714. Eines fremden Grundstückes.↩︎

  715. Wenn die Lage des Feldes eine künstliche Bewässerung erfordert.↩︎

  716. Da vielleicht der Eigentümer später an der äußersten Grenze seines Feldes ebenfalls eine Zisterne graben will.↩︎

  717. Obgleich vorläufig keine Veranlassung vorliegt.↩︎

  718. Damit die Wurzeln die Zisterne nicht beschädigen.↩︎

  719. Man brauche einen Baum von einer fremden Zisterne nicht zu entfernen.↩︎

  720. Auf dem Gebiete des anderen.↩︎

  721. Nach ihm ist dies verboten, auch wenn da keine Zisterne vorhanden war.↩︎

  722. Demnach mußte auch der erstere 3 Handbreiten entfernen, obgleich auf dem Gebiete des anderen keine Zisterne vorhanden war.↩︎

  723. Zu der Lehre unserer Mišna, man müsse eine Zisterne von der eines anderen 3 Handbreiten entfernen.↩︎

  724. Demnach mußte auch der erstere 3 Handbreiten entfernen, obgleich auf dem Gebiete des anderen keine Zisterne vorhanden war.↩︎

  725. Nach ihm darf man dies dennoch, wenn auf dem Gebiete des Nachbars keine Zisterne vorhanden ist, während nach seiner eigenen Auslegung der Mišna dies verboten ist.↩︎

  726. Nur in diesem Falle muß jeder 3 Handbreiten entfernen, sonst aber nur der andere.↩︎

  727. Wo die Zisterne gegraben wird.↩︎

  728. Od. unter den Händen zusammenfällt, wenn es ganz locker ist.↩︎

  729. Der Grenze.↩︎

  730. Also auch der erstere, obgleich bei seinem Nachbar keine Zisterne vorhanden ist.↩︎

  731. Die Erde ist ganz locker und die Wand muß daher stärker sein.↩︎

  732. Die angezogene Lehre spricht ja ausdrücklich von einem lockeren Boden.↩︎

  733. In Wirklichkeit aber ist es einerlei, ob die Erde hart od. locker ist.↩︎

  734. Das Hinlegen dieser Dinge neben der fremden Wand.↩︎

  735. In diesen wird viel geheizt und die Hitze schadet den aufgespeicherten Genußmitteln.↩︎

  736. Wegen des schlechten Geruches.↩︎

  737. Den er zum Wohnen benutzt; man darf ihm hierüber keine Schwierigkeiten machen.↩︎

  738. In diesem Falle, des Obstgartens; cf. Dt. 22,9.↩︎

  739. Wenn der Besitzer des Feldes an der Grenze eine Zisterne graben oder pflügen will.↩︎

  740. Durch den die Wurzeln nicht dringen können.↩︎

  741. Wahrscheinlich in dem Falle, wenn die Wurzeln nicht durchdringen.↩︎

  742. Das Pflanzen des Baumes.↩︎

  743. Den Baum pflanzen, auch wenn keine Zisterne vorhanden ist.↩︎

  744. Das Land nahe dem Baume, auf dem er die Zisterne graben will.↩︎

  745. Wenn letztere einem anderen gehören.↩︎

  746. Erstere an der Grenze eines fremden Grundstückes zu pflanzen.↩︎

  747. Da die schadenbringende Sache bringen, auch wenn die zu beschädigende Sache nicht vorhanden ist.↩︎

  748. Das Grundstück, als die in Rede stehenden Pflanzungen bereits vorhanden waren.↩︎

  749. Der es nur bei Senf u. Bienen erlaubt.↩︎

  750. Sich entfernen, damit kein Schaden entstehe.↩︎

  751. Cf. infra Fol. 25b.↩︎

  752. Vgl. S. 68 Anm. 2.↩︎

  753. Wegen des Spritzens beim Waschen.↩︎

  754. Alle Fälle der Mišna, in welchen eine Entfernung von 3 Handbreiten vorgeschrieben ist.↩︎

  755. Und da sie geteilt gelehrt werden, so muß es im 1. Passus und u. im 2. oder heißen↩︎

  756. Werden sie geteilt gelehrt.↩︎

  757. Ist beides erforderlich.↩︎

  758. In Wirklichkeit aber ist in jedem Falle beides erforderlich.↩︎

  759. Speise am Šabbath; man darf sie nicht in Dinge warmstellen, in welchen sie an Wärme zunehmen, da dann das Kochen verboten ist.↩︎

  760. Da es Dinge sind, die zu einer für den Šabbath verbotenen Arbeit verwendet werden.↩︎

  761. Dh. aus der einen Stelle entnehme man dasselbe auch bezüglich der anderen Stelle.↩︎

  762. Daß diese Dinge Wärme ausstrahlen.↩︎

  763. In beiden Lehren aufgezählten Dingen.↩︎

  764. Nach Raschi zerbrechen.↩︎

  765. Je nachdem, ob er mit heißen od. mit kalten Gegenständen in Verbindung gebracht wird.↩︎

  766. Daß man ihn nicht neben eine fremde Wand legen dürfe.↩︎

  767. Er zählt ihn mit den in der Mišna genannten feuchten Dingen mit; die Schädigung erfolgt durch Feuchtigkeit und nicht durch Hitze.↩︎

  768. Die Schädigung durch Feuchtigkeit.↩︎

  769. Und dies gilt auch von anderen feuchten Dingen.↩︎

  770. Sondern größtenteils ganz leer ist.↩︎

  771. Das Wasser verdirbt u. ist für die Wand viel schädlicher.↩︎

  772. In dem das Wasser immer frisch ist; solches Wasser ist für die Wand weniger schädlich.↩︎

  773. Die Beschädigung der Wand.↩︎

  774. Wenn das Säen mit der Hand erfolgt.↩︎

  775. Das Pflügen erfolgt ja zum Zwecke des Säens.↩︎

  776. Um die Erde aufzulockern, damit die Bäume besser wachsen.↩︎

  777. Da man die Pflanzen oft bewässern muß, wodurch die fremde Wand leidet.↩︎

  778. Dt. 11,11.↩︎

  779. Es braucht keiner Bewässerung.↩︎

  780. Damit nicht die Pflanzen ihre Nahrung vom Weinstocke ziehen.↩︎

  781. Aus diesem Grunde ist das Säen in unmittelbarer Nähe einer fremden Wand verboten.↩︎

  782. iReg. 21,21.↩︎

  783. Aus einem Gefäße.↩︎

  784. Muß man sich so weit entfernen.↩︎

  785. Hinsichtlich des Gesetzes von der Verunreinigung. Wenn 2 Räume durch eine faustgroße Öffnung verbunden sind u. in einem derselben eine Leiche sich befindet, wodurch er levitisch unrein wird, so dringt die Unreinheit auch in den anderen Raum, ist sie kleiner, so bleibt dieser rein; befindet in der Öffnung sich ein Fladen, so wird sie dadurch nicht reduziert, da ihm als Speise die Eigenschaft als Wand fehlt.↩︎

  786. Wenn es durch die Feuchtigkeit der Wand schmutzig wird, kann die schmutzige Stelle fortgeschält werden.↩︎

  787. Als Speise, die nicht als Wand gelten kann.↩︎

  788. Da man ihn nicht schälen kann; er ist dann zum Essen nicht mehr geeignet.↩︎

  789. Die Reduktion der Öffnung kommt hierbei überhaupt nicht in Betracht.↩︎

  790. Speisen werden nur dann verunreinigungsfähig, wenn sie mit einer der hierfür geeigneten Flüssigkeiten befeuchtet worden sind, zu denen Fruchtsaft nicht gehört.↩︎

  791. Das 2 Räume verbindet u. in einem derselben eine Leiche sich befindet.↩︎

  792. Hinsichtlich des Gesetzes von der Verunreinigung. Wenn 2 Räume durch eine faustgroße Öffnung verbunden sind u. in einem derselben eine Leiche sich befindet, wodurch er levitisch unrein wird, so dringt die Unreinheit auch in den anderen Raum, ist sie kleiner, so bleibt dieser rein; befindet in der Öffnung sich ein Fladen, so wird sie dadurch nicht reduziert, da ihm als Speise die Eigenschaft als Wand fehlt.↩︎

  793. Der Korb u. das Faß sind als Gefäße verunreinigungsfähig u. daher nicht als Wand geeignet.↩︎

  794. Dennoch gilt es als Trennung, während nach Š. das zum Essen geeignete nicht als Trennung gilt.↩︎

  795. Der Lehm wurde mit den Füßen geknetet.↩︎

  796. Außerhalb des Raumes, in dem die Leiche sich befindet.↩︎

  797. Wenn es von dieser Seite mit der verunreinigenden Sache in Berührung kommt.↩︎

  798. Und was nicht verunreinigungsfähig ist, gilt als Scheidewand.↩︎

  799. Das auch von der Außenseite verunreinigungsfähig ist.↩︎

  800. Zwischen 2 Räumen u. in einem eine Leiche sich befindet.↩︎

  801. Die hier aufgezählten Dinge sind für levit. Unreinheit nicht empfänglich u. bilden daher eine Scheidewand.↩︎

  802. Er ist den Vorschriften der levit. Reinheitsgesetze nicht unterworfen u. daher auch nicht verunreinigungsfähig.↩︎

  803. Wenn es so groß ist, daß es die beiden Räume hinsichtlich der Unreinheit verbindet u. diese den Hohlraum vermindern.↩︎

  804. Weil sie von selbst zerfließen; ebenso würde Wasser ohne Gefäß nicht stehen bleiben.↩︎

  805. Eine giftige Pflanze; vgl. Bd. VII S. 160 Anm. 25.↩︎

  806. Und was nicht bleibend ist, gilt nicht als Scheidewand.↩︎

  807. Von der Wand.↩︎

  808. Zum Flicken.↩︎

  809. Zum Abwischen einer Wunde.↩︎

  810. Es ist rauh u. zum Abwischen einer Wunde nicht geeignet.↩︎

  811. Dies ist in dieser Hinsicht das Mindestmaß für Sackzeug.↩︎

  812. Die nachhängenden Fetzen sind dann eßbar.↩︎

  813. Name eines sehr magern Vogels, der zum Schlachten nicht geeignet ist.↩︎

  814. Zum Spielen.↩︎

  815. Zum Gerben.↩︎

  816. Gilt als Sache, die man am Šabbath nicht fortbewegen darf.↩︎

  817. Hinsichtlich des Šabbathgesetzes, wenn man einen geschlossenen Raum herstellen will, um in diesem alles unbeschränkt umhertragen zu dürfen.↩︎

  818. Da sie von selber zerschmilzt.↩︎

  819. Durch das grobe Salz darf eine Wand hergestellt werden, durch das feine nicht; vgl. Bd. III S. 523 Anm. 53.↩︎

  820. Damit die Decke nicht Feuer fange.↩︎

  821. Wenn er im Speicher verwahrt wird, da ihm der Rauch nicht schadet.↩︎

  822. Weil der Geruch auch dem Weine schadet.↩︎

  823. Handbreiten muß der Estrich des Obergemachs stark sein.↩︎

  824. Da er oft u. stark geheizt wird.↩︎

  825. Ob auch dann der Speicher als bereits vorhanden gilt.↩︎

  826. Um den Raum als Speicher zu benutzen; ein solcher braucht gute Ventilation.↩︎

  827. Den er zum Speicher bestimmt.↩︎

  828. Wenn er diese in den Speicher hineingebracht hat; hier wird von einem Speicher gesprochen, in dem Getreide, Wein od. Öl verwahrt wird.↩︎

  829. Das leicht verdirbt und übelriechend wird.↩︎

  830. Der Lehrlinge bei der Arbeit; nach der weiterfolgenden Erklärung: der Kinder, die zum Einkaufe kommen.↩︎

  831. Im ersteren heißt es, daß der Mitbewohner die Eröffnung eines Ladens wegen des Geräusches der Ein- u. Ausgehenden verwehren kann, dagegen heißt es im letzteren, daß der Lärm der Kinder kein Grund zum Verwehren sei.↩︎

  832. Jeder kann nur in dem von ihm bewohnten Hofe ein Geräusch verbieten.↩︎

  833. Der Hofnachbar kann die Errichtung einer Kinderschule nicht verbieten, obgleich er durch den Lärm der Kinder belästigt wird.↩︎

  834. Dt. 11,19.↩︎

  835. Das W. אתָם wurde אַתֶם gelesen, wonach das Gebot des Lehrens nur dem Vater obliegt.↩︎

  836. Jes 2,3.↩︎

  837. Man züchtige es nicht übermäßig und man gebe auch die Hoffnung nicht auf.↩︎

  838. Einen Kinderlehrer.↩︎

  839. Der noch angestellte Lehrer hält. So Raschi; nach anderen, סופר in der üblichen Bedeutung, Stadtschreiber.↩︎

  840. Zum Unterrichte, um das Kind nicht Reisefährnissen auszusetzen; der Vater kann vielmehr von der Gemeinde verlangen, daß in derselben Stadt eine Schule errichtet werde.↩︎

  841. Dh. aus einem Stadtviertel nach dem Lehrhause eines anderen Stadtviertels.↩︎

  842. Wenn er sieht, daß er ganz allein u. die Stadt auf ihn angewiesen ist.↩︎

  843. Er sieht dann, daß sein Eifer beobachtet u. gewürdigt wird.↩︎

  844. iReg. 11,16.↩︎

  845. Nur die Männer u. nicht auch die Frauen ausgerottet.↩︎

  846. Dt. 25,19.↩︎

  847. iReg. 11,16.↩︎

  848. Jer. 48,10.↩︎

  849. Profaner Schriften, als Urkunden, Scheine udgl.↩︎

  850. Richten sie Schaden an, so können sie ohne weiteres entlassen werden.↩︎

  851. Auf den ein anderer bereits Jagd hält.↩︎

  852. Über das hier gebrauchte W. סײארא wurde seitens der Kommentare u. Lexicographen recht viel Unsinn zusammengeschrieben. Nach einigen soll es (auf Umwegen über das Arabische) Zeichen bedeuten, die Fische geben einander Zeichen, wo Futter zu finden ist od. wo Netze ausgebreitet sind; nach anderen soll es von סור untersuchen(?), oder gar תור ausspähen abzuleiten sein, die Fische haben einen Leiter, der sie führt. In Wirklichkeit ist es nichts anderes als das im Syrischen sehr bekannte סירא (gr. σειϱά) Fangstrick, Schlinge, Netz.↩︎

  853. Der erste Fischer hat sich bereits um den Fisch bemüht u. ihn als sein Eigentum betrachtet.↩︎

  854. Daß man in unmittelbarer Nähe eines anderen kein Konkurrenzgeschäft eröffnen dürfe.↩︎

  855. Wenn einer von den Anwohnern bereits einen solchen Beruf ausübt.↩︎

  856. Niemand von den Anwohnern darf ihm eine Wohnung vermieten.↩︎

  857. Der bereits im Hofe wohnt.↩︎

  858. Einen Berufszweig zu ergreifen, den bereits ein Nachbar ergriffen hat.↩︎

  859. Ihm in der Stadt Konkurrenz zu machen.↩︎

  860. Nach den Rabbanan in der oben angeführten Lehre.↩︎

  861. Welcher lehrt, daß man einem in derselben Durchgangsgasse Konkurrenz machen dürfe.↩︎

  862. Eine Schule zu errichten, wenn eine andere in derselben Durchgangsgasse bereits vorhanden ist.↩︎

  863. Durch die Herabdrückung des Lohnes wird auch die Arbeitsleistung eine geringere.↩︎

  864. Welcher lehrt, man könne einem aus einer anderen Stadt die Konkurrenz verbieten.↩︎

  865. Da das Umherziehen unter seiner Würde ist.↩︎

  866. Diese da zu verkaufen.↩︎

  867. Es war ein Markttag, an dem sowohl die Lieferanten als auch die Konsumenten aus Fremden bestanden.↩︎

  868. Sie mußten bis zur Einziehung ihrer Außenstände ihren Unterhalt verdienen.↩︎

  869. Nach einer fremden Stadt zum Verkaufe.↩︎

  870. Man erteile ihm das Recht zum alleinigen Verkaufe dieser Waren.↩︎

  871. Dh. untersuche, wie es mit seiner Gelehrsamkeit steht.↩︎

  872. Ob der Korb noch als Gefäß gilt u. levitisch verunreinigungsfähig ist od. er als Kot zu betrachten ist.↩︎

  873. Am. 2,1.↩︎

  874. Dh. sie sollten lieber zu den Vorträgen Rabas gehen, von dem sie mehr lernen könnten.↩︎

  875. Wenn er bei diesen mit dem Diener Rabas zusammentraf u. früher abgefertigt sein wollte.↩︎

  876. Der Vorlesung Rabas.↩︎

  877. Er war durch dessen Ausbleiben in Verlegenheit geraten, da er den Vortrag nicht halten konnte.↩︎

  878. Von den Fenstern des Nachbars.↩︎

  879. In der Mišna wird von dem Falle gesprochen, wenn jemand eine Wand neben der Wand eines anderen hat.↩︎

  880. Wenn zwischen den beiden Wänden herumgetreten wird, so wird der Boden dadurch fester und die Wand haltbarer.↩︎

  881. Da der Boden auf der Seite des Gartens locker ist, so muß er wenigstens auf der anderen Seite festgetreten werden.↩︎

  882. In der der Boden noch locker ist u. ausgetreten werden muß.↩︎

  883. Die Fenster des anderen.↩︎

  884. Und nicht parallel mit der ersten Wand, sodaß es nur mit der Schmalseite das Fenster des anderen verdunkelt; der Raum an beiden Seiten der Wand ist frei u. kann von den Passanten ausgetreten werden.↩︎

  885. Muß in diesem Falle die Wand vom Fenster entfernt werden.↩︎

  886. In das Fenster des anderen, wenn er auf der Wand steht, da sie nur wenig entfernt ist.↩︎

  887. Die obere Kante, damit man auf dieser nicht stehen könne.↩︎

  888. Wenn er zwei Wände baut, an beiden Seiten des Fensters, so müssen sie vier Ellen entfernt werden.↩︎

  889. Muß man entfernen.↩︎

  890. Wenn der Eigentümer der Dachrinne sie reinigen will.↩︎

  891. Sie ist beim Umhertreten nicht störend u. die Entfernung ist nur wegen der Aufstellung der Leiter erforderlich.↩︎

  892. Cf. infra Fol. 25b; niemand braucht sich in der Benutzung seines Gebietes von seinem Nachbar beschränken zu lassen.↩︎

  893. Daß man auf die Beschädigung des anderen Rücksicht nehmen müsse.↩︎

  894. Wenn der Schaden direkt durch ihn kommt.↩︎

  895. In den Taubenschlag; der Schaden entsteht also direkt durch den Besitzer der Leiter.↩︎

  896. Wenn man auch wegen der Veranlassung eines Schadens nicht haftbar ist, ist immerhin der vom Schaden Bedrohte berechtigt, die Veranlassung zu verhindern.↩︎

  897. Sie waren von den Badern angelockt worden.↩︎

  898. Durch die eingeführte Benutzung.↩︎

  899. Davor muß jedes Nachbargrundstück geschützt werden, da die Belästigung eine übermäßig große ist.↩︎

  900. Damit die Tauben nicht die Saaten in den Gärten der Stadt beschädigen.↩︎

  901. Damit die Tauben nicht die Felder des Nachbars beschädigen.↩︎

  902. Da angenommen wird, daß bei der Errichtung des Taubenschlages der Verkäufer dazu berechtigt war.↩︎

  903. 1 R. hat 166 Ellen.↩︎

  904. Damit man keine fremden Tauben einfange.↩︎

  905. Die Tauben fliegen von Weinberg zu Weinberg, bezw. von Schlag zu Schlag u. kommen auch weiter.↩︎

  906. Die Tauben fliegen von Weinberg zu Weinberg, bezw. von Schlag zu Schlag u. kommen auch weiter.↩︎

  907. Damit man die Tauben aus diesen fremden Taubenschlägen nicht einfange, ohne Rücksicht auf die Entfernung von der Stadt.↩︎

  908. Es ist also nicht auf diese Taubenschläge, sondern nur auf die Entfernung von der Stadt Rücksicht zu nehmen.↩︎

  909. Die Lehre der Mišna, daß, wenn jemand einen Taubenschlag gekauft hat u. dieser vom Nachbargebiete nicht genügend entfernt ist, anzunehmen sei, daß der Verkäufer dazu berechtigt war.↩︎

  910. Das Gericht hat den Käufer, bezw. den Erben zu vertreten, u. derjenige, der ihm das Besitzrecht streitig machen will, hat den Beweis zu erbringen.↩︎

  911. Wenn jemand bei der Geltendmachung seiner Rechte auf seine Sache sich darauf beruft, daß sie im Besitze seines Vaters war, so braucht er nicht zu beweisen, daß der Besitz seines Vaters berechtigt war.↩︎

  912. Die in das öffentliche Gebiet hineinragen u. das Publikum belästigen. Von vornherein dürfen solche nicht gebaut werden.↩︎

  913. Er braucht sie nicht zu entfernen, da angenommen wird, daß der Erbauer dazu berechtigt war.↩︎

  914. Der Erbauer hat das Haus nach innen eingerückt, sodaß die Vorsprünge sich auf seinem Gebiete befinden, was später nicht mehr zu merken ist.↩︎

  915. Dem Besitzer des Nachbargrundstückes, der durch die unmittelbare Nähe des Taubenschlages geschädigt werden kann.↩︎

  916. Bei der 2. Lehre, in der von der Beeinträchtigung des öffentlichen Gebietes gesprochen wird.↩︎

  917. Bei besonders schweren Belästigungen des Nachbars.↩︎

  918. Eines Taubenschlages.↩︎

  919. Und von beiden keine 50 Ellen vorhanden sind.↩︎

  920. Wenn bei einer Sache ein Zweifel obwaltet, u. wenn man sich nach der. Mehrheit richten wollte, die Sache nach der einen Seite, u. wenn man sich nach der Nähe (wie zBs. im Falle der Mišna) richten wollte, die Sache nach der anderen Seite zu entscheiden wäre.↩︎

  921. Dt. 21,3.↩︎

  922. Diese Stadt hat das Opfer zu bringen, da angenommen wird, daß ein Einwohner dieser Stadt den Mord begangen habe.↩︎

  923. Je mehr Einwohner die Stadt hat, desto eher ist anzunehmen, daß der Mörder in dieser zu suchen sei.↩︎

  924. Man sollte annehmen, daß jemand von den Vorüberreisenden den Mord begangen hat.↩︎

  925. Ganz abgeschlossen vom Verkehr.↩︎

  926. Man hat sich hierbei trotz der Mehrheit nach der Nähe zu richten.↩︎

  927. Auch wenn es außerhalb der 50 Ellen gefunden wird.↩︎

  928. Und da es außerhalb der 50 Ellen gefunden wurde, so hat es entschieden ein Durchreisender verloren.↩︎

  929. Er pflegte die babylonischen Gelehrten ihrer kasuistischen Lehrweise wegen mit ganz unsinnigen u. ausgefallenen Fragen zu verhöhnen u. nannte sie sogar ‘törichte Babylonier’ (cf. Pes. Fol. 34b, Jom. Fol. 57a); später brachte er ihnen besondere Ehrerbietung entgegen u. wurde wieder aufgenommen; cf. infra Fol. 165b. Nach den Tosaphisten wurde er deshalb hinausgejagt, weil durch seine Frage die oben angegebene Norm, daß ein unflügges Täubchen überhaupt nicht weiter als 50 Ellen hüpfen könne, angezweifelt wird.↩︎

  930. Es sollte angenommen werden, daß es aus einem fremden Taubenschlage gekommen ist u. sollte dem Finder gehören.↩︎

  931. Der weiblichen Geschlechtsorgane; im Ostium od. in der Scheide.↩︎

  932. Ob es Menstrualblut ist, in welchem Falle das Weib levit. unrein ist (cf. Lev. 15,19ff.), od. es aus einer Verletzung od. durch eine Abnormität herrührt.↩︎

  933. Wörtl. der Quelle, woher das Menstrualblut kommt.↩︎

  934. Wörtl. Söller; nach Beschreibung der Kommentare ein über dem ovarium u. der vagina liegendes Organ, aus dem das Blut ebenfalls kommen kann, das aber rein ist.↩︎

  935. Zur Scheide.↩︎

  936. Doch wohl aus dem Grunde, weil im Eierstocke mehr Blut vorhanden ist.↩︎

  937. Menstrualblut aus dem Eierstocke kommt häufig vor, aus anderen inneren Organen nur in seltenen, abnormen Fällen.↩︎

  938. Es ist verboten, levit. unrein in den Tempel einzutreten; hat man dies getan, so muß man ein Opfer darbringen.↩︎

  939. Die, wenn sie levit. unrein wird, verbrannt werden muß.↩︎

  940. Da man sich darauf stützend heilige Speisen verbrennen muß.↩︎

  941. Der übrigen Städte in der Provinz.↩︎

  942. Wenn nur eine Majorität, die Majorität der betreffenden Stadt, zu berücksichtigen ist.↩︎

  943. Da hierbei ebenfalls nur eine Majorität zu berücksichtigen ist.↩︎

  944. Dies ist bei der Lehre RḤ.s der Fall, somit ist von dieser auf die Lehre RZ.s nicht zu schließen.↩︎

  945. Wein, der von einem Nichtjuden berührt wurde, gilt als den Götzen geweiht (Libationswein) u. ist zum Genusse verboten.↩︎

  946. Stadt am Euphrat, in der die meisten Einwohner Nichtjuden waren; im Altertum bekannt unter dem Namen Idikara od. Diakara; nach manchen identisch mit dem heutigen Hit od. Hella.↩︎

  947. Ob. Fol. 23b.↩︎

  948. Des Flusses.↩︎

  949. Der Eis- u. Schneemassen.↩︎

  950. Fruchtbäume in den ersten 3 Jahren.↩︎

  951. Obgleich zu befürchten war, daß der Wein von diesem Garten herrühre.↩︎

  952. Und die meisten Gärten waren älter als 4 Jahre.↩︎

  953. Der Dieb kann sie da provisorisch zurückgelassen haben, in der Absicht, sie bei der nächsten Gelegenheit zu holen.↩︎

  954. Der nächstliegende Garten, in dem die Schläuche gefunden worden waren, gehörte zwar einem Jisraéliten, die meisten aber gehörten Nichtjuden; er entschied also gegen die Ansicht RḤ.s, während er selbst aber lehrt, daß nach RḤ. zu entscheiden sei.↩︎

  955. Fässern, die wahrscheinl. jemand aus der Stadt verloren hat.↩︎

  956. Die kleinen Fässer.↩︎

  957. Um die Last an beiden Seiten des Lasttieres auszugleichen. In einem solchen Falle, wenn es große u. kleine Fässer sind, sind nach einer Ansicht alle erlaubt u. nach einer anderen Ansicht alle verboten.↩︎

  958. Die sehr breite Zweige haben u. zuviel Schatten verbreiten.↩︎

  959. Solche bringen nur Schaden u. keinen Nutzen.↩︎

  960. Muß der Raum um die Stadt freibleiben.↩︎

  961. Was durch die Bepflanzung des Platzes mit Bäumen der Fall ist.↩︎

  962. Am Šabbath, an dem das Umhertragen von beweglichen Sachen nur in einem geschlossenen Raume erlaubt ist.↩︎

  963. Neben einem Baume; cf. infra Fol. 25b.↩︎

  964. Da sich einer auf den anderen verläßt. Ebenso auch hierbei; wenn Ersatz zu zahlen wäre, so würde keiner der Stadtbürger die Sache in die Hand nehmen, sondern einer auf den anderen schieben wollen.↩︎

  965. Bei der Lehre von der Zisterne handelt es sich um die Schädigung eines Privaten; die Antwort RK.s ist also ganz überflüssig.↩︎

  966. Der Eigentümer des Baumes zu den Einwohnern der Stadt.↩︎

  967. Neben einem Baume; cf. infra Fol. 25b.↩︎

  968. Wenn es zweifelhaft ist, wer von beiden früher da war.↩︎

  969. Daß der Baum früher da war.↩︎

  970. Sondern erst dann, wenn der Eigentümer der Zisterne den Beweis erbracht hat, daß die Zisterne früher da war.↩︎

  971. Auch wenn der Baum früher da war.↩︎

  972. Wo Getreide in größeren Quantitäten geworfelt wird; ausführl. weiter.↩︎

  973. Weil die Spreu Menschen u. Pflanzen schädlich ist.↩︎

  974. Hinsichtlich fremder Pflanzungen, von welchen die Tenne nur soviel entfernt zu werden braucht, daß kein Schaden angerichtet werde, also weniger als 50 Ellen.↩︎

  975. Wenn der Getreidehaufen so klein ist, daß die Spreu durch den Wind entfernt wird.↩︎

  976. Der Schlußsatz; dieser ist nur eine begründende Ergänzung des Vorangehenden u. keine besondere Lehre.↩︎

  977. Nach dem für alles ein Maß festgesetzt ist.↩︎

  978. Ist die Entfernung von 50 Ellen erforderlich.↩︎

  979. Die Spreu dringt in den Boden u. geht in Verwesung über.↩︎

  980. Der Wind an dieser Seite ist milde u. trägt den schlechten Geruch nicht in die Stadt.↩︎

  981. Wenn sie einem anderen gehören.↩︎

  982. Diesen neben einem Bienenstocke zu säen; cf. infra Fol. 25b.↩︎

  983. Weil an dieser Seite der Wind öfter als an anderen Seiten weht.↩︎

  984. Dh. aus allen 4 Himmelsrichtungen.↩︎

  985. Vgl. Bd. VI S. 298 Anm. 208.↩︎

  986. Ij. 39,26.↩︎

  987. Die in dieser Seite weilt.↩︎

  988. Neh. 9,6.↩︎

  989. Diese kommen aus dem Osten u. verneigen sich gegen Westen.↩︎

  990. Ebenso verneigen sich auch die Himmelskörper gegen Osten u. treten nach Westen zurück.↩︎

  991. Neh. 9,6.↩︎

  992. Sie müssen ihrem Absender Bericht erstatten; vorher weiß er nicht, ob sein Auftrag ausgeführt worden ist.↩︎

  993. Ihr Absender, die Göttlichkeit, ist überall.↩︎

  994. Ij. 38,35.↩︎

  995. Zach. 2,7.↩︎

  996. Beide Engel waren von Gott abgesandt worden u. kamen von entgegengesetzter Richtung.↩︎

  997. Dieser war blind u. kannte die Himmelsrichtung nicht.↩︎

  998. Beim Verrichten des Gebetes, da die Göttlichkeit überall ist.↩︎

  999. Das W. ישו fehlt in Handschriften u. den kursierenden Ausgaben. Daß die Christen in früherer Zeit sich beim Gebete gegen Osten wandten, bezeugen manche alte Schriftsteller; cf. Grünbaum, gesamm. Schriften p. 450ff.↩︎

  1000. Nach den älteren Kommentaren Benennung der Westseite.↩︎

  1001. Dt. 32,2.↩︎

  1002. Die Gesetzeskunde wird mit den 4 Winden verglichen, die zur Erhaltung des Weltalls erforderlich sind.↩︎

  1003. Dh. von der Rückseite; der Osten gilt als Vorderseite.↩︎

  1004. Dt. 32,2.↩︎

  1005. Dieser ist der schädlichste Wind; er beschädigt das Getreide, wodurch es im Preise steigt u. das Zahlungsmittel, das Gold, im Preise fällt.↩︎

  1006. Jes. 46,6; dieser Schriftvers wird als Beleg dafür angezogen, daß beim Golde der Ausdruck תזל gebraucht wird.↩︎

  1007. Dt. 32,2.↩︎

  1008. Dt. 32,2.↩︎

  1009. Die an der Vorderseite offen ist.↩︎

  1010. Die sich von Osten rückwärts nach Westen bewegt.↩︎

  1011. Und geht über Nacht weiter, bis sie morgens die nordöstliche Ecke erreicht u. dann unter dem Himmel wandert.↩︎

  1012. Sie wandert dann über Nacht weiter, bis sie morgens an die nordöstliche Ecke gelangt u. zurück in den Innenraum der Wölbung tritt.↩︎

  1013. Ecc. 1,6.↩︎

  1014. Ecc. 1,6.↩︎

  1015. Nach der die Kälte aus der Nordseite kommt; nach RE. ist diese Seite ungeschützt.↩︎

  1016. Ij. 37,9.↩︎

  1017. Ij. 37,9.↩︎

  1018. Ij. 37,9.↩︎

  1019. Ij. 37,9.↩︎

  1020. Und hier heißt es, daß dieser Sturm u. der Ostwind Wasser [Regen] bringe.↩︎

  1021. Der erstere ist für die Pflanzen dienlich, der andere schädlich.↩︎

  1022. Ij. 37,22.↩︎

  1023. Jes. 46,6; dieser Schriftvers wird als Beleg dafür angezogen, daß beim Golde der Ausdruck תזל gebraucht wird.↩︎

  1024. Der guten, milden Regen bringt.↩︎

  1025. Jes. 9,16.↩︎

  1026. Ps. 89,13.↩︎

  1027. Für Süd wird im Texte der Ausdruck Rechts gebraucht, u. im vorangehenden Schriftverse wird dieses Wort mit dem Hunger in Verbindung gebracht.↩︎

  1028. Dt. 28,12.↩︎

  1029. Nach Raschi beim Verrichten des Gebetes.↩︎

  1030. Sc. stand im Tempel.↩︎

  1031. Pr. 3,16.↩︎

  1032. Man richte das Gesicht gegen Westen u. neige sich ein wenig südlich.↩︎

  1033. Jer. 1,14.↩︎

  1034. Der Eigentümer des Senfs zum Eigentümer der Bienen.↩︎

  1035. Der Schaden ist ein gegenseitiger, u. wer sich mehr geschädigt fühlt, hat sich zu entfernen.↩︎

  1036. Damit die Wurzeln nicht die Zisterne beschädigen.↩︎

  1037. Die weit verzweigte Wurzeln haben.↩︎

  1038. Auf einer Erhöhung über dem Brunnen.↩︎

  1039. Der Eigentümer der Zisterne.↩︎

  1040. Da der Schaden erst später entsteht, so darf jeder sein Gebiet unbeschränkt benutzen.↩︎

  1041. Daß der Schädiger sich vom Geschädigten entfernen müsse.↩︎

  1042. Wenn der Schaden direkt durch den Schädiger entsteht; cf. Bm. Fol. 117a.↩︎

  1043. Wie stark muß die Erschütterung sein, um die Entfernung der Ölmühle verlangen zu können.↩︎

  1044. Wenn man ihn auf die Mauer stellt.↩︎

  1045. Des Schädigers.↩︎

  1046. Am Šabbath, an dem die Arbeit verboten ist.↩︎

  1047. Der Urheber des Schadens.↩︎

  1048. Obgleich der Funke durch den Wind getragen wird.↩︎

  1049. Die Beihilfe des Windes.↩︎

  1050. Damit der Nachbar Raum zur Bearbeitung seines Feldes habe.↩︎

  1051. Einer der Nachbarn, auf seinem Grundstücke.↩︎

  1052. Die Wurzeln des anderen, die in sein Gebiet hineinragen u. beim Graben störend sind.↩︎

  1053. Soweit dies erforderlich ist.↩︎

  1054. Im Jisraéllande pflügten sie mit Rindern, in Babylonien dagegen mit Eseln.↩︎

  1055. Sie waren 4 Ellen vom Garten entfernt.↩︎

  1056. Daß eine Entfernung von 4 Ellen ausreiche.↩︎

  1057. Soweit dies erforderlich ist.↩︎

  1058. Belege dafür, daß er die Wurzeln nicht abschneiden durfte.↩︎

  1059. Auch nicht der Eigentümer, auf dessen Gebiet er sich befindet, da durch die bisherige Benutzung ein Gewohnheitsrecht erfolgt ist.↩︎

  1060. R. Papa, dem RH. später beigepflichtet hatte.↩︎

  1061. Von der Grenze des Nachbargrundstückes.↩︎

  1062. Im 1. Falle darf der Nachbar die Wurzeln abschneiden, im 2. Falle nicht, da der Baum, wie weiter folgt, sich in vorschriftsmäßiger Entfernung befindet.↩︎

  1063. In der Mišna heißt es, das Holz gehöre ‘ihm’.↩︎

  1064. Da sie in das Gebiet des Heiligtums hineinragen u. von diesem ihre Nahrung ziehen.↩︎

  1065. Ein Gemeiner, der Heiliges genießt, begeht eine Veruntreuung und muß dieserhalb ein Opfer darbringen; cf. Lev. 5,15ff.↩︎

  1066. Aus dieser Lehre ist also zu entnehmen, daß die Wurzeln zum Baume gehören, u. wenn sie vom Eigentümer des Bodens abgeschnitten werden, so hat er sie an den Eigentümer des Baumes abzuliefern.↩︎

  1067. Nachdem der Baum dem Heiligtume gespendet worden ist.↩︎

  1068. Nach mancher Ansicht nicht einmal in dem Falle, wenn der Baum u. der Boden dem Heiligtume gehören.↩︎

  1069. Im 1. Falle gehören die Wurzeln zum Baume, im 2. Falle gehören sie zum Boden.↩︎

  1070. Eines fremden Grundstückes.↩︎

  1071. Er zieht seine Nahrung von einem fremden Grundstücke.↩︎

  1072. Des Siebentjahres, also das ganze 6. Jahr des Septenniums; Saatfelder, auf welchen keine Bäume sind, dürfen nur die 1. Hälfte des Jahres, bis zum Pesaḥfeste, gepflügt werden.↩︎

  1073. Die Seáfläche mißt 50 Ellen im Quadrat.↩︎

  1074. Nach U͑. gehören zum Baume 16 Ellen nach jeder Seite, das sind also 32×32=1024 Ellen.↩︎

  1075. Wenn auf einer Seáfläche 3 Bäume gleichmäßig verteilt sich befinden, so gilt die ganze Fläche als Baumfeld u. sie darf bis zum Neujahr gepflügt werden, wenn aber weniger, so gilt sie als Saatfeld.↩︎

  1076. Bis zum Neujahr des Septenniums.↩︎

  1077. Mit der Normierung auf 16 Ellen.↩︎

  1078. U͑. lehrt dies erleichternd, daß man nämlich in einem solchen Falle die Erstlinge nicht darbringe.↩︎

  1079. Zum Baume gehören 16 Ellen nach jeder Richtung im Umkreis u. nicht ein Quadrat von 32×32 Ellen.↩︎

  1080. Vom gleichen Durchmesser.↩︎

  1081. Die nach der Norm U͑.s zu einem Baume gehören.↩︎

  1082. Nach der oben angezogenen Lehre gehören zu einem Baume 833⅓ Ellen, u. wenn aus diesen eine Kreisfläche (um den Baum) gebildet wird, so hat diese Fläche einen Durchmesser von etwas mehr als 33 Ellen, ist also an jeder Seite des Baumes um ca. ½ Elle größer.↩︎

  1083. Nach der angezogenen Lehre sollten von einem Baume, der sich innerhalb 16½ Ellen von der Grenze des Nachbargrundstückes befindet, keine Erstlinge dargebracht werden, er aber ist erschwerend u. befreit ihn erst bei einer Entfernung von 16 Ellen.↩︎

  1084. Aus der Schrift, der bei der Darbringung zu lesen ist; cf. Dt. 26,5ff.↩︎

  1085. Wer 3 Bäume auf einem fremden Felde gekauft hat, hat stillschweigend auch den Boden miterworben, nicht aber wenn nur 2 Bäume; cf. infra Fol. 81a.↩︎

  1086. Nach der Auffassung des Fragenden, von den Baumfrüchten.↩︎

  1087. Dazu muß der Schuldner Grundbesitz haben.↩︎

  1088. Mobilien; diese werden durch die Besitznahme der mit diesen gekauften Immobilien mitgeeignet.↩︎

  1089. Wörtl. Unverzehntetes.↩︎

  1090. Von Früchten, die im Jisraéllande wachsen, sind der Zehnt u. die übrigen priesterlichen Abgaben zu entrichten; die außerhalb des Jisraéllandes wachsen, sind profan u. brauchen nicht verzehntet zu werden.↩︎

  1091. Der Baum gilt als geteilt, obgleich dies materiell nicht der Fall ist.↩︎

  1092. Ebenso gilt er auf nichtjisraélitischem Boden als profan, obgleich er keine 16 Ellen von der Grenze entfernt ist.↩︎

  1093. Die beiden Gebiete.↩︎

  1094. In diesem Falle zieht der Baum nicht seine Nahrung vom anderen Gebiete.↩︎

  1095. Die Wurzeln sind zwar unterirdisch getrennt, sie werden aber durch den Baumstamm vereinigt.↩︎

  1096. Dh. der Teil, der sich im Luftraume befindet.↩︎

  1097. Mehr als 16 Ellen.↩︎

  1098. Wenn die Wurzeln, bezw. die Zweige des Baumes in ein fremdes Feld hineinragen.↩︎

  1099. Wenn die Wurzeln, bezw. die Zweige des Baumes in ein fremdes Feld hineinragen.↩︎

  1100. Daß man es in solchen Fällen mit seinem Nachbar nicht genau nehme.↩︎

  1101. Alles, was über den Grenzpunkt hinüberragt.↩︎

  1102. Dem die Beschattung der Bäume schädlich ist.↩︎

  1103. Der von einem natürlich bewässerten Felde spricht; nach dem 1. Autor dürfen, mit Ausnahme von Johannisbrotbäumen und Sykomoren, die Zweige nur bis zu einer Höhe in der Länge des Ochsenstachels abgeschnitten werden, nach A.-Š. dagegen genau nach dem Senkblei.↩︎

  1104. Der von einem Rieselfelde spricht; nach dem 1. Autor gilt dies auch von Fruchtbäumen, nach A.-Š. dagegen nur von leeren Bäumen.↩︎

  1105. Der 1. Autor lehrt dies nur von den beiden genannten Bäumen, er aber fügt noch jeden leeren Baum hinzu.↩︎

  1106. Dies wäre eine Einschränkung.↩︎

  1107. Ohne sich bücken zu müssen.↩︎

  1108. Wird weiter erklärt.↩︎

  1109. Man berücksichtige nicht, daß nach den später sich ändernden Verhältnissen die Schätzung eine falsche ist. So lehrt zBs. unsere Mišna, daß man die Zweige bis zu einer bestimmten Höhe abschneide, berücksichtigt aber nicht die Tatsache, daß die abgeschnittenen Zweige stets nachwachsen.↩︎

  1110. Der dieser Ansicht ist.↩︎

  1111. Weil man es dadurch gefährdet.↩︎

  1112. Wenn das Gebälk über der Höhlung genügend stark ist. Auch hierbei wird das Gebälk im Laufe der Zeit abgebraucht u. ist nicht mehr genügend tragfähig.↩︎

  1113. Deshalb ist es nach den Rabbanan verboten.↩︎

  1114. Sobald er nachgewachsen u. der erforderliche Raum nicht mehr vorhanden ist.↩︎

  1115. In einem Falle, den RJ. als Maßangabe nennt; ein mit Flachs beladenes Kamel könnte ja nicht hindurch.↩︎

  1116. Cf. Anm. 390 mut. mut.↩︎

  1117. Ein Reiter, wenn die Zweige niedrig hängen.↩︎

  1118. Die Zweige des Baumes bilden ein Zelt, u. alles, was sich mit einer Leiche od. dem Teil einer solchen in einem Zelte befindet, ist unrein.↩︎

  1119. Auf die Zweige.↩︎

  1120. Wenn wenige Zweige abgeschnitten werden, damit nichts hängen bleibe.↩︎

  1121. Daß hierbei die Unreinheit durch Bezeltung berücksichtigt wird, u. eine solche ist vorhanden, auch wenn nur ein, Ast zurückbleibt.↩︎

  1122. Usucapio, die Aneignung einer Sache durch den während einer hierfür bestimmten Zeit ununterbrochenen Nießbrauch derselben.↩︎

  1123. Wenn der frühere Eigentümer während dieser Zeit dagegen nicht Einspruch eingelegt hat.↩︎

  1124. Drei volle Kalenderjahre.↩︎

  1125. Das vom Regen bewässert wird u. daher nur einmal jährlich Früchte trägt.↩︎

  1126. Das 1. u. das letzte brauchen nicht vollständig zu sein, da manche besonders früh u. manche besonders spät säen.↩︎

  1127. Die letzten, bezw. die ersten, da manche Frucht in drei Monaten gesäet u. geerntet werden kann.↩︎

  1128. Die letzten, bezw. die ersten, da manche Frucht in drei Monaten gesäet u. geerntet werden kann.↩︎

  1129. Da keine Unterbrechung eintreten darf.↩︎

  1130. Man kann das Feld für Viehfutter verwenden, u. solches wächst in einem Monate.↩︎

  1131. In dem verschiedenartige Bäume wachsen, deren Früchte zu verschiedenen Zeiten eingebracht werden.↩︎

  1132. Der Weinstöcke.↩︎

  1133. Auch wenn diese 3 Ernten in einem. Jahre erfolgt sind.↩︎

  1134. Den Mitgliedern des höchsten Gerichtes.↩︎

  1135. Der 3mal gestoßen hat; vgl. Bd. VII S. 5 Anm. 22.↩︎

  1136. Das Grundstück, das jemand 3 Jahre in seinem Besitze hat.↩︎

  1137. Den Schaden vollständig zu ersetzen, während er die ersten 3 Male nur die Hälfte zu ersetzen hat; cf. Bq. Fol. 16b.↩︎

  1138. Wenn der Ochs auch mit der 3. Schädigung als verwarnt gilt, so können die Folgen der Verwarnung dennoch erst bei der 4. Schädigung eintreten.↩︎

  1139. Wenn schon der Nießbrauch von 3 Jahren die Sache aus dem Besitze des ersten Eigentümers in den Besitz dessen bringt, bei dem sie sich befindet.↩︎

  1140. Die Sache wird durch die Ersitzung nur dann Eigentum des Besitzers, wenn sie durch eine rechtsgültige Handlung in seinen Besitz gekommen ist.↩︎

  1141. Weshalb eine Sache nach 3 Jahren Eigentum des Besitzers wird.↩︎

  1142. Wenn der frühere Besitzer behauptet, der jetzige Besitzer habe sich der Sache auf unrechtmäßige Weise bemächtigt, u. der jetzige behauptet, er habe sie auf rechtmäßige Weise erworben; in diesem Falle wird entschieden, daß der letztere sie durch die Ersitzung erworben habe.↩︎

  1143. Die Ersitzung ist daher nur dann von Erfolg, wenn der Besitzer auch angibt, durch welche rechtliche Handlung die Sache in seinen Besitz gekommen ist.↩︎

  1144. Wenn der Eigentümer sich anderweitig befindet u. vor Zeugen gegen die Benutzung seines Grundstückes seitens des Benutzers Einspruch erhebt: in diesem Falle erfolgt keine Aneignung durch die Ersitzung.↩︎

  1145. Des Benutzenden.↩︎

  1146. Ex. 21,19.↩︎

  1147. Es ist eine Bestimmung der Schrift, daß es in Gegenwart des Eigentümers erfolgen müsse.↩︎

  1148. Der Besitzer erfährt dies, auch wenn der Einspruch in seiner Abwesenheit erfolgt ist.↩︎

  1149. Daß der Ochs als verwarnt gilt.↩︎

  1150. Nach R. Jehuda gilt der Ochs nur dann als verwarnt, wenn er an drei verschiedenen Tagen gestoßen hat u. der Eigentümer verwarnt worden ist, nicht aber, wenn an einem Tage; cf. Bq. Fol. 23b.↩︎

  1151. Dreimal an einem Tage.↩︎

  1152. Wenn die Früchte an 3 verschiedenen Tageszeiten reif geworden sind u. er sie 3mal geerntet hat.↩︎

  1153. Die nicht alle gleichzeitig reif werden.↩︎

  1154. Die Früchte der einen Ernte.↩︎

  1155. Die Frucht, die heute reif ist, war gestern noch ganz unkenntlich.↩︎

  1156. Der anderen Ernte.↩︎

  1157. Bei der 1. Ernte.↩︎

  1158. Nach dem Mähen der einen Ernte wird die andere gesäet.↩︎

  1159. In 10 Tagen sproßt zwar das Futtergras hervor u. kann gemäht werden, aber es ist noch nicht ganz ausgewachsen u. er genießt somit nur einen Teil des Ertrages.↩︎

  1160. In einem Monate ist das Gras ganz ausgewachsen.↩︎

  1161. Die gegen RJ. streiten; woher entnehmen sie, daß die Ersitzung in 3 Jahren erfolge.↩︎

  1162. Jer. 32,44.↩︎

  1163. Des Königs Çidqijahu.↩︎

  1164. Er hieß wegen zweier Jahre Kaufbriefe schreiben, wahrscheinl. erfolgt die Ersitzung im 3. Jahre.↩︎

  1165. Um gegen jede Anfechtung geschützt zu sein, obgleich die Ersitzung schon im 1. Jahre erfolgt.↩︎

  1166. Jer. 29,5.↩︎

  1167. Daß es sich hierbei nur um einen guten Rat handle.↩︎

  1168. Jer. 32,14.↩︎

  1169. Auf den Ertrag seines Grundstückes, wenn ihn ein Fremder nießbraucht.↩︎

  1170. Wenn der rechtmäßige Eigentümer auf die Früchte der ersten zwei Jahre verzichtet.↩︎

  1171. An den rechtmäßigen Eigentümer, wenn er rechtzeitig Einspruch erhoben hat.↩︎

  1172. Wenn ein Fremder sein Grundstück nießbraucht, ohne jedoch auf die Früchte zu verzichten.↩︎

  1173. Und wenn er trotzdem nicht Einspruch erhoben hat, so war er wahrscheinl. nicht mehr Besitzer.↩︎

  1174. Sobald jemand ein solchen Leuten gehörendes Grundstück nießbraucht u. der Eigentümer keine Verwahrung eingelegt hat.↩︎

  1175. Für die Ersitzung fehlt demnach eine feste Norm, vielmehr ist sie vom individuellen Charakter des Eigentümers abhängig.↩︎

  1176. In den ersten 3 Jahren hat der Besitzer sein Besitzrecht durch den Kaufschein nachzuweisen, länger aber braucht er den Schein nicht zu verwahren.↩︎

  1177. Seitens des rechtmäßigen Eigentümers gegen die Benutzung seines Grundstückes.↩︎

  1178. Der Besitzer zum früheren Eigentümer.↩︎

  1179. Der Besitzer erfährt dies, auch wenn es in seiner Abwesenheit erfolgt ist.↩︎

  1180. Wenn er das Grundstück l Jahr nicht nießbraucht, u. es dann weiter nießbraucht, bis die 3 Jahre vollendet sind.↩︎

  1181. Daß eine Ersitzung auch bei einer Unterbrechung erfolge.↩︎

  1182. In manchen Jahren, um sie zu kräftigen; wenn der Besitzer das Grundstück in einem solchen Jahre brach liegen ließ, so gilt dies nicht als Unterbrechung, jedoch wird dieses Jahr nicht mitgezählt.↩︎

  1183. Wenn alle Eigentümer ihre Felder bestellen, so mieten sie gemeinsam einen Wächter.↩︎

  1184. Im folgenden Jahre.↩︎

  1185. Daß der Besitzer sie benutzt.↩︎

  1186. Und da der Besitzer nicht nachweisen kann, daß er das Haus auch nachts benutzt hat, so sollten nach RH. die Nächte als Unterbrechung gelten u. keine Ersitzung eintreten.↩︎

  1187. Dem jetzigen Besitzer.↩︎

  1188. Daß das Haus dem Vermieter gehört.↩︎

  1189. In einem Falle, wenn die Mieter das Mietsgeld bereits gezahlt haben, sie als Zeugen zu vernehmen.↩︎

  1190. Welcher lehrt, daß dies nur auf Verlangen des Anfechters zu erfolgen habe.↩︎

  1191. Diese Leute kommen nur selten nachhause u. wußten vielleicht nicht von der Besitznahme ihres Grundstückes.↩︎

  1192. Daß die Unterbrechung der Benutzung die Ersitzung nicht aufhebe.↩︎

  1193. Eine Ersitzung erfolgt, auch wenn er sie nur am Tage u. nicht nachts benutzt hat.↩︎

  1194. Damit keiner von beiden sie durch Ersitzung eigne.↩︎

  1195. Beim Kaufe derselben, daß sie beiden dienen soll.↩︎

  1196. Die Nichtbenutzung dieser Fläche beweist, daß er sie nicht mitgeeignet hat.↩︎

  1197. Der zur Bebauung nicht geeignet ist.↩︎

  1198. Zum Trocknen.↩︎

  1199. Er erwirbt die unbebaute Fläche, auch wenn sie zur Bebauung nicht geeignet ist, nur dann, wenn er sie auf irgend eine Weise benutzt hat, nicht aber durch den Erwerb des übrigen Teiles.↩︎

  1200. Er hatte beim Durchgehen die äußeren Räume mitbenutzt u. daher gegen die Benutzung seitens des anderen keinen Einspruch erhoben.↩︎

  1201. Daß du es ganz allein benutzt hast; nur in diesem Falle erfolgt eine Ersitzung.↩︎

  1202. In diesem Falle war es der Verkäufer.↩︎

  1203. Dh. die ich von B.-S. gekauft habe.↩︎

  1204. Das der Käufer nicht mit erhalten hatte.↩︎

  1205. Im oben angeführten Falle sprach RN. das strittige Grundstück dem Verkäufer zu, u. R. war entgegengesetzter Ansicht, u. in diesem Falle sprach RN. es dem Käufer zu u. R. war ebenfalls entgegengesetzter Ansicht.↩︎

  1206. Die strittige Sache ist dem Besitzer zuzusprechen, einerlei ob es der Käufer od. der Verkäufer ist.↩︎

  1207. Die Ersitzung.↩︎

  1208. Wenn der Käufer einen Kaufschein besitzt u. der Verkäufer die Echtheit desselben bestreitet.↩︎

  1209. Durch die Zeugen, die ihn mitunterschrieben haben.↩︎

  1210. Und wußte nichts von der Besitznahme u. legte daher keinen Einspruch ein.↩︎

  1211. Mit dem Ankauf von Waren für die Märkte.↩︎

  1212. Er hatte es sich widerrechtlich angeeignet u. der Verkauf ist somit ungültig.↩︎

  1213. Ob er das Grundstück kaufen soll.↩︎

  1214. Als Prozeßgegner; er riet ihm absichtlich zu, das Grundstück zu kaufen, um ihn auf Herausgabe verklagen zu können.↩︎

  1215. Während die Halakha nach den Weisen entschieden wird.↩︎

  1216. Das ein anderer gekauft hat.↩︎

  1217. Auf dem Kaufschein.↩︎

  1218. Wenn er den Schein als Zeuge unterschrieben hat.↩︎

  1219. Dadurch hat er nach den Rabbanan seine Rechte verloren.↩︎

  1220. Er wollte es für eine Kleinigkeit kaufen, was ihm lieber war als einen Prozeß führen.↩︎

  1221. Um ein Jahr früher; der 2. Verkauf war also ungültig.↩︎

  1222. Er hatte es noch früher gekauft als der Anfechter.↩︎

  1223. Beim 2. Verkaufe hatte der Besitzer das Grundstück bereits durch Ersitzung erworben.↩︎

  1224. Den Verkauf an einen anderen vor Ablauf der Ersitzungsjahre.↩︎

  1225. Das strittige Grundstück.↩︎

  1226. Derjenige, der Zeugen hatte, daß er es die Ersitzungsjahre genießbraucht habe.↩︎

  1227. Die bekunden, daß es den Vorfahren des anderen gehörte.↩︎

  1228. Und da seine Behauptung falsch ist, so ist auch seine Ersitzung ungültig, da das Grundstück auf unrechtmäßige Weise in seinen Besitz gekommen ist.↩︎

  1229. Und behaupten, es habe tatsächlich den Vorfahren des anderen gehört, nur habe er es gekauft; dies ist keine Abänderung mehr, sondern eine vollständige Aufhebung der vorherigen Behauptung.↩︎

  1230. Seine Behauptung, wodurch er die erste abänderte.↩︎

  1231. Von anderen Personen, die er außerhalb des Gerichtes traf.↩︎

  1232. Dies widerspricht nicht seiner vorherigen Behauptung, daß es seinen Vorfahren gehörte, sondern erweitert u. erklärt sie nur.↩︎

  1233. Das, was er später vor Gericht behauptet.↩︎

  1234. Obgleich dies seiner außergerichtlichen Behauptung widerspricht.↩︎

  1235. Das strittige Grundstück.↩︎

  1236. Während derselben Zeit; die Zeugen widersprachen also einander.↩︎

  1237. Die Aussagen hinsichtlich des Nießbrauches gelten als aufgehoben, da die Zeugen einander widersprechen; dagegen bleibt die Aussage der einen Zeugenpartie, daß das Grundstück seinen Vorfahren gehörte, bestehen, da diese Aussage von der anderen Zeugenpartie nicht bestritten wird.↩︎

  1238. Eine Zeugenpartie ist entschieden eine lügnerische, die auch hinsichtlich anderer Aussagen unglaubwürdig ist, u. da nicht festzustellen ist, wer von beiden falsch aussagt, so sind beide unzulässig, auch hinsichtlich der anderen Aussage.↩︎

  1239. Und da dies nicht bestritten wird, so stütze man sich darauf.↩︎

  1240. In einer anderen Sache, bei der ihr Zeugnis nicht bestritten wird.↩︎

  1241. Dh. RN. muß zugeben, daß RḤ. nicht seiner Ansicht ist, denn nach diesem sind in einem solchen Falle die Zeugen auch für jede andere Aussage unglaubwürdig.↩︎

  1242. Die mit der Sache, bei welcher sie widersprochen wurden, in gar keiner Verbindung steht; nur bei einer solchen sind die Zeugen zulässig.↩︎

  1243. In dem Falle, über welchen RN. u. R. streiten, handelt es sich um dasselbe Grundstück u. um eine Zeugenaussage, die zum Teil von der anderen Zeugenpartie bestritten wird.↩︎

  1244. Dh. beide stehen sich nun gleich gegenüber, da jeder Zeugen hat, daß es seinen Vorfahren gehörte.↩︎

  1245. Durch die Aufhebung des 1. Urteils.↩︎

  1246. Jemand, der nach fernen Ländern verreist ist u. verschollen bleibt; solange nicht bekannt wird, daß er gestorben ist, darf seine Frau nicht heiraten.↩︎

  1247. Die bekunden, daß der Mann nicht gestorben sei.↩︎

  1248. Demnach wird ein einmal gefälltes Urteil nicht widerrufen.↩︎

  1249. Er hob das erste Urteil auf.↩︎

  1250. Er stützte sich auf andere bedeutende Männer, die ebenfalls der Ansicht sind, daß das Gericht ein bereits gefälltes Urteil aufhebe, ohne Herabsetzung des Gerichts zu berücksichtigen.↩︎

  1251. Daß dieser von makellosen Priestern abstamme.↩︎

  1252. Wenn andere Zeugen die Zulässigkeit zum Priesterstande streitig machen.↩︎

  1253. Kinder solcher Frauen sind für die Priesterschaft unzulässig.↩︎

  1254. Der beiden einzelnen Zeugen; nur auf Grund der Aussage zweier Zeugen darf eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden.↩︎

  1255. Von 2 Zeugen, die ihre Aussage getrennt machen.↩︎

  1256. Worüber sie bekunden.↩︎

  1257. Der Beklagte ist immer im Vorteil, da der andere den Beweis zu erbringen hat.↩︎

  1258. Der Bürge gibt zu, daß der Schuldschein bezahlt ist, u. das 2. Darlehen wird vom Gläubiger bestritten; der Kläger hat den Beweis zu erbringen.↩︎

  1259. In diesem Falle gilt die Schuld als nicht bezahlt.↩︎

  1260. Durch dessen Nutznießung sollte die Schuld amortisiert, u. das Grundstück dann an den Schuldner zurückgegeben werden; cf. infra Fol. 35b.↩︎

  1261. Durch dessen Nutznießung sollte die Schuld amortisiert, u. das Grundstück dann an den Schuldner zurückgegeben werden; cf. infra Fol. 35b.↩︎

  1262. Sodaß die eine Schuld gedeckt war.↩︎

  1263. Daß die Schuld noch nicht bezahlt ist, selbst wenn er einen Schuldschein besitzt.↩︎

  1264. Da er das Grundstück 3 Jahre in seinem Besitze hatte.↩︎

  1265. Auf Zahlung der anderen Schuld.↩︎

  1266. Und dieser hatte auch die Palme in seinem Besitze.↩︎

  1267. Seit dem Tode des Verwandten bis zur Entscheidung.↩︎

  1268. Bei seinem Anspruch auf die Palme, die bisher im Besitze des anderen belassen werden mußte.↩︎

  1269. Da der Anspruch RI.s vollständig vom Zugeständnisse des anderen abhing, so begannen auch seine Ansprüche erst mit dem Zeitpunkte dieses Zugeständnisses.↩︎

  1270. Wenn er eingestanden hat, daß die Dattelpalme nicht ihm zukomme, so hat er auch eingestanden, daß er sie bisher widerrechtlich genießbraucht habe.↩︎

  1271. Der Zeugen bringt, daß er es genießbraucht habe.↩︎

  1272. Die das Entgegengesetzte bekunden.↩︎

  1273. Er habe den Fruchterwerb gepachtet.↩︎

  1274. Eine Strickleiter zum Besteigen der Bäume; nach anderer Erklärung Korb od. Matte.↩︎

  1275. Wenn der Eigentümer nachher Einspruch einlegt, so ist dies erfolglos.↩︎

  1276. Er sollte glaubhaft sein, wenn er sagt, er habe es gekauft, da niemand so unverschämt ist, sich eines fremden Grundstückes zu bemächtigen u. die Früchte zu nießbrauchen.↩︎

  1277. Er könnte die ganze Sache abstreiten, u. da er es nicht tat, so sollte man ihm Glauben schenken.↩︎

  1278. Und da ein einzelner Zeuge den Beklagten zum Eide verpflichtet, so ist das Geständnis kein freiwilliges mehr.↩︎

  1279. Der nicht eidesfähig ist.↩︎

  1280. Wenn ein Zeuge bekundet, daß das Grundstück sich nur 2 Jahre beim Besitzer befinde, od. daß er nur den Fruchtgenuß gepachtet habe; in diesem Falle widerspricht der Zeuge den Behauptungen des beklagten Besitzers.↩︎

  1281. Damit der andere es nicht in seinen Besitz nehme u. veräußere.↩︎

  1282. Da der rechtmäßige Besitzer für sein Eigentum seine ganze Kraft einsetzt; möglicherweise bildlich: wer in der Beweisführung kräftiger ist.↩︎

  1283. Das Gericht behält es solange, bis einer von ihnen den Beweis erbracht hat, daß es ihm gehöre.↩︎

  1284. Verkaufsscheine od. Schenkungsurkunden über ein Grundstück.↩︎

  1285. Gültig ist nur einer von beiden.↩︎

  1286. Vgl. Bd. V S. 275 Anm. 80.↩︎

  1287. Wessen Vorfahren das Grundstück gehörte.↩︎

  1288. Vgl. Bd. VII S. 787 Anm. 169.↩︎

  1289. Im 1. Falle gehört das Kind dem Verkäufer, im 2. Falle gehört es dem Käufer.↩︎

  1290. Auch hier läßt sich die Sache feststellen.↩︎

  1291. Vgl. Bd. V S. 70 Anm. 214.↩︎

  1292. Die Kuh, bezw. die Magd war vorher Eigentum des einen u. ist nachher Eigentum des anderen, u. jeder glaubt, daß das Streitobjekt sein Eigentum sei; über das Streitobjekt besteht ein Zweifel, u. da beide sich gleichmäßig gegenüberstehen, so teilen sie.↩︎

  1293. Die strittige Sache kann nur einem gehören, wovon der andere auch überzeugt ist; eine Teilung ist daher nicht angebracht.↩︎

  1294. Da keiner von beiden sein Eigentumsrecht nachweisen kann.↩︎

  1295. Das Gericht kann ihn nicht zwingen, die geraubte Sache herauszugeben.↩︎

  1296. Um Sühne zu erlangen, da man die geraubte Sache dem Eigentümer zurückgeben muß, u. dieser den Eigentümer nicht kennt.↩︎

  1297. Der frühere Eigentümer für den Besitzer.↩︎

  1298. Er hat durch die Hilfeleistung bekundet, daß er gegen das Eigentumsrecht des Besitzers nichts einzuwenden habe.↩︎

  1299. Da die Ersitzung bereits erfolgt ist.↩︎

  1300. Der Gläubiger, der das verpfändete Grundstück in seinem Besitze hat u. nießbraucht.↩︎

  1301. In den Besitz des Schuldners, da die Schuld durch den Nießbrauch amortisiert wird.↩︎

  1302. Wenn der Nichtjude das Grundstück von einem Jisraéliten gekauft u. es 3 Jahre in seinem Besitze gehalten u. es darauf an einen Jisraéliten verkauft hat.↩︎

  1303. Er eignet nicht durch die Ersitzungsjahre, weil ein Nichtjude als gewalttätig gilt, u. der beraubte Jisraélit fürchtet, gegen ihn Einspruch einzulegen.↩︎

  1304. Weil er, wenn er wollte, sagen konnte, er habe es direkt vom Jisraéliten gekauft u. die Ersitzungsjahre genießbraucht.↩︎

  1305. Wenn jemand ein Feld in unmittelbarer Nähe eines Waldes hatte, so zog er den Zaun ein wenig einwärts ein u. ließ einen Streifen vom Felde als Futterplatz für die Waldtiere, damit sie nicht in das Feld einbrechen.↩︎

  1306. Und da er dadurch keinen Schaden erlitt, so hat er auch keinen Einspruch eingelegt.↩︎

  1307. Ein Baumfeld in den ersten 3 Jahren; cf. Lev. 19,23ff.↩︎

  1308. In korrekten Handschriften u. in der Parallelstelle Ket. Fol. 80a: הרי זו חזקה, u. von den Kommentaren daselbst bevorzugt.↩︎

  1309. In dem der Eigentümer ohnehin das Feld brach liegen lassen muß.↩︎

  1310. Wenn er das Getreide nicht heranwachsen ließ, sondern gleich beim Hervorsprossen als Futtergras gemäht hat; dies beweist, daß er einen Einspruch des rechtmäßigen Eigentümers fürchtete.↩︎

  1311. Da war es üblich, junges Getreide als Futtergras zu mähen.↩︎

  1312. Das zur Bebauung nicht geeignet ist; der Eigentümer hatte nichts gegen die Benutzung u. legte daher keinen Einspruch ein.↩︎

  1313. Aus Furcht vor ihnen legt man keinen Einspruch ein.↩︎

  1314. Da sie sehr reich sind, achten sie nicht darauf, gegen die Benutzung ihrer Grundstücke Einspruch einzulegen.↩︎

  1315. Eine Aneignung durch die Ersitzung.↩︎

  1316. Bei einer lebenden Sache ist der Besitz kein Beweis des Eigentumsrechtes, da es möglich ist, daß sie ganz von selbst zum Besitzer gekommen ist.↩︎

  1317. Das weder selbst gekommen noch verliehen od. vermietet worden sein kann.↩︎

  1318. Und vergessentlich liegen lassen.↩︎

  1319. Als der angerichtete Schaden betrug.↩︎

  1320. Er konnte demnach nicht sagen, daß er sie gekauft habe.↩︎

  1321. Es ist also nicht anzunehmen, daß sie selber hingelaufen sind.↩︎

  1322. Morgens u. abends gehen sie ganz allein von ihrem Eigentümer zum Hirten, bezw. vom Hirten zurück zu ihrem Eigentümer.↩︎

  1323. Die das unbewachte Vieh zu stehlen pflegten.↩︎

  1324. Aus Furcht vor den Dieben ließ man das Vieh nicht allein auf die Weide gehen, vielmehr wurden sie vom Hirten abgeholt u. abgeliefert.↩︎

  1325. Sondern erst wenn die Früchte reif werden, daher sind 3 Monate erforderlich.↩︎

  1326. Daher ist heim ersten u. letzten Jahre je ein Monat ausreichend.↩︎

  1327. Da das Pflügen in einem Tage erfolgen kann.↩︎

  1328. Die große Frucht, dh. richtiges Getreide, ist erst in 3 Monaten fertig, für die kleine Frucht, dh. Futtergras od. Kräuter, ist auch 1 Monat ausreichend.↩︎

  1329. Und da der frühere Eigentümer keinen Einspruch eingelegt hat, so gab er zu, daß es dem anderen gehöre.↩︎

  1330. Ihm ist es sogar lieb, daß andere sein Feld pflügen.↩︎

  1331. Die dieser Ansicht sind.↩︎

  1332. Sie lehren, daß für das erste u. das letzte Jahr 3 Monate ausreichen, u. wenn durch das Pflügen eine Ersitzung erfolgen könnte, würde auch 1 Tag ausgereicht haben.↩︎

  1333. Daß das erste u. das letzte Jahr nicht voll zu sein brauchen.↩︎

  1334. Wenn nicht einmal die Reife der Früchte ausreicht, um so weniger reicht das Pflügen ans.↩︎

  1335. Demnach sind ja nach beiden 3 volle Jahre erforderlich.↩︎

  1336. Die früh reif wird u. die Früchte selbst abwirft; nach anderer Erkl. junge Palme, die sehr kräftig ist u. mehr als einmal im Jahre Früchte trägt. Der folgende Satz die 3mil jährlich etc.) fehlt in den Handschriften.↩︎

  1337. In diesem Verhältnisse gilt es als Baumfeld; cf. supra Fol. 26b.↩︎

  1338. Da nach ihm die Ernte einer Fruchtart als Ersitzungsjahr gilt.↩︎

  1339. Wenn er nur einen Teil der Früchte nießbraucht, so bekundet er damit, daß er nicht Besitzer des Grundstückes ist.↩︎

  1340. Die 10 fruchttragenden Bäume auf dem 30 Bäume fassenden Felde.↩︎

  1341. Da sie ihre Nahrung vom Grundstücke ziehen.↩︎

  1342. Dh. ein Teil des Bodens, das, was für die Bäume erforderlich ist.↩︎

  1343. Soviel er für seine Bäume braucht.↩︎

  1344. Dh. er lasse nichts zurück; cf. infra Fol. 64a.↩︎

  1345. Wenn jemand den Platz ringsum verkauft u. diese für sich zurückbehalten hat.↩︎

  1346. Der Käufer kann den Platz bis zum äußersten Rande ausnutzen und erleidet durch den Brunnen keinerlei Schaden.↩︎

  1347. Und da er die Bäume für sich behalten hat, so hat er auch den zu diesen gehörenden Boden behalten.↩︎

  1348. Den zu den gekauften Bäumen nötigen Boden.↩︎

  1349. Wenn einer den Boden u. der andere die Bäume gekauft hat.↩︎

  1350. Wo er den Boden für sich behält.↩︎

  1351. Nur die Bäume u. nichts vom Boden.↩︎

  1352. Die 30 Bäume, von welchen oben gesprochen wird.↩︎

  1353. Wenn die Bäume nicht richtig verteilt waren (10 in der Seáfläche), sondern eng zusammengepreßt; die Bäume müssen entwurzelt u. in richt. Verteilung umgepflanzt werden.↩︎

  1354. Auch ein solches ist ganz dicht bepflanzt.↩︎

  1355. Da die Bäume zum Entwurzeln u. Umpflanzen bestimmt sind.↩︎

  1356. Die Reihen müssen mindestens 4 Ellen von einander entfernt sein.↩︎

  1357. Es wird nur ein Beet über das andere zum Weinberge gezählt, die demnach von einander 6 Ellen entfernt sind; dieser Streit ist auch auf unseren Fall anzuwenden, wenn ein Baumfeld zu dicht bepflanzt ist.↩︎

  1358. Auf dem der Baum sich befindet, u. wenn der Baum verdorrt, darf er einen anderen pflanzen. Den Platz um den Baum eignet man nur beim Kaufe von 3 Bäumen.↩︎

  1359. Der Eigentümer hat kein Recht mehr auf diese Stelle, auch tief unter dem Baume.↩︎

  1360. Diesen pflegten sie noch wachsend zu verkaufen u. der Käufer hatte keinerlei Anrecht auf den Boden; dasselbe sollte auch hierbei gelten, da er ihm nur den Baum verkauft hat.↩︎

  1361. Wenn er nach Ablauf der Ersitzungsfrist behauptet, ausdrücklich den Baum samt dem Boden gekauft zu haben.↩︎

  1362. Dh. nur den Baum ohne Boden; nach Ablauf der Ersitzungsfrist kann der Käufer sagen, er habe auch den Boden gekauft.↩︎

  1363. Vor Ablauf der Ersitzungsfrist; wenn er dies nicht tut, so ist es seine eigene Schuld.↩︎

  1364. Der Gläubiger; vgl. S. 119 Anmm. 176 u. 177.↩︎

  1365. Im jisraélitischen Reiche; eine Ersitzung tritt nur dann ein, wenn der Eigentümer sich im selben Landgebiete befunden u. gegen den Nießbrauch seines Grundstückes durch einen Fremden keinen Einspruch eingelegt hat.↩︎

  1366. Der Eigentümer des Grundstückes.↩︎

  1367. Der Eigentümer mit dem Besitzenden.↩︎

  1368. Dh. in einer sehr weiten Gegend.↩︎

  1369. Wenn von Eigentümer u. Besitzer einer in Judäa u. der andere in Galiläa sich befindet.↩︎

  1370. Wenn beide sich in Judäa od. Galiläa befinden.↩︎

  1371. Wenn der Verkehr zwischen beiden Ländern eingestellt ist; in diesem Falle müßte der Einspruch dem Besitzer unbekannt bleiben u. daher tritt auch keine Ersitzung ein.↩︎

  1372. Wenn der Verkehr unterbrochen ist, müßte diese Bestimmung auch von derselben Provinz gelten.↩︎

  1373. Zwischen diesen Provinzen besteht kein regelmäßiger Karawanenverkehr, wie zwischen anderen Provinzen zur Zeit der Anarchie.↩︎

  1374. Der seine Güter in Stich ließ.↩︎

  1375. Bei diesen hat das Ersitzungsrecht keine Geltung u. sie werden dadurch nicht geeignet.↩︎

  1376. Der Eigentümer kann den Einspruch auch in seinem Aufenthaltsorte einlegen, u. wenn er dies unterläßt, tritt das Ersitzungsrecht in Kraft.↩︎

  1377. Bei der obigen Auslegung der Mišna.↩︎

  1378. Dem Besitzenden.↩︎

  1379. Wenn sie zu ihm nicht gelangen können; wenn dieser trotzdem keinen Einspruch eingelegt hat, so tritt das Ersitzungsrecht ein.↩︎

  1380. Rabh geht also noch weiter über die Ansicht Šemuéls hinaus.↩︎

  1381. Der Besitzer erfährt es, auch wenn die Zeugen, vor welchen der Einspruch eingelegt worden ist, es ihm nicht mitteilen können.↩︎

  1382. Diese beiden Lehren widersprechen ja einander.↩︎

  1383. Im 2. Falle fürchtet er seinen Aufenthaltsort zu verraten u. legt keinen Einspruch ein; in diesem Falle erfolgt keine Ersitzung.↩︎

  1384. Wie muß die Erklärung lauten, wenn sie in absentia erfolgt.↩︎

  1385. Da der Besitzer, wenn er es erfährt, dies nur als Beleidigung auffaßt, u. denkt nicht daran, den Kaufschein aufzubewahren.↩︎

  1386. Der Besitzer hat dann den Kaufschein zu verwahren.↩︎

  1387. Der Anfechter zu den Zeugen, vor welchen er den Einspruch einlegt.↩︎

  1388. Wenn der Besitzer es nicht erfahren soll), so gilt dies nicht als Einspruch.↩︎

  1389. Er weiß, daß der Besitzer es erfahren muß u. dies gilt daher als Einspruch.↩︎

  1390. Ohne von ihm dazu aufgefordert worden zu sein.↩︎

  1391. Dieser Einspruch ist ungültig.↩︎

  1392. Es auch anderen nicht erzählen, sodaß der Besitzer es nicht erfahren kann.↩︎

  1393. Ohne von ihm dazu aufgefordert worden zu sein.↩︎

  1394. Bei diesem Falle pflichtet auch RP. bei, daß der Einspruch un gültig sei.↩︎

  1395. Die Zeugen nahmen es mit ihrer Antwort, daß sie darüber nicht sprechen werden, nicht genau; der Anfechter durfte vielmehr glauben, daß sie es trotzdem weiter erzählen werden, u. der Einspruch ist daher gültig.↩︎

  1396. Wenn er erst später kommt, so kann er die bereits verzehrten Früchte nur mit großen Schwierigkeiten ersetzt erhalten.↩︎

  1397. Cf. supra Fol. 88b.↩︎

  1398. Irgend eine beleidigende Äußerung über einen Dritten.↩︎

  1399. Wenn diese es dem Beleidigten wiedererzählen, weil alles, was vor 3 Personen erzählt wird, ohnehin bekannt werden muß u. der Beleidigende hatte damit gerechnet.↩︎

  1400. Dies muß also in Gegenwart des Besitzers erfolgen, u. es sind nur 2 Zeugen erforderlich, die den Einspruch bekunden sollen.↩︎

  1401. Es sind daher 3 Personen erforderlich, damit dies dem Besitzer bekannt werde.↩︎

  1402. Wofür 2 Personen ausreichend sind, die event, vor Gericht bekunden sollen, daß er Einspruch eingelegt habe.↩︎

  1403. Alle Welt soll erfahren, daß er gegen die Benutzung Einspruch eingelegt habe; dies kann nur durch 3 Personen erfolgen.↩︎

  1404. Gegen die Benutzung seines Grundstückes durch einen anderen.↩︎

  1405. Wenn 3 Jahre ohne Einspruch verstreichen, so tritt eine Ersitzung ein.↩︎

  1406. Wenn er einmal Einspruch eingelegt hat, u. dies bekannt geworden ist, so kann ja keine Ersitzung mehr eintreten.↩︎

  1407. Da er den Besitz auf unrechtmäßige Weise angetreten hat.↩︎

  1408. Am Ende eines jeden Trienniums.↩︎

  1409. Wenn er immer andere Einwendungen macht, zBs. einmal, der Besitzer habe ihm das Grundstück geraubt, das andere Mal, er habe es von ihm als Pfand erhalten; es ist ersichtlich, daß sein Einspruch ungerechtfertigt ist.↩︎

  1410. Die Zeugen bescheinigen ihm dies, auch wenn er sie dazu nicht auf fordert.↩︎

  1411. Wenn jemand gezwungen wird, eine Handlung (zBs. einen Verkauf od. eine Schenkung) gegen seinen Willen zu begehen, so kann er vorher vor 2 Zeugen erklären, daß dies gegen seinen Willen erfolgen werde u. nachher die Gültigkeit dieser Handlung anfechten.↩︎

  1412. Wenn einer vor Zeugen erklärt, daß er jemandem Geld schuldet.↩︎

  1413. Die Zeugen dürfen dem Gläubiger nur dann eine Bescheinigung ausstellen, wenn der Schuldner sie dazu auffordert, da die Schuld dann eine schriftliche wird, wodurch der Gläubiger besondere Rechte erzielt, während der Schuldner vielleicht nur die mündliche Schuld eingestehen wollte. Die Zeugen dürfen eigenmächtig nur das bescheinigen, was zu Gunsten des Erklärenden erfolgt, nicht aber das, was zu seinen Ungunsten erfolgt.↩︎

  1414. Durch ein Sudarium, vgl. Bd. VII S. 589 Anm. 57.↩︎

  1415. Wenn jemand fürchtet, die auf seiner Urkunde unterschriebenen Zeugen könnten verreisen od. sterben, so kann er ihre Unterschriften beglaubigen lassen.↩︎

  1416. 3 Personen bilden ein Gerichtskollegium.↩︎

  1417. Zeugen dürfen unaufgefordert die Erklärung nur dann schriftlich bestätigen, wenn sie zu Gunsten des Erklärenden erfolgt, während es hierbei zu Gunsten seines Kontrahenten, also zu seinen Ungunsten erfolgt.↩︎

  1418. Einen, der dem Gerichte gehorcht, kann man wegen einer erzwungenen Handlung verklagen u. man braucht dieserhalb keine Erklärung zu schreiben.↩︎

  1419. Man schreibe jedem eine Erklärung, da es Vorkommen kann, daß er kein Gericht zur Verfügung hat.↩︎

  1420. Den Zeugen muß die Art des Zwanges bekannt, sein, daß er nämlich wirklich unabwendbar war; die den Zeugen gemachte Mitteilung, daß ein Zwang vorlag, ist nicht ausreichend.↩︎

  1421. Wenn jemand gezwungen wird, seiner Frau einen Scheidebrief zu geben u. er diese Handlung durch vorherige Erklärung ungültig machen will.↩︎

  1422. Daß sie erzwungen ist.↩︎

  1423. Seiner Unzufriedenheit; schon die Erklärung an sich beweist, daß hierbei ein wirklicher Zwang vorliegt, da es Handlungen sind, die niemand ohne Zwang gegen seinen Willen begeht.↩︎

  1424. Die Erklärung erfolgt viell. nur zu dem Zwecke, um event, später den Kauf rückgängig machen zu können.↩︎

  1425. Daß man eine Erklärung schreibe.↩︎

  1426. Er kann die Sache bereits einem anderen geschenkt haben.↩︎

  1427. Dh. sie sollen dies heimlich tun.↩︎

  1428. Eine solche nicht öffentlich geschriebene Urkunde.↩︎

  1429. Schenkungsurkunde, die er später schreiben läßt; die vorher heimlich ausgestellte Schenkungsurkunde gilt als Erklärung dafür, daß die spätere ungültig sein solle.↩︎

  1430. Bevor er sein Vermögen der Frau verschrieb.↩︎

  1431. Die 1. Schenkungsurkunde war ungültig, weil sie heimlich geschrieben worden war, u. ebenso war die 2. ungültig, weil die vorangehende als Erklärung dafür galt, daß die spätere ungültig sein solle.↩︎

  1432. Die vorangehende Urkunde galt daher als Ungültigkeitserklärung.↩︎

  1433. Wird die 2. Urkunde nicht aus Zwang geschrieben, so will er mit dieser die Gültigkeit der 1. aufheben.↩︎

  1434. Weder daß man die Schenkungsurkunde heimlich noch daß man sie öffentlich schreibe.↩︎

  1435. Eine solche ist gültig.↩︎

  1436. Durch welchen rechtsgültigen Akt die Sache in seinen Besitz gekommen ist.↩︎

  1437. Wenn er die Sache durch Erbschaft geeignet u. sie die Ersitzungsjahre genießbraucht hat.↩︎

  1438. Daß die Sache rechtsmäßig in seinen Besitz gekommen sein muß.↩︎

  1439. Da er nicht weiß, daß in 3 Jahren das Grundstück durch die Ersitzung erworben werde.↩︎

  1440. Das Gericht.↩︎

  1441. Pr. 31,8.↩︎

  1442. Daß das Gericht für ihn nicht eintrete, vielmehr ist die Ersitzung nur dann gültig, wenn er selber sich auf den Kauf beruft.↩︎

  1443. Der den Zaun fortriß u. die Grenze verwischte.↩︎

  1444. Er erweiterte seine Grenze auf Kosten seines Nachbars.↩︎

  1445. Das Gebiet des Nachbars.↩︎

  1446. Er hatte, wie weiter berichtet wird, den Zaun mit Wissen u. Beihilfe des Nachbars errichtet.↩︎

  1447. Die Besitznahme.↩︎

  1448. Des Eigentümers.↩︎

  1449. Der Nachbar wußte nicht, daß er den Zaun zu weit hinausgeschoben hatte.↩︎

  1450. Daß das betreffende Gebiet einem fremden gehört.↩︎

  1451. Dh. alle pflichten bei, daß das Zeugnis hinsichtlich einer Mine gültig sei.↩︎

  1452. Nach RŠ. ist die Schule H.s dieser Ansicht u. die Halakha wird stets nach der Schule H.s entschieden.↩︎

  1453. Vielmehr ist auch die Schule H.s der Ansicht, daß in einem solchen Falle das ganze Zeugnis ungültig sei.↩︎

  1454. Eigentl. Freund, dh, RḤ.↩︎

  1455. Da er es die Ersitzungsjahre benutzt hatte.↩︎

  1456. Der Autor unserer Mišna.↩︎

  1457. Daß es Eigentum des Erblassers war.↩︎

  1458. Selbst wenn man entscheiden wollte, der Erbe müsse den Beweis erbringen, daß die Sache Eigentum des Erblassers war, braucht es der Käufer nicht, da niemand etwas kauft, wenn er nicht sicher weiß, daß es dem Verkäufer gehört.↩︎

  1459. Wenn Zeugen gesehen haben, daß der Verkäufer sich auf dem Grundstücke zu schaffen machte, aber nicht wissen, ob er wirklich Eigentümer desselben war.↩︎

  1460. Es ist ebenso, als würden sie bekunden, er habe da einen Tag gewohnt.↩︎

  1461. Dies ist kein Beweis, daß es sein Eigentum war.↩︎

  1462. Wenn das Grundstück in 3 Jahren 3mal verkauft worden ist, so kann der ursprüngliche Eigentümer keine Eigentumsrechte mehr geltend machen.↩︎

  1463. Nur wenn die letzten Käufer das Grundstück durch einen Kaufschein erworben haben.↩︎

  1464. Und daher hatte der Eigentümer keinen Einspruch eingelegt.↩︎

  1465. Der Käufer, wenn ihm das Feld von einem Gläubiger abgenommen wird.↩︎

  1466. Ersatz für seinen Schaden.↩︎

  1467. Sie sollten sich vorher erkundigen, ob der Verkäufer nicht andere Verpflichtungen hat; in jenem Falle aber braucht der erste Eigentümer keinen Schaden zu erleiden, da ihm, wenn keine Verkaufscheine geschrieben worden sind, die Verkäufe unbekannt geblieben waren.↩︎

  1468. Daß der Käufer, wenn er nur Zeugen u. keinen Kaufschein hat, sich an verkauften Gütern schadlos halten könne.↩︎

  1469. Autor der Mišna.↩︎

  1470. Auch wenn Zeugen vorhanden sind.↩︎

  1471. Und Käufer sich bewerben; wenn die späteren Käufer sich erkundigt hätten, würden sie erfahren haben, daß der Verkäufer bereits Grundstücke unter Bürgschaft verkauft hat; haben sie dies unterlassen, so müssen sie auch den Schaden tragen.↩︎

  1472. An den der Sohn es verkauft u. einen Verkaufschein geschrieben hat.↩︎

  1473. Der Besitzer kann sagen, ihm sei der Verkauf unbekannt geblieben u. er hatte deshalb den Kaufschein nicht aufbewahrt.↩︎

  1474. Den Verkauf an einen anderen; der Besitzer sollte daher den Kauf schein aufbewahren.↩︎

  1475. Wenn der Sohn all seine Felder verkauft hat; der Besitzer braucht nicht gewußt zu haben, daß dieses Feld mit einbegriffen war.↩︎

  1476. Die eine Sache zur Reparatur erhalten; sie ersitzen sie nicht durch Verjährung.↩︎

  1477. Die zusammen ein Feld gekauft haben; es ist üblich, daß der eine es eine Reihe von Jahren nießbraucht u. dann ebenso der andere.↩︎

  1478. Daß ein Nießbrauch von 3 Jahren erforderlich sei u. daß in manchen Fällen keine Ersitzung erfolge.↩︎

  1479. Wenn der eine behauptet, er habe die Sache ersessen u. der andere ihm dies streitig macht.↩︎

  1480. Der ohne Erben verstorben ist; er hat keine Verwandten u. sein Vermögen ist Freigut.↩︎

  1481. Dh. in Fällen, wenn niemand die Rechtmäßigkeit der Besitzergreifung anficht.↩︎

  1482. Der Betreffende hat durch diese Handlung die Sache für immer geeignet.↩︎

  1483. In unserer Mišna.↩︎

  1484. Sie lehrten dies vom Handwerker nicht, da dies selbstverständlich ist.↩︎

  1485. Wenn einer außer seinem Teile auch den Teil des anderen die Ersitzungsjahre genießbraucht hat, so hat er ihn durch Ersitzung erworben.↩︎

  1486. Über den Anteil des anderen; er gilt nicht als befangen.↩︎

  1487. Wenn während der Bewachung des einen eine beiden gehörige Sache gestohlen worden ist, so ist er ersatzpflichtig, gleich einem Lohnhüter, da der andere auch für ihn bewacht.↩︎

  1488. Des Eigentümers, als Angestellter od. Pächter, der kein Ersitzungsrecht hat.↩︎

  1489. Wenn sie ursprünglich das Feld zusammen gekauft haben, u. später einer sagt, es gehöre ihm nun ganz.↩︎

  1490. Wenn einer die bessere Hälfte in Besitz hält und sagt, sie hätten geteilt u. diese Hälfte gehöre ihm, u. der andere sagt, sie hätten nicht geteilt, sondern jeder habe diese Hälfte eine Reihe von Jahren zu nießbrauchen.↩︎

  1491. Nach der einen Erklärung hat er im 1. Falle Ersitzungsrecht, weil es nicht üblich ist, daß das Feld von einem Teilhaber volle 3 Jahre genießbraucht wird; es ist also anzunehmen, daß er auch den Anteil des anderen gekauft hat; nach der 2. Erklärung hat er im 2. Falle Ersitzungsrecht, weil anzunehmen ist, daß sie das Feld geteilt haben, denn sonst würde sich nicht jeder eine Hälfte ausgesucht, vielmehr würden sie es gemeinsam bearbeitet u. den Ertrag geteilt haben.↩︎

  1492. Cf. supra Fol. 11a.↩︎

  1493. Im letzteren Falle ist es üblich, da das Feld wenig Ertrag bringt, daß jeder der Gemeinschafter das Feld eine Reihe von Jahren nießbraucht.↩︎

  1494. Sondern nur zum Besäen u. er es bepflanzt hat.↩︎

  1495. Vgl. Bd. VII S. 331 Anm. 63.↩︎

  1496. Da sie nicht vollständig geteilt haben.↩︎

  1497. Der Zeuge dem anderen.↩︎

  1498. Er hat dann keine Veranlassung, hinsichtlich dieses Feldes befangen zu sein.↩︎

  1499. Einem Gemeinschafter.↩︎

  1500. Er sagte nicht, daß er auf seinen Anteil verzichte, sondern daß er daran keinen Anteil habe, u. dies ist nicht wahr.↩︎

  1501. Durch ein Sudarium; vgl. Bd. VII S. 589 Anm. 57.↩︎

  1502. Auch wenn er seinem Gemeinschafter seinen Anteil zugeeignet hat, hat sein Gläubiger Anspruch darauf, u. da es ihm lieb ist, daß sein Gläubiger befriedigt werde, so ist er befangen.↩︎

  1503. Seinem Gemeinschafter gegenüber.↩︎

  1504. Nicht gegen Wegnahme durch einen Gläubiger, sondern Haftung gegen anderweitige Ansprüche auf dasselbe.↩︎

  1505. Daß das Feld beim Gemeinschafter verbleibe; er ist erst recht parteiisch, da er für das Feld Haftung geleistet hat.↩︎

  1506. Durch anderweitige Verpflichtungen; ihm ist es gleich, wer durch ihn Schaden erleidet, u. er ist daher nicht parteiisch.↩︎

  1507. Auch hinsichtlich der Zeugenaussage, daß er nicht mehr als parteiisch gilt.↩︎

  1508. In dieser Sache, wenn zBs. der Dieb sagt, er habe es auf rechtmäßige Weise erworben.↩︎

  1509. In dieser Sache, wenn zBs. der Dieb sagt, er habe es auf rechtmäßige Weise erworben.↩︎

  1510. Von den Einwohnern der Stadt.↩︎

  1511. Zur Rezitation beim Gottesdienste; es kann sich also kein Einwohner der Stadt davon lossagen, es sei denn, daß er die Stadt verläßt.↩︎

  1512. Dh. er spende eine Mine für kommunale Bedürfnisse der Stadt.↩︎

  1513. In dieser Sache, wenn er zurücktreten will od. gestorben ist u. die Erben es nicht zahlen wollen.↩︎

  1514. Wenn er die Mine zum Ankauf einer Torarolle spendete.↩︎

  1515. Wenn es sich um einen Vorteil der Armen handelt, so können ja nicht die Richter u. die übrigen Bürger der Stadt als befangen gelten.↩︎

  1516. Wenn der Stadt eine solche fehlt, so heißen die Einwohner arm.↩︎

  1517. Aus diesem Grunde sind sie parteiisch.↩︎

  1518. Wieviel jeder Bürger für die Armen zu zahlen hat.↩︎

  1519. Ist weniger Geld vorhanden, so müssen die Bürger mehr Beiträge zahlen.↩︎

  1520. In einem solchen Falle ist auch der Lohnhüter ersatzfrei; cf. Bm. Fol. 94a.↩︎

  1521. Für den Hütetag des einen gilt der andere als abwesend.↩︎

  1522. In Verbindung mit einem anderen Zeugen, wenn jemand darauf Eigentumsrechte geltend macht.↩︎

  1523. Hat er keine Haftung übernommen, so sollte er in beiden Fällen als Zeuge zulässig sein, u. hat er Haftung übernommen, so sollte er es in beiden Fällen nicht sein.↩︎

  1524. Daß es nicht Jehuda gehöre.↩︎

  1525. Das Grundstück bleibt ja im Besitze Levis.↩︎

  1526. Ohne sein Eigentumsrecht fallen zu lassen.↩︎

  1527. Seine Zeugenaussage ist ja für ihn selbst belanglos.↩︎

  1528. Wenn Jehuda für ihn ein schlechterer Prozeßgegner ist.↩︎

  1529. Wird es Jehuda zugesprochen, so kann er es ihm nicht abnehmen, von Levi aber kann er es wohl abnehmen, da dieser es von einem Räuber gekauft hat.↩︎

  1530. Es ist nicht nötig auf den Fall zu beziehen, wenn der Räuber das Feld weiter verkauft hat, sondern wenn der Beraubte (Šimo͑n) Zeugnis gegen einen dritten (Jehuda) ablegen will; er gilt als parteiisch, da er es nachher dem Räuber (Reúben) abnehmen kann; die angezogene Lehre sollte nicht vom Verkaufe, sondern vom Raube sprechen.↩︎

  1531. Seitens des Eigentümers.↩︎

  1532. Da die Sache bereits verkauft worden ist.↩︎

  1533. Da der Eigentümer sich davon losgesagt hat u. sie nichts geraubt haben.↩︎

  1534. Nicht wenn der Räuber das Feld verkauft, sondern wenn er gestorben ist u. es einem Erben hinterlassen hat.↩︎

  1535. Cf. Bq. Fol. 111b.↩︎

  1536. Dies ist ja nach RŠ. der eigentliche Grund der Befangenheit.↩︎

  1537. Die angezogene Lehre spricht nicht vom Raube, sondern von einem gewöhnlichen Verkaufe, u. wenn ein Fremder auf das Verkaufte Eigentumsrechte geltend macht.↩︎

  1538. Dem Verkäufer ist es erwünscht, daß das Feld beim Käufer verbleibe, damit sein Gläubiger es später abnehmen könne.↩︎

  1539. Weil der Gläubiger des Verkäufers darauf Anspruch hat.↩︎

  1540. Soll der Gläubiger seine Schuld einfordern können.↩︎

  1541. Hat der Gläubiger des Verkäufers Anspruch darauf.↩︎

  1542. Der Sklave erzählt es jedem, somit sollte der Käufer es wissen u. den Kauf unterlassen.↩︎

  1543. Der Verkäufer seinem Gläubiger.↩︎

  1544. Als Deckung für seine Schuld, falls er sie ihm nicht bezahlt.↩︎

  1545. Durch einen Akt, durch den nur Immobilien geeignet werden.↩︎

  1546. Dies gilt nicht nur vom gewöhnlichen Verkaufe, sondern auch von der Verpfändung der Eigentumsrechte an einen Gläubiger.↩︎

  1547. Im Verpfändungscheine.↩︎

  1548. Der nur als Vorlage für den eigentlichen Schein benutzt wird; der Verpfändungschein muß vielmehr nach den hierfür bestimmten Vorschriften geschrieben sein. In diesem Falle hat der Gläubiger des Verkäufers Anrecht auch auf Mobilien, u. letzterer sollte bei seiner Zeugenaussage als parteiisch gelten.↩︎

  1549. In dieser kurzen Zeit kann er sie nicht verpfändet haben.↩︎

  1550. Der Gläubiger des Verkäufers erhielt Anspruch darauf sofort nachdem dieser es gekauft hat.↩︎

  1551. Er kann niemandem die Mobilien mittelst Immobilien verpfändet haben.↩︎

  1552. Der Käufer an den Verkäufer.↩︎

  1553. Der Kauf war ungültig u. er kann sein Geld zurück verlangen; dies gilt auch von Mobilien, u. aus diesem Grunde ist der Verkäufer parteiisch.↩︎

  1554. Der verkaufte Esel.↩︎

  1555. Er kann also nicht geraubt sein, u. der Verkauf ist gültig.↩︎

  1556. Wenn der Schuldner noch unverkaufte Felder hat, so kann der Gläubiger seine Schuld nur von diesen u. nicht von den verkauften einziehen.↩︎

  1557. Ob der Gläubiger od. der Verkäufer das Grundstück behält.↩︎

  1558. Ps. 37,21.↩︎

  1559. Er wünscht daher, daß der Gläubiger das Grundstück wegnehmen könne.↩︎

  1560. Der Käufer erleidet durch ihn Schaden.↩︎

  1561. Von Babylonien nach Palästina, bezw. entgegengesetzt.↩︎

  1562. Wenn er behauptet, er sei sein Eigentum.↩︎

  1563. Der Verkäufer; er muß ihn vom Nichtjuden einklagen.↩︎

  1564. Es ist also möglich, daß er wirklich dem Nichtjuden gehört.↩︎

  1565. Es ist ersichtlich, daß es ein Gewaltakt des Nichtjuden ist, also ein Mißgeschick des Käufers.↩︎

  1566. Es ist also möglich, daß er wirklich dem Nichtjuden gehört.↩︎

  1567. Es ist ersichtlich, daß es ein Gewaltakt des Nichtjuden ist, also ein Mißgeschick des Käufers.↩︎

  1568. Es ist in jedem Falle als Mißgeschick des Käufers zu betrachten, wofür der Verkäufer nicht verantwortlich ist.↩︎

  1569. Ps. 144,8.↩︎

  1570. In unserer Mišna befindet sich ein Passus in dieser Fassung nicht, wohl aber scheint er sich in der ursprünglichen Fassung der Mišna befunden zu haben; cf. supra Fol. 42b. Das W. האומנין am Beginne der Mišna fehlt im jer. Talmud.↩︎

  1571. Der Eigentümer dem Handwerker.↩︎

  1572. Daß er die Sache vom Kläger erhalten habe.↩︎

  1573. Der ihn ein Handwerk lehrt, u. zwar in dem Falle, wenn er ihn 3 Jahre hielt; cf. supra Fol. 36a.↩︎

  1574. Da ein Handwerker kein Ersitzungsrecht hat.↩︎

  1575. Der Handwerker ist dann glaubhaft.↩︎

  1576. Der es vom Handwerker gekauft haben will.↩︎

  1577. Dem Handwerker.↩︎

  1578. Seine Sache beim Handwerker.↩︎

  1579. Daß er die Sache dem Handwerker übergeben hat.↩︎

  1580. Auch wenn er sie bei ihm nicht sieht, da die Rückgabe nach R. vor Zeugen erfolgen muß.↩︎

  1581. Während nach R. in einem solchen Falle der Handwerker glaubhaft ist.↩︎

  1582. Nur in diesem Falle kann er die Sache zurück verlangen.↩︎

  1583. Solange der Depositar keine Zeugen ringt, daß er die Sache zurückgegeben hat, kann sie der Depositor zurückverlangen, auch wenn er sie bei ihm nicht sieht.↩︎

  1584. Gegen Abajje.↩︎

  1585. Als Arbeitslohn.↩︎

  1586. Die Forderung seines Arbeitslohnes.↩︎

  1587. Vor Sonnenuntergang; c£. Bm. Fol. 110b.↩︎

  1588. Der Handwerker.↩︎

  1589. Die bei der Übergabe anwesend waren, die wahrscheinl. auch gehört haben, welcher Preis vereinbart wurde.↩︎

  1590. Wenn der Eigentümer die Sache verlangt, ohne sie bei ihm gesehen zu haben, so ist der Handwerker nach aller Ansicht glaubhaft, da er, wenn er lügen wollte, sagen könnte, er habe von ihm nichts erhalten.↩︎

  1591. Daß der Eigentümer ihm die Sache zur Verwahrung übergeben hat.↩︎

  1592. Die fremden Sachen, die er irrtümlich erhalten hat.↩︎

  1593. Eigentl. Freund, dh, RḤ.↩︎

  1594. Der Eigentümer der fremden Sache beauftragte viell. den Handwerker, seine Sache zu verkaufen, u. dieser verkaufte irrtümlich seines; der Handwerker gab ihm das andere wissentlich, was aber bei einer Verwechslung in einem fremden Hause nicht der Fall ist.↩︎

  1595. Diese gaben es ihm jedenfalls irrtümlich u. nicht wissentlich.↩︎

  1596. Es ist also ersichtlich, daß hierbei ein Irrtum vorliegt.↩︎

  1597. Die Bürger dieser Stadt waren als Betrüger bekannt; cf. Hul. Fol. 127a.↩︎

  1598. Vgl. Bd. III S. 243 Anm. 273.↩︎

  1599. Sein Gewand, sie wissen aber nicht bestimmt, ob es dasselbe war.↩︎

  1600. Er lehnt das Hervorholen ab unter dem Vorwände, er wolle fremde Sachen nicht zeigen.↩︎

  1601. Der Betrug ist ersichtlich, doch ist rechtlich dagegen nichts zu machen.↩︎

  1602. Daß der Eigentümer glaubhaft ist.↩︎

  1603. Um wieviel es die angebliche Schuld übersteigt.↩︎

  1604. Wenn er darauf eingeht u. der Eigentümer es in Gegenwart von Zeugen sieht, so ist er glaubhaft.↩︎

  1605. Und wenn er dazu nicht berechtigt wäre, so sollte der Eigentümer Einspruch einlegen.↩︎

  1606. Die das Feld schon seit Jahren in Pacht haben; solche halten es abwechselnd eine Reihe von Jahren auch für sich allein.↩︎

  1607. Ohne sich selbst an der Bestellung zu beteiligen.↩︎

  1608. Ein Familien-Quotenpächter, der durch den alleinigen Nießbrauch kein Ersitzungsrecht hat.↩︎

  1609. Und sich auch selber an der Arbeit beteiligt.↩︎

  1610. Zugunsten des Verpächters, in Bezug auf das verpachtete Feld.↩︎

  1611. Im 1. Falle ist er als Zeuge nicht zulässig, da durch die Anfechtung auch sein Anteil am Ertrage gefährdet ist, im 2. Falle, wenn er seinen Anteil bereits erhalten hat, ist er zulässig.↩︎

  1612. Wenn jemand Eigentumsrechte auf ein ihm gehöriges Grundstück geltend macht.↩︎

  1613. An welchen der Gläubiger sich schadlos halten kann, sodaß der Bürge nicht herangezogen zu werden braucht.↩︎

  1614. Wenn jemand 2mal Grundstücke verkauft hat u. ein anderer auf das später verkaufte Grundstück Eigentumsrechte geltend macht.↩︎

  1615. Der 2. Käufer, die er vom selben Verkäufer hat, Wenn aber der 2. Käufer kein anderes Ackerland vom Verkäufer gekauft hat, so kann der 1. Käufer für ihn kein Zeugnis ablegen, denn der Gläubiger des Verkäufers hat das Recht, sich an den zuletzt verkauften Grundstücken schadlos zu halten, u. wenn diese die Schuld nicht decken, so hat er Anspruch auf die vorher verkauften.↩︎

  1616. Der Bürge, der das Geld vom Gläubiger in Empfang nimmt u. es dem Schuldner gibt; der Gläubiger kann die Schuld nach Belieben von dem einen od. dem anderen einfordern.↩︎

  1617. Für den Schuldner, wenn er außer dem strittigen Felde noch ein anderes hat.↩︎

  1618. Wenn er bessere u. schlechtere Felder besitzt; bei einem gewöhnlichen Bürgen ist dies nicht zu berücksichtigen, denn an einen solchen darf der Gläubiger sich erst dann wenden, wenn er vom Schuldner überhaupt keine Zahlung erhält.↩︎

  1619. Wenn sie das betreffende Grundstück von ihrem Vater geerbt haben.↩︎

  1620. Wenn sie es selber gekauft haben wollen.↩︎

  1621. Daß das Grundstück dem Besitzer gehöre; hier wird also von dem Falle gesprochen, wenn sie sich auf den Anspruch ihres Vaters berufen.↩︎

  1622. Daß es ihr Vater gekauft hat, da jener es eingestanden hat.↩︎

  1623. Der Sohn des Räubers.↩︎

  1624. Da er es aus Angst eingestanden haben kann; sein Sohn aber (der Enkel des Räubers) hat Ersitzungsrecht, da er das Grundstück nicht von einem Räuber hat.↩︎

  1625. Daß der Beraubte oft aus Angst eingesteht, auch wenn es nicht wahr ist.↩︎

  1626. Der Beraubte dem Räuber.↩︎

  1627. Hinsichtlich des strittigen Grundstückes, wobei er kein Ersitzungsrecht hat.↩︎

  1628. Solche haben überhaupt kein Ersitzungsrecht.↩︎

  1629. Und die Sache befindet sich noch in seinem Besitze.↩︎

  1630. Von seinem Vater u. ein eigenes Haus führt.↩︎

  1631. Hinsichtlich des Ersitzungsrechtes, sie gelten als fremd.↩︎

  1632. Auf den Nießbrauch der Früchte u. legte daher keinen Einspruch ein.↩︎

  1633. Wenn die Scheidung noch schwebt.↩︎

  1634. Man könnte also glauben, daß er ihr den Nießbrauch des Grundstückes zu ihrem Unterhalte eingeräumt habe.↩︎

  1635. Von denen es heißt, daß sie kein Ersitzungsrecht haben.↩︎

  1636. Daß sie das strittige Grundstück rechtsgültig erworben haben.↩︎

  1637. Aus dem oben angegebenen Grunde, der Räuber könnte das Geständnis erpreßt haben.↩︎

  1638. Dh. wenn der Eigentümer nachher dem Kaufe zugestimmt hat, ohne jedoch Zahlung erhalten zu haben; es wird angenommen, daß er dies aus Angst getan habe.↩︎

  1639. Der Eigentümer zu dem, der es vom Plünderer gekauft hat.↩︎

  1640. Wenn der Eigentümer dem Käufer einen solchen ausgestellt hat.↩︎

  1641. Denn auch dieser kann vom Räuber erpreßt sein.↩︎

  1642. Für das gekaufte Grundstück.↩︎

  1643. Der Räuber.↩︎

  1644. Das er für das Grundstück gezahlt hat.↩︎

  1645. Daß er das Geld erhalten habe; das Geständnis kann erpreßt sein.↩︎

  1646. Dh. wenn man ihn zum Verkaufe zwingt.↩︎

  1647. Wenn jemand etwas verkauft, so tut er dies aus Not, weil er des Geldes bedarf.↩︎

  1648. Im 1. Falle ist man zum Verkaufe entschlossen u. tritt den Besitz ab.↩︎

  1649. Lev. 1,3.↩︎

  1650. Zur Darbringung des Opfers.↩︎

  1651. Die mündliche Zustimmung gilt als freier Wille.↩︎

  1652. Die Scheidung muß freiwillig erfolgen, es gibt jed. Fälle, in denen der Ehemann dazu gezwungen wird.↩︎

  1653. Da in jenen Fällen die Scheidung nach dem Gesetze zu erfolgen hat; seine Zustimmung erfolgt daher mit ganzem Herzen.↩︎

  1654. Da dies von dem Falle gilt, wenn er Zahlung erhält.↩︎

  1655. In Fällen, in welchen das Gericht einen zwingt, sich von seiner Frau scheiden zu lassen.↩︎

  1656. Wenn der Zwang durch einen Nichtjuden erfolgt.↩︎

  1657. Ihn veranlasse, daß er ihren Mann zur Scheidung zwinge.↩︎

  1658. Daß er es dann wohl geeignet hat; auch RH. spricht von einem Solchen Falle.↩︎

  1659. Er eignet es also auch nicht in dem Falle, wenn er den Preis bezahlt hat.↩︎

  1660. Es ist keine fixierte Lehre.↩︎

  1661. Wenn man jemand zwingt, eines seiner Felder zu verkaufen, u. er selber eines aussucht.↩︎

  1662. Er hat es nur gezwungen angenommen.↩︎

  1663. Dadurch bekundete er, daß er schließlich doch einverstanden war.↩︎

  1664. Wenn die Antrauung gezwungen erfolgt.↩︎

  1665. Cf. Anm. 526 mut mut.↩︎

  1666. Nach dem Gesetze sollte in diesem Falle die Antrauung gültig sein.↩︎

  1667. Wenn er ihr einen Wertgegenstand gegeben hat; dies gehört zu den 3 Arten, durch die die Antrauung vollzogen werden kann.↩︎

  1668. Dieser Akt kann ja nicht rückgängig gemacht werden.↩︎

  1669. Wörtl. hängte; nach einer anderen Erklärung band er ihn daran, bis er ihm sein Grundstück verkaufte.↩︎

  1670. Die der Verkäufer vorher schreiben ließ, daß der Verkauf durch Zwang erfolgen werde, um ihn später ungültig zu machen; cf. supra Fol. 40a.↩︎

  1671. Wenn vorher eine Erklärung erfolgt ist, ist der erzwungene Kauf ungültig.↩︎

  1672. Eine hebt die andere auf u. nur die Unterschrift der einen kann Gültigkeit haben.↩︎

  1673. Die auf einer Urkunde unterzeichnet sind.↩︎

  1674. Wenn die Zeugen bekunden, daß der Schuldner auf den Schuldschein kein Geld erhalten, sondern der Gläubiger ihm versprochen habe, ihm nötigenfalls das Geld zu geben u. vorher vom Schuldscheine keinen Gebrauch zu machen.↩︎

  1675. Wenn es sich um einen Verkaufsschein handelt u. die Zeugen bekunden, daß der Verkäufer ihnen vorher erklärt habe, daß der Verkauf erzwungen sei.↩︎

  1676. Ebenso sollte hierbei die Verkaufsurkunde gültig u. die Erklärung ungültig sein.↩︎

  1677. Die Erklärung vor dem Verkaufe.↩︎

  1678. Ein Schuldschein darf in einem solchen Falle überhaupt nicht geschrieben werden (durch einen vordatierten Schuldschein können andere geschädigt werden, da der Gläubiger event, inzwischen vom Schuldner verkaufte Grundstücke widerrechtlich abnehmen kann), die Zeugen sind daher nicht glaubhaft, wenn sie behaupten, einen solchen unterschrieben zu haben; dagegen ist die Entgegennahme einer Erklärung vor dem Abschlusse eines erzwungenen Verkaufes ein gutes Werk, u. wenn die Zeugen behaupten, daß dies der Fall war, sind sie glaubhaft.↩︎

  1679. Ein Einspruch ist ja hierbei ausgeschlossen.↩︎

  1680. Wenn er also kein Recht zum Nießbrauche der Früchte hat.↩︎

  1681. Bevor noch sein Recht in Kraft getreten war.↩︎

  1682. Daß der Verzicht auf das noch nicht eingetretene Recht gültig sei.↩︎

  1683. Der Verzicht ist gültig.↩︎

  1684. Die Bestimmung, daß die Frau für den Ehemann arbeiten u. er ihr Unterhalt gewähren muß, ist im Interesse der Frau getroffen worden, weil in der Regel ihre Arbeit weniger wert ist; sie ist daher berechtigt, auf diese Bestimmung zu verzichten.↩︎

  1685. Daß sie ihm ihre Güter verkauft hat.↩︎

  1686. Das Ersitzungsrecht.↩︎

  1687. Durch den Verkauf, ohne in Wirklichkeit damit einverstanden gewesen zu sein.↩︎

  1688. Ein der Frau für ihre Morgengabe zugesichertes Grundstück.↩︎

  1689. Dh. sie für die Abtretung ihres Rechtes befriedigt.↩︎

  1690. Die Frau hat ihre Rechte auf das Grundstück nicht eingebüßt; wenn sie geschieden wird, kann sie es dem Käufer abnehmen.↩︎

  1691. Auf die sie besonderen Anspruch hat.↩︎

  1692. Das in der Urkunde über ihre Morgengabe besonders genannt wurde, obgleich sie ihre Morgengabe von seinem ganzen Vermögen einfordern kann.↩︎

  1693. Nach der Hochzeit, also in der Urkunde nicht besonders bezeichnet wurde.↩︎

  1694. Von ihren Eisernen-Bestand-Gütern.↩︎

  1695. Des Ehemannes, daß bei diesen der Verkauf gültig sei.↩︎

  1696. Wenn sie den Verkauf nicht billigt; sie kann also erst recht sagen, sie sei mit dem Verkaufe nicht einverstanden gewesen u. wollte nur ihrem Ehemanne gefällig sein.↩︎

  1697. Wenn sie den Verkauf nicht gebilligt hätte.↩︎

  1698. Denn nur in diesen Fällen erhält sie ihre Morgengabe.↩︎

  1699. Die ihr gehören.↩︎

  1700. Sie das Kapital u. er den Fruchtgenuß.↩︎

  1701. Hinsichtlich der Züchtigung mit tötlichem Ausgange; vgl. Ex. 21,21 u. Bd. VII S. 307 Anm. 163.↩︎

  1702. Für diese Zeit gehört ihm die Arbeit des Sklaven, u. es ist ebenso als würde ihm seine Person gehören.↩︎

  1703. Auf die Tötung des Sklaven ist die Todesstrafe gesetzt.↩︎

  1704. Ex. 21,21.↩︎

  1705. Der widerrechtlich ihre Güter ersitzen will.↩︎

  1706. In diesem Falle hat sie Einspruch einzulegen, da er nur zum Nießbrauche ihrer Grundstücke berechtigt ist, nicht aber zum Vernichten derselben; hat sie dies unterlassen, so beweist dies, daß sie sein Eigentum sind.↩︎

  1707. Da die Ersitzung auf gewöhnliche Art des Nießbrauches erfolgen muß.↩︎

  1708. Die Ersitzung erfolgt nicht erst nach 3 Jahren, sondern sofort.↩︎

  1709. Durch schwere Belästigungen des Nachbars, selbst auf eigenem Gebiete.↩︎

  1710. In diesem Falle muß sie Einspruch einlegen, sonst tritt Ersitzung ein; nur bei Lebzeiten des Ehemannes kann man die Güter der Frau nicht ersitzen.↩︎

  1711. Nach dem Tode des Ehemannes.↩︎

  1712. Deinem Ehemanne.↩︎

  1713. Šemuél u. Qarna; cf. Syn. Fol. 17b.↩︎

  1714. Daß man die Güter einer Ehefrau ersitzen könne, wenn man sie einige Zeit bei Lebzeiten des Ehemannes u. 3 Jahre nach seinem Tode im Besitze hatte.↩︎

  1715. Wie er oben die Mišna übereinstimmend mit der Lehre Rabhs erklärt.↩︎

  1716. Wenn sie seine Güter nießbraucht.↩︎

  1717. Daß sie es von ihrem Manne gekauft hat.↩︎

  1718. Das Ersitzungsrecht, wenn er keinen Einspruch eingelegt hat.↩︎

  1719. Wörtl. auf decken, entdecken; sie hat viell. ihm gehöriges Geld versteckt, u. um zu diesem zu gelangen, verkaufte er ihr scheinbar das Grundstück, ohne an einen ernsten Verkauf gedacht zu haben, da er sein eigenes Geld in Zahlung erhielt.↩︎

  1720. Hierüber besteht weiter ein Streit.↩︎

  1721. Er kann die Schenkung nicht annullieren.↩︎

  1722. Immobilien.↩︎

  1723. Gegen die Lehre Šemuéls.↩︎

  1724. Erfolgt die Aneignung.↩︎

  1725. Hier wird also ausdrücklich auch von einem Verkaufscheine gesprochen.↩︎

  1726. In diesem Falle tritt der Verkäufer den Besitz sofort ab, noch bevor er das Geld erhalten hat.↩︎

  1727. Die oben als Einwand gegen Š. angezogene Lehre spricht nicht von einem Verkaufe, sondern von einer Schenkung, wenn er ihm nämlich statt der Verkaufsurkunde eine Schenkungsurkunde geschrieben hat.↩︎

  1728. Obgleich er ihnen im Schuldscheine seine Güter verpfändet hat.↩︎

  1729. Das sie beiseite geschafft haben, u. nahm es ihnen in Form eines Darlehens ab.↩︎

  1730. Pr. 22,7.↩︎

  1731. Durch die Schuld wird der Herr ein Sklave seines Sklaven; es ist daher anzunehmen, daß das Darlehen fingiert war u. er in Wirklichkeit nur sein Geld haben wollte; bei einem Verkaufe dagegen ist anzunehmen, daß er ernst gemeint war.↩︎

  1732. Den Jüngern im Lehrhause.↩︎

  1733. Die Früchte gehören demnach ebenfalls der Frau.↩︎

  1734. Rabh, der früher u. bedeutender war.↩︎

  1735. Dieser war ein Kollege Rabhs.↩︎

  1736. In der 1. Lehre Rabas ist ein Widerspruch enthalten; zuerst heißt es, daß sie es nicht geeignet habe, nachher aber, daß der Ehemann die Früchte nießbrauche, woraus zu schließen ist, daß sie es geeignet habe.↩︎

  1737. Das Geld war wahrscheinlich Eigentum des Ehemannes, u. er wollte ihr nicht den Besitz des Grundstückes abtreten, sondern sein Geld erlangen.↩︎

  1738. Man gebe es den von ihnen genannten.↩︎

  1739. Wenn man den Eindruck hat, daß sie nicht die Wahrheit sagen.↩︎

  1740. Man gebe es dem zurück, dem es wahrscheinlich gehört, dem Herrn, bezw. dem Ehemanne.↩︎

  1741. Viell. identisch mit dem Syn. Fol. 5a genannten.↩︎

  1742. Einen getrennten Haushalt führen, dennoch haben sie gegen einander kein Ersitzungsrecht.↩︎

  1743. Von diesem Falle spricht unsere Mišna nicht, vielmehr haben sie in einem solchen Falle wohl Ersitzungsrecht.↩︎

  1744. Von seinem Vater, bezw. ihrem Ehemanne.↩︎

  1745. Von seinem Vater, bezw. ihrem Ehemanne.↩︎

  1746. Hinsichtlich des Ersitzungsrechtes.↩︎

  1747. Der älteste Sohn nach dem Tode des Vaters.↩︎

  1748. Die Werte dieser Scheine.↩︎

  1749. Daß es sein Eigentum ist; solange dies nicht geschieht, gelten sie als Hinterlassenschaft des Vaters.↩︎

  1750. Da die Scheine seinen Namen tragen; solange dies nicht geschieht, gelten sie als sein Eigentum.↩︎

  1751. Dies war sein eigentlicher Name; Rabh (Meister) wurde er par excellence genannt.↩︎

  1752. Und minderjährige Waisen hinterlassen hat, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können.↩︎

  1753. Wenn der Vater lebte, würde man sie im Besitze der Brüder belassen haben.↩︎

  1754. Daß der Vater der Waisen sie vom Eigentümer leihweise erhalten hatte; er entschied nicht, daß wegen des Todes des Vaters der Eigentümer den Beweis zu erbringen habe.↩︎

  1755. Bei dem sich eine fremde Sache befindet.↩︎

  1756. Gegen das angebliche Zugeständnis Rabhs.↩︎

  1757. Daß nach R. der die Geschäfte führende Bruder den Beweis zu erbringen habe.↩︎

  1758. Zu ihrem Brot, dh. einen gemeinsamen Haushalt führen.↩︎

  1759. Wenn sie einen getrennten Haushalt führen, so ist anzunehmen, daß er sich die strittigen Objekte erspart hat, u. er braucht keinen Beweis anzutreten, daß sie sein Eigentum sind.↩︎

  1760. Daß es sein Eigentum ist.↩︎

  1761. Daß der Inhalt auf Wahrheit beruhe, u. in diesem heißt es, daß es sein Eigentum sei.↩︎

  1762. Die über den oben angeführten Fall verschiedener Ansicht sind.↩︎

  1763. Die über die Ansicht Rabhs streiten.↩︎

  1764. Nach dem Tode ihres Mannes.↩︎

  1765. Solange dies nicht geschieht, gelten sie als Eigentum der Waisen.↩︎

  1766. Dieser Fall gleicht ja vollständig dem vorangehenden.↩︎

  1767. Daß sie trotzdem den Beweis erbringen muß.↩︎

  1768. Wie dies aus dem Wortlaute der Mišna zu entnehmen ist.↩︎

  1769. Daß die Ersitzung erst nach 3 Jahren erfolgt.↩︎

  1770. Wodurch die Sache in seinen Besitz übergeht u. niemand ihm den Besitz streitig macht.↩︎

  1771. Des früheren Besitzers.↩︎

  1772. Ob der Schenkende zum Empfänger sagen muß, daß er gehe u. den Besitz antrete; die obige Lehre spricht vom Verkaufe.↩︎

  1773. Er eignet ihm den Besitz zu, auch wenn er ihn zur Besitznahme nicht auffordert.↩︎

  1774. Muß man niedergerissen, bezw. gebaut haben, damit eine Besitznahme erfolge.↩︎

  1775. Wenn er zBs. schräg od. auf einer Anhöhe gebaut ist.↩︎

  1776. Der Zaun erhält dadurch seinen eigentlichen Wert u. dies ist nicht mit ‘etwas’ zu bezeichnen.↩︎

  1777. In ein am Zaun des Grundstückes befindliches Loch.↩︎

  1778. Beim Kaufe od. der Aneignung eines herrenlosen Grundstückes.↩︎

  1779. Das sonst das Grundstück überschwemmt haben würde.↩︎

  1780. Und dadurch das Grundstück vor Schaden geschützt.↩︎

  1781. Er hat nur ein gutes Werk ausgeübt, u. dadurch erfolgt keine Ersitzung.↩︎

  1782. Und dadurch das Feld bewässert; es ist ebenso als würde er es gepflügt od. den Zaun ausgebessert haben.↩︎

  1783. Durch eben diesen Rain, der in einer Erhöhung od. Vertiefung besteht.↩︎

  1784. Da er das Grundstück bezeichnet u. begrenzt.↩︎

  1785. Ebenso wie man mehrere Tiere eignet, wenn man sie an einem Halfter führt.↩︎

  1786. Zum vordem braucht das hintere nicht mitbenutzt zu werden, wohl aber das vordere zum hintern.↩︎

  1787. Der ohne Erben gestorben ist.↩︎

  1788. Die Gebäude erlangen ihren Wert durch die Vollendung.↩︎

  1789. Wie groß muß der Kalkstrich od. die Täfelung sein.↩︎

  1790. Wo dies sofort zu merken ist; an einer anderen Stelle ist mehr erforderlich.↩︎

  1791. Wenn er sich auf diese hinlegt, da er dadurch einen Nutzen hat.↩︎

  1792. Erfolgt die Aneignung eines nichtjüdischen Sklaven.↩︎

  1793. Auch andere bewegliche Sachen.↩︎

  1794. Ob das Hochheben aktiv od. passiv zu verstehen ist.↩︎

  1795. Wenn er ihm dadurch beim Hochsteigen behilflich ist. Dieser Nutzen gleicht dem Nutzen in der obigen Lehre, wenn jemand Polster auf dem Boden ausbreitet u. sich auf diese hinlegt.↩︎

  1796. Der ohne Erben gestorben ist.↩︎

  1797. Wenn er die abgeschnittenen Reiser als Viehfutter verwendet.↩︎

  1798. Wenn er das abgefegte Holz verwenden will.↩︎

  1799. Den Boden des Feldes ebnet.↩︎

  1800. Dh. wenn er nur die Böschung an der einen Stelle ebnet, ohne die andere Stelle zu berücksichtigen.↩︎

  1801. Die beim Abfließen des Wassers auf dem Grundstücke Zurückbleiben sollen.↩︎

  1802. Der Reiser, u. zwar auf einer Seite, wodurch sie nach der obigen Lehre nicht geeignet wird.↩︎

  1803. Dadurch hatte er die Palme in Besitz genommen.↩︎

  1804. Nach der hierfür bestimmten Vorschrift.↩︎

  1805. Eines Lebewesens.↩︎

  1806. Der vorher einem Proselyten gehörte, der ohne Erben starb.↩︎

  1807. Mit bemerkbaren Grenzzeichen, sodaß dieses Feld ganz abgeschlossen liegt.↩︎

  1808. Wahrscheinl. bis zur Stelle des Stiches.↩︎

  1809. Muß man auf dem Felde gegraben haben, um das ganze zu eignen.↩︎

  1810. Die Erkl. v. תיירא mit Paar hat keinen sprachlichen Hintergrund; rieht, haben die Handschriften תוורא Ochsentreiber.↩︎

  1811. Wenn er also 2 über das ganze Feld laufende Furchen gegraben hat.↩︎

  1812. Hinsichtlich der Aneignung; wenn er sie an einen Jisraéliten verkauft u. das Geld erhalten hat, so gelten sie, solange der Käufer sie nicht durch Besitznahme geeignet hat, als herrenlos.↩︎

  1813. Obgleich sie ein anderer bereits gekauft hat.↩︎

  1814. Während der Zeit zwischen Verkauf u. Besitznahme.↩︎

  1815. Somit kann sie ja, der sie unbefugt in Besitz nimmt, nicht eignen.↩︎

  1816. Die bei den Staatsbehörden nicht angemeldet waren.↩︎

  1817. Die nicht jüdischen Besitzer.↩︎

  1818. Der frühere Besitzer hatte überhaupt kein Recht, es zu verkaufen; wenn der Besitznehmende die Steuer bezahlte, war er Besitzer.↩︎

  1819. Wer ein herrenloses Feld durch einen Spatenstich in Besitz nehmen will.↩︎

  1820. Und steht in keiner Verbindung mit dem Grundstücke, das im Besitze des Eigentümers verbleibt.↩︎

  1821. Und um so mehr Grundstücke.↩︎

  1822. Daß die Belastung durch die Steuer das Eigentumsrecht auf hebe.↩︎

  1823. Dieser erhält nach biblischem Gesetze einen doppelten Anteil.↩︎

  1824. Da sie vor der Bezahlung der Steuern nicht Eigentum der Erben ist.↩︎

  1825. Doppelten Anteil.↩︎

  1826. Von der nach aller Ansicht der Besitz des Grundstückes abhängig ist; der Erstgeborene sollte demnach vom Grundbesitze nur einfachen Anteil erhalten.↩︎

  1827. Daß alles der Kopfsteuer verpfändet sei.↩︎

  1828. Sie hatten in solchen Fällen Verkaufscheine geschrieben, u. um diese nicht ungültig zu machen, sagten sie, diese Verkäufe seien gültig.↩︎

  1829. Der keine Einkünfte in der Stadt hat u. daher auch keine Steuern an die Regierung zahlt.↩︎

  1830. Wenn er durch Vermittlung der Stadtleute von der Steuerzahlung befreit worden ist.↩︎

  1831. Wenn sie von ihm keine Steuern verlangt od. ihn übersehen haben.↩︎

  1832. Zwischen 2 Feldern.↩︎

  1833. Bei herrenlosen Grundstücken; hat man das eine in Besitz genommen, so hat man das andere nicht geeignet.↩︎

  1834. Den man von jedem Felde zurücklassen muß; cf. Lev. 19,9.↩︎

  1835. Wenn sich in einem der Felder eine levit. unreine Sache befindet.↩︎

  1836. Zu dieser Zeit gelten die Felder als richtiges Privatgebiet, da sie dann besäet sind u. das Publikum auf ihnen nicht verkehrt.↩︎

  1837. Das aus mehreren Feldern besteht.↩︎

  1838. Daß die Felder dadurch als getrennt gelten.↩︎

  1839. Beide Male gelten dann als eine Handlung; das Umtragen einer feigengroßen Sache am Šabbath aus einem Gebiete in ein anderes ist strafbar.↩︎

  1840. Er ist zur Darbringung eines Sündopfers verpflichtet.↩︎

  1841. Dh. wenn das Tragen in dieses Gebiet zum Opfer verpflichtet, ein Privatgebiet zwischen 2 öffentlichen.↩︎

  1842. Das kein Gebiet für sich bildet, sondern zum angrenzenden gehört.↩︎

  1843. Oder Pfahl; solche gelten bei beschränkter Höhe u. Breite als Freigebiet; cf. Sab. Fol. 6a.↩︎

  1844. Wenn der Hof der Frau gehört, nicht aber die in diesem befindliche Latte, u. der Scheidebrief, den ihr Ehemann ihr zuwirft, auf die Latte fällt, so ist sie nicht geschieden.↩︎

  1845. Wie weit erwirbt man das von einem Proselyten hinterlassene Grundstück nach R. Joḥanan.↩︎

  1846. Im Namen RJ.s.↩︎

  1847. Alles, was der Proselyt aus demselben Brunnen zu bewässern pflegte.↩︎

  1848. Bei der Aufteilung desselben.↩︎

  1849. In den geographischen Aufzählungen im Buche Josua.↩︎

  1850. Vor seinem Tode; cf. Dt. 34,Iff.↩︎

  1851. Cf. Gen. 15,19.↩︎

  1852. Dieser Name variiert sehr in den Handschriften u. Parallelstellen u. daher ganz unsicher.↩︎

  1853. Das in seinem Besitze befindliche Grundstück.↩︎

  1854. Die überführten Falschzeugen verfallen, einerlei ob bei Straf- od. Zivilsachen, der Strafe, die sie dem Beschuldigten zugedacht hatten; cf. Dt. 19,19.↩︎

  1855. Die von ihnen zu leistende Zahlung.↩︎

  1856. Wenn jeder der Brüder den Nießbrauch eines Jahres bekundet u. ein anderer mit jedem der Brüder als 2. Zeuge auftritt.↩︎

  1857. Hierbei liegt keine Verwandtschaft der Zeugen vor, da jede Zeugenpartie über ein anderes Jahr bekundet.↩︎

  1858. Hinsichtlich der Überführung als Falschzeugen, wie im obigen Falle.↩︎

  1859. Dt. 19,15.↩︎

  1860. Der Nießbrauch aller 3 Jahre ist eine Handlung u. das Zeugnis ist nur dann gültig, wenn die Zeugen über die ganze Handlung bekunden.↩︎

  1861. Der beiden Zeugen.↩︎

  1862. 2 Haare an intimer Körperstelle sind ein Zeichen der Geschlechtsreife u. die Person gilt als volljährig; cf. Bd. VII S. 242 Anm. 164.↩︎

  1863. Die Aussage eines einzelnen Zeugen ist ungültig.↩︎

  1864. Dem strittigen Felde.↩︎

  1865. Sondern nur die Hälfte; die 3 Brüder bekunden zusammen über die 3 Jahre u. der Fremde bekundet ebenfalls über die 3 Jahre, zusammen erwirken sie also den Nachweis der Ersitzung, sodaß alle 3 Brüder, die zusammen als ein Zeuge gelten, zur Entscheidung nicht mehr beitragen als der andere Zeuge.↩︎

  1866. Der eine der Brüder bestätigte seine Unterschrift u. der andere bestätigte zur Hälfte die Unterschrift des anderen, sodaß auf die Brüder /<sub>4</sub> der Entscheidung entfiel.↩︎

  1867. Wenn er dies 3 Jahre fortsetzt, ohne daß der Eigentümer dagegen Einspruch einlegt.↩︎

  1868. Nach Ablauf von 3 Jahren, wenn der Eigentümer keinen Einspruch einlegt.↩︎

  1869. Die Ersitzung kann ja nicht von der Errichtung des Zaunes abhängen, vielmehr ist der Umstand maßgebend, daß niemand die unbeschränkte Benutzung seines Hofes durch einen anderen zuläßt, u. dies sollte auch im 1. Falle der Mišna berücksichtigt werden.↩︎

  1870. Wenn man am Grundstücke irgend eine Änderung vornimmt.↩︎

  1871. Keiner der Gemeinschafter hat etwas dagegen, wenn der andere den Hof auf die im 1. Falle der Mišna genannte Weise benutzt, jedoch gestattet er nicht die Errichtung eines Zaunes.↩︎

  1872. Und wenn das bloße Hineingehen als Nutzen betrachtet wird, so achtet man ja darauf.↩︎

  1873. Unsere Mišna u. die angezogene Mišna vom Gelübde.↩︎

  1874. Daß man es wohl gestatte.↩︎

  1875. Daher erfolgt keine Ersitzung.↩︎

  1876. Vgl. Bd. IV S. 290 Anm. 164.↩︎

  1877. Wenn einer den gemeinschaftlichen Hof zu einem den anderen belästigenden Gebrauche benutzen will.↩︎

  1878. Die Frauen müssen beim Waschen manche Körperteile entblößen, u. da sie bei der Wäsche am Flusse den Blicken fremder Männer preisgegeben sind, so sind sie berechtigt, diese Arbeit im gemeinschaftlichen; Hofe zu verrichten.↩︎

  1879. Jes. 33,15.↩︎

  1880. Wer gerade den Weg wählt, wo die Frauen entblößt stehen.↩︎

  1881. Nicht hinzuschauen.↩︎

  1882. Mit einer Decke, auf der die Speisen liegen.↩︎

  1883. An dem der Tisch, aus einer einfachen Platte bestehend, aufgehängt wurde.↩︎

  1884. Wenn das Kind neben seinem Vater sitzt, muß der Henkel nach außen sein, damit das Kind den Tisch nicht umstoße.↩︎

  1885. Wenn der Henkel sich nach außen befindet, kann der Tischdiener den Tisch umstoßen.↩︎

  1886. In letzterem Falle muß er sich nach innen befinden, damit der Diener nicht anstoße.↩︎

  1887. Alles durcheinander.↩︎

  1888. Vgl. Bd. VII S. 731 Anm. 88.↩︎

  1889. Dh. er braucht sich durch die Anwesenheit der Sara nicht zu genieren.↩︎

  1890. Cf. Er. Fol. 53a.↩︎

  1891. Cf. Er. Fol. 53a.↩︎

  1892. Um sie zu berauben od. zu magischen Zwecken.↩︎

  1893. Beim Sterben, als letztwillige Bestimmung.↩︎

  1894. Daß seine Hinterlassenschaft auf diese Weise an seine Kinder verteilt werde.↩︎

  1895. Beim Ehebrüche.↩︎

  1896. Da er soviel Pietät vor seinem Vater besaß, so war er wahrscheinl. sein wirklicher Sohn.↩︎

  1897. Zu den Regierungsbeamten, um sie von der Weisheit ihres Mannes zu überzeugen.↩︎

  1898. Unter Sklaven verstand sie einen Bock, der geschlachtet, u. dessen Fell als Schlauch verwandt wurde.↩︎

  1899. Er ist als Richter unzulässig, da er sich wegen eines Geldbetrages verklagen läßt u. demnach verdächtig ist, auch Bestechung anzunehmen.↩︎

  1900. Er sollte dies vorher wissen u. die Zahlung nicht ablehnen.↩︎

  1901. Diese 3 Namen eines Flüssigkeitsmaßes sind identisch.↩︎

  1902. Kleines verstellbares Rohr an der Dachrinne, um das Rinnenwasser nach einer beliebigen Stelle abzuleiten.↩︎

  1903. Wenn diese in einen fremden Hof mündet, so kann der Eigentümer derselben nicht behaupten, er habe das Recht dazu ersessen.↩︎

  1904. Die sich längs des ganzen Daches hinzieht u. sich im Lufträume des Nachbars befindet.↩︎

  1905. Die man in einen fremden Hof gestellt hat, um zu seinem Dache od. Taubenschlage gelangen zu können; vgl. Bd. II S. 229 Anm. 23.↩︎

  1906. Diese ist ziemlich groß, u. wenn der Eigentümer derselben kein Recht dazu hätte, würde der Eigentümer des Hofes dagegen Einspruch eingelegt haben.↩︎

  1907. Das nach einem fremden Hofe liegt; der Eigentümer des letzteren darf gegen dasselbe eine Wand bauen.↩︎

  1908. Es ist ein richtiges Fenster u. nicht bloß eine Luke.↩︎

  1909. Wenn der Eigentümer des Hofes die Stelle braucht, an der die Rinnentraufe sich befindet, so kann er sie an eine andere Stelle setzen, ganz entfernen aber darf er sie nicht.↩︎

  1910. Und zuviel Raum im Hofe einnimmt.↩︎

  1911. Der Eigentümer des Hofes.↩︎

  1912. Der Eigentümer des Hofes.↩︎

  1913. Die Unterscheidung zwischen beiden Rinnen.↩︎

  1914. Nach diesen Erklärungen läßt sich die eine verstellen, bezw. kürzen u. die andere nicht.↩︎

  1915. Dem Eigentümer der Dachrinne kann ja das Bauen unter seiner Dachrinne gleichgültig sein.↩︎

  1916. An welcher die Dachrinne angebaut ist; die Rinnentraufe dagegen steht von der Wand ab u. ist aus leichterem Material.↩︎

  1917. Von einer Dachrinne od. einem Abflusse.↩︎

  1918. Wenn er das Wasser nötig hat.↩︎

  1919. Die ursprüngliche Erlaubnis, das Rohr in seinen Hof hineinleiten zu dürfen, gilt als Vertrag u. keiner von beiden kann zurücktreten.↩︎

  1920. Da er ihm nur das Wasser, das in den Hof abfließt, abgetreten hat.↩︎

  1921. Ecc. 4,2.↩︎

  1922. Es ist daher nach seiner Ansicht zu entscheiden.↩︎

  1923. Der Unterschied zwischen einer ägyptischen u. einer tyrischen.↩︎

  1924. Gegen den hinsichtlich eines Fensters angegebenen Unterschied.↩︎

  1925. Innerhalb der 4 Ellen vom Erdboden; durch ein solches kann man in den Hof des Nachbars hineinsehen, u. wenn der Nachbar es ihm trotzdem gestattet hat, so hat er wahrscheinl. das Recht darauf erworben.↩︎

  1926. Wenn einer der Nachbarn ein Fenster bauen will, kann der andere es ihm verwehren.↩︎

  1927. Da der Nachbar durch ein Fenster oberhalb 4 Ellen keinen Schaden erleidet, denn der andere kann nicht hineinsehen, so kann er dies nicht verbieten.↩︎

  1928. Der Nachbar fühlt sich belästigt auch durch ein Fenster oberhalb 4 Ellen.↩︎

  1929. Der ein großes Fenster oberhalb 4 Ellen machen wollte, was aber sein Nachbar nicht gestatten wollte.↩︎

  1930. Die Unterscheidung in der Mišna gilt nur von einem Luftloche, wenn aber das Fenster wegen des Lichtes nötig ist, so hat der Eigentümer es für die Dauer errichtet, u. der Nachbar sollte sofort Einspruch einlegen.↩︎

  1931. An einer Wand, der in den Hof des Nachbars hineinragt.↩︎

  1932. Wenn der Eigentümer des Hofes den Raum braucht, darf er ihn nicht entfernen, da angenommen wird, daß der Eigentümer desselben das Recht dazu erworben hat.↩︎

  1933. Wenn jemand von vornherein einen solchen bauen will.↩︎

  1934. Solange man den Raum nicht nötig hat.↩︎

  1935. Daß man es nicht verwehren kann.↩︎

  1936. Der Eigentümer des Vorsprunges kann dem Eigentümer des Hofes die Benutzung nicht verwehren.↩︎

  1937. Das Bauen eines Vorsprunges, bezw. die Benutzung desselben, da er dabei in den Hof hineinsehen kann.↩︎

  1938. Ein so schmaler Vorsprung.↩︎

  1939. Und in den Hof nicht hineinsehen.↩︎

  1940. Mit abgewandtem Gesichte heranzukommen.↩︎

  1941. An dem er ebenfalls beteiligt ist, da er die anderen Beteiligten belästigt.↩︎

  1942. Da beide Häuser Türen nach dem Hofe haben.↩︎

  1943. Wenn Fenster nach dem Hofe vorhanden sind.↩︎

  1944. Der Nachbar sollte sofort Einspruch einlegen.↩︎

  1945. Wenn der Hofnachbar gegen das Fenster des anderen eine Wand gebaut hat.↩︎

  1946. Wenn er nicht sofort Einspruch eingelegt hat, kann er die Entfernung der Wand nicht mehr verlangen.↩︎

  1947. Den übrigen Mitbeteiligten des Hofes.↩︎

  1948. Durch die größere Frequenz müssen sie oft einen Umweg machen.↩︎

  1949. Wenn das Haus vergrößert wird, ziehen mehr Leute ein u. der Hof wird mehr benutzt↩︎

  1950. Er darf ein Zimmer in zweiteilen.↩︎

  1951. Innerhalb des Hauses, sodaß der äußere Umfang des Hauses nicht vergrößert wird.↩︎

  1952. Sie müssen etwas seitwärts sein, damit die Nachbarn sich nicht gegenseitig in die Fenster hineinschauen können.↩︎

  1953. Num. 24,2.↩︎

  1954. Da zu einer solchen Tür 8 Ellen vom Hofe gehören; cf. supra Fol. 11a.↩︎

  1955. Da zur kleinsten Tür 4 Ellen vom Hofe gehören.↩︎

  1956. Da zur kleinsten Tür 4 Ellen vom Hofe gehören.↩︎

  1957. In beiden Fällen erhält er 8 Ellen vom Hofe.↩︎

  1958. Da man es dadurch gefährdet.↩︎

  1959. Wenn das Gebälk genügend stark ist.↩︎

  1960. In der Länge des zu bauenden Altans.↩︎

  1961. Es ist anzunehmen, daß der Erbauer das Recht dazu hatte.↩︎

  1962. Weshalb ist es bei genügend starkem Gebälk verboten.↩︎

  1963. Da die Zweige den Passanten belästigten.↩︎

  1964. Zeph 2,1.↩︎

  1965. Das W. התקוששו wird wahrscheinl. als Derivatum von קש, Stroh,das Stroh entfernen, aufgefaßt; viell. aber mit קשט in Zusammenhang gebracht.↩︎

  1966. Oder aber ist dieser Raum in den Besitz des Publikums übergegangen.↩︎

  1967. Dies ist nach aller Ansicht erlaubt, da der Raum ihm gehört.↩︎

  1968. Daß man dem Publikum einen von ihm in Besitz genommenen Platz nicht mehr entziehen dürfe.↩︎

  1969. Für das Publikum.↩︎

  1970. Nach der Zerstörung des Tempels.↩︎

  1971. Als Zeichen der Trauer.↩︎

  1972. Nach den Kommentaren: guter, fester Kalk.↩︎

  1973. Dh. du hast recht, wir wollen auch kein Brot essen.↩︎

  1974. Cf. Dt. 26,1ff.↩︎

  1975. Von welchen die Erstlinge nicht dargebracht werden.↩︎

  1976. Am Hüttenfeste; cf. Suk. Fol. 42b.↩︎

  1977. Mal. 3,9.↩︎

  1978. Die Bestimmung wird durch die Auferlegung eines Fluches auf den Übertretenden festgesetzt u. zwar nur dann, wenn das ganze Volk die Bestimmung ertragen kann.↩︎

  1979. Eine kleine Fläche, die man als Zeichen der Trauer nicht bestreiche.↩︎

  1980. Wo dies ausfällt.↩︎

  1981. Eine Art gebratener od. eingelegter Fische, in der t.schen Zeit sehr verbreitet.↩︎

  1982. Die sie nicht mit Kalk bestreichen darf. Die Frauen pflegten die Haut mit einem Kalke zu bestreichen, um sie geschmeidig zu machen u. das Haar zu entfernen; cf. Sab. Fol. 80b.↩︎

  1983. Ps. 137,5,6.↩︎

  1984. Jes. 61,3.↩︎

  1985. Ib. 66,10.↩︎

  1986. Wörtl. keine Kinderwoche (dh. Beschneidungsfeier, die nach einer Woche stattfindet) besuchen läßt. Die kursierenden Ausgaben haben fälschlich (nach Bq. Fol. 80a) den Zusatz: manche sagen: zu einem Geburtsfeste (od. Auslösungsfeste).↩︎

  1987. Da eine solche Bestimmung für das ganze Volk nicht durchführbar ist, so führe man sie überhaupt nicht ein.↩︎

  1988. Die auf das Dach führt.↩︎

  1989. Das in der Mišna gebrauchte Wort für Anbau.↩︎

  1990. Diese ist nur ein Luxusbau und die Benutzung derselben gleicht nicht der Benutzung des Hauses.↩︎

  1991. Er dient zur Entlastung des Hauses und gilt als Erweiterung desselben.↩︎

  1992. iReg. 6,6.↩︎

  1993. Ez. 41,6.↩︎

  1994. Ib. 40,7.↩︎

  1995. Ib. 40,7.↩︎

  1996. Daß der Anbau nicht mitverkauft sei.↩︎

  1997. Habe man mitverkauft.↩︎

  1998. Der Verkäufer dem Käufer, im Verkauf scheine.↩︎

  1999. Und ein Brunnen ist ja in der Regel viel kleiner.↩︎

  2000. Des Hauses.↩︎

  2001. Des Brunnens und der Zisterne.↩︎

  2002. Die nicht als Wohnraum, sondern nur als Vorratskammer benutzt wird.↩︎

  2003. Und die Kammer sich innerhalb der Grenze befindet.↩︎

  2004. Ein Komplex von vielen Häusern, die zusammen eine Halle umschließen.↩︎

  2005. Wenn sich das ganze Gebäude innerhalb der bezeichneten Grenze befindet, so hat er ihm nicht etwa das ganze Gebäude verkauft, vielmehr wollte er ihm nur die äußersten Grenzen angeben.↩︎

  2006. Der Verkäufer dem Käufer, im Verkauf scheine.↩︎

  2007. Auf der er viele Felder hat.↩︎

  2008. Innerhalb welcher die ganze Ebene sich befindet.↩︎

  2009. Das Haus ist zum Wohnen bestimmt, nicht aber der sich anschließende Raum.↩︎

  2010. Die Stelle, wo das Feld liegt, er gab ihm daher die äußersten Nachbargrenzen an.↩︎

  2011. Wahrscheinl. die er von diesem gekauft hatte.↩︎

  2012. Nach anderer Erkl. Weingärten.↩︎

  2013. Der Verkäufer dem Käufer.↩︎

  2014. Wenn jemand ein rechteckiges Feld verkauft u. dem Käufer die gegenüberliegenden Grenzen in ungleichmäßiger Länge bezeichnet, wenn zBs. die östliche Grenzseite länger als die westliche ist.↩︎

  2015. Wenn zBs. die längere Grenzseite 100 u. die kürzere nur 50 Ellen mißt, so hat er das ganze Feld in der Breite von 50 Ellen erworben.↩︎

  2016. Ein Trapez in der Größe der bezeichneten Länge.↩︎

  2017. Und der Verkäufer an der einen Seite die Grundstücke beider Nachbarn u. an der anderen Seite das Grundstück des einen Nachbars als Grenze bezeichnete.↩︎

  2018. Wenn er ihm aber schreibt: das Feld, das an die Grundstücke Reúbens u. Šimo͑ns grenzt, so braucht er ihm nur die quer durchschnittene Hälfte des ganzen Feldes zu geben.↩︎

  2019. Wenn er ihm die südöstliche Ecke u. die nordwestliche Ecke als Grenze bezeichnet hat.↩︎

  2020. Ob der Käufer dann Anspruch auf das ganze Feld od. nur auf einen schrägen Strich zwischen den bezeichneten Ecken hat.↩︎

  2021. Wenn an den 4 Seiten je 2 Nachbarn angrenzen u. er ihm nur je einen als Grenze bezeichnet hat.↩︎

  2022. Des einen Beetes an der 4. Seite.↩︎

  2023. An allen 3 bezeichneten Seiten.↩︎

  2024. Was er nicht ausdrücklich bezeichnet hat, auch die ganze Mitte des Feldes.↩︎

  2025. Wenn die Beete der 1. u. der 3. Seite nicht bis zur äußersten Grenze, sondern nur bis zum 4. Beete reichen, während dieses isoliert über das ganze Feld reicht.↩︎

  2026. So rieht. nach vielen Texten; unser Text ist korrumpiert, die kursierenden verballhornisiert.↩︎

  2027. Daß er die 4. Seite miteigne.↩︎

  2028. So rieht. nach vielen Texten; unser Text ist korrumpiert, die kursierenden verballhornisiert.↩︎

  2029. So rieht. nach vielen Texten; unser Text ist korrumpiert, die kursierenden verballhornisiert.↩︎

  2030. In diesen Fällen gilt das Beet als besonderes Feld für sich; cf. supra Fol. 11a.↩︎

  2031. In dem Falle, wenn der Verkäufer 3 Grenzseiten bezeichnet hat.↩︎

  2032. Wenn ein Gemeinschafter seinen Anteil an einem Felde verkauft u. dies in den Kaufschein geschrieben hat.↩︎

  2033. Des ganzen Grundstückes, der ganze Teil des Teilhabers.↩︎

  2034. Wenn jemand einen Teil seines Grundstückes verkauft u. dies in den Kaufschein geschrieben ist.↩︎

  2035. Des ganzen Grundstückes.↩︎

  2036. Ein Beet in der Breite von 9 Kab, das Mindestmaß, das ein selbständiges Feld haben muß; cf. supra Fol. 11a.↩︎

  2037. Ein Sterbender als letztwillige Bestimmung.↩︎

  2038. Nach anderer Erklärung Weinkufe, -behälter.↩︎

  2039. Um ein Faß füllen zu können.↩︎

  2040. Ohne nähere Bezeichnung ist es also ein Viertel.↩︎

  2041. Er hat vom 2. Käufer alle Rechte erworben, dazu gehört auch das Recht, den Zehnten nicht an diesen Leviten entrichten zu müssen.↩︎

  2042. Demnach kann der Levite auch nicht den Zehnten eignen.↩︎

  2043. Vom verkauften Felde.↩︎

  2044. Das Dach mit einem 10 Handbreiten hohen Geländer.↩︎

  2045. Ein solches Dach bleibt ja nach unserer Mišna ohnehin im Besitze des Verkäufers.↩︎

  2046. Nach dessen Erklärung der Verkäufer den Raum der hervorragenden Vorsprünge vom verkauften Hofe für sich zurückbehält; dies ist tatsächlich aus der oben angeführten Lehre zu entnehmen.↩︎

  2047. Im Verkaufschein.↩︎

  2048. Nur in diesem Falle eignet der Käufer auch Brunnen, Zisternen udgl.↩︎

  2049. Beispielsweise das Dach mit einem 10 Handbreiten hohen Geländer; cf. supra Fol. 61a.↩︎

  2050. Es ist ein Gebäude für sich u. gehört nicht mit zum verkauften Hause.↩︎

  2051. Hat er mitverkauft.↩︎

  2052. Der Verkäufer, in dessen Besitz Brunnen u. Zisterne verbleiben, nicht aber der Platz um diese.↩︎

  2053. Zisterne u. Brunnen.↩︎

  2054. Dieser Vorbehalt war überflüssig, u. der Verkäufer wollte damit auch einen Weg zu diesen zurückbehalten.↩︎

  2055. Zisterne u. Brunnen.↩︎

  2056. Und es braucht nicht von beiden besonders gelehrt zu werden.↩︎

  2057. Er behalte nichts für sich zurück, in diesem Falle auch keinen Weg zum Brunnen.↩︎

  2058. Der Verkäufer hat also den Weg zum Brunnen zurückbehalten.↩︎

  2059. Und nur aus diesem Grunde muß der Verkäufer des Hauses sich einen Weg zum Brunnen erkaufen, nicht aber, weil ein Verkäufer alles mit gönnendem Auge verkaufe.↩︎

  2060. Er hat daher einen Weg für sich zurückbehalten und nicht aus dem Grunde, weil ein Verkäufer stets mit mißgönnendem Auge verkaufe.↩︎

  2061. Der Käufer dachte beim Kaufe auch an den Weg, der Verkäufer aber nicht.↩︎

  2062. Hat der Verkäufer eines Feldes mitverkauft.↩︎

  2063. Dies geht schon aus der Lehre hinsichtlich des Verkaufes eines Hauses hervor.↩︎

  2064. Deshalb hat er nach RA͑. das Recht, dem Verkäufer den Zugang zu dem nichtverkauften Brunnen zu verweigern.↩︎

  2065. Aus diesem Grunde ist RA͑. der Ansicht, daß der Verkäufer sich den Weg zurückkaufen müsse.↩︎

  2066. Der angezogenen Lehre hinsichtlich eines Feldes.↩︎

  2067. RA. sei der Ansicht, wenn jemand etwas verkauft, tue er dies mit mißgönnendem Auge.↩︎

  2068. Rabh u. Šemuél.↩︎

  2069. Vgl. S. 23 Anm. 209–211.↩︎

  2070. Die Teilung der Brüder gleicht einem Verkaufe, da jeder für das Empfangene ein Äquivalent gibt; nach Š. haben sie an einander keinen Anspruch auf Benutzung der Wege udgl., weil die Teilung mit gönnendem Auge erfolgt ist u. keiner irgend ein Benutzungsrecht für sich zurückbehalten hat, nach Rabh dagegen ist sie mit mißgönnendem Auge erfolgt, u. jeder hat das Benutzungsrecht für sich zurückbehalten.↩︎

  2071. Dh. bei beiden Lehren sind ganz verschiedene Gründe zu berücksichtigen.↩︎

  2072. Aon der Teilung.↩︎

  2073. Er habe nur unter der Bedingung geteilt, daß er nötigenfalls auch das Gebiet des anderen benutzen dürfe.↩︎

  2074. Ps. 45,17.↩︎

  2075. Den Streit über RA. u. die Rabbanan.↩︎

  2076. RN. war ein Schüler Š.s.↩︎

  2077. Sie hatten Gelegenheit, richterlichen Entscheidungen beizuwohnen.↩︎

  2078. Von ein u. derselben Person.↩︎

  2079. Den der Besitzer des hinteren durch das Gebiet des vorderen nehmen muß, um nach der Straße zu gelangen.↩︎

  2080. Da eine Schenkung auf jeden Fall mit gönnenderem Auge erfolgt als ein Verkauf; die Schenkung war also eine vollständige, ohne Vorbehalt eines Benutzungsrechtes für den Besitzer des hinteren Hauses↩︎

  2081. Da der erste Besitzer beider Häuser beiden gleich gewogen war.↩︎

  2082. Daß der Verkäufer einer Zisterne udgl. den Zugang zu dieser nicht mitverkauft habe.↩︎

  2083. Mit der Schenkung des hinteren Hauses schenkte er auch das Recht des Zuganges zur Straße durch das vordere Haus.↩︎

  2084. Ohne besondere Vereinbarung über die dazu gehörenden Dinge.↩︎

  2085. Zum Zerstoßen von Getreidekörnern, wie solche in den Häusern eingebaut waren.↩︎

  2086. Die Lehre RM.s kann auf solche Geräte bezogen werden, die im Garten befestigt sind.↩︎

  2087. Der aus der Tür nicht entfernt wird.↩︎

  2088. Der in einem vorragenden Steine eingelassen ist.↩︎

  2089. Vgl. Bd. VII S. 231 Anm. 97.↩︎

  2090. Wo gelehrt wird, daß das Gefäß durch die Einlassung in die Erde seine Eigenschaft als solches nicht verliere.↩︎

  2091. In der angezogenen Lehre, wo er lehrt, was mit dem Erdboden befestigt ist, gleiche dem Erdboden.↩︎

  2092. Beim Reinheitsgesetze dagegen pflichtet er dem Autor der angezogenen Lehre bei.↩︎

  2093. Cf. Git. Fol. 37b.↩︎

  2094. Nur ein bewegliches Gerät ist levitisch verunreinigungsfähig.↩︎

  2095. Da dieses als Grundstück gilt, so ist es ebenso, als würde er Gewächse pflücken. Hier lehrt RE., was am Grundstücke befestigt ist, gehöre zum Grundstücke.↩︎

  2096. iSam. 14,27.↩︎

  2097. RE. ist also der Ansicht, das eingelassene Brett gehöre zum Grundstücke.↩︎

  2098. Daß das durch die Rinne fließende Wasser das Tauchbad nicht untauglich mache.↩︎

  2099. Dann sollte es das Tauchbad untauglich machen.↩︎

  2100. Das eingelassene Bäckerbrett ist nach RE. aus dem Grunde auf jeden Fall nicht verunreinigungsfähig, weil die Verunreinigungsfähigkeit eines solchen flachen Holzgerätes auch getrennt nur rabbanitisch ist u. nicht nach der Schrift; bei der Lehre von der Rinne dagegen, wo es sich um ein Gesetz der Schrift handelt, ist zu unterscheiden, ob sie schon vor dem Einlassen ein fertiges Gerät war od. nicht.↩︎

  2101. Daß das geschöpfte Wasser das Tauchbad untauglich mache.↩︎

  2102. Und ein solches ist nach der Tora verunreinigungsfähig.↩︎

  2103. Aus dem Grunde macht die Rinne, wenn sie zuerst eingelassen und nachher ausgehöhlt wurde, das Tauchbad nicht untauglich.↩︎

  2104. Wenn es vom Mühlenuntersatz auf die Saaten fließt. Saaten werden nur dann verunreinigungsfähig, wenn eine Flüssigkeit auf sie gekommen ist (cf. Lev. 11,38), u. dies dem Eigentümer erwünscht war. In diesem Falle war der Regen dem Eigentümer anfangs erwünscht, damit der Untersatz abgespült werde, später aber nicht, da das Wasser die Früchte verunreinigungsfähig macht.↩︎

  2105. Nach ihm gehört er zum Boden, u. der Wunsch hinsichtl. der Befeuchtung des Bodens oder des an diesem Haftenden hat nicht zur Folge, daß dadurch auch die befeuchteten Früchte verunreinigungsfähig werden.↩︎

  2106. Von der Hinterlassenschaft des verstorbenen Vaters. Eine Tochter erhält ein Zehntel der Erbschaft, u. zwar hat sie Anspruch nur auf Grundstücke.↩︎

  2107. Weil dieser ebenfalls zum Grundstücke gehört.↩︎

  2108. Der Ertrag des Grundstückes gehört ebenfalls zu diesem.↩︎

  2109. Ob er ihm dies gesagt hat oder nicht.↩︎

  2110. Nicht aber Brunnen und Gebäude, die sich auf diesem befinden.↩︎

  2111. Nach anderen: Schächte, aus denen feiner Sand ausgegraben wird; die Etymologie dieses Wortes ist nicht geklärt.↩︎

  2112. Dh. die innere, nach dem Hofe führende Tür, bezw. die äußere Tür.↩︎

  2113. Das im Texte gebrauchte Wort läßt sich in der Übersetzung nicht genau wiedergeben; etymologisch ist es ungefähr dasselbe was דירה, sprachlich hat es die Bedeutung Hof, Gehöft.↩︎

  2114. Diese wird in der Schrift ‘Hof’ genannt.↩︎

  2115. Aus dem Edelmetalle gewannen werden; so nach der Erklärung der Kommentare.↩︎

  2116. Die Benutzung von beiden ist zwar eine ähnliche, doch nicht dieselbe.↩︎

  2117. Die Benutzung der Felder auf eine u. dieselbe Weise.↩︎

  2118. Alle befestigten Gegenstände.↩︎

  2119. Dieser ist der Hauptbestandteil der ganzen Ölpresse.↩︎

  2120. Die im innern Baderaume zum Sitzen benutzt werden.↩︎

  2121. Die im Vorraume benutzt werden. Statt ספלין haben andere Codices rieht. ספסלין.↩︎

  2122. Nach anderer Erklärung die Vorhänge.↩︎

  2123. Der Ölmühle, die als Verkaufsräume für Nahrungsmittel bestimmt waren.↩︎

  2124. Auch die Läden waren für die Ölmühle benutzt worden.↩︎

  2125. Od. Grenzaufseher, Grenzangeber; nach anderer Erklärung: Stadtwächter; wahrscheinl. vom griech. συντηϱέω, beobachten, bewachen.↩︎

  2126. Da diese immobil sind.↩︎

  2127. Das hierfür gebrauchte W. בית השלחין wird von שלח, senden, abgeleitet, u. dieser Ausdruck wird in den weiter angezogenen Schriftversen gebraucht, woraus entnommen wird, daß darunter das zu verstehen ist, was in diesen Schriftversen genannt wird.↩︎

  2128. Ij. 5,10.↩︎

  2129. Cant. 4,13.↩︎

  2130. Dieses Wort entstammt ebenfalls der Wurzel שלח, senden.↩︎

  2131. Wenn der 1. Autor lehrt, daß nur die Gärten mitverkauft seien, nicht aber die umliegenden Wiesen, so müßte ja RŠ. hinsichtlich dieser entgegnen.↩︎

  2132. Wahrscheinl. verderbt v. איקונומוס, wie rieht, in manchen Texten, Ökonom, Verwalter.↩︎

  2133. Hat man beim Verkaufe einer Stadt mitverkauft.↩︎

  2134. Die den Zugang nach der Stadt haben.↩︎

  2135. Die Erstausgabe hat hier fälschlich den Zusatz: diese sind mitverkauft.↩︎

  2136. Die durch Felsen udgl. von der Stadt getrennt sind.↩︎

  2137. Nach der Stadt.↩︎

  2138. In letzterem Falle sind sie nicht mitverkauft.↩︎

  2139. Wenn der Eingang sich nach auswärts befindet.↩︎

  2140. Wenn er noch jung ist u. keinen bedeutenden Wert hat; ausgewachsene Bäume dieser Art werden gepfropft.↩︎

  2141. Die noch nicht ausgewachsen und daher noch nicht beschnitten worden ist.↩︎

  2142. Die auf die zum Trocknen ausgelegten Garben gelegt werden, damit der Wind sie nicht fortwehe.↩︎

  2143. Nach dem auch Benutzungsgegenstände mitverkauft sind, die es nach den Rabbanan nicht sind; cf. infra Fol. 78b.↩︎

  2144. Zu diesem Zwecke, selbst wenn sie sich noch außerhalb des Feldes befinden.↩︎

  2145. Damit die Reben nicht auf die Erde herabhängen.↩︎

  2146. Es trägt dann einen besonderen Namen u. gehört nicht zum verkauften Felde.↩︎

  2147. Ob sie beim Verkaufe des Hauses mitverkauft sind.↩︎

  2148. Ob sie beim Verkaufe des Bettes mitverkauft sind. Die Betten wurden auf Rahmen gestellt, damit die Füße sich nicht in den Fußboden eingraben.↩︎

  2149. Wenn er befestigt ist.↩︎

  2150. Daß beim Verkaufe eines Feldes diese Bäume nicht mitverkauft sind.↩︎

  2151. Gen. 23,17.↩︎

  2152. Das verkaufte Feld.↩︎

  2153. Im angezogenen Schriftverse heißt es weiter: im ganzen Grenzgebiete ringsum.↩︎

  2154. Große ausgewachsene Bäume, von denen jedermann weiß, wem sie gehören.↩︎

  2155. Daß der Käufer auch den Raum der Grenze u. alles, was auf diesem wächst, mitgekauft habe.↩︎

  2156. Das mindeste der Mehrzahl.↩︎

  2157. Der Käufer kann zurücktreten.↩︎

  2158. Er wollte damit sagen, daß er nicht einmal diese Palme mitverkaufe.↩︎

  2159. Wenn der Fruchtbaum (die Dattelpalme) so groß ist, daß man, um die Früchte pflücken zu können, eine Strickleiter benutzen muß.↩︎

  2160. Wenn man das Feld ohne Bäume verkauft, so ist ein solcher Baum nicht mitverkauft.↩︎

  2161. Der Baum ist dann nicht von besonderer Bedeutung u. mitverkauft.↩︎

  2162. Cf. Syn. Fol. 17b.↩︎

  2163. Beim Pflügen um den Baum.↩︎

  2164. Wenn der Baum so groß ist, daß das pflügende Rind ihm ausweichen muß.↩︎

  2165. Strickleitern werden nur für Dattelpalmen benutzt.↩︎

  2166. Da er ihm nur ein Feld verkauft hat.↩︎

  2167. Es sei ihm durch ein vis major fortgekommen; er ist in diesem Falle ersatzfrei.↩︎

  2168. Hätte er es zurückgegeben, so sollte er den Schein zurückverlangt haben.↩︎

  2169. Wenn jemand einem gegen einen Schein Geld gegeben hat, um damit Handel zu treiben, u. dieser darauf gestorben ist; dieses Geld ist zur Hälfte ein. Darlehen u. zur Hälfte ein Depositum. Ein gewöhnliches Darlehen kann der Inhaber des Schuldscheines gegen Eidesleistung, daß die Schuld nicht bezahlt sei, von den Waisen einfordern.↩︎

  2170. Cf. Syn. Fol. 17b.↩︎

  2171. Cf. Syn. Fol. 17b.↩︎

  2172. Die als Darlehen geltende Hälfte.↩︎

  2173. Daß der Depositar sonst in einem solchen Falle glaubhaft sei.↩︎

  2174. Sie streiten also nur über Waisen, nicht aber über den Fall, wenn der Depositar noch lebt.↩︎

  2175. Nach der 1. Lehre ist der Depositar u. nach der 2. ist der Depositor glaubhaft.↩︎

  2176. In der 2. Lehre, bei einem Handelsschuldschein.↩︎

  2177. Daß er alles einfordere.↩︎

  2178. Daß er nach diesen nur die Hälfte einfordere.↩︎

  2179. Hat man mit dem Felde mitverkauft.↩︎

  2180. Der Verkäufer, in dessen Besitz die hier auf gezählten Sachen bleiben, da ihm der Raum um sie nicht gehört.↩︎

  2181. Und das Feld selbst für sich behalten.↩︎

  2182. Daß die hier genannten Dinge nicht mitverkauft sind.↩︎

  2183. Die Hinterlassenschaft ihres Vaters.↩︎

  2184. Der keine Erben hinterlassen hat.↩︎

  2185. Obgleich bei einem Verkaufe auch diese nicht mit einbegriffen sind.↩︎

  2186. Daß die hier genannten, auf dem Felde befindlichen Sachen nicht einbegriffen sind.↩︎

  2187. Bei einer Schenkung, die gewöhnlich freiwillig erfolgt, ist anzunehmen, daß er alles mitgeschenkt habe, u. falls er nur das Feld allein schenken wollte, würde er dies ausdrücklich gesagt haben; bei einem Verkaufe aber ist anzunehmen, er habe nur das gemeint, wovon gesprochen wurde.↩︎

  2188. Er habe nur /<sub>6</sub> des Hauses zu erhalten.↩︎

  2189. Das ganze Haus, nur hatte er sich hinsichtlich des Rauminhalts geirrt.↩︎

  2190. Um die Bäume u. zwischen denselben; wenn die Bäume absterben od. entwurzelt werden, so ist er nicht befugt, an deren Stelle andere zu pflanzen.↩︎

  2191. Wenn man diese verkauft u. den Platz ringsum zurückbehält.↩︎

  2192. Der Käufer kann den Platz bis zum äußersten Rande benutzen, ohne durch den Brunnen irgend welchen Schaden zu erleiden.↩︎

  2193. Und um sich davor zu schützen, hat er den für diesen erforderlichen Boden zurückbehalten.↩︎

  2194. Daß der Verkäufer nichts für sich zurückbehalten habe.↩︎

  2195. Nach ihnen hat ja der Verkäufer sogar einen Weg zum Brunnen zurückbehalten, u. um so mehr den Boden für einen Baum, da er sonst der Willkür des Käufers ausgesetzt wäre.↩︎

  2196. Cf. supra Fol. 26b.↩︎

  2197. Jungen Setzlingen, die nicht mitzählen.↩︎

  2198. Cf. Lev. 27,16.↩︎

  2199. Die Bäume werden nicht besonders berechnet, da sie zum Felde gehören.↩︎

  2200. Wenn sie eine kleinere od. größere Fläche einnehmen; im 1. Falle werden die Bäume später entwurzelt u. umgepflanzt, im 2. Falle ist das Grundstück nicht wegen der Bäume vorhanden.↩︎

  2201. Zuerst die Bäume u. nachher das Grundstück.↩︎

  2202. Wodurch er bekundet, daß er nur das eine u. nicht das andere weihen wollte.↩︎

  2203. Der die Weihung mit dem Verkaufe vergleicht.↩︎

  2204. RŠ. muß also die Ansicht der Rabbanan u. nicht die des RA͑. vertreten.↩︎

  2205. Demnach behält der Weihende nichts für sich zurück.↩︎

  2206. Die oben angezogene Lehre von der Weihung von 10 Bäumen.↩︎

  2207. Zu dieser Zeit war beides heilig, u. die Bäume gehören zum Grundstücke.↩︎

  2208. Hinsichtlich der Auslösung; cf. Lev. 27,16ff.↩︎

  2209. Lev. 27,22.↩︎

  2210. Das er von einem Fremden gekauft hat.↩︎

  2211. Also nur in dem Falle, wenn bei der Weihung das Feld nicht nur durch Kauf, sondern auch durch Erbschaft in seinem Besitze war.↩︎

  2212. Wenn der Vater vorher gestorben ist u. er es nachher geweiht hat.↩︎

  2213. Es ist also einerlei, ob die Weihung vor od. nach dem Tode des Vaters erfolgt ist.↩︎

  2214. Wie beim Verkaufe von drei Bäumen.↩︎

  2215. Wenn einzelne Garben od. zwei zusammen bei der Ernte vergessen werden, so müssen sie für die Armen zurückgelassen u. dürfen nicht geholt werden.↩︎

  2216. Ob sie mit dem Felde mitgeweiht werden.↩︎

  2217. Der erstere ist der Ansicht, sie seien nicht mitgeweiht, da der Weihende sogar den Boden, auf dem diese sich befinden, zurückbehalten hat, während letztere der Ansicht sind, der Weihende tue dies mit gönnendem Auge, u. auch diese sind mitgeweiht.↩︎

  2218. In unserer Mišna, u. zwar nach der obigen (Fol. 72a) Auslegung, sie seien nach RŠ. nicht mitgeweiht.↩︎

  2219. Hier werden die in der Mišna gebrauchten hebr. Wörter erklärt.↩︎

  2220. Ez. 27,5.↩︎

  2221. Ib. V. 7.↩︎

  2222. Rut. 1,13.↩︎

  2223. Gegen die etymolog. Erklärung des T. (v. עגן einschließen, zurückhalten) läßt sich nichts einwenden; die Lesart הוגין des jerušalemischen T. ist mit der palästinensischen gutturalen Aussprache des ע zu erklären.↩︎

  2224. Ez. 27,6.↩︎

  2225. Ib. V. 29.↩︎

  2226. Zum Besteigen des Schiffes.↩︎

  2227. Das zu jedem größeren Schiffe gehört u. an diesem befestigt ist.↩︎

  2228. ביצית u. דוגית sind jedenfalls von ביצה (das eiförmige, ovale), bezw. דוג fischen abzuleiten.↩︎

  2229. Am. 4,2.↩︎

  2230. Cf. Ex. 3,14.↩︎

  2231. Jer. 5,22.↩︎

  2232. Manche Texte haben הורמיז, Ormuzd, jed. ist hier offenbar das böse Prinzip gemeint.↩︎

  2233. Ps. 107,26.↩︎

  2234. Nach den Kommentaren, die Regierung der Gespenster, die wegen seines Verkehrs bei den Menschen Verrat fürchteten.↩︎

  2235. So nach der Lesart der Tosaphisten. Unter ראם bezw. רימא ist (trotz Fleischer in Levis targ. Wörterb.. 1 p. 418), wie aus manchen Stellen der rabbinischen Literatur hervorgeht, das Einhorn zu verstehen.↩︎

  2236. Infolgedessen er verendet war.↩︎

  2237. Nach der Erklärung des Targum zur angezogenen Schriftstelle: der wilde Hahn (תרנגול ברא Sunn).↩︎

  2238. Ps. 50,11.↩︎

  2239. Als seinen Anteil in der zukünftigen Welt.↩︎

  2240. Weil die Jisraéliten durch ihre Sünden die Ankunft des Messias verzögern, u. jene Gänse bis dahin das ihnen zur Last fallende Leben ertragen müssen.↩︎

  2241. Die Erde aus einer Stelle mit solcher aus einer anderen Stelle, um ihn durch Irreführung auf die Probe zu stellen.↩︎

  2242. Die während der Wanderung der Jisraéliten in der Wüste ausstarben.↩︎

  2243. Eine Ecke des Gewandes mit den Çiçith.↩︎

  2244. Der Name Rabba ist aus R. Abba kontrahiert.↩︎

  2245. Die über das Einknoten u. die Anzahl der Fäden streiten; cf. Men. Fol. 41b.↩︎

  2246. Die Jisraéliten in die Verbannung zu führen.↩︎

  2247. Keine mehr eintreten zu lassen; cf. Jes. 54,9.↩︎

  2248. Syr. בלועא Schlucht, Spalt (vgl. auch בלועא דגדר Syn. 108a); dieser Hinweis wäre kaum nötig, wenn nicht die Lexikographen auf die blöde Übersetzung ‘Verschlungene Qoraḥs’ gekommen wären.↩︎

  2249. Der umgerührt wird u. so das Fleisch bei jeder Drehung an eine bestimmte Stelle gelangt.↩︎

  2250. Nach der Erklärung der Kommentare war es ein hoher Berg, der bis zum Himmel ragte u. nicht ‘das Ende der Welt’, da die Durchquerung der Erdscheibe nach dem T. 500 Jahre dauert; sie haben aber übersehen, daß die Reise von der Erde bis zum Himmel ebenfalls 500 Jahre dauert (cf. Hg. Fol. 13a), wonach der Berg eine ebensolche Höhe haben müßte.↩︎

  2251. Dh. diene ihm heute als Futter.↩︎

  2252. Nach Nahrung. Besser ist die Lesart einer Handschrift: דאית לה קרני דבחישא, sie hat [Fühl] hörner, mit welchen sie [nach Nahrung] sucht.↩︎

  2253. Nach manchen Sonnenfisch.↩︎

  2254. Sie war sehr arm, dennoch wollte sie nichts von ihrem Anteile an der zukünftigen Welt genießen; cf. Tan. Fol. 25a.↩︎

  2255. Nach einer Handschrift, den abgebissenen Kopf, nach einer anderen hingegen, den Edelstein, der eine belebende Wirkung hatte.↩︎

  2256. Ij. 41,10.↩︎

  2257. Auf welchen sie auf ihrer Hinreise die Keule brieten.↩︎

  2258. So nach den Kommentaren, die Etymologie ist dunkel.↩︎

  2259. Gen. 1,21.↩︎

  2260. Den männlichen und den weiblichen Leviathan.↩︎

  2261. Jes. 27,1.↩︎

  2262. Jes. 27,1.↩︎

  2263. Fabeltier, mit Bezugnahme auf Ij. 40,15, wo offenbar das Nilpferd gemeint.↩︎

  2264. Cf. Ps. 50,10.↩︎

  2265. Ij. 40,16.↩︎

  2266. Das Sterilmachen würde beim weiblichen Leviathan nichts genutzt haben.↩︎

  2267. Das Männchen getötet u. das Weibchen am Leben erhalten haben.↩︎

  2268. Ps.; 104,26.↩︎

  2269. Den Behemoth.↩︎

  2270. Damit das Festland zum Vorschein komme.↩︎

  2271. Ij. 26,12.↩︎

  2272. Jes. 11,9.↩︎

  2273. Ij. 40,23.↩︎

  2274. Solange der Leviathan am Leben bleibt, bleibt auch der Behemoth am Leben.↩︎

  2275. Ps. 24,2.↩︎

  2276. Das jisraélitische Gebiet, auf das dieser Schriftvers bezogen wird.↩︎

  2277. Ij. 40,25.↩︎

  2278. lb. V. 19.↩︎

  2279. Ib. 41,23.↩︎

  2280. Ib. 41,23.↩︎

  2281. Durch die Aufnahme von Wohlgerüchen im E͑dengarten.↩︎

  2282. Da er ungeheure Mengen Wasser austrinkt.↩︎

  2283. Ij. 41,24.↩︎

  2284. Ij. 41,24.↩︎

  2285. Ib. 40,30.↩︎

  2286. Die Übersetzung der hier angezogenen Schriftverse schließt sich der talmudischen Auslegung an.↩︎

  2287. iiReg. 6,23.↩︎

  2288. Cant. 8,13.↩︎

  2289. Der Tora; das ganze Hohelied wird auf Gott, Jisraél u. die Tora bezogen.↩︎

  2290. Ib. 40,30.↩︎

  2291. Hos. 12,8.↩︎

  2292. Jes. 23,8.↩︎

  2293. Ij. 40,31.↩︎

  2294. Ij. 40,31.↩︎

  2295. Pr. 1,9.↩︎

  2296. Ij. 40,29.↩︎

  2297. Jes. 60,3.↩︎

  2298. Ib. 54,12.↩︎

  2299. Im W.e כדכד ist zweimal die Vergleichspartikel כד, wie, enthalten.↩︎

  2300. Ib. 54,12.↩︎

  2301. Lev. 26,13.↩︎

  2302. Das W. קוממיות wird als Plural v. קומה, Höhe, Statur, auf gefaßt.↩︎

  2303. Dessen Höhe 100 Ellen betrug; so in einer Handschrift Hg. 12a.↩︎

  2304. Ps. 144,12.↩︎

  2305. Demnach sind Tore von 20 Ellen Höhe viel zu niedrig.↩︎

  2306. Jes. 4,5.↩︎

  2307. Dh. vor Neid über den schöneren Baldachin des anderen in Hitze geraten wird.↩︎

  2308. Daß auch da Neid herrschen wird.↩︎

  2309. Num. 27,20.↩︎

  2310. Daß die Würde des jisraél. Volkes so sehr abnahm; beide waren Leiter des Volkes, dennoch war der andere viel unbedeutender.↩︎

  2311. Ez. 28,13.↩︎

  2312. Weiter werden 10 Arten Edelsteine aufgezählt u. aus jeder Art war ihm ein Baldachin errichtet worden. Dieser Schriftvers spricht von Ḥiram, dem Könige von Çor, dem vorgeworfen wird, er wolle sich mit Adam vergleichen; demnach hatte Adam dies alles.↩︎

  2313. Dies fügt noch anderes hinzu.↩︎

  2314. Ez. 28,13.↩︎

  2315. Auf deinen Hochmut.↩︎

  2316. Zum Auswurf der Sekretionen, damit der Mensch sich nicht überhebe.↩︎

  2317. Jes. 4,5.↩︎

  2318. מקראה v. קרא rufen, laden, die Geladenen.↩︎

  2319. Jes. 43,7↩︎

  2320. Im oben angezogenen Schriftverse.↩︎

  2321. Jer. 23,6.↩︎

  2322. Ez. 48,35.↩︎

  2323. Jes. 4,3.↩︎

  2324. Zach. 14,10.↩︎

  2325. Dh. in der Höhe ihrer Ausdehnung.↩︎

  2326. Jes. 60,8.↩︎

  2327. Daß es sich nicht weiter ausdehne.↩︎

  2328. Zach. 2,6.↩︎

  2329. Ib. V. 8.↩︎

  2330. Hier folgen einige ganz unverständliche, wahrscheinl. korrumpierte Worte, die gar keinen Sinn ergeben; nach den rabbin. Kommentaren haben diese Worte überhaupt keinen sprachlichen Sinn, sondern nur Zahlenwerte, die mit 1000 zu multiplizieren sind; die versuchten Erklärungen der Lexikographen sind als ganz mißglückt anzusehen. Aus dem Umstande, daß jedem dieser Worte ein bekanntes hebräisches Wort folgt, wäre zu schließen, daß letztere erklärende Glossen der ersteren (wahrscheinl. griech. od. pers. Verstümmelungen) sind; ganz korrupt sind die letzten Worte, die in allen Texten variieren. Eine Parallelstelle im Midraš Tehillim (ed. Buber S. 276) hat statt der unverständlichen Worte Zahlenbuchstaben überein- stimmend mit der rabbin. Auslegung.↩︎

  2331. Ez. 41,6.↩︎

  2332. Dh. wenn es in der zukünftigen Welt räumlich dreifach vergrößert werden wird.↩︎

  2333. Eine Strecke in der ganzen Länge des Schiffes.↩︎

  2334. Wird ein Vieh geeignet.↩︎

  2335. Ein Schuldschein, den man einem anderen abtritt.↩︎

  2336. Nach dem ersten Autor eignet man ein Schiff, wenn man es eine Strecke in seiner Länge zieht, u. nach RN. schon bei der kleinsten Strecke.↩︎

  2337. Daß man es durch das Ziehen allein eigne.↩︎

  2338. Daß die Schriftstücke verkauft.↩︎

  2339. Die Ansicht des ersten Autors, daß man Schriftstücke durch Übergabe allein eigne.↩︎

  2340. Nach der Ansicht dieses Autors, der mit Rabbi übereinstimmt.↩︎

  2341. Des Strickes, an dem das Schiff gezogen wird; auch wenn der Käufer es nicht gezogen hat.↩︎

  2342. In einem solchen Falle ist das Ziehen zwecklos u. man eignet es durch die Übergabe allein.↩︎

  2343. Daß eine Sache auf öffentlichem Gebiete durch die Einhändigung geeignet werde, während die Halakha nach den Rabbanan zu entscheiden ist.↩︎

  2344. Daß man durch die Übergabe allein eignet, auch nach der Ansicht der Rabbanan.↩︎

  2345. Das Papier an sich ist wertlos u. der Käufer wollte selbstverständlich nur die in der Urkunde enthaltenen Rechte kaufen.↩︎

  2346. Und da der Preis für das Papier zu hoch ist, so ist dies ein auf Irrtum beruhender Kauf, u. der Käufer kann gegen Rückgabe des Schriftstückes sein Geld zurückerhalten.↩︎

  2347. Durch einen Schein, vielmehr ist eine Übergabe erforderlich.↩︎

  2348. Die halakhisch von einander verschieden sind.↩︎

  2349. Das er den Leuten, zu denen er dies sagt, durch Handschlag zueignet.↩︎

  2350. Die Schenkungsurkunde, durch die die Rechte des Beschenkten gesteigert werden.↩︎

  2351. Solange die Urkunde dem Empfänger nicht eingehändigt worden ist.↩︎

  2352. Erst dann soll er das Feld erhalten.↩︎

  2353. Bevor er noch einen Käufer für sein Feld hatte.↩︎

  2354. Mobilien, die veräußert werden können.↩︎

  2355. Immobilien, die stets im Besitze dessen verbleiben, der Rechte auf sie hat.↩︎

  2356. Hier heißt es also, daß der Käufer die Urkunde eigne, noch bevor sie ihm eingehändigt worden ist, also durch die mündliche Vereinbarung.↩︎

  2357. Cf. Bm. Fol. 44a.↩︎

  2358. Er trat ihm diese ab u. damit auch das bei seiner Schuldnern befindliche Geld.↩︎

  2359. Die Maultiere an dem Wagen.↩︎

  2360. Wenn der Käufer einen um ein Sechstel zu hohen Preis bezahlt hat; cf. Bm. Fol. 49b.↩︎

  2361. Und nur die Differenz herauszuzahlen sei.↩︎

  2362. Den in jener Lehre (cf. Bm. Fol. 56a) aufgezählten Dingen; bei allem anderen gilt das Gesetz von der Übervorteilung, nach dem in manchen Fällen der Verkauf aufgehoben u. in manchen die Differenz her auszubezahlen ist.↩︎

  2363. Im Werte der verkauften Sache.↩︎

  2364. Und nur die Differenz herauszuzahlen sei.↩︎

  2365. Im Falle unserer Mišna ist ein Irrtum im Werte der Sache ausgeschlossen, da das Joch im Vergleich zu den Rindern einen ganz minimalen Wert hat.↩︎

  2366. So verkaufe ihn mir.↩︎

  2367. Wird weiter erklärt.↩︎

  2368. Und diese Dinge sind beim Reiten nicht erforderlich, sondern nur beim Lastführen.↩︎

  2369. Eine Art Sattel mit Zelt, wie er noch jetzt im Orient im Gebrauche ist.↩︎

  2370. Die oben genannten Gegenstände auf dem Esel beim Verkaufe.↩︎

  2371. Daß diese Dinge nicht mitverkauft sind.↩︎

  2372. Diese Lehre spricht ausdrücklich von dem Falle, wenn die Gegenstände sich auf dem Esel befunden hatten, u. im 1. Falle heißt es, sie seien nicht mitverkauft.↩︎

  2373. Und RJ. spricht ausdrücklich von dem Falle, wenn das Schirrzeug sich auf dem Esel befindet.↩︎

  2374. Unser Text hat oben ‘b. Abimi’; cf. Bd. II S. 167 Anm. 69.↩︎

  2375. Die strittigen Gegenstände beim Verkaufe.↩︎

  2376. Die strittigen Gegenstände beim Verkaufe.↩︎

  2377. Aus den hier angezogenen Lehren ist also weder das eine noch das andere zu entnehmen.↩︎

  2378. Daß diese beim Verkaufe eines Schiffes mitverkauft sind; cf. supra Fol. 73a.↩︎

  2379. Daß beim Verkaufe eines Esels auch das Schirrzeug mitverkauft sei.↩︎

  2380. Daß das Kalb mitverkauft sei.↩︎

  2381. Daß er ihm eine Milchkuh verkaufe.↩︎

  2382. Das hebr. Wort für Füllen.↩︎

  2383. Während für ein ausgewachsenes Tier eine Peitsche erforderlich ist.↩︎

  2384. Num. 21,27.↩︎

  2385. So nach der t.schen Auslegung; richt. die Spruchdichter.↩︎

  2386. Auf dieser Welt.↩︎

  2387. In der zukünftigen Welt.↩︎

  2388. Auf dieser Welt.↩︎

  2389. In der zukünftigen Welt.↩︎

  2390. Num. 21,28.↩︎

  2391. Wahrscheinl. weil sie dem Lockrufe (siḥa) ihres bösen Triebes folgen. Eine ganz andere Lesart haben hier die kursierenden Ausgaben.↩︎

  2392. Num. 21,28.↩︎

  2393. Num. 21,28.↩︎

  2394. Num. 21,30.↩︎

  2395. Num. 21,30.↩︎

  2396. Dh. es gibt keinen, der den Menschen zur Rechenschaft zieht.↩︎

  2397. Num. 21,30.↩︎

  2398. Num. 21,30.↩︎

  2399. Gott, der die Frevler bestrafen will.↩︎

  2400. Ez. 15,7.↩︎

  2401. Darunter wird die Gesetzeskunde verstanden; cf. Jer. 23,29.↩︎

  2402. Pr. 21,16.↩︎

  2403. Ib. 9,18.↩︎

  2404. Tiere od. Speisen, die auf dem Altar als Opfer dargebracht werden.↩︎

  2405. ZBs. Edle Metalle udgl.↩︎

  2406. Produkte, die im Tempel überhaupt nicht verwendbar sind: solche werden verkauft u. der Erlös kommt in die Tempelkasse.↩︎

  2407. Da es zur Zeit der Weihung nicht vorhanden war.↩︎

  2408. Die nach der Weihung gefüllt worden sind, daß an dem Inhalt keine Veruntreuung begangen werde.↩︎

  2409. Demnach pflichtet er R. Jehuda bei einem Brunnen u. einem Taubenschlage.↩︎

  2410. Dieser sollte ihm wenigstens bezüglich dieser beiden Dinge beipflichten.↩︎

  2411. Worauf dies sich bezieht, wird weiter erklärt.↩︎

  2412. Da darüber auch R. Jehuda u. R. Jose nicht streiten.↩︎

  2413. Daß man nämlich an dem, was sich in diesen befindet, keine Veruntreuung begehe.↩︎

  2414. Was auf dem Felde od. dem Baume wächst, ist ein richtiges Erzeugnis von Heiligem u. man sollte daran eine Veruntreuung begehen.↩︎

  2415. Zur Zeit der Weihung, u. nachher gefüllt worden sind.↩︎

  2416. Bei den Früchten eines Baumes od. eines Feldes ist der Grund klar, denn es sind Erzeugnisse von Heiligem.↩︎

  2417. Der Inhalt, der nach der Weihung zugekommen ist, gehört nicht dem Heiligtume, u. man begeht daran keine Veruntreuung.↩︎

  2418. Die Weihung erstreckte sich auch auf die erst später hinzugekommene Füllung.↩︎

  2419. Und der Brunnen sich auf einer abschüssigen Stelle befindet, sodaß das Wasser in diesen abfließen muß.↩︎

  2420. In welchem Tauben ausgebrütet werden.↩︎

  2421. Ob er auch den Inhalt mitweiht.↩︎

  2422. Cf. supra Fol. 71a.↩︎

  2423. Daß beim Verkaufe des Brunnens das Wasser einbegriffen ist.↩︎

  2424. Alles, was das Taubenpaar in diesem Jahre ausbrütet, während das Elternpaar im Besitze des Verkäufers bleibt.↩︎

  2425. Das zuerst ausgebrütete Täubchenpaar, damit die Eltern nicht aus dem Schlage fortfliegen.↩︎

  2426. Die Schwärme, die im Laufe des Jahres ausgebrütet werden, während der Bienenstock u. der Honig Eigentum des Verkäufers bleiben.↩︎

  2427. Damit sie sich ganz der Arbeit widmen, die sie durch die Brut vernachlässigen.↩︎

  2428. Zur Nahrung für die überwinternden Bienen.↩︎

  2429. Die der Verkäufer wiederum pflanzen od. pfropfen kann.↩︎

  2430. Von der ersten Brut, auch von dieser muß der Käufer die erste Brut zurücklassen.↩︎

  2431. Das sind also 2: die erste Brut des Elternpaars u. die 1. Brut der 1. Brut.↩︎

  2432. Daß man ihr nur eine Brut zurücklasse.↩︎

  2433. Sie fliegt nicht fort, auch wenn man ihr die 1. Brut nicht zurückläßt.↩︎

  2434. Sie stellen die Brut ein u. wenden sich wiederum der Arbeit zu.↩︎

  2435. Einen Schwarm erhält der Käufer u. den anderen der Eigentümer, bis jener 3 Schwärme erhalten hat; das in der Mišna gebrauchte W. סרס hat nicht nur die Bedeutung kastrieren, unfruchtbar machen, sondern auch die übertragene Bedeutung überspringen. Die Mišna spricht überhaupt nicht von einer Unfruchtbarmachung der Bienen.↩︎

  2436. So ist auch die Mišna zu verstehen; er erhalte 3 Schwärme hintereinander, sodann abwechselnd.↩︎

  2437. Wofür der Eigentümer ihn verwenden will, da er sowohl als Speise als auch als Getränk od. gar als Nahrung für die Bienen verwendbar ist.↩︎

  2438. Hinsichtlich der levit. Verunreinigungsfähigkeit, wobei bestimmte Normen hinsichtlich der Quantums bestehen.↩︎

  2439. Die für die Bienen zur Nahrung während des Winters zurückgelassen werden.↩︎

  2440. Cf. Git. Fol. 37a.↩︎

  2441. Nur Mobilien sind levit. verunreinigungsfähig.↩︎

  2442. Es ist ebenso als würde man etwas am Š. pflücken.↩︎

  2443. iSam. 14,27.↩︎

  2444. Nach seiner Erklärung handelt auch diese Lehre von den 2 Waben, die für die Bienen Zurückbleiben.↩︎

  2445. Selbst nach RE. kann ja der ausgeflossene Honig nicht mehr einem Grundstücke gleichen.↩︎

  2446. Er ist nicht genußfähig.↩︎

  2447. Und nicht aufgefangen wird.↩︎

  2448. Hier kann die Ansicht RE.s nicht vertreten sein, denn auch nach ihm kann die bloße Bestimmung nicht seine Eigenschaft als Grundstück aufheben u. den Honig levit. verunreinigungsfähig machen.↩︎

  2449. Damit der Stumpf neue Triebe hervorbringe.↩︎

  2450. Die noch nicht behauen worden ist.↩︎

  2451. Der bereits einmal gefällt worden war u. wiederum hervorgewachsen ist.↩︎

  2452. Wenn sie einmal gefällt worden sind.↩︎

  2453. Über dem Erdboden.↩︎

  2454. Vom Erdboden bis unter 8 Handbreiten u. über 3 bis unter 10 Handbreiten.↩︎

  2455. Dh. der Erfolg ist unsicher, zuweilen ist es dienlich u. zuweilen schädlich.↩︎

  2456. In dem jede dienliche Landarbeit verboten ist.↩︎

  2457. Ps. 92,13.↩︎

  2458. Jes. 41,19.↩︎

  2459. Aramäische Benennungen der im angezogenen Schriftverse genannten Bäume.↩︎

  2460. Unter u. zwischen den Bäumen; dieser bleibt Eigentum des Verkäufers.↩︎

  2461. Die Zweige solcher Bäume.↩︎

  2462. Der Eigentümer des Grundstückes, auch wenn sie ihm lästig sind.↩︎

  2463. Da der Käufer der Bäume den Boden nicht miteignet, so hat er sie unter der Voraussetzung gekauft, daß ihm das Grundstück des Verkäufers zur Verfügung stehe.↩︎

  2464. Da er ihm mit den Bäumen auch den Boden mitverkauft hat, so hat er ihm von seinem Grundstücke nichts zur Verfügung gestellt.↩︎

  2465. Vgl. S. 101 Anm. 360.↩︎

  2466. Selbst wenn die Bäume nicht ihm gehören.↩︎

  2467. Wer 2 Bäume im Felde eines anderen gekauft hat.↩︎

  2468. Dt. 26,2.↩︎

  2469. Ex. 23,19.↩︎

  2470. Obgleich es sich im Jisraéllande befindet.↩︎

  2471. Dt. 26,10.↩︎

  2472. Wenn die Schrift in einem solchen Falle das Lesen des Abschnittes ausschließt, so müßte ja auch die Darbringung der Erstlinge ausgeschlossen sein.↩︎

  2473. Ob der Käufer in einem solchen Falle den Boden mitgeeignet hat; man belasse ihn daher im Besitze des Verkäufers, dagegen ist der Käufer zur Darbringung der Erstlinge verpflichtet.↩︎

  2474. Wenn dies zweifelhaft ist.↩︎

  2475. Wenn er von solchen Früchten die Erstlinge darbringt.↩︎

  2476. Bedingungsweise: falls von diesen die Erstlinge nicht darzubringen sind, soll der Wert der Tempelkasse zufallen.↩︎

  2477. Dh. hat bei ihnen dieses Gesetz keine Geltung.↩︎

  2478. Die von profanen Früchten zu entrichten sind.↩︎

  2479. Die an einen Priester zu entrichten ist.↩︎

  2480. Und ein solcher darf die Erstlinge nicht essen, sondern nur ein Priester.↩︎

  2481. Für die Speisopfer ist ein bestimmtes Quantum Öl u. Mehl erforderlich, um den Teig gut umrühren zu können; cf. Men. Fol. 103b.↩︎

  2482. Wenn die Masse das erforderliche Quantum nicht hat, ist das Opfer untauglich. Ebenso sollte es auch hierbei vom Lesen des Abschnittes abhängig sein, da sie vielleicht zum Lesen überhaupt nicht geeignet sind.↩︎

  2483. Dt. 26,2.↩︎

  2484. Cf. Bd. VI S. 336 Anm. 536.↩︎

  2485. Dh. Das Pflücken u. die Überbringung in den Tempel zu Jerušalem.↩︎

  2486. Bei der Darbringung, auch wenn er dazu nicht verpflichtet ist, denn es ist ebenso, als würde er einen Abschnitt aus der Schrift lesen.↩︎

  2487. In diesem Abschnitte wird von der Darbringung der Erstlinge aus dem eigenen Grundstücke gesprochen.↩︎

  2488. Er könnte ganz vergessen, daß über sie ein Zweifel obwaltet.↩︎

  2489. Die Schößlinge, die unter der Erde hervorkommen.↩︎

  2490. Um den Baum.↩︎

  2491. Wenn Schößlinge aus dem Stamme hervorwachsen u. durch die über die Basis ragende Erde als 3 besondere Bäume erscheinen; diese Bäume wären dann Eigentum des Käufers, u. da es 3 sind, eignet er auch den Boden, der ihm rechtlich nicht gehört.↩︎

  2492. Alles, was vom Stamme hervorwächst, wenn sie auch ihm gehören.↩︎

  2493. Da dem Käufer der Boden nicht gehört; in dieser Lehre wird von Bäumen allgemein gesprochen, u. auch Dattelpalmen sind einbegriffen.↩︎

  2494. Unterhalb der Krone.↩︎

  2495. In einem solchen Falle sagt sich der Käufer von den nachwachsenden Zweigen nicht los, da für die vereinbarte Zeit ihm auch der Boden gehört, u. wenn die Bäume entwurzelt werden, ist er andere nachzupflanzen berechtigt.↩︎

  2496. Des RE., welcher begründet: denn es ist das Grundstück eines anderen.↩︎

  2497. Der Käufer zum Verkäufer.↩︎

  2498. Beim Verkaufe ist also stillschweigend vorausgesetzt worden, daß das Grundstück dem Käufer zur Verfügung stehe.↩︎

  2499. Während RE. hier lehrt, daß der Käufer der Bäume einen Weg zu diesen nicht mitgeeignet habe.↩︎

  2500. RJ. erklärt sie nach den Rabbanan, nach welchen der Weg zu den Bäumen nicht mitverkauft ist, u. auf diese Erklärung beziehen sich die Worte RE.s.↩︎

  2501. Daß der Käufer sogar berechtigt sei, durch die sich ausbreitenden Zweige seiner Bäume das Grundstück des anderen zu beeinträchtigen.↩︎

  2502. Cf. supra Fol. 27b.↩︎

  2503. Wenn jemand einen Garten hinter dem Garten eines anderen hat, dem ein Weg durch den Garten des äußern zusteht.↩︎

  2504. Der Besitzer des hinteren Gartens.↩︎

  2505. Dadurch, daß der Besitzer des äußern den Weg besäet.↩︎

  2506. Der Besitzer der Bäume zum Besitzer des umliegenden Grundstückes.↩︎

  2507. Wenn sie nach der Reife auf die unten ausgestreute Saat fallen.↩︎

  2508. Der hier angezogenen Lehre, in dem Falle, wenn das Gericht dem Besitzer des hinteren Gartens einen Weg an der Seite des äußeren zuerkannt hat.↩︎

  2509. Die gekauften Bäume, um den zwischen ihnen liegenden Raum mitzueignen; sind sie zu nahe aneinander, so sind sie zum Umpflanzen bestimmt, u. sind sie zu weit von einander entfernt, so gehören sie nicht zusammen.↩︎

  2510. Wenn die Beete von einander soviel entfernt sind.↩︎

  2511. In den Zwischenräumen, da sie bei dieser Entfernung nicht mehr zum Weinberge gehören; sonst ist es verboten, Sämereien zwischen den Weinstöcken zu säen; cf. Dt. 22,9.↩︎

  2512. Damit die übersprungenen Zwischenräume in ihrer Breite nicht durch die Zweige der Weinstöcke reduziert werden.↩︎

  2513. Der im vorigen Jahre in seiner Breite reduziert u. daher nicht besäet worden war.↩︎

  2514. Weil er die Zweige umgebogen hatte, sonst wäre es verboten, weil eine Breite von 16 Ellen erforderlich ist.↩︎

  2515. Daß jemand 3 Bäume verkaufte, die von einander keine 8 Ellen entfernt waren.↩︎

  2516. Die Lehre, auf die A. sich berief, erzählt einen sich ereigneten Fall.↩︎

  2517. Daß hierbei ein Zwischenraum von 4 bis 8 Ellen erforderlich ist.↩︎

  2518. Dh. wenn die Bäume ganze 8 Ellen oder nur 4 von einander entfernt sind.↩︎

  2519. Die angezogene Lehre spricht von dem Falle, wenn sie von einander 8 Ellen entfernt sind.↩︎

  2520. Es wird nur ein Beet über das andere zum Weinberge gerechnet u. diese sind von einander mehr als 4 Ellen entfernt.↩︎

  2521. Daß eine Entfernung von 8 bis 16 Ellen erforderlich ist.↩︎

  2522. Bei einer Entfernung von 16 Ellen, von welchem Falle die oben angezogene Lehre spricht.↩︎

  2523. Wenn die Bäume von einander nur 8 Ellen entfernt sind.↩︎

  2524. Die mindest zulässige Entfernung.↩︎

  2525. Der Käufer der Bäume.↩︎

  2526. Kleine Setzlinge, die nicht besonders mitzählen.↩︎

  2527. Des Baumes, bei der Messung der hierbei bestimmten Entfernung.↩︎

  2528. Vom Stamme des Senkers, der dünner ist als der Stamm, in dem er gepfropft ist.↩︎

  2529. Die von einander je 4 Ellen entfernt sind; in dem Fall, wenn die Erde um den Baum sich gehoben hat u. die Äste wie besondere Bäume erscheinen.↩︎

  2530. Die Stöcke werden umgebogen u. die Mitte mit Erde bedeckt, alsdann wird diese Stelle durchschnitten, sodaß es nunmehr 6 Stöcke sind.↩︎

  2531. Wenn die Senker bereits eigene Wurzeln haben.↩︎

  2532. Zu einem Weinberge; zu einem solchen sind mindestens 5 Stöcke erforderlich.↩︎

  2533. Ob die Bäume noch zusammen gehören.↩︎

  2534. Wenn sich ein solcher zwischen den 3 verkauften Bäumen befindet.↩︎

  2535. Ob diese als Teilung gilt.↩︎

  2536. Sogar die Zeder selbst gehört dann dem Käufer der Bäume, da der Boden ihm gehört.↩︎

  2537. Auch die Zeder.↩︎

  2538. Die verkauften Bäume, um den Boden mitzueignen.↩︎

  2539. Der Zwischenraum kann dann nicht ausgenutzt werden.↩︎

  2540. Fruchtbäume, denen gegenüber der Boden von geringerem Werte ist.↩︎

  2541. Dies gilt von Orten, wo kein fester Ortsbrauch herrscht.↩︎

  2542. Obgleich die Sache im Preise gestiegen ist, da dies nachher erfolgt ist.↩︎

  2543. Auch in dem Falle, wenn der Weizen nachher im Preise gestiegen ist, denn sonst wäre diese Lehre nicht nötig.↩︎

  2544. Da die Preissenkung erst später eingetreten ist.↩︎

  2545. Cf. Anm. 307 mut. mut.↩︎

  2546. Da der eine beim Kaufe übervorteilt worden u. der andere nachher im Vorteil ist.↩︎

  2547. Pr. 20,14.↩︎

  2548. In dem Falle, wenn der Weizen als gut gekauft worden ist u. sich als schlecht herausstellt, später aber im Preise steigt, kann der Käufer sagen, hierbei liege gar keine Täuschung vor, denn es ist bekannt, daß bei jedem Verkaufe die Ware vom Verkäufer stets als gut u. vom Käufer stets als schlecht bezeichnet wird.↩︎

  2549. Aus dem in der Mišna gebrauchten Worte für dunkel, dunkelrot (שחמתית), das von חמה (Sonne, sonnenfarbig) abgeleitet wird.↩︎

  2550. Lev. 13.25.↩︎

  2551. Der Aussatzfleck, von dem der angezogene Schriftvers spricht.↩︎

  2552. Daß sie weiß ist, wie aus der angezogenen Lehre entnommen werden sollte.↩︎

  2553. Während die Halakha nach der Mehrheit, also nach den Rabbanan zu entscheiden ist.↩︎

  2554. Die von jeder Getreideart besonders zu entrichten sind.↩︎

  2555. Num. 18,32.↩︎

  2556. Dh. wenn die sündhafte Abhebung, vom Schlechten für das Gute, ungültig wäre.↩︎

  2557. Daß Wein u. Essig als 2 verschiedene Arten gelten.↩︎

  2558. Natürlich nur in dem Falle, wenn sie einen Preis vereinbart haben, denn vor der Preisvereinbarung betrachtet keiner von beiden den Kauf als perfekt.↩︎

  2559. Auf dem die Früchte sich befinden; der Käufer eignet sie dann, auch wenn er sie nicht an sich gezogen hat, da sie sich auf seinem Gebiete befinden.↩︎

  2560. Ein nicht für den Verkehr bestimmter Durchgang, der nicht als öffentliches, sondern als gemeinsames Gebiet gilt.↩︎

  2561. Auch wenn das Gefäß dem Verkäufer gehört.↩︎

  2562. Des Käufers.↩︎

  2563. Dieser war ein Lehrer R. Joḥanans, in dessen Namen RA. die obige Lehre vortrug.↩︎

  2564. Wenn einer vom anderen Früchte gekauft u. dieser sie ihm zugemessen u. auf die Erde gelegt hat; der gemeinsame Hof gleicht einer Seitengasse.↩︎

  2565. Im 2. Falle eignet er sie nicht; RA. hatte sich also geirrt.↩︎

  2566. Dies ist ebenfalls ein Einwand gegen RA.↩︎

  2567. Die gekauften Sachen.↩︎

  2568. Wenn der Verkäufer die Früchte in das Gefäß des Käufers legt, so eignet dieser sie, falls ein Preis vereinbart worden ist, auch wenn das Gefäß sich im Gebiete des Verkäufers befindet.↩︎

  2569. Dies schließt das öffentliche Gebiet aus.↩︎

  2570. Dieser kann noch zurücktreten, ebenso hat er auch das Risiko zu tragen.↩︎

  2571. Dh. es befindet sich in seinem Gebiete, wenn er will, eignet er die Sache.↩︎

  2572. Gehört das Maß dem Käufer, so hat er jedes Maß einzeln geeignet, noch bevor es in sein Gefäß geschüttet worden ist; gehört es aber dem Verkäufer, so bleibt es bis dahin in seinem Besitze.↩︎

  2573. Wenn sie sich über den Preis geeinigt haben.↩︎

  2574. Die verkaufte Sache an den Käufer abzuliefern.↩︎

  2575. Während eine Seitengasse als beiden gehöriges Gebiet gilt.↩︎

  2576. In welches der Verkäufer die verkauften Früchte geschüttet hat.↩︎

  2577. Den Scheidebrief.↩︎

  2578. Seiner Ehefrau, von der er sich scheiden lassen will.↩︎

  2579. Obgleich das Körbchen sich im Gebiete des Ehemannes befindet.↩︎

  2580. Od. Keule; vgl. Bd. V S. 164 Anm. 337.↩︎

  2581. Dh. gegen die viele Einwände erhoben worden sind, u. die daher, wie weiter erklärt, auf einen ganz besonderen Fall bezogen wird, von dem nichts zu folgern ist.↩︎

  2582. Auf der Erde gegenüber ihrem Körper, da ihr Mann ihr den Platz ihres Körpers überläßt.↩︎

  2583. Der sich aus dem Raume für die Körbe nichts macht und ihn ihr daher abgetreten hat.↩︎

  2584. Aus der angezogenen Lehre ist also die obige Frage nicht zu entscheiden.↩︎

  2585. Die verkauften Früchte sich befinden.↩︎

  2586. Wenn sie sich über den Preis geeinigt haben.↩︎

  2587. Wo doch das Gefäß u. nicht das Gebiet entscheidend ist.↩︎

  2588. Daß der Fall des Anfangsatzes vom Gefäß des Verkäufers u. der andere vom Gefäß des Käufers handelt.↩︎

  2589. Der Käufer die des Verkäufers.↩︎

  2590. Die die zu verkaufenden Früchte führen.↩︎

  2591. Wenn nur eines von beiden, das Zumessen od. die Preisvereinbarung, erfolgt ist.↩︎

  2592. Dh. wenn sie noch keinen Preis vereinbart haben.↩︎

  2593. Vor der Preisvereinbarung, von welchem Falle der 2. Satz der angezogenen Lehre spricht.↩︎

  2594. Auf die Erde; von diesem Falle spricht die angezogene Lehre, u. nicht von dem Falle, wenn die Früchte sich noch im Gefäße des Verkäufers befinden.↩︎

  2595. Die überhaupt nicht in Gefäße od. in Säcke geschüttet werden.↩︎

  2596. Der Käufer hat sie ja dadurch geeignet, daß sie sich in seinem Gebiete befinden.↩︎

  2597. Der Käufer muß damit rechnen, daß der Verkäufer einen ganz unannehmbaren Preis verlangen kann; der Kauf gilt daher nicht als abgeschlossen.↩︎

  2598. Es ist ebenso, als würde er ihm den Platz abgetreten haben.↩︎

  2599. Immobilien, bezw. Mobilien.↩︎

  2600. Immobilien, bezw. Mobilien.↩︎

  2601. Wegen ihrer Schwere.↩︎

  2602. Auf die die Todesstrafe gesetzt ist.↩︎

  2603. Wer durch eine Handlung sich zweier Strafarten schuldig macht (Idealkonkurrenz), verfällt nur der schwereren.↩︎

  2604. Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er den Beutel schleppend an sich zieht, u. er lehrt, daß er strafbar sei, ihn also geeignet habe.↩︎

  2605. Wenn der Beutel so groß ist, daß man ihn nicht hochheben kann, sondern an einer Schnur ziehen muß.↩︎

  2606. Er kann pack weise umgetragen werden, was bei Früchten nicht der Fall ist.↩︎

  2607. Es läßt sich nur schwer hochheben.↩︎

  2608. Solange der Verkäufer ihm nicht alle 30 zugemessen hat.↩︎

  2609. Die er ihm zugemessen hat.↩︎

  2610. Jedes bereits zugemessene Maß geht in den Besitz des Käufers über, auch wenn das vereinbarte Quantum noch nicht zugemessen ist.↩︎

  2611. Der Arbeiter vermietet sich ihm billiger, weil jener ihm das Geld im voraus bezahlt.↩︎

  2612. Weil dies als Wucher gilt.↩︎

  2613. Den er bereits gearbeitet hat.↩︎

  2614. Dh. dafür, daß jener ihm das Geld im voraus zahlt; dies ist also Wucher.↩︎

  2615. Dies gilt überhaupt nicht als Wucher, da der Arbeiter sich nicht deshalb billiger vermietet hat, weil er das Geld im voraus erhielt, sondern weil er Beschäftigung haben wollte.↩︎

  2616. In welchem dies als Wucher erklärt u. verboten wird.↩︎

  2617. Hinsichtlich des Bodens gilt das Pflücken als Besitznähme, u. mit der Besitznahme des Bodens eignet er auch den Flachs.↩︎

  2618. Ihm gehört der Gewinn u. er hat den Verlust zu tragen.↩︎

  2619. Der Verkäufer dem Käufer, beim Leeren eines Flüssigkeitsmaßes.↩︎

  2620. Die, nachdem er 3 Tropfen nachtriefen ließ, sich angesammelt hat.↩︎

  2621. Der durch den Kleinhandel mehr beschäftigt ist.↩︎

  2622. Wo jeder es sehr eilig hat.↩︎

  2623. Und durch das Maß eignet er auch den Inhalt; cf. supra Fol. 85a.↩︎

  2624. Nach Palästina, das höher lag als Babylonien.↩︎

  2625. Ein Gefäß, in dem. vorher eine Flüssigkeit von Hebe war.↩︎

  2626. Sie gehört nicht dem Eigentümer, ebenso sollte sie auch hierbei nicht dem Verkäufer gehören.↩︎

  2627. Der Käufer sagt sich davon los, da es ihm nicht lohnt, darauf zu warten ; bei der Hebe aber wird dies nicht berücksichtigt.↩︎

  2628. Der von einem Großhändler spricht, der nach dem 1. Autor dazu stets verpflichtet ist.↩︎

  2629. Der von einem Krämer spricht, der nach dem 1. Autor niemals dazu verpflichtet ist.↩︎

  2630. Ein P. = 2 Assar.↩︎

  2631. Damit er es ihm durch einen Erwachsenen schicke.↩︎

  2632. Der Vater hat sie ihm selbst eingehändigt.↩︎

  2633. Wodurch sie in seinen Besitz übergegangen ist.↩︎

  2634. Wenn die Flasche dem Krämer gehört.↩︎

  2635. Nach der einen Ansicht sandte der Vater es zur Bestellung, nach der anderen Ansicht zum Holen.↩︎

  2636. Der Krämer sollte ja auch in diesem Falle haftbar sein.↩︎

  2637. Dadurch hat er die Verantwortung übernommen.↩︎

  2638. Ein gefundenes Vieh, wenn er zur Rückbringung gesetzlich nicht verpflichtet ist; cf. Bm. Fol. 30a.↩︎

  2639. Durch das Antreiben, u. da das Vieh sich dadurch noch weiter verlaufen kann, so ist er zur Rückbringung verpflichtet.↩︎

  2640. Wo er durch das Anfassen nichts getan hat.↩︎

  2641. Und sobald er sie dem Kinde zurückgibt, ist er nicht mehr haftbar.↩︎

  2642. Durch den Raub geht die Sache in seinen Besitz über u. er ist von dann ab haftbar.↩︎

  2643. Durch die Besichtigung geht es in seinen Besitz über; wenn aber nicht, so hängt der Besitzwechsel noch von der Vereinbarung des Preises ab.↩︎

  2644. Um sie zu besichtigen u. event, zu kaufen.↩︎

  2645. Weil er nicht wußte, wer sie genommen u. von wem er Bezahlung zu verlangen hatte.↩︎

  2646. Die Leute hatten bereits die Kürbisse geeignet.↩︎

  2647. Zur Zeit der Weihung.↩︎

  2648. Von denen der Zehnt noch nicht entrichtet worden ist.↩︎

  2649. Solange er noch nicht beschlossen hat, sie zu kaufen.↩︎

  2650. Wer die gesetzlichen Vorschriften beobachtet, darf kein Unverzehntetes aus seiner Hand lassen.↩︎

  2651. Wenn er den Zehnten abhebt u. dadurch das Quantum vermindert.↩︎

  2652. Dem Verkäufer.↩︎

  2653. Dadurch ist ja der Verkauf nicht perfekt.↩︎

  2654. Ps. 15,2.↩︎

  2655. Von ihm wird berichtet, daß er durch seinen eigenen Entschluß sich für gebunden hielt, obgleich der andere es nicht wußte; cf. Seéltoth Absch. 36.↩︎

  2656. Flüssigkeitsmaße, deren Inhalt durch den klebenbleibenden Satz reduziert wird.↩︎

  2657. Der solche seltener benutzt.↩︎

  2658. Da beim häufigeren Gebrauche der Maße die Flüssigkeit weniger kleben bleibt.↩︎

  2659. Der die Maße noch häufiger als der Großhändler benutzt.↩︎

  2660. Die Schmutz ansetzen.↩︎

  2661. Die Wagschalen, die eine Vertiefung haben u. daher mehr Schmutz aufnehmen.↩︎

  2662. Der Händler dem Käufer.↩︎

  2663. Die Schale, auf welcher die Ware sich befindet, muß soviel herabhängen.↩︎

  2664. Daß man mit einem Übergewichte wäge.↩︎

  2665. Dt. 25,15.↩︎

  2666. Die Vorschrift, daß man ein Übergewicht gebe.↩︎

  2667. Dh. das Wägen mit einem Übergewichte ist keine Vorschrift der Tora, sondern ein Ortsbrauch.↩︎

  2668. Im 1. Falle ¼, im 2. Falle ½ von Hundert.↩︎

  2669. Unter עריות (Inzest, Unzucht) ist jeder in der Schrift (cf. Lev. Kap. 18) verbotene Beischlaf zu verstehen, zu denen der T. noch die zweitgrädig Inzestuösen hinzufügt; cf. Jab. Fol. 21a.↩︎

  2670. Ein Pron. demonst. Pl. von derselben Bedeutung (diese), jed. ist letztere eine verstärkte Form der ersteren; cf. Lev. 18,27 u. Dt. 25,16.↩︎

  2671. Ein Pron. demonst. Pl. von derselben Bedeutung (diese), jed. ist letztere eine verstärkte Form der ersteren; cf. Lev. 18,27 u. Dt. 25,16.↩︎

  2672. Ez. 17,13.↩︎

  2673. Cf. Lev. 18,29.↩︎

  2674. Per Unzucht.↩︎

  2675. Cf. Lev. 5,21; die Handlung wird also sofort Sünde genannt, bevor noch die Veruntreuung erfolgt ist.↩︎

  2676. Cf. Ib. V. 15.↩︎

  2677. Der Abschnitt vom Segen beginnt mit dem ersten Buchstaben des Alphabets u. schließt mit dem letzten; der Abschnitt vom Fluche dagegen beginnt mit dem 6. Buchstaben (ו) und schließt mit dem 13. (מ).↩︎

  2678. Der Abschnitt vom Segen beginnt mit dem ersten Buchstaben des Alphabets u. schließt mit dem letzten; der Abschnitt vom Fluche dagegen beginnt mit dem 6. Buchstaben (ו) und schließt mit dem 13. (מ).↩︎

  2679. Lev. 26,3; dieser Vers beginnt mit dem Buchstaben א.↩︎

  2680. Lev. 26,13; dieser Vers schließt mit den Buchstaben ת.↩︎

  2681. Lev. 26,15.↩︎

  2682. Ib. V. 43.↩︎

  2683. Cf. Anm. 438 mut. mut.↩︎

  2684. Dt. 28,1.↩︎

  2685. Ib. V. 14.↩︎

  2686. Ib. V. 15.↩︎

  2687. Ib. V. 68; dieser Abschnitt beginnt mit dem 6. Buchstaben (ו) u. schließt mit dem 5. (ה).↩︎

  2688. Dt. 25,15.↩︎

  2689. Ib. V. 14.↩︎

  2690. Dieser Schriftvers wird nicht als Verbot ausgelegt, sondern als Warnung: wer falsches Maß u. falsches Gewicht benutzt, wird verarmen u. nichts haben.↩︎

  2691. Durch ein falsches Maß kann der Käufer betrogen werden, wenn aber der Verkäufer den Preis aufschlägt, so braucht der Käufer bei ihm nichts zu kaufen.↩︎

  2692. Sie könnten sagen, der Preis sei gestiegen, auch kann es vorkommen, daß die Ware anderweitig nicht zu haben ist.↩︎

  2693. Kleinere Quantitäten dagegen werden nach Augenmaß od. mit einer Münze gewogen.↩︎

  2694. Da dabei der Verkäufer schlechter wegkommt.↩︎

  2695. Die Gabel, worin die Zunge sich befindet, damit der Wagebalken beim Wägen nicht gegen die Decke schlage.↩︎

  2696. Die Gabel, worin die Zunge sich befindet, damit der Wagebalken beim Wägen nicht gegen die Decke schlage.↩︎

  2697. Die am Balken hängende Schale.↩︎

  2698. Damit sie nicht an den Boden schlage.↩︎

  2699. An denen die Schalen hängen.↩︎

  2700. Zusammen, Balken u. Schnüre je 4 Handbreiten, da kürzere nicht gut balancieren.↩︎

  2701. Händler von Glasgefäßen, die wahrscheinl. nach Gewicht verkauft wurden.↩︎

  2702. Daß Wagen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, nicht verwandt werden dürfen.↩︎

  2703. Levitisch verunreinigungsfähig sind nur gebrauchsfähige Geräte, u. wenn diese nicht nach dieser Vorschrift angefertigt sind, so gelten sie auch hinsichtlich der Verunreinigung nicht als gebrauchsfähige Geräte.↩︎

  2704. An dem der Wagebalken hängt.↩︎

  2705. Hinsichtlich der Verunreinigung; entsprechend gilt dies wahrscheinl. auch von den übrigen Wagen.↩︎

  2706. גיסטרון nach den Kommentaren eine Zusammensetzung aus verschiedenen Metallen.↩︎

  2707. Da solche durch die Benutzung eine Reduktion erleiden.↩︎

  2708. Er streicht, nicht genügend ab, wodurch der Verkäufer geschädigt wird.↩︎

  2709. Er dringt zu sehr in das Getreide hinein, wodurch der Käufer geschädigt wird.↩︎

  2710. Statt אשב׳ haben alle anderen Codices rieht. אשכרוע.↩︎

  2711. Die dünne Seite ist biegsam u. dringt tiefer hinein; man könnte die eine Seite beim Kaufe u. die andere beim Verkaufe verwenden.↩︎

  2712. Die verschiedenen betrügerischen Manipulationen bei Kauf u. Verkauf.↩︎

  2713. Was sie veranlassen wird, die Gelehrten noch mehr zu betrügen.↩︎

  2714. Hos. 14,10.↩︎

  2715. Lev. 19,35.↩︎

  2716. Im Sommer ist der Meßstrick zusammengeschrumpft, in der Regenzeit dagegen feucht u. dehnbar.↩︎

  2717. Damit sie an Gewicht zunehmen.↩︎

  2718. Beim Messen von Flüssigkeiten durch schnelles Gießen.↩︎

  2719. Wie aus folgendem zu entnehmen, ⅛ eines Kab, somit identisch mit ½ Log.↩︎

  2720. Zum Messen nie benutzt wird.↩︎

  2721. Durch Staatsbeamte.↩︎

  2722. Wenn man es sehr eilig hat u. das Maß nicht untersuchen kann.↩︎

  2723. Da die Differenz nicht bedeutend ist.↩︎

  2724. Das eine hat 1/16 u. das andere 1/20 eines Kab.↩︎

  2725. Wenn sie durch Beschluß vergrößert werden sollen.↩︎

  2726. Durch den Kleinhandel.↩︎

  2727. Bei Vergrößerung der Maße müssen auch die Preise erhöht werden, u. bei dieser Gelegenheit könnten die Händler den Preis über das Verhältnis erhöhen.↩︎

  2728. Wenn jemand um ein Sechstel übervorteilt worden ist, so ist der Kauf gültig u. er erhält den Betrag, um den er übervorteilt worden ist, zurück, wenn aber um einen höheren Betrag, so kann! er vom Kaufe zurücktreten (cf. Bm. Fol. 49b); bei einer Abänderung der Maße ist zu berücksichtigen, daß dadurch Irrtümer entstehen können, u. wenn die Maße um mehr als ein Sechstel vergrößert werden, so beträgt bei einer Verwechslung die Übervorteilung mehr als ein Sechstel.↩︎

  2729. Wenn er in eine fremde Stadt kommt u. nicht weiß, daß die Maße vergrößert worden sind.↩︎

  2730. Da er nicht mehr als ein Sechstel verdient.↩︎

  2731. Ez. 45,12.↩︎

  2732. Nach diesem Schriftverse hat die Mine 60 Šeqel (zu 4 Denar), während sie in Wirklichkeit nur 25 Šeqel hat.↩︎

  2733. Und ebenso zu den Münzen.↩︎

  2734. Wörtl. außer (sc. dem Grundbetrage); der Betrag wird in 5 Teile geteilt u. zu diesen noch ein 6. hinzugefügt, in Wirklichkeit also ein Fünftel. Wenn dio einfache Mine 25 Šeqel hat, so hat die doppelte bei einer Hinzufügung von einem Sechstel 60 S.↩︎

  2735. Von 9 Log.↩︎

  2736. Das gangbare Maß war wahrscheinl. ½ Trikab = 6 Log.↩︎

  2737. Dies war keine Vergrößerung des alten Maßes.↩︎

  2738. Viell. identisch mit dem neusyr. ראזא ordo, dispositio.↩︎

  2739. Um sie später teuer zu verkaufen.↩︎

  2740. Am. 8,5.↩︎

  2741. Ib. V. 7.↩︎

  2742. Gleich nach der Ernte, wo das Getreide noch wohlfeil ist.↩︎

  2743. Am Schlüsse des Jahres, wenn das diesjährige Getreide zur Neige geht u. im Preise steigt.↩︎

  2744. Aus Palästina.↩︎

  2745. Eigentl. das bißchen, das man hat; die eigene Ernte, die man für den eigenen Gebrauch nötig hat.↩︎

  2746. Im Siebentjahre ist die Bestellung der Felder verboten, u. die Ernte des folgenden Jahres ist erst am Ende desselben zu erwarten.↩︎

  2747. An der Grenze zwischen beiden Ländern.↩︎

  2748. Der Zwischenhandel ist verboten; die Produzenten haben direkt an die Konsumenten zu verkaufen.↩︎

  2749. Daß der Weingenuß im Jisraéllande einzuschränken sei.↩︎

  2750. Durch seinen Verdienst trieb er den Preis nicht in die Höhe.↩︎

  2751. Unter doppelt ist der Verkauf zum doppelten Preise des Einkaufes zu verstehen.↩︎

  2752. Der Wiederverkauf ist verboten, da dadurch 2mal verdient wird.↩︎

  2753. Eigentl. lärmblasen, bei Posaunenstößen u. anderen Zeremonien, wie dies bei manchen Landplagen zu erfolgen pflegte; cf. Tan. Fol. 19a.↩︎

  2754. Wenn sie sehr im Preise sinken, sodaß die Existenz der Stadtleute bedroht ist.↩︎

  2755. Diese waren die Hauptnahrungsquellen der Einwohner.↩︎

  2756. Die Angehörigen der Familie der Ruth; cf. Rut. Kap. 1.↩︎

  2757. Rut. 1,19.↩︎

  2758. Der später die Ruth heiratete.↩︎

  2759. Cf. Jud. 12,8.↩︎

  2760. Jud. 12,9.↩︎

  2761. Zur Verlobungsfeier u. zur Hochzeitsfeier.↩︎

  2762. Den Vater des Simson; cf. Jud. Kap. 13.↩︎

  2763. Er war vorher kinderlos u. konnte sich durch ein solches Gastmahl nicht revanchieren.↩︎

  2764. Dh. die dir bei Lebzeiten gestorben sind.↩︎

  2765. Der ungenannte Löser im Buche Ruth 4,1.↩︎

  2766. Cf. Ex. 6,23.↩︎

  2767. Der Name עורבתי ist von עורב Rabe, ein unreiner (zum Genusse verbotener) Vogel, u. der Name כרנבו ist von כר Schaf abzuleiten.↩︎

  2768. So besser in Handschriften; trotzdem ist die Identifizierung mit der Nausikaa u. der übrigen Namen mit anderen Helden bei Homer (Hamagid Jg. XXIV p. 67) barer Unsinn.↩︎

  2769. Wenn sie den Jisraéliten Vorhalten, daß die Schrift nicht einmal die Namen der Mütter dieser in der Geschichte Jisraéls so bedeutenden Männer nennt, so kann man ihnen erwidern, daß diese trotzdem durch Überlieferung bekannt sind.↩︎

  2770. Wegen seiner Weigerung, die Götzen zu verehren, worüber viel in der Agada berichtet wird.↩︎

  2771. Der in der Schrift genannte Geburtsort Abrahams.↩︎

  2772. iChr. 29,11.↩︎

  2773. Die oben genannten Verwandten der Ruth.↩︎

  2774. Daß die Hungersnot eingestellt werde.↩︎

  2775. Jes. 57,13.↩︎

  2776. Daß man aus dem Jisraéllande nicht auswandern darf.↩︎

  2777. Wenn nicht verdient wird.↩︎

  2778. Wahrscheinl. weil sie hungrig waren u. keines hatten.↩︎

  2779. Den Nichtjuden.↩︎

  2780. Sie nehmen ihm endlich sein Vermögen ab.↩︎

  2781. Diese Personen sind nach dem T. identisch; in der einen Schriftstelle heißen sie so u. in der anderen anders.↩︎

  2782. Durch ihre Auswanderung aus dem heiligen Lande.↩︎

  2783. iChr. 4,22.↩︎

  2784. Gott; cf. Dan. 7,9.↩︎

  2785. iChr. 4,23.↩︎

  2786. Cf. Jer. Kap. 35.↩︎

  2787. Die im stetigen Wachsen ist.↩︎

  2788. iReg. 2,19.↩︎

  2789. Des Davidischen Hauses, für Ruth.↩︎

  2790. Lev. 25,22.↩︎

  2791. Umstände, die das Getreide nicht alt werden lassen.↩︎

  2792. Im angezogenen Schriftverse heißt es, daß das alte Getreide reichen werde bis das neue vorhanden sein wird, also nicht bis über diese Zeit hinaus.↩︎

  2793. Wohl durch Fäulnis.↩︎

  2794. Sie werden die Ernte aus Getreidemangel nicht zu beschleunigen brauchen.↩︎

  2795. Durch die Korndürre, die die Getreidekörner nicht zerstört, sondern nur unbrauchbar macht.↩︎

  2796. Lev. 26,10.↩︎

  2797. Lev. 26,10.↩︎