Bawa Batra Kapitel 6 bis Kapitel 10

Der Talmud, Traktat (Massechet) Bawa Batra in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter/Dapim

Kapitel 6

92a 92b 93a 93b 94a 94b 95a 95b 96a 96b 97a 97b 98a 98b 99a 99b 100a 100b 101a 101b 102a 102b

Kapitel 7

102b 103a 103b 104a 104b 105a 105b 106a 106b 107a 107b 108a

Kapitel 8

108a 108b 109a 109b 110a 110b 111a 111b 112a 112b 113a 113b 114a 114b 115a 115b 116a 116b 117a 117b 118a 118b 119a 119b 120a 120b 121a 121b 122a 122b 123a 123b 124a 124b 125a 125b 126a 126b 127a 127b 128a 128b 129a 129b 130a 130b 131a 131b 132a 132b 133a 133b 134a 134b 135a 135b 136a 136b 137a 137b 138a 138b 139a 139b

Kapitel 9

139b 140a 140b 141a 141b 142a 142b 143a 143b 144a 144b 145a 145b 146a 146b 147a 147b 148a 148b 149a 149b 150a 150b 151a 151b 152a 152b 153a 153b 154a 154b 155a 155b 156a 156b 157a 157b 158a 158b 159a 159b

Kapitel 10

160a 160b 161a 161b 162a 162b 163a 163b 164a 164b 165a 165b 166a 166b 167a 167b 168a 168b 169a 169b 170a 170b 171a 171b 172a 172b 173a 173b 174a 174b 175a 175b 176a 176b 177a 177b

Kapitel 6

Daf 92a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

iWENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN FRÜCHTE VERKAUFT HAT UND SIE NICHT WACHSEN, SELBST LEINSAMEN1, SO IST ER NICHT HAFTBAR. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, FÜR GARTENGESÄME, DIE NICHT GEGESSEN WERDEN, SEI ER HAFTBAR2.

GEMARA Es wurde gelehrt: Wenn jemand seinem Nächsten einen Ochsen verkauft hat, und es sich herausstellt, daß er stößig ist, so ist der Kauf, wie Rabh sagt, auf Irrtum beruhend; Šemuél aber sagt, er könne zu ihm sagen, er habe ihn ihm zum Schlachten verkauft.

Sollte man doch folgendes berücksichtigen: ist es ein Mann, der zum Schlachten zu kaufen pflegt, so hat er ihn zum Schlachten gekauft, und ist es ein Mann, der zum Pflügen zu kaufen pflegt, so hat er ihn zum Pflügen gekauft!?

Wenn es ein Mann ist, der zu diesem Zwecke und zu jenem Zwecke zu kaufen pflegt.

Sollte man sich doch nach dem Preise richten!?

In dem Falle, wenn Fleisch teuer ist und der Preis dem des Pflug[ochsen] gleicht.

Welchen Unterschied gibt es demnach hierbei3!?

Die Mühe4. –

Daf 92b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

In welchem Falle: ist von ihm5 kein Ersatz zu erhalten, so sollte er doch für sein Geld den Ochsen behalten6, denn die Leute pflegen zu sagen: von deinem Schuldner nimm auch Kleie in Zahlung!?

In dem Fälle, wenn von ihm Ersatz zu erhalten ist. Rabh sagt, der Kauf beruhe auf einem Irrtum, denn man richte sich nach der Mehrheit, und die Mehrheit kauft zum Pflügen; Šemuél aber sagt, nur bei kanonischen Dingen richte man sich nach der Mehrheit, nicht aber bei geldlichen Angelegenheiten.

Man wandte ein: Wenn eine Frau, die verwitwet oder geschieden wird, sagt, sie habe als Jungfrau7 geheiratet, und er8 sagt, nein, er habe sie als Witwe geheiratet, so erhält sie, wenn Zeugen vorhanden sind, daß sie9 mit einem Myrtenkleide10 und entblößtem Haupte11 hinausgeführt wurde, eine Morgengabe von zweihundert [Zuz]. Nur wenn Zeugen vorhanden sind, nicht aber, wenn keine Zeugen vorhanden12 sind ; weshalb denn, sollte man sich doch nach der Mehrheit der Frauen richten, und die meisten Frauen heiraten als Jungfrauen13!? Rabina erwiderte: Es ist anzunehmen, daß die meisten Frauen als Jungfrauen heiraten und die wenigsten als Witwen, ferner aber auch, daß bei allen, die als Jungfrauen heiraten, dies bekannt ist, und da dies von ihr nicht bekannt ist, so ist ihre [Zugehörigkeit zur] Mehrheit unsicher.

Wenn bei allen, die als Jungfrauen heiraten, dies bekannt ist, so ist es ja bedeutungslos, daß Zeugen vorhanden sind; da es nicht bekannt ist, sind es wohl falsche Zeugen!?

Vielmehr, daß bei den meisten, die als Jungfrauen heiraten, dies bekannt ist, und da dies von ihr nicht bekannt ist, so ist ihre [Zugehörigkeit zur] Mehrheit unsicher.

Komm und höre: Wenn jemand seinem Nächsten einen Sklaven verkauft hat und es sich herausstellt, daß er ein Dieb oder ein Würfelspieler14 ist, so muß er ihn behalten15 ; ist er aber ein bewaffneter Räuber oder der Regierung verschrieben16, so kann er [zum Verkäufer] sagen: da hast du deinen zurück. Im Anfangsatze erfolgt dies

Daf 93a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

17 wohl aus dem Grunde, weil die meisten es18 sind!?

Nein, weil alle es sind.

Komm und höre: Wenn ein Ochs eine Kuh niedergestoßen hat und ihre Geburt sich an ihrer Seite [tot] befindet, und man nicht weiß, ob sie vor dem Stoßen oder nach dem Stoßen geworfen hat, so ist für die Kuh die Hälfte des Schadens19 und für die Geburt ein Viertel des Schadens20 zu zahlen. Weshalb denn, man sollte sich doch nach der Mehrheit richten, und die meisten Kühe werfen21, wenn sie trächtig geworden sind, somit hat diese entschieden infolge des Stoßens abortiert!?

Da wird folgender Zweifel berücksichtigt: es ist möglich, daß er von vorn herangekommen ist und sie aus Schreck abortiert hat, und es ist möglich, daß er von hinten herangekommen ist und sie niedergestoßen22 hat; dies23 ist also ein Betrag, über den ein Zweifel besteht, und das Geld, worüber ein Zweifel besteht, ist zu teilen. Es wäre anzunehmen, daß hierüber24 Tannaím streiten: Wenn ein Ochs weidet und ein anderer Ochs an seiner Seite erschlagen gefunden wird, so ist es, obgleich der eine niedergestoßen daliegt und der andere als stößig berüchtigt ist, der eine gebissen daliegt und der andere als bissig: berüchtigt ist, nicht ausgemacht, daß dieser ihn gestoßen, oder dieser ihn gebissen hat. R. Aḥa sagte : Wenn unter den Kamelen ein ausschlagendes25 Kamel und neben ihm ein erschlagenes Kamel gefunden wird, so gilt es als erwiesen, daß jenes es erschlagen hat. Sie glaubten, die Regel von der Mehrheit und die von der Präsumtion gleichen einander, demnach wäre Rabh der Ansicht R. Aḥas und Šemuél der Ansicht des ersten Autors.

Rabh kann dir erwidern : meine Ansicht gilt auch nach dem ersten Autor, denn der erste Autor ist nur da dieser Ansicht, daß wir uns nicht auf die Präsumtion stützen, wohl aber stütze man sich auf die Mehrheit. Und Šemuél kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R. Aḥa, denn R. Aḥa ist nur da der Ansicht, daß man sich auf die Präsumtion stütze, weil sich die Präsumtion auf dieses26 selbst bezieht, auf die Mehrheit27 aber stütze man sich nicht.

Komm und höre: Wenn jemand seinem Nächsten Früchte verkauft hat und sie nicht wachsen, selbst Leinsamen, so ist er nicht haftbar. Das ‘selbst’ bedeutet ja wahrscheinlich: selbst Leinsamen, den die Mehrheit zur Aussaat verwendet, dennoch richte man sich nicht nach der Mehrheit!?

Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Wenn jemand seinem Nächsten Früchte verkauft hat und sie nicht wachsen, so ist er, wenn Gartengesäme, die nicht gegessen werden, haftbar, wenn aber Leinsamen, nicht haftbar. R. Jose sagt,

Daf 93b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

er ersetze ihm28 den Wert der Aussaat. Man entgegnete ihm: Viele29 kaufen ihn zu anderem Behufe.

Welche Tannaím sind es, wollte man sagen, R. Jose und die, die ihm entgegnet haben, so sind ja beide der Ansicht, daß man sich nach der Mehrheit richte, nur richte man sich nach der einen Ansicht nach der Mehrheit der Käufer und nach der anderen nach der Mehrheit des Gesämes!?

Vielmehr, entweder der erste Autor30 und R. Jose, oder der erste Autor und die, die ihm entgegnet haben. Die Rabbanan lehrten: Was hat er ihm zu ersetzen? Den Wert der Saat, nicht aber die Auslagen31; manche sagen, auch die Auslagen32.

Wer sind die manchen? R. Ḥisda erwiderte: Es ist R. Šimo͑n b. Gamliél.

Welche Lehre des R. Šimo͑n b. Gamliél ist hier gemeint: wollte man sagen, die Lehre des R. Šimo͑n b. Gamliél in unserer Mišna, denn wir haben gelernt: Wenn jemand seinem Nächsten Früchte verkauft hat und sie nicht wachsen, selbst Leinsamen, so ist er nicht haftbar. Demnach ist er für Gartengesäme, die nicht gegessen werden, haftbar; wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, für Gartengesäme, die nicht gegessen werden, sei er haftbar. Auch der erste Autor sagt ja, daß er nur für Leinsamen nicht haftbar sei, wonach er für Gartengesäme, die nicht gegessen werden, haftbar ist!? Ihr Streit besteht wahrscheinlich über die Auslagen: nach einer Ansicht hat er nur die Gesäme zu ersetzen, und nach einer anderen Ansicht auch die Auslagen. Aber wieso denn, vielleicht entgegengesetzt33!?

Das ist kein Einwand; der letztere Autor ist immer weitgehender34.

Vielleicht ist die ganze [Mišna] von R. Šimo͑n b. Gamliél, nur ist sie lückenhaft and muß wie folgt lauten: Wenn jemand seinem Nächsten Früchte verkauft hat und sie nicht wachsen, seihst Leinsamen, so ist er nicht haftbar, wenn aber Gartengesäme, die nicht gegessen werden, so ist er haftbar

so R. Šimo͑n b. Gamliél, denn R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, er sei nur für Leinsamen nicht haftbar, für Gartengesäme aber, die nicht gegessen werden, sei er wohl haftbar35!?

Vielmehr, es ist die Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél in der folgenden Lehre: Wenn jemand Weizen zu einem Müller gebracht und dieser ihn nicht angefeuchtet und daraus Kleie oder Schrotkleie gemacht hat, oder Mehl zu einem Bäcker und dieser daraus brüchiges Brot gemacht hat, oder ein Vieh zu einem Schlächter und dieser daraus Aas gemacht hat, so ist er ersatzpflichtig, weil er als bezahlt gilt. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, er zahle ihm noch Ersatz für seine Beschämung36 und die Beschämung seiner Gäste. Ferner sagte R. Šimo͑n b. Gamliél: In Jerušalem hatten sie folgenden festen Brauch: Wenn jemand seinen Nächsten mit der Herrichtung eines Gastmahls beauftragt hat und dieser es verdirbt, so zahle er ihm Ersatz für seine Beschämung und die Beschämung seiner Gäste. Noch einen anderen festen Brauch hatten sie in Jerušalem: eine Decke war vor der Tür ausgebreitet; solange die Decke ausgebreitet37 war, traten Gäste ein, war die Decke nicht mehr ausgebreitet, so traten keine Gäste mehr ein.

iiWENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN FRÜCHTE VERKAUFT, SO MUSS DIESES AUF DIE SEÁ EIN VIERTEL[KAB]38 ABFÄLLE MITNEHMEN; WENN FEIGEN, SO MUSS ER AUF DAS HUNDERT ZEHN WURMSTICHIGE MITNEHMEN; WENN EINEN KELLER MIT WEIN, SO MUSS ER BEI HUNDERT [FÄSSERN] ZEHN KAHMIGE MITNEHMEN; WENN KRÜGE IN ŠAROZ39, SO MUSS ER AUF HUNDERT ZEHN SCHLECHTE MITNEHMEN.

GEMARA R. Qaṭṭina lehrte: Ein Viertel[kab] Erbsen40 bei einer Seá.

Etwa nicht auch Schmutz, Rabba b. Ḥija aus Ktesiphon lehrte ja im Namen Rabbas, wer in der Tenne des anderen Geröll herausliest,

Daf 94a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

müsse ihm den Wert des Weizens ersetzen41!?

Erbsen, ein Viertel[kab], Schmutz, weniger als ein Viertel[kab].

Etwa nicht auch ein Viertel[kab] Schmutz, es wird ja gelehrt: Wenn jemand seinem Nächsten Früchte verkauft, so muß dieser, wenn es Weizen ist, auf die Seá ein Viertel[kab] Erbsen, wenn es Gerste ist, auf die Seá ein Viertel[kab] Spreu, und wenn es Linsen sind, auf die Seá ein Viertel[kab] Schmutz mitnehmen. Dies42 gilt ja wahrscheinlich auch von Weizen und Gerste!?

Anders verhält es sich bei Linsen, da sie gepflückt werden43.

Demnach gilt dies nur von Linsen aus dem Grunde, weil sie gepflückt werden, nicht aber von Weizen und Gerste, somit wäre hieraus zu entnehmen, daß man bei Weizen und Gerste keinen Schmutz zu nehmen brauche44.

Tatsächlich muß man auch bei Weizen und Gerste den Schmutz mitnehmen, nur muß dies von Linsen besonders gelehrt werden; man könnte glauben, da sie gepflückt werden, müsse man auch mehr als ein Viertel[kab] mitnehmen, so lehrt er uns. R. Hona sagte : Will er sieben, so siebe er alles45. Manche sagen, dies sei das Recht und manche sagen, dies sei eine Maßregelung. Manche sagen, dies sei das Recht, denn wenn jemand Geld zahlt, so zahlt er es für gute Früchte; wegen eines Viertel[kabs] bemüht sich ein Mensch46 nicht, wohl aber wegen eines Quantums von mehr als einem Viertel[kab] und wenn er sich schon bemüht hat, so hat er sich wegen des ganzen bemüht. Manche sagen, dies sei eine Maßregelung, denn ein Viertel[kab] ist gewöhnlich, mehr aber ist ungewöhnlich, vielmehr hat [der Verkäufer] es beigemischt, und weil er es beigemischt hat, haben die Rabbanan ihn hinsichtlich des ganzen gemaßregelt.

Man wandte ein: Wenn sich in einer Seá [Aussaat] ein Viertel[kab] einer anderen Art47 befindet, so vermindere man. Sie glaubten, ein Viertel[kab] beim Gesetze von der Mischsaat. gleiche einem Quantum von mehr als einem Viertel[kab]48 in unserem Falle, und er lehrt, daß man vermindere49!?

Nein, ein Viertel[kab] beim Gesetze von der Mischsaat gleicht einem Viertel[kab] in unserem Falle50.

Weshalb muß man sie demnach vermindern!?

Wegen der Strenge des Gesetzes von der Mischsaat.

Wie ist

Daf 94b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

demnach der Schlußsatz zu erklären: R. Jose sagt, er lese sie heraus. Allerdings besteht ihr Streit, wenn du sagst, es51 gleiche einem Quantum von mehr als einem Viertel[kab] Abfall, in folgendem: der erste Autor ist der Ansicht, man maßregele nicht beim Erlaubtem wegen des Verbotenen, und R. Jose ist der Ansicht, man maßregele wohl; weshalb aber muß man sie herauslesen, wenn du sagst, es gleiche einem Viertel[kab]!?

Da ist folgendes der Grund R. Joses : es hat den Anschein52, als erhalte er Mischsaat.

Komm und höre: Wenn zwei einem [Geldbeträge] zur Verwahrung gegeben haben, einer eine Mine53 und einer zweihundert [Zuz], und der eine sagt, die zweihundert [Zuz] gehören ihm, und der andere sagt, die zweihundert [Zuz] gehören ihm, so gebe er jedem von ihnen eine Mine und das übrige bleibe liegen, bis Elijahu kommt54!?

Was soll dies: da gehört entschieden eine Mine diesem und eine Mine dem anderen, hierbei aber ist es nicht ausgemacht, daß er nicht alles beigemischt hat.

Komm und höre den Schlußsatz: R. Jose sprach: Was hat demnach der Betrüger verloren!? Vielmehr bleibe alles liegen, bis Elijahu kommt55.

Was soll dies: da ist entschieden einer ein Betrüger, hierbei aber ist es nicht ausgemacht, daß er beigemischt hat56.

Komm und höre: Wenn in einem Schuldscheine [die Zahlung] von Zinsen geschrieben steht, so maßregele man ihn, und er erhält weder den Stammbetrag noch die Zinsen

so R. Meír.

Was soll dies: da ist schon beim Schreiben die verbotene Handlung erfolgt, hierbei aber ist es nicht ausgemacht, daß er beigemischt hat.

Komm und höre [einen Einwand] aus dem Schlußsätze: die Weisen sagen, er erhalte das Kapital, aber nicht die Zinsen!?

Was soll dies: da ist das Kapital entschieden Erlaubtes, hierbei aber ist es nicht ausgemacht, daß er nicht alles beigemischt hat.

Komm und höre: Rabin b. R. Naḥman lehrte: Nicht nur den Überschuß gebe er ihm zurück, sondern auch alle Viertel57. Hieraus ist also zu entnehmen, daß, wenn er zurückgeben muß, er alles zurückgebe!?

Was soll dies:

Daf 95a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

da sagte er zu ihm: es sei weniger58 oder mehr; ein Viertel ist nicht von Bedeutung59, mehr als ein Viertel aber ist wohl von Bedeutung, denn da sie60 zusammen61 neun Kab ergeben, so gelten sie als Grundstück für sieb und müssen zurückgegeben werden.

Komm und höre: Raba sagte: Beträgt die Übervorteilung62 weniger als ein Sechstel, so ist der Kauf gültig, wenn mehr als ein Sechstel, so kann der Kauf aufgehoben werden, und wenn ein Sechstel, so ist der Kauf gültig und der Betrag der Übervorteilung zurückzuzahlen. Weshalb denn, sollte er Hoch nur bis auf den Betrag von weniger als einem Sechstel63 zurückzahlen. Hieraus ist also zu entnehmen, daß man, wenn man zurückgeben muß, alles zurückgeben müsse!?

Was soll dies: da haben sie von vornherein von gleichmäßigem Werte64 gesprochen ; bei einem Betrage von weniger als einem Sechstel65 ist dies nicht zu merken und er verzichtet darauf, bei einem Sechstel ist dies zu merken und er verzichtet darauf nicht, und bei einem Betrage von mehr als einem Sechstel ist der Verkauf überhaupt auf einem Irrtum beruhend und daher ungültig.

Komm und höre: Wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld zur Bepflanzung übernommen66 hat, so muß dieser auf hundert [Bäume] zehn leere mitnehmen; sind es mehr, so wird jenem alles auf gewälzt67!? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: Sind es mehr, so ist es ebenso, als würde er von vornherein zu pflanzen beginnen68. EINEN KELLER MIT WEIN &C. In welchem Falle: hat er mit ihm von einem unbestimmten Keller [mit Wein] gesprochen, so ist dagegen ein Einwand zu erheben, und hat er mit ihm von diesem Keller mit Wein gesprochen, so ist dagegen ein Einwand zu erheben, und hat er mit ihm von diesem Keller69 gesprochen, so ist dagegen ein Einwand zu erheben. Es wird nämlich gelehrt : [Sagte er :] ich verkaufe dir einen Keller mit Wein, so muß er ihm Wein geben, der vollständig gut70 ist; wenn: ich verkaufe dir diesen Keller mit Wein, so gebe er ihm Wein, wie er im Laden verkauft71 wird; und wenn: ich verkaufe dir diesen Keller, so muß dieser ihn behalten, selbst wenn! er ganz aus Essig besteht72.

Tatsächlich wenn er mit ihm von einem unbestimmten Keller gesprochen hat, nur lese man im Anfangsatze der Barajtha: er muß auf hundert [Fässer] zehn kahmige mitnehmen73.

Braucht er denn, wenn von unbestimmten, solche mitzunehmen, R. Ḥija lehrte ja, wer seinem Nächsten ein Faß mit Wein verkauft hat, müsse ihm vollständig guten geben!?

Anders verhält es sich bei einem Fasse, wobei es sich um ein [Faß] Wein handelt74.

Aber R. Zebid lehrte ja im Namen der Schule R. Oša͑jas: [Sagte er:] ich verkaufe dir einen Keller Wein, so muß er ihm vollständig guten Wein geben; wenn: ich verkaufe dir diesen Keller Wein, so muß er ihm vollständig guten Wein geben, und dieser muß auf hundert [Fässer] zehn kahmige mitnehmen,

Daf 95b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

und dies ist unter ‘Lager’ zu verstehen, von dem die Weisen in unserer Mišna gelehrt haben75!?

Vielmehr, die Mišna spricht ebenfalls von dem Falle, wenn er von diesem gesprochen hat.

Demnach besteht ja ein Widerspruch hinsichtlich des Falles, wenn er von diesem gesprochen76 hat!?

Das ist kein Widerspruch, eines in dem Falle, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’77 gesagt hat, und eines in dem Falle, wenn er zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat. Die Lehre R. Zebids spricht von dem Falle, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, und die Barajtha von dem Falle, wenn er zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat. Daher muß er, wenn er zu ihm von einem Keller mit Wein gesprochen und zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, ihm vollständig guten Wein geben; wenn er von diesem Keller mit Wein gesprochen und zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, ihm vollständig guten Wein geben, jedoch muß dieser auf hundert. [Fässer] zehn kahmige mitnehmen; und wenn er von diesem Keller mit Wein gesprochen und zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat, ihm Wein geben, wie er im Laden verkauft wird. Sie fragten: Wie ist es, wenn er mit ihm von einem Keller mit Wein gesprochen und zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat?

Hierüber streiten R. Aḥa und Rabina; einer sagt, er müsse mitnehmen78, und einer sagt, er brauche nicht mitzunehmen. Derjenige, welcher sagt, er müsse mitnehmen, folgert dies aus der Lehre R. Zebids, denn dieser lehrt, wenn [er zu ihm gesagt hat,] er verkaufe ihm einen Keller mit Wein, müsse er ihm vollständig guten Wein geben, und wir bezogen dies auf den Fall, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat; also nur wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, wenn er aber nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat, muß er mitnehmen. Und derjenige, welcher sagt, er brauche nicht mitzunehmen, folgert dies aus der Barajtha; diese lehrt, wenn [er zu ihm gesagt hat,] er verkaufe ihm einen Keller mit Wein, müsse er ihm vollständig guten Wein geben, und wir bezogen es auf den Fall, wenn er zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat.

Aber gegen denjenigen, der dies aus der Lehre R. Zebids folgert, ist ja aus der Barajtha ein Einwand zu erheben!?

Diese ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: dies gilt nur von dem Falle, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, wenn er aber zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat, so muß er mitnehmen; hat er aber von diesem Keller mit Wein gesprochen und zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt, so gebe er ihm Wein, wie er im Laden verkauft wird.

Gegen denjenigen der dies aus der Barajtha folgert, ist ja aus der Lehre R. Zebids ein Einwand zu erheben : diese haben wir auf den Fall bezogen, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, demnach muß er mitnehmen, wenn er zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat!?

Er kann dir erwidern: auch wenn er zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat, braucht er nicht mitzunehmen, und sie wurde nur aus dem Grunde auf den Fall bezogen, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, weil sonst ein Widerspruch bestehen würde hinsichtlich des Falles, wenn sie von diesem [Keller gesprochen haben]. R. Jehuda sagte: Über Wein, der im Laden verkauft wird, spreche man den Segen79‘Der die Rebenfrucht erschafft’. R. Ḥisda aber sagte: Was soll mir verdorbener Wein80. Man wandte ein: Über verschimmeltes Brot, kahmigen Wein und verdorbene Kochspeise spreche man ‘Alles entsteht durch sein Wort’!? R. Zebid erwiderte: R. Jehuda pflichtet bei hinsichtlich des Treberweines, der an den Straßenecken verkauft81 wird. Abajje sprach zu R. Joseph: Da ist R. Jehuda und da ist R. Ḥisda82, wessen Ansicht ist der Meister? Dieser erwiderte: Ich kenne

Daf 96a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

folgende Lehre: Wenn jemand ein Faß [Wein] untersucht hat, um von diesem die Hebe83 zu entrichten, und fortgegangen ist, und er nachher sauer befunden84 wird, so besteht bezüglich dreier Tage kein Zweifel, von den übrigen aber ist es zweifelhaft.

Wie meint er es? R. Joḥanan erklärte: Er meint es wie folgt: die ersten drei Tage85 war er entschieden Wein86, von den übrigen aber ist es zweifelhaft87.

Aus welchem Grunde?

Der Wein beginnt oben88[sauer zu werden] und er war, als dieser ihn kostete, noch nicht sauer; und auch wenn man annehmen wollte, er begann sofort sauer zu werden, so hatte er89 den Geruch von Essig und den Geschmack von Wein, und was den Geruch von Essig und den Geschmack von Wein hat, gilt als Wein. R. Jehošua͑ b. Levi erklärte: Die letzten drei Tage war er entschieden Essig90, von den übrigen aber ist es zweifelhaft.

Aus welchem Grunde?

Der Wein beginnt unten [sauer zu werden] und er war vielleicht schon vorher sauer, dieser91 aber merkte es nicht; und wenn man. auch annehmen wollte, er begann oben sauer zu werden, und dieser kostete ihn und er war nicht sauer, so kann er, nachdem er ihn gekostet hat, sauer zu werden begonnen haben. Er hatte also den Geruch von Essig und den Geschmack von Wein, und was den Geruch von Essig und den Geschmack von Wein hat, gilt als Essig. Die Daromäer92 lehrten im Namen des R.Jehošua͑ b.Levi: In den ersten war er entschieden Wein, in den letzten war er entschieden Essig, von den mittelsten ist es zweifelhaft.

Dies widerspricht sich ja selbst: es heißt, in den ersten war er entschieden Wein, wonach93 er, wenn er den Geruch von Essig und den Geschmack von Wein hat, als Wein gilt, und später heißt es, in den letzten war er entschieden Essig, wonach er, wenn er den Geruch von Essig und den Geschmack von Wein hat, als Essig gilt94!?

Wenn er als Essigessenz95 befunden wird; wäre er nicht schon vor drei Tagen sauer, so würde er nicht Essigessenz geworden sein.

Nach wem hat er ihm96 entschieden?

Hierüber streiten R. Mari und R. Zebid ; einer sagt, nach R. Joḥanan und einer sagt, nach R. Jehošua͑ b. Levi97. Es wurde gelehrt: Wenn jemand seinem Nächsten ein Faß Wein verkauft hat und er sauer geworden ist, so erfolgte dies, wie Rabh sagt, während der ersten drei Tage im Besitze des Verkäufers, von da ab im Besitze des Käufers;

Daf 96b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Šemuél aber sagt, der Wein springe auf die Schulter98 seines Eigentümers. R. Joseph traf eine Entscheidung beim Met99 nach Rabh und beim Weine nach Šemuél. Die Halakha ist wie Šemuél. Dio Rabbanan lehrten: Über Met aus Datteln, über Met aus Gerste und über Hefenwein100 spreche man. den Segen ‘Alles entsteht durch sein Wort’. Andere sagen, über Hefenwein, der einen Weingeschmack hat, spreche man den Segen ‘Der die Frucht der Rebe erschafft’. Rabba und R. Joseph sagten beide, die Halakha sei nicht wie die anderen. Raba sagte: Alle stimmen überein, daß er, wenn man drei [Krüglein Wasser] aufgießt und vier herauskommen, als Wein gelte. Raba vertritt nämlich hierbei seine Ansicht, denn er sagte, ein Wein, dem man auf einen Teil nicht drei Teile Wasser beimischen101 kann, gelte nicht als Wein. Und daß er, wenn man drei auf gießt und drei herauskommen, nichts sei ; sie streiten nur über den Fall, wenn man drei auf gießt und dreieinhalb herauskommen. Die Rabbanan sind der Ansicht, drei sind hineingekommen und drei sind herausgekommen ; nur ein halbes ist hinzugekommen, und ein halbes auf sechs halbe [Krüglein] Wasser ist nichts; die anderen aber sind der Ansicht, drei sind hineingekommen und zweieinhalb102 sind herausgekommen; ein Krüglein ist hinzugekommen, und ein Krüglein auf zweieinhalb ist guter Wein103. Streiten sie denn über den Fall, wenn mehr herauskommt, wir haben ja gelernt,

Daf 97a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

wer beim Bereiten von Lauerwein ein Maß Wasser aufgießt und dasselbe Maß findet, sei frei104 und nach R. Jehuda verpflichtet. Sie streiten nur über den Fall, wenn er dasselbe Maß [findet], nicht aber über den Fall, wenn mehr105!?

Sie streiten auch über den Fall, wenn mehr, nur lehrt er den Streit über den Fall, wenn dasselbe Maß, um die weitgehendere Ansicht R. Jehudas hervorzuheben106. R. Naḥman b. Jiçḥaq fragte R. Ḥija b. Abin: Wie verhält es sich bei Hefe, die den Geschmack van Wein107 hat? Dieser erwiderte: Du glaubst wohl, es sei Wein, es ist nichts weiter als ein Alkohol. Die Rabbanan lehrten : Ist es Hefe von Hebe108, so ist der erste und der zweite [Aufguß] verboten und der dritte erlaubt; R. Meír sagt, auch der dritte, wenn sie einen Geschmack verleiht. Ist sie vom Zehnten, so ist der erste [Aufguß] verboten, und der zweite erlaubt; R. Meír sagt, auch der zweite, wenn sie einen Geschmack verleiht. Ist sie vom Heiligen, so ist der dritte [Aufguß] verboten und der vierte erlaubt; R. Meír sagt, auch der vierte, wenn sie einen Geschmack verleiht. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen : Ist sie vom Heiligen, so ist sie immer verboten, und ist sie vom Zehnten, so ist sie immer erlaubt. Somit besteht ja ein Widerspruch sowohl hinsichtlich des Heiligen als auch hinsichtlich des Zehnten!?

Hinsichtlich des Heiligen ist dies kein Widerspruch, denn eines gilt von der Heiligkeit der Sache109 und eines gilt von der Heiligkeit des Betrages110. Hinsichtlich des Zehnten besteht ebenfalls kein Widerspruch, denn eines gilt vom Zehnten von Gewissem111 und eines gilt vom Zehnten von Demaj112. R. Joḥanan sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Jehoçadaq: Wie sie dies hinsichtlich des Verbotes113 gesagt haben, so sagten sie es auch hinsichtlich der Geeignetmachung114.

Durch welche Geeignetmachung: gilt [der Aufguß] als Wasser, so macht er geeignet, und gilt er als Wein, so macht er geeignet!?

In dem Falle, wenn er aus Regenwasser115 besteht.

Sobald er es in das Gefäß gießt, ist es ihm ja erwünscht!?

In dem Falle, wenn es von selber bereitet worden116 ist.

Aber sobald er die ersteren117 abgegossen hat, ist es ihm ja erwünscht!? R. Papa erwiderte: Wenn eine Kuh die ersteren ausgetrunken hat118. R. Zuṭra b. Ṭobija sagte im Namen Rabhs: Man spreche den Weihsegen des Tages119 nur über einen Wein, der zur Libation für den Altar geeignet ist.

Was schließt dies aus: wollte man sagen, dies schließe Wein aus der Kelter120 aus, so lehrte ja R. Ḥija, man dürfe Wein aus der Kelter [zur Libation] nicht darbringen, jedoch sei es gültig, wenn man solchen dargebracht hat; und da es gültig ist, wenn man ihn dargebracht hat, so dürfen wir ihn121 ja auch von vornherein verwenden.

Daf 97b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Ferner sagte Rabba, man dürfe eine Weintraube ausdrücken und darüber den Tagessegen sprechen. Wollte man sagen, dies schließe [den Wein] an der Mündung und am Boden122 aus, so lehrte ja R. Ḥija, man dürfe nicht [Wein] von der Mündung und vom Boden darbringen, jedoch sei es gültig, wenn man solchen dargebracht hat. Wollte man sagen, dies schließe schwarzen, weißen123, süßen124, Keller- und Rosinenwein aus, so wird ja gelehrt, man dürfe diese nicht darbringen, jedoch sei es gültig, wenn man sie dargebracht hat. Und wollte man sagen, dies schließe kahmigen, verdünnten, offengestandenen125, aus Hefe bereiteten und übelriechenden Wein aus, denn es wird gelehrt, man dürfe diese nicht darbringen, und wenn man dargebracht hat, sei es ungültig, [so ist zu erwidern:] welcher von diesen ist auszuschließen: sollte kahmiger ausgeschlossen sein, so besteht ja darüber ein Streit zwischen R. Joḥanan126 und R. Jehošua͑ b. Levi; sollte verdünnter ausgeschlossen sein, so hat man ihn ja dadurch verbessert, denn R. Jose b. Ḥanina sagte, die Weisen pflichten R. Elie͑zer127 bei, daß man über den Becher des Tischsegens128 erst dann den Segen spreche, wenn man das Wasser hineingegossen129 hat ; sollte offengestandener ausgeschlossen sein, so ist er ja gefährlich130; sollte aus Hefe bereiteter ausgeschlossen sein, [so ist zu erwidern:] in welchem Falle: wenn bei einem Aufgusse von drei [Krüglein] vier herauskommen, so ist es ja guter Wein, und wenn bei einem Aufgusse von drei dreieinhalb herauskommen, so besteht ja darüber ein Streit zwischen den Rabbanan und den anderen131.

Vielmehr, dies schließt übelriechenden aus. Wenn du aber willst, sage ich, dies schließe tatsächlich offengestandenen aus, wenn man ihn nämlich durch einen Seiher laufen ließ, nach R. Neḥemja132. Dennoch [heißt es:]133bring es doch einmal deinem Statthalter dar, ob er dir gnädig sein oder dir Huld erweisen wird134. R. Kahana, der Schwiegervater R. Mešaršejas, fragte Raba: Wie verhält es sich mit weißem Weine135? Dieser erwiderte :136Sieh nicht nach dem Weine, wie er rötlich schillert137. KRÜGE IN ŠARON &C. Es wird gelehrt: Halbgebrannte und verpachte Fässer138.

iiiWENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN WEIN VERKAUFT HAT UND ER SAUER WIRD, SO IST ER NICHT HAFTBAR139; WIRD ES ABER BEKANNT, DASS SEIN WEIN SAUER WIRD, SO IST DIES EIN AUF EINEM IRRTUM BERUHENDER KAUF.

Daf 98a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

SAGTE ER ZU IHM, ER VERKAUFE IHM GEWÜRZTEN140 WEIN, SO IST ER FÜR GUTE ERHALTUNG BIS ZUM WOCHENFESTE HAFTBAR. UNTER ALTEM [WEINE] IST DER VORJÄHRIGE141UND UNTER GEALTERTEM IST DER DREIJÄHRIGE142ZU VERSTEHEN.

GEMARA R. Jose b. Ḥanina sagte: Dies143 gilt nur von dem Falle, wenn die Krüge dem Käufer gehören, wenn die Krüge aber dem Verkäufer gehören, so kann jener zu ihm sagen: behalte deinen Wein und behalte deine Krüge144.

Was ist denn dabei, daß die Krüge dem Verkäufer gehören, er kann jenem ja erwidern: du solltest ihn nicht so lange halten145!?

In dem Falle, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’146 gesagt hat.

– Was zwingt R. Jose b. Ḥanina, die Mišna auf den Fall zu beziehen, wenn die Krüge dem Käufer gehören und er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, sollte er sie doch [auch] auf den Fall beziehen, wenn die Krüge dem Verkäufer gehören und jener ihm nicht ‘zum Würzen’147 gesagt hat!? Raba erwiderte: Ihm war unsere Mišna schwierig. Er lehrt, wenn es bekannt wird, daß sein Wein sauer wird, sei dies ein auf einem Irrtum beruhender Kauf; weshalb denn, er kann ja zu ihm sagen: du solltest ihn nicht lange halten!? Wahrscheinlich wird hier von dem Falle gesprochen, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat. Schließe hieraus. Er streitet somit gegen R. Ḥija b. Joseph, denn R. Ḥija b. Joseph sagte: Beim Weine148 hat es das Geschick des Eigentümers verursacht, denn es heißt: 149wenn der Wein betrügt150, so ist es ein prahlsüchtiger Mann151&c. R. Mari sagte: Wer prahlsüchtig ist, wird nicht einmal von seinen eigenen Hausleuten gelitten, denn es heißt: ein prahlsüchtiger Mann, er wohnt nicht; er wohnt nicht in seiner Wohnung152. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wer sich mit dem Gelehrtenmantel schmückt, ohne Gelehrter zu sein, den bringt man nicht in den Kreis des Heiligen, gepriesen sei er, denn hier153 heißt es: er wohnt nicht, und dort154 heißt es: zur Wohnung deines Heiligtums. Raba sagte: Wenn jemand einem Krämer ein Faß Wein zum Ausschänken gegeben hat155 und er zur Hälfte oder zu einem Drittel sauer wird, so heischt das Recht, daß er ihn von ihm zurücknehme156. Dies gilt jedoch nur von dem Falle, wenn er es nicht auf ungewöhnliche Weise angebohrt hat, nicht aber, wenn er es auf ungewöhnliche Weise angebohrt157 hat. Ferner gilt dies nur von dem Falle, wenn der Markttag noch nicht herangereicht158 ist, nicht aber, wenn der Markttag herangereicht ist. Raba sagte [ferner]: Wenn jemand Wein in Empfang genommen hat, um ihn nach dem Hafen von Zulšaphaṭ159 zu bringen, und er, während er ihn da gebracht hat, im Preise gesunken ist, so heischt das Recht, daß jener ihn zurücknehme. Sie fragten: Wie ist es, wenn er Essig geworden ist? R. Hillel sprach zu R. Aši: Als wir bei R. Kahana waren, sagte er zu uns, wenn er Essig geworden ist, nicht160, gegen die Ansicht des R. Jose b. R. Ḥanina161. Manche sagen, auch wenn er Essig geworden ist, müsse er ihn zurücknehmen, also nach R. Jose b. R. Ḥanina. UNTER ALTEM [WEINE] IST DER VORJÄHRIGE &C.

Daf 98b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Es wird gelehrt: Gealterter muß bis zum Hüttenfeste halten.

ivWENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN EINEN PLATZ VERKAUFT, UM AUF DIESEM EIN HOCHZEITSHAUS162FÜR SEINEN SOHN ODER EIN WITWENHAUS FÜR SEINE TOCHTER ZU BAUEN, SO BAUE ER VIER ZU SECHS ELLEN163SO R. A͑QIBA; R. JIŠMA͑ÉL SAGT, EIN SOLCHES164SEI EIN RINDERSTALL. WER EINEN RINDERSTALL ERRICHTEN WILL, BAUE VIER ZU SECHS ELLEN; EIN KLEINES HAUS HAT SECHS ZU ACHT [ELLEN]; EIN GROSSES HAT ACHT ZU ZEHN, EIN SAAL HAT ZEHN ZU ZEHN; DIE HÖHE BETRÄGT DIE HÄLFTE DER LÄNGE UND DIE HÄLFTE DER BREITE165. EIN BEWEIS DAFÜR? R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGTE, DER BAU DES TEMPELS166.

GEMARA Wozu lehrt er dies von einem Hochzeitshause für seinen Sohn und einem Witwenhause für seine Tochter, sollte er es doch von einem Hochzeitshause für seinen Sohn oder seine Tochter lehren!?

Er lehrt uns etwas nebenbei, daß es nämlich nicht schicklich sei, wenn der Bräutigam bei seinem Schwiegervater wohnt. So heißt es auch im Buche des Ben Sira: Alles wog ich auf der Wage und fand nichts leichter als Kleie; leichter als Kleie ist ein Bräutigam, der im Hause seines Schwiegervaters wohnt; leichter als ein solcher Bräutigam ist ein Gast, der einen anderen Gast mitnimmt; und leichter als ein solcher Gast ist der, der antwortet bevor er hingehört. So heißt es auch:167antwortet einer bevor er hingehört, so wird es ihm als Narrheit und als Schande angerechnet. R. JIŠMA͑ÉL SAGT, DIES SEI EIN RINDERSTALL. WER ERRICHTEN &C. Wer lehrte [den Passus] vom Rinderstalle?

Manche sagen, R. Jišma͑él lehrte ihn, und manche sagen, R. A͑qiba lehrte ihn. Manche sagen, R. A͑qiba lehrte ihn, und er meint es wie folgt: obgleich ein solches ein Rinderstall ist, denn es kommt vor, daß man sich eine Wohnung gleich einem Rinderstalle errichtet. Manche sagen, R. Jišma͑él lehrte ihn, und er meint es wie folgt: denn wer einen Rinderstall errichten will, macht ihn vier zu sechs Ellen. EIN SAAL HAT ZEHN ZU ZEHN. Was heißt Saal?

Ein Rosensaal168. Es wird gelehrt: Ein Vorhof hat zwölf zu zwölf Ellen. Was ist Vorhof?

Der Vorgarten eines Palastes. DIE HÖHE BETRÄGT DIE HÄLFTE DER LÄNGE UND DIE HÄLFTE DER BREITE. EIN BEWEIS DAFÜR? R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGTE, DER BAU DES TEMPELS. Wer lehrte diesen Beweis?

Manche sagen, R. Šimo͑n b. Gamliél lehrte ihn, und er meint es wie folgt: ein Beweis hierfür, sagte R. Šimo͑n b. Gamliél, ist der Bau des Tempels. Manche sagen, der erste Autor lehrte ihn, und R. Šimo͑n b. Gamliél staunte darüber und sprach [zum ersten Autor] wie folgt: Wieso ist ein Beweis vom Tempel zu erbringen, baut denn alle Welt Gebäude gleich dem Tempel!? Es wird gelehrt: Manche sagen, die Höhe gleiche den Balken169.

Sollte er doch sagen, die Höhe gleiche der Breite!?

Wenn du willst, sage ich: ein Haus ist oben breiter170; wenn du aber willst, sage ich: wegen der Mauerlöcher171. Einst ging R. Ḥanina aufs Land und man wies ihn da auf folgende einander widersprechende Schriftverse hin: Es heißt :172das Gebäude, das der König Šelomo für den Herrn errichtete, war sechzig Ellen lang, zwanzig Ellen breit und dreißig Ellen hoch, und dem widersprechend heißt es:173und für das Innere zwanzig Ellen Länge, zwanzig Ellen Breite und zwanzig Ellen Höhe174!? Dieser erwiderte ihnen: Er rechnet von der Spitze der Kerubim175 an. — Was lehrt er uns damit176?

Folgendes lehrt er uns:

Daf 99a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

der untere [Raum]177 glich dem oberen; wie der obere zu nichts diente, ebenso diente auch der untere zu nichts178. Dies ist eine Stütze für R. Levi, denn R. Levi, nach anderen R. Joḥanan, sagte : Folgendes ist uns von unseren Vorfahren überliefert: der Raum der [Bundes]!ade und der Kerubim ist im Maße179 nicht einbegriffen. Ebenso wird auch gelehrt: Die Lade, die Moše gemacht hatte, hatte auf jeder Seite einen freien Raum von zehn Ellen180. Rabanaj sagte im Namen Šemuéls: Die Kerubim standen durch ein Wunder, denn es heißt :181fünf Ellen der eine Flügel des Kerubs und fünf Ellen der andere Flügel des Kerubs; zehn Ellen von einem Ende der Flügel bis zum anderen Ende der Flügel; wo standen sie182 selbst? Wahrscheinlich standen sie durch ein Wunder. Abajje wandte ein: Vielleicht ragten sie183 herüber, wie bei den Hühnern!? Raba wandte ein: Vielleicht standen sie nicht gegeneinander184!? R. Aḥa b. Ja͑qob wandte ein: Vielleicht standen sie quer185!? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, wandte ein: Vielleicht war das Gebäude oben breiter!? R. Papa wandte ein: Vielleicht waren die Flügel gebogen!? R. Aši wandte ein: Vielleicht waren sie verschränkt!?

Wie standen sie?

R. Joḥanan und R. Elea͑zar [streiten hierüber]; einer sagt, die Gesichter gegen einander, und einer sagt, die Gesichter nach dem Innenraume.

Gegen denjenigen, welcher sagt, die Gesichter gegen einander, [ist ja einzuwenden:] es heißt ja:186die Gesichter nach dem Innenraume!?

Das ist kein Einwand ; eines, wenn die Jisraéliten den Willen Gottes tun, und eines, wenn die Jisraéliten nicht den Willen Gottes tun187.

Gegen denjenigen, welcher sagt, die Gesichter nach dem Innenraume, [ist ja einzuwenden:] es heißt ja:188die Gesichter gegen einander!? Etwas seitwärts189. Es wird nämlich gelehrt: Onkelos der Proselyt sagte: Die Kerubim waren Kinderfiguren, die Gesichter seitwärts, wie wenn ein Schüler sich von seinem Lehrer verabschiedet.

vWER EINE ZISTERNE HINTER DEM HAUSE EINES ANDEREN HAT, DARF HINEINGEHEN190ZUR ZEIT, WENN MENSCHEN HINEINZUGEHEN PFLEGEN, UND HERAUSGEHEN ZUR ZEIT, WENN MENSCHEN HERAUSZUGEHEN PFLEGEN. ER DARF NICHT SEIN VIEH HINEINBRINGEN, UM ES AUS DER ZISTERNE ZU TRÄNKEN, VIELMEHR SCHÖPFE ER UND TRÄNKE ES DRAUSSEN. DER EINE BRINGE EIN SCHLOSS AN UND DER ANDERE BRINGE EIN SCHLOSS AN.

GEMARA Wo ist das Schloß anzubringen. R.Joḥanan erwiderte: Beide zur Zisterne.

Allerdings muß der Eigentümer der Zisterne das Wasser seiner Zisterne behüten191, wozu aber braucht dies der Eigentümer des Hauses? R. Elea͑zar erwiderte:

Daf 99b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Wegen der Verdächtigung seiner Frau192.

viWER EINEN GARTEN HINTER DEM GARTEN EINES ANDEREN HAT, DARF HIN HEINGEHEN ZUR ZEIT, WENN MENSCHEN HINEINZUGEHEN PFLEGEN, UND HERAUSGEHEN ZUR ZEIT, WENN MENSCHEN HERAUSZUGEHEN PFLEGEN. ER DARF DA KEINE HÄNDLER193 HINEINFÜHREN, AUCH NICHT DURCH DIESEN NACH EINEM ANDEREN FELDE194GEHEN. DER ÄUSSERE [BESITZER] DARF DEN WEG195BESÄEN. HAT MAN196IHM MIT BEIDERSEITIGEM ÜBEREINKOMMEN EINEN WEG AN DER SEITE197ZUERKANNT, SO DARF ER NACH BELIEBEN HINEINGEHEN UND NACH BELIEBEN HERAUSGEHEN, AUCH DA HÄNDLER HINEINBRINGEN; JEDOCH DARF ER NICHT DURCH DIESEN NACH EINEM ANDEREN FELDE GEHEN; UND BEIDE DÜRFEN IHN NICHT BESÄEN198.

GEMARA R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: [Sagte jemand:] ich verkaufe dir einen Rieselgraben199, so muß er ihn ihm [in einer Breite von] zwei Ellen und je eine Elle für beide Wälle geben; wenn: ich verkaufe dir einen Wassergraben200, so gebe er ihn ihm [in einer Breite von] einer Elle und je eine halbe Elle für die Wälle.

Wer darf diese Wälle besäen? R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls, der Eigentümer des Feldes besäe201 sie; R. Nahman sagte im Namen Šemuéls, der Eigentümer des Feldes bepflanze sie.

Wer besäe sie sagt, nach dem darf er sie um so eher bepflanzen, und wer bepflanze sie sagt, nach dem darf er sie nicht besäen, weil er sie dadurch zersetzt202. Ferner sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls: Wenn die Wälle eines Wassergrabens203 zusammengefallen sind, so stelle man sie auf Kosten des [angrenzenden] Feldes her, denn es ist sicher, daß die Wälle sich in diesem Felde verloren haben. R. Papa wandte ein: Sollte er doch zu jenem sagen: dein Wasser hat deine Erde fortgeschwemmt!? Vielmehr, erklärte R. Papa, weil der Eigentümer des Feldes diese Verpflichtung übernommen hat204.

viiWENN EIN ÖFFENTLICHER WEG SICH DURCH SEIN FELD HINZIEHT, UND ER DIESEN ABSCHAFFT UND EIJNEN ANDEREN AN DER SEITE ERRICHTET, SO BLEIBT DER NEUERRICHTETE BESTEHEN UND SEINEN205ERHÄLT ER NICHT. DER PRIVATWEG HAT [EINE BREITE VON] VIER ELLEN, DER ÖFFENTLICHE WEG SECHZEHN ELLEN, DER WEG DES KÖNIGS HAT KEINE BESCHRÄNKUNG, DER WEG ZUM BEGRÄBNISPLATZE HAT KEINE BESCHRÄNKUNG. DER AUFSTELLUNGSPLATZ206HAT, WIE DIE RICHTER VON SEPPHORIS SAGEN, EINE FLÄCHE VON VIER KAB [AUSSAAT].

GEMARA Weshalb erhält er seinen nicht zurück, soll er doch einen Knüttel nehmen und sich [am Wege] niedersetzen207!? Hieraus wäre demnach zu entnehmen, daß man sich selber kein Recht verschaffen dürfe, auch wo Schaden vorliegt208!? R. Zebid erwiderte im Namen Rabas : Hierbei ist berücksichtigt worden, er könnte ihnen einen krummen Weg geben. R. Mešaršeja erklärte im Namen Rabas : Wenn er ihnen einen krummen Weg gegeben hat.

Daf 100a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

R. Aši erklärte: Jeder Weg an der Seite gilt als krumm, denn er ist nahe für den einen und weit für den anderen.

Soll er doch zu ihnen209 sagen: da habt ihr euren und gebt mir meinen!?

Hier ist die Ansicht R. Jehudas vertreten, denn es wird gelehrt: R. Jehuda sagte im Namen R. Elie͑zers: Wenn das Publikum sich einen Weg210 ausgesucht hat, so ist er ausgesucht211.

Darf denn nach R. Elie͑zer das Publikum Raub üben? R. Gidel erwiderte im Namen Rabhs : Wenn ihm auf diesem Felde ein Weg verloren ging212.

Wieso sagte demnach Rabba b. R. Hona, die Halakha sei nicht wie R. Elie͑zer!?

Wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht213.

Was ist demnach der Grund214!?

Wegen einer Lehre R. Jehudas, denn R. Jehuda sagte, einen Rain, von dem das Publikum Besitz genommen hat, dürfe man nicht zerstören.

Wodurch hat ihn nach R. Elie͑zer das Publikum geeignet215?

Durch das Begehen, denn es wird gelehrt: Ist er durch dieses216 in der Länge und der Breite gegangen, so hat er die Stelle geeignet, wo er gegangen ist

so R. Elie͑zer; die Weisen sagen, das Gehen nütze nichts, sondern nur dann, wenn er es in Besitz genommen217 hat. R. Elea͑zar sagte: Was ist der Grund R. Elie͑zers? Es heißt:218auf, durchziehe das Land nach seiner Länge und seiner Breite, denn dir werde ich es geben.

Und die Rabbanan!?

Dies sagte er ihm nur wegen seiner Liebe zu Abraham219. R. Jose b. R. Ḥanina sagte: Die Weisen pflichten jedoch R. Elie͑zer bei einem Weinbergstege220 bei, denn da er nur zum Durchgehen bestimmt ist, so wird er auch durch das Begehen geeignet Wenn sie221 zu R. Jiçḥaq b. Ami kamen, sprach er zu ihnen: Gebt ihm soviel222, daß man da Ranken tragen und sich umdrehen kann. Dies nur dann, wenn [der Weg] durch Wände begrenzt ist, wenn er aber nicht durch Wände begrenzt ist, daß man einen Fuß heben und einen Fuß niedersetzen kann223. DER PRIVATWEG HAT [EINE BREITE VON] VIER ELLEN. Es wird gelehrt: Andere sagen, daß ein Esel mit seiner Last vorübergehen kann. R. Hona sagte: Die Halakha ist wie die Anderen. Ein Anderes lehrt: Die Richter des Exils sagten: Zweieinhalb Ellenbogen. R. Hona sagte: Die Halakha ist wie die Richter des Exils.

Aber R. Hona sagte ja, die Halakha sei wie die Anderen!?

Beide Maße sind identisch. DER ÖFFENTLICHE WEG SECHZEHN ELLEN. Die Rabbanan lehrten: Der Privatweg hat vier Ellen; der Weg von einer Stadt nach einer anderen acht Ellen;

Daf 100b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

der öffentliche Weg sechzehn Ellen; der Weg der Asylstädte224 zweiunddreißig Ellen. R. Hona sagte: Welcher Schriftvers deutet darauf?225Du sollst dir den Weg errichten, einen besonderen Weg. DER WEG DES KÖNIGS HAT KEINE BESCHRÄNKUNG. Der König bricht sich einen Weg, und niemand kann es ihm verwehren. DER WEG ZUM BEGRÄBNISPLATZE HAT KEINE BESCHRÄNKUNG. Wegen der Ehrung des Toten226. DER AUFSTELLUNGSPLATZ HAT, WIE DIE RICHTER VON SEPPHORIS SAGEN, EINE FLÄCHE VON VIER KAB [AUSSAAT]. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand sein [Familien] grab, den Weg zu seinem [Familien] grabe, seinen Auf Stellungsplatz oder sein Trauerhaus verkauft hat, so kommen die Mitglieder seiner Familie und bestatten ihn da gegen dessen227 Willen, wegen der Bemakelung der Familie. Die Rabbanan lehrten: Man veranstalte für den Toten nicht weniger als ein siebenmaliges Aufstehen228 und Niedersetzen entsprechend dem Schriftverse:229. R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši : Wie pflegt man dies zu veranstalten? Dieser erwiderte: Wie gelehrt wird : R. Jehuda sagte : Anfangs pflegte man in Judäa nicht weniger als ein siebenmaliges Aufstehen und Niedersetzen zu veranstalten, und zwar230: Stellt euch auf, Verehrte, stellt euch auf; setzt euch nieder, Verehrte, setzt euch nieder. Sie sprachen zu ihm: Demnach231 sollte dies auch am Sabbath erlaubt sein$? Die Schwester des Rami b. Papa war an R. Ivja verheiratet, und als sie starb, veranstaltete er für sie ein Aufstehen und Niedersetzen. Da sprach R. Joseph: Er irrte sich doppelt; er irrte sich einmal, indem dies nur für nahe Verwandte232 veranstaltet wird, und er veranstaltete es für eine ferne Verwandte, ferner irrte er sich, indem dies nur am ersten Tage233 veranstaltet wird, und er veranstaltete es am zweiten Tage. Abajje sagte: Er irrte sich auch in folgendem: man veranstaltet dies nur auf dem Begräbnisplatze, und er veranstaltete es in der Stadt. Raba sagte: Er irrte sich auch in folgendem: man veranstaltet dies nur in Orten, wo dies Brauch ist, und er veranstaltete es in einem Orte, wo dies nicht Brauch war. Man wandte ein: Sie sprachen zu ihm: Demnach sollte dies auch am Šabbath erlaubt sein. Wenn man nun sagen wollte, nur auf dem Begräbnisplatze, so hat man ja am Šabbath auf dem Begräbnisplatze nichts zu suchen234!?

In einer Stadt, die sich in der Nähe des Begräbnisplatzes befindet; wenn man ihn da bei Dämmerung235 hingebracht hat.

viiiWENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN EINEN PLATZ ZU EINEM [FAMILIEN]-GRABE VERKAUFT, ODER WENN JEMAND VON SEINEM NÄCHSTEN DIE ANLEGUNG EINES FAMILIENGRABES ÜBERNIMMT, SO MACHE ER DAS INNERE DER HÖHLE236VIER ZU SECHS ELLEN GROSS UND GRABE IN DIESER ACHT NISCHEN, DREI AN DER EINEN SEITE, DREI AN DER ANDEREN SEITE UND ZWEI GEGENÜBER237. DIE NISCHEN MÜSSEN VIER ELLEN LANG, SIEBEN [HANDBREITEN] HOCH

Daf 101a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

UND SECHS BREIT238SEIN. R. ŠIMA͑N B. GAMLIEL SAGT, ER MACHE DAS INNERE DER HÖHLE SECHS ZU ACHT ELLEN GROSS UND GRABE IN DIESER DREIZEHN NISCHEN, VIER AN DER EINEN SEITE, VIER AN DER ANDEREN SEITE, DREI GEGENÜBER UND JE EINE RECHTS UND LINKS DES EINGANGES. AM EINGANGE DER HÖHLE ERRICHTE ER EINEN VORRAUM VON SECHS ZU SECHS [ELLEN], RAUM FÜR DIE BAHRE [SAMT DEN TRÄGERN]. MAN DARF NACH DIESEM239AUCH ZWEI HÖHLEN ÖFFNEN, EINE DORT, UND EINE DA. R. ŠIMO͑N SAGT, AUCH VIER, NACH ALLEN VIER SEITEN. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, ALLES NACH DER BESCHAFFENHEIT DES FELSENS240.

GEMARA Wo kommen diese zwei241 hin, wenn nach außen242, so werden sie ja getreten243, und wir haben gelernt, wer sich im Vorraume eines [Familien] grabes befindet244, sei rein245!? R. Jose b. Ḥanina erwiderte: Man mache sie nach der Art eines Schieberriegels246.

R. Joḥanan sagte ja aber,

Daf 101b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

dies247 sei das Eselsgrab!?

Nach R. Joḥanan mache man sie in den Winkeln248.

Die Nischen berühren ja249 einander!? R. Aši erwiderte: Man mache sie tiefer250. Wie kann man denn, wenn man nicht so erklären wollte, nach R. Šimo͑n vier Höhlen machen, die Nischen berühren251 ja einander!? Du mußt also erklären, man mache sie tiefer252, ebenso ist auch hierbei zu erklären, man mache sie tiefer. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erklärte: Die vier Höhlen253 mache man nach R. Šimo͑n palmenartig254. Aber die Erklärung R. Honas ist sinnlos. Merke, ein Quadrat von einer Elle hat ja einen Querschnitt von einer Elle und zwei Fünfteln, das sind also elf und ein Fünftel255, und acht Nischen sind256 es; wieso können nun acht Nischen257 in [einer Linie von] elf Ellen errichtet werden!? Die Erklärung R. Honas, des Sohnes R. Jehošua͑s, ist also sinnlos. Wenn du aber willst, erkläre ich: wie R. Šiša, Sohn des R. Idi, erklärt hat, für Frühgeburten, ebenso dienen auch diese258 für Frühgeburten. Dort haben wir gelernt: Wer einen Toten259 auf gewöhnliche Weise260 liegen261 findet, schaffe ihn fort samt der Erdunterlage262; wenn zwei, so schaffe er sie fort samt ihrer Erdunterlage.

Daf 102a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Findet er drei, so ist [der Platz], wenn sie263 von einander vier bis acht [Ellen] entfernt sind, eine Gräberstätte, und er muß von diesem ab noch zwanzig Ellen untersuchen; findet er [eine Leiche] in einer Entfernung von zwanzig Ellen, so untersuche er weitere zwanzig Ellen, denn die Sache hat einen Grund264, obgleich er ihn, wenn er ihn265 zuerst gefunden hätte, samt der Erdunterlage fortschaffen dürfte. Der Meister sagte: von vier bis acht. Wer [ist der Autor]: wenn die Rabbanan, so sagen sie ja, vier zu sechs266, und wenn R. Šimo͑n, so sagt er ja, sechs zu acht267!?

Tatsächlich R. Šimo͑n, jedoch nach dem Autor268 der folgenden Lehre: Wenn er sie nebeneinander findet und sie von einander keine vier bis acht Ellen entfernt sind, so gehört zu diesen die Erdunterläge, und es ist keine Gräberstätte269. R. Šimo͑n b. Jehuda sagt im Namen R. Šimo͑ns, die mittelsten gelten als nicht vorhanden und die übrigen ergeben [einen Raum] von vier bis acht Ellen.

Wie ist, wo du sie R. Šimo͑n addiziert hast, der Schlußsatz zu erklären: und er muß von diesem ab noch zwanzig Ellen untersuchen; nach wessen Ansicht, wenn nach R. Šimo͑n, so sind ja zweiundzwanzig270 erforderlich, und wenn nach den Rabbanan, so sind ja achtzehn271 ausreichend!?

Tatsächlich sind es die Rabbanan, und zwar wenn er in schräger Richtung untersucht hat272.

Wenn er in der einen schräg untersucht, so untersucht er ja auch in der anderen schräg, somit sind es ja zweiundzwanzig [Ellen]!?

Wir nehmen wohl an, daß man in der einen schräg untersucht, nicht aber, daß man in beiden schräg untersucht.

Daf 102b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

R. Šiša, Sohn des R. Idi, erklärte: Tatsächlich nach R. Šimo͑n, nur wird hier von Fehlgeburten gesprochen273.

Wenn die eine für Fehlgeburten bestimmt ist, so ist ja auch die andere für Fehlgeburten bestimmt, somit sind es ja achtzehn [Ellen]!?

Wir nehmen wohl an, daß eine für Fehlgeburten bestimmt ist, nicht aber, daß beide für Fehlgeburten bestimmt sind.

Ich will auf einen Widerspruch hinweisen, in dem die Rabbanan sich befinden, und auf einen Widerspruch, in dem R. Šimo͑n sich befindet, denn es wird gelehrt: Ein Weinberg, der in Abständen von weniger als vier Ellen bepflanzt ist, gilt, wie R. Šimo͑n sagt, nicht als Weinberg; die Weisen sagen, er gelte wohl als Weinberg, denn man betrachte die zwischenliegenden [Beete] als nicht274 vorhanden. Hier befinden sich ja sowohl die Rabbanan als auch R. Šimo͑n in einem Widerspruche275!?

R. Šimo͑n befindet sich nicht in einem Widerspruche, denn einen Weinberg pflanzt man nicht zum Entwurzeln276, hierbei aber kann es vorgekommen sein, daß man sie bei Dämmerung [provisorisch] hingelegt277 hat. Die Rabbanan befinden sich ebenfalls nicht in einem Widerspruche, denn ein Grab errichtet man nicht provisorisch, da dies278 eine Schändung ist, in jenem Falle279 aber sagt man sich: die besseren mögen bleiben und die schlechteren als Brennholz dienen280.

Kapitel 7

iWENN JEMAND ZU SEINEM NÄCHSTEN SAGT: ICH VERKAUFE DIR EINE KORFLÄCHE281 ACKERLAND, UND DA ZEHN HANDBREITEN TIEFE SPALTE ODER ZEHN HANDBREITEN HOHE FELSEN SICH BEFINDEN, SO WERDEN SIE NICHT MITGEMESSEN; KLEINERE WERDEN MITGEMESSEN. SAGTE ER: UNGEFÄHR EINE KORFLÄCHE ACKERLAND, SO WERDEN SOGAR SPALTE, TIEFER ALS ZEHN HANDBREITEN UND FELSEN, HÖHER ALS ZEHN HANDBREITEN MITGEMESSEN.

GEMARA Dort haben wir gelernt: Wenn jemand sein Feld zur Zeit des Jobeigesetzes282 dem Heiligtume weiht, so hat er283 fünfzig Šeqel für die Aussaatfläche eines Ḥomer Gerste zu zahlen; befinden sich da zehn Handbreiten tiefe Spalte oder zehn Handbreiten hohe Felsen,

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

so werden sie nicht mitgemessen. Weshalb denn, sie sollten doch besonders284 geheiligt sein!? Wolltest du erwidern, sie werden nicht geheiligt, da sie keine Korfläche fassen, so wird ja gelehrt: Feld, worauf bezieht sich dies? Da es heißt: 285die Saatfläche von einem Ḥomer Gerste für fünfzig Šeqel Silber, so könnte man glauben, dies gelte nur von dem Falle, wenn man ein solches286 geweiht hat, und man wüßte nicht, daß auch ein Lethekh, ein halber Lethekh, eine Seá, eine halbe Seá, ein Trikab und sogar ein halber Trikab einbegriffen ist, so heißt es Feld, von jedem Umfange287. R. U͑qaba b. Ḥama erwiderte: Da wird von Spalten voll Wasser gesprochen, die zum Besäen nicht geeignet288 sind. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt es gleichlautend von diesen und von Felsen289. Schließe hieraus.

Demnach290 sollte dies auch von kleineren gelten!?

Solche heißen Erdritzen und Erdadern291.

Wie verhält es sich hierbei292? R. Papa erwiderte: Selbst wenn sie nicht voll Wasser sind.

Aus welchem Grunde?

Niemand will Geld für ein Feld zahlen, das wie zwei oder drei293 aussieht. Rabina wandte ein: Er lehrt ja von diesen gleichlautend wie von Felsen, und wie Felsen zum Besäen nicht geeignet sind, ebenso handelt es ja auch von diesen, wenn sie zum Besäen nicht geeignet sind!?

Gleich Felsen, wenn es kleinere sind294. KLEINERE WERDEN MITGEMESSEN. R. Jiçḥaq sagte: Die Felsen, von denen sie sprechen295, dürfen [zusammen nur] vier Kab296 haben. R. U͑qaba b. Ḥama sagte: Dies nur, wenn sie in [einer Fläche von] fünf Kab297 verteilt sind. R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Dies nur, wenn sie im größeren Teile des Feldes298 verteilt sind. R. Ḥija b. Abba fragte: Wie ist es, wenn der größere Teil299 im kleineren Teile300 und der kleinere im größeren Teile sich befindet? Dies bleibt unentschieden. R. Jirmeja fragte:

Daf 103b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Wie ist es, wenn sie301 kreisförmig302, zellenförmig303, stadionförmig304, wie ein gekrümmter Weg305 liegen?

Dies bleibt unentschieden. Es wird gelehrt: Ist es ein einzelner Felsen306, so wird er auch irgend wie groß307 nicht mitgemessen; befindet er sich308 am Rain, so wird er auch irgend wie groß nicht mitgemessen. R. Papa fragte: Wie ist es, wenn er309 durch einen Erdstreifen getrennt ist?

Dies bleibt unentschieden. R. Aši fragte: Wie ist es, wenn unten310 Erde und oben Felsen oder oben Erde und unten Felsen311 ist?

Dies bleibt unentschieden.

iiSAGTE ER:] ICH VERKAUFE DIR EINE MIT DEM STRICKE GEMESSENE KORFLÄCHE ACKERLAND, UND ES ETWAS WENIGER IST, SO KANN JENER ES ABZIEHEN; WENN ETWAS MEHR, SO MUSS JENER ES ZURÜCKGEBEN. SAGTE ER ABER: SEI ES WENIGER ODER MEHR, SO BLEIBT ES DABEI312, SELBST WENN ES EIN VIERTELKAB AUF DIE S313WENIGER ODER MEHR IST; WENN ABER MEHR, SO VERRECHNE MAN314ES. WAS GEBE ER IHM315ZURÜCK? DAS GELD316; WENN DIESER317ABER WILL, GEBE JENER IHM LAND ZURÜCK. ABER NUR UM DAS RECHT DES VERKÄUFERS ZU BESSERN, SAGTEN SIE, DASS ER IHM DAS GELD ZURÜCKGEBE. WENN IHM NÄMLICH IM FELDE EINE FLÄCHE VON NEUN KAB318, ODER IM GARTEN EINE FLÄCHE VON EINEM HALBEN KAB, NACH R. A͑QIBA319EINE FLÄCHE VON EINEM VIERTELKAB, ZURÜCKBLEIBEN WÜRDE, GEBE JENER IHM DAS LAND ZURÜCK. UND NICHT NUR DAS VIERTEL320GEBE ER IHM ZURÜCK, SONDEN GANZEN ÜBERŠCHUSS321.

GEMARA Sie fragten: Wie ist es, wenn er nur von einer Korfläche gesprochen322 hat?

Komm und höre: [Sagte er:] ich verkaufe dir eine mit dem Stricke gemessene Korfläche Ackerland,

Daf 104a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

und es etwas weniger ist, so kann jener es ihm abziehen; wenn etwas mehr, so muß jener es zurückgeben. Demnach gilt es, wenn er nichts gesagt hat, als würde er gesagt haben : sei es weniger oder mehr323.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: sagte er aber: sei es weniger oder mehr, so bleibt es dabei, selbst wenn es ein Viertelkab auf die Seá weniger oder mehr ist. Demnach gilt es, wenn er nichts gesagt hat, als würde er gesagt haben: mit dem Stricke gemessen. Hieraus ist vielmehr nichts zu entnehmen.

Komm und höre: [Sagte er:] ich verkaufe dir eine Korfläche Ackerland, ich verkaufe dir ungefähr eine Korfläche Ackerland, ich verkaufe dir, sei es weniger oder mehr, so bleibt es324 dabei, selbst wenn es auf die Seáfläche ein Viertelkab weniger oder mehr ist. Hieraus also, daß, wenn er nichts gesagt hat, es ebenso sei, als würde er gesagt haben: sei es weniger oder mehr.

Da ist dies nur eine Erklärung: in welchem Falle gleicht [die Spezifizierung] eine Korfläche [der Spezifizierung] ungefähr eine Korfläche? Wenn er zu ihm gesagt hat: sei es weniger oder mehr325. R. Aši wandte ein: Wozu heißt es demnach jedesmal326: ich verkaufe dir!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß, wenn er nichts gesagt hat, es ebenso sei, als würde er gesagt haben: sei es weniger oder mehr. Schließe hieraus. WAS GEBE ER IHM ZURÜCK? DAS GELD &C. Wir sorgen also nur für die Rechtsbesserung des Verkäufers, nicht aber für die Rechtsbesserung des Käufers, und dem widersprechend wird gelehrt, daß, wenn es auf die Korfläche siebeneinhalb Kab weniger oder mehr ist, es dabei verbleibe, und wenn mehr, man den Verkäufer zum Verkaufe und den Käufer zum Kaufe327 zwinge328!?

Da wird von dem Falle gesprochen, wenn es vorher teuer war und nachher im Preise gesunken ist; wir sagen dann zu ihm: wenn du ihm Land gibst, so gib ihm zum jetzigen niedrigen Preise329.

Es wird ja aber gelehrt, daß er es ihm zu dem Preise gebe, wie dieser es von ihm gekauft hat!?

Da wird von dem Falle gesprochen, wenn es vorher wohlfeil war und nachher teuer geworden ist. WENN IHM NÄMLICH IM FELDE EINE FLÄCHE VON NEUN KAB ZURÜCKBLEIBEN WÜRDE &C. R. Hona sagte, die neun Kab, von denen sie sprechen330, gelten auch bei einer großen Ebene331. R. Naḥman aber sagte, siebeneinhalb Kab gehören bei jeder Korfläche332;

Daf 104b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

wenn aber der Überschuß größer333 ist, so muß er, wenn er neun Kab beträgt, zurückgegeben werden. Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Wenn ihm nämlich im Felde eine Fläche von neun Kab Zurückbleiben würde. Doch wohl auch in dem Falle, wenn er zwei Kor verkauft334 hat!? –Nein, nur wenn er einen Kor verkauft hat.

Oder im Garten eine Fläche von einem halben Kab. Doch wohl auch wenn er zwei Seá verkauft hat!?

Nein, nur wenn er eine Seá verkauft hat.

Nach R. A͑qiba eine Fläche von einem Viertelkab. Doch wohl, auch wenn er eine Seáfläche verkauft hat!?

Nein, nur wenn er eine halbe Seá verkauft hat. R. Aši fragte: Wie ist es, wenn es ein Feld war und in einen Garten umgewandelt worden335 ist, oder ein Garten war und in ein Feld umgewandelt worden336 ist!?

Dies bleibt unentschieden. Es wird gelehrt: Wenn es337 sich neben seinem338 Felde befindet, so gebe er ihm jedes Quantum Land339 zurück. R. Aši fragte: Gilt ein Brunnen als Teilung340? Gilt ein Teich als Teilung? Gilt ein öffentlicher Weg als Teilung? Gilt eine Palmenreihe als Teilung?

Dies bleibt unentschieden.

UND NICHT NUR DAS VIERTEL GEBE ER IHM ZURÜCK, SONDERN DEN GANZEN ÜBERSCHUSS. Wo hinaus341!? Rabin b. R. Naḥman lehrte: Nicht nur den Überschuß342 gebe er ihm zurück, sondern auch alle Viertel343.

iii,1SAGTE ER:] ICH VERKAUFE DIR MIT DEM STRICKE GEMESSEN, SEI ES WENIGER ODER MEHR, SO HABEN [DIE WORTE] WENIGER ODER MEHR [DIE WORTE] MIT DEM STRICKE GEMESSEN AUFGEHOBEN.

Daf 105a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

[SAGTE ER:] SEI ES WENIGER ODER MEHR, MIT DEM STRICKE GEMESSEN, SO HABEN [DIE WORTE] MITDEM STRICKE GEMESSEN [DIE WORTE] WENIGER ODER MEHR AUFGEHOBEN344

SO BEN NANNOS.

GEMARA R. Abba b. Mamal sagte im Namen Rabhs: Die Genossen des Ben Nannos streiten gegen ihn345.

Was lehrt er uns da, wir haben ja gelernt: Einst mietete jemand in Sepphoris von seinem Nächsten ein Badehaus für zwölf Gold[denar] das Jahr, einen Golddenar den Monat, und als die Sache346 vor R. Šimo͑n b. Gamliél und R. Jose kam, entschieden sie, [die Miete für] den Schaltmonat sei zu teilen!? Wenn nur diese Lehre, so könnte man glauben, dies347 gelte nur da, wo man sagen kann, er sei zurückgetreten, und man sagen kann, es sei eine Erklärung348, nicht aber hierbei, wo er entschieden zurückgetreten ist, so lehrt er uns. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Dies sind die Worte des Ben Nannos, die Weisen aber sagen, man richte sich nach der einschränkenden Fassung349.

‘Dies’, demnach ist er selber nicht dieser Ansicht, und dem widersprechend sagten ja Rabh und Šemuél beide, daß er, [wenn jener gesagt hat:] ich verkaufe dir einen Kor [Getreide] für dreißig [Sela͑], noch bei der letzten Seá zurücktreten könne, und wenn: ich verkaufe dir einen Kor für dreißig, die Seá für einen Sela͑, jede einzeln geeignet habe350!?

Vielmehr, ‘dies’, und auch er ist dieser Ansicht.

Ist er denn dieser Ansicht, Šemuél sagte ja, dies351 gelte nur von dem Falle, wenn er in der Mitte des Monats kommt, wenn er aber am Beginne des Monats kommt, gehöre alles dem Vermieter, und wenn am Schlüsse des Monats, gehöre alles dem Mieter352!? –

Daf 105b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Vielmehr, tatsächlich ist er nicht dieser Ansicht353; dort354 erfolgt dies355 aus dem Grunde, weil er es356 in seinem Besitze hat, und auch hierbei hat er es in seinem Besitze357. R. Hona sagte im Namen der Schule Rabhs: [Sagte jemand, er zahle:] einen Stater, hundert Maa͑, so sind es hundert Maa͑, wenn aber: hundert Maa͑, einen Stater, so ist es ein Stater358.

Er lehrt uns also, daß man sich nach der letzten Fassung richte, und dies sagte ja Rabh bereits einmal, denn Rabh sagte, wenn er dort359 wäre, würde er es vollständig dem Vermieter zugesprochen haben!?

Hätte er nur jenes und nicht dieses gelehrt, so könnte man glauben, da sei er zurückgetreten, hierbei aber sei es eine Erklärung360, so lehrt e uns.

Daf 106a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

iii,2SAGTE ER:] INNERHALB DER ZEICHEN361UND GRENZEN, SO BLEIBT ES DABEI, WENN DIE DIFFERENZ WENIGER ALS EIN SECHSTEL BETRÄGT; WENN ABER MEHR ALS EIN SECHSTEL, SO ZIEHE ER ES AB.

GEMARA Es wurde gelehrt : R. Hona sagt, ein Sechstel362 ist wie weniger als ein Sechstel, und R. Jehuda sagt, ein Sechstel ist wie mehr als ein Sechstel. R. Hona sagt, ein Sechstel ist wie weniger als ein Sechstel, und er meint es wie folgt: wenn weniger als ein Sechstel, mit Einschluß eines Sechstels, so bleibt es dabei, wenn aber mehr als ein Sechstel, so ziehe er es ab. R. Jehuda sagt, ein Sechstel ist wie mehr als ein Sechstel, und er meint es wie folgt: wenn weniger als ein Sechstel, so bleibt es dabei, wenn aber mehr als ein Sechstel, mit Einschluß eines Sechstels, so ziehe er es ab. Man wandte ein: [Sagte er:] innerhalb der Zeichen und Grenzen, und ist eine Differenz von weniger oder mehr als einem Sechstel vorhanden, so ist es wie bei der gerichtlichen Schätzung363 und es bleibt dabei. Bei der gerichtlichen Schätzung ist ja ein Sechstel wie mehr als ein Sechstel!?

R. Hona kann dir erwidern: auch gegen deine Ansicht ist ja einzuwenden: es heißt ja, daß es dabei364 bleibe!? Vielmehr gleicht es in mancher Hinsicht der gerichtlichen Schätzung und in mancher nicht; es gleicht der gerichtlichen Schätzung hinsichtlich des Sechstels365, und es gleicht nicht der gerichtlichen Schätzung, denn bei dieser ist der Kauf aufgehoben366 und hierbei bleibt es dabei. Einst kaufte R. Papa von einem ein Grundstück,

Daf 106b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

von dem dieser ihm sagte, es fasse zwanzig Griva, und es faßte nur fünfzehn. Hierauf kam er zu Abajje, und dieser sprach zu ihm: Du warst damit einverstanden367.

Es wird ja aber gelehrt, daß, wenn es ein Sechstel weniger ist, es dabei bleibe, und wenn mehr als ein Sechstel, er es abziehe368!?

Dies nur, wenn man es nicht wußte, wenn man es aber wußte, so war man damit einverstanden.

Er sagte mir ja aber: zwanzig!?

Die so gut wie zwanzig sind369. Es wird gelehrt: R. Jose sagte: Wenn Brüder teilen370, so haben, sobald einer das Los gezogen hat, alle übrigen [ihre Anteile] geeignet.

Aus welchem Grunde? R. Elea͑zar erwiderte: Wie beim Beginne [der Aufteilung] des Jisraéllandes: wie es da durch das Los erfolgt ist, ebenso auch hierbei durch das Los.

Demnach sollte es doch, wie es da mit Urne und Orakel erfolgt371 ist, auch hierbei mit Urne und Orakel erfolgen!? R. Aši erwiderte: Für die Gefälligkeit, daß sie einander gehorchen, beschließen sie, einander zuzueignen372. Es wurde gelehrt: Wenn zwei Bruder geteilt haben und darauf ein dritter Bruder aus dem Überseelande gekommen ist, so ist, wie Rabh sagt, die Teilung aufgehoben373; Šemuél sagt, sie geben374 ab. Raba sprach zu R. Naḥman: Nach Rabh, welcher sagt, die Teilung sei aufgehoben, wonach die Entscheidung kassiert werden kann, sollte doch, wenn es drei [Gemeinschafter] sind und zwei geteilt375 haben, die Teilung aufgehoben376 werden!?

Es ist ja nicht gleich; da ist die Teilung von vornherein für drei377 erfolgt, hierbei aber ist die Teilung von vornherein nicht für drei378 erfolgt. R. Papa sprach zu Abajje: Nach Šemuél, welcher sagt, sie müssen abgeben, muß ja die Entscheidung bestehen bleiben, und [dem widersprechend] sagten ja Rabh und Šemuél beide, daß er, [wenn jener gesagt hat:] ich verkaufe dir einen Kor [Weizen] für dreißig [Sela͑], noch bei der letzten Seá zurücktreten könne, und wenn: einen Kor für dreißig, die Seá für einen Sela͑, jede einzeln geeignet379 habe!? –

Daf 107a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Da haben die Rabbanan eine Bestimmung getroffen, die dem Verkäufer und dem Käufer gleich lieb ist380. Es wurde gelehrt: Wenn fünf Brüder geteilt haben und ein Gläubiger381 kommt und den Anteil des einen wegnimmt, so ist, wie Rabh sagt, die Teilung aufgehoben382; Šemuél sagt, er habe eingebüßt383; R. Aši sagt, er erhalte ein Viertel384 in Grundbesitz und385 ein Viertel bar ersetzt. Rabh sagt, die Teilung sei aufgehoben, denn er ist der Ansicht, Brüder, die geteilt haben, gelten [noch] als Erben386. Šemuél sagt, er habe eingebüßt, denn er ist der Ansicht, Brüder, die geteilt haben, gelten als Käufer, und zwar als Käufer ohne Haftung387. R. Asi ist es zweifelhaft, ob sie als Erben oder als Käufer gelten, daher erhält er ein Viertel in Grundbesitz und ein Viertel bar. R. Papa sagte: Die Halakha ist bei all diesen Lehren, sie müssen abgeben388. Amemar aber sagte: Die Teilung ist aufgehoben. Die Halakha ist: die Teilung ist aufgehoben. Die Rabbanan lehrten: Wenn drei zur Schätzung389 zusammentreten, und einer [das Grundstück] eine Mine und zwei es zweihundert [Denar]390 schätzen, oder einer es zweihundert [Denar] und zwei es eine Mine schätzen, so wird der eine durch seine Minorität überstimmt. Wenn einer eine Mine, einer zwanzig [Sela] und einer dreißig schätzt, so wird es mit einer Mine eingeschätzt. R. Eliézer b. R. Çadoq sagt, es werde mit neunzig eingeschätzt. Andere sagen, man berechne [die Differenz] und drittteile sie391. Derjenige, welcher sagt, es werde mit einer Mine eingeschätzt, ist der Ansicht, man wähle die Mitte. ‘R. Elie͑zer b. R. Çadoq sagt, es werde mit neunzig eingeschätzt’. Er ist der Ansicht, das Grundstück ist neunzig wert;

Daf 107b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

der zwanzig schätzte, irrte sich um zehn nach unten, und der eine Mine schätzte, irrte sich um zehn nach oben392.

Im Gegenteil, das Grundstück ist hundertundzehn wert; der eine Mine schätzte, irrte sich um zehn nach unten, und der dreißig schätzte, irrte sich um zehn nach oben393!?

Man richte sich nach den beiden ersten, deren Schätzung eine Mine nicht übersteigt. ‘Andere sagen, man berechne [die Differenz] und dritteile sie’. Sie sind der Ansicht, das Grundstück ist dreiundneunzig und ein Drittel wert; der zwanzig schätzte, irrte sich um dreizehn und ein Drittel nach unten, und der eine Mine schätzte, irrte sich um dreizehn und ein Drittel nach oben und wollte noch höher394 schätzen, nur tat er dies deshalb nicht, weil er dachte, es genüge, wenn er soviel höher als sein Kollege schätze.

Im Gegenteil, das Grundstück ist hundertdreizehn und ein Drittel wert; der eine Mine schätzte, irrte sich um dreizehn und ein Drittel nach unten, und der dreißig schätzte, irrte sich um dreizehn und ein Drittel nach oben und wollte noch höher395 schätzen, nur dachte er, es genüge, wenn er soviel höher als sein Kollege schätze396!?

Man richte sich nach den beiden ersten, deren Schätzung hundert nicht übersteigt. R. Hona sagte: Die Halakha ist wie die Anderen. R. Aši sprach: Den Grund der Anderen kennen wir nicht397, und die Halakha sollten wir nach ihnen entscheiden!? Es wird gelehrt: Die Richter des Exils sagten: Man berechne [die Differenz] und dritteile sie. R. Hona sagte : Die Halakha ist wie die Richter des Exils. R. Aši sprach: Den Grund der Richter des Exils kennen wir398 nicht, und die Halakha sollten wir nach ihnen entscheiden!?

ivWENN JEMAND ZU SEINEM NÄCHSTEN SAGTE: ICH VERKAUFE DIR EIN HALBES FELD, SO SCHÄTZE399MAN ES UNTER IHNEN, UND ER ERHÄLT DIE HÄLFTE400DES FELDES. [SAGTE ER:] ICH VERKAUFE DIR DIE HÄLFTE AN DER SÜDSEITE, SO SCHÄTZE MAN ES UNTER IHNEN, UND ER ERHÄLT DIE HÄLFTE401AN DER SÜDSEITE. ER402MUSS DEN PLATZ FÜR DIE MAUERWAND403UND FÜR DEN GROSSEN UND DEN KLEINEN GRABEN404HERGEBEN. WIEVIEL BETRÄGT [DIE BREITE]? DIE DES GROSSEN GRABENS SECHS HANDBREITEN UND DIE DES KLEINEN GRABENS DREI.

GEMARA R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans : Der Käufer erhält die magere405 Seite. R. Ḥija b. Abba sprach zu R. Joḥanan: Wir haben ja aber gelernt, man schätze406 es unter ihnen!? Dieser erwiderte; Während du noch in Babylonien Holzdatteln aßest, erklärte ich dies aus dem Schlußsätze. Im Schlußsätze wird gelehrt, [wenn er sagte:] ich verkaufe dir die Hälfte an der Südseite, so schätze man es unter ihnen, und er erhalte die Hälfte an der Südseite. Weshalb schätze man es unter ihnen, er sagte ihm ja: die Hälfte an der Südseite!? Du mußt also erklären, er habe den Geldwert gemeint, ebenso ist auch hierbei407 der Geldwert zu verstehen. ER MUß DEN PLATZ FÜR DIE MAUERWAND HERGEBEN &C. Es wird gelehrt : Der große Graben befindet sich außerhalb und der kleine Graben innerhalb, beide außerhalb der Mauerwand,

Daf 108a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

damit kein Tier hinüberspringe408.

Sollte man nur den großen Graben und nicht den kleinen errichten!? Dieser ist breit, und es könnte sich in die Mitte aufstellen und hinüberspringen.

Sollte man nur den kleinen Graben und nicht den großen errichten!?

Dieser ist schmal und es könnte sich an den Rand409 aufstellen und hinüberspringen.

Wieviel [beträgt die Entfernung] zwischen dem großen und dem kleinen Graben?

Eine Handbreite.

Kapitel 8

iMANCHE [VERWANDTE] BEERBEN410 UND VERERBEN411; MANCHE BEERBEN UND VERERBEN NICHT; MANCHE VERERBEN UND BEERBEN NICHT; UND MANCHE BEERBEN NICHT UND VERERBEN NICHT. FOLGENDE BEERBEN UND VERERBEN: DER VATER SEINE SÖHNE, DIE SÖHNE IHREN VATER, UND BRÜDER VÄTERLICHERSEITS [EINANDER]; DIESE BEERBEN UND VERERBEN. [ES BEERBEN] DER MANN412 SEINE MUTTER, DER MANN SEINE EHEFRAU UND DIE SÖHNE DER SCHWESTERN413; DIESE BEERBEN UND VERERBEN NICHT414. [ES VERERBEN] DIE FRAU IHREN SÖHNEN, DIE FRAU IHREM EHEMANNE UND DIE BRÜDER DER MUTTER415; DIESE VERERBEN UND BEERBEN NICHT. BRÜDER MÜTTER-LICHERSEITS BEERBEN UND VERERBEN EINANDER NICHT.

Daf 108b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

GEMARA Weshalb lehrt er zuerst: der Vater seine Söhne, er sollte doch zuerst lehren: die Söhne ihren Vater, denn erstens beginnt man nicht mit einem Unglück416, und zweitens heißt es: 417wenn jemand stirbt und keinen Sohn hinterläßt418!?

Da [der Autor diesen Fall] durch eine Schriftdeutung folgert, so bevorzugt er ihn419.

Was ist dies für eine Schriftdeutung?

Es wird gelehrt:420Blutsverwandten, das ist der Vater; dies lehrt, daß der Vater den Brüdern421 vorgehe. Man könnte glauben, er gehe auch seinem Sohne vor, so heißt es :422 der nächste, der Nächstverwandte423 geht vor.

Was veranlaßt dich, den Sohn einzuschließen und den Bruder auszuschließen424?

Ich schließe den Sohn ein, da er an Stelle seines Vaters tritt hinsichtlich der Bestimmung425 und des Erbbesitzfeldes426.

Im Gegenteil, man sollte doch den Bruder einschließen, der an Stelle seines Bruders tritt bei der Schwagerehe427!?

Die Schwagerehe erfolgt nur dann, wenn kein Sohn vorhanden ist, ist aber ein Sohn vorhanden, so erfolgt auch keine Schwagerehe428.

Also nur wegen dieser Entgegnung429, sonst aber könnte man glauben, der Bruder gehe vor, aber es sollte doch schon der Umstand ausreichen,

Daf 109a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

daß für jenen zwei Gründe sprechen und für diesen nur einer430!?

Auch hinsichtlich des Erbbesitzfeldes entnimmt es431 der Autor nur aus [der Entgegnung:] die Schwagerehe erfolgt nur dann, wenn kein Sohn vorhanden ist, ist aber ein Sohn vorhanden, erfolgt auch keine Schwagerehe432.

Vielleicht aber: Blutsverwandten, das ist der Vater; dies lehrt, daß der Vater der Tochter vorgehe; man könnte glauben, er gehe auch einem Sohne vor, so heißt es: der nächste; der Nächstverwandte geht vor!?

Da Sohn und Tochter einander hinsichtlich der Schwagerehe433 gleichen, so gleichen sie einander auch hinsichtlich der Erbschaft.

Vielleicht aber: Blutsverwandten, das ist der Vater ; dies lehrt, daß der Vater den Brüdern des Vaters vorgehe ; man könnte glauben, er gehe auch den Brüdern vor, so heißt es: der nächste, der Nächstverwandte geht vor!?

Hinsichtlich der Brüder des Vaters434 ist kein Schriftvers nötig; die Brüder des Vaters sind ja nur Rechtsnachfolger des Vaters, wieso sollten nun, wenn der Vater lebt, die Brüder des Vaters erben!?

Aber die Schriftverse sind ja nicht in dieser Reihenfolge geschrieben, denn es heißt:435wenn aber der Vater keine Brüder hat &c.436!?

Die Schriftverse sind nicht in der richtigen Reihenfolge geschrieben. Der folgende Autor entnimmt dies hieraus. Es wird gelehrt: Folgendes trug R. Jišma͑él b. R. Jose vor:437Wenn jemand stirbt und keinen Sohn hinterläßt &c. Ist eine Tochter da438, so wird der Vater bei der Erbschaft übergangen, nicht aber wird der Vater bei der Erbschaft übergangen, wenn nur Brüder da sind439.

Vielleicht aber: ist eine Tochter da, so werden die Brüder440 bei der Erbschaft übergangen,

Daf 109b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

nicht aber wird, auch wenn eine Tochter da ist, der Vater bei der Erbschaft übergangen441!?

Demnach sollte doch der Allbarmherzige nicht geschrieben haben: ihr sollt übergehen lassen442.

Wofür verwendet, der es aus [dem Worte] übergehen entnimmt, [das Wort] Blutsverwandten?

Dieses verwendet er für folgende Lehre: Blutsverwandten, das ist seine Frau; dies lehrt, daß der Mann seine Frau beerbe.

Wofür verwendet, der es aus [dem Worte] Blutsverwandten entnimmt, [das Wort] übergehen?

Er verwendet es für folgende Lehre: Rabbi sagte: Bei allen443 heißt es geben und bei dieser444 heißt es übergehen, denn nur bei einer Tochter geht die Erbschaft von einem Stamme zu einem anderen Stamme445über, da ihr Sohn und ihr Mann sie beerben.

Unter Blutsverwandten ist wohl deshalb der Vater zu verstehen, weil es heißt:446sie ist die Blutsverwandte deines Vaters, vielleicht aber ist unter Blutsverwandten die Mutter zu verstehen, denn es heißt:447sie ist die Blutsverwandte deiner Mutter!? Raba erwiderte: Die Schrift sagt:448von seiner Familie, er beerbe ihn, die Familie des Vaters gilt als Familie, die Familie der Mutter gilt nicht als Familie, denn es heißt:449nach ihren Familien, dem Hause ihres Vaters.

Es heißt ja aber :450es war ein junger Mann aus Beth Leḥem in Jehuda, aus der Familie Jehuda, er war Levi und war da fremd, und da dies sich widerspricht, denn wenn es heißt: er war Levi, so gehörte er ja zum Stamme Levi, und dem widersprechend heißt es: aus der Familie Jehuda, wonach er zum Stamme Jehuda gehörte, so stammte wahrscheinlich sein Vater von Levi und seine Mutter von Jehuda, und es heißt: aus der Familie Jehuda!? Raba b. R. Ḥanan erwiderte: Nein, ein Mann, der Levi hieß.

Wieso sagte Mikha demnach:451Nun weiß ich gewiß, daß mir der Herr wohltun wird, denn ich habe einen Levi zum Priester452!?

Freilich, daß er einen Mann gefunden hat, der Levi hieß453.

Hieß er denn Levi, er hieß ja Jehonathan, denn es heißt:454und Jehonathan, der Sohn Geršoms, des Sohnes Menašes, und seine Söhne dienten dem Stamme Dan als Priester!? Dieser erwiderte: Auch gegen deine Auffassung [ist ja einzuwenden:] er stammte ja nicht von Menaše455, sondern von Moše, denn es heißt :456und die Söhne Mošes waren Geršom und Elie͑zer; die Schrift hängt ihn vielmehr deshalb Menaše an, weil er nach der Handlungsweise Menašes457 verfuhr, ebenso hängt sie ihn Jehuda an, weil er nach der Handlungsweise Menašes verfuhr, der von Jehuda stammte. R. Joḥanan sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Joḥaj : Hieraus, daß man die Verderbtheit dem Verdorbenen anhängt. R. Jose b. Ḥanina sagte: Hieraus :458und er war auch von schöner Gestalt und ihn hatte sie nach Abšalom geboren. Adonija459 war ja der Sohn der Ḥagith und Abšalom der Sohn der Maa͑kha!? Die Schrift hängt ihn also deshalb Abšalom an, weil er sich gleich Abšalom gegen den König auflehnte, ebenso hängt die Schrift jenen Menaše an, weil er nach der Handlungsweise Menašes verfuhr. R. Elea͑zar sagte: Stets schließe sich ein Mensch den Guten an; Moše heiratete die Tochter Jithros, und ihm entstammte Jehonathan, Ahron aber heiratete die Tochter A͑minadabs, und ihm entstammte Pinḥas460.

Stammte dann nicht auch Pinḥas von Jithro ab, es heißt ja:461und Elea͑zar, der Sohn Ahrons, nahm eine von den Töchtern Puṭiéls zur Frau, wahrscheinlich doch eine, die von Jithro stammte, der Kälber für die Götzen mästete462!?

Nein, die von Joseph stammte, der gegen seinen Trieb463 kämpfte464.

Aber die Stämme schmähten ihn ja, indem sie zu ihm sprachen: Seht doch diesen Puṭi-Sohn, dessen Großvater mütterlicherseits Kälber für die Götzen mästete, nun hat er einen Stammesfürsten465 in Jisraél getötet!? –

Daf 110a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Vielmehr, stammte der Vater seiner Mutter von Joseph, so stammte die Mutter seiner Mutter466 von Jithro, und stammte der Vater seiner Mutter von Jithro, so stammte die Mutter seiner Mutter von Joseph. Dies ist auch zu beweisen, denn es heißt: von den Töchtern Puṭiéls, zwei467. Schließe hieraus. Raba sagte: Wer eine Frau nehmen will, untersuche ihre Brüder, denn es heißt :468da nahm Ahron die Elišeba͑, die Tochter A͑minadabs, die Schwester Naḥšons. Wenn es heißt: die Tochter A͑minadabs, so weiß ich ja, daß sie die Schwester Naḥšons war, wozu heißt es noch: die Schwester Naḥšons? Hieraus, daß, wer eine Frau nehmen will, ihre Brüder untersuche. Es wird gelehrt: Die meisten Söhne gleichen den Brüdern der Mutter. 469 Sie kehrten da ein und fragten ihn: Wer hat dich hierher gebracht? Was tust du da? Was hast du hier? Sie sprachen zu ihm: Stammst du nicht von Moše ab, bei dem es heißt:470nähere dich nicht hierher? Stammst du nicht von Moše ab, bei dem es heißt:471was hast du da in deiner Hand? Stammst du nicht von Moše ab, bei dem es heißt :472 und du bleibe hier bei mir? Und du willst Götzenpfaff werden!? Er erwiderte ihnen: Folgendes ist mir von meinem väterlichen Hause überliefert: lieber vermiete sich ein Mensch für Fremdendienst, nur nicht seiner Mitmenschen bedürftig werden. Er glaubte, unter Fremdendienst473 sei der Götzendienst zu verstehen, dem ist aber nicht so, unter Fremdendienst ist ein Dienst, der einem fremd ist474, zu verstehen. So sprach Rabh zu R. Kahana : Schinde ein Aas auf der Straße und laß dir Lohn zahlen, und sage nicht: ich bin ein großer Mann, dies paßt nicht für mich. Als David dann sah, daß ihm das Geld besonders lieb war, setzte er ihn zum Aufseher über die Schatzkammern ein, denn es heißt:475Šebuél, der Sohn Geršoms, des Sohnes Menašes, war Aufseher über die Schatzkammern.

Sein Name war ja nicht Šebuél, sondern Jehonathan!? R. Joḥanan erwiderte: Er kehrte [šab] zu Gott [él] mit seinem ganzen Herzen zurück. DIE SÖHNE IHREN VATER. Woher dies?

Es heißt:476wenn jemand stirbt &c.; nur477 wenn er keinen Sohn hinterläßt, wenn er aber einen Sohn hinterläßt, geht der Sohn vor478. R. Papa sprach zu Abajje: Vielleicht soll, wenn ein Sohn da ist, der Sohn erben, wenn eine Tochter da ist, die Tochter erben, und wenn ein Sohn und eine Tochter da sind, nicht der eine und nicht die andere erben!?

Wer denn

Daf 110b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

soll erben, etwa der Stadtvogt!?

Ich meine es wie folgt: sind ein Sohn und eine Tochter da, so soll weder der eine alles erben noch die andere alles erben, sondern beide gleichmäßig.

Wäre denn ein Schriftvers dafür nötig, daß, wenn nur ein Sohn da ist, er das ganze Vermögen erbe!?

Vielleicht lehrt dieser nur, daß auch eine Tochter erbberechtigt sei479!?

Dies geht hervor aus :480und jede Tochter, die zu Erbbesitz gelangt. R. Aḥa b. Ja͑qob sagte: Hieraus [geht dies481 hervor]:482warum soll nun der Name unseres Vaters aus seinem Geschlechte verschwinden, weil er keinen Sohn hat; nur weil er keinen Sohn hatte, wenn aber einer einen Sohn hat, geht der Sohn vor.

Vielleicht hatten es483 die Töchter des Çelophhad nur geglaubt, später aber484 wurde die Tora verliehen und die Halakha fixiert!?

Am richtigsten ist es vielmehr, wie vorher erklärt worden ist. Rabina entnimmt dies aus folgendem: der nächste, der Nächstverwandte geht vor.

Wieso ist ein Sohn näher als eine Tochter; wenn etwa, weil er an Stelle seines Vaters tritt hinsichtlich der Bestimmung485 und des Erbbesitzfeldes486, so scheidet ja die Bestimmung Bei einer Tochter aus, da sie hierfür nicht geeignet ist, und auch hinsichtlich des Erbbesitzfeldes entnimmt er es ja aus eben diesem Einwande: die Leviratsehe erfolgt ja nur dann, wenn kein Sohn da ist487!? Am richtigsten ist es vielmehr, wie vorher erklärt worden ist. Wenn du aber willst, sage ich hieraus:488so mögt ihr sie auf eure Söhne nach euch vererben, eure Söhne und nicht eure Töchter.

Es heißt ja auch :489damit eure Tage und die Tage eurer Söhne sich mehren, demnach wäre auch hierbei zu erklären: eurer Söhne und nicht eurer Töchter!? Anders ist es bei einem Segen. BRÜDER VÄTERLICHERSEITS [EINANDER]; DIESE BEERBEN UND VERERBEN &C. Woher dies? Rabba erwiderte: Dies ist aus [dem Ausdrucke] ‘Brüderschaft’ bei den Söhnen Ja͑qobs490 zu entnehmen, wie es da väterlicherseits und nicht mütterlicherseits war, ebenso ist es auch hierbei väterlicherseits und nicht mütterlicherseits zu verstehen.

Wozu ist dies denn nötig, es heißt ja:491von seiner Familie, er beerbe ihn, und nur die Familie des Vaters gilt als Familie, die Familie der Mutter aber gilt nicht als Familie!?

Dem ist auch so, und die Lehre Rabbas bezieht sich auf die Schwagerehe492. DER MANN SEINE MUTTER. Woher dies?

Die Rabbanan lehrten:

Daf 111a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

493Und jede Tochter, die zu Erbbesitz gelangt in einem von den Stämmen der Kinder Jisraél; wie kann es nun Vorkommen, daß eine Tochter zu einem Erbbesitze aus zwei Stämmen494 gelangt? Wenn ihr Vater von einem Stamme und ihre Mutter von einem anderen Stamme abstammt und gestorben sind, und sie sie beerbt495 hat. Ich weiß dies nun von einer Tochter, woher dies von einem Sohne496? Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere497 zu folgern: wenn eine Tochter, die ein geringeres Recht auf das Vermögen des Vaters498 hat, ein gutes Recht auf das Vermögen der Mutter hat, um wieviel mehr hat ein Sohn, der ein besseres Recht auf das Vermögen des Vaters499 hat, ein gutes Recht auf das Vermögen der Mutter. Und hieraus ferner: wie da500 ein Sohn einer Tochter vorgeht, ebenso geht auch hierbei501 ein Sohn einer Tochter vor. R. Jose h. R. Jehuda und R. Elea͑zar b. R. Jose sagten im Namen des R. Zekharja h. Haqaçab: Ein Sohn und eine Tochter gleichen einander bezüglich des Vermögens der Mutter502.

Aus welchem Grunde?

Es genügt, wenn das Gefolgerte dem gleicht, wovon es gefolgert wird503.

Hält denn der erste Autor nichts von [der Regel] ‘es genügt’, diese Regel ist ja aus der Tora!? Es wird nämlich gelehrt: Ein Beispiel für [den Schluß vom] Leichteren auf das Schwerere:504Da sprach der Herr zu Moše: Wenn ihr Vater ihr ins Gesicht gespuckt hätte, sie sich nicht sieben Tage lang schämen müssen; man sollte nun vom Leichter en auf das Schwerere folgern, daß wegen [Beleidigung der] Göttlichkeit dies vierzehn Tage währen sollte; aber es genügt, wenn das Gefolgerte dem gleicht, von dem es gefolgert wird505.

Anderweitig hält er wohl von [der Regel] ‘es genügt’, hierbei aber ist es anders, denn die Schrift sagt: von den Stämmen, sie vergleicht also den mütterlichen Stamm mit dem väterlichen Stamme; wie beim väterlichen Stamme der Sohn der Tochter vorgeht, ebenso geht auch beim mütterlichen Stamme der Sohn der Tochter vor. R. Nithaj wollte eine Entscheidung treffen nach R. Zekharja b. Haqaçab, da sprach Šemuél zu ihm: Wohl nach Zekhar ja b. Haqaçab, aber mit Zekharja ist es aus506. R. Tabla traf eine Entscheidung nach R. Zekharja b. Haqaçab, da sprach R. Naḥman zu ihm. Was soll dies? [Dieser erwiderte:] R. Ḥenana b. Šelemja sagte im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R. Zekharja b. Haqaçab. Jener entgegnete: Geh und widerrufe, sonst treibe ich dir den R. Ḥenana b. Šelemja aus deinen Ohren507. R. Ḥon a b. Ḥija wollte eine Entscheidung treffen nach R. Zekharja b. Haqaçab, da sprach R. Naḥman zu ihm: Was soll dies? Dieser erwiderte: R. Ḥona sagte im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R. Zekharja b. Haqaçab. Jener entgegnete: Soll ich es508 ihm mitteilen? Da wurde er verlegen509. Hierauf sprach jener: Wäre R. Ḥona tot, so würdest du mich bekämpft haben.

Wessen Ansicht war er?

Wie Rabh und Šemuél, die beide sagten, die Halakha sei nicht wie R. Zekharja b. Haqaçab. Einst ging R. Jannaj gestützt auf die Schulter seines Dieners R. Šimlaj, und R. Jehuda, der Fürst, kam ihnen entgegen. Da sprach jener: Der Mann, der uns entgegenkommt, ist vornehm und sein Gewand ist vornehm. Als dieser herankam, betastete er ihn und sprach: Auch bei diesem510 ist dasselbe Maß511 festgesetzt wie bei einem härenen Gewände. Hierauf fragte ihn dieser: Woher, daß beim Vermögen der Mutter der Sohn der Tochter vorgehe512? Jener erwiderte: Es heißt Stämme, dies vergleicht den Stamm der Mutter mit dem Stamme des Vaters: wie beim Stamme des Vaters der Sohn der Tochter vorgeht, ebenso geht auch beim Stamme der Mutter der Sohn der Tochter vor. Dieser entgegnete: Demnach sollte doch, wie beim Stamme des Vaters der Erstgeborene einen doppelten Anteil erhält, auch beim Stamme der Mutter der Erstgeborene einen doppelten Anteil erhalten!?

Daf 111b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Da sprach jener zu seinem Diener: Weiter, dieser will nicht lernen513.

Was ist wirklich der Grund514? Abajje erwiderte: Die Schrift sagt:515von allem, was er besitzt, er und nicht sie.

Vielleicht gilt dies nur von dem Falle, wenn ein Lediger eine Witwe geheiratet516 hat, wenn aber ein Lediger eine Jungfrau geheiratet hat, erhält er517 wohl!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte : Die Schrift sagt :518der Erstling seiner Kraft, seiner Kraft und nicht ihrer Kraft.

Diese Worte deuten ja aber darauf, daß er hinsichtlich der Erbschaft auch dann als Erstgeborener gilt, wenn er nach Fehlgeburten geboren519 ist; nur wenn das Herz nach ihm Schmerz empfindet, nicht aber, wenn das Herz nach ihm keinen Schmerz520 empfindet!?

Die Schrift könnte ja sagen: er ist der Erstling der Kraft, wenn es aber seiner Kraft heißt, so ist beides zu entnehmen.

Aber immerhin gilt dies vielleicht nur von dem Falle, wenn ein Witwer eine Jungfrau521 geheiratet hat, wenn aber ein Lediger eine Jungfrau geheiratet hat, erhält er wohl!? Vielmehr, erklärte Raba, die Schrift sagt :522ihm gehört das Erstgeburtsrecht, das Erstgeburtsrecht gilt nur beim Manne, nicht aber gilt das Erstgeburtsrecht bei der Frau. DER MANN SEINE EHEFRAU. Woher dies?

Die Rabbanan lehrten: 523Blutsverwandten, das ist die Ehefrau; dies lehrt, daß der Mann seine Ehefrau beerbe. Mari könnte524 glauben, auch sie beerbe ihn, so heißt es: 525er beerbe sie; er beerbt sie, nicht aber beerbt sie ihn526.

Die Schriftverse lauten ja aber nicht527 so!? Abajje erwiderte: Erkläre sie wie folgt: Ihr sollt seine Erbschaft dem geben, der ihm am nächsten ist; seine528 Blutsverwandte soll er beerben. Raba sprach: Ein scharfes Messer zerschneidet die Schriftverse529!? Vielmehr, erklärte Raba, meint er es wie folgt: Ihr sollt die Erbschaft seiner Blutsverwandten ihm geben. Er ist der Ansicht, man entferne, man füge hinzu530 und man lege aus. Der folgende Autor entnimmt dies hieraus. Es wird gelehrt: Er beerbe sie, dies lehrt, daß der Mann seine Ehefrau beerbe

so R. A͑qiba. R. Jišmaél sagt, dies sei nicht nötig; es heißt :531und jede Tochter, die zu Erbbesitz gelangt, in einem von den Stämmen der Kinder Jisraél, einen der Familie &c.; die Schrift spricht vom Übergange532 durch den Mann533. Ferner heißt es :534es soll nicht der Erbbesitz bei den Kindern Jisraél von Stamm zu Stamm übergehen. Ferner heißt es :535es soll nicht der Erbbesitz von einem Stamme zu einem anderen Stamme übergehen. Ferner heißt es :536und als Elea͑zar, der Sohn Ahrons, gestorben war, begrub man ihn auf dem Hügel seines Sohnes Pinḥas. Woher hatte Pinḥas, was Elea͑zar nicht hatte? Dies lehrt, daß Pinḥas eine Frau geheiratet hatte, die er nach ihrem Tode beerbte. Ferner heißt es :537und Segub erzeugte Jaír; dieser hatte dreiundzwanzig Städte im Lande Gilea͑d.

Daf 112a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Woher hattet Jaír, was Segub nicht hatte? Dies lehrt, daß Segub eine Frau geheiratet hatte, die er nach ihrem Tode beerbte.

Wozu ist das ‘ferner’538 nötig?

Man könnte glauben, die Tora spreche vom Übergange durch den Sohn539, der Ehemann aber erbe nicht, so heißt540 es: es soll nicht der Erbbesitz bei den Kindern Jisraél von Stamm zu Stamm übergehen. Man könnte glauben, damit541 man dieserhalb ein Verbot und ein Gebot über trete, so heißt es: es soll nicht der Erbbesitz von einem Stamme zu einem anderen übergehen. Wolltest du sagen, damit man dieserhalb zwei Verbote und ein Gebot übertrete, so heißt es: und als Eleẚzar, der Sohn Ahrons, gestorben war &c. Wolltest du sagen, Elea͑zar hatte eine Frau genommen, und als sie starb, beerbte sie Pinḥas, so heißt es: und Segub erzeugte Jaír &c. Wolltest du sagen, bei diesem verhalte es sich ebenso, so wären ja nicht zwei Schriftverse542 nötig. R. Papa sprach zu Abajje: Woher dies, tatsächlich, kann ich dir erwidern, erbt der Ehemann nicht, denn die Schriftverse sprechen vom Übergange durch einen Sohn, und Jaír und Pinḥas hatten es543 gekauft!? Dieser erwiderte: Von Pinḥas kannst du nicht erklären, daß er es gekauft hatte, dann das Feld müßte dann im Jobeijahre zurückgekehrt544 sein, und dieser Fromme wäre dann in einem fremden Grabe bestattet. Vielmehr ist einzuwenden, es kann ihm als Banngut545 zugefallen sein. Abajje erwiderte: Aber schließlich546 geht ja der Erbbesitz vom Stamme der Mutter zum Stamme des Vaters über!?

Wieso denn, vielleicht ist es da547 anders, da er bereits übergegangen548 ist!? Jener erwiderte: Bereits übergegangen sagen wir nicht549. R. Jemar sprach zu R. Aši: Was ist denn dabei, wenn du sagst, bereits übergegangen sagen wir nicht, daß sie einen vom Stamme ihres Vaters heiratet, die Erbschaft550 geht ja vom Stamme der Mutter zum Stamme des Vaters über!?

Man verheirate sie an einen Mann, dessen Vater vom Stamme ihres Vaters und dessen Mutter vom Stamme ihrer Mutter abstammt.

Wieso heißt es demnach:

Daf 112b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

an einen vom Stamme ihres Vaters, es sollte ja heißen: und ihrer Mutter!?

Wenn es so hieße, so könnte man glauben, auch entgegengesetzt551, so lehrt er uns. Es gibt eine Lehre, die den [einen Schriftvers] auf den Übergang durch den Sohn, und es gibt eine Lehre, die [den anderen] auf den Übergang durch den Ehemann bezieht. Eine Lehre bezieht ihn auf den Übergang durch den Sohn. Es soll der Erbbesitz bei den Kindern Jisraél nicht von Stamm zu Stamm übergehen; die Schrift spricht vom Übergange durch den Sohn. Du sagst, vom Übergange durch den Sohn, vielleicht ist dem nicht so, sondern vom Übergange durch den Ehemann? Wenn es heißt: es soll der Erbbesitz nicht von einem Stamme zu einem anderen Stamme übergehen, so ist ja schon vom Übergange durch den Ehemann gesprochen, somit spricht der Schriftvers: es soll nicht der Erbbesitz bei den Kindern Jisraél von Stamm zu Stamm übergehen, vom Übergange durch den Sohn.

Daf 113a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Ein Anderes lehrt: es soll nicht der Erbbesitz von einem Stamme zu einem anderen Stamme übergehen; die Schrift spricht vom Übergange durch den Ehemann. Du sagst, vom Übergange durch den Ehemann, vielleicht ist dem nicht so, sondern vom Übergange durch den Sohn? Wenn es heißt: es soll nicht der Erbbesitz bei den Kindern Jisraél von Stamm zu Stamm übergehen, so ist ja schon vom Übergange durch den Sohn gesprochen, somit spricht der Schriftvers: es soll die Erbschaft nicht von einem Stamme zu einem anderen Stamme übergehen, vom Übergänge durch den Ehemann. Alle stimmen also überein, daß der Schriftvers : von einem Stamme zu einem anderen Stamme, vom Übergänge durch den Ehemann spricht; woher ist dies erwiesen? Rabba552 b. R. Šila erwiderte : In diesem Schriftverse heißt es Mann553.

In beiden heißt es ja Mann!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: In diesem Schriftverse heißt es: anschließen554.

In beiden heißt es ja anschließen!? Vielmehr, erklärte Raba, in diesem Schriftverse heißt es: anschließen, die Stämme. R. Aši erklärte: Der Schriftvers lautet: von einem Stamme zu einem anderen, und ein Sohn ist kein anderer. R. Abahu sagte im Namen R. Joḥanans im Namen R. Jannajs im Namen Rabbis, manche meinen, im Namen des R. Jehošua͑ b. Qorḥa: Woher, daß der Ehemann vom Anwartschaftlichen555 nicht ebenso erhält wie vom Vorhandenen? Es heißt: und Segub erzeugte Jaír; dieser hatte dreiundzwanzig Städte im Lande Gilea͑d; woher hatte Jaír, was Segub nicht hatte? Dies lehrt, daß Segub eine Frau geheiratet hatte, die bei Lebzeiten ihrer Erblasser556 gestorben war, und als diese starben, beerbte sie Jaír557. Ferner heißt es: und als Elea͑zar, der Sohn Ahrons, gestorben war, begrub &c.; woher hatte Pinḥas, was Elea͑zar nicht hatte? Dies lehrt, daß Elea͑zar eine Frau geheiratet hatte, die bei Lebzeiten ihrer Erblasser gestorben war, und als diese starben, beerbte sie Pinḥas.

Wozu ist das ‘ferner’ nötig558?

Man könnte glauben, Jaír habe seine verstorbene Frau beerbt, so heißt es: und als Elea͑zar, der Sohn Ahrons, gestorben war559. Wolltest du sagen, es sei ihm als Banngut zugefallen, so beißt es560Sohn, eine Erbschaft, auf die er Anspruch, die aber sein Sohn geerbt hatte561. DIE SÖHNE DER SCHWESTERN. Es wird gelehrt: Die Söhne der Schwestern, nicht aber die Töchter der Schwestern. –

Daf 113b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

In welcher Hinsicht562? R. Šešeth erwiderte: Hinsichtlich der Bevorzugung563. R. Šemuél b. R. Jiçḥaq lehrte vor R. Hona: Er beerbe sie, die Erbschaft zweiter Ordnung wird mit der Erbschaft erster Ordnung564 verglichen ; wie bei der Erbschaft erster Ordnung der Sohn der Tochter vorgeht, ebenso geht bei der Erbschaft zweiter Ordnung der Sohn der Tochter vor. Rabba b. Ḥanina rezitierte vor R. Naḥman:565Am Tage, an dem er seine Söhne erben läßt; du darfst die Erbschaft am Tage verteilen, nicht aber darfst du die Erbschaft nachts verteilen.

Demnach beerben einen seine Kinder nur wenn er am Tage gestorben ist, nicht aber beerben sie ihn, wenn er nachts gestorben ist!? Du meinst wahrscheinlich die Gerichtsverhandlung566 in Erbschaftssachen, denn es wird gelehrt :567Das soll den Kindern Jisraél als Rechtssatzung gelten; der ganze Abschnitt bezieht sich auf die Gerichtsverhandlung. Dies nach R. Jehuda, denn R. Jehuda sagte: Wenn drei [Personen] einen Kranken besuchen, so können sie, wenn sie wollen, [seine Verfügung]568 niederschreiben569, und wenn sie wollen, eine Gerichtsverhandlung abhalten570; sind es zwei, so können sie nur [seine Verfügung] niederschreiben, aber keine Gerichtsverhandlung571 abhalten. Hierzu sagte R. Ḥisda: Dies nur, wenn am Tage, ==

Daf 114a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

nachts aber dürfen auch drei nur [seine Verfügung] niederschreiben, nicht aber eine Gerichtsverhandlung abhalten, weil sie dann nur als Zeugen gelten, und ein Zeuge nicht Richter sein kann. Jener erwiderte: Freilich, so meine ich es auch. Es wurde gelehrt: Wie lange kann man bei einer Zueignung572 zurücktreten? Rabba sagt, während der ganzen Dauer der Sitzung573; R. Joseph sagt, solange sie sich mit der Angelegenheit befassen. R. Joseph sprach: Meine Ansicht ist einleuchtend, denn R. Jehuda sagte, wenn drei [Personen] einen Kranken besuchen, so können sie, wenn sie wollen, [seine Verfügung] niederschreiben, und wenn sie wollen, eine Gerichtsverhandlung abhalten. Wenn man nun sagen wollte, während der ganzen Dauer der Sitzung, so ist ja zu berücksichtigen, er könnte 574 zurücktreten!? R. Aši sagte: Ich trug dies R. Kahana vor, da sprach er zu mir: Stimmt dies denn nach R. Joseph, es ist ja zu berücksichtigen, er könnte575 zurücktreten!?

Daf 114b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Du mußt also erklären, erst wenn sie die Angelegenheit beendet576 haben, ebenso ist auch zu erklären, sobald sie auf gestanden sind577 und sich wieder niedergesetzt haben. Die Halakha ist wie R. Joseph bei einem Felde578, bei der Angelegenheit579 und bei der Hälfte580. DIE FRAU IHREN SÖHNEN &C. Wozu ist dies wiederum nötig, er lehrte ja bereits im Anfangsatze: der Mann seine Mutter und der Mann seine Frau581!?

Folgendes lehrt er uns: eine Frau [vererbt] ihrem Sohne, wie eine Frau ihrem Ehemanne vererbt: wie bei der Beerbung einer Frau durch ihren Ehemann der Mann seine Frau nicht beerbt, wenn sie sich im Grabe582 befindet, ebenso gilt dies auch von der Beerbung einer Frau durch ihren Sohn: der Sohn beerbt nicht seine Mutter, wenn er sich im Grabe befindet, um es seinen Brüdern väterlicherseits zu vererben583. R. Joḥanan sagte im Namen des R. Jehuda b. R. Šimo͑n: Eine Frau beerbt ihren Sohn nach der Tora, denn es heißt Stämme, und dies vergleicht den Stamm der Mutter mit dem Stamme des Vaters: wie beim Stamme des Vater der Vater seinen Sohn beerbt, ebenso beerbt beim Stamme der Mutter die Frau ihren Sohn.

Daf 115a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

R. Joḥanan wandte gegen R. Jehuda b. R. Šimo͑n ein: [Es vererben] die Frau ihrem Sohne, die Frau ihrem Ehemanne und die Brüder der Mutter; diese vererben und beerben nicht!? Dieser erwiderte: Ich weiß nicht, wer diese Mišna gelehrt hat584. Sollte er ihm doch erwidert haben, sie vertrete die Ansicht des R. Zekharja b. Haqaçab, der [das Wort] Stämme nicht auslegt585!?

Die Mišna kann R. Zekharja b. Haqaçab nicht addiziert werden, denn diese lehrt: und die Söhne der Schwestern, und hierzu wird gelehrt: Die Söhne der Schwestern, nicht aber die Töchter der Schwestern, und auf unsere Frage, in welcher Hinsicht dies von Bedeutung sei, erwiderte R. Šešeth, hinsichtlich der Bevorzugung586. Wieso kann man nun sagen, sie vertrete die Ansicht des R. Zekharja b. Haqaçab, dieser sagt ja, Sohn und Tochter seien beim Vermögen der Mutter gleichberechtigt587. Welcher Ansicht ist unser Autor: legt er [das Wort] Stämme aus, so sollte auch eine Frau ihren Sohn588 beerben, und legt er [das Wort] Stämme nicht aus, woher weiß er, daß ein Sohn der Tochter beim Vermögen der Mutter vorgehe589!?

Tatsächlich legt er [das Wort] Stämme aus, nur ist es hierbei590 anders, denn die Schrift sagt :591und jede Tochter, die zu Erbbesitz gelangt, sie kann nur erben, nicht aber vererben592.

iiDIE ORDNUNG DER ERBSCHAFT IST FOLGENDE:593Wenn jemand stirbt und keinen Sohn hinterläßt, so sollt ihr sein Erbe auf seine Tochter übergehen lassen.EIN SOHN GEHT DER TOCHTER VOR, UND DIE NACHKOMMEN DES SOHNES GEHEN DER TOCHTER VOR; EINE TOCHTER GEHT DEN BRÜDERN594 VOR, UND DIE NACHKOMMEN595DER TOCHTER GEHEN DEN BRÜDERN VOR; DIE BRÜDER GEHEN DEN BRÜDERN DES VATERS VOR, UND DIE NACHKOMMEN DER BRÜDER GEHEN DEN BRÜDERN DES VATERS VOR. DIE REGEL HIERBEI IST: WER BEI DER ERBSCHAFT VORGEHT, DESSEN NACHKOMMEN GEHEN AUCH VOR; DER VATER GEHT ALL SEINEN596 NACHKOMMEN VOR.

GEMARA Die Rabbanan lehrten: Sohn; ich weiß dies nur vom Sohne597 des Sohnes und von der Tochter des Sohnes, woher dies vom Sohne der Tochter und von der Tochter der Tochter? Es heißt: hat er nicht, man forsche598 nach. Tochter; ich weiß dies nur von einer Tochter, woher599 dies vom Sohne der Tochter, der Tochter der Tochter und der Tochter des Sohnes des Sohnes? Es heißt: hat er nicht, man forsche nach.

Daf 115b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Auf welche600 Weise? Die Erbschaft reicht hinauf bis Reúben601.

Sollte er doch sagen: bis Ja͑qob602!? Abajje erwiderte: Es ist uns überliefert, daß ein Stamm nicht aussterbe. R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand sagt, selbst der Fürst in Jisraél, die Tochter erbe mit der Tochter des Sohnes, so höre man nicht auf ihn, denn dies603 ist nur ein Brauch der Saduzäer. Es wird nämlich gelehrt: Am vierundzwanzigsten Ṭebeth kehrten wir zu unserem Rechte zurück. Die Saduzäer sagten nämlich, eine Tochter erbe mit der Tochter des Sohnes; da ließ sich R. Joḥanan b. Zakkaj mit ihnen ein und sprach zu ihnen: Toren, woher wißt ihr dies? Niemand aber war da, der ihm zu antworten wußte, nur ein Alter plapperte etwas gegen ihn und sprach: Wenn einen die Tochter seines Sohnes, die nur Rechtsnachfolgerin seines Sohnes ist, beerbt, um wieviel mehr seine eigene Tochter, die seine Rechtsnachfolgerin ist. Da las er ihm folgenden Schriftvers vor:604Dies sind die Söhne Sei͑rs, des Ḥoriters, die Einwohner des Landes: Loṭan, Šobal, Çibeo͑n und A͑na, und ferner heißt es:605dies sind die Söhne Çibéo͑ns: Ajja und A͑na. Dies606 lehrt, daß Çibeo͑n seine Mutter beschlief und A͑na zeugte607.

Vielleicht waren es zwei A͑na!? Rabba erwiderte: Ich habe etwas gesagt, was nicht einmal König Sapor, das ist nämlich Šemuél, gesagt hat. Manche sagen: R. Papa erwiderte: Ich habe etwas gesagt, was nicht einmal König Sapor, das ist nämlich Rabba, gesagt hat. Die Schrift sagt:608das ist der Ana, das ist derselbe A͑na von vorher. Hierauf sprach jener: Meister, damit609 willst du mich abfertigen!? Dieser erwiderte: Tor,

Daf 116a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

sollte etwa unsere vollkommene Tora nicht soviel sein, wie euer eitles Geschwätz610!? Wohl gilt dies611 von der Tochter des Sohnes, die erbberechtigt ist gleich den Brüdern612, während eine Tochter nicht erbberechtigt ist gleich den Brüdern613. Da waren sie besiegt, und jenen Tag machte man zu einem Festtage. 614Sie sprachen: Ein Erbteil der Rettung bleibe Binjamin, daß nicht ein Stamm aus Jisraél hinweggetilgt werde. R. Jiçḥaq aus der Schule R. Amis sagte: Dies lehrt, daß sie über den Stamm Binjamin bestimmten, daß die Tochter des Sohnes nicht mit den Brüdern615 erbe616. R. Joḥanan sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Joḥaj : Wenn jemand keinen Sohn hinterläßt, der ihn beerbt, so gerät der Heilige, gepriesen sei er, über ihn in Zorn. Hierbei617 heißt es:618ihr sollt seinen Erbbesitz übergehen lassen, und dort619 heißt es: ein Tag des Zornes620ist jener Tag. 621Bei denen kein Wechsel ist, und die Gott nicht fürchten. R. Joḥanan und R. Jehošua͑ b. Levi [streiten hierüber]; einer erklärt, der keinen Sohn hinterläßt, und einer erklärt, der keinen Schüler hinterläßt. Es ist zu beweisen, daß R. Joḥanan es ist, der keinen Schüler erklärt, denn R. Joḥanan sagte: Dies ist ein Knochen622 des zehnten Sohnes623.

Wenn nun R. Joḥanan es ist, der keinen Schüler erklärt, so ist es ja R. Jehošua͑ b. Levi, der keinen Sohn erklärt, und [dem widersprechend] ging ja R. Jehošua͑ b. Levi ins Leichenhaus624 nur zu einem, der ohne Söhne starb, denn es heißt :625geht,“ und R. Jehuda erklärte im Namen Rabhs, über den, der ohne ein männliches Kind dahingegangen ist!? Vielmehr, R. Jehošua͑ b. Levi ist es, der keinen Schüler erklärt.

Wenn nun R. Jehošua͑ b. Levi es ist, der keinen Schüler erklärt, so ist es ja R. Joḥanan, der keinen Sohn erklärt, somit befindet sich ja R. Joḥanan mit sich selber in einem Widerspruche!?

Das ist kein Widerspruch; das eine ist seine eigene Ansicht, das andere ist die seines Lehrers.

R. Pinḥas b. Ḥama trug vor : Es heißt :626und Hadad vernahm in Miçrajim, daß David sich zu seinen Vätern gelegt habe, und daß der Feldhauptmann Joa͑b gestorben sei. Weshalb wird bei David [der Ausdruck] ‘legen’ und bei Joa͑b [der Ausdruck] ‘sterben’ gebraucht?

David hinterließ einen Sohn, daher wird bei ihm [der Ausdruck] ‘legen’ gebraucht, Joa͑b hinterließ keinen Sohn, daher wird bei ihm [der Ausdruck] ‘sterben’ gebraucht.

Hinterließ denn Joa͑b keinen Sohn, es heißt ja:627und von den Söhnen Joa͑bs: O͑badja, der Sohn Jeḥiéls!?

Vielmehr, David hinterließ einen Sohn seinesgleichen, daher wird bei ihm [der Ausdruck] ‘legen’ gebraucht, Joa͑b hinterließ keinen Sohn seinesgleichen, daher wird bei ihm [der Ausdruck] ‘sterben’ gebraucht. R. Pinḥas b. Ḥama trug vor : Schlimmer ist die Armut im Hause eines Menschen als fünfzig Plagen, denn es heißt: 628erbarmt euch mein, erbarmt euch mein, ihr Freunde, denn getroffen hat mich die Hand Gottes. Und sie erwiderten ihm:629hüte dich, wende dich nicht zum Frevel, denn durch diesen wirst du Armut wählen. R. Pinḥas b. Ḥama trug vor: Wer einen Kranken in seinem Hause hat, gehe zu einem Weisen, daß er für ihn um Erbarmen flehe, denn es heißt: 630des Königs Grimm gleicht Todesboten, ein weiser Mann aber besänftigt ihn. DIE REGEL HIERBEI IST: WER BEI DER ERBSCHAFT VORGEHT, DESSEN NACHKOMMEN GEHEN AUCH VOR; DER VATER GEHT ALL SEINEN NACHKOMMEN VOR. Rami b. Ḥama fragte: Wer geht von Vater des Vaters und Bruder des Vaters, beispielsweise Abraham und Jišma͑él beim Vermögen E͑savs, dem anderen vor? Raba erwiderte: Komm und höre: Der Vater geht all seinen Nachkommen vor.

Und Rami b. Ḥama631!? –

Daf 116b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

In seinem Scharfsinne dachte er darüber nicht nach632. Rami b. Ḥama fragte: Wer geht von Vater des Vaters und dessen633 Bruder, beispielsweise Abraham und Jẚqob beim Vermögen E͑savs, dem anderen vor? Raba erwiderte: Komm und höre: Der Vater geht all seinen Nachkommen vor.

Und Rami b. Ḥama634!?

Seinen Nachkommen, nicht aber den Nachkommen seines Sohnes. Dies ist auch einleuchtend, denn er lehrt: die Regel hierbei ist: wer bei der Erbschaft vorgeht, dessen Nachkommen gehen auch vor. Wenn Jiçḥaq635 da wäre, würde er vorgegangen sein, wenn aber Jiçḥaq nicht da ist, geht Ja͑qob636 vor. Schließe hieraus.

iiiDIE TÖCHTER ÇELOPHḤADS637ERHIELTEN DREI ANTEILE VOM ERBBESITZE638: DEN ANTEIL IHRES VATERS, DER ZU DEN AUSZÜGLERN AUS MIÇRAJIM GEHÖRTE, UND DEN ANTEIL, DEN DIESER MIT SEINEN BRÜDERN AM VERMÖGENEPHERS639HATTE, UND ZWAR WAREN ES ZWEI ANTEILE, DA ER640 ERSTGEBORENER WAR.

Daf 117a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

GEMARA Wir lernen also übereinstimmend mit demjenigen, welcher sagt, das Land wurde an die Auszügler aus Miçrajim641 verteilt, denn es wird gelehrt: R. Jošija sagte, das Land wurde an die Auszügler aus Miçrajim verteilt, denn es heißt:642nach den Namen ihrer väterlichen Stämme sollen sie erben; wie aber halte ich aufrecht [die Worte] :643an diese644 ist das Land erblich zu verteilen? An diese, gleich diesen; dies schließt die Minderjährigen645 aus. R. Jonathan sagt, das Land wurde an die Einzügler in das Land646 verteilt, denn es heißt: an diese ist das Land erblich zu verteilen; wie aber halte ich aufrecht [die Worte]: nach den Namen ihrer väterlichen Stämme sollen sie erben647? Diese Erbschaft ist anders als alle anderen Erbschaften der Welt; bei allen Erbschaften der Welt beerben die Lebenden die Toten, hierbei aber beerbten die Toten die Lebenden648. Rabbi sprach : Ich will dir ein Gleichnis sagen, womit dies zu vergleichen ist. Zwei Priesterbrüder sind in einer Stadt, einer hat einen Sohn und einer hat zwei Söhne; wenn sie zur Tenne649 gehen, so erhält, der einen Sohn hat, einen Teil, und der zwei Söhne hat, zwei Teile; später aber bringen sie alles zum Vater ihres Vaters650 und teilen gleichmäßig. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt,

Daf 117b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

das Land wurde an diese und an jene verteilt, um diese beiden Schriftverse aufrecht zu erhalten. Und zwar, gehörte einer zu den Auszüglern aus Miçrajim, so erhielt er seinen Anteil mit den Auszüglern651 aus Miçrajim, gehörte einer zu den Einzüglern652 in das Land, so erhielt er seinen Anteil mit den Einzüglern in das Land, und gehörte einer zu diesen und zu jenen653, so erhielt er seinen Anteil mit diesen und mit jenen. Den Anteil der Kundschafter654 erhielten Jehošua͑ und Kaleb. Die Murrenden655 und die Rotte Qorahs656 hatten keinen Anteil am Lande; ihre Söhne aber erhielten einen durch das Verdienst der Väter ihrer Väter und der Väter ihrer Mütter.

Woher ist es erwiesen, daß [die Worte]: nach den Namen ihrer väterlichen Stämme, sich auf die Auszügler aus Miçrajim beziehen, vielleicht sagte er es zu den Stämmen657!? Es heißt:658ich will es euch zum Erbbesitze geben, ich der Herr, es ist euer von euren Vätern stammender Erbbesitz; und dies sagte er zu den Auszüglern aus Miçrajim.

R. Papa sprach zu Abajje: Einleuchtend ist nach demjenigen, welcher sagt, das Land wurde an die Auszügler aus Miçrajim verteilt, der Schriftvers :659dem, der zahlreich ist, sollt ihr ausgedehnten Erbbesitz geben, und dem, der gering ist, sollt ihr einen kleinen Erbbesitz geben;

Daf 118a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

welchen Sinn aber haben die Worte: dem, der zahlreich ist, sollt ihr ausgedehnten Erbbesitz geben, nach demjenigen, welcher sagt, das Land wurde an die Einzügler ins Land660 verteilt!?

Dies ist ein Einwand. Ferner sprach R. Papa zu Abajje: Einleuchtend ist es nach demjenigen, welcher sagt, das Land wurde an die Auszügler aus Miçrajim verteilt, daß die Töchter Çelophḥads geklagt661 haben, weshalb aber klagten sie nach demjenigen, welcher sagt, das Land wurde an die Einzügler in das Land verteilt, er war ja nicht da, wieso sollte er erhalten662!?

Wegen der Rückgabe und der Beteiligung an den Gütern Ḥephers663.

Einleuchtend ist es nach demjenigen, welcher sagt, das Land wurde an die Auszügler aus Miçrajim verteilt, daß die Söhne Josephs klagten, wie es heißt :664da sprachen die Söhne Josephs665, weshalb aber klagten sie nach demjenigen, welcher sagt, das Land wurde an die Einzügler in das Land verteilt, sie erhielten ja alle666!?

Wegen der Unmündigen667, die bei ihnen zahlreich waren. Abajje sagte: Hieraus668 ist zu entnehmen, daß unter ihnen keiner war, der nichts erhalten hätte, denn wenn man sagen wollte, daß unter ihnen jemand war, der nichts erhalten hatte, so würde er ja ebenfalls geklagt haben. Wolltest du erwidern, er habe auch geklagt, jedoch habe es669 die Schrift nur von denen mitgeteilt, bei welchen es von Erfolg war, nicht aber von denen, bei welchen es nicht von Erfolg war, so hat es ja die Schrift auch von den Söhnen Josephs mitgeteilt, bei welchen es ebenfalls ohne Erfolg war.

Bei diesen erteilt sie uns damit einen guten Rat, daß sich ein Mensch vor einem bösen Auge in acht nehme, und das ist es, was Jehošua͑ zu ihnen sagte, denn es heißt:670Da sprach Jehošua͑ zu ihnen: Wenn du viel Volkes bist, so ziehe in den Wald hinauf. Er sprach nämlich zu ihnen: Geht, versteckt euch in die Wälder, damit das böse Auge über euch keine Gewalt habe.

Daf 118b

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Sie erwiderten ihm: Wir stammen vom Samen Josephs ab, über den das böse Auge keine Gewalt hatte, denn es heißt:671ein fruchttragendes Reis ist Joseph, ein fruchttragendes Reis an der Quelle [a͑le a͑jin], und R. Aḥahu sagte, man lese nicht a͑le a͑jin, sondern o͑le a͑jin [das Auge übersteigend]. R. Jose b. Ḥanina sagte: Hieraus :672sie mögen sich fischähnlich auf Erden vermehren, wie die Fische im Meere das Wasser bedeckt und das Auge keine Gewalt über sie hat, ebenso hat über den Samen Josephs das Auge keine Gewalt. «Den Anteil der Kundschafter erhielten Jehošua͑ und Kaleb.» Woher dies? Úla erwiderte: Die Schrift sagt:673 Je/10$1za, der Sohn Nuns, und Kaleb, der Sohn Jephunnes, lebten allein von allen Männern) was ist nun unter ‘lebten’ zu verstehen, wollte man sagen wörtlich, sie blieben leben, so heißt es ja bereits anderweitig :674ben außer Kaleb, dem Sohne Jephunnes, und Jehošua͑, dem Sohne Nuns!?*Vielmehr ist unter ‘lebten’ zu verstehen, sie lebten mit dem Anteile jener. «Die Murrenden und die Rotte Qoraḥs hatten keinen Anteil am Lande.» Es wird ja aber gelehrt: den Anteil der Kundschafter, der Murrenden und der Rotte Qoraḥs erhielten Jehošua͑ und Kaleb!?

Das ist kein Widerspruch; einer vergleicht die Murrenden mit den Kundschaftern675, und einer vergleicht nicht die Murrenden mit den Kundschaftern. Es wird nämlich gelehrt :676unser Vater ist in der Steppe gestorben,das ist Çelophḥad;er gehörte jedoch nicht zu der Rotte,das ist die Rotte der Kundschafter;die sich wider den Herrn zusammenrottete,das sind die Murrenden;in der Rotte Qoraḥs,dem Wortlaute gemäß. Einer vergleicht also die Murrenden mit den Kundschaftern, und einer vergleicht nicht die Murrenden mit den Kundschaftern. Ferner sprach R. Papa zu Abajje: Sollten denn nach demjenigen, der die Murrenden mit den Kundschaftern vergleicht, Jehošua͑ und Kaleb das ganze Jisraélland677 geerbt haben!? Dieser erwiderte: Wir sprechen von den Murrenden bei der Rotte Qoraḥs. Ferner sprach R. Papa zu Abajje: Einleuchtend ist nach demjenigen, welcher sagt, das Land wurde an die Auszügler aus Miçrajim verteilt, der Schriftvers :678so entfielen auf Menaše zehn Anteile;sechs für die sechs Familienhäupter679 und vier, die sie680 erhielten, das sind also zehn; nach demjenigen aber, welcher sagt, an die Einzügler in das Land, waren es ja nur acht; sechs für die sechs Familienhäupter und zwei, die sie erhielten, das sind also acht681!?

Nach deiner Auffassung ist ja auch gegen denjenigen, welcher sagt, das Land wurde an die Auszügler aus Miçrajim verteilt, einzuwenden, es waren ja nur neun!? Du mußt also erklären, sie hatten noch einen Bruder682 des Vaters, ebenso ist auch nach jenem zu erklären, sie hatten noch zwei Brüder des Vaters. Es wird nämlich gelehrt :683Du sollst ihnen geben,das ist der Erbbesitz ihres Vaters;unter den Brüdern ihres Vaters,das ist der Erbbesitz des Vaters ihres Vaters;und sollst den Erbbesitz ihres Vaters auf sie übergehen lassen,das ist der Erstgeburtsanteil684. R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagt, sie erhielten auch den Anteil des Bruders ihres Vaters, denn es heißt:du sollst ihnen geben685. Und nach demjenigen, welcher sagt, sie hatten zwei Brüder ihres Vaters, ist dies aus [den Worten]*Besitz der Erbschaft“ zu entnehmen. Ferner sprach R. Papa zu Abajje: Wen zählt der Schriftvers686 auf : zählt er die Familienhäupter, so waren es ja nur sechs687, und zählt er auch die Angehörigen mit, so waren es ja mehr688!? –

Daf 119a

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Tatsächlich zählt er die Familienhäupter, nur lehrt er uns, daß die Töchter Çelophḥads den Erstgeburtsanteil689 erhielten, woraus zu entnehmen ist, daß das Jisraélland bereits ersessen war690. Der Meister sagte: Ihre Söhne aber erhielten einen durch das Verdienst der Väter ihrer Väter und der Väter ihrer Mütter. Es wird ja aber gelehrt: durch ihr eigenes Verdienst!?

Das ist kein Widerspruch; eines nach demjenigen, welcher sagt, an die Auszügler691 aus Miçrajim, und eines nach demjenigen, welcher sagt, an die Einzügler in das Land. Wenn du aber willst, sage ich: beides nach demjenigen, welcher sagt, an die Einzügler in das Land, dennoch besteht hier kein Widerspruch, denn eines gilt von solchen, die bereits zwanzig [Jahre] alt692 waren, und eines von solchen, die keine zwanzig [Jahre] alt waren. UND ZWAR WAREN ES ZWEI ANTEILE, DA ER ERSTGEBORENER WAR. Weshalb denn, es war ja nur Anwartschaftliches, und der Erstgeborene erhält ja nicht693 vom Anwartschaftlichen wie vom Vorhandenen!? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Von den Pflöcken694 der Zelte. Rabba wandte ein: R. Jehuda sagt, die Töchter Çelophḥads erhielten vier Teile, denn es heißt: es entfielen auf Menaše zehn Anteile695!? Vielmehr, erklärte Rabba, das Jisraélland war bereits ersessen. Man wandte ein : R. Ḥidqa sagte: Šimo͑n aus Šiqmona war mein Kollege unter den Schülern R. A͑qibas, und er sagte folgendes: Unser Meister Moše wußte selber, daß die Töchter Çelophḥads erbberechtigt sind, nur wußte er nicht, ob sie auch den Erstgeburtsanteil zu erhalten haben oder nicht. Eigentlich sollte also der Abschnitt von der Erbschaft durch Moše geschrieben werden, nur hatten sich die Töchter Çelophḥads verdient gemacht, und so wurde er durch sie geschrieben. Ferner wußte Moše, daß der Holzsammler696 hinzurichten sei, denn es heißt:697wer ihn entweiht, soll sterben, nur wußte er nicht, durch welche Todesart er hinzurichten sei. Eigentlich sollte also der Abschnitt vom Holzsammler durch Moše geschrieben werden, nur hatte sich der Holzsammler mit Schuld beladen, und so wurde er durch ihn geschrieben. Dies lehrt dich,

Daf 119b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

daß man Verdienstliches durch einen Verdienstlichen und Schuld durch einen Schuldigen herbeiführe. Wenn man nun sagen wollte, das Jisraélland war bereits ersessen, so konnte es698 ihm ja nicht zweifelhaft sein!?

Dies eben war ihm zweifelhaft; es heißt:699ich gebe es euch zum Erbbesitze, ich der Herr; ist es ein von euren Vätern herrührender Erbbesitz, oder ihr Erbbesitz, den sie vererbt aber nicht geerbt haben. Man entschied ihm dann beides!: es ist euer von euren Vätern herrührender Erbbesitz, und es ist ihr Erbbesitz, den sie vererbt, aber nicht geerbt haben. Hierauf deutet folgender Schriftvers :700du wirst sie bringen und auf dem Berge deines Besitztumes pflanzen; es heißt nicht: du wirst uns bringen, sondern: du wirst sie bringen; dies lehrt, daß sie weissagten und nicht wußten, was sie weissagten701. 702Sie traten vor Moše und den Priester Elea͑zar und die Fürsten und die ganze Gemeinde. Ist es denn möglich, daß sie zuerst vor Moše traten und er ihnen nichts sagen konnte, und dann erst vor die Fürsten und die Gemeinde!? Vielmehr wende man den Schriftvers um und lege ihn aus703– so R. Jošija. Abba Ḥanan erklärte im Namen R. Elea͑zars: Sie saßen alle im Lehrhause, und jene traten vor sie alle704 hin.

Worin besteht ihr Streit?

Nach der einen Ansicht erweise man einem Schüler Ehrung in Gegenwart705 des Lehrers, und nach der anderen Ansicht erweise man nicht. Die Halakha ist, man erweise wohl. Die Halakha ist, man erweise nicht.

Die beiden Halakhas widersprechen ja einander!?

Das ist kein Widerspruch; eines, wenn der Lehrer ihm Ehrung706 erweist, und eines, wenn der Lehrer ihm keine Ehrung erweist. Es wird gelehrt: Die Töchter Çelophḥads waren weise, in der Deduktion kundig und fromm. Sie waren weise, denn sie sprachen zur geeigneten Zeit. R. Šemuél b. R. Jiçḥaq sagte nämlich: Unser Meister Moše saß dann und trug vor über den Abschnitt von der Schwagerehe, denn es heißt:707wenn Brüder beisammen wohnen; da sprachen sie zu ihm: Gelten wir als Söhne, so gib uns den Erbbesitz gleich einem Sohne, wenn aber nicht, so soll an unserer Mutter die Schwagerehe vollzogen werden. Hierauf :708da brachte Moše ihre Rechtssache vor den Herrn. Sie waren in der Deduktion kundig, denn sie sprachen: Wenn er einen Sohn hätte, würden wir nicht gesprochen haben709.

Es wird ja aber gelehrt: eine Tochter!? R. Jirmeja erwiderte: Streiche [die Lehre von der] Tochter. Abajje erklärte: Selbst wenn er eine Tochter von einem Sohne hinterlassen hätte, würden wir nicht gesprochen haben. Sie waren fromm, denn sie verheirateten sich nur an solche, die ihrer würdig waren. R. Elie͑zer b. Ja͑qob lehrte: Selbst die Jüngste unter ihnen heiratete nicht unter vierzig Jahren710.

Dem ist ja aber nicht so. R. Ḥisda sagte ja, wenn eine [Frau] unter zwanzig heiratet, gebäre sie bis sechzig, wenn mit zwanzig, gebäre sie bis vierzig, und wenn mit vierzig, gebäre sie überhaupt nicht mehr711!?

Vielmehr, da sie fromm waren, so geschah ihnen ein Wunder wie der Jokhebed712. Es heißt nämlich :713da ging ein Mann aus dem Hause Levis und heiratete die Tochter Levis;

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wieso nennt er sie ‘Tochter’, wo sie dann bereits hundertunddreißig Jahre alt war!? R. Ḥama b. Ḥanina sagte nämlich, es sei Jokhebed gewesen, die auf dem Wege714 konzipiert und zwischen den Mauern geboren wurde, denn es heißt:715die Levi in Miçrajim geboren ward, nur ihre Geburt war in Miçrajim716 erfolgt, ihre Konzeption aber erfolgte außerhalb Miçrajims. Wieso nennt er sie nun ‘Tochter’!? R. Jehuda b. Zebina erklärte: Dies lehrt, daß sich bei ihr Merkmale der Jugend einstellten; das Fleisch wurde geschmeidig, die Runzeln wurden glatt, und die Schönheit trat wieder ein. Er nahm; es sollte doch heißen: er nahm wieder717!? R. Jehuda b. Zebina erwiderte: Dies lehrt, daß er mit ihr wie bei einer erstmaligen Heirat verfuhr; er setzte sie auf eine Sänfte und Ahron und Mirjam sangen vor ihr; und die Dienstengel sprachen :718Die Mutter der Kinder freut sich. Dort719 zählt sie die Schrift nach ihrem Alter und da720 nach ihrer Weisheit. Dies ist eine Stütze für R. Ami, denn R. Ami sagte: Bei einer Sitzung721 richte man sich nach der Weisheit722 und beim Gastmahle723 richte man sich nach dem Alter. R. Aši sagte: Dies nur dann, wenn er in der Weisheit ausgezeichnet ist, und nur dann, wenn er durch Alter ausgezeichnet ist. In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Die Töchter Çelophḥads waren einander gleich, denn es heißt:724sie waren, ein sein für alle. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Töchter Çelophḥads durften Männer aus jedem beliebigen Stamme heiraten, denn es heißt :725sie mögen sich verheiraten, mit wem es ihnen gefällt; wie aber halte ich aufrecht [den Schriftvers] : nur müssen sie sich an einen Angehörigen ihres väterlichen Stammes verheiraten? Die Schrift gab ihnen einen guten Rat, nur solche zu heiraten, die ihrer würdig726 waren. Rabha wandte ein:727Sprich zu ihnen, zu denen, die am Berge Sinaj gestanden haben; für eure Generationen, das sind die kommenden Generationen. Wenn es den Vätern728 gesagt wurde, wozu den Söhnen, und wenn den Söhnen, wozu den Vätern? Weil manches nur den Vätern geboten wurde und nicht den Söhnen, und manches nur den Söhnen und nicht den Vätern. Den Vätern, denn es heißt :729und jede Tochter, die zu Erbbesitz gelangt ; viele Gebote hingegen wurden nur den Söhnen730 anbefohlen. Es gibt also manches, was nur den Vätern und nicht den Söhnen, und manches, was nur den Söhnen und nicht den Vätern geboten wurde. Daher mußte es den Vätern besonders und den Söhnen besonders gesagt werden. Hier heißt es also: den Vätern, denn es heißt: und jede Tochter, die zu besitz gelangt731 !? Er erhob diesen Einwand und er selber erklärte es auch: mit Ausnahme der Töchter Çelophḥads732. Der Meister sagte: Den Vätern, denn es heißt: und jede Tochter, die zu Erbbesitz gelangt. Nur den Vätern und nicht den Söhnen; woher ist dies733 er wiesen? Raba erwiderte: Die Schrift sagt :734das ist das Wort, diese Worte735 hatten Geltung nur für jene Generation. Rabba der Kleine sprach zu R. Aši: Beim außerhalb Geschlachteten736 heißt es ja ebenfalls :737das ist das Wort, demnach hatte dies Geltung nur für jene Generation!?

Anders ist es da, wo es heißt:738für ihre Generationen.

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

Bei den Stammeshäuptern739 heißt es ja ebenfalls:740das ist das Wort, demnach hatte es Geltung nur für jene Generation!? Dieser erwiderte: Hinsichtlich dieses Gesetzes ist dies741 durch [das Wort] das von jenem742 zu folgern.

Sollte dies auch hinsichtlich des anderen Gesetzes743 durch [das Wort] das von jenem gefolgert werden!?

Was soll dies; allerdings ist dies bei jenen744 wege11 der Wortanalogie745 nötig, hierbei ist dies746 ja aber überhaupt nicht nötig; sollte die Schrift darüber geschwiegen haben, und ich würde es747 selber gewußt haben.

Was ist dies für eine Wortanalogie?

Es wird gelehrt: Hierbei748 heißt es: das ist das Wort, und dort749 heißt es: das ist das Wort, wie dort Ahron, seine Söhne und ganz Jisraél750, ebenso hierbei Ahron, seine Söhne und ganz Jisraél; und wie hierbei die Stammeshäupter751, ebenso dort die Stammeshäupter. Der Meister sagte: Wie dort Ahron, seine Söhne und ganz Jisraél, ebenso hierbei Ahron, seine Söhne und ganz Jisraél. In welcher Hinsicht ist dies752 von Bedeutung? R. Aḥa b. Jàqob erwiderte: Dies besagt, daß die Auflösung von Gelübden durch drei Laien erfolgen753 könne.

Hierbei wird ja aber von den Stammeshäuptern754 gesprochen!?

Wie R. Ḥisda im Namen R. Joḥanans erklärt hat: ein einzelner, wenn er approbiert755 ist, ebenso ist auch hier zu erklären, ein einzelner, wenn er approbiert ist. «Und wie hierbei die Stammeshäupter, ebenso dort die Stammeshäupter.» In welcher Hinsicht ist dies756 von Bedeutung? R. Šešeth erwiderte: Dies besagt, daß es bei der Heiligung eine Auflösung757 gebe.

Wofür aber verwendet die Schule Šammajs, welche sagt, bei der Heiligung gebe es keine Auflösung, [das Wort] das758!? Wir haben nämlich gelernt: Die Schule Šammajs sagt, die irrtümliche Heiligung gelte als Heiligung, und die Schule Hillels sagt, sie gelte nicht als Heiligung.

[Die Worte] das ist das Wort beim außerhalb Geschlachteten deuten darauf, daß nur das Schlachten strafbar ist, nicht aber das Kopf abkneifen759; und [die Worte] dies ist das Wort bei den Stammeshäuptern deuten darauf, daß nur ein Gelehrter [ein Gelübde] auflösen760 könne, nicht aber kann der Ehemann761 es auflösen, daß nur der Ehemann es aufheben könne, nicht aber kann ein Gelehrter es aufheben.

Woher entnimmt die Schule Šammajs, die von dieser [Folgerung durch] Wortanalogie nichts hält, daß die Auflösung von Gelübden durch drei Laien erfolgen könne!?

Dies entnimmt sie aus folgender Lehre :762Und Moše sagte den Kindern Jisraél die Festzeiten des Herrn. R. Jose der Galiläer erklärte:

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

Die Festzeiten des Herrn763 sind ihnen gesagt worden, der Šabbath der Schöpfung764 ist ihnen nicht gesagt worden. Ben A͑zaj erklärte: Die Festzeiten des Herrn sind ihnen gesagt worden, die Auflösung von Gelübden ist ihnen nicht gesagt worden. R. Jose b. Nathan studierte diese Lehre und wußte sie nicht zu erklären. Da ging er zu R. Šešeth nach Nehardea͑ und traf ihn nicht; hierauf folgte er ihm nach Maḥoza und traf ihn da. Da fragte er ihn: Was heißt: die Festzeiten des Herrn sind ihnen gesagt worden, der Šabbath der Schöpfung ist ihnen nicht gesagt worden? Dieser erwiderte: Die Festzeiten des Herrn benötigen der Weihung765 durch das Gericht, der Šabbath der Schöpfung braucht nicht der Weihung durch das Gericht. Man könnte nämlich glauben, da er neben den Festzeiten genannt wird, benötige er gleich den Festzeiten der Weihung durch das Gericht, so lehrt er uns.

Was heißt: die Festzeiten des Herrn sind ihnen gesagt worden, die Auflösung von Gelübden ist ihnen nicht gesagt worden?

Bei den Festzeiten des Herrn766 sind approbierte [Richter] erforderlich, bei der Auflösung von Gelübden sind keine approbierten erforderlich.

Es heißt ja aber:767die Stammeshäupter768? R. Ḥisda erwiderte im Namen R. Joḥanans: Ein einzelner, wenn er approbiert ist. Dort haben wir gelernt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Jisraél hatte keine fröhlicheren Feiertage als den fünfzehnten Ab und den Versöhnungstag. An diesen pflegten die Töchter Jerušalems in geborgten weißen Gewändern auszugehen, um nicht die zu beschämen, die keine hatten769.

Einleuchtend ist dies vom Versöhnungstage, der ein Tag der Vergebung und Verzeihung ist, ein Tag, an dem die letzteren Bundestafeln770 gegeben worden sind, welches Bewenden aber hat es mit dem fünfzehnten Ab? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Es ist der Tag, an dem den Stämmen gestattet wurde, sich miteinander zu verbinden771.

Woher eruierten sie dies?

Das ist das Wort, dieses Wort gilt nur für diese Generation. Rabba b. Bar Ḥana erklärte im Namen R. Joḥanans: Es ist der Tag, an dem erlaubt worden ist, den Stamm Binjamin in die Gemeinde aufzunehmen. Denn es heißt :772die Jisraéliten hatten in Miçpa einen Schwur getan: keiner von uns darf einem Binjaminiten seine Tochter zur Frau geben.

Woher eruierten sie dies?

Von uns, nicht aber von unseren Kindern. R. Dimi b. Joseph erklärte im Namen R. Naḥmans: Es ist der Tag, an dem das Sterben in der Wüste aufhörte. Der Meister sagte nämlich, solange das Sterben in der Wüste nicht aufgehört hatte,

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hatte Moše keine Unterredung773, denn es heißt :774und als die kriegstüchtigen Männer ausgestorben waren, und hierauf folgt:775da redete der Herr mit mir, er unterhielt776 sich mit mir. U͑la erklärte: Es ist der Tag, an dem Hošea͑, der Sohn Elas, die Wachen abgeschafft hat, die Jerobeám, der Sohn Nebaṭs, auf die Wege gesetzt hatte, um die Jisraéliten von der Wallfahrt abzuhalten R. Mathna erklärte: Es ist der Tag, an dem die Beerdigung der Gefallenen von Bitther777 gestattet wurde. R. Mathna sagte nämlich: An dem Tage, an dem die Beerdigung der Gefallenen von Bitther freigegeben wurde, ordneten sie in Jabne778[den Segen] ‘der Gute und Gütige’779 an; der Gute: daß sie nicht verwesten; der Gütige: daß ihre Beerdigung freigegeben wurde. Rabba und R. Joseph erklärten beide: Es ist der Tag, an dem das Holzfällen für den Altar aufhört. Es wird nämlich gelehrt: R. Elie͑zer der Große sagte: Sobald der fünfzehnte Ab heranreicht, ist die Kraft der Sonne gebrochen; man hört dann auf, Holz für den Altar zu fällen. R. Menaše sagte: Man nannte ihn Tag des Axtbruches780. Wer von diesem ab hinzufügt781, dem wird [Leben] hinzugefügt, wer nicht hinzufügt, schwindet.

Was heißt: schwindet? R. Joseph lehrte: Den begräbt seine Mutter. Die Rabbanan lehrten: Sieben umfaßten782 das ganze Welt[alter]. Methušelaḥ sah Adam, Šem sah Methušelaḥ, Ja͑qob sah Šem, A͑mram sah Ja͑qob, Aḥija aus Šilo sah A͑mram, Elijahu sah Aḥija aus Šilo, und dieser lebt heute noch.

Sah denn Aḥija aus Šilo den A͑mram, es heißt ja: 783keiner von ihnen blieb zurück, außer Kaleb, dem Sohne Jephunnes, und Jehošua͑, dem Sohne Nuns!? R. Hamnuna erwiderte: Über den Stamm Levis ist der Beschluß784 nicht verhängt worden, denn es heißt:785in dieser Wüste sollen eure Leiber fallen, alle eure Gemusterten nach eurer ganzen Zahl, von zwanzig Jahren an und darüber; nur diejenigen, die mit zwanzig Jahren und darüber gemustert wurden, ausgenommen ist der Stamm Levi, der erst mit dreißig Jahren gemustert786 wurde.

Ist denn niemand787 von den übrigen Stämmen eingezogen788, es wird ja gelehrt: Jaír, der Sohn Menašes, und Makhir, der Sohn Menašes, wurden zu Lebzeiten Ja͑qobs geboren und starben erst nachdem die Jisraéliten in das Land einzogen, denn es heißt :789und die Einwohner von A͑j schlagen von ihnen ungefähr sechsunddreißig Mann. Hierzu wird gelehrt: Sechsunddreißig, dem Wortlaute gemäß

so R. Jehuda. R. Neḥemja sprach zu ihm: Heißt es denn sechsunddreißig, es heißt ja: ungefähr790 sechsunddreißig!? Vielmehr ist darunter Jaír, der Sohn Menašes, zu verstehen, der die Mehrheit des Synedriums791 aufwog. Vielmehr, erklärte R. Aḥa b. Ja͑qob, der Beschluß wurde weder über jüngere als zwanzig noch über ältere als sechzig verhängt. Nicht über jüngere als zwanzig, denn es heißt: von zwanzig Jahren an und darüber; und nicht über ältere als sechzig, denn dies ist aus [dem Worte] und darüber zu entnehmen, das auch bei dem Schätzgelübde792 gebraucht wird; wie da [das Alter] über sechzig [dem Alter] unter zwanzig793 gleicht, ebenso glich auch hierbei das Alter über sechzig dem Alter unter zwanzig. Sie fragten: Ist das Jisraélland an die Stämme794 verteilt worden oder ist es nach der Kopf[zahl] an die einzelnen Personen verteilt worden? –

Daf 122a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Komm und höre:795Ob viel oder wenig796. Ferner wird gelehrt: Dereinst wird das Jisraélland an dreizehn Stämme verteilt werden; zuvor797 war es an nur zwölf Stämme verteilt worden. Ferner war es nur nach dem Geldwerte798 verteilt worden, denn es heißt: ob viel oder wenig, und hierzu sagte R. Jehuda, eine Seá in Judäa war fünf Seá in Galiläa799 wert. Ferner war es nur durch das Los verteilt worden, denn es heißt :800nur durch das Los. Ferner war es nur durch das Orakel verteilt worden, denn es heißt :801durch den Spruch des Loses. Wie geschah dies?

Elea͑zar war mit dem Orakelschilde bekleidet und Jehošua͑ und ganz Jisraél standen neben ihm; vor ihm standen die Urne der Stämme und die Urne der Gebiete, und er markierte mit dem heiligen Geiste und sprach: jetzt kommt Zebulun heraus und mit ihm das Gebiet A͑kko. Alsdann griff er in die Urne der Stämme und Zebulun geriet in seine Hand, und hierauf griff er in die Urne der Gebiete und das Gebiet A͑kko geriet in seine Hand. Sodann markierte er wiederum mit dem heiligen Geiste und sprach: jetzt kommt Naphtali heraus und mit ihm das Gebiet Genezaret. Hierauf griff er in die Urne der Stämme und Naphtali geriet in seine Hand, und dann griff er in die Urne der Gebiete und das Gebiet Genezaret geriet in seine Hand. Und so war es bei jedem anderen Stamme. Der Verteilung auf dieser Welt gleicht aber nicht die Verteilung in der zukünftigen Welt; hat jemand auf dieser Welt ein Getreidefeld, so hat er kein Obstfeld, und hat einer ein Obstfeld, so hat er kein Getreidefeld, in der zukünftigen Welt aber hast du keinen, der nicht Berg, Tal und Tiefland haben wird, denn es heißt :802das Tor Reúbens eins, das Tor Jehudas eins, das Tor Levis eins803; und der Heilige, gepriesen sei er, wird es ihnen selber zuteilen, denn es heißt :804das sind ihre Erbteile, Spruch des Herrn. Hier wird also gelehrt, daß es ursprünglich an nur zwölf Stämme verteilt worden war; schließe hieraus, daß es an die Stämme verteilt worden ist. Schließe hieraus. Der Meister sagte: Dereinst wird das Jisraélland an dreizehn Stämme verteilt werden. Für wen ist dieser805? R. Ḥisda erwiderte: Für den Fürsten, denn es heißt:806dem, der der Stadt dient, dem werden alle Stämme Jisraéls dienen. R. Papa sprach zu Abajje: Vielleicht nur als Lohnarbeiter807 l?

Dies ist nicht einleuchtend, denn es heißt:808was übrig bleibt, soll dem Fürsten gehören, auf beiden Seiten der heiligen Hebe und des Grundbesitzes der Stadt. «Ferner war es nur nach dem Geldwerte verteilt worden, denn es heißt: ob viel oder wenig.» In welcher Hinsicht, wollte man sagen, hinsichtlich des Guten809 und des Schlechten, so wird ja hier nicht von Toren810 gesprochen!?

Vielmehr, hinsichtlich des Nahen811 und Fernen. Hierüber [streiten] folgende Tannaím: R. Elie͑zer sagt, sie berechneten es812 nach dem Geldwerte, R. Jehošua͑ sagt, es wurde mit Land ausgeglichen. «Ferner war es nur durch das Los verteilt worden, denn es heißt: nur durch das Los.» Es wird gelehrt: Nur durch das Los; ausgenommen sind Jehošua͑ und Kaleb. In welcher Hinsicht, wollte man sagen, daß sie überhaupt nichts erhielten, so erhielten sie ja sogar die Anteile813 anderer und um wieviel mehr ihre eigenen!? Vielmehr, sie erhielten nicht durch das Los, sondern durch den Spruch des Herrn. Jehošua͑, denn es heißt: 814nach dem Geheiße des Herrn verliehen sie ihm die Stadt, die er erbeten hatte, Timnath Seraḥ auf dem Gebirge Ephrajim. –

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

Sie heißt Seraḥ und sie heißt Ḥeres815!? R. Elea͑zar erwiderte: Anfangs816 waren ihre Früchte wie eine Scherbe817[ḥeres], später aber waren sie übelriechend818 [saraḥ]. Manche erklären: Anfangs waren sie übelriechend819, später aber waren sie wie eine Scherbe820. Kaleb, denn es heißt:821und sie verliehen Kaleb Ḥebron, *wie Moše, (der Knecht des Herrn,) gesagt hatte, und er vertrieb von dort die drei Söhne A͑naqs.

Hebron war ja eine Asylstadt822!? Abajje erwiderte: Ihre Umgebung, denn es heißt :823das Gefilde der Stadt und ihre Dörfer gaben sie Kaleb, dem Sohne Jephunnes, zu seinem Erbbesitze.*

ivSOWOHL der SOHN ALS AUCH DIE TOCHTER SIND AN DER ERBSCHAFT BETEILIGT, NUR ERHÄLT DER SOHN824EINEN DOPPELTEN ANTEIL VOM VERMÖGEN DES VATERS UND KEINEN DOPPELTEN ANTEIL VOM VERMÖGEN DER MUTTER; DIE TÖCHTER WERDEN UNTERHALTEN VOM VERMÖGEN DES VATERS, NICHT ABER VOM VERMÖGEN DER MUTTER825.

GEMARA Was heißt: sowohl der Sohn als auch die Tochter sind an der Erbschaft beteiligt: wollte man sagen, sie erben gleichmäßig, so haben wir ja gelernt, daß der Sohn der Tochter vorgehe, and daß auch alle Nachkommen des Sohnes der Tochter vergeben!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Er meint es wie folgt: sowohl der Sohn als auch die Tochter erhalten vom Anwartschaftlichen826 ebenso wie vom Vorhandenen.

Aber auch dies haben wir ja bereits gelernt: die Töchter Çelophḥads erhielten drei Anteile vom Erbbesitze: den Anteil ihres Vaters, der zu den Auszüglern aus Miçrajim gehörte, und den Anteil, den dieser mit seinen Brüdern am Vermögen Ḥephers hatte827!? Und welche Bedeutung hat ferner das ‘nur’!? Vielmehr, erklärte R. Papa, er meint es wie folgt: sowohl der Sohn als auch die Tochter erhalten den Erstgeburtsanteil828.

Aber auch dies haben wir ja bereits gelernt: und zwar waren es zwei829 Anteile, da er Erstgeborener war!? Und welche Bedeutung hat ferner das ‘nur’!? Vielmehr, erklärte R. Aši, er meint es wie folgt: sowohl inbetreff eines Sohnes unter den übrigen Söhnen als auch inbetreff einer Tochter unter den übrigen Töchtern830 sind, wenn er831 gesagt hat, dieser erbe sein ganzes Vermögen, seine Worte gültig832.

Wohl nach R. Joḥanan b. Beroqa, und dies lehrt ja weiter: R. Joḥanan b. Beroqa sagt, wenn er es833 von einem, der Anwartschaft hat, ihn zu beerben, gesagt hat, so sind seine Worte834 gültig, und wenn von einem, der keine Anwartschaft hat, ihn zu beerben, so sind seine Worte ungültig!? Wolltest du erwidern, er lehre eine anonyme Lehre835 nach R. Joḥanan b. Beroqa, so befindet sich ja der Streit836 nach der anonymen Lehre, und wenn der Streit auf die anonyme Lehre folgt, so wird die Halakha nicht nach der anonymen Lehre entschieden837!? Und welche Bedeutung hat ferner das ‘nur’!? Vielmehr, erklärte Mar, Sohn des R. Aši, er meint es wie folgt: der Sohn und die Tochter838 gleichen einander hinsichtlich des Vermögens der Mutter wie beim Vermögen des Vaters, nur839 erhält der Sohn einen doppelten Anteil vorn Vermögen des Vaters, nicht aber erhält er einen doppelten Anteil vom Vermögen der Mutter840. Die Rabbanan lehrten:841Ihm doppelten Anteil zu gewähren, einen doppelten Anteil gegenüber jedem842 anderen. Da sagst, einen doppelten Anteil gegenüber jedem anderen, vielleicht ist dem nicht so, sondern einen doppelten Anteil vom ganzen843 Vermögen? [Wollte man sagen,] dies844 sei durch einen Schluß zu folgern:

Daf 123a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

er erhält seinen Anteil845 bei einem [Bruder] und er erhält seinen Anteil bei fünf, wie er nun bei einem einen doppelten Anteil diesem gegenüber erhält, ebenso erhält er auch bei fünf einen doppelten Anteil jedem gegenüber, so ist ja auch entgegengesetzt zu folgern: er erhält einen doppelten Anteil bei einem [Bruder], und er erhält einen doppelten Anteil bei fünf, wie er nun bei einem einen doppelten Anteil vom ganzen Vermögen erhält, ebenso erhält er auch bei fünf einen doppelten Anteil vom ganzen Vermögen. Daher heißt es:846am Tage, an dem er seine Söhne erben läßt, die Tora hat also den größeren Teil der Erbschaft den Brüdern847 zugesprochen; du hast daher den Schluß nicht nach der zweiten Fassung, sondern nach der ersten Fassung zu folgern. Ferner heißt es :848und die Söhne Reúbens, des Erstgeborenen Jisraéls; er war der Erstgeborene, als er aber das Lager seines Vaters entweihte, wurde seine Erstgeburt Joseph, dem Sohne849 Jisraéls, verliehen, nur fiel ihm genealogisch die Erstgeburt nicht zu. Ferner heißt es:850Jehuda hatte die Obmacht unter seinen Brüdern, und Fürst war einer aus seiner Mitte; die Erstgeburt aber wurde Joseph zuteil. Bei Joseph heißt es Erstgeburt und bei den übrigen Generationen851 heißt es Erstgeburt, wie nun bei Joseph das Erstgeburtsrecht im doppelten Anteile gegenüber jedem anderen bestand, ebenso besteht das Erstgeburtsrecht für die übrigen Generationen im doppelten Anteile gegenüber jedem anderen. Ferner heißt es :852ich habe dir einen Teil mehr gegeben als deinen Brüdern, was ich aus der Hand des Emoriten mit meinem Schwerte und meinem Bogen genommen habe.

Hat er es denn mit seinem Schwerte und seinem Bogen genommen, es heißt ja :853denn ich verlasse mich nicht auf meinen Bogen, und mein Schwert mir nicht!?

Vielmehr, unter Schwert ist das Gebet und unter Bogen ist die Fürbitte854 zu verstehen.

Wozu das ‘ferner’855?

Man könnte glauben, jener Schriftvers856 deute auf die Lehre des R. Johan an857 b. Beroqa, so komm und höre: und die Söhne Reúbens, des Erstgeborenen Jisraéls. Wollte man erwidern, man folgere nicht ‘Erstgeburt’ von ‘seiner Erstgeburt’858, so komm und höre: die Erstgeburt aber wurde Joseph zuteil. Und wenn man erwidern wollte, es sei nicht erwiesen, daß Joseph doppelt soviel wie jeder andere erhalten habe, so komm und höre: ich habe dir einen Teil mehr gegeben als deinen Brüdern. R. Papa sprach zu Abajje: Vielleicht nur eine Dattelpalme859 !? Dieser erwiderte: Deinetwegen sagt die Schrift:860Ephrajim und Menaše sollen mir wie Reúben und Šimo͑n gelten. R. Helbo fragte R. Šemuél b. Naḥmani: Was veranlaßte Ja͑qob, die Erstgeburt Reúben abzunehmen und Joseph zu geben?

Was ihn veranlaßt hat, es heißt ja: als er das Lager seines Vaters entweihte!?

Vielmehr, was veranlaßte ihn, sie Joseph zu geben?

Ich will dir ein Gleichnis sagen, womit dies zu vergleichen ist. Einst nahm ein Hausherr ein Waisenkind in sein Haus, und als das Waisenkind später reich wurde, sprach es: Ich will diesen Hausherrn von meinem Vermögen genießen861 lassen. Jener entgegnete: Würde er denn, wenn Reúben nicht gesündigt hätte, Joseph nichts gegeben862 haben!? Dein Lehrer R. Jonathan erklärte es anders. Eigentlich sollte der Erstgeborene Rahel entstammen, denn es heißt:863das sind die Nachkommen Ja͑qobs: Joseph, nur war ihr Leá durch Gebet zuvorgekommen; wegen der Frömmigkeit Rahels aber gab es ihr der Heilige, gepriesen sei er, zurück.

Wieso war ihr Leá durch Gebet zuvorgekommen?

Es heißt :864Leá aber hatte matte Augen; was ist unter matt zu verstehen: wollte man sagen, wirklich matt, so ist ja nicht anzunehmen, daß die Schrift, die nicht einmal von einem unreinen Tiere schimpflich spricht, wie es heißt:865von den reinen Tieren und von den Tieren, die nicht rein866sind, vom Schimpfe der Frommen sprechen sollte. Vielmehr, erklärte R. Elea͑zar, ihre Gaben867 waren ausgedehnt. Rabh erklärte: Tatsächlich wirklich matt, denn dies ist für sie kein Schimpf, sondern sogar ein Lob. Sie hatte auf den Straßen folgendes sagen hören: Ribqa hat zwei Söhne und Laban hat zwei Töchter; die ältere für den älteren und die jüngere für den jüngeren. Da ließ sie sich auf der Straße nieder und fragte: Was ist die Beschäftigung des älteren?

Er ist ein schlechter Mensch und plündert die Leute aus.

Was ist die Beschäftigung des jüngeren?

Er ist ein sanfter Mensch und sitzt in den Zelten. Hierauf weinte sie, bis ihr die Augenwimpern ausfielen. Hierauf deutet auch der Schriftvers :868da sah der Herr, daß Leá gehaßt war; was ist unter gehaßt zu verstehen: wollte man sagen, wirklich gehaßt, so ist ja nicht anzunehmen, daß die Schrift, die nicht einmal von einem unreinen Tiere schimpflich spricht, vom Schimpfe der Frommen sprechen sollte. Vielmehr sah der Heilige, gepriesen sei er, daß ihr die Handlungen E͑savs verhaßt waren, da öffnete er ihren Muttermund.

Worin bestand die Frömmigkeit Raḥels?

Es heißt:869da erzählte Ja͑qob der Raḥel, daß er der Bruder ihres Vaters, und daß er der Sohn der Ribqa sei; er war ja der Sohn der Schwester ihres Vaters!? Vielmehr sprach er zu ihr : Willst du von mir geheiratet sein? Sie erwiderte: Ja, aber mein Vater ist hinterlistig, und du wirst ihm nicht beikommen. Da fragte er sie, welche List er zu befürchten habe, und sie erwiderte ihm : Ich habe eine Schwester, die älter ist als ich, und er will mich nicht vor dieser verheiraten. Hierauf sprach er zu ihr: Ich bin sein Bruder in! der Listigkeit.

Dürfen denn die Frommen sich einer List bedienen!?

Freilich,870 mit den Lautern verfährst du lauter, mit den Verkehrten verdreht. Darauf gab er ihr Erkennungszeichen. Als man später Leá hineinführte, dachte sie, nun werde ihre Schwester beschämt werden, und sie verriet ihr diese. Deshalb heißt es:871am Morgen, da war es Leá; war es bis dann nicht Leá? Vielmehr, da Rahel die Erkennungszeichen, die Ja͑qob ihr gab, Leá verriet, merkte er es bis dann nicht. Abba Ḥilpha aus Qeruja fragte R. Ḥija b. Abba: Bei der summarischen Aufzählung872 findest du siebzig, und bei der speziellen findest du siebzig weniger eines!? Dieser erwiderte: Dina hatte eine Zwillingsschwester, denn es heißt:873und seine874Tochter Dina.

Demnach hatte auch Binjamin eine Zwillingsschwester, denn es heißt:

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

875und seinen876Bruder Binjamin, den Sohn seiner Mutter!? Dieser erwiderte: Ich habe eine kostbare Perle in meinem Besitze, und du willst sie mir abhanden kommen877 lassen. R. Ḥama b. Ḥanina erklärte, es878 sei Jokhebed gewesen, die unterwegs konzipiert und zwischen den Mauern879 geboren wurde, denn es heißt:880die Levi in Miçrajim geboren wurde; nur ihre Geburt war in Miçrajim erfolgt, nicht aber ihre Konzeption. R. Ḥelbo fragte R. Šemuél b. Naḥmani: Es heißt:881als nun Raḥel den Joseph geboren hatte &c.; weshalb gerade882 als Joseph geboren wurde? Dieser erwiderte: Ja͑qob hatte geschaut, daß die Nachkommen E͑savs nur in die Hand der Nachkommen Josephs geraten werden, denn es heißt: 883das Haus Ja͑qobs wird ein Feuer werden und das Haus Josephs eine lodernde Flamme, das Haus E͑savs aber wird zu Stoppeln werden &c. Er wandte gegen ihn ein:884Und David schlug sie vom Nachmittage bis zum Abend des folgenden Tages885!? Dieser erwiderte: Wer dich die Propheten gelehrt hat, hat dich die Hagiographen nicht gelehrt, denn es heißt: 886als er nach Çiqlag zog, gingen von Menaše zu ihm über: A͑dna, Jozabad, Jediâél, Mikhaél, Jozabad, Elihu und. Çilthaj, die Häupter der Tausendschaften von Menaše887. R. Joseph wandte ein :888Und ein Teil von ihnen, von den Kindern Šimo͑ns, zog nach dem Gebirge Sei͑r, fünfhundert Mann; an ihrer Spitze Pelaṭja, Nea͑rja, Rephaja und U͑ziél, die Söhne Jiši͑s; sie schlugen die letzten Überreste der A͑maleqiter und blieben dort wohnen bis auf den heutigen Tag!? Rabba b. Šila erwiderte: Jiši͑ stammte von Menaše ab, denn es heißt:889und die Söhne von Menaše waren Ḥepher und Jiši͑. Die Rabbanan lehrten: Der Erstgeborene890 erhält einen doppelten Anteil von Bug, Kinnbacken und Magen891, vom Heiligen und vom Mehrwert, den die Güter nach dem Tode des Vaters erfahren haben. Wenn ihr Vater ihnen beispielsweise eine Kuh hinterlassen hat, die bei einem anderen verpachtet oder vermietet war oder auf dem Anger weidete, und sie geworfen hat, so erhält der Erstgeborene einen doppelten892 Anteil; wenn sie aber Häuser gebaut oder Weingärten gepflanzt haben, so erhält der Erstgeborene hiervon keinen doppelten Anteil.

In welchem Falle gilt dies von Bug, Kinnbacken und Magen: waren sie bereits im Besitze ihres Vaters, so ist dies ja selbstverständlich, und waren sie noch nicht im Besitze ihres Vaters, so waren sie ja nur Anwartschaftliches, und der Erstgeborene erhält ja nicht893 vom Anwartschaftlichen wie vom Vorhandenen!?

Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn es894 Bekannte des Priesters sind und [das Vieh] hei Lebzeiten des Vaters geschlachtet wurde; er ist der Ansicht, die nicht entrichteten Priestergaben gelten als entrichtet.

Heiliges895 gehört ja nicht ihm896!?

Minderheiliges, und zwar nach R. Jose dem Galiläer, welcher sagt, es sei Eigentum des Besitzers. Es wird nämlich gelehrt:897Und sich einer Veruntreuung gegen den Herrn schuldig macht, dies schließt Minderheiliges ein, das sein Eigentum ist

so R. Jose der Galiläer.

«Wenn ihr Vater ihnen eine Kuh hinterlassen hat, die bei einem anderen verpachtet oder vermietet war oder auf dem Anger weidete, und sie geworfen hat, so erhält der Erstgeborene einen doppelten Anteil.» Wenn er in dem Falle erhält, wenn sie verpachtet oder vermietet war, wo sie sich nicht 1m Besitze des Eigentümers befunden hatte, wozu ist der Fall nötig, wenn sie auf dem Anger weidete!?

Folgendes lehrt er uns: der Fall vom Verpachten und vom Vermieten gleicht dem Falle vom Weiden auf dem Anger; wie in dem Falle, wenn sie auf dem Anger weidete, der Wertzuwachs von selber gekommen ist, und sie keine Auslagen für Futter hatten, ebenso gilt es auch in dem Falle,

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

wenn sie vermietet oder verpachtet war, nur dann, wenn der Wertzuwachs von selber gekommen ist und sie keine Auslagen für Futter hatten.

Wer [ist der Autor]?

Es ist Rabbi, denn es wird gelehrt: Der Erstgeborene erhält keinen doppelten Anteil vom Mehrwert, den die Güter nach dem Tode ihres Vaters erfahren. Rabbi sagte: Ich sage, der Erstgeborene erhalte einen doppelten Anteil vom Mehrwert, den die Güter nach dem Tode des Vaters erfahren haben, nicht aber vom Mehrwert, den die Waisen nach dem Tode des Vaters durch Melioration erzielt haben. Haben sie einen Schuldschein geerbt, so erhält der Erstgeborene einen doppelten Anteil. Ist auf sie ein Schuldschein präsentiert worden, so zahlt der Erstgeborene einen doppelten Anteil. Wenn er aber sagt, er wolle weder zahlen noch nehmen, so steht es ihm frei.

Was ist der Grund der Rabbanan?

Die Schrift sagt:898ihm einen doppelten Anteil zu geben, der Allbarmherzige nennt es Gabe; wie eine Gabe erst dann [sein ist], wenn sie in seine Hand gekommen ist, ebenso auch der Erstgeburtsanteil, erst wenn er in seine Hand gekommen ist. Rabbi aber erklärt: Die Schrift sagt: einen doppelten Anteil, sie vergleicht den Erstgeburtsanteil mit dem einfachen Anteil, wie der einfache Anteil [sein ist] noch bevor er in seine Hand gekommen ist, ebenso auch der Erstgeburtsanteil noch bevor er in seine Hand gekommen ist.

Und die Rabbanan, es heißt ja: doppelten Anteil!?

Dies besagt, daß man es ihm auf derselben Grenzseite899 gebe. Und Rabbi, es heißt ja: zu geben!?

Dies deutet darauf, daß es ihm zu sagen freistehe, er wolle weder nehmen noch zahlen900. R. Papa sagte: Über den Fall, wenn eine Dattelpalme stärker geworden ist oder ein Grundstück Dungboden hervorgebracht901 hat, stimmen alle überein, daß er902 erhält, sie streiten nur über den Fall, wenn es903 Futtergras war und daraus Ähren, Knospen waren und daraus Datteln geworden904 sind ; einer ist der Ansicht, der Mehrwert ist von selbst gekommen, und einer ist der Ansicht, hierbei ist eine vollständige Änderung eingetreten905. Rabba b. Ḥana sagte im Namen R. Ḥijas: Entscheidet jemand nach der Ansicht Rabbis, so ist es gültig, und entscheidet jemand nach der Ansicht der Weisen, so ist es gültig;

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ihm ist es zweifelhaft, ob die Halakha wie Rabbi906 ist nur gegen seinen Genossen, nicht aber gegen seine Genossen, oder die Halakha wie Rabbi ist auch gegen seine Genossen. R. Naḥman sagte im Namen Rabhs: Man darf nicht nach Rabbi entscheiden. Er ist also der Ansicht, die Halakha sei wie Rabbi gegen seinen Genossen, nicht aber gegen seine Genossen. In seinem eigenen Namen aber sagte R. Naḥman, man dürfe nach Rabbi entscheiden. Er ist der Ansicht, die Halakha sei wie Rabbi gegen seinen Genossen und auch gegen seine Genossen. Raba sagte : Man darf nach der Ansicht Rabbis nicht entscheiden, hat man aber entschieden, so ist es gültig. Er ist der Ansicht, dies wurde als Vermutung gelehrt. R. Naḥman lehrte in den anderen Büchern907 der Schule Rabhs :908Von allem, was er besitzt, ausgenommen ist der Mehrwert, den die Waisen nach dem Tode des Vaters durch Melioration erzielt haben; vom Mehrwert aber, den die Güter nach dem Tode des Vaters erfahren haben, erhält er wohl. Also nach Rabbi. Rami b. Ḥama lehrte in den anderen Büchern der Schule Rabhs: Von allem, was er besitzt, ausgenommen ist der Mehrwert, den die Güter nach dem Tode des Vaters erfahren haben, und um so weniger erhält er vom Mehrwert, den die Erben nach dem Tode des Vaters durch Melioration erzielt haben. Also nach den Rabbanan. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Der Erstgeborene erhält keinen doppelten Anteil von einem Darlehen909.

Nach wessen Ansicht: wenn nach den Rabbanan, so sagen sie ja, er erhalte nicht einmal vom Mehrwert, der sich in seinem Besitze befunden hat, wozu ist dies von einem Darlehen zu lehren nötig; doch wohl nach Rabbi, somit vertritt die Lehre, daß, wenn sie einen Schuldschein geerbt haben, der Erstgeborene einen doppelten Anteil erhalte sowohl vom Darlehen als auch von den Zinsen, weder die Ansicht Rabbis noch die der Rabbanan!?

Tatsächlich nach den Rabbanan, dennoch ist dies910 nötig; man könnte glauben, ein Darlehen gelte, da [der Gläubiger] einen Schuldschein besitzt, als eingefordert, so lehrt er uns. Sie ließen von dort fragen: Wessen Ansicht vertritt die Lehre, daß ein Erstgeborener einen doppelten Anteil erhalte vom Darlehen, nicht aber von den Zinsen: wollte man sagen, die der Rabbanan, so erhält er ja nach diesen nicht einmal vom Mehrwert, der sich in seinem Besitze befindet, und um so weniger von einem Darlehen; und wenn die Ansicht Rabbis, wieso erhält er nicht von den Zinsen, es wird ja gelehrt: Rabbi sagt, der Erstgeborene erhalte einen doppelten Anteil sowohl vom Darlehen als auch von den Zinsen!?

Tatsächlich die der Rabbanan, ein Darlehen aber gilt als eingefordert911. R. Aḥa b. Rabh erzählte Rabina: Amemar war in unserer Ortschaft und trug vor, ein Erstgeborener erhalte einen doppelten Anteil vom Darlehen, nicht aber von den Zinsen. Dieser erwiderte: Die Nehardee͑nser912 vertreten hierbei ihre Ansicht913. Rabba sagte nämlich, er erhalte914 nur dann, wenn sie915 Grundbesitz eingefordert haben, nicht aber, wenn sie Geld eingefordert haben, und R. Naḥman sagte, er erhalte nur dann, wenn sie Geld eingefordert haben, nicht aber, wenn sie Grundbesitz eingefordert haben. Abajje sprach zu Rabba: Gegen dich ist ein Einwand zu erheben und gegen R. Naḥman ist ein Einwand zu erheben. Gegen dich ist ein Einwand zu erheben:

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

wenn Geld, so erhält er wohl deshalb nicht, weil es nicht das Geld ist, das ihr Vater ihnen hinterlassen hat, ebenso hat er ja auch, wenn Grundbesitz, ihnen nicht dieses Grundstück916 hinterlassen. Ferner sagtest du ja selber, die Ansicht der Leute aus dem Westen917 sei einleuchtend, denn wenn die Großmutter918 zuvor gekommen wäre und [die Güter] verkauft hätte, so wäre der Verkauf919 gültig!? Gegen R. Naḥman ist ebenfalls ein Einwand zu erheben : wenn Grundbesitz, erhält er wohl deshalb nicht, weil es nicht das Grundstück ist, das ihr Vater ihnen hinterlassen hat, ebenso hat er ja auch, wenn Geld, ihnen nicht dieses Geld hinterlassen!? Ferner sagte ja R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha, wenn Waisen für eine Schuld ihres Vaters ein Grundstück eingefordert haben, könne ein Gläubiger920 es ihnen wegnehmen921!? Dieser erwiderte: Weder ist ein Einwand gegen mich zu erheben, noch ist ein Einwand gegen R. Naḥman zu erheben. Wir sagten nur den Grund der Leute im Westen, ohne ihrer Ansicht zu sein. Was ist dies für ein Ereignis mit der Großmutter? –

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

Einst schenkte jemand sein ganzes Vermögen seiner Großmutter mit der Bestimmung, daß es nachher seinen Erben zufalle, und er hatte eine verheiratete Tochter, die bei Lebzeiten ihres Ehemannes und ihrer Großmutter gestorben war. Als die Großmutter starb, kam der Ehemann922 und verlangte es923. Da entschied R. Hona: ‘seinen Erben’, und auch den Erben seiner Erben. R. A͑nan aber erklärte : ‘seinen Erben’, nicht aber den Erben seiner Erben. Von dort924 ließen sie sagen : Die Halakha ist wie R. A͑nan, nicht aber aus dem von ihm angegebenen Grunde. Die Halakha ist wie R.A͑nan, daß der Ehemann nicht erbe; aber nicht aus dem von ihm angegebenen Grunde, denn R. A͑nan ist der Ansicht, wenn die Tochter einen Sohn hätte, würde auch dieser nicht geerbt925 haben, dem ist aber nicht so, wenn die Tochter einen Sohn hätte, würde dieser wohl geerbt haben. Der Ehemann aber erbt aus dem Grunde nicht, weil dies nur Anwartschaftliches926 war, und der Ehemann nicht das Anwartschaftliche ebenso erbt wie das Vorhandene. Demnach ist R. Hona der Ansicht, der Ehemann erbe das Anwartschaftliche ebenso wie das Vorhandene. R. Elea͑zar sagte: Folgende Lehre ist durch einen Großen927 begonnen und durch einen Kleinen928 abgeschlossen worden. Wenn jemand sagt: nach929 dir, so ist es ebenso, als würde er gesagt haben: von jetzt930 ab. Rabba sagte: Der Grund der Leute im Westen931 ist einleuchtend, denn wenn die Großmutter zuvorgekommen wäre und es verkauft hätte, wäre der Verkauf gültig. R. Papa sagte : Die Halakha ist, der Ehemann erhält nicht vom Anwartschaftlichen wie vom Vorhandenen; der Erstgeborene erhält nicht vom Anwartschaftlichen wie vom Vorhandenen; der Erstgeborene erhält keinen doppelten Anteil von einem Darlehen, einerlei ob sie932 Grundstücke oder Geld eingefordert haben;

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

und das Darlehen, das sich bei ihm933 befindet, ist zu teilen934. R. Hona sagte im Namen R. Asis : Wenn der Erstgeborene Einspruch erhoben935 hat, so ist der Einspruch gültig936. Rabba sagte: Die Ansicht R. Asis ist einleuchtend in dem Falle, wenn [die Erben] die Weintrauben gelesen oder die Oliven gepflückt937 haben, nicht aber, wenn sie sie getreten938 haben. R. Joseph aber sagt, auch wenn sie sie getreten haben.

Wenn sie sie getreten haben, waren sie ja vorher Trauben und nachher Wein!?

Wie R. U͑qaba b. Ḥama erklärt hat, es sei der Verlust der Weintrauben939 zu ersetzen, ebenso haben sie auch hierbei den Verlust der Weintrauben zu ersetzen.

Worauf bezieht sich die Erklärung des R. U͑qaba b. Ḥama?

Auf das, was R. Jehuda im Namen Šemuéls lehrte: Wenn der Vater dem Erstgeborenen und dem anderen Sohne Trauben hinterlassen hat und sie sie gelesen haben, Oliven und sie sie gepflückt haben, so erhält der Erstgeborene einen doppelten Anteil, selbst wenn sie sie getreten haben. Wieso wenn sie sie getreten haben, sie waren ja vorher Trauben und jetzt Wein!? R. U͑qaba b. Ḥama erklärte: Er hat ihm den Verlust der Trauben zu ersetzen. R. Asi sagte : Hat der Erstgeborene940 einen ebensolchen Anteil wie der andere Bruder genommen, so hat er verzichtet941. Was heißt verzichtet? [R. Papi erklärte im Namen Rabas, er habe hinsichtlich des ganzen Vermögens verzichtet, und] R. Papa erklärte im Namen Rabas, er habe hinsichtlich dieses Feldes942 verzichtet. R. Papi erklärte im Namen Rabas, er habe hinsichtlich des ganzen Vermögens verzichtet, denn er ist der Ansicht, der Erstgeborene besitze seinen Anteil schon vor der Teilung, und da er darauf hinsichtlich des einen [Feldes] verzichtet hat, so hat er hinsichtlich des ganzen [Vermögens] verzichtet. R. Papa erklärte im Namen Rabas, er habe hinsichtlich dieses Feldes verzichtet, denn er ist der Ansicht, der Erstgeborene besitze seinen Anteil nicht vor der Teilung, somit hat er verzichtet nur hinsichtlich dessen, was in seinem Besitze war, nicht aber hinsichtlich dessen, was nicht in seinem Besitze war. Die Lehren R. Papis und R. Papas sind aber nicht ausdrücklich gelehrt worden, vielmehr sind sie durch einen Schluß gefolgert worden. Einst verkaufte nämlich ein Erstgeborener seine und des anderen Bruders Güter, und als die Waisen, die Kinder des anderen Bruders, von den Datteln essen wollten, schlugen943 sie die Käufer. Da sprachen die Verwandten944 zu ihnen: Nicht genug, daß ihr ihr Vermögen gekauft945 habt, ihr schlagt sie auch Hierauf kamen sie vor Raba, und er sprach zu ihnen: Er hat nichts946 erwirkt.

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

Einer erklärte, er habe nichts erwirkt hinsichtlich der Hälfte947, und einer erklärte, hinsichtlich des ganzen. Von dort948 ließen sie sagen: Wenn der Erstgeborene vor der Teilung verkauft949 hat, so hat er nichts erwirkt. Hieraus also, daß dem Erstgeborenen vor der Teilung nichts gehöre. Die Halakha ist: dem Erstgeborenen gehört [sein Anteil] schon vor der Teilung. Mar Zuṭra aus Darišba950 teilte einen Korb Pfeffer mit seinen Brüdern gleichmäßig. Als er darauf vor R. Aši kam, sprach er zu ihm : Da du auf einen Teil verzichtet hast, so hast du hinsichtlich der ganzen [Hinterlassenschaft] verzichtet.

v,1WENN JEMAND951SAGT: JENER MEIN ERSTGEBORENER SOHN SOLL KEINEN DOPPELTEN ANTEIL ERHALTEN, ODER: JENER MEIN SOHN SOLL NICHT MIT SEINEN BRÜDERN ERBEN, SO HAT ER NICHTS952GESAGT, DENN DIES IST GEGEN DIE BESTIMMUNG DER TORA. WENN JEMAND SEINE GÜTER MÜNDLICH VERTEILT953, UND DABEI EINEM MEHR UND DEM ANDEREN WENIGER ODER DEM ERSTGEBORENEN EINEN GLEICHEN ANTEIL954ZUTEILT, SO SIND SEINE WORTE GÜLTIG955; SAGT ER ABER: ALS ERBSCHAFT, SO HAT ER NICHTS GESAGT; SCHRIEB ER956[AUCH] ’ALS

GEMARA Es wäre anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht R. Jehudas vertritt, denn R. Jehuda sagt ja, hinsichtlich einer Geldsache sei die Bestimmung957 gültig. Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand zu einer Frau sagt: sei mir angetraut mit der Bedingung, daß du an mich keinen Anspruch auf Kost, Kleidung und Beischlaf hast, so ist sie ihm angetraut und seine Bedingung ist ungültig958– so R. Meír. R. Jehuda sagt, seine Vereinbarung inbetreff der Geldangelegenheit959 sei gültig.

Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht R. Jehudas, denn diese960 weiß es und verzichtet961 darauf, hierbei aber verzichtet er962 darauf nicht. R. Joseph sagte: Sagte jemand: jener ist mein erstgeborener Sohn, so erhält dieser einen doppelten Anteil, wenn aber: jener ist Erstgeborener, so erhält er keinen doppelten Anteil, denn er kann Erstgeborener seiner Mutter gemeint haben. Einst, kam jemand vor Rabba b. Bar Ḥana und sprach zu ihm, er wisse von jenem, daß er Erstgeborener sei. Dieser fragte: Woher weißt du dies?

Sein Vater pflegte ihn ‘törichter Erstgeborener’ zu nennen.

Er ist wahrscheinlich Erstgeborener seiner Mutter, denn (auch) einen Erstgeborenen der Mutter pflegt man ‘törichten Erstgeborenen’963 zu nennen. Einst kam jemand vor R. Ḥanina und sprach zu ihm, er wisse von jenem, daß er Erstgeborener sei. Dieser fragte: Woher weißt du dies? –י Wenn man964 zu seinem Vater kam, pflegte er zu sagen: geht zu meinem Sohne Sikḥath, denn er ist Erstgeborener und sein Speichel ist heilend.

Vielleicht ist er Erstgeborener seiner Mutter?

Es ist uns bekannt, daß nur [der Speichel] eines Erstgeborenen des Vaters heilend965 sei, nicht aber der eines Erstgeborenen der Mutter. R. Ami sagte: Wenn ein Geschlechtsloser auf getrennt wird, und es sich herausstellt, daß er männlichen Geschlechtes ist, so erhält er keinen doppelten Anteil, denn es heißt :966 und der erstgeborene Sohn von der Gehaßten stammt, nur wenn er seit jeher ein Sohn war. R. Naḥman b. Jiçbaq sagte: Er wird auch nicht als mißratener und widerspenstiger Sohn967 abgeurteilt, denn es heißt:968wenn jemand einen mißratenen undwiderspenstigen Sohn hat, nur wenn er seit jeher ein Sohn war.

Daf 127a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Amemar sagte: Er beeinträchtigt auch nicht den Erstgeburtsanteil969, denn es heißt:970und ihm Söhne gebären, nur wenn er seit der Geburt ein Sohn ist. R. Šezbi sagte: Er wird auch nicht am achten [Tage] beschnitten, denn es heißt:971wenn eine Frau niederkommt und einen Knaben gebiert &c. und am achten Tage ist seine Vorhaut zu beschneiden, nur wenn er seit der Geburt ein Knabe ist. R. Šerebja sagte: Seine Mutter ist auch nicht geburtsunrein972, denn es heißt: wenn eine Frau niederkommt und einen Knaben gebiert, so bleibt sie sieben Tage unrein; nur wenn er seit der Geburt ein Knabe ist. Man wandte ein: Wenn eine einen Geschlechtslosen oder einen Zwitter abortiert, so muß sie wegen eines Knaben und wegen eines Mädchens [in Unreinheit]973 verweilen!? Dies ist eine Widerlegung R. Šerebjas974. Eine Widerlegung.

Ist dies auch eine Widerlegung R. Šezbis975?

Dem Autor ist dies976 zweifelhaft, und er entscheidet erschwerend.

Demnach sollte er lehren: so muß sie wegen eines Knaben, wegen eines Mädchens und als Menstruierende [in Unreinheit] verweilen977!?

Ein Einwand. Raba sagte: Übereinstimmend mit R. Ami wird gelehrt: Sohn, nicht aber ein Geschlechtsloser978; erstgeborener, nicht aber ein zweifelhafter979.

Allerdings ist [die Beschränkung:] Sohn, nicht aber ein Geschlechtsloser, nach R. Ami zu erklären, was aber schließt die Beschränkung:] erstgeborener, nicht aber ein zweifelhafter, aus980!?

Dies schließt das aus, was Raba vortrug, denn Raba trug vor: Wenn zwei Frauen981 zwei Knaben im Verborgenen982 geboren haben, so schreibe einer dem anderen eine Vollmacht983. R. Papa sprach zu Raba: Rabin ließ ja mitteilen: Dies fragte ich all meine Lehrer, und sie sagten mir nichts; aber folgendes sagte man im Namen R. Jannajs: Wenn es vorher bekannt war984 und sie nachher verwechselt worden sind, so schreibe einer dem anderen eine Vollmacht, wenn es aber überhaupt nicht bekannt war, so kann einer dem anderen keine Vollmacht schreiben. Hierauf ließ Raba den Dolmetsch985 vortreten und trug vor: Das, was ich euch gesagt habe, ist ein Irrtum; im Namen R. Jannajs sagten sie folgendes: Wenn es vorher bekannt war und sie nachher verwechselt worden sind, so schreibe einer dem anderen eine Vollmacht, wenn dies aber überhaupt nicht bekannt war, so kann einer dem anderen keine Vollmacht schreiben. Die Leute der Burg Agma sandten an Šemuél folgende Frage: Mag uns der Meister lehren, wie es denn sei, wenn es von einem bekannt war, daß er Erstgeborener sei, und sein Vater von einem anderen sagt, dieser sei Erstgeborener986? Er ließ ihnen erwidern:

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

Einer schreibe dem anderen eine Vollmacht.

Nach wessen Ansicht : ist er der Ansicht der Rabbanan, so sollte er ihnen doch nach den Rabbanan987 erwidert haben, und ist er der Ansicht R. Jehudas, so sollte er ihnen doch nach R. Jehuda erwidert haben!?

Ihm war es zweifelhaft, ob nach R. Jehuda oder nach den Rabbanan [zu entscheiden sei].

Was ist dies988?

Es wird gelehrt: 989 Anerkennen, anderen gegenüber anerkennen. Hieraus folgerte R. Jehuda, daß ein Mensch glaubhaft sei, wenn er sagt: dieser mein Sohn ist erstgeborener. Und wie er glaubhaft ist, wenn er sagt: dieser mein Sohn ist erstgeborener, ebenso ist er glaubhaft, wenn er sagt: dieser ist der Sohn einer Geschiedenen, dieser ist der Sohn einer Ḥaluça. Die Weisen sagen, er sei nicht990 glaubhaft. R. Naḥman b. Jiçḥaq sprach zu Raba: Erklärlich ist nach R. Jehuda [das Wort] anerkennen, welche Bedeutung aber hat [das Wort] anerkennen nach den Rabbanan?

Wenn eine Anerkennung nötig ist991.

Wohl992 zu dem Zwecke, um ihm einen doppelten Anteil zu geben; darf er denn nicht, auch wenn er ein Fremder ist, ihm ein Geschenk machen!?

In dem Falle, wenn ihm Vermögen später zugefallen993 ist.

Wozu aber ist [das Wort] anerkennen nach R. Meír nötig, welcher sagt, ein Mensch könne das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen994 ist!?

Hinsichtlich des Vermögens, das ihm bei der Agonie995 zufällt. Die Rabbanan lehrten: Wenn es von ihm bekannt war, daß er kein Erstgeborener ist, und der Vater von ihm sagt, er sei Erstgeborener, so ist er nicht glaubhaft, nach den Rabbanan. Wenn es von ihm bekannt war, daß er kein Erstgeborener996 ist, und der Vater von ihm sagt, er sei Erstgeborener, so ist er glaubhaft, nach R. Jehuda. Der Anfangsatz nach den Rabbanan997 und der Schlußsatz nach R. Jehuda. R. Joḥanan sagte: Wenn er sagte: er ist mein Sohn, und darauf sagt: er ist mein Knecht, so ist er nicht glaubhaft; wenn aber: er ist mein Knecht, und darauf sagt: er ist mein Sohn, so ist er glaubhaft, denn er meinte998, er bediene ihn wie ein Knecht. Entgegengesetzt verhält es sich bei einem999 Zollhause : wenn jemand an einem Zollhause vorübergeht und sagt: er ist mein Sohn, und später sagt: er ist mein Knecht, so ist er glaubhaft1000; wenn er aber sagte: er ist mein Knecht, und später sagt: er ist mein Sohn, so ist er nicht glaubhaft. Man wandte ein: Wenn dieser ihn wie ein Sohn bediente und er von ihm auch sagte, er sei sein Sohn, und darauf sagt, er sei sein Knecht, so ist er nicht glaubhaft; wenn dieser ihn wie ein Knecht bediente und er von ihm auch sagte, er sei sein Knecht, und darauf sagt, er sei sein Sohn, so 1st er nicht glaubhaft!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Dies in dem Falle, wenn er ihn einen Knecht seiner hundert nennt1001.

Was heißt: seiner hundert?

Ein Knecht, der hundert Zuz wert ist. R. Abba ließ R. Joseph b. Ḥama mitteilen: Wenn jemand zu seinem Nächsten sagte: du hast meinen Sklaven gestohlen, und dieser ihm erwiderte: ich habe ihn nicht gestohlen, und als jener ihn fragte, wieso er zu komme, er ihm erwidert: du hast ihn mir verkauft,

Daf 128a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

du hast ihn mir geschenkt, wenn du aber willst, schwöre und nimm1002 ihn, so kann er, wenn jener geschworen hat, nicht mehr1003 zurücktreten. Was neues lehrt er uns damit, dies haben wir ja bereits gelernt: Sagte einer1004: mein Vater ist mir glaubwürdig, dein Vater1005 ist mir glaubwürdig, jene drei Rinderhirten1006 sind mir glaubwürdig, so kann er, wie R. Meír sagt, zurücktreten; die Weisen sagen, er könne nicht zurücktreten!?

Er lehrt uns, daß sie1007über den Fall streiten, wenn er sagt, er wolle es ihm geben1008, und daß die Halakha nach den Weisen zu entscheiden sei. R. Abba ließ R. Joseph b. Ḥama mitteilen: Die Halakha ist, man könne auch Sklaven einfordern1009. R. Naḥman aber sagt, man könne sie nicht einfordern1010. R. Abba ließ R. Joseph b. Ḥama mitteilen: Die Halakha ist, ein drittgradiger ist für einen zweitgradigen1011[Verwandten als Zeuge] zulässig. Raba sagt, auch für einen erstgradigen. Mar b. R. Aši ließ es auch bei einem Großvater1012 zu. Die Halakha ist aber nicht wie Mar b. R. Aši. R. Abba ließ R. Joseph b. Ḥama mitteilen: Wer (vor seiner Erblindung) Zeugnis über ein Grundstück abzulegen wußte und erblindet ist, ist unzulässig1013. Šemuél sagt, er sei zulässig, denn er kann die Grenzen1014 bezeichnen; über ein Gewand aber nicht. R. Šešeth sagt, auch über ein Gewand, denn er kann die Länge und die Breite angeben, nicht aber über einen Metallblock. R. Papa sagt, auch über einen Metallblock, denn er kann das Gewicht angeben. Man wandte ein: Wenn er für ihn Zeugnis abzulegen wußte bevor er sein Schwiegersohn geworden war und dann sein Schwiegersohn geworden ist, oder wenn er hörend war1015 und taub geworden ist, sehend war und erblindet ist, oder vernünftig war und irrsinnig geworden ist, so ist er [als Zeuge] unzulässig; wenn er aber für ihn Zeugnis abzulegen wußte bevor er sein Schwiegersohn geworden war, dann sein Schwiegersohn geworden und darauf seine Tochter 1016 gestorben ist, oder wenn er hörend1017 war, taub geworden und wieder hörend geworden ist, oder wenn er sehend war, erblindet und wieder sehend geworden ist, oder vernünftig war, irrsinnig geworden und wieder vernünftig geworden ist, so ist er zulässig. Die Regel hierbei ist; war er am Anfang1018 unfähig oder am Schlusse1019 unfähig, so ist er unzulässig, wenn er aber am Anfang fähig war und am Schlüsse fähig ist, so ist er zulässig.

Daf 128b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Dies ist eine Widerlegung aller1020. Eine Widerlegung. R. Abba ließ R. Joseph b. Ḥama mitteilen : Wenn jemand von einem Kinde unter seinen Söhnen sagt1021, so ist er glaubhaft. R. Joḥanan aber sagt, er sei nicht glaubhaft.

Wie ist dies zu verstehen? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn jemand von einem Kinde unter seinen Söhnen sagt, er solle sein ganzes Vermögen erben, so ist er glaubhaft, nach R. Joḥanan b. Beroqa1022. R. Joḥanan aber sagt, er sei nicht glaubhaft nach den Rabbanan. Raba wandte ein: Wieso heißt es demnach ‘glaubhaft’ und nicht glaubhaft’, es sollte ja heißen erben’ und nicht erben’!? Vielmehr, erklärte Raba, meint er es wie folgt: wenn jemand von einem Kinde unter seinen Söhnen sagt, er sei1023 der Erstgeborene, so ist er glaubhaft, nach R. Jehuda1024 ; R. Joḥanan aber sagt, er sei nicht glaubhaft nach den Rabbanan1025. R. Abba ließ R. Joseph b. Ḥama mitteilen : Wenn jemand verfügt, seine Frau solle ebenso einen Anteil1026 erhalten wie jeder seiner Söhne, so erhält sie einen solchen wie jeder seiner Söhne. Raba sagte: Nur von den Gütern, die er dann1027 besitzt, und gleich den Söhnen, die später vorhanden sind1028. R. Abba ließ R. Joseph b. Ḥama mitteilen: Wenn jemand einen Schuldschein auf seinen Nächsten präsentiert, und der Gläubiger sagt, er habe keine Zahlung erhalten, während der Schuldner sagt, er habe die Hälfte bezahlt, und Zeugen bekunden1029, daß er alles bezahlt habe, so schwöre er1030 und jener fordere die Hälfte ein1031 von freien Gütern, nicht aber von belasteten, denn [die Käufer] können sagen, sie hätten sich auf die Zeugen1032 verlassen. Und selbst nach R. A͑qiba, welcher sagt, er1033 gelte als Wiederbringer1034 eines Fundes, gilt dies nur von dem Falle, wenn keine Zeugen vorhanden sind, wenn aber Zeugen vorhanden sind, fürchtet er. Mar b. R. Aši wandte ein: Im Gegenteil, selbst nach R. Šimo͑n b. Elea͑zar, welcher sagt, er habe einen Teil der Forderung eingestanden1035, gilt dies nur von dem Falle, wenn keine Zeugen vorhanden sind, die ihn unterstützen, wenn aber Zeugen vorhanden sind, die ihn unterstützen, gilt er entschieden als Wiederbringer eines Fundes. Mar Zuṭra trug im Namen des R. Šimi b. Aši vor : Die Halakha ist bei all diesen Lehren so zu entscheiden, wie R. Abba R. Joseph b. Ḥama mitteilen ließ. Rabina sprach zu R. Aši: Wie ist es mit R. Naḥman1036? Dieser erwiderte: Wir lehren: man fordere nicht1037 ein, und ebenso sagte auch R. Naḥman.

Was schließt demnach1038 diese Festsetzung der Halakha aus:

Daf 129a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

wenn die Ansicht Rabas1039, so fügt er ja hinzu1040, wenn die Ansicht des Mar b. R. Aši1041, so wird ja die Halakha ohnehin nicht nach Mar b. R. Aši1042 entschieden, und wenn die Ansichten Šemuéls, R. Šešeths und R. Papas1043, so sind sie ja widerlegt worden1044!?

Vielmehr, dies schließt die Ansicht R. Joḥanans1045 und die Entgegnung des Mar b. R. Aši1046 aus. WENN JEMAND SEINE GÜTER MÜNDLICH VERTEILT UND DABEI EINEM MEHR UND DEM ANDEREN WENIGER &C. Wie zum Beispiel [schreibt man] ‘als Geschenk’ am Anfang, in der Mitte oder am Schlüsse? Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: [Schreibt man:] jenes Feld soll diesem geschenkt sein, und er soll es erben, so heißt dies ‘als Geschenk’ am Anfang; wenn: er soll es erben und es soll ihm geschenkt sein, so heißt dies ‘als Geschenk’ am Schlüsse; und wenn: er soll es erben und es soll ihm geschenkt sein, daß er es erbe, so heißt dies ‘als Geschenk’ in der Mitte. Dies gilt jedoch nur von dem Falle, wenn es eine Person und ein Feld1047 ist, nicht aber, wenn es eine Person und zwei Felder1048 oder ein Feld und zwei Personen1049 sind. R. Elea͑zar sagt, auch wenn es eine Person und zwei Felder oder ein Feld und zwei Personen sind, nicht aber, wenn es zwei Personen und zwei Felder sind. Als Rabin kam, sagte er: [Schrieb er:] dieses Feld soll diesem geschenkt sein und jenes Feld soll jener1050 erben, so hat er1051 es, wie R. Joḥanan sagt, geeignet, und wie R. Elea͑zar sagt, nicht geeignet. Abajje sprach zu Rabin: Du hast uns bei einer Sache befriedigt, bei einer Sache aber zu einem Einwande veranlaßt. Allerdings befindet sich R. Elea͑zar1052 nicht in einem Widerspruche mit sich selber, denn eines1053 gilt von einer Person und zwei Feldern, und eines gilt von zwei Personen und zwei Feldern; aber R. Joḥanan befindet sich ja mit sich selber in einem Widerspruche1054 !?

Amoraim streiten über die Ansicht R. Johanans. Reš Laqiš aber sagt, er eigne es1055 nur dann, wenn jener gesagt hat: der und der sollen dieses und jenes Feld erben, die ich ihnen geschenkt habe, daß sie sie erben1056. Derselbe1057 Streit. R. Hamnuna sagt, dies1058 gelte nur von dem Falle, wenn es eine Person und ein Feld ist, nicht aber, wenn es eine Person und zwei Felder oder ein Feld und zwei Personen sind. R. Naḥman sagt, auch wenn es eine Person und zwei Felder oder ein Feld und zwei Personen sind, nicht aber, wenn es zwei Felder und zwei Personen sind. Und R. Šešeth sagt, auch wenn es zwei Felder und zwei Personen sind. R. Šešeth sprach: Dies entnehme ich aus der folgenden Lehre: Wenn jemand1059 sagte, daß man seinen Kindern einen Šeqel wöchentlich [zu ihrem Unterhalte] gebe, und diese einen Sela͑1060 brauchen, so gebe man ihnen1061 einen Sela͑; sagte er aber, daß man ihnen nicht mehr als einen Šeqel gebe, so gebe man ihnen nicht mehr als einen Šeqel. Wenn er aber dazu gesagt hat: sterben sie,

Daf 129b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

so sollen andere1062 an ihrer Stelle erben, so gebe man ihnen nur einen Šeqel, einerlei, ob er ‘gebt’ oder ‘gebt nicht mehr’ gesagt hat. Dies1063 gleicht ja dem Falle von zwei Feldern und zwei1064 Personen, und er lehrt, daß sie es geeignet1065 haben. Er erhob diesen Einwand1066 und er selber erklärte es auch : wenn sie Anwartschaft haben, ihn zu beerben1067, und zwar ist hier die Ansicht des R. Joḥanan b. Beroqa1068 vertreten.

Komm und höre: [Sagte jemand:] mein Vermögen soll dir gehören, nach dir soll jener es erben, und nach jenem soll jener es erben, so hat, wenn der erste gestorben ist, der zweite es geeignet, und wenn der zweite gestorben ist, der dritte es geeignet. Stirbt der zweite bei Lebzeiten des ersten, so geht das Vermögen zu den Erben des ersten über. Dies1069 gleicht ja dem Falle von zwei Feldern1070 und zwei Personen, und er lehrt, daß er1071 es geeignet habe!? Wolltest du erwidern, hier werde ebenfalls von einem gesprochen, der Anwartschaft hat, ihn zu beerben, und zwar nach R. Joḥanan b. Beroqa, wieso hat dann, wenn der zweite stirbt, der dritte es geeignet, R. Aḥa b. R. A͑va1072 ließ ja mitteilen: [Wenn jemand zu einem sagte:] mein Vermögen soll dir gehören und nach dir jenem, und der erste Anwartschaft hat, ihn zu beerben, so erhält nach R. Joḥanan b. Beroqa der zweite an Stelle des ersten1073 nichts, da dies keine Schenkung, sondern eine Erbschaft ist, und die Erbschaft keine Unterbrechung1074 hat. Dies ist also eine Widerlegung aller1075. Eine Widerlegung.

Ist dies auch eine Widerlegung des Reš Laqiš1076?

Glaubst du: Raba sagte ja, daß bei diesen1077 drei Lehren die Halakha wie Reš Laqiš sei. Das ist vielmehr kein Einwand; eines1078 gilt van dem Falle, wenn dies1079 innerhalb der Zeit erfolgt ist, als man einen Satz [sprechen1080 kann], und eines1081 von dem Falle, wenn nach Ablauf einer Zeit, als man einen Satz [sprechen1082 kann]. Die Halakha ist, erfolgt es innerhalb der Zeit, als man einen Satz [sprechen kann], so gilt es stets als ein1083 Satz, nur nicht beim Götzendienste1084 und

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

bei der Antrauung1085. Wenn1086 jemand sonst1087 zurücktreten1088 will, so sagen wir, er könne zurücktreten; dies ist aber bei der Antrauung nicht der Fall. Wenn er oder sie nach der Antrauung zurücktreten will, so können sie dies nicht1089 mehr, selbst wenn sie sich noch mit dieser Angelegenheit befassen, selbst wenn ihre Zeugen noch dastehen. Ebenso auch bei einer Spende für den Götzendienst: ist [das Gespendete] für den Götzendienst erfaßt1090 worden, so ist er sofort strafbar und dieses zur Nutznießung verboten.

v,2WENN EINER VERFÜGT HAT, DASS JEMAND IHN BEERBE, WÄHREND EINE TOCHTER VORHANDEN IST, ODER DASS SEINE TOCHTER IHN BEERBE, WÄHREND EIN SOHN VORHANDEN IST, SO SIND SEINE WORTE NICHTIG, WEIL DIES EINER BESTIMMUNG DER TORA ZUWIDERLÄUFT. R. JOḤANAN B. BEROQA SAGTE: SAGTE ER DIES1091VON EINEM, DER1092 ANWARTSCHAFT HAT, IHN ZU BEERBEN, SO SIND SEINE WORTE GÜLTIG; WENN ABER VON EINEM, DER KEINE ANWARTSCHAFT HAT, IHN ZU BEERBEN, SO SIND SEINE WORTE NICHTIG.

GEMARA Also nur in dem Falle, wenn ein Fremder, während eine Tochter vorhanden ist, oder eine Tochter, während ein Sohn vorhanden ist, wenn aber ein Sohn unter den Söhnen oder eine Tochter unter den Töchtern, so ist seine Verfügung gültig; wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: R. Joḥanan b. Beroqa sagte: Sagte er dies von einem, der Anwartschaft hat, ihn zu beerben, so sind seine Worte gültig. Dies lehrt ja auch der erste Autor!? Wolltest du erwidern, R. Johan an b. Beroqa beziehe sich auch auf den Fall, wenn1093 einen Fremden1094, während eine Tochter vorhanden ist, oder eine Tochter, während ein Sohn vorhanden1095 ist, so wird ja gelehrt: R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagte: Mein Vater und die Weisen streiten nicht über den Fall, wenn einen Fremden, während eine Tochter vorhanden ist, oder eine Tochter, während ein Sohn vorhanden ist, ob seine Worte nichtig1096 sind, sie streiten nur über den Fall, wenn einen Sohn unter den Söhnen oder eine Tochter unter den Töchtern; mein Vater sagt, er erbe, und die Weisen sagen, er erbe nicht1097.

Wenn du willst, sage ich: Da er sagt, sie streiten nicht, so ist wahrscheinlich der erste Autor der Ansicht, daß sie wohl1098 streiten. Wenn du aber willst, sage ich: die ganze [Mišna] ist von R. Joḥanan b. Beroqa, und zwar ist sie lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn einer verfügt hat, daß jemand ihn beerbe, während eine Tochter vorhanden ist, oder daß seine Tochter ihn beerbe, während ein Sohn vorhanden ist, so sind seine Worte nichtig; wenn aber: eine Tochter unter den Töchtern oder ein Sohn unter den Söhnen, so sind, wenn er verfügt hat, daß diese sein ganzes Vermögen erben sollen, seine Worte gültig, denn R. Joḥanan sagt, wenn jemand dies von einem sagt, der Anwartschaft hat, ihn zu beerben, seien seine Worte gültig. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Joḥanan b. Beroqa. Und ebenso sagte auch Raba, die Halakha sei wie R. Joḥanan b. Beroqa. Raba sagte: Was ist der Grund des R. Joḥanan b. Beroqa? Die Schrift sagt :1099und am Tage, an dem er seine Söhne erben läßt, die Tora hat dem Vater freigestellt, [sein Vermögen] dem zu vererben, der ihm beliebt. Abajje sprach zu ihm: Dies geht ja schon hervor aus :1100er darf nicht die Erstgeburt verleihen1101!?

Dies ist für folgende Lehre zu verwenden: Abba Ḥanan sagte im Namen R. Elie͑zers:

Daf 130b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Wozu heißt es: er darf nicht die Erstgeburt verleihen? Da es heißt: und am Tage, an dem er seine Söhne erben läßt, so könnte man hieraus folgenden Schluß eruieren: wenn die Tora dem Vater freigestellt hat, den einfachen Anteil, hinsichtlich dessen [der Erbe] ein starkes Recht hat, denn er erhält vorn Anwartschaftlichen wie vom Vorhandenen, jedem zu vererben, der ihm beliebt, um wieviel mehr gilt dies vom Erstgeburtsanteil, hinsichtlich dessen er nur ein schwaches Recht hat, denn er erhält nicht vom Anwartschaftlichen wie vom Vorhandenen. Daher heißt es: er darf nicht die Erstgeburt verleihen. Und wenn es nur hieße: er darf nicht die Erstgeburt verleihen, und nicht: am Tage, an dem er seine Söhne erben läßt, so könnte man folgenden Schluß eruieren: wenn die Tora vom Erstgeburtsanteil, worauf [der Erbe] nur ein schwaches Recht hat, denn er erhält nicht vom Anwartschaftlichen wie vom Vorhandenen, gesagt hat, man dürfe ihn nicht verleihen, um wieviel mehr gilt dies vom einfachen Anteile, hinsichtlich dessen er ein starkes Recht hat, denn er erhält vom Anwartschaftlichen wie vom Vorhandenen. Daher heißt es: und am Tage, an dem er seine Söhne erben läßt; die Tora hat dem Vater freigestellt, [sein Vermögen] dem zu vererben, der ihm beliebt. R. Zeriqa sagte im Namen R. Amis im Namen R. Ḥaninas im Namen Rabbis: Die Halakha ist wie R. Joḥanan b. Beroqa. R. Abba sprach zu ihm: Es wurde gelehrt: er entschied1102.

Worin besteht ihr Streit?

Einer ist der Ansicht, eine Halakha sei bedeutender1103, und einer ist der Ansicht, ein Ereignis1104 sei bedeutender. Die Rabbanan lehrten : Man folgere keine Halakha aus dem Studium1105 noch aus einem Ereignisse, sondern nur, wenn gesagt wird, es sei eine Halakha für die Praxis. Wenn einer gefragt und man ihm eine Halakha für die Praxis gesagt hat, so gehe er und handle danach, nur darf er nicht vergleichen1106.

Wieso darf er nicht vergleichen, die ganze Tora besteht ja nur aus Vergleichungen1107!? R. Aši erwiderte: Nur darf man beim Totverletzten1108 keine Vergleichungen1109 anstellen, denn es wird gelehrt: Man darf beim Totverletzten nicht sagen, dies gleiche jenem. Dies soll dich nicht wundem; denn man schneidet [das Vieh] an einer Stelle, und es verendet, und man schneidet es an einer anderen Stelle, und es bleibt leben1110. R. Asi sprach zu R. Joḥanan: Sollen wir, wenn der Meister zu uns sagt, so sei die Halakha, danach eine Entscheidung treffen? Dieser erwiderte: Ihr dürft nicht eher eine Entscheidung treffen, als bis ich zu euch gesagt habe: so sei die Halakha für die Praxis1111. Raba sprach zu R. Papa und R. Ḥona, dem Sohne R. Jehošua͑s: Wenn eine Entscheidung1112 von mir zu euch gelangt und ihr findet, daß sie zu widerlegen sei, so zerreißt sie nicht eher, als bis ihr zu mir gekommen seid; kann ich sie begründen, so sage ich es euch, wenn aber nicht, so trete ich zurück. Wenn nach meinem Tode, so sollt ihr sie nicht zerreißen,

Daf 131a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

aber auch nicht daraus1113 lernen, denn der Richter kenne nur das, was seine Augen sehen1114. Raba fragte: Wie verhält es sich bei einem Gesunden1115: sagt es1116 R. Joḥanan b. Beroqa nur von einem Sterbenskranken, der vererbungsfähig1117 ist, nicht aber von einem Gesunden, oder sagt er es auch von einem Gesunden? R. Mešaršeja erwiderte Raba: Komm und höre: R. Nathan sprach zu Rabbi: Ihr habt eure Mišna nach R. Joḥanan b. Beroqa gelehrt. Wir haben nämlich gelernt: Hat er ihr1118 nicht geschrieben: die männlichen Kinder, die du von mir haben wirst, sollen außer dem Anteile, den sie mit ihren Brüdern1119 erhalten, den Betrag deiner Morgengäbe erben, so ist er dennoch dazu verpflichtet1120, denn dies ist eine Bestimmung des Gerichtes. Rabbi erwiderte ihm: Wir lehren: sollen erhalten1121. Später sagte Rabbi: Es war Jugendlichkeit von mir, daß ich mich gegen Nathan den Babylonier erkühnte; es ist uns bekannt, daß die männlichen Kinder sie1122 nicht von verkauften Gütern einfordern können, und wieso können sie dies nicht, wenn man sagen wollte, es heiße: sollen erhalten1123!? Vielmehr muß es heißen: sollen erben. Dies ist die Ansicht des R. Joḥanan b. Beroqa, somit ist hieraus zu entnehmen, daß dies auch von einem Gesunden gilt1124. R. Papa sprach zu Abajje: Ob nach demjenigen, der ‘erhalten’ liest, oder nach demjenigen, der ‘erben’ liest, man kann ja nicht das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen1125 ist!? Und selbst nach R. Meír, welcher sagt, man könne auch das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist, gilt dies nur von dem Falle, wenn er1126 auf der Welt vorhanden ist, nicht aber, wenn er nicht auf der Welt vorhanden ist. Du mußt also erklären, bei einer gerichtlichen Bestimmung sei es anders, ebenso ist es auch hierbei1127 eine gerichtliche Bestimmung. Dieser erwiderte: Weil er den Ausdruck ‘erben’ gebraucht1128. Später sagte Abajje: Das, was ich gesagt habe, ist nichts1129, denn wir haben gelernt: Hat er ihr nicht geschrieben: die weiblichen Kinder, die du von mir haben wirst, sollen bis zu ihrer Verheiratung in meinem Hause weilen und von meinem Vermögen unterhalten werden, so ist er dennoch dazu verpflichtet, denn dies ist eine Bestimmung des Gerichtes. Er gab also dem einen ein Geschenk1130 und dem anderen eine Erbschaft, und wenn dem einen eine Erbschaft und dem anderen ein Geschenk, pflichten1131 auch die Rabbanan bei. R. Niḥumi, manche sagen, R. Ḥananja b. Minjomi, sprach zu Abajje:

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

Woher, daß dies1132 von einem Gerichtskollegium bestimmt worden ist, vielleicht ist dies von zwei verschiedenen bestimmt1133 worden!?

Dies ist nicht einleuchtend, denn im Anfangsatze lehrte er: Folgenden Vortrag trug R. Elea͑zar b. A͑zarja vor den Weisen der Akademie1134 in Jabne vor: Die Söhne erben und die Töchter werden unterhalten; wie die Söhne erst nach dem Tode ihres Vaters erben, ebenso sind die Töchter erst nach dem Tode ihres Vaters1135 zu unterhalten. Einleuchtend ist es nun, daß wir hinsichtlich der einen Bestimmung von der anderen folgern, wenn du sagst, beide Bestimmungen seien durch dasselbe Gericht getroffen worden, wieso aber kann man hinsichtlich der einen Bestimmung von der anderen folgern, wenn du sagst, sie seien durch zwei Gerichte getroffen worden!?

Wieso denn: tatsächlich, kann ich dir erwidern, sind sie durch zwei Gerichte getroffen worden, nur traf es das zweite Gericht übereinstimmend1136 mit dem ersten Gerichte, damit nicht von einer Bestimmung gegen die andere Bestimmung irgend ein Einwand zu erheben sei. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wer1137 sein ganzes Vermögen seiner Frau verschrieben1138 hat, hat sie nur zur Verwalterin gemacht1139.

Selbstverständlich ist es, daß, wenn seinem erwachsenen Sohne, er ihn nur zum Verwalter gemacht1140 hat, wie ist es aber, wenn seinem kleinen Sohne?

Es wurde gelehrt: R. Ḥanilaj b. Idi sagte im Namen Šemuéls, selbst wenn seinem kleinen Sohne, der noch in der Wiege1141 liegt. Selbstverständlich ist es, daß, wenn seinem Sohne und einem Fremden, er es dem Fremden geschenkt und seinen Sohn zum Verwalter1142 gemacht hat; wenn seiner Frau und einem Fremden, er es dem Fremden geschenkt und seine Frau zur Verwalterin gemacht hat, und wenn seiner Verlobten oder seiner Geschiedenen, er es ihnen geschenkt hat; aber folgendes war ihnen fraglich: wie ist es, wenn einer Tochter neben den Söhnen, seiner Frau neben seinen Brüdern, oder seiner Frau neben den Söhnen des Ehemannes1143? Rabina sagte im Namen Rabas, in all diesen Fällen haben sie es nicht geeignet, mit Ausnahme der Fälle, wenn seiner Verlobten oder seiner Geschiedenen. R. A͑vira sagte im Namen Rabas, in all diesen Fällen haben sie es geeignet, nur nicht wenn seiner Frau neben seinen Brüdern, oder seiner Frau neben den Söhnen des Ehemannes.

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Raba fragte: Wie verhält es sich bei einem Gesunden1144: gilt dies1145 nur bei einem Sterbenskranken, weil ihm erwünscht ist, daß man auf ihre Worte höre, nicht aber von einem Gesunden, da er selber vorhanden ist, oder gilt dies auch von einem Gesunden, da ihm erwünscht ist, daß man von jetzt ab auf ihre Worte höre?

Komm und höre: Wenn jemand die Früchte seines Vermögens seiner Frau verschrieben1146 hat, so fordere sie ihre Morgengabe vom Grundbesitze1147 ein ; wenn die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel, so fordere sie ihre Morgengabe vom Reste1148 ein. Wenn jemand sein ganzes Vermögen seiner Frau verschrieben hat und auf ihn ein Schuldschein1149 präsentiert wird, so zerreiße sie, wie R. Elie͑zer sagt, ihre Schenkungsurkunde1150 und bestehe auf ihrer Morgengabe ; die Weisen sagen, sie zerreiße ihre Morgengabe1151 und bestehe auf der Schenkung, sodaß sie kahl von der einen Seite und von der anderen Seite1152 verbleibt. R. Jehuda der Bäcker erzählte: Einst ereignete sich ein solcher Fall mit der Tochter meiner Schwester, die Braut war, und als die Sache vor die Weisen kam, sagten sie, daß sie ihre Morgengabe zerreiße und auf der Schenkung bestehe, sodaß sie kahl von der einen Seite und von der anderen Seite verblieb. Nur wenn ein Schuldschein auf ihn präsentiert wird, wenn aber auf ihn kein Schuldschein präsentiert wird, eignet sie es wohl. Von wem [wird hier nun gesprochen]: wenn von einem Sterbenskranken, so sagtest du ja, er habe sie nur zur Verwalterin gemacht, wahrscheinlich also von einem Gesunden1153.

Tatsächlich von einem Sterbenskranken; R. A͑vira1154 bezieht es auf alle Fälle, und Rabina bezieht es auf seine Verlobte und seine Geschiedene1155. R. Joseph b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Die Halakha ist, sie zerreiße ihre Morgengabe und bestehe auf ihrer Schenkung, sodaß sie kahl von der einen Seite und von der anderen Seite verbleibt1156.

Demnach richtet sich R. Naḥman nicht nach der Mutmaßung1157, und dem [widersprechend wird] gelehrt: Wenn sein Sohn nach dem Überseelande verreist war, und als er hörte, dieser sei gestorben, er sein ganzes Vermögen einem anderen verschrieben hat, so ist, wenn sein Sohn darauf zurückkehrt, seine Schenkung1158 gültig. R. Šimo͑n b. Menas ja sagt, seine Schenkung sei nicht gültig, weil er, wenn er gewußt hätte, daß sein Sohn lebt, es jenem nicht verschrieben hätte. Hierzu sagte R. Naḥman, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Menasja!?

Anders verhält es sich da1159, weil es ihr erwünscht ist, daß bekannt werde, er habe ihr sein Vermögen verschrieben1160. Dort haben wir gelernt: Wenn jemand sein Vermögen seinen Kindern und seiner Frau etwas Land verschreibt, so verliert sie ihre Morgengabe1161.

Sollte sie denn deshalb ihre Morgengabe verloren haben, weil er ihr etwas Land verschrieben hat!? Rabh erwiderte: Wenn er es ihnen durch ihre Vermittlung zugeeignet1162 hat. Šemuél erklärte: Wenn er es in ihrer Gegenwart verteilt und sie geschwiegen1163 hat. R. Jose b. Ḥanina erklärte: Wenn er zu ihr gesagt hat: nimm dieses Stück Land für deine Morgengabe.

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Hier lehrten sie also von den Erleichterungen bei der Morgengabe1164.

Wir haben gelernt: R. Jose sagt, war sie damit1165 einverstanden, so hat sie ihre Morgengabe verloren, auch wenn er ihr nichts verschrieben hat. Demnach ist der erste Autor der Ansicht, es sei Verschreibung und Einverständnis1166 erforderlich!? Wolltest du erwidern, die ganze [Mišna] sei von R. Jose1167, so wird ja gelehrt: R. Jehuda sagte: Dies1168 gilt nur von dem Falle, wenn sie zugegen war und damit einverstanden, wenn sie aber zugegen war und nicht einverstanden, oder wenn sie einverstanden war und nicht zugegen, so hat sie ihre Morgengabe nicht verloren. Dies ist eine Widerlegung aller [Erklärungen]. Eine Widerlegung. Raba sprach zu R. Naḥman: Da ist Rabh, da ist Šemuél, da ist R. Jose b. Ḥanina1169, welcher Ansicht ist der Meister? Dieser erwiderte: Ich erkläre: da er sie zur Mitbeteiligten mit den Söhnen gemacht hat, so hat sie ihre Morgengabe verloren. Es wurde auch gelehrt: R. Joseph b. Mintomi sagte im Namen R. Naḥmans: Da er sie zur Mitbeteiligten mit den Söhnen gemacht hat, so hat sie ihre Morgengabe verloren. Raba fragte: Wie verhält es sich bei einem Gesunden1170: sagen wir, dies1171 gelte nur von einem Sterbenskranken, denn da sie weiß, daß er nichts mehr haben wird, habe sie verzichtet, bei einem Gesunden aber nehme sie an, er kann später andere [Güter]1172 erwerben, oder aber, jetzt besitzt er nichts mehr?

Dies bleibt unentschieden. Einst traf jemand1173 folgende Verfügung: Die Hälfte der einen Tochter, die Hälfte der anderen Tochter und ein Drittel der Früchte der Frau. R. Naḥman traf dann gerade in Sura ein und R. Ḥisda besuchte ihn; da fragte er ihn, wie es sich bei einem solchen Falle1174 verhalte. Jener erwiderte: Folgendes sagte Šemuél: selbst wenn er ihr nur eine Dattelpalme zum Nießbrauche1175 zugeeignet hat, hat sie ihre Morgengabe verloren. Dieser entgegnete: Šemuél sagte dies nur von jenem Falle, wo er ihr etwas vom Boden selbst1176 zugeeignet hat, hierbei aber sind es ja nur Früchte1177. Jener erwiderte: Du sprichst also von beweglichen Sachen, von beweglichen Sachen habe ich dies entschieden nicht gesagt. Einst traf jemand folgende Verfügung: Ein Drittel der einen Tochter, ein Drittel der anderen Tochter und ein Drittel der Frau. Hierauf starb eine von den Töchtern. R. Papi wollte entscheiden, daß sie nur ein Drittel erhalte1178,

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da sprach R. Kahana zu ihm: Würde sie denn nicht erhalten1179 haben, wenn er nachher [Güter] zugekauft1180 hätte? Und da sie, wenn er welche zugekauft hätte, erhalten hätte, so erhält sie auch jetzt1181. Einst verteilte jemand sein Vermögen an seine Frau und an seine Söhne und ließ eine Dattelpalme zurück. Rabina wollte entscheiden, daß sie nur eine Dattelpalme1182 erhalte; da sprach R. Jemar zu Rabina: Wenn sie keinen Anspruch1183 hätte, würde sie auch die Dattelpalme nicht erhalten, da er aber die Dattelpalme zurückgelassen hat, so hat er auch sein übriges Vermögen zurückgelassen1184. R. Hona sagte: Wenn ein Sterbenskranker sein ganzes Vermögen einem Fremden verschrieben hat, so sehe man: hat dieser Anwartschaft, ihn zu beerben, so erhält er es als Erbschaft, wenn aber nicht, so erhält er es als Geschenk. R. Naḥman sprach zu ihm: Dieb, wozu sagst du es verstohlen; bist du der Ansicht des R. Joḥanan b. Beroqa1185, so sage, die Halakha sei wie R. Joḥanan b. Beroqa, denn deine Lehre stützt sich ja auf die Ansicht des R. Joḥanan b. Beroqa!? Vielleicht aber wolltest du es nur hinsichtlich des folgenden Falles sagen. Einst fragte man einen, der im Sterben lag, wem sein Vermögen gehören solle, vielleicht jenem? Er erwiderte: Wem denn sonst!? Hierzu sagtest du uns: hat er Anwartschaft, ihn zu beerben, so erhält er es als Erbschaft, und wenn nicht, so erhält er es als Geschenk. Dieser erwiderte: Jawohl, so sagte ich es auch. R. Ada b. Ahaba wollte vor Raba erklären1186, wenn er Anwartschaft hat, ihn zu beerben, werde die Witwe vom Vermögen unterhalten, und wenn nicht, werde die Witwe nicht vom Vermögen1187 unterhalten; da sprach Raba zu ihm: Sollte sie noch schlechter wegkommen!? Wenn die Witwe vom ererbten Vermögen, das er nach der Tora erhält, wie du sagst, unterhalten wird, um wieviel mehr vom verschenkten, das er nur rabbanitisch1188 erhält. Vielmehr, erklärte Raba, hinsichtlich der Mitteilung des R. Aḥa b. R. A͑va: [Wenn jemand sagte:] mein Vermögen soll dir gehören und nach dir jenem, und der erste Anwartschaft hat, ihn zu beerben, so erhält nach R. Joḥanan b. Beroqa der zweite an Stelle des ersten nichts, da dies keine Schenkung, sondern eine Erbschaft ist, und die Erbschaft keine Unterbrechung1189 hat. Raba sprach zu R. Naḥman: Er hat sie ja unterbrochen1190!?

Er glaubte, sie könne unterbrochen werden, der Allbarmherzige aber sagt, sie könne nicht unterbrochen werden1191.

Daf 133b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Einst sprach jemand zu seinem Nächsten: Mein Vermögen soll dir gehören und nach dir jenem, und der erste hatte Anwartschaft, ihn zu beerben; hierauf starb der erste, und der zweite wollte es einfordern. R. Îliš glaubte vor Raba zu entscheiden, der zweite erhalte es auch, dieser aber sprach zu ihm: So urteilen Vergleichsrichter1192; das ist ja der Fall, worüber R. Aḥa b. R. A͑va mitgeteilt1193 hat. Da wurde jener verlegen. Hierauf las dieser über ihn:1194Ich, der Herr, werde es zur Zeit beschleunigen1195.

v,3 WENN JEMAND SEIN VERMÖGEN FREMDEN VERSCHRIEBEN UND SEINE SÖHNE ÜBERGANGEN HAT, SO IST DAS, WAS ER GETAN HAT, GÜLTIG, NUR SIND DIE WEISEN MIT IHM UNZUFRIEDEN1196. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, BETRAGEN SICH SEINE SÖHNE NICHT NACH GEBÜHR, SO SEI SEINER ZUM GUTEN GEDACHT1197.

GEMARA Sie fragten: Streiten die Rabbanan gegen R. Šimo͑n b. Gamliél1198 oder nicht?

Komm und höre: Joseph b. Joe͑zer hatte einen Sohn, der sich nicht nach Gebühr betrug, und er besaß ein Maß mit Denaren; da weihte er1199 sie. Später heiratete dieser die Tochter des Kranzflechters des Königs Jannaj. Einst lag diese im Wochenbette und er holte für sie einen Fisch, und als sie ihn aufschlitzte, fand sie in ihm eine Perle. Da sprach sie zu ihm: Bringe sie nicht zum Könige, denn man wird sie dir dafür geringes Geld abnehmen, bringe sie lieber zu den Schatzmeistern [des Tempels]; aber mache du nicht den Preis, denn das Wort dem Höchsten gegenüber gleicht der Übergabe1200 bei einem Gemeinen, vielmehr lasse sie den Preis machen. Darauf brachte er sie zu diesen, und sie schätzten sie auf dreizehn Maß Denare. Hierauf sprachen sie zu ihm: Sieben sind vorhanden, sechs fehlen. Er erwiderte ihnen: gebt mir sieben und die sechs sollen dem Himmel geweiht sein. Alsdann schrieben1201 sie: Joseph b. Joe͑zer hat eines gebracht, sein Sohn hat sechs gebracht. Manche sagen: Joseph b. Joe͑zer hat eines gebracht, sein Sohn hat sieben ausgeführt. Wenn hier nun vom Bringen gesprochen wird, so hat er ja wahrscheinlich recht gehandelt1202.

Im Gegenteil, wenn hier vom Ausführen gesprochen wird, so hat er ja wahrscheinlich unrecht1203 gehandelt. Hieraus ist vielmehr nichts zu entnehmen.

Wie ist es nun damit1204?

Komm und höre: Šemuél sprach zu R. Jehuda: Scharfsinniger, sei nicht zugegen, wo eine Erbschaft übertragen wird, nicht einmal von einem schlechten Sohne auf einen guten, und um so weniger von einem Sohne auf eine Tochter1205. Die Rabbanan lehrten: Einst hatte jemand Söhne, die sich nicht nach Gebühr betrugen; da verschrieb er sein Vermögen Jonathan b. U͑ziél. Was aber tat Jonathan b. U͑ziél? Er verkaufte ein Drittel1206, weihte ein Drittel1207 und gab ein Drittel den Kindern zurück. Da fiel Šammaj mit Stab und Sack über ihn1208 her. Da sprach jener zu ihm: Šammaj, kannst du das zurückerhalten, was ich verkauft und geweiht habe, so kannst du auch das zurückerhalten, was ich zurückgegeben habe;

Daf 134a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

wenn aber nicht, so kannst du auch das nicht zurückerhalten, was ich zurückgegeben habe1209. Da sprach dieser: Ben U͑ziél hat mich geschlagen, Ben U͑ziél hat mich geschlagen.

Welcher Ansicht war er vorher?

Wegen des Ereignisses1210 in Beth Ḥoron. Wir haben nämlich gelernt: Einst sprach jemand in Beth Ḥoron, der seinem Vater den Genuß von ihm abgelobt hatte, als er seinen Sohn verheiratete, zu seinem Nächsten: Hof und Gastmahl seien dir geschenkt; sie sollen dir gehören, bis mein Vater kommt und mit uns am Gastmahle teilnimmt. Da sprach dieser: Wenn sie mein sind, so sollen sie dem Himmel geweiht sein. Jener entgegnete: Ich habe dir meines nicht dazu gegeben, daß du es dem Himmel weihest! Dieser erwiderte: Du hast mir deines wohl dazu gegeben, damit du und dein Vater zusammen essen und trinken und ihr euch mit einander aussöhnen könnt, die Sünde1211 aber auf meinem Haupte ruhe. Die Weisen sagten: Jede Schenkung, die derart ist, daß, wenn man sie heiligt, sie nicht heilig1212 ist, gilt nicht als Schenkung1213. Die Rabbanan lehrten: Achtzig Schüler hatte Hillel der Ältere; dreißig von ihnen waren würdig, daß die Göttlichkeit auf ihnen ruhe, wie auf unserem Meister Moše, dreißig von ihnen waren würdig, daß für sie die Sonne stehen bleibe, wie für Jehošua͑, den Sohn Nuns, und zwanzig waren mittelmäßig. Der bedeutendste von ihnen war Jonathan b. U͑ziél und der kleinste von ihnen war R. Joḥanan b. Zakkaj. Von R. Joḥanan b. Zakkaj erzählt man, daß er von Schrift, Mišna, Talmud, Halakha, Agada, Subtilitäten der Tora, Subtilitäten der Schriftkundigen, [Folgerungen vom] Leichteren auf das Schwerere und durch Wortanalogie, Astronomie1214 und Geometrie, Wäscher- und Fuchsfabeln, Dämonengesprächen, Palmengesäusel, Gesprächen der Dienstengel und Großem und Kleinem nichts zurückgelassen1215 habe. Großes, die Sphärenkunde; Kleines, die Disputationen von Abajje und Raba1216. Damit geht in Erfüllung, was geschrieben steht:1217meine Lieben Besitz erben zu lassen, und ihre Schatzkammern fülle ich. Wenn schon der Kleinste von ihnen so war, um wieviel bedeutender muß der Größte von ihnen gewesen sein. Man erzählt von Jonathan b. U͑ziél, daß, wenn er dasaß und sich mit der Tora befaßte, jeder Vogel, der über ihm flog, verbrannte.

vi,1 WENN JEMAND SAGT: DIESER IST MEIN SOHN, SO IST ER GLAUBHAFT; WENN: DIESER IST MEIN BRUDER, SO IST ER NICHT1218GLAUBHAFT; JEDOCH ERHÄLT DIESER MIT IHM VON SEINEM1219 ANTEILE. STIRBT DIESER, SO GELANGT DAS VERMÖGEN AN SEINE FRÜHERE STELLE1220; FIEL IHM VERMÖGEN VON ANDERER SEITE ZU, SO ERBEN SEINE BRÜDER MIT IHM1221.

GEMARA In welcher Hinsicht ist er glaubhaft, wenn er sagt: dieser ist mein Sohn? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Hinsichtlich der Beerbung und der Befreiung seiner Frau von der Schwagerehe. –

Daf 134b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Hinsichtlich der Beerbung ist dies ja selbstverständlich1222!?

Nötig ist dies wegen der Befreiung seiner Frau von der Schwagerehe1223.

Aber auch dies haben wir ja gelernt: Wer beim Sterben gesagt hat, er habe Söhne1224, ist glaubhaft, er habe Brüder1225, ist nicht glaubhaft!?

Da [wird von dem Falle gesprochen], wenn es nicht bekannt ist, daß er einen Bruder1226 hat, hier aber, auch wenn es bekannt ist, daß er einen Bruder hat1227. R. Joseph sagte im Namen des R. Jehuda im Namen Šemuéls: Weshalb sagten sie, wenn jemand sagt, dieser sei sein Sohn, sei er glaubhaft1228? Weil der Ehemann auch glaubhaft ist, wenn er sagt, er habe sich von seiner Frau scheiden1229 lassen. R. Joseph1230 sprach: Herr Abrahams, er stützt das, was gelehrt wurde, auf das, was nicht gelehrt1231 wurde! Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Weshalb sagten sie, wenn jemand sagt, dieser sei sein Sohn, sei er glaubhaft? Weil es in seiner Hand liegt, sich von ihr scheiden zu lassen. Hierzu sagte R. Joseph: Da du nun ausgeführt hast, daß wir ‘weil’ sagen1232, so ist ein Ehemann glaubhaft, wenn er sagt, er habe sich von seiner Frau scheiden lassen, weil es in seiner Hand liegt, sich von ihr scheiden zu lassen. Als R. Jiçḥaq b. Joseph kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Wenn ein Ehemann sagt, er habe sich von seiner Frau scheiden lassen, so ist er nicht glaubhaft. Da wehrte R. Šešeth mit der Hand ab [und sprach:] Das ‘weil’ des R. Joseph ist nun fort!

Dem ist ja aber nicht so, R. Ḥija b. Abin sagte ja im Namen R. Joḥanans, wenn ein Ehemann sagt, er habe sich von seiner Frau scheiden lassen, sei er glaubhaft!?

Das ist kein Einwand; eines rückwirkend und eines für die Zukunft1233. Sie fragten: Ist er, wenn er es in rückwirkender Absicht gesagt hat, für die Zukunft glaubhaft: teilen wir die Aussage oder teilen wir die Aussage nicht?

R. Mari und R. Zebid [streiten hierüber]; einer sagt, wir teilen sie, und einer sagt, wir teilen sie nicht.

Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre Rabas? Raba sagte nämlich: [Bekundet jemand], jener Mann habe seine Frau beschlafen, so wird er mit noch einem Zeugen vereinigt, jenen hinzurichten1234; jenen hinzurichten, nicht aber sie1235 hinzurichten.

Bei zwei Personen teile man sie, bei einer Person1236 teile man sie nicht.

Daf 135a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Einst fragte man einen Sterbenden, für wen seine Frau bestimmt1237 sei, und er erwiderte, sie sei tauglich auch für den Hochpriester1238. Hierauf sprach Raba: Was ist hierbei zu befürchten? R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans, wenn ein Ehemann sagt, er habe sich von seiner Frau scheiden lassen, sei er glaubhaft. Abajje sprach zu ihm: Als R. Jiçḥaq b. Joseph kam, sagte er ja aber im Namen R. Joḥanans, wenn ein Ehemann sagt, er habe sich von seiner Frau scheiden lassen, sei er nicht glaubhaft!? Dieser erwiderte: Es ist ja erklärt worden, eines rückwirkend und eines für die Zukunft.

Sollten wir uns denn auf eine Erklärung verlassen1239!? Darauf sprach Raba zu R. Nathan b. Ami: Berücksichtige dies1240. Einst sagte jemand, von dem es bekannt war, daß er keine Brüder habe, beim Sterben, er habe keine1241 Brüder. Hierauf sprach R. Joseph: Was ist hierbei zu befürchten? Erstens ist es uns von ihm bekannt, daß er keine Brüder habe, und zweitens sagte er beim Sterben, er habe keine Brüder. Abajje sprach zu ihm: Man sagt, im Überseelande seien Zeugen vorhanden, die wissen, daß er Brüder habe!?

Jetzt aber erscheinen sie nicht1242 vor uns. Das ist ein Fall, über den R. Ḥanina sagte: Sollte man sie1243 verbieten, weil Zeugen am Nordpol1244 vorhanden sind!? Abajje sprach zu ihm: Sollten wir denn, wenn wir bei einer Gefangenen eine Erleichterung getroffen1245 haben, weil sie sich vor ihren Fängern verunstaltet, auch bei einer Ehefrau eine Erleichterung1246 treffen!? Da sprach Raba zu R. Nathan b. Ami: Berücksichtige dies. DIESEU IST MEIN BRUDER, SO IST ER NICHT GLAUBHAFT. Was sagen die übrigen: sagen sie, er sei ihr Bruder, wieso erhält er einen Anteil nur vom Teile des einen und nicht1247 mehr, und sagen sie, er sei nicht ihr Bruder, wie ist der Schlußsatz zu erklären: fiel ihm Vermögen von anderer Seite zu, so erben seine Brüder mit ihm; sie sagen ja, er sei nicht ihr Bruder!?

In dem Falle, wenn sie sagen, sie wissen es nicht1248. Raba sagte: Hieraus ist zu entnehmen, [daß, wenn jemand zu einem sagt:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser ihm erwidert, er wisse es nicht, er frei1249 sei. Abajje entgegnete:

Daf 135b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist er [zur Zahlung] verpflichtet1250, nur verhält es sich hierbei anders, denn es gleicht dem Falle, wenn einer sagt: jener hat eine Mine bei dir1251. FIEL IHM VERMÖGEN VON ANDERER SEITE ZU, SO ERBEN SEINE BRÜDER MIT IHM. Raba fragte: Wie verhält es sich mit dem Gewinne, den die Güter von selber gebracht haben? Vom Gewinne, der bis zu den Schaltern1252 reicht, ist es nicht fraglich, denn er gleicht dem von anderer Seite zugefallenen Vermögen, fraglich ist es nur vom Gewinne, der nicht bis zu den Schultern reicht, wenn beispielsweise eine Dattelpalme an Stärke zugenommen oder ein Grundstück Dungboden hervorgebracht1253 hat.

Dies bleibt unentschieden.

vi,2 WENN JEMAND GESTORBEN IST UND EIN TESTAMENT AN SEINE HÜFTE1254 GEBUNDEN GEFUNDEN WIRD, SO IST DIES NICHTS1255. HAT ER1256DAMIT EINEM ETWAS1257ZUGEEIGNET, EINERLEI OB DIESER ZU DEN ERBEN GEHÖRT ODER NICHT ZU DEN ERBEN GEHÖRT, SO SIND SEINE WORTE GÜLTIG1258.

GEMARA Die Rabbanan lehrten: Was heißt Testament? Wenn darin geschrieben steht: dies1259 soll bestehen und ausgeführt werden. Schenkungsurkunde? Wenn darin geschrieben steht: von heute ab, nach meinem Tode1260.

Demnach ist die Schenkung gültig, wenn es darin heißt: von heute ab, nach meinem Tode, wenn aber: von jetzt ab, so ist die Schenkung nicht gültig1261!? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: welche Schenkung eines Gesunden gleicht der Schenkung eines Sterbenden, indem er das Geschenk erst nach dem Tode eignet? Wenn darin geschrieben steht: von heute ab, nach meinem Tode. Rabba b. R. Hona saß in der Halle der Schule Rabhs und trug im Namen R. Joḥanans vor: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat: schreibt und gebt jenem eine Mine, und gestorben1262 ist, so schreibe und gebe man sie ihm nicht, weil er sie ihm vielleicht nur durch die Urkunde zueignen wollte, und nach dem Tode ist keine Urkunde1263 vorhanden. Da sprach R. Elea͑zar: Achtet1264 darauf! R. Šezbi sagte, R. Elea͑zar habe dies vorgetragen und R. Joḥanan ‘achtet darauf’ gesagt. R. Naḥman b. Jiçḥtaq sprach: Die Ansicht R. Šezbis ist einleuchtend. Allerdings war es nötig, wenn man sagt, R. Elea͑zar habe es vorgetragen, daß R. Joḥanan1265 dem beistimme, wäre es denn aber nötig, wenn man sagen wollte, R. Joḥanan habe dies vorgetragen, daß R. Elea͑zar dem beistimme!? Auch ist aus folgendem zu entnehmen, daß R. Elea͑zar es vorgetragen habe. Rabin ließ im Namen R. Abahus mitteilen: Wisset, daß R. Elea͑zar im Namen unseres Meisters1266 der Diaspora mitteilen ließ: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat: schreibt und gebt jenem eine Mine, und gestorben ist, so schreibe und gebe man sie ihm nicht, weil er sie ihm vielleicht nur durch die Urkunde zueignen wollte, und nach dem Tode ist keine Urkunde vorhanden. R. Joḥanan sagte: Dies1267 werde untersucht.

Was heißt: untersucht? Als R. Dimi kam, erklärte er: Ein Testament annulliert ein Testament1268. Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat: schreibt und gebt jenem eine Mine, und gestorben ist, so erwäge man folgendes: wollte er damit1269 seine Rechtskraft steigern1270, so schreibe1271 man, wenn aber nicht1272, so schreibe man nicht. R. Abba b. Mamal wandte ein: Wenn ein Gesunder gesagt hat: schreibt und gebt jenem eine Mine, und gestorben ist, so schreibe und gebe man sie ihm nicht; demnach schreibe und gebe man sie ihm, wenn ein Sterbenskranker es gesagt1273 hat!? Er erhob diesen Einwand, und er selber erklärte es auch: wenn er damit seine Rechtskraft steigern wollte.

In welchem Falle1274 wollte er seine Rechtskraft steigern? –

Daf 136a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Wie R. Ḥisda erklärt1275 hat: außer der Schenkung eigne ich es ihm1276 zu, ebenso auch hierbei, wenn er gesagt hat: auch1277 schreibt, unterzeichnet und gebt es ihm. Es wurde gelehrt: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist, man schreibe und gebe. Ebenso sagte auch Raba im Namen R. Naḥmans, die Halakha ist, man schreibe und gebe.

vii,1 WER1278SEIN VERMÖGEN SEINEN KINDERN VERSCHREIBT, MUSS SCHREIBEN: VON HEUTE1279AB, NACH DEM TODE

SO R. JEHUDA; R. JOSE SAGT, ER BRAUCHE DIES1280NICHT. WENN JEMAND SEIN VERMÖGEN SEINEM SOHNE FÜR NACH DEM TODE VERSCHRIEBEN HAT, SO KANN DER VATER NICHTS VERKAUFEN, WEIL ES DEM SOHNE VERSCHRIEBEN IST, UND DER SOHN EBENFALLS NICHTS VERKAUFEN, WEH, ES SICH IM BESITZE DES VATERS BEFINDET. VERKAUFT DER VATER, SO IST DER VERKAUF BIS ZU SEINEM TODE GÜLTIG, UND VERKAUFT DER SOHN, SO ERHÄLT DER KÄUFER NICHTS, BIS DER VATER GESTORBEN IST.

GEMARA Was ist denn dabei, daß er geschrieben hat: von heute ab, nach meinem Tode; wir haben ja gelernt: von1281 heute ab, nach meinem Tode, so ist der Scheidebrief gültig und ungültig1282; stirbt er, so ist an ihr die Ḥaliça zu vollziehen, nicht aber die Schwagerehe1283!?

Da ist es uns zweifelhaft, ob dies1284 eine Bedingung1285 oder ein Rücktritt1286 ist, hierbei aber meinte er es wie folgt: das Kapital eigne von heute ab, die Früchte aber erst nach meinem Tode. R. JOSE SAGT, ER BRAUCHE DIES NICHT. Rabba b. Abuha erkrankte, und R. Hona und R. Naḥman besuchten ihn. Da sprach R. Hona zu R. Naḥman: Frage ihn, ob die Halakha wie R. Jose sei oder nicht wie R. Jose sei. Dieser erwiderte: Ich kenne nicht einmal den Grund R. Joses und soll ihn nach der Halakha fragen!? Jener entgegnete: Frage du ihn nur, ob die Halakha wie er sei oder nicht, und den Grund werde ich dir sagen. Hierauf fragte er es ihn, und dieser erwiderte ihm: Folgendes sagte Rabh: die Halakha ist wie R. Jose. Als sie fortgingen, sprach jener zu ihm: Folgendes ist der Grund R. Joses: er ist der Ansicht, das Datum der Urkunde beweise es1287. Ebenso wird auch gelehrt: R. Jose sagt, dies sei nicht nötig, weil das Datum der Urkunde es beweist. Raba fragte: Wie verhält es sich bei einem Zueignungsscheine1288? Dieser erwiderte: Bei einem Zueignungsscheine ist dies nicht nötig. R. Papi sagte: Es gibt Zueignungen, bei welchen dies nötig ist, und Zueignungen, bei welchen dies nicht nötig ist. [Heißt es darin:] er hat es ihm zugeeignet und wir1289 haben es von ihm geeignet, so ist dies nicht1290 nötig, wenn aber: wir haben es von ihm geeignet und er hat es ihm zugeeignet, so ist dies wohl1291 nötig. R. Ḥanina aus Sura wandte ein: Gibt es denn Dinge, die wir nicht wissen und die Schreiber1292 wissen!? Man fragte die Schreiber Abajjes, und sie wußten es, die Schreiber Rabas, und sie wußten es. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Dies ist nicht nötig, einerlei ob es heißt: er hat es ihm zugeeignet und wir haben es von ihm geeignet, oder: wir haben es von ihm geeignet und er hat es ihm zugeeignet; sie streiten nur über [die Formel:] in Erinnerung1293 der Dinge, die sich vor uns ereignet haben. R. Kahana sagte: Ich trug dies R. Zebid aus Nehardea͑ vor, [und er sprach zu mir:] Ihr lehrt dies so, wir aber lehren es wie folgt: Raba sagte1294 im Namen R. Naḥmans: Bei einer Zueignung ist dies nicht nötig, einerlei ob es darin heißt: er hat es ihm zugeeignet und wir haben es von ihm geeignet, oder: wir haben es von ihm geeignet und er hat es ihm zugeeignet; sie streiten nur über [die Formel:] in Erinnerung der Dinge, die sich vor uns ereignet haben. WENN JEMAND SEIN VERMÖGEN SEINEM SOHNE FÜR NACH DEM TODE VESCHRIEBEN HAT. Es wird gelehrt: Wenn der Sohn es bei Lebzeiten des Vaters verkauft hat und der Sohn bei Lebzeiten des Vaters gestorben ist, so hat der Käufer, wie

Daf 136b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

R. Joḥanan sagt, es nicht1295 geeignet; Reš Laqiš aber sagt, der Käufer habe es geeignet1296. R. Joḥanan sagt, der Käufer habe es nicht geeignet, denn der Besitz der Früchte1297 gleicht dem Besitze des Kapitals; Reš Laqiš sagt, der Käufer habe es geeignet, denn der Besitz der Früchte gleicht nicht dem Besitze des Kapitals1298.

Aber darüber1299 streiten sie ja bereits einmal!? Es wurde nämlich gelehrt: Wenn jemand einem sein Feld zum Nießbrauch der Früchte verkauft hat, so muß [der Käufer], wie R. Joḥanan sagt, [die Erstlinge] darbringen1300 und [den Abschnitt]1301 lesen, und wie Reš Laqiš sagt, sie darbringen und nicht lesen. R. Joḥanan sagt, darbringen und lesen, denn der Besitz der Früchte gleicht dem Besitze des Kapitals; Reš Laqiš sagt, darbringen und nicht lesen, denn der Besitz der Früchte gleicht nicht dem Besitze des Kapitals.

R. Joḥanan kann dir erwidern: obgleich auch sonst der Besitz der Früchte dem Besitze des Kapitals gleicht, so muß dies dennoch hierbei besonders gelehrt werden; man könnte glauben, der Vater verzichte1302 zugunsten des Sohnes, so lehrt er uns. Und auch R. Šimo͑n b. Laqiš kann dir erwidern: obgleich auch sonst der Besitz der Früchte nicht dem Besitze des Kapitals gleicht, so muß dies dennoch hierbei besonders gelehrt werden; man könnte glauben, wenn es sich um das eigene Interesse handelt, ziehe man es auch dem eines Sohnes1303 vor, so lehrt er uns. R. Joḥanan wandte gegen Reš Laqiš ein: [Sagte jemand:] mein Vermögen soll dir gehören, nach dir soll jener es erben, und nach diesem soll jener es erben, so hat, wenn der erste gestorben ist, der zweite es geeignet, und wenn der zweite gestorben ist, der dritte es geeignet. Stirbt der zweite bei Lebzeiten des ersten, so geht das Vermögen zu den Erben des ersten über. Wenn dem nun so1304 wäre, so müßte es ja zu den Erben des Testators1305übergehen!? Dieser erwiderte: Längst hat R. Hoša͑ja in Babylonien dies erklärt: anders ist es, wenn er ‘nach dir’1306 sagt. Denselben Einwand unterbreitete auch Rabba b. R. Hona vor Rabh, und dieser erwiderte ihm ebenfalls, es sei anders, wenn er ‘nach dir’ sagt.

Es wird ja aber gelehrt, daß es zu den Erben des Testators übergehe!? –

Daf 137a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Hierüber [streiten] Tannaím, denn es wird gelehrt: [Wenn jemand gesagt hat:] mein Vermögen soll dir gehören und nach dir jenem, und der erste es verkauft und verzehrt hat, so kann der zweite es den Käufern abnehmen

so Rabbi. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, der zweite erhalte nur das, was der erste zurückgelassen1307 hat.

Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: [Sagte jemand:] mein Vermögen soll dir gehören und nach dir jenem, so kann der erste es verkaufen und verzehren

so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, der erste erhalte nur den Nießbrauch der Früchte. Somit befindet sich Rabbi in einem Widersprüche mit sich selber und R. Šimo͑n b. Gamliél in einem Widersprüche mit sich selber!?

Rabbi befindet sich nicht in einem Widersprüche mit sich selber, denn eines gilt vom Kapital1308 und eines gilt von den Früchten1309. R. Šimo͑n b. Gamliél befindet sich ebenfalls nicht in einem Widersprüche mit sich selber, denn eines gilt von vornherein1310 und eines, wenn es bereits erfolgt ist. Abajje sagte: Wer ist ein schlauer Bösewicht? Wer einen Rat erteilt, Güter zu verkaufen, nach R. Šimo͑n b. Gamliél1311. R. Joḥanan sagte: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél. Er pflichtet aber bei, daß, wenn er es1312 als Sterbenskranker verschenkt hat, dies ungültig sei.

Aus welchem Grunde? Abajje erwiderte: Das Geschenk eines Sterbenskranken wird erst nach dem Tode geeignet, und jener1313 ist ihm bereits zuvorgekommen.

Kann Abajje dies denn gesagt haben, es wurde ja gelehrt, das Geschenk eines Sterbenskranken werde geeignet, wie Abajje sagt, beim1314 Sterben, und wie Raba sagt, nach Eintritt des Todes!?

Abajje ist davon1315 zurückgetreten.

Woher, daß er von dieser Ansicht zurückgetreten ist, vielleicht ist er von jener zurückgetreten!?

Dies ist nicht einleuchtend, denn wir haben gelernt: [Sagte jemand1316:] da ist dein Scheidebrief, falls1317 ich sterbe, da ist dein Scheidebrief nach dieser Krankheit1318, da ist dein Scheidebrief für nach meinem Tode, so hat er nichts gesagt1319. R. Zera sagte im Namen R. Joḥanans: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél, selbst für den Fall, wenn sich darunter1320 Sklaven befunden haben, und er sie freigelassen1321 hat.

Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, man könne zu ihm sagen, jener habe es ihm nicht gegeben, um damit ein Verbot1322 zu begehen, so lehrt er uns. R. Joseph sagte im Namen R. Joḥanans: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél, selbst wenn er dafür1323 Totengewänder angefertigt hat.

Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, er habe es ihm nicht gegeben, um es der Nutznießung1324 zu entziehen, so lehrt er uns. R. Naḥman b. R. Ḥisda trug vor: [Wenn jemand gesagt hat:] dieser Etrog1325 sei dir geschenkt und nach dir1326 jenem, und der erste ihn benutzt und damit seiner Pflicht genügt1327 hat, so kommen wir zum Streite1328 zwischen Rabbi und R. Šimo͑n b. Gamliél. R. Naḥman b. Jiçḥaq wandte ein: Rabbi und R.Šimo͑n b. Gamliél streiten ja nur über jenen1329 Fall, denn einer ist der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche dem Besitze des Kapitals, und einer ist der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche nicht dem Besitze des Kapitals,

Daf 137b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

wozu aber hat er ihn ihm in diesem Falle gegeben, wenn nicht um damit seiner Pflicht zu genügen!? Vielmehr stimmen alle überein, daß er damit seiner Pflicht genügt, aber hinsichtlich des Verkaufes und Verzehrens1330 kommen wir zum Streite zwischen Rabbi und R. Šimo͑n b. Gamliél. Rabba b. R. Hona sagte: Wenn Brüder von der Nachlaßmasse1331 einen Etrog gekauft haben und einer von ihnen ihn benutzt und mit ihm seiner Pflicht genügt hat, so hat er, wenn er ihn verzehren1332 kann, seiner Pflicht genügt, wenn aber nicht, so hat er seiner Pflicht nicht genügt. Jedoch nur dann, wenn für jeden besonders ein Etrog vorhanden ist, nicht aber, wenn eine Quitte oder ein Granatapfel. Raba sagte: [Wenn jemand gesagt hat:] dieser Etrog sei dir geschenkt mit der Bedingung, daß du ihn mir zurückgibst, und dieser ihn genommen und damit seiner Pflicht genügt hat, so hat er, wenn er ihn zurückgibt, seiner Pflicht genügt, und wenn er ihn nicht zurückgibt, seiner Pflicht nicht genügt.

Was lehrt er uns damit?

Daß ein Geschenk mit der Bedingung der Rückgabe als Geschenk gelte. Einst hatte eine Frau eine Dattelpalme auf einem Grundstücke des R. Bebaj b. Abajje, und da er, sooft sie diese beschneiden ging, ihr zürnte, verkaufte sie sie ihm auf die Dauer1333 seines Lebens. Hierauf ging er und eignete sie seinem kleinen Sohne1334 zu. Da sprach R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, zu ihm: Weil ihr von Gekürzten1335 stammt, redet ihr auch gekürzte Worte. Auch R. Šimo͑n b. Gamliél sagt es1336 nur von dem Falle, wenn [nachher] einem anderen1337, nicht aber, wenn an sich selber1338. Raba sagte im Namen R. Naḥmans: [Wenn jemand gesagt hat:] dieser Ochs sei dir geschenkt mit der Bedingung, daß du ihn mir zurückgibst, und dieser ihn dem Heiligtume geweiht und jenem zurückgegeben hat, so ist die Weihung und die Rückgabe gültig. Raba sprach zu R. Naḥman: Was hat er ihm denn1339 zurückgegeben!? Dieser erwiderte: Was hat er ihm denn abgenommen!? Vielmehr, sagte R. Aši, berücksichtigen wir folgendes: sagte er zu ihm: mit der Bedingung, daß du ihn zurückgibst, so hat er ihn ihm ja zurückgegeben, sagte er aber: mit der Bedingung, daß du ihn mir zurückgibst, so meinte er, als für ihn brauchbare Sache. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand sein Vermögen einem anderen verschrieben hat und dieser sagt, er wolle es nicht haben, so hat er es dennoch geeignet, selbst wenn er dasteht und protestiert. R. Joḥanan aber sagt, er habe es nicht geeignet. R. Abba b. Mamal sagte: Sie streiten aber nicht,

Daf 138a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

eines in dem Falle, wenn er von Anfang an protestiert hat, und eines in dem Falle, wenn er anfangs geschwiegen hat und später protestiert. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Wenn [der Schenkende] es ihm1340 durch einen anderen zugeeignet und er geschwiegen hat, später aber1341 protestiert, so kommen wir1342 zum Streite zwischen R. Šimo͑n b. Gamliél und den Rabbanan, denn es wird gelehrt: Wenn jemand sein Vermögen, worunter sich Sklaven befinden, einem anderen verschrieben hat, und dieser sagt, er wolle sie nicht haben, so dürfen diese, wenn der zweite Herr ein Priester ist, von der Hebe1343 essen. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, sobald dieser sagt, er wolle sie nicht haben, haben die Erben1344 sie geeignet. Dagegen wandten wir ein: Sollte dies nach dem ersten Autor auch von dem Falle gelten, wenn dieser dasteht und protestiert!? Und Raba, nach anderen R. Joḥanan, erwiderte: Wenn er von Anfang an protestiert hat, stimmen alle überein, daß er sie nicht geeignet habe; wenn er geschwiegen hat und erst nachher protestiert, stimmen alle überein, daß er sie geeignet habe, sie streiten nur über den Fall, wenn jener sie ihm durch einen anderen zugeeignet, und er anfangs geschwiegen hat und später protestiert. Der erste Autor ist der Ansicht, er habe sie geeignet, da er geschwiegen1345 hat, und später protestiert er deshalb, weil er zurücktreten will; und R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, der Schluß erkläre1346 den Anfang, nur protestierte er bis dahin deshalb nicht, weil er dachte: wozu soll ich protestieren, bevor es in meinen Besitz kommt1347. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, daß man jenem zweihundert Zuz, jenem dreihundert [Zuz] und jenem vierhundert [Zuz] gebe, so sage man nicht, wer in der Urkunde zuerst genannt ist, habe den Gewinn. Daher ist, wenn auf ihn ein Schuldschein präsentiert wird, von allen einzufordern. Wenn er aber gesagt hat, daß man zweihundert Zuz jenem, nachher jenem und nachher jenem gebe, so hat, wer zuerst in der Urkunde genannt ist, den Gewinn. Daher ist, wenn auf ihn ein Schuldschein präsentiert wird, vom letzten einzufordern, und wenn seines nicht reicht, vom vorletzten, und wenn auch seines nicht reicht, vom vorvorletzten einzufordern. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, daß man jenem seinem erstgeborenen Sohne zweihundert Zuz gebe, wie es ihm zukommt, so erhält er diese und auch seinen Erstgeburtsanteil; wenn er aber gesagt hat: für seinen Erstgeburtsanteil, so hat er die Oberhand; wenn er will, nehme er1348 diese, und wenn er will, nehme er seinen Erstgeburtsanteil. Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, daß man jener seiner Frau zweihundert Zuz gebe, wie es ihr zukommt, so erhält sie diese und auch ihre Morgengabe; wenn er aber gesagt hat: für ihre Morgengabe,

Daf 138b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

so hat sie die Oberhand; wenn sie will, nehme sie diese, und wenn sie will, nehme sie ihre Morgengabe. Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, daß man jenem seinem Gläubiger zweihundert Zuz gebe, wie es ihm zukommt, so erhält er diese und auch seine Schuld; wenn er aber gesagt hat: für seine Schuld, so erhält er sie für seine Schuld.

Sollte er denn, weil er gesagt hat: wie es ihm zukommt, diese und seine Schuld erhalten, vielleicht meinte er es: wie es ihm für seine Schuld zukommt!? R. Naḥman erwiderte: Hona erklärte mir, diese Lehre vertrete die Ansicht R. A͑qibas, der die überflüssigen Worte deutet. Wir haben nämlich gelernt: Nicht den Brunnen und nicht die Zisterne1349, obgleich er ihm geschrieben hat: Tiefe und Höhe; er1350 muß sich aber einen Weg zu diesen erkaufen

so R. A͑qiba; die Weisen sagen, er brauche sich keinen Weg zu diesen zu erkaufen. Jedoch pflichtet R. A͑qiba bei, daß, wenn er gesagt hat: außer1351 diesen, er sich keinen Weg zu diesen zu erkaufen brauche. Wir sehen also, daß, wer etwas sagt, was nicht nötig1352 ist, hinzufügen wolle, ebenso wollte auch dieser, da dies1353 nicht nötig war und er es gesagt hat, etwas hinzufügen. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, er habe bei jenem eine Mine, so schreiben die Zeugen es nieder, obgleich sie jenen nicht1354 kennen; daher muß jener1355, wenn er es einfordern will, den Beweis erbringen

so R. Meír. Die Weisen sagen, sie schreiben es nur dann nieder, wenn sie jenen1356 kennen; daher braucht er, wenn er es einfordern will, keinen Beweis zu erbringen. R. Naḥman sagte: Hona sagte mir, es gebe folgende Lehre: R. Meír sagt, sie schreiben nicht, und die Weisen sagen, sie schreiben wohl, und auch R. Meír sagt dies nur1357 wegen eines Irrtums1358 des Gerichtes. R. Dimi aus Nehardea͑ sagte: Die Halakha ist, man berücksichtige einen Irrtum des Gerichtes nicht.

Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre Rabas? Raba sagte nämlich: Man darf die Ḥaliça vollziehen nur wenn man sie1359 kennt, und ebenso auch eine Weigerungserklärung entgegennehmen, nur wenn man sie kennt; daher darf man [eine Urkunde über] die Ḥaliça und die Weigerungserklärung1360 schreiben, auch wenn sie [die Person] nicht kennen. Doch wohl, weil ein Irrtum des Gerichtes1361 berücksichtigt wird!?

Nein, ein Gericht prüft nicht die Handlung eines anderen Gerichtes nach, wohl aber die Handlung der Zeugen1362.

vii,2 DER VATER DARF1363[FRÜCHTE] PFLÜCKEN1364UND WEM ER WILL ZUM VERZEHREN GEBEN; WAS ER ABER GEPFLÜCKT HINTERLÄSST, GEHÖRT DEN ERBEN1365.

GEMARA Nur was er gepflückt hinterläßt, nicht aber was [am Boden] haftet,

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

und [dem widersprechend] wird gelehrt, was am Boden haftet, werde dem Käufer eingeschätzt1366!? U͑la erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines gilt von einem Sahne und eines von einem Fremden, weil jeder seinem Sohne zugetan ist1367.

vii,3 WENN JEMAND ERWACHSENE UND UNERWACHSENE SÖHNE HINTERLASSEN HAT, SO WERDEN DIE ERWACHSENEN NICHT AUF RECHNUNG DER UNERWACHSENEN1368UNTERHALTEN, UND DIE UNERWACHSENEN WERDEN NICHT AUF RECHNUNG DER ERWACHSENEN1369ERNÄHRT, VIELMEHR TEILEN SIE GLEICHMÄSSIG. HEIRATEN1370DIE ERWACHSENEN, SO ENTNEHMEN1371AUCH DIE UNERWACHSENEN. SAGEN DIE UNERWACHSENEN: WIR WOLLEN ENTNEHMEN, WIE IHR BEREITS ENTNOMMEN1372HABT, SO HÖRE MAN NICHT AUF SIE; VIELMEHR IST, WAS DER VATER DIESEN BEREITS GEGEBEN HAT, GEGEBEN. WENN JEMAND ERWACHSENE UND UNERWACHSENE TÖCHTER HINTERLASSEN HAT, SO WERDE DIE ERWACHSENEN NICHT UNTERHALTEN AUF RECHNUNG DER UNERWACHSENEN, UND DIE UNERWACHSENEN WERDEN NICHT AUF RECHNUNG DER ERWACHSENEN ERNÄHRT; VIELMEHR TEILEN SIE GLEICHMÄSSIG. HEIRATEN DIE ERWACHSENEN, SO ENTNEHMEN AUCH DIE UNERWACHSENEN. SAGEN DIE UNERWACHSENEN: WIR WOLLEN ENTNEHMEN, WIE IHR BEREITS ENTNOMMEN HABT, SO HÖRE MAN NICHT AUF SIE. IN FOLGENDEM HABEN DIE TÖCHTER EIN VORRECHT VOR DEN SÖHNEN: DIE TÖCHTER WERDEN UNTERHALTEN AUF RECHNUNG DER SÖHNE1373, NICHT ABER WERDEN SIE AUF RECHNUNG DER TÖCHTER1374 UNTERHALTEN.

GEMARA Raba sagte: Wenn der älteste der Brüder1375 sich von der Masse kleidet1376 und ausstattet, so ist das, was er getan hat, getan1377.

Wir haben ja aber gelernt, die erwachsenen werden nicht auf Rechnung der unerwachsenen unterhalten!?

Die Mišna spricht von Beschäftigungslosen1378.

Von Beschäftigungslosen ist dies ja selbstverständlich!?

Man könnte glauben, dies sei ihnen1379 lieb, damit er nicht unwürdig erscheine, so lehrt er uns. HEIRATEN DIE ERWACHSENEN, SO ENTNEHMEN AUCH DIE UNERWACHSENEN. Wie meint er es? R. Jehuda erwiderte: Er meint es wie folgt: heiraten die erwachsenen nach dem Tode ihres Vaters, so entnehmen auch die unerwachsenen nach dem Tode ihres Vaters; wenn aber die erwachsenen bereits bei Lebzeiten ihres Vaters geheiratet haben und die unerwachsenen nach dem Tode ihres Vaters sagen: wir wollen ebenfalls entnehmen, wie ihr bereits entnommen habt, so höre man nicht auf sie, vielmehr ist das, was der Vater ihnen bereits gegeben hat, gegeben. WENN JEMAND ERWACHSENE UND UNERWACHSENE TÖCHTER HINTERLÄSST. Abuha b. Geneba sandte an Raba folgende Frage: Lehre uns der Meister, wie es denn sei, wenn [eine Frau] etwas geborgt, es verzehrt und sich verheiratet1380 hat: gilt der Ehemann1381 als Käufer oder gilt er als Erbe? Gilt er als Käufer, und ein mündliches Darlehen kann vom Käufer nicht eingefordert werden, oder gilt er als Erbe, und ein mündliches Darlehen kann vom Erben eingefordert werden? Dieser erwiderte: Es wird gelehrt: heiraten die erwachsenen, so entnehmen auch die unerwachsenen; doch wohl: haben die erwachsenen sich mit einem Manne verheiratet, so entnehmen die unerwachsenen [ihre Ausstattung] vom Ehemanne1382.

Nein, haben die erwachsenen sich mit einem Manne verheiratet, so entnehmen auch die unerwachsenen [Ausstattung zur Verheiratung] mit einem Manne.

Dem ist ja aber nicht so, R. Ḥija lehrte ja, wenn die erwachsenen sich mit einem Manne verheiraten, erhalten die unerwachsenen vom Ehemanne!?

Vielleicht verhält es sich beim Unterhalte anders, weil dies bekannt1383 ist. R. Papa sprach zu Raba: Ist dies etwa nicht der Fall, den Rabin in seinem Briefe mitteilen ließ? Wenn jemand gestorben ist und eine Witwe und eine Tochter hinterlassen hat, so ist seine Witwe von seinem Vermögen zu unterhalten; verheiratet1384 sich die Tochter, so ist seine Witwe weiter von seinem Vermögen zu unterhalten. Stirbt1385 die Tochter? R. Jehuda, Schwesterssohn des R. Jose b. Ḥanina, erwiderte: Ich hatte einen solchen Fall, and man entschied, die Witwe sei von seinem Vermögen zu unterhalten. Einleuchtend ist es nun, wenn er als Erbe gilt, daß die Witwe von seinem Vermögen zu unterhalten ist, wieso aber ist sie, wenn du sagst, er gelte als Käufer, von seinem Vermögen zu unterhalten!? Abajje sagte: Würden wir es denn, wenn Rabin es nicht mitgeteilt hätte, nicht gewußt haben, wir haben ja gelernt: Folgendes geht im Jobeljahre1386 nicht zurück: der Erstgeburtsanteil

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

und das, was der Ehemann von seiner Frau1387 erbt. Raba sprach zu ihm: Wissen wir es denn jetzt, wo er es mitteilen ließ, R. Jose b. Ḥanina sagte ja, in U͑ša ordneten sie an, daß, wenn eine Frau bei Lebzeiten ihres Ehemannes Nießbrauchgüter verkauft hat, und gestorben ist, der Ehemann sie den Käufern wegnehmen1388 könne!? Vielmehr, sagte R. Aši, haben die Rabbanan den Ehemann einem Erben gleichgestellt, und ebenso haben sie ihn einem Käufer gleichgestellt, und zwar immer zu seinem Vorteile. Hinsichtlich des Jobelgesetzes haben die Rabbanan ihn einem Erben gleichgestellt, wegen seines Verlustes1389; hinsichtlich der Lehre des R. Jose b. Ḥanina1390 haben die Rabbanan ihn einem Käufer gleichgestellt, wegen seines Verlustes; und hinsichtlich der Lehre Rabins1391 haben die Rabbanan ihn einem Erben gleichgestellt, wegen des Verlustes der Witwe.

Aber bei der Lehre des R. Jose b. Ḥanina erleiden ja die Käufer einen Verlust, dennoch haben ihn die Rabbanan einem Käufer1392 gleichgestellt!?

Hierbei haben diese selber sich den Schaden zugefügt; sie sollten nicht von einer Frau kaufen, die bei ihrem Ehemanne weilt.

Kapitel 9

i WENN JEMAND GESTORBEN IST UND SÖHNE UND TÖCHTER HINTERLASSEN HAT, SO ERBEN, WENN EIN GROSSES VERMÖGEN VORHANDEN IST, DIE SÖHNE, UND DIE TÖCHTER WERDEN UNTERHALTEN1393; IST ABER NUR EIN GERINGES VERMÖGEN VORHANDEN, SO WERDEN DIE TÖCHTER UNTERHALTEN UND DIE SÖHNE MÖGEN AN DEN TÜREN BETTELN. ADMON SAGTE: HABE ICH DENN, WEIL ICH MÄNNLICHEN GESCHLECHTES BIN, VERLUST ZU ERLEIDEN!? HIERZU SAGTE R. GAMLIÉL: MIR LEUCHTEN DIE WORTE ADMONS EIN.

GEMARA Was heißt großes [Vermögen]? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs : Aus dem diese und jene1394 zwölf Monate unterhalten werden können. Als ich dies Šemuél vortrug, sprach er zu mir: Dies ist die Ansicht des R. Gamliél b. Rabbi, die Weisen aber sagen: daß dieser und jene unterhalten werden können bis sie mannbar1395 sind. Ebenso wurde auch gelehrt: Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Wenn davon diese und jene unterhalten werden können bis sie mannbar sind, so heißt dies ein großes [Vermögen], ist es aber weniger, so heißt es ein geringes.

Und wenn es nicht für diese und jene bis sie mannbar werden ausreicht, erhalten die Töchter alles1396!?

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

Vielmehr, erklärte Raba, entnehme man davon den Unterhalt für die Töchter bis sie mannbar werden, und das übrige erhalten die Söhne. Selbstverständlich ist es, daß wenn [das Vermögen] groß1397 war und vermindert1398 worden ist, die Erben es bereits geeignet haben1399; wie ist es aber, wenn es gering war und vergrößert worden ist, befindet es sich im Besitze der Erben und ist somit im Besitze der Erben gestiegen, oder aber sind die Erben davon entfernt1400 worden?

Komm und höre : R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn die Waisen zuvorgekommen sind und vom geringen Vermögen etwas verkauft haben, so ist der Verkauf gültig1401. R. Jirmeja saß vor R. Abahu und richtete an ihn folgende Frage: Vermindert die Witwe1402 das Vermögen1403? Sagen wir, sie vermindere es, weil sie Unterhalt zu beanspruchen hat, oder vermindert sie es nicht, da sie nichts erhält, wenn sie sich verheiratet. Und wenn du entscheidest, sie vermindere es nicht, weil sie nichts erhält, wenn sie sich verheiratet, [so ist es fraglich,] ob die Tochter seiner Frau1404 das Vermögen vermindere. Sagen wir, sie vermindere es, weil sie [Unterhalt] bezieht1405, auch wenn sie sich verheiratet, oder aber vermindert sie es nicht, weil sie nichts erhält, wenn sie stirbt1406? Und wenn du entscheidest, sie vermindere es nicht, weil sie nichts erhält, wenn sie stirbt, [so ist es fraglich,] ob ein Gläubiger1407 das Vermögen vermindere; sagen wir, er vermindere es, weil er1408 [seine Forderung] erhält, auch wenn er stirbt, oder aber vermindert er es nicht, weil die Einziehung noch fehlt1409? Manche ordnen diese Fragen entgegengesetzt: Vermindert ein Gläubiger das Vermögen?

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

Vermindert die Tochter seiner Frau das Vermögen1410? Vermindert seine Witwe das Vermögen1411? Wer geht von der Witwe und ihrer Tochter vor1412? Dieser erwiderte: Geh jetzt und komme morgen. Als er kam, sprach er zu ihm: Allenfalls ist eines zu entscheiden, denn R. Abba sagte im Namen R. Asis, bei einem geringen Vermögen haben sie das Verhältnis der Witwe zur Tochter dem Verhältnisse der Tochter zu den Brüdern gleichgestellt; wie bei Tochter und Brüdern die Tochter zu unterhalten ist und die Brüder an den Türen betteln mögen, ebenso ist bei Witwe und Tochter die Witwe zu unterhalten und die Tochter mag an den Türen betteln. ADMON SAGTE: HABE ICH DENN, WEIL ICH MÄNNLICHEN GESCHLECHTES BIN, VERLUST ZU ERLEIDEN &C. Wie meint er es1413? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: habe ich denn, weil ich männlichen Geschlechtes bin und mich mit der Tora befassen kann, Verlust zu erleiden!? Raba sprach zu ihm: Demnach erbt nur, wer sich mit der Tora befaßt, und wer sich mit der Tora nicht befaßt, erbt nicht!? Vielmehr, erklärte Raba, meint er es wie folgt: habe ich denn, weil ich männlichen Geschlechtes bin und bei einem großen Vermögen Erbe bin, bei einem kleinen Vermögen Verlust zu erleiden!?

ii WENN JEMAND SÖHNE, TÖCHTER UND EINEN GESCHLECHTSLOSEN HINTERLASSEN HAT, SO KÖNNEN IHN, WENN ES EIN GROSSES VERMÖGEN1414IST, DIE MÄNNLICHEN [KINDER] ZU DEN WEIBLICHEN DRÄNGEN1415, UND WENN ES EIN GERINGES VERMÖGEN1416IST, DIE WEIBLICHEN ZU DEN MÄNNLICHEN DRÄNGEN. WENN JEMAND GESAGT HAT: GEBIERT MEINE FRAU EINEN KNABEN, SO SOLL ER EINE MINE1417ERHALTEN, UND SIE EINEN KNABEN GEBIERT, SO ERHÄLT ER EINE MINE. [SAGTE ER:] WENN EIN MÄDCHEN, ZWEIHUNDERT [ZUZ], UND GEBIERT SIE EIN MÄDCHEN, SO ERHÄLT ES ZWEIHUNDERT [ZÜZ. SAGTE ER:] WENN EINEN KNABEN, EINE MINE, WENN EIN MÄDCHEN, ZWEIHUNDERT [ZÜZ], UND GEBIERT SIE EINEN KNABEN UND EIN MÄDCHEN, SO ERHÄLT DER KNABE EINE MINE UND DAS MÄDCHEN ZWEIHUNDERT [ZUZ]; GEBIERT SIE EINEN GESCHLECHTSLOSEN, SO ERHÄLT ER NICHTS. SAGTE ER ABER, WAS MEINE FRAU GEBIERT, SOLL ERHALTEN1418, SO ERHÄLT ES AUCH DIESER1419. IST KEIN ANDERER ERBE ALS DIESER VORHANDEN, SO ERBT ER ALLES1420.

GEMARA Sie drängen ihn1421, und er erhält1422 gleich einer Tochter, und [dem widersprechend] lehrte er im Schlußsatze, wenn sie einen Geschlechtslosen gebiert, erhalte er nichts!? Abajje erwiderte: Sie drängen ihn, und er erhält nichts1423. Raba erwiderte: Sie drängen ihn, und er erhält1424 wohl, und der Schlußsatz vertritt die Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél; denn es wird gelehrt: Hat es1425 ein Geschlechtsloses oder einen Zwitter geworfen, so erstreckt sich, wie R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, die Heiligkeit nicht auf diese1426. Man wandte ein: Der Geschlechtslose erbt gleich eine Sohne und ist zu unterhalten gleich einer Tochter. Allerdings ist nach Raba zu erklären, er erbe gleich einem Sohne, bei einem geringen Vermögen1427, und ist gleich einer Tochter zu unterhalten, bei einem großen Vermögen1428;

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

wieso aber ist er nach Abajje1429 gleich einer Tochter zu unterhalten!?

Wieso erbt er, auch nach deiner Auffassung, nach Raba gleich einem Sohne1430!? Du mußt also erklären, er sei zur Erbschaft berechtigt, erhalte aber nichts1431, ebenso ist auch zu erklären, er sei zur Unterhaltung berechtigt, erhalte aber nichts1432. WENN JEMAND GESAGT HAT: GEBIERT MEINE FRAU EINEN KNABEN &C. Demnach1433 ist einem eine Tochter lieber als ein Sohn, und [dem widersprechend] sagte R. Joḥanan im Namen des R. Šimo͑n b. Joḥaj: Wenn jemand keinen Sohn hinterläßt, der ihn beerbt, so gerät der Heilige, gepriesen sei er, über ihn in Zorn, denn es heißt:1434ihr sollt seinen Erbbesitz übergehen lassen, und unter ‘Übergang’ ist der Zorn1435 zu verstehen, denn es heißt:1436ein Tag des Zornes ist jener Tag!?

Da, wo es sich um die Erbschaft handelt, bevorzugt man einen Sohn1437, hierbei aber, wo es sich um Unterhalt handelt, bevorzugt man eine Tochter1438. Šemuél erklärte: Hier wird von einer Erstgebärenden gesprochen, und zwar nach R. Ḥisda, denn R. Ḥisda sagt: Eine Tochter zuerst ist ein gutes Zeichen für die Kinder. Manche erklären, weil sie die Brüder erziehen kann, und manche erklären, damit das böse Auge keine Gewalt1439 habe. R. Ḥisda sagte: Mir sind Töchter lieber als Söhne. Wenn du aber willst, sage ich: hier ist die Ansicht R. Jehudas vertreten.

Welche Lehre R. Jehudas ist hier gemeint: wollte man sagen, die Lehre R. Jehudas hinsichtlich [des Wortes] alles, denn es wird gelehrt:1440und der Herr segnete Abraham mit allem, R. Meír erklärte, daß er keine Tochter hatte, und R. Jehuda erklärte, daß er eine Tochter hatte, (die Bakol [mit allem] hieß), so sagt ja R. Jehuda nur, daß der Allbarmherzige es Abraham auch an einer Tochter nicht fehlen ließ, sagte er etwa, daß sie einem Sohne vorzuziehen sei!?

Vielmehr, es ist R. Jehuda der folgenden Lehre: Es ist Gebot, die Töchter zu ernähren, und um so mehr die Söhne, weil diese sich mit der Tora befassen

so R. Meír. R. Jehuda sagt, es sei Gebot, die Söhne zu ernähren, und um so mehr die Töchter, damit sie nicht entwürdigt1441 werden.

Von welchem Falle spricht die Lehre, daß, wenn sie einen Knaben und ein Mädchen geboren hat, der Knabe sechs Denar1442 und das Mädchen zwei Denar erhalte? R. Aši erwiderte: Ich trug dies R. Kahana vor, [und er erklärte,] von dem Falle, wenn er auch umgekehrt1443 und gesagt hat: wenn einen Knaben zuerst, so erhalte er zweihundert [Zuz], und das Mädchen nachher erhalte nichts, und wenn ein Mädchen zuerst, so erhalte es hundert, und der Knabe nachher hundert, und sie einen Knaben und ein Mädchen geboren hat, und man nicht weiß, wer zuerst hervorgekommen ist; der Knabe erhält auf jeden Fall eine Mine, und über die andere Mine besteht ein Zweifel und sie ist daher zu teilen.

Von welchem Falle spricht die Lehre, daß, wenn sie einen Knaben und ein Mädchen geboren hat, er nur eine Mine erhalte? Rabina erwiderte: Dies gilt vom Verkünder,

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

denn es wird gelehrt: [Sagte jemand:] wer mir verkündet, wovon meine Frau entbunden1444 wurde, erhalte, wenn es ein Knabe ist, eine Mine, so erhält dieser, wenn sie einen Knaben gebiert, eine Mine; wenn es ein Mädchen ist, eine Mine, so erhält dieser, wenn sie ein Mädchen gebiert, eine Mine, und wenn sie einen Knaben und ein Mädchen gebiert, so erhält er nur eine Mine.

Er hat ja von einem Knaben und einem Mädchen nicht gesprochen!?

Wenn er auch gesagt hat: wenn einen Knaben und ein Mädchen, so erhalte er eine Mine.

Was schließt dies demnach1445 aus!?

Dies schließt eine Fehlgeburt aus. Einst sprach jemand zu seiner Frau: Mein Vermögen soll dem gehören, mit dem du schwanger bist. Da entschied R. Hona: Er hat es einem Fötus zugeeignet, und wenn jemand etwas einem Fötus zueignet, so eignet er es nicht. R. Naḥman wandte gegen R. Hona ein: Wenn jemand gesagt hat: gebiert meine Frau einen Knaben, so soll er eine Mine erhalten, und sie einen Knaben gebiert, so erhält er eine Mine!? Dieser erwiderte: Ich weiß nicht, wer der Autor unserer Mišna ist1446.

Sollte er ihm doch erwidert haben, sie vertrete die Ansicht R. Meírs, welcher sagt, man könne auch das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist!?

R. Meír ist dieser Ansicht nur in dem Falle, wenn dieser1447 auf der Welt vorhanden ist, ist er dieser Ansicht etwa auch in dem Falle, wenn dieser nicht auf der Welt vorhanden ist!?

Sollte er ihm doch erwidert haben, sie vertrete die Ansicht R. Joses, welcher sagt, der Fötus könne eignen!? Wir haben nämlich gelernt: Der Fötus macht [für die Hebe] untauglich, aber nicht zu essen1448 berechtigt

so R. Jose!?

Anders verhält es sich bei der Erbschaft, die von selber kommt1449.

Sollte er ihm doch erwidert haben, sie vertrete die Ansicht des R. Joḥanan b. Beroqa, welcher sagt, es gebe keinen Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung!? Wir haben nämlich gelernt: R. Joḥanan b. Beroqa sagte: Sagte er es1450 von einem, der Anwartschaft hat, ihn zu beerben, so sind seine Worte gültig.

R. Joḥanan sagt dies nur von dem Falle, wenn dieser auf der Welt vorhanden ist, sagt er dies etwa auch von dem Falle, wenn dieser nicht auf der Welt vorhanden ist.

Sollte er ihm doch erwidert haben, sie vertrete die Ansicht des R. Joḥanan b. Beroqa, und dieser sei der Ansicht R. Joses1451!?

Wer sagt, daß er es ist!?

Sollte er ihm doch erwidert haben, [die Mišna spreche] von einem Verkünder1452!?

Wie wäre demnach der Schlußsatz zu erklären: ist kein anderer Erbe als dieser vorhanden, so erbt er alles; was hat, wenn hier von einem Verkünder gesprochen wird, dieser mit der Erbschaft zu tun!?

Sollte er ihm doch erwidert haben: in dem Falle, wenn sie bereits geboren hat1453!?

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: sagte er aber: was meine Frau gebiert, soll erhalten, so erhält es auch dieser; wieso heißt es demnach gebiert, es müßte ja heißen: geboren hat!? –

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Sollte er ihm doch erwidert haben: wenn er gesagt hat: sobald sie es geboren haben wird1454!? R. Hona vertritt hierbei seine Ansicht, denn R. Hona sagte, auch wenn er ‘geboren haben wird’ [gesagt hat], habe [das Kind] es nicht geeignet. R. Naḥman sagt nämlich, wenn jemand etwas einem Fötus zueignet, habe er es nicht geeignet; [sagte er:] sobald er geboren ist, habe er es geeignet. R. Hona sagt, auch wenn [er gesagt hat:] sobald er geboren ist, habe er es nicht geeignet. R. Šešeth sagt, ob so oder so habe er es geeignet. R. Šešeth sagte: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Wenn ein Proselyt gestorben1455 ist und Jisraéliten sein Vermögen geplündert haben, und darauf erfahren, daß er einen Sohn hat oder daß seine Frau schwanger ist, so müssen sie es zurückgeben; wenn sie alles zurückgegeben haben und nachher erfahren, daß sein Sohn gestorben ist oder seine Frau abortiert hat, so hat der es geeignet, der es zum zweiten Male1456 in Besitz genommen hat, und der es zum ersten Male in Besitz genommen hat, nicht geeignet. Wozu brauchen sie es nun, wenn man sagen wollte, ein Fötus könne nichts eignen, zum zweiten Male in Besitz zu nehmen, sie haben es ja bereits in Besitz genommen1457!? Abajje entgegnete: Anders verhält es sich bei einer Erbschaft, da sie von selber1458 kommt. Raba entgegnete: Anders verhält es sich in diesem Falle, da es von vornherein nur lose in ihre Hände1459 gekommen war.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen1460?

Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn sie von ihm gehört haben, daß er gestorben sei, während er in Wirklichkeit nicht gestorben war, später aber gestorben ist1461.

Komm und höre: Ein einen Tag altes Kind erbt und vererbt. Nur wenn es einen Tag alt ist, ein Fötus aber nicht!?

R. Šešeth erklärte ja, es erbe das mütterliche Vermögen, um es den Brüdern väterlicherseits zu vererben1462. Daher nur dann, wenn es einen Tag alt ist, nicht aber ein Fötus,

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weil er dann1463 zuerst gestorben ist, und der Sohn seine Mutter nicht im Grabe1464 beerbt, um es seinen Brüdern väterlicherseits zu vererben.

Demnach stirbt [der Fötus] zuerst, und dem widersprechend ereignete es sich ja einst, daß er dreimal zuckte1465!? Mar b. R. Aši erwiderte: Auch der Schwanz einer Eidechse zuckt1466 ja. Mar, Sohn des R. Joseph, erklärte im Namen Rabbas: Dies1467 besagt, daß es den Erstgeburtsanteil vermindere1468. Nur wenn es einen Tag alt ist, nicht aber ein Fötus, denn der Allbarmherzige sagt:1469und ihm gebären1470 Mar, Sohn des R. Joseph, sagte nämlich im Namen Rabbas: Ein Sohn, der nach dem Tode seines Vaters geboren worden ist, vermindert nicht den Erstgeburtsanteil1471, denn es heißt: und ihm gebären, was hierbei nicht der Fall ist. So lehrten sie dies in Sura, in Pumbeditha aber lehrten sie es wie folgt: Mar, Sohn des R. Joseph, sagte im Namen Rabbas: Wenn ein Erstgeborener nach dem Tode seines Vaters geboren1472 wurde, so erhält er keinen doppelten Anteil, denn der Allbarmherzige sagt:1473anerkennen, was hierbei nicht der Fall ist. Die Halakha ist nach allen diesen Lehren, die Mar, Sohn des R. Joseph, im Namen Rabbas sagte, zu entscheiden. R. Jiçḥaq sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand etwas einem Fötus zueignet, so hat er es nicht geeignet. Wenn man aber einen Einwand aus unserer Mišna1474 erheben will, [so ist zu erwidern:] weil jeder seinem Sohne zugetan ist1475. Šemuél sprach zu R. Hona aus Bagdad: Geh, hole mir zehn Leute und ich werde dir vor ihnen1476 sagen, wenn jemand etwas seinem Fötus zueignet, habe er es geeignet. Die Halakha ist, wenn jemand etwas einem Fötus zueignet, so hat er es nicht geeignet. Einst sagte jemand zu seiner Frau: Mein Vermögen soll den Kindern, die ich von dir haben werde, gehören. Da kam sein ältester Sohn1477 und sprach zu ihm: Was soll aus mir werden!? Dieser erwiderte: Geh, eigne gleich jedem der anderen Söhne. Jene1478 eignen entschieden nichts, denn sie sind noch gar nicht vorhanden; hat aber der Erwachsene einen Anteil neben den Söhnen oder hat der Erwachsene keinen Anteil neben den Söhnen? R. Abin, R. Mejaša und R. Jirmeja sagten, der Erwachsene habe einen Anteil neben den Söhnen; R. Abahu, R. Ḥanina b. Papi und R. Jiçḥaq der Schmied sagten, der Erwachsene habe keinen Anteil neben den Söhnen. R. Abahu sprach zu R. Jirmeja: Ist die Halakha nach unserer Ansicht oder nach euerer Ansicht zu entscheiden? Dieser erwiderte: Selbstverständlich ist sie nach unserer Ansicht zu entscheiden, denn wir sind älter als ihr, und nicht nach eurer Ansicht, denn ihr seid jünger. Jener entgegnete: Die Sache hängt ja nicht vom Alter ab, sondern von der Begründung; was ist euer Grund?

Geh zu R. Abin, denn ich habe es ihm im Lehrhause erklärt,

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

und er nickte mit dem Kopfe1479. Hierauf ging er zu ihm, und dieser sprach zu ihm: Würde jemand denn eignen, wenn einer zu ihm sagen würde: eigne dies gleich einem Esel1480!? Es wurde nämlich gelehrt: [Sagte jemand:] eigne dies gleich einem Esel, so hat er es nicht geeignet; wenn aber: du und der Esel, so hat er, wie R. Naḥman sagt, die Hälfte, wie R. Hamnuna sagt, nichts, und wie R. Šešeth sagt, alles geeignet. R. Šešeth sprach: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: R. Jose sagte: Bei Gurken ist nur das Innere bitter, daher muß man, wenn man von diesen die Hebe entrichtet, etwas zum Äußeren hinzufügen. Weshalb denn, dies gleicht ja dem Falle: du und der Esel1481!?

Anders verhält es sich da, denn nach der Tora ist die Hebe gültig1482. R. Ilea͑ sagte nämlich: Woher, daß die Absonderung der Hebe vom Schlechten für das Gute gültig ist? Es heißt:1483ihr sollt seinethalben auf euch keine Sünde laden, wenn ihr das Beste davon abhebt, und wenn es nicht heilig1484 wäre, könnte ja keine Sünde aufgeladen werden. Hieraus also, daß die Absonderung der Hebe vom Schlechten für das Gute gültig ist. R. Mordekhaj sprach zu R. Aši: R. Ivja erhob dagegen folgenden Einwand: Einst ereignete sich ein Fall mit fünf Frauen, unter welchen zwei Schwestern waren, daß jemand einen Korb mit Feigen sammelte, die ihnen gehörten und vom Siebentjahre1485 waren, und zu ihnen sprach: ihr alle sollt mir mit diesem Korbe1486 angetraut sein, und eine von ihnen ihn für alle entgegennahm. Da entschieden die Weisen, die Schwestern seien nicht1487 angetraut. Also nur die Schwestern nicht, wohl aber die Fremden; weshalb denn, dies gleicht ja dem Falle: du und der Esel1488!? Dieser erwiderte: Deshalb sah ich auch R. Hona b. Ivja im Traume, denn R. Ivja erhob dagegen einen Einwand. Haben wir etwa nicht erklärt, wenn er gesagt hat: diejenigen von euch, die zum Beischlafe geeignet1489 sind, sollen mir angetraut sein. Einst sagte jemand zu seiner Frau: Mein Vermögen soll dir und deinen Kindern gehören. Da entschied R. Joseph, sie erhalte die Hälfte. R. Joseph sprach: Dies entnehme ich aus folgender Lehre:1490Es soll Ahron und seinen Söhnen gehören, die Hälfte Ahron und die Hälfte seinen Söhnen. Abajje sprach zu ihm: Allerdings gilt dies dort, denn Ahron war an der Verteilung mitbeteiligt, und wenn der Allbarmherzige dies noch besonders erwähnt, so besagt dies, daß er die Hälfte erhalte, eine Frau aber ist ja an der Erbschaft nicht beteiligt, somit genügt es, wenn sie einen Anteil gleich einem der Söhne erhält.

Dem ist aber nicht so; einst ereignete sich ein solcher Fall in Nehardea͑, und Šemuél ließ die Hälfte einfordern; in Tiberjas, und R. Joḥanan ließ die Hälfte einfordern. Ferner erzählte R. Jiçḥaq b. Joseph, als er kam, daß, als man einst von der Regierung auf Bule und Startege1491 das Geld zur Herstellung einer Krone auferlegte, Rabbi entschied, daß Bule die Hälfte und Startege die Hälfte zu geben haben.

Was soll dies: da mußte, wenn man Bule etwas auferlegte, auch Startege beitragen, und da es bei der Regierung bekannt war, daß beide beizutragen haben, so wurden Bule und Startege im Schriftstück deshalb besonders genannt, damit diese die Hälfte und jene die Hälfte beitragen. R. Zera wandte ein: Sagte jemand: ich nehme auf mich, ein Speisopfer von hundert Zehntel in zwei Gefäßen darzubringen, so muß er sechzig in einem Gefäße und vierzig in einem anderen Gefäße darbringen;

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hat er fünfzig in einem Gefäße und fünfzig in einem anderen Gefäße dargebracht, so hat er seiner Pflicht genügt. Nur wenn er dargebracht hat, nicht aber von vornherein; wenn man nun sagen wollte, in solchen Fällen sei Hälfte und Hälfte zu verstehen, so sollte es auch von vornherein erlaubt sein!?

Was soll dies: in diesem Falle sind wir Zeugen, daß dieser von vornherein ein möglichst großes Opfer darbringen wollte, und nur deshalb sagte er: in zwei Gefäßen, weil er wußte, daß es1492 in einem Gefäße nicht darzubringen ist; daher muß er es in der möglichsten Größe darbringen. Die Halakha ist wie R. Joseph beim Felde1493, bei der Angelegenheit1494 und bei der Hälfte1495. Einst sandte jemand Stücke Seidenstoff nach Hause. Da entschied R. Ami: Was für die Söhne geeignet ist, gehöre den Söhnen, und was für die Töchter geeignet ist, gehöre den Töchtern. Dies gilt jedoch nur von dem Falle, wenn er keine Schwiegertochter hat, wenn er aber eine Schwiegertochter hat, so hat er [das Geschenk] seiner Schwiegertochter gesandt. Wenn aber seine Töchter nicht verheiratet1496 sind, so übergeht niemand seine Töchter und beschenkt seine Schwiegertochter. Einst verfügte jemand: mein Vermögen soll meinen Söhnen gehören, und er hatte einen Sohn und eine Tochter. Nennt man einen Sohn ‘Söhne’, und er wollte seiner Tochter das Zehntel1497 entziehen, oder nennt man einen Sohn nicht ‘Söhne’, und er wollte seine Tochter1498 einbegreifen, daß sie es als Geschenk erhalte?

Komm und höre:1499Und die Söhne Dans: Ḥušim. Raba erwiderte: Vielleicht ist dies nach dem Autor aus der Schule Ḥizqijas zu erklären, daß sie nämlich so zahlreich waren wie die Sträucher [ḥušim]!? Vielmehr, erklärte Raba:1500Die Söhne Phalus: Eliab. R. Joseph erklärte:1501Die Söhne Ethans: A͑zarja1502. Einst sprach jemand: mein Vermögen soll meinen Söhnen gehören, und er hatte einen Sohn und einen Enkelsohn. Nennt man einen Enkelsohn ‘Sohn’ oder nicht1503? R. Ḥabiba sagte, man pflege auch einen Enkelsohn ‘Sohn’ zu nennen, und Mar b. R. Aši sagte, man pflege einen Enkelsohn nicht ‘Sohn’ zu nennen. Übereinstimmend mit Mar b. R. Aši wird gelehrt: Wer sich den Genuß von seinen Kindern abgelobt hat, darf von den Kindern der Kinder genießen.

iii WENN JEMAND ERWACHSENE UND UNERWACHSENE KINDER HINTERLASSEN HAT, UND DIE ERWACHSENEN DIE GÜTER MELIORIERT1504HABEN, SO HABEN SIE FÜR DIE MASSE MELIORIERT. WENN SIE ABER GESAGT1505HABEN: SEHT, WAS UNSER VATER HINTERLASSEN HAT, WIR WOLLEN ES BEARBEITEN1506UND [DEN ERTRAG] GENIESSEN, SO HABEN SIE ES FÜR SICH1507MELIORIERT. EBENSO HAT EINE FRAU, WENN SIE DIE GÜTER1508MELIORIERT HAT, DIESE FÜR DIE MASSE MELIORIERT; WENN SIE ABER GESAGT HAT: SEHT, WAS MEIN MANN MIR HINTERLASSEN HAT, ICH WILL ES BEARBEITEN UND [DEN ERTRAG] GENIESSEN, SO HAT SIE ES FÜR SICH MELIORIERT.

GEMARA R. Ḥabiba, Sohn des R. Joseph, des Sohnes Rabas, sagte im Namen Rabas: Dies1509 gilt nur von dem Falle, wenn die Melioration der Güter durch die Güter1510 erfolgt ist, wenn aber die Melioration durch sie selber1511 erfolgt ist, so haben sie sie für sich selbst melioriert.

Dem ist ja aber nicht so, R. Ḥanina sagte ja, selbst wenn der Vater ihnen nur einen Deckelbrunnen1512 hinterlassen hat,

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sei der Gewinn für die Masse, und bei einem Deckelbrunnen erfolgt ja [der Gewinn] durch sie1513 selber!?

Anders verhält es sich bei einem Deckelbrunnen; bei diesem erfolgt dies nur durch die Bewachung1514, und bewachen können ihn auch Kinder1515. WENN SIE ABER GESAGT HABEN: SEHT, WAS UNSER VATER HINTERLASSEN HAT, WIR WOLLEN ES BEARBEITEN UND [DEN ERTRAG] GENIESSEN, SO HABEN SIE ES FÜR SICH MELIORIERT. Der Vater R. Saphras hinterließ Geld, und dieser nahm es und trieb damit Handel. Da kamen seine Brüder1516 und luden ihn zu Gericht vor Raba. Da sprach er zu ihnen: R. Saphra ist ein bedeutender Mann; er braucht nicht sein Studium zu vernachlässigen und sich für andere zu bemühen. EBENSO HAT EINE FRAU, WENN SIE DIE GÜTER MELIORIERT HAT, DIESE FÜR DIE MASSE MELIORIERT. WAS HAT DIE FRAU1517MIT DEN GÜTERN DER WAISEN ZU SCHAFFEN? R. Jirmeja erwiderte: Wenn die Frau Erbin1518 ist.

Dies ist ja selbstverständlich!?

Man könnte glauben, da es nicht ihre Art ist, sich damit zu bemühen, sei es, auch wenn sie es1519 nicht gesagt hat, ebenso als würde sie es gesagt haben, so lehrt er uns. WENN SIE ABER GESAGT HAT: SEHT, WAS MEIN MANN MIR HINTERLASSEN HAT, ICH WILL ES BEARBEITEN UND [DEN ERTRAG] GENIESSEN, SO HAT SIE ES FÜR SICH MELIORIERT. Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, da es zu ihrem Lobe gereicht, wenn man von ihr sagt, sie bemühe sich für die Waisen, habe sie darauf verzichtet, so lehrt er uns. R. Ḥanina sagte: Wenn jemand seinen erwachsenen Sohn in einem Hause verheiratet, so hat dieser es geeignet. Dies gilt jedoch nur von einem Erwachsenen, nur mit einer Jungfrau, nur wenn sie seine erste Frau ist, und er ihn als ersten verheiratet1520. Selbstverständlich ist es, daß, wenn der Vater ihm1521 ein Haus mit einem Söller angewiesen hat, dieser das Haus geeignet und den Söller nicht geeignet habe; wie ist es aber, wenn ein Haus mit einer Vorhalle1522? Wie ist es, wenn zwei Häuser, eines hinter dem anderen?

Dies bleibt unentschieden. Man wandte ein: Wenn sein Vater ihm Haus und Hausrat angewiesen hat, so hat er den Hausrat geeignet und das Haus nicht geeignet!? R. Jirmeja erwiderte: Wenn da der Vorratsraum seines Vaters1523 sich befindet. Die Nehardee͑nser sagten, selbst wenn nur ein Taubenschlag1524. R. Jehuda und R. Papi sagten, selbst wenn nur ein Fischnapf. Mar Zuṭra verheiratete seinen Sohn und brachte da1525 eine Sandale hinein. R. Aši verheiratete seinen Sohn und brachte da einen Ölbecher hinein. Mar Zuṭra sagte: Folgende drei Dinge haben die Rabbanan zur Halakha ohne Begründung gemacht. Das eine ist das, was wir gesagt1526 haben. Das andere ist das, was R. Jehuda im Namen Šemuéls gesagt hat, daß, wenn jemand sein ganzes Vermögen seiner Frau verschrieben hat, er sie nur zur Verwalterin gemacht1527 habe. Und das dritte ist das, was Rabh gesagt hat, daß, [wenn jemand sagt:] ich habe bei dir eine Mine, gib sie jenem, jener sie, wenn sie alle drei beisammen sind, geeignet habe1528.

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iv,1 WENN VON BRÜDERN, DIE GEMEINSCHAFTER1529SIND, EINER ZU EINEM AMTE HERANGEZOGEN WORDEN1530IST, SO IST ER FÜR DIE MASSE HERANGEZOGEN1531WORDEN. WENN EINER ERKRANKT WAR UND SICH KURIEREN LIESS, SO LIESS ER SICH AUF EIGENE KOSTEN KURIEREN1532.

GEMARA Es wird gelehrt: Unter Amt ist ein königliches Amt zu verstehen. Die Rabbanan lehrten: Wenn einer der Brüder zum Zolleinnehmer oder Aufseher1533 eingesetzt worden ist, so gehört [der Gewinn], wenn dies wegen der Brüder1534 erfolgt ist, den Brüdern, und wenn wegen seiner Person, ihm selber.

‘Wenn wegen der Brüder, den Brüdern’; dies ist ja selbstverständlich!?

In dem Falle, wenn er tüchtiger ist; man könnte glauben, seine Tüchtigkeit habe dies veranlaßt, so lehrt er uns. Die Rabbanan lehrten: Wenn einer der Brüder zweihundert Zuz entnommen1535 hat, um die Tora zu studieren oder ein Handwerk zu lernen, so können die Brüder zu ihm1536 sagen: wenn du bei uns bist, hast du Unterhalt, wenn du aber nicht bei uns bist, hast du keinen Unterhalt.

Sollten sie ihm ihn doch geben, wo er sich auch befindet!?

Dies ist eine Stütze für R. Hona, denn R. Hona sagte, der Segen des Hauses richte sich nach der Größe1537 desselben.

Sollten sie ihm doch nach Verhältnis des häuslichen Segens1538 geben!?

Dem ist auch so. WENN EINER ERKRANKT WAR UND SICH KURIEREN LIESS, SO LIESS ER SICH AUF EIGENE KOSTEN KURIEREN. Rabin ließ im Namen R. Elea͑s mitteilen: Dies gilt nur von dem Falle, wenn er durch Fahrlässigkeit erkrankt war, wenn aber unverschuldet, so lasse er sich aus der Masse kurieren.

Was heißt durch Fahrlässigkeit?

Nach einer Lehre R. Ḥaninas; denn R. Ḥanina sagte: Alles erfolgt durch himmlische Fügung, ausgenommen [die Gefährdung] durch Kälte und Hitze, denn es heißt: 1539Kälte und Hitze1540auf dem Wege des Falschen; wer seine Seele bewahrt, bleibt ihnen fern.

iv,2 WENN EINIGE DER BRÜDER BEI LEBZEITEN DES VATERS ALS HOCHZEITSKAMERADEN1541EIN GESCHENK GEMACHT1542HATTEN UND SPÄTER EIN GEGENGESCHENK GEMACHT WIRD, SO KOMMT DIESES IN DIE MASSE, DENN DAS HOCHZEITSGESGHENK KANN DURCH DAS GERICHT EINGEFORDERT1543WERDEN. WENN ABER JEMAND SEINEM NÄCHSTEN KRÜGE WEIN UND ÖL GESCHICKT1544 HAT, SO KANN ES DURCH DAS GERICHT NICHT EINGEFORDERT WERDEN, WEIL DIES NUR EINE LIEBESLEISTUNG IST.

GEMARA Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn der Vater ihn1545 mit einem Hochzeitsgeschenke gesandt hat, so gehört das Gegengeschenk1546 ihm; ist dem Vater ein Hochzeitsgeschenk gesandt worden, so ist das Gegengeschenk von der Masse zu senden!? R. Asi erwiderte im Namen R. Joḥanans: Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn es an den Vater geschickt worden ist.

Es heißt ja aber: wenn einige der Brüder als Hochzeitskameraden ein Geschenk gemacht hatten!?

Lies: einigen1547.

Es heißt ja aber: und später ein Gegengeschenk gemacht wird!?

Er meint es wie folgt: wenn es zurückgezahlt wird, so wird es aus der Masse zurückgezahlt. R. Asi erwiderte: Dies ist kein Widerspruch; eines, wenn er1548 nichts gesagt hat, und eines, wenn er es1549 gesagt hat. Es wird nämlich gelehrt: Hatte der Vater ihn mit einem Hochzeitsgeschenke gesandt, so gehört das Gegengeschenk ihm; wenn aber der Vater ein Hochzeitsgeschenk gemacht1550 hatte, so gehört das Gegengeschenk zur Masse. Šemuél erklärte: Hier1551 wird von einem Eheschwager1552 gesprochen, der vom Anwartschaftlichen nicht wie vom Vorhandenen erhält.

Demnach müßte jener1553 es zurückzahlen; aber er kann ja sagen: gebt mir meinen Hochzeitskameraden, ich will mich der Freude mit ihm1554 hingeben!? Es wird ja auch gelehrt: Wo es üblich ist, das Antrauungsgeld1555 zurückzugeben1556, gebe man es zurück, und wo es üblich ist, es nicht zurückzugeben, gebe man es nicht zurück. Hierzu sagte R. Joseph b. Abba im Namen Mar U͑qabas im Namen Šemuéls: Dies gilt nur von dem Falle, wenn sie gestorben ist, wenn aber er gestorben ist, so braucht sie es nicht zurückzugeben, weil sie sagen kann:

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gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude1557 begehen. Ebenso kann er ja auch hierbei sagen: gebt mir meinen Hochzeitskameraden, ich will die Freude mit ihm genießen!? R. Joseph erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er mit ihm die sieben Gastmahlstage verbracht hat, und bevor er ihm zurückzuzahlen1558 kam, gestorben ist. Es wäre anzunehmen, daß Tannaím darüber streiten, ob [die Frau] sagen kann: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude1559 begehen. Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand sich eine Frau angetraut hat, so kann1560 sie, wenn sie Jungfrau ist, zweihundert Zuz, und wenn sie Witwe ist, eine Mine1561 einfordern. Wo es üblich ist, das Antrauungsgeld zurückzugeben, gebe sie es zurück, und wo es üblich ist, es nicht zurückzugeben, gebe sie es nicht zurück

so R. Nathan. R. Jehuda der Fürst sagt, in Wirklichkeit sagten sie, wo es üblich ist, es zurückzugeben, gebe sie es zurück, und wo es üblich ist, es nicht zurückzugeben, gebe sie es nicht zurück. Da nun R. Jehuda der Fürst dasselbe sagt, was der erste Autor, so streiten sie wahrscheinlich darüber, ob sie sagen kann: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begehen, und zwar ist diese Lehre lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn jemand sich eine Frau angetraut hat, so kann sie, wenn er zurücktritt, falls sie Jungfrau ist, zweihundert Zuz, und falls sie Witwe ist, eine Mine einfordern; ist sie aber gestorben, so ist [das Antrauungsgeld], wo es üblich ist, es zurückzugeben, zurückzugeben, und wo es üblich ist, es nicht zurückzugeben, nicht zurückzugeben. Dies nur in dem Falle, wenn sie gestorben ist, wenn aber er gestorben ist, braucht sie es nicht zurückzugeben; dieser Autor ist nämlich der Ansicht, sie könne sagen: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begehen. Hierzu sagte R. Jehuda, in Wirklichkeit sagten sie, es sei einerlei, ob er oder sie gestorben ist; wo es üblich ist, es zurückzugeben, gebe man es zurück, und wo es üblich ist, es nicht zurückzugeben, gebe man es nicht zurück; sie kann aber nicht sagen: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begehen.

Nein, alle sind der Ansicht, sie könne1562 sagen: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begehen, nur streiten sie hierbei, ob das Antrauungsgeld absolut1563 gegeben wird; R. Nathan ist der Ansicht, das Antrauungsgeld werde nicht absolut1564 gegeben, und R. Jehuda der Fürst ist der Ansicht, das Antrauungsgeld werde absolut gegeben.

Er1565 lehrt ja aber, wo es üblich ist, es zurückzugeben, gebe man es zurück!?

Er meint es wie folgt: die Geschenke1566 aber sind, wo es üblich ist, sie zurückzugeben, entschieden zurückzugeben. Jene Tannaím führen denselben Streit wie die Tannaím der folgenden Lehre: Hat er sie sich mit einem Talente1567 angetraut, so kann1568 sie, wenn sie Jungfrau ist, zweihundert Zuz, und wenn sie Witwe ist, eine Mine einfordern1569– so R. Meír. R. Jehuda sagt, eine Jungfrau fordere zweihundert Zuz und eine Witwe eine Mine ein, und den Überschuß1570 gebe sie zurück. R. Jose sagt, hat er sie sich mit zwanzig1571 angetraut, so gebe er ihr dreißig halbe1572 dazu, und hat er sie sich mit dreißig angetraut, so gebe er ihr zwanzig halbe dazu. Von welchem Falle wird hier nun gesprochen: ist sie gestorben, so erhält sie ja keine Morgengabe, und ist er gestorben, wieso braucht sie dann den Überschuß zurückzugeben, sie kann ja sagen: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begeben. Und wenn hier von der Frau eines Jisraéliten gesprochen wird, die gehurt hat, so erhält sie ja, wenn willig, keine Morgengabe, und wenn durch Gewalt, so ist sie ihm ja erlaubt1573. Vielmehr wird hier von der Frau eines Priesters gesprochen, wenn durch Gewalt1574, und zwar streiten sie darüber, ob das Antrauungsgeld absolut gegeben werde. R. Meír ist der Ansicht, das Antrauungsgeld werde absolut gegeben, R. Jehuda ist der Ansicht, es werde nicht absolut gegeben, und R. Jose ist es zweifelhaft, ob es absolut gegeben werde oder nicht, daher muß er ihr, wenn er sie sich mit zwanzig angetraut hat, dreißig halbe dazugeben, und wenn er sie sich mit dreißig angetraut hat, zwanzig halbe dazugeben1575. R. Joseph b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Überall, wo es üblich ist, es zurückzugeben, gebe man es zurück. Man erklärte, es sei Nehardea͑.

Wie verhält es sich im übrigen Babylonien? Rabba und R. Joseph sagten beide, die Geschenke sind zurückzugeben, das Antrauungsgeld ist nicht zurückzugeben. R. Papa sagte: Die Halakha ist, einerlei ob er gestorben ist, sie gestorben ist, oder er zurückgetreten ist, die Geschenke sind zurückzugeben, das Antrauungsgeld ist nicht zurückzugeben; ist sie zurückgetreten, so ist auch das Antrauungsgeld zurückzugeben. Amemar sagte, auch das Antrauungsgeld sei nicht zurückzugeben, denn es ist zu berücksichtigen, man könnte glauben, die Antrauung ihrer Schwester1576 sei gültig. R. Aši sagte, der Scheidebrief beweise1577 dies. Aber das, was R. Aši sagte, ist nichts, denn mancher hört das eine1578 und nicht das andere. DENN DAS HOCHZEITSGESCIIENK KANN DURCH DAS GERICHT EINGEFORDERT WERDEN. Die Rabbanan lehrten: Fünferlei sagten sie vom Hochzeitsgeschenke: es1579 kann durch das Gericht eingefordert werden; es ist erst bei eintretender Gelegenheit1580 zurückzugeben; dabei gibt es keinen Wucher1581;

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es wird im Siebentjahre1582 nicht erlassen; und der Erstgeborene erhält davon keinen doppelten Anteil. Es kann durch das Gericht eingefordert werden, weil es einem Darlehen gleicht. Dabei gibt es keinen Wucher, weil jener es ihm nicht deshalb1583 gegeben hat. Es wird im Siebentjahre nicht erlassen, weil es von diesem nicht heißt:1584es soll nicht mahnen. Der Erstgeborene erhält davon keinen doppelten Anteil: weil es Anwartschaftliches1585 ist, und der Erstgeborene nicht vom Anwartschaftlichen ebenso [einen doppelten Anteil] erhält wie vom Vorhandenen. R. Kahana sagte: Beim Hochzeitsgeschenke gilt folgende Regel: War er1586 in der Stadt, so sollte er1587 hingehen. Konnte er1588 die Laute des Tamburins1589 hören, so sollte er hingehen; konnte er die Laute des Tamburins nicht hören, so müßte jener es ihm mitteilen; er kann es ihm1590 nur übelnehmen, zurückzahlen muß er aber.

Bis zu welchem Betrage1591? Abajje erwiderte: Bei den Hochzeitsleuten1592 gilt folgende Regel: was man bis zu einem Zuz in der Hand mitgebracht hat, leitet man in den Bauch1593; bis vier Zuz, die Hälfte1594; von da ab, jeder nach seiner Würde1595. Die Rabbanan lehrten: Wenn er bei ihm bei einer pompösen [Hochzeit] war, und dieser von ihm verlangt, daß er zu ihm zu einer stillen komme, so kann er ihm erwidern: ich komme zu dir nur zu einer pompösen, wie du zu mir gekommen1596 bist. Wenn er bei ihm [zur Hochzeit] mit einer Jungfrau war, und dieser von ihm verlangt, daß er zu ihm [zur Hochzeit] mit einer Witwe komme, so kann er ihm erwidern: zu einer mit einer Jungfrau1597 komme ich zu dir, wie du zu mir gekommen bist. Wenn er bei ihm zur zweiten [Hochzeit] war, und dieser von ihm verlangt, daß er zu ihm zur ersten komme, so kann er ihm erwidern: wenn du eine zweite Frau heiratest, so komme ich zu dir. Wenn er bei ihm [zur Hochzeit] mit einer Frau war und dieser von ihm verlangt, daß er zu ihm zu einer mit zweien komme, so kann er ihm erwidern: bei einer komme ich zu dir, wie du zu mir gekommen bist. Die Rabbanan lehrten: Reich an Gütern und reich an Pomp1598 ist der Agadakundige. Reich an Geld und reich an Liegenschaften ist der Scholastiker. Reich an Produkten1599 und reich an Schätzen ist der Lehrenkundige. Alle aber benötigen des Kornbesitzers, das ist der Gemara-[kundige]. R. Zera sagte im Namen Rabhs: Es heißt:1600alle Tage des Armen sind schlecht, das ist der Talmudkundige;1601aber ein heiteres Gemüt ist stets wie auf einem Gastmahle, das ist der Mišnakundige. Raba legt dies umgekehrt aus. Das ist es, was R. Mešaršeja im Namen Rabas sagte: Es heißt: 1602wer Steine bricht, tut sich wehe an ihnen, wer Holz spaltet, erwärmt sich dadurch. Wer Steine bricht, tut sich wehe an ihnen, das sind diejenigen, die sich mit der Mišna befassen; wer Holz spaltet, erwärmt sich dadurch, das sind diejenigen, die sich mit dem Talmud befassen. R. Ḥanina erklärte: Alle Tage des Armen sind schlecht, das ist derjenige, der ein böses Weib hat; aber ein heiteres Gemüt ist stets wie auf einem Gastmahle, das ist derjenige, der ein gutes Weib hat. R. Jannaj erklärte: Alle Tage des Armen sind schlecht, das ist der Empfindliche; aber ein heiteres Gemüt ist stets wie auf einem Gastmahle, das ist der Unempfindliche. R. Joḥanan erklärte: Alle Tage des Armen sind schlecht, das ist der Mitleidige; aber ein heiteres Gemüt ist stets wie auf einem Gastmahle, das ist der Mitleidslose. R. Jehošua͑ b. Levi erklärte: Alle Tage des Armen sind schlecht, das ist der Ungeduldige; aber ein heiteres Gemüt ist stets wie auf einem Gastmahle, das ist der Geduldige.

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Ferner sagte R. Jehošua͑ b. Levi: Alle Tage des Armen sind schlecht; es gibt ja Šabbathe1603 und Feiertage? Dies nach Šemuél, denn Šemuél sagte, die Änderung der Lebensweise sei der Krankheit1604 Anfang. Im Buche des Ben Sira steht geschrieben: Alle Tage des Armen sind schlecht; Ben Sira sagt, auch die Nächte. Niedriger als alle Dächer ist sein Dach, und der Regen anderer Dächer [ergießt sich] auf sein Dach; auf den höchsten Bergen ist sein Weinberg, und die Erde seines Weinberges [fällt] auf anderer Weinberge.

v WENN JEMAND BRAUTGESCHENKE IN DAS HAUS SEINES SCHWIEGERVATERS GESANDT HAT, SELBST WENN ES HUNDERT MINEN SIND, UND ER DA EIN BRÄUTIGAMSMAHL NUR IM WERTE EINES DENARS GEGESSEN HAT, SO KÖNNEN SIE NICHT MEHR ZURÜCKGEFORDERT WERDEN; HAT ER DA KEIN BRÄUTIGAMSMAHL GEGESSEN, SO KÖNNEN SIE ZURÜCKGEFORDERT1605WERDEN. HAT ER GRÖSSERE GESCHENKE GESANDT, DIE IN DAS HAUS IHRES EHEMANNES ZURÜCKKEHREN1606SOLLEN, SO KÖNNEN SIE ZURÜCKGEFORDERT WERDEN; WENN ABER KLEINERE GESCHENKE ZUM GEBRAUCHE IM HAUSE IHRES VATERS, SO KÖNNEN SIE NICHT ZURÜCKGEFORDERT WERDEN1607.

GEMARA Raba sagte: Nur wenn1608 einen Denar, nicht aber wenn weniger.

Selbstverständlich, wir haben ja von einem Denar gelernt!?

Man könnte glauben, dies gelte auch von dem Falle, wenn weniger als einen Denar, nur lehre er es deshalb von einem Denar, weil dies das Gewöhnliche ist, so lehrt er uns.

Wir haben dies vom Essen gelernt, wie ist es, wenn er da getrunken hat? Wir haben dies von ihm selber gelernt, wie ist es, wenn sein Vertreter1609? Wir haben gelernt, wenn es da [erfolgt ist], wie ist es, wenn man es ihm gebracht1610 hat?

Komm und höre: R. Jehuda erzählte im Namen Šemuéls: Einst sandte jemand hundert Fuhren mit Krügen Wein und Öl, silbernen und goldenen Geräten und seidenen Gewändern in das Haus seines Schwiegervaters, und er selber kam in seiner Freude herangeritten und blieb an der Tür seines Schwiegervaters stehen. Da brachte man ihm einen Becher Warmes, und als er getrunken hatte, starb er. R. Aḥa der Burgfürst brachte diesen Fall vor die Weisen in Uša, und sie entschieden: Geschenke, die zum Verbrauche bestimmt1611 sind, können nicht zurückgefordert werden, und die nicht zum Verbrauche bestimmt sind, können zurückgefordert werden. Hieraus ist zu entnehmen, selbst wenn er nur getrunken hat, und hieraus ist zu entnehmen, selbst wenn es weniger als einen Denar wert1612 ist. R. Aši entgegnete: Wer sagt uns, daß sie ihm nicht eine Perle im Werte von tausend Zuz in das Getränk hineingerieben haben!?

Hieraus ist aber zu entnehmen, daß dies auch von dem Falle gilt, wenn man es ihm gebracht hat?

Vielleicht gleicht die Tür des Schwiegervaters dem Hause des Schwiegervaters. Sie fragten: Wird es nach Berechnung1613 geteilt? Wie verhält es sich mit dem Wertzuwachse1614 der Geschenke: ist der Wertzuwachs, da sie, wenn sie vorhanden sind, zurück zu ihm gelangen, in seinem Besitze erfolgt, oder aber ist er, da man sie ihm ersetzen muß, wenn sie abhanden kommen oder gestohlen werden, in ihrem Besitze erfolgt.

Dies bleibt unentschieden. Raba fragte: Wie verhält es sich mit Geschenken, die zum Verbrauche bestimmt, aber nicht verbraucht worden sind?

Komm und höre: R. Aḥa der Burgfürst brachte diesen Fall vor die Weisen in Uša, und sie entschieden: Geschenke, die zum Verbrauche bestimmt sind, können nicht zurückgefordert werden, und die nicht zum Verbrauche bestimmt sind, können zurückgefordert werden. Doch wohl, auch wenn sie nicht verbraucht worden sind.

Nein, wenn sie verbraucht worden sind.

Komm und höre: wenn aber kleinere Geschenke zum Gebrauche im Hause ihres Vaters, so können sie nicht zurückgefordert1615 werden.

Raba bezog dies auf Bänder und Schleier1616. R. Jehuda erzählte im Namen Rabhs: Einst sandte jemand in das Haus seines Schwiegervaters am Wochenfeste neuen Wein, frisches Öl und Flachsgewänder, aus heuriger [Ernte].

Was lehrt er uns damit1617?

Wenn du willst, sage ich: das Lob1618 des Jisraéllandes; wenn du aber willst, sage ich: wenn er dies1619 nachher behauptet, so ist dies möglich1620. R. Jehuda erzählte im Namen Rabhs: Einst berichtete man einem von seiner Frau1621, sie habe keinen Geruchsinn. Da folgte er ihr in eine Ruine, um sie zu untersuchen. Er sprach zu ihr: Rettiggeruch1622 rieche ich in Galiläa!

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Sie erwiderte: Wenn mir doch jemand von den Datteln Jeriḥos gäbe, um sie damit1623 zu essen! Hierauf stürzte die Ruine über ihr ein und sie starb. Alsdann entschieden die Weisen: Da er ihr nur deshalb gefolgt war, um sie zu untersuchen1624, so beerbt er sie nach ihrem Tode nicht. KLEINERE GESCHENKE ZUM GEBRAUCHE IM HAUSE IHRES VATERS &C. Rabin der Greis saß vor R. Papa und trug vor: Einerlei ob sie gestorben ist, er gestorben ist, oder er zurückgetreten ist, Geschenke sind zurückzugeben, Speisen und Getränke sind nicht zurückzugeben; ist sie aber zurückgetreten, so ist auch ein Bündel Grünkraut zurückzugeben. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Es ist der niedrigste Fleischpreis1625 zu berechnen.

Was heißt niedrig?

Bis zu einem Drittel1626.

vi WENN EIN STERBENSKRANKER ALL SEINE GÜTER ANDEREN VERSCHRIEBEN UND ETWAS ACKERLAND ZURÜCKBEHALTEN HAT, SO IST1627SEINE SCHENKUNG GÜLTIG1628; HAT ER ABER KEIN STÜCKCHEN ACKERLAND ZURÜCKBEHALTEN, SO IST SEINE SCHENKUNG UNGÜLTIG1629. WENN DARIN1630NICHT GESCHRIEBEN IST, DASS ER STERBENSKRANK WAR, UND ER1631SAGT, ER SEI STERBENSKRANK GEWESEN, JENE1632ABER SAGEN, ER SEI GESUND1633GEWESEN, SO MUSS ER DEN BEWEIS ERBRINGEN, DASS ER STERBENSKRANK WAR

SO R. MEÍR; DIE WEISEN SAGEN, WER VOM ANDEREN FORDERT, HABE DEN BEWEIS ZU ERBRINGEN.

GEMARA Wer ist der Autor, welcher sagt, daß man sich nach der Vermutung1634 richte? R. Naḥman erwiderte: Es ist R. Šimo͑n b. Menasja, denn es wird gelehrt: Wenn sein Sohn nach dem Überseelande verreist war und er, als er gehört hat, sein Sohn sei gestorben, sein ganzes Vermögen einem anderen verschrieben hat, sein Sohn aber darauf zurückkommt, so ist seine Schenkung1635 gültig; R. Šimo͑n b. Menasja sagt, die Schenkung sei nicht gültig, denn hätte er gewußt, daß sein Sohn lebt, so würde er es jenem nicht verschrieben haben. R. Šešeth erwiderte: Es ist R. Šimo͑n Šezori, denn es wird gelehrt: Vormals sagten sie, wenn jemand, der in Halseisen hinausgeführt wird, sagt, daß man seiner Frau einen Scheidebrief schreibe, schreibe man ihn und gebe1636 ihr; später sagten sie es auch von einem zur See oder mit einer Karawane Ausreisenden. R. Šimo͑n Šezori sagt dies auch von einem lebensgefährlich [Kranken].

Weshalb addiziert sie R. Naḥman nicht R. Šimo͑n Šezori?

Anders ist es da, wo er ausdrücklich sagt, daß man schreibe1637.

Weshalb addiziert sie R. Šešeth nicht R. Šimo͑n b. Menasja?

Anders verhält es sich bei einer Vermutung, die offenbar ist1638.

Wer ist der Autor folgender Lehre der Rabbanan: Wenn jemand krank zu Bett lag, und als man ihn fragte, wem sein Vermögen gehören solle, er erwiderte:

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ich glaubte, daß ich einen Sohn habe, da ich nun keinen Sohn habe, so soll mein Vermögen jenem gehören, oder wenn jemand krank zu Bett lag, und als man ihn fragte, wem sein Vermögen gehören solle, er erwiderte: ich glaubte, daß meine Frau schwanger ist, da aber meine Frau nicht schwanger ist, so soll mein Vermögen jenem gehören, und es sich herausstellt, daß er einen Sohn hat, oder daß seine Frau schwanger ist, so ist die Schenkung ungültig. Es wäre also anzunehmen, daß es R. Šimo͑n b. Menasja ist und nicht die Rabbanan?

Du kannst auch sagen, daß es die Rabbanan sind, denn anders ist es, wenn er nur glaubte1639.

Was dachte der Fragende1640!?

Man könnte glauben, er wollte1641 nur seinen Schmerz ausdrücken, so lehrt er uns. R. Zera sagte im Namen Rabhs: Wo ist [das Gesetz von der] Schenkung eines Sterbenskranken1642 aus der Tora zu entnehmen? Es heißt:1643ihr sollt seinen Erbbesitz auf seine Tochter übergehen lassen; es gibt noch einen anderen1644Übergang, der diesem gleicht, das ist nämlich die Schenkung eines Sterbenskranken. R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Hieraus:1645ihr sollt seinen Erbbesitz seinem Bruder geben; es gibt noch eine andere Gabe, die dieser gleicht, das ist nämlich die Schenkung eines Sterbenskranken.

Weshalb entnimmt R. Naḥman dies nicht aus [dem Schriftverse:] ihr sollt übergehen lassen?

Dieser ist für folgende Lehre Rabbis nötig: Rabbi sagte: Bei allen1646 heißt es geben und bei dieser1647 heißt es übergehen, denn nur bei einer Tochter geht die Erbschaft von einem Stamme zu einem anderen Stamme über, da ihr Sohn und ihr Mann sie beerben.

Weshalb entnimmt R. Zera dies nicht aus [dem Schriftverse]: ihr sollt geben?

Dies ist die gewöhnliche [Ausdrucksweise] der Schrift1648. R. Menasja b. Jirmeja entnimmt dies hieraus:1649In jenen Tagen erkrankte Ḥizqijahu auf den Tod; da kam zu ihm der Prophet Ješa͑jahu, der Sohn des Amoç, und sprach zu ihm: So spricht der Herr: triff Befehl für dein Haus, denn du wirst sterben und nicht genesen. Nichts weiter als Befehl. Rami b. Jeḥezqel entnimmt dies hieraus:1650Als aber Aḥitophel sah, daß sein Rat nicht zur Ausführung kam, sattelte er seinen Esel und machte sich auf den Weg nach Hause in seine Vaterstadt; da traf er Befehl für sein Haus und erdrosselte sich. Nichts weiter als Befehl. Die Rabbanan lehrten: Drei Dinge befahl Aḥitophel seinen Kindern: laßt euch nicht in Streitigkeiten ein; revoltiert nicht gegen die Regierung des Davidischen Hauses; ist das [Wetter am] Wochenfeste klar, so säet Weizen1651. Mar Zuṭra sagt, er sagte: bewölkt1652. Die Nehardee͑nser sagten im Namen R. Ja͑qobs: Unter klar ist nicht vollständig klar zu verstehen, und ebenso ist unter bewölkt nicht ganz bewölkt zu verstehen; wenn es bewölkt ist und der Nordwind [die Wolken] fortträgt, so heißt dies schon klar. R. Abba sprach zu R. Aši: Wir stützen uns auf eine Lehre des R. Jiçḥaq b. Evdämi, denn R. Jiçḥaq b. Evdämi sagte: Am Ausgange des [Hütten] festes schaute jeder auf den Rauch des Altars; neigte er sich nach Norden, so waren die Armen froh und die Besitzenden traurig, weil dies ein regnerisches Jahr bedeutete, sodaß die Früchte faulen1653; neigte er sich nach Süden, so waren die Armen traurig und die Besitzenden froh, weil dies ein regenarmes Jahr bedeutete, sodaß die Früchte sich verwahren lassen; neigte er sich nach Osten, so waren alle froh1654; wenn nach Westen, so waren alle traurig1655.

Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Der östliche [Wind] ist immer gut; der westliche ist immer schlecht; der nördliche ist dem bis zu einem Drittel herangewachsenen Weizen1656 zuträglich und den in der Blüte befindlichen Oliven schädlich; der südliche ist dem bis zu einem Drittel herangewachsenen Weizen schädlich und den in der Blüte befindlichen Oliven zuträglich. Hierzu sagte R. Joseph, nach anderen Mar Zuṭra, nach anderen R. Naḥman b. Jiçḥaq: Als Merkzeichen diene dir folgendes: der Tisch1657 nördlich und die Leuchte südlich; die eine [Seite] macht das ihrige gedeihen und die andere das ihrige1658.

Das ist kein Widerspruch; eines für uns und eines für sie1659. Es wird gelehrt: Abba Šaúl sagte: Wenn der erste Tag des Wochenfestes klar ist, so ist dies ein gutes Zeichen1660 für das ganze Jahr. R. Zebid sagte: Ist der erste Tag des Neujahrsfestes warm, so ist das ganze Jahr warm, und ist er kalt, so ist das ganze Jahr kalt.

In welcher Hinsicht ist dies1661 von Bedeutung? –

Daf 147b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Hinsichtlich des Gebetes des Hochpriesters1662. Raba aber sagte im Namen R. Naḥmans: Die Bestimmung über die Schenkung eines Sterbenskranken1663 ist nur rabbanitisch, denn es wurde berücksichtigt, sein Verstand könnte sich1664 trüben.

Kann R. Naḥman dies denn gesagt haben, R. Naḥman sagte ja: Obgleich Šemuél gesagt hat, wenn jemand seinem Nächsten einen Schuldschein verkauft und später [auf die Schuld] verzichtet, sei der Verzicht gültig1665, und selbst ein Erbe1666 könne verzichten, so pflichtet er dennoch bei, daß, wenn er ihn1667 als Sterbenskranker verschenkt hat, dieser1668 nicht mehr verzichten könne. Einleuchtend ist es, daß er nicht mehr verzichten kann, wenn du sagst, es sei eine Bestimmung der Tora, weshalb aber kann er nicht verzichten, wenn du sagst, es sei nur rabbanitisch!?

Es ist keine Bestimmung der Tora, jedoch hat man sie einer der Tora gleichgestellt. Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn ein Sterbenskranker verfügt hat: jener soll in diesem Hause wohnen, jener soll die Früchte dieser Dattelpalme genießen, so hat er nichts1669 gesagt; nur wenn er gesagt hat: gebt jenem dieses Haus, daß er darin wohne, gebt jenem diese Dattelpalme, daß er ihre Früchte genieße.

Demnach wäre R. Naḥman der Ansicht, was bei einem Gesunden1670 gilt, gelte auch bei einem Sterbenskranken1671, und was bei einem Gesunden nicht gilt, gelte auch bei einem Sterbenskranken nicht, und [dem widersprechend] sagte Raba im Namen R. Naḥmans,

Daf 148a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, daß man sein Darlehen1672 jenem gebe, gehöre1673 das Darlehen jenem, und bei einem Gesunden ist dies ja nicht der1674 Fall!? R. Papa erklärte: Weil ein Erbe es1675 erbt. R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, erklärte: Das Darlehen ist auch bei einem Gesunden [übertragbar]. Dies nach R. Hona im Namen Rabhs, denn R. Hona sagte im Namen Rabhs: [Sagt jemand zu einem:] ich habe bei dir eine Mine, gib sie jenem, so hat jener, wenn sie alle drei beisammen sind, sie geeignet. Sie fragten: Wie ist es, wenn er1676 einem die Dattelpalme und dem anderen die Früchte [gegeben hat]: hat er den Platz der Früchte1677 zurückbehalten1678 oder hat er ihn nicht1679 zurückbehalten? Und wie ist es, wenn du entscheidest, dies gelte bei einem Fremden1680 nicht als Zurücklassung, wenn er sie für sich zurückbehalten1681 hat? Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Auch wenn du entscheidest, wenn er die Dattelpalme dem einen und die Früchte dem anderen [gegeben hat], habe er den Platz der Früchte nicht zurückbehalten, hat er, wenn er einem die Dattelpalme gegeben und die Früchte für sich zurückbehalten hat, auch den Platz der Früchte zurückbehalten, denn wer etwas für sich zurückbehält, tut dies mit gönnendem Auge. R. Abba sprach zu R. Aši: Wir beziehen dies1682 auf [eine Lehre des] R. Šimo͑n b. Laqiš, denn R. Šimo͑n b. Laqiš sagte: Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus verkauft und zu ihm gesagt hat, mit der Bedingung, daß das obere Bauwerk mein bleibe, so gehört das obere Bauwerk ihm.

Daf 148b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Hierzu fragten sie, wie es denn sei, wenn er das Haus dem einen und das obere Bauwerk einem anderen verkauft hat; hat er etwas1683 zurückbehalten1684 oder nicht? Und wie ist es, wenn du entscheidest, bei einem Fremden1685 habe er nichts zurückgelassen, wenn er es ohne das obere Bauwerk [verkauft1686 hat]. Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn du entscheidest, wenn er das Haus dem einen und das obere Bauwerk einem anderen verkauft hat, habe er nichts zurückbehalten, so hat er, wenn er es ohne das obere Bauwerk verkauft hat, wohl etwas zurückbehalten. Dies nach R. Zebid, welcher sagt, wenn er1687 da Vorsprünge anbauen will, dürfe er dies. Man nehme an, daß er, wenn er das obere Bauwerk zurückbehalten hat, auch den Raum für die Vorsprünge zurückbehalten hat; und ebenso hat er auch hierbei, da er gesagt hat: mit Ausnahme der Früchte, auch den Platz der Früchte zurückbehalten. R. Joseph b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn ein Sterbenskranker all seine Güter Fremden1688 verschrieben hat, so sehe man: war es eine Verteilung1689, so haben, wenn er gestorben ist, alle geeignet, und wenn er genesen ist, so kann er von allen [Schenkungen]1690 zurücktreten, und war es eine Überlegung1691, so haben, wenn er gestorben ist, alle geeignet, und wenn er genesen ist, kann er nur hinsichtlich des letzten1692 zurücktreten.

Vielleicht hatte er nur nachgedacht1693 und weitere Schenkungen gemacht!?

Ein Sterbenskranker überlegt zuerst genau1694 und verteilt erst nachher. R. Aḥa b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn ein Sterbenskranker all seine Güter Fremden verschrieben hat und genesen ist, so kann er nicht mehr zurücktreten, denn es ist zu berücksichtigen, er hat vielleicht Güter in einer anderen Provinz.

Wieso ist nun der Fall unserer Mišna möglich, die lehrt, wenn er kein Stückchen Land zurückbehalten hat, sei seine Schenkung ungültig!? R. Ḥama erwiderte: Wenn er gesagt hat: das sind all meine Güter. Mar b. R. Aši erwiderte: Wenn es uns bekannt ist, daß er nichts mehr besitzt. Sie fragten: Gilt der Rücktritt bezüglich eines Teiles1695 als Rücktritt vom Ganzen1696 oder nicht1697?

Komm und höre: Hat er dem ersten alles und dem zweiten einen Teil1698 gegeben, so hat der zweite es geeignet und der erste nicht. Doch wohl, wenn er gestorben ist1699.

Nein, wenn er genesen1700 ist. Dies ist auch einleuchtend, denn er lehrt im Schlußsatze: hat er dem ersten einen Teil und dem zweiten alles gegeben, so hat der erste es geeignet und der zweite nicht. Einleuchtend ist es nun, daß der zweite nichts geeignet hat, wenn hier von dem Falle gesprochen wird, wenn er genesen1701 ist, wenn aber von dem Falle, wenn er gestorben ist, so sollten doch beide eignen. R. Jemar sprach zu R. Aši: Auch wenn von dem Falle, wenn er genesen ist, [ist ja einzuwenden:] einleuchtend ist es, wenn du sagst, der Rücktritt hinsichtlich eines Teiles gelte als Rücktritt vom Ganzen, daß der zweite es1702 eignet, wenn du aber sagst, der Rücktritt hinsichtlich eines Teiles gelte nicht als Rücktritt vom Ganzen, so sollte es doch als Verteilung1703 gelten, und keiner von beiden eignen1704!? Die Halakha ist, der Rücktritt hinsichtlich eines Teiles gilt als Rücktritt vom Ganzen. Der Anfangsatz gilt sowohl von dem Falle, wenn er gestorben ist, als auch von dem Falle, wenn er genesen ist, und der Schlußsatz gilt nur von dem Falle, wenn er genesen ist. Sie fragten: Wie ist es, wenn er all seine Güter geweiht hat und genesen1705 ist: sagen wir, dem Heiligtume eigne man unbeschränkt1706 zu, oder aber, gegen sein Interesse eigne man nicht unbeschränkt zu? Wie ist es, wenn er all seine Güter an die Armen verteilt1707 hat: sagen wir, Almosen eigne man entschieden unbeschränkt zu, oder aber, gegen sein Interesse eigne man nicht unbeschränkt zu? Wie ist es, wenn er all seine Güter preisgegeben1708 hat: sagen wir, da er sie Armen und Reichen zugleich zukommen ließ, habe er sie unbeschränkt1709 zugeeignet, oder aber, gegen sein Interesse eigne man nicht unbeschränkt zu?

Dies bleibt unentschieden. Eine andere1710 Lesart: Wie ist es, wenn er all seine Güter dem Heiligtume geweiht hat? Wie ist es, wenn er all seine Güter preisgegeben hat? Wie ist es, wenn er all seine Güter an die Armen verteilt hat?

Dies bleibt unentschieden. R. Šešeth sagte: ‘Erhalten’, ‘erwerben’, ‘in Besitz nehmen’ und ‘eignen’ sind sämtlich Ausdrücke1711 des Schenkens. In einer Barajtha wird gelehrt: Auch’heredieren’1712 und ‘erben’, wenn er Anwartschaft zur Beerbung1713 hat. Dies vertritt die Ansicht des R. Joḥanan1714 b. Beroqa. Sie fragten: Wie ist es, [wenn er gesagt hat:]

Daf 149a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

er soll1715 genießen: meinte er, alles soll ihm geschenkt sein, oder aber, er soll davon irgendwie nutznießen? Wie ist es, [wenn er gesagt hat:] er soll es ansehen? Oder: er soll darin stehen? Oder: er soll sich auf diese stützen1716?

Dies bleibt unentschieden. Sie fragten: Wie ist es, wenn er all seine Güter verkauft1717 hat? Zuweilen sagte R. Jehuda im Namen Rabhs, wenn er genesen ist, könne er nicht zurücktreten, und zuweilen sagte R. Jehuda im Namen Rabhs, wenn er genesen ist, könne er zurücktreten. Das ist aber kein Widerspruch; eines von dem Falle, wenn das Geld noch vorhanden ist, und eines von dem Falle, wenn er damit eine Schuld bezahlt hat1718. Sie fragten: Wie ist es, wenn ein Sterbenskranker bekannt1719 hat?

Komm und höre: [Der Proselyt] Isur hatte zwölftausend Zuz bei Raba, und bei seinem Sohne R. Mari war die Schwängerung nicht in Heiligkeit und die Geburt in Heiligkeit1720 erfolgt. Da sprach Raba: Auf welche Weise soll R. Mari dieses Geld eignen? Wenn durch Erbschaft, so kann jener1721 nichts vererben; wenn durch Schenkung eines Sterbenskranken, so haben ja die Rabbanan die Schenkung eines Sterbenskranken der Vererbung gleichgestellt, und wo eine Vererbung erfolgen kann, kann auch eine Schenkung erfolgen, wo aber eine Vererbung nicht erfolgen kann, kann auch eine Schenkung nicht erfolgen; wenn etwa durch das Ansichziehen1722, so befindet es sich ja nicht bei ihm; wenn etwa durch Tausch1723, so wird ja gemünztes Geld nicht durch Tausch1724 geeignet; wenn etwa in Verbindung mit einem Grundstücke1725, so hat er ja keinen Grundbesitz; und wenn durch das Beisammensein von uns dreien1726, so werde ich, wenn er mich rufen läßt, nicht1727 hingehen. R. Iqa, Sohn des R. Ami, wandte ein: Isur kann ja bekennen, daß dieses Geld R. Mari gehöre, sodann eignet jener es durch die Bekennung!? Inzwischen wurde die Bekennung von Isur ausgestellt. Da zürnte Raba und sprach: Sie belehren die Leute und schädigen mich.

Daf 149b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

UND FÜR SICH ETWAS LAND ZURÜCKBEHALTEN HAT, SO IST SEINE SCHENKUNG GÜLTIG. Was heißt ‘etwas’? R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Grundbesitz als er für seinen Unterhalt braucht. R. Jirmeja b. Abba sagte: [Auch] Mobilien1728 als er zu seinem Unterhalt braucht. R. Zera sagte: Wie vortrefflich sind doch die Lehren dieser Greise! Grundbesitz hat er wohl deshalb [zurückbehalten], damit er, falls er genesen sollte, eine Stütze habe, und ebenso auch Mobilien, damit er, wenn er genesen sollte, eine Stütze habe. R. Joseph wandte ein: Wieso vortrefflich, gegen denjenigen, der Mobilieri sagt, [ist ja einzuwenden:] wir haben es ja vom Grundbesitze gelernt, und gegen denjenigen, der sagt, als er zu seinem Unterhalte braucht, [ist ja einzuwenden:] es heißt ja ‘etwas’!? Abajje erwiderte ihm: Sind denn überall, wo von Immobilien gesprochen wird, nur Immobilien zu verstehen, wir haben ja gelernt: Wenn jemand all seine Güter seinem Sklaven verschrieben hat, so wird er frei1729; hat er etwas Grundbesitz1730 zurückbehalten, so wird er nicht1731 frei. R. Šimo͑n sagt, er werde in jedem Falle1732 frei, es sei denn, daß er gesagt hat: all meine Güter mit Ausnahme1733 von einem Zehntausendstel sollen diesem meinem Sklaven geschenkt sein.

Daf 150a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Und hierzu sagte R. Dimi b. Joseph im Namen R. Elea͑zars, daß sie die Zurücklassung von Mobilien nur bei Sklaven1734 und nicht bei der Morgengabe1735 als Zurücklassung anerkannt1736 haben!? — Da sollte dies eigentlich überhaupt nicht von Grundstücken gelehrt werden, da er aber im Schlußsatze lehrt: R. A͑qiba sagt, ein Grundstück irgendwie groß sei zum Eckenlasse und zu den Erstlingen pflichtig, so lehrt er auch dies1737 vom Grundbesitze. — Und ist denn überall, wo es ‘etwas’ heißt, kein bestimmtes Quantum festgesetzt, wir haben ja gelernt: R. Dosa b. Archinos sagte: Wenn bei fünf Schafen die Schur eines jeden anderthalb Mine Wolle beträgt, so hat bei diesen das Gesetz von der Erstlingsschur Geltung. Die Weisen sagen, bei fünf Schafen, auch wenn sie nur etwas liefern. Und auf unsere Frage, wieviel unter ‘etwas’ zu verstehen sei, erwiderte Rabh, anderthalb1738 Mine, nur müssen sie gefünftelt1739 sein!? — Hierbei1740 sollte es eigentlich überhaupt nicht ‘etwas’ heißen, da aber der erste Autor ein großes Quantum nennt, so nennen diese ein kleines Quantum, das sie mit ‘etwas’ bezeichnen. Selbstverständlich ist es, daß, wenn er gesagt hat: meine Mobilien sollen jenem gehören, jener alle seine Benutzungsgeräte eigne, mit Ausnahme von Weizen und Gerste, und wenn: all meine Mobilien sollen jenem gehören, jener auch Weizen und Gerste eigne, und sogar den oberen Mühlstein, jedoch nicht den unteren Mühlstein, und wenn: alles, was bewegt werden kann, jener sogar den unteren Mühlstein1741 eigne. Folgendes aber war ihnen fraglich: gleichen Sklaven Immobilien oder gleichen sie Mobilien? R. Aḥa, Sohn des R. Ivja, sprach zu R. Aši: Komm und höre: Wer eine Stadt verkauft hat, hat Häuser, Gruben, Graben, Höhlen, Bäder, Ölmühlen und Bewässerungsanlagen mitverkauft, nicht aber die beweglichen Sachen. Hat er aber gesagt: sie und alles, was sich darin befindet, so ist alles, sogar wenn Vieh und Sklaven darin sind, mit verkauft. Einleuchtend ist es, wenn du sagst, sie gleichen Mobilien, daß sie im ersten Falle nicht mitverkauft sind, weshalb aber sind sie nicht mitverkauft, wenn du sagst, sie gleichen Immobilien!? — Welchen Sinn hat, wenn du sagst, sie gleichen Mobilien, [das Wort] ‘sogar’!? Du mußt also erklären, es sei zu unterscheiden zwischen sich bewegenden Mobilien und sich nicht bewegenden Mobilien, somit kannst du auch sagen, Sklaven gleichen Immobilien, denn es ist zu unterscheiden zwischen sich bewegenden Immobilien und sich nicht bewegenden Immobilien. Rabina sprach zu R. Aši: Komm und höre: Wenn jemand all seine Güter seinem Sklaven verschrieben hat, so wird er frei; hat er etwas Grundbesitz zurückbehalten, so wird er nicht frei. R. Šimo͑n sagt, er werde in jedem Falle frei, es sei denn, daß er gesagt hat: all meine Güter mit Ausnahme von einem Zehntausendstel sollen diesem meinem Sklaven geschenkt sein. Hierzu sagte R. Dimi b. Joseph im Namen R. Elea͑zars, daß sie die Zurücklassung von Mobilien nur bei einem Sklaven und nicht bei der Morgengabe als Zurücklassung anerkannt haben. Und den Grund erklärte Raba dem R. Naḥman wie folgt: Sklaven gleichen Mobilien, und bei Mobilien gilt die Zurücklassung von Mobilien als Zurücklassung; die Morgengabe einer Frau hingegen gleicht1742 Immobilien, und bei Immobilien gilt die Zurücklassung von Mobilien nicht als Zurücklassung.

Daf 150b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Dieser erwiderte: Wir erklären es: weil die Scheidung1743 keine vollständige ist. Raba sagte im Namen R. Naḥmans: In fünf Fällen ist die Verschreibung aller Güter erforderlich, und zwar: bei einem Sterbenskranken, bei einem Sklaven, bei einer Frau, bei den Kindern und bei der Hinterziehung. Bei einem Sterbenskranken, denn wir haben gelernt: Wenn ein Sterbenskranker all seine Güter anderen verschrieben und etwas Ackerland zurückbehalten hat, so ist seine Schenkung gültig, wenn er aber kein Stückchen Ackerland zurückbehalten hat, so ist seine Schenkung nicht gültig. Bei einem Sklaven, denn wir haben gelernt: Wenn jemand all seine Güter seinem Sklaven verschrieben hat, so wird er frei; hat er etwas Grundbesitz zurückbehalten, so wird er nicht frei. Bei einer Frau, denn R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand all seine Güter seiner Frau verschrieben hat, so hat er sie nur zur Verwalterin1744 gemacht. Bei den Kindern, denn wir haben gelernt: Wenn jemand all seine Güter seinen Kindern und etwas Grundbesitz seiner Frau verschrieben hat, so hat sie ihre Morgengabe1745 verloren. Bei der Hinterziehung, denn der Meister sagte: Die Hinterziehende1746 muß all ihre Güter1747 verschreiben. Bei diesen allen gilt auch die Zurücklassung von Mobilien1748 als Zurücklassung, nur nicht bei der Morgengabe, denn die Rabbanan haben ihr einen Anspruch1749 auf Immobilien, nicht aber auf Mobilien zugesprochen. Amemar sagte: Wenn aber die Mobilien in der Urkunde über die Morgengabe genannt1750 und noch vorhanden sind, so ist die Zurücklassung gültig1751. Wenn jemand gesagt hat: meine Güter sollen jenen gehören, so heißen auch Sklaven Güter, denn wir haben gelernt: Wenn jemand all seine Güter seinem Sklaven verschrieben hat, so wird er frei. Grundstücke heißen Güter, denn wir haben gelernt: Güter, die eine Sicherheit1752 gewähren, werden durch Geld1753, Urkunde und Besitznahme1754 geeignet. Gewänder heißen Güter, denn wir haben gelernt: und die keine Sicherheit1755 gewähren, werden nur durch das Ansichziehen geeignet. Gelder heißen Güter, denn wir haben gelernt: Die keine Sicherheit gewähren, werden mit1756 solchen, die Sicherheit gewähren, durch Geld, Urkunde und Besitznahme geeignet. So hatte R. Papa zwölftausend Zuz von den Ḥozäern zu erhalten, und eignete sie R. Šemuél b. Aḥa zu in Verbindung mit seiner Stubenschwelle1757. Als dieser heimkehrte, ging er ihm bis Tavakh entgegen. Schuldscheine heißen Güter, denn Rabba b. Jiçḥaq sagte: Es gibt zweierlei Urkunden1758; [sagte er:] erwerbt dieses Feld1759 für jenen und schreibet ihm den Schein1760, so kann er1761 hinsichtlich des Scheines zurücktreten, nicht aber hinsichtlich des Feldes1762; wenn aber: unter der Bedingung, daß ihr ihm den Schein1763 schreibt, so kann er zurücktreten1764 sowohl hinsichtlich des Scheines als auch hinsichtlich des Feldes. R. Ḥija b. Abin aber sagte im Namen R. Honas, es gebe dreierlei Urkunden; zwei von denen wir gesprochen haben, und eine in dem Falle, wenn der Verkäufer den Schein im Voraus1765 geschrieben hat, wie wir gelernt haben:

Daf 151a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Man schreibe dem Verkäufer einen Schein, auch wenn der Käufer nicht zugegen ist; sobald [der Käufer] das Grundstück in Besitz nimmt, wird die Urkunde miterworben, wo sie sich auch befindet. Das ist es, was wir gelernt haben: Güter, die keine Sicherheit1766 gewähren, werden mit Gütern geeignet, die eine Sicherheit gewähren, durch Geld, Urkunde und Besitznahme. Das Vieh wird Güter genannt, denn wir haben gelernt: Wenn jemand seine Güter geweiht hat und darunter für den Altar geeignetes Vieh sich befindet, so sind die männlichen als Brandopfer darzubringen und die weiblichen als Heilsopfer zu verkaufen. Vögel werden Güter genannt, denn wir haben gelernt: Wenn jemand seine Güter dem Heiligtum geweiht hat und darunter sich für den Altar brauchbare Dinge befinden, Weine, Öle und Vögel. Die Tephillin werden Güter genannt, denn wir haben gelernt: Wenn jemand seine Güter geweiht hat, so lasse man ihm die Tephillin zurück. Sie fragten: Wie verhält es sich mit einer Torarolle: gehört sie nicht zu den Gütern, da sie unverkäuflich ist, denn es ist verboten, eine solche zu verkaufen, oder gehört sie wohl zu den Gütern, da man sie verkaufen darf, um die Tora zu studieren und eine Frau zu heiraten? — Dies bleibt unentschieden.

Die Mutter des R. Zuṭra b. Ṭobija verschrieb R. Zuṭra b. Ṭobija all ihre Güter, weil sie sich mit R. Zebid verheiraten1767 wollte. Alsdann heiratete sie und ließ sich später scheiden. Hierauf1768 kam sie vor R. Bebaj b. Abajje, und dieser entschied: Weil sie sich verheiraten1769 wollte, und sie hat sich j a1770 verheiratet. Da sprach R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, zu ihm: Weil ihr von Gekürzten1771 stammt, redet ihr auch gekürzte Worte; selbst nach dem, welcher sagt, das Hinterzogene werde1772 geeignet, gilt dies nur von dem Falle, wo sie dies1773 nicht bekundet hat, hierbei aber hat sie ja bekundet, daß sie dies wegen ihrer Verheiratung getan hat, und sie hat sich ja verheiratet und scheiden lassen1774. Die Mutter des Rami b. Ḥama verschrieb abends ihr Vermögen Rami b. Ḥama und am folgenden Morgen verschrieb sie es R. U͑qaba b. Ḥama. Als dann Rami b. Ḥama zu R. Šešeth kam, setzte er ihn in den Besitz des Vermögens; R. U͑qaba b. Ḥama aber ging zu R. Naḥman, und er setzte ihn in den Besitz des Vermögens. Da ging R. Šešeth zu R. Naḥman und sprach zu ihm: Weshalb sprach es der Meister R. U͑qaba b. Ḥama zu? Wenn etwa, weil sie zurückgetreten ist, so ist sie ja gestorben1775!? Dieser erwiderte: Folgendes sagte Šemuél: in einem Falle, wo er bei einer Genesung zurücktreten1776 kann, kann er von der Schenkung zurücktreten1777. — Šemuél sagte es ja aber nur von dem Falle, wenn er es1778 für sich [behalten will], sagte er es etwa auch von dem Falle, wenn er es einem anderen [schenken will]!? Dieser erwiderte: Šemuél sagte ausdrücklich, einerlei ob für sich oder für einen anderen. Die Mutter R. A͑mram des Frommen hatte eine Mappe mit Schuldscheinen, und als sie sterben sollte, verfügte sie: sie sollen meinem Sohne A͑mram gehören. Hierauf kamen seine Brüder vor R. Naḥman und sprachen zu ihm: Er hat sie ja nicht an sich gezogen! Dieser erwiderte ihnen: Die Worte eines Sterbenskranken gelten als niedergeschrieben und übergeben1779. Die Schwester des R. Ṭobi b. R. Mathna verschrieb morgens ihr Vermögen R. Ṭobi b. R. Mathna; abends kam R. Aḥadboj b. R. Mathna zu ihr und weinte vor ihr, indem er sprach: Jetzt wird man sagen, der eine sei ein Gelehrter1780 und der andere sei kein Gelehrter. Da verschrieb sie es ihm. Als er darauf vor R. Naḥman kam, sprach dieser zu ihm: Folgendes sagte Šemuél: in einem Falle, wo er bei einer Genesung zurücktreten kann, kann er von der Schenkung zurücktreten1781. Die Schwester des R. Dimi b. Joseph hatte ein Stück Obstgarten, und sooft sie erkrankte, eignete sie es diesem zu,

Daf 151b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

und sobald sie genas, trat sie zurück. Eines Tages erkrankte sie und ließ ihm sagen: Komm, eigne es. Da ließ er ihr erwidern: Ich will nicht. Hierauf ließ sie ihm sagen: Komm, eigne es auf welche Weise1782 du es willst. Da ging er hin, ließ etwas zurück1783 und ließ es sich auch zueignen1784. Als sie später genas, trat sie zurück. Hierauf kam sie zu R. Naḥman, und dieser ließ ihn rufen; er kam aber nicht, indem er sagte: Wozu soll ich hingehen; sie ließ etwas zurück und ich habe es mir auch zueignen1785 lassen. Da ließ er ihm sagen: Wenn du nicht kommst, züchtige ich dich mit Dornen, die kein Blut fließen1786 machen. Alsdann fragte er die Zeugen, wie die Sache sich zugetragen habe, und diese erwiderten: Sie sprach1787 wie folgt: wehe, ich sterbe. Da entschied er: Dies war also eine Verfügung wegen des Sterbens1788, und wer wegen des Sterbens verfügt, kann zurücktreten1789. Es wurde gelehrt: Wenn ein Sterbender einen Teil seiner Güter verschenkt hat, so gilt dies, wie die Jünger vor Raba im Namen Mar Zuṭras, des Sohnes R. Naḥmans, im Namen R. Naḥmans sagten, als Geschenk eines Gesunden, indem er, wenn er genesen ist, nicht mehr zurücktreten kann, und als Geschenk eines Sterbenskranken, indem eine Zueignung nicht erforderlich1790 ist. Da sprach Raba zu ihnen: Ich habe euch bereits gesagt, daß ihr R. Naḥman keine leeren Krüge anhängen1791 sollt. Folgendes sagte R. Naḥman: es gleicht der Schenkung eines Gesunden und bedarf einer Zueignung. Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Und etwas Ackerland zurückbehalten hat, so ist seine Schenkung gültig. Doch wohl, wenn er es ihm nicht zugeeignet hat1792!? — Nein, wenn er es ihm zugeeignet1793 hat. — Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: hat er kein Stückchen Ackerland zurückbehalten, so ist die Schenkung nicht gültig. Weshalb dies, wenn man sagen wollte, wenn er es ihm zugeeignet hat!? Dieser erwiderte: Folgendes sagte Šemuél: wenn ein Sterbenskranker jemandem all seine Güter verschrieben hat, so kann er, selbst wenn er sie ihm zugeeignet hat, wenn er genesen ist, zurücktreten, denn es ist sicher, daß: er diese Verfügung nur wegen des Sterbens getroffen1794 hat. R. Mešarseja wandte gegen Raba ein: Einst verfügte die Mutter der Söhne Rokhels, die krank darniederlag, daß man ihr Übergewand im Werte von zwölf Minen ihrer Tochter gebe, und als sie starb, erfüllte man ihre Worte1795!? — Hierbei hatte sie ihre Bestimmung wegen des Sterbens1796 getroffen. Rabina wandte gegen Raba ein: Wenn jemand gesagt hat, daß man diesen Scheidebrief seiner Frau oder diesen Freilassungsbrief seinem Sklaven gebe, und gestorben ist, so gebe man ihn nicht nach seinem Tode1797; wenn aber, daß man jenem eine Mine gebe, und gestorben ist, so gebe man sie ihm nach seinem Tode1798!? — Woher, daß dies von dem Falle gilt, wenn er es ihnen nicht zugeeignet hat? — Gleich einem Scheidebriefe; wie es bei einem Scheidebriefe keine Zueignung1799 gibt, ebenso gilt es auch von den übrigen ohne Zueignung. — Da wird ebenfalls von dem Falle gesprochen, wenn er die Verfügung wegen des Sterbens getroffen hat. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erklärte: Sonst ist eine Zueignung wohl erforderlich, jene Lehren1800 aber sprechen von dem Falle, wenn er all seine Güter verteilt hat, denn dies gilt als Schenkung eines Sterbenden. Die Halakha ist, wenn ein Sterbender einen Teil1801 verschenkt, sei eine Zueignung erforderlich, selbst wenn er gestorben ist; wenn er aber die Verfügung wegen des Sterbens getroffen hat, sei eine Zueignung nicht erforderlich. Jedoch nur dann, wenn er gestorben ist; ist er aber genesen, so kann er zurücktreten, auch wenn er es zugeeignet hat.

Daf 152a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Es wurde gelehrt: Wenn in der Schenkung eines Sterbenskranken eine Zueignung geschrieben ist, so hat er ihn, wie sie in der Schule Rabhs im Namen Rabhs sagten, auf zwei Reittiere gesetzt; Šemuél aber sagte, er wisse nicht, wie darüber zu urteilen sei. In der Schule Rabhs sagten sie im Namen Rabhs, er habe ihn auf zwei Reittiere gesetzt, denn diese gleicht der Schenkung eines Gesunden1802 und der Schenkung eines Sterbenskranken. Sie gleicht der Schenkung eines Gesunden, indem er, wenn er genesen ist, nicht mehr zurücktreten kann, und sie gleicht der Schenkung eines Sterbenskranken, denn, wenn er gesagt hat, daß sein Darlehen1803 jenem gehören soll, so gehört1804 das Darlehen jenem. Šemuél sagt, er wisse nicht, wie darüber zu urteilen sei, denn er beschloß vielleicht, sie ihm nur durch die Beurkundung1805 zuzueignen, und es gibt keine Beurkundung nach dem Tode. — Ich will auf einen Widerspruch hinweisen, in dem Rabh sich mit sich selber befindet, und auf einen Widerspruch, in dem Šemuél sich mit sich selber befindet. Rabin teilte im Namen R. Abahus mit: Wisset, daß R. Elea͑zar im Namen unseres Meisters1806 der Diaspora mitteilen ließ: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat: schreibt und gebt jenem eine Mine, und gestorben ist, so schreibe und gebe man sie ihm nicht, weil er sie ihm vielleicht nur durch die Urkunde zueignen wollte, und nach dem Tode gibt es keine Urkunde. Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls, die Halakha sei, man schreibe und gebe sie ihm wohl. Somit befindet sich Rabh in einem Widersprüche mit sich selber, und Šemuél in einem Widersprüche mit sich selber!? — Rabh befindet sich nicht in einem Widersprüche mit sich selber, denn eines gilt von dem Falle, wenn er es ihm zugeeignet1807 hat, und eines von dem Falle, wenn er es ihm nicht zugeeignet hat. Šemuél befindet sich ebenfalls nicht in einem Widersprüche mit sich selber, denn [da1808 wird von dem Falle gesprochen], wenn er seine Rechtskraft steigern wollte1809. R. Naḥman b. Jiçḥaq saß hinter Raba und Raba saß vor R. Naḥman; da fragte er diesen: Kann Šemuél denn gesagt haben, er habe vielleicht beschlossen, es ihm nur durch die Urkunde zuzueignen, und nach dem Tode gebe es keine Urkunde, R. Jehuda sagte ja im Namen Šemuéls, wenn ein Sterbenskranker einem all seine Güter verschrieben hat, könne er, selbst wenn er sie ihm zugeeignet hat, wenn er genesen ist, zurücktreten,

Daf 152b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

weil es sicher ist, daß die Zueignung nur wegen des Sterbens erfolgt1810 ist!? Da winkte ihm dieser mit der Hand1811 und schwieg. Als er aufgestanden war, sprach R. Naḥman b. Jiçḥaq zu Raba: Was winkte er dir? Dieser erwiderte: Wenn er seine Rechtskraft steigern wollte. — In welchem Falle wollte er seine Rechtskraft steigern? R. Ḥisda erwiderte: [Wenn darin geschrieben ist:] außer der Schenkung eigne ich es ihm zu. Klar liegt der Fall, wenn er es1812 zuerst einem und nachher einem anderen verschrieben hat, denn darüber sagte R. Dimi, als er kam, ein Testament hebe ein Testament1813 auf. Wenn er es aber zuerst einem verschrieben und eingehändigt1814 hat, und nachher einem anderen verschrieben und eingehändigt hat, so hat, wie Rabh sagt, der erste es geeignet, und wie Šemuél sagt, der zweite es geeignet. Rabh sagt, der erste habe es geeignet, denn dies gilt1815 als Schenkung eines Gesunden; Šemuél sagt, der zweite habe es geeignet, denn dies gilt als Schenkung eines Sterbenskranken. — Aber über eine Schenkung, in der eine Zueignung geschrieben ist, streiten sie ja bereits1816 einmal!? — Beides ist nötig. Würde nur das eine gelehrt worden sein, [so könnte man glauben,] Rabh vertrete seine Ansicht da, weil er es ihm zugeeignet1817 hat, hierbei aber, wo er es ihm nicht zugeeignet hat, pflichte er Šemuél bei. Und würde er nur das andere gelehrt haben, [so könnte man glauben,] Šemuél vertrete seine Ansicht nur hierbei, da aber pflichte er Rabh bei. Daher ist beides nötig. So lehren sie es in Sura; in Pumbeditha lehren sie es wie folgt: R. Jirmeja b. Abba sagte: Aus der Schule Rabhs sandten sie folgendes an Šemuél: Mag der Meister uns lehren, wie es denn sei, wenn ein Sterbenskranker einem all seine Güter verschrieben und sie ihm aus der Hand zugeeignet1818 hat? Er ließ ihnen erwidern: Nach der Zueignung ist nichts mehr1819 zu ändern.

Daf 153a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Sie wollten hieraus entnehmen, dies gelte nur von einem Fremden1820, nicht aber von ihm1821 selber, da sprach R. Ḥisda zu ihnen: Als R. Hon a aus Kaphri1822 kam, sagte er: einerlei ob für sich selbst oder für Fremde. Einst ereignete sich ein solcher Fall, und er hatte es1823 zugeeignet. Als er hierauf vor R. Hona kam, sprach dieser: Was kann ich dir helfen; du hast es nicht so zugeeignet, wie die Leute zuzueignen pflegen1824. Wenn in einer Schenkungsurkunde geschrieben steht: bei Lebzeiten und nach dem Tode1825, so gilt dies, wie Rabh sagt, als Schenkung eines Sterbenskranken, und wie Šemuél sagt, als Schenkung eines Gesunden. Rabh sagt, dies gelte als Schenkung eines Sterbenskranken; da darin ‘nach dem Tode’ geschrieben steht, so meinte er es, nach dem Tode, und nur als Omen des Lebens1826 schrieb er ‘bei Lebzeiten’. Šemuél sagt, dies gelte als Schenkung eines Gesunden; da darin ‘bei Lebzeiten’ geschrieben steht, so meinte er es, schon bei Lebzeiten, und die Worte ‘nach dem Tode’ bedeuten ungefähr: von jetzt bis in alle Ewigkeit. Die Nehardee͑nser sagten: Die Halakha ist wie Rabh. Raba sagte: Wenn aber darin geschrieben steht: schon bei Lebzeiten, so hat er es1827 geeignet. Amemar sagte: Die Halakha ist wie Raba. R. Aši sprach zu Amemar: Selbstverständlich, die Nehardee͑nser1828 sagten ja, die Halakha sei wie Rabh1829!? — Man könnte glauben, Rabh pflichte bei1830 in dem Falle, wenn es heißt: schon bei Lebzeiten, so lehrt er uns. Einst kam eine [Frau]1831 vor R. Naḥman in Nehardea͑, und dieser schickte sie zu R. Jirmeja b. Abba in Šumṭamja, indem er sagte: Hier ist die Ortschaft Šemuéls, wie sollten wir nach Rabh entscheiden1832!? Einst kam eine [Frau]1833 vor Raba, und als er ihr nach seiner Ansicht entschied, belästigte sie1834 ihn. Da sprach er zu seinem Schreiber R. Papa, dem Sohne des R. Ḥanan: Geh, stelle ihr ein Schriftstück aus und schreibe darin: so1835 kann er andere auf ihre Kosten mieten oder sie täuschen. Hierauf 1836 sprach sie: Mag dein Schiff untergehen; du täuschest mich. Da weichten sie das Gewand Rabas in Wasser1837 ein. Dennoch entging er dem Untergange1838 nicht. WENN DARIN NICHT GESCHRIEBEN IST, DASS ER STERBENSKRANK WAR, UND ER SAGT, ER SEI STERBENSKRANK GEWESEN, JENE ABER SAGEN, ER SEI GESUND &C. Einst war in einer Schenkungsurkunde geschrieben: als er krank zu Bette lag, es stand aber darin nicht: infolge1839 dieser Krankheit ist er aus der Welt geschieden.

Daf 153b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Da entschied Raba: Er ist ja gestorben1840 und sein Grab beweist dies. Abajje sprach zu ihm: Wenn man bei einem Schiffe1841, wobei die meisten [Passagiere] ertrinken, die Erschwerungen von Lebenden und die Erschwerungen von Toten1842 auferlegt, um wieviel mehr muß dies1843 bei einem Kranken der Fall sein, wo nach die meisten Kranken am Leben bleiben!? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sprach: Diese Lehre Rabas vertritt die Ansicht R. Nathans, denn es wird gelehrt: Wer bringt1844 aus dem Besitze von wem? Er bringt es aus ihrem1845 Besitze ohne Beweis, sie aber bringen es aus seinem Besitze nur durch Beweis — so R. Ja͑qob. R. Nathan sagt, ist er gesund, habe er den Beweis zu erbringen, daß er sterbenskrank war, und ist er sterbenskrank, so haben sie den Beweis anzutreten, daß er gesund war. R. Elea͑zar sagte: Denselben Streit1846 führen sie auch bei der Unreinheit, denn wir haben gelernt: Die Ebene1847 gilt im Sommer hinsichtlich des Šabbathgesetzes1848 als Privatgebiet und hinsichtlich der Unreinheit1849 als öffentliches Gebiet, und in der Regenzeit1850 in beiden Beziehungen als Privatgebiet. Hierzu sagte Raba: Dies1851 gilt nur von dem Falle, wenn darüber1852 die Regenzeit nicht verstrichen ist, wenn aber die Regenzeit darüber verstrichen ist, so gilt es in beiden Beziehungen als Privatgebiet. DIE WEISEN SAGEN, WER VOM ANDEREN FORDERT, HABE DEN BEWEIS ZU ERBRINGEN &C. Wodurch ist der Beweis zu erbringen?

Daf 154a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

R. Hona sagt, der Beweis sei durch Zeugen1853 zu erbringen; R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona sagen, der Beweis sei durch die Beglaubigung der Urkunde1854 zu erbringen. R. Hona sagt, der Beweis sei durch Zeugen zu erbringen, und sie1855 führen denselben Streit wie R. Ja͑qob und R.Nathan1856; R. Meír ist der Ansicht R. Nathans und die Rabbanan sind der Ansicht R. Ja͑qobs. R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona sagen, der Beweis sei durch die Beglaubigung der Urkunde zu erbringen, und sie streiten darüber, ob in dem Falle, wenn jemand zugibt, den Schein geschrieben1857 zu haben, dieser beglaubigt zu werden braucht. R. Meír ist der Ansicht, wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, brauche dieser nicht beglaubigt zu werden, und die Rabbanan sind der Ansicht, auch wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, müsse dieser beglaubigt werden. — Aber darüber streiten sie ja bereits einmal, denn es wird gelehrt: Sie1858 sind nicht glaubhaft, ihn ungültig1859 zu machen; die Weisen sagen, sie seien glaubhaft1860. — Beides ist nötig. Würde nur dieses gelehrt worden sein, so könnte man glauben, die Rabbanan vertreten ihre Ansicht da, weil die Zeugen stark sind1861 und den Schein ungültig machen, nicht aber hierbei, weil er dazu nicht1862 berechtigt ist. Und würde nur jenes gelehrt worden sein, so könnte man glauben, R. Meír vertrete seine Ansicht nur dort, während er da1863 den Rabbanan beipflichte. Daher ist beides nötig. Ebenso sagte auch Rabba, der Beweis sei durch die Zeugen zu erbringen. Abajje sprach zu ihm: Aus welchem Grunde: wollte man sagen, da in allen1864 geschrieben steht: als er zufuß auf der Straße1865 umherging, in diesem aber dies nicht geschrieben ist, so sei zu entnehmen, daß er krank war, so ist ja, da in allen1866 geschrieben steht: als er krank auf dem Bette darniederlag, in diesem aber dies nicht geschrieben ist, entgegengesetzt zu entnehmen, daß er gesund war!? — Man kann das eine entnehmen und man kann das andere entnehmen, daher belasse man das Geld im Besitze des Eigentümers1867. Derselbe Streit: R. Joḥanan sagt, der Beweis sei durch die Zeugen zu erbringen, und R. Šimo͑n b. Laqiš sagt, der Beweis sei durch die Beglaubigung der Urkunde zu erbringen. R. Joḥanan wandte gegen R. Šimo͑n b. Laqiš ein: Einst verkaufte jemand in Bene Beraq Vermögen seines Vaters und starb darauf; hierauf kamen die Familienangehörigen und erhoben dagegen Einspruch, indem sie sagten, er war bei seinem Tode minderjährig. Da kamen sie und fragten R. A͑qiba, ob man ihn untersuchen dürfe, und er erwiderte ihnen: Ihr dürft ihn nicht schänden; auch pflegen die Pubertätsmerkmale sich nach dem Tod zu verändern.

Daf 154b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Einleuchtend ist dies nun nach meiner Ansicht, der Beweis sei durch die Zeugen zu erbringen, denn als er zu den Käufern sagte, sie sollen Zeugen bringen, und diese keine gefunden hatten, kamen sie und fragten ihn, ob man ihn untersuchen dürfe; wozu aber brauchten sie nach deiner Ansicht, der Beweis sei durch die Beglaubigung der Urkunde zu erbringen, ihn zu untersuchen, sie sollten doch die Urkunde beglaubigen1868 und ihre Güter erhalten!? — Du glaubst wohl, die Güter waren im Besitze der Familienangehörigen, und den Einspruch erhoben die Käufer; die Güter waren im Besitze der Käufer und den Einspruch erhoben die Familienangehörigen1869. Dies ist auch zu beweisen; als er zu ihnen sagte, man dürfe ihn nicht schänden, schwiegen sie. Einleuchtend ist es nun, daß sie schwiegen, wenn du sagst, die Familienangehörigen hatten den Einspruch erhoben, weshalb aber schwiegen sie, wenn du sagst, die Käufer hatten den Einspruch erhoben, sie könnten doch erwidert haben: wir haben Geld gezahlt; mag er geschändet und geschändet werden. — Wenn nur dies, so beweist dies nichts; er sprach zu ihnen wie folgt: erstens dürft ihr ihn nicht schänden, und ferner, wenn ihr sagen wollt, er hat das Geld erhalten, mag er geschändet und geschändet werden, pflegen die Pubertätsmerkmale sich nach dem Tode zu verändern. R. Šimo͑n b. Laqiš sprach zu R. Joḥanan: Folgendes wird in der Mišna des Bar Qapara gelehrt: Wenn jemand ein Feld, von dem es als feststehend gilt, daß es ihm gehöre, nießbraucht, und ein anderer Einspruch erhebt, indem er sagt, es gehöre ihm, und jener seine Urkunde hervorholt, aus der hervorgeht, daß er es ihm verkauft oder geschenkt hat, so muß die Urkunde, wenn dieser sagt, ihm sei diese Urkunde unbekannt1870, durch die Unterschriften beglaubigt werden; wenn er aber sagt, es sei ein Gefälligkeitsschein1871 oder ein Vertrauensschein, daß er es ihm nämlich verkauft, aber kein Geld erhalten habe, so verlasse man sich, wenn Zeugen1872 vorhanden sind, auf die Zeugen, und wenn nicht, auf die Urkunde1873. Es wäre also anzunehmen, daß hier die Ansicht R. Meírs vertreten ist, welcher sagt, wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, brauche dieser nicht beglaubigt zu werden, und nicht die der Rabbanan? Dieser erwiderte: Nein, ich bin der Ansicht, alle stimmen überein, wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, brauche dieser nicht beglaubigt zu werden. — Aber sie streiten ja darüber, denn wir haben gelernt: Sie sind nicht glaubhaft, ihn ungültig zu machen — so R. Meír; die Weisen sagen, sie seien wohl glaubhaft!? Dieser erwiderte: Sollte etwa, weil die Zeugen stark1874 sind und die Urkunde ungültig machen können, auch er1875 dazu berechtigt sein!? Jener entgegnete: In deinem Namen sagte man ja aber, die Familienangehörigen hätten mit Recht Einspruch1876 erhoben!? Dieser erwiderte: Dies hat Elea͑zar gesagt; ich habe dies niemals gesagt. R. Zera sprach: Wenn R. Joḥanan es auch seinem Schüler R. Elea͑zar abstreitet, will er es etwa auch seinem Lehrer R. Jannaj abstreiten!? R. Jannaj sagte nämlich, wenn jemand zugibt, den Schein geschrieben zu haben, dieser (nicht) beglaubigt zu werden brauche, und R. Joḥanan sagte zu ihm: Meister, dies ist ja unsere Mišna: die Weisen sagen, wer vom anderen fordert, habe den Beweis zu erbringen, und der Beweis ist durch die Beglaubigung der Urkunde1877 anzutreten. Aber einleuchtend sind die Worte unseres Meisters R. Joseph, denn R. Joseph sagte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls: Das1878 sind die Worte der Weisen, R. Meír aber sagt, auch wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, müsse dieser dennoch beglaubigt werden; und unter ‘alle’1879 sind die Rabbanan zu verstehen, denn gegenüber R. Meír sind sie ‘alle’. — Aber es gibt ja eine Lehre entgegengesetzt: die Weisen sagen, wer vom anderen fordert, habe den Beweis zu erbringen1880!? — Wende es1881 um. — Es wird ja aber gelehrt: Sie sind nicht glaubhaft, ihn ungültig zu machen — so R. Meír; die Weisen sagen, sie seien glaubhaft!? — Wende es um. — R. Joḥanan sagte ja aber, der Beweis sei durch die Zeugen zu erbringen!? — Wende es um. — Ist auch der Einwand1882 umzuwenden? — Nein,

Daf 155a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

R. Joḥanan sprach zu Reš Laqiš wie folgt: Allerdings kann es nach meiner Ansicht, der Beweisantritt erfolge durch die Beglaubigung der Urkunde, vorkommen, daß die Käufer in den Besitz der Güter1883 gelangen, wieso aber kann es nach deiner Ansicht, der Beweisantritt erfolge durch die Zeugen, vorkommen, daß die Käufer in den Besitz der Güter gelangen!? Und dieser erwiderte ihm: Ich pflichte dir bei, daß der Einspruch der Familienangehörigen nicht, als Einspruch gelte; ihr Einwand besteht ja darin, er sei minderjährig gewesen, es gilt aber als feststehend, daß Zeugen einen Schein nur dann unterschreiben, wenn [der Aussteller] großjährig ist. Es wurde gelehrt: Mit welchem Alter darf ein Minderjähriger das Vermögen seines Vaters verkaufen? Raba sagte im Namen R. Naḥmans, mit achtzehn Jahren; R. Hona b. Ḥenana sagte im Namen R. Naḥmans, mit zwanzig Jahren. Raba lehrte dies aber nicht ausdrücklich, vielmehr ist es aus einem Zusammenhange entnommen worden. R. Zera wandte ein: Einst ereignete es sich, daß jemand in Bene Beraq Vermögen seines Vaters verkauft hat und darauf gestorben ist. Hierauf kamen die Familienangehörigen und erhoben dagegen Einspruch, indem sie sagten, er sei bei seinem Tode minderjährig gewesen. Da kamen sie zu R. A͑qiba und fragten ihn, ob man ihn untersuchen dürfe, und er erwiderte ihnen: Ihr dürft ihn nicht schänden; und außerdem pflegen die Pubertätsmerkmale nach dem Tode sich zu verändern. Erklärlich ist es nach dem, der mit achtzehn Jahren sagt, daß sie gekommen sind

Daf 155b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

und gefragt haben, ob man ihn untersuchen dürfe, welchen Zweck aber hätte die Untersuchung nach dem, der mit zwanzig Jahren sagt, es wird ja gelehrt: Hat er mit1884 zwanzig Jahren keine zwei Haare1885 bekommen, so haben jene1886 den Beweis zu erbringen, daß er zwanzig Jahre alt ist, und er ist ein Kastrat; er kann weder die Ḥaliça noch die Schwagerehe vollziehen1887!? — Hierzu wurde ja gelehrt: R. Šemuél b. R. Jiçḥaq erklärte im Namen Rabhs, dies gelte von dem Falle, wenn sich bei ihm [andere] Merkmale eines Kastraten gezeigt haben. Raba sagte: Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: und er ist ein Kastrat. Schließe hieraus. — Bis1888 wann, wenn sich bei ihm keine Merkmale eines Kastraten gezeigt1889 haben? — R. Ḥija lehrte, bis zur größeren Hälfte seiner Lebensjahre1890. Wenn solche Fälle1891 vor R. Ḥija kamen, so sagte er ihnen, wenn er mager war, daß man ihn kräftig werden lasse, und wenn er kräftig war, daß man ihn mager werden lasse. Diese Merkmale erscheinen zuweilen infolge der Magerkeit und zuweilen erscheinen sie infolge der Fettleibigkeit. Sie fragten: Gilt die Zeit währenddessen1892 als vor oder nach dieser Frist? Raba sagte im Namen R. Naḥmans, die Zeit währenddessen gelte als vor der Frist, und Raba b. Šila sagte im Namen R. Naḥmans, die Zeit währenddessen gelte als nach der Frist. Die Lehre Rabas wurde aber nicht ausdrücklich gelehrt, vielmehr ist sie aus einem Zusammenhange entnommen worden. Einst kam es vor, daß jemand währenddessen verkauft hat, und als die Sache vor Raba kam, entschied er, daß er nichts getan1893 habe. Der dies sah, glaubte, weil die Zeit währenddessen als vor der Frist gelte; das war es aber nicht. In jenem Falle merkte er bei ihm besondere Einfalt, denn er hatte auch seine Sklaven freigelassen1894. Gidel b. Menasja sandte an Raba folgende Frage: Möge der Meister uns lehren, wie es sich mit einem Mädchen von vierzehn Jahren und einem Tage verhalte, die im Geschäfte kundig ist1895? Dieser ließ ihm erwidern: Ist sie im Geschäfte kundig, so ist ihr Kauf gültig und ihr Verkauf gültig. — Sollte er ihn doch hinsichtlich eines Knaben gefragt haben? — Der Fall, der sich ereignet hatte, lag so. — Sollte er ihn doch hinsichtlich eines Mädchens von zwölf Jahren und einem Tage1896 gefragt haben? — Der Fall, der sich ereignet hatte, lag so. Raba sagte es aber nicht ausdrücklich, vielmehr wurde es aus einem Zusammenhange entnommen. Einst verkaufte einer, der noch nicht zwanzig Jahre alt war, sein Vermögen und kam darauf1897 vor Raba. Da sagten seine Verwandten zu ihm, daß er Datteln esse und die Steine vor Raba1898 werfe, und er tat dies. Da entschied Raba, sein Verkauf sei ungültig. Als man ihm die Urkunde1899 ausstellte, sagten die Käufer zu ihm, daß er zu Raba gehe und sage: Eine Esterrolle1900 kostet einen Zuz und die Urkunde des Meisters ebenfalls einen Zuz! Da ging er hin und sagte es zu ihm. Hierauf entschied er, daß sein Verkauf gültig sei. Da sprachen die Verwandten zu ihm: Dies haben die Käufer ihn1901 gelehrt. Er erwiderte ihnen: Er versteht also, was man ihn lehrt, und wenn er das versteht, was man ihn lehrt, ist er verständig, und was er getan1902 hat, war nur eine besondere Frechheit von ihm. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Bei der Zeugenaussage ist seine1903 Aussage gültig. Mar Zuṭra sagte: Nur1904 bei Mobilien, nicht aber bei Immobilien. R. Aši sprach zu Mar Zuṭra: Bei Mobilien wohl deshalb, weil sein Verkauf1905 gültig ist, demnach sollten auch kleine1906 Kinder, von denen wir gelernt haben, bei Mobilien sei ihr Kauf gültig und ihr Verkauf gültig, ebenfalls als Zeugen zulässig sein!? Dieser erwiderte: Diesbezüglich1907 heißt es:1908es sollen die beiden Männer vortreten, was hierbei nicht der Fall ist1909. Amemar sagte: Seine Schenkung1910 ist gültig. R. Aši sprach zu Amemar: Sein Verkauf wohl deshalb nicht, weil er vielleicht zu wohlfeil verkauft, um so mehr sollte dies von der Schenkung gelten, wofür er überhaupt nichts erhält!? —

Daf 156a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Nach deiner Auffassung1911 sollte doch, wenn er [eine Sache] im Werte von fünf für sechs verkauft hat, der Verkauf gültig1912 sein!? Vielmehr haben die Rabbanan festgestellt, daß ein Kind für Geld empfänglich sei, und wenn sein Verkauf gültig wäre, könnte es vorkommen, daß jemand ihm mit Geld klimpert und er das ganze Vermögen seines Vaters verkauft; bei einem Geschenke aber sagen wir, er verschenke nichts, wenn er nicht irgend einen Nutzen hat. Daher haben die Rabbanan bestimmt, seine Schenkung sei gültig, damit man ihm zugetan sei. R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Man untersuche bis zwanzig Jahren1913 hinsichtlich der Antrauung, der Scheidung, der Ḥaliça, der Weigerungserklärung und des Verkaufes des väterlichen Vermögens. — Wozu ist, wenn schon bei der Antrauung eine Untersuchung erfolgt ist, die Untersuchung bei der Scheidung1914 nötig!? — Dies kann bei der Schwagerehe1915 vorkommen, denn wir haben gelernt: Wenn ein Knabe von neun Jahren und einem Tage seine [verwitwete] Schwägerin beschlafen hat, so hat er sie1916 geeignet, und einen Scheidebrief kann er ihr erst dann geben, wenn er großjährig ist. Hinsichtlich der Ḥaliça, dies schließt die Lehre R. Joses aus. Dieser sagt, in diesem Abschnitte1917 heißt es Mann, bei der Frau aber sei es einerlei, ob sie großjährig oder minderjährig ist, so lehrt er uns, daß man die Frau mit dem Manne vergleiche, gegen die Ansicht R. Joses. Hinsichtlich der Weigerungserklärung, dies schließt die Ansicht R. Jehudas aus. Dieser sagt, nur wenn es überwiegend schwarz1918 ist, so lehrt er uns, daß man nicht nach R. Jehuda entscheide. Hinsichtlich des Verkaufes des väterlichen Vermögens, bis zwanzig Jahren; dies schließt die Ansicht desjenigen aus, der achtzehn sagt. Die Halakha ist, die Zeit währenddessen1919 gilt als vor der Frist. Die Halakha ist wie Gidel1920 b. Menaše. Die Halakha ist wie Mar Zuṭra1921. Die Halakha ist wie Amemar1922. Die Halakha ist in all den Fällen1923 wie R. Naḥman im Namen Šemuéls.

vii,1 WENN JEMAND SEIN VERMÖGEN MÜNDLICH VERTEILT, SO WERDEN, WIE R. ELIE͑ZER1924SAGT, EINERLEI OB ER GESUND ODER GEFÄHRLICH KRANK IST, GÜTER, DIE EINE SICHERHEIT1925GEWÄHREN, DURCH GELD, URKUNDE ODER BESITZNAHME1926, UND DIE KEINE SICHERHEIT1927GEWÄHREN, NUR DURCH DAS ANSICHZIEHEN GEEIGNET1928.

Daf 156b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

SIE SPRACHEN ZU IHM: EINST VERFÜGTE DIE MUTTER DER SÖHNE ROKHELS, DIE KRANK DARNIEDERLAG, DASS MAN IHR ÜBERGEWAND IM WERTE VON ZWÖLF MINEN IHRER TOCHTER GEBE, UND ALS SIE STARB, ERFÜLLTE MAN1929IHRE WORTE. ER ERWIDERTE IHNEN: DIE SÖHNE ROKHELS MÖGE IHRE MUTTER BEGRABEN1930.

GEMARA Es wird gelehrt: R. Elie͑zer sprach zu den Weisen: Einst war in Jerusalem ein Madonite, der viele Mobilien besaß und sie verschenken wollte; man sagte ihm aber, es gebe für ihn kein anderes1931 Mittel, als sie vermittelst Grundbesitzes zuzueignen. Da ging er und kaufte ein felsiges Grundstück1932 in der Nähe von Jerusalem und sprach: die Nordseite davon und damit hundert Schafe und hundert Fässer seien jenem [zugeeignet]. Die Südseite davon und damit hundert Schafe und hundert Fässer seien jenem [zugeeignet]. Darauf starb er, und die Weisen erfüllten seine Worte. Sie erwiderten ihm: Hieraus ist nichts zu beweisen; der Madonite war gesund1933. ER ERWIDERTE IHNEN: DIE SÖHNE ROKHELS MÖGE IHRE MÜTTER BEGRABEN. Weshalb verfluchte er sie? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Sie ließen Disteln in ihrem Weinberge1934 wachsen, und zwar vertrat R. Elie͑zer seine Ansicht, denn wir haben gelernt: Wer Disteln in einem Weinberge wachsen läßt, hat ihn, wie R. Elie͑zer sagt, verboten gemacht; die Weisen sagen, verboten mache nur das, was man gewöhnlich wachsen1935 läßt. — Allerdings ist Safran1936 verwendbar, wofür aber sind Disteln verwendbar? R. Ḥanina sagte: Folgendes ist der Grund R. Elie͑zers: in Arabien läßt man Disteln auf den Feldern für die Kamele wachsen. R. Levi sagte: Man vollziehe bei einem Sterbenskranken den Akt der Zueignung, selbst am Šabbath; und nicht etwa, um die Ansicht R. Elie͑zers1937 zu berücksichtigen, sondern weil ihm der Verstand getrübt werden kann1938.

vii,2 DIE WEISEN SAGEN, AM ŠABBATH SEIEN SEINE1939 WORTE GÜLTIG, WEIL ER DANN NICHT SCHREIBEN KANN, NICHT ABER AM WOCHENTAGE. R. JEHOŠUA͑ SAGTE: WENN SIE DIES HINSICHTLICH DES ŠABBATHS1940GESAGT HABEN, UM WIEVIEL MEHR GILT DIES VOM WOCHENTAGE. DESGLEICHEN AUCH: MAN KANN ETWAS FÜR EINEN MINDERJÄHRIGEN1941ERWERBEN, NICHT ABER FÜR EINEN ERWACHSENEN [— SO R. ELIE͑ZER]. R. JEHOŠUA͑ SAGTE: WENN SIE DIES VOW EINEM MINDERJÄHRIGEN GESAGT HABEN, UM WIEVIEL MEHR GILT DIES VON EINEM ERWACHSENEN1942.

GEMARA Wessen Ansicht vertritt unsere Mišna? — Sie vertritt die Ansicht R. Jehudas, denn es wird gelehrt: R. Meír lehrte: R. Elie͑zer sagt, am Wochentage seien seine Worte gültig, weil er schreiben1943 kann, nicht aber am Šabbath. R. Jehošua͑ sagte:

Daf 157a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Wenn sie dies hinsichtlich des Wochentages gesagt haben, um wieviel mehr gilt dies vom Šabbath1944. Desgleichen auch: Man kann für einen Erwachsenen erwerben, nicht aber für einen Minderjährigen — so R. Elie͑zer. R. Jehošua͑ sagte: Wenn sie dies von einem Erwachsenen gesagt haben, um wieviel mehr gilt dies von einem Minderjährigen. R. Jehuda lehrte: R. Elie͑zer sagt, am Šabbath seien seine Worte gültig, weil er dann nicht schreiben kann, nicht aber am Wochentage. R. Jehošua͑ sagte: Wenn sie dies hinsichtlich des Šabbaths gesagt haben, um wieviel mehr gilt dies vom Wochentage. Desgleichen auch: Man kann für einen Minderjährigen erwerben, nicht aber für einen Erwachsenen — so R. Elie͑zer. R. Jehošua͑ sagte: Wenn sie dies von einem Minderjährigen gesagt haben, um wieviel mehr gilt dies von einem Erwachsenen.

viii WENN ÜBER EINEN, DER DIE MORGENGABE SEINER FRAU ODER EINE GELDSCHULD ZU BEZAHLEN1945HAT, UND SEINEN VATER, ODER ÜBER IHN UND SEINEN VERERBER DAS HAUS EINGESTÜRZT IST, UND DIE ERBEN DES VATERS SAGEN, DER SOHN SEI ZUERST1946UND NACHHER DER VATER GESTORBEN, UND DIE GLÄUBIGER SAGEN, DER VATER SEI ZUERST UND NACHHER DER SOHN1947 GESTORBEN, SO IST1948, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, ZU TEILEN; DIE SCHULE HILLELS SAGT, DIE GÜTER BLEIBEN BEI IHREM BESITZER1949.

GEMARA Dort haben wir gelernt: Wer seinem Nächsten [Geld] auf einen Schein geborgt hat, kann [seine Schuld] von verkauften Gütern einfordern, und wenn vor Zeugen1950, so kann er sie nur von freien Gütern einfordern. Šemuél fragte: Wie ist es, wenn er sie ihm im voraus zugeeignet1951 hat? Nach R. Meír, der sagt, man könne das, was noch nicht auf die Welt gekommen ist, zueignen, ist dies nicht fraglich, er hat es1952 entschieden geeignet, fraglich ist es nur nach den Rabbanan, die sagen, man könne das, was noch nicht auf die Welt gekommen ist, nicht zueignen. R. Joseph erwiderte: Komm und höre: Die Weisen sagen, es war schlau1953 von ihm, daß er ihm das Grundstück verkauft hat, weil er ihn nun pfänden1954 kann. Raba erwiderte ihm: Von ihm selbst1955 kann er ja auch das Gewand von den Schultern nehmen; uns ist es fraglich in dem Falle, wenn er es1956 ihm verpfändet und verkauft hat, wenn er es ihm verpfändet und vererbt hat; wie ist es nun? R. Ḥaga erwiderte: Komm und höre: Wenn über einen, der die Morgengabe seiner Frau oder eine Geldschuld zu bezahlen hat, und seinen Vater, oder über ihn und seinen Vererber das Haus eingestürzt ist, und die Erben des Vaters sagen, der Sohn sei zuerst und nachher der Vater gestorben, und die Gläubiger sagen, der Vater sei zuerst gestorben &c. Wenn man nun sagen wollte, wenn er im voraus verpfändet und verkauft, verpfändet und vererbt hat, sei die Verpfändung ungültig, so ist ja nichts dabei, daß der Vater zuerst gestorben ist, er hat es ihm ja im voraus1957 verpfändet!? R. Naḥman entgegnete: Unser Genosse Zee͑ra erklärte es: es ist Pflicht der Waisen, die Schuld ihres Vaters1958 zu bezahlen. R. Aši wandte ein: Dies ist ja ein mündliches1959 Darlehen, und Rabh und Šemuél stimmen ja beide überein, daß ein mündliches Darlehen weder von den Erben noch von den Käufern eingefordert werden könne!? —

Daf 157b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Vielmehr, hier ist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, man könne das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen1960 ist. R. Ja͑qob aus Nehar Peqod erwiderte im Namen Rabinas: Komm und höre: Vordatierte Schuldscheine sind ungültig1961, nachdatierte sind gültig. Wieso sind nun, wenn man sagen wollte, wenn er im voraus verpfändet und verkauft, verpfändet und vererbt hat, sei die Verpfändung ungültig, die nachdatierten gültig, er kann ja im voraus verpfändet1962 haben!? — Hier ist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, man könne das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist. R. Mešaršeja erwiderte im Namen Rabas: Komm und höre: Die Melioration von Grundstücken1963, zum Beispiel: wenn jemand seinem Nächsten ein Feld verkauft und dieser es melioriert hat, und ein Gläubiger gekommen und es ihm abgenommen1964 hat, so kann dieser bei der Ersatzforderung den Stammbetrag von den veräußerten und die Melioration nur von den freien Gütern1965 einfordern. Wieso kann nun, wenn man sagen wollte, wenn er im voraus verpfändet und verkauft, verpfändet und vererbt hat, sei die Verpfändung ungültig, der Gläubiger die Melioration einfordern1966!? — Hier ist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, man könne das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist. — Wenn du entscheidest, wenn er verpfändet und verkauft, verpfändet und vererbt hat, sei die Verpfändung ungültig, so ist sie ungültig; wie ist es aber, wenn du entscheidest, sie sei gültig, wenn er geborgt und wiederum geborgt und es1967 beiden verpfändet hat: ist es dem ersten oder dem anderen verpfändet? R. Naḥman erwiderte: Dies war auch uns fraglich, und von dort1968 ließen sie uns sagen, der erste habe es geeignet. R. Bona sagt, sie teilen. Ebenso lehrte auch Rabba b. Abuha, sie teilen. Rabina sagte: In der ersten Fassung1969 sagte uns R. Aši, der erste habe es geeignet, und in der zweiten Fassung sagte er uns, sie teilen. Die Halakha ist, sie teilen. Man wandte ein: Die Melioration von Grundstücken, zum Beispiel: wenn jemand seinem Nächsten ein Feld verkauft und dieser es melioriert hat, und ein Gläubiger gekommen ist und es ihm abgenommen hat, so kann dieser bei der Ersatzforderung den Stammbetrag von veräußerten und die Melioration von freien Gütern einfordern. Wenn dem nun so1970 wäre, so könnte er ja nur die Hälfte1971 der Melioration einfordern!? — Unter einfordern, von dem er spricht, ist auch nur die Hälfte der Melioration zu verstehen.

Daf 158a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

ixWENN ÜBER EINEN UND SEINE FRAU DAS HAUS EINGESTÜRZT IST, UND DIE ERBEN DES MANNES SAGEN, DIE FRAU SEI ZUERST1972UND NACHHER DER MANN GESTORBEN, UND DIE ERBEN DER FRAU SAGEN, DER MANN SEI ZUERST UND NACHHER DIE FRAU GESTORBEN, SO MÜSSEN SIE, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, TEILEN; DIE SCHULE HILLELS SAGT, DIE GÜTER VERBLEIBEN BEI IHREM BESITZER; DIE MORGENGABE BLEIBT IM BESITZE DER ERBEN DES MANNES, UND DIE MIT IHR EIN- UND AUSGEHENDEN GÜTER1973VERBLEIBEN IM BESITZE DER ERBEN DES VATERS.

x

Daf 158b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

GEMARA In wessen Besitz1974? — R. Joḥanan sagt, im Besitze der Erben des Mannes; R. Zera sagt, im Besitze der Erben der Frau. R. Šimo͑n b. Laqiš sagte im Namen des Bar Qapara, es sei zu teilen. Ebenso lehrte auch Bar Qapara: Da die einen als Erben auftreten und die anderen ebenfalls als Erben auftreten, so ist zu teilen1975. WENN ÜBER EINEN UND SEINE MUTTER DAS HAUS EINGESTÜRZT1976IST, SO STIMMEN DIESE UND JENE ÜBEREIN, DASS ZU TEILEN SEI. R. A͑QIBA SAGTE: IN DIESEM FALLE PFLICHTE ICH BEI, DASS DIE GÜTER IN IHREM BESITZE VERBLEIBEN. BENZAJ SPRACH ZU IHM: WIR GRÄMEN UNS ÜBER DEN FALL, ÜBER DEN SIE STREITEN, UND DU KOMMST UNS NOCH MIT EINEM STREITE ÜBER EINEN FALL, ÜBER DEN SIE ÜBEREINSTIMMEN. In wessen Besitz1977? — R. Ila sagt, im Besitze der Erben der Mutter, R. Zera sagt, im Besitze der Erben des Sohnes. Als R. Zera hinaufging1978, schloß er sich der Ansicht R. Ilas an. Rabba dagegen schloß sich der Ansicht R. Zeras an. R. Zera sprach: Hieraus1979 ist zu entnehmen, daß das Klima des Jisraéllandes weise mache. — Aus welchem Grunde1980? — Weil die Erbschaft im Besitze desselben Stammes verbleibt. BEN AZAJ SPRACH ZU IHM: WIR GRÄMEN UNS ÜBER DEN FALL, ÜBER DEN SIE STREITEN &C. R. Šimlaj sagte: Dies besagt, daß Ben A͑zaj ein Schüler-Kollege R. A͑qibas war, denn er sagte zu ihm: du kommst. Von dort ließen sie mitteilen: Wenn ein Sohn auf das Vermögen seines Vaters bei Lebzeiten seines Vaters geborgt hat, und er gestorben ist, so kann sein Sohn es den Käufern abnehmen. Das ist etwas Schwieriges im Zivilrechte. — Was hat er, wenn er geborgt hat, abzunehmen!? Und was haben ferner Käufer hierbei zu schaffen!? —

Daf 159a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: wenn ein Sohn Vermögen seines Vaters bei Lebzeiten seines Vaters1981 verkauft hat und gestorben ist, so kann sein Sohn es den Käufern abnehmen. Dies ist etwas Schwieriges im Zivilrechte: Sie sollten doch zu ihm sagen: dein Vater hat es verkauft, und du nimmst es ab!? — Was ist dies denn für ein Einwand, er kann ja erwidern: er komme als Rechtsnachfolger des Vaters seines Vaters1982!? Dem ist auch so, denn es heißt:1983an deiner Väter Stelle werden deine Söhne treten; du wirst sie überall im Lande zu Fürsten setzen. Vielmehr, wenn etwas einzuwenden ist, so ist es folgendes. Wenn ein Erstgeborener seinen Erstgeburtsanteil bei Lebzeiten seines Vaters verkauft hat und bei Lebzeiten seines Vaters gestorben ist, so kann sein Sohn ihn den Käufern abnehmen. Dies ist etwas Schwieriges im Zivilrechte. Der Vater hat etwas verkauft, und er nimmt es ab!? Wenn man aber erwidern wollte, auch hierbei könne er sagen, er komme als Rechtsnachfolger des Vaters seines Vaters, so hat er ja als Rechtsnachfolger des Vaters seines Vaters keinen Anspruch auf den Erstgeburtsanteil. — Was ist dies für ein Einwand, vielleicht kann er sagen, er komme als Rechtsnachfolger des Vaters seines Vaters und trete an Stelle seines Vaters1984!? Vielmehr, wenn etwas einzuwenden ist, so ist es folgendes. Wer über eine Urkunde1985 Zeugnis abzulegen wußte (bevor er Räuber1986 geworden ist) und darauf Räuber geworden ist, kann über seine Unterschrift kein Zeugnis ablegen, wohl aber können andere darüber1987 Zeugnis ablegen. Wenn er selber nicht glaubhaft1988 ist, wie sollten andere glaubhaft1989 sein!? Dies ist etwas Schwieriges im Zivilrechte. — Was ist dies für ein Einwand, vielleicht in dem Falle, wenn seine Unterschrift bei Gericht bestätigt1990 worden ist!? Vielmehr, wenn etwas einzuwenden ist, so ist es folgendes. Wer Zeugnis über einen Schuldschein abzulegen wußte bevor dieser ihm als Erbschaft zugefallen ist, kann seine Unterschrift nicht beglaubigen, wohl aber können andere seine Unterschrift beglaubigen1991. — Was ist dies denn für ein Einwand, vielleicht hier ebenfalls in dem Falle, wenn seine Unterschrift bei Gericht bestätigt worden ist!? Vielmehr, wenn etwas einzuwenden ist, so ist es folgendes. Wer für einen Zeugnis abzulegen wußte (bevor er sein Schwiegersohn geworden war) und darauf sein Schwiegersohn geworden ist, so kann er kein Zeugnis über seine Unterschrift1992 ablegen, wohl aber können andere Zeugnis darüber ablegen. Er selber ist nicht glaubhaft, und andere sollten glaubhaft sein!? Wolltest du erwidern, hier ebenfalls in dem Falle, wenn seine Unterschrift bei Gericht bestätigt worden ist, so sagte ja R. Joseph b. Minjorni im Namen R. Naḥmans: auch wenn seine Unterschrift bei Gericht nicht bestätigt worden ist. — Was ist dies für ein Einwand, vielleicht ist es eine Verordnung1993 des Königs, daß er selber nicht glaubhaft sei, aber andere glaubhaft seien, und nicht deshalb, weil er lügt!? Sind denn, wenn dem nicht so wäre, Mose und Ahron [als Zeugen] für ihre Schwiegerväter deshalb nicht zulässig, weil sie nicht glaubhaft sind!? Du mußt also erklären, es sei eine Verordnung des Königs, daß sie kein Zeugnis ablegen dürfen, ebenso ist es auch hierbei eine Verordnung des Königs, daß er für seinen Schwiegervater über seine Unterschrift nicht bekunden dürfe!? — Vielmehr, tatsächlich wie wir vorher erklärt1994 haben, wenn du aber einwendest: an deiner Väter Stelle werden deine Söhne1995 treten, so ist dies nichts weiter als ein Segen. — Wieso kannst du sagen, daß dies nichts weiter als ein Segen

Daf 159b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

und nicht eine Rechts[belehrung] sei, es wird ja gelehrt: Wenn über einen, der die Morgengabe seiner Frau oder eine Geldschuld zu bezahlen hat, und seinen Vater oder über ihn und seinen Vererber das Haus eingestürzt ist, und die Erben des Vaters sagen, der Sohn sei zuerst und nachher der Vater gestorben, und der Gläubiger sagt, der Vater sei zuerst und nachher der Sohn gestorben. Unter Erben sind ja wahrscheinlich die Söhne1996 und unter Vererber die Brüder zu verstehen, und wenn man sagen wollte, er könne nicht sagen, er komme als Rechtsnachfolger seines Vaters, denn der Schriftvers: an Stelle deiner Väter kommen deine Söhne, sei nichts weiter als ein Segen, so ist ja nichts dabei, daß der Sohn zuerst und der Vater nachher gestorben ist, der Gläubiger kann ja zu ihnen sagen, er wolle [seine Schuld] von der Erbschaft ihres Vaters einfordern1997!? — Nein, unter Erben sind seine Brüder1998 und unter Vererber sind die Brüder des Vaters zu verstehen. Sie fragten R. Šešeth: Kann ein Sohn im Grabe1999 seine Mutter beerben, um es den Brüdern väterlicherseits zu vererben? R. Šešeth erwiderte ihnen: Ihr habt es gelernt: Wenn der Vater in Gefangenschaft geraten2000 und der Sohn im Lande gestorben ist, oder wenn der Sohn in Gefangenschaft geraten und der Vater im Lande gestorben ist, so teilen die Erben des Vaters und die Erben des Sohnes. In welchem Falle: wollte man sagen, wie gelehrt wird, wer sind demnach die Erben des Vaters2001 und wer sind die Erben des Sohnes; wahrscheinlich meint er es wie folgt: wenn der Vater in Gefangenschaft geraten und der Sohn seiner Tochter im Lande gestorben ist, oder wenn der Sohn seiner Tochter in Gefangenschaft geraten und der Vater seiner Mutter im Lande gestorben ist, und man nicht weiß, wer von beiden zuerst gestorben ist, so teilen die Erben des Vaters und die Erben des Sohnes2002. Wenn dem nun so2003 wäre, so sollte doch, auch wenn der Sohn zuerst gestorben ist, dieser im Grabe den Vater seiner Mutter beerben und es den Brüdern väterlicherseits vererben. Vielmehr ist hieraus zu schließen, daß der Sohn im Grabe seine Mutter nicht beerbe, um es den Brüdern väterlicherseits zu vererben. R. Aḥa b. Minjomi sprach zu Abajje: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn über ihn und seine Mutter das Haus eingestürzt ist, so stimmen alle überein, daß sie teilen. Wenn dem nun so2004 wäre, so sollte doch, auch wenn der Sohn zuerst gestorben ist, dieser im Grabe seine Mutter beerben und es den Brüdern väterlicherseits vererben. Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß ein Sohn im Grabe seine Mutter nicht beerbe, um es den Brüdern väterlicherseits zu vererben. Schließe hieraus. — Aus welchem Grunde? Abajje erwiderte: Bei einem Sohne wird [der Ausdruck] übergehen2005 gebraucht und bei einem Ehemanne wird [der Ausdruck] übergehen gebraucht, wie nun beim Übergange2006 durch den Ehemann der Ehemann nicht im Grabe seine Frau beerbt, ebenso beerbt auch beim Übergange durch den Sohn der Sohn nicht im Grabe seine Mutter, um es den Brüdern väterlicherseits zu vererben. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten, er verkaufe ihm die Güter des Bar Sisin2007 und darunter war ein Grundstück, das den Namen des Bar Sisin2008 trug. Da sprach er zu ihm: Dieses gehörte nicht Bar Sisin, es trägt nur den Namen des Bar Sisin. Als sie hierauf zu R. Naḥman kamen, sprach er es dem Käufer zu. Da sprach Raba zu R. Naḥman: Ist so das Gesetz, wer vom anderen fordert, hat ja den Beweis zu erbringen!? — Ich will auf einen Widerspruch hinweisen, in dem Raba sich mit sich selber befindet, und auf einen Widerspruch, in dem R. Naḥman sich mit sich selber befindet. Einst sprach jemand zu seinem Nächsten: Was suchst du in diesem Hause? Dieser erwiderte: Ich habe es von dir ge kauft und die Ersitzungsjahre2009 genießbraucht. Jener entgegnete: Ich wohnte in den inneren2010 Räumen. Als sie hierauf vor R. Naḥman kamen, sprach er zum [Käufer]: Geh, beweise deinen Nießbrauch2011. Da sprach Raba zu R. Naḥman: Ist so das Gesetz, wer vom anderen fordert, hat ja den Beweis zu erbringen!? Somit befindet sich ja Raba in einem Widersprüche mit sich selber, und ebenso befindet sich R. Naḥman in einem Widerspruche2012 mit sich selber!? — Raba befindet sich nicht in einem Widersprüche mit sich selber, denn in dem einen Falle befand sich der Verkäufer im Besitze der Güter und im anderen Falle befand sich der Käufer im Besitze der Güter2013. R. Naḥman befindet sich ebenfalls nicht in einem Widersprüche mit sich selber; [in jenem Falle] sprach er von den Gütern des Bar Sisin, und auch dieses trug den Namen des Bar Sisin, somit hatte [der Verkäufer] zu beweisen, daß es nicht Bar Sisin gehörte; in diesem Falle aber konnte dies2014 ja höchstens als Besitz eines [Kauf] scheines gelten, und auch in einem solchen Falle würde man zu ihm gesagt haben: bestätige2015 deinen Schein, und du gelangst in den Besitz des Grundstückes.

Daf 160a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

iDIE EINFACHE URKUNDE HAT DIE ZEUGEN2016 AUF DER INNENSEITE UND DIE GEFALTETE2017 HAT DIE ZEUGEN AUF DER RÜCKSEITE. WENN BEI EINER EINFACHEN DIE ZEUGEN AUF DER RÜCKSEITE ODER BEI EINER GEFALTETEN DIE ZEUGEN AUF DER INNENSEITE UNTERSCHRIEBEN SIND, SO SIND SIE BEIDE UNGÜLTIG. R. ḤANINA B. GAMLIÉL SAGT, WENN BEI EINER GEFALTETEN DIE ZEUGEN AUF DER INNENSEITE UNTERSCHRIEBEN SIND, SO IST SIE GÜLTIG, WEIL MAN AUS IHR EINE EINFACHE MACHEN2018 KANN. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, ALLES NACH DEM LANDESBRAUCHE.

ii,1 BEI EINER EINFACHEN URKUNDE SIND ZWEI ZEUGEN ERFORDERLICH, BEI EINER GEFALTETEN SIND DREI ERFORDERLICH. WENN AUF EINER EINFACHEN NUR EIN ZEUGE UNTERSCHRIEBEN IST, ODER AUF EINER GEFALTETEN NUR ZWEI ZEUGEN UNTERSCHRIEBEN SIND, SO SIND SIE BEIDE UNGÜLTIG.

GEMARA Woher dies2019? R. Ḥanina erwiderte: Die Schrift sagt:2020Felder für Geld kaufen und Kaufbriefe schreiben und siegeln und Zeugen bekunden lassen. Felder für Geld kaufen und Kaufbriefe schreiben,

Daf 160b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

das ist die einfache [Urkunde]; und siegeln, das ist die gefaltete2021; und bekunden lassen, zwei; Zeugen, drei. Wie ist dies zu erklären? Zwei für die einfache, drei für die gefaltete. — Vielleicht umgekehrt? — Da diese durch ihre Faltung vermehrt worden2022 ist, so sind auch ihre Zeugen mehr. Raphram sagte: Hieraus: 2023Ich nahm den Kaufbrief, den gesiegelten, das Gebot und die Satzungen und den offenen. Ich nahm den Kaufbrief, das ist die einfache [Urkunde]; den gesiegelten, das ist die gefaltete; den offenen, das ist das einfache2024 in der gefalteten; das Gebot und die Satzungen, das ist das, wodurch die einfache sich von der gefalteten unterscheidet, nämlich dadurch, daß die eine zwei Zeugen und die andere drei Zeugen hat, und daß bei der einen die Zeugen sich auf der Innenseite und bei der anderen die Zeugen sich auf der Rückseite befinden. — Vielleicht umgekehrt!? — Da diese durch ihre Faltungen vermehrt worden ist, so sind auch ihre Zeugen mehr. Rami b. Jeḥezqel sagte: Hieraus:2025durch die Aussage von zwei Zeugen oder drei Zeugen soll eine Sache Gültigkeit haben. Wozu braucht dies, wenn das Zeugnis schon durch zwei Zeugen gültig ist, von drei Zeugen gelehrt zu werden? Dies besagt: zwei für eine einfache [Urkunde], drei für eine gefaltete. — Vielleicht umgekehrt!? — Da diese durch ihre Faltungen vermehrt worden ist, so sind auch ihre Zeugen mehr. — Deuten denn diese Schriftverse hierauf, jeder von diesen deutet ja auf eine besondere Lehre!? Es wird nämlich gelehrt: Felder für Geld kaufen und siegeln, er lehrt uns einen guten Rat2026. Ich nahm den Kaufbrief, so war der Sachverhalt. Durch die Aussage von zwei Zeugen oder drei Zeugen, dies vergleicht drei2027 mit zweien, worüber R. A͑qiba und die Rabbanan streiten2028. — Vielmehr, die gefaltete [Urkunde] ist eine rabbanitische Bestimmung, und die Schriftverse sind nichts weiter als eine Anlehnung. — Aus welchem Grunde haben die Rabbanan die Bestimmung von der gefalteten [Urkunde] getroffen? — Sie befanden sich in einer Ortschaft von Priestern, und da diese jähzornig waren und sich von ihren Frauen scheiden2029 ließen, so trafen die Rabbanan diese Bestimmung, damit sie sich währenddessen2030 beruhigen2031. — Erklärlich ist dies bei Scheidebriefen, wie ist es aber bei anderen Urkunden zu erklären? — Damit es keinen Unterschied zwischen Scheidebriefen und anderen Urkunden gebe. Wo unterschreiben die Zeugen2032? R. Hona sagte, zwischen einer Falte2033 und der anderen, R. Jirmeja b. Abba sagte, rückwärts von der Schriftseite, (auswärts) gegenüber der Schrift. Rami b. Ḥama sprach zu R. Ḥisda: Gegen R. Hona, welcher sagt, zwischen einer Falte und der anderen, — er glaubte nämlich, zwischen einer Falte und der anderen, auf der Innenseite, — [ist ja folgendes einzuwenden]. Einst wurde Rabbi eine gefaltete [Urkunde] vorgelegt, und Rabbi bemerkte über diese: In dieser ist kein Datum vorhanden. Da sprach R. Šimo͑n, der Sohn Rabbis, zu ihm: Vielleicht ist es zwischen den Falten versteckt? Hierauf faltete er sie auf und bemerkte es. Wenn dem nun so2034 wäre, würde er ja auf dieser weder Datum noch Zeugen bemerkt2035 haben!? Dieser erwiderte: Du glaubst wohl zwischen einer Falte und der anderen auf der Innenseite, nein, zwischen einer Falte und der anderen auf der Rückseite2036. — Es ist ja zu berücksichtigen, er könnte fälschen und beliebiges2037 zuschreiben, und die Zeugen sind unterschrieben!? — Darin steht geschrieben: fest und bleibend2038. — Es ist ja zu berücksichtigen, er könnte beliebiges zuschreiben, und dann wiederum schreiben: fest und bleibend!? — [Die Formel] ‘fest und bleibend’ darf nur einmal geschrieben sein und nicht zweimal. — Es ist ja aber zu berücksichtigen, er könnte [die Formel] ‘fest und bleibend’ ausradieren, beliebiges zuschreiben und nach her schreiben: fest und bleibend!? — R. Joḥanan sagte ja, wenn [in einer Urkunde] ein schwebendes Wort2039 sich befindet und bestätigt2040 ist, sei sie gültig,

Daf 161a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

und wenn eine Rasur, sei sie ungültig, selbst wenn dies bestätigt ist. Aber das, was sie sagten, wenn [in der Urkunde] eine Rasur sich befindet, sei sie ungültig, gilt nur von dem Falle, wenn sie sich auf der Stelle befindet, wo geschrieben war: fest und bleibend, und den Raum einnimmt wie: fest und bleibend2041. — Nach R. Jirmeja b. Abba, welcher sagt, rückwärts von der Schriftseite, (auswärts) gegenüber der Schrift2042, ist ja zu berücksichtigen, er könnte auf der Innenseite beliebiges zuschreiben und auf der Rückseite2043 noch Zeugen unterschreiben lassen oder sagen2044, er habe geglaubt, noch andere Zeugen zu finden!? — Du glaubst wohl, die Zeugen unterschreiben in derselben Reihenfolge2045, die Zeugen unterschreiben von unten nach oben2046. — Es ist ja zu berücksichtigen, wenn in der letzten Zeile etwas Nachteiliges2047 geschrieben ist, kann er die letzte Zeile wegschneiden und mit dieser auch [den Namen] ‘Reúben’, und [die Urkunde] ist dann durch ‘Sohn Ja͑qobs, Zeuge’ gültig2048!? Wir haben nämlich gelernt: [Die Unterschrift] ‘Sohn des N., Zeuge’ ist gültig. — Er2049 schreibe ‘Reúben, Sohn’ in einer Zeile und ‘Ja͑qobs, Zeuge’ darüber. — Es ist ja zu berücksichtigen, er könnte [die Zeile mit] ‘Reúben, Sohn’ wegschneiden, und die Urkunde ist durch ‘Ja͑qob2050, Zeuge’ gültig!? Wir haben nämlich gelernt: [Die Unterschrift] ‘N., Zeuge’, ist gültig. — Wenn ‘Zeuge’ nicht geschrieben2051 steht. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich, wenn ‘Zeuge’ geschrieben steht, man aber weiß,

Daf 161b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

daß es nicht die Unterschrift Ja͑qobs ist. — Vielleicht hat er den Namen seines Vaters unterschrieben!? — Niemand läßt seinen eigenen Namen fort und unterschreibt den Namen seines Vaters. — Vielleicht benutzte er ihn als Signum2052!? So zeichnete2053 Rabh einen Fisch, R. Ḥanina einen Palmenzweig, R. Ḥisda ein Samekh, R. Hoša͑ja ein A͑jin und Raba b. R. Hona einen Mast. — Niemand ist so respektlos, den Namen seines Vaters als Signum zu benutzen. Mar Zuṭra erwiderte: Wozu dies alles? Eine gefaltete Urkunde, auf der die Zeugen nicht gleichmäßig an derselben Linie enden, ist ungültig2054. R. Jiçḥaq b. Joseph sagte im Namen R. Joḥanans: Jede Rasur muß bestätigt2055 werden; und in der letzten Zeile muß der Inhalt der Urkunde wiederholt werden2056. — Aus welchem Grunde?

Daf 162a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

R. A͑mram erwiderte: Weil man sich nicht nach der letzten Zeile richtet2057. R. Naḥman sprach zu R. A͑mram: Woher weißt du dies? Dieser erwiderte: Es wird gelehrt: Sind die Zeugen zwei Zeilen vom Texte entfernt, so ist [die Urkunde] ungültig, wenn eine Zeile, so ist sie gültig. Bei zwei Zeilen wohl deshalb, weil er eine Fälschung begehen und eine Zeile zuschreiben kann, ebenso kann er ja auch bei einer Zeile eine Fälschung begehen und eine Zeile zuschreiben!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß man sich nach der letzten Zeile2058 nicht richte. Schließe hieraus.

Daf 162b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Sie fragten: Wie ist es bei anderthalb Zeilen? — Komm und höre: Sind die Zeugen zwei Zeilen [vom Texte] entfernt, so ist [die Urkunde] ungültig. Demnach ist sie bei anderthalb Zeilen gültig. — Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Wenn eine Zeile, so ist sie gültig. Demnach ist sie nur bei einer Zeile gültig, bei anderthalb aber ungültig. Hieraus ist vielmehr nichts zu entnehmen. — Wie bleibt es damit? — Komm und höre: Es wird gelehrt: Sind die Zeugen zwei Zeilen vom Texte entfernt, so ist [die Urkunde] ungültig, wenn aber weniger, so ist sie gültig. Wenn vier oder fünf Zeugen auf einer Urkunde unterschrieben sind und es sich herausstellt, daß einer verwandt oder unzulässig ist, so bleibt die Beglaubigung durch die übrigen bestehen. Dies ist eine Stütze für Ḥizqija, denn Ḥizqija sagte, wenn man ihn2059 mit [Unterschriften von] Verwandten ausgefüllt hat, sei [die Urkunde]2060 gültig. Dies2061 soll dich auch nicht wundern; so macht auch eine leere Stelle [die Festhütte] bei drei [Handbreiten]2062 untauglich, während die untaugliche Bedachung2063 sie erst bei vier untauglich macht. Sie fragten: Sind unter zwei Zeilen, von denen sie sprechen,

Daf 163a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

diese samt dem Zwischenraume2064 zu verstehen, oder nur diese ohne den Zwischenraum? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Es ist einleuchtend, daß darunter diese samt dem Zwischenraume zu verstehen sind, denn welche Verwendung hätte, wenn man sagen wollte, diese ohne Zwischenraum, eine Zeile2065 ohne Zwischenraum. Vielmehr ist hieraus zu schließen, daß darunter diese samt dem Zwischenraume zu verstehen sind. Schließe hieraus. R. Šabthaj sagte im Namen Ḥizqijas: Bei den zwei Zeilen, von welchen sie sprechen, ist die Handschrift des Zeugen und nicht die Handschrift des Schreibers2066 zu verstehen, denn wer fälschen will, geht nicht zum Schreiber, um zu fälschen. — Wieviel2067? R. Jiçḥaq b. Elea͑zar erwiderte im Namen Ḥizqijas: Zum Beispiel laq laq2068übereinander. Er ist also der Ansicht, zwei Zeilen und vier Zwischenräume2069. R. Ḥija b. Ami erklärte im Namen U͑las: Zum Beispiel I oben und q unten. Er ist also der Ansicht, zwei Zeilen und drei Zwischenräume2070. R. Abahu erklärte: Zum Beispiel ‘Baruq, Sohn Levis2071’ in einer Zeile. Er ist also der Ansicht, eine Zeile und zwei Zwischenräume. Rabh sagte: Dies2072 lehrten sie nur [vom Raume] zwischen den Zeugen und dem Texte, der Raum zwischen den Zeugen und der Bestätigung2073 aber kann auch größer sein, — Der Raum zwischen den Zeugen und dem Texte2074 wohl aus dem Grunde, weil er fälschen und beliebiges zuschreiben kann, und die Zeugen sind unterschrieben; aber ebenso kann er ja auch fälschen und zwischen den Zeugen und der Bestätigung beliebiges [zuschreiben] und die Zeugen sind unterschrieben2075!? — Man durchstreiche ihn2076. — Demnach kann man ja auch den Raum zwischen den Zeugen und dem Texte2077 durchstreichen!? — Man würde dann sagen, die Zeugen hätten die Durchstreichung bestätigt2078. — Ebenso kann man ja auch hinsichtlich des Raumes zwischen den Zeugen und der Bestätigung sagen, das Gericht habe die Durchstreichung beglaubigt!? — Das Gericht beglaubigt nicht die Durchstreichung2079. — Es sollte doch berücksichtigt werden, er könnte2080 den oberen Teil2081 abschneiden, die Durchstreichung ausradieren, da beliebiges hinschreiben und von Zeugen unterschreiben2082 lassen!? Rabh sagte nämlich, wenn der Text der Urkunde und die Zeugenunterschriften auf einer Rasur geschrieben sind, sei [die Urkunde]2083 gültig.

Daf 163b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Richtig ist es allerdings nach R. Kahana, der dies im Namen Šemuéls2084 lehrt, wie ist es aber nach R. Ṭabjomi zu erklären, der es im Namen Rabhs lehrt!? — Er ist der Ansicht, in einem solchen Falle2085 beglaubige man [die Urkunde] nicht durch die gerichtliche Bestätigung, sondern durch die Zeugen. R. Joḥanan aber sagte: Dies lehrten sie nur [vom Raume] zwischen den Zeugen und dem Texte, wenn aber einer zwischen den Zeugen und der Bestätigung vorhanden ist, so ist [die Urkunde] ungültig, auch wenn er nur eine Zeile beträgt. — [Beim Raume] zwischen den Zeugen und der Bestätigung wohl aus dem Grunde, weil er den oberen Teil abschneiden und Text und Zeugen in einer Zeile schreiben kann, und er der Ansicht ist, eine Urkunde, in der Text und Zeugen auf einer Zeile geschrieben sind, sei gültig, demnach ist ja auch [beim Räume] zwischen den Zeugen und dem Texte zu berücksichtigen, er könnte den oberen Teil abschneiden, beliebiges hineinschreiben, und die Zeugen sind unterschrieben!? — Er ist der Ansicht, wenn die ganze Urkunde sich auf einer Zeile befindet und die Zeugen auf der folgenden, sei2086 sie ungültig. — Es ist ja zu berücksichtigen, er könnte Text und Zeugen2087 in einer Zeile schreiben und sagen, er habe dies2088 deshalb getan, um mehr Zeugen zu haben!? — Er ist der Ansicht, in einem solchen Falle2089 bestätige man [die Urkunde] nicht durch die Zeugen der unteren [Zeile], sondern durch die der oberen2090. Der Text. Rabh sagte: Wenn der Text der Urkunde und die Zeugenunterschriften auf einer Rasur geschrieben sind, so ist sie gültig.

Daf 164a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Wenn du aber einwenden wolltest, er könnte einmal radieren und wiederum radieren2091, so gleicht die einmalige Rasur nicht der zweimaligen2092. Es ist ja aber zu berücksichtigen, er könnte vorher Tinte auf den Raum der Zeugen gießen und sie ausradieren2093, und wenn er später das andere ausradiert, so ist beides2094 zweimal radiert!? Abajje erwiderte: Rabh ist der Ansicht, Zeugen dürfen nur dann auf einer Rasur unterschreiben, wenn die Radierung in ihrer Gegenwart erfolgt2095 ist. Man wandte ein: Wenn [der Text] auf dem Papier2096 und die Zeugen auf einer Rasur sich befinden, so ist [die Urkunde] gültig. Es ist ja zu berücksichtigen, er könnte [den Text] ausradieren und beliebiges hinschreiben, sodann befinden sich dieser samt den Zeugen auf einer Rasur!? — Sie schreiben wie folgt: wir Zeugen unterschreiben auf einer Rasur, und der Text ist auf dem Papier geschrieben. — Wo schreiben sie dies, wenn unten2097, so kann er es ja wegschneiden, und wenn oben2098, so kann er es ja ausradieren2099!? — Sie schreiben dies zwischen den Zeugenunterschriften2100. — Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn [der Text] auf einer Rasur und die Zeugen auf dem Papier sich befinden, so ist sie ungültig. Weshalb ist sie ungültig, sie können ja auch in diesem Falle schreiben: wir Zeugen unterschreiben auf dem Papier und der Text ist auf einer Rasur geschrieben!? Wenn du entgegnen wolltest, er könnte ein zweites Mal radieren, so sagtest du ja, eine zweimalige Rasur gleiche nicht einer einmaligen2101!? — Dies nur, wenn die Zeugen auf einer Rasur unterschrieben2102 sind, wenn die Zeugen aber nicht auf einer Rasur, sondern auf dem Papier unterschrieben sind, so ist dies2103 nicht kenntlich. — Man kann ja irgend eine Rolle holen, auf dieser etwas radieren und vergleichen2104!? — Die Rasur der einen Rolle gleicht nicht der Rasur der anderen2105 Rolle. Man kann ja die Unterschriften der Zeugen bei Gericht beglaubigen, diese ausradieren und vergleichen!? R. Hoša͑ja erwiderte: Die einen Tag alte Rasur gleicht nicht der zwei Tage alten Rasur. — Man kann sie ja liegen lassen2106!? R. Jirmeja erwiderte: Man befürchte einen Irrtum des Gerichtes2107 R. ḤANINA B. GAMLIÉL SAGT, WENN BEI EINER GEFALTETEN &C. Rabbi wandte gegen die Worte des R. Ḥanina b. Gamliél2108 ein:

Daf 164b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Das Datum der einen gleicht ja nicht dem Datum der anderen; bei der einfachen zählt man das erste Regierungsjahr als erstes, das zweite Regierungsjahr als zweites, bei der gefalteten dagegen zählt man das erste Regierungsjahr als zweites2109, und das zweite als drittes. Nun kann es vorkommen, daß jemand Geld auf einen gefalteten Schuldschein borgt und es, wenn er grade welches erhält, innerhalb der Frist2110 bezahlt, und [der Gläubiger], wenn jener seinen Schuldschein verlangt, ihm erwidert, er habe ihn verloren, und ihm statt dessen eine Quittung schreibt; später aber, wenn die Zahlungsfrist heranreicht, macht er ihn zum einfachen und spricht zu ihm: jetzt erst2111 hast du von mir geborgt!? — Er ist der Ansicht, man schreibe keine Quittung2112. — War Rabbi denn in den gefalteten2113 kundig, einst brachte man ja Rabbi eine gefaltete [Urkunde], von der er glaubte, sie sei nachdatiert2114, und Zonin erwiderte ihm, so sei es Brauch bei diesem Volke, das erste Regierungsjahr werde als zweites und das zweite werde als drittes gezählt!? Nachdem er es von Zonin hörte, wußte er es. Einst stand in einer Urkunde geschrieben: im Jahre des Archonten N. Da entschied R. Ḥanina, es sei zu untersuchen, in welchem Jahre dieser Archont in das Archonat eingesetzt wurde. — Vielleicht hatte er längere Zeit das Archonat2115 inne!? R. Hoša͑ja erwiderte: Bei diesem Volke ist es Brauch, daß man ihn im ersten Jahre Archon, und im zweiten Jahre Digon2116 nennt. — Vielleicht hatte man ihn abgesetzt und wiederum eingesetzt!? — Dann nennt man ihn Archon-Digon. Die Rabbanan lehrten: [Sagte jemand:] ich will Nazir2117 sein, so ist er es, wie Symmachos sagt, wenn er hen sagte, einmal, wenn digon, zweimal2118, wenn trigon, dreimal, wenn tetragon, viermal, wenn pentagon, fünfmal2119. Die Rabbanan lehrten: Ein rundes2120 Haus, ein Digon, ein Trigon und ein Pentagon sind nicht durch Aussatz2121 verunreinigungsfähig; ein Tetragon ist durch Aussatz verunreinigungsfähig. — Woher dies? — Die Rabbanan lehrten: Oben2122 heißt es Wände [statt] Wand, das sind zwei, und unten2123 heißt es Wände2124[statt] Wand, das sind zwei, zusammen also vier. Einst wurde Rabbi eine gefaltete [Urkunde] vorgelegt; da sprach er: In dieser ist kein Datum vorhanden. Da sprach R. Šimo͑n, der Sohn Rabbis, zu Rabbi: Vielleicht ist es zwischen den Falten versteckt? Da faltete er sie auf und er bemerkte es. Hierauf sah er ihn böse2125 an. Da sprach jener: Nicht ich habe sie geschrieben, R. Jehuda der Schneider hat sie geschrieben. Hierauf erwiderte dieser: Laß diese Lästerung. Ein anderes Mal saß er vor ihm und beendigte einen Abschnitt im Buche der Psalmen; da sprach Rabbi: Wie gleichmäßig ist diese Schrift! Jener erwiderte: Nicht ich habe es geschrieben, Jehuda der Schneider hat es geschrieben. Da sprach dieser zu ihm: Laß diese Lästerung. — Allerdings war es in jenem Falle2126 eine Lästerung, wieso aber war es in diesem Falle eine Lästerung!? — Wegen einer Lehre R. Dimis, denn R. Dimi, der Bruder R. Saphras, lehrte: Man unterhalte sich nie über das Lob seines Nächsten, denn von der Belobigung kommt man zur Lästerung. R. A͑mram sagte im Namen Rabhs: Drei Sünden sind es, denen ein Mensch keinen Tag entgeht: Gedanken der Sünde, Nebengedanken beim Gebete und Verleumdung. — Verleumdung, wie kommst du darauf!? —

Daf 165a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Vielmehr, Staub2127 der Verleumdung. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Den meisten haftet Raub an, wenigen Unzucht, und jedem Verleumdung. — Verleumdung, wie kommst du darauf!? — Vielmehr, Staub der Verleumdung. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, ALLES NACH DEM LANDESBRAUCHE. Hält denn der erste Autor nichts davon, daß man sich nach dem Landesbrauche richte!? R. Aši erwiderte: Wenn in der Ortschaft einfache [Urkunden] gebräuchlich sind und er [zum Schreiber] gesagt hat, daß er ihm eine einfache schreibe, dieser ihm aber eine gefaltete geschrieben hat, so hatte er darauf2128 geachtet; wenn gefaltete gebräuchlich sind, und er zu ihm gesagt hat, daß er ihm eine gefaltete schreibe, dieser ihm aber eine einfache geschrieben hat, so hatte er darauf geachtet; sie streiten nur über den Fall, wenn in der Ortschaft einfache und gefaltete gebräuchlich sind, und er zu ihm gesagt hat, daß er ihm eine einfache schreibe, dieser ihm aber eine gefaltete geschrieben hat; einer ist der Ansicht, er habe darauf2129 geachtet, und einer ist der Ansicht, er habe ihm nur einen Hinweis2130 gegeben. Abajje sagte: R. Šimo͑n b. Gamliél, R. Šimo͑n und R. Elea͑zar sind alle der Ansicht, er2131 habe ihm nur einen Hinweis gegeben. R. Šimo͑n b. Gamliél, wie wir bereits gesagt haben. R. Šimo͑n, denn wir haben gelernt: R. Šimo͑n sagt, hat er sich zu ihrem Vorteil2132 geirrt, so ist die Antrauung gültig. R. Elea͑zar, denn wir haben gelernt: Wenn eine Frau zu einem gesagt hat, daß er für sie einen Scheidebrief an einer Stelle in Empfang nehme, und er ihn für sie an einer anderen Stelle in Empfang genommen hat, so ist dies ungültig; R. Elea͑zar sagt, gültig. Einer ist der Ansicht, sie habe darauf geachtet, und einer ist der Ansicht, dies war nur ein Hinweis. Allerdings2133 ist zu lehren nötig, daß, wenn auf einer gefalteten [Urkunde] nur zwei Zeugen unterschrieben sind, sie ungültig sei; man könnte nämlich glauben, da andere gültig sind, sei auch diese gültig, so lehrt er uns, daß sie ungültig sei; daß aber eine einfache, auf der nur ein Zeuge unterschrieben ist, ungültig ist, ist ja selbstverständlich!? Abajje erwiderte: Dies ist wegen des Falles nötig, wenn ein Zeuge unterschrieben ist und ein anderer es2134 mündlich bekundet. Einst erklärte sie Amemar als gültig in einem Falle, wo ein Zeuge unterschrieben war und einer es mündlich bekundete. Da sprach R. Aši zu Amemar: Wie ist es mit dem, was Abajje gesagt2135 hat!? Dieser erwiderte: Ich hörte nichts davon. Das heißt: ich halte nichts davon. — Demnach ist ja

Daf 165b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

unsere Mišna schwierig2136!? — Folgendes lehrt sie uns: zwei bei einer gefalteten gleichen einem bei einer einfachen; wie diese nach der Tora ungültig ist, ebenso ist auch jene nach der Tora ungültig. Dies ist auch zu beweisen, denn die Kollegen ließen R. Jirmeja2137 fragen: Werden, wenn ein Zeuge unterschrieben ist und der andere es mündlich bekundet, diese vereinigt? Nach dem ersten Autor des R. Jehošua͑ b. Qorḥa2138 ist dies nicht fraglich, denn nach ihm werden auch zwei schriftliche und zwei mündliche Zeugen2139 nicht vereinigt, fraglich ist es nur nach R. Jehošua͑ b. Qorḥa: werden nur zwei schriftliche und zwei mündliche vereinigt, nicht aber ein mündlicher und ein schriftlicher, oder aber gibt es hierbei keinen Unterschied? Da ließ er ihnen erwidern: Ich bin nicht würdig, daß ihr die Frage an mich richtet; jedoch neigt die Ansicht eures Schülers dahin, daß sie vereinigt werden. Jener entgegnete: Wir haben es wie folgt gelernt: Die Kollegen ließen R. Jirmeja fragen: Darf, wenn von zwei Zeugen einer vor einem Gerichte und der andere vor einem anderen Gerichte Zeugnis abgelegt hat, das eine Gericht zum anderen gehen und sich vereinigen? Nach dem ersten Autor des R. Nathan2140 ist dies nicht fraglich, denn nach ihm werden sie nicht vereinigt, auch wenn dies vor einem Gerichte erfolgt2141 ist, fraglich ist es nur nach R. Nathan: werden sie vereinigt nur wenn dies vor einem Gerichte erfolgt ist, nicht aber wenn vor zwei Gerichten, oder gibt es hierbei keinen Unterschied? Da ließ er ihnen erwidern: Ich bin nicht würdig, daß ihr die Frage an mich richtet; jedoch neigt die Ansicht eures Schülers dahin, daß sie vereinigt werden. Mar b. Ḥija sagte, sie sandten an ihn folgende Frage: Darf, wenn zwei Zeugnis vor einem Gerichte abgelegt haben und dann wiederum Zeugnis vor einem anderen Gerichte abgelegt haben, einer aus diesem Gerichte zu einem aus dem anderen Gerichte kommen und mit ihm vereinigt2142 werden? Nach R. Nathan ist dies nicht fraglich, wenn Zeugen vereinigt werden, so können um so mehr Richter vereinigt werden, fraglich ist es nur nach dem ersten Autor R. Nathans: werden nur Zeugen nicht vereinigt, wohl aber werden Richter vereinigt, oder gibt es hierbei keinen Unterschied? Da ließ er ihnen erwidern: Ich bin nicht würdig, daß ihr diese Frage an mich richtet; jedoch neigt die Ansicht eures Schülers dahin, daß sie vereinigt werden. Rabina sagte, sie sandten an ihn folgende Frage: Ist es nötig, wenn drei [Richter] zusammengetreten sind, um eine Urkunde zu beglaubigen, und einer von ihnen gestorben2143 ist, zu schreiben: wir waren drei beisammen und einer ist nicht mehr2144 da, oder nicht? Er ließ ihnen erwidern: Ich bin nicht würdig, daß ihr diese Frage an mich richtet; jedoch neigt die Ansicht eures Schülers dahin, daß sie schreiben müssen: wir waren drei beisammen und einer ist nicht mehr da. Dieserhalb2145 nahmen sie R. Jirmeja wiederum ins Lehrhaus auf2146.

ii,2 WENN DARIN2147GESCHRIEBEN STEHT: HUNDERT ZUZ GLEICH ZWANZIG2148 SELA͑, SO ERHÄLT ER NUR ZWANZIG2149, UND WENN: HUNDERT ZUZ GLEICH DREISSIG SELA͑, SO ERHÄLT ER NUR EINE MINE2150. [STEHT DARIN:] SILBERNE ZUZ, GLEICH … , [DIE ZAHL] VERWISCHT, SO SIND ES NICHT WENIGER ALS ZWEI; WENN: SILBERNE SELAI͑M, GLEICH … , [DIE ZAHL] VERWISCHT, SO SIND ES NICHT WENIGER ALS ZWEI; WENN: DARIKEN, GLEICH … , [DIE ZAHL] VERWISCHT, SO SIND ES NICHT WENIGER ALS ZWEI. WENN ES OBEN EINE MINE UND UNTEN2151ZWEIHUNDERT [ZUZ], ODER OBEN ZWEIHUNDERT UND UNTEN EINE MINE HEISST, SO RICHTE MAN SICH STETS NACH DEM UNTEREN. WOZU SCHREIBT MAN DEMNACH DAS OBERE? — DAMIT, WENN VOM UNTEREN EIN BUCHSTABE VERWISCHT WIRD, MAN ES AUS DEM OBEREN ENTNEHME.

GEMARA Die Rabbanan lehrten: Unter ‘Silber’2152 ist nicht weniger als ein Silberdenar zu verstehen; unter ‘Denare Silber’ oder ‘Silberdenare’ sind nicht weniger als zwei Denare Silber zu verstehen; unter ‘für Denare Silber’ ist nicht weniger als für zwei Golddenare Silber zu verstehen. Der Meister sagte: Unter ‘Silber’ ist nicht weniger als ein Silberdenar zu verstehen. Vielleicht ein Stück Silber!? R. Elea͑zar erwiderte: Wenn es darin Münze heißt. — Vielleicht Scheidemünze!? R. Papa erwiderte: In Orten, wo Scheidemünze in Silber nicht im Verkehr ist. Die Rabbanan lehrten: Unter ‘Gold’ ist nicht weniger als ein Golddenar zu verstehen; unter ‘Denare Gold’ oder ‘Golddenare’ sind nicht weniger als zwei Denare Gold zu verstehen; unter ‘für Denare Gold’ ist nicht weniger als für zwei Silberdenare Gold zu verstehen. Der Meister sagte: Unter ‘Gold’ ist nicht weniger als ein Golddenar zu verstehen. Vielleicht ein Stück Gold? R. Eleazar erwiderte: Wenn es darin Münze heißt. —

Daf 166a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Vielleicht. Scheidemünze!? — Scheidemünze aus Gold fertigen die Leute nicht. — «Unter ‘für Denare Gold’ ist nicht weniger als für zwei Silberdenare Gold zu verstehen.» Vielleicht meinte er Bruchgold für zwei Golddenare!? Abajje erwiderte: Der Eigentümer des Scheines hat die Unterhand2153. — Wieso heißt es demnach in der ersten Lehre, unter ‘für Denare Silber’ sei nicht weniger als für zwei Golddenare Silber zu verstehen, vielleicht meinte er für zwei Silberdenare Barrensilber!? R. Aši erwiderte: Die erste Lehre spricht von dem Falle, wenn es darin Denare2154 heißt, und die zweite von dem Falle, wenn es darin Denarin2155 heißt. — Woher entnimmst du, daß zwischen Denare und Denarin zu unterscheiden sei!? — Es wird gelehrt: Wenn eine Frau fünf zweifelhafte Geburts-2156 oder Flußfälle2157 hat, so bringe sie ein Opfer dar und darf dann Opferfleisch2158 essen; die übrigen2159 aber obliegen ihr nicht. Hat sie fünf sichere Geburts- oder Flußfälle, so bringe sie ein Opfer dar und darf dann Opferfleisch essen, und auch die übrigen obliegen ihr. Einst ereignete es sich, daß in Jerusalem Taubenpaare2160 auf Golddenare2161 gestiegen2162 sind; da sprach R. Šimo͑n b. Gamliél: Beim Tempel, ich gehe diese Nacht nicht schlafen, bevor diese für Denarin2163 zu haben sind! Hierauf ging er ins Lehrhaus2164 und lehrte: Wenn eine Frau fünf sichere Geburts- oder Flußfälle hat, so bringe sie ein Opfer dar und darf Opferfleisch essen; die übrigen aber obliegen ihr nicht.

Daf 166b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Da fiel am selben Tage das Taubenpaar auf ein Viertel [Denar]. WENN ES OBEN &C. HEISST. Die Rabbanan lehrten: Man berichtige beim Unteren nach dem Oberen beim [Fehlen von] einem Buchstaben, nicht aber bei zwei Buchstaben; zum Beispiel: Ḥanan von Ḥanani, A͑nan von A͑nani2165. — Bei zwei Buchstaben wohl deshalb nicht, weil, wenn es sich um einen Namen von vier Buchstaben handelt, diese die Hälfte des Namen ausmachen, demnach kann ja auch ein einzelner Buchstabe, wenn es sich um einen Namen von zwei Buchstaben handelt, die Hälfte des Namens ausmachen!? — Vielmehr, bei zwei Buchstaben aus dem Grunde, weil, wenn es sich um einen Namen von drei Buchstaben handelt, diese den größeren Teil desselben ausmachen. R. Papa sagte: Klar ist es mir, daß, wenn es oben saphal2166 und unten qaphal2167 heißt man sich nach dem unteren richte; folgendes aber ist mir fraglich: wie ist es, wenn es oben qaphal und unten saphal heißt: berücksichtigen wir, dies kann durch eine Fliege entstanden2168 sein oder nicht? — Dies bleibt unentschieden. Einst war [in einer Urkunde] geschrieben: sechshundert und ein Zuz. Da ließ R. Šerebja den Abajje fragen: Sechshundert Stater und ein Zuz oder sechshundert Peruṭas und ein Zuz? Dieser ließ ihm erwidern: Laß die in der Urkunde nicht genannten Peruṭas, denn diese werden zusammengezählt

Daf 167a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

und in Zuz2169 umgerechnet; es können daher nur entweder sechshundert Stater und ein Zuz oder sechshundert Zuz und ein Zuz zu verstehen sein, und der Inhaber der Urkunde hat die Unterhand2170. Abajje sagte: Wenn jemand seine Unterschrift bei Gericht zeigen will, so schreibe er sie nicht am Ende einer Papierrolle, weil jemand sie finden und auf diese schreiben kann, er habe von ihm Geld zu erhalten, und wir haben gelernt, wer einem seine Unterschrift vorlegt, daß er ihm [Geld] schulde, könne es von freien Gütern2171 einfordern. Einst kam ein Steuereinnehmer zu Abajje und sprach zu ihm: Mag der Meister mir seine Unterschrift geben, damit ich, wenn Gelehrte kommen, sie ohne Wegesteuer2172 durchlasse. Da schrieb er sie ihm auf das Kopfende einer Papierrolle. Als jener aber daran2173 zog, sprach er zu ihm: Die Weisen sind dir bereits zuvorgekommen. Abajje sagte: [Zahlwörter] von drei bis zehn schreibe man nicht am Ende der Zeile, weil jener fälschen und zuschreiben2174 kann; wenn dies aber vorgekommen ist, so wiederhole man den Satz zwei- oder dreimal, denn es ist nicht möglich, daß es2175 dann nicht auf die Mitte der Zeile kommt. Einst war [in einer Urkunde] geschrieben: ein Drittel vom Weinberge; da ging jener und radierte die Kopf- und Fußlinie des Beth2176 aus, sodaß es dann hieß: und ein Weinberg. Als er darauf vor Abajje kam, sprach er zu ihm: Weshalb hat das Vav soviel Zwischenraum? Hierauf band er ihn, und er gestand es ein. Einst war [in einer Urkunde] geschrieben: die Teile von Reúben und Šimo͑n, Brüder [aḥe], und diese hatten einen Bruder, der Aḥi hieß; da ging jener und schrieb ein Vav hinzu, sodaß es dann hieß: und Aḥi. Als er darauf vor Abajje kam, sprach er zu ihm: Weshalb hat das Vav so wenig Zwischenraum? Hierauf band er ihn, und er gestand es ein. Einst waren Raba und R. Aḥa b. Ada auf einer Urkunde unterschrieben. Als [der Inhaber] vor Raba kam, sprach er: Dies ist allerdings meine Unterschrift, jedoch habe ich niemals zusammen mit R. Aḥa b. Ada unterschrieben. Hierauf band er ihn, und er gestand es2177 ein. Da sprach er zu ihm: Allerdings konntest du meine [Unterschrift] fälschen, wie aber hast du es mit der des R. Aḥa b. Ada gemacht, dessen Hand zittert? Dieser erwiderte: Ich legte meine Hand auf eine Stegleine2178. Manche sagen: Er stellte sich auf einen Schlauch und schrieb.

iii MAN SCHREIBE DEM MANNE EINEN SCHEIDEBRIEF, AUCH WENN DIE FRAU NICHT DABEI IST, UND DER FRAU EINE QUITTUNG2179, AUCH WENN DER MANN NICHT DABEI IST, NUR MUSS MAN SIE KENNEN; DIE GEBÜHR2180ZAHLE DER MANN.

Daf 167b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

MAN SCHREIBE DEM SCHULDNER EINEN [SCHULD]SCHEIN, AUCH WENN DER GLÄUBIGER NICHT DABEI IST; DEM GLÄUBIGER JEDOCH NUR DANN, WENN DER SCHULDNER DABEI IST; DIE GEBÜHR ZAHLE DER SCHULDNER. MAN SCHREIBE DEM VERKÄUFER EINEN [KAUF]SCHEIN, AUCH WENN DER KÄUFER NICHT DABEI IST; DEM KÄUFER JEDOCH NUR DANN, WENN DER VERKÄUFER DABEI IST; DIE GEBÜHR ZAHLE DER KÄUFER.

iv VERLOBUNGS- UND EHEVERTRÄGE SCHREIBE MAN NUR MIT BEIDER EINWILLIGUNG; DIE GEBÜHR ZAHLE DER BRÄUTIGAM. QUOTENPACHT- UND PACHTVERTRÄGE SCHREIBE MAN NUR MIT ZUSTIMMUNG BEIDER; DIE GEBÜHR ZAHLE DER PÄCHTER. WAHLURKUNDEN UND ANDERE GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE SCHREIBE MAN NUR MIT ZUSTIMMUNG BEIDER, UND BEIDE ZAHLEN DIE GEBÜHR. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, MAN SCHREIBE FÜR BEIDE ZWEI [URKUNDEN], FÜR DEN EINEN BESONDERS UND FÜR DEN ANDEREN BESONDERS.

GEMARA Was heißt: nur muß man sie kennen? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Nur muß man bei einem Scheidebriefe den Namen des Mannes und bei einer Quittung den Namen der Frau2181 kennen. R. Saphra, R. Aḥa b. Hona und R. Hona b. Ḥenana saßen beisammen und mit ihnen auch Abajje; da warfen sie folgende Frage auf: Bei einem Scheidebriefe nur den Namen des Mannes, nicht aber den Namen der Frau, bei einer Quittung nur den Namen der Frau, nicht aber den Namen des Mannes; es ist ja zu befürchten, er kann den Scheidebrief schreiben lassen und ihn einer fremden Frau2182 geben, und ebenso kann die Frau eine Quittung schreiben lassen und sie einem fremden Manne geben!? Da sprach Abajje zu ihnen: Folgendes sagte Rabh: den Namen des Mannes bei einem Scheidebriefe, und ebenso auch den Namen der Frau; den Namen der Frau bei einer Quittung, und ebenso auch den Namen des Mannes. — Es ist ja2183 zu befürchten, daß in derselben Stadt zwei [Personen namens] Joseph ben Šimo͑n wohnen, und der eine einen Scheidebrief schreiben läßt und ihn der Frau des anderen2184 gibt!? Da sprach R. Aḥa b. Hona zu ihnen: Folgendes sagte Rabh: wenn zwei [Personen namens] Joseph ben Šimo͑n in einer Stadt wohnen, so kann der eine nur in Gegenwart des anderen sich von seiner Frau scheiden lassen. — Es ist ja aber zu befürchten, jemand kann in eine andere Stadt gehen, sich den Namen Joseph ben Šimo͑n beilegen, einen Scheidebrief schreiben lassen und ihn der Frau des anderen2185 geben!? Da sprach R. Hona b. Ḥanina zu ihnen: Folgendes sagte Rabh: ist sein Name in der Stadt dreißig Tage bekannt, so ist nichts zu befürchten. — Wie ist es, wenn es nicht bekannt ist? Abajje erwiderte: Wenn man ihn ruft, und er antwortet2186. R. Zebid aber sagte: Ein Betrüger ist bei seinem Betrüge vorsichtig. Einst wurde Rabba b. R. Ḥanan eine Quittung vorgelegt, auf der er unterschrieben war; die Frau aber sagte, sie sei es nicht2187 gewesen. Da sprach er: Ich sagte ebenfalls zu ihnen2188, daß sie es nicht sei, sie aber erwiderten mir, sie sei älter geworden und ihre Stimme2189 habe sich verändert. Hierauf entschied Abajje: Obgleich die Rabbanan gesagt haben,

Daf 168a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

wer eine Aussage gemacht hat, könne seine Aussage nicht mehr ändern, so verhält es sich bei einem Gelehrten dennoch anders, da es nicht seine Art ist, darauf2190 zu achten. Einst wurde R. Jirmeja b. Abba eine Quittung vorgelegt, auf der er unterschrieben war; sie aber sagte, sie sei es nicht gewesen. Da sprach er zu ihr: Freilich bist du es gewesen. Hierauf entschied Abajje: Obgleich es nicht die Art eines Gelehrten ist, darauf zu achten, so hat er, wenn er darauf geachtet hat, sich dies gemerkt. Abajje sagte: Wenn ein Gelehrter sich eine Frau antrauen geht, so nehme er einen Menschen aus dem gemeinen Volke mit, weil man sie ihm2191 verwechseln kann. DIE GEBÜHR ZAHLE DER MANN. Weshalb? — Die Schrift sagt:2192er schreibe und gebe. Jetzt aber verfahren wir nicht so, vielmehr haben die Rabbanan es der Frau auferlegt, damit er sie nicht sitzen lasse. MAN SCHREIBE DEM SCHULDNER EINEN [SCHULD]SCHEIN, AUCH WENN DER GLÄUBIGER NICHT DABEI IST &C. Selbstverständlich!? — Dies gilt von einer Handelsbeteiligung2193. MAN SCHREIBE DEM VERKÄUFER EINEN [KAUF]SCHEIN, AUCH WENN DER KÄUFER NICHT &C. Selbstverständlich!? — In dem Falle, wenn er das Feld wegen seiner Minderwertigkeit verkauft2194. VERLOBUNGSVERTRÄGE SCHREIBE MAN NUR &C. Selbstverständlich!? — Dies gilt auch von einem Gelehrten, obgleich der Schwiegervater mit der Verwandtschaft sicher einverstanden ist. QUOTENPACHT- UND PACHTVERTRÄGE SCHREIBE MAN NUR &C. Selbstverständlich!? — Dies ist bezüglich einer Brache2195 nötig. WAHLURKUNDEN &C. SCHREIBE MAN NUR MIT ZUSTIMMUNG BEIDER. Was sind Wahlurkunden? — Hier erklärten sie: Protokolle2196. R. Jirmeja b. Abba erklärte: Einer wählt diesen und der andere wählt jenen2197. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, MAN SCHREIBE FÜR BEIDE ZWEI [URKUNDEN], FÜR DEN EINEN BESONDERS UND FÜR DEN ANDEREN BESONDERS. Es wäre anzunehmen, daß sie darüber streiten, ob man Zwang gegen sedomitische Art übe; einer ist der Ansicht, man übe Zwang, und der andere ist der Ansicht, man übe ihn nicht2198. — Nein, alle sind der Ansicht, man übe wohl Zwang, hierbei aber ist folgendes der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél: er kann zu ihm sagen, es ist mir nicht lieb, deinen Rechtsbeweis zusammen mit meinem zu haben, denn du bist für mich wie ein schleichender Löwe2199.

v WENN JEMAND EINEN TEIL SEINER SCHULD BEZAHLT, DEN SCHULDSCHEIN BEI EINEM DRITTEN HINTERLEGT, UND ZU DIESEM SAGT: WENN ICH DIR VON HEUTE BIS ZU JENEM TAGE [DEN REST] NICHT2200ZAHLE, SO GIB IHM DEN SCHULDSCHEIN2201ZURÜCK, UND DIESE ZEIT HERANREICHT UND ER NICHT ZAHLT, SO GEBE ER IHN IHM2202, WIE R. JOSE SAGT; R. JEHUDA SAGT, ER GEBE IHN IHM NICHT.

GEMARA Worin besteht ihr Streit? — R. Jose ist der Ansicht, die Zusage sei bindend, und R. Jehuda ist der Ansicht, die Zusage sei nicht2203 bindend. R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha im Namen Rabhs: Die Halakha ist wie R. Jose. Wenn solche Fälle vor R. Ami kamen, sprach er: R. Joḥanan lehrte uns einmal und zweimal, die Halakha sei wie R. Jose, was kann ich nun tun. Die Halakha ist aber nicht wie R. Jose.

vi,1 WENN EINEM EIN SCHULDSCHEIN AUSGELÖSCHT WORDEN IST, SO LASSE ER IHM2204DURCH ZEUGEN BESTÄTIGEN UND KOMME AUFS GERICHT, WO IHM FOLGENDE BEGLAUBIGUNG AUSGESTELLT WIRD: DEM N., SOHNE DES N., IST EIN SCHEIN VON DEM UND DEM TAGE2205AUSGELÖSCHT WORDEN,

Daf 168b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

UND N. UND N. WAREN ALS ZEUGEN [UNTERSCHRIEBEN].

GEMARA Die Rabbanan lehrten: Folgenden Wortlaut hat die Beglaubigung: Wir drei, N., N. und N., saßen beisammen, da legte uns N., Sohn des N., eine ausgelöschte Urkunde von dem und dem Tage vor, und N. und N. waren als Zeugen [unterschrieben]. Wenn es darin2206 heißt: wir haben die Zeugen vernommen und ihre Aussagen stimmen überein, so kann er damit einfordern2207 und braucht keine anderen Beweise zu erbringen, wenn aber nicht, so muß er einen Beweis2208 erbringen. Ist [die Urkunde] durchgerissen, so ist sie ungültig, ist sie eingerissen, so ist sie gültig. Ist sie ausgelöscht oder verwischt, so ist sie, wenn die Spuren kenntlich sind, gültig. — Was heißt durchgerissen und was heißt eingerissen? R. Jehuda erwiderte: Durchgerissen, wenn der Riß vom Gerichte herrührt, eingerissen, wenn der Riß nicht vom Gerichte herrührt. — Welcher ist ein vom Gerichte herrührender Riß? R. Jehuda erwiderte: Wenn er sich an der Stelle der Zeugen, des Datums und des Hauptteiles2209 befindet. Abajje erklärte: Kreuz und quer. Einst kamen Araber in Pumbeditha und raubten den Leuten2210 ihre Grundstücke. Da kamen die Eigentümer vor Abajje und sprachen zu ihm: Mag der Meister unsere Urkunden sehen und uns andere schreiben, damit wir, wenn uns eine weggenommen wird, eine andere in der Hand2211 haben. Er erwiderte ihnen: Was kann ich euch helfen; R. Saphra sagte, man schreibe nicht zwei Urkunden über ein Feld, weil er2212 dann einmal abnehmen2213 und wiederum abnehmen könnte. Als sie aber in ihn sehr drangen, sprach er zu seinem Schreiber: Geh, schreibe ihnen den Text2214 auf eine Rasur2215 und die Zeugenunterschriften auf das Papier. Eine solche [Urkunde] ist nämlich ungültig2216. R. Aḥa b. Minjomi sprach zu Abajje: Vielleicht bleiben die Spuren2217 kenntlich, und es wird gelehrt, wenn [die Urkunde] ausgelöscht oder verwischt ist und die Spuren kenntlich sind, sei sie gültig!? Dieser erwiderte: Sagte ich denn, daß er2218 eine richtige Urkunde schreibe, ich meinte nur irgend welche Buchstaben2219. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand kommt und sagt, er habe eine Urkunde verloren, so schreibe man ihm, selbst wenn die Zeugen2220 bekunden, daß sie sie geschrieben, unterschrieben und ihm gegeben haben, keine andere. Dies gilt nur von Schuldscheinen2221, Kauf- und Verkaufsurkunden aber schreibe man2222 wohl, mit Ausnahme der Haftungsklausel2223.

Daf 169a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, auch Kauf- und Verkaufsurkunden schreibe man nicht2224. Ebenso sagte R. Šimo͑n b. Gamliél, wenn jemand einem ein Geschenk gegeben hat und dieser ihm die Urkunde zurückgibt, sei die Schenkung aufgehoben; die Weisen sagen, die Schenkung bleibe bestehen. Der Meister sagte: Mit Ausnahme der Haftungsklausel. Aus welchem Grunde? R. Saphra erwiderte: Weil man nicht zwei Verkaufsscheine über ein Feld schreibe, denn wenn ein Gläubiger2225 es diesem abnimmt, könnte dieser einen Schein hervorholen, anderen Käufern2226[Grundstücke] abnehmen und zum Gläubiger2227 sagen: warte bis es2228 in meinen Besitz2229 übergegangen ist, sodann komm und nimm mir auch dieses2230 ab, und alsdann2231 gehen und wiederum anderen Käufern [Grundstücke] abnehmen2232. — Womit kann der Gläubiger, wenn sein Schein zerrissen2233 worden ist, wiederum einfordern!? Wolltest du sagen, wenn man ihn nicht zerrissen hat, so sagte ja R. Naḥman, eine Einweisungsurkunde2234, in der es nicht heißt: wir haben den Schuldschein des Gläubigers zerrissen, sei keine [gültige] Einweisungsurkunde, und eine Vollstreckungsurkunde2235, in der es nicht heißt: wir haben den Schuldschein des Gläubigers zerrissen, sei keine [gültige] Vollstreckungsurkunde, und eine Schätzungsurkunde2236, in der es nicht heißt: wir haben die Vollstreckungsurkunde zerrissen, sei keine [gültige] Schätzungsurkunde. — In dem Falle, wenn er als Rechtsnachfolger seines Vaters kommt2237. R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Wozu braucht er2238 zum Gläubiger zu sagen, er solle warten, bis das Grundstück in seinen Besitz übergegangen ist, es sollte doch schon der Umstand maßgebend2239 sein, daß er, wenn er zwei Scheine besitzt, einmal wegnehmen2240 und wiederum wegnehmen2241 kann!? — Er hat dann viele Prozeßgegner2242. — Sollte man doch diesem einen richtigen Schein schreiben2243 und dem Verkäufer folgende Quittung geben: jeder Schein, der wegen dieses Grundstückes präsentiert wird, ist ungültig, mit Ausnahme des von diesem Datum2244 stammenden!? Die Jünger trugen dies R. Papa vor, manche sagen, R. Aši, [und sagten:] dies besagt eben, daß man keine Quittung2245 schreibe.

Daf 169b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Er erwiderte ihnen: Sonst2246 schreibe man wohl eine Quittung, hierbei aber ist zu berücksichtigen, der Gläubiger2247 könnte gehen und den [späteren] Käufern [Grundstücke] wegnehmen, und die Käufer haben keine Quittung2248. — Aber schließlich wenden sich ja die Käufer an den Eigentümer des Grundstückes2249!? — Währenddessen ißt jener die Früchte. Ober auch, es können Käufer ohne Haftung2250 sein. — Demnach2251 sollte dies auch von Schuldscheinen gelten!? — Bei diesen, wo er Geld fordert, kann der Schuldner ihn mit Geld2252 abfinden, bei jenen aber fordert er von ihm das Grundstück, und es ist bekannt, wer ein Grundstück fordert, lasse sich nicht mit Geld abfinden2253. Der Meister sagte: Mit Ausnahme der Haftungsklausel. Wie schreibe man [die Urkunde]? R. Naḥman erwiderte: Man schreibe sie wie folgt: Dieser Schein soll nicht zur Ersatzforderung dienen, weder von veräußerten noch von freien Gütern, sondern nur dazu, daß das Grundstück im Besitze des Käufers verbleibe. Raphram sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß [das Fehlen der] Haftungsklausel2254 ein Irrtum des Schreibers2255 ist; dies2256 gilt nämlich nur von dem Falle, wenn es2257 darin geschrieben ist, wenn aber nicht, kann er [Ersatz] einfordern. R. Aši sagte: [Das Fehlen der] Haftungsklausel ist kein Irrtum des Schreibers, und unter ‘mit Ausnahme der Haftungsklausel’ ist zu verstehen, man schreibe darin keine Haftungsklausel. Einst gab eine Frau einem Geld, daß er für sie ein Grundstück kaufe; da ging er und kaufte ihr eines ohne Haftung. Als sie hierauf vor R. Naḥman kam, sprach er zu ihm: Sie hat dich zur Nutzbringung beauftragt und nicht zur Schädigung; geh, kaufe du es von ihm2258 ohne Haftung und verkaufe es ihr mit Haftung2259. «Ebenso sagte R. Šimo͑n b. Gamliél, wenn jemand einem ein Geschenk gegeben hat und dieser ihm die Urkunde zurückgibt, sei die Schenkung aufgehoben; die Weisen sagen, die Schenkung bleibe bestehen.» Was ist der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél? R. Asi erwiderte: Es ist2260 ebenso, als würde er zu ihm gesagt haben: dieses Feld sei dir geschenkt, solange du die Urkunde in der Hand hast. Raba wandte ein: Demnach sollte dies2261 auch von dem Falle gelten, wenn [die Urkunde] gestohlen worden oder abhanden gekommen ist!? Vielmehr, erklärte Raba, sie streiten darüber, ob Schriftstücke durch Übergabe geeignet werden. R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, Schriftstücke2262 werden durch Übergabe2263 geeignet, und die Rabbanan sind der Ansicht. Schriftstücke werden durch Übergabe nicht geeignet2264. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand sich auf einen Schein und auf die Ersitzung2265 beruft, so ist der Schein entscheidend2266 — so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, die Ersitzung sei entscheidend. Worin besteht ihr Streit? Als R. Dimi kam, sagte er, sie streiten darüber, ob Schriftstücke durch Übergabe geeignet werden.

Daf 170a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, Schriftstücke werden durch Übergabe nicht2267 geeignet, und Rabbi ist der Ansicht, Schriftstücke werden durch Übergabe wohl geeignet2268. Abajje sprach zu ihm: Dies widerspricht also dem, was der Meister gesagt2269 hat! Dieser erwiderte: Mag es widersprechen. Jener entgegnete: Ich meine es wie folgt: jene Lehre ist nur nach der Auslegung des Meisters zu erklären, somit befindet sich R. Šimo͑n b. Gamliél in einem Widersprüche mit sich selber. Vielmehr, erklärte Abajje, handelt es sich hier um den Fall, wenn es sich herausstellt, daß einer von ihnen2270 unzulässig oder verwandt ist, und sie führen denselben Streit wie R. Meír und R. Elea͑zar. Rabbi ist der Ansicht, R. Elea͑zars, welcher sagt, die Zeugen der Übergabe2271 erwirken die Scheidung2272, und R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht R. Meírs, welcher sagt, die Zeugen der Unterschrift erwirken die Scheidung2273. — R. Abba sagte ja aber, R. Elea͑zar pflichte bei, daß, wenn [der Scheidebrief] an sich falsch ist, er ungültig2274 sei!? Dies ist vielmehr nach R. Abina zu erklären, denn R. Abina sagte: Alle stimmen überein, daß, wenn die Zeugen2275 vernommen worden sind und es sich herausstellte, daß die Zeugenunterschriften falsch2276 sind, er ungültig sei, nach R. Abba, sie streiten nur über eine Urkunde, auf der überhaupt keine Zeugen unterschrieben sind. Rabbi ist der Ansicht R. Elea͑zars, welcher sagt, die Zeugen der Übergabe erwirken die Scheidung, und R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht R. Meírs, welcher sagt, die Zeugen der Unterschrift erwirken die Scheidung. Wenn du aber willst, sage ich: sie streiten darüber, ob ein Schein, von dem [der Schuldner] zugibt, ihn geschrieben zu haben, beglaubigt zu werden2277 braucht. Rabbi ist der Ansicht, wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, brauche er nicht beglaubigt zu werden, und R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, er müsse wohl beglaubigt werden. — Wir wissen ja aber von ihnen, daß sie entgegengesetzter Ansicht sind, denn es wird gelehrt: Wenn zwei2278 einen Schuldschein halten, und der Gläubiger sagt: er gehört mir, ich habe ihn verloren und du hast ihn gefunden, und der Schuldner sagt: er gehörte dir, ich habe ihn dir aber bezahlt, so muß der Schuldschein auf seine Unterschriften beglaubigt werden — so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, sie teilen. Dagegen wandten wir ein: Hält denn Rabbi nichts von dem, was wir gelernt haben: Wenn zwei ein Gewand halten und der eine sagt, er habe es gefunden, und der andere sagt, er habe es gefunden, so muß der eine schwören, daß er daran nicht weniger als die Hälfte habe, und der andere ebenfalls schwören, daß er daran nicht weniger als die Hälfte habe, und sie teilen!? Und Raba erklärte im Namen R. Naḥmans: Über einen beglaubigten [Schein] streitet niemand, ob zu teilen sei, sie streiten nur über einen nicht beglaubigten. Rabbi ist der Ansicht, obgleich er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, müsse er dennoch beglaubigt werden; wenn er ihn beglaubigt, so erhält er die Hälfte, wenn aber nicht, so ist er nichts weiter als ein Stück Papier; und R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, brauche er nicht beglaubigt zu werden, und sie teilen2279!? — Wende es2280 um. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich brauchst du es nicht umzuwenden, denn hier streiten sie über den Beweisantritt2281. So forderte einst R. Jiçḥaq b. Joseph Geld von R. Abba, und als er vor R. Jiçḥaq den Schmied kam, sagte er, er habe es ihm vor dem und dem bezahlt. Da sprach R. Jiçḥaq zu ihm: So sollen der und der kommen und es bekunden. Jener entgegnete: Bin ich etwa nicht glaubwürdig, wenn sie nicht kommen, es ist uns ja bekannt, wenn jemand seinem Nächsten Geld vor Zeugen borgt, brauche dieser es ihm nicht vor Zeugen zurückzuzahlen!? Dieser erwiderte: In diesem Falle bin ich der Ansicht des Meisters. R. Abba sagte nämlich im Namen des R. Ada b. Ahaba im Namen Rabhs, wenn jemand zu seinem Nächsten sagt, er habe ihm vor dem und dem bezahlt, so müssen diese kommen und es bekunden. — R. Gidel sagte ja aber im Namen Rabhs, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Gamliél2282 und auch Rabbi sagte ja nur,

Daf 170b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

daß er seine Worte beweisen2283 müsse!? — Auch ich sage es nur wegen des Beweises2284.

vi,2 WER EINEN TEIL SEINER SCHULD BEZAHLT, KANN, WIE R. JEHUDA SAGT, UMTAUSCHEN2285; R. JOSE SAGT, JENER SCHREIBE IHM EINE QUITTUNG2286. R. JEHUDA SPRACH: SOMIT MUSS DIESER SEINE QUITTUNG VOR MÄUSEN HÜTEN! R. JOSE ERWIDERTE IHM: SO IST ES FÜR JENEN BESSER UND SEIN RECHT DARF NICHT GESCHMÄLERT WERDEN2287.

GEMARA R. Hona sagte im Namen Rabhs: Die Halakha ist weder nach R. Jehuda noch nach R. Jose zu entscheiden, vielmehr zerreißt das Gericht den Schuldschein und schreibt ihm einen anderen mit dem ersten2288 Datum. R. Naḥman sprach zu R. Hona, manche sagen, R. Jirmeja b. Abba zu R. Hona: Hätte Rabh gehört die Lehre, daß die Zeugen den Schuldschein zerreißen und ihm einen anderen mit dem ersten Datum schreiben, würde er zurückgetreten2289 sein. Dieser erwiderte: Er hörte es, und trat nicht zurück.

Daf 171a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Allerdings hat das Gericht die Macht, Geld abzunehmen2290, wieso aber können die Zeugen, die ihren Auftrag verrichtet haben, zurücktreten und einen anderen Auftrag verrichten2291!?

Etwa nicht, R. Jehuda sagte ja im Namen Rabhs, Zeugen dürfen sogar zehn Scheine über ein Feld2292 schreiben!? R. Joseph erklärte: Eine Schenkungsurkunde. Rabba erklärte: Einen Schein ohne Haftung2293. — Was ist dies für eine Lehre2294? — Es wird gelehrt: Wenn man von ihm tausend Zuz fordert und er fünfhundert Zuz bezahlt, so zerreißen die Zeugen den Schuldschein und schreiben jenem einen anderen mit dem ersten Datum — so R. Jehuda. R. Jose sagt, der erste Schein bleibe auf seinem Platze, und sie schreiben ihm eine Quittung. Und aus zwei Gründen sagten sie, daß eine Quittung zu schreiben sei; erstens, damit er zu bezahlen gezwungen2295 sei, und zweitens, damit er seit dem ersten Datum2296 Zahlung erhalte. — R. Jehuda sagt ja ebenfalls, er erhalte sie seit dem ersten Datum2297!? — R. Jose sprach zu R. Jehuda wie folgt: wenn du das erste Datum meinst, so streite ich gegen dich wegen des einen Grundes, und wenn du das zweite Datum meinst, so streite ich gegen dich aus zwei Gründen. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Šabbath oder der zehnte Tišri2298 in einer Urkunde als Datum angegeben ist, so ist sie nachdatiert2299 und gültig — so R. Jehuda; R. Jose sagt, er sei ungültig. R. Jehuda sprach zu ihm: Einst wurde dir ja ein solcher in Sepphoris vorgelegt, und du erklärtest ihn als gültig!?

Dieser erwiderte: Habe ich ihn als gültig erklärt, so habe ich es nur in diesem Falle2300 getan. — Aber auch R. Jehuda spricht ja von einem solchen Falle!? R. Pedath erwiderte: Alle stimmen überein, daß, wenn das Datum festgestellt worden ist und es auf einen Šabbath oder den zehnten Tišri fällt, die [Urkunde] nachdatiert und somit gültig ist,

Daf 171b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

sie streiten nur über eine gewöhnliche nachdatierte2301 Urkunde; R. Jehuda vertritt seine Ansicht, daß man nämlich keine Quittung2302 schreibe, somit kann durch diese keine Schädigung2303 entstehen, und R. Jose vertritt seine Ansicht, daß man nämlich eine Quittung schreibe, somit kann durch diese eine Schädigung entstehen2304. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Selbst nach demjenigen, welcher sagt, man schreibe eine Quittung, gilt dies nur von der Hälfte2305, nicht aber von der ganzen2306[Schuld]. Dem ist aber nicht so, man schreibe eine solche auch über die ganze. So hatte einst R. Jiçḥaq b. Joseph Geld von R. Abba zu erhalten. Da lud er ihn vor R. Ḥanina b. Papi und sprach zu ihm: Gib mir mein Geld. Dieser erwiderte: Gib mir meinen Schein zurück, so erhältst du dein Geld. Jener entgegnete: Ich habe den Schein verloren; ich will dir eine Quittung schreiben. Dieser erwiderte: Rabh und Šemuél sagten beide, man schreibe keine Quittung. Da sprach jener: Daß uns doch jemand etwas vom Staube Rabhs und Šemuéls gäbe, wir würden ihn uns in die Augen2307 streuen; aber R. Joḥanan und Reš Laqiš sagten beide, man schreibe eine Quittung. Ebenso sagte Rabin, als er kam, im Namen R. Ilea͑s, man schreibe eine Quittung. Es ist auch einleuchtend, daß man eine Quittung schreibe, denn wenn man sagen wollte, man schreibe nicht, so kann, wenn diesem der Schuldschein abhanden kommt, jener genießen2308 und sich freuen. Abajje wandte ein: Und wenn man nicht schreibt: wenn jenem seine Quittung abhanden kommt, kann dieser genießen2309 und sich freuen!? Raba erwiderte ihm: Allerdings, der Schuldner ist Knecht des Gläubigers. Dort haben wir gelernt: Die vordatierten Scheine sind2310 ungültig, die nachdatierten sind gültig. R. Hamnuna sagte: Dies gilt nur von Schuldscheinen, Kauf- und Verkaufsurkunden aber sind ungültig, auch wenn sie nachdatiert sind. — Weshalb? — Es kann vorkommen, daß jemand ein Grundstück im Nisan verkauft, das Datum vom Tišri geschrieben und, da er in der Zwischenzeit Geld erhielt, es zurückgekauft2311 hat; wenn der Tišri heranreicht, könnte [der Käufer die Urkunde] hervorholen und zu ihm sagen: ich habe es nachher wiederum von dir gekauft2312. Demnach kann es ja auch bei Schuldscheinen vorkommen, daß jemand im Nisan [Geld] geborgt, das Datum vom Tišri geschrieben und es ihm in der Zwischenzeit, da er gerade Geld erhielt, zurückgezahlt hat, [der Gläubiger] aber auf sein Verlangen, ihm den Schein zurückzugeben, ihm erwidert hat, er habe ihn verloren, und ihm stattdessen eine Quittung geschrieben hat; sobald aber das Datum heranreicht, kann er den Schein vorlegen und zu ihm sagen: jetzt erst2313 hast du es von mir geliehen!? — Er ist der Ansicht, man schreibe keine Quittung2314. R. Jemar sprach zu R. Kahana, manche sagen, R. Jirmeja aus Diphte zu R. Kahana: Jetzt aber, wo wir nachdatierte Scheine und auch Quittungen schreiben, beachten wir dies2315 also nicht. — Nachdem R. Abba zu seinen Schreibern gesagt hat: wenn ihr einen nachdatierten Schein schreibt, so schreibt wie folgt: diesen Schein haben wir nicht am genannten Datum geschrieben, vielmehr haben wir ihn nachdatiert und geschrieben. R. Aši sprach zu R. Kahana: Jetzt beachten wir dies ja nicht2316! Nachdem R. Saphra zu seinen Schreibern gesagt hat: wenn ihr eine Quittung zu schreiben habt, so schreibt, wenn ihr das Datum des Scheines wisset, [das Datum], wenn aber nicht, so schreibt: sie mache [den Schein] zu jeder Zeit, wo er vorgelegt wird, ungültig. Rabina sprach zu R. Aši, manche sagen, R. Aši zu R. Kahana:

Daf 172a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Jetzt aber beachten wir dies ja nicht2317! Dieser erwiderte: Die Rabbanan haben dies2318 angeordnet; wer dies tun will, tue es, und wer dies nicht tun will, schadet sich selber2319. Raba b. R. Šila sprach zu den Schreibern von Zueignungsurkunden: Wenn ihr eine Zueignungsurkunde zu schreiben habt, so schreibt, wenn ihr ihn kennt, den Tag der Zueignung, wenn aber nicht, so schreibt den Tag, an dem ihr euch befindet, damit es nicht den Anschein einer Lüge habe. Rabh sprach zu seinen Schreibern, und ebenso sprach auch R. Hona zu seinen Schreibern: Wenn ihr euch in Šili befindet, schreibt2320Šili, obgleich euch die Angelegenheit in Hini vorgetragen wurde, und wenn ihr euch in Hini befindet, schreibt Hini, obgleich euch die Angelegenheit in Šili vorgetragen wurde. Raba sagte: Wenn jemand einen Schein über hundert Zuz besitzt und verlangt, daß man ihm stattdessen zwei zu fünfzig schreibe, so tue man dies nicht. Die Rabbanan haben damit eine Bestimmung getroffen, die sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner lieb ist. Dies ist dem Gläubiger lieb, damit jenen die Zahlung2321 drücke, und dies ist auch dem Schuldner lieb, damit der Schuldschein angerissen werde2322. Ferner sagte Raba: Wenn jemand zwei Schuldscheine zu fünfzig besitzt und verlangt, daß man ihm stattdessen einen über hundert schreibe, so tue man dies nicht. Die Rabbanan haben damit eine Bestimmung getroffen, die sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner lieb ist. Dies ist dem Gläubiger lieb, damit der Schuldschein nicht angerissen werde, und dies ist dem Schuldner lieb, damit ihn die Zahlung nicht drücke. R. Aši sagte: Wenn jemand einen Schuldschein über hundert Zuz hat und verlangt, daß man ihm stattdessen einen über fünfzig2323 schreibe, so tue man dies nicht. Wir sagen, jener habe ihn ihm bereits bezahlt, und als er von ihm den Schuldschein verlangte, erwiderte ihm dieser, er habe ihn verloren, und gab ihm eine Quittung; jetzt nun will er diesen2324 präsentieren und sagen, es sei eine andere [Schuld].

vii,1 WENN ZWEI BRÜDERN, EINER REICH UND EINER ARM, IHR VATER EIN BADEHAUS ODER EINE ÖLPRESSE HINTERLASSEN HAT, SO IST, WENN SIE ZUM VERMIETEN ERRICHTET SIND, DER MIETZINS ZU TEILEN; WENN SIE ABER ZUM EIGENEN GEBRAUCHE ERRICHTET SIND, SO KANN DER REICHE ZUM ARMEN SAGEN: HALTE DIR SKLAVEN, DIE DIR IM BADE DIENSTE LEISTEN, KAUFE DIR OLIVEN UND VERARBEITE SIE IN DER ÖLPRESSE2325. WENN ZWEI IN EINER STADT WOHNEN UND DER EINE JOSEPH BEN ŠIMO͑N HEISST UND DER ANDERE EBENFALLS JOSEPH BEN ŠIMO͑N HEISST, SO KANN KEINER VON IHNEN EINEN SCHULDSCHEIN AUF DEN ANDEREN2326PRÄSENTIEREN, UND AUCH EIN ANDERER KANN AUF SIE KEINEN SCHULDSCHEIN2327PRÄSENTIEREN. WENN JEMAND UNTER SEINEN SCHEINEN [EINE QUITTUNG] FINDET, DER SCHULDSCHEIN DES JOSEPH BEN ŠIMO͑N SEI BEZAHLT, SO SIND BEIDER SCHULDSCHEINE BEZAHLT. WAS MACHEN SIE2328NUN? SIE GEBEN DIE DRITTE GENERATION2329AN, UND WENN AUCH DIE DRITTE DIE GLEICHE IST, SO GEBEN SIE DIE BEZEICHNUNG2330 AN, UND WENN SIE GLEICHE BEZEICHNUNGEN HABEN, SO SCHREIBEN SIE PRIESTER2331.

GEMARA Einst wurde beim Gerichte R. Honas ein Schein vorgelegt, in dem es hieß: Ich N., Sohn des N., habe von dir2332 eine Mine geborgt.

Daf 172b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Da entschied R. Hona: Von dir, auch vom Exilarchen, von dir, auch vom Könige2333 Sapor. Hierauf sprach R. Ḥisda zu Rabba: Geh, denke darüber nach, denn abends wird R. Hona dich darüber befragen. Da ging er fort, dachte darüber nach und fand folgende Lehre: Wenn in einem Scheidebriefe Zeugen genannt sind, aber kein Datum, so ist er, wie Abba Šaúl sagt, wenn darin geschrieben ist: ich habe mich heute von ihr scheiden lassen, gültig. Hieraus ist also zu entnehmen; daß unter ‘heute’ der Tag der Übergabe zu verstehen2334 ist, ebenso ist auch hierbei unter ‘von dir’ der Mann zu verstehen, von dem er vorgelegt wird. Abajje sprach zu ihm: Vielleicht ist Abba Šaúl der Ansicht R. Elea͑zars, welcher sagt, die Zeugen der Übergabe2335 er wirken die Scheidung, hierbei aber ist zu berücksichtigen, er könnte jemand entfallen sein!? Dieser erwiderte: Das Entfallen berücksichtigen wir nicht2336. — Woher entnimmst du, daß wir das Entfallen nicht berücksichtigen? — Wir haben gelernt: Wenn zwei in einer Stadt wohnen und der eine Joseph ben Šimo͑n heißt und der andere ebenfalls Joseph ben Šimo͑n heißt, so kann keiner von ihnen einen Schuldschein auf den anderen präsentieren, und auch ein anderer kann keinen Schuldschein auf sie präsentieren. Demnach können sie auf einen anderen wohl präsentieren; wieso denn, man sollte doch berücksichtigen, er könnte dem anderen entfallen sein!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß wir das Entfallen nicht berücksichtigen. — Und Abajje!? — Bei einem einzelnen ist das Entfallen nicht zu berücksichtigen, bei einer Menge ist das Entfallen wohl zu berücksichtigen2337. —

Daf 173a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Es wird ja aber gelehrt: Wie sie auf einander keinen Schuldschein präsentieren können, so können sie auch auf einen anderen keinen2338 Schuldschein präsentieren. Worin besteht nun ihr Streit2339? — Sie streiten ob Schriftstücke durch die Übergabe geeignet werden; unser Autor ist der Ansicht, Schriftstücke werden durch die Übergabe2340 geeignet, und der Autor der Barajtha ist der Ansicht, Schriftstücke werden durch die Übergabe nicht2341 geeignet. Wenn du aber willst, sage ich: alle sind der Ansicht, Schriftstücke werden durch die Übergabe geeignet, hierbei aber streiten sie darüber, ob er2342 einen Beweis2343 zu erbringen braucht; unser Autor ist der Ansicht, er brauche keinen Beweis zu erbringen, und der Autor der Barajtha ist der Ansicht, er müsse einen Beweis erbringen. Es wurde nämlich gelehrt: Schriftstücke werden durch die Übergabe geeignet. Abajje sagt, er müsse den Beweis erbringen und Raba sagt, er brauche keinen Beweis zu erbringen. Abajje sagte: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Derjenige von den Brüdern, aus dessen Hand der Schuldschein kommt, muß2344 den Beweis2345 erbringen. Dies gilt wahrscheinlich auch von anderen2346. Raba aber erklärt, anders verhalte es sich bei Brüdern, weil sie von einander2347 entwenden. Manche lesen: Raba sagte: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Derjenige von den Brüdern, aus dessen Hand der Schuldschein kommt, muß den Beweis erbringen. Doch wohl nur Brüder, weil sie von einander entwenden, andere aber nicht. Abajje aber erklärt, von Brüdern muß dies besonders gelehrt werden; man könnte nämlich glauben, Brüder brauchen, da sie von einander zu entwenden pflegen und daher [ihr Vermögen] bewachen, keinen Beweis anzutreten2348, so lehrt er uns. — Es wird ja aber gelehrt: Wie sie2349 einen Schuldschein auf einen anderen präsentieren können, so können sie ihn auch auf einander2350 präsentieren. Worin besteht nun ihr Streit? — Sie streiten, ob man dem Schuldner einen Schuldschein schreibe, wenn der Gläubiger nicht dabei ist. Unser Autor ist der Ansicht, man schreibe dem Schuldner einen Schuldschein, auch wenn der Gläubiger nicht dabei ist, somit kann es vorkommen, daß er2351 zum Schreiber und den Zeugen geht und zu ihnen spricht: schreibt mir einen Schuldschein, denn ich will von meinem Genossen Joseph ben Šimo͑n [Geld] borgen, und wenn diese ihn ihm geschrieben haben, präsentiert er ihn2352 und spricht zu jenem: Gib mir die hundert […], die du von mir geborgt hast. Der Autor der Barajtha aber ist der Ansicht, man schreibe dem Schuldner keinen Schuldschein, wenn der Gläubiger nicht dabei ist2353. WENN JEMAND UNTER SEINEN SCHEINEN [EINE QUITTUNG] FINDET, DER SCHULDSCHEIN DES JOSEPH BEN ŠIMO͑N SEI BEZAHLT, SO SIND BEIDER SCHULDSCHEINE BEZAHLT. Also nur wenn jemand eine solche findet, wenn aber nicht, kann er2354 präsentieren, und dem widersprechend haben wir ja gelernt, ein anderer könne auf sie keinen Schuldschein2355 präsentieren!? R. Jirmeja erwiderte: Wenn die dritte Generation angegeben2356 ist. — Sollte man doch sehen, auf wessen Namen2357 die Quittung lautet!? R. Hoša͑ja erwiderte: Wenn die dritte Generation im Schuldscheine angegeben ist, nicht aber in der Quittung. Abajje erklärte: Er meint es wie folgt: wenn ein Schuldner unter seinen Scheinen [eine Quittung] findet, der Schuldschein des Joseph ben Šimo͑n sei bezahlt, so sind beider Schuldscheine bezahlt2358. WAS MACHEN SIE NUN? SIE GEBEN DIE DRITTE GENERATION AN &C. Es wird gelehrt: Sind beide Priester, so schreiben sie die [vorangehenden] Generationen2359.

vii,2 WENN JEMAND2360ZU SEINEM SOHNE GESAGT HAT: EINER UNTER MEINEN SCHULDSCHEINEN2361IST BEZAHLT, ICH WEISS ABER NICHT, WELCHER, SO GELTEN ALL SEINE SCHULDSCHEINE2362ALS BEZAHLT; BEFINDEN SICH DARUNTER ZWEI [SCHULDSCHEINE] AUF EINEN, SO GILT DER GRÖSSERE ALS BEZAHLT UND DER KLEINERE ALS NICHT BEZAHLT2363.

GEMARA Raba sagte: [Sagte jemand:] der Schuldschein auf dich, der sich bei mir befindet, ist bezahlt, so gilt der größere als bezahlt und der kleinere als nicht bezahlt; wenn aber: deine Schuld bei mir ist bezahlt, so sind all seine Schuldscheine bezahlt. Rabina sprach zu Raba: Demnach ist, [wenn jemand sagte:] mein Feld sei dir verkauft, das größere Feld verkauft, und wenn: mein Feld, das ich besitze, sei dir verkauft sind ihm all seine Felder2364 verkauft!? — Hierbei hat der Besitzer des Scheines die Unterhand2365.

vii,3 WER SEINEM NÄCHSTEN AUF VERANLASSUNG EINES BÜRGEN [GELD] GELIEHEN HAT, KANN KEINE ZAHLUNG VOM BÜRGEN2366VERLANGEN;

Daf 173b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

WENN ER ABER GESAGT HAT: MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH ZAHLUNG EINFORDERE, VON WEM ES MIR BELIEBT, SO KANN ER AUCH VOM BÜRGEN ZAHLUNG VERLANGEN. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, HAT DER SCHULDNER VERMÖGEN, SO KÖNNE ER OB SO ODER SO KEINE ZAHLUNG VOM BÜRGEN VERLANGEN. DESGLEICHEN SAGTE AUCH R. SIMON B. GAMLIÉL: WENN JEMAND EINER FRAU FÜR IHRE MORGENGABE GEBÜRGT HAT UND IHR MANN SICH VON IHR SCHEIDEN LÄSST, SO MUSS ER SICH JEDEN GENUSS VON IHR ABGELOBEN, DENN SIE KÖNNEN SONST EINE FRAUDULÖSE ABMACHUNG ÜBER DAS VERMÖGEN VON JENEM TREFFEN2367UND ER NACHHER SEINE FRAU WIEDER HEIRATEN.

GEMARA Aus welchem Grunde2368? — Raba und R. Joseph erklärten beide: Die Person2369 wolltest du von mir und die Person stelle ich dir zu. R. Naḥman wandte ein: Dies ist ja das Recht der Perser!? — Im Gegenteil, diese halten sich ja an den Bürgen!? — Vielmehr, dies gleicht den Gesetzen der Perser, die keinen Grund für ihre Bestimmungen2370 geben. Vielmehr erklärte R. Naḥman, unter ‘keine Zahlung vom Bürgen verlangen’ ist zu verstehen, er darf sich nicht zuerst an den Bürgen2371 wenden. Ebenso wird auch gelehrt: Wer seinem Nächsten auf Veranlassung eines Bürgen [Geld] geliehen hat, darf nicht zuerst vom Bürgen Zahlung verlangen; wenn er aber gesagt hat: mit der Bedingung, daß ich Zahlung einfordere, von wem es mir beliebt, so darf er sie zuerst vom Bürgen verlangen. R. Hona sagte: Woher, daß der Bürge haftbar2372 ist? Es heißt:2373ich will dir für ihn bürgen, mich sollst du für ihn verantwortlich machen. R. Ḥisda wandte ein: Dies war ja eine Schuldübernahme, denn es heißt: 2374gib ihn mir in die Hand, ich werde ihn dir zurückbringen!? Vielmehr, erklärte R. Jiçḥaq, hieraus:2375nimm ihm sein Kleid, denn er hat für einen anderen gebürgt, und wegen der Fremden pfände ihn. Ferner heißt es:2376Mein Sohn, bist du Bürge geworden für deinen Nächsten, hast du für einen anderen deinen Handschlag gegeben, bist du verstrickt durch die Reden deines Mundes, so tue doch dies, mein Sohn, daß du dich errettest, denn du bist in die Gewalt deines Nächsten geraten; gehe hin, wirf dich nieder und bestürme deinen Nächsten. Hat er Geld bei dir, so öffne ihm deine Hand, wenn aber nicht2377, so bestürme ihn durch Freunde. Amemar sagte: Über die Haftbarkeit eines Bürgen besteht ein Streit zwischen R. Jehuda und R. Jose; nach R. Jose, welcher sagt, die Zusage sei bindend, ist der Bürge haftbar, und nach R. Jehuda, welcher sagt, die Zusage sei nicht bindend, ist der Bürge nicht haftbar. R. Aši sprach zu Amemar: Es kommen ja aber täglich Fälle vor, daß die Zusage nicht bindend und der Bürge haftbar2378 ist!? Vielmehr, erklärte R. Aši, für die Annehmlichkeit, daß er ihm2379 Vertrauen schenkt, übernimmt er die Haftbarkeit2380. WENIS ER ABER GESAGT HAT: MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH ZAHLUNG EINFORDERE, VON WEM ES MIR BELIEBT &C. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Dies gilt nur von dem Falle, wenn der Schuldner kein Vermögen hat, wenn aber der Schuldner Vermögen hat, so kann er keine Zahlung vom Bürgen verlangen. — Wenn es aber im Schlußsatz heißt, R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, hat der Schuldner Vermögen, so könne er keine Zahlung vom Bürgen verlangen, so ist ja der erste Autor der Ansicht, einerlei ob so oder so2381!? — [Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wer seinem Nächsten auf Veranlassung eines Bürgen [Geld] geliehen hat, kann keine Zahlung vom Bürgen verlangen; wenn er aber gesagt hat: mit der Bedingung, daß ich Zahlung einfordere, von wem es mir beliebt, so kann er auch vom Bürgen Zahlung verlangen. Dies gilt nur von dem Falle, wenn der Schuldner kein Vermögen hat, wenn aber der Schuldner Vermögen hat, so kann er keine Zahlung vom Bürgen verlangen; hat dieser aber [die Schuld] übernommen, so kann er, auch wenn der Schuldner Vermögen hat, Zahlung vom Übernehmenden verlangen.

Daf 174a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, hat der Schuldner Vermögen, so kann er ob so oder so2382 keine Zahlung von jenem verlangen. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Überall, wo R. Šimo͑n b. Gamliél etwas in unserer Mišna lehrt, ist die Halakha wie er, ausgenommen [die Lehren] vom Bürgen, vom Ereignisse in Çajdan2383 und vom nachträglichen2384 Beweise2385. R. Hona sagte: ‘Borge ihm und ich bürge dafür’, ‘borge ihm und ich bezahle es’, ‘borge ihm und ich schulde es’, ‘borge ihm und ich gebe es zurück’, sind sämtlich Ausdrücke der Bürgschaft; ‘gib ihm und ich übernehme es’, ‘gib ihm und ich bezahle es’, ‘gib ihm und ich schulde es’, ‘gib ihm und ich gebe es zurück’, sind sämtlich Ausdrücke der Schuldübernahme2386. Sie fragten: Wie ist es, wenn er sagte: ‘borge ihm und ich übernehme es’, ‘gib ihm und ich bürge2387 dafür’? R. Jiçḥaq erwiderte: Ausdrücke der Bürgschaft gelten als Bürgschaft, und Ausdrücke der Schuldübernahme gelten als Schuldübernahme2388. R. Ḥisda aber sagte: Sie sind sämtlich2389 Ausdrücke der Schuldübernahme, mit Ausnahme von: ‘borge ihm und ich bürge2390 dafür’. Raba aber sagte: Sie sind sämtlich2391 Ausdrücke der Bürgschaft, mit Ausnahme von: ‘gib ihm und ich gebe2392 es zurück’. Mar b. Amemar sprach zu R. Aši: Mein Vater sagte wie folgt: [sagte er:] ‘gib ihm und ich gebe es zurück’, so hat der Gläubiger keinen Anspruch an den Schuldner. Dem ist aber nicht so, der Schuldner ist vom Gläubiger nicht eher befreit, als bis jener es2393 mit der Hand genommen und ihm gegeben hat. Einst setzte ein Richter den Gläubiger in die Güter des Schuldners ein, bevor er den Schuldner gemahnt hatte. Da entfernte ihn R. Ḥanin, Sohn des R. Jeba2394. Hierauf sprach Raba: Wer ist außer R. Ḥanin, dem Sohne des R. Jeba, so weise, so etwas zu tun! Er ist der Ansicht, die Güter eines Menschen bürgen für ihn, und wir haben gelernt, wer seinem Nächsten auf Veranlassung eines Bürgen [Geld] geborgt hat, könne keine Zahlung vom Bürgen verlangen, und es ist uns bekannt, [dies heiße,] er mahne den Bürgen nicht zuerst. Einst zahlte ein Bürge der Waisen an den Gläubiger2395, bevor dieser die Waisen gemahnt hatte. Da sprach R. Papa: Das Bezahlen einer Schuld ist ein Gebot, und Waisen sind zur Ausübung von Geboten nicht verpflichtet. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erklärte: Er kann ihm etwas eingehändigt haben2396. —

Daf 174b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen2397? — Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn der Schuldner zugegeben2398 hat. Oder auch, wenn man ihn in den Bann getan2399 hat und er im Banne gestorben2400 ist. Von dort2401 ließen sie mitteilen: Wenn man ihn in den Bann getan hat und er im Banne gestorben ist, so ist nach R. Hona, dem Sohne des R. Jehošua͑, zu entscheiden2402. Man wandte ein: Wenn ein Bürge den Schuldschein2403 präsentiert, so kann er nichts2404 einfordern: wenn es aber darin heißt: ich habe sie2405 von dir erhalten, so kann er einfordern. Allerdings kann dies2406 nach R. Hona, dem Sohne des R. Jehošua͑, in dem Falle vorkommen, wenn der Schuldner es zugegeben hat, gegen R. Papa2407 aber ist dies ja ein Einwand!? — Anders ist er hierbei, wo er nur deswegen sich bemüht und geschrieben hat: ich habe sie erhalten2408. Einst zahlte der Bürge eines Nichtjuden an den Nichtjuden, bevor dieser noch die Waisen gemahnt hatte. Da sprach R. Mordekhaj zu R. Aši: Folgendes sagte Abimi aus Hagron ja im Namen Rabas: Selbst nach demjenigen, welcher sagt, es sei zu berücksichtigen, er könnte ihm etwas eingehändigt haben, gilt dies nur von einem Jisraéliten, bei einem Nichtjuden aber, der sich an den Bürgen2409 hält, berücksichtigen wir nicht, er könnte ihm2410 etwas eingehändigt haben. Dieser erwiderte: Im Gegenteil, selbst nach demjenigen, welcher sagt, wir berücksichtigen nicht, er könnte ihm etwas eingehändigt haben, gilt dies nur von einem Jisraéliten, einem Nichtjuden aber, der sich an den Bürgen hält, würde er überhaupt keine Bürgschaft geleistet haben, wenn er ihm nicht etwas eingehändigt hätte. DESGLEICHEN SAGTE AUCH R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL: WENN JEMAND EINER FRAU FÜR IHRE MORGENGABE GEBÜRGT HAT &C. Mose b. A͑çri war Bürge für die Morgengabe seiner Schwiegertochter, und sein Sohn R. Hona war Gelehrtenjünger, und es ging ihm schlecht. Da sprach Abajje: Ist niemand da, der gehen und R. Hona den Rat erteilen könnte, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, sie dann ihre Morgengabe von seinem Vater einfordern zu lassen, und sie nachher wieder zu heiraten? Raba sprach zu ihm: Wir haben ja aber gelernt, er müsse sich dann jeden Genuß von ihr abgeloben2411!? Abajje erwiderte ihm: Läßt sich denn jeder, der sich scheiden lassen will, vor Gericht2412 scheiden!? Später stellte es sich heraus, daß er Priester2413 war. Da sprach Abajje: Das ist es, was die Leute zu sagen pflegen: Dem Armen folgt die Armut. — Kann Abajje dies2414 denn gesagt haben, Abajje sagte ja, ein schlauer Bösewicht sei derjenige, der den Rat erteilt, Güter2415 zu verkaufen, nach R. Šimo͑n b. Gamliél2416!? — Anders verhält es sich bei einem Sohne, und anders verhält es sich bei einem Gelehrtenjünger. — Er war ja aber nur Bürge, und der Bürge für die Morgengabe ist ja2417 nicht haftbar!? — Er war Schuldübernehmer2418. — Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, bei einer Schuldübernahme sei man für die Morgengabe haftbar, auch wenn der Ehemann keine Güter hat, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, wenn dieser Güter hat, sei er haftbar, und wenn er keine hat, sei er nicht2419 haftbar!? — Wenn du willst, sage ich: er besaß welche, und sie waren verheert worden, und wenn du willst, sage ich: ein Vater für seinen Sohn verpflichtet2420 sich. Es wurde nämlich gelehrt: Bei einer Bürgschaft für die Morgengabe ist er2421 nach aller Ansicht nicht haftbar, bei einer Schuldübernahme gegenüber einem Gläubiger ist er nach aller Ansicht haftbar, und sie streiten nur über die Schuldübernahme bei der Morgengabe und die Bürgschaft gegenüber einem Gläubiger, einer ist der Ansicht, er sei nur dann haftbar, wenn der Schuldner Güter2422 hat, nicht aber wenn er keine hat, und einer ist der Ansicht, er sei haftbar, einerlei ob dieser welche hat oder keine hat. Die Halakha ist, der Bürge ist haftbar, einerlei ob [der Schuldner Güter] hat oder nicht, mit Ausnahme eines Bürgen für die Morgengabe; dieser ist nicht haftbar, auch wenn der Ehemann [Güter] hat. — Aus welchem Grunde? — Er hat nur eine gottgefällige Handlung ausgeübt2423 und ihr nichts abgenommen2424. R. Hona sagte: Wenn ein Sterbenskranker sein ganzes Vermögen dem Heiligtume geweiht hat und später sagt, jener habe bei ihm eine Mine, so ist er glaubhaft, denn es ist feststehend, daß niemand eine fraudulöse Abmachung gegen das Heiligtum2425 trifft. R. Naḥman wandte ein: Es trifft ja auch niemand eine fraudulöse Abmachung gegen seine Kinder, dennoch sagen Rabh und Šemuél beide, daß, wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, jener habe bei ihm eine Mine, man sie ihm gebe, wenn er ‘gebt’ gesagt hat, und sie ihm nicht gebe, wenn er nicht ‘gebt’ gesagt hat. Wir sehen also, daß man nicht seine Kinder als gesättigt auszugeben2426 pflegt,

Daf 175a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

ebenso auch hierbei, man pflegt sich nicht als gesättigt2427 auszugeben!? — R. Hona spricht von dem Falle, wenn jener einen Schuldschein hat. — Demnach sprechen Rabh und Šemuél von dem Falle, wenn er keinen Schuldschein hat; wieso gebe man ihm dann, wenn er ‘gebt’ gesagt hat, dies ist ja ein mündliches Darlehen, und Rabh und Šemuél sagten ja beide, ein mündliches Darlehen sei weder von den Erben noch von den Käufern einzufordern!? Vielmehr, erklärte R. Naḥman, sprechen beide von dem Falle, wenn er einen Schuldschein hat, dennoch besteht hier kein Widerspruch; eines in dem Falle, wenn er beglaubigt ist, und eines in dem Falle, wenn er nicht beglaubigt ist. Wenn er ‘gebt’ gesagt hat, so hat er den Schein beglaubigt, und wenn er nicht ‘gebt’ gesagt hat, so hat er den Schein nicht beglaubigt. Rabba sagte: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, jener habe bei ihm eine Mine, und die Waisen sagen, sie haben sie bezahlt, so sind sie glaubhaft; wenn aber: gebt jenem eine Mine, und die Waisen sagen, sie haben sie bezahlt, so sind sie nicht glaubhaft. — Wohin denn! Das Entgegengesetzte ist ja einleuchtend!? Wenn er gesagt hat, man gebe jenem eine Mine, so hat der Vater die Sache festgelegt, und es ist anzunehmen, daß sie sie bezahlt haben, wenn aber: jener hat eine Mine bei mir, so hat der Vater es nicht festgelegt, und es ist anzunehmen, daß sie sie nicht bezahlt haben!? — Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, jener habe bei ihm eine Mine, und die Waisen sagen, ihr Vater sagte ihnen später, er habe sie bezahlt, so sind sie glaubhaft, weil er sich erinnert haben kann; wenn aber: gebt jenem eine Mine, und die Waisen sagen, ihr Vater sagte ihnen später, er habe sie bezahlt, so sind sie nicht glaubhaft, denn hätte er sie bezahlt, so würde er nicht gesagt haben, daß man sie ihm gebe. Raba fragte: Wie ist es, wenn ein Sterbenskranker etwas2428 eingesteht; muß er sagen: ihr seid2429 meine Zeugen, oder braucht er nicht zu sagen: ihr seid meine Zeugen? Muß er sagen: schreibt2430, oder braucht er nicht zu sagen: schreibt? Scherzt man in der Stunde seines Sterbens2431 oder scherzt man nicht in der Stunde seines Sterbens? Nachdem er dies gefragt hatte, entschied er es: niemand scherzt in der Stunde seines Sterbens, und die Worte eines Sterbenskranken gelten als niedergeschrieben und übergeben.

viii WER SEINEM NÄCHSTEN [GELD] AUF EINEN SCHULDSCHEIN GELIEHEN HAT, KANN ES VON VERÄUSSERTEN GÜTERN2432EINFORDERN, WENN ABER VOR ZEUGEN2433, SO KANN ER ES NUR VON FREIEN GÜTERN2434EINFORDERN.

Daf 175b

Blatt in der Ausgabe von Vilna

WER EINEM SEINE UNTERSCHRIFT2435VORZEIGT, DASS ER IHM [GELD] SCHULDE, KANN ES VON FREIEN GÜTERN EINFORDERN. IST DER BÜRGE UNTER DEN ZEUGENUNTERSCHRIFTEN2436UNTERZEICHNET, SO KANN [DER GLÄUBIGER] NUR VON DESSEN FREIEN GÜTERN2437EINFORDERN. EINST KAM EIN SOLCHER FALL VOR R. JIŠMA͑ÉL, UND ER ENTSCHIED, DASS ER VON DESSEN FREIEN GÜTERN EINFORDERN KÖNNE. DA SPRACH BEN NANNOS ZU IHM: ER KANN WEDER VON VERKAUFTEN NOCH VON FREIEN GÜTERN EINFORDERN. JENER ENTGEGNETE: WESHALB DENN? DIESER ERWIDERTE: WENN JEMAND EINEN AUF DER STRASSE WÜRGT2438UND EINER HERANKOMMT UND ZU IHM SAGT: LASS2439IHN, SO IST ER JA ERSATZFREI, DENN JENER HATTE ES IHM NICHT IM VERTRAUEN AUF DIESEN2440GELIEHEN. EIN BÜRGE IST NUR IN DEM FALLE HAFTBAR, [WENN ER GESAGT HAT:] BORGE IHM, ICH ZAHLE ES DIR ZURÜCK; ER BORGTE ES IHM IM VERTRAUEN AUF DIESEN. R. JIŠMA͑ÉL SAGTE: WER WEISE WERDEN WILL, BEFASSE SICH MIT DEM ZIVILRECHTE, DENN DU HAST KEIN GEBIET IN DER TORA, DAS UMFASSENDER WÄRE ALS DIESES; ES GLEICHT EINER SPRUDELNDEN QUELLE. UND WER SICH MIT DEM ZIVILRECHTE BEFASSEN WILL, PFLEGE UMGANG2441MIT ŠIMO͑N B. NANNOS.

GEMARA U͑la sagte: Nach der Tora kann sowohl ein Darlehen auf einen Schuldschein als auch ein mündliches Darlehen von veräußerten Gütern eingefordert werden, denn die Haftung ist eine Bestimmung der Tora, und nur wegen der Schädigung der Käufer2442 bestimmten sie, daß ein mündliches Darlehen nur von freien Gütern eingefordert werden könne. — Demnach sollte dies auch von einem Darlehen auf einen Schuldschein gelten!? — Bei einem solchen haben sie sich selber2443 geschädigt. Rabba aber sagte: Nach der Tora kann sowohl ein Darlehen auf einen Schuldschein als auch ein mündliches Darlehen nur von freien Gütern eingefordert werden, denn die Haftung ist keine Bestimmung der Tora, und nur um nicht die Tür vor den Leihenden abzuschließen, bestimmten sie, daß ein Darlehen auf einen Schuldschein auch von veräußerten Gütern eingefordert werden könne. — Demnach sollte dies auch von einem mündlichen Darlehen gelten!? — Ein solches ist nicht bekannt2444. — Kann Rabba dies2445 denn gesagt haben, Rabba sagte ja, wenn sie2446 Grundbesitz eingefordert haben, erhalte2447 er, und wenn sie Geld eingefordert haben, erhalte2448 er nicht!? Wolltest du erwidern, man wende um, die Lehre Rabbas mit der des U͑la2449 und die Lehre U͑las mit der des Rabba, so sagte ja U͑la, nach der Tora habe ein Gläubiger vom Schlechtesten2450 erhalten2451!? — Vielmehr, Rabba sagte es nur nach der Ansicht der Lehrer2452 des Westens, er selber aber ist nicht dieser Ansicht. Rabh und Šemuél sagten beide, ein mündliches Darlehen sei weder von den Erben noch von den Käufern einzufordern, weil die Haftung keine Bestimmung der Tora ist. R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš sagten beide, ein mündliches Darlehen sei sowohl von den Erben als auch von den Käufern einzufordern, weil die Haftung eine Bestimmung der Tora ist. Man wandte ein: Wenn jemand eine Grube auf öffentlichem Gebiete gräbt und ein Ochs auf ihn fällt und ihn tötet, so ist [der Eigentümer]2453 frei; und noch mehr: wird der Ochs getötet, so müssen die Erben des Grubenbesitzers dem Eigentümer des Ochsen den Wert ersetzen2454!? R. Ilea͑ erwiderte im Namen Rabhs: Wenn er vor Gericht gestanden2455 hat. — Es heißt ja aber: und ihn tötet!? R. Ada b. Abaha erwiderte: Wenn er ihn auf den Tod verletzt2456 hat. — Aber R. Naḥman sagte ja, Ḥaga2457 lehrte: und ihn getötet und begraben2458 hat!? — In dem Falle, wenn die Richter am Rande der Grube gesessen und ihn verurteilt2459 haben.

Daf 176a

Blatt in der Ausgabe von Vilna

R. Papa sagte: Die Halakha ist, ein mündliches Darlehen sei von den Erben, nicht aber von den Käufern einzufordern. Es ist von den Erben einzufordern, um nicht die Tür vor den Leihenden abzuschließen, und es ist nicht von den Käufern einzufordern, weil ein solches nicht bekannt ist2460. WER EINEM SEINE UNTERSCHRIFT VORZEIGT, DASS ER IHM [GELD] SCHULDE, KANN ES VON FREIEN GÜTERN EINFORDERN. Rabba b. Nathan fragte R. Joḥanan: Wie ist es, wenn seine Unterschrift bei Gericht beglaubigt worden2461 ist? Dieser erwiderte: Auch wenn seine Unterschrift bei Gericht beglaubigt worden ist, kann er nur von freien Gütern einfordern. Rami b. Ḥama wandte ein: Drei Scheidebriefe sind ungültig, hat sie2462 aber geheiratet, so ist das Kind legitim. Folgende sind es: der von seiner Hand geschrieben ist und keine Zeugen [unterschriften] hat, der Zeugen[unterschriften], aber kein Datum hat, der ein Datum hat, aber nur ein Zeuge [unterschrieben] ist. Diese drei Scheidebriefe sind ungültig, falls sie aber geheiratet hat, ist das Kind legitim. R. Elea͑zar sagt, auch wenn er keine Zeugen[unterschriften] hat, er ihn ihr aber vor Zeugen gegeben hat, sei er gültig und sie könne [damit ihre Morgengabe]2463 von veräußerten Gütern einfordern2464!? — Anders ist es hierbei, wo er schon beim Schreiben haftbar war2465. IST DER BÜRGE UNTER DEN ZEUGENUNTERSCHRIFTEN UNTERZEICHNET &C. Rabh sagte: Wenn vor den Unterschriften des Schuldscheines, so ist auch von dessen veräußerten Gütern einzufordern, wenn aber nach den Unterschriften, so ist nur von dessen freien Gütern einzufordern. Zuweilen aber sagte Rabh, auch wenn vor den Unterschriften, sei nur von dessen freien Gütern einzufordern. Rabh befindet sich ja in einem Widersprüche mit sich selber!? — Das ist kein Widerspruch; eines, wenn darin geschrieben steht: jener ist Bürge, und eines, wenn darin geschrieben steht: und2466 jener ist Bürge. R. Joḥanan aber sagt, ob so oder so, kann er nur von freien Gütern einfordern, auch wenn darin geschrien ben steht: und jener ist Bürge. Raba wandte ein: Wenn Zeugen auf einem Scheidebriefe unter einem Gruße unterschrieben sind, so ist er ungültig, denn es ist zu berücksichtigen, sie haben vielleicht nur den Gruß unterschrieben. Hierzu sagte R. Abahu, ihm sei von R. Joḥanan erklärt worden: heißt es: grüßt, so ist er ungültig, heißt es: und2467 grüßt, so ist er gültig. — Hierbei ebenfalls in dem Falle, wenn geschrieben steht: jener ist Bürge2468. Dies ist ja demnach dasselbe, was Rabh lehrt!? — Ließ: ebenso sagte auch R. Joḥanan. EINST KAM EIN SOLCHER FALL VOR R. JIŠMA͑ÉL &C. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Obgleich R. Jišma͑él Ben Nannos lobte, so ist dennoch die Halakha wie er. Sie fragten: Welcher Ansicht ist R. Jišma͑él beim Würgen2469? — Komm und höre: R. Ja͑qob sagte im Namen R. Joḥanans: R. Jišma͑él streitet auch beim Falle vom Würgen. — Ist [auch hierbei] die Halakha wie er oder ist hierbei die Halakha nicht wie er? — Komm und höre: Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans, R. Jišma͑él streitet auch beim Falle vom Würgen, und die Halakha ist wie er auch beim Falle vom Würgen. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn er aber dem Würgenden [die Bürgschaft] sofort zueignet, so ist er haftbar. Demnach ist sonst bei einem Bürgen eine Zueignung nicht erforderlich. Er streitet somit gegen R. Naḥman, denn R. Naḥman sagte,

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Blatt in der Ausgabe von Vilna

nur bei einem vom Gerichte gestellten Bürgen sei keine Zueignung erforderlich, sonst aber sei eine Zueignung erforderlich. Die Halakha ist: bürgt er beim Geldgeben, so ist keine Zueignung2470 erforderlich, wenn aber nach dem Geldgeben, so ist eine Zueignung erforderlich; bei einem vom Gerichte gestellten Bürgen ist keine Zueignung erforderlich, denn für die Annehmlichkeit, daß man ihm Vertrauen schenkt, verpflichtet er sich.


  1. Der gewöhnlich zur Aussaat gekauft wird.↩︎

  2. Da diese entschieden zur Aussaat dienen sollten.↩︎

  3. Wenn der Preis derselbe ist, so ist ja der Käufer nicht übervorteilt worden.↩︎

  4. Der Käufer muß den Ochsen schlachten und das Fleisch aushökern.↩︎

  5. Dem Verkäufer.↩︎

  6. Dagegen sagt Rabh, daß der Kauf auf einem Irrtum beruhe und der Käufer den Ochsen zurückgebe.↩︎

  7. Die Jungfrau erhält, wenn sie geschieden oder verwitwet wird, eine Morgengabe von 200, die Witwe dagegen eine solche von 100 Zuz.↩︎

  8. Der Ehemann, beziehungsweise sein Rechtsnachfolger.↩︎

  9. Bei der Hochzeitszeremonie.↩︎

  10. Oder Brautsänfte; cf. Ket. Fol. 17b.↩︎

  11. Dies war nur bei Jungfrauen der Fall.↩︎

  12. Da stets der Kläger den Beweis zu erbringen hat.↩︎

  13. Wahrscheinlich richtet man sich auch bei Zivilsachen nicht nach der Mehrheit, sondern nach der Präsumtion.↩︎

  14. Nach anderer Erklärung Menschenräuber, jed. ganz unwahrscheinlich.↩︎

  15. Der Kauf ist gültig.↩︎

  16. Zum Tode verurteilt; in diesen Fällen gilt der Sklave als tot u. ist nichts wert.↩︎

  17. Daß der Kauf gültig ist.↩︎

  18. Mit diesen Fehlern behaftet; demnach richtet man sich auch bei Zivilsachen nach der Mehrheit.↩︎

  19. Wenn der Ochs nicht als stößig bekannt ist; cf. Bq. Fol. 16b.↩︎

  20. Weil hinsichtl. der Geburt ein Zweifel obwaltet, ob sie tot od. lebend geworfen wurde.↩︎

  21. Sc. lebende Kälber.↩︎

  22. Der Zweifel besteht hierbei, selbst wenn man voraussetzt, daß die meisten Kühe lebende Kälber werfen.↩︎

  23. Der Ersatz für das Kalb.↩︎

  24. Ob man die Wahrscheinlichkeit berücksichtige od. nicht.↩︎

  25. Das W. איחר ist wohl derivativ v. אחור, das Hintere, nach hinten aussehlagen. Nach den Kommentaren u. Lexikographen brünstiges, infolgedessen bösartiges, da nach dem T. (cf. Bek. Fol. 8a) das Kamel die Begattung Hinterseite gegen Hinterseite vollzieht.↩︎

  26. Auf das inbetracht kommende Rind.↩︎

  27. Von der nur auf die bezügliche Sache zu schließen ist.↩︎

  28. Weil der größte Teil des Leinsamens zur Aussaat verwandt wird.↩︎

  29. Die Mehrheit der Käufer, wenn auch in kleineren Quantitäten.↩︎

  30. Der sich nicht nach der Mehrheit richtet.↩︎

  31. Da hinsichtl. der Auslagen der Verkäufer den Schaden nur verursacht hat.↩︎

  32. Obgleich man sonst für den verursachten Schaden nicht haftbar ist; dies ist eine Maßregelung des Verkäufers.↩︎

  33. RŠ. ist der Ansicht, daß er die Auslagen nicht ersetze.↩︎

  34. Wenn nach dem 1. Autor der Verkäufer haftbar ist u. RŠ. diese Ansicht wiederholt, so ist nach ihm die Haftbarkeit eine weitgehendere.↩︎

  35. Da die Mišna von den Auslagen überhaupt nicht spricht, so ist nicht anzunehmen, daß hierüber ein Streit bestehe; RŠ. ist vielmehr der Ansicht, daß er nur die Saaten u. nicht die Auslagen zu ersetzen habe.↩︎

  36. Wenn er Gäste geladen hat u. sie nicht bewirten kann, u. umsomehr hat er ihm die Auslagen zu ersetzen.↩︎

  37. Dies war ein Zeichen, daß in diesem Hause noch die Mahlzeit abgehalten wird.↩︎

  38. 1 Seá = 6 Kab.↩︎

  39. Nach anderer Erklärung, in der Bedeutung Ebene.↩︎

  40. Dies ist unter ‘Abfall’ zu verstehen.↩︎

  41. Da der Eigentümer beim Verkaufe des Weizens das Geröll mitmessen könnte (anderes von vornherein hineinlegen darf er nicht): demnach wird auch Geröll, also richtiger Schmutz, mitgemessen.↩︎

  42. Daß der Käufer dieses Quantum Schmutz mitnehmen muß, nur wird hier das Gewöhnliche genannt.↩︎

  43. Dadurch kommt Schmutz hinein; bei anderen Früchten aber braucht der Käufer keinen Schmutz mitzunehmen.↩︎

  44. Kein ganzes Viertelkab, sondern weniger.↩︎

  45. Wenn mehr als ein Viertelkab Schmutz vorhanden ist, so muß ihm der Verkäufer für das ganze Quantum Weizen ersetzen u. kann ihm das Viertelkab nicht abziehen.↩︎

  46. Das Getreide zu sieben, vielmehr nimmt er den Schmutz mit in den Kauf.↩︎

  47. Es ist verboten, verschiedene Arten durcheinander zu säen.↩︎

  48. Da schon dieses Quantum verboten ist, während in unserem Falle ein solches Quantum noch mitgemessen werden darf.↩︎

  49. Das Verhältnis; das erlaubte Quantum darf zurückgelassen werden; ebenso sollte auch hierbei das zulässige Quantum von einem Viertelkab in Abzug gebracht werden. Dieser Einwand richtet sich gegen die Erklärung, dies sei das Recht.↩︎

  50. Wenn sich in der Aussaat mehr als ein Viertelkab von einer anderen Art befindet, so muß diese kab pro Seáfläche. vollständig entfernt werden.↩︎

  51. Das Quantum von einem Viertelkab beim Gesetze von der Mischsaat.↩︎

  52. Gesetzlich ist es erlaubt.↩︎

  53. 1 M. = 100 Z.↩︎

  54. Dieser Einwand richtet sich gegen die Erklärung, dies sei eine Maßregelung; hier wird gelehrt, daß der Betrüger seine Mine erhalte.↩︎

  55. Dies ist eine Stütze, daß man nämlich den Betrüger maßregele.↩︎

  56. Auch wenn mehr als ein Viertelkab Abfälle vorhanden ist.↩︎

  57. Wenn jemand ein Grundstück verkauft u. es um ein Viertelkab pro Seáfläche größer ist als verabredet, so braucht es der Käufer nicht zurückgeben, wenn aber mehr, so muß er es dem Verkäufer zurückgeben; cf. infra Fol. 103b.↩︎

  58. Von diesem Falle spricht die angezogene Lehre.↩︎

  59. Der Verkäufer verzichtet darauf.↩︎

  60. Die Quantitäten von mehr als einem Viertel↩︎

  61. Die angezogene Lehre spricht von einer Korfläche = 30 Seá; wenn auf die Seáfläche mehr als 30 Viertel kommen, so sind es zusammen 9 Kab, u. eine solche Fläche gilt als Feld für sich; cf. supra Fol. 11a.↩︎

  62. Cf. Bm. Fol. 49b.↩︎

  63. Da er bei einer Übervorteilung von weniger als einem Sechstel nichts zurückzuzahlen braucht.↩︎

  64. Der Wert der Ware muß dem Werte des Geldes entsprechen.↩︎

  65. Der, wenn nicht angenommen worden wäre, daß der Übervorteilte darauf verzichtet, rechtlich ebenfalls zurückgegeben werden sollte.↩︎

  66. Gegen Bezahlung der Arbeit.↩︎

  67. Dieser braucht dann gar keine leeren mitnehmen.↩︎

  68. Da er nachpflanzen muß, so ist es ebenso, als würde er ein neues Feld pflanzen und der Eigentümer des Feldes braucht auf 10 Bäume nur einen leeren zu nehmen.↩︎

  69. Ohne das Wort Wein genannt zu haben.↩︎

  70. Der Käufer braucht keine verdorbenen Fässer mitnehmen.↩︎

  71. Der schon kahmig zu werden beginnt.↩︎

  72. Da er mit ihm von Wein nicht gesprochen hat.↩︎

  73. Dies ist unter vollständig guten Wein’ zu verstehen.↩︎

  74. Der Käufer muß mit den guten auch einige verdorbene nehmen, nicht aber nur verdorbene.↩︎

  75. Demnach spricht die Mišna von dem Falle, wenn er von einem bestimmten Keller mit Wein gesprochen hat.↩︎

  76. In der 1. Lehre heißt es, daß der Verkäufer ihm in einem solchen Falle Wein gebe, wie er im Laden verkauft wird, dh. ein wenig kahmig, dagegen lehrte RZ., daß er ihm in einem solchen Falle nur 10% kahmigen geben könne.↩︎

  77. Von Speisen; hierfür ist besserer Wein nötig, da er nur langsam verbraucht wird u. daher lange halten muß.↩︎

  78. Auf 100 Fässer 10 kahmige.↩︎

  79. Man darf nichts genießen, ohne darüber einen Segen gesprochen zu haben.↩︎

  80. Er gilt nicht mehr als Wein, u. man spreche darüber den Segen ‘Alles entsteht durch sein Wort’, wie über andere minderwertige Genußmittel.↩︎

  81. Dieser ist sehr schlecht u. gilt nicht mehr als Wein.↩︎

  82. Diese streiten darüber.↩︎

  83. Für andere Fässer, die er im Gebrauche hat.↩︎

  84. Von diesem Weine kann die Hebe nicht mehr für andere entrichtet werden.↩︎

  85. Nach der Untersuchung.↩︎

  86. Die während dieser Zeit entrichtete Hebe ist gültig.↩︎

  87. Was entrichtet worden ist, gilt als Hebe, jedoch muß sie wiederum entrichtet werden.↩︎

  88. Erst nach 3 Tagen wird er vollständig sauer, u. solange er nicht vollständig sauer ist, gilt er noch als Wein.↩︎

  89. Während der ersten 3 Tage.↩︎

  90. Die während dieser Zeit erfolgte Entrichtung der Hebe ist entschieden ungültig.↩︎

  91. Der den Wein von oben kostete.↩︎

  92. Wörtl. die im Süden, jed. Ortsname.↩︎

  93. Da er als Wein gilt, obgleich er vielleicht sofort nach dem Kosten sauer zu werden begann.↩︎

  94. Denn es ist möglich, daß er erst unmittelbar vor dem Kosten völlig sauer geworden ist.↩︎

  95. Besonders intensiv sauer.↩︎

  96. RJ. dem A., der ihn auf die angezogene Lehre verwies, über die jedoch ein Streit besteht.↩︎

  97. Die darüber streiten, ob der säuerliche Wein als Wein od. Essig gilt.↩︎

  98. Nach dem Kaufe gehört er dem Käufer u. er ist in seinem Besitze sauer geworden.↩︎

  99. Eine Art Dattelwein od. Gerstenbier.↩︎

  100. Die Weinhefe wurde mit Wasser vermischt u. daraus eine Art Wein bereitet.↩︎

  101. Sie tranken den Wein nur mit Wasser verdünnt; unverschnitten war er zum Genüsse ungeeignet.↩︎

  102. Ein Teil des Wassers blieb in der Hefe zurück.↩︎

  103. Da darin mehr als ein Viertel Wein enthalten ist.↩︎

  104. Von der Entrichtung des Zehnten.↩︎

  105. In diesem Falle ist man nach aller Ansicht zur Verzehntung verpflichtet, da er dann als Wein gilt.↩︎

  106. Daß er auch in diesem Falle zur Verzehntung verpflichtet ist.↩︎

  107. Oh man über aus dieser hergestelltem Wein den für Wein bestimmten Segen spreche.↩︎

  108. Die nur Priestern zum Genusse erlaubt, Gemeinen aber verboten ist.↩︎

  109. Wenn die Hefe von geheiligtem, zu Libationszwecken bestimmten Weine herrührt, hierbei ist es strenger.↩︎

  110. Wenn es dem Heiligtume gespendet worden ist.↩︎

  111. Der von unverzehnteten Früchten entrichtet worden ist.↩︎

  112. Die Heiligkeit ist zweifelhaft.↩︎

  113. Des Genusses.↩︎

  114. Von Speisen zur Empfänglichkeit für die lev. Unreinheit, die erst dann erfolgt, wenn sie mit Wasser, Wein od. anderen Flüssigkeiten befeuchtet worden sind.↩︎

  115. Ohne Tätigkeit des Eigentümers; das Wasser macht nur dann verunreinigungsfähig, wenn die Befeuchtung durch den Eigentümer selber erfolgt od. ihm erwünscht ist.↩︎

  116. Wenn der Regen auf die Hefe gefallen u. der Hefewein von selbst entstanden ist.↩︎

  117. Aufgüsse, da vorher die späteren nicht aufgegossen werden können.↩︎

  118. Sodaß auch der letzte Aufguß ohne sein Zutun erfolgt ist.↩︎

  119. An den Šabbathen u. Feiertagen.↩︎

  120. Ganz frisch, noch nicht abgelagert.↩︎

  121. Für den Segensspruch an Feiertagen.↩︎

  122. Des Fasses, da sich an diesen Stellen Kahm, bezw. Bodensatz befindet.↩︎

  123. Eigentl. glänzenden, schlechten.↩︎

  124. Besonders leicht u. fade.↩︎

  125. Wein, der über Nacht in einem offenen Gefäße gestanden hat, ist zum Genüsse verboten, da giftige Tiere aus diesem getrunken haben können; cf. Ter. VIII,4.↩︎

  126. Cf. supra Fol. 96a.↩︎

  127. Cf. Ber. Fol. 50a.↩︎

  128. Nach Beendigung der Mahlzeit.↩︎

  129. In den Wein, da er nur verdünnt getrunken wurde.↩︎

  130. Er ist nicht nur zum Segensspruche, sondern auch zum Genusse verboten.↩︎

  131. Cf. supra Fol. 96b.↩︎

  132. Nach dem er dann zum Genusse erlaubt ist; cf. Bq. Fol. 115b.↩︎

  133. Mal. 1,8.↩︎

  134. Obgleich er zum Genusse erlaubt ist, so darf man über ihn den Segen dennoch nicht sprechen↩︎

  135. Ob dieser zur Libation für den Altar tauglich ist.↩︎

  136. Pr. 23,31.↩︎

  137. Richtiger Wein muß rot sein.↩︎

  138. Muß der Käufer in der angegebenen Anzahl mitnehmen, nicht aber gänzlich zerbrochene u. unbrauchbare.↩︎

  139. Da er ihm beim Verkaufe guten Wein geliefert hat.↩︎

  140. Von dem vorausgesetzt wird, daß er sich bis zum Sommer hält.↩︎

  141. Wer ‘alten’ Wein kauft, kann solchen beanspruchen.↩︎

  142. Dh. vom vorletzten Jahre, da das laufende Jahr mitgerechnet wird.↩︎

  143. Daß der Verkäufer nicht haftbar ist.↩︎

  144. Die Säuerung kann entweder durch die Minderwertigkeit des Weines od. durch die Krüge erfolgt sein.↩︎

  145. Die Mehrheit kauft Wein zum sofortigen Verbrauche.↩︎

  146. Zum längeren Gebrauche in kleineren Quantitäten.↩︎

  147. In diesem Falle ist der Verkäufer nicht haftbar, einerlei ob die Krüge dem Käufer od. dem Verkäufer gehören.↩︎

  148. Wenn er sauer wird.↩︎

  149. Hab. 2,5.↩︎

  150. Wenn er sauer wird.↩︎

  151. Wer mit dem prahlt, was er nicht hat od. nicht ist, wird auf dieselbe Weise bestraft, indem sein Wein nicht das ist, als was er sich ausgibt od. sein soll.↩︎

  152. Er ist in seiner eigenen Wohnung ungelitten.↩︎

  153. Beim Prahlsüchtigen.↩︎

  154. Ex. 15,13.↩︎

  155. Der Wein bleibt im Besitze des Eigentümers u. der Krämer hat den Erlös, mit Abzug eines Prozentsatzes für seine Mühewaltung, erst nach Verkauf desselben abzuliefern.↩︎

  156. Der Eigentümer hat den Schaden zu tragen, da der Wein in seinem Besitze verblieben ist.↩︎

  157. Die Säuerung kann dadurch erfolgt sein.↩︎

  158. Der Krämer konnte ihn vorher nicht verkaufen.↩︎

  159. In unserem Texte Val-Šaphaṭ;; vgl. Bd. VII S. 687 Anm. 495.↩︎

  160. Hat der Eigentümer nicht allein den Schaden zu tragen, da der Wein sich im Besitze beider befindet.↩︎

  161. Der oben lehrt, daß, wenn die Krüge dem Verkäufer gehören, der Käufer ihm die Krüge samt dem Wein zur Verfügung stellen könne.↩︎

  162. Zum Wohnen nach der Hochzeit.↩︎

  163. Er kann einen Platz in dieser Größe beanspruchen.↩︎

  164. Ein so kleines Gebäude.↩︎

  165. Wenn das Gebäude zBs. 6 zu 8 Ellen groß ist, so muß es 7 Ellen hoch sein.↩︎

  166. Dieser hatte eine Ausdehnung von 40 zu 20 Ellen u. war 30 Ellen hoch.↩︎

  167. Pr. 18,13.↩︎

  168. Wahrscheinl. Prunksaal; so nach den Kommentaren.↩︎

  169. Der Länge der Balken, die der Breite des Hauses entspricht.↩︎

  170. Da die Wände oben dünner sind; die Länge der Balken deckt sich also nicht mit der unteren Breite des Hauses.↩︎

  171. Auch die Enden der Balken, die in die Mauer hineinragen, werden mitgerechnet; unter ‘Breite’ dagegen würde man nur die Breite des Innenraumes verstehen.↩︎

  172. iReg. 6,2.↩︎

  173. Ib. V. 20.↩︎

  174. Die Höhe betrug also nur 20 Ellen.↩︎

  175. Die 10 Ellen hoch waren.↩︎

  176. Dh. die Schrift sollte doch lieber die vollständige Höhe der Wände angeben.↩︎

  177. In welchem die Kerubim sich befanden.↩︎

  178. Die Kerubim standen, wie weiter ausgeführt wird, durch ein Wunder u. nahmen nichts vom Räume des Tempels ein.↩︎

  179. Des Innenraumes des Tempels.↩︎

  180. Obgleich der ganze Innenraum des Allerheiligsten nur 20×20 Ellen betrug.↩︎

  181. iReg. 6,24.↩︎

  182. Die Kerubim selbst außer den Flügeln müssen ja ebenfalls einen Raum eingenommen haben.↩︎

  183. Die Flügel über den Körper der Kerubim.↩︎

  184. Der Flügel des einen ragte in den Luftraum des anderen hinein.↩︎

  185. Die Flügel waren nicht in der Richtung von einer Wand zur anderen ausgebreitet, sondern von einem Winkel zum gegenüberliegenden.↩︎

  186. iiChr. 3,13.↩︎

  187. Im 1. Falle wandten sie die Gesichter gegen einander, als Zeichen der Liebe.↩︎

  188. Ex. 25,20.↩︎

  189. Ein wenig gegeneinander u. ein wenig nach dem Innenraume.↩︎

  190. Durch das Haus des anderen.↩︎

  191. Und bringe ein Schloß deshalb an, damit der andere es nicht stehle.↩︎

  192. Damit der andere nicht in seiner Abwesenheit in sein Haus komme.↩︎

  193. Die Früchte kaufen wollen; er muß sie pflücken u. außerhalb verkaufen.↩︎

  194. Nur um Weg zu sparen, ohne im Garten nötig zu haben.↩︎

  195. Der durch seinen Garten nach dem hinteren führt; er hat zwar dem anderen den Durchgang gestattet, nicht aber auf die Ausnutzung völlig verzichtet.↩︎

  196. Durch gerichtliche Entscheidung.↩︎

  197. Des äußeren Gartens.↩︎

  198. Da der Weg sich an der Seite des Gartens befindet, so dient er nur als Durchgang.↩︎

  199. Zur Bewässerung eines Feldes.↩︎

  200. Der sich durch den Hof zieht u. als Waschbecken dient; ein solcher Graben ist bedeutend schmäler.↩︎

  201. Er hat zwar dem Käufer die beiden Ufer zur Benutzung zur Verfügung gestellt, jedoch nicht auf die Ausnutzung derselben verzichtet.↩︎

  202. Die Pflanzen lockern die Erde auf, wodurch die Ufer beschädigt werden.↩︎

  203. Der nicht dem Eigentümer des angrenzenden Feldes gehört.↩︎

  204. Beim Verkaufe des Grabens.↩︎

  205. Den er abgeschafft hat.↩︎

  206. Wo bei der Rückkehr vom Begräbnisse das Trauergefolge sich aufstellt u. die Kondolationszeremonie abgehalten wird.↩︎

  207. Die Benutzung desselben mit Anwendung von Gewalt verbieten dürfen.↩︎

  208. Während an anderer Stelle (cf. Bq. Fol. 27b) entschieden wird, daß dies in einem solchen Falle erlaubt sei.↩︎

  209. Zum Publikum, das den neuen Weg benutzt.↩︎

  210. Auf einem fremden Gebiete.↩︎

  211. Der Eigentümer kann dagegen nichts machen.↩︎

  212. Wenn schon früher auf diesem Gebiete ein öffentlicher Weg vorhanden war.↩︎

  213. Nach RG. ist die Halakha wohl nach RE. zu entscheiden, u. nach R. wird hier nicht von dem Falle gesprochen, wenn da schon vorher ein öffentlicher Weg vorhanden war.↩︎

  214. Der Mišna, welche lehrt, daß beide Wege dem Publikum gehören.↩︎

  215. Nach R., nach dem RE. von dem Falle spricht, wenn da vorher kein öffentlicher Weg vorhanden war.↩︎

  216. Das gekaufte Feld.↩︎

  217. Durch irgend eine Betätigung am Felde.↩︎

  218. Gen. 13,17.↩︎

  219. Damit die Eroberung Palästinas durch seine Nachkommen nicht als Raub, sondern als Antritt einer Erbschaft gelte.↩︎

  220. Daß ein solcher schon durch das Begehen geeignet werde.↩︎

  221. Die Prozeßführer wegen eines solchen Weges.↩︎

  222. Einen so breiten Weg.↩︎

  223. Da man auf einem solchen bequem Last tragen kann, auch wenn er sehr schmal ist.↩︎

  224. Für fahrlässige Totschläger; cf. Num. 35,6 u. Dt. 19,2ff.↩︎

  225. Dt. 19,3.↩︎

  226. Damit ihm ein möglichst zahlreiches Publikum das Geleit gebe.↩︎

  227. Des Käufers; sie können vom Verkaufe zurücktreten.↩︎

  228. Auf dem Rückwege vom Begräbnisplatze pflegt die Trauergemeinde sich öfters niederzusetzen u. an die Leidtragenden Trostworte zu richten.↩︎

  229. Auf dem Rückwege vom Begräbnisplatze pflegt die Trauergemeinde sich öfters niederzusetzen u. an die Leidtragenden Trostworte zu richten. Eitelkeit der Eitelkeiten, sprach Qoheleth, Eitelkeit der Eitelkeiten, alles ist eitel In diesem Schriftverse kommt das W. Eitelkeit zweimal in der Mehrzahl u. dreimal in der Einzahl vor, zusammen siebenmal.↩︎

  230. Wurde dem begleitenden Publikum zugerufen.↩︎

  231. Wenn dies die ganze Zeremonie der Aufstellung sein sollte.↩︎

  232. Des Verstorbenen, die zur Trauerfeier kommen.↩︎

  233. Am Tage der Bestattung.↩︎

  234. An diesem ist ja die Bestattung verboten.↩︎

  235. Am Vorabend des Šabbaths; die Zeremonie der Aufstellung kann dann nach Eintritt des Šabbaths erfolgen.↩︎

  236. Das Familiengrab bestand aus einer Gruft, in der sich eine Anzahl von Wandnischen befanden.↩︎

  237. Dem Eingange an der Breiten wand.↩︎

  238. Eine Elle; die Wände zwischen den Nischen haben je eine Elle u. je ½ Elle bleibt an den äußersten Winkeln der Wände zurück.↩︎

  239. Einem einzelnen Vorraume.↩︎

  240. Ist der Boden härter, so können auch mehr Gräber angelegt werden.↩︎

  241. Nischen, die nach RŠ. an beiden Seiten des Einganges gegraben werden.↩︎

  242. Unter dem Vorraume.↩︎

  243. Durch die Personen, die den Vorraum betreten.↩︎

  244. Dh. in diesen hineingebracht worden ist, ohne über die Grüfte getreten zu haben.↩︎

  245. Wer aber über ein Grab tritt, ist levitisch unrein; wenn unter dem Vorraume Nischen vorhanden sind, so sind die in diesem befindlichen Personen unrein.↩︎

  246. Der von oben nach unten geschoben wird; dh. diese Nischen werden nicht wagerecht, sondern senkrecht gegraben, u. die Särge werden dann stehend versenkt.↩︎

  247. Die Bestattung in aufrecht stehender Stellung.↩︎

  248. In schräger Richtung u. nicht direkt unter dem Vorraume. Nach einer anderen Erklärung in den Winkeln der gegenüberliegenden Wand.↩︎

  249. Am Winkel verbleibt nur ½ Elle von der Längswand (vgl. Anm. 239), während die Nische 1 Elle breit ist; die Vorderseite der Wand muß daher ganz dünn bestoßen werden, sodaß die Mündung der Winkelnische mit der der angrenzenden Zusammenstößen muß.↩︎

  250. In wagerechter Richtung; je tiefer sie gegraben werden, desto mehr werden sie von den angrenzenden Nischen entfernt. Nach einer anderen Erklärung sind sie unter den angrenzenden Nischen zu graben.↩︎

  251. Die in gerader Linie laufenden Nischen der einen Höhle durchschneiden die in gerader Linie laufenden Nischen der angrenzenden Höhle.↩︎

  252. Die einen unter den anderen.↩︎

  253. Dh. die Nischen derselben.↩︎

  254. Der Winkel der angrenzenden Höhlen bildet eine Basis, von der die Nischen in schräger Richtung laufen.↩︎

  255. Vom äußersten Winkel der einen Höhle bis zum nächsten Winkel der angrenzenden Höhle. Die Höhlen an den 4 Seiten des Vorraumes haben einen Flächenraum von je 8×8 Ellen, also einen Querschnitt von 11⅕ Ellen, u. ebenso auch die zwischen diesen liegenden Bodenquadrate, in die die Nischen gegraben werden.↩︎

  256. Die sich nach der Erklärung RH.s in jedem dieser Bodenquadrate in schräger Richtung befinden müssen, 4 von der einen Höhle u. 4 von der angrenzenden Höhle.↩︎

  257. Die je 1 Elle breit u. je 1 Elle von einander entfernt sein müssen.↩︎

  258. Die Nischen am Eingänge, die sehr klein errichtet werden.↩︎

  259. Wenn es ersichtlich ist, daß er auf natürliche Weise gestorben u. nicht erschlagen worden ist; im letzteren Falle ist dieser Ort entschieden kein Begräbnisplatz.↩︎

  260. In einer Lage, wie sie bei den Jisraéliten Brauch ist.↩︎

  261. Auf einen Platz, den man levitisch rein erhalten will.↩︎

  262. Der Erdschicht, auf der der Tote sich befindet; es ist eine einzelne Leiche u. kein Begräbnisplatz, u. man darf sie fortbringen u. bestatten.↩︎

  263. Die 1. u. 3. Leiche.↩︎

  264. Obgleich die Auffindung einzelner Leichen in Entfernungen von 20 Ellen nicht beweist, daß es eine Gräberstätte ist, so ist dies dennoch anzunehmen, da in der Nähe ein richtiger Begräbnisplatz (3 Leichen nebeneinander) sich befindet.↩︎

  265. Den einzelnen Toten.↩︎

  266. Die Länge der Höhle beträgt nur 6 Ellen, u. diese Entfernung sollte auch bei den aufgefundenen Leichen normiert werden.↩︎

  267. Während der Autor der angezogenen Lehre die Entfernung auf 4 bis 8 Ellen angibt, wonach er der Ansicht ist, die Höhle habe eine Breite von 4 Ellen u. drei Leichen in der Breitenwand gelegt werden können.↩︎

  268. Über die Ansicht RŠ.s besteht ein Streit.↩︎

  269. Dieser Autor ist also der Ansicht, daß nach RŠ. die Höhle 4×8 Ellen haben müsse.↩︎

  270. Es wird angenommen, daß die Leiche zu einem anderen Höhlenkomplex gehört, u. ein solcher hat nach RŠ. eine Gesamtlänge von 22 Ellen (2 Höhlen je 8 u. 1 Vorraum von 6 Ellen).↩︎

  271. Da jede Höhle nur 6 Ellen hat.↩︎

  272. Die Höhle hat nach den Rabbanan 4×6 Ellen u. der Querschnitt ca. 8 Ellen; wenn er in einer Höhle quer untersucht, so sind es zusammen 20 Ellen.↩︎

  273. Die für Fehlgeburten bestimmte Höhle hat kleinere Nischen u. eine Gesamtlänge von nur 6 Ellen.↩︎

  274. Nur ein Beet über das andere zählt zum Weinberge, hinsichtlich der für einen solchen bestimmten Gesetze.↩︎

  275. In der oben angezogenen Lehre, hinsichtlich der Leichen, sind sie entgegengesetzter Ansicht: nach den Rabbanan zählen die zwischenliegenden mit u. nach RŠ. nicht.↩︎

  276. Daher werden auch die zwischenliegenden mitgezählt.↩︎

  277. Um sie später in die richtige Lage zu bringen, was aber vergessen worden ist.↩︎

  278. Das unnötige Umlegen der Leichen.↩︎

  279. Beim Pflanzen eines Weinberges.↩︎

  280. Die zwischenliegenden Beete sind von vornherein nicht für die Dauer gepflanzt worden u. zählen daher nicht mit.↩︎

  281. Eine solche hat 75 000 Quadratellen zu 6 Handbreiten.↩︎

  282. Wenn dieses Gesetz Geltung hat; cf. Lev. 25,8ff.↩︎

  283. Wenn er es auslösen will; cf. Lev. 27,16ff.↩︎

  284. Die Felsen u. Spalte sollten ein Grundstück für sich bilden, wenn sie auch als Ackerland nicht zu verwenden sind.↩︎

  285. Lev. 27,16.↩︎

  286. Eine ganze Korfläche.↩︎

  287. Es kann also auch das kleinste Quantum geweiht werden.↩︎

  288. Nur solche werden nicht mitgemessen.↩︎

  289. Die zum Besäen nicht geeignet sind.↩︎

  290. Wenn dies aus dem Grunde erfolgt, weil sie zum Besäen nicht verwendbar sind.↩︎

  291. Sie verlieren sich im ganzen Felde u. werden daher mitgemessen.↩︎

  292. Beim Verkaufe, ob Spalte nur dann nicht mitgemessen werden, wenn sie voll Wasser sind.↩︎

  293. Das Feld wird dadurch zerstückelt u. die Bestellung desselben ist schwieriger.↩︎

  294. Sie werden dann mitgemessen, auch wenn sie zum Besäen nicht geeignet sind.↩︎

  295. Von welchen es in der Mišna heißt, daß wenn sie klein sind, sie mitgemessen werden.↩︎

  296. Eine Aussaatfläche von 4 Kab, bei einer Korfläche. 1 Kor = 30 Seá, 1 S. = 6 Kab.↩︎

  297. Wenn die zum Säen nicht verwendbaren Stellen in diesem Verhältnis verteilt sind, u. um so mehr, wenn auf einer größeren Fläche; wenn sie aber auf einer kleineren Fläche vereinigt sind, so gehören sie zusammen u. gelten als ein großer Felsen, bezw. Spalt, der nicht mitgemessen wird.↩︎

  298. Nur dann werden sie mitgemessen; wenn aber in der kleineren Hälfte eines 1 Kor großen Feldes, so werden sie nicht mitgemessen.↩︎

  299. Der Felsen u. Spalte.↩︎

  300. Des Feldes.↩︎

  301. Die Felsen u. Spalte.↩︎

  302. Sodaß das in der Mitte liegende gute Ackerland nicht benutzt werden kann.↩︎

  303. An beiden Seiten kann dann nicht quer gepflügt werden.↩︎

  304. Eine gebogene Linie, neben welcher das Pflügen noch schwieriger ist.↩︎

  305. Der Raum zwischen den Kurven kann nicht ausgenutzt werden.↩︎

  306. Der sich außerhalb des Feldes befindet, u. der Verkäufer die Messung mit diesem beginnen will.↩︎

  307. Selbst wenn er keine 10 Handbreiten hoch ist.↩︎

  308. Selbst innerhalb der Grenze.↩︎

  309. Der Felsen von der Grenze.↩︎

  310. Am Fuß des Felsens.↩︎

  311. Ob auch ein solcher Felsen nicht mitgemessen wird.↩︎

  312. Der Verkauf ist gültig u. niemand braucht zurück- od. nachzuzahlen.↩︎

  313. Ein Vierundzwanzigstel.↩︎

  314. Die Differenz ist zurück- od. nachzuzahlen.↩︎

  315. Wenn der Käufer zuviel erhalten hat.↩︎

  316. Den Mehrwert.↩︎

  317. Der Verkäufer.↩︎

  318. Bei den hier angegebenen Maßen gelten das Feld, bezw. der Garten als selbständig; cf. supra Fol. 11a.↩︎

  319. Cf. ib. Fol. 11a.↩︎

  320. Kab pro Seá, das Vierundzwanzigstel.↩︎

  321. Über ein Vierundzwanzigstel, obgleich ein solcher Überschuß allein nicht zurückgegeben zu werden braucht.↩︎

  322. Ohne bemerkt zu haben; mit dem Stricke gemessen.↩︎

  323. Es braucht dann weder zurück- noch nachgezahlt zu werden.↩︎

  324. In allen 3 Fällen.↩︎

  325. Der Satz: sei es weniger oder mehr, bezieht sich auf den ersten Fall; nur wenn er dies gesagt hat., ist es ebenso als würde er ‘ungefähr’ gesagt haben, u. es braucht nichts zurück- od. nachgezahlt zu werden.↩︎

  326. In allen 3 Fällen der angezogenen Lehre.↩︎

  327. Des Überschusses.↩︎

  328. Der Verkäufer ist also nicht berechtigt, das überschüssige Land zu behalten, wenn der Käufer es miterwerben will.↩︎

  329. Der Zwang des Verkäufers besteht darin, daß wenn er Geld haben will, er für das überschüssige Land nur den späteren niedrigeren Preis beanspruchen kann.↩︎

  330. Von denen es in der Mišna heißt, daß ein solcher Überschuß zurückgegeben oder bezahlt werden müsse.↩︎

  331. Sodaß sie kein Vierundzwanzigstel des ganzen Feldes ausmachen.↩︎

  332. Brauchen nicht zurückgegeben zu werden; ¼ Kab pro Seá = 7½ Kab pro Kor.↩︎

  333. Als ¼ Kab pro Seá.↩︎

  334. Also auch wenn der Überschuß kein Vierundzwanzigstel beträgt.↩︎

  335. Nach dem Verkaufe.↩︎

  336. Ob hierbei schon das für einen Garten od. nur das für ein Feld normierte Quantum zurückzugeben sei.↩︎

  337. Das verkaufte Feld.↩︎

  338. Des Verkäufers.↩︎

  339. Auch wenn es keine 9 Kab beträgt, jedoch ein Vierundzwanzigstel übersteigt.↩︎

  340. Zwischen dem des Verkäufers u. dem verkauften Felde.↩︎

  341. Die Sache verhält sich ja gerade entgegengesetzt; auf ein Viertelkab (pro Seá) wird verzichtet, auf mehr aber nicht; die Lehre der Mišna müßte somit entgegengesetzt lauten.↩︎

  342. Über das Viertelkab.↩︎

  343. Pro Seá, obgleich auf eine Differenz bis zu einem Vierundzwanzigstel verzichtet wird.↩︎

  344. Wenn jemand 2 einander widersprechende Äußerungen tut, so ist stets die letztere gültig, da angenommen wird, er sei von der ersteren zurückgetreten.↩︎

  345. Nach ihnen obwaltet darüber ein Zweifel, u. der strittige Betrag ist zu teilen.↩︎

  346. Das betreffende Jahr war ein Schaltjahr von 13 Monaten.↩︎

  347. Das der strittige Betrag zu teilen sei.↩︎

  348. Er dachte gerade nicht daran, daß das Schaltjahr 13 Monate hat.↩︎

  349. Nach der Fassung, die das Recht des Käufers einschränkt, da der Verkäufer das Grundstück in seinem Besitze hat u. daher die Oberhand hat.↩︎

  350. Die 2. Fassung ist demnach ausschlaggebend, also nach Ben Nannos.↩︎

  351. Daß der Betrag für den Schaltmonat zu teilen sei.↩︎

  352. Man lasse die strittige Sache im Besitze dessen, bei dem sie sich befindet, u. richte sich nicht nach der letzten Fassung.↩︎

  353. Daß die letzte Fassung ausschlaggebend sei.↩︎

  354. Bei einem Streite über den Schaltmonat.↩︎

  355. Daß der Mieter die bereits verstrichene Zeit nicht zu bezahlen braucht.↩︎

  356. Das strittige Objekt.↩︎

  357. Bei der oben angezogenen Lehre von R. u. Š. eignet der Käufer die zugemessenen Maße nicht aus dem Grunde, weil die letztere Fassung ausschlaggebend ist, sondern weil sie sich in seinem Besitze befinden.↩︎

  358. Der Stater hat 96 Maa͑; für einen besonders guten Stater werden auch 100 Maa͑ gezahlt, u. ebenso auch, wenn es besonders schlechte Münzen sind.↩︎

  359. Beim Streite über den Schaltmonat; die letzte Fassung ist ausschlaggebend, u. nach dieser war die Miete monatlich zu zahlen.↩︎

  360. Er wolle ihm einen besonders guten Stater im Werte von 100 Maa͑ zahlen, bezw. 100 schlechte Maa͑, die nur einen Stater wert sind.↩︎

  361. In welchen das Land eingeschlossen ist, verkaufe er ihm, u. er auch den Flächeninhalt desselben angibt.↩︎

  362. Wenn die Differenz genau ein Sechstel beträgt; von diesem Falle spricht die Mišna nicht.↩︎

  363. Von Waisengütern, bei welchen ein Irrtum vorgekommen ist; die Schätzung ist ungültig, wenn die Differenz ein Sechstel beträgt.↩︎

  364. Wie in dem Falle, wenn die Differenz weniger als ein Sechstel beträgt, übereinstimmend mit der Ansicht RH.s.↩︎

  365. Daß auch hierbei das Sechstel als Norm festgesetzt worden ist.↩︎

  366. Bei einem Irrtum um ein Sechstel.↩︎

  367. RP. hatte gesehen, daß das Grundstück nicht so groß war, nur hatte er geglaubt, jener werde ihm von einem anderen zulegen.↩︎

  368. Und da betrug die Differenz ein Viertel.↩︎

  369. Er wollte damit nicht sagen, daß er ihm 20 geben werde, sondern daß das 15 Maß fassende Feld qualitativ einem 20 Maß fassenden gleiche.↩︎

  370. Das Grundstück wird aufgeteilt u. durch das Los verteilt.↩︎

  371. Cf. infra Fol. 122a.↩︎

  372. Die Teilung ist daher perfekt, auch wenn dies alles fehlt.↩︎

  373. Sie müssen die Hinterlassenschaft abermals in 3 Teile teilen.↩︎

  374. Jeder der Brüder gibt dem 3. ein Drittel von seinem Anteile.↩︎

  375. In Gegenwart von 3 Personen, die ein Laiengericht bilden.↩︎

  376. Wenn der 3. es verlangt, während an anderer Stelle (cf. Bm. Fol. 31b) entschieden wird, daß die Teilung nicht aufgehoben werde.↩︎

  377. Da die Teilung richtig erfolgt ist, wird der Widerspruch des 3., der nicht zugegen war, nicht beachtet.↩︎

  378. Das Feld wurde in 2 Teile geteilt, während es 3 Erben sind; die Teilung ist daher ungültig.↩︎

  379. Im 1. Falle muß der Käufer event, auch das zurückgeben, was bereits in seinem Besitze war.↩︎

  380. Damit jeder zurücktreten könne, wenn während der Zumessung eine Preisänderung eintritt.↩︎

  381. Ihres Vaters.↩︎

  382. Sie teilen abermals das, was der Gläubiger zurückgelassen hat.↩︎

  383. Die Teilung bleibt bestehen u. die anderen Brüder brauchen ihm nichts zu ersetzen.↩︎

  384. Der ganzen Hinterlassenschaft; wahrscheinl. wenn es nur 2 Brüder sind.↩︎

  385. Nach anderer Erklärung: oder ein Viertel.↩︎

  386. Sie haben alle zusammen die Schulden ihres Vaters zu bezahlen.↩︎

  387. Seitens des Verkäufers; wenn ein Gläubiger des Verkäufers ihm das verkaufte Grundstück wegnimmt, so hat er keine Ansprüche an diesen.↩︎

  388. An den leer ausgehenden Bruder, den ihm zukommenden Teil.↩︎

  389. Von Waisengütern.↩︎

  390. 1 M. = 25 Sela͑, 1 S. = 4 Denar.↩︎

  391. Die Differenz zwischen der höchsten u. der niedrigsten Schätzung beträgt 40 Denar, u. ein Drittel hiervon (13⅓) wird zur niedrigsten Schätzung hinzugefügt; das Grundstück wird also mit 93⅓ eingeschätzt.↩︎

  392. Man richte sich nach den beiden, die niedriger schätzen, u. der andere wird überstimmt.↩︎

  393. Man sollte sich nach den beiden höher schätzenden richten u. den anderen überstimmen.↩︎

  394. Um 13⅓ mehr, dh. 106⅔.↩︎

  395. Um 13⅓ mehr, dh. 126⅔.↩︎

  396. Man sollte sich nach den beiden höher schätzenden richten u. den anderen überstimmen.↩︎

  397. Dh. ihre Ansicht ist nicht einleuchtend.↩︎

  398. Dh. ihre Ansicht ist nicht einleuchtend.↩︎

  399. Nach dem Durchschnittswerte.↩︎

  400. Im Werte der anderen Hälfte.↩︎

  401. Im Werte der anderen Hälfte.↩︎

  402. Der Verkäufer.↩︎

  403. Um das Feld.↩︎

  404. Hinter der Mauer.↩︎

  405. Der Verkäufer hat als bisheriger Besitzer die Oberhand.↩︎

  406. Demnach haben beide das gleiche Recht.↩︎

  407. Im 1. Falle; der Käufer erhält die schlechtere Seite im Werte der anderen Hälfte.↩︎

  408. Über den Zaun in das Feld, da es sich dem Zaune nicht nähern kann.↩︎

  409. Den äußeren, der der Mitte des breiten Grabens entspricht.↩︎

  410. Ihre verstorbenen Verwandten, die weiter genannt werden.↩︎

  411. Diesen ihre Hinterlassenschaft, wenn sie sterben.↩︎

  412. Dh. der Sohn.↩︎

  413. Ihren kinderlosen Oheim.↩︎

  414. Die ersteren erben das Vermögen der letzteren, nicht aber die letzteren das Vermögen der ersteren.↩︎

  415. Ihren Neffen.↩︎

  416. Mit dem Tode des Sohnes bei Lebzeiten des Vaters.↩︎

  417. Num. 27,8.↩︎

  418. Wenn jemand aber einen Sohn hinterläßt, so beerbt ihn dieser; die Schrift beginnt also den Abschnitt von der Erbschaft mit diesem Falle.↩︎

  419. Und beginnt daher mit diesem.↩︎

  420. Num. 27,11.↩︎

  421. Hinsichtlich der Erbschaft.↩︎

  422. Num. 27,11.↩︎

  423. Der Sohn steht dem Vater näher, da er, wie weiter erklärt wird, in manchen gesetzlichen Fällen an seine Stelle tritt.↩︎

  424. Dh. in welcher Hinsicht steht ein Sohn näher als ein Bruder.↩︎

  425. Wer eine jüdische Magd kauft, kann sie zu seinem Weibe bestimmen, ohne einer besonderen Antrauung zu benötigen; unterläßt er dies, so kann sein Sohn an seine Stelle treten, eine andere Person aber nicht; cf. Ex. 21,7ff.↩︎

  426. Wenn jemand sein Erbbesitzfeld dem Heiligtume weiht u. ein Fremder es auslöst, so geht es im Jobeljahre zurück in den Besitz des Heiligtums über, wenn aber er selber od. sein Sohn es auslöst, so bleibt es in seinem Besitze; cf. Lev. 27,16ff.↩︎

  427. Cf. Dt. 25,5ff.↩︎

  428. Der Sohn enthebt den Bruder dieser Pflicht, somit geht er ihm sogar auch in dieser Hinsicht vor.↩︎

  429. Geht ein Sohn einem Bruder vor.↩︎

  430. Für den Sohn werden 2 Hinsichten angeführt, in welchen er an Stelle seines Vaters tritt, der Bruder aber nur in einer Hinsicht.↩︎

  431. Daß der Sohn in dieser Beziehung an Stelle seines Vaters trete.↩︎

  432. Nur aus dieser Entgegnung wird entnommen (cf. Ar. Fol. 25b), daß hinsichtlich des Erbbesitzfeldes der Sohn an Stelle seines Vaters tritt u. nicht der Bruder.↩︎

  433. Auch wenn der Verstorbene eine Tochter hinterläßt, braucht die Schwagerehe nicht zu erfolgen.↩︎

  434. Daß der Vater diesen hinsichtlich der Erbschaft vorgehe.↩︎

  435. Num. 27,11.↩︎

  436. Das W. Blutsverwandten, worunter der Vater verstanden wird, wird in dieser Schriftstelle ganz zuletzt genannt, demnach ist er ein Erbe letzterer Ordnung.↩︎

  437. Num. 8.↩︎

  438. Im angezogenen Schriftverse heißt es weiter: so soll die Erbschaft auf die Tochter übergehen.↩︎

  439. Der Vater geht also den Brüdern vor.↩︎

  440. Des Vaters.↩︎

  441. Dieser Schriftvers spricht vom Vater überhaupt nicht u. aus diesem ist nicht zu entnehmen, daß der Vater den Brüdern vorgehe.↩︎

  442. Es sollte, wie an den übrigen Stellen, heißen: ihr sollt die Erbschaft der Tochter geben; der Ausdruck ‘übergehen’ bedeutet, daß hierbei jeder andere übergangen werde.↩︎

  443. In dieser Schriftstelle genannten Verwandten; cf. Num. 27,9–11.↩︎

  444. Bei einer Tochter; cf. ib. V. 8.↩︎

  445. Wenn ihr Ehemann zu einem anderen Stamme gehört.↩︎

  446. Lev. 18,12.↩︎

  447. Ib. V. 13.↩︎

  448. Num. 27,11.↩︎

  449. Ib. 1,22.↩︎

  450. Jud. 17,7.↩︎

  451. Ib. V. 13.↩︎

  452. Er war froh, daß er für sein Götzenbild einen Leviten zum Priester fand, u. nach dieser Erklärung war er ja kein Priester.↩︎

  453. Wenn er auch nicht Levite war, so hatte er wenigstens einen solchen Namen.↩︎

  454. Jud. 18,30.↩︎

  455. Im masor. Texte ist das ג im W.e מנשה als eingeschoben gekennzeichnet.↩︎

  456. iChr. 23,15.↩︎

  457. Des judäischen Königs, der sich durch seine schlechten Handlungen u. seine Verbreitung des Götzendienstes auszeichnete; cf. iiReg. Kap. 21.↩︎

  458. iReg. 1,6.↩︎

  459. Von dem im angezogenen Schriftverse gesprochen wird.↩︎

  460. Hochpriester in Jisraél.↩︎

  461. Ex. 6,25.↩︎

  462. Puṭiél wird von der Wurzel פטם mästen, stopfen, bezw. פטפט (פטט) mit Worten bekämpfen, widersprechen abgeleitet.↩︎

  463. Cf. Gen. 39,7ff.↩︎

  464. Puṭiél wird von der Wurzel פטם mästen, stopfen, bezw. פטפט (פטט) mit Worten bekämpfen, widersprechen abgeleitet.↩︎

  465. Den Zimri, Sohn des Salu; cf. Num. 25,6ff. u. hierzu Syn. Fol. 82a.↩︎

  466. Die Mutter war aber keine Tochter Jithros.↩︎

  467. Nach den Kommentaren: der Name פוטיאל wird plene (mi! י) geschrieben, u. dies deutet darauf, daß beide oben angeführte Erklärungen richtig sind.↩︎

  468. Ex. 6,23.↩︎

  469. Jud. 18,3.↩︎

  470. Ex. 3,5.↩︎

  471. Ib. 4,2.↩︎

  472. Dt. 5,28.↩︎

  473. Der Götzendienst heißt hebr. ‘fremder Dienst’.↩︎

  474. Der unter seiner Würde ist.↩︎

  475. iChr. 26,24.↩︎

  476. Num. 27,8.↩︎

  477. Tritt die Tochter die Erbschaft an.↩︎

  478. Wenn ein Sohn da ist, erhält die Tochter nichts; nach rabban. Bestimmung (cf. Ket. Fol. 68a) jed. erhält eine unverheiratete Tochter /<sub>10</sub> der Hinterlassenschaft.↩︎

  479. Wenn kein Sohn da ist.↩︎

  480. Num. 36,8.↩︎

  481. Daß, wenn Sohn u. Tochter vorhanden sind, nur der Sohn erbe.↩︎

  482. Num. 27,4.↩︎

  483. Daß nur Söhne erben.↩︎

  484. Nach dem Ereignisse mit den Töchtern des Çelophhad.↩︎

  485. Wer eine jüdische Magd kauft, kann sie zu seinem Weibe bestimmen, ohne einer besonderen Antrauung zu benötigen; unterläßt er dies, so kann sein Sohn an seine Stelle treten, eine andere Person aber nicht; cf. Ex. 21,7ff.↩︎

  486. Wenn jemand sein Erbbesitzfeld dem Heiligtume weiht u. ein Fremder es auslöst, so geht es im Jobeljahre zurück in den Besitz des Heiligtums über, wenn aber er selber od. sein Sohn es auslöst, so bleibt es in seinem Besitze; cf. Lev. 27,16ff.↩︎

  487. Und wenn die Bevorzugung hinsichtlich der Bestimmung fortfällt, so bleibt die Tochter gleichberechtigt auch hinsichtlich der Erbschaft u. des Erbbesitzfeldes.↩︎

  488. Lev. 25,46.↩︎

  489. Dt. 11,21.↩︎

  490. Von diesen heißt es, sie waren Brüder (Gen. 42,13) u. ebenso wird dieser Ausdruck hierbei gebraucht.↩︎

  491. Num. 27,11.↩︎

  492. Daß ein Bruder mütterlicherseits hierzu nicht verpflichtet ist.↩︎

  493. Num. 36,8.↩︎

  494. Der angezogene Schriftvers spricht in der Mehrzahl.↩︎

  495. Die Tochter beerbt also ihre Mutter.↩︎

  496. Daß auch er seine Mutter beerbt.↩︎

  497. Dieser Schluß gehört zu den hermeneutischen Regeln des T. u. wird so genannt; zu verstehen ist jede rationelle Schlußfolgerung dieser Art.↩︎

  498. Da ein Sohn der Tochter vorgeht.↩︎

  499. Da ein Sohn der Tochter vorgeht.↩︎

  500. Bei der Beerbung des Vaters.↩︎

  501. Bei der Beerbung der Mutter.↩︎

  502. Beide sind an der Erbschaft gleichmäßig beteiligt.↩︎

  503. Daß ein Sohn hinsichtlich des Vermögens der Mutter überhaupt erbberechtigt ist, wird von der Erbberechtigung der Tochter gefolgert, somit kann seine Erbberechtigung nicht die der Tochter übersteigen.↩︎

  504. Num. 12,14.↩︎

  505. Weiter folgt, daß sie nur 7 Tage abgeschlossen blieb.↩︎

  506. Es ist nicht nach seiner Ansicht zu entscheiden.↩︎

  507. Dh. ich bestrafe dich [mit dem Banne], sodaß du auf ihn nicht mehr hören wirst.↩︎

  508. Daß du es in seinem Namen sagst.↩︎

  509. Er rechnete mit der Möglichkeit eines Irrtums.↩︎

  510. Einem kostbaren Gewande.↩︎

  511. Hinsichtlich der levitischen Verunreinigungsfähigkeit; beide sind es nur dann, wenn sie 4 zu 4 Handbreiten groß sind; cf. Šab. Fol. 76a.↩︎

  512. Daß, wenn ein Sohn u. eine Tochter vorhanden sind, nur der Sohn erbe.↩︎

  513. Er will nur fragen u. streiten.↩︎

  514. Daß der Erstgeborene von der Erbschaft der Mutter keinen doppelten Anteil erhält.↩︎

  515. Dt. 21,17.↩︎

  516. Die schon vorher, von einem anderen Manne, Kinder hatte.↩︎

  517. Der erstgeborene Sohn, einen doppelten Anteil vom Nachlasse der Mutter.↩︎

  518. Dt. 21,17.↩︎

  519. Wenn seine Mutter vor seiner Geburt abortiert hatte; er gilt hinsichtl. der Erbschaft dennoch als Erstling der Kraft.↩︎

  520. Dh. als Erstgeborener im Sinne dieses Gesetzes gilt nur ein wirkliches Kind, bei dessen Tod die Eltern Schmerz empfinden.↩︎

  521. Er ist zwar ihr Erstling, nicht aber seiner.↩︎

  522. Dt. 21,17.↩︎

  523. Num. 27,11.↩︎

  524. Nach dem Wortlaute dieses Schriftverses : der Blutsverwandte beerbe.↩︎

  525. Num. 27,11.↩︎

  526. Das W. sie bezieht sich zwar auf die Erbschaft, der T. aber bezieht es auf die Verstorbene.↩︎

  527. In der Schrift heißt es ausdrücklich, daß, wenn jemand keinen Sohn hinterläßt, sein Blutsverwandter ihn beerbe.↩︎

  528. Der bezügliche Schriftvers ist zu teilen; er spricht demnach von zwei verschiedenen Fällen.↩︎

  529. Nach dieser Erklärung wird der Schriftvers ganz willkürlich zerteilt u. die Worte falsch versetzt.↩︎

  530. Worte u. Partikeln im auszulegenden Schriftverse; auch nach seiner Erklärung müssen Änderungen in diesem Schriftverse vorgenommen werden, jedoch braucht er nicht geteilt zu werden.↩︎

  531. Num. 36,8.↩︎

  532. Der Erbschaft von einem Stamme zu einem anderen.↩︎

  533. Durch Beerbung seiner Frau.↩︎

  534. Num. 36,7.↩︎

  535. Ib. V. 9.↩︎

  536. Jos. 24,33.↩︎

  537. iChr. 2,22.↩︎

  538. Die übrigen Schriftverse; schon aus dem 1. ist zu entnehmen, daß der Mann seine Ehefrau beerbe↩︎

  539. Der seine Mutter beerbt, wodurch die Erbschaft von einem Stamme zu einem anderen übergeht.↩︎

  540. Da dieser Schriftvers überflüssig ist, so deutet er wahrscheinlich auf den Übergang durch den Ehemann.↩︎

  541. Des halb habe die Schrift den ganz überflüssigen Schriftvers aufgenommen; beide aber sprechen vom Übergange durch den Sohn.↩︎

  542. Um zu lehren, daß der Sohn seine Mutter beerbe.↩︎

  543. Was ihre Väter nicht besessen.↩︎

  544. Zum ersten Besitzer; cf. Lev. 25,13ff.↩︎

  545. Das an die Priester verteilt wird; cf. Lev. 27,21 u. Num. 18,14.↩︎

  546. Selbst wenn man sagt, der Mann beerbe seine Ehefrau nicht, sondern nur der Sohn seine Mutter.↩︎

  547. Bei der Erbschaft durch den Sohn.↩︎

  548. Durch die 1. Heirat, aus der der Sohn hervorgegangen ist; die Schrift achtet nur auf den Übergang durch den Ehemann.↩︎

  549. Die Schrift bestimmt, daß die Erbschaft nicht von einem Stamme zu einem anderen übergehe, einerlei ob durch den Mann od. durch den Sohn.↩︎

  550. Die sie von ihrer Mutter geerbt hat.↩︎

  551. Wenn sein Vater vom Stamme ihrer Mutter u. seine Mutter vom Stamme ihres Vaters abstammt.↩︎

  552. Das W. סיימן in den gedruckten Ausgaben bezeichnet wohl ein an dieser Stelle ausgefallenes Mnemotechnicum (für die weiter folgenden Erklärungen), u. die Erklärung einer Randbemerkung, es sei ein Personenname, ist unzutreffend.↩︎

  553. Dieses W. hat in der Schrift auch die Bedeutung Ehemann.↩︎

  554. Dieser Ausdruck wird für den ehelichen Anschluß gebraucht; cf. Gen. 2,24.↩︎

  555. Was die Frau bei ihrem Tode nicht hinterlassen hat, sondern worauf sie nur ein Anrecht hatte, zBs. die Erbschaft ihres Vaters, der dann noch lebte.↩︎

  556. Die sie event, beerbt hätte.↩︎

  557. Ihr Sohn, nicht aber ihr Ehemann Segub.↩︎

  558. Auch der 1. Schriftvers allein beweist dies ja.↩︎

  559. Es ist nicht anzunehmen, daß beide Schriftverso vom gleichen Falle handeln, da dann einer überflüssig wäre.↩︎

  560. Im hier behandelten Schriftverse, Jos. 24,33.↩︎

  561. Die seine Frau erben sollte, u. da die Erbschaft ihr erst nach ihrem Tode zufiel, so beerbte sie ihr Sohn u. nicht ihr Mann.↩︎

  562. Als Rechtsnachfolgerinnen ihrer Mutter, die ihren Bruder, wenn keine Brüder vorhanden sind, beerbt, beerben ja auch Schwesterntöchter ihren Oheim.↩︎

  563. Wenn die Schwestern Brüder haben, so erben diese u. nicht jene das Vermögen ihres Oheims.↩︎

  564. Die Beerbung des Oheims mit der Beerbung des Vaters.↩︎

  565. Dt. 21,16.↩︎

  566. Diese darf nur am Tage u. nicht nachts stattfinden, wie jede andere Gerichtsverhandlung; cf. Syn. Fol. 34b.↩︎

  567. Num. 27,11.↩︎

  568. Über die Verteilung des Nachlasses.↩︎

  569. Sie gelten dann als Zeugen.↩︎

  570. == Dafür eintreten, daß die Verteilung nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolge; 3 Personen bilden ein Laiengericht.↩︎

  571. Sie können nur als Zeugen fungieren, aber kein Gericht bilden.↩︎

  572. Durch Verkauf od. Schenkung, u. dies durch Handschlag (nach der damaligen Sitte durch Anfassen des Gewandes, Mantelgriff, cf. Bd. VII S. 589 Anm. 57) abschließt.↩︎

  573. Der Richter, vor welchem dies erfolgt.↩︎

  574. Die ganze Gerichtsverhandlung ist dann annulliert.↩︎

  575. Während sie sich mit dieser Sache befassen.↩︎

  576. Und er nicht mehr zurücktreten kann, erst dann dürfen sie als Richter fungieren u. ein Urteil fällen.↩︎

  577. Die Sitzung also beendet ist.↩︎

  578. Wenn es geteilt wird u. einer der Beteiligten seinen Teil an einer bestimmten Stelle haben will; cf. supra Fol. 12b.↩︎

  579. Daß man nur solange zurücktreten könne, als das Gericht sich mit dieser Angelegenheit befaßt.↩︎

  580. Wenn jemand sein Vermögen zur Hälfte an seine Frau u. zur Hälfte an seinen Sohn verschenkt hat.↩︎

  581. Im vorangehenden Passus heißt es, daß der Mann seine Mutter u. seine Ehefrau beerbe, ihnen aber seine Hinterlassenschaft nicht vererbe, somit ist der folgende Passus, daß eine Frau ihre Hinterlassenschaft ihren Söhnen u. ihrem Ehemanne hinterlasse, sie aber nicht beerbe, überflüssig.↩︎

  582. Dh. das, was sie bei Lebzeiten nur zu erwarten hatte u. ihr erst nach ihrem Tode zufiel, zBs. eine Erbschaft.↩︎

  583. Wenn der Sohn bei ihren Lebzeiten gestorben ist, so beerben sie seine Brüder väterlicherseits nicht, obgleich Brüder einander beerben.↩︎

  584. Sie ist nicht zuverlässig, da sie sich, wie weiter erklärt wird, selber widerspricht.↩︎

  585. Cf. supra Fol. 111a.↩︎

  586. Wenn Schwesternsöhne vorhanden sind, so erben Schwesterntöchter nicht.↩︎

  587. Hie Schwesternkinder beerben ihren Oheim als Rechtsnachfolger ihrer Mutter.↩︎

  588. Dies wird oben aus diesem Worte entnommen.↩︎

  589. Auch dies wird oben (Fol. 111a) aus diesem Worte entnommen.↩︎

  590. Bei der Beerbung des Sohnes durch die Mutter, die durch die exegetische Auslegung dieses Wortes zu folgern ist.↩︎

  591. Num. 36,8.↩︎

  592. Dieser Schriftvers wird ob. auf den mütterlichen Erbbesitz bezogen, den nach dieser Auslegung die Tochter nur erben u. nicht vererben kann, u. ebenso auch ein Sohn; die Mutter beerbt demnach ihren Sohn nicht.↩︎

  593. Num. 27,8.↩︎

  594. Und ebenso auch dem Vater.↩︎

  595. Wobei ebenfalls die männlichen Nachkommen vorgehen.↩︎

  596. Eignen, dh. den Brüdern u. Schwestern, sowie deren Deszendenten.↩︎

  597. In den kursierenden Ausgaben lautet dieser Passus wie folgt: ich weiß dies nur von einem Sohne, woher dies vom Sohne des Sohnes, der Tochter des Sohnes u. dem Sohne der Tochter des Sohnes.↩︎

  598. Ob nicht andere Deszendenten vorhanden sind. Das W. איר (nicht) wird wie עין (forschen, suchen) gelesen.↩︎

  599. In den kursierenden Ausgaben: woher dies von der Tochter der Tochter, dem Sohne der Tochter u. der Tochter des Sohnes der Tochter.↩︎

  600. Forsche man nach Verwandten, auch in aufsteigender Linie, wenn keine in absteigender Linie vorhanden sind.↩︎

  601. Dem Stammesvater väterlicherseits, wenn keine näheren Verwandten vorhanden sind.↩︎

  602. Dem Vater aller 12 Stämme.↩︎

  603. Daß Töchter mit den Töchtern des Sohnes erben.↩︎

  604. Gen. 36,20.↩︎

  605. Ib. V. 24.↩︎

  606. Die Aufzählung A͑nas sowohl als Sohn Sei͑rs als auch als Sohn Çibeo͑ns.↩︎

  607. Und da A͑na als Sohn Sei͑rs genannt wird, so ist hieraus zu entnehmen, daß Enkel als Kinder gelten, u. das Recht des Sohnes geht vollständig auf seine Tochter über.↩︎

  608. Gen. 36,24.↩︎

  609. In diesem Falle war es ein Sohn des Sohnes, u. auch die Saduzäer pflichten bei, daß in einem solchen Falle, wenn ein Sohn des Sohnes vorhanden ist, die Tochter nicht miterbe.↩︎

  610. Dh. wenn sich dies auch nicht in der Schrift befindet, so ist dies dennoch logisch zu deduzieren, wie auch die Saduzäer ihre Ansicht auf eine Deduktion stützen.↩︎

  611. Daß sie erbberechtigt ist.↩︎

  612. Ihres Vaters; sie ist am Erbbesitze ihres Großvaters ebenso beteiligt wie die Söhne desselben, da sie an Stelle ihres Vaters tritt.↩︎

  613. Wie sie nicht mit ihrem eigenen Bruder erbt, ebenso erbt sie auch nicht mit der Tochter ihres Bruders.↩︎

  614. Jud. 21,17.↩︎

  615. Des Sohnes.↩︎

  616. Der Stamm B. war damals sehr reduziert, auch hatten sie durchwegs Frauen aus fremden Stämmen, u. bei einem Übergange des Erbbesitzes auf weibl. Deszendenten würde viel vom Erbbesitze dieses Stammes auf andere Stämme übergegangen sein.↩︎

  617. Bei der Erbschaft.↩︎

  618. Num. 27,8.↩︎

  619. Zph. 1,15.↩︎

  620. Das W. עברה Zorn (eigentl. Überwallung, Überströmung) stammt von der Wurzel עבר übergehen, überschreiten.↩︎

  621. Ps. 55,20.↩︎

  622. Nach Erklärung der Kommentare, ein Zahn.↩︎

  623. Wenn er Leidtragende trösten wollte, zeigte er ihnen einen Knochen seines 10. Kindes; alle starben sie ihm.↩︎

  624. Um die Leidtragenden zu trösten.↩︎

  625. Jer. 22,10.“weinet, weinet über den, der dahin↩︎

  626. iReg. 11,21.↩︎

  627. Ezr. 8,9.↩︎

  628. Ij. 19,21.↩︎

  629. Ib. 36,21.↩︎

  630. Pr. 16,14.↩︎

  631. Dies wird ja ausdrücklich in der Mišna gelehrt.↩︎

  632. Er wollte ganz etwas anderes fragen, wahrscheinl. die weiter folgende Frage.↩︎

  633. Des Erblassers.↩︎

  634. An Stelle des Vaters tritt der Großvater, u. nach Unserer Mišna müßte er all seinen Nachkommen vorgehen.↩︎

  635. Der Vater des Erblassers.↩︎

  636. Der Bruder des Erblassers.↩︎

  637. Cf. Num. 27,1ff.↩︎

  638. Bei der Verteilung des Jisraéllandes durch Jehošua͑.↩︎

  639. Seines Vaters, den er als Erbe erhalten hätte.↩︎

  640. Ihr Vater Çelophḥad.↩︎

  641. Nach Stand u. Verhältnis der Familien heim Auszuge aus Miçrajim wurde das Land bei der Besitznahme desselben an ihre Nachkommen verteilt; bei der Verteilung erhielten 10 Brüder zusammen ebensoviel wie ein einzelner Sohn, da das Land den Auszüglern verheißen wurde u. ihre Nachkommen es als Erbschaft erhielten.↩︎

  642. Num. 26,55.↩︎

  643. Ib. V. 53.↩︎

  644. Diese Worte beziehen sich auf die Einzügler.↩︎

  645. Die beim Auszuge aus Miçrajim weniger als 20 Jahre alt waren; diese erhielten keinen Anteil für sich.↩︎

  646. Jeder der Einzügler erhielt seinen ihm gehörenden Anteil u. galt nicht als Erbe seines Vaters.↩︎

  647. Wonach man sich bei der Verteilung nach ihren Vätern richtete.↩︎

  648. Die Einzügler erhielten zwar ihre eigenen Anteile, jedoch nach Verhältnis der Auszügler; die Anteile gingen in den Besitz der Auszügler, ihrer verstorbenen Väter, über, an diese wurden sie gleichmäßig verteilt, u. gemäß dieser Verteilung erhielten sie die Einzügler zurück.↩︎

  649. Um die priesterl. Abgaben zu erheben.↩︎

  650. Der alles an seine beiden Söhne gleichmäßig verteilt.↩︎

  651. Seine Kinder, die beim Auszuge noch nicht geboren u. beim Einzüge noch unmündig waren, erhielten den Anteil ihres Vaters; die großjährigen Auszügler selber lebten beim Einzuge nicht mehr.↩︎

  652. Wenn sein Vater noch in Miçrajim gestorben u. er selber beim Auszuge unmündig war.↩︎

  653. Wenn der Vater beim Auszuge u. die Kinder beim Einzuge großjährig waren, so erhielten die Kinder Anteile für sich u. auch einen Anteil als Erben ihres Vaters.↩︎

  654. Cf. Num. Kap. 13.↩︎

  655. Cf. ib. Kap. 14.↩︎

  656. Cf. ib. Kap. 16.↩︎

  657. Zu den 12 Stämmen Jisraéls.↩︎

  658. Ex. 6,8.↩︎

  659. Num. 26,54.↩︎

  660. Die W.e zahlreich u. gering werden auf den Stand zur Zeit des Auszuges aus Miçrajim bezogen.↩︎

  661. Da dieser zu den Auszüglern gehörte u. auf einen Anteil Anspruch hatte.↩︎

  662. Einen Anteil; selbst wenn er einen Sohn hinterlassen hätte, würde dieser [als Einzügler] nur seinen Anteil erhalten haben, nicht aber die Erbschaft seines Vaters.↩︎

  663. Selbst nach der Ansicht, das Land wurde an die Einzügler verteilt, ging es auf die Väter, die Auszügler, über und wurde dann gleichmäßig verteilt (supra Fol. 117a); die Anteile der Brüder Çelophḥads gingen somit auf ihren Vater Ḥepher über u. wurden an seine Söhne verteilt, u. wenn Ç. einen Sohn hinterlassen hätte, würde er an die Stelle seines Vaters, der außerdem noch Erstgeborener war, getreten sein.↩︎

  664. Jos. 17,14.↩︎

  665. Beim Auszuge aus Miçrajim waren sie nicht zahlreicher als die übrigen Stämme u. erhielten auch keinen größeren Anteil, später aber, beim Einzuge in das Jisraélland, waren sie zahlreicher u. der ihnen zugefallene Anteil reichte ihnen nicht aus.↩︎

  666. Wenn es beim Einzuge mehr Personen waren, so erhielten sie auch mehr Anteile.↩︎

  667. Personen unter 20 Jahren, die keinen Anteil erhielten.↩︎

  668. Aus dem Umstande, daß die Töchter Çelophḥads und der Stamm Joseph klagten.↩︎

  669. Daß sie geklagt haben.↩︎

  670. Jos. 17,15.↩︎

  671. Gen. 49,22.↩︎

  672. Ib. 48,16.↩︎

  673. Num. 14,38.↩︎

  674. Ib. 26,65.“keiner von ihnen war übrig↩︎

  675. Wie diese einen Anteil hatten, ebenso hatten auch jene einen Anteil.↩︎

  676. Num. 27,3.↩︎

  677. Der größte Teil des Volkes murrte ja in der Wüste.↩︎

  678. Jos. 17,5.↩︎

  679. Im Stamme Menaše, die in den vorangehenden Schriftversen (Jos. 17,1ff.) aufgezählt werden.↩︎

  680. Die Töchter Çelophḥads; sie erhielten 2 Teile vom Erbbesitze ihres Großvaters Ḥepher, da ihr Vater Erstgeborener war, u. den Teil, den Ç. als Auszügler erhalten sollte; über den 4. Teil wird weiter gesprochen.↩︎

  681. Sie halten nur 2 Teile, die ihr Vater vom Anteile Ḥephers erben sollte, zu erhalten (vgl. Anm. 260); Ç. selber gehörte nicht zu den Einzüglern u. hatte keinen Anteil zu erhalten.↩︎

  682. Den ihr Vater beerbt haben würde.↩︎

  683. Num. 27,7.↩︎

  684. Dies wird aus dem Ausdruck עבר gefolgert, der auch bei der Erstgeburt (Ex. 13,12) gebraucht wird.↩︎

  685. Diese Worte sind überflüssig, da es kurz heißen sollte: sie sollen erben.↩︎

  686. Bei der Aufzählung der 10 Teile Menašes.↩︎

  687. Die Töchter Çelophḥads gehörten zum Familienhaupte Ḥepher.↩︎

  688. Auch die übrigen Söhne Menašes hatten ja Kinder.↩︎

  689. Sie werden deshalb besonders aufgezählt.↩︎

  690. Das Land war Eigentum der Jisraéliten, noch bevor sie es eroberten, u. Erstgeborene, die einen doppelten Anteil nur von dem erhalten, was der Vater hinterlassen hat, nicht aber von dem, worauf er nur Anspruch hatte, erhielten einen doppelten Anteil auch von diesem.↩︎

  691. Wurde das Land verteilt; die Kinder hatten daher selber keinen Anspruch.↩︎

  692. Beim Einzuge in das Land; sie waren daher selber beteiligt.↩︎

  693. Einen doppelten Anteil.↩︎

  694. Die ihrem Vater in der Wüste gehörten; dh. nur von seinen beweglichen Sachen erhielten sie einen doppelten Anteil, nicht aber von seinem Anteile am Jisraéllande.↩︎

  695. Dieser Schriftvers spricht vom Grundbesitze im Jisraéllande.↩︎

  696. Der den Šabbath durch Holzsammeln schändete; cf. Num. 15,32ff.↩︎

  697. Ex. 31,14.↩︎

  698. Ob sie einen doppelten Anteil zu erhalten hatten.↩︎

  699. Ex. 6,8.↩︎

  700. Ex. 15,17.↩︎

  701. Sie gebrauchten die 3. Person, obgleich damals noch nicht verhängt worden war, daß sie selbst in das Land nicht kommen sollten.↩︎

  702. Num. 27,2.↩︎

  703. Sie traten vor Moše, vorher waren sie bereits vor Elea͑zar usw.↩︎

  704. Nicht nacheinander, sondern vor alle gleichzeitig.↩︎

  705. Sie traten daher vor die Gemeinde in Gegenwart Mošes.↩︎

  706. Er ist also damit einverstanden.↩︎

  707. Dt. 25,5.↩︎

  708. Num. 27,5.↩︎

  709. Sie wußten, wie sie ihre Ansprüche zu begründen haben.↩︎

  710. Da sie auf einen würdigen Mann warteten.↩︎

  711. Sie durften daher nicht so lange warten.↩︎

  712. Der Mutter Mošes, die, wie weiter erklärt wird, ihn im Alter von 130 Jahren gebar.↩︎

  713. Ex. 2,1.↩︎

  714. Beim Einzuge Ja͑qobs in Miçrajim.↩︎

  715. Num. 26,59.↩︎

  716. Moše war beim Auszuge der Jisraéliten aus Miçrajim, wo sie sich 210 Jahre aufhielten, 80 Jahre alt.↩︎

  717. Ahron u. Mirjam, die Geschwister Mošes, waren viel älter als dieser, demnach hatte ihr Mann sie nicht dann geheiratet, sondern wieder geheiratet, nachdem er sich wegen der Verordnung des Pareo͑, die männlichen jisraélit. Kinder umzubringen, von ihr getrennt hatte.↩︎

  718. Ps. 113,9.↩︎

  719. In der Schriftstelle, wo von der Verheiratung der Töchter Çelophḥads berichtet wird; Num. 36,11.↩︎

  720. Wo von ihrer Rechtssache berichtet wird; Num. 27,1.↩︎

  721. Zu Gericht od. sonst einer gelehrten Versammlung.↩︎

  722. Der Weise geht dem Ältesten vor.↩︎

  723. Eigentl. Lagerung; die Mahlzeiten wurden in halbliegender Stellung, auf die Seite gelehnt, eingenommen.↩︎

  724. Num. 36,11.↩︎

  725. Ib. V. 6.↩︎

  726. Dies war jedoch kein Gebot.↩︎

  727. Lev. 22,3.↩︎

  728. Den Auszüglern aus Miçrajim, die bei der Gesetzgebung zugegen waren.↩︎

  729. Num. 36,8.↩︎

  730. So zBs. alle Gesetze, die nur im Jisraéllande gelten.↩︎

  731. Demnach war dies ein Gebot u. nicht nur ein guter Rat.↩︎

  732. Dieses Gesetz hatte Geltung nur für andere Töchter u. nicht für die Töchter Çelophḥads, da aus demselben Schriftverse hervorgeht, daß sie sich auch an jeden anderen nach ihrem Belieben verheiraten durften.↩︎

  733. Daß dieses Gesetz für die späteren Generationen keine Geltung hat.↩︎

  734. Num. 36,6.↩︎

  735. Diese Worte beziehen sich nicht auf die Töchter Çelophḥads, sondern auf den folgenden Schriftvers, der allgemein spricht.↩︎

  736. Beim Verbote, Opfer außerhalb der Tempelmauer zu schlachten.↩︎

  737. Lev. 17,2.↩︎

  738. Ib. V. 7.↩︎

  739. Beim Gesetze von den Gelübden, das Moše den Stammeshäuptern vortrug.↩︎

  740. Num. 30,2.↩︎

  741. Daß es auch für die späteren Generationen gilt.↩︎

  742. Dem Gesetze vom außerhalb des Tempels Geschlachteten; bei beiden wird das W. ‘das’ gebraucht, u. wie das eine auch für die späteren Generationen gilt, ebenso gilt das andere auch für die späteren Generationen.↩︎

  743. Des Gesetzes vom Übergange der Erbschaft.↩︎

  744. Beim Gesetze vom außerhalb Geschlachteten u. beim Gesetze von den Gelübden.↩︎

  745. Zur Vergleichung beider Gesetze durch die Wortanalogie.↩︎

  746. Die Worte: das ist die Sache.↩︎

  747. Daß dieses Gesetz auch für die zukünftigen Generationen gilt.↩︎

  748. Beim Gesetze von den Gelübden.↩︎

  749. Beim Gesetze vom außerhalb Geschlachteten.↩︎

  750. Für die dieses Gesetz bestimmt ist; cf. Lev. 17,2.↩︎

  751. Die bei diesem Gesetze genannt werden; cf. Num. 30,2.↩︎

  752. Die Nennung von Ahron, seinen Söhnen u. ganz Jisraél beim Gesetze von den Gelübden.↩︎

  753. Es sind hierfür keine approbierten Richter erforderlich.↩︎

  754. Diesen entsprechen nur approbierte Richter.↩︎

  755. Ein approbierter Richter kann auch allein Gelübde auflösen.↩︎

  756. Die Nennung der Stammeshäupter bei den heiligen Opfern.↩︎

  757. Wenn jemand etwas dem Heiligtume geweiht hat u. ein dringender Grund zur Auflösung der Weihung vorliegt, so kann dies durch den Gelehrten erfolgen;↩︎

  758. Aus diesem bei beiden Gesetzen (vom außerhalb Geschlachteten u. von den Gelübden) gebrauchten Worte wird oben gefolgert, daß diese Gesetze einander gleichen, u. nach der Schule S.s ist dies nicht der Fall.↩︎

  759. Des Geflügelopfers; cf. Lev. 1,15.↩︎

  760. Das bereits bestehende Gelübde.↩︎

  761. Das Gelübde seiner Frau; er kann es nur sofort rückwirkend aufheben.↩︎

  762. Lev. 23,44.↩︎

  763. Die bei der Gesetzgebung als Feste eingeführt worden sind.↩︎

  764. Der schon bei der Weltschöpfung als Feiertag bestimmt wurde.↩︎

  765. Sie hatten keinen festen Kalender, vielmehr wurde jedesmal der Mond beim Erscheinen geweiht u. danach wurden der Monatserste u. die Feste bestimmt.↩︎

  766. Zur Weihung derselben.↩︎

  767. Num. 30,2.↩︎

  768. Diesen entsprechen nur approbierte Richter.↩︎

  769. Die jungen Leute gingen an diesen Tagen auf die Brautschau; vgl. ausführl. Tan. Fol. 26b.↩︎

  770. Nachdem Moše die ersteren zerbrochen hatte; cf. Ex. 32,19.↩︎

  771. Daß durch Verheiratung das Vermögen des einen Stammes zu einem anderen übergehen dürfe. Dieses Gesetz war nur für die Generation der Wüstenwanderer bestimmt worden, u. an diesem Tage starb der letzte von ihnen.↩︎

  772. Jud. 21,1.↩︎

  773. Mit Gott.↩︎

  774. Dt. 2,16.↩︎

  775. Ib. V. 17.↩︎

  776. Hier wird nicht der Ausdruck אמד sagen, sondern דבר sprechen, sich unterhalten, gebraucht.↩︎

  777. Beim Aufstände unter Hadrian.↩︎

  778. Sitz des Synedriums nach der Zerstörung von Jerušalem.↩︎

  779. Abschnitt aus dem Tischsegen.↩︎

  780. Man verwandte sie nicht mehr zum Holzfällen.↩︎

  781. Von der Nacht zum Tage, da die Tage dann kleiner zu werden beginnen, u. sich mit der Tora befaßt. Die im Texte gebrauchten Wortspiele lassen sich in der Übersetzung nicht wiedergeben.↩︎

  782. Mit ihren Lebensjahren.↩︎

  783. Num. 26,65.↩︎

  784. Daß sie in der Wüste aussterben sollten.↩︎

  785. Num. 14,29.↩︎

  786. Zum Eintritt in den Tempeldienst; Aḥija gehörte diesem Stamme an.↩︎

  787. Von den Auszüglern aus Miçrajim.↩︎

  788. In das Jisraélland.↩︎

  789. Jos. 7,5.↩︎

  790. Eigentl. wie sechsunddreißig, einen der 36 gleicht.↩︎

  791. Das Synedrium bestand aus 71 Mitgliedern, die Mehrheit betrug 36.↩︎

  792. Wenn jemand seinen Geldwert dem Heiligtume spendet; cf. Lev. 27,1ff.↩︎

  793. Bei beiden ist ein niedrigerer Betrag festgesetzt als für das Alter zwischen 20–60.↩︎

  794. In 12 gleiche Teile; die Stämme verteilten es dann unter sich.↩︎

  795. Num. 26,56.↩︎

  796. Mancher erhielt mehr u. mancher weniger; dies konnte nur dann der Fall sein, wenn das Land an die Stämme verteilt wurde.↩︎

  797. Bei ihrem Einzuge unter Jehošua͑.↩︎

  798. Wer einen besseren Anteil erhalten hatte, mußte herauszahlen an den, der einen schlechteren erhalten hatte.↩︎

  799. Die einzelnen Teile waren also von ganz verschiedenem Werte u. dies ist auch unter ‘viel’ u. ‘wenig’ im angezogenen Schriftverse zu verstehen.↩︎

  800. Num. 26,55.↩︎

  801. Ib. V. 56.↩︎

  802. Ez. 48,31.↩︎

  803. Alle haben gleichmäßige Anteile.↩︎

  804. Ez. 48,29.↩︎

  805. Der 13. Teil, wo es nur 12 Stämme gibt.↩︎

  806. Ez. 48,19.↩︎

  807. Vgl. Bd. IV S. 595 Anm. 403.↩︎

  808. Ez. 48,21.↩︎

  809. Alle erhielten ein gleichmäßig großes Quantum u. der Besitzer des Guten zahlte dem Besitzer des Schlechten Geld heraus.↩︎

  810. Die von vornherein mit einer solchen Verteilung zufrieden gewesen sein sollten.↩︎

  811. Die Grundstücke waren von verschiedener Größe u. glichen einander in ihrem Werte, jedoch wurde für die Grundstücke nahe Jerušalem eine besondere Vergütung an die Besitzer der ferneren gezahlt.↩︎

  812. Die Nähe u. Ferne von Jerušalem.↩︎

  813. Die der Kundschafter; cf. supra Fol. 118b.↩︎

  814. Jos. 19,50.↩︎

  815. Cf. Jud. 1,35.↩︎

  816. Bevor sie in den Besitz Jehošua͑s kam.↩︎

  817. Trocken u. saftlos.↩︎

  818. Da sie übermäßig saftig waren.↩︎

  819. Durch den vielen Saft; dies war jedoch ein Fehler, da sie sich nicht hielten.↩︎

  820. Sie waren trocken u. hielten sich gut.↩︎

  821. Jud. 1,20.↩︎

  822. Für die fahrlässigen Totschläger, die da vor der Blutrache geschützt waren.↩︎

  823. Jos. 21,12.↩︎

  824. Wenn er Erstgeborener ist.↩︎

  825. Zum Unterhalte der Töchter ist der Vater verpflichtet.↩︎

  826. Von dem, was der Verstorbene nicht hinterlassen hat, sondern worauf er nur Anspruch hatte.↩︎

  827. Das er aber nicht besessen hatte.↩︎

  828. Auf den ihr Vater Anspruch hatte; sie erben auch diesen.↩︎

  829. Die die Töchter Çelophḥads erhielten.↩︎

  830. Wenn keine Söhne vorhanden sind.↩︎

  831. Der Vater.↩︎

  832. Und ebenso gilt dies von einer Tochter, wenn er keine Söhne hat; wenn er aber einen Sohn hat, so kann er sein Vermögen nicht der Tochter vermachen, weil dies gegen das Gesetz verstößt.↩︎

  833. Daß dieser ihn allein beerbe.↩︎

  834. Obgleich dadurch die übrigen Erben benachteiligt werden.↩︎

  835. Die Halakha ist stets nach der anonymen Lehre zu entscheiden, damit soll also die Halakha nach RJ. entschieden werden.↩︎

  836. Zwischen RJ. u. den Weisen.↩︎

  837. Sondern nur im entgegengesetzten Falle, wenn die anonyme Lehre auf den Streit folgt.↩︎

  838. Wenn keine Söhne vorhanden sind; die Töchter erben dann gleichmäßig.↩︎

  839. In folgendem unterscheidet sich das Vermögen der Mutter vom Vermögen des Vaters.↩︎

  840. Während eine Tochter auch vom Vermögen des Vaters keinen doppelten Anteil erhält.↩︎

  841. Dt. 21,17.↩︎

  842. Wenn mehrere Brüder vorhanden sind, so erhält der Erstgeborene nicht ⅔ des ganzen Vermögens, sondern das Doppelte von dem, was die übrigen Brüder erhalten.↩︎

  843. Der Erstgeborene erhält 2 Drittel der ganzen Erbschaft u. die übrigen Brüder erhalten zusammen ein Drittel.↩︎

  844. Daß er nur einen doppelten Anteil gegenüber jedem anderen erhält.↩︎

  845. Den Erstgeburtsanteil.↩︎

  846. Dt. 21,16.↩︎

  847. Wenn es mehrere sind.↩︎

  848. iChr. 5,1.↩︎

  849. Die Lesart ליוסף statt יוסף לבני des masor. Textes findet sich im Talmud auch an anderer Stelle (Ber. Fol. 7b.) u. in mehreren Codices bei Kennicott u. de Rossi; der Syrer hat ליוסף אחוהי.↩︎

  850. iChr. 5,2.↩︎

  851. Beim Gesetze über die Erstgeburt.↩︎

  852. Gen. 48,22.↩︎

  853. Ps. 44,7.↩︎

  854. Das W. בקשתי wird wahrscheinl. בַׇּקּשׇׁתִי, gelesen; wieso aber unter חרב das Gebet verstanden wird, ist nicht recht klar.↩︎

  855. Die Belege aus den übrigen Schriftversen.↩︎

  856. Der zuerst angezogene, Dt. 21,16.↩︎

  857. Daß man sein ganzes Vermögen einem seiner Söhne vermachen dürfe; dies folgert er aus diesem Schriftverse; cf. infra Fol. 130a.↩︎

  858. In dem 2. Schriftverse (iChr. 5,1) wird das W. בכרה mit einem Suffix gebraucht u. ist daher für die Schlußfolgerung durch Wortanalogie nicht verwendbar.↩︎

  859. Dh. nur eine Kleinigkeit, da in diesem Schriftverse nicht von einem doppelten Anteile, sondern nur von einem Teile mehr gesprochen wird.↩︎

  860. Gen. 48,5.↩︎

  861. Ja͑qob tat dies aus Dankbarkeit, weil Joseph ihn u. all seine Brüder auf nahm u. Unterhalt gewährte.↩︎

  862. Er konnte es ihm ja auch auf andere Weise vergolten haben u. nicht gerade auf Kosten Reúbens.↩︎

  863. Gen. 37,2.↩︎

  864. Ib. 29,17.↩︎

  865. Ib. 7,8.↩︎

  866. Anstatt unrein heißt es nicht rein.↩︎

  867. Ihr entstammten diejenigen Stämme, aus welchen Leviten, Priester u. Könige hervorgingen ; in רכות wird eine Abkürzung v. ארוכות gefunden.↩︎

  868. Gen. 25,27.↩︎

  869. Ib. 29,12.↩︎

  870. iiSam. 22,27.↩︎

  871. Gen. 29,25.↩︎

  872. Der Personen, die mit Ja͑qob nach Miçrajim kamen; cf. Gen. 46,27.↩︎

  873. Gen. 46,15.↩︎

  874. Die Accusalivpartikel את, die hier überflüssig ist, hat auch die Bedeutung mit; dies bedeutet, daß mit ihr noch eine Schwester vorhanden war.↩︎

  875. Gen. 43,29.↩︎

  876. Sie können nur als Zeugen fungieren, aber kein Gericht bilden.↩︎

  877. Er verlangte, daß er ihm die richtige Erklärung verraten solle.↩︎

  878. Die bei der speziellen Aufzählung nicht genannte Person.↩︎

  879. Beim Betreten der Grenze von Miçrajim.↩︎

  880. Num. 26,59.↩︎

  881. Gen. 30,25.↩︎

  882. Wollte Ja͑qob von Laban fort.↩︎

  883. Ob. 1,18.↩︎

  884. iSam. 30,17.↩︎

  885. Und David gehörte ja zum Stamme Jehuda.↩︎

  886. iChr. 12,21.↩︎

  887. Er besiegte Àmaleq nur durch den Stamm Menaše.↩︎

  888. iChr. 4,42,43.↩︎

  889. Dieser Vers befindet sich in der Schrift nicht; nach der rabbinischen Erklärung ist er aus iChr. 5,23,24 zusammengestellt, jedoch heißt es an dieser Stelle עפר u. nicht חפר.↩︎

  890. Eines Priesters.↩︎

  891. Die Priestergaben vom geschlachteten Vieh; cf. Dt. 18,3ff.↩︎

  892. Vom Kalbe, da der Gewinn von selbst eingetreten ist.↩︎

  893. Einen doppelten Anteil.↩︎

  894. Die Leute, von denen der Priester diese Gaben zu erhalten hatte.↩︎

  895. Die hochheiligen Opfertiere.↩︎

  896. Dem Priester, er genießt sie. nur als Eigentum Gottes.↩︎

  897. Lev. 5,21.↩︎

  898. Dt. 21,17.↩︎

  899. Bei der Verteilung der Felder des Vaters an die Erben.↩︎

  900. Einen doppelten Anteil von den Schulden des Vaters.↩︎

  901. Wenn durch den Wertzuwachs keine wesentliche Änderung eingetreten ist.↩︎

  902. Der Erstgeborene einen doppelten Anteil.↩︎

  903. Vor dem Tode des Vaters.↩︎

  904. Wenn der Wertzuwachs zwar von selbst erfolgt ist, die Sache aber dadurch eine ganz andere Benennung erhalten hat.↩︎

  905. Es ist nicht mehr die Sache, die der Vater hinterlassen hat.↩︎

  906. Es gilt als Norm, daß die Halakha nach Rabbi zu entscheiden sei; cf. Er. Fol. 46b.↩︎

  907. Siphre, Bezeichnung der halakhischen Kommentare über die Bücher Numeri u. Deuteronomium, als Gegensatz zum Kommentar über das Buch Leviticus, Siphra.↩︎

  908. Dt. 21,17.↩︎

  909. Das nach dem Tode des Vaters zurückgezahlt worden ist.↩︎

  910. Zu lehren, daß er von einem bezahlten Darlehen keinen doppelten Anteil erhalte.↩︎

  911. Deshalb erhält der Erstgeborene hiervon einen doppelten Anteil.↩︎

  912. Zu welchen auch A. gehörte; cf. supra Fol. 31a.↩︎

  913. Daß der Gläubiger als Besitzer des Schuldbetrages gilt, auch wenn er ihn noch nicht eingefordert hat.↩︎

  914. Der Erstgeborene, einen doppelten Anteil.↩︎

  915. Die Erben für die Schuld ihres Vaters.↩︎

  916. Der Schuldner könnte ebensogut die Schuld bar bezahlen.↩︎

  917. Der palästinischen Gelehrten.↩︎

  918. Dieser Fall folgt weiter.↩︎

  919. Demnach gilt der Anspruch auf das Grundstück nicht als Besitz.↩︎

  920. Des Vaters.↩︎

  921. Demnach gilt es schon vor der Einforderung als Besitztum des Vaters, denn auf nach dem Tode des Vaters erworbene Grundstücke hat der Gläubiger keinen Anspruch.↩︎

  922. Der verstorbenen Tochter.↩︎

  923. Die Erbschaft, weil bei der Bestimmung des Vaters die Tochter noch lebte u. der Ehemann seine Frau beerbt.↩︎

  924. Aus Palästina.↩︎

  925. Weil nur die direkten Deszendenten erben sollten.↩︎

  926. Der Ehemann erbt nur das, was die Frau besessen hat, nicht aber das, was ihr zugefallen sein würde.↩︎

  927. R. Hona, welcher lehrt, daß unter ‘seine Erben’ auch die indirekten zu verstehen sind.↩︎

  928. Er selbst.↩︎

  929. Soll die Sache einem anderen zufallen.↩︎

  930. Soll die Sache jenem gehören, dh. das Anrecht beginnt sofort.↩︎

  931. Daß der Ehemann aus dem Grunde nicht erbberechtigt war, weil das Vermögen noch nicht im Besitze seiner Frau war.↩︎

  932. Die Erben, für die Schuld ihres Vaters.↩︎

  933. Beim Erstgeborenen, dh. wenn er vom Vater ein Darlehen erhalten hatte.↩︎

  934. Vom Erstgeburtsanteil erhält der Erstgeborene eine Hälfte u. die übrigen Brüder die andere Hälfte, weil darüber ein Zweifel besteht.↩︎

  935. Gegen die Meliorierung der hinterlassenen Güter durch die übrigen Erben, da er dies für seinen Anteil selber tun wollte.↩︎

  936. Er erhält einen doppelten Anteil auch vom Wertzuwachs.↩︎

  937. Die Früchte waren in seinem Besitze u. haben den Mehrwert erst in seinem Besitze erfahren.↩︎

  938. Der Wein u. das Öl sind nicht mehr das, was der Vater hinterlassen hat.↩︎

  939. Wenn der Wein verdorben od. entwertet wurde; die Weintrauben waren Eigentum des Erstgeborenen u. die Erben, die ihn durch die Verarbeitung geeignet haben, haben sie dem Erstgeborenen zu ersetzen.↩︎

  940. Von einem der hinterlassenen Felder.↩︎

  941. Auf den Erstgeburtsanteil.↩︎

  942. Von den übrigen Gütern aber kann er noch einen doppelten Anteil beanspruchen.↩︎

  943. So nach den Kommentaren; מחי heißt aber auch verwehren.↩︎

  944. Der Waisen.↩︎

  945. Ohne ihre Einwilligung.↩︎

  946. Der Verkauf der Güter ist ungültig.↩︎

  947. Hinsichtlich seines Teiles.↩︎

  948. Aus Palästina.↩︎

  949. Die hinterlassenen Güter.↩︎

  950. Das W. דרישבא oder דרישכא scheint Ortsname zu sein; nach anderer Erklärung ריש־בא Familienoberhaupt.↩︎

  951. Als letztwillige Verfügung.↩︎

  952. Seine Verfügung ist ungültig.↩︎

  953. Nicht als Erbschaft, sondern als Geschenk.↩︎

  954. Mit den übrig en Brüdern.↩︎

  955. Da er berechtigt ist, sein Vermögen beliebig zu verschenken. In diesen Fällen ist eine Schenkungsurkunde nicht erforderlich, da eine letztwillige Verfügung unanfechtbar ist.↩︎

  956. Wenn er seine Verfügungen schriftlich niedergelegt u. in diesen auch den Ausdruck ‘erben’ gebraucht hat.↩︎

  957. Die einer Bestimmung der Tora zuwiderläuft.↩︎

  958. Weil dies gegen die Bestimmung der Tora ist; cf. Ex. 21,10.↩︎

  959. Kost u. Kleidung.↩︎

  960. Die Frau, der er diese Bedingung stellt.↩︎

  961. Da sie darauf eingeht.↩︎

  962. Der Sohn, der durch diese dem Gesetze zuwiderlaufende Verfügung geschädigt u. in seinem Rechte beeinträchtigt wird.↩︎

  963. Dh. kein richtiger Erstgeborener; die Bezeichnung שוטה hat die Nebenbedeutung: unvollständig, nicht echt, wild.↩︎

  964. Leute mit Augenleiden.↩︎

  965. Gegen Augenleiden.↩︎

  966. Dt. 21,15.↩︎

  967. Cf. ib. 21,18ff. u. hierzu Syn. Fol. 68b.↩︎

  968. Dt. 21,18.↩︎

  969. Wenn zBs. außer diesem noch 2 andere Brüder vorhanden sind, von denen einer Erstgeborener ist, so entfällt auf den Erstgeburtsanteil ein Drittel des ganzen Vermögens, als wären es nur 2 Brüder, u. der Rest wird an die 3 Brüder gleichmäßig verteilt.↩︎

  970. Dt. 21,15.↩︎

  971. Lev. 12,2.↩︎

  972. Eine Frau bleibt 7 Tage nach der Geburt eines Knaben u. 14 Tage nach der Geburt eines Mädchens levitisch unrein.↩︎

  973. Sie ist 14 Tage unrein (cf. N. 949) u. darauf nur 26 Tage rein; cf. Lev. 12,4ff.↩︎

  974. Nach dem die Frau in einem solchen Falle überhaupt nicht unrein ist.↩︎

  975. Aus der angezogenen Schriftstelle, in der von der Beschneidung u. von der Unreinheit gesprochen wird, folgert er, daß dieser vom 1. Gesetze ausgeschlossen ist, demnach müßte er es auch vom 2. sein.↩︎

  976. Ob es in beiden Beziehungen von der Geburt an ein männliches Kind sein müsse.↩︎

  977. Wenn es zweifelhaft ist, ob bei einem solchen das Gesetz von der Geburtsunreinheit Geltung hat, so müßte, da in jeder Hinsicht erschwerend zu entscheiden ist, die Frau dem Gesetze von der Unreinheit durch Menstruation unterworfen bleiben.↩︎

  978. Wenn er bei der Geburt geschlechtslos war.↩︎

  979. Wenn seine Erstgeburt zweifelhaft ist.↩︎

  980. Es ist ja nicht nötig, den Fall auszuschließen, wenn die Erstgeburt zweifelhaft ist, da in einem solchen Falle selbstverständlich der Beanspruchende den Beweis zu erbringen hat.↩︎

  981. Eines Ehemannes.↩︎

  982. Wenn die Geburt der beiden nicht beobachtet worden u. es zweifelhaft ist, welches Kind zuerst geboren wurde.↩︎

  983. Er ist dann den übrigen Kindern gegenüber entweder Erstgeborener oder bevollmächtigter Rechtsnachfolger des Erstgeborenen.↩︎

  984. Wenn man bei der Geburt wußte, welches von beiden Kindern zuerst geboren wurde.↩︎

  985. Der den Vortrag dem Publikum laut vorzutragen hatte.↩︎

  986. Welcher nun den Erstgeburtsanteil zu erhalten hat.↩︎

  987. Der bezügliche Streit folgt weiter.↩︎

  988. Für ein Streit.↩︎

  989. Dt. 21,17.↩︎

  990. Wenn es bis dahin bekannt war, daß es nicht der Fall ist.↩︎

  991. Wenn man früher nicht wußte, ob er Erstgeborener ist od. nicht.↩︎

  992. Diese Frage richtet sich gegen die Ansicht der Rabbanan, nach welchen der Schriftvers sich auf den Fall bezieht, wenn bisher nichts bekannt war, daß dann der Vater glaubhaft sei.↩︎

  993. Schenken konnte er ihm nur das, was er besaß, nicht aber, was er später besitzen wird.↩︎

  994. Er kann auch das schenken, was er später besitzen wird.↩︎

  995. Zu einer Zeit, wo er wegen seines körperlichen Zustandes nichts schenken kann.↩︎

  996. Der Text ist hier offenbar korrupt u. variiert in Handschriften und Ausgaben.↩︎

  997. So nach einer Emendation in manchen Ausgaben.↩︎

  998. Als er zuerst sagte, er sei sein Knecht.↩︎

  999. Wenn jemand die erste Auskunft einem Zollbeamten erteilt hat.↩︎

  1000. Da er vorher nur den Zoll für den Sklaven hinterziehen wollte.↩︎

  1001. In verächtlicher Weise.↩︎

  1002. Von rechtswegen ist der Besitzer glaubhaft u. braucht ihn gegen Eid nicht zurückzugeben.↩︎

  1003. Und sagen, er habe vorher nur gescherzt u. bestehe auf seinem Rechte.↩︎

  1004. Der Prozeßgegner.↩︎

  1005. Er wolle sie als Richter od. Zeugen anerkennen, obgleich sie gesetzlich unzulässig sind.↩︎

  1006. Diese sind als Zeugen u. Richter unzulässig; cf. Syn. Fol. 25b.↩︎

  1007. RM. u. die Waisen in der angezogenen Lehre.↩︎

  1008. Er wolle den strittigen Betrag bezahlen, wenn diese von ihm als Richter anerkannten Personen ihn verurteilen sollten.↩︎

  1009. Von den Waisen für die Schuld ihres Vaters.↩︎

  1010. Die Waisen haften nur mit den hinterlassenen Immobilien.↩︎

  1011. Ein Großneffe; die Verwandtschaft wird im T. nach dem Grade der Entfernung vom Stammvater bezeichnet; 2 Brüder heißen also 1. u. 1.; Oheim u. Neffe heißen 1. u. 2.; Großonkel u. Großneffe heißen 1. u. 3.; Vettern heißen 2. u. 2. usw.↩︎

  1012. Daß ein Enkel für ihn Zeugnis ablegen durfte.↩︎

  1013. Da er die Grenzen nicht zeigen kann.↩︎

  1014. Die anliegenden Grundstücke.↩︎

  1015. Zur Zeit, wo er das Zeugnis abzulegen wußte.↩︎

  1016. Die Frau des Zeugen, wodurch die Verwandtschaft aufgelöst wurde.↩︎

  1017. Zur Zeit, wo er das Zeugnis abzulegen wußte.↩︎

  1018. Bei der Beobachtung.↩︎

  1019. Bei der Gerichtsverhandlung.↩︎

  1020. Der hier genannten Autoren, die gegen die Ansicht R. Abbas bei einem Grundstücke einen solchen als zulässigen Zeugen erklären.↩︎

  1021. Wird weiter erklärt.↩︎

  1022. Nach dem der Vater berechtigt ist, sein ganzes Vermögen einem einzigen Sohne zu vermachen.↩︎

  1023. Während bisher ein anderer als Erstgeborener galt.↩︎

  1024. Cf. supra Fol. 127b.↩︎

  1025. Cf. supra Fol. 127b.↩︎

  1026. Von der Erbschaft.↩︎

  1027. Nicht aber von den später hinzugekommenen, da man nicht das, was man nicht besitzt, schenken kann.↩︎

  1028. Kommen später Söhne hinzu, so erhält sie einen kleineren Anteil.↩︎

  1029. Nachdem er eingestanden hat, die Hälfte noch zu schulden.↩︎

  1030. Daß er die Hälfte bezahlt habe.↩︎

  1031. Da die Bekundung der Zeugen durch sein eigenes Geständnis widerlegt wird.↩︎

  1032. Daß er die Schuld bezahlt u. die verkauften Grundstücke unbeschränktes Eigentum des Verkäufers sind.↩︎

  1033. Wer mehr eingesteht, als man ihm nachweisen kann; cf. Bm. Fol. 4b.↩︎

  1034. Und braucht nicht zu schwören, daß er nicht mehr schulde.↩︎

  1035. Auch in dem Falle, wenn er mehr eingesteht, als aus dem Schuldscheine nachgewiesen werden kann; wer einen Teil der Forderung eingesteht, muß über das übrige einen Eid leisten.↩︎

  1036. Der gegen seine Lehre hinsichtlich der Pfändung von Sklaven (Fol. 128a) streitet, u. die Halakha ist stets nach RN. zu entscheiden, der Berufsrichter war.↩︎

  1037. Die Mitteilung RA.s lautete entgegengesetzt, übereinstimmend mit RN.↩︎

  1038. Wenn niemand gegen ihn streitet.↩︎

  1039. Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Verwandten als Zeugen.↩︎

  1040. Er streitet nicht gegen RA., sondern ist in der Erleichterung noch weitgehender.↩︎

  1041. Nach welchen auch ein Großvater als Zeuge zulässig ist, gegen die Ansicht RA.s.↩︎

  1042. Cf. supra Fol. 128a; es ist daher nicht nötig zu lehren, daß nach RA. zu entscheiden ist.↩︎

  1043. Hinsichtlich eines Zeugen, der später unzulässig geworden ist.↩︎

  1044. Cf. supra Fol. 128a; es ist somit einleuchtend, daß die Halakha nicht nach ihnen zu entscheiden ist.↩︎

  1045. Hinsichtlich des Falles, wenn der Vater von einem Kinde sagt, er sei Erstgeborener, während bis dahin ein anderer als solcher galt; ob. Fol. 128b.↩︎

  1046. Hinsichtlich des Falles, wenn jemand die Hälfte der Schuld eingesteht u. Zeugen bekunden, daß er sie vollständig bezahlt habe; ob. Fol. 128b.↩︎

  1047. Er hat sowohl hinsichtlich derselben Person als auch hinsichtlich desselben Feldes beide Ausdrücke gebraucht.↩︎

  1048. Wenn es zBs. heißt: dieser erbe das Feld im Osten u. das Feld im Westen sei ihm geschenkt; ein Feld ist eine Erbschaft u. das andere ein Geschenk, u. dieser erhält nur das geschenkte.↩︎

  1049. Wenn es zBs. heißt: dieser erbe die eine Hälfte des Feldes, u. die andere Hälfte sei jenem geschenkt; nur das Geschenk ist dann gültig.↩︎

  1050. Wenn es also 2 verschiedene Felder u. 2 verschiedene Personen sind.↩︎

  1051. Der das Feld als Erbschaft erhalten hat.↩︎

  1052. Der oben lehrt, wenn es ein Feld u. 2 Personen od. 1 Person u. 2 Felder sind, habe er auch das als Erbschaft vermachte geeignet; der Nachsatz: nicht aber wenn es 2 Personen u. 2 Felder sind, ist eine spätere Interpolation u. fehlt tatsächlich in manchen Texten.↩︎

  1053. Die Lehre RE.s, daß er das als Erbschaft vermachte Feld eigne.↩︎

  1054. Oben lehrt er, daß in einem solchen Falle die Erbschaft nicht geeignet werde, hier aber, daß sie geeignet werde, selbst wenn es 2 verschiedene Personen u. 2 verschiedene Felder sind.↩︎

  1055. Das vererbte Feld, wenn es 2 Personen u. 2 Felder sind.↩︎

  1056. Er hat nicht bezeichnet, wer das vererbte u. wer das geschenkte Feld erhalte, u. außerdem am Anfange u. am Ende den Ausdruck ‘schenken’ gebraucht.↩︎

  1057. Die weiter folgenden Lehrer führen denselben Streit wie die vorher genannten.↩︎

  1058. Daß das vererbte Feld geeignet werde.↩︎

  1059. Ein Sterbender, od. wer auf lange Zeit verreist.↩︎

  1060. Ein Seia͑ = 2 Šeqel.↩︎

  1061. Er wollte nur sagen, daß man ihnen nicht zuviel gebe.↩︎

  1062. Personen, die er nennt; er bekundet dadurch, daß die Hinterlassenschaft möglichst wenig angegriffen werden soll.↩︎

  1063. Der in dieser Lehre genannte Fall.↩︎

  1064. Hinsichtlich der Kinder gebrauchte er den Ausdruck ‘geben’ u. hinsichtlich der Fremden gebrauchte er den Ausdruck ‘erben’, auch handelt es sich hier um verschiedene Beträge.↩︎

  1065. Da man den Kindern nicht mehr geben darf, so haben die als Erben eingesetzten Personen das Vermögen geeignet.↩︎

  1066. Gegen seine Kollegen, als Stütze für seine eigene Ansicht.↩︎

  1067. Unter ‘andere’ sind nicht fremde Personen zu verstehen, sondern Miterben, denen das Vermögen nicht als Geschenk, sondern als Erbschaft zufällt.↩︎

  1068. Nach dem der Vater einen seiner Erben als Universalerben einsetzen darf.↩︎

  1069. In diesem Falle gebrauchte er nur beim 2. den Ausdruck ‘erben’, während der erste es als Geschenk erhielt.↩︎

  1070. Da der 1. den Nießbrauch u. der 2. das Kapital erhalten soll.↩︎

  1071. Der 2. bezw. 3., der es als Erbschaft erhält.↩︎

  1072. So in korrekten Handschriften u. weiter in der Parallelstelle.↩︎

  1073. Der Erben hinterläßt.↩︎

  1074. An Stelle des 1. Erben treten seine eigenen Erben.↩︎

  1075. Die oben lehren, daß, wenn einer ein Feld als Geschenk u. der andere eines als Erbschaft erhält, der andere es nicht eigne.↩︎

  1076. Der oben ebenfalls lehrt, daß beide nur dann eignen, wenn er bei beiden den Ausdruck ‘schenken’ gebraucht hat.↩︎

  1077. Zu denen auch die hier behandelte gehört.↩︎

  1078. Die Lehre, auch der das Feld als Erbschaft erhalten hat, eigne es.↩︎

  1079. Die Schenkung u. die Vererbung.↩︎

  1080. Dh. wenn er die Schenkung u. die Vererbung hintereinander ohne Unterbrechung ausgesprochen hat; in diesem Falle gehören beide Verfügungen zusammen u. die Schenkung erstreckt sich auch auf die Vererbung.↩︎

  1081. Die Lehre des R-L., daß das vererbte Feld nicht geeignet werde.↩︎

  1082. Wenn zwischen einer Verfügung u. der anderen eine Unterbrechung von solcher Dauer erfolgt ist; beide Verfügungen gehören nicht zusammen, die Schenkung ist gültig u. die Vererbung ist ungültig. Über die Dauer eines solchen Satzes vgl. Bq. Fol. 73b.↩︎

  1083. Wenn zwischen 2 Sätzen eine solche Unterbrechung nicht eingetreten ist, so gehören sie zusammen.↩︎

  1084. Wenn jemand eine Sache für den Götzendienst spendet u. sofort zurücktritt, so ist die Sache dennoch zur Nutznießung verboten.↩︎

  1085. Wenn jemand zu einem Weibe vor Zeugen die Trauungsformel spricht u. sofort zurücktritt, so ist die Antrauung dennoch gültig.↩︎

  1086. Die hier folgende Erklärung ist, wie aus der Sprache zu entnehmen, eine Glosse u. fehlt in den kursierenden Ausgaben.↩︎

  1087. Bei anderen, außer diesen beiden Fällen.↩︎

  1088. Sofort nachdem er es gesprochen hat.↩︎

  1089. Wegen der Strenge des Ehegesetzes, vielmehr ist event, eine richtige Ehescheidung erforderlich.↩︎

  1090. Durch den ersten Satz.↩︎

  1091. Daß er ihn allein beerbe.↩︎

  1092. Mit anderen zusammen.↩︎

  1093. Sc. er zum Erben eingesetzt hat.↩︎

  1094. Der Anwartschaft auf Beerbung hat, zBs. wenn die Tochter sterben sollte.↩︎

  1095. Nach dem 1. Autor gelten nur Miterben als Anwärter auf die Erbschaft, nach RJ. dagegen auch solche, die, wenn keine näheren Verwandten vorhanden sind, als Erben in Betracht kommen.↩︎

  1096. In diesem Falle ist seine Verfügung nach aller Ansicht ungültig.↩︎

  1097. Während aus unserer Mišna zu entnehmen ist, daß in einem solchen Falle auch nach den Weisen die Bestimmung gültig ist.↩︎

  1098. Unsere Mišna ist nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, sie streiten über den Fall, wenn er die Erbschaft einem als Erben in Betracht kommenden Fremden od. einer Tochter, während Söhne vorhanden sind, vermacht hat.↩︎

  1099. Dt. 21,16.↩︎

  1100. Dt. 21,16.↩︎

  1101. Er darf nur das Erstgeburtsrecht nicht verleihen, wohl aber die einfachen Anteile nach Belieben verteilen.↩︎

  1102. Er traf eine Entscheidung nach RJ.; es handelt sich also um einen Einzelfall u. nicht um die Festsetzung einer Halakha.↩︎

  1103. Während von einer praktischen Entscheidung nichts zu entnehmen ist, da bei dieser andere Gründe ausschlaggebend gewesen sein können.↩︎

  1104. Wie weiter gelehrt wird, hatte eine Halakha nur dann Gültigkeit für die Praxis, wenn dies ausdrücklich angegeben worden ist, dagegen ist von einer praktischen Entscheidung anzunehmen, daß die Halakha auch für die Praxis fixiert worden ist.↩︎

  1105. Um auch danach zu handeln.↩︎

  1106. Von diesem Falle auf andere folgern.↩︎

  1107. Im Gesetze ist ja nicht jeder Fall besonders vorgesehen.↩︎

  1108. Bei Verletzungen eines Viehs, wodurch es zum Genüsse verboten ist.↩︎

  1109. Man darf nicht von der Verletzung eines Organes auf ein anderes schließen.↩︎

  1110. Man darf bei Fragen hinsichtlich eines verletzten Tieres, ob es zum Genüsse erlaubt od. verboten ist, nicht von einem Fall auf einen anderen schließen, vielmehr muß jeder besonders gelehrt werden.↩︎

  1111. Wenn bei der Frage ausdrücklich angegeben wird, daß es sich um einen sich ereigneten Fall handle; man ist dann mit der Antwort vorsichtiger.↩︎

  1112. Ein schriftliches Urteil.↩︎

  1113. Wenn ihr was einzuwenden habt.↩︎

  1114. Bei jedem Falle sind auch die Nebenumstände zu berücksichtigen.↩︎

  1115. Der einen Fremden zum Erben einsetzt.↩︎

  1116. Daß, wenn er Anwartschaft hat, ihn zu beerben, er die Erbschaft geeignet habe.↩︎

  1117. Seine Verfügungen müssen vollzogen werden u. brauchen nicht niedergeschrieben zu werden; auch tritt der Erbe die Erbschaft sofort an.↩︎

  1118. Seiner Frau in der Urkunde über die Morgengabe.↩︎

  1119. Von einer anderen Frau, von der Hinterlassenschaft des Vaters.↩︎

  1120. Sie erben demnach die Morgengabe ihrer Mutter; wohl nach RJ., nach welchem man sein Vermögen einem, der Anwartschaft hat, ihn zu beerben, vererben darf.↩︎

  1121. Als Geschenk; die Schenkung ist nach aller Ansicht erlaubt.↩︎

  1122. Die Morgengabe ihrer Mutter.↩︎

  1123. Die Schenkung trat ja sofort ein.↩︎

  1124. Hier wird von der Verschreibung bei der Hochzeit gesprochen.↩︎

  1125. Bei der Zueignung sind die Kinder noch nicht geboren.↩︎

  1126. Der die zugeeignete Sache erhalten soll.↩︎

  1127. Bei der Vererbung der Morgengabe; der Einwand Rabbis gegen RN. ist somit nicht stichhaltig, denn in diesem Falle, wo es sich um eine gerichtliche Bestimmung handelt, stimmen alle überein, daß die Vererbung gültig sei.↩︎

  1128. Woraus zu entnehmen ist, daß er sich auf RJ. stützt, nach welchem die Vererbung gültig ist.↩︎

  1129. Die angezogene Mišna vertritt ohnehin auch die Ansicht der Rabbanan.↩︎

  1130. Die Töchter erhalten ihren Unterhalt als Geschenk u. die Söhne die Morgengabe ihrer Mutter als Erbschaft.↩︎

  1131. Daß auch die Schenkung gültig sei.↩︎

  1132. Die Vererbung der Morgengabe an die männlichen Kinder u. der Unterhalt der weiblichen Kinder.↩︎

  1133. Somit ist die Erbschaft von der Schenkung vollständig getrennt u. die erstere ist nach den Weisen ungültig.↩︎

  1134. Somit ist die Erbschaft von der Schenkung vollständig getrennt u. die erstere ist nach den Weisen ungültig.↩︎

  1135. Bei Lebzeiten ist er dazu nicht verpflichtet,↩︎

  1136. Sodaß hinsichtlich der einen von der anderen zu folgern ist.↩︎

  1137. Ein Sterbenskranker.↩︎

  1138. Als Geschenk, dazu er berechtigt ist.↩︎

  1139. Weil niemand seine Kinder besitzlos zurückläßt.↩︎

  1140. Damit die jüngeren Kinder ihn respektieren.↩︎

  1141. Er wollte damit nicht seine übrigen Kinder enterben, sondern nur, daß sie diesem Ehrung erweisen.↩︎

  1142. Der einen Hälfte, die allen Kindern gehört.↩︎

  1143. Von einer anderen Frau; in diesen Fällen ist es nicht zu erwägen, ob er es ihnen schenken, od. sie nur zu Verwalterinnen einsetzen wollte, damit sie respektiert werden.↩︎

  1144. Der sein Vermögen seiner Frau od. seinem Sohne als Geschenk verschrieben hat.↩︎

  1145. Daß er sie damit nur zu Verwaltern machen wollte.↩︎

  1146. Als Schenkung.↩︎

  1147. Da die Früchte ihr Eigentum sind.↩︎

  1148. Dem Teil der Früchte, den er ihr nicht verschrieben hat.↩︎

  1149. Aus der Zeit nach der Verheiratung u. vor der Schenkung.↩︎

  1150. Die Schenkung erfolgte zu ihrem Vorteile, damit sie auch den Betrag über ihre Morgen gäbe erhalte, sie hat jedoch auf ihre Morgengabe nicht verzichtet.↩︎

  1151. Durch die Annahme des Geschenkes haftet der Ehemann nicht mehr mit diesen Gütern für ihre Morgengabe.↩︎

  1152. Sie geht leer aus, da die Haftpflicht für ihre Morgen gäbe nicht mehr besteht u. die Schenkung ungültig ist.↩︎

  1153. Es ist hieraus zu entnehmen, daß sie in einem solchen Falle das Vermögen erworben habe, u. man nehme nicht an, daß er sie nur zur Vormünderin eingesetzt habe.↩︎

  1154. Der oben lehrt, daß in allen oben behandelten Fällen das Geschenk gültig sei.↩︎

  1155. Die auch nach Rabina das ihnen vermachte Geschenk eignen.↩︎

  1156. Sie hat durch die Annahme der Schenkung ihre Morgengabe eingebüßt.↩︎

  1157. Zu vermuten ist ja, daß der Ehemann mit der Schenkung ihren Vorteil wünschte u. auch sie auf ihre Ansprüche nicht verzichtet hat.↩︎

  1158. Da er bei der Schenkung nicht angegeben hat, daß er es deshalb verschenke, weil sein Sohn gestorben ist.↩︎

  1159. In dem Falle, wenn jemand sein Vermögen seiner Frau schenkt.↩︎

  1160. Hierbei richte man sich ebenfalls nach der Mutmaßung; da sie auf die Schenkung stolz ist, so hat sie vermutlich sogar auf ihre Ansprüche inbetreff der Morgengabe verzichtet.↩︎

  1161. Dh. ihre Ansprüche auf die Grundstücke, die er bei der Schenkung besessen hat.↩︎

  1162. Wenn sie sich an der Zueignung beteiligt, zBs. ihm zu diesem Zwecke ihr Sudarium (vgl. Bd. VII S. 589 Anm. 57) gereicht hat; es ist somit klar, daß sie damit einverstanden war u. auf ihren Anspruch auf die verschenkten Güter verzichtet hat.↩︎

  1163. Schon der Umstand, daß sie nicht protestiert hat, beweist, daß sie einverstanden war.↩︎

  1164. Andere Gläubiger büßen dadurch ihre Forderungen nicht ein, es sei denn, daß sie ausdrücklich sagen, daß sie auf ihre Forderungen verzichten.↩︎

  1165. Mit der Verschenkung der Güter an die Kinder.↩︎

  1166. Während es nach den obigen Erklärungen nicht erforderlich ist, daß sie ausdrücklich ihr Einverständnis ausspreche.↩︎

  1167. Im 1. Satze lehre er, daß sie durch die Verschreibung eines Stückes Land, u. im 2., daß sie durch das Einverständnis ihre Morgengabe verloren habe.↩︎

  1168. Daß sie durch die Verschreibung eines Stückes Land ihre Morgengabe verloren habe.↩︎

  1169. Die die angezogene Lehre verschieden erklären.↩︎

  1170. Der seine Güter seinen Kindern u. ein Stück Land seiner Frau verschrieben hat.↩︎

  1171. Daß sie durch ihr Einverständnis auf ihre Morgengabe verzichtet habe.↩︎

  1172. Durch welche ihre Morgengabe gedeckt wird.↩︎

  1173. Der im Sterben lag.↩︎

  1174. Wo er ihr kein Land, sondern nur einen Teil der Früchte verschrieben hat.↩︎

  1175. Solange diese Früchte trägt.↩︎

  1176. Die Dattelpalme haftet am Boden u. zählt zu den Immobilien.↩︎

  1177. Er hatte ihr nicht die am Boden haftenden Früchte, sondern nur den Ertrag zugeeignet.↩︎

  1178. Da sie mit der Annahme des Drittels Miterbin ward u. auf die Haftbarkeit des Übrigen für ihre Morgengabe verzichtete.↩︎

  1179. Ihre Morgengabe.↩︎

  1180. Wenn er nachher Güter zukauft, so ist er mit diesen Gütern für ihre Morgengabe haftbar.↩︎

  1181. Wenn er nachher Güter zukauft, so ist er mit diesen Gütern für ihre Morgengabe haftbar.↩︎

  1182. Die Frau für ihre Morgengabe.↩︎

  1183. Auf das zurückbleibende Vermögen für ihre Morgengabe, da sie Miterbin ist.↩︎

  1184. Sie nahm an, daß er mit der Zurücklassung der Dattelpalme ihr den Anspruch auf ihre Morgengabe nicht abschneiden wollte, u. protestierte daher nicht.↩︎

  1185. Daß man einen, der auf die Erbschaft Anwartschaft hat, zum Universalerben einsetzen dürfe.↩︎

  1186. In welcher Beziehung sich die Schenkung von der Vererbung unterscheidet.↩︎

  1187. Der Mann ist vermögenslos gestorben u. die Witwe hat auf das Geschenk keinen Anspruch.↩︎

  1188. Die Gültigkeit der Schenkung eines Sterbenskranken ist eine rabbanitische Bestimmung. Je geringer das Anrecht des Empfängers ist, desto größer ist das Anrecht der Witwe.↩︎

  1189. Sie geht zu den Erben des 1. über. Bei einer Schenkung hingegen kann man diese Bestimmung wohl treffen; in dieser Hinsicht ist zwischen einer Schenkung u. einer Vererbung zu unterscheiden.↩︎

  1190. Schon durch die Verfügung, daß nach dem 1. Erben ein anderer erben solle, hat er die Vererbung unterbrochen.↩︎

  1191. Die Verfügung beruht auf einem Irrtum des Erblassers u. ist ungültig.↩︎

  1192. Die im Gesetze nicht kundig sind.↩︎

  1193. Daß in einem solchen Falle der 2. nichts erhalte.↩︎

  1194. Jes. 60,22.↩︎

  1195. Dh. er gräme sich nicht, da er zur rechten Zeit auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht wurde.↩︎

  1196. Dies ist zwar rechtlich unanfechtbar, jedoch nicht richtig.↩︎

  1197. Da dies eine Warnung für andere ist.↩︎

  1198. Und verbieten es auch in dem Falle, wenn die Kinder ungeraten sind, da diese geratene Kinder haben können.↩︎

  1199. Für den Tempel.↩︎

  1200. Wenn die Perle mehr wert ist, darfst du den Preis nicht mehr erhöhen.↩︎

  1201. In das Rechnungsbuch des Tempels.↩︎

  1202. Die Eintragung drückte eine Belobigung aus.↩︎

  1203. Nach der 2. Lesart sollte damit ein Tadel ausgedrückt werden, der sich auch auf den Vater bezieht.↩︎

  1204. Ob man nach den Rabbanan einen ungeratenen Sohn enterben darf.↩︎

  1205. Und da RŠ. entschieden nicht dieser Ansicht ist, so ist dies wahrscheinl. die Ansicht der Rabbanan.↩︎

  1206. Das er für sich behielt.↩︎

  1207. Für den Tempel.↩︎

  1208. Er zankte mit ihm über die Rückgabe an die Kinder, da er dadurch die Verfügung des Verstorbenen übertrat u. verlangte, daß er es ihnen zurück abnehme.↩︎

  1209. Wenn der Verkauf u. die Weihung gültig sind, dh. die Hinterlassenschaft sein unbeschränktes Eigentum ist, so ist auch gegen die Rückgabe nichts einzuwenden, da sie als Schenkung von seinem eigenen Vermögen zu betrachten ist.↩︎

  1210. Dh. es verhalte sich hierbei wie in jenem Falle.↩︎

  1211. Die Übertretung des Gelübdes, da es augenscheinlich war, daß die Schenkung nur eine Art Schiebung war.↩︎

  1212. Wenn die Schenkung durch eine Bedingung beschränkt war.↩︎

  1213. Ähnlich verhielt es sich auch in jenem Falle, es war die offenbare Absicht des Vaters, daß die Kinder von der Erbschaft nichts erhalten sollen.↩︎

  1214. Eigentl. Umkreisungen, sc. der Sonne u. übrigen Himmelskörper; vgl. Bd. II S. 171 Anm. 97.↩︎

  1215. Was er nicht studiert hätte.↩︎

  1216. Die talmudische Scholastik.↩︎

  1217. Pr. 8,21.↩︎

  1218. Wenn die übrigen Brüder ihn als Bruder nicht kennen wollen.↩︎

  1219. Wenn von 2 Brüdern einer einen 3. als Bruder nicht anerkennt u. einer wohl, so erhält der 1. die Hälfte der Erbschaft, u. von der 2. Hälfte erhält der andere 2 Drittel u. der 3. Bruder 1 Drittel.↩︎

  1220. Der andere Bruder erhält das zurück, was er dem Verstorbenen durch die Anerkennung abgeben mußte.↩︎

  1221. Dem, der ihn als Bruder anerkannt hat, da er selber die Bruderschaft mit den übrigen eingesteht.↩︎

  1222. Er könnte ihm ja ebensogut sein Vermögen schenken.↩︎

  1223. Man könnte glauben, sie benötige der Ḥaliça.↩︎

  1224. Seine Frau darf sich wieder verheiraten, ohne der Ḥaliça zu benötigen.↩︎

  1225. Seine Frau darf ohne Ḥaliça nicht heiraten.↩︎

  1226. Von der Frau also überhaupt nicht angenommen wird, daß sie der Ḥaliça bedarf.↩︎

  1227. Die Frau galt bisher als fremden Leuten verboten.↩︎

  1228. Hinsichtlich der Befreiung seiner Frau von der Ḥaliça.↩︎

  1229. Er könnte ebensogut gesagt haben, er habe sich von ihr scheiden lassen, u. sie wäre ebenfalls von der Ḥaliça befreit.↩︎

  1230. RJ. hatte infolge einer Krankheit sein Studium vergessen u. mußte später an viele seiner eigenen Lehren erinnert werden.↩︎

  1231. Die Glaubhaftigkeit hinsichtlich eines Sohnes wird ausdrücklich in einer Mišna gelehrt, nicht aber die Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Scheidung.↩︎

  1232. Dh. daß wir eine Aussage deshalb als wahr anerkennen, weil er den Zweck auch durch eine andere Aussage od. Handlung erreichen könnte.↩︎

  1233. Rückwirkend ist er nicht glaubhaft, vielmehr gilt sie als bis dahin verheiratete Frau; wenn er aber sagt, er habe sich soeben von seiner Frau scheiden lassen, so ist er glaubhaft, da es in seiner Hand liegt, sich von ihr scheiden zu lassen.↩︎

  1234. Wegen Ehebruches, da er mit diesem nicht verwandt ist.↩︎

  1235. Seine Frau, da er mit ihr verwandt u. somit als Zeuge unzulässig ist.↩︎

  1236. Wenn es sich in beiden Beziehungen um dieselbe Frau handelt.↩︎

  1237. Ob sie jeden heiraten darf od. an ihr die Schwagerehe vollzogen werden muß.↩︎

  1238. Dh. sie darf jeden heiraten.↩︎

  1239. Vielleicht besteht hierüber wirklich ein Streit von Gelehrten, u. nach der einen Ansicht lehrte RJ., daß er in keinem Falle glaubhaft sei.↩︎

  1240. Vielleicht gibt es eine Ansicht, daß er nicht glaubhaft sei; die Frau darf also ohne Ḥaliça nicht heiraten.↩︎

  1241. Seine Frau darf sich ohne weiteres wieder verheiraten.↩︎

  1242. Da niemand die Aussage anficht, so liegt kein Grund vor, die angeblich in der Ferne weilenden Zeugen zu hören.↩︎

  1243. Diese Stelle spricht von den Töchtern Šemuéls, die in Gefangenschaft waren u. behaupteten, nicht entehrt worden zu sein; genotzüchtigte Frauen dürfen von Priestern nicht geheiratet werden.↩︎

  1244. Wörtl. in der Gegend, woher der Nordwind kommt; dh. in fernen Orten.↩︎

  1245. Hinsichtlich der Beweisführung ihrer Makellosigkeit.↩︎

  1246. Wobei es zur Übertretung des sehr strengen Ehegesetzes kommen kann.↩︎

  1247. Er sollte doch einen Anteil gleich allen übrigen Brüdern erhalten.↩︎

  1248. Dieser erbt nicht mit ihnen, da er den Beweis zu erbringen hat, daß er ihr Bruder ist, jene aber erben sein Vermögen mit dem einen ihn anerkennenden Bruder, da dieser, der ihn zu beerben hat, selber zugibt, daß die übrigen seine Brüder sind.↩︎

  1249. Er braucht sie ihm nicht zu bezahlen, da jener den Beweis zu erbringen hat.↩︎

  1250. Da es der eine sicher behauptet, während es dem anderen zweifelhaft ist.↩︎

  1251. Weil der Bruder, über den der Zweifel obwaltet, der den Anteil zu beanspruchen hat, es ebenfalls nicht mit Sicherheit weiß u. sich nur auf die Aussage des einen Bruders stützt.↩︎

  1252. Weit gediehen, nach anderen, durch schwere Arbeit erzielt; vgl. Bd. VII S. 331 Anm. 63.↩︎

  1253. Durch den Gewinn ist keine Veränderung eingetreten, es ist dieselbe Sache mit demselben Namen; es ist nun fraglich, ob dies als geerbtes od. als von anderer Seite zugefallenes Vermögen gilt.↩︎

  1254. Es also offenbar ist, daß er selber es geschrieben u. verwahrt hat.↩︎

  1255. Wenn er darin einem etwas vermacht hat, so erhält es dieser nicht, weil die Schenkung von der Aushändigung des Scheines abhängt, der Verstorbene aber seinen Entschluß geändert haben kann.↩︎

  1256. Als er noch lebte.↩︎

  1257. Selbst wenn darin der Name des Empfängers nicht genannt ist; wenn er zu ihm gesagt hat, daß er bei der Einhändigung des Scheines die in diesem genannte Sache eignen solle.↩︎

  1258. Dies gilt als mündliche Verfügung u. eine Änderung des Beschlusses ist nicht zu berücksichtigen.↩︎

  1259. Vgl. Bd. VII S. 488 Anm. 471.↩︎

  1260. Die Sache verbleibt im Besitze des Schenkenden bis zu seinem Tode.↩︎

  1261. In diesem Falle sollte der Beschenkte erst recht die Sache eignen.↩︎

  1262. Bevor der Auftrag ausgeführt worden ist.↩︎

  1263. Die Zueignung kann nicht mehr erfolgen.↩︎

  1264. So ist das Gesetz.↩︎

  1265. Der ein Lehrer RE.s war.↩︎

  1266. Rabh [der große R. Abba].↩︎

  1267. Ob er die Zueignung nur durch die Urkunde erfolgen lassen wollte; dies ist nur eine Ergänzung der vorangehenden Lehre.↩︎

  1268. Wenn er eine Sache einem verschrieben hat u. nachher einem anderen, so erhält sie der andere, weil durch die 2. Verschreibung die 1. aufgehoben wird.↩︎

  1269. Mit der zu schreibenden Urkunde.↩︎

  1270. Damit der Empfänger einen Beweis in den Händen habe.↩︎

  1271. Weil die Schenkung nicht von der Aushändigung der Urkunde abhängig u. somit bereits erfolgt ist.↩︎

  1272. Wenn er die Schenkung durch die Aushändigung der Urkunde erfolgen lassen wollte; er kann seinen Beschluß noch geändert haben.↩︎

  1273. Weil die Verfügungen eines Sterbenden genau befolgt werden müssen.↩︎

  1274. Wieso ist dies aus seiner Verfügung zu entnehmen.↩︎

  1275. Cf. infra Fol. 152b.↩︎

  1276. Dem Empfänger, durch irgend eine Form der Zueignung.↩︎

  1277. Die Schenkung ist unabhängig von der Urkunde erfolgt.↩︎

  1278. Ein Gesunder, wenn er sich beispielsweise verheiratet u. den Kindern aus der 1. Ehe sein Vermögen sicherstellen will.↩︎

  1279. Es gehört fortan den Kindern, in ihren Besitz geht es erst nach dem Tode des Vaters über. Wenn es aber hieße, er schenke es ihnen nach seinem Tode, so wäre dies ungültig, da man nach dem Tode nichts schenken kann.↩︎

  1280. ‘Von heute ab’ zu schreiben.↩︎

  1281. Wenn jemand seiner Frau einen Scheidebrief mit folgendem Inhalte geschrieben hat, damit sie nach seinem Tode als geschieden u. nicht als verwitwet gelte, um von der Schwagerehe bezw. Ḥaliça (cf. Dt. 25,5ff.) befreit zu sein.↩︎

  1282. Dies ist zweifelhaft u. in jeder Beziehung erschwerend zu entscheiden.↩︎

  1283. Von der Ḥaliça wird sie nicht befreit, da die Scheidung viell. ungültig ist, dagegen darf an ihr auch die Schwagerehe nicht vollzogen werden, da viell. die Scheidung gültig ist u. man die geschiedene Schwägerin nicht heiraten darf.↩︎

  1284. Die Hinzufügung: nach meinem Tode.↩︎

  1285. Daß die Scheidung von seinem Tode abhänge, u. da dieser Fall eingetreten ist, so ist sie gültig.↩︎

  1286. Die Scheidung soll nicht jetzt, sondern erst nach seinem Tode erfolgen, u. da er sich nach dem Tode nicht scheiden lassen kann, so ist sie ungültig.↩︎

  1287. Daß die Schenkung nicht nach dem Tode, sondern am Tage der Ausstellung erfolgen soll.↩︎

  1288. Wenn im Scheine angegeben ist, daß er ihm die Sache sofort zueignet; die Frage ist, ob nach R. Jehuda auch in diesem Falle ‘von heute ab’ geschrieben werden muß.↩︎

  1289. Die Zeugen für den Empfänger.↩︎

  1290. Die Zeugen haben die Sache für den Empfänger sofort geeignet.↩︎

  1291. Durch die 2. Formel wird die 1. eingeschränkt: wir wollen die Sache eignen, erst wenn er sie ihm zugeeignet hat.↩︎

  1292. Die Schreiber selber wissen ja nicht, welchen Zweck es hat, wenn sie die eine Formel od. die andere Formel zuerst schreiben.↩︎

  1293. Wenn die Zeugen die Sache nicht für den Empfänger geeignet haben, sondern nur die Tatsache der Zueignung bekunden.↩︎

  1294. Er richtete nicht die obengenannte Frage an RN., sondern trug diese Lehre in dessen Namen vor.↩︎

  1295. Auch nach dem Tode des Vaters, weil es niemals in den Besitz des Sohnes gekommen war.↩︎

  1296. Nach dem Tode des Vaters, als Rechtsnachfolger des Sohnes.↩︎

  1297. Die dem Vater und nicht dem Sohne gehörten.↩︎

  1298. Dieses war unbeschränktes Eigentum des Sohnes.↩︎

  1299. Ob der Besitz der Früchte dem Besitze des Kapitals gleicht.↩︎

  1300. Cf. Dt. 26,2ff.↩︎

  1301. Den bezüglichen Abschnitt in der Schrift; cf. Bik. Abschn. III.↩︎

  1302. Er trete ihm vollständig den Besitz des Kapitals ab, obgleich er noch wegen der Früchte auf dasselbe Anspruch hat.↩︎

  1303. Er hat ihm daher den Besitz des Kapitals nicht unbeschränkt überlassen.↩︎

  1304. Daß der Besitz der Früchte dem Besitze des Kapitals gleicht.↩︎

  1305. Da der 1. nur Anspruch auf die Früchte hatte, der dem Besitze des Kapitals nicht gleicht, u. gestorben ist, so fehlt die Verbindung zum Übergange in den Besitz seines Nachfolgers.↩︎

  1306. Er bekundet damit, daß er dem 1. das Kapital u. die Früchte gibt.↩︎

  1307. Nach der 1. Ansicht gleicht der Besitz der Früchte nicht dem Besitze des Kapitals, somit haben die Käufer es nicht geeignet, nach der 2. Ansicht gleicht er dem Besitze des Kapitals.↩︎

  1308. Wenn er die Sache selbst verkauft hat; diese kann der Käufer abnehmen, da dem 1. nur der Nießbrauch zusteht.↩︎

  1309. Diese sind sein unbeschränktes Eigentum u. er darf sie verkaufen.↩︎

  1310. Von vornherein darf er es nicht verkaufen, da ihm nur der Nießbrauch zusteht, hat er aber verkauft, von welchem Falle die 1. Lehre spricht, so erhält der folgende nur das, was der vorherige Besitzer zurückgelassen hat.↩︎

  1311. Dies erfolgt gegen die Bestimmung des Testators; jedoch ist rechtlich dagegen nichts einzuwenden.↩︎

  1312. Einer der ersten Besitzer, das geschenkte Vermögen.↩︎

  1313. Den der 1. Testator zum Nachfolger bestimmt hat.↩︎

  1314. Und nicht erst nach dem Tode.↩︎

  1315. Daß dies schon beim Sterben erfolge.↩︎

  1316. Ein Sterbender zu seiner Frau, die er nicht als Witwe, sondern als Geschiedene zurücklassen will.↩︎

  1317. Wenn dieser Fall eintritt, so soll die Scheidung gültig sein.↩︎

  1318. Sobald sie durch den Tod aufhört.↩︎

  1319. Die Scheidung ist ungültig, weil in diesem Falle die Scheidung erst nach dem Sterben erfolgen soll, und nach dem Tode kann keine Scheidung erfolgen.↩︎

  1320. Unter dem geschenkten Vermögen.↩︎

  1321. Die Freilassung ist gültig.↩︎

  1322. Nach jüd. Gesetze ist es verboten, einen nichtjüdischen Sklaven freizulassen; cf. Lev. 25,46.↩︎

  1323. Für das geschenkte Vermögen.↩︎

  1324. Totengewänder sind zu jeder anderen Nutznießung verboten; cf. Syn. Fol. 47b.↩︎

  1325. Zum Feststrauße am Hüttenfeste. Die zu diesem Zwecke verwandte Frucht darf nicht entliehen sein, vielmehr muß jeder sein Eigentum verwenden.↩︎

  1326. Nach deinem Tode.↩︎

  1327. Ihn zum liturgischen Gebrauche verwandt.↩︎

  1328. Nach R. hat er damit seiner Pflicht nicht genügt, da die Frucht selbst nicht ihm gehört, sondern nur die Nutznießung.↩︎

  1329. Wenn es sich um eine Sache handelt, die Früchte bringt.↩︎

  1330. Ob er ihn dem anderen ersetzen muß.↩︎

  1331. Die der Vater hinterlassen hat, bevor sie geteilt haben.↩︎

  1332. Wenn die übrigen Brüder noch andere haben od. haben können und sich aus diesen nichts machen.↩︎

  1333. Nach seinem Tode sollte die Palme zurück in ihren Besitz übergehen.↩︎

  1334. Damit die Frau sie nicht zurückerhalte.↩︎

  1335. Den Nachkommen des Priesters E͑li; vgl. Bd. VII S. 825 Anm. 253.↩︎

  1336. Daß der Verkauf des ersteren gültig sei.↩︎

  1337. Wenn der Testator bestimmt hat, daß die Sache nach dem Tode des Empfängers in den Besitz eines anderen übergehen soll.↩︎

  1338. Wenn es nach dem Tode des Empfängers zurück in seinen eigenen Besitz übergehen soll.↩︎

  1339. Ist die Weihung gültig, so hat er ja nichts von der Rückgabe.↩︎

  1340. In seiner Gegenwart.↩︎

  1341. Wenn man ihm die Schenkungsurkunde übergeben will.↩︎

  1342. Hinsichtlich der Aneignung.↩︎

  1343. Die nur Priester u. ihr Gesinde essen dürfen.↩︎

  1344. Des Testators, sie gehören zu seinem Gesinde.↩︎

  1345. Ihm war die Aneignung erwünscht.↩︎

  1346. Ihm war die Aneignung von Anfang an nicht erwünscht.↩︎

  1347. Er hat keine Veranlassung zu protestieren, bevor ihm das Geschenk od. die Urkunde ausgehändigt wird.↩︎

  1348. Wenn dieser Betrag den Erstgeburtsanteil übersteigt.↩︎

  1349. Hat der Käufer des Hauses mitgekauft.↩︎

  1350. Der Verkäufer, dem zwar diese gehören, nicht aber der Platz um diese.↩︎

  1351. Wenn er beim Verkaufe ausdrücklich Brunnen u. Zisterne für sich behalten hat.↩︎

  1352. Brunnen u. Zisterne sind auch ohne besondere Vereinbarung nicht mitverkauft.↩︎

  1353. Die Hervorhebung: wie es ihm zukommt.↩︎

  1354. Nicht wissen, ob seine Behauptung auf Wahrheit beruhe.↩︎

  1355. Der Rechtsnachfolger des Verstorbenen.↩︎

  1356. Wenn sie wissen, daß dies wahr ist, weil das Gericht später dies viell. voraussetzt u. daraufhin ein Urteil fällt.↩︎

  1357. Rechtlich müßte dies erlaubt sein.↩︎

  1358. Das Gericht könnte annehmen, die Zeugen kannten den Fall.↩︎

  1359. Die Witwe u. den Schwager.↩︎

  1360. Die zur Eingehung einer anderen Heirat erforderlich sind.↩︎

  1361. Das 2. Gericht, das über die Eingehung einer neuen Heirat bestimmen soll, wird voraussetzen, das erstere habe den Fall nachgeprüft u. als richtig befunden.↩︎

  1362. Bei der Einforderung der Schuld wird das Gericht nachprüfen, ob die Zeugen die Wahrheit der Erklärung des Verstorbenen kannten.↩︎

  1363. Wenn er seine Güter seinem Sohne verschrieben hat.↩︎

  1364. Was aber am Boden haftend zurückbleibt, gehört zu den seinem Sohne verschriebenen immobilen Gütern.↩︎

  1365. Allen Erben zusammen.↩︎

  1366. Er muß es den Erben bezahlen, wenn er es vom Sohne bei Lebzeiten des Vaters gekauft hat u. dieser darauf gestorben ist; demnach gehören die am Boden haftenden Früchte nicht zum Grundstücke.↩︎

  1367. Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn der Sohn das geschenkte Feld nicht weiter verkauft hat, u. diesem gewährt der Vater auch den Anspruch auf die am Boden haftenden Früchte; wenn der Sohn es aber verkauft, od. der Vater selbst es einem Fremden verkauft, so gewährt er ihm nicht den Anspruch auf die am Boden haftenden Früchte.↩︎

  1368. Mit Kleidern u. anderen Ausgaben, die Erwachsene mehr verbrauchen; diese Ausgaben werden nicht aus der ungeteilten Erbschaftsmasse entnommen, vielmehr hat sie jeder von seinem Anteile zu tragen.↩︎

  1369. Für Nahrung u. Wartung verbrauchen Kinder mehr als Erwachsene.↩︎

  1370. Und vor der Teilung die Aussteuer aus der Erbschaftsmasse entnehmen.↩︎

  1371. Aussteuer aus der Erbschaftsmasse.↩︎

  1372. Bei Lebzeiten des Vaters.↩︎

  1373. Wenn Söhne u. Töchter vorhanden sind, so werden die Töchter von der Erbschaftsmasse unterhalten; cf. infra Fol. 139b.↩︎

  1374. Wenn nur Töchter vorhanden sind, erwachsene u. unerwachsene, so werden die einen nicht auf Rechnung der anderen unterhalten, bezw. ernährt.↩︎

  1375. Der das hinterlassene Vermögen verwaltet.↩︎

  1376. Wenn er für Kleidung mehr ausgibt als die übrigen Söhne.↩︎

  1377. Von vornherein darf er dies nicht tun; hat er dies aber getan, so dürfen die übrigen Brüder nicht einen entsprechenden Betrag aus der Masse entnehmen.↩︎

  1378. Die gar keine Veranlassung haben, für Kleidung mehr auszugeben als die übrigen Brüder.↩︎

  1379. Den übrigen Brüdern.↩︎

  1380. Und ihr Vermögen ihrem Ehemanne mitgebracht hat.↩︎

  1381. Hinsichtlich des von seiner Frau mitgebrachten Vermögens.↩︎

  1382. Da der Ehemann hinsichtlich des von seiner Frau mitgebrachten Vermögens als Erbe u. die unerwachsenen Töchter als Gläubiger gelten.↩︎

  1383. Der Ehemann sollte wissen, daß noch unerwachsene Töchter vorhanden sind; diese Verpflichtung gleicht daher einem Darlehen auf einen Schuldschein, das auch von den Käufern der Immobilien des Schuldners eingefordert werden kann.↩︎

  1384. Und bringt das Vermögen ihrem Ehemanne mit.↩︎

  1385. Und ihr Ehemann das Vermögen erbt.↩︎

  1386. In dem der Grundbesitz zurück zum ersten Eigentümer übergeht; cf. Lev. 25,25ff.↩︎

  1387. Demnach gilt dies als Erbschaft, denn als Gekauftes müßte es an den ersten Eigentümer zurückgehen.↩︎

  1388. Demnach gilt er als Käufer.↩︎

  1389. Damit er das von seiner Frau ererbte Vermögen nicht zurückgeben brauche.↩︎

  1390. Daß er die von seiner Frau verkauften Güter den Käufern wegnehmen kann.↩︎

  1391. Daß die Witwe vom hinterlassenen Vermögen des Ehemannes unterhalten werde.↩︎

  1392. Wenn nicht nur das Interesse des Ehemannes, sondern auch das Interesse der Witwe wahrgenommen wird, so sollte auch das Interesse der Käufer wahrgenommen werden.↩︎

  1393. Bis zu ihrer Verheiratung.↩︎

  1394. Die Söhne u. die Töchter.↩︎

  1395. Da der Mann sich bei der Heirat verpflichtet, die Töchter bis zu ihrer Mannbarkeit zu unterhalten.↩︎

  1396. Auch den Überschuß, der zu ihrer Unterhaltung nicht nötig ist.↩︎

  1397. Beim Tode des Vaters.↩︎

  1398. Durch Beschädigung der Güter, od. die Lebensbedürfnisse teurer geworden sind, sodaß das Vermögen zum Unterhalte nicht mehr ausreicht.↩︎

  1399. Das Vermögen wird an die Söhne u. die Töchter nach Schätzung beim Tode des Vaters verteilt.↩︎

  1400. Alles gehört den Töchtern.↩︎

  1401. Demnach haben sie noch ein Anrecht auf das Vermögen.↩︎

  1402. Durch ihren Anspruch auf Unterhalt.↩︎

  1403. Das, wenn der Anspruch der Witwe fortfiele, zum Unterhalte für die Söhne u. die Töchter ausreichen würde.↩︎

  1404. Die Stieftochter des Verstorbenen, die er eine bestimmte Zeit zu unterhalten hatte u. die jetzt vom Nachlasse unterhalten werden muß.↩︎

  1405. Bis nach Ablauf der festgesetzten Zeit.↩︎

  1406. Ihre Erben haben keinen Anspruch darauf.↩︎

  1407. Des Verstorbenen.↩︎

  1408. Seine Erben.↩︎

  1409. Vor der Einforderung reicht das Vermögen für den Unterhalt der Söhne u. der Töchter.↩︎

  1410. Falls entschieden wird, daß ein Gläubiger es vermindert; dies gilt viell. nur von diesem, weil auch seine Erben die Schuld einfordern können.↩︎

  1411. Falls entschieden wird, daß eine Tochter es vermindert; dies gilt viell. nur von dieser, da sie auch nach ihrer Verheiratung Unterhalt bezieht.↩︎

  1412. Falls der Unterhalt nur für eine von beiden ausreicht.↩︎

  1413. Worin besteht das Vorrecht des männlichen Geschlechtes.↩︎

  1414. In welchem Falle die männlichen Kinder im Vorteil sind.↩︎

  1415. Daß er nur Unterhalt u. keinen Anteil an der Erbschaft erhalte.↩︎

  1416. In welchem Falle die Töchter im Vorteil sind.↩︎

  1417. Eine M. = 100 Zuz.↩︎

  1418. Irgend einen genannten Betrag.↩︎

  1419. Der Geschlechtslose.↩︎

  1420. Obgleich er, wenn Söhne u. Töchter vorhanden sind, weder als Sohn noch als Tochter gilt.↩︎

  1421. Die Söhne den Geschlechtslosen zu den Töchtern.↩︎

  1422. Unterhalt bis zur Mannbarkeit.↩︎

  1423. Da die Töchter ihn zurück zu den Söhnen stoßen können.↩︎

  1424. Unterhalt bis zur Mannbarkeit.↩︎

  1425. Ein Vieh, dessen männliches od. weibliches Kalb man als Opfer geweiht hat.↩︎

  1426. Da sie weder männlichen noch weiblichen Geschlechtes sind, sondern Geschöpfe für sich; dieser Ansicht ist auch der Autor des Schlußsatzes unserer Mišna, welcher lehrt, der Geschlechtslose erhalte nichts.↩︎

  1427. Die Töchter drängen ihn zu den Söhnen u. er erhält nichts.↩︎

  1428. Die Söhne drängen ihn zu den Töchtern u. er erhält keinen Anteil von der Erbschaft, sondern wird nur gleich den Töchtern unterhalten.↩︎

  1429. Nach dem er nichts erhält.↩︎

  1430. Er gleicht ja einem Sohne nur insofern, als er nichts erhält.↩︎

  1431. Da ihn die einen zu den anderen drängen.↩︎

  1432. Da ihn die einen zu den anderen drängen.↩︎

  1433. Wenn er einer Tochter mehr gibt.↩︎

  1434. Num. 27,8.↩︎

  1435. Vgl. S. 306 Anm. 201.↩︎

  1436. Zeph. 1,15.↩︎

  1437. Durch den das Geschlecht fortgepflanzt wird.↩︎

  1438. Für die es schwerer ist den Unterhalt zu verdienen.↩︎

  1439. Wenn gleich das 1. Kind ein Knabe ist, so könnte man dies berufen.↩︎

  1440. Gen. 24,1.↩︎

  1441. Bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes.↩︎

  1442. Ein Denar = 25 Zuz.↩︎

  1443. Wenn er in seiner Bestimmung hinsichtlich eines Zwillings, beide Fälle nennt; zuerst einen Knaben u. nachher ein Mädchen, u. zuerst ein Mädchen u. nachher einen Knaben.↩︎

  1444. Von einem Knaben od. von einem Mädchen.↩︎

  1445. Wenn er alle Fälle nennt.↩︎

  1446. Es ist ein ganz unbekannter Autor, nach dessen Ansicht nicht zu entscheiden ist.↩︎

  1447. Dem die Sache zugeeignet wird.
    54. Die Frau u. die Sklaven eines Priesters dürfen von den priesterl. Abgaben essen, die einem Gemeinen verboten sind; wenn ein Priester gestorben ist, so dürfen die Sklaven davon essen, weil sie den Kindern gehören; ist aber die Frau schwanger, so dürfen es die Sklaven nicht mehr, weil auch der Fötus, der vor der Geburt nicht Priester ist, Mitbesitzer der Sklaven ist; demnach kann auch ein Fötus eignen.↩︎

  1448. Wenn die Witwe eines Priesters schwanger ist, so darf sie daraufhin davon nicht essen, sondern erst wenn das Kind geboren ist.↩︎

  1449. Zum Erben, während unsere Mišna von einer Schenkung spricht, wobei eine Zueignung erforderlich ist.↩︎

  1450. Daß dieser allein ihn beerbe.↩︎

  1451. Daß ein Fötus eignen könne.↩︎

  1452. Wenn jemand demjenigen, der ihm die Entbindung seiner Frau anzeigt, eine Mine versprochen hat; ein Fötus aber kann nicht eignen.↩︎

  1453. Von diesem Falle spricht die Mišna; ein Fötus aber kann nicht eignen.↩︎

  1454. Erst dann soll das Kind den ihm geschenkten Betrag eignen; ein Fötus aber kann nicht eignen.↩︎

  1455. Sein Vermögen gilt, wenn er keine Kinder hat, als Freigut, da er keine jisraél. Verwandten hat.↩︎

  1456. Nach dem Tode des Sohnes.↩︎

  1457. Das Vermögen müßte dem gehören, der es zum 1. Male in Besitz genommen hat, da es nicht in den Besitz des Fötus übergegangen sein kann.↩︎

  1458. Wenn man aber einem Fötus etwas zueignet, so eignet er es nicht.↩︎

  1459. Die das Vermögen zuerst in Besitz genommen haben, da sie damit rechneten, daß sich Erben melden werden.↩︎

  1460. Nach beider Erklärung ist die Besitznahme der ersteren ungültig.↩︎

  1461. Nach R. war die Besitznahme der ersteren eine gültige, da sie überzeugt waren, daß die Erben gestorben, sind.↩︎

  1462. Wenn es stirbt, so erben seine Brüder väterlicherseits das Vermögen seiner Mutter.↩︎

  1463. Wenn die Mutter vor der Geburt stirbt.↩︎

  1464. Nach seinem Tode; vgl. S. 303 Anm. 164.↩︎

  1465. Nach dem Tode der Mutter.↩︎

  1466. Wenn man ihn abschneidet; dieses Zucken ist aber nur reflexiv u. kein Zeichen des Lebens.↩︎

  1467. Die Lehre, daß ein 1 Tag altes Kind erbe u. vererbe.↩︎

  1468. Dadurch, daß er ebenfalls an der Erbschaft beteiligt ist.↩︎

  1469. Dt. 21,15.↩︎

  1470. Und nicht aus dem Grunde, weil ein Fötus nichts eignen könne.↩︎

  1471. Er ist zwar an der Erbschaft beteiligt, bei der Berechnung des Erstgeburtsanteiles aber wird sein Anteil nicht mitgerechnet.↩︎

  1472. Wenn der Vater mehrere Frauen hatte.↩︎

  1473. Dt. 21,17.↩︎

  1474. Aus der zu entnehmen ist, daß er es wohl eigne.↩︎

  1475. Dies gilt nur vom Vater.↩︎

  1476. Damit dies bekannt werde.↩︎

  1477. Von seiner ersten Frau.↩︎

  1478. Die Kinder, die die 2. Frau bekommen wird.↩︎

  1479. Als Zeichen der Zustimmung.↩︎

  1480. Da ein Esel nichts eignen kann, so hat auch dieser es nicht geeignet. Im hier behandelten Falle sagte der Vater zu ihm, daß er einen Anteil gleich den übrigen Kindern erhalten solle, u. da diese nichts eignen können, weil sie noch nicht geboren sind, so hat auch jener nichts geeignet.↩︎

  1481. Der süße u. der bittere Teil sind zusammen, u. wenn der bittere Teil als Hebe nicht geeignet ist, so müßte dies auch vom süßen gelten; wahrscheinl. verhält es sich entgegengesetzt: der süße Teil erfaßt auch den bitteren, u. ebenso eignet er auch hierbei den einen Teil durch den anderen.↩︎

  1482. Auch wenn sie vom Schlechten entrichtet wird.↩︎

  1483. Num. 18,32.↩︎

  1484. Wenn die sündhafte Abhebung, vom Schlechten für das Gute, ungültig wäre.↩︎

  1485. Die Früchte dieses Jahres sind Freigut.↩︎

  1486. Die Antrauung erfolgt durch die Einhändigung eines Geldstückes od. einer Wertsache zu diesem Behufe.↩︎

  1487. Da man 2 Schwestern nicht heiraten darf.↩︎

  1488. Durch denselben Korb sollten die Schwestern mitangetraut werden, u. wenn die Antrauung wegen dieser ungültig ist, so müßte sie für alle ungültig sein; cf. Anm. 88 mut. mut.↩︎

  1489. Die er heiraten darf; somit waren die Schwestern von vornherein ausgeschlossen.↩︎

  1490. Lev. 24,9.↩︎

  1491. B. u. S. sind zweifellos Ortsnamen u. die übliche Erklärung, Vornehme u. Fürsten, offenbar falsch. Eine Ortschaft בולי in der Nähe von Tiberjas, dem Wohnorte Rabbis, wahrscheinl. ein Vorort desselben, wird im jerušalemitischen T. oft genannt. Aus einer anderen Stelle im T. (cf. supra Fol, 8a) ist bekannt, daß gerade die Einwohner von Tiberjas mit einer solchen Sondersteuer belegt wurden.↩︎

  1492. Ein Speisopfer von 100 Zehnteln; die höchstzulässige Größe beträgt 60 Zehntel.↩︎

  1493. Vgl. S. 303 Anm. 159.↩︎

  1494. Vgl. ib. Anm. 160.↩︎

  1495. Daß die Frau die Hälfte des Nachlasses erhält.↩︎

  1496. Die zu unterhalten er verpflichtet ist.↩︎

  1497. Das sie nach rabb. Bestimmung von der Erbschaft zu erhalten hat.↩︎

  1498. Unter בנים sind auch weibliche Kinder einbegriffen.↩︎

  1499. Gen. 46,23.↩︎

  1500. Num. 26,8.↩︎

  1501. iChr. 2,8.↩︎

  1502. In diesen Schriftversen wird die Mehrzahl gebraucht u. nur je ein Sohn genannt.↩︎

  1503. Er gebrauchte die Mehrzahl, weil, wie oben entschieden wurde, diese Form auch von einem einzigen Sohne gebraucht wird.↩︎

  1504. Vor der Teilung.↩︎

  1505. Vor Gericht od. vor Zeugen.↩︎

  1506. Sie wünschen die Verteilung der Erbschaft, um die Meliorierung ihrem eigenen Anteile angedeihen zu lassen.↩︎

  1507. Es ist Schuld des Gerichtes, daß die Güter nicht vorher geteilt worden sind.↩︎

  1508. Die ihr verstorbener Mann hinterlassen hat.↩︎

  1509. Daß die Melioration für die Masse erfolgt ist.↩︎

  1510. Wenn die Kosten der Melioration aus der Erbschaftsmasse bestritten wurden.↩︎

  1511. Wenn sie die Kosten aus ihren eigenen Mitteln bestritten haben.↩︎

  1512. In welchem Wasser zum Verkaufe verwahrt wird; nach anderen Erklärungen: Trog, bezw. Wächterturm.↩︎

  1513. Sie entnehmen nichts von der Erbschaftsmasse.↩︎

  1514. Sie haben überhaupt keine Auslagen, sondern nur zu bewachen, daß kein Schmutz hineinkomme u. daß kein Wasser gestohlen werde.↩︎

  1515. Dies konnte auch durch die unerwachsenen Erben erfolgen.↩︎

  1516. Die einen Anteil vom Gewinne verlangten.↩︎

  1517. Die nur ihre Morgengabe zu beanspruchen hat.↩︎

  1518. Wenn der Mann sie zur Miterbin eingesetzt hat.↩︎

  1519. Daß sie eine Teilung wünscht u. die Güter nur zu ihrem eigenen Nutzen meliorieren will.↩︎

  1520. Da dann seine Freude groß ist u. er ihm aus ganzem Herzen schenkt.↩︎

  1521. Seinem Sohne, anläßlich seiner Verheiratung.↩︎

  1522. Durch die man in das Haus gelangt.↩︎

  1523. Da er es noch benutzt, so hat er es ihm nicht geschenkt.↩︎

  1524. Des Vaters sich im Hause befindet, hat der Sohn das Haus nicht geeignet.↩︎

  1525. In das Haus, das er seinem Sohne angewiesen hatte, damit es von ihm noch benutzt werde u. dieser es nicht eigne.↩︎

  1526. Daß der Sohn das Haus eigne, auch wenn der Vater es ihm nicht ausdrücklich geschenkt hat.↩︎

  1527. Cf. supra Fol. 131b.↩︎

  1528. Durch diese Bestimmung, auch ohne Schein u. Übergabe.↩︎

  1529. Die den ererbten Haushalt gemeinschaftlich führen.↩︎

  1530. Vor der Teilung, sodaß dieses Amt zur Erbschaftsmasse gehört.↩︎

  1531. Der dadurch erzielte Gewinn gehört allen Erben.↩︎

  1532. Hat er die Kurkosten der Erbschaftsmasse entnommen, so hat er sie allein zu tragen.↩︎

  1533. Das im Texte hierfür gebrauchte Wort variiert sehr u. die Etymologie ist unsicher.↩︎

  1534. Wenn es üblich ist, daß aus jeder Familie jemand auf eine bestimmte Zeit als solcher eingesetzt wird.↩︎

  1535. Aus der Erbschaftsmasse.↩︎

  1536. Wenn er verlangt, daß man ihm den Unterhalt nach auswärts sende.↩︎

  1537. Wenn mehr Personen an der Haushaltung beteiligt sind, so ist der Unterhalt verhältnismäßig billiger.↩︎

  1538. Den Betrag, um welchen die Haushaltung sich verteuert, abziehen.↩︎

  1539. Pr. 22,5.↩︎

  1540. So nach der Auslegung des T.↩︎

  1541. Diese waren nicht nur Gäste des Bräutigams od. der Braut, sondern hatten auch seine, bezw. ihre Interessen wahrzunehmen u. die Hochzeitsangelegenheiten zu ordnen; der Hochzeitskamerad brachte auch ein Geschenk mit. u. hatte auf ein Gegengeschenk anläßlich seiner Verheiratung Anspruch.↩︎

  1542. Wenn der Vater eines od. einen Teil seiner Kinder als Vertreter gesandt hat.↩︎

  1543. Es gilt als Darlehen, das allen Erben gehört.↩︎

  1544. Ohne seiner Hochzeit als Hochzeitskamerad beizuwohnen.↩︎

  1545. Einen seiner Söhne, der im Auftrage seines Vaters das Amt eines Hochzeitskameraden übernimmt.↩︎

  1546. Das nach dem Tode des Vaters kommt.↩︎

  1547. Wenn ihnen ein Geschenk gemacht worden ist.↩︎

  1548. Der Vater, als er seinen Sohn in seiner Vertretung sandte.↩︎

  1549. Daß dieser Sohn auch das Gegengeschenk erhalten soll.↩︎

  1550. Das durch einen der Söhne hingebracht worden ist, er aber diesen nicht bezeichnet hat.↩︎

  1551. In unserer Mišna, die lehrt, das Gegengeschenk gehöre den Brüdern.↩︎

  1552. Der die Frau des kinderlos verstorbenen Bruders, dem das Gegengeschenk zukam, heiratete (cf. Dt. 25,5), der seinen Bruder auch beerbt.↩︎

  1553. Der das Geschenk erhalten hat.↩︎

  1554. Er braucht ja nicht bei einem Fremden, der nicht bei ihm Hochzeitskamerad war, Hochzeitskamerad zu sein.↩︎

  1555. Vgl. S. 378 Anm. 93.↩︎

  1556. Wenn er od. sie vor der Verheiratung stirbt.↩︎

  1557. Die Heirat eingehen; es ist nicht ihre Schuld, daß die Antrauung aufgelöst wurde.↩︎

  1558. Das Gegengeschenk machen.↩︎

  1559. Ob sie, wenn der Mann vor der Hochzeit gestorben ist, das Antrauungsgeld zurückgeben muß.↩︎

  1560. Wenn der Mann vor der Hochzeit stirbt od. sich von ihr scheiden läßt.↩︎

  1561. 1 M. = 200 Zuz.↩︎

  1562. Wenn er gestorben ist; hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie gestorben ist.↩︎

  1563. Auch für den Fall, wenn sie stirbt u. die Antrauung dadurch aufgelöst wird.↩︎

  1564. Wenn sie stirbt, ist es zurückzugeben.↩︎

  1565. Auch RJ.↩︎

  1566. Die er seiner Angetrauten gegeben hat.↩︎

  1567. Der nach t.scher Rechnung 60 Minen enthält.↩︎

  1568. Wenn der Mann nach der Antrauung gestorben ist.↩︎

  1569. Während das Antrauungsgeld in ihrem Besitze verbleibt, auch wenn die Antrauung aufgelöst wird.↩︎

  1570. Das Antrauungsgeld abzüglich dieses Betrages.↩︎

  1571. Denar à 4 Zuz.↩︎

  1572. 20+30 = 50 D. = 200 Zuz.↩︎

  1573. Er kann sie als Frau behalten u. sie braucht ihre Morgengabe nicht einzubüßen.↩︎

  1574. Einem Priester ist sie auch in diesem Falle verboten, jedoch büßt sie ihre Morgengabe nicht ein.↩︎

  1575. Vom zu ihrer Morgengabe fehlenden Betrage gebe er ihr die Hälfte, da jeder Betrag, über den ein Zweifel besteht, zu teilen ist.↩︎

  1576. Es ist verboten, 2 Schwestern zu heiraten, u. wenn sie das Antrauungsgeld zurückgibt, könnte man glauben, die Antrauung sei ungültig u. er dürfe die Schwester heiraten.↩︎

  1577. Daß die Antrauung gültig war.↩︎

  1578. Daß das Antrauungsgeld zurückgezahlt worden ist.↩︎

  1579. Dem Gegengeschenke↩︎

  1580. Bei der Hochzeit des anderen.↩︎

  1581. Wenn das Gegengeschenk mehr wert ist.↩︎

  1582. In dem jede Forderung erlassen wird; cf. Dt. 15,2ff.↩︎

  1583. Um ein wertvolles Geschenk zu erhalten.↩︎

  1584. Dt. 15,2.↩︎

  1585. Der Vater hat nur den Anspruch auf das Gegengeschenk hinterlassen.↩︎

  1586. Der bei der Hochzeit des anderen das Gegengeschenk zu machen hat.↩︎

  1587. Zur Hochzeit u. das Geschenk machen; hat er es unterlassen, so kann es durch das Gericht eingefordert werden.↩︎

  1588. Wenn er sich außerhalb der Stadt befindet.↩︎

  1589. Des Hochzeitszuges.↩︎

  1590. Wenn jener es ihm nicht mitgeteilt hat.↩︎

  1591. Wenn jener das Geschenk gerichtlich einklagt, so kann dieser das abziehen, was er beim Hochzeitsmahle verzehrt haben würde.↩︎

  1592. Die bei Hochzeiten beruflich beschäftigt sind. גננא Hochzeitsbaldachin, die ihn tragen. Als Ortsname ist גננא nicht bekannt.↩︎

  1593. Wenn er ein Geschenk im Werte eines Zuz brachte, so ist das, was er beim Gastmahle aufißt, ebensoviel wert.↩︎

  1594. Wenn sein Geschenk 4 Zuz wert ist, so wird er besser bewirtet u. ißt für 2 Zuz auf.↩︎

  1595. Je vornehmer er ist u. sich zeigt, desto besser wird er bewirtet.↩︎

  1596. Er braucht dann nicht zu kommen u. das Geschenk zu machen.↩︎

  1597. Bei einer solchen ist die Feier eine größere; ebenso auch in den übrigen Fällen.↩︎

  1598. Dh. reich an Vieh ist, das frei umhergeht u. von jedem gesehen wird.↩︎

  1599. Eigentl. Meßbares, Getreide udgl.↩︎

  1600. Pr. 15,15.↩︎

  1601. Pr. 15,15.↩︎

  1602. Ecc. 10,9.↩︎

  1603. An welchen an die Armen gute Speisen verschenkt wurden.↩︎

  1604. Die ausnahmsweise genossenen guten Speisen bekommen ihm nicht.↩︎

  1605. Wenn es durch Tod od. Rücktritt zu einer Heirat nicht kommt.↩︎

  1606. Als Eigentum der Frau; wenn er dies ausdrücklich angegeben hat.↩︎

  1607. Auch wenn er da nichts genossen hat.↩︎

  1608. Das Mahl im Hause des Schwiegervaters soviel wert war.↩︎

  1609. In diesem Werte genossen hat.↩︎

  1610. Das Essen nach seiner Wohnung.↩︎

  1611. Vor der Hochzeit.↩︎

  1612. In dem angezogenen Falle hatte der Bräutigam nur etwas getrunken.↩︎

  1613. Ob der verhältnismäßige Teil der Geschenke zurückgefordert werden kann, wenn der Bräutigam bei den Schwiegereltern weniger als einen Denar verzehrt hat.↩︎

  1614. Wenn die Geschenke bei der Rückgabe einen Gewinn gebracht haben.↩︎

  1615. Auch wenn sie noch vorhanden sind.↩︎

  1616. Kleinigkeiten, die keinen besonderen Wert haben.↩︎

  1617. Daß es heuriger Ernte war.↩︎

  1618. Daß da alles früher reift.↩︎

  1619. Daß er ihr zu dieser Zeit solche Geschenke gesandt habe.↩︎

  1620. Man betrachte dies nicht als Unmöglichkeit.↩︎

  1621. Mit der er nur verlobt und nicht verheiratet war.↩︎

  1622. Er hatte bei sich einen Rettig, nach anderer Erklärung, eine Dattel, u. wollte sehen, ob sie dies merken werde.↩︎

  1623. Diese wurden mit Rettig gegessen, um die übermäßige Süßigkeit abzuschwächen.↩︎

  1624. Ob sie des Geruchsinnes beraubt ist, u. nicht, um mit ihr Umgang zu pflegen.↩︎

  1625. In dem Falle, wenn die Speisen u. Getränke zurückzugeben sind.↩︎

  1626. Unter dem Marktpreise.↩︎

  1627. Wenn er gesund wird.↩︎

  1628. Da er etwas für sich zurückbehalten hat, so erfolgte die Schenkung auch für den Fall, wenn er gesund wird.↩︎

  1629. Wenn er gesund wird, kann er die Schenkung widerrufen.↩︎

  1630. In der Schenkungsurkunde.↩︎

  1631. Der Testator, der gesund geworden ist u. die Schenkung widerrufen will.↩︎

  1632. Denen er sein Vermögen geschenkt hat.↩︎

  1633. Und kein Grund vorhanden ist, die Schenkung widerrufen zu können.↩︎

  1634. Man berücksichtige bei jeder Handlung den Beweggrund u. die Gedanken des Ausübenden; so zBs. wird hierbei angenommen, daß vermutlich ein Sterbender, der sein Vermögen verschenkt, mit dem Tode gerechnet, aber sich vorbehalten hat, die Schenkung, wenn er genesen sollte, zu widerrufen.↩︎

  1635. Da er die Schenkung nicht mit dem Tode seines Sohnes begründet hat.↩︎

  1636. Obgleich er nicht gesagt hat, daß man ihn ihr auch gebe, da er dies offenbar aus Zerstreutheit vergessen hat.↩︎

  1637. Es ist ebenso, als würde er gesagt haben, daß man ihr den Scheidebrief gebe.↩︎

  1638. Im von diesem gelehrten Falle ist der Grund der Schenkung offenbar, da er dies erst dann getan hat, als er vom Tode seines Sohnes hörte.↩︎

  1639. Daß er keine Erben habe; in diesem Falle pflichten auch die Rabbanan bei, daß die Schenkung ungültig sei, da seine Annahme auf einem Irrtum beruhte.↩︎

  1640. Der diese Lehre RŠ. addizieren wollte.↩︎

  1641. Mit der Bemerkung, er glaubte, einen Erben zu haben.↩︎

  1642. Daß diese durch die bloße mündliche Bestimmung rechtskräftig sei.↩︎

  1643. Num. 27,8.↩︎

  1644. Wieso dies aus diesem Schriftverse zu entnehmen ist, ist nicht recht klar; nach den Kommentaren ist das W. ‘übergehen’ überflüssig u. deute hierauf.↩︎

  1645. Num. 27,9.↩︎

  1646. In dieser Schriftstelle genannten Verwandten.↩︎

  1647. Der Erbschaft einer Tochter.↩︎

  1648. Anders könnte dieser Schriftvers nicht lauten, da in diesem nichts überflüssig ist.↩︎

  1649. iiReg. 20,1.↩︎

  1650. iiSam. 17,23.↩︎

  1651. In diesem Jahre gedeiht dieser am besten.↩︎

  1652. Wenn der Himmel dann bedeckt ist; eine Verwechslung zwischen klar (ברור) u. bewölkt (בלול) ist im Hebräischen leicht möglich, da die Liquidae ל u. ר oft miteinander wechseln.↩︎

  1653. Sie könnten die Früchte nicht zur Preistreibung aufspeichern.↩︎

  1654. Weil dies mäßigen Regen bedeutet, u. eine gute Ernte zu erwarten ist.↩︎

  1655. Der Ostwind hält den Regen zurück u. verursacht Dürre u. Teuerung.↩︎

  1656. Der des Regens nicht bedarf.↩︎

  1657. Stand im Tempel.↩︎

  1658. Die Nordseite, wo der Tisch stand, auf dem die Schaubrote lagen, das Getreide, u. die Südseite, wo die Leuchte stand, die mit Öl gespeist wurde, die Oliven.↩︎

  1659. Für das tieferliegende wasserreiche Babylonien ist der Ostwind zuträglich, für das höher liegende trockene Palästina dagegen schädlich.↩︎

  1660. Hinsichtlich des Wetters.↩︎

  1661. Die vorherige Kenntnis des Wetters.↩︎

  1662. Der am Versöhnungstage um Regen u. Wärme für das kommende Jahr bat (cf. Jom. Fol. 53b); je nachdem konnte er sein Gebet verrichten.↩︎

  1663. Daß der Empfänger das Geschenk sofort eignet, auch wenn keine Übergabe od. irgend ein Akt der Zueignung erfolgt ist.↩︎

  1664. Bevor irgend ein Akt der Zueignung erfolgt.↩︎

  1665. Der Käufer des Schuldscheines kann die Schuld nicht einfordern, da er nur das Recht gekauft hat, das nunmehr nicht besteht; immerhin aber kann er als Schadenersatz den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.↩︎

  1666. Des Gläubigers.↩︎

  1667. Der Gläubiger den Schuldschein.↩︎

  1668. Der Erbe des Gläubigers auf die Schuld.↩︎

  1669. Er hat das Haus bezw. die Früchte nicht geeignet; es sind Rechte, die man nicht zueignen kann, da das Wohnen etwas Abstraktes ist u. die Früchte noch nicht vorhanden sind.↩︎

  1670. Wenn er es durch Übergabe zueignen kann.↩︎

  1671. Der Empfänger eignet es auch ohne Zueignung.↩︎

  1672. Das er bei einem anderen hat.↩︎

  1673. Durch seine bloße Bestimmung.↩︎

  1674. Er kann ein mündliches Darlehen nicht zueignen, da der geliehene Betrag zur Ausgabe bestimmt ist u. die Zueignung nur bei einer konkreten Sache erfolgen kann.↩︎

  1675. Das mündliche Darlehen.↩︎

  1676. Ein Sterbenskranker.↩︎

  1677. An den Zweigen.↩︎

  1678. Und da die Zweige am Baume haften, so ist es ebenso, als würde er Grundbesitz zurückbehalten haben, somit kann er, wenn er genesen ist, nicht mehr zurücktreten.↩︎

  1679. Er hat nur die Früchte u. keinen Grundbesitz zurückbehalten, somit kann er, wenn er genesen ist, von der Schenkung zurücktreten.↩︎

  1680. Wenn er die Früchte einem anderen geschenkt hat.↩︎

  1681. Ob er in diesem Falle auch die Zweige zurückbehalten hat, da dies in seinem eigenen Interesse erfolgt.↩︎

  1682. Die obige Frage u. die Lehre RN.s.↩︎

  1683. Vom Luftraume des Hofes.↩︎

  1684. Für den Besitzer des oberen Bauwerkes, sodaß es diesem freisteht, Vorsprünge anzubauen.↩︎

  1685. Wenn er das Haus dem einen u. das obere Bauwerk einem anderen verkauft hat.↩︎

  1686. Wenn er dieses für sich behalten hat.↩︎

  1687. Der Besitzer des oberen Bauwerkes.↩︎

  1688. Mehreren Personen, einem nach dem anderen.↩︎

  1689. Wenn er von vornherein alle seine Güter verteilen wollte, u. nur aus Unmöglichkeit, allen gleichzeitig zu schenken, tat er dies hintereinander.↩︎

  1690. Da er für sich nichts zurückbehalten hat.↩︎

  1691. Wenn er von vornherein nicht alles verschenken wollte, sondern sich stets überlegt u. weitere Schenkungen gemacht hat.↩︎

  1692. Da er bei diesem nichts für sich zurückließ, während er bei den vorangehenden Schenkungen Güter für sich zurückbehalten hatte.↩︎

  1693. Bei jeder Schenkung, was er schenken soll; die Unterbrechung bei jeder Schenkung war also keine Überlegung.↩︎

  1694. Welche Schenkungen er machen soll; wenn er trotzdem von einer Schenkung bis zur anderen eine geraume Zeit verstreichen ließ, so hatte er vorher an die späteren Schenkungen nicht gedacht.↩︎

  1695. Wenn ein Sterbenskranker jemandem sein Vermögen geschenkt hatte u. nachher bezüglich eines Teiles zurücktritt u. ihn einem anderen schenkt, wozu er berechtigt ist; vgl. ob. S. 358 Anm. 845.↩︎

  1696. Die ganze 1. Schenkung ist dann aufgehoben u. die Güter fallen den Erben zu.↩︎

  1697. Der Überschuß bleibt im Besitze des ersten.↩︎

  1698. Also hinsichtlich eines Teiles zurückgetreten ist.↩︎

  1699. Demnach gilt der Rücktritt hinsichtlich eines Teiles als Rücktritt hinsichtlich der ganzen Schenkung.↩︎

  1700. Und die Schenkung widerrufen hat; der 1. eignet deshalb nicht, weil der Schenkende für sich nichts zurückbehalten hatte.↩︎

  1701. Und die Schenkung widerrufen hat, weil er für sich nichts zurückbehalten hatte.↩︎

  1702. Den ihm geschenkten Teil, da der Schenkende Güter zurückbehalten hat.↩︎

  1703. Der Überschuß bleibt im Besitze des ersteren.↩︎

  1704. Da er für sich nichts zurückbehalten hat. Die Erstausgabe hat ולאחד מינ׳ לא ליקנו, und ist in ולא חד zu teilen u. das 2. לא zu streichen; die Korrektur זלחד (in den kursierenden Ausgaben) ist sprachlich unmöglich.↩︎

  1705. Ob er die Weihung widerrufen kann.↩︎

  1706. Ohne irgend welchen Vorbehalt für den Fall der Genesung.↩︎

  1707. In der Erstausgabe korrumpiert.↩︎

  1708. Sie als Freigut erklärt u. sich von ihnen losgesagt hat.↩︎

  1709. Da er es nicht Bekannten od. Armen geschenkt, sondern sich davon losgesagt hat, so ist anzunehmen, daß dies ohne irgend welchen Vorbehalt erfolgt ist.↩︎

  1710. Diese 2. Lesart gibt gar keinen Sinn, da sie sich mit der ausführlicheren 2. vollständig deckt; die 1. ist wahrscheinl. eine erklärende Glosse, die irrtümlich in den Text aufgenommen wurde. Möglicherweise liegt die Abweichung in der Reihenfolge der Fragen, da die eine Frage von der Entscheidung der anderen abhängig ist; jedoch fehlt die 2. Lesart in fast allen Handschriften u. anderen Texten.↩︎

  1711. Wenn sie in Schenkungsurkunden gebraucht werden.↩︎

  1712. Die W.e חסן u. ירת sind Synonyma, für die es im Deutschen nur einen Ausdruck (erben) gibt.↩︎

  1713. Wenn diese in einer Erbschaftsurkunde gebraucht werden.↩︎

  1714. Nach dem man einen solchen zum Universalerben einsetzen darf; cf. supra Fol. 130a.↩︎

  1715. Die hinterlassenen Güter.↩︎

  1716. Ob diese Ausdrücke des Schenkens sind.↩︎

  1717. Als er sterbenskrank war, später aber genesen ist; die Frage ist, ob er dann, ebenso wie bei einer Schenkung, den Verkauf widerrufen kann.↩︎

  1718. Im 1. Falle kann er zurücktreten, da er wahrscheinl. das Geld deshalb zurückgelegt hat, um event, zurücktreten zu können.↩︎

  1719. Daß er jemandem Geld schulde od. sein Eigentum diesem gehöre; die Frage ist, ob man sich darauf verlasse u. jener als Eigentümer gilt, od. er nur das Vermögen seiner Erben verheimlichen wollte.↩︎

  1720. Er hatte die Mutter als Heide geschwängert, sich aber später, vor der Geburt des Sohnes, zum Judentume bekannt.↩︎

  1721. Der Vater, der bei der Zeugung noch Heide war.↩︎

  1722. Wodurch bewegliche Sachen geeignet werden.↩︎

  1723. RM. kann dann das Geld eignen, auch wenn es sich anderweitig befindet, da das Tauschgeschäft perfekt wird, wenn nur einer der Kontrahenten das Ansichziehen vollzogen hat; cf. Bm. Fol. 44a.↩︎

  1724. Cf. Bm. Fol. 45b.↩︎

  1725. Wer Immobilien u. Mobilien kauft od. erwirbt u. erstere in Besitz nimmt, eignet auch die letzteren, selbst wenn sie sich anderweitig befinden.↩︎

  1726. Wenn jemand bei einem anderen eine Sache hat u. zu diesem sagt, daß er sie einem dritten gebe, u. sie alle drei beisammen sind, so eignet sie dieser sofort; cf. supra Fol. 144a.↩︎

  1727. R. wollte das bei ihm befindliche Geld selber eignen, da das von einem Proselyten hinterlassene Vermögen als Freigut gilt.↩︎

  1728. Wenn er solche in diesem Betrage zurückbehalten hat u. genesen ist, kann er die Schenkung nicht mehr widerrufen.↩︎

  1729. Da auch der Sklave zu seinem Vermögen gehört u. er ihm somit seine eigene Person geschenkt hat.↩︎

  1730. Ohne es bezeichnet zu haben.↩︎

  1731. Sklaven gelten als Grundbesitz u. da er etwas Grundbesitz zurückbehalten hat, so kann es der Sklave selber sein.↩︎

  1732. Da er von Grundbesitz gesprochen hat u. der Sklave kein Grundstück ist.↩︎

  1733. Darin ist auch der Sklave einbegriffen.↩︎

  1734. Hinsichtlich der Freiwerdung derselben im behandelten Falle.↩︎

  1735. Wenn jemand seine Güter seinen Kindern verschrieben u. etwas Grundbesitz zurückbehalten hat, so hat seine Frau die Haftbarkeit für ihre Morgengabe eingebüßt; cf. supra Fol. 132a.↩︎

  1736. In der angezogenen Lehre wird von Grundbesitz gesprochen u. die Bestimmung gilt auch von Mobilien.↩︎

  1737. Beim Sklaven.↩︎

  1738. Von allen zusammen.↩︎

  1739. Jedes muß ein Fünftel dieses Quantums bringen; hat eines weniger, so wird es nicht mitgerechnet.↩︎

  1740. Wo ein bestimmtes Quantum erforderlich ist.↩︎

  1741. Er wird zwar nicht umhergetragen. jedoch ist er nicht am Boden befestigt.↩︎

  1742. Da der Ehemann mit diesen für die Morgengabe haftet.↩︎

  1743. Bei der Freilassung eines Sklaven ist eine Art Scheidebrief (die Freilassungsurkunde) erforderlich, durch den das Abhängigkeitsverhältnis vollständig durchschnitten wird, u. wenn der Herr bei der Schenkung irgend etwas zurückbehält, so ist die ‘Scheidung’ keine vollständige, da er am Vermögen, also auch am Besitze des Sklaven, noch beteiligt ist.↩︎

  1744. Er wollte damit nicht seine Kinder enterben, sondern der Frau die Achtung der Kinder sichern.↩︎

  1745. Dh. auf die Haftbarkeit der Güter für ihre Morgengabe verzichtet, da sie mit der Schenkung einverstanden war.↩︎

  1746. Wenn eine Frau, die sich verheiratet, ihre Güter hinterziehen will, daß sie nicht ihrem Manne durch die Ehe zufallen.↩︎

  1747. Einem Fremden; wenn sie für sich nichts zurückbehält, so kann sie, wenn sie verwitwet od. geschieden wird, die diesem verschriebenen Güter zurückverlangen, weil es ersichtlich ist, daß sie mit der Schenkung die Güter nur ihrem Ehemanne hinterziehen wollte; wenn sie aber etwas für sich zurückbehält, so ist die Schenkung gültig u. sie kann die Güter nicht mehr zurückverlangen.↩︎

  1748. Obgleich in diesen Lehren von der Zurücklassung von Grundbesitz gesprochen wird.↩︎

  1749. Als Sicherheit für ihre Morgengabe.↩︎

  1750. Daß er mit diesen für ihre Morgengabe hafte.↩︎

  1751. Wenn er diese zurückbehalten hat, so ist es ebenso, als würde er Grundbesitz zurückbehalten haben u. sie hat den Anspruch auf die übrigen Güter eingebüßt.↩︎

  1752. Einem Gläubiger für seine Schuld, nämlich Grundstücke.↩︎

  1753. Zahlung des Kaufpreises.↩︎

  1754. Cf. supra Fol. 52b.↩︎

  1755. Mobilien, auch Gewänder, die man beiseite schaffen kann.↩︎

  1756. Vgl. S. 398 Anm. 331.↩︎

  1757. Er trat ihm diese ab, u. in Verbindung mit dieser auch den genannten Betrag.↩︎

  1758. Der Zueignung, die halakhisch von einander verschieden sind.↩︎

  1759. Das er ihnen zueignet.↩︎

  1760. Die Schenkungsurkunde, wodurch die Rechtskraft des Empfängers gesteigert wird.↩︎

  1761. Bevor die Urkunde dem Empfänger eingehändigt worden ist.↩︎

  1762. Das Feld gehört dem Empfänger, nur hat er keine Urkunde darüber.↩︎

  1763. Nur dann soll ihm das Feld gehören.↩︎

  1764. Bevor die Urkunde dem Empfänger eingehändigt worden ist.↩︎

  1765. Bevor er noch einen Käufer für das Feld hatte.↩︎

  1766. Urkunden werden hier keine Sicherheit gewährende Güter genannt.↩︎

  1767. Damit sie nicht durch die Heirat in seinen Besitz übergehen.↩︎

  1768. Als sie ihre Güter zurückhaben wollte u. sie ihr verweigert wurden.↩︎

  1769. Dies war bei der Schenkung ausdrücklich angegeben worden.↩︎

  1770. Da dieser Fall eingetreten ist, so ist die Schenkung gültig u. sie kann sie nicht mehr widerrufen.↩︎

  1771. Vgl. S. 364 Anm. 912.↩︎

  1772. Vom Empfänger; die Frau kann nicht mehr zurücktreten.↩︎

  1773. Daß sie ihr Vermögen nur deshalb verschenke, damit es nicht ihrem Ehemanne zufalle.↩︎

  1774. Sie kann daher die Schenkung widerrufen.↩︎

  1775. Nach seiner Ansicht kann ein Sterbenskranker durch eine 2. Bestimmung die 1. nur dann aufheben, wenn er am Leben gehlieben ist.↩︎

  1776. Wenn er für sich nichts zurückbehalten hatte.↩︎

  1777. Auch wenn der Schenkende gestorben ist; die 2. Schenkung ist also gültig.↩︎

  1778. Das verschenkte Vermögen.↩︎

  1779. Er eignet das Geschenkte durch die Verfügung, auch wenn er es nicht erhalten hat.↩︎

  1780. Da er bevorzugt worden ist.↩︎

  1781. Die 2. Schenkung ist gültig.↩︎

  1782. Damit sie nicht mehr zurücktreten könne.↩︎

  1783. Vom Garten, den sie ihm schenkte, da in diesem Falle ein Rücktritt nicht mehr zulässig ist.↩︎

  1784. Wodurch das Geschenk auf jeden Fall geeignet wird, es sei denn, daß ausdrücklich angegeben wird, die Schenkung erfolge wegen des Sterbens.↩︎

  1785. Auch RN. kann gegen die Gültigkeit der Schenkung nichts einwenden.↩︎

  1786. Nach den Kommentaren, er werde über ihn den Bann verhängen.↩︎

  1787. Als sie ihn holen ließ.↩︎

  1788. Sie schenkte es ihm nur deshalb, weil sie glaubte, sie werde sterben.↩︎

  1789. Wenn dieser Fall nicht eintritt.↩︎

  1790. Der Empfänger erwirbt das Geschenk durch die bloße Bestimmung.↩︎

  1791. In seinem Namen keine unrichtigen Lehren vortragen.↩︎

  1792. Demnach gilt dies als Schenkung eines Sterbenskranken.↩︎

  1793. Als Schenkung eines Gesunden.↩︎

  1794. Und da dieser Fall nicht eingetreten ist, so kann er die Schenkung auch widerrufen.↩︎

  1795. Es war eine Teilschenkung ohne Zueignung.↩︎

  1796. Und wenn dieser Fall eintrifft, ist die Schenkung auch ohne Zueignung gültig.↩︎

  1797. Weil die Scheidung bezw. die Freilassung erst bei der Übergabe erfolgt, u. zu dieser Zeit war er bereits tot.↩︎

  1798. Auch wenn er sie ihm nicht zugeeignet hat.↩︎

  1799. Die Frau wird geschieden, sobald der Scheidebrief in ihren Besitz gelangt.↩︎

  1800. In welchen es heißt, der Empfänger eigne das Geschenk ohne Zueignung.↩︎

  1801. Von seinem Vermögen.↩︎

  1802. Durch die Zueignung.↩︎

  1803. Das er bei einem anderen hat.↩︎

  1804. Obgleich es sich bei einem anderen befindet u. jener nicht zugegen ist.↩︎

  1805. Da bei der Schenkung eines Sterbenskranken eine Zueignung nicht erforderlich ist, so ist er vielleicht zurückgetreten u. wünschte die Zueignung durch Beurkundung erfolgen zu lassen, u. dies muß bei Lebzeiten erfolgen↩︎

  1806. Im Namen Rabhs.↩︎

  1807. In diesem Falle wollte der Schenkende das Besitzrecht des Empfängers steigern u. nicht zurücktreten.↩︎

  1808. In der von Rabin angezogenen Lehre.↩︎

  1809. Wenn dies ausdrücklich in der Urkunde angegeben ist, wie weiter erklärt wird.↩︎

  1810. Wenn er aber stirbt, ist die Schenkung gültig.↩︎

  1811. Er erklärte es ihm durch eine Geste.↩︎

  1812. Ein Sterbenskranker sein ganzes Vermögen.↩︎

  1813. Die 2. Schenkung ist gültig, da er von der 1. zurückgetreten ist.↩︎

  1814. Die Schenkungsurkunde.↩︎

  1815. Durch die Einhändigung der Schenkungsurkunde.↩︎

  1816. Sogar darüber, ob er zurücktreten u. das Geschenk für sich zurückbehalten kann.↩︎

  1817. Da wird von dem Falle gesprochen, wenn die Zueignung in der Urkunde geschrieben steht.↩︎

  1818. Und sie nachher einem anderen schenkt.↩︎

  1819. Der erste hat sie geeignet.↩︎

  1820. Wenn er sie nachher einem anderen verschenkt hat.↩︎

  1821. Wenn er die Schenkung widerruft u. die Güter für sich behalten will.↩︎

  1822. So in korrekten Handschriften.↩︎

  1823. Sein Vermögen, u. wollte nach seiner Genesung die Schenkung widerrufen.↩︎

  1824. Bloß durch Schenkung ohne Zueignung, um event, zurücktreten zu können.↩︎

  1825. Soll das Geschenk dem Empfänger gehören.↩︎

  1826. Als bloße Segensformel.↩︎

  1827. Der Empfänger das Geschenk; diese Fassung bedeutet entschieden, das Geschenk sollte schon bei Lebzeiten in seinen Besitz übergehen.↩︎

  1828. Also auch die Einwohner der Ortschaft Šemuéls.↩︎

  1829. Daß es in einem solchen Falle als Schenkung eines Sterbenskranken gelte u. der Schenkende zurücktreten könne.↩︎

  1830. Daß es als Schenkung eines Gesunden gelte.↩︎

  1831. Mit einer solchen Schenkungsurkunde, in welcher es hieß, bei Lebzeiten u. nach dem Tode.↩︎

  1832. Obgleich weiter die Halakha nach Rabh entschieden wird.↩︎

  1833. Die eine solche Urkunde geschrieben hatte u. nachher zurücktreten wollte.↩︎

  1834. Sie war mit der Entscheidung unzufrieden.↩︎

  1835. Dies ist ein Satz aus einer Mišna im Traktate Baba meçia͑ (cf. Bm. Fol. 75b); er wollte ihr irgend ein Schriftstück in die Hand geben, damit sie glaube, dies sei ein obsiegendes Urteil, u. ihn verlasse.↩︎

  1836. Als sie merkte, daß er sie nur anführen wollte.↩︎

  1837. Damit, wenn ihr Fluch in Erfüllung gehen sollte, die Sache damit erledigt sei.↩︎

  1838. Einer Sache od. eines Schiffes.↩︎

  1839. Diese Formel befand sich in den Schenkungsurkunden, die nach dem Tode des Testators geschrieben worden waren; cf. infra Fol. 154a.↩︎

  1840. Es ist anzunehmen, daß er infolge der Krankheit, während welcher die Schenkung erfolgt ist, gestorben ist.↩︎

  1841. Das untergegangen ist.↩︎

  1842. Hinsichtlich mancher Gesetze (cf. Git. Fol. 28b); wenn man von einem Passagier nicht weiß, ob er am Leben geblieben od. ertrunken ist, so wird in erschwerender Hinsicht angenommen, er könnte am Leben geblieben sein.↩︎

  1843. Daß man annehme, er sei am Leben geblieben.↩︎

  1844. Wenn in der Schenkungsurkunde nicht angegeben ist, ob es die Schenkung eines Gesunden od. eines Sterbenskranken ist.↩︎

  1845. Der Schenkende aus dem Besitze der Beschenkten.↩︎

  1846. Ob man sich hinsichtlich des Zustandes od. hinsichtlich der Sache nach der Gegenwart richte.↩︎

  1847. Die mit einem Zaune versehen ist.↩︎

  1848. Es ist verboten, am Šabbath etwas aus einem Gebiete nach einem anderen zu bringen.↩︎

  1849. Wenn hinsichtl. der levitischen Unreinheit ein Zweifel obwaltet; cf. Tah. VI, 7.↩︎

  1850. Wo sich Saaten auf der Ebene befinden u. fremde Personen da nicht hineinkommen.↩︎

  1851. Daß sie im Sommer als öffentliches Gebiet gilt.↩︎

  1852. Über die Zeit, wo der Zweifel entstanden ist.↩︎

  1853. Die bekunden, ob er die Schenkung als Gesunder od. Kranker gemacht habe.↩︎

  1854. Daß sie echt ist; wenn die Gültigkeit der Urkunde nicht mehr von der Erklärung des Schenkenden abhängig ist, so richte man sich nach dem gegenwärtigen Zustande des Schenkenden u. nehme an, daß er auch bei der Schenkung gesund war.↩︎

  1855. R. Meír u. die Weisen, die in der Mišna darüber streiten.↩︎

  1856. Die ob. (Fol. 153b) darüber streiten, ob man sich nach dem gegenwärtigen Zustande des Schenkenden richte.↩︎

  1857. Wenn der Schuldner zugibt, daß der Schuldschein echt sei, u. nur behauptet, die Schuld bereits bezahlt zu haben.↩︎

  1858. Die Zeugen, die ihre Unterschrift auf einer Urkunde als echt anerkennen.↩︎

  1859. Sie können nicht mehr behaupten, daß ihre Unterschriften erzwungen seien od. sie bei der Unterschrift minderjährig waren, wodurch der Schein ungültig wird.↩︎

  1860. Obgleich der Schuldner die Echtheit des Scheines zugibt.↩︎

  1861. Das Zugeständnis des Schuldners ist ganz belanglos, da die Zeugen bekunden, der Schein sei unecht.↩︎

  1862. Den Schein als unecht zu erklären.↩︎

  1863. Wo die Zeugen die Ungültigkeit des Scheines bekunden.↩︎

  1864. Schenkungsurkunden von Gesunden.↩︎

  1865. Dh. er war im Vollbesitze seiner Kräfte.↩︎

  1866. Schenkungsurkunden eines Sterbenskranken.↩︎

  1867. Solange der Kläger nicht den Beweis durch Zeugen erbracht hat.↩︎

  1868. Gewöhnlich pflegen Zeugen die Urkunde nur dann zu unterschreiben, wenn der Aussteller großjährig ist.↩︎

  1869. Für diese kommt die Beglaubigung des Scheines überhaupt nicht in Betracht.↩︎

  1870. Sie sei gefälscht.↩︎

  1871. Aus dem der Empfänger irgend welchen Nutzen ziehen wollte, ohne ihm wirklich das Feld verkauft zu haben.↩︎

  1872. Daß die Sache sich tatsächlich so verhalte.↩︎

  1873. Da der Verkäufer selbst die Echtheit desselben anerkennt.↩︎

  1874. Diese Lehre spricht von dem Falle, wenn die Zeugen, die ihre Unterschriften anerkennen, selbst bekunden, daß der Schein ungültig sei.↩︎

  1875. Der den Schein ausgestellt hat.↩︎

  1876. In dem oben angezogenen Falle, obgleich die Verwandten die Echtheit des Scheines nicht bestritten hatten; demnach muß der Schein beglaubigt werden, auch wenn die Echtheit desselben nicht bestritten wird.↩︎

  1877. Demnach sind nach ihm die Weisen der Ansicht, auch wenn die Echtheit des Scheines nicht bestritten wird, müsse er beglaubigt werden.↩︎

  1878. Daß die Urkunde in einem solchen Falle nicht beglaubigt zu werden braucht.↩︎

  1879. Von weichen R. Joḥanan sagt, daß sie übereinstimmen, in einem solchen Falle brauche der Schein nicht beglaubigt zu werden.↩︎

  1880. Der Schein muß also beglaubigt werden.↩︎

  1881. Dieser Ansicht ist R. Meír u. die Weisen sind entgegengesetzter Ansicht.↩︎

  1882. Den RJ. gegen R-L. (ob. Fol. 154a) gerichtet hat; man lese entgegengesetzt: R-L. richtete den Einwand gegen RJ.↩︎

  1883. Da nach den Rabbanan eine Beglaubigung des Scheines nicht erforderlich ist.↩︎

  1884. Der Bruder eines kinderlos Verstorbenen, der nach biblischem Gesetze (cf. Dt. 25,5ff.) die Witwe heiraten od. an ihr die Ḥaliça vollziehen muß.↩︎

  1885. An der Scham, ein Zeichen der Pubertät.↩︎

  1886. Die Verwandten der Witwe, die sie von der Schwagerehe od. Ḥaliça befreien wollen.↩︎

  1887. Demnach gilt ein 20jähriger, der keine 2 Haare bekommen hat, als Kastrat, jed. als großjährig.↩︎

  1888. Gilt er diesbezüglich als minderjährig.↩︎

  1889. Und auch keine 2 Haare bekommen hat.↩︎

  1890. Bis zum 36. Lebensjahre.↩︎

  1891. Daß jemand Merkmale eines Kastraten hatte.↩︎

  1892. Des 18. bezw. des 20. Lebensjahres, wenn er dann die 2 Haare bekommen hat.↩︎

  1893. Der Verkauf sei ungültig.↩︎

  1894. Ohne davon irgend einen Nutzen gehabt zu haben.↩︎

  1895. Ob sie diesbezüglich als großjährig gilt.↩︎

  1896. Mit diesem Alter gilt sie hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften als großjährig.↩︎

  1897. Als er vom Verkaufe zurücktreten wollte.↩︎

  1898. Damit er ihn für einfältig u. unreif halte.↩︎

  1899. Das Urteil.↩︎

  1900. Die ziemlich umfangreich ist u. ganz bedeutend mehr Schreibezeit erfordert als eine solche Urkunde.↩︎

  1901. Er selber besitzt nicht soviel Einsicht.↩︎

  1902. Ihm die Dattelkerne ins Gesicht geworfen.↩︎

  1903. Eines Menschen unter 20 Jahren; jedoch muß er das 13. Lebensjahr erreicht haben.↩︎

  1904. Ist er als Zeuge zulässig.↩︎

  1905. Wenn er solche verkauft hat; die Lehre der Mišna, daß er nicht das Vermögen seines Vaters zu verkaufen berechtigt sei, bezieht sich nur auf Immobilien.↩︎

  1906. Wie an anderer Stelle erklärt wird, im Alter von 6 od. 7 Jahren.↩︎

  1907. Bezüglich der Zeugenaussage.↩︎

  1908. Dt. 19,17.↩︎

  1909. Als Zeugen sind nur Erwachsene zulässig.↩︎

  1910. Wenn er von seinem Vater hinterlassene Immobilien verschenkt.↩︎

  1911. Daß der Verkauf deshalb ungültig sei, weil er übervorteilt worden sein kann.↩︎

  1912. Während in Wirklichkeit bei dieser Bestimmung kein Unterschied gemacht worden ist, vielmehr ist sein Verkauf in jedem Falle ungültig.↩︎

  1913. Eine junge Person unter 20 Jahren, ob sie an der Scham 2 Haare hat.↩︎

  1914. Es ist ja anzunehmen, daß bereits bei der Antrauung eine Untersuchung erfolgt ist.↩︎

  1915. Hierbei findet eine Antrauung überhaupt nicht statt; die Witwe geht durch die Begattung ‘in den Besitz’ des Schwagers über.↩︎

  1916. Ohne Antrauung.↩︎

  1917. Von der Ḥaliça; cf. Dt. 25,7.↩︎

  1918. Wenn der Haare an der Scham soviel sind, daß diese Stelle schwarz erscheint; erst dann gilt die Frau als großjährig hinsichtlich der Weigerungserklärung.↩︎

  1919. Im 20. bezw. 18. Lebensjahre; cf. supra Fol. 155b.↩︎

  1920. Daß der Erbe, wenn er im Handel kundig ist, schon mit 13 Jahren die vom Vater hinterlassenen Grundstücke verkaufen dürfe.↩︎

  1921. Daß ein 13jähriger bei Mobilien als Zeuge zulässig ist.↩︎

  1922. Daß die Schenkung eines solchen gültig ist.↩︎

  1923. Die in der vorangehenden Lehre angeführt werden, bei welchen eine Untersuchung hinsichtlich der 2 Haare erforderlich ist.↩︎

  1924. So richtig in korrekten Texten u. weiter im Talmud.↩︎

  1925. Immobilien bezw. Mobilien.↩︎

  1926. Cf. supra Fol. 52b.↩︎

  1927. Immobilien bezw. Mobilien.↩︎

  1928. Nach seiner Ansicht ist auch bei einem Sterbenskranken die bloße Verfügung nicht ausreichend, vielmehr erfolgt die Aneignung ebenso wie bei einem Gesunden nur durch die hierfür bestimmten Akte.↩︎

  1929. Obgleich sie dies bloß mündlich verfügt hatte.↩︎

  1930. Sie waren Sünder u. nur als Maßregel gegen sie hatte man die Bestimmung der Mutter erfüllt.↩︎

  1931. Die Empfänger waren nicht zugegen.↩︎

  1932. Daß zur Bebauung ungeeignet war.
    538. Demnach kann auch ein Sterbenskranker durch die bloße Bestimmung nichts zueignen.↩︎

  1933. Es handelt sich hierbei überhaupt nicht um die Schenkung eines Sterbenskranken.↩︎

  1934. Man darf in einem Weinberge keine Pflanzen wachsen lassen; cf. Dt. 22,9.↩︎

  1935. Richtige Pflanzen, während Disteln Unkraut sind, die für gewöhnlich entfernt werden.↩︎

  1936. Diesen darf man zwischen den Weinstöcken nicht wachsen lassen. Dieser Passus ist hier nicht recht verständlich u. fehlt tatsächlich in den meisten Texten.↩︎

  1937. Daß auch bei einem Sterbenskranken ein Akt der Zueignung erforderlich sei.↩︎

  1938. Um ihn zu beruhigen, weil er daraus schließt, daß man ihn für gesund hält.↩︎

  1939. Des Kranken, ohne Zueignungsakt.↩︎

  1940. An dem das Schreiben überhaupt verboten ist.↩︎

  1941. Der selber nichts erwerben kann.↩︎

  1942. Der selber erwerben, u. somit auch einen Vertreter damit betrauen kann.↩︎

  1943. Und da die Möglichkeit zum Schreiben vorhanden ist, so ist die Verfügung gültig, auch wenn er sie nicht niedergeschrieben hat.↩︎

  1944. An dem, da das Schreiben verboten ist, davon Abstand genommen werden sollte.↩︎

  1945. Und kein Vermögen besitzt.↩︎

  1946. Er hat also seinen Vater nicht beerbt; das Vermögen gehört also den Erben u. die Gläubiger des Sohnes gehen leer aus.↩︎

  1947. Er hat seinen Vater beerbt u. seine Schulden sind aus dieser Erbschaft zu bezahlen.↩︎

  1948. Der strittige Betrag.↩︎

  1949. Bei den Erben des Vaters, da, wer vom anderen fordert, den Beweis zu erbringen hat.↩︎

  1950. Ohne Schuldschein.↩︎

  1951. Die Güter, die der Schuldner beim Borgen besessen hat, sind selbstverständlich dem Gläubiger verpfändet, die Frage ist aber, ob auch diejenigen, die er später gekauft u. weiterverkauft hat, falls im Schuldscheine ausdrücklich angegeben ist, daß er ihm im voraus auch die Güter, die er später erwerben wird, verpfände.↩︎

  1952. Den Anspruch auf die später gekauften Güter.↩︎

  1953. Diese Lehre spricht von dem Falle, wenn ein Schuldner behauptet, die Schuld bereits bezahlt zu haben, u. als Beweis dafür die Tatsache anführt, daß er nachher vom Gläubiger ein Feld gekauft u. es bezahlt hat; nach dar entgegengesetzten Ansicht kann der Schuldner sagen, wenn er beim Kaufe noch Schuldner des Verkäufers gewesen wäre, so würde dieser das Kaufgeld für seine Schuld behalten u. ihm das Feld nicht ausgeliefert haben.↩︎

  1954. Wenn der Schuldner keine Grundstücke besäße, so hätte er gar keine Deckung für seine Schuld. Nach dieser Ansicht hat der Gläubiger Anspruch auch auf das nachher gekaufte Grundstück.↩︎

  1955. Diese Lehre spricht von dem Falle, wenn der Schuldner das Feld noch besitzt.↩︎

  1956. Das später gekaufte Feld.↩︎

  1957. Auch wenn der Vater zuerst gestorben ist, hat der Gläubiger kein Anrecht auf die hinterlassenen Güter, da der Sohn diese erst nachher erworben u. durch seinen Tod sie weiter vererbt hat.↩︎

  1958. Auch in dem Falle, wenn die Güter dem Gläubiger nicht verpfändet waren.↩︎

  1959. Wenn der Gläubiger kein Pfändungsrecht auf die hinterbliebenen Güter hat, so ist der Schuldschein, wenn ein solcher vorhanden ist, ganz wertlos.↩︎

  1960. Während, wie oben angegeben, diese Frage nur nach den Rabbanan besteht.↩︎

  1961. Weil der Gläubiger Grundstücke, die während der Differenzzeit verkauft worden sind, den Käufern widerrechtlich abnehmen könnte.↩︎

  1962. Der Schuldner kann Grundstücke, nach dem Leihtage gekauft u. später verkauft haben, u. wenn der Schuldschein mit einem späteren Datum (nach dem Ankaufe) versehen wird, so gewinnt er dadurch Anspruch auf die nach dem Datum des Scheines vorher, in Wirklichkeit aber nachher gekauften Grundstücke u. nimmt sie später den Käufern widerrechtlich ab.↩︎

  1963. Kann der Käufer von verkauften Grundstücken nicht einziehen; cf. Bm. Fol. 14b.↩︎

  1964. Im meliorierten Zustande.↩︎

  1965. Die der Verkäufer noch besitzt.↩︎

  1966. Die Meliorierung des Grundstückes ist ja nach dem Leihen erfolgt.↩︎

  1967. Das später zu kaufende Grundstück.↩︎

  1968. Aus Palästina.↩︎

  1969. Seines Vortrages.↩︎

  1970. Daß sie teilen.↩︎

  1971. Da das Feld beiden, dem. Gläubiger u. dem Käufer, verpfändet ist.↩︎

  1972. Wer später gestorben ist, bat den beerbt, der zuerst gestorben ist.↩︎

  1973. Die ihr Eigentum verbleiben, von denen dem Ehemanne nur der Nießbrauch zusteht.↩︎

  1974. Verbleiben die Güter nach der Schule Hillels.↩︎

  1975. Die Güter befinden sich im Besitze der einen ebenso wie im Besitze der anderen.↩︎

  1976. Und seine Erben (seine Brüder väterlicherseits) sagen, er sei nachher gestorben u. habe die Mutter beerbt, während ihre Erben das Entgegengesetzte behaupten.↩︎

  1977. Verbleiben die Güter nach RA͑.↩︎

  1978. Nach Palästina.↩︎

  1979. Daß er sich in Palästina zu der richtigen Ansicht bekannte.↩︎

  1980. Sind die Güter den Erben der Mutter zuzusprechen.↩︎

  1981. Wo es noch nicht in seinem Besitze war.↩︎

  1982. Und nicht seines Vaters, dessen Verkauf ungültig war.↩︎

  1983. Ps. 45,17.
    589. Der den Erstgeburtsanteil zu erhalten hatte.↩︎

  1984. Ps. 45,17.
    589. Der den Erstgeburtsanteil zu erhalten hatte.↩︎

  1985. Auf der er als Zeuge unterschrieben ist.↩︎

  1986. Dieser ist als Zeuge unzulässig.↩︎

  1987. Daß es seine Unterschrift ist, u. die Urkunde ist gültig.↩︎

  1988. Wenn angenommen wird, daß er später eine gefälschte Urkunde unterschrieben hat.↩︎

  1989. Was nützt die Feststellung, daß es seine Unterschrift ist.↩︎

  1990. Bevor er Räuber war, u. dies sollten die Zeugen bekunden.↩︎

  1991. Dagegen ist derselbe Einwand zu erheben.↩︎

  1992. Auf eine Urkunde seines Schwiegervaters.↩︎

  1993. Ein Gesetz ohne Begründung.↩︎

  1994. Daß dies sich auf den Fall bezieht, wenn ein Sohn das Vermögen seines Vaters bei dessen Lebzeiten verkauft hat.↩︎

  1995. Dh. mit Bezugnahme auf diesen Schriftvers kann der Enkel sagen, er komme nicht als Erbe seines Vaters, der die Güter verkauft hat, sondern als Erbe seines Großvaters.↩︎

  1996. Des Sohnes, die ihren Großvater beerben wollen, während ihr Vater in dieser Beziehung ganz ausgeschaltet wird.↩︎

  1997. Da sie nicht Erben ihres Großvaters, sondern Erben ihres Vaters sind.↩︎

  1998. Des Sohnes, also die Erben des Vaters.↩︎

  1999. Nach seinem Tode, sodaß die Erbschaft nicht in den Besitz ihrer, sondern in den Besitz seiner Erben übergeht.↩︎

  2000. Und da gestorben ist, es aber nicht bekannt ist, ob vor od. nach dem Tode des Sohnes.↩︎

  2001. Hat der Sohn keine Kinder, so erben die Erben des Vaters, u. hat er Kinder, so erben diese das ganze Vermögen.↩︎

  2002. Die Verwandten seines Vaters.↩︎

  2003. Daß der Sohn auch nach seinem Tode seine Mutter beerbe.↩︎

  2004. Daß der Sohn auch nach seinem Tode seine Mutter beerbe.↩︎

  2005. Cf. supra Fol. 112b.↩︎

  2006. Der Erbschaft von einem Stamme zum anderen durch die Frau, die ihren Vater beerbt u. einen Mann von einem anderen Stamme geheiratet hat.↩︎

  2007. Die aus dessen Besitz herrühren.↩︎

  2008. Das aber der Käufer nicht miterhalten hatte.↩︎

  2009. Cf. supra Fol. 28a.↩︎

  2010. Er mußte die äußeren Räume mitbenutzen u. legte daher keinen Einspruch gegen die Benutzung des anderen ein; in einem solchen Falle wird das Grundstück durch die Ersitzung nicht geeignet.↩︎

  2011. Daß der Verkäufer es nicht mitbenutzt hat.↩︎

  2012. In dem einen Falle sprach RN. die strittige Sache dem Käufer u. in dem anderen Falle sprach er sie dem Verkäufer zu, u. in beiden Fällen war R. entgegengesetzter Ansicht.↩︎

  2013. Die Sache bleibt beim Besitzer, einerlei ob es der Käufer od. der Verkäufer ist.↩︎

  2014. Die Ersitzung.↩︎

  2015. Durch die Zeugen, die ihn unterschrieben haben; ebenso hatte er auch in diesem Falle zu beweisen, daß die Ersitzung eine rechtmäßige war.↩︎

  2016. Die Unterschriften derselben.↩︎

  2017. Wörtl. verknotete, zusammengenähte. Urkunden dieser Art sind weder jetzt bei den Juden in Gebrauche, noch lassen sich solche bei den Römern nachweisen; über das Wesen derselben ist man somit nur auf dio Erörterungen des T. u. auf die Kommentare angewiesen. Wie aus diesen hervorgeht, wurde die 1. Zeile der Urkunde auf die 1. Linie geschrieben und diese über die 2., die leer blieb, gefaltet u. zusammengenäht; auf die nach oben gewandte Rückseite unterschrieb dann der 1. Zeuge seinen Namen. Ebenso wurde auch bei den folgenden Zeilen verfahren, auf deren Rückseite die übrigen Zeugen ihre Namen unterschrieben, sodaß auf jede beschriebene Linie eine leere folgte u. die Urkunde soviel Zeugenunterschriften hatte, als beschriebene Zeilen vorhanden waren. Da dieses Verfahren sich nur auf den wesentlichen Teil (תורף, Nachschrift) der Urkunde (Datum u. Summe), die gewöhnlich 3 Zeilen einnahmen, erstreckte, so waren bei einer solchen 3 Zeugen erforderlich; der übrige unwesentliche Teil (טופס, Formular) wurde auf gewöhnliche Weise geschrieben und daher פשוט שבמקושר (das Einfache der Gefalteten) genannt.↩︎

  2018. Indem man die Nähte auftrennt.↩︎

  2019. Daß es zwei Arten von Urkunden gibt.↩︎

  2020. Jer. 32,44.↩︎

  2021. חתם versiegeln, verschließen; dies deutet auf die gefaltete Urkunde, die geschlossen, zusammengenäht wird.↩︎

  2022. Dh. komplizierter ist.↩︎

  2023. Jer. 32,11.↩︎

  2024. Vgl. Anm. 2.↩︎

  2025. Dt. 19,15.↩︎

  2026. Wie man bei einem Kaufe verfahre; cf. supra Fol. 28b.↩︎

  2027. Daß man 3 Zeugen nicht mehr Glauben schenke als zweien.↩︎

  2028. Ob dieser Schriftvers tatsächlich darauf deute; nach RA͑. deutet er auf eine andere Lehre; cf. Mak. Fol. 5b.↩︎

  2029. In ihrem Jähzorne, u. da Priestern Geschiedene verboten sind, so konnten sie ihre Frauen nicht wieder heiraten.↩︎

  2030. Während der Ausfertigung der komplizierten, viel Zeit in Anspruch nehmenden gefalteten Scheidungsurkunde.↩︎

  2031. Und von der Scheidung Abstand nehmen.↩︎

  2032. Bei einer gefalteten Urkunde.↩︎

  2033. Auf dem leeren Raume zwischen den Zeilen.↩︎

  2034. Daß die Zeugenunterschriften sich auf der Innenseite befinden.↩︎

  2035. Da sie nebeneinander geschrieben u. unaufgefaltet beide nicht zu sehen sind.↩︎

  2036. Die Unterschriften befanden sich nicht gegenüber der beschriebenen, sondern gegenüber der leeren Linie.↩︎

  2037. Am Ende der Urkunde, da die Zeugen nicht am Schlusse, sondern oben auf der Rückseite unterschrieben sind.↩︎

  2038. Diese Formel [dies alles ist fest u. bleibend] befindet sich am Schlusse einer jeden Urkunde; was nachher geschrieben ist, ist ungültig.↩︎

  2039. Über der Zeile, nachträglich hinzugefügt.↩︎

  2040. Wenn der Nachtrag am Ende der Urkunde vermerkt ist.↩︎

  2041. Und um so mehr, wenn einen größeren Raum; wenn die Formel ‘fest und bleibend’ ausradiert wird, so ist dies zu merken u. die Urkunde ist ungültig.↩︎

  2042. Die oben genannte Formel am Schlusse der Urkunde sei nicht nötig, da auf der Rückseite der beschriebenen Zeile sich die Zeugenunterschriften befinden.↩︎

  2043. Der nachträglich zugeschriebenen Zeile.↩︎

  2044. Wenn er keinen Zeugen findet u. die nachträglich zugeschriebene Zeile auf der Rückseite keine Zeugenunterschrift hat u. dies ihm vorgehalten wird.↩︎

  2045. Wie die Textzeilen geschrieben sind.↩︎

  2046. Quer, in der Richtung von der letzten zur ersten Zeile.↩︎

  2047. Für den Besitzer der Urkunde.↩︎

  2048. Die vollständige Unterschrift des Zeugen lautet beispielsweise: ‘Reúben, Sohn Ja͑qobs, Zeuge’; aber auch die Unterschrift: Sohn Ja͑qobs, Zeuge, ist gültig; wenn der Inhaber der Urkunde die letzte Zeile entfernen will, so kann er diese abschneiden u. mit dieser auch den auf der Rückseite befindlichen Vornamen des Zeugen, da die Unterschrift trotzdem gültig u. die oben genannte Formel nicht erforderlich ist.↩︎

  2049. Der Zeuge.↩︎

  2050. Im Hebräischen gibt es kein Genitivsuffix, sodaß der unterschriebene Name als Eigenname des Zeugen aufgefaßt werden kann.↩︎

  2051. In diesem Falle muß der Zeuge seinen und seines Vaters Namen unterschreiben.↩︎

  2052. Als Unterzeichnung des Zeugen statt seines Namens; ein solches gilt als Namensunterschrift.↩︎

  2053. Anstatt der Unterschrift seines Namens.↩︎

  2054. Die Zeugen, die ihre Unterschrift quer auf die Rückseite schreiben, beginnen, einerlei ob sie von unten nach oben oder von oben nach unten schreiben, mit derselben Linie und enden auch mit derselben Linie, und zwar über die ganze Breite des Textes; schreibt der Inhaber etwas zu, so ist dies zu merken, da die Rückseite von den Unterschriften frei bleibt, u. schneidet er etwas weg, so ist dies ebenfalls zu merken, da er dann die Köpfe bezw. die Enden aller Zeugen abschneiden muß.↩︎

  2055. Vor der oben genannten Schlußformel muß angegeben sein, daß sich an der betreffenden Stelle eine Rasur befindet; ist dies nicht angegeben, so nehme man an, daß sie vom Inhaber herrührt.↩︎

  2056. Die letzte Zeile darf nichts wesentlich Neues enthalten.↩︎

  2057. Weil die letzte Zeile der Urkunde nachträglich zugeschrieben sein kann, da die Zeugen nicht darauf achten, ihre Unterschriften unmittelbar unter den Text zu setzen; enthält diese nur eine nicht ausschlaggebende Wiederholung, so ist die Fälschung belanglos.↩︎

  2058. Sodaß durch die Fälschung niemand einen Schaden erleidet.↩︎

  2059. Den Raum von 2 Zeilen zwischen dem Texte und den Unterschriften der Zeugen.↩︎

  2060. Obgleich diese Unterschriften als nicht vorhanden zu betrachten sind u. ein solcher leerer Raum die Urkunde ungültig machen würde.↩︎

  2061. Daß das Unzulässige nicht als nicht vorhanden gilt.↩︎

  2062. Die Festhütte muß mit Reisern udgl. überdacht sein; eine Lücke von 3 Handbreiten macht sie untauglich.↩︎

  2063. Wenn ein Teil des Daches aus Material besteht, das hierfür nicht zulässig ist; cf. Suk. Fol. 11a.↩︎

  2064. Der zu jeder Zeile gehört.↩︎

  2065. Die Urkunde müßte gültig sein, auch wenn zwischen dem Texte u. den Unterschriften 2 Zeilen leer sind, da man 2 Zeilen ohne Zwischenraum nicht schreiben kann, u. wenn man eine kleinere Schrift schreibt, dies zu merken ist.↩︎

  2066. Der im Schreiben kundig ist u. eine kleinere Schrift schreibt.↩︎

  2067. Raum ist unter ‘2 Zeilen’ zu verstehen.↩︎

  2068. Hebr. Pronomen (dir); viell. aber 2 Worte aus Gen. 12,1. Es ist genügend Raum erforderlich, daß die nach oben auslaufende Linie des l und die nach unten auslaufende Linie des q nicht miteinander in Berührung kommen.↩︎

  2069. Für jede Zeile ist ein freier Raum oben, für die nach oben auslaufenden Buchstaben, u. ein freier Raum unten, für die nach unten auslaufenden Buchstaben, erforderlich.↩︎

  2070. Für beide Zeilen genügt ein Zwischenraum in der Mitte, da dieser sowohl für die nach unten auslaufenden Buchstaben der oberen Zeile, als auch für die nach oben auslaufenden Buchstaben der unteren Zeile genügt.↩︎

  2071. Dieser Name hat überstehende und nachhängende Buchstaben; es ist daher außer dem Räume der Schrift noch ein freier Raum unten und oben erforderlich.↩︎

  2072. Die oben festgesetzte Maximalgröße des freien Raumes.↩︎

  2073. Die Unterschrift des Gerichtes; vgl. Bd. VII S. 447 Anm. 138.↩︎

  2074. Darf nicht größer sein.↩︎

  2075. Da unten sich eine Unterschrift des Gerichtes befindet, so nimmt man an, der ganze Inhalt sei echt.↩︎

  2076. Den freien Raum, damit man da nichts nachtragen könne.↩︎

  2077. Wenn er größer ist.↩︎

  2078. Und nicht den Inhalt der Urkunde.↩︎

  2079. Dagegen kann man als Zeugen unkundige Menschen suchen, die auch die Durchstreichung der leeren Stelle bestätigen↩︎

  2080. Wenn über der gerichtlichen Beglaubigung ein großer Raum frei ist.↩︎

  2081. Den ganzen Text der Urkunde.↩︎

  2082. Die gefälschten Zeugenunterschriften sind dann durch die unten befindliche gerichtliche Beglaubigung gedeckt.↩︎

  2083. Wenn die Rasur eine gleichmäßige ist u. die Unterschriften bekannt sind; in diesem Falle sind die Zeugenunterschriften belanglos, da eine gerichtliche Beglaubigung vorhanden ist.↩︎

  2084. Man kann erwidern, nach Rabh sei eine solche Urkunde ungültig.↩︎

  2085. Wenn Text u. Zeugen sich auf einer Rasur befinden.↩︎

  2086. Wenn beides sich auf einer Zeile befindet, so ist anzunehmen, daß dies einen besonderen Grund hatte, wenn aber die ganze Urkunde auf einer Zeile geschrieben ist u. die Zeugen auf einer anderen unterschrieben sind, so ist das Verhältnis ein ganz ungleichmäßiges und man nehme an, da liege eine Fälschung vor.↩︎

  2087. Die gefälschten Unterschriften, die jedoch durch die unten befindliche gerichtliche Bestätigung gedeckt sind.↩︎

  2088. Zeugen auf beide Zeilen unterschreiben lassen.↩︎

  2089. Wenn Text u. Zeugen sich auf einer Zeile befinden.↩︎

  2090. Die Urkunde ist nur dann gültig, wenn die Echtheit der oberen Unterschriften nachgewiesen wird.↩︎

  2091. Den Text nachträglich ändern.↩︎

  2092. Die Änderung müßte zu merken sein.↩︎

  2093. Die Zeugen unterschreiben dann auf der 2. Rasur.↩︎

  2094. Der Raum des Textes u. der Raum der Zeugenunterschriften.↩︎

  2095. Wenn sie sehen, daß die Radierung der ganzen Urkunde eine gleichmäßige ist.↩︎

  2096. Auf einer nicht radierten Stelle.↩︎

  2097. Unter bezw. über ihren Unterschriften.↩︎

  2098. Unter bezw. über ihren Unterschriften.↩︎

  2099. Dies ist dann nicht zu merken, da auch der übrige Teil der Urkunde radiert ist.↩︎

  2100. Und wenn er es ausradiert, so ist diese Stelle 2mal radiert, was leicht zu merken ist.↩︎

  2101. Die Zeugen bekunden eine einmalige Rasur.↩︎

  2102. Wenn eine andere Stelle ein 2. Mal radiert wird, so ist dies kenntlich.↩︎

  2103. Ob die radierte Stelle einmal od. 2mal radiert worden ist.↩︎

  2104. Und feststellen, ob die Urkunde einmal od. 2 mal radiert worden ist.↩︎

  2105. Da manches Papier stärker u. manches dünner ist.↩︎

  2106. Nach Ablauf von mehreren Tagen, wenn die Frische sich verliert, gleichen sie einander.↩︎

  2107. Und nehme deshalb von solchen Vergleichungen Abstand.↩︎

  2108. Daß man aus einer gefalteten Urkunde eine einfache machen könne.↩︎

  2109. In der 1. wurden wahrscheinlich die abgelaufenen, in der 2. dagegen die laufenden Jahre gezählt; wohl um die Ausfertigung der Urkunde aus dem oben (Fol. 160b) angegebenen Grunde möglichst zu komplizieren.↩︎

  2110. Nach kurzer Zeit, im selben Jahre.↩︎

  2111. Da die Urkunde um ein Jahr später datiert ist als die Quittung, so kann der Gläubiger sagen, diese sei eine ganz andere Schuld.↩︎

  2112. Der Schuldner braucht die Schuld nur gegen Rückgabe des Schuldscheines zu bezahlen.↩︎

  2113. Wie das Datum in diesen geschrieben wird.↩︎

  2114. Um ein Jahr zuviel datiert.↩︎

  2115. In der Urkunde war nicht angegeben, in welchem Archonatsjahre.↩︎

  2116. Zweitmaliger Archon. Zur Erklärung der Endsilbe ?ון in der Bedeutung Mal (ebenso auch weiter) wurde ziemlich viel geschrieben, jedoch nichts Befriedigendes; vgl. Bd. V. S. 559 Anm. 184.↩︎

  2117. Ohne Zeitangabe dauert dies einen Monat.↩︎

  2118. Dh. 60 Tage.↩︎

  2119. Zweitmaliger Archon. Zur Erklärung der Endsilbe ?ון in der Bedeutung Mal (ebenso auch weiter) wurde ziemlich viel geschrieben, jedoch nichts Befriedigendes; vgl. Bd. V. S. 559 Anm. 184.↩︎

  2120. In dieser Lehre werden wie in der obigen die nämlichen griechischen Ausdrücke gebraucht, u. aus diesem Grunde wird sie hier angezogen.↩︎

  2121. Wahrscheinlich Mauerschwamm; cf. Lev. 14,34.ff.↩︎

  2122. Cf. Lev. 14,37,39.↩︎

  2123. Cf. Lev. 14,37,39.↩︎

  2124. In beiden Schriftstellen wird die Mehrzahl gebraucht, obgleich die Einzahl richtiger erscheint.↩︎

  2125. Er glaubte, dieser habe die Urkunde geschrieben; er war wahrscheinl. Gegner der gefalteten Urkunden, da man bei diesen sehr leicht irren kann.↩︎

  2126. Wo R. die Urkunde tadelte.↩︎

  2127. Keine wirkliche Verleumdung, aber etwas, was dem gleicht.↩︎

  2128. Daß er ihm eine einfache schreibe; die Urkunde ist dann ungültig.↩︎

  2129. Daß er sie ihm so schreibe, wie er sie verlangt hat, obgleich in der Ortschaft auch die andere gebräuchlich ist.↩︎

  2130. Daß er auch mit einer einfachen zufrieden ist, u. da im Orte beide gebräuchlich sind, so richte man sich danach.↩︎

  2131. Wer jemand beauftragt, für ihn eine Handlung auf diese Weise auszuführen, u. dieser sie auf eine andere, bessere Weise ausgeführt hat.↩︎

  2132. Da wird von dem Falle gesprochen, wenn jemand einen beauftragt hat, für ihn eine Frau durch einen Silberdenar anzutrauen u. er dies mit einem Golddenar getan hat.↩︎

  2133. Der ganze folgende Absatz gehört zur 1. Hälfte der 2. Mišna, die sich am Schlusse der 1. befindet.↩︎

  2134. Daß der Inhalt der Urkunde richtig sei.↩︎

  2135. Daß die Urkunde in einem solchen Falle ungültig sei.↩︎

  2136. Es bleibt die Frage bestehen, wozu zu lehren nötig ist, daß eine von einem Zeugen unterschriebene Urkunde ungültig sei.↩︎

  2137. Das W. מתם ist mit Handschriften zu streichen, denn das ganze Ereignis spielte sich in Babylonien ab; cf. Weiss, Zur Gesch. d. jüd. Trad.. Bd. III S. 108.↩︎

  2138. Dh. seinem Gegner; cf. supra Fol. 32a.↩︎

  2139. Wenn sie die Handlung von verschiedenen Stellen aus beobachtet haben.↩︎

  2140. Dh. seinem Gegner; cf. supra Fol. 32a.↩︎

  2141. Wenn 2 Zeugen, aber getrennt, vor einem Gerichte über eine Handlung bekundet haben.↩︎

  2142. Wenn durch Tod od. Ausreise nur beide zusammen ein Gerichtskollegium bilden.↩︎

  2143. Nachdem die Zeugen über ihre Unterschriften vernommen worden sind.↩︎

  2144. Damit dies nicht als Lüge erscheine, da nur 2 Richter unterschrieben sind.↩︎

  2145. Wegen seiner Bescheidenheit.↩︎

  2146. Man hatte ihn vorher aus dem Lehrhause gejagt; cf. supra Fol. 23b.↩︎

  2147. In einem Schuldscheine.↩︎

  2148. Während nach der gewöhnlichen Währung der Sela 4 Zuz hat u. es somit 25 Sela sein müßten.↩︎

  2149. Da angenommen wird, daß er minderwertige Münzen geliehen hat, die nur 20 Sela wert waren.↩︎

  2150. 100 Zuz, da angenommen wird, daß 30 minderwertige Sela zu verstehen sind. Der Inhaber des Schuldscheines ist Kläger und hat, solange er nicht Beweis erbringt, die Unterhand.↩︎

  2151. Wenn der Inhalt des Schuldscheines am Schlusse kurz wiederholt wird; jed. nicht mit der letzten Zeile (cf. supra Fol. 161a) zu verwechseln.↩︎

  2152. Wenn dies in einem Schuldscheine ohne genauere Angabe genannt ist.↩︎

  2153. Der Schuldner ist berechtigt, den Sinn zu seinen Gunsten auszulegen.↩︎

  2154. Die letztere Pluralform ist die gewöhnlichere u. darunter sind Silberdenare zu verstehen; durch den Gebrauch der ungewöhnlichen emphatischen Form (viell. aber lat. denarii) soll hervorgehoben werden, daß Goldmünzen gemeint sind.↩︎

  2155. Die letztere Pluralform ist die gewöhnlichere u. darunter sind Silberdenare zu verstehen; durch den Gebrauch der ungewöhnlichen emphatischen Form (viell, aber lat. denarii) soll hervorgehoben werden, daß Goldmünzen gemeint sind.↩︎

  2156. Wenn eine Frau ein Kind gebiert, so ist sie eine bestimmte Zeit levit. unrein (cf. Lev. 12,1ff.) u. nach Ablauf dieser Zeit hat sie ein Opfer darzubringen u. erlangt völlige Reinheit; hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie abortiert hat u. es zweifelhaft ist, ob es eine wirkliche Geburt od. nur eine Mole war.↩︎

  2157. Wenn es zweifelhaft ist, ob der Ausfluß ein krankhafter (cf. Lev. 15,25ff.), in welchem Falle sie nach der Genesung ein Opfer darzubringen hat u. erst dann völlige Reinheit erlangt, od. ein periodischer war.↩︎

  2158. Sie ist dann; levit. rein.↩︎

  2159. Die Darbringung von Opfern wegen der übrigen 4 Fälle.↩︎

  2160. Die als Opfer wegen solcher Fälle dargebracht werden; cf. Lev. 15,29.↩︎

  2161. Hier wird die Form Denare gebraucht.↩︎

  2162. Wegen der großen Nachfrage.↩︎

  2163. Aus Silber, obgleich dies nicht ausdrücklich angegeben ist.↩︎

  2164. So nach Hand-Schriften.↩︎

  2165. Wenn unten das i fehlt, so betrachte man dies als Lapsus u. nehme an, daß der oben genannte Name der richtige sei.↩︎

  2166. Diese Worte werden verschiedenartig erklärt; nach den meisten Kommentaren haben sie die übliche Bedeutung Becken, bezw. Kleidungsstück; andere dagegen erklären sie als Abbreviaturen v. סי פלגי?י u. גיקי פל?י (60 bezw. 100 Halbe); viell, aber Eigenname od. Paradigmata ganz ohne Bedeutung.↩︎

  2167. Diese Worte werden verschiedenartig erklärt; nach den meisten Kommentaren haben sie die übliche Bedeutung Becken, bezw. Kleidungsstück; andere dagegen erklären sie als Abbreviaturen v. סי פל?י u. קי פל?י (60 bezw. 100 Halbe); viell, aber Eigenname od. Paradigmata ganz ohne Bedeutung.↩︎

  2168. Eine Fliege kann den nachhängenden Strich des ק verwischt haben, so daß daraus ein ס entstanden ist.↩︎

  2169. Bei größeren Beträgen wird nicht nach Scheidemünze gerechnet; 1 S. = 4 Z. = 144 P.↩︎

  2170. Es sind daher 600 Zuz zu verstehen.↩︎

  2171. Die der Schuldner noch besitzt; von verkauften aber nur dann, wenn der Schuldschein von Zeugen unterschrieben ist.↩︎

  2172. Wenn sie eine Bescheinigung von A. vorlegen, damit er die Unterschrift prüfen könne.↩︎

  2173. Das Papier, damit die Unterschrift tiefer komme.↩︎

  2174. Die Dezimalsilben, es entstehen dann dreißig aus drei, vierzig aus vier usf.↩︎

  2175. Das Zahlwort; wenn das 1. Mal gefälscht wird, so ist nichts dabei, da man sich stets nach dem letzteren richte.↩︎

  2176. Das Präfix, durch welches die welches die Partikel vom ausgedrückt wird, aus dieser wird ein Vav, das als Präfix die Bedeutung und hat.↩︎

  2177. Daß die Unterschrift gefälscht sei.↩︎

  2178. Die bei der Berührung in Erschütterung gerät, alsdann unterschrieb er.↩︎

  2179. Über den Empfang der Morgengabe.↩︎

  2180. Für das Schreiben.↩︎

  2181. Damit nicht die Schriftstücke für fremde Personen verwendet werden können.↩︎

  2182. Da es vorkommen kann, daß der eine Name gerade stimmt.↩︎

  2183. Nach dem Autor der Mišna, daß man befürchte, der Scheidebrief könnte für eine fremde Person verwendet werden.↩︎

  2184. Auch die Kenntnis des Namens ist kein Schutz gegen Mißbrauch.↩︎

  2185. Des wirklichen Joseph ben Šimo͑n.↩︎

  2186. Wenn er beim Anruf überrascht wird; es ist dann anzunehmen daß es sein richtiger Name ist.↩︎

  2187. Die beauftragt hat, die Quittung zu schreiben.↩︎

  2188. Den Zeugen, die die Quittung mit unterschrieben haben.↩︎

  2189. Er hatte die Frau nicht angesehen, sondern sie nur an der Stimme erkennen wollen.↩︎

  2190. Auf das Aussehen von Frauen; seine 2. Aussage ist also gültig.↩︎

  2191. Da er Frauen nicht ansieht.↩︎

  2192. Dt. 24,3.↩︎

  2193. Bei einem Darlehen zu einem Geschäfte, an dem der Gläubiger beteiligt ist (cf. Bm. Fol. 104b); auch in diesem Falle hat der Leihende die Schreibegebühr zu zahlen.↩︎

  2194. Der Käufer zahle die Schreibegebühr, obgleich der Verkäufer froh ist, ein solches Feld los zu werden.↩︎

  2195. Bei welcher der Besitzer den größten Nutzen hat.↩︎

  2196. Die Behauptungen der beiden Prozeßgegner, damit sie später nicht andere Behauptungen aufstellen können. Nach dieser Auslegung ist die Übersetzung Wahlurkunden etwas ungenau.↩︎

  2197. Die Urkunde über die Wahl der Richter durch beide Parteien; cf. Syn. Fol. 23a.↩︎

  2198. Wenn einer von beiden sagt, er wolle keine gemeinsame Urkunde, sondern die ganze Schreibegebühr bezahlen u. die Urkunde für sich behalten, u. dem anderen anheimstellt, dies ebenfalls zu tun, so höre man nach dem 1. Autor auf ihn nicht, da er durch die gemeinsame Urkunde keinen Schaden erleidet, der andere aber die Hälfte der Schreibegebühr spart.↩︎

  2199. Die Ablehnung der gemeinsamen Urkunde ist nicht als sedomitische Art zu betrachten, da die gemeinsame Benutzung beider Gegner zu Unzuträglichkeiten führen kann.↩︎

  2200. Für den Gläubiger; erst dann sollte er den Schuldschein zurückerhalten.↩︎

  2201. Sodaß er dann die ganze Schuld einfordern kann.↩︎

  2202. Den Schuldschein dem Gläubiger.↩︎

  2203. Es ist offenbar, daß er bei der Vereinbarung auf den genannten Betrag nicht verzichtete, sondern ganz bestimmt glaubte, seiner Verpflichtung nachkommen zu können.↩︎

  2204. Den Inhalt des Schuldscheines.↩︎

  2205. Selbstverständlich wird auch der übrige Inhalt des Scheines (Summe udgl.) angegeben.↩︎

  2206. In der Beglaubigung.↩︎

  2207. Seine Schuld, bezw. die vom Schuldner verkauften Grundstücke von dem Käufer.↩︎

  2208. Daß auch der Inhalt des Scheines auf Wahrheit beruht.↩︎

  2209. Vgl. S. 425 Anm. 2.↩︎

  2210. Sie zwangen sie, ihnen auch ihre Ausweisurkunden (Kaufscheine udgl.) auszuliefern.↩︎

  2211. Damit sie, wenn die Araber später vertrieben werden, sich als Eigentümer legitimieren können.↩︎

  2212. Der Inhaber der beiden Urkunden.↩︎

  2213. Wenn er das Grundstück mit Haftung der Ersatzpflicht gekauft hat u. ein Gläubiger des Verkäufers es ihm wegnimmt, so könnte er von späteren Käufern seines Verkäufers 2mal Ersatz einziehen; cf. infra Fol. 169a.↩︎

  2214. Des Duplikates der Urkunde.↩︎

  2215. Auf ein vorher radiertes Blatt.↩︎

  2216. Was jene Leute nicht wußten.↩︎

  2217. Der 1. Niederschrift, die er nachher ausradieren sollte.↩︎

  2218. Als 1. Niederschrift.↩︎

  2219. Wörtl. das Alphabet; die 1. Niederschrift braucht nicht eine wirkliche Abschrift der betreffenden Urkunden zu sein, sondern nur irgend welche beliebige Sätze, da sie nachher ausradiert werden sollen.↩︎

  2220. Die auf der Urkunde unterschrieben waren.
    202. Es also erwiesen ist, daß das Darlehen auch erfolgt ist.↩︎

  2221. Weil der Gläubiger die Schuld 2mal eintreiben könnte.↩︎

  2222. Da hierbei nichts zu befürchten ist.↩︎

  2223. Weil er, wenn das gekaufte Grundstück ihm von einem Gläubiger des Verkäufers abgenommen wird, 2mal Ersatz eintreiben könnte.↩︎

  2224. Weil, wie weiter erklärt wird, der Käufer später den Schein zurückgegeben u. damit den Kauf rückgängig gemacht haben kann.↩︎

  2225. Des Verkäufers.↩︎

  2226. Die sie vom selben Verkäufer später gekauft haben.↩︎

  2227. Mit ihm eine betrügerische Manipulation vereinbaren.↩︎

  2228. Das dem Käufer abgenommene Grundstück.↩︎

  2229. Bis die ganze Angelegenheit in Vergessenheit geraten ist.↩︎

  2230. Das 2., dem späteren Käufer abgenommene Grundstück, für die längst ausgeglichene Schuld des Verkäufers.↩︎

  2231. Wenn der Gläubiger ihm auch das zweite Grundstück abgenommen hat, was allerdings nur zum Schein geschah.↩︎

  2232. Da der andere Käufer nicht wissen kann, daß der Käufer bereits einmal Ersatz eingefordert hat u. dies nur eine schwindelhafte Manipulation ist.↩︎

  2233. Bei der 1. Eintreibung seiner Schuld vom Käufer.↩︎

  2234. Mit der dem Gläubiger das Recht eingeräumt wird, nach Gütern des Verkäufers zu suchen u. diese abzunehmen.↩︎

  2235. Hat der Gläubiger irgendwo verkaufte Grundstücke seines Schuldners gefunden, so überreicht er die Einweisungsurkunde dem Gerichte dieses Ortes, u. dieses fertigt ihm eine Vollstreckungsurkunde aus, kraft welcher er das Grundstück dem Käufer abnehmen kann. Wenn der Käufer die Auslieferung verweigert, so erfolgt die gerichtliche Schätzung der Güter des Käufers u. die Schuld wird zwangsweise eingetrieben.↩︎

  2236. Hat der Gläubiger irgendwo verkaufte Grundstücke seines Schuldners gefunden, so überreicht er die Einweisungsurkunde dem Gerichte dieses Ortes, u. dieses fertigt ihm eine Vollstreckungsurkunde aus, kraft welcher er das Grundstück dem Käufer abnehmen kann. Wenn der Käufer die Auslieferung verweigert, so erfolgt die gerichtliche Schätzung der Güter des Käufers u. die Schuld wird zwangsweise eingetrieben.↩︎

  2237. Hier wird nicht von dem Falle gesprochen, wenn ein Gläubiger des Verkäufers, sondern wenn jemand, der Zeugen bringt, daß dieses Feld seinem Vater geraubt worden ist, es dem Käufer abnimmt; das 2. Mal könnte er andere Zeugen bringen.↩︎

  2238. Wenn er betrügerischerweise 2mal Ersatz einfordern will.↩︎

  2239. Das Schreiben von 2 Scheinen zu verbieten.↩︎

  2240. Später verkaufte Grundstücke, wenn ihm seines von einem Gläubiger abgenommen wird.↩︎

  2241. Gleichzeitig, sobald der Gläubiger ihm das gekaufte Grundstück wegnimmt.↩︎

  2242. Zu gleicher Zeit, infolgedessen der Betrug leicht herauskommt.↩︎

  2243. Diese Frage bezieht sich auf die obige Lehre, daß man zwar einen Verkaufschein zum 2. Male schreibe, jedoch ohne Haftungsklausel.↩︎

  2244. Der als Ersatz für den verlorenen ausgestellt worden ist.↩︎

  2245. Der Schuldner ist berechtigt, den Schuldbetrag nur gegen Rückgabe des Schuldscheines zu zahlen; eine Quittung braucht er nicht zu nehmen, da er nicht verpflichtet ist, diese zu verwahren; darüber besteht weiter ein Streit.↩︎

  2246. Bei Darlehensschulden, wenn der Gläubiger den Schuldschein verloren hat.↩︎

  2247. Dh. der Käufer, dem der Gläubiger des Verkäufers das Grundstück abgenommen hat, der nunmehr Gläubiger des Verkäufers ist.↩︎

  2248. Da der Verkäufer. im Besitze der Quittung ist.↩︎

  2249. Den Verkäufer, daß er ihnen Ersatz leiste, und auf Grund seiner Quittung erhält er die vom 1. Käufer abgenommenen Grundstücke zurück.↩︎

  2250. Die sich nicht an den Verkäufer wenden.↩︎

  2251. Wenn berücksichtigt wird, der Gläubiger könnte durch das Duplikat widerrechtlich späteren Käufern, die von der Quittung des Verkäufers nichts wissen, Grundstücke abnehmen.↩︎

  2252. Die Käufer erkundigen sich daher beim Schuldner, ob er die Schuld bezahlt hat.↩︎

  2253. Er nimmt den späteren Käufern Grundstücke ab, u. wenn sie dann später auch vom Verkäufer erfahren, daß er eine Quittung besitze u. die Grundstücke ihnen widerrechtlich abgenommen worden sind, so haben sie immerhin die inzwischen verbrauchten Früchte eingebüßt.↩︎

  2254. In einer Verkaufsurkunde.↩︎

  2255. Da anzunehmen ist, niemand kaufe ein Grundstück ohne Haftung.↩︎

  2256. Daß der Käufer keinen Ersatzanspruch hat.↩︎

  2257. Daß er keinen Ersatzanspruch haben soll.↩︎

  2258. Das bezügliche Grundstück vom Verkäufer.↩︎

  2259. Wenn das Grundstück von einem Gläubiger des Verkäufers abgenommen wird, so hat dann der Vermittler, der den Kauf besorgte, den Schaden zu tragen.↩︎

  2260. Da die Schenkung durch eine Schenkungsurkunde erfolgt ist.↩︎

  2261. Daß die Schenkung aufgehoben sei.↩︎

  2262. Geschriebene Worte, im Gegensatz zu gesprochenen Worten, die nicht zugeeignet werden können.↩︎

  2263. Die Schenkungsurkunde ist gleichsam die Handhabe des geschenkten Feldes; durch die Übergabe der ersteren wird das andere geeignet, u. wenn die erstere zurückgegeben wird, so ist auch die Schenkung aufgehoben.↩︎

  2264. Die Schenkungsurkunde ist nur ein Beweis, daß die Zueignung erfolgt ist; für die Gültigkeit der Zueignung ist es ohne Belang, ob der Empfänger sie behält oder zurückgibt.↩︎

  2265. Wenn er Zeugen hat, daß er das Grundstück die Ersitzungsjahre (cf. supra Fol. 28a) genießbraucht hat, u. außerdem noch einen Kaufschein besitzt.↩︎

  2266. Er braucht keine Zeugen, daß er es genießbraucht hat.↩︎

  2267. Da auch eine Ersitzung erfolgt ist, so hat er dies zu beweisen u. der Schein ist nicht entscheidend.↩︎

  2268. Er hat das Grundstück durch die Urkunde geeignet u. die Zeugen der Ersitzung sind überflüssig.↩︎

  2269. Nach der obigen Erklärung R.s ist RŠ. entgegengesetzter Ansicht.↩︎

  2270. Der auf dem Schein unterschriebenen Zeugen.↩︎

  2271. Des Scheidebriefes an die Frau.↩︎

  2272. Der Scheidebrief ist an sich gültig, auch wenn er keine Zeugenunterschriften hat (diese sind aus einem ganz anderen Grunde erforderlich); ebenso ist auch hierbei der Kaufschein gültig, auch wenn einer der Zeugen unzulässig ist, u. er somit als Schein ohne Unterschriften gilt.↩︎

  2273. Der Kauf erfolgt, gleich der Scheidung, durch die Gültigkeit des Scheines, u. da dieser ungültig ist, so muß die Ersitzung durch Zeugen erwiesen werden.↩︎

  2274. Der Scheidebrief ist allerdings gültig, wenn er gar keine Zeugenunterschriften hat, nicht aber, wenn er von unzulässigen Zeugen unterschrieben ist.↩︎

  2275. So richt. nach Handschriften.↩︎

  2276. Dh. daß die Zeugen unzulässig sind.↩︎

  2277. Durch die Prüfung der Unterschriften.↩︎

  2278. Gläubiger u. Schuldner.↩︎

  2279. Nach der obigen Auslegung sind sie entgegengesetzter Ansicht.↩︎

  2280. Eine der angezogenen Lehren, sodaß R. u. RŠ. in beiden gleicher Ansicht sind.↩︎

  2281. Ob jemand, der vor Gericht eine an sich unnötige Behauptung aufstellt, diese auch beweisen muß; im strittigen Falle sind die Zeugen der Ersitzung vollständig ausreichend, dennoch muß er nach R. auch den Schein vorlegen, da er seine Behauptung auch beweisen muß; nach RŠ. dagegen ist der Beweisantritt nicht erforderlich u. die Ersitzung allein ist ausreichend.↩︎

  2282. Daß man die an sich unnötige Behauptung nicht zu beweisen brauche.↩︎

  2283. Dh. rechtlich wäre er dazu nicht verpflichtet, da er es aber behauptet hat, muß er es auch beweisen; es ist also einleuchtend, daß man sich bei einer praktischen Entscheidung nach RŠ. richte.↩︎

  2284. Hättest du es nicht behauptet, so wärest du dazu nicht verpflichtet.↩︎

  2285. Den Schuldschein auf einen anderen im Betrage der zurückbleibenden Schuld.↩︎

  2286. Über den erhaltenen Betrag, u. der Schuldschein behält seine Kraft.↩︎

  2287. Durch die spätere Datierung des neuen Schuldscheines büßt er sein Anrecht auf die inzwischen vom Schuldner verkauften Güter ein.↩︎

  2288. Damit der Gläubiger nicht bezügl. der inzwischen verkauften Grundstücke geschädigt werde.↩︎

  2289. Von seiner Ansicht, daß das Gericht den Schuldschein zerreißen u. einen anderen schreiben müsse; der Schein wird mit dem Datum des ersten versehen, u. es ist einerlei, ob dies durch die Zeugen od. durch das Gericht erfolgt.↩︎

  2290. Den 2. Schuldschein mit dem Datum des ersten zu versehen, was rechtlich eigentlich nicht zulässig ist.↩︎

  2291. Sie dürfen nicht, wenn sie den Schein zerreißen u. einen anderen schreiben, ihn mit dem Datum des ersten versehen.↩︎

  2292. Nach einander, wenn der Eigentümer die ersten verloren hat.↩︎

  2293. Andere Personen, die späteren Käufer, werden dadurch nicht berührt.↩︎

  2294. Auf die oben Bezug genommen wird.↩︎

  2295. Er muß die ganze Zeit die Quittung hüten.↩︎

  2296. Dh. von Grundstücken, die der Schuldner in der Zwischenzeit verkauft hat.↩︎

  2297. Der 2. Schein wird mit dem Datum des 1. versehen.↩︎

  2298. Der Versöhnungstag; Tage, an denen das Schreiben verboten ist.↩︎

  2299. Er ist wahrscheinl. vorher geschrieben worden.↩︎

  2300. Wenn als Datum ein Tag angegeben ist, an dem das Schreiben verboten, u. es somit ersichtlich ist, daß der Schein nachdatiert ist; sonst aber sind nachdatierte Schuldscheine ungültig.↩︎

  2301. Wenn aus dem Datum nicht hervorgeht, daß er nachdatiert ist.↩︎

  2302. Wenn der Gläubiger bei der Rückzahlung den Schuldschein nicht besitzt.↩︎

  2303. Da er ein späteres Datum trägt u. bei der Bezahlung zurückgegeben wird.↩︎

  2304. Wenn die Schuld in der Zwischenzeit bezahlt u. der Schuldschein nicht zurückgegeben wird, so kann er später präsentiert u. die Schuld wiederum verlangt werden; die Quittung ist für den Schuldner ohne Nutzen, da sie ein früheres Datum hat, u. der Gläubiger behaupten kann, es sei eine ganz andere Schuld.↩︎

  2305. Wenn der Schuldner einen Teil der Schuld bezahlt.↩︎

  2306. Der Schuldner braucht die Schuld nur gegen Rückgabe des Schuldscheines zu bezahlen.↩︎

  2307. Aus Verehrung, dh. deren Autorität soll nicht angetastet werden.↩︎

  2308. Er braucht dann die Schuld nicht zu bezahlen.↩︎

  2309. Er kann die Schuld wiederum einfordern.↩︎

  2310. Weil der Gläubiger in der Differenzzeit verkaufte Grundstücke den Käufern zuunrecht abnehmen könnte.↩︎

  2311. Der Käufer aber gab ihm unter dem Vorwande, er habe den Kaufschein verloren, diesen nicht zurück.↩︎

  2312. Da die Quittung, die jener ihm gab, ein früheres Datum trägt.↩︎

  2313. Da die Quittung, die jener ihm gab, ein früheres Datum trägt.↩︎

  2314. Er braucht die Schuld nur gegen Rückgabe des Schuldscheines zu bezahlen.↩︎

  2315. Daß dadurch ein Betrug begangen werden kann.↩︎

  2316. Man schreibt diesen Passus nicht.↩︎

  2317. Man schreibt diesen Passus nicht.↩︎

  2318. Diese Bemerkung in die Quittung zu schreiben.↩︎

  2319. Man verpflichtet niemand, diese für ihn vorteilhafte Bestimmung zu beachten.↩︎

  2320. In den Urkunden.↩︎

  2321. Wenn er ihm die Hälfte bezahlt hat u. der Schuldschein sich noch beim Gläubiger befindet, so fürchtet der Schuldner die Quittung zu verlieren u. ist bestrebt, auch die andere Hälfte zu bezahlen.↩︎

  2322. Wenn er ihm die Hälfte der Schuld bezahlt; in diesem Falle kann der Gläubiger die andere Hälfte nur gegen Eid erhalten, daß diese Hälfte nicht bezahlt ist.↩︎

  2323. Da die Hälfte der Schuld bereits bezahlt ist.↩︎

  2324. Über 50 Z., da die Quittung auf eine Schuld über 100 lautet.↩︎

  2325. Der arme kann nicht verlangen, daß ihm der Wert seines Anteils herausgezahlt werde.↩︎

  2326. Wenn einer einen Schuldschein auf den anderen präsentiert, so kann dieser sagen, er sei der Gläubiger gewesen u. habe bei der Rückzahlung der Schuld dem anderen den Schuldschein zurückgegeben.↩︎

  2327. Denn jeder kann sagen, der andere sei der Schuldner.↩︎

  2328. Wenn ein solcher Fall vorkommt.↩︎

  2329. Den Namen des Großvaters.↩︎

  2330. Den Zunamen, den er wegen seiner Eigenschaft od. seines Aussehens führt.↩︎

  2331. Wenn einer von ihnen Priester ist.↩︎

  2332. Der Name des Gläubigers war nicht angegeben.↩︎

  2333. Dh. der Inhaber des Schuldscheines kann nicht nachweisen, daß er der Gläubiger ist, u. er braucht daher nicht bezahlt werden.↩︎

  2334. Da ein Scheidebrief ohne Datum ungültig ist.↩︎

  2335. Das Datum des Schreibens ist überhaupt unnötig.↩︎

  2336. Wer den Schuldschein präsentiert, der ist der Gläubiger.↩︎

  2337. Es ist wohl zu berücksichtigen, daß jemand einen Schein verloren u. ein anderer ihn gefunden haben kann, nicht aber, daß eine bestimmte Person ihn verloren u. eine bestimmte Person ihn gefunden hat.↩︎

  2338. Da der andere der Gläubiger sein und den Schuldschein verloren haben kann.↩︎

  2339. Aus unserer Mišna geht hervor, daß sie auf einen anderen wohl einen Schuldschein präsentieren können.↩︎

  2340. Durch den Empfang des Schuldscheines geht die Schuld in seinen Besitz über.↩︎

  2341. Somit kann der Schuldner sagen, der richtige Gläubiger sei der andere, der den Schuldschein nicht besitzt; an diesen aber braucht er ebenfalls nicht zu zahlen, da er nicht im Besitze des Schuldscheines ist.↩︎

  2342. Der Besitzer des Scheines.↩︎

  2343. Daß er Eigentümer des Schuld-Scheines ist.↩︎

  2344. Wenn die übrigen Brüder sagen, der Vater habe ihn ihnen allen hinterlassen.↩︎

  2345. Daß der Schuldschein ihm gehört.↩︎

  2346. Wenn es keine Brüder sind.↩︎

  2347. Bei der Teilung der Hinterlassenschaft, u. nur aus diesem Grunde ist der Beweis erforderlich.↩︎

  2348. Man nehme an, daß derjenige, der den Schein präsentiert, entschieden der Eigentümer ist.↩︎

  2349. Zwei Personen gleichen Namens in einer Stadt.↩︎

  2350. Im Gegensatz zu unserer Mišna u. der oben angezogenen Lehre.↩︎

  2351. Eine der beiden Personen gleichen Namens.↩︎

  2352. Joseph b. Šimo͑n figuriert im Schuldscheine als Gläubiger, u. dies ist auch der Name des Inhabers.↩︎

  2353. Solche Betrugsfälle sind also ganz ausgeschlossen.↩︎

  2354. Einen Schuldschein auf einen der beiden Joseph b. Šimo͑n.↩︎

  2355. Auch wenn er keine Quittung vorfindet.↩︎

  2356. In diesem Falle können auf sie Schuldscheine präsentiert werden.↩︎

  2357. In der 3. Generation.↩︎

  2358. Sonst aber können sie Schuldscheine auf einen anderen präsentieren.↩︎

  2359. Bis zum 4. u. 5. Geschlechte.↩︎

  2360. Der im Sterben lag.↩︎

  2361. Die er als Gläubiger hinterließ.↩︎

  2362. Mit Ausnahme derjenigen, von welchen die Schuldner selber zugeben, daß sie nicht bezahlt sind.↩︎

  2363. Da auf jeden Fall nur ein Schuldschein bezahlt ist, u. des Zweifels wegen wird dies vom größeren angenommen.↩︎

  2364. Der Singular wird in der Schrift oft als Kollektivum gebraucht.↩︎

  2365. Da die Sache sich beim anderen befindet, so hat er den Beweis zu erbringen.↩︎

  2366. Solange er sich nicht an den Schuldner gewandt u. dieser die Zahlung verweigert hat.↩︎

  2367. Sich zum Schein von ihr scheiden lassen, damit sie, wenn er keine Güter besitzt, die Morgengabe vom Bürgen einziehe.↩︎

  2368. Kann er vom Bürgen keine Zahlung verlangen; der Fragende verstand wahrscheinlich, der Bürge sei überhaupt nicht ersatzpflichtig.↩︎

  2369. Der Bürge kann sagen, er habe sich nicht verpflichtet, für den Schuldner zu bezahlen, sondern nur dafür zu sorgen, daß dieser nicht entfliehe, damit der Gläubiger in der Lage sei, ihn zu verklagen.↩︎

  2370. Es ist ja ganz unlogisch, daß der Bürge, der sich für die Schuld verbürgt hat, für den Schuldner nicht haftbar sein soll.↩︎

  2371. Erst wenn der Schuldner die Zahlung abgelehnt hat, kann er sich an den Bürgen wenden.↩︎

  2372. Durch die bloße Verpflichtung.↩︎

  2373. Gen. 43,9.↩︎

  2374. Ib. 42,37.↩︎

  2375. Pr. 20,16.↩︎

  2376. Ib. 6,1,2,3.↩︎

  2377. Wenn die Feindschaft eine andere Ursache hat.↩︎

  2378. Dh. daß in der Praxis so entschieden wird.↩︎

  2379. Der Gläubiger dem Bürgen.↩︎

  2380. Er übernimmt die Schuld auf sich selber.↩︎

  2381. Ob der Schuldner Vermögen besitzt od. nicht.↩︎

  2382. Einerlei ob es sich um eine Bürgschaft (fidejussio) od. eine Schuldübernahme (intercessio) handelt.↩︎

  2383. Cf. Git. Fol. 74a.↩︎

  2384. Gf. Bd. VII S. 238 Anm. 132.↩︎

  2385. Cf. Syn. Fol. 31a.↩︎

  2386. Wenn er den Ausdruck ‘borge ihm’ gebraucht, so sagt er damit, daß jener der Schuldner sein solle, wenn er aber den Ausdruck ‘gib ihm’ gebraucht, so ist er Auftraggeber u. somit selber Schuldner.↩︎

  2387. Wenn er den Ausdruck der Schuldübernahme neben ‘leihen’, bezw. der Bürgschaft neben ‘geben’ gebraucht.↩︎

  2388. Einerlei ob er den Ausdruck ‘geben’ od. leihen gebraucht.↩︎

  2389. Selbst die im 1. Falle der Lehre RH.s angeführten Ausdrücke.↩︎

  2390. Da er die Ausdrücke ‘borgen’ und ‘bürgen’ gebraucht.↩︎

  2391. Auch die im 2. Falle der Lehre RH.s genannten Ausdrücke.↩︎

  2392. Wenn er 2mal den Ausdruck ‘geben’ gebraucht, u. um so mehr, wenn er die Ausdrücke ‘geben’ u. ‘übernehmen’ gebraucht.↩︎

  2393. Der Bürge das entliehene Geld.↩︎

  2394. Er nahm ihm die Güter zurück ab.↩︎

  2395. Des verstorbenen Vaters.↩︎

  2396. Der Schuldner dem Gläubiger als Deckung für seine Schuld; aus diesem Grunde durfte der Bürge dem Gläubiger nicht bezahlen.↩︎

  2397. Da nach beider Ansicht der Bürge nicht an den Gläubiger auf Rechnung der Waisen zahlen darf.↩︎

  2398. Vor seinem Tode, daß der Gläubiger von ihm nichts erhalten habe.↩︎

  2399. Wegen Nichtbefolgung des gerichtlichen Urteils, Zahlung zu leisten.↩︎

  2400. Es ist also sicher, daß er nicht bezahlt hat; nach RP. sollte der Bürge auch in diesen Fällen an den Gläubiger nicht zahlen, nach RH. dagegen mußte er in diesen Fällen wohl zahlen.↩︎

  2401. Aus Palästina.↩︎

  2402. In diesem Falle hat der Bürge an den Gläubiger auf Rechnung der Waisen zu zahlen.↩︎

  2403. Den er vom Gläubiger des Verstorbenen gegen Zahlung der Schuld erhalten hat.↩︎

  2404. Von den minderjährigen Waisen, da er nicht der Gläubiger ist u. es möglich sein kann, daß der Gläubiger den Schuldschein verloren u. dieser ihn gefunden hat; er muß daher bis zu ihrer Großjährigkeit warten u. sie dann verklagen.↩︎

  2405. Die Schuld.↩︎

  2406. Daß der Bürge den Gläubiger bezahlt.↩︎

  2407. Nach dem der Bürge in keinem Falle für die Waisen zu zahlen hat.↩︎

  2408. Der Schuldschein wird dadurch auf den Bürgen übertragen, u. eine Schuld auf einen Schuldschein kann auch von Waisen eingefordert werden; die Bezahlung einer solchen ist nicht religiös. Gebot, sondern Pflicht.↩︎

  2409. Nach persischem Gesetze hatte der Gläubiger die Schuld vom Bürgen zu erhalten; cf. supra Fol. 173b.↩︎

  2410. Der Schuldner dem nichtjüdischen Gläubiger, da er damit rechnet, daß dieser sich direkt an den Bürgen wenden werde.↩︎

  2411. Wenn jemand sich in einem solchen Falle von seiner Frau scheiden läßt.↩︎

  2412. Die Scheidung braucht nicht vor Gericht zu erfolgen u. niemand zwingt ihn zu diesem Gelöbnisse.↩︎

  2413. Dieser darf eine Geschiedene nicht heiraten.↩︎

  2414. Daß man ihm den Rat erteile, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, um vom Bürgen die Morgengabe einfordern zu können.↩︎

  2415. Die jemand ihm hinterlassen hat, mit der Bestimmung, daß sie nach seinem Tode einem anderen zufallen sollen; cf. supra Fol. 137a.↩︎

  2416. Nach dem der Verkauf gültig ist.↩︎

  2417. Wie weiter folgt.↩︎

  2418. In diesem Falle ist man auch für die Morgengabe haftbar.↩︎

  2419. Weil seine Bürgschaft nicht ernst gemeint war.↩︎

  2420. Auch wenn dieser keine Güter hat u. er damit rechnen muß, die Morgen gäbe aus seinem Vermögen bezahlen zu müssen.↩︎

  2421. Der die Bürgschaft übernommen hat.↩︎

  2422. Die Bürgschaft bezw. die Schuldübernahme war ernst gemeint, da er durch das Vermögen des Schuldners gedeckt ist.↩︎

  2423. Durch die Bürgschaft, da er dadurch die Heirat ermöglichte.↩︎

  2424. Bei der Bürgschaft für ein Darlehen veranlaßt der Bürge den Gläubiger zur Hergabe des Betrages an den Schuldner, somit verlangt der erstere auch eine ernste Bürgschaft, dies ist aber bei der Bürgschaft für die Morgengabe nicht der Fall.↩︎

  2425. Die Weihung erstreckt sich nicht auf diese Mine u. sie ist an den Gläubiger zu zahlen.↩︎

  2426. Nur um ihren Wohlstand zu verheimlichen, sagte er, jemand habe bei ihm Geld.↩︎

  2427. Nur aus dem Grunde sagte er, jener habe bei ihm eine Mine; man sollte sie ihm daher nicht geben↩︎

  2428. Eine Geldforderung.↩︎

  2429. Bei einem Gesunden ist das Geständnis nur in diesem Falle gültig, da er sonst sagen kann, er habe nur gescherzt; cf. Syn. Fol. 29a.↩︎

  2430. Bei einem Gesunden ist dies erforderlich; cf. supra Fol. 40a.↩︎

  2431. Ob er sagen kann, er habe mit dem Geständnisse nur gescherzt.↩︎

  2432. Die der Schuldner nachher veräußert hat.↩︎

  2433. Ohne Schuldschein.↩︎

  2434. Die der Schuldner noch besitzt.↩︎

  2435. Ein Chirograph ohne Zeugenunterschriften.↩︎

  2436. Sodaß die Zeugenunterschriften sich nicht auf die Bürgschaft erstrecken.↩︎

  2437. Da die Haftung des Bürgen als mündliches Darlehen gilt.↩︎

  2438. Dh. Gewalt anwendet, um von ihm eine Forderung zu erhalten.↩︎

  2439. Und ihm für die Forderung bürgt.↩︎

  2440. Die Bürgschaft war nicht ernst gemeint, vielmehr wollte er nur den bedrängten Schuldner befreien; ebenso ist auch jede nachträgliche Bürgschaft nicht ernst zu nehmen.↩︎

  2441. Wörtl. bediene, sei sein Schüler.↩︎

  2442. Damit der Gläubiger ihnen nicht die vom Schuldner gekauften Grundstücke abnehmen könne.↩︎

  2443. Das Darlehen auf einen Schuldschein ist durch die Zeugenunter-Schriften u. die gerichtliche Beglaubigung bekannt, u. die Käufer sollten es wissen.↩︎

  2444. In einem solchen Falle müssen die Käufer geschützt werden.↩︎

  2445. Daß die Haftung keine Bestimmung der Tora ist.↩︎

  2446. Die Erben für die Schuld ihres Vaters.↩︎

  2447. Der erstgeborene Sohn einen doppelten Anteil von dieser Schuld; cf. supra Fol. 124b.↩︎

  2448. Und da der erstgeborene Sohn einen doppelten Anteil erhält nur von dem, was der Vater hinterlassen hat, nicht aber von dem, worauf er nur einen Anspruch hatte, so ist zu entnehmen, daß nach der Tora das Grundstück des Schuldners dem Gläubiger verpfändet u. es ebenso ist, als würde es sich in seinem Besitze befunden haben.↩︎

  2449. U͑. wäre also derjenige, welcher sagt, die Haftung sei keine Bestimmung der Tora.↩︎

  2450. Der Grundstücke des Schuldners; cf. Bq. Fol. 7b.↩︎

  2451. Dies folgert U͑. aus einem Schriftverse, nach dem der Schuldner mit seinem Eigentume haftet; cf. ib. Fol. 8a.↩︎

  2452. Hinsichtlich des Anteiles des Erstgeborenen an der hinterlassenen Schuldforderung des Vaters; cf. supra Fol. 124b.↩︎

  2453. Weil er selber es verschuldet hat.↩︎

  2454. Der Schadenersatz gleicht einem mündlichen Darlehen, dennoch müssen ihn die Erben leisten.↩︎

  2455. Durch die gerichtliche Verurteilung hat der Schadenersatz den Charakter eines Darlehens auf einen Schuldschein erhalten.↩︎

  2456. Und vor dem Sterben verurteilt worden ist.↩︎

  2457. So nach vielen Texten u. der Parallelstelle Ar. Fol. 7a.↩︎

  2458. Er also überhaupt nicht aus der Grube gekommen ist.↩︎

  2459. Vor Eintritt des Todes.↩︎

  2460. In einem solchen Falle müssen die Käufer geschützt werden.↩︎

  2461. Ob ein solches Chirograph als Schuldschein gilt u. die Schuld auch von veräußerten Gütern einzufordern ist.↩︎

  2462. Die Frau, die durch einen solchen Scheidebrief geschieden worden ist.↩︎

  2463. Dies gilt auch von jedem anderen Schuldscheine, der keine Zeugenunterschriften hat, aber dem Gläubiger vor Zeugen eingehändigt worden ist.↩︎

  2464. Dies muß ja um so mehr von dem Falle gelten, wenn er durch das Gericht beglaubigt worden ist.↩︎

  2465. Da wird von einem richtigen Schuldscheine gesprochen, u. die Zeugen der Übergabe treten an Stelle der Zeugen, die sonst den Schein unterschreiben; unsere Mišna dagegen spricht von einem Schriftstücke, das überhaupt nicht als Schuldschein, sondern erst nachträglich als Beweisstück für den Gläubiger geschrieben worden ist.↩︎

  2466. Die Verbindung bedeutet, daß die Zeugenunterschriften sich auch auf die Bürgschaft erstrecken.↩︎

  2467. Da die Unterschriften sich auf jeden Fall auch auf die Scheidung beziehen; dieser Unterschied müßte nach RJ. auch hierbei gelten.↩︎

  2468. Wenn es aber ‘und’ heißt, so erstrecken sich die Zeugenunterschriften auch auf die Bürgschaft.↩︎

  2469. Beim von B.-N. angeführten Falle, wenn die Bürgschaft nachträglich erfolgt ist, nur um den Schuldner aus der Notlage zu befreien.↩︎

  2470. Die Übergabe des Geldes ist nur auf seine Veranlassung erfolgt u. eine ernstgemeinte Bürgschaft vorausgesetzt worden.↩︎