Traktat Horajot – Massechet Horajot

Traktat Horajot – Massechet Horajot aus dem babylonischen Talmud in der deutschen Übersetzung von Lazarus Goldschmidt.

Blätter

2a 2b 3a 3b 4a 4b 5a 5b 6a 6b 7a 7b 8a 8b 9a 9b 10a 10b 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14a

Inhaltsangabe im Detail

Kapitel 1

I. Wenn das Gericht entschieden hat, ein Gesetz zu übertreten.

  • Wortlaut dieser Entscheidung.
  • Die unvorsätzliche Begehung einer Sünde.
  • Der Abtrünnige hinsichtlich des Opfers,
  • Der zur Entscheidung befähigte Schüler.
  • Die Abhängigkeit von der gerichtlichen Entscheidung.
  • Wenn ein einzelner durch gerichtliche Entscheidung eine Sünde begangen hat.
  • Das Opfer der Gemeinde.
  • Majorität und Minorität bezüglich des Opfers.
  • Das Gericht eines einzelnen Stamms.
  • Die Majorität der Einwohner Palästinas
  • Wenn die Minorität vermehrt oder die Majorität vermindert wird.
  • Die Vereinigung zweier Vergehen.
  • Wenn das Gericht nach der Entscheidung stirbt.
  • Das ganze Gericht muss an der Entscheidung beteiligt sein.
  • Eine Bestimmung wird nur dann getroffen, wenn die Majorität der Gemeinde sie ertragen kann.

II—III. Wenn das Gericht erfährt, dass es eine falsche Entscheidung getroffen hat

  • Wenn das Gericht entschieden hat, ein vollständiges Gesetz aufzuheben.
  • Das Geld für die Gemeinde-Sündopfer.
  • Die zweifelhafte Sünde.
  • Die zweifelhafte Sühne.
  • Der Irrtum bei der Entscheidung.
  • Einige Beispiele zu diesem Thema.
  • Was als Aufhebung des vollständigen Gesetzes gilt.

IV,i. Wenn eines von den Mitgliedern weiß, dass die Entscheidung falsch ist.

IV,2. Wenn die Entscheidung und die Handlung versehentlich geschehen sind.

V. Die Opfer, die Gericht und Publikum darzubringen haben.

  • Die einzelnen Stämme.
  • Die unbeabsichtigte verbotene Handlung.
  • Die Entscheidung hängt vom Gericht und die Handlung vom Publikum ab.
  • Wenn ein Stamm nach der falschen Entscheidung des höchsten Gerichts handelt.
  • Ob ein Stamm als Gemeinde gilt.
  • Das Sündopfer.
  • Das Opfertier, dessen Eigentümer gestorben ist.
  • Das gemeinsame Opfer.
  • Wenn einer vom Gericht oder von der Gemeinde stirbt.
  • Das Opfer von Teilhabern.
  • Die Priester bilden eine besondere Gemeinde.
  • Die Stämme Ephrajim und Menasche.
  • Sündopfertiere, die man verenden lassen muss.

Kapitel 2

 I. Die falsche Entscheidung des Kohen Gadols.

  • Der Kohen Gadol gleicht der Gemeinde.
  • Das Opfer des Kohen Gadol.

 II. In welchen Fällen der Kohen Gadol ein besonderes Opfer darbringen muss.

  • Welche Vergehen hinsichtlich des Opfers zusammengehören.
  • Der Götzendienst.

 III,l Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung.

  • Ob der Kohen Gadol ein Schwebe-Schuldopfer darbringt.

 III,2. Wegen welcher falscher Entscheidungen ein Opfer dargebracht werden muss.

  • Das Opfer wegen des Götzendienstes ( 1082).
  • Der einzelne und das Publikum hinsichtlich des Götzendienstes.
  • Der Götzendienst wiegt alle Verbote der Gesetzlehre auf. — IV. Wegen welcher Vergehen kein Schwebe-Schuldopfer dargebracht wird.
  • Der Schluss durch Wortanalogie.

 V. Wegen welcher Vergehen das Gericht kein Opfer darbringt.

  • Opfer, die der Kohen Gadol nicht darbringt.

 VI—VII. Die Opfer des einzelnen, der Gemeinde und des Fürsten.

  • Die Vergehen, derentwegen ein Zensusopfer dargebrachtwird.
  • Wodurch sich der Kohen Gadol von der Gemeinde unterscheidet.
  • Das Schwebe-Schuldopfer wegen der Verunreinigung des Tempels.

Kapitel 3

I—II. Wenn der Kohen Gadol oder der Fürst nach der Ausübung des Vergehens von ihrem Amt zurückgetreten sind.

  • Wenn sie das Vergehen nach ihrem Rücktritt ausgeübt haben.

 III. Wenn sie das Vergehen vor ihrer Amtseinsetzung ausgeübt haben.

  • Wann das Gesetz vom Aussatz in Kraft getreten ist.
  • Welcher Aussatz verunreinigend ist.
  • Der Aussätzige ist nicht befähigt, das Fürstenamt zu bekleiden.
  • Die Würde ist eine Bürde.
  • Der die Schiffe irreleitende Stern.
  • Schicksal der Frommen und der Gottlosen auf dieser und in der zukünftigen Welt.
  • Der Weg des Herrn für die Frommen und die Gottlosen.
  • Einige Beispiele zum Vorangehenden.
  • Lot und seine Töchter.
  • Bei jeder Handlung ist die Absicht ausschlaggebend. — Sisra und Jael.
  • Man befasse sich stets mit der Gesetzlehre und guten Handlungen.
  • Auch das gute Wort wird belohnt.
  • Man beeile sich zu einer gottgefälligen Eandlung.
  • Fürst und Kohen Gadol hinsichtlich ihrer Opfer.
  • Die Vereinigung von straffreien Vergehen vor und nach der Amtseinsetzung
  • Das Bewusstsein bei der Darbringung des Opfers.
  • Der Abtrünnige hinsichtlich des Opfers.
  • Abtrünnige und Häretiker.
  • Wer als Fürst gilt.

 IV. Der durch die Salbung geweihte- und der durch die Amtskleidung geweihte Kohen Gadol.

  • Das von Moscheh bereitete Salböl.
  • Die Wunder, die bei diesem geschahen.
  • Wer mit dem Öl gesalbt wurde
  • Weshalb ein König, der Sohn eines Königs ist, nicht gesalbt wird.
  • In welchen Fällen eine Ausnahme stattfindet.
  • Die Namen des Königs Qidqijabu.
  • Was alles mit der Bundeslade verwahrt wurde.
  • Die Art der Salbung.
  • Die Tropfen am Bart Ahrons.
  • Könige werden an einer Quelle gesalbt.
  • Verschiedene Zeichen, die Zukunft zu erfahren.
  • Die Aufmerksamkeitbeim Studium der Gesetzlehre.
  • Unterschied zwischen dem aktiven und inaktiven Kohen Gadol.
  • Unterschiede zwischen dem Kohen Gadol und dem gemeinen Priester.
  • Wenn der Kohen Gadol aussätzig wird.

 V. Das Einreissen der Kleider wegen eines Trauerfalls

 VI. Was öfter vorkommt und was heiliger ist, kommt zuerst.

  • Der Vorzug des Kohen.
  • Die Zurückziehung des Hochprifesters vor dem Versöhnungstäg und vor dem Verbrennen der roten Kuh.
  • Die Reihenfolge bei der Darbringung der Opfer.

 VII. In welcher Beziehung der Mann der Frau vorgeht und vice versa.

  • Wer von König, Kohen Gadol und Prophet Bevorzugter ist.
  • Die Rangordnung in der Priesterscbaft.

 VIII. Die Rangordnung in Jisrael.

  • Die niedrige Stellung der Sklaven.
  • Charaktereigenschaftenvon Hund, Katze und Maus.
  • Dinge, die für das Gedächtnis schädlich sind.
  • Dinge, die für das Gedächtnis zuträglich sind.
  • Die dem Fürsten und dem Obergelehrten gebührende Ehrenbezeugung.
  • Das Komplott gegen den Fürsten R. Schimon b. Gamaliel.
  • Der Sieg desselben und die Maßregelung seiner Gegner.
  • Der Vielwissende und der Scharfsinnige.

Kapitel 1

Daf 2a

i WENN DAS GERICHT ENTSCHIEDEN HAT, EINES VON ALLEN IN DER TORA GENANNTEN GEBOTEN ZU ÜBERTRETEN, UND EIN EINZELNER HINGEGANGEN IST UND VERSEHENTLICH1 NACH IHREM AUSSPRUCHE GEHANDELT HAT, EINERLEI OB SIE2 DANACH GEHANDELT HABEN UND ER MIT IHNEN, ODER SIE DANACH GEHANDELT HABEN UND ER NACH IHNEN, ODER SIE NICHT DANACH GEHANDELT HABEN, SONDERN ER ALLEIN, SO IST ER FREI, WEIL ER SICH AUF DAS GERICHT GESTÜTZT HAT. WENN DAS GERICHT ENTSCHIEDEN HAT UND EINER VON IHNEN, WELCHER WEISS, DASS ES SICH GEIRRT HAT, ODER EIN SCHÜLER, DER ENTSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN BEFÄHIGT IST, HINGEGANGEN IST UND NACH IHREM AUSSPRUCHE GEHANDELT HAT, EINERLEI OB SIE DANACH GEHANDELT HABEN UND ER MIT IHNEN, ODER SIE DANACH GEHANDELT HABEN UND ER NACH IHNEN, ODER SIE NICHT DANACH GEHANDELT HABEN, SONDERN ER ALLEIN, SO IST ER SCHULDIG, WEIL ER SICH NICHT AUF DAS GERICHT GESTÜTZT HAT. DIE REGEL HIERBEI IST: WER SICH AUF SICH SELBST STÜTZT, IST SCHULDIG, WER SICH AUF DAS GERICHT STÜTZT, IST FREI.

GEMARA. Šemuél sagte: Das Gericht ist nur dann schuldig3, wenn es gesagt hat: ihr dürft dies. R. Dimi aus Nehardea͑ sagte: Nur wenn es gesagt hat: ihr dürft dies tun4.

Weshalb?

Weil sonst die Entscheidung nicht abgeschlossen ist. Abajje sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn er5 nach seiner Stadt heimkehrt und weiter so lehrt, wie er vorher6 gelehrt hat, so ist er frei, wenn er aber danach zu handeln entscheidet, so ist er schuldig. R. Abba sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn das Gericht ihr7 entschieden hat, daß sie heiraten dürfe, und sie gegangen ist und gehurt8 hat, so ist sie zu einem Opfer verpflichtet, denn man hat ihr nur zu heiraten9 erlaubt. Rabina sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn das Gericht entschieden hat, eines von allen in der Tora genannten Geboten zu übertreten10. Weiter nichts darüber. Manche lesen: Šemuél sagte: Das Gericht ist nur dann schuldig, wenn es gesagt hat : ihr dürft dies tun. R. Dimi aus Nehardea͑ sagte, auch wenn es gesagt hat: ihr dürft dies, gelte es als endgültige Entscheidung. Abajje wandte ein: Wir haben ja aber anders gelernt: Wenn er heimkehrt und so lehrt, wie er vorher gelehrt hat, so ist er frei, wenn er aber danach zu handeln entscheidet, so ist er schuldig!? R. Abba wandte ein: Wir haben ja aber anders gelernt: Wenn das Gericht ihr entschieden hat, daß sie heiraten dürfe, und sie gegangen ist und gehurt hat, so ist sie zu einem Opfer verpflichtet, denn man hat ihr nur zu heiraten erlaubt. Rabina wandte ein: Wir haben ja aber anders gelernt: Wenn das Gericht entschieden hat, eines von allen in der Tora genannten Geboten zu übertreten. Weiter nichts darüber. UND EIN EINZELNER HINGEGANGEN IST UND VERSEHENTLICH NACH IHREM AUSSPRUCHE GEHANDELT HAT. Sollte er doch lehren: und nach ihrem Ausspruche gehandelt hat, wozu heißt es ‘versehentlich’!? Raba erwiderte: Das ‘versehentlich’ schließt den Fall ein, wenn das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und einem Fett mit Talg vertauscht wurde und er ihn11 gegessen hat, er ist dann frei12; nach ihrem Ausspruche, wörtlich. Manche lesen: Raba sagte: Nur wenn er versehentlich nach ihrem Ausspruche gehandelt hat, ist er frei, wenn ihm aber Fett mit Talg vertauscht wurde, und er ihn gegessen hat, so ist er schuldig. Das, was Raba entschieden war, war Rami b. Ḥama fraglich, denn Rami b. Ḥama fragte: Wie ist es, wenn das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und einem Fett mit Talg vertauscht wurde und er ihn gegessen hat? Raba erwiderte: Komm und höre: und ein einzelner hingegangen ist und versehentlich nach ihrem Ausspruche gehandelt hat &c; wozu heißt es nun ‘versehentlich’ und ‘nach ihrem Ausspruche’? Wahrscheinlich schließt dies auch den Fall ein, wenn das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und einem Fett mit Talg vertauscht wurde und er ihn gegessen hat, daß er nämlich auch in diesem Falle frei sei.

Vielleicht ist er nur dann frei, wenn er versehentlich nach ihrem Ausspruche gehandelt hat, wenn ihm aber Fett mit Talg vertauscht wurde und er ihn gegessen hat, ist er schuldig. Manche lesen: Raba erwiderte: Komm und höre: und ein einzelner hingegangen ist und versehentlich nach ihrem Ausspruche gehandelt hat; wahrscheinlich ist er nur dann frei, wenn er versehentlich nach ihrem Ausspruche gehandelt hat, wenn ihm aber Fett mit Talg vertauscht wurde und er ihn gegessen hat, ist er schuldig.

Vielleicht geteilt: entweder versehentlich oder nach ihrem Ausspruch. Wenn das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und einem Fett mit Talg vertauscht wurde und er ihn gegessen hat, so ist er, wie Rabh sagt, frei, und wie R. Joḥanan sagt, schuldig. Man wandte ein:13Von den Leuten des Volkes, wenn er ausübt, ausgenommen ist der Abtrünnige. R. Šimo͑n b. Jose sagte im Namen R. Šimo͑ns: Dies ist nicht nötig; es heißt: 14die nicht ausgeübt werden dürfen, und versehentlich sich vergeht und sich bewußt wird; wer aus eigenem Bewußtwerden Buße tut, bringt wegen seines Versehens ein Opfer dar, und wer nicht aus eigenem Bewußtwerden Buße tut, bringt wegen seines Versehens kein Opfer dar. Dieser15tut ja nicht Buße aus eigenem Bewußtwerden16!? R. Papa erwiderte : R. Joḥanan ist der Ansicht, wenn das Gericht dies17 erfahren hätte, würde es ja zurücktreten und dieser ebenfalls, somit heißt dies Buße aus eigenem Bewußtwerden. und er ist schuldig. Raba sagte: Rabh pflichtet jedoch bei, daß dieser18 die Mehrheit der Gemein de19 nicht vervollständige, denn die Schrift sagt versehentlich, sie müssen sich alle im Irrtum befunden haben. EINERLEI OB SIE DANACH GEHANDELT HABEN UND ER MIT IHNEN &C. Wozu braucht er all diese Fälle zu lehren: allerdings lehrt er im Anfangsatze [die Abstufung:] nicht nur dies, sondern auch folgendes, im Schlußsatze aber, wo man dieserhalb schuldig ist,

Daf 2b

sollte er sie doch umgekehrt lehren!?

Er lehrt [die Abstufung:] dies und um so mehr folgendes. ODER EIN SCHÜLER, DER ENTSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN BEFÄHIGT IST. Wozu ist beides nötig? Raba erwiderte: Dies ist nötig, denn man könnte sonst glauben, nur wenn er [das Gesetz] gelernt hat und verständig20 ist, nicht aber, wenn er gelernt hat und nicht verständig ist. Abajje entgegnete ihm: Unter ‘befähigt Entscheidungen zu treffen’ ist ja einer zu verstehen, der gelernt hat und verständig ist!? Jener erwiderte : Ich meine es wie folgt : wenn er nur eines21 gelehrt hätte, so könnte man glauben, nur wenn er gelernt hat und verständig ist, nicht aber, wenn er gelernt hat und nicht verständig ist, daher lehrt er den überflüssigen Fall von dem, der befähigt ist, Entscheidungen zu treffen, daß auch derjenige einbegriffen ist, der gelernt hat und nicht verständig ist, oder verständig ist und nicht gelernt hat. ENTSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN BEFÄHIGT IST &C. Beispielsweise wer? Raba erwiderte: Beispielsweise Šimo͑n b. A͑zaj und Šimo͑n b. Zoma22. Abajje sprach zu ihm: Bei solchen ist dies ja Vorsatz23!?

Wie willst du nach deiner Auffassung folgende Lehre erklären :24Wenn er ausübt eines, wenn ein einzelner es selbständig tut, so ist er schuldig, wenn aber nach der Entscheidung des Gerichtes, so ist er frei; man könnte glauben, wenn das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und es einem von ihnen, oder einem vor ihnen sitzenden Schüler, der befähigt ist, Entscheidungen zu treffen, beispielsweise Šimo͑n b. A͑zaj, bekannt ist, daß es sich geirrt25 hat, sei er frei, so heißt es: wenn er ausübt eines; ein einzelner, der es selbständig tut, ist schuldig, der es nach der Entscheidung des Gerichtes tut, ist frei. Dies kann also nur in dem Falle vorkommen, wenn er gewußt hat, daß dies verboten sei, und sich im Gebote, auf die Worte der Weisen zu hören, geirrt26 hat, ebenso auch nach meiner Erklärung: wenn sie sich geirrt haben im Gebote, auf die Worte der Weisen zu hören. DIE REGEL HIERBEI IST : WER SICH AUF SICH SELBST STÜTZT, IST SCHULDIG. Was schließt dies ein?

Dies schließt den Fall ein, wenn jemand sonst die Gerichtsentscheidungen mißachtet27. Und [der Passus]: wer sich auf das Gericht stützt, schließt den Fall ein, wenn das Gericht eine Entscheidung getroffen hat, erfahren hat, daß es sich geirrt hat, und davon zurückgetreten ist.

Dieser Fall wird ja28 ausdrücklich gelehrt!?

Hier lehrt er ihn und weiter erklärt er ihn. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls : Dies ist die Ansicht R. Jehudas, die Weisen aber sagen, wenn ein einzelner durch die Entscheidung des Gerichtes eine Sünde begangen hat, sei er schuldig.

Welche Lehre R. Jehudas?

Es wird gelehrt:29Wenn eine Person versehentlich eine Sünde begeht, indem sie ausübt, das sind also [drei]30 Ausschließungen; wer es selbständig tut, ist schuldig, wer nach der Entscheidung des Gerichtes, ist frei.

Welche Lehre der Rabbanan?

Es wird gelehrt: Man könnte noch immer glauben, wenn die Minderheit der Gemeinde eine Sünde begangen hat, sei sie schuldig, weil das Gericht derentwegen31 keinen Farren darbringt, und wenn die Mehrheit der Gemeinde eine Sünde begeht, sei sie frei, weil das Gericht derentwegen32 einen Farren darbringt, so heißt es:33von den Leuten des Volkes, selbst die Mehrheit und selbst die ganze [Gemeinde], In welchem Falle: wollte man sagen, bei Unvorsätzlichkeit der Handlung34, so hat ja das Gericht damit nichts zu tun, wenn das Gericht nichts entschieden hat, so hat es ja dieserhalb kein Opfer darzubringen; wollte man sagen, bei Entscheidung [des Gerichtes], so spricht ja der Schriftvers: von den Leuten des Volkes, von der Unvorsätzlichkeit der Handlung!? Wahrscheinlich meint er es wie folgt: wenn die Minderheit der Gemeinde bei Unvorsätzlichkeit der Handlung eine Sünde begangen hat, so bringt das Gericht bei falscher Entscheidung keinen Farren dar, sie selbst aber ist schuldig; man könnte daher glauben, wenn die Mehrheit der Gemeinde eine Sünde bei Unvorsätzlichkeit der Handlung begangen hat, sei sie frei, weil das Gericht derentwegen35 einen Farren darbringt36, so heißt es: von den Leuten des Volkes, selbst die Mehrheit37. R. Papa entgegnete : Wieso denn, vielleicht weder sie noch das Gericht38!?

Da er zu beweisen sucht, daß die Mehrheit schuldig ist, so ist es ihm wohl entschieden, daß die Minderheit bei Entscheidung [des Gerichtes] schuldig39 sei, denn sonst sollte er doch zuerst beweisen, daß die Minderheit bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig sei, und nachher erst, daß auch die Mehrheit bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig sei, und da er nicht zuerst beweist, daß die Minderheit bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig sei, und nachher, daß die Mehrheit bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig sei, so ist zu entnehmen, daß die Minderheit bei Entscheidung [des Gerichtes] ein Schaf oder eine Ziege darbringen muß, und ebenso ist sie bei Unvorsätzlichkeit der Handlung ohne Entscheidung [des Gerichtes] schuldig.

Merke, beide Lehren sind ja anonym, woher weißt du nun, daß die erste von R. Jehuda und die andere von den Rabbanan ist, vielleicht umgekehrt!?

Derjenige, der auf diese Weise40 Ausschließungen eruiert, ist R. Jehuda, denn es wird gelehrt: R. Jehuda sagte:41Dies ist

Daf 3a

das Gesetz vom Brandopfer, das sind [drei] Ausschließungen. Wenn du aber willst, sage ich: [die Lehre] ‘Man42 könnte glauben’ kannst du nicht R. Jehuda addizieren, denn in dieser heißt es, wenn die Mehrheit der Gemeinde eine Sünde begangen hat, bringe das Gericht derentwegen einen Farren dar, und R. Jehuda sagt, in diesem Falle bringe ihn die Gemeinde dar und nicht das Gericht, denn es wird gelehrt: R. Jehuda sagt, wenn sieben Stämme eine Sünde begangen43 haben, so bringen sie sieben Farren dar. R. Naḥman aber sagte im Namen Šemuéls: Dies ist die Ansicht R. Meírs, die Weisen aber sagen, wenn ein einzelner durch die Entscheidung des Gerichtes eine Sünde begangen hat, sei er schuldig.

Welche Lehre R. Meírs und welche der Rabbanan?

Es wird gelehrt: Haben sie eine Entscheidung getroffen, und danach gehandelt, so sind sie nach R. Meír frei und nach den Weisen schuldig. Wer soll danach gehandelt haben, wollte man sagen, das Gericht, weshalb sind sie nach den Rabbanan schuldig, es wird ja gelehrt: Man könnte glauben, wenn das Gericht eine Entscheidung getroffen und danach gehandelt hat, seien sie44 schuldig, so heißt es:45die Gemeinde, und sie ausüben, nur wenn die Handlung von der Gemeinde und die Entscheidung vom Gerichte ausgeht. Wollte man sagen, wenn das Gericht entschieden und die Mehrheit der Gemeinde danach gehandelt hat, weshalb sind sie nach R. Meír frei!? Doch wohl in dem Falle, wenn das Gericht eine Entscheidung getroffen und die Mehrheit der Gemeinde danach gehandelt hat, und zwar besteht ihr Streit in folgendem: nach der einen Ansicht ist der einzelne, der durch die Entscheidung des Gerichtes eine Sünde begeht, frei, und nach der anderen Ansicht ist der einzelne, der durch die Entscheidung des Gerichtes eine Sünde begeht, schuldig. R. Papa entgegnete: Tatsächlich sind alle der Ansicht, wenn ein einzelner durch die Entscheidung des Gerichtes eine Sünde begangen hat, sei er frei, nur streiten sie, ob das Gericht die Mehrheit der Gemeinde vervollständige46; nach der einen Ansicht vervollständigt das Gericht die Mehrheit der Gemeinde, und nach der anderen Ansicht vervollständigt das Gericht nicht die Mehrheit der Gemeinde. Wenn du willst, sage ich, tatsächlich in dem Falle, wenn das Gericht eine Entscheidung getroffen und die Mehrheit der Gemeinde danach gehandelt hat, und mit ‘Weisen’ ist hier R. Šimo͑n gemeint, welcher sagt, sowohl die Gemeinde als auch das Gericht47 bringe ein Opfer dar. Wenn du willst, sage ich, sie streiten über den Fall, wenn ein Stamm nach der [falschen] Entscheidung seines Gerichtes gehandelt hat, und mit ‘Weisen’ ist R. Jehuda gemeint. Es wird nämlich gelehrt: Wenn ein Stamm nach der [falschen] Entscheidung seines Gerichtes gehandelt hat, so ist dieser Stamm schuldig. Wenn du aber willst, sage ich, hier handelt es sich um den Fall, wenn sechs Stämme, die die Mehrheit der Gemeinde sind, oder sieben, die nicht die Mehrheit der Gemeinde sind, die Sünde begangen haben, und die Lehre48 vertritt die Ansicht des R. Šimo͑n b. Elea͑zar, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte in seinem49 Namen: Wenn sechs Stämme, die die Mehrheit der Gemeinde sind, oder sieben, die nicht die Mehrheit der Gemeinde sind, die Sünde begangen haben, so sind sie schuldig. R. Asi sagte: Bei einer Entscheidung des Gerichtes richte man sich nach der Mehrheit der Einwohner des Jisraéllandes. Es heißt :50so beging Šelomo zu jener Zeit das Fest und ganz Jisraél mit ihm, eine große Gemeinde, von da, wo es nach Ḥamath hin geht, bis zum Bache Miçrajims, vor Gott, dem Herrn, sieben Tage und sieben Tage, [zusammen] vierzehn Tage; merke, es heißt ja: und ganz Jisraél mit ihm, eine große Gemeinde, wozu heißt es weiter: von da, wo man nach Ḥamath hin geht, bis zum Bache Miçrajims? Schließe hieraus, daß nur diese51 zur Gemeinde gehören, nicht aber die übrigen. Entschieden ist der Fall, wenn sie die Mehrheit waren und vermindert worden52 sind, hierüber besteht der Streit zwischen R. Šimo͑n53 und den Rabbanan, wie ist es aber, wenn sie die Minderheit waren und vermehrt worden sind; streiten R. Šimo͑n und die Rabbanan über diesen Fall: nach R. Šimo͑n, nach dem man sich nach dem Status des Bewußtwerdens richtet, sind sie schuldig, und nach den Weisen, nach denen man sich nach dem Status der Sünde richtet, sind sie frei, oder nicht?

Glaubst du: R. Šimo͑n sagt ja nur, daß man sich auch nach dem Status des Bewußtwerdens54 richte, nicht aber nach dem Status des Bewußtwerdens allein ohne den der Sünde, denn sonst müßten sie55 sich ja nach der Gegenwart richten; vielmehr ist nach R. Šimo͑n Sünde und Bewußtwerden erforderlich. Sie fragten: Wie ist es, wenn das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und die Minderheit der Gemeinde danach gehandelt hat, und es nachher wiederum entschieden hat, und eine zweite Minderheit danach gehandelt hat; werden sie, da es sich um zwei besondere Entscheidungen handelt, nicht vereinigt, oder werden sie, da es sich in beiden um Talg handelt, wohl vereinigt? Und wie ist es, wenn du entscheidest, daß sie, da es sich in beiden Fällen um Talg handelt, vereinigt werden, wenn es sich bei der einen Minderheit um Magentalg und bei der anderen Minderheit um Darmtalg handelt; werden sie nicht vereinigt, da es sich hierbei um Verbote zweier besonderer Schriftverse handelt, oder aber werden sie wohl vereinigt, da es sich in beiden Fällen um Talg handelt? Und wie ist es, wenn du entscheidest, daß sie, da es sich in beiden Fällen um Talg handelt, wohl vereinigt werden, wenn es sich bei der einen Minderheit um Talg und bei der anderen Minderheit um Blut handelt; werden sie nicht vereinigt, da es sich um zwei besondere Verbote handelt, oder aber werden sie wohl vereinigt, da die Verbote gleichartig sind und wegen beider gleiche Opfer darzubringen sind? Und wie ist es, wenn du entscheidest, daß sie wohl vereinigt werden, da die Verbote gleichartig sind und wegen beider gleiche Opfer darzubringen sind, wenn es sich bei der einen Minderheit um Talg und bei der anderen Minderheit um Götzendienst handelt; hierbei sind es ja verschiedenartige Verbote, derentwegen verschiedenartige Opfer darzubringen sind, oder aber, werden sie vereinigt, da auf beide [Vergehen] die Ausrottungsstrafe gesetzt ist?

Dies bleibt unentschieden. Sie fragten: Wie ist es, wenn das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und die Minderheit der Gemeinde danach gehandelt hat, und darauf dieses Gericht gestorben und ein anderes Gericht eingesetzt worden ist, das ebenfalls demgemäß entschieden hat, und eine andere Minderheit danach gehandelt hat? Nach demjenigen, welcher sagt, das Gericht bringe [das Opfer] dar, ist es nicht fraglich, denn jenes Gericht ist ja nicht mehr vorhanden, fraglich ist es nur nach demjenigen, welcher sagt, die Gemeinde bringe es dar. Wie ist es nun: die Gemeinde ist ja vorhanden56,

Daf 3b

oder aber ist die Entscheidung desselben Gerichtes erforderlich57?

Dies bleibt unentschieden. R. Jonathan sagte: Wenn hundert [Richter] bei der Entscheidung gesessen haben, so sind sie nur dann schuldig, wenn sie alle die Entscheidung getroffen haben, denn es heißt :58wenn die ganze Gemeinde Jisraél irren sollte. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Dies ist auch einleuchtend; in der ganzen Tora gilt es als Regel, daß die Mehrheit als ganzes gelte, und hierbei heißt es: die ganze Gemeinde; daher gilt dies nur von dem Falle, wenn die ganze Gemeinde dabei beteiligt war, selbst wenn es hundert sind.

Wir haben gelernt: Wenn das Gericht entschieden hat und einer von ihnen, welcher weiß, daß es sich geirrt hat, oder ein Schüler, der Entscheidungen zu treffen befähigt ist, hingegangen ist und nach ihrem Ausspruche gehandelt hat, einerlei ob sie danach gehandelt haben und er mit ihnen, oder sie danach gehandelt haben und er nach ihnen, oder sie nicht danach gehandelt haben, sondern er allein, so ist er schuldig, weil er sich nicht auf das Gericht gestützt hat. Weshalb nun, die Entscheidung ist ja nicht abgeschlossen59!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn dieser eine mit dem Kopfe genickt hat.

Komm und höre: Wenn das Gericht entschieden hat, und einer von ihnen, welcher wußte, daß sie sich geirrt haben, zu ihnen gesagt hat, daß sie sich irren, so sind sie frei. Nur dann denn, wenn er zu ihnen gesagt hat, daß sie sich irren, wenn er aber geschwiegen hat, so sind sie schuldig; wieso gilt nun die Entscheidung als abgeschlossen, sie waren ja nicht alle beteiligt!?

Ich will dir sagen, hier handelt es sich ebenfalls um den Fall, wenn er mit dem Kopfe genickt hat. R. Mešaršeja wandte ein: Unsere Meister stützten sich auf die Worte des R. Šimo͑n b. Gamliél und auf die Worte des R. Elea͑zar b. Çadoq, welche sagten, man dürfe der Gemeinde nur dann eine erschwerende Bestimmung auferlegen, wenn die Mehrheit derselben sie ertragen kann; und hierzu sagte R. Ada b. Ahaba, darauf deute folgender Schriftvers hin:60mit dem Fluche seid ihr belegt, mich betrügt ihr, das ganze Volk61. Hier heißt es ja: das ganze Volk, und die Mehrheit gilt als ganzes!? Dies ist eine Widerlegung R. Jonathans. Eine Widerlegung.

Worauf deuten nun [die Worte] die ganze Gemeinde, die der Allbarmherzige gebraucht? Er meint es wie folgt: wenn der ganze Gerichtshof anwesend62 ist, so ist die Entscheidung gültig, wenn aber nicht, so ist sie nicht gültig. R. Jehošua͑ b. Levi sagte: Wenn zehn zu Gericht sitzen, so hängen ihnen allen Halsfesseln um den Hals.

Selbstverständlich!?

Dies bezieht sich auch auf einen Schüler, der vor seinem Lehrer sitzt. Wenn R. Hona zu einer Gerichtsverhandlung ging, nahm er zehn Jünger aus dem Lehrhause mit, [indem er sagte:] Damit uns nur ein Span vom Balken63 treffe. Wenn vor R. Aši ein Totverletztes gebracht wurde, versammelte er zehn Schlächter von Matha Meḥasja und setzte sie neben sich hin, indem er sprach: Damit uns nur ein Span vom Balken treffe. ii WENN DAS GERICHT ENTSCHIEDEN HAT, SICH BEWUSST WURDE, DASS ES SICH GEIRRT HAT, UND DAVON ZURÜCKGETRETEN IST, EINERLEI OB SIE DAS SÜHNOPFER DARGEBRACHT HABEN ODER NICHT, UND EINER HINGEGANGEN IST UND DANACH GEHANDELT HAT, SO IST ER NACH R. ŠIMO͑N FREI ; R. ELEA͑ZAR SAGT, ES SEI ZWEIFELHAFT64. WANN HEISST ES ZWEIFELHAFT? WENN ER DAHEIM WAR; ER IST DANN65SCHULDIG. WAR ER NACH DEM ÜBERSEELANDE VERREIST, SO IST ER FREI. R. A͑QIBA SPRACH: IN EINEM SOLCHEN FALLE PFLICHTE ICH BEI, DASS ER EHER FREI ALS SCHULDIG IST. BENZAJ SPRACH ZU IHM: WELCHEN UNTERSCHIED GIBT ES ZWISCHEN DIESEM UND EINEM, DER DAHEIM WEILT?

WER DAHEIM WEILT, KANN ES ERFAHREN, DIESER ABER KONNTE ES NICHT ERFAHREN iii. WENN DAS GERICHT ENTSCHIEDEN HAT, EIN GESETZ VOLLSTÄNDIG AUFZUHEBEN, WENN ES BEISPIELSWEISE GESAGT HAT, DAS GESETZ VON DER MENSTRUIERENDEN BEFINDE SICH NICHT IN DER TORA, DAS GESETZ VOM ŠABBATH BEFINDE SICH NICHT IN DER TORA, DAS GESETZ VOM GÖTZENDIENSTE BEFINDE SICH NICHT IN DER TORA, SO SIND SIE FREI. WENN ES ENTSCHIEDEN HAT, ES TEILWEISE AUFZUHEBEN UND TEILWEISE ZU ERHALTEN, SO SIND SIE SCHULDIG. WENN ES BEISPIELSWEISE GESAGT HAT, DAS GESETZ VON DER MENSTRUIERENDEN BEFINDE SICH ZWAR IN DER TORA, WER ABER EINE FRAU BESCHLÄFT, DIE DEN REINHEITSTAG66ABWARTET, SEI FREI, DAS GESETZ VOM ŠABBATH BEFINDE SICH ZWAR IN DER TORA, WER ABER [EINE SACHE] AUS PRIVATGEBIET NACH ÖFFENTLICHEM GEBIETE TRÄGT, SEI FREI, DAS GESETZ VOM GÖTZENDIENST BEFINDE SICH ZWAR IN DER TORA, WER SICH ABER VOR EINEM SOLCHEN NUR NIEDERWIRFT, SEI FREI, SO SIND SIE SCHULDIG, DENN ES HEISST:67und etwas entgangen, ETWAS, NICHT ABER DAS VOLLSTÄNDIGE GESETZ.

GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Was ist der Grund R. Šimo͑ns?

Weil er es mit Erlaubnis des Gerichtes getan hat. Manche lesen: R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: R. Šimo͑n ist der Ansicht, wenn eine Entscheidung unter die Mehrheit der Gemeinde gedrungen ist, so ist der einzelne, der danach handelt, frei, denn die Entscheidung soll zwischen der Unvorsätzlichkeit und der Vorsätzlichkeit unterscheiden. Man wandte ein: [Das Geld] für den Farren wegen eines der Gemeinde entfallenen Gesetzes und für die Ziegenböcke wegen Götzendienstes wurde von der Gemeinde eingefordert

so R. Šimo͑n; R. Jehuda sagt, es wurde vom Tempelschatze entnommen. Weshalb nun, sobald es eingefordert wird, gelangt es ja zur Kenntnis68!?

Wenn du willst, sage ich, wenn es ohne Zweckangabe eingefordert wurde; wenn du willst, sage ich, wenn er nicht in der Stadt69 war; wenn du aber willst, sage ich, Rabh ist der Ansicht des Autors der folgenden Lehre, der umgekehrt lehrt: Es wurde eingefordert

so R. Jehuda; R. Šimo͑n sagt, es werde vom Tempelschatze entnommen. Es wird gelehrt : Nach R. Meír ist er schuldig, nach R. Šimo͑n ist er frei ; R. Elie͑zer70 sagt, es sei zweifelhaft ; im Namen des Symmachos sagten sie, es schwebe. R. Joḥanan sagte: Sie streiten über das Schwebe-Schuldopfer71. R. Zera sagte: Nach R. Elie͑zer ist dies zu vergleichen mit dem Falle, wenn jemand nicht weiß, ob er Talg oder Fett gegessen hat; wenn dies ihm bekannt72 wird, bringt er ein Schuldopfer dar.

Daf 4a

Und nicht nur nach demjenigen, welcher sagt, die Gemeinde müsse es darbringen, wodurch die Sache bekannt wird, sondern auch nach demjenigen, welcher sagt, das Gericht müsse es darbringen, ist es genügend bekannt, und wenn er gefragt hätte, würde man es ihm gesagt haben. R. Jose b. Abin, nach anderen R. Jose b. Zebida, sagte: Nach Symmachos ist dies zu vergleichen mit dem Falle, wenn jemand sein Sühnopfer gegen Abend dargebracht hat, und es zweifelhaft ist, ob es am Tage dargebracht worden ist und er Sühne erlangt hat, oder es bei Dunkelheit dargebracht worden ist und er keine Sühne erlangt hat; dieser bringt kein Schwebe-Schuldopfer dar. Und nicht nur nach demjenigen, welcher sagt, das Gericht müsse es darbringen, wo die Sache nicht genügend bekannt ist, sondern auch nach demjenigen, welcher sagt, die Gemeinde müsse es darbringen, und die Sache dadurch bekannt ist, verhält es sich hierbei ebenso wie beim Zweifel, ob das Opfer am Tage oder bei Dunkelheit dargebracht worden ist, denn wenn er auch gefragt haben würde, braucht er ja nicht gleich einen gefunden zu haben, der es ihm sagen könnte73. BENZAJ SPRACH ZU IHM : WELCHEN UNTERSCHIED GIBT ES DENN ZWISCHEN DIESEM &C. R. A͑qiba erwiderte ja Ben A͑zaj treffend!? Raba erwiderte: Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn er die Reise angetreten74 hat; nach Ben A͑zaj ist er schuldig, da er sich noch in der Stadt befindet, nach R. A͑qiba ist er frei, da er die Reise bereits angetreten hat. WENN DAS GERICHT ENTSCHIEDEN HAT, EIN GESETZ VOLLSTÄNDIG AUFZUHEBEN. Die Rabbanan lehrten :75Und etwas entgangen, nicht aber, wenn das ganze Gesetz aufgehoben wird; man könnte glauben, wenn es beispielsweise gesagt hat, das Gesetz von der Menstruierenden befinde sich nicht in der Tora, das Gesetz vom Šabbath befinde sich nicht in der Tora, das Gesetz vom Götzendienste befinde sich nicht in der Tora, sei es schuldig, so heißt es: und etwas entgangen, nicht aber, wenn das ganze Gesetz entgangen ist; sie sind also frei. Man könnte nun glauben, wenn es entschieden hat, das Gesetz von der Menstruierenden befinde sich zwar in der Tora, wer aber eine ihren Reinheitstag abwartende Frau beschläft, sei frei, das Gesetz vom Šabbath befinde sich zwar in der Tora, wer aber etwas aus einem Privatgebiete nach einem öffentlichen Gebiete trägt, sei frei, das Gesetz vom Götzendienste befinde sich zwar in der Tora, wer sich aber nur niederwirft, sei frei, seien sie ebenfalls frei, so heißt es; und etwas entgangen, nicht aber, wenn das ganze Gesetz. Der Meister sagte: Man könnte glauben, daß &c. sei frei. Wenn sie in dem Falle, wenn das Gesetz teilweise aufrecht erhalten und teilweise aufgehoben wird, und auch in dem Falle, wenn es vollständig aufgehoben wird, frei sein sollten, in welchem Falle könnten sie denn schuldig sein!?

Der Autor erörtert folgendes: man könnte unter etwas das ganze Gesetz verstehen, so heißt es: und etwas entgangen.

Wieso ist dies hieraus erwiesen? U͑la erwiderte: Man lese: und davon76 etwas entgangen. Ḥizqija erklärte: Es heißt [weiter:]77und sie etwas ausüben von den Geboten, von den Geboten, nicht aber das ganze Gebot.

Unter ‘Geboten’ sind ja zwei zu verstehen!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Die Schreibweise ist Gebot78. R. Aši erklärte: Dies ist zu entnehmen aus [dem Worte] etwas, das auch beim sich auflehnenden Gelehrten79 gebraucht wird; bei diesem heißt es:80wenn dir etwas unbekannt sein wird, ferner :81du sollst nicht von dem82, was sie dir sagen, abweichen, weder rechts noch links, wie beim sich auflehnenden Gelehrten zu verstehen ist : von dem, nicht aber, wenn es sich um das ganze Gesetz handelt, ebenso gilt dies auch bei der Entscheidung nur von einem Teile des Gesetzes, nicht aber vom ganzen Gesetze. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Das Gericht ist nur dann schuldig, wenn es sich in einer Sache geirrt hat, der die Saduzäer83 nicht beipflichten, wenn aber in einer Sache, der die Saduzäer beipflichten, so ist es frei, denn es sollte in die Schule gehen84.

Wir haben gelernt: Das Gesetz von der Menstruierenden befinde sich zwar in der Tora, wer aber eine ihren Reinheitstag abwartende Frau beschläft, sei frei. Weshalb denn, auch das Abwarten des Reinheitstages befindet sich ja in der Schrift, denn es heißt :85sie soll zählen, dies lehrt, daß sie Tag für Tag zählen müsse!?

Wenn es entschieden hat, die geschlechtliche Anschmiegung sei erlaubt, und nur der vollständige Beischlaf sei verboten. –Aber auch dies befindet sich ja in der Schrift:86ihre Scham hat er entblößt!?

Wenn es entschieden hat, es sei nur auf natürliche Weise verboten, auf widernatürliche aber erlaubt.

Es heißt ja aber: wie man eine Frau beschläft87!?

Wenn es entschieden hat, auf natürliche Weise sei auch die geschlechtliche Anschmiegung verboten, und auf widernatürliche Weise sei nur der vollständige Beischlaf verboten, die geschlechtliche Anschmiegung aber erlaubt.

Dies sollte doch auch von der Menstruierenden gelten!?

Vielmehr, tatsächlich, wenn auf natürliche Weise, wenn es jedoch entschieden hat, das Verbot der Anschmiegung erstrecke sich nur auf eine Menstruierende. Wenn du aber willst, sage ich, wenn es entschieden hat, sie gelte nur am Tage menstruierend, denn es heißt :88während aller Tage ihrer Menstruation.

Wir haben gelernt: Das Gesetz vom Šabbath befinde sich zwar in der Tora, wer aber aus einem Gebiete nach einem anderen Gebiete trägt, sei frei. Weshalb denn, das Verbot des Hinaustragens befindet sich ja in der Schrift:89ihr sollt keine Last aus euren Häusern tragen!?

Wenn es entschieden hat, nur das Hinaustragen und das Hereintragen sei verboten, das Langen und das Werfen aber sei erlaubt.

Wir haben gelernt: Das Verbot des Götzendienstes befinde sich zwar in der Tora, wer aber sich nur niederwirft, sei frei. Weshalb denn, das Sichniederwerfen befindet sich ja in der Schrift:90du sollst dich vor einem anderen Gott nicht niederwerfen!?

Wenn es entschieden hat, das Sichniederwerfen sei nur auf gewöhnliche Weise verboten, auf ungewöhnliche Weise aber erlaubt. Wenn du willst, sage ich, wenn es entschieden hat, selbst das Sichniederwerfen auf gewöhnliche Weise sei nur dann verboten, wenn man Hände und Füße ausstreckt, wenn man aber Hände und Füße nicht ausstreckt, sei es erlaubt91.

Daf 4b

R. Joseph fragte: Wie ist es, [wenn es entschieden hat,] das Pflügen am Šabbath sei nicht verboten; heißt dies, da es das Bestehen des ganzen Gesetzes zugibt, eine teilweise Aufhebung und teilweise Erhaltung, oder heißt dies, da es das Verbot des Pflügens vollständig aufhebt, eine Aufhebung des ganzen Gesetzes?

Komm und höre: Das Gesetz von der Menstruierenden befinde sich zwar in der Tora, wer aber eine ihren Reinheitstag abwartende Frau beschläft, sei frei. Weshalb denn, es hat ja das Gesetz von der ihren Reinheitstag abwartenden Frau vollständig aufgehoben!?

R. Joseph kann den Fall von der ihren Reinheitstag abwartenden Frau ebenso erklären, wie oben erklärt worden ist.

Komm und höre: Das Gesetz vom Šabbath befinde sich zwar in der Tora, wer aber aus Privatgebiet nach öffentlichem Gebiete trägt, sei frei. Weshalb denn, es hat ja das Gesetz vom Hinaustragen vollständig aufgehoben!?

Dies ist ebenfalls so zu erklären, wie oben erklärt worden ist.

Komm und höre: Das Gesetz vom Götzendienste befinde sich zwar in der Tora, wer aber sich nur niederwirft, sei frei. Weshalb denn, es hat ja das Gesetz vom Sichniederwerfen vollständig aufgehoben!?

Ich will dir sagen, das Sichniederwerfen ist ebenfalls so zu erklären, wie bereits erklärt worden ist. R. Zera fragte: Wie ist es, [wenn es entschieden hat,] im Siebentjähre finde die Šabbathfeier nicht statt?

Worin soll es sich geirrt haben?

In folgendem Schriftverse:92während der Zeit des Pflügens und der Ernte sollst du ruhen; wenn es ein Pflügen gibt, so gibt es eine Šabbathfeier, und wenn es kein Pflügen gibt, gibt es auch keine Šabbathfeier. Heißt dies, da sie den Šabbath für die übrigen Jahre des Septenniums aufrecht erhalten, eine teilweise Aufhebung und teilweise Erhaltung, oder heißt dies, da es ihn im Siebentjahre vollständig aufgehoben hat, eine Aufhebung des ganzen Gesetzes? Rabina erwiderte: Komm und höre: Wenn ein Prophet prophetisch auffordert, ein Gesetz der Tora aufzuheben, so ist er schuldig, wenn aber, es teilweise aufrecht zu erhalten und teilweise aufzuheben, so ist er, wie R. Šimo͑n sagt, frei. Beim Götzendienst aber ist er, selbst wenn er sagt, daß man ihm heute diene und ihn morgen93 abschaffe, schuldig. Hieraus ist also zu entnehmen, daß die Entscheidung, die Šabbathfeier habe im Siebentjahre keine Geltung, als teilweise Aufhebung und teilweise Erhaltung gelte. Schließe hieraus. iv,1 WENN DAS GERICHT EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT UND EINER VON IHNEN, DER WUSSTE, DASS ES SICH GEIRRT HAT, ZU IHNEN SAGT, DASS SIE SICH IRREN, ODER WENN DER GERICHTSVORSITZENDE94NICHT ANWESEND WAR, ODER WENN EINER VON IHNEN EIN PROSELYT IST, EIN HURENKIND, EIN NATHIN ODER EIN GREIS, DER KEINE KINDER MEHR ZEUGEN KANN, SO SIND SIE FREI, DENN HIERBEI95HEISST ES Gemeinde UND DORT96HEISST ES Gemeinde, WIE DORT EINE GEMEINDE ZU VERSTEHEN IST, DEREN SÄMTLICHE MITGLIEDER ZUR ENTSCHEIDUNG GEEIGNET SIND, EBENSO IST AUCH HIER EINE GEMEINDE ZU VERSTEHEN, DEREN SÄMTLICHE MITGLIEDER ZUR ENTSCHEIDUNG GEEIGNET SIND.

GEMARA. ODER WENN DER GERICHTSVORSITZENDE NICHT ANWESEND WAR. Woher dies? R. Šešeth erwiderte, und ebenso wurde es in der Schule R. Jišma͑éls gelehrt: Wenn sie sich in einer Sache geirrt haben, der die Saduzäer beipflichten, sind sie aus dem Grund frei, weil sie lernen sollten und dies nicht getan haben, ebenso sind sie frei, auch wenn der Gerichtsvorsitzende nicht anwesend war, weil sie lernen sollten und dies nicht getan haben. DORT HEISST ES Gemeinde UND HIER HEISST ES Gemeinde &C. SÄMTLICHE MITGLIEDER ZUR ENTSCHEIDUNG GEEIGNET SIND. Woher dies dort? R. Ḥisda erwiderte: Die Schrift sagt:97sie sollen sich mit dir aufstellen; mit dir, die dir gleichen.

Vielleicht nur da, wegen der Göttlichkeit!? Vielmehr, erklärte R. Naḥman, Sohn des R. Jiçḥaq, die Schrift sagt:98sie werden mit dir tragen, mit dir, die dir gleichen. iv,2 WENN DAS GERICHT VERSEHENTLICH EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT UND DAS GANZE VOLK VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT, SO BRINGEN SIE99EINEN FARREN DAR, WENN VORSÄTZLICH100, UND [DAS VOLK] VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT, SO BRINGEN SIE EIN SCHAF ODER EINE ZIEGE DAR, WENN VERSEHENTLICH UND [DAS VOLK] DANACH VORSÄTZLICH GEHANDELT HAT, SO SIND SIE FREI.

GEMARA. WENN VERSEHENTLICH UND [DAS VOLK] DANACH VORSÄTZLICH GEHANDELT HAT, SO SIND SIE FREI. Demnach sind sie schuldig bei einem Versehen, das der Vorsätzlichkeit gleicht, wenn nämlich das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und einem Fett mit Talg verwechselt worden ist und er es gegessen hat, somit ist ja hieraus die Frage des Rami b. Ḥama101 zu entscheiden!?

Er kann dir erwidern: da er im Anfangsatze lehrt : wenn vorsätzlich und [das Volk] danach versehentlich gehandelt hat, so lehrt er im Schlußsatze: wenn versehentlich und [das Volk] danach vorsätzlich gehandelt hat. v WENN DAS GERICHT EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN UND DAS GANZE VOLK ODER DIE MEHRHEIT DESSELBEN DANACH GEHANDELT HAT, SO BRINGEN SIE102EINEN FARREN DAR, UND WENN ES SICH UM GÖTZENDIENST HANDELT, SO BRINGEN SIE EINEN FARREN UND EINEN ZIEGENBOCK DAR

SO R. MEI͑R. R. JEHUDA SAGT, DIE ZWÖLF STÄMME103BRINGEN ZWÖLF FARREN DAR, UND WEGENDES GÖTZENDIENSTES ZWÖLF FARREN UND ZWÖLF ZIEGENBÖCKE.

Daf 5a

R. ŠIMO͑N SAGT, DREIZEHN FARREN, UND WEGEN DES GÖTZENDIENSTES DREIZEHN FARREN UND DREIZEHN ZIEGENBÖCKE; EINEN FARREN UND EINEN ZIEGENBOCK FÜR JEDEN STAMM UND EINEN FARREN UND EINEN ZIEGENBOCK FÜR DAS GERICHT. WENN DAS GERICHT EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT UND SIEBEN STÄMME ODER DIE MEHRHEIT104DANACH GEHANDELT HABEN, SO BRINGEN SIE EINEN FARREN DAR, UND WEGEN DES GÖTZENDIENSTES EINEN FARREN UND EINEN ZIEGENBOCK

SO R. MEÎR. R. JEHUDA SAGT, DIE SIEBEN STÄMME, DIE DIE SÜNDE BEGANGEN HABEN, BRINGEN SIEBEN FARREN DAR, UND DIE ÜBRIGEN STAMME, DIE DIE SÜNDE NICHT BEGANGEN HABEN, BRINGEN WEGEN JENER [JE] EINEN FARREN DAR, DENN AUCH DIEJENIGEN, DIE DIE SÜNDE NICHT BEGANGEN HABEN, MÜSSEN WEGEN DER SÜNDER [EIN OPFER] DARBRINGEN. R. ŠIMO͑N SAGT, ACHT FARREN, UND WEGEN DES GÖTZENDIENSTES ACHT FARREN UND ACHT ZIEGENBÖCKE, EINEN FARREN UND EINEN ZIEGENBOCK FÜR JEDEN STAMM UND EINEN FARREN UND EINEN ZIEGENBOCK FÜR DAS GERICHT. WENN DAS GERICHT EINES DER STÄMME EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT UND DIESER STAMM DANACH GEHANDELT HAT, SO IST DIESER STAMM SCHULDIG UND ALLE ANDEREN STÄMME SIND FREI

SO R. JEHUDA. DIE WEISEN SAGEN, MAN SEI NUR WEGEN DER ENTSCHEIDUNG DES HÖCHSTEN GERICHTES SCHULDIG, DENN ES HEISST :105wenn die ganze Gemeinde Jisraél sich vergeht, NICHT ABER DIE GEMEINDE EINES STAMMES.

GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Man könnte glauben, daß, wenn sie erfahren, daß sie sich in ihrer Entscheidung geirrt, die Entscheidung selbst aber vergessen haben, sie schuldig seien, so heißt es:106und die Sünde bekannt wird, nicht aber, wenn nur bekannt wird, daß sie gesündigt haben. Deren sie sich schuldig gemacht haben, haben zwei Stämme die Sünde begangen, so bringen sie zwei Farren dar, haben drei die Sünde begangen, so bringen sie drei dar. Vielleicht ist dem nicht so, sondern, haben zwei Personen die Sünde begangen, so bringen sie zwei Farren dar, haben drei die Sünde begangen, so bringen sie drei dar? Es heißt; das Volk, nur das Volk ist schuldig. Jede Volksgemeinde ist besonders schuldig, und zwar: haben zwei Stämme die Sünde begangen, so bringen sie zwei Farren dar, haben sieben die Sünde begangen, so bringen sie sieben dar, und auch alle übrigen Stämme, die die Sünde nicht begangen haben, bringen wegen jener je einen Farren dar, denn auch diejenigen, die die Sünde nicht begangen haben, müssen wegen der Sünder [ein Opfer] darbringen. Das Wort Volk besagt also, daß jede Volksgemeinde besonders schuldig sei

so R. Jehuda. R. Šimo͑n sagt, wenn sieben Stämme die Sünde begangen haben, so bringen sie sieben Farren dar, und auch das Gericht bringt ihretwegen einen Farren dar, denn unten heißt es Volk und oben heißt es ebenfalls Volk, und wie unter Volk, das oben107 gebraucht wird, das Gericht mit dem Volke zu verstehen ist, ebenso ist auch unter Volk, das unten108 gebraucht wird, das Gericht mit dem Volke zu verstehen. R. Meír sagt, wenn sieben Stämme die Sünde begangen haben, so bringt das Gericht ihretwegen einen Farren dar, und jene sind frei, denn unten heißt es Volk und oben heißt es ebenfalls Volk, und wie unter Volk, das oben gebraucht wird, das Gericht und nicht die Gemeinde zu verstehen ist, ebenso ist auch unter Volk, das unten gebraucht wird, das Gericht und nicht die Gemeinde zu verstehen. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte in seinem Namen: Wenn sechs Stämme, die die Mehrheit des Volkes sind, oder sieben, die nicht die Mehrheit des Volkes sind, eine Sünde begangen haben, so bringen sie einen Farren dar. Der Meister sagte: Und die Sünde bekannt wird, nicht aber, wenn nur bekannt wird, daß sie gesündigt haben. Wer ist der Autor dieser Lehre? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs, nach anderen Rabas : Es ist nicht R. Elie͑zer, denn es wird gelehrt: R. Elie͑zer sagte: Wie du es nimmst: hat er Talg109 gegessen, so ist er schuldig, hat er Übriggebliebenes gegessen, so ist er schuldig110. R. Aši sagte: Du kannst auch sagen, es sei R. Elie͑zer, denn hierbei111 ist es anders, denn es heißt: wodurch sie gesündigt haben.

Aber auch dort112 heißt es ja :113wodurch er gesündigt hat!?

Dies schließt die Indolenz114 aus.

Was ist der Grund R. Jehudas?

Hierbei kommt [das Wort] Volk115 viermal vor: Volk, das Volk, Volk, das Volk; eines deutet, daß jede Volksgemeinde besonders schuldig ist, eines deutet, daß die Entscheidung vom Gerichte und die Handlung vom Volke abhängig ist, eines deutet auf die Hinzuziehung116, und eines deutet auf den Fall, wenn ein Stamm nach der [falschen] Entscheidung seines Gerichtes gehandelt hat.

Und R. Šimo͑n?

Hierbei kommt [das Wort] Volk nur dreimal vor: das Volk, Volk, das Volk, denn [die Wendung] von den Augen des Volkes ist eine gewöhnliche Redewendung117 der Schrift, wie auch die Leute zu sagen pflegen : von den Augen von jenem. Eines deutet, daß jede Volksgemeinde besonders schuldig ist, und die zwei anderen deuten [auf folgenden Schluß:] unten heißt es Volk und oben heißt es ebenfalls Volk, wie dort das Gericht mit dem Volke, ebenso auch hier das Gericht mit dem Volke.

Und R. Meír?

Er hält nichts von [der Auslegung] Volk, das118Volk, somit kommt hier [das Wort] Volk nur zweimal vor, und dieses119 verwendet er für [folgenden Schluß:] unten heißt es Volk und oben heißt es ebenfalls Volk, wie da das Gericht120 und nicht die Gemeinde, ebenso auch dort das Gericht und nicht die Gemeinde.

Was ist der Grund des R. Šimo͑n b. Elea͑zar?

An der einen Stelle heißt es:121und wenn es von den Augen der Gemeinde, demnach selbst die Minderheit122, und an der anderen Stelle123 heißt es: denn das ganze Volk tat es versehentlich, demnach nur die Mehrheit und nicht die Minderheit, wie ist dies nun zu erklären? Wenn sechs Stämme, die die Mehrheit des Volkes sind, oder sieben, die nicht die Mehrheit des Volkes sind, [die Sünde] begangen haben, so sind sie schuldig. –

Daf 5b

Woher entnehmen R. Šimo͑n und R. Meír, daß die Entscheidung vom Gerichte und die Handlung vom Volke abhängt? Abajje erwiderte: Die Schrift sagt: und wenn es von den Augen der Gemeinde versehentlich begangen wurde124. Raba erwiderte: Aus: das ganze Volk125tat es versehentlich. Und [beide Schriftverse] sind nötig. Würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: und wenn dies von den Augen der ganzen Gemeinde versehentlich begangen wurde, so könnte man glauben, selbst von der Minderheit, daher heißt es auch: das ganze Volk tat es versehentlich. Würde er nur geschrieben haben: das ganze Volk tat es versehentlich,so könnte man glauben, nur wenn auch das Gericht mit der Mehrheit es begangen hat, daher heißt es auch: und wenn es von den Augen der Gemeinde versehentlich begangen worden ist.

Diese Schriftverse sprechen ja aber vom Götzendienste!?

Man folgere durch den Ausdruck von den Augen126. WENN DAS GERICHT EINES DER STÄMME ENTSCHIEDEN HAT &C. Sie fragten: Wie ist es nach R. Jehuda, wenn ein Stamm durch Entscheidung des höchsten Gerichtes eine Sünde begangen hat; müssen auch die übrigen Stämme [Opfer] darbringen oder nicht? Sagen wir, daß nur dann auch die übrigen Stämme [Opfer] darbringen, wenn sieben die Sünde begangen haben, weil sie die Mehrheit sind, nicht aber, wenn einer sie begangen hat, weil keine Mehrheit vorhanden ist, oder gibt es hierbei keinen Unterschied?

Komm und höre: Was bringen sie dar? Einen Farren ; R. Šimo͑n sagt, zwei Farren. In welchem Falle : wollte man sagen, wenn sieben [Stämme] die Sünde begangen haben, so sind ja nach R. Šimo͑n acht erforderlich ; doch wohl, wenn ein Stamm die Sünde begangen hat. Wodurch, wenn durch Entscheidung seines Gerichtes, so gilt dies ja nicht nach R. Šimo͑n127; doch wohl durch Entscheidung des höchsten Gerichtes. Wer ist nun der erste Autor: wenn R. Meír, so ist ja nach ihm die Mehrheit erforderlich, doch wohl R. Jehuda, (und zwar wenn ein Stamm die Sünde begangen hat.)

Ich will dir sagen, hier handelt es sich um den Fall, wenn sechs Stämme die Sünde begangen haben, und sie die Mehrheit des Volkes sind, und zwar ist hier die Ansicht des R. Šimo͑n b. Elea͑zar vertreten, denn es wird gelehrt : R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte in seinem Namen : Wenn sechs [Stämme], die die Mehrheit des Volkes sind, oder sieben, auch wenn sie nicht die Mehrheit des Volkes sind, die Sünde begangen haben, so bringen sie einen Farren dar.

Komm und höre: R. Jehuda sagte: Hat ein Stamm durch die Entscheidung seines Gerichtes [eine Sünde] begangen, so ist dieser schuldig und alle übrigen Stämme sind frei; wenn aber durch die Entscheidung des höchsten Gerichtes, so sind auch alle übrigen Stämme schuldig. Schließe hieraus. R. Aši sagte: Dies ist auch aus unserer Mišna zu entnehmen, denn er lehrt: und dieser Stamm danach gehandelt hat, so ist dieser Stamm schuldig und alle übrigen Stämme sind frei; wozu braucht er denn zu lehren, die übrigen Stämme seien frei, wenn er lehrt, dieser Stamm sei schuldig, so geht ja schon daraus hervor, daß die übrigen frei sind!? Vielmehr lehrt er uns damit folgendes: nur wenn er nach der Entscheidung seines Gerichtes gehandelt hat, sind die übrigen Stämme frei, wenn aber nach der Entscheidung des höchsten Gerichtes, so sind auch die übrigen Stämme schuldig. Schließe hieraus. Sie fragten : Wie ist es nach R. Šimo͑n, wenn ein Stamm durch Entscheidung des höchsten Gerichtes eine Sünde begangen hat: bringt er ein Opfer dar128 oder nicht?

Komm und höre: Sie bringen einen Farren dar; R. Šimo͑n sagt, zwei Farren. Wieso zwei Farren, es sind ja acht129 erforderlich? Doch wohl, wenn ein Stamm die Sünde begangen hat. In welchem Falle : wenn durch Entscheidung seines Gerichtes, so gilt dies ja nicht nach R. Šimo͑n, doch wohl, wenn durch Entscheidung des höchsten Gerichtes.

Glaubst du, wer ist denn der erste Autor: wenn R. Meír, so ist ja nach ihm die Mehrheit erforderlich, wenn R. Jehuda, so müssen ja nach ihm auch die übrigen Stämme [Opfer] darbringen; vielmehr ist es R. Šimo͑n b. Elea͑zar, wie bereits gelehrt worden130 ist.

Komm und höre: Die Weisen sagen, er ist nur bei Entscheidung des höchsten Gerichtes schuldig. Wer ist nun unter ‘Weisen’131 zu verstehen: wenn R. Meír, so ist ja nach ihm die Mehrheit erforderlich; wahrscheinlich also R. Šimo͑n. Schließe hieraus. Woher entnehmen R. Jehuda und R. Šimo͑n, daß auch ein Stamm ‘Volk’ heiße?

Ich will dir sagen, es heißt :132Jehošaphaṭ aber trat in der Volksgemeinde Jehudas133und Jerušalems vor den neuen Tempelhof.

Was heißt ‘neuen’? R. Joḥanan erwiderte: Sie hatten da Neuerungen getroffen und angeordnet, wer am selben Tage untergetaucht134 ist, dürfe in das levitische Lager nicht eintreten. R. Aḥa b. Ja͑qob wandte ein: Wieso denn, vielleicht war es bei der Gemeinde Jerušalems anders, da der Stamm Binjamin dabei war!? Vielmehr, erklärte R. Aḥa b. Ja͑qob, aus folgendem Schriftverse:135und er sprach zu mir: Ich werde dich fruchtbar machen und dich vermehren und dich zu einer Versammlung von Völkern machen &c., ihm wurde ja darauf nur Binjamin geboren, und der Allbarmherzige sagte zu ihm, ihm werde noch ein anderes Volk geboren werden. R. Šaba sprach zu R. Kahana: Vielleicht meinte es der Allbarmherzige wie folgt: wenn du Binjamin gezeugt haben wirst, so werden es zwölf Stämme sein, die eine Volksgemeinde bilden werden!? Dieser erwiderte ihm: Heißen denn nur zwölf Stämme eine Volksgemeinde und nicht elf!? Es wird gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Wozu heißt es:136und du sollst einen zweiten jungen Farren nehmen zu einem Sündopfer; wenn dies etwa lehren sollte, daß es zwei sind, so heißt es ja bereits:137sodann richte er den einen als Sündopfer und den anderen als Brandopfer für den Herrn her. Vielmehr, man könnte glauben, er werde gleich einem Sündopfer von den Leviten gegessen, so heißt es: einen zweiten jungen Farren, er ist der zweite des Brandopfers: wie das Brandopfer nicht gegessen wird,

Daf 6a

ebenso ist dieses Sündopfer nicht zu essen. Desgleichen sagte auch R. Jose :138Die Exulanten, die aus der Gefangenschaft kamen, brachten dem Gott Jisraéls Brandopfer dar, zwölf Farren &c. alles Brandopfer; wieso alles Brandopfer, ist denn ein Sündopfer139 ein Brandopfer!? Vielmehr, alles glich dem Brandopfer: wie das Brandopfer nicht gegessen wird, ebenso wurden jene Sündopfer nicht gegessen.

Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Sie brachten sie wegen des Götzendienstes dar. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wegen des Götzendienstes, den sie zur Zeit Çidqijahus getrieben hatten. Allerdings konnte es nach R. Jehuda vorkommen, daß sie zwölf Sündopfer darzubringen hatten, wenn nämlich zwölf Stämme gesündigt und sie somit zwölf Ziegenböcke darzubringen hatten, oder wenn sieben Stämme gesündigt und die übrigen solche mit ihnen darzubringen hatten; ebenso konnte dies auch nach R. Šimo͑n vorkommen, wenn nämlich elf Stämme gesündigt und diese somit elf und das Gericht eines darzubringen hatten, wieso aber konnten nach R. Meír, welcher sagt, das Gericht und nicht die Gemeinde bringe [das Opfer] dar, zwölf Opfer dargebracht werden !?

Wenn sie abermals und abermals gesündigt haben, zwölfmal.

Die gesündigt hatten140, waren ja bereits gestorben !? R. Papa erwiderte: Die Überlieferung, man lasse ein Opfer, dessen Eigentümer gestorben ist, verenden, bezieht sich nur auf ein Privatopfer, nicht aber auf ein Gemeindeopfer; das einer Gemeinde lasse man also nicht verenden.

Woher entnimmt dies R. Papa: wollte man sagen, weil es heißt:141statt deiner Väter werden deine Söhne sein, so sollte dies demnach auch von einem Privaten gelten!?

Vielmehr, R. Papa entnimmt dies vom Ziegenbocke des Neumondes142; der Allbarmherzige sagte, daß er von der Hebe der Schatzkammer dargebracht werde: wieso konnte er von dieser dargebracht werden, viele von Jisraél waren ja inzwischen gestorben!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß ein Sündopfer der Gemeinde, dessen Eigentümer gestorben sind, dargebracht werde.

Ist es denn gleich: beim Ziegenbocke des Neumondes ist es ja möglich, daß keiner von der Gemeinde gestorben ist, während hierbei143[die Eigentümer] entschieden gestorben waren!?

Vielmehr, R. Papa entnimmt dies aus folgendem Schriftverse :144vergib deinem Volke Jisraél, das du, Herr, erlöst hast; dieses Opfer ist geeignet, auch für die Auszügler aus Miçrajim zu sühnen, denn es heißt: das du erlöst hast.

Ist es denn gleich, da waren sie ja alle145 vorhanden, und da es für die Lebenden sühnte, sühnte es auch für die Toten, waren denn aber dort146 Lebende vorhanden !?

Freilich, denn es heißt :147und viele von den Priestern, den Leviten und den Familienhäuptern &c.

Vielleicht war es nur die Minderheit und nicht die Mehrheit!? ·– Es heißt :148und man konnte den lauten Jubelschall nicht von dem lauten Weinen im Volke unterscheiden &c. und der Schall war weithin zu hören.

Sie hatten es149 ja aber vorsätzlich getan!?

Es war eine Entscheidung pro präsenti.

Dies ist auch einleuchtend, denn wenn man nicht so sagen wollte, weshalb brachten sie sechsundneunzig Widder und siebenundsiebzig Lämmer dar; du mußt also erklären, es war eine Entscheidung pro präsenti, ebenso war es auch in dieser Hinsicht eine Entscheidung pro präsenti. Die Rabbanan lehrten: Ist einer von der Gemeinde gestorben, so sind sie schuldig, wenn einer vom Gerichte, so sind sie frei.

Wer ist der Autor dieser Lehre? R. Ḥisda erwiderte im Namen R. Zeras im Namen R. Jirmejas im Namen Rabhs : Es ist R. Meír, welcher sagt, das Gericht bringe [das Opfer] dar und nicht die Gemeinde, daher sind sie schuldig, wenn einer von der Gemeinde gestorben ist, denn das Gericht ist ja vollständig vorhanden; wenn aber einer vom Gerichte gestorben ist, sind sie frei, denn es ist dann ein Sündopfer, von dessen Gemeinschaftern einer gestorben ist, daher sind sie frei. R. Joseph wandte ein : Sollte er sie doch R. Šimo͑n addizieren, welcher sagt, das Gericht und die Gemeinde; daher sind sie schuldig, wenn einer von der Gemeinde gestorben ist, da eine Gemeinde nicht stirbt, und wenn einer vom Gericht gestorben ist, sind sie frei, wie wir erklärt haben, weil es ein Sündopfer ist, von dessen Gemeinschaftern einer gestorben ist!? Abajje erwiderte ihm : Wir wissen von R. Šimo͑n, daß er der Ansicht ist, man lasse das Sündopfer von Gemeinschaftern nicht verenden. Es wird nämlich gelehrt: Wenn der Farre oder der Ziegenbock des Versöhnungstages abhanden gekommen waren und man an ihrer Stelle andere dargebracht hat, so lasse man sie verenden

so R. Jehuda; R. Elea͑zar und R. Šimo͑n sagen, man lasse sie weiden150, denn man lasse ein Sündopfer der Gemeinde nicht verenden. R. Joseph erwiderte ihm : Du sprichst von Priestern151, anders ist es bei den Priestern, die ‘Volk’ genannt werden, denn es heißt :152und den Priestern und allen Gliedern des Volkes soll er Sühne schaffen.

Daf 6b

Demnach sollten sie doch wegen einer [falschen] Entscheidung einen Farren darbringen!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so wären es ja mehr Stämme153!? Vielmehr, erklärte R. Aḥa b. Ja͑qob, der Stamm Levi heißt nicht ‘Volk’, denn es heißt :154ich werde dich fruchtbar machen und vermehren und dich zu einer Versammlung von Völkern machen &c. Wer einen Erbbesitz155 hat, heißt ‘Volk’, wer keinen Erbbesitz hat, heißt nicht ‘Volk’.

Demnach fehlt ja von den zwölf156 Stämmen!? Abajje erwiderte :157Ephrajim und Menaše sollen mir wie Reúben und Šimo͑n158 gelten. Raba entgegnete: Es heißt ja:159den Namen ihrer Brüder sollen sie führen inbetreff ihres Erbteiles, also nur inbetreff ihres Erbteiles, nicht aber in anderer Hinsicht!?

Etwa nicht, sie waren ja auch hinsichtlich der Fahnen160 getrennt !?

Gleich ihrem Erbbesitze ihre Lagerung. Ferner um ihren Fahnen Ehrung zu erweisen.

Sie waren ja getrennt hinsichtlich der Fürsten161!?

Dies, um den Fürsten Ehrung zu erweisen, denn es wird gelehrt: Šelomo setzte nur sieben Einweihungstage ein, was veranlaßte nun Moše zwölf Einweihungstage einzusetzen? Um den Fürsten Ehrung zu erweisen.

Wie bleibt es nun damit162?

Komm und höre: Es wird gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Fünf Sündopfer lasse man verenden: das Junge eines Sund Opfers163, das Eingetauschte eines Sündopfers, das Sündopfer, dessen Eigentümer gestorben ist, das Sündopfer, dessen Eigentümer Sühne erlangt164 hat, und das Sündopfer vom vorigen Jahre. Bei einem Gemeindeopfer kann das Junge eines Sündopfers nicht vorkommen, denn die Gemeinde bringt kein weibliches Tier dar; ferner kann bei einem Gemeindeopfer das Eingetauschte eines Sündopfers nicht vorkommen, denn die Gemeinde darf das Opfer nicht umtauschen; ferner kann bei einem Gemeindeopfer keines vorkommen, dessen Eigentümer gestorben sind, denn eine ganze Gemeinde stirbt nicht. Vom Sündopfer, dessen Eigentümer Sühne erlangt hat, und von dem des vorigen Jahres haben wir nichts165 gehört ; man könnte nun glauben, daß man diese verenden lasse, so schließe man vom erklärten auf das nicht erklärte: wie hinsichtlich des Jungen eines Sündopfers, des Eingetauschten eines Sündopfers und des Sündopfers, dessen Eigentümer gestorben ist, nur von einem Privatopfer und nicht von einem Gemeindeopfer gesprochen wird, ebenso wird auch hinsichtlich eines Sündopfers, dessen Eigentümer Sühne erlangt hat, und eines vom vorigen Jahre nur von einem Privatopfer und nicht von einem Gemeindeopfer gesprochen.

Sollte man denn vom Nichtmöglichen auf das Mögliche166 schließen !?

R. Šimo͑n hat sie alle167 aus einer Quelle168.

Kapitel 2

i WENN DER GESALBTE HOCHPRIESTER169 FÜR SICH. SELBST EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT, SO MUSS ER, WENN VERSEHENTLICH, UND ER VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT, EINEN FARBEN DARBRINGEN; WENN ABER VERSEHENTLICH UND ER VORSÄTZLICH DANACH GEHANDELT HAT, ODER VORSÄTZLICH UND ER VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT, SO IST ER FREI170, DENN DIE ENTSCHEIDUNG DES GESALBTEN HOCHPRIESTERS FÜR SICH SELBST GLEICHT DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTES FÜR DIE GEMEINDE.

GEMARA. SO MUSS ER, WENN VERSEHENTLICH UND ER VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT, EINEN FARREN DARBRINGEN. Selbstverständlich!? Abajje erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er eine Entscheidung getroffen und vergessen hat, aus welchem Grunde er sie getroffen hat, und bei der Handlung gesagt hat, er tue dies auf Grund seiner Entscheidung; man könnte glauben, dies gelte als Vorsätzlichkeit, da er, wenn er ihn gekannt hätte, wahrscheinlich zurückgetreten sein würde, und er sei nicht schuldig, so lehrt er uns. ODER VORSÄTZLICH UND ER VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT &C. Woher dies?

Die Rabbanan lehrten: 171Zur Verschuldung des Volkes; der Gesalbte gleicht also der Gemeinde.

Daf 7a

Es ist ein Schluß zu folgern: die Gemeinde ist aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden und der Gesalbte ist ebenfalls aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden, wie nun die Gemeinde nur bei Unkenntnis der Sache172 und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig ist, ebenso ist auch der Gesalbte nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig. Oder aber wie folgt: der Fürst ist aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden und der Gesalbte ist ebenfalls aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden, wie nun der Fürst [ein Opfer] darbringt bei Unvorsätzlichkeit der Handlung ohne Unkenntnis der Sache, ebenso bringe der Gesalbte [ein Opfer] dar bei Unvorsätzlichkeit der Handlung ohne Unkenntnis der Sache. Man beachte daher, mit wem er zu vergleichen ist; die Gemeinde bringt einen Farren dar und kein Schwebe-Schuldopfer173, und ebenso bringt der Gesalbte einen Farren dar und kein Schwebe-Schuldopfer ; wie nun die Gemeinde nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig ist, ebenso ist auch der Gesalbte nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig. Oder aber wie folgt: der Fürst bringt wegen des Götzendienstes eine Ziege dar und ein Schuldopfer174, und der Gesalbte bringt ebenfalls wegen des Götzendienstes eine Ziege dar und ein Schuldopfer; wie nun der Fürst [ein Opfer] bei Unvorsätzlichkeit der Handlung175 darbringt, ebenso bringe auch der Gesalbte [ein Opfer] bei Unvorsätzlichkeit der Handlung dar. Daher176 heißt es:177zur Verschuldung des Volkes; der Gesalbte gleicht also der Gemeinde.

Demnach sollte doch, wie das Gericht schuldig ist, wenn es eine Entscheidung getroffen und [die Gemeinde] danach gehandelt hat, auch der Gesalbte schuldig sein, wenn er eine Entscheidung getroffen und [die Gemeinde] danach gehandelt hat!?

Es heißt: 178so soll er darbringen für das Vergehen, dessen er sich schuldig gemacht hat; er bringe ein Opfer nur wegen des Vergehens, dessen er selber sich schuldig gemacht hat, nicht aber wegen des Vergehens, dessen sich andere schuldig gemacht haben. Der Meister sagte: Der Gesalbte bringt einen Farren dar und kein Schwebe-Schuldopfer. Woher entnimmt er, daß er kein Schwebe-Schuldopfer darbringe?

Es heißt :179so soll ihm der Priester Sühne schaffen wegen des Versehens, das er unbewußt begangen hat; nur dem, bei dem Vergehen und Versehen gleich180 sind, ausgenommen ist der Gesalbte, bei dem Versehen und Vergehen nicht gleich sind, denn es heißt: zur Verschuldung des Volkes, der Gesalbte gleicht also der Gemeinde181·

Er spricht ja aber182 von dem Falle, wenn [die Worte] zur Verschuldung des Volkes nicht stehen würden!?

Vielmehr, [der Vergleich hinsichtlich] des Schuldopfers ist hier unnötig angeführt183. ii HAT ER ALLEIN EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN UND ALLEIN DANACH GEHANDELT, SO MUSS ER AUCH ALLEIN SÜHNE ERLANGEN184, HAT ER ZUSAMMEN MIT DER GEMEINDE185EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN UND ZUSAMMEN MIT DER GEMEINDE DANACH GEHANDELT, SO ERLANGT ER SÜHNE ZUSAMMEN MIT DER GEMEINDE. UND WIE DAS GERICHT NUR DANN SCHULDIG IST, WENN ES ENTSCHIEDEN HAT, [EIN GESETZ] TEILWEISE AUFZUHEBEN UND TEILWEISE ZU ERHALTEN, EBENSO AUCH DER GESALBTE. AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES NUR DANN, WENN SIE ENTSCHIEDEN HABEN, [DAS GESETZ] TEILWEISE AUFZUHEBEN UND TEILWEISE ZU ERHALTEN.

GEMARA. Woher dies?

Die Rabbanan lehrten: Man könnte glauben, wenn er zusammen mit der Gemeinde186 eine Entscheidung getroffen und zusammen mit der Gemeinde danach gehandelt hat, müsse er einen Farren für sich selbst darbringen, und zwar wäre dies durch einen Schluß zu folgern. Der Fürst ist aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden und ebenso ist der Gesalbte aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden, wie nun der Fürst, wenn er allein die Sünde begangen hat, auch allein das Opfer darbringen muß, und wenn er zusammen mit der Gemeinde die Sünde begangen hat, auch zusammen mit der Gemeinde Sühne erlangt, ebenso verhalte es sich auch beim Gesalbten, hat er allein die Sünde begangen, so muß er auch allein das Opfer darbringen, hat er zusammen mit der Gemeinde die Sünde begangen, so erlangt er auch Sühne zusammen mit der Gemeinde. Aber nein, wenn dies vom Fürsten gilt, der am Versöhnungstage zusammen mit der Gemeinde Sühne erlangt, sollte dies auch vom Gesalbten gelten, der nicht am Versöhnungstage zusammen mit der Gemeinde Sühne erlangt!? Man könnte also glauben, da er nicht am Versöhnungstage zusammen mit der Gemeinde Sühne erlangt, müsse er einen Farren für sich selbst darbringen, so heißt es: wegen des Vergehens, dessen er sich vergangen hat. Wie ist dies nun [zu erklären]? Hat er die Sünde allein begangen, so bringt er ein Opfer allein dar, hat er die Sünde zusammen mit der Gemeinde begangen, so erlangt er Sühne zusammen mit der Gemeinde.

In welchem Falle: wollte man sagen, wenn er ausgezeichnet187 ist und sie188 nicht, so ist es ja selbstverständlich, daß er nur durch ein eigenes Opfer Sühne erlangt, denn ihre Entscheidung ist ja nichtig, und sie müssen dann einzeln ein Schaf oder eine Ziege189 darbringen, und sind sie ausgezeichnet und er nicht, weshalb erlangt er Sühne nur durch ein eigenes Opfer, seine Entscheidung ist ja nichtig !?

Daf 7b

R. Papa erwiderte: Wenn sie alle ausgezeichnet sind. Abajje wollte sagen, allein eine Entscheidung getroffen und allein danach gehandelt heiße, wenn sie190 in verschiedenen Ortschaften wohnen und über verschiedene Verbote ihre Entscheidung getroffen haben, da sprach Raba zu ihm: Veranlaßt dies denn die Verschiedenheit der Ortschaften!? Vielmehr, selbst wenn sie in derselben Ortschaft wohnen, aber über verschiedene Verbote ihre Entscheidungen getroffen haben, heißt dies besonderes Vergehen. Wenn er über den Talg und sie über den Götzendienst [eine Entscheidung getroffen haben], so sind es entschieden verschiedene Vergehen, denn sie sind ja sowohl hinsichtlich ihrer Begründung191 als auch hinsichtlich der Opfer von einander verschieden, denn er muß einen Farren darbringen, und sie einen Farren und einen Ziegenbock, sie bringen also einen Ziegenbock dar und er nicht, und um so mehr, wenn er über den Götzendienst und sie über den Talg entschieden haben, wo sie ganz und gar hinsichtlich der Opfer verschieden sind, denn er bringt einen Ziegenbock dar und sie einen Farren; wie ist es aber, wenn er über den Eingeweidetalg und sie über den Darmtalg [eine Entscheidung getroffen haben]: sagen wir, wenn sie auch hinsichtlich des Opfers einander gleichen, so sind sie, da sie aus verschiedenen Schriftversen entnommen werden, immerhin hinsichtlich der Begründung verschieden, oder aber gehören sie zusammen, da es sich bei beiden um Talg handelt!? Und wie ist es, wenn du entscheidest, sie gehören zusammen, da es sich bei beiden um Talg handelt, wenn er eine Entscheidung über den Talg und sie eine Entscheidung über das Blut getroffen haben: sagen wir, sie sind von einander getrennt wegen ihrer besonderen Begründungen, oder aber richte man sich nach ihren Opfern, die einander gleichen?

Dies bleibt unentschieden. UND WIE DAS GERICHT NUR DANN SCHULDIG IST, WENN ES ENTSCHIEDEN HAT, [EIN GESETZ] TEILWEISE AUFZUHEBEN UND TEILWEISE ZU ERHALTEN &C. Woher, daß nur dann, wenn es entschieden hat, es teilweise aufzuheben und teilweise zu erhalten?

Wie wir im vorigen Abschnitte192 erklärt haben: und etwas entgangen, etwas, nicht aber das ganze Gesetz. EBENSO AUCH DER GESALBTE. Woher dies?

Es heißt: zur Verschuldung des Volkes, der Gesalbte gleicht also der Gemeinde. AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES &C. Woher dies?

Die Rabbanan lehrten: Aus dem Umstand, daß der Götzendienst besonders hervorgehoben worden ist, könnte man entnehmen, es sei nur dann schuldig, wenn es das ganze Gesetz aufgehoben hat, so heißt es hierbei von den Augen und dort193 heißt es ebenfalls von den Augen, wie dort darunter das Gericht zu verstehen ist, ebenso ist auch hier darunter das Gericht zu verstehen, und wie dort nur ein Teil des Gesetzes und nicht das ganze Gesetz, ebenso auch hier nur ein Teil des Gesetzes und nicht das ganze Gesetz. iii,1 SIE194SIND NUR BEI UNKENNTNIS DER SACHE UND UNVORSÄTZLICHKEIT DER HANDLUNG SCHULDIG, EBENSO AUCH DER GESALBTE. AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES IST MAN NUR BEI UNKENNTNIS DER SACHE UND UNVORSÄTZLICHKEIT DER HANDLUNG SCHULDIG.

GEMARA. Woher dies?

Die Rabbanan lehrten: Irrte, man könnte glauben, sie seien bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig, so heißt es: irrte, und etwas entgangen, sie sind nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig. EBENSO AUCH DER GESALBTE. Woher dies?

Es heißt: zur Verschuldung des Volkes, der Gesalbte gleicht also der Gemeinde. AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES NUR BEI UNKENNTNIS DER SACHE UND UNVORSÄTZLICHKEIT DER HANDLUNG. Woher dies?

Die Rabbanan lehrten: Aus dem Umstände, daß der Götzendienst besonders hervorgehoben worden ist, könnte man entnehmen, man sei bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig, so heißt es hierbei von den Augen und dort heißt es ebenfalls von den Augen, wie man dort nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig ist, ebenso ist man auch hierbei nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig.

Er lehrt dies nicht vom Gesalbten hinsichtlich des Götzendienstes, somit vertritt unsere Mišna die Ansicht Rabbis, denn es wird gelehrt: Der Gesalbte ist wegen Götzendienstes [schuldig], wie Rabbi sagt, bei Unvorsätzlichkeit195 der Handlung, und wie die Weisen sagen, bei Unkenntnis der Sache; sie stimmen beide über ein, daß er eine Ziege [darbringe], und ferner stimmen sie überein, daß er kein Schwebe-Schuldopfer darbringe.

Glaubst du: lehrt er denn von diesem196 hinsichtlich einer Sache, auf die bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen [die Darbringung eines] Sündopfers gesetzt197 ist? Du mußt also erklären, er lehre dies von dem einen und ebenso gelte dies vom anderen198, ebenso lehrt er auch hier von einem und ebenso gilt dies vom anderen.

Was ist der Grund Rabbis?

Die Schrift sagt:199er soll der Person, die gefehlt hat, Sühne schaffen, weil sie sich unvorsätzlich vergangen hat. Die Person, das ist der Gesalbte, die gefehlt hat, das ist der Fürst. Die sich unvorsätzlich vergangen hat. Rabbi erklärt: diese Sünde hat Geltung bei Versehen200; die Rabbanan aber erklären: bei dem die Sünde von der Unvorsätzlichkeit abhängt, ausgenommen ist also der Gesalbte, bei dem die Sünde nicht nur von der Unvorsätzlichkeit, sondern auch von der Unkenntnis der Sache abhängt. «Sie stimmen überein, daß er eine Ziege [darbringe], wie ein einzelner.» Woher dies?

Die Schrift sagt:201wenn eine Person, einerlei ob ein einzelner, ob der Fürst oder der Gesalbte, alle sind sie unter ‘Person’ einbegriffen.

Daf 8a

«Und ferner stimmen sie überein, daß er kein Schwebe-Schuldopfer darbringe.» Woher dies?

Es heißt:202der Priester soll ihm Sühne schaffen wegen des Versehens, wodurch er sich vergangen hat; Rabbi erklärt: bei dem die Sünde ganz von der Unvorsätzlichkeit abhängt, ausgenommen dieser, bei dem die Sünde nicht ganz von der Unvorsätzlichkeit abhängt, sondern auch von der Unkenntnis der Sache.

Heißt es denn: ganz!? Vielmehr ist folgendes der Grund Rabbis: es sollte doch nur heißen: wegen des Versehens, und wenn es noch heißt: wodurch er sich vergangen hat, so lehrt er uns: nur wenn die Sünde ganz im Versehen besteht. (Nicht beim Götzendienste und nicht bei anderen Geboten, sondern nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung.)

Und die Rabbanan?

Nur bei dem die Sünde von der Unvorsätzlichkeit abhängt, ausgenommen ist der Gesalbte, bei dem die Sünde nicht von der Unvorsätzlichkeit, sondern auch von der Unkenntnis der Sache abhängt. iii,2 DAS GERICHT IST NUR DANN SCHULDIG, WENN ES ENTSCHIEDEN HAT IN EINER SACHE, WORAUF BEI VORSATZ DIE AUSROTTUNG UND BEI VERSEHEN EIN SÜNDOPFER GESETZT IST; EBENSO AUCH DER GESALBTE. AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES NUR DANN, WENN SIE ENTSCHIEDEN HABEN IN EINER SACHE, WORAUF BEI VORSATZ DIE AUSROTTUNG UND BEI VERSEHEN EIN SÜNDOPFER GESETZT IST.

GEMARA. Woher dies?

Es wird gelehrt: Rabbi sagte: Hierbei heißt es ihr und dort203 heißt es ebenfalls ihr, wie es sich dort um eine Sache handelt, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist, ebenso auch hierbei um eine Sache, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist.

Wir wissen dies also von einer Gemeinde, woher dies vom Gesalbten?

Es heißt: zur Verschuldung des Volkes, der Gesalbte gleicht also der Gemeinde.

Vom Fürsten?

Dies ist durch [das Wort] Geboten zu folgern; beim Fürsten heißt es:204und er eines von den Geboten des Herrn übertritt, und bei der Gemeinde heißt es ebenfalls :205und sie eines von den Geboten übertreten; wie es sich bei der Gemeinde um eine Sache handelt, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist, ebenso auch beim Fürsten um eine Sache, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist.

Vom einzelnen?

Es heißt: wenn eine Person, und man schließe vom früheren206 auf die späteren. AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES NUR DANN, WENN SIE ENTSCHIEDEN HABEN. Woher dies vom Götzendienste?

Die Rabbanan lehrten: Aus dem Umstand, daß der Götzendienst besonders hervorgehoben wurde, könnte man schließen, man sei schuldig auch wegen einer Sache, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer nicht gesetzt207 ist, so heißt es hierbei von den Augen und dort208 heißt es ebenfalls von den Augen, wie es sich dort um eine Sache handelt, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist, ebenso auch hierbei um eine Sache, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist.– Wir wissen dies nun von einer Gemeinde, woher dies von einem einzelnen, dem Fürsten und dem Gesalbten?

Die Schrift sagt: wenn eine Person, einerlei ob ein einzelner oder der Fürst oder der Gesalbte, alle sind unter ‘Person’ einbegriffen, und man schließe vom früheren auf die späteren209.

Allerdings nach demjenigen, der [das Wort] ihr als Wortanalogie210 verwendet, wie wir bereits erklärt haben, woher aber entnehmen die Rabbanan, die aus [dem Wort] ihr Inzest und Nebenbuhlerschaft211 folgern, daß es sich hierbei um eine Sache handelt, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist?

Aus dem, was R. Jehošua͑ b. Levi seinen Sohn gelehrt hat:212Eine Bestimmung gilt für euch, für den, der versehentlich tut, die Person aber, die es mit erhobener Hand tut &c. Alle [Gesetze der] Tora werden mit [dem Gesetze] vom Götzendienste verglichen; wie es sich beim Götzendienste um eine Sache handelt, derentwegen man sich bei Vorsatz der Ausrottung und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht, ebenso überall um eine Sache, derentwegen man sich bei Vorsatz der Ausrottung, und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht.

Wir wissen dies nur von einem einzelnen, dem Fürsten und dem Hochpriester, sowohl hinsichtlich des Götzendienstes als auch hinsichtlich der übrigen Gesetze, woher dies von der Gemeinde?

Man schließe vom späteren auf die früheren213.

Wofür verwendet Rabbi die von R. Jehošua͑ b. Levi angezogenen [Schriftverse]?

Diese verwendet er für folgende Lehre: Wir finden, daß die Schrift zwischen einer Gesamtheit und einzelnen unterschieden hat, indem eine Gesamtheit214 durch das Schwert [getötet] und ihr Vermögen vernichtet wird und einzelne durch Steinigung [getötet werden] und ihr Vermögen verschont wird, somit könnte man glauben, sie seien auch hinsichtlich ihrer Opfer zu unterscheiden, so heißt es: eine Bestimmung &c. R. Ḥilqija aus Hagronja wandte ein: Nur aus dem Grunde, weil sie die Schrift diesbezüglich nicht unterschieden hat, sonst aber würde man gesagt haben, sie seien zu unterscheiden; was sollten sie215 denn darbringen: wenn einen Farren, so bringt ja die Gemeinde einen solchen wegen anderer Vergehen dar, wenn einen Farren als Brandopfer und einen Ziegenbock als Sündopfer, so bringt ja die Gemeinde216 solche wegen Götzendienstes dar, wenn einen Ziegenbock, so bringt ja ein Fürst einen solchen wegen anderer Vergehen dar, und wenn eine Ziege, so ist diese ja das Opfer eines einzelnen217!?

Dies ist nötig; man könnte glauben, da die Gemeinde sonst einen Farren als Brandopfer und einen Ziegenbock als Sündopfer darbringt, so bringen diese sie umgekehrt dar: einen Farren als Sündopfer und einen Ziegenbock als Brandopfer. Oder aber: sie sollten218 es, nur gebe es für sie kein Mittel219, so lehrt er uns. Alle stimmen jedoch überein, daß diese Schriftverse vom Götzendienste sprechen, woher dies?

Die Schrift sagt:220und wenn ihr euch unvorsätzlich vergeht, und all diese Gebote zu befolgen unterlasset, und das Gesetz vom Götzendienste ist es, das alle anderen Gesetze aufwiegt. In der Schule R. Jišma͑éls wurde erklärt : Die Schrift sagt :221die der Herr euch durch Moše befohlen hat, und das Gesetz vom Götzendienste ist es, das der Herr selbst gesprochen und durch Moše befohlen hat. R. Jišma͑él lehrte nämlich: [Die Worte] Ich222 und du sollst nicht haben, haben wir von der Allmacht selbst gehört. In der Schule R. Jišma͑éls wurde erklärt

Daf 8b

: 223Von dem Tage an, an dem der Herr Gesetze gab und weiterhin, von Geschlecht zu Geschlecht, und das Gesetz vom Götzendienste ist es, das zu allererst gesprochen wurde.

Der Meister sagte ja aber, zehn Gesetze seien den Jisraéliten in Mara224 auferlegt worden, denn es heißt: 225wenn du den Worten des Herrn, deines Gottes, gehorchst !?

Am richtigsten ist es vielmehr, wie wir es zuerst erklärt haben.

iv SIE SIND NICHT SCHULDIG WEGEN EINES DAS HEILIGTUM BETREFFENDEN GEBOTES ODER VERBOTES, FERNER BRINGT MAN226WEGEN EINES DAS HEILIGTUM BETREFFENDEN GEBOTES ODER VERBOTES AUCH KEIN SCHWEBE-SCHULDOPFER DAR. WOHL ABER SIND SIE WEGEN EINES DIE MENSTRUATION BETREFFENDEN GEBOTES ODER VERBOTES SCHULDIG, AUCH BRINGT MAN WEGEN EINES DIE MENSTRUATION BETREFFENDEN GEBOTES ODER VERBOTES EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER DAR. WELCHES IST DAS DIE MENSTRUATION BETREFFENDE GEBOT? SICH VON DER MENSTRUIERENDEN ZURÜCKZUZIEHEN. DAS VERBOT? KEINER MENSTRUIERENDEN BEIZUWOHNEN.

GEMARA. Woher, daß die Gemeinde überhaupt kein Opfer und der einzelne kein Schwebe-Schuldopfer227 darbringe? R. Jiçḥaq b. Evdämi erwiderte: Beim Sündopfer und beim Schwebe-Schuldopfer heißt es:228in Schuld gerät, und bei einer Gemeinde heißt es ebenfalls:229in Schuld geraten, wie es sich beim einzelnen um Vergehen handelt, derentwegen ein festgesetztes Opfer darzubringen ist, ebenso handelt es sich auch bei, der Gemeinde um Vergehen, derentwegen ein festgesetztes Opfer darzubringen ist, und wie die Gemeinde nur ein festgesetztes Sündopfer darbringt, ebenso ist auch das Schwebe-Schuldopfer nur bei einem Zweifel hinsichtlich eines festgesetzten Sündopfers darzubringen.

Demnach sollte dies230 auch vom auf- und absteigenden Opfer gelten, denn bei diesem heißt es:231wenn er durch eines von diesen in Schuld geraten wird!?

Man schließe aus [der Vergleichung von] in Schuld gerät mit in Schuld geraten, nicht aber aus [der Vergleichung von] in Schuld gerät mit in Schuld geraten wird.

Welchen Unterschied gibt es denn hierbei, in der Schule R. Jišma͑éls folgerten sie ja aus:232wenn der Priester wiederkommt, und: soll der Priester hineingehen, denn ‘kommen’ und ‘gehen’ sei dasselbe233!? Ferner heißt es ja auch beim auf- und absteigenden Opfer:234und er es erfährt und in Schuld gerät, und er unrein ist und in Schuld gerät!? R. Papa erwiderte: Man folgere [durch Vergleichung] von in Schuld gerät und Gebote des Herrn mit in Schuld gerät und Gebote des Herrn235. R. Šimi b. Aši sprach zu R. Papa: Sollte er doch folgern [durch Vergleichung] von in Schuld gerät und Sündenvergebung236 mit in Schuld gerät und Sündenvergebung !? Vielmehr, erklärte R. Naḥman b. Jiçḥaq, folgere man237[durch Vergleichung] von in Schuld gerät und die Gebote des Herrn, was nicht ausgeübt werden sollte, mit in Schuld gerät und die Gebote des Herrn, was nicht ausgeübt werden sollte. Man folgere daher nicht hinsichtlich des Zeugeneides238, des Bekräftigungseides239, und der Verunreinigung240 des Tempels und seiner heiligen Opfer, denn bei diesen heißt es nicht in Schuld gerät und die Gebote des Herrn, was nicht ausgeübt werden sollte. v SIE SIND NICHT SCHULDIG WEGEN [EINER SÜNDE] INBETREFF DES ZEUGENEIDES, DES BEKRÄFTIGUNGSEIDES UND DER VERUNREINIGUNG DES TEMPELS UND SEINER HEILIGEN OPFER241. EBENSO AUCH DER FÜRST

SO R. JOSE DER GALILÄER. R. A͑QIBA SAGT, DER FÜRST SEI WEGEN ALL DIESER SÜNDEN SCHULDIG, NUR NICHT WEGEN DES ZEUGENEIDES242, DENN EIN KÖNIG KANN WEDER RICHTEN NOCH GERICHTET WERDEN243.

GEMARA. U͑la sagte: Was ist der Grund R. Jose des Galiläers? Die Schrift sagt: und wenn er wegen eines von diesen in Schuld geraten wird; wer wegen des einen244 schuldig ist, ist auch wegen der anderen schuldig, und wer wegen des einen nicht schuldig ist, ist auch wegen der anderen nicht schuldig245.

Vielleicht besagt dies, daß er auch wegen eines von diesen schuldig sei, auch wenn er wegen der anderen nicht schuldig ist!?

Du kannst dies246 nicht sagen, denn es wird gelehrt: R. Jirmeja sagte: Es heißt

Daf 9a

: 247gelangt sein Vermögen nicht, und:248reicht sein Vermögen nicht, nur wer zur Armut und zum Reichtum gelangen kann, ausgenommen sind der Fürst und der Gesalbte, die nicht zur Armut gelangen können.

Der Fürst, denn es heißt :249und er übertreten wird eines von den Geboten des Herrn, seines Gottes, der nur den Herrn, seinen Gott, über sich250 hat. Der Gesalbte, denn es heißt :251und der Priester, der größte unter seinen Brüdern, der größer ist als seine Brüder in Schönheit, Kraft, Weisheit und Reichtum. Andere erklären: Woher, daß man ihn, wenn er nichts besitzt, größer mache als seine Brüder? Es heißt: der Priester, der größte unter seinen Brüdern, auf dessen Haupt das Salböl gegossen ward, man mache ihn größer als seine Brüder. Rabina fragte R. Naḥunan b. Jiçḥaq : Wie ist es, wenn ein Fürst aussätzig geworden252 ist? Dieser erwiderte ihm: Von deinem [Vermögen] oder aus [seinem] Schatze253? Es wird gelehrt: R. A͑qiba sagte: Der Gesalbte ist wegen aller frei. Raba sagte: Was ist der Grund R. A͑qibas? Die Schrift sagt:254dies ist das Opfer Ahrons und seiner Söhne, nur dieses ist sein Pflichtopfer.

Vielleicht aber hat ihn der Allbarmherzige nur vom allergeringsten Opfer, einem Zehntel Epha255, ausgeschieden, nicht aber von den für Arme und Reiche bestimmten!?

Dies ist nicht einleuchtend, denn es heißt:256und der Priester soll ihm wegen seines Vergehens mit einem von diesen Sühne schaffen, wer durch eines Sühne erlangt, erlangt sie auch durch die anderen, wer durch eines keine Sühne erlangt, erlangt sie auch nicht durch die anderen.

Es heißt ja aber auch:257wenn er durch eines von diesen in Schuld geraten wird, ist etwa auch hier zu erklären : wer durch eines von diesen schuldig ist, ist auch durch die übrigen schuldig, und wer durch eines von diesen nicht schuldig ist, ist auch durch die übrigen nicht schuldig, während wir gelernt haben, R. A͑qiba sagt, der Fürst sei [wegen all dieser] schuldig, nur nicht wegen des Zeugeneides!? Abajje und Raba erklärten beide: [Die Wendung] mit einem legt er aus, [die Wendung] durch eines legt er nicht aus.

Weshalb legt er gerade [die Wendung] mit einem aus?

Weil sie der Allbarmherzige am Schlusse, beim Zehntel Epha, geschrieben hat, und dies besagt, wer zum Zehntel Epha verpflichtet ist, sei auch zu den übrigen verpflichtet, und wer zum Zehntel Epha nicht verpflichtet ist, sei auch zu den übrigen nicht verpflichtet, denn wenn man sagen wollte, er sei zu einem verpflichtet, auch wenn er nicht zu den übrigen verpflichtet ist, so sollten doch [die Worte] mit einem von diesen bei den für Arme oder Reiche bestimmten Opfern258 stehen. vi WEGEIN ALLER GEBOTE DER TORA, DERENTWEGEN MAN SICH BEI VORSATZ DER AUSROTTUNG UND BEI VERSEHEN EINES SÜNDOPFERS SCHULDIG MACHT, BRINGT DER EINZELNE EIN SCHAF ODER EINE ZIEGE, DER FÜRST EINEN ZIEGENBOCK, DER GESALBTE UND DAS GERICHT EINEN FARREN DAR. WEGEN DES GÖTZENDIENSTES BRINGEN DER EINZELNE, DER FÜRST UND DER GESALBTE EINE ZIEGE UND DAS GERICHT EINEN FARREN UND EINEN ZIEGENBOCK DAR, EINEN FARREN ALS BRANDOPFER UND EINEN ZIEGENBOCK ALS SÜNDOPFER. EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER259SIND NUR DER EINZELNE UND DER FÜRST SCHULDIG, DER GESALBTE UND DAS GERICHT SIND DAVON FREI vii. EIN SICHERES SCHULDOPFER260SIND DER EINZELNE, DER FÜRST UND DER GESALBTE SCHULDIG UND DAS GERICHT IST FREI. WEGEN DES ZEUGENEIDES, DES BEKRÄFTIGUNGSEIDES UND DER VERUNREINIGUNG DES TEMPELS UND SEINER HEILIGEN OPFER IST DAS GERICHT FREI, DER EINZELNE, DER FÜRST UND DER GESALBTE SIND DERENTWEGEN SCHULDIG, NUR IST DER HOCHPRIESTER WEGEN DER VERUNREINIGUNG DES TEMPELS UND SEINER HEILIGEN OPFER NICHT SCHULDIG

SO R. ŠIMO͑N. WAS BRINGEN SIE DERENTWEGEN DAR? EIN AUF- UND ABSTEIGENDES OPFER; R. ELIE͑ZER SAGT, DER FÜRST BRINGE EINEN ZIEGENBOCK DAR.

GEMARA. Es wird gelehrt: R. Šimo͑n sagte folgende Regel. Ist der einzelne ein Schwebe-Schuldopfer schuldig, so ist es auch der Fürst, während der Gesalbte und das Gericht frei sind; ist er ein sicheres Schuldopfer schuldig, so sind es auch der Fürst und der Gesalbte, während das Gericht frei ist; wegen des Zeugeneides, des Bekräftigungseides und der Verunreinigung des Tempels und seiner heiligen Opfer ist das Gericht frei und der Fürst und der Gesalbte sind schuldig, nur ist der Fürst wegen des Zeugeneides und der Gesalbte wegen der Verunreinigung des Tempels und seiner heiligen Opfer nicht schuldig; ist er ein auf- und absteigendes Opfer schuldig, so ist es auch der Fürst, während der Gesalbte und das Gericht frei sind.

Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es, daß der Gesalbte wegen der Verunreinigung des Tempels und seiner heiligen Opfer nicht schuldig sei, er ist also frei nur wegen der Verunreinigung des Tempels und seiner heiligen Opfer, wohl aber ist er wegen des Zeugeneides und Bekräftigungseides schuldig, dagegen heißt es im Schlußsatze, wenn [der einzelne] ein auf- und absteigendes Opfer schuldig ist, sei es auch der Fürst, während der Gesalbte und das Gericht frei seien; wie nun das Gericht wegen aller frei ist, ebenso ist auch der Gesalbte wegen aller frei.

Daf 9b

[Diese Regeln] widersprechen also einander!? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eine spricht vom geringeren261 und eine spricht vom allergeringsten, und R. Šimo͑n ist der Ansicht R. A͑qibas hinsichtlich des einen und streitet gegen ihn hinsichtlich des anderen; er ist der Ansicht R. A͑qibas, daß er nämlich vom allergeringsten frei ist, und er streitet gegen ihn hinsichtlich des geringeren262. NUR IST DER HOCHPRIESTER NICHT SCHULDIG &C. Ḥizqija sagte: Was ist der Grund R. Šimo͑ns? Es heißt :263so soll dieser ausgerottet werden aus der Gemeinde, nur dessen Opfer dem der Gemeinde gleicht, ausgenommen dieser, dessen Opfer nicht dem der Gemeinde gleicht.

Aber auch das Opfer des Fürsten gleicht ja nicht dem der Gemeinde!?

Er gleicht der Gemeinde hinsichtlich der Sühne am Versöhnungstage.

Aber auch die Priester gleichen ja nicht der Gemeinde hinsichtlich der Sühne am Versöhnungstage264!?

Die Priester gleichen der Gemeinde hinsichtlich der übrigen Gesetze während des ganzen Jahres.

Der Hochpriester gleicht ja ebenfalls der Gemeinde hinsichtlich der übrigen Gesetze während des ganzen Jahres!? Vielmehr, erklärte Raba, dessen Sündopfer dem der einzelnen, nämlich dem der Gemeinde gleicht265. R. ELIE͑ZER SAGT, DER FÜRST BRINGE EINEN ZIEGENBOCK DAR. R. Joḥanan sagte: R. Elie͑zer sagte dies nur hinsichtlich der Verunreinigung des Tempels und der heiligen Opfer, weil darauf die Ausrottung gesetzt ist, wie bei einem festgesetzten [Opfer]. R. Papa sagte: Dies ist auch einleuchtend, denn wenn man sagen wollte, R. Elie͑zer beziehe sich auf alle [Vergehen, so ist ja einzuwenden:] der Ziegenbock des Fürsten und der Farre des Gesalbten entsprechen ja dem Sündopfer des einzelnen, somit sollte er auch lehren, der Gesalbte bringe wegen des Zeugeneides und des Bekräftigungseides einen Farren dar, und da er dies vom Gesalbten nicht lehrt, so ist zu schließen, daß er nur von der Verunreinigung des Tempels und der heiligen Opfer spricht, derentwegen der Gesalbte frei ist. R. Hona, Sohn des R. Nathan, sprach zu R. Papa : Wieso, vielleicht bezieht sich R. Elie͑zer auf alle [Vergehen], nur ist er hinsichtlich des Gesalbten der Ansicht R. A͑qibas, welcher sagt, der Gesalbte sei wegen aller frei!? Dieser erwiderte: Befreit ihn denn R. A͑qiba auch von der Darbringung eines Farren!? Weiter nichts darüber. R. Joḥanan sagte: R. Elie͑zer pflichtet jedoch bei, daß er kein [Schwebe-] Schuldopfer darbringe. Ein Schüler rezitiertet vor R. Šešeth : Wegen der Verunreinigung des Tempels und seiner heilgen. Opfer ist ein Schwebe-Schuldopfer266 darzubringen. Dieser entgegnete ihm : Dies hast du wohl von R. Elie͑zer, welcher sagt, der Fürst bringe derentwegen einen Ziegenbock dar, weil darauf die Ausrottung gesetzt ist, wie bei einem festgesetzten267 Opfer. R. Joḥanan aber sagte, R. Elie͑zer pflichte bei, daß er kein Schwebe-Schuldopfer darbringe. Dies ist also eine Widerlegung.

Kapitel 3

i WENN DER GESALBTE HOCHPRIESTER EINE SÜNDE BEGANGEN HAT UND DARAUF VON SEINEM AMTE ZURÜCKGETRETEN IST, UND EBENSO WENN EIN FÜRST EINE SÜNDE BEGANGEN HAT UND DARAUF VON SEINER WÜRDE ZURÜCKGETRETEN IST, SO BRINGT DER GESALBTE HOCHPRIESTER EINEN FARREN, BEZIEHUNGSWEISE DER FÜRST EINEN ZIEGENBOCK DAR. ii WENN DER GESALBTE HOCHPRIESTER VON SEINEM AMTE ZURÜCKGETRETEN IST UND DARAUF EINE SÜNDE BEGANGEN HAT, UND EBENSO WENN EIN FÜRST VON SEINER WÜRDE ZURÜCKGETRETEN IST UND DARAUF EINE SÜNDE BEGANGEN HAT, SO BRINGT DER GESALBTE HOCHPRIESTER DENNOCH EINEN FARREN DAR, DER FÜRST ABER GLEICH EINEM GEMEINEN.

GEMARA. Wenn er sogar, falls er zuerst von seinem Amte zurückgetreten ist

Daf 10a

und nachher eine Sünde begangen hat, einen Farren darbringt, wozu braucht er dies von dem Falle zu lehren, wenn er zuerst die Sünde begangen hat und nachher von seinem Amt zurückgetreten ist!?

Da er vom Fürsten lehrt, wenn er zuerst von seiner Würde zurückgetreten ist und nachher eine Sünde begangen hat, bringe er das Opfer eines Gemeinen dar, so lehrt er auch, wenn der Gesalbte zuerst von seinem Amte zurückgetreten ist und nachher eine Sünde begangen hat, bringe er einen Farren dar268.

Woher dies?

Die Rabbanan lehrten :269so soll er darbringen wegen seiner Sünde, dies lehrt, daß er sein Sündopfer270 darbringe auch nachdem er von seinem Amte zurückgetreten ist; man könnte nämlich einen Schluß folgern: wenn der Fürst, der bei Unvorsätzlichkeit der Handlung [ein Opfer] darbringen muß, nach seinem Rücktritt nicht sein Opfer darbringt271, um wieviel weniger der Gesalbte, der bei Unvorsätzlichkeit der Handlung kein Opfer schuldig ist, sondern nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung, daher heißt es: so soll er wegen seiner Sünde darbringen, und dies lehrt, daß er auch nach seinem Rücktritt sein Sündopfer darbringe.

Sollte man doch auch hinsichtlich des Fürsten einen Schluß folgern: wenn der Gesalbte, der bei Unvorsätzlichkeit der Handlung272 kein Opfer darbringt, auch nach seinem Rücktritt sein Opfer darbringt, um wieviel mehr muß der Fürst, der auch bei Unvorsätzlichkeit der Handlung273 ein Opfer darbringt, auch nach seinem Rücktritt sein Opfer darbringen!?

Es heißt: 274wenn ein Fürst sich vergeht, nur wenn er Fürst ist, nicht aber, wenn er Gemeiner ist. iii WENN SIE DIE SÜNDE BEGANGEN HABEN BEVOR SIE IN IHR AMT EINGESETZT WORDEN SIND UND DARAUF IN IHR AMT EINGESETZT WORDEN SIND, SO GLEICHEN SIE275 GEMEINEN. R. ŠIMO͑N SAGT: WENN SIE SICH BEWUSST WORDEN WAREN, BEVOR SIE IN IHR AMT EINGESETZT WORDEN SIND, SO SIND SIE SCHULDIG, WENN ABER NACHDEM SIE IN IHR AMT EINGESETZT WORDEN SIND, SO SIND SIE FREI. WER IST UNTER FÜRST ZU VERSTEHEN? DER KÖNIG, DENN ES HEISST:276und er eines von den Verboten des Herrn, seines Gottes, begeht, DER ÜBER SICH NUR DEN HERRN, SEINEN GOTT, HAT.

GEMARA. Woher dies?

Die Rabbanan lehrten : 277wenn der gesalbte Priester sich vergeht, zur Verschuldung, ausgenommen sind die vorher begangenen [Sünden]. Man könnte einen Schluß folgern. Wenn der Fürst, der bei Unvorsätzlichkeit der Handlung ein Opfer darbringt, wegen der vorher begangenen [Sünden] kein Opfer darbringt, um wieviel weniger bringt der Gesalbte, der nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung ein Opfer darbringt, ein Opfer wegen der vorher begangenen [Sünden] dar. Aber nein, wenn dies vom Fürsten gilt, der nach seinem Rücktritt nicht sein Sündopfer darbringt, sollte es auch vom Gesalbten gelten, der auch nach seinem Rücktritt sein Sündopfer darbringt!? Da er sein Sündopfer auch nach seinem Rücktritt darbringt, so könnte man glauben, er bringe ein solches auch wegen der vorher begangenen [Sünden] dar, so heißt es: der Gesalbte sich vergeht; hat er sich vergangen, als er Gesalbter war, so bringe er eines dar, hat er sich vergangen, als er Gemeiner war, so bringe er keines dar. Desgleichen wird auch vom Fürsten gelehrt: Wenn ein Fürst sich vergeht, ausgenommen sind die vorher begangenen [Sünden]. Man könnte einen Schluß folgern. Wenn der Gesalbte, der auch nach seinem Rücktritt sein Sündopfer darbringt, wegen der vorher begangenen [Sünden] keines darbringt, um wieviel weniger bringt der Fürst, der nach seinem Rücktritt nicht sein Sündopfer darbringt, ein solches wegen der vorher begangenen [Sünden] dar. Wohl der Gesalbte [nicht], der auch bei Unvorsätzlichkeit der Handlung278 keines darbringt, während der Fürst bei Unvorsätzlichkeit der Handlung wohl eines darbringt. Da er bei Unvorsätzlichkeit der Handlung eines darbringt, so könnte man glauben, er bringe ein solches auch wegen der vorher begangenen [Sünden] dar, so heißt es: wenn ein Fürst sich vergeht, nur wenn er sich als Fürst vergangen hat, nicht aber wenn er sich als Gemeiner vergangen hat. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Fürst sich vergeht; man könnte glauben, dies sei eine Bestimmung279, so heißt es auch: wenn der gesalbte Priester sich vergeht, wie da zu verstehen ist: falls er sich vergeht, ebenso ist auch hier zu verstehen: falls er sich vergeht. Der Meister sagte: Man könnte glauben, dies sei eine Bestimmung. ‘Eine Bestimmung’, wie ist dies möglich280!?

Freilich, wir finden, daß es in der Schrift heißt :281und ich lasse an irgend einem Hause im Lande, das ihr zu eigen habt, einen Aussatz entstehen, und dies ist, wie R. Jehuda sagt, eine Glücksbotschaft, daß nämlich Aussatz bei ihnen entstehen werde; R. Šimo͑n sagt, dies schließe den durch andere Gewalt282 entstandenen Aussatz aus. R. Jehuda erklärt nun [den Aussatz] als Glücksbotschaft283, ebenso könnte man es auch hierbei als Bestimmung auffassen, daher ist [das Wort] wenn284 nötig.

Ist denn nach R. Šimo͑n ein durch andere Gewalt entstandener Aussatz nicht verunreinigend, es wird ja gelehrt: 285Wenn bei einem Menschen entsteht, von der Gesetzesverkündung286 ab. Man könnte einen Schluß folgern. Der Fluß ist verunreinigend und der Aussatz ist verunreinigend, wie dies nun vom Flusse von der Gesetzesverkündung ab gilt, ebenso gilt dies auch vom Aussatz von der Gesetzesverkündung ab. Aber nein, wenn dies vom Flusse gilt, der, wenn er durch andere Gewalt entstanden ist, nicht verunreinigend ist, sollte dies auch vorn Aussatze gelten, der, auch wenn er durch andere Gewalt entstanden ist, verunreinigend287 ist!? Daher beißt es: wenn bei einem Menschen entsteht, von der Gesetzesverkündung ab. Raba erwiderte: Ausgenommen ist der durch Geister entstandene Aussatz. R. Papa erwiderte: Ausgenommen ist der durch Zauberei entstandene Aussatz2888. Die Rabbanan lehrten : Wenn ein Fürst sich vergeht, ausgenommen ist der kranke.

Wird er denn, wenn er krank ist, seiner Fürsten würde enthoben!? R. Evdämi b. Ḥama erwiderte: Ausgenommen ist der aussätzige Fürst, denn es heißt :289und der Herr verhängte eine Plage über den König, daß er aussätzig ward bis zum Tage seines Todes, und er wohnte im Siechenhause290. Jotham aber, der Sohn des Königs, stand dem Palaste vor; wenn er [den Ausdruck] Freiheit gebraucht, so war er wohl bis dahin Diener291. So ereignete es sich einst, daß R. Gamliél und R. Jehošua͑ zusammen auf einem Schiffe reisten ; R. Gamliél hatte Brot und R. Jehošua͑ hatte Brot und Mehl bei sich; da ging R. Gamliél das Brot aus und er nahm seine Zuflucht zum Mehl des R. Jehošua͑. Hierauf sprach er zu ihm: Wußtest du denn, daß wir Verzögerung haben werden, daß du auch Mehl mitgenommen hast? Dieser erwiderte: Es gibt einen Stern, der einmal in siebzig Jahren aufgeht und die Schiffe irreleitet, und ich sagte mir, er könnte aufgehen und uns irreleiten. Jener entgegnete: Dies alles weißt du, und mußt zu Schiffe reisen292!? Dieser erwiderte: Während du dich über mich wunderst, wundre ich mich über zwei deiner Schüler, die du auf dem Festlande hast, R. Elea͑zar Ḥasma und R. Joḥanan b. Gudgada; sie verstehen zu berechnen, wieviel Tropfen im Meere sind, und doch haben sie kein Brot zum Essen und kein Kleid zum Anziehen. Da nahm er sich vor, sie an die Spitze293 zu setzen. Als er landete, ließ er sie rufen, sie kamen aber nicht294; hierauf ließ er sie wiederum rufen, und sie kamen. Da sprach er zu ihnen: Ihr glaubt wohl, daß ich euch eine Herrschaft antragen will,

Daf 10b

ich will euch vielmehr eine Knechtschaft antragen, denn es heißt:295und sie redeten zu ihm also: Wenn du heute ein Knecht dieses Volkes sein willst. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Fürst sich vergeht. R. Joḥanan b. Zakkaj sagte: Heil296 dem Zeitalter, dessen Fürst ein Opfer wegen seines Versehens darbringt; wenn der Fürst ein Opfer darbringt, um wieviel mehr ein Gemeiner, und wenn er wegen eines Versehens ein Opfer dar bringt, um wieviel mehr wegen eines vorsätzlichen Vergehens. Raba, der Sohn Rabbas, wandte ein: Es heißt ja auch:297und was298er vom Heiligen veruntreut hat, bezahle er, und ferner heißt es von Jerobea͑m, dem Sohne Nebats :299Wodurch300er gesündigt hat und wodurch301er verfährt hat, ist etwa auch da zu erklären: heil dem Zeitalter!?

Anders ist es hierbei, wo die Schrift einen anderen Ausdruck302 gebraucht. R. Naḥman b. Ḥisda trug vor: Es heißt:303es ist etwas Eitles, das304auf Erden geschieht &c. Heil den Frommen, denen es auf dieser Welt wie den Gottlosen in der zukünftigen Welt ergeht, und wehe den Gottlosen, denen es auf dieser Welt wie den Frommen in der zukünftigen Welt ergeht. Raba entgegnete: Ist es denn den Frommen unangenehm, wenn sie von beiden Welten genießen!? Vielmehr, erklärte Raba, heil den Frommen, denen es auf dieser Welt gleich den Gottlosen auf dieser Welt ergeht, und wehe den Gottlosen, denen es auf dieser Welt gleich den Frommen auf dieser Welt ergeht. R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, kamen einst zu Raba; da fragte er sie: Seid ihr bewandert in diesem und jenem Traktate? Sie erwiderten ihm: Jawohl.

Seid ihr ein wenig wohlhabend? Sie erwiderten ihm: Jawohl, wir haben etwas Land gekauft. Da sprach er über sie: Heil den Frommen, denen es auf dieser Welt gleich den Gottlosen auf dieser Welt ergeht. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans : Es heißt :305gerade sind die Wege des Herrn, die Frommen wandeln auf ihnen, aber die Frevler kommen auf ihnen zu Fall; dies ist zu vergleichen mit dem Falle, wenn zwei Personen ihr Pesaḥlamm gebraten, und der eine es zur Ausübung des Gebotes und der andere es zur Völlerei gegessen hat. Über den, der es zur Ausübung des Gebotes gegessen hat, heißt es: die Frommen wandeln auf ihnen, und über den, der es zur Völlerei gegessen hat, heißt es: und die Frevler kommen auf ihnen zu Fall. Reš Laqiš sprach zu ihm: Wieso nennst du ihn einen Frevler, zugegeben, daß er das Gebot nicht auf das Vorzüglichste ausgeübt hat, aber hat er etwa nicht das Pesaḥopfer gegessen!? Vielmehr ist es mit dem Falle zu vergleichen, wenn zwei Personen Frau und Schwester bei sich im Hause hatten, und eine zu seiner Frau und die andere zu seiner Schwester geraten ist. Über den, der zu seiner Frau geraten ist, heißt es: die Frommen wandeln auf ihnen, und über den, der zu seiner Schwester geraten ist, heißt es: und die Frevler kommen auf ihnen zu Fall.

Ist es denn gleich, wir sprechen von einem Wege, hierbei aber sind es zwei306 Wege !? Vielmehr, dies ist mit Loṭ und seinen beiden Töchtern zu vergleichen; über sie, die eine gute Handlung bezweckten, heißt es: die Frommen wandeln auf ihnen, über ihn, der eine Sünde bezweckte, heißt es: und die Frevler kommen auf ihnen zu Fall.

Vielleicht hatte er ebenfalls eine gute Handlung bezweckt!? R. Joḥanan erwiderte: Der ganze Schriftvers deutet darauf, daß er nur eine Sünde bezweckt hatte.307 Loṭ erhob (seine Augen). [und es heißt:]308da erhob die Frau seines Herrn ihre Augen.309Seine Augen, [und es heißt:]310da sprach Šimšon &c. diese nimm mir, denn sie ist recht in meinen Augen.311Und sah, [und es heißt:]312da sah sie Šekhem, der Sohn Ḥamors.313Den ganzen Umkreis [kikar] des Jarden, [und es heißt:] 314denn durch ein Hurenweib [kommt man herunter] bis auf einen Laib [kikar] Brot.315Daß er ganz durchtränkt war, [und es heißt:]316ich will meinen Buhlen folgen, die mir Brot und Wasser, Wolle und Flachs, Öl und Getränke spenden.

Bei ihm317 war es ja ein Zwangsfall!?

Im Namen des R. Jose b. R. Ḥoni wurde gelehrt: Auf dem u im [Worte] bequma, das bei der älteren [Tochter318 gebraucht wird], befindet sich deshalb ein Punkt, um anzudeuten, daß er es zwar bei ihrem Sichniederlegen nicht gemerkt hatte, wohl aber hatte er es bei ihrem Aufstehen gemerkt.

Was sollte er dann319 machen, was geschehen, war ja bereits geschehen!?

Er sollte am folgenden Abend nichts mehr trinken. Rabba trug vor: Es heißt:320Ein Bruder, der treulos wird der festen Stadt, und Streitigkeiten wie des Palastes Riegel. Ein Bruder, der treulos wird der festen Stadt, das ist Lot, der sich von Abraham getrennt hatte; und Streitigkeiten wie des Palastes Riegel, denn er rief Zwistigkeiten zwischen Jisraél und A͑mmon321 hervor, denn es heißt :322Ein A͑mmoniter und ein Moábiter soll nicht in die Gemeinde des Herrn kommen. Raba, nach anderen R. Jiçḥaq, trug vor: Es heißt:323nach der Wollust strebt, wer sich trennt, und gegen jeglichen Rat wälzt er sich einher. Nach der Wollust strebt, wer sich trennt, das ist Loṭ, der sich von Abraham getrennt hatte; gegen jeglichen Rat wälzt er sich einher, dessen Schande in den Bet- und Lehrhäusern auf gedeckt324 wurde, denn wir haben gelernt, das Verbot betreffend die A͑mmoniter und der Moábiter bestehe ewig. U͑la sagte: Tamar hurte und Zimri hurte; Tamar hurte und Könige und Propheten kamen aus ihr hervor, Zimri hurte und viele Myriaden von Jisraél fielen durch ihn. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Besser ist eine gutgemeinte Sünde als ein nicht gut gemeintes gutes Werk, denn es heißt :325gepriesen vor anderen Weibern sei Jae͑l326, das Weib Ḥebers, des Qeniters, vor den Weibern im Zelte sei sie gepriesen, und unter ‘Weibern im Zelte’ sind Sara, Ribqa, Rahel und Lea zu verstehen.

Dem ist ja aber nicht so, R. Jehuda sagte ja im Namen Rabhs, daß man sich stets mit der Tora und guten Werken befasse, auch nicht um ihrer selbst willen, denn dadurch kommt man dazu, es um ihrer selbst willen zu tun!?

Sage: [sie sei] wie ein nicht gutgemeintes gutes Werk. R. Joḥanan sagte: Sieben Beschlafungen vollzog dieser Frevler in jener Stunde, denn es heißt:327zwischen ihren Füßen kniete er, fiel hin, lag da328&c.

Sie hatte ja aber einen Genuß von der Sünde!? R. Joḥanan erwiderte im Namen des R. Šimo͑n b. Joḥaj : Selbst die Wohltat der Frevler ist ein Übel für die Frommen. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Stets befasse man sich mit der Tora und guten Werken, auch nicht um ihrer selbst willen, denn dadurch kommt man dazu, es um ihrer selbst willen zu tun. Als Belohnung für die zweiundvierzig Opfer, die Balaq auf dem Altar darbrachte, war es ihm beschieden, daß aus ihm Ruth hervorging. R. Jose b. R. Ḥanina sagte nämlich, Ruth war eine Tochter E͑glons, des Enkelsohnes Balaqs, des Königs von Moáb. R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Woher daß der Heilige, gepriesen sei er, nicht einmal den Lohn für ein gutes Wort kürze? Von der Tochter Loṭs; die ältere nannte [ihren Sohn] Moáb329, daher sprach der Heilige, gepriesen sei er, zu ihm :330befehde die Moábiter nicht und lasse dich in keinen Krieg mit ihnen ein, nur in einen Krieg sollte er sich mit ihnen nicht einlassen,

Daf 11a

wohl aber durfte er ihnen Frondienst auferlegen; die jüngere aber nannte [ihren Sohn] Ben A͑mmi331, daher sprach der Heilige, gepriesen sei er, zu Moše :332befehde sie nicht und streite nicht mit ihnen, ganz und gar nicht. R. Ḥija b. Abin sagte im Namen des R. Jehošua͑ b. Qorḥa: Man beeile sich stets zu einem guten Werke, denn als Belohnung für die eine Nacht, um die die ältere der jüngeren zuvorgekommen war, ward es ihr beschieden, vier Generationen früher zur Königswürde zu gelangen333. Die Rabbanan lehrten :334Von den Leuten des Volkes, ausgenommen der Gesalbte; von den Leuten des Volkes, ausgenommen der Fürst. Sie sind ja bereits ausgeschieden worden, der Gesalbte, indem er einen Farren darzubringen hat, und der Fürst, indem er einen Ziegenbock darzubringen hat!? Man könnte glauben, der Gesalbte bringe bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung einen Farren und bei Unvorsätzlichkeit der Handlung allein ein Schaf oder eine Ziege335 dar, so heißt es: von den Leuten des Volkes, ausgenommen der Gesalbte; von den Leuten des Volkes, ausgenommen der Fürst336.

Erklärlich ist dies hinsichtlich des Gesalbten, der Fürst aber bringt ja auch bei Unvorsätzlichkeit der Handlung [ein Opfer]337 dar!? R. Zebid erwiderte im Namen Rabas: Dies gilt von dem Falle, wenn er ein olivengroßes Stück Talg gegessen hat, als er noch Gemeiner war, und nachdem er [zum Fürsten] eingesetzt worden ist, sich bewußt wird; man könnte glauben, er bringe ein Schaf oder eine Ziege338 dar, so lehrt er uns.

Allerdings nach R. Šimo͑n, nach dem man sich nach dem Bewußtwerden richte, wie ist es aber nach den Rabbanan zu erklären, nach welchen man sich nach der Sündenbegehung zu richten339 hat !? Vielmehr, erklärte R. Zebid im Namen Rabas, dies gilt von dem Falle, wenn er Talg im Quantum einer halben Olive gegessen hat, als er noch Gemeiner war, und nachdem er [zum Fürsten] eingesetzt worden ist, es ergänzt hat und sich bewußt wird; man könnte glauben, sie seien zu vereinigen und er bringe ein Schaf oder eine Ziege dar, so lehrt er uns340. Raba fragte R. Naḥman: Gilt die Fürstenwürde als Unterbrechung? Wenn er zum Beispiel Talg im Quantum einer halben Olive als Gemeiner gegessen hat, und nachdem er [zum Fürsten] eingesetzt worden war und zurückgetreten ist, es ergänzt hat; werden sie nur in jenem Falle341 nicht vereinigt, da er die eine Hälfte als Gemeiner und die andere Hälfte als Fürst gegessen hat, während er in diesem Falle beide Hälften als Gemeiner gegessen hat, oder gibt es hierbei keinen Unterschied?

Dies ist aus dem zu entscheiden, was U͑la im Namen R. Joḥanans gesagt hat: wenn jemand Talg gegessen und dieserhalb ein Opfer abgesondert hat, dann abtrünnig wurde und sich darauf bekehrt hat, so wird [das Opfer], da es zurückgesetzt worden war, vollständig verdrängt.

Ist es denn gleich: ein Abtrünniger ist ja zur Darbringung eines Opfers überhaupt nicht geeignet, während dieser zur Darbringung eines Opfers geeignet ist !? R. Zera fragte R. Šešeth: Wie ist es, wenn er als Gemeiner etwas gegessen hat, worüber [später] ein Zweifel entsteht, ob es nicht Talg war, und er [zum Fürsten] eingesetzt wurde und sich darauf des Zweifels bewußt wird? Nach den Rabbanan, nach welchen man sich nach der Sündenbegehung richte, ist dies nicht fraglich, er muß dann ein Schwebe-Schuldopfer darbringen, fraglich ist es nur nach R. Šimo͑n; gilt die Veränderung auch beim Zweifelhaften, wie beim Zweifellosen, oder aber gilt sie nur beim Zweifellosen, da er342 ein ganz anderes Opfer darzubringen hat, nicht aber beim [Zweifelhaften], da er kein anderes Opfer darzubringen hat, und er muß somit ein Schwebe-Schuldopfer darbringen?

Dies bleibt unentschieden. Die Rabbanan lehrten: Von den Leuten des Volkes, ausgenommen ist der Abtrünnige. R. Šimo͑n b. R. Jose sagte im Namen R. Šimo͑ns :343Die nicht ausgeübt werden sollen, und versehentlich sich vergeht; wer aus eigenem Bewußtwerden Buße tut, bringt wegen seines Versehens ein Opfer dar, wer nicht aus eigenem Bewußtwerden Buße tut, bringt wegen seines Versehens kein Opfer dar.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen!? R. Hamnuna erwiderte: Ein Unterschied besteht zwischen ihnen bei einem, der aus Abtrünnigkeit Talg ißt, ob er ein Opfer wegen des Essens von Blut darbringt; einer ist der Ansicht, da er hinsichtlich des Talges abtrünnig ist, gelte er als abtrünnig auch hinsichtlich des Blutes, und einer ist der Ansicht, hinsichtlich des Blutes tut er ja Buße aus eigenem Bewußtwerden.

Raba sagte ja aber, alle seien der Ansicht, wer hinsichtlich des Talges abtrünnig ist, gelte nicht als abtrünnig auch hinsichtlich des Blutes !?

Vielmehr, sie streiten über einen, der Aas aus Gier344 ißt; wenn ihm [Fett] mit Talg vertauscht worden ist und er ihn gegessen hat. Einer ist der Ansicht, da er es aus Gier auch absichtlich ißt, gelte er [auch in diesem Falle] als Abtrünniger, und einer ist der Ansicht, da er, wenn, er Erlaubtes findet, nicht Verbotenes ißt, gelte er nicht als Abtrünniger. Die Rabbanan lehrten: Hat er Talg gegessen, so ist er ein Abtrünniger; ein Abtrünniger ist derjenige, der Aas, Totverletztes, Ekel- und Kriechtiere ißt und Libationswein, trinkt. R. Jose b. R. Jehuda sagt, auch wer Mischgewebe345 anhat. Der Meister sagte: Hat er Talg gegessen, so ist er ein Abtrünniger; ein Abtrünniger ist derjenige, der Aas &c. ißt. Wie meint346 er es? Rabba b. Bar Ḥana erwiderte im Namen R. Joḥanans: Er meint es wie folgt: ißt er Talg aus Gier, so ist er ein Abtrünniger, wenn aber aus Trotz, so ist er ein Minäer347; und ohne weiteres als Minäer gilt ein Abtrünniger, der Aas und Totverletztes348 ißt und Libationswein trinkt. R. Jose b. Jehuda sagt, auch wer Mischgewebe anhat. Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen?

Ein Unterschied besteht zwischen ihnen beim nur rabbanitisch [verbotenen] Mischgewebe; einer ist der Ansicht, er gelte nur wegen des nach der Tora [verbotenen] als Abtrünniger, nicht aber gelte er wegen des [rabbanitisch] verbotenen als Abtrünniger, und einer ist der Ansicht, auch wegen des rabbanitisch [verbotenen] Mischgewebes gelte er als Abtrünniger, weil das Verbot des Mischgewebes allbekannt ist. Hierüber streiten R. Aḥa und Rabina, einer sagt, wenn er es aus Gier tut, gelte er als Abtrünniger, und wenn aus Trotz, sei er Minäer, und einer sagt, auch wenn aus Trotz, gelte er als Abtrünniger; Minäer sei nur derjenige, der Götzendienst treibt. Man wandte ein : Hat er einen Floh oder eine Mücke gegessen, so gilt er als Abtrünniger. Solches geschieht ja aus Trotz, und er nennt ihn einen Abtrünnigen!?

Dies, wenn er gesagt hat, er wolle nur den Geschmack des Verbotenen kosten. WEH IST UNTER FÜRST ZU VERSTEHEN? DER KÖNIG &C. Die Rabbanan lehrten:349Ein Fürst, man könnte glauben, der Fürst eines Stammes, wie beispielsweise Naḥšon, der Sohn A͑mminadabs, so heißt es hierbei :350von den Verboten des Herrn, seines Gottes, und dort351 heißt es : auf daß er den Herrn, seinen Gott, fürchten lerne,

Daf 11b

und wie dort der zu verstehen ist, der nur den Herrn, seinen Gott, über sich hat, ebenso ist auch hier ein Fürst zu verstehen, der über sich nur den Herrn, seinen Gott, hat. Rabbi fragte R. Ḥija: Wie verhält es sich bei mir352 hinsichtlich des Ziegenbockes? Dieser erwiderte: Du hast deinen Nebenbuhler353 in Babylonien. Er wandte gegen ihn ein: Die jisraélitischen Könige und die davidischen Könige bringen besondere Opfer dar!? Dieser erwiderte: Jene waren einander nicht unterworfen, wir aber sind ihnen354 unterworfen. R. Saphra lehrte dies wie folgt: Rabbi fragte R. Naḥman: Wie verhält es sich bei mir hinsichtlich des Ziegenbockes? Dieser erwiderte: Von ihnen355 heißt es ‘Herrscherstab’ und von uns356 heißt es ‘Gesetzgeber’. Es wird nämlich gelehrt :357Es wird der Herrscherstab von Jehuda nicht weichen, das sind die Exilarchen in Babylonien, die das Volk mit dem Stabe jochen; noch ein Gesetzgeber (von) zwischen seinen Füßen, das sind die Kindeskinder Hillels, die Jisraéi öffentlich das Gesetz lehren. iv UNTER ‘GESALBTENIST NUR DER MIT DEM SALBÖL GEWEIHTE HOCHPRIE STER ZU VERSTEHEN, NICHT ABER DER DURCH DIE AMTSKLEIDUNG GEWEIHTE.EIN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM DURCH DAS SALBÖL GEWEIHTEN UND DEM DURCH DIE AMTSKLEIDUNG GEWEIHTEN HOCHPRIESTER BESTEHT NUR HINSICHTLICH DES FARREN, DER WEGEN [DER ÜBERTRETUNG VON] GEBOTEN DARGEBRACHT358WIRD. EIN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM DIENSTTUENDEN UND DEM ZURÜCKGETRETENEN [HOCH]PRIESTER BESTEHT NUR HINSICHTLICH DES FARREN DES VERSÖHNUNGSTAGES UND DES ZEHNTELS359 EPHA. BEIDE GLEICHEN EINANDER HINSICHTLICH DES DIENSTES AM VERSÖHNUNG STAGE, BEIDEN IST ES GEBOTEN, EINE JUNGFRAU ZU HEIRATEN, BEIDEN IST EINE WITWE VERBOTEN, BEIDE DÜRFEN SICH AN [DEN LEICHEN] IHRER VERWANDTEN NICHT VERUNREINIGEN, NOCH DÜRFEN SIE SICH DAS HAAR WACHSEN LASSEN UND IHRE KLEIDER360EINREISSEN, UND BEIDE VERANLASSEN SIE DIE RÜCKKEHR DES TODSCHLÄGERS361.

GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Das Salböl, das Moše in der Wüste machte, kochte er mit den Wurzeln362

so R. Jehuda. R. Jose sagte : Es würde ja nicht einmal zum Bestreichen der Wurzeln gereicht haben !? Vielmehr weichte man die Wurzeln in Wasser und goß darüber das Öl, sodaß es den Duft einsog, und wischte es herunter. R. Jehuda erwiderte ihm : Geschah denn beim Salböl nur ein Wunder? Es waren von Anfang an nur zwölf Log, dennoch wurden damit die Wohnung, die Geräte und Ahron samt seinen Söhnen alle sieben Tage der Einweihung gesalbt, und alles ist noch für die Zukunft aufbewahrt, denn es heißt :363mir geheiligtes Salböl soll dieses sein für all eure Geschlechter, Ein Anderes lehrt :364Und Moše nahm das Salböl und salbte die Wohnung und alles, was sich in ihr befand. R. Jehuda sagte: Mit dem Salböl, das Moše in der Wüste machte, sind von Anfang bis Ende viele Wunder geschehen. Es waren von Anfang an nur zwölf Log, und man beachte, wieviel der Kessel anzieht, wieviel die Wurzeln einsaugen und wieviel das Feuer verzehrt, dennoch wurden damit die Wohnung, die Geräte und Ahron samt seinen Söhnen alle sieben Tage der Einweihung gesalbt, und damit wurden die Hochpriester und die Könige gesalbt. Auch ein Hochpriester, der Sohn eines Hochpriesters ist, benötigt der Salbung, nicht aber ist ein König, der Sohn eines Königs ist, zu salben. Wenn du aber einwendest, weshalb Šelomo gesalbt wurde, [es erfolgte dies] wegen der Prätension Adonijas; ebenso Joaš, wegen der A͑thalja, und ebenso Jehoaḥaz, wegen des Jehojaqim, der älter war als er. Und dieses Öl ist noch für die Zukunft aufbewahrt, denn es heißt: mir geheiligtes Salböl soll dieses [ze] sein für all eure Geschlechter; der Zahlen wert [des Wortes] ze beträgt zwölf, soviel Log waren es. Der Meister sagte: Auch ein Hochpriester, der Sohn eines Hochpriesters ist, benötigt der Salbung. Woher dies?

Es heißt :365und der Priester, der von seinen Söhnen seinerstatt gesalbt wird; die Schrift sollte ja sagen: Der Priester, der von seinen Söhnen seinerstatt ist, wenn es aber gesalbt heißt, so lehrt dies, daß der Sohn eines Hochpriesters, wenn er gesalbt wird, als Hochpriester gilt, wenn aber nicht, so gilt er nicht als Hochpriester. Der Meister sagte : Ein König aber, der Sohn eines Königs ist, ist nicht zu salben. Woher dies? R. Aḥa b. Ja͑qob erwiderte: Es heißt:366damit er lange lebe in seiner Herrschaft &c., dies ist eine Erbschaft.

Woher, daß, wenn Prätendenten vorhanden sind, die Salbung erforderlich ist und der König nicht nach Belieben die Herrschaft seinem Sohne vererben kann? R. Papa erwiderte: Es heißt:367er und seine Söhne in Jisraél; wenn Frieden in Jisraél ist, heißt es: er und seine Söhne ; selbst ohne Salbung. Es wird gelehrt: Auch Jehu, der Sohn Nimšis, wurde nur wegen der Prätension Jorams gesalbt.

Es sollte ja schon der Umstand ausreichen, daß er der erste368 war!?

Die Lehre ist lückenhaft und muß wie folgt lauten : die Könige des Davidischen Hauses salbte man, die Könige des Jisraélitischen Hauses salbte man nicht.

Woher dies? Raba erwiderte: Es heißt :369auf, salbe ihn, denn dieser &c., dieser benötigt der Salbung, die anderen aber nicht. Der Meister sagte: Auch Jehu, der Sohn Nimsis, wurde nur wegen der Prätension Jorams gesalbt. Sollte man denn wegen der Prätension Jorams, des Sohnes Aḥa͑bs, eine Veruntreuung370 am Salböl begangen haben !?

Wie R. Papa erklärt371 hat, mit reinem Balsamöl, ebenso erfolgte es auch da mit reinem Balsamöl372. «Und ebenso Jehoaḥaz, wegen des Jehojaqim, der älter war als er.» War er denn älter als er, es heißt ja:373und die Söhne Jošijahus waren Joḥanan, der Erstgeborene, Jehojaqim, der zweite, Çidqijahu, der dritte, und Šallum, der vierte, und R. Joḥanan sagte, Šallum sei mit Çidqijahu und Joḥanan sei mit Jehoahiaz identisch!?

Tatsächlich war Jehojaqim älter, nur heißt jener deshalb Erstgeborener, weil er hinsichtlich der Thronfolge als Erstgeborener galt.

Erhalten denn die Jüngern die Königswürde vor den Älteren, es heißt ja :374aber die Königswürde übergab er Jehoram, denn er war der Erstgeborene!?

Jehoram füllte die Stelle seiner Vorfahren375 aus, Jehojaqim füllte nicht die Stelle seiner Vorfahren aus. Der Meister sagte: Šallum sei mit Çidqijahu und Joḥanan sei mit Jehoahaz identisch. Er zählt sie ja aber besonders auf, denn es heißt: der dritte, und der vierte!?

Dritter heißt dritter der Söhne, und vierter heißt vierter hinsichtlich der Königswürde; zuerst regierte Jehoaḥaz, dann Jehojaqim, dann Jekhonja und dann Çidqijahu. Die Rabbanan lehrten: Šallum und Çidqijahu sind identisch, und Šallum heißt er nur deshalb, weil er vollständig [mešullam] war in seinen Handlungen. Manche erklären: Šallum [wurde er deshalb genannt], weil in seinen Tagen die Herrschaft des davidischen Hauses aufhörte [šalma]. Sein eigentlicher Name war Matanja, denn es heißt :376und der König von Babel setzte an seiner Statt seinen Oheim Matanja zum Könige ein und wandelte seinen Namen um in Çidqijahu. Er sprach nämlich zu ihm: Gott möge über dich ein gerechtes Urteil fällen, [jah jaçdiq], wenn du mir abtrünnig wirst, denn es heißt :377und er beschwor ihn, und ferner heißt es:378auch vom Könige Nebukhadneçar ward er abtrünnig, der ihn doch bei Gott beschworen hatte.

Daf 12a

War denn damals379 das Salböl noch vorhanden, es wird ja gelehrt: Als die Bundeslade versteckt wurde, wurde mit dieser auch das Salböl versteckt, das Gefäß Manna380, der Stab Ahrons mit den Mandeln und Blüten381 desselben und die Truhe, die die Philister den Jisraéliten als Geschenk gesandt hatten, wie es heißt :382die goldenen Gegenstände, die ihr als Schuldgabe erstattet habt, legt in die Truhe, an seiner Seite, dann laßt sie ihres Weges ziehen. Wer versteckte sie?

Jošijahu, der König von Jehuda, versteckte sie, denn es heißt :383da sprach der König zu den Priestern, die das Volk unterwiesen, und die im Volke dem Herrn, dem Gott Jisraéls, geweiht waren: Setzt die Bundeslade des Herrn [in das Haus], von dem der Herr zu Šelomo, dem Sohne Davids, gesagt hat, daß er da seinen Namen werde wohnen lassen; und ihr braucht sie nicht mehr auf der Schulter zu tragen. Dienet nunmehr dem Herrn, eurem Gott, und seinem Volke Jisraél. Hierzu sagte R. Elea͑zar, man entnehme dies384 aus den Worten dort, Verwahrung und Geschlechter385 beim Gefäße Manna u. beim Stabe Ahrons heißt es (Ex. 16,33 u. Num. 17,25) Verwahrung, u. ferner heißt es beim Gefäße Manna und beim Salböl (Ex. 16,33 u. ib. 30,31) Geschlechter; diese Worte dienen als Wortanalogie, aus der entnommen wird, daß sie alle zusammen versteckt wurden.!? R. Papa erwiderte: Mit reinem Balsamöl. Die Rabbanan lehrten: Auf welche Weise salbt man? Die Könige in der Art eines Kranzes386 und die Priester in der Art eines Chi387. R. Menasja b. Gada erklärte: Nach der Art eines griechischen Khaph; Eines lehrt, man gieße ihm das Öl zuerst auf das Haupt und nachher tue man ihm Öl zwischen die Augenbrauen, und dagegen lehrt ein Anderes, man tue ihm zuerst das Öl zwischen die Augenbrauen, und gieße ihm nachher Öl auf das Haupt!?

Hierüber streiten Tannaím; manche sagen, die Salbung sei bevorzugter, und manche sagen, das Gießen sei bevorzugter.

Was ist der Grund desjenigen, welcher sagt, das Gießen sei bevorzugter?

Es heißt :388sodann goß er etwas vom Salböl auf das Haupt Ahrons und salbte ihn, um ihn zu weihen.

Was ist der Grund desjenigen, welcher sagt, die Salbung sei bevorzugter?

Er ist der Ansicht, weil diese auch bei den Dienstgeräten erfolgt389.

Es heißt ja aber zuerst goß und nachher salbte!?

Er meint es wie folgt: er goß es deshalb, um ihn zu salben. Die Rabbanan lehrten:390Wie das köstliche Öl &c., das herabtrieft auf den Bart, den Bart Ahrons &c. Zwei Tropfen wie die Perlen hingen am Bart Ahrons. R. Papa sagte : Es wird gelehrt: Wenn er redete, gelangten sie zurück zur Bartwurzel. Dieser Sache wegen war Moše besorgt, indem er sagte: Vielleicht habe ich, behüte und bewahre es, am Salböl eine Veruntreuung391 begangen. Da ertönte eine Hallstimme und sprach: Wie das köstliche Öl &c.392wie der Tau des Ḥermon; wie man am Tau des Ḥermon keine Veruntreuung begeht, ebenso ist am Salböl am Barte Ahrons keine Veruntreuung begangen worden. Aber dessenungeachtet war noch Ahron besorgt, indem er sagte: Vielleicht hat nur Moše keine Veruntreuung begangen, ich aber habe eine Veruntreuung begangen. Da ertönte eine Hallstimme und sprach zu ihm :393Siehe, wie schön und lieblich ist es, wenn Brüder beisammen wohnen; wie Moše keine Veruntreuung begangen hat, ebenso hast auch du keine Veruntreuung begangen. Die Rabbanan lehrten: Man salbt die Könige nur an einer Quelle, damit sich ihre Regierung lange hinziehe, denn es heißt:394da sprach der König (zu Benajahu) &c. R. Ami sagte: Wenn jemand wissen will, ob er das Jahr überleben werde oder nicht, so stelle er in den zehn Tagen vom Neujahrstage bis zum Versöhnungstage eine brennende Leuchte in ein Haus, in dem kein Zug weht, und wenn sie ganz ausbrennt, so wisse er, daß er das Jahr überleben werde. Wenn jemand ein Geschäft unternehmen und wissen will, ob er Glück haben werde oder nicht, so züchte er einen Hahn auf den Namen dieses Geschäftes, und wenn er fett und feist wird, so wird er Glück haben. Wenn jemand eine Reise antritt und wissen will, ob er auch heimkehren werde oder nicht, so trete er in ein dunkles Haus ein, und wenn er den Widerschein seines Schattens sieht, so wisse er, daß er auch heimkehren werde. Dies [zu tun] ist jedoch keine Art, denn man könnte dabei den Mut verlieren und Unglück haben. Abajje sagte : Da du nun sagst, Merkzeichen seien von Bedeutung, so pflege man am Neujahrstage Kürbis, Fönnkraut, Porree, Mangold und Datteln bei sich zu sehen395. R. Mešaršeja sprach zu seinen Söhnen: Wenn ihr zu eurem Lehrer eintreten wollt, um zu lernen, so präpariert vorher eine Mišna und tretet erst dann ein; und wenn ihr vor ihm sitzt, so schaut auf seinen Mund, denn es heißt :396deine Augen sollen nach deinem Lehrer schauen. Und wenn ihr studiert, so studiert an einem Wasserstrome, damit euer Studium sich so hinziehe, wie das Wasser sich hinzieht. Sitzet lieber auf den Misthaufen von Matha Meḥasja397 als in den Palästen von Pumbeditha. Besser ist ein stinkender Fisch als Quark, der Felsen sprengt398. 399Erhoben ist mein Horn, nicht aber ist mein Krüglein erhoben. David und Šelomo waren mit dem Horn400 gesalbt worden, und ihre Regierung war von Dauer, Šaúl und Jehu waren mit dem Krüglein401 gesalbt worden und ihre Regierung war nicht von Dauer. DER MIT DEM SALBÖL GESALBTE &C. Die Rabbanan lehrten :402Der gesalbte, man könnte glauben, der König, so heißt es Priester; unter Priester könnte man verstehen, auch der durch die Amtskleidung geweihte, so heißt es der gesalbte; unter der gesalbte könnte man verstehen, auch der Feldpriester, so heißt es:403und der gesalbte Hochpriester, über dem es keinen anderen gesalbten gibt.

Wieso geht dies hieraus hervor?

Wie Raba erklärt hat: die Hüfte, die rechte der Hüften, ebenso ist auch hier zu erklären: der gesalbte, der bedeutendste unter den gesalbten. Der Meister sagte: der gesalbte, man könnte glauben, der König. Bringt denn der König einen Farren dar, er bringt ja einen Ziegenbock dar!?

Dies ist nötig; man könnte glauben, bei Unvorsätzlichkeit der Handlung bringe er einen Ziegenbock und bei Unkenntnis der Sache404 bringe er einen Farren dar, so lehrt er uns. EIN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM DURCH DAS SALBÖL GEWEIHTEN &C. Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht R. Meírs, denn es wird gelehrt : Der durch die Amtskleidung geweihte bringt wegen der Übertretung aller Gebote einen Farren dar

so R. Meír.

Was ist der Grund R. Meírs?

Es wird gelehrt: Der gesalbte, ich weiß dies nur von dem durch das Salböl geweihten, woher dies auch von dem durch die Amtskleidung geweihten? Es heißt der gesalbte Hochpriester.

Du hast sie also den Rabbanan addiziert,

Daf 12b

wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: ein Unterschied zwischen dem diensttuenden und dem zurückgetretenen Hochpriester besteht nur hinsichtlich des Farren des Versöhnungstages und des Zehntels Epha. Dies vertritt also die Ansicht R. Meírs!? Es wird nämlich gelehrt: Wenn der Hochpriester dienstunfähig und an seiner Stelle ein anderer eingesetzt worden war, so bleiben, wenn der erste seinen Dienst wieder antritt, alle Obliegenheiten der Hochpriesterschaft auf dem zweiten ruhen

so R. Meír. R. Jose sagt, der zweite ist weder Hochpriester noch gemeiner Priester; Hochpriester nicht, wegen der Unverträglichkeit405, und gemeiner Priester ebenfalls nicht, weil man beim Heiligen erhöht und nicht erniedrigt. Er vertritt also die Ansicht R. Meírs. Der Anfangsatz nach den Rabbanan und der Schlußsatz nach R. Meír!? R. Ḥisda erwiderte: Allerdings, der Anfangsatz nach den Rabbanan und der Schlußsatz nach R. Meír. R. Joseph erwiderte: [Unsere Mišna] vertritt die Ansicht Rabbis, und er lehrt sie nach beiden Tannaím. Raba erwiderte: Sie vertritt die Ansicht R. Šimo͑ns, der in einem Falle der Ansicht R. Meírs ist und in einem Falle gegen ihn streitet, denn es wird gelehrt: Folgendes, wodurch der Hochpriester sich vom gemeinen Priester unterscheidet: der wegen [Übertretung] irgend eines Gebotes darzubringende Farre; der Farre des Versöhnungstages und das Zehntel Epha; er entblößt nicht das Haar und reißt die Kleider nicht ein, wohl aber reißt er sie unten ein, während ein Gemeiner sie oben einreißt; er verunreinigt sich nicht an [der Leiche] seines Verwandten; ihm ist eine Jungfrau [zu heiraten] geboten; ihm ist eine Witwe verboten; er veranlaßt die Rückkehr des Totschlägers; er darf als Trauernder Opfer darbringen, jedoch nicht davon essen noch erhält er einen Anteil; er nimmt Anteil am Opferdienste als erster und erhält seinen Anteil als erster; er verrichtet den Dienst in acht Gewändern; alle Dienstverrichtungen am Versöhnungstage sind nur durch ihn zulässig; und endlich ist er wegen der Verunreinigung des Tempels und seiner heiligen Opfer frei. Dies alles gilt auch vom durch die vollständige Amtskleidung geweihten Priester, ausgenommen der wegen [Übertretung] irgend eines Gebotes darzubringende Farre. Ferner gilt dies alles auch vom provisorischen406 Hochpriester, ausgenommen der Farre des Versöhnungstages und das Zehntel Epha. Dies alles gilt aber nicht vom Feldpriester, ausgenommen die fünf im betreffenden Abschnitte aufgezählten Dinge: er entblößt nicht das Haar und reißt die Kleider nicht ein, er verunreinigt sich nicht an [der Leiche] seines Verwandten, ihm ist eine Jungfrau zu heiraten geboten, ihm ist eine Witwe verboten, und er veranlaßt die Rückkehr des Totschlägers

so R. Jehuda; die Weisen sagen, er veranlasse sie nicht.

Woher, daß diese Lehre von R. Šimo͑n ist? R. Papa erwiderte: Derjenige, welcher sagt, er sei frei wegen der Verunreinigung des Tempels und seiner heiligen Opfer, ist R. Šimo͑n. «Ausgenommen die fünf Dinge, die im betreffenden Abschnitte aufgezählt werden.» Woher dies?

Die Rabbanan lehrten:407Der Priester, der größte unter seinen Brüdern, das ist der Hochpriester; auf dessen Haupt das Salböl gegossen ward, das ist der Feldpriester; dem man die Hand gefüllt und die Kleider angelegt hat, das ist der durch die Amtskleidung geweihte; von diesen allen heißt es: sein Haupthaar soll er nicht entblößen, seine Kleider soll er nicht zerreißen und zu gar keiner Leiche soll er hineingehen. Man könnte glauben, daß sie alle als Trauernde Opfer darbringen dürfen, so heißt es :408denn die Weihe des Salböls seines Gottes ruht auf ihm, auf ihm, nicht aber auf seinem Genossen. Man könnte nun glauben, daß diesem409, da die Schrift ihn getrennt hat, auch die Heirat einer Jungfrau nicht geboten ist, so heißt es:410und er. [Hierüber streiten] folgende Tannaím: Und er soll ein jungfräuliches Weib nehmen, nachdem die Schrift ihn ausgeschlossen hat, schließt sie ihn wieder ein

so R. Jišma͑él. R. A͑qiba erklärte: Man würde dies gewußt haben nur von einem, der wegen Samenergusses411 zurückgetreten ist, nicht aber von einem, der wegen eines Gebrechens zurückgetreten412 ist, so heißt es: und er. Raba fragte R. Naḥman: Darf der Gesalbte, wenn er aussätzig geworden413 ist, eine Witwe heiraten? Er wußte es nicht. Einst warf R. Papa diese Frage auf, da sprach Hona, Sohn des R. Naḥman, zu R. Papa: Wir haben gelernt: Man würde dies gewußt haben nur von einem, der wegen Samenergusses zurückgetreten ist, nicht aber von einem, der wegen eines Gebrechens zurückgetreten ist, so heißt es: und er. Da stand er auf und küßte ihn aufs Haupt, und er gab ihm seine Tochter. v DER HOCHPRIESTER REISST DAS GEWAND UNTEN EIN UND DER GEMEINE OBEN. DER HOCHPRIESTER DARF ALS TRAUERNDER OPFER DARBRINGEN, JEDOCH NICHT DAVON ESSEN, DER GEMEINE DARF WEDER DARBRINGEN NOCH ESSEN.

GEMARA. Raba sagte: ‘Unten’ ist wörtlich unten zu verstehen und ‘oben’ ist wörtlich oben zu verstehen. Šemuél aber sagte: ‘Unten’ ist unterhalb des Kragens zu verstehen und ‘oben’ ist oberhalb des Kragens zu verstehen, in beiden Fällen an der Halsöffnung. Man wandte ein: Wegen jedes anderen Toten darf man, wenn man will, die Halsöffnung teilen, und wenn man will, nicht teilen, wegen eines Vaters und einer Mutter aber muß man sie teilen. Wenn ein solcher Riß in anderen Fällen gültig ist, so sollte doch diesem414 auch ein solcher verboten sein!?

Šemuél ist der Ansicht R. Jehudas, welcher sagt, ein Riß, der die Halsöffnung nicht teilt, sei nur ein Scheinriß.

Ist R. Jehuda denn der Ansicht, dem Hochpriester sei das Einreißen geboten, es wird ja gelehrt: Hieße es: das Haupthaar soll er nicht entblößen und das Kleid soll er nicht einreißen, so könnte man glauben, die Schrift spreche vom Haupthaare und vom Kleide415 einer Ehebruchsverdächtigen, daher heißt es: sein Haupthaar soll er nicht entblößen und seine Kleider soll er nicht einreißen, das Entblößen und das Einreißen ist ihm ganz und gar verboten

so R. Jehuda. R. Jišma͑él sagt, er dürfe nicht einreißen, wie andere Leute einzureißen pflegen, vielmehr reiße er sie unten ein, während Gemeine sie oben einreißen !?

Šemuél ist in einer Hinsicht der Ansicht R. Jehudas und in einer Hinsicht streitet er gegen ihn. vi ALLES, WAS ÖFTER ALS DAS ANDERE IST, GEHT DIESEM AUCH VOR, UND ALLES, WAS HEILIGER ALS DAS ANDERE IST, GEHT DIESEM AUCH VOR. WENN DER FARRE DES GESALBTEN UND DER FARRE DER GEMEINDE DASTEHEN, SO GEHT DER FARRE DES GESALBTEN DEM FARREN DER GEMEINDE IN ALL SEINEN VERRICHTUNGEN VOR.

GEMARA. Woher dies? Abajje erwiderte: Die Schrift sagt:416außer dem Morgen-Brandopfer, das als beständiges Brandopfer dargebracht wird; wenn es schon Morgen-Brandopfer heißt, wozu heißt es noch beständiges Brandopfer?

Damit sagt der Allbarmherzige, was öfter vorkommt, gehe· auch voran417. WAS HEILIGER ALS DAS ANDERE IST, GEHT DIESEM AUCH VOR. Woher dies?

In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt :418Du sollst ihn heilig halten, bei jeder heiligen Handlung; er beginne zuerst, er spreche den Segen419 zuerst, und er erhalte eine gute Portion zuerst.

Daf 13a

WENN DER FARRE DES GESALBTEN UND DER FARRE DER GEMEINDE &C. Dort haben wir gelernt: Sieben Tage vor dem Versöhnungstage lasse man den Hochpriester sich aus seinem Hause nach der Beamtenkammer zurückziehen. Ferner halte man für ihn noch einen anderen Priester in Bereitschaft, weil er untauglich werden kann; R. Jehuda sagt, man halte für ihn auch eine andere Frau in Bereitschaft, weil seine Frau sterben kann, und es heißt :420er soll Sühne schaffen sich und seinem Hause, und unter Haus ist die Frau zu verstehen. Man entgegnete ihm: Demnach hat die Sache kein Ende. Dort haben wir gelernt: Sieben Tage vor dem Verbrennen der [roten] Kuh421 lasse man den Hochpriester sich aus seiner Wohnung zurückziehen422&c. Woher dies423?

Die Rabbanan lehrten :424Und er soll mit dem Farren verfahren, wie er mit dem Sündopfer-Farren verfuhr, so soll er auch mit diesem verfahren; wozu heißt es weiter :425dem ersten? Der erste426 geht dem Farren der Gemeinde in all seinen Verrichtungen vor. Die Rabbanan lehrten: Wenn der Farre des gesalbten Hochpriesters und der Farre der Gemeinde dastehen, so geht der Farre des gesalbten Hochpriesters in all seinen Verrichtungen dem Farren der Gemeinde vor; denn da der Gesalbte Sühne schafft und die Gemeinde Sühne erhält, so ist es richtig, daß der Sühneschaffende dem Sühneerhaltenden vorgehe; und ebenso heißt es auch:427er soll Sühne schaffen sich, seinem Hause und der ganzen Gemeinde Jisraél. Der Farre der Gemeinde wegen [einer Sünde bei] Unkenntnis eines Gesetzes geht dem Farren wegen Götzendienstes vor, denn das leine ist ein Sündopfer und das andere ist ein Brandopfer. Es wird nämlich gelehrt:428Er soll die zum Sündopfer bestimmte zuerst darbringen, was lehrt dies? Wollte man sagen, dies lehre, daß das Sündopfer zuerst [herzurichten sei], so heißt es ja bereits: 429und das andere soll er zum Brandopfer herrichten, nach Vorschrift; dies ist vielmehr eine Hauptnorm, daß alle Sündopfer stets den mit ihnen dargebrachten Brandopfern vorgehen. Auch ist es uns überliefert, daß selbst das Geflügel-Sündopfer dem Vieh-Brandopfer vorgehe. Der Farre wegen des Götzendienstes geht dem Ziegenbocke wegen des Götzendienstes vor.

Weshalb denn, dieser ist ja ein Sündopfer und jener ein Brandopfer!? Im Westen erklärten sie im Namen des Raba b. Mari: Im [Worte] ḥaeṭath beim Götzendienste fehlt ein Aleph, denn es wird ḥaṭ’th430 geschrieben. Raba erklärte: Bei diesem heißt es: nach Vorschrift431. Der Ziegenbock wegen des Götzendienstes geht dem Ziegenbocke des Fürsten vor.

Weshalb?

Jener ist einer Gemeinde und dieser ist eines einzelnen. Der Ziegenbock eines Fürsten geht der Ziege eines einzelnen vor.

Weshalb?

Jener ist ein Fürst, dieser ist ein Gemeiner. Die Ziege eines einzelnen geht dem Schafe eines einzelnen vor.

Es wird ja aber gelehrt, das Schaf eines einzelnen gehe der Ziege eines einzelnen vor!? Abajje erwiderte: Hierüber streiten Tannaím; einer ist der Ansicht, die Ziege sei bevorzugter, denn diese wird auch wegen des Götzendienstes dargebracht, und einer ist der Ansicht, das Schaf sei bevorzugter, denn von diesem wird auch der Fettschwanz dargebracht. Die Schwingegarbe432 geht dem mit dieser dargebrachten Schafe433 vor; die zwei Brote434 gehen den mit diesen dargebrachten Schafen vor. Die Regel hierbei ist: was aus Anlaß des Tages dargebracht wird, geht dem vor, was wegen der Brote435 dargebracht wird. vii EIN MANN GEHT EINER FRAU VOR HINSICHTLICH DER LEBENSRETTUNG UND DER WIEDERBRINGUNG EINER VERLORENEN SACHE; EINE FRAU GEHT EINEM MANNE VOR HINSICHTLICH DER BEKLEIDUNG UND DER BEFREIUNG AUS DER GEFANGENSCHAFT; SIND SIE ABER436BEIDE DER SCHÄNDUNG AUSGESETZT, SO GEHT DER MANN DER FRAU VOR.

GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn er selbst, sein Vater und sein Lehrer sich in der Gefangenschaft befinden, so geht er selbst seinem Lehrer und sein Lehrer seinem Vater vor; allen zusammen geht seine Mutter vor. Ein Gelehrter geht einem Könige vor, denn wenn ein Gelehrter stirbt, so haben wir seinesgleichen nicht mehr, wenn aber ein König stirbt, so ist jeder Jisraélit zur Königswürde geeignet. Ein König geht einem Hochpriester vor, denn es heißt :437da sprach der König zu ihnen: Nehmet eures Herrn438Diener mit euch &c. Ein Hochpriester geht einem Propheten vor, denn es heißt :439dort soll ihn der Priester Çadoq und der Prophet Nathan salben. Ferner heißt es:440höre doch, Hochpriester Jehošua͑, du und deine Genossen &c. Man könnte glauben, es waren Gemeine, so heißt es:441denn es sind Wundermänner, und unter ‘Wunder’ ist ein Prophet zu verstehen, denn es heißt :442und er dir ein Zeichen oder ein Wunder zeigt. Ein mit dem Salböl geweihter Hochpriester geht dem durch die Amtskleidung geweihten vor; ein durch die Amtskleidung geweihter geht einem wegen Samenerguß443 von seinem Amte zurückgetretenen Gesalbten vor; der wegen Samenerguß von seinem Amte zurückgetretene Gesalbte geht dem wegen eines Gebrechens444 von seinem Amte zurückgetretenen vor; der wegen eines Gebrechens von seinem Amte zurückgetretene geht dem Feldpriester445 vor; der Feldpriester geht dem Priesterpräses vor; der Priesterpräses geht dem Emarkal446 S 1216.vor.

Was heißt Emarkal? R. Ḥisda erwiderte : Der alles befiehlt [amar kol]. Der Emarkal geht dem Schatzmeister447 vor; der Schatzmeister geht dem Obmann der Priesterwache vor; der Obmann der Priesterwache geht dem Obmann der Tageswache vor; der Obmann der Tageswache geht einem gemeinen Priester vor. Sie fragten: Wer geht von Priesterpräses und Feldpriester hinsichtlich der Verunreinigung448 dem anderen vor? Mar Zuṭra, Sohn des R. Naḥman, erwiderte: Komm und höre: Es wird gelehrt: Wenn der Priesterpräses und der Feldpriester zusammen auf dem Wege gehen und einen Pflichttoten449 finden, so verunreinige sich lieber der Feldpriester und nicht der Priesterpräses, denn wenn der Hochpriester untauglich wird, so hat der Priesterpräses an seiner Stelle einzutreten und den Dienst zu verrichten.

Es wird ja aber gelehrt, der Feldpriester gehe dem Priesterpräses vor!? Rabina erwiderte: Diese Lehre spricht vom Unterhalte. viii EIN PRIESTER GEHT EINEM LEVITEN VOR, EIN LÉVITE EINEM JISRAÉLITEN, EIN JISRAÉLIT EINEM HURENKINDE, EIN HURENKIND EINEM NATHIN, EIN NATHIN EINEM PROSELYTEN, EIN PROSELYT EINEM FREIGELASSENEN SKLAVEN. DIES NUR DANN, WENN SIE GLEICHWERTIG SIND, WENN ABER DAS HURENKIND EIN GELEHRTER IST UND DER HOCHPRIESTER EIN UNWISSENDER450, SO GEHT DAS GELEHRTE HURENKIND DEM UNWISSENDEN HOCHPRIESTER VOR.

GEMARA. Ein Priester geht einem Leviten vor, denn es heißt :451die Söhne A͑mrams waren Ahron und Moše, Ahron aber wurde ausgesondert, damit er das Hochheilige darbringe. Ein Levite geht einem Jisraéliten vor, denn es heißt:452damals sonderte der Herr den Stamm Levi aus &c. Ein Jisraélit geht einem Hurenkinde vor, denn der eine ist legitimer Herkunft und der andere ist nicht legitimer Herkunft. Ein Hurenkind geht einem Nathin vor, denn der eine stammt aus einem reinen Samentropfen und der andere stammt aus einem unreinen Samentropfen. Ein Nathin geht einem Proselyten vor, denn der eine wurde mit uns in Heiligkeit großgezogen und der andere wurde nicht mit uns in Heiligkeit großgezogen. Ein Proselyt geht einem freigelassenen Sklaven vor, denn dieser war im Fluche453 einbegriffen und jener war nicht im Fluche einbegriffen. DIES NUR DANN, WENN SIE GLEICHWERTIG SIND &C. Woher dies? R. Aḥa b. R. Ḥanina erwiderte: Die Schrift sagt:454sie ist kostbarer als Korallen [peninim], als der Hochpriester, der in das Allerinnerste [penim] eintritt. Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Joḥaj sagte: Eigentlich sollte ein freigelassener Sklave einem Proselyten vorgehen, denn der eine ist mit uns in Heiligkeit großgezogen und der andere ist nicht mit uns in Heiligkeit großgezogen, nur war der eine im Fluche einbegriffen, der andere aber war nicht im Fluche einbegriffen. Die Schüler fragten R. Elea͑zar b. Çadoq: Weshalb sucht jeder eine Proselytin zu heiraten, nicht aber eine freigelassene [Sklavin] zu heiraten? Er erwiderte ihnen: Diese war im Fluche einbegriffen, jene war nicht im Fluche einbegriffen. Eine andere Erklärung: Die eine ist voraussetzlich behütet worden, die andere ist voraussetzlich nicht behütet worden. Die Schüler fragten R. Elea͑zar : Weshalb kennt ein Hund seinen Herrn und eine Katze nicht? Er erwiderte ihnen: Wenn derjenige, der etwas ißt, wovon eine Maus gegessen hat, vergeßlich wird, um wieviel mehr derjenige, der die Maus selbst ißt. Die Schüler fragten R. Elea͑zar: Weshalb werden die Mäuse von jedem verfolgt455?

Weil sie einen sehr bösen Trieb haben.

Inwiefern? Raba erwiderte: Selbst Kleidungsstücke456 zernagen sie.

Daf 13b

R. Papa erwiderte: Selbst einen Schaufelstil zernagen sie. Die Rabbanan lehrten: Fünf Dinge verursachen Vergeßlichkeit des Studiums: wenn man etwas ißt, wovon eine Maus oder eine Katze gegessen hat; wenn man das Herz von einem Vieh ißt; wenn man häufig Oliven ißt; wenn man vom Waschen zurückgebliebenes Wasser trinkt; und wenn man die Füße einen über dem anderen wäscht. Manche sagen, auch wenn man seine Kleider unter das Kopfende legt. Fünf Dinge erhalten457 das Studium : wenn man Weizenbrot458 ißt, und um so mehr Weizen selbst; wenn man gebackene459 Eier ohne Salz ißt; wenn man häufig Olivenöl ißt; wenn man häufig Wein und Spezereien genießt; und wenn man vom Kneten zurückgebliebenes Wasser trinkt. Manche sagen, auch wenn man den Finger in Salz tunkt und ißt. «Wenn man häufig Olivenöl ißt.» Dies ist eine Stütze für R. Joḥanan, denn R. Joḥanan sagte: Wie Oliven ein siebzigjähriges Studium vergessen machen, so läßt Olivenöl ein siebzigjähriges Studium zurückkehren. «Wenn man häufig Wein und Spezereien genießt.» Dies ist eine Stütze für Raba, denn Raba sagte, Wein und Spezereien haben ihn weise gemacht. «Wenn man den Finger in Salz tunkt.» Reš Laqiš sagte: Einen. Hierüber [streiten] Tannaím: R. Jehuda sagte, einen und nicht zwei; R. Jose sagte, zwei und nicht drei. Als Merkzeichen diene dir der Goldfinger460. Zehn Dinge sind für das Studium unzuträglich: wenn man unter einem Halfter durchgeht, und um so mehr, wenn unter einem Kamel; wenn man zwischen zwei Kamelen durchgeht; wenn man zwischen zwei Frauen durchgeht; wenn eine Frau zwischen zwei Männern durchgeht; wenn man am schlechten Geruche eines Aases vorübergeht; wenn man unter einer Brücke durchgeht, unter der vierzig Tage kein Wasser gelaufen ist; wenn man ungenügend gekochtes Fleisch ißt; wenn man (Fleisch) aus einem Schaumlöffel ißt; wenn man Wasser aus einem Wasserarm trinkt, der sich durch Gräber hinzieht ; und wenn man in das Gesicht eines Toten schaut. Manche sagen, auch wenn man die Inschriften auf den Gräbern liest. Die Rabbanan lehrten: Wenn der Fürst eintritt, so muß das ganze Volk aufstehen und darf sich erst dann niedersetzen, wenn er dazu auffordert. Wenn ein Gerichtspräsident eintritt, so muß eine Reihe auf der einen Seite und eine Reihe auf der anderen [aufstehen], bis er sich auf seinen Platz gesetzt hat. Wenn der Obergelehrte eintritt, so steht einer nach dem anderen461 auf und setzt sich wieder hin, bis er sich auf seinen Platz gesetzt hat. Söhne des Obergelehrten und Gelehrte treten, wenn das Volk sie braucht, über die Köpfe des Publikums; ging er zur Notdurft hinaus, so darf er zurück eintreten und sich auf seinen Platz462 setzen. Die Kinder eines Gelehrten, deren Vater Gemeindeverwalter ist, dürfen, wenn sie Verständnis haben, eintreten und sich vor ihren Vater mit dem Rücken zum Volke gewendet hinsetzen, und wenn sie kein Verständnis haben, eintreten und sich vor ihren Vater mit dem Gesichte zum Volke gewendet hinsetzen. R. Elea͑zar b. R. Jiçḥaq sagt, auch bei einem Gastmahle schließe man sie an463. «Ging er zur Notdurft hinaus, so darf er zurück eintreten und sich auf seinen Platz setzen. » R. Papa sagte : Sie sagten dies nur von der kleinen, nicht aber von der großen, weil er sich vorher untersuchen sollte. R. Jehuda sagte nämlich im Namen Rabhs: Man gewöhne sich stets frühmorgens und spätabends464 zu gehen, damit man sich nicht zu weit zu entfernen465 brauche. Raba sagte: Jetzt aber, bei der allgemeinen Schwäche, darf er466 es, auch wenn er zur großen hinausgegangen war. «R. Elea͑zar b. Çadoq sagt, auch bei einem Gastmahle schließe man sie an.» Raba sagte: Bei Lebzeiten ihres Vaters, und in Gegenwart ihres Vaters. R. Joḥanan sagte: Jene Lehre stammt aus den Tagen des R. Šimo͑n b. Gamliél. R. Šimo͑n b. Gamliél war Fürst, R. Meír war Obergelehrter und R. Nathan war Gerichtspräsident. Wenn R. Šimo͑n b. Gamliél eintrat, stand das ganze Publikum vor ihm auf, und wenn R. Meír und R. Nathan eintraten, stand das ganze Publikum auch vor ihnen auf; da sprach R. Šimo͑n b. Gamliél: Sollte es denn gar keinen Unterschied zwischen mir und ihnen geben!? Da setzte er jene Lehre fest. An jenem Tage waren R. Meír und R. Nathan nicht anwesend, und als sie am folgenden Tag man vor ihnen nicht wie sonst aufstand, fragten sie, was dies bedeute, und man erwiderte ihnen, R. Šimo͑n b. Gamliél habe dies angeordnet. Da sprach R. Meír zu R. Nathan : Ich bin Obergelehrter und du bist Gerichtspräsident; wollen wir etwas gegen ihn unternehmen, wie er es gegen uns getan hat. Was wollen wir gegen ihn unternehmen?

Wir wollen ihn auffordern, [den Traktat] U͑qçin vorzutragen, dessen er nicht kundig ist, und da er dies nicht können wird, werden wir ihm folgendes vortragen:467Wer kann über die Macht des Herrn sprechen, sein ganzes Lob erzählen; wem geziemt es, über die Macht des Herrn zu sprechen? Dem, der sein ganzes Lob erzählen468 kann. Sodann werden wir ihn absetzen; ich werde dann Gerichtspräsident und du wirst Fürst werden. Dies hörte R. Ja͑qob b. Qodši, und er sagte : Er wird, behüte und bewahre, in Beschämung geraten. Da ging er und setzte sich hinter den Söller des R. Šimo͑n b. Gamliél, und er lernte469 und wiederholte, lernte und wiederholte. Da sprach jener: Was soll dies bedeuten, vielleicht hat sich, behüte und bewahre, etwas im Lehrhause ereignet? Da richtete er seine Aufmerksamkeit darauf und lernte mit. Am folgenden Tage sprachen jene zu ihm: Möge doch der Meister kommen und uns aus dem Traktat U͑qçin vortragen. Da begann er und trug vor. Nachdem er geendigt hatte, sprach er zu ihnen: Hätte ich ihn nicht gelernt, so würdet ihr mich der Beschämung ausgesetzt haben. Da befahl er, und man wies sie aus dem Lehrhause. Hierauf schrieben sie ihre Fragen470 auf, und warfen sie ins Lehrhaus; wurden sie beantwortet, so waren sie erledigt, und wurden sie nicht beantwortet, so schrieben sie auch die Antworten auf und warfen sie hinein. Da sprach R. Jose: Die Tora ist draußen und wir drinnen ! Da ordnete R. Šimo͑n b. Gamliél an, daß man sie wieder einlasse, jedoch bestrafe, daß man keine Lehre in ihrem Namen vortrage. Alsdann wurde R. Meír471[die Bezeichnung] ‘andere sagen’ und R. Nathan [die Bezeichnung] ‘manche sagen’ beigelegt. Hierauf sagte man ihnen im Traume, daß sie hingehen und Abbitte leisten sollen; R. Nathan ging hin, R. Meír aber ging nicht hin, denn er sagte, Träume nützen nicht und schaden nicht. Als R. Nathan zu ihm kam, sprach jener zu ihm: Wenn auch die Würde472 deines Vaters dir dazu verholfen hat, Gerichtspräsident zu werden, sollte man dich auch zum Fürsten machen!? Rabbi lehrte seinen Sohn R. Šimo͑n : Andere sagen : wäre es473 Eingetauschtes,

Daf 14a

so würde man es nicht dargebracht haben. Da sprach dieser zu ihm: Wer sind diese, deren Wasser wir trinken und ihre Namen nicht nennen? Jener erwiderte ihm: Das sind Leute, die deine Würde und die Würde deines väterlichen Hauses untergraben wollten. Da sprach dieser :474Auch ihre Liebe, auch ihr Haß, auch ihre Eifersucht ist dahin. Jener entgegnete :475Der Feind ist geschwunden, die Trümmer476 bestehen ewig. Dieser erwiderte: Dies nur, wenn ihre Handlung von Erfolg wäre, bei diesen Gelehrten war sie aber nicht von Erfolg. Hierauf lehrte er wie folgt: Im Namen R. Meírs sagten sie: Wäre es Eingetauschtes, würde man es nicht dargebracht haben. Raba sagte: Selbst Rabbi, der sehr sanftmütig war, gebrauchte [die Wendung] ‘im Namen R. Meírs sagten sie’ und sagte nicht ‘R. Meír sagte’. R. Joḥanan sagte: R. Šimo͑n b. Gamliél und die Rabbanan streiten; nach der einen Ansicht ist der Vielwissende477 bevorzugter, und nach der anderen Ansicht ist der Scharfsinnige478 bevorzugter. R. Joseph war vielwissend und Rabba war scharfsinnig; da fragten sie dort479 an, wer bevorzugter sei. Jene erwiderten ihnen: Der Viel wissende sei bevorzugter, denn der Meister sagte, alle benötigen des Kornbesitzers. Dennoch nahm R. Joseph [das Amt] nicht an. So hatte zuerst Rabba zweiundzwanzig Jahre das Rektorat inne und erst dann übernahm es R. Joseph. Während der ganzen Zeit, in der Rabba das Rektorat inne hatte, ließ R. Joseph nicht einmal einen Rader nach seinem Hause kommen480. Einst saßen Abajje, Raba, R. Zera und Rabba bei Mathna beisammen und wollten ein Oberhaupt einsetzen; da beschlossen sie, wer etwas sagen, und nicht widerlegt werden wird, werde Oberhaupt. Hierauf wurden sie alle widerlegt, Abajje aber nicht. Als nun Raba bemerkte, daß Abajje den Kopf erhob, sprach er zu ihm : Naḥmani, fange an und trage etwas vor481. Sie fragten: Wer war von R. Zera und Rabba b. Mathna bedeutender? R. Zera war Scharfsinniger und Scholastiker, Rabba b. Mathna war Denker und produzierend. Dies bleibt unentschieden.


  1. Dh. im Glauben, das Gericht habe eine richtige Entscheidung getroffen.↩︎

  2. Die Richter.↩︎

  3. Nach der Ansicht, nicht das Gericht, sondern, der nach seiner Entscheidung handelt, ist dies zu verstehen: die Entscheidung ist nur dann gültig, sodaß der danach Handelnde dieserhalb ein Opfer darzubringen hat.↩︎

  4. Wenn sie eine Entscheidung für die Praxis getroffen haben.↩︎

  5. Der sich gegen das höchste Gericht widersetzende Gelehrte (זקן ממרא); cf. Syn. Fol. 86b.↩︎

  6. Vor der Entscheidung des höchsten Gerichtes in Jerušalem.↩︎

  7. Einer Witwe, die nur einen Zeugen hat, daß ihr Mann tot sei, in welchem Falle sie nur mit besonderer Erlaubnis des Gerichtes heiraten darf.↩︎

  8. Worauf ihr Mann gekommen ist.↩︎

  9. Das Gericht hat sie nicht als ledig erklärt, sondern ihr nur zu heiraten erlaubt.↩︎

  10. Danach zu handeln.↩︎

  11. Den Talg, im Glauben, es sei Fett.↩︎

  12. Da er ihn durch die Entscheidung des Gerichtes auch dann gegessen haben würde, wenn er es gewußt hätte. Unsere Mišna spricht also von beiden Fällen; versehentlich oder durch ihren Ausspruch.↩︎

  13. Lev. 4,27.↩︎

  14. Ib. V. 22.↩︎

  15. Der versehentlich Talg gegessen hat u. das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt.↩︎

  16. Da er sich auf die Entscheidung des Gerichtes stützte; wieso ist er nun nach RJ. schuldig.↩︎

  17. Daß es eine falsche Entscheidung getroffen habe.↩︎

  18. Der versehentlich Talg gegessen hat u. das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt.↩︎

  19. Wenn die Hälfte der Gemeinde nach der falschen Entscheidung des Gerichtes gehandelt hat; hierüber weiter.↩︎

  20. Aus dem Gelernten neue Schlußfolgerungen zu eruieren.↩︎

  21. Mitglied des Gerichtes oder befähigter Schüler.↩︎

  22. Cf. Syn. Fol. 17b.↩︎

  23. Gelehrte ihresgleichen wissen ja, daß das Gericht sich geirrt hat.↩︎

  24. Lev. 4,27.↩︎

  25. Und trotzdem danach gehandelt hat.↩︎

  26. Wenn er geglaubt hat, dieses reiche so weit, auf ihre Entscheidung hin auch ein Verbot auszuüben.↩︎

  27. Wenn er in anderen Fällen die gerichtl. Entscheidungen mißachtet u. sie nicht befolgt, in diesem Falle aber, wo es sich um einen Irrtum des Gerichtes handelt, danach handelt; es ist also anzunehmen, daß er bei Begehung dieser Handlung sich nicht auf das Gericht gestützt hat.↩︎

  28. Gf. infra Fol. 3b.↩︎

  29. Lev. 4,27.↩︎

  30. Eine, Person und begeht; cf. Sab. Fol. 93a. Ausgeschlossen ist also der Fall, wenn jemand die Sünde durch Entscheidung des Gerichtes begangen hat.↩︎

  31. Wenn sie die Sünde nach der falschen Entscheidung des Gerichtes begangen hat.↩︎

  32. Wenn sie die Sünde nach der falschen Entscheidung des Gerichtes begangen hat.↩︎

  33. Lev. 4,27.↩︎

  34. Wenn die Gemeinde die Sünde unvorsätzlich, aber nicht durch die Entscheidung des Gerichtes begangen hat.↩︎

  35. Wenn sie die Sünde nach der falschen Entscheidung des Gerichtes begangen hat.↩︎

  36. Sie sollte auch dann frei sein, wenn sie die Sünde unvorsätzlich begangen hat.↩︎

  37. Jeder muß das für den einzelnen bestimmte Opfer (cf. Lev. 4,27ff.) darbringen. In dieser Lehre heißt es also, daß, wenn ein einzelner durch die Entscheidung des Gerichtes eine Sünde begangen hat, er schuldig sei.↩︎

  38. In der angezogenen Lehre heißt es nur, daß wegen der Minderheit das Gericht nicht schuldig sei.↩︎

  39. Und daher auch bei Unvorsätzlichkeit.↩︎

  40. Vgl. S. 694 Anm. 29.↩︎

  41. Lev. 6,1.↩︎

  42. Beginn der 2. Lehre.↩︎

  43. Durch falsche Entscheidung des Gerichtes.↩︎

  44. Die Richter.↩︎

  45. Lev. 4,13.↩︎

  46. Wenn auch die Richter die Sünde begangen haben u. nur mit ihnen eine Mehrheit erzielt wird.↩︎

  47. Und hierzu sagt RM. die Gemeinde sei frei, wohl aber bringt das Gericht ein Opfer dar; cf. infra Fol. 4b.↩︎

  48. Soll heißen: der ungenannte Autor dieser Lehre, der mit ‘Weisen’ bezeichnet wird.↩︎

  49. Des R. Meír.↩︎

  50. iReg. 8,65.↩︎

  51. Die innerhalb dieses Gebietes wohnen.↩︎

  52. Zwischen Begehung der Sünde u. Darbringung des Opfers.↩︎

  53. Cf. infra Fol. 10a.↩︎

  54. Wenn die Begehung der Sünde u. das Bewußtwerden zu einer Zeit stattgefunden haben, in welchem Falle sie schuldig waren.↩︎

  55. Hochpriester u. Fürst, die nach der Begehung der Sünde in ihr Amt eingesetzt wurden, über welchen Fall sie streiten.↩︎

  56. Beide Minderheiten werden vereinigt u. bilden zusammen eine Mehrheit.↩︎

  57. Um beide Minderheiten zu vereinigen.↩︎

  58. Lev. 4,13.↩︎

  59. Der Übertretende war ebenfalls bei der Gerichtssitzung anwesend u. kann der Entscheidung nicht zugestimmt haben.↩︎

  60. Mal. 3,9.↩︎

  61. Vgl. S. 544 Anm. 262.↩︎

  62. Sie brauchen jed. nicht vollzählig an der Entscheidung beteiligt zu sein.↩︎

  63. Damit die Verantwortlichkeit auf viele Personen verteilt werde.↩︎

  64. Ob er frei od. schuldig ist, u. muß daher das sogenannte Schwebe-Schuldopfer (אשם תלוי, cf. Lev. 5,17ff.) darbringen.↩︎

  65. Weil ihm der Widerruf des Gerichtes bekannt sein sollte.↩︎

  66. Wenn eine Frau innerhalb 11 Tagen nach der ‘Reinheitswoche’ (cf. Lev. 15,19), die auf die Menstruation folgen muß, Blut bemerkt, so ist dies kein Menstrualblut, sondern nur ein Fluß, worauf sie nur einen Tag ‘abzuwarten’ hat u. dann rein ist; wenn sich aber der Fluß dreimal wiederholt, so darf sie erst nach 7 Tagen ein Reinheitsbad nehmen.↩︎

  67. Lev. 4,13.↩︎

  68. Wenn das Geld für das Opfer eingefordert wird, so erfährt es ja jeder, daß das Gericht die falsche Entscheidung widerrufen hat.↩︎

  69. Ihm war also der Widerruf des Gerichtes unbekannt.↩︎

  70. Richtiger Elea͑zar, wie in der Mišna.↩︎

  71. Nach RE. muß er ein solches darbringen, nach S. nicht, da in diesem Falle nicht einmal ein Zweifel hinsichtlich des Vergehens vorliegt, da er es durch die Entscheidung des Gerichtes, also eine erlaubte Handlung, begangen hat.↩︎

  72. Daß es vielleicht Talg war.↩︎

  73. So nach Handschriften, unser Text ist hier ganz korrumpiert.↩︎

  74. Wenn er bereits seine Wohnung verlassen hat, sich jedoch noch in der Stadt befindet.↩︎

  75. Lev. 4,13.↩︎

  76. Das מ, der letzte Buchstabe des W.s ונעלם, wird auch mit dem folgenden W. דבר verbunden u. dieses also מדבר, partitiv, gelesen.↩︎

  77. Lev. 4,13.↩︎

  78. Das W. מצות wird als st. constr. sing, aufgefaßt.↩︎

  79. Cf. Syn. Fol. 86b.↩︎

  80. Dt. 17,8.↩︎

  81. Ib. V, 11.↩︎

  82. Im Texte wird in allen hier angezogenen Schriftversen das W. דבר gebraucht, das von mir mit etwas wiedergegeben wird.↩︎

  83. Die nur von der schriftlichen Lehre u. nichts von der mündlichen halten.↩︎

  84. Wenn sie nicht einmal biblische Lehren kennen, so ist dies überhaupt kein Irrtum mehr.↩︎

  85. Lev. 15,28.↩︎

  86. Ib. 20,18.↩︎

  87. משכבי im Plural, darunter wird der natürliche u. der widernatürliche Beischlaf verstanden.↩︎

  88. Lev. 15,26.↩︎

  89. Jer. 17,22.↩︎

  90. Ex. 34,14.↩︎

  91. Cf. Seb. Fol. 16b.↩︎

  92. Ex. 34,21.↩︎

  93. Dieser Fall gleicht der Aufhebung des Šabbaths im Siebentjahre.↩︎

  94. Wörtl, der Ausgezeichnete.↩︎

  95. Bei der falschen Entscheidung des Gerichtes; cf. Lev. 4,13.↩︎

  96. Beim Synedrium, ISum. 35,24; das Gerichtskollegium wird Gemeinde genannt.↩︎

  97. Num. 11,16.↩︎

  98. Ex. 18,22.↩︎

  99. Weiter folgt ein Streit, wer das Opfer darzubringen hat.↩︎

  100. Wenn das Gericht wußte, daß die Entscheidung falsch ist.↩︎

  101. Cf. supra Fol. 2a.↩︎

  102. Die Richter.↩︎

  103. Jisraéls, aus welchen das ganze Volk besteht.↩︎

  104. Des ganzen Volkes.↩︎

  105. Lev. 4,13.↩︎

  106. Ib. V. 14.↩︎

  107. Lev. 4,13; unter ‘Augen des Volkes’ wird das Gericht verstanden.↩︎

  108. Weit. V. 14.↩︎

  109. Vgl. S. 286 Anm. 119.↩︎

  110. Nach RE. sollten sie schuldig sein, auch wenn sie die Entscheidung vergessen haben.↩︎

  111. Beim Opfer wegen der falschen Entscheidung.↩︎

  112. In dem hier angezogenen Falle, wenn jemand nicht weiß, welche Sünde er begangen hat.↩︎

  113. Lev. 4,23.↩︎

  114. Gedankenlos, ohne irgend eine Leistung bezwecken zu wollen.↩︎

  115. Das W. הקהל (das Volk) kommt hier 2mal vor, der Artikel zählt jed. besonders mit, sodaß sie 4mal zählen.↩︎

  116. Daß nämlich auch die Stämme, die die Sünde nicht begangen haben, ein Opfer darzubringen haben.↩︎

  117. Das W. des (das ה in הקהל) zählt also nicht mit, da es zur Konstruktion des Satzes nötig ist, dagegen könnte der Artikel im folgenden Verse fortbleiben.↩︎

  118. Daß der Artikel mitzähle.↩︎

  119. Das eine, das überflüssig ist.↩︎

  120. Lev. 4,13; unter ‘Augen des Volkes’ wird das Gericht verstanden.↩︎

  121. Num. 15,24.↩︎

  122. Das מ (von) ist partitiv, selbst ein Teil der Gemeinde.↩︎

  123. Num. 15,26.↩︎

  124. Durch andere, vom Volke durch das Gericht.↩︎

  125. Das Gericht durch die Entscheidung u. das Volk durch die Handlung.↩︎

  126. Der sowohl beim Götzendienste (Num. 15,24) als auch bei der falschen Entscheidung des Gerichtes (Lev. 4,13) gebraucht wird; dies lehrt, daß sie diesbezüglich einander gleichen.↩︎

  127. Nach RŠ. wird das W. ‘Volk’ nur 3mal wiederholt; er hat also in der Schrift keine Andeutung dafür, daß, wenn ein einzelner Stamm durch sein Gericht eine Sünde begangen hat, er schuldig sei; cf. supra Fol. 5a.↩︎

  128. Er ist zwar der Ansicht, daß auch ein einzelner Stamm als Gemeinde gilt, vielleicht aber nur in dem Falle, wenn die Mehrheit der Stämme die Sünde begangen hat.↩︎

  129. Falls man dies auf den Fall beziehen wollte, wenn die Mehrheit der Stämme die Sünde begangen hat.↩︎

  130. Wenn sechs Stämme, die die Mehrheit sind, die Sünde begangen haben.↩︎

  131. Die gegen R. Jehuda streiten.↩︎

  132. iiChr. 20,5.↩︎

  133. Der Stamm Jehuda wird hier ‘Volksgemeinde’ genannt.↩︎

  134. Der völlige Reinheit erst nach Sonnenuntergang erlangt.↩︎

  135. Gen. 48,4.↩︎

  136. Num. 8,8.↩︎

  137. Ib. V. 12↩︎

  138. Ezr. 8,35.↩︎

  139. An derselben Stelle werden auch Sündopfer genannt.↩︎

  140. Der Götzendienst erfolgte unter Çidqijahu und die Opfer wurden unter E͑zra dargebracht.↩︎

  141. Ps. 45,17.↩︎

  142. Der als Sündopfer dargebracht wird; cf. Num. 28,15.↩︎

  143. Bei den Opfern, die unter E͑zra dargebracht worden sind.↩︎

  144. Dt. 21,8.↩︎

  145. Für die das Opfer dargebracht wird.↩︎

  146. Bei den Opfern, die unter E͑zra dargebracht worden sind.↩︎

  147. Ezr. 3,12.↩︎

  148. Ib. V. 13.↩︎

  149. Den Götzendienst unter Çidqijahu.↩︎

  150. Bis sie ein Gebrechen bekommen, sodann verkaufe man sie u. der Erlös fällt dem Fonds der freiwilligen Opfer zu.↩︎

  151. Der in Rede stehende Farre des Versöhnungstages ist ein Opfer der Priester.↩︎

  152. Ley. 16,33.↩︎

  153. Die Priester als Stamm für sich, während RŠ. von 12 Stämmen spricht.↩︎

  154. Gen. 48,4.↩︎

  155. In dem hier angezogenen Schriftverse heißt es weiter: ich werde dir das Land zum Erbbesitze geben.↩︎

  156. Die Priester gehören ebenfalls zum Stamme Levi.↩︎

  157. Gen. 48,5.↩︎

  158. Der Stamm Joseph zerfällt in 2 Stämme.↩︎

  159. Gen. 48,6.↩︎

  160. Die sie bei ihren Zügen u. Lagerungen führten; cf. Num. Kap. 2.↩︎

  161. Die bei der Einweihung der Stiftshütte Opfer spendeten; cf. Num. Kap. 7.↩︎

  162. Ob man nach RŠ. ein Sündopfer von Gesellschaftern verenden lasse.↩︎

  163. Wenn das Tier, nachdem es zum Opfer bestimmt worden ist, ein Junges geworfen hat.↩︎

  164. Durch ein anderes Opfer, wenn dieses zBs. abhanden gekommen war.↩︎

  165. Ob man sie auch dann verenden lasse, wenn sie einer Gemeinde gehören.↩︎

  166. Die einen können als Gemeindeopfer nicht vorkommen, die anderen aber wohl.↩︎

  167. Die hier aufgezählten Opfer.↩︎

  168. Und es ist anzunehmen, daß sie einander insofern gleichen, als sie alle bei den gleichen Personen vorkommen.↩︎

  169. Weiter im T. schlechthin ‘der Gesalbte’; der Hochpriester des zweiten Tempels wird ‘der durch die Amtskleidung ausgezeichnete’ genannt, da dann das Salböl nicht mehr vorhanden war.↩︎

  170. Vor der Darbringung eines Opfers.↩︎

  171. Lev. 4,3.↩︎

  172. Des Gesetzes, inbetreff dessen die falsche Entscheidung getroffen worden ist.↩︎

  173. Wenn die Begehung der Sünde zweifelhaft ist (cf. Lev. 17ff.); dieses Opfer wird nur von einem einzelnen dargebracht.↩︎

  174. Wegen anderer Vergehen.↩︎

  175. Auch ohne Unkenntnis der Sache.↩︎

  176. Da man nicht weiß, mit wem man ihn vergleiche.↩︎

  177. Lev. 4,3.↩︎

  178. Lev. 4,3.↩︎

  179. Ib. 5,18.↩︎

  180. Der einzelne bringt das Opfer bei Unvorsätzlichkeit der Handlung dar.↩︎

  181. Es ist also auch Unkenntnis der Sache erforderlich.↩︎

  182. In der obigen Erörterung bezüglich des Hochpriesters, falls es in der Schrift nicht hieße: zur Verschuldung des Volkes.↩︎

  183. Hochpriester u. Gemeinde gleichen einander nur hinsichtlich des Farren.↩︎

  184. Durch Darbringung eines Sühnopfers. Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn gleichzeitig auch das Gericht eine falsche Entscheidung getroffen u. das Volk danach gehandelt hat.↩︎

  185. Dh. mit dem Gerichte.↩︎

  186. Dh. mit dem Gerichte.↩︎

  187. Od. vorzüglich, dh. Entscheidungen zu treffen befugt.↩︎

  188. Die Richter, die die Entscheidung für die Gemeinde getroffen haben.↩︎

  189. Wie beim Vergehen eines einzelnen.↩︎

  190. Der Hochpriester u. das Gericht.↩︎

  191. Die sie aus verschiedenen Stellen der Schrift entnommen haben.↩︎

  192. Cf. supra Fol. 4a.↩︎

  193. Bei der falschen Entscheidung; cf. supra Fol. 5a.↩︎

  194. Die Richter.↩︎

  195. Auch ohne Unkenntnis der Sache.↩︎

  196. Vom gesalbten Hochpriester; cf. infra Fol. 8a.↩︎

  197. Daß dies auch vom Hochpriester hinsichtlich des Götzendienstes gelte, obgleich dem tatsächlich so ist.↩︎

  198. Vom Hochpriester hinsichtlich des Götzendienstes bei falscher Entscheidung.↩︎

  199. Num. 15,28.↩︎

  200. Bei Unvorsätzlichkeit der Handlung, auch ohne Unkenntnis der Sache, dies gilt also auch vom Hochpriester.↩︎

  201. Num. 15,27.↩︎

  202. Lev. 5,18.↩︎

  203. Bei der Heirat zweier Schwestern; cf. Lev. 18,18.↩︎

  204. Lev. 4,22.↩︎

  205. Ib. V. 13.↩︎

  206. Dh. hinsichtlich des einzelnen vom Fürsten.↩︎

  207. ZBs. wenn man den Götzen nur umarmt od. küßt; cf. Syn. Fol. 60b.↩︎

  208. Bei der falschen Entscheidung des Gerichtes, Lev. 4,13.↩︎

  209. Hinsichtlich der in Rede stehenden Personen von der Gemeinde.↩︎

  210. Durch die gefolgert wird, daß es sich hier um eine Sache handelt, worauf bei Vorsatz die Ausrottung u. bei Versehen ein Opfer gesetzt ist.↩︎

  211. Bei der Schwagerehe; cf. Jab. Fol. 3b.↩︎

  212. Num. 15,29,30.↩︎

  213. Vorher (Num. 15,22) wird vom Vergehen der Gemeinde gesprochen.↩︎

  214. Wegen des Götzendienstes.↩︎

  215. Die Einwohner einer abtrünnigen Stadt, die versehentlich Götzendienst getrieben haben.↩︎

  216. Bei der das Gesetz von der abtrünnigen Stadt überhaupt nicht gilt.↩︎

  217. Sie sind also hinsichtlich ihres Opfers auch ohnehin nicht getrennt.↩︎

  218. Die Einwohner einer abtrünnigen Stadt sollten ein anderes Opfer darbringen, können es aber nicht.↩︎

  219. Durch die Darbringung eines Opfers Sühne zu erlangen.↩︎

  220. Num. 15,22.↩︎

  221. Ib. V. 23.↩︎

  222. Beginn der ersten 2 Gebote des Zehngebotes.↩︎

  223. Num. 15,23.↩︎

  224. Vor der Gesetzgebung am Berge Sinaj.↩︎

  225. Ex. 15,26.↩︎

  226. Einzelne, die wegen einer zweifelhaften Sünde ein solches Opfer darzubringen haben.↩︎

  227. Wegen der hier genannten Vergehen, derentwegen kein festgesetztes, sondern ein auf- und absteigendes Opfer (vgl. S. 239 Anni. 8) darzubringen ist.↩︎

  228. Lev. 4,27.↩︎

  229. Ib. V. 13.↩︎

  230. Daß wegen des Zweifels ein Schwebeopfer dargebracht werde.↩︎

  231. Lev. 5,5.↩︎

  232. Ib. 14,39,44.↩︎

  233. Diese Worte werden zur Bildung eines Schlusses durch Wortanalogie verwandt, obgleich sie nur sinnverwandt sind.↩︎

  234. Lev. 5,4,2.↩︎

  235. Die nur bei jenen u. nicht beim auf- und absteigenden Opfer gebraucht werden.↩︎

  236. Die sowohl beim Schwebeopfer als auch beim auf- und absteigenden Opfer gebraucht werden.↩︎

  237. Die hier angeführten Worte werden beim Opfer der Gemeinde, die kein auf- und absteigendes Opfer darbringt, und beim Schwebeopfer gebraucht; ein solches ist daher nur bei einem Zweifel hinsichtlich eines Opfers, das die Gemeinde darbringt, darzubringen.↩︎

  238. So sinngemäß; wörtl. wegen des Hörens einer Stimme, dh. wegen der Aufforderung, einen Zeugniseid zu leisten, Wortlaut des bezügl. Schriftverses Lev. 5,1.↩︎

  239. Wörtl. des Ausspruches mit den Lippen (ib. V. 4), wenn man etwas Gleichgültiges falsch beschwört od. nicht hält.↩︎

  240. Derentwegen ein auf- und absteigendes Opfer darzubringen ist.↩︎

  241. Wenn das Gericht eine falsche Entscheidung hinsichtlich dieser Sünden getroffen hat.↩︎

  242. Wenn er eine Eidverwünschung hört u. dennoch unterläßt, Zeugnis abzulegen.↩︎

  243. Er ist auch dem Zeugniszwange nicht unterworfen.↩︎

  244. Der 3 hier aufgezählten Vergehen.↩︎

  245. Und da der Fürst wegen des einen auf jeden Fall frei ist, da er dem Zeugniszwange nicht unterliegt, so ist er auch wegen der übrigen frei.↩︎

  246. Daß der Fürst zur Darbringung eines auf- und absteigenden Opfers verpflichtet sei.↩︎

  247. Lev. 5,7.↩︎

  248. Ib. V. 11.↩︎

  249. Ib. 4,22.↩︎

  250. Weiter wird eruiert, daß diese Schriftverse vom Fürsten sprechen.↩︎

  251. Lev. 21,10.↩︎

  252. Und er sein Amt niederlegen muß, ob er dann nachträglich ein auf- und absteigendes Opfer darzubringen hat.↩︎

  253. Dh. seine Vermögensverhältnisse haben sich dadurch nicht verändert.↩︎

  254. Lev. 6,13. Dieser Schriftvers folgt auf den Abschnitt vom auf- und absteigenden Opfer.↩︎

  255. Mehl zu einem Speisopfer, dies ist das Opfer des Allerärmsten.↩︎

  256. Lev. 5,13.↩︎

  257. Ib. V. 5.↩︎

  258. Vor dem Abschnitte vom Opfer des Allerärmsten, somit wäre nur das letzte ausgeschlossen.↩︎

  259. Wegen einer ‘schwebenden’ Sünde, dh. wenn man im Zweifel ist, ob man sie begangen hat od. nicht.↩︎

  260. Dh. ein Schuldopfer wegen einer sicher begangenen Handlung; cf. Lev. 5,14ff., 14,12; 19,20ff. u. Num. 6,12.↩︎

  261. Der 3 Arten des auf- und absteigenden Opfers.↩︎

  262. Daß er mit Ausnahme der Verunreinigung des Tempels zu diesem wohl verpflichtet ist.↩︎

  263. Num. 19,20.↩︎

  264. Sie erlangen Sühne durch das Opfer des Hochpriesters.↩︎

  265. Der einzelne muß ein Opfer darbringen bei Unvorsätzlichkeit der Handlung, auch ohne Unkenntnis des Gesetzes, der Hochpriester nur bei Unkenntnis des Gesetzes.↩︎

  266. Wenn ein Zweifel vorliegt.↩︎

  267. An dessen Stelle im Falle eines Zweifels ein Schwebe-Schuldopfer tritt.↩︎

  268. Richtiger ist, wie schon Raschi bemerkt, die Lesart der kursierenden Ausgaben; so lehrt er auch, daß, wenn der Gesalbte eine Sünde begangen hat und nachher von seinem Amte zurückgetreten ist, er einen Farren darbringe.↩︎

  269. Lev. 4,3.↩︎

  270. Dh. das für einen im Amte befindlichen.↩︎

  271. Sondern gleich einem Gemeinen, ein Schaf oder eine Ziege.↩︎

  272. Ohne Unkenntnis des Gesetzes.↩︎

  273. Ohne Unkenntnis des Gesetzes.↩︎

  274. Lev. 4,22.↩︎

  275. Hinsichtlich ihrer Opfer.↩︎

  276. Lev. 4,22.↩︎

  277. Ib. V. 3.↩︎

  278. Ohne Unkenntnis des Gesetzes.↩︎

  279. Daß er sich vergehe; bei diesem wird das W. אשר in der Bedeutung ‘wenn’ gebraucht.↩︎

  280. Daß die Schrift eine solche Bestimmung getroffen haben sollte.↩︎

  281. Lev. 14,34.↩︎

  282. Durch einen bösen Geist; ein solcher ist nicht verunreinigend.↩︎

  283. Obgleich dies ein böses Ereignis ist. Diese Auslegung ist jed. nicht stichhaltig, da nach rabbanitischer Auslegung der Häuseraussatz tatsächlich als glückliches Ereignis aufzufassen ist, da beim Niederreißen der aussatzbehafteten Häuser die von den Urbewohnern versteckten Schätze entdeckt werden sollen; cf. Midraš rabba zu Lev. Abschnitt 17.↩︎

  284. Dh. die Vergleichung mit dem beim Hochpriester gebrauchten W.e אם↩︎

  285. Lev. 13,2.↩︎

  286. Hat das Gesetz vom Aussatz Geltung; solche, die früher entstanden waren, waren auch später nicht verunreinigend.↩︎

  287. Richtiger ist, wie schon Raschi bemerkt, die Lesart der kursierenden Ausgaben; so lehrt er auch, daß, wenn der Gesalbte eine Sünde begangen hat und nachher von seinem Amte zurückgetreten ist, er einen Farren darbringe.↩︎

  288. Richtiger ist, wie schon Raschi bemerkt, die Lesart der kursierenden Ausgaben; so lehrt er auch, daß, wenn der Gesalbte eine Sünde begangen hat und nachher von seinem Amte zurückgetreten ist, er einen Farren darbringe.↩︎

  289. iiReg. 15,5.↩︎

  290. Eigentl. Haus der Freiheit, Verlassenheit.↩︎

  291. Dh. König, da dem König ein Dienst obliegt; er mußte also wegen seines Aussatzes zurücktreten.↩︎

  292. Um Wahrung zu suchen.↩︎

  293. Dh. ihnen ein einträgliches Amt zu überweisen.↩︎

  294. Aus Bescheidenheit.↩︎

  295. iReg. 12,7.↩︎

  296. Das W. אשר wird gleich אשרי mit ‘Heil’ übersetzt.↩︎

  297. Lev. 5,16.↩︎

  298. Auch hier wird das W. אשר gebraucht.↩︎

  299. iReg. 14,16.↩︎

  300. Auch hier wird das W. אשר gebraucht.↩︎

  301. Auch hier wird das W. אשר gebraucht.↩︎

  302. In derselben Bedeutung wird beim Hochpriester das W. אם, beim Fürsten aber das W. אשר gebraucht.↩︎

  303. Ecc. 8,14.↩︎

  304. Auch hier wird das W. אשר gebraucht.↩︎

  305. Hos. 14,10.↩︎

  306. In diesem Falle hat der eine eine erlaubte u. der andere eine verbotene Handlung ausgeübt.↩︎

  307. Gen. 13,10; die in diesem Schriftverse gebrauchten Worte werden in anderen, weiter angezogenen Schriftversen im Zusammenhang mit sündhaften Handlungen gebraucht.↩︎

  308. Ib. 39,7.↩︎

  309. Gen. 13,10; die in diesem Schriftverse gebrauchten Worte werden in anderen, weiter angezogenen Schriftversen im Zusammenhang mit sündhaften Handlungen gebraucht.↩︎

  310. Jud. 14,3.↩︎

  311. Gen. 13,10; die in diesem Schriftverse gebrauchten Worte werden in anderen, weiter angezogenen Schriftversen im Zusammenhang mit sündhaften Handlungen gebraucht.↩︎

  312. Gen. 34,2.↩︎

  313. Gen. 13,10; die in diesem Schriftverse gebrauchten Worte werden in anderen, weiter angezogenen Schriftversen im Zusammenhang mit sündhaften Handlungen gebraucht.↩︎

  314. Pr. 6,26.↩︎

  315. Gen. 13,10; die in diesem Schriftverse gebrauchten Worte werden in anderen, weiter angezogenen Schriftversen im Zusammenhang mit sündhaften Handlungen gebraucht.↩︎

  316. Hos. 2,7,↩︎

  317. Lot, der betrunken war.↩︎

  318. Im Schriftverse, in dem von der Beschlafung der älteren Tochter erzählt wird, Gen. 19,33.↩︎

  319. Bei seinem Aufstehen.↩︎

  320. Pr. 18,19.↩︎

  321. Die Parallelstelle Naz. 23b, manche Texte auch hier, haben den erklärenden Zusatz: wie der Riegel beim Palaste; cf. Bd. V S. 594 Anm. 54.↩︎

  322. Dt. 23,4.↩︎

  323. Pr. 18,1.
    46. גלה verwandt mit גלע.↩︎

  324. Jud. 5,24.↩︎

  325. Jud. 5,24.↩︎

  326. Sie hatte sich Sisra hingegeben, um ihn zu schwächen u. töten zu können; cf. Jud. 4,17ff.↩︎

  327. Jud. 5,27.↩︎

  328. In diesem Schriftverse kommen je 3mal die W.e ‘knien’ u. ‘fallen’ u. 1mal das W. ‘liegen’ vor.↩︎

  329. Dh. vom Vater.↩︎

  330. Dt. 2,9.↩︎

  331. Dh. Sohn meines Volkes.↩︎

  332. Ib. V. 19.↩︎

  333. Cf. Bd. V S. 595 Anm. 73.↩︎

  334. Lev. 4,27.↩︎

  335. Gleich einem einzelnen aus dem Volke.↩︎

  336. Wenn der Hochpriester zur Darbringung des für ihn bestimmten Opfers nicht verpflichtet ist, so bringt er überhaupt keines dar.↩︎

  337. Auch ohne Unkenntnis des Gesetzes; demnach ist ja die wiederholte Ausschließung nicht nötig.↩︎

  338. Gleich einem einzelnen aus dem Volke.↩︎

  339. Da in diesem Falle der Fürst tatsächlich ein für einen Gemeinen bestimmtes Opfer darzubringen hat.↩︎

  340. In diesem Falle bringt er also überhaupt kein Opfer dar.↩︎

  341. Wenn er die 2. Hälfte als Fürst gegessen hat.↩︎

  342. Als Fürst.↩︎

  343. Lev. 4,22.↩︎

  344. Wenn er kein rituelles Fleisch hat.↩︎

  345. Obgleich dies nicht ekelhaft ist, u. somit nicht erwiesen, daß er es aus Trotz tat.↩︎

  346. Der 2. Satz deckt sich nicht mit dem ersten.↩︎

  347. Der als Nichtjude behandelt wird.↩︎

  348. Wenn er sogar Ekelhaftes ißt, so ist es ersichtlich, daß er es aus Trotz tut.↩︎

  349. Lev. 4,22.↩︎

  350. Lev. 4,22.↩︎

  351. Beim Könige; Lev. 17,19.↩︎

  352. Ob er als höchster Fürst in Jisraél gilt.↩︎

  353. Den Exilarchen.↩︎

  354. Den Exilarchen in Babylonien.↩︎

  355. Den Exilarchen in Babylonien.↩︎

  356. Den Fürsten in Palästina.↩︎

  357. Gen. 49,10.↩︎

  358. Dieser wird nur vom gesalbten Hochpriester dargebracht; der durch die Amtskleidung geweihte bringt, gleich einem Gemeinen, ein Schaf oder eine Ziege dar.↩︎

  359. Cf. Lev. 6,13ff.↩︎

  360. Wegen eines Trauerfalles; cf. Lev. 21,10.↩︎

  361. Cf. Num. 35,25.↩︎

  362. Aus denen das Salböl hergestellt wurde; cf. Ex. 30,23ff.↩︎

  363. Ex. 30,31.↩︎

  364. Lev. 8,10.↩︎

  365. Ib. 6,15.↩︎

  366. Dt. 17,20.↩︎

  367. Dt. 17,20.↩︎

  368. König der Dynastie.↩︎

  369. iSam. 16,12.↩︎

  370. Durch den unnötigen Gebrauch desselben.↩︎

  371. Cf. infra Fol. 12a.↩︎

  372. Nicht mit dem von Moše hergestellten Salböl.↩︎

  373. iChr. 3,15.↩︎

  374. iiChr. 21,3.↩︎

  375. Hinsichtlich seiner guten Handlungen beim Antritte seiner Regierung.↩︎

  376. iiReg. 24,17.↩︎

  377. Ez. 17,13; die in den kursierenden Ausgaben zitierten W.e ויביאהו בבלה kommen in einer in Betracht kommenden Stelle in der Schrift nicht vor, auch geben sie keinen Sinn.↩︎

  378. iiChr. 36,13.↩︎

  379. Zur Zeit des Jehoaḥaz.↩︎

  380. Cf. Ex. 16,33.↩︎

  381. Cf. Num. 17,23.↩︎

  382. iSam. 6,8.↩︎

  383. iiChr. 35,3; unsere Lesart weicht sehr stark vom masor. Texte ab; Jom. 52b jed. mit diesem fast übereinstimmend.↩︎

  384. Daß mit der Bundeslade auch die anderen hier genannten Dinge versteckt wurden.↩︎

  385. Bei der Bundeslade u. beim Gefäße Manna heißt es (Ex. 16,33 u. ib. 30,6) dort.↩︎

  386. Ersterer in Form eines Kreises, letzterer in Form eines griechischen X.↩︎

  387. Ersterer in Form eines Kreises, letzterer in Form eines griechischen X.↩︎

  388. Lev. 8,12.↩︎

  389. Diese wurden mit dem Öl nur gesalbt.↩︎

  390. Ps. 133,2.↩︎

  391. Durch übermäßigen Gebrauch.↩︎

  392. Ps. 133,3.↩︎

  393. Ps. 133,1.↩︎

  394. iReg. 1,33.↩︎

  395. Diese Gewächse gedeihen sehr schnell u. gut.↩︎

  396. Jes. 30,20.↩︎

  397. Diese Stadt war durch Gesetzeskunde u. gute Handlungen ausgezeichnet.↩︎

  398. Durch seine Schärfe u. Güte, da er für Geist u. Körper unzuträglich ist; cf. Pes. Fol. 42a. Nach den neueren Ausgaben: besser ein verstunkener Fisch in Matha-Meḥasja als etc.↩︎

  399. iSam. 2,1.↩︎

  400. In dem das Salböl sich befand; cf. iSam. 10,1, ib. 16,3, iReg. 1,39, iiReg. 9,1.↩︎

  401. In dem das Salböl sich befand; cf. iSam. 10,1, ib. 16,3, iReg. 1,39, iiReg. 9,1.↩︎

  402. Lev. 4,3.↩︎

  403. Lev. 4,3.↩︎

  404. Und Unvorsätzlichkeit der Handlung.↩︎

  405. Es könnten zwischen den beiden, in gleichem Range stehenden Hochpriestern Reibereien entstehen.↩︎

  406. Der den Hochpriester vorübergehend vertreten hat.↩︎

  407. Lev. 21,10.↩︎

  408. Ib. V. 12.↩︎

  409. Den Feldpriester.↩︎

  410. Lev. 21,13.↩︎

  411. Von einem Hochpriester, der wegen eines vorübergehenden Ereignisses den Dienst auf kurze Zeit niedergelegt hat.↩︎

  412. Und sein Amt überhaupt nicht mehr antritt.↩︎

  413. Und deshalb vom Amt zurückgetreten ist.↩︎

  414. Dem Hochpriester, dem das Einreißen des Gewandes gesetzlich verboten ist.↩︎

  415. Der Hochpriester muß der des Ehebruches angeklagten Frau das Haar entblößen u. das Gewand zerreißen; cf. Num. 5,18ff.↩︎

  416. Num. 28,23.↩︎

  417. Dies wird hier unnötig wiederholt, um hiervon auch auf andere Fälle zu schließen.↩︎

  418. Lev. 21,8.↩︎

  419. Über die Mahlzeit.↩︎

  420. Lev. 16,11.↩︎

  421. Cf. Num. 19,2ff.↩︎

  422. Es ist ganz unklar, weshalb diese beiden Lehren hier angezogen werden; in den kursierenden Ausgaben fehlen sie.↩︎

  423. Daß der Farre des Priesters vor dem Farren der Gemeinde dargebracht werde.↩︎

  424. Lev. 4,20.↩︎

  425. Ib. V. 21.↩︎

  426. Der Farre des Hochpriesters.↩︎

  427. Lev. 16,17.↩︎

  428. Ib. 5,8.↩︎

  429. Ib. V. 10.↩︎

  430. Von der Masora; dies deutet darauf, daß dieses Sündopfer dem mit ihm dargebrachten Brandopfer nachstehe.↩︎

  431. Dh. man richte sich nach der Reihenfolge in der Schrift, u. in dieser wird zuerst das Brandopfer u. nachher das Sündopfer genannt; cf. Num. 15,24.↩︎

  432. Die von der ersten Ernte am 16. Nisan dargebracht wurde; cf. Lev. 23,10ff.↩︎

  433. Gf. ib. V. 12.↩︎

  434. Gf. ib. V. 12.↩︎

  435. Die 2 Brote und die Schwingegarbe werden aus Anlaß des Tages dargebracht, während die Opfer nur eine Zugabe zu diesen sind.↩︎

  436. Durch die Gefangenschaft.↩︎

  437. iReg. 1,33.↩︎

  438. Er nannte sich einen Herrn des Hochpriesters.↩︎

  439. iReg. 1,34.↩︎

  440. Zach. 3,8.↩︎

  441. Zach. 3,8.↩︎

  442. Dt. 13,12.↩︎

  443. Wegen einer vorübergehenden, bezw. bleibenden Veranlassung.↩︎

  444. Wegen einer vorübergehenden, bezw. bleibenden Veranlassung.↩︎

  445. Cf. Dt. 20,2.↩︎

  446. Höherer Aufsichtsbeamter; zur Etymol. vgl. Lagarde, Armen. Studien↩︎

  447. Der Tempelkasse.↩︎

  448. An einer Leiche.↩︎

  449. Ein Toter auf der Straße, um den sich niemand kümmert.↩︎

  450. Worth ein Mann aus dem gemeinen Volke.↩︎

  451. iChr. 23,13.↩︎

  452. Dt. 10,8.↩︎

  453. Den Noaḥ über Kenaa͑in aussprach, indem er ihn zum Sklaven verfluchte; cf. Gen. 9,25.↩︎

  454. Pr. 3,15.↩︎

  455. Viell. מושלים (von משל Spruch, Gleichnis) ist die Maus sprichwörtlich, sc. als boshaft.↩︎

  456. Wovon sie gar keinen Genuß haben.↩︎

  457. Stärken das Gedächtnis.↩︎

  458. So nach Handschriften, nach unserem Texte. Kohlenbrot, dh. auf Kohlen gebackenes, u. um so mehr Kohle.↩︎

  459. Wörtl. gerollte, wahrscheinl. weil sie auf einer heißen Platte gerollt wurden.↩︎

  460. Wenn man den Goldfinger einbiegt, so bleiben auf der einen Seite zwei Finger u. auf der anderen Seite ein Finger stehen.↩︎

  461. Jeder, an dem er vorübergeht, um ihm Platz zu machen.↩︎

  462. Obgleich er dadurch das Publikum belästigt.↩︎

  463. Dh. man setze sie neben die Gelehrten.↩︎

  464. Zur Verrichtung der Notdurft.↩︎

  465. Um einen entlegenen Platz aufzusuchen.↩︎

  466. Auf seinen Platz zurückgehen u. dadurch das Publikum belästigen.↩︎

  467. Ps. 106,2.↩︎

  468. Der im Gesetze kundig ist.↩︎

  469. Den genannten Traktat, damit dies RŠ. auffalle.↩︎

  470. Wissenschaftliche Erörterungen.↩︎

  471. Den von ihm herrührenden Lehren.↩︎

  472. Wörtl. Gürtel, wahrscheinl. ein Abzeichen des Amtes.↩︎

  473. Das Vieh, bezüglich dessen bei der Verzehntung ein Irrtum beim Zählen entstanden ist; cf. Bek. Fol. 60a.↩︎

  474. Ecc. 9,6.↩︎

  475. Ps. 9,7.↩︎

  476. Viell, nach der talmud. Auslegung: die Schwerter.↩︎

  477. Wahrscheinl. סְיָנִי, der Wissenhabende; nach der übl. Erklärung: der in der am Berge Sinaj überlieferten Lehre bewandert ist.↩︎

  478. Wörtl. der Bergeversetzende.↩︎

  479. In Palästina.↩︎

  480. Vielmehr ging er aus Bescheidenheit zu diesem.↩︎

  481. Dh. du bist als Oberhaupt gewählt u. kannst deinen Vortrag eröffnen.↩︎