Traktat Moed Katan – Massechet Moed Katan

Moed Katan (»Kleines Fest«/Halbfeiertag מַסֶּכֶת מוֹעֵד קָטָן) behandelt Chol Hamoed, die Halbfeiertage von Pessach und Sukkot, aber auch die Gesetze der Trauer. Es besteht aus drei Kapiteln.  Hier in der deutschen Übersetzung von Lazarus Goldschmidt.

Blätter

Kapitel 1

2a 2b 3a 3b 4a 4b 5a 5b 6a 6b 7a 7b 8a 8b 9a 9b 10a 10b 11a

Inhalt im Detail

Kapitel 1

I—II.

  • Die Bewässerung der Felder am Halbfest und im Brachjahr.
  • Private und öffenliche Arbeiten, die am Halbfest und im Brachjahr erlaubt bezw. verboten sind.
  • Das dürre und das feuchte Feld.
  • Das Pflügen und das Bewässern am Schabbat.
  • Das Säen und das Erhalten von Mischfrucht.
  • Der Erlass im Brachjahr.
  • Feldarbeiten, die im Brachjahr verboten sind.
  • Die Geißelung wegen des Pflügens im Brachjahr.
  • Die Feldarbeit im Vorsiebentjahr.
  • Die Aufhebung einer rabbanitischen Verordnung.
  • Welche Art von Bewässerung am Halbfest zulässig ist.
  • In welchen Fällen die Bewässerung erlaubt ist.
  • Das Graben im Brachjahr.
  • Reparaturen beschädigter Wasserleitungen am Halbfest.
  • Öffentliche Arbeiten am Halbfest.
  • Die Bezeichnung der Gräber.
  • Die Unreinheit.
  • Welche Gräber bezeichnet werden.
  • Die zweifelhafte Unreinheit.
  • Die Aussendung von Leuten wegen der Mischfrucht; von wem diese besoldet werden.

III

  • Die Wasseleitung von Baum zu Baum am Halbfest.

IV

Das Fangen von Maulwürfen und Mäusen auf den Feldern. – Wie diese gefangen werden. – Das Niederreissen einer gefahrdrohenden Wand am Halbfest.

V,l

  • Die Untersuchung des Aussatzes am Halbfeiertag.

V,2.

  • Das Zusammenlesen von Totegebeinen.

VI.

  • Verbot, am Halbfeiertag Grüfte und Gräber zu graben.

VII—VIII.

  • Verbot am Halbfeiertag zu heiraten.
  • In welcher Weise man am Halbfeiertag nähen darf.
  • Die Einweihung des Tempels.
  • Die Tempelweihe verdrängte die Heiligkeit des Vesöhnungstags.
  • Der Einzug der Bundeslade in den Tempel.
  • Die Verabschiedung eines Schülers von seinem Lehrer.
  • G-ttgefällige Handlungen, die auch von anderen ausgeübt werden können.
  • Die Beschämung.
  • Die Anwendung kosmetischer Mittel am Halbfeiertag.
  • Kalk und Öl als kosmetische Mittel.
  • Das Flechten von Stricken am Halbfeiertag.

IX.

  • Das Aufstellen von Ofen, Herd und Mühle am Halbfeiertag
  • Das Befurchen eines Mühlsteins am Halbfeiertag
  • Das Schröpfen von Tieren am Halbfeiertag.
  • Das Glätten des Bodens und das Aufsammeln von Spänen am Halbfeiertag
  • Welche Geschäfte am Halbfeiertag erlaubt sind.
  • Das Flechten von Netzen am Halbfeiertag

X.

  • Am Halbfeiertag erlaubte Laienarbeiten.
  • Das Einlegen von Speisen am Halbfeiertag
  • Was heisst Laienarbeit?
  • Klopfen und Hämern am Halbfeiertag
  • Leicht verderbliche Ware am Halbfeiertag
  • Die Zubereitung von Fischen.

Kapitel 2

I.

  • Die unterbrochene Arbeit vor dem Fest.
  • Dem Leidtragenden verbotene Arbeiten. Die Tag- und die Akkord-Arbeit.
  • Die Anahme von Arbeitern am Halbfeiertag
  • Das Belegen von Tieren am Halbfeiertag
  • Das Pferchen am Halbfeiertag.

II.

  • Unterbrechung der Arbeit durch einen Trauerfall.
  • Die Vorschriften über das Halbfeiertag und die Vorschriften über die Samaritaner.
  • Das Mahlen am Halbfeiertag
  • Die Bereitung von Sicera am II..
  • Von Nichjuden gekochte Speisen.
  • Das Fällen von Bäumen.
  • Das Ernten am Halbfeiertag.

III.

  • Das Einsammeln von Früchten und das Herausholen des Flachses aus der Beize am Halbfeiertag
  • Die Uebertragung eines Verbots auf die Erben.

IV, 1

  • Das Kaufen von Häsern, Sklaven und Vieh am Halbfeiertag
  • Welche Handwerker am Vorabend des Pessachfestes arbeiten dürfen.
  • Das Niederreissen einer gefahrdrohenden Wand.
  • Das Schreiben von Trauscheinen, Scheidebriefen und Quitungen am Halbfeiertag.

IV,2.

  • Das Forträumen von Gegenständen aus einem Haus nach einem anderen.
  • Die Abholung von Geräten von Handwerkern.

V.

  • Das Bedecken von Trockenfeigen.
  • Kleider- und Getreidehändler dürfen zum Festgebrauch verkaufen.
  • Die Getreidearten.
  • Das Oeffnen der Ladenthür am Halbfeiertag

Kapitel 3

I—II.

  • Wer sich am Halbfeiertag das Haar schneiden lassen darf.
  • Was man und wer am Halbfeiertag waschen darf.
  • Das Aufsuchen verlorener Gegenstände am Halbfeiertag
  • Welche Reisen bezügl. des Halbfeiertags als Notfall betrachtet werden.
  • Das Haarschneiden eines neugeborenen Kinds am Halbfeiertag
  • Die Trauer über ein Kind.
  • Die Trauer am Fest.
  • Die Urteilfällung am Halbfeiertag
  • Das Synedrium muss am Tag der Hinrichtung fasten.
  • Die Isolirung des Aussätzigen am Fest.
  • Ob Exkommunizirte und Aussätzige sich das Haar schneiden dürfen; ob diese den Kopf einhüllen müssen; ob diese Tefillin anlegen dürfen ; ob diese grüssen dürfen; ob diese das Gesetz studieren dürfen ; ob diese die Kleider waschen dürfen; ob diese das Gewand einreissen müssen; ob diese das Bett umlegen müssen; ob diese arbeiten dürfen; ob diese baden dürfen ; ob diese Sadalen anlegen dürfen; ob diese den Beischlaf ausüben dürfen; ob diese ihre Opfer darbringen dürfen.
  • Die Ladung des Beklagten vor das Gericht und dessen Bestrafung im Weigerungsfall.
  • Die Anwendung der Exkommunikation in Weigerungfällen.
  • Die Tragweite der Exkommunikation.
  • Dauer der Exkommunikation.
  • Der Verweis.
  • David und Schaul.
  • Das Verhalten Davids beim Vortrag und beim Studium der Gesetlehre.
  • Die Exkommunikation eines Gelehrtejüngers.
  • Die Respektirung der Exkommunkation.
  • Lieber heimlich eine Sünde begehen, als den Namen Gottes öffentlich entweihen.
  • Verbot, sein erwachsenes Kind zu züchtigen.
  • Die Exkommunikation eines Gerichtspräsidenten und eines Gelehrten.
  • Erklärung des Worts Exkommunkation.
  • Das Haarschneiden am Halbfeiertag, wenn man am Vorabend verhindert war.
  • Das Haarschneiden während der Trauer.
  • Das Beschneiden der Nägel am Halbfeiertag
  • Man soll das Böse nicht nennen .
  • Abgeschnittene Nägel müssen vernichtet werden.
  • In welchem Fall man am Halbfeiertag waschen darf .

III.

  • Was man am Halbfeiertag schreiben darf.
  • Die Verlobung am Halbfeiertag
  • Ehen werden im Himmel gschlossen.
  • Fs gibt keine unbegründete Vedächtigung.
    1. Das Schreiben eines Schuldscheins und ritueller Schriften sowie das Korrigiren derselben.
  • Das Spinnen der Qiqith am Halbfeiertag.

V—VI.

  • Das Fest unterbricht die Trauer.
  • Das Vesammlungsfest und der Versöhnungstag als Feiertage.
  • Die Dauer des Naziräertums.
  • Ob das Fest bei der Trauer mitgerechnet wird.
  • Die Todenachricht.
  • Dauer der Trauer.
  • Die Trauer bei verspäteter Todesnachricht.
  • Wer zur Trauer verpflichtet ist.
  • Die Mittrauer des Gatten.
  • Das Gewand muss stehend eingerissen werden.
  • Was alles dem Trauernden verboten ist.
  • Die ersten drei Trauertage.
  • Das Verhalten des Leidtragenden während der drei ersten Tage.
  • Das Grüssen während der Trauerzeit.
  • Die gemeinsame Trauer.
  • Trauer über Eltern und Verwandte.
  • Das Zusammennähen des Trauerisses.
  • Die Trauer über einen Gelehrten.
  • Das Verhalten des Leidtragenden während der ganzen Trauer.
  • Wiederverheiratung nach dem Tod der Frau.
  • Die Trauer am Schabbat.
  • Die Trauemahlzeit.
  • Verbot des Beischlafs während der Trauer..
  • Wann und auf welche Weise der Trauerriss erfolgen muss; wann und in welchem Fall er wieder zugenäht werden darf.
  • Die Bestattung eines Kinds.
  • In welchem Alter ein Kind betrauert werden muss.
  • Einstellung der Trauer durch das Fest.

VII,1

  • Wer sich an den Trauerzeremonien beteiligen muss.
  • Wegen welcher Sünden den Eltern die Kinder sterben.
  • Das Scheiden der Seele aus dem Körper.
  • Das Niederlegen einer Gesetzrolle auf die Bahre eines Gelehrten.
  • Das Hinaustragen der Bahre aus dem Sterbezimmer.
  • Die Trauerreihe beim Vorüberführen eines Sargs.
  • Das Hinscheiden des R. Hona; das Hinscheiden des R. Chisda; das Hischeiden des Rabba b. R. Hona und des R. Hamnuna ; das Hinscheiden des Rabina.
  • Veschiedene Trauerreden.
  • Das Hinscheiden des R. Johanan; das Hinscheiden des R. Zera; das Hinscheiden des R. Abahu und anderer Gelehrten.
  • Trauerisse, die nicht zusammengenäht weiden dürfen.
  • Das Einreissen wegen böser Nachrichten.
  • Das Einreissen wegen der Verbrennung einer Gesetrolle.
  • Jehojaqim zerreisst die Klagerolle.
  • Das Einreissen beim Anblick zerstörter judäischer Städte und des zerstörten Tempels.
  • Das Einreissen an der Naht.
  • Grösse des Trauerisses.
  • Verlängerung des Trauerrisses bei einei zweiten Todesnachricht.
  • Das Einreissen eines geborgten Gewands.
  • Verbot, einem Kranken eine Todesnachricht mitzuteilen und in seiner Gegenwart die Trauerzeremonien auszuüben.
  • Die Trauemahlzeit.
  • Beginn der Trauer.
  • Das Umlegen der Betten.
  • Das Fegen, Sprengen und Räuchern im Haus eines Leidtragenden.

VII,2—VIII, 1.

  • Das Hinbringen der Speisen für die Trauermahlzeit
  • Das Aufstellen der Bahre am Halbfeiertag auf dem Stadplatz.
  • Bestattungsgebräuche.
  • Die Sterbkleider.
  • Weitere Trauerzeremonien.
  • Der Leidtragende darf am Sterbetag kein eigenes Brot essen.
  • Während der Leichnam sich in der Stadt befindet, ist den Einwohnern die Arbeit verboten.
  • Verbot, über einen Todesfall sich zu sehr zu grämen.
  • Die Wiederholung der Sünde macht sie zur Gwohnheit.
  • Die Bahre mit einer weiblichen Leiche wird auf dem Stadtplatz nicht aufgestellt.
  • Der Tod der Frommen ist eine Sühne.
  • Die Kranheit vor dem Tod.
  • Das Durchschnittsalter des Menschen.
  • Der Ausrottungstod.
  • Leben, Kinder und Nahrung hängen nicht vom Verdienst ab..
  • Der Todeskampf.
  • Der Todesengel.
  • Das Gesetzestsudium schützt vor dem Todesengel.

VIII,2—IX.

  • Das Wehklagen am Halbfeiertag, an Neumonden, am Chanuka- und am Purimfest.
  • Verschiedene Arten des Wehklagens.
  • Trauersprüche der Frauen in Sekhanpib.
  • Wer über andere trauert, der wird auch betrauert.
  • Trauerreden über die Söhne des R. Jischmäel.
  • Der Tod des Qidqijahu.
  • Die Tröstenden dürfen nicht sprechen, bevor der Leitragende etwas gesprochen hat.
  • Der Leidtragende und der Bräutigam sitzen obenan.
  • Die Trenung der Seele vom Körper.
  • Die Verabschiedung von einem Lebenden und von einem Toten.