Die Übersetzung des Kitzur Schulchan Aruch von Schlomoh Ganzfried auf talmud.de
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Kapitel 25. Die Vorschriften für אשרי ובא לציון bis zum Schluss des Gebetes.
Enthält 8 Paragraphen.
§1.
Man sagt אשרי und . . . תהלה לדוד und soll dabei gute Andacht haben; besonders beherzige man sehr den Vers: ״Du öffnest Deine Hand . . .“ (wie oben steht, Kap. 14, § 2, siehe dort nach).
§2.
Dann sagt man .למנצח An folgenden Tagen sagt man den Psalm nicht: Am Neumondstag, Chanuka, Purim, ebenso auch nicht in einem Schaltjahr am 14. u. 15. des ersten Adar, Erew Pessach, Erew Jom-hakipurim, am neunten Aw; auch sagt man ihn nicht im Hause eines Trauernden (in der Trauerwoche). An einem Tag, an dem man למנצח nicht sagt, sagt man auch nicht א׳ ארך אפים
§3.
Man spricht die Keduscha von ובא לציון mit der aramäischen Wiedergabe; man soll sehr darauf achten, sie andächtig zu sprechen; die aramäische Wiedergabe sage man leise.
§4.
Man darf vor dieser Keduscha die Synagoge nicht verlassen.
§5.
Man bemühe sich, sie mit der Gemeinde zusammen zu sagen. Wenn jemand darum in die Synagoge kommt, während die Gemeinde sie spricht, sage er sie mit ihr auch vor seinem Gebet; ebenso kann man sie vor den beiden Versen, ובא לציון und ואני זאת בריתי nämlich, sagen, und spreche diese Verse nachher; und um so mehr kann man אשרי und למנצח überspringen, um diese Keduscha mit der Gemeinde zusammen zu sagen, und spreche nachher, was man übersprungen hat.
§6.
Man spricht . . . עלינו לשבח und soll es mit Beben und Furcht sagen; Jehoschua hat es eingerichtet, zur Zeit, da er Jericho einnahm. Dann spricht man den Psalm des Tages und die anderen Psalmen, an jedem Ort nach seinem Gebrauch.
§7.
Wenn man die Synagoge verlässt, sagt man den Vers (Ps. 5,9), Ewiger, leite mich . . ., und verneige sich zur heiligen Lade hin wie ein Schüler, der sich von seinem Lehrer verabschiedet. Wenn man zur Synagoge hinausgeht, gehe man nicht mit dem Rücken der heiligen Lade zu hinaus, sondern gehe an den Seiten; ebenso, wenn man von der heiligen Lade heruntergeht.
§8.
Wenn man die Synagoge verlässt, darf man nicht laufen oder große Schritte machen, weil man von sich zeigen würde, der Aufenthalt in der Synagoge erscheine einem als Last; wann ist das gesagt? Wenn man zu seinen Geschäften geht; wenn man aber von der Synagoge ins Lehrhaus geht, ist es ein Gebot zu eilen.
Kapitel 26. Die Vorschriften für Kaddisch der Waisen.
Enthält 22 Paragraphen.
§1.
Es finden sich in Midraschim viele Begebenheiten, dass dadurch, dass der Sohn für seinen Vater oder seine Mutter Kaddisch sagte, diese von der Strafe befreit wurden; darum hat man den Gebrauch, Kaddisch zu sagen; ebenso zu Maftir aufgerufen zu werden und vor der heiligen Lade vorzubeten, besonders an den Schabbat-Ausgängen, das ist die Zeit, da die Seelen ins Gehinnom zurückkehren; ebenso bei jedem Maariw-Gebet, denn da ist die Strafe stark. Bezüglich der Kaddeschim gibt es auf Grund der Minhagim verschiedene Vorschriften.
§2.
In der Trauerwoche hat der Betreffende alle Kaddeschim, ob es ein Kind oder ein Erwachsener, ein Ansässiger oder ein Fremder ist, und verdrängt alle sonstigen Trauernden, selbst wenn in die Trauerwoche ein Fest fiel, das die Vorschrift der Trauerwoche aufhebt. Ebenso, wenn das Fest nach der Trauerwoche die Vorschrift der dreißig Tage aufhebt, hat es keinen Einfloss auf die Kaddeschim; auch sagt man nicht bezüglich Kaddisch, dass ein Teil des Tages gleich dem ganzen Tag sei, und selbst zu Mincha des siebten Tages hat der betreffende Trauernde alle Kaddeschim. Man zählt die sieben und die dreißig Tage vom Tage der Beerdigung an (diesen als ersten); auch wenn der Trauernde nicht gleich davon wusste und die sieben Trauertage erst nachher hält, so hat er bezüglich Kaddisch nicht mehr die Vorschrift der Trauerwoche. Ebenso, wenn jemand am Fest gestorben ist, zählt man bezüglich Kaddisch vom Tag der Beerdigung an.
§3.
Wenn auch eine Jahrzeit in der Synagoge ist, wenn der in der Trauerwoche Befindliche ein Kind ist, das alle sieben Tage in die Synagoge kommt, dann erhält Jahrzeit einen Kaddisch; wenn viele Jahrzeiten sind, erhält jeder einen Kaddisch, selbst wenn dadurch das in der Trauerwoche befindliche Kind ganz verdrängt wird. Wenn ein in den dreißig Tagen Befindlicher zugegen ist, erhält er ebenfalls einen Kaddisch; wenn aber viele in den dreißig Tagen Befindliche zugegen sind, wird das in der Trauerwoche befindliche Kind nicht ganz von ihnen verdrängt. Wenn es ein Erwachsener ist, der nicht die ganzen sieben Tage in die Synagoge kommt, so sagt er, wenn er auch zu Hause mit Minjan betet, wenn er am Schabbat in die Synagoge kommt, dennoch alle Kaddeschim. Auch wenn Jahrzeit da ist, sagt der in der Trauerwoche Befindliche dennoch alle Kaddeschim außer einem Kaddisch, über den sie losen sollen. Wenn jedoch die Trauerwoche durch ein Fest für ihn aufgehoben worden oder sein Vater (oder seine Mutter) am Fest gestorben ist, dann hat er die Vorschrift eines Kindes, da er jeden Tag in die Synagoge kommen kann.
§4.
Ein Kind in der Trauerwoche und ein Erwachsener in der Trauerwoche am Schabbat, wenn er in die Synagoge kommt, sind gleich an Kaddeschim; wenn auch Jahrzeit da ist, wird er von dem Erwachsenen verdrängt; darum hat der Erwachsene in diesem Fall einen Kaddisch mehr als das Kind, den Kaddisch nämlich, den das Kind an Jahrzeit hätte abgeben müssen.
§5.
Jahrzeit und ebenso ein in den dreißig Tagen Befindlicher kommen vor den anderen im Trauerjahr Befindlichen. Dennoch soll man auch ihnen einige Kaddeschim überlassen und soll einführen, dass der Kaddisch für unsere Lehrer (nach dem Lernen) und auch der Kaddisch nach עלינו an Jahrzeit oder dem in den dreißig Tagen Befindlichen gehöre und die anderen Kaddeschim den übrigen Trauernden, wenn sie gleich der Anzahl der Kaddeschim sind.
§6.
Jahrzeit und ein in den dreißig Tagen Befindlicher, wenn keine Beschränkung da ist, hat der in den dreißig Tagen Befindliche den Vorrang, und Jahrzeit hat nur einen Kaddisch. Wenn viele Jahrzeiten da sind, hat jeder einzelne einen Kaddisch, wenn auch der in den dreißig Tagen Befindliche ganz verdrängt wird, da er morgen Kaddisch sagen wird, für Jahrzeit aber morgen die Zeit vorüber ist.
§7.
Wenn zwei Trauernde gleich sind, sollen sie unter sich losen; wenn dann der eine durch das Los Maariw erhalten, hat der andere dafür Schacharit einen Kaddisch ohne Los, und den dritten Kaddisch sollen sie wieder verlosen. Ebenso, wenn viele da sind, sollen sie auch losen; und wer einmal im Los gewonnen hat, kommt nicht ins Los, bis alle Kaddisch gesagt haben.
§8.
Ein Ansässiger kommt vor einem Fremden (wenn dieser nicht in der Trauerwoche befindlich ist). Wenn ein Ansässiger Jahrzeit und ein Fremder Jahrzeit hat, erhält der Fremde keinen Kaddisch. Ein Ansässiger in den dreißig Trauertagen oder ein Ansässiger im Trauerjahr und eine fremde Jahrzeit, erhält der Fremde einen Kaddisch. Hat ein Ansässiger Jahrzeit und ist ein Ansässiger in den dreißig Trauertagen und eine fremde Jahrzeit zugegen, hat der Fremde ebenfalls einen Kaddisch, und der Ansässige, der Jahrzeit hat, kann nicht zu ihm sagen: Ich habe das Vorrecht. Denn jener kann ihm antworten: Ich nehme nicht von Dir, sondern von dem in den dreißig Trauertagen. Und der Ansässige Jahrzeithabende sage den ersten Kaddisch, der fremde Jahrzeithabende den zweiten Kaddisch und der in den dreißig Trauertagen den dritten Kaddisch.
§9.
Ein Fremder in den dreißig Trauertagen und ein Ansässiger im Trauerjahr sind gleich.
§10.
Eine ansässige Jahrzeit und ein Fremder in den dreißig Trauertagen, sage der Ansässige den ersten und den zweiten Kaddisch und der Fremde den dritten.
§11.
Ein Fremder im Trauerjahr hat inmitten der ansässigen Trauernden im Trauerjahr einen Kaddisch.
§12.
Ansässig heißt in dieser Beziehung jeder, der eine feste Wohnung am Orte hat, wenn er auch keine Steuer bezahlt, oder er zahlt hier Steuer, wenn er auch nicht hier wohnt. Wer von auswärts hierher kommt, um nach seinem Vater oder seiner Mutter, die hier wohnten, Kaddisch zu sagen, obschon diese hier ansässig waren, so hat doch dieser Sohn, da er weder hier wohnt noch hier Steuer bezahlt, nicht das Recht eines Ansässigen. Wenn ein Hausherr einen Lehrer oder einen Diener hält, die ledig sind, so heißen diese hier ansässig; wenn sie aber auswärts Frauen haben, sind sie hier wie Fremde. Wer in der Jeschiva (Talmudschule) lernt, und ebenso ein Lehrer, der von mehreren Hausherrn angestellt ist, diese haben, wenn sie auch auswärts verheiratet sind, hier das Recht wie Ansässige. Wer einen Waisen Knaben, der weder Vater noch Mutter hat, in seinem Haus, wenn auch für Geld, erzieht, so hat dieser hier das Recht eines Ansässigen; wenn er aber auswärts einen Vater oder eine Mutter hat, so gilt er als Fremder, auch wenn man ihn aus Wohltätigkeit erzieht.
§13.
Wenn jemand regelmäßig, in einer Synagoge oder einem Lehrhaus betet, und er geht nach einer anderen Synagoge, um dort Kaddisch zu sagen, können die Traueraden dort ihn verdrängen, selbst wenn er in der Trauerwoche ist; denn er ist weniger als ein Fremder, weil der Fremde sonst keinen Ort zum Beten und zum Kaddischsagen hat, dieser aber ja.
§14.
Wer vor der heiligen Lade vorbeten kann und dazu würdig ist, bete daselbst, und dies hat mehr Bedeutung als das Kaddisch der Waisen, das nur für Kinder angeordnet ist; wer nicht das ganze Gebet vorbeten kann, bete von אשרי ובא לציון an und weiter vor. Wer mehr Rechte an den Kaddeschim hat, wie einer in der Trauerwoche oder in den dreißig Trauertagen, hat auch mehr Rechte bezüglich des Gebetes. Es ist Gebrauch, dass ein Trauernder am Schabbat und an Feiertagen nicht vor der heiligen Lade vorbetet. Wenn er aber auch vor der Trauerzeit am Schabbat und an den Feiertagen vorzubeten pflegte, kann er auch in der Trauerzeit vorbeten. (Schaare Teschuva im Namen von Teschub. Meir Netibim 80, und siehe weiter Kap. 128 § 8).
§15.
Wenn zwei gleiche Rechte am Kaddisch haben und beide vor der heiligen Lade vorbeten können und gleichmäßig der Gemeinde recht sind, sollen sie losen, dass der eine bis אשר ובא לציון und der andereאשרי ובא לציון bete. Wenn der eine nicht vor der heiligen Lade vorbeten kann oder er ist der Gemeinde nicht recht, und der andere hat vorgebetet, so hat derjenige, der vorgebetet hat, sein Recht an den Kaddeschim nicht verloren; doch soll er nachgiebig sein und dem, der nicht vorgebetet hat, den Kaddisch überlassen und besonders Kindern gegenüber.
§16.
Wer über seinen Vater und auch über seine Mutter trauert, hat doch nicht mehr Anrecht an den Gebeten und Kaddeschim als ein anderer Trauernder, weil dasselbe Gedenken beiden gilt. (Knes. Jechesk. und siehe Nod. bej. II 5).
§17.
Es ist Gebrauch, Kaddisch nur elf Monate zu sagen, um seinen Vater oder seine Mutter nicht wie Bösewichte zu betrachten; denn die Strafe der Bösewichte dauert zwölf Monate. Ist zum Beispiel jemand am zehnten Schwat gestorben, hört er am neunten Tewes auf, Kaddisch zu sagen; am zehnten Tewet sage er nicht mehr; denn das wäre ein Tag im zwölften Monat, und ein Tag im Monat gilt als Monat; dann wäre es, als hätte er zwölf Monate Kaddisch gesagt. In dieser Beziehung zählt man vom Tag des Begräbnisses und nicht vom Todestag an, so dass, wenn jemand am elften Schewat begraben worden ist, man dann am zehnten Tewet aufhört; denn die Strafe fängt erst nach dem Begräbnis an (Peri Megad. im Buch Noam Megad.). War ein Schaltjahr, hört er am neunten (oder zehnten) Kislew auf. An dem Tag, an dem er aufhört, hat er alle Kaddeschim, nur einer Jahrzeit gehört ein Kaddisch und ebenso einem in den dreißig Trauertagen. Wenn einige Jahrzeiten oder solche in den dreißig Trauertagen da sind, wird er durch sie ganz verdrängt. Wenn einer von seinem Vater oder seiner Mutter weiß, dass sie zu jenen Bösewichten gehörten, die zwölf Monate gestraft werden, gehört es sich und ist er verpflichtet, zwölf Monate Kaddisch zu sagen.
§18.
Wenn, der Ewige verhüte es, viele Trauernde da sind, dann hat man an vielen Orten, auf dass sie nicht zu Streit und Hader kommen, den Gebrauch, dass zwei oder drei gleichzeitig sagen (Pitche Teschub. im Namen von Chomot Jerusch.).
§19.
Wenn kein um seinen Vater oder seine Mutter Trauernder in der Synagoge ist, so sage jenen Kaddisch einer, der keinen Vater und keine Mutter mehr hat, für alle Toten Israels. Es gibt Orte, an denen andere Verwandte für ihre Verwandten Kaddisch zu sagen pflegen, wenn keine für ihren Vater oder ihre Mutter Trauernden da sind, wenn jemand für seinen Großvater oder seine Großmutter, die ohne Söhne gestorben sind, oder für seinen Sohn oder seine Tochter, die ohne Söhne gestorben sind, Kaddisch sagen will, mögen ihn die Trauernden einen Kaddisch sagen lassen, wenn sie selbst alle schon Kaddisch gesagt haben. Es gibt auch Orte, an denen auch andere Verwandte Kaddisch zu sagen pflegen, selbst wenn um Vater oder Mutter Trauernde da sind, nur einigen sie sich miteinander in der Weise, dass sie nicht so viel Kaddeschim sagen wie die um Vater oder Mutter Trauernden. In all diesen Fragen richtet man sich nach dem Ortsgebrauch, nur muss es ein am Ort feststehender Gebrauch sein.
§20.
Eine Tochter sage in der Synagoge keinen Kaddisch. Jedoch sagen manche, wenn man in ihrem Hause Minjan machen wolle, dass sie dort Kaddisch sage, dürfe man es tun (Knes. Jech.), manche sagen, auch das tue man nicht (Chaw. Jair 222).
§21.
Wenn einer Jahrzeit hatte und nicht Kaddisch sagen konnte, er war zum Beispiel auf einer Reise, oder es kam kein Kaddisch auf ihn, kann er beim Maariw-Gebet nach der Jahrzeit noch Kaddisch sagen.
§22.
Wenn auch das Kaddischsagen und das Vorbeten zum Seelenheil der Eltern beiträgt, so sind sie doch nicht die Hauptsache. Vielmehr ist die Hauptsache, dass die Kinder einen frommen Lebenswandel führen, damit machen sie ihre Eltern selig. So heißt es im heiligen Buche Sohar (Ende Levitikus): Ein Kind ehre den Vater (Mal. 1, 6), wie geboten (Exod. 20, 12), ehre deinen Vater und deine Mutter, und das deutet man durch Speise und Trank, und zu all dem ist man zu ihren Lebzeiten verpflichtet; nach ihrem Tode aber, meinst du vielleicht, sei man frei, so ist es aber nicht; auch wenn sie gestorben sind, ist man, und zwar noch mehr, zu ihrer Ehrung verpflichtet; denn es heißt, mache deinem Vater Ehre; wenn ein Sohn aber einen unfrommen Lebenswandel führt, so schätzt er bestimmt seinen Vater gering und bereitet ihm bestimmt Unehre. Geht aber ein Sohn den guten Weg und bessert seine Handlungen, so ehrt er ganz gewiss damit seinen Vater, er ehrt ihn in dieser Welt bei den Menschen und ehrt ihn in der anderen Welt bei dem Heiligen, gelobt sei Er; der Heilige, gelobt sei Er, erbarmt sich über ihn und lässt ihn gewiss bei dem Throne Seiner Herrlichkeit verweilen… Der Mensch verfüge letztwillig seinen Kindern, irgendein Gebot ganz besonders eifrig zu erfüllen; und wenn sie dies halten, wird es höher als das Kaddisch-Gebet angerechnet. Das ist eine gute Anordnung auch für solche, die keine Söhne, sondern Töchter haben.
Kapitel 27. Vorschriften für das Thora-Lernen.
Enthält 5 Paragraphen.
§1.
Nach dem Gebet bestimme man eine Zeit zum Thora-Lernen; diese Zeit soll fest sein, dass man sie nicht versäume, auch wenn man glaubt, viel verdienen zu können. Wenn man etwas sehr dringendes besorgen muss, lerne man zuerst wenigstens einen Vers oder eine Halacha, besorge, was einem dringend ist, und vollende dann sein Pensum. In manchen heiligen Gemeinden sind heilige Vereine gegründet, um gleich nach dem Gebet gemeinsam öffentlich Thora zu lernen; jeder Gottesfürchtige schließe sich ihnen an.
§2.
Jedermann in Israel ist verpflichtet, Thora zu lernen, sei er arm oder reich, gesund oder von Schmerzen heimgesucht, jung oder sogar hochbetagt; selbst ein Armer, der an den Türen umhergeht, ist verpflichtet, sowohl am Tag als auch in der Nacht sich eine Zeit zum Thora-Lernen zu bestimmen; denn es heißt (Jos. 1, 8): Forsche darin am Tag und in der Nacht. Wer gar nicht zu lernen versteht oder durch seine vielseitige Beschäftigung daran verhindert ist, erhalte andere, die lernen; und das wird ihm angerechnet, als ob er selbst lerne, wie unsere Lehrer sel. And. den Vers erklärt haben (Deut. 33,18): Freue Dich, Sebulun; mit Deinem Auszug und, Jissachar, mit Deinen Zelten; Sebulun und Jissachar verbanden sich, Sebulun beschäftigte sich mit Handel und gab Jissachar, was er zur Erhaltung brauchte, dass er Zeit habe, sich mit Thora zu beschäftigen; darum nennt der Vers Sebulun vor Jissachar, weil die Thorakenntnis Jissachars durch Sebulun kam. Und so finden wir auch in der Mischna (Sebachim I): Schimeon, der Bruder von Asarja, sagte .. . . Schimeon wurde nach seinem Bruder Asarja genannt, weil Asarja, der sich mit Handel beschäftigte, alles, was sein Bruder Schimeon brauchte, ihm gab, weil er sich mit Thora beschäftigte; und sie machten miteinander ab, dass Asarja an dem Lohn für das Lernen Schimeons Anteil erhalte. Jedenfalls strenge sich jedermann an, an jedem Tage und in jeder Nacht wenn auch nur etwas zu lernen.
§3.
Wer sein Thora-Lernen nicht zu seiner stetigen Beschäftigung machen kann, sondern nur bestimmte Zeiten zum Lernen festsetzt, beschäftige sich in diesen bestimmten Zeiten, die er festgesetzt hat, damit, die viel vorkommenden Vorschriften, die einem jeden in Israel zu wissen nötig sind, zu lernen; auch Agadot und Midraschim und Sammlungen erziehender Aussprüche, die auf den heiligen Bergen der Midraschim unserer Lehrer sel. And. ihre Begründung haben und die dazu beitragen, die Kraft des bösen Triebes zu beugen. Heil dem, der ein festes Gesetz hat, das er nie übertritt, im Werk חק לישראל das für jeden Tag vorgeschriebene Pensum zu lernen; und wer noch dazu hinzufügt, dem fügt man auch vom Himmel aus Gutes hinzu.
§4.
Wenn jemand lernt, und muss hinausgehen, lasse er das Buch nicht offen liegen, denn dadurch vergisst er das Gelernte (Sift. Koh. Jor. Dea 277).
§5.
Man muss bei allem, was man lernt, darauf achten, es mit den Lippen auszusprechen und es seine Ohren hören zu lassen; denn es heißt (Jos. 1,8), es weiche dies Buch der Lehre nicht aus Deinem Munde und forsche darin. … Wer mit seinen Lippen ausspricht, erfüllt, wenn er auch nicht vollkommen versteht, das Gebot (Deut. 5,1), lernet sie. Darum sagt auch jeder Unkundige am Morgen die Berachot über die Thora vor den Versen und ebenso, wenn er zur Sefer-Thora aufgerufen wird. Wer sich mit Thora beschäftigt und wegen mangelnder Erkenntnis nicht alles verstehen kann, wird einst das Glück haben, es in der zukünftigen Welt zu verstehen.