Creative Commons, Schabbat, Talmud-Übersetzung

Talmud Bawli » Schabbat 2a

Anmerkung zu Jakob Fromer

Die Auswahlübersetzung von Jakob Fromer fand leider eine große Verbreitung. Zahlreiche günstige Ausgaben verbreiteten die kleine Auswahl von Talmudtexten mit dem Kommentar Fromers. Möglicherweise, weil es die einzige verfügbare Übersetzung war und zahlreiche Leserinnen und Leser annahmen, es handele sich um eine vollständige Ausgabe. Auch gestalterisch ist für den unbedarften Leser Kommentar von Übersetzung schwierig zu trennen.

Fromer war davon überzeugt, das Studium des Talmuds sei wenig lohnend (Der Organismus des Judentums, 1909, Seite 191) und eine Übersetzung nutzlos.

Die Gesamtausgabe findet man hier online. talmud.de dokumentiert hier Fromers Übersetzung des Beginns von Berachot. Mehr zur Biographie von Jakob Fromer findet man ganz unten.

Blatt 2a

Mischnah
»Jeziot«, die Hinausgänge, am Schabbat: zwei, das sind vier, drinnen und zwei, das sind vier, draußen.
Wieso?
Der Arme steht draußen und der Wirt drinnen. Der Arme streckt die Hand nach dem Inneren und gibt in die Hand des Wirts, oder er nimmt aus ihr und bringt hinaus: der Anne ist schuldig und der Wirt ist nicht schuldig. Der Wirt streckt die Hand hinaus und gibt in die Hand des Armen oder er nimmt aus ihr und bringt hinein: der Wirt ist schuldig und der Arme ist nicht schuldig.
Der Arme streckt die Hand in das Innere hinein und der Wirt nimmt aus ihr oder er legt in sie und bringt hinaus: beide sind unschuldig. Der Wirt streckt die Hand hinaus und der Arme nimmt aus ihr oder er gibt in sie und er bringt hinaus: beide sind unschuldig.

Kommentar von Jakob Fromer:
An einer anderen Stelle (Schebuot 1, 1) führt die Mischna drei unserer Stelle hinsich Hich der Zahlen analoge Fälle an.

Der erste Fall bezieht sich auf das 3. B. M. .5,4: »Oder wenn jemand schwört, dass ihm aus dem Munde entfährt Schade oder Gutes zu tun (wie denn einem Menschen ein Schwur entfahren mag, ehe er es bedächte) und wird’s inne, der hat sich an der einem verschuldet«

Es kann sich hier beispielsweise darum handeln, dass jemand schwört, etwas zu essen oder nicht zu essen, also sich Schaden oder Gutes anzutun. Er vergisst nun später diesen Schwur und handelt dagegen. Dadurch hat er sich zweier Sünden schuldig gemacht.

Obwohl es sich hier offenbar um eine zukünftige Sache handelt, leitet die Mischna an der angeführten Stelle davon einen Schwur auf die Vergangenheit ab, nämlich, dass er früher gegessen oder nicht gegessen hat, während es sich herausstellt, dass er falsch geschworen hat.

Der zweite fall bezieht sich auf 3. B. M. 5, 3: »Oder wenn er einen unreinen Menschen anrührt, in was für Unreinigkeit der Mensch unrein werden kann, und wüsste es nicht und
wird’s inne, der hat sich verschuldet«.
Hier handelt es sich darum, dass jemand, während er unrein war, das Heiligtum betreten und Heiliges gegessen hat. Das sind nun zwei Handlungen.
Die Unwissenheit, von der hier die Rede ist, kann eine zweifache sein. Man kann entweder nicht wissen, dass man, während man diese Handlungen begangen hat, unrein war, oder man kann zweitens nicht wissen, dass man in das Heiligtum gegangen ist oder vom Heiligen gegessen hat.
Hinzugefügt sei noch, dass es sich hier um ein Vergessen handelt. Man wusste zuerst, aber
vergaß es und beging währenddessen die Schuld und erinnerte sich erst nachher derselben.

Der dritte fall bezieht sich auf 3. B. M.13, 2-4:
»Wenn einem Menschen an der Haut seines Fleisches etwas auffährt oder ausschlägt oder eiterweiß wird, als wollte ein Aussatz werden an der Haut seines Fleisches, soll man ihn zum Priester Aaron führen oder zu einem unter seinen Söhnen, den Priestern.
Und wenn der Priester das Mal unter der Haut des Fleisches sieht, dass die Haare ihm weiß verwandelt sind, und dass das Ansehen an dem Orte tiefer ist, denn die andere Haut seines Fleisches, so ist es gewiss der Aussatz. Darum soll ihn der Priester besehen und für unrein erklären. Wenn aber etwas eiterweiß ist an der Haut seines Fleisches und das Ansehen doch nicht tiefer denn die andere Haut seines Fleisches und die Haare nicht in weiß verwandelt sind, so soll der Priester denselben verschließen sieben Tage.
Wir haben es hier also mit zwei verschiedenen krankhaften Erscheinungen zu tun:
mit etwas auffahrendem und einem Ausschlag; beide müssen eiterweiss sein. Die Farbe des »Eiterweiß« kann entweder wie Schnee oder wie der Kalk des Tempels sein.

Aus diesen drei Fällen, die in der Schrift je zweifach angeführt werden:
Gutes oder Böses. ins Heiligtum treten oder vom Heiligen essen, Auffahrendes oder Ausschlag, leitet die Mischna an der angeführten Stelle je vier her mit den Worten:
Zwei, das sind vier.
Am Schluss führt sie noch einen vierten Fall an, nämlich das Hinaustragen am Schabbat, das in unserer Mischna erwähnt ist, und fügt ihm ebenfalls die Worte bei:
zwei, das sind vier.
Die Gemara fragt nun warum dort bei dem letzten Falle nicht ebenso wie hier ausführlich gesagt wird:
zwei, das sind vier drinnen, und zwei, das sind vier draußen.
Diese Frage wird zunächst folgendermaßen beantwortet.
Das Verbot, am Schabbat von einem Gebiet ins andere hinauszutragen, wird, wie wir bereits gehen haben, von dem Verbote abgeleitet, das Moses beim Bau der Stiftshütte erlassen hat: am Schabbat nicht mehr die Baugeräte zur Stiftshütte zu bringen.
Hier handelt es sich um ein Überbringen von der Privatwohnung eines jeden Israeliten in das öffentliche Gebiet, in dem sich die Stiftshütte befand.
Das Hineintragen eines Gegenstandes vom öffentlichen Gebiet ins Privatgebiet hingegen wird erst davon abgeleitet. Wir haben es hier also mit zwei Arten von Verboten zu tun:
einer Hauptart, die »Vater« und der davon abgeleiteten Art, die »Kind« genannt wird.

Die Gemarah meint nun, dass unsere Mischna, die sich ausdrücklich mit dem Schabbat beschäftigt, sowohl die »Väter« als die »Kinder« ,also die Fälle des Hinaus-und Hineintragens anführt, deshalb zählt sie acht Fälle.
Die zitierte Mischnastelle hingegen, deren eigentlicher Gegenstand nicht der Schabbat ist, begnügt sich mit der Anführung der Väter, also der Fälle des Hinaustragens vom Zimmer auf die Straße, deshalb zählt sie nur vier Fälle.
Gegen diese Antwort wird folgendes eingewendet:
In den in der zitierten Mischna angeführten Fällen werden nur Dinge hervorgehoben, bei denen man sich schuldig ,acht, so z. B. beim Aussatz, wo nur die Fälle hervorgehoben werden, in denen der Kranke für unrein erklärt wird, was so viel wie schuldig sein heißt. Ebenso muss es auch bei dem in der angeführten Mischnastelle erwähnten Hinaustragen von dem Zimmer auf die Straße sein. Es werden nur die vier Fälle hervorgehoben, in denen der Arme und der Wirt sich schuldig machen.
Demnach muss es sich das bei ebenso um »Väter« als um »Kinder« handeln, da es sonst nur zwei Fälle wären.
Die Berechtigung dieses Einwands wird zugegeben.
In der Tat handelt es sich in unserer Mischna ebenso wie in der zitierten Mischna um »Väter« und »Kinder«, also um das Hinaustragen und das Hineintragen. In unserer Mischna aber, deren eigentlicher Gegenstand der Schabbat ist, werden sowohl die Fälle angeführt, in denen man sich schuldig macht, als auch die, in denen man sich nicht schuldig macht.
In der zitierten Mischna hingegen, deren eigentlicher Gegenstand nicht der Schabbat ist, werden nur die ersteren, aber nicht die letzteren angeführt.

Die hebräische Sprache unterscheidet bei dem aktiven Zeitwort drei Formen:
die erste Form drückt eine leichte Tätigkeit (Kal), die zweite eine verstärkte Tätigkeit der ersten Form (Piel), die dritte die Veranlassung zu einer Tätigkeit aus (Hifil).
Zum Beispiel »Jezia«, Mehrzahl »Jeziot«, Hinausgehen, ist die erste Form; die zweite Form dieses Verbums ist nicht vorhanden; die dritte Form von »Jezia« ist »Hozaa«, Mehrzahl »Hozaot«, das Hinausbringen. Sie drückt aus, dass jemand einen Menschen oder einen Gegenstand hinausgehen lässt oder hinausbringt. Sowohl unseres Mischna als auch die zitierte Mischna gebraucht den Ausdruck »Jeziot«, also die erste Form, demnach wäre dieses Wort mit »Hinausgänge« zu übersetzen.
Die Gemara wirft die erste und die dritte Form zusammen, sie gebraucht also »Jeziot« im Sinne von »Hazaot« Hinaustragungen.
Gleichviel ob man »Jeziot« im Sinne von Hinausgehen oder Hinaustragen anwendet, so bedeutet es doch keines- falls das Hineintragen. In unserer Mischna wird jedoch ausdrücklich das Hineintragen behandelt. Wenn also unsere Mischna dennoch alle diese Fälle mit »Jeziot« bezeichnet, so ist dies nur so zu erklären, dass das Wort »we-haknasot« (und die Hineintragungen) versehentlich weggelassen worden ist.
In der zitierten Mischna hingegen werden weder für das Hineintragen noch für das Hinaustragen spezielle Fälle angeführt.
Es heißt vielmehr nur: »die Jeziot am Schabbat sind zwei, das sind vier«.
Hier braucht man also nicht anzunehmen, dass das Wort »we-haknasot« versehentlich weggelassen wurde, sondern dass die Mischna nur von dem Hinnaustragen und nicht von dem »Hineintragen« spricht.
Wenn es also zuträfe, dass sie nur von den Fällen spricht, in denen man sich schuldig macht, und nicht von denen, in welchen man sich nicht schuldig macht, dann gibt es doch nur zwei und nicht vier. Um diesem Einwand zu begegnen, entscheidet nun die Gemara, dass unter »Jeziot« nicht nur Hinausbringen, sondern auch Hereintragen zu verstehen ist.
Als Stütze führt sie eine Borajta an, die lautet:
»Wer hinausträgt (ha-mozi von hozaa) von einem Gebiet ins andere, macht sich schuldig.« Damit ist sowohl das Hinaustragen aus dem Privatgebiet ins öffentliche und umgekehrt gemeint.
Beide Tätigkeiten werden hier durch den Ausdruck »Hinaustragen« ausgedrückt.
Also bedeutet »Jezia« sowohl Hinaustragen als auch Hineintragen und drückt im eigentlichen Sinne die Entfernung eines Körpers von seinem Ort aus.
Demnach fehlt in unserer Mischna »we-haknasot« nicht, obwohl sie das Hineintragen behandelt.
Nach Raba ist sowohl in unserer als auch in der zitierten Mischna nicht »Jeziot« sondern »Reschiot«, die Gebiete, zu lesen.
Demnach würde man übersetzen müssen: »die Gebiete des Schabbat (das Privat- und öffentliche Gebiet) zwei, das sind vier usw.

Gemarah
Wir haben dort gelernt: »Die Schwüre zwei, das sind vier; das Innewerden der Unreinheit zwei, das sind vier, die Aussatzmale zwei, das sind vier; die Hinausgänge am Schabbat zwei, das sind vier«

Blatt 2b

warum verändert er dort, dass er lehrt: »zwei, das sind vier, drinnen und zwei, das sind vier, draußen«
Und warum verändert er hier, dass er lehrt: »zwei, das sind vier«, und nichts mehr?
Dort, wo der Schabbat der Hauptgegenstand ist, lehrt er die »Väter« und lehrt die
»Kinder«, hier wo der Schabbat nicht der Hauptgegenstand ist, lehrt er die »Väter«, die »Kinder« aber lehrt er nicht.
Was sind die »Väter«?
Doch die Hinausgänge. Die Hinausgänge aber sind doch nur zwei. Und wenn du sagen solltest, dar unter gibt es solche, wobei man sich schuldig macht und solche, wobei man sich nicht schuldig macht, er hat es doch aber gleich gestellt den Aussatzmalen, wie dort alle zum Schuldig … werden, so auch hier alle zum Schuldigwerden. Vielmehr Rab Papa hat gesagt: »Dort, wo der Schabbat der Hauptgegenstand ist, lehrt er die Schuldfälle und die straffreien Fälle. Hier, wo der Schabbat nicht der Hauptgegenstand ist, lehrt er die Schuldfälle, die straffreien Fälle aber lehrt er nicht‘.
Was sind die Schuldfälle?
Doch die Hinausgänge. Die Hinausgänge aber sind doch nur zwei.
Zwei des Hinausbringens und zwei des Hineintragens.
Aber er lehrt doch »Jeziot«.
Rah Aschi hat gesagt:
Der Mischnalehrer nennt das Hineintragen ebenfalls »Hozaa«.
Woraus ennimmt er das?
Aus dem, was wir gelernt haben ((Schabbat 72a)):
Wer hinausbringt aus einem Gebiet ins andere macht sich schuldig.
Haben wir es hier nicht mit dem Fall zu tun, dass man vom öffentlichen Gebiet ins Privatgebiet hineinbringt?
Und dennoch nennt er es »Hozaa«.
Und was ist der Grund?
Jedes Entfernen eines Gegenstandes von seinem Ort nennt der Mischnalehrer »Hozaa«.
Rabina sagt:
unsere Mischna stimmt auch mit dem überein, denn sie lehrt
»Jeziot« und hebt auch bald das Hineintragen hervor.
Daraus kannst Du entnehmen
Raba sagt:
er lehrt »Reschujot« (Gebiete): »die Gebiete des Schabbat sind zwei…«

Kommentar von Jakob Fromer
Unsere Mischna enthält vier Sätze.
In jedem werden zwei Handlungen aufgeführt. An jeder sind zwei Personen beteiligt. Von den Personen aus betrachtet, haben wir es hier also nicht mit acht (2×4),wie die Mischna hervorhebt, sondern mit sechzehn Handlungen zu tun.
Die vier Sätze zerfallen in zwei Satzperioden. In der ersten Satzperiode werden vier Fälle angeführt, in denen sich einer der Handelnden schuldig macht und der andere nicht.
In der zweiten Satzperiode werden vier Fälle angegeben, in denen sich beide Handelnden nicht schuldig machen.
Im Allgemeinen sind alle am Schabbat vorgenommenen schuldlosen Handlungen an sich unerlaubt.
Ausnahmsweise gibt es dennoch einige, die erlaubt sind:
das Einfangen
eines Hirsches, das Einfangen einer Schlange und das Aufstechen eines Geschwürs, ferner solche Handlungen, die nur scheinbar sind. Zu den letzteren gehören die in unserer Mischna in der ersten Satzperiode angeführten vier schuldlose Fälle:
Wenn
1) dem Wirt,
2) dem Briefträger innerhalb des Zimmers,
3) dem Wirt,
4) dem Briefträger draußen der Brief in die Hand gelegt wurde.

In allen diesen Fällen hat der Empfänger nur eine scheinbare Handlung vollführt, die erlaubt und schuldlos ist. In einem jeden der in der zweiten Satzperiode angeführten fälle hingegen vollführt der Wirt und der Briefträger je eine wirkliche Handlung, die zwar schuldlos, aber dennoch unerlaubt ist. Da unsere Mischna nur an unerlaubte Handlungen denkt, kommen für sie bei den angeführten fällen nicht sechzehn, sondern nur zwölf in Betracht. Eine jede der vier unerlaubten und dennoch schuldlosen Fälle ist nur eine halbe Handlung.

Wenn der Briefträger und der Wirt die Hand mit dem Brief hinein- oder hinausgestreckt haben, so haben sie die Handlung begonnen, aber nicht zu Ende geführt. Und umgekehrt, wenn einer den Brief aus der Hand des andern genommen hat, dann hat er die Handlung zu Ende geführt, aber nicht begonnen. Erst beide zusammen, der Beginn und die Vollführung bilden eine wirkliche Handlung.
Obwohl beide Teile, der bloße Beginn und die bloße Vollendung, schuldlos sind, werden sie
doch verschieden gewertet. Wer die Hand mit dem Brief hinein- oder hinausstreckt, der kann den Brief aus Fahrlässigkeit auch niederlegen und sich also schuldig machen. Der bloße Empfang des Briefes aber, der in unserer Mischna auf viererlei Weise erfolgt, kann nie zu einer wirklichen Handlung führen und ist daher nicht so streng wie das bloße Hinein- oder Hinausstrecken verboten.
Die Mischna glaubte daher von diesen vier leichteren Fällen absehen zu dürfen. Deshalb zählt sie nicht zwölf, sondern acht.

Rab Matna sagte zu Abajji:
»Sind denn das acht?
Das sind doch zwölf – Und nach deiner Ansicht sind es doch achtzehn«.
Er sagte zu ihm:
das ist kein Einwand.
In der ersten Satzperiode hebt er schuldig und erlaubt nicht hervor.
In der letzten Satzperiode aber, wo man sich nicht schuldig macht und es doch verboten ist, (da ist) die Schwierigkeit.
Gibt es denn im ganzen Schabbat(gesetz) ein nichtschuldig und erlaubt?
Schemuel hat doch gesagt ((Schabbat 107a)):
Alte straffreien Fälle des Schabbat(gesetzes bedeuten) nichtschuldig aber verboten, ausgenommen diese drei, die nicht schuldig und erlaubt sind:
das Einfangen eines Hirsches
und das Einfangen einer Schlange
und das Aufstechen eines Geschwürs.
Was Schemuel anführt, das sind nur schuldfreie Fälle, wobei man eine Tätigkeit ausübt, schuldfreie Fälle aber, wobei man keine Tätigkeit ausübt, gibt es viele.
Immerhin, es sind doch zwölf.
Schuldfreie Fälle, bei denen es kommen kann zur Schuld eines Sühneopfers, rechnet er.
Wo es aber nicht zur Schuld eines Sühneopfers kommen kann, rechnet er nicht.
»Beide sind schuldfrei« (heißt es in der Mischna).
Es ist doch aber von ihnen eine Arbeit verrichtet worden.
Es ist gelehrt worden ((Schabbat 92b)):
»Rabbi sagt (es heißt): Wenn aber eine Seele vom gemeinen Volke aus Versehen sündigt, dass sie irgendetwas wider die Gebote des Herrn tut (3.B.M. 4,27) (das bedeutet), wer das Ganze verrichtet und nicht, wer einen Teil verrichtet. Wenn es ein Einzelner getan hat, dann ist er schuldig, wenn es aber zwei getan haben, dann sind sie nicht schuldig.
Es ist auch gesagt worden:
Rabbi Chijja bar Gamda sagte:
Es ist ausgesprengt worden aus dem Munde der Gesellschaft (sie fassten den einstimmigen Beschluss) und sie sagten:
»Dass sie irgendetwas tut –«
Wenn es ein Einzelner tut, dann ist er schuldig, wenn es aber zwei getan haben, dann sind sie unschuldig.

Der Text von Jakob Fromer wurde geringfügig geändert und angepasst.


Public Domain Mark


Kategorie: Creative Commons, Schabbat, Talmud-Übersetzung

von

Avatar

Jakob Fromer (1865-1938) wurde in Biluty bei Lodz geboren und lernte die deutsche Sprache erst als junger Erwachsener. Er war Übersetzer und Schriftsteller, am Ende seiner Karriere der erste Bibliothekar der Bibliothek der Jüdischen Gemeinde Berlin. Er gab 1924 eine kommentierte Auswahl von Texten aus dem babylonischen Talmud heraus. Fromer wandte sich jedoch im Laufe seines Lebens vom Judentum ab und wurde ein entschiedener Gegner des Judentums: »Die Grundidee des Judentums ist unnatürlich und unausführbar« (Das Wesen des Judentums, 1905).