Schabbat Kapitel 1

Der Talmud, Traktat (Massechet) Schabbat in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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ERSTER ABSCHNITT

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iDAS HINAUSBRINGEN1 AM ŠABBATH ERFOLGT IN ZWEI ARTEN, DIE IN VIER ZERFALLEN, FÜR DEN, DER SICH INNEN BEFINDET, UND IN ZWEI ARTEN, DIE IN VIER ZERFALLEN, FÜR DEN, DER SICH AUSSEN BEFINDET. AUF WELCHE WEISE? WENN [BEISPIELSWEISE] DER ARME AUSSEN UND DER HAUSHERR INNEN STEHT, UND DER ARME SEINE HAND NACH INNEN AUSSTRECKT UND ETWAS IN DIE HAND DES HAUSHERRN LEGT ODER AUS DIESER NIMMT UND HERAUSBRINGT, SO IST DER ARME SCHULDIG UND DER HAUSHERR FREI2. WENN DER HAUSHERR SEINE HAND NACH AUSSEN AUSSTRECKT UND ETWAS IN DIE HAND DES ARMEN LEGT ODER AUS DIESER NIMMT UND HEREINBRINGT, SO IST DER HAUSHERR SCHULDIG UND DER ARME FREI. WENN DER ARME SEINE HAND NACH INNEN AUSSTRECKT UND DER HAUSHERR ETWAS AUS DIESER NIMMT ODER IN DIESE LEGT, UND JENER ES NACH AUSSEN BRINGT, SO SIND BEIDE FREI. WENN DER HAUSHERR SEINE HAND NACH AUSSEN AUSSTRECKT UND DER ARME ETWAS AUS DIESER NIMMT ODER IN DIESE LEGT, UND JENER ES NACH INNEN BRINGT, SO SIND BEIDE FREI.

GEMARA. Dort haben wir gelernt : Das Schwören3 erfolgt in zwei Arten, die in vier zerfallen; die Kenntnis der Unreinheit4 erfolgt in zwei

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Arten, die in vier zerfallen; der Aussatzmale5 sind zwei, die in vier zerfallen; das Hinaustragen am Šabbath erfolgt in zwei Arten, die in vier zerfallen. Womit ist es nun hier anders, daß er lehrt: »zwei Arten, die in vier zerfallen, für den, der sich innen befindet, und zwei Arten, die in vier zerfallen, für den, der sich außen befindet«, während er dort nur lehrt: »zwei Arten, die in vier zerfallen«, und nichts weiter!? –Hier, wo er hauptsächlich vom Šabbath handelt, lehrt er von den Hauptarbeiten und von den Abzweigungen6, dort aber, wo er nicht hauptsächlich vom Šabbath handelt, lehrt er nur von den Hauptarbeiten und nicht von den Abzweigungen.

Hauptarbeit heißt ja das Hinaustragen, und dies erfolgt ja nur in zwei Arten7!? Wolltest du erwidern, manche, derentwegen man schuldig ist, und manche, derentwegen man frei8 ist, so lehrt er ja davon gleichlautend, wie von den Aussatzmalen, und wie von diesen nur Fälle, derentwegen man schuldig9 ist, ebenso von jenen nur Fälle, derentwegen man schuldig ist!? Vielmehr, erwiderte R. Papa, hier, wo er hauptsächlich vom Šabbath handelt, lehrt er Fälle, derentwegen man schuldig ist, und derentwegen man frei ist, dort aber, wo er nicht hauptsächlich vom Šabbath handelt, lehrt er nur Fälle, derentwegen man schuldig ist, nicht aber Fälle, derentwegen man frei ist.

Schuldig ist man ja wegen des Hinausbringens, und dies erfolgt ja nur in zwei Fällen!?

Zwei des Hinausbringens und zwei des Hereinbringens.

Es heißt ja aber: das Hinausbringen!? R. Aši erwiderte: der Tanna nennt das Hereinbringen ebenfalls Hinausbringen.

Woher dies?

Wir haben gelernt: Wer aus einem Gebiete nach einem anderen Gebiete hinausbringt, ist schuldig. Dies gilt ja auch von dem Falle, wenn man etwas aus einem öffentlichen in ein Privatgebiet hereinbringt, und er nennt dies Hinausbringen. Dies aus dem Grunde, weil der Tanna jede Fortnahme einer Sache von ihrer Stelle Hinausbringen nennt. Rabina sagte: Dies geht auch aus unserer Mišna hervor, er lehrt zuerst vom Hinausbringen, und erklärt es durch einen Fall des Hereinbringens. Schließe hieraus. Raba erwiderte : Er spricht überhaupt von Gebieten, und beim Šabbath [gesetze] gibt es zwei Gebiete10.

R. Mathna sprach zu Abajje: Diese acht Fälle sind ja zwölf11!?

Nach deiner Ansicht sind es ja sechzehn12!? Jener erwiderte: Das ist kein Einwand;

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allerdings zählt er die Fälle im Anfangssatze, die straffrei und [von vornherein] erlaubt13sind, nicht mit, der Einwand bezieht sich nur auf die straffreien, jedoch verbotenen Fälle im Schlußsatze!?

Gibt es denn im ganzen Šabbathgesetze etwas, das straffrei und [ von vornherein ] erlaubt ist, Šemuél sagte ja, alle straffreien [Arbeiten] am Šabbath seien [von vornherein] verboten, ausgenommen folgende drei, die straffrei und erlaubt sind: das Einfangen eines Rehs, das Einfangen einer Schlange und das Aufstechen einer Pustel!?

Die straffreien Fälle, von denen Šemuél spricht, sind solche, bei denen man eine Tätigkeit ausübt, straffreie Fälle aber, wobei man keine Tätigkeit ausübt, sind viele vorhanden14.

Immerhin sind es ja zwölf !?

Straffreie Fälle, bei denen man zu einem Sündopfer verpflichtet werden15kann, zählt er mit, bei denen man zu einem Sündopfer nicht verpflichtet werden kann, zählt er nicht mit.

Wieso sind beide straffrei, durch sie wird ja eine Arbeit vollbracht!?

Es wird gelehrt: Rabbi sagte: 16jemand aus dem Volke, wenn er verübt, nur wer das Ganze verübt, nicht aber, wer einen Teil verübt; wenn einer es verübt, ist er schuldig, wenn zwei zusammen es verüben, sind sie frei. Es wurde auch gelehrt: R. Ḥija b. Gamda sagte: Aus dem Munde der Genossenschaft kam es hervor, und sie sagten: wenn er verübt, wenn einer es verübt, ist er schuldig, wenn zwei zusammen es verüben, so sind sie frei.

Rabh fragte Rabbi: Wie ist es, wenn einem ein anderer Speisen und Getränke auflädt und er sie so hinausbringt: gleicht die Fortnahme des Körpers der Fortnahme einer Sache, und er ist somit schuldig, oder nicht? Dieser erwiderte: Er ist schuldig. Dies gleicht nicht [dem Ausstrecken] der Hand17, denn der Körper ruht, während die Hand nicht ruht18. R. Ḥija sprach zu Rabh: Fürstensohn, habe ich dir etwa nicht

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gesagt, daß, wenn Rabbi sich mit dem einen Traktate befaßt, du ihn nicht etwas aus einem anderen Traktate fragen sollst, weil er es vielleicht nicht im Gedächtnis hat!? Wäre Rabbi nicht ein großer Mann, so könntest du ihn in Verlegenheit bringen, dir eine Antwort zu geben, die keine Antwort ist. Aber er hat dir doch eine richtige Antwort gegeben, denn es wird gelehrt: Wer bereits am Tage19mit Speisen oder Getränken beladen war und sie, wenn es finster geworden, hinausträgt, ist schuldig, weil dies [dem Ausstrecken] der Hand nicht gleicht.

Abajje sagte: Es ist mir klar, daß die Hand des Menschen nicht dem öffentlichen Gebiete und nicht dem Privatgebiete gleicht20. Sie gleicht nicht dem öffentlichen Gebiete, wie dies bei der Hand des Armen21der Fall ist; sie gleicht nicht dem Privatgebiete, wie dies bei der Hand des Hausherrn22der Fall ist. Aber folgendes fragte Abajje: Ist die Hand des Menschen als Neutralgebiet23zu betrachten: haben die Rabbanan ihn gemaßregelt und verboten, die Hand zurückzuziehen24, oder nicht?

Komm und höre : Wenn er die Hand voll Früchte draußen hinausstreckt, so darf er sie, wie das Eine lehrt, nicht zurückziehen, wie das Andere lehrt, wohl zurückziehen. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: nach der einen Ansicht gleicht sie einem Neutralgebiete, nach der anderen Ansicht gleicht sie keinem Neutralgebiete.

Nein, alle sind der Ansicht, sie gleiche einem Neutralgebiete, dennoch ist dies kein Widerspruch; das eine unterhalb25zehn [Handbreiten],das andere oberhalb26zehn [Handbreiten] .Wenn du aber willst, sage ich: beides unterhalb zehn [Handbreiten], auch sind beide der Ansicht, sie gleiche nicht einem Neutralgebiete, dennoch ist dies kein Widerspruch; das eine, wenn er sie noch am Tage, und das andere, wenn er sie nach dem Dunkelwerden [hinausgestreckt hat]. Wenn noch am Tage, haben ihn die Rabbanan nicht gemaßregelt, wenn nach dem Dunkelwerden, haben ihn die Rabbanan gemaßregelt27.

Im Gegenteil, das Entgegengesetzte ist ja einleuchtend: wenn er sie noch am Tage hinausgestreckt hat, und somit, falls er den Gegenstand fortwirft, kein Sündopfer schuldig ist, sollten ihn die Rabbanan maßregeln, wenn aber nach dem Dunkelwerden, wobei er, falls er den Gegenstand fortwirft, ein Sündopfer schuldig ist, sollten die Rabbanan ihn nicht maßregeln28. Da aber nicht so erklärt wurde, so wäre eine Frage des R. Bebaj b. Abajje zu entscheiden. R. Bebaj b. Abajje fragte nämlich: Ist es, wenn jemand Brot an den Ofen geklebt29hat, ihm erlaubt, dieses herauszunehmen, bevor er zu einem Sündopfer verpflichtet30wird, oder ist dies nicht erlaubt? Demnach wäre zu entscheiden, daß dies nicht erlaubt ist.

Dies ist kein Einwand, und man entscheide auch. Wenn du willst, sage ich: tatsächlich ist dies nicht zu entscheiden, dennoch ist dies kein Widerspruch; das eine, wenn versehentlich, das andere, wenn vorsätzlich. Wenn versehentlich, haben ihn die Rabbanan nicht gemaßregelt, wenn vorsätzlich, haben ihn die Rabbanan gemaßregelt. Wenn du willst, sage ich: beides, wenn versehentlich, hier aber streiten sie, ob sie bei Versehen wegen der Vorsätzlichkeit gemaßregelt haben; nach der einen Ansicht haben sie bei Versehen wegen der Vorsätzlichkeit gemaßregelt, und nach der anderen Ansicht haben sie nicht bei Versehen wegen der Vorsätzlichkeit gemaßregelt. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich haben sie nicht gemaßregelt, dennoch ist dies kein Widerspruch; das eine, wenn nach demselben Hofe, das andere, wenn nach einem anderen Hofe. So

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fragte Raba R. Naḥman: Darf jemand, der die Hand voll Früchte draußen hinausstreckt, sie nach demselben Hofe zurückziehen? Dieser erwiderte: Es ist erlaubt.

Nach einem anderen Hofe?

Dieser erwiderte: Es ist verboten.

Welchen Unterschied gibt es hierbei?

Wenn du ein Kor Salz gemessen haben wirst31. Da32geht seine Absicht nicht in Erfüllung, hier geht seine Absicht in Erfüllung.

Der Text. R. Bebaj b. Abajje fragte: Ist es, wenn jemand Brot an den Ofen geklebt hat, ihm erlaubt, dieses herauszunehmen, bevor er zu einem Sündopfer verpflichtet wird, oder ist dies nicht erlaubt? R. Aḥa b. Abajje sprach zu Rabina: In welchem Falle: wollte man sagen, versehentlich und wenn er nicht gewahr wird

wie sollte ihm dies erlaubt33sein!? Wollte man sagen, wenn er nachher gewahr wird, so ist er ja [kein Opfer] schuldig, denn wir haben gelernt, alle, die ein Sündopfer schuldig sind, seien es nur dann, wenn Beginn und Schluß [der Handlung] versehentlich erfolgt sind!? Und wenn vorsätzlich, so müßte es ja heißen: bevor er zum mit der Steinigung belegten Verbote kommt!? R. Šila sagte: Tatsächlich, wenn versehentlich; das »erlaubt« bezieht sich auf andere34. R. Šešeth wandte ein: Sagt man etwa zu einem: sündige, damit es deinem Nächsten zugute komme!? Vielmehr, erwiderte R. Aši, tatsächlich vorsätzlich, und sage: bevor er zum mit der Steinigung belegten Verbote kommt. R. Aḥa, der Sohn Rabas, lehrte so ausdrücklich: R. Bebaj b. Abajje sagte: Wenn jemand Brot an den Ofen geklebt hat, so ist es ihm es herauszunehmen erlaubt, bevor er zum mit der Steinigung belegten Verbote kommt.

UND DER ARME SEINE HAND AUSSTRECKT. Wieso ist er schuldig, die Fortnahme und das Niederlegen müssen ja auf einem Raume von vier zu vier [Handbreiten] erfolgen, was hier nicht der Fall ist!? Raba erwiderte : Dies nach R. A͑qiba, welcher sagt, es sei kein Raum von vier zu vier [Handbreiten] erforderlich. Wir haben nämlich gelernt: Wer etwas aus einem Privatgebiete in ein Privatgebiet, dazwischen sich öffentliches Gebiet befindet, wirft, ist nach R. A͑qiba schuldig und nach den Weisen frei. R. A͑qiba ist der Ansicht, wir sagen, sobald es aufgenommen35ist, sei es ebenso, als läge es; und die Weisen sind der Ansicht, wir sagen nicht, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es.

Demnach ist es Raba entschieden, daß ihr Streit darin bestehe, ob das Aufgenommensein

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dem Liegen gleiche, und zwar innerhalb zehn [Handbreiten]36, und dies war ja Raba fraglich!? Raba fragte nämlich: Streiten sie über den Fall, wenn innerhalb zehn [Handbreiten], und ihr Streit besteht darin, indem R. A͑qiba der Ansicht ist, wir sagen, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es, während die Rabbanan der Ansicht sind, wir sagen nicht, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es; wenn aber oberhalb zehn [Handbreiten] stimmen alle überein, daß er frei sei, da alle der Ansicht sind, daß wir nicht das Werfen vom Zureichen37folgern. Oder streiten sie über den Fall, wenn oberhalb zehn [Handbreiten], und ihr Streit besteht darin, indem R. A͑qiba der Ansicht ist, wir folgern das Werfen vom Zureichen, während die Rabbanan der Ansicht sind, wir folgern nicht das Werfen vom Zureichen; unterhalb der zehn [Handbreiten] aber stimmen alle überein, daß er schuldig ist, weil wir sagen, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es?

Das ist kein Einwand; nachdem er dies gefragt hatte, ward es ihm entschieden, daß R. A͑qiba der Ansicht ist, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es.

Vielleicht aber ist es38nur beim Niederlegen nicht erforderlich, wohl aber bei der Fortnahme!? Vielmehr, erwiderte R. Joseph, hier ist die Ansicht Rabbis vertreten.

Welche Ansicht Rabbis: wollte man sagen, die Ansicht Rabbis in folgender Lehre: Wenn jemand etwas wirft, und es auf einem Vorsprung irgendwie groß liegen bleibt, so ist er nach Rabbi schuldig und nach den Weisen frei. Aber dies ist ja, wie wir weiter sehen werden, nach Abajje zu erklären, denn Abajje sagte, hier handle es sich um den Fall, wenn ein Baum auf Privatgebiet steht und seine Zweige sich über öffentliches Gebiet neigen, und jemand etwas wirft, und es auf einem Zweige liegen bleibt; Rabbi ist der Ansicht, wir sagen, der Zweig gehöre zum Stamme, und die Rabbanan sind der Ansicht, wir sagen nicht, der Zweig39gehöre zum Stamme. Und wollte man sagen, die Ansicht Rabbis in folgender Lehre: Wer etwas aus einem öffentlichen Gebiete in ein öffentliches Gebiet, dazwischen sich ein privates Gebiet befindet, wirft, ist nach Rabbi schuldig und nach den Weisen frei. Dazu sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls, nach Rabbi sei er zweimal schuldig, einmal wegen des Hinausbringens, und einmal wegen des Hereinbringens. Demnach ist weder bei der Fortnahme noch beim Niederlegen ein Raum von vier zu vier [Handbreiten] erforderlich. Aber hierzu wurde gelehrt: Rabh und Šemuél sagten beide, er sei nach Rabbi nur

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bei einem Privatgebiete mit Bedachung schuldig, weil wir das Haus als voll40betrachten, nicht aber bei einem ohne Bedachung. Wolltest du erwidern, auch hier handle es sich um [ein Gebiet] mit Bedachung, so ist zwar bei einem Privatgebiete die Bedachung [von Bedeutung], aber ist man denn bei einem öffentlichen Gebiete mit Bedachung schuldig, R. Šemuél b. Jehuda sagte ja im Namen R. Abbas im Namen R. Honas im Namen Rabhs, wer eine Sache in einem öffentlichen Gebiete mit Bedachung vier Ellen trägt, sei frei, weil dies nicht [dem Tragen] der Fahnen in der Wüste41gleiche!? Vielmehr, erwiderte R. Zera, hier wird die Ansicht der Anderen vertreten. Es wird nämlich gelehrt: Andere sagen, wenn dieser [die Sache] auf seinem Orte stehend auffängt, sei jener42schuldig, und wenn er seinen Ort verläßt und sie auffängt, sei jener frei. Wieso ist jener schuldig, wenn er sie auf seinem Orte stehend auffängt, beim Niederlegen ist ja ein Raum von vier [Handbreiten] erforderlich, was hierbei nicht der Fall ist? Hieraus ist also zu schließen, daß ein Raum von vier [Handbreiten] nicht erforderlich sei.

Vielleicht aber ist dies nur beim Niederlegen nicht erforderlich, wohl aber bei der Fortnahme. Und auch beim Niederlegen [kann dies erfolgen], wenn er seinen Rockschoß ausgebreitet und sie auffängt, somit erfolgt auch ein Niederlegen!? R. Abba erwiderte: Auch unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn er es mit einem Handkorbe genommen und in einen Handkorb gelegt hat, sodaß auch ein Niederlegen erfolgt.

Es heißt ja aber »Hand«!?

Lies »mit dem Korbe in der Hand«.

Allerdings mit einem Handkorbe auf Privatgebiet, wieso aber mit einem Handkorbe auf öffentlichem Gebiete, dieser ist ja Privatgebiet!? Oder man müßte sagen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht des R. Jose b. R. Jehuda vertritt, denn es wird gelehrt: R. Jose b. R. Jehuda sagte: Wenn jemand auf öffentlichem Gebiete eine Stange mit einem Korbe am Ende [in die Erde] gesteckt hat und etwas wirft, und es darin liegen bleibt, so ist er schuldig. Wieso kann nach R. Jose b. R. Jehuda der Hausherr, wenn er seine Hand nach außen streckt und etwas in die Hand43des Armen legt, schuldig sein, er bringt es ja aus Privatgebiet in Privatgebiet!?

Du kannst auch sagen, nach R. Jose b. R. Jehuda, denn jene [Lehre gilt von dem Falle, wenn] oberhalb zehn [Handbreiten]44, unsere aber, wenn innerhalb zehn [Handbreiten]. R. Abahu wandte ein: Heißt es denn »Korb in der Hand«, es heißt ja »Hand«!? Vielmehr, erklärte R. Abahu, wenn er mit der Hand unterhalb dreier [Handbreiten]45 langt und es aufnimmt.

Es heißt ja »steht«!?

Wenn er sich bückt. Wenn du willst, sage ich: in einer Grube. Wenn du aber willst, sage ich: bei einem Zwerge. Raba wandle ein: Sollte der Tanna sich bestrebt haben, nur von solchen Fällen zu lehren!? Vielmehr, erwiderte Raba, ein Mensch wertet seine Hand wie [einen Raum] von vier zu vier [Handbreiten]. Ebenso sagte Rabin, als er kam, im Namen R. Joḥanans: Ein Mensch wertet seine Hand wie [einen Raum] von vier zu vier [Handbreiten].

R. Abin sagte im Namen R. Ilea͑js im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand eine Sache wirft und sie in der Hand seines Nächsten liegen bleibt, so ist er schuldig.

Er lehrt uns damit, daß ein Mensch seine Hand werte, wie [einen Raum] von vier zu vier [Handbreiten], und dies sagte R. Joḥanan bereits einmal!?

Man könnte glauben, nur wenn er selber seine Hand wertet46, nicht aber, wenn er selber sie nicht wertet, so lehrt er uns.

R. Abin sagte im Namen R. Ilea͑js im Namen R. Joḥanans: Wenn dieser [die Sache] auf seinem Orte stehend auffängt, so ist jener47schuldig, wenn er aber seinen Ort verläßt und sie auffängt, so ist jener frei. Ebenso wird gelehrt: Andere sagen: Wenn dieser [die Sache] auf seinem Orte stehend auffängt, so ist jener schuldig, wenn er aber seinen Ort verläßt und sie auffängt, so ist jener frei.

R. Joḥanan fragte: Wie ist es, wenn jemand eine Sache wirft, dann seinen Ort verläßt und sie auffängt?

Was ist ihm da fraglich? R. Ada b. Ahaba erwiderte: Er fragt inbetreff zweier Tätigkeiten einer Person: werden zwei Tätigkeiten einer Person [als Tat] einer Person betrachtet, wonach er schuldig ist, oder werden sie [als Tat] zweier Personen48betrachtet, wonach er frei ist?

Dies bleibt unentschieden.

R. Abin sagte im Namen R. Joḥanans: Wer seine Hand in den Hof seines Nächsten streckt, Regen auffängt und herausholt, ist schuldig. R. Zera wandte ein: Was ist denn der Unterschied, ob ein anderer ihm etwas [in die Hand] gibt49oder der Himmel ihm etwas [in die Hand] gibt, er hat ja keine Fortnahme gemacht!?– Vielmehr, sage nicht »auffängt«, sondern »aufnimmt«50.

Die Fortnahme muß ja von einem vier [Handbreiten] großen Raume erfolgen, was hierbei nicht der Fall ist!? R. Ḥija, der Sohn R. Honas, erwiderte: Wenn er [den Regen] von der Wand aufnimmt.

Und wenn schon von der Wand, er blieb ja nicht liegen!?

Wie Raba erklärte, wenn die Wand schief ist, ebenso auch hier, wenn die Wand schief ist.

Worauf bezieht sich die Erklärung Rabas?

Auf folgende Lehre: Wenn jemand eine Schriftrolle auf einer Schwelle

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liest und sie aus seiner Hand51rollt, so rolle er sie an sich heran; wenn er sie auf dem Dache liest und sie aus seiner Hand rollt, so rolle er sie an sich heran, falls sie nicht innerhalb zehn Handbreiten [vom Boden] gelangt, wenn aber wohl, so wende er sie auf die Schriftseite52um. Dagegen wandten wir ein: Wozu braucht er sie auf die Schrift umzuwenden53, sie ist ja nicht liegen geblieben!? Da erwiderte Raba, wenn es eine schiefe Wand ist.

Aber Raba sagte es ja nur von einer Buchrolle, die liegen bleibt, bleibt denn aber das Wasser liegen!? Vielmehr, erwiderte Raba, wenn er es aus einer Grube genommen hat.

Wenn aus einer Grube, so ist es ja selbstverständlich!?

Man könnte glauben, Wasser auf Wasser heiße nicht liegen, so lehrt er uns. Raba vertritt hierin seine Ansicht, denn Raba sagte: Wenn Wasser auf Wasser, so heißt dies liegen, wenn eine Nuß auf Wasser, so heißt dies nicht liegen.

Abajje fragte: Wie ist es, wenn eine Nuß in einem Gefäße liegt und das Gefäß auf dem Wasser schwimmt: richten wir uns nach der Nuß, und diese liegt ja, oder richten wir uns nach dem Gefäße, und dieses liegt nicht, denn es bewegt sich?

Dies bleibt unentschieden.

Über Öl, das auf Wein schwimmt, streiten R. Joḥanan b. Nuri und die Rabbanan. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand, der am selben Tage ein Tauchbad genommen54hat, auf Wein schwimmendes Öl berührt, so macht er nur das Öl unbrauchbar; R. Joḥanan b. Nuri sagt, beide seien miteinander verbunden.

R. Abin sagte im Namen R. Ilea͑js im Namen R. Joḥanans: Wer Speisen und Getränke trägt und so den ganzen Tag herein- und hinausgeht, ist nicht eher schuldig, als bis er stehen bleibt. Abajje sagte: Nur wenn er stehen bleibt, um auszuruhen.

Woher dies?

Der Meister sagte, wenn er55innerhalb der vier Ellen stehen bleibt, um auszuruhen, sei er frei, wenn aber, um umzuschultern, sei er schuldig; demnach ist er, wenn außerhalb der vier Ellen, falls auszuruhen, schuldig, und falls umzuschultern, frei.

Er lehrt uns damit, daß die Fortnahme anfangs nicht zu diesem Zwecke war, und dies sagte ja R. Joḥanan bereits einmal!? R. Saphra sagte nämlich im Namen R. Amis im Namen R. Joḥanans: Wer Sachen von Winkel zu Winkel trägt, sich aber überlegt und sie hinausbringt, ist frei, weil die Fortnahme anfangs nicht zu diesem Zwecke war.

[Verschiedene] Amoraím sagten es: einer gebrauchte diese Lesart, der andere gebrauchte jene Lesart56.

Die Rabbanan lehrten: Wer etwas aus dem Laden über die Säulenhalle nach der Straße trägt, ist schuldig, und nach Ben A͑zaj frei.

Allerdings ist Ben A͑zaj der Ansicht, das Gehen gleiche dem Stehen57, wo finden wir aber nach den Rabbanan, selbst wenn sie der Ansicht sind, das Gehen gleiche nicht dem Stehen, daß man auf solche Weise58schuldig sei!? R. Saphra erwiderte im Namen R. Amis im Namen R. Joḥanans: So

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verhält es sich auch beim Umtragen einer Sache auf öffentlichem Gebiete; obgleich er frei ist, solange er geht und sie trägt, ist er dennoch schuldig, sobald er sie niederlegt; ebenso auch hier.

Ist es denn gleich: da ist jede Stelle, wo er sie auch niederlegt, ein Gebiet, dessentwegen man schuldig ist, während er hierbei frei ist, falls er es in der Säulenhalle niederlegt!?

Vielmehr, so verhält es sich auch beim Umtragen einer Sache vier Ellen weit; obgleich er frei ist, wenn er sie innerhalb der vier Ellen niederlegt, dennoch ist er schuldig, wenn er sie außerhalb der vier Ellen niederlegt; ebenso auch hier.

Ist es denn gleich: da ist dieser Raum nur für ihn ein Gebiet, dessentwegen er frei ist, jeder andere aber ist schuldig, hierbei aber ist es ein Gebiet, dessentwegen auch jeder andere frei ist!? –Vielmehr, so verhält es sich bei dem, der etwas aus einem Privatgebiete nach der Straße über den Straßenrand bringt; obgleich er frei ist, falls er es auf den Rand der Straße niederlegt, dennoch ist er schuldig, wenn er es auf die Straße niederlegt; ebenso auch hier. R. Papa wandte ein: Allerdings nach den Rabbanan, welche sagen, der Straßenrand gleiche nicht der Straße, wie ist es aber nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob zu erklären, welcher sagt, der Straßenrand gleiche der Straße!? R. Aḥa, Sohn R. Iqas, sprach zu ihm: Allerdings sagt R. Elie͑zer b. Ja͑qob, der Straßenrand gleiche der Straße, wenn keine Schanzpfähle vorhanden sind, hörtest du etwa, daß er dies auch von dem Falle sagt, wenn Schanzpfähle vorhanden sind!? Daher ist es damit zu vergleichen. R. Joḥanan sagte: Ben A͑zaj pflichtet bei59hinsichtlich des Falles, wenn man es wirft. Ebenso wird gelehrt: Wer etwas aus dem Laden über die Säulenhalle nach der Straße trägt, ist schuldig, einerlei, ob er hinausbringt oder hereinbringt, ob er wirft oder hinüberreicht. Ben A͑zaj sagt, wer hinausbringt oder hereinbringt, sei frei, wer hinüberreicht oder wirft, sei schuldig.

Die Rabbanan lehrten: Vier Gebiete gibt es beim Šabbathgesetze: das Privatgebiet, das öffentliche Gebiet, das Neutralgebiet und das Freigebiet60. Welches heißt Privatgebiet? Ein zehn [Handbreiten] tiefer und vier breiter Graben, ebenso eine zehn [Handbreiten] hohe und vier breite Wand; diese sind richtiges Privatgebiet. Welches heißt öffentliches Gebiet? Eine Landstraße, ein großer Straßenplatz, offene Durchgangsgassen; diese sind richtiges öffentliches Gebiet. Man darf nichts aus einem solchen Privatgebiete nach einem solchen öffentlichen Gebiete hinausbringen, ebenso nicht aus einem solchen öffentlichen Gebiete in ein solches Privatgebiet hereinbringen. Hat man hinausgebracht oder hereingebracht, so ist man, wenn versehentlich, eines Sündopfers, und wenn vorsätzlich, der Ausrottungsstrafe oder61der Steinigung schuldig. Das Meer aber, die Ebene, der Säulengang und das Neutralgebiet gleichen weder dem öffentlichen Gebiete noch dem Privatgebiete. Man darf da nicht nehmen62noch geben; hat man genommen oder gegeben, so ist man frei. Ferner darf man nicht aus diesen nach öffentlichem Gebiete oder aus öffentlichem Gebiete nach diesen bringen, auch darf man nichts aus privatem Gebiete nach diesen oder aus diesen nach privatem Gebiete bringen; hat man hinausgebracht oder hereingebracht, so ist man frei. In gemeinsamen Höfen und nicht offenen Durchgangsgassen ist es erlaubt, wenn sie einen E͑rub bereitet haben, und verboten, wenn sie keinen E͑rub bereitet haben. Wenn jemand auf der Schwelle steht, so darf er etwas vom Hausherrn nehmen oder ihm geben, vom Armen nehmen oder ihm geben, nur darf er nicht vom Hausherrn nehmen und dem Armen geben, oder vom Armen nehmen und dem Hausherrn geben; hat er genommen und gegeben, so sind alle drei frei. Manche sagen, die Schwelle sei eines von beiden Gebieten; ist die Tür offen, so gehört sie zum Innenraume, ist die Tür geschlossen, so gehört sie zum Außenraume. Ist die Schwelle zehn [Handbreiten] hoch und vier breit, so ist sie ein Gebiet für sich.

Der Meister sagte: Diese sind richtiges Privatgebiet. Was schließt dies aus?

Das schließt die Lehre R. Jehudas aus. Es wird nämlich gelehrt: Noch mehr sagte R. Jehuda: Wer zwei Häuser [gegenüber] auf beiden Seiten der Straße hat, darf einen Pfosten an der einen Seite63und einen

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Pfosten an der anderen Seite aufstellen oder einen Balken an der einen Seite und einen Balken an der anderen Seite legen, und in der Mitte nehmen oder geben. Jene sprachen zu ihm: Dadurch kann man das öffentliche Gebiet nicht vereinigen.

Warum nennt er es richtiges [Privatgebiet]?

Man könnte glauben, die Rabbanan streiten gegen R. Jehuda, daß es [nach ihnen] kein privates Gebiet ist, nur bezüglich des Umhertragens, pflichten ihm aber bezüglich des Werfens bei, so lehrt er uns dies.

Der Meister sagte : Diese sind richtiges öffentliches Gebiet. Was schließt dies aus?

Dies schließt eine andere Lehre R. Jehudas aus. Wir haben nämlich gelernt: R. Jehuda sagte: Wenn ein öffentlicher Weg sie64trennt, so verlege man ihn nach der Seite. Die Weisen sagen, man brauche dies nicht.

Warum nennt er es richtiges?

Da er es im Anfangssatze richtiges nennt, so nennt er es auch im Schlußsatze richtiges.

Sollte er auch die Wüste mitzählen!? Es wird nämlich gelehrt: Welches heißt öffentliches Gebiet: Eine Landstraße, ein großer Straßenplatz, offene Durchgangsgassen und eine Wüste. Abajje erwiderte: Das ist kein Einwand ; das eine, als die Jisraéliten in der Wüste weilten, das andere in der Jetztzeit. Der Meister sagte: Hat man hinausgebracht oder hereingebracht, so ist man, wenn versehentlich, eines Sündopfers, und wenn vorsätzlich, der Ausrottung oder der Steinigung schuldig. Daß man, wenn versehentlich, eines Sündopfers schuldig ist, ist ja selbstverständlich!?

[Zu lehren] nötig ist, daß man bei Vorsatz der Ausrottung oder der Steinigung schuldig sei.

Auch dies ist ja selbstverständlich !?

Er lehrt uns zustimmend mit Rabh, denn Rabh sagte: Ich fand eine Geheimrolle65bei R. Ḥija, in der geschrieben stand: Isi b. Jehuda sagte: Es sind vierzig Hauptarbeiten66weniger eine, und man ist nur einmal schuldig. Dem ist ja aber nicht so, wir haben ja gelernt, es gebe vierzig Hauptarbeiten weniger eine, und auf unsere Frage, wozu denn die [Angabe der] Zahl nötig sei, erwiderte R. Joḥanan, daß man, wenn man sie alle bei einem Entfallen67ausgeübt hat, wegen jeder besonders schuldig sei!? Lies: man ist wegen einer von ihnen68nicht schuldig. Er lehrt uns daher, daß dies69zu denen gehöre, über die kein Zweifel obwaltet.

Der Meister sagte: Das Meer aber, die Ebene, der Säulengang und das Neutralgebiet gleichen weder dem Privatgebiete noch dem öffentlichen Gebiete. Die Ebene gleicht also weder dem Privatgebiete, noch dem öffentlichen Gebiete, und [dem widersprechend] haben wir ja gelernt, die Ebene werde im Sommer bezüglich des Šabbathgesetzes als Privatgebiet und bezüglich der Unreinheit70als öffentliches Gebiet, und in der Regenzeit bezüglich beider als Privatgebiet betrachtet!? U͑la erwiderte: Tatsächlich gilt sie als Neutralgebiet, nur nennt er sie deshalb Privatgebiet,

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weil sie kein öffentliches Gebiet ist. R. Aši erwiderte: Wenn sie eine Umzäunung hat. So sagte auch U͑la im Namen R. Joḥanans : Wenn man etwas71in ein nicht mit der Wohnung verbundenes Gehege, das größer ist als eine Zweiseáfläche oder gar in ein solches von einem Kor oder zwei Kor, wirft, so ist man schuldig, denn es ist ein geschlossener Raum, der nur nicht bewohnt wird.

Erklärlich ist es, daß R. Aši nicht wie U͑la erwidert72hat, weshalb aber erwiderte U͑la nicht [wie R. Aši], nach seiner eigenen Lehre?

Man kann folgendes entgegnen: wieso nennt er sie, wenn sie eine Umzäunung hat, Ebene, solches ist ja ein Gehege!?

Und R. Aši!?

Er nennt es ja Privatgebiet.

Das Neutralgebiet. Gelten denn jene alle nicht als Neutralgebiet!? Als R. Dimi kam, erklärte er im Namen R. Joḥanans: Dies ist wegen eines Winkels an einem öffentlichen Gebiete nötig; obgleich die Menge sich oftmals durchdrängt und da hineingeht, so gilt er dennoch, da seine Benutzung unbequem ist, als Neutralgebiet. Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: [Der Raum] zwischen den Marktpalissaden wird als Neutralgebiet betrachtet.

Aus welchem Grunde?

Da man, obgleich die Menge da verkehrt, da nicht frei gehen kann, wird er als Neutralgebiet betrachtet. R. Zera sagte im Namen R. Jirmejas: Die Rank vor den Marktpalissaden gilt als Neutralgebiet. Nach dem, der dies vom [Raume] zwischen den Palissaden lehrt, gilt dies um so mehr von der Bank, und nach dem, der dies von der Bank lehrt, gilt dies nur von der Bank, da ihre Benutzung unbequem ist, nicht aber vom [Raume] zwischen den Palissaden, dessen Benutzung bequemer ist. Eine andere Lesart: [Der Raum] zwischen den Säulen aber wird, da die Menge da oft verkehrt, als öffentliches Gebiet betrachtet.

Rabba b. Šila sagte im Namen R. Ḥisdas : Wenn ein Ziegelstein auf der Straße steht und jemand73etwas wirft, und es an diesem kleben bleibt, so ist er schuldig, wenn aber auf diesem, so ist er74frei. Abajje und Raba sagen beide: Nur dann, wenn er drei [Handbreiten] hoch ist, wo die Leute darauf nicht treten, Dornen und Disteln aber, auch wenn sie keine drei [Handbreiten] hoch sind. Ḥija b. Rabh sagte, auch Dornen und Disteln75, aber nicht Kot. R. Aši sagte, auch Kot.

Rabba, aus der Schule R. Šilas, sagte: Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Kein Neutralgebiet unter vier [Handbreiten]. Hierzu sagte R. Šešeth: Es reicht bis zehn [Handbreiten in die Höhe].

Was heißt: es reicht bis zehn? Wollte man sagen, nur wenn es eine Umzäunung von zehn [Handbreiten] hat, gelte es als Neutralgebiet, wenn aber nicht, gelte es nicht als Neutralgebiet, so sagte ja R. Gidel im Namen des R. Ḥija b. Joseph im Namen Rabhs, daß wenn ein Haus innen keine zehn [Handbreiten hoch] ist und seine Decke es auf zehn ergänzt, man auf dem ganzen Dache umhertragen dürfe, innen aber nur vier Ellen76!?

Vielmehr, unter »es reicht bis zehn« ist zu verstehen, nur bis zehn [Handbreiten] ist es Neutralgebiet, oberhalb zehn Handbreiten ist es nicht mehr Neutralgebiet. So sagte auch Šemuél zu R. Jehuda: Scharfsinniger, frage nicht bei Angelegenheiten des Šabbaths über Fälle oberhalb zehn [Handbreiten].

In welcher Hinsicht: wollte man sagen, daß es oberhalb zehn [Handbreiten] kein Privatgebiet mehr gebe, so sagte ja R. Ḥisda, daß, wenn jemand auf Privatgebiet eine Stange [in den Boden] steckt und einer77etwas wirft, und es oben liegen bleibt, er schuldig sei, auch wenn sie hundert Ellen hoch ist, weil das Privatgebiet bis zum Himmel steigt!?

Blatt 7b

Und wollte man sagen, daß es oberhalb zehn [Handbreiten] kein öffentliches Gebiet mehr gebe, so ist dies ja eine Mišna, denn wir haben gelernt, daß, wenn jemand etwas vier Ellen an eine Wand wirft, so ist es, wenn oberhalb der zehn Handbreiten ebenso, als würde er in die Luft werfen, und wenn unterhalb der zehn Handbreiten, als würde er auf die Erde werfen!?– Vielmehr, dies bezieht sich auf das Neutralgebiet, daß es nämlich oberhalb zehn [Handbreiten] kein Neutralgebiet mehr gebe. Die Rabbanan haben hierbei die Erleichterungen des Privatgebietes und die Erleichterungen des öffentlichen Gebietes angewendet; die Erleichterungen des Privatgebietes, daß es nur dann als Neutralgebiet gilt, wenn es eine Fläche von vier [Handbreiten] hat, wenn aber nicht, so ist es nichts als Freigebiet, und die Erleichterungen des öffentlichen Gebietes, daß es nur bis zehn Handbreiten als Neutralgebiet gilt, oberhalb zehn Handbreiten gilt es nicht mehr als Neutralgebiet.

Der Text. R. Gidel sagte im Namen des R. Ḥija b. Joseph im Namen Rabhs: Wenn ein Haus innen keine zehn [Handbreiten hoch] ist und seine Decke es auf zehn ergänzt, so darf man auf dem ganzen Dache umhertragen, innen aber nur vier Ellen. Abajje sagte: Hat man darin eine Vertiefung von vier zu vier [Handbreiten] gegraben und dadurch [die Höhe] auf zehn ergänzt, so darf man im ganzen Innenraume umhertragen.

Aus welchem Grunde?

Weil es78als zum Privatgebiete gehörende Nische gilt und Nischen des Privatgebietes gelten als Privatgebiet. Es wurde nämlich gelehrt: Nischen nach dem Privatgebiete gelten als Privatgebiet, Nischen nach dem öffentlichen Gebiete gelten, wie Abajje sagt, als öffentliches Gebiet, und wie Raba sagt, nicht als öffentliches Gebiet. Raba sprach zu Abajje: Womit ist es, nach deiner Ansicht, Nischen nach dem öffentlichen Gebiete gelten als öffentliches Gebiet, hierbei anders, als bei jenem Falle, von dem R. Dimi, als er kam, im Namen R. Joḥanans sagte, es sei nötig79wegen eines Winkels an einem öffentlichen Gebiete : dieser sollte doch einer Nische nach dem öffentlichen Gebiete gleichen!?

Da ist die Benutzung nicht bequem, hierbei ist die Benutzung bequem.

Wir haben gelernt: Wenn jemand etwas vier Ellen an eine Wand oberhalb zehn [Handbreiten] wirft, so ist es ebenso, als würde er in die Luft werfen, und wenn unterhalb zehn Handbreiten, als würde er auf die Erde werfen. Dagegen wandten wir ein: Wieso ist das ebenso, als würde er auf die Erde werfen, es bleibt ja nicht liegen80!? Und R. Joḥanan erklärte, sie lehrten dies von einem klebrigen Stücke Feigenkuchen. Wozu braucht er, wenn du sagst, Nischen nach dem öffentlichen Gebiete gelten als öffentliches Gebiet, dies auf ein klebriges Stück Feigenkuchen zu beziehen, sollte er es auf eine Nische beziehen!? Manchesmal erwiderte er: Anders ist es bei einem Steine oder einem Gegenstande, da er zurückprallt81. Und manchesmal erwiderte er: Hier handelt es sich um eine Wand, die keine Nische hat.

Woher dies?

Er lehrt im Anfangssatze, wenn oberhalb zehn Handbreiten, sei es ebenso, als würde er in die Luft werfen. Wieso ist es, wenn du sagen wolltest, es handle sich um eine Wand, die eine Nische hat, ebenso, als würde er in die Luft werfen, es bleibt ja in der Nische liegen!? Wolltest du sagen, die Mišna handle von dem Falle, wenn sie keine vier zu vier [Handbreiten] hat, so sagte ja R. Jehuda im Namen R. Ḥijas, daß, wenn jemand etwas oberhalb zehn Handbreiten wirft und es in einer Nische irgend wie groß liegen bleibt, wir hierbei den Streit zwischen R. Meír und den Rabbanan haben; R. Meír ist der Ansicht, man vertiefe, um zu ergänzen82, und die Rabbanan sind der Ansicht, man vertiefe nicht, um zu ergänzen. Hieraus ist also zu entnehmen, daß es sich um eine Wand handelt, die keine Nische hat. Schließe hieraus.

Der Text. R. Ḥisda sagte : Wenn jemand auf Privatgebiet eine Stange [in den Boden] steckt und einer etwas wirft, und es oben liegen bleibt, so ist dieser schuldig, auch wenn sie hundert Ellen hoch ist, weil das Privatgebiet bis zum Himmel steigt. Es wäre anzunehmen, daß R. Ḥisda der Ansicht Rabbis ist, denn es wird gelehrt: Wenn jemand etwas wirft und es auf einem Vorsprung irgend wie groß liegen bleibt, so ist er nach Rabbi schuldig, und nach den Weisen frei. Demnach ist kein Raum von vier zu vier [Handbreiten] erforderlich. Abajje entgegnete: Bezüglich

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eines Privatgebietes bestreitet niemand die Ansicht R. Ḥisdas, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn ein Baum auf Privatgebiet steht und seine Zweige sich über öffentliches Gebiet neigen, und jemand etwas wirft und es auf einem Zweige liegen bleibt; Rabbi ist der Ansiebt, wir sagen, der Zweig geböre zum Stamme, und die Rabbanan sind der Ansicht, wir sagen nicht, der Zweig gehöre zum Stamme83.

Abajje sagte: Wer einen Bienenkorb, der zehn [Handbreiten] hoch und keine sechs84breit ist, in ein öffentliches Gebiet wirft, ist schuldig; ist er sechs breit, so ist er85frei. Raba sagt, auch wenn er keine sechs breit ist, sei er frei.

Aus welchem Grunde?

Weil es nicht möglich ist, daß manche Rohrstäbe die Höhe von zehn [Handbreiten] nicht überragen86. Stülpt er ihn um mit der Mündung nach unten, so ist er schuldig, wenn er etwas über sieben [Handbreiten hoch ist], und frei, wenn siebeneinhalb87. R. Aši sagt, auch wenn siebeneinhalb, sei er schuldig.

Aus welchem Grunde?

Die Wände sind wegen des Innenraumes da88.

U͑la sagte: Wenn jemand etwas wirft und es auf einem neun [Handbreiten hohen] und vier breiten Pfahle liegen bleibt, auf dem die Leute umzuschultern pflegen, so ist er schuldig.

Aus welchem Grunde?

Unter drei [Handbreiten] treten die Leute darauf, von drei bis neun treten sie nicht und schultern sie nicht darauf um, wenn neun, so schultern sie entschieden darauf um. Abajje sprach zu R. Joseph: Wie ist es mit einer Grube89? Dieser erwiderte: Bei einer Grube ebenso. Raba sagte: Bei einer Grube nicht.

Aus welchem Grunde?

Die Benutzung im Notfalle gilt nicht als Benutzung. R. Ada b. Mathna wandte gegen Raba ein: Wenn sich sein zehn [Handbreiten] hoher und vier breiter Korb auf öffentlichem Gebiete befindet, so darf man nicht aus diesem in öffentliches Gebiet noch aus öffentlichem Gebiete in dieses um tragen; ist er kleiner, so darf man um tragen. Dasselbe gilt auch von einer Grube. Dies bezieht sich wohl [auch] auf den Schlußsatz!?

Nein, [nur] auf den

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Anfangssatz. Er wandte gegen ihn ein: Wenn jemand eine Ruhestätte für den Šabbath90auf öffentlichem Gebiete errichten will und seinen E͑rub in eine Grube oberhalb zehn Handbreiten legt, so ist sein E͑rub gültig, wenn unterhalb zehn Handbreiten, so ist sein E͑rub ungültig. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn die Grube zehn [Handbreiten tief] ist, und »oberhalb« heiße, wenn man ihn hoch91niederlegt, und »unterhalb« heiße, wenn man ihn tief niederlegt, was wäre dann der Unterschied, ob oben oder unten, er befindet sich ja in diesem Gebiete, während sein E͑rub sich in einem anderen Gebiete92befindet!? Doch wohl93, wenn die Grube keine zehn [Handbreiten tief] ist, und er lehrt, sein E͑rub sei gültig; demnach gilt die Benutzung im Notfalle als Benutzung!? Manchesmal erwiderte er: Wenn er und sein E͑rub sich auf einem Neutralgebiete94befinden, und er nennt ihn deshalb öffentliches Gebiet, weil er kein Privatgebiet ist. Und manchesmal erwiderte er : Wenn er sich auf öffentlichem Gebiete befindet, sein E͑rub aber auf einem Neutralgebiete. Dies nach Rabbi, welcher sagt, all das, wobei nur das Feiern95berücksichtigt worden ist, haben sie bei Dämmerung96nicht verboten. Glaube aber nicht, daß ich dich nur abweisen will, vielmehr ist es tatsächlich so, denn wir haben gelernt: Wer etwas vier Ellen in einen Sumpf wirft, durch den ein öffentlicher Weg führt, ist schuldig. Wie tief darf der Sumpf sein? Weniger als zehn Handbreiten. Wer etwas vier Ellen auf97einem Sumpfe wirft, durch den ein öffentlicher Weg führt, ist schuldig. Erklärlich ist es, daß er zweimal vom Sumpfe lehrt, einmal, wenn im Sommer, und einmal, wenn in der Regenzeit. Und beides ist nötig. Würde er es nur vom Sommer gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil sich die Leute kühlen98wollen, nicht aber in der Regenzeit. Und würde er es nur von der Regenzeit gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil man ihn zuweilen benutzt, da es [ohnehin] schmutzig ist, nicht aber im Sommer. Daher ist beides nötig. Wozu aber lehrt er zweimal »führt«?

Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß nur das Gehen im Notfalle als Gehen gilt, nicht aber gilt sonst die Benutzung im Notfalle als Benutzung. Schließe dies hieraus.

R. Jehuda sagte: Wenn man ein Bund Rohr hinwirft und aufrichtet, hinwirft und aufrichtet99, so ist man nur dann schuldig, wenn man es vom Boden hochhebt.

«Wenn jemand auf der Schwelle steht, so darf er etwas vom Hausherrn nehmen oder ihm geben, vom Armen nehmen oder ihm geben.» Was für eine Schwelle ist hier gemeint: wollte man sagen eine Schwelle, die öffentliches Gebiet ist, wieso darf er vom Hausherrn nehmen, er bringt ja aus Privatgebiet in off entliches Gebiet, wenn eine Schwelle, die Privatgebiet ist, wieso darf er vom Armen nehmen, er bringt ja aus öffentlichem Gebiete in Privatgebiet, und wenn eine Schwelle, die Neutralgebiet ist, wieso darf er von vornherein nehmen und geben, schließlich ist ja auch dies verboten!?

Vielmehr, eine Schwelle, die nur Freigebiet ist, wenn sie beispielsweise keine vier zu vier [Handbreiten] hat. So sagte R. Dimi, als er kam, im Namen R. Joḥanans: Auf einem Raume, der keine vier zu vier Handbreiten hat, dürfen, die sich im Privatgebiete befinden, und die sich im öffentlichen Gebiete befinden, umschultern, nur dürfen sie nicht austauschen.

Der Meister sagte: Nur darf er nicht vom Hausherrn nehmen und dem Armen geben oder vom Armen nehmen und dem Hausherrn geben; hat er genommen und gegeben, so sind alle drei frei. Dies wäre eine Widerlegung Rabas, denn Raba sagte, wer etwas auf öffentlichem Gebiete

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vier Ellen trägt, sei schuldig, auch wenn er es ganz hoch100trägt.

Da bleibt es nicht liegen101, hierbei bleibt es liegen.

«Manche sagen, die Schwelle sei eines von beiden Gebieten; ist die Tür offen, so gehört sie zum Innenraume, ist die Tür geschlossen, so gehört sie zum Außenraume.» Auch wenn sie keinen Pfosten102hat, aber R. Ḥama b. Gorja sagte ja im Namen Rabhs, der Innenraum der Tür benötige noch eines anderen Pfostens, um erlaubt zu sein!? Wolltest du sagen, wenn sie keine vier zu vier [Handbreiten] hat, so sagte ja R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs, der Innenraum der Tür benötige, selbst wenn er keine vier zu vier [Handbreiten] hat, noch eines anderen Pfostens, um erlaubt zu sein!? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Hier handelt es sich um die Schwelle einer Durchgangsgasse, die zur Hälfte eine Ober seh welle und zur Hälfte keine Oberschwelle hat, die Oberschwelle nach der Innenseite; ist die Tür offen, so gehört sie zum Innenraume, ist die Tür geschlossen, so gehört sie zum Außenraume. R. Aši erwiderte: Tatsächlich handelt es sich hier um eine Stubenschwelle, wenn sie nämlich zwei Oberschwellen hat, von denen weder die eine noch die andere vier, und [der Raum] zwischen beiden keine drei [Handbreiten] hat, und die Tür sich in der Mitte befindet; ist die Tür offen, so gehört sie zum Innenraume, ist die Tür geschlossen, so gehört sie zum Außenraume103.

«Ist die Schwelle zehn [Handbreiten] hoch und vier breit, so ist sie ein Gebiet für sich.» Dies ist also eine Stütze für R. Jiçḥaq b. Evdämi, denn R. Jiçḥaq b. Evdämi sagte: R. Meír sagte: Überall, wo von zwei [Šabbath]gebieten die Rede ist, die aber ein [Interessen]gebiet sind, beispielsweise eine zehn [Handbreiten] hohe und vier breite Säule auf einem Privatgebiete, ist es verboten, darauf umzuschultern, mit Rücksicht auf einen Hügel auf öffentlichem Gebiete104.

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ii MAN DARF KURZ VOR DEM VESPERGEBETE SICH NICHT VOR DEN BARBIER SETZEN, BEVOR MAN DAS GEBET VERRICHTET HAT. AUCH GEHE MAN DANN NICHT INS BAD, NICHT IN DIE GERBEREI, NICHT ZU TISCH UND NICHT ZU GERICHT; HAT MAN ABER BEREITS BEGONNEN, SO BRAUCHT MAN NICHT ZU UNTERBRECHEN. MAN UNTERBRECHE, UM DAS ŠEMA͑ ZU LESEN, NICHT ABER, UM DAS GEBET ZU VERRICHTEN.

GEMARA. Kurz vor welchem Vespergebete: wollte man sagen, vor dem großen Vespergebete105, weshalb denn nicht, es ist ja noch am Tage genügend Zeit vorhanden; doch wohl kurz vor dem kleinen Vespergebete, dennoch braucht man, wenn man bereits begonnen hat, nicht zu unterbrechen, somit wäre dies eine Widerlegung des R. Jehošua͑ b. Levi!? R. Jehošua͑ b. Levi sagte nämlich: Sobald die Zeit des Vespergebetes heranreicht, darf man nichts kosten, bevor man das Vespergebet verrichtet hat.

Nein, tatsächlich vor dem großen Vespergebete, hier aber handelt es sich um eine Haarfrisur [nach Art] des Ben Elea͑sa106; nicht ins Bad, um alle Prozeduren des Bades vorzunehmen; nicht in die Gerberei, in eine große Gerberei ; nicht zu Tisch, zu einer großen Mahlzeit; nicht zu Gericht, bei Beginn der Gerichtsverhandlung. R. Aḥa b. Ja͑qob erwiderte: Tatsächlich zu unserer [gewöhnlichen] Haarschur; man darf sich jedoch von vornherein nicht hinsetzen, weil die Schere zerbrechen könnte. Nicht ins Bad, auch um nur zu schwitzen; von vornherein nicht, weil man ohnmächtig werden könnte. Nicht in eine Gerberei, auch um etwas nachzusehen; von vornherein nicht, weil man einen Schaden bemerken und abgelenkt werden könnte. Nicht zu Tisch, auch zu einer kleinen Mahlzeit; von vornherein nicht, weil es sich hinziehen könnte. Nicht zu Gericht, auch beim Schlusse der Verhandlung; von vornherein nicht, weil ein Grund zur Umstoßung des Urteils gefunden werden könnte.

Wann hat das Haarschneiden begonnen107? R. Abin erwiderte: Sobald man den Barbiermantel auf den Schoß gelegt hat.

Wann hat das Baden begonnen? R. Abin erwiderte : Sobald man den Mantel abgelegt hat.

Wann hat das Gerben begonnen? [R. Abin erwiderte:] Sobald man [die Schürze] auf der Schulter befestigt hat.

Wann hat die Mahlzeit begonnen?

Rabh sagt, sobald man die Hände gewaschen hat; R. Ḥanina sagt, sobald man den Gürtel gelöst hat. Sie streiten aber nicht; dies für uns, jenes für sie108.

Abajje sagte: Nach dem, der der Ansicht ist, das Abendgebet sei Freigestelltes, belästigen109wir unsere Genossen in Babylonien nicht, sobald sie den Gürtel gelöst haben.

Belästigen wir sie denn nach dem, der der Ansicht ist, es sei Pflicht, das Vespergebet ist ja nach aller Ansicht Pflicht, dennoch haben wir gelernt, daß, wenn man bereits begonnen hat, man nicht zu unterbrechen brauche, und R. Ḥanina sagte, sobald man den Gürtel gelöst hat!?

Hierbei ist Trunkenheit nicht zu berücksichtigen,

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da110aber ist Trunkenheit zu berücksichtigen. Oder auch: für das Vespergebet ist eine Zeit festgesetzt, daher ist man ängstlich und versäumt es nicht, das Abendgebet aber hat die ganze Nacht Zeit, daher ist man nicht ängstlich, und man könnte es versäumen. R. Šešeth wandte ein: Ist es denn eine besondere Last, den Gürtel umzubinden!? Ferner kann man sich ja hinstellen und so beten!?

Weil es heißt:111bereite dich vor, Jisraél, deinem Gott gegenüberzutreten.

Raba b. R. Hon a pflegte Schuhe anzuziehen und dann zu beten, indem er sagte: Bereite dich vor &c. Raba pflegte das Obergewand abzulegen, die Hände aneinander zu reiben und dann zu beten, indem er sagte : Wie ein Sklave vor seinem Herrn. R. Aši erzählte : Ich sah, wie R. Kahana, wenn Unglück auf der Welt war, das Obergewand abzulegen, die Hände aneinander zu reiben und dann zu beten pflegte, indem er sagte: Wie ein Sklave vor seinem Herrn. Wenn Frieden auf der Welt war, pflegte er sich anzukleiden, zu bedecken, einzuhüllen und dann zu beten, indem er sagte: Bereite dich vor, Jisraél, deinem Gott gegenüberzutreten.

Als einst Raba bemerkte, wie R. Hamnuna sein Gebet in die Länge zog, sprach er: Sie lassen das ewige Leben und befassen sich mit dem zeitlichen112Leben. Jener aber war der Ansicht, die Zeit des Gebetes für sich, und die Zeit der Tora für sich.

R. Jirmeja saß vor R. Zera, und da beide sich mit der Erörterung einer Lehre befaßten, verspäteten sie das Gebet, und R. Jirmeja beeilte sich. Da las R. Zera über ihn:113Wer sein Ohr abwendet, um die Lehre nicht zu hören, dessen Gebet ist ein Greuel.

Wann hat die Gerichtsverhandlung begonnen?

[Hierüber streiten] R. Jirmeja und R. Jona; einer sagt, sobald die Richter ihre Mäntel anlegen, und einer sagt, sobald die Prozeßgegner beginnen. Sie streiten aber nicht; dies in dem Falle, wenn sie bereits Gerichtsverhandlungen vorhatten, und jenes in dem Falle, wenn sie noch keine Gerichtsverhandlung vorhatten.

R. Ami und R. Asi saßen zwischen den Säulen [des Lehrhauses] und lernten, und von Zeit zu Zeit klopften sie an den Riegel der Tür, indem sie sprachen: Hat jemand eine Prozeßsache, so trete er ein.

R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona saßen den ganzen Tag zu Gericht, und das Herz ward ihnen schwach. Da trug ihnen R. Ḥija b. Rabh aus Diphte folgende Lehre vor :114Das Volk trat vor Moše vom Morgen bis zum Abend. Sollte es dir denn in den Sinn kommen, daß Moše den ganzen Tag dasaß und Recht sprach, wann hätte er sich mit der Tora befaßt? Dies besagt vielmehr, daß die Schrift jedem Richter, der ein richtiges Urteil der Wahrheit wegen fällt, wenn auch nur eine Stunde, es anrechnet, als wäre er mit dem Heiligen, gepriesen sei er, am Schöpfungswerke beteiligt, denn hier heißt es : das Volk trat vor Moše vom Morgen bis zum Abend, und dort115heißt es: es ward Abend und es ward Morgen, ein Tag.

Wie lange sitze man zu Gericht? R. Šešeth erwiderte: Bis zur Mahlzeit. R. Ḥama sagte: Hierauf deutet folgender Schriftvers: es heißt:116Wehe dir, Land, dessen König ein Knabe, dessen Fürsten117am Morgen schmausen. Heil dir Land, dessen König ein Edler, dessen Fürsten zu rechter Zeit speisen; in Mannhaftigkeit und nicht in Völlerei; in der Mannhaftigkeit der Tora und nicht in der Völlerei des Weines.

Die Rabbanan lehrten: In der ersten Stunde speisen Ludim118, in der zweiten speisen Räuber, in der dritten speisen Erbschafter119, in der vierten speisen Arbeiter, in der fünften speisen gewöhnliche Leute.

Dem ist ja aber nicht so, R. Papa sagte ja, in der vierten speisen gewöhnliche Leute!?

Vielmehr, in der vierten speisen gewöhnliche Leute, in der fünften speisen Arbeiter. In der sechsten speisen Schriftgelehrte; [speist man] später, so ist es ebenso, als wenn man einen Stein in einen Schlauch wirft. Abajje sagte: Dies nur, wenn man morgens nichts gekostet hat, hat man aber morgens etwas gekostet, so ist nichts dabei.

R. Ada b. Ahaba sagte : Man darf sein Gebet im Bade verrichten. Man wandte ein: Wenn man in das Badehaus120kommt, in den Raum, in dem die Leute bekleidet sind, so darf man da das Šema͑ lesen, das Gebet verrichten, selbstverständlich Frieden bieten und die Tephillin anlegen, und selbstverständlich braucht man sie nicht abzulegen. Wenn in den Raum, in dem die Leute teils nackt und teils bekleidet sind, so darf man da Frieden bieten, jedoch nicht [das Šema͑] lesen und das Gebet verrichten; die Tephillin braucht man da nicht abzulegen, darf sie aber nicht anlegen. Wenn in den Raum, in dem die Leute nackt sind, so darf man da nicht Frieden bieten, und um so weniger [das Šema͑] lesen und das Gebet verrichten; man muß da die Tephillin abnehmen, und selbstverständlich darf man sie nicht anlegen!?

R. Ada b. Ahaba spricht von einem Bade, in dem keine Menschen sich befinden.

R. Jose b. Ḥanina sagte ja aber, wenn sie von einem Bade sprechen, so gelte es auch von einem, in dem keine Menschen sind, wenn sie von einem Aborte sprechen, so gelte es auch von einem, in dem kein Kot ist!?

Vielmehr, R. Ada [b. Ahaba] spricht von einem neuen.

Aber Rabina fragte ja, wie es denn sei, wenn man ihn als Abort nur bestimmt hat, ob die Bestimmung entscheidend sei oder nicht, und es wurde ihm nicht entschieden, und dasselbe gilt wohl auch von einem Bade!?

Nein, vielleicht ist es bei einem

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Aborte anders, der ekelhaft ist.

«So darf man da nicht Frieden bieten.» Dies ist also eine Stütze für R.Hamnuna, der im Namen U͑las sagte, daß man nicht im Badehause seinem Nächsten Frieden bieten dürfe, denn es heißt : 121und er nannte ihn »der Herr ist Frieden«.

Demnach ist es auch verboten, im Aborte [das Wort] Wahrheit auszusprechen, denn es heißt : 122der wahrhaftige Gott!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so sagte ja Raba b. Meḥasja im Namen des R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs, daß es erlaubt sei, im Aborte [das Wort] Wahrheit auszusprechen.

Der Gottesname selber wird nicht so genannt, denn wir übersetzen: der wahrhaftige Gott, während der Gottesname selber »Friede« genannt wird, wie es heißt: und er nannte ihn »der Herr ist Frieden« .

Ferner sagte Raba b. Meḥasja im Namen des R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs: Wenn jemand seinem Nächsten ein Geschenk macht, so muß er es ihm kund tun, denn es heißt :123um kund zu tun, daß ich der Herr bin, der euch heiligt. Desgleichen wird gelehrt: Um kund zu tun, daß ich der Herr bin, der euch heiligt. Der Heilige, gepriesen sei er, sprach nämlich zu Moše: Ich hahe ein kostbares Geschenk in meiner Schatzkammer, dessen Name ist Šabbath, und ich will es den Jisraéliten schenken, geh und tue es ihnen kund. Hieraus folgernd sagte R. Šimo͑n b. Gamliél: Wer einem Kinde Brot gibt, tue es der Mutter kund.

Wie mache man dies? Abajje erwiderte: Er bestreiche es mit Öl, oder man trage ihm etwas Schminke auf.

Wie aber jetzt, wo wir Zauberei befürchten? R. Papa erwiderte: Man bestreiche es mit derselben Art.

Dem ist ja aber nicht so, R. Ḥama b. Ḥanina sagte ja, wer seinem Nächsten ein Geschenk macht, brauche ihm dies nicht kund zu tun, denn es heißt : 124und Moše wußte nicht, daß die Haut seines Antlitzes strahlend geworden war, infolge seiner Unterredung mit ihm!?

Das ist kein Einwand; dies bei einer Sache, die auch sonst bekannt wird, jenes bei einer Sache, die sonst nicht bekannt wird.

Aber auch der Šabbath ist ja eine Sache, die auch sonst bekannt wurde!?

Dessen Belohnung wäre nicht bekannt geworden.

R. Ḥisda hielt zwei Priestergeschenke von einem Ochsen125in der Hand und sprach: Wer da kommt und mir eine neue Lehre im Namen Rabhs sagt, dem gebe ich sie. Da sprach Raba b. Meḥasja zu ihm: Folgendes sagte Rabh: Wenn jemand seinem Nächsten ein Geschenk macht, so muß er es ihm kund tun, denn es heißt: um kund zu tun, daß ich der Herr bin, der euch heiligt. Da gab er sie ihm. Hierauf sprach dieser : Sind dir die Lehren Rabhs so sehr lieb? Jener erwiderte : Jawohl. Da sprach dieser : Das ist es, was Rabh gesagt hat: Das Kleid ist seinem Träger teuer. Jener versetzte: Das hat Rabh gesagt? Das andere ist mir lieber als das erste; hätte ich bei mir ein zweites [Geschenk], so würde ich es dir gegeben haben. Ferner sagte Raba b. Meḥasja im Namen des R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs: Nie zeichne ein Vater ein Kind vor den anderen aus; denn wegen eines Kleides im Gewichte von zweiSelai͑m, das Ja͑qob dem Joseph mehr als seinen übrigen Söhnen gab, beneideten ihn seine Brüder, und daraus entwickelte es sich, daß unsere Vorfahren nach Miçrajim hinabzogen.

Ferner sagte Raba b. Meḥasja im Namen des R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs: Stets sei man bestrebt, in einer neubesiedelten Stadt zu wohnen, denn da sie neu besiedelt ist, sind deren Sünden wenig, wie es heißt : 126siehe, da ist eine nahe Stadt, darin könnte ich fliehen, und sie ist nur gering. Was heißt nahe: wollte man sagen, sie liegt in der Nähe und ist klein, so sahen sie es ja, wozu brauchte er es ihnen zu sagen!? Vielmehr, sie ist erst seit kurzem bewohnt, und ihre Sünden sind daher gering. R. Ahm sagte: Hierauf deutet folgender Schriftvers:127dorthin möchte ich mich doch flüchten; der Zahlenwert [des Wortes] na [doch]128beträgt einundfünfzig, während Sedom zweiundfünfzig129[Jahre bestanden

Blatt 11a

hatte]. Deren Friedensjahre waren sechsundzwanzig, wie es heißt: 130zwölf Jahre hindurch waren sie Kedorlao͑mer untertan gewesen, und dreizehn Jahre waren sie abgefallen. Im vierzehnten Jahre &c.

Ferner sagte Raba b. Meḥasja im Namen des R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs: Jede Stadt, deren Dächer höher sind als das des Bethauses, wird endlich zerstört, denn es heißt : 131den Tempel unseres Gottes zu erheben und seine Trümmer herzustellen. Dies gilt jedoch nur von gewöhnlichen Häusern, bei Türmen und Mauern aber ist nichts dabei. R. Aši sagte: Ich werde dafür sorgen, daß Matha Meḥasja nicht zerstört werde.

Es ist ja aber zerstört worden!?

Es ist nicht dieser Sünde wegen zerstört worden.

Ferner sagte Raba b. Meḥasja im Namen des R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs: Unter einem Araber, nur nicht unter einem Ni cht Juden132; unter einem Nichtjuden, nur nicht unter einem Geber; unter einem Geber, nur nicht unter einem Schriftgelehrten; unter einem Schriftgelehrten, nur nicht unter einer Waise oder einer Witwe133.

Ferner sagte Raba b. Meḥasja im Namen des R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs: Jede andere Krankheit, nur keine Darmkrankheit; jedes andere Weh, nur kein Herzweh; alle anderen Schmerzen, nur keine Kopfschmerzen; alles Böse, nur nicht die Bosheit einer Frau.

Ferner sagte Raba b. Meḥasja im Namen des R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs: Wären auch alle Meere Tinte, alles Binsenrohr Griffel, die Himmel Pergamentrollen und alle Menschen Schreiber, so würden sie dennoch die Gedankentiefe der Obrigkeit niederzuschreiben nicht vermögen.

Welcher Schriftvers deutet hierauf? R. Mešaršija erwiderte: 134wie des Himmels Höhe und der Erde Tiefe, so ist auch der Könige Herz unerforschlich.

Ferner sagte Raba b. Meḥasja im Namen des R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs: Das Fasten ist gut für den [bösen] Traum, wie das Feuer für Werg. R. Ḥisda sagte : Und zwar am selben Tage. R. Joseph sagte: Sogar am Šabbath135.

Einst kehrte R. Jehošua͑, der Sohn R. Idis, bei R. Aši ein, und sie bereiteten ihm ein dreijähriges Kalb und sprachen zu ihm: Möge der Meister etwas kosten. Er erwiderte ihnen: Ich verweile heute im Fasten. Jene sprachen zu ihm: Hält denn der Meister nichts von dem, was R. Jehuda gesagt hat? R. Jehuda sagte nämlich, daß man das Fasten leihen und hezahlen136könne. Da erwiderte er ihnen: Es ist ein Fasten wegen eines Traumes, und Raba b. Meḥasja sagte im Namen des R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs, das Fasten sei gut für den Traum, wie Feuer für Werg. Und hierzu sagte R. Ḥisda, am selben Tage, und R. Joseph sagte, sogar am Šabbath.

HAT MAN ABER BEREITS BEGONNEN, SO BRAUCHT MAN NICHT ZU UNTERBRECHEN. MAN UNTERBRECHE, UM DAS ŠEMA͑ ZU LESEN. Er lehrt ja bereits im Anfangssatze, daß man nicht zu unterbrechen brauche137!?

Der Schlußsatz bezieht sich auf das Studium der Tora. Es wird nämlich gelehrt: Wenn Genossen sich mit dem Studium der Tora befassen, so müssen sie unterbrechen, um das Šema͑ zu lesen, nicht aber müssen sie unterbrechen, um das Gebet zu verrichten. R. Joḥanan sagte : Dies wurde nur für solche, wie R. Šimo͑n b. Joḥaj und Genossen gelehrt, deren Berufszweig die Tora ist, solche wie wir aber müssen sowohl zum Šema͑lesen als auch zum Gebete unterbrechen.

Es wird ja aber gelehrt, wie man zum Gebete nicht unterbreche, so unterbreche man auch nicht zum Šema͑lesen!?

Was da gelehrt wird, bezieht sich auf die Interkalation138des Jahres. R. Ada b. Ahaba sagte nämlich, auch lehrten es die Alten von Hagronja: R. Eiea͑zar b. Çadoq erzählte: Als wir uns in Jahne mit der Intercalation des Jahres befaßten, pflegten wir weder zum Šema͑lesen noch zum Gebete zu unterbrechen.

iii DER SCHNEIDER DARF NICHT KUBZ VOR DER DUNKELHEIT139MIT SEINER NADEL AUSGEHEN, DENN ER KÖNNTE VERGESSEN UND DAMIT [AM ŠABBATH] AUSGEHEN; DESGLEICHEN DER SCHREIBER NICHT MIT SEINEM SCHREIBROHRE. FERNER DARF MAN NICHT BEI LAMPENLICHT DIE KLEIDER VOM UNGEZIEFER REINIGEN, AUCH NICHT LESEN. DOCH SAGTEN SIE, DER AUFSEHER DÜRFE BEIM LESEN DER SCHULKINDER ZUSEHEN, ER SELBER ABER NICHT LESEN. DESGLEICHEN DARF DER FLUSSBEHAFTETE NICHT ZUSAMMEN MIT DER FLUSSBEHAFTETEN SPEISEN, WEIL DIES ZUR SÜNDE FÜHREN KÖNNTE.

GEMARA. Dort haben wir gelernt: Man darf nicht in Privatgebiet stehen und aus öffentlichem Gebiete trinken, oder in öffentlichem Gebiete stehen und aus privatem Gebiete trinken; wenn man aber den Kopf und den größeren Teil des Körpers nach dem Gebiete, aus dem man

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trinkt, hinüberbeugt, so ist es erlaubt. Ebenso bei einer Kelter. Sie fragten: Wie ist es bei einem Neutralgebiete? Abajje erwiderte: Das ist ja dasselbe. Raba erwiderte: Dies140ist ja nur eine [rabbanitische] Maßnahme, und wir sollten eine Maßnahme für eine Maßnahme treffen!? Abajje sagte: Dies entnehme ich aus folgendem: Er lehrt, daß es sich ebenso bei einer Kelter verhalte. Welche Kelter: wollte man sagen, Privatgebiet141, so wurde dies ja bereits gelehrt; wollte man sagen, öffentliches Gebiet, so wurde dies ja ebenfalls gelehrt; wahrscheinlich doch ein Neutralgebiet. Raba erklärte: Ebenso bei einer Kelter: bezüglich des Zehnten. Desgleichen erklärte R. Šešeth: Ebenso bei einer Kelter: bezüg lich des Zehnten. Wir haben nämlich gelernt: Man darf vom Weine über der Kelter142zehntfrei trinken, ob mit heißem oder kaltem [Wasser verdünnt]

so R. Meír; R. Elea͑zar b. R. Çadoq verpflichtet zu verzehnten; die Weisen sagen, mit heißem sei er zehntpflichtig, mit kaltem frei, weil man den Rest zurückgießt.

Wir haben gelernt: Der Schneider darf nicht kurz vor der Dunkelheit mit seiner Nadel ausgehen, denn er könnte vergessen und damit ausgehen. Doch wohl, wenn sie in seinem Gewande steckt143!?

Nein, wenn er sie in der Hand hält.

Komm und höre: Der Schneider darf mit seiner Nadel, die in seinem Gewände steckt, nicht ausgehen. Doch wohl am Vorabend des Šabbaths!?

Nein, was hier gelehrt wird, bezieht sich nur auf den Šabbath.

Es wird ja aber gelehrt, der Schneider dürfe am Vorabend des Šabbaths bei einbrechender Dunkelheit mit seiner Nadel, die in seinem Gewände steckt, nicht ausgehen!?

Hier ist die Ansicht R. Jehudas vertreten, welcher sagt, der Handwerker sei schuldig, [wenn er einen Gegenstand] nach Art seines Handwerkes [hinausträgt]. Es wird nämlich gelehrt: Der Schneider darf nicht mit seiner Nadel, die in seinem Gewände steckt, ausgehen, noch der Schreiner mit seinem Lineal am Ohre, noch der Krämpler mit der Schnur am Ohre, noch der Weber mit dem Wollbüschel am Ohre, noch der Färber mit der Probe am Halse, noch der Geldwechsler mit einem Denar am Ohre; ist er ausgegangen, so ist er frei, von vornherein aber ist es verboten

so R. Meír; R. Jehuda sagt, der Handwerker sei schuldig, [wenn er einen Gegenstand] nach Art seines Handwerkes [trägt], jeder andere aber sei frei.

Das Eine lehrt, der Flußbehaftete dürfe nicht mit seinem Schutzbeutel ausgehen, ist er ausgegangen, sei er frei, von vornherein sei es verboten; ein Anderes aber lehrt, er dürfe nicht ausgehen, ist er ausgegangen, sei er ein Sündopfer schuldig!? R. Joseph erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das Eine vertritt die Ansicht R. Meírs, das Andere vertritt die An sicht R. Jehudas. Abajje sprach zu ihm: Allerdings ist R. Meír dieser Ansicht bei Dingen, die in ungewöhnlicher Weise144getragen werden, ist er etwa dieser Ansicht auch bei Dingen, die in gewöhnlicher Weise getragen werden!? Demnach wäre, wolltest du nicht so145sagen, ein Laie, wenn er am Šabbath eine Vertiefung mit einem Spane gräbt, nach R. Meír nicht schuldig!?

Vielmehr, erwiderte R. Hamnuna, dies ist kein Widerspruch; eines spricht von einem Flußbehafteten, der zweimal [Fluß] bemerkt hat, und eines spricht von einem Flußbehafteten, der dreimal [Fluß] bemerkt hat.

Der Flußbehaf tete, der zweimal [Fluß] bemerkt hat, ist wohl deshalb schuldig, weil er [den Schutzbeutel] zur Untersuchung146braucht, und auch der Flußbehaftete, der dreimal [Fluß] bemerkt hat, braucht ihn ja, um [die Reinheitstage] abzuzählen147!?

In dem Falle, wenn er ihn am selben Tage148bemerkt hat.

Er braucht ja [den Schutzbeutel], um seine Kleider nicht zu beschmutzen!? R. Zera erwiderte: Dieser Tanna ist der Ansicht, der Schutz vor Schmutz sei nicht in Betracht zu ziehen. Wir haben nämlich gelernt: Wenn man eine Schüssel an die Wand149stellt, damit sie ausgespült werde, so ist sie für Unreinheit150empfänglich, wenn aber, damit die Wand nicht beschädigt werde, so

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ist sie nicht für Unreinheit empfänglich.

Ist es denn gleich : da braucht man ja das Wasser nicht, hierbei aber braucht er ja den Schutzbeutel, damit er den Fluß auffange !?

Dies gleicht vielmehr dem Schlußsatze : Wenn in eine Mulde Traufenwasser gekommen ist, so macht das aus dieser aufspritzende und überfließende Wasser151für die Unreinheit nicht empfänglich, wohl aber macht es das darin befindliche. Vielmehr, sagten Abajje und Raba beide, das ist kein Widerspruch; eines nach R. Jehuda und eines nach R. Šimo͑n152.

In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Man darf am Vorabend des Šabbaths bei einbrechender Dunkelheit mit Tephillin ausgehen.

Aus welchem Grunde?

Wie Rabba b. R. Hona gesagt hat, man müsse von Zeit zu Zeit die Tephillin betasten. Dies ist, [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, vom Stirnblatte zu folgern; das Stirnblatt enthielt nur einmal den Gottesnamen, dennoch heißt es:153beständig soll es auf seiner Stime sein, daß er nämlich nicht davon seine Gedanken abwende, um wieviel mehr gilt dies von den Tephillin, die vielmal den Gottesnamen enthalten. Daher denkt man an sie.

Es wird gelehrt: Ḥananja sagt: Man muß am Vorabend des Šabbaths bei einbrechender Dunkelheit seine Kleider untersuchen154. R. Joseph sagte : Bedeutende Halakhoth hat das Šabbathgesetz.

DIE KLEIDER NICHT VOM UNGEZIEFER REINIGEN &C. Sie fragten : Die Kleider nicht vom Ungeziefer reinigen, auch am Tage, weil man [eine Laus] töten könnte, und zwar nach R. Elie͑zer, denn es wird gelehrt, R. Elie͑zer sagt, wenn man am Šabbath eine Laus tötet, sei es ebenso, als würde man ein Kamel töten, und vor einer Lampe nicht lesen, weil man sie heranrücken könnte, oder ist beides nur deshalb verboten, weil man sie heranrücken könnte.

Komm und höre : Man darf weder die Kleider vom Ungeziefer reinigen noch vor einer Lampe lesen.

Ist [diese Lehre] etwa deutlicher als unsere Mišnal?

Komm und höre: Man darf nicht die Kleider vom Ungeziefer vor einer Lampe reinigen, noch vor einer Lampe lesen. Diese gehören zu den Halakhoth, die man im Söller des Ḥananja b. Ḥizqija b. Garon festgesetzt hat. Schließe hieraus, daß beides deshalb verboten ist, weil man sie heranrücken könnte. Schließe dies hieraus. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Selbst nachzusehen, ob es sein Gewand oder das seiner Frau ist, [ist verboten]. Raba sagte: Dies gilt nur von Gewändern der Städter, die der Landleute aber erkennt man. Auch bei denen der Städter gilt dies nur von [Kleidern] Erwachsener, die von jungen Leuten aber erkennt man.

Die Rabbanan lehrten : Man darf des Anstandes wegen auf öffentlichem Gebiete nicht die Kleider vom Ungeziefer reinigen. Desgleichen sagte auch R. Jehuda, und wie manche sagen, R.Neḥemja: Man darf des Anstandes wegen auf öffentlichem Gebiete kein Brechmittel bereiten.

Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand seine Kleider vom Ungeziefer reinigt, so zerreibe er es und werfe fort, töte jedoch nicht; Abba Šaúl sagt, man nehme es ab und werfe fort, zerreibe jedoch nicht. R. Hona sagte: Die Halakha ist, man zerreibe es und werfe fort; dies ist manierlich, selbst am Wochentage. Rabba pflegte es zu knicken, und auch R. Šešeth pflegte es zu knicken. Raba pflegte es in ein Becken mit Wasser zu werfen. R. Naḥman sprach zu seinen Töchtern: Tötet sie und lasset mich den Ton der Widerwärtigen hören.

Es wird gelehrt : R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte : Man darf keine Laus am Šabbath töten

so die Schule Šammajs; die Schule Hilleis erlaubt dies. Ebenso sagte R. Šimo͑n b. Elea͑zar im Namen des R. Šimo͑n b. Gamliél : Man darf am Šabbath keine Verlobung kleiner Kinder vermitteln, auch keinen Knaben zum Lernen der Schrift oder eines Handwerkes veranlassen, auch nicht Leidtragende trösten und Kranke besuchen

so die Schule Šammajs; die Schule Hillels erlaubt dies.

Die Rabbanan lehrten: Wer einen Kranken besucht, spreche: Es ist Šabbath, man darf nicht klagen, Genesung wird bald eintreten. R. Meír sagte: [Der Šabbath] kann Erbarmen veranlassen. R. Jehuda sagte: Gott

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möge sich deiner und aller Kranken Jisraéls erbarmen. R. Jose sagte: Gott möge sich deiner unter allen Kranken Jisraéls erbarmen. Šebna aus Jerušalem pflegte bei seinem Kommen zu sagen: Friede. Bei seinem Fortgehen: Es ist Šabbath, man darf nicht klagen, Genesung wird bald eintreten; seine Barmherzigkeit ist groß, feiert eueren Šabbath in Frieden.

Wessen Ansicht vertritt die Lehre des R. Ḥanina, daß nämlich derjenige, der einen Kranken in seinem Hause hat, ihn mit anderen Kranken Jisraéls vereinigen155soll, (wessen)? R. Joses. Auch sagte R. Ḥanina: Nur widerwillig haben sie erlaubt, am Šabbath Leidtragende zu trösten und Kranke zu besuchen.

Rabba b. Bar Ḥana erzählte : Wenn wir R. Elea͑zar folgten, einen Kranken zu besuchen, sagte er oft: [Gott] gedenke deiner zum Heile. Und oft sagte er : Der Allbarmherzige gedenke deiner zum Heile156.

Wieso aber tat er dies, R. Jehuda sagte ja, daß man um seine Bedürfnisse nie in aramäischer Sprache bitte; auch sagte R. Joḥanan, daß, wenn jemand um seine Bedürfnisse in aramäischer Sprache bittet, die Dienstengel sich ihm [beim Gebete] nicht anschließen, weil die Dienstengel die aramäische Sprache nicht verstehen!?

Anders ist es bei einem Kranken, denn die Göttlichkeit ist bei ihm. R. A͑nan sagte nämlich im Namen Rabhs : Woher, daß die Göttlichkeit den Kranken unterstützt? Es heißt: 157der Herr wird ihn auf dem Siechbette unterstützen. Desgleichen wird gelehrt: Wer einen Kranken besucht, setze sich nicht auf ein Bett oder auf einen Stuhl, vielmehr hülle er sich ein und setze sich ihm gegenüber, denn die Göttlichkeit befindet sich über der Kopfseite des Kranken, wie es heißt: der Herr wird ihn auf dem Siechbette unterstützen. Auch sagte Raba im Namen Rabins: Woher, daß der Heilige, gepriesen sei er, den Kranken pflegt? Es heißt: der Herr wird ihn auf dem Siechbette unterstützen.

BEI LAMPENLICHT &C. NICHT LESEN. Rabba sagte : Selbst, wenn es sich zwei Mann hoch befindet, selbst zwei Ochsenstecken hoch, und selbst zehn Stockwerke übereinander.

Nur einer darf nicht lesen, wohl aber zwei, dagegen wird gelehrt, weder einer noch zwei!? R. Elea͑zar erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn sie zusammen einen Gegenstand158lesen, das andere, wenn sie verschiedene Gegenstände lesen. R. Hona sagte : Vor einer Fackel dürfen auch zehn Personen nicht lesen. Raba sagte: Ist es ein vornehmer Mann, so darf er es. Man wandte ein: Man darf vor einer Lampe nicht lesen, weil man sie heranrücken könnte. R. Jišma͑él b. Eliša͑ sprach : Ich werde lesen und sie nicht heranrücken. Einst las er und war im Begriffe, sie heranzurücken. Da rief er aus: Wie bedeutend sind die Worte der Weisen, die sagten, daß man vor Lampenlicht nicht lese. R. Nathan erzählte: Er las und rückte [die Lampe] heran; darauf schrieb er in sein Buch: Ich, Jišma͑él b. Eliša͑, habe am Šabbath gelesen und die Lampe herangerückt; sobald das Heiligtum erbaut sein wird, werde ich ein fettes Sündopfer darbringen. R. Abba erwiderte : Anders R. Jišma͑él b. Eliša͑, der sich der Tora wegen als Gemeiner betrachtete.

Das Eine lehrt, der Tischdiener dürfe vor Lampenlicht Trinkgefäße und Schüsseln besichtigen, und ein Anderes lehrt, er dürfe nicht besichtigen!?

Das ist kein Widerspruch ; eines gilt von einem ständigen159Tischdiener, und eines gilt von einem gelegentlichen Tischdiener. Wenn du aber willst, sage ich : beides von einem ständigen Tischdiener, dennoch ist dies kein Widerspruch; eines gilt von einer Öllampe, und eines gilt von einer Naphtalampe160. Sie fragten : Wie ist es mit einem gelegentlichen Tischdiener bei einer Öllampe? Rabh erwiderte : So161ist die Halakha, man entscheide aber nicht danach. R. Jirmeja [b. Abba] erwiderte: So ist die Halakha, und man entscheide danach.

R. Jirmeja b. Abba war bei R. Asi eingekehrt, und als sein Diener etwas vor der Lampe untersuchte, sprach seine Frau zu [ihrem Manne]: Der Meister tut dies aber nicht! Dieser erwiderte: Laß ihn, er ist der Ansicht seines Herrn.

DOCH SAGTEN SIE, DER AUFSEHER &C. Du sagtest ja im Anfangssatze, er dürfe zusehen, doch wohl, um zu lesen!?

Nein, um sich die Anfänge der Abschnitte zu merken162. Ebenso sagte Rabba b. Šemuél, er dürfe sich aber die Anfänge der Abschnitte merken.

Den ganzen Abschnitt aber

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nicht, und dem widersprechend [wird gelehrt], R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, Schulkinder dürfen sich vor einer Lampe die Abschnitte merken und lesen!?

Wenn du willst, sage ich: nur die Anfänge der Abschnitte, wenn du aber willst, sage ich: anders Schulkinder; da sie vor ihrem Lehrer fürchten, werden sie nicht verleitet, [die Lampe] zu rücken

DESGLEICHEN DARF DER FLUSSBEHAFTETE NICHT SPEISEN. Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte : Komm und siehe, wie sehr die Reinheit in Jisraél verbreitet war; es wird nicht gelehrt, der Reine dürfe nicht zusammen mit der Unreinen163speisen, sondern: der Flußbehaftete dürfe nicht zusammen mit der Flußbehafteten speisen, weil dies zur Sünde führen könnte. Ebenso darf ein gesetzestreuer Flußbehafteter nicht zusammen mit einem Flußbehaf teten aus dem gemeinen Volke speisen, weil er ihn an sich gewöhnen könnte.

Was ist denn dabei, wenn er ihn an sich gewöhnt!?

Sage vielmehr, weil er ihn unreine Speisen essen lassen könnte.

Ißt denn der gesetzestreue Flußbehaf tete keine unreinen Speisen164!? Abajje erwiderte: Dies ist eine Maßnahme, damit er ihn nicht unfertige165Speisen essen lasse. Raba erwiderte: Die Mehrheit der Leute aus dem gemeinen Volke entrichtet zwar den Zehnten, aber er könnte ihn an sich gewöhnen und ihn auch in der Zeit seiner Reinheit unreine Speisen essen lassen.

Sie fragten: Darf die Menstruierende zusammen mit ihrem Manne schlafen, wenn beide ihre Gewänder anhaben? R. Joseph erwiderte: Komm und höre : Geflügel darf mit Käse auf einen Tisch auf getragen jedoch nicht zusammen gegessen werden

so die Schule Šammajs; die Schule Hillels sagt, nicht zusammen aufgetragen und nicht zusammen gegessen werden!?

Anders hierbei, wo es keine verschiedenen Personen166sind.

Es ist auch einleuchtend, daß es bei verschiedenen Personen anders ist. Im Schlußsatze wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Zwei Gäste dürfen ohne Bedenken an einem Tische essen, einer Fleisch und einer Käse.

Hierzu wurde ja aber gelehrt: R. Ḥanin b. Ami sagte im Namen Šemuéls: Dies nur, wenn sie einander nicht kennen, wenn sie aber einander kennen, ist es verboten.Auch hierbei kennen sie ja einander!?

Es ist nicht gleich; da sind es zwar verschiedene Personen, jedoch ohne Abweichung, hierbei aber sind es verschiedene Personen und mit Abweichung167. Manche lesen: Komm und höre: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Zwei Gäste dürfen an einem Tische essen, einer Fleisch und einer Käse. Hierzu wurde gelehrt: R. Ḥanin b. Ami sagte im Namen Šemuéls: Dies nur, wenn sie einander nicht kennen, wenn sie aber einander kennen, ist es verboten. Hier kennen sie ja einander!?

Da sind es zwar verschiedene Personen, jedoch ohne Abweichung, hierbei aber sind es verschiedene Personen, und mit Abweichung.

Komm und höre: Der Flußbehaftete darf nicht zusammen mit der Flußbehafteten speisen, weil dies zur Sünde führen könnte.

Auch hier sind es zwar verschiedene Personen, jedoch ohne Abweichung.

Komm und höre:168Der nicht auf den Bergen ißt und seine Augen nicht zu den Götzen des Hauses Jisraél erhebt, das Weib seines Nächsten nicht verunreinigt und einem menstruierenden Weibe nicht naht. Die eigene menstruierende Frau wird der Frau seines Nächsten gleichgestellt: wie es mit der Frau seines Näch sten verboten ist, auch wenn jeder seine Kleider anhat, ebenso ist es mit seiner menstruierenden Frau verboten, auch wenn beide ihre Kleider anhaben. Schließe hieraus. Er streitet gegen R. Pedath, denn R. Pedath sagte, die Tora habe nur die wirkliche Beiwohnung verboten, denn es heißt : 169keiner darf seiner Blutverwandten nahen, ihre Scham zu entblößen.

Wenn U͑la aus dem Lehrhause heimkehrte, pflegte er seine Schwestern auf die Brust, manche sagen, auf die Hände zu küssen. Er befindet sich in einem Widerspruche mit sich selber, denn U͑la sagte, jede Art von Annäherung sei verboten, denn man pflegt zu sagen: Weiter, weiter, Naziräer, herum, herum, nähere dich dem Weinberge nicht.

In der Schule des Elijahu wurde gelehrt: Einst ereignete es sich, daß ein Jünger viel gelernt, viel die Schrift gelesen und viel Umgang mit Schriftgelehrten gepflegt hat, und dennoch in der Hälfte seines Lebensalters starb. Da nahm dessen Frau seine Tephillin, brachte sie nach den Bethäusern und Lehrhäusern, und sprach zu ihnen: Es heißt in der Tora:170denn sie ist dein Leben und die Verlängerung deiner Tage; warum nun ist mein Mann, der viel gelernt, viel die Schrift gelesen und viel Umgang

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mit Schriftgelehrten gepflegt hat, in der Hälfte seines Lebensalters gestorben !? Es war aber niemand, der ihr erwidern konnte. Als ich einst bei ihr weilte und sie mir die ganze Begebenheit erzählte, fragte ich sie: Meine Tochter, wie hat er sich zu dir während der Tage deiner Menstruation benommen? Sie erwiderte: Behüte und bewahre, er hat mich nicht einmal mit dem kleinen Finger berührt.

Wie hat er sich zu dir während der Tage deiner weißen [Kleidung]171benommen?

Er aß mit mir, trank mit mir und schlief mit mir bei Berührung des Leibes, doch kam ihm jene Sache nicht in den Sinn. Darauf sprach ich zu ihr: Gepriesen sei Gott, der ihn getötet hat, weil er die Tora nicht hoch geachtet hat, denn die Tora sagt:172du sollst einem Weibe während ihrer Unreinheit nicht nahen. Als R. Dimi kam, erzählte er: Es war nur in einem Bette173. Im Westen sagten sie, R. Jiçḥaq b. Joseph habe erzählt, eine Schürze trennte zwischen ihm und ihr.

iv UND DIESE GEHÖREN ZU DEN HALAKHOTH, DIE MAN IM SÖLLER DESANANJA [B. ḤIZQIJA] B. GARON FESTGESETZT HAT, ALS SIE IHN BESUCHTEN. SIE STIMMTEN AB, UND DIE SCHULE ŠAMMAJS WAR ZAHLREICHER ALS DIE SCHULE HILLELS. ACHTZEHN VERORDNUNGEN WURDEN AN DIESEM TAGE GETROFFEN.

GEMARA. Abajje sprach zu R. Joseph: Heißt es »diese« oder »und diese«? Heißt es »und diese«, so sind die vorher genannten gemeint, heißt es »diese«, so sind die weiter folgenden gemeint.

Komm und höre : Man darf nicht die Kleider von Ungeziefer vor einer Lampe reinigen, noch vor einer Lampe lesen. Und diese gehören zu den Halakhoth, die man im Söller des Ḥananja b. Ḥizqija b. Garon festgesetzt hat. Schließe hieraus, daß es »und diese« heißt. Schließe hieraus.

Die Rabbanan lehrten: Wer hat die »Fastenrolle« geschrieben?

Man sagt, Ḥananja [b. Ḥizqija] und sein Kollegium, weil ihnen [die Erinnerung an] die Drangsale lieb war. R. Šimo͑n b. Gamliél sprach: Auch uns ist [die Erinnerung an] die Drangsale lieb; was sollen wir aber tun, wollten wir sie aufzeichnen, so würden wir dies nicht vermögen. Eine andere Erklärung: Der Blöde wird nicht geplagt174. Eine andere Erklärung: Das Fleisch des Toten spürt das Messer nicht.

Dem ist ja aber nicht so, R. Jiçḥaq sagte ja, das Gewürm sei für den Toten so schmerzhaft, wie eine Nadel im Fleische eines Lebenden, denn es heißt : 175weil er das Fleisch an sich trägt, muß er Schmerzen haben, und weil seine Seele noch bei ihm ist, muß er Leid tragen !?

Sage : das abgestorbene Fleisch des Lebenden spürt das Messer nicht. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs : Wahrlich, jener Mann sei zum Guten gedacht, nämlich Ḥananja b. Ḥizqija; wenn nicht er, wäre das Buch Jeḥezqel versteckt worden, weil seine Worte den Worten der Tora widersprechen. Was tat er? Er begab sich in den Söller, wo man ihm dreihundert Krüge Öl brachte, und erklärte sie.

ACHTZEHN VERORDNUNGEN WURDEN GETROFFEN. Welche sind diese achtzehn Verordnungen? Wir haben gelernt: Folgendes macht die Hebe unbrauchbar. Wer eine erstgradig unreine176Speise ißt; wer eine zweitgradig unreine Speise ißt; wer unreine Getränke trinkt; wer den Kopf und den größten Teil des Körpers in geschöpftes Wasser untergetaucht177hat; der Reine, dem man auf den Kopf und den größeren Teil des Körpers drei Log geschöpftes Wasser gegossen hat; ein Buch [aus der heiligen Schrift; ungewaschene] Hände; wer am selben Tage ein Tauchbad genommen178hat; durch Flüssigkeit unrein gewordene Speisen und Gefäße.

Wer lehrt, daß der, der erstgradig unreine oder zweitgradig unreine Speisen ißt, [die Hebe] wohl unbrauchbar mache, sie aber nicht

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verunreinige? Rabba b. Bar Ḥana erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Jehošua͑s vertreten, denn wir haben gelernt: R. Elie͑zer sagt, wer eine erstgradig unreine Speise ißt, sei erstgradig unrein, wer eine zweitgradig unreine Speise ißt, sei zweitgradig179unrein, und wer eine drittgradig unreine Speise ißt, sei drittgradig180unrein. R. Jehošua͑ sagt, wer erstgradig unreine oder zweitgradig unreine Speisen ißt, sei zweitgradig unrein, und wer drittgradig unreine Speisen ißt, sei bezüglich heiliger Speisen zweitgradig unrein, nicht aber bezüglich der Hebe. Dies181kann bei Profanem, das in Reinheit der Hebe zubereitet wird, stattfinden.

Weshalb haben die Rabbanan bei einem, der eine erstgradig unreine Speise, und bei einem, der eine zweitgradig unreine Speise gegessen hat, Unreinheit angeordnet?

Weil es vorkommen könnte, daß man, nachdem man unreine Speisen gegessen hat, Getränke von Hebe in den Mund nimmt, wodurch man sie unbrauchbar machen würde.

Weshalb haben die Rabbanan bei einem, der unreine Getränke getrunken hat, Unreinheit angeordnet?

Weil es vorkommen könnte, daß man, nachdem man unreine Getränke getrunken hat, Speisen von Hebe in den Mund nimmt, wodurch man sie unbrauchbar machen würde.

Das ist ja dasselbe !?

Man könnte glauben, jenes182kommt wohl oft vor, dies aber nicht, so lehrt er uns.

Weshalb haben die Rabbanan bei einem, der den Kopf und den größeren Teil des Körpers in geschöpftes Wasser untergetaucht hat, Unreinheit angeordnet? R. Bebaj erwiderte im Namen R. Asis: Früher pflegte man in angesammeltem, faulem Spülwasser unterzutauchen und sich nachher mit geschöpftem Wasser abzuspülen, und als man begonnen hatte, dies dauernd einzuführen, ordneten sie hierbei Unreinheit an.

Was heißt »dauernd«? Abbaje erwiderte: Man sagte, nicht jenes, sondern dieses und jenes zusammen183bewirken die Reinigung. Raba sprach zu ihm: Was geht uns dies denn an, sie tauchten ja in jenes unter!? Vielmehr, sagte Raba: Man sagte, nicht jenes, sondern dieses bewirke die Reinigung.

Weshalb haben die Rabbanan bei einem Reinen, dem man auf den Kopf und den größeren Teil des Körpers drei Log geschöpftes Wasser gegossen hat, Unreinheitangeordnet?

Hätte man dies nicht bei diesem getan, so wäre es bei jenem184nicht in Kraft geblieben.

Weshalb haben die Rabbanan bei einem Buche [aus der heiligen Schrift] Unreinheit angeordnet? R. Meštaršija erwiderte: Früher pflegte man Speisen von Hebe neben einer Torarolle zu verwahren, indem man sagte: dies ist heilig und jenes ist heilig. Als sie aber wahrnahmen, daß diese185dadurch beschädigt wurde, ordneten sie hierbei Unreinheit an.

Und bei den Händen?

Weil die Hände tätig186sind. Es wird gelehrt: Auch Hände, die durch ein Buch [der heiligen Schrift unrein] wurden, machen die Hebe unbrauchbar. Dies wegen [einer Lehre] R. Parnakhs, denn R. Parnakh sagte im Namen R. Joḥanans : Wer eine Torarolle entblößt anfaßt, wird entblößt begraben.

Entblößt begraben, wie kommst du darauf!? Vielmehr, sagte R. Zera, der Gebote entblößt.

Der Gebote, wie kommst du darauf!?

Sage vielmehr, dieses187Gebotes entblößt.

Wobei wurde [die Unreinheit] zuerst angeordnet: wollte man sagen, sie wurde zuerst bei diesen188angeordnet, wozu brauchte man, nachdem es bei diesen angeordnet worden ist, es

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auch bei jenen189anzuordnen!?

Vielmehr, zuerst hatte man es bei jenen angeordnet, später auch bei den Händen allgemein.

«Wer am selben Tage ein Tauchbad genommen hat.» Dieser ist es ja nach der Tora, denn es heißt : 190wenn die Sonne untergegangen, so ist er rein !?

Streiche den, der am selben Tage ein Tauchbad genommen hat.

«Durch Flüssigkeit unrein gewordene Speisen.»

Durch welche Flüssigkeit: wollte man sagen, durch eine durch ein Kriechtier unrein gewordene Flüssigkeit, so sind sie es ja nach der Tora, denn es heißt : 191und jedes Getränk, das getrunken wird!?

Vielmehr, durch Flüssigkeiten, die durch die Hände unrein geworden sind, mit Rücksicht auf durch ein Kriechtier unrein gewordene Flüssigkeiten.

«Durch Flüssigkeit unrein gewordene Gefäße.» Durch welche Flüssigkeit unrein geworden: wollte man sagen, durch eine von einem Flußbehafteten [ausgestoßene] Flüssigkeit, so sind sie es ja nach der Tora, denn es heißt :192wenn der Flußbehaftete auf einen Reinen ausspeit: was sich in der Hand des Reinen befindet, habe ich dir als unrein erklärt!?

Vielmehr, durch eine durch ein Kriechtier unrein gewordene Flüssigkeit, mit Rücksicht auf eine von einem Flußbehaf teten [ausgestoßene] Flüssigkeit.

Haben denn die Schüler Šammajs und Hilleis die [Unreinheit der] Hände angeordnet, dies haben ja Šammaj und Hillel selbst angeordnet!? Es wird nämlich gelehrt: Jose b. Joe͑zer aus Çereda und Jose b. Joḥanan aus Jerušalem haben über die Länder der Völker und über Glasgefäße Unreinheit193angeordnet. Šimo͑n b. Šaṭaḥ hat die Morgengabe der Frau194und die Verunreinigungsfähigkeit der Metallgefäße angeordnet. Šammaj und Hillel haben die Unreinheit der Hände angeordnet. Wolltest du sagen, Šammaj und sein Kollegium, Hillel und sein Kollegium, so sagte ja R. Jehuda im Namen Šemuéls, achtzehn Dinge ordneten sie an, und über achtzehn Dinge waren sie streitig, während Šammaj und Hillel nur an drei Stellen streitig sind!? R. Hona sagte nämlich: An drei Stellen sind sie streitig und nicht mehr. Wolltest du sagen, sie seihst ordneten nur die Schwebe195an, worauf ihre Schüler kamen und auch das Verbrennen anordneten, so sagte ja Ilpha, bei [der Unreinheit] der Hände sei das Verbrennen von Anfang an angeordnet worden !?

Vielmehr, zuerst traten sie selber auf und ordneten dies an, jedoch wurde es nicht anerkannt, später traten ihre Schüler auf und ordneten es abermals an, und es wurde auch anerkannt.

Aber dies hatte ja bereits Šelomo angeordnet !? R. Jehuda sagte nämlich im Namen Šemuéls: Als Šelomo den E͑rub und das Händewaschen angeordnet hatte, ertönte eine Hallstimme und sprach: 196Mein Sohn, wenn dein Herz weise wird, bin auch ich in meinem Herzen froh.197Sei weise, mein Sohn, und erfreue mein Herz, damit ich dem,

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der mich schmäht, Rede stehen kann.

Šelomo hatte dies nur bezüglich heiliger Speisen angeordnet, darauf traten jene auf und ordneten es auch bezüglich der Hebe an.

Der Text. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Achtzehn Dinge ordneten sie an, und über achtzehn Dinge waren sie streitig.

Es wird ja aber gelehrt: waren sie einig !?

An diesem Tage waren sie streitig, am folgenden Tage waren sie einig.

Der Text. R. Hona sagte : An drei Stellen sind Šammaj und Hillel streitig: Šammaj sagt, die Teighebe sei von einem Kab zu entrichten, Hillel sagt, von zwei Kab; die Weisen sagen, weder wie dieser noch wie jener, vielmehr ist man bei anderthalb Kab zur Teighebe verpflichtet. Als die Maße größer wurden, sagten sie, bei fünf Viertelkab Mehl sei man zur Teighebe verpflichtet; R. Jose sagt, bei fünf sei man frei, bei fünf und einem Überschuß sei man verpflichtet. Ferner: Hillel sagt, ein Hin198geschöpftes Wasser mache das Tauchbad unbrauchbar

man ist nämlich verpflichtet, die Redeweise seines Lehrers zu gebrauchen199

Šammaj sagt, neun Kab ; die Weisen sagen, weder wie dieser noch wie jener. Als darauf zwei Weber vom Misttor zu Jerušalem kamen und im Namen von Šema͑ja und Ptollion bekundeten, daß drei Log geschöpftes Wasser das Tauchbad unbrauchbar mache, bestätigten die Weisen die Halakha nach ihrer Aussage. Ferner: Šammaj sagt, alle Frauen haben an ihrer Zeit200genug, Hillel sagt, von einer Untersuchung zur anderen201Untersuchung, selbst wenn nach vielen Tagen; die Weisen aber sagen, weder wie dieser noch wie jener, sondern von Tagesstunde202zu Tagesstunde, wenn dies weniger ist, als von Untersuchung zu Untersuchung, und von Untersuchung zu Untersuchung, wenn dies weniger ist, als von Tagesstunde zu Tagesstunde203.

Weiter keine mehr, es gibt ja noch folgendes: Hillel sagt, man stütze204, Šammaj sagt, man stütze nicht!?

R. Hona spricht nur von den Kontroversen, bezüglich welcher nicht bereits die Großen205 vor ihnen stritten.

Es gibt doch aber noch folgendes : Wenn man [Trauben] für die Kelter winzert, so sind sie, wie Šammaj sagt, verunreinig ungsf ähig206, und wie Hillel sagt, nicht verunreinigungsfähig !?

Ausgenommen dieses, da hierbei Hillel [später] Šammaj nicht widersprochen hat.

«Jose b. Joe͑zer aus Çereda und Jose b. Joḥanan aus Jerušalem haben über die Länder der Völker und über Glasgefäße Unreinheit angeordnet.» Dies aber haben ja die Rabbanan der achtzig Jahre angeordnet!? R. Kahana sagte nämlich : Als R. Jišma͑él b. R. Jose erkrankte, sandten sie an ihn: Meister, sage uns doch zwei oder drei Dinge, die du (uns) im Namen deines Vaters gesagt hast. Da ließ er ihnen erwidern: Folgendes sagte mein Vater : Hundertundachtzig Jahre vor der Zerstörung des Tempels streckte die ruchlose Regierung [ihre Hand] über Jisraél aus. Achtzig Jahre vor der Zerstörung des Tempels ordneten sie Unreinheit an über die Länder der Völker und über Glasgefäße. Vierzig Jahre vor der Zerstörung des Tempels wanderte das Synedrium aus und ließ sich in den Kaufhallen nieder.

Hinsichtlich welcher Halakha ist dies von Bedeutung? R. Jiçḥaq b. Evdämi erwiderte : Dies besagt, daß sie keine Strafsachen mehr gerichtet haben.

Keine Strafsachen, wie kommst du darauf!?

Sage vielmehr, sie haben keine Todesurteile mehr gefällt. Wolltest du sagen, jene haben in diesen achtzig Jahren gelebt, so wird ja gelehrt: Hillel, Šimo͑n, Gamliél und Šimo͑n verwalteten das Fürstenamt hundert Jahre vor [der Zerstörung] des Tempels, während Jose b. Joe͑zer aus Çereda und Jose b. Joḥanan viel früher gelebt haben!?

Vielmehr,

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jene traten auf und ordneten an, daß der Boden207das Verbrenn en208erforder e und die Luft209nichts bewirke. Hierauf kamen die Rabbanan der achtzig Jahre und ordneten an, daß auch die Luft die Schwebe210bewirke.

Demnach ist hierbei das Verbrennen gleich von Anfang an angeordnet worden, dagegen sagte Ilpha, daß bei [der Unreinheit] der Hände das Verbrennen von Anfang an angeordnet wurde, wonach nur bei [der Unreinheit] der Hände das Verbrennen von Anfang an angeordnet wurde und nicht bei anderem!?

Vielmehr, jene kamen und ordneten an, daß der Boden die Schwebe und die Luft nichts bewirke, darauf kamen die Rabbanan der achtzig Jahre und ordneten an, daß der Boden das Verbrennen erfordere und die Luft die Schwebe bewirke.

Aber dies wurde ja in Uša211angeordnet!? Wir haben nämlich gelernt: In sechs Fällen des Zweifels212ist die Hebe zu verbrennen. Ein Zweifel obwaltet über den Gräberpflug; ein Zweifel obwaltet über Erde, die aus dem Lande der Völker herrührt213 ; ein Zweifel obwaltet über die Kleider eines Mannes aus dem gemeinen Volke214; ein Zweifel obwaltet über gefundene Gefäße; ein Zweifel obwaltet über Speichel215; und ein Zweifel obwaltet über den Harn eines Menschen, selbst wenn er sich gegenüber dem eines Viehs216befindet. Ist es sicher, daß Hebe mit einem von diesen in Berührung gekommen ist, so ist sie zu verbrennen, obgleich es zweifelhaft ist, ob diese unrein waren. R. Jose sagt, auch wenn die Berührung zweifelhaft ist, sei sie, wenn auf Privatgebiet, zu verbrennen. Die Weisen sagen, wenn auf Privatgebiet, bleibe sie [in diesem Falle] in der Schwebe, wenn auf öffentlichem Gebiete, sei sie rein. Hierzu sagte U͑la: Die Unreinheit bei den sechs Fällen des Zweifels wurde in Uša angeordnet.

Vielmehr, jene haben angeordnet, daß der Boden die Schwebe und die Luft nichts bewirke, darauf kamen die Rabbanan der achtzig Jahre und ordneten an, daß beide die Schwebe bewirken, und hierauf ordneten sie in Uša an, daß der Boden das Verbrennen erfordere, und bezüglich der Luft beließen sie es beim Alten.

Weshalb haben die Rabbanan über Glasgefäße Unreinheit angeordnet? R. Joḥanan erwiderte im Namen des Reš Laqiš: Da ihre Entstehung aus Sand erfolgt, so haben die Rabbanan sie den Tongefäßen gleichgestellt.

Demnach sollten sie auch durch ein Tauchbad keine Reinigung217erlangen, während wir gelernt haben : Folgende bilden eine Trennung218bei Gefäßen: bei Glasgefäßen Pech und Mastix!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie ein Loch bekommen219haben und man es mit Blei verlötet hat. Dies nach R. Meír, welcher sagt, alles richte sich nach dem, was das Gefäß herstellt. Es wird nämlich gelehrt: Wenn ein Glasgefäßein Loch bekommen hat und man es mit Blei verlötet hat, so ist es, wie R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, nach R. Meír verunreinigungsfähig220und nach den Weisen rein221.

Demnach sollten sie außen nicht verunreinigungsfähig sein, während wir gelernt haben, Tongefäße und Natrongefäße gleichen

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einander bezüglich der Unreinheit: sie machen und werden unrein durch ihre Luft222, sie sind von der Bodenseite223und nicht von der Außenseite verunreinigungsfähig, und das Zerbrechen macht sie rein, wonach nur Natron- und Tongefäße einander bezüglich der Unreinheit gleichen, anderes aber nicht !?

Ich will dir sagen, da man sie, wenn sie zerbrechen, wieder herstellen224kann, stellten sie sie Metallgefäßen gleich.

Demnach sollten sie225auch, wie Metallgefäße, zurück in die frühere Unreinheit versetzt werden!? Wir haben nämlich gelernt: Metallgefäße, die flachen226und die vertief ten, sind verunreinigungsfähig; zerbrechen sie, so sind sie rein; hat man aus ihnen wieder Gefäße hergestellt, so werden sie zurück in ihre frühere Unreinheit versetzt. Von Glasgefäßen aber haben wir gelernt: Von Gefäßen aus Holz, Leder, Knochen und Glas sind die flachen nicht verunreinigungsfähig und die vertieften verunreinigungsfähig; zerbrechen sie, so werden sie rein; hat man aus ihnen wieder Gefäße hergestellt, so sind sie von nun ab für die Unreinheit empfänglich. Nur von nun ab, rückwirkend oder nicht!?

Die Unreinheit von Glasgefäßen ist nur rabbanitisch und [die Versetzung] in die frühere Unreinheit ist ebenfalls nur rabbanitisch ; was nach der Tora unrein ist, haben die Rabbanan zurück in die frühere Unreinheit versetzt, was aber nur rabbanitisch unrein ist, haben die Rabbanan nicht zurück in die frühere Unreinheit versetzt.

Aber immerhin sollten die flachen verunreinigungsfähig sein, da doch flache Metallgefäße nach der Tora [unrein sind] !?

Die Rabbanan haben bei diesen eine Unterscheidung gemacht, damit man ihrethalben keine Hebe oder heilige Speisen verbrenne. R. Aši

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erwiderte: Tatsächlich gleichen sie Tongefäßen, wenn du aber einwendest, sie sollten demnach außen nicht verunreinigungsfähig sein

weil die Innenseite wie die Außenseite227erscheint.

«Šimo͑n b. Šaṭaḥ hat die Morgengabe der Frau und die Verunreinigungsfähigkeit der Metallgefäße angeordnet.» Metallgefäße sind es ja nach der Tora, denn es heißt : 228aber das Gold, das Silber &c.!?

Dies ist wegen einer früheren Unreinheit nötig. R. Jehuda erzählte nämlich im Namen Rabhs: Einst bereitete die Königin Šelaçion229ein Festmahl für ihren Sohn, und ihr gesamtes Gefäß wurde unrein. Da zerschlug sie sie und gab sie einem Metallarbeiter, der sie zusammenlötete und daraus neue Gefäße machte. Da sagten die Weisen : Sie gelangen in ihre frühere Unreinheit zurück.

Aus welchem Grunde?

Dies ist eine Vorsichtsmaßnahme mit Rücksicht auf das Entsündigungswasser230.

Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, man habe dies231nicht bei allen Unreinheiten, sondern nur bei der Unreinheit des Leichnams angeordnet, wie aber ist es nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, man habe dies bei allen Unreinheiten angeordnet!? Abajje erwiderte: Es ist eine Vorsichtsmaßnahme, denn es könnte vorkommen, daß man es nicht genügend durchlocht, wie es zum Reinwerden erforderlich ist. Raba erwiderte: Dies ist eine Vorsichtsmaßnahme, damit man nicht sage, das Untertauchen sei am selben Tage232wirksam.

Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen?

Ein Unterschied besteht zwischen ihnen, wenn man [das Gefäß] zerschlagen hat233.

Und was weiter234?

Wir haben gelernt: Wenn man Gefäße unter eine Rinne stellt, um Regenwasser aufzunehmen, ob große oder kleine Gefäße, selbst Gefäße aus Stein, Erde oder Viehkot, so macht [dieses Wasser] das Tauchbad unbrauchbar; einerlei, ob man sie [absichtlich] hinstellt, oder vergessentlich stehen läßt

so die Schule Šammajs; nach der Schule Hillels sind sie rein, wenn man sie vergessentlich stehen läßt. R. Meír sagte: Sie stimmten ab, und die Schule Šammajs war zahlreicher als die Schule Hillels. Jene pflichtete jedoch bei, daß es rein sei, wenn man [das Gefäß] vergessentlich im Hofe235stehen läßt. R. Jose sagte: Der Streit besteht noch236auf seiner Stelle. R. Mešaršija sagte im Namen R. Amis: Alle stimmen überein, daß es unrein ist, wenn man sie zur Zeit, da die Wolken sich zusammenziehen, hingestellt hat, und daß es rein ist, wenn zur Zeit, da die Wolken sich zerstreuen; sie streiten über den Fall, wenn man sie zur Zeit, da die Wolken sich zusammenziehen, hingestellt hat und darauf die Wolken sich zerstreut und wieder zusammengezogen haben. Eine ist der Ansicht, die frühere Absicht bestehe nicht mehr, und die andere ist der Ansicht, die frühere Absicht bleibe bestehen.

Nach R. Jose, welcher sagt, der Streit bestehe noch, sind es ja weniger237!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte : Daß die samaritanischen Frauen von der Wiege aus als Menstruierende238gelten, wurde ebenfalls an diesem Tage angeordnet.

Und was weiter?

Wir haben gelernt: Alles Bewegliche [auch nur] in der Dicke eines Ochsensteckens vermittelt die Unreinheit239. R. Tryphon sprach: Ich will meiner Kinder beraubt sein, wenn diese Halakha nicht

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falsch ist. Der dies gehört, hat es mißverstanden. Sie erklärten einen Bauer, der mit dem Ochsenstecken auf der Schulter vorübergeht und mit einem Ende ein Grab bezeltet, als unrein. Jedoch wegen eines Gerätes, das einen Toten bezeltet240. Da sprach R. A͑qiba: Ich will es berichtigen, daß die Worte der Weisen bestehen bleiben : alles Bewegliche in der Dicke eines Ochsensteckens überträgt die Unreinheit auf den, der es trägt; auf sich selber, wenn es irgendwie groß ist; auf andere Personen und Geräte241nur bei einer Handbreite im Quadrate. R. Jannaj sagte: Sie sprechen von einem Ochsenstecken, der keine Handbreite im Durchmesser, sondern nur eine Handbreite im Umfange hat; sie haben beim Umfange wegen des Durchmessers242[Unreinheit] angeordnet.

Nach R. Tryphon aber, der gesagt hat, er wolle seiner Kinder beraubt sein, wenn diese Halakha nicht falsch sei, sind es ja weniger!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Daß die samaritanischen Frauen von der Wiege aus als Menstruierende gelten, wurde ebenfalls an diesem Tage angeordnet und bezüglich jener [Anordnung]243ist er der Ansicht R. Meírs244.

Und was weiter?

Wenn man [Trauben] für die Kelter winzert, so sind sie, wie Šammaj sagt, verunreinigungsfähig, und wie Hillel sagt, nicht verunreinigungsfähig. Hillel sprach zu Šammaj: Warum sollte denn das Winzern in Reinheit und das Olivenpflücken nicht in Reinheit geschehen!? Dieser erwiderte: Wenn du mich ärgerst, verhänge ich Verunreinigungsfähigkeit auch über das Olivenpflücken. Da steckten sie ein Schwert im Lehrhause auf und riefen: Wer hereinkommen will, trete ein, hinausgehen aber darf niemand245! An diesem Tage saß Hillel vor Šammaj gebeugt, wie irgend ein Schüler; und schwer war dieser Tag für Jisraél, wie der Tag, an dem das Kalb gemacht246wurde. Šammaj und Hillel ordneten es an, und man erkannte es nicht an; darauf kamen ihre Schüler und ordneten es an, und man erkannte es an.

Aus welchem Grunde247? R. Zee͑ri erwiderte im Namen R. Ḥaninas : Eine Vorsichtsmaßnahme, damit man nicht in unreine Körbe winzere.

Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, das unreine Gefäß mache die Flüssigkeit empfänglich, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, das unreine Gefäß mache die Flüssigkeit nicht empfänglich!? Vielmehr, sagte R. Zee͑ri im Namen R. Ḥaninas, es ist eine Vorsichtsmaßnahme, damit man nicht in gepichte248Körbe winzere. Raba erwiderte: Eine Vorsichtsmaßnahme mit Rücksicht auf zusammenklebende249Trauben. R. Naḥman sagte nämlich im Namen des Rabba b. Abahu: Oftmals geht jemand in seinen Garten, um zu sehen, ob die Trauben schon zum Winzern reif sind oder nicht, und nimmt eine Traube, um sie auszudrücken, wobei [der Saft] auf die Beeren trieft; beim Winzern haftet ihnen die Flüssigkeit noch an.

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Und was weiter? Ṭabi der Vogelfänger erwiderte im Namen Šemuéls : Auch daß der Ertrag von Hebeaussaat Hebe ist, wurde an diesem Tage angeordnet.

Aus welchem Grunde? R. Ḥanina erwiderte: Es ist eine Vorsichtsmaßnahme mit Rücksicht auf reine Hebe in der Hand eines Jisraéliten250. Raba wandte ein: Wer dessen verdächtig ist, braucht sie ja überhaupt nicht abzusondern !? Vielmehr, sagte Raba, ist jeder Jisraélit, da er nach Šemuél nur ein Weizenkorn entrichten könnte und dies nicht tut, glaubwürdig. Dies ist vielmehr eine Vorsichtsmaßnahme mit Rücksicht auf unreine Hebe in der Hand des Priesters; er könnte sie aufbewahren und dadurch zu einem Verstoß kommen.

Und was weiter? R. Ḥija b. Ami erwiderte im Namen U͑las: Auch die Bestimmung, daß, wenn jemand251sich unterwegs befindet und es dunkel wird, er seinen Geldbeutel einem Nichtjuden gebe, ist an diesem Tage getroffen worden.

Und was weiter? Bali erwiderte im Namen Abimi des Nabatäers: [Die Verbote] ihres252Brotes, ihres Öls, ihres Weines und ihrer Töchter gehören sämtlich zu den achtzehn Dingen.

Allerdings nach R. Meír253, nach R. Jose aber sind es ja nur siebzehn !?

Es gibt noch das, worüber R. Aḥa b. Ada [berichtet hat]. R. Aḥa b. Ada sagte nämlich im Namen R. Jiçḥaqs: Man hat über ihr Brot wegen ihres Öls, über ihr Öl wegen ihres Weines das Verbot verhängt.

« Über ihr Brot wegen ihres Öls.» Wieso ist das Öl wichtiger als das Brot!?

Vielmehr, man hat über ihr Brot und über ihr Öl wegen ihres Weines, und über ihren Wein wegen ihrer Töchter und über ihre Töchter wegen jener254Sache das Verbot verhängt; ferner über eine andere Sache wegen einer anderen Sache.

Was ist das für eine andere Sache? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Man hat angeordnet, daß ein nicht jüdisches Kind wie ein Flußbehafteter verunreinigend sei, damit nicht ein jisraélitisches Kind von ihm zur Päderastie verleitet werde.

Demnach sind es ja nach R. Meír255neunzehn Dinge!?

Die Verordnungen über durch Flüssigkeiten unrein gewordene Speisen und Getränke werden als eine betrachtet.

v DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE256KEINE TINTENSTOFFE, FARBSTOFFE ODER WLCKEN EINWEICHEN, ES SEI DENN, SIE KÖNNEN NOCH AM TAGE AUFGELÖST WERDEN; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT DIES vi. DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE KEINE FLACHSBÜNDEL IN DEN OFEN TUN, ES SEI DENN, SIE KÖNNEN NOCH AM TAGE AUSDÜNSTEN, DESGLEICHEN KEINE WOLLE IN DEN KESSEL TUN, ES SEI DENN, SIE KANN NOCH [AM TAGE] DIE FARBE EINZIEHEN; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT DIES. DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE KEINE NETZE AUSBREITEN, UM WLLD, GEFLÜGEL ODER FLSCHE ZU FANGEN, ES SEI DENN, SIE WERDEN NOCH AM TAGE GEFANGEN; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT DIES vii. DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE257EINEM FREMDLING NICHTS VERKAUFEN, NOCH IHM AUFLADEN ODER HEBEN HELFEN, ES SEI DENN, ER BEGIBT SICH NACH EINEM NAHEN258ORTE ; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT DIES viii. DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE259HÄUTE EINEM GERBER, KLEIDER EINEM WÄSCHER, DIE FREMDLINGE SIND, NUR DANN GEBEN, WENN SIE NOCH AM TAGE FERTIG WERDEN. DIES ALLES ERLAUBT DIE SCHULE HILLELS, SOLANGE DIE SONNE NOCH SCHEINT.

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ix R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL ERZÄHLTE: IM HAUSE MEINES VATERS WAR ES BRAUCH, NUR DREI TAGE VOR ŠABBATH WEISSZEUG ZUM NICHTJÜDISCHEN WÄSCHER ZU GEBEN. DIESE UND JENE STIMMEN ÜBEREIN, DASS MAN DIE PRESSBALKEN AUF DIE ÖLPRESSE UND DIE WALZEN AUF DIE TROTTE LEGEN DARF.

GEMA RA. Welcher Tanna lehrt, daß das Hineintun des Wassers in die Tintenstoffe als Durchrühren260gilt? R. Joseph erwiderte: Es ist Rabbi, denn es wird gelehrt: Wenn einer das Mehl und ein anderer das Wasser hineintut, so ist der letztere schuldig

so Rabbi ; R.Jose sagt, man sei nur dann schuldig, wenn man geknetet hat. Abajje sprach zu ihm: Vielleicht ist R. Jose dieser Ansicht nur hinsichtlich des Mehls, das geknetet wird, bei der Tinte aber, die nicht geknetet wird, ist man schuldig!?

Dies ist nicht anzunehmen; denn es wird gelehrt: Wenn einer Asche und der andere Wasser hineintut, so ist der letztere schuldig

so Rabbi; R. Jose b. R. Jehuda sagt, nur wenn er knetet.

Vielleicht ist mit Asche Erde gemeint, die geknetet wird!?

Es wird von Asche [besonders] und von Erde [besonders] gelehrt.

Werden sie denn neben einander gelehrt !?

Die Rabbanan lehrten: Man darf am Vorabend des Šabbaths bei Dunkelheit einen Wassergraben nach dem Garten öffnen, und er füllt sich während des ganzen Tages. Man darf am Vorabend des Šabbaths Räucherwerk unter die Kleider legen, und sie werden während des ganzen Tages durchgeräuchert. Man darf am Vorabend des Šabbaths bei Dunkelheit Schwefel unter Gefäße legen, und sie werden während des ganzen Šabbaths durchgeschweielt. Man darf am Vorabend des Šabbaths bei Dunkelheit eine Salbe auf das Auge und ein Pflaster auf die Wunde legen, und sie heilen während des ganzen Tages. Man darf aber in eine Wassermühle nur soviel Weizen tun, daß er noch am Tage gemahlen werden kann.

Aus welchem Grunde? Rabba erwiderte: Weil sie ein Geräusch261macht. R. Joseph sprach zu ihm: Möge doch der Meister begründen: weil auch Geräte feiern müssen!? Es wird nämlich gelehrt :262In allem, was ich euch gesagt, seid achtsam, dies schließt das Feiern der Geräte ein. Vielmehr, sagte R. Joseph, weil auch Geräte feiern müssen.

Weshalb erlaubt es die Schule Hillels, wo du nun sagst, nach ihr sei das Feiern der Geräte nach der Tora [ geboten ], beim Schwefel und beim Räucherwerke?

Weil dabei keine Tätigkeit ausgeübt wird.

Weshalb erlaubt sie es bei Flachsbündeln?

Weil sie ruhig liegen und dabei keine Tätigkeit ausgeübt wird.

Weshalb erlaubt sie es bei Netzen, um AVild, Geflügel oder Fische zu fangen, wobei ja eine Tätigkeit ausgeübt wird?

Da sind Angeln und Fallen gemeint, bei denen keine Tätigkeit ausgeübt wird.

Nach R. Oša͑ja aber, der im Namen R. Asis sagt, nur die Schule Šammajs lehre, das Feiern der Geräte sei nach der Tora [geboten], nicht aber die Schule Hillels, ist es nach der Schule Šammajs verboten, einerlei, ob eine Tätigkeit ausgeübt wird oder nicht, und nach der Schule Hillels erlaubt, auch wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird.

Wieso erlaubt es die Schule Šammajs, wo du sagst, nach der Schule Šammajs sei es verboten, auch wenn

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keine Tätigkeit ausgeübt wird, beim Räucherwerke und beim Schwefe!?

Da in dem Falle, wenn sie auf der Erde liegen.

Wieso erlaubt es die Schule Šammajs bei einer Kufe [mit Met]263, einer Kerze264, einem Topfe265und einem Spieße266?

Wenn man sie als Freigut erklärt hat.

Wer ist der Autor von folgendem, das die Rabbanan gelehrt haben? Eine Frau darf am Vorabend des Šabbaths bei Dunkelheit nicht einen Topf mit gestampftem Weizen und Lupinen füllen und ihn in den Ofen stellen; hat sie dies getan, so sind sie um so viel, wie sie zukochen, auch nach dem Šabbath verboten. Ebenso darf der Bäcker nicht am Vorabend des Šabbaths bei Dunkelheit einen Kessel mit Wasser füllen und ihn in den Ofen stellen; hat er dies getan, so ist es um so viel, wie es zukocht, auch nach dem Šabbath verboten. Es wäre anzunehmen, daß es die Schule Šammajs und nicht die Schule Hillels ist.

Du kannst auch sagen, daß es die Schule Hillels ist, denn dies ist eine Vorsichtsmaßnahme, weil man die Kohlen schüren könnte.

Demnach sollte man es auch beim Räucherwerke und beim Schwefel als Vorsichtsmaßnahme verbieten !?

Diese schürt man nicht, denn wenn man sie schürt, steigt ein Dampf auf, der [den Kleidern] schädlich ist.

Bei den Flachsbündeln aber sollte man es ja als Vorsichtsmaßnahme verbieten !?

Bei diesen öffnet man den Ofen nicht, weil ihnen die Luft schädlich ist.

Aber beim Hineintun von Wolle in den Kessel sollte man es ja als Vorsichtsmaßnahme verbieten!? Šemuél erwiderte: Wenn der Kessel [vom Feuer] fortgenommen ist.

Es ist ja aber zu berücksichtigen, man könnte umrühren !?

Wenn er [vom Feuer] fortgenommen und [der Deckel] verklebt ist.

Da nun der Meister gesagt hat, dies sei nur eine Vorsichtsmaßnahme, weil man Kohlen schüren könnte, so ist es erlaubt, am Vorabend des Šabbaths bei Dunkelheit einen Topf mit roher [Speise] in den Ofen267zu stellen. Dies aus dem Grunde, weil sie am selben Abend nicht eßbar ist; man denkt daher nicht daran und kommt auch nicht zum Schüren der Kohlen. Ebenso ist es erlaubt, wenn [die Speise] fertig gekocht ist. Ist sie aber halb gekocht, so ist es268verboten. Hat man aber einen rohen Knochen hineingetan, so ist auch dies erlaubt. Da nun der Meister gesagt hat, bei Dingen, denen die Luft schädlich ist, öffne man nicht [den Ofen], so ist es269beim Fleische eines Zickleins erlaubt, wenn [der Ofen] verklebt ist, und bei dem eines Bockes verboten, wenn er nicht verklebt ist. Bei dem eines Zickleins und er nicht verklebt ist, oder eines Bockes und er verklebt ist, ist es nach R. Aši erlaubt und nach R. Jirmeja aus Diphte verboten.

Wieso nach R. Aši erlaubt, es wird ja gelehrt, man dürfe Fleisch, eine Zwiebel oder ein Ei nur dann braten, wenn sie noch am Tage anbraten !?

Dies gilt vom Fleische eines Bockes, wenn der Ofen nicht verklebt ist. Manche lesen: Bei dem eines Zickleins ist es erlaubt, ob er verklebt ist oder nicht, auch bei dem eines Bockes ist es erlaubt, wenn er verklebt ist; sie streiten nur über das eines Bockes, wenn er nicht verklebt ist; nach R. Aši ist es erlaubt und nach R. Jirmeja aus Diphte verboten.

Wieso nach R. Aši erlaubt, wir haben ja gelernt, man dürfe Fleisch, eine Zwiebel oder ein Ei nur dann braten, wenn sie noch am Tage gar werden !?

Da handelt es sich um Fleisch auf Kohlen. Rabina sagte: Rohe Kürbisse darf man; da ihnen die Luft schädlich ist, so gleichen sie dem Fleische eines Zickleins.

DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE NICHT VERKAUFEN. Die Rabbanan lehrten: Man darf einem Nichtjuden keine Sache verkaufen, nichts leihen, nichts borgen und nichts schenken, es sei denn, daß er sein Haus noch270erreichen kann; die Schule Hillels sagt, daß er das der Stadtmauer nächste Haus erreichen kann; R. A͑qiba sagt, daß er die Tür des [Jisraéliten-] Hauses verlassen kann. R. Jose b. R. Jehuda sagte: Die Worte R. A͑qibas und die Worte der Schule Hillels sind identisch; R. A͑qiba erklärt nur die Worte derselben.

Die Rabbanan lehrten: Man darf sein Gesäuertes271an einen Nichtjuden nur dann verkaufen, wenn man weiß, daß es ihm noch vor dem Pesaḥfeste ausgehen kann

so die Schule Šammajs; die Schule Hillels sagt; Solange man es essen darf, darf man es auch verkaufen. R. Jehuda sagt,

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den babylonischen Quarkbrei, sowie jeden anderen Quarkbrei dürfe man dreißig Tage vor dem Pesaḥfeste nicht mehr verkaufen.

Die Rabbanan lehrten: Man darf [am Šabbath] vor einem Hunde Futter im Hofe niederlegen, und wenn dieser es nimmt und hinausträgt, so braucht man sich darum nicht zu kümmern. Desgleichen darf man im Hofe vor einem Nichtjuden Speise niederlegen; wenn dieser sie nimmt und hinausträgt, so braucht man sich darum nicht zu kümmern.

Wozu ist dies weiter nötig, es ist ja dasselbe!?

Man könnte glauben, weil bei jenem ihm [die Ernährung] obliegt, nicht aber obliegt es ihm bei diesem, so lehrt er uns.

Die Rabbanan lehrten: Man darf am Vorabend des Šabbaths einem Nichtjuden keine Gerätschaften vermieten; am Mittwoch und Donnerstag ist es erlaubt. Desgleichen darf man am Vorabend des Šabbaths durch einen Nichtjuden keine Briefe senden; am Mittwoch und Donnerstag ist es erlaubt. Man erzählt von R. Jose dem Priester, manche sagen, von R. Jose dem Frommen, daß sich niemals ein Schriftstück von ihm in den Händen eines Nichtjuden befunden habe272.

Die Rabbanan lehrten: Man darf am Vorabend des Šabbaths keinen Brief durch einen Nichtjuden senden, es sei denn, man hat ihm eine Belohn ung273ausgesetzt; wie die Schule Šammajs sagt, daß er ihn nach der Wohnung [des Empfängers], und wie die Schule Hillels sagt, bis zu dem der Stadtmauer nächsten Hause bringe.

Er hat ihm ja eine Belohnung ausgesetzt!? R. Šešeth erwiderte: Er meint es wie folgt: hat er ihm keine Belohnung ausgesetzt, so muß er, wie die Schule Šammajs sagt, ihn nach der Wohnung [des Empfängers] bringen, und wie die Schule Hillels sagt, das der Stadtmauer nächste Haus erreichen können.

Es heißt ja aber im Anfangssatze, man dürfe nicht senden !?

Das ist kein Widerspruch ; das eine, wenn ein Postamt in der Stadt ist, das andere, wenn kein Postamt in der Stadt ist274.

Die Rabbanan lehrten: Weniger als drei Tage vor Šabbath darf man keine Reise auf einem Schiffe antreten. Dies nur in einer freigestellten Angelegenheit, zu einer gottgefälligen Handlung aber, ist es erlaubt. Man verabrede mit ihm, daß er am Šabbath ruhe, und dieser braucht nicht zu ruhen

so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man brauche dies nicht. Von Çor nach Çajdan ist es sogar am Vorabend des Šabbaths erlaubt.

Die Rabbanan lehrten: Weniger als drei Tage vor Šabbath darf man keine nichtjüdischen Städte belagern ; hat man bereits begonnen, so braucht man [die Belagerung] nicht zu unterbrechen. So sagte Šammaj :275Bis sie fällt, auch am Šabbath.

R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL ERZÄHLTE : [IM HAUSE MEINES VATERS] WAR ES BRAUCH &C. Es wird gelehrt: R. Çadoq sagte: So war es Brauch im Hause R. Gamliéls: Weißzeug gab man dem Wäscher drei Tage vor dem Šabbath, bunte Kleider sogar am Vorabend des Šabbaths. Hieraus lernen wir, daß Weißzeug schwerer zu waschen ist, als bunte Kleider. Abajje gab einem Walker ein buntes Gewand und fragte ihn, wieviel er [für das Waschen] verlange. Dieser erwiderte: Wie für ein weißes. Da sprach er: Die Rabbanan sind dir bereits zuvorgekommen. Abajje sagte: Wer einem Walker ein Kleidungsstück gibt, gebe ihm nach Maß und empfange es nach Maß; findet er es größer, so hat er es durch Ausrecken verdorben, findet er es kleiner, so hat er es durch Einspringenlassen verdorben.

DIESE UND JENE STIMMTEN ÜBEREIN, DASS MAN &C. LEGEN DARF. Womit sind alle anderen [Arbeiten] anders, daß die Schule Šammajs bei ihnen ein Verbot angeordnet hat, bei den Preßbalken und den Trottwalzen aber kein Verbot angeordnet hat?

Wenn man jene am Šabbath verrichtet, ist man ein Sündopfer schuldig, daher hat die Schule Šammajs bei ihnen bezüglich der Dunkelheit am Vorabend des Šabbaths ein Verbot angeordnet; wenn man aber am Šabbath die Preßbalken oder die Trottwalzen hinauflegt, ist man kein Sündopfer schuldig, daher hat sie hierbei kein Verbot angeordnet.

Wer ist der Tanna, der lehrt, jede Tätigkeit, die von selbst ausgeübt wird, sei erlaubt? R. Jose b. Ḥanina erwiderte: Es ist R. Jišma͑él, denn wir haben gelernt: Wenn man Knoblauch, Heerlinge oder Ähren noch am Tage zerdrückt, so darf man sie, wie R. Jišma͑él

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sagt, wenn es dunkel wird, weiter fließen lassen; R. A͑qiba sagt, man dürfe dies nicht. R. Elea͑zar erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Elea͑zars vertreten, denn wir haben gelernt: Wenn man Honigwaben am Vorabend des Šabbaths gedrückt und [der Honig am Šabbath] von selbst ausfließt, so ist er verboten, und nach R. Elea͑zar erlaubt.

Weshalb erwiderte R. Jose b. Ḥanina nicht wie R. Elea͑zar?

Er kann folgendes einwenden: Da ist es vorher eine Speise und nachher eine Speise, hierbei aber ist es vorher eine Speise und nachher eine Flüssigkeit.

Und R. Elea͑zar!?

Er kann dir erwidern: Wir wissen von R. Elea͑zar, daß er es auch bei Oliven und Weinbeeren erlaubt, denn als R. Hoša͑ja aus Nehardea͑ kam, brachte er folgende Lehre mit: Wenn man am Vorabend des Šabbaths Oliven oder Weinbeeren zerdrückt und sie [am Šabbath] von selbst ausfließen, so sind sie verboten. R. Elea͑zar und R. Šimo͑n erlauben sie.

Und R. Jose b. Ḥanina?

Er hat diese Barajtha nicht gehört.

Weshalb erwiderte R. Ele͑azar nicht wie R. Jose b. Ḥanina?

Er kann folgendes einwenden: Hierzu wurde ja gelehrt: Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn sie noch des Zerdrückens benötigen, streitet niemand276, sie streiten nur, wenn sie nur des vollständigen Auspressens noch benötigen. Und hierbei ist es ebenso, als bedürfe es noch des Zerdrückens. R. Jose b. Ḥanina traf eine Entscheidung nach R. Jišma͑él.

Das Öl der Kelterer277und die Matten der Kelterer sind nach Rabh verboten278und nach Šemuél erlaubt. Die Schiffsmatten sind nach Rabh verboten279und nach Šemuél erlaubt. R. Naḥman sagte: Eine Melkziege, ein Schurschaf, eine Legehenne, ein Pflugochs, sowie für den Handel bestimmte Datteln sind nach Rabh verboten280und nach Šemuél erlaubt. Sie führen denselben Streit wie R. Jehuda281und R. Šimo͑n. Einst entschied ein Schüler in Ḥarta zu Argez nach R. Šimo͑n, und R. Hamnuna tat ihn in den Bann.

Wir sind ja aber der Ansicht R. Šimo͑ns!?

Es war in der Ortschaft Rabhs, und er sollte dies nicht tun. Von zwei Jüngern rettete282einst einer in einem Gefäße und der andere in vier, fünf Gefäßen. Sie führten denselben Streit, wie Rabba b. Zabhda und R. Hona283.

x MAN DARF FLEISCH, ZWIEBELN ODER EIER NUR DANN BRATEN, WENN SIE NOCH AM TAGE ANBRATEN. MAN DARF BEIM DUNKELWERDEN NUR DANN BROT IN DEN OFEN SCHIEBEN ODER EINEN KUCHEN AUF KOHLEN LEGEN, WENN SIE NOCH AM TAGE OBEN EINE KRUSTE BEKOMMEN; R. ELIE͑ZER SAGT, AUCH WENN SIE NUR UNTEN EINE KRUSTE BEKOMMEN xi. MAN DARF BEIM DUNKELWERDEN DAS PESAḤ[LAMM] IN DEN OFEN HÄNGEN. AUCH DARF MAN DAS FEUER IN DER WÄRMEHALLE284ANZÜNDEN; IN DER PROVINZ285NUR DANN, WENN DAS

Blatt 20a

FEUER [NOCH AM TAGE] DEN GRÖSSEREN TEIL ERFASSEN KANN. R. JEHUDA SAGTE, BEI KOHLEN, WENN NUR ETWAS [VOM FEUER ERFASST WIRD].

GEMARA. Wieviel? R. Elea͑zar sagte im Namen Rabhs: Daß sie noch am Tage wie die Speise des Ben Drusaj286anbraten. Desgleichen wird auch gelehrt: R. Asi sagte im Namen R.Joḥanans: Was [bei einem Jisraéliten] wie die Speise des Ben Drusaj angekocht hat, ist nicht mehr287als Speise eines Nichtjuden zu betrachten. Es wird gelehrt: Ḥananja sagte: Was wie die Speise des Ben Drusaj angekocht hat, darf man auf dem Herde stehen lassen, auch wenn darauf die Kohlen nicht weggescharrt oder mit Asche bedeckt sind.

MAN DARF &C. BROT SCHIEBEN &C. Sie fragten: Versteht er unter »unten« die untere Seite [an den Wänden] des Ofens oder die untere Seite zum Feuer288?

Komm und höre: R. Elie͑zer sagt, auch wenn die Seite, die am Ofen klebt, eine Kruste bekommt.

MAN DARF DAS PESAḤ[LAMM] IN DEN OFEN HÄNGEN. Aus welchem Grunde?

Weil die Beteiligten289achtsam sind.

Ist es denn sonst nicht erlaubt, der Meister sagte ja, beim Fleische eines Zickleins sei es erlaubt, einerlei [ob der Ofen] verklebt ist oder nicht!?

Jenes wird zerschnitten, dieses aber nicht290.

AUCH DARF MAN DAS FEUER &C. ANZÜNDEN.

Woher dies? R. Hona erwiderte :291In all eueren Wohnorten dürft ihr kein Feuer anzünden; in all eueren Wohnungen darfst du nicht anzünden, wohl aber die Flamme in der Wärmehalle. R. Ḥisda wandte ein : Demnach sollte dies auch am Šabbath erlaubt sein!? Vielmehr, erklärte R. Ḥisda, bezieht sich die Erlaubnis des Schriftverses nur auf die Glieder292und Schmeerstücke, aber die Priester sind achtsam293.

IN DER PROVINZ NUR DANN, WENN DAS FEUER &C. ERFASSEN KANN.

Was heißt »größeren Teil«? Rabh erwiderte: Den größeren Teil eines jeden [Scheites]. Šemuél erwiderte: Daß man nicht mehr zu sagen braucht, hole noch Holzspäne zum Darunterlegen. R. Ḥija lehrte folgendes als Stütze für Šemuél: Daß die Flamme von selbst, ohne Hinzutun von etwas anderem auflodert. An einem einzelnen Scheite muß das Feuer, wie Rabh sagt, den größeren Teil seines Durchmessers, und wie manche sagen, den größeren Teil seines [äußeren] Umf anges erf aßt haben. R. Papa sagte: Daher ist es erforderlich, daß es den größeren Teil seines Durchmessers und den größeren Teil seines Umfanges erf aßt haben muß. Hierüber streiten auch Tannaím: R. Ḥija sagt, daß das Holzstück für den Handwerker unbrauchbar wird, und R. Jehuda b. Bethera sagt, daß das Feuer beide Seiten erfaßt hat. Wenn es hierfür auch keinen Beweis gibt, so doch eine Andeutung:294seine beiden Enden hat das Feuer verzehrt, seine Mitte angebrannt, taugt es dann noch zu einer Arbeit?

295Und vor ihm brannte das Aḥ [KohlenbeckenJ. Was heißt Ah296? Rabh erklärte, Reisig, und Šemuél erklärte, Holz, das brüderlich297brennt. Einst rief jemand aus: Wer wünscht Reisig? Es war Weidenholz.

R. Hona sagte: Röhricht braucht [das Feuer] nicht zum größeren Teile [erfaßt zu haben] ; hat man es zusammengebunden, so muß [das Feuer] den größeren Teil [erfaßt haben]. Bei Fruchtkernen braucht [das Feuer] den größeren Teil nicht [erfaßt zu haben]; hat man sie in Matten getan, so muß [das Feuer] den größeren Teil [erfaßt haben]. R. Ḥisda wandte ein : Im Gegenteil, das Entgegengesetzte leuchtet ja ein!? Einzelne Rohrstäbchen fallen auseinander, zusammengebunden fallen sie nicht auseinander; einzelne Fruchtkerne fallen auseinander, in Matten getan

Blatt 20b

fallen sie nicht auseinander. Es wurde gelehrt: R. Kahana sagte: Hat man Röhricht zusammengebunden, so muß [das Feuer] die größere Hälfte [erfaßt haben] ; hat man Fruchtkerne in Matten getan, so braucht [das Feuer] die größere Hälfte nicht [erfaßt zu haben].

R. Joseph lehrte: Bei vier Flammen braucht [das Feuer] die größere Hälfte nicht [erfaßt zu haben]: Pech, Schwefel, Käse298und Fett. In einer Barajtha wird gelehrt: Auch Stroh und Stoppeln. R. Joḥanan sagte: Babylonisches Holz braucht [das Feuer] nicht zur größeren Hälfte [erfaßt zu haben]. R. Joseph wandte ein: Welches: wollte man sagen, Späne, so müßte doch, wenn U͑la von einem Dochte gesagt hat, wenn man ihn anzündet, müsse die Flamme die größere Hälfte des vorstehenden Teiles erfaßt haben, dies um so mehr von Spänen gelten !? Vielmehr, sagte R. Joseph, Zederbast. Rami b. Abba sagt: Sträucher.


  1. Es ist verboten, am Šabbath einen Gegenstand von einem Gebiete nach dem anderen zu tragen od. hinüberzureichen; cf. Jirmejahu 17,21ff.↩︎

  2. Schuldig und frei in unserem Traktate beziehen sich auf das Sündopfer wegen Entweihung des Šabbaths, da es sich überall um eine unvorsätzl. Übertretung handelt.↩︎

  3. Bei Gelübden; cf. Wajikra 5,4.↩︎

  4. Cf. Wajikra 5,2 ff.↩︎

  5. Cf. Wajikra Kap. 13.↩︎

  6. Hauptarbeiten heißen diejenigen, die bei der Errichtung der Stiftshütte erforderlich waren.↩︎

  7. Während es hier heißt: die in vier zerfallen.↩︎

  8. Die aber von vornherein ebenfalls verboten sind.↩︎

  9. Falls der Behaftete ins Heiligtum tritt.↩︎

  10. Das öffentliche und das private, wobei die in der Mišna genannten 4 Fälle vorkommen.↩︎

  11. In der Mišna werden je 4 strafbare u. 8 (od. 12) straffreie Fälle aufgezählt.↩︎

  12. In der Mišna werden je 4 strafbare u. 8 (od. 12) straffreie Fälle aufgezählt.↩︎

  13. Wenn der andere sie ihm in die Hand legt.↩︎

  14. In den ersten 4 straffreien Fällen unserer M. wird keine Tätigkeit ausgeübt.↩︎

  15. Das Hinaus- od. Hereinbringen einer Sache von Gebiet zu Gebiet erfordert eine Fortnahme (עקירה) u. ein Niederlegen (הנחה) derselben; bei der Fortnahme kann man zu einem Sündopfer verpflichtet werden, wenn man sie nämlich auch niederlegt, nicht aber ist dies beim Niederlegen der Fall, wenn ein anderer sie fortgenommen.↩︎

  16. Wajikra 4,27.↩︎

  17. In den in der Mišna genannten Fällen.↩︎

  18. Bei der Bewegung des Körpers nimmt man ihn von der Stelle fort, auf der er gestanden hat, was aber bei der der Hand nicht der Fall ist.↩︎

  19. Vor Beginn des Šabbaths.↩︎

  20. Dh. man richte sich nicht nach seinem Körper, einerlei, ob er sich in einem öffentlichen od. privaten Gebiete befindet.↩︎

  21. Wenn der Hausherr etwas aus der Hand des Armen nimmt, ist er frei.↩︎

  22. Wenn der Hausherr sie hinausstreckt u. der Arme etwas daraus nimmt, ist er frei.↩︎

  23. כרםלית (aus dem Hebräischen כרםל) Vorgarten, Vorraum; in unserem Traktate übertragen für ein Gebiet, das kein richtiges Privatgebiet ist, aber auch kein öffentliches; in einem solchen Gebiete ist das Tragen nur von vornherein verboten. Über die 4 Gebiete bezügl. des Š.s weit. Blatt 6a.↩︎

  24. Wenn er etwas in der Hand gehalten und sie draußen hinausgestreckt hat.↩︎

  25. Der Luftraum oberhalb 10 Handbreiten wird als Freigebiet betrachtet u. gehört nicht mehr zum öffentlichen Gebiete.↩︎

  26. Der Luftraum oberhalb 10 Handbreiten wird als Freigebiet betrachtet u. gehört nicht mehr zum öffentlichen Gebiete.↩︎

  27. Daß er seine Hand nicht zurückziehen darf, ist nur eine Maßregelung, nicht aber weil sie als ein anderes Gebiet betrachtet wird.↩︎

  28. Damit er nicht zur Entweihung des Šabbaths durch das Fortwerfen des Gegenstandes veranlaßt werde.↩︎

  29. Versehentlich am Šabbath; ihre Backöfen hatten die Form eines großen Topfes, an dessen Wände die Brote angeklebt wurden, während auf dem Boden die glühenden Kohlen sich befanden.↩︎

  30. Bevor es gebacken hat.↩︎

  31. Sc. sollst du den Grund wissen. Häufig gebräuchliche scherzhafte Antwort. Statt »gemessen« kann es etymol. auch »gegessen« heißen.↩︎

  32. Wo er die Hand nach demselben Hofe zurückzieht.↩︎

  33. Wenn er es gar nicht weiß.↩︎

  34. Die Frage ist, ob andere, die es sehen, es herausnehmen dürfen.↩︎

  35. In der Luft des Raumes, da diese zum unten befindliehen Gebiete gehört.↩︎

  36. Cf. ob. Anm. 24.↩︎

  37. Beim Zureichen ist man auch oberhalb 10 Handbreiten schuldig.↩︎

  38. Daß sich der Gegenstand auf einem 4 Handbreiten großen Raume befinden muß.↩︎

  39. Der keine Fläche von 4 zu 4 Handbreiten hat.↩︎

  40. Der Luftraum gilt als kompakte Masse, u. es ist ebenso, als würde die Sache auf dieser liegen bleiben.↩︎

  41. Als Hauptarbeiten, die am Šabbath verboten sind, gelten solche, die beim Bau der Stiftshütte während des Aufenthaltes der Jisraéliten in der Wüste zur Anwendung kamen.↩︎

  42. Der sie geworfen hat, da die Fortnahme und das Niederlegen durch ihn erfolgt ist.↩︎

  43. Wenn darunter ein Korb verstanden wird.↩︎

  44. Der Raum oberhalb 10 Handbreiten gehört nicht mehr zum öffentlichen Gebiete, somit wird der Korb als Privatgebiet betrachtet.↩︎

  45. Sie wird mit dem Boden verbunden, der die 4 Handbreiten hat.↩︎

  46. Die Mišna spricht von dem Falle, wenn er selbst die Sache in die Hand seines Nächsten legt, RJ. dagegen, wenn sie zufällig hineingerät.↩︎

  47. Der sie geworfen hat, da die Fortnahme und das Niederlegen durch ihn erfolgt ist.↩︎

  48. Durch eine ist nur eine Fortnahme und durch die andere nur ein Niederlegen erfolgt.↩︎

  49. In diesem Falle ist man nach unserer Mišna frei.↩︎

  50. Mit einer Hand in die zweite peitscht.↩︎

  51. Während das eine Ende in seiner Hand zurückbleibt.↩︎

  52. Diese nach unten, u. lasse sie so liegen.↩︎

  53. Und darf sie nicht an sich heranziehen.↩︎

  54. Der erst nach Sonnenuntergang rein ist.↩︎

  55. Der am Š. eine Sache auf öffentlichem Gebiete trägt; man ist schuldig, nur wenn man 4 Ellen ununterbrochen trägt.↩︎

  56. RJ. selber aber sagte es nur einmal.↩︎

  57. Er hat demnach die Sache aus dem Privatgebiete nach der Säulenhalle, bezw. aus dieser nach der Straße getragen.↩︎

  58. Verboten ist das Tragen aus einem Gebiete nach dem anderen, u. in diesem Falle sind sie durch die neutrale Säulenhalle voneinander getrennt.↩︎

  59. Daß man schuldig ist.↩︎

  60. Wörtl.: Raum, wo man frei ist: wo das Umhertragen am Šabbath nur von vornherein verboten ist.↩︎

  61. Wenn man gewarnt wurde.↩︎

  62. Und 4 Ellen weit tragen.↩︎

  63. Des einen Hauses.↩︎

  64. Die Pfeiler. Der Brunnen (auf öffenti. Gebiete) wird als Privatgebiet betrachtet, und man darf am Šabbath aus diesem kein Wasser schöpfen, um das Vieh zu tränken. Wenn man 4 Doppelpfeiler (cf. Er. 17b) aufstellt, so gehört der eingeschlossene Raum zum Brunnen.↩︎

  65. Die mündliche Lehre durfte nicht niedergeschrieben werden; etwaige Niederschriften wurden geheim gehalten.↩︎

  66. Die am Šabbath verboten sind.↩︎

  67. Daß die Arbeit verboten ist.↩︎

  68. Es war jedoch nicht angegeben, welche Arbeit gemeint ist.↩︎

  69. Das Umtragen einer Sache aus einem Gebiete in das andere.↩︎

  70. Hierüber Tah. Abschn. VI.↩︎

  71. Am Šabbath aus off entlichem Gebiete.↩︎

  72. Die Antwort U͑las ist nur eine ausweichende.↩︎

  73. Am Šabbath aus off entlichem Gebiete.↩︎

  74. Da die kleine Fläche als Neutralgebiet gilt.↩︎

  75. Auch diese müssen 3 Handbreiten hoch sein, weil manche darauf treten.↩︎

  76. Der Raum auf dem Dache ist richtiges Privatgebiet, der Innenraum gilt, da er keine 10 Handbreiten hoch ist, als Neutralgebiet.↩︎

  77. Am Šabbath aus off entlichem Gebiete.↩︎

  78. Was im Innenraume nicht vertieft ist.↩︎

  79. Jenen Fall zu lehren; ob. Blatt 7a.↩︎

  80. Es springt von der Wand ab.↩︎

  81. Er bleibt auch in einem Loche an der Wand nicht liegen.↩︎

  82. Wenn eine Nische udgl. die erforderliche Größe nicht hat, die Wand aber so dick ist, um das Maß durch ein weiteres Vertiefen erganzen zu können, so wird es als bereits ergänzt betrachtet.↩︎

  83. Der keine Fläche von 4 zu 4 Handbreiten hat.↩︎

  84. Wenn die Seite des Quadrates 4 Handbreiten hat, so beträgt der Durchmesser des umgeschr. Kreises 5,65; erschwerend wird der Durchmesser des runden Bienenkorbes auf 6 abgerundet.↩︎

  85. Er wird als Gebiet für sich betrachtet; cf. Sb.X, 7.↩︎

  86. Die Enden der Längsstäbe befinden sich oberhalb 10 Handbreiten.↩︎

  87. Durch die hervorstehenden Längsstäbe befindet sich der Boden oberhalb 10 Handbreiten, u. der Spielraum zwischen dem Korbe u. der Erde wird als ausgefüllt betrachtet.↩︎

  88. Der durch die vorstehenden Enden der Stäbe entstehende Spielraum zählt nicht mit, da er nichts faßt.↩︎

  89. Die entsprechend 9 Handbreiten tief ist, u. in der die Leute Gegenstände niederlegen.↩︎

  90. Damit ihm gestattet sei, 2000 Ellen nach jeder Richtung hinzu gehen.↩︎

  91. Zehn Handbreiten vom Boden der Grube.↩︎

  92. Die Grube tiefer als 10 Handbreiten gilt als Privatgebiet.↩︎

  93. Im 1. Falle. Unter »oberhalb« ist zu verstehen, wenn vom Boden der Grube bis oben keine 10 Handbreiten vorhanden sind.↩︎

  94. Beispielsweise auf einer Ebene (ob. Blatt 6a); auch die 9 Handbreiten tiefe Grube gilt als solche.↩︎

  95. Viele Arbeiten sind am Šabbath »des Feierns wegen« verboten, obgleich sie nach bibl. Gesetze erlaubt sind; zu diesen gehört auch das Tragen aus einem öffentlichen Gebiete nach einem Neutralgebiete.↩︎

  96. Am Abend, bei Beginn des Šabbaths. Auch der E͑rub ist für diese Zeit verwendbar.↩︎

  97. So (בתוכו im Dativ) in korrekten Mišnahandschriften. Danach erübrigt sich die ganze Erörterung des Talmud hier u. weiter Blatt 100b.↩︎

  98. Sie benutzen daher den Weg durch den Sumpf.↩︎

  99. Und so fortbewegt.↩︎

  100. Wörtl. über sich, dh. oberhalb 10 Handbreiten.↩︎

  101. Im freien Gebiete oberhalb 10 Handbreiten.↩︎

  102. Von außen, der die Schwelle von der Straße abgrenzt.↩︎

  103. Die Tür verhindert dann die Vereinigung der beiden schmalen Oberschwellen.↩︎

  104. Der (bei erforderlicher Größe) Privatgebiet ist.↩︎

  105. Cf. Ber. 26b.↩︎

  106. Eine besonders luxuriöse, die viel Sorgfalt und Zeitaufwand erforderte; cf. Ned. 51a, Syn. 22b.↩︎

  107. Um nicht unterbrechen zu müssen.↩︎

  108. Babylonier und Palästinenser; in Babylonien pflegte man den Gürtel fester umzubinden; cf. Jechezkel 23,15.↩︎

  109. Durch Unterbrechung der Mahlzeit.↩︎

  110. Beim Abendgebete; in der Regel pflegte man nur abends zu trinken.↩︎

  111. Amos 4,12.↩︎

  112. Durch das Gebet (um die zeitl. Bedürfnisse) wird das Studium der Tora vernachlässigt.↩︎

  113. Pr.28,9.↩︎

  114. Schemot 18,13.↩︎

  115. Bereschit 1,5.↩︎

  116. Kohelet 10,16.↩︎

  117. Unter K. und F. werden hier die Richter verstanden.↩︎

  118. לודים, allgemein mit »Lydier« übersetzt, jed. ganz unwahrscheinlich; schon aus unserer Stelle geht deutlich genug hervor, daß hier die L., die ja in der Kultur den übrigen Völkern des Altertums gleich kamen, nicht gemeint sein können, und noch deutlicher aus anderen Stellen. Wer sich an die לודים (לודאי) verkauft hat, selbst nur ein einziges Mal, sagt der T., den löse man nicht aus, weil er sein Leben preisgab. Aller Wahrscheinlichkeit nach sind hier die Ludii, Possenspieler, insbes. Ringkämpfer, Stierkämpfer gemeint. Die sonst ganz abenteuerlich klingende Geschichte des Reš Laqiš (Git. Blatt 47a), der sich an die Ludim verkauft hatte, findet somit ihre Aufklärung; dieselben gestatteten ihm wahrscheinlich, sich im Ringkampfe zu üben.↩︎

  119. Leute, die ihr Vermögen ohne Arbeit erworben haben.↩︎

  120. Das Bad hatte 3 Räume: den Warte- oder Ruheraum, den An- und Auskleideraum und den eigentl. Baderaum.↩︎

  121. Schoftim 6,24.↩︎

  122. Dewarim 7,9.↩︎

  123. Schemot 31,13.↩︎

  124. Schemot 34,29.↩︎

  125. Cf. Dewarim 18,3 u. Hal. IV, 9.↩︎

  126. Bereschit 19,20.↩︎

  127. Bereschit 19,20.↩︎

  128. Die Budistaben des hebr. Alphabetes dienen, wie in vielen anderen, zugleich als Ziffern.↩︎

  129. S. wurde nach einer Berechnung des T. im 48. Lebensjahre Abrahams erbaut, während es in seinem 99. zerstört wurde.↩︎

  130. Bereschit 14,4.↩︎

  131. Ezr. 9,9.↩︎

  132. Wahrscheinlich Römer.↩︎

  133. Weil sie sehr empfindlich sind.↩︎

  134. Mischlej 25,3.↩︎

  135. An dem das Fasten sonst verboten ist.↩︎

  136. Dh. das Fasten auf einen anderen Tag verschieben.↩︎

  137. Die Frage bezieht sich auf den letzten Satz: nicht aber um das G. zu verrichten.↩︎

  138. Wenn man sich damit (cf. Ber. Absch. I, Anm. 429) befaßt.↩︎

  139. Am Vorabend des Š.s↩︎

  140. Das Umhertragen auf einem Neutralgebiete.↩︎

  141. 10 Handbreiten hoch.↩︎

  142. Cf. Mas. IV, Anm. 3.↩︎

  143. Dies ist kein biblisches Verbot, sondern nur eine rabb. Maßnahme; hieraus, daß man wegen einer rabb. Maßnahme eine zweite treffe.↩︎

  144. Der Handwerker trägt sie ja sonst in der Hand, nicht am Ohre.↩︎

  145. Daß man in gew. Weise auch nach RM. schuldig ist.↩︎

  146. Mit 3 Mal ist er ein richtiger Flußbehafteter und zur Darbringung eines Opfers verpflichtet; cf. Wajikra Kap. 15.↩︎

  147. Cf. Wajikra 15,13.↩︎

  148. Am S., der nicht mitzählt.↩︎

  149. Von der Wasser herabrieselt.↩︎

  150. Wörtl.: das Gesetz von »wird [Wasser] getan« (Wajikra 11,38), findet hierbei Anwendung.↩︎

  151. Wovon man nichts hat.↩︎

  152. Über ihren Streit über die unbezweckte Arbeit am Šabbath weiter Blatt 93b.↩︎

  153. Schemot 28,38.↩︎

  154. Und die Taschen entleeren.↩︎

  155. Bei seinem Gebete auch andere Kranke einbegreifen soll.↩︎

  156. Dasselbe in aramäischer Sprache.↩︎

  157. Tehillim 41,4.↩︎

  158. Einer erinnert dann den anderen.↩︎

  159. Der es genauer nimmt.↩︎

  160. Die man, weil übelriechend, nicht gern anfaßt.↩︎

  161. Daß es erlaubt ist.↩︎

  162. Damit ihm diese beim Vorlesen aus der Torarolle geläufig seien.↩︎

  163. Dies galt als selbstverständlich.↩︎

  164. Sie werden ja durch seine Berührung unrein.↩︎

  165. Von denen der Zehnt und die übrigen Abgaben nicht entrichtet worden sind.↩︎

  166. Die einander aufmerksam machen können.↩︎

  167. Sie schlafen mit den Kleidern; wobei sie in jenem Falle beide essen und das Verbot vergessen könnten.↩︎

  168. Jechezkel 18,6.↩︎

  169. Wajikra 18,6.↩︎

  170. Dewarim 30,20.↩︎

  171. Die »Reinheitstage« nach der Menstruation, während welcher die Frau weiße Kleider trägt.↩︎

  172. Wajikra 18,19.↩︎

  173. Ohne körperliche Berührung.↩︎

  174. Dh. die Gewohnheit macht unempfindlich.↩︎

  175. Ijow 14,22.↩︎

  176. Gf. Ms. III, Anm. 7.↩︎

  177. Nachdem er ein Tauchbad genommen hat.↩︎

  178. Ohne den Sonnenuntergang abgewartet zu haben.↩︎

  179. Er macht die Hebe unbrauchbar, verunreinigt sie aber nicht.↩︎

  180. Er macht nur heilige Speisen unbrauchbar.↩︎

  181. Drittgradig Unreines bei Profanem.↩︎

  182. Man trinkt beim Speisen, nicht aber umgekehrt.↩︎

  183. Das Abspülwasser und das Wasser des Tauchbades.↩︎

  184. Dem Unreinen, der vorher ein Tauchbad genommen.↩︎

  185. Die Bücher, da durch die Speisen Nagetiere angelockt werden.↩︎

  186. Sie fassen oftschmutzige Dinge an.↩︎

  187. Des diesmaligen Studiums des Gesetzes.↩︎

  188. Den Händen allgemein.↩︎

  189. Händen, die ein Buch der heiligen Schrift berührt haben.↩︎

  190. Wajikra 22,7.↩︎

  191. Ib. 11,34 u. 15,8.↩︎

  192. Ib. 11,34 u. 15,8.↩︎

  193. Dh., daß sie für die U. empfänglich sind, obgleich die Schrift von diesen nicht spricht.↩︎

  194. Daß der Mann mit seinem ganzen Vermögen für die Morgengabe hafte.↩︎

  195. Daß man Hebe, die man mit ungewaschenen Händen berührt, weder essen darf, noch zu verbrennen braucht.↩︎

  196. Mischlej 23,15.↩︎

  197. Ib. 27,11.↩︎

  198. Biblisches Flüssigkeitsmaß, gl. 12 Log.↩︎

  199. Deshalb rechnet er nach Hin, einem Maße, das zu seiner Zeit nicht mehr gebräuchlich war.↩︎

  200. Wenn die Frau Menstruation bemerkt, so ist sie von dieser Zeit ab unrein.↩︎

  201. Wenn die Frau bei einer Untersuchung keine Menstruation bemerkt hat, bei einer zweiten aber wohl, so ist alles, was sie während dieser Zeit berührt hat, unrein.↩︎

  202. Wörtl. von Zeit zu Zeit, dh. der volle Tag von 24 Stunden.↩︎

  203. Sind mehrere Tage seit der letzten Untersuchung verstrichen, so ist sie nur seit den letzten 24 Stunden verunreinigend, entsprechend umgekehrt.↩︎

  204. Die Hand auf den Kopf des Opfertieres (Wajikra 3,2) am Festtage.↩︎

  205. Bezüglich des Stutzens stritten bereits die »Großen«, die Gesetzlehrer frühester Zeit.↩︎

  206. Durch den ausfließenden Saft.↩︎

  207. Der nicht jüdischen Länder.↩︎

  208. Unrein gewordene Hebe muß verbrannt werden.↩︎

  209. Der nicht jüdischen Länder.↩︎

  210. Daß man Hebe, die man mit ungewaschenen Händen berührt, weder essen darf, noch zu verbrennen braucht.↩︎

  211. Ort in Galiläa, bekannt als Sitz des Synedriums um die Mitte des 2. Jahrhunderts.↩︎

  212. Hinsichtlich der Unreinheit.↩︎

  213. Sie könnte von einer Grabstätte herrühren.↩︎

  214. Seine Frau könnte sie während ihrer Unreinheit berührt haben.↩︎

  215. Er rührt vieil, von einem Flußbehafteten her.↩︎

  216. Obgleich hierbei ein doppelter Zweifel obwaltet: 1. vieil, von einem Vieh, 2. vieil. von einem reinen Menschen.↩︎

  217. Cf. Wajikra 11,33.↩︎

  218. Beim Untertauchen darf keine Stelle vom Wasser unberührt bleiben.↩︎

  219. Tongefäße werden levit. rein, wenn sie zerbrechen.↩︎

  220. Es gilt als Metallgefäß.↩︎

  221. Sie behalten den Charakter eines zerbrochenen Tongefäßes.↩︎

  222. Wenn sich in einem solchen Gefäße ein unreiner bezw. reiner Gegenstand schwebend befindet, ohne es zu berühren.↩︎

  223. Wenn der Boden eine Vertiefung hat.↩︎

  224. Durch Einschmelzen.↩︎

  225. Wenn sie wieder hergestellt wurden.↩︎

  226. Die nichts aufnehmen.↩︎

  227. Sie sind durchsichtig und haben keine eigentliche Außenseite.↩︎

  228. Bamidbar 31,22.↩︎

  229. Auch Šelmoça od. Šalmoniçja, wahrsch. mit Salome od. Salominon, Gattin des Königs Janäus, identisch.↩︎

  230. Cf. Bamidbar Kap. 19; man würde es vorziehen, die Unreinheit des Gefäßes durch Zerbrechen zu beseitigen, als der Reinigung unterworfen zu sein und 7 Tage abwarten zu müssen.↩︎

  231. Daß die Gefäße in den ehemaligen Zustand der Unreinheit treten.↩︎

  232. Vor Sonnenuntergang.↩︎

  233. In diesem Falle ist nur die Begründung R.s zu berücksichtigen.↩︎

  234. Oben werden nicht alle 18 Verordnungen aufgezählt.↩︎

  235. Nicht unter einer Rinne.↩︎

  236. Es wurde nicht abgestimmt.↩︎

  237. Als 18 Dinge, über die man abgestimmt hat.↩︎

  238. Weil sie das Menstruationsgesetz nicht nach rabb. Vorschrift beobachten.↩︎

  239. Als Zelt; wenn sich das eine Ende eines Gegenstandes schwebend über einem Leichnam befindet, so wird, was sich unter dem anderen Ende befindet, unrein.↩︎

  240. Der Bauer ist nur deshalb unrein, weil er den Gegenstand berührt hat, nicht aber, wie dies vom Hörer verstanden wurde, weil der Gegenstand als Bezeltung betrachtet wird.↩︎

  241. Wenn jemand über einem anderen einen Gegenstand hält, dessen Ende einen Leichnam bezeltet.↩︎

  242. Ein solcher gilt nach der Schrift als Zelt.↩︎

  243. Hinsichtlich des Regenwassers.↩︎

  244. Daß dies zu den 18 Dingen gehöre.↩︎

  245. Weil abgestimmt werden sollte.↩︎

  246. Cf. Schemot Kap. 32.↩︎

  247. Macht der ausfließende Saft verunreinigungsfähig; Flüssigkeiten machen es nur dann, wenn sie erwünscht sind.↩︎

  248. In welchen die Flüssigkeit aufgehoben wird; man bekundet dadurch, daß sie erwünscht ist, somit für die Unreinheit befähigend.↩︎

  249. Beim Auseinanderreißen wird Saft ausgedrückt, u. da es mit Händen bewirkt wird, ist es befähigend.↩︎

  250. Er könnte diese säen (wodurch sie vernichtet würde), um sie nicht an den Priester entrichten zu müssen.↩︎

  251. Am Vorabend des Šabbaths.↩︎

  252. Der Nichtjuden.↩︎

  253. Der oben die Bestimmung über das aufgefangene Regenwasser mitzählt.↩︎

  254. Götzendienst.↩︎

  255. Der oben die Bestimmung über das aufgefangene Regenwasser mitzählt.↩︎

  256. Kurz vor Eintritt des Šabbaths.↩︎

  257. Kurz vor Eintritt des Šabbaths.↩︎

  258. Den er noch vor Eintritt des Šabbaths erreicht.↩︎

  259. Kurz vor Eintritt des Šabbaths.↩︎

  260. Schon das Hineintun, ohne durchzurühren, wird hinsiehtl. des Šabbaths als eine verbotene Arbeit betrachtet.↩︎

  261. Und dadurch die öffentliche Aufmerksamkeit erregt.↩︎

  262. Schemot 23,13.↩︎

  263. Die während des Š.s gärt.↩︎

  264. Die am Š. brennt.↩︎

  265. Der vom Freitag zum Š. auf dem Herde stehen bleibt.↩︎

  266. Hierüber weiter Blatt 19b.↩︎

  267. Damit sie über Nacht gar koche.↩︎

  268. Man könnte Kohlen aufschütten, um sie noch am selben Abend zu essen.↩︎

  269. Es am Vorabend des Š.s bei Sonnenuntergang in den Ofen zu tun.↩︎

  270. Vor Eintritt des Š.s.↩︎

  271. Cf. Schemot 12,15ff.↩︎

  272. Damit dieser es nicht am Š. trage.↩︎

  273. Der Nichtjude tut dies dann für sich selber.↩︎

  274. Im ersteren Falle braucht er am Šabbath den Empfänger nicht aufzusuchen, sondern gibt den Brief auf der Post ab.↩︎

  275. Dewarim 20,20.↩︎

  276. Alle stimmen überein, daß es verboten ist, da die ganze Arbeit am Š. erfolgt.↩︎

  277. Das in den Kellerwinkeln zurückbleibt und den Kelterern gehört.↩︎

  278. Am Š.; man darf sie nicht anfassen und fortbewegen.↩︎

  279. Am Š.; man darf sie nicht anfassen und fortbewegen.↩︎

  280. Am Š.; man darf sie nicht anfassen und fortbewegen.↩︎

  281. Cf. Sab. 156b.↩︎

  282. Speisen und Getränke bei einer Feuersbrunst; hierüber weiter Blatt 120a.↩︎

  283. Cf. Šab. Blatt 120a.↩︎

  284. Des Tempels.↩︎

  285. Db. außerhalb des Tempois.↩︎

  286. Er pflegte Fleischspeisen ein Drittel gar zu verzehren.↩︎

  287. Wenn sie bei einem Nichtjuden gar kocht.↩︎

  288. Die Brote wurden an die Wände des Ofens geklebt, während sich das Feuer am Boden befand.↩︎

  289. Am Pesahlamme war eine Anzahl von mehreren Personen beteiligt; cf. Schemot 12,4.↩︎

  290. Cf. Schemot 12,9.↩︎

  291. Schemot 35,3.↩︎

  292. Der Opfer.↩︎

  293. Aus diesem Grunde ist es in der Wärmehalle des Tempels erlaubt.↩︎

  294. Jechezkel 15,4.↩︎

  295. Jirmejahu 36,22.↩︎

  296. Etymolog. Frage, weshalb der Brennstoff אח heißt. In den in der Erklärung genannten Wörtern ist diese Silbe enthalten.↩︎

  297. Ein Stück zündet das andere an.↩︎

  298. Nach einer anderen Lesart Wachs.↩︎