Schabbat Kapitel 11

Der Talmud, Traktat (Massechet) Schabbat in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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iWER ETWAS AUS EINEM PRIVATGEBIETE IN EIN ÖFFENTLICHES GE-BIET ODER AUS EINEM ÖFFENTLICHEN GEBIETE IN EIN PRIVATGEBIET WIRFT, IST SCHULDIG; WENN AUS EINEM PRIVATGEBIETE IN EIN PRIVATGEBIET, DAZWISCHEN SICH EIN ÖFFENTLICHES GEBIET BEFINDET, SO IST ER NACH R. A͑QIBA SCHULDIG UND NACH DEN WEISEN FREI. ii,1ZUM BEI SPIEL: WENN ZWEI ALTANE AN BEIDEN SEITEN DES ÖFFENTLICHEN GEBIETES SICH GEGENÜBERLIEGEN, SO IST, WER ETWAS AUS EINEM NACH DEM ANDEREN HINÜBERREICHT ODER WIRFT, FREI; BEFINDEN SICH BEIDE AN EINEM BAUWERKE, SO IST, WER ETWAS HINÜBERREICHT, SCHULDIG, UND WER ETWAS HINÜBERWIRFT, FREI, DENN AUF JENE WEISE GESCHAH AUCH DIE DIENSTARBEIT DER LEVITEN. AUS ZWEI WAGEN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE, EINER HINTER DEM ANDEREN, REICHTEN SIE SICH GEGENSEITIG DIE BRETTER, WARFEN SIE ABER NICHT.

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GEMARA. Merke, das Werfen ist ja eine Abzweigung des Tragens, wo befindet sich das Tragen selbst in der Tora? R. Joḥanan erwiderte: Die Schrift sagt: 1Da ließ Moše im Lager den Befehl ergehen; Moše saß ja im levitischen Lager, das öffentliches Gebiet war, und befahl den Jisraéliten : ihr sollt nichts mehr aus euerem Privatgebiete in das öffentliehe Gebiet hinausbringen.

Woher, daß dies für den Šabbath galt, vielleicht für den Wochentag, weil nämlich die Arbeit zu Ende war, wie es heißt: 2die Arbeit war übergenug!?

Dies ist aus [dem Worte] ergehen zu entnehmen; hier heißt es: im Lager ergehen, und dort3 heißt es: du sollst einen Posaunenschall ergehen lassen, wie dort an einem Tage des [Arbeits] Verbotes, so auch hier an einem Tage des [Arbeits]verbotes.

Wir wissen dies vom Hinausbringen, woher vom Hereinbringen?

Dies ist einleuchtend; es ist ja [die Überführung] aus einem Gebiete in ein anderes, somit ist es einerlei, ob hinausbringen oder hereinbringen. Jedoch ist das Hinausbringen Hauptarbeit und das Hereinbringen Abzweigung.

Merke, man ist ja wegen dieses schuldig und wegen jenes schuldig, weshalb heißt dieses Hauptarbeit und jenes Abzweigung?

Ein Unterschied besteht darin: wenn man zwei Hauptarbeiten oder zwei Abzweigungen zusammen verrichtet, ist man zweimal schuldig, wenn man aber eine Hauptarbeit und eine Abzweigung derselben verrichtet, ist man nur einmal schuldig.

Weshalb aber nennt er nach R. Elie͑zer, nach dem man wegen einer Abzweigung neben einer Hauptarbeit besonders schuldig ist, die eine Hauptarbeit und die andere Abzweigung?

Die bei [der Errichtung] der Stiftshütte wesentlich4 war, nennt er Hauptarbeit, die bei der Errichtung der Stiftshütte nicht wesentlich war, nennt er nicht Hauptarbeit. Oder aber: die in der Tora erwähnt wird, nennt er Hauptarbeit, die in der Tora nicht erwähnt wird, nennt er Abzweigung.

Wir haben gelernt: Wenn jemand etwas vier Ellen an eine Wand oberhalb zehn Handbreiten wirft, so ist es ebenso, als würde er in die Luft werfen, und wenn unterhalb zehn Handbreiten, als würde er auf die Erde werfen, und wer vier Ellen auf die Erde wirft, ist schuldig. Woher5 nun, daß man schuldig ist, wenn man vier Ellen auf die Erde wirft? R. Jošija erwiderte: Die Weber der Vorhänge warfen einander die Nadeln zu.

Wozu brauchten Weber Nadeln?

Vielmehr, die Nähter der Vorhänge warfen einander die Nadeln zu.

Vielleicht saßen sie nebeneinander!?

Sie würden einander mit den Nadeln angestoßen haben.

Vielleicht saßen sie innerhalb vier Ellen6!? Vielmehr, erwiderte R. Ḥisda, die Weber der Vorhänge warfen das Webeschiffchen in das Vorhanggewebe.

Dieses ist ja aber7 mit der Hand verbunden!?

Beim letzten Wurfe.

Es fällt ja aber in Freigebiet8!?

Vielmehr, die Weber der Vorhänge warfen das Webeschiffchen ihren Lehrlingen zu.

Vielleicht saßen sie nebeneinander !?

So würden sie einander mit dem Webekämme gestoßen haben.

Vielleicht saßen sie im Zickzack!? Ferner durften sie einander überhaupt nichts hinüberreichen!? Luda lehrte nämlieh:9 Mann für Mann die Arbeit, mit der er beschäftigt war; er darf sich nur mit seiner Arbeit10befassen, nicht aber mit der Arbeit seines Nächsten. Und woher ferner, daß man schuldig ist, wenn man vier Ellen auf öffentlichem Gebiete trägt!?

Vielmehr, das ganze [Gesetz] von den vier Ellen auf öffentlichem Gebiete ist eine Überlieferung.

R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Der Holzsammler 11trug sie nur vier Ellen auf öffentlichem Gebiete. In einer Barajtha wird gelehrt, er habe [das Holz] gefällt12. R. Aḥa b. Ja͑qob sagte, er habe es gebündelt13.

In welcher Beziehung ist dies von Bedeutung?

Bezüglich der Lehre Rabhs. Rabh erzählte nämlich: Ich fand eine Geheimrolle bei R. Ḥija, in der geschrieben stand: Isi b. Jehuda sagt: Es sind vierzig Hauptarbeiten weniger eine, und wenn man sie alle bei einem Entfallen ausübt, ist man nur einmal schuldig. Nicht mehr, wir haben ja gelernt, es gebe vierzig Hauptarbeiten weniger eine, und auf unsere Frage, wozu denn die Angabe der Zahl nötig sei, erwiderte R. Joḥanan, daß man, wenn man alle bei einem Entfallen ausgeübt bat, wegen jeder einzelnen besonders schuldig sei. Man lese daher : man ist wegen einer von ihnen nicht schuldig. Nach R. Jehuda ist es entschieden, daß das Tragen strafbar14ist; nach der Barajtha ist es entschieden, daß das Fällen strafbar ist, und nach R. Aḥa b. Ja͑qob ist es entschieden, daß das Bündeln strafbar ist. Nach dem einen ist es von diesem nicht zweifelhaft, nach dem anderen ist es von jenem nicht zweifelhaft.

Die Rabbanan lehrten: Der Holzsammler war Çelophhad, denn hier15 heißt es: als die Kinder Jisraél in der Wüste waren, ertappten sie einen Mann &c. und dort16heißt es: unser Vater starb in der Wüste, wie es dort Çelophḥad war, so war es auch hier Çelophḥad

so R. A͑qiba. Da sprach R. Jehuda b. Bethera zu ihm: A͑qiba, ob so oder so, wirst du dereinst Rechenschaft ablegen müssen; ist es wahr, so stellst du ihn bloß, während die Tora ihn geschont hat, ist es nicht wahr, so verleumdest du

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diesen Gerechten!

Er folgert dies ja aber aus einer Wortanalogie!?

Dieser hält nichts von der Wortanalogie.

Woher kam es17demnach?

Wegen:18sie blieben hartnäckig. Desgleichen bei folgendem : 19Und der Herr wurde zornig über sie; dies lehrt, daß auch Ahron aussätzig wurde so R. A͑qiba. Da sprach R. Jehuda [b. Bethera] zu ihm: A͑qiba, ob so oder so, wirst du dereinst Rechenschaft ablegen müssen; ist es wahr, so hast du ihn bloßgestellt, während die Tora ihn geschont hat, ist es nicht wahr, so verleumdest du diesen Gerechten.

Es heißt ja aber: über sie!?

Es war nur ein Verweis.

Übereinstimmend mit dem, welcher sagt, auch Ahron wurde aussätzig, wird gelehrt: Es heißt :20und Ahron wandte sich ab zu Mirjam, und siehe, sie war aussätzig, und hierzu wird gelehrt: er wandte sich von seinem Aussatze ab.

Reš Laqiš sagte: Wer Unschuldige verdächtigt, wird an seinem Körper geschlagen, denn es heißt :21sie werden mir nicht glauben &c., während es vor dem Heiligen, gepriesen sei er, offenbar war, daß die Jisraéliten Gläubige sind. Er sprach zu ihm: Jene sind Gläubige, Kinder von Gläubigen, du aber wirst später nicht glauben. Jene sind Gläubige, denn es heißt :22und das Volk glaubte; Kinder von Gläubigen, [denn es heißt:] 23und er glaubte dem Herrn. Du aber wirst später nicht glauben, denn es heißt:24dieweil ihr an mich nicht geglaubt habt &c.

Woher, daß er geschlagen wurde?

Es heißt: 25und der Herr sprach zu ihm: Stecke deine Hand in deinen Busen.

Raba, manche sagen, R. Jose b. R. Ḥanina, sagte: Die Eigenschaft des Guten tritt schneller ein, als die Eigenschaft der Heimsuchung. Bei der Eigenschaft der Heimsuchung heißt es : er zog sie aus seinem Busen hervor, und siehe, sie war aussätzig und schneeweiß; bei der Eigenschaft des Gu ten aber heißt es : 26er zog sie aus seinem Busen hervor, und siehe, sie war bereits seinem Fleische gleich, schon in seinem Busen war sie seinem Fleische gleich. 27Und der Stab Ahrons verschlang ihre Stäbe. R. Elea͑zar sagte: Dies war ein Wunder im Wunder28.

AUS EINEM PRIVATGEBIETE IN EIN PRIVATGEBIET &C. Raba fragte: Streiten sie über den Fall, wenn innerhalb der zehn [Handbreiten], und ihr Streit besteht darin, indem einer der Ansicht ist, wir sagen, sobald es aufgenommen29ist, sei es ebenso, als läge es, während der andere der Ansicht ist, wir sagen nicht, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es; oberhalb der zehn [Handbreiten] aber stimmen alle überein, daß er frei sei, da wir nicht vom Zureichen auf das Werfen folgern. Oder streiten sie über den Fall, wenn oberhalb zehn [Handbreiten], und ihr Streit besteht darin, indem einer der Ansicht ist, wir folgern vom Zureichen auf das Werfen, während der andere der Ansicht ist, wir folgern nicht vom Zureichen auf das Werfen; innerhalb der zehn [Handbreiten] aber stimmen alle überein, daß er schuldig sei, weil wir sagen, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es? R. Joseph sprach: Dies war auch dem R. Ḥisda fraglich, und R. Hamnuna entschied es ihm aus folgendem: Wenn aus einem Privatgebiete in ein Privatgebiet durch ein eigentliches öffentliches Gebiet, so ist man nach R. A͑qiba schuldig und nach den Weisen frei. Wenn es »eigentliches öffentliches Gebiet« heißt, so streiten sie ja entschieden über den Fall, wenn innerhalb der zehn [Handbreiten], Wovon gilt dies: wenn vom Hinüberbringen, wieso ist man nur innerhalb zehn [Handbreiten] schuldig, oberhalb aber nicht schuldig, R. Elea͑zar sagte ja, wer einen Gegenstand oberhalb zehn [Handbreiten] hinausbringt, sei schuldig, denn auf diese Weise trugen die Söhne Qehaths!? Doch wohl vom Werfen, und nur innerhalb zehn [Handbreiten] ist man schuldig, oberhalb aber ist man nicht schuldig. Schließe hieraus, daß sie darüber streiten, ob es, wenn es aufgenommen ist, ebenso ist, als läge es. Schließe hieraus.

Er streitet somit gegen R. Elea͑zar, denn R. Elea͑zar sagte, nach R. A͑qiba sei man auch oberhalb zehn [Handbreiten] schuldig, und »eigentliches öffentliches Gebiet« heiße es nur deshalb, um die entgegengesetzte Ansicht der Rabbanan hervorzuheben. Dieser streitet gegen R. Ḥilqija b. Ṭobi, denn R. Ḥilqija b. Ṭobi sagte: Wenn innerhalb drei [Handbreiten], stimmen alle überein, daß man schuldig sei, wenn oberhalb zehn, stimmen alle überein, daß man frei sei, wenn von drei bis zehn, streiten R. A͑qiba und die Rabbanan. Desgleichen wird gelehrt: Wenn innerhalb drei [Handbreiten], stimmen alle überein, daß man schuldig sei, wenn oberhalb zehn, so ist dies nur des Feierns wegen verboten, und wenn beide Gebiete30ihm gehören, so ist das von vornherein erlaubt, wenn von drei bis zehn, so ist man nach R. A͑qiba schuldig, und nach den Weisen frei.

Der Meister sagte: Wenn beide Gebiete ihm gehören, so ist es von vornherein erlaubt. Dies wäre also eine Widerlegung Rabhs. Es wird nämlich gelehrt: Wenn sich zwei Häuser an beiden Seiten eines öffentlieben Gebietes befinden, so ist es, wie Rabba b. R. Hona im Namen Rabhs sagt, verboten, aus einem in das andere zu werfen, und wie Šemuél sagt, erlaubt, aus einem in das andere zu werfen.

Wir haben ja erklärt, wenn das eine höher und das andere niedriger ist, weil [der Gegenstand] herabfallen und man zum Tragen verleitet werden könnte. R. Ḥisda sprach zu R. Hamnuna, manche sagen, R. Hamnuna zu R. Ḥisda: Woher das, was die Rabbanan gesagt haben, daß unter drei [Handbreiten der Gegenstand] als verbunden betrachtet wird? Dieser erwiderte : Weil es nicht möglich ist, das öffentliche Gebiet mit einer Zange oder einem Hobel31zu glätten.

Demnach auch drei!? Ferner haben wir gelernt, daß, wenn man die Wände [der Festbütte] von oben nach unten herabhängen läßt, sie, wenn diese drei Handbreiten von der Erde entfernt sind, unbrauchbar sei. Demnach ist sie, wenn weniger als drei, brauchbar32!?

Hierbei aus dem Grunde, weil es eine Wand ist, durch die Ziegen eindringen können.

Allerdings in dem Falle, wenn die Entfernung sich unten befindet, weshalb aber in dem Falle, wenn sie sich oben33befindet!?

Vielmehr, daß [Gegenstände bei einer Entfernung] unter drei [Handbreiten] als verbunden gelten, ist eine überlieferte Halakha.

Die Rabbanan lehrten: Wenn aus öffentlichem Gebiete in ein öffentliches Gebiet, dazwischen sich ein Privatgebiet befindet, so ist man nach Rabbi schuldig und nach den Weisen frei. Rahh und Šemuél sagen beide, man sei auch nach Rabbi nur dann schuldig, wenn das Privatgebiet eine Bedachung hat, weil wir sagen, das Haus werde34als gefüllt betrachtet, nicht aber, wenn es keine Bedachung hat. R. Ḥana sagte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls: Nach Rabbi ist man zweimal schuldig, einmal wegen Hinausbringens und einmal wegen Hereinbringens. R. Ḥana saß und dachte über folgende Schwierigkeit nach: Demnach ist

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man nach Rabbi wegen der Abzweigung neben der Hauptarbeit35besonders schuldig, während gelehrt wird: Rabbi sagt: »Worte«, »die Worte«, »diese Worte«, das sind die neununddreißig36 Arbeiten, die Moše am Sinaj [verboten wurden] !? Da sprach R. Joseph zu ihm: Der Meister bezieht dies auf [Rabbi], wonach sich Rabbi mit sich selbst in Widerspruch befindet, R. Jehuda aber bezieht dies auf R. Jehuda und findet keinen Widerspruch. Es wird nämlich gelehrt: Wenn aus einem Privatgebiete in ein öffentliches Gebiet und es vier Ellen auf öffentlichem Gebiete zurücklegt37, so ist man nach R. Jehuda schuldig und nach den Weisen frei. Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls: Nach R. Jehuda ist man zweimal schuldig, einmal wegen des Hinausbringens, und einmal wegen des Werfens. Wollte man sagen, man sei nur einmal schuldig, so wäre man demnach nach den Rabbanan ganz frei, wo man doch aus einem Privatgebiete in ein öffentliches Gebiet gebracht hat!?

Wieso denn, vielleicht ist man tatsächlich nach R. Jehuda nur einmal schuldig, und nach den Rabbanan ganz frei, und zwar in dem Falle, wenn man gewünscht hat, der Gegenstand möge, sobald er das öffentliche Gebiet erreicht hat, da liegen bleiben. Ihr Streit besteht in folgendem: R. Jehuda ist der Ansicht, wir sagen, sobald [der Gegenstand vom Lufträume] aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge er, somit ist sein Wunsch erfüllt, während die Rabbanan der Ansicht sind, wir sagen nicht, sobald er aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge er, somit ist sein Wunsch nicht erfüllt. Man ist aber nach R. Jehuda wegen einer Abzweigung neben einer Hauptarbeit nicht schuldig!?

Dies ist nicht einleuchtend, denn es wird gelehrt: R. Jehuda fügt noch das Ausgleichen der Kettenfäden und das Anschlägen mit dem Spatel hinzu. Diese erwiderten ihm: Das Ausgleichen gehört zum Anzetteln, das Anschlägen gehört zum Weben. Doch wohl, wenn man beides zusammen ausgeübt hat, somit ist hieraus zu entnehmen, daß man nach R. Jehuda wegen der Abzweigung neben der Hauptarbeit schuldig ist.

Wieso denn, tatsächlich in dem Falle, wenn man sie besonders ausgeübt hat, und nach R. Jehuda ist man wegen einer Abzweigung neben einer Hauptarbeit nicht schuldig, und ihr Streit besteht in folgendem: nach R. Jehuda sind diese Hauptarbeiten, nach den Rabbanan aber sind sie Abzweigungen. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt : R. Jehuda fügtnoch hinzu. Erklärlich ist dies, wenn du sagst, sie seien Hauptarbeiten, denn er fügt noch Hauptarbeiten hinzu, wieso aber fügt er noch hinzu, wenn du sagst, sie seien Abzweigungen!? Es wird auch gelehrt: Rabba und R. Joseph sagen beide, nach R. Jehuda sei man nur einmal schuldig. Rabina sprach zu R. Aši: Auch nach der zuerst vertretenen Auffassung, man sei nach R. Jehuda zweimal schuldig, [ist zu berücksichtigen, daß man den Gegenstand,] wenn man ihn da wünscht, dort nicht braucht, und wenn man ihn dort wünscht, da nicht braucht38. Dieser erwiderte: Wenn man gesagt hat: er möge an jedem beliebigen Orte liegen bleiben.

Entschieden ist man schuldig, wenn man in der Absicht, acht [Ellen] zu werfen, vier geworfen hat, dies ist ebenso, als würde man Šem von Šimo͑n schreiben39; wie ist es aber, wenn man in der Absicht, vier zu werfen, acht geworfen hat; sagen wir, er hat es ja fortgebracht, oder aber, es blieb ja nicht liegen, wo er es gewünscht hat!?

Dies gleicht ja dem Falle, hinsichtlich dessen Rabina zu R. Aši gesprochen und dieser ihm erwidert hat: Wenn man gesagt hat: er möge an jedem beliebigen Orte liegen bleiben. Und [dein Vergleich] mit dem Schreiben des Namens Šem von Šimo͑n ist nicht zutreffend; allerdings kann man [den Namen] Šimo͑n nicht schreiben, ohne vorher Šem geschrieben zu haben, aber kann man etwa nicht acht [Ellen] werfen, ohne vier geworfen40zu haben!?

Die Rabbanan lehrten: Wer vier Ellen aus einem öffentlichen Gebiete in ein öffentliches Gebiet wirft, dazwischen ein Privatgebiet liegt,

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ist schuldig; wenn weniger als vier Ellen, so ist er frei.

Was lehrt er uns damit!?

Folgendes lehrt er uns, daß nämlich die Gebiete vereinigt werden, und daß wir nicht sagen, sobald [der Gegenstand vom Luftraume] auf genommen ist, sei es ebenso, als läge er.

R. Šemuél b. Jehuda sagte im Namen R. Abbas im Namen R. Honas im Namen Rabhs: Wer etwas vier Ellen hinüberbringt in einem öffentlichen Gebiete, das eine Bedachung hat, ist frei, weil dies [dem Tragen] der Fahnen in der Wüste nicht gleicht.

Dem ist ja nicht so, die Wagen hatten ja eine Bedachung41, dennoch sagte Rabh im Namen R. Ḥijas, der Raum unter den Wagen, zwischen denselben und deren Seiten waren öffentliches Gebiet!?

Was Rabh gesagt hat, bezieht sich auf die Zwischenräume42.

Merke, die Länge der Wagen maß ja fünf Ellen und die Breite der Bretter43anderthalb Ellen, somit konnte man drei Bretter aufladen, und eine halbe Elle blieb frei, und wenn man sie auch auseinanderrückte, galten sie ja als vereinigt44!?

Du glaubst wohl, man legte die Bretter auf ihre Breitseite, man legte sie auf die Kante.

Aber immerhin betrug ja auch die Dicke der Bretter eine Elle, sodaß man vier Bretter aufladen konnte, und eine Elle frei bleib, und wenn man sie auch auseinanderrückte, galten sie ja als vereinigt!? Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, daß die Bretter unten eine Elle dick waren und nach oben dünner wurden bis auf eine Fingerbreite, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, daß die Bretter wie unten so auch oben eine Elle dick waren !? R. Kahana erwiderte : Dies bezieht sich auf die Klammerstangen45.

Aber die Klammerstangen wurden ja ganz oben46 befestigt, und da war ja schon der Wagen selbst überdacht!? Šemuél

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erwiderte: Dies bezieht sich auf die Leiterbäume.

Die Rabbanan lehrten: Die Bretter waren unten eine Elle dick und wurden nach oben dünner bis auf eine Fingerbreite, denn von diesen, heißt es :47sie sollen an der Spitze vollständig48sein, und dort49heißt es: vollständig verschwunden

so R. Jehuda. R. Neḥemja sagt, wie sie unten eine Elle dick waren, so waren sie auch oben eine Elle dick, denn es heißt:50 gleichmäßig.

Es heißt ja aber auch vollständig!?

Dies besagt, daß nur vollständige und nicht zusammengesetzte zu verwenden waren.

Und jener, es heißt ja gleichmäßig!?

Dies besagt, daß man sie nicht zickzackig auf stelle.

Erklärlich ist nach demjenigen, weleher sagt, die Bretter waren wie unten so auch oben eine Elle dick, der Schriftvers : 51für die nach Westen gerichtete Seite der Wohnung sollst du sechs Bretter anfertigen, und zwei Bretter sollst du für die Winkel anfertigen, denn die Breite dieser füllte nämlich die Dicke jener52aus; nach demjenigen aber, welcher sagt, die Bretter waren unten eine Elle dick und wurden nach oben dünner bis auf eine Fingerbreite, war ja, [am Winkel] das eine eingezogen und das andere vorragend53!?

Man behobelte sie kegelförmig.

54 Und der mittelste Riegel in der Mitte der Bretter. Es wird gelehrt: [Die Stiftshütte] stand durch ein Wunder55. 56 Stiftshütte sollst du aus zehn Vorhängen anfertigen. 57Jeder Vorhang soll achtundzwanzig Ellen lang sein. Wenn man sie ihrer Länge nach über die Breite Stiftshütte spannte, waren auf jeder Seite, da ihre Länge achtundzwanzig Ellen maß, von denen die Breite für das Dach zehn einnahm, neun Ellen überschüssig; somit blieb nachR. Jehuda eine Elle von den Unterschwellen und nach R. Neḥemja eine Elle auch von den Brettern unbedeckt. Der Breite nach waren sie über die Länge der Stiftshütte gespannt, und da sie zusammen vierzig [Ellen] maßen, von denen die Länge für das Dach dreißig einnahm, so blieben zehn überschüssig; somit wurde nach R. Jehuda die Elle der Unterschwellen bedeckt, nach R. Neḥemja aber blieb sie unbedeckt. 58Und du sollst Vorhänge aus Ziegenhaar fertigen, zum Zeltdache &c. jeder Vorhang soll dreißig Ellen lang sein Wenn man sie ihrer Länge nach über die Breite der Stiftshütte spannte, so blieben auf jeder Seite, da ihre Länge dreißig Ellen maß, von denen die Breite für das Dach zehn einnahm, zehn [Ellen] überschüssig; somit war nach R. Jehuda die Elle der Unterschwellen bedeckt, nach R. Neḥemja aber war sie unbedeckt. Desgleichen wird gelehrt:59Auf jeder Seite eine Elle Überschuß um die Elle der Unterschwellen zu bedecken

so R. Jehuda; R. Neḥemja sagt, um die Elle der Bretter zu bedecken. Sie maßen also zusammen vierundvierzig Ellen; wenn man sie ihrer Breite nach über die Länge der Stiftshütte spannte, nahm die Länge für das Dach dreißig Ellen ein und vierzehn blieben zurück, von denen zwei abgehen, die vorn umgeschlagen wurden, wie es heißt :60den sechsten Vorhang sollst du an der V orderseite des Zeltes pelt legen, somit blieben zwölf übrig.

Erklärlich ist es nach R. Jehuda, daß es heißt:61die Hälfte des überschüssigen Vorhanges soll herabhängen, wieso aber konnte nach R. Neḥemja soviel herabhängen!?

Um soviel mehr als die anderen. In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Die Stiftshütte hatte das Aussehen einer Frau, die mit einer hinten nachhängenden Schleppe über die Straße geht.

Die Rabbanan lehrten : Die Bretter hatten Zapfen, und die Unterschwellen

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hatten Löcher, und die Haken an den Schleifen sahen aus wie die Sterne am Himmel. Die Rabbanan lehrten: Die unteren Vorhänge waren aus blauem und rotem Purpur, aus Karmesin und aus Byssus, und die oberen aus Ziegenhaar gefertigt. Bei der Anfertigung der oberen wird von einer größeren Kunst gesprochen, als hei der der unteren; von den unteren heißt es:62alle kunstfertigen Frauen spannen eigenhändig, von den oberen heißt es aber:63alle Frauen, die sich vermöge ihrer Kunstfertigkeit dazu getrieben fühlten, spannen das Ziegenhaar64, worüber im Namen R. Neḥemjas gelehrt wird: An den Ziegen gespült und an den Ziegen gesponnen.

ZWEI ALTANE &C. Rabh sagte im Namen R. Ḥijas: Der Raum unter den Wagen, zwischen denselben und an deren Seiten war öffentliches Gebiet. Abajje sagte: Der Raum zwischen zwei Wagen in der Größe der Wagenlänge.

Wieviel betrug die Wagenlänge?

Fünf Ellen.

Wozu dies, viereinhalb Ellen würden ja gereicht65haben!?

Damit die Bretter einander nicht stoßen. Raba sagte: Der Raum an der Seite des Wagens in der Größe der Wagenbreite.

Wieviel betrug die Wagenbreite?

Zweieinhalb Ellen.

Wozu dies, anderthalb Ellen würden ja gereicht habenl?

Damit die Bretter nicht wackeln.

Wieso ist demnach festgesetzt worden, daß ein öffentlicher Weg sechzehn Ellen breit sein müsse, wir folgern ja alles vom Bau der Stiftshütte, und da waren es ja nur fünfzehn Ellen66!?

Eine Elle kommt noch für den nebenhergehenden Leviten hinzu, der etwa herabgleitende Bretter festhielt.

ii,2WER VON GRÜBENSCHUTT ODER EINEM FELSEN, DIE ZEHN [HANDBREITEN] HOCH UND VIER BREIT SIND, ETWAS NIMMT ODER DARAUF LEGT, IST SCHULDIG; SIND SIE KLEINER, SO IST ER FREI.

GEMARA. Wozu lehrt er es von Grubenschutt und Felsen, sollte er es von Grube und Felsen67lehren!? Dies ist also eine Stütze für R. Joḥanan, denn R. Joḥanan sagte, die Grube und der Schutt werden zur [Tiefe von] zehn [Handbreiten] vereinigt. Desgleichen wird gelehrt: Aus einer Grube auf öffentlichem Gebiete, die zehn [Handbreiten] tief und vier breit ist, darf man am Šabbath nicht schöpfen, es sei denn, man hat um sie eine

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zehn Handbreiten hohe Umzäunung gemacht. Ferner darf man am Šabbath aus dieser nicht trinken, es sei denn, man hat den Kopf und den größeren Teil des Körpers hineingeneigt. Die Grube wird mit ihrem Schutt zur [Tiefe von] zehn [Handbreiten] vereinigt.

R. Mordekhaj fragte Raba: Wie ist es, wenn man etwas auf einen zehn [Handbreiten] hohen und vier breiten Pfeiler wirft, der sich auf öffentlichem Gebiete befindet, und es da liegen bleibt: sagen wir, die Fortnähme und das Niedergehen sind unter Verbot geschehen, oder aber es kam ja aus einem Freigebiete68? Dieser erwiderte: Dies ist ja der Fall unserer Mišna. Hierauf kam er zu R. Joseph und fragte es ihn, und auch dieser erwiderte: Dies ist ja der Fall unserer Mišna. Hierauf kam er zu Abajje und fragte es ihn, und auch dieser erwiderte: Dies ist ja der Fall unserer Mišna. Da sprach er zu ihnen: Ihr alle habt denselben Speichel gespieen. Sie sprachen zu ihm : Bist du denn nicht dieser Ansicht, wir haben ja gelernt: wer [&c.] etwas nimmt oder darauf legt, ist schuldig!? Da erwiderte er ihnen : Die Mišna spricht vielleicht von einer Nadel69.

Auch eine Nadel muß ja ein wenig höher geworfen werden !?

Wenn [der Felsen] eine Vertiefung hat. Oder auch, wenn [die Nadel] in einen Spalt fällt.

R. Mejaša erzählte: R. Joḥanan fragte, wie es denn sei, wenn jemand etwas auf eine zehn [Handbreiten] hohe und weniger als vier breite Wand wirft, die sich auf öffentlichem Gebiete befindet und an ein Neutralgebiet anschließt, wodurch dieses Privatgebiet wird, und es da liegen bleibt: sagen wir, sie sei Freigebiet, da sie keine vier breit ist, oder aber wird sie, da sie das [Neutralgebiet] zum Privatgebiete macht, [mit diesem verbunden und dieses] als ausgefüllt70betrachtet? U͑la erwiderte: Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn sie anderes abgrenzt71, um so mehr sich selbst. Es wurde auch gelehrt: R. Ḥija b. Aši sagte im Namen Rabhs, und ebenso sagte R. Jiçḥaq im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand etwas auf eine zehn [Handbreiten] hohe und weniger als vier breite Wand, die sich auf öffentliehern Gebiete befindet und sich an ein Neutralgebiet anschließt, wodurch dieses Privatgebiet wird, wirft, und es da liegen bleibt, so ist er schuldig, denn, wenn sie anderes abgrenzt, um so mehr sich selbst.

R. Joḥanan fragte: Wie ist es, wenn man [am Šabbath] aus einer neun [Handbreiten] tiefen Grube ein Stück Erde reißt und sie dadurch auf zehn ergänzt: ist man schuldig, da mit der Fortnahme des GegenStandes die Entstehung des [privaten] Gebietes erfolgt, oder ist man nicht schuldig? Und wie ist es, wenn du entscheidest, man sei nicht schuldig, da vorher kein [privates] Gebiet vorhanden war, wenn man in eine zehn [Handbreiten] tiefe Grube ein Stück Erde wirft und dadurch [die Tiefe] verringert: ist man schuldig, da das Niederlegen des Gegenstandes mit der Aufhebung des [privaten] Gebietes zusammen trifft72, oder ist man nicht schuldig?

Dies ist ja aus seiner eigenen Lehre zu entscheiden!? Wir haben nämlich gelernt, daß, wenn jemand etwas vier Ellen an eine Wand wirft, dies, wenn oberhalb zehn Handbreiten, ebenso sei, als hätte er in die Luft geworfen, und wenn innerhalb zehn [Handbreiten ], als hätte er auf die Erde geworfen, und wer vier Ellen auf die Erde wirft, sei schuldig. Und auf unseren Einwand, es bleibt ja da nicht liegen, erwiderte R. Joḥanan, dies gelte von einem klebrigen Stück Feigenkuchen. Wieso ist er trotzdem schuldig, dieses verringert ja die [Entfernung von] vier Ellen731?

Da wird dadurch [das Sondergebiet] nicht aufgehoben, hierbei aber wird es dadurch aufgehoben.

Raba fragte : Wie ist es, wenn man ein Brett wirft und es auf Pflökken liegen bleibt74?

Was ist ihm da fraglich, beim Niederlegen des Gegenstandes entsteht ja das Sondergebiet, somit ist dies j a dasselbe, hinsichtlich dessen bereits R. Joḥanan [gefragt hat]!?

Raba fragt hinsichtlich des Falles, wenn man ein Brett wirft, auf dem sich ein Gegenstand befindet: sagen wir, daß dies, da sie gleichzeitig niedergehen, ebenso ist, als würde man die Sache niederlegen und nachher das Sondergebiet errichten, oder aber ist es, da es nicht möglich ist, daß [die auf dem Brette befindliche Sache] sich nicht ein wenig75erhebt, ebenso, als würde man das Sonder gebiet errichten und nachher die Sache niederlegen.

Dies bleibt unentschieden.

Raba sagte: Es ist mir klar, daß es beim Wasser auf Wasser ein Niederlegen76gibt und bei einer Nuß auf Wasser kein Niederlegen77gibt. Folgendes

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aber fragte Raba: Wie ist es, wenn eine Nuß in einem Gefäße liegt und das Gefäß auf dem Wasser schwimmt: richten wir uns nach der Nuß, und diese liegt ja, oder richten wir uns nach dem Gefäße, und dieses liegt nicht?

Dies bleibt unentschieden. Über Öl, das auf Wein schwimmt, streiten R. Joḥanan b. Nuri und die Rabbanan. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand, der am selben Tage ein Tauchbad genommen78hat, auf Wein [schwimmendes] Öl berührt, so macht er nur das Öl unbrauchbar; R. Joḥanan b. Nuri sagt, beide seien miteinander verb unden.

Abajje sagte: Wer eine Matte in eine zehn [Handbreiten] tiefe und acht breite Grube wirft, die sich auf öffentlichem Gebiete befindet, ist schuldig; teilt er sie durch eine Matte, so ist er79frei. Nach Abajje, dem es entschieden ist, daß eine Matte das Sondergebiet aufhebt, hebt um so mehr ein Stück Erde das Sondergebiet auf; nach R. Joḥanan aber, dem es oben bezüglich eines Stückes Erde fraglich war, bebt eine Matte das Sondergebiet erst recht nicht auf. Ferner sagte Abajje: Wer etwas in eine zehn [Handbreiten] tiefe und vier breite Grube voll Wasser wirft, die sich auf öffentlichem Gebiete befindet, ist schuldig, ist sie voll Früchte, so ist er frei.

Aus welchem Grunde?

Wasser hebt das Sondergebiet nicht auf, Früchte aber heben das Sondergebiet auf80. Desgleichen wird gelehrt: Wer etwas vom Meere nach einem freien Platze oder von einem freien Platze ins Meer wirft, ist frei. R. Šimo͑n sagt, hat die Stelle, auf die er geworfen hat, eine zehn [Handbreiten] tiefe und vier breite Vertiefung, so ist er schuldig81.

iii,1WENN JEMAND ETWAS VIER ELLEN AN EINE WAND OBERHALB ZEHN HANDBREITEN WIRFT, SO IST ES EBENSO, ALS WÜRDE ER IN DIE LUFT WERFEN, UND WENN INNERHALB ZEHN HANDBREITEN, ALS WÜRDE ER AUF DIE ERDE WERFEN, UND WER ETWAS VIER ELLEN AUF DIE ERDE WIRFT, IST SCHULDIG.

GEMARA. Es bleibt ja da nicht liegen!? R. Joḥanan erwiderte: Dies gilt von einem klebrigen Stück Feigenkuchen.

R. Jehuda sagte im Namen Rabhs im Namen R. Ḥijas: Wenn jemand etwas oberhalb zehn [Handbreiten] wirft und es in einer Nische irgend wie groß liegen bleibt, so haben wir den Streit zwischen R. Meír und den Rabbanan: nach R. Meír, welcher sagt, man vertiefe, um zu ergänzen82, ist er schuldig, und nach den Rabbanan, welche sagen, man vertiefe nicht, um zu ergänzen, ist er nicht schuldig. Desgleichen wird gelehrt: Wenn jemand etwas oberhalb zehn [Handbreiten] wirft und es in einer Nische irgend wie groß liegen bleibt, so ist er nach R. Meír schuldig, und nach den Weisen frei.

R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand etwas auf einen Haufen wirft, der auf einer Fläche von vier [Ellen] zehn [Handbreiten] ansteigt, und es da liegen bleibt, so ist er schuldig. Desgleichen wird gelehrt: Wenn ein Durchgang nach innen gerade und nach dem öffentlichen Gebiete zu abschüssig ist, oder nach dem öffentlichen Gebiete gerade und nach innen abschüssig ist, so bedarfer keines Pfostens und keines Balkens83. R. Ḥanina b. Gamliél sagte: Wenn jemand etwas auf einen Haufen wirft, der auf einer Fläche von vier [Ellen] zehn [Handbreiten] ansteigt, und es da liegen bleibt, so ist er schuldig.

iii,2WENN JEMAND ETWAS INNERHALB VIER ELLEN WIRFT UND ES AUSSERHALB DER VIER ELLEN WEITERROLLT, SO IST ER FREI; WENN AUSSERHALB VIER ELLEN UND ES NACH INNERHALB ZURÜCKROLLT, SO IST ER SCHULDIG.

GEMARA. Es blieb ja da nicht liegen!? R. Joḥanan erwiderte: Wenn es ein wenig liegen geblieben war. Desgleichen wird gelehrt: Wenn jemand etwas außerhalb vier Ellen wirft und der Wind es [im Fluge] nach innerhalb zurücktreibt, so ist er frei, auch wenn er es zurück nach außerhalb treibt; hielt der Wind es ein wenig fest, so ist er schuldig, auch wenn er es zurück nach innerhalb treibt. Raba sagte: Nach den Rabbanan muß der Gegenstand auch innerhalb drei [Handbreiten] 84auf etwas liegen bleiben. Meremar saß und trug diese Lehre vor; da sprach Rabina zu Meremar: Ist dies nicht die Lehre unserer Mišna, worüber R.

Blatt 100b

Joḥanan gesagt hat, wenn es etwas liegen geblieben ist? Dieser erwiderte: Du sprichst von einem Falle, wenn [der Gegenstand] weiterrollt. Wenn er weiterrollt, bleibt er da nicht liegen; [man könnte aber glauben,] wenn er da schließlich liegen bleiben muß, sei das Liegenbleiben nicht erforderlich, so lehrt er uns.

ivWER VIER ELLEN AUF DEM MEERE WIRFT, IST FREI. WER ETWAS VIER ELLEN IN EINEN SUMPF WIRFT, DURCH DEN EIN ÖFFENTLICHER WEG FÜHRT, IST SCHULDIG. W1E TIEF DARF DER SUMPF SEIN? WENIGER ALS ZEHN HANDBREITEN. WER ETWAS VIER ELLEN AUF EINEM SUMPFE WIRFT, DURCH DEN EIN ÖFFENTLICHER WEG FÜHRT, IST SCHULDIG.

GEMARA. Einer von den Jüngern sprach zu Raba: Erklärlich ist es, daß er zweimal »führt«85 lehrt, er lehrt uns damit, daß das Gehen im Notfalle als Gehen gelte, nicht aber gilt die Benutzung im Notfalle86als Benutzung; wozu aber lehrt er zweimal »Sumpf«?

Einmal, wenn im Sommer, und einmal, wenn in der Regenzeit. Und beides ist nötig. Würde er nur das eine gelehrt haben, so könnte man glauben, nur im Sommer, weil sich die Leute kühlen87wollen, nicht aber in der Regenzeit. Und würde er es nur von der Regenzeit gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil es dann ohnehin schmutzig ist, so kommt es darauf nicht88an, nicht aber im Sommer. Abajje erklärte: [Beides ist deshalb] nötig, weil man glauben könnte, nur wenn er keine vier Ellen breit ist, wenn er aber vier Ellen breit ist, mache man lieber einen Umweg. R. Aši erklärte: [Beides ist deshalb] nötig, weil man glauben könnte, nur wenner vier breit ist, wenn er aber keine vier breit ist, könne man ja hinüberspringen. R. Aši vertritt hiermit seine Ansicht, denn R. Aši sagte, daß, wenn jemand etwas wirft und es auf einem vorstehenden Brette einer Brücke liegen bleibt, er schuldig sei, weil viele auf dieses treten89.

vWER VOM MEERE AUFS LAND, VOM LANDE INS MEER, VOM MEERE IN EIN SCHIFF, AUS EINEM SCHIFFE INS MEER ODER AUS EINEM SCHIFFE IN EIN ANDERES WIRFT, IST FREI. SIND SCHIFFE ANEINANDER GEBUNDEN, SO DARF MAN AUS EINEM IN DAS ANDERE TRAGEN; SIND SIE ABER NICHT ANEINANDER GEBUNDEN, AUCH WENN SIE DICHT AUFEINANDER STOSSEN, SO DARF MAN AUS EINEM IN DAS ANDERE NICHT TRAGEN.

GEMARA. Es wurde gelehrt: Auf einem Schiffe lasse man, wie R. Hona sagt, einen Vorsprung vorragen, und man darf [aus dem Meere Wasser] schöpfen; R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona sagen, man mache eine vier [Handbreiten] große Umzäun1mg90und darf daraus schöpfen. R. Hona sagt, man lasse einen Vorsprung vorragen und darf dann schöpfen, denn er ist der Ansicht, das Neutralgebiet beginne am Grunde, und die Luft ist ja Freigebiet; demnach ist auch der vorragende Vorsprung nicht nötig, jedoch dient er als Kennzeichen. R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona sagen, man mache eine vier [Handbreiten] große Umzäunung und darf schöpfen, denn sie sind der Ansicht, das Neutralgebiet beginne am Wasserspiegel, denn auch das Wasser ist eine kompakte Masse, und wenn man keine vier [Handbreiten] große Umzäunung macht, bringt man ja aus einem Neutralgebiete in ein Privatgebiet. R. Naḥman sprach zu Rabba b. Abuha: Wieso sagt R. Hona, man lasse nur einen Vorsprung vorragen, es kann ja Vorkommen, daß auch vom Grunde keine zehn [Handbreiten] vorhanden sind, sodann bringt man aus einem Neutralgebiete in ein Privatgebiet!? Dieser erwiderte: Wir wissen, daß ein Schiff sich nicht fortbewegt, wenn es weniger als zehn [Handbreiten im Wasser] sitzt.

Vielleicht aber befindet es sich auf einer Vertiefung91!? R. Saphra erwiderte: Die Tiefenmesser untersuchen vorher. R. Naḥman b. Jiçḥaq sprach zu R. Ḥija b. Abin: Wieso darf man nach R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona, die sagen, man müsse eine vier [Handbreiten] große Umzäunung machen, das Spülicht ausgießen!? Wolltest du sagen, durch diese Umzäunung, so macht man ja [das Wasser] schmutzig!?

Man gieße es an die Wand des Schiffes aus.

Aber auch dann erfolgt es ja durch seine Kraft92!?

Beim Neutralgebiete haben sie dies nicht verboten.

Woher entnimmst da dies?

Es wird gelehrt: Man darf nicht aus einem Schiffe ins Meer oder aus dem Meere [ins Schiff] bringen; R. Jehuda sagt, wenn

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es zehn [Handbreiten] tief ist, aber keine zehn [Handbreiten] aus dem Wasser hervorragt, so darf man aus diesem ins Meer, nicht aber aus dem Meere in dieses bringen. Aus dem Meere [ins Schiff] darf man wohl deshalb nicht bringen, weil man aus einem Neutralgebiete in ein Privatgebiet bringt, aber auch wenn man aus diesem ins Meer bringt, bringt man ja aus einem Privatgebiete in ein Neutralgebiet!? Wahrscheinlich über die Wand93, somit ist hieraus zu entnehmen, daß [die Tätigkeit durch] seine Kraft beim Neutralgebiete nicht verboten ist. Schließe hieraus.

R. Hona sagte: In den Sumpfbooten von Mesan94darf man nicht mehr als vier [Ellen] tragen. Dies jedoch nur dann, wenn sie in einer Höhe von weniger als drei [Handbreiten] keine vier breit sind, wenn sie aber in einer Höhe von weniger als drei Handbreiten vier breit sind, ist nichts dabei. Auch wenn man auf dem Boden Rohr und Weiden ausgelegt hat, ist nichts dabei. R. Naḥman wandte ein: Man sollte doch sagen: dehne die Wand bis unten95!? Es wird ja gelehrt: R. Jose b. R. Jehuda sagte: Wenn jemand auf öffentlichem Gebiete eine Stange mit einem Korbe am Ende [in die Erde] gesteckt hat und etwas wirft, und es darin liegen bleibt, so ist er schuldig. Da sagen wir also, man dehne die Wand bis unten, ebenso sollten wir auch hierbei sagen, man dehne die Wand bis unten!? R. Joseph versetzte: Hat er denn nicht gehört, daß R. Jehuda hierüber im Namen Rabhs, nach anderen im Namen R. Ḥijas, gesagt hat, hierzu wurde gelehrt, nach den Weisen sei man frei!? Abajje sprach zu ihm: Bist du denn nicht dieser Ansicht, es wird ja gelehrt, daß, wenn jemand etwas auf einen zehn [Handbreiten] hohen Pfahl wirft, der auf öffentlichem Gebiete steht, der [oben] vier breit ist, unten in Höhe von drei [Handbreiten] aber keine vier breit ist, und es da liegen bleibt, er schuldig sei. Wir sagen also, man dehne die Wand bis unten, ebenso sollten wir auch hierbei sagen, man dehne die Wand bis unten!? Aber es ist ja nicht gleich; da ist es eine Wand, durch die Ziegen eindringen96können, hierbei aber ist es keine Wand, durch die Ziegen eindringen können. R. Aḥa, der Sohn R. Aḥas, sprach zu R. Aši: Bei einem Schiffe ist ja das Eindringen der Fische zu berücksichtigen!? Dieser erwiderte: Das Eindringen der Fische ist kein Eindringen.

Woher entnimmst du dies?

R. Ṭabla fragte Rabin, ob die schwebende Wand einer Ruine diese zu einen) [zum Tragen] erlaubten Gebiete mache, und dieser erwiderte, durch die schwebende Wand sei es nur auf dem Wasser erlaubt, weil die Rabbanan

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beim Wasser besonders erleichtert haben. Weshalb denn, bei dieser ist ja das Eindringen der Fische zu berücksichtigen? Hieraus ist somit zu entnehmen, daß das Eindringen der Fische nicht als Eindringen gelte.

SIND SCHIFFE ANEINANDER GEBUNDEN &C. Selbstverständlich!? Raba erwiderte: Dies lehrt, daß es auch über das zwischen ihnen befindliche Boot erlaubt sei. R. Saphra sprach zu ihm: Moše97, du hast zwar recht, es heißt aber: aus dem einen in das andere!? Vielmehr, sagte R. Saphra, dies lehrt, daß man sie98durch einen E͑rub verbinden und aus einem in das andere tragen darf, wie gelehrt wird: Wenn Schiffe aneinander gebunden sind, so darf man sie durch einen E͑rub verbinden und aus einem in das andere tragen; werden sie voneinander gelöst, so ist es verboten; werden sie wieder aneinander gebunden, ob unvorsätzlich oder vorsätzlich, ob gezwungen oder irrtümlich, so ist es wieder erlaubt. Ebenso darf man, wenn Matten auf der Straße aufgespannt sind, [die Zellen dazwischen] durch einen E͑rub verbinden und aus einer in die andere tragen; werden sie zusammengerollt, so ist es verboten; werden sie wieder aufgespannt, ob unvorsätzlich oder vorsätzlich, ob gezwungen oder irrtümlich, so ist es wieder erlaubt. Jede Scheidewand nämlich, die am Šabbath errichtet wird, ob unvorsätzlich oder vorsätzlich, gilt als Scheidewand.

Dem ist ja aber nicht so, R. Naḥman sagte ja, dies wurde nur bezüglich des Werfens gelehrt, hinübertragen aber sei verboten!?

Die Lehre R. Naḥmans bezieht sich nur auf einen Fall der Vorsätzlichkeit.

Šemuél sagte: Auch wenn sie nur durch ein Kragenbändchen verbunden sind.

In welchem Falle: kann es sie Zusammenhalten, so ist es ja selbstverständlich, und kann es sie nicht Zusammenhalten, warum denn!?

Tatsächlich, wenn es sie Zusammenhalten kann, Šemuél aber will damit seine eigene Lehre ausschließen. Es wird nämlich gelehrt: Hat man es99 mit einem Gegenstände angebunden, der es festhält, so vermittelt er die Unreinheit; wenn mit einem Gegenstände, der es nicht festhält, so vermittelt er die Unreinheit nicht. Hierzu sagte nun Šemuél, nur dann, wenn man es mit einer eisernen Kette angebunden hat. Nur bei der Unreinheit, wobei es heißt :100an einem Erschlagenen, das Schwert gleicht dem Erschlagenen, beim Šabbathgesetze aber genügt auch ein Kragenbändchen.

viWENN JEMAND ETWAS WIRFT, UND NACHDEM ES AUS SEINER HAND GEKOMMEN, SICH [DES ŠABBATHS] ERINNERT, ODER EIN ANDERER ODER

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EIN HUND ES AUFFÔNGT, ODER ES VERBRENNT, SO IST ER FREI. WENN JEMAND ETWAS WIRFT, UM EINEN MENSCHEN ODER EIN TIER ZU VERWUNDEN, UND BEVOR DIE VERWUNDUNG GESCHIEHT, SICH [DES ŠABBATHS] ERINNERT, SO IST ER FREI. DIE REGEL IST: JEDER, DER EIN SÜNDOPFER SCHULDIG IST, IST ES NUR DANN, WENN DIE HANDLUNG AM ANFANG UND AM ENDE BEI VERGESSENHEIT AUSGEÜBT WURDE; WENN DER ANFANG BEI VERGESSENHEIT UND DAS ENDE BEI VORSATZ, ODER DER ANFANG BEI VORSATZ UND DAS ENDE BEI VERGESSENHEIT, SO IST ER FREI; NUR WENN DER ANFANG UND DAS ENDE BEI VERGESSENHEIT AUSGEÜBT WURDEN.

GEMARA. Demnach ist er schuldig, wenn es liegen bleibt, während wir ja gelernt haben, jeder, der ein Sündopfer schuldig ist, sei es nur dann, wenn die Handlung am Anfang und am Ende bei Versehen ausgeübt wurde!? R. Kahana erwiderte: Der Schlußsatz spricht von einem Knebel an einer Schnur101.

Bei einem Knebel an einer Schnur hat er ja die Verbindung in der Hand!?

Wenn er beabsichtigt hat, jemand zu verwunden.

Aber diesbezüglich haben wir ja ausdrücklich gelernt: Wenn jemand etwas wirft, um einen Menschen oder ein Tier zu verwunden, und bevor die Verwundung geschieht, sich [des Šabbaths] erinnert, so ist er frei!? Vielmehr, erklärte Raba, [dies bezieht sich auf] das Tragen.

Die Regel, die er lehrt, bezieht sich ja aber auf das Werfen!?

Vielmehr, erklärte Raba, er lehrt zweierlei: Wenn jemand etwas wirft, und nachdem es aus seiner Hand gekommen ist, sich [des Šabbaths] erinnert, oder sich nicht erinnert, aber ein anderer oder ein Hund es auffängt, oder es verbrennt, so ist er frei. R. Aši erwiderte: [Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn jemand etwas wirft, und nachdem es aus seiner Hand gekommen ist, sich [des Šabbaths] erinnert, oder ein anderer oder ein Hund es auffängt, oder es verbrennt, so ist er frei, bleibt es liegen, so ist er schuldig; dies gilt nur dann, wenn er darauf [des Šabbaths] wieder vergessen hat, hat er aber nicht wieder vergessen, so ist er frei; jeder nämlich, der ein Sündopfer schuldig ist, ist es nur dann, wenn die Handlung am Anfang und am Ende bei Vergessenheit ausgeübt wurde.

DIE REGEL IST: JEDER, DER EIN SÜNDOPFER SCHULDIG IST &C. Es wurde gelehrt: Wenn zwei Ellen bei Vergessenheit, zwei Ellen bei Vorsatz und zwei Ellen bei Vergessenheit, so ist man, wie Rabba sagt, frei, und wie Raba sagt, schuldig. Rabba sagt, man sei frei, denn auch nach R. Gamliél, welcher sagt, es gebe kein Bewußtwerden für ein halbes102Quantum, gilt dies nur da, wo das Quantum bei Vergessenheit ergänzt wird, nicht aber hierbei, wo es bei Vorsatz ergänzt wird.

Wovon gilt dies: wenn vom Werfen, so erfolgt es ja absichtslos103!?

Vielmehr, vom Tragen. Raba sagt, man sei schuldig, denn auch nach den Rabbanan, welche sagen, es gebe ein Bewußtwerden für ein halbes Quantum, gilt dies nur da, wo es104in seiner Macht steht, nicht aber hierbei, wo es nicht in seiner Macht steht.

Wovon gilt dies: wenn vom Tragen, so steht es ja in seiner Macht!?

Vielmehr vom Werfen.

Raba sagte: Wenn jemand etwas wirft und es im Maule eines Hundes oder in der Mündung eines Schmelzofens liegen bleibt, so ist er schuldig.

Wir haben ja aber gelernt, wenn es ein anderer oder ein Hund auffängt, oder es verbrennt, sei er frei!?

Dies, wenn man es nicht beabsichtigt hat, hierbei aber, wenn man es beabsichtigt hat. R. Bebaj b. Abajje sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Es kann Vorkommen, daß jemand einmal [Verbotenes] ißt und dieserhalb vier Sündopfer und ein Schuldopfer schuldig ist: wenn ein Unreiner am Versöhnungstage Talg ißt, der Übriggebliebenes vom Geheiligten ist. R. Meír sagte: Wenn er ihn am Šabbath [im Munde] hinausträgt, so ist er noch außerdem schuldig. Man erwiderte ihm: Dies ist nicht des Namens105. Weshalb denn, dies106ist ja nicht die Art des Tragens!? Seine Absicht macht also [den Mund] zum geeigneten Platze, ebenso macht ihn seine Absicht auch hierbei zum geeigneten Platze.


  1. Schemot 36,6.↩︎

  2. Ib.V. 7.↩︎

  3. Wajikra 25,9.↩︎

  4. Nach einer anderen Lesart: die bei der Errichtung der Stiftshütte zur Anwendung kam, war wesentlich, und er nennt sie Hauptarbeit &c.↩︎

  5. Dh. wieso kam das Werfen bei der Errichtung der Stiftshütte zur Anwendung.↩︎

  6. Sie waren weniger als vier Ellen von einander entfernt.↩︎

  7. Durch den Faden.↩︎

  8. Der Raum zwischen den Vorhängen ist, da er keine 4 Ellen hat, kein öffentliches Gebiet; oben Blatt 6a.↩︎

  9. Schemot 36,4.↩︎

  10. Eigentl. Handwerkszeug.↩︎

  11. Der Mann, von dem Bamidbar 15,32ff. erzählt wird, er habe am Š. Holz gesammelt.↩︎

  12. Wörtl. ausgerissen; dh. seine Tat gehörte zur Hauptarbeit »Mähen«.↩︎

  13. Es gehörte zur Hauptarbeit »Garben«.↩︎

  14. Der Holzsammler wurde bestraft, somit ist es nicht diese Arbeit.↩︎

  15. Bamidbar 15,32.↩︎

  16. Ib. 27,3.↩︎

  17. Daß er »wegen seiner Sünde« (Bamidbar 27,3) starb.↩︎

  18. Bamidbar 14,44.↩︎

  19. Bamidbar 12,9.↩︎

  20. Bamidbar 12,10.↩︎

  21. Schemot 4,1.↩︎

  22. Ib. V. 31.↩︎

  23. Gn. 15,6.↩︎

  24. Bamidbar 20,12.↩︎

  25. Schemot 4,6.↩︎

  26. Ib. V. 7.↩︎

  27. Ib. 7,12.↩︎

  28. Er verschlang sie als Stab.↩︎

  29. Von der unteren Luftschicht.↩︎

  30. Die Privatgebiete, dazwischen ein öffentliches Gebiet liegt.↩︎

  31. Der Gegenstand gehört dann zu den Unebenheiten des Bodens.↩︎

  32. Hierbei ist es mit den Unebenheiten des Bodens nicht zu erklären.↩︎

  33. Die Norm von 3 Handbreiten gilt auch für andere Fälle; so ist beispielsweise die Festhütte untauglich, wenn die Bedachung 3 Handbreiten von den Wänden entfernt ist.↩︎

  34. Durch den völlig geschlossenen Luftraum.↩︎

  35. Das Hereinbringen ist eine Abzweigung des Hinausbringens.↩︎

  36. Cf. Abschn. VII, Anm. 35. Wenn man auch wegen der Abzweigung neben der Hauptarbeit schuldig ist, so sind es mehr.↩︎

  37. Es sind 2 Vergehen: man bringt den Gegenstand in ein anderes Gebiet u. wirft ihn 4 Ellen auf öffentl. Gebiete.↩︎

  38. Er ist nur wegen Hinausbringens schuldig u. nicht wegen Werfens, da das Fortnehmen nicht auf öffentlichem Gebiete erfolgt ist.↩︎

  39. Cf. Abschn. VII, Anm. 42.↩︎

  40. Dh.ohne daß der Gegenstand am Ende der 4 Ellen liegen geblieben ist.↩︎

  41. Durch die auf geladenen Bretter.↩︎

  42. Zwischen den auf geschichteten Brettern.↩︎

  43. Die in ihrer Länge über die Breite der Wagen gelegt wurden.↩︎

  44. Da sie weniger als 3 Handbreiten von einander entfernt waren.↩︎

  45. Die die Leiterbäume des beladenen Wagens Zusammenhalten.↩︎

  46. Nachdem die Wagen bereits mit den Brettern beladen waren.↩︎

  47. Schemot 26,24.↩︎

  48. Eigentl. abnehmend.↩︎

  49. Jehoschua 3,16.↩︎

  50. Schemot 26,24.↩︎

  51. Schemot 26,22.↩︎

  52. Nämlich der Bretter der anstoßenden Wände. der Die 6 Bretter hatten 9 Ellen, während die Wand 10 Ellen breit war.↩︎

  53. Die Wandbretter waren oben dünn, nicht aber die Eckbretter, sodaß diese vorstanden.↩︎

  54. Schemot 26,28.↩︎

  55. Der Riegel wurde in die Bretter geschoben, nachdem die Stiftshütte vollst. auf gestellt war.↩︎

  56. Schemot 26,1.↩︎

  57. Ib. V. 3.↩︎

  58. Ib. V. 7.↩︎

  59. Ib. V. 13.↩︎

  60. Ib. V. 9.↩︎

  61. Ib. V. 12.↩︎

  62. Ib. 35,25.↩︎

  63. Ib. V. 26.↩︎

  64. Cf.Abschn.VII,Anm.81.↩︎

  65. Da man auch bei 5 Ellen nicht mehr als 3 Bretter aufladen konnte.↩︎

  66. Zwei nebeneinander stehende Wagen nahmen mit dem Seitenraume 15 Ellen ein.↩︎

  67. Unter »Grubenschutt« ist das Tiefgebiet zu verstehen, da für das Hochgebiet der Felsen genannt wird.↩︎

  68. Wenn der Gegenstand auf einem 10 Handbreiten hohen Pfeiler liegen bleibt, so muß er im Fluge eine höhere Luftschicht erreicht haben, die hinsichtlich des Š.s Freigebiet ist.↩︎

  69. Die so dünn ist, daß sie beim Auflegen auf einen 10 Handbreiten hohen Gegenstand das Niveau nicht überragt.↩︎

  70. Der Luftraum des Platzes ist Privatgebiet und ergänzt die Breite der sich anschließenden Wand.↩︎

  71. Zu einem Privatgebiete macht.↩︎

  72. BeimNiederlegen war die Grube nur 10 Handbreiten tief, also besonderes Gebiet. So nach den kursierenden Ausgaben; eine andere Lesart hat hier entsprechend dem vorangehenden Falle: ist man frei, da mit dem Niederlegen die festgesetzte Tiefe aufgehoben wird.↩︎

  73. Die Mišna spricht von 4 Ellen, auch wenn ganz ohne Überschuß, u. nach RJ. ist man schuldig, auch wenn diese durch das Wurfobjekt verringert werden.↩︎

  74. Wenn die Pflöcke 10 Handbreiten hoch sind u. das Brett 4 breit, sodaß dadurch ein Privatgebiet entsteht.↩︎

  75. Das Brett ist schwerer u. fällt schneller.↩︎

  76. Wenn man Wasser schöpft u. es in Wasser auf einem anderen Gebiete gießt; in diesem Falle erfolgt eine Fortnahme u. ein Niederlegen.↩︎

  77. Da die Nuß umherschwimmt.↩︎

  78. Cf. Abschn. I, Anm. 51.↩︎

  79. Da durch die Dicke der Matte die Hälften keine 4 Handbreiten mehr haben.↩︎

  80. Der Raum wird verringert.↩︎

  81. Sie gilt, trotzdem sie voll Wasser ist, als besonderes Gebiet.↩︎

  82. Cf. Abschn. I, Anm. 77.↩︎

  83. Bei Errichtung des Durchgangs. Diese sehr detaillierten Gesetze werden im nächsten Traktate ausführlich behandelt.↩︎

  84. Vom Erdboden; cf. Blatt 4b.↩︎

  85. Durch den ein öffentlicher Weg führt; im Texte: geht.↩︎

  86. Wenn beispielsweise die Grube nicht genügend tief ist ; cf. Blatt 8a.↩︎

  87. Benutzen sie den Sumpf weg.↩︎

  88. Man benutzt ihn dann.↩︎

  89. Obgleich viele über das Brett schreiten, ohne es zu benutzen.↩︎

  90. An der Außenseite der Schiffswand; die hinausragende Einkreisung gilt dann als bis in das Wasser ragend.↩︎

  91. An den Seiten aber sind keine 10 Handbreiten vorhanden.↩︎

  92. Wird im T. als Terminus für die indirekte Tätigkeit gebraucht.↩︎

  93. Wörtl. Spitze, wohl Bug oder Heck des Schiffes.↩︎

  94. Die unten sehr schmal waren u. daher nicht als Privatgebiet zu betrachten sind.↩︎

  95. Dh. man betrachte das Boot, als wäre es unten ebenso breit wie oben.↩︎

  96. Die vom Korbe nach unten fiktiv ausgedehnte Wand ist ohne Bedeutung, da in Wirklichkeit der Raum frei ist und Ziegen eindringen können, was aber beim Raume unter der Schiffswand nicht der Fall ist.↩︎

  97. Der Name des Gesetzgebers als Anrede od. Titel ist wohl ein Ausdruck der Hochachtung; vieil, aber ironisch.↩︎

  98. Wenn sie verschiedenen Personen gehören.↩︎

  99. Ein Schiff an ein Zelt, in dem sich ein Leichnam befindet.↩︎

  100. Nm. 19,18.↩︎

  101. Den man nach dem Werfen noch zurückhalten konnte; es gilt daher als Vorsatz.↩︎

  102. Beide gehören zusammen, u. er ist schuldig.↩︎

  103. Da man, sobald man sich erinnert, den Gegenstand nicht zum Halten bringen kann.↩︎

  104. Das Quantum nicht zu ergänzen; weit. Blatt 105a.↩︎

  105. Er ist wohl wegen des Tragens, nicht aber wegen des Essens schuldig.↩︎

  106. Das Tragen im Munde.↩︎