Schabbat Kapitel 21

Der Talmud, Traktat (Massechet) Schabbat in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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Blätter / Dapim

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i MAN DARF SEIN KLND MIT EINEM STEINE IN DER HAND AUFNEHMEN, EBENSO EINEN KORB MIT EINEM STEINE DARIN. MAN DARF MIT DER REINEN HEBE AUCH UNREINE FORTBEWEGEN, EBENSO MIT PROFANEM. R. JEHUDA SAGT, MAN DÜRFE AUCH DAS HUNDERTUNDEINEM BEIGEMISCHTE1 HERAUSNEHMEN2.

GEMARA. Raba sagte: Wenn jemand ein lebendiges Kind mit einem am Halse hängenden Beutelchen hinausträgt, so ist er wegen des Beutelchens schuldig; wenn ein totes Kind mit einem am Halse hängenden Beutelchen, so ist er frei. — «Ein lebendiges Kind mit einem am Halse hängenden Beutelchen, so ist er wegen des Beutelchens schuldig.» Er sollte doch auch wegen des Kindes schuldig sein!? — Raba ist der Ansicht R. Nathans, welcher sagt, das Lebende trage sich selber. — Das Beutelchen sollte doch gegenüber dem Kinde unwesentlich sein!? Wir haben gelernt: Wer einen Lebenden in einem Bette hinausträgt, ist auch wegen des Bettes frei, weil das Bett diesem gegenüber nur Nebensächliches ist. — Das Bett gegenüber dem Lebenden ist unwesentlich3, das Beutelchen gegenüber dem Kinde ist nicht unwesentlich. — «Wenn ein totes Kind mit einem am Halse hängenden Beutelchen, so ist er frei.» Er sollte doch wegen des Kindes schuldig sein!? — Raba ist der Ansicht R. Šimo͑ns, welcher sagt, man sei wegen einer an sich nicht nötigen Arbeit4 frei. — Wir haben gelernt: Man darf sein Kind mit einem Steine in der Hand aufnehmen!? — In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Wenn ein Kind

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nach seinem Vater verlangt5. — Wieso demnach mit einem Steine, es sollte doch auch mit einem Denar in der Hand erlaubt sein; wieso sagte Raba, dies sei nur von einem Steine gelehrt worden, mit einem Denar aber sei es verboten!? — Wenn ein Stein herabfällt, wird der Vater ihn zu holen nicht verleitet, wenn ein Denar herabfällt, wird der Vater ihn zu holen verleitet. Übereinstimmend mit Raba wird gelehrt: Wer seine Kleider auf der Schulter zusammengerollt, seine Schuhe und Ringe in der Hand hinausträgt, ist schuldig; hat er sie an, so ist er frei. Wer einen Menschen hinausträgt, der seine Kleider am Körper, seine Schuhe an den Füßen und seine Ringe an den Händen hat, ist frei. Wenn man sie aber, wie sie sind6, hinausträgt, ist man schuldig.

EINEN KORB MIT EINEM STEINE DARIN. Wieso denn, der Korb sollte doch als Untersatz für einen verbotenen Gegenstand gelten!? Rabba b. Bar Ḥana erwiderte im Namen R. Joḥanans: Dies gilt von einem Korbe voll Früchte. Man kann ja die Früchte samt dem Steine ausschütten und [die Früchte] dann auflesen!? — Wie R. Elea͑j erklärt hat, dies gelte von Früchten, die leicht schmutzig werden, ebenso auch hier, wenn es Früchte sind, die leicht schmutzig werden. — Man kann sie ja schütteln7!? Vielmehr erklärte R. Ḥija b. Aši im Namen Rabhs, dies gelte von einem beschädigten Korbe, wo der Stein selbst als Wandung desselben dient.

MAN DARF &C. HEBE FORTBEWEGEN. R. Ḥisda lehrte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn sich die reine unten und die unreine oben befindet, wenn aber die reine oben und die unreine unten, so nehme man die reine und lasse die unreine zurück. — Auch wenn die reine unten ist, kann man ja alles ausschütten und [die reine] auflesen!? R. Elea͑j erwiderte im Namen Rabhs: Dies gilt von Früchten, die leicht schmutzig werden. Man wandte ein: Man darf mit der reinen Hebe auch die unreine fortbewegen, ebenso mit Profanem, einerlei ob die reine oben und die unreine unten, oder die unreine oben und die reine unten sich befindet. Dies ist ja eine Widerlegung R. Ḥisdas!? — R. Ḥisda kann dir erwidern, unsere Mišna spreche von dem Falle, wenn man [die Hebe] selbst braucht, und die Barajtha von dem Falle, wenn man nur den Platz braucht. — Was veranlaßt R. Ḥisda, unsere Mišna auf den Fall zu beziehen, wenn man [die Hebe] selbst braucht? Raba erwiderte: Dies geht aus der Mišna hervor. Der Schlußsatz lehrt, daß, wenn Geld sich auf einem Kissen befindet, man dieses schüttele, damit es herunterfalle. Hierzu sagte Raba b. Bar Ḥana im Namen R. Joḥanans: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn man dieses selbst braucht, wenn aber den Platz, so darf man es fortbewegen, auch wenn [das Geld] sich darauf befindet. Wenn nun der Schlußsatz von dem Falle gilt, wenn man [das Kissen] selbst braucht, so gilt auch der Anfangssatz von dem Falle, wenn man [die Hebe] selbst braucht.

R. JEHUDA SAGT, MAN DARF &C. HERAUSNEHMEN. Wieso denn, man macht es ja genußfähig!? — R. Jehuda ist der Ansicht R. Elie͑zers, welcher sagt, die Hebe liege8 gesondert. Wir haben nämlich gelernt: Wenn eine Seá Hebe in weniger als hundert [Profanes] gekommen ist und es bemischt hat, und vom Bemischten wieder in andere [Früchte] gekommen ist, so bewirkt dieses, wie R. Elie͑zer sagt, Bemischung wie echte9 Hebe; die Weisen aber sagen, das Bemischte bewirke Bemischung nur nach Verhältnis. — Allerdings sagt er dies erschwerend, sagt er dies aber auch erleichternd!? — Vielmehr, er ist der Ansicht R. Šimo͑ns. Wir haben nämlich gelernt: Wenn eine Seá Hebe in hundert [Profanes] gekommen ist, und bevor man sie abgehoben, eine zweite hineingekommen ist, so ist es verboten; R. Šimo͑n erlaubt es. — Wieso denn, vielleicht besteht ihr Streit in folgendem: der erste Tanna ist der Ansicht, obgleich sie nach einander hineingekommen sind, sei es ebenso, als würden sie mit einem Male hineingekommen sein, somit fiel die eine in fünfzig und die andere ebenfalls in fünfzig, und R. Šimo͑n ist der Ansicht, die erste verliere sich unter hundert und die andere unter hundertundeinem!? — Vielmehr, er ist der Ansicht des R. Šimo͑n b. Elea͑zar. Es wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, man richte sein Auge auf die eine Seite10und esse von der anderen Seite. — Ist er denn seiner Ansicht; er

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streitet ja gegen ihn!? Es wird nämlich gelehrt: R. Jehuda sagt, man dürfe [am Šabbath] das Hundertundeinem Beigemischte herausnehmen; R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, man richte sein Auge auf die eine Seite und esse von der anderen Seite. — R. Jehuda ist noch weitgehender als R. Šimo͑n b. Elea͑zar11.

ii WENN AUF DER MÜNDUNG EINES FASSES EIN STEIN SICH BEFINDET, SO DARF MAN ES AUF DIE SEITE NEIGEN, DAMIT ER HERUNTERFALLE; BEFINDET ER SICH ZWISCHEN ANDEREN FÄSSERN12, SO DARF MAN ES HOCHHEBEN UND AUF DIE SEITE NEIGEN, DAMIT ER HERUNTERFALLE. WENN GELD SICH AUF EINEM KISSEN BEFINDET, SO DARF MAN ES SCHÜTTELN, DAMIT ES HERUNTERFALLE. BEFINDET SICH AUF EINEM SOLCHEN KOT, SO DARF MAN IHN MIT EINEM LAPPEN FORTWISCHEN; IST ES AUS LEDER, SO DARF MAN DARAUF WASSER TUN, BIS ER FORTGESPÜLT IST.

GEMARA. R. Hona sagte im Namen RaBhs: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn man ihn vergessen hat, hat man ihn aher hinaufgelegt, so gilt [das Faß] als Untersatz für einen verbotenen Gegenstand. — Wer lehrte, daß man sich überall, wenn Verbotenes und Erlaubtes zusammen vorhanden sind, mit dem Erlaubten befasse und nicht mit dem Verbotenen? Rabba b. Bar Ḥana erwiderte im Namen R. Joḥanans: Es ist R. Šimo͑n b. Gamliél. Wir haben nämlich gelernt: Wer am Feste Hülsenfrüchte klauben will, klaube, wie die Schule Šammajs sagt, das Eßbare heraus und esse, und wie die Schule Hillels sagt, wie gewöhnlich im Schöße oder in einer Schüssel. Hierzu wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: diese Worte gelten nur in dem Falle, wenn das Eßbare mehr als der Abfall ist, wenn aber der Abfall mehr als das Eßbare ist, stimmen alle überein, daß man das Eßbare herausklaube13. — Aber hierbei ist es ja ebenso, als wäre das Eßbare mehr als der Abfall14!? — Da man nicht eher zum Weine gelangen kann, als bis man den Stein fortgenommen hat, so ist es ebenso, als wäre der Abfall mehr als das Eßbare.

BEFINDET ES SICH ZWISCHEN ANDEREN FÄSSERN, SO DARF MAN ES HOCHHEBEN. Es wird gelehrt: R. Jose sagte: Befindet sich das Faß im Keller, oder befinden sich Glasgefäße daneben, so darf man es hochheben und nach einem anderen Orte bringen, wo man es auf die Seite neige, damit [der Stein] herunterfalle, sodann nehme man daraus, was man braucht, und bringe es auf seinen Platz zurück.

WENN GELD SICH AUF EINEM KISSEN BEFINDET. R. Ḥija b. Aši sagte im Namen Rabhs: Sie lehrten dies nur von dem Falle, wenn man es vergessen hat, hat man es aber hingelegt, so gilt [das Kissen] als Untersatz für einen verbotenen Gegenstand. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Sie lehrten dies nur von dem Falle, wenn man es selbst braucht, wenn aber den Platz, so darf man es fortbewegen, auch wenn [das Geld] sich darauf befindet. Ebenso lehrte Ḥija b. Rabh aus Diphte: Sie lehrten dies nur von dem Falle, wenn man es selbst braucht, wenn aber den Platz, so darf man es fortbewegen, auch wenn [das Geld] sich darauf befindet.

WENN GELD SICH AUF EINEM KISSEN BEFINDET, SO DARF MAN ES SCHÜTTELN. R. Oša͑ja sagte: Wer einen Geldbeutel im Hofe vergessen hat, lege darauf einen Laib oder ein Kind, und er darf ihn fortbewegen. R. Jiçḥaq sagte: Wer einen Ziegelstein im Hofe vergessen hat, lege darauf einen Laib oder ein Kind, und er darf ihn fortbewegen. R. Jehuda b. Šila erzählte im Namen R. Asis: Einst hatte man einen Doppelsack voll Geld auf der Straße vergessen, und als man zu R. Joḥanan kam und ihn fragte, erwiderte er: Leget darauf einen Laib oder ein Kind, so dürft ihr ihn fortbewegen. Mar Zuṭra sagte: Die Halakha ist wie all diese Lehren nur, wenn man vergessen hat. R. Aši sagte: Auch nicht, wenn man vergessen hat; einen Laib oder ein Kind heraufzulegen haben sie nur bei einem Leichnam15erlaubt. Abajje legte einen Löffel auf die Garben; Raba legte ein Messer auf eine junge [geschlachtete] Taube und bewegte sie fort. R. Joseph sprach: Wie scharfsinnig sind doch die Lehren dieser Knaben! Die Rabbanan sagten es ja nur von dem Falle, wenn man vergessen hat, sagten sie es etwa auch von dem Falle, wenn man es hingelegt hat!? Da sprach Abajje: Wenn ich nicht ein angesehener Mann16wäre, so brauchte ich auch keinen Löffel auf die Garben zu legen. Sie sind ja zum Anlehnen17verwendbar. Raba sprach: Wenn ich nicht ein angesehener Mann wäre, so brauchte ich auch kein Messer auf die Taube zu legen. Man kann sie ja auch in rohen Fleischschnitten essen18. — Nur deshalb, weil man sie auch in rohen Fleischschnitten essen kann, sonst aber wäre es verboten, wonach Raba der Ansicht R. Jehudas19ist, und [dem widersprechend] sagte ja Raba [am Feste] zu seinem Diener, daß er ihm eine Ente brate und die Därme vor die Katze werfe!? — Da hatte er schon Tags zuvor damit gerechnet, da sie sonst verstinken würden. — Es leuchtet auch ein, daß

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Raba der Ansicht R. Jehudas ist, denn Raba trug vor: Eine Frau darf nicht in den Holzstall gehen, um da ein Schürholz zu holen. Wenn ein Schürholz am Feste zerbricht, so darf man es nicht zum Heizen verwenden, weil man nur ganze Geräte, nicht aber Bruchstücke von Geräten20 verheizen darf. Schließe hieraus.

iii DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE KNOCHEN UND NUSSSCHALEN VOM TISCHE FORTNEHMEN; DIE SCHULE HILLELS SAGT, MAN NEHME DIE GANZE PLATTE21FORT UND SCHÜTTELE SIE AB. MAN DARF VOM TISCHE BROCKEN KLEINER ALS EINE OLIVE UND SCHOTEN VON BOHNEN UND LINSEN FORTNEHMEN, WEIL SIE ALS VIEHFUTTER DIENEN. MAN DARF SICH MIT EINEM SCHWAMME ABWISCHEN, WENN ER EINE LEDERNE HANDHABE HAT, SONST ABER NICHT; DIE WEISEN SAGEN, OB SO ODER SO, DÜRFE MAN IHN AM ŠABBATH FORTBEWEGEN, UND ER SEI NICHT VERUNREINIGUNGSFÄHIG.

GEMARA. R. Naḥman sagte: Wir wissen nur, daß die Schule Šammajs der Ansicht R. Jehudas und die Schule Hillels der Ansicht R. Šimi͑ns22ist.

MAN DARF BROCKEN FORTNEHMEN. Dies ist eine Stütze für R. Joḥanan, denn R. Joḥanan sagte, man dürfe keine Brocken, auch kleiner als eine Olive, mit Händen vernichten23.

SCHOTEN VON BOHNEN. Also nach R. Šimo͑n, der [vom Gesetze] vom Abgesonderten nichts hält; wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Man darf sich mit einem Schwamme abwischen, wenn er eine Handhabe hat, sonst aber nicht. Dies nach R. Jehuda, welcher sagt, daß die unbeabsichtigte Tätigkeit verboten sei!? — Hierbei pflichtet auch R. Šimo͑n bei, denn Abajje und Raba sagten beide, R. Šimo͑n pflichte bei in [einem Falle gleich] dem Kopfabschlagen24ohne zu töten.

Die Kerne der aramäischen Datteln25darf man fortbewegen, weil sie mit [den Datteln] selber [als Viehfutter] verwendet werden, die der persischen aber darf man nicht fortbewegen. Šemuél nahm sie zusammen mit Brot fort. Šemuél vertritt hierbei seine Ansicht, denn Šemuél sagte, man dürfe Brot zu jedem Behufe verwenden. Rabba nahm sie zusammen mit einem Wasserkruge fort. R. Hona b. R. Jehošua͑ behandelte sie wie ein Kotbecken26. R. Aši sprach zu Amemar: Darf man denn von vornherein etwas zum Kotbecken machen!? R. Šešeth stieß sie mit der Zunge fort. R. Papa warf sie hinter das Lager27. Man erzählt von R. Zekharja b. Eukolos, daß er das Gesicht nach der Rückseite des Lagers umzuwenden und sie fortzuwerfen pflegte.


  1. Cf. Dem. Abschn. I, Anm. 7.↩︎

  2. Wenn in 100 Teile Profanes ein Teil Hebe zugekommen ist, so geht sie auf, dh. es ist Laien zum Essen erlaubt, jedoch erst, wenn davon ein Teil als Hebe entnommen worden ist.↩︎

  3. Da man es braucht.↩︎

  4. Das tote Kind wird nur zur Bestattung fortgetragen.↩︎

  5. Wenn es sehr verzärtelt ist und sonst erkranken könnte.↩︎

  6. Wenn die getragene Person sie in der Hand hält.↩︎

  7. Bis der Stein hinausfällt.↩︎

  8. Das Verbleibende ist auch ohne sein Zutun profan.↩︎

  9. Da es als gesondert liegende Hebe betrachtet wird.↩︎

  10. Des Bemischten, sie als Hebe herauszunehmen; man darf von der einen Seite essen, obwohl die beigemischte Hebe noch nicht entfernt worden ist.↩︎

  11. Das Bemischte ist nach RJ. auch ohne Abheben genußfähig; da man auf die genannte Weise davon essen darf, so darf man das Beigemischte sogar abheben.↩︎

  12. Sodaß beim Umneigen der Stein auf ein anderes Faß fallen und es zerbrechen könnte.↩︎

  13. Weil man sich mit dem Erlaubten befaßt.↩︎

  14. Das Abnehmen des Steines macht ja weniger Arbeit.↩︎

  15. Der in der Sonne liegt und fortgeschafft werden muß.↩︎

  16. Nach dem sich auch andere richten.↩︎

  17. Man darf sie daher auch ohne jedes Mittel am Š. fortbewegen.↩︎

  18. Man darf sie daher auch ohne jedes Mittel am Š. fortbewegen.↩︎

  19. Man dürfe ein Aas vor die Hunde werfen, nur wenn es bereits vor Š. dazu bestimmt war; weiter Blatt 156b.↩︎

  20. Weil sie nicht vom Tage vorher vorrätig sind.↩︎

  21. Die ein am Š. verwendbares Gerät ist.↩︎

  22. Weiter Blatt 157a.↩︎

  23. Die Mišna gebraucht den Ausdruck »fortnehmen«, fortwerfen darf man sie nicht.↩︎

  24. Cf. Abschn. VII, Anm. 88.↩︎

  25. Die minderwertig waren und als Viehfutter verwendet wurden.↩︎

  26. Er schaffte sie als unappetitlich vom Tische fort und verwendete sie dann als Viehfutter.↩︎

  27. Auf dem er die Mahlzeit hielt.↩︎