Schabbat Kapitel 7

Der Talmud, Traktat (Massechet) Schabbat in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt:

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i SIE SAGTEN EINE ALLGEMEINE REGEL BEZÜGLICH DES ŠABBATHS: WER DAS GRUNDGESETZ VOM ŠABBATH VERGESSEN UND MEHRERE ARBEITEN AN MEHREREN ŠABBATHEN VERRICHTET HAT, IST NUR EIN SÜNDOPFER SCHULDIG. WER DAS GRUNDGESETZ VOM ŠABBATH GEKANNT UND MEHRERE ARBEITEN AN MEHREREN ŠABBATHEN VERRICHTET HAT, IST FÜR JEDEN ŠABBATH BESONDERS SCHULDIG. WER AN MEHREREN ŠABBATHEN MEHRERE ARBEITEN VERRICHTET UND GEWUSST HAT, DASS ES ŠABBATH IST, IST WEGEN JEDER

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HAUPTARBEIT BESONDERS SCHULDIG. WER MEHRERE ZU EINER HAUPTARBEIT GEHÖRENDE ARBEITEN VERRICHTET HAT, IST NUR EIN SÜNDOPFER SCHULDIG.

GEMARA. Aus welchem Grunde nennt er sie eine allgemeine Regel: wollte man sagen, er nenne sie deshalb allgemeine Regel, weil er noch eine andere Regel lehren will, und ebenso nenne er [die Regel] beim Siebentjahre1 eine allgemeine Regel, weil er noch eine andere Regel2 lehrt, so lehrt er ja auch beim Zehnten noch eine andere3 Regel, ohne die vorangehende eine allgemeine zu nennen!? R. Jose b. Abin erwiderte: Beim Šabbath und beim Siebentjähre gibt es Hauptarten und Abzweigungen, daher nennt er sie allgemeine Regeln, beim Zehnten aber gibt es keine Hauptarten und Abzweigungen, daher nennt er sie nicht allgemeine Regel.

Welche Hauptarten und Abzweigungen gibt es beim Zehnten nach Bar Qappara, der auch bei diesem allgemeine Regel lehrt!? Vielmehr aus folgendem Grunde. Strenger ist das Gesetz4 vom Šabbath als das vom Siebentjahre, denn das Gesetz vom Šabbath hat Geltung sowohl beim Gepflückten, als auch beim [am Boden] Haftenden, während das Gesetz vom Siebentjahre nur beim [am Boden] Haftendem Geltung hat, nicht aber beim Gepflückten. Strenger ist ferner das Gesetz vom Siebentjähre, als das vom Zehnten, denn das Gesetz vom Siebentjahre hat Geltung sowohl bei menschlicher Nahrung, als auch bei Viehfutter, während das Gesetz vom Zehnten nur bei menschlicher Nahrung Geltung hat, nicht aber bei Viehfutter. Und nach Bar Qappara, der auch beim Zehnten allgemeine Regel lehrt, ist das Gesetz vom Zehnten strenger als das Gesetz vom Eckenlaß, denn das Gesetz vom Zehnten hat Geltung auch bei Feigen und Kräutern, während das Gesetz vom Eckenlaß bei Feigen und Kräutern keine Geltung hat. Wir haben nämlich gelernt: Folgende Regel sagten sie beim Eckenlaß: Alles, was eine Speise ist, aufbewahrt wird, seine Nahrung aus der Erde zieht, mit einem Male geerntet wird und zur Aufbewahrung eingebracht wird, ist eckenlaßpflichtig. Eine Speise, ausgenommen Waidkraut und Qoça5; aufbewahrt wird, ausgenommen das Freigut; seine Nahrung aus der Erde zieht, ausgenommen Schwämme und Pilze; mit einem Male geerntet wird, ausgenommen Feigen; zur Aufbewahrung eingebracht wird, ausgenommen Kräuter. Bezüglich des Zehnten haben wir aber gelernt: Folgende Regel sagten sie hinsichtlich der Zehnte: Alles, was eine Speise ist, aufbewahrt wird und seine Nahrung aus der Erde zieht, ist zehntpflichtig. Es wird aber nicht gelehrt, daß es auch mit einem Male geerntet und zur Aufbewahrung eingebracht werden muß.

Rabh und Šemuél sagen beide, unsere Mišna spricht von einem, der als Kind unter Nichtjuden geraten ist, oder einem Proselyten, der sich (unter Nichtjuden) bekehrt6 hat; wer aber [das Gesetz vom Šabbath] gekannt und später vergessen hat, ist für jeden Šabbath besonders schuldig.

Wir haben gelernt: Wer das Grundgesetz vom Šabbath vergessen hat. Wahrscheinlich doch, wenn er es vorher gekannt hat!?

Nein, »wer das Grundgesetz vom Šabbath vergessen hat«, dies ist zu verstehen, der das Grundgesetz vom Šabbath niemals gekannt hat.

Demnach ist er, wenn er es gekannt und später vergessen hat, für jeden Šabbath besonders schuldig; wieso lehrt er nun: wer das Grundgesetz vom Šabbath gekannt und mehrere Arbeiten an mehreren Šabbathen verrichtet hat, ist für jeden Šabbath besonders schuldig, er sollte doch lehren: wer es gekannt und später vergessen hat, und um so mehr im genannten Falle!?

»Wer das Grundgesetz vom Šabbath gekannt hat«, dies ist zu verstehen, der es gekannt und später vergessen hat.

Demnach ist er, wenn er es

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nicht vergessen hat, für jede Arbeit besonders schuldig; wieso lehrt er nun: wer an mehreren Šabbathen mehrere Arbeiten verrichtet und gewußt hat, daß es Šabbath ist, ist wegen jeder [Haupt] arbeit besonders schuldig, er sollte doch lehren: Wer das Grundgesetz vom Šabbath gekannt7 hat, und um so mehr im genannten Falle!?

Vielmehr, unsere Mišna spricht von einem, der es einst gekannt und später vergessen hat, und auch der Fall von Rabh und Šemuél gleicht dem Falle, wenn man es gekannt und später vergessen hat, und die Lehre lautet wie folgt: Rabh und Šemuél sagen beide, auch wer als Kind unter Nichtjuden geraten ist, oder ein Proselyt, der sich (unter Nichtjuden) bekehrt hat, gleiche dem, der es gekannt und später vergessen hat, und ist schuldig. R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš sagen beide, nur der es gekannt und später vergessen hat, der aber als Kind unter Nichtjuden geraten ist, oder ein Proselyt, der sich (unter Nichtjuden) bekehrt hat, ist frei. Man wandte ein: Sie sagten eine allgemeine Regel bezüglich des Šabbaths: Wer das Grundgesetz vom Šabbath vergessen und mehrere Arbeiten an mehreren Šabbathen verrichtet hat, ist nur einmal schuldig. Zum Beispiel: wenn jemand, der als Kind unter Nichtjuden geraten ist, oder ein Proselyt, der sich (unter Nichtjuden) bekehrt hat, mehrere Arbeiten an mehreren Šabbathen verrichtet, so ist er nur ein Sündopfer schuldig; ferner ist dieser wegen [des Essens] von Blut oder Talg und wegen des Götzendienstes nur einmal schuldig. Monobaz befreit ihn. Monobaz erläuterte dies vor R. A͑qiba wie folgt: Wer es vorsätzlich tut, heißt ein Sünder, und wer es versehentlich tut, heißt ein Sünder, wie nun vorsätzlich, wenn er Kenntnis hatte, ebenso versehentlich, wenn er Kenntnis hatte. Da sprach R. A͑qiba zu ihm: Demnach könnte ich zu deinen Worten noch hinzufügen: wie vorsätzlich, wenn er bei der Handlung Kenntnis hatte, ebenso versehentlich, wenn er bei der Handlung Kenntnis hatte!? Dieser erwiderte; Allerdings, um so mehr. Darauf sprach jener: Dies, wie du es erklärst, heißt nicht versehentlich, sondern vorsätzlich. Erklärlich ist es nach Rabh und Šemuél, daß er es als Beispiel von einem Kinde lehrt, gegen R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš aber ist dies ja ein Einwand!?

R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš können dir erwidern: Da ist ja Monobaz, der einen solchen befreit, wir sind der Ansicht Monobaz«.

Was ist der Grund Monobaz«?

Es heißt:8eine Bestimmung gilt für euch, für den, der versehentlich tut, und darauf folgt: 9wer aber mit erhobener Hand tut; er vergleicht den, der versehentlich tut, mit dem, der vorsätzlich tut; wie vorsätzlich, wenn er bei der Handlung Kenntnis hatte, ebenso versehentlich, wenn er bei der Handlung Kenntnis hatte10.

Wofür verwenden die Rabbanan [die Worte] eine Bestimmung?

Sie verwenden sie für folgende Lehre, die R. Jehošua͑ b. Levi seinen Sohn lehrte:

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Es heißt: eine Bestimmung gilt für euch, für den, der versehentlich tut, und es heißt:11wenn ihr euch versehentlich vergeht und irgend eines dieser Gebote nicht ausübt, und ferner heißt es: wer aber mit erhobener Hand tut. All diese [Vergehen] werden mit dem Götzendienste12verglichen; wie man sich bei diesem bei Vorsatz der Ausrottung und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht, ebenso ist man bei allem anderen, wenn man sich bei Vorsatz der Ausrottung schuldig macht, bei Versehen ein Sündopfer schuldig.

Was nennt nun Monobaz versehentlich?

Wenn er sich bezüglich des Opfers geirrt13hat.

Und die Rabbanan!?

Ein Versehen bezüglich des Opfers heißt nicht versehentlich.

Was nennen die Rabbanan versehentlich?

R. Joḥanan sagt, versehentlich hinsichtlich der Ausrottung, wenn auch vorsätzlich hinsichtlich des Verbotes; und Reš Laqiš sagt, nur wenn versehentlich hinsichtlich des Verbotes und hinsichtlich der Ausrottung.

Raba sagte: Folgendes ist der Grund des R. Šimo͑n b. Laqiš: Die Schrift sagt:14die nicht ausgeübt werden dürfen, und (versehentlich) sich vergeht; nur bei Versehen hinsichtlich des Verbotes selbst und der darauf [gesetzten] Ausrottung.

Wofür verwendet R. Joḥanan diesen von R. Šimo͑n b. Laqiš angezogenen Schriftvers?

Diesen verwendet er für folgende Lehre:15Vom gemeinen Volke, ausgenommen der Abtrünnige. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte im Namen R. Šimo͑ns: Die nicht ausgeübt werden dürfen, und (versehentlich) sich vergeht; wer aus eigenem Bewußtwerden Buße tut, bringe wegen seines Versehens ein Opfer dar, wer nicht aus eigenem Bewußtwerden Buße tut, bringe kein Opfer wegen seines Versehens dar.

Wir haben gelernt: Die Hauptarbeiten sind vierzig weniger eine. Und auf unsere Frage, wozu denn die Zahl nötig sei, erwiderte R. Joḥanan, daß man, wenn man sie alle bei einem Entfallen getan hat, wegen jeder besonders schuldig sei. Dies kann bei Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths16und Versehen hinsichtlich der Arbeiten vorkommen. Allerdings kann dies nach R. Joḥanan, welcher sagt, versehentlich hinsichtlich der Ausrottung, wenn auch vorsätzlich hinsichtlich des Verbotes, vorkommen, wenn man gewußt hat, daß [die Arbeit] am Šabbath mit einem Verbote belegt ist, was aber soll man nach R. Šimo͑n b. Laqiš, welcher sagt, nur wenn versehentlich hinsichtlich des Verbotes und hinsichtlich der Ausrottung, vom Šabbath überhaupt gewußt haben!?

Wenn man die Gebietsgesetze17kannte, und zwar nach der Ansicht R. A͑qibas.

Wer lehrte folgende Lehre der Rabbanan: Versehentlichkeit bei beiden ist das Versehen, von dem in der Tora gesprochen wird; Vorsätzlichkeit bei beiden ist der Vorsatz, von dem in der Tora gesprochen wird. Hat man [es getan] bei Versehen hinsichtlich des Šabbaths und Vorsatz hinsichtlich der Arbeiten, oder bei Versehen hinsichtlich der Arbeiten und Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths, oder wenn einer gesagt hat, er wisse zwar, daß diese Arbeit verboten sei, wisse aber nicht, ob man derentwegen ein Opfer schuldig sei oder nicht, so ist man schuldig. Nach wessen Ansicht? Nach der des Monobaz.

Abajje sagte: Alle stimmen überein, daß man wegen eines Bekräftigungsschwures18nur dann ein Opfer schuldig ist, wenn man das Verbot selbst übersehen hat.

Der dies zugibt, ist wohl R. Joḥanan, und dies ist ja selbstverständlich, denn R. Joḥanan sagt es ja nur von [einem Falle, auf den bei Vorsatz] die Ausrottung gesetzt ist, nicht aber, worauf die Ausrottung nicht gesetzt ist!?

Die Verpflichtung zum Opfer ist ja hierbei ein Novum, denn in der ganzen Tora finden wir kein Verbot, dessentwegen ein Opfer darzubringen19ist, hierbei aber wohl, somit könnte

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man glauben, man sei auch bei Versehen hinsichtlich des Opfers schuldig, so lehrt er uns. Man wandte ein: Was heißt Versehen bei einem assertorischen Bekräftigungsschwure? Wenn er sagt, er wisse, daß dieser Schwur ein falscher sei, wisse aber nicht, ob man dieserhalb ein Opfer schuldig sei oder nicht, so ist er schuldig!?

Hier ist die Ansicht Monobaz« vertreten. Eine andere Lesart: Wer [lehrte dies]: wollte man sagen, Monobaz, so ist es ja selbstverständlich, wenn er bezüglich aller [Verbote] der Tora, bei denen [das Opfer] kein Novum ist, sagt, das Versehen hinsichtlich des Opfers heiße Versehen, um wieviel mehr hierbei, wo dies ein Novum ist!? Doch wohl die Rabbanan, somit ist dies eine Widerlegung Abajjes.

Eine Widerlegung.

Ferner sagte Abajje: Alle stimmen überein, daß man wegen der Hebe das Fünftel nur dann schuldig sei, wenn man das Verbot selbst übersehen hat.

Wer dies zugibt, ist wohl R. Joḥanan, und dies ist ja selbstverständlich, R. Joḥanan sagte es ja nur von einem Falle, auf den [bei Vorsatz] die Ausrottung gesetzt ist, nicht aber, worauf die Ausrottung20nicht gesetzt ist!?

Man könnte glauben, die Todesstrafe entspreche der Ausrottung, und man sei schuldig, auch wenn das Versehen bezüglich der Todesstrafe erfolgt ist, so lehrt er uns. Raba sagte: Die Todesstrafe steht an Stelle der Ausrottung, und das Fünftel an Stelle des Opfers.

R. Hona sagte: Wenn jemand sich auf der Reise oder in der Wüste befindet und nicht weiß, wann Šabbath ist, so zähle er sechs Tage und feiere einen. Ḥija b. Rabh sagt, er feiere einen und zähle sechs Tage.

Worin besteht ihr Streit?

Einer ist der Ansicht, man richte sich nach der Weltschöpfung21, und einer ist der Ansicht, nach [der Schöpfung] Adam des Urmenschen22. Man wandte ein: Wenn jemand sich auf der Reise befindet und nicht weiß, wann Šabbath ist, so feiere er einen Tag für sechs [Arbeitstage]. Wahrscheinlich zähle man sechs Tage und feiere einen!?

Nein, man feiere einen Tag und zähle sechs.

Wieso heißt es demnach: so feiere er einen Tag für sechs [Arbeitstage], es sollte ja heißen: feiere er einen Tag und zähle sechs!? Ferner wird [ausdrücklich] gelehrt: Wenn jemand sich auf der Reise oder in der Wüste befindet und nicht weiß, wann Šabbath ist, so zähle er sechs Tage und feiere einen. Dies ist eine Widerlegung des Ḥija b. Rabh!?

Eine Widerlegung. Raba sagte: An jedem dieser [sechs] Tage, bereite er das zu, was er zu seiner Nahrung braucht, [aber nicht an diesem Tage].

Und an diesem Tage soll er [Hungers] sterben!?

Er bereite am vorangehenden Tage Nahrung für zwei Tage vor.

Vielleicht ist der Tag vorher ein Šabbath23!?

Vielmehr, er bereite an jedem Tage zu, was er zu seiner Nahrung braucht, auch an diesem Tage.

Wodurch zeichnet sich demnach dieser Tag aus?

Durch den Weihsegen und den Unterscheidungssegen. Raba sagte: Wenn er weiß, seit wieviel Tagen er seine Reise angetreten hat, so darf er an diesem ganzen Tage24Arbeit verrichten.

Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, da man seine Reise ebensowenig am Vorabend des Šabbaths wie am Šabbath selbst antritt, so habe er die Reise spätestens am Donnerstag angetreten, und es sei ihm erlaubt, zwei Tage Arbeit zu verrichten, so lehrt er uns, daß es vorkommen kann, daß man eine Karawane trifft und mit dieser auszieht.

WER DAS GRUNDGESETZ VOM ŠABBATH GEKANNT. Woher dies? R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Es sind zwei Schriftverse vorhanden: 25die Kinder Jisraéls sollen den Šabbath beobachten, dagegen:26meine Šabbathe sollt ihr beobachten; wie ist dies in Übereinstimmung zu bringen? Die Kinder Jisraéls sollen den Šabbath beobachten, eine einzige Beobachtung für viele Šabbathe; meine Šabbathe sollt ihr beobachten, eine besondere Beobachtung für jeden Šabbath. R. Naḥman b. Jiçḥaq wandte ein: Im Gegenteil, umgekehrt ist es ja einleuchtend: die Kinder Jisraéls sollen den Šabbath beobachten, eine besondere Beobachtung für jeden Šabbath besonders; meine Šabbathe sollt ihr beobachten, eine einzige Beobachtung für viele Šabbathe!?

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WER &C. GEWUSST HAT, DASS ES ŠABBATH IST. Womit ist es im Anfangssatze anders als im Schlußsatze!? R. Saphra erwiderte: Im [Anfangssatze] unterläßt er es aus Erkenntnis des Šabbaths27, im [Schlußsatze] unterläßt er es aus Erkenntnis der Arbeit28. R. Naḥman sprach zu ihm: Er unterläßt es ja am Šabbath, weil die Arbeit [verboten ist], und die Arbeit, weil es am Šabbath [verboten ist]!? Vielmehr, sagte R. Naḥman, zum Opfer hat ihn der Allbarmherzige wegen des Versehens verpflichtet: im [Anfangssatze] ist es ein Versehen, im [Schlußsatze] sind es mehrere Versehen29.

IST WEGEN JEDER [HAUPT]ARBEIT BESONDERS SCHULDIG. Woher entnehmen wir die Sonderung30der Arbeiten? Šemuél erwiderte: Die Schrift sagt; 31sterben soll, wer ihn entweiht, sterben; die Tora hat eine Entweihung mit mehreren »Sterben» belegt.

Dieser Schriftvers spricht ja von der Vorsätzlichkeit!? Da er auf die Vorsätzlichkeit nicht zu beziehen ist, weil es bereits heißt:32wer [am Šabbath] eine Arbeit verrichtet, soll sterben, so beziehe ihn auf die versehentliche [Entweihung].

Was heißt demnach: sterben!?

Er sterbe an Geld33.

Sollte doch die Sonderung der Arbeiten aus dem Verse entnommen werden, aus dem R. Nathan sie entnimmt!? Es wird nämlich gelehrt: R. Nathan sagte:34ihr sollt am Šabbath kein Feuer anzünden in all eueren Wohnorten. Was lehrt dies? Es heißt: 35und Moše versammelte die ganze Gemeinde Jisraél [ und sprach:] Diese sind die Worte &c. sechs Tage sollt ihr Arbeit verrichten. »Worte«, »die Worte«, »diese Worte«, das sind die neununddreißig36Arbeiten, die Moše am Sinaj [verboten] wurden.

Man könnte glauben, man sei, wenn man sie alle bei einem Versehen getan hat, nur ein [Opfer] schuldig, so heißt es:37beim Pflügen und beim Ernten38sollst du ruhen. Man könnte noch immer glauben, man sei nur wegen des Pflügens und Erntens zwei Opfer39schuldig, wegen aller übrigen aber nur eines, so heißt es: ihr sollt kein Feuer anzünden. Das Feueranzünden war ja einbegriffen, und es ist nur deshalb besonders hervorgehoben worden, um anderes damit zu vergleichen und dir zu sagen: wie man wegen des Feueranzündens, das eine Hauptarbeit ist, besonders schuldig ist, ebenso ist man wegen jeder anderen Hauptarbeit besonders schuldig.

Šemuél ist der Ansicht R. Joses, welcher sagt, das Feueranzünden sei nur als Verbot40hervorgehoben worden. Es wird nämlich gelehrt: Das Feueranzünden wurde als Verbot hervorgehoben

so R. Jose; R. Nathan sagt, das Feueranzünden sei hervorgehoben worden, um daraus die Sonderung der Arbeiten zu entnehmen.

Die Sonderung der Arbeiten ist ja aus demselben Verse zu entnehmen, aus dem R. Jose dies entnimmt!? Es wird nämlich gelehrt: R. Jose sagte:41und er eine von diesen tut; oft ist man ein [Opfer] wegen aller [Arbeiten] schuldig, und oft ist man für jede besonders schuldig. Hierüber sagte R. Jose b. R. Ḥanina: Folgendes ist der Grund R. Joses: eine von42einer, diese von43diesen; eine wie diese, diese wie eine. Eine: Šimo͑n44; von einer: Šem von Šimo͑n; diese: Hauptarbeiten;

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von diesen: Abzweigungen; eine wie diese: bei Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths und Versehen hinsichtlich der Arbeiten45; diese wie eine: bei Versehen hinsichtlich des Šabbaths und Vorsatz hinsichtlich der Arbeiten.

Šemuél leuchtet [die Auslegung] »Eine wie diese, diese wie eine« nicht ein.

Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es, wenn ihm beides entfallen ist? Dieser erwiderte: Ihm ist ja der Šabbath entfallen, somit ist er nur einmal schuldig.

Im Gegenteil, ihm ist ja [das Verbot der] Arbeiten entfallen, und er sollte wegen jeder besonders schuldig sein!? Vielmehr, sagte R. Aši, berücksichtigen wir folgendes: unterließ er [die Arbeit] wegen des Šabbaths, so liegt hier ein Entfallen des Šabbaths vor, und er ist nur einmal schuldig, unterließ er sie wegen [des Verbotes] der Arbeiten, so liegt hier ein Entfallen [des Verbotes] der Arbeiten vor, und er ist wegen jeder besonders schuldig. Rabina sprach zu R. Aši: Er unterläßt es ja am Šabbath, weil die Arbeit [verboten ist], und die Arbeit, weil es am Šabbath [verboten ist]!? Vielmehr gibt es hierbei keinen Unterschied,

Wir haben gelernt: Die Hauptarbeiten sind vierzig weniger eine. Und auf unsere Frage, wozu die Zahl nötig sei, erwiderte R. Joḥanan, daß man, wenn man sie alle bei einem Entfallen getan hat, wegen jeder besonders schuldig sei. Erklärlich ist dies, wenn du sagst, daß er, wenn ihm beides entfallen ist, wegen jeder besonders schuldig sei; wenn du aber sagst, er sei, wenn ihm beides entfallen ist, nur einmal schuldig, kann dies ja nur bei Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths und Versehen hinsichtlich der Arbeiten vorkommen. Nun kann dies allerdings, wenn er der Ansicht R. Joḥanans ist, welcher sagt, versehentlich hinsichtlich der Ausrottung, wenn auch vorsätzlich hinsichtlich des Verbotes, vorkommen, wenn er gewußt hat, daß [die Arbeit] am Šabbath mit einem Verbote belegt ist, was aber soll er nach R. Šimo͑n b. Laqiš, welcher sagt, nur wenn versehentlich hinsichtlich des Verbotes und hinsichtlich der Ausrottung, vom Šabbath überhaupt gewußt haben!?

Wenn man die Gebietsgesetze46 kannte, und zwar nach der Ansicht R. A͑qibas.

Raba sagte: Wenn jemand bei Versehen hinsichtlich des Šabbaths und Vorsatz hinsichtlich der Arbeiten in Größe einer Dörrfeige47gemähet und gemahlen, und abermals bei Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths und Versehen hinsichtlich der Arbeiten in Größe einer Dörrfeige48gemähet und gemahlen hat, und sich bewußt wird hinsichtlich des Mähens und des Mahlens bei Versehen hinsichtlich des Šabbaths und Vorsatz hinsichtlich der Arbeiten, und darauf49sich bewußt wird hinsichtlich des Mähens und des Mahlens bei Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths und Versehen hinsichtlich der Arbeiten, so zieht das eine Mähen das andere, und das eine

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Mahlen das andere mit50sich. Wenn er sich aber später nur hinsichtlich des Mahlens bei Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths und Versehen hinsichtlich der Arbeiten bewußt wird, so zieht das [zweite] Mähen das [erste] Mähen nebst dem [ersten] Mahlen mit sich, während das zweite Mahlen zurückbleibt51. Abajje sagt, auch das Mahlen ziehe das Mahlen mit sich, denn sie fallen unter eine Bezeichnung Mahlen.

Aber gibt es denn nach Raba ein Mitsichziehen, es wird ja gelehrt: Wenn jemand bei einmaligem Entfallen zwei olivengroße Stücke Talg gegessen hat und sich hinsichtlich des einen bewußt wird, und darauf bei Entfallen des zweiten Stückes abermals ein olivengroßes Stück gegessen hat, so werden ihm, wie Raba sagt, wenn er ein Opfer wegen des ersten Stückes darbringt, das erste und das zweite vergeben, das dritte aber nicht; bringt er ein Opfer wegen des dritten Stückes dar, so werden ihm das dritte und das zweite vergeben, das erste aber nicht; bringt er ein Opfer wegen des mittleren Stückes dar, so werden ihm alle vergeben. Abajje aber sagt, auch wenn er nur wegen eines ein Opfer darbringt, werden ihm alle vergeben.

Nachdem er dies von Abajje gehört hat, erkannte er es an.

Demnach sollte auch das [erste] Mahlen das [zweite] mit sich ziehen!?

Das Mitsichziehen erkennt er an, das Mitsichziehen durch ein Mitgezogenes52erkennt er nicht an.

Das, was Abajje und Raba klar war, war R. Zera fraglich. R. Zera fragte nämlich, und wie manche sagen, fragte es R. Jirmeja den R. Zera: Wie ist es, wenn jemand das Quantum einer halben Dörrfeige bei Versehen hinsichtlich des Šabbaths und Vorsatz hinsichtlich der Arbeiten, und darauf abermals das Quantum einer halben Dörrfeige bei Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths und Versehen hinsichtlich der Arbeiten gemähet oder gemahlen hat; werden sie vereinigt53? Dieser erwiderte: Da sie hinsichtlich der Sündopfer getrennt54sind, werden sie nicht vereinigt.

Aber werden sie denn, wenn sie hinsichtlich der Sündopfer getrennt sind, nicht vereinigt, wir haben ja gelernt: Aß jemand bei einmaligem Entfallen zweimal Talg, so ist er nur einmal schuldig; aß jemand bei einmaligem Entfallen Talg, Blut, Übriggebliebenes und Verwerfliches, so ist er wegen jedes besonders schuldig. Hierbei ist es bei mehreren Arten strenger, als bei einer Art; bei folgendem ist es aber bei einer Art strenger als bei mehreren Arten: aß jemand das Quantum einer halben Olive, und abermals das Quantum einer halben Olive, so ist er, wenn von einer Art, schuldig, und wenn von zwei Arten, frei. Und auf unseren Einwand, ob es denn zu lehren nötig sei, daß er bei einer Art schuldig sei, erwiderte Reš Laqiš im Namen Bar Toṭanis, hier handle es sich um den Fall, wenn er es in verschiedenen Zubereitungen gegessen hat, und zwar nach R. Jehošua͑, welcher sagt, die verschiedenen Zubereitungen [einer Speise] trennen sie. Man könnte glauben, R. Jehošua͑ sage es sowohl erleichternd55als auch erschwerend56, so lehrt er uns, daß er es nur erschwerend sagt, nicht aber erleichternd. Hierbei sind sie ja hinsichtlich des Opfers getrennt, dennoch werden sie vereinigt!? Dieser erwiderte: Der Meister bezieht dies auf den Anfangssatz und findet hierin einen Einwand, wir beziehen dies auf den Schlußsatz, und finden hierin keinen Einwand. Ist es denn zu lehren nötig, daß er bei zwei Arten frei sei, und Reš Laqiš erwiderte im Namen Bar Toṭanis, es handle sich tatsächlich um eine Art, und er spricht deshalb von zwei Arten, weil es sich um den Fall handelt, wenn er sie in verschiedenen Zubereitungen gegessen hat, und zwar nach R. Jehošua͑, welcher sagt, die verschiedenen Zubereitungen [einer Speise] trennen sie. Er lehrt uns damit, daß R. Jehošua͑ es sowohl erleichternd als auch erschwerend sagte.

Wenn der Schlußsatz von einer Art in zwei Zubereitungen spricht, so spricht ja demnach auch der Anfangssatz von

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einer Art in einer Zubereitung; ist dies denn von einer Art in derselben Zubereitung zu lehren nötig!? R. Hona erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er sich inzwischen bewußt worden war, und zwar nach R. Gamliél, welcher sagt, daß es kein Bewußtwerden für ein halbes Quantum gebe.

Es wurde gelehrt: Wenn jemand bei einmaligem Entfallen zwei olivengroße Stücke Talg gegessen hat und sich nachher hinsichtlich des einen und darauf hinsichtlich des anderen bewußt wird, so ist er, wie R. Joḥanan sagt, zwei [Opfer], und wie Reš Laqiš sagt, nur ein [Opfer] schuldig. R. Joḥanan sagt, er sei [wegen des anderen] schuldig, [denn es heißt:]57er bringe wegen seiner Sünde58; Reš Laqiš sagt, er sei frei, denn es heißt:59von60seiner Sünde, und es wird ihm vergeben.

Und Reš Laqiš, es heißt ja: er bringe wegen seiner Sünde!?

Dies, wenn er sicherst nach der Sündenvergebung [bewußt wird].

Und R. Joḥanan, es heißt ja: von seiner Sünde, und es wird ihm vergeben!?

Dies, wenn er das Quantum von anderthalb Oliven gegessen hat, sich hinsichtlich des Quantums einer Olive bewußt wird und beim Entfallen der halben abermals das Quantum einer halben Olive gegessen hat; man könnte glauben, auch diese werden vereinigt, so lehrt er uns.

Rabina sprach zu R. Aši: Streiten sie über den Fall, wenn er sich vor dem Absondern61bewußt wird, und ihr Streit besteht demnach darin: einer ist der Ansicht, die Teilung trete durch das Bewußtwerden ein, und einer ist der Ansicht, die Teilung trete erst durch das Absondern ein, wenn aber nach dem Absondern, pflichtet Reš Laqiš dem R. Joḥanan bei, daß er zwei [Opfer] schuldig sei; oder streiten sie über den Fall, wenn er sich nach dem Absondern bewußt wird, ihr Streit besteht demnach darin: einer ist der Ansicht, die Teilung trete durch das Absondern ein, und einer ist der Ansicht, die Teilung trete erst durch die Sündenvergebung ein, wenn aber vor dem Absondern, pflichtet R. Joḥanan dem Reš Laqiš bei, daß er nur ein [Opfer] schuldig sei; oder aber streiten sie über beide Fälle? Dieser erwiderte: Es ist wahrscheinlich, daß sie über beide Fälle streiten. Wollte man sagen, sie streiten nur über den Fall, wenn vor dem Absondern, wenn aber nach dem Absondern, pflichte Reš Laqiš dem R. Joḥanan bei, daß er zwei [Opfer] schuldig sei, so sollte doch der Schriftvers62nicht auf den Fall bezogen werden, wenn es nach der Sündenversgebung erfolgt ist, er sollte doch auf den Fall bezogen werden, wenn nach dem Absondern; und wollte man sagen, sie streiten nur über den Fall, wenn nach dem Absondern, wenn aber vor dem Absondern, pflichte R. Joḥanan dem Reš Laqiš bei, daß er nur ein Opfer schuldig sei, so sollte doch der Schriftvers63nicht auf den Fall bezogen werden, wenn er das Quantum von anderthalb Oliven gegessen hat, er sollte doch auf den Fall bezogen werden, wenn es vor dem Absondern erfolgt ist.

Vielleicht aber war es auch ihnen64fraglich, und er meint es nur eventuell: wenn du sagst, sie streiten über den Fall, wenn vor dem Absondern, so bezieht R. Joḥanan den Schriftvers auf den Fall, wenn er das Quantum von anderthalb Oliven gegessen hat, und wenn du sagst, sie streiten über den Fall, wenn nach dem Absondern, so bezieht Reš Laqiš den Schriftvers auf den Fall, wenn erst nach der Sündenvergebung.

U͑la sagte: Nach demjenigen, welcher sagt, das Gewiß-Schuldopfer65 benötige nicht vorheriges Bewußtwerden, ist derjenige, der an einer vergebenen66Sklavin fünfmal [versehentlich] den Beischlaf vollzogen67hat,

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nur einmal schuldig. R. Hamnuna wandte ein: Demnach müßte derjenige, der den Beischlaf vollzogen, ihn wiederholt, und nachdem er sein Opfer abgesondert, gesagt hat, daß man [mit der Darbringung] warte, bis er abermals den Beischlaf vollzogen haben wird, ebenfalls nur einmal schuldig sein!? Dieser erwiderte: Du sprichst von der Begehung nach dem Absondern! Ich meine nicht die Begehung nach dem Absondern. Als R. Dimi kam, sagte er: Nach demjenigen, welcher sagt, das Gewiß-Schuldopfer benötige vorheriges Bewußtwerden, ist derjenige, der an einer vergebenen Sklavin fünfmal den Beischlaf vollzogen hat, für jedes Mal besonders schuldig. Da sprach er zu ihm: Beim Sündopfer ist ja ein vorheriges Bewußtwerden erforderlich, dennoch streiten hierüber R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš. Jener schwieg. Darauf sprach er zu ihm: Vielleicht meinst du, wie R. Hamnuna, den Fall, wenn die Begehung nach dem Absondern erfolgt ist? Jener erwiderte: Allerdings. Als Rabin kam, sagte er: Alle stimmen einerseits bezüglich einer vergebenen Sklavin überein, alle stimmen andererseits bezüglich einer vergebenen Sklavin überein, und bezüglich einer vergebenen Sklavin besteht ein Streit. Alle stimmen einerseits bezüglich einer vergebenen Sklavin überein, daß man nämlich im Falle U͑las nur einmal schuldig sei; alle stimmen andererseits bezüglich einer vergebenen Sklavin überein, daß man nämlich im Falle R. Hamnunas für jedes Mal besonders schuldig sei; und ein Streit besteht bezüglich einer vergebenen Sklavin: nach demjenigen, welcher sagt, das Gewiß-Schuldopfer benötige vorheriges Bewußtwerden, besteht diesbezüglich der Streit zwischen R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš.

Es wurde gelehrt: Wenn man in der Absicht, eine nicht am Boden

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haftende Sache aufzuheben, [versehentlich] eine am Boden haftende abschneidet68, so ist man frei; wenn man in der Absicht, eine am Boden nicht haftende Sache zu schneiden, eine am Boden haftende schneidet, so ist man, wie Raba sagt, frei, und wie Abajje sagt, schuldig. Raba sagt, er sei frei, da er das Schneiden des Verbotenen nicht beabsichtigt hat; Abajje sagt, er sei schuldig, da er ein Schneiden beabsichtigt hat. Raba sprach: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Strenger ist es beim Šabbath als bei anderen Gesetzen, und strenger ist es bei anderen Gesetzen als beim Šabbath. Strenger ist es beim Šabbath als bei anderen Gesetzen, indem man, wenn man am Šabbath zwei Arbeiten bei einem Entfallen getan hat, für jede besonders schuldig ist, was bei anderen Gesetzen nicht der Fall ist. Und strenger ist es bei anderen Gesetzen als beim Šabbath, indem man, wenn man andere Gesetze absichtslos versehentlich übertreten hat, schuldig ist, was beim Šabbath nicht der Fall ist.

Der Meister sagte: Strenger ist es beim Šabbath als bei anderen Gesetzen, indem man, wenn man am Šabbath zwei Arbeiten bei einem Entfallen getan hat, für jede besonders schuldig ist, was bei anderen Gesetzen nicht der Fall ist. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn man gemähet und gemahlen hat, dementsprechend bei anderen Gesetzen, wenn man Talg und Blut gegessen hat, so ist man ja da zweimal schuldig und dort zweimal schuldig!? Einmal schuldig bei anderen Gesetzen ist man vielmehr, wenn man zweimal Talg gegessen69hat, und dementsprechend beim Šabbath, wenn man zweimal gemähet hat; dann ist man ja da nur einmal schuldig und dort nur einmal schuldig!? –Tatsächlich in dem Falle, wenn man gemähet und gemahlen hat, und [die Worte]: was bei anderen Gesetzen nicht der Fall ist, beziehen sich auf Götzendienst. Dies nach R. Ami, denn R. Ami sagte: Wer bei einem Entfallen [einem Götzen] opfert, das Fett aufräuchert und libiert, ist nur einmal schuldig.

Wie ist, wo du es also auf Götzendienst bezogen hast, der Schlußsatz zu erklären: strenger ist es bei anderen Gesetzen, indem man, wenn man andere Gesetze absichtslos versehentlich übertreten hat, schuldig ist, was beim Šabbath nicht der Fall ist. In welchem Falle kann es beim Götzendienste absichtslos versehentlich vorkommen: wollte man sagen, wenn man im Glauben, es sei ein Bethaus, sich [vor einem Götzen] niedergeworfen hat, so hat man ja sein Herz zum Himmel gerichtet70. Und wollte man sagen, wenn man sich vor einer Fürstenbüste niedergeworfen hat, so ist dies ja, falls man sie als Gottheit anerkannt hat, vorsätzlich, und falls man sie nicht als Gottheit anerkannt hat, überhaupt nichts!? Und wollte man sagen, aus Liebe oder Furcht, so stimmt dies allerdings nach Abajje, welcher sagt, man sei deswegen schuldig, wie ist es aber nach Raba zu erklären, welcher sagt, man sei frei!? Und wollte man sagen, wenn man geglaubt hat, es sei erlaubt, was beim Šabbath nicht der Fall ist, indem man vollständig frei ist; aber Raba fragte ja R. Naḥman71nur, ob man einmal oder zweimal schuldig sei, ganz frei ist man aber nicht!?

Vielmehr, der Anfangsatz spricht vom Götzendienste

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und der Schlußsatz von anderen Gesetzen. Absichtslos versehentlich bei anderen Gesetzen in dem Falle, wenn man [Talg] gegessen hat, im Glauben, es sei Fett. Was aber beim Šabbath nicht der Fall ist, indem man frei ist; wenn man nämlich in der Absicht, eine am Boden nicht haftende Sache zu schneiden, eine am Boden haftende geschnitten hat, ist man frei.

In welchem Falle kann es absichtslos versehentlich nach Abajje72vorkommen?

Wenn man [Talg] im Glauben es sei Speichel73 heruntergeschluckt hat. Was aber beim Šabbath nicht der Fall ist; wenn man nämlich in der Absicht, eine nicht am Boden haftende Sache aufzuheben, eine am Boden haftende abgeschnitten hat, ist man frei. Wenn man aber in der Absicht, eine nicht am Boden haftende Sache zu schneiden, eine am Boden haftende abgeschnitten hat, ist man schuldig.

Es wurde gelehrt: Wenn jemand in der Absicht, zwei [Ellen] weit zu werfen, vier wirft, so ist er, wie Raba sagt, frei, und wie Abajje sagt, schuldig. Raba sagt, er sei frei, da er nicht die Absicht hatte, vier Ellen zu werfen; Abajje sagt, er sei schuldig, da er das Werfen beabsichtigt hat. Wenn er geglaubt hat, es sei ein Privatgebiet, und es sich als öffentliches Gebiet herausstellt, so ist er, wie Raba sagt, frei, und wie Abajje sagt, schuldig. Raba sagt, er sei frei, da er das verbotene Werfen nicht beabsichtigt hat; Abajje sagt, er sei schuldig, da er das Werfen beabsichtigt hat. Und alle Fälle sind nötig. Würde er nur den ersten Fall gelehrt haben, so könnte man glauben, Raba vertrete seine Ansicht nur da, wo er das verbotene Schneiden nicht beabsichtigt hat, wenn er aber zwei [Ellen] werfen wollte und vier geworfen hat, pflichte er Abajje bei, da man ja nicht vier ohne zwei werfen kann. Würde er auch diesen gelehrt haben, so könnte man glauben, Raba vertrete seine Ansicht nur da, wo er überhaupt nicht vier Ellen werfen wollte, wenn er aber gedacht hat, es sei Privatgebiet, und es sich als öffentliches herausstellt, pflichte er Abajje bei, da er vier Ellen zu werfen beabsichtigt hat. Daher sind alle nötig.

Wir haben gelernt: Die Hauptarbeiten sind vierzig weniger eine. Und auf unsere Frage, wozu denn die Zahl nötig sei, erwiderte R. Joḥanan, daß man, wenn man sie alle bei einem Entfallen getan hat, wegen jeder einzelnen besonders schuldig sei. Allerdings kann nach Abajje, welcher sagt, man sei im genannten Falle schuldig, dies vorkommen, wenn er sowohl das Šabbathgesetz als auch das Verbot der Arbeiten kannte und nur hinsichtlich der Masse sich geirrt hat; nach Raba aber, welcher sagt, man sei im genannten Falle frei, kann dies ja nur bei Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths und Versehen hinsichtlich der Arbeiten vorkommen. Nun kann dies allerdings, wenn er der Ansicht R. Joḥanans ist, welcher sagt, versehentlich hinsichtlich der Ausrottung, wenn auch vorsätzlich hinsichtlich des Verbotes, in dem Falle vorkommen, wenn er gewußt hat, daß [die Arbeit] am Šabbath mit einem Verbote belegt ist, was aber sollte er vom Šabbath überhaupt gewußt haben, wenn er der Ansicht des R. Šimo͑n b. Laqiš ist, welcher sagt, nur wenn versehentlich hinsichtlich des Verbotes und der Ausrottung!?– Wenn man die Gebietsgesetze kannte, und zwar nach der Ansicht R. A͑qibas.

ii DIE HAUPTARBEITEN SIND VIERZIG WENIGER EINE: SÄEN, PFLÜGEN, MÄHEN, GARBEN, DRESCHEN, WORFELN, KLAUBEN, MAHLEN, BEUTELN, KNETEN, BACKEN; WOLLE SCHEREN, BLEICHEN, ZUPFEN, FÄRBEN, SPINNEN, ANZETTELN74, ZWEI LITZEN MACHEN, ZWEI FÄDEN WEBEN, ZWEI FÄDEN AUFSPALTEN, EINEN KNOTEN KNÜPFEN, EINEN KNOTEN LÖSEN, ZWEI STICHE NÄHEN, REISSEN, UM ZU NÄHEN; EIN REH FANGEN, SCHLACHTEN, SCHINDEN, [DIE HAUT] SALZEN, BEARBEITEN, SCHABEN, ZERSCHNEIDEN; ZWEI BUCHSTABEN SCHREIBEN, AUSMERZEN, UM ZWEI BUCHSTABEN ZU SCHREIBEN; BAUEN, NIEDERREISSEN75, LÖSCHEN, ANZÜNDEN, HÄMMERN76UND AUS EINEM GEBIETE IN EIN ANDERES GEBIET TRAGEN. DIES SIND DIE HAUPTARBEITEN, VIERZIG WENIGER EINE.

GEMARA. Wozu denn die Zahl? R. Joḥanan erwiderte: Daß man

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wegen jeder besonders schuldig ist, auch wenn man sie bei einem Entfallen getan hat.

SÄEN, PFLÜGEN. Merke, zuerst pflügt man ja, so sollte er doch zuerst das Pflügen und nachher das Säen nennen!?

Der Tanna spricht vom Jisraélland, wo man nach dem Säen umpflügt77. Es wird gelehrt, säen, beschneiden, pflanzen, senken und pfropfen gehören sämtlich zu einer Hauptarbeit. Was lehrt er uns damit?

Wer mehrere Arbeiten verrichtet, die zu einer Hauptarbeit gehören, ist nur einmal schuldig. R. Aḥa sagte im Namen des R. Ḥija b. Aši im Namen R. Amis: Das Beschneiden ist wegen Pflanzens78strafbar, das Pflanzen, Senken und Pfropfen sind wegen Säens strafbar.

Nur wegen Säens und nicht wegen Pflanzens!?

Sage, auch wegen Säens. R. Kahana sagte: Wer [einen Baum] beschneidet und [auch] des Holzes benötigt, ist zweimal schuldig; einmal wegen Mähens und einmal wegen Pflanzens. R. Joseph sagte: Wer Luzerne mähet, ist zweimal schuldig; einmal wegen Mähens und einmal wegen Pflanzens79. Abajje sagte: Wer [Blätter vom] Mangold abkneift, ist zweimal schuldig; einmal wegen Mähens und einmal wegen Säens.

PFLÜGEN. Es wird gelehrt: Das Pflügen, Graben und Schrammen gehören sämtlich zu einer Hauptarbeit. R. Šešeth sagte: Wer einen Erdhaufen abträgt, ist, wenn er sich im Zimmer befindet, wegen Bauens, und wenn er sich auf dem Felde befindet, wegen Pflügens schuldig. Raba sagte: Wer eine Grube füllt, ist, wenn sie sich im Zimmer befindet, wegen Bauens, und wenn sie sich auf dem Felde befindet, wegen Pflügens schuldig. R. Abba sagte: Wer am Šabbath eine Grube gräbt und nur der Erde benötigt, ist dieserhalb frei. Und auch nach R. Jehuda, welcher sagt, man sei wegen einer an sich nicht nötigen Arbeit schuldig, gilt dies nur von einer verbessernden, während dieser eine schädigende verrichtet.

MÄHEN. Es wird gelehrt: Das Mähen, Winzern, Datteln-, Oliven- und Feigenlesen gehören sämtlich zu einer Hauptarbeit. R. Papa sagte: Wer eine Erdscholle auf eine Dattelpalme wirft und Datteln abschlägt, ist zweimal schuldig; einmal wegen des Pflückens und einmal wegen des Zerbröckelns80. R. Aši sagte: Weder geschieht das Pflücken auf diese Weise, noch geschieht das Zerbröckeln auf diese Weise.

GARBEN. Raba sagte: Wer Salz aus einer Saline sammelt, ist wegen Garbens schuldig. Abajje aber sagt, ein Garben gebe es nur bei Bodengewächsen.

DRESCHEN. Es wird gelehrt: Das Dreschen, [Ähren-] beuteln und auskörnen gehören sämtlich zu einer Hauptarbeit.

WORFELN, KLAUBEN, MAHLEN, BEUTELN. Worfeln, klauben und beuteln sind ja dasselbe!? Abajje und Raba erklärten beide: Jede Arbeit, die bei der Errichtung der Stiftshütte zur Anwendung kam, gilt als Hauptarbeit, auch wenn eine andere ihr gleicht.

Demnach sollte er auch das Stampfen81mitzählen!?

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Abajje erwiderte: Der Arme ißt sein Brot auch ungestampft. Raba erwiderte: Hier wird die Ansicht Rabbis vertreten, daß es nämlich nur vierzig Hauptarbeiten weniger eine gibt, und wenn er das Stampfen mitgezählt hätte, so wären es vierzig.

Er könnte ja eine andere der [Arbeiten] fortlassen und das Stampfen mitzählen!?

Vielmehr, am richtigsten ist es, wie Abajje erwidert hat.

Die Rabbanan lehrten: Hat jemand verschiedene Speisen vor sich, so darf er klauben und essen, klauben und zurücklassen. Er darf jedoch nicht ausklauben; hat er aber ausgeklaubt, so ist er ein Sündopfer schuldig.

Wie meint er dies? U͑la erwiderte: Er meint es wie folgt: er darf für denselben Tag klauben und essen, für denselben Tag klauben und zurücklassen, für den nächsten Tag aber darf er nicht klauben; hat er geklaubt, so ist er ein Sündopfer schuldig. R. Ḥisda wandte ein: Ist es denn erlaubt, für denselben Tag zu backen, ist es denn erlaubt, für denselben Tag zu kochen!? Vielmehr, erklärte R. Ḥisda, er darf unter dem festgesetzten Quantum klauben und essen, er darf unter dem festgesetzten Quantum klauben und zurücklassen, das festgesetzte Quantum aber darf er nicht klauben; hat er geklaubt, so ist er ein Sündopfer schuldig. R. Joseph wandte ein: Ist es denn erlaubt, unter dem festgesetzten Quantum zu backen!? Vielmehr, erklärte R. Joseph, er darf in der Hand klauben und essen, er darf in der Hand klauben und zurücklassen. Er darf aber nicht in einer Schippe oder einer Schüssel klauben; hat er geklaubt, so ist er frei, jedoch ist es verboten. Mit einer Schwinge darf er nicht klauben; hat er geklaubt, so ist er ein Sündopfer schuldig. R. Hamnuna wandte ein: Lehrt er etwa von einer Schippe oder Schüssel!? Vielmehr, erklärte R. Hamnuna, er darf das Eßbare aus dem Abfalle herausklauben und essen, er darf das Eßbare herausklauben und den Abfall zurücklassen, den Abfall aus dem Eßbaren darf er nicht ausklauben; hat er ausgeklaubt, so ist er ein Sündopfer schuldig. Abajje wandte ein: Lehrt er etwa vom Eßbaren aus dem Abfalle!? Vielmehr, erklärte Abajje, er darf klauben und sofort essen, er darf klauben und zurücklassen, um sofort [zu essen]; er darf aber nicht für diesen Tag klauben, und wenn er geklaubt hat, so ist dies ebenso, als hätte er für die Vorratskammer geklaubt, und er ist ein Sündopfer schuldig. Als die Schüler dies vor Raba sagten, sprach er zu ihnen: Naḥmani hat recht.

Wenn jemand zwei verschiedene Speisen vor sich hat und ausklaubt und ißt, ausklaubt und zurückläßt, so ist er, wie R. Aši lehrt, frei, und wie R. Jirmeja aus Diphte lehrt, schuldig.

Wieso lehrt R. Aši, er sei frei, es wird ja gelehrt, er sei schuldig!?

Das ist kein Einwand; dies in einer Schippe oder Schüssel, jenes mittelst einer Schwinge oder eines Siebes. Als R. Dimi kam, erzählte er: Es war an einem Šabbath des R. Bebaj82, und als R. Ami und R. Asi eintraten, setzte er ihnen einen Korb Obst vor. Ich weiß aber nicht, ob er [dies83getan hat], weil er der Ansicht war, man dürfe nicht das Eßbare aus dem Abfalle ausklauben, oder ob er damit sein Wohlwollen bekunden wollte.

Ḥizqija sagte: Wer Lupinen aus ihrem Abfalle klaubt, ist schuldig.

Demnach ist Ḥizqija der Ansicht, man dürfe nicht das Eßbare aus dem Abfalle klauben!?

Anders ist es bei Lupinen, die man siebenmal brühen muß; wenn man sie nicht herausnimmt, verderben sie, somit ist dies

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ebenso, als klaube man den Abfall aus dem Eßbaren.

MAHLEN. R. Papa sagte: Wer Mangold zerreibt, ist wegen Mahlens schuldig. R. Menaše sagte: Wer Holzspäne splittert, ist wegen Mahlens schuldig. R. Aši sagte: Wenn er aber auf eine bestimmte Größe achtet, so ist er wegen Schneidens schuldig.

KNETEN, BACKEN. R. Papa sprach: Unser Tanna ließ das Einkochen von Spezereien aus, was bei [der Errichtung] der Stiftshütte zur Anwendung kam, und nennt statt dessen das Backen!?

Unser Tanna nennt die Reihenfolge der Brotbereitung. R. Aḥa b. R. A͑vija sagte: Wer einen Pflock in den Of en [zum Trocknen] legt, ist wegen Kochens schuldig.

Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, weil man ihn nur zu härten beabsichtigt, so lehrt er uns, daß er zuerst aufgeht und erst nachher zusammentrocknet. Rabba b. R. Hona sagte: Wer Pech schmilzt, ist wegen Kochens schuldig.

Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, man sei nicht schuldig, da es nachher wieder hart wird, so lehrt er uns. Raba sagte: Wer eine Kruke anfertigt, ist sieben84Sündopfer schuldig, wenn einen Ofen, so ist er acht85Sündopfer schuldig. Abajje sagte: Wer eiaen Bienenkorb anfertigt, ist elf86Sündopfer schuldig, wenn er aber den Rand besäumt, so ist er dreizehn87Sündopfer schuldig.

WOLLE SCHEREN, BLEICHEN. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Wer die Wolle auf dem Vieh spinnt, ist drei Sündopfer schuldig: eines wegen Scherens, eines wegen Zupfens und eines wegen Spinnens. R. Kahana sagte: Weder ist dies die Art des Scherens, noch ist dies die Art des Zupfens, noch ist dies die Art des Spinnens.

Etwa nicht, es wird ja im Namen R. Neḥemjas gelehrt: An den Ziegen gespült und an den Ziegen gesponnen88. Demnach gilt das Spinnen am Vieh selbst als Spinnen!?

Anders ist es bei einer besonderen Kunstfertigkeit89.

Die Rabbanan lehrten: Wer eine Feder ausrupft, die Spitze abschneidet und sie schleißt, ist drei Sündopfer schuldig. R. Šimo͑n b. Laqiš erklärte: Das Rupfen ist wegen Scherens strafbar, das Abschneiden wegen Schneidens und das Schleißen wegen Schabens.

EINEN KNOTEN KNÜPFEN, EINEN KNOTEN LÖSEN. Wieso kam das Knüpfen bei [der Errichtung] der Stiftshütte zur Anwendung? Rabba erwiderte: Man knüpfte [die Vorhänge] an die Zeltpflöcke.

Dieses Anknüpfen geschah ja aber, um wieder aufzulösend90!? Vielmehr, erwiderte Abajje, wenn den Webern der Vorhänge ein Faden zerriß, knüpften sie ihn zusammen. Raba sprach zu ihm: Du hast es allerdings hinsichtlich des Knüpfens erklärt, wie ist es aber hinsichtlich des Lösens zu erklären!? Wolltest du sagen, daß, wenn sich zwei Fäden verknoteten, man den einen löste und den anderen zurückließ

wie sollte man, wenn man für einen König aus Fleisch und Blut nicht so verfährt, für den König der Könige, den Heiligen, gepriesen sei er, so verfahren haben!? Vielmehr, erklärte Raba, nach anderen, R. Ilea͑, die Fänger der Purpurschnecke hatten [die Netze] zu knüpfen und zu lösen.

ZWEI STICHE NÄHEN. Dies hält ja nicht!? Rabba b. Bar Ḥana erwiderte im Namen R. Joḥanans: Wenn man sie knotet.

REISSEN, UM ZU NÄHEN. Wieso kam das Reißen bei [der Errichtung] der Stiftshütte zur Anwendung? Raba und R. Zera erklärten beide: Wenn in einen Vorhang Motten gekommen waren, wurde er zerrissen und zusammengenäht.

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R. Zuṭra b. Ṭobja sagte im Namen Rabhs: Wer am Šabbath eine Naht zusammenzieht, ist ein Sündopfer schuldig. Wer etwas von einem Magier lernt, verdient den Tod. Wer die Sonnenwenden und den Planetenlauf zu berechnen versteht und dies nicht tut, von dem darf man nicht sprechen. Über »Magier« [streiten] Rabh und Šemuél; einer sagt, darunter sei ein Zauberer zu verstehen, und der andere sagt, darunter sei ein Gotteslästerer zu verstehen. Es ist zu beweisen, daß Rabh es ist, der Gotteslästerer sagt. R. Zuṭra b. Ṭobja sagte nämlich im Namen Rabhs: Wer etwas von einem Magier lernt, verdient den Tod. Wieso könnte man demnach sagen, darunter sei ein Zauberer zu verstehen, es heißt ja:91du sollst dies nicht lernen, um solches nachzuahmen, wohl aber darfst du es des Wissens wegen und des Lehrens wegen lernen!? Schließe hieraus.

R. Šimo͑n b. Pazi sagte im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi im Namen Bar Qapparas: Über denjenigen, der die Sonnenwenden und den Planetenlauf zu berechnen versteht und dies nicht tut, spricht die Schrift: 92auf das Werk Gottes blicken sie nicht, und das Werk seiner Hände sehen sie nicht. R. Šemuél b. Naḥmani sagte im Namen R. Joḥanans; Woher, daß es dem Menschen geboten ist, sich mit den Berechnungen der Sonnenwenden und des Planetenlaufes zu befassen? Es heißt:93beobachtet und befolgt sie, denn das ist euere Weisheit und Klugheit in den Augen der Völker. Welche ist die Weisheit und welche die Klugheit, die als solche in den Augen der Völker gelten? Sage, das ist die Berechnung der Sonnenwenden und des Planetenlaufes.

EIN REH FANGEN &C. Die Rabbanan lehrten : Wer eine Purpurschnecke fängt und sie auspreßt, ist nur einmal schuldig; R. Jehuda sagt, er sei zweimal schuldig. R. Jehuda sagte nämlich, das Auspressen gehöre zur [Hauptarbeit] Dreschen. Jene erwiderten ihm: Das Auspressen gehört nicht zum Dreschen. Raba sagte: Folgendes ist der Grund der Rabbanan; Dreschen gibt es nur bei Bodengewächsen.

Er sollte doch auch wegen Tötens schuldig sein!? R. Joḥanan erwiderte: Wenn er sie tot ausgepreßt hat. Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, wenn er sie lebend ausgepreßt hat, denn das Töten ist hierbei Nebensachen94.

Aber Abajje und Raba sagen ja beide, R. Šimo͑n pflichte bei in [einem Falle gleich] dem Kopfabschlagen ohne zu töten95!?

Anders ist es hierbei; je länger [sie] lebt, desto lieber ist es ihm, um eine klarere Farbe zu gewinnen.

SCHLACHTEN. Weswegen ist das Schlachten strafbar?

Rabh sagte, wegen Färbens; Šemuél sagte, wegen Tötens.

Nur wegen Färbens und

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nicht wegen Tötens!?

Sage, auch wegen Färbens. Rabh sagte : Zu dem, was ich gesagt habe, will ich eine Erklärung geben, damit nicht die kommenden Geschlechter über mich lachen: Was bezweckt er mit dem Färben? Es ist ihm erwünscht, daß die Schlachtstelle mit ßlut befleckt werde, damit die Leute es bemerken und kaufen kommen.

SALZEN, BEARBEITEN. Salzen und bearbeiten sind ja ein und dasselbe!? R. Joḥanan und Reš Laqiš erklären beide, man lasse das eine fort und füge statt dessen das Liniieren96hinzu. Rabba b. R. Hona sagte: Wer Fleisch einsalzt, ist wegen ßearbeitens schuldig. Raba aber sagt, bei Speisen gebe es kein Bearbeiten. R. Aši sagte: Auch Rabba b. R. Hona sagte dies nur von dem Falle, wenn man es für die Reise97einsalzt; wenn aber für das Haus98, so betrachtet niemand seine Speise als Stück Holz.

SCHABEN, ZERSCHNEIDEN. R. Aḥa b. Ḥanina sagte: Wer am Šabbath zwischen den Säulen99scheuert, ist wegen Schabens schuldig. R. Ḥija b. Abba erzählte: Drei Dinge sagte mir R. Aši im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi: Wer am Šabbath die Spitzen der Pfeiler behobelt, ist wegen Schneidens schuldig. Wer am Šabbath ein Pflaster bestreicht, ist wegen Schabens schuldig. Wer am Šabbath einen Stein behaut, ist wegen Hämmerns schuldig. R. Šimo͑n b. Qisma sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Laqiš: Wer eine Figur auf ein Gerät100malt, und wer ein Glasgefäß bläst, ist wegen Hämmerns schuldig. R. Jehuda sagte: Wer die Zasern von Gewändern entfernt, ist wegen Hämmerns101schuldig; dies aber nur dann, wenn er darauf achtet.

ZWEI BUCHSTABEN ZU SCHREIBEN. Die Rabbanan lehrten: Wer einen großen Buchstaben schreibt, wo Raum ist, zwei zu schreiben, ist frei; wer einen großen Buchstaben ausmerzt, auf dessen Raum man zwei schreiben kann, ist schuldig, R. Menaḥem b. R. Jose sagte: Hierin ist es beim Ausmerzen strenger als beim Schreiben.

BAUEN, NIEDERREISSEN, LÖSCHEN, ANZÜNDEN, HÄMMERN. Raba und R. Zera sagten beide: Alles, was eine Vollendung der Arbeit bildet, ist wegen Hämmerns strafbar.

DIES SIND DIE HAUPTARBEITEN. »Dies«, das schließt die Ansicht R. Elea͑zars aus, nach dem die Abzweigung neben der Hauptarbeit besonders strafbar ist.

WENIGER EINE. Dies schließt die Ansicht R. Jehudas aus, denn es wird gelehrt: R. Jehuda fügt noch das Ausgleichen der Kettenfäden und das Anschlagen mit dem Spatel hinzu. Diese erwiderten ihm: Das Ausgleichen gehört zum Anzetteln, das Anschlagen gehört zum Weben.

iii SIE SAGTEN NOCH EINE ANDERE REGEL: WEGEN EINER SACHE, DIE ZUM AUFBEWAHREN SICH EIGNET, [IN EINEM QUANTUM], DAS MAN GEWÖHNLICH AUFBEWAHRT, IST MAN, WENN MAN SIE AM ŠABBATH HINAUSTRÄGT, EIN SÜNDOPFER SCHULDIG; WEGEN EINER SACHE, DIE ZUM AUFBEWAHREN SICH NICHT EIGNET, ODER [IN EINEM QUANTUM], DAS MAN SONST NICHT AUFBEWAHRT, IST, WENN MAN SIE AM ŠABBATH HINAUSTRÄGT, NUR DERJENIGE SCHULDIG, DER SIE AUFBEWAHRT.

GEMARA. «Wegen einer Sache, die zum Aufbewahren sich eignet.» Was schließt dies aus? R. Papa sagte: Dies schließt Menstruationsblut aus. Mar U͑qaba sagte: Dies schließt Ašera-Holz aus. Nach demjenigen, der Menstruationsblut sagt, gilt dies um so mehr vom Ašera-Holze; nach demjenigen aber, der Ašera-Holz sagt, [gilt dies nicht vom] Menstruationsblute, da man es für eine Katze aufbewahren kann.

Und jener!?

Da dies102Schwäche verursacht, so bewahrt man es nicht auf. R. Jose sagte; Hier ist nicht die Ansicht R. Šimo͑ns vertreten, denn R. Šimo͑n sagt, all diese Maße seien nur für den Aufbewahrenden allein festgesetzt worden.

WEGEN EINER SACHE, DIE ZUM AUFBEWAHREN SICH NICHT EIGNET. R. Elea͑zar sagte: Hier ist nicht die Ansicht des R. Šimo͑n b. Elea͑zar vertreten,

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denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte eine Regel: Wegen einer Sache, die zum Aufbewahren sich nicht eignet, oder [in einem Quantum], das man sonst nicht aufbewahrt, von der aber jemand Gebrauch gemacht und aufbewahrt hat, und ein anderer sie hinausgetragen hat, ist dieser schuldig wegen der Kundgebung von jenem.

iv,1 WER STROH HINAUSTRÄGT, SOVIEL ALS EINE KUH DAS MAUL VOLL HAT, STRAUCH, ALS EIN KAMEL DAS MAUL VOLL HAT, HALME, ALS EIN LAMM DAS MAUL VOLL HAT, GRÄSER, ALS EINE ZIEGE DAS MAUL VOLL HAT, FRISCHE KNOBLAUCH- UND ZWIEBELBLÄTTER IM QUANTUM EINER DÖRRFEIGE, ODER TROCKENE, ALS EINE ZIEGE DAS MAUL VOLL103HAT; SIE WERDEN MIT EINANDER NICHT VEREINIGT, WEIL SIE BEZÜGLICH DES QUANTUMS VERSCHIEDEN SIND.

GEMARA. Was heißt Strauch? R. Jehuda erwiderte: Stengel von Hülsenfrüchten. Als R. Dimi kam, sagte er: Wer für ein Kamel soviel Stroh hinausträgt, als eine Kuh das Maul voll hat, ist, wie R. Joḥanan sagt, schuldig, und wie R. Šimo͑n b. Laqiš sagt, frei. So sagte R. Joḥanan abends, am folgenden Morgen aber trat er davon zurück. R. Joseph sprach: Er tat recht, daß er davon zurücktrat, denn dies reicht nicht für ein Kamel. Da sprach Abajje zu ihm: Im Gegenteil, seine erste Ansicht ist einleuchtender, es reicht ja für eine Kuh. Vielmehr, als Rabin kam, sagte er: Alle stimmen überein, daß er schuldig ist, wenn er für ein Kamel soviel Stroh hinausträgt, als eine Kuh das Maul voll hat, sie streiten nur über den Fall, wenn er für eine Kuh soviel Strauch hinausträgt, als eine Kuh das Maul voll hat, und zwar wurde es umgekehrt gelehrt: R. Joḥanan sagt, er sei frei, und Reš Laqiš sagt, er sei schuldig. R. Joḥanan sagt, er sei frei, denn das Essen im Notfalle104gilt nicht als Essen; Reš Laqiš sagt, er sei schuldig, denn das Essen im Notfalle gilt als Essen.

HALME, ALS EIN LAMM DAS MAUL VOLL HAT. Es wird Ja gelehrt, im Quantum einer Dörrfeige!?

Beide haben das gleiche Quantum.

FRISCHE KNOBLAUCH- UND ZWIEBELBLÄTTER IM QUANTUM EINER DÖRRFEIGE, ODER TROCKENE, ALS EINE ZIEGE DAS MAUL VOLL HAT; SIE WERDEN MITEINANDER NICHT VEREINIGT, WEIL SIE BEZÜGLICH DES QUANTUMS VERSCHIEDEN SIND. R. Jose b. R. Ḥanina sagte: Sie werden nicht mit dem Strengeren vereinigt, wohl aber mit dem Leichteren105.

Werden denn Dinge, die bezüglich ihres Quantums verschieden sind, überhaupt vereinigt, wir haben ja gelernt, Kleiderstoff [sei verunreinigungsfähig in der Größe von] drei zu drei, Sackzeug, von vier zu vier, Leder, von fünf zu fünf, Matte, von sechs zu sechs [Handbreiten]. Hierzu wird gelehrt, Kleiderstoff und Sackzeug, Sackzeug und Leder, Leder und Matte werden miteinander vereinigt. Und R.Šimo͑n erklärte: Aus dem Grunde, weil sie alle gleich geeignet sind für die Verunreinigung durch das Sitzen106, Nur deshalb, weil sie alle gleich geeignet sind für die Verunreinigung durch das Sitzen, sonst aber nicht!? Raba erwiderte: Hier ebenfalls, weil sie

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[zusammen] als Proben verwendbar sind.

iv,2 WER SPEISEN IM QUANTUM EINER DÖRRFEIGE HINAUSTRÄGT, IST SCHULDIG; SIE WERDEN MIT EINANDER VEREINIGT, AVEIL SIE BEZÜGLICH DES QUANTUMS GLEICH SIND, AUSGENOMMEN IHRE SCHALEN, KERNE UND STENGEL, DIE GRIESKLEIE UND DIE SCHALENKLEIE. R. JEHUDA SAGT, MIT AUSNAHME VON LINSENSCHALEN, DIE MITGEKOCHT WERDEN.

GEMARA. Werden denn Grieskleie und Schalenkleie [mit der Speise] nicht vereinigt, wir haben ja gelernt, fünf Viertelkab Mehl mit einem Überschusse seien zur Teighebe pflichtig; es selbst, die Grieskleie und die Schalenkleie!? Abajje erwiderte: Weil der Arme sein Brot aus ungebeuteltem Teig ißt107.

R. JEHUDA SAGT, MIT AUSNAHME VON LINSENSCHALEN, DIE MITGEKOCHT WERDEN. Von Linsen wohl und von Bohnen nicht; es wird ja gelehrt, R. Jehuda sagt, mit Ausnahme von Bohnen- und Linsenschalen!?

Das ist kein Widerspruch; das eine gilt von frischen, das andere von alten.

Weshalb nicht von alten? R. Abahu erwiderte: Weil sie in der Schüssel wie Fliegen aussehen.


  1. Cf. Sb. VII,1.↩︎

  2. Cf. ib. VII,2.↩︎

  3. Cf. Mas. I,1.↩︎

  4. Wörtl. größer ist die Strafe.↩︎

  5. Cf. Sb. VII, Anm. 3.↩︎

  6. Denen das Gesetz vom Š. ganz unbekannt war.↩︎

  7. Und vergessen hat, daß es Š. ist.↩︎

  8. Bamidbar 15,29.↩︎

  9. Ib. V. 30.↩︎

  10. Bei Vorsatz ist kein Opfer darzubringen.↩︎

  11. Bamidbar 15,22.↩︎

  12. Der Vers Bamidbar 15,22 wird (Hor. 8a) auf den Götzendienst bezogen.↩︎

  13. Wenn er nicht wußte, daß man bei Versehen ein Sündopfer darzubringen hat.↩︎

  14. Wajikra 4,27.↩︎

  15. Wajikra 4,27.↩︎

  16. Bei Versehen könnte er nur einmal schuldig sein.↩︎

  17. Wegen der Übertretung der Gebietsgesetze (ob. Abschn. I, Anm. 112) braucht man kein Opfer darzubringen; diese Gesetze sind nach RA͑. biblisch.↩︎

  18. Wörtl. Schwur des Aussprechens, dh. gleichgültiger, niemand betreffender Schwur, eine Handlung zu begehen, od. zu unterlassen, bezw. begangen od. unterlassen zu haben (ausführl. Seb. Blatt 2a). Wegen eines solchen versehentlich falsch geleisteten Schwures, ob promissorisch oder assertorisch, ist man zur Darbringung eines Opfers verpflichtet; cf. Wajikra 5,4.↩︎

  19. Ohne daß darauf bei Vorsatz die Ausrottung gesetzt ist.↩︎

  20. Der vorsätzliche Genuß von Hebe wird mit dem Tode u. nicht mit der Ausrottung bedroht.↩︎

  21. Wobei den 6 Schöpfungstagen ein Ruhetag folgte.↩︎

  22. Er wurde am Vorabend des Š.s erschaffen; sein erster Lebenstag war ein Ruhetag, dem 6 Arbeitstage folgten.↩︎

  23. In diesem Falle erfolgt die Zubereitung der Speisen nicht mehr zur Erhaltung des Lebens.↩︎

  24. Dh. an jedem 8. Tage, da er seine Reise nur an einem Wochentage angetreten haben kann.↩︎

  25. Schemot 31,16.↩︎

  26. Ib. V. 13.↩︎

  27. Wenn man ihn erinnert, daß es Š. ist, unterläßt er die verbotene Arbeit.↩︎

  28. Wenn man ihn erinnert, daß diese Arbeit verboten ist; somit ist er wegen jeder Arbeit schuldig.↩︎

  29. Hinsichtl. jeder einzelnen Arbeit.↩︎

  30. Daß man wegen jeder Arbeit besonders schuldig ist, auch wenn man sie bei einer Vergessenheit ausübt.↩︎

  31. Schemot 31,14.↩︎

  32. Ib. 35,2↩︎

  33. Die Darbringung des Opfers ist mit einem Geldaufwande verbunden.↩︎

  34. Schemot 35,3.↩︎

  35. Ib. V. 1.↩︎

  36. Der Zahlenwert des Wortes אלה diese, beträgt 36, Worte (im Pl.) sind 2, dazu der Artikel ה als dritte Arbeit, zusammen 39.↩︎

  37. Schemot 34,21.↩︎

  38. Jede Arbeit ist mit einem besonderen Verbote belegt.↩︎

  39. Da sie besonders genannt werden.↩︎

  40. Daß diese Arbeit (bei Vorsatz) nicht mit dem Tode bestraft werde. (Das gew. Verbot wird mit der Geißelung bestraft).↩︎

  41. Wajikra 4,2.↩︎

  42. Der partitive Ausdruck des מאחת, von einer, מהנה, von diesen) deutet darauf, daß man schuldig ist, auch wenn man nur einen Teil der Arbeit (der für sich ein Ganzes bildet) oder eine Abzweigung derselben verrichtet.↩︎

  43. Der partitive Ausdruck des מאחת, von einer, מהנה, von diesen) deutet darauf, daß man schuldig ist, auch wenn man nur einen Teil der Arbeit (der für sich ein Ganzes bildet) oder eine Abzweigung derselben verrichtet.↩︎

  44. Wenn man diesen Namen am Š. schreibt; das Schreiben eines vollständigen Namens ist eine Arbeit, eines Teiles des Namens ist keine Arbeit; wenn aber dieser Teil ebenfalls ein vollständiger Name ist, (wie zBs. Šem von Šimo͑n,) so wird dies als Arbeit betrachtet.↩︎

  45. So ist man wegen jeder besonders schuldig; umgekehrt werden mehrere Arbeiten wie eine betrachtet.↩︎

  46. Vgl. Anm. 16.↩︎

  47. Die allgemeine Quantitätsbestimmung beim Šabbathgesetze.↩︎

  48. Die allgemeine Quantitätsbestimmung beim Šabbathgesetze.↩︎

  49. Bevor er dieserhalb Sühne erlangt hat.↩︎

  50. Bezüglich der Sühne; er braucht nur ein Opfer darzubringen.↩︎

  51. Und ein besonderes Opfer erfordert.↩︎

  52. Auch das erste Mahlen selbst wird zum Mähen gezogen.↩︎

  53. Um zur Darbringung eines Opfers verpflichtet zu sein.↩︎

  54. Hätte er jedes Mal das ganze Quantum gemähet bezw. gemahlen, so wäre er zur Darbringung zweier Opfer verpflichtet.↩︎

  55. Daß man zur Darbringung eines Opfers nicht verpflichtet ist, wenn man jedes Mal weniger als das erforderliche Quantum gegessen hat.↩︎

  56. Daß man bei erforderlichem Quantum zur Darbringung zweier Opfer verpflichtet ist.↩︎

  57. Wajikra 4,28.↩︎

  58. Also wegen jeder Sünde besonders.↩︎

  59. Wajikra 4,26.↩︎

  60. Von (partitiv) also kein besonderes Opfer für jede Sünde.↩︎

  61. Des Opfertieres.↩︎

  62. Den RJ. bezw. RL. oben als Beleg anführt.↩︎

  63. Den RJ. bezw. RL. oben als Beleg anführt.↩︎

  64. Den Disputierenden über RJ. u. RL. selbst.↩︎

  65. Es gibt zweierlei Schuldopfer: 1. wegen einiger in der Schrift genannter Vergehen, über deren Begehung kein Zweifel obwaltet (dazu gehört auch das Schuldopfer des Naziräers), das als »Gewiß-Schuldopfer« bezeichnet wird, dh. ein Schuldopfer wegen einer zweifellos begangenen Sünde; 2. wegen jeder anderen Sünde, über deren Begehung ein Zweifel obwaltet, das als »Schwebe- oder Zweifel-Schuldopfer« bezeichnet wird. Stellt es sich heraus, daß die Sünde tatsächlich begangen worden ist, so ist dieserhalb noch ein Sündopfer darzubringen. Der hier erwähnte Streit bezieht sich auf den Fall, wenn über eine Sünde, derentwegen auch bei Gewißheit ein Schuldopfer darzubringen ist, wie beispielsweise die Beiwohnung einer vergebenen Sklavin, ein Zweifel besteht.↩︎

  66. Das im Texte gebrauchte Wort bedeutet etymologisch gepflückt, defloriert, u. bezeichnet eine Sklavin, die einem vergeben ist, der Verlobung einer Freien entsprechend.↩︎

  67. Und sich nachher jedesmal bewußt wird.↩︎

  68. Wenn man beispielsweise ein auf am Boden haftendes Gemüse gefallenes Messer aufheben will.↩︎

  69. Bei einem Entfallen.↩︎

  70. In diesem Falle ist man frei, auch wenn man vorher gewußt hat, daß es ein Götzentempel ist.↩︎

  71. Oben Blatt 70b.↩︎

  72. Nach dem man im genannten Falle schuldig ist.↩︎

  73. Hierbei fehlt sogar die Absicht des Essens.↩︎

  74. Der Fäden an den Kettenbaum.↩︎

  75. Zum Zwecke des Bauens.↩︎

  76. Den letzten Hammerschlag führen, dh. die Arbeit vollenden.↩︎

  77. Man ist auch wegen dieses Pflügens schuldig.↩︎

  78. Es ist eine Abzweigung dieser Hauptarbeit, da dies ebenfalls zum Zwecke des Wachsens erfolgt.↩︎

  79. L. wächst sehr schnell, u. das Mähen hat ein sofortiges Wiederwachsen zur Folge.↩︎

  80. Das P. gehört zum Mähen, das Z. zum Dreschen.↩︎

  81. Von Körnern in einem Mörser zur Entfernung der Schlauhen; so wurden beim Tempeldienste die Spezereien behandelt.↩︎

  82. An dem er den Schülern die Aufwartung zu machen hatte.↩︎

  83. Daß er ihnen die Früchte samt den Blättern u. Stengeln vorsetzte.↩︎

  84. Soviel am Š. verbotene Arbeiten sind dabei mit der Herstellung des Rohmateriales zu verrichten; aufgezählt bei den Kommentaren.↩︎

  85. Soviel am Š. verbotene Arbeiten sind dabei mit der Herstellung des Rohmateriales zu verrichten; aufgezählt bei den Kommentaren.↩︎

  86. Soviel am Š. verbotene Arbeiten sind dabei mit der Herstellung des Rohmateriales zu verrichten; aufgezählt bei den Kommentaren.↩︎

  87. Soviel am Š. verbotene Arbeiten sind dabei mit der Herstellung des Rohmateriales zu verrichten; aufgezählt bei den Kommentaren.↩︎

  88. Die Worte טוו את העזים (Schemot 35,26) werden worth aufgefaßt, man habe die Wolle am Körper der Ziegen gespült und gesponnen; cf. infra Blatt 99a.↩︎

  89. Die in der bezüglichen Schriftstelle besonders hervorgehoben wird.↩︎

  90. Strafbar ist nur der bestehen bleibende Knoten.↩︎

  91. Dewarim 18,9.↩︎

  92. Jeschajahu 5,12.↩︎

  93. Dewarim 4,6.↩︎

  94. Die nicht bezweckt wird; strafbar ist nur die bezweckte Arbeit.↩︎

  95. Auch nach RŠ., der eine Tätigkeit erlaubt, durch die zugleich eine verbotene ausgeübt wird, ist sie verboten, wenn sie von dieser untrennbar ist.↩︎

  96. Das Fell wird vor dem Zerschneiden mit Linien versehen.↩︎

  97. Zum Konservieren; es wird dann stark gesalzen.↩︎

  98. Für den sofortigen Gebrauch.↩︎

  99. Nach Raschi: den Boden zwischen den Säulen einer Halle; nach den Tosaphoth, eine Haut auf einer Säule od. einem Pfahle ausspannt u. glättet.↩︎

  100. Dies ist eine abschließende Arbeit.↩︎

  101. Dies ist eine abschließende Arbeit.↩︎

  102. Wenn man einer Katze von seinem Blute gibt.↩︎

  103. In diesen Fällen ist man schuldig.↩︎

  104. Gewöhnlich ißt eine Kuh kein Strauch.↩︎

  105. Wobei ein großes Quantum erforderlich ist; zBs. Stroh mit Strauch, nicht aber umgekehrt.↩︎

  106. Eines Flußbehafteten; diesbezüglich ist für alle die gleiche Größe festgesetzt.↩︎

  107. Da er die Kleie mitißt, ist sie auch zur Teighebe mitpflichtig; hinsichtl. des Š.gesetzes aber richte man sich nach der allgemeinen Verwendung.↩︎