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Das Studium der Tora — הלכות תלמוד תורה

[Diese Übersetzung von Leon Mandelstamm habe ich nach der unzensierten jeminitischen Ausgabe (מפעל משנה תורה) durchgesehen, einige Änderungen hinzugefügt und die Textstellen übersetzt, die Mandelstamm überging. — Igor Itkin]


Studium der Tora,
bestehend aus zwei Geboten:
1) Die Tora zu studieren
2) Ihre Lehrer und ihre Kenner zu verehren.

ERSTES KAPITEL — Die Pflicht zu lernen und zu lehren

1) Frauen, Knechte und Unerwachsene sind nicht verpflichtet, sich mit der Tora zu beschäftigen; dagegen soll jeder Vater seinen unerwachsenen Sohn darin unterrichten, denn es heißt: »Und ihr sollt sie (die Tora) lehren eure Kinder, damit sie von derselben sich unterhalten« (Deut. 11:19). Eine Mutter ist zum Unterricht ihrer Kinder nicht verpflichtet, denn nun wer zum Lernen verpflichtet ist, der ist es auch zum Lehren.((Sukkah 42a; Kidduschin 29; Ketubot 28))

2) Doch die Pflicht des Vaters in Betreff des Unterrichts erstreckt sich nicht bloß auf seinen Sohn, sondern auch auf seine Enkel, denn es heißt: »Du sollst sie (die Tora) mitteilen deinem Sohne und Enkel« (Deut. 4:9). Und wiederum ist es nicht bloß Pflicht, Sohn und Enkel zu unterrichten, sondern jeder gelehrte Israelit soll allen Unerwachsenen Lehrer sein, gleichviel ob sie seine Kinder, oder Großkinder sind, oder nicht, denn es heißt: »Und du sollst sie einschärfen deinen Kindern.« (Deut 6:7). Die Überlieferung aber betrachtet alle Schüler als Kinder, und dafür gelten sie auch in den heiligen Büchern, denn es heißt: »Und es gingen die Kinder der Propheten« (2 Kön. 2:3).

Wenn aber dem so ist, warum wird es besonders zur Pflicht gemacht, Sohn und Enkel zu unterrichten? Um uns zu belehren, dass es die erste Pflicht sei den Sohn, alsdann den Enkel, und dann erst den Sohn eines Nächsten zu unterrichten.((Sukkah 30b; Kidduschin 30.))

3) Deinem Sohne bist Du verpflichtet einen Lehrer zu halten, doch deines Nächsten Sohn hast du bloß selber unentgeltlich zu unterrichten.((Baba Batra 21a))

Wen der Vater nicht unterrichtet, der sei sich selbst Lehrer, wenn er zur Erkenntnis gelangt, denn es heißt: »Und ihr sollt sie erst lernen, und dann sie pünktlich befolgen« (Deut. 5:1); denn überall soll dem Handeln das Studium vorangehen, weil das Studium zum Handeln führt, nicht aber umgekehrt. ((Kidduschin 29a; Kidduschin 33b))

4) Will Jemand selbst die Tora studieren und hat zu gleicher Zeit einen Sohn zu unterrichten, so hat das eigene Studium den Vorzug; doch gebührt dem Unterricht des Sohnes alsdann der Vorrang, wenn dieser bessere Anlagen und Fähigkeiten als der Vater besitzt.
Dieser soll nun danach handeln, doch zu gleicher Zeit auch die eigene Belehrung nicht vernachlässigen; denn die Pflicht des Unterrichts gilt sowohl für ihn selber, als auch für seinen Sohn.

5) Im Allgemeinen studiere jeder zuerst die Tora und heirate hernach, weil der Ehestand die Studien wenig begünstigt. Ist jedoch der Geschlechtstrieb zu mächtig, so heirate er zuvor, und studiere hernach.

6) Sobald das Kind zu sprechen beginnt, ist der Vater verpflichtet, dasselbe zu lehren: »Die Tora hat uns Moses gelehrt« (Deut. 33:4) und »Höre Israel« (Deut. 6:4); alsdann bringe man ihm allmählich einzelne Verse bei, bis das Kind in die Kleinkinderschule gebracht wird, je nach seinen Kräften im sechsten oder siebenten Jahre.

7) Wo Kinderlehrer besoldet werden, da bezahle man, was Vaterpflicht bleibt bis das Kind die ganze Bibel (die schriftliche Tora) durchgenommen hat.

Wo es Gebrauch ist gegen Bezahlung in der Bibel zu unterrichten, da ist’s auch erlaubt für den Unterricht sich bezahlen zulassen. Für Unterricht in der mündlichen Tora (Mischna, Talmud) aber ist es verbotet, Geld zu nehmen, denn es heißt: »Siehe ich habe euch gelehrt Gesetze und Rechtsfälle, wie mir Gott befohlen« u. s. w. (Deut. 4:5), d. h. wie ich unentgeltlich gelernt, so habt ihr auch unentgeltlich von mir gelernt. Wenn ihr nun eure Nachkommen lehrt, so lehrt sie ebenso unentgeltlich, wie ihr von mir gelernt.

Findet sich jedoch Niemand, der unentgeltlich lehrt, so bezahle man den Unterricht, denn es heißt: »Die Wahrheit erkaufe« (Mischlei 23:23); woraus man jedoch nicht folgern darf, dass derjenige, der für den Unterricht bezahlt hat, nur gegen Vergütung lehre, da geschrieben steht: »Du sollst nicht verkaufen« (ebenda), woraus folgt, dass es nicht gestattet ist, für Bezahlung zu lehren, obwohl man selbst nur gegen Bezahlung Unterricht empfangen.

8) Jeder Israelit ohne Ausnahme ist zum Studium der Tora verpflichtet, der Reiche wie der Arme, der Gesunde wie der Kranke, der Jüngling sowohl als der hinfällige, kraftlose Greis, oder der vor den Türen bettelnde Arme. Selbst, der Familienvater soll einen Teil des Tages und der Nacht auf die Tora verwenden, denn es heißt: »Du sollst daran Tag und Nacht denken« (Jos. 1:8).

9) Zu den größten israelitischen Gelehrten gehörten Holzhauer, Wasserträger und Blinde, die dessen ungeachtet, die Tora bei Tag und Nacht studierten und unter die Zahl derer gezählt werden, die die Überlieferung Moses treu forterhielten.

10) Man ist zum Studium der Tora lebenslänglich verpflichtet, denn es heißt: »Sie weiche nicht von deinen Herzen dein ganzes Leben lang.« (Deut. 4:9). Dies würde aber geschehen, sobald man sich nicht mit ihr beschäftigte.

11) Die Studienzeit teile man in drei Teile, nämlich ein Drittel für die schriftliche, ein Drittel für die mündliche Tora (mündliche Überlieferung, Mischna), und ein Drittel für diejenigen Studien, welche sich mit Ursache und Wirkung, Grund und Folge, Gleichheit und Ähnlichkeit der Dinge beschäftigen und mit den Lehr-Grundsätzen, aus welchen das Erlaubte, das Verbotene und das uns sonst Überlieferte gefolgert wird, welche Lehre man mit »Talmud« bezeichnet.

12) Wer zum Beispiel seinen Geschäften täglich drei Stunden, und der Tora neun Stunden obliegt, verteile von diesen neun Stunden drei aufs Lesen der Bibel, drei auf die mündliche Tora, und drei auf die Gemara. Die Angelegenheiten der Überlieferung gehören zur schriftlichen Tora ihre Erklärung zur mündlichen, und was man mit Pardes bezeichnet zum Talmud.

Dies gilt jedoch nur von den anfänglichen Studien. Ist Jemand bereits tüchtig in der Kenntniss der schriftlichen Tora sowohl, als in der mündlichen vorgeschritten, so lese er sie, um sie nicht zu vergessen, nur zu bestimmten Zeiten; beschäftige sich aber die ganze übrige Lebenszeit nach Maßgabe seines Geistes und Herzens mit dem Talmud.

13) Das Weib, das die Tora erlernt, erwirbt sich Gotteslohn, doch nicht in dem Maße als der Mann, weil es ihr nicht befohlen war, und es verdienstvoller ist etwas zu tun, weil es befohlen war, als aus freien Stücken. Ungeachtet des Gotteslohnes ist es Jedermann verboten, die Tora seine Tochter zu lehren, weil Frauenzimmer beim Lernen unaufmerksam sind und es in Folge ihrer schwachen Geistesbeschaffenheit in Tändelei ausarten könnte.

Darum sagen die Weisen: »Wer seine Tochter die Tora lehrt, lehrt sie Verwerfliches« (Talmud). Dies gilt jedoch nur von der mündlichen Tora, bei der schriftlichen aber, obgleich es nicht gestattet ist, Frauen selbige zu lehren, wird Derjenige, der es dennoch getan, nicht betrachtet, als habe er sie Verwerfliches gelehrt.

ZWEITES KAPITEL — Kleinkinder im Lehrhause

1) Jedes Land, jeder Bezirk und jede Stadt, muss Kleinkinderlehrer haben. In einer Stadt, die keine Kinderlehrer annahm, durfte man die Einwohner mit Bann belegen, bis sie solche angestellt. Geschah es dennoch nicht, so zerstört man die Stadt selber, weil die Fortdauer der Welt bloß auf dem Studium der Jugend beruht. (Talmud).

2) Den Knaben bringe man erst im sechsten, oder siebenten Jahre, in die Schule, je nach der Körperbeschaffenheit; vor dem sechsten Jahre aber bringe man keinen in die Schule. Der Lehrer darf die Knaben schlagen und einschüchtern; doch soll er dies nicht auf grausame Weise bewirken, auch nicht mit Ruten und Stöcken, sondern mit kleinen dünnen Riemen.

Er unterrichte den ganzen Tag und einen Teil der Nacht, damit sie sich gewöhnen Tag und Nacht zu studieren. Die Knaben dürfen nur an den Vorabenden der Schabbate, an den Vorabenden der Feiertage, an den Feiertagen selber, und gegen das Ende eines jeden Tages freigelassen werden, sonst selbst zum Tempelbau nicht. Am Schabbat lehre man nichts Neues, sondern wiederhole nur das Frühere.

3) Der Lehrer, der die Kinder sitzen lässt und selber entweder ausgeht, oder andere Beschäftigung vornimmt, oder nachlässig unterrichtet, gehört zu den Verfluchten, wie es in dem Verse heißt: »Verflucht sei der Mann, der göttliches Geschäft treulos verrichtet« (Jer. 48:10). Daher wähle man zum Lehrer nur einen Gottesfürchtigen, der Bibel und der Grammatik Kundigen.

4) Unverheiratete dürfen nicht Kinderlehrer sein, wegen der zu den Kindern kommenden Mütter; desgleichen darf kein Frauenzimmer Kinderlehrerin sein, wegen der zu den Kindern kommenden Väter.

5) Ein Lehrer soll nur 25 Kinder unterrichten, sind aber deren bis 40, so gebe man ihm einen Lehrer zur Hilfe; sind es mehr als 40, so stelle man einen zweiten Lehrer an.

6) Man darf den schlechten Lehrer gegen einen bessern, sei es in Betreff der Bibel, sei es in Betreff der Grammatik, wechseln, wenn sich dieser in derselben Stadt befindet und ihn kein Fluss trennt; ist das der Fall, so darf es nur geschehen, wenn über den Fluss eine sichere, starke Brücke führt, die nicht einzustürzen droht.

7) Weder Nachbarn in einer Straße, noch Bewohner eines Hofes dürfen der Errichtung einer Schule hinderlich sein; selbst wenn schon eine solche vorhanden wäre, und Jemand noch eine eröffnete, um andere Schüler aufzunehmen, oder damit die Schüler aus jener zur neuen übergehen mögen, denn es heißt: »Gott wollte wegen seiner Gerechtigkeit, dass die Tora vermehrt und verherrlicht werde« (Jes. 42:21).

DRITTES KAPITEL — Erwerb der Tora

1) Den Israeliten sind drei Kronen zu teil geworden, die Krone der Tora, die des Priestertums und die des Königtums. Die priesterliche Krone ward Ahron und seinen Kindern als ewiges Erbe zu teil, denn es heißt: »Es sei für ihn und für seine Nachkommen ein ewiglicher, priesterlicher Bund« (Num. 25:13), die Königskrone wiederum dem David, von dem es heißt: »Seine Nachkommen werden ewig sein, und sein Thron wie die Sonne« (Ps. 89:37). Die Krone der Tora aber ist jedem Israeliten bestimmt, denn es heißt: »Die Tora hat uns Moses verhießen, als Erbgut der Nachkommen Jacobs« (Deut. 33:4); wer also dieselbe erwerben will, der strebe ihr nach.

Die Krone der Tora steht jenen beiden nicht nach, wohl aber über ihnen, denn es heißt: »Durch mich werden Könige regieren, die Räte Gesetze geben, und alle Herrscher herrschen nur durch mich« (Mischlei 8:15).

2) Die Weisen lehren, dass selbst ein in der Tora bewanderter Bastard vor dem, derselben unkundigen Hohepriester den Vorzug habe, denn es heißt: »Die Tora ist teurer als Perlen, (im tiefsten Innern des Meeres verborgen)« (Mischlei 3:15) d. h. als der Hohepriester, der das tiefinnerste Heiligtum betritt.

3) Kein Gebot wiegt das Studium der Tora auf, wohl aber dieses alle Gebote; denn es führt zur Tat, der überall das Wissen vorangehen muss.

4) Handelt es sich um eine gute Tat und um das Studium der Tora zugleich, so darf dieses nicht unterbrochen werden, sobald jene durch eine andere Person ausgeführt werden kann; wo nicht, so vollbringe man sie, und kehre dann zum Studium der Tora zurück.

5) Der Mensch wird zuerst wegen des Studiums der Tora, und dann nach seinen übrigen taten gerichtet werden. Daher verordneten auch die Weisen eine fortwährende Beschäftigung mit der Tora, sei es nun um ihrer selbst willen oder nicht, in der Voraussetzung nämlich, dass ein ununterbrochenes Studium der Tora, sogar wenn es anfangs nicht um ihrer selbst willen geschah, endlich doch dahin führen müsse, dass man sie bloß ihretwillen allein studiere.

6) Wer dieser Pflicht obliegt, um die Krone der Tora zu erstreben, der trachte nicht nach anderen Dingen, noch strebe er nach der Tora und Reichtum und Ansehen zugleich. Der Weg der Tora ist: iss Brod mit Salz, trinke mit Maaß Wasser, schlafe auf der Erde, lebe eingeschränkt, um in der Lehre zu arbeiten, und obgleich du die Aufgabe nicht ganz lösen kannst, so steht es dir doch nicht frei, dich ihrer ganz zu entledigen (Awot). Je mehr Mühen beim Studium der Tora, umso größer der Lohn, denn der Lohn entspricht der Anstrengung.

7) Man wolle nicht vorher sich Geld oder andere nötige Dinge verschaffen, um erst alsdann an die Tora zu gehen; auf diese Weise wird man die Krone der Tora nie erschwingen. Studiere deshalb die Tora hauptsächlich, treibe nebenbei dein Gewerbe, und sage nicht: wenn ich Zeit haben werde will ich lernen, denn vielleicht wirst du nie Zeit haben.

8) Es heißt in der Schrift »die Tora ist weder im Himmel noch jenseits des Meeres« (Deut. 30:12-13). Die Weisen finden in den Worten: »Im Himmel« eine Anspielung auf die Hochmütigen — und in den Worten »jenseits des Meeres« eine Anspielung auf die, welche ihren Handel weit über das Meer ausdehnen; deshalb haben sie befohlen, sich weniger den Geschäften hinzugeben, und umso mehr dem Studium der Tora; denn diejenigen, welche viel Handel treiben — werden nicht gelehrt (Awot).

9) Die Wahrheiten der Tora sind dem Wasser zu vergleichen, denn es heißt: »Wohlan, Durstiger, gehe nach Wasser« (Jes. 45:1), d. h. so wie Wasser sich nicht auf Anhöhen, wohl aber in Vertiefungen sammelt, so ist auch die Tora nicht Sache der Hochmütigen und Hartherzigen, sondern der Sanften und Bescheidenen, die sich vor der Wahrheit demütigen, Gelüste und irdische Weichlichkeit verbannen, ihr Gewerbe bloß zur Fristung ihres Lebens treiben, sonst aber Tag und Nacht der Tora leben.

10) Wer sich jedoch entschließt, der Tora allein sich zu widmen und kein anderes Geschäft zu betreiben, sondern von Almosen zu leben, der entweiht den Namen Gottes, missbraucht die Tora, löscht das Licht des Glaubens aus, tut sich selbst Böses, und entzieht sein Leben der künftigen Welt.

Denn hienieden ist es nicht erlaubt, von der Tora Nutzen zu ziehen, wie auch die Weisen sagen: »Wer in der Tora seinen Vorteil sucht, sagt sich vom zukünftigen Leben los«— ferner: »Man brauche sie weder zum Schmuck, um damit zu prunken, noch zum Spaten um damit zu graben.« Endlich empfehlen die Weisen, ein Gewerbe zu lieben und die Macht zu hassen, weil das bloße Studium ohne sicheres Gewerbe nicht von Dauer ist, Sünde nach sich zieht, und am Ende zum Raube führt (Talmud, Awot).

11) Es ist sehr verdienstlich, sich durch eigener Hände Arbeit zu ernähren. So lebten die ersten Frommen, und so gelangt man zu jeder Ehre, und jedem Glück in dieser und in jener Welt, denn es heißt: »Wenn du dich durch deiner Hände Mühe ernährst, so wird es dir gut und wohl gehen« (Ps. 128:2) das heißt: gut in dieser, wohl in jener Welt.

12) Das Studium der Tora hat keinen Erfolg bei denen, die es lässig betreiben, noch bei denen die es in Üppigkeit und Wohlleben ausführen, wohl aber bei denen, die sich dieses Studiums willen aufopfern, ihren Körper beständig angreifen, den Augen keinen Schlaf und den Augenliedern keinen Schlummer gönnen.

Die Weisen finden eine Anspielung auf solche Anstrengung in folgendem Verse: »Das ist das Gesetz, wenn ein Mensch in einem Zelte stirbt,« (Num. 19:14), nämlich: das Studium der Tora ist nur erfolgreich bei denen, die sich in den Wohnungen der Weisen zu Tode arbeiten; von solchen sagt auch der weise Salomo: »Du bist schwach geworden am Tage des Leids, deine Kraft ist hinfällig« (Mischlei 23:10). Er sagt ferner: »Auch meine Weisheit stand mir bei« — (Kohelet 2:9) d. h.: diejenige Weisheit die ich im Schweiß meines Angesichts erlangt habe.

Die Weisen sagen ferner: »Es ist ein geschlossenes Bündnis — wer sich mit der Tora in der Synagoge beschäftigt, der soll sie so leicht nicht vergessen, und wer sich im Geheimen anstrengt, der soll weise werden. Denn es heißt auch: »Mit dem Bescheidenen ist die Weisheit« (Mischlei 11:2). Wer während des Studierens seine Stimme erhebt, dessen Studium soll von Dauer sein, denn wer leise liest, der vergisst.

13) Obwohl es Pflicht ist, Tag und Nacht zu lernen, so erlangt man doch das meiste Wissen durch das Studieren bei Nacht; daher achte, wer nach der Krone der Tora ringt, wohl auf seine Nächte und verliere keine derselben durch Schlaf, «Essen, Trinken und leeres Geschwätz u. s. w., sondern studiere die Tora und die Wissenschaften. Die Weisen sagen: »Der Gesang der Tora hat nur bei Nacht Wert.« Denn es heißt: »Erhebe dich, singe bei Nacht« (Eicha 2:19). Dessen Nächte der Tora gehören, dem wird bei Tage Gnade finden. Denn es heißt: »Dem erteilt bei Tage Gott Gnade, dessen Gesang ihn, den lebendigen Gott, bei Nacht pries« (Ps. 42:9) Und jedes Haus, aus dem bei Nacht nicht die Tora ertönt, wird ein Opfer der Flammen werden.

Denn »der verschmäht Gottes Worte«, der die Tora gar nicht achtet; aber der ihrem Studium nicht obliegt, wo er’s doch könnte, oder von demselben sich zu den Eitelkeiten der Welt hinwendet auch verachtet Gottes Wort. — Ferner sagen die Weisen: »Wer die Tora des Reichtums wegen aufgibt, der verlässt sie zuletzt aus Armut; wer aber ungeachtet seiner Armut ihr obliegt, der wird sie zuletzt in Reichtum pflegen. Eben dasselbe sagt die Heilige Schrift; denn es heißt: »Weil du dem Ewigen, deinem Gotte, nicht gedient in der Zeit der Freude, bei deinem Wohlstande, als du im Überfluss lebtest, so wirst du deinem Feinde dienen« — (Deut. 28:47-48); ferner: »Dich zu quälen, um dir zuletzt zu vergüten« (Deut. 8:16).

VIERTES KAPITEL — Belehrung der Schüler

1) Die Tora lehre man nur einen dazu fähigen Schüler, der zugleich von guter Aufführung ist, oder einen Unschuldigen. Gerät er auf schlechte Wege, so führe man ihn zuerst zum Guten und auf den Weg der Rechtschaffenheit zurück, prüfe ihn und lasse ihn alsdann erst zum Schulunterrichte zu. Die Weisen sagen: einen unwürdigen Schüler unterrichten heißt: dem Merkur Steine bringen. Es heißt auch: »Wie ein Steinwurf bei der Steinigung, so ist eine Ehrenbezeugung bei dem Dummen« (Mischlei 26:8). Ehre ist nur die Tora, denn es heißt: Und mit dem Weisen ist Ehre« (Mischlei 3:35).

Ebenso soll ein nicht auf dem rechten Wege wandelnder Lehrer nicht eher die Gemeinde unterrichten, und wäre er auch ein großer Gelehrter und das Volk seiner Lehre benötigt,— als bis er Buße getan; denn es heißt: »Die Lippen des Priesters bewahren Kenntnisse, und aus seinem Munde wird die Tora begehrt, denn er ist ein Engel des Gottes der Heerschaaren« (Malachi 2:7). Dies legen die Weisen so aus: man verlange nur dann die Tora aus dem Munde des Lehrers, wenn er einem Engel der Heerschaaren Gottes gleicht, sonst nicht.

2) Beim Unterrichte sitze der Lehrer obenan und die Schüler im Halbkreis vor ihm, so dass sie alle ihn sehen und hören können. Der Lehrer durfte allein auf einem Stuhle nicht sitzen, während die Schüler auf der Erde saßen, sondern alle mussten auf Stühlen oder alle auf der Erde sitzen. Vormals pflegte der Lehrer zu sitzen und die Schüler zu stehen. Vor der zweiten Tempelzerstörung pflegten auch die Schüler zu sitzen während des Unterrichts.

3) Trägt der Lehrer selbst vor, so wendet er sich an seine Schüler; bedient er sich eines Dolmetschers, so teilt er diesem seine Lehren mit, die derselbe wiederum den Schülern beibringt. Die von den Schülern gemachten Fragen richtet der Dolmetscher an den Lehrer, dieser erwidert ihm und er teilt die Antwort dem Frager mit; der Lehrer darf nicht lauter als der Dolmetscher, und dieser wiederum, währender jenen befragt, nicht lauter als jener sprechen.

Der Dolmetscher darf Nichts weglassen noch zusetzen, noch sonst verändern, und es ist ihm dies nur in dem Falle gestattet, wenn er Vater oder der Lehrer dieses Unterricht Erteilenden ist. Der Lehrer trägt vor: so hat mein Lehrer, oder, so hat mein Vater unterrichtet und der Dolmetscher muss, während er dem Volke im Namen dieses Weisen die Belehrung mitteilt, den Lehrer oder Vater dieses Weisen mit Namen nennen, obgleich der Weise selber sie nicht namentlich erwähnt, indem es verboten, seinen Lehrer oder seinen Vater mit dem Eigennamen zu nennen.

4) Begreifen die Schüler das vom Lehrer Vorgetragene nicht, so zürne der Lehrer nicht, sondern wiederhole es so lange, bis sie die Tiefe der Lehre erfassen. Desgleichen gebe der Schüler nicht vor — Etwas verstanden zu haben, was er doch nicht erfasst hat, sondern frage lieber, und wenn auch mehrere Male, und wenn der Lehrer ungehalten ist, so erwidere er ihm »Das ist die Tora, ich muss sie kennen, meine Fähigkeiten aber sind unzulänglich.«

5) Noch weniger habe der Schüler Scham vor seinen Mitschülern die das zum ersten oder zum zweiten Male Vorgetragene begreifen, während er es selbst erst nach mehrmaligem Vortrage erlernt; denn würde dieses ihn erröten machen, so würde er zuletzt ohne den geringsten Erfolg die Schule besucht haben. Daher sagen die alten Weisen: »Der Schamhafte könne Nichts lernen, und der Reizbare Nichts lehren«

Was jedoch nur auf den Fall der tiefen Lehren, oder der unzulänglichen Fähigkeiten passt. Sind aber nach Ansicht des Lehrers die Schüler in der Tora träg und lässig, so soll der Lehrer ihnen zürnen und sie beschämen, um sie anzuregen denn die Weisen sagen: »Wirf Galle unter die Schüler.« Der Lehrer setze sich daher nicht in den Augen des Schülers herab, indem er mit ihnen spielt, isst und trinkt, damit sie ihm Ehrfurcht zollen und fleißig von ihm lernen.

6) Den in die Schule eintretenden Lehrer befrage man nicht sogleich bei seinem Erscheinen, sondern lasse ihn erst zu sich kommen und sammeln. Desgleichen frage der eben eintretende Schüler nicht eher als bis er sich erholt und gesammelt. Weder dürfen zwei zugleich fragen, noch darf man den Lehrer außer dem Gegenstande, wovon die Rede, nach Nebendingen fragen, damit er nicht verlegen werde. Der Lehrer aber soll durch manche Fragen und Handlungen die Schüler irre zu leiten suchen, um zum Verständnisse anzuspornen und ihr Gedächtnis zu versuchen. Auch versteht sich es von selbst, dass er dieselben über andere Gegenstände außer den vorgetragenen befragen darf, um sie desto mehr zu ermuntern.

7) Weder frage noch antworte man stehend, weder von der Höhe noch aus der Ferne, noch hinter dem Rücken der Greise. Den Lehrer frage man nur über den vorgetragenen Gegenstand mit Ehrfurcht, und zwar nur drei Sätze bei einem Gegenstande.

8) Kommen zwei Fragende vor, von denen der Eine über den vorgetragenen Gegenstand, der Andere über einen fremden fragt, so ziehe man ersteres vor, — waren es Tatsache und Hypothese, so wird ersterer der Vorzug gegeben; — wenn Halacha (Resultat) und Midrasch (Allegorie), so wird jenes, — wenn Midrasch und Agada (Sagenlehre), so wird jenes, — wenn Agada und Kalwechomer (die Schlüsse vom Geringeren zum Schwerem) so wird jenes, — wenn Kalwechomer und Gesera Schawa (Analogie), so wird ersteres vorgezogen.

Ferner antworte man dem Lehrer vor dem Schüler und diesem vor dem Unwissenden. Sind aber die Fragenden beide Gelehrte, oder beide Schüler, oder beide unwissend und fragen bloß über verschiedene Gegenstände, entweder in Folge der ihnen gegebenen Antworten, oder der an sie gerichteten Fragen, oder über zwei Halachot, so hängt es von der Willkür des Dolmetschers ab, wem er den Vorzug geben will.

9) In der Lehrschule soll man nicht schlafen, denn die Kenntnisse der dort Schlummernden werden lückenhaft, wie der weise Salomo sagt: »Den Schlummernden kleidet zerrissen Gewand« (Mischlei 23:21). Man darf in der Lehrschule Nichts als von der Tora sprechen. Sogar wenn Jemand niest darf man ihm dort nicht: »Zur Gesundheit« sagen — geschweige denn sonstige Gespräche halten, denn die Heiligkeit der Lehrschule ist größer als die der Synagoge.

FÜNFTES KAPITEL — Ehrfurcht vor dem Lehrer

1) Ist dem Menschen Achtung und Ehrfurcht vor dem Vater anbefohlen, ebenso gebühret diese dem Lehrer, denn jener hat ihn nur auf diese Welt gebracht, aber dieser, ihn Weisheit lehrend, in jene und zukünftige.

Findet man zwei Sachen, von denen die eine dem Vater, (der ihn weder im Gesetze, noch in der Lebensweisheit unterrichtet), die andere dem Lehrer gehört, so gebe man die dem Lehrer gehörige zuerst zurück. Haben ein solcher Vater und der Lehrer zu gleicher Zeit eine Last zu heben, so helfe man erst diesem, und dann jenem. Befinden sich beide im Gefängnisse, so löse man erst den Lehrer, und dann den Vater aus, es sei denn, dass dieser ein Gelehrter ist, wo man ihm dann den Vorzug zu geben hätte. Es gibt keine größere Ehrfurcht, als die dem Lehrer zu zollende.

Daher sagen die Weisen: »Die Ehrfurcht vor dem Lehrer ist gleichsam die vor dem Himmel« und »wer gegen seinen Lehrer streitet, streitet gleichsam gegen den Heiligen«; denn es heißt: »Sie lehnten sich gegen Gott auf« (Num. 26:9). Wer mit seinem Lehrer Zank anfängt, zankt gleichsam mit seinem Gott, denn es heißt: »Da die Kinder Israels mit Gott zankten, und er unter ihnen geheiligt wurde« (Num. 20:13) und »Wer seinem Lehrer grollt, grollt gleichsam Gott«, denn es heißt: »Nicht gegen uns ist euer Murren, sondern gegen Gott« (Ex. 16:8). Wer endlich seinem Lehrer Böses nachträgt, der tut es gleichsam dem Heiligen, denn es heißt: »Das Volk sprach gegen Gott und gegen Moses« (Num. 21:5).

2) Was heißt gegen den Lehrer auftreten? — Wenn ein Schüler eine Lehrschule errichtet, darin vorträgt und unterrichtet, ohne Erlaubnisse des Lehrers, während dieser noch am Leben, — und wäre es auch in einer anderen Stadt. Ferner ist es verboten in Gegenwart des Lehrers Streitigkeiten zu schlichten (Halacha zu entscheiden), wer es dennoch tut, hat vor Gott sein Leben verwirkt.

3) Ist er aber von seinem Lehrer zwölf Mil entfernt, und wird er von Jemand über ein Resultat (Halacha) befragt, so steht es ihm frei, zu antworten. Jemand aber vom Unerlaubten abzuhalten, ist auch gestattet in Gegenwart des Lehrers; z. B. wenn du siehst, dass Jemand etwas Unerlaubtes begeht, sei es aus Unwissenheit, sei es mutwilliger Weise, so darfst du ihn sogar in Gegenwart deines Lehrers und ohne dessen Erlaubnis ermahnen und sagen: dies ist ja unerlaubt; denn wo Namensentweihung erfolgen könnte, da findet keine Ehrenbezeugung des Lehrers statt.

Jenes gilt jedoch bloß bei einem Zufalle, wenn er aber bei Lebzeiten des Lehrers dem Fache des Schlichtens (Gesetzesentscheidung) sich widmen und es für immer ausüben will, so wird es ihm erst alsdann gestattet, wenn er von jenem die Erlaubnis dazu bekommt, und wären sie auch weltenweit voneinander entfernt. Nach dem Tode des Lehrers darf jedoch nicht jeder seiner Schüler nach den Gesetzen der Tora schlichten, sondern ein solcher der dazu fähig ist.

4) Jeder Schüler, der unfähig ist, Rechtsfragen zu schlichten (Halacha zu entscheiden), und es dennoch tut, ist ein Missetäter ein Dummkopf und ein Hochmütiger, von dem es heißt: »Sie hat viele Leichen angehäuft« (Mischlei 7:26). Das Gleiche gilt von einem Gelehrten, der des Rechts kundig ist und streitige Fragen nicht schlichtet. Er beschränkt die Tora und legt den Blinden Hindernisse in den Weg, und von ihm heißt es: »Stark ist die Zahl der durch sie Gemordeten (ebenda).

Wenige fähige Schüler, die nichts Besonderes aus der Tora gelernt, und die dennoch streben vor den Unwissenden hervorzustrahlen, sich brüsten vor dem Volke, und sich frech an seine Spitze stellen, Urteile fällen, Rechtsfälle schlichten in Israel, diese sind es, welche Streitigkeiten häufen, die Welt zerstören, das Licht der Tora auslöschen und den Weinberg Gottes verderben; von ihnen gilt, was Salomo in seiner Weisheit sagt: »greift dort Füchse — die kleinen Füchse, die Weinbergs-Verderber (Hoheslied 2:15).

5) Der Schüler darf des Lehrers Namen weder in dessen Gegenwart noch in seiner Abwesenheit nennen; jedoch gilt dies bloß dann, wenn dessen Namen auffallend ist, und der Hörer bald erfährt, dass es dieser und dieser sei; noch darf er andere Leute dieses Namens in seiner Gegenwart rufen, ganz wie es vom Namen des Vaters gilt; sondern verändere den Namen, selbst nach dem Tode des Lehrers. Auch grüße er ihn nicht, noch danke er ihm wie seines Gleichen, sondern in Ehrerbietung, Ehrfurcht und sich verbeugend, mit den Worten: »sei mir gegrüßt Herr Lehrer«, und erwidere seinen Gruß mit: »sei mir gegrüßt, mein Lehrer, mein Meister«.

6) Vor dem Lehrer darf man weder die Tefillin abnehmen, noch sich anlehnen, sondern sitze in Ehrfurcht vor ihm; man bete weder neben, noch hinter oder vor ihm, auch gehe man nicht neben, sondern in einer Entfernung hinter ihm, und ebenso entferne er sich ein wenig hinter ihn, nicht in gerader Richtung, — und bete dann.

Ferner bade man nicht mit ihm, sitze nicht an seinem Platze, behaupte Nichts in seiner Gegenwart, widerspreche ihm nicht, noch setze man sich oder stehe auf, bevor er es geheißen, oder die dazu erbetene Erlaubnis gegeben, noch kehre man ihm beim Weggehen den Rücken zu, sondern verneige sich Angesicht gegen Angesicht und empfehle sich.

7) Man stehe vor seinem Lehrer auf, sobald man ihn erblickt, und wäre er auch fern, und setze sich erst, sobald man ihn nicht mehr sieht. Es ist Pflicht — des Feiertags ihn zu besuchen.

8) Dem Schüler erzeige man in Gegenwart seines Lehrers keine Ehrerbietung, den Fall ausgenommen, dass der Lehrer selber ihm Ehrerbietung bezeigte. Der Schüler ist gegen seinen Lehrer zu denselben Diensten verpflichtet, zu welchen der Knecht gegen seinen Herrn verpflichtet ist. Doch soll man ihm an einem Orte, wo man ihn nicht kennt und er noch oben drein keine Tefillin hätte, und wo man deshalb als ein Diener angesehen werden könnte, wenn er die Tefillin nicht anhat, die Schuhe weder an noch ausziehen. Der Lehrer, der dem Schüler die Gelegenheit zu dienen nimmt, entzieht ihm Gnade und Gottesfurcht, und jeder Schüler, der gegen seine Pflichten dem Lehrer gegenüber verstößt, bewirkt, dass die Heiligkeit Gottes von den Israeliten weicht.

9) Übertritt ein Lehrer die Vorschriften der heiligen Schrift, oder erwähnt man in seiner Gegenwart einer Tradition, so sage man: »Herr Lehrer du hast mich so und so gelehrt.« Was man von seinem Lehrer nicht gehört, erwähne man nicht, ausgenommen, wenn man den Namen dessen, der es gesagt, anführt. Stirbt der Lehrer, so reiße man seine Kleider bis zur Brust auf und nähe sie nie wieder zusammen.

Diese Ehrenbezeigungen alle gelten nur von einem Hauptlehrer, von dem Jemand fast seine ganze Bildung genossen. Gegen einen Lehrer, dem man nur einen untergeordneten Teil seines Wissens verdankt, hat man nicht so große Rücksichten nötig, indem ein solcher bloß ein Kollege heißt; doch stehe man vor ihm auf und zerreiße um ihn die Kleider, wie beim Tode jedes Andern um den man Trauer hält, auch wenn man bloß einen einzigen Gegenstand, gleichviel ob unbedeutend oder wichtig, von ihm gelernt hat.

10) Kein wohlgesinnter Gelehrter spreche in Gegenwart eines andern, der höher steht als er, wenn er auch von diesem Nichts gelernt hat.

11) Der Lehrer kann sich alle diese äußeren Ehrenbezeigungen oder auch eine derselben verbitten, sowohl von allen Schülern, als auch von ihm beliebigen; doch der Schüler darf die Ehrerbietung niemals versagen, sogar wenn der Lehrer darauf verzichten sollte.

12) Der Lehrer soll ebenfalls seinen Schüler achten und sich ihm freundlich nähern; so sagen die Weisen: Die Ehre deines Schülers sei dir so wert, wie deine eigene. Er muss ihrer schonen und sie lieben, denn sie sind Kinder, die Freude machen sowohl in dieser als auch der zukünftigen Welt.

13) Die Schüler vermehren des Lehrers Wissen und erweitern sein Herz; daher sagen die Weisen: viele Kenntnisse habe ich von meinen Lehrern erlangt, mehr jedoch von meinen Kollegen, die meisten aber von meinen Schülern; und wie durch ein kleines Stück Kienholz der große Holzhaufen zu Flammen auflodert, so wird der Lehrer durch den kleinen Schüler geschärft, und durch dessen Nachgrübeln und Fragen strahlt die Wissenschaft herrlich hervor.

SECHSTES KAPITEL — Ehefurcht vor Gelehrten

1) Es ist ein Gebot den Gelehrten zu ehren, auch wenn er nicht unser Lehrer war, denn es heißt: »Du sollst vor dem Greisen aufstehen und die Alten ehren« (Lev. 19:32). Ein Alter heißt der, welcher Weisheit besitzt, und darum erhebe dich vor ihm und zwar bei Zeiten, so in einer Entfernung von etwa vier Ellen — und setze dich erst, wenn er vorübergegangen.

2) Man erhebe sich jedoch nicht vor ihm im Badehause, denn es heißt: »Aufstehen und ehren,« (ebenda) woraus zu folgern ist, dass bloß ein Aufstehen, womit Ehrerbietung erzeigt wird, gemeint sei; desgleichen darf der Handwerker bei der Arbeit nicht vor dem Gelehrten aufstehen, denn es heißt: »Stehe auf und ehre ihn,« woraus gefolgert wird, dass — so wie Ehrerbietung ohne Beeinträchtigung — so auch Aufstehen ohne Beeinträchtigung geschehen müsste.

Doch soll man nicht die Augen zudrücken, um den Gelehrten nicht zu sehen, und vor ihm nicht aufstehen zu müssen, denn es heißt: »Du sollst Gott fürchten.« Bei Allem, was bloß dem Herzen anvertraut ist, steht jene Warnung: »Du sollst Gott fürchten« (ebenda).

3) Der Gelehrte soll das Volk nicht absichtlich bemühen und die Leute aufstehen lassen; darum gehe er den kürzesten Weg, wo er nicht gesehen wird, um dadurch jenen das Aufstehen zu ersparen. Die Weisen pflegten daher den entlegensten Weg einzuschlagen, wo sie keinen Bekannten vermuteten, um Niemandem Etwas aufzubürden.

4) Vor dem Reitenden steht man ebenso, wie vor dem Fußgänger auf.

5) Gehen drei zusammen, so gehe der Lehrer in der Mitte, der Bedeutendere zur Rechten, der Dritte zur Linken.

6) Erblickt man einen Gelehrten, so stehe man in einer Entfernung von vier Ellen auf, und setze sich erst, wenn er vorübergegangen. Erblickt man den Ältesten des Gerichts, so stehe man beim Erblicken auf, und setze sich erst, wenn jener vier Ellen von uns entfernt. Ist es aber ein Fürst, so stehe man beim Erblicken auf, und setze sich nicht eher, als bis dieser sich gesetzt, oder wenn dieser dir aus den Augen verschwunden ist; der Fürst kann auf diese Ehrenbezeugung verzichten.

Beim Eintritt des Fürsten stehen alle auf, und setzen sich erst auf seinen Befehl. Beim Eintritt des Gerichtsoberhaupts stellen sich die Anwesenden in zwei Reihen, und das Volk setze sich erst dann, wenn jener seinen Platz eingenommen.

7) Beim Eintritt eines Weisen erhebe sich Jeder in einer Entfernung von vier Ellen und setze sich wieder, sodass der andere sich erhebt, und so fort, bis jener seinen Platz eingenommen. Die Söhne der Weisen und Schüler, deren die Menge bedürftig ist, können über die Häupter des Volks dahinschreiten, um zu ihren Plätzen zu gelangen, es geziemt sich aber nicht für Gelehrte, als die letzten zu erscheinen. War man gezwungen hinauszugehen, so kehre man zu seinem Platze wieder zurück.

Wenn die Kinder der Weisen im Stande sind das Vorgetragene zu verstehen, so dürfen sie ihren Vätern das Antlitz zuwenden; sind sie es aber nicht im Stande, so müssen sie dem Volke das Antlitz zuwenden.

8) Der beständig vor seinem Lehrer sitzende Schüler darf nur Morgens und Abends vor ihm aufstehen, damit er ihm nicht mehr Ehre erzeige, als Gott.

9) Vor einem zu hohem Alter gelangten Greise stehe man auf, wenn er auch kein Gelehrter ist; sogar ein Gelehrter, der noch jung ist, stehe vor einem solchen Greise aus, zwar nicht ganz, doch um ihm Ehrerbietung zu zeigen. Und wäre dieser Greis auch ein Nichtjude, so ist man doch zu derselben Ehrerbietung verpflichtet, wie auch zur Handreichung, wenn er einer Stütze bedarf, denn es heißt: »Vor dem Greise sollst du ausstehen« (Lev. 19:32), also vor allen Greisen.

10) Der Gelehrte erscheine nicht öffentlich unter dem Volke, um an Arbeiten, Bauten des Landes u. s. w. teil zu nehmen, damit er nicht in den Augen desselben an Achtung verliere. Von ihm erhebt man Nichts zum Aufführen der Stadtmauern, zur Ausbesserung der Stadttore, zur Besoldung der Wächter u. s. w., und nicht zur Begegnung des Königs, belaste ihn weder mit allgemeinen noch mit persönlichen Abgaben (Steuern). Wie es heißt: »Auch wenn sie diese unter den Nationen verteilen, werde ich sie nun sammeln, sind sie doch schon geringer geworden unter der Last des Königs, der Fürsten.« (Hos. 8:10).

Ebenso gebe man dem Gelehrten den Vorzug beim Verkauf seiner Waren; man erlaube nämlich keinem unter den Marktleuten eher seine Waren zu veräußern, als bis jener die seinen verkauft. Ebenso wird er beim Prozess früher als die andern dort Wartenden vorgenommen; man fordere ihn auch da zum Sitzen auf.

11) Gelehrte hassen oder verachten ist eine große Sünde. Jerusalem ward erst alsdann zerstört, als dies überhandgenommen, denn es heißt: »Sie verspotteten die Engel Gottes, verachteten Seine Worte und verhöhnten Seine Propheten« (2 Chr. 36:16), was so viel sagen will, als sie verachteten diejnigen, die Gottes Wort lehrten; ebenso wie der Ausspruch der Tora: »Wenn ihr meine Gesetze verschmäht« (Lev. 26:15) auf die Lehrer des Gesetzes sich bezieht. Wer die Weisen schmähet hat nicht teil am zukünftigen Leben, denn er gehört zu denen »welche Gottes Wort verachten« (Num. 15:31).

12) Obwohl der Verächter der Schriftgelehrten aus der zukünftigen Welt ausgeschlossen wird, so pflegte man dennoch, im Falle von Zeugen, welche die erlittene Schmach bestätigten, auch wenn sie bloß in Worten bestand, ihn öffentlich im Gericht mit dem Bann zu belegen, ihn allenfalls auch mit einem Litra (Gewicht) Goldes zu bestrafen, welches den beschämten Gelehrten abgegeben wurde.
Das Gericht pflegte auch Einen in Bann zu tun, der einen Gelehrten nach dessen Tode schmähte, und ihn erst dann freizusprechen, wenn er in sich gegangen war. Erfolgte die Schmähung bei Lebzeiten des Gelehrten, so durfte das Gericht ihn bloß mit dessen Zustimmung lossprechen.

So pflegte auch der Gelehrte selbst zur Rettung seiner eigenen Ehre einen gewöhnlichen Menschen, der sie angetastet, in den Bann zu tun, wäre es auch ohne Zeugen und ohne Warnung geschehen, und durfte man ihn nicht eher freisprechen, als bis er jenen versöhnte. Wenn der Gelehrte unterdessen gestorben, so pflegten drei Personen ihn freizusprechen. Es war übrigens dem Gelehrten freigestellt darauf zu verzichten, und ihn nicht in den Bann zu tun.

13) Sprach ein Lehrer seiner Ehre wegen über einen seiner Schüler den Bann aus, so mussten alle Schüler ihn demgemäß behandeln. Tut dies aber ein Schüler seiner Ehre wegen, so brauchte der Lehrer sich nicht darnach zu richten, aber das ganze Volk musste ihn wohl als exkommuniziert behandeln. Desgleichen pflegte der vom Nasi (Fürsten) mit dem Bann Belegte, für ganz Israel als solcher zu gelten; der von ganz Israel Verbannte galt aber dem Nasi nicht als solcher; der für seine eigene Stadt Verbannte, war es auch für eine andere; der für eine andere aber Verbannte, galt nicht als solcher für seine eigene Stadt.

14) Dies gilt bloß vom Verächter der Gelehrten; wenn aber Jemand wegen solcher Gegenstände verbannt worden, die die Bannstrafe nach sich ziehen, so pflegte er auch für den Nasi und ganz Israel als Solcher zu gelten, sogar wenn der Kleinste in Israel den Bann ausgesprochen hätte; und man darf ihn nicht eher befreien, als bis er in sich gegangen war.

Wegen vierundzwanzig Vergehen pflegt man den Bann auszusprechen, gleichviel ob Mann oder Frau sie begangen, nämlich:
1) Wenn man Gelehrte selbst nach deren Tode schmäht.
2) Wenn man Gerichtsboten verschmäht.
3) Wenn man den Nächsten einen Sklaven schimpft.
4) Wenn man die Gesetze der Weisen verachtet, geschweige die Gesetze der Tora verachtet.
5) Wenn man sich zu der vom Gericht bestimmten Zeit
nicht gestellt hatte.
6) Wenn Jemand den Richterspruch nicht angenommen, —so lange bis er ihn befolgte.
7) Wenn man in seinem Bereiche etwas Schädliches hält, so wie z. B. einen beißenden Hund, oder eine gebrechliche Leiter, — bis man selbiges weggeschafft.
8) Wenn man sein Feld einem Nichtjuden verkauft — so lange bis er die Verantwortung übernimmt für alle Schäden, die der Nichtjude einem Nachbarn zufügt.
9) Wenn man gegen einen Israel im nichtjüdischen Gericht aussagt und dieser durch seine Aussage Geld verliert, was nicht nach dem Gesetz der Tora ist, — bis dieser den ihm angerichteten Schaden zurückzahlt.
10) Wenn ein Schlachter, der selbst Kohen ist, die gehörige Gabe keinem Andern Kohen absondert, — so lange bis er sie abgibt.
11) Wenn man den zweiten Feiertag des Exils entweiht, obgleich seine Feier nur Gebrauch ist.
12) Wenn man am Tage vor dem Pessachfeste arbeitet und zwar am Nachmittag.
13) Wenn man den heiligen Namen ausspricht, ohne es nötig zu haben; desgleichen wenn man ihn bei einem Schwure um Geringfügiges anwendet.
14) Wenn man die Menge zur Namensentweihung verleitet.
15) Wenn man die Menge zum Genuss der heiligen Opfer außerhalb des Landes verleitet.
16) Wenn man außerhalb des Heiligen Landes die Jahreszahl nach alter Sitte berechnet und Monde festsetzt.
17) Wenn man den Blinden straucheln macht.
18) Wenn man die Menge abhält ein Gebot auszuüben.
19) Wenn ein Schlachter verbotenes Fleisch (Treifa) für erlaubtes angibt.
20) Wenn ein Solcher das Schlachtmesser nicht in Gegenwart des Gelehrten untersucht hat.
21) Wenn man absichtlich eine Erektion sich selbst verursacht
22) Wenn Jemand, nachdem er seiner Frau einen Scheidebrief gegeben, mit ihr gemeinschaftlich ein Geschäft macht, das zu unerlaubtem Umgänge führen könnte. Wenn solche vor Gericht kamen — pflegt über sie der Bann ausgesprochen zu werden.
23) Wenn ein Gelehrter wegen schlechter Aufführung berüchtigt ist.
24) Wenn man einen Solchen in den Bann getan, der dies nicht verschuldet hatte.

SIEBENTES KAPITEL — Bann und Ächtung

1) Wenn ein in Weisheit alt gewordener Mann, oder wenn ein Gerichtsvorsteher sich verging, so spricht man nie über ihn öffentlich den Bann aus, er müsste denn etwa so wie Jerobeam, Sohn Nabots, und seine Genossen gesündigt haben; sonst pflegte man ihn bloß im Geheimen zu geißeln; denn es heißt: »Du wirst am Tage straucheln, mit dir der Prophet in der Nacht« (Hos. 4:5). Man legt es aus: Obgleich jener fällt, so bleibe es im Dunkel der Nacht. Man pflegt ihm die vermahnenden Worte zu sagen: »Bleibe in Ehren zu Hause«.

Ebenso gilt bei jedem Gelehrten, der den Bann verwirkt hatte, dass das Gericht nicht rasch zu Werke gehen, und über ihn den Bann aussprechen durfte, vielmehr suche man es möglichst zu vermeiden und dem auszuweichen. Die frommen Weisen rühmten sich, nie bereitwillig gewesen zu sein, einen Gelehrten in den Bann zu tun, obgleich sie stets bereit waren ihn zu geißeln, wenn er dies verwirkt hatte, sogar die Mardut pflegten sie an ihn auszuüben.

2) Wie tut man in den Bann? Man sagte: N. N. sei in den Bann getan. Und geschah es in seiner Gegenwart, so pflegt man ihm zuzurufen: Du N. N. bist in den Bann getan. Hatte man aber über Einen die Ächtung ausgesprochen, so pflegt man zu sagen, N. N. ist in die Acht erklärt. In einem Fluche war inbegriffen sowohl Verwünschung, als Achtung, als auch Bann zugleich.

3) Wie pflegte man den Bann oder die Ächtung aufzulösen? Man sagt: »Es ist dir der Bann aufgelöst, und es ist dir verziehen.« Geschah es in Abwesenheit des Geächteten, so sagt man: dem N. N. ist der Bann aufgelöst und verziehen.

4) Wie muss ein Verbannter sich verhalten, und wie die Anderen mit ihm? Der Verbannte darf sich weder scheren, noch waschen, die ganze Zeit seiner Verbannung, ganz wie ein Trauer Haltender. Man darf ihn weder zum Tischsegen laden, noch ihn zu der Anzahl der Zehn rechnen, in keiner Hinsicht, noch in der Entfernung von vier Ellen von ihm sitzen; wohl durfte er andere und andere ihn unterrichten, ebenso darf er vermieten, oder andere mieten. Starb er in der Zeit der Verbannung, so pflegt das Gericht einen Stein auf seinen Sarg legen zu lassen, um gleichsam eine Steinigung anzudeuten, da er von der Gemeinde verbannt gewesen. Noch weniger pflegt man über ihn eine Leichenrede zu halten, noch seinem Leichenzuge zu folgen.

5) Der in die Acht Erklärte hat es noch schwerer, indem er Niemand, und Niemand ihn unterrichten darf; für sich selbst stand es ihm frei zu studieren, damit er nicht vergessen sollte, was er schon gelernt. Auch darf er nicht vermieten, noch Andere mieten, noch ist es erlaubt, mit ihm Geschäfte zu machen und überhaupt irgendeinen Handel zu treiben, als nur den zum Gewinn seiner Unterhaltung erforderlichen.

6) War Jemand auf dreißig Tage verbannt gewesen und hatte nicht um Aufhebung des Bannes gebeten, so pflegt man ihn zum zweiten Male auf dreißig Tage in den Bann zu tun, und verharrte er nach Verlauf dieser dreißig Tage und bat noch immer nicht um Aufhebung, so wird er in die Acht erklärt.

7) In Gegenwart von wie vielen Männern pflegt die Aufhebung des Bannes oder der Acht zu geschehen? In Gegenwart dreier, wenn sie auch Nichtgelehrte sind; auch ein Einziger, aber ein bewährter Weiser, durfte sie aufheben. Der Schüler kann ebenfalls die Acht oder den Bann aufheben, sogar im Wohnorte seines Lehrers.

9) Wenn drei Personen Jemand in den Bann getan hatten und auseinandergingen, dieser aber das Vergehen bereute, um dessentwillen sie ihn in den Bann getan, so dürfen andere drei Personen ihn freisprechen.

10) Ist es ihm unbekannt, wer ihn in den Bann getan, so muss er zum Nasi hingehen, dass er ihn freispreche.

11) Spricht Jemand den Bann bedingungsweise, oder sogar über sich selber aus, so bedarf es einer Auslösung. Sprach ein Gelehrter über sich selbst den Bann aus, und geschah dies auch auf den Ausspruch eines Anderen, oder selbst für ein solches Vergehen, welches die Bannstrafe sonst nach sich zieht, so darf er ihn auch selbst auflösen.

12) Wenn Jemand geträumt, dass man ihn in den Bann getan, so muss er sich, wenn er auch die Personen kannte, die ihn in den Bann getan, nach zehn Gesetzkundige umsehen, die ihn freisprechen, und solche sogar in einer Strecke einer Parsa, aufzusuchen sich bemühen. Fand er keine solche, so darf er zehn Mischna – Gelehrte nehmen, fand er auch diese nicht, so kann auch zehn Männer, die die Bibel zu lesen verstehen, ihn freisprechen. Wenn auch diese sich nicht vorfanden, so dürfen zehn Nichtgelehrte, und waren keine zehn vorhanden, auch drei derselben, ihn freisprechen.

13) Derjenige, den man in seiner Gegenwart in den Bann tut, muss durchaus in seiner Gegenwart freigesprochen werden. Geschah der Bannspruch in seiner Abwesenheit, so kann die Aufhebung sowohl in seiner Gegenwatt als in seiner Abwesenheit geschehen. Verbannung sowohl, als auch Auflösung derselben, geschieht auf gleiche Weise, und es ist daher erlaubt, nach einem Augenblick den Bann aufzuheben, wenn der Verbannte bereut. So steht es dem Gericht zu, ihn Jahrelang im Bann zu halten, je nach seinem Vergehen.

Ebenso wenn das Gericht für nötig erachtet, über Jemand die Ächtung auszusprechen, so müssen denn auch diejenigen, die mit ihm speisen, trinken, oder in einer Entfernung von vier Ellen sich ihm nähren, ebenso in die Acht erklärt werden, und das Gericht ist berechtigt, dies zu vollziehen, um ihn damit zu züchtigen, und einen Zaun der Tora vorzubauen, damit die Sünder nicht einbrechen.

Obwohl es dem Gelehrten freisteht Jemand seiner eigenen Ehre willen zu verbannen, so gereicht es ihm dennoch nicht zu seinem Lobe, Gebrauch davon zu machen; vielmehr stelle er sich selbst, als höre er gar nicht die Beleidigungen eines gemeinen Menschen und kümmere sich um dieselbe nicht; so sagt auch der weise Salomo, hierauf anspielend: »Mag dein Herz auf keines ihrer Worte achten« (Kohelet 7:21).

Die alten Frommen pflegten nicht allein die angehörte Schmach nicht zu erwidern, sondern dem Schmähenden zu verzeihen und zu vergeben. Die großen Gelehrten rühmten sich, dass sie nie Jemand, ihrer eigenen Ehre willen, in den Bann getan oder geächtet hätten. So sei auch der Weg der Gelehrten, auf diesem wandle man.

Jedoch gilt dies bloß dann, wenn man ihn im Stillen beleidigt; geschah die Verachtung und Beleidigung eines Gelehrten aber öffentlich, so darf er durchaus nicht verzeihen, und wenn er es dennoch tat, so wird er dafür bestraft, indem seine Schmach die Tora selbst trifft, sondern er suche Rache und übe Feindschaft wie eine Schlange bis jener ihm Abbitte tut, und alsdann muss er ihm verzeihen.