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Vom Götzendienst — הלכות עבודה זרה

[Leon Mandelstamm setzt aus ideologischen fast alle Halachot ins Perfekt (Vergangenheit), statt sie im Präsens (Gegenwart) zu übersetzen. Es wäre zu viel Mühe die Struktur der Sätze zu verändern, um das Verb ins Präsens zu setzten. Deshalb ließ ich es unverändert. Die Kapitel, die ich übersetzt habe, stehen im Präsens. Ob das Christentum heutzutage als Götzendienst gilt, wird ausführlich behandelt in Rabbiner David Hoffmanns Buch »Der Schulchan-Aruch und die Rabbinen über das Verhältniß der Juden zu Andersgläubigen«, Seite 150-156. — Igor Itkin]

AUFZÄHLUNG DER GEBOTE

Vom Götzendienst
und den dabei stattfindenden Gebräuchen.
In dieser Abhandlung sind einundfünfzig Gesetze enthalten, nämlich zwei Gebote und neunundvierzig Verbote, als:
1) Sich nicht den Götzen zuzuwenden;
2) Den trügerischen Vorspiegelungen des eigenen Herzens und denen des Auges nicht zu folgen;
3) Nicht zu lästern;
4) Die beim Götzendienst herkömmlichen Gebräuche nicht mitzumachen;
5) Sich vor Götzen nicht zu bücken;
6) Zum eigenen Bedarf kein Götzenbild zu machen;
7) Sogar für Andere keines anzufertigen;
8) Sich keine Götzenbilder, selbst nicht einmal als Zierde, anzuschaffen;
9) Andere nicht zum Götzendienst zu verleiten;
10) Eine abtrünnige Stadt zu verbrennen;
11) Sie nicht wiederaufzubauen;
12) Von ihrem gesamten Vermögen keinen Nutzen zu ziehen.
13) Keinen Einzelnen zum Götzendienst zu verführen;
14) Den Verführer nicht zu lieben;
15) Nie aufzuhören ihn zu hassen;
16) Ihm nicht beizustehen;
17) Ihn nicht zu entschuldigen;
18) Sich nicht enthalten ihn als schuldig zu erklären;
19) Im Namen eines Götzen nicht zu prophezeien;
20) Auf Einen, der im Namen eines Götzen prophezeit, nicht zu hören;
21) Nichts Unwahres zu prophezeien, selbst nicht im Namen Gottes;
22) Keinen Anstand zu nehmen einen Lügenpropheten hinzurichten;
23) Beim Namen eines Götzen nicht zu schwören;
24) Keine Toten zu beschwören;
25) Nicht nach dem Vogelfluge zu prophezeien;
26) Dem Moloch nicht zu opfern;
27) Kein Götzendenkmal aufzurichten;
28) Vor einem Stein mit (Götzen) Figuren sich nicht zu beugen;
29) Keinen Götzenhain (Aschera) zu pflanzen;
30) Einen Götzen, und alles für ihn Angefertigte, zu vernichten;
31) Von einem Götzen und allem dazu Gehörigen keinen Nutzen zu ziehen;
32) Von der Bekleidung eines Götzen keinen Nutzen zu ziehen;
33) Mit einem Götzendiener keinen Bund zu schließen;
34) Mit ihm kein Erbarmen zu haben;
35) Götzendiener im heiligen Lande nicht wohnen zu lassen;
36) Ihre Gebräuche und Kleidung nicht nachzuahmen;
37) Keine Hexerei und
38) keine Zauberei zu treiben;
39) Nicht aus den Wolken zu deuten;
40) Kein Geisterbeschwörer zu sein;
41) Die Toten nicht heraufzubeschwören;
42) Die Totenbeschwörer nicht zu befragen;
43) Keinen Wahrsager zu befragen;
44) Keine Vorbedeutungen auszulegen;
45) Das Haupthaar nicht rund herum abzurasieren;
46) Sich den Bart nicht zu rasieren;
47) Als Mann nicht Frauenkleider und
48) als Frau nicht Männerkleider zu tragen;
49) Sich nicht zu tätowieren;
50) Sich keine Wunden um einen Todesfall zu machen;
51) Sich um einen Toten das Haar nicht auszuraufen;
welche Gesetze sämtlich in den folgenden Kapiteln erläutert werden.

ERSTEL KAPITEL — Entwicklung des Götzendienstes und der wahre Weg

1) In den Tagen des Enosch waren die Menschen in einem großen Irrtum befangen. Die Vernünfteleien der Weisen jenes Zeitalters waren Torheit, und Enosch selbst war weit von der wahren Einsicht entfernt. Man sagte: Weil Gott die Sterne und Himmelssphären zur Leitung und Regierung der Welt erschaffen, sie so hoch gestellt, ihnen dadurch so viel Ehre zuerkannt und dieselben, auch zu seinem Dienste berufen, so gezieme es sich wohl, ihnen Lob, Ruhm und Ehrenbezeugungen zu spenden: es sei nun auch der Wille Gottes, gelobt sei er, dass auch wir Diejenigen erheben und ehren, welche er selbst erhebt und auszeichnet; ganz so wie ein König wünscht, dass man Diejenigen erhebe und ehre, die ihm am Nächsten stehen, und darin sich selbst geehrt findet«.

Als nun dieser Gedanke in ihren Herzen aufstieg, fingen sie an Tempel für die Sterne zu bauen, ihnen Opfer darzubringen, sie mit Worten zu loben und zu preisen, und sich vor ihnen zu beugen, um auf diese Weise, ihrer irrigen Meinung nach, den Willen des Schöpfers zu vollziehen. Dies war nun der Ursprung des Götzendienstes und die Lehre derjenigen Götzendiener, welche dessen Grundlagen kannten, dabei aber keineswegs die Meinung hegten, es gäbe außer diesem und jenem Stern keinen Gott weiter.

Darauf deuten auch die Worte des Propheten Jeremias hin: »Wer sollte dich nicht fürchten, Du König der Völker? Dir gebührt Ehrfurcht, denn unter allen Weisen der Völker und in all ihren Reichen ist Dir Keiner gleich; aber in einem sind sie Toren und Narren, nämlich in ihrer nichtigen Lehre, Holz zu verehren.« (Jer. 10:7-8). Als wollte er damit sagen: Alle wissen wohl, dass Du einzig bist, während ihr Irrtum und ihre Torheit nur darin bestehe, dass sie sich einbilden, jenes nichtige Treiben sei Dir wohlgefällig.«

2) Im Laufe der Zeit aber traten unter den Menschen falsche Propheten auf, die da sagten Gott habe ihnen geboten: Verehret diesen oder jenen Stern, oder auch alle Sterne, opfert ihnen, bringet ihnen Libationen dar, bauet ihnen Tempel, bildet ihre Gestalten nach, damit sich das ganze Volk, Frauen, Kinder und die übrigen Einwohner des Landes davor beugen. Der falsche Prophet legte ihnen eine erdichtete Gestalt bei, und gab vor, dass ihm eine solche in seinen prophetischen Visionen erschienen sei.

Dergestalt fing man nun an, in Tempeln, unter Bäumen, auf Berggipfeln und auf Hügeln Götzenbilder aufzustellen, um welche man sich versammelte, vor denen man sich beugte, und jene Propheten predigten dem Volke, dass dieser oder jener Götze Gutes oder Böses ausübe, und dass man ihm dienen und Ehrfurcht bezeugen müsse. Die Priester versicherten, durch diesen Dienst werde man mächtig und glücklich sein, und sagten zum Volke: Dies tut und jenes unterlasst.

Darauf standen noch andere Lügner auf und gaben vor, der Stern, die Himmelssphäre, der Engel selbst habe mit ihnen gesprochen und ihnen vorgeschrieben: »Dienet mir so und so«, und ihnen auf diese Weise angedeutet, wie der Dienst einzurichten sei, was man zu tun oder zu unterlassen habe.

Dergestalt nahm die Unsitte immer mehr und mehr überhand, den Götzen auf gar wunderliche Weise zu dienen, vor ihnen sich zu beugen und ihnen zu opfern, so dass in der Folge der gepriesene, Ehrfurcht gebietende Name des Ewigen ebenso aus dem Munde, wie aus dem Herzen Aller verdrängt wurde und Niemand ihn mehr bekannte, und dass das ganze Volk, samt Weibern und Kindern, eben nur von diesem Götzen aus Holz oder Stein wusste, oder auch nur von dem steinernen Tempel, wo sie von Kindheit an gewöhnt worden waren, sich zu bücken, Götzendienst auszuüben und Eide abzulegen.

Selbst die Klügeren unter ihnen, wie auch die Priester und dergleichen Personen, bildeten sich ein, dass es keinen Gott gäbe, sondern nur Sterne und Sphären, zu deren Verehrung und Nachbildung die Standbilder gefertigt worden seien. Den Schöpfer des Weltalls aber erkannte und bekannte kein Mensch, höchstens nur Einzelne, wie: Chanoch, Metuschelach, Noach, Schem und Eber. Auf diese Weise ging es fort und fort in der Welt, bis die Weltenstütze, unser Vater Abraham, geboren ward.

3) In der zartesten Kindheit schon fing dieser an nachzugrübeln, und am Tage wie nachts sich in den Gedanken zu vertiefen: Wie es denn möglich sei, dass die Himmelssphären sich immerfort bewegen, ohne eine leitende und bewegende Kraft, da sie sich doch unmöglich von selbst bewegen können. Er hatte weder einen Lehrer, noch sonst Jemanden, der ihn hätte unterrichten können, sondern war zu Ur im Lande Kasdim unter die törichten Götzendiener verschlagen, wo sogar sein Vater und seine Mutter wie das ganze Volk Götzen dienten.

Abraham aber, während er die üblichen äußeren Gebräuche mitmachte, grübelte und dachte in seinem Innern so lange nach, bis er auf den Pfad der Wahrheit gelangte und ihm seine gesunde Vernunft als Richtschnur der Wahrheit diente, so dass er erkannte, dass es nur einen Gott gibt, der die Himmelssphären leitet, und Alles erschaffen hat, und es außer Ihm nirgends einen Gott gibt.

Nun ward ihm auch klar, dass die ganze Welt im Irrtum befangen sei, und er sah ein was sie bewogen, den Sternen und Götzen zu dienen, so dass sich ihr Geist von der Wahrheit immer mehr und mehr entfremdete. Abraham war vierzig Jahre alt, als er seinen Schöpfer erkannte.

Nachdem nun diese Erkenntnis bei ihm zum klaren Bewusstsein sich ausgebildet, fing er an, den Leuten von Ur im Lande Kasdim Belehrung zu erteilen, sich mit ihnen in Erörterungen einzulassen und sie darauf hinzuweisen, dass der Weg, auf dem sie wandelten, nicht der der Wahrheit sei. Darauf zerbrach er die Götzenbilder, fing an das Volk darüber zu belehren, dass es sich zieme allein dem Gott der Welten zu dienen, sich vor ihm zu beugen, und ihm Opfer und Trankopfer darzubringen, damit ihn auch alle kommenden Geschlechter erkennen; ferner sagte er ihnen, dass es sich zieme alle Götzenbilder zu zerbrechen und völlig zu vernichten, damit das Volk durch sie nicht irre geführt werde wie diejenigen, welche da glauben, dass es außer ihnen keinen Gott gebe. Als er sie solcher Gestalt durch seine Beweise überführt hatte, wollte ihn der König umbringen, aber er ward durch ein Wunder gerettet und ging fort nach Charan. — Dort trat er öffentlich auf, — und begann der ganzen Welt mit lauter Stimme zuzurufen und ihr zu verkünden, dass es Einen Gott gibt, der das ganze Weltall regiert und dem allein man dienen und Verehrung zollen müsse.

Also verkündend, und das Volk um sich sammelnd, wanderte er von Land zu Land, von Königreich zu Königreich, bis er in das Land Kanaan kam, und auch dort dasselbe verkündete, wie es heißt: »Er verkündete dort den Namen des Ewigen, des Schöpfers der Welt.« (Gen. 21:33). Wenn nun das Volk sich um ihn versammelte, und ihm auf seine Worte Einwendungen machte, so belehrte er einen Jeden, je nach dem Grade seiner Erkenntnis, bis es ihm gelungen, ihn aus den Weg der Erkenntnis zurückzuführen. Auf diese Weise sammelten sich um ihn Tausende und Myriaden, und diese wurden die Hausleute Abrahams genannt. Er prägte ihren Herzen jene große Grundwahrheit ein, verfasste darüber Bücher und machte seinen Sohn Isaak damit bekannt. Isaak fuhr nun fort zu lehren und zu unterrichten, teilte jene Lehre seinem Sohne Jakob mit, setzte ihn zum Lehrer ein, auf dass er belehrte und bestärkte Alle, die um ihn versammelt waren.

Unser Vater Jakob unterrichtete nun alle seine Söhne, zeichnete unter ihnen Levi aus, machte ihn zum Oberrichter und erkor
ihn aus, den Gottesweg zu lehren, und die Gebote Abrahams zu erfüllen. Auch befahl er seinen Kindern, dass sie den Gelehrtenstand unter den Nachkommen Levis nicht untergehen lassen möchten.

Also wuchs diese Erkenntnis unter den Kindern Jakobs, und unter denen die zu ihnen gehörten, immer fort und fort, und auf diese Weise bildete sich eine ganze Nation heran voll der Gotterkenntnis. In der Folge aber als die Israeliten in Ägypten waren, da lernten sie auch die dortigen Sitten und den dort herkömmlichen Götzendienst ausüben; eine alleinige Ausnahme hiervon bildete nur der Stamm Levi, der bei den Geboten seiner Väter treu verharrte; denn nie hat der Stamm Levi Götzen gedient.

Wenig fehlte nun — und die Grundlage, welche Abraham gelegt, wäre zerstört worden, und die Nachkommen Jakobs wären in die Irrtümer der Welt wieder verfallen; weil uns aber Gott liebte und die Verheißung, die er Abraham zugeschworen, erfüllen wollte, schuf er unseren Lehrer Moses, den Größten aller Propheten, und übertrug ihm seine Sendung.

Als aber unserem Lehrer Moses der Prophetenberuf ward und der Ewige Israel offenbaret, dass er es zum Träger seines Willens erkoren, wand er gleichsam einen Kranz von Geboten um das Haupt des Volkes, erklärte ihnen die Art und Weise des wahren Gottesdienstes, und wie man mit den Götzen und ihren Dienern zu verfahren habe.

ZWEITES KAPITEL — Gotteslästerer und Gottesleugner

1) Die Hauptsache beim Verbote des Götzendienstes ist, dass nichts Erschaffenes angebetet werde, weder ein Engel, noch eine Himmelssphäre, noch irgendeines der vier Elemente, oder etwas aus allen vieren zusammen Erschaffenes. Wenn auch Derjenige, welcher eins dieser Geschöpfe verehrt, weiß, dass der Ewige der wahre Gott ist, und er demselben nur in solcher Weise dient, wie es Enosch und seine Zeitgenossen getan, so treibt er dennoch Götzendienst.

Es warnt hiervor die Schrift mit den Worten.- »dass du nicht erhebest deine Augen zum Himmel und sehest die Sonne u. s. w., welche Gott allen Völkern zugeteilt hat.« (Deut. 4:19), was so viel sagen will als: »Vielleicht sähest du mit dem Auge deines Herzens und nähmest wahr, dass jene die Welt leiten, dass Gott sie der ganzen Welt zuerteilt hat, mit Leben und Sein, ohne baldige Hinfälligkeit und Vergänglichkeit, nach dem gewöhnlichen Weltenlaufe, und sprächest, dass es sich demnach gezieme, sich vor ihnen zu beugen und sie zu verehren« u. s. w. Darauf bezieht sich auf das Verbot: »Hütet euch, dass nicht euer Herz betört werde« (Deut. 11:16) was so viel sagen will, als: Das ihr durch die Gebilde eures eigenen Herzens nicht irregeleitet werdet, jene also zu verehren, dass sie auch als Vermittler zwischen euch und dem Schöpfer gelten.

2) Die Götzendiener haben viele Werke über den Götzendienst, über seine Grundlage, und über die Art und Weise wie er begangen werden muss, verfasst. Der Heilige aber, gelobt sei Er, hat uns das Lesen dieser Werke verboten; wir sollen über kein Wort in ihnen nachsinnen, ja sogar nach einem Götzenbilde hinzuschauen ist verboten, wie auch geschrieben steht: »Wendet euch nicht zu den Götzen« (Lev. 19:4). In diesem Sinne heißt es auch: »dass du nicht fragest nach ihren Götzen und sprechest: Wie dienen? u. s. w. (Deut. 12:30) das heißt: dass du nicht einmal nach der Art und Weise der Verehrung fragen sollst, obgleich du selbst den Götzen nicht verehrst; denn dies konnte dich leicht verleiten, dich nach ihnen zu wenden und ihre Handlungen nachzuahmen, wie es heißt: »Auch ich will also tun« (ebenda).

3) Alle diese Verbote sind in dem einen Satze; dass man sich nicht zu den Götzendienern wenden solle, enthalten; wer sich aber dennoch zu ihnen wendet, und dies durch Handlungen bekundet, der zieht sich Malkot – Geißelung zu.

Aber es ist uns nicht nur verboten den Götzen unsere Gedanken zuzuwenden, sondern wir müssen sogar auf uns achten, dass kein Gegenstand unsere Gedanken auf sich ziehe, der jemals den Menschen dazu bringen könnte, eine der Grundwahrheiten der Schrift zu verleugnen. Vielmehr ist es nötig, dass man seinen Sinn von solchen Dingen fernhalte, um nicht zu ihnen hingezogen zu werden; denn des Menschen Erkenntnis ist nur gering, und nicht jedermanns Einsicht vermag die Wahrheit in ihrer Reinheit zu erfassen. Wollte sich aber ein Jeder von den Gedanken seines Innern hinreißen lassen, so müsste die Welt zu Grunde gehen, denn unsere Erkenntnis ist nur gering.

Und wie kommt man auf solche Abwege? Indem man bald den Götzen nachgeht, bald über die Einheit des Schöpfers und ob er existiere, oder nicht, nachsinnt, wie über das, was oben oder unten ist, was vor der Erschaffung der Welt war und nach dem Ende derselben sein wird; indem man ferner darüber nachgrübelt, ob die Weissagung Wahrheit sei oder nicht, oder auch darüber, ob die Tora von Gott im Himmel sei, oder nicht. Wer nun die Regeln, nach denen man denken und urteilen soll, nicht hinlänglich kennt, um die reine Wahrheit erfassen zu können, der wird natürlich zum Unglauben hingetrieben.

Davor warnt nun die Schrift mit den Worten: »Ihr sollt nicht umherspähen und ausschweifen mit Euren Herzen und Augen, wodurch ihr abwendig werdet« (Num. 15:39) was so viel sagen will, als: Es soll sich nicht Jedermann von euch durch sein weniges Wissen verleiten lassen zu glauben, dass seine Gedanken die Wahrheit ergründet haben. — Die Weisen deuteten diese Stelle folgendermaßen: »Mit euren Herzen« bezieht sich auf den Unglauben, »mit euren Augen«, auf Unzucht. Obgleich aber die Übertretung dieses Verbots den Menschen der zukünftigen Welt verlustig machen könnte, so steht doch keine Malkot-Geißelung darauf.

4) Das Verbot des Götzendienstes ist so wichtig als alle übrigen Gesetze zusammengenommen, wie es heißt: »Und wenn ihr irret und nicht tut alle diese Gebote u. s. w.« (Num. 15:22). Die Tradition lehrt nun, dass diese Worte sich auf den Götzendienst beziehen, woraus dann auch abzunehmen ist, dass derjenige welcher zum Götzendienste seine Zustimmung gibt, die ganze Schrift, alle Propheten und alles dasjenige verleugnet, was den Propheten, von Adam bis ans Ende der Welt geboten worden, oder werden wird, nach dem Satze: »Von dem Tage an, da es Gott geboten und fortan bei allen kommenden Geschlechtern« (Num. 15:23). Wer aber die Götzen verleugnet, gibt dadurch seinen Glauben an die ganze Schrift, an alle Propheten und an alles dasjenige, das den Propheten, von Adam bis ans Ende der Welt, geboten wurde, zu erkennen, darum ist dies auch unter allen Gesetzen das hauptsächlichste.

5) Hat ein Israelit einem Götzen gedient, so ist er auch in allem Übrigen einem Götzendiener gleichzuachten und nicht etwa einem Israeliten, der eine bloße Sünde, auf welche Steinigung steht, begangen hat. Wer sich den Götzen — zuwendet sagt sich von der ganzen heiligen Lehre los.

Ebenso sind Gottesleugner unter den Israeliten in keiner Beziehung den übrigen Israeliten gleichzustellen, und man nimmt sie, auch wenn sie Reue empfinden, niemals wieder auf, gemäß den Worten: »Von allen, die zu ihr kommen, kehrt keiner zurück, erreicht keiner den Weg des Lebens« (Mischlei 2:19). Als Atheisten gelten aber diejenigen, welche den Gebilden ihres Herzens nachgehen, den Torheiten nachhängen, die wir oben geschildert haben und dann, um Ärgernisse zu erregen, mit Hohn, Übermut und Trotz gegen die Grundsätze der heiligen Lehre sündigen, gleichsam als wenn dies gar kein Vergehen wäre. Es ist verboten, sich mit ihnen zu unterhalten, oder ihnen Einwendungen und Fragen aufzustellen, nach dem Satze: »Nahe nicht der Türe ihres Hauses« (Mischlei 5:8). Die Gedanken der Atheisten neigen sich dem Götzendienste zu.

6) Wer da eingesteht, dass der Götzendienst mit dem Recht, mit der Wahrheit vereinbar sei, obgleich er ihn selbst nicht ausübt, höhnt und lästert den ruhmwürdigen, ehrfurchtgebietenden Gott. Der Götzendiener steht aber mit dem Gotteslästerer auf gleicher Stufe, wie es heißt: »Der Mensch, der es tut mit Trotz, von den Einheimischen, oder von den Fremdlingen, der hat den Ewigen gelästert (Num. 15:30) und deshalb wurden beide erdrosselt und dann gesteinigt.

Aus diesem Grunde habe ich auch die Gesetze über die Gotteslästerer in den Abschnitt, welcher vom Götzendienst handelt, ausgenommen, weil sie beide als Leugner der ersten Grundwahrheit dastehen.

7) Folgende sind nun die Strafen, welche dem Gotteslästerer bevorstehen.

Der Gotteslästerer hat dann erst Strafe verdient, wenn er den eigentümlichen, aus dem Buchstaben Aleph, Dalet, Nun und Jod bestehenden Gottesnamen ausdrücklich ausspricht und ihm mit einem derjenigen Namen, die nicht ausgelöscht werden dürfen, flucht, wie es heißt: »Wer dem Namen Gottes flucht« d. h.: Wer dem eigentlichen Namen Gottes flucht hat Steinigung verdient, wer aber einem der anderen Beinamen flucht hat eine Warnung übertreten. Manche sind der Meinung, dass nur auf die Lästerung des aus dem Buchstaben Jod, He, Waw und He bestehenden Namens Steinigung steht, ich behaupte aber, dass auf beide Arten der Lästerung Strafe steht.

8) Woher wissen wir, dass ein Gebot existiere, welches die Lästerer warnt? Antwort: aus der Stelle der Schrift, wo es heißt: »Gott sollst du nicht fluchen« (Ex. 22:27). Man prüft die Zeugen alltäglich, schiebt aber einen andeen Namen unter und fragt, z. B. Mag Jossel den Jossel holen. Ist die Untersuchung geschlossen, so führt man alle Leute hinaus und fragt den Größten unter den Zeugen: Sag an was hast du ausdrücklich gehört? Er antwortet nun, während die Richter aufstehen und sich die Kleider zerreißen, ohne dass sie wieder zugenäht werden. Dann spricht der zweite Zeuge und sagt: Und ich habe dasselbe wie Jener gehört. Waren viele Zeugen gewärtig, so muss ein Jeder unter ihnen sagen: ich habe dasselbe gehört.

9) Wenn auch der Lästerer in dem Augenblicke, wo er die Lästerung ausspricht, sie wieder zurücknimmt, so hat er dadurch Nichts wieder gut gemacht, sondern wer vor Zeugen lästert wird gestraft. Wer den heiligen Namen mit einem Götzennamen gelästert, und er erscheint vor Gericht, so wird er nicht eher gestraft, als bis er einem der eigentlichen Namen Gottes geflucht hat.

10) Wer jenem Namen fluchen hört muss sich das Kleid zerreißen, sogar dann schon, wenn dies nur dem Beinamen Gottes gilt. Diese Bestimmung findet aber nur dann ihre Anwendung, wenn ein Israelit den Fluch ausspricht, wo dann nicht nur Derjenige, welcher es unmittelbar vernimmt, sondern auch Der, dem es von diesem mitgeteilt wird, sich das Kleid zerreißen muss. Hört man aber den Fluch aus dem Munde eines Götzendieners so ist dies nicht nötig, und wenn Eljakim und Schebna es dennoch taten, — so geschah es, weil Rabschakeh ein abtrünniger Israelit war (Jes. 36:22).

Jeder einzelne Richter, oder Zeuge, legt seine Hand auf das Haupt des Lästerers und spricht zu ihm: »Dein Blut, dein Blut auf dein Haupt, du selbst hast es dir zugezogen«. Von allen solchen Verbrechern, die in Alge eines richterlichen Spruches hingerichtet werden, ist der Lästerer der Einzige, auf dessen Haupt man die Hände legt, nach ben Worten der Schrift: »Alle, die es hören, sollen ihre Hände auf sein Haupt legen«. (Lev. 24:14).

DRITTES KAPITEL — Die Arten von Götzendienst und Bilder

1) Jeder, der absichtlich und geflissentlich den Götzen dient, zieht sich die Strafe der Vertilgung (Karet) zu; waren aber Zeugen dabei und ging eine Warnung vorher, so erfolgt Steinigung. Wer unabsichtlich und aus Versehen Götzen gedient, bringt das gesetzliche Sühnopfer.

2) Gar wunderlich und mannigfach sind die verschiedenen Arten der Verehrung, welche die Götzendiener für die Bilder und Statuen der einzelnen Götzen angeordnet haben; so besteht z. B. die Verehrung des Peor darin, dass der Mensch vor seinem Bilde die Scham entblößt (und Kot ausscheidet); die des Merkur darin, dass man einen Stein nach seinem Standbilde wirft, oder vor derselben die Steine aufnimmt; und auf gleiche Weise sind auch für die übrigen Götzen verschiedene Arten der Verehrung festgesetzt.

Wer sich darum vor dem Merkur entblößt und einen Stein nach dem Standbilde des Peor wirft, hat Nichts verbrochen, und man gilt erst dann als schuldig, wenn die Verehrung auf die vorgeschriebene Weise erfolgte; wie auch geschrieben steht: »Wie diese Völker ihren Götzen dienen, also will auch ich tun« (Deut. 12:30). Aus diesem Grunde muss das Gericht die verschiedenen Arten der Verehrung kennen, denn die Steinigung eines Götzendieners erfolgt nicht eher, als bis man die, Gewissheit hat, dass er dem Götzen auf die vorgeschriebene Weise diente.

3) Eine Warnung aber vor jenen, und den ihnen ähnlichen Arten der Verehrung, ist in den Worten der Schrift enthalten: »Auch nicht dienen sollst du ihnen« (Ex. 20:4).

Dasselbe gilt nun von allen Arten, nur nicht vom Bücken, Opfern, Räuchern und der Darbringung von Trankopfern; wer auf diese Weise irgendeinem Götzen dient, ist schuldig, wenn es auch nicht die vorgeschriebene Weise ist. Nämlich, wenn zum Beispiel Jemand dem Peor ein Trankopfer darbringt, oder vor der Merkursäule, opfert, so ist er straffällig, wie es heißt: »Wer andern Opfer darbringt soll vertilgt werden, bloß dem Ewigen allein«, (Ex. 22:19).

Da nun das Opfer zur Verehrung selbst gehört, warum ist desselben auch besonders gedacht? Antwort: Weil Derjenige straffällig ist, der einem Götzen opfert, gleichviel ob diesem dadurch die hergebrachte Verehrung gezollt wird oder nicht; so haftet auch auf Dem nicht weniger Schuld, der mit irgendeiner, Gott ausschließlich zukommenden, Ehrenbezeugung einem Götzen sich genähert, mag nun diese Art der Verehrung die vorgeschriebene sein oder nicht. Darum heißt es auch: »Du sollst dich vor keinem anderen Gotte beugen« (Ex. 34:15) weil dies schon als allgemeines Zeichen der Verehrung gelten muss, auch wenn es nicht besonders vorgeschrieben wäre. Ebenso verhält es sich auch mit dem Räuchern und der Darbringung von Trankopfern. Sprengen aber und die Darbringung von Trankopfern — gelten als ein und dasselbe.

4) Hat Jemand einem Götzen eine Heuschrecke geopfert, so ist er straffrei, es müsste denn sein, dass diese Art der Verehrung die herkömmliche wäre. Ebenso ist derjenige frei von Strafe, der einem Götzen ein Opfertier darbringt, dem ein Glied fehlt, vorausgesetzt, dass dies nicht durch die herkömmliche Verehrung bedingt ist.

Hat man vor einem Götzen, der durch einen Stab verehrt wird, einen Stab zerbrochen, so ist man straffällig, und der Stab darf nicht mehr gebraucht werden; hat man aber den Stab nur vor ihn hingeworfen, so zieht dies zwar Strafe nach sich, der Gebrauch des Stabes aber ist erlaubt; denn das Werfen des Stabes ist nicht mit dem Sprengen des Blutes zu vergleichen, weil der Stab unverändert bleibt, während das Blut auseinanderläuft.

Wer irgendeinen Götzen, annimmt um ihm göttliche Verehrung zu zollen hat die Steinigung verschuldet und sogar derjenige, der einen Ziegelstein aufhebt und zu ihm spricht: »Du bist mein Gott«, oder etwas dem Ähnliches, ist schuldig; auch wenn er in demselben Augenblick widerruft und spricht: Das ist nicht mein Gott, so gilt die Widerrufung Nichts, und er muss gesteinigt werden.

5) Wer einem Götzen die herkömmliche Verehrung zollt, ist straffällig, selbst wenn er es nur getan, um ihm seine Verachtung zu bezeugen, wenn er z. B. vor dem Peor sich entblößte, oder nach der Merkursäule einen Stein werfen wollte: denn das ist nun einmal die diesen Götzen zukommende Art der Verehrung, man ist daher verbunden, wegen dieses Vergehens, ein Sühnopfer darzubringen.

6) Wer aus Liebe irgend Götzenverehrung ausübt, z. B wenn bei ihm ein besonders schön gearbeitetes Standbild Wohlgefallen findet oder wer einem Bilde aus Furcht dient, weil er glaubt es könne ihm Böses zufügen, wie die Götzendiener sich auch wirklich einbilden: der Götze könne Böses oder Gutes über sie verhängen, — der hat die Steinigung verschuldet, wenn er es dadurch als Gott aufgenommen. Hat er ihm aber (ohne an die Vergötterung des Gegenstandes zu denken) auf seine spezielle, oder auf eine der vier allgemeinen Verehrungsarten aus Liebe oder Furcht gedient, so ist er frei von Strafe.

Wer einen Götzen umarmt, ihn küsst, vor ihm den Boden fegt oder sprengt, ihn wäscht, salbt, ihm Kleider oder Schuhe anlegt, oder ähnliche Ehrenbezeugungen erweiset, Übertritt ein Verbot, wie auch geschrieben steht: »Du sollst ihnen nicht dienen« (Ex. 20:4), denn dergleichen Dinge gehören ja mit zum Götzendienst; trotz dem aber steht darauf, weil diese Diensterweisungen nicht ausdrücklich verboten sind, keine Geißelung. Entspricht aber eine dieser Handlungen der herkömmlichen Art der Verehrung, und ist auch in diesem Sinne ausgeübt worden, so zieht dies Strafe nach sich.

7) Wer sich vor einem Götzen einen Dorn in den Fuß getreten, soll sich nicht bücken um ihn herauszuziehen, weil es den Anschein haben könnte, als beuge er sich vor dem Götzen. Wenn Jemand vor einem Götzen Geld verloren, so bücke man sich ebenfalls nicht um es aufzuheben, weil es aussehen könnte als beuge man sich vor dem Götzen; man setze sich vielmehr zuerst nieder, und ziehe dann den Dorn heraus, oder hebe das Geld auf.

8) Man lege seinen Mund nicht an den Mund einer zur Fontaine dienenden Statue um zu trinken, weil dies den Anschein haben könnte, als küsste man ein Götzenbild.

9) Wer sich ein Götzenbild anschafft wird gegeißelt, selbst wenn er es weder mit eigener Hand angefertigt noch ihm gedient hat, weil es heißt: »Du sollst Dir kein Bild und keine Gestalt machen« (Ex. 20:3). Ebenso wird der gegeißelt, der für Andere, und wären es auch nur Götzendiener, eigenhändig Götzenbilder anfertigt, nach den Worten der Schrift: »Gegossene (eherne) Götzenbilder sollst du dir nicht machen« (Lev. 19:4). Wer demnach mit eigener Hand für sich selbst ein Götzenbild anfertigt, erhält doppelte Geißelung.

10) Es ist verboten, sich der Bilder, wenn es auch keine Götzenbilder sind, als Zierrat zu bedienen, weil geschrieben steht: »Ihr sollt nicht machen neben mir« (Ex. 20:19) was so viel sagen will als: Silberne und goldene Bilder, die nur als Zierrat dienen, sollt ihr nicht anfertigen, damit man durch sie nicht irregeführt werde und glaube sie stellen Götzenbilder vor.

Solche Bilder zur Zierde sind aber nur dann verboten, wenn sie menschliche Gestalten darstellen, und man darf deshalb solche weder in Holz, noch in Ton, oder Stein nachbilden; jedoch sind solche Nachbildungen nur dann untersagt, und ihre Anfertigung mit Geißelung belegt, wenn die Gestalt erhaben (reliefartig) gearbeitet ist, wie die Figuren und Bilder in den Palästen u. s. w. Ist aber die Gestalt eingegraben, oder mit Farben gemalt, wie auf Tafeln und Platten, oder wie die eingewebten Bilder, so sind sie erlaubt.

11) Ist auf einem Siegelringe die Gestalt eines Menschen erhaben (plastisch) dargestellt, so darf man ihn, wenn die Gestalt heraustritt, nicht tragen, wohl aber kann man damit siegeln; (weil dann beim Siegel sich die Gestalt vertieft darstellt). War aber im Siegelring die Gestalt vertieft eingegraben (Intaglio) so kann man ihn wohl tragen aber nicht damit siegeln.

Ebenso ist es verboten die Gestalten der Sonne, des Mondes, der Sterne, Sternbilder und Engel zu bilden, wie geschrieben steht: »Ihr sollt nicht machen neben mir«, was so viel bedeuten soll als: Ihr sollt nicht die Gestalten derer nachbilden, die in der Höhe vor mir dienen, auch nicht einmal auf einer Tafel. Es ist erlaubt Haustiere und andere lebende Wesen nachzubilden, nur nicht den Menschen, ebenso darf man Bilder von Bäumen, Pflanzen und Ähnlichem selbst erhaben darstellen.

VIERTES KAPITEL —Die zum Götzendienst verführte Stadt

1) Diejenigen, die eine israelitische Stadt zum Götzendienst verleiten, werden gesteinigt, sogar wenn sie selbst keinen Götzendienst getrieben, sondern nur die Einwohner ihrer Stadt dazu verleitet haben. Die verführten Stadtbewohner werden durchs Schwert getötet, aber nur in dem Falle, wenn sie wirklich einem Götzen gedient, oder einen solchen als Gott aufgenommen haben. Eine Warnung ist für den Verführer in den Worten enthalten: »Nicht gehört werde er in deinem Munde« (2 B. M. XXIII, 13).

2) Erst dann wird eine Stadt als eine verführte betrachtet, wenn die Verführer aus ihrer Mitte und aus ihrem Stamme hervorgegangen sind, wie es heißt: »Aus deiner Mitte, und sie haben die Einwohner ihrer Stadt verführt« (Deut. 13:14), und wenn der Verführer zwei oder mehr als zwei sind, wie es heißt: »Es sind Männer, Söhne der Ruchlosigkeit hervorgegangen aus deiner Mitte, und haben die Bewohner ihrer Stadt verführt« (ebenda), endlich wenn jene die Mehrzahl verführt haben, so dass sich die Zahl der Verführten auf hundert und darüber, bis zur Hälfte des Stammes beläuft. Würde aber die Mehrzahl eines ganzen Stammes verführt, so werden sie einzeln gerichtet, weil es heißt: »Die Einwohner der Stadt« also weder die einer großen Hauptstadt, noch die eines kleinen Fleckens. Weniger als hundert bilden aber einen Flecken, und die Mehrzahl eines Stammes eine Hauptstadt.

Haben Frauen oder Kinder eine Stadt verführt, oder war der Verführer nur ein Einzelner, oder bilden die Verführten nur die Minderzahl, oder sind sie von selber irre gegangen, oder war endlich der Verführer nicht aus ihrer Mitte, so gilt die Stadt nicht als eine verführte, sondern die Verführten werden als einzelne Götzendiener betrachtet; ein Jeder, der Götzendienst ausübte, wird gesteinigt und sein Vermögen fällt, wie bei den übrigen, durch richterlichen Spruch der Hinrichtung Anheimgefallenen, den Erben zu.

3) Die Angelegenheit einer verführten Stadt darf nur vor einem aus einundsiebzig Personen bestehenden Gerichte verhandelt werden, wie geschrieben steht: »Du sollst hinausführen diesen Mann oder dieses Weib, welche jene Untat begangen in deine Tore« (Deut. 17:5) was so viel, sagen will, als: Einzelne werden auf den Spruch des Gerichts in jedem Tore, in öffentlicher Gerichtshalle, verurteilt; eine bedeutende Zahl aber, kann nur auf den Sprucheines großen Gerichts zum Tode verurteilt werden.

4) Die Zufluchtsorte können niemals als verführt gelten, weil es heißt: »In einem deiner Tore« (Deut. 13:13), auch kann Jerusalem niemals als verführte Stadt angesehen werden, weil sie nicht unter die Stämme geteilt wurde. Auch eine Grenzstadt kann nicht als verführt angesehen werden, weil sonst die Götzendiener eindringen und das Land Israels zerstören könnten. Ein Gericht kann nicht drei neben einander gelegene Städte als verführt erklären; sind sie aber voneinander entfernt, so ist das wohl zulässig.

5) Auch ist eine Stadt nur dann als verführt anzusehen, wenn die Verführer in der Mehrzahl gesprochen und sie also angeredet haben: Wir wollen gehen und dienen, oder: wir wollen gehen und opfern, oder: wir wollen gehen und räuchern, oder: wir wollen gehen und ein Trankopfer bereiten, oder: wir wollen gehen und uns beugen, oder: wir wollen gehen und den Götzen als Gott aufnehmen,— und dann die Einwohner diese Worte so befolgten, dem Götzen auf die vorgeschriebene Weise, oder nach einer der vier Arten der Verehrung dienen, oder ihn als Gott aufnehmen.

Wie verfährt man aber mit einer Stadt, wo von Seiten der Versicherer und von Seiten der Verführten die eben angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben? — Antwort: Man warnt zuvor Jeden einzeln, und legt dann, wenn dies Nichts gefruchtet, Zeugnis gegen ihn ab, dass er Götzen gedient, und dann steinigt man Alle wie einzelne Personen, die sich des Götzendienstes schuldig gemacht. Ihr Vermögen fällt ihren Erben anheim.

6) Und wie verfährt man mit einer verführten Stadt, die mit Recht als solche betrachtet wird? — Das große Gericht sendet Abgesandte dorthin und lässt nachforschen und untersuchen bis es klar erwiesen ist, dass die ganze Stadt oder die Mehrzahl ihrer Einwohner verführt worden sei, und den Götzen sich zugewendet habe.

Darauf entsendet man zu ihnen zwei weise Männer, um sie zu warnen und auf den wahren Weg zurückzuführen. Kehren sie nun um und tun Buße, so ist es gut; verharren sie aber in ihrer Verblendung, so lässt das Gericht an alle Israeliten den Befehl ergehen, dass sie hinausziehen mögen zum Kriege gegen die widerspenstige Stadt. Sie wird belagert und bekämpft, bis sie sich ergibt.

Darauf bildet man sogleich viele Gerichte, die Recht sprechen und einen Jeden, von dem zwei Zeugen aussagen, dass er, nachdem er gewarnt worden, Götzen gedient, gefangen setzen. Findet sich nun dass die Götzendiener die Minderzahl bilden, so werden sie gesteinigt, während das übrige Volk frei ausgeht; findet sich aber, dass sie die Mehrzahl bilden, so werden sie vor das große Gericht geführt, das den Richterspruch fällt und alle, die da Götzen gedient haben durchs Schwert töten lässt. Ist die ganze Stadt verführt, so tötet man die ganze darin ansässige Seelenzahl mit der Schärfe des Schwertes, selbst Frauen und Kinder nicht ausgenommen; bilden die Götzendiener die Mehrzahl, so müssen auch ihre Frauen und Kinder der Schärfe des Schwertes unterliegen.

Mag nun die Gesamtheit der Stadt oder ihre Mehrzahl verführt worden sein, ihre Verführer werden gesteinigt, und die ganze Stadtbeute mitten auf den Marktplatz zusammengebracht. Hat die Stadt keinen Marktplatz, so stelle man einen her, und ist er außerhalb der Stadt gelegen, so ziehe man eine Mauer um ihn, so dass er zur Stadt gezogen wird, weil es heißt: »Mitten auf ihren Markt« (Deut. 13:17); alsdann töte man die ganze Seelenzahl, und vernichte ihre Habe samt der Stadt durch Feuer. Diese Vernichtung durch Feuer ist aber ein Gebot der Schrift, in der es heißt: »du sollst durchs Feuer verbrennen die ganze Stadt und alle ihre Habe (ebenda).

7) Das Vermögen der Frommen in der Stadt und das der übrigen, nicht mit der Mehrzahl verführten Bewohner, wird unter der Beute mit verbrannt; weil sie dort gewohnt, ist ihr Vermögen mit verloren. Wer daraus auch nur den mindesten Nutzen zieht, erhält Malkot – Geißelung, weil es heißt: »Und es soll nicht haften an deiner Hand das Mindeste von den Verbannten« (ebenda).

8) Erweisen sich die Zeugen, die gegen eine verführte Stadt ausgetreten, späterhin als falsch, so bleibt Derjenige, der sich einen Teil des Vermögens jener Stadt zugeeignet, demnach im Besitze desselben und darf es genießen, denn die Zeugen waren ja falsche. — Warum aber bleibt er im Besitze? Weil ein Jeder der früheren Inhaber, nachdem der Rechtsspruch gefällt war, sein Vermögen als verfallen preisgegeben hat.

Eine verführte Stadt darf nie wieder aufgebaut werden, und wer dies dennoch tut erhält die Malkot-Geißelung, wie es heißt: »Nie darf sie wieder erbaut werden« (ebenda) d. h. sie soll nicht wieder als Stadt aufgebaut werden, wie sie früher gewesen. Man kann aber daraus Garten und Weingelände machen, denn es heißt: »Sie soll nicht wieder erbaut werden« (ebenda.), was so viel sagen will, als: sie soll bloß nicht wieder zu einer solchen Stadt erhoben werden, wie sie war.

9) Wenn eine von Ort zu Ort ziehende Karawane durch eine verführte Stadt kommt und mit verführt wird, so wird auch sie, wenn sie dort dreißig Tage lang verweilt hat, mit dem Schwerte getötet und ihr Vermögen vernichtet; weilte sie dort nur eine kürzere Zeit, so wird sie gesteinigt, und ihr Vermögen fällt ihren Erben zu.

10) Waren Güter von Männern einer anderen Stadt in der verführten Stadt aufbewahrt, so werden diese nicht mit verbrannt, sondern den Eigentümern wieder zugestellt, selbst wenn die Einwohner der verführten Stadt es übernommen hätten für jeden Schaden aufzukommen, weil es heißt: »Ihre Beute«, aber nicht die einer anderen Stadt. Waren Güter der verführten Einwohner in einer anderen Stadt aufbewahrt, so wurden sie, wenn sie auf den Markt mit zusammengebracht wurden, verbrannt, war dies nicht der Fall, so wurden sie auch nicht mit vernichtet, sondern den Erben übergeben.

11) Ist ein Haustier, das zur Hälfte einer verführten Stadt und zur Hälfte einer anderen angehört, in der verführten Stadt, so darf es nicht benutzt werden. Ist aber Teig das gemeinsame Gut, so darf die eine Hälfte benutzt werden, da es teilbar ist.

12) Die Verwendung eines geschlachteten Tieres, das einer verführten Stadt angehörte, ist untersagt, ebenso als wenn ein Ochs, der gesteinigt werden sollte, geschlachtet worden wäre. Der Verkauf des Haupthaares von Männern und Frauen ist gestattet, falsches Haar aber (Perücken und Locken) bleibt verboten.

13) Die Benutzung von noch an den Bäumen hangenden Früchten ist erlaubt, weil es heißt: »Du sollst zusammenbringen und verbrennen«, was so viel sagen will, als: nur das soll verbrannt werden, was man nur zusammen zu bringen hat, nicht aber Früchte die noch hängen, also erst gepflückt und dann zusammengebracht und verbrannt werden. Ebenso verhält es sich mit dem Haupthaar und ebenso versteht sich von selbst, dass der Gebrauch der Bäume gestattet ist; sie fallen den Erben zu.

Sind heilige Opfer in der Stadt, so müssen die für den Altar bestimmten dem natürlichen Tode verfallen, denn: »Das Opfer der Frevler ist ein Greul« (Mischlei 21:27). Was an geweihtem Gut zur Reparatur des Tempels sich vorfindet, wird erst ausgelöst und dann verbrannt, wie geschrieben steht: » Ihre Habe«, aber nicht die Habe des Himmels.

14) Fehllose Erstlinge und Zehnten in der Stadt sind Heiligtümer des Altars, und hiermit dem natürlichen Tode verfallen, fehlerhafte werden zu dem Vieh der Stadt gezählt und so mit getötet. Ist Getreide in der Stadt, so wird dasselbe durch Fäulnis vernichtet, wenn es sich schon in den Händen des Priesters befindet, weil es dann zu dessen Habe gehört. Befindet sich aber das Getreide noch in der Hand eines Israeliten, so gibt man es einem Priester aus einer anderen Stadt, weil es ein Gut des Himmels, und an und für sich heilig ist.

15) Der zweite Zehent und das Lösegeld vom zweiten Zehnt, wie auch die heiligen Schriften, die in einer solchen Stadt sind, werden verwahrt.

16) Ein Jeder, der an einer verführten Stadt die ihr gebührende Strafe ausübt, bringt gleichsam ein völliges Ganzopfer dar, wie es heißt: »Völlig dem Ewigen, deinem Gotte« (Deut 13:17), aber er erwirbt sich noch ein weit höheres Verdienst: Er entfernt von Israel die Zornglut Gottes, wie auch geschrieben steht: »Damit der Ewige zurückkehre von Seiner Zornglut« (Deut. 13:18) und bringt über sein Volk Segen, wie es heißt: »Und er schenkt dir seine Gnade, erbarmt sich deiner und mehrt dich.« (ebenda).

FÜNFTES KAPITEL — Der Anreizer und der Lügenprophet

1) Wer eines der Kinder Israel, sei es nun Mann oder Frau, zum Götzendienste anreizt wird gesteinigt, wenn auch weder der Anreizende noch der, den er anzureizen versuchte, wirklich Götzen gedient haben, denn er hatte die böse Absicht dies zu veranlassen. Mag übrigens der Anreizende ein gemeiner Mann oder ein Prophet sein, mag der aufgeforderte Teil ein einzelner Mann oder eine einzelne Frau, oder mögen ihrer auch mehrere sein, die Strafe bleibt immer Steinigung.

2) Wer die Mehrzahl der Einwohner einer Stadt zum Götzendienste anreizt, ist ein Verführer und wird nicht Anreizer genannt.

Ist der, welcher die Mehrzahl der Einwohner einer Stadt verführt hat, ein Prophet, so soll er durch Steinigung sterben. Die Verführten aber werden als einzelne gerichtet, die ganze Stadt aber wird nicht eher als eine verführte betrachtet, als bis der Verführer zwei sind. Spricht nun Jemand: der Stern hat mir gesagt, dass ihr ihm dienen sollt, oder: der Heilige, gelobt sei Er, hat mir gesagt, ihr sollet den Götzen dienen, so wird er immer als ein Prophet betrachtet, der verführt hat; und hat er die Mehrzahl der Bewohner einer Stadt verführt, so wird er gesteinigt.

Der Anreizer, er spreche nur in der Einheit oder in der Mehrzahl, wird gesteinigt. — Und wer macht sich dieses Vergehens schuldig? Antwort: Wer zu seinem Nächsten spricht: Ich will Götzen dienen; ich will gehen und dienen; wir wollen gehen und dem Götzen nach dieser, oder jener ihm gebührenden Art der Verehrung dienen; ich will opfern; ich will gehen und opfern; ich will räuchern; ich will gehen und räuchern; wir wollen gehen und räuchern; ich will Trankopfer ausgießen; ich will gehen und Trankopfer ausgießen; wir wollen gehen und sie ausgießen; ich will mich beugen; ich will gehen und mich beugen; wir wollen gehen und uns beugen — der ist ein Anreizer.

Hat er zwei anzureizen versucht, so sind diese zugleich Zeugen, die ihn vor Gericht bringen und gegen ihn zeugen, dass er so und so zu ihnen gesprochen — und man steinige ihn.

3) Bei einem solchen Anreizer bedarf es keiner Warnung. Redet er aber Einem zu, so muss dieser ihm erwidern, er habe noch mehrere Freunde, die auch dieselbe Absicht hegen, und soll bei dieser Antwort verharren, bis jener sich dazu versteht auch zwei Personen gegenüber seine Anreizung zu wiederholen, damit er dann getötet werden kann. So ist es auch Pflicht, wenn der Anreizer zwei Personen gegenüber seine Anreizungsversuche nicht wiederholen will, Zeugen zu verstecken. Von allen in der Schrift aufgeführten Verbrechen ist dies das einzige, wo es verordnet ist heimlich Zeugen zu verbergen.

Und wie bewirkt man dieses? Antwort: Der Angereizte bringt zwei Leute, die er so an einen dunkeln Ort aufstellt, dass sie den Anreizer sehen und seine Worte verstehen, dieser aber sie nicht sehen kann. Nun spricht Jener zum Anreizer: Sag an, was hast du zu mir gesprochen als wir allein waren? Hat er es nun wiederholt, so antwortet ihm der Angereizte: »Wie sollen wir verlassen unseren Gott im Himmel und hingehen um Holz und Stein zu dienen?« Nimmt der Anreizer nun sein Wort zurück, oder schweigt er, so ist er frei; sagt er aber: »Ja das ist unsere Pflicht und wir tun wohl daran«, so bringen ihn die, welche in der Ferne stehen, vor Gericht und man steinigt ihn.

4) Dem Angereizten ist es geboten den Anreizer zu töten, denn es heißt: »Deine Hand sei gegen ihn, zuerst ihn zu töten« (Deut. 13:10). Dagegen ist es ihm verboten, den Anreizer zu lieben, wie es heißt: »Sei ihm nicht zu Willen« (Deut. 13:9). Auch darfst du nicht glauben, dass du ihm helfen dürftest, weil es im Allgemeinen vom Feinde heißt: »Du sollst ihm helfen« (Ex. 23:5); 2denn von ihm gilt der Satz: »Du sollst auf ihn nicht hören.« (Deut. 13:9). Ebenso wenig darfst du annehmen, dass du sein Blut nicht vergießen dürfest, weil geschrieben sieht: »Du sollst nicht gegen das Blut deines Nächsten stehen« (Lev. 19:16); denn von diesem gilt der Spruch: »Dein Auge soll seiner nicht schonen« (Deut. 13:9); auch ist dem Angereizten verboten, jenen zu entschuldigen, weil es heißt: »Du sollst dich seiner nicht erbarmen.« (ebenda). Weiß er hingegen noch etwas zur Vermehrung der Schuld des Anreizers vorzubringen, so darf er es nicht verschweigen, wie geschrieben steht: verheimliche es nicht (ebenda). Und woher wissen wir, dass ein Anreizer, auch wenn er ein Unwissender gewesen, gewarnt worden war? — Antwort: daher, weil es heißt: »Und ganz Israel soll es hören und sich fürchten u. s. w.« (Deut. 13:12).

5) Wer andere anreizt, ihn selbst anzubeten, indem er spricht: »Dient mir« der wird, wenn jene wirklich ihm Verehrung erwiesen, gesteinigt. Haben sie ihm aber nicht gedient, wenngleich sie sich dazu verpflichtet, so wird er nicht gesteinigt. Hat er aber zur Anbetung irgendeines anderen Mannes, oder irgendeines Götzen angereizt, und man hat seine Worte aufgenommen und ihm darauf geantwortet: »Ja, wir wollen gehen und ihm dienen«, so werden beide Teile, der Anreizer und die Angereizten, gesteinigt, wenn sie auch noch nicht gedient haben; denn es heißt: »Sei ihm nicht zu Willen und höre nicht auf ihn« (Deut. 13:9), was so viel sagen will: wer ihm aber dennoch zu Willen ist und auf ihn hört, ist straffällig.

6) Wenn ein Prophet im Namen eines Götzen weissagt und spricht: Der und jener Götze, oder Stern, hat mir geboten, so und so zu handeln, oder auch nicht, so werde er erwürgt, falls vorher in Gegenwatt zweier Personen eine Warnung stattgefunden, sogar wenn seine Belehrungen mit denen der Tora übereinstimmen sollten, d.h. wenn er z. B. das Unreine als unrein, und das Reine als rein bezeichnete; denn es heißt: Und der reden wird im Namen anderer Götter, derselbe Prophet sterbe (Deut. 18:20). dass er aber schon im Voraus gewarnt ist — geht aus den Worten: »Und des Namens andrer Götter gedenket nicht« (Ex. 23:13) hervor.

7) Es ist verboten mit Jemanden, der im Namen von Götzen prophezeit, in einen Religionsstreit oder Erörterungen sich einzulassen; man fordere auch von einem Solchen keine Zeichen und Wunder, und tut er es unaufgefordert, so achte man nicht darauf und denke darüber nicht nach. Wer aber dennoch über solche Zeichen nachsinnt, ob sie doch nicht vielleicht Wahrheit sein möchten, der Übertritt ein Verbot, denn es heißt: »Du sollst nicht hören auf die Worte dieses Propheten« (Deut. 13:4).

Ebenso werde ein Lügenprophet erwürgt, wenn er auch im Namen Gottes weissagt, und Nichts hinzutut, oder wegnimmt, denn es heißt: »Jedoch der Prophet, der den Frevel begehen wird, in Meinem Namen etwas zu reden, was Ich nicht geboten habe, dieser Prophet sterbe« (Deut. 18:20).

8) Mag nun Jemand etwas prophezeien, was er gar nicht durch ein prophetisches Gesicht vernommen, oder mag Jemand, der eine Weissagung von einem, ihm befreundeten Propheten vernommen, behaupten, sie sei ihm selber kundgegeben worden und er selbst prophezeie sie, so ist dieser immer ein Lügenprophet, und man erwürge ihn. Wer wegen der Würde, die ein Mann durch seinen Wandel auf dem Wege der Prophezeiung erlangt hat, Anstand nimmt diesen zu töten, Übertritt ein Verbot, denn es heißt: »Fürchte dich nicht vor ihm« (Deut. 18:22). Dasselbe Verbot Übertritt auch derjenige, welcher Anstand nimmt, die Schuld des Lügenpropheten nachzuweisen, oder Furcht und Angst vor seinen Worten hat. Ein Lügenprophet wird nur von einer aus Einundsiebzig Personen bestehenden Gerichtsbehörde gerichtet.

10) Wer beim Namen eines Götzen Gelübde oder Schwüre ablegt, erhält Malkot – Geißelung, nach den Worten der Schrift: »Des Namens anderer Götter gedenke nicht,« (Ex. 23:12) und es bleibe sich gleich ob er für sich selbst, oder vor einem Götzendiener schwört. Ebenso ist es verboten einen Götzendiener bei seinem Götzen schwören zu lassen; selbst eines Götzen nur Erwähnung zu tun ist untersagt, denn es heißt: »Gedenket nicht« u. s. w.

11) Man sage nicht zu seinem Nächsten: warte auf mich an der Stätte dieses oder jenes Götzen, und dergleichen. Aller in der heiligen Schrift genannten Götzen, wie Peor, Bal, Nebo, Gad u. s. w. darf man erwähnen. Ebenso ist es verboten, andere zu veranlassen, im Namen eines Götzen etwas zu geloben oder zu erfüllen. Malkot-Geißlung erhält aber nur derjenige, der selbst im Namen eines Götzen etwas gelobt, erfüllt oder schwört.

SECHSTES KAPITEL — Geisterbeschwörer, Vogelwahrsager und Moloch

1) Wer Geister beschwor, oder Vogelwahrsagerei trieb, und zwar aus eigenem Antriebe und mit Trotz, verwirkte die Strafe der Ausrottung. Geschah es vor Zeugen und nach vorhergegangener Warnung, so ward der Täter gesteinigt; geschah es indes in Folge eines Missverständnisses, so hatte er nur das festgesetzte Sühnopfer darzubringen.

Worin bestand nun die Geisterbeschwörung? Antwort: Der Beschwörer stellte sich hin und räucherte mit gewissen Spezereien, nahm einen Myrtenzweig in die Hand, hob ihn empor und sprach leise gewisse Formeln, bis der Fragende zu hören glaubte, dass Jemand mit ihm spreche und ihm auf seine Fragen Antwort erteile in Worten, die aus der Erde zu kommen schienen und mit sehr leisem Tone, so dass es schien, dass weniger das Ohr als die Einbildungskraft dieselben zu erfassen im Stande sei.

Ebenso galt es als Geisterbeschwörung, wenn Jemand einen Totenkopf nahm, ihm Rauchopfer darbrachte und über demselben mystische Bewegungen ausführte, bis es schien als wenn eine sehr leise Stimme unter seinem Arm vernehmbar würde, und ihm antwortete. — Dieses alles ist als Geisterbeschwörung zu betrachten, und wer eine dieser Handlungen ausübte, ward gesteinigt.

2) Worin bestand die Vogelwahrsagerei. Antwort: Der Wahrsager nahm ein Bein von einer bestimmten Vogelgattung in den Mund, räucherte unter mystischen Gebärden bis er hinfiel gleich einem Epileptischen, und (wie ein Hellsehender) von Dingen zu sprechen anfing, die da kommen sollten. Dieses alles sind nur Abarten des Götzendienstes, vor welchem wir eine Warnung finden in den Worten der Schrift: »Wendet euch nicht zu den Geisterbeschwörern« (Lev. 19:31).

3) Wer von seinem Samen dem Moloch weihte, aus freien Stücken und mit Vorsatz, verdiente die göttliche Strafe der Ausrottung; hatte er es aber unvorsätzlich getan, so hatte er das vorgeschriebene Sühnopfer darzubringen. Hatte er es aber in Gegenwart von Zeugen und nach vorgängiger Warnung getan, so ward er gesteinigt, wie es heißt: »Wer von seinem Samen dem Moloch hingibt, der wird getötet« u. s. w. (Lev. 20:2). Die Warnung davor finden wir in dem Verse: »Und von deinem Samen sollst du nicht hingeben vorzuführen dem Moloch« (Lev. 18:21), ferner heißt es auch: »Es soll nicht unter dir gefunden werden, der da seinen Sohn oder seine Tochter durchs Feuer führt« (Deut. 18:10).

Wie geschah nun dies? — Antwort: Man pflegte ein großes Feuer anzuschüren. Der Vater nahm einen Teil seiner Kinder, um dieselben den Priestern des Feuerdienstes zu übergeben, worauf diese Priester den Sohn dem Vater Wiedergaben, nachdem er schon ihnen überliefert gewesen war, um ihn mit des Vaters Erlaubnis durchs Feuer zu führen. Dann erst führt der Vater den Sohn durchs Feuer mit Erlaubnis der Priester, indem er ihn stehenden Fußes von einem Ende der Flammen zum andern gehen ließ; nicht dass er ihn verbrannt hätte für den Moloch, wie es auch leider wohl andere Götzendiener gab, die ihre Sohne und Töchter wirklich opferten, sondern in dem Durchgang durchs Feuer allein bestand das, was man Molochdienst nannte. Wenn daher Jemand diesen Dienst außer dem Moloch einem anderen Götzen darbrachte, der wurde freigesprochen.

4) Man verwirkte Ausrottung und Steinigung nicht eher, als bis man den Sohn dem Moloch übergab, und ihn dann stehenden Fußes auf die vorgeschriebene Weise durchs Feuer führte. Hatte Jemand seinen Sohn dem Moloch übergeben, ihn jedoch nicht durchs Feuer geführt, oder hatte er ihn durchs Feuer geführt, jedoch nicht dem Moloch übergeben, oder hatte er ihn auch dem Moloch übergeben und durchs Feuer geführt jedoch nicht auf die vorgeschriebene Weise, so wurde er freigesprochen. Ein Vater ward auch nur dann für schuldig erkannt, wenn er einen Teil seiner Kinder dem Moloch übergab, die übrigen aber bei sich ließ, da es heißt: »Weil er von seinen Kindern dem Moloch gegeben« (Lev. 20:3) also nur wenn er einen Teil, und nicht alle seine Kinder, hingegeben.

5) Ein Vater war für alle seine Nachkommen verantwortlich, ganz gleich ob es ein eheliches oder uneheliches Kind, ob es seine Söhne und Töchter, oder ihre Kinder und Kindeskinder seien, denn alle gehören zu seinem Samen. Aber wenn er seine Brüder oder seine Schwestern, seine Eltern oder sich selbst durchs Feuer führte, so ward er freigesprochen; ebenso war er freizusprechen, wenn er eins von seinen Kindern, das da im Zustande des Schlafs oder der Blindheit sich befand, durchs Feuer führte.

6) Unter dem Denkstein, den das Gesetz verboten hat, ist ein Denkmal zu verstehen, um welches sich die Menge versammelt, geschehe dies auch nur um Gott zu dienen, weil dies die Art und Weise der Sternen- und Götzendiener war, wie es heißt: »Und du sollst bei dir keinen Denkstein aufstellen« (Deut. 16:22). Wer aber einen Denkstein aufstellt, bekommt Malkot.

Ebenso verhält es sich mit dem steinernen Fußboden, dessen in der Tora Erwähnung geschieht, und wenn man sich auch vor Gott auf demselben beugte, so war dennoch Malkot-Geißelung dafür festgesetzt, denn es heißt: »Und keinen Stein zum Fußboden sollt ihr in eurem Lande legen, darauf euch zu bücken« (Lev. 26:1). Dieses Verbot gründet sich nämlich darauf, dass es die Art und Weise des Götzen- und Sternendienstes war, einen Stein vor dem Götzen hinzulegen und darauf sich zu beugen, weshalb man das Gleiche nicht vor dem Ewigen tun solle. Wer es aber tat, zog sich die Malkot-Geißelung erst dann zu, wenn er Hände und Füße auf dem Stein ausstreckte, so dass er ganz platt auf demselben gelegen; denn dieses war die Art der Beugung, deren die Tora Erwähnung tut.

7) Die hat aber nur Bezug auf das Land, im heiligen Tempel hingegen war es erlaubt auf den Steinen sich zu bücken; denn es heißt: »In eurem Lande« (Lev. 26:1) also in eurem Lande dürft ihr euch auf den Steinen nicht bücken, aber wohl könnt ihr es tun auf den Steinen, die dem Tempel als Mosaik-Estrich dienen.

Daher ist es noch Sitte bei ganz Israel, in den Synagogen, die mit Steinen gepflastert sind, Teppiche auszubreiten, oder Stroh und Heu, um zwischen ihrem Angesichte und dem Steine eine Absonderung zu bewirken. Findet man Nichts zur Absonderung, so muss man nach einer anderen Stelle gehen, um sich zu bücken, oder sich mehr auf die Seite legen und sein Gesicht abwenden, damit das Antlitz nicht den Stein berühre.

8) Wer sich vor Gott auf Mosaiksteinen beugte, ohne Hände und Füße auszustrecken, bekam nicht Malkot, sondern bloß Mardut. Wer aber vor einem Götzen sich beugte, ganz gleich ob mit Ausstreckung von Händen und Füßen, oder ohne dieselbe, ward gesteinigt, sobald er nur sein Antlitz gegen den Boden gedrückt hatte.

9) Wer beim Altare, oder irgendwo im Tempelhofe, einen Baum pflanzte, mochte es nun einer sein der keine Früchte trägt, oder ein Fruchtbaum, oder mochte er auch nur zur Zierde des Tempels bestimmt sein, bekam die Malkot-Geißelung, wie geschrieben steht: »Du sollst dir keinen Hain pflanzen, keinen Baum neben dem Altar des Ewigen, deines Gottes (Deut. 16:31), weil es nämlich die Art und Weise der Götzendiener war, Bäume an den Seiten der Altäre zu pflanzen, damit das Volk sich dort versammle.

10) Es war verboten eine Säulenhalle aus Holz beim Tempel zu errichten, wie dies gewöhnlich auf Höfen geschieht. Obgleich nämlich eine solche gebaut wird, und keineswegs aus gepflanztem Holz besteht, so ist dies Verbot doch eine besondere Vorsichtsmaßregel, weil es heißt: »Kein Baum irgend einer Art.« (ebenda). Vielmehr waren alle Säulenhallen und Geländer im Tempel, die über die Wände hervorstehen, aus Stein und nicht aus Holz.

SIEBENTES KAPITEL — Der Götzendienst und seine Nutznießung

1) Es ist ein Gebot der Schrift, Götzen und Alles, was sich auf deren Dienst bezieht, so wie Alles was ihretwegen gemacht ist, zu vernichten, denn es heißt: »Ihr sollt vernichten alle die Stätten« (Deut. 12:2). Auch heißt es: »Sondern so sollt ihr ihnen tun, u. s. w.« Im Heiligen Lande war es ein Gebot, den Götzendienst zu verfolgen, bis er ans dem ganzen Lande ausgerottet wäre. In der Fremde waren die Israeliten nicht gehalten den Götzendienst zu verfolgen, sondern nur an jedem Orte den sie eroberten, war es Pflicht alle Götzen zu vernichten; denn es heißt in der Schrift: »Und ihr sollt ihren Namen von diesem Orte ausrotten« (Deut. 12:3), — im Lande Israel also war man gehalten, die Götzen zu verfolgen, auswärts aber war den Israeliten diese Verfolgung nicht vorgeschrieben.

2) Vom Götzenbilde selbst und von allem was ihm dient, wie auch von den demselben dargebrachten Opfern, und von Allem was für dasselbe angefertigt wurde, war es verboten, irgendwelchen Nutzen zu ziehen, wie geschrieben steht: »Und du sollst das Verabscheute nicht in dein Haus bringen« (Deut. 7:26). Wer aber irgendeinen Nutzen von einem oder dem andern der genannten Dinge zog, hatte die doppelte Malkot-Geißelung verwirkt; die eine Malkot-Strafe wegen des Verbots: »Du sollst nicht bringen« und die andere wegen der Übertretung des Verbots: »Und Nichts soll an deinen Händen von dem Verfluchten haften.« (Deut. 13:18).

3) Ein Stück Vieh, das dem Götzen ganz dargebracht wurde, war in obigem Verbot der Benutzung mit einbegriffen; sogar sein Dünger, seine Knochen, seine Hörner, sein Fell, alles unterlag dem Verbote der Benutzung. Wenn daher an irgendeinem Felle ein Zeichen war, woran sich erkennen ließ, dass es von einem Götzen-Opfertiere herrühre, wie man z. B. einen runden Ausschnitt in der Gegend des Herzens machte, um dasselbe herauszunehmen, so war dieses Fell, so wie alle dem ähnliche, mit dem Verbote der Benutzung zu belegen. So verhält es sich auch mit allem Andern.

4) Was für ein Unterschied bestand nun zwischen dem Götzenbilde eines Heiden und dem eines Israeliten? Antwort: Das Götzenbild eines Heiden unterlag bald nach seiner Verfertigung dem Verbote der Benutzung, wie geschrieben steht: »Die Standbilder ihrer Götter sollt ihr im Feuer verbrennen« (Deut. 7:25) woraus hervorgeht, dass es von den Heiden als Gottheit angesehen wird, sobald es nur zum Standbild geworden. Das Götzenbild des Israeliten aber unterlag erst dann dem Verbote der Benutzung, wenn ihm gedient worden, wie geschrieben steht: »Und er wird es geheim aufstellen«, (Deut. 7:15). Er musste also vor ihm diejenigen Mysterien ausüben, die seinen Dienst ausmachen. Das Zubehör des Götzenbildes aber, mochte es nun Eigentum eines Heiden sein, oder das eines Israeliten, unterlag erst dann dem Verbote der Benutzung, wenn man sich ferner wirklich zum Götzendienst bediente.

5) Obgleich derjenige, der Götzenbilder für andere verfertigte, der Strafe der Geißelung unterlag, so ward es ihm dennoch nicht untersagt, seinen Arbeitslohn zu beziehen, sogar wenn er es für einen heidnischen Götzendiener angefertigt hatte; denn obgleich in letzterem Falle es alsbald nach seiner Anfertigung dem Verbote der Benutzung unterliegt, so war nämlich das Bild vor seiner vollkommenen Beendigung noch nicht verboten, die letzte Meißelung aber, wodurch es vollendet wird, ist an Wert keiner Pruta gleichzuachten.

Kaufte Jemand von den Heiden Bruchsilber und fand darunter Götzen, so konnte er wohl noch vom Kaufe zurücktreten, wenn er auch das Geld dafür schon gezahlt hatte, so lang er es nur noch nicht in Empfang genommen. Ebenso war es im gleichen Falle gestattet vom Kaufe zurückzutreten, wenn man die Sache in Empfang genommen, aber das Geld noch nicht dafür gegeben. Obgleich nämlich die Empfangnahme bei den Heiden den Abschuss des Handels bedingte, so war derselbe doch im erwähnten Falle als ein irrtümlicher zu betrachten. Hatte aber Zahlung und Empfangnahme stattgefunden, so musste der Käufer die Götzenbilder nach dem toten Meere tragen und sie dort versenken. Ebenso verhält es sich, wenn ein Heide und ein Proselyt zusammen ihren heidnischen Götzen dienenden Vater beerben, wo der Proselyt zu seinem heidnischen Bruder sagen kann: nimm du die Götzenbilder und überlasse mir Geld dagegen. Nimm du den Götzenopfer-Wein und lasse mir die Früchte. Ist die Erbschaft aber in das Bereich des Proselyten gekommen, so ist sie verboten.

6) Statuen, welche Heiden, die Götzen dienen, bloß zur Zierde gefertigt, durfte man benutzen, aus solchen hingegen, die bloß zur Anbetung gefertigt worden waren, durfte man keinen Nutzen ziehen. Demgemäß waren alle Standbilder verboten, welche in Dörfern sich befanden, weil dieselben aller Wahrscheinlichkeit nach für den Götzendienst bestimmt waren. Aber die in einer Stadt sich vorfindenden Bilder waren nur dann verboten, wenn sie in der Nähe der Tore aufgestellt waren und sich in deren Hand ein Stab, ein Vogel, eine Kugel, ein Schwert, eine Krone oder ein Ring befand, da solche Standbilder, wie sich der Wahrscheinlichkeit nach annehmen lässt, für den Götzendienst bestimmt waren. Sind die Standbilder ohne die genannten Attribute ausgestellt, so darf man wohl annehmen, dass sie nur zur Zierde dienen, und sie sind demgemäß auch erlaubt.

7) Heidnische Götzenbilder, die man auf der Straße oder unter alten Sachen gefunden, waren erlaubt, besonders aber bloße Bruchstücke von solchen Götzenbildern. Fand man aber eine Hand, oder einen Fuß, oder irgendein Glied von dem Bilde eines Sternes oder eines Planeten, so war es verboten, davon Nutzen zu ziehen, wenn man bestimmt wusste, dass es von einem Götzenbilde sei, dem noch gedient wurde. Bei diesem Verbote hatte es so lange seine Bewandtnis, bis man etwa erfuhr, dass die Götzen dienenden Heiden es als nichtig erklärt.

8) Fand Jemand Gegenstände, auf denen die Sonne, der Mond oder ein Drache abgebildet war, so war deren Benutzung verboten, für den Fall nämlich, dass dieselben aus Silber und Gold bestanden, oder dass es purpurne Stoffe, oder Gravierungen, auf Armbändern und Ringen waren. Waren es aber andere Gegenstände, so galten sie als erlaubt, wenn zu vermuten stand, dass dieselben bloß als Zierde dienten. Desgleichen waren Geschirre, auf denen sich andere Abbildungen befanden, erlaubt, da von denselben ebenfalls angenommen werden konnte, dass sie bloß zur Zierde dienten.

9) Ein Götzenbild aber, samt allem Zubehör und mit seinen Opfergegenständen, zog auch durch das mindeste Teilchen auf alle mit demselben vermischten Gegenstände ein absolutes Verbot, so z. B. wenn ein Götzenbild mit verschiedenen zur Zierde bestimmten Bildern vermischt war, wo dasselbe das Verbot auch auf alle übrigen Bilder übertragen hätte, selbst wenn deren viele Tausende gewesen wären. Das Gleiche galt auch wenn der Weinbecher eines Götzen unter viele andere sich vermengte, oder ein Stück vom Opferfleisch des. Götzen unter viele andere Stücke gemischt war, wo alles nach dem toten Meere abgeführt werden musste. Ebenso, wenn ein Fell mit einem Herzschnitt, nachdem es unkenntlich geworden, sich unter mehre andere verlor, so waren diese sämtlich verboten.

Hat aber Jemand dennoch dieses Verbot übertreten, und ein Götzenbild, oder etwas von seinem Zubehör und Opferbedarfs verkauft, dann verfiel das Geld dem Verbote der Benutzung, zog auch absolut dasselbe Verbot, wie das Götzenbild selbst, nach sich, auch auf alles mit demselben vermengte Geld, wie geschrieben steht: »Und du wirst so verflucht sein wie er« (Deut. 7:26). Nämlich: Alles, was Dir ein Götzenbild selbst, oder sein Zubehör und sein Opferbedarf, abwirft, unterliegt denselben Bestimmungen wie das Götzenbild selbst.

10) Wenn ein Götzenbild oder der Hain, in dem dasselbe stand, verbrannt wurde, so galt die Asche desselben als verboten, so wie die Kohle des Götzenbildes; die Flamme aber war erlaubt, weil sie nicht antastbar ist.

Das nur in einfacher Beziehung, als zu einem Götzenbild gehörig, für zweifelhaft geltende, ist unerlaubt; das zweifach Zweifelhafte hingegen ist erlaub: Ist z. B. der Becher eines Götzen unter einen ganzen Vorrat von Bechern gekommen, so sind alle verboten, deshalb nämlich, weil das Götzenbild und all sein Zubehör das Verbot absolut, auch auf das mit ihm Vermengte übertrug. Ist aber dann wieder ein einzelner Becher, von der eben bezeichneten Sammlung, unter andere gemischt worden, so sind diese letzteren erlaubt. Ist ein Ring von einem Götzen unter andere Ringe gekommen, zwei von ihnen aber ins Meer gefallen, so sind die übrigen alle erlaubt, weil gedacht werden kann, der ursprünglich verbotene befinde sich unter den zweien.

War der Ring unter Hundert andere vermengt worden, und waren davon vierzig nach der einen, und sechzig nach der anderen Seite hin abgesondert, die vierzig aber wieder mit anderen vermengt worden, so waren alle erlaubt, weil man folgern konnte, dass der ursprünglich verbotene Ring sich unter der Mehrzahl befand. Waren aber die sechzig mit andern vermischt worden, so waren sie alle verboten.

11) Ein Baum, ganz gleich ob unter ihm der Götzendienst wirklich stattgefunden, oder nur ein Götzenbild gestanden habe, durfte nicht so benutzt werden, dass man sich in den Schatten des Stammes setzte; wohl aber war es erlaubt, im Schatten der Zweige und Blätter zu sitzen. Gab es einen anderen Weg, so durfte man nicht unter einem solchen Baum vorübergehen. War kein anderer Weg vorhanden, so ging man zwar durch, aber eilends.

12) Vögel, die sich auf einen solchen Baum ein Nest gebaut, und der mütterlichen Pflege nicht mehr bedurften, waren erlaubt. Solche junge Vögel aber die noch der Pflege ihrer Mutter bedurften, oder Eier, sind verboten, weil der Baum gleichsam für sie einen Stützpunkt bildet. Ein im Gipfel des Baumes befindliches Nest aber ist erlaubt, weil der Vogel das Material aus anderen Stellen zusammenträgt.

13) Hatte man von einem solchen Baume Brennholz genommen, so unterlag es dem Verbote der Benutzung. Hatte man damit den Ofen geheizt, so musste derselbe wieder abgekühlt und darauf mit erlaubtem Holz geheizt werden, wonach man in ihm backen durfte. Hatte man aber Brot gebacken, ohne den Ofen abgekühlt zu haben, so verfiel das Brot dem Verbote der Benutzung. War aber solches unter, anderes vermischt worden, so musste man den ganzen Wertdesselben nach dem toten Meere bringen, um von demselben keinen Nutzen gezogen zu haben. Die übrigen Brote aber sind nicht verboten.

14) Wenn man von einem solchen Baume Holz zu einer Weberlade nahm, und damit ein Kleid webte, so war dessen. Benutzung verboten. Wurde nun das Kleid unter andere gemengt, so musste man eine Summe Geldes, welche dem Wert des Kleides entsprach, ins tobte Meer werfen. Die Kleider waren aber alsdann alle erlaubt.

Ebenso war es erlaubt unter einem solchen Baume Kräuter zu pflanzen, sei. es im Sommer, wo sie des Schattens bedürfen, sei es zur Regenzeit; denn der Schatten des Baumes, der verboten ist wirkt nur zusammen mit der Erde, die nicht verboten ist, auf das Gedeihen der Kräuter. Eine allgemeine Regel aber ist, es, dass jedes Ding, dessen Ursachen aus unerlaubtem und erlaubtem zugleich bestehen, in allen Fällen erlaubt ist.

Wenn man z. B. ein Feld mit dem Dünger, der einem Götzen angehörte, gedüngt hatte, so war das Aussäen erlaubt. Ebenso war das Fleisch einer Kuh erlaubt, welche mit dem Futter gemästet worden war, das einem Götzen angehört hatte; und dergleichen mehr.

15) Fleisch, Wein oder Früchte, die zum Götzenopfer bestimmt waren, unterliegen darum noch nicht dem Verbote der Benutzung, selbst wenn man sie schon in das Götzenhaus gebracht, und dies war erst dann der Fall, wenn man sie wirklich als Opfer dargebracht hatte; hatte man sie aber einmal dargebracht, so wurden sie auch als Opfer betrachtet, und blieben, wenn man sie auch später wieder weggenommen, dennoch auf ewig verboten. Was man aber im Götzentempel selbst vorfand, sei es auch Wasser oder Salz, unterlag dem Verbote der Nutznießung nach der Tora. Demgemäß bekam die Malkot-Geißelung, wer davon auch nur etwas genoss.

16) Fand man Kleider, Geschirr oder Geld auf dem Kopfe eines Götzenbildes, so waren sie erlaubt, wenn man sie als Zeichen der Entehrung dort liegend fand. Waren sie hingegen als Zeichen von Ehrenbezeugungen vorhanden, so waren sie verboten. Fand man z. B. eine Börse an seinem Halse hängen, ein Kleid zusammengerollt auf seinem Haupte liegen, und ein Geschirr auf seinem Kopfe umgestürzt, so waren diese Gegenstände erlaubt, weil sie als Zeichen der Entehrung vorhanden waren, und drgl. mehr. Fand man aber auf seinem Kopfe etwas von dem, was auf dem Altar dargebracht wird, so war es verboten.

Dieses alles bezieht sich aber nur auf den Fall, wenn man etwas außerhalb des Götzenhauses gefunden. Fand man es aber im Hause selbst, sei es als Zeichen der Ehrerbietung oder der Entehrung, sei es eine Sache, die für den Altar paßt oder nicht, so war alles verboten, sobald man es im Innern des Tempels vorfand, sogar Wasser und Salz. — Was aber bei Peor und Merkurius gefunden ward, sei es nun in ihren Tempeln oder außerhalb derselben, war absolut verboten. Ebenso verhält es sich auch mit den Steinen des Merkurius, indem nämlich jeder Stein, dem man ansehen kann, dass er ihm gehöre, verboten ist. Gehörte zum Eigentum des Götzen eine Badeanstalt oder ein Garten, so konnte man wohl Nutzen daraus ziehen, wenn es dem Götzen nicht angenehm sein konnte. War ihm aber dies angenehm, so durste man davon keinen Nutzen ziehen. Gehörte der Garten oder die Badeanstalt dem Götzen im Verein mit irgendeiner Person, so durfte man sie wohl benutzen, obgleich dies auch den Götzenpriestern angenehm sein musste; doch war es ausdrücklich verboten dafür irgendeine Bezahlung zu leisten.

17) In einer Badeanstalt aber, worin ein Götzenbild stand, konnte man sich wohl waschen, denn dasselbe konnte dort nur zur Zierde und nicht zum Götzendienst aufgestellt sein, wie es auch heißt: »Ihre Götter« D. h. nur lange sie mit ihnen wie mit einer Gottheit verfahren, und nicht wenn sie sie entehren, wie z. B. ein Götzenbild, welches an einer Rinne steht, und vor dem sich alle entblößen, und dergl. Brachte aber der Kultus des Götzen das mit sich, so war es verboten solche Orte zu betreten.

18) Ein Schlachtmesser, das einem Götzen gehört, überträgt nicht das Verbot auf das damit geschlachtete Vieh, weil durch das Messer eine Verschlimmerung bewirkt wird. War aber das Vieh ohne dies schon dem Krepieren nahe, so zog der Umstand, dass es mit dem Schlachtmesser eines Götzen geschlachtet wurde, das Verbot der Benutzung auf dasselbe, weil auf diese Weise etwas Nützliches bewirkt wurde; und zwar mittelst des Zubehörs eines Götzenbildes. Ebenso war es verboten mit einem solchen Messer Fleisch zu zerschneiden, weil dadurch eine Verbesserung bewirkt wurde. Zerstückelte man es aber nur in der Absicht es zu vernichten, dann war die Benutzung des Fleisches erlaubt.

ACHTES KAPITEL — Nichtigkeitserklärung der Götzen

1) Alles, was eine Menschenhand weder fassen, (oder aufheben), noch machen kann, war, selbst wenn dem wie Götzen gedient wurde, zur Benutzung erlaubt. Gab es nun auch Heiden, welche Berge, Hügel und Bäume, die einfach ihrer Früchte halber gepflanzt worden, oder natürliche Quellen, die für Alle da sind, oder auch Tiere vergötterten, so war deren anderweitige Benutzung darum noch nicht untersagt. Man darf also die Früchte essen, welchen gedient wurde, da sie noch am Baume hafteten, und ebenso auch das Vieh; besonders durfte das Fleisch des Viehes genossen werden, welches zum Götzendienst abgesondert worden war, wobei es keinen Unterschied machte, ob diese Absonderung erfolgt war, um einem solchen Tiere gottlose Verehrung zu zollen, oder um es selbst als Opfer darzubringen.

Dieses alles hatte aber nur dann seine Gültigkeit, wenn mit dem Viehe selbst nicht irgend eine Handlung im Namen des Götzen ausgeübt worden war. War aber mit dem Viehe selbst irgendetwas vorgenommen worden, so zog dies das Verbot der Benutzung nach sich; z. B. wenn Jemand dem Viehe das Zeichen des Götzendienstes eingeschnitten. — Hatte Jemand ein Stück Vieh gegen etwas zum Götzendienst bestimmtes ausgetauscht, so war die Benutzung eines solchen Tieres verboten; ebenso galt dies, wenn dasselbe wiederum gegen etwas Anderes umgetauscht worden, von dem Letztem, weil auf diese Weise Alles Eigentum des Götzenbildes werden musste.

Diese Bestimmung wiederum hatte nur Bezug auf den Fall, dass man selbst das Vieh als Eigentum besaß. Schnitt man aber das Zeichen des Götzendienstes dem Vieh seines Nächsten ein, oder tauschte es gegen etwas zum Götzendienst bestimmtes um, so war dadurch noch nicht das Verbot der Benutzung bedingt, denn kein Mensch kann das Verbot der Benutzung auf fremdes Eigentum (durch unberechtigte Weihung) ziehen.

Erzeigte Jemand dem Erdboden göttliche Verehrung, so unterlag dieser darum noch nicht dem Verbote der Benutzung; grub man hingegen im Namen eines Götzen Brunnen, Keller und Höhlen, so unterlagen dieselben wohl dem Verbote der Benutzung.

2) Das Wasser, vor dem man sich gebeugt, war nicht verboten, so lange es mit dem Strome fortgerissen wurde; fasste man es aber mit der Hand und beugte sich davor, so war es verboten. Gebirgssteine, die sich von selbst abgelöst, und denen man diente, so lange sie sich noch auf ihrer ursprünglichen Stelle befanden, sind demnach zur Benutzung erlaubt, weil keine Menschenhand sie angefasst.

3) Hatte ein Israelit einen Ziegelstein aufgestellt, um ihm Verehrung zu erweisen, tat es aber noch nicht, sondern es kam stattdessen ein Heide und beugte sich vor ihm, so lastete hierdurch das Verbot der Benutzung auf denselben, weil schon die Aufstellung als ein Anfang zum Götzendienst angesehen wird. Ebenso war ein Ei, das er ausgestellt und vor dem ein Heide, der dazu kam, sich bückte, in Folge dessen verboten. Schnitt man einen Kürbis oder drgl. ab, und beugte sich vor ihm, so war derselbe verboten. Beugte man sich bloß vor der einen Hälfte, während aber die andere noch nicht ganz von derselben losgetrennt war, so ist in Folge dessen der ganze Kürbis verboten, weil es zweifelhaft ist ob nicht der Hälfte, welche angebetet wurde, die andere als Handhabe diente.

Ein Baum, den man von vorn herein zum Götzendienst gepflanzt, unterliegt dem Verbote der Benutzung. Eben einen solchen nennt die Tora Götzenhain (Aschera). War ein Baum gepflanzt und man schnitt davon ab, um aus dem abgeschnittenen Stück ein Götzenbild zu machen, ja sogar wenn man nachher das Verbotene wieder einokulirte (veredelte), so dass neue Zweige entstanden, so waren nur diejenigen Zweige abzuschneiden, die verboten waren, um den ganzen Baum wieder erlaubt zu machen.

Wenn man sich vor einem Baume beugte, so ward derselbe zwar dadurch noch nicht verboten, wohl aber waren alle Zweige, Triebe und Früchte, die hervorgebracht worden waren, während man ihm Götzenverehrung erwies, dem Verbote der Nutznießung unterworfen. Wenn Herden die Früchte eines Baumes gehütet unter dem Vorhaben, dass daraus ein Getränk für diesen oder jenen Götzentempel bereitet werde, und es geschah dann wirklich, dass die Götzendiener dasselbe an ihren Feiertagen tranken, so unterlag der ganze Baum dem Verbote der Benutzung, weil die Wahrscheinlichkeit darauf hindeutete, dass es ein Götzenbaum sein müsse, indem man deshalb, entsprechend den beim Haingötzendienst üblichen Gebräuchen, auch mit seinen Früchten so verfahre.

4) Stellte man ein Götzenbild unter einem Baume auf, so unterlag derselbe dem Verbote der Benutzung, so lange das Götzenbild unter ihm befindlich war. Nachdem man aber das Götzenbild hinweggenommen, war der Baum wieder erlaubt, weil der Baum doch nicht selbst Gegenstand der Anbetung gewesen war.

Hatte ein Heide von vorn herein ein Haus gebaut, damit demselben göttliche Verehrung gezollt werde, oder hatte Jemand einem schon aufgebauten Hause Verehrung dargebracht, so verfällt es deshalb dem Verbote der Nutznießung. War das Haus aber schon aufgebaut und man betünchte oder bestrich dasselbe Götzendienstes halber, so dass dasselbe sogar als ganz neu erscheinen musste, so hatte man bloß das wegzunehmen, was neu gemacht worden war, und dieses Neue eben war verboten, weil dasselbe behufs des Götzendienstes gemacht worden war; die übrigen Teile des Hauses aber waren erlaubt. Hatte man ein Götzenbild in ein Haus gebracht, so war dasselbe verboten, so lange das Götzenbild darin blieb. Sobald es aber weggeschafft worden, war die Benutzung des Hauses wieder erlaubt.

Ebenso verhielt es sich mit einem Steine: wenn man ihn von vorn herein dazu ausmeißelte, dass er angebetet werde, so war er verboten. War er aber schon fertig vorhanden, bloß dass man daran behufs des Götzendienstes meißelte und färbte, ja sogar wenn die Meißelung und Färbung Veränderungen am Steine selbst hervorbrachte, umso mehr aber wenn er nur äußerlich gefärbt worden, war es nur geboten, das neu hinzugekommene hinweg zunehmen, dessen Benutzung auch verboten blieb, weil es nur behufs des Götzendienstes hinzugefügt worden. Das übrige vom Steine aber war erlaubt zur Benutzung.

5) Hatte man ein Götzenbild auf einem Stein aufgestellt, so blieb er in Folge dessen so lange verboten, als jenes auf ihm stand. Wurde das Götzenbild weggeschafft, dann war auch der Stein wiederum erlaubt. Grenzte Jemandes Haus an ein Götzenbild und stürzte ein, so war es verboten es wiederaufzubauen. — Was blieb nun dem Besitzer zu tun übrig? Antwort: Er rückte den Neubau etwas zurück nach dem Mittelpunkt seiner Besitzung, den dadurch gewonnenen Raum aber füllte er mit Dornen an, oder machte daraus, eine Kloake, damit durch ihn das Götzenhaus keinen Raum gewinne.

War eine Wand zugleich Eigentum eines Israeliten und eines Götzen, so mussten in derselben zwei gleiche Hälften berechnet werden, sodass die dem Israeliten zugehörige benutzt werden durfte, die dem Götzenbild angehörige war gänzlich verboten. Selbst Steine, Holz und Alles, was dazu gehörte, unterlag dem Verbote der Benutzung.

6) Auf welche Weise wurde die Vernichtung eines Götzenbildes und aller derjenigen Dinge bewirkt, welche gleich ihm dem Verbote der Benutzung anheimgefallen waren, wie z. B. sein Zubehör und seine Opfer? — Antwort: Man musste es zermalmen und nach allen Winden hin zerstreuen, oder es verbrennen und ins tote Meer werfe.

7) Wenn ein Ding, das keines Menschen Hand fassen kann, und dem göttliche Verehrung gezollt worden war, z. B. ein Berg, ein Tier, ein Baum, auch zur Benutzung erlaubt war, — so blieb dennoch seine Bekleidung untersagt, und wer auf irgend eine Weise davon Nutzen zog, bekam die Malkot, wie auch geschrieben steht: »Es soll dich nicht gelüsten, nach dem Silber und Golde, welches auf ihnen ist« (Deut. 7:25); und alle Bekleidung eines Götzenbildes ist unter dem Ausdruck »Zubehör« inbegriffen.

8) Ein heidnisches Götzenbild, das die Heiden selbst für nichtig erklärten, bevor es in die Hände der Israeliten kam, war zur anderweiten Benutzung erlaubt, wie auch geschrieben steht: »Ihre Götterbilder sollt ihr im Feuer verbrennen«; (ebenda) d. h. bloß wenn sie in unsere Hände gelangt, so lange man sie noch als Götterbilder betrachtet; wenn man sie aber schon vorher als nichtig erklärt hatte, so waren sie erlaubt.

9) Das Götzenbild eines Israeliten kann niemals als nichtig erklärt werden. Selbst wenn ein Heide daran einen Anteil hatte, so half die Nichtigkeitserklärung desselben nichts, sondern es blieb ewig dem Verbote der Benutzung verfallen, und musste durchaus vergraben werden. Dasselbe galt, wenn das Götzenbild eines Heiden in die Hände eines Israeliten gefallen war, und ersterer es nachher als nichtig erklärt hatte, wo diese Nichtigkeitserklärung nichts half, das Bild vielmehr auf ewig verboten blieb. Der Israelit kann kein Götzenbild für nichtig erklären, sogar nicht mit Zustimmung (Autorisation) des Heiden.

Ein unmündiger, oder dummer Heide kann auch kein Götzenbild für nichtig erklären. Wenn aber ein Heide ein Götzenbild, sei es nun das seinige, oder das eines andern Heiden, gezwungen für nichtig erklärt, so bleibt es immer als nichtig zu betrachten, selbst wenn ein Israelit es war, der ihm diesen Zwang auferlegte, wobei indes vorausgesetzt ist, dass jener Heide selbst Götzendiener sei; ist er aber nicht selbst Götzendiener, so ist auch seine Nichtigkeitserklärung ungültig.

Durch die Nichtigkeitserklärung eines Götzenbildes, wird auch all sein Zubehör für nichtig erklärt. Hat aber ein Heide bloß das Zubehör für nichtig erklärt, so wird dieses erlaubt, das Götzenbild selbst aber bleibt verboten wie vorher, bis auch die Nichtigkeitserklärung des Bildes selbst erfolgt. Das Götzenopfer aber kann niemals für nichtig erklärt werden.

10) Auf welche Weise wird die Nichtigkeitserklärung eines Götzenbildes herbeigeführt? Antwort: Wenn Jemand die Spitze der Nase, die der Ohren, oder die der Finger abbräche, oder auch bloß das Gesicht eindrückte, ohne etwas davon wegzunehmen, oder auch wenn es an einen jüdischen Goldschmied verkauft würde, so war es für nichtig zu erachten. Hatte man es aber bloß als Unterpfand gegeben, oder nur an einen Heiden verkauft, oder an einen Israeliten, der kein Goldschmied war, oder war darüber ein altes Haus zusammengestürzt, ohne dass man die Ruinen weggeräumt hätte, oder hatten es Räuber entwendet, ohne dass es zurückgefordert worden wäre, oder hatte man ihm ins Gesicht gespien und dergleichen entehrende Handlungen ausgeübt, so war es deshalb noch nicht als nichtig zu betrachten.

11) Die anderweitige Benutzung eines Götzenbildes war erlaubt, wenn seine Anbeter dasselbe in Friedenszeiten weggeworfen, oder vernachlässigt hatten, denn darin liegt ja schon an und für sich eine Nichtigkeitserklärung. Geschah dies aber in Kriegszeiten, so war die Benutzung verboten, weil dann die Möglichkeit vorlag, dass man es nur des Krieges wegen vernachlässigt haben konnte.

Zerbrach ein Götzenbild von selbst, so war die Benutzung der Bruchstücke so lange untersagt, bis man sie für nichtig erklärte. Findet man daher Bruchstücke von einem Götzenbilde, so bleibt deren Benutzung untersagt, weil man nicht wissen kann ob die Heiden das Bild vielleicht noch nicht als nichtig erklärt hatten. Bestand ein Götzenbild aus zusammengesetzten Gliedern, so dass ein Laie dieselben auch zusammensetzen konnte, so musste jedes Glied besonders für nichtig erklärt werden. Konnte man es aber nicht wieder zusammenstellen, so wurden alle Teile als nichtig betrachtet, wenn auch diese Erklärung nur bei einem einzigen stattgefunden hatte.

12) Ein Götzenaltar, wenn auch beschädigt, blieb trotz dem für jede Benutzung verboten, bis der größte Teil desselben durch Heiden selbst zerstört worden war. Eine Opfer Anhöhe (Bama) aber, die beschädigt wurde, war erlaubt. Was für ein Unterschied besteht zwischen einer Opferanhöhe und dem Altar? Antwort: Ein Bama besteht aus einem Stein, ein Altar aber aus mehreren. Auf welche Weise konnten die Steine des Merkur für nichtig erklärt werden? Antwort: Wenn man aus ihnen ein Gebäude aufführte, oder die Wege pflasterte, und dergl. Dinge verrichtete, so wurde die Benutzung derselben erlaubt.

Auf welche Weise erklärte man einen Götzenbaum für nichtig? Antwort: Wenn man ein Blatt davon abriss, oder einen Zweig wegwarf, oder sich einen Stock davon schnitt, oder eine Rute abbrach, oder die Rinde abschälte, wenn es nicht etwa um des Baumes willen geschah, so wurde hierdurch ein Vernichtungsakt vollzogen. Hatte man aber behufs des Götzendienstes selbst die Rinde abgeschält, so bleibt der Baum verboten, nur die Stücke der Rinde sind erlaubt. War aber der Götzenbaum Eigentum eines Israeliten, so blieb die Benutzung, ganz gleich ob Abhobelung zum Behuf des Götzendienstes stattfand, oder nicht, wie auch die Hobelspäne auf ewig verboten; denn das Götzenbild eines Israeliten kann niemals für nichtig erklärt werden.

NEUNTES KAPITEL — Handel mit Götzendienern

1) Drei Tage vor den Festtagen der Götzendiener ist es verboten eine Sache von Bestand von ihnen zu kaufen oder zu verkaufen, ihnen zu verleihen, durch Pfand oder Schuldschein, oder von ihnen zu leihen, ihnen ein Darlehen zu geben oder eines von ihnen zu nehmen; dagegen ist es erlaubt Schuldzahlungen, die auf ein mündliches Abkommen geschlossen, von ihnen entgegenzunehmen, weil man dadurch sein Eigentum aus ihren Händen rettet. Ebenfalls ist es erlaubt bis zu ihrem Festtage ihnen eine Sache, die keinen Bestand hat, zu verkaufen, wie Grünzeug odergekochte Gerichte. Dies bezieht sich auf das gelobte Land; in anderen Ländern gilt das Verbot nur für den Festtag selbst.

Hat man in diesen drei Tagen unberechtigterweise mit ihnen Handel betrieben, so ist die Nutznießung des Geldes erlaubt, hat man mit ihnen am Festtag selbst gehandelt, so ist die Nutznießung des Geldes verboten.

2) Es ist verboten einem Nichtjuden an seinem Festtag ein Geschenk zu schicken, ausgenommen man weiß, dass er keinen Götzen dient; Ebenfalls ist es verboten das Geschenk eines Nichtjuden, das er am Festtag einem Israel schickte, anzunehmen; besteht der Verdacht von Feindseligkeit, so nehme man es in seiner Gegenwart an und nutze es nicht, bis man versichert ist, dass jener Nichtjude keinen Götzen dient.

3) Dauern die Festtage der Nichtjuden viele Tage an, drei, vier oder zehn, so gilt jeder von ihnen als ein Tag und ist, samt den drei vorherigen Tagen, verboten.

4) Christen gelten als Götzendiener und der Sonntag ist ihr Festtag. Deshalb ist der Handel mit ihnen jeden Donnerstag, Freitag und selbstverständlich am Sonntag, im geboten Lande verboten. Das gleiche gilt für alle ihre Feiertage.

5) Als Festtag gilt auch der Tag, an dem die Nichtjuden sich versammeln, um einen König zu krönen und ihren Göttern Opfer bringen und sie besingen. Macht sich dagegen ein Nichtjude einen eigenen Festtag für sich selbst, bringt Götzen Opfer dar und besingt sie, z.B. an seinem Geburtstag oder am Tag seines Bartschneidens, am Tag seiner Wiederkehr von einer Seereise, am Tag seiner Befreiung aus dem Gefängnis oder am Tag einer Feier für seinen Sohn und ähnliche Fälle, — so ist es verboten an jenem Tage nur mit dieser Person Handel zu treiben.

Wenn die Nichtjuden den Todestag einer Person zum Festtag erheben, so ist der Handel mit denen, die ihn feiern, verboten. Jeder Tod, der durch das Verbrennen von Geräten oder Rauchopfer begleitet ist, enthält gewiss Götzendienst.

Der Handel ist nur mit denen verboten, die den Festtag feiern. Wenn die Nichtjuden nur wegen eines Brauches oder aus Ehefurcht vor dem König an jenem Tage feiern, essen und trinken, und nicht aus eigene Überzeugung, so ist der Handel mit ihnen nicht verboten.

6) Sachen, die für einen bestimmten Götzendienst gebraucht werden, darf man an jenem Ort an die Götzendiener nicht verkaufen, dagegen darf man Sachen verkaufen, die keiner götzendienstlichen Bestimmung unterliegen. Erklärt ein Nichtjude, dass er Sachen für den Götzendienst kauft, so darf man sie ihm nicht verkaufen, es sei denn, man mache sie für den Götzendienst untauglich, weil sie keine mangelhaften Sachen für den Götzendienst nutzen.

7) Haben sich Sachen vermischt, die für den Götzendienst gebraucht sind, mit Sachen, die für den Götzendienst nicht gebraucht werden, wie z.B. reiner Weihrauch mit schwarzem Weihrauch, so darf man diese Mischung verkaufen, da man keinen Verdacht hat, dass der Götzendiener den reinen Weihrauch rauspicken wird. Das gleiche gilt für ähnliche Fälle.

8) Wie man den Nichtjuden keine Sachen verkaufen darf, die für den Götzendienst nützlich sind, so darf man ihnen auch keine Sache verkaufen, die vielen Menschen schaden könnten; z.B. Bären, Löwen, Waffen, Fußfesseln und Ketten. Auch darf man ihnen keine Waffen schärfen. Alle Sachen, die man einen Nichtjuden nicht verkaufen darf, darf man ebenfalls keinem Israel verkaufen, der unter Verdacht steht, sie an einen Nichtjuden weiterzuverkaufen. Ebenfalls ist es verboten gefährliche Sachen an israelitische Räuber zu verkaufen.

9) Wohnten Israeliten unter Nichtjuden und schlossen zusammen einen Bund, so dürfen sie Waffen an die Diener des Königs oder seine Armee verkaufen, da sie mit den Feinden des Landes Krieg führen, um das
Land zu beschützen und dadurch beschützen sie auch uns, die unter ihnen wohnen.

Befindet sich eine Götzenstatue in einer Stadt, so ist es erlaubt um sie herum zu gehen aber es verboten die Stadt zu betreten. Befindet sich die Götzenstatue außerhalb der Stadt, so ist es erlaubt innerhalb der Stadt zu gehen.

10) Reist man von Ort zu Ort, ist es verboten eine Stadt zu betreten, in welcher sich eine Götzenstatue befindet. Dies gilt für den Fall, wenn es keinen anderen Weg für das Reiseziel gibt. Gibt es aber einen anderen Weg und man betritt die Stadt nur zufällig, so ist es erlaubt.

11) Es ist verboten mit den Götzendienern eine Kuppel zu bauen, worunter sie eine Götzenstatue stellen wollen; hat man es dennoch Gebaut, ist der Arbeitslohn zur Nutzung erlaubt. Von vornherein darf man einen Palast oder einen Innenhof bauen, in dem sich so eine Kuppel befindet.

12) Läden einer Eine Stadt, in welcher sich eine Götzenstatue befindet, sind zur Nutzung und all dessen, was darin ist, verboten, wenn sie geschmückt sind, da wir davon ausgehen, dass sie für den Götzendienst geschmückt wurden. Ungeschmückte Läden darf man nutzen. Mit Läden von Götzendienern darf man keinen Handel treiben, da es dem Götzendienst vorteilhaft ist.

13) Wen man für einen Götzendienst ein Haus verkauft, so ist das Geld zur Nutznießung verboten und man werfe es ins tote Meer. Stehlen dagegen Götzendiener ein Haus von einem Israel und stellen dort eine Götzenstatue auf, so ist das Geld zur Nutznießung erlaubt und der Israel kann eine Rechnung erstellen und sie nach ihren Gesetzen bekräftigen.

14) Flöten, die Götzendienern gehören, dürfen nicht für den Grabgesang gebraucht werden.

Geht man zum Marktplatz der Götzendiener und kauft von ihnen Vieh, Sklaven, Mägde, bevor sie konvertieren, Häuser, Felder, so stelle man eine Rechnung nach ihren Gesetzen aus, weil man dadurch seinen Besitz absichert. Dies gilt für den Fall, wenn man von einem Privatmann kauft, der keine Steuern bezahlt. Kauft man von einem Händler, so ist es verboten, weil er Steuern bezahlt und diese Steuer dem Götzendienst zukommt. Hat man unerlaubterweise von einem Händler gekauft und das Gekaufte war ein Vieh, so schneide man die Hufe unter dem Sprungbein ab. Hat man ein Gewand gekauft, so zerreiße man es. Hat man Geld oder Gefäße aus Metall gekauft, so werde man sie ins tote Meer. Hat man Sklaven gekauft, so helfe man ihnen nicht aus einer Grube zu steigen aber man werfe sie auch nicht hinein.

15) Bereitet ein Götzendiener ein Festmahl für seinen Sohn oder seine Tochter, so ist der Genuss vom Festmahl verboten. Sogar wenn der Israel sein eigenes Essen isst und trinkt, ist es verboten, da er beim Festmahl eines Götzendieners isst. Ab wann beginnt das Verbot des Genusses? Wenn er die für das Festmahl nötigen Sachen zu besorgen beginnt, wie auch alle Tage des Festmahls und dreißig Tage danach. Bereitet er ein anderes Festmahl wegen einer Hochzeit, so ist es verboten davon einen Nutzen zu haben, sogar nach dreißig Tagen, bis zwölf Monate vergangen sind.

Die Strenge ist auferlegt worden wegen des Götzendienstes, denn es heißt (Ex. 34:15-16): »Man wird dich dazu einladen. Dann könntest du von ihrem Schlachtopfer essen und du könntest von ihren Töchtern Frauen für deine Söhne nehmen, und ihre Töchter würden hinter ihren Göttern herhuren und auch deine Söhne verführen, hinter ihren Göttern herzuhuren.«

16) Eine Israelitin darf kein Kind eines Götzendieners stillen, denn dadurch zieht sie ein Kind für den Götzendienst auf. Auch darf sie nicht als Hebamme für eine Götzendienerin dienen aber für Lohn ist es erlaubt, damit keine Feindschaft entstehe. Eine Götzendienerin darf als Hebamme für eine Israelitin dienen und ihr Kind stillen, jedoch nur unter Aufsicht, damit sie das Kind nicht töte.

17) Es ist verboten mit Götzendienern Handel zu treiben, wenn sie auf dem Weg zum einem Festspiel sind; sind sie auf der Heimkehr, ist es erlaubt. Dies bezieht sich auf den Fall, wenn sie nicht mit einer Karawane reisen; reisen sie mit einer Karawane, ist der Handel mit ihnen verboten, denn sie könnten ihre Absicht ändern und wieder umkehren. Man darf Handel treiben mit einem Israel, der zum Festspiel geht, denn er könnte seine Meinung ändern und umkehren; befindet er sich vom Festspiel auf dem Heimweg, so ist es verboten. Mit einem israelitischen Apostaten ist es verboten Handel zu treiben, gleich ob er sich auf dem Hin- oder Heimweg befinde.

18) Es ist verboten Handel zu treiben mit einem Israel, der vom Marktplatz der Götzendiener heimkehrt, denn vielleicht hat er ihnen dort Götzen verkauft und die Nutznießung des Geldes von Götzendienern in der Hand eine Israel ist verboten. Dagegen ist die Nutznießung des Gelds von Götzendienern in der Hand eines Nichtjuden erlaubt. Deshalb darf man mit einem Nichtjuden, der von einem Festspiel heimkehrt, Handel treiben; jedoch nicht mit einem Israel, der heimkehrt und nicht mit einem Apostaten, weder bei der Hin- noch Heimfahrt.

ZEHNTES KAPITEL — Verhältnis zu Nichtjuden und Häretikern

1) Man schließe keinen Bund mit Götzendienern, um mit ihnen in Frieden zu leben und ihren den Götzendienst ausüben zu lassen, wie es heißt (Deut. 7:2): »Du sollst mit ihnen keinen Bund schließen«, entweder geben sie den Götzendienst auf oder werden getötet. Ebenfalls darf man mit ihnen kein Mitleid haben wie es heißt (ebenda): »verschone sie nicht«. Sieht man einen Götzendiener im Fluss ertrinken, so darf man ihn retten; sieht man sein Leben in Gefahr, darf man ihm nicht helfen. Jedoch ist es verboten ihn in einer Grube zu schupsen oder ihn in Gefahr zu bringen, weil er gegen uns keinen Krieg führt.

Dieser Fall gilt für Nichtjuden. Dagegen ist es ein Gebot israelitische Häretiker, Verräter und Apostaten auszurotten und sie in die Grube der Zerstörung zu führen, weil sie Israel bedrücken und das Volk von Gott entfernen. Wie Jesus der Christ und die Schüler von Zadok und Baitos und ihre Schüler, möge der Name der Frevler verrotten.

2) Es ist verboten einen Götzendiener medizinisch zu behandeln, sogar gegen Lohn. Fürchtet man sich vor ihm oder man hat den Verdacht, dass es zur Feindschaft kommen könnte, behandelt man ihn gegen Lohn; ihn kostenlos zu behandeln ist verboten. Einen ansässigen Proselyten (Ger Toschaw) ist es erlaubt kostenlos zu behandeln, weil es geboten ist, sich um sein Wohlbefinden zu kümmern (ihn am Leben zu erhalten).

3) Es ist verboten ihnen Häuser und Felder im heiligen Lande zu verkaufen; in Syrien darf man ihnen verkaufen aber keine Felder. Man darf ihnen Häuser im heiligen Lande vermieten, solange sie keine Nachbarschaft bilden und weniger als drei Häuser gelten nicht als Nachbarschaft. Man darf ihnen keine Felder vermieten, jedoch darf man ihnen Felder in Syrien vermieten. Und warum erschwert man bei den Feldern? Weil es hierbei zwei Sachen gibt: man entzieht dem Feld die Pflicht vom Zehnt und man gibt den Götzendienern einen dauerhaften Aufenthalt im Land.

Man darf ihnen Häuser und Felder außerhalb des Heiligen Landes verkaufen, weil diese Länder uns nicht gehören.

4) Obwohl es erlaubt ist ihnen Häuser vermieten, gilt es nicht für Wohnhäuser, damit sie keine Götzen hineinbringen, wie es heißt (Deut. 7:26): »Etwas Abscheuliches sollst du nicht in dein Haus bringen«. Dagegen vermiete man ihnen Lagerhäuser. Es ist verboten ihnen Früchte und Getreide und Ähnliches zu verkaufen, das noch mit der Erde verbunden ist. Jedoch verkaufe man sie ihnen nach der Ernte oder mit der Bedingung, dass sie es ernten. Warum darf man ihnen Nichts mit der Erde verbundenes verkaufen? Weil es heißt (Deut. 7:2): »Du sollst sie nicht verschonen (ihnen keine Ruhestätte geben)«, gibt ihnen keine Ruhestätte im Land und solange sie kein Landbesitz haben, ist ihr Aufenthalt vorrübergehend.

Ebenso darf man über Götzendiener nicht mit Lob sprechen, man darf sogar nicht sagen: siehe wie schön dieser Nichtjude von seiner Gestalt ist. Umso mehr darf man nicht ihre Taten preisen oder ihre Worte als angenehm empfinden, wie es heißt (Deut. 7:2): »Du sollst sie nicht verschonen (du sollst ihnen nicht freundlich sein)«; sie sollen keine Gunst in deinen Augen finden, weil es dazu führt, ihnen näher zu stehen und von ihren bösen Taten zu lernen.

Ebenfalls darf man ihnen keine Geschenke machen aber einem ansässigen Proselyten (Ger Toschaw) darf man Geschenke machen, wie es heißt (Deut. 14:21): »du kannst es dem Fremden an deinem Ort zum Essen überlassen oder es einem Ausländer (Götzendiener) verkaufen«, durch Verkauf, nicht durch Schenken.

5) Man ernähre die Armen der Nichtjuden zusammen mit den Armen der Israeliten, aufgrund von Wegen des Friedens. Man darf Nichtjuden nicht rügen, wenn sie Pea, Schichecha und Leket nehmen, aufgrund von Wegen des Friedens. Man fragt sie nach ihrem Wohlbefinden, sogar an ihren Feiertagen, aufgrund von Wegen des Friedens. Man darf ihnen nicht zweimal »Schalom« sagen. Auch geht man nicht in ihre Häuser an ihren Festtagen, um ihnen zu gratulieren. Trifft man einen von ihnen am Marktplatz sagt man ihm Schalom mit tiefer Stimme und mit Ernst.

6) All das Gesagte gilt für die Zeit der Zerstreuung von Israel unter den Götzendienern oder für die Zeit, wenn die Götzendiener an der Macht sind. Wenn aber Israel über die Völker herrscht ist es verboten die Götzendiener unter uns, ihren Götzendienst ausüben zu lassen. Sogar wenn ihr Aufenthalt zeitweilig ist oder von Ort zu Ort ziehen, um Handel zu treiben. Sie dürfen nicht durch unser Land gehen bis sie die sieben noachidischen Gebote annehmen, wie es heißt (Ex. 23:33): »Sie sollen nicht in deinem Land wohnen«— nicht einmal eine Stunde lang. Wenn der Nichtjude aber über sich genommen, die sieben Gebote der Noachiden, zu erfüllen, so muss er als ein ansässiger Proselyt (Ger Toschaw) betrachtet werden. Die Juden dürfen aber nur so lange dergleichen Proselyten annehmen, als das Jubeljahr dauert. Bevor also das Jubeljahr nicht wiedereingeführt wird, kann man höchstens einen reinen Proselyten (Ger Zedek) annehmen.

ELFTES KAPITEL — Bräuche der Nichtjuden, Hexenmeister, Beschwörer und Zauberer

1) Man durfte weder die Gebräuche der Heiden mitmachen, noch dieselben nachahmen, in Betreff der Kleidung, des Haarabschneidens und dergleichen mehr; denn es heißt: »Und ihr sollt nicht wandeln gemäß den Gebräuchen der Heiden« (Lev. 20:23); ferner: »Und ihren Gebräuchen gemäß sollt ihr nicht wandeln« (Lev. 18:3) ferner: »Hüte dich, dass du nicht nach ihren Göttern« (Deut 12:30).
Alle diese Verse enthalten nur die eine Warnung: dass man den Heiden in ihren Gebräuchen nicht nachahmen solle; vielmehr hat der Israelit sich von ihnen abzusondern, und durch seine Kleider sowohl, wie durch seine Taten, kenntlich zu machen, ganz wie er von Götzendienern abgesondert ist in Betreff seines Wissens und seiner Moralität. So heißt es auch: »Und ich habe euch abgesondert von den Völkern« (Lev. 20:26).

Man soll also kein Kleid tragen, was vorzugsweise den ihnen eigen ist, und das Kopfhaar nicht so wachsen lassen wie sie. Man soll es nicht an den Seiten abrasieren und in der Mitte stehen lassen, welche Tonsur »Blurit« hieß, noch soll man das Haar gegen das Antlitz hin von einem Ohr zum andern abrasieren, nur ein Haarbündel am Hinterkopfe übriglassend; eben so wenig soll man solche öffentliche Häuser bauen wie die Götzentempel sind, damit die Menge sich da versammle, wie sie zu tun pflegen. Wer ein einziges dieser Gebote Übertritt, bekommt die Malkot

2) Schneidet ein Israel einem Nichtjuden die Haare, so muss er aufhören, wenn er drei Fingerbreiten an den Blurit nahekommt.

3) Steht ein Israel dem Königshause nahe und sitzt vor ihren Königen, wenn er sich beschämt fühlt, dass er ihnen nicht ähnelt, so darf er sich kleiden und sich so rasieren wie sie es tun.

4) Man treibe keine Zeichendeuterei wie die Heiden, denn es heißt; »Ihr sollt nicht nach Zeichen deuten« (Lev. 19:26). Was heißt aber Zeichendeuterei? Antwort: Wenn Jemand sagt: da das Brod mir vom Munde fiel, oder der Stab aus meiner Hand, so will ich da oder dort nicht hingegen, denn wenn ich auch hinginge, so würde doch mein Wunsch unerfüllt bleiben; oder wenn man spricht: da ein Fuchs mir zur rechten Hand vorüber lief, so will ich heute nicht ans meinem Hause gehen, denn wenn ich ausginge, würde ich bestimmt mit einem Betrüger heute zu tun haben; oder wie Manche, die das Schreien der Vögel beobachten und daraus den Schluss ziehen: dies wird geschehen und jenes nicht, dies ist gut zu tun und jenes nicht; oder wie Manche sagen: schlachte diesen Hahn, weil er gegen Abend gekräht, oder diese Henne, weil sie wie ein Hahn gekräht. Die gleiche Bewandtnis hat es mit Demjenigen welcher an Zeichen glaube und spricht: wenn mir dies und jenes begegnet, so entschließe ich mich so und so zu handeln, wenn nicht — so tue ich dies und jenes nicht; wie es auch Elieser, der Knecht Abrahams machte. Dergleichen Dinge sind alle verboten, und wer irgendeine Handlung auf Grund solcher Zeichen ausübte, bekam die Malkot.

5) Wenn Jemand aber spricht: diese Frau, die ich geheiratet, hat mir Segen gebracht, oder dieses Haus, dieses Stück Vieh, das ich gekauft, scheint mir Glück zu bringen, denn ich wurde reich seitdem ich sie besitze; so auch wenn Jemand ein Kind befragt: mit welchem Verse in der Bibel bist du jetzt beschäftigt und dieses grade einen Vers von den Segnungen zitiert, und er es als ein gutes Zeichen ausnimmt, — so ist dieses, wie auch dergleichen Dinge mehr, erlaubt, weil man dadurch seine zukünftige Tätigkeit oder Untätigkeit keineswegs bestimmt, sondern alles als Zeichen der Vergangenheit hinnimmt, wogegen sich nichts einwenden lässt.

6) Wer heißt ein Zauberer oder Hexenmeister (Kosem)? Antwort: Derjenige, welcher irgendeine Tat ausübt, um dadurch hellsehend zu werden, und seine Gedanken von Allem abwendet, bis er im Stande ist, zukünftiges voraus zu verkünden und wirklich behauptet: dieses wird in Erfüllung gehen, oder es wird nicht in Erfüllung gehen; tuet dieses oder jenes; nehmt euch vor Diesem oder Jenem in Acht.

Nun gibt es Zauberer, welche sich des Sandes oder der Steine bedienen, andere, welche sich auf die Erde hinwerfen und unter Verzuckungen schreien. Noch andere gibt es, welche durch metallene Spiegel, oder in Laternen mancherlei Dinge sehen, und dann wahrsagen, und wieder andere, welche einen Stock in die Hand nehmen, sich darauf stützen und dann um sich schlagen, bis die Gedanken ganz konzentriert werden, darauf aber weissagen. Von diesen allen spricht der Prophet: »Mein Volk befragt seinen Baum, und sein Stab prophezeit ihm.« (Hosea 4:12)

7) Es ist verboten, sowohl zu zaubern als auch einen Zauberer zu befragen. Die Strafe aber ist verschieden. Wer einen Zauberer befragt, bekommt nur die Mardut; wer aber selbst zaubert und eine der oben genannten Handlungen begeht, bekommt die Malkot, denn es heißt: »Es soll bei dir nicht gefunden werden, der seinen Sohn dem Moloch darbringt u. s. w. noch Hexenmeister…« (Deut. 18:10).

8) Wer heißt ein Astrologe (Meonen)? — Antwort: Derjenige, welcher Zeiten bestimmt und in Folge astrologischer Kenntnisse behauptet: dieser Tag ist glücklich und jener unglücklich; dieser Tag ist gut für den Beginn jener Arbeit, dieses Jahr, oder jener Monat sind ungünstig für irgendeinen Gegenstand.

9) Es ist verboten Astrologie zu treiben, wenn man sogar dabei keine eigentliche Handlungen begeht, sondern nur diejenigen Lügen verbreitet, welche die Toren für Wahrheit und Resultate der Weisheit ansehen. Wer aber durch astrologische Berechnungen sich zu irgendeiner Tat veranlassen ließ, und seine Handlungen, oder Gänge bis zu derjenigen Zeit verschob, welche die Astrologie als die passendste bezeichnete, bekam die Malkot-Geißelung, denn es heißt: »Ihr sollt nicht Zeitendeuterei treiben« (Lev. 19:26). Ebenso ist wer Schwarzkünste treibt, und die Zuschauer glauben macht: er verrichte wunderbare Dinge, während er gar nichts tut, denen, welche Astrologie treiben, gleich zu achten, und bekommt die Malkot.

10) Wer heißt ein Beschwörer (Chower)? Antwort: Der da dummes Zeug zusammenspricht, das gar keine Sprache ist, noch irgend einen Sinn hat, und in seinen Gedanken sich einredet, dass diese Worte zu irgendetwas führen können; z. B. indem er glaubt, wenn er diese oder jene Formel über eine Eidechse, oder Schlange, spräche, so würde dieselbe dadurch unschädlich gemacht; oder wenn man dies oder jenes übers Feuer spreche, so sei man unverbrennbar; so auch wer während des Sprechens einen Schlüssel, oder eine Münze, in die Hand nimmt, und drgl. mehr, was alles verboten ist.

Wer nun Hexerei treibt, indem er etwas in die Hand nimmt, oder mittelst seiner Worte eine Tat herbeiführt, oder auch nur mit dem Finger den Gegenstand bezeichnet, bekommt die Malkot, denn es heißt: »Es soll sich bei dir nicht einfinden u. s. w. noch Beschwörer« (Deut. 18:10-11); hat er aber nur bloße Worte gesprochen, dabei aber weder Finger noch Kopf bewegt, noch etwas in der Hand gehalten, so bekommt er die Mardut; auch Derjenige, über welchen der Beschwörer seine Worte hingesprochen, während er vor ihm saß und zu erkennen gab, dass ihn dies interessiere, bekommt ebenso Malkot, weil er sich an der Dummheit des Beschwörers beteiligte; denn alle diese Leute mit ihren sonderbar-lächerlichen Namen und Wörtern, tun weder Schlechtes, noch können sie etwas Gutes bewirken (Jer. 10:5)

11) Demjenigen, den eine Eidechse oder eine Schlange gebissen, ist es erlaubt solche Beschwörungsformeln über die Wunde auszusprechen, ja sogar am Schabbat, damit er dadurch Beruhigung gewinne und Mut fassen könne, obgleich an der Sache Nichts ist. Nur weil er lebensgefährlich darniederliegt, hat man es ihm erlaubt, damit er nicht verzweifle.

12) Derjenige aber, welcher als Beschwörungsformel, über eine Wunde oder über ein Kind, damit es im Schlafe nicht aufschrecke, Verse aus der Tora spricht, oder ein heiliges Buch, oder die Tefillin auf ein Kind hinlegt, damit es gut schlafe, — ein Solcher wird nicht allein zu den Zauberern und Beschwörern, sondern auch zu den Lästerern der Tora gerechnet, indem es die Worte der Schrift als materielles Heilmittel anwendet, während sie doch nur rein geistiger Natur sind, wie geschrieben steht: »Und sie soll Leben
sein für die Seele« (Mischlei 3:22); hat aber ein Gesunder Verse aus der Tora oder Psalmen gelesen, damit ihn das Verdienst dieser heiligen Lektüre gegen Drangsal und Schaden schütze, so ist dies erlaubt.

13) Wer heißt ein Totenbeschwörer? Antwort: Der da sich aushungert, und hingeht auf den Friedhof, um da zu übernachten, damit ihm ein Toter im Traume erscheine und ihm Bescheid gebe auf das, vorüber er ihn befragt. Unter dieser Klasse sind auch diejenigen mit inbegriffen, welche gewisse Kleidungsstücke anlegen, gewisse Zauberformeln aussprechen, mit gewissen Kräutern räuchern und einsam schlafen, damit ein gewisser Toter erscheine und mit ihnen im Traume spreche. Überhaupt bekommt jeder die Malkot, der nur irgendeine Tat ausübt in der Absicht einen Toten erscheinen zu lassen, damit er ihm etwas voraus verkünde, denn es heißt: »Es soll sich bei dir nicht einfinden u. s. w. noch wer nach Toten forscht« (Deut. 18:10-11).

14) Es ist verboten, einen Totenbeschwörer, einen Wahrsager oder einen Vogel-Deuter zu befragen, wie geschrieben steht: »Es soll sich bei dir nicht einfinden …. noch Einer, der Totenbeschwörer oder Vogelflug-Deuter befragt« (ebenda). Es war zu ersehen, dass der Totenbeschwörer und Wahrsager selbst Steinigung verwirkt. Wer nun mit Fragen in diesen Künsten sich abgibt, hat eine Warnung übertreten, und bekommt die Mardut; wer aber seine Handlungen danach eingerichtet und so getan, wie man ihm vorgesagt, bekam die Malkot.

15) Ein Hexenmeister wurde mit Steinigung bestraft, aber nur dann wenn er wirkliche Hexerei trieb. Hatte er aber bloß Schwarzkünste ausgeübt, d. h. mittelst optischer Täuschung Andere glauben gemacht, dass er etwas vollbringen könne, was er doch nicht zu vollbringen im Stande war, so bekam er bloß die Mardut, weil das Verbot, welches auf den Hexenmeister anwendbar ist, in jenem Verbote: »Es soll sich bei dir nicht finden« (ebenda) mit inbegriffen ist. Dies war aber nur ein Verbot, welches als Warnung vor gerichtlicher Hinrichtung diente, und auf dessen Übertretung keine Malkot folgen kann, denn es heißt ausdrücklich: »Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen.« (Ex. 22:17).

16) Alle diese hier angeführten Zauberkünste sind Lügen und dummes Zeug, jedoch dienten sie den Götzendienern als Mittel, die verschiedenen Völker irre zu führen und zur Befolgung ihrer Lehren zu verleiten. Den Israeliten aber, welche Weise und vernünftig sind, geziemt es wohl nicht, mit solchem dummen Zeug sich abzugeben, oder wohl gar dem Gedanken bei sich Raum zu geben, dass an all Dem — etwas Nützliches wäre; wie auch geschrieben steht: »Denn es gibt keine Zeichendeuterei in Jakob, noch Zauberkünste in Israel (Num 23:23).

Wer aber an dergleichen Dinge glaubt und bei sich denkt, dass sie vielleicht Wahrheit und Vernünftiges enthalten, bloß dass die Tora sie verboten habe, der gehört unter die Zahl der Narren und Unvernünftigen, oder die der Weiber und Kinder, deren Verstand nicht ganz entwickelt ist. Die wissenschaftlich Gebildeten aber, und die Menschen der reinen Vernunft, werden wohl leicht den Beweis führen, dass alle diese Sachen, welche die Tora verboten hat, keine Weisheit enthalten, sondern leeres und nichtiges Geschwätz, wodurch leider so viel Narren verführt, und die Wege der Wahrheit vernachlässigt wurden; weswegen es auch in der Tora, bei der Warnung vor diesen närrischen Dingen heißt: »Ganz sollst du sein mit dem Ewigen, deinem Gott« (Deut. 18:13).

ZWÖLFTES KAPITEL — Bräuche der Nichtjuden an ihren Körpern

1) Man durfte das Haupthaar nicht so abrasieren wie die Götzendiener zu tun pflegten, denn es heißt: »Ihr sollt nicht rund schneiden das Haar an der Seite eures Hauptes«. (Lev. 19:27). Man wurde aber strafbar für jede Seite des Hauptes; wenn daher Jemand sich beide Seiten des Kopfes mit einem Male rasierte, so bekam er doppelte Malkot, falls eine Warnung vorangegangen war. Es gilt ganz gleich ob man das Haar bloß an den Seiten abrasierte und es sonst stehen ließ, oder ob man das ganze Haupt mit einem Male rasierte; man verfiel der Malkot-Geißelung in beiden Fällen. Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf Denjenigen, welcher rasierte, der aber, welcher rasiert wird, bekommt keine Malkot, außer wenn er dem Rasierenden bei seiner Arbeit behilflich war. Wer einen Unmündigen rasierte, bekam ebenfalls die Malkot.

2) Wenn ein Weib das Seitenhaar des Mannes rasierte, oder es sich selbst rasieren ließ, so wurde sie freigesprochen, denn es heißt: »Ihr sollt das Haar an den Seiten eures Hauptes nicht rasieren, noch das am Kinn wegschneiden«, (ebenda), woraus zu ersehn ist, dass das Verbot wegen des Rasierens des Haupthaares sich nur auf Denjenigen beziehe, welchem auch vorgeschrieben werden konnte, das Barthaar nicht zu vernichten. Da aber dieses Gebot sich auf eine Frau nicht beziehen kann, weil sie keinen Bart hat, so kann sich auch das Verbot wegen des Rasierens vom Haupthaar auf sie nicht beziehen. Den Knechten aber, weil sie einen Bart haben, ist es untersagt das Haar an den Seiten des Hauptes zu rasieren.

3) Alle Verbote, die in der Tora vorkommen, beziehen sich ebenso auf Männer wie auf Frauen, ausgenommen das Verbot wegen des Bartabschneidens und wegen Abschneidens des Haupthaares, und das Verbot wegen Verunreinigung der Priester bei Toten. Alle Gebote aber, welche nur auf gewisse Zeiten Bezug haben, und nicht auf ununterbrochene Tätigkeit Hinweisen, haben für das weibliche Geschlecht keine bindende Kraft, ausgenommen die Entweihung des Schabbats, das Essen des ungesäuerten Brotes an den Abenden des Pessachfestes, das Essen des Pessachopfers, das Abschlachten des Opferlammes, die Versammlung bei der Stiftshütte, und die Freude an den Feiertagen, zu welchen auch die Frauen verpflichtet sind.

4) Ein Zwitter oder ein Hermaphrodit haben, weil ihr Geschlecht zweifelhaft ist, in jeder Hinsicht die Verbote beider Geschlechter zu beobachten; sie sind zu allem verpflichtet; übertreten sie aber ein Verbot, so bekommen sie keine Malkot.

5) Obgleich es dem Weibe erlaubt ist, ihr eigenes Haupthaar an den Seiten zu rasieren, so ist es ihm doch untersagt das Seitenhaar an dem Haupte eines Mannes zu rasieren; selbst in Bezug auf einen Unmündigen, ist es der Frau untersagt das Haar mit dem Rasiermesser zu vernichten.

6) Unsere Weisen haben nicht bestimmt, wieviel von diesem Seitenhaar eigentlich stehen bleiben muss. Wir haben aber von unseren Alten gehört, dass man nicht weniger als vierzig Haare lassen soll. Nun ist es aber erlaubt, das Haupthaar mit einer Schere hinweg zunehmen, denn in der Tora ist es nur untersagt, es mit einem Rasiermesser zu vernichten.

7) Es war die Art der Götzenpriester ihr Barthaar zu vernichten, daher hat die Tora untersagt es zu tun. Unter dem Barthaare sind fünf Büschel begriffen: Ein Büschel am untern und einer am oberen Kinn, links und rechts, und dann der eigentliche Knebelbart. Man bekommt nun die Malkot für jeden dieser fünf Büschel, und hat man sie alle mit einem Male abrasiert, so bekommt man fünfmal die Malkot.

Man wird aber nur dann straffällig, wenn man sie mit einem Rasiermesser abrasierte, wie geschrieben steht: »Du sollst die Haarbüschel deines Barts nicht vernichten«, (ebenda); also ein Rasieren, wobei Vernichtung des Haares stattfindet, ist verboten, wer sich aber den Bart mit einer Schere hinwegnimmt, ist freizusprechen. Der Rasierte bekommt aber nur dann Malkot, wenn er dem Rasierenden behilflich war. Einer Frau ist es aber erlaubt, wenn sie Haare an ihrem Kinne hat, sie wegzurasieren; auch ist sie freizusprechen, wenn sie den Bart eines Mannes abrasierte.

8) Einen Schnurbart darf man sogar mit einem Rasirmesser abschneiden, nämlich das Haar, welches sich auf der oberen Lippe befindet, und das welches an der untern herabhängt. Obgleich es aber erlaubt ist, so ist es doch nicht Sitte in Israel dies Haar zu vernichten; man schneide vielmehr nur soviel davon ab, dass es nicht hinderlich beim Essen und Trinken werde.

9) Das Rasieren des Haares auf den übrigen Teilen des Körpers ist nicht in der Tora untersagt, sondern nur von den Weisen; daher bekommt der, welcher es tut, nur die Mardut, und auch diese nur in solchen Ländern, wo jenes ausschließlich bei den Frauen üblich ist, sodass sich der Mann auf diese Weise der Nachahmung zu enthalten hat. In solchen Ländern aber, wo jener Gebrauch ohne Unterschied des Geschlechts eingeführt ist, folgt darauf nicht die Mardut. Mit einer Schere aber ist es geradezu erlaubt, an allen Gliedern das Haar zu entfernen.

10) Ein Weib darf keinen Männerschmuck anlegen, wie wenn es z. B. eine Mütze, oder eine Pickelhaube aufsetzen, mit einem Panzer sich umgürten, oder das Haupthaar sich so beschneiden wollte, wie Männer es zu tun pflegen.

Ebenso ist es aber auch dem Manne untersagt, Frauenschmuck zu tragen, wie z. B. bunte Kleider und goldene Armbänder, wo dies nur Sitte der Frauen ist, den Gebräuchen einer Stadt, oder eines Landes gemäß. Hat aber ein Mann Frauenschmuck, oder ein Weib Männerschmuck angelegt, so bekommen sie die Malkot. Wer die grauen Haare unter den schwarzen ausrauft, sei es nun auf dem Haupte, oder im Bart, bekommt schon beim ersten Haar die Malkot. Ebenso verhält es sich mit dem Schwarzfärben des grauen Haares, wo schon beim Farben eines einzigen Haares die Malkot folgt.

Ein Zwitter, oder ein Hermaphrodit aber, darf sich weder wie ein Weib verhüllen, noch wie ein Mann das Haar verschneiden; hat er es aber getan, so bekommt er keine Malkot.

11) Das Einschneiden von Zeichen ins eigene Fleisch, wovon die Tora spricht, bestand darin, dass man ins Fleisch sich einritzte und diesen Ritz mit Farbe, Tinte oder irgendeinem ätzenden Saft bestrich, wodurch Zeichen entstanden, die nicht wieder verlöscht werden konnten. Dies war nun Sitte bei den Heiden, um sich für den Götzendienst abzuzeichnen, gleichsam als wollte man damit bekunden, dass man sich ihm wie ein Knecht verkauft, und seine Abzeichen angenommen. Treffe es nun Mann oder Weib, sobald man sich mit solchen ätzenden Farben gezeichnet, nachdem man sich zuvor in den Körper geritzt, so erfolgt die Malkot.

Wer sich die Schriftzüge bloß eingeritzt, ohne dieselben mit Farbe zu bestreichen, oder wer sich bloß mit Farbe bezeichnet, ohne die Schriftzüge in die Haut einzuritzen, der ist freizusprechen, bis er beides vollzogen, wie geschrieben steht: »Und Schriftzüge mit Farbenzeichnung« (Lev. 19:28). Diese Strafe bezieht sich nur auf Denjenigen, welcher die Schriftzüge einritzt; Derjenige aber, welchem man sie einritzte und dann mit Farbe bestrich, ist nur dann straffällig, wenn er dabei durch irgendeine Handlung behilflich war; hatte er aber nichts Tatsächliches (aktives) dabei verrichtet, so bekam er keine Malkot.

12) Wer sich um eines Todesfalles willen etwas eintätowiert, bekommt die Malkot, denn es heißt: »Und keinen Ritz sollt ihr in euer Fleisch machen wegen eines Toten« (ebenda). Es gilt ganz gleich ob man ein Kohen oder ein Israelit sei; ebenso gilt es ganz gleich ob man sich nur einen Einschnitt wegen fünf Todesfällen, oder fünf wegen eines Todesfalles gemacht, es steht immer darauf fünffache Malkot, wobei aber vorausgesetzt wird, dass auch eine fünffache Warnung vorausgegangen sei.

13) Sich das Fleisch zu zerkratzen, oder zu tätowieren, gilt als eines und dasselbe. Ganz wie die Heiden sich das Fleisch zu zerkratzen pflegten um eines Todesfalles willen, so war es bei ihnen auch üblich, sich Wunden zu machen beim Götzendienst, denn es heißt: »Und sie zerkratzten sich nach ihrer Art« (1 Kön. 18:28). Auch dieses hat die Tora untersagt, denn es heißt: Auch sollt ihr euch nicht Wunden machen« (Deut. 14:1); hier gilt indes der Unterschied, dass Derjenige, welcher sich um eines Toten willen verwundete, die Malkot bekam, gleichviel ob es mit der Hand oder mit einem Instrument vollbracht worden war; wohingegen Derjenige, welcher sich um des Götzendienstes willen verwundete, nur dann die Geißelung verwirkte, wenn er die Verwundung mittelst eines Instruments vollzogen hatte, — aber freigesprochen wurde, wenn er sie sich nur mittelst der Hand beigebracht hatte.

14) Diese Warnungen schließen aber auch den Grundsatz in sich, dass es in einer Stadt nicht zwei Gerichte geben durfte, welche verschiedene Satzungen und Gebräuche beobachteten; denn so etwas kann Anlass zu großen Streitigkeiten und vielfachem Hader werden, wie es auch heißt: »Ihr sollt euch nicht Wunden machen« (ebenda), welches Wort (im Hebräischen) auch die Bedeutung von »Parteiungen« hat.

15) Wer sich das Haar ausrauft um eines Toten willen, bekommt die Malkot, weil es heißt: »Und ihr sollt euch keine Glatze über euren Augen machen, um eines Toten willen« (ebenda). Es gilt vollkommen gleich, ob sich ein Israelit, oder ein Kohen um der Toten willen das Haar ausrauft, beide bekommen bloß die einfache Malkot. Wer sich aber vier oder fünfmal um eines einzigen Toten willen das Haar ausrauft, bekommt so viele Male die Malkot, als er sich kahle Stellen dadurch gemacht hat, aber nur dann, wenn man ihn beim jedesmaligen Ausraufen der Haare gewarnt hat.

Es gilt vollkommen gleich, ob man sich das Haar mit der Hand oder mittelst einer Salbe ausrottet; ebenso stand die fünffache Malkot darauf, wenn Jemand fünf Finger in eine solche Salbe steckte, sie dann (ausgespreizt) an fünf verschiedenen Punkten des Hauptes anbrachte, und dadurch fünf kahle Stellen hervorbrachte, wenngleich dabei auch nur eine einzige Warnung stattfinden konnte; denn diese bezog sich auf alle (fünf Berührungen).

Ebenso wird man straffällig wegen solchen Haarausraufens an jeder Stelle des ganzen Kopfes, wie über den Augen, denn es heißt: »Sie sollen keine kahlen Stellen auf ihren Häuptern erzeugen« (Lev. 21:5). Und wie groß muss eine solche kahle Stelle sein? Antwort: so groß, dass am Haupte (eine Stelle), wie eine Bohne groß, glatt und haarlos wird.

16) Wer sich aber das Haupthaar ausrauft, oder das Fleisch zerreißt, wegen eines Hauses das eingestürzt ist, oder wegen eines Schiffes, das im Meere untergegangen, der ist freizusprechen. Nur Derjenige wird gegeißelt, welcher dies um eines Toten willen tut, oder sich verwundet um des Götzendienstes willen.

Rauft Jemand das Haar seinem Nächsten aus, oder zerreißt ihm die Haut, oder tätowiert mit ätzenden Farben ihm etwas ein, wobei ihm der Andere auch behilflich war, so bekommen beide die Malkot, falls sie es mutwilliger Weise getan. Tat es der eine wissentlich, der Andere aber ohne Vorwissen, so bekam der Böswillige die Malkot, und Derjenige, welcher es ohne Vorwissen getan, ward freigesprochen.