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Rambam — von den verbotenen Speisen

Rabbi Mosche ben Maimon
הלכות מאכלות אסורות
Von verbotenen Speisen
neu ins Deutsche übersetzt
von
Igor Itkin & Alexander Adler (Kapitel 1-2)
Kapitel 3-17 nach der Übersetzung von Leon Mandelstamm

Einleitung

Abhandlung über verbotene Speisen,
enthaltend 28 Gesetze, von denen 4 Gebote und 24 Verbote sind,
nämlich:

1) Die Kennzeichen des Haustiere und des Wildes zu untersuchen, um danach unterscheiden zu können zwischen dem was unrein und was rein ist.
2) Die Kennzeichen des Geflügels zu untersuchen, um danach unterscheiden zu können zwischen Unreinem und Reinem.
3) Die Kennzeichen der Heuschrecken zu untersuchen, um danach unterscheiden zu können zwischen Unreinem und Reinem.
4) Die Kennzeichen der Fische zu untersuchen, um danach unterscheiden zu können zwischen Unreinem und Reinem.
5) Nicht zu essen: das Fleisch unreiner Haus- und Wildtiere;
6) unreinen Geflügels,
7) unreiner Fische,
8) des kriechenden Geflügels,
9) aller kriechenden Erdtiere,
10) der Insekten,
11) alles Fruchtgewürmes, nachdem es an die Luft hervorgekrochen,
12) der Wasserinsekten,
13) wie auch das Fleisch gefallener Tiere.
14) Keinen Nutzen von einem gesteinigten Ochsen zu ziehen.
15) Nicht zu essen: das Fleisch zerrissener Tiere,
16) irgendein Glied von einem lebendigen Tiere,
17) Blut,
18) Talg, sogar von reinen Tieren,
19) die Hüftader,
20) wie auch in Milch gekochtes Fleisch.
21) Nicht das Fleisch in Milch zu kochen.
22) Nicht zu essen: das Brot aus frischem Getreide, vor dem Erstlingsopfer,
23) im Ofen gedörrte Ähren frischen Getreides, vor dem Erstlingsopfer,
24) zerriebene Ähren frischen Getreides, vor dem Erstlingsopfer,
25) jungreife Früchte (Orla), in den ersten drei Jahren nach der Pflanzung des Baumes
26) Mischfrüchte des Weinberges, und
27) unverzehntete Früchte,
28) nicht den Wein von Götzenopfern zu trinken.

ERSTES KAPITEL — Erkennungszeichen koscherer Tiere

Die Mitzwa Erkennungszeichen zu unterscheiden
1) Es ist eine Mizwa die Erkennungszeichen zu unterscheiden bei Tieren, die uns zu essen erlaubt und verboten sind. Bei Vieh, Wild, Vogel, Fisch und Heuschrecken, So steht es in der Tora: „Und ihr sollt unterscheiden zwischen dem reinen Vieh und dem unreinen und zwischen den unreinen Vögeln und den reinen“(Lev.20:26) „Damit man unterscheide zwischen dem, was unrein ist, und dem, was rein ist, und zwischen den Tieren, die gegessen werden dürfen, und denen, die man nicht essen darf.“(Lev.11:47)

Erkennungszeichen für Vieh und Wild
2) Die Erkennungszeichen des Viehs und des Wilds sind in der Torah erklärt, ihrer sind zwei: „gespaltene Hufe und Wiederkäuer“ (Lev. 11:3; Deut. 14:6). Allen Wiederkäuern fehlen die oberen Schneidezähne. Alle Wiederkäuer haben gespaltene Hufen, ausgenommen das Kamel. Und alle Tiere, die gespaltene Hufen haben, sind Wiederkäuer, ausgenommen das Schwein.

3) Trifft man ein unbekanntes Tier in der Wüste und stellt fest, dass seine Hufen verstümmelt sind, so untersuche man das Maul. Hat es keine oberen Schneidezähne, so ist es ein koscheres Tier — vorausgesetzt, man kann Kamele erkennen. Ist das Maul abgetrennt, untersuche man die Hufen: Sind die Hufen gespalten, so ist das Tier koscher, — vorausgesetzt, man kann Schweine erkennen.

Trifft man ein Tier, dessen Hufen und Maul verstümmelt sind, untersuche man nach dem Schächten den äußeren Hüftlochmuskel. Sind die Muskelfasern dort kreuzweise angelegt, so ist es koscher. Dies gilt nur in dem Fall, wenn man einen Wildesel ausschließen kann.

4) Gebiert ein koscheres Tier ein Junges, das einem unkoscheren Tier ähnelt, — obwohl es weder Wiederkäuer noch Paarhufer ist, sondern genauso aussieht wie ein Esel oder wie ein Pferd, ist das Tier zum Verzehr geeignet. Wann gilt das? Wenn es in unserem Beisein gebiert. Lässt man dagegen die trächtige Kuh in der Herde und man findet dort ein Schwein, das der Kuh ständig nachläuft und sogar von ihr säugt, so liegt hier ein Zweifel vor und das Tier ist zum Verzehr verboten. Vielleicht hat es ein unkoscheres Tier geboren und es läuft jetzt dem koscheren hinterher.

5) Gebiert ein unkoscheres Tier ein Junges, das einem koscheren ähnelt, — obwohl es Paarhufer und Wiederkäuer ist und genauso aussieht wie ein Ochse oder wie ein Schaf, ist es zum Verzehr verboten, denn alles, was dem unkoscheren Tier entspringt, ist unkoscher; alles was dem koscheren entspringt, ist koscher. Findet man einen unkoscheren Fisch im Bauch eines koscheren Fisches, ist er demzufolge verboten. Findet man einen koscheren Fisch im Bauch eines unkoscheren Fisches, ist er erlaubt. Denn er hat ihn verschluckt und nicht gezeugt, da Fische laichen.

6) Gebiert ein koscheres Tier oder findet man in in ihm ein Tier mit zwei Rücken und zwei Wirbelsäulen, so ist es zum Verzehr verboten. Dieses wird in der Tora „Schesua” (Gespaltenes) genannt: „Doch von denen, die wiederkäuen, und von denen mit ganz gespaltenen Klauen (Schesua), dürft ihr diese nicht essen.“ (Dt.14:7). Das ist ein Tier, das als zwei Tiere geboren wurde (einer Art siamesischer Zwilling).

7)Ebenfalls ein dem Vogel ähnelndes Tier in einem Vieh: Obwohl es wie ein koscherer Vogel aussieht, ist es zum Verzehr verboten. Nur wenn man ein Tier mit Hufen in einem Vieh findet, ist es erlaubt.

8) Vom Vieh und vom Wild sind auf der ganzen Welt nur die zehn Arten erlaubt, welche die Tora aufzählt. Die drei Arten vom Vieh: Rind, Schaf und Ziege. Die sieben Arten vom Wild: Gazelle, Hirsch, Antilope, Steinbock, Addax, Bison und Giraffe. Beinhaltet sind auch Unterarten wie Auerochse und Büffel, beide gehören den Rindern an. Alle diese zehn Arten und ihre Unterarten sind Paarhufer und Wiederkäuer. Deshalb muss man diese Tiere nicht nach den Erkennungsmerkmalen untersuchen, wenn man sie kennt und erkennt.

Unterschiede zwischen Vieh und Wild
9) Obwohl all diese Tiere zum Verzehr erlaubt sind, müssen wir einen Unterschied machen zwischen koscherem Vieh und koscherem Wild. Beim Wild ist das Fett erlaubt und das Blut muss nach dem Schächten bedeckt werden. Beim Vieh wird der Verzehr vom Fett mit Karet (Ausrottungsstrafe) bestraft und sein Blut muss nicht bedeckt werden.

10) Die Erkennungsmerkmale für Wild gemäß der mündlichen Tradition sind diese: Wiederkäuer und Paarhufer, deren Hörner sich verzweigen wie beim Hirsch, sind zweifellos koscher. Verzweigen sich die Hörner nicht, sondern sind gebogen wie beim Rind oder wirbelartig eingekerbt wie bei der Ziege oder spiralförmig gedreht wie bei der Gazelle, dann ist das ein koscheres Tier. Das sind die Erkennungsmerkmale für Hörner: gebogen, eingekerbt oder spiralförmig gedreht.

11) Wann gilt das? Wenn man das Wild nicht erkennt. Dagegen sind die sieben Tiere, die in der Tora aufgezählt sind, koscher, wenn man sie erkennt, auch wenn sie keine Hörner haben. Man kann ihr Fett essen und muss ihr Blut bedecken.

12) Der Auerochse gehört zum Vieh. Das Einhorn(?)/Giraffe/Keresch hat nur ein Horn, gehört aber zum Wild. Wenn man im Zweifel ist, ob ein Tier zum Vieh oder zum Wild gehört, dann ist sein Fett verboten — Peitschenhiebe werden dafür aber nicht gegeben — und sein Blut muss bedeckt werden.

13) Es gibt ein Hybrid, eine Kreuzung aus jeweils koscherem Vieh und Wild, namens „Koi”. Sein Fett ist verboten — Peitschenhiebe werden dafür nicht gegeben — und sein Blut muss bedeckt werden. Unkoschere Tiere können niemals von koscheren Tieren befruchtet werden.

Erkennungsmerkmale der Vögel
14) Die Erkennungsmerkmale für koschere Vögel nennt die Tora nicht, sondern zählt nur die unkoscheren Arten auf. Alle nicht aufgezählten Arten sind erlaubt. Die vierundzwanzig unkoscheren Arten sind diese: 1) Adler; 2) Bartgeier; 3) Mönchsgeier; 4) Milan, das ist der Raah in Deuteronomium (Dt. 14:13); 5) Habicht, das ist der Dajah in Deuteronomium (ebenda); 6) Eine Art Habicht; denn über den Habicht steht „nach seiner Art“ (Lev. 11:14); es umfasst also zwei Arten;7) Raben; 8) Star, denn über den Raben steht: „nach seiner Art“ (Lev. 11:15), es schließt den Star mit ein; 9) Strauß; 10) Schwalmvogel; 11) Möwe; 12) Falke; 13) Schurnika, es ist einer Art der Falken, denn es steht „nach seiner Art“ (Lev. 14:16); 14) Steinkauz; 15) Fischadler; 16) Ohreule; 17) Schleiereule; 18) Schwan; 19) Schmutzgeier; 20) Storch; 21) Reiher; 22) Eine Arten der Reiher, denn es steht über Reiher: „nach seiner Art“ (Lev.11:19); 23) Wiedehopf; 24) Fledermaus. Das sind die vierundzwanzig.

Die unkoscheren Vögel

15) Wer ein Fachmann ist und sich mit Vögeln und ihren Namen auskennt, kann alle Vögel essen außer diesen, ohne sie zu untersuchen. Koschere Vögel werden gemäß der Tradition gegessen, die an verschiedenen Orten vorherrscht. Ein Jäger ist glaubwürdig, der sagt: „Mein Lehrer hat mir diesen Vogel erlaubt.“ Vorausgesetzt, dass dieser Jäger ein Fachmann von Ruf ist, der sich mit diesen Vögeln und ihren Arten auskennt.

16) Wer kein Fachmann ist und sich mit Vögeln und ihren Namen nicht auskennt, der suche nach Erkennungszeichen, die unsere Rabbiner festgelegt haben: Wenn ein Vogel beim Fressen mit dem Fuß auf seine Nahrung tritt, so ist er bestimmt unkoscher. Ansonsten darf man den Vogel essen, wenn er eine der folgenden drei Eigenschaften hat: Er hat eine zusätzliche, vierte Zehe am Fuß oder einen Kropf, oder die Membran seines Magens kann mit der Hand abgezogen werden.

Eigenschaften koscherer Vögel

17) Alle verbotenen Vögel, die mit dem Fuß auf ihre Nahrung treten, haben eine der oben genannten Eigenschaften außer dem Mönchsgeier und dem Bartgeier. Aber diese beiden Vögel leben nicht in bewohnten Gebieten, sondern nur in Wüsten und fernen Ländern, weit weg von Menschen.

18) Es besteht ein Zweifel, ob der Vogel koscher ist, wenn sich die Membran des Magens mit dem Messer, aber nicht mit der Hand abziehen lässt, obwohl er mit seinem Fuß nicht auf seine Nahrung tritt. Ist die Membran fest und klebt eng am Magen; wird der Magen der Sonne ausgesetzt, sodass die Membran locker wird und mit der Hand abgezogen werden kann, dann ist der Vogel erlaubt.

19) Laut einer Tradition der Geonim darf man Vögel nicht nur anhand eines einzelnen Merkmals zum Verzehr erlauben, außer dieses Merkmal besteht darin, dass man bei ihnen die Membran des Magens abziehen kann. Wenn die Membran sich nicht abziehen lässt, darf man den Vogel nicht essen, auch wenn er einen Kropf und eine zusätzliche Zehe hat.

20)Alle Vögel sind nicht koscher, die ihre Zehen teilen, wenn man ihnen einen Faden spannt, jeweils zwei Zehen auf jeder Seite, oder ihre Beute in der Luft packen und in der Luft fressen. Jede Art Vogel, das mit einer unkoscheren Art lebt und ihr ähnelt, ist selbst unkoscher.

Merkmale koscherer Heuschrecken
21)Acht Arten von Heuschrecken hat die Tora erlaubt: 1) Springheuschrecke; 2) Eine Art der Springheuschrecke ist Duwnit; 3) Laubheuschrecke; 4) Eine Art der Laubheuschrecke ist Azronja; 5) Wanderheuschrecke; 6) Eine Art der Wanderheuschrecke ist der Vogel der Weinberge; 7) Feldheuschrecke; 8) Eine Art der Feldheuschrecke ist Jochana aus Jerusalem.

Koschere Heuschrecken

22) Wer Fachmann ist und ihre Namen kennt, der darf sie essen. Der Jäger ist glaubwürdig wie beim Vogel. Wer kein Fachmann ist, untersuche die Erkennungszeichen. Es gibt drei Erkennungszeichen: Hat sie vier Beine, vier Flügel, die den Großteil des Körpers nach Länge und Breite bedecken, zwei Springbeine, dann ist sie koscher. Auch wenn ihr Kopf breit ist und sie einen Schwanz hat, so ist sie koscher, sofern sie nur „Heuschrecke” (Chagaw, „Springheuschrecke”) heißt.

Merkmale koscherer Fische
24) Fische haben zwei Erkennungszeichen: Flossen und Schuppen. Flossen sind das, womit er schwimmt. Die Schuppen dagegen haften am ganzen Körper. Alle Fische, die Schuppen haben, haben Flossen. Hat er zur Zeit keine Schuppen, die aber noch in Zukunft wachsen, oder hat er Schuppen während er im Wasser ist, wenn er auftaucht wirft er die Schuppen ab, dann ist er koscher. Wenn die Schuppen nicht den ganzen Körper bedecken, ist er erlaubt. Sogar wenn der Fisch nur eine Flosse und eine Schuppe hat, ist er erlaubt.

ZWEITES KAPITEL — Die Verbotenen Arten, das Ungeziefer

Verbote des unkoscheren Viehs und Wilds
1)Das Aus der Schriftstelle: „alles Vieh, das hufgespalten ist und wiederkäut, sollst du essen“ (Dt. 14:6) weiß ich, dass alles, was nicht hufgespalten und wiederkäuend ist, verboten sein muss. Ein Verbot, das aus einem Gebot gefolgert wird, bleibt ein Gebot. Beim Kamel, Hasen und Klippschliefer heißt es: „diese sollt ihr nicht essen unter den Wiederkäuern“ (Lev. 11:4; Deut. 14:7). Daran siehst du, dass sie verboten sind, obwohl sie doch ein Zeichen (wiederkäuend) haben; erst recht anderes unkoscheres Vieh oder Wild, das gar keines der Zeichen hat. Das Verbot, sie zu essen, tritt noch zu jenem Gebot hinzu.

2) Demzufolge wird geschlagen, der das Maß einer Olive an unkoscherem Vieh oder Wild isst. Gleichgültig, ob er vom Fleisch oder Fett isst, denn die Tora unterscheidet bei den verbotenen Tieren nicht zwischen Fleisch oder Fett.

Der Mensch
3) Obwohl über den Menschen steht: „Der Mensch werde zum besselten Tier.“ (Gen.2:7), gehört er nicht zu den Landtieren. Er ist also nicht aufgrund eines negativen Gebotes verboten, und wer von seinem Fleisch oder Fett isst, sei es vom lebenden oder toten, wird nicht geschlagen. Dennoch ist er aufgrund eines (positiven) Gebotes verboten. Denn die Tora zählt sieben Landtiere auf und sagt über sie: „Diese Tiere sollt ihr essen.“ (Lev. 11:2) — andere also nicht. Ein Verbot, das aus einem Gebot gefolgert wird, bleibt ein Gebot.

Das Verbot von unkoschere Fische und Vögel
4)Wer das Maß einer Olive von einem unkoscheren Vogel isst, wird laut der Tora geschlagen, da es heißt: „und diese sollt ihr verabscheuen von den Vögeln, esst sie nicht“ (Lev. 11:13). Damit übertritt er ein (positives) Gebot, denn es heißt: „jeden koscheren Vogel könnt ihr essen” (Deut. 14:11) — unkoschere Vögel also nicht. Ebenso wird jemand geschlagen, der das Maß einer Olive von einem unkoscheren Fisch isst, denn es heißt: „ein Abscheu sollen sie euch, von ihrem Fleisch sollt ihr nicht essen” (Lev. 11:11). Damit übertritt er auch ein (positives) Gebot, denn es heißt: „alles, was Flossen und Schuppen hat, könnt ihr essen.” (Deut. 14:9) — was keine Flossen und Schuppen hat, dürft ihr also nicht essen. Insgesamt ergibt sich: Wer das Maß einer Olive isst von einem unkoscheren Fisch, unkoscherem Vieh, Wild oder Vogel, der übertritt ein positives und ein negatives Gebot. „Diese Tiere sollt ihr essen.“ (Lev. 11:2) — andere also nicht. Ein Verbot, das aus einem Gebot gefolgert wird, bleibt ein Gebot.

Das Verbot von fliegenden Ungeziefer
5) Unkoschere Heuschrecken gehören zu den kriechenden Ungeziefern. Wer das Maß einer Oliven von ihnen isst, wird geschlagen, denn es steht: „jedes fliegende Ungeziefer soll euch unrein (=unkoscher) sein; es soll nicht gegessen werden“ (Deut. 14:19). Was ist das fliegende Ungeziefer? Z. B. die Fliege, die Mücke, die Biene, die Hornisse und Ähnliches.

Das Verbot des Ungeziefers der Erde
6) Wer das Maß einer Olive vom Ungeziefer der Erde isst, wird geschlagen, denn es heißt: „und jedes auf der Erde kriechende Ungeziefer ist ein Abscheu, es soll nicht gegessen werden” (Lev. 11:41). Und was ist das Ungeziefer der Erde? Z. B. Blindmäuse, Eidechsen, Schlangen, Skorpione, Käfer und Tausendfüßler und Ähnliche.

7) Die acht Arten Ungeziefer, die in der Tora aufgeführt werden — der Maulwurf, die Maus und alle Arten von Dornschwanzechsen, der Gecko, der Waran, die Eidechse, die Blindschleiche und das Chamäleon (Lev. 11:29) — wer von ihrem Fleisch das Maß einer Linse isst, wird geschlagen. Das Maß, ab dem man bei ihnen von Essen sprechen kann, ist gerade so groß wie das Maß, ab dem sie verunreinigen. Alle acht werden zum Maß einer Linse zusammengezählt.

8) Wann gilt das? Wenn man sie nach ihrem Tod ist. Wer aber ein Glied von einem lebenden Tier abschneidet und es isst, wird nicht geschlagen, bis er das Maß einer Olive gegessen hat — alle werden zum Maß einer Olive zusammengezählt. Wer ein vollständiges Glied von einem toten Ungeziefer ist, wird nur geschlagen, wenn es mindestens das Maß einer Linse hatte.

9) Das Blut und Fleisch der acht Ungeziefer wird zum Maß einer Linse zusammengezählt, aber nur, wenn das Blut mit dem Fleisch verbunden ist. Ähnlich werden Blut und Fleisch der Schlange zum Maß einer Olive zusammengezählt, und man wird auch dafür geschlagen, weil ihr Fleisch und Blut nicht getrennt sind, obwohl es nicht verunreinigt. Dasselbe gilt auch für alle übrigen Ungeziefer, welche nicht unrein machen.

10) Ist das Blut der Ungeziefer von ihrem Fleisch getrennt, und jemand sammelt und isst es, so wird er ab dem Maß einer Olive geschlagen. Das gilt aber nur, wenn man ihn vor dem Verbot „Essen von Ungeziefern” verwarnt hat. Hat man ihm aber vor dem Verbot „Essen von Blut” verwarnt, wird er nicht geschlagen, denn man wird nur für das Blut von wilden und domestizierten Tieren sowie Geflügel schuldig. (Aber nicht von Ungeziefer)

11) Diese verschiedenen Maße sind eine dem Mosche am Sinai übergebene Tradition.
Das Verbot des Ungeziefers des Wassers

12) Wer das Maß einer Olive von einem Wasser-Ungeziefer isst, wird nach der Tora geschlagen, da es heißt: „Macht eure Seelen nicht zu einem Abscheu durch irgendwelches Ungeziefer, das wimmelt, und verunreinigt euch nicht durch dieses“ (Lev. 11:43). Dieses Verbot umfasst Land-Ungeziefer, Flug-Ungeziefer und Wasser-Ungeziefer. Was ist das Wasser-Ungeziefer? Es handelt sich um kleine Lebewesen, wie Würmer, und Egel im Wasser, wie auch sehr große Lebewesen, welche wilde Wassertiere darstellen. Allgemein lässt sich sagen: Es umfasst alles, was nicht die Gestalt von Fischen hat, weder die eines koscheren noch eines unkoscheren Fisches, wie etwa den Seehund, den Delphin, den Frosch und Ähnliches.

Das Verbot des kriechenden Ungeziefers
13) Folgendes sind die Arten, die in Misthaufen und Aasen entstehen: Fäulnis(würmer) und Würmer und Ähnliches, die nicht durch geschlechtliche Fortpflanzung entstehen, sondern durch verfaulte Ausscheidungen und Ähnliches — diese heißen „auf der Erde Kriechende”. Wer von ihnen das Maß einer Olive isst, wird geschlagen, denn es heißt: „und verunreinigt nicht eure Seelen durch jedes Ungeziefer, das auf der Erde kriecht” (Lev. 11:44) — auch wenn sie sich nicht geschlechtlich fortpflanzen. Aber „das auf der Erde Wimmelnde” pflanzt sich sehr wohl geschlechtlich fort.

Das Verbot der Fruchtwürmer
14) Folgendes sind die Arten, die in Früchten und Speisen entstehen. Wenn sie sich loslösen und sich in der Erde bewegen, obwohl sie wieder in die Speise zurückkehren — wer von ihnen das Maß einer Olive isst, wird geschlagen, denn es steht: „alles Ungeziefer, das auf der Erde kriecht — davon sollt ihr nicht essen, denn es ist ein Abscheu” (Lev. 11:42) — das verbietet alles, was sich in der Erde bewegt. Bewegt es sich aber nicht zur Erde, darf man sowohl die Frucht wie auch den darin befindlichen Wurm essen.

15) Wann gilt dies? Nur dann, wenn die Frucht erst wurmstichig wird, nachdem sie von der Erde getrennt wurde. Wird sie aber wurmstichig, während sie noch mit der Erde verbunden ist, so ist dieser Wurm verboten, als sei er aus der Erde entsprungen, weil er aus der Erde entstanden ist — seinetwegen wird geschlagen. Der Zweifelsfall ist verboten. Deshalb darf man alle Früchte, die wurmstichig werden, solange mit der Erde verbunden, nicht essen, bis man das Innere der Frucht kontrolliert hat, denn sie könnte einen Wurm enthalten. Ruhte die Frucht aber zwölf Monate, nachdem sie geerntet wurde, kann man sie ohne Kontrolle essen, denn der Wurm hält sich dort keine zwölf Monate.

16) Strömen die Würmer aus der Frucht in die Luft aus, ohne die Erde zu berühren, oder strömen sie teilweise in die Erde aus, oder strömen sie nach ihrem Tod aus, oder wurde ein Wurm auf dem Samen von innen gefunden, oder kamen sie aus der einen Speise in eine andere — sind sie alle als Zweifelsfall verboten; man schlägt ihretwegen nicht.

Das erlaubte Ungeziefer
17) Ein Wurm, der in den Gekrösen von Fischen oder im Gehirn eines Rindes oder im Fleisch gefunden wird, ist verboten. Aber ein gesalzener Fisch, der vom Wurm befallen wird — dieser Wurm ist erlaubt, denn sie werden wie Früchte betrachtet, die wurmstichig wurden, nachdem sie von der Erde getrennt wurden; diese sind zum Verzehr allesamt geeignet, mitsamt dem darin befindlichen Wurm.
Ebenfalls das Wasser in Gefäßen, in welchem sich ein Gewimmel entwickelt — dieses Gewimmel darf man mit dem Wasser trinken, da es heißt: „alles, was Flossen und Schuppen im Wasser, den Gewässern und Flüssen hat, diese dürft ihr essen“ (Lev. 11:9), d. h., im Wasser, in Gewässern und in Flüssen darfst du diese essen und nicht diejenigen, denen diese Merkmale fehlen, aber in Gefäßen darfst du alle essen, ob sie die Merkmale haben oder nicht.

18) Das Gewimmel, das sich in Gruben, Brunnen oder Höhlen entwickelt — da es kein fließendes Wasser ist, sondern gestaut, gilt es wie Wasser in Gefäßen, daher ist es erlaubt. Er kann sich herunterbeugen und sorglos trinken, sogar wenn er dabei kleine Tierchen verschluckt.

19) Wann gilt das? Wenn sich die Würmer vom Ort ihrer Entstehung nicht loslösen; tun sie das aber, ist es verboten, mögen sie auch in das Gefäß oder die Grube zurückkehren. Löste sich der Wurm von den Wänden eines Fasses und fiel wieder in das Wasser oder das Gebräu — ist es erlaubt. Ebenfalls ist es erlaubt, wenn er sich von den Wänden der Grube oder Höhle loslöst und ins Wasser fällt.

20) Wer Wein oder Essig oder Bier filtriert und von den Fliegen oder Mücken oder sonstigen Insekten isst, die er herausgefiltert hat, wird wegen Wasser-Ungeziefer oder Flug-Ungeziefer und Wasser-Ungeziefer geschlagen, sogar wenn sie nach der Filterung in das Gefäß zurückkehren, denn sie haben sich vom Ort ihrer Entstehung losgelöst. Hat er nicht gefiltert, kann er sorglos trinken, wie wir erklärt haben.

Die Olivengröße
21) Mit der Wendung „wer das Maß einer Olive isst” in diesem Kapitel meinen wir, dass er von einem größeren Lebewesen gegessen oder von verschiedenen kleineren Lebewesen derselben Art gesammelt hat, bis er das Maß einer Olive gegessen hat. Wer aber ein vollständiges, unkoscheres Lebewesen isst, wird nach der Tora immer geschlagen, mag es auch kleiner als ein Senfkorn sein, ob es lebend oder tot ist. Auch wenn das Lebewesen verdorben und verwesen ist, wird er doch geschlagen, wenn er es vollständig gegessen hat.

Die Verbote, die sich ergänzen
22)Wegen einer Ameise, der auch nur einer ihrer Füße fehlt, wird man erst nach Verzehr des Maßes einer Olive geschlagen.
Wer demzufolge eine vollständige Fliege oder eine vollständige Mücke isst — sei es lebend, sei es tot —, wird wegen Flug-Ungeziefer geschlagen.

23) War das Lebewesen ein Flug-Ungeziefer, dem Wasser-Ungeziefer oder dem Erd-Ungeziefer, hatte es Flügel, lief auf der Erde wie alles übrige Ungeziefer und vermehrte sich im Wasser — wer es isst, wird drei Maße geschlagen. Wenn das Lebewesen darüber hinaus noch den Arten zugehört, die in Früchten entstehen, empfängt er vier Maße Schläge. Gehört es schließlich noch den Arten an, die sich geschlechtlich fortpflanzen, empfängt er fünf Maße Schläge. Wenn es den unkoscheren Vögeln eher als dem Flug-Ungeziefer ähnelt, empfängt man sechs Maße von Prügelstrafe: wegen des Essens unkoscherer Vögel, Erd-Ungeziefer, Wasser-Ungeziefer, auf der Erde wimmelndes Ungeziefer, und wegen der Würmer in den Früchten, ob er es vollständig oder nur das Maß einer Olive davon isst. Isst also jemand eine fliegende Ameise, die dem Wasser entstammt, empfängt er fünf Maße von Prügelstrafe.

24) Wer Ameisen anschneidet und eine vollständige sowie einige angeschnittene zum Maß einer Olive zusammenfügt und sie ist, empfängt sechs Maße von Prügelstrafe: fünf wegen der vollständigen Ameise, und eine wegen der angeschnittenen Ameisenleiche.

DRITTES KAPITEL — Milch und Eier

1) Alles nur irgend Genießbare, das von diesen, unter Strafe der Geißelung verbotenen Gegenständen herrührt, ist laut Vorschrift der Tora, ebenfalls zu essen verboten, wie z. B. die Milch von unreinen Haus- und wilden Tieren,
die Eier des unreinen Vogels und der Rogen unreiner Fische, denn es heisst in der Schrift: »Und das Junge des Straußes«, was auch auf dessen Ei hindeutet. Dieses Verbot erstreckt sich nun auf alle, gleich dem Strauße, verbotenen Tiere, wie auch auf Alles, das gleich dem Ei, von etwas Verbotenem herrührt.

2) Das Fett des Menschen ist zum Essen erlaubt, obwohl das Fleisch des Menschen zum Essen verboten ist, wie wir bereits erklärten (2:3), das durch ein Gebot verboten ist.

3) Der Honig der Bienen und Hummeln ist erlaubt, da er nicht aus den Säften ihres Körpers herrührt, sondern von ihnen gesammelt wird, indem sie mit ihrer Saugröhre Saft aus den Blumen ziehen, ihn als Honig wiederum auf demselben Wege von sich geben, und zwar indem sie ihn im Bienenstock, als Nahrung für den Winter ablegen.

4) Obgleich die Milch des Menschen erlaubt ist, so haben dennoch die Weisen dem Erwachsenen verboten, an der Brust zu saugen; läßt sich jedoch Jemand solches zu Schulden kommen, erhält er nur die Mardut-Geißelung.

5) Das Kind kann vier bis fünf Jahre ununterbrochen fortsaugen, wurde es aber einmal entwöhnt, so dass es drei oder mehrere Tage bereits nicht gesogen hatte, und zwar wenn dieses nicht Krankheit halber geschah, so darf man ihm, wenn es schon vierundzwanzig Monate alt war, nicht mehr zu saugen geben, bis zu dieser Zeit hingegen kann das Kind, selbst wenn es auch schon ein oder zwei Monate entwöhnt war, doch wiederum zum Saugen zugelassen, und dann damit bis zum zweijährigen Alter fortgefahren werden.

6) Obgleich die Milch von unreinen Tieren und die Eier eines unreinen Vogels, laut Vorschrift der Tora verboten sind, so steht dennoch darauf nicht die Geißelung, denn es heisst: »Von ihrem Fleische sollt ihr nicht essen«, — also steht nur auf den Genuss des Fleisches die Geißelung, nicht aber auf den der Eier und der Milch. Wer diese genießt, steht auf gleicher Stufe mit Demjenigen, der weniger als das festgesetzte Maaß vom Verbotenen genossen. Obgleich nun dieses auch laut Vorschrift der Tora verboten ist, so zieht es dennoch nicht Geißelung nach sich, sondern steht hierauf nur die Mardut-Geißelung.

7) Mir scheint, dass, wenn Jemand den Rogen unreiner Fische genießt, so lange er noch nicht aus dem Fische herausgenommen, selbiger auf einer gleichen Stufe mit Demjenigen steht, der Eingeweide unreiner Fische gegessen, so dass er also laut Vorschrift der Tora der Geißelung verfällt. So steht auch auf den Genuss noch nicht gelegter Eier unreinen Geflügels die Geißelung, gleich als ob man das Eingeweide des Vogels verzehrt hätte.

8) Wenn man das Ei eines unreinen Vogels verzehrt, nachdem sich bereits das Küken darin zu bilden angefangen, verfällt man der Geißelung, gleich als ob man kriechendes Geflügel gegessen hätte, verzehrt man jedoch solch ein Ei eines reinen Vogels, verfällt man nur der Mardut-Geißelung.

9) Findet man, wenn auch nur einen Tropfen Blut im Ei, so hat man darauf zu achten, ob es sich im Weißen des Eies befindet, in welchem Falle man das Blut absondern muss, und dann das Übrige verzehren kann, oder ob es sich im Dotter befindet, sodass das ganze Ei verboten ist. Windeier kann auch der gewissenhafteste Mensch essen.

10) In dem Augenblicke, da das Küken aus dem Ei herauskriecht, kann es auch schon gegessen werden, und sollten sich sogar dessen Augen noch nicht geöffnet haben. Wurde ein reines Tier tödlich verwundet, so ist dessen Milch, gleich der eines unreinen Tieres, verboten. Das Ei eines tödlich verwundeten Vogels ist, gleich dem eines unreinen, gleichfalls verboten.

11) Das Küken aber, das aus dem Ei eines zerrissenen Vogels ausgebrütet wurde, ist erlaubt, da es ursprünglich nicht unrein war. War es nun zweifelhaft, ob der Vogel wirklich tödlich verwundet sei, so werden alle Eier, die er das erste Mal gelegt, aufbewahrt; wenn nun der Vogel zum zweiten Mal Eier legt, so werden auch die erstgelegten erlaubt, denn wäre er tödlich verwundet, so hätte er zum zweiten Male nicht Eier legen können. Legte aber der Vogel weiter keine Eier (krepierte), so sind auch die erstgelegten verboten.

12) Milch von unreinem Vieh gerinnt nie, und sondert auch keinen Rahm ab. Wurde nun die Milch unreiner Tiere mit der Milch reiner gemischt, so wird sich die reine Milch als Rahm absondern, die unreine hingegen, mit den Molken zugleich abgehen.

13) Daraus könnte man nun schließen, dass die gewöhnliche Milch in der Hand eines Heiden verboten ist, da man die Milch unreiner Tiere mit daruntergemischt haben könnte. Käse hingegen, von Heiden bereitet, sollte erlaubt sein, da ja die Milch unreiner Tiere nicht gerinnt. Zur Zeit der Mischna-Gelehrten aber, hat man ein Verbot über Käse, der von Heiden bereitet war, erlassen, weil die Heiden ihn gewöhnlich durch den Magen eines von ihnen selbst geschlachteten Tieres, das verboten ist, bereiteten.

Man sollte glauben, die Magenhaut habe einen gar zu geringen Einfluss auf den Käse, und deshalb sollte der unbedeutende Beigeschmack, den der Käse durch den Magen erhält, als Null im Verhältnis zu selbigem betrachtet werden können. Doch, weil die Magenhaut durch ihre Säure das Gerinnen des Käses bewirkt, und demnach also die Hauptursache des Käsewerdens — etwas Verbotenes ist, so muss denn auch der ganze Käse verboten sein.

14) Käse, der von Heiden durch Zusatz von Gräsern oder Fruchtsäften, wie z. B. Dattelmost, bereitet wurden so dass diese ZuTaten in selbigem vorschmecken, ist dennoch von einem Teil der Gaonim verboten worden. Weil nämlich bereits ein Verbot auf den Genuss heidnischen Käses im Allgemeinen bestand, so hatte man nun dem zu Folge zu besorgen, dass wir, einmal an heidnischen, durch erlaubte Zutaten gesäuerten Käse gewöhnt, auch Käse essen könnten, der durch nicht erlaubten Zutaten gesäuert worden.

15) Wer nun heidnischen Käse genießt, oder auch Milch von einem Heiden gemolken, wobei kein Israelit zugegen war, verfällt der Mardut -Geißelung. Heidnischen Rahm haben einige Gaonim erlaubt, weil das von den Rabbinen erlassene Verbot sich nicht auf den Rahm erstreckte, und ja die Milch unreiner Tiere nicht gerinnt. Andere Gaonim verbieten jedoch auch den Rahm, und das aus dem Grunde, weil selbiger doch stets einige Milch Teilchen enthält, und da sich die Molken, die in der geronnenen Milch befindlich sind, nicht mit dem Rahm vermischen, so können sie auch nicht für Null erklärt werden; bei der Milch aber, die nach dem Abstehen des Rahmes übrigbleibt, findet wiederum die Befürchtung statt, dass darunter ein Tropfen unreiner Milch gemischt sein könne.

16) Mir scheint, dass, wenn man Rahm von einem Heiden kauft und ihn so lange kocht, bis sich die Milch Teilchen absondern, so müsste selbiger erlaubt sein, denn gesetzt die Milch Teilchen sondern sich nicht ab, sondern mischten sich mit dem Rahm, so würde diese Mischung es schon bewirken, sie für Null zu erklären. Rahm aber von Götzendienern gekocht, sollte wegen Benutzung heidnischer Geschirre dazu, verboten sein, wie solches weiter unten erklärt werden wird.

17) Sitzt ein Israelit in der Nähe einer Herde, die einem Heiden gehört, und der Heide bringt ihm aus dieser Herde Milch, so ist selbige, selbst wenn auch in der Herde sich unreine Tiere befinden sollten, dennoch erlaubt. Denn die dem Israeliten sich darbietende Möglichkeit, das Melken mit anzusehen, wird den Heiden schon davon abgehalten haben, für ihn ein unreines Tier zu melken, selbst wenn der Israelit auch in der Tat nicht hingesehen haben sollte.

18) Ein Ei, dessen beide Enden rund, oder beide spitz sind, oder dessen Dotter das Weiße umschließt, ist positiv als das eines unreinen Vogels zu betrachten. War das eine Ende rund, das andere spitz und auch die Dotter vom Weißen umschlossen, so kann es sowohl von einem unreinen, als auch von einem reinen Vogel herstammen.

Weshalb denn der israelitische Vogelfänger, der die Eier verkauft, befragt werden muss, und wenn er sagt, dass selbige von einem reinen Vogel herrühren, der zu dieser oder jener Gattung gehört, so ist das Ei erlaubt; wenn er jedoch schlechtweg behauptet, das Ei rühre von einem reinen Vogel her, ohne dessen Gattung genau angeben zu können, so soll man sich nicht auf ihn verlassen.

19) Deswegen soll man denn auch von einem Heiden nur dann Eier kaufen, wenn man überzeugt ist, dass selbige von einem reinen Vogel herrühren, wobei denn die Besorgnis, dass sie vielleicht von einem auf den Tod verwundeten, oder krepierten Vogel kommen, wegfällt. Geschlagene Eier soll man keinen Falls von einem Götzendiener kaufen.

20) Die Kennzeichen des Fischrogens gleichen denen der Eier, sind nämlich beide Enden rund, oder beide spitz, so ist er als unrein zu betrachten; ist das eine Ende rund, das andere spitz, so soll man den Israeliten, der solchen verkauft, befragen, und wenn er behauptet, selbst den Roggen gesalzen, und einem reinen Fische entnommen zu haben, so kann man selbigen, auf dessen Aussage hin, essen. Behauptet er aber der Rogen sei rein, ohne Gründe dafür anzugeben, so soll man ihm nur dann Glauben schenken, wenn er allgemein in dem Rufe eines frommen Mannes steht.

21) Gleichfalls soll man Käse und Stücke von Fischen, an denen die Reinheitskennzeichen nicht ersichtlich sind, nur von einem solchen Israeliten kaufen, der im Rufe der Frömmigkeit steht. Im gelobten Lande aber, dessen meiste Bewohner Israeliten waren, durfte man ohne Weiteres solche von einem jeden Israeliten kaufen. Milch darf man vom Israeliten überall und ohne Weiteres kaufen.

22) Wenn man unreine Fische einsalzt, so ist auch die Lake verboten; die Lake unreiner Heuschrecken hingegen ist erlaubt, da selbige keine Feuchtigkeit in sich enthalten. Von Götzendienenden soll man nur dann Fischlake kaufen, wenn sich darin noch wenigstens ein reiner Fisch befindet.

23) Bringt ein Heide eine ganze Ladung offener Fässchen mit Fischlake, und in einem dieser Fässchen befindet sich ein reiner Fisch, so sind alle diese Fässchen erlaubt; waren aber die Fässchen zugeschlagen, so werden alle nur dann erlaubt, wenn man in den beiden zuerst geöffneten, je einen reinen Fischen fand, jedoch muss bei diesem Fisch noch Kopf und Rücken ganz sein, um ihn als reinen anzuerkennen.

Zerhackte gesalzene Fische, welche unter dem Namen Hackfisch verkauft werden, soll man in keinem Falle von einem Heiden kaufen, es sei denn, dass an diesen zerhackten Fischen noch die Kopf-und Rückenkennzeichen ersichtlich sind.

24) Trägt ein Heide in einer Mulde Stücke Fisch herum, die augenscheinlich von einem und demselben Fisch geschnitten sind, und an einem dieser Stücke befinden sich Schuppen, so sind alle erlaubt.

VIERTES KAPITEL — Gefallenes, Zerrissenes, Verbindung der Verbote, Nichtessbares

1) Wer ein Stück von der Größe einer Olive von einem gefallenen Haustiere oder Vogel verzehrt, erhält die Geißelung, denn es heisst: »Ihr sollt kein Gefallenes (Aas) essen«. Aber auch jedes Tier, das nicht gehörig geschlachtet ist, wird als Gefallenes angesehen. In der Abhandlung über Schlachten soll erklärt werden, was der Ausdruck »gehörig schlachten« und »nicht gehörig schlachten« bedeutet.

2) Nur die reinen Tiergattungen sind, da sie sich zum Schlachten eignen, wenn sie nicht gehörig geschlachtet wurden, als Gefallenes verboten, da selbige, wenn sie gehörig geschlachtet wurden, gegessen werden dürfen; auf den Genuss unreiner Tiergattungen hingegen, bei denen das Schlachten von keinem Belange ist, steht die Geißelung, gleichviel ob sie gehörig geschlachtet wurden, oder von selbst krepierten, oder ob man ein Glied von einem lebendigen Tiere abgehauen hatte, und zwar nicht als für den Genuss von Gefallenem oder Zerrissenem, sondern als für den unreiner Tiere.

3) Wenn Jemand einen reinen Vogel, sei er auch noch so klein, lebendig verzehrt, wird solcher gegeißelt, als hätte er Gefallenes gegessen; sollte auch der Vogel sogar kleiner als eine Olive sein, so bedingt doch schon der Umstand, dass er ihn ganz verzehrt, die Geißelung. Verzehrt er den Vogel, nachdem selbiger bereits krepiert war, so wird er erst dann gegeißelt, wenn der Vogel die Größe einer Olive erreichte, wobei es sich nun gleich bleibt, ob an dem Vogel eine Olive groß Fleisch war, oder nicht; denn da der ganze Vogel die Größe einer Olive hatte, so bedingt dieser Umstand schon die Geißelung, als hätte man Aas gegessen.

4) Wer vom Fleische einer Frühgeburt so viel als eine Olive groß verzehrt, wird gegeißelt, als hätte er von Gefallenem gegessen; aber auch ein naturgemäß geworfenes Kalb darf, bis zur achten Nacht nach der Geburt, nicht gegessen werden, da alle Tiere, die nicht acht Tage leben, als Frühgeburt betrachtet werden müssen; indessen steht auf den Genuss eines solchen Kalbes nicht die Geißelung. Wenn man aber genau weiß, dass die Mutter die volle Zeit hindurch damit trächtig ging, nämlich neun Monate für großes und fünf Monate für kleines Vieh gerechnet, so ist das Kalb schon am Tage der Geburt zu essen erlaubt.

5) Die Nachgeburt, welche zugleich mit dem Kalbe herauskommt, ist zu essen verboten, jedoch ist Derjenige, der sie genießt, freizusprechen, da es doch nicht als Fleisch zu betrachten ist.

6) Wer vom Fleische reiner Haus- und wilder Tiere, oder Vögel, die auf den Tod verwundet waren, wie eine Olive groß verzehrt, verfällt der Geißelung, denn es heisst: »Und Fleisch von im Felde Zerrissenem sollt ihr nicht essen, dem Hunde sollt ihr’s vorwerfen« (Ex. 22:30)

Unter Zerrissenem nun, dessen die Tora hier erwähnt, ist ein solches Tier zu verstehen, das von reißenden Tieren wie z. B. Löwen, Tigern und dergl., auf den Tod verwundet wurde, oder auch ein Vogel, der von einem Raubvogel, wie z. B. dem Habicht u. dergl. auf den Tod verwundet wurde. Denn wir sollen den Ausdruck »Zerrissenes« nicht so deuten, als sei dieses Tier auf der Stelle getötet worden, da ja in solchem Falle das zerrissene Tier als Aas anzusehen wäre. Es bleibt sich für uns ganz gleich, ob es von selbst krepiert, mit einem Schwerte erschlagen wurde, oder durch die Klauen eines Löwen fiel. Wenn die Schrift also neben dem Gefallenen auch noch des Zerrissenen erwähnt, so kann sie darunter nur ein solch Zerrissenes verstehen, das nicht auf der Stelle tot war.

7) Ist aber ein verwundetes Tier schon dann verboten, wenn es nicht auf der Stelle tot war, so könnten wir vielleicht denken, man müsse auch solche Tiere, die z. B. von einem Wolfe am Fuß, Schwanz, oder Ohr fortgeschleppt, aber alsbald durch Menschen errettet wurden, gleichfalls, weil sie einmal gebissen waren, als verboten betrachten: daher sagt denn die Schrift: »Dem Hunde sollt ihr es vorwerfen«, also müsste das Tier so zerrissen sein, dass es nur noch für den Hund tauglich war.

Woraus wir nun schließen können, dass unter Zerrissenes, dessen die Schrift erwähnt, wir ein solch verwundetes Tier zu verstehen haben, das nicht mehr hergestellt werden kann, sondern an seinen Wunden krepieren muss. Wenn man nun solch ein Tier, vor dessen Tode, auch gehörig schlachtet, darf man doch dessen Fleisch, als das eines Zerrissenen, nicht essen, da, hätte man es auch nicht geschlachtet, es dennoch nicht am Leben geblieben wäre.

8) Folglich ist zu ersehen, dass die Schrift ein totes Tier verboten hat, und zwar unter dem Namen eines Gefallenen, ferner ein auf den Tod verwundetes, obgleich es noch nicht tot ist, und dieses, unter dem Namen eines Zerrissenen. Wie wir nun aber bei einem toten Tiere keinen Unterschied machen dürfen, ob es von selbst, oder durch einen Sturz, oder durch Erstickung, oder durch Zerfleischung eines anderen Raubtieres krepiert ist, so sollen wir auch bei einem auf den Tod verwundeten Tiere, keinen Unterschied machen, ob ein anderes Tier es bis auf den Tod zerfleischt, ob es vom Dache gestürzt und die meisten seiner Knochen dabei zerbrochen hatte, ob es so gefallen, dass seine Glieder auseinander rissen, ob man es mit einem Pfeile traf, so dass Herz und Lunge durchlöchert wurden, ob es eine Krankheit bekam, wo Herz und Lunge beschädigt wurden, oder ob der Mensch selbst die meisten Knochen des Tieres zerbrach , u. dergl. mehr; in allen diesen Fällen nun, bedingt die unheilbare Verwundung den Zustand des Zerrissenseins, gleichviel, ob die Veranlassung dazu ein Mensch, oder das Schicksal war.

Wenn die Schrift also den Ausdruck »Zerrissen« gebrauchte, so geschah dieses nur, weil dieser Fall der natürlichste ist, ganz wie sie den Ausdruck »im Felde« gebraucht, der doch wahrlich nicht einen Unterschied zwischen im Felde Zerrissenem und im Hofe Zerrissenem hervorrufen sollte, sondern bloß der Wahrscheinlichkeit wegen hier gebraucht wird, (da nämlich Tiere gewöhnlich nicht im Hofe, sondern im Felde zerrissen werden). Ganz dieselbe Bewandtnis hat es nun auch mit dem Ausdrucke Zerrissenes, da nämlich ein Tier auf natürlichem Wege, nur durch Raubtiere bis auf den Tod verwundet werden kann.

9) Der Hauptgedanke der Schrift ist hierbei, dass, wenn ein Tier durch Verletzung dem Tode naheliegt, und zwar ohne mögliche Wiedergenesung — es zum Essen verboten sei. Hierauf gründeten die Weisen ihre Regel, dass jedes Tier, desgleichen überhaupt nicht lange am Leben bleiben kann — als zerrissen betrachten werde. In der Abhandlung über das Schlachten soll aber erklärt werden, welche Krankheit den Fall des Zerristenseins bedingt, und welche nicht.

10) Dasselbe gilt, wenn Jemand ein Stück Fleisch von einem lebendigen Tiere, und zwar einem reinen, wegschneidet, sodass dieses Stück Fleisch als Zerrissenes betrachtet wird, so dass, wenn man davon von der Größe einer Olive isst, man der Geißelung, wegen Genusses von Zerrissenem, verfällt. Denn dieses Stück Fleisch rührt ja von einem Viehe, das weder gehörig geschlachtet, noch tot ist, und es bleibt sich demnach ganz gleich, ob selbiges — durch ein Tier, oder durch ein Messer zerrissen, ob das ganze Vieh dem Verbote des Zerrissenseins oder bloß ein Teil desselben unterlag. Die Schrift sagt ein für alle Mal: »Und Fleisch des auf dem Felde Zerrissenen sollt ihr nicht essen« (Ex. 22:30), also wird das Vieh, sobald es zum »Fleische auf dem Felde« geworden, als zerrissen betrachtet.

11) Ist aber ein Vieh aus Altersschwäche siech geworden, und kommt dem Tode nah, so bleibt es doch immer zum Schlachten erlaubt, wenn ihm nur nicht eine Wunde an irgendeinem Gliede beigebracht worden, die als tödlich anerkannt wird,— indem die Schrift nur die, dem durch wilde Tiere Zerrissensein ähnlichen Fälle mit dem Verbote belegt hat, wo doch eine tödliche Verletzung stattfindet.

12) Obgleich aber ein solches Vieh (dem Buchstaben des Gesetzes nach) erlaubt ist, pflegten doch die größten Weisen nicht von einem solchen Tiere zu essen, mit dessen Abschlachten man eilen muss, damit es nicht krepiere, ja sogar, in dem Falle nicht, wo das Vieh noch beim Schlusse des Schlachtens zappelte. Dieser Fall bedingt jedoch kein Verbot, sondern es ist einem Jeden anheimgestellt, freiwillig sich diesem lobenswerten Entschlusse zu unterziehen.

13) Schlachtet man ein Hausvieh, Tier oder Geflügel, ohne dass dabei Blut abfließt, so sind solche doch zum Genuss erlaubt und man hat nicht zu besorgen, dass selbige vielleicht von selbst dabei krepierten. Ebendasselbe gilt in dem Falle, wo man ein gesundes Tier schlachtet, ohne dass es indessen dabei zappele. War das Vieh aber gefährlich siech, nämlich so, dass es sich nicht auf den Füßen erhalten konnte, obgleich man es aufrichtete, so bleibt es, selbst wenn es sonst wie ein gesundes Tier frisst, doch als Gefallenes verboten, sobald es beim Schlachten nicht zappelt, und zwar bedingt dies schon die Geißelung; zappelt das sieche Tier, so ist selbiges erlaubt, jedoch muss das Zappeln am Schlusse des Abschlachtens stattfinden, beim Beginn dieser Prozedur ist das Zappeln ohne weitere Bedeutung.

14) Was versteht man unter Zappeln? Bei kleinem Hausvieh und bei großem und kleinem Wild — gilt es gleichviel, ob es den Vorderfuß ausstreckt und zurückzieht, den Hinterfuß ausstreckt, selbst ohne ihn zurückzuziehen, oder auch bloß den Hinterfuß zusammenzieht — immer heißt es ein Zappeln, und macht das Tier erlaubt. Streckte es aber den Vorderfuß aus, ohne ihn zurückzuziehen, so ist es verbotet, weil dies bloß das letzte Aushauchen des Lebens ist.

Beim großen Hausvieh hingegen bleibt es sich gleich, ob Vorder- oder Hinterfuß, ob es ihn ausstreckte ohne ihn wieder zusammenzuziehen, oder ob es ihn zusammenzog ohne ihn auszustrecken,— immer heißt es ein Zappeln, und das Tier ist erlaubt. Streckt es aber weder Vorder- noch Hinterfuß aus, noch zieht es ihn irgendwie zusammen, so ist es als Gefallenes zu betrachten.

Beim Geflügel aber ist schon ein bloßes Zucken mit dem Auge, eine Bewegung der Schwanzfedern, als Zappeln zu betrachten.

15) Schlachtet man ein gefährlich sieches Tier bei Nachtzeit, wo man sich nicht überzeugt, ob es zappelte oder nicht, so ist selbiges als zweifelhaft Gefallenes zu betrachten, und folglich verboten.

16) Die in der Schrift angeführten verbotenen Speisen werden nicht untereinander zusammengerechnet, um (durch eine solche Zusammenziehung verschiedener Quantitäten) das Quantum, das ein Verbot bedingt, hervorzubringen. Ausgenommen hiervon sind bloß die dem Nasir (durch Gelübde abgesonderten) verbotenen Gegenstände, wie dies an gehöriger Stelle auseinandergesetzt werden soll. Wenn daher Jemand etwas Talg, etwas Blut, etwas Fleisch von einem unreinen Viehe, etwas Fleisch von Gefallenem, etwas Fleisch vom unreinen Fische, etwas Fleisch von einem unreinen Vogel, und dergleichen verbotener Speisen zusammentut, so dass sämtliche Teilchen zusammen das Quantum einer Olive ausmachen, — so verfällt er dadurch noch nicht der Geißelung, sondern wird wie einer, der das halbe Quantum genießt, behandelt.

17) Alles Gefallene aber vereinigt sich untereinander, ebenso Gefallenes mit Zerrissenem; alle unreinen Tiere und Viehstücke werden desgleichen zusammengerechnet; Gefallenes wird jedoch nicht zu Fleisch von unreinem Vieh zugezogen.

Wenn Jemand z. B. Fleisch vom gefallenen Ochsen, Hirsche und Huhne zusammentut, bis zum Quantum einer Olive, es dann verzehrt, so wird er gegeißelt; ebenso, wenn er das Quantum einer halben Olive von gefallenem reinem Vieh, mit dem gleichen Quantum von zerrissenem, oder mit Fleisch vom lebendigen Tiere zusammen isst; desgleichen wenn er vom Fleische eines Kamels, Schweines und Hasen, zusammengerechnet das Quantum einer Olive aufisst. Wenn man aber das Quantum einer halben Olive vom gefallenen Ochsen, mit gleichem Quantum Kamelfleisch zusammen verzehrt, so werden die verbotenen Gegenstände nicht zu einander zugezogen; und so in dergleichen Fällen mehr.

Ganz dasselbe gilt auch vom Fleische unreiner Säugetiere, in Bezug auf dessen Zusammenrechnung mit Fleisch von unreinem Geflügel und unreinen Fischen; das Fleisch dieser beiden verschiedenen Tiergattungen wird nicht zusammengerechnet, indem sie zwei verschiedene Benennungen haben, und besonderen Verboten unterliegen, wie wir bereits erklärt. Alle unreine Vögel hingegen werden untereinander zusammengerechnet, auf gleiche Weise, wie alle unreine Säugetiere zusammengerechnet werden. Die allgemeine Regel hierfür ist Folgendes: Alle Gegenstände, die mit einem und demselben Verbote untersagt wurden, werden untereinander zusammengezogen, die aber durch verschiedene Verbote untersagt wurden, werden nicht zusammengerechnet. Ausgenommen hiervon sind Gefallenes und Zerrissenes, weil Zerrissenes gleichsam den Anfang von Gefallenem ausmacht.

18) Isst Jemand von gefallenem, zerrissenem, unreinem Hausvieh oder Wilden die Haut, die Knochen, Adern, Hörner, Klauen, oder die Nägel des Geflügels, — da wo das Blut hervorquillt, wenn sie geschnitten werden, oder auch die Mutterhaut, so ist er, obgleich dies verboten ist, dennoch von der Geißelung frei, weil diese Körperteile als ungenießbar angesehen, und auch nicht zum eigentlichen Fleische zugezogen werden, um das Quantum der Olive zu bilden.

19) Der Magenschleim des gefallenen und unreinen Tieres ist erlaubt, weil selbiger nur wie aller andere Körperschmutz zu nehmen ist; deswegen ist es auch gestattet Käse, durch den Magenschleim von Heiden geschlachteter oder unreiner Tiere, gerinnen zu lassen. Das Magenhäutchen aber ist den anderen Eingeweiden gleichzustellen — und verboten.

20) Die Haut, die über dem Vorderkopf des Esels sich ausdehnt, ist zum Essen erlaubt, weil selbige aller ausscheidenden Materie und dem Urine gleicht, welche uns erlaubt wären (wenn uns nicht der Ekel davon abhielte).

Jedoch gibt es Häute, die wie Fleisch betrachtet werden, so dass, wenn Jemand davon das Quantum einer Olive isst, er sich so vergeht, wie bei eigentlichem Fleischgenusse; dies gilt indessen nur, wenn man selbige in ihrem noch weichem Zustande verzehrt.

21) Folgende Häute gleichen dem Fleische: die Haut des Menschen, die Haut des zahmen Schweines, des Kamelhöckers, so lange noch keine Lasten ihm aufgeladen waren, und es noch nicht das Alter des Lastentragens erreicht hat, sodass dessen Haut noch weich ist, — ferner die Häute der Anakah, des Koach, des Letaah, und des Chomet (siehe Kap. II, 7, die der Wahrscheinlichkeit nach entsprechenden deutschen Benennungen). Alle diese Häute sind, so lange sie noch weich, — in jeder Hinsicht dem Fleische gleichzuachten, so in Bezug des Genusses als der Entweihung.

22) Es heißt vom zu steinigenden Ochsen: »Und sein Fleisch soll nicht gegessen werden« (Ex. 21:28). Wie wäre es denn aber möglich das Fleisch desselben zu essen, nachdem er gesteinigt worden wäre, sodass er doch ein gefallenes Tier ist? Es ist daraus zu folgern, dass die Schrift hiermit sagen will, dass, sobald das Urteil der Steinigung über ihn gefällt ist, er zum Genuss verboten wird und einem unreinen Viehe gleicht, so dass, wenn man der Steinigung zuvorkommend, den Ochsen auch ganz gehörig schlachtete, er dennoch zu aller Nutznießung verboten bliebe, und wenn Jemand vom Fleische desselben das Quantum einer Olive isst, so verfällt er der Geißelung; ebenso auch darf er nach der Steinigung weder verkauft, noch den Hunden vorgeworfen werden. Darauf eben deuten die Worte »Es soll sein Fleisch nicht gegessen werden«. Der Mist vom gesteinigten Ochsen ist aber zur Nutznießung erlaubt.

23) Wurde nach seiner Verurteilung in Erfahrung gebracht, dass er von der Steinigung zu befreien ist, wenn z.B. die gegen selbigen auftretenden Zeugen Lügen gestraft wurden, — so werde er wieder in die Herde frei zu weiden gelassen; — kam jene Erfahrung nach dessen Steinigung, so tritt wieder die Erlaubnis der Nutznießung desselben ein.

FÜNFTES KAPITEL — Glied von Lebendigem, Fetus

1) Es ist durch die Tradition mitgeteilt worden, dass die Worte der Schrift: »Du sollst nicht die Seele mit dem Fleische aufessen« (Deut. 22:23) darauf hindeuten, ein von einem lebendigen Tiere weggeschnittenes Glied zu verbieten. Das Glied vom Lebendigen ist aber bereits Noach untersagt worden: »Doch Fleisch mit der Seele im Blute (also eines noch lebenden Tieres) sollt ihr nicht essen«. Das Verbot des Gliedes vom Lebendigen erstreckt sich auf Hausvieh, Wild und Geflügel, jedoch bloß von den reinen Gattungen, nicht aber auf das von den unreinen.

2) Es bleibt sich nun ganz gleich, ob es ein Glied betrifft, welches Fleisch, Adern und Knochen zugleich enthält, wie z.B. Vorder- oder Hinterfuß, oder ob es ein Glied ohne Knochen, wie z. B. die Zunge, die Milz, die Nieren, das Herz und dergleichen ist. Der Unterschied besteht bloß darin, dass von einem knochenlosen Gliede selbst ein Teil das Verbot bedingt, bei einem Gliede mit Knochen hingegen, wird man erst dann schuldig, wenn man ein dem ganzen Gliede ähnliches Stück abschneidet, nämlich das ebenfalls aus Fleisch, Adern und Knochen besteht; nimmt man aber vom lebendigen Gliede bloß Fleisch hinweg, so verwirkt man dadurch die Strafe wegen Zerrissenes, wie wir bereits erklärt, nicht aber wegen eines Gliedes vom lebendigen Tiere.

3) Isst Jemand vom Gliede eines lebendigen Tieres das Quantum einer Olive, so verfällt er der Geißelung; wenn aber Jemand ein ganzes Glied, welches weniger als eine Olive groß war, aufgegessen, so ist er frei, denn nur das Quantum einer Olive bedingt die Straffälligkeit. Schneidet man von einem Gliede, nach der natürlichen Beschaffenheit des ganzen, ein Stück Fleisch ab, so dass in demselben Fleisch Adern und Knochen enthalten seien, und sind diese zusammen von der Größe einer Olive, so verfällt man, wenn man es aufisst, der Geißelung, selbst wenn vom Fleische daran auch noch so wenig ist; hat man aber das Glied, nachdem es vom lebendigen Tiere abgerissen wurde, zerlegt und, das Fleisch von den Adern und Knochen abgesondert, so verwirkt man erst dann die Geißelung, wenn man vom Fleische allein das Quantum einer Olive isst, Knochen und Adern aber werden dann nicht zugezogen, um das Quantum zu bilden, nachdem das Glied seinen natürlichen Zustand verloren.

4) Zerschneidet man ein Glied und verzehrt es allmählich, so hängt die Straffälligkeit davon ab, ob in dem, was man gegessen, Fleisch von dem Quantum einer Olive war — sodass man straffällig wird, — oder ob nicht so viel Fleisch war,— sodass man frei ist. Verzehrt man vom Gliede das Quantum einer Olive, nach seiner natürlichen Beschaffenheit, nämlich Fleisch, Adern und Knochen zusammen, so ist man straffällig, selbst wenn im Munde sich das Fleisch von den Adern und Knochen abgelöst, bevor man das zu sich Genommene verschluckt, und das Fleisch für sich das Quantum einer Olive nicht ausmacht.

5) Reißt man von einem lebendigen Tiere ein solches Glied weg, wodurch das Tier zum zerrissenen gemacht wird, und verzehrt es, so verwirkt man die doppelte Geißelung, erstens die wegen eines Gliedes vom Lebendigen und zweitens die wegen des Zerrissenen, — in diesem Falle werden nämlich beide Verbote auf einmal übertreten. Ebenso verwirkt man eine doppelte Geißelung, wenn man Talg vom lebendigen Tiere wegreißt und verzehrt, —erstens wegen des Gliedes eines Lebendigen und zweitens wegen des Genusses von Talg; reißt man Talg von einem als zerrissen geltenden Tiere und verzehrt ihn, so verwirkt man die dreifache Geißelung.

6) Das an einem Vieh abgerissen hängende Glied, oder Fleisch, ist für den Genuss verboten, wenn es nicht zuwachsen könnte, und zwar selbst dann, wenn diese Absonderung erst nach dem Schlachten des Viehes (doch vor dem völligen Absterben desselben) erfolgte; hierauf steht jedoch nicht die Geißelung.— Krepierte das Vieh, so wird ein so abgelöstes Glied betrachtet, als wäre es von einem noch lebendigen Tiere abgelöst worden, und der Genuss desselben bewirkt die Strafe der Geißelung, wegen des Gliedes vom Lebendigen. Kann aber das abgelöste Stück wieder zuwachsen, so ist es erlaubt, weil die Ablösung nach dem Schlachten des Viehes geschah.

7) Riss man ein Glied aus seinem Gelenke, oder zerquetschte und zerdrückte es, wie z.B. die Hoden, so ist der Genuss desselben, nach der heiligen Schrift, nicht verboten, weil in ihnen noch immer etwas Leben ist, und sie daher nicht in Fäulnis übergehen können; jedoch ist es zum Essen, dem angenommenen Brauche in Israel zufolge, nicht gestattet, da es doch dem Gliede vom Lebendigen gleicht.

8) Wurde ein Knochen zerbrochen, und das Fleisch oder die Haut bedeckt den größten Teil des Umfanges des Beinbruches, so ist das Glied erlaubt; — trat aber der Knochen hervor, so ist es verboten; man muss sogar, wenn man das Vieh oder den Vogel geschlachtet, die Stelle des Bruches ausschneiden und wegwerfen, das ganze Tier aber ist erlaubt.

Blieb beim zerbrochenen Knochen der größte Teil des Knochens zwar bedeckt vom Fleische, dieses aber ist zerfetzt oder zerfressen, so wie Fleisch, welches der Arzt von Wunden ablöst, oder es befindet sich stückweise an verschiedenen Stellen des Fußes, oder war durchfressen, gespalten, oder zusammengerollt wie ein Ring, oder es war von der Oberfläche so zerfetzt, dass es bloß wie ein Häutchen dünn blieb; oder war im Gegenteil das Fleisch, nach dem zerbrochenen Knochen zu so zerfressen, dass es weit von demselben abstand, so ist das Glied jedenfalls verboten, bis das Glied ganz zuheilt; — wenn man nun von allen diesen isst, so erhält man die Mardut-Geißelung.

9) Steckt man seine Hand in die Eingeweide des Tieres und schneidet die Milz oder die Niere ab und lässt die abgeschnittenen Organe im Tier liegen und schlachtet darauf das Tier, so sind die abgeschnittenen Organe wegen eines Gliedes vom Lebendigen verboten, obwohl sie im Eingeweide liegen. Schneidet man hingegen etwas vom Fetus im Mutterleib ab und holt es nicht heraus und schächtet danach die Mutter, so ist das Fetus oder sein Glied erlaubt, weil sie nicht entfernt wurden.

Steckt das Fetus einen Hinter- oder Vorderfuß heraus, so bleibt dieses Glied für immer verboten, ganz gleich, ob man das Glied vor oder nach dem Abschlachten der Mutter abgeschnitten, — selbst dann, wenn das Glied wieder in den Leib der Mutter hineingebracht worden, und das Kalb einige Jahre nach der Abschlachtung der Mutter gelebt, bleibt das Glied immer als Zerrissenes verboten; Fleisch, welches sich aus der normalen Lage heraus verschoben, ist ganz so verboten wie Fleisch, welches vom Lebendigen abgelöst wurde, denn es heißt: »Und Fleisch das im Felde zerrissen«, also sobald es auf eine Stelle kam, die für dasselbe einem freien Felde gleichgilt, so wird es als zerrissen betrachtet, wie wir es bereits erklärt (5:1).

10) Kam nur ein Teil eines Gliedes zum Vorschein und der andere, wenn selbst der kleinere blieb darin, so ist bloß derjenige Teil verboten, welcher hervorsteht das inwendig gebliebene Stück aber ist erlaubt. Schnitt man das hervorgekommene Stück im Innern hinweg, nachdem das Glied zurück hineingedrängt worden, und schlachtet darauf die Kuh, so ist bloß das hervorgetretene Stück verboten, das Übrige aber erlaubt; wurde aber das Übrige nicht zurückgedrängt, sondern abgeschnitten, so lange es außerhalb des Körpers war, ganz gleich ob dieses Wegschneiden nach dem Abschlachten der Kuh oder vorher stattfand — immer bleibt die Stelle des Einschnittes auch verboten, nämlich diejenige Stelle, welche der Luft, nachdem der Schnitt vollbracht wurde, ausgesetzt war, so dass man nachher diese Stelle abermals wegschneiden muss.

11) Jedes Glied eines Fetus, das hervortritt und vor dem Schlachten abgeschnitten wird, heißt, so lange es noch der Luft ausgesetzt ist, ein Glied vom Lebendigen, und bewirkt die Geißelung, selbst wenn der Fetus noch vor dem Schlachten der Kuh krepiert; wurde es aber erst nach dem Schlachten weggeschnitten, so wird der es Verzehrende nicht gegeißelt, selbst wenn der Fetus nicht lebt; wird ein Glied vom Fetus weggeschnitten, nachdem die Kuh krepierte, so wird der es Verzehrende, wegen des Gliedes vom Lebendigen, gegeißelt.

12) Steckt der Fetus ein Glied vor, so dass dasselbe das Verbot bedingt, und darauf wird das Kalb geworfen und wächst zur Kuh heran, so darf man deren Milch als Bezweifeltes nicht trinken, indem nämlich die Milch von allen Gliedern zusammenkommt; und da ein Glied von diesen verboten ist, so ist dieser Fall zu nehmen, als wenn man die Milch eines zerrissenen Tieres mit der eines reinen vermengt hätte.

13) Schlachtet man ein trächtiges Vieh und findet darin ein Fetus, ganz gleich ob lebendig oder tot, so ist letzteres auch zum Essen erlaubt, ja sogar die Nachgeburt ist nicht verboten; trat aber von der Nachgeburt etwas hervor, und darauf erst wurde das Vieh geschlachtet, so ist, wenn die Nachgeburt am Kalbe haftete, das hervorgetretene Stück verboten, das Übrige aber erlaubt, war sie vom Kalbe getrennt, so ist das Stück verboten, denn es ist die Möglichkeit vorhanden, dass von der Nachgeburt, die Teilweise hervorgetreten, das Kalb schon längst geworfen wurde, und dass die des Kalbes, welches nach dem Schlachten der Kuh gefunden wurde, abgegangen ist, geschweige denn dass, wenn in der Kuh kein Kalb gefunden wird, die Nachgeburt verboten ist.

14) Fand man in der Kuh einen lebendigen Fetus, so bedarf es, selbst wenn es volle neun Monate alt und die Möglichkeit vorhanden wäre, dass es leben könnte, nicht eines besonderen Abschlachtens, indem es durch das Schlachten der Mutter auch zum Essen erlaubt wird; hat das Kalb aber schon auf dem Boden Fuß gefasst, so erfordert es eines besonderen Schlachtens.

15) Hat man ein Tier zerschnitten, oder ein zerrissenes Vieh geschlachtet, und findet in diesem ein neunmonatliches Kalb, so bedarf es eines besonderen Abschlachtens, um es zum Essen erlaubt zu machen, indem die Abschlachtung der Mutter hier nicht in Betracht gezogen wird; war aber der Fetus nicht reif, so ist es ganz verboten, selbst wenn es bereits in den Eingeweiden der zerrissenen Mutter lebte. Jeder Fetus, dessen Kopf heraustritt und zurückgedrängt wird ist durch das Abschlachten der Mutter nicht erlaubt, sondern wird als völlig geboren betrachtet, und muss besonders geschlachtet werden.

SECHSTES KAPITEL — Blut

1) Wer Blut vom Quantum einer Olive isst, verwirkt, wenn er es absichtlich tut, die Strafe der Vertilgung (Karet); wenn es aber unabsichtlich geschah, muss er das gewöhnliche Sühnopfer darbringen. Es ist jedoch ausdrücklich in der Schrift erklärt, dass die Straffälligkeit nur auf das Blut von Hausvieh, Wild und Geflügel steht, wobei zwar kein Unterschied zwischen reinem oder unreinem stattfindet, denn es heißt: »Und was nur Blut ist, sollet ihr nicht essen in allen euren Wohnorten bei Geflügel und Hausvieh«. Wilde vierfüßige Tiere sind aber unter dem Ausdrucke Vieh mitbegriffen, denn es heißt: »Folgendes ist das Vieh, das ihr essen dürfet: Ochs …. Hindin und Hirsch«. Das Genießen des Blutes von Fischen, Heuschrecken, kriechenden und krabbelnden Tieren hingegen, bewirkt keine Strafe, daher ist das Blut ersterer geradezu erlaubt zu essen, selbst wenn man es in ein Geschirr sammelte und es als Speise isst; das Blut von unreinen Heuschrecken und Fischen ist bloß deswegen für den Genuss verboten, weil es einen Bestandteil ihres Körpers, ganz wie die Milch eines unreinen Haustieres, ausmacht; — das Blut kriechender Tiere ist ganz wie deren Fleisch für den Genuss verboten, wie wir es bereits erklärt.

2) Das Blut des Menschen, wenn es aus dem Körper rausfließt, ist aufgrund einer rabbinischen Verordnung zum Verzehr verboten und man geißelt ihn mit der Mardut-Geißlung. Das Blut der Zähne darf man schlucken. Beißt man aufs Brot und etwas Blut bleibt darauf, muss man das Blut entfernen, um das Brot zu essen, den denn es ist abgeflossenes Blut.

3) Man bewirkt die Strafe der Vertilgung nur wegen des Genusses des Blutes, das beim Schlachten, Stechen, oder Abschlagen des Kopfes herauskommt, so lange es noch rot ist; wegen des Genusses des Blutes aber, das im Herzen enthalten ist und bei einem Aderlass abfließt, nur so lange als die Strömung fortdauert; hingegen das Blut, welches zu Anfänge des Aderlasses hervorquillt, bevor noch die Strömung begonnen, wie auch dasjenige welches nach dem Abflüsse schon dicker wird, bewirkt nicht diese Strafe, sondern ist wie das Blut von Gliedmaßen zu betrachten, indem nur strömendes Blut dasjenige ist, welches das Leben entfernt.

4) Herausgedrücktes Blut, so auch Blut aller andern Gliedmaßen, wie z. B. das Blut der Milz, der Nieren, Hoden, ja sogar dasjenige, welches nach dem Abschlachten sich zum Herzen drängt, ebenso das Blut, welches in der Leber vorgefunden wird — bewirken nicht durch ihren Genuss die Strafe der Vertilgung; wer aber davon das Quantum einer Olive isst, bekommt die Geißelung, da es auch heißt: »Und kein Blut sollt ihr essen«; bei der Strafe der Vertilgung aber sagt die Schrift: »Denn die Seele des Fleisches ist im Blute«, also steht die Vertilgung nur auf dasjenige Blut, welches das Leben entführt.

5) Das Blut eines Fetus, welches in den Eingeweiden des Tieres vorgefunden wird, gleicht dem Blute eines schon bereits geworfenen Jungen, daher steht die Strafe der Vertilgung nur auf den Genuss des Blutes, welches in dessen Herzen ist, das übrige Blut aber ist wie Gliedmaßenblut zu betrachten.

6) Um das Herz zu genießen, hat man es durchzureißen, und das Blut herauszudrücken, sodass es gesalzen werden muss, — und so kann es sowohl zum Kochen, als zum Braten gebraucht werden; hat man das Herz gekocht, ohne es durchgerissen zu haben, so tue man dieses nach dem Kochen und genieße es erst dann; hat man es verzehrt, ohne es durch gerissen zu haben, so steht darauf noch immer nicht die Strafe der Vertilgung; letzteres jedoch bezieht sich nur auf den Genuss eines Herzens von Geflügel, worin sich Blut, nicht vom Quantum einer Olive, findet; auf den Genuss eines Herzens von Großvieh hingegen, steht wohl die Vertilgung, weil darin sich doch bestimmt eigentliches Herzblut, das die Vertilgung bewirkt, vom Quantum einer Olive befindet.

7) Die Leber ist zum Genuss erlaubt, wenn sie vor dem Kochen zerschnitten und in Essig gelegt worden, oder in kochendes Wasser so lange lag, bis sie weiß geworden; es ist aber bereits in ganz Israel Sitte, selbige zuerst roh auf dem Feuer zu rösten und sie dann zu kochen, — wobei es sich ganz gleichbleibt, ob man die Leber allein oder mit anderem Fleische kocht; es ist ebenfalls eine allgemeine Sitte, dass man Gehirn weder kocht noch bratet, bevor es nicht über dem Feuer geführt wurde.

8) Hat man die Leber gekocht, ohne sie vorher über Feuer geführt und in Essig oder kochendem Wasser geweicht zu haben, so ist die ganze Speise, sowohl die Leber, als alles andere, was mit ihr gekocht wurde, für den Genuss verboten; hingegen ist es erlaubt, Leber zusammen mit Fleisch an einem Bratspieß zu braten, jedoch muss hierbei die Leber unter dem Fleische liegen; lag sie über dem Fleische, so kann man sie, wenn sie mit Fleisch zusammen gekocht wurde, doch essen.

9) Die Milz kann genossen werden, selbst wenn sie mit Fleisch zusammen gekocht wurde, da sie nicht Blut, sondern Blut ähnliches Fleisch enthält.

Das rohe Fleisch eines Tieres, dem der Nacken vor dem Aushauchen des Lebens zerbrochen wurde, ist für den Genuss, selbst wenn es in Essig geweicht wurde, verboten, da das Blut in die Glieder zurückgedrängt wird; dessen Genuss ist aber erlaubt, wenn man folgendes Verfahren beobachtet: man zerschneide das zum Essen bestimmte Stück, salze es gehörig durch, bis es rein wird, und koche oder brate es dann; wir haben aber bereits oben erklärt, dass, wenn man Hausvieh, Tiere oder Geflügel schlachtet, und dabei kein Blut abläuft, die geschlachteten Tiere dennoch erlaubt sind.

10) Fleisch wird nicht eher vom Blute völlig befreit, als bis man es stark durchsalzt und gut in Wasser abspült; man verfährt hierbei wie folgt: Zuerst wird das Fleisch in Wasser abgespült, dann ganz stark mit Salz bestreut und im Salze so lange liegen gelassen, wie viel Zeit man nötig hat, um eine Mille zu gehen, darauf wird es wieder so lange mit Wasser abgespült, bis dieses ganz rein herunterfließt — sodass es alsbald in kochendes, nicht aber in lauwarmes Wasser gelegt werden muss, damit es sich bald zusammenziehe und nicht mehr Blut herauskomme.

11) Wenn das Fleisch gesalzen wird, darf es nur in einem durchlöcherten Gefäße geschehen, auch darf nur mit Salz, das so grob wie große Sandkörner sind, gesalzen werden, weil das Fleisch anderes, wie Mehl feines, Salz, in sich zieht, ohne das Blut herauszutreiben; das Fleisch muss übrigens vom Salze abgeschüttelt und dann abgespült werden.

12) Alle diese Maßregeln sind bloß bei Fleisch, das zum Kochen bestimmt ist, zu beobachten; Bratenfleisch kann gleich nach dem Salzen gebraten werden; will Jemand rohes Fleisch essen, so salze er es gut ein und spüle es dann gehörig ab, sodass er es für sich zum Essen präparieren kann; hat man es in Essig gelegt, so kann man es auch roh essen und sogar den Essig genießen, weil Essig kein Blut hervorzieht.

13) Essig, worin schon einmal Fleisch gelegen hat, darf nicht zum zweiten Male zu demselben Behufe gebraucht werden; wurde ein Stück Fleisch in Essig rot, so bleibt es samt dem Essig so lange verboten, bis das Fleisch recht gut gesalzen und dann gebraten wurde; rotgewordenes Fleisch, Hoden von Vieh und Wild, die noch das Oberhäutchen auf sich haben, ebenso der Nacken, worin sich die mit Blut gefüllten Adern befinden, sind, wenn sie gesetzlich zerschnitten und gesalzen wurden, zum Kochen erlaubt; wurden sie nicht zerschnitten, aber an dem Bratspieße gebraten, und zwar so, dass die Öffnung des Nackens herabhing, oder wurden alle diese Gegenstände auf Kohlen gebraten, so sind sie auch erlaubt.

14) Der Kopf eines Hausviehes, welcher im Back – oder Brennofen gebraten wurde, ist für den Genuss erlaubt, wenn er während des Bratens so hing, dass die Einschnittsstelle nach unten lag, — in welchem Falle das Blut abfließt und hervorquillt; war die Einschnittsstelle nach der Seite hingewendet, so ist das Gehirn des Kopfes verboten, weil das Blut sich dahin drängt; das Fleisch aber, welches sich an dem äußeren Knochen befindet, ist erlaubt; war die Schnauze nach unten gekehrt, und Stroh oder Rohr darein gesteckt, damit sie offen bleibe und das Blut abfließe so ist das Gehirn zum Genuss erlaubt; wenn die Schnauze aber nicht so lag, so ist das Gehirn verboten.

15) Man darf nicht ein Geschirr unter Bratfleisch stellen, um das abrinnende Wasser aufzusagen, bis das Wasser ganz die rötliche Farbe verloren; man hat hierbei aber wie folgt zu verfahren: Man werfe in das Gefäß etwas Salz hinein, lasse das Gefäß unter dem Braten bis dieser gar geworden, alsdann nehme man das Fett von oben herunter, das Wasser aber, welches sich unter dem Fette befindet, ist verboten.

16) Hat man Bratenfleisch auf Brot geschnitten, so kann dies gegessen werden, weil der dabei herausgepresste Saft nur Fett enthält.

Hat man Fische und Geflügel zusammen gesalzen, wenn sogar in einem durchlöcherten Gefäße, so bleibt der Fisch verboten, weil er weicher als das Geflügel ist, und folglich das Blut, welches von diesem abfließt, einsaugt, geschweige denn, wenn man Fisch zusammen mit Fleisch von großen Tieren oder Wild einsalzte.

17) Hat man Geflügel unzerschnitten hingelegt, und es mit Fleisch und Eiern angefüllt und so gekocht, so ist es zum Genuss verboten, weil das Blut sich in das Geflügel zog, indem hier auch das starke Salzen nicht hilft; es ist sogar auch dann verboten, wenn das Füllfleisch vorher abgebrüht oder gebraten wurde; ward das gefüllte Geflügel gebraten, so ist es erlaubt, selbst wenn das Füllfleisch roh, und die Öffnung des Geflügels nach oben war.

18) Hat man auf diese Weise Eingeweide mit Bratenfleisch, oder abgebrühtem Fleische, oder mit Eiern angefüllt und es dann abgebrüht und geröstet, so ist es zum Genüsse erlaubt, weil in diesem kein Blut enthalten ist; — so haben die Gaonim entschieden.

19) Hat man Geflügel mit eingerührtem Mehl belegt und so gebraten, ganz gleich ob es ganz oder zerschnitten war, so kann man, wenn das Mehl grob war, die Mehlzutat essen, selbst wenn diese rot wurde, weil grobes Mehl im Braten mürbe, und dem Abfließen des Blutes nicht hinderlich wird; bestand die Zutat in geknetetem Weizenmehl, so darf man sie nur dann essen, wenn sie so weiß wie Silber ist; ist sie aber nicht weiß, so ist sie verboten; bestand die Zutat aus anderen Mehlsorten, so ist sie verboten, wenn sie rot wurde, und erlaubt, wenn sie nicht rot wurde.

20) Mit dem Messer, mit welchem man geschlachtet, darf man kein warmes gekochtes Fleisch schneiden, wenn es nicht zuerst im Feuer durchgeglüht oder auf dem Schleifsteine geschärft, oder in harte Erde zehn Mal hineingesteckt wurde; ist es aber dennoch geschehen, so ist das Fleisch auch alsdann zum Genuss erlaubt; eben so wenig darf man mit einem solchen Messer Meerrettich oder dergleichen scharfe Sachen schneiden; hat man aber das Messer, abgespült oder mit Etwas abgewischt, so darf man damit wohl Meerrettich und dergleichen schneiden, aber keineswegs Heißgekochtes.

21) Aus einer Schüssel, worin einmal Fleisch gesalzen wurde, ist es verboten, selbst wenn sie ausgezinnt war, je wieder etwas Siedendes zu essen, weil das Blut bestimmt in dieselbe gedrungen war.

SIEBENTES KAPITEL — Talg

1) Wer Talg, vom Quantum einer Olive, absichtlich isst, verwirkt die Strafe der Vertilgung (Karet); wenn es absichtslos geschah, hat er das beständige Sühnopfer zu bringen; die Schrift sagt aber ausdrücklich, dass nur der Talg der drei Gattungen reiner Haustiere verboten ist, denn es heißt: »Allen Talg des Ochsen, des Schafes und der Ziege dürft ihr nicht essen« (Lev. 7:23); bei diesen drei Viehgattungen bleibt es sich gleich, ob man von Geschlachtetem, Gefallenem oder Zerrissenem den Talg gegessen; bei anderem Hausvieh und Wild hingegen, ganz gleich ob von unreinem oder reinem, ist der Talg ganz wie Fleisch zu betrachten. Von einer Frühgeburt einer dieser drei Viehgattungen ist der Talg auch wie Fleisch zu bettachten, so dass, wenn man von solchem Talge das Quantum einer Olive zu sich nimmt, man die Geißelung wegen Genusses von Gefallenem erhält.

2) Wer den Talg von Gefallenem oder Zerrissenem isst, verfällt der Strafe, wegen des Genusses von Talg und wegen des Genusses von Gefallenem und Zerrissenem; weil nämlich auf das ganze Fleisch des Viehes, welches sonst erlaubt wäre, durch den Umstand des Gefallenseins ein Verbot bezogen wird, so wird dieses Verbot zum Genuss des Talges hinzugesetzt, und daher verfällt man einer doppelten Geißelung.

3) Schlachtet Jemand ein Tier, und findet darin ein Fetus, so ist dessen Talg erlaubt, sogar dann, wenn man es lebendig vorgefunden hat, da es als ein Glied der Mutter zu betrachten ist; hatte es aber die gehörige Monatsreife, und lebte als man die Mutter schlachtete, selbst wenn es noch nicht auf der Erde Fuß gefasst und man nach dem Gesetze auch des Abschlachtens nicht bedurfte, um es essen zu können, so ist doch dessen Talg verboten und der Genuss desselben bewirkt die Strafe der Vertilgung; auch müssen von dem Fleische desselben alle verbotenen Fäserchen und Häutchen, wie bei allen anderen Tieren, herausgenommen werden.

4) Steckt Jemand seine Hand in die Eingeweide des Tieres und schneidet Talg vom Fetus ab, dessen Monate sich vollendeten, so ist er straffällig als ob er vom Muttertiere den Talg abschnitt, denn die Vollendung der Monate verursacht das Verbot des Talges.

5) Drei Arten von Fett gibt es, auf deren Genuss die Strafe der Vertilgung steht: das Fett um den Wanst (Bauch), das um die Nieren und das um die Lenden; der Fettschwanz hingegen ist zu essen erlaubt, und wurde nur in Bezug aufs Opfer mit dem Namen Talg belegt; ganz so wie die Nieren und das Leberläppchen auch in Bezug auf das Opfer Talg genannt werden; wie es auch heisst: »Das Fett der Erde« (Gen. 45:18), »und das Fett der Nieren des Weizens« (Deut. 32:14); es wird nämlich darunter das Vorzüglichste des zu genießenden Gegenstandes verstanden; da nun jene Gegenstände vom Opfertier zum Verbrennen, im Namen Gottes, erhoben werden, so hat man ihnen den Namen Fett beigelegt, weil es doch nichts Vorzüglicheres geben kann, als das was im Namen Gottes erhoben worden; daher heißt es auch bei der Zehenten-Priesterhebe Num. 18:39): »Indem ihr sein Fett von ihm erheben werdet«.

6) Der Talg, welcher sich auf dem Unterleibe und über der Harnblase befindet, nämlich der auf dem Wanste und der an den Hüftgelenken nach innen zu,— zieht durch den Genuss die Strafe der Vertilgung nach sich; dieser Talg ist es eben, der in der Schrift mit: »Über den Hüftbecken« bezeichnet wurde. Über dem eigentlichen Magen ist nun ein Stück Talg vorhanden, das krumm wie ein Bogen ist — dieses ist verboten; dann ein Stück, straff wie eine Sehne — dieses ist erlaubt. Die Fasern, welche sich im Talge befinden, sind zwar verboten, bewirken aber durch den Genuss nicht die Strafe der Vertilgung.

7) Der Talg, der von Fleisch bedeckt wird, ist erlaubt; die Schrift hat nur was über den Hüftbecken, nicht aber was in den Becken sich befindet, verboten; ebenso ist der Talg über den Nieren verboten, nicht aber der zwischen den Nieren; man hat jedoch wohl das Weiße, das sich zwischen den Nieren befindet, abzunehmen, kann hingegen die Niere, ohne sie weiter abzuschaben, alsdann verzehren.

8) An den Wurzeln der Lenden befinden sich zwei Talgfäden, die nahe am Rande des Beckens laufen; — wenn nun das Tier lebt, so wird dieser Talg abgesondert in den Eingeweiden gesehen, ist das Tier tot, so klebt da Fleisch an Fleisch, so dass dieser Talg bedeckt und nicht eher gesehen wird, bis das Fleisch von einander abgesondert wird; dieser Talg ist dessen ungeachtet verboten, weil von ihm nicht behauptet werden kann, dass Fleisch ihn bedecke; überall aber, wo der Talg unter dem Fleische gefunden wird, so dass das Fleisch selbigen von allen Seiten umgibt, und der Talg sich erst nach dem Zerschneiden zeigt, ist selbiger erlaubt.

9) Herz- und Eingeweidenfett, nämlich die dünnen und zusammengeklebten Fettblättchen, sind alle erlaubt und wie Schmalz zu betrachten, der erlaubt ist, außer demjenigen, der sich nahe am Magen, nämlich da wo die Eingeweide beginnen, befindet; — dieser Talg muss abgekratzt werden, da er »Talg über den kleinen Gedärmen« genannt wird und verboten ist. Es gibt indessen Gaonim, die da behaupten, dass betreffs des Gesetzes der Schrift, den Talg von der Spitze des Darms abzukratzen, man darunter den Mastdarm, also das Ende der Eingeweide, zu verstehen habe.

10) Es gibt im Körper des Viehes Fäserchen und Häutchen, die teils als Talg, teils als Blut verboten sind; ist ein Fäserchen oder Häutchen als Blut verboten, (kein Blut dürft ihr essen Lev. 3:17): so muss es heruntergenommen werden, sodass erst das Fleisch gesalzen und gekocht werden darf, wie wir es bereits erklärt. Hat man aber bereits das Fleisch zerschnitten und gesalzen, so ist es weiter nicht nötig, die Fäserchen herauszusuchen; eben so wenig braucht man selbige herunterzunehmen, wenn das Fleisch gebraten wird; ist aber ein Fäserchen oder Häutchen als Talgart verboten, so muss es vom Fleische heruntergenommen werden, ganz gleich, ob es gebraten oder gekocht werden soll.

11) Fünf Fäserchen gibt es an den Hüftbecken, drei von der rechten Seite und zwei von der linken; die drei von der rechten Seite Teilen sich wieder jede in zwei, und die zwei von der linken Seite zerteilen sich jede in drei Fasern, — diese alle sind als Talg verboten; die Fasern der Milch und der Nieren sind ebenfalls als Talg verboten; ebenso ist das Häutchen über der Milz, über den Hüftbecken und über den Nieren, als Talg verboten; der Genuss des Häutchens, das über der Milz Brust liegt, bewirkt die Strafe der Vertilgung; das übrige des Häutchens ist zwar verboten, bewirkt aber nicht die Strafe der Vertilgung.

12) Die Niere hat auch zwei Häutchen, dessen Genuss die Strafe der Vertilgung bewirkt, ganz wie der Talg über den Nieren; das untere hingegen gleicht in Betreff des Gesetzes allen anderen Häutchen und Fasern, die zwar verboten sind, aber nicht die Strafe der Vertilgung nach sich ziehen.

13) Die Fäserchen im Herzen, in den Vorderfüßen, an den Brustwarzen, an den Unterkiefer von beiden Seiten der Zunge, ebenso die seinen Fäserchen, die sich im Herzen befinden und spinngewebeartig stark in einander verzweigt sind, so auch Häutchen über dem kleinen Gehirn, wie auch das Häutchen über den Hoden — sind alle als Blut verboten.

14) Die Hoden eines Zickleins oder Lämmleins, das noch nicht volle dreißig Tage zählt, können unabgehäutet gekocht werden; hat es schon dreißig Tage zurückgelegt, so dürfen sie, wenn auf ihnen feine rote Fäserchen gesehen werden, — sodass das Blut daselbst bereits zirkuliert, auch nicht eher gekocht werden, als nach Abhäutung oder Zerschneidung und Einsalzung derselben, wie wir es oben erklärt; so lange aber noch keine roten Fasern sichtbar sind, können sie ohne Weiteres gegessen werden.

15) Die Gedärme, durch deren Höhlung sich die Speise zieht, sind nicht bluthaltig.

16) Mir scheint es, dass alle jene Fäserchen und Häutchen nur laut der Vorschrift der Rabbinen verboten seien; sollte man aber auch annehmen, dass sie von der Schrift selbst unter dem allgemeinen Ausdrucke: ,,Alles Blut und allen Talg dürft ihr nicht essen«, verboten wären, so stände dennoch darauf nur die Mardut – Geißelung; diese Häutchen müssten nämlich dann einem halben Quantum einer Olive gleichen, welches ebenfalls nach der Schrift verboten ist, — und doch die Geißelung nicht nach sich zieht.

17) Man darf nicht Talg zusammen mit Fleisch salzen, noch sie zusammen mit Wasser abspülen; mit dem Messer, mit dem man Talg geschnitten, darf man nicht Fleisch schneiden; in dem Geschirre, wo Talg abgespült wurde, darf kein Fleisch abgespült werden; daher, muss der Schächter drei Messer in Bereitschaft halten, eins zum Schlachten, eins zum Zerschneiden des Fleisches, und eins zum Zerschneiden des Talges.

18) Ist es an einem Orte Sitte, dass der Schächter das Fleisch in der Fleischbude abspüle, so muss er auch zwei Geschirre mit Wasser haben, eins zum Abspülen des Fleisches, das andere zum Abspülen des Talges.

19) Auch darf der Schächter nicht den Talg, der sich über dem Hüftbein befindet, über das Fleisch ausdehnen, um dadurch das Fleisch ansehnlicher zu machen, weil das Häutchen, welches sich über dem Talge befindet, sehr dünn ist, und in der Hand des Schächters zerrieben werden könnte, so dass der Talg flüssig und vom Fleische eingesogen würde; — solche Fälle sind zwar von vornherein untersagt, sind sie aber schon geschehen, so wird das Fleisch in Folge dessen nicht verboten; auch werden die Täter nicht gegeißelt, sondern nur angewiesen, ferner so was nicht zu tun.

20) Man darf das Fleisch auch nicht eher salzen, als bis die verbotenen Häutchen und Fasern heruntergenommen wurden; hat man aber das Salzen schon vorgenommen, so kann man auch nachher die Adern herausnehmen, selbst wenn sich unter diesen eine Spannader befinden sollte, und das Fleisch dann kochen.

21) Der Schächter, der befugt ist das Fleisch von den Adern zu reinigen, wird, wenn er so nachlässig war, ein verbotenes Fäserchen oder Häutchen nachzulassen, zurecht gewiesen und gewarnt, zukünftig mit verbotenen Gegenständen nicht so leichtsinnig umzugehen; fand man aber nach seiner Reinigung im Fleische Talg vor, so wird er schlechterdings abgesetzt, wenn das Vorgefundene von der Größe einer Gerste war; — er wird aber noch obendrein mit der Mardut-Geißelung bestraft, wenn der Talg von dem Quantum einer Olive war, weil dem Schächter, in Bezug auf Talgverboten, Glauben geschenkt wird, (und er so das Vertrauen missbraucht).

ACHTES KAPITEL — Spannader, unbekanntes Fleisch, Verbot der Nutznießung

1) Das Verbot des Genusses der Spannader findet bei reinem Vieh und Tiere statt, selbst wenn sie als Gefallenes oder Zerrissenes betrachtet werden; ebenso beim Fetus, und bei Tieren, die zum Opfer geheiligt wurden, wobei es sich gleich bleibt, ob es Opfer sind, die gegessen werden können oder nicht, ebenfalls bleibt es sich gleich, ob es die Spannader des rechten oder linken Schenkels ist; — nach der Schrift aber sind nur diejenigen Adern verboten, die auf dem Becken liegen, denn es heißt (Gen. 32:33): »Die auf dem Kopfe des Hüftknochens«; das Übrige von der Spannader, so über, wie unter dem Becken, wie auch das Fett, das sich um diese Ader befindet, ist nur laut Vorschrift der Rabbinen verboten. Übrigens gibt es zwei Spannadern, das Verbot der Schrift nun bezieht sich nur auf die innere, die dem Knochen naheliegt, das Verbot der äußern rührt ganz von den Schriftgelehrten her.

2) Wer nun von der inneren Spannader isst, und zwar von dem Stück, das auf dem Becken liegt, bekommt die Geißelung; isst Jemand vom Fett oder von den anderen Teilen der inneren Ader, oder von der äußern Ader, an welcher Stelle es auch sei, so bestraft man ihn bloß mit der Mardut-Geißelung. Das Quantum des Genusses, welches die Straffälligkeit bedingt, ist die Größe einer Olive; aß man aber die ganze Ader, die über das Becken hinläuft, so verfällt man der Geißelung, wenn darin auch nicht das Quantum einer Olive enthalten wäre, weil diese Ader wie etwas für sich Bestehendes zu betrachten ist.

3) Hat Jemand das Quantum einer Olive von der rechten Hüftader und ebenso viel von der linken, oder die beiden eigentlichen ganzen Spannadern, wenn sie auch nicht das Quantum einer Olive ausmachten, gegessen, so bekommt er achtzig Hiebe; ebenso bekommt er eine besondere Geißelung für jede Ader, die er genossen.

4) Beim Vogel findet das Verbot der Spannader nicht statt, weil er keine Becken, sondern stattdessen bloß lange Schenkel hat; findet sich aber ein Geflügel, das Hüftknochen wie ein Quadrupede hat, so ist dessen Spannader wohl verboten, ohne jedoch dem dieselbe Essenden die Geißelung zu zuziehen; ebenso ist die Spannader eines Quadrupeden, dessen Hüftknochen so länglich geformt sind, wie beim Geflügel, bloß für den Genuss verboten, ohne jedoch durch denselben die Geißelung zu verwirken.

5) Wer die Spannader von unreinem Vieh und Wild isst, ist freizusprechen, weil dieses Verbot nicht für unreine Tiere gilt, sondern bloß für ein Vieh, das, abgerechnet die Spannader, ganz erlaubt ist; andrerseits verfällt man in diesem Falle nicht der Strafe wegen des Genusses unreiner Tiere, weil die Adern nicht als Fleisch betrachtet werden, wie wir es bereits erklärt haben. Aß man aber vom Fette, das sich auf der Spannader befindet, so ist man, wegen des Genusses vom Fleische unreiner Tiere, straffällig, wie wir es bereits erklärt.

6) Isst man die Spannader von Gefallenem, Zerrissenem, oder von einem Ganzopfer, so verwirkt man die doppelte Geißelung, weil nämlich die Spannader, zusammen mit dem ganzen Körper, welcher sonst zu essen erlaubt ist, dem Verbote verfiel, so wird die Spannader dadurch gleichsam mit dem doppelten Verbote belegt.

7) Wer die Spannader aus dem Fleische herausnimmt, muss so lange nachschaben, bis im Fleische davon nichts nachbleibt; dem Schächter muss man in Betreff der Spannader ebenso Vertrauen schenken, wie in Bezug auf den Talg; man darf aber überhaupt nicht Fleisch von einem jeden Schächter kaufen, sondern bloß von einem frommen, und als solcher bekannten Mann; ein solcher nun kann für sich selbst schlachten, wie auch Andern Fleisch verkaufen, — ihm wird Glauben geschenkt.

8) Dies gilt aber nur im Auslande; im Lande Israel hingegen, so lange es den Israeliten gehört, ist es erlaubt, Fleisch von einem Jeden zu kaufen.

9) Hatte ein Schächter, dem es gestattet war Fleisch zu verkaufen, gefallenes oder zerrissenes ausgeteilt, so muss er den Käufern das Geld für das gekaufte Fleisch zurückgeben, außerdem wird er aber noch mit der Bannbuße belegt, abgesetzt, und kann nie wieder die Erlaubnis erlangen, Fleisch zu verkaufen; außer etwa wenn er aus seinem Orte nach einem andern übersiedelt, wo ihn Niemand kennt, und er sich da auszeichnet, indem er einen Fund von großem Werte dem Eigentümer desselben zurückgibt, oder wenn er daselbst, für sich schlachtend, ein Vieh als zerrissen erklärt, obgleich er selber dabei Schaden leidet, — was als Beweis dienen kann, dass er aufrichtig Buße getan.

10) Kauft Jemand Fleisch und schickt es durch einen ungebildeten Menschen nach Hause, so kann man diesem Glauben schenken, ohne besorgen zu müssen, dass er das Fleisch umtausche, selbst dann, wenn dieser auch nicht als rechtschaffener und frommer Mensch bekannt ist; — auch Knechte und Mägde, die bei Israeliten sind, verdienen in dieser Hinsicht Zutrauen; bei einem Nichtisraeliten aber, (dem das Gesetz über das Zerrissensein wohl nicht so einleuchtend sein mag) steht wohl zu besorgen, dass er das Fleisch umtauschen könnte.

11) Sind unter zehn Fleischbuden neun da, welche gehörig geschlachtetes Fleisch verkaufen, und eine, welche als gefallen betrachtetes Fleisch verkauft, — und Jemand kauft nun in einer von diesen Buden, ohne bestimmt zu wissen, ob in einer zuverlässigen, so ist das Fleisch zu essen verboten, weil alle an einem Orte beständig sich befindenden Gegenstände, im Falle einer Ungewissheit, von keiner Mehrzahl überwogen werden; fand man aber ein Stück Fleisch auf der Straße liegen, so ist dasselbe wohl einer aus der Mehrzahl der Buden zuzuschreiben, weil Alles, was sich absondert, als von der Mehrheit Abgesondertes zu betrachten ist; folglich ist das gefundene Stück Fleisch, wenn die meisten Verkäufer Nichtisraeliten sind, verboten, wenn aber die meisten Verkäufer Israeliten sind, erlaubt.

12) Ebenso ist Fleisch, welches sich bei einem Nichtisraeliten, der nicht weiß, von wem er es gekauft, befindet — erlaubt, wenn die meisten Fleischhändler des Ortes Israeliten sind. Dies ist indessen bloß laut dem Urgesetze der Schrift verordnet, die Weisen hingegen haben bereits alles Fleisch, das gefunden wird, verboten, sei es auf der Straße, oder in der Hand eines Nichtisraeliten, selbst wenn auch alle Schächter und Fleischhändler in diesem Orte Israeliten wären; ja sogar, wenn man Fleisch gekauft, es in seinem eigenen Hause irgendwohin gelegt, aber so, dass es auf einige Zeit aus dem Gesichte verloren ging, so wäre das Fleisch verboten, wenn man nicht entweder ein Kennzeichen daran hätte, oder das Stück überhaupt vorher sich genau gemerkt, und es als das verloren gegangene erkannte, oder wenn es eingebunden und versiegelt wäre.

13) Hing man ein Geschirr voll von Fleischstücken irgendwo auf, worauf das Gefäß zerbrach und die Fleischstücke zur Erde fielen, und findet nun später die Fleischstücke auf der Erde, ohne sich dieselben früher gemerkt zu haben, so sind sie verboten, da man denken kann, das Fleisch, welches im Gefäße war, sei von einem Wilde oder einem kriechenden Tiere weggeschleppt, und diese Stücke seien ganz andere (und zwar verbotene).

14) Die Spannader ist zur Nutznießung erlaubt; daher ist es auch erlaubt, einem Nichtisraeliten ganze Schenkel samt der Spannader zu schicken, oder ihm in Gegenwart eines Israeliten selbige ganz zu überreichen, sodass es nicht zu besorgen steht, dass dieser gegenwärtige Israelit von den Schenkeln essen werde, ohne die Spannader herausgenommen zu haben, weil die Stelle doch kenntlich ist; war aber der Schenkel zerschnitten, so darf man selbigen nicht in Gegenwart eines Israeliten einem Nichtisraeliten abgeben, bevor noch die Spannader herausgenommen ist, weil zu besorgen steht, dass der Israelit verleitet werden könnte, davon zu essen.

15) Überall wo es in der Schrift heißt: »Sollst Du nicht essen, sollt ihr nicht essen, sollen sie nicht essen, soll nicht gegessen werden«, versteht man darunter eben sowohl das Verbot des Essens, als das der Nutznießung, außer wenn die Schrift ausdrücklich letztere erlaubt, wie es auch beim Gefallenen heißt: »Dem Fremdling, der in deinen Toren ist, sollst, du es geben, damit er es esse«; oder wie beim Talge, wo es heißt: »Soll gebraucht werden zu aller Arbeit«, oder wenn es in der mündlichen Lehre ausdrücklich gesagt ist, dass es zur Nutznießung erlaubt ist, wie z. B. der kriechenden und krabbelnden Tiere Blut, Glieder von lebendigen Tieren und die Spannader, welche alle Gegenstände durch die Tradition zur Nutznießung erlaubt sind, obgleich sie zum Genuss verboten sind.

16) Jede Speise, die zur Nutznießung verboten ist bewirkt, wenn man Nutzen davon gezogen, ohne indessen sie selbst verzehrt zu haben, z. B wenn man sie verkauft oder Hunden vorgeworfen, keine volle Geißelung, sondern bloß die Mardut-Geißelung, der Täter kann jedoch dann das für die Speise erhaltene Geld benutzen; — mit den Speisen aber, die bloß zum Essen verboten, zur Nutznießung hingegen erlaubt sind, darf man auch nicht geradezu Handel treiben und Geschäfte auf sie allein absehen; ausgenommen hiervon ist der Talg, von dem es ausdrücklich heißt: »Soll gebraucht werden zu aller Arbeit«; es ist daher nicht üblich, Geschäfte mit Gefallenem, Zerrissenem, kriechenden und krabbelnden Tieren zu treiben.

17) Findet ein Jäger ein unreines Tier, Geflügel oder Fische, und fängt sie, oder fängt er Unreines mit Reinem zusammen, so ist ihm erlaubt, solche zu verkaufen; aber von vornherein seine Jagd auf unreine Tiere anstellen, ist nicht recht; es ist aber erlaubt, Geschäfte mit Milch, die Nichtjuden gemelkt, selbst auch dann, wenn es nicht in Gegenwart eines Israeliten geschehen, zu machen; ebenso mit dem Käse von Nichtisraeliten bereitet, und dergleichen.

18) Die allgemeine Regel ist, dass dasjenige, was von der Schrift selbst verboten ist, sich auch nicht zu einem Erwerbszweige eignet; damit aber, was bloß von den Schriftgelehrten verboten wurde, kann man wohl Geschäfte machen, ganz gleich, ob es als zweifelhaft oder zuverlässig verboten ist.

NEUNTES KAPITEL — Fleisch in Milch

1) Fleisch in Milch ist verboten zu kochen und zu essen, laut Vorschrift der Tora, auch verboten zu jeder Nutznießung, so dass man im vorkommenden Falle es vergraben muss; dessen Asche sogar ist, wie die aller anderen Gegenstände, die vergraben werden müssen, zum Gebrauche verboten. Wer von Fleisch mit Milch zusammengenommen, das Quantum einer Olive kocht, verfällt der Geißelung; denn es heißt: »Du sollst kein Zicklein in der Milch seiner Mutter kochen«. Ebenso verfällt man der Geißelung, wenn man davon das Quantum einer Olive verzehrt, selbst wenn ein Anderer es gekocht hat.

2) Die Schrift überging das ausdrückliche Verbot des Genusses von Fleisch mit Milch bloß deswegen, weil sie schon das Kochen verboten, was so viel sagen will als, da schon das Kochen verboten ist, um wie viel mehr müsste das Essen es sein; so überging auch die Schrift mit Stillschweigen das Verbot, eine Tochter zu heiraten, weil sie wegen der Tochter-Tochter ein ausdrückliches Verbot festgesetzt.

3) Laut der Tora bezieht sich dieses Verbot nur auf das Kochen von Fleisch eines reinen Tieres in der Milch eines reinen Tieres, denn es heißt: »Du sollst kein Zicklein in der Milch seiner Mutter kochen«; unter Zicklein aber ist jedes Junge zu verstehen, sowohl vom Rindvieh, als vom Schaaf, oder von der Ziege, außer etwa wenn es ausdrücklich heißt: »Das Junge einer Ziege«; dass die Schrift bloß
von einem Zicklein gesprochen, ist deswegen, weil dieser Fall am gewöhnlichsten vorzukommen pflegte.

Fleisch eines reinen Tieres hingegen in der Milch eines unreinen Tieres, oder umgekehrt, Fleisch eines unreinen Tieres in der Milch eines reinen, ist sowohl zu kochen als zu anderweitiger Nutznießung erlaubt; ja sogar, wenn man es isst, so verwirkt man dadurch nicht die Strafe wegen Vergehen von Fleisch in Milch gekocht, (sondern wegen Genusses unreiner Tiere).

4) Ebenso ist es, laut der Tora selbst, nicht verboten, das Fleisch wilder Tiere und Geflügel zu essen, gleichviel ob es in der Milch eines solchen Tieres, oder Haustieres gekocht wird; daher ist das Kochen und die anderweitige Benutzung desselben auch jetzt völlig erlaubt, dasselbe zu essen ist jedoch, nach einer Bestimmung der Weisen, verboten, damit das Volk sich nicht daran zu sehr gewöhne und dadurch zum Genuss des von der Tora verbotenen Fleisches, in Milch gekocht, verleitet werde; indem man irrtümlicher Weise den Schluss ziehen könnte, dass eben so wenig, wie die Schrift Fleisch von Geflügel und wilden Tieren unter jenem Verbote verstanden, es auch alles Fleisch sei, ausgenommen das wirklicher Zicklein in der Milch ihrer Mutter.

5) Fische und Heuschrecken aber darf man noch jetzt in Milch gekocht essen; ebenso wenn man fertige Eier in einem geschlachteten Vogel findet, so darf man sie, in Milch gekocht, essen.

6) Geräuchertes und in Mineralwasser gekochtes Fleisch, (Pökelfleisch) und dergl., ziehen nicht die Strafe der Geißelung nach sich, (nämlich wenn man es später in Milch kocht); wenn man Fleisch in Molken, oder in der Milch eines bereits toten Tieres kocht, oder wenn man Blut in Milch kocht, so zieht das Kochen nicht die Geißelung nach sich, der Genuss derselben zieht sogar auch nicht die Geißelung, wegen Fleisch in Milch gekocht, nach sich; wer aber Fleisch von einem toten Tiere, oder Talg und dergl. in Milch kocht, verwirkt wohl die Geißelung wegen des Kochens, ohne indessen beim Genuss die Geißelung, wegen Fleisch in Milch gekocht, zu verwirken; denn das Verbot von Fleisch in Milch gekocht, kann sich weder auf das als Gefallenes Verbotene, noch auf Talg erstrecken, indem hierbei weder ein allgemeines noch außerordentliches Verbot, noch ein Zusammenfallen von zwei Verboten stattfindet.

7) Wer einen Fetus in Milch kocht, hat das Verbot übertreten, ebenso wer es isst; wer aber eine Nachgeburt, Haut, Adern, Knochen, Knorpel oder Hufen in Milch kocht, ist freizusprechen, und so auch wenn er sie isst.

8) Ist Fleisch in Milch, oder Milch in Fleisch gekommen, und Beides wurde zusammen gekocht, so ist zur Bedingung des Verbotes der Geschmack hier maßgebend. Wenn z.B. ein Stück Fleisch in einen Topf siedender Milch hineinfiel, so möge ein Nichtjude das Gekochte schmecken und angeben, ob es einen Fleischgeschmack hat oder nicht, im ersten Falle ist es verboten, im zweiten Falle bleibt die Suppe erlaubt, das Stück Fleisch aber verboten. Dies gilt jedoch nur, wenn man das Stück Fleisch schnell, noch bevor es die eingesogene Milch herauslassen konnte, herausnahm; geschah dies nicht, so muss man sich nach dem Maßstab des Sechzigfachen richten, weil die vom Fleische eingesogene Milch wieder herauskam, und mit dem Übrigen sich vermengte.

9) Kam Milch in einen Topf mit Fleisch, so schmecke man das Stück Fleisch, worauf die Milch kam: ist kein Milchgeschmack wahrzunehmen, so ist alles erlaubt; ist der Milchgeschmack vorhanden, so ist dieses Stück Fleisch verboten, selbst wenn nach dem Ausdrücken des Fleisches gar kein Milchgeschmack bleiben sollte; was das Übrige anbetrifft, so ist es erlaubt, wenn im ganzen Topfe, Fleisch, Grünwerk, Suppe usw. zusammengerechnet, sechzig Mal so viel als das verbotene Stück enthalten ist.

10) Dies jedoch gilt nur dann, wenn man den Topf beim Hereinkommen der Milch nicht durchgerührt, sondern es zuletzt getan, und da auch ohne den Topf zugedeckt zu haben; wenn man aber das Gekochte durchrührte, oder wenn man den Topf beim Hereinkommen der Milch zudeckte und ihn so bis zuletzt ließ, so wird das Verbot schon durch den Milchgeschmack bedingt; dasselbe gilt, wenn Milch in die Suppe kam, oder auf mehrere Stücke Fleisch, ohne dass man wüsste auf welche namentlich; man hat dann das Ganze umzurühren, damit alles untereinander vermischt werde und dann schmecke man, ob in der ganzen Speise ein Milchgeschmack zu merken ist; findet man diesen, so bleibt sie verboten, findet man ihn nicht heraus, so ist sie erlaubt.

Findet man keinen Nichtjuden, der die Speise schmecken könnte, um sich auf sein Urteil zu verlassen, so ist das Sechzigfache wiederum als maßgebend zu betrachten, gleichviel ob Milch in Fleisch, oder Fleisch in Milch kam; wenn daher das Verbotene Einsechszig-Teil der ganzen Speise ausmacht, so ist sie erlaubt, macht es aber mehr aus, so ist sie verboten.

11) In einem Topfe, in dem Fleisch gekocht wurde, darf man keine Milch kochen; hat man es getan, so wird das Verbot durch den Geschmack bedingt.

12) Das Euter ist laut Vorschrift der Weisen zu essen verboten, denn Fleisch, welches in der Milch bereits geschlachteter Tiere gekocht ist, unterliegt laut Vorschrift der Tora dem Verbote nicht, wie wir es bereits erklärt; wenn man daher das Euter zerreißt und die Milch ausgießt, so ist es erlaubt, dasselbe gebraten zu essen; wurde es aber kreuz und quer zerrissen und in der Luft getrocknet, so dass gar keine Milchfeuchtigkeit nachblieb, so ist es erlaubt es sogar mit Fleisch zu kochen; ein nicht zerrissenes Euter hingegen darf von vornherein nicht gekocht werden, wobei es sich ganz gleich bleibe, ob es von einem jungen Vieh, das noch nicht säugen konnte, oder von einem großgewachsenen Vieh ist; hat man aber bereits das Euter gekocht, so kommt es darauf an, ob es allein gekocht wurde, in welchem Falle auch der Genuss desselben erlaubt ist, oder ob es mit anderem Fleisch zusammen gekocht wurde, sodass wiederum das Sechzigfache maßgebend wird, wobei das Fleisch des Euters selbst auch mitgerechnet werden kann.

13) Wenn nämlich die ganze Speise mit dem Euter zusammengenommen, sechzig Mal so viel als das Euter allein ausmacht, so bleibt bloß das Euter verboten, die Speise aber erlaubt; war die Speise weniger als neunundfünfzig Mal, nach der Quantität des Euters, so bleibt die ganze Speise verboten; in beiden Fällen aber bewirkt das so gekochte Euter ein Verbot, wenn es in einen anderen Topf fällt, so dass dann das volle Maaß des Sechzigfachen im zweiten Topfe maßgebend sein muss, um die Speise desselben als erlaubt zu erklären; wobei man aber nicht mehr die ursprüngliche Größe des Euters in Betracht zieht, sondern die, welche sich nach dem Kochen desselben herausstellt.

14) Man darf das Euter, welches vom Fleische weggeschnitten wurde, nicht an einem Bratspieße braten; ist es aber bereits geschehen, so ist es ganz erlaubt.

15) Hat man den Magen samt dem milchartigen Saft desselben gekocht, so ist er erlaubt, denn dieser Saft ist keine Milch, sondern ist nichts mehr als wie Schmutz zu betrachten, der sich in den Eingeweiden verändert.

16) Es ist verboten, Milch in der Magenhaut eines geschlachteten Viehes gerinnen zu lassen, ist es jedoch bereits geschehen, so schmecke man den Käse, und ist darin Fleischgeschmack, so ist er verboten, wenn aber nicht, so ist er erlaubt, weil der Gegenstand, welcher das Gerinnen hervorbringt, doch an und für sich erlaubt ist, da doch der Magen aus einem gehörig geschlachteten Vieh kommt; es bliebe bloß noch das Verbot wegen Fleisch in Milch gekocht übrig, welches aber erst dann in Kraft tritt, wenn der Geschmack bemerkbar ist.

Lässt man aber den Käse in die Magenhaut gefallener, zerrissener oder unreiner Tiere gerinnen, so wird der Käse nicht wegen Fleisch in Milch gekocht verboten, sondern als von gefallenen Tieren kommend; aus dergleichen Besorgnis stammte das allgemeine Verbot, von Heiden zubereiteten Käse zu essen, wie wir es bereits erklärt.

17) Liegt Fleisch abgesondert von Milch, so sind beide erlaubt; erst durch die Vermischung beider im Kochen werden sie verboten; diese Vermischung bewirkt aber dann erst das Verbot, wenn beide zusammen gekocht worden sind, oder wenn heiße Speise in kalte, oder auch kalte Speise in heiße gefallen; fällt aber eine dieser Speisen heiß in eine andere die kalt ist, so beschneide man das Fleisch, welches von der Milch berührt worden, und esse beides. Ebenso hat man, wenn Kaltes in Kaltes gefallen, das Stück Fleisch nur abzuspülen, sodass man es essen darf.

Daher ist es auch erlaubt, Fleisch und Käse in einem Tuche zu halten, wenn sie sich nur nicht berühren; haben sie sich aber berührt, so hat man beide Gegenstände abzuspülen, sodass sie gegessen werden dürfen.

18) Stark gesalzenes Fleisch, das wegen des vielen Satzes nicht gegessen werden kann, ist mit einer heißen Suppe zu vergleichen; kann es aber wohl gegessen werden, so dass man es mit der babylonischen Brühe vergleichen könnte, so ist es nicht wie eine heiße Suppe zu betrachten.

19) Fiel ein geschlachteter Vogel in Milch, oder eine Brühe, in der sich Milch befand, so hat man ihn, wenn er noch roh hineinfiel, bloß abzuspülen, war er aber gebraten, so ziehe man ihm die Haut ab, sodass er erlaubt ist; hatte er aber Einschnitte, oder war er stark gewürzt und fiel in Milch, oder in eine Milchbrühe, so ist er verboten.

20) Es ist untersagt, Geflügel zugleich mit Käse zum Mahl aufzutischen, weil die Gewohnheit Einen leicht verleiten könnte, auch beides zusammen zu essen; — dieses Gebot rührt von den Rabbinen her.

21) Zwei Kostgänger, die sich einander nicht kennen, dürfen, der eine Fleisch, der andere Käse, an einem Tische essen, weil keiner von beiden so leicht Verlangen tragen wird, den andern zum Essen einzuladen.

22) Man darf nicht Teig in Milch kneten, hat man es getan, so ist der Teig verboten, weil man leicht versucht sein könnte, das Brot mit Fleisch zu essen; eben so wenig darf man den Backofen mit Fett ausschmieren, aus Besorgnis, man könnte nachher mit dem Brot Milch essen; ist es bereits geschehen, so muss man den Ofen von Neuem heizen, sonst wäre alles darin gebackene Brot verboten; hat man aber die Form des Brotes verändert, so dass man es vor anderen Broten erkennen könnte, um damit weder Fleisch noch Milch (je nachdem das Verbot es erheischt) zu essen, so ist das Brot erlaubt.

23) Brot im Ofen gebacken, während daselbst auch Fleisch gebraten wurde, und Fische mit Fleisch gebraten, dürfen nicht mit Milch gegessen werden; hat man aus einer Schüssel Fleisch gegessen und später darin Fische gekocht, so dürfen diese Fische wohl mit einer Milchbrühe gegessen werden.

24) Hat man mit einem Messer vorher gebratenes Fleisch, darauf Radieschen und dergleichen scharfe Gewächse geschnitten, so dürfen diese nicht mit einer Milchbrühe gegessen werden; schnitt man aber mit ihm entweder harte oder nicht scharfe Dinge, so hat man bloß die Stelle, wo geschnitten wurde, abzuschaben, sodass letzteres mit Milch gegessen werden darf.

25) Man darf nicht einen Krug Salz neben eine Milchbrühe stellen, weil das Salz den Dampf einzieht; es könnte nämlich Fleisch mit diesem Salz gekocht werden, nachdem dieses Salz schon Milchgeschmack hätte; Essig aber darf wohl neben eine heiße Milchbrühe gestellt werden, weil Essig nicht anzieht.

26) Isst man Käse oder Milch zuerst, so kann man bald darauf Fleisch essen; nur hat man zwischen Käse und Fleisch die Hände abzuwaschen und den Mund zur einigen; die Reinigung des Mundes wird schon durch das Kauen von Brot oder Früchten, die man herunterschlucken oder ausspeien kann, bewirkt; hiervon eine Ausnahme machen blas Datteln, Mehl und Grünigkeiten, die nicht so gut reinigen.

27) Dies gilt jedoch im Ganzen nur vom Fleische eines Haus- oder wilden Tieres; isst man aber Geflügel nach Käse oder Milch, so braucht man weder den Mund zu reinigen, noch die Hände zu waschen.

28) Wer aber früher Fleisch isst, gleichviel ob Fleisch von Vieh oder Geflügel, darf bis ungefähr zu einem zweiten Mahle keine Milchspeise essen, — was ungefähr sechs Stunden dauert, und zwar geschieht dies wegen des zwischen den Zähnen gebliebenen Fleisches.

ZEHNTES KAPITEL — Verbotene Getreide

1) Alle Verbote, die wir bis jetzt angeführt, beziehen sich bloß auf Gattungen lebendiger Wesen; nun gibt es noch außerdem Verbote, die die Schrift über Erdfrüchte erlassen, nämlich in Betreff des jungen Getreides (Hadaschim), der Weinbergsmischsaaten (Kilei haKerem), des Unverzehnteten (Tewel) und des Vorreifen (Orla).

2) Unter jungem Getreide ist zu verstehen, dass man von der frischen Ernte der fünf Getreidearten, bevor das Omer (Getreideopfer) am sechszehnten des Monats Nissan dargebracht wurde, nicht essen durfte, denn es heißt: »Brot, gedörrte und geriebene Ähren, sollt ihr nicht essen« (Lev. 23:14), Wer das Quantum einer Olive von diesem frischen Getreide vor der Darbringung des Omers aß, erhielt laut Vorschrift der Tora, aller Zeiten und aller Orten, sowohl im gelobten Lande als im Auslande, sowohl während des Bestehens des Tempels, als nach dieser Zeit, die Geißelung; der Unterschied bestand nur darin, dass, solange der Tempel besteht, das frische Getreide in Jerusalem alsbald nach der Darbringung des Omers zu essen erlaubt wurde; seitdem der Tempel nicht existiert, ist es laut Vorschrift der Tora den ganzen sechszehnten Nissan hindurch verboten, frisches Getreide zu essen; jetzt aber, wo man zwei Feiertage feiert, ist es nach der Bestimmung der Weisen auch den ganzen siebenten Nissan hindurch verboten.

3) Isst Jemand Brot, gedörrte und zerriebene Ähren, von jedem das Quantum einer Olive, so verfällt er der dreifachen Geißelung, denn es heißt: »Brot, gedörrte und zerriebene Ähren, sollt ihr nicht essen«, (ebenda) was die Tradition dahin erläuterte, dass auf den Genuss eines jeden der drei ein besonderes Verbot steht.

4) Getreide, welches vor der Darbringung des Omers Wurzel gefasst, wird durch die Darbringung des Omers schon zum Essen erlaubt, selbst wenn es erst nach Darbringung des Omers reif wurde; Getreide, das aber erst nach Darbringung des Omers Wurzel gefasst, bleibt, obgleich es vor Darbringung des Omers gesät wurde, verboten bis zur Darbringung des Omers im nächsten Jahre; diese Bestimmung bleibt aller Zeiten und aller Orten, nach Vorschrift der Tora, in Kraft.

5) Wenn Getreide, welches Wurzel gefasst, nach Darbringung des Omers geschnitten und dann wieder Teilweise zur Aussaat benutzt wurde, aber so, dass als das zweite Omer dargebracht wurde, diese zweite Aussaat sich noch im Boden befand (nämlich noch ohne Wurzel gefasst zu haben), — so ist es zweifelhaft, ob das zweite Omer diese zweite Aussaat erlaubt macht, ganz gleich als wenn sie im Fasse lagen; oder nicht erlaubt macht, weil sie im Boden gleichsam aufhörten eingeerntetes Getreide zu sein; wenn nun Jemand von diesen Körnern Etwas aufliest und verzehrt, so bekommt er zwar nicht die große Geißelung, doch aber die Mardut.

Ebenso verhält es sich mit Ähren, deren ein Drittel vor Darbringung des Omers reifte, dann entwurzelt und erst nach Darbringung des Omers wieder eingepflanzt wird, so dass diese Ähren noch reiften; — es bleibt nämlich zweifelhaft, ob sie wegen der später gereiften zwei Drittel bis zum nächsten Omer-Opfer verboten bleiben sollen, oder, da sie doch das erste Mal vor Darbringung des Omer-Opfers Wurzel gefasst, sie auch durch das erste Omer-Opfer erlaubt sein sollen.

6) Unter Weinbergsmischfrüchten versteht man Getreide oder Grünes, welches zwischen den Weinstöcken gesät wurde, wobei es sich ganz gleichbleibt, ob ein Israelit oder ein Nichtisraelit es gesät, oder ob es von selbst ausgewachsen, oder ob man den Weinstock zwischen das Grüne gepflanzt, — jedenfalls bleiben Weinstöcke und Getreide, oder Grünwerk, sowohl zum Essen als zur Nutznießung verboten, denn es heißt: »Damit nicht ausgeartet (entweiht) werde die Fülle der Saat die du säen wirst, so wie auch die Lese des Weinbergs« (Deut. 22:9), was so viel sagen will, als: Du könntest durch Übertretung beides verboten machen.

7) Wer nun das Quantum einer Olive von Weinbergsmischfrüchten, gleichviel ob von Grünem oder Weintrauben, isst, verfällt laut Vorschrift der Tora der Geißelung; beide Gewächse werden zusammengerechnet, um dieses Quantum zu bilden.

8) Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Mischsaat im gelobten Lande stattfand, im Auslande aber sind die Weinbergsmischfrüchte bloß nach Vorschrift der Weisen verboten; in der Abhandlung über Mischfrüchte wird auseinandergesetzt werden, welche Gattung von Gewächsen als Weinbergsmischfrüchte verboten sind und welche es nicht sind, wann das Verbot beginnt, welcher Gegenstand »die Entweihung« bedingt und welcher nicht.

9) Unter Vorreifem hat man alle die Früchte zu verstehen, welche ein fruchttragender Baum in den ersten drei Jahren nach seiner Pflanzung liefert; diese dürfen weder zum Essen, noch zu einer anderweitigen Nutznießung verbraucht werden, denn es heißt: »Drei Jahre soll es für Euch als unbeschnitten betrachtet sein, das nicht gegessen werden darf«; wer nun davon das Quantum einer Olive isst, verfällt nach dem Ausspruch der Tora der Geißelung.

10) Dies gilt aber auch nur, wenn man im gelobten Lande Bäume pflanzt, denn es heißt: »Wenn Ihr kommt nach dem Lande« usw., im Auslande hingegen ist das Verbot über vorreife Früchte als Tradition Moses vom Berge Sinai her folgendes: die zuverlässig als vorreif anerkannten Früchte sind verboten, erlaubt aber, wenn es zweifelhafte sind; in der Abhandlung über den zweiten Zehnt werden alle Gattungen, die als vorreif verboten sind, wie auch die erlaubt sind, auseinandergesetzt werden.

11) Im gelobten Lande sind sogar auch zweifelhaft vorreife und zweifelhafte Weinbergsmischfrüchte verboten; in Syrien, nämlich in den Ländern, die König David eroberte, sind solche zweifelhafte Früchte erlaubt; wenn nun außerhalb eines unbeschnittenen Weinberges Weintrauben verkauft werden, oder wenn im Weinberge auch Grünigkeiten gesät waren und außerhalb derselben Grünigkeiten verkauft werden, wobei es zweifelhaft ist, ob die verkauften Früchte aus diesem Weinberge kommen oder aus einem andern, so sind sie in Syrien erlaubt; im Auslande sind sie sogar dann erlaubt, wenn man Weintrauben aus einem unbeschnittenen Weinberge heraustragen gesehen, wenn man nur nicht gesehen, wie die Weintrauben geradezu von den unbeschnittenen Weinstöcken abgepflückt, oder wie die Grünigkeiten aus dem Weinberge mit der Hand gerissen wurden.

12) Ein Weinberg, von dem gezweifelt wird, ob er nicht unbeschnitten sei, oder aus Mischfrüchten bestehe, ist im gelobten Lande verboten, in Syrien erlaubt, und umso mehr im Auslande.

13) Findet man ein Fass Wein versteckt in einem unbeschnittenen Weinberge, so ist es verboten, ihn zu trinken, aber erlaubt zu anderweitiger Benutzung, weil ein Dieb schwerlich das Gestohlene an demselben Orte verstecken wird, wo er den Diebstahl begangen; findet man aber daselbst Weintrauben versteckt, so sind sie verboten, weil sie daselbst gepflückt und versteckt sein können.

14) Waren ein Nichtjude und ein Israelit gemeinschaftliche Teilnehmer einer Pflanzung, so ist der Umstand zu berücksichtigen: ob von vornherein (bei der Anlegung des Weinberges) die Abmachung getroffen wurde, dass der Nichtjude die ersten drei Jahre der Orla und der Israelit hingegen das zweite erlaubte Triennium benutze, — in welchem Falle die Benutzung der Früchte erlaubt ist; hat man aber nicht von vornherein diese Abmachung getroffen, so ist es verboten, diese Früchte in Anschlag zu bringen, nämlich zu berechnen, wie viel Früchte der Nichtjude in den drei Orla – Jahren gegessen, damit der Israelit später eben so viel als Abschlag essen solle; eine solche Abmachung ist verboten, weil dies so zu betrachten wäre, als wenn man Orla – Früchte gegen andere eintauschte.

15) Mir scheint es, dass das Gesetz über das vierte Jahr der Pflanzung, im Auslande gar keine Anwendung zu finden brauche, sondern könnte man die Früchte des vierten Jahres nach der Pflanzung ohne allen Erlös genießen, denn die Gelehrten haben bloß der eigentlichen Orla erwähnt. Dies lässt sich sogar vom Leichteren zum Schwereren schließen, da Syrien, welches zu den Zehenten und Siebenten, laut Vorschrift der Gelehrten, verpflichtet ist, die Früchte des vierten Jahres nicht einzulösen nötig hat, wie dies in der Abhandlung über den zweiten Zehnt erklärt werden wird; um wie viel mehr müsste nun das Ausland davon befreit sein, welches nicht einmal zum Zehnten verpflichtet ist?

Im gelobten Lande aber bleibt das Gesetz über das vierte Jahr in voller Kraft, so während des Existierens des Tempels, als auch nach dieser Zeit. Einige Gaonim behaupteten, dass bloß der Weinberg im Auslande am vierten Jahre dem Erlös unterliege, und dann erst zum Genuss erlaubt sei, — was aber keine Begründung hat.

16) Die Früchte des ganzen vierten Jahres nach der Pflanzung, sind im Lande Israels so lange verboten, bis sie eingelöst werden. In der Abhandlung über den zweiten Zehnt wird erklärt werden, wie die Einlösung geschieht, auf welche Weise der Genuss gestattet wird, und von welcher Zeit an man die drei Jahre der Vorreife, und das vierte Jahr zu rechnen anfängt.

17) Heut zu Tage löst man die Pflanzen des vierten Jahres folgendermaßen ein: Sobald man sie eingesammelt, spricht man den Segen: »Gelobt seist Du, Ewiger, unser Gott, König der Welt, der uns geheiligt durch seine Gebote, und uns das Gesetz gegeben, wegen Einlösung der Pflanzen des vierten Jahres«. Darauf kann Alles, sogar durch eine einzige Prutha, eingelöst werden, indem man spricht: »Mögen diese Früchte durch diese Prutha eingelöst sein«, sodass man letztere ins tote Meer zu werfen hat; auch kann man diese Früchte durch andere Fruchte vom Wert einer Prutha ersetzen (substituieren), wobei man zu sprechen hat: »Mögen alle diese Früchte auf diesen Weizen- oder Gerstenhaufen ausgetauscht sein«; darauf verbrennt man letztere, damit nicht Andere durch sie sich vergingen, dann dürfen alle jene Früchte gegessen werden.

18) Einige der Gaonim haben entschieden, dass man die Früchte des 4ten Jahres, wenn man sie auch eingelöst oder substituiert, doch nicht essen dürfe bis das 5te Jahr begonnen; dieses Gesetz ist aber durch nichts begründet; mir scheint sogar, dass dies eine irrtümliche Entscheidung und Folge der Missdeutung des Verses: »Und am fünften Jahre sollt Ihr seine Frucht essen«, (Lev. 19:25) sei, da der Sinn dieser Worte doch nur der ist, dass man am 5ten Jahre, die Früchte des Weinberges ohne allen Erlös essen dürfe, wie überhaupt alle Gemeinfrüchte, und folglich hat man auf jene Entscheidung keine Rücksicht zu nehmen.

19) Unter Unverzehntetem (Tewel) versteht man jede Speise, die der Priesterhebe und den Zehnten unterliegt, was Tewel genannt wird, — so lange sie diesen Abgaben noch nicht unterzogen war; deren Genuss ist verboten, denn es heißt: »Und nicht entweihen sollen sie hie Heiligtümer der Kinder Israels, das, was sie dem Ewigen absondern werden«; was so viel sagen will, als: sie mögen mit solchen Gegenständen nicht so umgehen, wie mit Gemeingütern, so lange die Heiligtümer, die davon zu entheben sind, noch nicht abgenommen worden.

Wer nun das Quantum einer Olive von diesem Tewel, bevor die große Priester- und Zehntenhebe abgenommen wurde, genießt, verwirkt die Todesstrafe durch Gotteshand, denn es heißt: »Nicht entweihen sollen sie die Heiligtümer … und auf sie die Strafe einer Schuld bringen«.

20) Wer aber von einer solchen Speise, von der zwar die große und Zehntenpriesterhebe bereits abgenommen, noch nicht aber die einfachen Zehenten enthoben wurden, und sollte auch nur der Armenzehnt nachgeblieben sein, genießt, verfällt der Geißelung für den Genuss des Tewels; dies verwirkt indessen nicht die Todesstrafe, weil die Todsünde bloß im Genuss der großen und Zehntenpriesterhebe liegt.

21) Eine Warnung gegen den Genuss des Tewels, von dem die Zehnten noch nicht enthoben sind, befindet sich im Allgemeinen im Verse: »Du kannst nicht essen in deinen Toren den Zehenten deines Getreides«. In der Abhandlung über Priesterhebe und Zehnten, wird auseinandergesetzt werden, welche Gegenstände der Bestimmung der Priesterhebe und der Zehnten unterliegen, welche nicht, welche laut Vorschrift der Tora, und welche bloß laut Bestimmung der Gelehrten, den Eigentümer zu diesen Abgaben verpflichten. Derjenige nun, der das Quantum einer Olive von Getreide isst, das bloß nach Bestimmung der Rabbinen als Tewel betrachtet wird, oder derjenige, welcher im Auslande von den Mischfrüchten des Weinberges und dem Vorreifen genießt, verfällt bloß der Mardut-Geißelung.

22) Das Unverzehnte, das Frische, das Geheiligte, die Spätsaat des siebenten Jahres, die Mischfrüchte, das Vorreife bedingen auch, ganz wie sie selbst, das Verbot derjenigen Getränke, die aus ihnen gemacht werden; jedoch ohne dass man durch deren Genuss die Geißelung verwirkte. Eine Ausnahme hiervon machen der Wein und das Öl der vorreifen, und der Wein der Weinbergsmischfrüchte, auf deren Genuss die Geißelung ganz so folgt, wie auf Oliven und Weintrauben selbst.

23) Bei den Heiligtümern gibt es noch andere Speisenverbote, die sämtlich von der Tora selbst verhängt wurden, wie z. B. das Verbotene beim Genuss der Priesterhebe, der Erstlingsfrüchte, der Teighebe, des zweiten Zehnten, und wiederum die Verbote, welche die Allerheiligtümer treffen, so z. B. das Überdauerte, das Nachgebliebene, das Verunreinigte — jedes dieser Verbote wird nun an Ort und Stelle gehörig erörtert werden.

24) Das Maß des Genusses, welches diese Verbote bedingt, ist das Quantum einer Olive, sowohl für die Strafe der Geißelung, als für die Vertilgung; in der Abhandlung über Ungesäuertes und Gesäuertes, haben wir bereits das Verbot: das letztere am Pessachfeste zu essen, mit allen seinen Nebenbestimmungen erörtert; das Verbot des Essens am Versöhnungstage ist aber ein Verbot ganz eigener Art; ebenso ist das Verbot alles dessen, was vom Weinstocke herstammt, welches Verbot bloß den Nasir (Gottgeweihten) trifft, nicht allgemein unveränderlich; daher werden wir die Verbote jedes dieser Gegenstände, wie auch die Maße des Genusses, gehörigen Orts auseinandersetzen.

VIERZEHNTES KAPITEL — Strafbarkeit beim verbotenem Essen

1) Bei allen Verboten der Schrift, die sich auf Essen beziehen, bedingt das Quantum einer mittelmäßigen Olive dieses Verbot, ganz gleich ob es in Bezug auf die Geißelung, oder die Strafe der Vertilgung, oder auch auf den Tod durch das himmlische Gericht gilt; wir haben bereits erklärt, dass Derjenige, welcher durch Essen die Strafe der Vertilgung oder des himmlischen Gerichts verwirkt, auch die Geißelung bekommt.

2) Diese Maßgabe sowohl, als sämtliche übrige Maßbestimmungen sind eine Überlieferung Moses vom Berge Sinai her. — Laut der Schrift ist es aber auch verboten, von einer verbotenen Speise, wenn auch noch so wenig, zu genießen; die große Geißelung folgt indessen nur auf den Genuss vom Quantum einer Olive, wer aber weniger als dieses Maaß isst, bekommt bloß die Mardut- Geißelung.

3) Wenn man beim Verzehren von dem Quantum einer Olive spricht, so wird darunter nicht mitbegriffen das, was während des Essens zwischen den Zähnen, wohl aber, was hinter den Kinnladegelenken bleibt, wobei der Schlund von dem Quantum einer Olive schon Genuss hat; sogar wenn man die Hälfte einer Olive aß und es hochwürgte und dasselbe wieder aß, ist man strafbar. Die Strafe wird also nur durch den Genuss für den Schlund, in dem Quantum einer Olive, von einer verbotenen Speise verwirkt.

4) Wurde das Quantum einer Olive von Talg, gefallenem, profaniertem oder überdauertem Opferfleisch und dergl. in die Sonne gelegt, wo es eintrocknete, so ist der es Verzehrende von der Strafe frei; legte man es aber nachher auf eine feuchte Stelle, so dass es wieder ausdünstete, so verwirkt man durchs Essen desselben die Strafe der Vertilgung oder der Geißelung; war es anfänglich weniger als das Quantum einer Olive, wurde aber ausgedünstet bis zur Größe einer Olive, so ist es zwar verboten, man verfällt jedoch nicht durch den Genuss desselben der Geißelung.

5) Wir haben bereits erklärt, dass die verbotenen Gegenstände, die in der Schrift jeder besonders, aufgezählt sind, nicht untereinander zugezogen werden, um das Quantum einer Olive zu bilden; ausgenommen das Fleisch von Gefallenem mit dem Fleische von Zerrissenem, und die dem Nasir verbotenen Gegenstände untereinander, — was an Ort und Stelle auseinandergesetzt werden wird; so werden auch die bekannten fünf Getreidearten, deren Mehl und Teigsorten, untereinander zugezogen, um das Quantum einer Olive zu bilden, ganz gleich, ob in Bezug auf das Verbot des gesäuerten, oder des frischen Getreides vor dem Omer-Opfer, oder des zweiten Zehnten, oder der Priesterheben.

6) Mir scheint es, dass alle Gegenstände, die Priesterheben und Zehntenpflichtig sind, untereinander zugezogen werden müssen, um das Quantum einer Olive von Unverzehntetem zu bilden, weil sie alle unter eine Kategorie gehören, ganz gleich, wie das Fleisch von einem gefallenen Ochsen, Schafe und Hirsche unter sich zugerechnet werden, um das Quantum einer Olive zu bilden, wie wir‘ es bereits erklärt haben.

7) Wer sich satt isst an einer verbotenen Speise, verwirkt nicht die Strafe der Geißelung oder der Vertilgung (dies hat seine Wichtigkeit für die Buße) für jedes Stückchen von dem Quantum einer Olive, sondern nur eine einmalige Bestrafung für das ganze Essen; waren aber Zeugen da, die ihn während des Essens bei jedem Quantum einer Olive warnten, so verwirkt er die Strafe für jede unbeachtete Warnung, obgleich er sein Essen ununterbrochen fortgesetzt hatte.

8) Isst Jemand von einer der verbotenen Speisen ein Stückchen wie eine Gerste, oder wie ein Senfkorn groß, unterbricht sich etwas und nimmt abermals so ein Stückchen zu sich, und so weiter mit Unterbrechungen, bis das Quantum einer Olive voll wird, wobei es sich ganz gleich bleibt, ob es absichtslos oder mutwillig geschah, immer werden diese kleinen Stückchen zusammengerechnet, wenn es vom Anfange des Essens bis zum Ende nur so lange gedauert hat, als man braucht, drei Eier zu verzehren, und man verwirkt so die Strafe der Vertilgung oder der Geißelung, oder es ist ein Sühnopfer erforderlich, ganz wie wenn er das Quantum einer Olive auf einmal verzehrt. Dauert es aber länger als die oben angegebene Zeit vom Anfange bis zum Ende des Essens, mögen nun die Unterbrechungen auch von gar keiner Dauer gewesen sein, sondern verzehrt er Stückchen, wie Senfkörner groß, ununterbrochen, wenn nur nicht das Quantum einer Olive in dem bestimmten Zeitraum eines Zubisses verzehrt wurde, so werden sie nicht zusammengerechnet, und der Genießende ist frei von der Strafe.

9) Ebendasselbe gilt, wenn man ein Quart von zweifelhaft heidnischem Wein schluckweise trinkt, oder wenn man Gesäuertes am Pessachfeste, oder Talg auflöst und es allmählich verschluckt; oder wenn man Blut tropfenweise trinkt; immer kommt es darauf an, ob es vom Anfange bis zum Ende des Trinkens so lange dauerte, wie viel es erforderlich ist, ein Quart zu trinken, sodass die Schlückchen zusammengerechnet werden, wenn aber länger, so werden sie nicht zusammengerechnet.

10) Alle verbotenen Speisen bewirken nur dann eine Strafe, wenn man sie auf die gewöhnliche Art des Genießens verzehrt; ausgenommen sind: Fleisch in Milch gekocht, und die Weinbergsmischsaaten, weil bei diesen Gegenständen nicht der Ausdruck »essen« in der Schrift stattfindet, sondern wird das Verbot des Essens derselben durch eine andere Wendung
ausgedrückt, nämlich durch Kochen und durch Geheiligtwerden, woraus zu schließen ist, dass der Genuss derselben verboten ist, wenn er auch nicht auf die gewöhnliche Art stattgefunden.

11) Z.B. Wenn man Talg hat schmelzen lassen und es verschluckte, so lange es siedend war, so dass die Gurgel verbrannte, oder wenn man rohen Talg isst, oder wenn man bittere Gegenstände, wie Wermut oder Bitterkraut, in Libationswein oder in eine Suppe von gefallenem Fleisch einmischt und sie so verzehrt, oder wenn man eine verbotene Speise, nachdem sie in Fäulnis übergegangen, und üblen Geruch bekommt, so dass sie nicht mehr als Speise zulässig ist, genießt, so ist man frei von der Strafe; hat man aber bittere Gegenstände in eine Suppe von Fleisch in Milch getan oder in Wein von Weinbergsmischfrüchten, eingelegt und sie verzehrt, so ist man straffällig.

12) Wenn Jemand eine von den verbotenen Speisen scherzweise, oder in Gedanken verzehrt, selbst wenn er gar nicht an den eigentlichen Genuss des Essens denkt, so ist er ebenso straffällig, als wenn seine Absicht auf den Genuss gerichtet wäre, indem der Genuss doch wirklich stattgefunden; ein Genuss der Jemandem wider seinen Willen beigebracht wird, in irgend welchen verbotenen Gegenständen es auch sei, ist als verboten zu betrachten, wenn man dabei die Absicht des Genusses hat, und als erlaubt, wenn man nach dem Genuss nicht strebt.

13) Isst Jemand eine verbotene Speise, um seine Lüsternheit oder seinen Hunger zu stillen, so ist er straffällig; war man aber in der Wüste verwirrt, so dass man nichts außer den verbotenen Gegenständen zu essen gefunden, so ist der Genuss erlaubt, wegen Lebensgefahr.

14) Hat eine schwangere Frau eine verbotene Speise gerochen und darnach verlangt wie z. B. Opfer- oder Schweinefleisch, so gebe man ihr zuerst von der Suppe desselben, wenn sie dadurch beruhigt wird, so bleibt es dabei, wenn nicht, so gebe man ihr ein Quantum, das nicht die Straffälligkeit bedingt; wird sie aber auch dann nicht beruhigt, so gebe man ihr so lange davon zu essen, bis sie beruhigt wird.

15) Eben so ist’s mit einem Kranken, der Etwas riecht, worin eine Säure oder dergleichen enthalten ist, was den Lebensgeist aufregt; — er ist in dieser Hinsicht ganz wie eine schwangere Frau zu behandeln.

16) Wenn aber Jemanden der Heißhunger befällt, so kann man ihm unverzüglich verbotene Speisen so lange zu essen geben, bis seine Augen wieder hell werden; in einem solchen Falle suche man nicht erst nach erlaubten Speisen, sondern beeile sich, ihm darzureichen, was vorgefunden wird, bloß hat man ihm zuerst das leicht Verbotene zu reichen und es dabei bewenden zu lassen, wenn seine Augen sich dabei aufheitern; wenn es aber nicht genügt, gebe man ihm auch das streng Verbotene.

17) Wenn z.B. vor uns Unverzehntetes und Gefallenes da war, so gebe man ihm zuerst das Fleisch von Gefallenem, weil auf Unverzehntetes die Todesstrafe steht; ist Gefallenes und der Nachwuchs vom Jobeljahre da, so gebe man ihm zuerst den Nachwuchs vom Schmitajahre der bloß laut Vorschrift der Rabbinen verboten ist, wie es in der Abhandlung über das Erlaßjahr erörtert werden soll; ist Unverzehntetes und Getreide vom Erlaßjahre da, so gebe man zuerst das Getreide vom Erlaßjahre; ist Unverzehrrtetes und Priesterhebe da, und es ist nicht möglich, das Unverzehntete zu verzehnten, so gebe man zuerst von diesem, weil nichts so heilig ist als die Priestechebe; und so in anderen Fällen mehr.

18) Wir haben bereits erklärt, dass ein zweites Verbot keinen bereits verbotenen Gegenstand treffen kann, außer wenn zwei Verbote auf einmal den Gegenstand treffen, oder, dass das zweite Verbot etwas Neues hinzusetzt, oder ein allgemeines ist; daher kann es Fälle geben, wo man für den Genuss des Quantums einer Olive eine fünffache Geißelung verwirkt, wobei freilich eine Warnung vor Übertritt aller fünf vereinigten Verbote stattfinden muss.

Wenn z.B. ein Verunreinigter das Quantum einer Olive Talg von dem überdauerten oder nachgebliebenen Opferfleisch am Versöhnungstage isst, so erhält er erstens die Geißelung wegen Genusses von Talg, zweitens wegen Genusses von Überdauertem, drittens wegen Genusses am Versöhnungstage, viertens wegen Genusses des Geheiligten in seinem Unreinheitszustande, und fünftens wegen Nutznießung und Missbrauch der heiligen Opfer.

19) Warum aber trifft in solchen Fällen ein Verbot den bereits verbotenen Gegenstand? Weil von diesem Hausvieh anfangs der Talg bloß zum Essen verboten, aber zur Nutznießung erlaubt war, nach dessen Weihung aber als Opfer wird der Talg selbst zur Nutznießung verboten; da nun durch diesen Akt das Verbot der Nutznießung herbeigezogen wird, so ist schon das Verbot des Genusses der Opfer über dasselbe im Allgemeinen ausgedehnt; noch immer aber wäre dieser Talg erlaubt als Opfer dem Allerhöchsten, und bloß für irdischen Nutzen verboten: — sobald er aber überdauerte, so verfällt er dem Verbote, auch als Opfer gebraucht zu werden, und wird folglich für den Menschen desto strenger verboten; — außerdem wäre es dem Essenden im Allgemeinen erlaubt, das Fleisch des Hausviehs, nicht aber dessen Talg zu essen; wurde er unrein, so wird ihm dadurch auch der Genuss des Fleisches verboten; daher wird auch dieses Verbot auf den Talg ausgedehnt; dazu kommt endlich das Verbot, am Versöhnungstage zu essen: dieses Verbot ist nun ein allgemeines für alle Speisen, und da es sich auch auf nicht Heiliges ausdehnt, so wird es auch auf diesen Talg von neuem Einfluss; und so in dergleichen Fällen mehr.

FÜNZEHNTES KAPITEL — Vermischung von Verboten

1) Wurde ein verbotener Gegenstand mit einem erlaubten vermischt, so ist für deren Genuss oder Verbot, wenn die Speisegattungen verschiedenartig waren, die durch die Mischung hervorgebrachte Geschmacksveränderung maßgebend; bei einer und derselben Gattung aber wo es nicht möglich ist die Veränderung des Geschmackes zu bestimmen, wird das Verbot vom Übermaße aufgehoben.

2) Wenn z.B. Nierenfett in Grütze fällt und darin ganz zerschmilzt, so koste man die Grütze, und findet man keinen Nebengeschmack von Fett, so bleibt sie erlaubt; ist aber ein Fettgeschmack, und zugleich etwas Anfühlbares dabei wahrzunehmen, so ist sie laut der Tora verboten; ist aber bloß der Fettgeschmack da, ohne dass man etwas Anfühlbares vom Fett selbst wahrnimmt, so bleibt sie noch laut der Vorschrift der Rabbinen verboten.

3) Was versteht man unter Anfühlbarem? Wenn z.B. das Quantum einer Olive Fett sich in einem Quantum von je drei Eiern von der vermischten Speise befindet, und man von dieser Grütze ein Quantum von drei Eiern isst, so verwirkt man die Geißelung, weil in diesem Quantum sich eine Olive groß Fett vorfand und der Geschmack des verbotenen Gegenstandes, wie auch seine Bestandteile, bemerkbar waren; aß man von einer solchen Mischung ein Quantum von weniger als drei Eiern, so verwirkt man laut Vorschrift der Rabbinen die Mardut – Geißelung; ebenso verwirkt man die bloße Mardut-Geißelung, wenn in der Mischung vom Quantum je dreier Eier nicht so viel wie eine Olive Fett war, sodass es sich gleich bleibt, ob auch in der Mischung ein Fettgeschmack wahrzunehmen war und auch eine ganze Schüssel voll davon gegessen wurde.

4) Fiel Nierenfett in Schwanzfett, und wurden beide zusammen geschmolzen, aber in dem Verhältnisse, dass des erlaubten Fettes doppelt so viel war als des verbotenen, so ist laut der Tora Alles erlaubt; ja sogar wenn ein Stück von Gefallenem unter zwei Stücke von Geschlachtetem sich vermengte, so wäre Alles laut der Tora erlaubt; nach der Vorschrift der Rabbinen aber bleibt Alles so lange verboten, bis der verbotene Gegenstand seiner außerordentlichen Minorität wegen als annulliert zu betrachten, und als gar nicht beachtenswert anzusehen wäre.

5) Wie gering aber muss der verbotene Gegenstand in Verhältnis zum Erlaubten sein, um als null und nichtig wegen der Minorität betrachtet zu werden. Die Weisen haben dieser Bestimmungen wegen festgesetzt, dass bei manchen Gegenständen das Verhältnis des verbotenen Gegenstandes wie eins zu sechzig, bei manchen wie eins zu hundert, und bei einigen wie einst zu zweihundert sein müsse.

6) Hieraus folgt, dass alle von der Tora verbotenen Gegenstände, sowohl diejenigen, durch deren Genuss man die Geißelung oder die Vertilgung verwirkt, als auch die, deren Nutznießung sogar verboten ist, wenn sie sich mit erlaubten Speisen vermischen, in zwei Kategorien zerfallen; ist der verbotene Gegenstand der Gattung nach von der Mischung verschieden, so kommt es auf den Geschmack an; sind sie derselben Gattung, so dass man die Geschmacksveränderung nicht bestimmen kann, so ist das Verhältnis des Verbotenen zum Erlaubten entweder wie eins zu sechzig, oder wie eins zu hundert, oder wie eins zu zweihundert; ausgenommen hiervon sind indessen Libationswein, wegen der schweren Sünde des Götzendienstes, und Unverzehntetes, weil man es brauchbar machen kann; diese Gegenstände bewirken ein Verbot in einer Mischung derselben Gattung, selbst wenn nur ein Minimum sich vermengt, und ist das Hinzugekommene eine andere Gattung, so wird die Veränderung des Geschmackes bestimmend, wie bei allen andern verbotenen Gegenständen.

7) Wurden z.B. auf einen einzigen Tropfen Libationswein mehrere Fässer erlaubten Weines gegossen, so wird aller Wein verboten, wie es erklärt werden soll; ebenso wenn ein Becher unverzehnteten Weines sich mit ganzen Fässern von erlaubtem vermengte, wird Alles so lange als unverzehntet betrachtet, bis man die Priesterheben und die Zehnten, die für die Mischung erforderlich sind, abgesondert, wie es an Ort und Stelle erklärt werden wird.

8) Die Früchte vom Jobeljahr gehören nicht zur Zahl der verbotenen Gegenstände, obgleich sie durch das Mindeste auf homogene, und durch bloße Geschmacksveränderung auf heterogene Früchte in der Mischung ein Verbot bewirken; diese Mischung ist nämlich nicht verboten, sondern bloß in sofern als heilig zu betrachten, dass man sie wie einfache Jobeljahrsfrüchte im heiligen Zustande verzehren muss, wie es an Ort und Stelle erklärt werden wird.

9) Sauerteig am Pessachfeste gehört auch nicht in jene allgemeine Regel, weil eine solche Mischung mit Ungesäuertem nicht auf immer verboten, sondern nach dem Pessachfeste wieder erlaubt ist, wie wir es bereits erklärt haben; daher bewirkt Gesäuertes auf eine Mischung mit Erlaubtem, ganz gleich ob letzteres homogen oder heterogen mit ersterem ist, ein Verbot durch ein Minimum.

10) Ganz dasselbe gilt auch von frischem Getreide vor Darbringung des Omeropfers, nämlich dass ein Minimum desselben ein Verbot der Mischung mit Erlaubtem bewirkt, weil eben später, nach Darbringung des Omers, Alles zusammen erlaubt wird.

Ebenso verhält es sich mit allen Gegenständen, die nur temporär verboten, nach einer gewissen Zeit aber wieder erlaubt werden, und wenn auch dieses Verbot ursprünglich bloß von den Schriftgelehrten herrührte, wie z.B. das Verbot des Abgesonderten (mukza) und das über das am Feiertage Geborene, so haben die Gelehrten doch kein Verhältnis der Mischung festgesetzt, sondern bestimmt, dass wenn auch das Verbotene zum Erlaubten sich wie Eins zu mehreren Tausenden verhält, es nicht annulliert werde, da doch immer ein Fall da ist, wo Alles erlaubt werden kann, ganz wie Heiligtümer, der zweite Zehent und dergl.

11) Für vorreife Früchte aber (Orla) und Weinbergsmischfrüchte, Talg, Blut und dergl., wie auch für Priesterhebe, haben die Weisen wohl ein Verhältnis bestimmt, weil bei diesen Gegenständen kein verbotaufhebendes Mittel stattfindet.

12) Mir scheint aber, dass selbst ein verbotener Gegenstand, für den es verbotaufhebende Mittel gibt, doch kein Verbot auf eine Mischung, die aus heterogenen Gegenständen besteht und auch keine Geschmacksveränderung spüren lässt, bewirkt, denn dieser Fall kann ja nicht strenger als Unverzehntes betrachtet werden, welches ebenfalls erlaubt gemacht werden kann, und dennoch in einer Mischung mit Heterogenem nur durch Geschmacksveränderung ein Verbot bewirkt, wie wir es bereits erklärt haben. Man hat sich nicht über die Mischung von Gesäuertem am Pessachfeste zu wundern (siehe § 9), denn da die Schrift dort ausdrücklich sagt: »Nichts Gesäuertes sollt ihr genießen«, so hat man dabei besonders strenge Maßregeln angewendet — wie wir es bereits erklärt haben.

13) Folgende sind die Verhältnisbestimmungen, die die Weisen getroffen: Priesterhebe, Zehntenpriesterhebe, Brothebe (Chala) und Erstlingssfrüchte werden in 101 Teile aufgehoben, sodass es nötig ist, die Hebe herunterzunehmen; auch werden diese verschiedenen Gegenstände zusammengezogen, um das Quantum zu bilden; ebenso wenn ein Stück von geweihtem Schaubrot sich unter Nicht-Geweihtes mischte, wird es in hundert und ein Teile aufgehoben.

Wenn z. B. ein Maaß Mehl einer dieser Gattungen, oder ein Maaß von allen diesen zusammengenommen, sich unter hundert Maaß Mehl vermischte, so hat man, von der ganzen Mischung, ein Maaß als Ersatz für das Maaß Geheiligtes, welches vermischt wurde, abzunehmen, sodass der ganze Rest für Jedermann erlaubt ist; — fiel es aber in weniger als hundert Maaß, so wird das ganze Quantum als zweifelhaft Heiliges angesehen.

14) Vorreife und Weinbergsmischfrüchte werden in zwei hundert und eins aufgehoben; diese beiden Gattungen werden untereinander zusammengerechnet, um das erforderliche Quantum zu bilden; von der ganzen Mischung ist es aber nicht nötig, das verbotene Quantum abzunehmen. Wenn z.B. ein Quart Orla-Wein, oder Weinbergsmischfrüchtewein, oder ein Quart von diesen beiden zusammengenommen, unter zweihundert Quart erlaubten Weines sich vermischte, so ist Alles erlaubt, sodass man zumal nicht Ersatz für das eine Quart zu entheben nötig hat; kam es aber in weniger als zweihundert Maaß, so bleibt Alles für die Nutznießung verboten.

15) Warum aber muss man für Priesterhebe von der Mischung Ersatz abnehmen und von vorreifen und Weinbergsmischfrüchten nicht? Weil jenes Eigentum der Priester ist; daher ist es auch bei solcher Priesterhebe nicht nötig, woran den Priestern nicht sehr gelegen ist, wie z. B. bei Eicheln, Johannisbrot, und den edomitischen Schoten.

16) Warum hat man aber das Verhältnis für vorreife und Weinbergsfrüchte verdoppelt? Weil sie auch zur Nutznießung verboten sind. Warum hat man für Priesterhebe das Verhältnis von hundert angenommen? Weil die Zehntenpriesterhebe auch ein von hundert ist und Alles heilig macht (verboten), wie es auch heißt (Num. 18:29): »Seine Heiligkeit aus ihm«, was die Weisen auch dahin deuteten, dass, wenn ein Gegenstand, der enthoben worden, wieder hineinfällt, er das Ganze wiederum heilig (verboten) macht.

17) Bei allen anderen verbotenen Gegenständen in der Schrift, wie z. B. bei Fleisch kriechender Tiere, Gewürme, Talg, Blut u. dergl., gilt das Verhältnis von eins zu sechzig; wenn z. B. das Quantum einer Olive Nierenfett unter ein sechzigfaches Quantum Schwanzfett vermischt wird, so ist Alles erlaubt; fiel es in ein kleineres Quantum als das sechzigfache, so ist Alles verboten; ebenso kann nur, wenn wie eine Gerste groß Talg unter erlaubtes Fett kam, ein sechzigfaches Quantum dasselbe annullieren; so auch bei andern verbotenen Gegenständen.

Dasselbe gilt auch, wenn Fett von der Hüftader in einen Topf mit Fleisch hineinfällt, man berechnet dann das Verhältnis wie eins zu sechzig, wobei das verbotene Fett nicht mitgerechnet werden darf. Dieses Verbot findet hier seine Anwendung, obgleich das Fett der Hüftader bloß laut Vorschrift der Rabbinen verboten ist; da nämlich die Hüftader ein Verbotsgegenstand ganz eigener Art ist, so hat man damit strenger, ganz wie mit Verboten der Schrift, zu verfahren. Die Hüftader selbst aber unterliegt gar keinem Verhältnis und kann auch gar kein Verbot auf eine Mischung bewirken, weil durch Adern keine Geschmacksveränderung hervorgebracht werden kann.

18) Wenn das Euter zusammen mit Fleisch gekocht wurde, so wird zwar auch das sechzigfache Quantum des Erlaubten erfordert, aber das Euter selbst auch zur Zahl mitgerechnet, (1 :59). Da nämlich das Euter mit Fleisch zu kochen bloß ein Verbot der Rabbinen ist, wie wir es oben erklärt, so haben sie es mit den Verhältnisbestimmungen für dasselbe auch ein wenig leichter genommen.

19) Wurde ein Ei, worin ein Küklein sich angesetzt hatte, zusammen mit erlaubten Eiern abgekocht, so ist es erforderlich, dass der erlaubten Eier einundsechzig vorhanden seien, um diese erlaubt zu machen; waren der erlaubten Eier aber nur sechzig, so sind sie alle verboten; da nämlich so ein Ei ein Verbotsgegenstand eigener Art ist, so hat man daran ein Merkmal gemacht und das Verhältnis vergrößert.

20) Ein Ei von einem unreinen Vogel aber, welches mit Eiern von reinem Geflügel abgekocht wurde, bewirkt auf diese kein Verbot; wurden jedoch Eier beider Gattungen zusammen zerschlagen, oder wurde das Ei eines unreinen oder zerrissenen Vogels mit andern Eiern zusammen eingerührt, so tritt das sechzigfache Verhältnis wieder in Kraft.

21) Worauf gründeten die Weisen das Verhältnis des 60-fachen? Auf den Umstand, dass die Priesterhebe vom Opferwidder des Nasirs, nämlich der Vorderschenkel, ebenfalls 1/60 des ganzen Widders ausmacht, dessen ungeachtet aber, wenn sie mit dem ganzen Widder zusammengekocht wurde, doch kein Verbot auf das übrige Fleisch des Widders bewirkt, wie es auch heißt (Num. 6:19): »Und der Priester nehme den Vorderschenkel gekocht vom Widder hinweg«.

22) Wurden zwei homogene mit einem dritten heterogenen Gegenstände vermischt, z.B. wenn in einem Topft, worin sich Fettschwanzfett mit Grütze befand, etwas Nierenfett hineinfällt, und Alles zusammen schmolz, so dass ein Gegenstand daraus wurde, so betrachtet man das Fettschwanzfett nebst der Grütze als einen Gegenstand, und berechnet dann das Verhältnis des Nierenfettes gegenüber der Grütze mit dem Fettschwanz zusammen; wenn nun ersteres bloß 1/60 von beiden zusammengenommen ausmacht, so ist die ganze Speise deswegen erlaubt, weil man dabei die Geschmacksveränderung nicht so genau bestimmen kann.

23) Ebendasselbe gilt für Priesterhebe in einer gleichen Mischung, um das Verhältnis des Hundertfachen, und bei vorreifen oder Weinbergämischfrüchten das Verhältnis des Zweihundertfachen zu bestimmen.

24) Bei der Berechnung des Verhältnisses der verbotenen Gegenstände, gleichviel ob es sich um das Sechzig-, Hundert oder Zweihundertfache handelt, wird immer Suppe, Gewürze und Alles, was sich im Topfe befindet, wie auch was der Topf selbst eingezogen haben kann, nachdem der verbotene Gegenstand hineingefallen, zugezogen, welches letztere, da man es nicht genau angeben kann, wieviel der Topf eingesogen haben mag, nach der Wahrscheinlichkeit bestimmt wird.

25) Von vornherein ist es verboten, einen von der Tora verbotenen Gegenstand absichtlich zu annullieren, ist es aber bereits geschehen, so wäre die Speise erlaubt; indessen haben die Schriftgelehrten eine Rüge daraufgesetzt und verbieten eine solche Mischung gänzlich; mir scheint es aber, dass, da es eine bloße Rüge ist, eine solche Mischung nur für den Übertreter des Gesetzes verboten, für Andere aber erlaubt sein müsse.

26) Wenn z.B. ein Maaß vorreifer Früchte in hundert Maaß erlaubter hineinfiele, wodurch alle hundert verboten werden müssten, so darf man nicht von vornherein noch hundert Maaß erlaubter Früchte hinzutun, auf dass das einzige Maaß vorreifer Früchte in dem Verhältnis von zweihundert und eines annulliert werde; ist es aber doch geschehen, so sind die Früchte erlaubt. Ein Verbot der Rabbinen aber kann, in dieser Beziehung, von vornherein annulliert werden.

27) Wenn z.B. Milch in einen Topf, worin Geflügel gekocht wird, hineinkam und eine Geschmacksveränderung im ganzen Topfe bewirkte, so kann man noch so viel Geflügelfleisch hinzutun, bis die Geschmacksveränderung aufgehoben wird, und so in dergleichen Fällen.

28) Wir haben bereits erklärt, dass, wenn ein verbotener Gegenstand einen Beigeschmack bei einem erlaubten bewirkt, die ganze Mischung verboten wird; dies gilt aber nur dann, wenn der Geschmack dadurch gewonnen hat; war aber der von dem verbotenen Gegenstand hinzugekommene Geschmack ein nachteiliger; so dass der erlaubte Gegenstand dadurch an Geschmack verlor, so bleibt die Mischung erlaubt. Jedoch findet diese Regel nur dann ihre Anwendung., wenn die Geschmacksverschlimmerung eine bleibende ist, war sie hingegen nur eine vorübergehende, so dass der Geschmack nachher wieder gut wird, oder war die Geschmacksveränderung vorteilhaft, wenn auch nur vorübergehend, so dass der Geschmack nachher sich verschlimmern müsste, so bleibt das Verbot in voller Kraft.

29) Wer aber soll eine solche Mischung versuchen? Bestand die Mischung aus Priesterhebe und Ungeweihtem, so versucht die Speise ein Priester; findet er, dass der Geschmack der Hebe bemerkbar ist, so wird Alles als zweifelhaft Heiliges angesehen; in der Abhandlung über die Priesterhebe sollen übrigens die Gesetze über solches zweifelhaft Heilige auseinandergesetzt werden.

30) War es aber Fleisch in Milch gekocht, oder Libations oder vorreifer Wein oder waren es Weinbergsmischfrüchte, die sich mit Honig vermischten, oder war es Fleisch von kriechendem Tier und Gewürm, das in Gemüse fiel und dergleichen mehr, so versucht die Speise ein Nichtjude, auf dessen Aussage man sich verlassen kann; wenn er nun sagt, es ist dabei kein Beigeschmack vom Verbotenen, oder es ist wohl ein Beigeschmack herauszufinden, der aber unangenehm ist, so ist Alles erlaubt, wenn der Geschmack nur nicht der Art ist, dass er sich später wieder zum Vorteil verändern müsste, wie wir es bereits erklärt. War aber kein Nichtjude da, der es versuchen sollte, so halte man sich an das Verhältnis des Sechzig-, Hundert- oder Zweihundertfachen.

31) Fiel eine Maus in Bier oder Essig hinein, so muss man das Verhältnis des Sechzigfachen in Anschlag bringen, weil zu besorgen steht, dass dadurch eine vorteilhafte Geschmacksveränderung entstehen könnte; fiel sie aber in Wein, Öl oder Honig hinein, so bleiben diese Gegenstände erlaubt, denn sollte dadurch eine Geschmacksveränderung hervorgebracht worden sein, so wird es bestimmt eine nachteilige sein, weil diese Gegenstände alle mehr würzhaft sein müssten, dieser Vorfall aber sie übelriechend macht und ihren Geschmack dann verdirbt.

32) Wurde ein Zicklein in seinem Talg gebraten, so darf man sogar das Ohrläppchen davon nicht essen, weil das Fett sich allen Gliedern mitteilt, sie vorteilhaft zurichtet und Geschmack beigibt; wenn daher das Zicklein mager ist, so dass weder Nieren noch Magenfett in größerer Quantität da war, als im Verhältnis von eins zu sechzig, so schneide man davon stückweise ab und esse das Fleisch, bis man zu einem Stück Talg gelangt.

Ebenso wenn man einen Schenkel zusammen mit der Hüftader gebraten, so schneide man das Fleisch immer stückweise ab und verzehre es, bis man auf die Hüftader kommt, die dann weggeworfen wird. Ganz dasselbe gilt, wenn man ein ganzes Vieh gebraten, ohne die verbotenen Fasern und Häutchen weggenommen zu haben, immer schneidet man stückweise ab, isst es, und sobald man auf einen verbotenen Gegenstand kommt, so schneidet man ihn aus und wirft ihn weg, da durch Adern sich keine Geschmacksveränderung hervorbringen lässt, um darnach die Verhältnisbestimmungen zu richten.

33) Man darf geschlachtetes Fleisch nicht zusammen mit Fleisch von gefallenen oder unreinen Tieren in einem und demselben Ofen braten, selbst wenn sie nicht in Berührung kamen; ist es aber bereits geschehen, so bleibt ersteres doch erlaubt, und zwar selbst in dem Falle, wo das verbotene Fleisch sehr fett und das erlaubte mager wäre, weil nämlich der bloße Geruch kein Verbot bewirkt, sondern ist hierzu der Geschmack des verbotenen Gegenstandes erforderlich.

34) Wenn Salzfleisch von Gefallenem mit Geschlachtetem vermischt wurde, so wird letzteres verboten, weil der Saft des Fleisches des Gefallenen vom Geschlachteten eingesogen wird, wobei man indessen weder die Geschmacksveränderung noch das Verhältnis bestimmen kann.

Ganz dasselbe gilt, wenn man gesalzenen unreinen Fisch mit ungesalzenem reinen Fisch zusammenlegt; letzterer wird nämlich verboten wegen der Lacke; war aber der gesalzene Fisch ein reiner und der ungesalzene ein unreiner, so wird der gesalzene nicht verboten, weil bloß der nicht gesalzene vom gesalzenen die Lacke einsaugt; wurde ein unreiner Fisch zusammen mit einem reinen eingelegt, so wird Alles verboten, außer etwa wenn das Unreine bloß 1/200 vom Reinen war.

SECHZEHNTES KAPITEL — Fortsetzung

1) Alle Bestimmungen, welche die Weisen für den Fall bestimmt, wenn ein verbotener Gegenstand sich mit homogenen erlaubten Gegenständen vermischt, finden nur statt, so lange dieser verbotene Gegenstand nicht eine Säure, Gewürz, oder eine treuere, in der Mischung sich ganz erhaltende Speise war, die mit dem Verbotenen sich nicht amalgamiert; war aber der verbotene Gegenstand entweder eine Säure, oder würzhaft, oder eine sonst treuere Speise, so zieht auf die Mischung selbst ein Minimum das Verbot.

2) Wenn z.B. Sauerteig von Priesterhebenweizen in einen Teig von nicht geheiligtem Weizen hineinfiel, und wenn das Stück so groß war, dass es eine Säuerung des ganzen Teiges bewirken könnte, so wird der ganze Teig als zweifelhaft Heiliges betrachtet; ebenso wenn Priesterhebewürze in eine Schüssel oder in einen Topf gewöhnlicher Speise fiel, und das Hineingefallene so bedeutend war, dass es die ganze Speise im Topfe würzen kann, und es zugleich homogen mit der nicht heiligen Speisegattung ist, so wird Alles als zweifelhaft Heiliges verboten, obgleich der Sauerteig oder das Gewürz sich nur wie 1:1000 verhält; so wird auch Alles, wenn Sauerteig von Weinbergsmischfrüchten in einfachen Teig, oder wenn Gewürz von vorreifen Früchten in einen erlaubten Speisetopf fällt, der Nutznießung verboten.

3) Als wertvolle Gegenstände, die in homogener Mischung selbst durch ein Minimum ein Verbot nach sich ziehen, werden folgende sieben betrachtet: Kokosnüsse, arabische Granaten, nicht geöffnete Fässchen mit ihrem Inhalt, Grünwerkblätter, das Herz von Blumenkohl, griechische Melonen und eigen gebackenes Brot.

4) Fiel z.B. eine arabische vorreife Granate zwischen mehrere Tausend andere erlaubte, so sind sie alle verboten; ebenso wenn ein vermachtes Fässchen mit Weinbergsmischfrüchten sich unter mehrere Tausend vermachter Fässchen mit Erlaubtem mischte, so sind alle zur Nutznießung verboten; dasselbe gilt auch von den anderen sieben Gegenständen.

5) So ist es auch, wenn ein Stück Fleisch von gefallenem oder unreinem Hausvieh, Wild, Geflügel oder Fisch, sich unter mehrere Tausend Stücke mengt, so bleibt Alles so lange verboten, bis man davon ein Ersatzstück abnimmt und dann das Übrige nach dem Verhältnis der Sechzig berechnet; denn so lange ein Ersatzstück nicht abgenommen ist, bleibt der verbotene Gegenstand noch immer unverändert da, und er ist so ansehnlich, dass man mit ihm Gäste bewirten kann.

6) Ganz dasselbe gilt auch von einem Stück Fleisch in Milch gekocht, oder von nicht heiligem Vieh, welches in der Tempelhalle geschlachtet worden, — welche beide Gegenstände laut Vorschrift der Rabbinen zur Nutznießung verboten sind, wie dies in der Abhandlung über das Schlachten erklärt werden wird; sie ziehen auch in der Vermischung schon durch ein Minimum das Verbot nach sich, so lange kein Ersatzstück von der Mischung abgenommen; ebenso hat man, wenn man die Hüftader mit anderen Adern, oder mit Fleisch, zusammengekocht, und jene kenntlich ist, sie herauszunehmen, das Übrige bleibt aber dann erlaubt, weil Adern keine Geschmacksveränderung hervorzubringen im Stande sind; ist sie aber nicht kenntlich, so bleibt Alles verboten, weil diese Ader ein Stück eigener Art, und daher als ansehnlich zu betrachten ist, wodurch sie auch ein Verbot durch ein Minimum nach sich zieht.

7) Eben so sind alle lebendigen Geschöpfe als ansehnlich zu betrachten, und können daher nicht annulliert werden; wenn demnach ein zur Steinigung verurteilter Ochs sich unter tausend andere Ochsen, oder das zum Nackenabschlagen bestimmte Kalb unter tausend Kälber, oder der vom Aussätzigen zum Schlachten bestimmte Opfervogel unter tausend Vögel, oder der Eselserstling unter tausend Esel sich mischte, sind Alle zur Nutznießung verboten; andere Gegenstände aber, wenn sie auch gewöhnlich der Zählung unterworfen sind, können doch durch die Verhältnisbestimmungen annulliert werden.

8) Wenn z.B. ein Bündel Grünwerk von Weinbergsmischfrüchten sich unter zweihundert andere Bündel, oder ein Etrog (Paradiesapfel) von vorreifer Frucht, sich unter zweihundert andere Etroge mischt, so sind sie alle erlaubt, und so in dergleichen Fällen mehr.

9) Mir scheint es, dass jede Sache, die an irgend einen Orte beliebt ist, oder als ansehnlich betrachtet wird, etwa wie die Kokosnüsse und arabischen Granaten zu jener Zeit im Lande Palästina, je nach dem Orte und der Zeit ihrer Bevorzugung, schon durch ein Minimum das Verbot auf ihre Mischung mit anderen erlaubten Gegenständen nach sich zieht; wenn im Talmud bloß jene sieben Gattungen als ansehnlich aufgezählt wurden, so geschah dies, weil diese überall durch ein Minimum das Verbot bewirken; dasselbe muss aber auch für alle dergleichen Gegenstände gelten, die speziell an gewissen Orten als ansehnlich betrachtet werden. Das ist aber ausgemacht, dass alle diese Verbote bloß Satzungen der Rabbinen sind.

10) Fiel eine Granate von einer solchen Mischung unter zwei andere arabische erlaubte Granaten, und von diesen dreien dann eine wieder unter andere Granaten, so sind diese letzteren erlaubt, weil die Granate von der ersten Mischung bereits in der Mehrheit aufgehoben wurde; fiel aber von der ersten Mischung eine Granate, wenn auch unter tausend erlaubte, so bleiben sie alle verboten. Die Annullierung in der Mehrheit hat nur in sofern Geltung, dass sie einen zweifachen Zweifel beseitigt, nämlich, dass wenn von einer zweiten Mischung eine Frucht wieder in erlaubte fällt, sie kein Verbot nach sich zöge; und so in dergleichen Fällen mehr.

11) Wurden Kokosnüsse die sämtlich durch die Vermengung der einzigen vorreifen Nuss verboten wurden, zerschlagen, oder die Granaten geteilt, die Fässer geöffnet, die Melonen oder die eigen gebackenen Brote zerschnitten, nachdem sie sämtlich durch eine Mischung verboten worden waren, so können sie wiederum unter 201 des Erlaubten annulliert werden; eben dasselbe gilt auch von einem Stück Fleisch von Gefallenem, welches unter andere Stücke zerhackt und unter einander zu einem Ganzen gemengt wurde, — es wird nämlich auch im 60-fachen annulliert.

12) Es ist aber verboten, von vorherein die Nüsse zu zerschlagen, die Granaten zu zerlegen und die Fässer zu öffnen, nachdem bereits das Verbot auf selbige gefallen, damit sie etwa in dem 201-fachen annulliert werden; dies darf deshalb nicht geschehen, weil etwas Verbotenes von vornherein nicht annulliert werden darf; tut man es doch, so hat das Gericht zur Rüge Alles als verboten zu erklären, wie wir es bereits erklärt.

13. Kam Sauerteig von Weinbergsmischfrüchten und von Priesterhebe zugleich unter gewöhnlichen Teig, aber weder in dem einem noch in dem andern ist so viel Säure, um den ganzen Teig gären zu machen, die Säure beider zusammen hingegen wäre es wohl im Stande — so ist dieser Teig für den gewöhnlichen Israeliten verboten, für den Priester aber erlaubt; ebenso wenn Gewürz von Priesterhebe und Weinbergsmischfrüchten zugleich in einem Topf mit Speisen fallen, und weder in dem einen noch in dem andern ist so viel Würzhaftes vorhanden, um die ganze Speise im Topfe zu würzen, in beiden zusammengenommen ist aber wohl so viel, so bleibt die Speise für den gewöhnlichen Israeliten verboten, weil die ganze Würzung von für ihn verbotenen Gegenständen herrührte, für den Priester aber erlaubt, (weil für den Priester die eine Hälfte der Würze erlaubt ist).

14) Gewürze einer Gattung, aber verschiedener spezieller Benennungen, oder auch Gewürze dreier verschiedener Gattungen, die unter einer Benennung bekannt sind, werden zusammengezogen, wo es sich um das Verbot bedingende Quantum handelt, und ebenso Sauerteige; wenn z.B. ein Stückchen Sauerteig von Weizenmehl und eines von Gerstenmehl zusammen das erforderliche Quantum ausmachen, so werden sie, weil die Benennung Sauerteig beiden zukommt, nicht wie eine Mischung zweier Gattungen betrachtet, sondern werden als eine und dieselbe Gattung zusammengezogen, um auf einen Teig von Weizenmehl, durch das Verhältnis der Säure ein Verbot nach sich zu ziehen, wenn in beiden zusammen der Weizengeschmack vorherrschend ist, oder um einen Teig von Gerstenmehl das Verbot zu ziehen, wenn der Geschmack von Gerstenmehl mehr hervortrat.

15) Wie gibt es drei Benennungen für eine und dieselbe Gattung? z.B. Bachpetersilie, Wiesenpetersilie und Gartenpetersilie; — obgleich jede dieser drei Sorten eine besondere Benennung hat, werden sie doch, da sie nur eine Gattung bilden, zusammengezogen, um das erforderliche Würzen-Quantum hervorzubringen.

16) Wenn in bereits gesäuerten Teig ein Stückchen Sauerteig von Priesterhebe oder Weinbergsmischfrüchten hineinfiel, oder wenn in eine bereits gewürzte Speise Würze von Priesterhebe, vorreifen oder Weinbergsmischfrüchten hineinfiel, so ist, wenn in diesem Sauerteig ein solches Quantum enthalten ist, dass, wenn der Teig noch ungesäuert wäre, er ihn in Säuerung bringen könnte, oder wenn in den Gewürzen so viel Würzhaftes war, dass sie die Speise, im Falle sie noch nicht gewürzt wäre, gehörig würzen könnten — Alles verboten; ist aber das erforderliche Quantum nicht da, so können sowohl der Sauerteig als das Gewürz durch das bestimmte Verhältnis annulliert werden, nämlich Priesterhebe in 101, vorreife und Weinbergsmischfrüchte aber in 201.

17) Die Priesterhebe kann vorreife und Weinbergsmischfrüchte annullieren; wenn z. B. ein Maaß Priesterhebe in neun und neunzig Maaß nicht Heiliges fiel, und darauf zu dieser Mischung wiederum ein halbes Maaß vorreifer oder Weinbergsmischfrüchte hinzukam, so findet da weder das Verbot des Vorrreifen noch der Weinbergsmischfrüchte statt, indem das halbe Maaß im Zweihundertfachen annulliert wird, obgleich ein Teil dieser Zweihundert aus Priesterhebe besteht.

18) Eben so können vorreife und Weinbergsmischfrüchte Priesterhebe annullieren; wenn z. B. hundert Maaß vorreifer oder Weinbergsmischfrüchte in zwanzigtausend Maaß nicht Geheiligtes fiel, so wird demnach die ganze Mischung zwanzigtausend einhundert ausmachen; kommen nun in diese ganze Mischung zweihundert und ein Maaß Priesterhebe, so wird Alles erlaubt; da diese Priesterhebe im Hundertundeinfachen aufgehoben wird, obgleich ein Teil dieser hundert Maaß, welche sie nun annullieren sollen, aus vorreifen oder Weinbergsmischfrüchten besteht.

19) Eben so können vorreife Früchte Weinbergsmischfrüchte, diese wiederum vorreife Früchte, Weinbergsmischfrüchte andere dergleichen, und verreife Früchte andere dergleichen annullieren; wenn z.B. zweihundert Maaß vorreifer oder Weinbergsmischfrüchte in vierzigtausend Maaß nicht Geheiligtes fiel, und nachher in diese Mischung zweihundert und ein Maaß vorreifer und Weinbergsmischfrüchte kam, so wird Alles erlaubt, denn nachdem das Verbot bereits annulliert worden, wurde die erste Mischung vollkommen erlaubten, nicht geheiligten, Früchten gleich.

20) Ein Kleid, welches mit den Schalen vorreifer Früchte gefärbt wurde, muss verbrannt werden, wurde dieses Kleid unter andere vermengt, so wird es in zweihundert annulliert; ebenso wenn eine Speise mit den Schalen von vorreifen Früchten gekocht, oder Brot mit diesen oder mit Weinbergsmischfrüchten gebacken wurde, so müssen die Speisen und das Brot verbrannt werden, weil die Nutznießung des verbotenen Gegenstandes darin zu erkennen ist; wurde aber diese Speise oder dieses Brot mit andern erlaubten vermischt, so können sie im Zweihundertundeinfachen annulliert werden.

21) Eben so kann ein Kleid, worin ein Fingerbreit mit solchen Faden gewirkt wurde, die mit Schalen von vorreifen Früchten gefärbt waren, im zweihundertundeinfachen erlaubt werden, obgleich man diesen Streifen nicht herausfinden kann; wurde Färbestoff von vorreifen Früchten mit erlaubtem Färbestoff vermischt, so tritt wieder das Verhältnis von zweihundertundeins ein; wurde Farbewasser mit Färbewasser vermischt, so kann schon die bloße Mehrheit des erlaubten das Verbot annullieren.

22) Wurde ein Ofen mit Schalen von vorreifen und Weinbergsmischfrüchten geheizt, so muss er abgekühlt werden, ganz gleich ob er neu oder alt war, sodass man ihn mit erlaubtem Holz Heizen kann; wurde aber in ihm, bevor er abgekühlt worden, Brot gebacken oder Speise gekocht, so sind beide zur Nutznießung verboten, weil in dem Brote oder in der Speise ein Vorteil durch das verbotene Holz entstanden ist; wurde aber das Feuer aus dem Ofen herausgescharrt, und das Backen oder Kochen fand in der bloßen Ofenwärme statt, so wird die Speise, da das verbotene Holz fortgeschafft war, erlaubt.

23) Schüssel, Becher, Topfe, Gläser, die der Töpfer mit Schalen von vorreifen Früchten glasierte, sind zu jeder Nutznießung verboten, weil ein zur Nutznießung verbotener Gegenstand deren Brauchbarkeit bewirkt.

24) Brot, welches auf Kohlen von Holz vorreifer Früchte gebacken wurde, ist zum Genuss erlaubt, weil, sobald das Holz schon zu Kohlen wurde, das Verbot schon beseitigt ist, obgleich letztere noch glimmen; wurde eine Speise durch Schalen von vorreifen und Weinbergsmischfrüchten und erlaubtes Holz gekocht, so ist sie verboten, obgleich zwei Wirkungen des Kochens da waren, denn während die Speise durch das verbotene Heizmaterial kochte, war das erlaubte Holz noch nicht in der Wirkung, folglich musste ein Teil des Kochens durch erlaubtes Holz, ein anderer Teil aber durch verbotenes verursacht worden sein.

25) Wurde ein Reis von vorreifen Früchten unter andere Reiser vermengt, oder fand sich ein Beet von Weinbergsmischfrüchten, unter andern mit erlaubten Früchten besäten, so ist es erlaubt, von vornherein von allen Pflanzungen Früchte zu pflücken, und wenn dieser Reis und dieses Beet sich zu den anderen wie eins zu zweihundert verhielten, so ist alles Zusammengelesene erlaubt; war das Verhältnis aber nicht so groß, so ist alles Zusammengelesene verboten; warum aber erlaubt man von vornherein von der ganzen Pflanzung die Früchte zu pflücken, in welcher man doch nach dem Gesetze Alles verbieten sollte, bis man das verbotene Reis oder das verbotene Beet herausgefunden? Weil nämlich fest anzunehmen ist, dass Niemand wissentlich durch einen Reis einen ganzen Weinberg verboten machen, sondern man sich bemühen würde, wenn man es nur könnte, den verbotenen Gegenstand schadlos zu machen.

26) Lässt man Käse durch den Harz von vorreifen Früchten, oder durch die Magensäure von einem Götzen-Opfer, oder durch den Essig von Libationswein gerinnen, so bleibt er zu aller Nutznießung verboten, obgleich dies eine Mischung von heterogenen Gattungen ist und der ganze Nutzen des Verbotenen in einem Unbedeutenden besteht; der Grund dazu ist, dass der verbotene Gegenstand kenntlich ist, da er eigentlich den Käse vollends hervorgebracht.

27) Vorreife und Weinbergsmischfrüchte müssen dem Gesetze nach verbrannt, und deren Säfte, da Flüssiges unmöglich ganz verbrannt werden kann, vergraben werden.

28) Wein, der Götzen zur Libation diente und mit erlaubtem vermischt wurde, bewirkt auf die ganze Mischung, schon durch ein Minimum, das Verbot der Nutznießung, wie wir es bereits erklärt; dies gilt jedoch nur, wenn der erlaubte Wein auf den Libationswein gegossen wird; wurde aber der Libationswein aus Fläschchen in ein Fass erlaubten Weines gegossen, wenn auch dieses Gießen allmählich im Laufe des ganzen Tages gedauert, so wird immer das erste Bisschen in der großen Masse annulliert; wurde hingegen der verbotene Wein aus einem Fasse gegossen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob das Erlaubte auf das Verbotene, oder das Verbotene auf das Erlaubte gegossen wurde — immer bleibt die Mischung verboten, weil der Strom des Weines aus dem Spundloch des Fasses groß war.

29) Wurde einfacher Heidenwein mit erlaubtem Wein vermischt, so bewirkt schon ein Minimum das Verbot des Trinkens auf die Mischung, jedoch kann letztere an Nichtjuden verkauft werden, sodass man den Wert an Geld des ursprünglich verbotenen Weines ins tote Meer werfen muss; den Rest des Geldes für den ursprünglich erlaubten Wein darf man aber benutzen; ebendasselbe gilt, wenn ein Fass Libationswein sich unter mehrere erlaubte vermengte, — alle Fässer sind dann zum Trinken verboten, zur Nutznießung aber erlaubt; der ganze Wein wird nämlich verkauft, der Wert des eigentlich verbotenen Weines ins tote Meer geworfen; dies gilt auch von einem Fasse Heidenwein.

30) Wurde Wasser mit Wein, oder Wein mit Wasser — von welchen beiden Flüssigkeiten eine verboten war, — vermischt, so ist für deren Genuss die Geschmacksveränderung maßgebend, weil dies eine Mischung von heterogenen Gegenständen ist; dies gilt jedoch nur dann, wenn das erlaubte Getränke auf das verbotene kam; wurde aber das verbotene Getränk in das erlaubte gegossen, so wird immer die erste Strömung von der Mehrheit annulliert, sobald der Guss aus einer kleinen Flasche stattfindet, so dass nur wenig auf einmal auf das Erlaubte kam. Wie ist es aber möglich, dass Wasser verboten sein soll? Wenn es angebetet, oder einem Götzen als Opfer gedient.

31) Fiel in eine Kelter Weines zuerst ein Krug Wasser hinein, und dann kam noch Libationswein, so betrachte man den erlaubten Wein als gar nicht existierend und mache das Verhältnis zwischen dem hineingekommenen Wasser und dem Libationswein der Art, dass, wenn das Wasser den Geschmack des Libationsweines aufheben würde, das Wasser durch die Mehrheit denselben ganz annulliert, so dass Alles erlaubt werde.

32) Kam Libationswein auf Weintrauben, so werden diese nur abgespült, und sind dann zum Essen erlaubt; waren die Weintrauben aber geplatzt, so sind sie, wenn der Wein in ihnen eine Geschmacksveränderung hervorgebracht, gleichviel ob es alter oder frischer Wein ist, zur Nutznießung verboten; bringt der Wein aber keine Geschmacksveränderung in den Trauben hervor, so sind sie zum Genuss erlaubt.

33) Kam Libationswein auf Feigen, so sind diese erlaubt, weil Wein in Feigen nur eine unangenehme Veränderung des Geschmackes hervorbringt.

34) Kam Libationswein auf Weizen, so ist dieser zum Genuss verboten, aber erlaubt zur Nutznießung, jedoch darf man den Weizen nicht einem Heiden verkaufen, da letzterer ihn wieder einem Israeliten verkaufen könnte, sondern man muss ihn mahlen und verbacken, sodass man das Brot an Heiden nicht in Gegenwart von Israeliten verkaufen kann. Dies geschieht, damit Israeliten selbiges nicht wiederum von den Heiden kaufen könnten, da Heiden-Brot, wie es erklärt werden wird, verboten ist. Warum aber untersucht man nicht bei Weizen die durch den verbotenen Wein hervorgebrachte Geschmacksveränderung? Weil Weizen einzieht und demnach den Wein einsaugt.

35) Wurde Libationswein sauer und kam dann in Bieressig, so bewirkt er durch ein Minimum ein Verbot aus die Mischung, weil selbige eine homogene ist, indem doch beide Sorten Essig sind; wurde aber Wein mit Essig vermische wobei es sich gleichbleibt, ob der Essig in den Wein ganz oder dieser in den Essig kam, so findet das Verhältnis von Geschmacksveränderung wieder statt.

SIEBZEHNTES KAPITEL — Geräte von Nichtjuden und ihr Kochen, Brot, Erziehung, Ekel

1) In einem Lehmtopfe, worin Fleisch von gefallenen, kriechenden, oder krabbelnden Tieren gekocht wurde, darf man an demselben Tage nicht mehr Schlachtfleisch kochen; wurde dennoch eine Fleischgattung dann gekocht, so ist die Speise verboten, ist aber etwas Anderes darin gekocht worden, so tritt das Verhältnis der Geschmacksveränderung wieder ein.

2) Die Schrift hat in einem solchen Topfe nur an demselben Tage zu kochen verboten, weil das vom Topfe eingesogene Fett in dieser Zeit noch nicht verdorben sein kann; laut Vorschrift der Rabbinen aber darf man niemals mehr in einem solchen Topfe kochen. Daher ist es auch verboten, alte Lehmgeschirre von Götzendienern zu kaufen, wenn sie zu warmen Speisen gebraucht worden, wie z. B. Töpfe und Schüsseln, selbst dann nicht, wenn sie von innen verzinnt waren; hat man aber bereits solche Geschirre gekauft und in denselben Tages darauf, nachdem sie zu unerlaubten Speisen gebraucht worden, und weiterhin, gekocht, so ist die Speise erlaubt.

3) Wenn Jemand von einem Götzendiener eiserne Essgeschirre und Glassachen, die noch gar nicht benutzt worden waren, kauft, so hat er selbige im Tauchbade unterzutauchen, sodass es erlaubt ist, aus denselben zu essen und zu trinken. Sind es solche Geschirre, die man schon zu kalten Sachen benutzte, wie z. B. Becher, Gläser oder Krüge, so hat man sie auszuspülen und dann unterzutauchen, sodass sie erlaubt bleiben. Sind es Geschirre die zum Sieden von Wasser benutzt wurden, wie z. B. Kessel, Becken und andere Gefäße zum Wasserwärmen, so reinige man sie zuerst mit kochendem Wasser, und tauche sie unter, sodass sie erlaubt sind.

4) Wie geschieht das Reinigen durch kochendes Wasser? Man lege das kleine Gefäß in ein größeres, fülle dieses ganz mit Wasser, so dass auch das kleine ganz dadurch bedeckt werde, und lasse es so lange sieden, bis das Wasser gut durchkocht. War das Gefäß aber ein großes, so umklebe man den Rand desselben mit Teig oder Lehm und fülle es so mit Wasser, dass dieses auch den beklebten Rand übersteige, worauf man das Wasser zum Sieden bringe. In allen diesen Fällen ist jedoch, wenn man in solchen Geschirren Etwas kocht, bevor man sie durch kochendes oder kaltes Wasser gereinigt, ausgeglüht oder untergetaucht, die Speise dennoch erlaubt, weil das etwaige diesen Geschirren noch anklebende Fett nur eine unangenehme Geschmacksveränderung hervorbringen könnte, wie dieses bereits erklärt worden.

5) Das Untertauchen, welches bei von Götzendienern gekauften Geschirren erforderlich ist, um sie zum Gebrauche beim Essen und Trinken erlaubt zu machen, ist nicht wegen Reinheit oder Unreinheit, sondern bloß laut Vorschrift der Rabbinen verordnet, worauf aber auch schon die Schrift einen Wink gegeben. Es heißt nämlich (Num. 31:24): »Jeden Gegenstand der ins Feuer kommt, sollt ihr durchs Feuer führen, damit er rein werde.« Durch die Tradition ist uns nun überkommen, dass es sich an dieser Stelle nur um die Reinigung von götzendienstlichem Gebrauch, nicht aber um eine Reinigung von der Entweihung handle, da es gar keinen Fall von Entweihung gibt, der durchs Feuer aufgehoben werden könnte, sondern alles Entweihte durch das Untertauchen im Wasser von der Entweihung gereinigt wird, und sogar die Entweihung bei einem Todesfall auch durch bloße Besprengen mit Wasser und Untertauchen aufgehoben wird. Die Anwendung von Feuer aber findet nur bei. Reinigung vom götzendienstlichen Gebrauche statt, und da es nun dort heißt: »und er werde rein«, so schlossen die Weisen daraus, dass man den Gegenstand, nach dessen Durchführung durchs Feuer, behufs seiner Reinigung vom götzendienstlichen Gebrauche, noch einer Reinigung zu unterziehen habe.

6) Dieser Untertauchung find nur solche metallene Speisegeschirre unterworfen, die von einem Götzendiener gekauft worden; borgt aber Jemand von einem Götzendiener ein Geschirr, oder nimmt er es als Pfand, von ihm, so ist die Untertauchung nicht nötig und ein bloßes Abspülen, Durchsieden oder Durchglühen genügt. Ebenso hat man, wenn man hölzerne oder steinerne Gefäße kauft, sie nur auszuspülen und durchzusieden, und nicht unterzutauchen nötig. — Ganz neue Geschirre bedürfen auch keiner Untertauchung; Geschirre aber, die ausgezinnt sind, gleichen den metallenen und müssen untergetaucht werden.

7) Wenn Jemand von einem Götzendiener ein Messer kauft, so muss er es in Feuer durchglühen, oder am Schleifstein abziehen. Ist das Messer ein gutes, ohne Scharten, so ist es, um kalte Speisen damit schneiden zu dürfen, hinreichend, wenn man es zehnmal in harte Erde steckt; ist das Messer aber schartig, oder will man mit demselben, sei es auch ohne Scharten, warme Speisen schneiden, oder gar ein Tier schlachten, so muss man es erst durchglühen oder ganz abschleifen. Schlachtete man aber mit dem Messer, bevor es gereinigt worden, so muss man die Stelle des Einschnittes abspülen; noch lobenswerter ist es, wenn man diese Stelle wegschneidet.

8) Ein Messer, mit welchem man ein als zerrissen geltendes Tier geschlachtet, darf zu einer erlaubten Schlachtung nicht eher gebraucht werden, als bis es wenigstens mit kaltem Wasser abgespült, oder mit einem Lappen abgewischt worden.

9) Außerdem gibt es noch Mehreres, was die Gelehrten verboten und zwar nicht auf Grund einer Vorschrift der Tora, sondern aus Besorgnis, die Israeliten könnten sich mit den Götzendienern vermengen und auf diese Weise sich mit ihnen verschwägern; sie sollen sich aber von diesen fernhalten; es ist nämlich untersagt, mit den Götzendienern zusammen Wein zu trinken, wenn auch dabei keine Besorgnis wegen Libationswein stattfindet; gleichfalls ist ss verboten, Brot und gekochte Speisen der Götzendiener zu essen, selbst wenn nicht zu besorgen stände, dass selbige durch verbotene Gegenstände verunreinigt worden sind.

10) So z. B. darf man in einer Gesellschaft von Götzendienern selbst nicht gekochten Wein trinken, der doch sonst nicht verboten ist, ja nicht einmal Wein aus eigenen Geschirren darf man mit ihnen trinken; sind aber die meisten Mitglieder der Gesellschaft Israeliten, so ist es erlaubt; auch darf man nicht Bier trinken, das Götzendiener aus Feigen, Datteln und dergl. bereiten; dies ist aber nur da verboten, wo die Heiden dasselbe verkaufen, bringt man es hingegen nach Hause und trinkt es da, so ist es erlaubt, weil der Hauptgrund des Verbotes darin besteht, dass der Israelit nicht zusammen mit dem Götzendiener speise.

11) Wein aus Äpfeln, Granaten und dergl., ist überall zu trinken erlaubt, denn auf einen Gegenstand, der nicht alltäglich: ist, hat man die Verbotsbestimmung nicht ausgedehnt. Rosinenwein ist wie gewöhnlicher Wein zu betrachten, der auch als Libationswein gebraucht wird.

12) Obgleich das Brot von Götzendienern verboten ist, so gibt es doch Orte, wo man es nicht so strenge damit nimmt, so dass man Bäcker-Brot von Götzendienern kauft, wenn in der Stadt kein jüdischer Bäcker da ist; außerhalb der Stadt ist es sogar ohne weiteres erlaubt, weil es hier als Notfall zu betrachten ist; für den Genuss des eigengebackenen Brotes der Heiden hat sich noch Niemand zur Erleichterung des Verbotes entschieden, aus Besorgnis, man könnte, wenn man schon eigengebackenes Brot der Heiden äße, leicht dazu kommen, bei Götzendienern Mahlzeiten zu halten, und gar sich mit ihnen verschwägern.

13) Hat ein Götzendiener einen Ofen geheizt und ein Israelit backte darin Brot, oder heizte ein Israelit den Ofen
an, und ein Götzendiener backte das Brot, oder ein Götzendiener heizte zwar den Ofen und backte das Brot, ein Israelit aber kam hinzu und rührte das Feuer um, oder löschte es, so ist das Brot schon deshalb erlaubt, dass der Israelit an der Arbeit des Backens Teil genommen; ja sogar, wenn ein Israelit nur ein einziges Stück Holz in den Ofen warf, so wird schon alles darin gebackene Brot erlaubt gemacht, weil es nur nötig ist, ein Erinnerungszeichen daran zu haben, dass Brot von Götzendienern verboten ist.

14) Kocht ein Götzendiener für uns Wein, Milch, Honig, oder Pfirsiche und dergleichen Dinge, die auch roh gegessen werden, so sind sie erlaubt; die Verbotsbestimmung erstreckt sich bloß auf einen Gegenstand, der nicht roh gegessen werden kann, wie z.B. Fleisch, unzubereiteter Fisch, Eier und Grünigkeiten, wenn nun diese ein Götzendiener von Anfang bis zu Ende, ohne Hilfe eines Israeliten, gekocht, so sind sie wohl als von Götzendienern Gekochtes verboten.

15) Dieses aber gilt auch nur von solchen Gegenständen, welche an königlichem Tische serviert werden können, um sie damit Brot zu essen, wie z.B. Fleisch, Eier, Fische und dergl.; Gegenstände aber, die nicht auf königlichen Tisch kommen, um mit Brot gegessen zu werden, wie z. B. Lupine von einem Götzendiener abgekocht, sind wohl erlaubt, obgleich sie nicht roh gegessen werden können, und so in dergleichen Fällen mehr, da der Grund der Verbotsbestimmung in der Besorgnis liegt, dass man sich mit Götzendienern verschwägern könnte, wenn man sie nämlich zur Mahlzeit laden sollte; zu Speisen aber, die nicht am königlichen Tische gereicht werden, um mit Brot gegessen zu werden, macht man gewöhnlich keine besondere Einladungen.

16) Kleine Fische, die ein Israelit oder Götzendiener gesalzen, gleichen einem Teilweise gekochten Fische; wenn nun Götzendiener sie nachher gebraten, so sind sie im erstem Falle erlaubt; überhaupt ist eine Speise, wenn ein Israelit etwas beim Kochen, sei es zu Anfange oder zu Ende beigetragen, erlaubt; wenn daher ein Götzendiener Fleisch oder einen Topf mit Speise auf dem Feuer hat stehen lassen, und ein Israelit den Braten umgedreht, oder die Speise durchgerührt hat, im gleichen wenn ein Israelit die Speise ans Feuer gesetzt und ein Götzendiener die Zubereitung vollendet, so ist die Speise erlaubt.

17) Fische von einem Götzendiener gesalzen, und Früchte von solchem getrocknet, so dass sie ohne weiteres gegessen werden können, sind erlaubt; Gesalzenes gilt in Bezug auf diese Verbotsbestimmung nicht wie Gesottenes, und Geräuchertes nicht wie Gekochtes; ebenso sind von Götzendienern gesengte Ähren erlaubt; die Verbotsbestimmung wurde auf diese deswegen nicht ausgedehnt, weil Niemand seinen Nächsten zu gesengten Ähren zu Gaste rufen wird; Bohnen, Erbsen, Linsen und dergleichen, die von Götzendienern abgekocht und verkauft werden, sind da als von Götzendienern Gekochtes verboten, wo es Sitte ist, solche auf dem königlichen Tisch als Dessert zu reichen; aber als von Götzendienern Verunreinigtes sind sie überall verboten, weil zu besorgen steht, dass man sie entweder zusammen mit Fleisch, oder in einem Topfe, worin Fleisch war, abgekocht haben könnte. Ebenso sind auch geröstete Kuchen, welche von Heiden mit Öl gebacken wurden, wegen Verunreinigung durch Götzendiener verboten.

19) Hat ein Götzendiener eine Speise gekocht, ohne die Absicht zum Kochen gehabt zu haben, so ist sie erlaubt; wenn z. B. ein Götzendiener einen Morast anzündet, um das Gras von demselben hinwegzubrennen, und dabei braten Heuschrecken aus, so sind sie erlaubt, selbst an einem Orte, wo Heuschrecken an der königlichen Tafel als Dessert gereicht werden; ebenso wenn ein Götzendiener einen Rinderkopf über dem Feuer hält, um das Haar desselben abzusengen, so ist es erlaubt von den herabhängenden Fleischschnittchen, so wie auch die Ohrspitzen zu essen, die beim Absengen gebraten wurden.

20) Datteln von Götzendienern abgekocht sind erlaubt, wenn sie auch im rohen Zustande süß waren, aber verboten, wenn sie bitter waren und durch das Kochen erst zum Essen zubereitet wurden; waren sie mittelmäßig süß, so sind sie verboten.

21) Geröstete Linsen, die später eingeknetet wurden, sei es in Wasser oder Essig, sind verboten; aber gerösteter Weizen und Gerste, die in Wasser geknetet wurden, sind erlaubt.

22) Öl von Götzendienern ist erlaubt, und wer es verbietet, begeht eine große Sünde, weil man sich dadurch dem Ausspruche des Gerichts welches Öl einmal erlaubt hat, widersetzt; ja sogar wenn dasselbe nachher gekocht wurde, ist es auch erlaubt, da das Verbot weder wegen des Gekochten durch Götzendiener darauf anwendbar ist, indem Öl auch roh gegessen wird, noch das Verbot wegen des von Götzendienern Veruneinigten, indem das Kochen den Geschmack des Öles verdirbt und es übelriechend macht.

23) Aus demselben Grunde ist auch Honig, von Götzendienern gekocht, und zu verschiedenen Konfitüren gebraucht, erlaubt.

24) Trester (Abfall von Oliven und dergl. Früchten), welcher heiß gemacht wurde, ganz gleich ob in einem großen Kessel oder in einem kleinen, ist erlaubt, weil er nur eine nachteilige Geschmacksveränderung hervorbringt; ebenso gepreßte Früchte, zu welchen man gewöhnlich weder Essig noch Wein hinzutut, so auch gepresste Oliven und Heuschrecken, die soeben vom Verkaufsplatze kommen; aber Heuschrecken und sonstiges Gepresstes, worauf man gewöhnlich Wein aufträufelt oder auch nur Essig oder Bieressig gießt, sind verboten.

25) Warum aber wurde Bieressig von Götzendienern verboten? Weil diese gewöhnlich Weinhefen hineinwerfen; deswegen ist auch Bieressig, der so eben erst vom Verkaufsplatze kommt, erlaubt.

26) Fischlake ist an dem Orte, wo man gewöhnlich Wein in dieselbe Tat, verboten; ist aber der Wein daselbst teurer als die Lake, so ist diese erlaubt; auf diese Weise entscheide man auch über jeden Gegenstand, von dem zu besorgen steht, dass die Götzendiener Etwas daruntergemischt, indem angenommen werden kann, dass Niemand eine treuere Sache mit einer billigen vermischen wird, wodurch es verlieren müsste; wohl aber könnte man Billiges unter Teures tun, um dabei zu gewinnen.

27) Hat ein unmündiger Knabe eine von den verbotenen Speisen gegessen, oder eine Arbeit am Schabbat verrichtet, so ist es nicht Sache des Gerichts ihn dafür zu züchtigen, weil er doch nicht zurechnungsfähig ist; dies gilt jedoch nur, wenn er es selbst getan, es ist aber verboten ihn dazu zu verleiten, selbst wenn es sich um solche Gegenstände handelte, die bloß laut Vorschrift der Rabbinen verboten sind; ebenso ist es verboten, einen Knaben an die Nichtbeobachtung des Schabbats oder Feiertages zu gewöhnen, selbst wenn es sich um Fälle handelt, wo bloß von Rastvorsicht die Rede ist.

28) Obgleich aber das Gericht nicht verpflichtet ist, einen Unmündigen von dergleichen Vergehen abzuhalten, so ist es doch Pflicht seines Vaters, ihn zurecht zu weisen und von solchen Schritten abzuhalten, damit der Knabe sich an die Heiligkeit der Religion gewöhne, denn es heißt: »Gewöhne den Knaben nach seiner Weise usw.« Mischlei 22:6).

29) Die Weisen haben auch diejenigen Speisen und Getränke verboten, die den meisten Menschen zum Ekel sind; ebenso haben die Weisen verboten, aus unreinen Geschirren zu essen und zu trinken, wobei der Mensch gewöhnlich Ekel empfindet, wie z.B. aus den gläsernen Gefäßen der Barbiere, worin das Blut beim Aderlass aufgefangen wird.

30) Desgleichen haben sie verboten, mit schmutzigen und beschwitzten Händen, oder auf schmutzigem Tischzeug zu essen, denn alle diese Fälle sind in den Worten der Schrift inbegriffen: »Ihr sollt eure Seelen nicht verunreinigen«; wer aber solche Speisen dennoch isst, erhält die Mardut-Geißelung.

31) Eben so ist es verboten, seine natürlichen Leibesöffnungen aufzuhalten, ganz gleich ob von einer geringeren oder großem Funktion; wer es aber dennoch tut, wird auch als »seine Seele verunreinigend« betrachtet; abgesehen davon, dass man dadurch über sich schwere Krankheiten bringen und sich an seinem eigenen Leben verschulden kann; vielmehr muss man sich gewöhnen, an bestimmten Stunden seine Notdurft zu verrichten, damit man einerseits sich nicht in Gegenwart von Menschen absondern müsse, und andererseits nicht seine Seele verunreinige.

32) Wer aber in diesen Sachen vorsichtig ist, bringt besondere Heiligkeit und Reinheit über seine Seele, und regelt sein Leben für den Namen des Ewigen, gelobt sei Er, wie es auch heißt: »Und ihr möget euch heiligen und heilig sein, denn heilig bin Ich« (Lev. 11:45).