Pessachim Kapitel 2

Der Talmud, Traktat (Massechet) Pessachim in deutscher Übersetzung von Lazarus Goldschmidt

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Blätter/Dapim

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Übersetzung

Blatt 21a

SOLANGE ES ERLAUBT IST [GESÄUERTES] ZU ESSEN, IST ES ERLAUBT, DAMIT VIEH, WILD UND GEFLÜGEL ZU FÜTTERN, ES EINEM NICHTJUDEN ZU VERKAUFEN UND DAVON EINE NUTZNIESSUNG ZU HABEN; IST DIESE FRIST VORÜBER, SO IST DIE NUTZNIESSUNG VERBOTEN, UND MAN DARF DAMIT NICHT OFEN UND HERD HEIZEN. R. JEHUDA SAGT, DIE FORTSCHAFFUNG DES GEÄUERTEN MÜSSE NUR DURCH VERBRENNEN ERFOLGEN; DIE WEISEN SAGEN, MAN ÜRFE ES AUCH ZERBRÖCKELN UND IN DEN WIND STREUEN ODER INS MEER WERFEN.

GEMARA. Nur solange man es essen darf, darf man damit auch [das Vieh] füttern, wenn man es aber nicht essen darf, darf man damit auch [das Vieh] nicht füttern, demnach vertritt unsre Mišna nicht die Ansicht R. Jehudas, denn nach R. Jehuda darf man es ja in der fünften Stunde nicht mehr essen, wohl aber damit [das Vieh] füttern, wie wir gelernt haben: R. Meír sagt, man esse [Gesäuertes] die ganze fünfte [Stunde] und verbrenne es bei Beginn der sechsten; R. Jehuda sagt, man esse es die ganze vierte, die fünfte befinde sich in der Schwebe, und man verbrenne es bei Beginn der sechsten.

Wieso heißt es, wenn die des R. Meír, solange es erlaubt1 ist zu essen, ist es erlaubt, damit zu füttern, es sollte doch heißen: solange man es ißt, füttere man damit!? Rabba b. U͑la erwiderte: Unsere Mišna vertritt die Ansicht R. Gamliéls, denn wir haben gelernt: R.Gamliél sagt, Profanes werde die ganze vierte [Stunde] gegessen, Hebe die ganze fünfte, und bei Beginn der sechsten verbrenne man es. Er meint es wie folgt: solange ein Priester Hebe essen darf, darf ein Jisraélit Vieh, Wild und Geflügel mit Profanem füttern.

Wozu wird dies vom Vieh besonders und vom Wild besonders gelehrt?

Dies ist nötig; würde er es nur vom Vieh gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil man das, was ein solches zurückläßt, sieht, während das Wild, was es zurückläßt, versteckt2. Und würde er es nur vom Wild gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil es, was es zurückläßt, immerhin versteckt3, während ein Vieh etwas zurücklassen, und man, wenn man daran nicht denkt, das Verbot nicht4 zu sehen und nicht zu finden« übertreten kann. Daher ist beides nötig.

Wozu wird das Geflügel genannt?

Da er Vieh und Wild nennt, nennt er auch das Geflügel.

EINEM NICHTJUDEN ZU VERKAUFEN. Selbstverständlich!?

Dies schließt die Ansicht des Autors der folgenden Lehre aus: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe sein Gesäuertes einem Nichtjuden nur dann verkaufen, wenn man weiß, dass es vor dem Pesaḥfeste zuende sein wird; die Schule Hillels sagt, solange man es essen darf, dürfe man es auch verkaufen. R. Jehuda b. Bethera sagt, Quarkbrei5 und alle Arten desselben dürfe man

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dreißig Tage vor dem Pesaḥfeste nicht mehr verkaufen.

UND DAVON EINE NUTZNIESSUNG ZU HABEN. Selbstverständlich!?

Dies ist für den Fall nötig, wenn man es vor Ablauf der Frist gesengt6 hat. Er lehrt uns nach Raba, denn Raba sagte, wenn man es vor Ablauf der Frist gesengt hat, sei es nachher zur Nutznießung erlaubt.

IST DIESE FRIST VORÜBER, SO IST DIE NUTZNIESSUNG VERBOTEN. Selbstverständlich!? Das ist wegen der rabbanitisch hinzugefügten Stunden nötig. R. Gidel sagte nämlich im Namen des R. Ḥija b. Joseph im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand von der sechsten Stunde ab sich damit eine Frau antraut, selbst mit kurdischem7 Weizen, so ist die Trauung ohne Bedeutung.

MAN DARF DAMIT NICHT OFEN UND HERD HEIZEN. Selbstverständlich!?

— Dies ist nach R. Jehuda nötig, welcher sagt, die Fortschaffung des Gesäuerten müsse durch Verbrennen erfolgen; man könnte glauben, man dürfe nach R. Jehuda beim Verbrennen davon eine Nutznießung haben, so lehrt es uns.

Ḥizqija sagte: Woher, dass die Nutznießung des Gesäuerten am Pesaḥfeste verboten ist? Es heißt:9 kein Gesäuertes darf gegessen werden, es darf auch nichts zum Essen gewähren8.

Nur weil der Allbarmherzige geschrieben hat: Gesäuertes darf nicht gegessen werden, würde er aber nicht geschrieben haben: nicht gegessen werden, so würde man hieraus nur das Verbot des Essens und nicht das Verbot der Nutznießung entnommen haben, somit streitet er gegen R. Abahu, denn R. Abahu sagte: Überall, wo es heißt: darf nicht gegessen werden, du darfst nicht essen, oder: ihr dürft nicht essen, ist sowohl das Verbot des Essens als auch das Verbot der Nutznießung zu verstehen, es sei denn, dass die Schrift [das Entgegengesetzte] ausdrücklich hervorhebt, wie sie dies beim Aase hervorgehoben hat. Es wird nämlich gelehrt:[Dewarim 14,21.]Ihr dürft keinerlei Aas essen; dem Fremdling, der in deinen Toren, magst du es geben, dass er es esse, oder du magst es verkaufen einem Nichtjuden etc.. Ich weiß es also von der Schenkung an einen Fremdling und dem Verkaufe an einen Nichtjuden, woher dies vom Verkaufe an einen Fremdling? Es heißt: dem Fremdling, der in deinen Toren, magst du es geben, oder (du magst es) verkaufen. Woher dies von der Schenkung an einen Nichtjuden? Es heißt: geben, dass er es esse, oder (magst du es) verkaufen einem Nichtjuden. Damit ist also gesagt, ob einem Fremdling oder einem Nichtjuden sowohl verkaufen als auch schenken so R. Meír. R. Jehuda sagt, die Worte seien so aufzufassen, wie sie lauten: einem Fremdling schenken und einem Nichtjuden verkaufen.

Was ist der Grund R. Jehudas?

Wollte man nach der Erklärung R. Meírs auslegen, so sollte ja der Allbarmherzige geschrieben haben: dem Fremdling, der in deinen Toren, magst du es geben, dass er esse, und verkaufen, wenn es aber »oder« heißt, so besagt dies, dass die Worte so zu verstehen sind, wie sie lauten.

Und R. Meír!?

Das »oder« deutet darauf, dass das Schenken an einen Fremdling dem Verkaufe an einen Nichtjuden vorzuziehen sei.

Und R. Jehuda!?

Hierfür ist kein Schriftvers nötig; da dir geboten ist, den Fremdling zu ernähren, dir aber nicht geboten ist, den Nichtjuden zu ernähren, so ist dies auch ohne Schriftvers einleuchtend.

Allerdings wissen wir nach R. Meír, welcher sagt, ob einem Fremdling oder einem Nichtjuden sowohl verkaufen als auch schenken, wonach ein Schriftvers dazu nötig ist, um die Nutznießung des Aases zu erlauben, dass bei allen übrigen in der Tora verbotenen Dingen sowohl das Essen als auch die Nutznießung verboten sei, woher aber wissen wir nach R. Jehuda, welcher sagt, die Worte seien so aufzufassen, wie sie lauten, dass bei allen in der Tora verbotenen Dingen auch die Nutznießung9 verboten sei!?

Er folgert dies aus [den Worten:][Schemot 22,30]

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den Hunden sollt ihr es vorwerfen; dies dürft ihr den Hunden vorwerfen, nicht aber alle anderen in der Tora verbotenen Dinge.

Und R. Meír!?

Dies darfst du den Hunden vorwerfen, nicht aber Profanes, das im Tempelhofe geschlachtet worden10 ist.

Und jener!?

Das Verbot der Nutznießung von Profanem, das im Tempelhofe geschlachtet worden ist, ist nicht aus der Tora. R. Jiçḥaq der Schmied wandte ein: Auch von der Spannader heißt es ja:[Bereschit 32,33] darum sollen die Kinder Jisraél die Spannader nicht essen, dennoch haben wir gelernt, man dürfe einem Nichtjuden eine Keule mit der Spannader senden, weil die Stelle kenntlich11ist!?

R. Abahu ist der Ansicht, ist das Aas [zur Nutznießung] erlaubt worden, so ist dieses selbst, dessen Talg und dessen Spannader erlaubt12.

Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, bei den Adern gebe es eine Geschmacksübertragung13, wie ist es aber nach dem jenigen zu erklären, welcher sagt, bei den Adern gebe es keine Geschmacksübertragung14!?

Derjenige, welcher sagt, bei den Adern gebe es keine Geschmacksübertragung, ist ja R. Šimo͑n, denn es wird gelehrt, wer von der Spannader eines unreinen Tieres ißt, sei nach R. Jehuda zweifach schuldig und nach R. Šimo͑n frei, und nach R. Šimo͑n ist sie tatsächlich zur Nutznießung verboten, wie gelehrt wird: Die Spannader ist zur Nutznießung erlaubt

so R. Jehuda; R. Šimo͑n verbietet es.

Aber vom Blute sagt ja der Allbarmherzige:[Wajikra 17,12] niemand von euch darf Blut essen, dennoch haben wir gelernt: Diese auch jene15 vermischten sich im Kanal und gelangten in den Oidronbach, sodann wurden sie den Gärtnern zum Düngen verkauft, und dabei gilt [das Gesetz von der] Veruntreuung16!?

Anders ist es beim Blute, das mit dem Wasser verglichen wird, wie es heißt:[Dewarim 12,24.] du darfst es nicht essen, auf die Erde gieße es, wie Wasser; wie das Wasser erlaubt ist, so ist auch das Blut zur Nutznießung erlaubt.

Vielleicht wie das Wasser, das als Gußopfer auf den Altar gegossen17 wird !?

R. Abahu erwiderte: Wie Wasser, wie gewöhnliches18 Wasser.

Heißt es denn: wie gewöhnliches Wasser!? Vielmehr erklärte R.Aši, wie Wasser, das fortgegossen wird, und nicht wie Wasser, das [auf den Altar] gegossen wird.

Vielleicht wie Wasser, das für die Götzen gegossen wird!?

Auch dieses heißt Gußopfer, denn es heißt:[Dewarim 32,38.] die den Wein ihrer Gußopfer tranken.

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Wegen welcher Lehre wird nach Ḥizqija19 das Blut mit dem Wasser verglichen?

Wegen der Lehre des R. Ḥija b. Abba, denn R. Ḥija b. Abba lehrte im Namen R. Joḥanans: Woher dass das Blut der heiligen [Opfer] nicht verunreinigungsfähig20 macht?

Es heißt: du darfst es nicht essen, auf die Erde gieße es, wie Wasser; Blut, das wie Wasser fortgegossen wird, macht verunreinigungsfähig, Blut, das nicht wie Wasser fortgegossen wird, macht nicht verunreinigungsfähig.

Aber auch vom von einem lebenden Tiere abgelösten Gliede heißt es ja:[Dewarim 12,23.] du darfst nicht das Leben mit dem Fleische essen, dennoch wird gelehrt: R. Nathan sagte: Woher, dass man einem Naziräer21 keinen Becher Wein und einem Noaḥiden22 kein Glied von einem lebenden Tiere reichen dürfe? Es heißt:[Wajikra 19,14] du darfst dem Blinden kein Hindernis in den Weg legen. Demnach ist es für Hunde erlaubt!?

Anders ist es beim Gliede von einem lebenden Tiere, das mit dem Blute verglichen wird, denn es heißt: 23 nur sei fest, das Blut nicht zu essen, denn das Blut ist das Leben; du darfst nicht das Leben mit dem Fleische essen.

Wegen welcher Lehre wird nach Ḥizqija das Glied von einem lebenden Tiere mit dem Blute verglichen?

Er kann dir erwidern: das Blut ist es, das mit dem Gliede von einem lebenden Tiere verglichen wird; wie das Glied von einem lebenden Tiere verboten ist, ebenso ist das Blut von einem lebenden Tiere verboten, nämlich das beim Aderlaß abfließende Blut, mit dem auch das Leben abfließt24.

Aber vom gesteinigten Ochsen25 sagt ja der Allbarmherzige:26 sein Fleisch darf nicht gegessen werden, dennoch wird gelehrt: Wenn es heißt:27 der Ochs soll gesteinigt werden, so weiß ich ja, dass er Aas ist, und das Aas ist zum Essen verboten, wozu heißt es: darf nicht gegessen werden? Damit sagt dir die Schrift, dass, wenn man ihn nach der Aburteilung geschlachtet hat, dies dennoch verboten sei. Ich weiß dies nur vom Essen, woher dies von der Nutznießung? Es heißt: und der Besitzer des Ochsen ist frei. Wieso geht dies daraus hervor? Šimo͑n b. Zoma erklärte: Wie wenn jemand zu seinem Nächsten spricht: jener ist seines Vermögens frei, ohne davon irgend welchen Nutzen zu haben. Nur weil es heißt: der Besitzer des Ochsen ist frei, aus [den Worten] darf nicht gegessen werden aber würde nur das Verbot des Essens und nicht das Verbot der Nutznießung zu entnehmen sein!?

Tatsächlich ist aus [den Worten] darf nicht gegessen werden sowohl das Verbot des Essens als auch das Verbot der Nutznießung zu entnehmen, und [die Worte] der Besitzer des Ochsen ist frei beziehen sich auf die Nutznießung der Haut. Dies ist nötig; man könnte glauben, da es heißt: sein Fleisch darf nicht gegessen werden, so beziehe sich dies nur auf das Fleisch und nicht auf die Haut, so lehrt er uns.

Woher entnehmen jene Tannaím, die diesen Schriftvers für eine andere Auslegung verwenden, hinsichtlich des halben Lösegeldes28 und der Entschädigung29 für die Kinder, [das Verbot] der Nutznießung der Haut?

Sie entnehmen es [aus den Worten] das30 [eth] Fleisch, das zum Fleische gehörige. Und jener !? Er verwendet das eth nicht zur Schriftforschung. Es wird nämlich gelehrt: Šimo͑n Imsoni31, manche sagen, Nehemja fmsoni, interpretierte sämtliche eth in der Tora, als er aber herankam [zum Schriftverse][Dewarim 10,20.] den [eth] Herrn, deinen Gott sollst du fürchten, zog er sich32 zurück. Da sprachen seine Schüler zu ihm: Meister, was soll nun aus allen Forschungen werden, die du aus eth eruiert hast? Dieser erwiderte ihnen: Wie ich einen Lohn für die Forschung zu erwarten hätte, ebenso habe ich einen Lohn für die Zurückziehung zu erwarten. Als aber R. A͑qiba kam, legte er es aus: Den Herrn, deinen Gott, sollst du fürchten, dies schließt die Schriftgelehrten ein.

Aber vom Ungeweihten sagt ja der Allbarmherzige:[Wajikra 19,23] ungeweiht, es darf nicht gegessen werden, dennoch wird gelehrt: Ungeweiht, es darf nicht gegessen werden; ich weiß dies vom Verbote des Essens, woher, dass man davon keine Nutznießung haben dürfe, dass man es nicht zum Färben oder zum Brennen in einer Leuchte verwenden dürfe?

Es heißt:[Wajikra 19,23] ihr sollt ihn Ungeweihtes sein lassen, ungeweiht, es darf nicht gegessen werden, dies schließt dies alles ein. Nur weil der Allbarmherzige geschrieben hat: ihr sollt ihn Ungeweihtes sein lassen, ungeweiht, sonst aber wäre daraus nur das Verbot des Essens und nicht das Verbot der Nutznießung zu entnehmen!?

Tatsächlich ist aus [den Worten] es darf nicht gegessen werden sowohl das Verbot des Essens als auch das Verbot der Nutznießung zu entnehmen, nur ist es hierbei anders, da es [Wajikra 19,23] euch heißt. Dies ist nötig; man könnte glauben, da es euch heißt, gehöre es euch, so lehrt er uns.

Wozu ist nun, wo diese Verse geschrieben sind, das euch nötig?

Für folgende Lehre: Euch, dies schließt das ein, was für das Publikum gepflanzt ist; R. Jehuda sagt, dies schließe das aus,

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was für das Publikum gepflanzt ist.

Was ist der Grund des ersten Tanna? —[Wajikra 19,23] Ihr werdet pflanzen, darunter ist zu verstehen, für den einzelnen33, nicht aber für das Publikum, daher schrieb der Allbarmherzige euch, zur Einschließung dessen, was für das Publikum gepflanzt ist.

Und R. Jehuda!?

Ihr werdet pflanzen, darunter ist zu verstehen: sowohl für das Publikum als auch für den einzelnen, ebenso heißt euch: sowohl für den einzelnen als auch für das Publikum; dies ist eine Einschließung nach einer Einschließung, und eine Einschließung nach einer Einschliessung ist ausschließend.

Aber von der Hebe sagt ja der Allbarmherzige:

[Wajikra 22,10] kein Gemeiner darf Geheiligtes essen, dennoch haben wir gelernt, man dürfe für einen Naziräer Wein und für den Jisraéliten Hebe als Erub verwenden!? R. Papa erwiderte: Anders ist es da; die Schrift sagt:[Bamidbar 18,27.] euere Hebe, sie gehört euch.

Und jener!?

Euere Hebe, dies bezieht sich auf ganz Jisraél.

Aber vom Naziräer sagt ja der Allbarmherzige:[Ib. 6,4.] weder Kerne noch Schlauben darf er essen, dennoch haben wir gelernt, man dürfe für den Naziräer Wein als Erub verwenden!? Mar Zutra erwiderte: Anders ist es da; die Schrift sagt: seine Weihezeit, sie gehört ihm. R. Aši erwiderte: [die Schrift sagt:][Ib. V. 5.] er soll heilig sein, er soll sein Haupthaar frei wachsen lassen, nur sein Haarwuchs ist heilig, anderes aber ist nicht heilig.

Heißt es denn: anderes nicht!?

Am richtigsten ist es vielmehr, wie Mar Zutra erwidert hat.

Aber vom neuen [Getreide] sagt ja der Allbarmherzige:34 Brot und geröstete oder zerstoßene Körner dürft ihr bis zu eben diesem Tage nicht essen, dennoch haben wir gelernt, man dürfe es als Futtergras mähen und seinem Vieh zu fressen geben!? R. Šema͑ja erwiderte: Anders ist es da; die Schrift sagt: euerer Ernte, die Ernte gehört euch.

Und jener!?

Euerer Ernte, dies bezieht sich auf ganz Jisraél.

Aber von den Kriechtieren sagt ja der Allbarmherzige:[Ib. 11,41.] sie sind ein Greuel, sie dürfen nicht gegessen werden, dennoch haben wir gelernt, dass, wenn Wild- und Geflügeljäger oder Fischer unreine Arten gefangen haben, sie diese an Nichtjuden verkaufen dürfen!?

Anders ist es da; die Schrift sagt:[Ib. V. 11. Die Erstausgabe hat das Wort כמ» auch im oben angezogenen Schriftverse Wajikra 11,41, u. ebenso manche Handschriften bei Kennicott u, de Rossi u. einigen alten Übersetzungen.] euch, sie gehören euch.

Demnach sollte dies auch von vornherein [erlaubt] sein!?

Anders ist es diesbezüglich; die Schrift sagt:[Ib. V. 11. Die Erstausgabe hat das Wort כמ» auch im oben angezogenen Schriftverse Wajikra 11,41, u. ebenso manche Handschriften bei Kennicott u, de Rossi u. einigen alten Übersetzungen.] sollen sie sein, sie verbleiben bei ihrem Sein.

Wozu heißt es nach Ḥizqija35: sie dürfen nicht gegessen werden, und euch, [die Nutznießung] zu erlauben, sollte der Allbarmherzige nicht geschrieben haben: sie dürfen nicht gegessen werden, und das euch wäre nicht nötig!?

Ḥizqija kann dir erwidern: Dies ist eben ein Beweis für mich36

Aber vom Gesäuerten sagt ja der Allbarmherzige:[Schemot 13,3] kein Gesäuertes darf gegessen werden, dennoch wird gelehrt: R. Jose der Galiläer sagte: Du müßtest dich wundern, wenn das Gesäuerte alle sieben [Tage] zur Nutznießung verboten sein sollte!?

Anders ist es hierbei; die Schrift sagt:[Schemot 13,7] kein Sauerteig darf bei dir zu sehen sein, er gehört dir. Und die Rabbanan!?

Deines darfst du nicht sehen, wohl aber darfst du sehen, was Fremden37 oder Gott gehört.

Und jener!?

Es heißt zweimal dir.

Und jener!?

Eines bezieht sich auf einen Nichtjuden, den du dir unterworfen hast, und eines bezieht sich auf einen Nichtjuden, den du dir nicht unterworfen hast.

Und jener!?

Es heißt dreimal dir38.

Und jener!?

Eines spricht vom Sauerteig, und eines spricht vom Gesäuerten, und beides ist nötig39.

Es wäre anzunehmen, dass hierüber Tannaím streiten:[Wajikra 7,24] Kann zu jeglicher Arbeit verwendet werden; wozu heißt es: zu jeglicher Arbeit? R. Jose der Galiläer erklärte: Man könnte glauben, es40 sei nur zu einer Arbeit für Gott erlaubt, zu einer Arbeit für einen Gemeinen aber sei es verboten, so heißt es: zu jeglicher Arbeit

so R. Jose der Galiläer. R. A͑qiba erklärte: Man könnte glauben, es sei rein nur zu einer Arbeit für einen Gemeinen, zu einer Arbeit für Gott aber sei es unrein, so heißt es: zu jeglicher Arbeit. R. Jose der Galiläer ist also der Ansicht, hinsichtlich der Unreinheit und der Reinheit ist kein Schriftvers nötig, nötig ist der Schriftvers nur hinsichtlich des Erlaubtseins und Verbotenseins [der Nutznießung], und R. A͑qiba ist der Ansicht, hinsichtlich des Erlaubtseins und Verbotenseins ist kein Schriftvers nötig, nötig ist der Schriftvers nur hinsichtlich der Unreinheit und der Reinheit. Ihr Streit besteht

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wahrscheinlich in folgendem: R. Jose der Galiläer ist der Ansicht, in [den Worten] ihr sollt nicht essen sei sowohl das Verbot des Essens als auch das Verbot der Nutznießung einbegriffen, somit deutet der Schriftvers darauf, dass die Nutznießung des Aases erlaubt sei; R. A͑qiba aber ist der Ansicht, darunter sei nur das Verbot des Essens und nicht das Verbot der Nutznießung zu verstehen, somit deutet der Schriftvers auf die Unreinheit und die Reinheit.

Nein, alle stimmen überein, dass in [den Worten] ihr sollt nicht essen sowohl das Verbot des Essens als auch das Verbot der Nutznießung einbegriffen sei, und ihr Streit besteht in folgendem: R. Jose der Galiläer ist der Ansicht, ist auch [die Nutznießung] des Aases erlaubt worden, so bezieht sich dieses nur auf dieses selbst, nicht aber auf das Fett und die Adern, somit ist ein Schriftvers dafür nötig, auch [die Nutznießung] dieser zu erlauben; R. A͑qiba aber ist der Ansicht, ist [die Nutznießung] des Aases erlaubt worden, so bezieht sich dies auch auf das Fett und die Adern, somit ist der Schriftvers nur für die Unreinheit und die Reinheit nötig.

Allerdings finden wir nach R. Jose dem Galiläer, dass der Allbarmherzige die Nutznießung des Talges erlaubt hat, die Adern aber sollten ja verboten sein!?

Wenn du willst, sage ich: diese sind auch verboten; wenn du aber willst, sage ich: er folgert es [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere: wenn der Talg, der mit der Ausrottung belegt ist, zur Nutznießung erlaubt ist, um wieviel mehr die Adern, die nicht mit der Ausrottung belegt sind.— Wieso ist nach R. Šimo͑n [die Nutznießung] derselben verboten41!?

Dies ist zu widerlegen: wohl der Talg, weil er aus der Verallgemeinerung heraus erlaubt worden ist beim Wild, während die Adern aus der Verallgemeinerung heraus [beim Wild] nicht erlaubt worden sind!?

Und jener!?

Wir sprechen vom Vieh, und beim Vieh ist er nicht erlaubt.

Merke, bei all jenen Schriftversen wurden Einwände erhoben und erwidert, worüber streiten nun Ḥizqija und R. Abahu42!?

Über das Gesäuerte am Pesaḥfeste nach den Rabbanan43 und über den gesteinigten Ochsen nach aller Ansicht. Ḥizqija folgert es aus [den Worten] darf nicht gegessen werden, und R. Abahu folgert es44 vom Aase.

Merke, sowohl nach dem einen als auch dem anderen sind sie ja zur Nutznießung verboten, welchen Unterschied gibt es nun zwischen ihnen!?

Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen bei Profanem, das im Tempelhofe geschlachtet worden ist. Ḥizqija ist der Ansicht, [die Worte] darf nicht gegessen werden schließen diese aus, und das es schließe Profanes aus, das im Tempelhofe geschlachtet wurde; R. Abahu aber ist der Ansicht, das es schließe diese aus, während Profanes, das im Tempelhofe geschlachtet worden ist, nach der Tora nicht [zur Nutznießung verboten ist].

Einer von den Jüngern saß vor R. Šemuél b. Naḥmani und trug im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi vor: Woher, dass alle in der Tora verbotenen Dinge, wie sie zum Essen verboten sind, auch zur Nutznießung verboten sind? Das sind nämlich Gesäuertes am Pesaḥfeste und der gesteinigte Ochse. Woher, dies ist ja zu entnehmen aus [den Worten] darf nicht gegessen werden45!?

Unter darf nicht gegessen werden versteht er nur das Verbot des Essens und nicht das Verbot der Nutznießung.

Dies ist ja vom Aase zu folgern!?

Er ist der Ansicht R. Jehudas, welcher sagt, die Worte seien so aufzufassen, wie sie lauten46.

Wenn er der Ansicht R. Jehudas ist, so ist es ja aus derselben Stelle zu folgern, aus der R. Jehuda es folgert, aus [dem Schriftverse]:[Schemot 22,30] den Hunden sollt ihr es vorwerfen!?

Er ist der Ansicht, Profanes, das im Tempelhofe geschlachtet worden ist, sei nach der Tora [zur Nutznießung verboten]47.

Woher nun? Es heißt: [Wajikra 6,23] alle Sündopfer aber, von denen ein Teil des Blutes gebracht etc.; [die Worte] soll im Feuer verbrannt werden sind ja nicht nötig, wozu heißt es: soll im Feuer verbrannt werden!? Da dies hierfür nicht nötig ist, denn es heißt:[Ib. 10,16.] dass er verbrannt48 wurde, so beziehe man es auf alle übrigen in der Tora verbotenen Dinge; und da es nicht auf das Essen zu beziehen49 ist, so beziehe man es auf das Verbot der Nutznießung.

Demnach sollten, wie dieses durch Verbrennen, auch alle in der Tora verbotenen

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Dinge durch Verbrennen [vernichtet werden]!?

Die Schrift sagt:[Wajikra 6,23] im Heiligtum etc. soll im Feuer verbrannt werden; im Heiligtum durch Verbrennen, nicht aber alle anderen in der Tora verbotenen Dinge durch Verbrennen.

Ist denn [der Schriftvers:] im Heiligtum etc. soll im Feuer verbrannt werden hierfür zu verwenden, er ist ja für eine Lehre R. Šimo͑ns nötig!? Es wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Im Heiligtum etc. soll im Feuer verbrannt werden; dies lehrt, dass man das Sündopfer innerhalb des Heiligtums verbrenne. Ich weiß dies nur von diesem, woher dies von den übrigen untauglichen hochheiligen [Opfern] und den Opferteilen minderheiliger [Opfer]? Es heißt: und jedes etc. im Heiligtum etc. soll im Feuer verbrannt werden. Jener erwiderte: Dein Lehrer R. Jonathan entnimmt dies aus folgendem Schriftverse:[Schemot 29,34] Und wenn vom Fleische des Einsetzungsopfers oder von dem Brote etwas übrig bleibt bis zum Morgen etc.; wozu heißt es: soll nicht gegessen werden, [die Worte] soll nicht gegessen werden sind ja nicht nötig!? Da dies hierfür nicht nötig ist, denn es heißt:[Schemot 29,34] du sollst das Übriggebliebene im Feuer verbrennen, so beziehe man es auf alle übrigen in der Tora verbotenen Dinge; und da es nicht auf das Essen zu beziehen50 ist, so beziehe man es auf das Verbot der Nutznießung.

Demnach sollten, wie dieses durch Verbrennen, auch alle in der Tora verbotenen Dinge durch Verbrennen [vernichtet werden]!?

Die Schrift sagt: du sollst das Übriggebliebene im Feuer verbrennen, das Übriggebliebene durch Verbrennen, nicht aber alle anderen in der Tora verbotenen Dinge durch Verbrennen.

Ist denn [der Schriftvers:] darf nicht gegessen werden hierfür zu verwenden, er ist ja für eine Lehre R. Elea͑zars nötig!? R. Elea͑zar sagte nämlich:[Schemot 29,34] Es darf nicht gegessen werden, denn es ist heilig; alles, was vom Heiligen untauglich ist; die Schrift belegt das Essen mit einem Verbote!? Abajje erwiderte: Tatsächlich ist es aus dem zuerst angezogenen Schriftverse51 zu entnehmen, nur ist umgekehrt [zu deduzieren]: es sollte ja nur heißen: soll im Feuer verbrannt werden, und nicht: soll nicht gegessen werden, wozu heißt es: soll nicht gegessen werden!? Da dies hierfür nicht nötig ist, denn dies geht schon aus der Lehre R. Elea͑zars hervor, so beziehe man es auf alle übrigen in der Tora verbotenen Dinge; und da es nicht auf das Essen zu beziehen52 ist, so beziehe man es auf das Verbot der Nutznießung.

Demnach sollten, wie dieses durch Verbrennen, auch alle in der Tora verbotenen Dinge durch Verbrennen [vernichtet werden]!?

Die Schrift sagt: das Übriggebliebene, das Übriggebliebene durch Verbrennen, nicht aber alle anderen in der Tora verbotenen Dinge durch Verbrennen. R. Papa sprach zu Abajje: Vielleicht ist dieses nur ein besonderes Verbot, denn wollte man es aus der Lehre R. Elea͑zars entnehmen, so erhält man ja wegen des allgemein Verbotenen53 keine Geißelhiebe!? Vielmehr, erklärte R. Papa, ist dies aus folgendem zu entnehmen:[Wajikra 7,19] Auch Fleisch, das mit irgend etwas Unreinem in Berührung gekommen ist, darf nicht gegessen werden, sondern soll im Feuer verbrannt werden; [die Worte] darf nicht gegessen werden sind ja nicht nötig, wozu heißt es: darf nicht gegessen werden!? Dies ist nämlich dafür selbst nicht nötig, da es [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, vom leichteren Zehnten, zu folgern wäre: wenn die Tora vom leichteren Zehnten sagt:[Dewarim 26,14.] ich habe nichts davon in Unreinheit fortgeschafft, um wieviel mehr gilt dies vom schwereren heiligen Fleische. Wolltest du entgegnen, bei einem aus einem Schlusse gefolgerten [Verbote] gebe es keine Verwarnung54, so ist es ja auch durch eine Vergleichung55 [zu folgern], denn es heißt:[Dewarim 12,17.] du darfst nicht in deinen Ortschaften den Zehnten deines Getreides, deines Mostes und deines öls verzehren, noch die Erstgeburten deiner Rinder etc.. Wozu heißt es nun: darf nicht gegessen werden!? Da dies hierfür nicht nötig ist, so beziehe man es auf alle übrigen in der Tora verbotenen Dinge; und da es nicht auf das Essen zu beziehen56 ist, so beziehe man es auf die Nutznießung.

Demnach sollten, wie dies durch Verbrennen, auch alle in der Tora verbotenen Dinge durch Verbrennen [vernichtet] werden]!?

Die Schrift sagt: das Übriggebliebene, das Übriggebliebene durch Verbrennen, nicht aber alle anderen in der Tora verbotenen Dinge durch Verbrennen. Rabina sprach zu R. Aši: Vielleicht deshalb, weil man dabei zwei Verbote übertritt!? So sagte ja auch Abajje, wer eine Putitha57 gegessen hat, erhalte viermal, wer eine Ameise, fünfmal und wer eine Hornisse, sechsmal Geißelhiebe.

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Dieser erwiderte: Wo dies möglich ist, verwenden wir [den Vers] zur Schriftforschung und erklären ihn nicht als weiteres Verbot.

Wozu heißt es58 zu Beginn [des Verses]:[Wajikra 7,19] auch Fleisch, das mit irgend etwas Unreinem in Berührung gekommen ist, darf nicht gegessen werden!?

Dies schließt Holz und Weihrauch ein.

Wozu heißt es [am Schlusse:] was das Fleisch [betrifft], so darf jeder Reine Fleisch essen!?

Dies schließt die Opferteile ein.

Hinsichtlich der Opferteile wird es ja aus einer anderen Stelle gefolgert, denn es wird gelehrt: [Wajikra 7,20] Derjenige aber, der Fleisch vom dem Herrn dargebrachten Heilsopfer ißt, dies schließt die Opferteile ein!?

Da wird von der mit der Ausrottung belegten Unreinheit der Person gesprochen, hier aber von der mit einem Verbote belegten Unreinheit des Fleisches.

R. Abahu sagte im Namen R. Joḥanans: Wegen aller in der Tora verbotenen Dinge erhält man Geißelhiebe nur dann, wenn man sie auf gewöhnliche Weise ißt.

Was schließt dies aus? R. Šimi b. Aši erwiderte: Dies schließt den Fall aus, wenn man rohen Talg gegessen hat; dies ist straffrei. Manche lesen: R. Abahu sagte im Namen R. Joḥanans: Wegen aller in der Tora verbotenen Dinge erhält man Geißelhiebe nur dann, wenn die Nutznießung auf gewöhnliche Weise erfolgt.

Was schließt dies aus? R. Šimi b. Aši erwiderte: Dies schließt den Fall aus, wenn man Talg[Wajikra 19,14] vom gesteinigten Ochsen auf eine Wunde gelegt hat; dies ist straffrei. Und um so mehr ist man straffrei, wenn man rohen Talg gegessen hat. Desgleichen wurde auch gelehrt: R. Aḥa b. Avja sagte im Namen R. Asis im Namen R. Joḥanans: Wer Talg vom gesteinigten Ochsen auf eine Wunde gelegt hat, ist straffrei, denn wegen aller in der Tora verbotenen Dinge erhält man Geißelhiebe nur dann, wenn die Nutznies sung auf gewöhnliche Weise erfolgt. R. Zera sagte: Auch wir haben gelernt: Man erhält die vierzig [Geißelhiebe] beim Genusse von Ungeweihtem nur wegen des Saftes von Oliven und Weintrauben. Wegen [des Saftes] von Maulbeeren, Feigen und Granatäpfeln wohl deshalb nicht, weil der Genuß nicht auf gewöhnliche Weise erfolgt. Abajje sprach zu ihm: Richtig wäre dies, wenn er es vom ungewöhnlichen Genusse der Frucht selbst gelehrt hätte; hierbei aber [ist man deshalb frei], weil man nur den Saft genießt.

Abajje sagte: Alle pflichten bei, dass man wegen der Mischfrucht (des Weinberges) Geißelhiebe erhält, auch wenn die Nutznießung auf ungewöhnliche Weise erfolgt.

Weshalb?

Weil dabei nichts vom Essen geschrieben ist. Man wandte ein: Isi b. Jehuda sagte: Woher, dass Fleisch mit Milch verboten59 ist? Hierbei heißt es:60 denn du bist ein heiliges Volk, und dort[Schemot 22,30, beim Verbote, vom Aase zu genießen.] heißt es: ihr sollt mir heilige Leute sein; wie dort [das Essen] verboten ist, ebenso ist es hierbei verboten. Ich weiß dies nur vom Essen, woher dies von der Nutznießung? Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn beim Ungeweihten, womit kein Verbot übertreten wurde, die Nutznießung verboten ist, um wieviel mehr ist die Nutznießung von Fleisch mit Milch verboten, womit ein Verbot übertreten wurde.

Blatt 25a

Wohl beim Ungeweihten, das keine Zeit der Tauglichkeit hatte, Fleisch mit Milch hatte ja eine Zeit der Tauglichkeit!?

Das Gesäuerte am Pesaḥfeste beweist es: es hatte eine Zeit der Tauglichkeit, dennoch ist es zur Nutznießung verboten.

Wohl das Gesäuerte am Pesaḥfeste, [dessen Genuß] mit der Ausrottung bestraft wird, während [der Genuß von] Fleisch mit Milch nicht mit der Ausrottung bestraft wird!?

Die Mischfrucht (des Weinberges) beweist es: [der Genuß] wird nicht mit Ausrottung bestraft, dennoch ist die Nutznießung verboten. Wenn dem nun so61 wäre, so wäre ja zu widerlegen: wohl die Mischfrucht (des Weinberges), derentwegen man Geißelhiebe erhält, auch wenn die Nutznießung auf ungewöhnliche Weise erfolgt ist!?

Und Abajje!?

Wie sollte die Widerlegung schließen, etwa: während man wegen der Nutznießung von Fleisch mit Milch nur dann Geisselhiebe erhält, wenn dies auf gewöhnliche Weise erfolgt ist. Ist denn [beim Verbote] von Fleisch mit Milch etwas vom Essen geschrieben62!? Jener aber, der den Einwand erhoben hat, ist der Ansicht, er folgere es eben deshalb vom Aase: wie beim Aase in der Art seiner Nutznießung, ebenso beim Fleische mit Milch in der Art seiner Nutznießung.

Und Abajje!?

Hierbei ist deshalb nichts vom Essen geschrieben, um zu sagen, dass man dieserhalb Geißelhiebe erhalte, auch wenn die Nutznießung auf ungewöhnliche Weise erfolgt ist.

Er sollte doch widerlegen: wohl die Mischfrucht (des Weinberges), die keine Zeit der Tauglichkeit hatte!? R. Ada b. Ahaba erwiderte: Dies besagt eben, dass bei der Mischfrucht (des Weinberges) schon das Säen verboten ist, und vor dem Keimen hatte sie eine Zeit der Tauglichkeit. R. Šema͑ja wandte ein: Wenn jemand einen durchlochten Pflanzentopf durch einen Weinberg getragen hat, so ist er, wenn er63 um ein Zweihundertstel gewachsen ist, verboten. Nur wenn er gewachsen ist, sonst aber nicht!? Raba erwiderte: Hierbei sind zwei Schriftverse vorhanden, es heißt:[Dewarim ,9.] die Šaat, und es heißt:64 der Ertrag; wie ist dies zu erklären? Ist es von vornherein da gesäet worden, so erfolgt es beim Keimen, ist das Gesäete da hineingebracht worden, so erfolgt es nur dann, wenn es gewachsen ist, nicht aber, wenn es nicht gewachsen ist.

R. Ja͑qob sagte im Namen R. Joḥanans: Alles65 darf man zu Heilzwecken verwenden, ausgenommen das Holz einer Ašera.

In welchem Falle: liegt Gefahr vor, so sollte auch das Holz einer Ašera [erlaubt sein], und liegt keine Gefahr vor, so sollten auch alle anderen in der Tora verbotenen Dinge verboten sein!?

Tatsächlich wenn Gefahr vorliegt, dennoch nicht das Holz einer Ašera, denn es wird gelehrt: R. Elie͑zer sagte: Wenn es heißt:[Dewarim 6,5.] mit deiner ganzen Seele, wozu heißt es: mit deinem ganzen Vermögen, und wenn es heißt: mit deinem ganzen Vermögen, wozu heißt es: mit deiner ganzen Seele? Allein, ist es ein Mensch, dem seine Person lieber ist als sein Geld, so heißt es: mit deiner ganzen Seele, ist es ein Mensch, dem sein Geld lieber ist, als seine Person, so heißt es: mit deinem ganzen Vermögen. Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Alles ist zu Heilzwecken erlaubt, ausgenommen Götzendienst, Unzucht66 und Mord. Hinsichtlich des Götzendienstes haben wir

Blatt 25b

es bereits erklärt, woher dies von der Unzucht und dem Morde?

Es wird gelehrt: Rabbi sagte:[Dewarim,26.] Dies ist ebenso, wie wenn einer seinen Nächsten überfällt und ermordet; was soll bei der [Notzucht einer] Verlobten [der Vergleich] mit dem Morde? Was lehren sollte, lernt auch. Man vergleiche den Mord mit der [Notzucht einer] Verlobten: wie man die Verlobte mit dem Leben [des Notzüchters][Dewarim 22,27 wird von der Hilfeleistung der Überfallenen gesprochen, u. darunter ist jede Art der Hilfeleistung zu verstehen; man vegleiche Syn. Blatt 73a.] rette, ebenso rette man [den Überfallenen] mit dem Leben des Mörders. Ferner vergleiche man [die Notzucht] einer Verlobten mit dem Morde: wie man sich eher töten lasse, als [einen Mord] zu begehen, ebenso lasse sich die Verlobte eher töten, als sich [der Notzucht] preiszugebe67.

Woher dies vom Morde selbst?

Dies ist einleuchtend. So kam einst jemand vor Raba und erzählte ihm: Der Befehlshaber meines Wohnortes befahl mir, jenen zu töten, sonst tötet er mich. Dieser erwiderte: Mag er dich töten, du aber begehe keinen Mord; wieso glaubst du, dass dein Blut röter ist, vielleicht ist das Blut jenes Menschen röter.

Einst traf Mar b. R. Aši den Rabina, wie er seine Tochter mit unreifen Oliven von Ungeweihtem einschmierte; da sprach er zu ihm: Die Rabbanan haben es allerdings in dem Falle erlaubt, wenn Gefahr vorliegt, haben sie es auch in dem Falle erlaubt, wenn keine Gefahr vorliegt!? Dieser erwiderte: Heftiges Fieber gleicht einem Falle der Gefahr. Manche sagen, er habe erwidert: Verwende ich sie denn in üblicher68 Weise!?

Es wurde gelehrt: Der [verbotene] Genuß, den einer ungewollt hat, ist, wie Abajje sagt, erlaubt, und wie Raba sagt, verboten. Wenn [die Abwehr] möglich ist und man ihn wünscht, oder wenn sie auch nicht möglich ist und man ihn wünscht, stimmen alle überein, dass er verboten sei; wenn [die Abwehr] nicht möglich ist und man ihn nicht wünscht, stimmen alle überein, dass er erlaubt sei; sie streiten nur über den Fall, wenn [die Abwehr] möglich ist und man ihn nicht wünscht. Ferner stimmen alle überein, dass er nach R. Jehuda, welcher sagt, die unbeabsichtigte [verbotene] Tätigkeit sei verboten, verboten sei; sie streiten nur nach R.Šimo͑n, welcher sagt, die unbeabsichtigte Tätigkeit sei erlaubt. Abajje ist entschieden der Ansicht R.Šimo͑ns, aber auch Raba kann dir erwidern: R. Šimo͑n ist dieser Ansicht nur in dem Falle, wo [die Abwehr] nicht möglich ist, nicht aber, wo dies möglich ist. Manche lesen: Über den Fall, wenn [die Abwehr] möglich ist und man ihn nicht wünscht, streiten R. Jehuda und R. Šimo͑n; wenn sie nicht möglich ist und man ihn nicht wünscht, stimmen alle überein, dass er erlaubt sei, sie streiten nur über den Fall, wenn [die Abwehr] nicht möglich ist und man ihn wünscht. Ferner stimmen alle überein, dass er nach R. Šimo͑n, der sich nach der Absicht richtet, verboten sei; sie streiten nur nach R. Jehuda, welcher sagt, es sei, wenn [die Abwehr] möglich ist, verboten, einerlei ob man es beabsichtigt oder nicht. Abbaje ist entschieden der Ansicht R. Jehudas69,

Blatt 26a

aber auch Raba kann dir erwidern: nur erschwerend sagt R. Jehuda, unbeabsichtigt sei es ebenso wie beabsichtigt, nicht aber erleichternd. Abajje sagte: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Man erzählt von R. Joḥanan b. Zakkaj, dass er den ganzen Tag im Schatten des Tempels70 saß und vortrug. Hierbei war [die Abwehr] nicht möglich, und er hatte es beabsichtigt, und es war erlaubt.

Und Raba!?

Er kann dir erwidern: anders ist es beim Tempel, der nur wegen des Innenraumes errichtet ist. Raba sagte: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Der Söller des Allerheiligsten hatte Luken, durch die man die Arbeiter in Kästen hinunterließ, damit sich ihre Augen nicht [am Glanze] des Allerheiligsten weiden. Hierbei war ja [die Abwehr] nicht möglich, und da es beabsichtigt war, war es verboten.

Glaubst du? R. Šimo͑n b. Pazi sagte ja im Namen des R. Jeḥošua͑ b. Levi im Namen Bar Qapparas, bei Getön, Gesicht und Geruch gebe es keine Veruntreuung71!? Vielmehr ist dies nichts weiter, als eine Superiorität, die sie dem Allerheiligsten angedeihen ließen. Manche lesen: Raba sagte: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: R. Šimo͑n b. Pazi sagte im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi im Namen Bar Qapparas: Bei Getön, Gesicht und Geruch gibt es keine Veruntreuung. Nur eine Veruntreuung gibt es dabei nicht, wohl aber ist [der Genuß derselben] verboten. Doch wohl für diejenigen, die sich innerhalb befinden, sodaß [die Abwehr] nicht möglich ist, und es ist, da man es beabsichtigt, verboten.

Nein, für diejenigen, die sich außerhalb befinden72.

Der Text. R. Šimo͑n b. Pazi sagte im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi im Namen Bar Qapparas: Bei Getön, Gesicht und Geruch gibt es keine Veruntreuung.

Gibt es denn beim Geruche keine Veruntreuung, es wird ja gelehrt: Wer das Räucherwerk73 zubereitet, um es zu lernen, oder um es der Gemeinde zu überlassen, ist frei, wenn aber, um daran zu riechen, so ist er schuldig; wer daran riecht, ist frei, nur hat er eine Veruntreuung begangen!? Vielmehr, sagte R. Papa, bei Getön und Gesicht gibt es keine Veruntreuung, weil an diesen nichts Wesenhaftes ist; beim Geruche gibt es, nachdem der Brodem aufgestiegen ist, keine Veruntreuung, da damit das Gebot bereits ausgeübt worden ist.

Demnach gibt es bei Dingen, mit denen das Gebot bereits ausgeübt worden ist, keine Veruntreuung; aber bei der Abhebung der Asche, wobei das Gebot bereits ausgeübt worden ist, gibt es ja eine Veruntreuung, denn es heißt:[Wajikra 6,3] er lege sie neben den Altar, er darf sie weder fortstreuen noch benutzen!? Vom Abheben der Asche und von den Priestergewändern lehren zwei Schriftverse dasselbe, und wenn zwei Schriftverse dasselbe lehren, so ist von diesen nichts zu entnehmen. Vom Abheben der Asche, wie wir eben gesagt haben, und von den priesterlichen Gewändern heißt es:[Ib. 16,23.] er lege sie da nieder, und dies lehrt, dass sie verwahrt werden74 müssen.

Allerdings nach den Rabbanan, welche sagen, dies lehre, dass sie verwahrt werden müssen, wie ist es aber nach R. Dosa zu erklären, der gegen sie streitet und sagt, sie seien für einen gemeinen Priester verwendbar, und [die Worte] er lege sie da nieder, besagen, dass er sie nicht an einem folgenden Versöhnungstage benutzen dürfe!?

Vielmehr, vom Abheben der Asche und vom genickbrochenen Kalbe75 lehren zwei Schriftverse dasselbe, und wenn zwei Schriftverse dasselbe lehren, so ist von diesen nichts zu entnehmen.

Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, es sei nicht zu entnehmen, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es sei wohl zu entnehmen!?

Bei diesen sind zwei Ausschließungen vorhanden; hierbei heißt es: er lege sie, und dort[Dewarim 21,6.] heißt es: dem das Genick gebrochen wurde76.

Komm und höre: —Wenn man es77 in das Gespann gebracht78 und es mitgedroschen hat, so ist es tauglich; wenn aber, damit es saugen und auch dreschen soll, so ist es untauglich. Hierbei ist ja [die Abwehr] nicht möglich, und es er folgt absichtlich, und er lehrt, es sei untauglich!?

Anders ist es hierbei, wo es heißt:[Dewarim 21,3.] mit dem noch nicht gearbeitet worden ist, in keiner Weise.

Demnach sollte dies auch vom Anfangssatze gelten!?

Bei

Blatt 26b

diesem verhält es sich wie in folgender Lehre: Hat ein Vogel auf ihr79 geruht, so ist sie tauglich, hat ein Bulle sie besprungen, so ist sie untauglich80.

Aus welchem Grunde? R. Papa erwiderte: Wenn die Schreibweise gearbeitet hat wäre und wir gearbeitet hat gelesen hätten, so würde [die Arbeit] nur dann als solche gelten, wenn man selber sie dazu angehalten hat; wenn die Schreibweise gearbeitet worden wäre und wir gearbeitet worden gelesen hätten, so würde sie auch. von selbst als solche gelten; da aber die Schreibweise gearbeitet hat und die Lesart gearbeitet81 worden ist, so muß die erfolgte Arbeit der von ihm veranlaßten gleichen: wie ihm die von ihm veranlaßte Arbeit erwünscht ist, ebenso muß die erfolgte Arbeit erwünscht sein.

Komm und höre: Einen Fund82 darf man nicht zu seinem eigenen Nutzen auf ein Bett oder einen Pfahl ausbreiten, wohl aber darf man ihn zu dessen Nutzen auf ein Bett oder auf einen Pfahl ausbreiten; hat man Besuch erhalten, so darf man ihn83 weder zu seinem eigenen Nutzen noch zu dessen Nutzen auf ein Bett oder einen Pfahl84 ausbreiten!?

Anders ist es hierbei, da man ihn dadurch zerstören würde; entweder durch ein böses Auge oder durch Diebstahl.

Komm und höre: Kleiderhändler dürfen [Mischgewebe] wie üblich85 verkaufen, sie dürfen jedoch nicht beabsichtigen, sich dadurch bei Sonnenschein vor der Sonne oder bei Regen vor dem Regen [zu schützen]; die Strengfrommen aber pflegen solches an einem Stabe über ihren Rücken zu werfen. Hierbei ist es ja möglich so zu verfahren, wie die Strengfrommen, dennoch ist es, wenn man es nicht beabsichtigt, erlaubt!? Dies ist eine Widerlegung der Ansicht Rabas nach der ersten Lesart.

Eine Widerlegung.

MAN DARF DAMIT NICHT HEIZEN etc. Die Rabbanan lehrten: Wenn man einen Ofen mit Schalen von Ungeweihtem oder Stroh von Mischfrucht geheizt hat, so muß er, wenn es ein neuer86 ist, zertrümmert, und wenn es ein alter ist, ausgekühlt werden. Hat man darin Brot gebacken, so ist es, wie Rabbi sagt, verboten, und wie die Weisen sagen, erlaubt. Hat man [Brot] auf den Kohlen87 gekocht, so ist es nach aller Ansicht erlaubt.

— Es wird ja aber gelehrt, dass sowohl ein neuer als auch ein alter nur ausgekühlt zu werden brauche!?

Das ist kein Widerspruch; eines nach Rabbi und eines nach den Rabbanan.

Rabbi ist ja dieser Ansicht nur da, wo das Brot durch dieses Holz an Wert gewinnt, ist er aber dieser Ansicht auch da, wo beide88 es veranlassen!?

Vielmehr, das ist kein Widerspruch; eines nach R. Elie͑zer und eines nach den Rabbanan.

Welcher R. Elie͑zer, wollte man sagen, R. Elie͑zer der Lehre vom Sauerteig: Wenn Sauerteig von Profanem und von Hebe, von denen weder der eine noch der andere zur Säuerung ausreicht, in Teig gekommen sind und ihn zusammen gesäuert haben, so richte man sich, wie R. Elie͑zer sagt, nach dem letzteren. Die Weisen sagen, das Verbotene könne, einerlei ob es früher oder später hineingekommen ist, nicht eher verboten machen, als bis es allein zur Säuerung ausreicht.

Blatt 27a

Hierzu sagte Abajje: Sie lehrten dies nur von dem Falle, wenn man vorher das Verbotene entfernt hat, wenn man aber nicht vorher das Verbotene entfernt hat, ist es verboten. Demnach ist es verboten, wenn beide89 es veranlassen. Aber woher, dass R. Elie͑zer dieser Ansicht wegen des von Abajje angegebenen Grundes ist, vielleicht ist R. Elie͑zer dieser Ansicht aus dem Grunde, weil man sich nach dem letzteren richte, einerlei ob man vorher das Verbotene entfernt hat, oder ob man vorher das Verbotene nicht entfernt hat, wenn aber beide zusammen [hineinf lich erlaubt!?

Vielmehr, es ist R. Elie͑zer der Lehre vom Holze einer Ašera: Hat man [von der Ašera] Holz genommen, so ist es zur Nutznießung verboten. Hat man damit einen Ofen geheizt, so muß er, wenn es ein neuer ist, zertrümmert, und wenn es ein alter ist, ausgekühlt werden. Hat man darin Brot gebacken, so ist es zur Nutznießung verboten. Ist es mit anderen und die anderen mit anderen vermischt worden, so sind sie alle zur Nutzniessung verboten. R. Elie͑zer sagt, man werfe [einen Betrag im Werte] der Nutznießung in das Salzmeer. Sie sprachen zu ihm: Beim Götzen[gute] gibt es keine Auslösung.

Vielleicht vertritt R. Elie͑zer diese Ansicht nur beim Götzendienste, dessen Verbot sehr streng ist, hast du von ihm gehört, dass er dieser Ansicht auch bei anderen Verboten der Tora ist!?

Wem sonst willst du jene Lehre addizieren!? Ferner wird ausdrücklich gelehrt: Desgleichen verbietet es R. Elie͑zer bei allen in der Tora verbotenen Dingen.

Abajje sagte: Wenn du sagst, nach Rabbi sei es, wenn beide es veranlassen, verboten, so ist er derselben Ansicht wie R. Elie͑zer; wenn du aber sagst, nach ihm sei es, wenn beide es veranlassen, erlaubt, und beim Brote sei [die Nutznießung nur deshalb verboten], weil es durch das Holz an Wert gewinnt, so sind [nach beider Ansicht] Teller, Becher90 und Gläser verboten, und sie streiten über einen Ofen91 und einen Topf; nach demjenigen, welcher sagt, wenn beide es veranlassen, sei es verboten, sind sie verboten, und nach demjenigen, welcher sagt, wenn beide es veranlassen, sei es erlaubt, sind sie erlaubt. Manche lesen: Auch nach demjenigen, welcher sagt, wenn beide es veranlassen, sei es erlaubt, ist ein Topf verboten, weil er die Speise aufnimmt, bevor noch das erlaubte Holz untergelegt wird.

R. Joseph sagte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls: Wenn man einen Ofen mit Schalen von Ungeweihtem oder Stroh von Mischfrucht geheizt hat, so muß er, wenn es ein neuer ist, zertrümmert, und wenn es ein alter ist, ausgekühlt werden. Hat man darin Brot gebacken, so ist es, wie Rabbi sagt, erlaubt, und wie die Weisen sagen, verboten.

Es wird ja aber entgegengesetzt92 gelehrt!?

Šemuél lernte es entgegengesetzt. Wenn du aber willst, sage ich: Šemuél ist der Ansicht, die Halakha sei sonst wie Rabbi gegen seinen Genossen, nicht aber gegen seine Genossen, hierbei aber auch gegen seine Genossen, daher sagte er sich, er werde es entgegengesetzt lehren, wonach die Rabbanan der Ansicht sind, es sei verboten93.

«Hat man Brot auf den Kohlen gekocht, so ist es nach aller Ansicht erlaubt.» R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls, und R. Ḥija b. Aši sagte im Namen R. Joḥanans. Einer sagte, dies beziehe sich nur auf verglimmende Kohlen, während es bei glühenden Kohlen verboten ist, und einer sagte, auch bei glühenden sei es erlaubt.

Einleuchtend ist die Ansicht desjenigen, welcher sagt, bei glühenden sei es verboten, weil die Speise durch das Holz an Wert zunimmt, in welchem Falle aber kann nach demjenigen, welcher sagt, auch bei glühenden sei es erlaubt, nach Rabbi das Brot, das durch Holz an Wert zunimmt, verboten sein!? R. Papa erwiderte: Wenn es sich gegenüber der Flamme befindet.

Demnach erlauben es die Rabbanan,

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die gegen ihn streiten, auch wenn es sich gegenüber der Flamme befindet; in welchem Falle ist demnach nach den Rabbanan das Holz [zur Nutznießung] verboten!? R. Ami b. Ḥama erwiderte: Bei einem Schemel94.

Rami b. Ḥama fragte R. Ḥisda: Wie ist es nach den Rabbanan, nach denen es in jenem Falle erlaubt ist, wenn man einen Ofen mit Holz vom Heiligen gut geheizt und darin Brot gebacken hat? Dieser erwiderte: Das Brot ist verboten.

Welchen Unterschied gibt es denn zwischen solchem und [Holz] von Ungeweihtem!? Raba erwiderte: Wieso dies: Ungeweihtes geht unter zweihundert95 auf, während Heiligengut sogar unter tausend nicht aufgeht. Vielmehr, sagte Raba, ist, wenn man einen Einwand erheben will, folgender Einwand zu erheben: der Heizende hat ja eine Veruntreuung begangen, und mit der Veruntreuung des Heizenden wird ja [das Holz] profan!? R. Papa erwiderte: Hier handelt es sich um Holz96 für Heilsopfer, nach R. Jehuda, welcher sagt, Heiligengut werde nur durch eine versehentliche [Veruntreuung] profan, durch eine vorsätzliche aber werde es nicht profan. Durch eine vorsätzliche wohl deshalb nicht, weil es, da in diesem Falle daran keine Veruntreuung erfolgen kann, auch nicht profan wird, ebenso werden auch Heilsopfer nicht profan, weil daran keine Veruntreuung begangen werden kann.

Wird es denn profan, wenn der Heizende daran eine Veruntreuung begeht, es wird ja gelehrt, dass die Asche von allem, was zu verbrennen ist, erlaubt sei, ausgenommen das Holz der Ašera, und die Asche von Heiligengut sei ewig verboten!? Rami b. Ḥama erwiderte: Wenn Holz von Heiligengut von selbst in Brand geraten97 ist, sodaß niemand eine Veruntreuung begangen hat. R. Šema͑ja erwiderte: Die [Asche], die verwahrt werden98 muß. Es wird nämlich gelehrt:[Wajikra 6,3] Er lege sie, langsam; er lege sie, vollständig; er lege sie, er darf sie nicht verstreuen.

R. JEHUDA SAGT, DIE FORTSCHAFFUNG Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Die Fortschaffung des Gesäuerten muß nur durch Verbrennen erfolgen. Dies ist aus einem Schlusse zu folgern: wenn das Übriggebliebene, wobei das Verbot »nicht zu sehen und nicht zu finden« keine Geltung hat, zu verbrennen ist, um wieviel mehr ist das Gesäuerte zu verbrennen, wobei das Verbot »nicht zu sehen und nicht zu finden« Geltung hat. Jene sprachen zu ihm: Ein Schluß, der erschwerend sein soll, schließlich aber erleichternd ist, ist kein Schluß. Findet man kein Holz, um es zu verbrennen, so müßte man es liegen lassen, während die Tora sagt:[Schemot 12,15] ihr sollt allen Sauerteig aus eueren Wohnungen entfernen, durch jedes Mittel, durch das du es entfernen kannst. Da trat R. Jehuda zurück und folgerte einen anderen Schluß: das Übriggebliebene ist zum Essen verboten, und das Gesäuerte ist zum Essen verboten; wie nun das Übriggebliebene zu verbrennen ist, ebenso ist auch das Gesäuerte zu verbrennen. Sie erwiderten ihm: Das Aas beweist es: es ist zum Essen verboten und braucht nicht verbrannt zu werden. Dieser entgegnete: Anders. Das Übriggebliebene ist zum Essen und zur Nutznießung verboten, und das Gesäuerte ist zum Essen und zur Nutznießung verboten; wie nun das Übriggebliebene zu verbrennen ist, ebenso ist auch das Gesäuerte zu verbrennen. Sie erwiderten ihm: Der gesteinigte Ochs99 beweist es: er ist zum Essen und zur Nutznießung verboten und braucht nicht verbrannt zu werden. Dieser entgegnete: Anders. Das Übriggebliebene ist zum Essen und zur Nutznießung verboten und mit der Ausrottung belegt, und das Gesäuerte ist zum Essen und zur Nutznießung verboten und mit der Ausrottung belegt; wie nun das Übriggebliebene zu verbrennen ist, ebenso ist auch das Gesäuerte zu verbrennen. Sie erwiderten ihm: Der Talg vom gesteinigten Ochsen beweist es: dieser ist ja zum Essen und zur Nutznießung verboten und mit der Ausrottung belegt und braucht nicht verbrannt zu werden.

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Da trat R. Jehuda zurück und folgerte einen anderen Schluß: beim Übriggebliebenen gilt das Verbot des Übriglassens, und beim Gesäuerten gilt das Verbot des Übriglassens, wie nun das Übriggebliebene zu verbrennen ist, ebenso ist auch das Gesäuerte zu verbrennen. Sie erwiderten ihm: Das Schwebe-Schuldopfer und das des Zweifels wegen dargebrachte Geflügel-Sündopfer nach deiner Ansicht beweisen es: bei diesen gilt das Verbot des Übriglassens, sie sind nach unserer Ansicht zu verbrennen und nach deiner Ansicht zu begraben. Da schwieg R. Jehuda. R. Joseph sagte: Das ist es, was die Leute sagen: der von ihm selber gefertigte Löffel verbrennt dem Meister100 [die Zunge] mit Senf. Abajje sagte: Im von ihm selber [gefertigten] Fesselblocke sitzt der Meister; mit seinem eigenen Händewerke wird ihm vergolten. Raba sagte: Mit seinem eigenen Pfeile wird der Pfeilmacher getötet; mit seinem eigenen Händewerke wird ihm vergolten.

DIE WEISEN SAGEN, MAN DÜRFE ES AUCH ZERBRÖCKELN UND STREUEN etc. Sie fragten: Wie meinen sie es: man zerbröckle es und streue es in den Wind, oder man zerbröckle es und werfe es ins Meer, oder aber: man zerbröckle es und streue es in den Wind, oder man werfe es ins Meer, in seinem Befunde? Desgleichen haben wir von Götzen gelernt: R. Jose sagt, man zermalme ihn und streue ihn in den Wind oder werfe ihn ins Meer. Hierzu fragten sie ebenfalls: Wie meint er es: man zermalme ihn und streue ihn in den Wind, oder man zermalme ihn und werfe ihn ins Meer, oder aber: man zermalme ihn und streue ihn in den Wind, oder man werfe ihn ins Meer, in seinem Befunde? Rabba erwiderte: Es leuchtet ein, dass man einen Götzen, der ins Salzmeer zu werfen ist, nicht zu zermalmen brauche, und Gesäuertes, das auch in jedes andere Gewässer geworfen werden darf, zerbröckeln müsse. R. Joseph sprach zu ihm: Im Gegenteil, das Entgegengesetzte leuchtet ja ein: Der Götze, der nicht zerweicht, muß zertrümmert werden, Gesäuertes aber, das ohnehin zerweicht, braucht nicht zerbröckelt zu werden. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabba, und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joseph. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabba: Befindet man sich in einer Wüste, so zerbröckle man es und streue es in den. Wind; befindet man sich auf einem Schiffe, so zerbröckle man es und werfe es ins Meer. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joseph: Befindet man sich in einer Wüste, so zermalme man ihn und streue ihn in den Wind; befindet man sich auf einem Schiffe, so zermalme man ihn und werfe ihn ins Meer. [Aus diesen Lehren] ist ja hinsichtlich des Zermalmens ein Einwand gegen Rabba und hinsichtlich des Zerbröckelns ein Einwand gegen R. Joseph zu entnehmen!?

Gegen Rabba ist hinsichtlich des Zermalmens kein Einwand zu erheben, denn eines gilt vom Salzmeer und eines von anderen Gewässern; gegen R. Joseph ist hinsichtlich des Zerbröckelns kein Einwand zu erheben, denn eines gilt von

Weizen und eines von Brot101

GESÄUERTES EINES NICHTJUDEN, WORÜBER DAS PESAHFEST DAIHINGEGANGEN IST, IST ZUR NUTZNIESSUNG ERLAUBT, DAS EINES JISRAÉLITEN IST ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN, DENN ES HEISST:[Schemot 13,7] kein Sauerteig soll bei dir zu sehen sein.

GEMARA. Wessen Ansicht vertritt unsere Mišna: nicht die des R. Jehuda, nicht die des R. Šimo͑n und nicht die R. Jose des Galiläers!?

Wieso dies?

Es wird gelehrt: Beim Gesäuerten übertritt man vor der Zeit102 und nach der Zeit ein Verbot, während der Zeit übertritt man ein Verbot und verfällt der Ausrottung

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so R. Jehuda. R. Šimo͑n, sagt, beim Gesäuerten übertrete man vor der Zeit und nach der Zeit nichts, und während der Zeit verfalle man der Ausrottung und übertrete ein Verbot. Sobald es zum Essen verboten ist, ist es auch zur Nutznießung verboten. Dies nach dem ersten Tanna. R. Jose der Galiläer sagte: Du müßtest dich wundern, wenn das Gesäuerte alle sieben [Tage] zur Nutznießung verboten sein sollte. Woher, dass man, wenn man [am Vorabend] von der sechsten Stunde ab Gesäuertes isst, ein Verbot übertritt? Es heißt:[Dewarim 16,3.] du darfst dazu nichts Gesäuertes essen so R. Jehuda.

R.Šimo͑n sprach zu ihm: Ist dies zu sägen denn möglich!? Es heißt: du darfst dazu nichts Gesäuertes essen, sieben Tage sollst du dazu Ungesäuertes essen; wozu heißt es: du darfst dazu nichts Gesäuertes essen? Wenn man Ungesäuertes essen muß, darf man kein Gesäuertes essen, und wenn man Ungesäuertes nicht zu essen braucht, ist auch Gesäuertes zu essen nicht verboten.

Was ist der Grund R. Jehudas?

Es sind drei Schriftverse vorhanden: [Schemot 13,3] kein Gesäuertes darf gegessen werden,[Ib. 12,20.] nichts Gesäuertes dürft ihr essen, und: du darfst nichts Gesäuertes essen; einer bezieht sich auf die Zeit vorher103, einer auf die Zeit nachher und einer auf diese Zeit selbst.

Und R. Šimo͑n!?

Einer bezieht sich auf diese Zeit selbst. [Den Vers:] nichts Gesäuertes, verwendet er für folgende Lehre: Ich weiß dies nur von dem Falle, wenn es von selbst sauer wurde, woher dies von dem Falle, wenn durch etwas anderes? Es heißt: nichts Gesäuertes dürft ihr essen. Und [den Vers:] kein Gesäuertes darf gegessen werden, verwendet er für folgende Lehre: R. Jose der Galiläer sagte: Woher, dass am Pesaḥfeste in Miçrajim [das Verbot des] Gesäuerten nur einen Tag währte? Es heißt: kein Gesäuertes darf gegessen werden, und darauf folgt:[Ib. 13,4.] heute zieht ihr aus.

Woher weiß es R. Jehuda von dem Falle, wenn es durch etwas anderes [sauer wurde]?

Weil der Allbarmherzige den Ausdruck Gesäuertes104 gebraucht.

Woher folgert er die Lehre R. Jose des Galiläers?

Wenn du willst, sage ich: aus dem darauffolgenden heute, und wenn du willst, sage ich: von dem Nebeneinanderstehen [der Schriftverse] folgert er nichts105.

Der Meister sagte: Woher, dass man, wenn man [am Vorabend] von der sechsten Stunde ab Gesäuertes ißt, ein Verbot übertritt? Es heißt: du darfst dazu nichts Gesäuertes essen

so R. Jehuda. R. Šimo͑n sprach zu ihm: Ist dies zu sagen denn möglich!? Es heißt: du darfst dazu nichts Gesäuertes essen; sieben Tage sollst du dazu Ungesäuertes essen.

Und R. Jehuda, R. Šimo͑n erwiderte ihm ja treffend!?

R. Jehuda kann dir erwidern: dies deutet darauf, dass es106 auch in der Jetztzeit Pflicht sei.

Woher entnimmt R. Šimo͑n, dass es [auch in der Jetztzeit] Pflicht sei?

Er folgert dies aus:107 am Abend sollt ihr Ungesäuertes essen.

Und R. Jehuda!?

Dies ist wegen des Unreinen und wegen des auf einer weiten Reise Befindlichen nötig; man könnte glauben, diese brauchen, da sie vom Pesaḥopfer nichts essen, auch kein Ungesäuertes und kein Bitterkraut zu essen, so lehrt er uns.

Und R. Šimo͑n!?

Wegen des Unreinen und des auf einer weiten Reise Befindlichen ist kein Schriftvers nötig, denn diese sind nicht weniger als ein Unbeschnittener und ein Fremdling, von denen es heißt:[Ib. V. 48.] kein Unbeschnittener darf davon essen, davon darf er nicht essen, wohl aber esse er Ungesäuertes und Bitterkraut.

Und R. Jehuda!?

Er schreibt dies von diesen, und er schreibt dies von jenen108.

Wessen Ansicht vertritt nun unsere Mišna: wenn die des R. Jehuda, so spricht er ja vom Gesäuerten allgemein, auch von dem eines Nichtjuden;

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wenn die des R. Šimo͑n, so erlaubt er ja [nachher] auch das eines gg. Jisraéliten; und wenn die R. Jose des Galiläers, so erlaubt er es ja zur Nutznießung auch während der Zeit!? R. Aḥa b. Ja͑qob erwiderte: Tatsächlich die des R. Jehuda, denn er folgert das Essen des Sauerteigs vom Sehen desselben: wie es vom Sehen des Sauerteigs109 heißt, du darfst deinen nicht sehen, wohl aber darfst du sehen, was einem Fremden110 oder Gott gehört, ebenso gilt dies auch vom Essen des Sauerteigs: du darfst deinen nicht essen, wohl aber darfst du essen, was einem Fremden111 oder Gott gehört. Eigentlich sollte er lehren, es sei sogar zum Essen erlaubt, da er aber lehrt, [das Gesäuerte] eines Jisraéliten sei zur Nutznießung verboten, so lehrt er entsprechend, das eines Nichtjuden sei zur Nutznießung erlaubt. Ferner sollte er eigentlich lehren, es sei sogar während der Zeit zur Nutznießung erlaubt, da er aber von dem eines Jisraéliten von der Zeit nachher lehrt, so lehrt er auch von dem eines Nichtjuden von der Zeit nachher. Raba erwiderte: Tatsächlich die des R. Šimo͑n, denn nach R. Šimo͑n ist dies112 nur eine Maßregelung, weil man das Verbot »nicht zu sehen und nicht zu finden« übertreten hat.

Erklärlich ist es nach Raba, dass er lehrt, das eines Jisraéliten sei verboten: weil es heißt: zu] sehen sein, nach R. Aḥa b. Ja͑qob aber sollte er doch lehren: weil es heißt: kein Gesäuertes darf gegessen werden!?

Du glaubst wohl, dass sich dies auf den Schlußsatz bezieht, dies bezieht sich auf den Anfangssatz, und er meint es wie folgt: Gesäuertes eines Nichtjuden ist nach dem Pesaḥfeste zur Nutznießung erlaubt, denn es heißt: darf bei dir nicht zu sehen sein, deines darfst du nicht sehen, wohl aber darfst du sehen, was einem Fremden oder Gott gehört, und das Essen des Sauerteigs ist vom Sehen des Sauerteigs zu folgern.

Sie vertreten hierbei ihre Ansichten, denn es wurde gelehrt: Wegen des Sauerteigs eines Nichtjuden, worüber das Pesaḥfest dahingegangen ist, [erhält man] nach R. Jehuda, wie Raba sagt, Geißelhiebe, und wie R. Aḥa b. Ja͑qob sagt, keine Geißelhiebe. Raba sagt, man erhalte Geißelhiebe, da nach ihm R. Jehuda das Essen des Sauerteigs nicht vom Sehen des Sauerteigs folgert; R. Aḥab. Ja͑qob sagt, man erhalte keine Geißelhiebe, da er nach ihm das Essen des Sauerteigs vom Sehen des Sauerteigs folgert. R. Aḥa b. Ja͑qob ist aber davon zurückgetreten, denn es wird gelehrt: Wer Gesäuertes von Heiligengut am Feste ißt, hat eine Veruntreuung113 begangen; manche sagen, er habe keine Veruntreuung begangen.

Wer sind die manchen? R. Joḥanan erwiderte: Dies ist R. Neḥunja b. Haqana, denn es wird gelehrt: R. Neḥunja b. Haqana vergleicht den Versöhnungstag mit dem Šabbath hinsichtlich der Ersatzleistung: wie man durch [die Entweihung des] Šabbaths das Leben verwirkt hat und von der Ersatzleistung frei114 ist, ebenso hat man durch [die Entweihung des] Versöhnungstages sein Leben verwirkt und ist von der Ersatzleistung frei. R. Joseph sagte: Sie streiten, ob man Heiligengut auslösen dürfe, um es Hunden zu fressen zu geben; derjenige, welcher sagt, er habe eine Veruntreuung begangen, ist der Ansicht, man dürfe Heiligengut auslösen, um es Hunden zu fressen zu geben, und derjenige, welcher sagt, er habe keine Veruntreuung begangen, ist der Ansicht, man dürfe

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es dazu nicht auslösen. R. Aḥa b. Raba lehrte die Erklärung R. Josephs folgenderweise: Alle stimmen überein, man dürfe Heiligengut nicht auslösen, um es Hunden zu fressen zu geben, hier aber streiten sie darüber, ob das, was Geld vertritt115, dem Gelde gleiche; derjenige, welcher sagt, er habe eine Veruntreuung begangen, ist der Ansicht, was Geld vertritt, gleiche dem Gelde, und derjenige, welcher sagt, er habe keine Veruntreuung begangen, ist der Ansicht, was Geld vertritt, gleiche nicht dem Gelde. R. Aḥa b. Ja͑qob sagte: Alle stimmen überein, was Geld vertritt, gleiche dem Gelde, hier aber führen sie denselben Streit wie R. Jehuda116 und R. Šimo͑n; derjenige, welcher sagt, er habe keine Veruntreuung begangen, ist der Ansicht R. Jehudas, und derjenige, welcher sagt, er habe eine Veruntreung117 begangen, ist der Ansicht R. Šimo͑ns. R. Aḥa b. Ja͑qob sagte ja aber, R. Jehuda folgere das Essen des Sauerteigs vom Sehen des Sauerteigs118!? Vielmehr ist R. Aḥa b. Ja͑qob davon abgekommen. R. Aši erklärte: Alle stimmen überein, man dürfe es dazu nicht auslösen, ferner auch, dass das, was Geld vertritt, nicht dem Gelde gleiche, und sie führen vielmehr denselben Streit wie R. Jose der Galiläer119 und die Rabbanan; derjenige, welcher sagt, er habe eine Veruntreuung begangen, ist der Ansicht R. Joses120, und derjenige, welcher sagt, er habe keine Veruntreuung begangen, ist der Ansicht der Rabbanan.

Rabh sagte: Das Gesäuerte ist121 während der Zeit122 sowohl mit derselben Art als auch mit einer anderen Art verboten; außer der Zeit ist es mit derselben Art verboten, mit einer anderen Art erlaubt. Um welchen Fall handelt es sich: wollte man sagen, wenn es einen schmack überträgt, wieso ist es demnach außer der Zeit mit einer anderen Art erlaubt, es überträgt ja einen Geschmack!?

Vielmehr, dies gilt von einem Minimum; das Gesäuerte ist während der Zeit sowohl mit derselben Art als auch mit einer anderen Art verboten, indem Rabh hierbei seine Ansicht vertritt, denn Rabh und Šemuél sagen beide, dass alle in der Tora verbotenen Dinge mit derselben Art es bei einem Minimum sind, und mit einer anderen Art, wenn sie einen Geschmack übertragen. Rabh berücksichtigt beim Gesäuerten während der Zeit bei einer anderen Art dieselbe123 Art, und außer der Zeit ist es mit derselben Art verboten, nach R. Jehuda124. Mit einer anderen Art ist es erlaubt, denn soweit gehen wir nicht, auch außer der Zeit bei einer anderen Art dieselbe Art zu berücksichtigen, Šemuél sagte: Das Gesäuerte ist während der Zeit mit derselben Art verboten, mit einer anderen Art erlaubt; außer der Zeit ist es sowohl mit derselben Art als auch mit einer anderen Art erlaubt. Während der Zeit ist das Gesäuerte mit derselben Art verboten, indem Šemuél hierbei seine Ansicht vertritt, denn Rabh und Šemuél sagen beide, dass alle in der Tora verbotenen Dinge mit derselben Art bei einem Minimum verboten sind, und mit einer anderen Art, wenn sie einen Geschmack übertragen. Er berücksichtigt nicht bei einer anderen Art dieselbe Art. Außer der Zeit ist es sowohl mit derselben Art als auch mit einer anderen Art erlaubt, nach R. Šimo͑n125. R. Joḥanan sagte: Das Gesäuerte ist während der Zeit, wenn es einen Geschmack überträgt, sowohl mit derselben Art als auch mit einer anderen Art verboten; außer der Zeit ist es sowohl mit derselben Art als auch mit einer anderen Art erlaubt. Während der Zeit ist das Gesäuerte, wenn es einen Geschmack überträgt, sowohl mit derselben Art als auch mit einer anderen verboten, indem R. Joḥanan hierbei seine Ansicht vertritt, denn R. Joḥanan und Reš Laqiš sagen beide, dass alle in der Tora verbotenen Dinge sowohl mit derselben Art als auch mit einer anderen Art nur dann verboten sind, wenn sie einen Geschmack übertragen. Außer der Zeit ist es sowohl mit derselben Art als auch mit einer anderen Art erlaubt, nach R. Šimo͑n126.

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Raba sagte: Die Halakha ist, das Gesäuerte ist während der Zeit auch bei einem Minimum sowohl mit derselben Art als auch mit einer anderen Art verboten, nach Rabh; außer der Zeit ist es sowohl mit derselben Art als auch mit einer anderen Art erlaubt, nach R. Šimo͑n.

Kann Raba dies denn gesagt haben, Raba sagte ja, R. Šimo͑n habe hierbei eine Maßregelung127 angeordnet, weil man das Verbot »nicht zu sehen und nicht zu finden« übertreten hat!?

Dies nur separiert, nicht aber anderem beigemischt. Raba vertritt hierbei seine Ansicht, denn Raba sagte: Als wir bei R. Naḥman weilten, sprach er, nachdem die sieben Tage des Pesaḥfestes vorüber waren, zu uns: Geht und kaufet Gesäuertes der Kriegsleute128.

Rabh sagte: [Gebrauchte] Töpfe129 müssen [vor dem] Pesaḥfeste zerschlagen werden.

Weshalb denn, man kann sie ja aufheben und nach dem Pesaḥfeste für andere Arten verwenden!?

Mit Rücksicht darauf, man könnte sie für dieselbe Art verwenden, Šemuél sagte: man zerschlage sie nicht, vielmehr hebe man sie auf und verwende sie nachher sowohl für dieselbe Art als auch für eine andere Art, Šemuél vertritt hierbei seine Ansicht, denn Šemuél sagte zu den Topfhändlern: Verkaufet eure Töpfe preiswert; sonst trage ich euch nach R. Šimo͑n130 vor.

Dies sollte er doch ohnehin tun, da Šemuél der Ansicht R. Šimo͑ns ist!?

Es war in der Ortschaft Rabhs.

Einst wurde ein Ofen mit Fett ausgeschmiert, und Raba b. Ahilaj verbot das [darin gebackene] Brot für immer, selbst mit Salz zu essen, weil man es mit Quarkbrei131 essen könnte. Man wandte ein: Man darf keinen Teig mit Milch kneten; hat man ihn geknetet, so ist das ganze Brot verboten, wegen der Veranlassung132 zu einer Übertretung. Ebenso

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darf man den Ofen nicht mit Schwanzfett schmieren; hat man ihn geschmiert, so ist das ganze Brot verboten, bis man den Ofen [abermals] geheizt hat. Wenn man aber den Ofen geheizt hat, ist es erlaubt!? Dies ist eine Widerlegung des Raba b. Ahilaj. Eine Widerlegung. Rabina sprach zu R.Aši: Wieso lehrte nun Rabh, wo Raba b. Ahilaj widerlegt wurde, dass [gebrauchte] Töpfe [vor dem] Pesaḥfeste zu zerschlagen seien!? Dieser erwiderte: Da handelt es sich um einen Metallofen, während er von tönernen Töpfen spricht. Wenn du willst, sage ich: Beides gilt von tönernen, nur wird der eine von innen133 und der andere von außen erhitzt. Wolltest du einwenden, man sollte auch [den Topf] von innen erhitzen,

man würde ihn schonen wollen, weil er platzen könnte. Daher ist es bei einem Kochherd, da er von außen erhitzt wird, verboten. Füllt man ihn mit Kohlen, so ist es recht134.

Rabina fragte R.Aši: Wie verfahre man am Pesaḥfeste mit den Messern!? Dieser erwiderte: Für mich werden solche neu gefertigt. Jener sprach: Der Meister kann sich dies leisten, wie mache es aber derjenige, der dies nicht kann? Dieser erwiderte: Ich meine: wie neu; die Griffe werden mit Lehm bestrichen und die Eisenteile im Feuer gebrannt, sodann die Griffe mit kochendem Wasser abgescheuert. Die Halakha ist, beide Teile werden mit kochendem Wasser aus dem ersten Gefäße135 abgescheuert.

R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Der Holzquirl ist mit kochendem Wasser aus dem ersten Gefäße abzuscheuern. Er ist nämlich der Ansicht, wie er [die Speisen] einzieht, stoße er sie aus.

Man fragte Amemar: Darf man glasierte Gefäße am Pesaḥfeste benutzen? Von grünen136 ist dies nicht fraglich, solche sind entschieden137 verboten, fraglich ist es nur von schwärzen und weißen. Ferner ist es auch nicht fraglich, wenn sie ritzig sind, solche sind entschieden verboten, fraglich ist es nur, wenn sie glatt sind. Dieser erwiderte: Ich merkte, dass sie ausschwitzten, demnach ziehen sie auch ein, somit sind sie verboten; die Tora hat auch bekundet, dass das Tongefäß niemals das Aufgesogene verliere138.

Womit ist es hierbei anders, als beim Libationsweine139, hinsichtlich dessen Meremar vortrug, glasierte Gefäße, ob schwarze, weiße oder grüne, seien erlaubt140!? Wolltest du erwidern, Libationswein sei nur rabbanitisch [verboten], Gesäuertes aber nach der Tora, so haben ja die Rabbanan ihre Verordnungen denen der Tora gleichgestellt!? Dieser erwiderte: Jene werden für Heißes, diese dagegen für Kaltes verwendet.

Raba b. Abba sagte im Namen des R. Ḥija b. Aši im Namen Šemuéls: Gefäße, die für Gesäuertes kalt verwendet worden sind, dürfen für Ungesäuertes verwendet werden, nur nicht der Behälter für Sauerteig, weil dessen Säure sehr intensiv ist. R. Aši sagte: Der Behälter für Sauerbrei gleicht dem Behälter für Sauerteig, weil dessen Säure intensiv ist. Raba sagte: Die Mulden von Maḥoza gleichen, da man in diesen Sauerteig knetet und liegen läßt, den Behältern für Sauerteig, deren Säure intensiv ist.

Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, dass diese, da sie breit sind und die Luft auf sie einwirkt, [die Säure] nicht einziehen, so lehrt er uns.

WENN EIN NICHTJUDE EINEM JISRAÉLITEN AUF SEIN GESÄUERTES [GELD] GEBORGT HAT, SO IST ES NACH DEM PESAḤFESTE ZUR NUTZNIESSUNG ERLAUBT, WENN ABER EIN JISRAÉLIT EINEM NICHTIUDEN AUF GESÄUERTES [GELD] GEBORGT HAT, SO IST ES NACH DEM PESAHFESTE ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN.

GEMARA. WENN EIN NICHTIUDE etc. GEBORGT. Es wurde gelehrt: Der Gläubiger kann, wie Abajje sagt, rückwirkend, und wie Raba sagt, vom [Zahlungstermine] ab einfordern141

Wenn der Schuldner inzwischen [die Sache] dem Heiligtum geweiht oder verkauft hat, stimmen alle überein, dass der Gläubiger sie abnehmen142, beziehungsweise auslösen143

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könne, denn wir haben gelernt, [der Gläubiger] füge noch einen Denar hinzu und löse die Güter144 aus, sie streiten nur über den Fall, wenn der Gläubiger sie verkauft oder dem Heiligtum geweiht hat. Abajje sagt, er könne sie rückwirkend einfordern: wenn nämlich der Zahlungstermin heranreicht und jener nicht zahlt, so befand sie sich, wie sich nun herausstellt, rückwirkend schon vorher in seinem Besitze, somit ist die Weihung oder der Verkauf gültig. Raba sagt, er könne sie erst vom [Zahlungstermine] ab einfordern, denn da [der Schuldner], wenn er Geld hätte, ihn mit Geld abfinden könnte, so erwirbt dieser sie erst jetzt. Kann Raba dies denn gesagt haben, Rami b. Ḥama sagte ja, dass, wenn Reúben ein Feld an Šimo͑n mit Haftung145 verkauft und ihm [den Kaufpreis] als Darlehen überlassen hat, und nachdem Reúben gestorben ist, der Gläubiger Reúbens es Šimo͑n abgenommen, Šimo͑n aber diesen init Geld abgefunden hat, das Recht erheische, dass die Söhne Reúbens zu Šimo͑n sagen können, ihr Vater habe ihnen bei ihm bewegliche Sachen146 hinterlassen, und bewegliche Sachen der Waisen dem Gläubiger nicht haftbar147 seien. Hierzu sagte Raba: Wenn Šimo͑n aber schlau ist, so lasse er sie148 Grundbesitz einfordern, sodann nehme er es ihnen149 ab. R. Naḥman sagte nämlich: Wenn Waisen für die Schuld ihres Vaters Grundbesitz einfordern, so kann der Gläubiger es ihnen abnehmen. Allerdings kann [Šimo͑n] es ihnen abnehmen, wenn du sagst, der Gläubiger könne sie150 rückwirkend einfordern, denn es ist ebenso, als hätten sie es bei Lebzei ten ihres Vaters eingefordert, wieso aber kann er es ihnen abnehmen, wenn du sagst, [der Gläubiger] könne sie erst vom Zahlungstermine ab einfordern, dies ist ja ebenso, als hätten die Waisen Güter gekauft, und sind denn, wenn die Waisen Güter gekauft haben, diese dem Gläubiger haftbar!?

Da ist es anders, denn er kann zu ihnen sagen: wie ich euch haftbar bin, ebenso bin ich dem Gläubiger eueres Vaters151 haftbar.

Dies nach R. Nathan, denn es wird gelehrt: R. Nathan sagte: Woher, dass, wenn jemand von seinem Nächsten und der Nächste von einem anderen eine Mine zu erhalten hat, man sie diesem abnehme und jenem gebe? Es heißt:[Bamidbar 7.] er gebe es dem, dem die Schuld zukommt.

Wir haben gelernt: Wenn ein Nichtjude einem Jisraéliten auf sein Gesäuertes [Geld] geborgt hat, so ist es nach dem Pesaḥfeste zur Nutznießung erlaubt. Erklärlich ist es, dass es zur Nutznießung erlaubt ist, wenn du sagst, er könne [die Sache] rückwirkend einfordern, wieso aber ist es, wenn du sagst, er könne sie erst vom [Zahlungstermine] ab einfordern, zur Nutznießung erlaubt, es war ja im Besitze des Jisraéliten!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn er es bei ihm152 verpfändet hat.

Es wäre anzunehmen, dass hierüber Tannaím streiten: Wenn ein Jisraélit einem Nichtjuden auf sein Gesäuertes [Geld] geborgt hat, so übertritt er nach dem Pesaḥfeste153 nicht das Verbot; im Namen R. Meírs sagten sie, er übertrete wohl das Verbot. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, er könne [die Sache] rückwirkend einfordern, und einer ist der Ansicht, er könne sie erst vom [Zahlungstermine] ab einfordern.

Wie ist nach deiner Auffassung der Schlußsatz zu erklären: Wenn aber ein Nichtjude einem Jisraéliten auf sein Gesäuertes [Geld] geborgt hat, so übertritt er nach dem Pesaḥfeste nach aller Ansicht das Verbot. Es sollte ja entgegengesetzt sein: nach demjenigen, nach dem er [im ersten Falle] das Verbot nicht übertritt, sollte er es in diesem Falle übertreten, und nach demjenigen, nach dem er [im ersten Falle] das Verbot übertritt, sollte er es in diesem Falle nicht übertreten!? Vielmehr, hier handelt es sich um den Fall, wenn er

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es bei ihm verpfändet hat, und sie streiten über eine Lehre R. Jiçḥaqs, denn R. Jiçḥaq sagte: Woher, dass der Gläubiger das Pfand erwirbt? Es heißt:[Dewarim 24,13.] dir wird es als Rechtschaffenheit angerechnet werden; welche Rechtschaffenheit wäre dies, wenn er das Pfand nicht erwerben würde!? Hieraus, dass der Gläubiger das Pfand erwirbt. Der erste Tanna ist der Ansicht, nur ein Jisraélit von einem Jisraéliten, denn hierbei lese man: dir wird es als Rechtschaffenheit angerechnet werden, ein Jisraélit von einem Nichtjuden aber erwirbt [das Pfand] nicht, und R. Meír ist der Ansicht, dies sei sogar [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn ein Jisraélit von einem Jisraéliten es erwirbt, um wieviel mehr ein Jisraélit von einem Nichtjuden.

Wenn aber ein Nichtjude einem Jisraéliten auf sein Gesäuertes [Geld] geborgt hat, so übertritt er nach dem Pesaḥfeste nach aller Ansicht das Verbot.? In diesem Falle, wenn ein Nichtjude von einem Jisraéliten, erwirbt er [das Pfand] entschieden nicht. Wir haben gelernt: Wenn ein Nichtjude einem Jisraéliten auf sein Gesäuertes [Geld] geborgt hat, so ist es nach dem Pesaḥfeste zur Nutznießung erlaubt. Zugegeben, dass er es bei ihm verpfändet hat, du sagst ja aber, ein Nichtjude erwerbe nicht [das Pfand] eines Jisraéliten!?

Das ist kein Einwand; eines gilt von dem Falle, wenn er zu ihm gesagt hat: von jetzt154 ab, und eines gilt von dem Falle, wenn er zu ihm nicht gesagt hat: von jetzt ab.

Woher entnimmst du, dass zu unterscheiden sei zwischen [dem Falle], wenn er »von jetzt ab« gesagt hat, und [dem Falle], wenn er nicht »von jetzt ab« gesagt hat?

Es wird gelehrt: Wenn ein Nichtjude Backofen-Brote155 bei einem Jisraéliten verpfändet hat, so übertritt dieser das Verbot nicht; sagte er aber zu ihm, es bleibe156 dein, so übertritt er es wohl. Wodurch unterscheidet sich nun der Anfangssatz vom Schlußsatze? Wahrscheinlich ist hieraus zu entnehmen, dass zu unterscheiden sei zwischen [dem Falle], wenn er zu ihm »von jetzt ab« gesagt hat, und [dem Falle], wenn er zu ihm nicht »von jetzt ab« gesagt hat. Schließe hieraus.

Die Rabbanan lehrten: Wenn der Laden einem Jisraéliten und die [Speise-]Waren einem Jisraéliten gehören und nichtjüdische Arbeiter da ein- und [aus]gehen, so ist das Gesäuerte, das da nach dem Pesaḥfeste gefunden wird, zur Nutznießung verboten, und selbstverständlich zum Essen; wenn der Laden einem Nichtjuden und die Waren einem Nichtjuden gehören und jisraélitische Arbeiter da ein- und [aus]gehen, so ist das Gesäuerte, das da nach dem Pesaḥfeste gefunden wird, zum Essen erlaubt, und selbstverständlich zur Nutznießung.

WENN AUF GESÄUERTES EIN TRÜMMERHAUFE GEFALLEN IST, SO IST ES WIE FORTGESCHAFFT; R. ŠIMÖN B. GAMLIÉL SAGT: WENN EIN HUND ES NICHT AUFSPUREN KANN.

GEMARA. R.Ḥisda sagte: Man muß es aber auch im Herzen aufgeben. Es wird gelehrt: Wie [tief], dass ein Hund es [nicht] aufspüren kann? Drei Handbreiten. R. Aḥa, Sohn des R. Joseph, sprach zu R. Aši:

Šemuél sagte, für Geld gebe es eine Verwahrung157 nur in der Erde; sind auch da drei Handbreiten erforderlich oder nicht? Dieser erwiderte: Hierbei, wo [das Aufspüren] durch den Geruch erfolgt, sind drei Handbreiten erforderlich, da aber, wo es nur dem Auge verborgen bleiben soll, sind keine drei [Handbreiten] erforderlich.

Wieviel? Raphram b. Papa aus Sikhra erwiderte: Eine Handbreite.

WER AM PESAHFESTE VERSEHENTLICH HEBE VON GESÄUERTEM GEGESSEN HAT, MUSS DEN GRUNDWERT UND DAS FÜNFTEL158 BEZAHLEN; WENN VORSÄTZLICH, SO IST ER FREI VON DER ERSATZLEISTUNG UND [DER ENTSCHÄDIGUNG] DES HOLZWERTES159.

GEMARA. Dort haben wir gelernt: Wer versehentlich Hebe gegessen hat, muß den Grundwert und das Fünftel bezahlen; einerlei ob man sie ißt, trinkt oder sich damit schmiert, ob reine Hebe oder unreine,

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bezahle man stets das Fünftel und das Fünftel160 des Fünftels. Hierzu fragten sie: Muß er den Ersatz nach dem Ouantum oder nach dem Geldwerte leisten? Wenn es vorher vier Zuz wert war und nachher einen Zuz wert ist, so ist es nicht fraglich, er muß dann entschieden nach dem vorherigen Werte ersetzen, denn er ist ja nicht weniger als ein Räuber, und wir haben gelernt, Räuber ersetzen den Wert zur Zeit des Raubens; fraglich ist nur der Fall, wenn es vorher einen Zuz wert war und nachher vier wert ist; wie ist es nun: muß er das Ouantum ersetzen, denn wir sagen: er hat ein Maß gegessen und muß ein Maß bezahlen, oder kann er den Geldwert ersetzen, denn er hat für einen Zuz gegessen und muß für einen Zuz bezahlen? R. Joseph erwiderte: Komm und höre: Hat jemand Dörrfeigen161 gegessen und mit Datteln bezahlt, so komme Segen über ihn. Einleuchtend ist es nun, dass Segen über ihn komme, wenn du sagst, er ersetze das Ouantum, denn er aß ein Maß Dörrfeigen im Werte eines Zuz und bezahlt ein Maß Datteln im Werte von vier Zuz; weshalb aber komme Segen über ihn, wenn du sagst, er ersetze den Geldwert: er aß für einen Zuz und bezahlt einen Zuz!? Abajje erwiderte: Tatsächlich ersetze er den Geldwert, nur komme deshalb Segen über ihn, weil er Schwerverkäufliches gegessen hat und mit Leichtverkäuflichem bezahlt.

Wir haben gelernt: Wer am Pesaḥfeste versehentlich Hebe von Gesäuertem gegessen hat, muß den Grundwert und das Fünftel bezahlen. Einleuchtend ist dies nun, wenn du sagst, er müsse das Ouantum ersetzen, aber hat denn, wenn du sagst, er müsse den Geldwert ersetzen, Gesäuertes am Pesaḥfeste einen Geldwert!?

Freilich, dies nach R. Jose dem Galiläer, welcher sagt, Gesäuertes am Pesaḥfeste sei zur Nutznießung erlaubt.

Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn vorsätzlich, so ist er frei von der Ersatzleistung und von [der Entschädigung] des Holzwertes. Wieso ist er nach R. Jose dem Galiläer frei von der Ersatzleistung und von [der Entschädigung] des Holzwertes!?

Er ist der Ansicht des R. Neḥunja b. Ḥaqana, denn es wird gelehrt: R. Neḥunja b. Haqana vergleicht den Versöhnungstag mit dem Šabbath162 hinsichtlich der Ersatzleistung etc.

[Hierüber streiten] Tannaím: Wer am Pesaḥfeste Hebe von Gesäuertem gegessen hat, ist frei von der Ersatzleistung und von [der Entschädigung] des Holzwertes

so R. A͑qiba. R. Joḥanan b. Nuri verpflichtet dazu. R. A͑qiba sprach zu R. Joḥanan b. Nuri. Welchen Nutzen hätte er163 davon!? R. Joḥanan b. Nuri entgegnete R. A͑qiba: Welchen Nutzen hat er denn von unreiner Hebe an den übrigen Tagen des Jahres, für die [der Essende] ebenfalls bezahlen muß!? Dieser erwiderte: Nein, wenn du dies von unreiner Hebe während der übrigen Tage des Jahres sagst, die, wenn sie auch nicht zum Essen erlaubt ist, immerhin zum Heizen erlaubt ist, willst du dies auch von dieser sagen, die weder zum Essen noch zum Heizen erlaubt ist!? Dies ist ebenso, als wenn Hebe von Maulbeeren und Weintrauben unrein geworden ist, die weder zum Essen noch zum Heizen erlaubt164 ist. Dies gilt nur von dem Falle, wenn die Hebe nach dem Absondern Gesäuertes geworden ist, wenn man aber die Hebe von Gesäuertem abgesondert hat, stimmen alle überein, dass sie nicht heilig sei. Ein Anderes lehrt:[Wajikra 22,14] Und gebe es dem Priester samt dem Geheiligten; was als Geheiligtes geeignet ist, ausgenommen derjenige, der Hebe von Gesäuertem am Pesaḥfeste gegessen hat, derentwegen man von der Ersatzleistung und von [der Entschädigung] des Holzwertes frei ist

so R. Elie͑zer b. Ja͑qob. R. Elea͑zar Ḥisma verpflichtet dazu. R. Elie͑zer b. Ja͑qob sprach zu R. Elea͑zar Ḥisma: Welchen Nutzen hätte er165 davon!? R. Elea͑zar Ḥisma entgegnete R. Elie͑zer b. Ja͑qob: Welchen Nutzen hat er denn von unreiner Hebe an den übrigen Tagen des Jahres, für die [der Essende] ebenfalls bezahlen muß!? Dieser erwiderte: Nein, wenn du dies von unreiner Hebe während der übrigen Tage des Jahres sagst, die, wenn sie auch nicht zum Essen erlaubt ist, immerhin zum Heizen erlaubt ist, willst du dies auch von dieser sagen, die weder zum Essen noch zum Heizen erlaubt ist!? Jener entgegnete: Auch diese ist zum Heizen erlaubt; wenn der Priester wollte, könnte er sie seinem Hunde geben oder zur Feuerung unter seinem Speisetopfe verwenden.

Abajje sagte: R. Elie͑zer b. Ja͑qob, R. A͑qiba und R. Joḥanan b. Nuri sind

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sämtlich der Ansicht, das Gesäuerte am Pesaḥfeste sei zur Nutznießung verboten, nur besteht ihr Streit in folgendem: R. A͑qiba ist der Ansicht, er ersetze den Geldwert, und R. Joḥanan b. Nuri ist der Ansicht, er ersetze das Quantum.

Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, auch R. Joḥanan b. Nuri sei der Ansicht R. A͑qibas, dass nämlich der Geldwert zu ersetzen sei, nur verpflichte er deshalb [zur Ersatzleistung], weil er der Ansicht R. Jose des Galiläers ist, dass Gesäuertes am Pesaḥfeste zur Nutznießung erlaubt sei, so lehrt er uns.

Vielleicht ist dem auch so!?

Demnach sollte ja R. Joḥanan b. Nuri dem R. A͑qiba ebenso entgegnet haben, wie R. Elea͑zar Ḥisma dem R. Elie͑zer b. Ja͑qob166.

Die Rabbanan lehrten: Wer Hebe in Olivengröße gegessen hat, bezahle den Grundwert und das Fünftel; Abba Šaúl sagt, nur wenn der Wert eine Peruta beträgt.

Was ist der Grund der ersten Tanna?

Die Schrift sagt:[Wajikra 22,14] wenn jemand versehentlich Geheiligtes ißt, und Essen heißt es nur bei Olivengröße.

Was ist der Grund Abba Šaúls?

Die Schrift sagt:[Wajikra 22,14] er gebe, und eine Gabe heißt es nur dann, wenn es den Wert einer Peruta hat.

Und jener, es heißt ja ißt!?

Dies schließt die Beschädigung167 aus.

Und der erste Tanna, es heißt ja gebe!?

Dies ist, ausgenommen derjenige, der Hebe von Gesäuertem am Pesaḥfeste gegessen hat.

Die Rabbanan lehrten: Wer weniger als ein olivengroßes Quantum Hebe gegessen hat, bezahle den Grundwert und nicht das Fünftel.

In welchem Falle: beträgt der Wert keine Peruta, so sollte er ja auch den Grundwert nicht bezahlen, und beträgt er eine Peruta, so sollte er auch das Fünftel bezahlen!?

Tatsächlich, wenn der Wert eine Peruta beträgt, dennoch bezahle er, da das Ouantum keine Olivengröße hat, nur den Grundwert und nicht das Fünftel. Die Jünger sprachen zu R. Papa: Dies nicht nach Abba Šaúl, denn Abba Šaúl sagt ja, nur wenn der Wert eine Peruta beträgt, auch wenn das Quantum keine Olivengröße hat. R. Papa erwiderte ihnen: Man kann auch sagen, nach Abba Šaúl, denn nach Abba Šaúl ist beides erforderlich.

Ist denn nach Abba Šaúl beides erforderlich, es wird ja gelehrt: Abba Šaúl sagte: Hat es den Wert einer Peruta, so ist man zur Ersatzleistung verpflichtet, hat es nicht den Wert einer Peruta, so ist man zur Ersatzleistung nicht verpflichtet. Jene entgegneten ihm: nur von der Veruntreuung sagten sie, [auch] im Werte einer Peruta, bei der Hebe aber ist man nur dann [zur Ersatzleistung] verpflichtet, wenn das Ouantum Olivengröße hat. Wenn dem nun so deutet darauf, dass dies nur von dem gilt, was als Geheiligtes wäre, so müßte es ja heißen: sobald nur das Quantum Olivengröße hat!? Dies ist eine Widerlegung. Und auch R. Papa selbst ist davon abgekommen, denn es wird gelehrt:[Wajikra 5,15] Und versehentlich fehlt, ausgenommen vorsätzlich. Dies ist auch aus einem Schlusse zu folgern: wenn man wegen anderer Verbote, derentwegen man sich der Ausrottung schuldig macht, bei Vorsatz frei168 ist, um wieviel mehr ist man davon wegen der Veruntreuung, die nicht mit der Ausrottung bedroht ist, bei Vorsatz frei.

Nein, wenn du dies von anderen Verboten sagst, derentwegen man sich nicht der Todesstrafe schuldig macht, willst du dies auch von der Veruntreuung sagen, derentwegen man sich der Todesstrafe schuldig macht!? Daher heißt es: versehentlich, ausgenommen vorsätzlich. Hierzu sagte R. Naḥman b. Jiçḥaq zu R. Ḥija b. Abin: Diesem Autor ist zuerst die Ausrottung, dann aber die Todesstrafe strenger!? Dieser erwiderte: Er meint es wie folgt: nein, wenn du dies von anderen Verboten sagst, derentwegen man bei einem Ouantum weniger als einer Olive sich der Todestrafe nicht schuldig macht, willst du dies auch von der Veruntreuung sagen, derentwegen man sich bei einem Quantum weniger als einer Olive der Todesstrafe schuldig macht!? Hierauf sprach jener: Mögest du Befriedigung finden, wie du mir Befriedigung verschafft hast. Da erwiderte dieser: Wieso Befriedigung, Rabba und R. Šešeth trieben da ja eine Keule hinein: derjenige, welcher sagt, die vorsätzliche

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Veruntreuung sei mit der Todesstrafe belegt, ist ja Rabbi, denn es wird gelehrt, die vorsätzliche Veruntreuung sei, wie Rabbi sagt, mit der Todesstrafe, und wie die Weisen sagen, mit einer Verwarnung belegt, und der Grund Rabbis ist, wie R. Abahu erklärte, weil er es durch [das Wort] Sünde folgert, das auch bei der Hebe gebraucht169 wird, wie die Hebe mit der Todesstrafe belegt ist, ebenso die Veruntreuung mit der Todesstrafe, und hieraus: wie die Hebe bei Olivengröße, ebenso die Veruntreuung bei Olivengröße!? Dagegen wandte R. Papa ein: Woher, dass Rabbi der Ansicht der Rabbanan ist, vielleicht ist er der Ansicht Abba Šaúls, welcher sagt, wenn der Wert eine Peruta beträgt, auch wenn das Quantum Olivengröße nicht hat!? R.Papa sagte ja aber, nach Abba Šaúl sei beides erforderlich,

hieraus ist also zu entnehmen, dass er davon abgekommen ist. Mar, Sohn des Rabana, erklärte: Er meint es wie folgt: wenn du dies von anderen Verboten sagst, bei denen die Absichtslosigkeit der Absicht nicht gleichgestellt worden ist, wenn man nämlich170 in der Absicht, Gepflücktes zu schneiden, am Boden Haftendes geschnitten hat, ist man frei, willst du dies auch von der Veruntreuung sagen, die auch dann erfolgt, wenn man in der Absicht, sich mit profaner Wolle zu wärmen, sich mit Wolle von einem Brandopfer gewärmt hat!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erklärte: Er meint es wie folgt: nein, wenn du dies von anderen Verboten sagst, bei denen man wegen der unbeabsichtigten Tätigkeit nicht schuldig ist wie wegen der beabsichtigten, wenn man nämlich171 in der Absicht, Gepflücktes aufzuheben, am Boden Haftendes geschnitten hat, ist man frei, willst du dies auch von der Veruntreuung sagen, die auch dann erfolgt, wenn man die Hand in ein Gefäß steckt, in der Absicht, eine Sache herauszunehmen, und sich die Hand mit Ol von Geheiligtem bestreicht!?

Der Meister sagte: Dies gilt nur von dem Falle, wenn die Hebe nach dem Absondern Gesäuertes geworden ist, wenn man aber die Hebe von Gesäuertem abgesondert hat, stimmen alle überein, dass sie nicht heilig sei. Woher dies? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Die Schrift sagt:[Dewarim 18,4.] du sollst ihm geben, nicht aber für sein Feuer172. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, wandte ein: Man darf die Hebe nicht vom Unreinen für das Reine abheben, hat man es versehentlich abgehoben, so ist die Abhebung gültig. Weshalb denn, man sollte ja sagen: nicht aber für sein Feuer!?

Das ist kein Einwand; da hatte es eine Zeit der Tauglichkeit173, hierbei aber hatte es keine Zeit der Tauglichkeit.

Daß es keine Zeit der Tauglichkeit hatte, kann ja nur bei dem Falle vorkommen, wenn es [am Boden] haftend Gesäuertes174 geworden ist; demnach ist es heilig, wenn es nach dem Mähen Gesäuertes geworden ist!? Dieser erwiderte: Freilich;175 dieser Spruch beruht auf dem Beschlusse der Wachengel, und so lautet der Befehl des Heiligen. Mit mir übereinstimmend entscheidet man auch im Lehrhause.

Als R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, kam, sagte er: Die Schrift sagt:[Dewarim 18,4.] das Erste,

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das Zurückbleibende muß für den Jisraéliten erlaubt sein, ausgenommen dieses, von dem das Zurückbleibende nicht erlaubt176 ist.

R. Aḥa b. R. Avija saß vor R.Ḥisda und trug im Namen R. Joḥanans vor: Sind Trauben unrein geworden, so presse man sie in Quantitäten unter Eigröße177, und der Wein ist als Gußopfer tauglich. Er ist demnach der Ansicht, die Flüssigkeit sei angesammelt178, sodaß sie erst beim Pressen179 unrein werden kann, und beim Pressen haben sie das Quantum nicht.

Demnach können sie ja auch eigroß sein, denn wir haben gelernt, dass, wenn ein Leichenunreiner [ein Ouantum] Oliven oder Trauben genau im Quantum eines Eies ausdrückt, [die Flüssigkeit] rein180 sei!?

Da handelt es sich um den Fall, wenn es bereits geschehen ist, hier aber, von vornherein, mit Rücksicht darauf, es könnte bei einem Quantum größer als ein Ei erfolgen. Da sprach R. Ḥisda zu ihm: Wer wird auf dich und deinen Lehrer R. Joḥanan hören: wo sollte denn die darin enthaltene Unreinheit181 hingekommen sein!? Er ist demnach der Ansicht, die Flüssigkeit sei aufgesogen, sodaß, sobald die Speise unrein wird, auch die Flüssigkeit unrein wird. Jener entgegnete: Bist du denn nicht der Ansicht, die Flüssigkeit sei angesammelt, wir haben ja gelernt, dass, wenn ein Leichenunreiner Oliven oder Trauben genau im Quantum eines Eies ausdrückt, [die Flüssigkeit] rein sei. Einleuchtend ist es, dass es rein ist, wenn du sagst, es sei angesammelt, weshalb aber ist es rein, wenn du sagst, es sei aufgesogen!?

Dieser erwiderte: Hier handelt es sich um Trauben, die noch nicht verunreinigungsfähig geworden waren; sie können erst beim Pressen unrein werden, und beim Pressen haben sie das Quantum nicht. Wie wäre, wenn du nicht so sagen182 wolltest, folgende Lehre zu erklären: Dies ist ebenso, als wenn Hebe von Maulbeeren, Oliven und Weintrauben unrein wird, die weder zum Essen noch zum Heizen erlaubt ist. Diese kann ja sogar zum Essen erlaubt sein, denn wenn man will, kann man sie in Quantitäten unter Eigröße pressen!? Raba erwiderte: Mit Rücksicht darauf, man könnte zu einem Verstoße kommen. Abajje sprach zu ihm: Berücksichtigen wir denn einen Verstoß, es wird ja gelehrt, dass man Brot und Öl von Hebe, die unrein geworden sind, zum Brennen verwenden dürfe!? Jener erwiderte: Das Brot werfe man zum Holze, und das Öl (von der Hebe) gieße man in ein schmutziges Gefäß.

Der Text. Man darf Brot und Öl von Hebe, die unrein geworden sind, zum Brennen verwenden. Abajje im Namen Ḥizqijas und Raba im Namen des R. Jiçaḥaq b. Martha im Namen R. Honas sagten: Nur Brot, Weizen aber nicht, weil man zu einem Verstoße kommen könnte. R. Joḥanan aber sagte: Auch Weizen.

Weshalb denn, es ist ja zu berücksichtigen, man könnte zu einem Verstoße kommen!?

Wie R. Aši erklärt hat, dies

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gelte von gekochtem und schmutzigem, ebenso auch hierbei von gekoch tem und schmutzigem.

Worauf bezieht sich die Erklärung R. Ašis? Auf das folgende: R. Abin b. R. Aḥa erzählte im Namen R. Jiçḥaqs, dass man Wasser für Abba Šaúl, den Kneter im Hause Rabbis, mit Weizen von unreiner Hebe183 aufzuwärmen pflegte, um Teig in Reinheit zu kneten. Wieso [durfte man es], man könnte ja zu einem Verstoße kommen!? R. Aši erwiderte: Mit gekochtem und schmutzigem.

Abajje b. Abin und R. Ḥananja b. Abin studierten bei Rabba [den Traktat] von der Hebe, da begegnete ihnen Raba b. Mathna und fragte sie: Was habt ihr beim Meister im [Traktate von] der Hebe gelernt? Diese erwiderten ihm: Was ist dir fraglich? Jener sprach: Wir haben gelernt, dass, wenn Setzlinge von Hebe unrein geworden sind und man sie wieder gepflanzt hat, sie insofern rein seien, indem sie [anderes] nicht unrein machen, [mit Hebe] essen aber dürfe man sie nicht. Weshalb darf man sie nicht essen, wenn sie hinsichtlich der Unreinheitsübertragung rein sind!? Diese erwiderten ihm: Folgendes sagte Rabba: unter verboten ist zu verstehen, sie sind Gemeinen184 verboten.

Demnach lehrt er uns also, dass der Ertrag der Hebe Hebe sei, und dies haben wir ja bereits gelernt: der Ertrag der Hebe ist Hebe!? Wolltest du erwidern, er spreche vom Ertrage des Ertrages, und zwar lehre er uns von Saaten, die sich [in der Erde] nicht auflösen, so haben wir ja auch dies gelernt: der Ertrag des Unverzehnteten ist nur bei Dingen erlaubt, die sich [in der Erde] auflösen, bei Dingen aber, die sich [in der Erde] nicht auflösen, ist sogar der Ertrag des Ertrages (zum Essen) verboten!? Da schwiegen sie. Hierauf fragten sie ihn: Hast du etwas darüber gehört? Dieser erwiderte ihnen: Folgendes sagte R. Sešeth: unter verboten ist zu verstehen, sie sind Priestern verboten, weil sie durch die Abwendung der Aufmerksamkeit185 untauglich geworden sind.

Erklärlich ist dies nach demjenigen, welcher sagt, durch die Abwendung der Aufmerksamkeit erfolge eine Untauglichkeit186 der Sache, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, durch die Abwendung der Aufmerksamkeit sei Unreinheit zu befürchten187!? Es wird nämlich gelehrt: Durch die Abwendung der Aufmerksamkeit ist, wie R. Joḥanan sagt, Unreinheit zu befürchten; R. Šimo͑n b. Laqis sagt, dadurch erfolge die Untauglichkeit der Sache. R. Joḥanan sagt, dadurch sei Unreinheit zu befürchten; wenn aber Elijahu kommt und ihre Reinheit bekundet, höre man auf ihn. R. Šimo͑n b. Laqiš sagt, dadurch erfolge die Untauglichkeit der Sache, und auch wenn Elijahu kommt und ihre Reinheit bekundet, höre man auf ihn nicht. R. Joḥanan wandte gegen R. Šimo͑n b. Laqiš ein: R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagte: Zwischen der Rampe und dem Altar an der Westseite der Rampe, befand sich ein kleiner Zwischenraum, wohin man die untauglich gewordenen Geflügel-Sündopfer zu werfen pflegte, bis sie ihre Frische verloren, sodann brachte man sie in den Verbrennungsraum. Allerdings war ein Verlieren der Frische erforderlich, wenn du sagst, wegen Befürchtung der Unreinheit, da Elijahu kommen und ihre Reinheit bekunden könnte, wozu aber war, wenn du sagst, dadurch erfolge die Untauglichkeit der Sache, das Verlieren der Frische erforderlich, wir

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haben ja gelernt: Die Regel ist: Haftet die Untauglichkeit [dem Opfer] selbst an, so ist es sofort zu verbrennen, wenn aber dem Blute oder dem Eigentümer, so lasse man es die Frische verlieren188, und erst nachher bringe man es in den Verbrennungsraum!? Dieser erwiderte: Dieser Autor ist der Tanna der Schule des Rabba b. Abuha, welcher sagt, sogar bei Verwerflichem sei Verlieren der Frische erforderlich. Er wandte ferner gegen ihn ein: Ist das Fleisch unrein oder untauglich geworden, oder ist es außerhalb der Vorhänge189 gekommen, so ist [das Blut], wie R.Elie͑zer sagt, zu sprengen, und wie R.Jehošua͑ sagt, nicht zu sprengen, jedoch pflichtet R. Jehošua͑ bei, dass, wenn es gesprengt worden ist, [das Opfer] wohlgefällig sei. Untauglich wohl, durch Abwendung der Aufmerksamkeit. Einleuchtend ist dies, wenn du sagst, wegen Befürchtung der Unreinheit, denn es ist dann durch das Stirnblatt wohlgefällig; wieso aber kann es wohlgefällig sein, wenn du sagst, dadurch erfolge die Untauglichkeit der Sache selbst!?

Unter untauglich ist zu verstehen, wenn es [durch Berührung] mit einem, der am selben Tage untergetaucht ist, untauglich geworden ist.

So ist es ja unrein!?

[Er spricht von] zwei Arten Unreinheit.

Als Rabin da hinaufging, trug er diese Lehre dem R. Jirmeja vor; da sprach dieser: Törichte Babylonier, weil ihr in einem finsteren Lande wohnet, lehret ihr auch finstere Dinge. Ihr habt das nicht gehört, was R. Šimo͑n b. Laqiš im Namen R.Oša͑jas gesagt hat: Wenn das für das Fest[Schemot 12,17] bestimmte Wasser unrein geworden ist, so ist es, wenn man es zuerst [mit Flußwasser] verbindet190 und nachher für das Heiligtum bestimmt, rein, wenn aber zuerst für das Heiligtum bestimmt und dann verbindet, unrein. Merke, dies191 gleicht ja dem Säen, was ist nun der Unterschied, ob man es zuerst verbindet und nachher für das Heiligtum bestimmt oder zuerst für das Heiligtum bestimmt und nachher ver bindet!? Hieraus also, dass es bei Heiligem kein Säen gibt, ebenso gibt es kein Säen bei der Hebe.

R. Dimi saß und trug diese Lehre vor; da sprach Abajje zu ihm: Spricht er von der Bestimmung durch ein Dienstgefäß, bei der mündlichen Bestimmung aber haben die Rabbanan [das Geheiligte] nicht bevorzugt, oder haben es die Rabbanan auch bei der mündlichen Bestimmung bevorzugt? Dieser erwiderte: Dies habe ich nicht gehört, ähnliches aber habe ich gehört: R. Abahu sagte nämlich im Namen R. Joḥanans: Wenn Trauben unrein geworden sind, so sind sie, wenn man sie vorher preßt192 und nachher für das Heiligtum bestimmt, rein, und wenn man sie vorher für das Heiligtum bestimmt und nachher preßt, unrein. Bei den Trauben ist es ja eine mündliche Bestimmung193 für das Heiligtum, dennoch haben die Rabbanan sie bevorzugt. R. Joseph entgegnete ihm: Du sprichst von Trauben, hier handelt es sich um Trauben von Hebe, bei denen die mündliche Bestimmung der Bestimmung durch das Dienstgefäß gleicht; bei jenen194 aber, für das ein Dienstgefäß erforderlich ist, haben die Rabbanan bei einer mündlichen Bestimmung keine Bevorzugung getroffen.

»Preßt«, auch ein größeres Quantum; kann R. Joḥanan dies denn gesagt haben, R. Joḥanan sagte ja, dass man Trauben, die unrein geworden sind, in Quantitäten unter Eigröße presse!?

Wenn du willst, sage ich: auch hierbei in Ouantitäten unter Eigröße, und wenn du willst, sage ich: da handelt es sich um den Fall, wenn sie mit erstgradiger[Bamidbar 19,17.] [Unreinheit] in Berührung gekommen sind, sodaß sie zweitgradig werden, hier aber, wenn sie mit zweitgradiger [Unreinheit] in Berührung gekommen sind, sodaß sie drittgradig werden. Raba sagte: Auch wir haben es195 gelernt:[Bamidbar 19,17.] Und gieße darüber lebendiges Wasser in ein Gefäß, es muß im Gefäße lebendig196 sein. Wenn es gieße heißt, so ist es ja [vom Boden] getrennt, dennoch gilt es als an diesem haftend; dies ist also eine Bevorzugung, ebenso ist es auch hierbei eine Bevorzugung.

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R. Šimi b. Aši sagte: Auch wir haben es197 gelernt: Sobald er untergetaucht und heraufgestiegen ist, darf er vom Zehnten essen, nach Sonnenuntergang darf er Hebe essen. Nur Hebe, Geheiligtes aber nicht; weshalb denn, er ist ja rein!? Dies ist also eine Bevorzugung, ebenso ist es auch hierbei eine Bevorzugung. R. Aši sagte: Auch wir haben es198 gelernt:[Wajikra 7,19] Und das Fleisch, dies schließt das Holz und den Weihrauch ein. Sind denn das Holz und der Weihrauch verunreinigungsfähig!? Dies ist also eine Bevorzugung, ebenso ist es auch hierbei eine Bevorzugung.

MIT FOLGENDEN DINGEN GENÜGT MAN SEINER PFLICHT AM PESAHFESTE: MIT WEIZEN, GERSTE, DINKEL, ROGGEN UND HAFER. FERNER GENÜGT MAN SEINER PFLICHT MIT DEMAJ, ERSTEM ZEHNTEN, VON DEM DIE HEBE ABGESONDERT WURDE, UND ZWEITEM ZEHNTEN UND HEILIGENGUT, DIE AUSGELöST WURDEN; PRIESTER AUCH MIT TEIGHEBE UND HEBE. NICHT ABER MIT UNVERZEHNTETEM, MIT ERSTEM ZEHNTEN, VON DEM DIE HEBE NICHT ABGESONDERT WURDE, UND ZWEITEM ZEHNTEN UND HEILIGENGUT, DIE NICHT AUSGELÖST WURDEN. MIT DEN BROTEN DES DANKOPFERS UND DEN FLADEN DES NAZIRÄERS199 GENÜGT MAN, WENN MAN SIE FÜR SICH SELBST GEMACHT HAT, SEINER PFLICHT NICHT, HAT MAN SIE FÜR DEN MARKTVERKAUF GEMACHT, SO GENÜGT MAN MIT IHNEN SEINER PFLICHT.

GEMARA. Es wird gelehrt: Dinkel gehört zur Art Weizen, Hafer und Roggen gehören zur Art Gerste. Dinkel ist Gulba, Roggen ist Dišra, Hafer ist Fuchsschwanzgras. Also nur mit diesen, nicht aber mit Reis und Hirse, woher dies? R. Šimo͑n b. Laqiš erwiderte, ebenso wurde auch in der Schule R. Jišma͑éls gelehrt, und ebenso auch in der Schule des R.Elie͑zer b. Ja͑qob: Die Schrift sagt:[Dewarim 16,3.] du darfst dazu nichts Gesäuertes essen, sieben Tage sollst du dazu Ungesäuertes essen; mit Dingen, die sauern, genügt man seiner Pflicht des Ungesäuerten, ausgenommen sind diese, die nicht sauern, sondern muffen.

Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht des R. Joḥanan b. Nuri, welcher sagt, Reis sei eine Getreideart, und man mache sich, wenn man ihn gesäuert ißt, der Ausrottung schuldig. Es wird nämlich gelehrt: R. Joḥanan b. Nuri verbietet Reis [und Hirse am Pesaḥfeste], weil sie leicht sauern. Sie fragten: Heißt »leicht sauern« sie sauern schnell, oder heißt dies, sie sauern nur leicht und sind kein wirkliches Gesäuertes?

Komm und höre: Es wird gelehrt: R. Joḥanan b. Nuri sagte: Reis ist eine Getreideart; wenn man ihn gesäuert ißt, macht man sich der Ausrottung200 schuldig, und man genügt damit seiner Pflicht am Pesaḥfeste. Ebenso sagte R. Joḥanan b. Nuri, Qoramith sei zur Teighebe pflichtig.

Was ist Qoramith? Abajje erwiderte: Körnerrispen201.

Was sind es für Körnerrispen? R. Papa erwiderte: Körnerrispen, die sich zwischen den Mohnköpfen befinden.

Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen des Reš Laqiš: Wenn der Teig mit Wein, Öl oder Honig geknetet worden ist, so macht man sich wegen des Gesäuerten nicht der Ausrottung schuldig. R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, saßen vor R. Idi b. Abin, R. Idi b. Abin saß und schlummerte, und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sprach zu R. Papa: Was ist der Grund des Reš Laqiš? Dieser erwiderte: Die Schrift sagt: du darfst dazu nichts Gesäuertes essen etc.; wegen des Gesäuerten von Dingen, mit denen man seiner Pflicht des Ungesäuerten genügt, macht man sich der Ausrottung schuldig, wegen des Gesäuerten von solchem [Teig] aber, mit dem man seiner Pflicht nicht genügt, da dies reiches202 Ungesäuertes ist, macht man sich auch nicht der Ausrottung schuldig. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, wandte gegen R. Papa ein: Hat man es aufgelöst und geschlürft, so verfällt man, wenn es Gesäuertes ist, der Ausrottung, und wenn es Ungesäuertes ist, genügt man damit nicht seiner Pflicht am Pesaḥfeste. In diesem Falle genügt man seiner Pflicht am Pesaḥfeste damit nicht, dennoch macht man sich wegen des Gesäuerten der Ausrottung schuldig!? Währenddessen erwachte R. Idi b. Abin und sprach zu ihnen: Kinder, folgendes ist der Grund des Reš Laqiš: solche sind Fruchtsaft, und Fruchtsaft säuert nicht.

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FERNER GENÜGT MAN SEINER PFLICHT MIT DEMAI, [ERSTEM] ZEHNTEN etc. Demaj ist ja für ihn nicht verwendbar!?

Da er, wenn er sein Vermögen preisgeben und Armer sein wollte, Demaj essen dürfte, so ist es auch jetzt für ihn verwendbar. Wir haben nämlich gelernt: Man darf den Armen und den einquartierten Truppen Demaj zu essen geben. Auch sagte R. Hona: Es wird gelehrt: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe den Armen und den einquartierten Truppen kein Demaj zu essen geben, und die Schule Hillels sagt, man dürfe es ihnen zu essen geben.

ERSTEM ZEHNTEN, VON DEM DIE HEBE ABGESONDERT WURDE. Selbstverständlich, wenn die Hebe abgesondert wurde, ist es ja profan!?

Dies ist für den Fall nötig, wenn er bereits von den Halmen entrichtet und davon nur die Zehnthebe und nicht die große Hebe entrichtet worden ist. Dies nach R. Abahu, denn R. Abahu sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Laqiš: Der erste Zehnt, den man vorher von den Halmen entrichtet hat, ist von der großen Hebe frei, denn es heißt:[Bamidbar 18,26.] ihr sollt davon eine Hebe für den Herrn abheben, einen Zehnten vom Zehnten; einen Zehnten vom Zehnten habe ich dir geboten, nicht aber die große Hebe und die Zehnthebe vom Zehnten. R. Papa sprach zu Abajje: Demnach sollte er davon frei sein, auch wenn er ihm203 beim Getreidehaufen zuvorgekommen ist!? Dieser erwiderte: Deinetwegen sagt die Schrift:[Bamidbar 18,29.] von all eueren Zehnten sollt ihr eine Hebe für den Herrn absondern.

Was veranlaßt dich dazu204?

Dieses ist bereits Getreide, jenes ist kein Getreide.

UND ZWEITEM ZEHNTEN UND HEILIGENGUT, DIE AUSGELÖST WURDEN etc. Selbstverständlich!?

Hier handelt es sich um den Fall, wenn man den Grundwert, nicht aber das Fünftel entrichtet hat; er lehrt uns, dass es vom Fünftel nicht abhängig sei.

PRIESTER AUCH MIT HEBE UND TEIGHEBE etc. Selbstverständlich!?

Man könnte glauben, das Ungesäuerte müsse für jeden gleich sein, so lehrt er uns, dass die Wiederholung [des Wortes] Ungesäuertes einschließend sei.

NICHT ABER MIT UNVERZEHNTETEM etc. Selbstverständlich!?

Dies ist wegen des rabbanitisch Unverzehnteten nötig, zum Beispiel in einem undurchlochten Pflanzentopfe gezogen.

MIT ERSTEM ZEHNTEN, VON DEM DIE HEBE NICHT ABGESONDERT WURDE. Selbstverständlich!?

Dies ist wegen des Falles nötig, wenn er ihm205 beim Getreidehaufen zuvorgekommen ist. Man könnte glauben, es verhalte sich so, wie R.Papa zu Abajje gesagt hat, so lehrt er uns, dass es sich so verhalte, wie dieser ihm erwidert hat.

UND ZWEITEM ZEHNTEN UND HEILIGENGUT, DIE NICHT AUSGELÖST WURDEN. Selbstverständlich!?

Wenn man sie zwar ausgelöst hat, jedoch nicht nach Vorschrift; wenn man den zweiten Zehnten durch ein ungemünztes Silberstück ausgelöst hat, während der Allbarmherzige sagt:[Dewarim 14,25.] du sollst das Geld binden, eine Sache, worauf eine Figur206 sich befindet. Oder wenn man Heiligengut durch ein Grundstück ausgeweiht hat, während der Allbarmherzige sagt:[Wajikra 27,19; man vegleiche Er. Blatt 31b, Anm. 95.] er gebe das Geld und erstehe es.

Die Rabbanan lehrten: Man könnte glauben, man genüge seiner Pflicht mit Unverzehntetem, das nicht fertig207 ist.

Unverzehntetes ist ja überhaupt nicht fertig!?

Vielmehr: mit Unverzehntetem, das nicht ganz fertig ist, wenn davon die große Hebe abgesondert wurde, nicht aber die Zehnthebe, der erste Zehnt, der zweite Zehnt oder gar nur der Armenzehnt.

Woher208 nun? Es heißt: du darfst dazu nichts Gesäuertes essen, nur das, was als Gesäuertes verboten sein könnte, ausgenommen dieses, das nicht als Gesäuertes, sondern als Unverzehntetes verboten ist.

Wo kommt das Verbot des Gesäuerten hin!? R. Sešeth erwiderte: Dies nach R.Šimo͑n, welcher sagt, ein Verbot erstrecke sich nicht auf VerTaš botenes.

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Es wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Wer [versehentlich] am Versöhnungstage Aas gegessen hat, ist frei. Rabina sagte: Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn [man genügt seiner Pflicht] nur mit dem, was nur als Gesäuertes verboten ist, ausgenommen dieses, das nicht nur als Gesäuertes, sondern auch als Unverzehntetes verboten ist.

Heißt es denn hierbei »nur«!?

Am richtigsten ist vielmehr die Erklärung R. Šešeths.

Die Rabbanan lehrten: Man könnte glauben, man genüge in Jerušalem seiner Pflicht [des Ungesäuerten] mit dem zweiten Zehnten, so heißt es:[Dewarim 16,3.] Brot des Elends, das in Trauer gegessen werden darf, ausgenommen dieser, der in Trauer209 nicht gegessen werden darf, sondern nur in Freude

so R. Jose der Galiläer. R. A͑qiba sagt, die Wiederholung [des Wortes] Ungesäuertes schließe auch solchen ein, und nur deshalb heißt es Brot des Elends, um Teig auszuschließen, der mit Wein, Öl oder Honig geknetet wurde.

Was ist der Grund R. A͑qibas?

Es heißt ja nicht óni, sondern óni210.

Und R. Jose der Galiläer!?

Wir lesen ja nicht óni, sondern öni.

Und R. A͑qiba!?

Die Lesart öni deutet auf eine Lehre Šemuéls, denn Šemuél sagte: Brot des Elends [óni], Brot, worüber man viele Worte spricht [ónin]211.

R. A͑qiba ist also der Ansicht, nicht mit Teig, der mit (Milch), Wein, Öl oder Honig geknetet wurde; es wird ja aber gelehrt: Man darf am Pesaḥfeste keinen Teig mit Wein, Öl oder Honig kneten; hat man geknetet, so ist er, wie R. Gamliél sagt, sofort zu verbrennen; die Weisen sagen, er dürfe gegessen werden. Hierzu erzählte R. A͑qiba: Als ich meine Woche bei R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ hatte, knetete ich für sie Teig mit Wein, Öl und Honig, und sie sagten dazu nichts. Und obgleich man ihn damit nicht kneten darf, so darf man ihn damit betupfen. Dies nach dem ersten Tanna. Die Weisen sagen, womit man kneten darf, dürfe man auch betupfen, und womit man nicht kneten darf, dürfe man auch nicht betupfen. Sie stimmen überein, dass man keinen Teig mit warmem Wasser kneten dürfe!?

Das ist kein Einwand; das eine gilt vom ersten Festtage und das andere vom zweiten Festtage. So sprach auch R. Jehošua͑ [b. Levi] zu seinen Söhnen: Am ersten Tage knetet mir nicht mit Milch, von dann ab knetet mir mit Milch.

Es wird ja aber gelehrt, dass man nicht Teig mit Milch kneten dürfe, und wenn man geknetet hat, das ganze Brot verboten sei, wegen der Veranlassung zu einer Übertretung212!?

Er sagte vielmehr, wie folgt: am ersten Tage knetet mir nicht mit Honig, von dann ab knetet mir mit Honig. Wenn du willst, sage ich, er habe tatsächlich von Milch gesprochen, denn wie Rabina gesagt hat, in [der Größe] eines Ochsenauges sei es erlaubt, so sprach auch er von [der Größe] eines Ochsenauges.

Sie stimmen überein, dass man keinen Teig mit warmem Wasser kneten dürfe.? Womit ist es hierbei anders, als bei den Speisopfern, von denen wir gelernt haben, sämtliche Speisopfer werden mit warmem Wasser geknetet, und man passe auf, dass sie nicht sauern!?

Wenn sie es von den aufmerksamen [Priestern] gesagt haben, sollte es auch von Unaufmerksamen gelten!?

Demnach sollte man [den Weizen] auch anfeuchten dürfen, weshalb sagte nun R. Zera im Namen des Rabba b. Jirmeja im Namen Šemuéls, dass man den Weizen zu den Speisopfern nicht anfeuchtete!?

Das Kneten erfolgt durch die aufmerksamen [Priester], das Anfeuchten erfolgt nicht213 durch die Aufmerksamen.

Erfolgt denn das Kneten durch die Aufmerksamen, es heißt ja:[Wajikra 2,1. ] er soll Öl darüber gießen etc. und es zum Priester bringen; vom Abheben der Handvoll ab muß es durch die Priesterschaft geschehen, das Gießen und das Umrühren kann durch jeden erfolgen!?

Zugegeben, dass das Kneten nicht durch die Aufmerksamen zu erfolgen braucht, aber es erfolgt im Bereiche der Aufmerksamen, denn der Meister sagte, das Umrühren dürfe durch einen Gemeinen erfolgen, jedoch sei es untauglich, wenn es außerhalb der Vorhofmauer erfolgt, während das Anfeuchten weder durch die Aufmerksamen noch im Bereiche der Aufmerksamen erfolgt.

Womit ist es [bei anderen] anders als beim Speisopfer der Schwingegarbe, von dem gelehrt wird, [der Weizen zum] Speisopfer der Schwingegarbe werde angefeuchtet und zusammengehäuft!?

Anders ist es bei einem Gemeindeopfer214.

Die Rabbanan lehrten: Man könnte glauben, man genüge seiner Pflicht mit [Ungesäuertem von] den Erstlingen215, so heißt es:[Schemot ,20.] in all eueren Wohnorten sollt ihr Ungesäuertes essen, nur Ungesäuertes, das in allen Wohnorten gegessen werden darf, ausgenommen die Erstlinge, die nicht in allen Wohnorten, sondern nur in Jerušalem gegessen werden dürfer

so R. Jose der Galiläer. R. A͑qiba sagte: Das Ungesäuerte [gleicht dem] Bitterkraute, wie beim Bitterkraute das Gesetz von den Erstlingen keine Geltung216 hat, ebenso Ungesäuertes, das nicht von den Erstlingen ist.

Demnach sollte, wie das Bitterkraut zu einer Art gehört, bei der das Gesetz von den Erstlingen keine Geltung hat, auch das Ungesäuerte nur aus einer Art [bereitet werden], bei der das Gesetz von den Erstlingen keine Geltung hat,

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wonach Weizen und Gerste auszuschließen sind, da bei diesen Arten das Gesetz von den Erstlingen Geltung hat!?

Es heißt wiederholt Ungesäuertes, und dies ist einschließend.

Wenn die Wiederholung [des Wortes] Ungesäuertes einschließend ist, so sollte dies auch von den Erstlingen gelten!?

R. A͑qiba ist davon abgekommen, denn es wird gelehrt: Man könnte glauben, man genüge seiner Pflicht mit [Ungesäuertem von] den Erstlingen, so heißt es: in all eueren Wohnorten sollt ihr Ungesäuertes essen, nur Ungesäuertes, das in allen Wohnorten gegessen werden darf, ausgenommen die Erstlinge, die nicht in allen Wohnorten, sondern nur in Jerušalem gegessen werden dürfen. Man könnte glauben, auch der zweite Zehnt sei auszuschließen, so heißt es wiederholt Ungesäuertes, und dies ist einschließend. Was veranlaßt dich, den zweiten Zehnten einzuschließen und die Erstlinge auszuschließen? Ich schließe den zweiten Zehnten ein, für den es nach R. Elea͑zar ein Mittel gibt, ihn in allen Wohnorten [essen zu dürfen], und schließe die Erstlinge aus, für die es kein Mittel gibt, sie in allen Wohnorten [essen zu dürfen]. R. Elea͑zar sagte nämlich: Woher, dass man den zweiten Zehnten, wenn er unrein wird, sogar in Jerušalem auslösen dürfe? Es heißt:[Dewarim 14,24.] wenn du es nicht tragen kannst, und »tragen« bedeutet essen, denn es heißt:[Bereschit 43,34] er ließ ihnen Tischgaben auftragen217. R. A͑qiba ist es ja, der der Ansicht ist, man genüge seiner Pflicht mit [Ungesäuertem vom] zweiten Zehnten und durch [die Worte:] in all eueren Wohnorten, schließt er die Erstlinge aus. Schließe hieraus, dass er davon abgekommen ist.

Sollte R. Jose der Galiläer es218 aus [den Worten] Brot des Elends entnehmen: das in Trauer gegessen werden darf, ausgeschlossen diese, die nur in Freude gegessen werden dürfen!?

Er ist der Ansicht R. Šimo͑ns, denn es wird gelehrt: Die Erstlinge sind dem Trauernden verboten; nach R. Šimo͑n erlaubt.

Was ist der Grund der Rabbanan?

Es heißt:[Dewarim 12,17.] du darfst nicht in deinen Ortschaften verzehren, und hierzu sagte der Meister:[Dewarim 12,17.] deiner Hand Hebe, das sind die Erstlinge; die Erstlinge gleichen somit dem Zehnten, wie der Zehnt einem Trauernden verboten ist, ebenso sind die Erstlinge einem Trauernden verboten.

Und R. Šimo͑n!?

Der Allbarmherzige nennt sie »Hebe«; wie die Hebe einem Trauernden erlaubt ist, ebenso sind auch die Erstlinge einem Trauernden erlaubt.

Zugegeben, dass R. Šimo͑n vom Vergleiche nichts hält, aber die Freude ist ja bei diesen vorgeschrieben, denn es heißt:[Ib. 26,11.] du sollst dich an all dem Guten freuen!?

Dies bedeutet, dass es in der festlichen Zeit219 erfolgen müsse. Wir haben nämlich gelernt: Bringt man [die Erstlinge in der Zeit] vom Wochenfeste bis zum [Hütten]feste, so lese220 man, wenn vom [Hütten]feste bis Ḥanuka, so lese man nicht. Die Rabbanan lehrten: Brot des Elends, ausgenommen Pudding221 und Kuchen; man könnte nun glauben, dass man seiner Pflicht nur mit Schrotbrot222 genüge, so heißt es wiederholt Ungesäuertes, und dies ist einschließend, auch wie das Ungesäuerte des Königs Šelomo. Weshalb heißt es demnach Brot des Elends? Dies schließt Pudding und Kuchen aus.

Wieso ist es erwiesen, dass ašiša [Kuchen] »geschätztes« heiße? Es heißt:[2. B. Schmuel 6,19.] er verteilte an das ganze Volk, an die ganze Menge Jisraéls, an Mann und Weib jedem ein Brot, ein Stück Fleisch [ašpar] und einen Kuchen [ašiša] etc., und hierzu sagte R. Ḥanan b. Abba: Ašpar, sechs aus dem Rinde [šiša bepar]; ašiša, sechs aus der Epha223 [šiša beépha]. Er streitet somit gegen Šemuél, denn Šemuél erklärte, ašiša heiße ein Krug Wein, wie es heißt:[Hos. 3,1.] die die Weinkrüge [ašiše] lieben. Die Rabbanan lehrten: Man darf am Pesaḥfeste kein dickes Brot

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backen so die Schule Šammajs; die Schule Hillels erlaubt dies.

Welches heißt dickes Brot? R. Hona erwiderte: Eine Handbreite [dick], denn so finden wir es bei den Schaubroten224, dass sie eine Handbreite [dick] waren. R. Joseph wandte ein: Wenn dies für die aufmerksamen [Priester] gilt, sollte es auch für Unaufmerksame gelten!? Wenn dies für gebeuteltes Brot gilt, sollte es auch für ungebeuteltes gelten!? Wenn dies bei trockenem Holze gilt, sollte es auch bei feuchtem gelten!? Wenn dies bei einem heißen Ofen gilt, sollte es auch bei einem kalten gelten!? Wenn dies bei einem Ofen aus Metall gilt, sollte es auch bei einem tönernen gelten!?

R. Jirmeja b. Abba sagte, er habe seinen Lehrer, das ist Rabh, besonders gefragt, manche lesen, R. Jirmeja b. Abba im Namen Rabhs sagte, er habe seinen Lehrer, das ist unser heiliger Meister, besonders gefragt, was »dickes Brot« sei, und [dieser habe erwidert], viel Brot.— Weshalb nennt er es »dickes Brot«?

Weil [der Teig] beim Kneten dick ist. Wenn du aber willst, sage ich: in der Ortschaft dieses Autors sagte man »dickes Brot« statt »viel Brot«.

Aus welchem Grunde: wenn etwa, weil man sich unnötig müht, so sollte es ja nicht nur am Pesaḥfeste, sondern auch an jedem anderen Feste [verboten sein]!?

Dem ist auch so, nur spricht dieser Autor gerade vom Pesaḥfeste. Ebenso wird auch gelehrt: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe am Feste nicht viel Brot backen; die Schule Hillels erlaubt dies.

Die Rabbanan lehrten: Man genügt am Pesaḥfeste seiner Pflicht mit Feinbrot, mit Schrotbrot und mit figurierten Kuchen, obgleich sie gesagt haben, dass man am Pesaḥfeste keine figurierten Kuchen machen dürfe. R. Jehuda sagte: Folgendes fragte Boöthos b. Zonin die Weisen:

Weshalb sagten sie, dass man am Pesaḥfeste keine figurierten Kuchen machen dürfe? Diese erwiderten ihm: Weil die Frau dabei lange verbringt und [den Teig] zum Säuern bringt. Jener entgegnete: Man kann sie ja schnell in einer Form fertigen!? Diese erwiderten: Man würde sagen: alle Kuchen sind verboten225 und die Kuchen des Boöthos sind erlaubt. R. Elea͑zar b. Çadoq erzählte: Einst begleitete ich meinen Vater zu R. Gamliél, und als man ihm da am Pesaḥfeste figurierte Kuchen vorsetzte, sprach ich zu ihm: Vater, sagten nicht die Weisen, dass man am Pesaḥfeste keine figurierten Kuchen machen dürfe!? Da erwiderte er mir: Mein Sohn, sie sagten es nicht für jedermann, sondern nur für Bäcker226. Manche erzählen, er habe ihm wie folgt erwidert: Sie sagten es nicht für Bäcker227, sondern für jedermann. R. Jose sagte: Man darf waffelartige Kuchen machen, nicht aber semmelartige.

Die Rabbanan lehrten: Kuchenteig228, Honiggebäck, Gußgebäck, Pfannengebäck und Bemischtes sind von der Teighebe frei.

Was ist Pfannengebäck? R. Jehošua͑ b. Levi erwiderte: Eine im Privathaushalte bereitete Mischung. Reš Laqiš sagte: Diese sind Tiegelgebäck. R. Joḥanan sagte: Das Tiegelgebäck ist ebenfalls [zur Teighebe] pflichtig, diese aber sind solche, die man vor der Sonne bäckt. Man wandte ein: Kuchengebäck, Honiggebäck und Gußgebäck sind, wenn in einem Tiegel zubereitet, pflichtig, und wenn vor der Sonne, frei. Dies ist eines Widerlegung des R. Šimo͑n b. Laqis!? U͑la erwiderte: R. Šimo͑n b. Laqis kann dir erwidern: Hier handelt es sich um den Fall, wenn man [den Tiegel] erhitzt und sie daran klebt229

Demnach sind sie frei, wenn man zuerst [den Teig an den Tiegel] klebt und ihn nachher erhitzt; wozu lehrt er nun im Schlußsatze, sie seien frei, wenn man sie vor der Sonne bäckt, er sollte ja beim [Backen] selbst einen Unterschied machen: diese Worte gelten nur, wenn man zuerst [den Tiegel] erhitzt und nachher [den Teig] daran klebt, wenn man aber zuerst daran [den Teig] klebt und ihn nachher erhitzt, sind sie frei!?

[Diese Lehre] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Diese Worte gelten nur, wenn man zuerst [den Tiegel] erhitzt und nachher [den Teig] daran klebt, wenn man aber zuerst [den Teig an den Tiegel] klebt und ihn nachher erhitzt, so ist es ebenso, als würde man sie vor der Sonne backen, und sie sind frei.

Komm und höre: Man genügt seiner Pflicht mit halbgebackenem und mit im Tiegel bereitetem Ungesäuerten!?

Dies ebenfalls, wenn man zuerst [den Tiegel] erhitzt und nachher [den Teig] daran klebt.

Welches heißt halbgebackenes Ungesäuertes? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Wenn man es durchbricht und [der Teig] sich nicht fadenartig zieht. Raba sagte: Ebenso bei den Broten des Dankopfers.

Selbstverständlich, bei diesem heißt es Brot und bei jenem heißt es Brot!?

Man könnte glauben, solches230 gelte als Bruchstück, und es heißt:[Wajikra 7,14] er soll einen von jedem Opfer darbringen,

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einen, aber kein Bruchstück, so lehrt er uns. Man wandte ein: Meisa ist nach der Schule Šammajs [von der Teighebe] frei, und nach der Schule Hillels pflichtig. Halita ist nach der Schule Šammajs pflichtig, und nach der Schule Hillels frei.

Was ist Meisa, und was ist Halita?

Meisa heißt [der Brei], wenn man das Mehl in das heiße Wasser [schüttet], Ḥalita heißt er, wenn man das heiße Wasser über das Mehl [schüttet]. R. Jišma͑él b. R. Jose sagte im Namen seines Vaters, beide seien frei, wie manche sagen, beide pflichtig. Die Weisen sagen, der eine wie der andere sei, wenn in einem Tiegel zubereitet, frei, und wenn in einem Ofen, pflichtig.

Womit ist nach dem ersten Tanna Meisa anders als Ḥalita? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls, ebenso sagte R. Jehuda, nach anderen, R. Jehošua͑ b. Levi: Wie sie über das eine streiten, streiten sie auch über das andere, nur ist [die Mišna] zu teilen, und wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht. Hier lehrt er also, die Weisen sagen, der eine wie der andere sei, wenn in einem Tiegel zubereitet, frei, und wenn in einem Ofen, pflichtig. Dies ist eine Widerlegung R. Joḥanans!?

R. Joḥanan kann dir erwidern: hierüber [streiten] Tannaím, denn es wird gelehrt: Man könnte glauben, Meisa und Ḥalita seien zur Teighebe pflichtig, so heißt es Brot; R. Jehuda sagt, Brot heiße nur das, was im Ofen gebacken wird. R. Jehuda sagt ja dasselbe, was der erste Tanna!? Wahrscheinlich streiten sie über das Tiegelgebäck; der erste Tanna ist der Ansicht, das Tiegelgebäck sei pflichtig, und R. Jehuda ist der Ansicht, das Tiegelgebäck sei frei.

Nein, alle sind der Ansicht, das Tiegelgebäck sei frei, nur streiten sie hier über [das Tiegelgebäck], das nachher in einem Ofen gebacken wird; der erste Tanna ist der Ansicht, es heiße, da man es nachher im Ofen bäckt, Brot, und R. Jehuda ist der Ansicht, Brot heiße nur das, was von vornherein im Ofen gebacken wird, dieses aber, das von vornherein nicht in einem Ofen gebacken worden ist, heiße nicht Brot. Raba sagte: Folgendes ist der Grund R. Jehudas, es heißt:[Ib. 26,26.] zehn Weiber werden in einem Ofen euer Brot backen: Brot, das in einem Ofen gebacken wird, heißt Brot, das nicht in einem Ofen gebacken wird, heißt nicht Brot.

Rabba und R. Joseph saßen hinter R. Zera, und R. Zera saß vor U͑la; da sprach Rabba zu R. Zera: Frage U͑la, wie es denn sei, wenn man [das Gebäck] an die Innenseite [des Tiegels] geklebt und diesen von außen erhitzt hat. Dieser erwiderte: Was soll ich ihn da fragen; wenn ich ihn frage, so erwidert er mir, dies sei Tiegelgebäck231. Darauf sprach R. Joseph zu R. Zera: Frage U͑la, wie es denn sei, wenn man [das Gebäck] an die Innenseite [des Tiegels] geklebt hat und darüber eine Fackel hält.

Dieser erwiderte: Was soll ich ihn da fragen; wenn ich ihn frage, so erwidert er mir, die meisten Armen bereiten es auf diese Weise232

R. Asi sagte: Teig vom zweiten Zehnten ist nach R. Meír von der Teighebe frei und nach den Weisen zur Teighebe pflichtig.

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Mit Ungesäuertem vom zweiten Zehnten genügt man nach R. Meír nicht seiner Pflicht am Pesaḥfeste, nach den Weisen aber genügt man damit seiner Pflicht am Pesaḥfeste. Mit einem Etrog233 vom zweiten Zehnten genügt man nach R. Meír nicht seiner Pflicht am [Hütten]feste, nach den Weisen aber genügt man damit seiner Pflicht am [Hütten]feste. R. Papa wandte ein: Einleuchtend ist dies vom Teig, denn es heißt:[Bamidbar 15,20.] euerer Teige, nur von euerem, ebenso auch vom Etrog, denn es heißt:[Wajikra 23,40] ihr sollt euch nehmen, von euerem, weshalb aber [nicht mit] Ungesäuertem, heißt es denn euer Ungesäuertes!? Raba, nach anderen, R. Jemar b. Šelemja, erwiderte: Dies ist aus [dem Worte] Brot zu entnehmen; hierbei[Dewarim 16,3.] heißt es: Brot des Elends, und dort[Bamidbar 15,19.] heißt es: wenn ihr vom Brote des Landes esset, wie da von euerem, ebenso hierbei von euerem. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Teig vom zweiten Zehnten ist von der Teighebe frei

so R. Meír; die Weisen sagen, er sei pflichtig.

Ihm wäre eine Stütze zu erbringen, das ist ja dasselbe!?

Er meint es vielmehr wie folgt: streiten sie auch über jene, wie sie über den Teig streiten, oder ist es bei diesem anders, weil es zweimal234 euerer Teige heißt?

R. Šimo͑n b. Laqiš fragte: Genügt man in Jerušalem seiner Pflicht [des Ungesäuerten] mit Teighebe vom zweiten Zehnten? Nach R. Jose dem Galiläer ist es nicht fraglich: wenn man seiner Pflicht mit Profanem nicht genügt, um wieviel weniger mit Teighebe; fraglich ist es nur nach R.A͑qiba: genügt man seiner Pflicht nur mit Profanem, das, wenn es unrein wird, außerhalb235 erlaubt ist, nicht aber mit der Teighebe, die, auch wenn sie unrein wird, außerhalb nicht erlaubt und zu verbrennen ist, oder aber sagen wir, da es, wenn man es nicht [als Teighebe] bestimmt, falls es unrein wird, außerhalb erlaubt ist und man damit seiner Pflicht genügt, so genüge man damit seiner Pflicht auch jetzt. Manche sagen: Dies ist überhaupt nicht fraglich, da wir diese Eventualität selbstverständlich berücksichtigen, fraglich ist es nur hinsichtlich der Teighebe vom für Geld vom zweiten Zehnten Gekauften. Und auch dies ist nach den Rabbanan nicht fraglich, denn sie sagen, solches sei [unrein] auszulösen, somit gleicht es dem Zehnten236, fraglich ist es nur nach R. Jehuda, welcher sagt, solches sei zu begraben. Wir haben nämlich gelernt: Wenn das für Geld vom zweiten Zehnten Gekaufte unrein wird, so ist es auszulösen; R. Jehuda sagt, es sei zu begraben. Sagen wir, da es, wenn es nicht Gekauftes ist und man es nicht [als Teighebe] bestimmt, falls es unrein wird, außerhalb erlaubt ist und man damit seiner Pflicht genügt, so genüge man damit seiner Pflicht auch jetzt, oder aber berücksichtigen wir nur eine Eventualität, nicht aber zwei Eventualitäten? Raba erwiderte: Es leuchtet ein, dass die Bezeichnung Zehnt die gleiche237 ist.

MIT DEN BROTEN DES DANKOPFERS UND DEN FLADEN DES NAZIRÄERS etc.

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Woher dies? Rabba erklärte: Die Schrift sagt:[Schemot 12,17] ihr sollt das Ungesäuerte hüten, nur das, was als Ungesäuertes zu hüten ist, ausgenommen diese, die nicht als Ungesäuertes, sondern als Opfer zu hüten sind. R. Joseph erklärte: Die Schrift sagt:238 sieben Tage sollt ihr Ungesäuertes essen, nur Ungesäuertes, das sieben Tage zu essen ist, ausgenommen diese, die nicht sieben Tage, sondern nur einen Tag und eine Nacht zu essen239 sind. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabba, und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joseph. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabba: Man könnte glauben, man genüge seiner Pflicht mit den Broten des Dankopfers und den Fladen des Naziräers, so heißt es: ihr sollt das Ungesäuerte hüten, nur das, was als Ungesäuertes zu hüten ist, ausgenommen diese, die nicht als Ungesäuertes, sondern als Opfer zu hüten sind. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joseph: Man könnte glauben, man genüge seiner Pflicht mit den Broten des Dankopfers und den Fladen des Naziräers, so heißt es: sieben Tage sollt ihr Ungesäuertes essen, nur Ungesäuertes, das sieben Tage zu essen ist, ausgenommen diese, die nicht sieben Tage, sondern nur einen Tag und eine Nacht zu essen sind.

Dies ist ja aus [den Worten] Brot des Elends zu entnehmen, das in Trauer gegessen werden darf, ausgenommen diese, die in Trauer nicht gegessen werden dürfen, sondern nur in Freude!?

Er ist der Ansicht R. A͑qibas, welcher sagt, die Lesart öni240 [sei zu berücksichtigen].

Es sollte doch schon aus dem Grunde [verboten] sein, weil es »reiches241 Ungesäuertes« ist!? [R. ]Šemuél b. R. Jiçḥaq erwiderte: Zu diesen wird nur ein Viertellog [Ol] verwendet, das auf so und so viele Brote verteilt wird.— Es sollte doch schon aus dem Grunde [verboten] sein, weil sie nicht in allen Wohnorten gegessen werden dürfen!? Reš Laqiš erwiderte: Dies besagt eben, dass die Brote des Dankopfers und die Fladen des Naziräers auch in Nob und Gibon242 gegessen werden durften.

Es wird gelehrt: R. Heaj erzählte: Ich fragte R. Elie͑zer, ob man seiner Pflicht mit den Broten des Dankopfers und den Fladen des Naziräers genüge, und er erwiderte mir, er habe darüber nichts gehört. Darauf kam ich zu R. Jehošua͑ und fragte es ihn, und er erwiderte mir: Sie sagten, mit den Broten des Dankopfers und den Fladen des Naziräers, die man für sich gemacht hat, genüge man seiner Pflicht nicht, und mit denen, die man für den Marktverkauf gemacht hat, genüge man seiner Pflicht. Als ich zu R. Elie͑zer kam und ihm diese Worte unterbreitete, sprach er zu mir:

Beim Bündnis, es sind die Worte, die Moše am Sinaj gesagt worden sind. Manche lesen: Beim Bündnis, sind es denn Worte, die Moše am Sinaj gesagt worden sind, die keiner Begründung benötigen!?

Was ist der Grund? Raba erwiderte: Wenn man sie für den Marktverkauf macht, so rechnet man damit, indem man sich sagt: verkaufe ich sie, so sind sie verkauft, verkaufe ich sie nicht, so genüge ich mit ihnen meiner Pflicht.

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MIT FOLGENDEN KRÄUTERN GENÜGT MAN SEINER PFLICHT AM PESAHFESTE: MIT LATTICH, MEERRETTICH, MIMOSE243, ENDIVIEN UND BITTERKRAUT. MIT DIESEN GENÜGT MAN SEINER PFLICHT, EINERLEI, OB FRISCH ODER GE— TROCKNET, NICHT ABER EINGELEGT, GEDÜNSTET ODER GEKOCHT. SIE WERDEN ZUSAMMEN ZUM OLIVENOUANTUM VEREINIGT. MAN GENÜGT SEINER PFLICHT AUCH MIT DEM STRUNKE; FERNER AUCH MIT DEMAI, ERSTEM ZEHNTEN, VON DEM DIE HEBE ABGESONDERT WURDE, UND ZWEITEM ZEHNTEN UND HEILIGEN— GUT, DIE AUSGELÖST WURDEN.

GEMARA. Lattich: Ḥasa, Endivien: Hindabi. Meerrettich. Rabba b. Bar Ḥana sagte, es heiße Tamkhata. Mimose. R. Šimo͑n b. Laqiš sagte: Palmengeschlinge. Bitterkraut: Bitterblätter. Bar Qappara lehrte: Mit folgenden Kräutern genügt man seiner Pflicht am Pesaḥfeste: mit Endivien, Meerrettich, Ḥarḥalin244, Mimose und Lattich; R. Jehuda sagt, auch mit Feldendivien, Gartenendivien und Lattich.

Gartenendivien und Lattich werden ja schon im Anfangssatze genannt!?

Er meint es wie folgt: auch mit Feldendivien, wie mit Gartenendivien und Lattich. R. Meír sagt, auch mit Savas, Tura und MarJula245. R. Jose sprach zu ihm: Savas und Tura ist eins und dasselbe, und Mar ist Jula.

In der Schule Šemuéls wurde gelehrt: Mit folgenden Kräutern genügt man seiner Pflicht am Pesaḥfeste: mit Lattich, Endivien, Meerrettich, Mimose, Origanon und Oleanderkraut; R. Jehuda sagt, ebenso mit Lattich und Feldlattich. R. Hea͑ sagte im Namen R. Elie͑zers: Auch mit Skorpionkraut246. Ich suchte jedoch unter all seinen Schülern einen Genossen247 fand aber keinen; als ich aber vor R. Elie͑zer b. Ja͑qob kam, stimmte er mir bei. R. Jehuda sagte: Alles, was einen [Milch]saft hat. R. Joḥanan b. Beroqa sagte: Alles, was ein blasses Aussehen hat. Andere sagen, jedes Bitterkraut müsse einen [Milch]saft und ein blasses Aussehen haben. R. Joḥanan sagte: Aus den Worten von all diesen [Tannaím] ist zu entnehmen, dass das Bitterkraut einen [Milch]saft und ein blasses Aussehen habe. R. Hona sagte: Die Halakha ist wie die Anderen.

Rabina traf R.Aḥa, den Sohn Rabas, nach Bitterkraut suchen; da sprach er zu ihm: Wohl deshalb, weil dieses bitterer ist, aber unsere Mišna nennt ja Lattich [zuerst]. Ebenso wurde in der Schule Šemuéls Lattich [zuerst] genannt. Ferner sagte R.Oša͑ja, Lattich sei bevorzugter. Ferner sagte Raba: Lattich sei Ḥasa, und Ḥasa deshalb, weil der Allbarmherzige uns schont [ḥas]. Ferner sagte R. Šemuél b. Naḥmani im Namen R. Jonathans: Die Miçrijim werden deshalb mit Lattich und Bitterkraut verglichen, um dir zu sagen: wie Lattich zuerst milde und nachher herb ist, ebenso waren die Miçrijim zuerst milde und nachher herb. Dieser erwiderte: Ich trete zurück.

R.Riḥumi sprach zu Abajje: Woher, dass als Bitterspeise ein Kraut erforderlich ist, vielleicht die Galle eines Kuphja248!?

Gleich dem Ungesäuerten: wie das Ungesäuerte ein Bodenerzeugnis ist, ebenso muß auch das Bittere ein Bodenerzeugnis sein.

Vielleicht der Oleander?

Es muß dem Ungesäuerten gleichen: wie das Ungesäuerte zu den Saaten gehört, ebenso muß das Bittere zu den Saaten gehören.

Vielleicht Harzipho249?

Es muß dem Ungesäuerten gleichen: wie das Ungesäuerte für Geld vom [zweiten] Zehnten gekauft werden darf, ebenso muß das Bittere für Geld vom [zweiten] Zehnten gekauft werden dürfen. Rabba b. R. Ḥanin sprach zu Abajje: Vielleicht ist nur eine Art dieser Bitterkräuter zulässig!?

Es heißt: Bitterkräuter.

Vielleicht nur zwei Arten Bitterkräuter!?

Gleich dem Ungesäuerten: wie das Ungesäuerte aus verschiedenen Arten, ebenso auch das Bitterkraut aus verschiedenen Arten. Rabba b. R. Hona sagte im Namen Rabhs: Die Kräuter, von denen die Weisen gesagt haben, man genüge mit ihnen seiner Pflicht am Pesaḥ feste, dürfen sämtlich auf einem Beete gesäet werden.

Demnach hat bei diesen das Gesetz von der Mischfrucht keine Geltung, dagegen wandte Raba ein: Lattich mit wildem Lattich, Endivien mit wilden Endivien, Lauch mit wildem Lauch, Koriander mit wildem Koriander, Senf mit ägyptischem Senf, und der ägyptische Kürbis mit dem bitteren Kürbis sind miteinander keine Mischfrucht. Nur Lattich mit wildem Lattich, nicht aber Lattich mit Endivien!? Wolltest du sagen, er meine alle zusammen, so sagte ja Rabh, er lehre sie paarweise!?

Unter säen, von dem Rabh spricht, ist zu verstehen, man dürfe sie nur nach Vorschrift250

Dies haben wir ja gelernt: Man darf auf einem Beete von sechs

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zu sechs Handbreiten fünferlei Saaten säen, vier auf den vier Seiten des Beetes und eine in der Mitte!?

Man könnte glauben, nur Saaten, nicht aber Kräuter, so lehrt er uns.

Demnach wäre es bei Kräutern strenger als bei Saaten, dagegen aber haben wir gelernt, auf ein [solches] Beet dürfe man nicht verschiedenartige Saaten säen, wohl aber verschiedenartige Kräuter!?

Man könnte glauben, diese Bitterkräuter gehören zu den Saatarten, so lehrt er uns.

Wieso zu den Saatarten, unsere Mišna lehrt ja: Kräuter, ebenso lehrte die Schule Bar Qapparas: Kräuter, und ebenso lehrte die Schule Šemuéls: Kräuter!? des Lattichs nötig; da man glauben könnte, für diesen sei mehr Raum erforderlich, weil [der Strunk] später hart wird. So sagte auch R. Jose b. R. Ḥanina, für den hartgewordenen Strunk eines Kohlkopfes sei eine Viertelkabfläche erforderlich. Demnach ist für das was später hart wird, mehr Raum erforderlich, ebenso sei auch für diesen mehr Raum erforderlich, so lehrt er uns.

MIT DIESEN GENÜGT MAN SEINER PFLICHT, EINERLEI OB FRISCH ODER GETROCKNET etc. R. Ḥisda sagte: Dies bezieht sich nur auf den Strunk, mit den Blättern aber nur frisch und nicht getrocknet.

Wenn er im Schlußsatze vom Strunke lehrt, so spricht ja demnach der Anfangssatz von den Blättern!?

Dies ist nur eine Erklärung: was gelehrt wird, ob frisch oder getrocknet, gilt nur vom Strunke. Man wandte ein: Man genügt seiner Pflicht mit ihnen selbst als auch mit ihrem Strunke, einerlei ob frisch oder getrocknet so R. Meír.

Die Weisen sagen, mit frischen genüge man seiner Pflicht, mit getrockneten genüge man seiner Pflicht nicht. Darin stimmen sie überein, dass man seiner Pflicht genüge mit welken, nicht aber mit eingelegten, gedünsteten oder gekochten. Die Regel ist: mit allem, was noch den Geschmack des Bitterkrautes hat, genügt man seiner Pflicht, und mit allem, was nicht mehr den Geschmack des Bitterkrautes hat, genügt man seiner Pflicht nicht!?

Man beziehe es251 auf den Strunk. Die Rabbanan lehrten: Man genügt seiner Pflicht nicht mit welken; im Namen des R. Elie͑zer b. R. Çadoq sagten sie, man genüge seiner Pflicht auch mit welken.

Rami b. Ḥama fragte: Genügt man in Jerušalem seiner Pflicht mit Bitterkraut vom zweiten Zehnten? Nach R. A͑qiba ist es nicht fraglich, denn wenn man mit solchem Ungesäuerten seiner Pflicht genügt, wobei [ein Gebot] der Tora zu berücksichtigen ist, um wieviel mehr mit solchem Bitterkraut, wobei nur ein rabbanitisches [Gebot]252 zu berücksichtigen ist; fraglich ist es nur nach R. Jose dem Galiläer: genügt man seiner Pflicht nur mit solchem Ungesäuerten nicht, wobei [ein Gebot] der Tora zu berücksichtigen ist, wohl aber mit solchem Bitterkraut, wobei nur ein rabbanitisches [Gebot] zu berücksichtigen ist, oder aber haben die Rabbanan ihre Verordnungen denen der Tora gleichgestellt? Raba erwiderte: Es leuchtet ein, dass das Ungesäuerte und das Bitterkraut [einander gleichen].

MAN DARF NICHT KLEIE FÜR DIE HÜHNER EINWEICHEN, WOHL ABER ABVA BRÜHEN. EINE FRAU DARF NICHT KLEIE EINWEICHEN, UM IN DIE BADEANSTALT MITZUNEHMEN, WOHL ABER DARF SIE DAMIT TROCKEN DEN LEIB EINREIBEN. MAN DARF [AM PESAHFESTE] KEINE WEIZENKÖRNER ZERKAUEN UND AUF DIE WUNDE LEGEN, WEIL SIE SAUERN.

GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Folgende Dinge sauern nicht: das Gebackene, das Gekochte und das mit kochendem Wasser Eingerührte.

Das Gekochte kann ja beim Kochen253 sauern!? R. Papa erwiderte: Er meint es, wenn man das Gebackene kocht. Es wird gelehrt: R. Jose b. R. Jehuda sagte: Wenn auf Mehl die Traufe fällt, selbst den ganzen Tag, so sauert es nicht. R. Papa sagte: Dies nur, wenn Tropfen auf Tropfen. In der Schule R. Šilas sagten sie: Die Mehlspeise ist erlaubt.

Es wird ja aber gelehrt, die Mehlspeise sei verboten!?

Das ist kein Widerspruch; das eine, aus Öl und Salz bereitet, das andere, aus Wasser und Salz bereitet.

Mar Zutra sagte: Man darf keine gekochte Speise mit Rostmehl mischen, denn es ist vielleicht nicht gut geröstet, und sie könnte sauern.

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R. Joseph sagte: Man darf nicht zwei Weizenkörner zusammen brühen, denn wenn das eine in der Spalte des anderen sitzen bleibt, kommt der Dampf des Wassers nicht auf alle (vier) Seiten, und es könnte sauern.

Auch sagte Abajje: Man darf nicht zwei Ähren zusammen rösten, denn die eine könnte das Wasser, das die andere ausstößt, aufsaugen und dadurch sauern. Raba sprach zu ihm: Demnach auch eine [nicht], denn die eine Seite könnte [Wasser] ausstoßen und die andere Seite es aufsaugen!? Vielmehr, sagte Raba, es ist Fruchtsaft, und Fruchtsaft säuert nicht. Und auch Abajje ist davon abgekommen, denn nichts säuert während der Bewegung. Abajje sagte nämlich, wenn das Röstgefäß [beim Rösten] liegt, seien [die gerösteten Ähren] erlaubt, wenn es steht, seien sie verboten. Raba aber sagte, sie seien erlaubt, auch wenn es steht, denn es254 ist Fruchtsaft, und Fruchtsaft säuert nicht.

Die Rabbanan lehrten: Man darf am Pesaḥfeste keine Gerstenkörner anfeuchten, hat man sie angefeuchtet, so sind sie, wenn sie aufplatzen, verboten, und wenn sie nicht aufplatzen, erlaubt. R. Jose sagt, man weiche sie255 in Essig ein, und durch den Essig schrumpfen sie zusammen. Šemuél sagte: Die Halakha ist nicht wie R. Jose. R. Ḥisda sagte im Namen Mar U͑qabas: Nicht nur, wenn sie tatsächlich aufplatzen, sondern auch wenn sie von selbst aufplatzen, falls man sie über der Mündung eines Fasses256 hält, Šemuél sagte: Nur wenn sie tatsächlich aufplatzen, Šemuél traf im Dorfe des Bar Hašu eine Entscheidung: nur wenn sie tatsächlich aufplatzen. Rabba sagte: Ein Mann von Seele257 feuchte keine an.

Wieso nur ein Mann von Seele, dies gilt ja auch von jedem anderen, denn es »wird gelehrt, man dürfe am Pesaḥfeste keine Gerste anfeuchten!?

Er meint es wie folgt: ein Mann von Seele darf sogar keinen harten Weizen anfeuchten. R. Naḥman sprach zu ihm: Wer Abba258 gehorchen will, mag schimmliges Brot essen. Im Hause R. Honas feuchteten sie an, ebenso auch im Hause des Raba b. Abin. Raba aber sagte, man dürfe nicht anfeuchten.

Es wird ja aber gelehrt, man dürfe am Pesaḥfeste keine Gerste anfeuchten; nur keine Gerste, wohl aber Weizen!?

Von diesem ist es selbstverständlich; selbstverständlich [keinen] Weizen, da die Körner Spalten haben und das Wasser eindringt, man könnte aber glauben, Gerste wohl, da die Körner glatt sind, so lehrt er uns. Später aber sagte Raba, man dürfe sie wohl anfeuchten, denn es wird gelehrt, dass man seiner Pflicht mit Feinbrot und Schrotbrot genüge, und ohne Anfeuchtung ist kein Feinbrot möglich. R. Papa wandte gegen Raba ein: Grobes Mehl oder feines Mehl der Nichtjuden ist, wenn es Dörflinge sind, rein, und wenn es Städter sind, verunreinigungsfähig. Das [Mehl] der Dörflinge ist wohl deswegen nicht [verunreinigungsfähig], weil diese es nicht anfeuchten259, dennoch nennt er es »feines Mehl«!?

Dies ist auf grobes Mehl zu beziehen. Nachdem dieser fortgegangen war, sprach jener: Ich sollte ja gegen ihn einen Einwand erhoben haben aus der Lehre, die R. Zera im Namen des Rabba b. Jirmeja im Namen Šemuéls lehrte, dass man den Weizen der Speisopfer nicht anfeuchte; dennoch heißt es »feines Mehl«. Später sagte Raba: Es ist Gebot, [den Weizen] anzufeuchten, denn es heißt:[Schemot 12,17] ihr sollt das Ungesäuerte hüten; welche Behütung, wenn keine Anfeuchtung erforderlich wäre: wenn die Behütung beim Kneten, so ist ja die Behütung beim Kneten bedeutungslos, denn R. Hona sagte, dass man mit [Ungesäuertem vom] Teig eines Nichtjuden den Bauch füllen könne, nur müsse man nachher eine Olive Ungesäuertes essen; nur mit dem Stücke nachher, mit dem Vorherigen aber nicht, wohl deshalb, weil es nicht behütet wurde. Man könnte es ja vom Backen ab behüten? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, dass die Behütung vorher erfolgen muß.

Wieso denn, vielleicht ist es da anders, weil es zur Zeit, wo die Behütung beginnen260 sollte, nicht behütet worden ist, wenn man es aber behütet zur Zeit, wo die Behütung zu erfolgen hat, ist auch die Behütung beim Kneten gültig!? Dennoch trat Raba davon nicht zurück, denn er sagte zu den [Leuten], die die Garben wenden: Wendet sie zum Zwecke des Gebotes261 um. Demnach ist die Behütung vom Beginn bis zum Ende erforderlich.

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Für Mar, den Sohn Rabinas, behütete es262 seine Mutter in einem Kahn.

Einst versank in der Ḥista263 ein Kahn mit Weizen, und Raba erlaubte, [den Weizen] an Nichtjuden zu verkaufen. Raba b. Levaj wandte gegen Raba ein: Wenn an einem Gewande Mischgewebe ist264, so darf man es weder einem Nichtjuden verkaufen, noch daraus eine Eseldecke machen, wohl aber ein Totengewand. Einem Nichtjuden darf man es wohl deshalb nicht verkaufen, weil er es wieder an einen Jisraéliten verkaufen könnte!? Hierauf entschied Raba, ihn an Jisraéliten kabweise265 zu verkaufen, damit er noch vor dem Pesaḥfeste aufgebraucht werde.

Die Rabbanan lehrten: Man darf am Pesaḥfeste keinen Speisetopf mit Mehlbrei umrühren; will man umrühren, so schütte man zuerst das Mehl hinein und nachher den Essig. Manche sagen, [auch] zuerst den Essig und nachher das Mehl.

Wer sind die Manchen? R.Ḥisda erwiderte: Es ist R. Jehuda, denn wir haben gelernt: Wenn man266 eine Kasserolle oder einen Topf siedend [vom Feuer] nimmt, so darf man darin kein Gewürz267 tun, wohl aber darf man es in den Teller oder in die Schüssel tun; R. Jehuda sagt, man dürfe es in alles hineintun, nur nicht, worin Essig und Salz sich befindet268.

Sollte er es doch R. Jose addizieren, denn es wird gelehrt, R. Jose sagt, man weiche sie269 in Essig ein, und durch den Essig schrumpfen sie zusammen!?

R. Jose ist dieser Ansicht nur in dem Falle, wenn [der Essig] separiert ist, nicht aber, wenn er beigemischt ist. U͑la sagte, es sei ob so oder so verboten, denn man pflegt zu sagen: Weiter, weiter, Naziräer, herum, herum, nähere dich dem Weinberge nicht. R. Papi erlaubte den Köchen des Exilarchen, den Speisetopf mit Linsenmehl einzurühren. Raba sprach: Wer wird denn so etwas erlauben, wo Dienerschaft vorhanden270 ist. Manche sagen, Raba selber habe den Speisetopf mit Linsenmehl eingerührt.

MAN DARF KEIN MEHL IN SAUERBREI ODER IN SENF TUN, HAT MAN IHNEINGETAN, SO ESSE MAN IHN SOFORT; R. MEIR VERBIETET DIES. MAN DARF DAS PESAHOPFER NICHT IN FLÜSSIGKEITEN UND NICHT IN FRUCHTSAFT KOCHEN, WOHL ABER DARF MAN ES DAMIT [BEIM BRATEN] EINREIBEN ODER [BEIM ESSEN] DARIN EINTUNKEN. DAS VOM BÄCKER BENUTZTE WASSER MUSS FORTGEGOSSEN WERDEN, WEIL ES SÄUERT.

GEMARA. R. Kahana sagte: Der Streit besteht nur über den Senf, wenn aber [Mehl] in Sauerbrei, so ist er nach aller Ansicht sofort zu verbrennen. Ebenso wird gelehrt: Man darf kein Mehl in Sauerbrei tun, hat man hineingetan, so ist er sofort zu verbrennen; hat man [Mehl] in Senf getan, so ist er, wie R. Meír sagt, sofort zu verbrennen, und wie die Weisen sagen, sofort zu essen. R. Hona, Sohn des R. Jehuda, sagte im Namen R. Naḥmans im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie die Weisen. R. Nah man b. Jiçḥaq sprach zu R. Hona, dem Sohne R. Jehudas: Spricht der Meister vom Sauerbrei oder vom Senf?

Blatt 41a

Dieser erwiderte: In welcher Hinsicht?

Hinsichtlich der Erklärung R.Kahanas, denn R. Kahana sagte, der Streit bestehe nur über den Senf, wenn aber in Sauerbrei, stimmen alle überein, dass er sofort zu verbrennen sei. Dieser erwiderte: Ich hörte nichts davon. Das heißt nämlich: ich halte nichts davon. R. Aši sagte: Die Erklärung R. Kahanas ist einleuchtend, denn Šemuél sagte, die Halakha sei271 nicht wie R. Jose; doch wohl, weil [der Essig] nicht einschrumpft, demnach säuert er.

Nein, vielleicht schrumpft er nicht ein und säuert auch nicht.

MAN DARF NICHT etc. KOCHEN. Die Rabbanan lehrten:[Schemot 12,9] Im Wasser, ich weiß es nur vom Wasser, woher dies von anderen Flüssigkeiten? Ich will dir sagen, dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn [das Kochen] im Wasser, das keinen Geschmack überträgt, verboten ist, um wieviel mehr in anderen Flüssigkeiten, die ihren Geschmack übertragen. Rabbi erklärte: Im Wasser ich weiß dies nur vom Wasser, woher dies von anderen Flüssigkeiten? Es heißt:[Schemot 12,9] kochend, gekocht, auf jede272 Weise.

Welcher Unterschied besteht zwischen ihnen?

Ein Unterschied besteht zwischen ihnen beim Schmoren273.

Wofür verwenden die Rabbanan die [Worte] kochend, gekocht?

Sie verwenden es für folgende Lehre: Hat man es zuerst gekocht und nachher gebraten oder zuerst gebraten und nachher gekocht, so ist man schuldig. Einleuchtend ist es, dass man schuldig ist, wenn zuerst gekocht und nachher gebraten, denn man hat es gekocht, weshalb aber, wenn zuerst gebraten und nachher gekocht, es wurde ja am Feuer gebraten!? R. Kahana erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Joses vertreten, denn es wird gelehrt: Man genügt seiner Pflicht [des Ungesäuerten] mit einem eingeweichten oder gekochten Kuchen, wenn er nicht zergangen ist

so R. Meír; R. Jose sagt, man genüge seiner Pflicht mit einem eingeweichten Kuchen, nicht aber mit einem gekochten, auch wenn er nicht zergangen274 ist. U͑la erwiderte: Du kannst auch sagen, hier sei die Ansicht R. Meírs vertreten, denn anders ist es hierbei, wo die Schrift ausdrücklich sagt: kochend, gekocht, auf jede Weise.

Die Rabbanan lehrten: Man könnte glauben, man sei schuldig, wenn man es [zu stark] geröstet hat, so heißt es:[Schemot 12,9] ihr sollt es nicht halbroh oder im Wasser gekocht essen; halbroh oder im Wasser gekocht habe ich dir verboten, nicht aber [zu stark] geröstet.

Wie meint er es? R. Aši erwiderte: Wenn man es versengt hat.

Die Rabbanan lehrten: Man könnte glauben, man sei schuldig, wenn man ein olivengroßes Stück roh gegessen hat, so heißt es: ihr sollt es nicht halbroh oder gekocht essen, halbroh und gekocht habe ich dir verboten, nicht aber roh. Man könnte nun glauben, es sei von vornherein erlaubt, so heißt es:[Schemot 12,9] nur am Feuer gebraten.

Was heißt halbroh? Rabh erwiderte: Was die Perser abarnim nennen.

R.Ḥisda sagte: Wer am Šabbath im Thermenwasser von Tiberias kocht, ist frei; wer das Pesaḥopfer im Thermenwasser von Tiberias kocht, ist schuldig.

Am Šabbath ist er wohl deshalb nicht [schuldig], weil [die Erhitzung] ein Erzeugnis des Feuers sein muß, was hierbei nicht der Fall ist, ebenso ist es ja auch beim Pesaḥopfer kein Erzeugnis des Feuers!? Raba erwiderte: Schuldig, (wovon er spricht) ist er auch nur deshalb, weil er das Gebot, es im Feuer zu braten, übertreten hat. R. Ḥija, Sohn des R. Nathan, lehrte die Halakha R. Ḥisdas ausdrücklich in dieser Fassung: R. Ḥisda sagte: Wer am Šabbath im Thermenwasser von Tiberias kocht, ist frei; wer das Pesaḥopfer im Thermenwasser von Tiberias kocht, ist schuldig, weil er das Gebot, es im Feuer zu braten, übertreten hat.

Raba sagte: Wer [das Pesaḥopfer] halbroh gegessen hat, erhält zwei¬ Colb mal Geißelhiebe, wenn gekocht, so erhält er zweimal Geißelhiebe, wenn halbroh und gekocht, so erhält er dreimal Geißelhiebe. Abajje aber sagt, wegen des allgemein Verbotenen275 erhalte man keine Geißelhiebe. Manche sagen, er erhalte die Geißelhiebe nicht zweimal276, wohl aber einmal, und manche sagen, auch einmal nicht, weil dieses Verbot277 nicht so spezifiziert ist, wie das Verbot des Maulschließens278.

Blatt 41b

Raba sagte [ferner]: Wenn [ein Naziräer] Schlauben [von Weintrauben] ißt, so erhält er zweimal279 Geißelhiebe, wenn Kerne, so erhält er zweimal Geißelhiebe, wenn Schlauben und Kerne, so erhält er dreimal Geißelhiebe. Abajje aber sagt, wegen des allgemein Verbotenen280 erhalte man keine Geißelhiebe. Manche sagen, er erhalte die Geißelhiebe nicht zweimal, wohl aber einmal, und manche sagen, auch einmal nicht, weil dieses Verbot nicht so spezifiziert ist, wie das Verbot des Maulschließens.

Die Rabbanan lehrten: Hat jemand ein olivengroßes Stück [vom Pesaḥopfer] halbroh am [vorangehenden] Tage gegessen, so ist er frei, wenn nach Anbruch der Dunkelheit, so ist er schuldig. Hat jemand ein olivengroßes Stück gebraten am Tage gegessen, so ist er dadurch nicht für die Gesellschaft281 unzulässig, wenn ein olivengroßes nach Anbruch der Dunkelheit, so ist er für die Gesellschaft unzulässig. Ein Anderes lehrt:

Man könnte glauben, wer am [vorangehenden] Tage ein olivengroßes Stück halbroh gegessen hat, sei schuldig, was auch durch einen Schluß zu folgern wäre: wenn man es zur Zeit, wo man es gebraten essen muß, halbroh nicht essen darf, um wieviel weniger darf man es zur Zeit, wo man es auch nicht gebraten zu essen braucht, halbroh essen. Oder anders: zur Zeit, wo man es nicht gebraten zu essen braucht, darf man es halbroh nicht essen, zur Zeit, wo man es gebraten essen muß, ist das Essen halbroh nicht verboten. Dies braucht dich nicht zu wundern, denn es ist ja aus der Allgemeinheit heraus282 [abends] erlaubt worden. Daher heißt es: ihr sollt es nicht halbroh oder im Wasser gekocht essen, sondern am Feuer gebraten; es braucht ja nicht gesagt zu werden, dass es am Feuer gebraten sein283 müsse, wozu heißt es dennoch: am Feuer gebraten? Dies besagt, dass man es nur zur Zeit, wo man es gebraten essen muß, halbroh nicht essen darf, und zur Zeit, wo man es gebraten nicht zu essen braucht, ist es halbroh nicht verboten. Rabbi sagte: Es könnte ja heißen gekocht, wozu heißt es kochend, gekocht284? Man könnte nämlich glauben, nur wenn man es nach Anbruch der Dunkelheit gekocht hat, woher, wenn man es am [vorangehenden] Tage gekocht hat? Es heißt: kochend, gekocht, zu jeder Zeit.

Aber aus [den Worten] kochend, gekocht schließt ja Rabbi das Schmoren und das Kochen in anderen Flüssigkeiten285 aus!? Der Schriftvers könnte ja lauten entweder kochen, kochen oder kochend, kochend, wenn es aber kochend, gekocht heißt, so ist beides zu entnehmen.

Die Rabbanan lehrten: Hat jemand am [vorangehenden] Tage ein olivengroßes Stück gebraten gegessen, so ist er schuldig, wenn halbroh, nach Anbruch der Dunkelheit, so ist er schuldig.

Er lehrt vom Gebratenen gleichlautend wie vom Halbrohen: wie man wegen des Halbrohen ein Verbot übertritt, ebenso übertritt man auch wegen des Gebratenen ein Verbot; einleuchtend ist dies nun vom Halbrohen, denn es heißt: ihr sollt es nicht halbroh essen, woher dies aber vom Gebratenen!?

Es heißt:[Schemot 12,8] sie sollen in dieser Nacht das Fleisch essen, nur nachts und nicht am Tage.

Dies ist ja ein aus einem Gebote gefolgertes Verbot, und das aus einem Gebote gefolgerte Verbot gilt ja als Gebot!? R.Ḥisda erwiderte:

Blatt 42a

Hier ist die Ansicht R. Jehudas286 vertreten, denn es wird gelehrt: [Wajikra 22,23] Ein Rind aber oder ein Schaf, [dem ein Glied] gestreckt oder verkrüppelt, darfst du als freiwillige Gabe spenden; ein solches darfst du für den Tempelreparaturfonds287 bestimmen, nicht aber darfst du fehlerfreie288 für den Tempelreparaturfonds bestimmen. Hieraus folgerten sie, wer fehlerfreie Tiere für den Tempelreparaturfonds bestimmt, übertrete ein Gebot. Ich weiß nur, dass er ein Gebot übertritt, woher, dass auch ein Verbot? Es heißt:[Wajikra 22,26] und der Herr sprach zu Moše also, dies lehrt, dass das Verbot sich auf den ganzen Abschnitt beziehe so R. Jehuda.

Rabbi sprach zu Bar Qappara: Wieso ist dies erwiesen? Dieser erwiderte: Lemor [also] heißt lo amar, diese Worte [sind ein Verbot]. In der Schule Rabhs erklärten sie, lemor heiße lav emor [sage es als Verbot].

DAS VOM BÄCKER BENUTZTE WASSER etc. Eines lehrt, dass man es in eine abschüssige Stelle gieße, nicht aber in eine Vertiefung, dagegen lehrt ein Anderes, dass man es [auch] in eine Vertiefung gieße!?

Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn es viel ist, sodaß es sich ansammelt289, und das andere, wenn es nicht viel ist, sodaß es sich nicht ansammelt.

R. Jehuda sagte: Eine Frau darf nur mit übernachtetem290 Wasser kneten. R. Mathna trug es in Paponja vor. Am folgenden Tage brachten ihm die Leute ihre Krüge und sprachen zu ihm: Gib291 uns Wasser. Da erwiderte er ihnen: Ich habe übernachtetes Wasser gemeint.

Raba trug vor: Eine Frau darf nicht vor der Sonne kneten, auch nicht mit an der Sonne gewärmtem Wasser, auch nicht mit Wasser aus einem Wärmkessel; auch darf sie die Hand nicht vom Ofen entfernen, bis das Brot292 fertig ist; ferner muß sie zwei Gefäße haben, eines zum Bestreichen [des Teigs] und eines zum Kühlen der Hände. Sie fragten: Wie ist es, wenn sie übertreten und [mit warmem Wasser] geknetet hat? Mar Zutra erwiderte, es sei erlaubt, R. Aši erwiderte, es sei verboten. Mar Zutra sprach: Ich entnehme dies aus folgender Lehre: Man darf am Pesaḥfeste keine Gerstenkörner anfeuchten, hat man sie angefeuchtet, so sind sie, wenn sie aufplatzen, verboten, und wenn sie nicht aufplatzen, erlaubt.

Und R. Aši!?

Willst du etwa alles in ein Gewebe zusammenweben!? Wo dies gelehrt worden ist, ist es gelehrt worden, und wo dies nicht gelehrt worden ist, ist es nicht gelehrt worden.


  1. Worunter zu verstehen, selber aber nicht ißt.↩︎

  2. Man kann es nicht fort schaffen.↩︎

  3. Es ist bei ihm nicht mehr zu sehen.↩︎

  4. Von Gesäuertem; man vegleiche Schemot 12,19 u. 13,7.↩︎

  5. Der nur als Zukost gegessen und daher lange verwahrt wird.↩︎

  6. Wodurch es Aussehen u. Geschmack verloren hat.↩︎

  7. Mit Getreide; man vegleiche supra Blatt 7a, Anmm. 100 u. 101.↩︎

  8. Die Nutznießung läßt sich in Geld u,. dieses in andere Dinge umsetzen.↩︎

  9. Der Schriftvers an dieser Stelle ist einschränkend.↩︎

  10. Das zum Genusse verboten ist; man vegleiche Kid. 58a.↩︎

  11. Es ist zu sehen, dass die Spannader noch darin ist.↩︎

  12. Bei der Spannader eines rituell geschlachteten Viehs sollte es nicht strenger sein, als bei der eines Aases.↩︎

  13. Sie unterscheiden sich somit nicht vom übrigen Fleische des Aases.↩︎

  14. Demnach gehören sie nicht mit zum Aase.↩︎

  15. Das Blut verschiedener. Opfer.↩︎

  16. Am Geheiligten (Wajikra 5,15); es ist also zur Nutznießung erlaubt.↩︎

  17. Dessen Nutznießung verboten ist.↩︎

  18. Wörtl. das meiste.↩︎

  19. Der ob. Blatt 21b das Verbot der Nutznießung aus den von RA. angezogenen Schriftworten nicht folgert, nach denen die Nutznießung des Blutes auch sonst erlaubt wäre.↩︎

  20. Durch Befeuchtung; man vegleiche supra Blatt 20a.↩︎

  21. Der keinen Wein trinken darf; man vegleiche Bamidbar 6,2ff.↩︎

  22. Unter Noaḥiden versteht der Talmud Kulturvölker, die keine Götzenanbeter sind, denen sogar der Götzendienst verboten ist; zu den ihnen auferlegten 7 Gesetzen gehört auch das Verbot, ein Glied von einem lebenden Tiere zu essen.↩︎

  23. Die Accusativpartikel את ist an dieser Stelle überflüssig.↩︎

  24. Cf. Ker.↩︎

  25. Der einen Menschen getötet hat; man vegleiche Schemot 21,28.↩︎

  26. Der einen Menschen getötet hat; man vegleiche Schemot 21,28.↩︎

  27. Der einen Menschen getötet hat; man vegleiche Schemot 21,28.↩︎

  28. Hat der Ochs mal einen Menschen getötet, so muß der Eigentümer ein Lösegeld zahlen (cf. Schemot 21,30); man könnte nun glauben, dass beim 1,. u. 2. Male die Hälfte zu zahlen sei, wie dies bei der Tötung eines Tieres der Fall ist, so heißt es »frei«.↩︎

  29. Wenn der Ochse eine Frau gestoßen u, sie abortiert hat.↩︎

  30. Die Accusativpartikel את ist an dieser Stelle überflüssig.↩︎

  31. Nach Hg. Blatt 12a dürfte wohl גהפית המפוהי identisch sein mit dem bekannten כהופ אוש נמוו, hier גמוווי zu lesen.↩︎

  32. Das את sollte überall etwas ähnliches einschließen.↩︎

  33. Die Anrede ist an jeden einzelnen gerichtet, u, der einzelne pflanzt nicht für das Publikum.↩︎

  34. Die Anrede ist an jeden einzelnen gerichtet, u, der einzelne pflanzt nicht für das Publikum.↩︎

  35. Der ob. Blatt 21b das Verbot der Nutznießung aus den von RA. angezogenen Schriftworten nicht folgert, nach denen die Nutznießung des Blutes auch sonst erlaubt wäre.↩︎

  36. Daß im Verbote des Essens auch die Nutznießung einbegriffen ist.↩︎

  37. Dh. Nichtjuden.↩︎

  38. Zweimal Schemot 13,7 u. einmal Dewarim 16,4.↩︎

  39. Eines ist intensiv sauer, jed, zum Essen ungeeignet, u. eines ist zum Essen geeignet, jed. nicht intensiv sauer.↩︎

  40. Das Fett des Aases.↩︎

  41. Cf. supra Blatt 22a.↩︎

  42. In allen angezogenen Fällen stimmen ja ihre Ansichten überein.↩︎

  43. Nach denen dessen Nutznießung am Pesaḥfeste verboten ist.↩︎

  44. Das Verbot der Nutznießung.↩︎

  45. Worunter auch das Verbot der Nutznießung verstanden wird; ob. Blatt 21b.↩︎

  46. Man dürfe das Aas einem Nichtjuden verkaufen; ob. Blatt 21b.↩︎

  47. Was er aus dem angezogenen Schriftverse folgert, somit ist aus diesem nicht hinsichtlich anderer zum Genusse verbotener Dinge zu folgern.↩︎

  48. Nur in jenem Falle, wo das Blut noch nicht in den Tempel gebracht worden war, sollte es nicht verbrannt werden, sonst aber wohl.↩︎

  49. Da dies an Ort u. Stelle ausdrücklich verboten wird.↩︎

  50. Da dies an Ort u. Stelle ausdrücklich verboten wird.↩︎

  51. Aus Wajikra 6,23.↩︎

  52. Da dies an Ort u. Stelle ausdrücklich verboten wird.↩︎

  53. Wenn die Handlung nicht besonders verboten ist; nach RE. spricht die Schriftstelle von untauglichen Opfern allgemein.↩︎

  54. Die Übertretung eines Verbotes wird nur dann mit Geißelhieben bestraft, wenn vorher eine Verwarnung erfolgt ist.↩︎

  55. Im folgenden Schriftverse werden neben dem Zehnten auch Opfergelübde genannt.↩︎

  56. Da dies an Ort u. Stelle ausdrücklich verboten wird.↩︎

  57. Wasserreptil.↩︎

  58. Der keinen Wein trinken darf; man vegleiche Bamidbar 6,2ff.↩︎

  59. Zum Essen; die Schrift verbietet nur das Kochen.↩︎

  60. Cf. Ker.↩︎

  61. Daß die Nutznießung der Mischfrucht mit Geißelhieben bestraft werde, auch wenn sie auf ungewöhnliche Weise erfolgt.↩︎

  62. Auch dies braucht nicht auf gewöhnliche Weise zu geschehen.↩︎

  63. Während dieser Zeit.↩︎

  64. Nach Hg. Blatt 12a dürfte wohl גהפית המפוהי identisch sein mit dem bekannten כהופ אוש נמוו, hier גמוווי zu lesen.↩︎

  65. Was sonst zur Nutznießung verboten ist.↩︎

  66. Wörtl. Schamentblößung, unter Benutzung des in der Schrift (Wajikra Kap. 18) gebrauchten Ausdruckes für Blutschande; im T. jeder verbotene Beischlaf.↩︎

  67. Und dies gilt auch von der aktiven Unzucht. Nach der Parallelstelle Jom. Blatt 82b handelt es sich auch hier um aktive Unzucht: wenn man einen zur Notzucht einer Verlobten zwingt; man vegleiche Tosaphoth zSt.↩︎

  68. Oliven werden sonst nur reif verwendet.↩︎

  69. Nach ihm hängt es nicht von der Absicht ab, sondern von der Möglichkeit der Abwehr, und sie streiten über den Fall, wo diese nicht möglich ist.↩︎

  70. Es ist verboten, vom Schatten des Tempels einen Nutzen zu ziehen.↩︎

  71. Nach Hg. Blatt 12a dürfte wohl גהפית המפוהי identisch sein mit dem bekannten כהופ אוש נמוו, hier גמוווי zu lesen.↩︎

  72. Für die die Abwehr des Genusses möglich ist.↩︎

  73. Das Räucherwerk des Tempels durfte von Privaten nicht nachgemacht werden; man vegleiche Schemot 30,37.↩︎

  74. Sie dürfen nicht mehr benutzt werden.↩︎

  75. Cf. Dewarim 21,1ff. Auch dieses muß an Ort u. Stelle begraben werden.↩︎

  76. In beiden Fällen ist das Verbot der Be nutzung auf diese beschränkt, sodaß nach aller Ansicht von diesen auf andere Fälle nicht zu schließen ist.↩︎

  77. Das in Rede stehende Kalb, das zur Arbeit nicht verwendet worden sein darf.↩︎

  78. Nicht in der Absicht, es mitdreschen zu lassen.↩︎

  79. Der roten Kub, auf die ebenfalls keine Last gekommen sein darf; man vegleiche Bamidbar 19,2.↩︎

  80. Die Handlung muß durchaus erwünscht sein; das erstere ist dem Besitzer nicht erwünscht, das andere ist ihm erwünscht; ebenso auch das Saugen u. Dreschen.↩︎

  81. Das W. מוכר kann, da es defektiv geschrieben ist, auch aktiv (Qal od. Piél) gelesen werden.↩︎

  82. Wörtl. Verlust, verlorene Sache; gesprochen wird hier von einer gefundenen Decke, die man solange aufbewahren muß, bis der Eigentümer sich meldet; man vegleiche Dewarim 22,1ff.↩︎

  83. Um damit zu prunken.↩︎

  84. Auch nicht im Interesse der Sache, weil dies erwünscht ist.↩︎

  85. Auf den Schultern tragen.↩︎

  86. Der durch das erste Heizen hartgebrannt wird.↩︎

  87. Das Verbotene ist nicht mehr vorhanden.↩︎

  88. Das verbotene Holz u, das erlaubte; wenn der Ofen ausgekühlt u. von neuem mit erlaubtem Holze geheizt worden ist.↩︎

  89. Wenn beide, der erlaubte u. der verbotene Sauerteig, sich im Teig befinden, ist er verboten, auch wenn der ver später hineingekommen ist, nicht eher verboten machen, zur Säuerung ausreicht. Hierzu sagte Abajje: Sie lehrte, dass das Verbotene allein keine Säuerung erwirken kann.↩︎

  90. Die man in einem Feuer von Ašeraholz gebrannt hat; sie werden dadurch gebrauchsfertig.↩︎

  91. Die zur Verwendung von neuem erhitzt werden müssen.↩︎

  92. Ob. Blatt 26b.↩︎

  93. Man wird dann im Glauben, nach den Rabbanan zu entscheiden, in Wirklichkeit nach Rabbi entscheiden.↩︎

  94. Wenn man daraus einen solchen (od. sonst einen Gegenstand) macht, nicht aber beim Verheizen.↩︎

  95. Cf. Ort. 11,1.↩︎

  96. Das man geweiht hat, um für den Erlös Heilsopfer zu kaufen.↩︎

  97. Nur dann ist die Asche ewig verboten.↩︎

  98. Nur dann ist die Asche ewig verboten.↩︎

  99. Cf. Schemot 21,28.↩︎

  100. RJ. ist mit sei ner eigenen Ansicht widerlegt worden.↩︎

  101. Weizen muß zerstreut werden, Brot braucht nicht zerbröckelt zu werden.↩︎

  102. Vor Beginn des Pesaḥfestes, von der 6. Stunde ab am Vorabend; man vegleiche supra Blatt 11b.↩︎

  103. Vor Beginn des Pesaḥfestes, von der 6. Stunde ab am Vorabend; man vegleiche supra Blatt 11b.↩︎

  104. Das nur an dieser Stelle gebrauchte Wort מתמצת hat eine kausative Bedeutung.↩︎

  105. Er halte überhaupt nichts von dieser Lehre.↩︎

  106. Das Essen des Ungesäuerten, da man aus Schemot 12,8 schließen könnte, dass Ungesäuertes nur zum Pesaḥopfer zu essen sei.↩︎

  107. Ex.,18.↩︎

  108. Obgleich man dies hinsichtlich der einen von den anderen folgern könnte.↩︎

  109. Bei dem das Wort »dir« gebraucht wird; man vegleiche Schemot 13,7.↩︎

  110. Dh. Nichtjuden.↩︎

  111. Wenn nach der Tora das Essen erlaubt ist, so gilt dies um so mehr von der Nutznießung.↩︎

  112. Dass es nach dem Pesaḥfeste zur Nutznießung verboten ist; nach der Tora ist es erlaubt.↩︎

  113. Obgleich es zur Nutznießung verboten ist, so hat es dennoch einen Geldwert.↩︎

  114. Bei einer ein zweifaches Verbrechen od. Vergehen bildenden Tat wird nur das schwerere bestraft. Wer eine absichtliche Šabbathentweihung in Idealkonkurrenz mit Sachbeschädigung begeht, ist sogar von der rein zivilrechtlichen Ersatzleistung befreit, da er wegen der ersteren mit dem Tode bestraft wird.↩︎

  115. Cf. supra Blatt 5b, Anm. 85.↩︎

  116. Ob. Blatt 28a.↩︎

  117. Da es nach dem Pesaḥfeste zur Nutznießung erlaubt ist.↩︎

  118. Demnach sollte Gesäuertes von Heiligengut am Pesaḥfeste erlaubt sein u, dabei das Gesetz von der Veruntreuung Geltung haben.↩︎

  119. Ob. Blatt 28a.↩︎

  120. Daß es sogar am Pesaḥfeste zur Nutznießung ist.↩︎

  121. Wenn es erlaubten Speisen beigemischt wird.↩︎

  122. Am Pesaḥ↩︎

  123. Es ist auch mit einer anderen Art verboten, weil man es auch bei der selben Art verwenden könnte.↩︎

  124. Nach RJ. ist Gesäuertes von vor dem Pesaḥ feste auch nachher nach der Tora verboten, nach RS. erlaubt.↩︎

    ↩︎
  125. Nach RJ. ist Gesäuertes von vor dem Pesaḥ feste auch nachher nach der Tora verboten, nach RS. erlaubt.↩︎

  126. Daß es nämlich auch nachher verboten ist.↩︎

  127. Das am P. von Nichtjuden gebackene Brot ist also nachher erlaubt, weil bei diesen die Maßregelung fortfällt.↩︎

  128. Die Gesäuertes eingesogen haben.↩︎

  129. Daß die Töpfe von vor dem Pesaḥfeste nachher verwandt werden dürfen.↩︎

  130. Wo doch das Brot Fett aufgesogen hat, das mit Milchspeisen nicht gegessen werden darf.↩︎

  131. Man könnte es vergessentlich mit Fleisch essen.↩︎

  132. Die Backöfen wurden innen geheizt u, die Brotfladen an die Wand geklebt.↩︎

  133. Er ist, auch wenn man ihn mit Fett eingeschmiert hat, zur Benutzung erlaubt.↩︎

  134. Direkt vom Feuer, nicht umgegossen.↩︎

  135. Od. gelben; das Textwort bedeutet beides.↩︎

  136. Diese Glasur war wahrscheinl. poröser.↩︎

  137. Cf. Wajikra Kap. 15; unreine Gefäße aus Metall od. Holz können gereinigt werden, nicht aber solche aus Ton.↩︎

  138. Wein, der als Gußopfer für den Götzendienst verwendet od. bestimmt worden ist; zur Verschärfung gilt als solcher jeder Wein, den ein Nichtjude in einem offenen, dh. nicht richtig versiegelten Gefäße berührt hat.↩︎

  139. Wenn solcher Wein in diesen war.↩︎

  140. Die verpfändete od. verhypothezierte Sache, falls die Schuld am Termine nicht bezahlt wird.↩︎

  141. Vom Käufer ohne Entschädigung, während er dem Heiligtum eine Kleinigkeit, eine nominelle Auslösung, zu zahlen hat.↩︎

  142. Vom Käufer ohne Entschädigung, während er dem Heiligtum eine Kleinigkeit, eine nominelle Auslösung, zu zahlen hat.↩︎

  143. Falls sie weniger wert sind, als die Schuld beträgt.↩︎

  144. Ihm zu ersetzen, wenn ein Gläubiger es abnimmt.↩︎

  145. Den Darlehen umgewandelten Kaufpreis↩︎

  146. Šimo͑n ist also verpflichtet, Schuld an die Erben Reúbens zu zahlen, diese brauchen ihm jedoch das von ihrem Vater mit Haftung verkaufte, nun abgenommene Feld nicht zu ersetzen, da er ihnen keine Immobilien hinterlassen hat.↩︎

  147. Für das gekaufte Feld.↩︎

  148. Wenn er an die Erben seine Schuld (man vegleiche Anm. 181) nicht zahlt, so nehmen ihm diese exekutiv das in Rede stehende Feld ab, u, da diese nunmehr Immobilien besitzen, so sind sie für die Haftung ihres Vaters haftbar.↩︎

  149. Die verpfändete od. verhypothezierte Sache, falls die Schuld am Termine nicht bezahlt wird.↩︎

  150. Das ist er selber.↩︎

  151. Im Hause des Nichtjuden; das Pfand gehört dem Gläubiger.↩︎

  152. Wenn er davon nutznießt.↩︎

  153. Soll das Pfand in seinen Besitz über gehen, falls er die Schuld am Zahlungstermine nicht bezahlt.↩︎

  154. Großbrote aus einem großen Backofen; die gewöhnlichen kleinen Fladenbrote werden an die Wand eines kleinen topfartigen Ofens geklebt.↩︎

  155. Falls es nicht eingelöst wird.↩︎

  156. Andernfalls ist man eventuell für das Abhandenkommen haftbar.↩︎

  157. Cf. Wajikra 22,14.↩︎

  158. Wenn es unrein war u. nur zum Brennen verwendet werden konnte.↩︎

  159. Wenn man das Fünftel gegessen hat.↩︎

  160. Von Hebefrüchten.↩︎

  161. Weil er wegen des Essens von Gesäuertem einer strengeren Strafe verfällt; man vegleiche supra Blatt 20a,↩︎

  162. Der Eigentümer der Hebe, der es nicht genießen darf.↩︎

  163. Ob. Blatt 20b; diese braucht man nach RA͑, nicht zu ersetzen.↩︎

  164. Der Eigentümer der Hebe, der es nicht genießen darf.↩︎

  165. Das Gesäuerte sei am Pesaḥfeste zum Heizen od. für Hunde geeignet verwendbar.↩︎

  166. In einem solchen Falle ist nur die Entschädigung u. nicht das Fünftel zu bezahlen.↩︎

  167. Von der Darbringung eines Opfers.↩︎

  168. Cf. Wajikra 5,15 u. ib. 22,9.↩︎

  169. Am Šabbath, an dem das Abschneiden am Boden haftender Gewächse verboten ist.↩︎

  170. Am Šabbath, an dem das Abschneiden am Boden haftender Gewächse verboten ist.↩︎

  171. Da er es nicht essen darf.↩︎

  172. Die Hebe konnte auch von den reinen Früchten abgehoben werden.↩︎

  173. Das Getreide wird erst nach der Ernte zehnt- u. hebepflichtig.↩︎

  174. Dan.,14.↩︎

  175. So besser nach mehreren Handschriften. Durch die Absonderung der Hebe wird das Übrigbleibende zum Essen erlaubt, wenn es aber Gesäuertes am Pesaḥfeste ist, so bleibt auch dieses zum Essen verboten; die Hebe nimmt daher keine Heiligkeit an.↩︎

  176. Sie übertragen dann nicht die Unreinheit.↩︎

  177. In den Schlauben, die nur als Gefäße derselben gelten, somit wird sie nicht mit diesen unrein.↩︎

  178. Wenn sie sieh mit den Schlauben vermischt.↩︎

  179. Sofern er die Flüssigkeit nicht berührt. Beim Ausdrücken des ersten Tropfens haben die Früchte nicht mehr das zur Übertragung der Unreinheit erforderliche Ouantum eines Eies.↩︎

  180. Die die Flüssigkeit mit den Trauben angenommen hat.↩︎

  181. Daß die Flüssigkeit aufgesogen ist und mit unrein wird.↩︎

  182. Als Brennmaterial.↩︎

  183. Sie gelten noch als Hebe u. dürfen nur von Priestern gegessen werden.↩︎

  184. Da sie unrein geworden sind, kümmerte er sich nicht mehr um sie.↩︎

  185. Selbst wenn Beweise vorhanden sind, dass die Sache nicht unrein geworden ist.↩︎

  186. In diesem Falle wird ja die Unreinheit durch die Pflanzung aufgehoben.↩︎

  187. Da das Opfer an sich nicht untauglich ist, so gilt es als Mißachtung, es bei frischem Aussehen zu verbrennen.↩︎

  188. Cf. infra Blatt 77b. Anm. 84.↩︎

  189. Unrein gewordenes Wasser kann man in ein irdenes Gefäß schütten u. in Flußwasser so untertauchen, dass die Oberfläche des Wassers im Gefäße u. die des Flusses das gleiche Niveau haben, wodurch es mit diesem verbunden wird u, die Unreinheit verliert; man vegleiche Jt. Blatt 17b.↩︎

  190. Da das Opfer an sich nicht untauglich ist, so gilt es als Mißachtung, es bei frischem Aussehen zu verbrennen.↩︎

  191. Cf. supra Blatt 33b.↩︎

  192. Das Gefäß wirkt nur dann, wenn es für die betreffende Flüssigkeit bestimmt ist, für den Wein ist nur der Altar bestimmend.↩︎

  193. Dies gleicht also dem Backen; man vegleiche supra Blatt 31b, Anm. 190.↩︎

  194. Daß beim Heiligen die mündliche Bestimmung genüge.↩︎

  195. Es muß mit dem Gefäße aus der Ouelle geschöpft u. nicht umgegossen sein.↩︎

  196. Daß beim Heiligen die mündliche Bestimmung genüge.↩︎

  197. Daß beim Heiligen die mündliche Bestimmung genüge.↩︎

  198. Cf. Bamidbar 6,15.↩︎

  199. Demnach sind sie wirkliches Gesäuertes.↩︎

  200. Nach Mehl u. Wasser bestehen alten Erklärern eine minderwertige Weizenart.↩︎

  201. Mit schmackhaften Zutaten versehen; das Ungesäuerte heißt »Brot des Elends« (man vegleiche Dewarim 16,3) u, darf nur aus Mehl u. Wasser bestehen.↩︎

  202. Der Levite, der den Zehnten erhält, dem Priester, der vorher die große Hebe zu erhalten hat.↩︎

  203. Den befreienden Schriftvers auf den ersten Fall u, den verpflichtenden auf den zweiten Fall zu beziehen.↩︎

  204. Der Levite, der den Zehnten erhält, dem Priester, der vorher die große Hebe zu erhalten hat.↩︎

  205. צוות Figur, aus dem W. וצות entnommen.↩︎

  206. Von dem die priesterl. Abgaben nicht entrichtet worden sind.↩︎

  207. Daß dies als Ungesäuertes nicht tauglich ist.↩︎

  208. Cf. Dewarim 26,14. מוכי gleich אווי (man vegleiche Dewarim 26,14) von און trauern, klagen.↩︎

  209. Das erstere plene, mit Vav als Vokalzeichen, das sich nicht einmal in der Transskription wiedergeben läßt u. nur durch Sperrsatz angedeutet. Letzteres ist mit vאוכ nicht zu identifizieren.↩︎

  210. Am 1. Abend des Pesaḥfestes werden verschiedene Lieder u. Gesänge gelesen; הiy reden, sprechen, anheben.↩︎

  211. Es mit Fleisch zu essen.↩︎

  212. Der Darbringende bringt fertiges Mehl.↩︎

  213. Mit dem eine ganze Gemeinde sich befaßt.↩︎

  214. Cf. Dewarim 26,2.↩︎

  215. Cf. Bik. 1,3.↩︎

  216. Das Essen hat in Jer, zu erfolgen u, das Hindernis kann nur in der Unreinheit liegen.↩︎

  217. Daß das Ungesäuerte nicht aus Erstlingen zu bereiten ist, wie er dies oben hinsichtl. des zweiten Zehnten folgert.↩︎

  218. In der Erntezeit↩︎

  219. Die Eulogie bei der Darbringung; man vegleiche Dewarim 26,5ff.↩︎

  220. Ungenau; eine Mischung von Mehl u. Wasser.↩︎

  221. הדראה od. הרדאה (fälschlich mit Gerstenbrot übersetzt; die Barajtha würde מת שצורין gebraucht haben) wird überall als Ggs. zu פת נקיה reines, dh. feines Brot, gebraucht.↩︎

  222. Trokkenmaß, 1710 Kor (man vegleiche Jechezkel 45,11), ca. 39 Liter.↩︎

  223. Cf. Schemot 25,30; auch diese mußten ungesäuert sein.↩︎

  224. Nicht jeder hat eine solche Form.↩︎

  225. Die auf schöne Figuren achten und damit lange Zeit verbringen.↩︎

  226. Diese sind darin geübt u, machen es schnell.↩︎

  227. Eigentl. Schwammartiges, Poröses.↩︎

  228. Dies gleicht also dem Backen; man vegleiche supra Blatt 31b, Anm. 190.↩︎

  229. Das halbgebackene, das beim Anfassen zerbröckelt.↩︎

  230. Worüber der obige Streit besteht.↩︎

  231. Um Feuerung zu sparen; es ist dasselbe.↩︎

  232. Zum Feststrauße am Hüttenfeste; man vegleiche Ber. Blatt 30a, Anm. 101.↩︎

  233. Cf. Bamidbar 15,20. 21.↩︎

  234. Wörtl. in den Wohnorten, außerhalb Jerušalems.↩︎

  235. Mit dem man seiner Pflicht genügt, ob. Blatt 36b.↩︎

  236. Da man seiner Pflicht mit dem. Zehnten genügt, so gilt dies auch von der Teighebe u, dem Gekauften derselben.↩︎

  237. Cf. Bamidbar 15,20. 21.↩︎

  238. Nachher sind sie als Übriggebliebenes verboten.↩︎

  239. Cf. supra Blatt 36a, Anm. 255.↩︎

  240. Da zu diesem Öl verwendet wird; man vegleiche supra Blatt 35a, Anm. 242.↩︎

  241. Provisorische Opferstätten vor der Errichtung des Tempels zu Jerušalem.↩︎

  242. Mimosaflava Forsk.↩︎

  243. Var. הודולין, viell. das bibl. הרול stechendes, brennendes Gestrüpp.↩︎

  244. Bitterkräuter; die Übersetzung läßt sich nicht feststellen, auch sind diese Namen korrupt.↩︎

  245. Cf. Er. Blatt 23a, Anm. 148.↩︎

  246. Der es ebenfalls von RE. gehört hätte.↩︎

  247. Name eines Fisches, nach Arukh der spanische Thunfisch.↩︎

  248. Nach Raschi eine Art bitterer Samenkörner.↩︎

  249. In Entfernungen, dass sie nur getrennt ihre Nahrung vom Boden ziehen.↩︎

  250. Daß man mit getrockneten seiner Pflicht genüge.↩︎

  251. Nach der Tora braucht von diesen Kräutern der Zehnt nicht abgesondert zu werden.↩︎

  252. Solange das Wasser noch nicht erhitzt ist. Da vom »mit kochendem Wasser Eingerührten« besonders gelehrt wird, so ist wohl unter »gekocht« mit kaltem Wasser zu verstehen.↩︎

  253. Die beim Erhitzen aus den Körnern ausfließende Feuchtigkeit; wenn das Gefäß liegt, in welchem Falle die Feuchtigkeit abfließt, ist es auch nach A, erlaubt.↩︎

  254. Wenn sie aufdunsen.↩︎

  255. Durch den Duft des Weines.↩︎

  256. Dh. der Strengfromme.↩︎

  257. Rabba ist eine Verbindung des Namens Abba mit dem Titel Rabh.↩︎

  258. Speisen werden durch die Befeuchtung für die Unreinheit empfängl.↩︎

  259. Sobald man das Wasser auf das Mehl gießt.↩︎

  260. Für das Ungesäuerte.↩︎

  261. Das Getreide für das Ungesäuerte.↩︎

  262. Name eines Flusses; so Raschi. Viell. Binsen- od. Schilfgebüsch.↩︎

  263. Wörtl. sich verloren hat, dh. nicht zu erkennen.↩︎

  264. An einzelne Käufer.↩︎

  265. Vor Eintritt des Šabbaths.↩︎

  266. Da das Gewürz am Šabbath kochen würde.↩︎

  267. Der Essig fördert also das Kochen.↩︎

  268. Wenn sie aufdunsen.↩︎

  269. Wie im Hause des Exilarchen; sie verfahren dann noch leichtfertiger.↩︎

  270. Beim Einweichen von Gerste in Essig, ob. Blatt 40a.↩︎

  271. Im Texte wird das Verbum (»kochen«) durch Verbindung des Adjektivs mit dem Pua͑l verstärkt.↩︎

  272. Ohne Wasser; durch einen Schluß vom Leichteren auf das Schwerere ist dieser Fall nicht auszuschließen.↩︎

  273. Das Kochen nach dem Backen gilt als Kochen u. ebenso nach dem Braten.↩︎

  274. Der Ausdruck »nur am Feuer gebraten« schließt ja jede andere Art Zuberei++FN++tung« aus.↩︎

  275. Nur wegen des Essens von Halbrohem od. Gekochtem.↩︎

  276. Es anders als gebraten zu essen; man vegleiche Anm. 336.↩︎

  277. Des Ochsen beim Dreschen; cf. Dewarim 25,4. Dieses Verbot folgt unmittelbar dem Abschnitte von den Geißelhieben.↩︎

  278. Außer dem hier genannten ist ihm noch weiter verboten: alles, was von der Weinrebe kommt; man vegleiche Bamidbar 6,4.↩︎

  279. Cf. Anm. 336 mut. mut.↩︎

  280. Das Pesaḥopfer darf nur mit einer Gesellschaft u. auf einem Platze gegessen werden.↩︎

  281. Bis zum Abend war es auch gebraten zu essen verboten.↩︎

  282. Dies wird schon vorher angeordnet.↩︎

  283. Im Texte wird das Verbum (»kochen«) durch Verbindung des Adjektivs mit dem Pua͑l verstärkt.↩︎

  284. Ob. Blatt 41a.↩︎

  285. Daß ein solches als Verbot gilt.↩︎

  286. Wofür die freiwilligen Spenden verwendet wurden.↩︎

  287. Die zur Opferung brauchbar sind.↩︎

  288. Es säuert dann.↩︎

    ↩︎
    ↩︎
    ↩︎