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Mischne Tora — Eruwin

Mischne Torah Eruwin

Abhandlung über die Kommunikation am Schabbat (Eruwin), enthält ein Gebot, welches, von den Schriftgelehrten herkommend, nicht zu der Zahl der schriftlichen Gesetze zu rechnen ist. Die Auseinandersetzung dieses Gebots ist in den folgenden Kapiteln enthalten.

Erstes Kapitel.

  1. In einem Hofe mit vielen Einwohnern, von denen jeder ein besonderes Haus besitzt, würde es nach der Satzung der Tora jedem von ihnen erlaubt sein, Etwas beliebig nach allen Seiten hin, oder aus den Häusern nach dem Hofe, oder aus dem Hofe in jedes der Häuser, zu tragen: weil der ganze Hof einen Privatort bildet, und es deshalb gestattet ist, einen Gegenstand in seinem ganzen Umfange zu tragen. Nach derselben Satzung würde es auch allen Denjenigen, welche sich in einem mit Pfosten oder Querbalken versehenen Maboi befinden, erlaubt sein, innerhalb desselben nach allen Seiten hin, oder aus den Höfen nach dem Maboi, oder aus dem Maboi in die Höfe, Etwas fortzubringen: weil der ganze Maboi ein Privatort ist. Ebenso müsste es sich demnach auch mit einer, von zehn Handbreiten hohen Mauern umgebenen, Stadt verhalten, welche mit Toren, die jede Nacht verschlossen werden, versehen ist: weil eine solche Stadt ebenfalls Privatort ist. Dies Alles würde der Satzung der Tora entsprechen.

  2. Die Schriftgelehrten hingegen haben den Einwohnern eines Privatorts, den mehrere Besitzer bewohnen, verboten, darin Etwas umherzutragen, es sei denn, dass alle Einwohner schon am Freitag eine Kommunikations-Vereinbarung (einen Eruw) veranstaltet hätten. Dies gilt nun von einem Hofe, einem Maboi, oder einer Stadt, ganz in gleicher Weise, und ist eine Einrichtung, die sich von Salomo und seinem Beth-Din (Gerichtstribunal) herschreibt.

  3. Wenn um Nomadenzelte, Hütten, oder um ein Lager Wände aufgeführt wurden, so dürfen die Bewohner nichts von einem Zelt ins andere tragen, bevor nicht alle Bewohner einen Eruw angelegt haben. Eine Ausnahme hiervon findet aber bei einer, mit einer Wandung versehenen Karawane statt, die keinen Eruw anzulegen braucht, da es den, zu derselben gehörigen Personen, auch ohne dies gestattet ist, Etwas aus einem Zelt ins andere zu tragen; weil auch ohne dies Alles unter ihnen gemeinschaftlich ist, und die Zelte nicht geradezu gewissen Eignern angewiesen sind.

  4. Warum aber hat Salomo diese Anordnung getroffen? Antwort: Damit das Volk nicht irrtümlich folgendermaßen schließe: Ebenso gut als es gestattet ist, etwas aus den Höfen nach den Plätzen der Stadt und auf die Gassen, und wiederum von da in die Höfe hineinzutragen, müsste es auch gestattet sein, Etwas aus der Stadt ins freie Feld hinaus, und umgekehrt in die Stadt zu tragen: indem nämlich das Volk die Gassen und Marktplätze — als öffentliche Bereiche, den Feldern und Wüsten gleich achten, und behaupten könnte, dass nur die Gehöfte als Privatorte gelten könnten, das Hinaustragen aber gar nicht als Arbeit anzusehen sei, und es daher auch erlaubt sein müsse, von dem Privatort in den öffentlichen Etwas hinaus-, und umgekehrt — wieder hineinzutragen.

  5. Aus diesem Grunde bestimmte Salomo, dass, wenn mehrere Wohnungen einen Privatort bilden, wo jedem Einwohner ein besonderer Raum angehört, und außerdem alle gemeinschaftlich noch einen Platz besitzen, auf den sie gleiche Rechte haben, wie dies der Fall bei dem gemeinsamen Hofe, im Vergleich mit den einzelnen Gehöften, ist, — man den gemeinschaftlichen Platz als einen öffentlichen, und die besonderen Abteilungen, welche die einzelnen Einwohner, jeder für sich, in Besitz genommen, als Privatorte zu betrachten habe. Es sei daher untersagt, Etwas aus den einzelnen Bereichen zu den gemeinschaftlichen zu bringen, so gut als es verboten ist, Etwas aus einem Privatorte nach einem öffentlichen zu bringen. Sonach wäre es auch Pflicht, dass Jeder, ungeachtet der ganze Bereich Privatort ist, in Betreff der Benutzung desselben, so lange auf den ihm nur eigentümlich angehörigen Bereich beschränkt bleibe, bis alle zusammen eine Kommunikationsübereinkunft getroffen haben.

  6. Worin besteht nun ein solcher Eruw? Die Einwohner vereinigen sich bei einem Gerichte, zu dem sie am Freitag gemeinschaftlich beisteuern, indem sie dadurch zu erkennen, geben: wir sind Alle miteinander dadurch zu einer Haushaltung vereinigt, so dass wir gemeinschaftliche Speise haben, und deshalb sei auch kein Platz mehr, als einem ins Besondere angehörig, anzusehen, sondern, so gut wie der gemeinschaftliche Platz, mögen uns auch alle Plätze, welche ihre besonderen Eigner haben, gleichmäßig zu Gebote stehen, indem wir Alle jetzt nur einen Bereich bilden. Nur wo dies geschieht, beugt man der irrigen Meinung der Leute vor, als wenn es erlaubt wäre, aus einem Privatort nach dem öffentlichen Etwas hinauszutragen, oder umgekehrt.

  7. Den Eruw nun, welchen Hofbewohner veranstalten, nennt man Eruwin der Höfe (Vermischung); den aber, welchen die Bewohner eines Maboi’s, oder einer ganzen Stadt miteinander veranstalten: Schituf (Vergesellschaftung).

  8. Den Eruw eines Gehöfts darf man nur mit einem ganzen Brot durchführen; selbst alles Gebäck aus einer Epha Mehl gilt, wenn es gebrochen ist, nicht als Eruw. Dagegen kann ein ganzes Brötchen, wenn auch nur von der Größe eines Issers, zum Eruw gebraucht werden. So gut wie mit Brot aus Getreidemehl, darf man einen Eruw auch mit Brot aus Reis- oder Linsenmehl anlegen, nicht aber mit Brot aus Hirsemehl. Dagegen kann der Schituf, aus anderen Nahrungsmitteln ebenso gut, wie aus Brot, gemacht werden; nur sind Wasser oder Salz allein, so wie Schwämme und Pilze davon ausgenommen, weil sie nicht als Speisen zu betrachten sind. Wird Wasser mit Salz vermischt, so kann es als Salzbrühe gelten, und zum Schituf verwendet werden.

  9. Wie wird aber die Quantität der Speise beim Schituf bestimmt? Dadurch, dass Jeder Einwohner eines Maboi’s oder einer Stadt, soviel als eine dürre Feige davon bekommen könnte. Dies gilt für den Fall, dass eine Zahl von achtzehn Mitgliedern, oder darunter, vorhanden ist. Sind ihrer aber mehr, so ist ein Quantum von zwei Mahlzeiten als Maaß bestimmt, was so viel ausmacht, als achtzehn dürre Feigen, oder sechs mittlere Eier. Belief sich nun auch die Zahl der Mitglieder des Schitufs auf mehrere Tausende oder Zehntausende, so würden doch immer zwei Mahlzeiten für Alle genügen.

  10. Bei allen Speisegattungen, welche ohne Zusatz von anderen genossen werden als: beim Brot, bei allerlei Getreidearten, und beim rohen Fleisch, gilt ein Quantum von zwei Mahlzeiten, als gesetzliches Maaß beim Schituf. Bei Allem aber, was als Zugemüse dient, so dass es auch gewöhnlich nur mit Brot gegessen wird, wie z. B. beim gekochten Wein, gebratenem Fleisch, Essig, Salzbrühe, Oliven und bei Zwiebeln, gilt als Maaß ein Quantum, wie man es als Beigericht zu zwei Mahlzeiten nötig haben würde.

  11. Verwendet man ungekochten Wein zum Schituf, so genügt ein Quantum von zwei Quart als gesetzliches Maaß; verwendet man dazu Bier, so gelten ebenfalls zwei Quart als Maaß; wenn Eier, zwei Stück, und können dieselben auch ungesotten sein; wenn Granaten, zwei Stück; wenn Paradiesäpfel, ein Stück; wenn Nüsse, fünf Stück; wenn Pfirsiche, fünf Stück; wenn grünes Gemüse, roh oder gekocht, eine Litra; halbgekochtes Gemüse aber — darf dazu nicht gebraucht werden, weil es nicht genießbar ist; wenn Gewürze, eine Uchla; wenn Datteln, ein Kab; wenn dürre Feigen, ein Kab; wenn Feigenkuchen, eine Mna; wenn Äpfel, ein Kab; wenn Hopfen, eine Handvoll; wenn frische Bohnen, eine Handvoll; wenn junge Kräuter, eine Litra. Mangold ist unter den Gemüsen begriffen, und darf zum Eruw verwandt werden. Zwiebelblätter dürfen nicht dazu benutzt werden, es sei denn, dass sie sich schon völlig voneinander getrennt hätten, und bis zur Höhe einer Spanne emporgewachsen wären. Sind sie noch nicht so hochgewachsen, so werden sie nicht als Speise betrachtet. Von allen früher, aufgezählten Pflanzengattungen, — wurde das Maaß — in ihrer Eigenschaft als Gemüse, bestimmt; ebenso verfahre man bei anderen Pflanzen dieser Art. Um das Maaß zum Schituf herauszubringen, werden alle Speisen zusammengerechnet.

  12. Wo hier von einer Litra die Rede ist, hat man darunter ein Maaß von zwei Quart zu verstehen, eine Uchla dagegen beträgt ein halbes Quart; eine Mna, wo ihrer überhaupt Erwähnung geschieht, besteht aus hundert Dinar, ein Dinar aus sechs Maah’s, eine Maah ist an Gewicht sechzehn Gerstenkörnern gleich; ein Sela ferner enthält vier Dinaren. Ein Quart hingegen enthält ein Quantum Wasser, oder Wein, im Gewicht von etwa siebzehn und einem halben Dinar; folglich hat die Litra ein Gewicht von fünf und dreißig Dinaren, während die Uchla neun, weniger ein Viertel Dinar, wiegt.

  13. Eine Seah, wo von ihr überhaupt die Rede ist, enthält sechs Kab’s, der Kab vier Log’s, der Log vier Quart, das Quart, so wie das Gewicht desselben, wurde aber schon oben bestimmt. Es ist nötig, dass man diese Maß stets im Gedächtnis habe.

  14. Eine Speise, deren Genuss an sich zwar erlaubt ist, die aber derjenige nicht genießen darf, welcher sich ihrer als Eruw bedient, kann desungeachtet zum Eruw und zum Schituf verwendet werden. So darf z. B. ein Nasir zum Schituf — Wein, und ein Israelit — Priesterhebe beitragen; ebenso darf Derjenige, welcher ein Gelübde getan, eine solche Speise nicht zu essen, oder Derjenige, welcher geschworen hat, davon nicht zu kosten, dieselbe als Beitrag zum Eruw, oder zum Schituf, abgeben; denn sie kann, wenn sie auch der Eine nicht genießen darf, doch vielleicht dem Andern zur Nahrung dienen.

  15. Handelt es sich aber um eine Speise, welche Allen verboten ist, z. B. Tebel, selbst wenn es nur Tebel der Schriftgelehrten wäre, oder ersten Zehnt, von dem die Hebe nicht gehörig abgenommen wurde, zweiten Zehent und Geheiligtes, die nicht gesetzlich eingelöst wurden: so dürfen dieselben weder zum Eruw, noch zum Schituf, gebraucht werden. Wohl aber ist es gestattet, Demaj dazu zu verwenden: weil es Arme genießen dürfen; im gleichen ersten Zehent, von dem die Hebe abgenommen wurde, zweiten Zehent und Geheiligtes, die eingelöst worden sind, — wenn auch das Fünftel noch nicht erlegt wurde: weil es auf das Fünftel nicht ankommt. Ferner darf man in Jerusalem als Eruw zweiten Zehent verwenden: weil derselbe dort genossen werden kann; nicht aber im übrigen Lande.

  16. Was hat man bei einem Hof-Eruw zu beobachten? Antwort: Man fordert von jedwedem Hause als Beitrag einen ganzen Kuchen ein, lege alle Kuchen in ein Gefäß zusammen, und bringe dasselbe in einem der Häuser des Hofs, auch selbst in einem mit Stroh gedeckten Hause, einem Viehstalle, oder einem Magazinspeicher, unter. Stellt aber Jemand das Gefäß in ein Torhaus, selbst wenn es einem Privatmanne gehört, in eine Vorhalle, oder auf eine Galerie, oder in ein Haus, das keine vier Ellen im Geviert hat, so gilt diese Handlung nicht als Eruw. Beim Einsammeln des Eruws spreche man den Segen: »Gepriesen seiest Du, Ewiger, unser Gott, König der Welt, Der uns geheiligt mit seinen Gesetzen, und uns Gebote erteilt, in Betreff der Pflicht des Eruws.« Dann sage man: »Vermittelst dieses Eruws sei es allen Bewohnern dieses Hofes erlaubt, am Schabbat, Etwas herein oder hinaus zu bringen, von Haus zu Haus.« Selbst ein Minderjähriger darf den Eruw für die Höfe eintreiben. Dasjenige Haus, wo der Eruw hingestellt wird, darf kein Brot beitragen. Ist es von jeher Brauch, ihn in einem der Häuser niederzulegen, so ändere man dies nicht, damit der Friede unter den Leuten erhalten bleibe.

  17. Was hat man bei einem Maboi-Schituf zu beobachten? Man fordere von jedem Einwohner ein Quantum Speise, soviel eine Feige ausmacht, oder auch noch weniger als eine dürre Feige, wenn die Einwohnerzahl groß ist, tue alles in ein Gefäß, und stelle es in einen der Höfe des Maboi’s, oder eins der Häuser. Sogar wenn man den Schituf in einem kleinen Hause, in einer Vorhalle, oder auf einer Gallerie, unterbringt, ist er gültig; nicht aber, wenn man ihn im freien Luftraum des Maboi’s hinlegte. Beim Niedersetzen des Gefäßes im Hofe, erhebe man es eine Handbreit vom Boden, so dass man es wahrnehmen kann, und spreche darüber den Segen, welcher sich auf das Gebot in Betreff des Eruw bezieht; alsdann sage man: »Vermöge dieses Schitufs, sei es nunmehr allen Einwohnern des Maboi gestattet, am Schabbat aus den Höfen Etwas nach dem Maboi hinaus-, und umgekehrt — Etwas nach den Höfen hineinzubringen.«

  18. Teilt man den Eruw, oder den Schituf, so verlieren sie ihre Gültigkeit, selbst wenn die einzelnen Teile desselben in einem und demselben Hause liegen blieben. Füllen dieselben aber ein Gefäß so, dass man sich veranlasst sieht, den Rest davon in ein zweites Gefäß zu tun, so behalten dieselben dennoch ihre Gültigkeit.

  19. Denjenigen, welche einen Maboi-Schituf veranstaltet haben, liegt dessen ungeachtet auch noch die Verpflichtung ob, einzelne Gehöft-Eruwin einzurichten, damit der Jugend das auf den Eruw bezügliche Gesetz nicht fremd bleibe, und zwar, weil das, was im Maboi vorfällt, von ihr gar nicht bemerkt werden kann. Deshalb ist es auch als ganz ausreichend zu erachten, wenn man den Maboi-Schituf mittelst eines Brotes veranstaltete, wo dann es weiter keines Hof-Eruws bedarf, weil das Brot den Kindern schon an sich bemerkbar ist. Sitzt eine Gesellschaft bei Tische, während der Schabbat herankommt, so kann das Brot auf dem Tische als Hof-Eruw gelten, und nach Belieben auch als Schituf, wennschon die ganze Gesellschaft auf einem und demselben Hofe ansässig ist, (eines einzigen Hausherrn Brot vor sich hat).

  20. Wenn einer von den Einwohnern des Hofes ein Brot nimmt, und sagt dabei: Dies soll für alle Bewohner dieses Hofes sein, — oder wenn er ein Quantum Speise für zwei Mahlzeiten nimmt, und dabei sagt: Dies soll für alle Bewohner des Maboi’s sein, — so ist es alsdann nicht nötig, von jedem Einwohner insbesondere einen Beitrag zu fordern. Nur wird dabei vorausgesetzt, dass er dieselben durch eine dritte Person, das Eigentumsrecht daran erwerben lasse, was durch seine erwachsenen Söhne und Töchter, durch jüdische Knechte, und durch seine Frau geschehen kann: dagegen nicht durch seine minderjährigen Söhne, noch durch kanaanitische Sklaven, oder Sklavinnen; weil deren Handlungen so angesehen werden, als wenn sie von ihm selber ausgegangen wären. Ebenso kann obiges Eigentumsrecht auch durch eine jüdische Magd erworben werden, selbst wenn sie noch minderjährig ist; weil Minderjährige, wenn es sich um Bestimmungen handelt, welche von den Schriftgelehrten herrühren, für Andere Eigentumsrechte erwerben können. Auch ist es durchaus nicht erforderlich, den Mitbewohnern des Hofes, oder des Maboi’s, davon Mitteilung zu machen, dass man sie Etwas erwerben ließ, und einen Eruw für sie veranstaltete; da dieses ihnen doch Nutzen gewährt, und es Jedem unbenommen bleiben muss, Anderen auch in deren Abwesenheit, Gutes zu erzeugen; (das Gericht erkennt die Vorteile eines Jeden, auch in dessen Abwesenheit, an).

  21. Man darf am Schabbat weder einen Eruw, noch einen Schituf, veranstalten; dies muss vielmehr schon Freitags, bei guter Zeit geschehen. In der Dämmerung, wo es noch zweifelhaft ist, ob es Tag oder Nacht sei, ist es gestattet Gehöfte-Eruwin und Maboi-Schitufin anzulegen. Der Eruw sowohl, wie der Schituf, muss auch stets zur Hand sein, so dass man dieselben in der Dämmerung beliebig verzehren kann. Fiel daher Erde darauf, oder gingen sie verloren, oder verbrannten sie, oder bestehen sie aus Hebe und wurden verunreinigt: so sind sie nicht mehr gültig, sobald obige Zufälle sich bei Tage ereigneten. Ereigneten sie sich aber nach Einbruch der Dunkelheit, so wird die Gültigkeit (des Eruws, oder des Schituf) dadurch nicht aufgehoben; dasselbe gilt in zweifelhaften Fällen: weil Eruwin, in deren Betreff noch Zweifel obwalten könnten, doch immer als gültig angesehen werden.

  22. Wenn man den Eruw, oder den Schituf, in einen Schrank getan, diesen zugeschlosen, vor einbrechender Dunkelheit aber den Schlüssel dazu verloren hat, und es ist unmöglich, ohne Arbeit während der Dämmerung den Eruw zu erlangen: so ist dieser als verloren zu erachten, und gilt nicht mehr als Eruw, — weil man so der Möglichkeit beraubt ist, ihn zu verzehren. Hat Jemand Zehent-Hebe, oder die große Hebe, mit dem Vorbehalt abgenommen, dass sie erst zur Zeit der Dunkelheit Hebe werde, so ists nicht gestattet, sie zum Eruw zu verwenden: weil sie nämlich in der Dämmerung noch als Tebel, und folglich als allgemein ungenießbar, zu betrachten war, die Speise aber dann schon zum Genuss bereit sein muss, um als Eruw zulässig zu werden.

Zweites Kapitel.

  1. Wenn sämtliche Bewohner eines Hofes einen Eruw bewerkstelligt haben, mit alleiniger Ausnahme eines einzigen Mitbewohners, welcher dazu keinen Beitrag geliefert: so wirkt dieser eine, gleichviel ob er aus Mutwillen, oder aus Vergessenheit zurückblieb, hemmend auf alle Bewohner ein, — so dass keiner von ihnen nach dem Hofe, oder aus dem Hofe nach dem Hause Etwas bringen darf. Hat der nicht Beisteuernde nur auf sein Besitzrecht im Hofe, zu Gunsten aller übrigen Mitbewohner, verzichtet, — so dürfen letztere aus ihren Häusern Etwas nach dem Hofe bringen, und umgekehrt; sein Haus aber bleibt ihnen verboten. Hat derselbe, zu Gunsten aller übrigen, das Besitzrecht an seinem Hause und auf seinen Anteil am Hofe verzichtet, — so ist sämtlichen Bewohnern das Tragen nach allen Richtungen hin freigegeben: weil sie einen Eruw veranstaltet haben, und der Eine (welcher dazu nicht beigetragen) ihnen sein Recht auf Haus und Hof abgetreten; aber auch diesem ist das Tragen gestattet, weil er, ohne allen Besitz, nur als Gast der Anderen zu betrachten ist, und ein Gast auf das bestehende Verhältnis nicht störend einwirken kann.

  2. Wer nur im Allgemeinen auf sein Besitzrecht verzichtet, wird angesehen, als habe er nur seine Ansprüche auf den Hof, nicht aber die an sein Haus aufgegeben. Aber Pflicht bleibt es Demjenigen, welcher das ihm zustehende Recht des Besitzes den Mitbewohnern des Hofes abtritt, es einem Jeden unter ihnen insbesondere zu überlassen, indem er spricht: »Mein Besitzrecht sei übertragen auf Dich und Dich, u.s.w. « Ein Erbe kann des Besitzrechtes sich entäußern, selbst wenn der Erblasser erst am Schabbat gestorben ist, weil ein Erbender in alle Befugnisse des Erblassers tritt, und es überhaupt Jedem freisteht, am Schabbat auf seinen Besitz zu verzichten.

  3. Haben die Veranstalter eines Eruws, auf ihren Besitz zu Gunsten der Nichtbeisteuernden verzichtet, — so ist es diesem Einzelnen gestattet, in dem Bereiche Etwas fortzuschaffen, jenen aber nicht: weil sie keinen Besitz haben, und auch nicht füglich als Gäste angesehen werden können, weil nicht anzunehmen ist, dass Viele bei einem Einzigen als Gäste sein werden.

  4. Wenn die Zahl derjenigen, welche bei der Anlegung eines Eruws keine Beiträge liefern, sich auf zwei oder mehrere beläuft, und diese ihr Besitzrecht zu Gunsten der Veranstalter des Eruws aufgeben, — so ist Letzteren das Tragen freigegeben, aber nicht denen, welche nicht beigetragen haben. Es ist aber nicht zulässig, dass die Veranstalter des Eruw ihr Recht den beiden nicht Beitragenden abtreten: weil die beiden Letzteren sich alsdann gegenseitig das Tragen unstatthaft machen würden. Auch tritt hierin, selbst dann keine Änderung ein, wenn der Eine von den Nichtbeitragenden, dem Andern nachher sein Besitzrecht abtreten wollte, was ohne allen Nutzen bleiben würde: weil ihm in dem Augenblick, wo die Veranstalter des Eruws zu seinen Gunsten Verzicht leisteten, das Tragen nicht gestattet war. Wer zum Eruw mit beigetragen, leiste nicht Verzicht zu Gunsten eines Nichtbeisteuernden, wohl aber umgekehrt.

  5. So wie auf einem und demselben Hofe ein Besitzer sein Eigentumsrecht dem andern abtreten kann, ebenso gut kann dies auch von Seiten (der Einwohnerschaft) eines ganzen Gehöfts, gegenüber einem andern, geschehen. Nach geschehener Verzichtleistung kann eine gegenseitige Verzichtleistung stattfinden. Wir vergegenwärtigen uns diesen Fall folgendermaßen: Wenn zwei Leute in einem Gehöfte wohnen, wo der Eine keinen Eruw veranstaltet hatte, so trete er dem Andern sein Besitzrecht ab; der Andere nun, dem das Tragen in dem abgetretenen Gebiete nunmehr gestattet ist, verrichte daselbst alles Nötige, und trete alsdann seinerseits sein Recht wieder dem Ersteren ab, welcher dann in dem abermals abgetretenen Gebiete, umherschaffen kann; dies kann man aber ohne alle Einschränkung wiederholen. Bei einer Ruine findet ebenso gut ein Verzicht auf den Besitz statt, wie bei einem Gehöft.

  6. Hat nun Jemand sein Besitzrecht abgetreten, und schafft nachher auf dem abgetretenen Gebiet geflissentlich Etwas fort, so bewirkt er, dass den Übrigen der Hof verboten ist: weil er von seiner Verzichtleistung faktisch zurückgetreten ist; geschah dies aber nur aus Versehen, so zieht dies kein Verbot (für die Übrigen) nach sich: weil man trotz Dem annimmt, dass er bei seiner Verzichtleistung beharre. Dies gilt jedoch nur für den Fall, wenn Diejenigen, zu deren Gunsten die Verzichtleistung geschah, dies nicht sogleich benutzt, und sofort Besitz ergriffen haben; taten sie dies aber, indem sie von ihrem Rechte Gebrauch machten; so kann kein Hindernis eintreten, mag nun jener mit, oder ohne Vorbedacht, Etwas hinausgebracht haben.

  7. Sind zwei Personen zu beiden Seiten eines öffentlichen Platzes, am Schabbat, von Nichtjuden, durch eine Umwandung, abgeschlossen worden, — so findet ein Verzicht auf den Besitz nicht statt: weil sie am Tage zuvor, nicht mittelst eines Eruws hatten verbunden werden können. Wenn ein Hofbewohner am Freitag stirbt, und sein Eigentum einem Auswärtigen hinterlässt, so bewirkt der fremde Erbe ein Verbot für die Mitbewohner; tritt aber obiger Sterbefall bei einbrechender Dunkelheit ein, so ist dies nicht der Fall. Stirbt hingegen am Freitag noch vor Abend ein Auswärtiger, und hinterlässt einem der Hofbewohner ein Besitztum in demselben, — so veranlasst dies kein Verbot: weil die Hofbewohner untereinander alle mittelst eines Eruws verbunden sind. Tritt aber der Todesfall bei einbrechender Dunkelheit ein, so bewirkt er ein Verbot, es sei denn, dass der Erbe das Besitztum des Erblassers — zu Gunsten der Mitbewohner abgetreten hätte.

  8. Wenn ein Israelit und ein Proselyt eine Höhle innehaben, und letzterer stirbt noch bei Tage, — so veranlasst ein zweiter Israelit, welcher, wenn auch nicht eher als bei Eintritt der Dunkelheit, von dem Eigentum des Proselyten Besitz genommen, dennoch ein Verbot, — und zwar so lange, als er nicht Verzicht auf sein Recht geleistet hat: weil ihm vollkommen die Rechte eines Erben zustehen. Tritt aber der Todesfall erst bei einbrechender Dunkelheit ein, so veranlasst der zweite Israelit, welcher von jenem Eigentum Besitz genommen, kein Verbot mehr für den ersten Israeliten; demselben bleibt es dann vielmehr ganz unbenommen, wie vorher Etwas fortzuschaffen.

  9. Wenn ein Israelit mit einem Heiden, oder mit einem ansässigen Proselyten, auf einem Hofe wohnt, so darf ersterer Etwas dorthin bringen; wohnen aber zwei oder mehrere Israeliten mit einem Heiden zusammen, so veranlasst dies ein Verbot). Und dies ist ein Gebot, dass die Götzendiener nicht bei ihnen wohnen sollen, damit sie nicht aus ihren Handlungen lernen. Warum also haben die Weisen es nicht über einen Israeliten und einen Götzendiener verfügt? Weil es nicht üblich ist, denn er würde sich sicher fürchten, mit ihm allein zu sein und er würde ihn töten. Und sie haben es bereits verboten, mit einem Götzendiener allein zu sein.1

  10. Wenn zwei Israeliten mit einem Heiden in einem Hofe wohnen, und sie veranstalten beide unter sich einen Eruw, so tritt derselbe nicht in Kraft; ebenso wenig wird dadurch Etwas erzielt, wenn sie ihr Besitzrecht zum Besten des Heiden aufheben, oder wenn Letzterer sein Besitzrecht, — noch auch wenn Einer zum Besten des Andern sein Besitzrecht aufgibt, um so dem Heiden gegenüber als einzelne Person dazustehen; denn, wenn es sich um dieses Verhältnis zu Ungläubigen Handelt, kann weder durch Eruwin noch durch Besitzverzicht Etwas erzielt werden; es bleibt in solchem Falle Nichts übrig, als dem Heiden sein Besitztum abzumieten, wo dann er gleichsam ihr Gast würde. Das Gleiche gilt, wenn die Mitbewohnerschaft aus einer größeren Zahl von Heiden besteht, in welchem Falle die Israeliten deren Besitztum mieten, einen Eruw veranstalten, und dann beliebig darin hin und her schaffen mögen. Wenn ein Israelit dem Heiden sein Besitzrecht abmietet, und darnach mit den Israelitischen Bewohnern einen Eruw veranstaltet, so steht es Allen frei, zu tragen, ohne dass jeder Einzelne vom Heiden das Besitzrecht zu erwerben nötig hätte.

  11. Wenn ein Hof innerhalb des andern liegt, und es wohnen ein Israelit und ein Heide im Inneren, und ein zweiter Israelit im äußern Hofe, so haftet auf dem äußeren Hofe so lange ein Verbot, bis man dem Heiden sein Besitzrecht abmietet, weil derselbe von einem Israeliten und zwei Heiden betreten wird; der im inneren Hof wohnende Israelit, darf aber wohl in demselben Etwas hineintragen.

  12. Selbst am Schabbat ist es gestattet, Heiden deren Besitzberechtigungen abzumieten, weil eine solche Miethe in Betreff ihrer Bedeutsamkeit keineswegs einer fingierten Besitzverzicht voransteht, vielmehr von der betreffenden Person nur bewirkt wird, um sich ein Kennzeichen zu machen. Daher ist es gestattet, ein solches Besitztum auch gegen eine Vergütung zu mieten, deren Wert einer Peruta nicht gleich kommt. Auch kommt es nicht darauf an, wenn die Frau des Heiden die Vermietung auch ohne sein Wissen vornimmt, ebenso sein Tagelöhner und sein Diener, ja selbst wenn dieselben Israeliten sind, können sie ohne sein Vorwissen die Vermietung vornehmen. Hat der Heide dem Israeliten einen Platz angewiesen, um dort Gegenstände hinzustellen, so wird der Letztere dadurch gleichsam Teilnehmer am Besitzrecht, und kann es nunmehr ohne Wissen des Andern vermieten. Hat der Heide mehre Tagelöhner, Dienstboten oder Frauen, so genügt es, wenn nur eins aus ihrer Mitte das Besitzrecht in dieser Hinsicht vermietet.

  13. Wenn zwei Israeliten mit einem Heiden auf einem Hofe wohnen, und von Letzterem sein Besitzrecht am Schabbat anmieten, so verzichte alsdann wiederum einer von ihnen auf sein Besitztum zu Gunsten des Andern, in welchem Falle es alsdann gestattet ist, darin nach allen Seiten hin Etwas fortzubringen. Sollte der Heide am Schabbat sterben, so leiste einer der Israeliten zu Gunsten des andern, auf sein Besitzrecht Verzicht, wo es alsdann beiden erlaubt ist, nach allen Richtungen innerhalb des Hofes Etwas fortzuschaffen.

  14. Wenn ein Heide das Besitztum eines andern Heiden ermietet hat, und der Vermieter den dermaligen Inhaber vor Ablauf der Mietzeit nicht daraus verdrängen kann, so erwerbe man das Besitzrecht vom Abmieter, weil dieser in die Rechte des Besitzers getreten ist. Hat aber der Vermieter das Recht, den Abmieter zu jeder beliebigen Zeit zu verdrängen, dann steht es dem Israeliten frei, es, wenn der Abmieter nicht gegenwärtig ist, dem Vermieter abzumieten, was alsdann vollkommene Gültigkeit hat.

  15. Wenn Israeliten und ein Heide in einem Hofe beisammen wohnen, und es sind in der Wohnung des einen Israeliten nach der Wohnung des andern hin, Fenster geöffnet, an welchen nun beide Israeliten einen Eruw veranstalten: so dürfen sie zwar durch diese Fenster aus einem Hause nach dem andern Etwas fortbringen, während sie dessen ungeachtet von Haus zu Haus Nichts durch die Thüren schaffen dürfen, und zwar des Heiden willen, von dem sie zuvor erst das Besitzrecht hätten erwerben müssen; denn eine Anzahl von Personen kann einem Heiden gegenüber, in dieser Hinsicht, nicht als eine einzelne Person gelten.

  16. Ein Israelit, der den Schabbat öffentlich verletzt, oder Götzendienst treibt, ist vollkommen einem Heiden gleich zu achten. Man darf daher von einem Solchen keinen Beitrag zum Eruw annehmen, auch gilt bei ihm das Recht der Besitzverzicht nicht, vielmehr miete man von ihm das Besitzrecht wie von einem Heiden. Wer aber zu den Epikureern gehört, welche weder Götzendienst treiben, noch den Schabbat Verletzen, wie z. B. die Sadduzäer, Bajthosäer und sonstige Leugner der mündlichen Lehre, oder (wenn man es noch genauer bezeichnen will) wer das Gesetz des Eruws nicht anerkennt, der darf eines Teils keinen Beitrag liefern: weil er dies Gesetz nicht gelten lässt, andererseits aber hat man nicht nötig sein Besitzrecht abzumieten, weil er einem Heiden doch nicht gleichzuachten ist; vielmehr veranstalte man es, dass er auf sein Besitzrecht zu Gunsten eines guten Israeliten verzichte, und das ist schon hinreichendes Hilfsmittel. Das Gleiche gilt, wenn ein einzelner rechtgläubiger Israelit, mit einem Saducäer auf einem Hofe wohnt, wo Letzterer ein Verbot für den Hof herbeiführt, es sei denn, dass er sein Besitzrecht zu Gunsten des rechtgläubigen Israeliten aufgegeben hätte.

Drittes Kapitel.

  1. Wenn in einer Zwischenwand, welche zwei Höfe voneinander trennt, eine Fensteröffnung von vier Handbreiten und darüber ins Geviert, und zwar in einer Höhe von zehn Handbreiten über der Erde sich befindet, selbst wenn nur ein kleiner Teil dieser Fensteröffnung innerhalb des bezeichneten Raumes von zehn Handbreiten fallen sollte, so ist es dem Belieben der Bewohner beider Höfe anheimgestellt, ob sie einen gemeinschaftlichen Eruw machen wollen, wodurch die beiden Höfe zu einem einzigen verbunden, und das Tragen aus einem in den an dem freigegeben würde, oder ob jeder Hof für sich einen besonderen Eruw machen will. Misst die Fensteröffnung aber keine volle vier Handbreiten ins Geviert, oder befindet sie sich überhaupt in einer Höhe von mehr als zehn Handbreiten, von der Erde aus gemessen, so müssen die Höfe durchaus zwei Eruwin veranstalten, jeder einen für sich ins Besondere.

  2. Dies gilt in Betreff einer Fensteröffnung, welche sich zwischen zwei Höfen befindet; ist aber eine solche zwischen zwei Häusern angebracht, selbst wenn sie sich in einer Höhe von mehr als zehn Handbreiten befindet, oder wenn eine Mauerlücke, vom Erdgeschoß bis zum zweiten Stockwerke hinaufreicht, und sich nicht einmal eine Leiter dabei befindet, so können beide Häuser nach Belieben auch einen gemeinschaftlichen Eruw veranstalten; nur muss die Öffnung nicht kleiner sein als vier Handbreiten ins Geviert. Ist die Öffnung rund, so muss sie so groß sein, dass man innerhalb derselben ein Quadrat von entsprechendem Umfange (vier Handbreiten ins Geviert) konstruieren kann, wo sie alsdann als viereckig gilt.

  3. Wenn eine Mauer, oder eine Schicht Stroh, von weniger als zehn Handbreiten Höhe, sich zwischen zwei Höfen befindet, so können diese Höfe nur gemeinschaftlich, und nicht jeder für sich, einen Eruw veranstalten. Hat eine solche Mauer, oder Strohschicht, eine Höhe von zehn Handbreiten und darüber, so mache man zwei Eruwin, jeder für sich insbesondere. Sind an beiden Seiten Leitern angelehnt, so ist dies einer Türöffnung gleichzuachten, und beide Höfe können nach Belieben gemeinschaftlich einen Eruw veranstalten. Selbst wenn die Leiter aufrecht an die Mauer gelehnt ist, so dass, um daran emporzusteigen, man genötigt sein würde, sie von unten Etwas abzurücken, macht dies dessen ungeachtet einen gemeinschaftlichen Eruw zulässig. Sogar wenn das Ende der Leiter nicht bis an die obere Fläche der Mauer reicht, aber vom oberen Ende derselben, bis zur Leiterspitze herab, keine volle drei Handbreiten übrigbleiben, so wird dadurch dessen ungeachtet die Gemeinschaftlichkeit zulässig, und die Höfe dürfen, wenn sie wollen, einen gemeinschaftlichen Eruw anlegen.

  4. Ist die Mauer vier Handbreiten dick, und es werden von beiden Seiten Leitern an dieselbe gesetzt, so können die beiden Höfe, auch wenn die Leitern weit voneinander abstehen, nach Belieben einen gemeinschaftlichen Eruw mit einander veranstalten. Hat die Mauer weniger als vier Handbreiten Dicke, und sind dagegen die Leitern keine drei Handbreiten voneinander entfernt, so machen sie den Eruw gemeinschaftlich; sind sie aber drei Handbreiten voneinander entfernt, so macht jeder für sich einen Eruw.

  5. Errichtet Jemand an der Seite der Wand eine steinerne Bank, über einer andern, und die untere hat eine Länge von vier Handbreiten, so bewirkt dies eine Verringerung der Mauerhöhe; ist die untere keine vier Handbreiten lang, aber zwischen ihr und der oberen befindet sich ein Abstand von nicht ganz drei Handbreiten: so wird dies gleichfalls als Verminderung der Höhe betrachtet, und die Höfe können nach Belieben ihren Eruw gemeinschaftlich veranstalten. Ebenso verhält es sich mit Holztreppen, die man an die Mauer lehnt.

  6. Befindet sich eine hohe Mauer zwischen zwei Höfen, und es ragt aus ihrer Mitte ein Vorsprung vor, dergestalt, dass der Raum, vom Vorsprung bis zur Spitze der Mauer, keine zehn Handbreiten ausmacht: so lege man an die Vorderseite des Vorsprungs eine Leiter an, und veranstalte dann nach Belieben einen gemeinschaftlichen Eruw. Legt man aber die Leiter an die Seite des Vorsprungs an, so gilt dies nicht als Verringerung der Mauerhöhe. Ist ferner eine Zwischenmauer neunzehn Handbreiten hoch, so bringe man in der Mitte einen Vorsprung an, und mache dann nach Belieben einen gemeinschaftlichen Eruw; denn alsdann beträgt der Raum vom Vorsprunge bis zur Erde, und ebenso der vom Vorsprunge bis zur Mauerspitze, weniger als zehn Handbreiten. Ist die Mauer zwanzig Handbreiten hoch, so bedarf es zweier, nicht genau übereinanderstehender Vorsprünge, dergestalt, dass der untere von der Erde, und der obere von der Mauerspitze keine volle zehn Handbreiten entfernt sind, um nach Belieben eine gemeinschaftliche Eruw-Anlage zuzulassen.

  7. Wird ein Balken von Dattelholz, von der Erde aus, schief an das obere Ende der Mauer gelehnt, so kann ein gemeinschaftlicher Eruw veranstaltet werden, sogar wenn der Balken gar nicht in der Mauer befestigt wurde; ebenso wird eine Leiter, ihrer Schwere wegen, als an die Mauer befestigt angesehen, und braucht gar nicht in dieselbe eingefügt zu werden. Wenn nur Strohhaufen die beiden Höfe voneinander trennen, und es sind zu beiden Seiten an dieselben Leitern angelehnt, so ist es nicht gestattet, einen gemeinschaftlichen Eruw anzulegen, weil der Fuß, auf der eines sicheren Stützpunktes entbehrenden Leiter, keinen festen Halt hat. Befinden sich zu beiden Seiten Strohhaufen, während die Leiter dazwischen sicher steht, so können die Höfe, nach Belieben einen gemeinschaftlichen Eruw veranstalten.

  8. Befindet sich neben der Mauer ein Baum, aus dem man eine Leiter zur Ersteigung der Mauer gebildet hat, so können die Höfe nach Belieben einen gemeinschaftlichen Eruw veranstalten: weil bloß eine Rastvorsicht die Ersteigung des Baumes unstatthaft machen würde. Hat man einen Baum aus einem Götzenhain dazu eingerichtet, so ist es nicht erlaubt, einen gemeinschaftlichen Eruw zu errichten weil nicht nur die Ersteigung eines solchen Baumes, sondern auch im Allgemeinen jede Benutzung eines Götzenhaines, in der Tora selbst untersagt ist.

  9. Ist eine Mauer zehn Handbreiten hoch, und man nimmt, um die Anlegung eines gemeinschaftlichen Eruws dadurch zu ermöglichen, oben einen Teil davon ab, so, dass die niedrigste Stelle der Mauer, eine Längenausdehnung von vier Handbreiten hat, so dürfen die Höfe einen gemeinschaftlichen Eruw veranstalten. Riss man einen Teil der Mauer auf der einen Seite hinweg, so dass an dieser Stelle die ganze Höhe keine zehn Handbreiten betrug, so wird diese niedrige Stelle dem daran stoßenden Hofe — zur Benutzung überlassen; der übrige höhere Teil der Mauer gehört dann beiden Höfen gemeinschaftlich.

  10. Hat die hohe Zwischenmauer eine Lücke, welche zehn Ellen in der Breite misst, so kann jeder Teil für sich, oder, wenn sie wollen, beide gemeinschaftlich einen Eruw veranstalten; weil eine solche Mauerlücke einer Türöffnung gleicht. hat die Lücke eine noch größere Ausdehnung in der Breite, so ist die gemeinschaftliche Veranstaltung des Eruws’ sogar geboten, indem einzelne Eruwin nicht statthaft sind.

  11. Hat die Lücke keine zehn Ellen in der Breite, und man will sie bis zu dieser Ausdehnung erweitern, so braucht der Durchbruch in der Mauer nicht höher als zehn Handbreiten zu sein: wo alsdann die gemeinsame Veranstaltung des Eruws gestaltet ist. Beabsichtigt man aber, von vorneherein, zu diesem Zweck in der Mauer eine über zehn Ellen breite Lücke anzubringen, so muss dieselbe die volle Höhe der Mauer erreichen.

  12. Sind zwei Höfe durch einen Graben, der wenigstens zehn Handbreiten tief, und vier Handbreiten breit ist, voneinander getrennt, so muss jeder für sich einen Eruw veranstalten; erreichen aber Breite und Tiefe das angegebene Maaß nicht, so muss man einen gemeinschaftlichen Eruw veranstalten, und nicht jeder Hof besonders. Wurde die Tiefe des Grabens durch Erde und Steine verringert, so muss ein gemeinschaftlicher Eruw veranstaltet werden, nicht von jedem Hof ein besonderer; weil Erde und Steine, wenn sie einmal im Graben versenkt sind, nicht mehr als Besitztum betrachtet werden. Füllt man aber den Graben mit Stoppeln und Stroh, so gilt dies nicht als Verringerung der Tiefe, es sei denn, dass man dies ausdrücklich erklärte.

  13. So muss auch, wenn man die Breite des Grabens, vermittelst eines an der Seite angebrachten Brettes, oder Rohres, verringert, ein gemeinschaftlicher Eruw veranstaltet werden, und nicht von Seiten beider Höfe besonders. Dinge, welche am Schabbat gebraucht werden, z. B. ein Korb oder ein Becken, gelten nicht als Verringerung der Breite, es sei denn, dass man sie mit dem Erdboden so fest verbunden hätte, dass sie nicht ohne Spaten von demselben getrennt werden können.

  14. Hat man quer über den Graben ein vier Handbreites breites Brett gelegt, so können beide Höfe einen gemeinsamen Eruw veranstalten, oder nach Belieben auch jeder einen für sich. Ebenso können beide einen gemeinschaftlichen Eruw machen, oder auch je nach Belieben jeder Hof einen für sich, sobald zwei einander gegenüberliegende Galerien vorhanden sind, welche man mit einem vier Handbreiten breiten Brett verbindet. Stehen zwei Galerien nebeneinander, aber nicht in gleicher Höhe, vielmehr eine höher als die andere, und der Zwischenraum zwischen beiden betragt keine drei Handbreiten, so betrachtet man beide Galerien als eine einzige, und es findet ein gemeinsamer Eruw statt. Beträgt aber der Zwischenraum drei Handbreiten und noch darüber, so macht Jeder Hof einen Eruw für sich.

  15. Wenn sich eine vier Handbreiten dicke Mauer zwischen zwei Höfen befindet, welche in dem einen Hof zehn Handbreiten Höhe zeigt, im andern aber dem Boden gleich zu sein scheint, so wird die ganze Breite den Bewohnern des angrenzenden Hofes, wo die Wand als dem Boden gleich zu sein scheint, zur Benutzung überlassen, und als zu diesem Hofe gehörig betrachtet; denn da die einen diesen Platz bequem benutzen können, die anderen hingegen nur mit Schwierigkeiten, so wird er denjenigen überlassen, welche ihn bequem benutzen können. Ebenso wenn ein Graben, der zwei Höfe voneinander trennt, in einem Hofe zehn Handbreiten Tiefe hat, im andern aber völlig seicht ist, so wird er demjenigen Hofe zur Benutzung überlassen, wo er seicht ist; denn weil der eine Hof ihn bequem, der andere hingegen nur mit Schwierigkeiten benutzen kann, so ist’s billig, dass er demjenigen zufalle, der ihn leicht benutzen kann.

  16. Ist die Mauer zwischen zwei (nicht in gleicher Höhe liegenden) Höfen — niedriger als der obere Hof, und höher, als der niedrig gelegene Hof, so dass die Dicke der Mauer von den Bewohnern des einen Hofes nur mittelst Herablassung an Stricken, und von den Bewohnern des andern nur vermittelst Werfens benutzt werden kann: so ist die Benutzung von beiden Seiten so lange untersagt, bis beide Höfe einen gemeinsamen Eruw veranstaltet haben. Ist kein solcher Eruw veranstaltet worden, so darf man weder von der Mauer nach den Häusern noch aus den Häusern nach der Mauer, Etwas schaffen.

  17. Befindet sich eine Ruine, welche Privatort ist, zwischen zwei Häusern, und beide können dieselbe, indem sie Gegenstände durch Werfen dorthin bringen, leicht benutzen, — so bewirken sie ohne Eruw, dass die Benutzung der Ruine keinem von beiden gestattet ist. Ist die Benutzung der Ruine nur dem einen Hause bequem, während vom andern Hause das Werfen dorthin, wegen zu großer Vertiefung, nicht ausführbar ist, so steht es nur den Einwohnern des günstigen gelegenen Hauses frei, die Ruine mittelst Werfens zu benutzen.

  18. Alle Dächer einer Stadt, obschon das eine hoch und das andere niedrig ist, nebst allen Höfen und Holzplätzen, welche nicht zur Benutzung als Wohnhäuser mit Wänden umgeben sind, und von denen jeder keinen Raum von zwei Seah Aussaat umfasst, — selbst wenn man die Dicke der Zwischenwände, und die mit Pfosten oder Querbalken versehenen Mabot mit hinzurechnen wollte, bilden allesamt nur einen Bereich; es dürfen also innerhalb derselben, auch wenn kein Eruw gemacht ist, Geräte, welche sich am Schabbat dort befanden, von einer Stelle zur andern getragen werden: nicht aber solche, welche bis zum nämlichen Tage in Häusern aufbewahrt gewesen waren; es sei denn, dass ein Eruw veranstaltet worden wäre.

  19. So darf man z. B. ein Gerät, das den Schabbat über im Hofe lag, gleichviel ob die Hofbewohner einen Eruw veranstaltet haben, oder nicht, vom Hofe aus — auf das Dach, oder auf die obere Mauerfläche bringen, und von diesem Dach auf das nächste, wenn dasselbe auch höher oder niedriger ist, vom nächsten Dache aber kann man es in einen zweiten Hof, von da auf ein drittes Dach, das zu einem dritten Hofe gehört, bringen, und vom dritten Dache nach einem Maboi, und von da wieder auf ein viertes Dach, bis man es durch die ganze Stadt hindurch gebracht hat, nämlich durch Dächer, Höfe und Holzplätze, oder auch durch alle diese drei Raumgattungen zu gleicher Zeit, und zwar indem man es unmittelbar aus einem Raume nach dem andern überführt; nur ist es untersagt, damit in ein Haus einzutreten, es sei denn, dass die Besitzer aller dieser Orte einen gemeinschaftlichen Eruw veranstaltet hatten.

  20. Ebenso ists verboten ein Gerät, das den Schabbat über sich in einem Hause befand, und von da in den Hof gebracht wurde, aus diesem Hofe in einen andern, auf das Dach eines fremden Hauses, auf die Zinne der Mauer, oder nach einem Holzplatze zu bringen, es sei denn, dass die Besitzer der Plätze, durch welche das Gerät getragen werden sollte, einen gemeinsamen Eruw veranstaltet hätten.

  21. Aus einem zwischen zwei Höfen befindlichen Wasserbehälter, darf man am Schabbat nicht schöpfen, es sei denn, dass man eine zehn Handbreiten hohe Scheidewand darin angebracht hätte, damit jeder in seinem eigenen Bereich schöpfe. Wie wird eine solche Scheidewand angefertigt? Antwort: Befindet sie sich oberhalb der Wasserfläche, so muss sie noch um eine Handbreite ins Wasser selbst hineinragen; ist sie von unten herauf im Wasser gebaut, so muss sie noch um eine Handbreite über das Wasser hervorstehen, damit die Bereiche deutlich voneinander geschieden sein.

  22. Legt man einen vier Handbreiten breiten Balken quer über die Mündung des Wasserbehälters, so dürfen die Bewohner des einen Hofes auf der einen Seite des Balkens, und die des andern Hofes auf der anderen Seite des Balkens, Wasser schöpfen: ebenso als wenn der Balken die beiden Bereiche wirklich trennte, mag immerhin das Wasser unten eine zusammenhängende Masse bilden; denn die Weisen nehmen es überhaupt beim Wasser nicht so genau.

  23. Befindet sich ein Brunnen in der Mitte des Ganges, welcher von den Mauern zweier Höfe gebildet wird, so darf man, mag auch der Brunnen von jeder der beiden Mauern vier Handbreiten entfernt sein, von beiden Höfen aus Wasser schöpfen, ohne dass es nötig wäre, an beiden Mauern Vorsprünge daneben anzubringen; dies ist aber nur deshalb der Fall, weil keiner von beiden durch die Benutzung, welche doch nur in der Luft geschieht, die anderen Teil einen Raum unerlaubt machen kann.

  24. Wenn ein kleiner Hof durch eine Lücke in der Mauer, welche am Freitag vor Sonnenuntergang entstand, nach einem großen Hofe zu, in seiner ganzen Breite offen steht: so ist es den Bewohnern des großen Hofes, wenn sie für sich einen Eruw veranstalteten, erlaubt, in demselben zu tragen, weil dem großen Hofe immer noch gleichsam Seitenpfosten geblieben sind; die Bewohner des kleinen Hofes hingegen, dürfen Nichts aus ihren Häusern nach dem Hofe bringen, wenn sie nicht mit den Bewohnern des großen Hofes einen gemeinsamen Eruw veranstaltet haben: weil die im großen Hofe befindlichen Wohnungen gleich wie die des kleineren, die des kleinen Hofes hingegen, nicht wie die des großen als selbstständig angesehen werden.

  25. Wenn zwei Höfe, welche mittelst einer Türe, oder eines Fensters, miteinander verbunden sind, einen gemeinsamen Eruw veranstalten, und die Türe, oder das Fenster, am Schabbat versperrt wurde, so ist das Tragen in jedem einzelnen Hofe erlaubt; weil es nämlich bereits während eines Teiles des Schabbats erlaubt gewesen war, so gilt diese Erlaubnis auch für den noch übrigen Teil des Tages. Ebenso, wenn zwei Höfe besondere Eruwin veranstalteten, und es stürzt am Schabbat die — beide voneinander scheidende — Wand ein, so dürfen die Einwohner beider Höfe, diese in dem einen und jene in dem andern, aus ihren Häusern Etwas bis zu der Stelle tragen, wo die Wand gestanden hat; weil dies nämlich bereits während eines Teiles vom Schabbat erlaubt gewesen, — so gilt diese Erlaubnis auch für den ganzen Tag; obgleich nun die Zahl der Wohnungen, in jedem Bereiche, durch die des andern (in Folge des Einsturzes), vermehrt worden ist, so übt dies doch keinen hemmenden Einfluss. Würden Fenster oder Thür, aus Versehen oder durch Heiden, welche es aus eigenem Antrieb bewirkten, wieder frei, so würde dadurch auch für die Bewohner beider Höfe der frühere Zustand wieder hergestellt. Ebenso wenn zwei Schiffe, welche zusammengebunden waren, einen gemeinsamen Eruw veranstaltet haben, sich dann aber voneinander trennten, so wäre es nur verboten, aus einem nach dem andern Etwas zu schaffen, und zwar selbst dann, wenn beide durch eine und dieselbe Wandumgebung verbunden sind; werden die Schiffe aber, in Folge eines Versehens, wieder zusammengebunden, so darf man auch wieder von einem nach dem andern Etwas schaffen.

Viertes Kapitel.

  1. Wenn sämtliche Bewohner eines Hofes, immer an einem Tische zu speisen pflegen, so brauchen sie nicht noch einen Eruw anzulegen, wenn auch ihre Wohnungen voneinander getrennt sind; weil sie alle als Genossen eines Hauses zu betrachten sind. So wie nun Frau, Gesinde und Knechte, für den Hausherrn kein Verbot herbeiführen — und dieser auch keineswegs nötig hat, einen Eruw mit ihnen einzurichten: ebenso gilt dies von jenen Leuten, welche als Hausgenossen anzusehen sind, da sie doch alle an einem gemeinsamen Tische speisen.

  2. Wollen sie nun mit den Bewohnern eines andern Hofes, einen gemeinsamen Eruw veranstalten, so brauchen sie in ihrer Gesamtheit nur einen einzigen Beitrag zu liefern, und es wird also nur ein Brot nach dem Orte gebracht, wo man den Eruw niederlegte. Ist dieser Ort im Bereich ihres eigenen Hofes gelegen, so brauchen sie dazu gar keinen Beitrag zu liefern; so gut wie dies in Betreff der Bewohner des Hauses gilt, in dem der Eruw sich befindet, welche kein Brot beizusteuern haben: weil alle Häuser eines solchen Hofes nur als ein einziges angesehen werden.

  3. Die Bewohner eines Hofes, welche zusammen einen gemeinsamen Eruw niedergelegt, werden ebenfalls wie Genossen eines Hauses angesehen: und wenn sie mit einem zweiten Hofe, mittelst Eruws, sich verbinden, so haben sie nur nötig, in ihrer aller Namen ein einziges Brot nach dem Orte zu bringen, wo der Eruw niedergelegt wurde. Ist aber dieser Ort im Bereich ihres Hofes selbst, so bedarf es selbst dessen nicht einmal.

  4. Wenn fünf Personen Beitrage zum Eruw sammeln, um dieselben nach dem Orte zu bringen, wo er niedergelegt wird, so haben sie gemeinsam nur ein Brot dort niederzulegen; denn ist einmal der Eruw eingesammelt, so bilden sie zusammen doch nur eine Hausgenossenschaft.

  5. Vater und Sohn, oder Lehrer und Schüler, haben, wenn sie auf einem Hofe beisammen wohnen, keinen Eruw niederzulegen, weil sie ein Haus ausmachen; mögen sie nun manchmal zusammen speisen, und manchmal auch nicht, immer werden sie, als zu einem Hause gehörig, angesehen.

  6. Brüder, von denen jeder ein besonderes Haus besitzt, und welche nicht an ihres Vaters Tische beköstigt werden; ferner Frauen oder Knechte, welche nicht beständig am Tische ihres Ehemanns, oder ihres Herrn, unterhalten werden, sondern bei ihm nur, als Gunst bestimmter Tage, oder als Lohn gewisser Arbeiten, wie der Freund beim Freunde während einer Woche, oder eines Monats, ihren Unterhalt empfangen, haben, wenn keine fremden Wohnungen in ihrem Hofe sich befinden, keinen Eruw niederzulegen. Wollen sie sich mit einem andern Hofe, mittelst Eruws, verbinden, so tragen sie nur eine einzige Portion dazu bei, wogegen sie gar keinen Beitrag zu liefen brauchen, sobald der Eruw bei ihnen niedergelegt wurde. Sind aber im Hofe noch mehrere Wohnungen, so tragen sie, jeder für sich, ein Brot bei, so wie die anderen Hofbewohner; weil sie nicht immer gemeinschaftlich an einem Tische speisen.

  7. Wenn fünf Gesellschaften in einem langen Saal ihren Schabbatsitz haben, und eine wird von der andern mittelst einer, bis zum Gebälk reichenden, Scheidewand getrennt, — so gilt dies ebenso, als wenn besondere Zimmer vorhanden wären, oder getrennte Bodenkammern, und es muss deshalb jede Gesellschaft ein besonderes Brot hergeben. Reichen aber die Scheidewände nicht ans Gebälk hinauf, so genügt ein einziges Brot für Alle: weil sie dann als Genossen eines und desselben Hauses angesehen werden.

  8. Besitzt Jemand im Hofe eines Andern ein Torhaus, das zum Durchgang für die Menge dient, oder eine Vorhalle, eine Galerie, einen Viehstall, ein Strohhaus, einen Holzschuppen oder ein Vorratshaus, so wird dadurch für den Besitzer des Hofes kein Verbot herbeigeführt; dies ist nur dann der Fall, wenn Jener daselbst ein Wohngebäude besitzt, wo er dann und wann Mahlzeiten halten kann; wo dann das dadurch herbeigeführte Verbot so lange dauert, bis man einen Eruw veranstaltete. Ein Ort aber, der nur dazu dient, um dort zu übernachten, führt kein Verbot für den Hof herbei. Wenn daher Jemand in einem Torhaus, oder in einer Galerie, sogar Vorkehrungen trifft, um öfters daselbst zu speisen, so übt dies keinen Einfluss: weil solche Räume sich nun einmal nicht eignen, um darin zu wohnen.

  9. Wenn von zehn Zimmern, immer eines hinter dem andern gelegen ist, so tragen immer die innersten, (zwischen den andern gelegenen) zum Eruw bei; die übrigen aber haben keinen Beitrag zu liefern: weil sie mehreren Personen zum Durchgang dienen, und deshalb zur Rubrik der Torgebäude zu ziehen sind; solche Torgebäude aber kein Verbot herbeiführen. Die neunte Stube wird hingegen angesehen, als wenn sie nur einer Person als Durchgang diente, und führet als Wohnhaus ein Verbot herbei, so lange als deren Besitzer noch nicht seinen Beitrag zum Eruw abgeliefert hat.

  10. Wenn zwischen zwei Höfen drei Häuser so gelegen sind, dass die Häuser, sowohl eins nach dem andern, als auch nach den Höfen zu, Verbindungen haben: und es bringen nun die Bewohner des einen Hofes, durch das ihnen zunächst gelegene offene Haus, ihren Eruw in das mittlere, und in gleicher Weise die Bewohner des andern Hofes den ihrigen durch das ihnen zunächst gelegene (offene) Haus ebenso in das mittlere, — so haben diese drei Häuser keinen Beitrag zum Eruw zu liefern; das mittlere, weil daselbst der Eruw abgelegt wurde, die beiden äußern aber darum nicht, weil jedes derselben für die Bewohner des anstoßenden Hofes gewissermaßen als Torgebäude gilt.

  11. Liegen indessen zwei Häuser zwischen zwei Höfen, und die Bewohner des einen Hofes tragen ihren Eruw durch das ihnen zunächst gelegene offene Haus in das zweite Haus, und in gleicher Weise die Bewohner des andern Hofes den ihrigen, durch das ihnen zunächst liegende offene Haus, in das zweite, — so haben die Eruwin beider Höfe keine Gültigkeit: weil jeder Hof den seinigen gleichsam in das Torgebäude des andern gelegt hatte.

  12. Liegt auch einer der Hofbewohner in den letzten Zügen, und wenn er auch zuverlässig den Tag nicht überleben könnte: so veranlasst er dennoch für die Hofbewohner das Verbot des Tragens, solange — bis man ein Brot als das seinige erklärt, und als Beitrag zum Eruw abgibt. Ebenso veranlasst ein Kind, wenn es auch nicht so viel, als eine Olive zumal verzehren kann, dennoch so lange ein Verbot, als für dasselbe kein Beitrag zum Eruw geleistet worden. Ein Gast aber veranlasst nie ein Verbot, wie wir bereits erklärten.

  13. Wenn ein Hofbewohner sein Haus verließ, um den Schabbat in einem andern, wennschon nahe gelegenen, Hause zu empfangen, und er leistet in seinen Gedanken für den Schabbat Verzicht auf seine Wohnung, so dass er daran nicht denkt, am Schabbat nach derselben zurückzukehren: so veranlasst er kein Verbot für die anderen, von denen er sich entfernte. Dies gilt aber nur von einem Israeliten; ein Nichtisraelit hingegen, und wenn er den Schabbat sogar in einer anderen Stadt zubrächte, veranlasst dessen ungeachtet so lange ein Verbot auf die übrigen (Mitbewohner des Hofes), bis sie ihm seinen Besitz abgemietet haben: weil derselbe doch noch am Schabbat zurückkommen könnte.

  14. Wenn der Besitzer eines Hofes mehrere Stuben an Fremde vermietet, und er hat in jeder Stube Geräte oder Waren liegen, so veranlassen die Abmieter kein Verbot für ihn: weil er ja doch immer noch an jeder Stube seinen Anteil hat, und die Abmieter deshalb nur als seine Gäste angesehen werden. Dies gilt jedoch nur für den Fall, wenn dort Gegenstände liegen, welche am Schabbat nicht von Ort und Stelle bewegt werden dürfen, z. B. Tebel und große Eisenblöcke; sind es aber Gefäße, welche man tragen darf, so veranlassen die Abmieter ein Verbot für den ganzen Hof, so lange bis alle einen gemeinsamen Eruw machen: weil nämlich sonst der Fall eintreten könnte, dass jener noch am nämlichen Tage die Gerätschaften aus den Zimmern fortschaffte, und dann ganz ohne Anteil an denselben bleiben würde.

  15. Bewohner eines Hofes, welche vergessen haben einen Eruw zu machen, dürfen weder aus den Häusern nach dem Hof, noch aus dem Hofe nach den Häusern Etwas bringen; jedoch ist es ihnen gestattet, Geräte, welche den ganzen Schabbat über im Hofe lagen, im ganzen Hofe und in den zu demselben gehörigen Räumen fortzubewegen. Sind Galerien und Söller vorhanden, und es veranstalten die Bewohner des Hofes einen Eruw, und die Bewohner der genannten Räumlichkeiten desgleichen einen besonderen Eruw, so dürfen die Bewohner der Galerie, oder des Söllers, die Geschirre: welche den Schabbat über in ihren Wohnungen lagen, in der ganzen Ausdehnung der Galerie oder des Söllers, nebst deren ganzem Zubehör, fortschaffen, während das Gleiche bei den Hofbewohnern, in Betreff des Hofes oder dessen Zubehör, gilt. Ebenso, wenn ein Einzelner im Hofe und ein Einzelner auf dem Söller wohnt, und sie versäumten es, mit einander einen Eruw zu machen, so darf der eine im ganzen Bereiche des Söllers und dessen Zubehör, und der andere im Hofe und dessen Zubehör, Etwas fortbringen.

  16. Es verhalt sich damit folgendermaßen: ein Stein, eine Erhöhung oder dergleichen, welche sich im Hofe befinden, und keine zehn Handbreiten hoch sind, werden als zum Hofe und auch zur Galerie gehörig angesehen, und es ist daher den beiderseitigen Bewohnern untersagt, aus ihren Bereichen irgend ein Gefäß dahin zu bringen. Sind sie zehn Handbreiten hoch, und stehen von der Galerie keine vier Handbreiten ab, so werden sie zu derselben gerechnet, weil sie mit ihr gleiche Höhe haben: wo dann es den Galeriebewohnern auch gestattet ist, dahin Etwas zu bringen. Stehen sie aber von der Galerie zehn Handbreiten oder noch mehr ab, so sind sie wiederum, wenngleich sie die Höhe von zehn Handbreiten haben, sowohl zum Hof als zur Galerie gehörig anzusehen, weil die Bewohner beider davon nur mittelst Werfens Gebrauch machen können: weshalb es auch beiden untersagt ist, Hausgeräte dahin zu bringen, bevor sie nicht zusammen einen Eruw veranstalteten. Befindet sich vor der Gallerie eine vier Handbreite breite steinerne Bank, so veranlasst dieselbe kein Verbot mehr für den Hof, weil sie von demselben getrennt ist.

  17. Vorsprünge, welche aus den Wänden hervorragen, und sich nicht höher als zehn Handbreiten über dem Erdboden befinden, gehören zum Hofe, und die Bewohner dürfen dieselben benutzen; sind sie höher als zehn Handbreiten, und befinden sie sich sonach in der Nähe der Söller, so sind sie den Söllerbewohnern zu Benutzung freigegeben. Die Vorsprünge, welche sich in einer Entfernung von zehn Handbreiten, sowohl von den Bewohnern oben im Söller, als auch von denen unten (im Hofe) befinden, sind beiden Bewohnern verboten: und man darf dorthin keine Hausgeräte bringen, wenn nicht ein gemeinschaftlicher Eruw veranstaltet wurde.

  18. Eine Grube im Hofe, welche mit Tebelfrüchten angefüllt ist, die am Schabbat nicht angerührt werden dürfen, ist, samt ihrem Erdrand, — als Stein oder Erhöhung im Hofe anzusehen, und wenn sie sich zehn Handbreiten hoch und bis nahe zur Galerie erhebt, so ist sie als Zubehör der Galerie anzusehen; ist sie aber mit Wasserangefüllt, so dürfen weder die Bewohner des Hofes, noch die der Galerien, daraus Etwas nach den Häusern bringen, wenn sie nicht einen gemeinsamen Eruw veranstalteten.

  19. Wenn ein Hof innerhalb eines andern liegt, und die Bewohner des inneren Hofes durch den äußern aus und ein gehen, der innere Hof aber allein einen Eruw veranstaltet hat, während dies Seitens des äußern nicht der Fall war: so ist nur der innere Hof frei, der äußere aber nicht; veranstaltete hingegen nur der äußere Hof einen Eruw, nicht aber der innere, — so führt dies ein Verbot für beide Höfe herbei: für den inneren, weil er keinen Eruw veranstaltete, für den äußern aber, weil er denen zum Durchgang dient, welche keinen Eruw veranstaltet haben. Machte jeder Hof für sich einen Eruw, so ist zwar jeder Hof für die Bewohner desselben frei, aber sie dürfen nichts aus einem nach dem andern bringen.

  20. Hat ein Bewohner des äußern Hofes den Eruw vernachlässige, so bleibt der innere Hof demungeachtet frei. Hat aber ein Bewohner des inneren Hofes den Eruw vernachlässigt, so zieht dies auch ein Verbot für den äußern Hof nach sich: weil er den Bewohnern des inneren Hofes zum Durchgang dient, deren Eruw ungültig geworden war.

  21. Haben beide Höfe zusammen einen Eruw veranstaltet, ihn in dem äußeren Hof niedergelegt, und es versäumt, nur ein Einziger, mag er nun dem äußern oder dem inneren Hofe angehören, seinen Beitrag einzuliefern, so sind beide Höfe verboten: es sei denn, dass der Versäumende sich seines Besitzrechtes begeben hätte, wie es denn laut unserer früheren Auseinandersetzung doch Vorkommen kann, dass man auf sein Besitzrecht zu Gunsten eines anderen Hofes Verzicht leistet. Wurde der Eruw im inneren Hofe niedergelegt, und es verabsäumte ein Bewohner des äußern, seinen Beitrag zu demselben zu liefern, so ist der äußere Hof unerlaubt, während der innere frei ist. Vergaß aber ein Bewohner des inneren Hofes seinen Beitrag zu liefern, so führt dies ein Verbot für beide Höfe herbei, wenn er sich nicht zu ihren Gunsten seines Besitzrechtes begeben.

  22. Wohnt in dem inneren Hofe nur ein Einwohner, und ein anderer im zweiten, so darf jeder von ihnen in seinem Hofe, auch ohne Eruwin, Etwas fortschaffen. Wohnt ein Nichtisraelit im inneren Hofe: so bewirkt derselbe, in diesem Falle einer Mehrzahl gleichgeachtet, dass der äußere Hof so lange verboten wird, als er nicht sein Besitzrecht mietweise abgetreten hat.

  23. Wenn drei Höfe aneinanderstoßen, von einem zum andern führende Öffnungen haben, ein jeder Hof aber von mehreren Einwohnern bewohnt ist, und die äußeren Höfe veranstalten einzeln den Eruw mit dem mittleren, — so ist es sowohl den Bewohnern des mittleren Hofes gestattet, mit denen der äußeren, als auch den Bewohnern der äußeren, mit denen des mittleren Hofes Verkehr zu haben. Den Bewohnern der beiden äußern Höfe aber, ist der gegenseitige Verkehr nicht gestattet, bevor nicht alle drei Höfe einen gemeinschaftlichen Eruw veranstalteten. Befinden sich in den Höfen nur einzelne Einwohner, so haben dieselben keinen Eruw einzurichten nötig, selbst nicht wegen jenes äußern Hofes, welcher allen als gemeinsamer Durchgang dient; weil ein jeder von beiden Höfen einzeln genommen, für seinen Besitzer erlaubt ist. Wohnen aber im innersten Hofe zwei Personen, so bewirkt dieser Umstand, dass auch für die einzelnen zwei Bewohner des Mittleren und äußern Hofes, durch jene ein Verbot herbeigeführt wird: weil der innerste Hof so lange einem Verbot unterliegt, als dessen zwei Bewohner nicht unter einander einen Eruw veranstalteten. Darum gilt nun aber Folgendes als Regel: Tritte, welche von einer unerlaubten Stelle ausgegangen sind, führen auch für andere Stellen ein Verbot herbei; wo hingegen Tritte, welche von erlaubten Stellen ausgehen, auch anderwärts kein Verbot Veranlassen.

  24. Wenn zwei übereinander liegende Altane, über einem Gewässer sich befinden, und sie voneinander keine zehn Handbreiten entfernt sind, so darf man von beiden aus kein Wasser schöpfen, wenn man auch an jedem Balkon, eine zehn Handbreiten nach unten reichende, scheidende Umgebung angebracht hätte, bevor sie nicht beide durch einen Eruw verbunden wurden: weil sie alsdann nur als ein Balkon anzuzusehen sind. Ist vom oberen bis zum untern Altan — ein Abstand von mehr als zehn Handbreiten, und für jeden Balkon wurde ein besonderer Eruw veranstaltet, so darf man von beiden Wasser schöpfen.

  25. Hat man nur unten, nicht aber oben eine Scheidewand angebracht, so darf man auch von dem unteren Balkon aus nicht schöpfen, weil der Eimer vom oberen Balkon, woselbst es verboten ist zu schöpfen, auch an den untern Altan vorbeikommt. Wird an dem oberen Balkon eine Scheidewand angebracht, nicht aber am untern, so ist das Schöpfen, von oben aus, gestattet. Haben die Anwohner beider Erker eine gemeinsame Scheidewand errichtet, so dürfen weder die einen noch die andern schöpfen, bevor sie nicht einen gemeinsamen Eruw veranstaltet.

  26. Wenn von drei Stockwerken, von denen immer eins über dem andern gelegen ist, das oberste und das unterste einen und denselben Eigentümer hat, das mittlere hingegen einem andern angehört: so darf man von oben aus Nichts durch den mittleren Stock, nach dem untern herablassen: weil es verboten ist, von Bereich zu Bereich, durch einen andern hindurch, Etwas fortzuschaffen; wohl aber darf es geschehen, wenn es seinen Weg nicht durch das mittlere Geschoß nimmt.

  27. Wenn sich zwei Stockwerke einander gegenüber liegen, und sich ein Hofraum zwischen ihnen befindet, wohin beide ihr Spülicht ausgießen, — so darf dies am Schabbat nicht geschehen, bevor beide Stockwerke nicht, mittelst eines Eruws, miteinander verbunden sind. Haben die Bewohner des einen — eine Grube im Hofraume gemacht, wohin sie das Spülicht schütten, und die des andern Stockwerks nicht: so mögen diejenigen, welche die Grube angelegt haben, ihr Spülicht dahin schütten, den anderen aber ist’s untersagt, nach dem Hofraume Etwas zu schütten, bevor nicht ein gemeinsamer Eruw angelegt wurde. Haben die Bewohner beider Stockwerke, die ein jeden für sich allein, eine Grube gemacht: so dürfen sie, jeder nach der seinigen, ihr Spülicht ausschütten, wenn sie auch keinen Eruw miteinander einrichteten.

Fünftes Kapitel.

  1. Wenn die Bewohner eines Maboi, mit irgendeiner Essware gemeinschaftlich Handel treiben, wenn sie z. B. Wein, Oel, Honig, oder dergl. in Gemeinschaft eingekauft haben, so brauchen sie für den Schabbat keinen besonderen Schituf, indem es hinreichend ist, dass sie sich zusammen zu einem Geschäft vereinigt haben. Jedoch wird hierbei vorausgesetzt, dass sich ihr gemeinsamer Handel auf einen und denselben Artikel beziehe, und dass derselbe in Einem Gefäß enthalten sei. Besitzt aber Jemand gemeinschaftlich mit dem Einen Wein, und mit dem Andern Oel; oder haben auch Alle gemeinschaftlich nur Wein, derselbe befindet sich aber in zwei Gefäßen: so verlangt ihre Schabbat-Verpflichtung eine andere Vergesellschaftung.

  2. Wenn ein Bewohner des Maboi, vor Beginn des Schabbats, von einem anderen Wein oder Öl verlangt, und dieser verweigert es ihm, so hört der Schituf auf gültig zu sein: denn Letzterer gab dadurch gleichsam zu erkennen, dass sie keineswegs Mitglieder einer und derselben Gesellschaft sind; da diese es doch sonst nicht so genau miteinander zu nehmen pflegen. Wenn ein Maboi-Bewohner, einen Schituf gemeinschaftlich mit seinen Mitbewohnern einzugehen pflegte, aber aufhört, dem ferner nachzukommen, so steht den übrigen Bewohnern des Maboi das Recht zu, in sein Haus zu dringen, und sich auch wieder seinen Willen seinen Beitrag zum Schituf zu holen. Hat Jemand nie eingewilligt, am Schituf Teil zu nehmen, so zwinge man ihn dazu.

  3. Besitzt ein Maboi-Bewohner einen Vorrat von Wein, Oel und dergleichen, so kann er zum Zweck des Schituf einen Teil desselben seinen sämtlichen Mitbewohnern zu Gute kommen lassen, und auf diese Weise den Schituf im Namen Aller veranstalten. Sogar wenn er den, zu solchem Behufe bestimmten, Teil seines Vorrats noch gar nicht von der übrigen Masse getrennt, und auch keinen besonderen Ort dafür bestimmt, ihn vielmehr mit dem ganzen Vorrat gemischt gelassen hätte: so würde ein solcher Schituf dennoch gültig sein.

  4. Ein Hof, welcher zwei Mabot-Thüren hat, und dessen Bewohner nur mit dem einen der angrenzenden Mabot einen Schituf eingehen, unterliegt in Bezug auf den andern Maboi (mit dem er nicht in Verbindung gekommen war) dem Verbot: und man darf aus einem Raume in den andern Nichts hinein- oder heraustragen. Wenn daher Jemand, von seinen zum Schituf sich eignenden Nahrungsmitteln, einen Teil seinen Maboigenossen zu Gute kommen lässt, und mittelst desselben allein im Namen Aller den Schituf bestellt, so ist er verpflichtet, die sämtlichen Bewohner bei gedachten Hofes von diesem Vorgange in Kenntnis zu setzen: weil diese nur mit ihrem Vorwissen zum Schituf gezogen werden dürfen; denn derselbe gereicht nicht immer wirklich zu ihrem Vorteil, da sie doch möglicherweise für gut finden könnten, mit einem andern Maboi, und nicht gerade mit diesem, einen Schituf einzugehen.

  5. Eine Ehefrau darf ohne Vorwissen ihres Mannes einem Eruw beitreten; aber nur dann, wenn der Mann für seine Nachbaren kein Verbot herbeiführen will: ist dies aber der Fall, so darf sie ohne sein Vorwissen weder an einem Eruw, noch an einem Schituf Teil nehmen. Wodurch führt aber Jemand ein Verbot herbei? Antwort: wenn er ausdrücklich sagt: Ich will mit euch keinen Eruw machen, — oder: Ich will mit euch keinen Schituf veranstalten.

  6. Gingen die Einwohner eines solchen Hofes mit einem der Mabot einen Schituf ein, und dieser bestand nur in einer Speisegattung, welche nun aber zu Ende ist: so kann der Schitufstifter eine neue Schituf-Anlage vorzunehmen, und jene ihrer Teilhaftig werden zu lassen, auch ohne vorhergegangene nochmalige Anzeige. Bestand der Schituf in zweierlei Speisen, und der Vorrat derselben hatte sich verringert, so kann man das Fehlende ergänzen, und jenen das Anrecht daran zusprechen, auch ohne es ihnen anzuzeigen. War von den Speisen Nichts mehr vorhanden, so lasse man die Mitbewohner an einem neuen Schituf Teil nehmen, mache ihnen aber davon Anzeige. Vermehrt sich die Zahl der Bewohner eines solchen Hofes, so lasse man sie ein Anrecht am Schituf erwerben, und zeige es ihnen ebenfalls an.

  7. Hat die Einwohnerschaft eines solchen Hofes, vermittelst der dahin führenden Thüren, mit beiden Mabot Schituf eingegangen: so dürfen die Bewohner mit denen beider Mabot, und diese wieder mit jenen verkehren; die beiden Mabot untereinander sind aber davon ausgeschlossen. Ist ein solcher Hof mit keinem der beiden Mabot verbunden, so zieht er für beide ein Verbot nach sich.

  8. Gehen die Bewohner eines solchen Hofes weit öfter durch die eine dieser Thüren, als durch die andere: so wird dadurch für den an dieselbe stoßenden Maboi ein Verbot veranlasst, während dies aber, in Betreff der andern Thür, nicht der Fall ist. Würde der Hof mit dem Maboi von unbedeutenderen Verkehr, mittelst eines Eruw verbunden, so wäre selbst das über den andern Maboi verhängte Verbot, für die Bewohner desselben, aufgehoben, ohne dass sie noch nötig hätten mit diesem Hof einen besonderen Schituf zu stiften.

  9. Haben die Bewohner des Maboi, welcher mit dem in Rede stehenden Hofe in größerem Verkehr steht, für sich allein einen Eruw veranstaltet, die Bewohner jenes Hofes aber weder mit diesem, noch mit dem andern Maboi, welchen sie nicht so oft zu betreten pflegen, ebenso wenig auch die Bewohner dieses Letzteren unter einander: so wird dieser Hof zu dem Maboi, mit welchem er selten verkehrt, geschlagen. Dies geschieht aber nur deshalb, weil beide keine Eruwin gemacht haben, und man es vorzieht, sich lieber diesen Maboi mit dem in Rede stehenden Hofe vereinigt zu denken, die doch schon ohne, — dies beide dem Verbot verfallen damit jener Maboi, wo ein Eruw veranstaltet wurde, nicht ebenfalls dem Verbote unterliege.

  10. Wenn ein Hof, mit zwei Thüren versehen, von denen die eine — nach einem Maboi, und die andere nach einem Thale, oder nach einem Holzplatze, von mehr als zwei Seah Aussaat, führt, wohin man vom Hofe aus Nichts tragen darf: so nimmt man an, dass die Hofbewohner ihr Augenmerk nunmehr auf die zur Maboi führende Thüre richten, — und dies veranlasst nun auch ein Verbot für diesen Maboi, welches so lange dauert, bis seine Bewohner einen Schituf mit denen des Hofes veranstalten. Umfasst aber der Holzplatz gerade zwei Seah Aussaat, oder noch weniger, so wird durch den Hof kein Verbot für den Maboi veranlasst: weil die Bewohner des ersteren doch gewiss diejenige Tür im Auge hatten, welche sie nach einem ungeteilten Raume führt, indem es ihnen frei steht, nach allen Richtungen hin daselbst Etwas fortzuschaffen.

  11. Wenn ein Bewohner eines Maboi denselben verlässt, um in einem andern Maboi den Schabbat zu verleben, so wird dadurch für die übrigen Bewohner kein Verbot herbeigeführt. Wenn ebenso einer der Bewohner vor seiner Türe eine vier Handbreiten breite Steinbank aufführt, so veranlasst dies für die übrigen kein Verbot; denn er hat sich ja von ihnen getrennt, und sein Gebiet abgesondert.

  12. Wenn ein Teil der Einwohnerschaft eines Maboi den Schituf veranstaltete, während die übrigen dies versäumten: so begeben sich die Letzteren ihres Besitzrechtes zu Gunsten derjenigen, welche den Schituf veranstaltet hatten. Es gelten übrigens, in Betreff der Verzichtleistung auf den Besitz, ganz dieselben Vorschriften, welche (wie früher erwähnt) in Anwendung kommen, wenn einer oder zwei aus der Zahl der Hofbewohner es unterließen, ihren Beitrag zum Eruw zu liefern. Auch ist bereits früher erwähnt worden, dass ein Hausherr samt allem Gesinde, das an seinem Tische beköstigt wird, in Betreff der Hof-Eruwin und Maboi-Schitufen, immer nur als eine Person gerechnet wird.

  13. Haben alle Höfe eines Maboi, jeder für sich, Eruwin, und die Gesamtheit einen Maboi-Schituf gemacht, während es ein Hofbewohner versäumte, seinen Beitrag zum Eruw seines Hofes einzuliefern: so hat dies keine nachTeiligen Folgen für die Gesammtheit; denn diese veranstaltete ja den Schituf, und verließ sich auf dessen Gültigkeit — die Anlegung von Hof-Eruwin wurde außerdem nur deshalb zur Pflicht gemacht, damit den Kindern das Gesetz der Eruwin nicht unbekannt bleiben möchte, was nun auf gesetzliche Weise im größten Teile der Höfe auch geschehen ist. Hat aber einer im Maboi es unterlassen, seinen Beitrag zum Schituf abzuliefern: so veranlasst dies ein Verbot für den ganzen Maboi, von dem jedoch die Höfe ausgeschlossen sind, so dass innerhalb derselben ihre Bewohner frei verkehren können; denn das Verhältnis des Maboi zu den Höfen ist dasselbe, wie das des Hofes zum Hause.

  14. Hat man den Schituf im Maboi, der Vorschrift gemäß, veranstaltet, während aber alle Bewohner es unterließen ihre Hof-Eruwin zu machen: so können sie, wenn es Leute sind, welche es untereinander nicht so genau mit ihrem Brote nehmen, sich für diesen einen Schabbat mit dem Schituf begnügen; man sehe ihnen dies aber auch nur im Notfall nach.

  15. In einem Maboi, in welchem kein Schituf gemacht worden, dessen Höfe aber, samt den dazu gehörigen Häusern, für sich ihre Eruwin veranstalteten, darf man, gleich wie in einer Karmelit, nur innerhalb eines Raumes von vier Ellen Etwas fortbewegen; denn da die Höfe mit den Häusern Eruwin veranstalteten, so nimmt man in Betreff des Maboi an, dass in demselben keine Höfe, sondern nur Häuser ihre Ausgänge haben, weshalb auch das Tragen innerhalb eines solchen Maboi verboten ist. Haben aber auch die Höfe keine Eruwin gemacht, so darf man innerhalb derselben, nach allen Richtungen hin, Geräte fortschaffen, wenn sich dieselben im Maboi beim Schabbatanfang bereits vorfanden, wie dies überhaupt von jedem Hofe, in dem kein Eruw veranstaltet wurde, der Fall ist.

  16. Was die in einem Maboi wohnenden Heiden oder Sadduzäer anlangt, so gelten für die Mitbewohner desselben die nämlichen Vorschriften, welche auch den Hofbewohnern gegeben sind. Ist es nämlich ein Heide, so miete man ihm, oder einer Person aus seinem Gesinde, sein Recht am Maboi ab; ist es aber ein Sadduzäer, so veranlasse man ihn, auf sein Recht Verzicht zu leisten. Wohnen im Hofe nur ein Heide und ein Israelit, so bedarf es keines Schituf’s. Übrigens gilt es in Betreff der hier erläuterten Vorschriften ganz, gleich, ob der Israelit allein, oder mit einer Gesamtheit an einem Tische speise.

  17. Wenn ein in einem Maboi wohnender Heide in seinem Hofe eine, nach einem Thale führende, Türe hat, so veranlasst er kein Verbot für die übrigen Bewohner des Maboi; selbst wenn diese Thüre nur vier Handbreiten groß wäre, so dass er Kamele und Wagen durch den Maboi ein- und auszuführen pflegte; weil er doch immer sein Augenmerk wohl nur zunächst auf die von ihm absonderlich benutzte, nach dem Thale führende, Türe richten mag. Die gleiche Bewandtnis hat es mit einer nach einem Holzplatze, von mehr als zwei Seah Aussaat, führenden Türe, — wo eben so wenig, als wenn die Türe nach einem Thale führte, ein Verbot stattfindet. Hat aber der Holzplatz einen Flächeninhalt von nur zwei Seah Aussaat, oder weniger, so nimmt man an, dass die dorthin führende Thüre dem Besitzer weniger am Herzen liege, und es findet darum für die übrigen Maboibewohner — so lange ein Verbot statt, bis man dem Heiden sein Besitzrecht abgemietet.

  18. Wenn die Bewohner der einen Seite des Maboi Heiden, und die der andern Seite Israeliten sind, die israelitischen Höfe auch gegen einander durch Fenstern, vermittelst welcher Eruw-Verbindungen veranstaltet wurden, den sämtlichen Bewohnern derselben freigegeben sind, — so dass alle auf diese Weise gewissermaßen zu einem Haushalte verschmolzen sind, und durch die Fenster heraus und herein schaffen dürfen, was sie wollen: so ist es den Bewohnern dieser israelitischen Höfe dennoch verboten, irgend Etwas durch die Thüren, nach dem Maboi hinauszuschaffen, bevor sie nicht den Heiden ihr Besitzrecht abgemietet haben; weil sie andern Falls, diesen gegenüber, nicht als eine Person gelten können.

  19. Auf welche Weise wird der Schituf in einer Stadt veranstaltet? Antwort: Jeder Hof macht zuvörderst einen Eruw für sich allein, damit diese Satzung den Kindern nicht unbekannt bleibe; darauf bewirken sämtliche Stadtbewohner den Schituf, ganz auf die nämliche Weise, wie derselbe im Maboi veranstaltet wird. War die Stadt früher Eigentum eines Einzigen, so wird, mögen sich dermalen immerhin viele Eigentümer in deren Besitz Teilen, darin von der Gesamtheit dennoch nur ein Schituf veranstaltet: und es dürfen im ganzen Bereich derselben alsdann Gegenstände, nach allen Richtungen hin, fortgeschafft werden. Das Gleiche gilt, wenn sie von jeher vielen Besitzern angehörte, aber nur ein einziges Tor hat: in welchem Falle sie ebenfalls nur einen gemeinsamen Schituf veranstaltet.

  20. War hingegen die Stadt seit jeher Eigentum vieler Besitzer, wenn auch dermalen nur im Besitz eines Einzigen befindlich, und ist dieselbe überdies mit zwei Toren versehen, von denen das eine dem Volke als Eingang, das andere als Ausgang dient: so wird die ganze Stadt unter sich nicht durch einen Eruw verbunden, sondern man schließt einen Teil derselben von dieser Verbindung aus, etwa ein einzelnes Haus, in einem einzelnen Hofe, und dann veranstalten die übrigen den Schituf. Alle Diejenigen, welche sich beim Schituf beteiligten, dürfen dann in der ganzen Stadt, die ausgeschlossene Stelle ausgenommen, Etwas fortbringen; wiederum dürfen die Bewohner der ausgeschlossenen Stelle, wenn sie — falls ihrer mehre sind — unter sich einen Schituf veranstalteten, daselbst Etwas fortschaffen, nicht aber in der ganzen übrigen Stadt.

  21. Dies geschieht nur um die allgemeine Aufmerksamkeit zu erregen, und die Leute inne werden zu lassen, dass es nur der Eruw ist, der ihnen die Erlaubnis auswirkt, in einer frequenten Stadt Etwas tragen zu dürfen; dadurch nämlich, dass ihnen vor Augen geführt wird, wie sie einen anderen Bereich haben als die Bewohner der ausgeschlossenen Stelle, welche mit ihnen nicht durch einen Schituf vergesellschaftet sind, und wie aus einem Bereich in den anderen nichts getragen werden darf.

  22. Eine mehreren Besitzern angehörende Stadt, in welche man an einer Stelle durch ein Tor, und an einer andern durch eine Leiter gelangen kann, darf in ihrer Gesamtheit durch einen Eruw verbunden werden, und zwar ohne dass ein Teil derselben ausgeschlossen wäre: weil die Leiter nicht als Türe angesehen werden kann. Die anzuschließenden Häuser brauchen nicht in Richtung der Stadt Eingänge zu haben; vielmehr genügt es, wenn auch deren Vorderseite nach außen, und nur die Hinterseite nach der Stadt zu gerichtet ist. Auch solche Häuser dürfen also ausgeschlossen werden, wogegen die übrigen dann untereinander mittelst Eruw verbunden werden.

  23. Wer den Bewohnern einer Stadt einen Anteil an den Nahrungsmitteln überlässt, die er hierzu verwendet, hat denselben hievon keine Anzeige zu machen nötig, weil es ihnen Vorteil bringt. Die Regeln für den Fall, dass jemand versäumte am Stadt-Schituf Teil zu nehmen, dass Jemand eine Reise unternimmt, um in einer andern Stadt den Schabbat zuzubringen, endlich für den Fall, dass ein Heide sich unter den Bewohnern einer Stadt befindet, sind dieselben, welche bereits bei Gelegenheit des Hof- und Maboi-Eruws mitgeteilt worden sind.

  24. Wenn in einer Stadt alle Einwohner, mit alleiniger Ausnahme derer eines einzigen Maboi, den Schituf gemacht haben, so führt dieser Maboi ein Verbot für die ganze Stadt herbei. Wurde vor dem Eingange zu diesem Maboi eine Steinbank aufgeführt, so hebt dies das Verbot wieder auf. Deshalb darf keine Stadt sich in zwei Eruw-Gesellschaften Teilen, vielmehr muss entweder ihre Gesamtheit durch einen Eruw verbunden, oder von jedem Maboi eine besondere Eruw-Vergesellschaftung veranstaltet werden. Jeder Maboi aber, dessen Bewohner ihren Bereich von dem der übrigen absondern wollen, muss mit einer Steinbank am Eingänge versehen sein, damit durch ihn für die anderen Mabot kein Verbot herbeigeführt werde.

Sechstes Kapitel.

  1. Wenn Jemand am Vorabend des Schabbats aus der Stadt geht, und an irgendeinem Orte innerhalb des Schabbat-Bereiches der Stadt so viel Speisen niedergelegt, als er zu zwei Mahlzeiten nötig hat, und den Ort zum Schabbat-Sitz bestimmt: so wird, wenn er auch nach der Stadt zurückkehrte und zu Hause übernachtete, dennoch angenommen, dass er da den Schabbat verleben wolle, wo seine zwei Mahlzeiten liegen, und dieselben werden als Schabbatbereichs-Eruwin bezeichnet.

  2. Wer auf diese Weise einen Bereichs-Eruw veranstaltete, hat die Befugnis, von der Stelle des Eruws angerechnet, zwei tausend Ellen weit nach allen Richtungen zu gehen. Wenn er aber am Morgen diese zweitausend Ellen in der Richtung der Stadt zurücklegen will, darf er in der Stadt nur so weit gehen, als dieses Maaß sich erstreckt. Reicht das Maaß aber über die ganze Stadt hinaus, so wird dieselbe nur als vier Ellen im Durchmesser haltend angesehen, und man kann dann jenseits derselben das Maß ergänzen.

  3. Hat z. B. Jemand seinen Eruw nach Osten zu, in einer Entfernung von tausend Ellen von seinem in der Stadt befindlichen Hause, angelegt, so steht ihm am andern Morgen das Recht zu, von dem Orte des Eruws zwei tausend Ellen nach Osten, und ebenso viel nach Westen zurückzulegen, nämlich tausend Ellen von dem Orte des Eruws bis zu seinem Hause, und von da weitere tausend Ellen jenseits desselben durch die Stadt, aber nur so weit das Maß der zweitausend Ellen reicht. Ist die Entfernung seines Hauses, von dem jenseitigen Ende der Stadt, geringer als tausend Ellen, wenn auch nur um eine Elle, so dass das Ende seines Maßes außerhalb der Stadt fällt, so wird die ganze Stadt nur als vier Ellen messend angesehen, und er kann dann jenseits noch die zur Vollendung des Maßes von zweitausend Ellen fehlenden neunhundert und sechsundneunzig zurücklegen.

  4. Wenn daher Jemand den Eruw, gerade in einer Entfernung von zwei tausend Ellen von seinem Hause, welches in der Stadt ist, anlegt, so büßt er das Recht ein, sich frei innerhalb der letzteren zu bewegen; und es ist ihm nur gestattet, von seinem Hause bis zum Eruw zweitausend Ellen, und jenseits desselben noch zweitausend Ellen weit zu gehen, aber nicht eine Elle über das Haus in der Stadt hinaus. Legt Jemand seinen Eruw in einem Privatorte nieder, so kann er denselben, und wenn es auch eine Stadt so groß wie Ninive, oder selbst eine verfallene Stadt, oder eine Höhle wäre, in der man wohnen könnte, nicht nur seinem Raume nach ganz durchwandern, sondern auch jenseits desselben noch zweitausend Ellen nach allen Seiten hin.

  5. Wer seinen Eruw innerhalb der Stadt niederlegt, in welcher er den Schabbat hält, hat also gleichsam Nichts getan, und sein Maaß wird nicht vom Eruw-Platze an gemessen, sondern er steht allen übrigen Stadtbewohnern gleich, welchen vor der Stadt zweitausend Ellen freigegeben sind. Ebenso verhält es sich mit Denjenigen, welche ihre Eruwin an einem Orte niederlegen, der zur Stadt gehört, und von wo aus noch der Schabbat-Bereich von zweitausend Ellen gerechnet wird, da dies ebenso angesehen wird, als wäre der Eruw in der Stadt niedergelegt worden; legt Jemand aber den Eruw außerhalb der Stadtgrenze nieder, so hat dieser keine Gültigkeit.

  6. Es ist erlaubt Bereichs-Eruwin anzulegen, entweder einer Pflichterfüllung wegen, z. B. um nach dem Hause eines Trauernden, so wie zu einem Hochzeitsschmause zu gelangen, um einem anreisenden Lehrer oder Freunde entgegenzukommen u. s. w.; oder wenn man Etwas zu fürchten hat, z. B. von Heiden, Räubern ec. Macht aber Jemand den Eruw nicht in dieser Absicht, sondern seines weltlichen Interesses wegen, so ist derselbe auch gültig.

  7. Mit denjenigen Speisen, welche zum Schituf sich eignen, kann man auch den Bereichs-Eruw veranstalten; was zu jenem nicht taugt, taugt auch zu diesem nicht. Das Maaß eines Bereichs-Eruws ist: für jede Person zwei Mahlzeiten; verwendet man Gemüse dazu, so gilt als Maaß ein Quantum, wie es zu zwei Mahlzeiten nötig ist, ganz wie beim Schituf.

  8. Der, welcher einen Eruw niederlegt, muss sich mit demselben an einem Orte befinden, damit es ihm möglich sei, denselben in der Dämmerung zu verzehren. Beabsichtigt daher Jemand, seinen Schabbat-Sitz an einem öffentlichen Platze zu haben, legt aber seinen Eruw an einem Privatorte nieder, und umgekehrt: so ist jener Eruw ungültig, weil es nicht möglich ist, während der Dämmerung, den Eruw aus einem dieser Bereiche nach dem andern zu bringen, ohne eine Sünde zu begehen.

  9. Hat aber Jemand die Absicht, seinen Schabbat-Sitz an einem Privat- oder einem öffentlichen Orte zu halten, während er seinen Eruw in einer Karmelit niederlegt: oder er beabsichtigt, seinen Schabbat-Sitz in der Karmelit zu haben, während er seinen Eruw an einem Privat- oder an einem öffentlichen Orte niederlegt: so hat derselbe dennoch seine Gültigkeit, weil es während der Dämmerung, als der Zeit, wo der Eruw seine Geltung erhält, erlaubt ist, einer Pflichterfüllung wegen nach diesen Bereichen einerseits, oder nach der Karmelit andererseits, Etwas ein- und auszubringen; denn während der Dämmerung, und zwar bei Gelegenheit einer Pflichterfüllung, oder wenn die Noth es erheischt, haben diejenigen Schabbat-Verbote, welche von den Schriftgelehrten herrühren, keine Gültigkeit.

  10. Hatte man den Eruw in einen Schrank getan, denselben zugeschlossen und dann den Schlüssel verloren, während der Eruw aber ohne eigentliche Arbeit herausgeholt werden kann, so behält er seine Geltung: denn bei Gelegenheit einer Pflichterfüllung ist während der Dämmerung nur eine wirkliche Arbeit verboten. Hat man ihn auf die Spitze eines noch wachsenden Rohrs oder eines Baumsprößlings gelegt, so ist er ungültig: weil man dadurch veranlasst werden könnte, dieselben auszureißen; war aber das Rohr oder der Sprössling bereits abgehauen und nur in die Erde gesteckt, so hat der darauf gelegte Eruw seine Gültigkeit.

  11. Demjenigen, welcher den Eruw niederlegt, sind an dem hierzu bestimmten Orte vier Ellen freigegeben. Wenn daher Jemand den Bereichs-Eruw genau an der Grenze selber niederlegt, und dieser rollt über die Grenze hinüber: so kommt es darauf an, ob er nicht weiter als zwei Ellen rollte, in welchem Falle er noch seine Gültigkeit behält, und es so gut ist, als wenn er nicht von der Stelle gekommen wäre; ist er aber weiter als zwei Ellen gerollt, so verliert er seine Gültigkeit, weil er sich dann außerhalb der Grenze befindet; denn es ist kein Eruw gültig, welcher außerhalb der Grenze liegt, wohin der, welcher den Eruw niederlegt, gar nicht gelangen kann.

  12. Wurde noch am Tage der Eruw um zwei Ellen über die Grenze hinaus entfernt, oder ging dann verloren, oder verbrannte, oder wurde, wenn er aus Hebe bestand, verunreinigt: so verliert er seine Gültigkeit; geschah dies aber erst nach Einbruch der Dunkelheit, so ist er gültig: weil der Eruw schon während der Dämmerung in Kraft tritt. Waltet hierüber ein Zweifel ob, so ist er gültig, weil ein Eruw, über welchen Zweifel entstanden sind, dessen ungeachtet seine Gültigkeit behält. Aus diesem Grunde hat sogar ein Eruw noch Gültigkeit, welcher schon während der Dämmerung verzehrt wurde.

  13. Beauftragen zwei Personen eine dritte mit der Niederlegung des Eruw, und diese legt den Eruw für die eine Person noch bei Tage nieder, den für die andere Person aber während der Dämmerung, und es trägt sich zu, dass der Eruw der ersten Person noch während der Dämmerung, der für die andere aber bei Einbruch der Dunkelheit aufgezehrt wird: so behalten dessen ungeachtet beide Eruwin ihre Gültigkeit, weil die Zeit der Dämmerung einen Zweifel bedingt, und in zweifelhaften Eruwin zu Gunsten der beteiligten Person entschieden wird. Von vornherein ist es übrigens nicht gestattet, einen Bereichs-Eruw anzulegen, sobald ein Zweifel darüber obwaltet, ob es dunkel sei, oder nicht. Ist der Eruw aber einmal gelegt, dann ist er gültig.

  14. Fällt bei Tage Schutt auf den Eruw, und man kann ihn ohne eigentliche Arbeit wieder herausholen; so ist er gültig, weil man ihn bis zur Zeit der Dämmerung, wo er auf erlaubte Weise seine Bedeutung erlangt, wiedererlangen könnte. Trägt sich aber dieses nach Einbruch der Dunkelheit zu, so behält er ebenfalls seine Gültigkeit, selbst für den Fall, dass man, um ihn wiederzuerlangen, zu arbeiten genötigt wäre. Waltet ein Zweifel darüber ob, ob es noch Tag oder bereits Nacht sei, so ist er ebenfalls gültig, weil in zweifelhaften Fällen die Eruwin ihre Gültigkeit behalten.

  15. Veranstaltet aber Jemand den Eruw mit Hebe, über deren Reinheit ein Zweifel obwaltet: so ist derselbe ungültig, weil er nicht genossen werden kann. Hat jemand im gleichen zwei Brote von Hebe vor sich, ohne zu wissen, welches von beiden rein, und welches unrein ist, und er sagt: werde mir zum Eruw das Brot von reiner Hebe, es sei nun welches es wolle: so gilt der Eruw nicht, weil dadurch keine Mahlzeit gebildet wird, welche füglich eingenommen werden könnte.

  16. Sagt Jemand: dies Brot sei heute noch gemein, morgen aber geweiht, und macht unterdessen damit einen Eruw, so ist dieser gültig: weil zur Zeit der Dämmerung das Brot seine höhere Bedeutung noch nicht erhalten hatte, und darum auch bei Tage noch genießbar war. Sagt aber Jemand: das Brot sei heute heilig und morgen gemein, — so kann dasselbe nicht zum Eruw verwendet werden: weil man es während der Dunkelheit nicht genießen darf. Sondert in gleicher Weise Jemand Hebe ab, und bedingt sich dabei aus, dass sie erst beim Dunkelwerden zur Hebe werden solle, so kann dieselbe nicht zum Eruw verwendet werden; weil sie die ganze Dämmerung über noch Tebel ist, der Eruw aber noch bei Tage als Mahlzeit betrachtet werden muss.

  17. Wenn Jemand einen Eruw auf dem Begräbnisplatze niederlegt, so gilt derselbe nicht, weil es verboten ist von einem Begräbnisplatz Nutzen zu ziehen, er aber den Eruw, selbst nachdem er seine Bedeutung erhalten, daselbst sicher erhalten wissen, und mithin von dem Platze Nutzen ziehen muss. Legt aber Jemand den Eruw auf einem Felde nieder, auf welchem ein Grab umgeackert worden ist, so hat der Eruw seine Gültigkeit, selbst wenn der, welcher ihn niederlegte, ein Ahronide wäre: weil er nach einem solchen Felde sowohl im Luftballon, als auch unter beständigem Wegblasen der Totengebeine kommen darf.

  18. Wenn mehrere Personen gemeinschaftliche Bereichs Eruwin veranstalten wollen, so mögen sie von Jedem zwei Mahlzeiten einsammeln, Alles in ein Gefäß tun, und dasselbe am gewöhnlichen Orte niedersetzen. Veranstaltet Einer den Eruw für Alle, so ist es nötig, dass er sie durch eine dritte Person Anteil am Eruw erwerben lasse. Auch muss ihnen Anzeige davon gemacht werden, weil man Bereichs-Eruwin für einen Andern nur mit dessen Vorwissen machen kann; indem es diesem möglicherweise nicht angenehm sein möchte, seinen Eruw nach der Seite zu verlegen, wo es jenem beliebt. Hat Ersterer noch bei Tage Nachricht erhalten, so ist der Eruw immer gültig, wenn er sich auch erst, nach Einbruch der Dunkelheit entschloss, denselben für sich gelten zu lassen. Geht die hierauf bezügliche Anzeige aber erst nachdem die Dunkelheit hereingebrochen, an die betreffende Person ab, so kann letztere mehr keine Bereichsverlegung dadurch erlangen, indem es nicht gestattet ist, bei hereinbrechender Dunkelheit einen Eruw einzurichten.

  19. Diejenigen, welche im Stande sind, bei Hof-Eruwin zu Gunsten Anderer Anrechte zu erwerben, können dies auch bei Bereichs-Eruwin; und Diejenigen, welche zu jenem nicht befähigt sind, sind es auch hierbei nicht.

  20. Es ist gestattet, dass jemand einem Hauswirth eine Meah gibt, damit derselbe für ihn ein Brot kaufen und davon einen Bereichs-Eruw veranstalten möge. Ist aber Derjenige, welcher das Geld empfängt, ein Händler oder ein Bäcker, und jener sagt zu ihm: erwirb gegen diese Meah ein Anrecht für mich, so gilt der Eruw nicht; sagt jener aber: lege für mich einen Eruw gegen diese Meah, so nehme der also Angeredete dafür Brot und andere Speisen, und veranstalte davon den Eruw für jenen; überreicht aber jener dabei ein Gefäß mit den Worten: gib mir dahinein Speise und lasse mich das Anrecht auf diese Weise erworben haben, so nehme der Angeredete die Speise und mache für jenen den Eruw.

  21. Man kann den Bereichs-Eruw niederlegen für unerwachsene Söhne und Töchter, so wie für kanaanitische Sklaven und Sklavinnen, sie mögen nun wollen oder nicht. Wenn daher der Hausherr für sie, und sie für sich selbst, in verschiedenen Richtungen Eruwin anlegten, so richten sich die oben Gezeichneten Personen, beim Ausgehen, nach dem Eruw des Hausherrn. Man kann aber nicht Eruwin veranstalten für erwachsene Söhne und Töchter, für jüdische Hausjungen und Mägde, selbst wenn man dieselben mit am Tische hat, auch eine Ehefrau ist nicht gehalten, nach dem vom Manne für sie veranstalteten Eruw ohne Einwilligung zu gehen. Hat der Hausherr den Eruw gemacht, und die hier genannten Personen hören es, schweigen aber dazu und tun keinen Einspruch, so ist es dem Hausherrn gestattet, seinen Eruw (für Alle) geltend zu machen. Sind von beiden Seiten besondere Eruwin niedergelegt worden, so gilt dies als entschiedenes Zeichen des Protestes, und jeder Teil richtet sich dann nach seinem eigenem Eruw. Aber ein Kind, von sechs Jahren und darunter, richtet sich nach seiner Mutter, und es ist zumal nicht nötig, für dasselbe besondere Speisen zu zwei Mahlzeiten niederzulegen.

  22. Es steht Jedermann frei, wenn er will, seinen Eruw durch eine andere Person an dem Orte niederlegen zu lassen, den er sich zum Schabbat-Sitz auserkoren. Nur sende er ihn nicht durch einen Taubstummen, durch einen Blödsinnigen oder Minderjährigen ab, oder durch Jemand, der die Satzung in Betreff des Eruw nicht anerkennt; beobachtete man dies aber nicht, so hat der Eruw keine Gültigkeit. Sendet man ihn durch einen solchen Unzulässigen an einen Befugten, damit dieser ihn erst als Eruw niederlege, so hat er Gültigkeit. Es würde dies ebenso sein, als wenn man den Eruw durch einen Affen oder einen Elefanten absenden wollte; doch muss man jedenfalls von Weitem so lange warten, bis man sich überzeugt hat, dass die unzulässige Person oder das Tier, richtig zu der befugten, mit der Bestellung des Eruws betrauten, Person, gelange. Ebenso dürfen auch mehrere Personen, welche, ihre Bereichs-Eruwin gemeinschaftlich machen wollen, dieselben durch eine andere Person nach dem Orte ihrer Bestimmung senden.

  23. Wenn eine oder mehrere Personen zu einer andern sagen: »gehe und bestelle für uns Eruwin«, so sind dieselben gültig, nach welcher Seite hin es auch der beauftragten Person beigefallen sein mag, dieselben niederzulegen: und die Auftraggeber haben sich darnach zu richten, weil sie keinen Ort bestimmt hatten. Sagt jemand zum andern: mache mir einen Eruw mit Datteln, dieser aber macht ihn mit dürren Feigen; oder: mache mir ihn mit dürren Feigen, er aber macht ihn mit Datteln; oder: lege den Eruw in den Schrank, und er legt ihn in den Taubenschlag; oder: lege ihn in den Taubenschlag, und er legt ihn in den Schrank; oder: lege ihn in den Saal nieder, und er bringt ihn aufs Dachgeschoß; oder: bringe ihn aufs Dachgeschoß, und er legt ihn in den Saal, so gilt der Eruw nicht. Sagt aber Jemand schlechtweg zum andern: »lege für mich einen Eruw«, — so ist derselbe gültig, mag er ihn mit dürren Feigen oder mit Datteln veranstaltet, ihn in den Saal, oder aufs Dachgeschoß gelegt haben.

  24. Ebenso, wie man über Hof-Eruwin und Maboi-Schitufin den Segen spricht, so spricht man ihn auch über Bereichs-Eruwin; nur setzt man noch bei letzterem folgendem Wort hinzu: »In Folge dieses Eruws sei es mir gestattet, von dieser Stelle aus, nach allen Richtungen zweitausend Ellen weit zu gehen.« Legt Einer für Mehrere den Eruw nieder, so sage er: »In Folge dieses Eruws möge es Diesem oder Jenem, oder den Bewohnern dieses Orts und jener Stadt erlaubt sein, von diesem Orte an gerechnet, nach allen Richtungen zweitausend Ellen weit zu gehen.

Siebentes Kapitel.

  1. Geht Jemand am Freitag zur Stadt hinaus, bleibt dann innerhalb des Schabbat-Bereiches, oder an dessen Ende, auf einem gewissen Punkte stehen, und sagt: »Mein Schabbat-Sitz sei hier!«, kehrt alsdann in die Stadt zurück, und bleibt die Nacht über in derselben: so kann er am andern Morgen, von dieser Stelle aus, nach allen Richtungen hin zweitausend Ellen weit gehen. Ein solcher Gang ist das eigentliche Mittel, Bereichs-Eruwin einzurichten. Wenn aber vorher gelehrt wurde, dass derselbe nur mittelst zweier Mahlzeiten bewirkt zu werden brauche, ohne dass es erforderlich sei, nach der Stelle hinauszugehen, und daselbst stehen zu bleiben: so bezweckte man damit nur, es dem Bemittelten leicht zu machen, damit er nicht genötigt sei, selbst zu gehen, es ihm vielmehr freistehen möge, den Eruw durch einen Andern an den betreffenden Ort zu senden, und ihn von demselben niederlegen zu lassen.

  2. Wenn Jemand im Sinne hat, an einer ihm bekannten Stelle den Schabbat-Sitz zu wählen, etwa unter einem Baume, in einem Hause, oder neben einer Mauer, deren Lage er kennt, und er ist bei Einbruch der Dunkelheit von jener Stelle zweitausend Ellen oder noch weniger entfernt, tritt den Gang dahin an, um da seinen Schabbat-Sitz einzunehmen, erreicht sie aber nicht, sei es nun, dass ihn ein Freund durch die Einladung, bei ihm zu übernachten, abhielt, sei es, dass er aus eigenem Antriebe wieder umkehrte, um irgendwo anders zu übernachten, oder geschah dies in Folge irgend eines anderen Hindernisses: so steht es ihm frei, die auserkorene Stelle auch erst am andern Morgen zu besuchen, und von da aus, nach allen Richtungen hin zweitausend Ellen weit zu gehen. Weil nämlich Jener bei sich den Entschluss gefasst hatte, am bestimmten Orte seinen Schabbat-Sitz zu wählen, und auch wirklich dahin aufgebrochen war, so gilt dies ebenso, als wenn er daselbst Platz genommen, oder seinen Eruw dort niedergelegt hätte.

  3. Diese Erleichterung ist aber nur dann gestattet, wenn die Person entweder unbemittelt ist, so dass man es ihr nicht zumuten kann, einen Eruw niederzulegen, oder wenn es ein von der Fremde her Anreisender ist, z. B. Jemand, der auf der Reise begriffen ist, und besorgt, dass es bald finster werden möchte: in welchem Falle man indes voraussetzt, dass vom Tage noch so viel übrig sei, um in voller Anstrengung laufend jene Stelle noch vor dem Dunkelwerden erreichen zu können, welche man sich zum Schabbat-Sitz erkoren, und endlich noch, dass er bei einbrechender Dunkelheit nicht mehr als zweitausend Ellen von jener Stelle entfernt sei. Kommt aber Jemand nicht von auswärts her angereist, oder ist er nicht unbemittelt, oder ist die Zeit schon zu weit vorgerückt, um jene Stelle, noch mit ganzer Kraft laufend vor Dunkelwerden zu erreichen, oder war beim Einbrechen der Nacht von seinem Standpunkt bis zur erwählten Stelle noch eine Entfernung von mehr als zweitausend Ellen, oder hat er sich noch nicht bestimmt für einen gewissen Ort entschieden: so hat er keine Ansprüche auf den noch von ihm entfernten Schabbat-Sitz, sondern es steht ihm nur frei, von dem Punkte, den er bei Einbruch der Dunkelheit erreicht hatte, zweitausend Ellen nach allen Richtungen hin zurückzulegen.

  4. Wenn Jemand noch bei Tage, an einem Privatorte verweilend, dort seinen Schabbat-Sitz bestimmt, oder nach Haus zurückkehrend sich vornimmt, den Schabbat über an einem ihm bekannten Privatorte zu bleiben, und sich auf diese Weise einen Schabbat-Sitz erwirkt: so steht es ihm frei, denselben nicht nur ganz zu durchwandern, sondern außerhalb desselben auch noch zweitausend Ellen nach allen Seiten hin. Ist nun der Privatort, an dem man sich noch bei Tage befindet, nicht zum häuslichen Bedarf mit Wänden umschlossen, oder ist derselbe ein Hügel oder ein Thal: so kommt es darauf an, ob sein Flächeninhalt zwei Seah Aussaat und darüber umfasst; ist dies der Fall, so durchwandere man ihn ganz, und lege auch draußen noch zweitausend Ellen nach allen Seiten hin zurück. Umfasst aber sein Flächeninhalt mehr als zwei Seah Aussaat, so stehen ihm im inneren desselben mit vier Ellen, und außerdem zweitausend Ellen nach allen Richtungen hin, zu Gebote. Dies ist auch der Fall, wenn Jemand seinen Eruw innerhalb eines Raumes veranstaltet, der nicht zum häuslichen Gebrauche mit Wänden umgeben worden ist.

  5. Wenn Jemand seinen Schabbat-Sitz in der Ferne haben will, den Ort aber nicht genau bezeichnet, so hat er sich keinen Schabbat-Sitz erworben; wenn z. B. Jemand angereist kommt und sagt: mein Schabbat-Sitz sei an jenem Orte, oder auf jenem Felde, in jenem Thale, oder tausend Ellen weiter, oder auch zweitausend Ellen von hier: so steht ihm der Schabbat-Sitz nicht zu Gebote, vielmehr stehen ihm von seinem Standpunkte, bei Anbruch der Nacht an gerechnet, nur zweitausend Ellen, nach allen Seiten hin, zu Gebote.

  6. Sagt er: mein Schabbat-Sitz sei unter jenem Baume, oder unter jenem Felsen, und es ist unter dem Baume, oder dem Felsen, ein Raum von acht Ellen: so gilt der Schabbat-Sitz als nicht erworben, weil seine Angabe nicht genau genug war; denn, wenn er in der einen Hälfte von vier Ellen sich zum Schabbat einrichten wollte, so bliebe es immer zweifelhaft, ob es nicht die anderen vier Ellen waren, die er zum Schabbat-Sitz bestimmte.

  7. Deshalb muss man genau angeben, dass man entweder an seinem Stamm oder innerhalb vier Ellen südlich oder um eben so viel nördlich von demselben, seine Ruhe halten will. Ist der Raum, innerhalb dessen er ruhen will, kleiner als acht Ellen, so hat man den Schabbat-Sitz erworben, weil der Raum nicht das hinlängliche Maaß zu zwei Stellen darbietet, und mithin jedenfalls ein Teil desselben für ihn bestimmt ist. Reisen Zwei zusammen, von denen der Eine Kenntnis von einem Baume, einer Mauer oder sonst einem geeigneten Orte zum Schabbat-Sitz hat, der andere aber nicht: so überlasse es dieser dem ersteren, seinen Schabbat-Sitz zu wählen, und dieser habe nun sich und seinen Mitreisenden im Sinne, damit beide an einem ihm bekannten Orte den Schabbat-Sitz gewählt haben mögen.

  8. Wenn die Bewohner einer Stadt Jemanden aus ihrer Mitte senden, um ihren Eruw nach einem bestimmten Orte zu bringen, und dieser war bereits in Gehen begriffen, als ein anderer ihn veranlasste, samt den Eruw zurückzukehren: so haben jene keinen Schabbat-Sitz an der fragliche Stelle erworben, weil ihr Eruw nicht dorthin kam, und es steht ihnen nur frei, von der Stadt aus zweitausend Ellen nach allen Richtungen hin zu gehen. Für sich selbst aber hat die Person, welche den Eruw trug, denselben in gültiger Weise zu Stande gebracht; denn er reiste und hatte die Absicht, an jenem Orte seinen Schabbat-Sitz zu halten, war auch schon dorthin auf dem Wege. Aus diesem Grunde steht es ihm auch frei, am andern Morgen nach dieser Stelle zu gehen, und dann auch noch zweitausend Ellen, nach allen Richtungen hin, zurückzulegen.

  9. Wenn früher erklärt wurde, dass, wer am fernen Orte einen Schabbat-Sitz erwerben wollte, auf dem Wege dahin begriffen sein muss, — so ist darunter nicht zu verstehen, dass er sich auf dem freien Felde befinden müsse; vielmehr genügt es schon, dass er vom zweiten Stockwerk herabgestiegen, um sich zum Gange nach jenem Platze aufzumachen, und ehe er das Hoftor passierte, von einem Bekannten aufgehalten worden ist. Schon in diesem Falle nimmt man an, dass er unterwegs gewesen sei, und demnach den Schabbat-Sitz auf gültige Weise erworben habe. Auch braucht Derjenige, welcher einen entfernten Schabbat-Sitz erwerben will, nicht ausdrücklich zu sagen: Mein Schabbat-Sitz sei da und da; vielmehr gilt der Schabbat-Sitz schon als erworben, sobald er es in Gedanken beschlossen und den Weg dahin angetreten hat. Es bedarf wohl kaum noch der Erwähnung, dass Derjenige, welcher wirklich bis zum erwählten Schabbat-Sitz gekommen war, und daselbst verweilte, nicht noch nötig hat, Worte auszusprechen, sondern dass er vielmehr schon durch seinen bloßen Entschluss stillschweigend sich Den Ort erwirbt.

  10. Was die Schüler betrifft, welche ihre Mahlzeit in der Schabbat-Nacht auf dem Lande und in Gärten bei guten Leuten, die gern Reisenden Kost verabfolgen, suchen müssen, und welche gewohnt sind, nach dem Beth-Hamidrasch zum Übernachten zurückzukehren, — so gilt als Regel, dass ihnen nicht von dem Orte, wo sie gespeist haben, sondern vom Beth-Hamidrasch aus, nach allen Seiten hin, zweitausend Ellen freigegeben sind; denn sie würden gewiss nicht aus der Stadt gegangen sein, wenn sie ihre Mahlzeit im Beth-Hamidrasch hätten haben können; auch lassen sich dieselben gar nicht beifallen, an einem andern Orte zu übernachten als im Beth-Hamidrasch.

Achtes Kapitel.

  1. Es ist nicht gestattet zwei Eruwin, einen im Osten und einen im Westen, gleichzeitig einzurichten, und einen Teil des Tages nach dem einen, den andern Teil desselben aber nach dem andern sich zu richten; denn zwei Eruwin können nicht an einem und demselben Tage gelten. Ist Jemand im Irrtum, indem er glaubt, dass dies erlaubt sei, und demzufolge nach zwei Seiten hin Eruwin niederlegt, oder wenn Jemand zwei Personen den Auftrag erteilt: Gehet und macht mir einen Eruw — diese aber für ihn einen Eruw nach Norden und einen andern nach Süden bestellen: so Darf er nur da gehen, wo die Gangweiten beider Eruwin zusammenfallen.

  2. Nur da gehen zu dürfen, wo die Gangweiten beider Eruwin zusammenfallen, heißt: auf den Ort beschränkt sein, wo beide Eruwin das Gehen gestatten. Wenn z. B. Jemand den Eruw tausend Ellen nach Osten legt, und der andere fünfhundert Ellen in westlicher Richtung: so darf Derjenige, für welchen diese Eruwin gemacht wurden, nach Westen nur tausend Ellen gehen, soweit dies nämlich der östliche Eruw zulässt, und nach Osten nur tausend und fünfhundert Ellen, so weit als dies nämlich der westliche Eruw gestattet. Wenn daher Jemand für sich selbst einen Eruw bestellt, und ein anderer noch einen zweiten, in seinem Namen, oder wenn auch zwei beauftragte Personen zwei verschiedene Eruwin für ihn veranstalten, wovon der eine zweitausend Ellen nach Osten, und der andere ebenso weit nach Westen zu gelegen ist, so darf sich jener nicht von der Stelle bewegen.

  3. Es ist aber gestattet, zwei Eruwin nach verschiedenen Seiten hin bedingungsweise niederzulegen, indem man sagt: sollte mir morgen eine Pflichterfüllung Vorkommen, oder sollte ich gezwungen werden, — so möge der diesseitige Eruw als derjenige gelten, auf den ich mich verlassen habe, während der Eruw auf der anderen Seite als nicht vorhanden betrachtet werde. Sollte ich aber genötigt sein, mich nach der anderen Seite zu begeben, so sei es jener Eruw, auf den ich mich verlasse, und der Eruw dieser Seite sei dann für mich, so gut als nicht vorhanden; sollte ich aber nötig haben nach beiden Seiten mich zu wenden, so sei es mir freigegeben, mich nach dem zu richten, der mir beliebt, und mich dorthin zu wenden. Sollte Nichts Vorfällen, und ich hätte nicht nötig nach irgendeiner Seite hin zu gehen, so mögen beide Eruwin ohne Geltung sein, und es sei so gut, als hätte ich auf dieselben gar nicht gerechnet: vielmehr will ich mich allen Mitbewohnern der Stadt gleichstellen, welche nach allen Richtungen hin nur zweitausend Ellen haben.

  4. So gut als am Schabbat, ist es auch an Feiertagen und am Versöhnungstag verboten, über die Schabbat-Grenze hinaus zu gehen. Auch ist am Versöhnungstage ebenso gut als am Schabbat derjenige straffällig, der aus einem Bereiche Etwas nach dem andern trägt; dagegen ists an Feiertagen gestattet, Etwas aus einem Bereiche nach dem andern zu tragen. Aus diesem Grunde veranstaltet man für den Versöhnungstag Hof-Eruwin und Maboi-Schituf, so gut wie für den Schabbat; Bereichs-Eruwin sind aber, sowohl für den Versöhnungstag als für den Feiertag — gleich wie für den Schabbat erforderlich.

  5. An einem Feiertage, der dem Schabbat entweder unmittelbar vorangeht, oder sich demselben anschließt, oder bei zwei, außerhalb Eretz Jisraels stattfindenden Feiertagen, kann man zwei Eruwin, nach verschiedenen Seiten hin legen, und sich je nach Belieben nach dem einen am ersten, und nach dem andern, am zweiten Tage, richten; oder man kann einen Eruw nach der einen Seite hin legen, und sich nach demselben am ersten Tage richten, aber am andern Tage sich den übrigen Stadtbewohnern gleichstellen; so gut als wenn man ganz und gar keinen Bereichs-Eruw gelegt hätte, so dass man nach allen Richtungen zweitausend Ellen gehen darf. Dies darf jedoch nur an den nur außerhalb Eretz Jisraels stattfindenden zwei Feiertagen geschehen, die beiden Tage des Neujahrsfestes aber, werden nur als ein einziger betrachtet, und man darf den Eruw für diese beiden Tage nur nach einer Richtung hin niederlegen.

  6. Ebenso ist’s gestattet, bei Legung eines Eruws Bedingungen auszusprechen; z. B.: dieser Eruw gelte nur für diesen, aber nicht für den künftigen Schabbat; oder: er gelte für den künftigen Schabbat, aber nicht für diesen; oder: er gelte für den Schabbat und nicht für die Feiertage; oder: er gelte für die Feiertage und nicht für den Schabbat.

  7. Spricht Jemand zu Fünfen: ich mache für einen von euch, je nach meinem Belieben, einen Eruw, und diesem soll es nur dann gestattet sein, dahin zu gehen, wenn es mir gefällt: so darf dieser Eine frei ein- und ausgehen, sogar wenn Derjenige, welcher den Eruw niederlegte, erst als es dunkel ward mit seinem Willen ins Klare kam; weil bei den Satzungen der Schriftgelehrten auch eine spätere Wahl, wie die früher getroffene, ihre Gültigkeit hat. Wenn Jemand für alle Schabbate des ganzen Jahres einen Eruw niederlegt, und dabei spricht: sollte es mir belieben, so werde ich mich darnach richten, wo nicht, so werde ich mich auch nicht darnach richten, mich vielmehr den übrigen Bewohnern der Stadt gleichstellen: so kann er an jedem Schabbat ausgehen, wenn er auch erst nach Einbruch der Dunkelheit einen Entschluss deshalb fasste.

  8. Macht Jemand einen Eruw für die beiden, nur außerhalb Eretz Jisrael, stattfindenden Feiertage, oder für einen Schabbat und einen Feiertag, welche auf einander folgen: so muss der Eruw, wenngleich er für beide Tage nach einer Richtung hin seine Gültigkeit hat, während der ganzen Dämmerungszeit hin durch, sowohl am ersten als auch am zweiten Tage, unverzehrt an seinem Platze bleiben. Wie muss man dabei verfahren? Antwort: Man bringt ihn am Vorabend zum Schabbat, oder zum Feiertage, zur Stelle, bleibt dabei bis es finster wird, alsdann erst nimmt man ihn mit sich, falls es gerade eine Feiertagsnacht sein sollte, und bringt ihn nach Hause. Am andern Morgen trägt man ihn wieder zu jener Stelle, lässt ihn liegen, bis es finster wird, und verzehrt ihn dann erst auf der Stelle, falls es eine Schabbatnacht ist, oder nimmt ihn mit sich, wenn es eine Feiertagsnacht ist. Denn die beiden, außerhalb Eretz Jisraels stattfindenden Feiertage, bilden zwei besondere Festzeiten, und sind deshalb nicht als ein Tag zu betrachten, um dass angenommen werden sollte, dass der Eruw in der ersten Nacht für beide Tage Geltung erhalte.

  9. Wurde der Eruw am ersten Tage verzehrt, so gilt er für diesen, aber nicht für den zweiten; hat Jemand am ersten Tage durch den Gang seinen Eruw bewirkt, so tue er das Gleiche auch für den zweiten Tag; er muss sich nämlich zur Stelle begeben, und dort stehend die Absicht hegen, sich dort einen Schabbat-Sitz zu erwerben. Hat Jemand für den ersten Tag den Eruw mit Brot gemacht, so steht es ihm frei, denselben am zweiten Tage durch den Gang zu bewirken. Will man ihn am zweiten Tage mit Brot machen, so muss dies mit demselben Brote geschehen, das auch schon am ersten Tage gebraucht wurde.

  10. Wenn der Versöhnungstag dem Schabbat unmittelbar vorangeht, oder nachfolgt, was in Zeiten, wo man die Neumonds-Heiligung nach gewissen Observationen veranstaltet, wohl Vorkommen kann: so sind beide, meines Erachtens, nur als ein Tag und eine einzige Festzeit anzusehen.

  11. Wenn früher erklärt wurde, dass man für beide Tage nach verschiedenen Seiten hin zwei Eruwin niederlegen könne, so wird dabei jedoch immer vorausgesetzt, dass es dem, der sie niederlegt, schon am ersten Tage möglich sei, zu jedem der beiden Eruwin zu gelangen. Ist es ihm aber nicht möglich, am ersten Tage zum Eruwin des zweiten zu gelangen, so ist derselbe nicht gültig; denn ein Eruw muss von Rechtswegen aus einer Mahlzeit bestehen, über welche man noch bei Tage verfügen kann. Wenn man also, wie erwähnt, am ersten Tage nicht zu dem Orte gelangen kann, wo derselbe liegt, so wird er als bei Tage noch nicht verfügbar angesehen.

  12. Wenn z. B. Jemand für ersten Tag einen Eruw in einer Entfernung von zweitausend Ellen vom Hause, nach Osten zu gemacht, und ebenso einen andern Eruw für den zweiten Tag gegen Westen, eine Elle, hundert oder tausend Ellen vom Hause: so ist der Eruw ungültig, indem derselbe am ersten Tage, so lange es hell war, nicht hatte gegessen werden können, weil es dem, der ihn niedergelegt, nicht möglich war zu ihm zu gelangen, da ihm nach Westen kein Schritt freistand.

  13. Hat aber Jemand am ersten Tage seinen Eruw ein tausend und fünfhundert Ellen gen Morgen gelegt, und für den zweiten Tag einen andern, innerhalb einer Entfernung von fünfhundert Ellen nach Abend zu: so ist auch der zweite Eruw gültig, weil es dem, der ihn niedergelegt, schon am ersten Tage möglich war, zu ihm zu gelangen.

  14. Wenn ein Feiertag auf einen Freitag fällt, so veranstalte man an demselben weder Hof- noch Bereichs-Eruwin; sondern mache dies Alles am Donnerstag ab, welcher den Vorabend zum Feiertag bildet. Fallen die beiden außerhalb Eretz Jisraels stattfindenden Feiertage auf einen Donnerstag und einen Freitag, so veranstalte man beide Eruwin schon am Mittwoch. Vergisst man es aber, und legt keine Eruwin nieder, so ist’s gestattet, am Donnerstag und am Freitag Hof-Eruwin unter besonderem Vorbehalt einzurichten, aber keine Bereichs-Eruwin.

  15. Auf welche Weise macht man einen solchen Vorbehalt? Antwort: indem man am Donnerstag spricht: ist heute Feiertag, so will ich Nichts gesagt haben; ist heute aber kein Feiertag, so gelte dies als Eruw. Am andern Morgen wird die Anlegung des Eruws mit folgenden Worten wiederholt: für den Fall, dass heute Feiertag ist, habe ich die Anlegung des Eruw bereits gestern vorgenommen, und was ich heute sage, gelte deshalb so gut als nicht gesprochen; war aber gestern schon Feiertag, so möge dies mein Eruw sein. Dies ist aber nur gestattet an den beiden nur außerhalb Eretz Jisraels geltenden Feiertagen; die beiden Tage des Neujahrfestes sind hingegen nur als ein einziger anzusehen, und es darf deshalb keine Eruw-Niederlegung an denselben vorgenommen werden; dies muss vielmehr schon am Vorabende bewirkt werden.


  1. In der ursprünglichen Übersetzung ist der zweite Teil des Absatzes zensiert worden. Die Übersetzung wurde wieder eingefügt.↩︎

Zur Übersetzung und Bearbeitung

Die Übersetzung erschien das erste Mal 1850 in Sankt Petersburg und wird hier (leicht) überarbeitet wiedergegeben. Fehlende bzw. zensierte Abschnitte wurden wieder eingefügt (in einer neuen Übersetzung). Die Übersetzung stammt von Leon (Arje-Leib) Mandelstam(m) (1819–1889). Mandelstam wurde in das Bildungsministerium »berufen«, für das er als »Experte« mit der Aufgabe betraut wurde, das jüdische Bildungssystem zu reformieren. Keine Aufgabe, die sich Mandelstam wirklich selber ausgesucht hat. Im Zuge dieser Tätigkeit fertigte er eine Übersetzung der Mischne Torah in die deutsche Sprache an. In der gedruckten Fassung fielen Teile davon durch Zensur weg. Diese wurden in der Fassung, wie sie hier zu finden ist, wieder eingefügt.