Mischna

Die Mischnah – Bawa Kamma

Eine ausführliche Einleitung zu Bawa Kamma ist hier zu finden.

Kapitel 1

1

Vier Haupt-Schädigungen1 gibt es: die durch den (Hornstoss des) Ochsen2, durch die Grube3, durch das abweidende4 Vieh und durch den Brand5. Die Eigentümlichkeit6 des stossenden Ochsen7 ist nicht wie die des Abweiders8, und die Eigentümlichkeit des Abweiders9 ist nicht wie die des stossenden Ochsen10, und die Eigentümlichkeit dieser beiden, dass nämlich in ihnen ein Lebensgeist ist, ist nicht wie die des Feuers, in dem kein Lebensgeist ist11, und die Eigentümlichkeit dieser drei, dass es nämlich ihre Weise ist, fortzuschreiten und zu beschädigen, ist nicht wie die der Grube, deren Weise es nicht ist, fortzuschreiten und zu beschädigen12. Das ihnen Gemeinsame13 ist, dass es ihre Weise ist, zu beschädigen, dass deren Bewachung dir14 obliegt und wenn (eines von ihnen) beschädigt hat, der Schädiger15 schuldig ist, vom Besten seines Landes Schadenersatz zu leisten16.

2

Bei allem, das ich zu bewachen verpflichtet bin, gelte ich17 als Urheber des von ihm angerichteten Schadens. Bin ich auch nur teilweise Urheber seines Schadens, so bin ich zum Schadenersatz verpflichtet, als wäre ich ganz Urheber seines Schadens18. Von Gütern, bei denen kein Veruntreuungs-Opfer vorgeschrieben ist19, von Gütern der Bundes-Söhne20, von Gütern, die Jemands Eigentum sind21, und an jedem Orte, mit Ausnahme des dem Schädiger22 eigentümlichen Gebietes23 und des Gebietes, das dem Geschädigten und dem Schädiger gemeinschaftlich angehört24 (gelten alle Schadenersatz-Vorschriften); und wenn ein Schaden angerichtet wird, ist der Urheber schuldig vom Besten seines Landes Schadenersatz zu leisten25.

3

Geld-Schätzung26, Geldeswert27, vor Gericht28 und nach Aussagen von Zeugen29, die Freie und Bundes-Söhne30 sind, auch Frauen sind im Schaden-Recht einbegriffen31, der Geschädigte und der Schädiger sind am Ersatz32 (beteiligt).

4

In fünf Fällen wird der Beschädiger als ungewohnt33 und in fünf Fällen als gewohnt34 betrachtet: das Vieh ist nicht gewohnt zu (schaden durch) Stossen35, Drängen36, Beissen, Lagern und Ausschlagen. Der Zahn37 ist gewohnt, das für ihn Geeignete zu fressen; der Fuss38 ist gewohnt, im Gehen zu zerbrechen; der Ochse, der (zu stossen) gewohnt ist39 und der Ochse, der beschädigt im Gebiete des Geschädigten40 und der Mensch. Der Wolf, der Löwe, der Bär, der Leopard, der Panther41 und die Schlange gelten als gewohnt. R. Eliëser sagt: Wenn diese gezähmt sind, gelten sie nicht als gewohnt; doch die Schlange gilt immer als gewohnt. Was ist (der Unterschied) zwischen einem ungewohnten und gewohnten (Beschädiger)? Beim ungewohnten bezahlt man den halben Schaden von dessen Körper42, beim gewohnten aber zahlt man den ganzen Schaden von dem Söller43.

Kapitel 2

1

Wie ist dies zu verstehen44: „Der Fuss ist gewohnt, im Gehen zu zerbrechen“?45 Das Vieh ist gewohnt, zu gehen wie gewöhnlich und (dabei) zu zerbrechen46. Hat es aber ausgeschlagen47, oder sind Erdschollen unter seinen Füssen weggesprungen48 und es hat (dadurch) Geräte zerbrochen, so zahlt man den halben Schaden. Hat es auf ein Gerät getreten und es zerbrochen und dies ist auf ein (anderes) Gerät gefallen und hat es zerbrochen, so zahlt man vom ersten den ganzen Schaden und vom letzten den halben Schaden49. Die Hühner sind gewohnt, zu gehen wie gewöhnlich und (dabei) zu zerbrechen. War ein Gewinde an seinen (des Huhns) Füssen gebunden50 oder hat es aufgewühlt (die Erde)51 und Geräte zerbrochen52, so bezahlt man den halben Schaden.

2

Wie ist dies zu verstehen: „Der Zahn ist gewohnt, das für ihn Geeignete zu fressen“?53 Das Vieh ist gewohnt Früchte und Kräuter zu fressen; hat es aber Kleider oder Geräte gefressen, so bezahlt man den halben Schaden54. Wo gelten jene Worte55 ? Im Gebiete des Geschädigten56, (geschah dies) aber auf öffentlichem Orte, so ist man frei. Hat es (dabei) einen Genuss gehabt, so bezahlt man diesen Genuss57. In welchem Falle bezahlt man den Genuss? Hat es (Etwas) aus der Mitte des Marktplatzes gefressen, so bezahlt man den Genuss, (hat es) von den Seiten des Marktplatzes (weggefressen), so bezahlt man den angerichteten Schaden58. Hat es vom Eingang des Ladens weggefressen, so bezahlt man den Genuss; hat es aber aus dem Innern des Ladens weggefressen, so bezahlt man den Schaden.

3

Wenn ein Hund oder ein Böckchen von der Spitze des Daches herabgesprungen ist und Geräte zerbrochen hat, so bezahlt man den ganzen Schaden, weil sie (dies) gewohnt sind59. Wenn ein Hund einen Kohlenkuchen60 genommen hat, damit zu einem Garbenhaufen gegangen ist, den Kuchen gefressen und den Garbenhaufen angezündet hat, so zahlt man betreffs des Kuchens den ganzen61, betreffs des Garbenhaufens aber den halben Schaden62.

4

Welcher (Ochse) gilt als ungewohnt und welcher als gewohnt (zu schaden)? Als gewohnt gilt jeder, über den man drei Tage (das Schaden) bezeugt63 hat, und als ungewohnt gilt er, nachdem er es wieder drei Tage unterlassen hat64. Dies die Worte des R. Jehuda. R. Meïr sagt: Als gewohnt gilt der, über den man es dreimal65 bezeugt hat, und als ungewohnt (nur) jeder, den Kinder betasten66, ohne dass er stösst.

5

Was bedeutet das: „Ein Ochse, der geschädigt im Gebiete des Geschädigten?“ Hat (ein Ochse) auf öffentlichem Gebiete gestossen, gedrängt,67 gebissen, gelagert oder ausgeschlagen, so bezahlt man den halben Schaden68, geschah dies aber im Gebiete des Geschädigten, so bezahlt man, nach R. Tarphon den ganzen Schaden, nach der Meinung der Weisen aber nur den halben Schaden. Es sprach R. Tarphon zu ihnen: Wenn beim Schaden durch Zahn und Fuss, der, auf öffentlichem Gebiete zugefügt, so milde beurteilt wird, dass er zu keinem Ersatz verpflichtet, dennoch im Gebiete des Geschädigten die Strenge gilt, dass man den ganzen Schaden bezahlen muss, wieviel mehr muss beim Hornstoss, der doch auf öffentlichem Gebiete strenger beurteilt wird, indem da (wenigstens) der halbe Schaden zu erstatten ist, im Gebiete des Geschädigten die Strenge gelten, dass man den ganzen Schaden bezahlen müsse69. Da sprachen sie (die Weisen) zu ihm: Dem durch Schluss Gefolgerten genüge es, dem Gegenstande gleich zu sein, aus welchem der Schluss gezogen wurde70; so wie beim Hornstoss auf öffentlichem Gebiete nur der halbe Schaden zu ersetzen ist, ebenso ist beim Hornstoss im Gebiete des Geschädigten nur der halbe Schaden zu erstatten. Darauf R. Tarphon: Ich folgere ja nicht Hornstoss (auf des Geschädigten Gebiete) von Hornstoss (auf öffentlichem Gebiete), sondern ich folgere Hornstoss vom Fuss-Schaden, nämlich wenn schon in dem Falle, wo Zahn-und Fuss-Schäden milde beurteilt werden, falls diese nämlich auf öffentlichem Gebiete geschehen, dennoch beim Hornstoss streng geurteilt wird, wieviel mehr muss in dem Falle, wo selbst Zahn- und Fuss-Schäden strenge beurteilt werden, wenn sie nämlich in des Geschädigten Gebiete geschehen, beim Hornstoss streng geurteilt werden71. Da sprachen die Weisen zu ihm: Dem durch Schluss Gefolgerten genüge es, dem Grunde, durch welchen der Schluss gezogen wurde, gleich zu sein72; sowie (bei Hornstoss) im öffentlichen Gebiete, ebenso ist im Gebiete des Geschädigten nur der halbe Schaden zu ersetzen73.

6

Der Mensch gilt immer als gewohnt, es sei, (er beschädigt) aus Versehen oder vorsätzlich, wachend oder schlafend74. Hat Jemand das Auge seines Nächsten geblendet oder dessen Geräte zerbrochen, so muss er den ganzen Schaden bezahlen75.

Kapitel 3

1

Wenn Jemand ein Fass auf öffentliches Gebiet hinlegt und es kommt ein Anderer und strauchelt daran und zerbricht es, so ist letzterer frei76. Hat er sich daran beschädigt, so ist der Eigentümer des Fasses zum Schadenersatz verpflichtet77. Wenn Jemands Krug im öffentlichen Gebiete zerbrochen wird78 und es gleitet ein Anderer durch das Wasser aus oder wird durch die Scherben beschädigt, so ist jener schuldig79. R. Jehuda sagt: Wenn er noch Absicht darauf hat80, ist er schuldig; hat er aber nicht Absicht darauf81, so ist er frei82.

2

Wenn Jemand im öffentlichen Gebiete Wasser ausgiesst83 und es wird ein Anderer dadurch beschädigt, so ist ersterer zum Schadenersatz verpflichtet. Wenn Jemand Dornen oder Glas verwahrt84 oder von Dornen einen Zaun sich macht85, oder wenn seine Mauer nach dem öffentlichen Orte hin eingestürzt ist und es sind Andere dadurch beschädigt worden, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

3

Wenn Jemand sein Stroh und seine Stoppeln Düngers halber86 auf einen öffentlichen Ort hinausbringt und es wird ein Anderer durch sie beschädigt, so ist ersterer zum Schadenersatz verpflichtet, und wer sich dieselben zuerst nimmt, erwirbt sie (als Eigentum87. R. Simon b. Gamliël sagt; Alle welche Schaden anrichtende Gegenstände an einen öffentlichen Ort legen88, müssen den Schaden, den dieselben zufügen, bezahlen89, und wer die Gegenstände zuerst nimmt, erwirbt sie90. Wenn Jemand Rindermist im öffentlichen Gebiete umwendet91 und es wird ein Anderer dadurch beschädigt, so muss ersterer Schadenersatz leisten.

4

Wenn zwei Töpfer hinter einander gehen und es strauchelt der erste und fällt und der zweite strauchelt an dem ersten, so muss der erste den Schaden des zweiten ersetzen92.

5

Kommt Einer mit seinem Fasse und es kommt ein Anderer mit seinem Balken und es wird das Fass des Einen durch den Balken des Andern zerbrochen, so ist dieser frei; denn dieser hat ebenso wie jener die Erlaubniss zu gehen. War der Balkenträger voran und der Fassträger hinten und das Fass zerbricht an dem Balken, so ist der Balkenträger frei93. Wenn der Balkenträger stehen geblieben ist94, so ist er schuldig95; hat er aber zum Fassträger gesagt: „Bleibe stehen!“, so ist er frei. War der Fassträger voran und der Balkenträger hinten, während das Fass durch den Balken zerbrochen wurde, so ist letzterer schuldig. Wenn der Fassträger aber stehen geblieben ist, so ist jener frei. Hat er dabei zum Balkenträger gesagt: „Bleibe stehen!“ so ist letzterer schuldig. Dasselbe gilt, wenn Einer mit seinem Lichte und der Andere mit seinem Flachse kommt96.

6

Wenn zwei auf öffentlichem Gebiete einhergehen, der Eine läuft97, und der Andere geht, oder beide laufen98, und es beschädigt Einer den Andern, so sind beide frei.

7

Wenn Jemand im Privatgebiete Holz spaltet und dadurch im öffentlichen Gebiete Schaden anrichtet, oder wenn er im öffentlichen Gebiete Holz spaltet und im Privatgebiete schadet, oder wenn er in einem Privatgebiete Holz spaltet und in einem anderen Privatgebiete schadet, so ist er schuldig99.

8

Wenn zwei nicht (zu schaden) gewohnte Ochsen einander verwundet haben, so bezahlt man vom Mehrbetrag des einen Schadens100 die Hälfte. Sind beide gewohnt (zu schaden), so bezahlt man den ganzen Mehrbetrag. Ist einer ungewohnt und der andere gewohnt, so bezahlt man den Mehrbetrag des vom gewohnten an dem ungewohnten verübten Schadens ganz, dagegen einen etwaigen Mehrbetrag des vom ungewohnten an dem gewohnten verübten Schadens nur zur Hälfte101. So auch wenn zwei Menschen einander verwundet haben, bezahlt man den ganzen Mehrbetrag. Haben ein Mensch und ein (zu Schaden) gewohnter Ochse sich gegenseitig verwundet, so zahlt man den ganzen Mehrbetrag. Haben ein Mensch und ein nicht (zu schaden) gewohnter Ochse einander verwundet, so bezahlt man den Mehrbetrag des vom Menschen dem Ochsen zugefügten Schadens ganz102, dagegen einen etwaigen Mehrbetrag des vom Ochsen dem Menschen zugefügten Schadens nur zur Hälfte103. R. Akiba sagt: Auch den Mehrbetrag des von diesem Ochsen dem Menschen zugefügten Schadens muss man ganz bezahlen104.

9

Hat ein Ochs vom Werte einer Mine105 einen Ochsen, der zweihundert Sus wert ist, gestossen und das Aas ist gar nichts wert, so nimmt der Geschädigte den ganzen Ochsen106. Hat ein 200 Sus werter Ochs einen andern von demselben Werte gestossen und das Aas ist gar nichts wert, so gilt, nach R. Meïr, von diesem die Vorschrift (Exod. 21, 35): „Sie sollen den lebenden Ochsen verkaufen und sein Geld teilen.“ Da sagte R. Jehuda zu ihm: Allerdings ist so die Norm107. Hierbei hast Du erfüllt (die Vorschrift): „Sie sollen verkaufen den lebenden Ochsen und sein Geld teilen“; aber du hast nicht erfüllt (die Vorschrift): „Und auch das Todte sollen sie teilen“108. Wobei ist dies (der Fall)? Wenn ein 200 Sus werter Ochse einen Ochsen von demselben Werte gestossen und das Aas 50 Sus wert ist, da bekommt jeder von beiden die Hälfte des lebenden und die Hälfte des toten Ochsen.

10

Wegen mancher Tat seines Ochsen ist der Mensch schuldig, bei der er, wenn er sie selbst getan hätte, frei wäre; bei mancher Tat wieder ist er frei, wenn sie sein Ochs getan, aber schuldig, wenn er sie selbst getan. Wenn sein Ochs Beschämung verursacht, ist er frei, wenn er selbst aber beschämt109, ist er schuldig. Wenn sein Ochs das Auge seines Sklaven geblendet oder dessen Zahn ausgeschlagen hat, ist er frei110; wenn er selbst aber das Auge seines Sklaven geblendet oder ihm den Zahn ausgeschlagen hat, ist er schuldig111. Hat sein Ochs seinen Vater oder seine Mutter verwundet, so ist er Schadenersatz schuldig; hat er selbst aber seinen Vater oder seine Mutter verwundet, so ist er frei (vom Schadenersatz)112. Hat sein Ochs einen Garbenhaufen am Schabbat angezündet, so ist er Schadenersatz schuldig113, hat er selbst aber am Schabbat einen Garbenhaufen angezündet, so ist er frei (vom Schadenersatz), weil er sein Leben verwirkt hat114.

11

Wenn ein Ochs einen andern Ochsen verfolgt, dieser beschädigt wird und dessen Herr sagt: „Dein Ochs hat ihn beschädigt“, während der Herr des andern sagt: „Es ist nicht so, sondern er ist durch einen Felsen verletzt worden“; so muss derjenige, der an seinen Nächsten eine Geldforderung stellt, den Beweis erbringen. Wenn zwei Ochsen115 einen dritten116 verfolgen und der Besitzer des einen sagt: „Dein Ochs hat beschädigt“, während der andere Besitzer sagt: „Dein Ochs hat beschädigt“, so sind beide frei117. Gehören aber beide Verfolger Einem Manne, so sind beide schuldig118. War ein Ochs gross und der andere klein und der Geschädigte sagt: „Der grosse hat beschädigt“119, der Schädiger aber sagt: „Es ist nicht so, sondern der kleine hat beschädigt120; oder es war einer nicht (zu schaden) gewohnt und der andere gewohnt und es sagt der Geschädigte: „Der gewohnte hat beschädigt“121, der Schädiger aber sagt: Nicht so, sondern der nicht gewohnte hat beschädigt“122; so hat derjenige, der eine Geldforderung an seinen Nächsten stellt, den Beweis zu erbringen. Waren die beschädigten Ochsen zwei, der eine gross und der andere klein, und die Beschädiger auch zwei, der eine gross und der andere klein, und es sagt der Geschädigte: „Der grosse hat den grossen123 und der kleine hat den kleinen beschädigt“, der Schädiger aber sagt : „Nicht so, sondern der kleine hat den grossen124 und der grosse den kleinen beschädigt“; oder es war der eine nicht gewohnt und der andere gewohnt, und es sagt der Geschädigte: „Der gewohnte hat den grossen125 und der nicht gewohnte den kleinen beschädigt“, der Schädiger aber sagt: „Nicht so, sondern der nicht gewohnte hat den grossen und der gewohnte den kleinen beschädigt“; so muss derjenige, der an seinen Nächsten eine Geldforderung stellt, den Beweis erbringen126.

Kapitel 4

1

Wenn ein Ochs vier oder fünf Ochsen nach einander gestossen hat127, so zahlt man128 zuerst dem zuletzt Geschädigten129; bleibt noch etwas übrig130; so zahlt man dies dem vorletzten131; bleibt hier noch etwas übrig132, so zahlt man dies dem vorvorletzten133, und der Spätere ist immer im Vorteil134; dies sind die Worte des R. Meïr. R. Simon sagt135: Hat ein Ochs im Werte von 200 Sus einen Ochsen von demselben Werte gestossen, und das Aas ist nichts wert, so bekommt Jeder136 eine Mine137. Hat er dann nochmals einen andern 200 Sus werten Ochsen gestossen, so bekommt der Herr des letzteren eine Mine138, von den vorigen beiden jeder 50 Sus139. Hat er dann nochmals einen dritten 200 Sus werten Ochsen gestossen, so bekommt der Herr des letzten140 eine Mine, der des vorletzten141 50 Sus142, von den beiden ersten143 jeder einen Gold-Denar144.

2

Ist ein Ochs (zu schaden) gewohnt Betreffs seiner Art, nicht aber145 in Betreff anderer Arten; oder ist er gewohnt in Betreff eines Menschen, nicht aber Betreffs des Viehes; oder ist er gewohnt Betreffs junger (Tiere), aber nicht Betreffs herangewachsener146; so hat man für diejenigen Schäden, Betreffs derer er gewohnt ist, ganz, für diejenigen aber, Betreffs derer er nicht gewohnt ist, die Hälfte zu zahlen. Sie147 sprachen vor R. Jehuda: Gesetzt, er wäre gewohnt in Betreff der Schabbate148, nicht aber in Betreff der Wochentage (wie wäre da zu entscheiden?). Da sprach er zu ihnen: Dann müsste man für die an Schabbaten angerichteten Schäden ganz, für die an Wochentagen angerichteten nur die Hälfte bezahlen. Wann gilt ein solcher wieder als nicht gewohnt? Wenn er drei Schabbat-Tage (nacheinander) sich wieder als unschädlich gezeigt hat149.

3

Hat ein Ochse eines Israeliten einen Ochsen des Heiligtums, oder ein Ochs des Heiligtums eines Israeliten Ochsen gestossen, so ist man frei150, denn es heisst (Exod. 21, 35): „Den Ochsen seines Nächsten“; also nicht den Ochsen des Heiligtums. Wenn ein Ochse eines Israeliten den Ochsen eines Heiden stösst, so ist man frei; stösst aber des Heiden Ochs den eines Israeliten, so muss jener, der Ochs sei nicht gewohnt oder gewohnt, den ganzen Schaden bezahlen151.

4

Wenn der Ochs eines hörenden Menschen den Ochsen eines Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen stösst, so ist jener schuldig; stösst aber der Ochs eines Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen den Ochsen eines Hörenden, so sind jene frei152. Wenn der Ochs eines Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen gestossen hat, stellt das Gericht ihnen einen Vormund, und man bezeugt ihnen vor dem Vormunde153. Ist der Taubstumme hörend, der Irrsinnige verständig und der Unmündige grossjährig geworden, so wird deren Ochse wieder als nicht gewohnt beurteilt154; dies sind die Worte R. Meïr’s. R. Jose sagt: Er bleibt in seinem früheren Rechtszustand. Der Ochs des Stadion155 ist nicht des Todes schuldig156, denn es heisst (Exod. 21, 28): „Wenn er stösst“; also nicht, wenn man ihn zum Stossen abrichtet.

5

Wenn ein Ochs einen Menschen stösst, so dass er stirbt, so muss dessen Herr, wenn der Ochs gewohnt ist157, Lösegeld158 bezahlen; ist er nicht gewohnt, so ist jener vom Lösegeld befreit; in beiden Fällen aber ist der Ochs des Todes schuldig159. So ist es auch, wenn er einen Sohn oder eine Tochter160 gestossen hat. Hat er einen Sklaven oder eine Sklavin161 gestossen, so bezahlt man dreissig Selaïm162, mögen jene hundert Minen oder nur einen Denar wert sein.

6

Wenn ein Ochs sich an einer Wand gerieben hat und diese dadurch auf einen Menschen gestürzt ist163; wenn ein Ochs ein Tier töten wollte und einen Menschen getötet hat, wenn er einen Heiden töten wollte und einen Israeliten getötet hat; wenn er ein unreif geborenes Kind töten wollte und ein lebensfähiges getötet hat: so ist er frei164.

7

Ein Ochs des Weibes, ein Ochs der Waisen165, ein Ochs des Vormunds166, ein Ochs der Wüste167, ein Ochs des Heiligtums, ein Ochs des Proselyten, der gestorben ist und keine Erben hat168 — alle diese sind (wenn sie einen Menschen getötet) des Todes schuldig. R. Jehuda sagt: Ein Ochs der Wüste, ein Ochs des Heiligtums und ein Ochs des Proselyten, der gestorben ist und keine Erben hat, sind von der Todesstrafe frei169, weil sie keine Herren haben.

8

Wenn ein Ochs zur Steinigung verurteilt ist170 und sein Herr ihn heiligt; so ist er nicht geheiligt. Wenn er ihn schlachtet, so ist dessen Fleisch verboten. Wenn aber der Herr ihn vor der Verurteilung geheiligt hat, so ist er geheiligt171; hat er ihn geschlachtet, so ist dessen Fleisch erlaubt.

9

Hat er den Ochsen172 einem unentgeltlichen Hüter, einem, der ihn sich entleiht, einem Lohnhüter oder einem, der ihn sich mietet173, übergeben174; so treten diese an die Stelle des Herrn und zahlen, falls der Ochs (zu schaden) gewohnt war, den ganzen Schaden und, falls er ungewohnt war, den halben Schaden175. Hat der Herr den Ochsen mit der Halfter176 angebunden und vor ihm gehörig zugemacht177, er ist aber dennoch hinausgekommen und hat geschädigt, so ist der Herr schuldig, es sei der Ochs nicht (zu schaden) gewohnt oder gewohnt. Dies die Worte des R. Meïr. R. Jehuda sagt: Beim nicht gewohnten ist man schuldig, aber beim gewohnten ist man frei, denn es heisst (Exod. 21, 29): „Wenn der Eigentümer ihn nicht hütet“, dieser aber war gehütet.178 R. Elieser sagt: Dieser kann nicht anders gehütet werden,179 als durch das Messer.180

Kapitel 5

1

Wenn ein Ochs eine Kuh181 gestossen hat, und man findet ihre Leibesfrucht an ihrer Seite182 und weiss nicht, ob sie vor dem Stosse183 oder nach dem Stosse184 geboren hat; so bezahlt man den halben Schaden der Kuh185 und ein Viertel Schaden des Jungen.186 So auch wenn eine Kuh einen Ochsen gestossen hat und man findet ihr Junges187 an ihrer Seite und weiss nicht, ob sie vor dem Stossen oder nach dem Stossen geboren hat;188 so bezahlt man den halben Schaden von (dem Körper) der Kuh189 und ein Viertel des Schadens vom (Körper des) Jungen.190

2

Wenn ein Töpfer seine Töpfe in den Hof des Hausherrn ohne dessen Erlaubnis hereinbringt und das Vieh des Hausherrn sie zerbricht, so ist dieser frei, und wenn das Vieh an den Töpfen sich beschädigt, so ist deren Besitzer schuldig. Bringt er sie aber mit Erlaubnis herein, so ist der Hofbesitzer schuldig. Wenn Jemand seine Früchte in den Hof eines Hausherrn ohne dessen Erlaubnis hereinbringt und sie das Vieh des Hausherrn frisst, so ist dieser frei191 und wenn das Vieh sich durch dieselben beschädigt, ist der Eigentümer der Früchte schuldig;192 hat er sie aber mit Erlaubnis hereingebracht, so ist der Besitzer des Hofes schuldig.

3

Wenn Jemand seinen Ochsen in den Hof eines Hausherrn ohne dessen Erlaubnis hereinbringt und ihn der Ochs des Hausherrn stösst oder der Hund des Hausherrn beisst, so ist dieser frei; stösst aber jener (fremde Ochs) den Ochsen des Hausherrn, so ist dessen Eigentümer schuldig193 Fällt jener (fremde Ochs) in des Hausherrn Brunnen und macht dessen Wasser stinkend, so ist des Ochsen Eigentümer schuldig. War des Hausherrn Vater oder Sohn darin,194 so muss des Ochsen Eigentümer das Lösegeld bezahlen.195 Wenn er ihn aber mit Erlaubnis hereingebracht hat, so ist der Besitzer des Hofes schuldig.196 Rabbi sagt: In allen Fällen ist der Hausherr nicht schuldig, ausser wenn er es übernommen hat, (den Ochsen) zu hüten.197

4

Wenn ein Ochs einen andern Ochsen stossen wollte198 und eine Frau schlug, so dass ihr die Kinder abgingen, so ist dessen Besitzer von der Bezahlung des Wertes der Kinder frei.199 Wenn aber ein Mensch einen andern zu schlagen beabsichtigte und eine Frau schlug, so dass ihr die Kinder abgingen, so muss er den Wert der Kinder bezahlen.200 Wie bezahlt man den Wert der Kinder? Man schätzt die Frau, wie viel sie wert war, bevor sie geboren, und wie viel sie wert ist, nachdem sie geboren Da sagte R. Simon, Sohn Gamliel’s: Wenn es so geschieht, so wäre ja die Frau, nachdem sie geboren, wertvoller!201 Man schätzt daher die Kinder, wie viel sie wert waren, und gibt (den Wert) dem Manne. Hat sie keinen Mann, gibt man es seinen202 Erben. War sie eine freigelassene Sklavin oder eine Proselytin,203 so ist man frei.204

5

Wer im Privatgebiete eine Grube gräbt und sie nach dem öffentlichen Gebiete hin öffnet205, oder wer im öffentlichen Gebiete eine Grube gräbt und sie nach einem Privatgebiete hin öffnet, oder wer sie im eigenen Gebiete gräbt und nach eines Andern Privatgebiete206 hin öffnet, der ist schuldig. Wenn Jemand im öffentlichen Gebiete eine Grube gräbt und ein Ochs oder ein Esel hineinfällt und stirbt, so ist er schuldig. Es ist einerlei, ob er eine207 Grube, einen208 Graben, eine Höhle,209 Vertiefungen210 oder Rinnen211 gegraben, er ist schuldig. Wenn dem so ist, warum heisst es in der Schrift (Exod. 21, 33): „eine Grube“? (Um zu lehren:) Sowie eine Grube geeignet ist zu töten, indem sie212 zehn Handbreiten tief ist, so muss jede Vertiefung zu töten geeignet, nämlich zehn Handbreiten tief sein. Waren sie weniger als zehn Handbreiten tief und es fiel ein Ochs oder ein Esel hinein und starb, so ist man frei;213 wurde das Tier aber darin beschädigt, so ist man schuldig.

6

Gehört eine Grube zwei Teilhabern und es geht der eine vorüber und deckt sie nicht zu und der andere geht vorüber und deckt sie nicht zu, so ist der zweite schuldig.214 Hat sie der erste zugedeckt und es kommt der zweite und findet sie aufgedeckt und deckt sie nicht zu, so ist der zweite schuldig.215 Hat man die Grube gehörig zugedeckt und es fällt ein Ochs oder ein Esel hinein216 und stirbt, so ist man frei. Hat man sie nicht gehörig zugedeckt und es fällt ein Ochs oder ein Esel hinein und stirbt, so ist man schuldig. Ist ein Ochs in Folge des Geräusches beim Graben217 vorwärts in die Grube gestürzt, so ist man schuldig;218 ist er in Folge des Geräusches beim Graben rückwärts (ausserhalb der Grube) gestürzt, so ist man frei.219 Ist ein Ochs mit seinen Geräten220 hineingefallen und diese wurden zerbrochen, oder ist ein Esel mit seinen Geräten221 hineingefallen und diese wurden zerrissen, so ist man in Betreff des Viehes schuldig, in Betreff der Geräte aber frei.222 Fällt ein tauber, toller oder junger Ochs hinein, so ist man schuldig.223 Fällt ein männliches oder weibliches Kind,224 ein Sklave oder eine Sklavin hinein, so ist man frei.

7

Es ist einerlei Recht für Ochsen oder irgend anderes Vieh hinsichtlich des Fallens in die Grube, der Absonderung vom Berge Sinai,225 des Doppel-Ersatzes,226 der Rückgabe des Verlorenen,227 der Last-Abladung,228 des Maul-Verbindens,229 der Vermischung mit anderer Gattung,230 und der Schabbatruhe231; vom Gewild und Geflügel gilt das Gleiche. Wenn dem so ist, warum heisst es in der Schrift: „Ochs oder Esel?“ Die Schrift redet nur vom Gewöhnlichen.

Kapitel 6

1

Wenn Jemand Kleinvieh in die Hürde hineinbringt und vor ihm, wie es sich gehört, zumacht,232 es aber dennoch herauskommt und Schaden anrichtet, so ist er frei.233 oder haben Räuber eingebrochen234 und es kommt heraus und schadet, so ist er frei.235 Haben es Räuber herausgebracht,236 so sind die Räuber schuldig.237

2

Hat man es in die Sonne gesetzt238 oder einem Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen übergeben und es kommt heraus und schadet, so ist man schuldig. Hat man es einem Hirten übergeben, so tritt der Hirte an seine Stelle.239 Ist das Vieh in einen Garten gefallen240 und hat dort einen Nutzen gehabt,241 so bezahlt man diesen Nutzen.242 Ist es aber wie gewöhnlich hinuntergegangen und hat beschädigt, so bezahlt man, was es geschadet hat. Wie bezahlt man was es geschadet hat? Man schätzt ein Stück von einer Sea-Aussaat243 in diesem Felde, wie viel es wert war244 und wie viel es jetzt wert ist.245 R. Simon sagt: hat es reife Früchte gefressen, so bezahlt man reife Früchte,246 wenn (es) ein Sea (gefressen, so zahlt man) ein Sea, wenn zwei, zwei.

3

Wenn Jemand in das Feld seines Nächsten ohne Erlaubnis Garben legt247 und sie das Vieh des Feldbesitzers frisst, so ist dieser frei, und wenn es sich an denselben beschädigt,248 so ist der Garbenbesitzer schuldig; hat er aber die Garben mit Erlaubnis hingelegt, so ist der Feldbesitzer schuldig.249

4

Wer durch einen Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen einen Brand erregt, der ist frei vor dem menschlichen Gerichte, aber schuldig vor dem himmlischen Gerichte. Erregt man einen Brand durch einen verständigen Menschen, so ist der letztere250 schuldig. Wenn zuerst Einer das Feuer, sodann ein Anderer das Holz bringt, so ist der Holzbringer schuldig; bringt zuerst Einer das Holz und dann ein Anderer das Feuer, so ist der Feuerbringer schuldig. Kommt ein Anderer und bläst es an251, so ist dieser schuldig; hat es der Wind angeblasen, so sind Alle frei252. Erregt Jemand einen Brand und er verzehrt Holz oder Stein oder Erde253, so ist er schuldig, denn es heisst (Exod. 22, 5): Wenn Feuer auskommt und Dornen ergreift, und es wird verzehrt ein Garbenhaufen, oder die Saat, oder das Feld254, so muss bezahlen, der den Brand angestiftet. Geht das Feuer über eine Mauer, die vier Ellen hoch255 ist, oder über eine öffentliche Strasse256, oder über einen Strom257, so ist man frei. Wenn Jemand in seinem Gebiete Feuer anzündet, wie weit kann das Feuer weiter schreiten258 ? R. Eleasar, Sohn Asaria’s sagt: Man betrachtet es, als befände es sich mitten in einem Felde von einer Kor-Aussaat259. R. Elieser sagt: 16 Ellen260, wie die öffentliche Strasse. R. Akiba sagt: 50 Ellen. R. Simon sagt: Es heisst „bezahlen soll, der den Brand angestiftet“; es kommt daher bei Allem auf die Beschaffenheit des Feuers an261.

5

Wenn Jemand einen Garbenhaufen anzündet und darin Geräte sind, welche mitverbrennen, so muss er, wie R. Jehuda sagt, Alles, was darin ist, mitbezahlen. Die Weisen aber sagen: Er bezahlt nur einen Garbenhaufen von Weizen oder von Gerste262. War ein Böcklein daran gebunden263 und ein Sklave daneben stehend264 und sie verbrannten mit, so ist man schuldig;265 war aber der Sklave angebunden266 oder war das Böcklein daneben stehend267 und sie verbrannten mit, so ist man (in beiden Fällen) frei.268 Die Weisen stimmen aber dem R. Jehuda zu, dass derjenige, der einen Palast anzündet, Alles, was darin ist, mitbezahlen muss,269 weil es so die Weise der Menschen ist, in den Häusern (ihre Habe) niederzulegen.

6

Wenn ein Funke unter dem Hammer270 hervorkommt und schadet, so ist man schuldig. Wenn ein Kamel mit Flachs beladen durch eine öffentliche Strasse zieht und der Flachs in einen Laden eindringt, vom Lichte des Krämers angezündet wird und einen Palast anzündet, so ist der Herr des Kamels schuldig. Hatte der Krämer aber sein Licht hinausgestellt, so ist der Krämer schuldig. R. Jehuda sagt: Falls es ein Chanukka-Licht271 war, ist er frei.272

Kapitel 7

1

Mehr Anwendung findet die Norm273 des Doppel-Ersatzes,274 als die Norm des Ersatzes vom Vier oder Fünffachen, denn die Norm des Doppel-Ersatzes gilt sowohl bei einem Ding, in dem ein Lebensgeist ist, als bei einem Dinge, in dem kein Lebensgeist ist; dagegen gilt die Norm vom Ersatz des Vier- oder Fünffachen nur bei Rind und Schaf275 allein, denn es heisst (Exod. 21, 37): Wenn Jemand stiehlt ein Rind oder ein Schaf und es schlachtet oder verkauft u. s. w. Wer (die gestohlene Sache) vom Diebe stiehlt, leistet nicht Doppel-Ersatz, und wer dieses Gestohlene dann schlachtet oder verkauft, zahlt nicht das Vier- oder Fünffache.

2

Hat einer nach Aussage zweier Zeugen gestohlen276 und nach Aussage derselben oder anderer zweier Zeugen geschlachtet oder verkauft, so zahlt er das Vier- oder Fünffache. Hat jemand gestohlen und am Schabbat verkauft; hat er gestohlen und zum Götzendienste verkauft;277 hat er gestohlen und am Versöhnungstage geschlachtet;278 hat er von seinem Vater gestohlen, dann geschlachtet oder verkauft, und nachher279 ist der Vater gestorben; hat er gestohlen und geschlachtet und nachher280 es geheiligt:281 so zahlt er (in allen diesen Fällen) das Vier- oder Fünffache. Hat er gestohlen und geschlachtet, um es als Heilmittel oder für die Hunde zu gebrauchen; hat er geschlachtet und es wurde Trefa282 gefunden, oder hat er profane Tiere im Tempel-Vorhofe geschlachtet:283 so zahlt er (in allen diesen Fällen) das Vier- oder Fünffache. R. Simon spricht frei in den beiden letzten Fällen.284

3

Sagen zwei Zeugen aus, dass jemand gestohlen, und dieselben sagen auch aus, dass er geschlachtet oder verkauft hat, die Zeugen werden aber als falsch befunden,285 so müssen diese Alles bezahlen.286 Sagen zwei Zeugen aus, dass jemand gestohlen,287 und andere zwei sagen, dass er geschlachtet oder verkauft hat, diese und jene werden aber als falsch befunden, so bezahlen die ersten Zeugen das Zweifache und die letzten das Dreifache.288 Werden die letzten (allein) als falsch befunden, so bezahlt der Dieb das Zweifache, und sie bezahlen das Dreifache. Wird Einer von den letzten als falsch befunden, so ist das zweite Zeugnis nichtig;289 wird Einer von den ersten als falsch befunden, so ist das ganze Zeugnis nichtig,290 denn fand kein Diebstahl statt, so kann (das Gestohlene) nicht geschlachtet oder verkauft worden sein.

4

Hat jemand nach Aussage zweier Zeugen gestohlen und nach der Aussage Eines Zeugen oder nach seinem eigenen Geständnisse geschlachtet oder verkauft, so bezahlt er nur das Doppelte, aber nicht das Vier- oder Fünffache.291 Hat jemand gestohlen und am Schabbat geschlachtet;292 hat er gestohlen und zum Götzendienste geschlachtet;293 hat er von seinem Vater gestohlen, der Vater ist darauf gestorben294 und nachher hat der Dieb geschlachtet oder verkauft; hat er etwas gestohlen, es darauf geheiligt295 und nachher es geschlachtet oder verkauft; so bezahlt er das Doppelte, aber nicht das Vier- oder Fünffache. R. Simon sagt:296 Bei geheiligten Tieren, für welche der Eigentümer zu haften verpflichtet ist,297 bezahlt man das Vier- oder Fünffache,298 bei solchen aber, für welche jener nicht haften muss,299 ist man frei.

5

Hat er es (das gestohlene Vieh) so verkauft, dass er (auch nur) den hundertsten Teil davon ausgenommen,300 oder war er Teilhaber daran, oder hat er es so geschlachtet, dass es durch seine Hand zum Aas gemacht wurde,301 oder hat er es durchbohrt,302 oder ihm die Halsgefässe ausgerissen,303 so bezahlt er das Doppelte, aber nicht das Vier- oder Fünffache. Hat er es im Gebiete des Eigentümers gestohlen und ausserhalb ihres Gebietes geschlachtet oder verkauft, oder hat er es ausserhalb ihres Gebietes gestohlen und in ihrem Gebiete geschlachtet oder verkauft, oder hat er ausserhalb ihres Gebietes gestohlen und geschlachtet oder verkauft; so bezahlt er das Vier- oder Fünffache. Hat er aber in ihrem Gebiete gestohlen und geschlachtet oder verkauft,304 so ist er frei.

6

Hat der Dieb es, während er hinausging, mit sich fortgezogen, und es ist im Gebiete des Eigentümers gestorben, so ist er frei.305 Hat er es aber aufgehoben oder aus dem Gebiete des Eigentümers herausgebracht und es ist dann gestorben, so ist er schuldig.306 Hat er es gegeben für seinen erstgeborenen Sohn307 oder seinem Gläubiger, einem unentgeltlichen Hüter, einem, der es entlehnt, einem Lohnhüter oder einem, der es mietet, — hat es einer (der letztern)308 mit sich fortgezogen309 und es ist im Gebiete des Eigentümers gestorben, so ist er frei; hat er es aber aufgehoben oder aus dem Gebiete des Eigentümers herausgebracht und es ist dann gestorben, so ist er schuldig.310

7

Man darf kein kleines Vieh im Lande Israel grossziehen;311 man darf es aber grossziehen in Syrien312 und in den Wüsten des Landes Israel.313 Man darf keine Hühner314 in Jerusalem grossziehen wegen der Heiligtümer;315 die Priester dürfen dies nicht im ganzen Lande Israel wegen der reinen Speisen.316 Schweine darf man an keinem Orte grossziehen.317 Es soll Niemand einen Hund318 grossziehen, ausser wenn er an einer Kette gebunden ist. Man darf keine Schlingen319 den Tauben legen, ausser wenn es von der bewohnten Gegend320 dreissig Ris321 entfernt ist.

Kapitel 8

1

Wer seinen Nächsten verwundet, ist dafür wegen fünf Momente schuldig,322 nämlich: Schaden, Schmerz, Heilung, Versäumnis und Beschämung. In welcher Weise (zahlt man) den Schaden? Hat er ihm das Auge geblendet, die Hand abgehauen oder den Fuss gebrochen, so betrachtet man ihn, als wäre er ein auf dem Markte zu verkaufender Sklave,323 und man schätzt ihn, wie viel er wert war324 und wie viel er wert ist. Schmerzgeld (zahlt man in folgender Weise): Hat er ihn mit einem Spiess oder einem Nagel gebrannt, wenn auch nur auf seinem Fingernagel, einer Stelle, wo es keine Beule macht, so schätzt man, wie viel ein Mensch seines Gleichen325 fordern würde, dafür, dass er einen solchen Schmerz sich zufügen liesse.326 Heilungskosten (bezahlt man in folgender Weise): Hat er ihn verletzt, so ist er verpflichtet, ihn heilen zu lassen. Sind Geschwüre327 an ihm entstanden, so ist er, falls dies in Folge der Verletzung geschah, (Heilungskosten) schuldig; geschah es aber nicht in Folge der Verletzung, so ist er frei. Ist die Wunde geheilt und dann wieder ausgebrochen, dann nochmals geheilt und wieder ausgebrochen, so ist er schuldig, ihn heilen zu lassen; war sie aber einmal vollständig geheilt, so ist er nicht mehr schuldig, ihn heilen zu lassen.328 Betreffs der Versäumniskosten betrachten wir ihn, als wäre er Hüter eines Gurkenfeldes, da er ihm den Wert seiner Hand und den Wert seines Fusses bereits bezahlt hat.329 Die Beschämung betreffend, so richtet sich alles nach der Beschaffenheit des, der beschämt hat,330 und des, der beschämt worden ist.331 Wer einen Nackten beschämt,332 wer einen Blinden beschämt,333 oder wer einen Schlafenden beschämt,334 ist schuldig;335 hat aber ein Schlafender beschämt, so ist er frei. Ist jemand vom Dache herabgefallen und hat dadurch (einen Menschen) beschädigt und beschämt, so ist er wegen der Beschädigung schuldig, wegen der Beschämung aber nicht schuldig, denn es heisst (Deuteron. 25, 11): „Sie streckt ihre Hand aus und ergreift seine Schamteile“;336 demnach ist man wegen Beschämung nicht eher schuldig, als bis man mit Absicht gehandelt hat.337

2

In folgender Hinsicht wird beim Menschen (wenn er schadet) strenger geurteilt, als beim Ochsen: Der Mensch muss bezahlen für Schaden, Schmerz, Heilung, Versäumnis und Beschämung, er muss ferner bezahlen das Geld für die Kinder;338 beim (Schaden durch den) Ochsen aber zahlt man nur Schadenersatz, ist auch frei von der Bezahlung des Geldes für die Kinder.339

3

Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, ohne dass er an ihnen eine Wunde macht,340 oder wer seinen Nächsten am Versöhnungstage verletzt,341 der ist alle (obigen 5) Dinge schuldig. Wer einen hebräischen Knecht verletzt, ist Alles schuldig, ausgenommen die Versäumniskosten, falls der Knecht ihm gehört. Wer den kanaanitischen Sklaven eines Andern verletzt, ist Alles schuldig. R. Jehuda sagt: Bei Sklaven zahlt man kein Beschämungsgeld.

4

Mit einem Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen ist das Zusammenstossen böse: wer sie verletzt, ist schuldig; wenn sie aber Andere verletzen, so sind sie frei. Mit dem Sklaven und einer (verheirateten) Frau ist das Zusammenstossen böse: Wer sie verletzt, ist schuldig; wenn sie aber Andere verletzen, so sind sie frei; sie müssen jedoch späterhin bezahlen,342 wenn nämlich die Frau vom Manne geschieden oder der Sklave frei gelassen wird, so sind sie verpflichtet, zu bezahlen.

5

Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt,343 so dass er an ihnen eine Wunde macht, oder wer seinen Nächsten am Schabbat verwundet, der ist von allen (obigen 5) Dingen frei, weil er das Leben verwirkt hat.344 Auch wer seinen eigenen kanaaitischen Sklaven verwundet, ist von Allem frei.

6

Wer seinen Nächsten einen Faustschlag versetzt,345 der muss ihm einen Sela346 geben; nach R. Jehuda im Namen R. Jose’s, des Galiläers, muss er ihm eine Mine347 geben. Hat er ihm eine Ohrfeige gegeben, so muss er ihm zweihundert Sus bezahlen; tat er dies mit der Rückseite der Hand, so zahlt er ihm vierhundert Sus. Hat er ihn ins Ohr geschnitten,348 an den Haaren gerauft, ihn angespieen, so dass der Speichel ihn getroffen,349 ihm den Mantel abgerissen oder einer Frau auf der Strasse das Haupthaar entblösst: so zahlt er vierhundert Sus. Dies ist die Regel: Es richtet sich Alles nach seiner (des Beschämten) Würde350. Es sagt R. Akiba: Selbst die Ärmsten in Israel betrachtet man so, als wären sie adelige Söhne,351 die von ihrem Vermögen herabgekommen, da sie doch Söhne von Abraham, Isaak und Jakob sind.352. Einst geschah es, dass Einer das Haupthaar einer Frau auf der Strasse entblösste, da kam sie vor R. Akiba, und er verurteilte jenen, ihr vierhundert Sus zu geben. Da sprach er zu ihm: Rabbi, gewähre mir eine Zeit!, und er gewährte ihm eine Zeit.353 Darauf passte er ihr auf, als sie am Eingange ihres Hofes stand, und zerbrach einen Krug vor ihr, in welchem für ungefähr einen Issar354 Öl war. Da entblösste sie ihr Haupt, sammelte (das Öl) mit der Hand auf und bestrich sich das Haupthaar. Er hatte hierzu Zeugen bestellt, kam nun vor R. Akiba und sprach zu ihm: Rabbi, dieser355 soll ich vierhundert Sus geben? Da sprach er zu ihm: Du hast nichts gesagt, denn wer sich selbst verletzt, ist, obgleich er es nicht darf, dennoch frei;356 wenn aber Andere ihn verletzen, sind sie schuldig; wer seine Pflanzen abhaut, ist, obgleich er es nicht darf, frei;357 wenn aber Andere seine Pflanzen abhauen, sind sie schuldig.358

7

Obgleich er ihm bezahlt, wird ihm nicht vergeben,359 bis er ihm abbittet, denn es heisst (Gen. 20,7): Und nun gib zurück die Frau u. s. w. Woher wissen wir, dass der um Verzeihung Gebetene nicht grausam sein soll?360 Es heisst (das. v. 17): Abraham betete zu Gott, und Gott heilte den Abimelech u. s. w. Wenn jemand sagt: „Blende mir das Auge, haue mir die Hand ab, brich mir den Fuss“, so ist der Täter schuldig. (Wenn er auch dabei sagt): „Mit der Bedingung, dass du frei seiest“, so ist er (dennoch) schuldig.361 (Sagt jemand): „Zerreisse mein Kleid, zerbrich meinen Krug“, so ist der Täter schuldig; (sagt er aber dabei): „Mit der Bedingung, dass du frei seiest“, so ist er frei.362 Wenn jemand sagt: „Tue so jenem Manne, mit der Bedingung, dass du frei seiest“, so ist der Täter schuldig,363 sowohl bei Leibes- als bei Geldschaden.

Kapitel 9

1

Wenn jemand Holz geraubt364 und daraus Geräte, oder Wolle und daraus Kleider gemacht hat, so ersetzt er (das Geraubte) so, wie es365 zur Zeit des Raubens war.366 Hat er eine trächtige Kuh geraubt, und diese hat bei ihm geboren, oder ein wolliges Schaf, und er hat es geschoren; so bezahlt er den Wert einer Kuh, die zu gebären im Begriffe ist, oder den Wert eines Schafes, das zum Scheren bereit steht.367 Hat er eine Kuh geraubt, und sie ist bei ihm trächtig geworden und hat geboren, oder hat er ein Schaf geraubt, und es ist bei ihm in Wolle gekommen, und er hat es geschoren;368 so ersetzt er so, wie es zur Zeit des Raubens war. Dies ist die Regel: Alle Räuber ersetzen (das Geraubte) so, wie es zur Zeit des Raubens war.369

2

Hat er Vieh geraubt, und es ist (bei ihm) alt geworden, oder Sklaven, und sie sind alt geworden, so bezahlt er, wie sie zur Zeit des Raubens waren.370 R. Meïr sagt: Bei Sklaven kann er zu ihm sagen: Hier ist das Deinige vor dir.371 Hat er eine Münze geraubt, und sie ist gesprungen, oder Früchte, und sie sind verfault,372 oder Wein, und er ist sauer geworden, so bezahlt er (Alles) so, wie es zur Zeit des Raubens war. Hat er eine Münze geraubt, und sie ist ungültig geworden,373 oder Hebe, und sie ist verunreinigt worden, oder Gesäuertes, und es ist das Pesachfest darüber verstrichen,374 oder Vieh, und es ist damit eine Sünde begangen worden,375 oder es ist für den Altar unbrauchbar geworden,376 oder zur Steinigung verurteilt worden,377 so kann er zu ihm sagen: Hier ist das Deinige vor dir.378

3

Hat jemand etwas Handwerkern zum Verbessern379 gegeben, und sie haben es verdorben;380 so sind sie schuldig, zu ersetzen.381 Hat jemand einem Holzarbeiter eine Sänfte, einen Kasten oder einen Schrank zum Verbessern gegeben, und er hat ihn verdorben;382 so ist er schuldig, zu ersetzen. Wenn ein Maurer eine Wand niederzureissen übernommen und dabei die Steine zerbrochen oder sonst Schaden getan hat, so ist er schuldig zu ersetzen. Hat er auf dieser Seite niedergerissen, und es ist an einer andern Seite etwas eingestürzt, so ist er frei; geschah dies aber in Folge seines Schlages,383 so ist er schuldig.

4

Hat jemand Wolle einem Färber gegeben, und es hat sie der Kessel verbrannt,384 so muss er385 ihm den Wert der Wolle ersetzen. Hat er sie hässlich386 gefärbt,387 so muss man, falls die Verbesserung mehr wert ist, als die (darauf verwendete) Ausgabe,388 (dem Färber bloß) die Ausgabe389 ersetzen; beträgt aber die Ausgabe mehr als die Verbesserung (wert ist)390 so zahlt man den Wert der Verbesserung.391 Gab man sie, rot zu färben, und er färbte sie schwarz, oder gab man sie schwarz zu färben, und er färbte sie rot, so sagt R. Meïr: Der Färber muss ihm den Wert seiner Wolle ersetzen.392 R. Jehuda sagt: Man zahlt, falls die Verbesserung mehr wert ist, als die Ausgaben, dem Färber seine Ausgaben; sind aber die Ausgaben mehr als der Wert der Verbesserung, so zahlt man nur die Verbesserung.393

5

Wer seinem Nächsten etwas, das eine Peruta wert ist, geraubt und es ihm abgeschworen hat,394 muss es ihm nachführen,395 selbst bis nach Medien396 hin. Er darf es weder seinem397 Sohne noch seinem398 Boten übergeben;399 doch darf er es dem Boten des Gerichtes geben.400 Ist der Beraubte gestorben, so muss er es dessen Erben zurückerstatten.401

6

Hat er402 ihm die Hauptschuld erstattet, aber nicht das Fünftel;403 hat er404 ihm auf die Hauptschuld verzichtet, aber nicht auf das Fünftel; hat er auf Beides verzichtet, mit Ausnahme eines Teils der Hauptschuld, der weniger als eine Peruta wert ist; so braucht er ihm nicht nachzugehen.405 Hat er ihm das Fünftel erstattet, aber nicht die Hauptschuld; hat er ihm auf das Fünftel verzichtet, aber nicht auf die Hauptschuld; hat er auf Beides verzichtet, mit Ausnahme eines Teils der Hauptschuld, der eine Peruta wert ist; so muss er ihm nachgehen.

7

Hat er ihm die Hauptschuld erstattet, aber das Fünftel abgeschworen;406 so muss er407 noch ein Fünftel von dem Fünftel hinzuzahlen,408 und zwar409 bis die Hauptschuld410 sich auf weniger als einen Wert von einer Peruta vermindert hat. Dasselbe gilt beim Verwahrgut, denn es heisst (Lev. 5, 21 f.): „Ein Verwahrgut, oder ein Darlehen, oder einen Raub, oder er hat seinem Nächsten den Lohn vorenthalten, oder er hat Verlorenes gefunden und leugnet es ab und schwört falsch“, — da muss er die Hauptschuld, (noch) ein Fünftel (dazu) und ein Schuldopfer entrichten.411

8

(Es sagt der Deponent): „Wo ist mein Verwahrgut?“ (Der Depositär) antwortet ihm: „Es ist verloren gegangen.“ (Darauf der Deponent): „Ich beschwöre dich (deswegen)“; und jener sagt: „Amen!“412 Die Zeugen aber bezeugen gegen ihn, dass er es verzehrt hat; so muss er (nur) die Hauptschuld bezahlen. Gesteht er es aber von selbst ein, so muss er die Hauptschuld, (noch) ein Fünftel (dazu) und ein Schuldopfer entrichten. (Es sagt der Deponent): „Wo ist mein Verwahrgut?“ (Der Depositär) antwortet ihm: „Es ist gestohlen worden.“ (Darauf der Deponent): „Ich beschwöre dich (deswegen)“, und jener sagt: „Amen!“ — Die Zeugen aber bezeugen gegen ihn, dass er es gestohlen hat;413 so muss er Doppel-Ersatz leisten.414 Gesteht er es aber von selbst ein, so muss er die Hauptschuld, (noch) ein Fünftel (dazu) und ein Schuldopfer entrichten.415

9

Wenn jemand seinen Vater beraubt und es ihm abgeschworen hat und der Vater dann gestorben ist;416 so bezahlt er die Hauptschuld und das Fünftel dessen Söhnen417 oder dessen Brüdern.418 Wenn er nicht will419 oder nichts hat,420 so borgt er,421 und die Gläubiger kommen und nehmen bezahlt.422

10

Wenn jemand zu seinem Sohne sagt: „Konam423 sei, was du424 von dem Meinigen425 geniessest“; so darf dieser ihn, wenn er stirbt, beerben.426 (Fügt er aber hinzu): „Sowohl bei meinem Leben als nach meinem Tode“;427 so darf der Sohn ihn, wenn er stirbt, nicht beerben; er muss vielmehr (das Erbe) dessen Söhnen oder dessen Brüdern geben.428 Wenn er aber nichts hat; so borgt er, und die Gläubiger kommen und nehmen bezahlt.429

11

Wenn jemand einen Proselyten beraubt und es ihm abgeschworen hat, und der Proselyte dann gestorben ist; so bezahlt er die Hauptschuld und das Fünftel den Priestern und bringt ein Schuldopfer für den Altar, denn es heisst (Num. 5, 8): Wenn der Mann keinen Verwandten hat,430 um diesem die Schuld zu erstatten, so sei die Schuld, die dem Ewigen erstattet wird, dem Priester, ausser dem Widder der Versöhnung,431 wodurch man ihn sühnt. — Hat der Räuber432 das Geld und das Schuldopfer (zum Tempel) hinaufgebracht und ist dann gestorben; so wird das Geld seinen Söhnen433 gegeben, und das Schuldopfer lässt man weiden, bis er fehlerhaft wird, dann wird es verkauft, und dessen Erlös fällt in die Opferspenden-Kasse.434

12

Hat er435 das Geld den Männern der Dienst-Abteilung436 gegeben und ist dann gestorben,437 so können seine Erben es aus deren438 Hand nicht wegnehmen,439 denn es heisst (Num. 5, 10): „Was jemand dem Priester gibt, soll ihm bleiben.“ Hat er das Geld der Abteilung Jehojarib440 und das Schuldopfer der Abteilung Jedaja441 gegeben; so hat er seiner Pflicht genügt.442 Hat er das Schuldopfer der Abteilung Jehojarib und das Geld der Abteilung Jedaja gegeben; so sollen, wenn das Schuldopfer noch vorhanden ist,443 es die Männer von Jedaja darbringen;444 ist es aber nicht mehr vorhanden, so muss er nochmals ein anderes Schuldopfer darbringen; denn wer seinen Raub bringt, bevor er sein Schuldopfer gebracht, hat seiner Pflicht genügt; wer aber sein Schuldopfer bringt, bevor er seinen Raub gebracht, hat seiner Pflicht nicht genügt. Hat er ihm445 die Hauptschuld aber nicht das Fünftel entrichtet, so hindert das Fünftel nicht.446

Kapitel 10

1

Wenn jemand etwas raubt und es seinen Kindern zu essen gibt,447 oder es448 ihnen hinterlässt,449 so sind sie vom Ersatze befreit. War es aber eine Sache, woran eine Verpflichtung haften kann,450 so sind sie schuldig zu ersetzen.451 Man darf sich nicht Geld wechseln lassen452 aus den Kassen453 der Zöllner, auch nicht aus dem Beutel454 der Steuereinnehmer; man darf auch daraus kein Almosen annehmen.455 Man darf aber von ihm aus seinem Hause oder vom Markte456 annehmen.

2

Haben ihm Zöllner seinen Esel weggenommen und dafür einen andern Esel gegeben, oder haben ihm Räuber sein Gewand geraubt und dafür ein anderes Gewand gegeben; so gehören diese ihm, weil die Eigentümer dieselben aufgegeben haben457. Wenn jemand aus dem Strome, von einer Feindesschaar11a S. Pesachim III Note 46. oder von Räubern etwas rettet, so gehört es ihm, falls der Eigentümer dasselbe bereits aufgegeben hatte458. Dasselbe gilt von einem Bienenschwarm459: wenn der Eigentümer denselben aufgegeben, so gehört er ihm. Es sagt R. Jochanan ben Beroka: Eine Frau oder ein Kind ist beglaubt, wenn sie aussagen: „Dieser Bienenschwarm ist von hier ausgegangen“460. Es darf auch Einer in das Feld eines Andern gehen, um seinen Bienenschwarm zu retten, und wenn er dabei beschädigt, bezahlt er was er beschädigt hat; er darf aber nicht dessen Baumzweig461 abhauen, selbst mit der Absicht, dessen Wert zu bezahlen. R. Ismael, Sohn des R. Jochanan ben Beroka sagt: Er darf denselben abhauen462, und er bezahlt dessen Wert.

3

Erkennt jemand463 seine Geräte oder seine Bücher464 in der Hand eines Andern, und es hat sich in der Stadt ein Gerücht von einem bei ihm verübten Diebstahl verbreitet465; so soll der Käufer466 ihm schwören, wie viel er dafür bezahlt hat, und diesen Betrag empfangen.467 Ist dies nicht der Fall, so ist er nicht dazu berechtigt468, denn ich sage, er469 hat sie einem Andern verkauft und dieser470 hat sie von Jenem gekauft.

4

Kommt der Eine mit seinem Fasse Wein und der Andere kommt mit seinem Fasse Honig471, es zerspringt das Honigfass und es giesst der Eine seinen Wein aus und rettet den Honig in sein Fass; so hat er nur seinen Lohn472 zu fordern. Wenn er aber gesagt hat473: „Ich will das deinige retten, und du sollst mir den Wert des Meinigen erstatten“; so muss er ihm denselben erstatten. Schwemmt ein Strom seinen Esel und den Esel seines Nächsten fort474, der seinige ist eine Mine und der seines Nächsten zweihundert Sus wert; er lässt nun den seinigen und rettet den seines Nächsten; so hat er nur seinen Lohn zu fordern. Wenn er aber zu ihm gesagt hat: „Ich will den deinigen retten, und du sollst mir den meinigen erstatten“; so muss er ihm denselben erstatten.

5

Hat jemand seinem Nächsten ein Feld geraubt und Dränger475 haben dasselbe ihm weggenommen, so kann er, wenn es eine Landplage476 ist, zum Eigentümer sagen: „Hier ist das deinige vor dir!“ Geschah es aber durch die Schuld des Räubers, so muss er ihm ein anderes Feld verschaffen. Hat es ein Strom überschwemmt, so kann er zu ihm sagen: „Hier ist das deinige vor dir!“477

6

Wer in bewohntem Lande seinen Nächsten beraubt, von ihm Geld entlehnt oder etwas zur Verwahrung empfängt, darf es ihm nicht in der Wüste zurückgeben. Hat er es aber mit der Bedingung478, dass er nach der Wüste reisen würde, übernommen, so kann er es ihm in der Wüste zurückgeben.

7

Wer zu seinem Nächsten sagt479: „Ich habe dich beraubt, du hast mir Geld geliehen, du hast mir etwas zum Verwahren gegeben, allein ich weiss nicht, ob ich dir dasselbe zurückgegeben habe oder nicht“, der ist schuldig zu zahlen480. Sagt er aber: „Ich weiss nicht, ob ich dich beraubt habe, ob du mir geliehen hast, ob du mir zur Verwahrung gegeben hast“; so ist er vom Zahlen frei481.

8

Wenn jemand ein Lamm aus der Herde gestohlen und dasselbe wieder an seine Stelle gebracht hat482, dies aber dann gestorben oder gestohlen worden ist; so ist er noch dafür zu haften verpflichtet.483. Hat der Eigentümer weder vom Diebstahl noch von der Rückgabe etwas gewusst und hernach das Kleinvieh gezählt und vollständig gefunden; so ist der Dieb frei484.

9

Man darf von den Hirten keine Wolle, keine Milch und keine Böckchen485 kaufen486; auch von Fruchthütern kein Holz und keine Früchte. Man darf aber von den Weibern wollene Gewänder in Judaea487, leinene Gewänder in Galilaea und Kälber in Saron488 kaufen.489 Bei Allen aber, die sagen, dass man es geheim halten solle, ist es verboten.490 Man darf auch Eier und Hühner überall491 kaufen.

10

Die Wollflocken, die der Walker herausschafft492, gehören ihm493; was aber der Wollkämmer herausbringt494, gehört dem Eigentümer.495 Der Walker darf drei Fäden496 abnehmen, und sie gehören ihm; was darüber ist, gehört dem Eigentümer. Ist es Schwarzes auf Weissem497, so kann er Alles abnehmen498, und es gehört ihm. Hat ein Schneider vom Faden so viel übrig, dass man damit nähen kann499, und Flecke die drei Finger lang und drei Finger breit sind; so gehören diese dem Eigentümer. Was der Zimmermann mit der Hobel fortbringt500, gehört ihm, das mit dem Beile Abgeschlagene501 gehört dem Eigentümer. Wenn er aber beim Hausherrn502 arbeitet, so gehören selbst die Sägespäne dem Hausherrn.


  1. Eig. Väter-Schädigungen, indem alle andern als von diesen abgeleitet, (תולדות = Kinder), betrachtet werden. „Väter“ heissen diese deshalb, weil sie in der Thora genannt sind.↩︎

  2. קרן, Exod. 21, 35—36; so Jerusch. — תולדות davon sind alle Beschädigungen, die durch eine direkt zum Schaden vom Tiere gemachte willkürliche Bewegung verübt werden („wo das Tier mit Absicht geschadet hat,“ sagt der Talmud), z. B. Ausstossen, Beissen u. dgl. Nach dem T. Babli spricht die Mischna hier vom Fuss-Schaden, (רגל, d. h. was der Ochs beim Gehen mit dem Fusse zertritt); dies ist in den Worten ושלח את בעירה Exod. 22, 4 angedeutet. Die תולדות von רגל sind alle Schäden, die ein Tier im gewöhnlichen Gange anrichtet, z. B., wenn es im Gehen mit dem Horn oder mit einer auf ihm befindlichen Last etwas beschädigt.↩︎

  3. Exod. 21, 33; 34. Dazu gehören als תולדות z. B. alle Schäden, die durch Schaden verursachende Gegenstände, die ein Mensch auf die Strasse geworfen hat, entstanden sind.↩︎

  4. Exod. 22, 4. Nach Jerusch. ist dies das Abfressen (שן) und Zertreten (רגל, oben Note 2). Zur Worterklärung vgl. Pea 4, 5, Targ. Jon. zu Num. 22, 4 und den Text des samaritanischen Pentateuchs, wo unser Vers lautet: כי יבעיר איש שדה וגו׳ ובער בשדה אחר שלם ישלם משדהו כתבואתה ואם כל שדה יבעה מיטב שדהו ומיטב כרמו ישלם . Als תולדות von שן sind zu rechnen die Fälle, wo das Tier beim Beschädigen einen Genuss oder ein Vergnügen hat, z. B. wenn es sich zum Vergnügen an einer Wand gerieben und diese dadurch eingestürzt ist. Nach einer Ansicht im T. Babli ist מבעה ein vom Menschen angerichteter Schaden.↩︎

  5. Exod. 22, 5. Als תולדות von אש betrachtet man z. B. Steine, Messer und sonstige Gegenstände, die man auf das Dach gelegt und die durch einen gewöhnlich vorauszusetzenden Wind hinabgeworfen wurden und im Fallen Schaden angerichtet haben.↩︎

  6. לא הֲרִי כהרי, so auch sonst, z. B. in der Baraita der 13 Middot 5 u. 6; häufiger aber steht dafür כִּרְאִי . . לא רְאִי (vgl. Menachot 60b mit Sifra, Nedaba, Par. 11, 4; Per. 13, 2). Es ist demnach הֲרִי = רְאִי (wie אֲרוּ, הֲרֵי = רְאֵה) der Anblick, Gesichtspunkt. Gemeint ist hier ein spezifisches Merkmal, das als Grund der in Rede stehenden Vorschrift, der Verpflichtung zum Schadenersatz, betrachtet werden kann.↩︎

  7. Nämlich dass das Tier direkt, um zu beschädigen, eine willkürliche Bewegung gemacht, also gewissermassen mit Absicht geschadet hat (כונתו להזיק). Bei רגל (nach T. B. oben Note 2) ist wieder die Eigentümlichkeit vorhanden, dass der betr. Schaden häufig vorkommt (היזיקה מצוי).↩︎

  8. Man hätte also מבעה von שור nicht ableiten können.↩︎

  9. Nämlich dass das Tier beim Schaden einen Genuss hat (יש הנאה להזיקה). Das Merkmal von רגל s. oben Note 7.↩︎

  10. Man hätte daher שור nicht von מבעה deduziert.↩︎

  11. Die Verpflichtung zum Schadenersatz bei Brandstiftung hätte also nicht von שור und מבעה abgeleitet werden können.↩︎

  12. Letzteres könnte also nicht von den drei andern hergeleitet werden. Die Thora hat deshalb alle vier Gesetze vorgeschrieben↩︎

  13. Eig. „die gleiche Seite in ihnen“, d. h. diejenigen Merkmale, die, weil sie allen vier Fällen gemeinschaftlich zukommen, als Grund der Verpflichtung zum Schadenersatz angesehen werden müssen.↩︎

  14. D. h. einer bestimmten Person.↩︎

  15. Als Schädiger (מזיק) wird derjenige betrachtet, der verpflichtet ist, den Gegenstand zu bewachen, und dies versäumt, s. folgende Mischna.↩︎

  16. Es kann daher aus diesen vier Gesetzen geschlossen werden, dass jeder, dem die Bewachung eines Gegenstandes obliegt, der in gewöhnlicher Weise zu beschädigen vermag, für den vom Gegenstande angerichteten Schaden Ersatz leisten muss, und zwar vom Besten seines Landes. Nach T. B. kann er beliebige, bewegliche Gegenstände bezahlen, weil Mobilien immer als „Bestes“ zu betrachten sind, denn was hier nicht verkäuflich ist, kann an einem anderen Orte verkauft werden. Der Lehrsatz der Mischna gilt demnach nur, wenn die Zahlung in Immobilien (קרקע) geleistet wird.↩︎

  17. Wenn ich es nicht gehörig bewacht habe. הכשרתי eig. ich habe bereitet, d. h. gelte als Urheber.↩︎

  18. Wenn jemand z. B. eine Grube 9 Handbreiten tief ausgehöhlt hat, in welcher Tiefe sie noch nicht den Tod eines Tieres zu verursachen im Stande ist, und ein zweiter macht sie noch eine Handbreite tiefer, so dass ein hereinfallendes Tier getötet wird, so ist der zweite allein dafür Ersatz schuldig.↩︎

  19. Das sind profane Güter; ausgeschlossen sind heilige Güter, bei denen in Lev. 5, 14 ff. im Falle der Veruntreuung ein Opfer vorgeschrieben ist.↩︎

  20. Das sind Israeliten.↩︎

  21. Herrenlose Güter sind ausgeschlossen.↩︎

  22. S. oben Note 15; es handelt sich also hier nicht um einen Schaden, den der Mensch mit eigenen Händen zugefügt hat.↩︎

  23. Falls der Beschädigte dieses Gebiet ohne Erlaubnis betreten hat.↩︎

  24. Falls dieses Gebiet auch für Tiere bestimmt ist, ist der Mitbesitzer für den Schaden, den sein Tier durch Fressen oder Zertreten (שן und רגל) verübt hat, nicht verantwortlich, wohl aber für Hornstoss-Schäden (קרן). Jerusch. liest ורשות הניזק והמזיק בתשלומין und erklärt, dass bei Schäden im gemeinschaftlichen Gebiete bezahlt werden muss.↩︎

  25. Der letzte Satz fehlt mit Recht in der Mischna des Jeruschalmi, da dies bereits in der ersten Mischna steht. Nach T. Babli schliesst dieser Satz diejenigen Beschädigungen ein, die in der ersten Mischna nicht enthalten sind.↩︎

  26. Diese Mischna enthält bloß einige kurze Bemerkungen, um das Gedächtnis beim Auswendiglernen der mündlichen Lehre zu unterstützen. Die Erklärung zu diesen Bemerkungen gibt die Tosefta. „Geld-Schätzung“ will sagen: Jeder Schaden soll nach seinem Geldwerte abgeschätzt und bezahlt werden. Wenn z. B. die Kuh des A einen Mantel des B beschädigt, nachher wieder, durch diesen Mantel zu Falle gebracht, sich ein Bein gebrochen hat, soll man nicht sagen, der Schaden des A und der des B heben sich gegenseitig auf; sondern beide Schäden müssen abgeschätzt und das Plus des einen bezahlt werden.↩︎

  27. Dies heisst nach Tosefta: Der Schaden ist nur mit Grundstücken zu bezahlen. Der Talmud fügt hinzu: Dies gilt nur, falls der Schädiger gestorben und dessen Waisen zu bezahlen haben. Diese sind nicht verpflichtet, von den geerbten Mobilien die Schulden des Vaters zu bezahlen. Die Grundstücke heissen hier „Geldeswert“ im Gegensatz zu den beweglichen Gütern, die als „Geld“ betrachtet werden, weil sie leicht verkäuflich sind; s. oben Note 16.↩︎

  28. D. h. es soll vor ordinierten Richtern (מומחין) der Prozess geführt werden. Dies gilt für solche Fälle, wo die Bezahlung als Pön (קנס) betrachtet wird. Nur Richter, welche die Ordination (סמיכה) haben, können in Straf-Prozessen fungieren. Lieber die Ordination vgl. Mischna Sanhedrin 1, 3.↩︎

  29. Das eigene Geständnis verpflichtet nicht zur Strafzahlung.↩︎

  30. Ausgeschlossen sind Sklaven und Heiden.↩︎

  31. Sowohl wenn sie schädigen, als auch wenn sie geschädigt werden.↩︎

  32. Dies gilt für die Fälle, wo nur der halbe Schaden bezahlt wird (Exod. 21, 35). Nach einer Ansicht im T. B. ist der Geschädigte insofern am Ersatz beteiligt, als er den Schaden, den das tote Tier bis zur gerichtlichen Verurteilung des Schädigers erleidet (פחת נבילה), allein zu tragen hat.↩︎

  33. Eig. unschuldig. In diesen Fällen sollte (nach der Halacha) eigentlich gar nichts bezahlt werden, doch hat die Thora als Strafe die Zahlung des halben Schadens angeordnet.↩︎

  34. Eig. bezeugt, verwarnt, nach den Worten der Schrift והועד בבעליו (Exod. 21, 29). Bei den Beschädigungen, die das Tier zu verüben gewohnt ist, gilt der Eigentümer schon zum ersten Mal als verwarnt (מועד מתחילתו).↩︎

  35. Mit dem Horn.↩︎

  36. Mit dem Körper stossen.↩︎

  37. Des Tieres.↩︎

  38. Des Tieres.↩︎

  39. Der bereits dreimal gestossen oder gebissen u. s. w. und dessen Eigentümer von Zeugen verwarnt worden, s. weiter 2, 4.↩︎

  40. S. 2, 5.↩︎

  41. Πάρδαλις. Nach dem Talmud ist ברדלס = צבוע, die Hyäne.↩︎

  42. Vom Körper des beschädigenden Tieres. Ist dies nicht soviel wert, als der halbe Schaden beträgt; so braucht der Schädiger nicht von seinem Vermögen zuzulegen.↩︎

  43. D. h. wohl: von seinem eigenen Vermögen, im Gegensatz zu מגופו des תם. Da aber nach Menachot 108b der Söller schlechter ist als das untere Haus (בית) und die Schäden doch vom Besten bezahlt werden müssen, so wird hier עליה vom Talmud als „das Beste unter den Gütern“ (מעולה שבנכסים) erklärt.↩︎

  44. Diese Mischna erklärt die letzte Mischna des vorherigen Abschnitts.↩︎

  45. So nach Tosaphot; nach Raschi ist לשבר כדרך הלוכה schon die Antwort.↩︎

  46. D. h. im gewöhnlichen Gange zu zerbrechen, sei es durch Treten oder mit dem Leibe oder mit einer Last.↩︎

  47. Dies ist etwas Ungewöhnliches (oben 1, 4), deshalb wird hier nur der halbe Schaden bezahlt.↩︎

  48. Der Fall, der hier besprochen wird, den der Talmud kurz צרורות nennt, ist zwar eine Unterart (תולדה) von רגל, indem der Schaden vom Tiere im gewöhnlichen Gange verübt wird, ist auch insofern mit der Kategorie רגל zu vergleichen, als ein solcher Schaden, im öffentlichen Orte (רשות הרבים) angerichtet, nicht bezahlt werden muss; dennoch aber ist hierbei nur der halbe Schaden zu bezahlen, weil der Schaden nicht vom Tiere direkt, sondern nur durch seine Kraft (כהו) vermittels eines andern mit ihm nicht in Verbindung stehenden Gegenstande verübt worden. Es ist dies nach dem Talmud eine sinaïtische Tradition (הלכה למשה מסיני).↩︎

  49. Das erste ist vom Tiere direkt, das zweite nur durch dessen Kraft zerbrochen worden.↩︎

  50. Und es hat das Gewinde so geschleudert, dass ein Gerät dadurch zerbrochen wurde (Talmud).↩︎

  51. So richtig Maimonides, vgl. Tosefta II, 1. Im Syr. heisst ܗܕܰܣ studuit, sollicitus fuit. Nach Raschi heisst הדס hüpfen.↩︎

  52. Durch geworfene Erdschollen.↩︎

  53. Nach Raschi ist zu übersetzen: „Inwiefern gilt der Zahn (eines Tieres) als gewohnt? Insofern, dass er das für ihn Geeignete frisst.“ Vgl. oben Note 2.↩︎

  54. Weil dies etwas Ungewöhnliches ist.↩︎

  55. Dies bezieht sich auf den ersten Fall, wonach man, wenn das Vieh Früchte oder Kräuter gefressen, den ganzen Schaden bezahlen muss.↩︎

  56. Denn so heisst es (Exod. 22,4): Wenn es abweidet im Felde eines Andern.↩︎

  57. Er bezahlt nicht nach dem Werte des gefressenen Gegenstandes, sondern nur nach dem Genusse, den das Tier gehabt. Hat z. B. ein Esel Datteln gefressen, so bezahlt man den Wert einer gleichen Quantität Gerste.↩︎

  58. Weil dieser Raum wie das Gebiet des Geschädigten und nicht wie ein öffentlicher Ort betrachtet wird.↩︎

  59. Sie sind gewohnt zu springen, es ist dies daher eine תולדה von רגל. Deshalb ist hier nur dann zu bezahlen, wenn dies im Gebiete des Geschädigten geschehen ist.↩︎

  60. An dem glimmende Kohlen kleben.↩︎

  61. Denn es ist שן (Zahn-Schaden) im Gebiete des Geschädigten. Der Garbenhaufen liegt hier im Felde des Eigentümers des Kuchens.↩︎

  62. Weil dies mit צרורות (oben Note 5) zu vergleichen ist.↩︎

  63. Es hat der Ochse 3 Tage hintereinander an jedem Tage gestossen, und es ist dies dem Eigentümer von Zeugen vor Gericht bezeugt worden; dadurch gilt der Eigentümer als gewarnt. Es bleibt im Talmud zweifelhaft, ob es genügt, dass dem Eigentümer die 3 Stösse auf einmal bezeugt werden, oder ob der Eigentümer dreimal gewarnt sein muss.↩︎

  64. Obgleich er Gelegenheit zum Stossen hatte.↩︎

  65. Wenn auch an einem Tage.↩︎

  66. D. h. ihn ziehen und mit ihm spielen.↩︎

  67. S. oben Note 35 u. 36 im 1. Abschn.↩︎

  68. Alles dies gehört nämlich zur Kategorie קרן (Hornstoss).↩︎

  69. Diese Schlussfolgerung nennt man: קל וחומר (conclusio de minore ad majus) Schluss vom Leichtern auf das Schwerere (falls eine Erschwerung gefolgert wird) oder vom Schwereren auf das Leichtere (falls eine Erleichterung gefolgert wird).↩︎

  70. Dieser Lehrsatz (nach seinem Anfangsworte „דַיּוֹ“ genannt) folgt aus Num. 12,14. Dort wird ebenfals ein Schluss vom Leichtern auf das Schwerere gezogen: „Wenn Mirjam vom Vater einen Verweis erhalten hätte, müsste sie sich ja 7 Tage schämen, wieviel mehr muss sie 7 Tage eingeschlossen bleiben, da sie von Gott einen Verweis erhalten“. Nun könnte man ja hier schliessen, dass, wenn beim Verweise des Vaters 7 Tage genügen, beim Verweise von Seiten Gottes eine Einschliessung von 14 Tagen erforderlich ist. Da aber Mirjam nur mit 7tägiger Einschliessung bestraft wurde, so ist daraus bewiesen, dass bei einem derartigen Schlusse für das Schwerere nur eine Gleichstellung mit dem Leichteren gefolgert werden kann.↩︎

  71. Die Schlussfolgerung ist mit den obigen Worten wiederholt. Eigentlich müsste sie aber folgenden Wortlaut haben: ומה אם שן ורגל שהקל עליהן ברשות הרבים שהוא פטור החמיר בהן ברשות הניזק לשלם נזק שלם קרן שהחמיר עליה ברשות הרבים לשלם חצי נזק אינו דין שנחמיר עליה ברשות הניזק לשלם נזק שלם.. Wenn bei שן und רגל, die doch leichter sind, indem sie im רשות הרבים zu keinem Ersatz verpflichten, dennoch im רשות הניזק die Erschwerung gilt, dass man den ganzen Schaden bezahlen muss, wievielmehr muss diese Erschwerung bei קרן gelten, das doch schwerer ist, indem man dabei selbst im רשות הרבים wenigstens den halben Schaden bezahlen muss.↩︎

  72. Der hier angewandte Lehrsatz: „דַיּוֹ“ ist nicht indentisch mit dem oben Note 27 besprochenen. Die Comentatoren unterscheiden diese beiden Lehrsätze dadurch, dass sie den obigen דַיּוֹ אַרֵיש דִינָא (דַיּוֹ, das sich auf den Anfang des Schlusses bezieht) nennen, während unser Lehrsatz hier דַיּוֹ אַסוֹף דִינָא (דַיּוֹ, das sich auf das Ende des Schlusses bezieht) genannt wird. Im ersten Satze wird gefordert, dass der abgeleitete Gegenstand dem Gegenstande, aus welchem er abgeleitet wird, nur gleichgestellt sei. Im zweiten Satze wird verlangt, dass die abgeleitete Erschwerung nur gleich (nicht grösser) sei als die Erschwerung, welche der Schlussfolgerung zu Grunde liegt. Vgl. hierüber מדות אהרן Perek 2, Teil 6.↩︎

  73. Nach dem Talmud wird der Satz: „דַיּוֹ“ auch von R. Tharphon in den Fällen anerkannt, wo die Schlussfolgerung durch denselben beschränkt, aber nicht gänzlich aufgehoben wird, wie in dem oben angeführten Beispiele aus Num. 12,14, wo durch קל וחומר trotz des “דיו„, wenigstens die 7tägige Einschliessung Mirjams gefolgert werden kann. In unserem Falle aber würde durch das “דיו„ die Schlussfolgerung gänzlich beseitigt werden, denn um bei קרן ברשות הניזק auf חצי נזק zu erkennen, bedarf es nicht des קל וחומר, da dies ausdrücklich in der Thora steht. Deshalb will R. Tarphon hier den Lehrsatz: “דיו„ nicht gelten lassen.↩︎

  74. Wenn er sich neben einen Gegenstand schlafen gelegt und ihn schlafend beschädigt.↩︎

  75. Selbst wenn es aus Versehen geschah. Bei vorsätzlicher Körperverletzung müssen noch vier Zahlungen geleistet werden, s. Abschn. VIII, 1.↩︎

  76. Weil der Mensch manchmal im Nachdenken versunken ist und heim Gehen nicht Acht gibt, ob etwas auf der Strasse liegt.↩︎

  77. Weil er nicht berechtigt ist, auf öffentliches Gebiet Sachen hinzulegen. Es hilft ihm daher auch nichts, wenn er das Fass für herrenloses Gut erklärt.↩︎

  78. Dadurch, dass der Eigentümer damit gestrauchelt ist.↩︎

  79. Weil das Straucheln als durch Unvorsichtigkeit geschehen betrachtet wird.↩︎

  80. D. h. wenn er die Scherben und das Wasser noch als sein Eigentum betrachtet.↩︎

  81. Es ist Alles dann herrenloses Gut. Nach Andern ist במתכוין zu erklären: Wenn er es mit Absicht zerbrochen hat.↩︎

  82. Weil das Straucheln nach R. Jehuda als ein Unfall (אונס) betrachtet wird.↩︎

  83. Selbst zu einer Zeit, wo dies erlaubt ist, z. B. im Winter, zur Regenzeit, ist er dennoch für den Schaden verantwortlich.↩︎

  84. Im öffentlichen Gebiete.↩︎

  85. Und die Dornen ragen in die Strasse hinein.↩︎

  86. Damit es verfaule und dann als Dünger benutzt werden. Anstatt קשו hat Jerusch. גפתו, seine Öltrestern.↩︎

  87. Wie herrenloses Gut darf sie Jeder sich aneignen. Dies haben die Rabbinen als Strafe wegen Beschädigung der öffentlichen Orte angeordnet.↩︎

  88. Eig. „Alle die auf öffentlichem Gebiete verderben.“↩︎

  89. Selbst zur Zeit, da es erlaubt ist, solche Gegenstände auf die Strasse zu legen, s. oben Note 8.↩︎

  90. Wenn es unerlaubter Weise geschehen ist, oder nachdem dadurch ein Schaden angerichtet worden. Einige lesen den letzten Satz nicht, vgl. Tosaphot 30b v. לימא. In der Mischna des Jerusch. fehlt der Ausspruch R. Simons ganz; ebenso in einem Mscr. bei Rabbinowitz.↩︎

  91. Mit der Absicht, denselben als Eigentum zu erwerben.↩︎

  92. Wenn der erste Zeit gehabt hat aufzustehen und nicht aufgestanden ist, s. oben Note 7.↩︎

  93. Denn es ist anzunehmen, dass er ordnungsgemäss, der Fassträger aber zu schnell gegangen ist; oder: es liegt immer dem hinten Gehenden ob, sich vor dem Vorangehenden zu hüten.↩︎

  94. Um auszuruhen; ist er aber stehen geblieben, um die Last auf seiner Schulter zurechtzulegen, so ist er frei, denn dies ist nicht ordnungswidrig.↩︎

  95. Es wird dies wie eine direkte Beschädigung mit Händen betrachtet, nicht wie בור, da man bei letzterem wegen Geräte-Beschädigung nichts zu ersetzen braucht.↩︎

  96. Und es wird der Flachs durch das Licht angezündet.↩︎

  97. Nach der im Talmud festgestellten Halacha gilt dieser Satz nur am Vorabend des Schabbats oder eines Festes, wo es gestattet ist, auf der Strasse zu laufen, um für den Feiertag Vorbereitungen zu treffen.↩︎

  98. Dies gilt selbst an gewöhnlichen Tagen, da hier beide ordnungswidrig handeln.↩︎

  99. Wiewohl er in seinem Gebiete Holz spalten darf, ist er dennoch für den im fremden Gebiete dadurch verursachten Schaden verantwortlich.↩︎

  100. Was der eine Schaden mehr beträgt als der andere.↩︎

  101. Nach dem einfachen Wortlaut der Mischna und der Erkl. von Raschi und R. Ascher würde hier immer der Mehrbetrag des einen ganzen Schadens vor dem andern ganzen in Betracht gezogen. Hätte also der תם einen Schaden von 100 Sus, der מועד aber einen solchen von 40 Sus angerichtet, so würde der Mehrbetrag des ersten Schadens mit 60 Sus berechnet; davon zahlt man die Hälfte, also 30 Sus. Nach den meisten Decisoren dagegen wird der halbe Schaden des תם gegen den ganzen Schaden des מועד verrechnet. In unserem Beispiele würde also der Eigentümer des תם von seinem halben Schaden (= 50 Sus) den ganzen Schaden des andern (= 40 Sus) abziehen und demnach nur 10 Sus bezahlen.↩︎

  102. Weil ein Mensch immer als מועד gilt; s. oben 2, 6.↩︎

  103. Denn es heisst (Exod. 21, 31): „Wenn er einen Sohn stösst oder eine Tochter stösst, so soll nach diesem Rechte ihm geschehen.“ Das „nach diesem Rechte“ bezieht sich auf das Recht des vom Ochsen dem Ochsen zugefügten Schadens; sowie nach letzterem Rechte beim תם nur der halbe Schaden ersetzt wird, ebenso ist bei einem dem Menschen vom Ochsen zugefügten Schaden beim תם nur die Hälfte zu ersetzen.↩︎

  104. R. Akiba meint, die Worte: „nach diesem Rechte“ beziehen sich auf die unmittelbar vorhergehende Vorschrift, die vom מועד spricht, es ist somit ein vom Ochsen dem Menschen zugefügter Schaden immer, wie beim מועד, ganz zu bezahlen.↩︎

  105. = 100 Sus.↩︎

  106. Der Ochs selbst ist dem Geschädigten verfallen. (הוחלט השוד).↩︎

  107. Das Recht ist so, aber die Schrift spricht nicht von einem solchen Falle.↩︎

  108. Die Controverse des R. Meïr und R. Jehuda betrifft den Mehrwert des Aases zur Zeit der Gerichtsverhandlung, falls nämlich das Aas zur Zeit der Tötung des Ochsen nichts oder wenig wert war, später aber bis zur Gerichtsverhandlung im Preise gestiegen ist. Nach R. Meïr gehört dieser Gewinn ganz dem Geschädigten, da das Aas sein Eigentum ist. R. Jehuda aber meint, dieser Gewinn sei zwischen dem Schädiger und Geschädigten zu teilen, weil die Schrift gebietet: „Auch das Todte sollen sie teilen!“↩︎

  109. Wenn es gleich, ebenso wie bei der von seinem Ochsen verursachten Beschämung, ohne Absicht geschieht.↩︎

  110. Der Sklave wird nicht frei.↩︎

  111. Er muss ihn frei entlassen nach Exod. 21, 26 f.↩︎

  112. Weil er nach Exod. 21, 15 den Tod verdient und bei einer Todesstrafe nicht, auch auf Bezahlung erkannt wird.↩︎

  113. Er bezahlt hier nur den halben Schaden, weil dies ein aussergewöhnlicher Schaden des Tieres ist.↩︎

  114. Wegen der Entweihung des Schabbats, vgl. oben Note 36.↩︎

  115. Von zwei Besitzern.↩︎

  116. Von einem dritten Besitzer.↩︎

  117. Denn beide können den Geschädigten abweisen.↩︎

  118. Dies ist nach dem Talmud zu erklären: Wenn beide Ochsen vorhanden sind, dann erhält der Geschädigte den halben Schaden bezahlt; ist aber einer von beiden verloren gegangen, so kann der Schädiger sagen, der verlorene habe den Schaden getan, und der Geschädigte erhält nichts, da beim תם nur vom Körper des beschädigenden Tieres der Schaden vergütet wird.↩︎

  119. Und dessen Wert reicht hin, den halben Schaden zu ersetzen.↩︎

  120. Dessen Wert ist weniger als der halbe Schaden beträgt. Diesen Minderwert muss der Geschädigte also verlieren.↩︎

  121. Es muss also der ganze Schaden bezahlt werden.↩︎

  122. Es ist also nur die Hälfte, zu ersetzen.↩︎

  123. Und dessen Wert reicht für den Ersatz des halben Schadens.↩︎

  124. Und der Wert des kleinen ist nicht so viel, als der halbe Schaden beträgt.↩︎

  125. So dass der Schädiger für den grossen von seinem Hause (מן העלייה) bezahlen muss.↩︎

  126. In allen Fällen der Mischna braucht der Schädiger, falls der Geschädigte seine Forderung nicht erweisen kann, selbst das Eingestandene nicht zu bezahlen, nach dem Rechtssatze: Wenn man vom Nächsten Weizen fordert und dieser Gerste eingestehet, so braucht er auch die Gerste nicht zu bezahlen.↩︎

  127. In der Weise, dass er bei allen als תם (ungewohnt) gilt, indem z. B. das Stossen dem Eigentümer nicht bezeugt wurde.↩︎

  128. Den halben Schaden.↩︎

  129. R. Meïr folgt der Ansicht des R. Ismaël (B. Kamma 33a), wonach beim תם der Schädiger bloß als der Schuldner des Geschädigten betrachtet wird. Unsere Mischna spricht nun von dem Falle, dass jedesmal der Geschädigte sofort nach dem Schaden für sein Guthaben von dem Ochsen Besitz ergriffen hat und dadurch zur Hut des Ochsen verpflichtet und für den folgenden Schaden allein verantwortlich geworden ist. Der Letzt-Geschädigte allein hat keine weitere Verantwortung und erhält daher den ihm gebührenden halben Schaden zuerst ausbezahlt. Alle andern Geschädigten erhalten nichts, wenn kein Rest für sie übrig bleibt. Dies ist der Fall, wenn alle beschädigten Ochsen gleichen Wert hatten. Es sei z. B. jeder der 5 beschädigten Ochsen 200 Sus wert; der Wert des Beschädigers kann mehr (300) oder weniger (150) sein. Sofort nach dem ersten Stossen hat der Erst-Geschädigte den Ochsen als Pfand ergriffen, davon 100 Sus für seinen halben Schaden als Eigentum erworben und ist als Hüter für den folgenden Schaden verantwortlich. Daher gehören seine 100 Sus nach dem zweiten Stossen dem Zweit-Geschädigten. Hat dieser nun den Ochsen wegen der ihm gebührenden 100 Sus ergriffen, so ist er als Hüter für den folgenden dritten Schaden allein verantwortlich, so dass nach dem dritten Stossen diese 100 Sus dem Dritt-Geschädigten gehören. Dies geht so weiter, und nach dem fünften Stossen gehören die 100 Sus dem fünften, d. h. dem Letzt-Geschädigten. Dagegen gehört das, was der schädigende Ochs über 100 Sus wert ist, dem ursprünglichen Eigentümer. Daran haben die später Geschädigten kein Recht, weil der Eigentümer durch die nach dem ersten Stossen erfolgte Besitzergreifung des Ochsen von Seiten des Erst-Geschädigten jeder weitern Verantwortung enthoben ist.↩︎

  130. Wenn nämlich der Schaden des letzten kleiner als der des vorletzten ist. Wenn z. B. der fünfte Ochs nur 80 Sus, während der vierte, wie im obigen Beispiel, 200 Sus wert war. In diesem Falle hat der Letzt-Geschädigte nur 40 Sus zu fordern; es bleiben also von den 100 Sus, die der Herr des vierten zu bekommen hatte, noch 60 Sus übrig.↩︎

  131. In unserem Beispiele dem Eigentümer des vierten gestossenen Ochsen. Von den 100 Sus, die der מזיק bezahlt, erhält also der Fünft-Geschädigte 40, der Viert-Geschädigte 60, während die drei ersten leer ausgehen.↩︎

  132. Dies ist der Fall, wenn der Schaden des vierten zwar grösser als der des fünften, aber kleiner als jeder der drei ersten war. Es seien z. B. die drei ersten Ochsen, wie oben, jeder 200 Sus, der vierte aber nur 150 und der fünfte nur 80 Sus wert. Der Herr des dritten muss hier von seinen 100 Sus 75 Sus an den Herrn des vierten abgeben; dieser wieder gibt 40 Sus an den Herrn des fünften. Es bleiben also in diesem Falle 25 Sus dem Dritt-Geschädigten.↩︎

  133. Von den 100 Sus, die der מזיק zahlt, haben in dem letzten Falle der Letzte 40, der Vorletzte 35 und der Vorvorletzte 25.↩︎

  134. Dies gilt nur bei gleichen Schadenbeträgen. Wenn der Schaden eines Späteren gleich ist dem seines unmittelbaren Vorgängers, so ist ersterer vor letzterem im Vorteil. Bei ungleichen Schadenbeträgen gilt dieser Satz nicht immer. Es seien z. B. die drei ersten Ochsen jeder 200, der vierte 120 und der fünfte 80 Sus wert. Der dritte muss hier von seinen 100 Sus 60 an den vierten, und dieser wieder 40 an den fünften abgeben. Es verbleiben dem dritten 40 und dem vierten nur 20 Sus. Der dritte hat also ⅕ seines Schadens vergütet erhalten und ist demnach vor dem Vierten im Vorteil, dem ja nur ⅙ seines Schadens vergütet bleibt.↩︎

  135. R. Simon folgt der Ansicht des R. Akiba (B. k. 33a), wonach der שור תם nach dem Stossen als Eigentum des ניזק und מזיק zu betrachten ist und daher beide gemeinschaftlich pro rata für den folgenden Schaden verantwortlich sind.↩︎

  136. Der Geschädigte und der Schädiger.↩︎

  137. Eine Mine ist 100 Sus.↩︎

  138. Er wird dadurch zur Hälfte Eigentümer des stössigen Ochsen.↩︎

  139. Da jeder von seinen 100 Sus die Hälfte an den zweiten Geschädigten abgeben muss. Der Ochs hat jetzt drei Herren, die Hälfte gehört den Zweit-Geschädigten, ein Viertel dem Erst-Geschädigten und ein Viertel dem ursprünglichen Eigentümer. Alle drei sind für den folgenden Schaden pro rata verantwortlich.↩︎

  140. Der Dritt-Geschädigte.↩︎

  141. Der Zweit-Geschädigte.↩︎

  142. Da er 50 Sus an den Dritt-Geschädigten abgeben muss.↩︎

  143. Der Erst-Geschädigte und der Schädiger.↩︎

  144. D. i. 25 Sus. Jeder muss nämlich 25 Sus an den Dritt-Geschädigten zahlen.↩︎

  145. Anstatt ואינו liest der Talmud hier und in den nächsten Sätzen אינו ohne ו׳. Jeder Satz ist demnach ein selbständiger Rechtssatz. למינו אינו מועד לשאינו מינו שור שהוא מועד müsste dann übersetzt werden: Ein Ochs, der als gewohnt gilt in Betreff seiner Art, gilt nicht als gewohnt Betreffs anderer Arten. In derselben Weise müssten auch die folgenden Sätze übersetzt werden.↩︎

  146. Dasselbe gilt auch bei Menschen: Ein Ochs, der ein מועד ist in Betreff kleiner Kinder, ist kein מועד Betreffs Grosser.↩︎

  147. Die Schüler.↩︎

  148. Weil er da nicht arbeitet oder weil er die Leute in ihren Schabbat-Kleidern nicht kennt.↩︎

  149. Es sind 3 Schabbate nacheinander Ochsen resp. Menschen an ihm vorübergegangen, ohne dass er sie gestossen hat.↩︎

  150. Selbst wenn der Ochs ein מועד war.↩︎

  151. Nach der im Schitta mekubezet citirten Entscheidung des R. Menachem Meïri (lebte gegen das Ende des 13. Jahrhunderts) gilt diese Rechts-Ungleichheit nur in Bezug auf diejenigen Heiden, welche nicht die 7 noachidischen Gebote (Enthaltung von Mord, Raub, Blutschande, Genuss des Fleisches lebender Tiere, Gotteslästerung und Götzendienst, sowie Übung der Rechtspflege) beobachten; „dagegen hatten diejenigen Heiden, welche diese 7 Gebote hielten, bei uns dasselbe Recht, wie wir bei ihnen; und um so mehr muss dies der Fall sein gegenüber den Völkern, die durch Religion und Gesetz sich auszeichnen (Christen und Muhamedaner).“ Diese Entscheidung wiederholt R. Menachem noch an vielen andern Stellen.↩︎

  152. Man stellt ihnen keinen Vormund, dass sie für den תם den halben Schaden vom Körper des Ochsen bezahlen.↩︎

  153. Auf dass beim מועד der ganze Schaden von den Grundstücken der Mündel bezahlt werde.↩︎

  154. R. Meïr ist der Ansicht, dass durch den neuen Besitzer der Rechtszustand des Ochsen ein anderer wird, da der neue Besitzer sagen kann: Wenn man mich verwarnt hätte, so würde ich meinen Ochsen gut gehütet haben.↩︎

  155. Der Rennbahn (στάδιον), wo Tierkämpfe oder Stiergefechte aufgeführt werden.↩︎

  156. Wenn er einen Menschen getötet hat.↩︎

  157. Obgleich der Ochs nach der ersten Tötung eines Menschen gesteinigt werden soll, kann dennoch ein Fall eintreten, dass er durch dreimalige Tötung ein מועד wird, wenn er z. B. jedesmal davongelaufen ist und nicht gesteinigt werden konnte.↩︎

  158. Den Wert des Getöteten an dessen Erben.↩︎

  159. Er wird gesteinigt.↩︎

  160. Kleine Kinder, wenn sie nur lebensfähig sind.↩︎

  161. Hier ist von kanaanitischen (nicht jüdischen) gekauften oder im Hause von Sklavinnen geborenen Leibeigenen die Rede, denen diejenigen jüdischen Pflichten obliegen, die auch den jüdischen Frauen geboten sind.↩︎

  162. Ein Sela = 1 Schekel. Es ist einerlei, ob תם oder מועד. Der Ochs wird gesteinigt, vgl. Exod. 21, 32.↩︎

  163. Und dieser stirbt.↩︎

  164. Von der Todesstrafe, weil die Tötung ohne Absicht geschah. Doch muss der Herr, falls der Ochs ein מועד war, Lösegeld bezahlen.↩︎

  165. Die keinen Vormund haben.↩︎

  166. Ein Ochs der Waisen, den ihr Vormund zu hüten hat.↩︎

  167. Der herrenlos ist.↩︎

  168. Vgl. 9, 11.↩︎

  169. Selbst wenn erst nach dem Stossen der Ochs für herrenlos erklärt oder geheiligt wurde oder der Proselyt gestorben ist.↩︎

  170. Eig. „der hinausgeht um gesteinigt zu werden.“ Gemeint ist aber, er geht vom Gerichte als zur Steinigung Verurteilter hinaus.↩︎

  171. Er wird zwar gesteinigt; er ist aber insofern geheiligt, dass wer von ihm einen Nutzen hat, wegen Veruntreuung des Heiligen ein Opfer bringen muss.↩︎

  172. Der noch nicht gestossen hat. Diese Mischna bezieht sich nicht auf die vorhergehende, sondern enthält einen neuen Fall.↩︎

  173. Vgl. B. mezia 7, 8.↩︎

  174. Und er hat bei ihnen gestossen.↩︎

  175. Und der Eigentümer ist frei. Wenn oben, nach Note 27, der Vormund nicht für den Schaden des Ochsen der Waisen aufkommen muss, so ist der Grund davon, dass der Vormund vom Gerichte eingesetzt wird und er die Vormundschaft nicht übernehmen würde, falls er den Schaden mit seinem Gelde bezahlen müsste.↩︎

  176. מוסרה, von יסר = אסר, Band.↩︎

  177. Mit einer Türe, die einem gewöhnlichen Winde widerstehen kann. Dies heisst eine normale Vorsicht (שמירה פחותה).↩︎

  178. Es genügt, die normale Hut, es bedarf nicht der ausserordentlichen Hut (שמירה מעולה), um den מועד von der Bezahlung des ganzen Schadens zu befreien. Indessen muss er in diesem Falle nach den meisten Decisoren wenigstens den halben Schaden bezahlen, wie bei תם; denn von dem halben Schaden des תם kann nur eine vorzügliche Hut (שמירה מעולה) befreien.↩︎

  179. Selbst bei einer vorzüglichen Hut muss er den ganzen Schaden bezahlen.↩︎

  180. Er muss den Ochsen schlachten.↩︎

  181. Die trächtig ist.↩︎

  182. Und man erkennt es, dass das Kalb tot geboren ist.↩︎

  183. Also ein totes Kalb, dass nicht durch den Stoss getötet wurde.↩︎

  184. Also ein durch den Stoss getötetes Kalb.↩︎

  185. Die Rede ist von einem תם, bei dem man nur den halben Schaden bezahlt.↩︎

  186. Da in Betreff des Schadens des Jungen ein Zweifel obwaltet, so gilt der Grundsatz: Geld, das im Zweifel liegt, wird geteilt. Diese Lehre hat, wie der Talmud nachweist, Symmachos (סומכוס) der Schüler des R. Meïr ausgesprochen. Die Weisen sind jedoch der Ansicht, dass derjenige, der eine Geldforderung an seinen Nächsten stellt, den Beweis zu erbringen hat, vgl. oben III, 11; demnach erhält der Geschädigte hier für das Junge gar nichts, es sei denn, dass er durch Zeugen beweist, dass die Kuh erst nach dem Stosse das tote Kalb geworfen hat.↩︎

  187. Ein lebendiges Kalb.↩︎

  188. Im ersteren Falle gehörte das Junge nicht mehr zum Körper der stossenden Kuh, ist also kein Zahlungsobjekt für den Geschädigten, da bei תם nur das beschädigende Tier Zahlungsobjekt ist; in letzterem Falle dagegen kann man auch das Junge als Zahlung nehmen, da es während des Stosses zum Körper der Kuh gehörte.↩︎

  189. Wenn die Kuh vorhanden ist und zur Zahlung des halben Schadens hinreicht.↩︎

  190. Wenn die Kuh nicht vorhanden ist. Ist die Kuh vorhanden, aber zur Zahlung des halben Schadens nicht hinreichend, so wird nur die Hälfte des noch nicht bezahlten Bestes vom Körper des Jungen bezahlt, z. B. ist der Schaden 200 Sus, die Hälfte desselben also 100 Sus, der Wert der Kuh aber nur 90 Sus, so werden 5 Sus vom Körper des Kalbes bezahlt.↩︎

  191. Hat das Tier jedoch einen Genuss davon gehabt, so bezahlt man den Genuss, wie oben II, 2.↩︎

  192. Dies gilt nur für den Fall, dass das Vieh durch die Früchte ausgelitten ist und dadurch beschädigt wurde; hat es sich aber durch das Fressen der Früchte beschädigt, so ist der Eigentümer der Früchte frei.↩︎

  193. Beim תם den halben und beim מועד den ganzen Schaden zu bezahlen.↩︎

  194. Auch wenn ein Fremder darin war, muss der Herr des Ochsen an die Erben des Getöteten Lösegeld bezahlen; die Mischna spricht jedoch nur von gewöhnlichen Fällen.↩︎

  195. Falls der Ochs gewohnt (מועד) war sich auf die in Gruben befindlichen Menschen zu stürzen und sie zu töten. Doch ist hier nicht von dem Falle die Rede, dass der Ochs nicht den Menschen töten wollte, sondern sich in die Grube gestürzt hat, um darin befindliches Gras zu fressen; in diesem Falle wird der Ochs nicht gesteinigt, dessen Eigentümer muss aber Lösegeld bezahlen, vgl. oben IV, 6.↩︎

  196. Sowohl das Lösegeld zu bezahlen, als auch, falls der Ochs beschädigt wurde, den Schaden zu ersetzen.↩︎

  197. Hat der Hausherr nicht die Hut übernommen, so ist er frei; aber auch der Eigentümer des Ochsen ist für keinen Schaden verantwortlich, da er ihn mit Erlaubnis des Hausherrn hereingebracht hat.↩︎

  198. Auch wenn der Ochs die schwangere Frau stossen wollte, ist dessen Besitzer nicht verpflichtet, den Wert der Kinder zu bezahlen; denn dies hat die Thora nur vorgeschrieben, falls ein Mensch eine schwangere Frau stösst. Die Mischna sagt aber deshalb: „Wenn er einen anderen stossen wollte“, weil im folgenden Falle beim Menschen derselbe Ausdruck gebraucht wird.↩︎

  199. Lösegeld (כופר) ist nur für lebensfähige Menschen, aber nicht für noch nicht geborene Kinder zu bezahlen.↩︎

  200. Dem Gatten der Frau.↩︎

  201. Da sie vor der Geburt in Gefahr ist, beim Gebären zu sterben. Nach dem Talmud spricht R. Simon von einer Erstgeburt, wobei die Frau besonders in Gefahr ist.↩︎

  202. Des Mannes.↩︎

  203. Deren Gatte gewöhnlich ein freigelassener Sklave oder Proselyt ist.↩︎

  204. Falls der Gatte ohne Erben gestorben und dessen Vermögen dadurch herrenloses Gut geworden ist, vgl. oben IV, 7.↩︎

  205. Um so mehr ist man schuldig, wenn man im öffentlichen Gebiete die Grube gräbt und dort auch die Öffnung macht.↩︎

  206. Und dem Andern ist nichts davon bekannt geworden, so dass er keine Pflicht hat, die Grube zuzudecken. Wenn die Öffnung der Grube im Privatgebiete ist, so ist der Urheber der Grube nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, falls der Eigentümer des Privatgebietes dieses für frei zu Jedermanns Eintritt erklärt hat.↩︎

  207. runde.↩︎

  208. langen schmalen.↩︎

  209. Die quadratförmig ist und eine Bedachung hat.↩︎

  210. Die quadratförmig und ohne Bedachung sind.↩︎

  211. Die unten schmal und oben breit sind.↩︎

  212. gewöhnlich.↩︎

  213. Weil dies als besonderer Zufall (אונס, casus fortuitus) zu betrachten ist, an dem der Urheber der Grube nicht die Schuld trägt.↩︎

  214. Falls der erste ihm den Deckel der Grube mit dem Auftrage, dieselbe zuzudecken, übergeben hat. In der Mischna des Jerusch. steht hier noch folgender Satz: כיסהו הראשון ובא השני וגילחו השני חייב (hat sie der erste zugedeckt und es kam der zweite und deckte sie auf; so ist der zweite schuldig).↩︎

  215. Er hatte die Pflicht, den ersten davon in Kenntnis zu setzen und dann mit ihm gemeinschaftlich für die Zudeckung zu sorgen.↩︎

  216. Indem der Deckel, ohne dass man es merken konnte, wurmfrässig geworden und gebrochen ist.↩︎

  217. Die Grube war bereits 10 Handbreiten tief, und indem Jemand weiter grub, ist ein Ochs, durch das dadurch verursachte Geräusch erschreckt, hineingefallen.↩︎

  218. Trotzdem hier das Geräusch den Schaden veranlasst hat, ist man dennoch ersatzpflichtig, weil der Schaden in der Grube gefunden worden ist und diese den Schaden mit bewirkt hat. Es gilt da der Grundsatz: כל היכא דליכא לאשתלומי מהאי משתלם מהאי Wenn Jemand gemeinschaftlich mit einer andern nicht verantwortlichen Potenz einen Schaden anrichtet, so hat er allein den Schaden zu bezahlen.↩︎

  219. Weil das Geräusch den Schaden blos veranlasst und nicht bewirkt hat und גרמא בניזקין פטור eine Veranlassung bei Schädigungen nicht zum Ersatz verpflichtet.↩︎

  220. Das Joch und der Pflug.↩︎

  221. Sattel und Packzeug.↩︎

  222. Denn es heisst (Exod. 21, 33): „Es fällt hinein ein Ochs oder ein Esel“; es ist daher nur für getötete Tiere Ersatz zu leisten, nicht aber für getötete Menschen oder beschädigte Geräte.↩︎

  223. Ebenso wenn ein blinder oder ein in der Nacht vorübergehender Ochs hineingefallen ist; wenn aber ein gesunder Ochs bei Tage hineinfällt, ist man frei, weil er sich in Acht nehmen konnte.↩︎

  224. Bei Grossen um so gewisser, s. oben Note 42.↩︎

  225. Nach Exod. 19, 13.↩︎

  226. Wenn sie Jemand gestohlen, oder als Hüter vorgab, dass sie gestohlen wurden und sie selbst veruntreut hat, vgl. Exod. 22, 8.↩︎

  227. Deuteron. 22, 3.↩︎

  228. Wenn man sieht das Vieh seines Nächsten unter seiner Last liegend, vgl. Exod. 23, 5.↩︎

  229. Deuter. 25, 4: Du sollst dem Ochsen nicht das Maul verbinden, wenn er drischt.↩︎

  230. Sowohl zur Begattung (Lev. 19, 19) als auch um zusammen zu pflügen (Deut. 22, 10).↩︎

  231. Exod. 20, 10; Deuteron. 5, 14.↩︎

  232. D. h. eine normale Hut, שמירה פחותה, s. oben IV, 9. Falls er nicht wusste, dass es herausgekommen. Es ist hier von Zahn- und Fuss-Schäden (שן ורגל) die Rede, wobei eine normale Hut vom Ersatz befreit.↩︎

  233. Entweder das Vieh hat die Wand durchbrochen oder die Wand ist eingestürzt.↩︎

  234. Nachts.↩︎

  235. Weil der Eigentümer in der Nacht nicht verpflichtet ist, seine Tiere aufzusuchen. Nach Einigen sind in diesem Falle auch die Räuber nicht zum Schadenersatz verpflichtet, da sie die Tiere nicht hinausgetrieben und durch das Einbrechen der Wand den Schaden bloß veranlasst haben, s. oben V, Note 39.↩︎

  236. Selbst wenn sie es bloß mit dem Stocke geschlagen, so dass es hinausging.↩︎

  237. Der Räuber erwirbt das Vieh insofern, dass er für dessen Schaden verantwortlich ist.↩︎

  238. Wobei vorauszusehen ist, dass es, durch die Sonne geplagt, ausbrechen wird.↩︎

  239. Da dies bereits oben IV, 9 gelehrt ist, so muss dieser Satz, nach dem Talmud, von dem Falle handeln, dass ein Hirte das ihm anvertraute Vieh einem andern ihm untergebenen Hirten übergeben hat, und die Mischna lehrt, dass da der erste Hirte der Verantwortung enthoben ist.↩︎

  240. Indem es durch einen Zufall auf einer hochgelegenen Strasse ausgeglitten ist.↩︎

  241. Dadurch dass es auf weiches Kraut gefallen ist. Anstatt ונהנית hat die Mischna des Jerusch. והזיקה (und sie hat beschädigt).↩︎

  242. Auch wenn es dort Kraut gefressen hat, zahlt man bloß den Nutzen, s. oben II, 2.↩︎

  243. D. i. ein Stück Feld von 50 Ellen Länge und 50 Ellen Breite, worauf man ein Sea (סאה) Getreide aussäen kann.↩︎

  244. Bevor das Tier davon ein Beet abgegrast hat.↩︎

  245. Nachdem ein Beet davon beschädigt ist. Durch eine solche Schätzung ist der Schädiger im Vorteil, da ein Käufer von einem בית סאה wegen eines beschädigten Beetes nur eine Kleinigkeit abzieht.↩︎

  246. D. h. man muss den vollen Wert der Früchte bezahlen. Nur wenn die Früchte unreif waren, wird die Schätzung wie oben nach dem Minderwerte eines grösseren Stück Feldes vorgenommen.↩︎

  247. Eig. המגדיש wenn Jemand einen Garbenhaufen macht.↩︎

  248. Wenn es daran ausgeglitten ist, wie oben V Note 12.↩︎

  249. Nach Rabbi (oben V, 3 Ende) nur dann, wenn der Feldbesitzer zugleich der Wächter des Getreides ist, so dass er mit der Erlaubnis, zugleich die Hut der Garben übernommen hat.↩︎

  250. Der Beauftragte; denn bei einer Sünde ist der Beauftragende nicht für die Tat des Beauftragten verantwortlich (אין שליח לדבר עבירה).↩︎

  251. Anstatt ליבה lesen Einige ניבה von ניב שפתים (Jesaja 57, 19).↩︎

  252. Wenn es ein aussergewöhnlich starker Wind war; war es aber ein gewöhnlicher Wind, dann ist der Holzbringer oder der Feuerbringer schuldig, wer der letzte war.↩︎

  253. Es verdirbt ein gepflügtes Feld.↩︎

  254. D. h. das Feld selbst wird verdorben.↩︎

  255. D. h. um 4 Ellen höher als das Holz des Brandes.↩︎

  256. Von 16 Ellen Breite.↩︎

  257. Von 8 Ellen Breite; nach Einigen auch bei geringerer Breite, falls Wasser im Strome ist; die Breite von 8 Ellen ist nur bei einem wasserleeren Strombett nötig.↩︎

  258. So dass der Anzünder bis zu dieser Entfernung für den Schaden verantwortlich ist.↩︎

  259. Ein Kor hat 30 Sea. Eine Sea-Aussaat ist ein Quadrat von 50 Ellen, also = 502 Quadrat Ellen = 2500 Quadrat-Ellen. Eine Kor-Aussaat ist also ein Flächenraum von 75000 Quadrat Ellen. Quadratwurzel aus 75000 ist 273,88; also ist ein בית כור ein Quadrat von ungefähr 274 Ellen. Ein Feuer, in der Mitte eines solchen Quadrates angezündet, kann nur bis an die Grenzen desselben schreiten. Das Feuer überschreitet also nicht einen Weg von ²⁷⁴⁄₂ Ellen = 137 Ellen.↩︎

  260. Nach jeder Seite.↩︎

  261. Wenn das Feuer gross ist, kann es auch einen Weg von 1000 Ellen überschreiten.↩︎

  262. Man bezahlt für die verborgenen Gegenstände nur so viel, als hätte an dem von ihnen eingenommenen Raume Weizen oder Gerste gelegen. Wenn man das Feuer im eigenen Gebiete angezündet und dieses von da in des Nächsten Feld hinübergeschritten ist, dann braucht man selbst diejenigen verborgenen Gegenstände, die gewöhnlich dort verborgen liegen (wie etwa Ackergeräte, nicht zu bezahlen; denn es heisst: „oder die Saat“, man ist daher nur für dasjenige, das wie die Saat frei liegt, Ersatz schuldig.↩︎

  263. So dass es nicht davon laufen konnte.↩︎

  264. So dass er sich retten konnte, der Brandstifter also nicht wegen Tötung des Sklaven das Leben verwirkt hat.↩︎

  265. Für das Böcklein Ersatz zu leisten.↩︎

  266. So dass er sich nicht retten konnte, der Brandstifter also als Mörder des Sklaven den Tod verdient.↩︎

  267. So dass es davonlaufen konnte.↩︎

  268. Vom Ersatze für das Böcklein. Im ersten Falle deshalb, weil bei der Verwirkung des Lebens keine Geldzahlung auferlegt wird, vgl. oben III, 10 Ende; im zweiten Falle ist man für das Böcklein keinen Ersatz schuldig, weil dieses nicht angebunden war und davonlaufen konnte.↩︎

  269. Falls er das Feuer nicht im eigenen Gebiete, sondern direkt an dem Palast angelegt hat. Ebenso muss derjenige, der direkt ein fremdes Feld anzündet, auch die verborgenen Gegenstände bezahlen, die man gewöhnlich dort verbirgt, s. oben Note 32.↩︎

  270. Des Schmiedes.↩︎

  271. Am Chanukkah-Feste, das am 25. Kislew beginnt und 8 Tage dauert, werden jeden Abend Lichter angezündet; diese wurden in früheren Zeiten vor die Türe nach der Strasse gestellt.↩︎

  272. Weil dies mit Erlaubnis geschah, s. oben III, 6.↩︎

  273. מדה Maass, Maassstab, daher, wie das gr. ϰανών, auch Norm, Vorschrift, Regel.↩︎

  274. Beim Diebstahl.↩︎

  275. Man zahlt beim Rind das Fünffache und beim Schaf das Vierfache↩︎

  276. Es bezeugen zwei Zeugen, dass jemand ein Rind oder ein Schaf gestohlen.↩︎

  277. Hätte er aber am Schabbat oder dem Götzen geschlachtet, dann würde er nicht bezahlen, weil er da des Todes schuldig ist, s. oben III, 10 Ende Selbst wenn er es aus Versehen getan hätte, in welchem Falle er doch nicht getötet wird, kann er dennoch bei einer Todsünde nicht zur Zahlung verurteilt werden.↩︎

  278. Hierbei findet keine gerichtliche Todesstrafe, sondern nur himmlische Ausrottung statt (Lev. 23, 30), und diese befreit nicht von der Zahlung. Doch darf keine Verwarnung dabei stattgefunden haben, sonst würde er nach Makkot III, 2 mit Geisselung bestraft werden, was ihn von der Geldzahlung befreit, vgl. Kethubot III, 1.↩︎

  279. Wenn aber der Vater vorher gestorben ist, zahlt er nur das Doppelte (weiter Mischna 4).↩︎

  280. Wenn er es vorher geheiligt hat, zahlt er nur das Doppelte (weiter M. 4).↩︎

  281. Die Mischna des Jerusch hat noch ומכר vor ואח״כ הקדיש, ebenso liest sie weiter noch ומכר vor לרפואה.↩︎

  282. Trefa heisst das Tier, wenn an ihm eine Verletzung gefunden wird, in deren Folge es keine 12 Monate leben könnte; ein solches Tier darf nicht gegessen werden (Cholin III, 1).↩︎

  283. Im Tempelhofe dürfen nur geheiligte Opfertiere geschlachtet werden; profane Tiere, dort geschlachtet, sind zu essen verboten.↩︎

  284. Weil nach seiner Ansicht unter dem Ausdruck שחוט oder טבוח in der Thora nur ein solches Schlachten zu verstehen ist, das das Tier zum Essen erlaubt macht.↩︎

  285. Sie werden der Lüge überführt dadurch, dass andere zwei Zeugen aussagen: Ihr waret in jener Zeit in der ihr diese Tat gesehen zu haben vorgebet, mit uns an einem andern Orte und konntet also diese Tat nicht gesehen haben. Eine solche Überführung nennt man „Hasama“. Werden die Zeugen in anderer Weise (z. B dadurch, dass der vermeintliche Dieb sein Alibi nachweist) der Lüge überführt (was „Hakchascha“ genannt wird), so ist deren Zeugnis zwar ungültig, wird aber nicht bestraft, vgl. Makkot I, 4.↩︎

  286. Man bestraft die Zeugen, wie sie gedacht hatten, ihrem Bruder zu tun, Deuteron. 19, 19.↩︎

  287. Ein Rind↩︎

  288. Diese Vorschrift gilt nur für den Fall, dass die letzten Zeugen zuerst durch „Hasama“ (nach Note 13) überführt werden, sind aber die Diebstahls – Zeugen zuerst überführt worden, so ist dadurch auch das Zeugnis des letzten Zeugen nichtig geworden (s. Ende dieser Mischna), und die spätere „Hasama“ des nichtigen Zeugnisses kann keine Bestrafung herbeiführen.↩︎

  289. Der Dieb zahlt also das Doppelte, da das erste Zeugnis gültig ist; die zweiten Zeugen werden aber nicht bestraft, denn die Bestrafung findet nur statt, wenn beide Zeugen durch „Hasama“ überführt werden, s. Makkot I, 7.↩︎

  290. Der vermeintliche Dieb ist frei, aber auch beide Zeugenpaare sind frei, nach Note 13 und 16.↩︎

  291. Nach dem Talmud nur dann, wenn nicht nachher Zeugen die Sache bestätigt haben, wird aber nachher das Schlachten oder Verkaufen durch Zeugen bezeugt, so kann das Geständnis den Dieb nicht von der Zahlung des Dreifachen befreien, weil er durch sein Geständnis sich zu gar keiner Zahlung verpflichtet hat. Hat er aber den Diebstahl selbst eingestanden, so dass er sich dadurch zur Zahlung des einfachen Kapitals verpflichtet hat, so bleibt er vom Doppelersatze selbst dann befreit, wenn nachher der Diebstahl durch Zeugen bestätigt wird.↩︎

  292. Wobei er eine Todsünde begeht, die ihm von der Zahlung befreit, s. oben Note 5.↩︎

  293. Wobei er eine Todsünde begeht, die ihm von der Zahlung befreit, s. oben Note 5.↩︎

  294. So dass er Erbe des Gestohlenen wird. Wenn auch noch andere Miterben vorhanden sind, so ist er dennoch vom Ersatz des Vier- und Fünffachen befreit, denn diese Strafe tritt nur dann ein, wenn das ganze Tier gestohlenes Gut ist, s. weiter Mischna 5.↩︎

  295. Nachdem der Eigentümer die Wiedererlangung des Gestohlenen bereits aufgegeben hat (ייאוש); durch die Heiligung tritt dann noch eine Änderung des Besitzers (שינוי רשות) hinzu, und das Tier hört auf, Eigentum des ersten Herrn zu sein.↩︎

  296. R. Simon bezieht sich nicht auf das Vorhergehende, sondern spricht von dem Falle, dass jemand geheiligte Tiere von deren Eigentümer gestohlen und sie dann geschlachtet oder verkauft hat.↩︎

  297. Wenn der Eigentümer gelobt hat: „Ich verpflichte mich, ein Opfer zu bringen“ (הרי עלי קרבן) und er hat ein Tier zur Erfüllung dieses Gelübdes geheiligt, so muss er, wenn dies abhanden kommt, ein anderes Tier dafür als Opfer weihen.↩︎

  298. Wenn es der Dieb als Opfer im Tempelhofe geschlachtet hat, jedoch so, dass der Eigentümer dadurch sein Gelübde nicht erfüllt hat, indem er entweder es nicht für den Namen des Eigentümers geschlachtet oder das Blut vergossen und nicht auf den Altar gesprengt hat. Hätte er aber das geweihte Tier ausserhalb des Tempelhofs geschlachtet, so dass es eine verbotene Schlachtung war, so wäre er nach R. Simon frei, s. oben Note 12.↩︎

  299. Wenn der Eigentümer gelobt: „Dieses Tier soll ein Opfer sein“ (הרי זו קרבן).↩︎

  300. Er muss nur dann das Vier- oder Fünffache bezahlen, wenn er das ganze Tier unberechtigter Weise verkauft hat, war er aber berechtigt einen Teil zu verkaufen, oder hat er einen Teil für sich zurückbehalten, den er nicht verkauft, so zahlt er nur das Doppelte. Es muss der zurückbehaltene Teil ein solcher sein, der durch die Schlachtung des Tieres zum Essen erlaubt wird; ein Zurückbehalten der Wolle oder der Hörner dagegen befreit ihn nicht von der Zahlung des Vier- oder Fünffachen.↩︎

  301. Indem er nicht den Schlachtvorschriften gemäss geschlachtet.↩︎

  302. נחר arab. نحر jugulavit; nach Raschi von נחיר Nasenloch, „von den Nasenlöchern bis zum Herzen zerreissen.“↩︎

  303. עַקֵּר entwurzeln, die Halsgefässe (Schlund und Luftröhre) von der Wurzel losreissen. In den drei letzten Fällen ist er nicht nur nach R. Simon (oben Note 12), sondern auch nach den Weisen von der Zahlung des Vier- oder Fünffachen befreit, da das Tier gar nicht geschlachtet wurde.↩︎

  304. Ohne es vorher durch Aufheben sich angeeignet zu haben.↩︎

  305. Da der Dieb es sich noch nicht angeeignet hatte, als es starb.↩︎

  306. Doppelersatz, da er es durch das Aufheben oder Herausbringen sich angeeignet hat.↩︎

  307. Einem Priester als Lösegeld nach Exod. 13, 13.↩︎

  308. Im Auftrage des Diebes, ohne zu wissen, dass es gestohlen ist.↩︎

  309. Im Jerusch. und im T. Babli heisst es auch hier, wie oben: ויוצא.↩︎

  310. Der Dieb ist Doppelersatz schuldig, da es ein Anderer in seinem Auftrage sich angeeignet hat.↩︎

  311. Weil es die Saaten beschädigt.↩︎

  312. In dem von König David eroberte n Syrien (2. Sam. 8, 3—6), das nicht zum Lande Israel gerechnet wird.↩︎

  313. Z. B. in der Wüste Juda, in der Wüste Gibeon u. a.↩︎

  314. Weil diese oft in den Mist picken und von dort ein linsengrosses Stück von einem unreinen Kriechtiere an heilige Speisen bringen und dieselbe verunreinigen könnten.↩︎

  315. Opferspeisen.↩︎

  316. Hebe und andere Speisen, bei denen die Priester die Reinheitsgesetze gewöhnlich beobachten.↩︎

  317. Als Grund erzählt eine Baraita im Talmud folgendes: Als die Hasmonäer einander bekriegten, war Aristobul in Jerusalem und Hyrkan belagerte ihn draussen. Die Belagerten Hessen jeden Tag von der Mauer einen Korb mit Geld herab, wofür man ihnen Opferlämmer für den täglichen Gottesdienst hinaufsandte. Einmal aber sandte man, um die Belagerten zur Übergabe zu zwingen, ein Schwein hinauf. Über diese Verhöhnung des Heiligtums waren die Weisen so empört, dass sie einen Fluch über denjenigen aussprachen, der Schweine grossziehen würde. Nach Josephus (ant. XIV, 2, 2) hätten die Belagerer bloß das Geld behalten, ohne dafür Opfer zu senden. Doch ist die Erzählung des Talmuds wahrscheinlich die richtige.↩︎

  318. Der böse ist und beisst.↩︎

  319. נֶשֶב, syr. ܢܶܫܒܳܐ Schlinge.↩︎

  320. Wo die Bewohner die Eigentümer der Tauben sind.↩︎

  321. 30 Ris betragen 4 Mil, ein Mil hat 2000 Ellen, also 1 Ris = 266⅔ Ellen.↩︎

  322. Er kann wegen dieser 5 verschiedenen Arten von Beschädigungen, falls sie vorhanden sind, zur Zahlung verpflichtet werden.↩︎

  323. Ein kanaanitischer Sklave, der auf ewige Zeiten verkauft werden kann (so nach R. Ascher); nach Raschi schätzt man ihn, wie einen hebräischen Knecht.↩︎

  324. Vor der Verletzung.↩︎

  325. Je nachdem er schwach oder abgehärtet ist.↩︎

  326. So nach Mar Ukba im Jeruschalmi; nach R. Seëra das. und nach T. Babli wäre zu erklären: Wie viel ein Mensch, der von der Regierung zu einer solchen Strafe verurteilt ist, zahlen würde, dafür dass er von dieser Strafe befreit wird.↩︎

  327. צמחים eig. Gewächse.↩︎

  328. Weil wir annehmen, dass sie durch seine eigene Schuld wieder ausgebrochen.↩︎

  329. Er hätte ohne Hand, auch wenn er nicht bettlägerig gewesen wäre, keinen anderen Verdienst haben können, als durch Hüten eines Feldes.↩︎

  330. Ob er ein vornehmer oder ein geringer Mann ist, in letzterem Falle ist die Schande grösser (Raschi).↩︎

  331. Wenn dieser vornehm ist, muss mehr bezahlt werden.↩︎

  332. Wenn ein Wind sein Kleid emporgehoben, und es kam einer und hob es noch weiter empor (Talmud).↩︎

  333. Der dies zwar nicht sieht, aber fühlt.↩︎

  334. Der es zwar nicht jetzt, aber später beim Erwachen merkt.↩︎

  335. Aber nicht so viel, als wenn er bekleidet, sehend oder wachend gewesen wäre.↩︎

  336. Aus diesem Verse leitet die Tradition die Lehre vom Beschämungsgeld ab, denn die Worte וקצותה את כפה (Du sollst ihre Hand abhauen) bedeuten nach der Tradition, sie solle für die Beschämung eine Geldstrafe bezahlen.↩︎

  337. Wenn man auch nur die Absicht gehabt hat, zu beschädigen und nicht zu beschämen.↩︎

  338. Wenn er eine schwangere Frau so gestossen hat, dass ihr die Kinder abgegangen sind.↩︎

  339. Weil das Gesetz (Exod. 21, 22) dies nur beim Menschen vorschreibt; vgl. auch oben III, 10.↩︎

  340. In diesem Falle ist er nicht des Todes schuldig.↩︎

  341. Obgleich er vorsätzlich den Versöhnungstag entweiht hat, was eigentlich mit Geisselstrafe, die doch von der Geldstrafe befreit, geahndet werden sollte; so hat dennoch die Thora hier ausnahmsweise die Geldstrafe verhängt.↩︎

  342. Da sie auch am Anfang wohl zu zahlen verpflichtet waren und nur deshalb frei gesprochen wurden, weil sie kein Vermögen hatten.↩︎

  343. S. oben III, 10.↩︎

  344. Obwohl derjenige, der am Schabbat etwas verdirbt (מקלקל), von der Todesstrafe frei ist, so wird er hier dennoch als todesschuldig erklärt, weil er durch die Verwundung seine Leidenschaft befriedigt und seinen Zorn beruhigt.↩︎

  345. Nach Andern: Wer seinem Nächsten ins Ohr bläst.↩︎

  346. Nach T. Babli 36b einen halben Sus, denn es ist hier סלע מדינה (ein Land – Sela) gemeint.↩︎

  347. = 100 Sus.↩︎

  348. צרם vom Ar. صرم abschneiden; nach einigen: Er hat ihn am Ohre gezogen.↩︎

  349. Hat er bloß auf sein Kleid gespieen, so ist er frei.↩︎

  350. Die oben bestimmten Taxen sind nur für die höchst Würdigen.↩︎

  351. חורים Freigeborene, Edle, 1. Kön. 21, 8.↩︎

  352. Es gilt also für alle die gleiche Taxe.↩︎

  353. Bei Beschämungsgeld wird eine Frist zur Zahlung gewährt, da der Beschämte keinen Geldschaden erlitten.↩︎

  354. Ein Issar, = ¹⁄₂₄ Sus, ist ungefähr 3 Pfennig.↩︎

  355. Die wegen eines Issars sich das Haupt entblösst.↩︎

  356. Von gerichtlicher Strafe.↩︎

  357. Obwohl er das Verbot von Deut. 20, 19 (לא תשחית) übertritt und demgemäss die Geisselstrafe erleiden müsste, so ist er dennoch frei, wenn er nicht von Zeugen verwarnt wurde.↩︎

  358. Zu bezahlen, aber nur wenn man sie nicht verwarnt hat, so dass sie nicht mit Geisselung bestraft werden.↩︎

  359. Die Beschämung.↩︎

  360. Nach einer andern LA. heisst es: „Woher wissen wir, dass er, wenn er ihm nicht vergibt, als grausam betrachtet wird?“↩︎

  361. Denn er hat es gewiss nicht ernst gemeint, da niemand seinen Körper verstümmeln oder sich körperliche Schmerzen zufügen lässt. Nach einer andern Auffassung heisst es in der Mischna: „Wenn der Täter darauf fragt: Sagst du dies mit der Bedingung, dass ich frei sei? — und der Andere antwortet: Ja, — so ist der Täter dennoch schuldig.“ Denn es ist anzunehmen, der Verletzte habe das „Ja“ nur im Tone der Verwunderung gesprochen, da doch niemand seinen Körper verletzen lässt.↩︎

  362. Nach der zweiten Auffassung ist hier zu übersetzen: „Wenn darauf der Täter fragt: Sagst Du dies mit der Bedingung, dass ich frei sei? — und der Andere erwidert: Nein, — so ist der Täter dennoch frei.“ Denn da der Mensch oft eine Sachbeschädigung zu verzeihen geneigt ist, so ist anzunehmen, dass er das „Nein“ im Tone der Verwunderung gesagt hat.↩︎

  363. Denn bei Übertretungen ist der Auftraggeber nicht für den Täter verantwortlich (אין שליח לדבר עבירה). Es muss daher der Täter selbst dann bezahlen, wenn der Auftraggeber gesagt hat, er wolle den Schaden bezahlen.↩︎

  364. Dasselbe gilt vom Diebstahl.↩︎

  365. Das geraubte Gut.↩︎

  366. Er bezahlt also den Wert des Holzes oder der Wolle; er braucht aber nicht die Geräte und die Kleider zurückzugeben, da er sie durch die Veränderung (שינוי) als Eigentum erworben hat.↩︎

  367. Er gibt die Kuh oder das Schaf zurück und zahlt noch dazu, was sie im frühern Zustande mehr wert waren; dafür behält er aber das Junge oder die Wolle für sich, da er diese durch die damit vorgegangene Veränderung als Eigentum erworben.↩︎

  368. Auch wenn die Kuh noch nicht geboren hat und das Schaf noch nicht geschoren war, hat er nur so zu zahlen, wie das Geraubte zur Zeit des Raubens war, und was es inzwischen besser geworden ist, kommt dem Räuber zu Gute.↩︎

  369. Dieser Satz lehrt noch: Wenn jemand ein Lamm geraubt und dies bei ihm ein Widder geworden ist, oder wenn er ein Kalb geraubt und dies bei ihm ein Ochs geworden ist, so hat er es ebenfalls durch diese Veränderung als Eigentum erworben. Er hat nur den Wert eines Lammes oder Kalbes zu bezahlen und braucht, wenn er das Vieh nach der Veränderung schlachtet oder verkauft, nicht das Vier- oder Fünffache zu ersetzen.↩︎

  370. In diesem Falle muss also der Räuber den Schaden ersetzen, den das Geraubte bei ihm erlitten.↩︎

  371. Weil Knechte wie Grundstücke betrachtet werden, die immer im Bereiche des Eigentümers stehen.↩︎

  372. Dies gilt nur, wenn sie ganz verfault sind; ist aber nur ein Teil davon verfault, so wird es wie ein unerkennbarer Schaden angesehen, weil dies gewöhnlich vorkommt.↩︎

  373. In diesem Lande; sie ist aber in einem andern Lande giltig; es wird daher als ein unerkennbarer Schaden betrachtet.↩︎

  374. Wenn Gesäuertes am Pesachfeste im Besitze eines Israeliten verblieben ist, so ist es auch nach Pesach zur Nutzniessung verboten, vgl. Pesachim II, 2.↩︎

  375. Es ist zur Unzucht missbraucht oder abgöttisch verehrt worden; dadurch wird es zum Opfer untauglich.↩︎

  376. Durch einen unkenntlichen Fehler, z. B. einen Flor im Auge.↩︎

  377. Weil es einen Menschen getötet hat.↩︎

  378. Weil dies lauter unerkennbare Schäden sind.↩︎

  379. Z. B. einen Kasten, um Nägel daran zu befestigen.↩︎

  380. Sie haben einen Nagel hineingeschlagen und den Kasten zerbrochen.↩︎

  381. Den ganzen Kasten zu bezahlen. Hat man aber einem Arbeiter Holz gegeben, um einen Kasten daraus zu machen, und er macht einen Kasten und zerbricht ihn, so braucht er nur das Holz zu bezahlen. Nach einer anderen Ansicht muss er selbst in letzterem Falle das ganze Gerät ersetzen. Hiernach spricht die Mischna hier von diesem letzten Falle, und der folgende Satz der Mischna dient gerade dazu, um zu zeigen, dass der erste Satz von dem Falle handelt, dass man dem Handwerker bloß Holz zum Verarbeiten gegeben.↩︎

  382. Nach der oben erwähnten ersten Ansicht enthält dieser Satz nur ein spezielles Beispiel zur Erklärung des ersten Satzes.↩︎

  383. Indem er zu stark aufgeschlagen hat.↩︎

  384. Da der Kessel zu heiss war.↩︎

  385. Der Färber.↩︎

  386. כאור = כעור hässlich.↩︎

  387. Dadurch, dass er schlechte Farbe verwendet.↩︎

  388. Wenn z. B. die Farbe einen Denar gekostet hat, die Wolle aber nach der Färbung um zwei Denare mehr wert ist, als vorher.↩︎

  389. Den Denar, den er für die Farbe ausgegeben.↩︎

  390. Er hat z. B. drei Denare für Farbe ausgegeben, und die Wolle ist nur um zwei Denare mehr wert geworden.↩︎

  391. Die zwei Denare, wenn auch der ausbedungene Lohn mehr ist. Ist der ausbedungene Lohn weniger, so braucht man selbstverständlich nur diesen Lohn zu zahlen.↩︎

  392. Und kann dann die gefärbte Wolle behalten, da er sie durch die Veränderung (שינוי) als Eigentum erworben. Wenn der Eigentümer jedoch den ausbedungenen Lohn zahlen will, so kann er die Wolle nehmen.↩︎

  393. Der Färber kann aber nicht die Wolle behalten und den Wert der ungefärbten Wolle bezahlen, denn man hat ihn damit gestraft, dass er sie nicht durch die Veränderung erwerben soll. Will jedoch der Eigentümer die anders gefärbte Wolle nicht, so kann er den Wert der ungefärbten Wolle beanspruchen. (Raschi und Rabed gegen Maimonides).↩︎

  394. Und nachher hat er den Raub eingestanden.↩︎

  395. Denn seine Schuld wird nur gesühnt, wenn er es dem Beraubten selbst wieder erstattet, wie es heisst (Lev. 5, 24): „Demjenigen, dem es gehört, soll er es geben.“↩︎

  396. Obgleich dieses Land sehr weit und Silber dort nicht geachtet ist, vgl. Jesaja 13, 17.↩︎

  397. Des Beraubten.↩︎

  398. Des Beraubten.↩︎

  399. Hat er es dem Boten übergeben, so erlangt er dennoch erst dann die Sühne, wenn es in die Hand des Beraubten gelangt ist, und auf dem Wege hat der Räuber das Risiko (אחריות) zu tragen.↩︎

  400. Diese Einrichtung hat man zur Erleichterung der Busse (מפני תקנת השבים) getroffen.↩︎

  401. Auch diesem muss er es selbst nach Medien hinbringen.↩︎

  402. Der Räuber.↩︎

  403. Das er zur Hauptschuld hinzufügen muss (nach Lev. 5, 24)↩︎

  404. Der Beraubte.↩︎

  405. Nach Medien. Doch muss er es ihm, wenn er herkommt, zurückerstatten. Obgleich man sonst weniger als eine Peruta nicht zurückgeben muss, so ist man dies hier dennoch verpflichtet, weil es ursprünglich ein Raub von einer Peruta war (Choschen M. 360, 4).↩︎

  406. Nachdem er durch den ersten falschen Schwur verpflichtet war, die Hauptschuld mit einem Fünftel Zuschuss zu zahlen, hat er ihm nur die Hauptschuld erstattet und dann fälschlich geschworen, dass er ihm das Fünftel bereits gezahlt hat.↩︎

  407. Wenn er dann seinen zweiten falschen Schwur eingesteht.↩︎

  408. Da das erste Fünftel jetzt als Hauptschuld (קרן) betrachtet wird.↩︎

  409. Und zwar geht dies so fort, dass er, wenn er das zweite Fünftel abschwört, noch ein Fünftel von dem zweiten Fünftel hinzuzahlen muss, Dies wird aus der in Lev. 5, 24 gebrauchten Mehrzahl וחמישיתיו abgeleitet.↩︎

  410. D. h. das nun als Hauptschuld betrachtete Fünftel.↩︎

  411. Wenn er das Verwahrgut abgeleugnet und abgeschworen und dann seine Verschuldung eingestanden hat.↩︎

  412. „Es sei wahr!“ d. h. ich nehme den Schwur an.↩︎

  413. D. h. dass er es sich selbst angeeignet hat.↩︎

  414. Er wird wie ein Dieb bestraft. Dies wird aus Exod. 22, 8 abgeleitet.↩︎

  415. Doppel-Ersatz braucht er aber nicht zu leisten, weil er seine Schuld selbst eingestanden hat, vgl. VII, 4, Note 18.↩︎

  416. Und nachher hat der Räuber seine Verschuldung eingestanden.↩︎

  417. Das sind seine Brüder.↩︎

  418. Den Brüdern des Vaters, wenn dieser keine andern Söhne hat. Wiewohl der Räuber auch Erbe seines Vaters ist, darf er doch den Raub nicht für sich behalten, nicht einmal soviel, als auf seinen Anteil kommt.↩︎

  419. Seinen Anteil verlieren.↩︎

  420. Er ist nicht so vermögend, dass er auf seinen Anteil verzichten könnte.↩︎

  421. Von Andern soviel, als nötig ist, um den Brüdern den Raub und das Fünftel Zuschuss zu erstatten.↩︎

  422. Von dem erstatteten Raube können sie den Anteil, der auf den Räuber kommt, als Zahlung nehmen. Sind z. B. ausser dem Räuber noch zwei Söhne hinterblieben, und die zu erstattende Summe beträgt 300 Denare; so borgt sich der Räuber 300 Denare und gibt sie seinen beiden Brüdern, um das Gebot der Zurückgabe zu erfüllen. Die Gläubiger können dann von der erstatteten Summe ein Drittel, nämlich 100 Denare, als den Anteil ihres Schuldners, bezahlt nehmen. Die andern 200 Denare muss der Schuldner von seinem Vermögen bezahlen. Die Mischna nimmt an, dass von Rechtswegen der Räuber seinen Anteil auch vom Raube erbt; nur muss er, um das Gebot der Thora zu erfüllen, den ganzen Raub erstatten und nicht selbst davon seinen Anteil nehmen; jedoch dürfen seine Gläubiger diesen Anteil als Zahlung ihrer Schuld beanspruchen. Wir haben diese Mischna nach Raschi erklärt; andere Erklärungen geben Tosaphot und Maimonides.↩︎

  423. Soviel wie Korban (Opfer) d. h. heilig, vgl. Nedarim I, 2.↩︎

  424. Jerusch, liest שָאַתָּה st. אי אתה.↩︎

  425. Jerusch. לִי st. משלי.↩︎

  426. Da sie nach dem Tode nicht mehr ihm gehören.↩︎

  427. Jerusch. liest בְּחַייַ ובְמוֹתִי st. בחייו ובמותו.↩︎

  428. Anstatt ויחזיר liest Jerusch. וְיִתֵּן, d. h. er soll es ihnen überlassen. ויחזיר müsste erklärt werden: Er soll es ihnen zurückgeben, wenn er das Erbe auch bereits genommen hat. Nach Tosaphot und Maimon. (vgl. vor. Mischna) muss auch diese Mischna anders erklärt werden.↩︎

  429. Vom Erbe, das eigentlich dem Sohne gehört, nur von ihm selbst nicht benutzt werden darf.↩︎

  430. Dies kann nur bei einem Proselyten der Fall sein, weil Jeder Israelit einen Verwandten hat.↩︎

  431. D. i. das Schuldopfer.↩︎

  432. Der einen Proselyten beraubt hat.↩︎

  433. Des Räubers Söhnen. Nachdem der Proselyte ohne Erben gestorben, gehörte eigentlich das geraubte Geld dem Räuber; er musste es nur, um Sühne zu erlangen, den Priestern geben. Wenn aber der Räuber gestorben und so der Sühne enthoben ist, gehört das Geld seinen Söhnen.↩︎

  434. Vgl. Schekalim VI, 6. Diese Spenden wurden auf den Altar gebracht, wenn derselbe leer stand und wurden „Sommerfrüchte, Nachtisch“ (קַיִץ) genannt.↩︎

  435. Der den Proselyten beraubt hat.↩︎

  436. Den Priestern, die in jener Woche den Dienst im Tempel verrichteten.↩︎

  437. Bevor er das Schuldopfer gebracht.↩︎

  438. Der Priester.↩︎

  439. Da das Geld auch zur Sühne gegeben wurde.↩︎

  440. So hiess die erste Abteilung (1. Chron. 24, 7).↩︎

  441. Der zweiten Abteilung.↩︎

  442. Der Grund wird weiter unten angegeben.↩︎

  443. Während er das Geld gibt.↩︎

  444. Das Geld und das Opfer gehören Jedaja.↩︎

  445. Dem Beraubten oder den Priestern.↩︎

  446. Die Nichtbezahlung des Fünftels hindert ihn nicht, das Schuldopfer darzubringen; er muss jedoch nachher das Fünftel bezahlen.↩︎

  447. Nachdem der Eigentümer bereits die Hoffnung auf Wiedererlangung seiner Sache aufgegeben. (ייאוש).↩︎

  448. Nach seinem Tode.↩︎

  449. Es ist dadurch in das Gebiet eines andern (שינוי רשות) gelangt; die Kinder haben es in Folge der Hoffnungs-Aufgabe des Eigentümers und der Gebietsveränderung als Eigentum erworben. Nach der Halacha aber wird der Übergang auf die Erben nicht als Gebietsveränderung betrachtet; nur wenn der Räuber das Geraubte verkauft oder geheiligt hat, wird es wegen Gebietsveränderung Eigentum des neuen Besitzers, vgl. Abschn. VII, Note 21. Hiernach sind die Kinder nur dann vom Ersatze frei, wenn sie nach dem Tode des Vaters den Raub verzehrt haben.↩︎

  450. Das sind Immobilien, da diese nicht verborgen oder sonst beseitigt werden können und daher allein geeignet sind, für ein Darlehn zu bürgen, vgl. Kidduschin I, 5.↩︎

  451. Wegen der Ehre ihres Vaters, da man das Grundstück immer als das von dem Vater geraubte bezeichnen wird. Dasselbe gilt auch von einem andern ansehnlichen Gegenstande, der von den Leuten als geraubt erkannt werden kann, z. B. einer Kuh oder einem Mantel. Nach der oben in Note 3 erwähnten Halacha, wonach der Rechtssatz, nur für den Fall gilt, wo die geraubte Sache nicht mehr vorhanden ist, muss der letzte Satz eine Korrektur erleiden, wie dies bereits R. Oschaja in einer Baraita getan hat. Es muss heissen: ואם הניח להם אביהם אחריות נכסים חייבין לשלם „Wenn ihnen der Vater Grundstücke hinterlassen hat, müssen sie den Raub ersetzen“, weil in diesem Falle die Kinder auch die Schulden des Vaters bezahlen müssen, während die Mobilien der Waisen dem Gläubiger des Vaters nicht obligiert sind. Die Geonim haben jedoch angeordnet, dass auch die Mobilien der Waisen dem Gläubiger des Vaters obligiert seien.↩︎

  452. פרט grosse Münzen in kleines Geld umwechseln.↩︎

  453. In welchem die Zollgelder enthalten sind.↩︎

  454. In dem die Steuergelder aufbewahrt werden.↩︎

  455. Die erhobenen Zollgelder und Steuern werden hier als Raub betrachtet, den man nicht annehmen darf. Doch erklärt der Talmud, dass die Mischna nur von masslosen unrechtmässig erhobenen Zöllen und Steuern spricht; dagegen ist der Zöllner und Steuereinnehmer, der nach dem Staatsgesetze handelt, kraft des Grundsatzes: „Staatsgesetz ist gültiges Gesetz“ (דינא דמלכותא דינא) nicht nur nicht als Räuber zu betrachten, sondern im Gegenteil derjenige begeht einen Raub, der den Zoll oder die Steuer defraudiert.↩︎

  456. Von dem Gelde, das der Zöllner nicht im Zollkasten, sondern in seinem Hause oder auf dem Markte hat.↩︎

  457. Da dies gewöhnlich der Fall ist. Der Gegenstand ist also vom Eigentümer aufgegeben, in den Besitz eines Andern getreten, der es als Eigentum erwirbt, s. oben Note 3.↩︎

  458. Wenn der Eigentümer ausdrücklich erklärt hat, dass er es aufgibt. Nun aber heisst es im vorhergehenden Satze, dass ohne ausdrückliche Erklärung des Eigentümers dies gewöhnlich beim Raube verauszusetzen ist. Der Widerspruch wird im Talmud durch die Erklärung gelöst, dass der erste Fall von jüdischen Räubern, der letzte Fall aber von nichtjüdischen Räubern handelt. Einen jüdischen Räuber musste man vor einem jüdischen Gerichte verklagen, das nur auf Grund von Zeugen-Aussagen verurteilte. Da nun Zeugen schwer zu finden sind, so gab der Beraubte die Hoffnung auf, sein Eigentum wiederzuerlangen. Einen nichtjüdischen Räuber dagegen konnte man vor einem heidnischen Gerichte verklagen, das nach Wahrscheinlichkeitsgründen verurteilte. Der Beraubte gab also in diesem Falle nicht immer sein Eigentum auf.↩︎

  459. Der aus dem Bienenstock eines Andern ausgeflogen und in sein Gebiet gekommen ist.↩︎

  460. Und wenn der Eigentümer ihn noch nicht aufgegeben hat, muss man ihm denselben zurückgeben.↩︎

  461. Auf welchem die Bienen sich niedergelassen haben.↩︎

  462. Denn Josua hat dies bei der Verteilung des Landes angeordnet und Jedem nur unter der Bedingung seinen Anteil gegeben, dass er unter solchen Umständen sein Eigentumsrecht verliere.↩︎

  463. Der Geräte und Bücher nicht zu verkaufen pflegt.↩︎

  464. Es wird von Zeugen bestätigt, dass es seine Geräte oder Bücher sind.↩︎

  465. Aust. ויצא liest Jerusch. אם יצא.↩︎

  466. Der sie, bevor der Eigentümer dieselben aufgegeben, gekauft bat.↩︎

  467. Und die Sachen dem Eigentümer zurückgeben.↩︎

  468. Die Gegenstände vom Käufer zurückzufordern. לא כל הימנו eig.: Es hängt nicht Alles von ihm ab, er allein ist nicht beglaubt.↩︎

  469. Der erste Eigentümer.↩︎

  470. Der jetzige Besitzer.↩︎

  471. Und der Honig ist mehr wert als der Wein.↩︎

  472. Arbeitslohn und Lohn für das Leihen des Fasses.↩︎

  473. Entweder zu ihm selbst oder vor drei Männern, die als Gericht (בית דין) betrachtet werden, vgl. Baba mezia II, 9.↩︎

  474. Dieser Fall unterscheidet sich vom vorhergehenden dadurch, dass er dort seine Sache mit eigenen Händen vernichtet, um die seines Nächsten zu retten, während hier der Esel nur von selbst zu Grunde geht. Deshalb muss die Mischna beide Fälle lehren.↩︎

  475. Gewalttätige Männer. Einige lesen מציקין st. מסיקין.↩︎

  476. Es werden auch Andere im Lande vergewaltigt.↩︎

  477. Weil Grundstücke immer im Besitze des Eigentümers bleiben, der Eigentümer hat daher den Schaden erlitten.↩︎

  478. Es genügt hierbei, dass er bei der Übernahme bemerkt, dass er nach der Wüste zu reisen im Begriffe steht.↩︎

  479. Nachdem dieser eine sichere Forderung an ihn gerichtet hatte.↩︎

  480. Wenn aber der Andere nur eine zweifelhafte Forderung stellt, so ist er von Rechtswegen frei; doch muss er, falls er seiner Pflicht vor Gott vollkommen genügen will, auch in diesem Falle bezahlen.↩︎

  481. Doch muss er einen (von den Rabbinen angeordneten) Eid leisten, dass er von der Schuld nichts weiss, vgl. Schebuot VI, 1.↩︎

  482. Ohne Wissen des Eigentümers.↩︎

  483. Als Dieb ist er für die gestohlene Sache haftbar, solange er sie nicht, wie es sich gehört, zurückgegeben hat. In vorliegendem Falle hat der Eigentümer vom Diebstahl gewusst; daher ist es auch nötig, dass man ihm die Rückgabe anzeigt.↩︎

  484. Da der Eigentümer vom Diebstahl nichts gewusst, genügt es, dass er bei der Zählung die Herde vollständig findet. — Unsere Erklärung entspricht der Ansicht von Rab im Babli und R. Jochanan im Jeruschalmi und ist dem Wortlaut der Mischna gemäss. Im Talmud befinden sich aber noch andere Ansichten, nach denen die Mischna anders erklärt werden muss. Nach der Halacha müsste die Mischna so lauten: Wenn jemand ein Lamm aus der Herde stiehlt und es wieder zurückstellt (ohne dass der Eigentümer vom Diebstahl und der Rückgabe etwas weiss); so ist er, wenn es stirbt oder gestohlen wird, dafür haftbar, (obgleich der Eigentümer das Vieh gezählt und vollständig befunden hat; denn er hat das Tier an einen andern Weg gewöhnt, in Folge dessen es einer besondern Hut bedarf, was der Eigentümer nicht wusste). Hat aber der Eigentümer vom Diebstahl gewusst und nachher das Kleinvieh gezählt und es vollständig gefunden (und sich so von der Rückgabe überzeugt), so ist der Dieb von nun an frei (denn da der Eigentümer vom Diebstahl gewusst, so wusste er ja schon, dass er das Tier besonders hüten müsse).↩︎

  485. וגדיים wird von Manchen nicht gelesen.↩︎

  486. Da vorauszusetzen ist, dass sie diese Dinge gestohlen haben.↩︎

  487. Jerusch. liest nicht ביהודה כלי צמר.↩︎

  488. Eine Gegend in Palästina.↩︎

  489. Da sie dies mit Einwilligung ihrer Männer verkaufen.↩︎

  490. Von ihnen zu kaufen.↩︎

  491. Nur nicht, wenn der Verkäufer sagt, dass man es geheim halten solle.↩︎

  492. Während er das wollene Kleid wäscht, werden einige Wollflocken abgerissen.↩︎

  493. Da dies eine Kleinigkeit ist, worauf der Eigentümer Verzicht leistet.↩︎

  494. Beim Hecheln der Wolle.↩︎

  495. Eig. „dem Hausherrn“. Dies ist schon etwas Ansehnliches, worauf man nicht verzichtet.↩︎

  496. Am Sahlband, die von anderer Farbe sind.↩︎

  497. Wenn am Rande eines weissen Stoffes schwarze Fäden eingewebt sind.↩︎

  498. Da die schwarzen Fäden das Kleid hässlich machen.↩︎

  499. Das ist so lang wie zwei Nähnadeln.↩︎

  500. Das sind dünne Späne.↩︎

  501. Die dicken Späne.↩︎

  502. Als Taglöhner oder auch per Accord. Es kommt nur darauf an, dass er im Hause des Arbeitgebers arbeitet.↩︎

Moed (Feste)

Schabbat · Eruwin · Pessachim · Schekalim · Joma · Sukkah · Beitzah · Rosch haSchanah · Taanit · Megillah · Moed Katan · Chagigah

Naschim (Frauen)

Jewamot· Ketubot· Nedarim· Nasir· Sotah· Gittin· Kidduschin

Nezikin (Schäden)

Bawa Kamma · Bawa Metzia · Bawa Batra · Sanhedrin · Makkot · Schewu’ot · Edujot · Awodah Zarah · Awot · Horajot

Kodaschim (Heiliges)

Sevachim · Menachot · Chullin · Bechorot · Arachin · Temurah · Keritot · Meilah · Tamid · Middot · Kinnim

Toharot (Reinigungen)

Kelim · Oholot · Negaim · Parah · Tahorot · Mikwaot · Niddah · Machschirin · Zawim · Tewul Jom · Jadajim · Oktzin

Kategorie: Mischna

von

Rabbiner David Zvi Hoffmann

Geb. 24. November 1843 in Verbó, Komitat Neutra, Ungarn, gest. 20. November 1921 in Berlin. Sohn des Dajan und Gemara-Lehrers Mosche Jeschaja Hoffmann in Verbó. Professor Dr. David Zvi Hoffman war Rabbiner, Halachist und Bibelkommentator. Nach rabbinischer und akademischer Ausbildung leitete er das Rabbinerseminar in Berlin und galt als führende halachische Autorität seiner Zeit. Er verband traditionelle Gelehrsamkeit mit moderner Forschung.