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Die Mischnah – Bawa Metzia

Die Mischnah Bawa Metzia in deutscher Übersetzung und mit Kommentar. Eine ausführliche Einleitung in das Traktat Bawa Metzia findet man hier.

Kapitel 1

1

Wenn zwei1 einen Mantel festhalten2 und der Eine sagt: „ich habe ihn gefunden“3, während der Andere sagt: „ich habe ihn gefunden“, oder, es sagt der Eine: „das Ganze gehört mir“4, während der Andere sagt: „das Ganze gehört mir“5; so schwört6 der Eine, dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat7, und der Andere schwört (ebenfalls), dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat, und (darauf) teilen sie sich (darin).8 Sagt der Eine: „das Ganze gehört mir“, und der Andere sagt: „die Hälfte gehört mir“; so soll der, welcher sagt: „das Ganze gehört mir“, schwören, dass er nicht weniger als drei Viertel daran hat, und der, welcher sagt: „die Hälfte gehört mir“, schwöre, dass er nicht weniger als ein Viertel daran hat, und (darauf) nimmt jener drei Viertel und dieser ein Viertel9.

2

Wenn zwei auf einem Tiere reiten, oder der Eine reitet darauf10 und der Andere führt es, und der Eine sagt: „das Ganze gehört mir“, während der Andere sagt: „das Ganze gehört mir“; so schwört der Eine, dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat, und der Andere schwört (ebenfalls), dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat, und (darauf) teilen sie sich (darin). Falls sie es einander zugestehen oder Zeugen darüber haben11, teilen sie sich (darin) ohne Schwur.12

3

Wenn jemand, auf einem Tiere reitend, einen Fund sieht und zum Andern sagt: „Gib mir13 denselben“! letzterer aber ihn nimmt14 und darauf sagt: „ich habe ihn mir angeeignet“; so hat er ihn (wirklich) als Eigentum erworben.15 Wenn er aber erst, nachdem er ihn jenem gegeben hat, sagt: „ich habe früher16 ihn mir angeeignet“, so hat er damit nichts gesagt17.

4

Wenn jemand einen Fund sieht und sich auf ihn wirft, ein Anderer aber kommt und ergreift ihn18; so hat der, welcher ihn ergriffen hat, ihn als Eigentum erworben.19 Sieht jemand sie (die Leute) hinter einem Funde herlaufen, (und zwar) hinter einem gebrochenen Hirsche, (oder) hinter Tauben, die nicht fliegen können20, und er sagt: „mein Feld hat für mich das Eigentumsrecht daran erworben“, so hat es für ihn das Eigentumsrecht erworben.“21 Konnte aber der Hirsch wie gewöhnlich laufen oder waren die Tauben flügge22, und er sagte: „mein Feld hat für mich das Eigentumsrecht (daran) erworben“; so hat er damit nichts gesagt.

5

Der Fund seines Sohnes oder seiner Tochter, die minderjährig sind,23 der Fund seines kanaanitischen Sklaven oder seiner kanaanitischen Sklavin,24 der Fund seiner Frau25 — dies Alles gehört ihm. Dagegen der Fund seines Sohnes oder seiner Tochter, die grossjährig sind, der Fund seines Knechts oder seiner Magd, die Hebräer sind, der Fund seiner Frau, von der er sich geschieden, obgleich er ihr noch nicht ihre Kethuba26 bezahlt hat,27 — diese gehören ihnen.

6

Findet jemand Schuldscheine28, so darf er, wenn darin eine Verpfändung der (unbeweglichen) Güter29 verzeichnet ist, dieselben nicht zurückgeben30, weil das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde31; ist keine Güter-Verpfändung darin (verzeichnet), so darf man sie zurückgeben, da das Gericht von den Gütern nicht die Schuld einzieht. Dies die Worte R. Meir’s. Die Weisen aber sagen: In beiden Fällen darf man sie nicht zurückgeben, weil (in beiden Fällen) das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde.32

7

Findet jemand Scheidebriefe, Freilassungsbriefe, Testamente,33 Schenkungsurkunden oder Quittungen; so darf er sie nicht zurückgeben; denn ich sage,34 sie waren (bereits) geschrieben, als er35 sich ihretwegen (anders) besonnen hat36, sie (nämlich) nicht zu geben.

8

Findet jemand Abschätzungsbriefe37, Ernährungsverschreibungen,38 Scheine über Chaliza39 oder Më’un40, Urkunden über Compromisse41, sowie jede (andere) gerichtliche Urkunde42; so soll er sie zurückgeben. Findet jemand (Urkunden) in einem Beutel43 oder in einer Tasche44, (oder) zusammengerollte Scheine45, oder ein Bündel Scheine46; so soll er sie zurückgeben.47 Wieviel ist ein Bündel Scheine? Drei mit einander verbundene48. R. Simon, Sohn Gamliel’s, sagt: Sind es Schuldscheine Eines Schuldners, der sich von dreien geliehen, so gibt man sie dem Schuldner zurück;49 sind es dagegen drei Schuldner, die von Einem Gläubiger sich geliehen haben, so gibt man sie dem Gläubiger zurück.50 Findet jemand einen Schein51 unter seinen Scheinen, und er weiss nicht, was es mit ihm für ein Bewandtnis hat52; so lasse er ihn liegen, bis Elijahu53 kommt54. Sind Gegenscheine55 dabei56, so richte er sich nach den Gegenscheinen57.

Kapitel 2

1

Welche58 Funde gehören dem Finder, und welche ist er verpflichtet ausrufen59 zu lassen? Folgende Funde gehören dem Finder:60 Findet jemand verstreute61 Früchte, verstreutes Geld,62 kleine Garben in öffentlichem Gebiete,63 Feigenkuchen, Brote vom Bäcker,64 an Schnüren aufgezogene65 Fische, Stücke Fleisch, Wollflocken, die von ihrem Lande kommen,66 Flachsbündel67 und Streifen68 von Purpurwolle, — so gehören diese ihm. (Dies die Worte R. Meïr’s).69 R. Jehuda sagt: Alles, woran eine Veränderung ist, muss man ausrufen lassen, z. B. wenn man einen Feigenkuchen findet, worin eine Scherbe70 ist, oder ein Brot, worin Geld ist. R. Simon Sohn Eleasars sagt: Alle Geräte von Handelsware71 braucht man nicht ausrufen zu lassen.72

2

Und folgende Funde ist man verpflichtet ausrufen zu lassen: Findet man Früchte in einem Gefässe73 oder ein Gefäss an und für sich74, Geld in einem Beutel oder einen Beutel an und für sich, Haufen75 Früchte, Haufen Geld, drei76 Münzen, eine auf der anderen (liegend), kleine Garben im Privatgebiete77, Brote eines Hausherrn, Wollflocken, die vom Hause des Handwerkers gekauft sind, Krüge mit Wein oder Krüge mit Öl, — so ist man verpflichtet, diese ausrufen zu lassen.78

3

Findet jemand hinter einer Wand79 oder hinter einer Mauer80 Tauben gebunden81, oder (auch) in den Steigen der Felder, so darf er sie nicht berühren82. Findet man ein Gefäss auf dem Miste,83 so darf man dasselbe, wenn es zugedeckt ist, nicht berühren;84 ist es aufgedeckt, so soll man es nehmen und ausrufen lassen. Findet man (etwas) in einem Steinhaufen oder in einer alten Wand,85 so gehört es dem Finder.86 Findet man (etwas) in einer neuen Wand in der Hälfte nach aussen,87 so gehört es dem Finder88; (findet man es) in der Hälfte nach innen, so gehört es dem Hausherrn89. Hatte er aber das Haus Andern vermiethet, so gehört es (das Gefundene) dem Finder,90 selbst wenn er es mitten im Hause gefunden hat.

4

Findet man (etwas) in einem Laden, so gehört es dem Finder91. (Findet man es) zwischen dem Kasten92 und dem Krämer, so gehört es dem Krämer. (Findet man etwas) vor dem Wechsler, so gehört es dem Finder; (findet man es) zwischen dem Stuhl93 und dem Wechsler, so gehört es dem Wechsler. Kauft jemand Früchte von seinem Nächsten, oder schickt sein Nächster ihm Früchte, und er findet darin Geld, so gehört es ihm (dem Finder)94; war es eingebunden95, so muss er es nehmen und ausrufen lassen.

5

Auch das Gewand96 war in der Gesamtheit aller dieser (verlorenen Dinge);97 warum aber ist es ausgeschlossen worden98 ? Um damit (alle anderen Dinge) zu vergleichen: So wie das Gewand (dadurch) ausgezeichnet ist, dass Zeichen daran sich befinden99 und dasselbe einen Eigentümer hat, der es fordert;100 ebenso muss man alles, woran Zeichen sich befinden und das einen Eigentümer hat, der es fordert, ausrufen lassen.101

6

Wie lange ist man verpflichtet es ausrufen zu lassen? Bis die Nachbaren102 davon Kenntnis erhalten. Dies die Worte R. Meïr’s. R. Jehuda sagt: Drei Feste, und nach dem letzten Feste sieben Tage, damit er103 drei Tage nach Hause reise104, drei Tage zurückkehre und Einen Tag ausrufen lasse.105

7

Nennt jemand das verlorene Ding106, gibt aber nicht dessen Zeichen an, so gibt man es ihm nicht. Einem Betrüger gibt man es nicht, obgleich er dessen Zeichen angibt107, denn es heisst (Deut. 22, 2): „Bis zum Forschen deines Bruders nach demselben“, (was zu erklären ist:) bis Du erforschest Deinen Bruder108, ob er ein Betrüger ist, oder nicht. Jedes Ding,109 das arbeitet und isst,110 soll arbeiten und essen;111 ein Ding aber, das nicht arbeitet112 und (dennoch) isst, soll verkauft werden, denn es heisst (das.): „Du sollst es ihm zurückgeben“, (das will sagen:) siehe, wie du es ihm zurückgeben kannst.113 Was soll mit dem Gelde114 geschehen? R. Tarphon sagt: Er kann sich dessen bedienen, deshalb ist er, wenn es verloren geht, schuldig, dafür zu haften.115 R. Akiba sagt: Er darf sich desselben nicht bedienen, deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht dafür zu haften schuldig.

8

Hat jemand Bücher gefunden, so lese er darin einmal in dreissig Tagen.116 Wenn er nicht lesen kann, so muss er sie (wenigstens) rollen117. Doch darf er nicht darin etwas zum ersten Male lernen,118 und es darf kein anderer mit ihm lesen.119 Hat er eine Decke gefunden, so soll er sie einmal in dreissig Tagen ausschütteln und sie ausbreiten, wenn es für sie nötig ist,120 aber nicht seiner (eigenen) Ehre wegen.121 (Fand er) silberne und kupferne Geräte, so kann er sich derselben bedienen, wenn es für sie nötig ist, aber nicht so, dass sie abgenutzt werden. (Fand er) goldene oder gläserne Geräte,122 so darf er sie nicht berühren, bis Elijahu kommt.123 Findet jemand einen Sack oder eine Kufe oder sonst eine Sache, die er gewöhnlich nicht trägt,124 so braucht er sie nicht aufzunehmen.125

9

Was heisst eine verlorene Sache?126 Findet man einen Esel oder eine Kuh auf dem Wege weiden,127 so ist dies keine verlorene Sache;128 (findet man aber) einen Esel, dessen Geräte umgewendet sind, oder eine Kuh, die zwischen den Weinbergen läuft,129 so ist dies eine verlorene Sache. Hat er sie zurückgeführt, und sie ist davongelaufen, hat er sie (dann nochmals) zurückgeführt, und sie ist (nochmals) davongelaufen, selbst (wenn dies) vier- oder fünfmal (geschah), so ist er verpflichtet, sie (wiederholt) zurückzuführen, denn es heisst (Deut. 22, 1): „Zurückbringen, zurückbringen sollst du sie.“130 Hatte er (dabei) Versäumnis um einen Sela, so kann er nicht zu ihm sagen: „Gib mir einen Sela!“,131 sondern er gibt ihm seinen Lohn, wie einem Tagelöhner, der müßig geht.132 Wenn dort ein Gericht133 ist, so kann er vor dem Gerichte (sich) ausbedingen.134 Wenn kein Gericht dort ist, vor wem kann er ausbedingen?! Dann geht das Seinige135 vor.136

10

Findet man es (das Vieh) in einem Stalle,137 so ist man seinetwegen nicht verpflichtet;138 (findet man es) im öffentlichen Gebiete,139 so ist man seinetwegen verpflichtet. Wenn es auf einem Begräbnisplatze sich befindet, so darf er140 sich seinetwegen nicht verunreinigen.141 Wenn sein Vater zu ihm sagt: „Verunreinige dich!“142 oder wenn er zu ihm sagt: „Gib (das Verlorene) nicht zurück!“143, so darf er ihm nicht gehorchen.144 Hat er (die Last) abgeladen145 und aufgeladen, (dann nochmals) abgeladen und aufgeladen, selbst vier- oder fünfmal; so ist er (immer noch) verpflichtet, denn es heisst (Exod. 23, 5): „Abladen, abladen sollst du!“146 Geht er (der Eigentümer) fort, setzt sich hin und sagt: „Weil es dir geboten ist, so lade ab, wenn du abladen willst!“; dann ist man frei, denn es heisst (das.): „Mit ihm.“147 Ist jener aber alt oder krank, so ist man verpflichtet.148 Es ist von der Thora geboten, abzuladen,149 nicht aber aufzuladen.150 R. Simeon sagt: Auch aufzuladen.151 R. Jose, der Galiläer sagt: Wenn darauf mehr war, als es zu tragen vermag, so ist man seinetwegen nicht verpflichtet, denn es heisst (das.): »Unter seiner Last«152 d. h. einer Last, die es aushalten kann.

11

(Hat jemand zurückzuführen) sein Verlorenes und das Verlorene seines Vaters, so geht sein Verlorenes153 vor; (handelt es sich um) sein Verlorenes und das Verlorene seines Lehrers, so geht (ebenfalls) das Seinige vor; (handelt es sich um) das Verlorene seines Vaters und das Verlorene seines Lehrers,154 so geht das seines Lehrers vor, denn sein Vater hat ihn in diese Welt gebracht, während sein Lehrer, der ihn Weisheit gelehrt, ihn zum Leben der zukünftigen Welt bringt. Ist aber sein Vater ein Weiser,155 so geht das seines Vaters vor. Tragen sein Vater und sein Lehrer eine Last, so nehme er (zuerst) die des Lehrers ab,156 und nachher nehme er die des Vaters ab. Sind sein Vater und sein Lehrer in der Gefangenschaft, so löse er (zuerst) seinen Lehrer, und nachher löse er seinen Vater aus. Ist aber sein Vater ein Weiser,157 so löse er (zuerst) seinen Vater, und nachher löse er seinen Lehrer aus.

Kapitel 3

1

Gibt jemand seinem Nächsten158 Vieh oder Geräte159 in Verwahrung, und diese werden gestohlen oder gehen verloren;160 (so gelten folgende Bestimmungen:) Zahlt er (der Verwahrer) und will nicht schwören161 — während man doch gesagt hat:162 »Ein unentgeltlicher Hüter schwört und ist frei«163 —; so soll der Dieb, wenn er gefunden wird, Doppel-Ersatz, und, falls er (das Vieh) geschlachtet oder verkauft hat, vier- oder fünffachen Ersatz164 bezahlen — wem soll er bezahlen? — demjenigen, bei dem das Verwahrgut gewesen ist.165 Schwört er (der Verwahrer) dagegen und will nicht bezahlen; so soll der Dieb, wenn er gefunden wird, Doppelersatz und, falls er (das Vieh) geschlachtet oder verkauft hat, vier- oder fünffachen Ersatz bezahlen — wem soll er bezahlen? — dem Eigentümer des Verwahrgutes.

2

Mietet jemand eine Kuh von seinem Nächsten und leiht sie einem andern166 und sie stirbt auf gewöhnliche Weise;167 so schwöre der Mieter,168 dass sie auf gewöhnliche Weise gestorben ist,169 und der Entleiher170 bezahle dem Mieter. Da sagte R. Jose: Wie kann denn dieser mit der Kuh seines Nächsten Handel treiben; es muss vielmehr die Kuh171 dem Eigentümer zurückgegeben werden.

3

Sagt jemand zu Zweien:172 »Ich habe Einem von euch eine Mine geraubt und weiss nicht, wem von euch«173 — oder: »Der Vater des Einen von euch hat mir eine Mine in Verwahrung gegeben, und ich weiss nicht, wessen (Vater) es war«174 so muss er jedem von beiden eine Mine geben, da er es von selbst bekennt.175

4

Wenn von Zweien, von denen der Eine eine Mine176 und der Andere zweihundert Sus einem Dritten in Verwahrung gegeben hatten,177 der Eine sagt: »Mir gehören die zweihundert« — und der Andere (ebenfalls) sagt: »Mir gehören die zweihundert«; — so gebe man dem Einen eine Mine und dem Andern eine Mine, und der Rest bleibe liegen,178 bis Elijahu kommt.179 Da sagte R. Jose: Wenn dem so wäre, was verlöre der Betrüger?180 Es bleibe vielmehr alles liegen, bis Elijahu kommt.

5

Ebenso ist es bei zwei Geräten,181 von denen das eine eine Mine und das andere tausend Sus wert ist: Sagt der Eine: »das wertvollere gehört mir«, während der Andere (ebenfalls) sagt: »das werthvollere gehört mir« —; so gebe man Einem von ihnen das geringere, und von dem grössern gebe man dem Zweiten den Werth des geringeren, und der Rest bleibe liegen bis Elijahu kommt. R. Jose sagt: Wenn dem so wäre, was verlöre der Betrüger? Es bleibe vielmehr Alles liegen, bis Elijahu kommt.

6

Gibt Jemand seinem Nächsten Früchte in Verwahrung; so darf dieser, selbst wenn sie zu Verlust kommen,182 sie nicht berühren.183 R. Simeon Sohn Gamliels sagt: Er verkaufe sie vor Gericht, weil er (dadurch) gleichsam dem Eigentümer Verlorenes zurückbringt.184

7

Gibt jemand seinem Nächsten Früchte in Verwahrung, so darf dieser185 ihm den Abgang186 abrechnen, und zwar bei Weizen und Reis neun halbe Kab vom Kor,187 bei Gerste und Hirse neun Kab vom Kor,188 bei Spelt und Leinsamen drei Seah vom Kor,189 Alles nach Verhältnis des Maasses,190 Alles nach Verhältnis der Zeit.191 Da sagt R. Jochanan Sohn Nuri’s: Was kümmert’s denn192 die Mäuse, sie essen doch sowohl von Vielem als von Wenigem?! Er darf vielmehr nur von Einem Kor ihm den Abgang abrechnen.193 R. Jehuda sagt: Wenn es ein grosses Maass194 war, darf er ihm keinen Abgang abrechnen, weil sie195 mehr sind.196

8

Er darf ihm197 ein Sechstel198 vom Weine abrechnen. R. Jehuda sagt: Ein Fünftel.199 Vom Öle darf er ihm drei Log vom Hundert abrechnen, anderthalb Log Hefen und anderthalb Log (wegen) Einsaugung.200 War es geläutertes Öl, so darf er ihm keine Hefen abrechnen; waren die Krüge alt, so darf er ihm nichts wegen der Einsaugung abrechnen. R. Jehuda sagt: Auch wenn Einer das ganze Jahr hindurch seinem Nächsten geläutertes Öl verkauft,201 so muss dieser anderthalb Log Hefen beim Hundert übernehmen.202

9

Gibt man seinem Nächsten ein Fass in Verwahrung, und der Eigentümer bestimmt dafür keinen Platz, und jener bewegt es (von seinem Orte) fort, und es zerbricht;203 (da gilt Folgendes:) zerbricht es unter seiner Hand, so ist er, falls es zu seinem (eigenen) Gebrauche204 geschah, schuldig205 und, falls es für das Fass nötig war,206 frei; zerbricht es aber, nachdem er es hingelegt hat,207 so ist er frei sowohl, wenn er es brauchte,208 als auch, wenn es für das Fass nötig war. Bestimmt dagegen der Eigentümer dafür einen Platz,209 und jener bewegt es fort, und es zerbricht; so ist er, mag es unter seiner Hand oder, nachdem er es hingelegt hat,210 zerbrochen sein, falls er es brauchte, schuldig und, falls es für das Fass nötig war, frei.

10

Gibt jemand seinem Nächsten Geld in Verwahrung, und dieser bindet es ein und lässt es211 an seinem Rücken herabhängen,212 oder er übergibt es seinem Sohne und seiner Tochter, die noch unmündig sind,213 und verschliesst vor ihnen214 nicht, wie es sich gehört; so ist er schuldig,215 weil er nicht nach der Hüter Weise gehütet hat.216 Hat er aber nach der Hüter Weise gehütet, so ist er frei.

11

Wenn jemand einem Geldwechsler Geld in Verwahrung gibt, so darf dieser, wenn es eingebunden217 ist, sich dessen nicht bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht schuldig, dafür zu haften.218 Ist es aber offen,219 so darf er sich dessen bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, schuldig, dafür zu haften.220 (Liegt das Geld) bei einem Hausherrn221 (in Verwahrung), so darf dieser, sowohl wenn es eingebunden, als wenn es offen ist, sich dessen nicht bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht dafür zu haften schuldig. Ein Krämer ist wie ein Hausherr (zu betrachten). Dies die Worte R. Meïr’s. R. Jehuda sagt: Ein Krämer ist wie ein Geldwechsler (zu betrachten).

12

Wenn jemand nach einem Verwahrgute222 die Hand ausgestreckt hat,223 so wird er, nach Bet-Schammai, bestraft224 mit dem, was es abgenommen,225 und mit dem, was es zugenommen hat.226 Bet-Hillel sagen: (Er ersetzt es so) wie es zur Zeit der Entwendung227 war. R. Akiba sagt: Wie es zur Zeit der Forderung228 war. Wer sich vornimmt,229 nach einem Verwahrgute die Hand auszustrecken, ist, nach Bet-Schammai, schuldig.230 Bet-Hillel aber sagen: Er ist nicht eher schuldig, bis er die Hand danach ausgestreckt hat, (denn es heisst (Exod. 22, 7): »Dass er nicht seine Hand ausgestreckt hat nach dem Gute seines Nächsten«231 (Auf welche Weise?)232 Neigte er das Fass233 und nahm daraus ein Viertel (Log), und es zerbrach,234 so bezahlt er bloß ein Viertel (Log).235 Hob er aber das Fass empor und nahm daraus236 ein Viertel (Log), und es zerbrach, so bezahlt er den Wert des Ganzen.

Kapitel 4

1

Das Gold erwirbt das Silber,237 das Silber, erwirbt aber nicht das Gold;238 das Kupfer239 erwirbt das Silber,240 das Silber erwirbt aber nicht das Kupfer.241 Das schlechte Geld242 erwirbt das gute, das gute aber erwirbt nicht das schlechte. Die ungeprägte Münze243 erwirbt die geprägte, die geprägte aber erwirbt nicht die ungeprägte; bewegliche Güter erwerben das Geld, das Geld aber erwirbt nicht die beweglichen Güter. (Dies ist die Regel:)244 Alle beweglichen Güter erwerben einander.245 Hat er (der Käufer) von ihm (dem Verkäufer) die Früchte246 fortgezogen247 und ihm nicht das Geld gegeben, so kann keiner (vom Kaufe) zurücktreten. Hat er ihm aber das Geld gegeben und von ihm nicht die Früchte fortgezogen, so kann jeder (vom Kaufe) zurücktreten;248 jedoch hat man gesagt: »Wer die Männer des Zeitalters der Sintflut und des Zeitalters der Teilung249 bestraft hat,250 der wird auch den bestrafen, der sein Wort nicht hält.«251 R. Simeon sagt: Derjenige, in dessen Hand das Geld sich befindet, hat die Oberhand.252

2

Die (verbotene) Übervorteilung253 beträgt vier Silberstücke254 bei den vierundzwanzig Silberstücken, die der Sela255 enthält, d. i. ein Sechstel des Kaufwertes.256 Bis wann ist es gestattet,257 (den Kauf) zurückgehen zu lassen?258 Bis er259 (die Ware) einem Kaufmanne oder seinem Verwandten gezeigt haben könnte.260 R. Tarphon lehrte zu Lud:261 »Die Übervorteilung beträgt acht Silberstücke bei einem Sela, d. i. ein Drittel des Kaufwertes«;262 — da freuten sich die Kaufleute von Lud.263 Darauf sagte er zu ihnen: »Den ganzen Tag darf man (vom Kaufe) zurücktreten.« — Da sagten sie zu ihm: »Möge es R. Tarphon bei unserem (alten) Herkommen bewenden lassen!« — und sie kehrten zu den Worten der Weisen264 zurück.

3

Sowohl der Käufer als der Verkäufer haben das Ona’ah-Recht.265 Sowie der Privatmann das Ona’ah-Recht besitzt, ebenso hat der Kaufmann dieses Recht. R. Jehuda sagt: Der Kaufmann266 hat kein Ona’ah-Recht. Derjenige, der übernommen worden ist, hat die Oberhand;267 er kann nach Belieben sagen: »gib mir mein Geld!«268 oder: »gib mir (das), um was Du mich übervorteilt hast !«269

4

Wieviel darf an einem Sela’270 fehlen, ohne dass damit271 eine Übervorteilung verübt wird? R. Meïr sagt: (Der Betrag der Übervorteilung ist) vier Issar,272 ein Issar beim Denar;273 R. Jehuda sagt: Vier Pondion,274 ein Pondion beim Denar.275 R. Simeon sagt: Acht Pondion, zwei Pondion beim Denar.276

5

Bis wann ist es gestattet, (ihn)277 zurückzustellen? In grossen Städten278, bis er ihn einem Geldwechsler zeigen könnte, in Dörfern aber bis zum Vorabend des Schabbats.279 Wenn er280 denselben wiedererkennt, soll er ihn selbst nach zwölf Monaten von ihm zurücknehmen;281 doch hat jener gegen ihn282 nichts mehr, als eine Beschwerde.283 Man darf ihn ohne Bedenken für den zweiten Zehnt284 geben, weil es nur ein Mann von bösem Gemüte ist (der solchen nicht annimmt).

6

Die (Grösse der) Übervorteilung285 ist vier Silberstücke,286 die (Grösse einer) Forderung287 zwei Silberstücke und die des Geständnisses der Wert einer Peruta.288 Bei fünf Angelegenheiten ist der Wert einer Peruta289 erforderlich: Das Objekt des Geständnisses muss eine Peruta wert sein;290 eine Frau kann man sich durch den Wert einer Peruta antrauen;291 wer von Heiligem einen Nutzen im Werte einer Peruta hat, begeht eine Veruntreuung;292 wer einen Wert von einer Peruta findet, muss es ausrufen lassen; und wer seinem Nächsten den Wert einer Peruta geraubt und es abgeschworen hat, muss ihm denselben selbst nach Medien nachführen.293

7

In fünf Fällen ist man zur Zugabe eines Fünftels294 verpflichtet: Wer Hebe,295 Zehnt-Hebe,296 Zehnt-Hebe vom Zweifelhaften,297 Teig-Hebe,298 oder Erstlinge299 isst, muss ein Fünftel zugeben.300 Wer die Früchte seiner vierjährigen Bäume301 oder seinen302 zweiten Zehnt auslöst, muss ein Fünftel zugeben. Wer sein Geheiligtes303 auslöst, muss ein Fünftel zugeben. Wer von Heiligem einen Nutzen im Werte einer Peruta hat, muss ein Fünftel zugeben,304 und wer seinem Nächsten den Wert einer Peruta geraubt und es abgeschworen hat, muss ein Fünftel zugeben.305

8

Bei folgenden Dingen ist das Ona’ah-Recht nicht gültig: Bei Sklaven, Schuldscheinen, Grundstücken und geheiligten Dingen.306 Bei diesen findet kein Doppel-Ersatz307 und nicht Ersatz des Vier- oder Fünffachen308 statt.309 Der unbezahlte Hüter braucht ihretwegen nicht zu schwören310 und der Lohn-Hüter braucht nicht zu bezahlen.311 R. Simon sagt: Bei geheiligten Dingen, für welche der Eigentümer zu haften verpflichtet ist,312 gilt das Ona’ah-Recht, bei solchen aber, für welche jener nicht haften muss,313 ist das Ona’ah-Recht nicht gültig. R. Jehuda sagt: Auch wenn jemand eine Gesetzrolle,314 Vieh315 oder Perlen316 verkauft, so ist dabei das Ona’ah-Recht nicht gültig. Da sagten sie317 zu ihm: Man hat es nur bei jenen (Dingen)318 gelehrt.

9

Sowie es eine Ona’ah (Übervorteilung) in Kauf und Verkauf gibt, ebenso gibt es eine Ona’ah (Kränkung) in Worten.80a Denn es heisst (Lev. 25, 17): „Kränket Niemand seinen Nächsten und fürchte dich vor deinem Gotte!“; hier ist die Kränkung durch Worte verboten, deren Böswilligkeit nur Gott erkennt, der ins Herz sieht. Man darf nicht sagen: „für wie viel ist diese Sache (feil)?“, wenn man nicht kaufen will. Wenn jemand ein Bussfertiger319 ist, sage man nicht zu ihm: »gedenke deiner früheren Taten!« Wenn Jemand ein Sohn von Proselyten ist, sage man nicht zu ihm: »gedenke der Taten deiner Väter!«; denn es heisst (Exod. 22,20): »Einen Fremdling sollst du nicht kränken und nicht bedrücken«.

10

Man darf nicht Früchte unter Früchte320 mischen, selbst nicht neue unter neue, geschweige denn neue unter alte.321 Jedoch322 hat man beim Weine erlaubt, starken unter schwachen323 zu mischen, weil er ihn verbessert. Man darf nicht Weinhefen324 unter Wein mischen, doch darf man ihm seine Hefen325 geben. Wenn einem Wasser unter seinen Wein gemischt worden, darf er ihn nicht im Laden326 verkaufen, ausser wenn er es ihm (dem Käufer) kund tut. (Er darf ihn) aber nicht einem Händler327 (verkaufen), obgleich er es ihm kund tut, denn (er kauft ihn) nur, um damit zu betrügen. In einem Orte, wo es Gebrauch ist, Wasser in den Wein zu giessen, darf man es tun.328

11

Ein Kaufmann darf von fünf Tennen329 kaufen und in einen Speicher geben, (ebenso) darf er von fünf Keltern (kaufen) und in eine Tonne330 giessen; nur darf er nicht die Absicht haben zu mischen.331 R. Jehuda sagt: Ein Krämer darf nicht geröstete Ähren und Nüsse an Kinder austeilen, weil er sie gewöhnt, zu ihm zu kommen. Die Weisen aber erlauben es. Er soll auch nicht den Preis verderben;332 die Weisen aber sagen: Es sei seiner zum Guten gedacht!333 Man darf die Graupen334 nicht lesen;335 dies die Worte Abba Saul’s. Die Weisen aber erlauben es. Doch gestehen sie zu, dass man nicht (bloß) obenauf im Speicher lesen darf, weil er nur das Auge täuscht.336 Man darf (das zu Verkaufende) nicht aufputzen,337 weder Menschen,338 noch Vieh, noch Geräte.339

Kapitel 5

1

Was ist »Neschech« und was ist »Tarbith«?340 Was ist Neschech? Leiht jemand einen Sela,341 um fünf Denare (gezahlt zu nehmen), zwei Seah Weizen,342 um drei (dafür zu empfangen), — (dies ist verboten),3a Viele Codd. haben nicht: אסור. weil er beisst.343 Und was heisst Tarbith?344 Wenn jemand an Früchten gewinnt.345 In welcher Weise? Er kaufte von jemand Weizen,346 den Kor um einen Gold-Denar,347 und so war auch der Marktpreis;348 als dann der Weizen auf dreissig (Silber-) Denar gestiegen war, sprach er zu ihm: „gib mir meinen Weizen, denn ich will ihn verkaufen und Wein dafür kaufen!“ Jener sagt zu ihm: „dein Weizen sei mir für dreissig Denar angerechnet,349 und du hast nun bei mir dafür Wein;“ — er besass aber keinen Wein.350

2

Wenn jemand seinem Nächsten leiht, so darf er in dessen Hofe nicht umsonst wohnen,351 auch nicht unter dem Preise von ihm mieten, weil dies Zins wäre. Man darf den Mietspreis erhöhen,352 man darf aber nicht den Kaufpreis erhöhen.353 Wie (ist dies zu verstehen)? Vermietet er ihm seinen Hof und sagt zu ihm: „wenn du mir jetzt (das Mietsgeld) gibst, so sei er dein für zehn Sela’ jährlich, zahlst du mir aber monatlich, so musst du mir jeden Monat einen Sela’ geben;“ — dies ist erlaubt.354 Verkauft er ihm aber sein Feld und sagt zu ihm: »wenn du mir jetzt bezahlst, so sei es dein für tausend Sus, wenn (du aber erst) zur Dreschzeit355 (zahlst), (so gebe ich es nur) für zwölf Mine;« — dies ist verboten356

3

Verkauft jemand einem andern ein Feld, dieser gibt ihm (nur) einen Teil des Kaufpreises357, und jener sagt zu ihm: »sobald du willst, bringe Geld358 und nimm das Deinige359« — so ist dies verboten.360 Gibt jemand einem andern auf sein Feld ein Darlehen und spricht zu ihm: »wenn du mir von jetzt ab bis in drei Jahren nicht zahlst, sei es mein«361 — so ist es sein.362 Und so hat Boëthos, Sohn Sunin’s, nach dem Ausspruche der Weisen gehandelt.

4

Man darf nicht einen Krämer363 auf halben Gewinn364 einsetzen, auch darf man nicht Geld (einem Händler) geben, um dafür Früchte365 auf halben Gewinn366 einzukaufen,367 ausser wenn man ihm368 seinen Lohn369 wie einem Arbeiter370 bezahlt.371 Man darf nicht Hühner372 zur Hälfte (des Ertrags373 ansetzen, ebenso darf man nicht Kälber und Eselfüllen374 zur Hälfte375 abschätzen,376 ausser wenn man ihm (dem Übernehmer) den Lohn377 für seine Mühe378 und seine Nahrung379 gibt.380 Man darf aber Kälber und Eselfüllen zur Hälfte381 übernehmen382 und sie ziehen, bis sie ein Drittel383 gross, und einen Esel bis er tragfähig384 geworden.

5

Man darf eine Kuh, einen Esel385 und jede Sache, welche arbeitet und isst,386 zur Hälfte387 abschätzen.388 Wo es Brauch ist, die Jungen sogleich zu teilen,389 teile man; wo es aber Brauch ist, sie gross zu ziehen, ziehe man (sie) gross. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Man darf ein Kalb mit der Mutter390 und ein Eselfüllen mit der Mutter (zusammen) schätzen; ebenso darf man auf sein Feld Kosten aufwenden,391 ohne zu befürchten, dass es Zins sei.392

6

Man darf nicht eisernes Kleinvieh393 von einem Israeliten übernehmen, weil es Zins ist394; aber man darf eisernes Kleinvieh von einem Heiden übernehmen; auch darf man auf Zins von ihnen entleihen und ihnen leihen. Dasselbe gilt von einem Beisass-Proselyten.54a D. i. nach der rezipierten Ansicht, ein Proselyte, der die sieben Gebote der Noachiden angenommen hat und in Folge dessen in Palästina sich ansässig machen darf. Diese 7 Gebote sind: Die Verbote von 1) Götzendienst, 2) Gotteslästerung, 3) Mord, 4) Raub, 5) Inzest, 6) Genuss eines von einem lebenden Säugetiere oder Vogel abgeschnittenen Gliedes. 7) Das Gebot der Rechtspflege. Ein Israelit darf das Geld eines Heiden (auf Zins) verleihen mit Einwilligung des Heiden,395 aber nicht, (wenn es bloß) mit Einwilligung des Israeliten (geschieht).396

7

Man darf nicht auf Früchte (einen Kauf) abschliessen,397 bevor der Marktpreis bekannt geworden.398 (Ist der Marktpreis bekannt geworden, darf man abschliessen, denn obwohl dieser keine hat, so hat doch ein anderer).399 War er der erste der Schnitter,400 so kann er mit ihm auf die Garbenhaufen abschliessen;401 ebenso auf die Butte402 mit Weintrauben, auf die Kufe403 mit Oliven, auf die Eier404 des Töpfers und auf den Kalk, sobald er ihn405 in den Ofen gesenkt hat.406 Auf Dünger darf er mit ihm das ganze Jahr407 abschliessen. R. Jose sagt: Man darf nicht auf Dünger abschliessen,408 ausser wenn man Dünger auf dem Misthaufen hat. Die Weisen aber erlauben es.409 Er darf mit ihm zum wohlfeilen Preise410 abschliessen.411 R. Jehuda sagt: Obgleich er nicht mit ihm zum wohlfeilen Preise abgeschlossen hat, kann er zu ihm sagen: »gib mir um diesen Preis, oder gib mir mein Geld zurück!«412

8

Es darf Jemand seinen Feldbauern413 Weizen um Weizen414 zur Aussaat leihen,415 aber nicht zum Verzehren,416. R. Gamliel hatte zwar seinen Feldbauern Weizen um Weizen zur Aussaat (derart) geliehen, dass er stets, ob es teuer war und dann wohlfeiler geworden oder ob es wohlfeil war und dann teurer geworden ist, nach dem wohlfeilern Preis bezahlt nahm,417 nicht aber weil die Norm so ist, sondern nur, weil er für sich selbst strenger sein wollte.

9

Es darf niemand zu seinem Nächsten sagen: »leihe mir einen Kor Weizen, und ich will dir zur Dreschzeit418 zahlen;«419 jedoch kann er zu ihm sagen: »leihe mir, bis mein Sohn kommt« oder „bis ich den Schlüssel finde.“420 Hillel aber verbietet es. Ebenso hat Hillel gesagt: Es soll eine Frau der andern nicht einen Laib Brot leihen, es sei denn, dass sie ihn in Geld veranschlägt;421 denn es könnte der Weizen teurer werden, und es käme so422 zu einer Zinszahlung.423

10

Es darf jemand zu seinem Nächsten sagen: »jäte424 mit mir,425 und ich will mit dir426 jäten« — oder »grabe427 mit mir, und ich will mit dir graben;« er darf aber nicht zu ihm sagen: »jäte mit mir, und ich will mit dir graben«428 — oder „grabe mit mir, und ich will mit dir jäten.“ Alle Tage der trockenen Jahreszeit429 sind eins;430 alle Tage der Regenzeit431 sind eins. Er darf nicht zu ihm sagen: „pflüge mit mir in der trockenen Jahreszeit, und ich will mit dir in der Regenzeit pflügen.432 R. Gamliël sagt: Es gibt voraus bezahlten Zins, und es gibt nachträglichen Zins.433 Auf welche Weise? Hatte jemand die Absicht, sich vom andern zu leihen und schickt ihm (etwas) und sagt: „damit du mir leihest“,434 — so ist dies voraus bezahlter Zins; hatte er sich von ihm geliehen und ihm (später) sein Geld zurückgegeben, und er schickt ihm (etwas) und sagt: „für dein Geld,435 das du bei mir ohne Nutzen hattest,“ — so ist dies nachträglicher Zins. R. Simon sagt: Es gibt einen Zins in Worten: Er darf zu ihm nicht sagen: „wisse,436 jener Mann ist von jenem Orte angekommen!“

11

Folgende übertreten Thora – Verbote: Der Gläubiger,437 der Schuldner,438 der Bürge und die Zeugen;439 die Weisen sagen: Auch der Schreiber440. Sie übertreten (die Verbote:) „du sollst nicht geben!“441 — „du sollst von ihm nicht nehmen!“442 — „du sollst ihm nicht wie ein Schuldherr sein!“443 — „ihr sollt ihm keinen Zins auflegen!“444 — und „vor einen Blinden sollst du keinen Anstoss legen,445 und fürchte dich vor deinem Gotte, ich bin der Ewige!“446

Kapitel 6

1

Wenn jemand Handwerker mietet und dabei einer den andern getäuscht hat,447 so hat einer gegen den andern nichts mehr als eine Beschwerde. Hat jemand einen Eseltreiber oder Fuhrmann448 gemietet, um Sänftenträger449 und Flöten450 für eine Braut oder einen Toten451 zu bringen, oder (er mietete) Arbeiter, um Flachs aus der Beize452 zu holen,453 oder für irgend eine andere Sache, die verloren ginge, und sie sind zurückgetreten; so kann er an einem Orte, wo keine (anderen) Leute (zu bekommen) sind,454 auf ihre Kosten455 (Arbeiter) mieten oder sie täuschen.456

2

Wenn jemand Handwerker mietet457 und sie treten zurück,458 so haben sie die unterste Macht459; tritt der Hausherr zurück, so hat er die unterste Macht.460 Jeder der abändert,461 dessen Macht ist die unterste,462 und Jeder der zurücktritt,463 dessen Macht ist die unterste.464

3

Mietet jemand einen Esel, um ihn im Gebirge zu führen, und er führt ihn im Thale, (oder mietet er ihn) für Talwege und er führt ihn im Gebirge, obwohl dieser Weg zehn Mil465 und jener zehn Mil ist, so ist er (dennoch), wenn der Esel stirbt,466 (zum Ersatz) verpflichtet. Wenn jemand einen Esel mietet und dieser erblindet467 oder zum Frondienst468 genommen wird, so kann der Vermieter zu ihm sagen: „da hast du das deinige vor dir.“469 Wenn er aber stirbt oder gebrochen wird470, so muss der Vermieter ihm einen andern Esel stellen.471 Mietet jemand einen Esel, um ihn im Gebirge zu führen und er führt ihn im Tale, so ist er, wenn der Esel ausgleitet,472 frei473 und, wenn er sich erhitzt,474 schuldig.475 Mietet er denselben, ihn im Tale zu führen, und er führt ihn im Gebirge, so ist er, wenn der Esel ausgleitet, schuldig und, wenn er sich erhitzt, frei. Geschah es aber in Folge des Steigens,476 so ist er schuldig.

4

Mietet jemand eine Kuh,477 um im Gebirge zu pflügen, und er pflügt im Tale, so ist er, wenn die Pflugschar478 zerbricht, frei. (Mietet er sie) für’s Tal und er pflügt im Gebirge, so ist er, wenn die Pflugschar zerbricht, schuldig.479 Mietet er sie, um Hülsenfrüchte zu dreschen, und er drischt Getreide, so ist er frei;480 mietet er sie aber, um Getreide zu dreschen, und er drischt Hülsenfrüchte, so ist er schuldig, weil Hülsenfrüchte gleiten machen.

5

Mietet jemand einen Esel, um auf ihm Weizen481 zu bringen, und er bringt auf ihm Gerste,482 so ist er schuldig;483 (mietet er ihn zu) Getreide und er bringt auf ihm Stroh, so ist er schuldig, weil der Umfang484 die Last beschwerlich macht.485 Mietet er ihn, um einen Lethech486 Weizen zu bringen, und er bringt einen Lethech Gerste, so ist er frei; wenn er aber seine gewöhnliche Last vermehrt hat, so ist er schuldig.487 Um wie viel muss man seine Last vermehren, um schuldig zu sein? Symmachos sagt im Namen R. Meïr’s: Ein Seah bei einem Kamel,488 drei Kab489 beim Esel.

6

Alle Handwerker490 sind (als) Lohnhüter (zu betrachten);491 alle aber, die gesagt haben: „nimm das Deinige492 und bringe Geld!“493 sind (als) unentgeltliche Hüter (zu betrachten). (Sagt Einer zum Andern:) „hüte mir,494 und ich will dir hüten!“495 so ist er ein Lohnhüter; (sagt er:) „hüte mir!“, und der Andere sagt: „lege es vor mich496 hin!“, so ist er ein unentgeltlicher Hüter.

7

Wer (seinem Nächsten) auf ein Pfand geliehen hat, ist ein Lohnhüter497 R. Jehuda sagt: hat er ihm Geld geliehen, so ist er ein unentgeltlicher Hüter;498 hat er ihm Früchte geliehen, so ist er ein Lohnhüter.499 Abba Saul sagt: Man darf das Pfand eines Armen500 vermieten,501 um (den Mietslohn) von der Schuld immerfort abzuziehen, weil er damit gleichsam Verlorenes zurückbringt.

8

Wer ein Fass von einem Ort zum andern trägt und es zerbricht, sei er ein unentgeltlicher Hüter oder sei er ein Lohnhüter, so muss er schwören.502 R. Eleasar sagt: Wohl müssen dieser und jener schwören,503 doch würde es mich wundern, wenn dieser und jener schwören könnten!504

Kapitel 7

1

Wenn jemand Arbeiter505 mietet und sagt zu ihnen,506 dass sie früh507 anfangen und spät508 aufhören sollen; so ist er an einem Orte, wo es üblich ist, nicht früh anzufangen und spät aufzuhören, nicht berechtigt, sie (dazu) zu zwingen.509 Wo es üblich ist, zu verköstigen,510 muss er (sie) verköstigen; (wo es üblich ist) Süsses zu verabreichen,511 muss er (es) verabreichen; Alles nach dem Brauche des Landes.512 Einst geschah es,513 dass R. Jochanan, Sohn Mathia’s, zu seinem Sohne sprach: „gehe hinaus, miete uns Arbeiter!“ Da ging er und machte mit ihnen Verköstigung aus, und als er zu seinem Vater wiederkam, sprach dieser zu ihm: „mein Sohn, selbst wenn du ihnen (Speisen) bereitest, wie die Mahlzeit des Salomo zu seiner Zeit514 war, hast du deine Pflicht gegen sie nicht erfüllt, da sie Kinder von Abraham, Isaak und Jakob sind515; vielmehr magst du, bevor sie die Arbeit beginnen,516 hinausgehen und zu ihnen sagen: „(Ich nehme euch nur) unter der Bedingung, dass ihr von mir nur Brot und Hülsenfrüchte zu fordern habt.“ R. Simon, Sohn Gamliel’s, sagt: Er hätte dies nicht zu sagen bedurft, denn: „Alles nach dem Brauche des Landes.“

2

Folgende517 dürfen nach dem (Gesetze) der Thora518 essen: Wer an dem am Boden Haftenden arbeitet, während die Schlussarbeit verrichtet wird,519 oder (wer) an dem vom Boden Abgepflückten arbeitet, bevor dessen Bereitung vollendet ist;520 (aber nur) bei einem Dinge, das aus der Erde wächst. Folgende aber dürfen nicht essen521: Wer an dem am Boden Haftenden arbeitet, während nicht die Schlussarbeit stattfindet,522 oder an dem vom Boden Abgepflückten, nachdem dessen Zubereitung vollendet ist,523 oder an einem Dinge, das nicht aus der Erde wächst.524

3

Mag er mit seinen Händen und nicht mit seinen Füssen, mit seinen Füssen und nicht mit seinen Händen, oder auch nur mit seiner Schulter arbeiten; so darf er essen. R. Jose, Sohn Jehuda’s, sagt: Nur wenn er mit seinen Händen und seinen Füssen arbeitet.525.

4

Arbeitet er bei Feigen, so darf er nicht von den Weintrauben essen,526 (arbeitet er) bei Weintrauben, so darf er nicht von den Feigen essen; doch darf er sich zurückhalten, bis er an den Ort der schönen (Früchte) gelangt, um dort zu essen. Bei Allen hat man es übrigens nur zur Zeit der Arbeit gestattet; jedoch hat man, um (gleichsam) Verlorenes dem Eigentümer zurückzugeben,527 verordnet, dass Arbeiter essen dürfen, während sie von einer Reihe528 zur andern gehen und wenn sie von der Kelter zurückkehren;529 und den Esel (darf man von seiner Last essen lassen) während er abgeladen wird.530

5

Ein Arbeiter, darf Gurken531 essen, selbst im Werte eines Denar, ebenso Datteln, selbst im Werte eines Denar.532 R. Eleasar, (Sohn des) Chasma, sagt: Ein Arbeiter darf nicht mehr essen, als sein Lohn beträgt. Die Weisen aber erlauben es; doch (meinen sie) belehrt man den Menschen, er möchte kein Fresser sein, denn er würde jede Türe vor sich verschliessen.533

6

Man kann (Geld) bedingen534 für sich selbst, für seinen Sohn und seine Tochter, die grossjährig sind, für seinen Sklaven und seine Sklavin, die grossjährig sind, und für seine Frau, weil diese Verstand haben;535 man kann aber nicht bedingen für seinen Sohn und seine Tochter, die minderjährig sind, für seinen Sklaven und seine Sklavin, die minderjährig sind, und für sein Vieh, weil diese keinen Verstand haben.

7

Mietet jemand Arbeiter, dass sie in seiner vierjährigen Pflanzung arbeiten,536 so dürfen sie (davon) nicht essen. Hat er es ihnen aber nicht kundgetan;537 so muss er auslösen und sie essen lassen. Sind seine Feigenkuchen538 zerfallen539 oder seine Fässer540 aufgegangen,541 so dürfen sie (davon) nicht essen. Hat er es ihnen aber nicht kundgetan,542 so muss er verzehnten und sie essen lassen.

8

Fruchthüter543 dürfen nach dem Landesbrauche544 essen, aber nicht nach (dem Gesetze) der Thora. Es gibt viererlei Hüter: ein unentgeltlicher Hüter, ein Entleiher, ein Lohnhüter545 und ein Mieter.546 Ein unentgeltlicher Hüter hat bei allen Fällen547 (nur) zu schwören;548 der Entleiher muss bei allen Fällen549 bezahlen; der Lohnhüter und der Mieter schwören,550 wenn das Vieh gebrochen551 oder gefangen552 worden oder gestorben ist, und bezahlen bei Verlust und Diebstahl.553

9

Wenn Ein Wolf (einbricht),554 so ist es kein Zwangs-Unfall.555, (wenn) zwei Wölfe (einbrechen), so ist es ein Zwangs-Unfall. R. Jehuda sagt: Zur Zeit der Schickung der Wölfe556 ist es auch bei einem Wolfe ein Zwangs-Unfall.557 (Wenn) zwei Hunde (angreifen), so ist es kein Zwangs-Unfall. Jaddua, der Babylonier, sagt im Namen R. Meïr’s: (Kommen sie) von Einer Seite, so ist es kein Zwangs-Unfall; (wenn) von zwei Seiten, so ist es ein Zwangs-Unfall. (Wenn) ein Räuber558 (angreift), so ist es ein Zwangs-Unfall.559 (Wenn) ein Löwe, ein Bär, ein Leopard, ein Panther560 oder eine Schlange (schädigen), so ist es ein Zwangs-Unfall. Wann (gilt dies)? Wenn sie von selbst gekommen sind; hat man aber das Vieh an einen Ort geführt, wo Schaaren von Gewild oder Räuber sind, so ist es kein Zwangs-Unfall.

10

Ist das Vieh auf gewöhnliche Weise gestorben, so ist dies ein Zwangs-Unfall; hat er es aber gequält561 und es ist gestorben, so ist es kein Zwangs-Unfall. Ist es auf steile Bergspitzen562 gestiegen563 und herabgefallen, so ist dies ein Zwangs-Unfall; hat er es aber auf steile Bergspitzen geführt,564 und es ist herabgefallen und gestorben, so ist es kein Zwangs-Unfall. Ein unentgeltlicher Hüter kann ausbedingen, vom Schwure frei zu sein; ebenso der Entleiher, vom Bezahlen frei zu sein, und der Lohnhüter und der Mieter, vom Schwure565 und vom Bezahlen566 frei zu sein.567

11

Wer (etwas) ausbedingt, das dem in der Thora Vorgeschriebenen zuwiderläuft, dessen Bedingung ist ungültig.568 Jede Bedingung, der eine Handlung vorangeht,569 ist ungültig.570 Ist es Einem möglich, irgend etwas am Ende zu erfüllen571 und man hat ihm dies Anfangs572 als Bedingung gestellt, dann ist die Bedingung gültig.

Kapitel 8

1

Wenn jemand eine Kuh entliehen und deren Eigentümer mit ihr573 entliehen574 oder deren Eigentümer mit ihr gemietet575 hat, oder wenn er zuerst den Eigentümer entliehen oder gemietet und nachher die Kuh entliehen hat und diese gestorben ist, so ist er frei, denn es heisst (Exod. 22, 14): »Wenn sein Herr bei ihm war,576 bezahlt er nicht.« Hat er aber (zuerst) die Kuh entliehen und nachher den Eigenthümer entliehen oder gemietet, und die Kuh ist gestorben, so ist er schuldig,577 denn es heisst (Exod. 22, 13): »Ist der Herr nicht bei ihm, so muss er bezahlen.«

2

Hat Jemand eine Kuh entliehen (derart), dass er sie auf einen halben Tag entliehen und auf einen halben Tag gemietet, oder auf heute entliehen und auf morgen gemietet hat, oder hat er Eine (Kuh) gemietet und Eine entliehen, und sie ist gestorben; nun sagt der Verleiher: »die entliehene ist gestorben,« 578 — »am Tage, da sie entliehen war, ist sie gestorben,«579 — »in der Stunde, da sie entliehen war, ist sie gestorben;«580 der Andere aber sagt: »ich weiss nicht,«581 so ist er schuldig.582 Sagt der Mieter:583 »die gemietete ist gestorben« und der Andere sagt: »die gemietete (war es)«; so schwöre der Mieter, dass die gemietete gestorben ist.584 Sagt der Eine: »die entliehene (war es),«; so schwöre der Miether, dass die gemiethete gestorben ist.585 Sagt der Eine: »ich weiss nicht«, und der Andere sagt (ebenfalls): »ich weiss nicht;« so teilen sie.586

3

Entleiht jemand eine Kuh (von seinem Nächsten), und dieser schickt sie ihm587 durch seinen588 Sohn, durch seinen Knecht oder durch seinen Boten, oder durch den Sohn, Knecht oder Boten des Entleihers,589 und sie stirbt;590 so ist er frei. Hat aber der Entleiher zu ihm gesagt: »schicke sie mir durch meinen Sohn, durch meinen Knecht oder durch meinen Boten; oder durch deinen Sohn, durch deinen Knecht591 oder durch deinen Boten«, oder der Verleiher hat zu jenem gesagt: »ich will sie dir schicken durch meinen Sohn, durch meinen Knecht oder durch meinen Boten, oder durch deinen Sohn, durch deinen Knecht oder durch deinen Boten«, und der Entleiher hat (darauf) zu ihm gesagt: »schicke!«, und er hat sie geschickt und sie ist gestorben; so ist er schuldig. Ebenso verhält es sich beim Zurücksenden.592

4

Hat jemand eine Kuh gegen einen Esel vertauscht593 und jene hat geboren, oder hat jemand seine Sklavin verkauft594 und sie hat geboren und dieser sagt: »bevor ich verkauft habe (hat die Geburt stattgefunden)«, und der Käufer sagt: (»es geschah) nachdem ich gekauft hatte;« so theilen sie.595 Hatte jemand zwei Knechte, einen grossen und einen kleinen, oder zwei Äcker, einen grossen und einen kleinen, (und er hat Einen verkauft); der Käufer sagt: »ich habe den grossen gekauft«, und Jener sagt: »ich weiss nicht;« so hat er den grossen erworben.596 Sagt der Verkäufer: »ich habe den kleinen verkauft und der Andere sagt: »ich weiss nicht;« so gehört ihm nur der kleine.597 Sagt der Eine:598 (»es war) der grosse«, und der Andere599 sagt: (»es war) der kleine;« so schwöre der Verkäufer,600 dass er den kleinen verkauft hat. Sagt der Eine: »ich weiss nicht«, und der Andere sagt (ebenfalls) »ich weiss nicht;« so teilen sie.601

5

Wenn jemand seine Ölbäume zu Holz verkauft,602 und sie tragen (Früchte),603 von denen ein Seah weniger als ein Viertel (Log Öl) gibt;604 so gehören diese dem Eigentümer605 der Ölbäume.606 Tragen sie aber (Früchte), von denen ein Seah ein Viertel gibt, (und) es sagt der Eine: „meine Ölbäume haben es hervorgebracht«, und der Andere sagt: »mein Land hat es erzeugt«; so teilen sie.607 Hat ein Strom seine Ölbäume weggeschwemmt und in das Feld seines Nächsten versetzt,608 (und) es sagt der Eine: »meine Ölbäume haben (die Früchte) hervorgebracht«, und der Andere sagt: »mein Land hat (sie) erzeugt;« so teilen sie.609

6

Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus in der Regenzeit vermietet;610 so kann er ihn vom Hüttenfeste bis zum Pesachfeste nicht hinaussetzen. In der Sommerzeit (muss man) dreissig Tage (zuvor aufkündigen).611 In grossen Städten612 (muss man) sowohl in der Sommerzeit als in der Regenzeit zwölf Monate (zuvor kündigen).613 Kaufläden (muss man) sowohl in kleinen als in grossen Städten zwölf Monate (zuvor kündigen). R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Einen Bäcker- oder Färber-Laden (muss man) drei Jahre (vorher kündigen).614

7

Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus vermietet, so ist der Vermieter verpflichtet, Türe, Riegel,40a נגר vgl. Erubin X, Anm. 55—56. Schloss und jede Sache, die eine Handwerksarbeit ist,615 (machen zu lassen); aber eine Sache, die keine Handwerksarbeit ist, muss der Mieter machen lassen. Der Mist616 gehört dem Hausherrn;617 dem Mieter gehört nur, was aus dem Backofen und dem Kochherde kommt.618

8

Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus auf ein Jahr vermietet, und das Jahr wird zum Schaltjahr gemacht;619 so ist es zu Gunsten des Mieters ein Schaltjahr.620 Hat er es ihm auf Monate vermietet,621 und das Jahr wird ein Schaltjahr; so ist es zu Gunsten des Vermieters ein Schaltjahr.622 Es geschah einst623 in Zippori,624 dass einer von seinem Nächsten ein Badhaus mietete (wobei bedungen wurde:) „um zwölf Gold-Denar auf ein Jahr,625 um einen Gold-Denar monatlich“;626 da kam die Sache vor R. Simon, Sohn Gamliels, und R. Jose, und sie sagten: Sie sollen den Mietzins des Schaltmonats teilen.627

9

Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus vermietet, und es stürzt ein, so ist er628 verpflichtet ihm629 ein (anderes) Haus herzustellen. War es klein, darf er es nicht gross machen, (war es) gross, darf er es nicht klein machen. War es Ein Haus,630 darf er nicht zwei (Häuser) machen; (waren es) zwei, darf er nicht Eines machen. Er darf nicht die (Anzahl der) Fenster vermindern, und er darf sie auch nicht vermehren,631 es sei denn mit Beider Einwilligung.632

Kapitel 9

1

Wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt,633 (so gilt Folgendes): Wo es üblich ist zu schneiden, muss er schneiden; (ist es üblich) auszureissen, muss er ausreissen; (ist es üblich) hinterher634 zu pflügen,635 muss er pflügen; Alles nach dem Landesbrauche. So wie sie636 das Getreide teilen, so teilen sie auch Stroh und Stoppeln; so wie sie den Wein teilen, so teilen sie auch die Reben und die Stäbe,637 und638 beide müssen die Stäbe liefern.639

2

Wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt640, und es ist ein Bewässerungs-Feld641 oder ein Baumfeld;642 so darf er, wenn die Quelle643 ausgetrocknet oder die Bäume umgehauen worden, ihm von der Pacht nichts abziehen.644 Wenn er aber zu ihm gesagt hatte: „verpachte mir dieses Bewässerungs-Feld oder dieses Baumfeld“; so kann er, wenn die Quelle ausgetrocknet oder die Bäume umgehauen worden, ihm (etwas) von der Pacht abziehen.

3

Wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt645 und es brach liegen lässt,646 so schätzt man es, wie viel es zu tragen vermag, und er gibt jenem (seinen Teil); denn so pflegte man dem Grundherrn zu verschreiben:647 „Wenn ich brach lasse und nicht bearbeite,648 so zahle ich vom Besten.“649

4

Wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt650 und es nicht ausjäten651 will, indem er zu ihm spricht: „was kümmerts dich,652 da ich dir die Pacht dafür gebe?“653 — so hört man nicht auf ihn, weil Jener zu ihm sagen kann: morgen ziehest du aus dem Felde hinaus, und es bringt mir Unkraut hervor.654

5

Wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt655 und es ist nicht ergiebig,656 so muss er, wenn man aus dem Ertrage einen Haufen657 errichten kann, sich damit abgeben. Es sagt R. Jehuda: Was für eine Massbestimmung gibt ein Haufen?658 Vielmehr (muss er sich damit abgeben), wenn der Ertrag so viel wie die Aussaat ist.659

6

Wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt,660 und Heuschrecken haben es verheert, oder es ist (vom Sturm) ausgedroschen worden;661 so kann er, wenn es eine Landplage ist,662 dem Grundherrn (etwas)663 von der Pacht abziehen; wenn es aber keine Landplage ist, kann er ihm von der Pacht nichts abziehen.664 R. Jehuda sagt: Wenn er es von ihm um Geld übernommen hat, kann er in jedem Falle ihm von der Pacht nichts abziehen.665

7

Wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld für zehn Kor Weizen jährlich übernimmt, und es ist geschlagen,666 so kann er ihm667 von demselben (Felde die Pacht) geben;668 war dessen Weizen schön, so kann er nicht zu ihm sagen: „siehe, ich kaufe dir vom Markte“, — sondern er muss ihm von demselben (Felde) geben

8

Wer von seinem Nächsten ein Feld übernimmt,669 um es mit Gerste zu besäen, der darf es nicht mit Weizen besäen;670 (hat er es übernommen), um Weizen (zu säen), so darf er es mit Gerste besäen. R. Simon, Sohn Gamliels, verbietet es.671 Übernimmt er es zu Getreide, so darf er es nicht mit Hülsenfrüchten besäen;672 übernimmt er es zu Hülsenfrüchten, so darf er es mit Getreide besäen. (Nach anderer LA. umgekehrt)673 R. Simon, Sohn Gamliels, verbietet es.

9

Wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld auf wenige Jahre674 übernimmt, so darf er es nicht mit Flachs besäen,675 und es gehört ihm nichts von den Balken der Sykomore;676 hat er es von ihm auf sieben Jahre übernommen, so darf er im ersten Jahre es mit Flachs besäen und Balken von Sykomoren abhauen.677

10

Wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld auf eine Jahrwoche678 um siebenhundert Sus übernimmt, so ist das Schabbat-Jahr mit darin begriffen;679 hat er es von ihm auf sieben Jahre um siebenhundert Sus übernommen, so ist das Schabbat-Jahr nicht darin begriffen.

11

Ein für den Tag Gemieteter kann die ganze Nacht680 (den Lohn) erheben;681 ein für die Nacht Gemieteter kann den ganzen Tag682 den Lohn erheben;683 ein auf Stunden Gemieteter kann entweder den ganzen Tag oder die ganze Nacht (den Lohn) erheben.684 Ein auf eine Woche, einen Monat, ein Jahr oder eine Jahrwoche Gemieteter kann, wenn er bei Tag herausgeht, den ganzen Tag685 (den Lohn) erheben; geht er bei Nacht heraus, so kann er die ganze Nacht und den ganzen Tag686 (den Lohn) erheben.

12

Sowohl hinsichtlich des Lohnes für Menschen, als für Vieh oder für Geräte gelten die Vorschriften: „an seinem Tage sollst du seinen Lohn geben“687 — und „du sollst den Lohn des Mietlings nicht bis zum Morgen bei dir übernachten lassen.“688 Wann (gilt dies)? Wenn er von ihm (den Lohn) gefordert hat; hat er von ihm nichts gefordert, so übertritt er nicht (die Vorschriften).689 Hat er ihn690 an einen Krämer oder an einen Wechsler angewiesen,691 so übertritt er nicht (die Vorschriften).692 Ein Tagelöhner, (der) in seiner Zeit693 (den Lohn fordert),694 schwört und bekommt gezahlt;695 ist seine Zeit vorbei, so kann er nicht schwören und gezahlt nehmen.696 Sind aber Zeugen vorhanden, dass er ihn zur Zeit697 gefordert hat,698 so schwört er und bekommt gezahlt.699 Hinsichtlich eines Beisass-Proselyten,700 gilt die Vorschrift: „an seinem Tage sollst du ihm seinen Lohn geben“;701 — aber es gilt seinetwegen nicht die Vorschrift: „du sollst den Lohn des Mietlings nicht bis zum Morgen bei dir übernachten lassen“.702

13

Wenn jemand seinem Nächsten geliehen hat,703 so darf er ihn704 nur durch das Gericht705 pfänden lassen. Man706 darf nicht in sein Haus gehen, um das Pfand zu nehmen, denn es heisst (Deut. 24, 11): „Draussen sollst du bleiben!“ Hatte er zwei Geräte,707 so nimmt man eines, und das andere muss man lassen (and. LA.: wiedergeben);708 man muss die Decke709 zur Nacht und den Pflug710 zum Tage wiedergeben. Wenn er stirbt, braucht man es seinen Erben nicht wiederzugeben.711 R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Auch ihm selbst braucht man es nur bis dreissig Tage712 wiederzugeben; nach dreissig Tagen kann man es gerichtlich verkaufen·713 Eine Witwe714 darf man, sowohl wenn sie arm, als wenn sie reich ist, nicht pfänden,715 denn es heisst (Deut. 24, 17): „Du sollst das Kleid einer Witwe nicht pfänden!“716 Wer eine Handmühle pfändet, übertritt ein Verbot und ist wegen zweier Geräte schuldig,717 denn es heisst (Deut. 24, 6): „Man soll nicht den untern718 und obern Mühlstein pfänden!“ Nicht nur vom untern und obern Mühlstein hat man (dies) gesagt, sondern von allen Dingen, mit welchen man Lebensmittel bereitet,719 denn es heisst (das.): „weil man das Leben pfändet.“720

Kapitel 10

1

Wenn ein Haus und ein Söller, die Zweien gehören721, eingestürzt sind, so teilen sie722 das Holz, die Steine und den Schutt, und man erwägt, welche723 Steine geeignet waren,724 zerbrochen zu werden.725 Wenn Einer von ihnen einen Teil seiner Steine726 erkennt, so nimmt er sie,727 und sie werden ihm angerechnet.728

2

Ist ein Haus und ein Söller von Zweien (bewohnt),729 und der Söller bricht ein730 und der Hausherr will ihn nicht herstellen; so kann der Bewohner des Söllers hinabgehen und unten wohnen,731 bis jener ihm den Söller herstellt. R. Jose sagt: Der Untere gibt das Gebälk732 und der Obere den Estrich.733

3

Wenn ein Haus und ein Söller, die Zweien gehören,734 eingestürzt sind, und der Herr des Söllers den Herrn des Hauses zu bauen735 auffordert, dieser aber nicht bauen will; so kann der Herr des Söllers das Haus736 bauen und darin wohnen, bis er ihm seine Auslagen erstattet.737 R. Jehuda sagt: Es würde dieser dann738 in seines Nächsten (Hause) gewohnt haben und ihm Miete zahlen müssen.739 Vielmehr soll der Herr des Söllers das Haus und den Söller bauen, den Söller bedachen740 und im Hause741 wohnen, bis jener ihm seine Auslagen erstattet.

4

Ebenso wenn eine Ölpresse742 in einen Felsen gebaut und darüber ein Garten ist,743 welcher einbricht,744 so darf der Gartenbesitzer heruntergehen und unten säen, bis der andere über seiner Ölpresse Wölbungen745 macht.746 Wenn eine Wand oder ein Baum in ein öffentliches Gebiet hineinstürzt und schädigt, so ist man vom Ersatze frei.747 Hat man748 ihm eine Frist749 anberaumt, den Baum umzuhauen oder die Wand niederzureissen, und sie sind während dieser Frist umgefallen, so ist er frei; (geschah es aber) nach der Frist, so ist er schuldig.

5

Wenn die Wand des Einen dicht am Garten seines Nächsten stand und umfiel750 und dieser zu ihm sagt: „räume deine Steine weg!“ und er751 sagt zu jenem: „sie seien dir überlassen;“752 so hört man nicht auf ihn.753 Wenn, nachdem jener es angenommen hat,754 er zu ihm sagt: „hier hast du755 deine Auslagen, und ich will das Meinige nehmen“; so hört man nicht auf ihn. Wenn jemand einen Arbeiter gemietet hatte, bei ihm in Stroh und Stoppeln zu arbeiten,756 und dieser zu ihm sagt: „gib mir meinen Lohn!“ und er sagt zu ihm: „nimm für deinen Lohn das, was du gearbeitet hast!“; so hört man nicht auf ihn.757 Wenn, nachdem Jener es angenommen hat,758 er zu ihm sagt: „da hast du deinen Lohn, und ich will das Meinige nehmen“; so hört man nicht auf ihn. Wenn jemand Dünger in das öffentliche Gebiet hinaustragen lässt; so soll, während der Eine hinausträgt, ein anderer düngen.759 Man darf im öffentlichen Gebiete nicht Lehm einweichen760 und nicht Ziegel streichen;761 man darf jedoch Lehm kneten,762, aber keine Ziegel.763 Wenn man im öffentlichen Gebiete baut, so soll, während der eine Steine herbeibringt, ein anderer bauen,764 und wenn man schädigt, muss man den Schaden ersetzen. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Man darf auch765 seine Arbeit dreissig Tage vorher vorbereiten.766

6

(Wenn von) zwei (nebeneinander liegenden) Gärten767 einer höher als der andere (ist)768 und Kraut zwischen ihnen769 (wächst); so sagt R. Meïr. Es gehört dem Obern.770 R. Jehuda sagt: Es gehört dem Untern.771 Da sagte R. Meïr: Wenn der Obere seine Erde wegnehmen wollte, so wäre doch hier kein Kraut! Da sagte R. Jehuda: Wenn der Untere seinen Garten (mit Erde)772 ausfüllen wollte, so wäre doch hier kein Kraut! Da sagte R. Meïr: Da beide einander wehren773 können, so sieht man, woher dieses Kraut lebt.774 Es sagt R. Simon: Alles, was der Obere mit seiner ausgestreckten Hand nehmen kann, gehört ihm,775 und das Übrige gehört dem Untern.776


  1. Würde bloß Einer von beiden den Mantel halten, so könnte der Andere nur durch einen Zeugenbeweis sich etwas davon aneignen, nach B. kama III, 11.↩︎

  2. Nach dem Talmud (7 a) spricht die Mischna nur von dem Falle, dass jeder von beiden bloß die Fransen oder einen Saum des Mantels festhält, so dass er kein ansehnliches Stück (von mindestens drei Daumenbreiten im Quadrat) in der Hand hat; haben sie aber ein ansehnliches Stück in der Hand, so nimmt Jeder so viel er in der Hand hält, und nur in den Rest teilen sie sich.↩︎

  3. An einer Stelle, wo voraussetzlich der Eigentümer den Gegenstand bereits aufgegeben hat, so dass der Fund dem Finder gehört; vgl. Abschnitt II.↩︎

  4. Indem ich ihn gekauft habe.↩︎

  5. Indem ich ihn bereits vorher gekauft hatte. Der Zweifel kann entstehen, wenn beide dem Verkäufer Geld gegeben haben, der Eine mit dessen Einwilligung und der Andere gegen seinen Willen, jener aber kann sich nicht mehr erinnern, wem er den Gegenstand gutwillig verkauft hat.↩︎

  6. Der Schwur ist nur von den Weisen angeordnet worden, damit nicht Jeder seines Nächsten Mantel ergreife und sage: „er gehört mir.“↩︎

  7. Er schwört nicht, dass die Hälfte ihm gehört, da er damit seiner Aussage widersprechen würde; noch weniger darf er schwören, dass ihm das Ganze gehört, da er ja nicht das Ganze erhält. Deshalb beschwört er nur, dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat.↩︎

  8. Falls der Gegenstand nicht geteilt werden kann, ohne dass er Schaden leidet, wird derselbe verkauft und der Erlös geteilt.↩︎

  9. Da hier nur die eine Hälfte in Frage steht, so wird nur diese zwischen beiden geteilt.↩︎

  10. Die Mischna will hier lehren, dass man durch Reiten ebenso das Tier erwirbt, wie durch Führen; nach רא״ש jedoch nur dann, wenn der Reiter zugleich mit seinen Füssen das Tier leitet.↩︎

  11. Dass sie es zusammen ergriffen haben, in der Absicht, es gemeinschaftlich zu erwerben.↩︎

  12. Da dies selbstverständlich ist, so meint der Talmud, hier sei die Lehre enthalten, dass, wenn jemand einen Fund für seinen Nächsten aufhebt, dieser Nächste ihn als Eigentum erwirbt.↩︎

  13. Er sagt nicht: זכה לי (nimm ihn für mich in Besitz!), sondern nur: „gib ihn mir!“, so dass er erst mit der Empfangnahme des Gegenstandes denselben zu erwerben beabsichtigt.↩︎

  14. Mit Stillschweigen, ohne zu sagen, für wen er den Gegenstand in Besitz nimmt.↩︎

  15. Da der Reitende ihn nicht aufgefordert hat, den Gegenstand für ihn aufzuheben. Hätte jener aber: „זכה לי“ gesagt und ihn somit beauftragt, den Fund für ihn aufzuheben; so würde stillschweigend vorausgesetzt, dass der Aufhebende dem Auftrage gemäss den Fund für den Reitenden aufgehoben hat, und nach der Halacha die nachherige gegenteilige Erkläruung nichts helfen (vgl. oben Note 12); er müsste denn gleich beim Aufheben erklären, dass er den Fund für sich selbst in Besitz nehmen will.↩︎

  16. Bevor ich dir denselben gegeben habe, oder gleich Anfangs, als ich ihn aufhob. Anstatt בה תחילה liest Jeruschalmi בתחילה.↩︎

  17. Denn da er denselben dem Andern gegeben hat, so hat er damit gezeigt, dass er ihn für jenen in Besitz genommen hatte.↩︎

  18. Er hebt ihn mit der Hand auf.↩︎

  19. Dies gilt nur auf der Strasse oder im Felde eines Andern; dagegen haben für manche Orte, z. B. für die Winkelgässchen, Fusssteige (סימטא = semita) oder die Seiten der Strasse, die Rabbinen die Anordnung getroffen, dass Jeder alle herrnlose Gegenstände, die innerhalb seiner vier Ellen liegen, als Eigentum erwirbt.↩︎

  20. Die also, falls sie kein anderer nähme, in seinem Felde verwahrt blieben.↩︎

  21. Falls er an der Seite seines Feldes steht und die Gegenstände durch Nachlaufen zu erreichen im Stande ist, bevor sie aus seinem Felde hinauskommen.↩︎

  22. So dass er sie nicht in seinem Felde zu erreichen vermag.↩︎

  23. In fraglicher Beziehung gelten sie als minderjährig, solange sie vom Vater ernährt werden; als grossjährig gilt ein Sohn, wenn er sich selbst ernährt; eine Tochter, wenn sie ausserdem noch das Alter der Mannbarkeit (בגרות) erreicht hat; s. Nidda V, 7—8. Dass der Fund der minderjährigen Kinder dem Vater gehöre, haben die Rabbinen angeordnet, damit zwischen Vater und Kindern keine Feindschaft entstehe.↩︎

  24. Das sind Leibeigene.↩︎

  25. Gehört dem Gatten. Dies ist eine Anordnung der Rabbinen, um Feindschaft zwischen den Gatten zu verhüten.↩︎

  26. Das ihr verschriebene Vermögen, vgl. Kethuboth V, 1.↩︎

  27. Nach dem Talmud spricht die Mischna von einem Falle, wo die Gültigkeit der Scheidung zweifelhaft ist, s. Gittin VIII, 2. Obgleich er da noch verpflichtet ist, die zweifelhaft geschiedene Frau zu ernähren, erhält er dennoch nicht ihren Fund, weil damit die Feindschaft zwischen den Gatten nicht verhütet würde.↩︎

  28. שטר syr. ܫܛܳܪܳܐ eine schriftliche Urkunde; שטר חוב eine Schuldurkunde.↩︎

  29. אחריות נכסים eig. „die Bürgschaft der Güter“. Es steht also im Schuldscheine geschrieben: „Die (unbeweglichen) Güter des Schuldners haften für diese Schuld.“↩︎

  30. Selbst wenn der Schuldner die Schuld eingesteht.↩︎

  31. Auch nachdem der Schuldner die Güter an Andere verkauft hat. Das Geständnis des Schuldners kann demnach den Käufern der Güter zum Schaden gereichen, und es ist zu befürchten, dass zwischen Schuldner und Gläubiger zu diesem Zwecke eine betrügerische Verabredung (קנוניא) stattgefunden hat. Diese Befürchtung hegen wir nur deshalb, weil der Schuldschein dadurch, dass er in Verlust geraten ist, als verdächtig erscheint, dass er wertlos war und deshalb nicht wohl verwahrt wurde.↩︎

  32. Nach der Ansicht der Weisen ist bei jedem Schuldschein die „Güter-Bürgschaft“ nur durch ein Versehen des Schreibers weggeblieben (אחריות טעות סופר), und die Immobilien sind in jedem Falle für die Schuld verpfändet, es sei denn, dass im Schuldschein ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist.↩︎

  33. דיתיקי gr. διαϑήϰη. Es ist die Schenkungsurkunde eines Kranken.↩︎

  34. D. h. man kann vermuten.↩︎

  35. Der Aussteller.↩︎

  36. Und er ist auch jetzt nicht Willens, seinen ersten Entschluss auszuführen. Würde aber der Aussteller die Urkunden jetzt geben wollen, so könnte man sie zurückgeben; Scheide- und Freilassungsbriefe jedoch nur in den Fällen, wo nicht zu befürchten ist, dass sie ein Anderer mit gleichem Namen verloren hat, s. Gittin III, 3.↩︎

  37. In welchen beurkundet ist, dass das Gericht die Güter eines Schuldners abgeschätzt und dem Gläubiger für seine Schuld zugesprochen hat. Hierbei ist nicht, wie in voriger Mischna, eine Sinnesänderung zu befürchten, da das Gericht seinen Beschluss nicht ändert.↩︎

  38. Gerichtliches Dokument, dass sich jemand verpflichtet hat, seine Stiefkinder zu ernähren.↩︎

  39. Eine gerichtliche Bescheinigung, dass eine Frau durch den Chaliza-Akt (s. Jebamot XII, 6) von der Schwagerehe befreit wurde.↩︎

  40. Bescheinigung, dass eine Frau, die während ihrer Minderjährigkeit durch die Mutter und Brüder verheiratet wurde, diese Ehe, bevor sie grossjährig geworden, durch eine Weigerungs-Erklärung (Më’un) annullirt hat, s. Jebamot XIII, 1.↩︎

  41. Worin dokumentiert ist, dass zwei Prozessierende dem Urteile eines von ihnen gewählten (daher בירורין = Wahl) Schiedsgerichts sich unterwerfen, s. Sanhedrin III, 1.↩︎

  42. Nach dem Talmud 16b sind hier gemeint: שטרי חלטאתא ואדרכתא Urkunden, in denen das Gericht ein Gut des abwesenden Schuldners als dem Gläubigen verfallen (חלוט) erklärt, oder dem Gläubiger das Executionsrecht über die Immobilien des Schuldners erteilt (אדרכתא).↩︎

  43. חפיסה nach dem Talmud ein kleiner lederner Schlauch; ar. حغش Korb, Behälter.↩︎

  44. Jerusch, und Aruch lesen גלוסקמא, syr. ܓܠܽܘܣܩܡܳܐ gr. γλωσσόϰομον, Beutel, Kasten. Nach dem Talmud eine Tasche, worin die alten Leute ihre Geräte aufbewahren. In beiden letzten Fällen gibt man die Schuldscheine zurück, wenn an den Behältern ein Zeichen angegeben wird.↩︎

  45. Drei oder mehr Scheine, wobei einer für sich zusammengerollt und dann die andern umgewickelt werden.↩︎

  46. Aufeinander gelegt und zusammengerollt.↩︎

  47. Weil in allen diesen Fällen ein Zeichen angegeben werden kann.↩︎

  48. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf תכריך.↩︎

  49. Denn gewiss hat sie der Schuldner verloren; wie wären sie sonst mit einander verbunden worden, wenn die drei Gläubiger sie verloren hätten?!↩︎

  50. Dann hat sie sicherlich der Gläubiger verloren. Wenn jedoch die drei Scheine ein und dieselbe Handschrift zeigen, so dass sie ein Schreiber geschrieben hat; so dürfen sie nur nach Angabe eines Zeichens dem Gläubiger zurückgegeben werden, da sie ja der Schreiber verloren haben kann.↩︎

  51. Z. B. einen Schuldschein.↩︎

  52. Ob er ihn vom Gläubiger oder vom Schuldner zur Verwahrung empfangen, oder ob ihn beide zusammen, nachdem eine Teilzahlung stattgefunden hatte, bei ihm hinterlegt haben.↩︎

  53. Der Prophet.↩︎

  54. D. h. er darf ihn nicht eher einem von beiden geben, bis er bewiesen hat, dass er ihm rechtmässig gehört.↩︎

  55. Jerusch. liest in der Einz. סמפון. Das Wort סמפון (vom gr. σύμφωνον, Vertrag, Vergleich) bezeichnet auch eine Urkunde, welche ein anderes Dokument ganz oder teilweise aufhebt, wie z. B. eine Quittung, die einen Schuldschein aufhebt.↩︎

  56. Wenn jemand z. B. zwischen seinen Schuldscheinen eine Quittung findet, wonach einer der Schuldscheine bereits bezahlt ist.↩︎

  57. Wiewohl die Quittung eigentlich beim Schuldner sich befinden müsste, so muss der Schuldschein dennoch als bezahlt betrachtet werden, da anzunehmen ist, der Schuldner habe dem Gläubiger getraut, die Quittung erst später von ihm in Empfang zu nehmen, und sie dann vergessen. Nach dem Talmud gilt dies nur, wenn der fragliche Schuldschein unter zerrissenen Schuldscheinen gefunden wurde, so dass er, obgleich nicht zerrissen, doch wenigstens verdächtig ist.↩︎

  58. אלו ist hier Fragepronomen, Plural von איזו איזה (welche).↩︎

  59. Näheres über das Ausrufen, s. weiter M. 6.↩︎

  60. Weil der Eigentümer sicherlich die Hoffnung, das Verlorene wieder zu erlangen, aufgegeben hat. Dieses Aufgeben wird יאוש (Renuntiation) genannt, und wer einen Gegenstand, den der Eigentümer renuntiiert hat, findet, erwirbt ihn als Eigentum.↩︎

  61. So dass man sieht, dass sie verloren und nicht hingelegt worden sind. Dasselbe gilt bei der in den Tennen zurückgelassenen Frucht, die so gering ist, das ein Kab (c. 2 Liter) auf 4 Ellen im Quadrat (1 Elle ist c. 54 Zentimeter) verstreut ist, und vom Eigentümer mutmasslich für herrenlos erklärt wurde.↩︎

  62. Auch dies hat der Eigentümer sicherlich aufgegeben, da daran kein Zeichen ist.↩︎

  63. Wo viele Menschen verkehren und ein Gegenstand von einem Orte zum Andern geschleudert wird, so dass man nicht den Ort als Zeichen angeben kann.↩︎

  64. Diese haben keine Zeichen.↩︎

  65. מחרוזה (vom ar. خرز nähen) an der Schnur Aufgezogenes (vgl. Hobel. 1, 10).↩︎

  66. Die noch nicht beim Handwerker mit einem Zeichen versehen worden sind.↩︎

  67. Nach Sukka 12b (vgl. Tos. das.) ist es geklopfter und gehechelter Flachs.↩︎

  68. Eig. Zungen, weil die Streifen zungenförmig gemacht sind.↩︎

  69. דברי ר״מ fehlt in vielen Codd.↩︎

  70. Obgleich dies gewöhnlich nicht hineingegeben wird, sondern von selbst hineingefallen sein mochte, so meint R. Jehuda dennoch, er könnte sich möglicherweise erinnern, dass dies hineingefallen, und es als Zeichen angeben.↩︎

  71. אנפוריא gr. ἐμπορία, Handelswaare, nach dem Talmud: neue Ware, die der Eigentümer noch nicht genau angesehen hat.↩︎

  72. Falls kein Zeichen daran ist. Wäre das Gerät dem Eigentümer bereits längere Zeit bekannt und durch den Blick wiedererkennbar (טביעות עין), so würde es ihm zurückgegeben werden, wenn er ein glaubwürdiger Gelehrter (תלמיד חכם) ist; neue Geräte sind aber gewöhnlich nicht durch den Blick wieder zu erkennen.↩︎

  73. Am Gefässe ist gewöhnlich ein Zeichen.↩︎

  74. Ein leeres.↩︎

  75. So dass die Zahl oder der Ort als Zeichen angegeben werden kann.↩︎

  76. Oder auch mehr.↩︎

  77. Wo nicht viele Menschen gehen.↩︎

  78. Weil bei allen hier genannten Dingen ein Zeichen angegeben werden kann.↩︎

  79. גפה nach Raschi eine Wand von Holz oder Rohr, nach Maimon. ein verschlossenes Thor, wie יגיפו הדלתות (Neh. 7, 3), nach R. Simson eine Wand aus über einander geschichteten Steinen (vgl. Pea VI, 2).↩︎

  80. Von Steinen (Spr. 24, 31).↩︎

  81. An den Flügeln, wie man sie gewöhnlich bindet, so dass dies kein Zeichen ist.↩︎

  82. Vielleicht hat sie jemand dort verwahrt, der sie, weil kein Zeichen an ihnen ist, nicht wieder erlangen könnte, wenn man sie nähme.↩︎

  83. Wenn der Mist nicht weggeräumt zu werden pflegt (Talmud).↩︎

  84. Obgleich es ein Zeichen hat, da es dort wohl verwahrt ist.↩︎

  85. Von der man nicht mehr weiss, wer sie gebaut hat.↩︎

  86. Wenn z. B. das dort gefundene Geld so verrostet ist, dass es seit uralter Zeit dort gelegen haben muss.↩︎

  87. In der Hälfte der Wanddicke, die an der Strasse liegt.↩︎

  88. Wenn es verrostet ist, so dass es sicherlich der Eigentümer bereits aufgegeben hat.↩︎

  89. Wenn er behauptet, dass es sein Eigentum ist. Ist der Gegenstand ein Gerät, so wird angenommen, dass es von der Seite, wo der Handgriff sich befindet, hingelegt wurde.↩︎

  90. Weil man nicht weiss, wem es gehört, und der Eigentümer es bereits aufgegeben hat.↩︎

  91. Nach Einigen nur, wenn kein Zeichen daran ist.↩︎

  92. Vor dem der Krämer sitzt.↩︎

  93. Eine Art Pult, vor dem der Geldwechsler steht.↩︎

  94. Dies gilt nur, wenn man von einem Händler kauft, der diese Frucht von Vielen zusammengekauft hat und nicht weiss, wem das Geld gehört; hat sie aber der Verkäufer seihst von seinem Acker gepflückt, dann gedroschen und verkauft, so muss das darin gefundene Geld ihm zurückgegeben werden.↩︎

  95. So dass ein Zeichen daran ist.↩︎

  96. Diese Mischna ist eine halachische Deutung (Midrasch) des Verses Deut. 22, 3: „Und so sollst du tun seinem Gewande (לשמלתו), und so sollst du tun allen verlorenen Dingen deines Bruders (לכל אבידת אחיך) u. s. w.“ Es wird nun die Frage aufgeworfen, wozu denn das spezielle שמלה genannt wird, da es doch in dem Allgemeinen (כל אברה) mit enthalten ist.↩︎

  97. Mit einbegriffen.↩︎

  98. Dadurch dass es besonders erwähnt wird, ist es gleichsam aus der Gesamtheit aller andern Dinge ausgeschlossen. Das intransitive יצאת hat die Bedeutung eines Passivs des Transitivs.↩︎

  99. So dass der Eigentümer es durch Angabe der Zeichen wieder zu erlangen hofft und es nicht aufgibt.↩︎

  100. Da es von Menschenhand verfertigt und nicht herrenlos ist. Nach Tosaphot ist zu erklären: So wie ein Kleid Zeichen hat und eben deswegen vom Eigentümer gefordert und nicht aufgegeben wird.↩︎

  101. Nicht aber etwas, was der Eigentümer vermutlich aufgegeben hat.↩︎

  102. Des Fundortes.↩︎

  103. Der Verlierer.↩︎

  104. Und dort nachsehe, ob ihm etwas fehlt.↩︎

  105. Dass er jene Sache verloren (Raschi). Andere erklären: Und noch einen Tag ausrufen höre.↩︎

  106. Obgleich der Finder bloß ausruft: „Ich habe etwas gefunden“, — und jemand kommt und nennt das Ding (z. B. einen Ring); so erhält er die Sache dennoch nicht, wenn er kein Zeichen angibt.↩︎

  107. Bis er Zeugen bringt, dass es ihm gehört.↩︎

  108. Das Wort אחיך, das nach der einfachen Auslegung Subjekt des Satzes ist, wird in der Midrasch-Erklärung als Objekt gefasst.↩︎

  109. Das man gefunden.↩︎

  110. Das durch Arbeiten so viel verdient, als es verzehrt, z. B. ein Ochs oder ein Esel.↩︎

  111. Der Finder soll es nicht verkaufen, da jeder lieber sein altes Vieh, dass er bereits kennt, zurücknehmen will. Es wird in einer Baraita im Talmud genauer bestimmt, wie lange der Finder verpflichtet ist, das Vieh bei sich zu behalten.↩︎

  112. Das nicht so viel verdient, als es verzehrt.↩︎

  113. Es würde in letzterem Falle so viel verzehren, als es wert ist, und der Eigentümer würde nichts zurück erhalten.↩︎

  114. Mit dem beim Verkaufe erlösten.↩︎

  115. Obgleich er das Geld nicht benutzt hat, muss er dennoch dafür haften, weil er es benutzen durfte.↩︎

  116. Damit sie nicht verschimmeln, wenn sie lange Zeit nicht geöffnet werden.↩︎

  117. Vom Anfang bis zum Ende und zwar einmal in 30 Tagen. Die Bücher der damaligen Zeit hatten die Form von Rollen.↩︎

  118. Er könnte zu lange an einer Stelle lernen und das Buch beschädigen.↩︎

  119. Weil es der Eine hin, der andere herziehen würde.↩︎

  120. Um sie zu lüften.↩︎

  121. Um damit zu prunken.↩︎

  122. Die keinen Schaden leiden, wenn sie unbenutzt liegen.↩︎

  123. Und sagt, wer der Eigentümer ist, dem man sie zurückgeben kann.↩︎

  124. Weil es gegen seine Würde ist.↩︎

  125. Um sie dem Eigentümer zurückzugeben; er kann sie liegen lassen.↩︎

  126. Wobei vorauszusetzen ist, der Eigentümer wisse nicht, dass seine Sache sich an diesem Orte befindet.↩︎

  127. Am Tage.↩︎

  128. Und man ist nicht verpflichtet, sie nach Hause zu führen.↩︎

  129. Wobei sie sich an den Füssen beschädigen kann.↩︎

  130. Die Verbindung des Infinitivs mit dem verbum finitum wird vom Midrasch so gedeutet, dass die Handlung wiederholt geschehen müsse.↩︎

  131. Da er für den Sela schwer arbeiten hätte müssen.↩︎

  132. Wie viel man einem Arbeiter, der durch schwere Arbeit in einer Stunde einen Sela verdient, zahlen müsste, damit er diese Stunde müßig gehe und nur die leichte Arbeit, die Zurückgabe des Fundes, besorge.↩︎

  133. Ein Collegium von drei Männern.↩︎

  134. Dass er die volle Entschädigung seiner Versäumnis erhalte.↩︎

  135. Sein Erwerb.↩︎

  136. Er braucht das Verlorene nicht aufzuheben.↩︎

  137. Der nicht verschlossen ist, wo es zwar nicht gehütet ist, aber auch nicht verloren geht.↩︎

  138. Es zurückzuführen.↩︎

  139. Wo es verloren gehen kann.↩︎

  140. Wenn er ein Priester oder Nasiräer ist.↩︎

  141. Da ein Priester oder Nasiräer mit der Verunreinigung ein Ge- und Verbot übertritt: „Heilig sollen sie sein!“ (Lev. 21, 6). — „Er soll an einer Leiche sich nicht verunreinigen!“ (das. 21, 1); desgleichen beim Nasiräer, vgl. Num. 6, 6; 8. Obgleich nun Betreffs der Zurückgabe des Verlorenen ebenfalls ein Ge- und Verbot vorgeschrieben ist: „Gib es zurück!“ — „Du kannst dich nicht entziehen!“ (Deut. 22, 2; 3); so können diese doch nicht die obigen Ge- und Verbote verdrängen.↩︎

  142. Obschon in diesem Falle noch das Gebot der Ehrfurcht vor dem Vater (Lev. 19, 3) hinzutritt.↩︎

  143. In einem Falle, wo man verpflichtet ist, es zurückzugeben.↩︎

  144. Weil man auch den Eltern nicht gehorchen darf, wenn sie etwas Sündhaftes gebieten.↩︎

  145. Dem Viehe, dass er unter seiner Last liegend gesehen.↩︎

  146. S. oben Note 73.↩︎

  147. D. h. der Eigentümer muss mithelfen.↩︎

  148. Abzuladen; ebenso wenn der Eigentümer nicht anwesend ist.↩︎

  149. Unentgeltlich.↩︎

  150. Dazu ist man nur gegen Lohn verpflichtet.↩︎

  151. Ist man unentgeltlich verpflichtet.↩︎

  152. Wo das Suffix וֹ überflüssig ist.↩︎

  153. Der Talmud bemerkt, dass dies bloß von Rechtswegen gilt, da der Mensch berechtigt ist, vor allem sich selbst vor Armut zu bewahren; doch soll der Fromme über diesen Rechtsstandpunkt hinausgehen und nicht stets zuerst für sich selbst sorgen.↩︎

  154. Als sein Lehrer gilt in dieser Hinsicht nur derjenige, dem er den grössten Teil seiner Weisheit zu verdanken hat.↩︎

  155. In den Mischna-Ausgaben befindet sich noch anstatt חכם als נ״א (= נוסחא אחריתא, andere Lesart): שקול כנגד רבו, seinem Lehrer gleichwiegend. Diese Lesart befindet sich auch im Jerusch. und in einigen Talmud-Handschriften.↩︎

  156. מניח eig. er lege hin.↩︎

  157. Wenn er auch nicht so gross ist, wie sein Lehrer. Anstatt חכם liest Jerusch. תלמיד חכם, ein Weisenjünger.↩︎

  158. Einem unentgeltlichen Hüter (שומר חנם). Über die 4 verschiedenen Hüter und deren Bestimmungen s. weiter VII, 8.↩︎

  159. Nach den Vorschriften in Exod. 22, 6 f. einerseits und 22, 9 ff. andererseits könnte man glauben, das Thora-Gesetz unterscheide zwischen dem Verwahrer von Geräten und dem Hüter von Vieh; die Tradition dagegen lehrt, dass die Thora einen solchen Unterschied nicht macht, sondern nur zwischen einem unentgeltlichen Hüter (von dem 22, 6 f. spricht) und einem Lohn-Hüter (davon handelt 22, 9 ff.) unterscheiden will.↩︎

  160. Die folgenden Bestimmungen berücksichtigen nur den Fall des Diebstahls, wobei der Hüter durch seine Zahlung gewinnen kann. Beim Verluste kann auch ein Gewinn für ihn herauskommen, wenn das Verwahrgut später gefunden und inzwischen teurer geworden ist.↩︎

  161. Er müsste schwören: 1) Dass er es nicht nachlässig gehütet, 2) dass er nicht die Hand danach ausgestreckt hat (s. weiter M. 12), 3) dass es nicht in seinem Bereiche sich befindet.↩︎

  162. Die Weisen haben dies als Tradition gelehrt, s. Note 2.↩︎

  163. ויוצא eig. er geht hinaus (aus seiner Verpflichtung).↩︎

  164. S. B. kama VII, 1.↩︎

  165. Da angenommen wird, der Verwahrer habe ihm das Gut von vornherein für die Eventualität, dass es abhanden käme und er es bezahlen wollte, als Eigentum überlassen. Diese Bestimmung gilt auch bei einem Lohn-Hüter. Es ist auch nicht nötig, dass der Hüter tatsächlich bezahlt hat, sondern nur, dass er vor Gericht erklärt hat, bezahlen zu wollen.↩︎

  166. Nach der recipirten Ansicht muss es ihm der Eigentümer gestattet haben, sie für die Mietszeit nach Belieben zu verleihen.↩︎

  167. Nicht durch seine Schuld↩︎

  168. Dem Vermieter.↩︎

  169. Dann ist er frei, s. weiter VII, 8.↩︎

  170. Der auch bei Unfällen (אונסין) zur Zahlung verpflichtet ist.↩︎

  171. D. h. der Wert derselben.↩︎

  172. Ohne dass sie ihm etwas abfordern.↩︎

  173. Und die Beiden wissen es auch nicht.↩︎

  174. Und die Beiden wissen es auch nicht.↩︎

  175. D. h. er will durch sein Bekenntnis, ohne dazu aufgefordert zu sein, seiner Pflicht vor Gott genügen. Von Rechtswegen aber müsste er nur beiden zusammen eine Mine geben, und sie teilen sich darin.↩︎

  176. 100 Sus.↩︎

  177. Beide hatten das Geld zu gleicher Zeit, Einer in Gegenwart des andern, deponiert, so dass der Depositär Grund hatte anzunehmen, die Deponenten hegen gegen einander kein Misstrauen, und deshalb nicht genau zu beobachten brauchte, wer 100 und wer 200 Sus gibt. Nach Alfasi und Maimonides gilt die Bestimmung der Mischna nur dann, wenn Beide die 300 Sus in einem Bündel deponiert hatten. Andernfalls muss der Depositär jedem von ihnen 200 Sus geben, da er es wissen müsste, wieviel er von jedem erhalten.↩︎

  178. Beim Depositär; nach einigen: beim Gericht.↩︎

  179. Bis Elijahu den Zweifel entscheidet, oder bis der Betrüger die Wahrheit eingesteht, oder bis sie sich einigen.↩︎

  180. Der Betrüger würde nie die Wahrheit eingestehen, da er nichts verliert.↩︎

  181. Es gilt hier dieselbe Bestimmung, obwohl man das grössere Gerät erst verkaufen oder zerbrechen muss, um den Wert des geringem davon abzugeben, wodurch doch der Eigentümer des grossen jedenfalls einen Schaden erleidet.↩︎

  182. Durch Mäuse oder Fäulnis. Statt אבודין liest Jerusch. אובדין. Indes steht das Part. pass. אבוד sehr oft statt אובד.↩︎

  183. Um sie zu verkaufen, weil Jedem das Seinige, um das er sich abgemüht hat, lieber ist als Anderes. Doch gilt diese Bestimmung nur, wenn das Manco nicht das gewöhnliche in der folgenden Mischna angegebene Maass überschreitet; ist dies aber der Fall, so hat der Verwahrer die Pflicht, den Deponenten davon in Kenntnis zu setzen, oder, falls dieser abwesend ist, die Früchte gerichtlich zu verkaufen.↩︎

  184. Jerusch. liest הָשֵכ st. כמשיב.↩︎

  185. Wenn er sie mit seinen eigenen nicht gemessenen Früchten vermischt hat.↩︎

  186. Was gewöhnlich im Jahre durch Mäuse oder Fäulnis verloren geht.↩︎

  187. Ein Kor hat 30 Seah, ein Seah 6 Kab; das Manco beträgt also 2½ Prozent.↩︎

  188. Also 5 Prozent.↩︎

  189. 10 Prozent.↩︎

  190. Z. B. von 5 Kor kann er das Fünffache des oben angegebenen Maasses abrechnen.↩︎

  191. Er kann z. B. im zweiten Jahre vom Reste wieder das Manco abrechnen. Hat er z. B. 1600 Kor Weizen verwahrt, so zieht er für das erste Jahr 40 Kor ab, für das zweite Jahr aber von den noch verbliebenen 1560 Kor 39 Kor, von dem Reste von 1521 Kor gehen wieder im dritten Jahre 38¹⁄₄₀ Kor ab, und so fort.↩︎

  192. אִכְפַּת להן es kümmert sie, von אכף zwingen, syr. beunruhigen.↩︎

  193. Wenn er auch 10 Kor verwahrt, darf er nicht mehr jährlich abziehen, als von Einem Kor.↩︎

  194. Von 10 Kor und darüber.↩︎

  195. Die Früchte.↩︎

  196. Indem bei einer grossen Quantität nicht so genau gemessen und das Maass nicht so genau abgestrichen wird. So erklärt ראב״ד nach einem Ausspruch des R. Jochanan im Talmud. Jedoch in der Tosefta heisst es: R. Jehuda sagt: Es soll kein Abgang gerechnet werden, wenn der Deponent das Getreide aus seiner Tenne zugemessen hat. Hiernach wäre unter מדה מדובה der Mischna das Tennenmaass zu verstehen. Doch sagt der Talmud (40a): Es kann die Tosefta nicht meinen, er habe das grössere Tennenmaass deponiert und das kleinere Hausmaass dafür erhalten, da doch Niemand so einfältig ist, ein grösseres Maass zu geben, um ein kleineres zurückzunehmen; es sei hier vielmehr davon die Rede, dass er ihm das Getreide zu der Zeit, da es getrocknet in die Tenne kam, in Verwahrung gegeben und es während der nassen Jahreszeit, wo die Frucht aufquillt, zurückerhalten hat. Auch hiernach könnte das מדה מרובה der Mischna als das Maass der trockenen Jahreszeit (der „Tennenzeit“) erklärt werden. Indessen haben Raschi und Andere die Tosefta-Erklärung mit dem Ausspruche des R. Jochanan (wonach מרובה מדה 10 Kor ist) combinirt. Nach Raschi sagt R. Jehuda: Wenn er mindestens 10 Kor während der trockenen Jahreszeit deponiert und während der Winterszeit dasselbe Maass zurückerhält, so darf ihm nichts abgerechnet werden, weil die Frucht durch Aufquellen gerade so viel zunimmt, als das Manco beträgt. Warum aber gilt diese Bestimmung nicht auch bei einer Quantität unter 10 Kor? Darauf lässt sich antworten, R. Jehuda folge der Ansicht des R. Jochanan ben Nuri, wonach nicht nach Verhältniss des Maases, sondern das gleiche Manco für alle Quantitäten gerechnet wird. Dieses fest bestimmte Manco wird nun nach R. Jehuda erst bei 10 Kor durch das Aufquellen der Frucht ausgeglichen.↩︎

  197. In dem oben Note 27 angegebenen Falle.↩︎

  198. So viel beträgt der Abgang durch die Absorption der Krüge und die Hefen.↩︎

  199. In dem Orte des R. Jehuda hatte man Krüge, die mehr absorbierten.↩︎

  200. Was die Krüge absorbieren.↩︎

  201. D. h. er liefert ihm geläutertes Öl, obgleich er ihm nur einfaches Öl (ohne nähere Bestimmung) verkauft hat.↩︎

  202. Er muss sich 1½ Log vom Hundert wegen der Hefen abziehen lassen.↩︎

  203. Durch einen Unfall (אונס).↩︎

  204. Er hat es z. B. benutzt, um darauf hinaufzusteigen und vom Taubenschlage Tauben herabzuholen.↩︎

  205. Es zu ersetzen, weil er es ohne Wissen des Eigentümers zur Benutzung entlehnt hat. Dies wird wie ein Raub betrachtet, und ein Räuber muss das Geraubte, selbst wenn es verunglückt ist, ersetzen.↩︎

  206. Es war z. B. am ersten Platze gefährdet.↩︎

  207. An einen Ort, wo es wohl verwahrt ist.↩︎

  208. Wiewohl er in diesem Falle als Räuber betrachtet wird, so hört doch seine Verantwortlichkeit auf, nachdem er dass Fass wieder hingelegt und somit den Raub zurückerstattet hat. Diese Entscheidung gilt nur nach der Ansicht des R. Ismael, wonach ein Räuber bei der Zurückerstattung des Raubes nicht den Eigentümer davon in Kenntnis setzen muss. Dagegen meint R. Akiba, der Räuber werde durch die Zurückerstattung, ohne dass der Eigentümer davon weiss, nicht der Verantwortlichkeit enthoben (vgl. auch B. kama X, 8).↩︎

  209. Er sagt zum Hüter: „Leihe mir diese Ecke, um das Fass hinzulegen.“↩︎

  210. An einen andern, nicht vom Eigentümer bestimmten Platz. Hätte er es aber an den vom Eigentümer entlehnten Platz zurückgelegt, so wäre er nach der von der Mischna akzeptierten Ansicht R. Ismaels (oben Note 50) frei. — So erklärt im Talmud Rab Scheschet unsere Mischna. R. Jochanan dagegen meint, das משהניחה im letzten Rechtssatze der Mischna bedeute: „nachdem er es wieder an seinen Platz zurückgelegt hatte.“ Wenn nun hier dennoch entschieden wird: לצורכו חייב (er ist ersatzpflichtig, wenn er es für seinen Gebrauch benutzt hat), so ist dies die Ansicht von R. Akiba (Note 50), dass ihn die ohne Wissen des Eigentümers erfolgte Rückerstattung nicht der Verantwortlichkeit enthebt. Der Anfang unseres Satzes: יחדו לה הבעלים מקום ist demnach nicht conditionell, sondern concessiv zu fassen. Es heisst: Obschon der Eigentümer einen Platz dafür bestimmt hat und die Zurückstellung an diesen Platz als eine Rückerstattung betrachtet werden könnte; so ist er dennoch ersatzpflichtig, weil die Zurückgabe ohne Wissen des Eigentümers erfolgt ist. Dies ist die Ansicht des R. Akiba. Dagegen spricht der erste Rechtssatz der Mischna die Ansicht des R. Ismael aus, wonach die Rückerstattung eines Raubes auch ohne Wissen des Eigentümers erfolgen kann. Auch hier sind dann die Worte ולא יחדו לה הבעלים מקום concessiv zu fassen, und die Mischna lehrt: Obschon der Eigentümer keinen Platz für die Sache bestimmt hat, so kann dennoch die Zurückstellung ohne Wissen des Eigentümers den Hüter der Verantwortlichkeit entheben. Dies ist die Ansicht des R. Ismael. — Nach dieser von R. Jochanan gegebenen Erklärung, sind also in den zwei Rechtssätzen unserer Mischna zwei dissentirende Ansichten enthalten. Der erste Satz enthält die Ansicht des R. Ismael, der zweite die des R. Akiba.↩︎

  211. הפשילם (vom arab. فشل schwach, träge sein, zurückbleiben) er liess es herabhängen, er schleppte es nach.↩︎

  212. Geld soll auf der Reise in der Hand getragen werden, zu Hause soll man es vergraben.↩︎

  213. Wären die Kinder grossjährig, so wäre anzunehmen, der Deponent habe nichts dagegen, dass der Verwahrer die Sache seinen Kindern anvertraue.↩︎

  214. Den Kindern (Raschi 36a). Er hätte die Türe gut verschliessen sollen, damit die Kinder nicht mit dem Gelde hinauslaufen und es verlieren. Alfasi liest: או נעל בפניהן; es ist dann ein neuer Fall, und בפניהן bezieht sich auf מעות (oder er hat das Geld nicht gehörig verschlossen).↩︎

  215. Zu ersetzen, wenn es abhanden kommt.↩︎

  216. Es ist eine Fahrlässigkeit (פשיעה).↩︎

  217. Und versiegelt, oder mit einem ungewöhnlichen Knoten versehen ist.↩︎

  218. Da er ein unentgeltlicher Hüter ist↩︎

  219. Eig.: aufgebunden.↩︎

  220. Auch wenn er sich dessen nicht bedient hat, s. oben II, Note 58. Hat er das Geld benutzt, dann ist es bei ihm ein Darlehen, und er ist auch bei einem Unglücksfalle (אונס) Ersatz schuldig.↩︎

  221. Der keine Geldgeschäfte macht.↩︎

  222. Das ihm anvertraut wurde.↩︎

  223. Er hat es aufgehoben zu einer Benutzung, die es beschädigen würde. Wiewohl er es in Wirklichkeit nicht benutzt hat, so ist er dennoch für jeden Schaden verantwortlich, nachdem er es zum Zwecke der Abnutzung aufgehoben hat. Hob er es zu einer unschädlichen Benutzung empor, so wird er erst bei der wirklichen Benutzung verantwortlich, s. oben Note 47.↩︎

  224. Eig.: er wird geschlagen: über לקה vgl. Erubin X Note 81.↩︎

  225. Indem er, wenn es abgenommen, den Wert zahlen muss, den es früher während der Veruntreuung gehabt hat.↩︎

  226. Hat es nach der Veruntreuung an Wert zugenommen, so muss er es in dem jetzigen Zustande zurückgeben. Nach dem Talmud handelt die Mischna hier nicht von dem Falle, dass der Gegenstand im Preise gestiegen oder gefallen ist, sondern davon, dass z. B. einem Schafe die Wolle abgeschoren (הסר) oder dass dasselbe trächtig geworden ist (יתר).↩︎

  227. Eig.: des Herausbringens, da er es durch die Veruntreuung aus dem Besitze des Eigentümers genommen und sich angeeignet hat↩︎

  228. Vor Gericht.↩︎

  229. Und den Vorsatz vor Zeugen ausspricht.↩︎

  230. Denn es heisst (Exod. 22, 8): „Wegen jedes Wortes der Veruntreuung.“ (דבר wird vom Midrasch als „Wort“ gedeutet).↩︎

  231. Das דבר פשע lehrt nach Bet-Hillel, dass er auch schuldig ist, wenn er zu seinem Knechte gesagt, er solle das Deposit veruntreuen, und dieser den Befehl ausgeführt hat, wiewohl sonst bei einer Sünde der Beauftragende nicht schuldig ist, s. B. kama VI, Note 20.↩︎

  232. Die Frage bezieht sich auf den Terminus שלח יד. Auf welche Weise wird er durch das „Ausstrecken der Hand“ schuldig? In einigen Codd fehlt das Wort כיצד.↩︎

  233. Ohne es aufzuheben.↩︎

  234. Später, wenn auch durch einen Unglücksfall.↩︎

  235. Denn שליחות יד heisst es nur, wenn er es zum Zwecke der Abnutzung aufgehoben und dadurch sich angeeignet hat.↩︎

  236. Es ist nicht nötig, dass er wirklich nehme, sondern schon das Aufheben mit der Absicht zu nehmen, macht ihn verantwortlich, s. oben Note 65. Anstatt ונטל müsste es eigentlich ליטול heissen; ונטל steht nur hier, weil dies im vorigen Satze steht.↩︎

  237. Die Erklärung dieses Satzes gibt die Tosephta mit folgenden Worten: „Hat jemand seinem Nächsten einen Gold-Denar gegeben, um dafür 25 Silber-Denare wieder zu erhalten, so hat er (dadurch, dass Jener den Gold-Denar an sich gezogen) die 25 Silber-Denare erworben, wo immer sie sein mögen.“ Der Satz würde also vollständig lauten: Durch die Hingabe des Goldgeldes erwirbt man das dafür zu erhaltende Silbergeld, obgleich dieses noch im Besitze des andern sich befindet.↩︎

  238. Erklärung der Tos.: „Hat jemand seinem Nächsten 25 Silber-Denare gegeben, um dafür einen Gold-Denar wieder zu erhalten, so hat er diesen nicht eher erworben, bis er ihn an sich gezogen.“ Also: Durch die Hingabe des Silbergeldes erwirbt man das dafür zu erhaltende Goldgeld nicht, solange man es nicht faktisch in seinen Besitzkreis gezogen hat. — Diese Sätze beruhen auf der Rechtsnorm, dass ein Kaufgeschäft, bei dem Ware für Geld gekauft wird, mit dem Empfange des Geldes durch den Verkäufer nicht als abgeschlossen gilt, wohl aber mit der Hinnahme der Ware durch den Käufer (משיכה), vgl. die folgende Mischna Wechselt man nun Goldgeld um Silbergeld aus, so ist das Silber als Geld, das Gold aber als Ware zu betrachten, weil ersteres die gangbare Münze (חריף) ist. Die Mischna des Jerusch. hat umgekehrt: הכסף קונה את הזהב הזהב אינו קונה את הכסף, und so hat, wie beide Talmude berichten, Rabbi in seiner Jugend gelehrt, indem er dem Silber gegenüber das Gold als Geld erklärte, weil dies wertvoller ist.↩︎

  239. Kupfermünze.↩︎

  240. Silbermünze.↩︎

  241. Die Kupfermünze gilt als Ware, die Silbermünze als Geld.↩︎

  242. Das ausser Kurs gesetzt ist und daher nur als Ware gilt.↩︎

  243. אסימון = ἄσημον.↩︎

  244. זה הכלל fehlt in manchen Codd.↩︎

  245. Diese Frage bezieht sich auf alle Sätze der vorigen Mischna: In welcher Weise ist das קונה und אינו קונה zu verstehen?↩︎

  246. D. i. die Ware, also im ersten Satze das Gold.↩︎

  247. Das Fortziehen des gekauften Gegenstandes (משיכה) ist eine der Formen, durch welche man Mobilien sich aneignen kann. Die besonderen Bestimmungen der משיכה sind je nach den Gegenständen verschieden; immer aber muss der zu erwerbende Gegenstand von dem Orte, wo er sieh befindet, ganz oder teilweise fortgeschafft werden (vgl. Kidduschin I, 4 und B. batra V, 7).↩︎

  248. Nach R. Jochanan erwirbt man, dem Thoragesetz zufolge, die Mobilien durch Geld. Die Rabbinen haben jedoch משיכה angeordnet, damit der Verkäufer, der etwa Geld für Weizen empfangen hat, bei einem in seinem Hause ausbrechenden Brande nicht den Weizen auf dem Schüttboden verbrennen lasse, sondern sich bemühe, die verkaufte Ware zu retten. Nach R. Simon ben Lakisch dagegen ist es eine Vorschrift der Thora, dass man Mobilien nicht durch Geld, sondern nur durch משיכה erwerben solle.↩︎

  249. Der Sprachenverwirrung und Teilung der Menschen (Gen. 10, 25). Die Baraita fügt hier hinzu: ומאנשי סדום ועמורה וממצרים בים (die Männer von Sedom und Amora und die Ägypter am Meere).↩︎

  250. פרע lösen, bezahlen (solvere), daher auch: vergelten, strafen. Auffallend ist die Construction פרע mit מ׳, während sonst nur das Passiv (נפרע) mit מ׳ steht. R. Lipmann Heller meint, bei Gott stehe deshalb nicht נפרע, weil er keinen Nutzen von der Strafe hat, also nicht „bezahlt wird.“ Allein es steht hier im Hauptsatze auch von Gott עתיד להפרע im Nif’al (vergl. הון עשיר).↩︎

  251. Nach Abaje wird jeder, der nach der Bezahlung vom Kaufe abstehen will, bloß davon in Kenntnis gesetzt, dass ihn Gott wegen seines Wortbruchs bestrafen wird; nach Raba dagegen wird er vom Gerichte mit dieser Formel der Mischna verflucht.↩︎

  252. D. h. nachdem der Käufer das Geld bezahlt hat, ohne die Ware hingenommen zu haben, kann wohl der Verkäufer, in dessen Hand das Geld sich befindet, vom Geschäfte zurücktreten, der Käufer aber nicht.↩︎

  253. Vgl. Levit. 25, 14. לא תונו. Aus dem Stamme יני ist das Subst. אונאה = הוניה (wie es Siphra zur Stelle und Jeruschalmi haben) gebildet worden.↩︎

  254. Auch Silber-Ma’ah (מעה) genannt.↩︎

  255. Ein סלע hat 4 Denar (דינר), ein Denar gleich 6 Ma’ah.↩︎

  256. Des eigentlichen Wert es der gekauften Ware. Ist also die Ware 24 Silberlinge wert und man hat sie für 28 oder 20 verkauft, so erhält der Übervorteilte 4 Silberlinge zurück. In diesem Falle, wobei der Betrag der Übervorteilung ein „Sechstel“ ausmacht, wird dieser Betrag „Ona’ah“ (אונאה) genannt; hierbei ist der Kauf gültig und muss bloß die „Ona’ah“ dem Übervorteilten zurückerstattet werden. Ist der Betrag der Übervorteilung mehr als ein „Sechstel“, dann heisst er בטול מקח (Kauf-Aufhebung), weil da der Kauf für ungültig erklärt werden kann. Ist der Betrag weniger als ein „Sechstel“, so heisst er מחילה (Verzicht), weil dabei eine Verzichtleistung von Seiten des Übervorteilten vorausgesetzt wird und nicht nur der Kauf gültig ist, sondern auch keinerlei Rückerstattung erfolgt. — Schwierig ist die Art und Weise, wie die Mischna das „Sechstel“ berechnet. Da das „Sechstel“ von dem Werte der Ware gerechnet wird, so scheint die Mischna für Verkäufer und Käufer zweierlei Maass zu haben. Der Käufer kann schon die „Ona’ah“ zurückfordern, wenn er für 28 Ma’ah einen Wert von 24 erhalten, also ein Siebentel seines Geldes verloren hat; dem Verkäufer dagegen wird erst die „Ona’ah“ zurückerstattet, wenn er ein 24 Ma’ah wertes Gut für 20 Ma’ah hingegeben, also ein Sechstel seines Gutes verloren hat. Um diese Rechts-Ungleichheit zu beseitigen, erklären R. Jochanan im Jeruschalmi und Mar Samuel im Babli in der Tat, dass nach der Mischna das „Sechstel“ nicht nur nach der Ware, sondern auch nach dem Kaufgelde (שתות מעות) zu berechnen ist. Die „Ona’ah“ ist demnach keine fest bestimmte Grösse, sondern sie liegt für den Käufer zwischen 1/₇ und ⅙ des von ihm bezahlten Preises und für den Verkäufer zwischen 1/₇ und ⅙ des Wertes der Ware. Ist der Schaden weniger als 1/₇, so muss man darauf verzichten (מחילה); ist er mehr als ⅙, so ist der Kauf ungültig (בטול מקח). Kauft jemand z. B. einen Gegenstand für 210 Sus, so heisst die Übervorteilung אונאה, wenn sie 30 bis 35 Sus beträgt (bei 30 ist es ⅙ des Warenwertes שתות מקח, bei 35 ist es ⅙ des Geldes שתות מעות). Beträgt sie weniger als 30 Sus, so heisst sie מחילה; ist deren Betrag über 35 Sus, so nennt man sie בטול מקח. — Dies ist die richtige Ansicht vieler Commentatoren, gegen Isserles im Ch. Ham. 227, 4.↩︎

  257. Es wird nicht einmal als Wortbruch bestraft, s. oben Note 16.↩︎

  258. Wenn die Übervorteilung mehr als ⅙ beträgt, oder die „Ona’ah“ zurückzufordern, wenn sie ⅙ ist (Note 21).↩︎

  259. Der Käufer.↩︎

  260. Der Verkäufer, der die Ware bereits fortgegeben und sie nicht dem Freunde zeigen kann, darf immer zurücktreten.↩︎

  261. Lydda.↩︎

  262. Genauer ¼ bis ⅓, nach Note 21.↩︎

  263. Die geschäftskundig waren und teuer verkauften.↩︎

  264. Wonach die „Ona’ah“ zwar nur ein „Sechstel“, aber die Bedenkzeit kürzer ist.↩︎

  265. Darunter versteht man alle Rechte, die oben in Note 21 angegeben sind.↩︎

  266. Der geschäftskundig ist und den Wert der Ware kennt.↩︎

  267. Dies ist bloß die Ansicht des R. Jehuda Hannasi, dagegen ist die halachische Norm, wie oben in Note 21 angegeben ist.↩︎

  268. So sagt der Käufer; ebenso kann der übervorteilte Verkäufer seine Ware zurückfordern.↩︎

  269. שאוניתני statt שהוניתני, s. oben Note 18.↩︎

  270. Dasselbe gilt von jeder gangbaren Münze, die durch immerwährenden Gebrauch abgerieben wird.↩︎

  271. Wenn man denselben für voll ausgibt.↩︎

  272. Gr. ἀσσάριον, lat.: as. 4 Issar dürfen nicht fehlen. Vor ארבעה איסרין ist also „האונאה“ zu ergänzen.↩︎

  273. Lat.: denarius. 1 Denar = 24 Issar. Es darf also nicht ¹⁄₂₄ fehlen.↩︎

  274. Lat. dupondium. 1 Pondion = 2 Issar.↩︎

  275. Also ist die „Ona’ah“ ¹⁄₁₂.↩︎

  276. D. i. ⅙, wie sonst die „Ona’ah“.↩︎

  277. Den abgeriebenen Sela.↩︎

  278. Wo ein Banquier zu finden ist.↩︎

  279. Da er ihn für die Bedürfnisse des Schabbats auszugeben versucht und erfährt, ob er noch gangbar ist.↩︎

  280. Der ihm den defekten Sela gegeben.↩︎

  281. Es ist dies kein Rechtsgebot, sondern eine Forderung der frommen Sitte (מדת חסידות).↩︎

  282. Wenn er den Sela nicht zurücknehmen will.↩︎

  283. Aram. תורעמתא für das hebr. תלונה, das Murren, die Beschwerde.↩︎

  284. Um denselben auszulösen, obgleich hierzu nur gangbares geprägtes Geld geeignet ist, vgl. Maaser scheni I, 2.↩︎

  285. Die man zurückgeben muss.↩︎

  286. Bei einem Sela’, oben Mischna 3.↩︎

  287. Bei der ein Teilgeständniss zum Eid verpflichtet.↩︎

  288. Schebuot VI, 1.↩︎

  289. Es muss zum Mindesten eine Peruta (= ⅛ Issar) wert sein.↩︎

  290. Schebuot VI, 1.↩︎

  291. Kidduschin I,1.↩︎

  292. Nach Lev. 5, 14—16.↩︎

  293. Baba kama IX, 5.↩︎

  294. Ausser der Kapitalzahlung (קרן).↩︎

  295. Terumot VI, 1.↩︎

  296. Der Zehnt vom Zehnten.↩︎

  297. Nach Demai I, 2 braucht man bei דמאי, das nur rabbinisch verboten ist, kein Fünftel zuzugeben. Unsere Mischna folgt der Ansicht des B. Meïr, wonach die Rabbinen ihren Geboten die Kraft der Thoragebote gegeben haben. Über דמאי vgl. Magazin f. d. W. d. J. Jhrg. 1893 S. 145.↩︎

  298. Challah I, 9.↩︎

  299. Bikkurim II, 1.↩︎

  300. Alles bisher Aufgezählte wird als Ein Fall gerechnet, da Alles den Namen Teruma hat, vgl. Orlah II, 1.↩︎

  301. Maaser scheni V, 1.↩︎

  302. Nicht aber eines Anderen, Maaser scheni IV, 3; V, 5.↩︎

  303. Nicht das eines Anderen, Lev. 27, 19.↩︎

  304. Nach Lev. 5, 16.↩︎

  305. Baba kama IX, 7.↩︎

  306. Dies alles wird aus Lev. 25, 14 deduziert, wie es die Baraita im Talmud (56b) lehrt: Es heisst: „So ihr verkaufet eine Ware deinem Nächsten oder kaufet aus der Hand deines Nächsten“, das spricht von einer Sache, die von Hand zu Hand gekauft wird; ausgeschlossen sind Grundstücke, die nicht beweglich sind; ausgeschlossen sind ferner Sklaven, da sie mit den Grundstücken verglichen werden (denn es heisst im Lev. 25, 46: „Vererbet sie euren Kindern als Besitzung“); ausgeschlossen sind endlich Schuldscheine, die nicht an und für sich einen Wert haben, sondern nur als Dokumente gebraucht werden. Geheiligte Dinge sind wieder ausgeschlossen durch die Worte: „übervorteilet nicht Jeder seinen Bruder“; das Heiligtum aber ist nicht unter „Bruder“ einbegriffen.↩︎

  307. Wenn sie gestohlen werden.↩︎

  308. Wenn geheiligte Tiere gestohlen und dann geschlachtet oder verkauft werden.↩︎

  309. Die Deduktion aus der Schrift lautet im Talmud : Es heisst (Exod. 22, 8) : „wegen jeder Schuld-Sache“, dies ist ein Kollektivbegriff (כלל); „wegen eines Ochsen, Esels, Lammes und Kleides“, dies ist ein Teilbegriff (פרט); „wegen jedes Verlustes“, dies ist wieder ein Kollektivbegriff. In einem Satzgefüge, wo einem Kollektivbegriffe ein Teilbegriff und diesem wieder ein Kollektivbegriff folgt, hat der Teilbegriff exemplifikatorische Bedeutung, und die daselbst gegebene Vorschrift gilt nur für das, was dem Teilbegriff ähnlich ist (כלל ופרט וכלל אי אתה דן אלא כעין הפרט). Die Vorschrift des Doppelersatzes gilt demnach nur für solche Gegenstände, welche wie die im פרט genannten Objekte beweglich sind und an und für sich einen Wert besitzen, und es sind Grundstücke, Sklaven und Dokumente ausgeschlossen, vgl. Note 70. Das Heiligtum ist wieder durch das Wort לרעהו (seinem Nächsten) ausgeschlossen.↩︎

  310. Auch diese Lehre wird durch obige hermeneutische Regel: כלל ופרט וכלל וכו׳ deduziert, und zwar aus Exod. 22, 6. Dabei gelten die Worte: „wenn jemand seinem Nächsten gibt“ als כלל, Geld oder Geräte“ als פרט und „zu hüten“ als zweiter כלל. Heiligtümer schliesst wieder das Wort רעהו aus,↩︎

  311. Folgt nach demselben Kanon aus Exod. 22, 9, wo nach der Tradition vom Lohnhüter die Rede ist, s. oben III, 1, Note 2.↩︎

  312. S. Baba kama VII, 4, Note 23 u. 25.↩︎

  313. S. Baba kama VII, 4, Note 23 u. 25.↩︎

  314. Da diese einen unschätzbaren Wert besitzt.↩︎

  315. Diese Gegenstände bezahlt man mitunter über ihren Wert, um ein gleiches Paar zu erlangen.↩︎

  316. Diese Gegenstände bezahlt man mitunter über ihren Wert, um ein gleiches Paar zu erlangen.↩︎

  317. Die Weisen.↩︎

  318. Sklaven, Schuldscheine, Grundstücke und Geheiligtes.↩︎

  319. Eig.: ein Mann der Rückkehr, ein reuiger Sünder.↩︎

  320. Schlechte Früchte unter gute, um alle für gute zu verkaufen.↩︎

  321. Da die alten Körner trocken sind und mehr Mehl geben.↩︎

  322. באמת für das aram. בקושטא, womit die Targg. das hebr. אמנם und אכן übersetzen. Doch bemerken die Talmude, dass באמת אמרו stets bei einer zuverlässigen Halacha steht, vgl. Schabbat I, 3.↩︎

  323. רך eig.: zart, milde.↩︎

  324. Von einem andern Fasse.↩︎

  325. Von demselben Fasse, das man verkauft.↩︎

  326. In kleinen Quantitäten.↩︎

  327. Im Ganzen.↩︎

  328. Nach dem Talmud nur während der Kelterzeit.↩︎

  329. Dreschtennen, wo das Getreide gedroschen wird.↩︎

  330. פיטום, gr. πίϑος, Weinfass.↩︎

  331. Schlechte Ware unter gute, während die von ihm Kaufenden meinen, er verkaufe lauter gute.↩︎

  332. Weil er dadurch den andern Kaufleuten die Nahrung wegnimmt.↩︎

  333. Er verdient Anerkennung dafür, dass er billig verkauft.↩︎

  334. גריסין, von גרס zerstossen, gewöhnlich: zerteilte Bohnen.↩︎

  335. Von ברר aussondern.↩︎

  336. Man könnte meinen, es sei ganz ausgelesen.↩︎

  337. מפרכסין nach Jerusch. מפרקסין, Denom. von פיקס mit eingeschobenem ר׳; gr. φῦϰος, fucus, Schminke, rote Farbe.↩︎

  338. Sklaven.↩︎

  339. Um sie für neue zu verkaufen.↩︎

  340. In Lev. 25, 36 heisst es: „Nimm nicht von ihm Zins (נשך) und Überschuss (תרבית).“; ferner (V. 37): „Dein Geld sollst du ihm nicht um Zins (נשך) geben, und um Überschuss (מרבית) gib ihm nicht deine Speise!“↩︎

  341. 1 Sela = 4 Denar.↩︎

  342. Wiewohl aus Lev. 25, 37 hervorzugehen scheint, dass nur Zins von Geld נשך, Zins von Lebensmitteln aber תרבית genannt wird, verwirft die Mischna dennoch diese Unterscheidung auf Grund von Deut. 23, 20 („Gib nicht Deinem Bruder Zins von Geld, Zins von Speise“), wo Zins von Lebensmitteln auch נשך genannt wird.↩︎

  343. נשך bedeutet „beissen, verletzen, schaden.“ Insofern nun, dass der Schuldner durch die Zinsgabe einen Schaden erleidet, heisst jeder Zins נשך. Indessen gebraucht die Thora dafür auch den Namen תרבית oder מרבית (Vermehrung), insofern der Gläubiger dadurch gewinnt, sein Gut vermehrt.↩︎

  344. Vermehrung, Gewinn, wobei der Name נשך nicht passen würde, da keine erkennbare Schädigung dabei verübt wird (Ritba).↩︎

  345. Eig. mehrt (sc. seinen Gewinn).↩︎

  346. Auf Lieferung in späterer Zeit.↩︎

  347. 1 Gold-Denar = 25 Silber-Denar.↩︎

  348. Dieses Geschäft, ist erlaubt, wie weiter, Mischna 7, Note 59, gelehrt wird, obgleich der Verkäufer keinen Weizen hat.↩︎

  349. עשויות eig. gemacht.↩︎

  350. In diesem Falle (nicht aber, wenn er Wein hat, vgl. Mischna 7, Note 61) ist das Geschäft verboten, obgleich der Marktpreis für Wein bereits bestimmt ist und er zum Marktpreise verkauft. Der Unterschied zwischen diesem und dem ersten Geschäfte (Note 9) besteht darin, dass hier der Verkäufer kein bares Geld bekommt (wofür er sich jetzt den Wein anschaffen könnte), sondern für die Schuld, die der Käufer bei ihm zu fordern hat, zum jetzigen Preise in späterer Zeit Wein zu liefern sich verpflichtet. Wenn nun der Wein zur Lieferungszeit stiege, so würde der Verkäufer dem Käufer mehr zahlen, als dessen Schuldforderung beträgt, was einer Zinszahlung gleich käme. Indessen sind nach dem Talmud derartige Kaufgeschäfte nicht nach der Thora, sondern nur rabbinisch verboten.↩︎

  351. Selbst wenn der Hof nicht dazu bestimmt ist, vermietet zu werden, und dem Gläubiger auch andere Wohnungen gratis zur Verfügung stehen, so dass er nicht zu mieten braucht.↩︎

  352. Dafür, dass derselbe postnumerando entrichtet wird.↩︎

  353. Dafür, dass derselbe gestundet wird.↩︎

  354. Da von Rechtswegen Mietsgeld erst am Schlusse der Mietszeit bezahlt zu werden braucht, so ist der stipulierte höhere Preis der eigentliche Mietswert der Wohnung, und es hat bloß der Vermieter den Mietspreis herabgesetzt, wenn er pränumerando entrichtet wird.↩︎

  355. גרן „Dreschtenne“ für „Dreschzeit“.↩︎

  356. Da der Kaufpreis von Rechtswegen sofort bezahlt werden muss, so ist eine Erhöhung desselben als Zins für die Stundung zu betrachten.↩︎

  357. דמים, Kaufpreis, Wert eines Gegenstandes.↩︎

  358. Den Rest des Kaufpreises.↩︎

  359. Das Feld, das schon von jetzt ab Dein Eigentum sein soll.↩︎

  360. Weil in jedem Falle möglicherweise das Zins-Verbot übertreten würde. Wenn bis zur Zahlung des Restes der Verkäufer die Früchte des Feldes geniesst, so nimmt er dieselben als Zins für die Stundung des Restkaufgeldes. Wenn wieder der Käufer sofort die Früchte geniesst, dann würde das Zins-Verbot übertreten, wenn der Rest des Kaufgeldes vom Käufer nicht bezahlt, in Folge dessen der Kauf nicht perfekt und die Teilzahlung nur als Darlehen in der Hand des Verkäufers betrachtet würde. Die Früchte hätte dann der Käufer als Zinsen für sein Darlehen genommen.↩︎

  361. Und zwar schon von jetzt ab, so dass er sofort von dem Felde, als von einem gekauften Gute, Besitz ergreift. Würde aber bloß festgesetzt, dass das Feld nach drei Jahren verfallen bleibe, so wäre ein solcher Vertrag nicht gültig, da der Schuldner mit dieser Stipulation nicht die Absicht hatte, sein Feld dem Gläubiger zuzueignen, sondern nur seine Zusage, bis in drei Jahren zahlen zu wollen, zu bekräftigen und zu versichern (אסמכתא), vgl. B. batra X, 5.↩︎

  362. Die Früchte müssen aber einstweilen bei einem Dritten deponiert werden, der sie nach drei Jahren, wenn die Schuld bezahlt wird, dem Schuldner, wo nicht, dem Gläubiger ausbändigt.↩︎

  363. Dem man Waren vorschiesst, um sie im Kleinen zu verkaufen.↩︎

  364. Dass man mit ihm den beim Kleinhandel erzielten Gewinn teile und auch von einem etwaigen Verlust die Hälfte trage.↩︎

  365. Im Grossen.↩︎

  366. Dass man mit ihm den beim Kleinhandel erzielten Gewinn teile und auch von einem etwaigen Verlust die Hälfte trage.↩︎

  367. Und im Kleinen zu verkaufen.↩︎

  368. Dem Kleinhändler.↩︎

  369. Den Lohn für die Hälfte seiner Mühe.↩︎

  370. Die Baraita erklärt: כפועל בטל „wie einem müssigen Arbeiter“, vgl. oben II, 9, Note 75.↩︎

  371. Denn da der Händler und sein Teilhaber in gleicher Weise Gewinn und Verlust teilen, so müssten auch beide in gleicher Weise die Mühe des Kleinverkaufs übernehmen. Übernähme es aber der Händler allein, ohne Belohnung für die Hälfte seiner Mühe zu empfangen, so täte er dies nur für den ihm vom stillen Teilhaber geleisteten Vorschuss an Geld oder an Waren, was einer Zinszahlung ähnlich wäre.↩︎

  372. Zum Brüten.↩︎

  373. Dass jemand die Hühner übernehme, die Küchlein bis zu einer bestimmten Zeit grossziehe und den dabei entstehenden Gewinn oder Verlust mit ihm teile.↩︎

  374. Vgl. Pesachim IV, 3, Note 7.↩︎

  375. Des Gewinnes und Verlustes.↩︎

  376. Der jetzige Wert wird genau abgeschätzt, und der Übernehmer, der sie gross zieht, erhält nicht bloß die Hälfte vom Gewinn, sondern hat auch die Hälfte des Verlustes zu tragen, wenn etwa die Tiere sterben.↩︎

  377. S. Note 30.↩︎

  378. Die Hälfte der Mühe, die der stille Teilhaber zu übernehmen hätte, s. oben Note 29.↩︎

  379. Die Hälfte der Verpflegungskosten der Tiere.↩︎

  380. Der Grund des Verbotes ist hier, wie oben Note 31. Allen diesen Vorschriften liegt der Satz des Talmuds (104b) zu Grunde: האי עיסקא פלגא מלוה ופלגא פקדון „Ein Warengeschäft (wobei der Eine das Kapital vorschiesst und der Andere die Arbeit übernimmt) ist zur Hälfte als ein Darlehen und zur Hälfte als ein Verwahrgut (in der Hand des Übernehmers)“. Dies gilt natürlich nur, wenn Gewinn und Verlust auf beide in gleicher Weise verteilt wird.↩︎

  381. Des entstehenden Gewinnes.↩︎

  382. Der מקבל hat beim Verlust kein Risiko. Es ist also das Ganze bei ihm ein Depositum und kein Darlehen, und es kann dabei von einer Zinszahlung keine Rede sein.↩︎

  383. Der Grösse, die sie haben, wenn sie vollständig ausgewachsen sind. Jerusch. liest שְלָשִין st. משולשין; dies wäre nach Para I, 1: „Dreijährig“.↩︎

  384. Fähig Lasten zu tragen.↩︎

  385. Die gross sind und arbeiten können.↩︎

  386. Welche durch Arbeit ihre Nahrung verdient.↩︎

  387. Den Ertrag, der durch Mästen oder durch Junge erzielt wird, mit dem Züchter zu teilen.↩︎

  388. Da der Züchter für seine Bemühung und Verpflegung die Arbeitskraft der Tiere benutzt.↩︎

  389. Wenn die Zeit der Teilung gekommen, beim Kleinvieh nach 30, beim Grossvieh nach 50 Tagen (Talmud).↩︎

  390. Man zahlt den Lohn der Mühe und Ernährung bloß für die Mutter, und das Junge wird mit eingeschätzt.↩︎

  391. מפרין, Stamm פרן ausstatten, vom gr. φερνή (Mitgift, Ausstattung); nicht, wie die Erkl. wollen, von פרה (fruchtbar sein), da dann מפרין Plural wäre und auch על שדיהם ואינן חוששין (im PI.) stehen müsste, (die LA. des Ar.: ואין חוששין ist gegen alle Codd. Man darf die Kosten zur Amelioration eines verpachteten Feldes dem Pächter vorschiessen und dafür einen höhern Pachtzins nehmen.↩︎

  392. Denn er nimmt nur deshalb einen höheren Pachtzins, weil er ihm ein besseres Feld verpachtet. Statt מפרין lesen Einige מפריז: „man darf vergrössern“ (sc. den Pachtzins).↩︎

  393. Eine Baraita im Jerusch. erklärt: „Was heisst eisernes Kleinvieh? Hat er hundert Schafe, und er sagt zu jemandem: „Sie seien dir für 100 Gold-Denare angerechnet; die Jungen, die Milch und die Wolle seien dein, und wenn sie sterben, seiest du dafür zu haften schuldig; für jedes einzelne Schaf musst du mir aber am Ende einen Sela’ Lohn von deinem Vermögen entrichten“ — dies ist verboten.“ Als „eisernes Kleinvieh“ wird es deshalb bezeichnet, weil der Übernehmer für jeden Schaden haftet, und für den Eigentümer bei den Schafen, wie bei eisernem Vieh, keinerlei Risiko entstehen kann; vgl. Jebamot VII, 1.↩︎

  394. Denn da der Eigentümer die Schafe abgeschätzt hat und der Übernehmer für den bestimmten Betrag haftet, so ist dieser als ein Darlehen und der dafür stipulierte Lohn als nach der Thora verbotener Zins zu betrachten. Nach Raschi wird das „eiserne Kleinvieh“ auf halben Gewinn übernommen, während man für den ganzen Verlust haftet. Es ist hiernach nicht fest stipulierter Zins (ריבית קצוצה), der nach der Thora verboten wäre, sondern nur, weil ein Gewinn möglich, ein Verlust aber ausgeschlossen ist (קרוב לשכר ורחוק להפסד), ein rabbinisch verbotener Zins.↩︎

  395. Wenn ein Israelit von einem Heiden ein verzinsliches Darlehen hat, kann er dasselbe mit Einwilligung des Heiden einem andern Israeliten zu denselben Zinsen überlassen. Doch muss nach der rezipierten Halacha der Heide das Geld dem andern Israeliten übergeben; übergibt es aber der Israelit, wenn auch im Auftrage des Heiden, dem zweiten Israeliten, so ist es verboten; denn beim Heiden gilt nicht der Grundsatz: שלוחו של אדם כמותו was jemand im Auftrage eines andern tut, gilt so, als hätte es der Andere getan.↩︎

  396. Wenn der Israelit das vom Heiden entnommene Darlehen ohne Wissen des Heiden einem andern Israeliten überlässt, von ihm die Zinsen nimmt und dem Heiden überbringt. — Manche erklären die Worte „אבל לא מדעת ישראל“ so, als stände אבל אין לוין מן הנכרי מעותיו של ישראל מדעת ישראל . Man darf nicht von einem Heiden, der ein verzinsliches Darlehen von einem Israeliten entnommen hat, dieses Darlehen zu denselben Zinsen nehmen, wenn es der Heide mit Wissen und im Auftrage des Israeliten tut. Diese Vorschrift steht auch in der Baraita (71 b).↩︎

  397. Wonach der Verkäufer die Früchte zu einem bestimmten Preise in späterer Zeit liefern soll.↩︎

  398. Denn wenn die Früchte später steigen, so gibt der Verkäufer für das im voraus erhaltene Geld mehr, als er empfangen hat, was einer Zinszahlung ähnlich ist.↩︎

  399. Und der Verkäufer kann für das erhaltene Geld überall die Früchte kaufen. Der eingeklammerte Satz fehlt in einigen Codd. in der Mischna, und ist da nur in einer Baraita (62 b).↩︎

  400. So dass er Getreide im Besitze hat, bevor noch der Marktpreis bestimmt ist.↩︎

  401. Zu welchem Preise er will. Denn da der Verkäufer Garbenhaufen hat, so erwirbt der Käufer sofort dieselben als sein Eigentum (selbst ohne משיכה ist ja auf das Abstehen der Fluch: „מי שפרע“ gesetzt, oben IV, 2, Note 16); die spätere Lieferung kann daher in keinem Falle als Zinszahlung betrachtet werden.↩︎

  402. Ar. غبيط, der Kamelkorb (vgl. עביטא דגמלא im Targ. zu Gen. 31, 34); hier nach Raschi ein grosser Bottich, in welchem die Weintrauben vor dem Keltern behufs Erweichens aufbewahrt werden.↩︎

  403. Von עטן (ar. عطن erweichen), die Oliven erweichen. מעטן ist der Behälter, worin die Oliven zum Erweichen eingelegt werden.↩︎

  404. Die ovalen Lehmklumpen, aus denen der Töpfer die irdenen Geräte macht, s. Para V, 6. Nach Raschi (74a) heisst ביצה „Sumpf“, mit Wasser gekneteter Thon.↩︎

  405. Kalkstein samt Holz zum Brennen. Jerusch. liest: משישקע כבשנו „sobald sein Ofen sinkt“; vielleicht: „wenn das Feuer im Ofen zu verlöschen beginnt“.↩︎

  406. In allen diesen Fällen kann man, obgleich die Ware noch nicht fertig ist, schon über die fertige Ware einen Kauf abschliessen, also über gedroschenes Getreide, Wein, Öl, fertige Töpfe und Kalk.↩︎

  407. Selbst im Winter, wo solcher nicht leicht zu bekommen ist.↩︎

  408. Selbst im Sommer.↩︎

  409. Im Sommer, da Dünger leicht zu bekommen ist, aber nicht im Winter.↩︎

  410. Eig. „zum hohen Marktpreise.“ Der wohlfeile Preis heisst „der hohe Marktpreis“, weil der Marktpreis gewöhnlich so bestimmt wurde, dass man für einen Sela’ eine gewisse Anzahl Maasse (Seah) erhielt: „3, 4 oder 5 Seah für einen Sela’“; ein hoher Marktpreis war also ein wohlfeiler Preis.↩︎

  411. Er kann bedingen, dass er, wenn die Ware später billiger sein wird, zum spätern Preise kaufe.↩︎

  412. Da es stillschweigend vorausgesetzt wird, dass er zum wohlfeilen Preise den Kauf abgeschlossen hat.↩︎

  413. אריס (ar. أريس Landwirth) bedeutet in der Mischna stets einen Feldbauer, der das Feld eines andern pachtet und vom Ertrage die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel als Pachtzins an den Eigentümer des Feldes abzuliefern hat.↩︎

  414. Wiewohl es sonst rabbinisch verboten ist, ein Maass Getreide um ein Maass Getreide (סאה בסאה) zu leihen, weil das Getreide zur Zahlungszeit teurer werden, und das erstattete Getreide mehr wert als das entliehene sein könnte, s. weiter M. 9.↩︎

  415. Es ist dies da gestattet, wo es Brauch ist, dass der אריס das Getreide zur Aussaat gibt. Da er aber kein Getreide hat, so würde sein Pachtvertrag für aufgehoben erklärt werden, wenn er sich nicht die Bedingung gefallen liesse, dass der Eigentümer des Feldes das Getreide zur Aussaat liefere, dafür aber um so viel mehr vom Ertrage erhalte. Es findet demnach in keinem Falle eine Zinszahlung statt.↩︎

  416. „Maas um Maas“ (סאה בסאה) zum Verzehren darf man nicht leihen.↩︎

  417. Wurde es wohlfeiler, so nahm er das geliehene Maass wieder; wurde es aber teurer, so liess er sich nach dem Geldwerte des geliehenen Weizens bezahlen.↩︎

  418. לגרן oben Note 16.↩︎

  419. Obgleich es selten vorkommt, dass zur Dreschzeit der Weizen teurer ist.↩︎

  420. Wenn er auch nur eine Seah Weizen im Besitze hat, darf er daraufhin sich viele Seah borgen; denn er könnte ja die erste Seah, die er geborgt, verzehren und sich dann eine zweite borgen, diese wieder verzehren und sich dann eine dritte borgen und so fort bis hundert. Darf er sich aber ein Maass nach dem andern borgen, so haben die Weisen auch viele Maasse zusammen zu borgen gestattet.↩︎

  421. Und dann nach dem Geldwerte bezahlt.↩︎

  422. Eig.: „sie werden gefunden als zu Zinsen kommende“, d. h. es stellt sich zuletzt heraus, dass eine Frau der anderen Zinsen bezahlt.↩︎

  423. Die Weisen aber erlauben ein Brot zu leihen und ein Gleiches dafür bezahlt zu nehmen, da die Leute bei einer solchen Kleinigkeit es nicht so genau nehmen und darauf verzichten.↩︎

  424. נכש jäten, die schlechten Kräuter ausreissen (ar. نكش).↩︎

  425. Heute.↩︎

  426. Morgen.↩︎

  427. ערר mit der Hacke umgraben, Jes. 7, 25.↩︎

  428. Da mitunter die letztere Arbeit schwerer als die erstere ist, so leistet er mehr, als er empfangen, was einer Zinszahlung auf den schuldigen Arbeitslohn ähnlich ist.↩︎

  429. Des Sommers, wo die Erde leicht zu graben ist (גריד Trockenheit, ar. جرد ein kahler und wüster Platz).↩︎

  430. Obgleich ein Tag grösser als der andere ist, darf man doch zu Jemand sagen: „Grabe mit mir diesen Sommertag und ich werde mit dir einen andern Sommertag graben.“↩︎

  431. רביעה der Frühregen, der im Marcheschwan beginnt (ar. ربيع Frühlingsregen), vgl. Schebiit III, 6; Nedarim VIII, 5.↩︎

  432. Weil in dieser Zeit die Arbeit auf dem Felde schwerer ist. Er würde also mehr leisten, als er empfangen, s. oben Note 88.↩︎

  433. Doch sind diese nur rabbinisch verboten.↩︎

  434. Jerusch. liest: שילויני „damit er mir leihe.“ Demnach sagt er dies nicht zum Gläubiger; ואומר heisst dann: „er denkt in seinem Herzen.“↩︎

  435. Einige lesen: מעותיו „sein Geld“ (3. Pers.); ואומר heisst also: „er denkt in seinem Herzen.“↩︎

  436. Einige lesen: דע אם בא, wonach der Gläubiger zum Schuldner sagt: „Erkundige dich, ob jener Mann gekommen ist!“↩︎

  437. Dieser übertritt alle in der Mischna aufgezählten Verbote.↩︎

  438. Dieser übertritt die Verbote: לא תשיך לאחיך ולאחיך לא תשיך, (Deut. 23, 20 u. 21), da das Hiph’il לא תשיך nach der Tradition „du sollst keine Zinsen geben!“ bedeutet; ausserdem noch das Verbot: לפני עור (Lev. 19, 14).↩︎

  439. Der Bürge und die Zeugen übertreten das Verbot: לא תשימון (Exod. 22, 24) und, falls ohne sie das Darlehen nicht zu Stande gekommen wäre, auch das Verbot לפני עור (Lev. 19, 14).↩︎

  440. Er übertritt dasselbe, wie Bürge und Zeugen.↩︎

  441. Lev. 25, 37.↩︎

  442. Lev. 25, 36.↩︎

  443. Exod. 22, 24.↩︎

  444. Lev. 19, 14. Dies verbietet nach der Tradition, jemand zu einer Sünde zu bringen.↩︎

  445. Der letzte Satz wird angefügt, um mit dieser Ermahnung den Abschnitt von den Zinsen-Gesetzen zu schliessen.↩︎

  446. Der letzte Satz wird angefügt, um mit dieser Ermahnung den Abschnitt von den Zinsen-Gesetzen zu schliessen.↩︎

  447. Es ist vor Beginn der Arbeit entweder der Arbeiter oder der Arbeitgeber zurückgetreten und wollte nicht arbeiten, resp. arbeiten lassen. Andere Erklärung: Ein Arbeiter, der ausgesendet wurde, Mitarbeiter zu mieten, hat letztere getäuscht, indem er sie für drei Denar täglich gemietet hat, während der Arbeitgeber vier Denar geben wollte.↩︎

  448. קרר, syr. ܩܰܪܳܪܳܐ jemand, der einen Wagen (קרון = ϰαῤῥον) lenkt. Die Ausgg. haben fehlerhaft: קדר (Töpfer).↩︎

  449. פרייפרין, Jerusch.: פרייא פרין Mehrzahl von פרייאפר, d. i. gr. φορειαφόρος; Sänftenträger, die den Tragsessel der Braut oder die Tragbahre des Toten tragen. Am besten ist es daher, mit Mischna, ed. Neapel, Jerusch. ed. Venedig und Alfasi ed. Konstantinopel להביא zu streichen und zu übersetzen: „Hat jemand einen Eseltreiber oder einen Fuhrmann (zu irgend einer dringenden Beförderung) oder Sänftenträger und Flötenspieler für eine Braut oder einen Toten gemietet u. s. w.“ Nach Raschi sind פרייפרין: schöne polierte Stangen zum אפריון. אפריון (Hohel. 3, 9) nach einigen: Baldachin, Brautzeit (vgl. M. Sota IX, 14), richtiger aber nach Aruch: Sänfte, Tragsessel (φορεῖον), aram, פוריא, wie auch die Totenbahre genannt wird (Moëd k. 25a).↩︎

  450. Flöten wurden auch zur Trauermusik beim Leichenbegängnis gebraucht (Schabbat XXIII, 4, Ketubot IV, 4.)↩︎

  451. Dies heisst „eine verloren gehende Sache“ (דבר האבר), weil er es jetzt dringend nötig hat.↩︎

  452. משרה (von שרה) das Wasser, wo der Flachs eingeweicht wird.↩︎

  453. Der Flachs ginge zu Grunde, wenn er nicht zur Zeit aus dem Wasser geholt wird, vgl. Moëd k. II, 3.↩︎

  454. Für denselben Lohn.↩︎

  455. Auch für den doppelten Lohn.↩︎

  456. Er kann ihnen mehr Lohn versprechen, braucht ihnen aber nur den zuerst bedungenen zu geben.↩︎

  457. Per Accord (קבלנות); dagegen kann ein Tagelöhner selbst mitten im Tage zurücktreten, wenn die Arbeit nicht דבר האבר ist.↩︎

  458. Nachdem sie einen Teil der Arbeit gemacht.↩︎

  459. D. h. es wird ihnen nur das Recht eingeräumt, das ihnen zum Nachteil ist. Ist jetzt der Arbeitslohn gestiegen, so kann der Arbeitgeber den Handwerkern so viel von ihrem Lohne abziehen, als der Lohn für die Vollendung der Arbeit den mit ihnen accordirten Lohn übersteigt. Ist jedoch inzwischen der Arbeitslohn gesunken, so erhalten die Handwerker dennoch nur den nach Verhältnis ihrer Arbeit, ihnen zukommenden Lohn; sie können aber nicht die Arbeit von Andern auf ihre Kosten vollenden lassen und den ganzen accordirten Lohn beanspruchen.↩︎

  460. Er muss den Handwerkern für alle Fälle den ihnen nach Verhältnis ihrer Arbeit zukommenden Lohn bezahlen; sind aber für den Rest der Arbeit billigere Handwerker zu bekommen, so erhalten die ersten Handwerker den ganzen accordirten Lohn mit Ausnahme der Summe, die für die Vollendung der Arbeit bezahlt wird.↩︎

  461. Etwas von der getroffenen Verabredung.↩︎

  462. Beispiele s. Baba kama IX, 4.↩︎

  463. Auch bei einem Kaufe.↩︎

  464. Hat A. dem B. ein Feld für 1000 Sus verkauft und darauf eine Anzahlung von 200 Sus erhalten, so gilt Folgendes: Tritt der Verkäufer zurück, so hat der Käufer die Oberhand, und er kann nach Belieben entweder die Rückgabe der 200 Sus oder den fünften Teil des Feldes beanspruchen; tritt wieder der Käufer zurück, so hat der Verkäufer die Wahl, entweder die 200 Sus oder ein Fünftel des Feldes dem Käufer zu geben.↩︎

  465. 1 Mil = 2000 Ellen.↩︎

  466. Derart, dass der Eigentümer sagen kann, die Luft im Gebirge, resp. im Thale habe den Tod verursacht.↩︎

  467. Mitten auf seinem Wege. הבריקה nach einer Ansicht im Talmud: Er hat den Star bekommen. Man leitet hiernach das Wort von ברק (leuchten) ab und nimmt es als Euphemismus, wie סגי נהור. Indessen steht ברקאה im samaritanischen Targum für das hebr. מסוה (Decke, Schleier); הבריקה heisst also: Er bekam einen Flor (im Auge). Nach einer anderen Erklärung des Talmud heisst es: אבזקת er bekam Würmer in den Füssen.↩︎

  468. אנגריא, syr. ܐܳܢܓܰܐܪܝܰܐ gr. ἀνγαρεία, Dienst (des Königs) Frondienst. Jerusch. liest: שנישאת באנגריא (er ist zum Frondienst weggenommen worden).↩︎

  469. Und der Mieter muss das Mietsgeld bezahlen. Nach der Halacha ist diese Bestimmung unter folgenden Umständen gültig: Im Falle הבריקה muss das Tier noch für die Arbeit, zu der man es gemietet hat, wenn auch unter Schwierigkeiten verwendet werden können, z. B. zum Lasttragen. Ist es aber für die beabsichtigte Arbeit unbrauchbar geworden (z. B wenn er es zum Reiten gemietet), so ist der Vermieter verpflichtet, ihm einen andern Esel zu stellen, wenn er ihm unbestimmt einen Esel (חמור סתם) vermietet hat; nur wenn er gesagt hat: „ich vermiete dir diesen Esel“ (חמור זה), braucht er ihm in keinem Falle einen andern zu stellen; jedoch kann der Mieter diesen schadhaften Esel verkaufen oder vermieten, um sich einen für seinen Gebrauch verwendbaren Esel zu verschaffen. Im Falle אנגריא ist der Vermieter von jedem Ersatze frei, wenn man das Tier nur auf dem Wege zum Frondienste nimmt, aber nicht in den Häusern darnach sucht. Da kann der Vermieter zum Mieter sagen: Es ist dein Unglück, dass man dir den Esel weggenommen.↩︎

  470. Es wird ihm ein Fuss gebrochen.↩︎

  471. Sonst bekommt er kein Mietsgeld. Diese Bestimmung gilt nur bei המור סתם (Note 23).↩︎

  472. Und dadurch beschädigt wird.↩︎

  473. Da die Gefahr des Ausgleitens im Gebirge grösser ist.↩︎

  474. Und dadurch beschädigt wird.↩︎

  475. Da es im Gebirge nicht so heiss ist wie im Tale.↩︎

  476. Er erhitzte sich durch die Anstrengung, als er den Berg hinanstieg.↩︎

  477. Mit den Ackergeräten, und auch die Diener des Vermieters gehen mit, um den Pflug zu lenken.↩︎

  478. קנקן, syr. ܩܶܩܢܳܐ (vom ar. قان schmieden, קיני der Schmied) ein Ackergerät (wie מחרישה von חרש), wahrscheinlich die Pflugschar oder das Pflugmesser. Nach ראב״ד ist קנקן ein Holzteil des Pfluges, entweder der Scharbaum (dentale) oder das Krummholz (buris), in Kelim 21, 2 בורך genannt. Musaphia meint, קנקן sei griechisch (ϰάγϰανος): hartes dürres Holz.↩︎

  479. Da der Boden im Gebirge härter ist als im Tale.↩︎

  480. Wenn die Kuh ausgleitet.↩︎

  481. Vom bestimmten Gewichte.↩︎

  482. Die dasselbe Gewicht, aber, weil spezifisch leichter, ein grösseres Volumen hat.↩︎

  483. Wenn das Tier zu Schaden gekommen ist.↩︎

  484. נפח (von נפח aufblasen) der grosse Umfang.↩︎

  485. Andere LA.: שהנפח קשה כמשאוי der (grosse) Umfang ist ebenso beschwerlich, wie eine (schwere) Last.↩︎

  486. 1 Lethech = 15 Seah = ½ Kor.↩︎

  487. Wenn er nicht Gerste, sondern Weizen geführt und die Last über das bedungene Maass vermehrt hat, ist er schuldig. Jerusch. liest nicht: מפני שהנפח bis ואם הוסיף על משאו חייב.↩︎

  488. Das man, wie vorher gesagt, zu einem Lethech (= 15 Seah) gemietet hat. Er. darf somit beim Kamel die Last nicht um ¹⁄₁₅ vermehren.↩︎

  489. 3 Kab = ½ Seah, also ¹⁄₃₀ der bedungenen Last.↩︎

  490. Die per Accord einen Gegenstand in ihrem Hause verarbeiten; vgl. B. kama IX. 3.↩︎

  491. Da sie den Nutzen haben, den Gegenstand als Pfand für ihren Arbeitslohn behalten zu können.↩︎

  492. „Ich will es nicht als Pfand behalten.“↩︎

  493. „Du kannst später das Geld bringen.“ Jerusch. liest: הבא מעות וטול את שלך. Es ist dann zu erklären, er sagt: „Ich will es nicht mehr hüten, sondern bringe Geld und nimm das Deinige“; vgl. T. babli 49a Tos. v. אלא.↩︎

  494. Jetzt↩︎

  495. Zu einer andern Zeit. Hütet er ihm aber in derselben Zeit, so ist jeder Hüter von aller Verantwortung für das Deposit befreit, weil der Deponent bei ihm in einem Dienstverhältnis steht, vgl. weiter VIII, 1.↩︎

  496. Wenn er nicht לפני, sondern bloß הנח (lege es hin) oder הנח לפניך (lege es vor dich hin) gesagt hat, so ist er nicht einmal ein שומר חנם, da er gar keine Hut übernommen hat.↩︎

  497. Nach dem Talmud: Weil er den Nutzen hat, dass er mit dem Darleihen ein göttliches Gebot übt, und während dieser Zeit von der Pflicht, einem Armen Almosen zu geben, befreit ist.↩︎

  498. Die Erfüllung des Gottesgebotes wird rechtlich nicht als Nutzen betrachtet.↩︎

  499. Da die Früchte bei ihm verfaulen könnten.↩︎

  500. Das er bei sich hat.↩︎

  501. Falls der Mietslohn gross, die Abnutzung aber gering ist.↩︎

  502. Dass es nicht durch seine Schuld zerbrochen ist.↩︎

  503. D. h.: Auch ich habe diese Entscheidung von meinen Lehrern vernommen.↩︎

  504. Da er immerhin eine Fahrlässigkeit sich zu Schulden kommen liess. In der Tat würde von Rechtswegen auch nach dem ersten Tanna (תנא קמא) der Schwur dem Lohnhüter nichts helfen, da dieser nur bei Unglücksfällen (אונס) von der Zahlung frei ist; jedoch ist es eine Anordnung der Weisen, dass der Arbeiter schwöre und dann frei sei.↩︎

  505. Tagelöhner.↩︎

  506. Nachdem er sie ohne jede Bedingung gemietet.↩︎

  507. Vor Sonnenaufgang.↩︎

  508. Nach Sonnenuntergang.↩︎

  509. Obgleich er ihnen mehr Lohn, als üblich ist, versprochen hat, können die Tagelöhner doch sagen, dies geschah nur, damit wir die Arbeit schöner herstellen.↩︎

  510. Mit einfacher Kost.↩︎

  511. ספק (Pael von ܣܦܰܩ genügen) liefern, verabreichen. Jerusch. liest מתיקה statt במתיקה. Nach unserer LA. übersetzt man: „Es (das Brod) mit Süssem (Gemüse) zu verabreichen.“↩︎

  512. Auch an einem Orte, wo es üblich ist, früh Morgens Brod und einen Schoppen Wein zu geben, kann der Arbeitgeber nicht seine Arbeiter früh hinaussenden und ihnen ihr Essen hinausbringen lassen, sondern sie können zu Hause, bevor sie zur Arbeit gehen, das übliche Frühstück fordern (Talm. 86a).↩︎

  513. Nach dem Talmud fehlt hier die Halacha: „Hat jemand an einem Orte, wo die Verköstigung üblich ist, Verköstigung besonders ausbedungen, so hat er damit eine aussergewöhnlich gute Kost beansprucht.“ Darauf folgt die Erzählung der Begebenheit: מעשה וכו׳.↩︎

  514. Während seiner Regierung.↩︎

  515. Und als solche zu ehren sind.↩︎

  516. Während du noch dein Wort zurücknehmen kannst.↩︎

  517. Arbeiter.↩︎

  518. Deut. 23, 25 26. Diese Stelle spricht nach der Tradition von Arbeitern.↩︎

  519. Denn es heisst (Deut. 23, 25): „In dein Gefäss tue nichts“, (sondern in die Gefässe des Hausherrn); die Schrift erlaubt demnach dem Arbeiter nur dann zu essen, wenn er die Früchte in die Gefässe des Hausherrn tut, d. i. wenn er sie vom Baume abpflückt.↩︎

  520. In Bezug auf die Pflicht des Verzehntens (Maaseroth I, 5—7), resp. der Absonderung der Teighebe (Challah III, 1). Dass der Arbeiter auch bei „Abgepflücktem“ (תלוש) essen darf, wird aus der Vorschrift in Deut. 25, 4 abgeleitet, wonach man das Tier beim Dreschen nicht am Essen verhindern darf; daher darf auch der arbeitende Mensch bei תלוש essen. Aus dieser Stelle wird aber zugleich die Bestimmung abgeleitet, dass nur bei Dingen, die, wie das gedroschene Getreide (דַיִשׁ), aus der Erde gewachsen und noch nicht zehntpflichtig sind, dem Arbeiter zu essen gestattet ist.↩︎

  521. Nicht einmal, wenn es Landesbrauch ist, s. weiter Mischna 8.↩︎

  522. Z. B. wer unter den Weinstöcken gräbt oder kleine Zwiebeln unter den grossen ausreisst, um für letztere mehr Raum zu schaffen.↩︎

  523. Z. B. wer Datteln oder Feigen auseinander sondert.↩︎

  524. Z. B. wer melkt, Rahm oder Käse bereitet.↩︎

  525. Wie das Tier beim Dreschen (Deut. 25, 4), s. oben Note 16.↩︎

  526. Obwohl er gemietet ist, auch bei den Weintrauben zu arbeiten.↩︎

  527. D. h. um die verlorene Zeit einzubringen.↩︎

  528. אומן von אמן, Grundbedeutung (wie מנה ,מנן): teilen, schneiden, daher „Furche“ (ar. مان durchfurchen) dann auch eine Reihe, „Furchenstrecke“, wie מענה, vgl. Nedarim IV, 4.↩︎

  529. Obwohl sie in dieser Zeit nicht arbeiten, dürfen sie dennoch essen, weil es dein Arbeitgeber so recht ist, da sie dadurch Zeit ersparen.↩︎

  530. פורקת Intransit, statt Passiv des Transit. — Nach dem Talmud muss es hier heissen: עד שתהא פורקת, „bis er abgeladen wird“; nachdem aber die Last abgeladen ist, darf man ihn nicht mehr essen lassen, da er nicht mehr arbeitet. Hiernach wird hier nicht eine Verordnung der Rabbinen, sondern die Vorschrift der Thora in Bezug auf die Lasttiere mitgeteilt.↩︎

  531. קישות bibl. קשאים (Num. 11, 5).↩︎

  532. Man braucht nicht einmal den Arbeiter zu belehren, dass er nicht zu viel esse, wie die חכמים (weiter unten) meinen.↩︎

  533. Es würde ihn Niemand mieten.↩︎

  534. Gegen eine bestimmte Entschädigung auf das Recht, vom Gegenstande der Arbeit zu essen, Verzicht zu leisten.↩︎

  535. Und Verzicht leisten können.↩︎

  536. Früchte von Bäumen zu pflücken, die im vierten Jahre nach der Pflanzung gewachsen und nach Lev. 19, 24 heilig sind. Solche Früchte müssen entweder in Jerusalem verzehrt oder ausgelöst werden, vgl. Maaser scheni V, Note 1.↩︎

  537. Dass er sie zu einer solchen Arbeit mietet, wobei sie von den Früchten nicht essen dürfen.↩︎

  538. Die bereits zehntpflichtig sind und nicht gegessen werden dürfen.↩︎

  539. נתפרסו (von פרס teilen) sie haben sich geteilt; er mietet nun die Arbeiter um sie wieder zu verbinden.↩︎

  540. Mit Wein, der zehntpflichtig ist.↩︎

  541. Und die Arbeiter sollen die Fässer wieder verschliessen.↩︎

  542. Dass die Früchte zehntpflichtig sind und nicht gegessen werden dürfen.↩︎

  543. Die abgepflückte Früchte hüten; dagegen dürfen Hüter von Früchten, die noch am Boden haften, selbst nach dem Landesbrauche nichts davon essen.↩︎

  544. הלכתא ,הלכה (= משפט): Gebühr, Brauch.↩︎

  545. Eig. Einer, der Lohn nimmt.↩︎

  546. Die Vorschriften über die viererlei Hüter sind in Exod. 22, 6—14 enthalten: VV. 6—8 sprechen vom unentgeltlichen Hüter, VV. 9—12 vom Lohnhüter (vgl. oben III, 1 Note 2), VV. 13—14a vom Entleiher und V. 14b vom Mieter.↩︎

  547. Bei denen die Thora die andern Hüter zu zahlen verpflichtet.↩︎

  548. S. III, 1 Note 4.↩︎

  549. Sowohl bei Verlust und Diebstahl, als auch bei unabwendbaren Unfällen.↩︎

  550. Dass der angegebene Unfall eingetreten; ausserdem noch nach III, 1 Note 4.↩︎

  551. Durch ein wildes Tier beschädigt, 1. König. 13, 28.↩︎

  552. Von einem bewaffneten Räuber.↩︎

  553. Überhaupt bei allen Unfällen, die durch eine bessere Hut abgewendet werden könnten.↩︎

  554. In die Herde.↩︎

  555. D. h. es ist kein unabwendbarer Unfall; daher müssen Lohnhüter und Mieter den vom Wolfe angerichteten Schaden bezahlen.↩︎

  556. D. h. wenn eine himmlische Schickung die wilden Tiere in bewohnte Gegenden einbrechen lässt. Woran dies zu erkennen ist, wird in Taanit 22a angegeben.↩︎

  557. Weil da das wilde Tier den Menschen wütend anfällt.↩︎

  558. Der bewaffnet ist (λ στής).↩︎

  559. Obwohl der Hirte ebenfalls bewaffnet ist. Der Räuber setzt sein Leben ein, der Hirte braucht dies nicht zu tun.↩︎

  560. S. Baba kama I, 4 Note 40.↩︎

  561. Durch Hunger, Hitze oder Kälte. Jerusch. liest סכפה anst. סגפה.↩︎

  562. צוק bibl. מצוק steile Anhöhe.↩︎

  563. Ohne dass er es zurückzuhalten vermochte.↩︎

  564. Ebenso wenn es von selbst hinaufgestiegen und er im Stande war, es zu hindern, und es nicht verhinderte.↩︎

  565. Bei Zwangs-Unfällen.↩︎

  566. Bei Diebstahl und Verlust.↩︎

  567. Dies widerspricht nicht der folgenden Mischila, wonach eine Bedingung, die dem Thoragesetze zuwiderläuft, ungültig ist; denn der Hüter wird erst durch die Übernahme des Viehes stillschweigend zur Hut verpflichtet. Wenn er aber bei der Übernahme ausdrücklich erklärt, in gewisser Beziehung keine Verantwortlichkeit zu übernehmen; so ist er auch nach dem Thora-Gesetze nicht als „Hüter“ zu betrachten.↩︎

  568. Selbst wenn es Geldangelegenheiten betrifft, z. B. wer eine Frau sich antraut mit der Bedingung, ihr nicht Kost und Kleidung gewähren zu müssen. Dies ist indessen nur die Ansicht des R. Meïr; nach der rezipierten Halacha hat in Geldangelegenheiten auch eine Bedingung gegen die Vorschrift der Thora ihre Geltung, da Jeder auf Geld Verzicht leisten kann.↩︎

  569. Gemeint ist nach den meisten Erklärern: Wenn man den Hauptsatz (der die Handlung enthält) dem Bedingungssatze vorangehen lässt, z. B. wenn man sagt: Dieser Gegenstand sei dein, wenn du dies oder jenes tust.↩︎

  570. Da jede Bedingung dem in Num. 32, 29 f. enthaltenen Muster gleich sein muss (vgl. Kidduschin III, 4), wo der Bedingungssatz vorangeht.↩︎

  571. Im Gegensatz zum Falle des ersten Satzes der Mischna, wo man die Bedingung nicht erfüllen kann, weil es gegen das Thoragesetz verstösst. Implicite ist hier aber auch die Bestimmung enthalten, dass jede sonst unerfüllbare Bedingung keine Geltung hat, z. B. die Bedingung, man solle das Meer zu Fusse überschreiten.↩︎

  572. Im Gegensatz zum Falle des zweiten Satzes der Mischna, wo der Bedingungssatz nicht am Anfange steht.↩︎

  573. Zu gleicher Zeit mit ihr, wenn auch zu einer andern Arbeit an einem andern Orte.↩︎

  574. Der Eigentümer hat ihm zugesagt, ihm unentgeltlich Dienste leisten zu wollen.↩︎

  575. Er hat den Eigentümer zu irgend welchen Dienstleistungen gemietet.↩︎

  576. D. h. nach der Erklärung der Tradition: Wenn der Eigentümer im Momente des Darleihens in einem bezahlten oder unbezahlten Dienstverhältnisse zum Entleiher gestanden hat.↩︎

  577. Trotzdem der Eigentümer während des Unfalls in seinem Dienste stand, ist er dennoch Ersatz schuldig, weil jener im Momente des Darleihens nicht bei ihm bedienstet war.↩︎

  578. Du musst demnach bezahlen.↩︎

  579. Du musst demnach bezahlen.↩︎

  580. Du musst demnach bezahlen.↩︎

  581. Welche Kuh, resp. zu welcher Zeit die Kuh gestorben ist.↩︎

  582. Nach einer Ansicht gilt überall der Rechtssatz: ברי ושמא ברי עדיף (unter „gewiss“ und „vielleicht“ ist das „gewiss“ besser), d. h. wenn von zwei Prozessierenden der Eine eine „gewisse“ Forderung stellt, der Andere aber nur: „vielleicht (שמא) ist es nicht so“ entgegnet; so ist der im Rechte, der etwas mit Gewissheit behauptet. Die rezipierte Halacha lehrt jedoch: מנה לי בידך והלה אומר איני יודע פטור (Wenn A zu B sagt: „du bist mir eine Mine schuldig“, und B entgegnet: „ich weiss es nicht“; so ist B frei) vgl. B. kama X, 7, Note 35. Nach dieser Halacha gilt die Entscheidung unserer Mischna nur in dem Falle, wo der Entleiher dem Verleiher durch ein Teilgeständnis zum Schwur verpflichtet wird. Es hat nämlich A dem B zwei Kühe auf einen Tag geliehen und auf einen Tag vermietet und es sind beide umgekommen; A fordert nun für beide Bezahlung, indem er mit Gewissheit behauptet, es seien beide am Tage des Darleihens umgekommen; B gesteht seinerseits ein, dass eine Kuh am Leih-Tage umgekommen sei und dass er diese bezahlen müsse, dagegen behauptet er, betreffs der andern Kuh nicht zu wissen, ob der Unfall am Leih-Tage oder am Mietstage stattgefunden. Da nun nach dem Gesetze ein Teilgeständnis die Pflicht auflegt, wegen des in Abrede gestellten Teils zu schwören (vgl. Schebuot VI, 1), so müsste B. betreffs der zweiten Kuh einen Eid leisten, dass sie am Mietstage umgekommen; da er aber wegen der Ungewissheit seiner Behauptung nicht schwören kann, so muss er bezahlen.↩︎

  583. Er wird hier als „Mieter“ bezeichnet, weil er mit Gewissheit behauptet: שכורה מתה.↩︎

  584. Hier stimmen alle überein, dass ברי עדיף („gewiss“ ist besser), da mit der ברי der „Besitz des Geldes“ (חזקת ממון) verbunden ist und man wegen einer zweifelhaften Forderung den Besitzstand nicht ändern kann. Dagegen ist oben in Note 8 der „Besitzer“ (מוחזק) derjenige, der „שמא“ behauptet, und deshalb nicht ברי עדיף.↩︎

  585. Der Talmud wendet dagegen ein, dass dies mit Schebuot VI, 3 im Widerspruch stehe, wonach derjenige, der etwas zugesteht, was ihm gar nicht abgefordert wird (טענו חטין והורה לו בשעורין), von Zahlung und Schwur frei ist, vgl. B. kama III, Note 50. Darauf wird geantwortet: Indem der Vermieter berechtigt ist, dem Mieter den von der Thora vorgeschriebenen Schwur aufzulegen, dass die Kuh auf gewöhnliche Weise umgekommen (s. oben VII, Note 46); so kann er verlangen, dass der Mieter auch seine Aussage, die gemietete und nicht die entliehene Kuh sei umgekommen, in seinem Eide mitbeschwöre. Dies geschieht nach dem Grundsatze, dass die Verpflichtung zum Eide von einer Forderung auch auf eine andere Forderung „hingewälzt“ wird (גלגול שבועה), vgl. Kidduschin I, 5, Schebuot VI, 3.↩︎

  586. Dies ist die Ansicht des Symmachos; die Weisen dagegen lehren, dass derjenige, der eine Geldforderung an seinen Nächsten stellt, den Beweis zu erbringen hat, s. B. kama V, Note 6.↩︎

  587. Dem Entleiher.↩︎

  588. Des Verleihers.↩︎

  589. Den er nicht vor Zeugen zu seinem Bevollmächtigten erklärt hat. In diesem Falle ist der Bote nicht als Stellvertreter seines Absenders zu betrachten, obgleich Letzterer eingesteht, dass er ihn gesendet (vgl. Ch. M. 121, סמ״ע 6).↩︎

  590. Auf dem Wege, während sie der Bote herbringt.↩︎

  591. Es ist hier von einem hebräischen Knecht die Rede, denn des kanaanitischen Knechtes Hand ist wie die Hand seines Herrn, und die Sache ist noch im Gebiete und unter der Verantwortlichkeit des Herrn, so lange sie in der Hand seines kanaanitischen Sklaven sich befindet.↩︎

  592. Hat der Verleiher nicht zu ihm gesagt, er solle sie durch einen Boten zurücksenden, so steht sie auf dem Wege noch unter der Verantwortlichkeit des Entleihers; hat aber der Verleiher die Rücksendung durch einen Boten verlangt, dann ist der Entleiher von jeder Verantwortung frei, sobald er sie dem Boten übergeben. Alle Fälle unserer Mischna gelten nur für die Zeit, auf die er die Sache entliehen; nach dieser Zeit ist der Entleiher nur als Lohnhüter zu betrachten und selbst dann frei, wenn die Sache in seinem Hause durch אונס zu Grunde geht.↩︎

  593. Und er hat den Esel an sich gezogen (durch משיכה sich angeeignet). Dadurch wird die Kuh, obgleich sie noch in seinem Hause ist, Eigentum des Andern, s. oben IV, 1, Note 9.↩︎

  594. Und hat für sie den Kaufpreis empfangen; dadurch wird sie Eigentum des Käufers, obgleich sie noch im Hause des Verkäufers sich befindet, s. Kidduschin I, 3. Eine Kuh wird dagegen nicht durch Geld, sondern nur durch משיכה erworben, und es kann, wenn jemand eine Kuh verkauft und sie gebiert, kein Zweifel entstehen, ob die Geburt vor oder nach dem Verkauf stattgefunden; deshalb steht im ersten Falle המחליף und im zweiten המוכר.↩︎

  595. Dies ist die Ansicht des Symmachos, oben Note 12. Nach den Rabbinen muss der Käufer den Beweis erbringen, da der Verkäufer der frühere Besitzer (מרא קמא) war.↩︎

  596. Nach dem Talmud gilt diese Bestimmung nur in dem Falle, wenn A behauptet, dem B das Kaufgeld für einen grossen Knecht, resp. für einen grossen Acker gegeben zu haben, und B darauf erwidert, er wisse nicht, ob er soviel Geld erhalten habe oder weniger (das Kaufgeld für einen kleinen). Da nun B wegen seines Teilgeständnisses schwören müsste, aber wegen seines Zweifels nicht schwören kann, so muss er bezahlen, s. oben Note 8. Falls dagegen A von B den Knecht oder den Acker selbst forderte, wäre B nicht verpflichtet zu schwören, nach Note 11, und ausserdem, weil man wegen Grundstücke und Knechte nicht zu schwören braucht, s. Schebuot VI, 5.↩︎

  597. In diesem Falle ist „gewiss“ besser als „vielleicht“, nach Note 10.↩︎

  598. Der Käufer.↩︎

  599. Der Verkäufer.↩︎

  600. Falls von ihm das Kaufgeld für einen grossen Knecht gefordert wird, nach Note 22.↩︎

  601. Ansicht des Symmachos, Note 12.↩︎

  602. Ohne dass er bestimmt hat, wann sie der Käufer fällen soll.↩︎

  603. Indem sie der Käufer im Felde stehen liess.↩︎

  604. Die Oliven sind so schlecht, dass man von einem Seah (c. 12 Liter) derselben, nach Abzug der Unkosten fürs Pflücken und Pressen, kein Viertel Log (ca. ⅛ Liter) Öl gewinnt.↩︎

  605. Dem Käufer.↩︎

  606. Da man auf eine solche Kleinigkeit verzichtet.↩︎

  607. Da beim Verkaufe nicht bestimmt wurde, wann die Bäume gefällt werden sollen. Wäre bestimmt worden, dass die Bäume sofort zu fällen seien, so gehörte der Ertrag in jedem Falle dem Feld-Eigentümer. Hätte andererseits der Käufer sich ausbedungen, die Bäume, wann er wollte, fällen zu dürfen; so gehörte in jedem Falle der Ertrag dem Käufer.↩︎

  608. Und sie haben dort Wurzel gefasst und Früchte getragen.↩︎

  609. Nach dem Talmud sind an den Bäumen soviel Erdschollen von ihrem ersten Pflanzungsorte hängen geblieben, dass sie durch diese Schollen zwar keine Früchte tragen, aber weiter vegetieren könnten, so dass nach Mischna Orlah I, 3 an der zweiten Pflanzungsstelle die Orlah-Pflicht nicht beobachtet zu werden braucht. Es handelt sich ferner hier nur um die Früchte der drei ersten Jahre nach der Einwurzelung in dem fremden Felde, die, obgleich hauptsächlich durch das Feld hervorgebracht, dennoch der Feldbesitzer wegen des Verbotes von Orlah nicht hätte gebrauchen dürfen, wenn nicht die früheren Erdschollen an den Wurzeln geblieben wären. Deshalb teilen sie den Ertrag. Was aber nach drei Jahren wächst, gehört ganz dem Feldbesitzer, da er ja selbst hätte Bäume pflanzen und nach drei Jahren die Früchte geniessen können. Er hat nur den Wert der Ölbäume an deren Eigentümer zu entrichten.↩︎

  610. Ohne Zeitbestimmung.↩︎

  611. Ebenso muss er mindestens 30 Tage vor dem Hüttenfeste, nämlich am 15. Ellul, kündigen, wenn er den Mieter im Winter vor Pesach ausziehen heissen will.↩︎

  612. Wo eine Wohnung schwer zu finden ist.↩︎

  613. Dieselbe Kündigungszeit gilt auch, wenn der Mieter aufkündigen will.↩︎

  614. Weil man da den Kunden auf lange Zeit zu borgen pflegt.↩︎

  615. Z. B. Fenster.↩︎

  616. Von fremden Ochsen, die in den Hof kommen.↩︎

  617. Der Mist von den Tieren des Mieters dagegen gehört dem Mieter.↩︎

  618. Die Asche.↩︎

  619. Es wird ein Monat eingeschaltet, so dass das Jahr 13 Monate hat, s. Sanhedrin I, 2.↩︎

  620. Er braucht wegen des Schaltmonats nicht mehr Miete zu bezahlen.↩︎

  621. D. h. er bedang so und so viel Mietszins pro Monat.↩︎

  622. Er bekommt auch den Mietzins für den Schaltmonat.↩︎

  623. Hier ist noch folgende Bestimmung vorauszusetzen: „Wenn der Mietsvertrag zwei einander widersprechende Stipulationen enthält, so teilen sie den in Frage stehenden Betrag“. — Dazu wird als Beweis die Begebenheit von Zippori angeführt.↩︎

  624. Sepphoris.↩︎

  625. Wonach auch für ein Schaltjahr nur 12 Gold-Denar zu zahlen wären.↩︎

  626. Nach diesem zweiten Ausdruck wären für ein Schaltjahr 13 Gold-Denar zu zahlen.↩︎

  627. Er zahlt für den Schaltmonat ½ Denar, weil es zweifelhaft ist, ob wir uns nach dem ersten oder nach dem letzten Ausdrucke richten sollen. Nach der rezipierten Halacha wird dagegen ein derartiger Fall zu Gunsten des im Besitze des Hauses befindlichen Vermieters entschieden, und der Mieter muss den Mietzins für den Schaltmonat ganz bezahlen.↩︎

  628. Der Vermieter.↩︎

  629. Dem Mieter.↩︎

  630. Eine Stube.↩︎

  631. Die Bestimmungen der Mischna gelten, wie der Talmud lehrt, nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter ein Haus gezeigt und zu ihm gesagt hat: „Ich vermiete dir ein Haus wie dieses (בית כזה).“ Hätte er aber gesagt: „ich vermiete dir dieses Haus (בית זה)“, dann brauchte er, wenn es einstürzt, ihm kein anderes herzustellen (s. oben VI, 3, Note 23). Hätte er wieder gesagt: „ich vermiete dir ein Haus“ (ohne nähere Bestimmung), so dürfte er das neu hergestellte Haus nach Belieben ändern.↩︎

  632. Wenn auch der Mieter in die Änderung einwilligt.↩︎

  633. Der Übernehmer kann sein: 1) ein אריס (Feldbauer, oben V, Note 73), der dem Grundherrn eine Quote des Ertrags (½, ⅓, oder ¼) abliefert; 2) ein הוכר (ar. حكر pachten), ein Pächter, der dem Grundherrn einen festbestimmten Pachtzins in Feldfrucht (z. B. 10 Kor Weizen jährlich) zu geben hat; 3) ein שוכר (Mieter) der einen festbestimmten Pachtzins in Geld bezahlt. Die erste Bestimmung unserer Mischna gilt in allen drei Fällen.↩︎

  634. Nach der Ernte.↩︎

  635. Um die Wurzeln des Unkrauts zu vernichten.↩︎

  636. Der Grundherr und der אריס.↩︎

  637. An die man die Reben bindet.↩︎

  638. Dieser Satz dient zur Begründung des vorhergehenden.↩︎

  639. ספק s. oben VII, 1, Note 7. Vielleicht aber hier wie oben das hebr ספק (ar. سغق und صغق) zusammenschlagen, verbinden.↩︎

  640. Als אריס oder חוכר.↩︎

  641. בית השלחין ein Feld, das man künstlich bewässern muss. Das Wort שלחין erklärt der Talmud in Moëd k. 2a vom aram. שלהי, müde sein (vgl. ארעא משלהיא, lechzendes Land, in Targ. Jes. 25, 5); in Baba batra 68a dagegen wird es von שלח מים Wasser ausgiessen (Job. 5, 10) abgeleitet. Ferner wird dort בית השלחין nach שלחיך in HL. 4, 13 als „Gartenland“ gefasst. Neuere erklären es vom arab. سلح Regenwasser, das in Teichen gesammelt ist, womit die Felder getränkt werden, vgl. Neh. 3, 15: ברכת השלח.↩︎

  642. So dass es durch die Bewässerung-Anlagen und die Bäume für den Pächter einen höhern Wert hat.↩︎

  643. Die zur Bewässerung des Feldes dient.↩︎

  644. Weil er nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er es nur mit der Quelle oder mit den Bäumen pachtet.↩︎

  645. Als אריס.↩︎

  646. St. בור; das Hif’il הוביר wie אובין Ab. sara III, 5. Jerusch. liest: אם משזכה בה הבירה wenn er, nachdem er es in Besitz genommen, es brach liegen lässt.↩︎

  647. Weil man gewöhnlich so verschreibt, daher gilt dies selbst, wenn man es nicht ausdrücklich verschrieben hat (Tosaphot).↩︎

  648. „Wenn ich entweder ganz brach lasse, oder wenn ich nicht so bearbeite, wie es sich gehört.“↩︎

  649. So viel als das Feld tragen würde, wenn es bestens bearbeitet wäre.↩︎

  650. Als חוכר.↩︎

  651. Oben V, Note 84.↩︎

  652. Oben III, Note 34.↩︎

  653. „Es ist ja nur mein Schade, wenn weniger wächst!“↩︎

  654. Im nächsten Jahre, indem jetzt der Same der Kräuter zur Erde fällt; es würde daher auch nichts nützen, wenn er nach der Ernte das Feld umpflügen wollte.↩︎

  655. Als אריס.↩︎

  656. So dass der אריס nicht weiter darin arbeiten will.↩︎

  657. D. i. zwei Seah Getreide nach Abzug aller Ausgaben.↩︎

  658. Es kommt ja auch auf die Grösse des Feldes an!↩︎

  659. Dass man vom Ertrage das nächste Jahr das Feld besäen könnte. Jerusch. liest: כדי ניפלה in Peah V, 1 כדי נפלה. Nach dem Talmud ist dies 4 Seah für einen Kor, d. i. ¹⁄₄₅ des gewöhnlichen Ertrags.↩︎

  660. Als חוכר.↩︎

  661. Targ. zu שדופות (Gen. 41, 6): שקיפן, ausgeschlagen.↩︎

  662. Die meisten Felder dieser Gegend sind geschlagen.↩︎

  663. Nach Verhältnis des Schadens.↩︎

  664. Denn es ist des Pächters Unglück.↩︎

  665. Denn über das Geld ist das Missgeschick nicht verhängt worden.↩︎

  666. Das Getreide ist schlecht.↩︎

  667. Dem Grundherrn.↩︎

  668. Er braucht nicht schönes Getreide zu geben.↩︎

  669. Als חוכר oder שוכר.↩︎

  670. Da Weizen dem Boden mehr Kraft entzieht als Gerste.↩︎

  671. Denn es ist für das Feld schädlich, wenn man es jedes Jahr mit einer andern Getreideart besäet; vielleicht hatte nun der Eigentümer im vorigen Jahre Weizen gesäet und will jetzt keine Gerste säen lassen.↩︎

  672. Weil Hülsenfrüchte dem Boden mehr Kraft entziehen als Getreide.↩︎

  673. So liest auch Jerusch.↩︎

  674. Auf weniger als 7 Jahre, und zwar als חוכר.↩︎

  675. Weil Flachs den Boden besonders schwächt und dessen Wurzeln 7 Jahre in der Erde bleiben.↩︎

  676. שקמה der Maulbeerfeigenbaum (ficus sycomorus), dessen Äste abgehauen und zu Gebäude-Balken verwendet werden. Diese Äste wachsen wieder, aber erst nach 7 Jahren können sie als Balken gebraucht werden; wer nun auf weniger als 7 Jahre ein Feld gepachtet, hat stillschweigend die Balken der Sykomore nicht beansprucht.↩︎

  677. Da sie bis zu seinem Austritt wieder wachsen werden.↩︎

  678. שבוע heisst in der Mischna eine Jahrwoche, septennium, wie in Dan. 9, 24 ff.↩︎

  679. Und er kann ihm wegen des Schabbatjahres nichts abziehen.↩︎

  680. Die auf den Tag folgt.↩︎

  681. גבה (syr. ܓܒܳܐ) einkassieren, wegnehmen.↩︎

  682. Nach der Nacht.↩︎

  683. Diese beiden Bestimmungen ergeben sich aus den beiden Versen: „du sollst den Lohn des Mietlings nicht bis zum Morgen bei dir übernachten lassen“ (Lev. 19, 13) — und „an seinem Tage sollst du ihm seinen Lohn geben, lasse darüber nicht die Sonne untergehen“ (Deut 24, 15). Da nun nach dem Gesetze der Mietslohn erst nach Vollendung der Mietszeit bezahlt werden muss, so erklärt der Talmud: Der erste Vers handelt vom Tages-Mietling (שכיר יום), dessen Zahlungszeit die ganze folgende Nacht ist und bei dem man, im Falle der Nichtzahlung bis zum Morgen, das Verbot לא תלין übertreten hat; der zweite Vers handelt wieder vom Nacht-Mietling (שכיר לילה), dessen Zahlungszeit der ganze folgende Tag ist und bei dem man, falls man bis zum Sonnenuntergang nicht zahlt, das Verbot לא תבא עליו השמש übertritt.↩︎

  684. Wenn seine Mietszeit am Tage zu Ende ist, so ist der Rest des Tages die Zeit seiner Lohnzahlung; endigt seine Arbeitszeit in der Nacht, so ist der Rest der Nacht als Zahlungszeit zu betrachten.↩︎

  685. Den Rest des Tages.↩︎

  686. Nach Note 52 sollte hier auch nur der Rest der Nacht als Zahlungszeit bestimmt werden. In der Tat ist dies auch die Ansicht des R. Jehuda in einer Baraita. Die hier gegebene Bestimmung der Mischna ist die Ansicht des R. Simon.↩︎

  687. Deut. 24, 15.↩︎

  688. Lev 19, 13.↩︎

  689. Denn es heisst: אתך (bei dir), d. h. durch deinen Willen, nicht aber, wenn es durch des Tagelöhners Willen geschieht.↩︎

  690. Mit dessen Einwilligung.↩︎

  691. מחה nach Num. 34, 11 stossen (intransit.), daher המתה stossen (transit.); המחהו אצל פ׳: er hat ihn zu jem. hingestossen, an jem. angewiesen. Eine andere Erklärung s. Erubin V, Note 31↩︎

  692. Denn nur wenn der Lohn „bei dir“ (אתך) ist, bist du zu zahlen verpflichtet, nicht aber wenn du ihn an einen Andern angewiesen.↩︎

  693. In der oben, Mischna 11, bestimmten Zahlungszeit.↩︎

  694. Und der Arbeitgeber behauptet, denselben bereits ganz oder zum Teil bezahlt zu haben.↩︎

  695. Von Rechtswegen hätte der Arbeitgeber seine Aussage beschwören müssen, um sich von der Zahlung zu befreien (Schebuot VII, 1), allein da dieser wegen seiner vielen Geschäfte oft irrtümlich bezahlt zu haben glaubt, lässt man lieber den Tagelöhner schwören.↩︎

  696. Sondern der Arbeitgeber schwört und ist frei; denn am Ende des Zahlungstermins überlegt es dieser genau und erinnert sich, ob er bezahlt hat oder nicht, da er nicht das Verbot לא תלין übertreten will.↩︎

  697. Am Ende seiner Zahlungszeit.↩︎

  698. Und dass der Arbeitsgeber zu ihm gesagt hat, er werde ihm später zahlen.↩︎

  699. Nach der Halacha gilt dies nur eine עונה (d. i. ein Tag oder eine Nacht) nach der Forderung.↩︎

  700. Vgl. oben V, Note 54.↩︎

  701. Denn es heisst dort (Deut. 24, 14): „von deinem Fremdling, der in deinem Lande in deinen Toren ist“ — d i. der Torproselyte.↩︎

  702. Denn dabei steht nichts vom Thorproselyten, sondern es heisst dort vorher (Lev. 19, 13) רעך. Im Talmud wird jedoch eine Ansicht angeführt, dass auch dieses Verbot zu Gunsten eines Beisass-Proselyten gültig ist; so lehrt auch der Traktat Gerim III, 2.↩︎

  703. Und dieser bezahlt nicht zum Zahlungstermin.↩︎

  704. Selbst ausserhalb seines Hauses.↩︎

  705. Das seinen Boten sendet, um den Schuldner zu pfänden.↩︎

  706. Selbst der Gerichtsbote.↩︎

  707. Die Schuld beträgt so viel, als beide wert sind; aber der Schuldner bedarf eines zu seinem Gebrauche.↩︎

  708. So liest auch Raschi und fasst den folgenden Satz מחזיר הכר als Erklärung dieses Satzes. Die zwei Geräte sind dann solche, wovon eins am Tage und das andere Nachts gebraucht wird.↩︎

  709. כר Unterdecke, worauf man liegt (Tos. Ab. sara 65a); gewöhnlich übersetzt man: Kissen.↩︎

  710. Nach Einigen darf der Pflug nur in der Nacht gepfändet werden, aber nicht am Tage, da er ebenso wie die Handmühle (weiter unten) zur Bereitung der Lebensmittel gehört. Nach Andern ist מחרישה hier „eine Bürste“, die man am Tage zum Abreiben des Körpers im Bade gebraucht.↩︎

  711. Denn es heisst (Deut. 24, 13): „Du sollst ihm das Pfand zurückgeben; das Wort לו (ihm) schliesst die Erben aus.↩︎

  712. D. i. die vom Gerichte gewöhnlich gewährte Frist (Raschi nach Talmud 118a). Nach ראב״ד, weil ein Darlehen ohne bestimmten Zahlungstermin (סתם הלואה) auf 30 Tage gegeben wird.↩︎

  713. Nach dem ersten Tanna (תנא קמא) darf es nicht verkauft werden, falls es der Schuldner braucht; sondern es muss immer zur Zeit des Gebrauchs zurückgegeben werden. Das Pfand gewährt dem Gläubiger dennoch die Vorteile, dass die Schuld im Erlassjahr nicht verfällt (Schebiit X, 2) und dass der Schuldner die Schuld nicht ableugnen kann, wenn das Pfand ihm stets nur vor Zeugen zurückgegeben wird.↩︎

  714. Nach סמ״ע auch eine geschiedene Frau (גרושה); nach ט״ז jede Frau, auch eine Jungfrau.↩︎

  715. Gegen R. Simon, der es nur bei einer armen verbietet, weil der Gläubiger dieser das Pfand immer zurückbringen müsste und sie durch diesen steten Verkehr in übeln Ruf bringen könnte.↩︎

  716. Nach der Mischna ist es nicht gestattet, ein allgemein lautendes Gesetz durch Unterlegung eines Motivs in beschränktem Umfange aufzufassen (לא דרשינן טעמא דקרא).↩︎

  717. Er erhält zweimal die Geisselstrafe (מלקות), obwohl die beiden Geräte zu Einem Gebrauche dienen.↩︎

  718. רחיים nach der Trad. „der untere Mühlstein“, der mit dem Gestelle der Handmühle verbunden ist.↩︎

  719. Z. B. Backtröge, Kochtöpfe.↩︎

  720. Die ganze Mischna handelt nur von dem Falle, dass der Gläubiger dem Schuldner ein Pfand abnimmt, um sich dadurch wegen seines Darlehens zu versichern; will aber der Gläubiger, nachdem der Zahlungstermin gekommen ist, seine Schuld eintreiben, dann braucht er die obigen Vorschriften nicht zu beobachten; er hat nur dem Schuldner an Nahrungsmitteln, Kleidung, Handwerkszeug und Mobiliar soviel zu lassen, als er zu seiner Existenz notwendig bedarf, מסדרין לבעל חוב (Talmud 113b).↩︎

  721. Das Haus (das Erdgeschoss) gehört einem und der Söller (das obere Stockwerk) dem Andern.↩︎

  722. Nach Verhältnis der ihnen gehörigen Teile.↩︎

  723. אלו welche s. II, 1.↩︎

  724. Jerusch. liest ראויות st. הראויות.↩︎

  725. Wenn ein Teil der Steine zertrümmert ist und jeder von beiden die ganzen Steine beansprucht, muss man erwägen, welche Steine wahrscheinlich zertrümmert wurden. Ist nämlich das Gebäude vom Grunde aus geborsten und auf seine Stelle niedergesunken, so sind wahrscheinlich die untern Steine zertrümmert worden; ist dagegen der obere Teil erschüttert worden und weit fort gestürzt, so sind wahrscheinlich die obern Steine gebrochen. Die erste Bestimmung dagegen, dass sie die Steine teilen, handelt nach dem Talmud von einem Falle, wo die Steine weggeräumt wurden und man nicht mehr entscheiden kann, in welcher Weise der Einsturz erfolgt ist.↩︎

  726. Die ganz geblieben und grösser oder besser sind als die andern.↩︎

  727. Wenn der andere wenigstens einen Teil seiner Forderung zugesteht, obwohl er Betreffs des Übrigen nichts zu wissen behauptet, s. oben VIII, Note 8.↩︎

  728. Indem der andere dafür andere ganze Steine nach Verhältnis bekommt.↩︎

  729. Die Mischna handelt von dem Falle, dass ein Hausbesitzer seinen Söller einem Andern vermietet hat mit den Worten: „ich vermiete dir diesen Söller über diesem Hause“, so dass er, wenn dieser einstürzt (nach VIII, 9, Note 57) nicht verpflichtet ist, ihm eine andere Wohnung zu geben.↩︎

  730. Vom Fussboden des Söllers ist ein Stück von 4 Handbreiten im Quadrat durchgebrochen.↩︎

  731. Denn der Hausherr hat bei der Vermietung das Erdgeschoss für den Söller zur Verfügung gestellt, da er „den Söller dieses Hauses“ vermietet hat.↩︎

  732. Die Balken und die Bretter darüber.↩︎

  733. מעזיבה, von עזב, vgl. Neh. 3, 8, (ar. زعب stossen, füllen, gefüllt sein). Es ist der Estrich (pavimentum), der über das Gebälk gelegt wird und nach R. Jose den Zweck hat, die Gruben und Unebenheiten im Gebälke auszufüllen, weshalb dies der Obere herstellen muss. Nach dem ersten Tanna dagegen dient der Estrich dazu, das Gebälk zu festigen, dass es nicht schwanke, weshalb der Untere auch dies herzustellen hat.↩︎

  734. Wie oben Note 1.↩︎

  735. Die untern Wände und das Gebälk darüber.↩︎

  736. Das Erdgeschoss.↩︎

  737. Dann zieht er aus und baut seinen Söller.↩︎

  738. Wenn er ihm die Auslagen zurückerstattet.↩︎

  739. Da er vom Hause des Nächsten einen Nutzen gehabt, so muss er, obgleich jener sein Haus nicht bauen wollte und somit keinen Schaden hatte, die Miete bezahlen.↩︎

  740. So dass der Söller bewohnbar ist. Er hat dann keinen Nutzen, wenn er auch im Erdgeschosse wohnt, da ihm ja sein Söller zur Wohnung bereit steht.↩︎

  741. Im Erdgeschoss. Die Tos. lesen: בתוכה st. בבית; er wohnt in seinem Söller, lässt aber den andern nicht ins Erdgeschoss ziehen, bis er ihm die Auslagen erstattet. Im Erdgeschoss darf er aber nicht wohnen, da er doch den Nutzen hätte, nicht die Treppen hinaufsteigen zu müssen.↩︎

  742. בית הבד, das Haus der Ölpresse (syr. ܒܕܳܐ↩︎

  743. Die Presse gehört Einem, und der Garten einem Anderen.↩︎

  744. 4 Handbreiten im Quadrat, wie oben Note 10.↩︎

  745. כיפה (von כוף, biegen) Gebogenes, Wölbung.↩︎

  746. Worauf der Gartenbesitzer Erde legen und säen kann.↩︎

  747. Da der Schaden durch höhere Gewalt (אונס) entstanden und er ihn nicht verhüten konnte.↩︎

  748. Das Gericht.↩︎

  749. Die Frist des Gerichts ist 30 Tage.↩︎

  750. In den Garten hinein.↩︎

  751. Der Eigentümer der Wand.↩︎

  752. הגיעוך eig. sie mögen dich treffen, dir zufallen.↩︎

  753. Er muss sie wegräumen, wenn der Gartenbesitzer sie nicht nehmen will.↩︎

  754. Und sie in des andern Gegenwart weggeräumt hat.↩︎

  755. הילך = הי לך, siehe, für dich, hier hast du.↩︎

  756. In seinem Felde aufzulesen.↩︎

  757. Denn er muss ihm den bedungenen Lohn in Geld bezahlen.↩︎

  758. Und es sich angeeignet hat.↩︎

  759. Damit der Dünger nicht auf der Strasse liegen bleibe.↩︎

  760. Weil man ihn gewöhnlich viele Tage weichen lässt.↩︎

  761. Weil man diese lange liegen lässt, bis sie trocken werden.↩︎

  762. Um ihn sofort zum Baue zu verwenden.↩︎

  763. Man darf nicht auf der Strasse Lehm zu Ziegeln kneten, wenn auch die Bereitung der Ziegel im Hofe stattfindet.↩︎

  764. Damit man sie gleich, nachdem sie gebracht werden, zum Baue verwende.↩︎

  765. Im öffentlichen Gebiete.↩︎

  766. Ohne wegen eines dadurch entstehenden Schadens ersatzpflichtig zu sein.↩︎

  767. Die Zweien gehören.↩︎

  768. Der eine liegt auf einem Berge, und der andere im angrenzenden Tale.↩︎

  769. Auf dem steilen Abhang des Berges.↩︎

  770. Weil es von seiner Erde die Nahrung zieht.↩︎

  771. Weil es in seinem Luftraum wächst.↩︎

  772. Jerusch. liest עפר nach גינתו.↩︎

  773. Das Wachsen dieses Krauts verhindern. מחה, stossen, verwehren, s. oben IX, 12, Note 59.↩︎

  774. Seine Nahrung zieht.↩︎

  775. Weil es von seiner Erde die Nahrung saugt, wie B. Meïr sagt.↩︎

  776. Denn dies hat der Obere zu Gunsten des Untern preisgegeben, da er sich schämt, um Erlaubnis zu bitten, in seines Nächsten Garten gehen zu dürfen, um dieses Kraut zu pflücken.↩︎

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von

Rabbiner David Zvi Hoffmann

Geb. 24. November 1843 in Verbó, Komitat Neutra, Ungarn, gest. 20. November 1921 in Berlin. Sohn des Dajan und Gemara-Lehrers Mosche Jeschaja Hoffmann in Verbó. Professor Dr. David Zvi Hoffman war Rabbiner, Halachist und Bibelkommentator. Nach rabbinischer und akademischer Ausbildung leitete er das Rabbinerseminar in Berlin und galt als führende halachische Autorität seiner Zeit. Er verband traditionelle Gelehrsamkeit mit moderner Forschung.